Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 10 Öffentliche Zustellung


(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 26. Juli 2017 - VG 16 K 148.17 A

bei uns veröffentlicht am 04.03.2021

Gegenstand des Urteils sind Asylanträge einer Familie, die der Minderheit Roma in Moldau angehört.

Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 9. März 2017 - VG 16 K 59.17 A

bei uns veröffentlicht am 23.02.2021

Der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, begehrt flüchtlingsrechtlichen Schutz. Er macht geltend, dass ihm aufgrund seiner homosexuellen Neigung und als Opfer vorgetragener Übergriffe flüchtlingsrechtlicher Schutz zust

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 10/19

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 10/19 vom 21. August 2019 in der Rücküberstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AsylG § 10 Abs. 2 Satz 4, Abs. 7 Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG setzt vora

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2015 - M 2 S 15.31228

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der 1993 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er reiste na

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 17 S 17.30014

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Indiens. Er reiste nach eigenen Angaben

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 12. Nov. 2018 - Au 4 K 18.31113

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 2 und zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid vom 30.05.2018 (Gesch.-Z. 7399352-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Okt. 2018 - Au 6 K 18.50815

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Auf die Klage hin wird Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2018 aufgehoben und die Beklagte verpfl

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2018 - M 24 K 17.44362

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2017 - AN 4 K 17.33064, AN 4 K 17.33065

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor 1. Die Klagen werden als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger sind ukrainischer Staat

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Okt. 2018 - Au 6 K 18.50780

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2018 - M 30 K 17.39895

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 15 ZB 17.30545

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) leh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Mai 2016 - M 15 S 16.30899

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die am ... geborene Antragstellerin ist nach eigenen Angaben ledige Staatsangehörig

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Apr. 2016 - M 15 S 16.30379

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller ist nach eigener Angabe senegalesischer Staatsange

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2016 - M 9 S 16.50074

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … 1996 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er reiste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2016 - M 21 S 16.35313

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2016 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 15. Okt. 2018 - Au 4 K 18.30820

bei uns veröffentlicht am 15.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Okt. 2018 - M 1 S 17.51502

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin, deren Identität bislang nicht geklärt ist, ist nach ihren Angaben so

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 12 K 16.50481

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 16 S 16.30495

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Okt. 2017 - Au 5 K 17.31438

bei uns veröffentlicht am 02.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2019 - M 32 K 16.35505

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durc

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2016 - M 12 K 16.30680

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IIII. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Nov. 2016 - M 12 S 16.33538

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. M 12 K 16.33537) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2017 - Au 5 K 17.32742

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 4 K 16.33419

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger reiste nach ei

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Aug. 2018 - B 7 K 17.31482

bei uns veröffentlicht am 06.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläge

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 21. März 2018 - B 7 K 17.32928

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Okt. 2017 - W 1 K 16.31745

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … in der Provi

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Sept. 2017 - AN 14 E 17.51100, AN 14 E 17.51101

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten der gerichtskostenfreien Verfahren. Gründe I. Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten am 23. Januar

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2017 - Au 3 K 16.32293

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juli 2013 einen Asylantrag. Mit Schreiben

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2019 - M 30 S 17.32610

bei uns veröffentlicht am 05.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, der vorgibt, ein am 5. August 1992 geborener Staatsangehöriger von Sierr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Feb. 2017 - M 4 S 17.31321

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2016 - M 9 K 16.50073

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. März 2016 - Au 7 S 16.30245

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, der keine Ausweisdokumente vorl

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Jan. 2016 - M 24 K 15.31229

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Feb. 2017 - AN 3 S 17.30522

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2017 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Gegensta

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Aug. 2018 - AN 14 K 17.50567

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstrec

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 6 K 18.32438

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1. Die Klägerin, nach eigenen Angaben ukrainische Staatsangehörige arme

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Feb. 2018 - Au 5 K 17.35188

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2017 - M 9 S 17.50049

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der nach eigener Aussage am … Januar 1998 geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 21 S 16.35223

bei uns veröffentlicht am 02.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin, nigerianische Staatsangehörige, reiste am

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2017 - M 18 S 17.31557

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 18 K 17.31556 gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2016 - M 2 K 15.31294

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die am ... September 1998 geborene Klägerin, kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszu

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. März 2017 - M 23 K 16.30377

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 12. Januar 2016 wird in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt. Er wird zudem in Nr. 5 und 6 aufgeh

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Sept. 2017 - RN 11 K 17.33963

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2016 - M 4 K 16.33653

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1996 geborene Kläg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2017 - M 21 S 17.47338

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R. B., M. Straße 30 IV, 8. R. wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 ZB 19.31342

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2019 ist wirkungslos. III. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nic

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Aug. 2017 - B 6 E 17.646

bei uns veröffentlicht am 17.08.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine am

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(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung...