Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 84 Beschluß
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
3 Artikel zitieren .
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
35 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der...