(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Asylrecht: Zur Anfechtung von "Drittstaatenbescheiden"

21.07.2016

Asylsuchende, die sich auf die Anfechtung des mit einer Abschiebungsanordnung nach § 31 IV AsylG verbundenen Feststellung beschränken, müssen sich keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität


(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sons

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 11 Ergänzende Bestimmungen


(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Pr
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 18 Aufgaben der Grenzbehörde


(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene

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504 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 26. Juli 2017 - VG 16 K 148.17 A

bei uns veröffentlicht am 04.03.2021

Gegenstand des Urteils sind Asylanträge einer Familie, die der Minderheit Roma in Moldau angehört.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - V ZB 159/17

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 159/17 vom 10. Januar 2019 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; AsylG § 55 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Ein Asylfolgeantrag unterbricht di

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - V ZB 80/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/17 vom 20. Dezember 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin-IIIVerordnung ), Art. 28 Ab

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. März 2016 - B 3 K 15.30152

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1981 geborene Kläger ist syris

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2015 - B 2 K 15.30397

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 02.07.2015 eingestellt. 2. Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2015 wird aufgehoben. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Apr. 2019 - AN 17 K 18.31552

bei uns veröffentlicht am 26.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die am …1967 in …Kolumbien geborene Klägerin wendet s

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 14 S 19.50278

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor 1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich i

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 06. Nov. 2015 - M 16 K 15.30946

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.30946 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 6. November 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Asylrecht; Her

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 23 S 16.34080

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Oktober 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Apr. 2016 - AN 3 K 16.50013

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2015 wird in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kl

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Okt. 2018 - Au 6 K 18.50815

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Auf die Klage hin wird Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2018 aufgehoben und die Beklagte verpfl

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2018 - M 16 S 17.47946

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (M 16 K 17.47945) gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 5. September 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. G

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Nov. 2018 - Au 5 K 16.31345

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2016 (Gz.: ...) wird in Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Dez. 2017 - Au 5 K 17.31631

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2017 - Au 5 S 17.50507

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1969 in ... (Iran) geborene Antragsteller ist irani

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2018 - Au 7 S 18.50803

bei uns veröffentlicht am 02.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. September 2018 (Az. Au 7 K 18.50802) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. September 2018 (Gz.: ...) wird angeordnet. II. Die Antraggegnerin hat die Kosten

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Okt. 2017 - Au 6 S 17.34810

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Antragstellerin und Klägerin wendet sich mit Ihrem Klageverfahre

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2017 - Au 5 K 17.31732

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2017 - M 9 S 17.46874

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist (alles eigene Angaben, wobei aus den Akten mehrere Alias-Personalien

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Aug. 2018 - B 8 K 17.31115

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Okt. 2018 - Au 6 K 18.31240

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Jan. 2018 - Au 7 S 17.35239

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Voll

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Aug. 2018 - Au 6 K 17.33878

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - M 9 S 16.50091

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Anga

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - M 9 S 16.50084

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Malis und reiste nach seinen Angaben a

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - M 9 S 16.50078

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und r

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - M 9 S 16.50066

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und r

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2016 - M 21 S 16.35313

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2016 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Okt. 2016 - Au 5 K 16.31837

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter,

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Aug. 2016 - M 12 K 16.50464

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Nov. 2017 - W 3 S 17.33500

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kos

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50331

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (AN 17 K 19.50332) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die K

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2016 - Au 2 K 16.32201

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger gibt an, am * 1985 in * geboren, somalischer Staatsang

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Sept. 2018 - Au 6 S 18.50756

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 18.50752) gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2018 wird

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. März 2016 - AN 14 K 15.50546

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird in den Ziffern

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2017 - M 9 S 17.46827

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Ko

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Juni 2016 - Au 7 S 16.30627

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der 1990 geborene Antragsteller, ein tunesischer

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.50319

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Ang

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Okt. 2017 - RN 5 S 17.34611

bei uns veröffentlicht am 09.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, senegalischer Staatsangehörige

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Okt. 2017 - Au 5 K 17.31438

bei uns veröffentlicht am 02.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Okt. 2017 - M 3 K 17.52638

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird für das V

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Aug. 2018 - Au 6 K 17.35071

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sich

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2016 - M 12 K 15.50793

bei uns veröffentlicht am 06.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 12 K 15.50782

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Aug. 2017 - M 11 K 16.30600

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2016 wird in den Nummern 1 und 3 bis 7 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Aug. 2018 - B 7 K 17.33133

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Apr. 2016 - M 12 K 15.31529

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 12 K 15.30071

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Okt. 2016 - M 9 K 15.50732

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 25. März 2019 - Au 6 K 17.33930

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt über die ihm gewährte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

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(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrich...