Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 11 K 14.00293

published on 19/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Aug. 2015 - AN 11 K 14.00293
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Tenor

1. Der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Süd, Außenstelle Nürnberg, vom 17. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Süd, vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag in Höhe von 70.533,60 EUR brutto vom Kläger zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwehren, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem auf seine Versorgungsbezüge als Ruhestandsbeamter wegen anderweitigen Erwerbseinkommens die sogenannte Ruhensregelung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) angewandt und ein Betrag in Höhe von 70.533,60 EUR für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2009 zurückverlangt wurde.

Der am …1945 geborene Kläger trat mit Ablauf des 30. September 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Bis zu diesem Zeitpunkt war er Beamter des Bundeseisenbahn-vermögens (BEV) im Rang eines Technischen Bundesbahnamtsrates (Besoldungsgruppe A12).

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 4. Mai 2005 mit, dass er beginnend ab dem 1. Januar 2005 als geringfügig Beschäftigter bei der Firma „…“ beschäftigt sei. Die Firma befasse sich mit Gesundheits- und Technikberatung. Die Tätigkeit erfolge auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung. Der Beklagte bat mit Schreiben vom 25. September 2007 um Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2005, sofern der Kläger seine Einkünfte nicht monatsbezogen nachweisen könne, um sein Ruhegehalt gemäß § 53 BeamtVG zu regeln. Der Steuerbescheid wurde vom Kläger mit Schreiben vom 28. September 2007 vorgelegt. In einem handschriftlichen Vermerk auf dem Einkommensteuerbescheid (Blatt 430 der Personalakte) ist vermerkt, dass es sich bei der selbstständigen Tätigkeit der Ehefrau um die einer Heilpraktikerin und bei dem Gewerbebetrieb um den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln handele. Die Firma … sei seit 1. August 1996 auf die Ehefrau angemeldet (ausweislich einer Auskunft des Finanzamts).

In den folgenden Jahren legte der Kläger regelmäßig auf Anforderung des Beklagten die monatlichen Gehaltsabrechnungen der Firma … vor, die jeweils einen als „Aushilfslohn“ bezeichneten Betrag von 325,00 EUR auswiesen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 teilte die Hauptverwaltung des Beklagten der Dienststelle Süd, Außenstelle Nürnberg mit, dass der Hauptverwaltung eine anonyme Anzeige vom 28. April 2009 vorläge, nach der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Versorgungsempfänger des BEV bei der DB International beschäftigt sein sollten. Dabei sollten teilweise Vertragsgestaltungen gewählt worden sein, die es ermöglichten, die Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsrechts zu umgehen. Auch der Name des Klägers sei genannt worden. Es werde gebeten zu überprüfen, ob der Kläger seiner Anzeigepflicht gemäß § 53 BeamtVG nachgekommen sei. Daraufhin wurde der Kläger von der Außenstelle mit Schreiben vom 25. Juni 2009 unter Bezugnahme auf die angebliche Beschäftigung bei der DB International GmbH (frühere DB-Consult GmbH) gebeten mitzuteilen, ob er noch weiteres Erwerbseinkommen beziehe. Der Kläger antwortete hierauf zunächst mit Schreiben vom 7. Juli 2009 dahingehend, dass er neben der gemeldeten Erwerbstätigkeit in der Firma … kein Einkommen beziehe. Ausweislich eines vom 10. März 2010 datierenden Aktenvermerks teilte er an diesem Tag telefonisch mit, dass er die Erwerbstätigkeit seit Dezember 2009 beendet habe.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, ab 1. November eine berufliche Tätigkeit bei einer Firma in der … aufzunehmen. Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 dahingehend, dass die Berücksichtigung dieses Erwerbseinkommens entfalle, da er bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe und es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handele.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 14. Februar 2013 an den Kläger und teilte mit, dass die Staatsanwaltschaft … mitgeteilt habe, dass er entgegen seinen Angaben in der Zeit von 2005 bis 2009 eine Tätigkeit auf Honorarbasis ausgeübt habe, die Staatsanwaltschaft habe auch eine Auflistung der Bruttohonorare übersandt. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen fänden die Ruhensvorschriften des § 53 BeamtVG Anwendung. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG werde ihm die Gelegenheit gegeben, sich zum 6. März 2013 hierzu schriftlich zu äußern. Sollte eine Stellungnahme nicht eingehen, würden der Regelung nach § 53 BeamtVG die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Zahlungen zu Grunde gelegt. Eine Stellungnahme folgte trotz Erinnerung durch den Beklagten nicht.

Unter dem 17. Mai 2013 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger nach Angaben der Staatsanwaltschaft … von 2005 bis 2009 neben dem Versorgungsbezug Erwerbseinkommen bezogen habe. Die Ruhensvorschriften des § 53 BeamtVG fänden daher Anwendung. Danach dürften neben dem Einkommen die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt werden. Da eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, sei das Ruhegehalt des Klägers auf Grund der von der Staatsanwaltschaft Frankfurt übermittelten Zusammenstellung der Einkünfte nach § 53 BeamtVG geregelt worden. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Nachweise vorgelegt werden, würden diese von Amts wegen berücksichtigt. Hinsichtlich der Regelung nach § 53 BeamtVG und der daraus resultierenden Rückforderung werde auf die Anlagen Bezug genommen. Nach § 52 Abs. 2 BeamtVG werde für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 ein zu viel gezahlter Betrag in Höhe von 70.533,60 EUR brutto zurückgefordert. Soweit Versorgungsbezüge zu viel gezahlt worden seien und zurückgefordert würden, sei der Kläger zur Herausgabe verpflichtet. Versorgungsbezüge würden stets unter dem ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt geleistet, dass etwaige Überzahlungen, die sich aus dem Ruhens-, An-rechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 53 bis 57 BeamtVG ergeben sollten, von den laufenden Bezügen in voller Höhe einbehalten werden oder zurückzuzahlen sein. Einer Rückforde rung der überzahlten Bezüge könne nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass eine Bereicherung nicht mehr vorliege.

Mit Telefax vom 18. Juni 2013 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten gegen den ausweislich des Widerspruchsschreibens am 21. Mai 2013 zugestellten Bescheid Widerspruch erheben. Auf die vom 6. November 2013 datierende Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2013 den Kläger auf, die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2010, aus denen die Einkünfte des Gewerbebetriebes der Ehefrau ersichtlich seien, vorzulegen. Diese wurden durch den Bevollmächtigten des Klägers trotz eines weiteren zwischenzeitlich stattgefundenen Schriftwechsels mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 nur teilweise geschwärzt vorgelegt. Der Kläger sei nicht verpflichtet, Einkünfte Dritter, wie seiner Ehefrau, zu offenbaren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2014, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dieser wurde ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 30. Januar 2014 an die Bevollmächtigten des Klägers zugestellt.

Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit am 26. Februar 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 25. Februar 2014 die vorliegende Klage. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seitens der Firma … ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 325,00 EUR bezogen habe. Soweit Zahlungen seitens der Firma … erfolgt seien, seien diese nicht an den Kläger, sondern an die genannte Firma geleistet worden. Diese sei Auftragnehmerin gewesen und zum 1. August 2010 wegen Betriebsaufgabe abgemeldet worden. Alleininhaberin sei die Ehefrau des Klägers gewesen. Rechnungsstellung sei durch die Firma an die … erfolgt, Zahlungen seien von dort ausschließlich an die Firma gegangen. Der Kläger habe also von der … kein Erwerbseinkommen bezogen. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass nach Angaben der Staatsanwaltschaft … der Kläger Erwerbseinkommen bezogen habe, entspreche dies nicht den Tatsachen und beruhe auf Vermutungen, die jedoch nicht belegt seien. Zum Nachweis habe der Kläger die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2010 vorgelegt, womit bewiesen sei, dass er solche Einkünfte, wie sie behauptet würden, nicht erzielt habe. Das Beamtenversorgungsgesetz sehe nicht vor, dass der Kläger sich von Dritten erwirtschaftete Verdienste auf die Versorgungsbezüge anrechnen lassen müsse. Ebenso wenig sehe das Gesetz vor, dass die persönlich erbrachte Arbeitsleistung maßgeblich sei.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Süd, Außenstelle Nürnberg, vom 17. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Süd, Karlsruhe, vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben.

  • 2.Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vorverfahrens trägt die Beklagte. Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Das hier strittige zu berücksichtigende Erwerbseinkommen des Klägers ergebe sich aus den vom Hauptzollamt bzw. der Staatsanwaltschaft ermittelten Einkünften, anhand der in der Wohnung sichergestellten Bankkonto-Unterlagen (V1-91 bis V1-97). Insoweit laufe gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft … Die dortigen Unterlagen belegten, dass ausschließlich der Kläger Leistungen erbracht habe. Ausweislich der Stundennachweise habe der Kläger 110 Stunden pro Monat aufwärts gearbeitet. Teilweise hätten Stundenbelege über 180 bis 190 Stunden pro Monat gefunden werden können. Diese Leistungen seien der … in Rechnung gestellt worden. Die Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (Tz 53.5.2) enthalte eine sogenannte Missbrauchsklausel. Danach würden die Ruhensvorschriften auch dann angewandt, wenn zu ihrer Umgehung die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts missbraucht würden. Diese Missbrauchsklausel diene der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhensregel. Das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz mit Urteil vom 10. Mai 1958 (Az. VI C 402.56) bejaht. Es könne somit nicht sein, dass ein pensionierter und von seiner Dienstleistungspflicht befreiter Beamter unter Ausnutzung der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts Einkünfte in erheblichem Umfang erziele und daneben sein Ruhegeh alt in voller Höhe beziehe. Nach alledem seien die Ruhensvorschriften des § 53 BeamtVG anzuwenden, da zu ihrer Umgehung ein sogenanntes Strohmannverhältnis missbraucht worden sei. Die Versorgungsbezüge des Klägers seien durch den Bescheid vom 17. Mai 2013 nach geltendem Recht festgesetzt worden.

Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015, dass als Erwerbseinkommen das zu berücksichtigen sei, was der Kläger tatsächlich erzielt habe. Dies seien mitnichten die von dem Beklagten behaupteten, jedoch erst gar nicht bezifferten Einkünfte, die anhand von Bankkonto-Unterlagen aus einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft … zu entnehmen seien. Ganz ungeachtet dessen, dass dies keinen sub-stantiierten Sachvortrag darstelle, auf den der Kläger infolge dessen auch nicht substantiiert erwidern könne. Der Kläger habe monatlich 325,00 EUR bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2012 (Az. 2 C 58/11) ausgeführt, dass maßgebend das Gesamtergebnis der wirtschaftlichen Betätigung des Ruhestandsbeamten sei. Denn nur in Höhe der Summe sämtlicher erzielter Einkünfte flössen dem Ruhestandsbeamten aus der von ihm allein zu bestimmenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung Mittel zu, die zur Deckung seiner amtsangemessenen Alimentation und der seiner Familie zur Verfügung stünden. Die dortigen Ausführungen zu einer selbstständigen Tätigkeit des Beamten gälten ebenso für den Ruhestandsbeamten, der eine nicht selbstständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit ausführe. Zu berücksichtigen seien allein die tatsächlich den Ruhestandsbeamten zugeflossenen positiven Einkünfte. Maßgeblich seien nicht irgendwelche Einkünfte, die ein Dritter bezogen habe, nur weil er sich einer Tätigkeit des Ruhestandsbeamten bediene oder bedient habe. Solche Einkünfte seien nicht in diesem Sinn vom Ruhestandsbeamten erzielt noch ihm zugeflossen. Soweit der Beklagte reklamiere, die Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz enthalte eine Missbrauchsklausel, so möge dies zutreffen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei dies aber irrelevant. Denn der Kläger habe entgegen der Behauptung des Beklagten keine Gestaltungsmöglichkeit des bürgerlichen Rechts ausgenutzt. Welche Ausnutzung hier vorliegen solle, erschließe sich nicht. Im Übrigen sei der Vorwurf schon in sich widersprüchlich. Denn wenn es Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes gebe, so sei die Ausnutzung zulässiger Formen und Gestaltungsmöglichkeit schon per se kein Missbrauch oder eine Umgehung irgendwelcher Verbote. Der Beklagte möge zunächst substantiiert vortragen, was er dem Kläger zur Last lege. Der Inhalt der Klageerwiderung sei selbst unter Beachtung der in der Verwaltungsprozessordnung noch (teilweise) anerkannten Amtser mittlung nicht ausreichend. Dementsprechend könne der Kläger hierauf auch keine substantiier-ten Erwiderungen abgeben. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1958 helfe dem Beklagten nicht weiter. Dort sei nur festgestellt worden, dass die Einbeziehung von Einkünften auch außerhalb des öffentlichen Dienstes in das auf das Übergangsgehalt eines Beamten anrechenbare Einkommen zulässig sei. Dies seien hier aber nur 325,00 EUR monatlich. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung auch festgestellt: „Als Missbrauch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 3 zu BBG § 158 ist esnicht (Hervorhebung durch Unterzeichner) anzusehen, wenn der Versorgungsberechtigte eine rechtliche Maßnahme aus überzeugenden, familiären, persönlichen oder wirtschaftlichen Beweggründen trifft.“

Das Gericht hat mit Schreiben vom 29. Januar 2015 die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft … im Verfahren … angefordert und zum Verfahren beigezogen. Ausweislich dieser Ermittlungsakten kam es im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 6. Dezember 2011 zu einer Durchsuchung des Wohnanwesens des Klägers. Dabei wurden umfangreiche Unterlagen sichergestellt (hinsichtlich der im einzelnen sichergestellten Unterlagen, die sich in den Ermittlungsakten befinden, wird auf den dort ebenfalls befindlichen Aktenvermerk vom 2. Mai 2012, Blatt … bis … Bezug genommen). Sicher gestellt wurden insbesondere mehrere Rechnungen der Firma … an die DB International GmbH, die jeweils auf „Erstattung der Auslagen und Tagegelder für den Einsatz von Herrn k* …“ in einzelnen Projekten bezogen auf bestimmte Zeiträume lauten. Beigefügt sind jeweils Zeitnachweise, die neben dem Kläger auch vom jeweiligen Projektleiter unterzeichnet sind. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Ermittlungsakten Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten des Bundeseisenbahn-vermögens und die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft … sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. August 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde das nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und die Klage fristgerecht erhoben.

Sie ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Die Klage richtet sich mit dem Bundeseisenbahnvermögen zwar gegen den richtigen Beklagten im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da das Bundeseisenbahnvermögen nach § 4 Abs. 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und insbesondere auch verklagt werden kann. Soweit die Klage sich als Anfechtungsklage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2014 enthaltene Ruhensregelung nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) richtet, ist sie unbegründet, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzt (hierzu im Folgenden 1.). Soweit sie sich gegen die in dem Bescheid ebenfalls enthaltene Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet, ist sie jedoch begründet, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (hierzu im Folgenden 2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze, wenn er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, gilt die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG. Bis auf die Frage, ob der Kläger im Zeitraum zwischen Februar 2005 und Dezember 2009 tatsächlich Einkommen im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes bezogen hat, sind die Voraussetzungen dieser Norm zwischen den Parteien unstreitig: Der am …1945 geborene Kläger ist Bundesbahnbeamter, er trat wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des …2000 in den Ruhestand und vollendete mit Ablauf des Januar … das 65. Lebensjahr. Die Ruhensregelung betrifft den vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegenden Zeitraum vom Februar 2005 bis zum Dezember 2009. Maßgeblich ist daher im vorliegenden Fall die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG.

Entgegen der klägerischen Bekundungen bezog dieser in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch Einkünfte im Sinne des § 53 BeamtVG. Der Einkommensbegriff des § 53 BeamtVG ist, wie auch die Einzelbestimmungen des Absatz 7 zeigen, zwar an den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes angelehnt, entspricht diesem aber nicht vollständig (vgl. nur Plog/Wiedow, Rn. 128 zu § 53 BeamtVG). Die konkretisierenden Regelungen des Steuerrechts werden herangezogen, soweit sie mit der Zielsetzung des § 53 vereinbar sind (a.a.O.). Denn Zweck der Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG ist insbesondere auch, Einkünfte abzuschöpfen, die der Beamte unter Einsatz seiner vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze freigewordenen Arbeitskraft erzielt hat (so Plog/Wiedow a.a.O., Rn. 129). Dementsprechend sollen, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7223, S. 7) ergibt, missbräuchliche Vertragsgestaltungen vermieden werden. Diese aus der Auslegung des § 53 nach dem historischen Willen des Gesetzgebers und dessen Sinn und Zweck folgende Erkenntnis setzt auch die von dem Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Ziffer 53.5.2 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG um, wonach die Ruhensvorschriften auch dann angewendet werden, wenn zu ihrer Umgehung die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts missbraucht werden. Missbräuchlich in diesem Sinne ist eine Vertragsgestaltung daher, wenn sie dazu dient, die Regelung des § 53 BeamtVG zu umgehen und/oder Einkommen des Versorgungsempfängers zu verschleiern.

Für die Ermittlung des Erwerbseinkommens ist grundsätzlich auf steuerrechtliche Grundsätze abzustellen (s. o.; vgl. auch Plog/Wiedow § 53 BeamtVG, Rn. 142 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind einer Person Einnahmen aus Gewerbebetrieb aber zuzurechnen, wenn diese Person Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko entfaltet hat. Mitunternehmerinitiative bedeutet Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs oder der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 76 Abs. 1 BGB. Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (BFH, U. v. 16.5.2013, II R 5/12 m.w.N.; VG Bayreuth, U. v. 26.7.2013, juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben sind die Einnahmen, die die Firma … auf Grund der Tätigkeit des Klägers für die DB International GmbH erzielt hat, sämtlich dem Kläger zuzurechnen. Bei der Firma* … handelt es sich nicht um eine juristische Person, sondern lediglich um den Namen, also die Firma, des Gewerbebetriebs der Ehefrau des Klägers. Der Kläger trat zwar auf den von der Firma … ausgestellten Rechnungen nicht auf, allerdings ist nach Auswertung der im Rahmen des Strafverfahrens erhobenen Beweise durch das Gericht offensichtlich, dass der Kläger die zentrale Person des Unternehmens war, soweit es um Ingenieurleistungen für Bahnunternehmen (und nicht um die Tätigkeit als Heilpraktikerin und den Verkauf von …*) gjng. Sobetreffen die ^ Abschnitt 3 der „Fallakte k* …“ der Staatsanwaltschaft* … enthaltenen sichergestellten Belege praktisch durchgängig Rechnungen der DB International GmbH betreffend „Herrn k* …“. Ebenso ist in den Rechnungen der Firma … an die DB International GmbH jeweils als Betreff „Einsatz von Herrn k* …“ genannt, gleiches gilt für die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Zeitaufstellungen. Auch hier ist jeweils vom Einsatz des Klägers die Rede. Daneben sind mehrere Rechnungen (z. B. Abrechnung für Dezember 2007 vom 18.1.2008, Bl. 16 des Abschnitts 3 der Fallakte K* … der Staatsanwaltschaft …*) mit dem Zusatz „i. A.“ vom Kläger unterschrieben, weitere Rechnungen (z. B. die Abrechnung für März 2008 vom 2.4.2008 (Bl. 36 a.a.O., ebenso Bl. 43)) sogar ohne diesen Zusatz. Der Kläger hat also nicht nur die maßgeblichen Tätigkeiten als Eisenbahningenieur für die DB International GmbH ausgeführt, sondern darüber hinaus auch teilweise im Auftrag, teilweise auch offenbar selbständig Rechnungen ausgestellt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich der im Klageverfahren auch nicht bestrittenen Feststellungen laut des Aktenvermerks auf Blatt 430 der Personalakte Heilpraktikerin ist. Es ist daher vollkommen abwegig, dass sie auch nur ansatzweise über bahnspezifisches Wissen verfügt, das es gerechtfertigt erscheinen ließe, die Zahlungen der DB International GmbH auch nur teilweise ihr zuzurechnen. Offenbar hat sie, was die Abrechnung der Leistungen für die DB International GmbH angeht, lediglich Hilfstätigkeiten für ihren Ehemann ausgeübt (zu einer ähnlichen Konstruktion vgl. auch das bereits zitierte Urteil des VG Bayreuth, a.a.O., Rn. 27). Insgesamt zielte die rechtliche Konstruktion, die vom Kläger erbrachten eisenbahningenieurtechnischen Leistungen über die Firma seiner Ehefrau abzurechnen, offensichtlich allein darauf ab, die nach § 53 BeamtVG anzurechnenden Einnahmen zu verschleiern. Die Missbrauchsklausel nach Ziffer 53.5.2 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG ist damit vorliegend erfüllt. Gleichermaßen bedeutet dies, dass die vom Beklagten angesetzten Einkünfte nach dem maßgeblichen Einkommensbegriff des § 53 BeamtVG dem Kläger und nicht seiner Ehefrau zugeflossen sind.

Entgegen den Bekundungen des Klägerbevollmächtigten liegen vorliegend auch keine einleuchtenden Gründe familiärer, persönlicher oder wirtschaftlicher Art im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1958 (Az. VI C 402.56, Buchholz 234 § 37 G 131 Nr. 3, S. 13) vor. Einleuchtend ist hier allein die Absicht, die erzielten Einnahmen vor dem Dienstherrn zu verschleiern und die Anwendung der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG zu umgehen. Im Übrigen ist insoweit noch anzumerken, dass der Klägerbevollmächtigte nicht ansatzweise erläutert, worin denn die von ihm reklamierten „einleuchtenden Gründe familiärer, persönlicher oder wirtschaftlicher Art“ liegen sollen.

Auch das klägerseits angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 (Az. 2 C 58/11) vermag ebenso die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, was die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG angeht, nicht zu begründen. Denn es betrifft nur die Frage, wie das Einkommen auch im Rahmen des § 53 BeamtVG zu berechnen ist. Es enthält jedoch keine Aussage zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb tatsächlich dem Beamten oder einer anderen Person zuzurechnen sind.

Unerheblich ist im vorliegenden Fall auch, dass das Finanzamt im Rahmen der Erstellung der Einkommenssteuerbescheide für das Ehepaar K* … die vom Kläger vorgetragene Einkommensverteilung bzw. -anrechnung akzeptiert hat. Denn steuerrechtlich ist es für die Frage der Einkommenssteuerpflicht eines zusammen veranlagten Ehepaares wie dem Kläger und seiner Ehefrau (vgl. die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide, Bl. V4-20 bis V4-34) unerheblich, ob der eine oder der andere Ehegatte die Einkünfte bezogen hat, solange diese jedenfalls bei einem von beiden geltend gemacht werden (§ 26a EStG). Dies war aber hier der Fall. Wäre dies steuerrechtlich nicht unerheblich gewesen, so wäre aber die vorliegende Vertragsgestaltung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auch steuerrechtlich nicht akzeptabel gewesen. Denn Verträge unter engen Angehörigen werden steuerrechtlich nur akzeptiert, wenn sie dem so genannten Fremdvergleich standhalten, wenn sie also so, wie sie vereinbart wurden, auch zwischen nicht verwandten Personen abgeschlossen würden (vgl. BFH, U. v. 17.7.2014, IV R 52/11, BFHE 246, 349). Ein Vertrag der vorliegenden Art, bei dem ein spezialisierter Eisenbahningenieur Leistungen für einen Gewerbebetrieb erbringt, die mit einem um ein Vielfaches höheren Betrag vergütet werden, als er selbst als Vergütung hierfür bekommt, würde diesem Fremdvergleich keinesfalls standhalten. Einen derartigen Vertrag würde ein Dritter nicht abschließen.

Nach alledem steht für das Gericht außer Zweifel, dass dem Kläger tatsächlich Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 BeamtVG, wie von dem Beklagten bzw. der Staatsanwaltschaft … errechnet, zugeflossen ist. Nachdem konkrete Einwände gegen die Berechnung nicht erhoben sind und auch von Amts wegen nicht erkennbar sind, war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen.

2. Die rechtmäßige Anwendung der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG führt dazu, dass der Kläger in der Zeit von Februar 2005 bis einschließlich Dezember 2009 zu hohe Versorgungsbezüge erhalten hat. Die Rückforderung dieser Versorgungsbezüge richtet sich nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich nach den Regeln des Bereicherungsrechts. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht GKöD, § 52 BeamtVG, Rn. 6). Auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung kann sich der Beamte nach § 819 Abs. 1 BGB bei Kenntnis von dem Rechtsmangel oder nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Be-amtVG bei jedenfalls grob fahrlässiger Unkenntnis nicht berufen. Im vorliegenden Fall liegt zur Überzeugung des Gerichts offensichtlich eine Absicht des Klägers vor, die beamtenrechtlichen Ruhensregelungen zu umgehen. Der Kläger handelte daher zur Überzeugung des Gerichts in Kenntnis des Rechtsmangels. Er kann sich daher nicht darauf berufen, die zu viel bezogenen Versorgungsbezüge nicht mehr zu besitzen.

Gleichwohl ist die Klage, soweit sie sich gegen die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge richtet, begründet. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.4.2012, 2 C 15/10, juris, Rn. 29) hat die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG oder § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf danach nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Diese betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (BVerwG, U. v. 15.12.1993, 10 A 1.91, juris). Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Eine derartige Billigkeitsentscheidung ist vorliegend weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid getroffen worden. Der streitgegenständliche Bescheid kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass konkludent ein Verzicht im Wege der Billigkeit abgelehnt wurde. Denn die Billigkeitsentscheidung ist grundsätzlich ausdrücklich zu treffen (GKöD, § 52 BeamtVG, Rn. 14).

Daher ist der Bescheid, was die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge angeht, rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Die Klage ist insoweit begründet.

Die Kosten waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hälftig aufzuteilen, da jeder Beteiligter hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes unterlegen ist. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war für notwendig zu erklären nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da es einem verständigen, aber nicht rechtskundigen Beteiligten angesichts der erheblichen Höhe der vom Kläger zurückgeforderten Versorgungsbezüge nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne einen Bevollmächtigten zu führen (vgl. Beck-OK VwGO, § 162, Rn. 86a).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Entgegen der Bekundung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung lag kein Anlass für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vor, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich ist.

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published on 17/07/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1995 durch M als Alleingesellschafter gegründete GmbH. Von 1999 bis 2004 war zunächst die Ehefrau
published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war mit einer Kommanditeinlage von 25.000 € an einer gewerblich tätigen KG beteiligt. Mit Schenkungsvertrag vom
published on 28/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Die 1952 geborene Klägerin stand als Lehrerin im Dienst des Beklagten (Besoldungsgruppe A 13). Wegen Dienstunfähigkeit wurde sie zum 1. Februar 1994 vorzeit
published on 26/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm
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(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.

(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.