(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

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Verwaltungsrecht: keine Abschiebung bei unzureichender Sachaufklärung

24.05.2017

Eine Abschiebung nach Griechenland ist im Einzelfall abzulehnen ist, wenn die Aufnahmebedingungen im Drittstaat nicht ausreichend fachgerichtlich beurteilt werden können.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14 Antragstellung


(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde besti
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung


(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. (2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaa

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss, 16. Apr. 2021 - OVG 1 B 2/21

bei uns veröffentlicht am 11.05.2023

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS   Az.: OVG 1 B 2/21 Vorgehend: Az.: VG 28 K 195.17 A    In der Verwaltungsstreitsache   des Herrn A, Klägers und Berufungsbeklagten,   bevollmä

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2019 - V ZB 72/19

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 72/19 vom 29. Mai 2019 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2019:290519BVZB72.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2019 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland,

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - V ZB 80/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/17 vom 20. Dezember 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin-IIIVerordnung ), Art. 28 Ab

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Mai 2019 - W 2 K 18.32496

bei uns veröffentlicht am 14.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. März 2018 - Au 5 S 18.50329

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50273

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50257

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50245

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. März 2018 - Au 4 K 17.33981

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, nach seinen Anga

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50225

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 5 S 18.50213

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Re

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 05. März 2018 - Au 5 K 18.50256

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 21 ZB 16.50029

bei uns veröffentlicht am 21.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Ber

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2019 - 20 ZB 18.32363

bei uns veröffentlicht am 03.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung is

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Mai 2019 - M 9 S 18.52510

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 7. Juni 2018, bei Gericht eingegangen am 12. Juni 2018 (Az. M 9 K 18.52508), wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 30. Okt. 2018 - M 1 K 17.52005

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 26 S 16.50922

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Oktober 2016 (M 26 K 16.50921) gegen die Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2016 wird angeordnet. II. Die A

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2019 - M 11 S 19.50075

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Überstellung nach Schweden im Rahmen des sog. Dublin-Verf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 8 S 16.51193

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der nach seinen Angaben am ... geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöri

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Jan. 2017 - AN 2 S 16.32491

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die 1976 geborene Antragstellerin ist irakische Staatsa

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Jan. 2017 - Au 7 K 16.32192

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 16. September 2016 (Gesch.-Z.: ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Ur

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Apr. 2019 - W 10 S 19.50280

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Nov. 2017 - W 8 S 17.50760

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. November 2017 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu t

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2017 - M 8 S 16.51189

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstel

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Mai 2019 - AN 3 K 18.31132

bei uns veröffentlicht am 03.05.2019

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kostenschul

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 14 S 19.50278

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor 1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich i

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Jan. 2017 - M 1 K 16.50375

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Aug. 2017 - AN 3 K 16.31180

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am … 1979 geboren und äthiopischer Staatsangehö

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2018 - W 2 S 18.50430

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die am … … 1980 in Bouake/Elfenbeinküs

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Okt. 2018 - Au 6 K 18.50815

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Auf die Klage hin wird Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2018 aufgehoben und die Beklagte verpfl

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juli 2018 - M 30 S 18.51449

bei uns veröffentlicht am 30.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach It

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2018 - M 30 S 17.42870

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. Mai 2017 gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kost

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Okt. 2018 - M 1 K 17.51475

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin, die sich zur ihrer Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach ih

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2018 - M 16 S 17.47946

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (M 16 K 17.47945) gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 5. September 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. G

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2018 - M 1 S 17.52262

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, der keine Unterlagen zu seiner Identität vorgelegt hat, ist nach seinen Angaben

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Okt. 2018 - Au 6 K 18.50780

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Dez. 2017 - Au 5 S 17.50507

bei uns veröffentlicht am 08.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1969 in ... (Iran) geborene Antragsteller ist irani

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2018 - Au 7 S 18.50803

bei uns veröffentlicht am 02.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. September 2018 (Az. Au 7 K 18.50802) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. September 2018 (Gz.: ...) wird angeordnet. II. Die Antraggegnerin hat die Kosten

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Jan. 2018 - Au 5 K 17.50400

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2018 - M 18 S 18.50533

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. März 2018 - M 18 S 18.50531

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer K

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Apr. 2018 - M 18 S 18.50476

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die vom Bundesamt für Migration und

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Okt. 2018 - M 1 K 17.51216

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Aug. 2018 - M 18 E 18.32455

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts für

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Okt. 2017 - Au 6 S 17.34810

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Antragstellerin und Klägerin wendet sich mit Ihrem Klageverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 15 ZB 17.30545

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) leh

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Okt. 2017 - Au 6 K 17.50223

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Apr. 2019 - AN 17 K 18.50614

bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migrati

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Nov. 2017 - Au 4 S 17.35006

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2017 wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2017 - M 9 S 17.46874

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist (alles eigene Angaben, wobei aus den Akten mehrere Alias-Personalien

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(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember...
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt...
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. (2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat...
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgese...
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die...
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgese...
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und...