Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juli 2017 - B 1 K 17.31991

bei uns veröffentlicht am26.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind nach den Angaben der Kläger zu 1 und 2 armenische Staatsangehörige mit armenischer Volks- und armenisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie seien im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und beantragten am 06.05.2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Am 06.05.2015 wurden den Klägern zu 1 und 2 gegen Unterschrift in ihrer Sprache wichtige Hinweise, insbesondere über ihre Mitwirkungspflichten, erteilt. Sie wurden darüber belehrt, dass sie jeden Wechsel ihrer Anschrift u.a. dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen haben.

Mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 26.03.2015 wurde den Klägern als Wohnsitz die dezentrale Unterkunft für Asylbewerber in der in zugewiesen.

Im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger zu 1 an, er habe für 4 Jahre 9 Monate in Belgien gelebt, bevor er nach Deutschland gekommen sei. Der Kläger zu 1 verneinte im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich die Frage, ob er neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in einem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten (Bl. 71 d.A.). Die Klägerin zu 2 gab als Aufenthaltszeitraum in Belgien „fast 5 Jahre“ an, bevor sie nach Deutschland weitergereist sei. Sie verneinte anlässlich der Erstbefragung ebenfalls ausdrücklich die Frage, ob sie neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in einem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten (Bl. 79 d.A.). Anlässlich der Zweitbefragung schilderten die Kläger zu 1 und 2 u.a. Probleme, die sie in Belgien gehabt hätten. In der Zeit von 20.04.2015 bis 23.04.2015 war der Kläger zu 1 stationär im Klinikum Bamberg untergebracht (Diagnose: paranoide Schizophrenie; Medikation: Zyprexa 5 mg [Generikum: Olanzapin]).

Nachdem das Bundesamt ein Dublin-Verfahren eingeleitet hatte, lehnte es mit Bescheid vom 06.10.2015 die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Belgien an. Für die Möglichkeit der Überstellung nach Belgien war ein Zeitraum bis zum 30.12.2015 vermerkt. Gegen den Dublin-Bescheid ließen die Kläger durch ihren damaligen Bevollmächtigten Klage erheben (Az. B 1 K 15.50271). Eine Überstellung der Kläger nach Belgien unter ärztlicher und polizeilicher Begleitung wurde behördlicherseits für den 02.12.2015 konkret vorbereitet, die Bundespolizei wurde entsprechend verständigt und es wurden Laissez-passer-Dokumente erstellt.

Am 10.11.2015 teilte die damalige Bevollmächtigte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, dass sich die Kläger bis zum 31.12.2015 im Kirchenasyl befänden. Die vorgesehene Landabschiebung wurde daraufhin storniert.

Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Dublin-Bescheid teilweise auf, im Übrigen wurde der Bescheid mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 01.02.2016 aufgehoben.

Am 14.02.2017 wandte sich das Bundesamt wegen der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots an die vormals Bevollmächtigten der Kläger und gab die Möglichkeit zur Äußerung. Von dort erhielt das Bundesamt am 17.02.2017 die Mitteilung, dass das Mandatsverhältnis nicht weiter fortbestehe und die Mandanten nicht weiter vertreten würden. Am 20.02.2017 wandte sich das Bundesamt an die Kläger persönlich und gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung. Das Schreiben war an die Anschrift der Kläger in der in gerichtet und kam als unzustellbar beim Bundesamt in Rücklauf, weil die Adressaten unter der angegebenen Anschrift nicht hätten ermittelt werden können.

Mit Bescheid vom 07.03.2017 lehnt das Bundesamt die Anträge (Zweitanträge) der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Armenien abgeschoben. Die Kläger könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Darin wird u.a. erläutert, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen und keine Abschiebungsverbote gegeben seien, insbesondere kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers zu 1. Unter Berücksichtigung der Auskunftslage (wird ausführlich erläutert) und der vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr in das Heimatland alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auch in Armenien behandelbar, etwaige erforderliche Medikamente stünden zumindest als Substitute zur Verfügung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ärztliche Behandlung des Klägers zu 1 in Armenien nicht finanzierbar wäre, zumal dem bisherigen Sachvortrag auch zu entnehmen gewesen sei, dass der Kläger zu 1 bereits vor seiner Ausreise aus Armenien erkrankt gewesen sei.

Der Bescheid vom 07.03.2017 sollte den Klägern unter der dem Bundesamt bekannten Anschrift in der in zugestellt werden. Auch in diesem Fall kam die Sendung beim Bundesamt als unzustellbar in Rücklauf, weil die Adressaten unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln waren. Als Tag des erfolglosen Zustellversuchs ist der 09.03.2017 vermerkt. Mit Vermerk vom 07.04.2017 stellte das Bundesamt fest, dass lt. Visa keine aktuelle Adresse bekannt sei und die Zustellung des Bescheids nach § 10 Abs. 2 AsylG an die zuletzt bekannte Adresse mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt. Am 21.04.2017 teilte das Bundesamt dem Landratsamt – Ausländerbehörde – mit, dass der Bescheid vom 07.03.2017 bestandskräftig geworden sei. Es wurde gebeten, nach Vollzug der Abschiebungsandrohung dem Bundesamt das Vollzugsdatum mitzuteilen.

In einem Vermerk des Bundesamts vom 19.05.2017 ist u.a. festgehalten, dass an diesem Tag eine neue Anschrift der Kläger erfasst worden sei ( in ). Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids habe dem Bundesamt keine aktuelle Adresse der Kläger vorgelegen, somit erfolge nur eine nochmalige Zustellung (Kopie) des Bescheids an die neue Adresse aufgrund einer Bitte der Ausländerbehörde. Mit Anschreiben vom 19.05.2017 wurde den Klägern der Bescheid des Bundesamts als „KOPIE“ nochmals für ihre Unterlagen übermittelt.

Am 26.05.2017 ließen die Kläger durch ihren aktuellen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2017 erheben sowie um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen (Az. B 1 S 17.31990).

Zur Begründung wird ausführlich gerügt der Ablauf des Verfahrens nach § 71a AsylG. Ferner wird eingehend erläutert, dass zugunsten des Klägers zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sei.

Im Einzelnen wird ausgeführt, es sei unzutreffend, dass den Klägern effektiv eine Gelegenheit gegeben worden sei, die Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland und Gründe, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstünden, geltend zu machen. Es habe weder eine persönliche Anhörung der Kläger stattgefunden noch seien die Kläger aufgefordert worden, die Wiederaufnahmegründe schriftlich vorzubringen. Die von der Beklagten in Bezug genommene Zweitbefragung zum Dublin-Verfahren könne nicht als persönliche Anhörung angesehen werden. Die Kläger seien hierbei gerade nicht im Hinblick auf etwaige Wiederaufnahmegründe und (Nach-)Fluchtgründe befragt worden. Die Verfahrensbestimmungen für die Ablehnung eines Zweitantrages nach § 71a AsylG seien nicht erfüllt. Eine effektive Anhörung zu den maßgeblichen Tatsachen des Zweitantrages sei nicht erfolgt, wie dies jedoch gesetzlich vorgeschrieben sei. Es sei des Weiteren nicht davon auszugehen, dass in Belgien ein Asylverfahren erfolglos im Sinne des § 71a AsylG abgeschlossen worden sei. Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden könne, liege nicht vor, wenn das vor Zuständigkeitsübergang auf Deutschland in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dortiger Rechtslage wieder aufgenommen werden könne und dann zur umfassenden Prüfung des Asylantrages führe. Die Behandlung als Zweitantrag sei hier rechtswidrig, weil dies ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraussetze. Ein solches liege nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dessen Rechtsordnung in der Weise wieder aufgenommen werden könne, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrages stattfinde. Der angegriffene Bescheid enthalte keine Feststellungen dahingehend, dass für die Kläger keine Möglichkeit bestünde, das in Belgien eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrages wie ein Erstverfahren weiterzubetreiben. Das Bundesamt stelle lediglich lapidar fest, dass Belgien mitgeteilt habe, dass das Verfahren auf internationalen Schutz erfolglos abgeschlossen wäre. Ob ein Verfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen sei, sei eine Frage der rechtlichen Bewertung und könne einen dieser Rechtsfrage zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ersetzen. Konkrete Tatsachen, die die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung zulassen würden, seien gerade nicht festgestellt worden.

Ferner bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, weil diese nicht einmal entscheiden könne, ob Wiederaufnahmegründe vorlägen, wenn nicht bekannt sei, welche Gründe die Kläger in ihrem Erstverfahren in Schweden (gemeint: Belgien) vorgebracht hätten. Damit seien konkrete Feststellungen zum dortigen Vorbringen nicht getroffen worden. Ferner habe das Bundesamt auch nicht die Akten über das Verfahren in Schweden (gemeint: Belgien) beigezogen. Es sei deshalb schon nicht ersichtlich, auf welche Tatsachengrundlage das Bundesamt seine Entscheidung stütze. Eine richtige Beurteilung möglicher Wiederaufnahmegründe ohne Kenntnis über das Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens im anderen Mitgliedsstaat sei nicht möglich.

Ferner bestehe bezüglich des Klägers zu 1 mit Blick auf Armenien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da ihm im Falle seiner Abschiebung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe. Beim Kläger zu 1 seien fachpsychiatrisch jedenfalls zwei schwerwiegende Diagnosen gesichert. Es bestünden eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie und eine anhaltende posttraumatische Veränderung der Persönlichkeit. Dies führe in Erregungszuständen zu Erstickungsanfällen.

Der Kläger zu 1 habe sich bereits in stationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum Bamberg vom 20.04.2015 bis 23.04.2015 befunden und sei seit 06.05.2015 in ambulanter Psychotherapie bei einem Facharzt für Neurologie bzw. Psychiatrie und Psychotherapie. Der Kläger zu 1 verfüge in Armenien über keinerlei soziale und familiäre Bindungen. Die Krankheiten des Klägers zu 1 stellten ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar (wird näher erläutert). Eine Behandelbarkeit der Krankheiten des Klägers zu 1 sei in Armenien nicht möglich. Die psychiatrische Erkrankung sei auf traumatische Erlebnisse in Armenien zurückzuführen. Deshalb sei davon auszugehen, dass bei seiner Rückkehr eine Retraumatisierung eintrete. Ferner ergebe sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis hier aus der finanziellen Leistungsunfähigkeit des Klägers zu 1, die auf der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit beruhe. In Armenien bestehe kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem, eine kostenlose medizinische Versorgung gebe es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe werde in Notfällen gewährt. Mittellose Patienten würden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen könnten. In solchen Fällen erfolge dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie. Es sei daher mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1 eine kostenlose Behandlung in Armenien nicht zur Verfügung stehe. Die notwendige Medikation sei für den Kläger höchstwahrscheinlich nicht zu erlangen. Er könne in Armenien nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen, wäre vielmehr auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die Gefahr für den Kläger zu 1 sei auch erheblich. Es bestehe eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit. Fachpsychiatrisch sei festgestellt worden, dass der Kläger zu 1 im Falle der Unterbrechung der Behandlung und Rückkehr nach Armenien die Gefahr laufe, selbstgefährdende Handlungen bis hin zu Suizidhandlungen vorzunehmen. Es sei mithin in einem solchen Fall mit einer zunehmenden Verschlimmerung zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gefahr nicht ausschließlich aus der Abschiebung als solcher ergebe, sondern es sich zumindest auch um eine Gefahr handele, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sei.

Vorgelegt wurde der endgültige Entlassbrief des Klinikums Bamberg bezüglich des Aufenthalts vom 22.04.2015 bis 23.04.2015 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie (F20.0). Ferner wurde ein Bericht des Klinikums Bamberg für einen stationären Aufenthalt vom 20.04.2015 bis 21.04.2015 mit derselben Diagnose vorgelegt. Schließlich wurden Atteste des behandelnden Facharztes vom 09.03.2016 und 23.05.2017 vorgelegt. Danach leide der Kläger zu 1 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (F20.0) und einer anhaltenden traumatischen Veränderung der Persönlichkeit (F62.0). Als internistische Begleiterkrankung sei ein Asthma bronchiale bekannt, das in Erregungszuständen zu Erstickungsanfällen führe. Im Vordergrund stünden aber die genannten psychiatrischen Leiden. Der Kläger zu 1 werde wegen der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Olanzapin 10 mg behandelt. Neben weiteren Ausführungen wird in dem Attest bestätigt, dass eine Rückführung in das Heimatland Armenien in Bezug auf die Krankheitsentwicklung ohnehin eine Katastrophe wäre, da dort die Möglichkeit einer intensiven psychiatrischen Behandlung mit intensiven psychiatrischen Gesprächen und einer adäquaten neuroleptischen Therapie nicht möglich sei. Als behandelnder Nervenarzt empfehle der Facharzt der Behörde auf jeden Fall, der Familie des Klägers zu 1 einen weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Man müsse sich nur überlegen, was es im Übrigen für die an der Grenze zur Schulpflicht stehenden Kinder der Familie bedeute, in ihrem kurzen Leben mehrfach und wiederholt Länder und Sprachen zu wechseln, was ihrer Entwicklung äußerst abträglich sei und beim ältesten Sohn der Familie schon zu erheblichen Störungen der Sozialisation geführt habe. Auch bei den Kindern würde eine Rückführung nach Belgien oder gar Armenien einen erheblichen Schaden verursachen. Auf die weiteren Ausführungen in den Attesten wird Bezug genommen, darin wird u.a. erwähnt, dass im Augenblick (09.03.2016) der Kläger zu 1 durch die medikamentöse Therapie stabil sei, sein Denken sei sowohl formal als auch inhaltlich geordnet. Er sei krankheitseinsichtig und in der Lage, seine Angelegenheiten vollumfänglich zu regeln, er sei geschäftsfähig. In dem Attest vom 09.03.2016 wird weiter ausgeführt, dass auch eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) angenommen werden müsse. Letzteres sei wohl durch eine traumatische Lebenssituation im vormaligen Gastland Belgien zu erklären.

Die Kläger beantragen,

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.03.2017, bekanntgegeben am 22.05.2017, wird aufgehoben.

Hilfsweise wird beantragt,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Blick auf Armenien bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Die Hauptsacheklage sei zu spät erhoben worden. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:sei nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft. Auf entsprechende gerichtliche Entscheidungen werde hingewiesen.

Mit Beschluss vom 04.07.2017 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Bereits mit Beschluss vom 09.06.2017 hat das Gericht die Anträge der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO angelehnt (Az. B 1 S 17.31990). Die Klagen seien wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig.

Am 03.07.2017 ließen die Kläger einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen (Az. B 1 S 17.32447), über den am 26.07.2017 entschieden wurde.

In jenem Verfahren ließen die Kläger geltend machen, es sei nicht zutreffend, dass die unter dem 26.05.2017 eingereichte Klage unzulässig sei, weil die einwöchige Klagefrist versäumt worden wäre. Die einwöchige Klagefrist sei hier nicht in Gang gesetzt worden. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:. Der streitgegenständliche Bescheid habe in der Rechtsbehelfsbelehrung:folgenden Passus enthalten:

„Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein.“

Zwar müsse eine Belehrung über das Formerfordernis nicht zwingend erfolgen, doch sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung:nicht nur dann unrichtig sei, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthalte, es sei vielmehr von einer Unrichtigkeit auch dann auszugehen, wenn die Belehrung geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Die hier verwandte Rechtsbehelfsbelehrung:weise eine derartige Unrichtigkeit auf. Es könne der Eindruck erweckt werden, die Klage gegen den Bescheid müsse bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden und der Betroffene habe selbst für die Schriftform zu sorgen. Es werden diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen genannt, die diese Auffassung vertreten würden. Es sei davon auszugehen, dass das Verb „abfassen“ jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden werde, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben werde. Teilweise werde allerdings eingewandt, dass der Rechtsbehelfsbelehrung:selbst bei einer Lesart des Begriffes „abfassen“ im Sinne eines schriftlichen Niederlegens nicht entnommen werden könne, dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hätte. Dies treffe insofern zu, als die Rechtsbehelfsbelehrung:angesichts der passivischen Verwendung des Verbs in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 i.V.m. mit dem Hilfsverb „müssen“ jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lasse, wer es sei, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen habe. Wenn indessen daraus gefolgert werde, damit sei die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer mündlich zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage eingeschlossen, da auch diese von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgefasst, nämlich zu Protokoll genommen werde, greife dies zu kurz. Dass der passivische Gebrauch des Verbs „abfassen“ formal logisch die Möglichkeit einer Klageerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lasse, reiche für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheides auslösen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung:nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richte und sie deshalb trotz der insgesamt passivischen Formulierung erkennbar beschreibe, was dieser (in der kurzen Frist von einer Woche) zu tun bzw. zu unterlassen habe, um wirksam Klage zu erheben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräume, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, ließen sich der Rechtsbehelfsbelehrung:nicht entnehmen. Damit liege die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung:ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspreche und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lasse. Jedenfalls sei die verwandte Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klageerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es sei durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgehe, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies stehe indes im Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Mit der Regelung solle dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorziehe. Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwere den Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Denn es liege nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühle, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheue, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden seien und deshalb von der Klageerhebung absehe.

Überdies sei der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache auch deshalb irreführend, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genüge, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber – etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe – noch hinreichend verständlich zu erkennen gebe, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage sei schließlich auch unerheblich, ob bzw. inwieweit die Kläger über Deutschkenntnisse verfügten und ob sie tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung:die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts nicht fristgerecht erhoben hätten. Es sei ausreichend, wenn der unrichtige Inhalt der Belehrung generell geeignet sei, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das Ob und das Wie der Belehrung seien nach § 58 VwGO streng formalisiert. Die Vorschrift mache den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob dem Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbefehle tatsächlich unbekannt gewesen seien und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs gewesen seien. Das diene der Rechtsmittelklarheit. Indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpfe, gebe die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klagen haben keinen Erfolg, weil sie unbegründet sind (Nr. 1); sie erweisen sich darüber hinaus bereits als unzulässig (Nr. 2).

1. Die Klagen sind in der Sache nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese können damit nicht beanspruchen, dass der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben wird. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass (hilfsweise) zu ihren Gunsten das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird.

a) Das Bundesamt hat zu Recht entschieden, dass die in Deutschland angebrachten Asylanträge als Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylG unzulässig sind.

§ 71a Abs. 1 AsylG hat zur Voraussetzung, dass der Ausländer in einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Ein weiteres Asylverfahren (Zweitantragsverfahren) ist in diesem Falle nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies kommt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG vor allem in Betracht, wenn sich die dem ursprünglichen Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat bzw. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Zudem muss der Antrag binnen drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund durch den Betroffenen gestellt werden, § 51 Abs. 3 VwVfG.

Nach diesen Maßstäben kann der Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2017 rechtlich nicht beanstandet werden. Die Kläger haben in Belgien, einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG, ihr Asylverfahren erfolglos durchgeführt (vgl. aa)) und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor (vgl. bb)). Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht liegen keine Rechtsfehler vor, die zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids führen (vgl. cc)).

aa) Das Asylverfahren der Kläger wurde in Belgien erfolglos durchgeführt. Schon nach Lage der Akten deutet alles klar darauf hin, dass die Kläger ihr Asylverfahren in Belgien erfolglos durchlaufen haben. So hat das Königreich Belgien im Dublin-Verfahren mitgeteilt, dass sich seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der (weiteren) Asylanträge der Kläger aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ergebe (Bl. 115/117 d.A.). Diese Norm kommt aber nur dann zum Zug, wenn der Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist. Für einen Abschluss der Asylverfahren in Belgien spricht weiter, dass die Kläger nach ihrem bereits ca. 2,5-jährigen Aufenthalt in Belgien die Aufforderung erhalten haben, das Land zu verlassen („order de quitter la territoire“ – Bl. 93/94 d.A.). Auch der von der Klägerseite im Rahmen der Erstanhörung vorgetragene (zeitliche) Zusammenhang dahin, dass sie, nachdem sie keine staatliche Unterstützung in Belgien mehr erhalten hätten, für ca. drei Jahre für einen (reichen) Mann gearbeitet hätten (Bl. 75, 83 d.A.), spricht dafür, dass die Asylverfahren der Kläger in Belgien erfolglos abgeschlossen waren – die Einreise nach Belgien soll im Jahr 2010 erfolgt sein, die Aufforderung, das Land zu verlassen hatten die Kläger sodann im Jahr 2012 erhalten und im weiteren haben die Kläger zu 1 und 2 für ca. drei Jahre bis zur Ausreise nach Deutschland im Jahr 2015 für eine Privatperson in Belgien gearbeitet, nachdem ihnen Leistungen für Asylbewerber offenbar im Jahr 2012 in Belgien aufgrund des erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens nicht mehr gezahlt worden waren.

Die Angaben, die die Klägerin zu 2 anlässlich der mündlichen Verhandlung telefonisch mitgeteilt hat, bestätigen deutlich den Befund, dass die Asylverfahren der Kläger in Belgien erfolglos abgeschlossen waren. Sie hat ausgeführt, dass sie in Belgien zu den Gründen ihrer Ausreise aus Armenien mündlich angehört worden seien. Die Asylanträge seien negativ verbeschieden worden und sie hätten mit der Hilfe eines Rechtsanwalts dagegen geklagt. Dies sei erfolglos verlaufen. Die negative Verbescheidung der Asylanträge und die entsprechende (erfolglose) Klage seien bereits vor 2012 erfolgt, nämlich bevor sie die Aufforderung erhalten hätten, das Land zu verlassen. Nach dieser Aufforderung hätten sie wiederum Klage erhoben, die ebenfalls erfolglos geblieben sei. Die Klägerin zu 2 hat auch auf Nachfrage deutlich bestätigt, dass beide (Klage-)Verfahren in Belgien abgeschlossen und für die Familie der Kläger negativ ausgegangen seien. Nach dem Abschluss dieser beiden Verfahren hätten sie sich wegen der gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1 erneut an die belgische Behörde gewandt. In diesem dritten Verfahren sei es jedoch nur noch um Frage der Auswirkung der Krankheiten auf das Bleiberecht in Belgien gegangen. Den Abschluss dieses dritten Verfahrens hätten sie nicht mehr abgewartet, sondern seien vorher nach Deutschland ausgereist. Damit bestätigen die Angaben der Klägerin zu 2 den bereits aus den Akten zu gewinnenden Befund, dass das Asylverfahren der Kläger in Belgien, mithin das Verfahren, in dem es um die Prüfung ging, ob die Kläger mit Blick auf ihr Herkunftsland Armenien die Zuerkennung internationalen Schutzes beanspruchen können, abgeschlossen war. Soweit es um die Frage weitere Frage geht (ging), ob krankheitsbedingte Gründe einer Rückkehr nach Armenien entgegenstehen, betrifft (betraf) dies nicht die Thematik des internationalen Schutzes, sondern die Frage, ob ggf. Abschiebungsverbote vorliegen.

bb) In der vorliegenden Sache hat das Bundesamt zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, die Asylanträge vielmehr als unzulässig abzulehnen sind.

Die Kläger zu 1 und 2 haben gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich angegeben und nach Rückübersetzung gegen Unterschrift bestätigt, dass sie keine neuen Gründe und Beweismittel haben, die nicht in dem früheren Verfahren in Belgien geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen würden (Bl. 71, 79 d.A.). Es liegen mithin keine Gründe vor, die ein Wiederaufgreifen im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG rechtfertigen könnten. Wenn aber der Ausländer selbst gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich bestätigt, dass er über keinerlei neue Gründe verfügt, sondern vielmehr seine gesamte Fluchtgeschichte bereits in dem abgeschlossenen Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat gewürdigt wurde, so bedurfte es von Seiten des Bundesamts auch keiner weiteren Ermittlungen, die lediglich ins Blaue hinein hätten erfolgen und die die Sache in keiner Weise hätten befördert können. Insbesondere war mangels jeglicher neuer Gründe bzw. Beweismittel ein Abgleich der in Belgien vorgetragenen Gründe mit den in Deutschland vorgebrachten (neuen) Gründen [solche wurden eben verneint] weder veranlasst noch möglich.

cc) Unter den gegebenen Umständen kann schließlich nicht beanstandet werden, dass das Bundesamt vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids die Kläger zu 1 und 2 nicht zu einer (weiteren) persönlichen Anhörung geladen hat. Wenn die Kläger zu 1 und 2 selbst angeben, über keine neuen Gründe und Beweismittel zu verfügen, die nicht bereits Gegenstand des Asylverfahrens in Belgien gewesen sind (vgl. die Ausführungen unter bb)), so erscheint das Absehen von einer (weiteren) Anhörung nach der Erstbefragung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft; § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG erlaubt der Behörde, von einer Anhörung im Ermessenswege abzusehen, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist.

Bestätigt wird die rechtliche Tragfähigkeit der behördlichen Vorgehensweise unabhängig von diesen Erwägungen auch dadurch, dass der Gesetzgeber – um dem Beschleunigungsgedanken im Zweitantragsverfahren stärker zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen – im Rahmen der Novellierung des Asylgesetztes von August 2016 insbesondere Änderungen im Bereich des hier ebenfalls einschlägigen § 29 AsylG realisiert hat. Das VG Ansbach weist in diesem Kontext zutreffend darauf hin (B.v. 11.1.2017 – AN 2 S 16.32491; s. auch VG Frankfurt (Oder), B.v. 21.4.2017 – 6 L 554/16.A u.a. – juris), dass nach § 29 Abs. 2 AsylG eine persönliche Anhörung vor der Zulässigkeitsentscheidung nunmehr in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b bis Nr. 4 AsylG erforderlich ist (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG), nicht aber für eine hier einschlägige Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Für diesen Fall gibt das Bundesamt gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG. Der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 AsylG ist insoweit eindeutig. Eine persönliche Anhörung ist damit jedenfalls seit der Novellierung nicht mehr zwingend notwendig, wobei nach dem Wortlaut des § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG auch schon bisher unter der dort genannten Voraussetzung – diese liegt im Falle der Kläger wie oben dargelegt vor – nach rechtlich einwandfreier Ermessensbetätigung von einer Anhörung abgesehen werden konnte. Mit der Einführung der novellierten Verfahrensvorschrift wird ersichtlich ein Verfahrensgleichlauf für Folgeantragsteller und Zweitantragsteller eingeführt. Vorliegend wurden die Kläger zu 1 und 2 jedoch ohnehin persönlich dazu befragt, ob sie neue Gründe und Beweismittel hätten, die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollen, was sie jedoch (siehe oben) klar verneint haben (vgl. zum Ganzen BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 71a AsylG, Rn. 3 ff. m.w.N.).

b) Des Weiteren hat es das Bundesamt ohne Rechtsfehler abgelehnt, zu Gunsten der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festzustellen.

Aus der Erkrankung des Klägers zu 1 ergibt sich kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Das Bundesamt hat in Bezug auf seine gesundheitliche Situation im Falle seiner Rückkehr oder Rückführung in sein Heimatland zutreffend angenommen, dass dem Kläger zu 1 keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG).

In der Sache selbst schließt sich das Gericht in diesem Punkt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen das Folgende auszuführen:

Bei der Auslegung des Begriffs der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Grundsatz kein anderer Maßstab anzulegen als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab verankerte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Dieses größere Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - „dort“ - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe ferner BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 11 ZB 15.30054 – juris).

In der vorliegenden Sache ist zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind und dies grundsätzlich kostenfrei erfolgt (IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2014, S. 16). An medizinisch-sozialen Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gibt es beispielsweise das „Stress Centre“, das medizinische Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich implementiert. In diesem Zentrum wird die Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome und die Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme bzw. in ambulanter Umgebung angeboten (IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2014, S. 18). Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen können grundsätzlich von jedem praktizierenden Arzt verschrieben werden. In der Praxis wird der Patient jedoch an eine Spezialeinrichtung überwiesen, die eine Untersuchung vornimmt und entsprechende Medikamente verschreibt. In Eriwan ist dies z.B. die Psychiatrische Klinik Avan. In ländlichen Regionen ist auch denkbar, dass ein nicht spezialisierter Arzt entsprechende Medikamente verschreibt, insbesondere wenn es (auch) einen neurologischen Aspekt gibt. Für die beim Kläger zu 1 diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sind Medikamente in Armenien verfügbar. Erhältlich ist beispielsweise das Präparat „Solian“, das etwa bei akuten und chronischen schizophrenen Störungen, produktiven Zuständen mit Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Denkstörungen u.dgl. eingesetzt wird (vgl. Auskunft der Botschaft in Eriwan an das Bundesamt vom 02.04.2014, Gz. RK 516.80 E – Schizophrenie, siehe zu den Anwendungsgebieten des Präparats http://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/Solian-200mg-8425012.html).

Ebenfalls verfügbar ist in Armenien das Medikament Seroquel (vgl. Auskunft der Botschaft in Eriwan an das Bundesamt vom 02.04.2014, Gz. RK 516.80 E – Schizophrenie), das auf dem Wirkstoff Quetiapin basiert. Dabei handelt es sich ebenso wie bei dem Präparat Olanzapin, das dem Kläger zu 1 in Deutschland verabreicht wird, um ein atypisches Neuroleptikum. Dieses wird zur Behandlung psychischer Störungen wie der hier vorliegenden paranoiden Schizophrenie eingesetzt. Auch eine weitere Quelle älteren Datums berichtet davon, dass in Armenien die wichtigsten Psychopharmaka in den psychiatrischen Institutionen zur Verfügung stehen, was durch die WHO und den Europarat bestätigt wurde. Es wird eine „essential drug list“ geführt, die Präparate enthält, die immer verfügbar sein sollten (Bundesamt für Migration der Schweiz vom 04.02.2012, Focus Armenien - Psychiatrische und psychologische Versorgung, S. 11).

Psychiatrische und psychologische Betreuung erhält man in Armenien in staatlichen psychiatrischen Krankenhäusern (Medizinische Zentren für Psychiatrie), in „sozial-psycho-neurologischen Zentren“ und in psychiatrischen Abteilungen regionaler Polikliniken. Insgesamt gibt es elf psychiatrische Krankenhäuser, fünf von ihnen bieten auch ambulante Behandlung an. Das Angebot an psychologischer und psychiatrischer Versorgung ist in der Hauptstadt Eriwan grösser als in den Provinzen. Die psychiatrischen Zentren in Eriwan sind jedoch allen armenischen Bürger zugänglich (Bundesamt für Migration der Schweiz, Focus Armenien - Psychiatrische und psychologische Versorgung vom 04.02.2012, S. 6).

Auch in einer weiteren Auskunft von IOM/ZIRF vom 29.06.2016 (Az. ZC136/29.06.2016), die in der mündlichen Verhandlung eingeführt wurde, wird bestätigt, dass eine paranoide Schizophrenie mit ambulanter und medikamentöser Therapienotwendigkeit in Armenien behandelbar ist. Es wird auf das Republican Psychiatric Center in Eriwan verwiesen sowie darauf, dass einschlägige Medikation verfügbar ist (ausdrücklich genannt wird das Präparat Clozapin, das kostengünstig unter dem Namen Azaleptine erhältlich ist). Nach den Ausführungen des behandelnden Facharztes benötigt der Kläger zu 1 eine dauerhafte Behandlung mit Olanzapin oder einem artverwandten Medikament (Arztbericht vom 27.02.2017). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Präparate zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie in Armenien ebenso verfügbar sind wie in Deutschland. Soweit in einem weiteren Attest als internistische Begleiterscheinung ein Asthma bronchiale genannt wird, das in Erregungszuständen auftrete und zu Erstickungsanfällen führe, ist festzustellen, dass in Armenien auch Medikamente zur Behandlung dieses Krankheitsbildes erhältlich sind (vgl. die in der mündlichen Verhandlung eingeführte Auskunft von IOM/ZIRF vom 07.01.2013 (Az. ZC1/ 07.01.2013)).

Ergänzend ist zu bemerken, dass sich der Kläger zu 1 bei der hier grundsätzlich zu bejahenden Behandelbarkeit der vorliegenden Krankheiten auf den in seinem Herkunftsland maßgeblichen Behandlungsstandard verweisen lassen muss. Es ist vor dem Hintergrund, dass Medikamente für psychische Erkrankungen der hier vorliegenden Art in Armenien erhältlich sind (siehe oben), nicht zu erwarten, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1 in sein Heimatland die Krankheit nicht so weit eingedämmt bzw. unter Kontrolle gebracht werden kann, dass eine solche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eintreten wird, die zu einem Erreichen der Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt.

Dabei ist prognostisch davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1 die erforderliche medizinische Behandlung und Medikation in Armenien auch zugänglich sein wird. Nach der o.g. Auskunft von IOM/ZIRF vom 29.06.2016 wird die Behandlung der paranoiden Schizophrenie in Armenien vom Staat übernommen. Der Patient muss sich dazu mit einem Ausweis und einer Epikrise in dem Republikanischen Psychiatrischen Zentrum anmelden. Daraufhin wird er, wenn notwendig, für eine Behandlung und kostenlose Medikamente registriert werden. Außerdem kann sich der Kläger zu 1 bei der Agentur für Medizinische und Soziale Expertise für einen Invaliditätsgrad anmelden und so eine kostenlose Behandlung wie Invaliditätsrente erhalten. Auch andere Quellen berichten davon, dass bestimmte Personengruppen wie etwa Behinderte der 1. und 2. Gruppe in lokalen Polykliniken kostenfreie Medikamente erhalten bzw. als Behinderte der 3. Gruppe eine Erstattung in Höhe von 50% der anfallenden Kosten in Anspruch nehmen können (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2015, S. 1/2). Sollte der Kläger zu 1 ggf. phasenweise bzw. in gewissem Umfang arbeitsfähig sein, ist er auf den Einsatz seiner Arbeitskraft zu verweisen. Gänzlich ausgeschlossen erscheint jedwede berufliche Tätigkeit keineswegs, denn nach dem Vortrag der Kläger zu 1 und 2 soll die Erkrankung bereits in Belgien bestanden haben – so hat die Klägerin zu 2 etwa anlässlich der mündlichen Verhandlung davon berichtet, sie hätten krankheitsbedingt einmal einen bleiberechtlichen Status für ein Jahr erhalten – und gleichwohl sei es ihnen möglich gewesen, für ca. drei Jahre für einen (reichen) Mann gearbeitet zu haben. Das Problem sei nach der Darstellung des Klägers zu 1 vor allem gewesen, dass dieser Mann zu wenig Lohn bezahlt habe (Bl. 75, 83 d.A.). Jedenfalls ist die Klägerin zu 2 im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft zu verweisen; die Kläger zu 3 und 4 sind nicht mehr in einem Alter, in dem sie die ständige Betreuung durch ihre Mutter benötigen, vielmehr kann auch der Kläger zu 1 unterstützend tätig werden bzw. die Kinder können (in allernächster Zukunft) einen Kindergarten bzw. die Schule besuchen.

Soweit im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2017 (Gz. 508-516.80/3 ARM) ausgeführt wird, dass in Armenien viele Medikamente in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden, jedoch nicht immer alle Präparate vorhanden seien, wird ebenfalls erläutert, dass importierte Medikamente dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland seien (S. 19 des Lageberichts). Sollte es demnach einmal vorkommen, dass trotz Registrierung des Klägers zu 1 für seine kostenlose Behandlung und Medikation (s. oben) sich einmal ein Engpass in Bezug auf die Verfügbarkeit des benötigten armenischen Präparats ergibt, so kann der Kläger zu 1 vor-übergehend auf überall erhältlich importierte Arzneimittel ausweichen. Frei zugänglichen Quellen im Internet (z.B. www.medikamente-per-klick.de) ist zu entnehmen, dass das Medikament Olanzapin 10 mg bereits in Deutschland zu einem Preis von ca. 1,00 EUR pro Tablette angeboten wird (70 Tabletten zu 69,65 EUR). Es zeigt sich deutlich, dass der Kläger zu 1 keine Medikamente benötigt, die bereits in Deutschland als besonders hochpreisig einzustufen wären. In Armenien sind aber gerade importierte Medikamente billiger als in Deutschland (vgl. S. 19 des Lageberichts).

Sollten sonst (Zu-)Zahlungen zu Medikamenten oder sonstigen medizinischen Leistungen zu erbringen sind, gelten die oben gemachten Ausführungen zum Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin zu 2 und ggf. des Klägers zu 1 entsprechend. Schließlich ist einzubeziehen, dass die Familie der Kläger im Falle ihrer Rückkehr keineswegs auf sich alleine gestellt sein wird, sondern über Verwandtschaft in Armenien verfügt. Die Klägerin zu 2 hat anlässlich der mündlichen Verhandlung von ihrer in Armenien lebenden Mutter berichtet sowie einer Tante und Cousinen der Mutter; ihr Ehemann habe Geschwister in Armenien. Die Klägerin zu 2 hat darauf hingewiesen, dass seit ca. einem Jahr und auch aktuell kein Kontakt mit den Verwandten bestehe, doch ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Kontakt im Falle der Rückkehr der Kläger – gerade in Bezug auf die nahen Angehörigen wie die genannte Mutter der Klägerin zu 2 und die Geschwister des Klägers zu 1 – wieder hergestellt werden kann und auf diese Weise auch die im Rahmen der familiären bzw. verwandtschaftlichen Verbundenheit übliche Unterstützung in Anspruch genommen werden kann, insbesondere zur besseren Bewältigung gewisser, mit jeder Abschiebung gleichsam unvermeidlich einhergehender Anfangsschwierigkeiten. Erforderlichenfalls kann von staatlicher Seite vorübergehender Wohnraum für drei Monate zur Verfügung gestellt werden (vgl. vgl. IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2015, S. 2).

2. Die Klagen sind im Übrigen wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig.

a) Der Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2017 sollte den Klägern unter derjenigen Anschrift zugestellt werden, die dem Bundesamt zuletzt mitgeteilt worden war. Eine anderweitige Zuweisung als diejenige vom 26.03.2015, mit der den Klägern als Wohnsitz die dezentrale Unterkunft für Asylbewerber in der in zugewiesen wurde, war dem Bundesamt nicht bekannt. Die frühere Bevollmächtigte hatte, als sie den Umstand des Kirchenasyls mitteilte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kirchenasyl (nur) bis zum 31.12.2015 andauern sollte, was insofern schlüssig erschien, als damit gerade die Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien – die entsprechende Frist lief bis zum 30.12.2015 – zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch unmöglich gemacht wurde.

Den Klägern wurden die notwendigen Belehrungen (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG) erteilt, so dass sie den Zustellversuch des Bescheids vom 07.03.2017 nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen müssen. Nachdem in der Behördenakte nicht ausdrücklich vermerkt ist, wann das Anschreiben des Bundesamts vom 07.03.2017, mit dem der Bescheid vom selben Tag zugestellt werden sollte, zur Post gegen wurde, ist davon auszugehen, dass jedenfalls am in der Akte dokumentierten Tag des erfolglosen Zustellversuchs (09.03.2017) die Zustellung als bewirkt gilt. Die Klagefrist von einer Woche nach § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36, § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG begann folglich spätestens am 10.03.2017 zu laufen und endete am 16.03.2017, so dass der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls seit dem 17.03.2017 bestandkräftig ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass nach der Beendigung des Kirchenasyls bestimmten Behörden eine neue Anschrift der Kläger möglicherweise bekannt gewesen sein mag. Die Pflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG bestehen vielmehr unabhängig davon, dass sich beteiligte Behörden ggf. untereinander benachrichtigen (vgl. BeckOK AuslR/ Preisner AsylG § 10 Rn. 9-12; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 10 AsylG, Rn. 8 m.w.N.), was hier jedoch ohnehin gerade nicht erfolgt ist. Die Kläger zu 1 und 2 wurden qualifiziert darüber belehrt, dass sie den genannten Stellen – Bundesamt, Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht – jeden Wohnungswechsel mitteilen müssen. Sie wurde explizit belehrt, dass dies auch dann gilt, wenn eine neue behördliche Zuweisungsentscheidung vorliegt, denn die Zuweisungsbehörden seien in der Regel andere Behörden (Bl. 11 ff. d.A., Bl. 23 ff. d.A.). Nachdem dem Bundesamt im Nachgang zur Beendigung des Kirchenasyls weder von einer anderen (öffentlichen) Stelle noch von den Klägern selbst mitgeteilt worden ist, dass sie eine andere Wohnung bezogen haben, konnte das Bundesamt Zustellungen an die Kläger unter der dieser Behörde zuletzt mitgeteilten Anschrift bewirken, mithin unter der Anschrift in .

Auch aus dem Umstand, dass sich die Notwendigkeit des Bezugs einer neuen Wohnung möglicherweise dadurch ergeben hat, dass die Kläger nach dem Verlassen des offenen Kirchenasyls, mit dem sie sich Ende des Jahres 2015 dem behördlichen Zugriff faktisch entzogen und ihre Überstellung nach Belgien vereitelt haben, nicht wieder in ihre vormalige Wohnung einziehen konnten oder wollten – aus welchen Gründen auch immer – lässt sich im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn auch für diese Konstellation gelten die Vorschriften des Asylgesetzes uneingeschränkt (weiter), wenn die Kläger – wie hier – ihre Asylanträge nach der Beendigung des Kirchenasyls aufrechterhalten und eine Sachentscheidung des Bundesamts begehren. Die Kläger beanspruchen dann für sich zu Recht, dass das Bundesamt ein ordnungsgemäßes Verfahren unter Beachtung der maßgeblichen Normen durchführt. Im Gegenzug treffen jedoch auch die Kläger (weiterhin) alle ihnen kraft Gesetzes auferlegten Pflichtgen und Obliegenheiten, über die sie – wie hier – ordnungsgemäß belehrt wurden. Dazu gehört aber eben auch, dass dem Bundesamt ein Wohnungswechsel unverzüglich mitgeteilt wird.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die nach allem versäumte Klagefrist rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Der Bevollmächtigte der Kläger hat insoweit lediglich in seinem Klageantrag von einer Bekanntgabe am 22.05.2017 gesprochen, ohne zu thematisieren, dass den Klägern mit Anschreiben des Bundesamts vom 19.05.2017 der Bescheid nur „nochmals als KOPIE für ihre Unterlagen“ übermittelt wurde.

Mit der „nochmaligen“ Übermittlung einer „KOPIE“ für die Unterlagen der Kläger wurde jedoch die Rechtsbehelfsfrist nicht noch einmal neu eröffnet. Es liegt gerade kein neuer bzw. weiterer Verwaltungsakt vor, wenn die Behörde lediglich eine Kopie des bestandskräftigen Verwaltungsakts für die Unterlagen des Betreffenden übermittelt, denn es fehlt insoweit an der von § 35 VwVfG vorausgesetzten Regelungswirkung. Selbst eine wiederholende Verfügung eröffnet nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen den unanfechtbaren Verwaltungsakt. Es ist in der vorliegenden Sache auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt mit der Zurverfügungstellung einer Kopie für die Unterlagen der Kläger (konkludent) ein Wiederaufgreifen abgelehnt hätte; auch in dieser Hinsicht liegt hier mangels Regelungswirkung kein weiterer Verwaltungsakt des Bundesamts vor, der zulässiger Gegenstand einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sein könnte. Für das Vorliegen einer neuen Regelung würde beispielsweise sprechen, wenn sich tragende Erwägungen der Behörde in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidend geändert hätten, wobei es freilich auf die Erklärung der Behörde ankommt (vgl. zum Ganzen Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 51, Rn. 57 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Eine wiederholende Verfügung, der es an der Regelungswirkung mangelt, liegt vielmehr vor, wenn der vorangegangene Verwaltungsakt ohne erneute Sachentscheidung lediglich wiederholt wird (vgl. Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 35, Rn. 89). Nach diesen Maßstäben liegt in der hier gegebenen Konstellation kein neuer bzw. weiterer Verwaltungsakt vor, der die Rechtsbehelfsfrist neu auslöst. Das Bundesamt hat keine neue Sach- und/oder Rechtsprüfung vor der Übermittlung der Kopie vorgenommen und schon gar keine abweichenden Regelungen oder Begründunginhalte in den Bescheid aufgenommen. Auch aus der Sicht der Kläger, die sich nicht selbst an das Bundesamt gewandt und etwa um Überprüfung gebeten haben, ob ein Wiederaufgreifen in Frage kommt, ist mit der in dem Anschreiben vom 19.05.2017 verwandten Formulierung, dass die Kläger anbei „nochmals“ den Bescheid als KOPIE für ihre Unterlagen erhalten, nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt hier eine neue/weitere Regelung getroffen hätte, die die Rechtsbehelfsfrist von Neuem auslösen würde.

Der Bescheid vom 07.03.2017 ist damit bereits vor Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen.

b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die dem Bescheid vom 07.03.2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO wäre. Die Kläger haben diese Problematik im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO durch ihren Bevollmächtigten ausführlich vortragen lassen. Sie wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Es wird zwar durchaus in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, der Zusatz, dass „die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss“, sei irreführend (so etwa VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – juris). Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht und schließt sich der in der Rechtsprechung ebenfalls stark vertretenen Auffassung an, dass eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:insoweit nicht gegeben ist (vgl. etwa VG Magdeburg, B.v. 23.6.2017 – 2 B 603/17; B.v. 23.5.2017 – 8 B 223/17; VG Berlin, U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A, B.v. 19.5.2017 – 6 L 383.17 A – alle juris, teilweise m.w.N.; s. ferner VG Regensburg, B.v. 3.7.2017 – RO 9 S 17.33824 n.v.). Das erkennende Gericht schließt sich den zutreffenden Erwägungen an, die das VG Münster in einem Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2017 – 4 K 4967/16.A (juris) – zusammengestellt hat:

„Es gilt auch nicht die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Die Jahresfrist ist dann einschlägig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung:unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall, auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung:des in Rede stehenden Bescheides den Passus enthält, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss.

Ebenso im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -; VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016 - 6 L 1249.16 A -; VG Saarland, Urteil vom 19. Dezember 2016 - 3 K 2501/16 -; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 AE 94/17 -; eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:demgegenüber annehmend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 - 3 B 4870/16 - (jeweils juris).

Eine Rechtsbehelfsbelehrung:ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. (Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 3 PKH 5. 15 -, juris, Rn. 6, vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 -, juris, Rn. 8, und vom 16. November 2012 - 1 WB 3.12 -, juris, Rn. 14.)

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung:enthält die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung. Sie enthält auch keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ ist kein Hinweis auf die Form der Klageerhebung, sie schließt insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht aus.

Dem Verb „abfassen“ kommt im Rechtsverkehr nicht zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zu. Die Erläuterung des Verbes „abfassen“ im Duden ist insofern nicht eindeutig, wenn diese anführt, dass „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ gemeint ist. Zwar weisen die zusätzlich angeführten Synonyme („anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen, [gehoben] niederlegen“) oftmals einen Bezug zur Schriftlichkeit auf. Allerdings zeigt die Aufzählung der Synonyme, dass „abfassen“ als Oberbegriff sonstige „Verkörperungen“ nicht ausschließt. Unabhängig davon erscheint ein Abstellen auf Synonyme für die Definition bzw. Begriffsbestimmung des „Abfassens“ nicht geeignet, weil Synonyme Begriffe mit bloß ähnlicher oder sinnverwandter Bedeutung darstellen.

Für einen fehlenden Bezug zur Schriftform spricht ferner, dass verschiedene Gesetze (z. B. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO und § 84 Satz 1 ArbGG, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO) „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“ verwenden, was überflüssig bzw. redundant erscheint, wenn die Schriftform dem Abfassen bereits immanent wäre. Für eine Offenheit des Begriffs „Abfassen“ für andere Formen als die Schriftform spricht ferner, dass der Gesetzgeber neben der Möglichkeit, etwas „schriftlich abzufassen“ auch die Möglichkeit betont, etwas „elektronisch abzufassen“ (vgl. u.a. § 118 Abs. 2 Satz 3, § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Selbst wenn jedoch die Begrifflichkeit des Abfassens einer schriftlichen Fixierung entspräche, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung:nicht entnehmen, dass der Rechtssuchende „selbst“ für die Schriftform zu sorgen hat. Durch die Formulierung im Passiv und durch das Partizip „abgefasst“ überlässt es die Rechtsbehelfsbelehrung:der handelnden Person, ob der Rechtsbehelf selbst schriftlich eingelegt werden soll oder ob sie Hilfspersonen - wie den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwecks Niederschrift - in Anspruch nimmt. Denn auch ein mündlich zur Niederschrift erhobener Rechtsbehelf wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Die Klageerhebung zur Niederschrift stellt in diesem Sinne eine Unterform der Schriftlichkeit dar (Vgl. zu Letzterem Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 11.).

Der in Rede stehende Passus der Rechtsbehelfsbelehrung:beschreibt danach, dass der Rechtsbehelf dem Gericht in deutscher Sprache vorliegen muss, um wirksam zu sein. Da sich die fragliche Rechtsbehelfsbelehrung:des Bundesamtes (allein) an einen ausländischen Adressatenkreis richtet, ist der Hinweis „in deutscher Sprache abgefasst“ dahin zu verstehen, dass das Erfordernis der Klageerhebung in deutscher Sprache betont bzw. verdeutlicht werden soll.

Ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris, Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 6 L 383.17 A -, juris, Rn. 27.

Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist ebenfalls richtig. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 -, juris, Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5, m.w.N.)

Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache wird auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalten können, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthalten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. (Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, juris, Rn. 64; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris, Rn. 32.)

Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es im Einklang mit der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung:auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen ist. Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht.“

Für durchgreifend hält das Gericht insbesondere den Hinweis des VG Münster auf verschiedene andere Gesetze, die von „schriftlich abfassen“ sprechen, also das hier von Seiten des Bundesamts verwendete Verb „abfassen“ mit dem Zusatz „schriftlich“ verwenden, was jedoch überflüssig wäre, wenn die Schriftform dem Begriff des Abfassens, so wie es der Gesetzgeber eben versteht, bereits immanent wäre. Abgerundet werden die Erwägungen zu Recht durch den Hinweis des VG Münster auf eine andere gesetzliche Formulierung dahin, dass etwas „elektronisch abzufasen“ ist. Diese Überlegungen des VG Münster verfangen umso mehr, als es sich gerade (auch) um die Verwaltungsgerichtsordnung selbst handelt, die von „schriftlich abfassen“ oder „elektronisch abfassen“ spricht, so dass mit der hier verwendeten Formulierung des reinen „Abfassens“ keineswegs irrtümlich der Eindruck erweckt wird, eine Klageerhebung beim Urkundsbeamten des Gerichts, der die entsprechende Niederschrift abfasst, wäre nicht möglich.

3. Insgesamt werden die Klagen daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG abgewiesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juli 2017 - B 1 K 17.31991 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55


§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 311 Form der Urteilsverkündung


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 84 Beschluß


Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 129 Öffentliche Beglaubigung


(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung1.in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder2.in elektronischer Form abgefasst und

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juli 2017 - B 1 K 17.31991 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 11 ZB 15.30054

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 23. Juni 2017 - 2 B 603/17

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 23. Mai 2017 - 8 B 223/17

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2017 - A 9 S 333/17

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - 4 AE 94/17

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Nov. 2016 - 14a L 2496/16.A

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. März 2018 - W 8 K 17.32443

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger ist armenischer Staatsangehöriger, der sich in der Sac

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die 1976 geborene Antragstellerin ist irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens.

Sie reiste nach ihren Angaben am 18. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 30. November 2015 einen Asylantrag und gab in diesem Zusammenhang an, für die Zeit vom 30. April 2007 bis 2013 ein Studentenvisum für Österreich und für die Zeit 2013 bis 2016 eine Aufenthaltserlaubnis für Dänemark besessen zu haben. In Dänemark sei sie nur ein paar Wochen gewesen und dann in den Irak zurückgekehrt.

Ende Juli 2015 sei sie mit dem Flugzeug nach Kopenhagen und von dort ca. 2 Wochen später mit dem Zug nach Deutschland gereist. In einem anderen Mitgliedstaat habe sie keinen internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen.

Nach einem vorgelegten Transcript of records der Universität Linz vom 11. Januar 2011 war die Antragstellerin dort ab dem 2. August 2006 eingeschrieben. Für den Zeitraum 31. Mai 2006 bis 30. April 2007 legte die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung als Sozialdienstleistende) vom Magistrat Linz vor. Für Dänemark besaß die Antragstellerin einen Aufenthaltstitel - wohl vom 22. Februar 2014 - bis 6. Februar 2016. Ihr zuletzt vom 5. Mai 2007 bis 6. Mai 2016 gültiger irakischer Reisepass enthält weitere Visa für Großbritannien, Dänemark und die Türkei sowie zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2009 bis 2015, zuletzt einen Ausreisestempel aus dem Irak und einen Einreisestempel vom Flughafen Kopenhagen vom 29. Juli 2015.

Im Dezember 2015 wurde ein Dublin-Verfahren für die Antragstellerin eingeleitet und Österreich um Übernahme ersucht worden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 teilte die Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt werde. Die Antragstellerin habe am 11. März 2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Asylverfahren sei am 26. März 2010 in der 1. Instanz negativ entschieden worden. Hiergegen habe die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Zwischenzeitlich sei ihr ein Aufenthaltstitel als Studierende mit Gültigkeit bis zum 6. Mai 2013 ausgestellt worden. Die Antragstellerin sei in der Folge untergetaucht und ihr Aufenthaltsort sei mindestens seit Anfang des Jahres 2014 unbekannt gewesen. Ihr Asylverfahren sei daher in der 2. Instanz eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 wurde, nachdem Dänemark einem Übernahmeersuchen zugestimmt hatte, der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Dänemark angeordnet. Nachdem sich die Antragstellerin vom 5. Juli 2016 bis 11. August 2016 im Kirchenasyl befand, hob die Antragsgegnerin den Bescheid am 4. August 2016 auf und stellte das Verwaltungsgericht Ansbach das entsprechende Gerichtsverfahren mit Beschluss vom 5. September 2016 ein.

Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2016 fragte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach dem Sachstand ihres Antrags auf internationalen Schutz und wies darauf hin, dass bei stattgegebenem Antrag ein weiterer Antrag in der Deutschland nicht mehr zulässig sei und bei einem erfolglosen Antrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland nur bei geänderter Lage oder neuen Umständen und Erkenntnissen möglich sei. Nach derartigen neuen Umständen und Erkenntnissen wurde gefragt.

Hierauf teilte die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigten mit, dass sie in keinem anderen Staat Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz erhalten habe und bat um einen Anhörungstermin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 lehnte das BAMF daraufhin den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung - in erster Linie - in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Der Antrag sei gemäß § 71 a AsylG als Zweitantrag anzusehen, nachdem Österreich mitgeteilt habe, dass das dortige Asylverfahren erfolglos abgeschlossen sei. Nachdem eine Begründung des Zweitantrags nicht erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vor.

Gegen den am 16. Dezember 2016 per Einschreiben zur Post gegangenen Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 21. Dezember 2016 eingegangenem Schriftsatz Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, da die richtigerweise zu erhebende Anfechtungsklage (zur richtigen Klageart im Falle des Zweitantrags nach § 71 a AsylG, vgl. VGH München, U.v. 3.12.2015, 13a B 15.50069 - juris) - die in der hier erhobenen Verpflichtungsklage jedenfalls enthalten ist und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ohnehin ausreichend ist - keine aufschiebende Wirkung hat, § 75 Abs. 1 AsylG.

Der Antrag ist aber unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nach Auffassung des Gerichts nicht bestehen. Der Begriff der ernstlichen Zweifel stellt qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Sofortvollzug, es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93 - juris). Derart gewichtige Gründe wurden von Antragstellerseite nicht geltend gemacht und liegen nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht vor.

Die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 34 Abs. 1 i. V. m. §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG. Die Antragsgegnerin hat den richtigerweise als Zweitantrag nach § 71 a AsylG anzusehenden Asylantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt.

Nachdem die Antragstellerin in Österreich, einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylG, ein erstes Asylverfahren erfolglos betrieben hat, war ihr Antrag vom 30. November 2015 nach § 71 a Abs. 1 AsylG als Zweitantrag einzustufen. Die Antragsgegnerin war zur Durchführung des (zweiten) Asylantrags auch zuständig, nachdem die Überstellungsfrist für ein Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) abgelaufen ist, ohne dass eine Überstellung der Antragstellerin nach Dänemark gelungen ist. Konsequenterweise wurde der entsprechende Dublin-Bescheid vom BAMF am 4. August 2016 aufgehoben.

Nach der Mitteilung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Dezember 2015 ist nicht zweifelhaft, dass die Antragstellerin in Österreich in den Jahren 2010 bis 2014 ein erstes Asylverfahren betrieben hat und dieses auch erfolglos i. S. v. § 71 a Abs. 1 AsylG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH München, U.v. 3.12.2015, 13a B 15.50069 - juris) geblieben ist. Bei der negativen Entscheidung in Österreich handelt es sich nach der insoweit eindeutigen Mitteilung des österreichischen Bundesamtes auch um eine inhaltliche Entscheidung und nicht um eine bloße verfahrenstechnische Beendigung des Verfahrens, das im Falle einer Rückkehr nach Österreich von der dortigen Behörde wieder aufgenommen werden könnte. Wie Österreich mitgeteilt hat, wurde über das Verfahren der Antragstellerin in „1. Instanz“ „negativ entschieden“ und hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde erhoben. Erst in „2. Instanz“ ist das Asylverfahren wegen des Untertauchens der Antragstellerin eingestellt worden. Damit kann angenommen werden, dass eine negative Sachentscheidung bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist und kein Fall vorliegt, den die Rechtsprechung für nicht ausreichend erachtet, nämlich nicht der Fall, dass eine Verfahrenseinstellung ohne Sachentscheidung ergangen ist und eine Verfahrensfortsetzung in Österreich noch möglich wäre.

Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig ist materiell-rechtlich rechtmäßig erfolgt; sie beruht auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Die Antragstellerin hat Gründe i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht dargelegt, sondern weder gegenüber dem BAMF, noch im gerichtlichen Verfahren überhaupt irgendwelche Angaben zu ihren Asylgründen bzw. zu einer Änderung der Sach- der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neuen Beweismitteln (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) gemacht. Damit lagen und liegen Wiederaufgreifensgründe nicht vor und die Ablehnung als unzulässig ist zu Recht erfolgt. Ein neues Asylverfahren muss nicht durchgeführt werden.

Die Ablehnung ist nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach auch formell-rechtlich ordnungsgemäß und leidet nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 46 VwVfG. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Eilverfahren werden jedenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 36 Abs. 4 AsylG - nach dem oben dargelegten Maßstab - gesehen. Es ist nach Auffassung der Kammer - auf die der Rechtsstreit aufgrund dieser grundsätzlichen Frage zurückübertragen worden ist - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage erfolglos bleiben wird.

Zwar verweist § 71 a Abs. 2 Satz 1 AsylG für den ersten Verfahrensschritt, der Prüfungen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, auch auf §§ 24 und 25 AsylG und schreibt § 24 Abs.1 Satz 3 AsylG die persönliche Anhörung des Ausländers vor und lässt auch weder § 25 AsylG noch § 71 a Abs. 2 Satz 2 AsylG eine Ausnahme von der Pflicht zur persönlichen Anhörung zu, die hier in Betracht käme. Für die Entscheidung, ob ein weiteres Asylverfahren für die Antragstellerin durchzuführen ist, ist ihre Anhörung nämlich nicht von vornherein nicht erforderlich i. S.v. § 71 a Abs. 2 Satz 2 AsylG, da der Vortrag der Antragstellerin für die Entscheidung nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG maßgeblich ist. Ohne die Kenntnis der jetzigen Gründe der Antragstellerin und vor allem auch ohne Kenntnis über die Gründe, die im Erstasylverfahren vorgetragen worden sind, kann eine inhaltliche Entscheidung nicht getroffen werden. Die bisherige Rechtsprechung hat in derartigen Fällen deshalb die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Zweitverfahren nicht für entbehrlich gehalten (VG Freiburg, B.v. 27.5.2016, A 4 K 1434/16, VG München, U.v. 26.10.2016, M 17 K 15.31601 - beide juris). Die Rechtslage für Zweitantragsteller ist damit anders (gewesen) als für Folgeantragsteller nach § 71 AsylG, für die nach § 71 Abs. 3 AsylG auf Verlangen des BAMF die Gründe zunächst schriftlich geltend zu machen sind und von einer Anhörung im Ermessenswege ohne weitere tatbestandliche Einschränkung abgesehen werden kann. Dieses Vorgehen ist für Folgeverfahren auch die tatsächlich übliche Praxis, war für Zweitantragsteller aufgrund der anderen Formulierung in § 71 a Abs. 2 AsylG jedoch bisher nicht möglich.

Die Rechtslage für Zweitantragsteller hat sich mit der letzten Änderung des AsylG und inhaltlichen Neuregelung des § 29 AsylG zum 6. August 2016 jedoch maßgeblich geändert. Nach § 29 Abs. 2 AsylG ist eine persönliche Anhörung vor der Zulässigkeitsentscheidung nunmehr nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1b bis 4 AsylG erforderlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG), nicht aber für eine hier einschlägige Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Für diesen Fall gibt das BAMF gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG. Der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 3 AsylG ist insoweit eindeutig. Eine persönliche Anhörung ist damit nicht (mehr) notwendig. Ausreichend ist vielmehr, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben und im Ermessenswege von einer Anhörung abzusehen. Mit der Einführung dieser Verfahrensvorschrift wird ersichtlich ein Verfahrensgleichlauf für Folgeantragsteller und Zweitantragsteller eingeführt. Ein anderes Verständnis dieser Vorschrift ist aus Sicht des Gerichts nicht möglich. Rechtsprechung und Literatur haben sich - soweit ersichtlich - mit dieser Fragestellung bisher noch nicht beschäftigt.

Es wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG im Widerspruch zum Wortlaut der nach wie vor existierenden, nicht geänderten Vorschrift des § 71 a Abs. 2 Satz 1 AsylG steht, die für sich genommen ebenfalls eindeutig ist und eine persönliche Anhörung vorschreibt. Dieser offene Widerspruch in der gesetzlichen Regelung ist nach Auffassung des Gerichts nur so sinnvoll aufzulösen, dass der Gesetzgeber bei seiner zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung offensichtlich vergessen hat, die Vorschrift des § 71 Abs. 2 AsylG redaktionell anzupassen. Dass mit der Vorschrift des neuen § 29 Abs. 2 AsylG trotz des eindeutigen Wortlautes keine Veränderung verbunden sein sollte, kann schwerlich angenommen werden. Ein sinnvolles anderes Verständnis dieser Vorschrift ist kaum möglich. Dass sich dieses Rechtsverständnis im Hauptsacheverfahren, nach Möglichkeit nach Einsicht der Gesetzesmaterialien, bestätigen wird, ist ganz überwiegend wahrscheinlich.

Ist aber eine persönliche Anhörung nicht zwingend erforderlich, sondern genügt die Gelegenheit zur Stellungnahme, ist das verfahrensrechtliche Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin wurde vom BAMF mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ausdrücklich auf die Gesetzeslage hingewiesen; nach neuen Umständen und Erkenntnissen im Vergleich zu ihren Erstasylverfahren im Ausland wurde sie ausdrücklich gefragt. Hierauf erfolgte keine inhaltliche Stellungnahme, sondern nur die Bereitschaft und die Ankündigung von Angaben in einer Anhörung. Zu dieser Anhörung war die Antragsgegnerin gemäß § 71 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht verpflichtet. Zunächst eine schriftliche Stellungnahme einzuholen bzw. Gelegenheit hierzu zu geben, war ausreichend. Da sich mangels Angaben keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die ein weiteres Verfahren rechtfertigen, ergeben haben, konnte ermessensfehlerfreie auf eine Anhörung verzichtet werden. Da dies gängige Praxis in Asylfolgeverfahren ist, bedurfte es auch keiner ausdrücklichen und individuellen Begründung dieser Ermessensausübung. Dies gilt hier umso mehr, als die Antragstellerin durch ihr bisheriges persönliches Verhalten eine zügige Beendigung ihrer Asylverfahren stets verhindert hat, sie insbesondere nicht von sich aus offenbart hat, dass bereits ein Asylverfahren in Österreich gelaufen ist (während dem sie noch dazu untergetaucht ist) und sie sich der Überstellung nach Dänemark im Dublin-Verfahren durch Flucht ins Kirchenasyl entzogen hat.

Im Hauptsacheverfahren noch näher anzuschauen wäre auch die Frage, ob in der konkreten Sachverhaltskonstellation ein Absehen von der Anhörung nicht bereits nach § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG möglich war. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylG greift im vorliegenden Fall durchaus ein. Die Vorschrift wird allerdings ganz überwiegend so ausgelegt, dass nur dann eine Anhörung nicht erforderlich ist, wenn aufgrund der Einreise aus dem sicheren Drittstaat eine Rücküberführung in dieses Drittland mittels Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG erfolgt, nicht aber wenn eine inhaltliche Entscheidung über asylrechtlichen Schutz seitens des BAMF erfolgt, also zwar nach § 26 a Abs. 1 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a GG abzulehnen ist, aber gleichzeitig inhaltlich über die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG entschieden wird (s. hierzu Roman Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht AsylVfG § 24 Rn. 17, Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 11. Aufl. 2016, AsylG § 24 Rn. 9, Bodenbender in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Band II § 24 Rn. 6, VG Freiburg, a.o.O., offener: Hailbronner, AuslR, Band 2, Asylgesetz § 24 Rn. 38; mit der Frage nicht auseinandergesetzt trotz bereits geltender Gesetzeslage hat sich VG München, a.o.O.).

Mangels eines Vortrages der Antragstellerin ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Frage kämen. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG ist damit aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antrag gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 4 AsylG abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ukrainischer Staatsangehöriger mit ukrainischer Volkszugehörigkeit aus Charkov. Er stellte am 30. November 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Januar 2012 erklärte der Kläger, eine „mafiöse“ Gruppe, geleitet bzw. unterstützt von einem Polizisten, habe ihm sein Unternehmen weggenommen. Zu diesem Zweck hätten sie ihn massiv verfolgt. Der ukrainische Staat habe ihn nicht geschützt. Er sei ausgereist, bevor im Dezember 2011 eine Gerichtsverhandlung gegen den besagten Polizisten habe stattfinden sollen. In der Ukraine lebten noch seine Ehefrau, die er zweimal geheiratet habe und die erneut die Scheidung eingereicht habe, eine Tochter aus dieser Ehe sowie eine Schwester.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte die Abschiebung unter Fristsetzung in die Ukraine an. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer Gefahr ausgesetzt sei. Die von ihm behauptete Verfolgung durch eine Gruppe von Leuten sei nicht nachvollziehbar. Er habe die Personen, die ihn verfolgt hätten, nicht benennen und den Hintergrund der behaupteten Verfolgung nicht schildern können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man von ihm die ganze Zeit Geld verlangt habe, wenn man doch gerade sein Geschäft habe kaufen wollen. Die Schilderung des Überfalls auf seine Person sei detailarm, oberflächlich und von so vagem Charakter, dass sie nicht den Schluss auf tatsächlich Erlebtes zuließe. Allein die Tatsache, dass es ein Verfahren gegen den Polizisten gegeben habe, widerspreche der Behauptung des Klägers, dass der ukrainische Staat ihn nicht schütze.

Die vom Kläger gegen den Bescheid sowie auf Stattgabe der vom Bundesamt abgelehnten Anträge erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 15. Januar 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Kläger sich in vielfältiger Weise gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wendet, legt er keinen Zulassungsgrund dar, weil der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten nicht gegeben ist, vgl. § 78 Abs. 3 AsylVfG. Soweit Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Der - tatsächlichen - Frage, ob in der Ukraine eine kostenfreie psychiatrische Behandlung für finanziell nicht leistungsfähige Patienten gewährleistet ist, kommt vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage ist hier, ebenso wie die Frage, ob der Kläger sich finanzielle Mittel für eine etwaige notwendige Behandlung in der Ukraine durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch die Hilfe seiner (früheren) Ehefrau, seiner Schwester oder seiner Tochter beschaffen kann, nicht entscheidungserheblich.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 12) ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein solches Abschiebungshindernis kann sich daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris; BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris). Hierfür ist es aber erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung oder eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn dort eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde (BVerwG, U. v. 20.7.1999 - 9 C 2.99 - juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen hier rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 13). Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 eine Bescheinigung des Klinikums Nürnberg, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Juli 2014, vorgelegt, aus der sich ergab, dass sich der Kläger seit dem 20. Mai 2014 wegen einer depressiven Störung als schwere Episode ohne psychotische Symptome in ambulanter Behandlung befand. Mit Schriftsatz vom 20. August 2014 reichte er einen vorläufigen Arztbrief dieser Klinik vom 5. August 2014 nach, aus dem sich ergab, dass der Kläger dort in der Zeit vom 23. Juli 2014 bis 7. August 2014 wegen einer ambulant nicht beherrschbaren depressiven Symptomatik im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode stationär behandelt werden musste. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht hierzu fest, dass diese Bescheinigungen keine Aussage darüber treffen, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle; außerdem seien keine Aussagen zur Behandlungsbedürftigkeit (Medikation und Therapie) und zu den Folgen eines Abbruchs der ambulanten Behandlung gemacht worden. Aus dem vorläufigen Arztbrief vom 5. August 2014 ergebe sich, dass der Kläger von der Behandlung profitiert habe und dass bei Entlassung keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe.

Auf die vorgelegten Atteste eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21. Februar 2014, 11. September 2014 und 8. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht abgestellt, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurden. Wie der Facharzt für Allgemeinmedizin die psychische Erkrankung des Klägers diagnostizieren können will und zu der Aussage kommt, der Kläger bräuchte neben den regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlungen „in der psychiatrischen Institutsambulanz“ zusätzliche psychotherapeutische Betreuung in seiner Praxis, ist nicht nachvollziehbar.

Aus der im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Klinikums am Europakanal vom 11. Februar 2015 ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger bis auf weiteres in stationärer Behandlung befindet. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme dieser Klinik vom 11. März 2015, vorgelegt mit Schriftsatz vom 24. März 2015 im Berufungszulassungsverfahren, wird dargelegt, dass sich der Kläger seit 9. Februar 2015 in stationärer Behandlung auf einer beschützenden psychiatrischen Station im Klinikum befinde. Der Kläger habe angegeben, dass er sich Mitte/Ende Januar zu erhängen versucht habe. Am 8. Februar 2015 habe er dann in Suizidabsicht Medikamente eingenommen. Bei Aufnahme sei der Kläger in der Stimmung massiv gedrückt gewesen, jedoch seien Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen verneint worden. Der Kläger habe bei Aufnahme angegeben, weiterhin sterben zu wollen und habe sich von Suizidalität nicht distanzieren können. Eine akute Eigengefährdung sei gegeben gewesen. Als Grund für die Suizidversuche habe der Kläger die extreme Angst vor der Abschiebung zurück in die Ukraine angegeben, da er Angst habe, noch am Flughafen umgebracht zu werden; darüber hinaus ängstige ihn auch die aktuelle Situation im Krisengebiet Ukraine. In der weiteren Verlaufsbeobachtung hätten die erhebliche Angst vor der Abschiebung und die damit verbundenen Zukunftsängste dominiert. Im hiesigen, reizarmen Setting könne sich der Patient glaubhaft von einer akuten Suizidalität distanzieren. Der Kläger habe lediglich auf niedrigem Niveau stabilisiert werden können. Eine Verschlechterung des fragilen Zustands erscheine jederzeit möglich, vor allem wenn der Kläger keine intensive psychiatrische Begleitung bzw. Beratung erhalte. Vor allem in Krisenzeiten sei eine enge Anbindung an ein professionelles Helfersystem notwendig. Nach der Entlassung sei eine engmaschige, russischsprachige nervenärztliche Weiterversorgung unabdingbar.

Daraus ergeben sich keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse in die Ukraine. Aus der ärztlichen Einschätzung geht eindeutig hervor, dass die Suizidalität des Klägers ausschließlich auf seiner Angst vor einer Abschiebung in die Ukraine beruht.

Das stellt die Reisefähigkeit des Klägers in Frage. Eine Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit stellt ausschließlich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegte (UA S. 12) - ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das die Ausländerbehörde im Falle einer Abschiebung ggf. durch eine amtsärztliche Untersuchung zu überprüfen hat.

2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) vorliegt, wie der Kläger geltend macht.

2.1 Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag als nicht glaubhaft angesehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Insoweit handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Äußerungen des Klägers falsch wiedergegeben und die Bedrohungslage für den Kläger falsch gewürdigt.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel oder den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers einschätzt. Das Tatsachengericht ist grundsätzlich nicht gehalten, den Asylbewerber vorab auf Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO (BVerwG, B. v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372; B. v. 19.6.1998 - 6 B 70.97 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 56 = NVwZ-RR 1998, 759).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil alle vom Kläger angeführten (tatsächlichen und rechtlichen) Gründe geprüft und dabei ersichtlich dessen Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. Es hat daraus aber andere Schlüsse als der Kläger gezogen. Weder der Überzeugungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör vermitteln aber einen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch in der Sache folgt.

Das Verwaltungsgericht war zur Wahrung ausreichenden rechtlichen Gehörs nicht gehalten, dem Kläger zu der (beabsichtigten) rechtlichen Bewertung des Vorbringens zur Stützung der Klage eine Stellungnahme zu ermöglichen. Lediglich dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, über die allgemeine Pflicht des Gerichts hinaus, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, B. v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22), zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (BVerwG, U. v. 31.7.2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Ausführungen des Gerichts zur Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers stellen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere keine Überraschungsentscheidung dar. Bereits im Bescheid des Bundesamts ist ausgeführt, dass seine behauptete Verfolgung durch eine Gruppe von Leuten und seine Auffassung zur Entstehung des Feuers in seinem Geschäft nicht nachvollziehbar sei. Die Schilderung des Überfalls auf seine Person sei detailarm, oberflächlich und von so vagem Charakter, dass sie nicht den Schluss auf tatsächlich Erlebtes zuließe. Wenn es dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen ist, die Ungereimtheiten im Klageverfahren aufzuklären und das angeblich Erlebte glaubhaft im Detail zu schildern, stellt das keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar.

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Januar 2015 den Kläger ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal befragt; dieser hatte ausreichend Gelegenheit, die Geschehnisse, die ihn zur Ausreise bewogen, und die Personen, die ihn nach seinem Vortrag verfolgten, zu schildern. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Verfolgungsgeschichte des Klägers ausführlich befasst und in der mündlichen Verhandlung zu den Verfolgern und zum Verhalten des Klägers gegenüber den Verfolgern mehrfach nachgefragt. Wenn es die Angaben des Klägers für nicht nachvollziehbar hielt und insbesondere aus heutiger Sicht keine Bedrohungslage mehr annahm, weil der ukrainische Staat versucht hat, gegen den Polizisten vorzugehen und der Polizist, der die Bande angeleitet haben soll, jedenfalls nicht mehr im Amt ist, ist das keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern nur eine andere Bewertung als die des Klägers.

2.2 Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Den dem Verwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen war nicht zu entnehmen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Ukraine eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben i. S. d. unter Nr. 1 dieses Beschlusses dargestellten Ausmaßes droht. Gerade aus der Tatsache, dass die psychiatrische Klinik, in der der Kläger stationär aufgenommen worden war, keine entsprechende ärztliche Stellungnahme abgegeben hat und aus der Tatsache, dass eine weitere Fachärztin für Psychiatrie, bei der der Kläger in Behandlung war, bewusst kein Attest zur Vorlage bei Gericht verfasst hat, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht keinen ausreichenden Anlass hatte, dieser Frage weiter nachzugehen. Zu den Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin gilt das unter Nr. 1 Ausgeführte.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur unentgeltlichen psychischen Behandlung in der Ukraine abgelehnt; auch hierzu wird auf die Ausführungen in Nr. 1 dieses Beschlusses verwiesen.

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend macht, das Anhörungsprotokoll des Bundesamt sei teilweise falsch, weil er sich mit der Dolmetscherin nicht ausreichend habe verständigen können, hat er das bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Soweit er im Tatbestand des Urteils Fehler entdeckt haben will, hätte er eine Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO geltend machen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2016 - A 5 K 5074/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in erster Linie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger, ein im Jahr 1982 geborener togoischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 07.06.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14.06.2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21.06.2016 gab er an:
Bis zur Ausreise habe er in seinem eigenen Betrieb in der Tierzucht gearbeitet. Die Tierzucht habe er mit Hilfe einer Bekannten angefangen, die ihm auf der Grundlage eines Darlehensvertrags Geld geliehen habe. Die Kredite seien nur klein gewesen, damit die Rückzahlung für ihn einfacher gewesen sei. In der letzten Zeit habe er einen großen Betrag in Höhe von umgerechnet etwa 7400,-- EUR geliehen. Diesen Betrag habe er nicht zurückzahlen können und dies der Kreditgeberin auch mitgeteilt. Sie habe die Rückgabefrist verlängert. Aber auch diese Frist habe er nicht einhalten können. Beim zweiten Mal habe die Kreditgeberin nur noch das Kapital verlangt und auf die Zinsen verzichtet, wenn er das Geld innerhalb der nächsten Frist zurückgezahlt hätte. Aber auch dazu sei er nicht in der Lage gewesen. Sie habe ihn in der Zeit oft angerufen, um ihn an die Frist zu erinnern. Zehn Tage vor Fristablauf habe er Togo verlassen. Er wisse, dass es für ihn Gefängnis bedeutet hätte, wenn er den Kredit nicht fristgerecht zurückgezahlt hätte. Er vermute, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzugerufen hätte. Er habe gehört, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei. Er leide an chronischer Diabetes. Im Gefängnis wäre er an seiner Krankheit gestorben.
Die Erkrankung sei vor vier Jahren festgestellt worden. Der Arzt in Togo habe ihm gesagt, dass die Diabetes seine Sehprobleme auslöse. Der Allgemeinarzt habe ihn zu einem Diabetologen geschickt. Dieser habe Blutuntersuchungen gemacht. Als Behandlungen habe er Tabletten und Insulin zum Spritzen bekommen. Seine Mutter und Großmutter litten ebenfalls an Diabetes. Sie seien beim gleichen Arzt in Behandlung. Die Medikamente habe er mit nach Deutschland gebracht. Der Arzt auf dem Gelände des PHV [Patrick-Henry-Village, Ankunftszentrum Heidelberg] habe die Medikation umgestellt. Er habe ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass er in Togo nicht mehr lange gelebt hätte.
Mit Bescheid vom 23.06.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Togo an. Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18.07.2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am 23.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Wegen der Versäumung der Klagefrist hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichzeitig hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und wegen der Versäumung der Antragsfrist ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, isoliert in einer Asylbewerberunterkunft weit entfernt von jedem Betreuer und jedem Dolmetscher zu leben und den Bescheid nicht verstanden zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, weil er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er Klage und Antragstellung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vornehmen dürfe. Durch einen solchen Hinweis könnte die Schwelle für eine Klageerhebung erheblich gesenkt werden. Als Sprachunkundiger sei er nicht in der Lage, Briefe in deutscher Sprache an das Gericht zu übersenden.
Mit Beschluss vom 05.09.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Versäumung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung des Bundesamts sei weder unterblieben noch unrichtig erteilt, insbesondere müsse sie nicht den Hinweis enthalten, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Dass der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Asylbewerber sei es zuzumuten, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv um eine rasche Aufklärung des Inhalts dieses Schreibens und gegebenenfalls um die Erhebung eines Rechtsbehelfs bemühe.
Mit Urteil vom 08.09.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden sei. Es sei auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die genannte Frist einzuhalten. Zur Begründung wurde auf den im Eilverfahren ergangenen Beschluss verwiesen.
10 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 08.02.2017 - A 9 S 1940/16 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
11 
Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses vom 05.09.2016 nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragt. Mit Beschluss vom 24.02.2017 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
12 
Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig unter Bezugnahme auf sein Zulassungsvorbringen begründet und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens auf das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 verwiesen. Dort heißt es, dass beim Kläger anamnestisch vor vier Jahren ein Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert worden sei. Die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Insulin müsse gekühlt gelagert werden, einen Kühlschrank besitze der Patient nicht, auch stehe ihm eine Kühlmöglichkeit im Umfeld nicht zur Verfügung. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren. Deswegen werde es für medizinisch indiziert gehalten, dass der Kläger in Deutschland bleibe.
13 
Der Kläger regt an, eine ergänzende Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Togo zu der Frage einzuholen, wieso es trotz der bisherigen Berichterstattung der Botschaft über die funktionierende Gesundheitsfürsorge in Togo dazu habe kommen können, dass die frühere Therapie in seinem Heimatland „unzureichend“ gewesen sei.
14 
Der Kläger beantragt sachdienlich,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. September 2016 - A 5 K 5074/16 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
16 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren,
17 
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung trägt sie vor: Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Sie enthalte keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung; dies könne auch der Formulierung „abfassen“ nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin habe in seinem Beschluss vom 15.12.2016 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 20.10.2016) zutreffend festgestellt, selbst wenn die Bedeutung des Abfassens einer schriftlichen Niederlegung entspreche, sei der Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage werde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Daraus ergebe sich, dass der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache nicht auf die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Klagerhebung abziele, sondern lediglich verdeutliche, dass die Klageerhebung (wie von § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG gefordert) in deutscher Sprache zu erfolgen habe. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache werde auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalten könnten, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthielten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung komme es auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen sei. Die Anforderungen, die die Rechtsordnung hinsichtlich der wirksamen Einlegung von Rechtsbehelfen an Antragsteller stelle, seien nicht überspannt. Ausweislich der Niederschrift zu Anhörung vom 20.06.2016 verfüge der Kläger zumal über Deutschkenntnisse.
21 
Dem Senat liegen die Akte des Bundesamts sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (A 5 K 5074/16 und A 5 K 5102/16) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zu Unrecht hat es allerdings angenommen, dass die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (II.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (III.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (IV.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (V.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (VI.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (VII.).
I.
24 
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
25 
Zwar ist die Klage beim Verwaltungsgericht erst am 23.08.2006 und damit nicht innerhalb der hier nach § 74 Abs. 1 2. Hs., § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblichen Frist von einer Woche nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts am 18.07.2016 eingegangen. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn die einwöchige Klagefrist ist nicht in Gang gesetzt worden. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist gewahrt.
26 
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1), bei dem Verwaltungsgericht aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2), wird nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht verlangt. Auch die vom Gesetz geforderte Belehrung „über den Rechtsbehelf“ schließt eine Belehrung über das mit § 81 Abs. 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, zum Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie vom 27.02.1976 - IV 74.74 -, NJW 1976, 1332).
27 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse vom 03.03.2016 - 3 PKH 5.15 -, vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - und vom 16. 11.2012 - 1 WB 3.12 -, jeweils juris und m.w.N.). Versieht die Behörde die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 64; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 20; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 58 Rn. 44).
28 
Die dem Bescheid des Bundesamts vom 23.06.2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heißt es u.a., dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss. Mit dieser Formulierung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den - im Widerspruch zum Gesetz stehenden - Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat (für Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch VG Augsburg, Beschluss vom 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2016 - 3a K 4187/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A, juris; VG Hannover, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 B 4870/16 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15a L 3029/16.A -, juris; gegen Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A -, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris, und vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16A -, juris; VG Saarland, Urteil vom 19.12.2016 - 3 K 2501/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 AE 94/17 -, juris; der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.1990 - 9 B 506.89 -, juris, verhält sich zu dieser Frage nicht).
29 
Dabei geht der Senat davon aus, dass das - in der maßgeblichen deutschen Rechtsbehelfsbelehrung verwendete - Verb „abfassen“ jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden wird, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben wird (vgl. jeweils zum Stichwort „abfassen“: http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014; https://www.openthesaurus.de/synonyme/abfassen). Dies belegen insbesondere die (dort) angegebenen Synonyme anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen. In vergleichbarer Weise gilt dies für das Verb „rédiger“, das in der dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung in französischer Sprache verwendet wird. Dieses wird allgemein als Synonym für „schreiben in oder nach einer bestimmten Form“, „schriftlich niederlegen“ o.Ä. verwendet (vgl. jeweils zum Stichwort „rédiger“: Pons, Le Petit Robert, 2015/2016; http://www.le-dictionnaire.com; http://www.larousse.fr/diction-naires/francais“).
30 
Teilweise wird allerdings eingewandt, dass der Rechtsbehelfsbelehrung selbst bei einer Lesart des Begriffs „abfassen“ im Sinne eines schriftlichen Niederlegens nicht entnommen werden könne, dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hätte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris). Dies trifft insofern zu, als die Rechtsbehelfsbelehrung angesichts der passivischen Verwendung des Verbs in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („…muss…abgefasst sein.“) jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lässt, wer es ist, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen hat. Wenn indes daraus gefolgert wird, damit sei die - gesetzlich vorgesehene - Möglichkeit einer mündlich zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage eingeschlossen, da auch diese von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgefasst, nämlich zu Protokoll genommen werde (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Berlin, a.a.O.), greift dies nach Auffassung des Senats zu kurz. Dass der passivische Gebrauch des Verbs „abfassen“ formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheids auslösen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet und dass sie deshalb - trotz der insgesamt passivischen Formulierung - erkennbar beschreibt, was dieser - in der kurzen Frist von einer Woche - zu tun bzw. zu veranlassen hat, um wirksam Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräumt, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen. Damit liegt die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspricht und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lässt. Jedenfalls ist die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klagerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es ist durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgeht, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies steht indes in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Mit der Regelung soll dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorzieht (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 81 Rn. 10). Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwert dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Denn es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und deshalb von der Klagerhebung absieht (vgl. zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 78, 57).
31 
Da es für die Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO auf den „Empfängerhorizont“ ankommt, führt es auch zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagte mit der gewählten Formulierung möglicherweise den Zweck verfolgt hat zu vermeiden, dass mit einer - entgegen § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG - nicht in deutscher Sprache erhobenen Klage Fristen versäumt werden.
32 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache zusätzlich deshalb irreführend ist, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genügt, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber - etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe - noch hinreichend verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A -, juris Rn. 64).
33 
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist schließlich auch unerheblich, ob bzw. inwieweit der Kläger über Deutschkenntnisse verfügt und ob er tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nicht fristgerecht erhoben hat. Nach der angeführten Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das Ob und das Wie der Belehrung sind nach § 58 VwGO streng formalisiert. Die Vorschrift macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85).
II.
34 
Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist für die Beurteilung des Begehrens des Klägers auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geänderte Asylgesetz.
III.
35 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
36 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
37 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55).
38 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
39 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).
40 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
41 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
42 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
43 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
44 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes.
45 
Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Togo einer als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG eingestuften Handlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
46 
Der Kläger war aber auch nicht von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, in Haft genommen zu werden, knüpft bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht an einen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, sondern vielmehr allein an den Umstand, dass er sich seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehnsvertrag entzogen hatte. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die Auseinandersetzung mit der Darlehensgläubigerin ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte. Auch nach deutschem Recht kommt im Rahmen des zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen der Erlass einer Haftanordnung gegen den Schuldner in Betracht (vgl. § 802g ZPO). Damit fehlt es schon an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009, a.a.O.)
47 
Unabhängig davon hat der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise im Kontext der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung durch die Polizei bzw. mit „Gefängnis“ zu rechnen hatte. Seine diesbezüglichen Angaben, er „vermute“, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzu gerufen hätte, er „habe gehört“, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei, erweisen sich insoweit als zu vage und zu unbestimmt, als dass ihnen Glauben geschenkt werden könnte. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerin tatsächlich bevorstand, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Kreditgeberin, die der Kläger im Übrigen als „Bekannte“ bezeichnet hat, sich zunächst durchaus kulant gezeigt hatte, indem sie ihm, nachdem er das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt hatte, das Kapital stundete und die Zinsen sogar erließ. Der Senat vermag insbesondere angesichts der aus der Schilderung des Klägers deutlich werdenden Kompromissbereitschaft der Gläubigerin auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Kläger in dieser Situation nicht um eine weitere Stundung oder eine einvernehmliche Klärung der Angelegenheit bemühte, sondern es vorzog, noch vor Ablauf der ihm von der Gläubigerin eingeräumten weiteren Frist das Land zu verlassen. Zudem hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - zu Recht und ohne dass sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren hierzu eingelassen hätte - darauf verwiesen, dass der Kläger bis dahin ein zuverlässiger Schuldner gewesen sei und die Gläubigerin im Falle einer Inhaftierung des Klägers ohnehin keine Aussicht auf eine (wenigstens teilweise) Rückzahlung des Darlehens gehabt hätte.
48 
Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Bereits in der Vergangenheit hatte der Senat festgestellt, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland begründen (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, juris, und vom 20.04.2004 - A 9 S 849/03 -, juris). Daran hält der Senat auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest. Danach löst ein Asylantrag allein keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in aller Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011 sowie Auskunft vom 28.09.2011 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Dem Auswärtigen Amt sind nicht einmal Fälle bekannt, in denen die Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation für einen in sein Heimatland zurückkehrenden Togoer nachteilige Folgen gehabt hätte. Es gibt in Togo zahlreiche, zum Teil sehr regierungskritische Menschenrechtsorganisationen, die hier unbehelligt tätig werden und die die Regierung, z.B. der für Menschenrechtsfragen zuständige Minister, als Gesprächspartner betrachtet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Diese Einschätzung wird durch die jüngere Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013 - 9 B 12.30352 -, juris, und Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008 - 4 L 338/05 -, juris).
IV.
49 
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben über Italien auf dem Landweg mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Ungeachtet dessen liegen - wie unter III. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Asylberechtigung aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
V.
50 
Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
VI.
51 
Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
52 
Der Kläger, der an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist, hat insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ). Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. [bei HIV und Aids]). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
53 
Ob die Zahl der in Togo an Diabetes mellitus Typ 1 leidenden Personen so groß ist, dass dies die Qualifizierung als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG rechtfertigt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall auch die weniger strengen Voraussetzungen der „erheblichen konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung nicht feststellen.
54 
Danach muss die Gesundheitsgefahr erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17.03.2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
55 
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).
56 
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
57 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen.
58 
Nach den Angaben des Klägers sowie dem im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden.
59 
Nach den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Qualität der medizinischen Versorgung in der Republik Togo eingeschränkt. Jeder Arztbesuch muss sofort bezahlt werden, größere Eingriffe werden nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Da weniger als 5 % der Bevölkerung krankenversichert sind, müssen die Kosten in der Regel privat getragen werden; das ist mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.08.2011).
60 
In der Hauptstadt existieren mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinneren gibt es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken, die von Kirchen finanziert werden. Dort können überlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Zahlreiche Gesundheitsvorsorgestellen, so genannte „Dispensaires“ (auch Medikamentenverkauf), bilden die erste Anlaufstelle auf dem Lande (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.).
61 
Die Versorgung mit Medikamenten ist in der Hauptstadt gewährleistet. Die Medikamente werden importiert und sind oft billiger als in Deutschland bzw. Frankreich. Prinzipiell können alle Medikamente innerhalb weniger Tage besorgt werden; in entlegenen Regionen kann es länger dauern. Der Erwerb hängt jedoch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Patienten ab und bedeutet für sie in der Regel eine hohe Belastung. Insbesondere in den nördlichen Landesteilen ist außerhalb der Städte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nicht immer gegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.). Weiter einschränkend wird berichtet, dass es oft zu Engpässen bei der Medikamentenversorgung kommt und es sehr lange dauern kann, bis die Medikamente geliefert werden. Auch ihre Lagerung entspricht oft nicht den Standards, und es kommt vor, dass abgelaufene Medikamente verkauft werden. Die WHO stellt zudem große Mängel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs von Medikamenten fest (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Togo: Medizinische Versorgung, 16.07.2012).
62 
Obwohl es in Togo Ausbildungsstätten für medizinisches Personal gibt (Fakultät für Medizin und Arzneikunde, Schule für Krankenpflegerinnen und Hebammenschule), existieren große Personalengpässe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
63 
Allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Medikamente und medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der/die Patientin in der Lage ist, die oft hohen Preise selber zu bezahlen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015).
64 
Die konkreten Erkenntnisse zur medizinischen Versorgung von Personen, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leiden, stellen sich wie folgt dar:
65 
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2011 kann Diabetes mellitus prinzipiell behandelt werden. Entsprechende Medikamente sind erhältlich, die erforderlichen Messgeräte vorhanden. Auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé führt aus, dass insulinpflichtiger Diabetes mellitus in Togo gut behandelbar ist, eine Behandlung allerdings nur stattfindet, wenn der Patient die Kosten tragen kann (Auskunft vom 14.10.2015 an das Verwaltungsgericht Schwerin). In der oben genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.07.2012 heißt es, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich sei. Problematisch seien jedoch die hohen Behandlungskosten, was dazu führe, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo einen ungenügenden Zugang zu Insulin habe. Zu den Behandlungskosten wird ausgeführt, ein Bericht der WHO und der Organisation Health Action International stellte fest, dass der tiefste Preis für 10 ml Insulin im Jahr 2008 in Togo 7.70 US-Dollar betrug. Pro Monat muss ein Diabetiker, der 10 ml Insulin, sechs Spritzen und einen Blut-Teststreifen braucht, mit Ausgaben von mindestens zehn US-Dollar rechnen. Das nationale Pro-Kopf-Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2010 490 US-Dollar. Das bedeutet, dass ein Togolese im Durchschnitt mindestens 24,5 % seines Jahreseinkommens für die Behandlung von Diabetes aufwenden muss. Die sehr hohen Kosten für die Diabetes-Behandlung erklären auch den ungenügenden Zugang zu Insulin für Diabetiker in Togo. Der Bericht der International Diabetes Federation hebt hervor, dass in Togo 50 bis 75 % aller Diabetiker keinen Zugang zu Insulin haben, weil es zu teuer ist.
66 
Angesichts dieser Erkenntnislage verkennt der Senat nicht, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo aus finanziellen Gründen nur einen unzureichenden Zugang zu Insulin und damit zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.06.2008 - 7 A 1830/06 -, juris). Auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geht der Senat indes davon aus, dass der Kläger dieser Gruppe aufgrund in seinem Falle bestehender Besonderheiten nicht angehört. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass für den Kläger eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb besteht, weil ihm individuell aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen die notwendige Behandlung oder Medikation nicht zugänglich ist.
67 
Nach seinen Angaben beim Bundesamt war der Kläger, der seinen Wohnsitz vor der Ausreise in der Hauptstadt Lomé hatte, seit der Feststellung der Erkrankung im Jahr 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2016 in Behandlung eines Diabetologen. Von diesem sei er auch mit Tabletten und Insulin zum Spritzen versorgt worden. Seine Mutter und Großmutter, die ebenfalls an Diabetes litten, seien beim gleichen Arzt in Behandlung gewesen. Angesichts dieser Darstellung sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die vor der Ausreise aus Togo zugute gekommene fachärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nach der Rückkehr aus finanziellen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dies weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.
68 
Unabhängig davon kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der 34jährige arbeitsfähige Kläger, der seine wirtschaftliche Lage in Togo als „durchschnittlich“ bezeichnet hat, in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt - wie auch in der Vergangenheit - eigenständig sicherzustellen. Darüber hinaus verfügt er in Lomé über ein familiäres Umfeld: Seinen Angaben zufolge wohnen dort jedenfalls seine Mutter, seine Großmutter sowie seine Partnerin mit den gemeinsamen Kindern. Mit Blick auf die Erkenntnislage, wonach in Togo an die Stelle des Sozialstaats die Solidarität innerhalb der Großfamilie tritt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.10.2015 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen), kann der Kläger insoweit auch mit finanzieller Unterstützung rechnen (zur Einbeziehung einer möglichen Unterstützung durch Angehörige in die gerichtliche Gefahrenprognose vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.02.2012 - 10 B 3.12 -, juris, und vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris). Mit in den Blick zu nehmen sein dürfte auch der Vater des Klägers. Auch wenn der Kläger bekundet hat, dass die Eltern seit langem getrennt leben und der Vater „zur Zeit“ nicht in Togo, sondern im Senegal lebt, hat er doch auch erklärt, mit diesem (wie auch mit seiner Mutter) von Zeit zu Zeit in telefonischem und in E-Mail-Kontakt zu stehen. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zu, weil der Vater nach den Bekundungen des Klägers in Togo als Arzt tätig war. Insoweit spricht einiges dafür, dass er in Togo jedenfalls über einschlägige Kontakte verfügt, was dem Kläger bei der Therapie seiner Diabetes-Erkrankung zugute kommen kann. Überdies kommt auch eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Vater in Betracht, zumal der Kläger diesen nach seinen Angaben beim Bundesamt offenbar bislang nicht mit seiner wirtschaftlichen Situation konfrontiert hatte. Die pauschale Angabe des Klägers, er habe ihn „nicht gefragt, weil ich weiß, dass er daran nichts machen könnte“, vermag der Senat jedenfalls nicht nachzuvollziehen.
69 
Im Übrigen ist es dem Kläger unbenommen, vorbeugend für einen Insulinvorrat noch in Deutschland bzw. (über seine Familie) in Lomé zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in der Phase nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern.
70 
Vor diesem Hintergrund wird auch mit dem Vortrag des Klägers, zur Rückzahlung eines für die von ihm betriebene Viehzucht aufgenommenen Darlehens nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass dem Kläger die notwendige Behandlung oder Medikation zugänglich ist.
71 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger allerdings unter Vorlage des ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 geltend gemacht, die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren.
72 
Indes werden mit dem Attest jedenfalls keine hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die in Togo durchgeführte fachärztliche Behandlung der Diabetes-Erkrankung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente tatsachlich in einem Maße unzureichend war, dass dies die Prognose rechtfertigen könnte, dem Kläger drohe alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung.
73 
Die Ausführungen im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. sind nicht geeignet, die oben beschriebene Erkenntnislage zur grundsätzlichen Verfügbarkeit der für eine zureichende Behandlung von Diabetes mellitus 1 erforderlichen Medikamente in Togo ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil Dr. T. die Quellen seiner Informationen über die Verhältnisse in Togo nicht offen legt. Dessen ungeachtet stimmen die oben aufgezeigten Erkenntnismittel im Kern darin überein, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich (nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé ist die Erkrankung sogar „gut behandelbar“) ist und entsprechende Medikamente - zumal in der Hauptstadt Lomé - erhältlich sind. Vor diesem Hintergrund zeigt das Attest hinreichend substantiierte und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von einem Diabetologen in der Hauptstadt Lomé durchgeführte Behandlung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente wirkungslos bzw. unzureichend gewesen sein soll, nicht auf. Solche Anhaltspunkte sind gerade auch auf der Grundlage der Bekundungen des Klägers beim Bundesamt zu der in Togo erfahrenen Behandlung nicht ersichtlich. Insbesondere hat er dort keinerlei Angaben gemacht, die darauf hindeuten, dass die - sich immerhin über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende - fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo seiner Beurteilung nach wirkungslos bzw. unzureichend, etwa zur Beseitigung bzw. Eindämmung der mit der Erkrankung einhergehenden Symptome nicht geeignet war. Auch hinsichtlich der Behandlung seiner Mutter und Großmutter hat er Entsprechendes nicht vorgetragen.
74 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Angabe im Attest, der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie - nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt hat der Arzt auf dem Gelände des Ankunftszentrums die Medikation umgestellt, ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen - liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ein Untersuchungsbericht, anhand dessen diese Angaben nachvollzogen werden können, ist indes nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon stellt allein der Umstand, dass beim Kläger bei seiner Ankunft in Deutschland (einmalig) ein Wert von 15 % HbA1c gemessen worden sein soll, keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo tatsächlich in einem rechtlich relevanten Ausmaß unzureichend war. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger während seiner fachärztlichen Behandlung in Togo vergleichbar hohe Blutzuckerwerte aufgewiesen hat wie bei seiner Ankunft in Deutschland. Deutlich gegen diese Möglichkeit sprechen - wie dargelegt - die Angaben des Klägers zur fachärztlichen Behandlung durch einen Diabetologen in Lomé und fehlende Angaben zu Anhaltspunkten für eine etwaige Wirkungslosigkeit der über mehrere Jahre erfolgten fachärztlichen Behandlung und Medikation. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, ob der Kläger im Zeitraum vor und auf der Reise nach Deutschland überhaupt ausreichend mit Medikamenten versorgt war bzw. er die Vorgaben zur regelmäßigen Einnahme der Medikamente bzw. zum regelmäßigen Spritzen einhielt bzw. einhalten konnte. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die vorhandenen, im Kern übereinstimmenden Erkenntnismittel sieht der Senat keinen Anlass, auf die Anregung des Kläger-Vertreters eine ergänzende Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé einzuholen.
75 
Es ist danach nicht ersichtlich, dass Kläger sich nach der Rückkehr nicht wieder in die Behandlung seines Diabetologen begeben und dort mit diesem - auch unter Einbeziehung der dem Kläger in Deutschland ärztlicherseits vermittelten Informationen - die hinreichend wirksame Therapie seiner Erkrankung fortführen kann. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass davon auszugehen ist, dass er auf die Unterstützung seines früher in Togo als Arzt tätigen Vaters zurückgreifen kann.
76 
Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls kann der Senat jedenfalls nicht mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris) feststellen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die Diabetes-Erkrankung des Klägers in Togo wegen des geringeren Versorgungsstandards nicht verfügbar ist und dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo droht. Der Senat schließt zwar - gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass nach seiner Ankunft in Deutschland die Medikation umgestellt wurde - nicht aus, dass die dem Kläger in Togo für seine Erkrankung zur Verfügung stehende Behandlung und Medikation nicht den heute in Deutschland geltenden und praktizierten Standards entspricht. Indes ist der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Togo möglicherweise mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist, für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
VII.
77 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung - mit der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylG) auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerten Ausreisefrist - ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
VIII.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zu Unrecht hat es allerdings angenommen, dass die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (II.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (III.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (IV.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (V.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (VI.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (VII.).
I.
24 
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
25 
Zwar ist die Klage beim Verwaltungsgericht erst am 23.08.2006 und damit nicht innerhalb der hier nach § 74 Abs. 1 2. Hs., § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblichen Frist von einer Woche nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts am 18.07.2016 eingegangen. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn die einwöchige Klagefrist ist nicht in Gang gesetzt worden. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist gewahrt.
26 
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1), bei dem Verwaltungsgericht aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2), wird nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht verlangt. Auch die vom Gesetz geforderte Belehrung „über den Rechtsbehelf“ schließt eine Belehrung über das mit § 81 Abs. 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, zum Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie vom 27.02.1976 - IV 74.74 -, NJW 1976, 1332).
27 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse vom 03.03.2016 - 3 PKH 5.15 -, vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - und vom 16. 11.2012 - 1 WB 3.12 -, jeweils juris und m.w.N.). Versieht die Behörde die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 64; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 20; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 58 Rn. 44).
28 
Die dem Bescheid des Bundesamts vom 23.06.2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heißt es u.a., dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss. Mit dieser Formulierung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den - im Widerspruch zum Gesetz stehenden - Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat (für Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch VG Augsburg, Beschluss vom 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2016 - 3a K 4187/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A, juris; VG Hannover, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 B 4870/16 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15a L 3029/16.A -, juris; gegen Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A -, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris, und vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16A -, juris; VG Saarland, Urteil vom 19.12.2016 - 3 K 2501/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 AE 94/17 -, juris; der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.1990 - 9 B 506.89 -, juris, verhält sich zu dieser Frage nicht).
29 
Dabei geht der Senat davon aus, dass das - in der maßgeblichen deutschen Rechtsbehelfsbelehrung verwendete - Verb „abfassen“ jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden wird, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben wird (vgl. jeweils zum Stichwort „abfassen“: http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014; https://www.openthesaurus.de/synonyme/abfassen). Dies belegen insbesondere die (dort) angegebenen Synonyme anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen. In vergleichbarer Weise gilt dies für das Verb „rédiger“, das in der dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung in französischer Sprache verwendet wird. Dieses wird allgemein als Synonym für „schreiben in oder nach einer bestimmten Form“, „schriftlich niederlegen“ o.Ä. verwendet (vgl. jeweils zum Stichwort „rédiger“: Pons, Le Petit Robert, 2015/2016; http://www.le-dictionnaire.com; http://www.larousse.fr/diction-naires/francais“).
30 
Teilweise wird allerdings eingewandt, dass der Rechtsbehelfsbelehrung selbst bei einer Lesart des Begriffs „abfassen“ im Sinne eines schriftlichen Niederlegens nicht entnommen werden könne, dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hätte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris). Dies trifft insofern zu, als die Rechtsbehelfsbelehrung angesichts der passivischen Verwendung des Verbs in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („…muss…abgefasst sein.“) jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lässt, wer es ist, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen hat. Wenn indes daraus gefolgert wird, damit sei die - gesetzlich vorgesehene - Möglichkeit einer mündlich zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage eingeschlossen, da auch diese von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgefasst, nämlich zu Protokoll genommen werde (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Berlin, a.a.O.), greift dies nach Auffassung des Senats zu kurz. Dass der passivische Gebrauch des Verbs „abfassen“ formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheids auslösen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet und dass sie deshalb - trotz der insgesamt passivischen Formulierung - erkennbar beschreibt, was dieser - in der kurzen Frist von einer Woche - zu tun bzw. zu veranlassen hat, um wirksam Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräumt, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen. Damit liegt die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspricht und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lässt. Jedenfalls ist die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klagerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es ist durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgeht, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies steht indes in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Mit der Regelung soll dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorzieht (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 81 Rn. 10). Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwert dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Denn es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und deshalb von der Klagerhebung absieht (vgl. zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 78, 57).
31 
Da es für die Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO auf den „Empfängerhorizont“ ankommt, führt es auch zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagte mit der gewählten Formulierung möglicherweise den Zweck verfolgt hat zu vermeiden, dass mit einer - entgegen § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG - nicht in deutscher Sprache erhobenen Klage Fristen versäumt werden.
32 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache zusätzlich deshalb irreführend ist, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genügt, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber - etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe - noch hinreichend verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A -, juris Rn. 64).
33 
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist schließlich auch unerheblich, ob bzw. inwieweit der Kläger über Deutschkenntnisse verfügt und ob er tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nicht fristgerecht erhoben hat. Nach der angeführten Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das Ob und das Wie der Belehrung sind nach § 58 VwGO streng formalisiert. Die Vorschrift macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85).
II.
34 
Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist für die Beurteilung des Begehrens des Klägers auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geänderte Asylgesetz.
III.
35 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
36 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
37 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55).
38 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
39 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).
40 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
41 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
42 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
43 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
44 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes.
45 
Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Togo einer als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG eingestuften Handlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
46 
Der Kläger war aber auch nicht von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, in Haft genommen zu werden, knüpft bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht an einen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, sondern vielmehr allein an den Umstand, dass er sich seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehnsvertrag entzogen hatte. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die Auseinandersetzung mit der Darlehensgläubigerin ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte. Auch nach deutschem Recht kommt im Rahmen des zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen der Erlass einer Haftanordnung gegen den Schuldner in Betracht (vgl. § 802g ZPO). Damit fehlt es schon an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009, a.a.O.)
47 
Unabhängig davon hat der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise im Kontext der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung durch die Polizei bzw. mit „Gefängnis“ zu rechnen hatte. Seine diesbezüglichen Angaben, er „vermute“, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzu gerufen hätte, er „habe gehört“, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei, erweisen sich insoweit als zu vage und zu unbestimmt, als dass ihnen Glauben geschenkt werden könnte. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerin tatsächlich bevorstand, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Kreditgeberin, die der Kläger im Übrigen als „Bekannte“ bezeichnet hat, sich zunächst durchaus kulant gezeigt hatte, indem sie ihm, nachdem er das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt hatte, das Kapital stundete und die Zinsen sogar erließ. Der Senat vermag insbesondere angesichts der aus der Schilderung des Klägers deutlich werdenden Kompromissbereitschaft der Gläubigerin auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Kläger in dieser Situation nicht um eine weitere Stundung oder eine einvernehmliche Klärung der Angelegenheit bemühte, sondern es vorzog, noch vor Ablauf der ihm von der Gläubigerin eingeräumten weiteren Frist das Land zu verlassen. Zudem hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - zu Recht und ohne dass sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren hierzu eingelassen hätte - darauf verwiesen, dass der Kläger bis dahin ein zuverlässiger Schuldner gewesen sei und die Gläubigerin im Falle einer Inhaftierung des Klägers ohnehin keine Aussicht auf eine (wenigstens teilweise) Rückzahlung des Darlehens gehabt hätte.
48 
Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Bereits in der Vergangenheit hatte der Senat festgestellt, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland begründen (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, juris, und vom 20.04.2004 - A 9 S 849/03 -, juris). Daran hält der Senat auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest. Danach löst ein Asylantrag allein keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in aller Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011 sowie Auskunft vom 28.09.2011 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Dem Auswärtigen Amt sind nicht einmal Fälle bekannt, in denen die Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation für einen in sein Heimatland zurückkehrenden Togoer nachteilige Folgen gehabt hätte. Es gibt in Togo zahlreiche, zum Teil sehr regierungskritische Menschenrechtsorganisationen, die hier unbehelligt tätig werden und die die Regierung, z.B. der für Menschenrechtsfragen zuständige Minister, als Gesprächspartner betrachtet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Diese Einschätzung wird durch die jüngere Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013 - 9 B 12.30352 -, juris, und Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008 - 4 L 338/05 -, juris).
IV.
49 
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben über Italien auf dem Landweg mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Ungeachtet dessen liegen - wie unter III. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Asylberechtigung aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
V.
50 
Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
VI.
51 
Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
52 
Der Kläger, der an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist, hat insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ). Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. [bei HIV und Aids]). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
53 
Ob die Zahl der in Togo an Diabetes mellitus Typ 1 leidenden Personen so groß ist, dass dies die Qualifizierung als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG rechtfertigt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall auch die weniger strengen Voraussetzungen der „erheblichen konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung nicht feststellen.
54 
Danach muss die Gesundheitsgefahr erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17.03.2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
55 
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).
56 
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
57 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen.
58 
Nach den Angaben des Klägers sowie dem im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden.
59 
Nach den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Qualität der medizinischen Versorgung in der Republik Togo eingeschränkt. Jeder Arztbesuch muss sofort bezahlt werden, größere Eingriffe werden nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Da weniger als 5 % der Bevölkerung krankenversichert sind, müssen die Kosten in der Regel privat getragen werden; das ist mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.08.2011).
60 
In der Hauptstadt existieren mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinneren gibt es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken, die von Kirchen finanziert werden. Dort können überlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Zahlreiche Gesundheitsvorsorgestellen, so genannte „Dispensaires“ (auch Medikamentenverkauf), bilden die erste Anlaufstelle auf dem Lande (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.).
61 
Die Versorgung mit Medikamenten ist in der Hauptstadt gewährleistet. Die Medikamente werden importiert und sind oft billiger als in Deutschland bzw. Frankreich. Prinzipiell können alle Medikamente innerhalb weniger Tage besorgt werden; in entlegenen Regionen kann es länger dauern. Der Erwerb hängt jedoch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Patienten ab und bedeutet für sie in der Regel eine hohe Belastung. Insbesondere in den nördlichen Landesteilen ist außerhalb der Städte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nicht immer gegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.). Weiter einschränkend wird berichtet, dass es oft zu Engpässen bei der Medikamentenversorgung kommt und es sehr lange dauern kann, bis die Medikamente geliefert werden. Auch ihre Lagerung entspricht oft nicht den Standards, und es kommt vor, dass abgelaufene Medikamente verkauft werden. Die WHO stellt zudem große Mängel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs von Medikamenten fest (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Togo: Medizinische Versorgung, 16.07.2012).
62 
Obwohl es in Togo Ausbildungsstätten für medizinisches Personal gibt (Fakultät für Medizin und Arzneikunde, Schule für Krankenpflegerinnen und Hebammenschule), existieren große Personalengpässe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
63 
Allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Medikamente und medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der/die Patientin in der Lage ist, die oft hohen Preise selber zu bezahlen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015).
64 
Die konkreten Erkenntnisse zur medizinischen Versorgung von Personen, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leiden, stellen sich wie folgt dar:
65 
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2011 kann Diabetes mellitus prinzipiell behandelt werden. Entsprechende Medikamente sind erhältlich, die erforderlichen Messgeräte vorhanden. Auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé führt aus, dass insulinpflichtiger Diabetes mellitus in Togo gut behandelbar ist, eine Behandlung allerdings nur stattfindet, wenn der Patient die Kosten tragen kann (Auskunft vom 14.10.2015 an das Verwaltungsgericht Schwerin). In der oben genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.07.2012 heißt es, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich sei. Problematisch seien jedoch die hohen Behandlungskosten, was dazu führe, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo einen ungenügenden Zugang zu Insulin habe. Zu den Behandlungskosten wird ausgeführt, ein Bericht der WHO und der Organisation Health Action International stellte fest, dass der tiefste Preis für 10 ml Insulin im Jahr 2008 in Togo 7.70 US-Dollar betrug. Pro Monat muss ein Diabetiker, der 10 ml Insulin, sechs Spritzen und einen Blut-Teststreifen braucht, mit Ausgaben von mindestens zehn US-Dollar rechnen. Das nationale Pro-Kopf-Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2010 490 US-Dollar. Das bedeutet, dass ein Togolese im Durchschnitt mindestens 24,5 % seines Jahreseinkommens für die Behandlung von Diabetes aufwenden muss. Die sehr hohen Kosten für die Diabetes-Behandlung erklären auch den ungenügenden Zugang zu Insulin für Diabetiker in Togo. Der Bericht der International Diabetes Federation hebt hervor, dass in Togo 50 bis 75 % aller Diabetiker keinen Zugang zu Insulin haben, weil es zu teuer ist.
66 
Angesichts dieser Erkenntnislage verkennt der Senat nicht, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo aus finanziellen Gründen nur einen unzureichenden Zugang zu Insulin und damit zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.06.2008 - 7 A 1830/06 -, juris). Auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geht der Senat indes davon aus, dass der Kläger dieser Gruppe aufgrund in seinem Falle bestehender Besonderheiten nicht angehört. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass für den Kläger eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb besteht, weil ihm individuell aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen die notwendige Behandlung oder Medikation nicht zugänglich ist.
67 
Nach seinen Angaben beim Bundesamt war der Kläger, der seinen Wohnsitz vor der Ausreise in der Hauptstadt Lomé hatte, seit der Feststellung der Erkrankung im Jahr 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2016 in Behandlung eines Diabetologen. Von diesem sei er auch mit Tabletten und Insulin zum Spritzen versorgt worden. Seine Mutter und Großmutter, die ebenfalls an Diabetes litten, seien beim gleichen Arzt in Behandlung gewesen. Angesichts dieser Darstellung sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die vor der Ausreise aus Togo zugute gekommene fachärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nach der Rückkehr aus finanziellen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dies weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.
68 
Unabhängig davon kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der 34jährige arbeitsfähige Kläger, der seine wirtschaftliche Lage in Togo als „durchschnittlich“ bezeichnet hat, in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt - wie auch in der Vergangenheit - eigenständig sicherzustellen. Darüber hinaus verfügt er in Lomé über ein familiäres Umfeld: Seinen Angaben zufolge wohnen dort jedenfalls seine Mutter, seine Großmutter sowie seine Partnerin mit den gemeinsamen Kindern. Mit Blick auf die Erkenntnislage, wonach in Togo an die Stelle des Sozialstaats die Solidarität innerhalb der Großfamilie tritt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.10.2015 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen), kann der Kläger insoweit auch mit finanzieller Unterstützung rechnen (zur Einbeziehung einer möglichen Unterstützung durch Angehörige in die gerichtliche Gefahrenprognose vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.02.2012 - 10 B 3.12 -, juris, und vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris). Mit in den Blick zu nehmen sein dürfte auch der Vater des Klägers. Auch wenn der Kläger bekundet hat, dass die Eltern seit langem getrennt leben und der Vater „zur Zeit“ nicht in Togo, sondern im Senegal lebt, hat er doch auch erklärt, mit diesem (wie auch mit seiner Mutter) von Zeit zu Zeit in telefonischem und in E-Mail-Kontakt zu stehen. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zu, weil der Vater nach den Bekundungen des Klägers in Togo als Arzt tätig war. Insoweit spricht einiges dafür, dass er in Togo jedenfalls über einschlägige Kontakte verfügt, was dem Kläger bei der Therapie seiner Diabetes-Erkrankung zugute kommen kann. Überdies kommt auch eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Vater in Betracht, zumal der Kläger diesen nach seinen Angaben beim Bundesamt offenbar bislang nicht mit seiner wirtschaftlichen Situation konfrontiert hatte. Die pauschale Angabe des Klägers, er habe ihn „nicht gefragt, weil ich weiß, dass er daran nichts machen könnte“, vermag der Senat jedenfalls nicht nachzuvollziehen.
69 
Im Übrigen ist es dem Kläger unbenommen, vorbeugend für einen Insulinvorrat noch in Deutschland bzw. (über seine Familie) in Lomé zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in der Phase nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern.
70 
Vor diesem Hintergrund wird auch mit dem Vortrag des Klägers, zur Rückzahlung eines für die von ihm betriebene Viehzucht aufgenommenen Darlehens nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass dem Kläger die notwendige Behandlung oder Medikation zugänglich ist.
71 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger allerdings unter Vorlage des ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 geltend gemacht, die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren.
72 
Indes werden mit dem Attest jedenfalls keine hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die in Togo durchgeführte fachärztliche Behandlung der Diabetes-Erkrankung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente tatsachlich in einem Maße unzureichend war, dass dies die Prognose rechtfertigen könnte, dem Kläger drohe alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung.
73 
Die Ausführungen im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. sind nicht geeignet, die oben beschriebene Erkenntnislage zur grundsätzlichen Verfügbarkeit der für eine zureichende Behandlung von Diabetes mellitus 1 erforderlichen Medikamente in Togo ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil Dr. T. die Quellen seiner Informationen über die Verhältnisse in Togo nicht offen legt. Dessen ungeachtet stimmen die oben aufgezeigten Erkenntnismittel im Kern darin überein, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich (nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé ist die Erkrankung sogar „gut behandelbar“) ist und entsprechende Medikamente - zumal in der Hauptstadt Lomé - erhältlich sind. Vor diesem Hintergrund zeigt das Attest hinreichend substantiierte und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von einem Diabetologen in der Hauptstadt Lomé durchgeführte Behandlung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente wirkungslos bzw. unzureichend gewesen sein soll, nicht auf. Solche Anhaltspunkte sind gerade auch auf der Grundlage der Bekundungen des Klägers beim Bundesamt zu der in Togo erfahrenen Behandlung nicht ersichtlich. Insbesondere hat er dort keinerlei Angaben gemacht, die darauf hindeuten, dass die - sich immerhin über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende - fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo seiner Beurteilung nach wirkungslos bzw. unzureichend, etwa zur Beseitigung bzw. Eindämmung der mit der Erkrankung einhergehenden Symptome nicht geeignet war. Auch hinsichtlich der Behandlung seiner Mutter und Großmutter hat er Entsprechendes nicht vorgetragen.
74 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Angabe im Attest, der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie - nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt hat der Arzt auf dem Gelände des Ankunftszentrums die Medikation umgestellt, ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen - liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ein Untersuchungsbericht, anhand dessen diese Angaben nachvollzogen werden können, ist indes nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon stellt allein der Umstand, dass beim Kläger bei seiner Ankunft in Deutschland (einmalig) ein Wert von 15 % HbA1c gemessen worden sein soll, keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo tatsächlich in einem rechtlich relevanten Ausmaß unzureichend war. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger während seiner fachärztlichen Behandlung in Togo vergleichbar hohe Blutzuckerwerte aufgewiesen hat wie bei seiner Ankunft in Deutschland. Deutlich gegen diese Möglichkeit sprechen - wie dargelegt - die Angaben des Klägers zur fachärztlichen Behandlung durch einen Diabetologen in Lomé und fehlende Angaben zu Anhaltspunkten für eine etwaige Wirkungslosigkeit der über mehrere Jahre erfolgten fachärztlichen Behandlung und Medikation. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, ob der Kläger im Zeitraum vor und auf der Reise nach Deutschland überhaupt ausreichend mit Medikamenten versorgt war bzw. er die Vorgaben zur regelmäßigen Einnahme der Medikamente bzw. zum regelmäßigen Spritzen einhielt bzw. einhalten konnte. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die vorhandenen, im Kern übereinstimmenden Erkenntnismittel sieht der Senat keinen Anlass, auf die Anregung des Kläger-Vertreters eine ergänzende Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé einzuholen.
75 
Es ist danach nicht ersichtlich, dass Kläger sich nach der Rückkehr nicht wieder in die Behandlung seines Diabetologen begeben und dort mit diesem - auch unter Einbeziehung der dem Kläger in Deutschland ärztlicherseits vermittelten Informationen - die hinreichend wirksame Therapie seiner Erkrankung fortführen kann. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass davon auszugehen ist, dass er auf die Unterstützung seines früher in Togo als Arzt tätigen Vaters zurückgreifen kann.
76 
Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls kann der Senat jedenfalls nicht mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris) feststellen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die Diabetes-Erkrankung des Klägers in Togo wegen des geringeren Versorgungsstandards nicht verfügbar ist und dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo droht. Der Senat schließt zwar - gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass nach seiner Ankunft in Deutschland die Medikation umgestellt wurde - nicht aus, dass die dem Kläger in Togo für seine Erkrankung zur Verfügung stehende Behandlung und Medikation nicht den heute in Deutschland geltenden und praktizierten Standards entspricht. Indes ist der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Togo möglicherweise mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist, für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
VII.
77 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung - mit der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylG) auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerten Ausreisefrist - ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
VIII.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21.12.2016 und vom 17.05.2017.

2

Er ist nach eigenen Angaben am 02.09.1987 in Bissau in Guinea-Bissau geboren, gehört dem Volk der Mandingo an, ist ledig und islamischen Glaubens.

3

Nach eigenen Angaben verließ er sein Heimatland im Juni 2013 und reiste über Italien kommend im November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14.11.2016 stellte er einen Asylantrag (Az.: 697…). Am selben Tag hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller an. Sie belehrte ihn im Rahmen des Asylantragsverfahrens über seine Rechte und Pflichten, insbesondere wies sie ihn auf die Zustellungs- und Meldepflichten des § 10 AsylG hin. Den Empfang der entsprechenden Belehrungen in einer ihm verständlichen Sprache quittierte der Antragsteller mit Namensunterschrift (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…).

4

Aufgrund eines EURODAC-Treffers stellte die Antragsgegnerin am 17.11.2016 ein Übernahmeersuchen nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (nachfolgend "Dublin III-VO") an Italien. Das Ersuchen blieb unbeantwortet.

5

Mit Bescheid vom 21.12.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, ordnete seine Überstellung nach Italien an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten. Abschiebungshindernisse stellte sie nicht fest. Der Bescheid wurde an die Aufnahmeeinrichtung gesendet, in der der Antragsteller untergebracht war. Dort ging er am 22.12.2016 ein. Der zuständige Mitarbeiter vermerkte auf dem Empfangsbekenntnis, dass der Antragsteller die Aufnahmeeinrichtung verlassen habe. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei nicht bekannt.

6

Zwischen dem 28.11.2016 und dem 31.01.2017 befand sich der Antragsteller in der AMEOS-Klinik in B-Stadt zur Behandlung einer tuberkulösen Spondylitis L3-S1 (vgl. Bl. 8 ff. d.A.). Seinen Aufenthaltsort teilte er der Antragsgegnerin nicht mit.

7

Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilte die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber der Antragsgegnerin den Krankenhausaufenthalt des Antragstellers im AMEOS-Klinikum mit. Der Landkreis C. bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.01.2017 ferner um die Aussetzung der Überstellung nach Italien, da sich der Antragsteller zur Weiterbehandlung seiner Erkrankung in die Lungenklinik D-Stadt begeben musste. Dort wurde er zwischen dem 02.02.2017 und dem 09.02.2017 stationär behandelt (vgl. Bl. 6 d.A.). Die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber informierte die Antragsgegnerin über diesen Krankenhausaufenthalt mit Schreiben vom 10.02.2017. Der Landkreis C. zog nach der Entlassung des Antragstellers aus der Lungenklinik D-Stadt seine Bitte, den möglichen Transfer zu stoppen, zurück.

8

Am 15.05.2017 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag (Az.: 712…). Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Form der Tuberkuloseerkrankung vorliege. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sowie eine Medikamentenbehandlung sei lebensnotwendig. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden, dass der Antragsteller auch in Italien eine genügende Behandlung der Tuberkulose erhält, liege nicht vor.

9

Am 17.05.2017 versuchte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Der Überstellung entzog sich der Antragsteller. Italien wurde über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert.

10

Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Antragsgegnerin eine Abänderung ihres Bescheides vom 21.12.2016 im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens ab. Italien sei weiter für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts lägen nicht vor.

11

Daraufhin hat der Antragsteller am 19.05.2017 Klage erhoben (Az.: 2 A 604/17 MD) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Außerdem hat er bzgl. der Klage- und Antragsfrist bzgl. des Bescheides vom 21.12.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Zentrale Aufnahmeeinrichtung von seinem Krankenhausaufenthalt gewusst habe und ihn deswegen kein Verschulden daran treffe, dass er den Bescheid vom 21.12.2016 nicht erhalten habe.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihren Entscheidungen.

17

Auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu den Aktenzeichen 697… und 712… wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

II.

18

Die Entscheidung im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ergeht durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 AsylG.

19

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.12.2016 anzuordnen bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

20

Denn er ist nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen einer Abschiebungsanordnung aufgrund der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG, binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Antragsgegnerin hat hier eine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylG gegen den Antragsteller erlassen, weil sie seinen Asylantrag als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, abgelehnt hat. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (vgl. Bl. 70 VwV zum Az.: 697…) ging der Bescheid am 22.12.2016 in der Aufnahmeeinrichtung ein. Der dortige Mitarbeiter vermerkte, dass der Antragsteller nicht in der Einrichtung sei und eine aktuelle Adresse nicht angegeben habe. Der Bescheid gilt damit als am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung – mithin am 25.12.2016 – als bekanntgegeben, § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Wochenfrist endete daher mit Ablauf des 02.01.2017, einem Montag. Seinen Eilrechtschutzantrag hat der Antragsteller erst am 19.05.2017 mithin mehr als fünf Monate nach Ablauf der Frist bei Gericht gestellt. Über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit § 10 AsylG ist der Antragsteller belehrt worden. Den Empfang der Belehrung hat er mit Namensunterschrift bestätigt (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…).

21

Für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes läuft auch keine Jahresfrist, die zur Zulässigkeit des Eilrechtschutzantrages führen würde, § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung u.a. dann möglich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 21.12.2016 und dabei insbesondere der Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein muss", begegnet keinen Bedenken. Dieser Hinweis ist nicht geeignet, bei dem Antragsteller einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 77/78 –; a.A. VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.04.2017 – A 9 S 333/17 –, beide Entscheidungen zitiert nach juris). Dabei ist der Hinweis auf die "deutsche Sprache" schon gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG zutreffend, weil die Gerichtssprache Deutsch ist. Auch die Begriffe "abgefasst sein" sind nicht geeignet, bei dem Antragsteller den Eindruck zu erwecken, die Klage bzw. der Eilrechtschutzantrag gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin müsse eigenhändig vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht in schriftlicher Form eingereicht werden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 18.04.2017, a.a.O.) schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich nicht an. Mag das Verb "abfassen" wohl auch so zu verstehen sein, dass eine Erklärung zu Papier gebracht und ihr eine schriftliche Form gegeben wird, so deutet die passivische Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung der Antragsgegnerin aber daraufhin, dass dies nicht zwingend durch den Antragsteller, sondern z.B. auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht erfolgen kann. Denn auch dieser fertigt ein Protokoll über die Niederschrift eines auf diesem Weg eingelegten Rechtsbehelfs an. Insoweit betrifft die hier in Rede stehende Formulierung lediglich die Schriftform des Rechtsbehelfs als Wirksamkeitsvoraussetzung, § 81 Abs. 1 VwGO. Die Art und Weise der Einlegung, also durch eigenen Schriftsatz oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist dadurch nicht berührt (vgl. dazu VG München, U. v. 12.01.2017 – M 7 K 16.50050 –; VG Magdeburg, B. v. 15.05.2017 – 9 B 101/17 –; beide Entscheidungen zitiert nach juris).

22

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller ebenfalls nicht zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar hat der Antragsteller hier einen entsprechenden Antrag bzgl. der von ihm versäumten Antragsfrist gestellt. Jedoch hat er deren Versäumnis selber verschuldet. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Antragsteller während des Asylverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen und Zustellungen der Antragsgegnerin stets erreichen können. Insbesondere hat er der Antragsgegnerin einen Wechsel seiner Anschrift unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Über diese Verpflichtung ist der Antragsteller auch belehrt worden, § 10 Abs. 7 AsylG (vgl. Bl. 9 VwV zum Az.: 697…). Gleichwohl hat er der Antragsgegnerin seinen Krankenhausaufenthalt jedoch überhaupt nicht angezeigt. Soweit er vorträgt, die Aufnahmeeinrichtung über seinen Krankenhausaufenthalt informiert zu haben, reicht das für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylG nicht aus. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass er während seines gesamten Krankenhausaufenthaltes daran gehindert war, der Antragsgegnerin seinen geänderten Aufenthalt mitzuteilen. Aus den vorgelegten Befundberichten des AMEOS-Klinikums ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die seitens der Zentralen Aufnahmeeinrichtung an die Antragsgegnerin am 16.01.2017 erfolgte Mitteilung über den Krankenhausaufenthalt des Antragstellers ist ebenfalls nicht geeignet dessen Fristversäumnis zu entschuldigen.

23

2. Der Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2017 anzuordnen ist dagegen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Antrag ist auch begründet.

24

Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

25

Ausgehend von diesem Maßstab bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Bescheid vom 17.05.2017 bestätigten Abschiebungsanordnung nach Italien offensichtliche Bedenken.

26

Denn die Antragsgegnerin hat den vom Antragsteller in seinem Folgeantrag vom 15.05.2017, § 71 Abs. 1 AsylG, vorgebrachten Sachverhalt bzgl. seiner Tuberkuloseerkrankung und die damit verbundenen Auswirkungen auf eine Überstellung nach Italien und ein ggfs. vorliegendes inländisches Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erkennbar geprüft und das Ergebnis ihrer Prüfung in ihr Entscheidung über den Folgeantrag eingestellt. Zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG war sie aber gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie, wenn sie in ihrem Bescheid vom 17.05.2017 lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG ablehnt, nicht nachgekommen.

27

Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das erste Asylverfahren des Antragstellers zum Az.: 697... war nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Zeitpunkt der weiteren Asylantragstellung am 15.05.2017 bereits unanfechtbar abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat diesen weiteren Asylantrag sogar selbst als Folgeantrag eingeordnet und den Antragsteller entsprechend belehrt (vgl. Bl. 6 und 49ff. VwV zum Az.: 712…). Der Antragsteller hat auch alle ihm vorliegenden Unterlagen bzgl. seiner Erkrankungen vorgelegt, sodass die Antragsgegnerin auch in der Lage war, eine entsprechende Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorzunehmen. Hiervon durfte sie auch nicht deshalb abweichen, weil der Antragsteller mit der Tuberkulose wohl auch ein inländisches Abschiebungshindernis geltend macht, das möglicherweise einer Überstellung nach Italien entgegensteht. Denn im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat sie auch zu überprüfen ist, ob sich der Ausländer gegen die Modalitäten des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung wendet (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, zitiert nach juris Rn. 234) oder inlandsbezogene Abschiebungs- oder Vollstreckungshindernisse geltend macht, für deren Prüfung in diesem Fall ausnahmsweise das Bundesamt zuständig ist (vgl. etwa SaarlOVG, B. v. 25.04.2014 – 2 B 215/14 –, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.). Nichts anderes kann in dem Fall gelten, in dem sie im Zuge eines Folgeantrages an der von ihr bereits ausgesprochenen Abschiebungsanordnung festhalten möchte.

28

Dadurch, dass die Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2017 aufschiebende Wirkung entfaltet und damit die Fortgeltung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 21.12.2016 unterbrochen ist, ist die Antragsgegnerin auch gehindert, den Antragsteller aufgrund der im Bescheid vom 21.12.2016 enthaltenen und zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsenen Abschiebungsanordnung nach Italien zu überstellen.

29

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


Gründe

1

Der nach eigenen Angaben aus Somalia stammende Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.04.2017, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder einem anderen aufnahmebereiten oder aufnahmepflichtigen Staat angedroht wurde. Denn der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aus Somalia stamme.

2

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Denn der vorläufige Rechtsschutzantrag ist bereits wegen Verfristung unzulässig.

3

Ausweislich des Eingangsstempels und des Nachweises im elektronischen Verwaltungsvorgang ist der streitbefangene Bescheid den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 13.04.2017 zugestellt worden. Die einwöchige Klage- und Antragsfrist lief somit bis zum 20.04.2017. Am 25.04.2017 erhob der Kläger selbst durch Fax beim erkennenden Gericht Klage (8 A 214/17 MD). Der Prozessbevollmächtigte erhob durch Fax am 02.05.2017 erneut Klage (8 A 222/17 MD) und stellte den hier zu entscheidenden Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (8 B 223/17 MD). Wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid, nämlich soweit es heißt, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse, laufe die Jahresfrist.

4

Dazu ist bereits anzuführen, dass sich der betreffende Hinweis nach Wortlaut und Aufbau in der Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig nur auf den Rechtsbehelf der Klage bezieht; hinsichtlich des hier zu entscheidenden Eiantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wird ohne diesen Zusatz nur auf das genannte Verwaltungsgericht und die Wochenfrist verwiesen, in dem es heißt:

5

„Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“

6

Demnach kann der bezüglich der Klage benutzte Hinweis nicht als Rechtfertigung für eine Irrtumserregung beim Adressaten hinsichtlich des Eilantrages herangezogen werden. Denn die diesbezügliche zitierte Belehrung ist zweifellos zutreffend und rechtlich beanstandungsfrei. Beide Belehrungen sind auch selbständig nebeneinander in einer Rechtsbehelfsbelehrung zulässig und eindeutig unterscheidbar. Auch ist diesem Teil der Belehrung die Abfassung des genannten „Antrages“ - und eben nicht der Klage - in „deutscher Sprache“ hineinzulesen, wäre abwegig. Insofern wird der Unterschied zwischen „Klage“ und „Antrag“ nach Wortlaut und Aufbau der Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig erkennbar. So bereits das erkennende Gericht im Beschluss v. 28.02.2017 (8 B 84/17 MD; juris). Dies übersieht die vom VG Gelsenkirchen (Beschluss v. 30.01.2017, 15a L 3029/16.A; juris), vom VG Augsburg (Beschluss v. 03.12.2014, Au 7 S 14.50321; juris) und vom VG B-Stadt (Beschluss v. 15.09.2016, 3 B 4870/16; juris) vertretene Rechtsansicht.

7

Der Eilantrag ist damit verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

8

Im Übrigen und mit Verweis auf das anhängige Klageverfahren (8 A 214/17 MD) weist das Gericht darauf hin, dass es nicht der vom Antragsteller mit Berufung auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17; juris) vertretenen Rechtsansicht folgt, wonach eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO sei. Diese Formulierung ist nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil v. 21.03.2002, 4 C 2.01; Beschluss v. 03.03.2016, 3 PKH 5.15; juris).

9

Die Auslegung dieser vom Bundesamt bundesweit benutzten Formulierung ist zurzeit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Nach einem Teil der Rechtsprechung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den - im Widerspruch zum Gesetz stehenden - Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat (für Unrichtigkeit: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2017, A 9 S 333/17; VG Augsburg, Beschluss vom 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2016 - 3a K 4187/15.A -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A; VG B-Stadt, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 B 4870/16; juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 E 21517/16 Me; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15a L 3029/16.A ; gegen Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A - VG Berlin, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A und vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16A; VG Saarland, Urteil vom 19.12.2016 - 3 K 2501/16; VG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 AE 94/17; alle juris).

10

Der Hinweis auf die Abfassung der Klage in „deutscher Sprache“ ist nicht geeignet, bei dem Betreffenden einen Irrtum dahingehend hervorzurufen, dass die Klage nur schriftlich einzureichen ist und er von einer mündlichen Klageeinreichung durch Niederschrift vor Gericht abgehalten wird. Sinn und Zweck dieses Hinweises ist allein der, den Ausländer von der – nach § 55 VwGO, § 184 Satz 1 GVG - unzulässigen Einreichung einer in seiner Heimatsprache verfassten Klage abzuhalten. Aus diesem Service zu lesen, der Adressat und potenzielle Rechtssuchende müsse selbst für die „Schriftform“ sorgen, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Denn eine solche Auslegung würde auch die Möglichkeit des Gedankens aufkommen lassen, dass sich der Adressat keiner fremden, wie bevollmächtigten Hilfe bedienen dürfte. Die Entstehung eines solchen - dem Rechtsverkehr völlig abwegigen – Irrtums, vermag das Gericht nicht zu glauben; jedenfalls wäre das Berufen auf einen solchen Irrtum nicht schutzwürdig, weil vermeidbar.

11

Zu Recht weist der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 18.04.2017 (A 9 S 333/17; juris) darauf hin, dass entscheidend sei, „welche Vorstellungen die Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheides auslösen kann.“ (Unterstreichung vom erkennenden Gericht). Von einer lebensnahen Betrachtungsweise kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn die den Irrtum bejahende Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., m. w. Nachw.) unter Heranziehung grammatikalischer Regelungen und der Syntax der deutschen Sprache ausführt, dass die „passivische Verwendung des Verbs [„abgefasst “] in der Form des Partizips Perfekts bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („… muss ... abgefasst sein.") jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lässt, wer es ist, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen hat“ und der "passivische Gebrauch des Verbs "abfassen" formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus" (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Richtig führt der VGH Baden-Württemberg (a. a. O.) aus, dass sich "die Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet" (Unterstreichung vom erkennenden Gericht); indem es dann aber darauf abstellt, dass es genüge, "wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren" (Unterstreichung vom erkennenden Gericht), besteht zumindest ein gewisser Widerspruch. Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts wird der Asylbewerber der deutschen Sprache nicht mächtig sein und sich derartigen grammatikalischen und der Satzlehre entsprechenden Überlegungen nicht hingeben, sondern im Zweifelsfall bei dem ordnungsgemäß bezeichneten Gericht nachfragen.


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten desgerichtskostenfreien Verfahrens.


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Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. Januar 2017 (4 A 93/17) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2016 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthafte Antrag ist unzulässig.

2

Die Klage gegen den Bescheid vom 29. November 2016 und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurden am 3. Januar 2017 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bzw. § 74 Abs. 1, 2. Hs. AsylG erhoben (dazu 1.). Es ist keine Wiedereinsetzung in die Klage- bzw. Antragsfrist zu gewähren (dazu 2.).

3

1. Die Erhebung der Klage und des Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO erfolgte nach Ablauf der einwöchigen Klage- bzw. Antragsfrist. Der Bescheid vom 29. November 2016 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 119 f der Asylakte) am 7. Dezember 2016 in der Niederlegungsstelle … unter schriftlicher Mitteilung bei der Wohnunterkunft des Antragstellers niedergelegt und gilt damit gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Bescheid wurde damit mit Ablauf des 14. Dezember 2016 bestandskräftig.

4

Der Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, welche die Klagefrist gem. § 58 VwGO in Gang setzte. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete (Hervorhebungen im Original):

5

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.

6

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

7

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheids anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87 b Abs. 3 VwGO).

8

Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“

9

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist allerdings nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie (generell) geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77/78, juris-Rn. 22ff; Beschl. v. 14.2.2000, 7 B 200/99, juris-Rn. 3, m.w.N.; Urt. v. 21.3.2002, 4 C 2/01, juris-Rn. 12; Beschl. v. 31.8.2015, 2 B 61/14, juris-Rn. 8).

10

Die dem hier streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtbehelfsbelehrung war jedoch nicht in diesem Sinne geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen. Soweit einige Gerichte dem Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ werden, den Sinngehalt zuweisen, die Klage müsse durch den Kläger in Schriftform erhoben werden, sodass es an einem Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle fehle (so VG Hannover, Beschl. v. 15.9.2016, 3 B 4870/16, juris-Rn. 12; VG Düsseldorf, GB v. 28.6.2016, 22 K 4119/15.A, juris-Rn. 48 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.6.2016, 3a K 4187/15.A, juris-Rn. 17), so hat diesem das Verwaltungsgericht Berlin zutreffend wie folgt entgegengehalten (Beschl. v. 16.11.2016, 6 L 1249.16 A, juris-Rn. 15-17; s.a. VG Berlin, Beschl. v. 15.12.2016, 28 L 409.16 A, juris-Rn. 6ff; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.11.2016, 14a L 2496/16.A, juris Rn. 20; VG Oldenburg, 15 B 5090/16, Beschl. v. 20.10.2016, juris-Rn. 10ff):

11

„Legte man dieses Verständnis der Rechtsbehelfsbelehrung zugrunde, wäre sie unrichtig, denn eine Beschränkung auf die schriftliche Klageerhebung stünde in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach Klagen beim Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden können. Der von dem Antragsteller geltend gemachten Lesart der Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch entgegenzutreten.

12

Die in dem angefochtenen Bescheid verwendete Rechtsbehelfsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit der schriftlichen Klageerhebung und schließt die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Verb „abfassen“ zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene deutsche Gesetze Formen des Verbes „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“, die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung – StPO – und § 84 Satz 1 des ArbeitsgerichtsgesetzesArbGG –, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB – und § 311 Abs. 2 Satz 3 der ZivilprozessordnungZPO –). Selbst wenn die Bedeutung des Abfassens einer schriftlichen Niederlegung entspräche, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 10). Daraus ergibt sich, dass der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache nicht auf die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Klageerhebung abzielt, sondern lediglich verdeutlicht, dass die Klageerhebung in deutscher Sprache zu erfolgen hat.

13

Dieser Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 des GerichtsverfassungsgesetzesGVG – ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – 9 B 506.89 –, juris Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5 m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 60). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache wird auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalteten können, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthalten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 62-63). Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es im Einklang mit der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen ist. Darüber hinaus trifft auch der Einwand nicht zu, der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle könne gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 190 GVG den Dienst eines Dolmetschers wahrnehmen, sodass es einer deutschsprachigen Äußerung des Rechtsschutzsuchenden nicht bedürfe (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 64). Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht. Die Regelung nach § 190 GVG betrifft gerade nicht die Situation, in der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das mündliche Vorbringen einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Person nicht versteht und deswegen einen Dritten als Dolmetscher hinzuzieht, sondern stellt lediglich klar, dass ein in einer mündlichen Verhandlung als Urkundsbeamter tätiger Bediensteter als Dolmetscher fungieren kann (vgl. KK-StPO-Diemer, 7. Auflage 2013, § 190 GVG Rn. 1).“

14

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

15

2. Dem Antragsteller ist auch nicht Wiedereinsetzung in die Klage- bzw. Antragsfrist zu gewähren. Gem. § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

16

Der Antragsteller hat – belegt durch eidesstattliche Versicherung – ausgeführt, dass er den Bescheid vom 29. November 2016 tatsächlich erst am 29. Dezember 2016 erhalten habe, nachdem ihm von der Antragsgegnerin am 27. Dezember 2016 die Zustellungsurkunde ausgehändigt worden sei und er sich zu der Poststelle … begeben habe. Die Anschrift auf dem Paket sei richtig gewesen. Vor Aushändigung des Pakets habe er kein Schreiben erhalten. Das Camp sei neu und es gebe Probleme mit Postzustellungen, da sich beim Camp eine Baustelle befinde.

17

Dieser Vortrag ist nicht dazu geeignet, erhebliche Wiedereinsetzungsgründe im oben dargestellten Sinne glaubhaft zu machen. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht, warum der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die Klage- bzw. Antragsfrist einzuhalten. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Bescheid nicht bei der Wohnanschrift des Antragstellers durch Niederlegung zugestellt worden wäre; vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers gerade, dass der Bescheid unter der richtigen Anschrift zu übergeben versucht und sodann bei der Postannahmestelle hinterlegt wurde, wo der Antragsteller ihn, wenn auch verspätet, entgegennahm. Weiterhin sind dem Vorbringen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden von der Niederlegung keine Kenntnis erhalten hatte. So ist schon nicht vorgetragen, dass der Antragsteller sich zwischen dem 7. und dem 27. Dezember 2016 überhaupt zu der Poststelle seiner Wohnunterkunft begeben hätte, wo er die Niederlegungsmitteilung hätte erhalten sollen. Auch ist der Hinweis auf eine Baustelle vor dem Camp nicht geeignet, Zweifel an der ausweislich der Postzustellungsurkunde vorgenommenen Übermittlung der Niederlegungsmitteilung an die Wohnunterkunft des Antragstellers zu nähren.

II.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2016 - A 5 K 5074/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in erster Linie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger, ein im Jahr 1982 geborener togoischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 07.06.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14.06.2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21.06.2016 gab er an:
Bis zur Ausreise habe er in seinem eigenen Betrieb in der Tierzucht gearbeitet. Die Tierzucht habe er mit Hilfe einer Bekannten angefangen, die ihm auf der Grundlage eines Darlehensvertrags Geld geliehen habe. Die Kredite seien nur klein gewesen, damit die Rückzahlung für ihn einfacher gewesen sei. In der letzten Zeit habe er einen großen Betrag in Höhe von umgerechnet etwa 7400,-- EUR geliehen. Diesen Betrag habe er nicht zurückzahlen können und dies der Kreditgeberin auch mitgeteilt. Sie habe die Rückgabefrist verlängert. Aber auch diese Frist habe er nicht einhalten können. Beim zweiten Mal habe die Kreditgeberin nur noch das Kapital verlangt und auf die Zinsen verzichtet, wenn er das Geld innerhalb der nächsten Frist zurückgezahlt hätte. Aber auch dazu sei er nicht in der Lage gewesen. Sie habe ihn in der Zeit oft angerufen, um ihn an die Frist zu erinnern. Zehn Tage vor Fristablauf habe er Togo verlassen. Er wisse, dass es für ihn Gefängnis bedeutet hätte, wenn er den Kredit nicht fristgerecht zurückgezahlt hätte. Er vermute, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzugerufen hätte. Er habe gehört, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei. Er leide an chronischer Diabetes. Im Gefängnis wäre er an seiner Krankheit gestorben.
Die Erkrankung sei vor vier Jahren festgestellt worden. Der Arzt in Togo habe ihm gesagt, dass die Diabetes seine Sehprobleme auslöse. Der Allgemeinarzt habe ihn zu einem Diabetologen geschickt. Dieser habe Blutuntersuchungen gemacht. Als Behandlungen habe er Tabletten und Insulin zum Spritzen bekommen. Seine Mutter und Großmutter litten ebenfalls an Diabetes. Sie seien beim gleichen Arzt in Behandlung. Die Medikamente habe er mit nach Deutschland gebracht. Der Arzt auf dem Gelände des PHV [Patrick-Henry-Village, Ankunftszentrum Heidelberg] habe die Medikation umgestellt. Er habe ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass er in Togo nicht mehr lange gelebt hätte.
Mit Bescheid vom 23.06.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Togo an. Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18.07.2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am 23.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Wegen der Versäumung der Klagefrist hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichzeitig hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und wegen der Versäumung der Antragsfrist ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, isoliert in einer Asylbewerberunterkunft weit entfernt von jedem Betreuer und jedem Dolmetscher zu leben und den Bescheid nicht verstanden zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, weil er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er Klage und Antragstellung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vornehmen dürfe. Durch einen solchen Hinweis könnte die Schwelle für eine Klageerhebung erheblich gesenkt werden. Als Sprachunkundiger sei er nicht in der Lage, Briefe in deutscher Sprache an das Gericht zu übersenden.
Mit Beschluss vom 05.09.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Versäumung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung des Bundesamts sei weder unterblieben noch unrichtig erteilt, insbesondere müsse sie nicht den Hinweis enthalten, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Dass der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Asylbewerber sei es zuzumuten, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv um eine rasche Aufklärung des Inhalts dieses Schreibens und gegebenenfalls um die Erhebung eines Rechtsbehelfs bemühe.
Mit Urteil vom 08.09.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden sei. Es sei auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die genannte Frist einzuhalten. Zur Begründung wurde auf den im Eilverfahren ergangenen Beschluss verwiesen.
10 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 08.02.2017 - A 9 S 1940/16 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
11 
Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses vom 05.09.2016 nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragt. Mit Beschluss vom 24.02.2017 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
12 
Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig unter Bezugnahme auf sein Zulassungsvorbringen begründet und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens auf das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 verwiesen. Dort heißt es, dass beim Kläger anamnestisch vor vier Jahren ein Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert worden sei. Die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Insulin müsse gekühlt gelagert werden, einen Kühlschrank besitze der Patient nicht, auch stehe ihm eine Kühlmöglichkeit im Umfeld nicht zur Verfügung. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren. Deswegen werde es für medizinisch indiziert gehalten, dass der Kläger in Deutschland bleibe.
13 
Der Kläger regt an, eine ergänzende Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Togo zu der Frage einzuholen, wieso es trotz der bisherigen Berichterstattung der Botschaft über die funktionierende Gesundheitsfürsorge in Togo dazu habe kommen können, dass die frühere Therapie in seinem Heimatland „unzureichend“ gewesen sei.
14 
Der Kläger beantragt sachdienlich,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. September 2016 - A 5 K 5074/16 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
16 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren,
17 
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung trägt sie vor: Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Sie enthalte keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung; dies könne auch der Formulierung „abfassen“ nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin habe in seinem Beschluss vom 15.12.2016 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 20.10.2016) zutreffend festgestellt, selbst wenn die Bedeutung des Abfassens einer schriftlichen Niederlegung entspreche, sei der Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage werde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Daraus ergebe sich, dass der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache nicht auf die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Klagerhebung abziele, sondern lediglich verdeutliche, dass die Klageerhebung (wie von § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG gefordert) in deutscher Sprache zu erfolgen habe. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache werde auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalten könnten, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthielten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung komme es auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen sei. Die Anforderungen, die die Rechtsordnung hinsichtlich der wirksamen Einlegung von Rechtsbehelfen an Antragsteller stelle, seien nicht überspannt. Ausweislich der Niederschrift zu Anhörung vom 20.06.2016 verfüge der Kläger zumal über Deutschkenntnisse.
21 
Dem Senat liegen die Akte des Bundesamts sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (A 5 K 5074/16 und A 5 K 5102/16) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zu Unrecht hat es allerdings angenommen, dass die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (II.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (III.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (IV.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (V.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (VI.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (VII.).
I.
24 
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
25 
Zwar ist die Klage beim Verwaltungsgericht erst am 23.08.2006 und damit nicht innerhalb der hier nach § 74 Abs. 1 2. Hs., § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblichen Frist von einer Woche nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts am 18.07.2016 eingegangen. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn die einwöchige Klagefrist ist nicht in Gang gesetzt worden. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist gewahrt.
26 
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1), bei dem Verwaltungsgericht aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2), wird nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht verlangt. Auch die vom Gesetz geforderte Belehrung „über den Rechtsbehelf“ schließt eine Belehrung über das mit § 81 Abs. 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, zum Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie vom 27.02.1976 - IV 74.74 -, NJW 1976, 1332).
27 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse vom 03.03.2016 - 3 PKH 5.15 -, vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - und vom 16. 11.2012 - 1 WB 3.12 -, jeweils juris und m.w.N.). Versieht die Behörde die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 64; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 20; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 58 Rn. 44).
28 
Die dem Bescheid des Bundesamts vom 23.06.2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heißt es u.a., dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss. Mit dieser Formulierung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den - im Widerspruch zum Gesetz stehenden - Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat (für Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch VG Augsburg, Beschluss vom 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2016 - 3a K 4187/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A, juris; VG Hannover, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 B 4870/16 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15a L 3029/16.A -, juris; gegen Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A -, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris, und vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16A -, juris; VG Saarland, Urteil vom 19.12.2016 - 3 K 2501/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 AE 94/17 -, juris; der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.1990 - 9 B 506.89 -, juris, verhält sich zu dieser Frage nicht).
29 
Dabei geht der Senat davon aus, dass das - in der maßgeblichen deutschen Rechtsbehelfsbelehrung verwendete - Verb „abfassen“ jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden wird, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben wird (vgl. jeweils zum Stichwort „abfassen“: http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014; https://www.openthesaurus.de/synonyme/abfassen). Dies belegen insbesondere die (dort) angegebenen Synonyme anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen. In vergleichbarer Weise gilt dies für das Verb „rédiger“, das in der dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung in französischer Sprache verwendet wird. Dieses wird allgemein als Synonym für „schreiben in oder nach einer bestimmten Form“, „schriftlich niederlegen“ o.Ä. verwendet (vgl. jeweils zum Stichwort „rédiger“: Pons, Le Petit Robert, 2015/2016; http://www.le-dictionnaire.com; http://www.larousse.fr/diction-naires/francais“).
30 
Teilweise wird allerdings eingewandt, dass der Rechtsbehelfsbelehrung selbst bei einer Lesart des Begriffs „abfassen“ im Sinne eines schriftlichen Niederlegens nicht entnommen werden könne, dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hätte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris). Dies trifft insofern zu, als die Rechtsbehelfsbelehrung angesichts der passivischen Verwendung des Verbs in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („…muss…abgefasst sein.“) jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lässt, wer es ist, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen hat. Wenn indes daraus gefolgert wird, damit sei die - gesetzlich vorgesehene - Möglichkeit einer mündlich zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage eingeschlossen, da auch diese von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgefasst, nämlich zu Protokoll genommen werde (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Berlin, a.a.O.), greift dies nach Auffassung des Senats zu kurz. Dass der passivische Gebrauch des Verbs „abfassen“ formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheids auslösen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet und dass sie deshalb - trotz der insgesamt passivischen Formulierung - erkennbar beschreibt, was dieser - in der kurzen Frist von einer Woche - zu tun bzw. zu veranlassen hat, um wirksam Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräumt, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen. Damit liegt die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspricht und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lässt. Jedenfalls ist die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klagerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es ist durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgeht, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies steht indes in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Mit der Regelung soll dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorzieht (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 81 Rn. 10). Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwert dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Denn es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und deshalb von der Klagerhebung absieht (vgl. zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 78, 57).
31 
Da es für die Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO auf den „Empfängerhorizont“ ankommt, führt es auch zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagte mit der gewählten Formulierung möglicherweise den Zweck verfolgt hat zu vermeiden, dass mit einer - entgegen § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG - nicht in deutscher Sprache erhobenen Klage Fristen versäumt werden.
32 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache zusätzlich deshalb irreführend ist, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genügt, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber - etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe - noch hinreichend verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A -, juris Rn. 64).
33 
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist schließlich auch unerheblich, ob bzw. inwieweit der Kläger über Deutschkenntnisse verfügt und ob er tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nicht fristgerecht erhoben hat. Nach der angeführten Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das Ob und das Wie der Belehrung sind nach § 58 VwGO streng formalisiert. Die Vorschrift macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85).
II.
34 
Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist für die Beurteilung des Begehrens des Klägers auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geänderte Asylgesetz.
III.
35 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
36 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
37 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55).
38 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
39 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).
40 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
41 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
42 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
43 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
44 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes.
45 
Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Togo einer als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG eingestuften Handlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
46 
Der Kläger war aber auch nicht von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, in Haft genommen zu werden, knüpft bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht an einen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, sondern vielmehr allein an den Umstand, dass er sich seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehnsvertrag entzogen hatte. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die Auseinandersetzung mit der Darlehensgläubigerin ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte. Auch nach deutschem Recht kommt im Rahmen des zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen der Erlass einer Haftanordnung gegen den Schuldner in Betracht (vgl. § 802g ZPO). Damit fehlt es schon an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009, a.a.O.)
47 
Unabhängig davon hat der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise im Kontext der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung durch die Polizei bzw. mit „Gefängnis“ zu rechnen hatte. Seine diesbezüglichen Angaben, er „vermute“, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzu gerufen hätte, er „habe gehört“, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei, erweisen sich insoweit als zu vage und zu unbestimmt, als dass ihnen Glauben geschenkt werden könnte. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerin tatsächlich bevorstand, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Kreditgeberin, die der Kläger im Übrigen als „Bekannte“ bezeichnet hat, sich zunächst durchaus kulant gezeigt hatte, indem sie ihm, nachdem er das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt hatte, das Kapital stundete und die Zinsen sogar erließ. Der Senat vermag insbesondere angesichts der aus der Schilderung des Klägers deutlich werdenden Kompromissbereitschaft der Gläubigerin auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Kläger in dieser Situation nicht um eine weitere Stundung oder eine einvernehmliche Klärung der Angelegenheit bemühte, sondern es vorzog, noch vor Ablauf der ihm von der Gläubigerin eingeräumten weiteren Frist das Land zu verlassen. Zudem hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - zu Recht und ohne dass sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren hierzu eingelassen hätte - darauf verwiesen, dass der Kläger bis dahin ein zuverlässiger Schuldner gewesen sei und die Gläubigerin im Falle einer Inhaftierung des Klägers ohnehin keine Aussicht auf eine (wenigstens teilweise) Rückzahlung des Darlehens gehabt hätte.
48 
Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Bereits in der Vergangenheit hatte der Senat festgestellt, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland begründen (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, juris, und vom 20.04.2004 - A 9 S 849/03 -, juris). Daran hält der Senat auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest. Danach löst ein Asylantrag allein keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in aller Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011 sowie Auskunft vom 28.09.2011 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Dem Auswärtigen Amt sind nicht einmal Fälle bekannt, in denen die Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation für einen in sein Heimatland zurückkehrenden Togoer nachteilige Folgen gehabt hätte. Es gibt in Togo zahlreiche, zum Teil sehr regierungskritische Menschenrechtsorganisationen, die hier unbehelligt tätig werden und die die Regierung, z.B. der für Menschenrechtsfragen zuständige Minister, als Gesprächspartner betrachtet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Diese Einschätzung wird durch die jüngere Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013 - 9 B 12.30352 -, juris, und Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008 - 4 L 338/05 -, juris).
IV.
49 
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben über Italien auf dem Landweg mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Ungeachtet dessen liegen - wie unter III. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Asylberechtigung aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
V.
50 
Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
VI.
51 
Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
52 
Der Kläger, der an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist, hat insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ). Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. [bei HIV und Aids]). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
53 
Ob die Zahl der in Togo an Diabetes mellitus Typ 1 leidenden Personen so groß ist, dass dies die Qualifizierung als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG rechtfertigt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall auch die weniger strengen Voraussetzungen der „erheblichen konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung nicht feststellen.
54 
Danach muss die Gesundheitsgefahr erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17.03.2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
55 
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).
56 
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
57 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen.
58 
Nach den Angaben des Klägers sowie dem im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden.
59 
Nach den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Qualität der medizinischen Versorgung in der Republik Togo eingeschränkt. Jeder Arztbesuch muss sofort bezahlt werden, größere Eingriffe werden nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Da weniger als 5 % der Bevölkerung krankenversichert sind, müssen die Kosten in der Regel privat getragen werden; das ist mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.08.2011).
60 
In der Hauptstadt existieren mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinneren gibt es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken, die von Kirchen finanziert werden. Dort können überlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Zahlreiche Gesundheitsvorsorgestellen, so genannte „Dispensaires“ (auch Medikamentenverkauf), bilden die erste Anlaufstelle auf dem Lande (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.).
61 
Die Versorgung mit Medikamenten ist in der Hauptstadt gewährleistet. Die Medikamente werden importiert und sind oft billiger als in Deutschland bzw. Frankreich. Prinzipiell können alle Medikamente innerhalb weniger Tage besorgt werden; in entlegenen Regionen kann es länger dauern. Der Erwerb hängt jedoch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Patienten ab und bedeutet für sie in der Regel eine hohe Belastung. Insbesondere in den nördlichen Landesteilen ist außerhalb der Städte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nicht immer gegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.). Weiter einschränkend wird berichtet, dass es oft zu Engpässen bei der Medikamentenversorgung kommt und es sehr lange dauern kann, bis die Medikamente geliefert werden. Auch ihre Lagerung entspricht oft nicht den Standards, und es kommt vor, dass abgelaufene Medikamente verkauft werden. Die WHO stellt zudem große Mängel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs von Medikamenten fest (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Togo: Medizinische Versorgung, 16.07.2012).
62 
Obwohl es in Togo Ausbildungsstätten für medizinisches Personal gibt (Fakultät für Medizin und Arzneikunde, Schule für Krankenpflegerinnen und Hebammenschule), existieren große Personalengpässe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
63 
Allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Medikamente und medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der/die Patientin in der Lage ist, die oft hohen Preise selber zu bezahlen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015).
64 
Die konkreten Erkenntnisse zur medizinischen Versorgung von Personen, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leiden, stellen sich wie folgt dar:
65 
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2011 kann Diabetes mellitus prinzipiell behandelt werden. Entsprechende Medikamente sind erhältlich, die erforderlichen Messgeräte vorhanden. Auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé führt aus, dass insulinpflichtiger Diabetes mellitus in Togo gut behandelbar ist, eine Behandlung allerdings nur stattfindet, wenn der Patient die Kosten tragen kann (Auskunft vom 14.10.2015 an das Verwaltungsgericht Schwerin). In der oben genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.07.2012 heißt es, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich sei. Problematisch seien jedoch die hohen Behandlungskosten, was dazu führe, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo einen ungenügenden Zugang zu Insulin habe. Zu den Behandlungskosten wird ausgeführt, ein Bericht der WHO und der Organisation Health Action International stellte fest, dass der tiefste Preis für 10 ml Insulin im Jahr 2008 in Togo 7.70 US-Dollar betrug. Pro Monat muss ein Diabetiker, der 10 ml Insulin, sechs Spritzen und einen Blut-Teststreifen braucht, mit Ausgaben von mindestens zehn US-Dollar rechnen. Das nationale Pro-Kopf-Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2010 490 US-Dollar. Das bedeutet, dass ein Togolese im Durchschnitt mindestens 24,5 % seines Jahreseinkommens für die Behandlung von Diabetes aufwenden muss. Die sehr hohen Kosten für die Diabetes-Behandlung erklären auch den ungenügenden Zugang zu Insulin für Diabetiker in Togo. Der Bericht der International Diabetes Federation hebt hervor, dass in Togo 50 bis 75 % aller Diabetiker keinen Zugang zu Insulin haben, weil es zu teuer ist.
66 
Angesichts dieser Erkenntnislage verkennt der Senat nicht, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo aus finanziellen Gründen nur einen unzureichenden Zugang zu Insulin und damit zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.06.2008 - 7 A 1830/06 -, juris). Auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geht der Senat indes davon aus, dass der Kläger dieser Gruppe aufgrund in seinem Falle bestehender Besonderheiten nicht angehört. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass für den Kläger eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb besteht, weil ihm individuell aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen die notwendige Behandlung oder Medikation nicht zugänglich ist.
67 
Nach seinen Angaben beim Bundesamt war der Kläger, der seinen Wohnsitz vor der Ausreise in der Hauptstadt Lomé hatte, seit der Feststellung der Erkrankung im Jahr 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2016 in Behandlung eines Diabetologen. Von diesem sei er auch mit Tabletten und Insulin zum Spritzen versorgt worden. Seine Mutter und Großmutter, die ebenfalls an Diabetes litten, seien beim gleichen Arzt in Behandlung gewesen. Angesichts dieser Darstellung sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die vor der Ausreise aus Togo zugute gekommene fachärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nach der Rückkehr aus finanziellen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dies weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.
68 
Unabhängig davon kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der 34jährige arbeitsfähige Kläger, der seine wirtschaftliche Lage in Togo als „durchschnittlich“ bezeichnet hat, in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt - wie auch in der Vergangenheit - eigenständig sicherzustellen. Darüber hinaus verfügt er in Lomé über ein familiäres Umfeld: Seinen Angaben zufolge wohnen dort jedenfalls seine Mutter, seine Großmutter sowie seine Partnerin mit den gemeinsamen Kindern. Mit Blick auf die Erkenntnislage, wonach in Togo an die Stelle des Sozialstaats die Solidarität innerhalb der Großfamilie tritt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.10.2015 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen), kann der Kläger insoweit auch mit finanzieller Unterstützung rechnen (zur Einbeziehung einer möglichen Unterstützung durch Angehörige in die gerichtliche Gefahrenprognose vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.02.2012 - 10 B 3.12 -, juris, und vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris). Mit in den Blick zu nehmen sein dürfte auch der Vater des Klägers. Auch wenn der Kläger bekundet hat, dass die Eltern seit langem getrennt leben und der Vater „zur Zeit“ nicht in Togo, sondern im Senegal lebt, hat er doch auch erklärt, mit diesem (wie auch mit seiner Mutter) von Zeit zu Zeit in telefonischem und in E-Mail-Kontakt zu stehen. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zu, weil der Vater nach den Bekundungen des Klägers in Togo als Arzt tätig war. Insoweit spricht einiges dafür, dass er in Togo jedenfalls über einschlägige Kontakte verfügt, was dem Kläger bei der Therapie seiner Diabetes-Erkrankung zugute kommen kann. Überdies kommt auch eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Vater in Betracht, zumal der Kläger diesen nach seinen Angaben beim Bundesamt offenbar bislang nicht mit seiner wirtschaftlichen Situation konfrontiert hatte. Die pauschale Angabe des Klägers, er habe ihn „nicht gefragt, weil ich weiß, dass er daran nichts machen könnte“, vermag der Senat jedenfalls nicht nachzuvollziehen.
69 
Im Übrigen ist es dem Kläger unbenommen, vorbeugend für einen Insulinvorrat noch in Deutschland bzw. (über seine Familie) in Lomé zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in der Phase nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern.
70 
Vor diesem Hintergrund wird auch mit dem Vortrag des Klägers, zur Rückzahlung eines für die von ihm betriebene Viehzucht aufgenommenen Darlehens nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass dem Kläger die notwendige Behandlung oder Medikation zugänglich ist.
71 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger allerdings unter Vorlage des ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 geltend gemacht, die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren.
72 
Indes werden mit dem Attest jedenfalls keine hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die in Togo durchgeführte fachärztliche Behandlung der Diabetes-Erkrankung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente tatsachlich in einem Maße unzureichend war, dass dies die Prognose rechtfertigen könnte, dem Kläger drohe alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung.
73 
Die Ausführungen im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. sind nicht geeignet, die oben beschriebene Erkenntnislage zur grundsätzlichen Verfügbarkeit der für eine zureichende Behandlung von Diabetes mellitus 1 erforderlichen Medikamente in Togo ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil Dr. T. die Quellen seiner Informationen über die Verhältnisse in Togo nicht offen legt. Dessen ungeachtet stimmen die oben aufgezeigten Erkenntnismittel im Kern darin überein, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich (nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé ist die Erkrankung sogar „gut behandelbar“) ist und entsprechende Medikamente - zumal in der Hauptstadt Lomé - erhältlich sind. Vor diesem Hintergrund zeigt das Attest hinreichend substantiierte und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von einem Diabetologen in der Hauptstadt Lomé durchgeführte Behandlung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente wirkungslos bzw. unzureichend gewesen sein soll, nicht auf. Solche Anhaltspunkte sind gerade auch auf der Grundlage der Bekundungen des Klägers beim Bundesamt zu der in Togo erfahrenen Behandlung nicht ersichtlich. Insbesondere hat er dort keinerlei Angaben gemacht, die darauf hindeuten, dass die - sich immerhin über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende - fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo seiner Beurteilung nach wirkungslos bzw. unzureichend, etwa zur Beseitigung bzw. Eindämmung der mit der Erkrankung einhergehenden Symptome nicht geeignet war. Auch hinsichtlich der Behandlung seiner Mutter und Großmutter hat er Entsprechendes nicht vorgetragen.
74 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Angabe im Attest, der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie - nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt hat der Arzt auf dem Gelände des Ankunftszentrums die Medikation umgestellt, ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen - liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ein Untersuchungsbericht, anhand dessen diese Angaben nachvollzogen werden können, ist indes nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon stellt allein der Umstand, dass beim Kläger bei seiner Ankunft in Deutschland (einmalig) ein Wert von 15 % HbA1c gemessen worden sein soll, keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo tatsächlich in einem rechtlich relevanten Ausmaß unzureichend war. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger während seiner fachärztlichen Behandlung in Togo vergleichbar hohe Blutzuckerwerte aufgewiesen hat wie bei seiner Ankunft in Deutschland. Deutlich gegen diese Möglichkeit sprechen - wie dargelegt - die Angaben des Klägers zur fachärztlichen Behandlung durch einen Diabetologen in Lomé und fehlende Angaben zu Anhaltspunkten für eine etwaige Wirkungslosigkeit der über mehrere Jahre erfolgten fachärztlichen Behandlung und Medikation. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, ob der Kläger im Zeitraum vor und auf der Reise nach Deutschland überhaupt ausreichend mit Medikamenten versorgt war bzw. er die Vorgaben zur regelmäßigen Einnahme der Medikamente bzw. zum regelmäßigen Spritzen einhielt bzw. einhalten konnte. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die vorhandenen, im Kern übereinstimmenden Erkenntnismittel sieht der Senat keinen Anlass, auf die Anregung des Kläger-Vertreters eine ergänzende Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé einzuholen.
75 
Es ist danach nicht ersichtlich, dass Kläger sich nach der Rückkehr nicht wieder in die Behandlung seines Diabetologen begeben und dort mit diesem - auch unter Einbeziehung der dem Kläger in Deutschland ärztlicherseits vermittelten Informationen - die hinreichend wirksame Therapie seiner Erkrankung fortführen kann. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass davon auszugehen ist, dass er auf die Unterstützung seines früher in Togo als Arzt tätigen Vaters zurückgreifen kann.
76 
Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls kann der Senat jedenfalls nicht mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris) feststellen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die Diabetes-Erkrankung des Klägers in Togo wegen des geringeren Versorgungsstandards nicht verfügbar ist und dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo droht. Der Senat schließt zwar - gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass nach seiner Ankunft in Deutschland die Medikation umgestellt wurde - nicht aus, dass die dem Kläger in Togo für seine Erkrankung zur Verfügung stehende Behandlung und Medikation nicht den heute in Deutschland geltenden und praktizierten Standards entspricht. Indes ist der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Togo möglicherweise mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist, für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
VII.
77 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung - mit der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylG) auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerten Ausreisefrist - ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
VIII.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zu Unrecht hat es allerdings angenommen, dass die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (II.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (III.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (IV.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (V.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (VI.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (VII.).
I.
24 
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
25 
Zwar ist die Klage beim Verwaltungsgericht erst am 23.08.2006 und damit nicht innerhalb der hier nach § 74 Abs. 1 2. Hs., § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblichen Frist von einer Woche nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts am 18.07.2016 eingegangen. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn die einwöchige Klagefrist ist nicht in Gang gesetzt worden. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist gewahrt.
26 
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1), bei dem Verwaltungsgericht aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2), wird nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht verlangt. Auch die vom Gesetz geforderte Belehrung „über den Rechtsbehelf“ schließt eine Belehrung über das mit § 81 Abs. 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, zum Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie vom 27.02.1976 - IV 74.74 -, NJW 1976, 1332).
27 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse vom 03.03.2016 - 3 PKH 5.15 -, vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - und vom 16. 11.2012 - 1 WB 3.12 -, jeweils juris und m.w.N.). Versieht die Behörde die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 64; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 20; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 58 Rn. 44).
28 
Die dem Bescheid des Bundesamts vom 23.06.2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heißt es u.a., dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss. Mit dieser Formulierung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den - im Widerspruch zum Gesetz stehenden - Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat (für Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch VG Augsburg, Beschluss vom 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2016 - 3a K 4187/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A, juris; VG Hannover, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 B 4870/16 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15a L 3029/16.A -, juris; gegen Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A -, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris, und vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16A -, juris; VG Saarland, Urteil vom 19.12.2016 - 3 K 2501/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 AE 94/17 -, juris; der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.1990 - 9 B 506.89 -, juris, verhält sich zu dieser Frage nicht).
29 
Dabei geht der Senat davon aus, dass das - in der maßgeblichen deutschen Rechtsbehelfsbelehrung verwendete - Verb „abfassen“ jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden wird, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben wird (vgl. jeweils zum Stichwort „abfassen“: http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014; https://www.openthesaurus.de/synonyme/abfassen). Dies belegen insbesondere die (dort) angegebenen Synonyme anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen. In vergleichbarer Weise gilt dies für das Verb „rédiger“, das in der dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung in französischer Sprache verwendet wird. Dieses wird allgemein als Synonym für „schreiben in oder nach einer bestimmten Form“, „schriftlich niederlegen“ o.Ä. verwendet (vgl. jeweils zum Stichwort „rédiger“: Pons, Le Petit Robert, 2015/2016; http://www.le-dictionnaire.com; http://www.larousse.fr/diction-naires/francais“).
30 
Teilweise wird allerdings eingewandt, dass der Rechtsbehelfsbelehrung selbst bei einer Lesart des Begriffs „abfassen“ im Sinne eines schriftlichen Niederlegens nicht entnommen werden könne, dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hätte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris). Dies trifft insofern zu, als die Rechtsbehelfsbelehrung angesichts der passivischen Verwendung des Verbs in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („…muss…abgefasst sein.“) jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lässt, wer es ist, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen hat. Wenn indes daraus gefolgert wird, damit sei die - gesetzlich vorgesehene - Möglichkeit einer mündlich zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage eingeschlossen, da auch diese von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgefasst, nämlich zu Protokoll genommen werde (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Berlin, a.a.O.), greift dies nach Auffassung des Senats zu kurz. Dass der passivische Gebrauch des Verbs „abfassen“ formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheids auslösen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet und dass sie deshalb - trotz der insgesamt passivischen Formulierung - erkennbar beschreibt, was dieser - in der kurzen Frist von einer Woche - zu tun bzw. zu veranlassen hat, um wirksam Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräumt, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen. Damit liegt die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspricht und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lässt. Jedenfalls ist die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klagerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es ist durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgeht, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies steht indes in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Mit der Regelung soll dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorzieht (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 81 Rn. 10). Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwert dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Denn es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und deshalb von der Klagerhebung absieht (vgl. zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 78, 57).
31 
Da es für die Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO auf den „Empfängerhorizont“ ankommt, führt es auch zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagte mit der gewählten Formulierung möglicherweise den Zweck verfolgt hat zu vermeiden, dass mit einer - entgegen § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG - nicht in deutscher Sprache erhobenen Klage Fristen versäumt werden.
32 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache zusätzlich deshalb irreführend ist, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genügt, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber - etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe - noch hinreichend verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A -, juris Rn. 64).
33 
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist schließlich auch unerheblich, ob bzw. inwieweit der Kläger über Deutschkenntnisse verfügt und ob er tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nicht fristgerecht erhoben hat. Nach der angeführten Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das Ob und das Wie der Belehrung sind nach § 58 VwGO streng formalisiert. Die Vorschrift macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85).
II.
34 
Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist für die Beurteilung des Begehrens des Klägers auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geänderte Asylgesetz.
III.
35 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
36 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
37 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55).
38 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
39 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).
40 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
41 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
42 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
43 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
44 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes.
45 
Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Togo einer als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG eingestuften Handlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
46 
Der Kläger war aber auch nicht von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, in Haft genommen zu werden, knüpft bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht an einen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, sondern vielmehr allein an den Umstand, dass er sich seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehnsvertrag entzogen hatte. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die Auseinandersetzung mit der Darlehensgläubigerin ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte. Auch nach deutschem Recht kommt im Rahmen des zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen der Erlass einer Haftanordnung gegen den Schuldner in Betracht (vgl. § 802g ZPO). Damit fehlt es schon an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009, a.a.O.)
47 
Unabhängig davon hat der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise im Kontext der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung durch die Polizei bzw. mit „Gefängnis“ zu rechnen hatte. Seine diesbezüglichen Angaben, er „vermute“, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzu gerufen hätte, er „habe gehört“, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei, erweisen sich insoweit als zu vage und zu unbestimmt, als dass ihnen Glauben geschenkt werden könnte. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerin tatsächlich bevorstand, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Kreditgeberin, die der Kläger im Übrigen als „Bekannte“ bezeichnet hat, sich zunächst durchaus kulant gezeigt hatte, indem sie ihm, nachdem er das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt hatte, das Kapital stundete und die Zinsen sogar erließ. Der Senat vermag insbesondere angesichts der aus der Schilderung des Klägers deutlich werdenden Kompromissbereitschaft der Gläubigerin auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Kläger in dieser Situation nicht um eine weitere Stundung oder eine einvernehmliche Klärung der Angelegenheit bemühte, sondern es vorzog, noch vor Ablauf der ihm von der Gläubigerin eingeräumten weiteren Frist das Land zu verlassen. Zudem hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - zu Recht und ohne dass sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren hierzu eingelassen hätte - darauf verwiesen, dass der Kläger bis dahin ein zuverlässiger Schuldner gewesen sei und die Gläubigerin im Falle einer Inhaftierung des Klägers ohnehin keine Aussicht auf eine (wenigstens teilweise) Rückzahlung des Darlehens gehabt hätte.
48 
Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Bereits in der Vergangenheit hatte der Senat festgestellt, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland begründen (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, juris, und vom 20.04.2004 - A 9 S 849/03 -, juris). Daran hält der Senat auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest. Danach löst ein Asylantrag allein keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in aller Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011 sowie Auskunft vom 28.09.2011 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Dem Auswärtigen Amt sind nicht einmal Fälle bekannt, in denen die Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation für einen in sein Heimatland zurückkehrenden Togoer nachteilige Folgen gehabt hätte. Es gibt in Togo zahlreiche, zum Teil sehr regierungskritische Menschenrechtsorganisationen, die hier unbehelligt tätig werden und die die Regierung, z.B. der für Menschenrechtsfragen zuständige Minister, als Gesprächspartner betrachtet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Diese Einschätzung wird durch die jüngere Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013 - 9 B 12.30352 -, juris, und Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008 - 4 L 338/05 -, juris).
IV.
49 
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben über Italien auf dem Landweg mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Ungeachtet dessen liegen - wie unter III. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Asylberechtigung aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
V.
50 
Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
VI.
51 
Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
52 
Der Kläger, der an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist, hat insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ). Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. [bei HIV und Aids]). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
53 
Ob die Zahl der in Togo an Diabetes mellitus Typ 1 leidenden Personen so groß ist, dass dies die Qualifizierung als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG rechtfertigt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall auch die weniger strengen Voraussetzungen der „erheblichen konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung nicht feststellen.
54 
Danach muss die Gesundheitsgefahr erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17.03.2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
55 
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).
56 
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
57 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen.
58 
Nach den Angaben des Klägers sowie dem im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden.
59 
Nach den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Qualität der medizinischen Versorgung in der Republik Togo eingeschränkt. Jeder Arztbesuch muss sofort bezahlt werden, größere Eingriffe werden nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Da weniger als 5 % der Bevölkerung krankenversichert sind, müssen die Kosten in der Regel privat getragen werden; das ist mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.08.2011).
60 
In der Hauptstadt existieren mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinneren gibt es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken, die von Kirchen finanziert werden. Dort können überlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Zahlreiche Gesundheitsvorsorgestellen, so genannte „Dispensaires“ (auch Medikamentenverkauf), bilden die erste Anlaufstelle auf dem Lande (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.).
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Die Versorgung mit Medikamenten ist in der Hauptstadt gewährleistet. Die Medikamente werden importiert und sind oft billiger als in Deutschland bzw. Frankreich. Prinzipiell können alle Medikamente innerhalb weniger Tage besorgt werden; in entlegenen Regionen kann es länger dauern. Der Erwerb hängt jedoch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Patienten ab und bedeutet für sie in der Regel eine hohe Belastung. Insbesondere in den nördlichen Landesteilen ist außerhalb der Städte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nicht immer gegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.). Weiter einschränkend wird berichtet, dass es oft zu Engpässen bei der Medikamentenversorgung kommt und es sehr lange dauern kann, bis die Medikamente geliefert werden. Auch ihre Lagerung entspricht oft nicht den Standards, und es kommt vor, dass abgelaufene Medikamente verkauft werden. Die WHO stellt zudem große Mängel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs von Medikamenten fest (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Togo: Medizinische Versorgung, 16.07.2012).
62 
Obwohl es in Togo Ausbildungsstätten für medizinisches Personal gibt (Fakultät für Medizin und Arzneikunde, Schule für Krankenpflegerinnen und Hebammenschule), existieren große Personalengpässe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
63 
Allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Medikamente und medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der/die Patientin in der Lage ist, die oft hohen Preise selber zu bezahlen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015).
64 
Die konkreten Erkenntnisse zur medizinischen Versorgung von Personen, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leiden, stellen sich wie folgt dar:
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Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2011 kann Diabetes mellitus prinzipiell behandelt werden. Entsprechende Medikamente sind erhältlich, die erforderlichen Messgeräte vorhanden. Auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé führt aus, dass insulinpflichtiger Diabetes mellitus in Togo gut behandelbar ist, eine Behandlung allerdings nur stattfindet, wenn der Patient die Kosten tragen kann (Auskunft vom 14.10.2015 an das Verwaltungsgericht Schwerin). In der oben genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.07.2012 heißt es, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich sei. Problematisch seien jedoch die hohen Behandlungskosten, was dazu führe, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo einen ungenügenden Zugang zu Insulin habe. Zu den Behandlungskosten wird ausgeführt, ein Bericht der WHO und der Organisation Health Action International stellte fest, dass der tiefste Preis für 10 ml Insulin im Jahr 2008 in Togo 7.70 US-Dollar betrug. Pro Monat muss ein Diabetiker, der 10 ml Insulin, sechs Spritzen und einen Blut-Teststreifen braucht, mit Ausgaben von mindestens zehn US-Dollar rechnen. Das nationale Pro-Kopf-Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2010 490 US-Dollar. Das bedeutet, dass ein Togolese im Durchschnitt mindestens 24,5 % seines Jahreseinkommens für die Behandlung von Diabetes aufwenden muss. Die sehr hohen Kosten für die Diabetes-Behandlung erklären auch den ungenügenden Zugang zu Insulin für Diabetiker in Togo. Der Bericht der International Diabetes Federation hebt hervor, dass in Togo 50 bis 75 % aller Diabetiker keinen Zugang zu Insulin haben, weil es zu teuer ist.
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Angesichts dieser Erkenntnislage verkennt der Senat nicht, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo aus finanziellen Gründen nur einen unzureichenden Zugang zu Insulin und damit zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.06.2008 - 7 A 1830/06 -, juris). Auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geht der Senat indes davon aus, dass der Kläger dieser Gruppe aufgrund in seinem Falle bestehender Besonderheiten nicht angehört. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass für den Kläger eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb besteht, weil ihm individuell aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen die notwendige Behandlung oder Medikation nicht zugänglich ist.
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Nach seinen Angaben beim Bundesamt war der Kläger, der seinen Wohnsitz vor der Ausreise in der Hauptstadt Lomé hatte, seit der Feststellung der Erkrankung im Jahr 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2016 in Behandlung eines Diabetologen. Von diesem sei er auch mit Tabletten und Insulin zum Spritzen versorgt worden. Seine Mutter und Großmutter, die ebenfalls an Diabetes litten, seien beim gleichen Arzt in Behandlung gewesen. Angesichts dieser Darstellung sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die vor der Ausreise aus Togo zugute gekommene fachärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nach der Rückkehr aus finanziellen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dies weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.
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Unabhängig davon kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der 34jährige arbeitsfähige Kläger, der seine wirtschaftliche Lage in Togo als „durchschnittlich“ bezeichnet hat, in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt - wie auch in der Vergangenheit - eigenständig sicherzustellen. Darüber hinaus verfügt er in Lomé über ein familiäres Umfeld: Seinen Angaben zufolge wohnen dort jedenfalls seine Mutter, seine Großmutter sowie seine Partnerin mit den gemeinsamen Kindern. Mit Blick auf die Erkenntnislage, wonach in Togo an die Stelle des Sozialstaats die Solidarität innerhalb der Großfamilie tritt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.10.2015 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen), kann der Kläger insoweit auch mit finanzieller Unterstützung rechnen (zur Einbeziehung einer möglichen Unterstützung durch Angehörige in die gerichtliche Gefahrenprognose vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.02.2012 - 10 B 3.12 -, juris, und vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris). Mit in den Blick zu nehmen sein dürfte auch der Vater des Klägers. Auch wenn der Kläger bekundet hat, dass die Eltern seit langem getrennt leben und der Vater „zur Zeit“ nicht in Togo, sondern im Senegal lebt, hat er doch auch erklärt, mit diesem (wie auch mit seiner Mutter) von Zeit zu Zeit in telefonischem und in E-Mail-Kontakt zu stehen. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zu, weil der Vater nach den Bekundungen des Klägers in Togo als Arzt tätig war. Insoweit spricht einiges dafür, dass er in Togo jedenfalls über einschlägige Kontakte verfügt, was dem Kläger bei der Therapie seiner Diabetes-Erkrankung zugute kommen kann. Überdies kommt auch eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Vater in Betracht, zumal der Kläger diesen nach seinen Angaben beim Bundesamt offenbar bislang nicht mit seiner wirtschaftlichen Situation konfrontiert hatte. Die pauschale Angabe des Klägers, er habe ihn „nicht gefragt, weil ich weiß, dass er daran nichts machen könnte“, vermag der Senat jedenfalls nicht nachzuvollziehen.
69 
Im Übrigen ist es dem Kläger unbenommen, vorbeugend für einen Insulinvorrat noch in Deutschland bzw. (über seine Familie) in Lomé zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in der Phase nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern.
70 
Vor diesem Hintergrund wird auch mit dem Vortrag des Klägers, zur Rückzahlung eines für die von ihm betriebene Viehzucht aufgenommenen Darlehens nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass dem Kläger die notwendige Behandlung oder Medikation zugänglich ist.
71 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger allerdings unter Vorlage des ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 geltend gemacht, die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren.
72 
Indes werden mit dem Attest jedenfalls keine hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die in Togo durchgeführte fachärztliche Behandlung der Diabetes-Erkrankung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente tatsachlich in einem Maße unzureichend war, dass dies die Prognose rechtfertigen könnte, dem Kläger drohe alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung.
73 
Die Ausführungen im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. sind nicht geeignet, die oben beschriebene Erkenntnislage zur grundsätzlichen Verfügbarkeit der für eine zureichende Behandlung von Diabetes mellitus 1 erforderlichen Medikamente in Togo ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil Dr. T. die Quellen seiner Informationen über die Verhältnisse in Togo nicht offen legt. Dessen ungeachtet stimmen die oben aufgezeigten Erkenntnismittel im Kern darin überein, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich (nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé ist die Erkrankung sogar „gut behandelbar“) ist und entsprechende Medikamente - zumal in der Hauptstadt Lomé - erhältlich sind. Vor diesem Hintergrund zeigt das Attest hinreichend substantiierte und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von einem Diabetologen in der Hauptstadt Lomé durchgeführte Behandlung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente wirkungslos bzw. unzureichend gewesen sein soll, nicht auf. Solche Anhaltspunkte sind gerade auch auf der Grundlage der Bekundungen des Klägers beim Bundesamt zu der in Togo erfahrenen Behandlung nicht ersichtlich. Insbesondere hat er dort keinerlei Angaben gemacht, die darauf hindeuten, dass die - sich immerhin über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende - fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo seiner Beurteilung nach wirkungslos bzw. unzureichend, etwa zur Beseitigung bzw. Eindämmung der mit der Erkrankung einhergehenden Symptome nicht geeignet war. Auch hinsichtlich der Behandlung seiner Mutter und Großmutter hat er Entsprechendes nicht vorgetragen.
74 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Angabe im Attest, der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie - nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt hat der Arzt auf dem Gelände des Ankunftszentrums die Medikation umgestellt, ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen - liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ein Untersuchungsbericht, anhand dessen diese Angaben nachvollzogen werden können, ist indes nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon stellt allein der Umstand, dass beim Kläger bei seiner Ankunft in Deutschland (einmalig) ein Wert von 15 % HbA1c gemessen worden sein soll, keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo tatsächlich in einem rechtlich relevanten Ausmaß unzureichend war. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger während seiner fachärztlichen Behandlung in Togo vergleichbar hohe Blutzuckerwerte aufgewiesen hat wie bei seiner Ankunft in Deutschland. Deutlich gegen diese Möglichkeit sprechen - wie dargelegt - die Angaben des Klägers zur fachärztlichen Behandlung durch einen Diabetologen in Lomé und fehlende Angaben zu Anhaltspunkten für eine etwaige Wirkungslosigkeit der über mehrere Jahre erfolgten fachärztlichen Behandlung und Medikation. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, ob der Kläger im Zeitraum vor und auf der Reise nach Deutschland überhaupt ausreichend mit Medikamenten versorgt war bzw. er die Vorgaben zur regelmäßigen Einnahme der Medikamente bzw. zum regelmäßigen Spritzen einhielt bzw. einhalten konnte. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die vorhandenen, im Kern übereinstimmenden Erkenntnismittel sieht der Senat keinen Anlass, auf die Anregung des Kläger-Vertreters eine ergänzende Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé einzuholen.
75 
Es ist danach nicht ersichtlich, dass Kläger sich nach der Rückkehr nicht wieder in die Behandlung seines Diabetologen begeben und dort mit diesem - auch unter Einbeziehung der dem Kläger in Deutschland ärztlicherseits vermittelten Informationen - die hinreichend wirksame Therapie seiner Erkrankung fortführen kann. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass davon auszugehen ist, dass er auf die Unterstützung seines früher in Togo als Arzt tätigen Vaters zurückgreifen kann.
76 
Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls kann der Senat jedenfalls nicht mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris) feststellen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die Diabetes-Erkrankung des Klägers in Togo wegen des geringeren Versorgungsstandards nicht verfügbar ist und dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo droht. Der Senat schließt zwar - gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass nach seiner Ankunft in Deutschland die Medikation umgestellt wurde - nicht aus, dass die dem Kläger in Togo für seine Erkrankung zur Verfügung stehende Behandlung und Medikation nicht den heute in Deutschland geltenden und praktizierten Standards entspricht. Indes ist der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Togo möglicherweise mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist, für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
VII.
77 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung - mit der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylG) auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerten Ausreisefrist - ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
VIII.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 201527. März 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 201527. März 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2016 - A 5 K 5074/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in erster Linie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger, ein im Jahr 1982 geborener togoischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 07.06.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14.06.2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21.06.2016 gab er an:
Bis zur Ausreise habe er in seinem eigenen Betrieb in der Tierzucht gearbeitet. Die Tierzucht habe er mit Hilfe einer Bekannten angefangen, die ihm auf der Grundlage eines Darlehensvertrags Geld geliehen habe. Die Kredite seien nur klein gewesen, damit die Rückzahlung für ihn einfacher gewesen sei. In der letzten Zeit habe er einen großen Betrag in Höhe von umgerechnet etwa 7400,-- EUR geliehen. Diesen Betrag habe er nicht zurückzahlen können und dies der Kreditgeberin auch mitgeteilt. Sie habe die Rückgabefrist verlängert. Aber auch diese Frist habe er nicht einhalten können. Beim zweiten Mal habe die Kreditgeberin nur noch das Kapital verlangt und auf die Zinsen verzichtet, wenn er das Geld innerhalb der nächsten Frist zurückgezahlt hätte. Aber auch dazu sei er nicht in der Lage gewesen. Sie habe ihn in der Zeit oft angerufen, um ihn an die Frist zu erinnern. Zehn Tage vor Fristablauf habe er Togo verlassen. Er wisse, dass es für ihn Gefängnis bedeutet hätte, wenn er den Kredit nicht fristgerecht zurückgezahlt hätte. Er vermute, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzugerufen hätte. Er habe gehört, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei. Er leide an chronischer Diabetes. Im Gefängnis wäre er an seiner Krankheit gestorben.
Die Erkrankung sei vor vier Jahren festgestellt worden. Der Arzt in Togo habe ihm gesagt, dass die Diabetes seine Sehprobleme auslöse. Der Allgemeinarzt habe ihn zu einem Diabetologen geschickt. Dieser habe Blutuntersuchungen gemacht. Als Behandlungen habe er Tabletten und Insulin zum Spritzen bekommen. Seine Mutter und Großmutter litten ebenfalls an Diabetes. Sie seien beim gleichen Arzt in Behandlung. Die Medikamente habe er mit nach Deutschland gebracht. Der Arzt auf dem Gelände des PHV [Patrick-Henry-Village, Ankunftszentrum Heidelberg] habe die Medikation umgestellt. Er habe ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass er in Togo nicht mehr lange gelebt hätte.
Mit Bescheid vom 23.06.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Togo an. Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18.07.2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am 23.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Wegen der Versäumung der Klagefrist hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichzeitig hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und wegen der Versäumung der Antragsfrist ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, isoliert in einer Asylbewerberunterkunft weit entfernt von jedem Betreuer und jedem Dolmetscher zu leben und den Bescheid nicht verstanden zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, weil er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er Klage und Antragstellung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vornehmen dürfe. Durch einen solchen Hinweis könnte die Schwelle für eine Klageerhebung erheblich gesenkt werden. Als Sprachunkundiger sei er nicht in der Lage, Briefe in deutscher Sprache an das Gericht zu übersenden.
Mit Beschluss vom 05.09.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Versäumung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung des Bundesamts sei weder unterblieben noch unrichtig erteilt, insbesondere müsse sie nicht den Hinweis enthalten, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne. Dass der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Asylbewerber sei es zuzumuten, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv um eine rasche Aufklärung des Inhalts dieses Schreibens und gegebenenfalls um die Erhebung eines Rechtsbehelfs bemühe.
Mit Urteil vom 08.09.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden sei. Es sei auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die genannte Frist einzuhalten. Zur Begründung wurde auf den im Eilverfahren ergangenen Beschluss verwiesen.
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Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 08.02.2017 - A 9 S 1940/16 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses vom 05.09.2016 nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragt. Mit Beschluss vom 24.02.2017 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
12 
Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig unter Bezugnahme auf sein Zulassungsvorbringen begründet und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens auf das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 verwiesen. Dort heißt es, dass beim Kläger anamnestisch vor vier Jahren ein Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert worden sei. Die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Insulin müsse gekühlt gelagert werden, einen Kühlschrank besitze der Patient nicht, auch stehe ihm eine Kühlmöglichkeit im Umfeld nicht zur Verfügung. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren. Deswegen werde es für medizinisch indiziert gehalten, dass der Kläger in Deutschland bleibe.
13 
Der Kläger regt an, eine ergänzende Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Togo zu der Frage einzuholen, wieso es trotz der bisherigen Berichterstattung der Botschaft über die funktionierende Gesundheitsfürsorge in Togo dazu habe kommen können, dass die frühere Therapie in seinem Heimatland „unzureichend“ gewesen sei.
14 
Der Kläger beantragt sachdienlich,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. September 2016 - A 5 K 5074/16 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
16 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren,
17 
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung trägt sie vor: Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Sie enthalte keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung; dies könne auch der Formulierung „abfassen“ nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin habe in seinem Beschluss vom 15.12.2016 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 20.10.2016) zutreffend festgestellt, selbst wenn die Bedeutung des Abfassens einer schriftlichen Niederlegung entspreche, sei der Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage werde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Daraus ergebe sich, dass der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache nicht auf die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Klagerhebung abziele, sondern lediglich verdeutliche, dass die Klageerhebung (wie von § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG gefordert) in deutscher Sprache zu erfolgen habe. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache werde auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalten könnten, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthielten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung komme es auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen sei. Die Anforderungen, die die Rechtsordnung hinsichtlich der wirksamen Einlegung von Rechtsbehelfen an Antragsteller stelle, seien nicht überspannt. Ausweislich der Niederschrift zu Anhörung vom 20.06.2016 verfüge der Kläger zumal über Deutschkenntnisse.
21 
Dem Senat liegen die Akte des Bundesamts sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (A 5 K 5074/16 und A 5 K 5102/16) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zu Unrecht hat es allerdings angenommen, dass die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (II.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (III.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (IV.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (V.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (VI.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (VII.).
I.
24 
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
25 
Zwar ist die Klage beim Verwaltungsgericht erst am 23.08.2006 und damit nicht innerhalb der hier nach § 74 Abs. 1 2. Hs., § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblichen Frist von einer Woche nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts am 18.07.2016 eingegangen. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn die einwöchige Klagefrist ist nicht in Gang gesetzt worden. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist gewahrt.
26 
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1), bei dem Verwaltungsgericht aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2), wird nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht verlangt. Auch die vom Gesetz geforderte Belehrung „über den Rechtsbehelf“ schließt eine Belehrung über das mit § 81 Abs. 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, zum Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie vom 27.02.1976 - IV 74.74 -, NJW 1976, 1332).
27 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse vom 03.03.2016 - 3 PKH 5.15 -, vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - und vom 16. 11.2012 - 1 WB 3.12 -, jeweils juris und m.w.N.). Versieht die Behörde die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 64; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 20; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 58 Rn. 44).
28 
Die dem Bescheid des Bundesamts vom 23.06.2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heißt es u.a., dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss. Mit dieser Formulierung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den - im Widerspruch zum Gesetz stehenden - Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat (für Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch VG Augsburg, Beschluss vom 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2016 - 3a K 4187/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A, juris; VG Hannover, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 B 4870/16 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15a L 3029/16.A -, juris; gegen Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A -, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris, und vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16A -, juris; VG Saarland, Urteil vom 19.12.2016 - 3 K 2501/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 AE 94/17 -, juris; der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.1990 - 9 B 506.89 -, juris, verhält sich zu dieser Frage nicht).
29 
Dabei geht der Senat davon aus, dass das - in der maßgeblichen deutschen Rechtsbehelfsbelehrung verwendete - Verb „abfassen“ jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden wird, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben wird (vgl. jeweils zum Stichwort „abfassen“: http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014; https://www.openthesaurus.de/synonyme/abfassen). Dies belegen insbesondere die (dort) angegebenen Synonyme anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen. In vergleichbarer Weise gilt dies für das Verb „rédiger“, das in der dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung in französischer Sprache verwendet wird. Dieses wird allgemein als Synonym für „schreiben in oder nach einer bestimmten Form“, „schriftlich niederlegen“ o.Ä. verwendet (vgl. jeweils zum Stichwort „rédiger“: Pons, Le Petit Robert, 2015/2016; http://www.le-dictionnaire.com; http://www.larousse.fr/diction-naires/francais“).
30 
Teilweise wird allerdings eingewandt, dass der Rechtsbehelfsbelehrung selbst bei einer Lesart des Begriffs „abfassen“ im Sinne eines schriftlichen Niederlegens nicht entnommen werden könne, dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hätte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris). Dies trifft insofern zu, als die Rechtsbehelfsbelehrung angesichts der passivischen Verwendung des Verbs in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („…muss…abgefasst sein.“) jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lässt, wer es ist, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen hat. Wenn indes daraus gefolgert wird, damit sei die - gesetzlich vorgesehene - Möglichkeit einer mündlich zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage eingeschlossen, da auch diese von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgefasst, nämlich zu Protokoll genommen werde (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Berlin, a.a.O.), greift dies nach Auffassung des Senats zu kurz. Dass der passivische Gebrauch des Verbs „abfassen“ formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheids auslösen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet und dass sie deshalb - trotz der insgesamt passivischen Formulierung - erkennbar beschreibt, was dieser - in der kurzen Frist von einer Woche - zu tun bzw. zu veranlassen hat, um wirksam Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräumt, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen. Damit liegt die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspricht und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lässt. Jedenfalls ist die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klagerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es ist durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgeht, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies steht indes in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Mit der Regelung soll dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorzieht (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 81 Rn. 10). Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwert dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Denn es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und deshalb von der Klagerhebung absieht (vgl. zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 78, 57).
31 
Da es für die Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO auf den „Empfängerhorizont“ ankommt, führt es auch zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagte mit der gewählten Formulierung möglicherweise den Zweck verfolgt hat zu vermeiden, dass mit einer - entgegen § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG - nicht in deutscher Sprache erhobenen Klage Fristen versäumt werden.
32 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache zusätzlich deshalb irreführend ist, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genügt, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber - etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe - noch hinreichend verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A -, juris Rn. 64).
33 
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist schließlich auch unerheblich, ob bzw. inwieweit der Kläger über Deutschkenntnisse verfügt und ob er tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nicht fristgerecht erhoben hat. Nach der angeführten Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das Ob und das Wie der Belehrung sind nach § 58 VwGO streng formalisiert. Die Vorschrift macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85).
II.
34 
Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist für die Beurteilung des Begehrens des Klägers auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geänderte Asylgesetz.
III.
35 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
36 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
37 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55).
38 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
39 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).
40 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
41 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
42 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
43 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
44 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes.
45 
Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Togo einer als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG eingestuften Handlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
46 
Der Kläger war aber auch nicht von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, in Haft genommen zu werden, knüpft bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht an einen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, sondern vielmehr allein an den Umstand, dass er sich seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehnsvertrag entzogen hatte. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die Auseinandersetzung mit der Darlehensgläubigerin ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte. Auch nach deutschem Recht kommt im Rahmen des zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen der Erlass einer Haftanordnung gegen den Schuldner in Betracht (vgl. § 802g ZPO). Damit fehlt es schon an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009, a.a.O.)
47 
Unabhängig davon hat der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise im Kontext der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung durch die Polizei bzw. mit „Gefängnis“ zu rechnen hatte. Seine diesbezüglichen Angaben, er „vermute“, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzu gerufen hätte, er „habe gehört“, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei, erweisen sich insoweit als zu vage und zu unbestimmt, als dass ihnen Glauben geschenkt werden könnte. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerin tatsächlich bevorstand, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Kreditgeberin, die der Kläger im Übrigen als „Bekannte“ bezeichnet hat, sich zunächst durchaus kulant gezeigt hatte, indem sie ihm, nachdem er das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt hatte, das Kapital stundete und die Zinsen sogar erließ. Der Senat vermag insbesondere angesichts der aus der Schilderung des Klägers deutlich werdenden Kompromissbereitschaft der Gläubigerin auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Kläger in dieser Situation nicht um eine weitere Stundung oder eine einvernehmliche Klärung der Angelegenheit bemühte, sondern es vorzog, noch vor Ablauf der ihm von der Gläubigerin eingeräumten weiteren Frist das Land zu verlassen. Zudem hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - zu Recht und ohne dass sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren hierzu eingelassen hätte - darauf verwiesen, dass der Kläger bis dahin ein zuverlässiger Schuldner gewesen sei und die Gläubigerin im Falle einer Inhaftierung des Klägers ohnehin keine Aussicht auf eine (wenigstens teilweise) Rückzahlung des Darlehens gehabt hätte.
48 
Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Bereits in der Vergangenheit hatte der Senat festgestellt, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland begründen (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, juris, und vom 20.04.2004 - A 9 S 849/03 -, juris). Daran hält der Senat auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest. Danach löst ein Asylantrag allein keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in aller Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011 sowie Auskunft vom 28.09.2011 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Dem Auswärtigen Amt sind nicht einmal Fälle bekannt, in denen die Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation für einen in sein Heimatland zurückkehrenden Togoer nachteilige Folgen gehabt hätte. Es gibt in Togo zahlreiche, zum Teil sehr regierungskritische Menschenrechtsorganisationen, die hier unbehelligt tätig werden und die die Regierung, z.B. der für Menschenrechtsfragen zuständige Minister, als Gesprächspartner betrachtet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Diese Einschätzung wird durch die jüngere Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013 - 9 B 12.30352 -, juris, und Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008 - 4 L 338/05 -, juris).
IV.
49 
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben über Italien auf dem Landweg mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Ungeachtet dessen liegen - wie unter III. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Asylberechtigung aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
V.
50 
Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
VI.
51 
Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
52 
Der Kläger, der an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist, hat insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ). Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. [bei HIV und Aids]). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
53 
Ob die Zahl der in Togo an Diabetes mellitus Typ 1 leidenden Personen so groß ist, dass dies die Qualifizierung als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG rechtfertigt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall auch die weniger strengen Voraussetzungen der „erheblichen konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung nicht feststellen.
54 
Danach muss die Gesundheitsgefahr erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17.03.2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
55 
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).
56 
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
57 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen.
58 
Nach den Angaben des Klägers sowie dem im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden.
59 
Nach den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Qualität der medizinischen Versorgung in der Republik Togo eingeschränkt. Jeder Arztbesuch muss sofort bezahlt werden, größere Eingriffe werden nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Da weniger als 5 % der Bevölkerung krankenversichert sind, müssen die Kosten in der Regel privat getragen werden; das ist mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.08.2011).
60 
In der Hauptstadt existieren mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinneren gibt es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken, die von Kirchen finanziert werden. Dort können überlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Zahlreiche Gesundheitsvorsorgestellen, so genannte „Dispensaires“ (auch Medikamentenverkauf), bilden die erste Anlaufstelle auf dem Lande (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.).
61 
Die Versorgung mit Medikamenten ist in der Hauptstadt gewährleistet. Die Medikamente werden importiert und sind oft billiger als in Deutschland bzw. Frankreich. Prinzipiell können alle Medikamente innerhalb weniger Tage besorgt werden; in entlegenen Regionen kann es länger dauern. Der Erwerb hängt jedoch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Patienten ab und bedeutet für sie in der Regel eine hohe Belastung. Insbesondere in den nördlichen Landesteilen ist außerhalb der Städte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nicht immer gegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.). Weiter einschränkend wird berichtet, dass es oft zu Engpässen bei der Medikamentenversorgung kommt und es sehr lange dauern kann, bis die Medikamente geliefert werden. Auch ihre Lagerung entspricht oft nicht den Standards, und es kommt vor, dass abgelaufene Medikamente verkauft werden. Die WHO stellt zudem große Mängel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs von Medikamenten fest (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Togo: Medizinische Versorgung, 16.07.2012).
62 
Obwohl es in Togo Ausbildungsstätten für medizinisches Personal gibt (Fakultät für Medizin und Arzneikunde, Schule für Krankenpflegerinnen und Hebammenschule), existieren große Personalengpässe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
63 
Allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Medikamente und medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der/die Patientin in der Lage ist, die oft hohen Preise selber zu bezahlen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015).
64 
Die konkreten Erkenntnisse zur medizinischen Versorgung von Personen, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leiden, stellen sich wie folgt dar:
65 
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2011 kann Diabetes mellitus prinzipiell behandelt werden. Entsprechende Medikamente sind erhältlich, die erforderlichen Messgeräte vorhanden. Auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé führt aus, dass insulinpflichtiger Diabetes mellitus in Togo gut behandelbar ist, eine Behandlung allerdings nur stattfindet, wenn der Patient die Kosten tragen kann (Auskunft vom 14.10.2015 an das Verwaltungsgericht Schwerin). In der oben genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.07.2012 heißt es, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich sei. Problematisch seien jedoch die hohen Behandlungskosten, was dazu führe, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo einen ungenügenden Zugang zu Insulin habe. Zu den Behandlungskosten wird ausgeführt, ein Bericht der WHO und der Organisation Health Action International stellte fest, dass der tiefste Preis für 10 ml Insulin im Jahr 2008 in Togo 7.70 US-Dollar betrug. Pro Monat muss ein Diabetiker, der 10 ml Insulin, sechs Spritzen und einen Blut-Teststreifen braucht, mit Ausgaben von mindestens zehn US-Dollar rechnen. Das nationale Pro-Kopf-Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2010 490 US-Dollar. Das bedeutet, dass ein Togolese im Durchschnitt mindestens 24,5 % seines Jahreseinkommens für die Behandlung von Diabetes aufwenden muss. Die sehr hohen Kosten für die Diabetes-Behandlung erklären auch den ungenügenden Zugang zu Insulin für Diabetiker in Togo. Der Bericht der International Diabetes Federation hebt hervor, dass in Togo 50 bis 75 % aller Diabetiker keinen Zugang zu Insulin haben, weil es zu teuer ist.
66 
Angesichts dieser Erkenntnislage verkennt der Senat nicht, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo aus finanziellen Gründen nur einen unzureichenden Zugang zu Insulin und damit zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.06.2008 - 7 A 1830/06 -, juris). Auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geht der Senat indes davon aus, dass der Kläger dieser Gruppe aufgrund in seinem Falle bestehender Besonderheiten nicht angehört. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass für den Kläger eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb besteht, weil ihm individuell aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen die notwendige Behandlung oder Medikation nicht zugänglich ist.
67 
Nach seinen Angaben beim Bundesamt war der Kläger, der seinen Wohnsitz vor der Ausreise in der Hauptstadt Lomé hatte, seit der Feststellung der Erkrankung im Jahr 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2016 in Behandlung eines Diabetologen. Von diesem sei er auch mit Tabletten und Insulin zum Spritzen versorgt worden. Seine Mutter und Großmutter, die ebenfalls an Diabetes litten, seien beim gleichen Arzt in Behandlung gewesen. Angesichts dieser Darstellung sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die vor der Ausreise aus Togo zugute gekommene fachärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nach der Rückkehr aus finanziellen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dies weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.
68 
Unabhängig davon kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der 34jährige arbeitsfähige Kläger, der seine wirtschaftliche Lage in Togo als „durchschnittlich“ bezeichnet hat, in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt - wie auch in der Vergangenheit - eigenständig sicherzustellen. Darüber hinaus verfügt er in Lomé über ein familiäres Umfeld: Seinen Angaben zufolge wohnen dort jedenfalls seine Mutter, seine Großmutter sowie seine Partnerin mit den gemeinsamen Kindern. Mit Blick auf die Erkenntnislage, wonach in Togo an die Stelle des Sozialstaats die Solidarität innerhalb der Großfamilie tritt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.10.2015 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen), kann der Kläger insoweit auch mit finanzieller Unterstützung rechnen (zur Einbeziehung einer möglichen Unterstützung durch Angehörige in die gerichtliche Gefahrenprognose vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.02.2012 - 10 B 3.12 -, juris, und vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris). Mit in den Blick zu nehmen sein dürfte auch der Vater des Klägers. Auch wenn der Kläger bekundet hat, dass die Eltern seit langem getrennt leben und der Vater „zur Zeit“ nicht in Togo, sondern im Senegal lebt, hat er doch auch erklärt, mit diesem (wie auch mit seiner Mutter) von Zeit zu Zeit in telefonischem und in E-Mail-Kontakt zu stehen. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zu, weil der Vater nach den Bekundungen des Klägers in Togo als Arzt tätig war. Insoweit spricht einiges dafür, dass er in Togo jedenfalls über einschlägige Kontakte verfügt, was dem Kläger bei der Therapie seiner Diabetes-Erkrankung zugute kommen kann. Überdies kommt auch eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Vater in Betracht, zumal der Kläger diesen nach seinen Angaben beim Bundesamt offenbar bislang nicht mit seiner wirtschaftlichen Situation konfrontiert hatte. Die pauschale Angabe des Klägers, er habe ihn „nicht gefragt, weil ich weiß, dass er daran nichts machen könnte“, vermag der Senat jedenfalls nicht nachzuvollziehen.
69 
Im Übrigen ist es dem Kläger unbenommen, vorbeugend für einen Insulinvorrat noch in Deutschland bzw. (über seine Familie) in Lomé zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in der Phase nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern.
70 
Vor diesem Hintergrund wird auch mit dem Vortrag des Klägers, zur Rückzahlung eines für die von ihm betriebene Viehzucht aufgenommenen Darlehens nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass dem Kläger die notwendige Behandlung oder Medikation zugänglich ist.
71 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger allerdings unter Vorlage des ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 geltend gemacht, die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren.
72 
Indes werden mit dem Attest jedenfalls keine hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die in Togo durchgeführte fachärztliche Behandlung der Diabetes-Erkrankung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente tatsachlich in einem Maße unzureichend war, dass dies die Prognose rechtfertigen könnte, dem Kläger drohe alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung.
73 
Die Ausführungen im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. sind nicht geeignet, die oben beschriebene Erkenntnislage zur grundsätzlichen Verfügbarkeit der für eine zureichende Behandlung von Diabetes mellitus 1 erforderlichen Medikamente in Togo ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil Dr. T. die Quellen seiner Informationen über die Verhältnisse in Togo nicht offen legt. Dessen ungeachtet stimmen die oben aufgezeigten Erkenntnismittel im Kern darin überein, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich (nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé ist die Erkrankung sogar „gut behandelbar“) ist und entsprechende Medikamente - zumal in der Hauptstadt Lomé - erhältlich sind. Vor diesem Hintergrund zeigt das Attest hinreichend substantiierte und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von einem Diabetologen in der Hauptstadt Lomé durchgeführte Behandlung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente wirkungslos bzw. unzureichend gewesen sein soll, nicht auf. Solche Anhaltspunkte sind gerade auch auf der Grundlage der Bekundungen des Klägers beim Bundesamt zu der in Togo erfahrenen Behandlung nicht ersichtlich. Insbesondere hat er dort keinerlei Angaben gemacht, die darauf hindeuten, dass die - sich immerhin über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende - fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo seiner Beurteilung nach wirkungslos bzw. unzureichend, etwa zur Beseitigung bzw. Eindämmung der mit der Erkrankung einhergehenden Symptome nicht geeignet war. Auch hinsichtlich der Behandlung seiner Mutter und Großmutter hat er Entsprechendes nicht vorgetragen.
74 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Angabe im Attest, der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie - nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt hat der Arzt auf dem Gelände des Ankunftszentrums die Medikation umgestellt, ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen - liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ein Untersuchungsbericht, anhand dessen diese Angaben nachvollzogen werden können, ist indes nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon stellt allein der Umstand, dass beim Kläger bei seiner Ankunft in Deutschland (einmalig) ein Wert von 15 % HbA1c gemessen worden sein soll, keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo tatsächlich in einem rechtlich relevanten Ausmaß unzureichend war. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger während seiner fachärztlichen Behandlung in Togo vergleichbar hohe Blutzuckerwerte aufgewiesen hat wie bei seiner Ankunft in Deutschland. Deutlich gegen diese Möglichkeit sprechen - wie dargelegt - die Angaben des Klägers zur fachärztlichen Behandlung durch einen Diabetologen in Lomé und fehlende Angaben zu Anhaltspunkten für eine etwaige Wirkungslosigkeit der über mehrere Jahre erfolgten fachärztlichen Behandlung und Medikation. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, ob der Kläger im Zeitraum vor und auf der Reise nach Deutschland überhaupt ausreichend mit Medikamenten versorgt war bzw. er die Vorgaben zur regelmäßigen Einnahme der Medikamente bzw. zum regelmäßigen Spritzen einhielt bzw. einhalten konnte. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die vorhandenen, im Kern übereinstimmenden Erkenntnismittel sieht der Senat keinen Anlass, auf die Anregung des Kläger-Vertreters eine ergänzende Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé einzuholen.
75 
Es ist danach nicht ersichtlich, dass Kläger sich nach der Rückkehr nicht wieder in die Behandlung seines Diabetologen begeben und dort mit diesem - auch unter Einbeziehung der dem Kläger in Deutschland ärztlicherseits vermittelten Informationen - die hinreichend wirksame Therapie seiner Erkrankung fortführen kann. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass davon auszugehen ist, dass er auf die Unterstützung seines früher in Togo als Arzt tätigen Vaters zurückgreifen kann.
76 
Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls kann der Senat jedenfalls nicht mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris) feststellen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die Diabetes-Erkrankung des Klägers in Togo wegen des geringeren Versorgungsstandards nicht verfügbar ist und dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo droht. Der Senat schließt zwar - gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass nach seiner Ankunft in Deutschland die Medikation umgestellt wurde - nicht aus, dass die dem Kläger in Togo für seine Erkrankung zur Verfügung stehende Behandlung und Medikation nicht den heute in Deutschland geltenden und praktizierten Standards entspricht. Indes ist der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Togo möglicherweise mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist, für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
VII.
77 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung - mit der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylG) auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerten Ausreisefrist - ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
VIII.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zu Unrecht hat es allerdings angenommen, dass die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (II.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (III.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (IV.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (V.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (VI.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (VII.).
I.
24 
Die Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
25 
Zwar ist die Klage beim Verwaltungsgericht erst am 23.08.2006 und damit nicht innerhalb der hier nach § 74 Abs. 1 2. Hs., § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblichen Frist von einer Woche nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts am 18.07.2016 eingegangen. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn die einwöchige Klagefrist ist nicht in Gang gesetzt worden. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist gewahrt.
26 
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1), bei dem Verwaltungsgericht aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2), wird nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht verlangt. Auch die vom Gesetz geforderte Belehrung „über den Rechtsbehelf“ schließt eine Belehrung über das mit § 81 Abs. 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188, zum Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie vom 27.02.1976 - IV 74.74 -, NJW 1976, 1332).
27 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse vom 03.03.2016 - 3 PKH 5.15 -, vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - und vom 16. 11.2012 - 1 WB 3.12 -, jeweils juris und m.w.N.). Versieht die Behörde die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 64; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 58 Rn. 20; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 58 Rn. 44).
28 
Die dem Bescheid des Bundesamts vom 23.06.2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist eine derartige Unrichtigkeit auf. Denn dort heißt es u.a., dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss. Mit dieser Formulierung ist die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, bei dem Betroffenen den - im Widerspruch zum Gesetz stehenden - Eindruck zu erwecken, dass die Klage gegen den Bundesamtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht werden muss und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat (für Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch VG Augsburg, Beschluss vom 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2016 - 3a K 4187/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A, juris; VG Hannover, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 B 4870/16 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15a L 3029/16.A -, juris; gegen Unrichtigkeit: VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016 - 14a L 2496/16.A -, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris, und vom 16.11.2016 - 6 L 1249.16A -, juris; VG Saarland, Urteil vom 19.12.2016 - 3 K 2501/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 AE 94/17 -, juris; der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.1990 - 9 B 506.89 -, juris, verhält sich zu dieser Frage nicht).
29 
Dabei geht der Senat davon aus, dass das - in der maßgeblichen deutschen Rechtsbehelfsbelehrung verwendete - Verb „abfassen“ jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch in dem Sinne verstanden wird, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben wird (vgl. jeweils zum Stichwort „abfassen“: http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014; https://www.openthesaurus.de/synonyme/abfassen). Dies belegen insbesondere die (dort) angegebenen Synonyme anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen. In vergleichbarer Weise gilt dies für das Verb „rédiger“, das in der dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung in französischer Sprache verwendet wird. Dieses wird allgemein als Synonym für „schreiben in oder nach einer bestimmten Form“, „schriftlich niederlegen“ o.Ä. verwendet (vgl. jeweils zum Stichwort „rédiger“: Pons, Le Petit Robert, 2015/2016; http://www.le-dictionnaire.com; http://www.larousse.fr/diction-naires/francais“).
30 
Teilweise wird allerdings eingewandt, dass der Rechtsbehelfsbelehrung selbst bei einer Lesart des Begriffs „abfassen“ im Sinne eines schriftlichen Niederlegens nicht entnommen werden könne, dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hätte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris). Dies trifft insofern zu, als die Rechtsbehelfsbelehrung angesichts der passivischen Verwendung des Verbs in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („…muss…abgefasst sein.“) jedenfalls ihrem Wortlaut nach offen lässt, wer es ist, der die Klage in deutscher Sprache abzufassen hat. Wenn indes daraus gefolgert wird, damit sei die - gesetzlich vorgesehene - Möglichkeit einer mündlich zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts erhobenen Klage eingeschlossen, da auch diese von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgefasst, nämlich zu Protokoll genommen werde (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Berlin, a.a.O.), greift dies nach Auffassung des Senats zu kurz. Dass der passivische Gebrauch des Verbs „abfassen“ formal logisch die Möglichkeit einer Klagerhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, reicht für die Annahme der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellungen die gegenständliche Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheids auslösen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet und dass sie deshalb - trotz der insgesamt passivischen Formulierung - erkennbar beschreibt, was dieser - in der kurzen Frist von einer Woche - zu tun bzw. zu veranlassen hat, um wirksam Klage zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Adressaten das Recht einräumt, zur Erfüllung der beschriebenen Anforderungen die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch zu nehmen, lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen. Damit liegt die Annahme fern, dass ein Bescheidempfänger trotz des Wortlauts der Rechtsbehelfsbelehrung ernsthaft damit rechnen könnte, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage dadurch Genüge zu tun, dass er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspricht und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lässt. Jedenfalls ist die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klagerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. Es ist durchaus naheliegend, dass der Adressat davon ausgeht, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Dies steht indes in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Mit der Regelung soll dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den Weg zum Gericht vorzieht (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 81 Rn. 10). Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwert dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Denn es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und deshalb von der Klagerhebung absieht (vgl. zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 78, 57).
31 
Da es für die Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO auf den „Empfängerhorizont“ ankommt, führt es auch zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagte mit der gewählten Formulierung möglicherweise den Zweck verfolgt hat zu vermeiden, dass mit einer - entgegen § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 GVG - nicht in deutscher Sprache erhobenen Klage Fristen versäumt werden.
32 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Notwendigkeit der Abfassung in deutscher Sprache zusätzlich deshalb irreführend ist, weil es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelmäßig genügt, wenn der Rechtsschutzsuchende diesem gegenüber - etwa durch konkludentes Verhalten mit Bezug auf vorgelegte Schriftstücke und die bruchstückhafte Verwendung deutschsprachiger Begriffe - noch hinreichend verständlich zu erkennen gibt, er wolle einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A -, juris Rn. 64).
33 
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist schließlich auch unerheblich, ob bzw. inwieweit der Kläger über Deutschkenntnisse verfügt und ob er tatsächlich wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nicht fristgerecht erhoben hat. Nach der angeführten Rechtsprechung genügt es, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren. Das Ob und das Wie der Belehrung sind nach § 58 VwGO streng formalisiert. Die Vorschrift macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, vom 13.12.1978, a.a.O., und vom 13.01.1971 - V C 53.70 -, BVerwGE 37, 85).
II.
34 
Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist für die Beurteilung des Begehrens des Klägers auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geänderte Asylgesetz.
III.
35 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
36 
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
37 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55).
38 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
39 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).
40 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
41 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
42 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
43 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.).
44 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes.
45 
Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Togo einer als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG eingestuften Handlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
46 
Der Kläger war aber auch nicht von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, in Haft genommen zu werden, knüpft bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht an einen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, sondern vielmehr allein an den Umstand, dass er sich seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen aus einem Darlehnsvertrag entzogen hatte. Es fehlt an jedem Hinweis, dass die Auseinandersetzung mit der Darlehensgläubigerin ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen des Klägers gehabt haben könnte. Auch nach deutschem Recht kommt im Rahmen des zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen der Erlass einer Haftanordnung gegen den Schuldner in Betracht (vgl. § 802g ZPO). Damit fehlt es schon an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009, a.a.O.)
47 
Unabhängig davon hat der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise im Kontext der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung durch die Polizei bzw. mit „Gefängnis“ zu rechnen hatte. Seine diesbezüglichen Angaben, er „vermute“, dass die Kreditgeberin zu dem nächsten Treffen die Polizei hinzu gerufen hätte, er „habe gehört“, dass dies bei zwei anderen Kunden so passiert sei, erweisen sich insoweit als zu vage und zu unbestimmt, als dass ihnen Glauben geschenkt werden könnte. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerin tatsächlich bevorstand, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Kreditgeberin, die der Kläger im Übrigen als „Bekannte“ bezeichnet hat, sich zunächst durchaus kulant gezeigt hatte, indem sie ihm, nachdem er das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt hatte, das Kapital stundete und die Zinsen sogar erließ. Der Senat vermag insbesondere angesichts der aus der Schilderung des Klägers deutlich werdenden Kompromissbereitschaft der Gläubigerin auch nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Kläger in dieser Situation nicht um eine weitere Stundung oder eine einvernehmliche Klärung der Angelegenheit bemühte, sondern es vorzog, noch vor Ablauf der ihm von der Gläubigerin eingeräumten weiteren Frist das Land zu verlassen. Zudem hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - zu Recht und ohne dass sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren hierzu eingelassen hätte - darauf verwiesen, dass der Kläger bis dahin ein zuverlässiger Schuldner gewesen sei und die Gläubigerin im Falle einer Inhaftierung des Klägers ohnehin keine Aussicht auf eine (wenigstens teilweise) Rückzahlung des Darlehens gehabt hätte.
48 
Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Bereits in der Vergangenheit hatte der Senat festgestellt, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland begründen (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, juris, und vom 20.04.2004 - A 9 S 849/03 -, juris). Daran hält der Senat auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest. Danach löst ein Asylantrag allein keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in aller Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011 sowie Auskunft vom 28.09.2011 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Dem Auswärtigen Amt sind nicht einmal Fälle bekannt, in denen die Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation für einen in sein Heimatland zurückkehrenden Togoer nachteilige Folgen gehabt hätte. Es gibt in Togo zahlreiche, zum Teil sehr regierungskritische Menschenrechtsorganisationen, die hier unbehelligt tätig werden und die die Regierung, z.B. der für Menschenrechtsfragen zuständige Minister, als Gesprächspartner betrachtet (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Diese Einschätzung wird durch die jüngere Rechtsprechung anderer Gerichte bestätigt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013 - 9 B 12.30352 -, juris, und Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008 - 4 L 338/05 -, juris).
IV.
49 
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben über Italien auf dem Landweg mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Ungeachtet dessen liegen - wie unter III. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Asylberechtigung aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
V.
50 
Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
VI.
51 
Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
52 
Der Kläger, der an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist, hat insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2007 - 10 B 85.07 -, juris ; Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris , vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris , vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, juris ). Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O. [bei HIV und Aids]). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).
53 
Ob die Zahl der in Togo an Diabetes mellitus Typ 1 leidenden Personen so groß ist, dass dies die Qualifizierung als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG rechtfertigt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall auch die weniger strengen Voraussetzungen der „erheblichen konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung nicht feststellen.
54 
Danach muss die Gesundheitsgefahr erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17.03.2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
55 
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a.a.O.).
56 
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
57 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen.
58 
Nach den Angaben des Klägers sowie dem im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1. Nach wie vor bestehe die medizinische Indikation zur Therapie mit Insulin und diese müsse auch dauerhaft durchgeführt werden.
59 
Nach den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Qualität der medizinischen Versorgung in der Republik Togo eingeschränkt. Jeder Arztbesuch muss sofort bezahlt werden, größere Eingriffe werden nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Da weniger als 5 % der Bevölkerung krankenversichert sind, müssen die Kosten in der Regel privat getragen werden; das ist mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.08.2011).
60 
In der Hauptstadt existieren mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinneren gibt es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken, die von Kirchen finanziert werden. Dort können überlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Zahlreiche Gesundheitsvorsorgestellen, so genannte „Dispensaires“ (auch Medikamentenverkauf), bilden die erste Anlaufstelle auf dem Lande (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.).
61 
Die Versorgung mit Medikamenten ist in der Hauptstadt gewährleistet. Die Medikamente werden importiert und sind oft billiger als in Deutschland bzw. Frankreich. Prinzipiell können alle Medikamente innerhalb weniger Tage besorgt werden; in entlegenen Regionen kann es länger dauern. Der Erwerb hängt jedoch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Patienten ab und bedeutet für sie in der Regel eine hohe Belastung. Insbesondere in den nördlichen Landesteilen ist außerhalb der Städte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nicht immer gegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.). Weiter einschränkend wird berichtet, dass es oft zu Engpässen bei der Medikamentenversorgung kommt und es sehr lange dauern kann, bis die Medikamente geliefert werden. Auch ihre Lagerung entspricht oft nicht den Standards, und es kommt vor, dass abgelaufene Medikamente verkauft werden. Die WHO stellt zudem große Mängel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs von Medikamenten fest (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Togo: Medizinische Versorgung, 16.07.2012).
62 
Obwohl es in Togo Ausbildungsstätten für medizinisches Personal gibt (Fakultät für Medizin und Arzneikunde, Schule für Krankenpflegerinnen und Hebammenschule), existieren große Personalengpässe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
63 
Allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Medikamente und medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der/die Patientin in der Lage ist, die oft hohen Preise selber zu bezahlen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015).
64 
Die konkreten Erkenntnisse zur medizinischen Versorgung von Personen, die an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leiden, stellen sich wie folgt dar:
65 
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2011 kann Diabetes mellitus prinzipiell behandelt werden. Entsprechende Medikamente sind erhältlich, die erforderlichen Messgeräte vorhanden. Auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé führt aus, dass insulinpflichtiger Diabetes mellitus in Togo gut behandelbar ist, eine Behandlung allerdings nur stattfindet, wenn der Patient die Kosten tragen kann (Auskunft vom 14.10.2015 an das Verwaltungsgericht Schwerin). In der oben genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.07.2012 heißt es, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich sei. Problematisch seien jedoch die hohen Behandlungskosten, was dazu führe, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo einen ungenügenden Zugang zu Insulin habe. Zu den Behandlungskosten wird ausgeführt, ein Bericht der WHO und der Organisation Health Action International stellte fest, dass der tiefste Preis für 10 ml Insulin im Jahr 2008 in Togo 7.70 US-Dollar betrug. Pro Monat muss ein Diabetiker, der 10 ml Insulin, sechs Spritzen und einen Blut-Teststreifen braucht, mit Ausgaben von mindestens zehn US-Dollar rechnen. Das nationale Pro-Kopf-Bruttoeinkommen betrug im Jahr 2010 490 US-Dollar. Das bedeutet, dass ein Togolese im Durchschnitt mindestens 24,5 % seines Jahreseinkommens für die Behandlung von Diabetes aufwenden muss. Die sehr hohen Kosten für die Diabetes-Behandlung erklären auch den ungenügenden Zugang zu Insulin für Diabetiker in Togo. Der Bericht der International Diabetes Federation hebt hervor, dass in Togo 50 bis 75 % aller Diabetiker keinen Zugang zu Insulin haben, weil es zu teuer ist.
66 
Angesichts dieser Erkenntnislage verkennt der Senat nicht, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo aus finanziellen Gründen nur einen unzureichenden Zugang zu Insulin und damit zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.12.2013 - 7a K 5347/12.A -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.06.2008 - 7 A 1830/06 -, juris). Auf der Grundlage der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geht der Senat indes davon aus, dass der Kläger dieser Gruppe aufgrund in seinem Falle bestehender Besonderheiten nicht angehört. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass für den Kläger eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb besteht, weil ihm individuell aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen die notwendige Behandlung oder Medikation nicht zugänglich ist.
67 
Nach seinen Angaben beim Bundesamt war der Kläger, der seinen Wohnsitz vor der Ausreise in der Hauptstadt Lomé hatte, seit der Feststellung der Erkrankung im Jahr 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2016 in Behandlung eines Diabetologen. Von diesem sei er auch mit Tabletten und Insulin zum Spritzen versorgt worden. Seine Mutter und Großmutter, die ebenfalls an Diabetes litten, seien beim gleichen Arzt in Behandlung gewesen. Angesichts dieser Darstellung sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die vor der Ausreise aus Togo zugute gekommene fachärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nach der Rückkehr aus finanziellen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dies weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.
68 
Unabhängig davon kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der 34jährige arbeitsfähige Kläger, der seine wirtschaftliche Lage in Togo als „durchschnittlich“ bezeichnet hat, in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt - wie auch in der Vergangenheit - eigenständig sicherzustellen. Darüber hinaus verfügt er in Lomé über ein familiäres Umfeld: Seinen Angaben zufolge wohnen dort jedenfalls seine Mutter, seine Großmutter sowie seine Partnerin mit den gemeinsamen Kindern. Mit Blick auf die Erkenntnislage, wonach in Togo an die Stelle des Sozialstaats die Solidarität innerhalb der Großfamilie tritt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.10.2015 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen), kann der Kläger insoweit auch mit finanzieller Unterstützung rechnen (zur Einbeziehung einer möglichen Unterstützung durch Angehörige in die gerichtliche Gefahrenprognose vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.02.2012 - 10 B 3.12 -, juris, und vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris). Mit in den Blick zu nehmen sein dürfte auch der Vater des Klägers. Auch wenn der Kläger bekundet hat, dass die Eltern seit langem getrennt leben und der Vater „zur Zeit“ nicht in Togo, sondern im Senegal lebt, hat er doch auch erklärt, mit diesem (wie auch mit seiner Mutter) von Zeit zu Zeit in telefonischem und in E-Mail-Kontakt zu stehen. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zu, weil der Vater nach den Bekundungen des Klägers in Togo als Arzt tätig war. Insoweit spricht einiges dafür, dass er in Togo jedenfalls über einschlägige Kontakte verfügt, was dem Kläger bei der Therapie seiner Diabetes-Erkrankung zugute kommen kann. Überdies kommt auch eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Vater in Betracht, zumal der Kläger diesen nach seinen Angaben beim Bundesamt offenbar bislang nicht mit seiner wirtschaftlichen Situation konfrontiert hatte. Die pauschale Angabe des Klägers, er habe ihn „nicht gefragt, weil ich weiß, dass er daran nichts machen könnte“, vermag der Senat jedenfalls nicht nachzuvollziehen.
69 
Im Übrigen ist es dem Kläger unbenommen, vorbeugend für einen Insulinvorrat noch in Deutschland bzw. (über seine Familie) in Lomé zu sorgen, welcher geeignet ist, die Versorgung in der Phase nach der Ankunft im Heimatland sicherzustellen bzw. zu erleichtern.
70 
Vor diesem Hintergrund wird auch mit dem Vortrag des Klägers, zur Rückzahlung eines für die von ihm betriebene Viehzucht aufgenommenen Darlehens nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass dem Kläger die notwendige Behandlung oder Medikation zugänglich ist.
71 
Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger allerdings unter Vorlage des ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16.01.2017 geltend gemacht, die Therapie bisher in seinem Heimatland sei unzureichend gewesen. Die Versorgung mit Insulin könne dort nicht regelmäßig und ausreichend sichergestellt werden. Im Universitätsklinikum Heidelberg sei festgestellt worden, dass die bisherige Therapie in Togo absolut wirkungslos gewesen und eine neue Therapie begonnen worden sei. Der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ohne die Therapie liege die Lebenserwartung des Klägers bei max. 5 Jahren.
72 
Indes werden mit dem Attest jedenfalls keine hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die in Togo durchgeführte fachärztliche Behandlung der Diabetes-Erkrankung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente tatsachlich in einem Maße unzureichend war, dass dies die Prognose rechtfertigen könnte, dem Kläger drohe alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung.
73 
Die Ausführungen im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. sind nicht geeignet, die oben beschriebene Erkenntnislage zur grundsätzlichen Verfügbarkeit der für eine zureichende Behandlung von Diabetes mellitus 1 erforderlichen Medikamente in Togo ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil Dr. T. die Quellen seiner Informationen über die Verhältnisse in Togo nicht offen legt. Dessen ungeachtet stimmen die oben aufgezeigten Erkenntnismittel im Kern darin überein, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich (nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé ist die Erkrankung sogar „gut behandelbar“) ist und entsprechende Medikamente - zumal in der Hauptstadt Lomé - erhältlich sind. Vor diesem Hintergrund zeigt das Attest hinreichend substantiierte und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die von einem Diabetologen in der Hauptstadt Lomé durchgeführte Behandlung des Klägers einschließlich der verordneten Medikamente wirkungslos bzw. unzureichend gewesen sein soll, nicht auf. Solche Anhaltspunkte sind gerade auch auf der Grundlage der Bekundungen des Klägers beim Bundesamt zu der in Togo erfahrenen Behandlung nicht ersichtlich. Insbesondere hat er dort keinerlei Angaben gemacht, die darauf hindeuten, dass die - sich immerhin über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende - fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo seiner Beurteilung nach wirkungslos bzw. unzureichend, etwa zur Beseitigung bzw. Eindämmung der mit der Erkrankung einhergehenden Symptome nicht geeignet war. Auch hinsichtlich der Behandlung seiner Mutter und Großmutter hat er Entsprechendes nicht vorgetragen.
74 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Angabe im Attest, der Kläger habe bei seiner Ankunft in Deutschland ein HbA1c von 15 % gehabt, nach Umstellung der Therapie - nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt hat der Arzt auf dem Gelände des Ankunftszentrums die Medikation umgestellt, ihm anderes Insulin gegeben, andere Anweisungen zum Spritzen - liege der Wert erfreulicherweise bei 8 %. Ein Untersuchungsbericht, anhand dessen diese Angaben nachvollzogen werden können, ist indes nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon stellt allein der Umstand, dass beim Kläger bei seiner Ankunft in Deutschland (einmalig) ein Wert von 15 % HbA1c gemessen worden sein soll, keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die fachärztliche Behandlung und Medikation in Togo tatsächlich in einem rechtlich relevanten Ausmaß unzureichend war. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger während seiner fachärztlichen Behandlung in Togo vergleichbar hohe Blutzuckerwerte aufgewiesen hat wie bei seiner Ankunft in Deutschland. Deutlich gegen diese Möglichkeit sprechen - wie dargelegt - die Angaben des Klägers zur fachärztlichen Behandlung durch einen Diabetologen in Lomé und fehlende Angaben zu Anhaltspunkten für eine etwaige Wirkungslosigkeit der über mehrere Jahre erfolgten fachärztlichen Behandlung und Medikation. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, ob der Kläger im Zeitraum vor und auf der Reise nach Deutschland überhaupt ausreichend mit Medikamenten versorgt war bzw. er die Vorgaben zur regelmäßigen Einnahme der Medikamente bzw. zum regelmäßigen Spritzen einhielt bzw. einhalten konnte. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die vorhandenen, im Kern übereinstimmenden Erkenntnismittel sieht der Senat keinen Anlass, auf die Anregung des Kläger-Vertreters eine ergänzende Auskunft der deutschen Botschaft in Lomé einzuholen.
75 
Es ist danach nicht ersichtlich, dass Kläger sich nach der Rückkehr nicht wieder in die Behandlung seines Diabetologen begeben und dort mit diesem - auch unter Einbeziehung der dem Kläger in Deutschland ärztlicherseits vermittelten Informationen - die hinreichend wirksame Therapie seiner Erkrankung fortführen kann. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass davon auszugehen ist, dass er auf die Unterstützung seines früher in Togo als Arzt tätigen Vaters zurückgreifen kann.
76 
Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls kann der Senat jedenfalls nicht mit der insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris) feststellen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die Diabetes-Erkrankung des Klägers in Togo wegen des geringeren Versorgungsstandards nicht verfügbar ist und dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr nach Togo droht. Der Senat schließt zwar - gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass nach seiner Ankunft in Deutschland die Medikation umgestellt wurde - nicht aus, dass die dem Kläger in Togo für seine Erkrankung zur Verfügung stehende Behandlung und Medikation nicht den heute in Deutschland geltenden und praktizierten Standards entspricht. Indes ist der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Togo möglicherweise mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist, für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
VII.
77 
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung - mit der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylG) auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerten Ausreisefrist - ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
VIII.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
79 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.