Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 11 Ergänzende Bestimmungen


(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Pr
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 86 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 85 Sonstige Straftaten


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt,2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nac
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens


(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen


(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 12 Handlungsfähigkeit


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein volljähriger Ausländer, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt z

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 56 Räumliche Beschränkung


(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Auslände

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

236 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - V ZB 159/17

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 159/17 vom 10. Januar 2019 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; AsylG § 55 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Ein Asylfolgeantrag unterbricht di

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - V ZB 102/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/16 vom 20. September 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 2 Ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG liegt

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - V ZB 80/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/17 vom 20. Dezember 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin-IIIVerordnung ), Art. 28 Ab

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Mai 2019 - M 9 S 18.52510

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 7. Juni 2018, bei Gericht eingegangen am 12. Juni 2018 (Az. M 9 K 18.52508), wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Dez. 2015 - B 2 K 15.30134

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.02.2015 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Jan. 2017 - M 1 K 16.50375

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 23 S 16.34080

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Oktober 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2018 - M 16 S 17.47946

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (M 16 K 17.47945) gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 5. September 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. G

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2018 - Au 7 S 18.50803

bei uns veröffentlicht am 02.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. September 2018 (Az. Au 7 K 18.50802) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. September 2018 (Gz.: ...) wird angeordnet. II. Die Antraggegnerin hat die Kosten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2018 - M 18 S 18.50533

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2018 - M 18 S 17.70481

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage M 18 K 17.70478 wird angeordnet. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung d

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Okt. 2017 - Au 6 S 17.34810

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Antragstellerin und Klägerin wendet sich mit Ihrem Klageverfahre

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2017 - M 9 S 17.46874

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist (alles eigene Angaben, wobei aus den Akten mehrere Alias-Personalien

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juni 2016 - M 9 K 15.50450

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … März 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 9 E 19.50335

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Weiterführung seines Asylverfahrens. Er wurde am 25. Dez

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Jan. 2018 - Au 7 S 17.35239

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Voll

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 21. Dez. 2016 - M 1 K 16.50018

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Nov. 2017 - W 3 S 17.33500

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kos

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2016 - Au 2 K 16.32201

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger gibt an, am * 1985 in * geboren, somalischer Staatsang

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Sept. 2018 - M 1 S 17.42625

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am …8

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Nov. 2017 - M 9 S 17.46827

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.46826) der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Ko

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Okt. 2017 - M 3 K 17.52638

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird für das V

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2019 - M 5 S 19.50041

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zu ¼ zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller zu 1. sowie seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., und de

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 12 K 15.50782

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Aug. 2017 - M 11 K 16.30600

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2016 wird in den Nummern 1 und 3 bis 7 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Beklagte

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 12 K 15.50474

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Aug. 2018 - B 7 K 17.33133

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Sept. 2017 - Au 5 K 17.32742

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Apr. 2019 - M 25 S 19.30635

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Verfahren M 25 S 19.30635 und M 25 K 19.30634 werden hinsichtlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe verbunden. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. III. Der Antragsteller ha

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Sept. 2017 - Au 4 S 17.34676

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in ein

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Sept. 2017 - Au 4 S 17.34595

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in ein

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2019 - M 11 S 18.34647

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ausreiseaufforderu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Jan. 2018 - Au 6 K 17.35139

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Dez. 2016 - Au 5 S 16.33030

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage Au 5 K 16.33029 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für ... vom 21. Dezember 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Mali wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin tr

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 13. Sept. 2018 - B 5 S 18.31550

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Russischen Föd

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 30. Aug. 2017 - M 1 K 16.35575, M 1 S 16.35576

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatb

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Jan. 2019 - W 10 K 18.30994

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungs

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2018 - M 9 K 17.46826

bei uns veröffentlicht am 17.08.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kosten

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2016 - Au 3 S 16.32229

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32227) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2016 wird angeordnet. II. Die Ant

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2017 - M 17 K 16.33435

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 1 K 16.50361

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Feb. 2016 - M 12 K 15.50460

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 12 K 15.50033

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 12 K 15.50031

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 12 K 15.50019

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten wer

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Dez. 2016 - M 1 K 15.50681

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Dez. 2016 - M 23 S 16.33585

bei uns veröffentlicht am 27.12.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Feb. 2019 - Au 6 K 18.31913

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 6 K 18.32438

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1. Die Klägerin, nach eigenen Angaben ukrainische Staatsangehörige arme

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2017 - M 23 S 16.34550

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Die Antr

Referenzen

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt...
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;2...
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot...
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgese...