Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Mai 2013 - 3 M 161/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0513.3M161.13.0A
bei uns veröffentlicht am13.05.2013

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. März 2013 hinsichtlich der Festsetzung und erneuten Androhung eines Zwangsgeldes wegen einer Verletzung der Pflicht, die Schweine mit Ohrmarken zu kennzeichnen abgelehnt hat (I). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet (II).

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I) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2013 über die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Androhung eines Zwangsgeldes (§§ 71 Abs. 1 VwVG LSA, 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgelehnt.

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Der Senat macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 Satz 4 VwGO Gebrauch, weil nach dem Sachstand im Eilverfahren an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wegen einer Verletzung der Kennzeichnungspflicht ernstliche Zweifel bestehen. Nach dem Sachstand im Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die Zwangsgeldfestsetzung insoweit rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1) Der Antragsgegner kann die Zwangsgeldfestsetzung nicht darauf stützen, die Antragstellerin habe gegen eine ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegte Pflicht verstoßen, die Schweine in ihrem Bestand mit Ohrmarken zu versehen, weil bei der Nachkontrolle am 11. März 2013 2.550 Schweine ohne Ohrmarken festgestellt worden seien.

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Nach § 56 Abs. 1 SOG LSA wird das Zwangsgeld von der Sicherheitsbehörde schriftlich festgesetzt. Das Zwangsgeld dient der Erzwingung von Handlungen zur Durchsetzung behördlich verfügter Pflichten. Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 auferlegt worden, bis zum 31. Dezember 2012 sämtliche in ihrem Bestand befindlichen Tiere mit Ohrmarken zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Das betreffe insbesondere den Wartebereich 2 – Stall 7, die E-Halle – Stall 5, das Flatdeck – Ställe A 2, B2, C2, C 6, D5, F3, F4 und Fiener 2, 3, 4, 10 und 13. In der Begründung der Verfügung hat der Antragsgegner dargelegt, dass bei der durchgeführten Kontrolle 30 Tiere festgestellt worden seien, die nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen seien. Die Verfügung lässt auch im Zusammenhang mit der ihr beigegebenen Begründung nicht erkennen, dass die Antragstellerin gehalten sein soll, über die im Zeitpunkt ihres Erlasses im Bestand vorhandenen Tiere hinaus fortlaufend und auf Dauer verpflichtet sein soll, den jeweiligen Tierbestand zu kennzeichnen. Eine solche Pflicht folgt zwar aus § 39 Abs. 1 ViehVerkV, wonach Schweine vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen sind. Indes ist die Festsetzung eines Zwangsmittels nur zur Durchsetzung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes, nicht aber zur Durchsetzung einer kraft Gesetzes begründeten Pflicht zulässig. Wenn der Antragstellerin mit der Verfügung aufgegeben wird, sämtliche in ihrem Bestand befindlichen Tiere zu kennzeichnen und dabei beispielhaft näher benannte räumliche Bereiche aufgezählt werden, für die dies insbesondere zu gelten habe, so ist dies unter Berücksichtigung der Begründung, wonach bei der Kontrolle 30 Tiere ohne Ohrmarken festgestellt worden seien, für einen verständigen Dritten in der Lage der Antragstellerin nicht anders zu verstehen, als dass ihr aufgegeben wird, den im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vorhandenen gesamten Tierbestand bis zum 31. Dezember 2012 zu kennzeichnen. Die beispielhafte Bezeichnung bestimmter örtlicher Bereiche, für die der Antragstellerin „insbesondere“ aufgeben wird, auf eine vollständige und ordnungsgemäße Kennzeichnung zu achten, und die Begründung, die erkennen lässt, dass die Verfügung anlassbezogen, wegen der bei der Kontrolle festgestellten 30 Tiere ohne Ohrmarken, erlassen worden ist, machen deutlich, dass Zweck der Verfügung allein die Beseitigung dieses festgestellten Missstandes ist. Eine weitergehende Verpflichtung begründet die Verfügung nicht. Dient die Verfügung nur dazu, die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich des im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorhandenen Bestandes durchzusetzen, so wird sich die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 18. März 2013 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil dem Bescheid nur entnommen werden kann, dass der Antragsgegner bei der Nachkontrolle aus dem im Zeitpunkt der Nachkontrolle am 11. März 2013 vorhandenen Bestand 2.250 Tiere ohne Ohrmarken festgestellt hat. Für die darüber hinaus notwendige Feststellung, dass diese 2.250 Tiere bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Oktober 2012 im Bestand der Antragstellerin vorhanden gewesen und bis zum 31. Dezember 2012 nicht mit Ohrmarken versehen worden sind, sind der Begründung des Bescheides keine zureichenden Anhaltspunkte zu entnehmen.

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2) Aus den o. g. Gründen ist auch die mit der Zwangsgeldfestsetzung verbundene erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig, soweit der Antragstellerin ein Zwangsgeld i. H. v. 300,- € je Tier für den Fall angedroht wird, dass sie die Tiere nicht bis zum 28. März 2013 mit Ohrmarken versieht.

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II) Im Übrigen indes geben die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

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1) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 18. März 2013 wegen der Anordnung zur Beseitigung von Löchern im Boden und zur Schlitzbreite des Spaltenbodens nach der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 seien rechtswidrig, weil das festgesetzte Zwangsgeld entgegen § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA nicht zuvor angedroht worden sei.

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Der Antragsgegner hat in dem der hier maßgeblichen Zwangsgeldfestsetzung vorausgehenden Bescheid vom 20. Februar 2013 das in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 angedrohte Zwangsgeld wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.1 (Kastenstände)“ auf 80.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.2.1. (Beschaffenheit des Bodens)“ auf 10.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.6. (Haltung von Schlachttieren in Kastenständen)“ auf 10.000,- €, wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.7. (3.209 Tiere ohne Ohrmarken)“ auf 320.900,- € und wegen der „Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.9 (Nachweis der tierärztlichen Betreuung)“ auf 2.000,- € festgesetzt und für den Fall, dass die Antragstellerin „den genannten Anordnungen“ in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bis zum 10. März 2013 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, ein erneutes Zwangsgeld in folgender Höhe angedroht:

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„Zu Pkt. I.1. des Bescheides vom 30. Oktober 2012

 120.000,00 EUR

        

 zu Pkt. I.3.

 20.000,00 EUR

        

 zu Pkt. I.6.

 20.000,00 EUR

        

 zu Pkt. I.7.

200,00 EUR

 je Tier

 zu Pkt. I.9.

  3.000,00 EUR

.“    

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Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei „geboten, das Zwangsgeld (…) festzusetzen und eine erneute Zwangsgeldandrohung auszusprechen“, weil die Antragstellerin den Anordnungen „unter den Punkten I.1., I.2.1., I.6., I.7. und I.9.“ der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 20. Februar 2013 auch auf die Anordnung des Antragsgegners in der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) bezieht, obwohl sie nach dem Wortlaut im Tenor der Zwangsgeldandrohung fälschlich auf die Ziffer I.3. der Verfügung (Reinigung des Fußbodens im Stall 5) und nicht auf die Ziffer I.2.1. zur Beseitigung von Löchern im Boden und zur Schlitzbreite des Spaltenbodens Bezug nimmt.

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Verwaltungsakte im Allgemeinen und die Androhung von Zwangsmitteln im Besonderen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG sein. Für den betroffenen Adressaten muss der Bescheid bei verständiger Würdigung seines Inhalts unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände klar und deutlich erkennen lassen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen ihm abverlangt wird, um die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abwenden zu können. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die Zwangsgeldandrohung auch hinsichtlich der Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) trotz der falschen Bezeichnung noch. Wenn der Adressat einerseits klar und deutlich erkennen können muss, was von ihm verlangt wird, so heißt dies nicht, dass ihm eigene naheliegende und vernünftige Überlegungen nicht abverlangt werden dürften, wenn der Wortlaut einer Verfügung Deutungsmöglichkeiten eröffnet. Danach kann für einen verständigen Dritten in der Lage der Antragstellerin vernünftigerweise nicht unklar sein, dass sich die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 20. Februar 2013 trotz der Bezugnahme auf die Ziffer I.3. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 auf die Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) und damit auf die Ziffer I.2.1 der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bezieht. Denn in der Zwangsgeldandrohung wird in dem einleitenden Satz auf die „genannten Anordnungen“ des „Bescheides vom 30. Oktober 2012“ und damit auf die vorstehende Zwangsgeldfestsetzung Bezug genommen, in der unter der Ziffer 2 die Festsetzung „für die Nichterfüllung der Anordnung unter Pkt. I.2.1. (Beschaffenheit des Bodens)“ erfolgt ist. Der Aufzählung in den Ziffern 1. bis 5. der Festsetzung folgt die erneute Zwangsgeldandrohung, so dass die Bezeichnung der Verfügungsziffer unter „I.3.“ für den Adressaten erkennbar auf einem Schreibfehler beruht. Selbst wenn der Tenor der Androhung wegen der fehlerhaften Bezeichnung der Verfügungsziffer noch Zweifel aufkommen lassen mag, so werden diese bei Heranziehung der für die Auslegung des Inhalts maßgeblichen Begründung des Bescheides vom 20. Februar 2013 ausgeräumt, in der ausgeführt ist, dass es geboten sei, „eine erneute Zwangsgeldandrohung auszusprechen“, weil die Antragstellerin den Anordnungen „unter den Punkten I.1., I.2.1., I.6., I.7. und I.9.“ der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei, so dass mit der Benennung der Ziffer I.2.1. in der Begründung klar und deutlich wird, dass die Bezeichnung im Tenor mit der Ziffer I.3. falsch und die Ziffer I.2.1. gemeint ist. Abgesehen davon, dass sich die Androhung bezüglich der Ziffer I.2.1. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 somit aus dem Sinnzusammenhang zwischen der Festsetzung und der erneuten Androhung und aus der Begründung hierzu ergibt, ergibt sich auch aus den für die Antragstellerin erkennbaren Umständen, dass es sich bei der Bezeichnung der Verfügungsziffer in der Androhung um ein Redaktionsversehen handelt. Denn die erneute Androhung eines Zwangsgeldes wegen der Nichtbefolgung eines behördlichen Gebotes kommt nur dann in Betracht, wenn gegen den Adressaten bereits zuvor wegen der Nichtbeachtung des Gebots ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist. Wegen der Ziffer I.3. der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 zur Reinigung des Fußbodens in der E-Halle, Stall 5, ist gegenüber der Antragstellerin indes kein Zwangsgeld festgesetzt worden, so dass für eine „erneute“ Zwangsgeldandrohung kein Raum ist.

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Zu Unrecht macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht verstoße gegen das Prinzip der Funktionentrennung, wenn es die Falschbezeichnung als Schreibversehen ansehe, weil die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten i. S. d. § 42 Satz 1 VwVfG Aufgabe der Behörden und nicht der Verwaltungsgerichte sei. Das Verwaltungsgericht hat die Zwangsgeldandrohung nicht berichtigt, sondern lediglich zutreffend (s. o.) erkannt, dass sich die Zwangsgeldandrohung trotz der Falschbezeichnung der Verfügungsziffer auf die Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Spaltenböden und Löcher) und damit auf die Ziffer I.2.1 der Verfügung vom 30. Oktober 2012 bezogen hat.

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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand in dem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2013, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die Verfügung wegen der Bodenbeschaffenheit zu unbestimmt sei. Der Antragstellerin ist aufgegeben worden, den Boden so zu gestalten, dass er trittsicher ist und von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht. Damit ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unklar, „für welchen Fall der Nichterfüllung“ das Zwangsgeld angedroht ist. Es gibt keinen vernünftigen Grund für Zweifel daran, dass das Zwangsgeld sowohl für den Fall, dass der Boden nicht trittsicher ausgestaltet wird als auch für den Fall angedroht worden ist, dass von dem Boden Verletzungsgefahren ausgehen. Ferner ergibt sich aus der Zwangsgeldandrohung vom 20. Februar 2013 unmissverständlich, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin der Verfügung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt. Deutungsmöglichkeiten lässt die Androhung damit nicht offen. Das Zwangsgeld ist für jeden der drei Fälle angedroht, unabhängig davon ob sie kumulativ oder alternativ vorliegen.

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2) Der Einwand der Antragstellerin, die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 18. März 2013 sei hinsichtlich der Kastenstände rechtswidrig, weil sie der ihr auferlegten Verpflichtung aus der Ziffer I.1. der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 „seit jeher“ (S. 14 der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 14.04.2013) nachgekommen sei, greift nicht durch. Aus der von ihr zum Beleg hierfür vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines Herrn Dr. N. vom 11. April 2013 geht hervor, dass die Tiere in den Kastenständen ungehindert liegen und aufstehen und „ihre Gliedmaßen ungehindert seitlich unter dem Querrohr in die jeweilige Nachbarbucht hindurchstrecken“ könnten. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin der behördlichen Anordnung nicht nachgekommen ist, weil ihr mit der vollziehbaren Verfügung vom 30. Oktober 2012 aufgegeben worden ist, die Kastenstände „unter Berücksichtigung des Stockmaßes und der Körperlänge der Tiere so zu ändern, dass den Tieren Platz für alle möglichen Liegepositionen zur Verfügung steht“. Dies soll gewährleisten, dass die Tiere in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können, ohne über die Gitter der Kastenstände hinaus in angrenzende Kastenstände hineinzuragen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.04.2013 – 3 M 40/13 –). Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag in der Antragsschrift geltend machen will, es genüge den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, wenn die Tiere ihre Gliedmaßen in Seitenlage unter dem Querrohr in die jeweilige Nachbarbucht hindurchstrecken könnten, greift sie die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 an. Auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung indes kommt es nicht an, weil es für die Zulässigkeit der Ausübung des Verwaltungszwanges genügt, dass die behördliche Verfügung vollziehbar ist (vgl. § 53 Abs. 1 SOG LSA).

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3) Nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung, soweit der Antragstellerin vorgehalten wird, sie habe der Behörde entgegen der Ziffer I.9. der Verfügung vom 30. Oktober 2012 keinen Nachweis der tierärztlichen Betreuung und Behandlung des Tierbestandes durch Vorlage entsprechender Verträge für den Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 und für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 vorgelegt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung und mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2013 geltend, sie sei dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie (bereits vor Erlass der Verfügung vom 30.10.2012) eine Ablichtung des zwischen ihr und Herrn Dr. med. vet. T., P-Stadt, unter dem 01. August 2007 geschlossenen tierärztlichen Betreuungsvertrages mit dem Bemerken übersandt habe, dass dieser nach wie vor gelte. Der Antragstellerin ist mit der Verfügung zum einen für den Zeitraum der Geschäftsführung durch Herrn Dr. T. vom 26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 und für zum anderen für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 auferlegt worden, den Nachweis der tierärztlichen Betreuung und Behandlung des Tierbestandes durch Vorlage entsprechender Verträge zu erbringen, aus denen auch Art und Umfang der wahrzunehmenden tierärztlichen Tätigkeiten ersichtlich sein müsse. In der Begründung führt der Antragsgegner aus, der tierärztliche Betreuungsvertrag genügte als Nachweis der tierärztlichen Betreuung nicht mehr für den Zeitraum ab dem Beginn der Tätigkeit von Herrn Dr. T. als Geschäftsführer der Antragstellerin am 26. Juli 2010. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Unterlagen ist § 73 Abs. 2 TierSG. Nach § 7 der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung über hygienischen Anforderungen beim Halten von Schweinen (SchHaltHygV) vom 07. Juni 1999 (BGBl I S. 1252), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl I S. 1337), hat jeder Tierbesitzer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Nach § 73 Abs. 2 TierSG haben natürliche und juristische Personen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch das Tierseuchengesetz oder auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin dem Auskunftsverlangen aus der Verfügung vom 30. Oktober 2012 für die Zeit seit dem 01. Juli 2012 nachgekommen ist. Immerhin ergibt sich aus ihrer Mitteilung, der Vertrag mit Herrn Dr. med. vet. T. gelte nach wie vor, zugleich, dass die Antragstellerin weitere Verträge nicht geschlossen und anderweitige Abreden nicht getroffen hat, so dass für die Ausübung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der ihr mit der Verfügung auferlegten Pflicht, für diesen Zeitraum Verträge vorzulegen, kein Raum ist. Wenn dem Antragsgegner der vorgelegte Vertrag – wie er dies mit der Beschwerdeerwiderung deutlich macht – als Nachweis einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Betreuung des Tierbestandes nicht genügt, so ist es an ihm, ggf. aufgrund weiterer Ermittlungen etwaige weitergehende Folgerungen durch den Erlass einer weiteren Ordnungsverfügung zu ziehen. Jedenfalls ist für die Erzwingung der Pflicht zur Vorlage von Vertragsurkunden kein Raum, wenn die Antragstellerin für diesen Zeitraum weitere Verträge nicht abgeschlossen hat.

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Der Abschluss eines Vertrages, mit dem eine ordnungsgemäße tierärztliche Bestandskontrolle sichergestellt werden kann, ist der Antragstellerin mit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nicht aufgegeben worden. Denn ihr ist aufgegeben worden, „Nachweise“ der tierärztlichen Betreuung durch „Vorlage entsprechender Verträge“ für die Zeiträume vom 26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 und für die Zeit ab dem 01. Juli 2012 zu erbringen. Bereits dem Wortlaut nach bezieht sich die der Antragstellerin auferlegte Pflicht darauf, durch die Vorlage von Urkunden einen Beleg zu erbringen. Hätte der Antragstellerin auferlegt werden sollen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße tierärztliche Bestandskontrolle durch den Abschluss von Verträgen zu schaffen, so hätte dies in der Verfügung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Eine solche Verpflichtung wäre zudem für den zurückliegenden Zeitraum sinnlos. Genügte die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren Pflichten aus § 7 SchHaltHygV nicht, so könnte ein solcher Verstoß auch durch einen rückwirkenden Vertragsabschluss nicht geheilt werden, weil der rückwirkende Abschluss eines Vertrages die bis dahin fehlende ordnungsgemäße tierärztliche Betreuung nicht zu ersetzen vermag. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Vorlage von Nachweisen den § 16 Abs. 2 TSchG herangezogen hat, der – wie der einschlägige § 73 Abs. 2 TierSG – den Halter von Tieren (lediglich) verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, dafür, dass die Behörde eine weitergehende und damit jedenfalls von § 73 Abs. 2 TierSG nicht mehr gedeckte Anordnung nicht hat treffen wollen.

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Gleichwohl ist die Zwangsgeldfestsetzung im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin ihrer Auskunftspflicht hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 nicht vollständig nachgekommen ist. Der Antragstellerin ist mit dem Auskunftsverlangen auch für diesen Zeitraum aufgegeben worden, den Nachweis der tierärztlichen Betreuung durch Vorlage entsprechender Verträge zu führen. Soweit die Antragstellerin für diesen Zeitraum auf den zwischen ihr und Herrn Dr. T. geschlossenen Vertrag vom 01. August 2007 verweist, ist die Auskunft nicht vollständig erteilt. Denn aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass der Antragsgegner für diesen Zeitraum, in dem Herr Dr. T. Geschäftsführer der Antragstellerin gewesen ist, die Vorlage des Anstellungsvertrages verlangt hat. Diesem Verlangen ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Ob der Anstellungsvertrag – wie die Antragstellerin mit ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 10. April 2013 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat – die Gültigkeit des tierärztlichen Betreuungsvertrages unberührt lässt, ist für die Zulässigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ohne Belang.

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Zu Unrecht macht die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. April 2013 geltend, die Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt, weil unklar sei, hinsichtlich welcher der in der Verfügung vom 30. Oktober 2012 genannten Zeiträume (26. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 oder die Zeit ab dem 01. Juli 2012) die Verletzung der Auskunftspflicht mit einer Zwangsgeldfestsetzung bewehrt werde. Ihr ist für beide Zeiträume auferlegt worden, Verträge vorzulegen. Da das Zwangsgeld angedroht ist für die Fälle, dass sie der Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt, gibt es keinen vernünftigen Grund für Zweifel daran, dass das Zwangsgeld verwirkt ist, wenn die Auskunft für einen der Zeiträume nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

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4) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 18. März 2013 sei formell rechtswidrig, weil sie entgegen § 59 Abs. 6 Satz 1 SOG LSA nicht zugestellt worden sei. Aus den Angaben im Adressfeld des an die ehemaligen im Zeitpunkt der Zustellung noch mandatierten Prozessbevollmächtigten gerichteten Bescheides vom 18. März 2013 ergibt sich, dass dieser gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus dem Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 04. April 2013, wonach der Bescheid durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners „im Rahmen des am 18. März 2013 mit ihm geführten persönlichen Gespräches übergeben“ worden sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG händigt der zustellende Bedienstete bei der Zustellung durch die Behörde das Dokument in einem verschlossenen Umschlag aus. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG kann das Dokument auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Die Übergabe des zuzustellenden Dokuments durch den zustellenden Behördenbediensteten ist somit ungeeignet, die Wirksamkeit der Zustellung in Frage zu stellen; sie ist vielmehr Voraussetzung für die ordnungsgemäße Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG.

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5) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, die gesetzte Frist für die Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes sei zu kurz bemessen und deshalb rechtswidrig. Gemäß § 56 Abs. 2 SOG LSA ist der betroffenen Person mit der Festsetzung des Zwangsgeldes eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. Der Antragstellerin ist durch den am 18. März 2013 zugestellten Bescheid eine Frist zur Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes i. H. v. insgesamt 653.000,- € bis zum 28. März 2013 gesetzt worden. Damit haben ihr neun Kalendertage zur Verfügung gestanden, um die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes durch Zahlung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA) oder durch Vornahme der gebotenen Handlung (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA) abzuwenden. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ausreichend. Zwar hat die Behörde sowohl bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes als auch bei der Bemessung der Zahlungsfrist in Rechnung zu stellen, dass das Zwangsgeld nicht dazu dient, den betroffenen Adressaten wirtschaftlich in die Knie zu zwingen. Deshalb ist die Frist so zu bemessen, dass dem Betroffenen nach den der Behörde bekannten Umständen eine fristgerechte Zahlung des Zwangsgeldes möglich ist. Dabei ist zwar angemessen zu berücksichtigen, dass das festgesetzte Zwangsgeld im vorliegenden Fall eine erhebliche Summe ausmacht. Andrerseits indes ist einem Betroffenen zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das festgesetzte Zwangsgeld aus dem ihm zur Verfügung stehenden Vermögen aufzubringen. Weshalb der Antragstellerin indes eine fristgerechte Zahlung nicht möglich gewesen sein soll, lässt sie auch mit dem Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht deutlich werden. Sie beschränkt sich hierzu auf die unsubstanziierte, durch nichts belegte Behauptung, sie habe die „hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen“ können. Auch die Finanzierung durch die Aufnahme eines Darlehens sei in dieser Zeit „nahezu“ unmöglich. Sie hat indes weder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt noch dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen haben will, um den Betrag ganz oder teilweise durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren.

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Ferner hat die Behörde bei der Bemessung der Zahlungsfrist dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung als Mittel zur Durchsetzung der der Antragstellerin auferlegten Handlungspflichten Rechnung zu tragen. Sie ist deshalb befugt, die Frist kurz zu bemessen, um den Adressaten auch auf diese Weise anzuhalten, die gebotenen Handlungen ohne weiteres Zögern auszuführen. Das gilt erst Recht im vorliegenden Fall und nicht nur, weil die Zwangsgeldfestsetzung – jedenfalls auch – dazu bestimmt ist, dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Belang des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) Wirksamkeit zu verschaffen. Der Antragsgegner durfte bei der Bestimmung der Zahlungsfrist auch berücksichtigen, dass die Antragstellerin der vollziehbaren Verfügung vom 30. Oktober 2012 auch fünf Monate nach deren Erlass und trotz einer vorausgegangenen Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 20. Februar 2013, immer noch nicht nachgekommen war. Die beständige und beharrliche Weigerung, vollziehbaren Anordnungen nachzukommen, rechtfertigt es im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung nicht nur, für erneute Zwangsgeldandrohungen höhere Zwangsgelder anzudrohen und der Androhung entsprechend festzusetzen, sondern auch durch eine Verkürzung von Handlungs- und Zahlungsfristen den Handlungsdruck auf den Adressaten auch in zeitlicher Hinsicht zu erhöhen, damit er den ihm vollziehbar auferlegten Pflichten endlich nachkommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.04.2013 – 3 M 165/13 –).

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Nach Auffassung des Senats abwegig ist die Behauptung der Antragstellerin, die Zahlungsfrist sei zu kurz bemessen, weil der Festsetzungsbescheid den vormals Bevollmächtigten der Antragstellerin „völlig überraschend“ während eines Besprechungstermins am 18. März 2013 übergeben worden sei. Die Zwangsgeldfestsetzung konnte die Antragstellerin nicht überraschen, weil ihr das Zwangsgeld mit Bescheid vom 20. Februar 2013 für den Fall angedroht worden ist, dass sie der Verfügung nicht bis zum 10. März 2013 nachkommt. Wenn sie gleichwohl untätig bleibt und dies bei der Nachkontrolle am 11. März 2013 festgestellt wird, so gibt es keinen Grund überrascht zu sein. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil sie vor Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nicht angehört worden ist. Denn nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG kann von der Anhörung insbesondere abgesehen werden, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

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6) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 03. Mai 2013 unter Bezugnahme auf die bei der behördeninternen Willensbildung durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners in einer e-mail vom 20. Februar 2013 geäußerten Vorbehalte geltend, ein Zwangsgeld i. H. v. 500.000,- € sei unverhältnismäßig, weil auch die Hälfte dieses Betrages ein spürbares Druckmittel sei, die verlangte Handlung vorzunehmen. Rechtliche Bedeutung kann dem Einwand, ein Zwangsgeld sei unverhältnismäßig hoch, nur für die Zwangsgeldandrohung beigemessen werden, weil Gegenstand der Prüfung bei der Zwangsgeldfestsetzung nur noch die Frage ist, ob das festgesetzte Zwangsgeld seiner Höhe nach dem für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Zwangsgeld entspricht. Der Höhe nach ist weder das in dem Bescheid vom 18. März 2013 wegen der Verfügung zu den Maßen der Kastenstände (Ziffer I.1. des Bescheides vom 30.10.2012) angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 180.000,- €, noch das wegen der Anordnung zur Bodenbeschaffenheit (Ziffer I.2.1. des Bescheides vom 30.10.2012) angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 30.000,- € oder das zu der Ziffer I.9. der Verfügung vom 20. Oktober 2012 wegen der Vorlage der Nachweise zur tierärztlichen Betreuung angedrohte Zwangsgeld als unverhältnismäßig hoch zu beanstanden. Die Zwangsgelder sind gegenüber der letztmaligen Androhung im Bescheid vom 20. Februar 2013 wegen der Ziffern I.1. und I.2.1. um ein Drittel erhöht und wegen der Ziffer I.9. verdoppelt worden. Das ist nicht zu beanstanden, weil die bisherigen Zwangsgeldandrohungen die Antragstellerin nicht veranlasst haben, dem Inhalt der Verfügung vom 30. Oktober 2012 nachzukommen. Es ist deshalb nicht unverhältnismäßig, sondern im Interesse eines wirksamen Tierschutzes geboten, den Druck auf die Antragstellerin spürbar zu erhöhen, um jedenfalls nunmehr den entgegenstehenden Willen der Antragstellerin zu beugen und sie anzuhalten, der vollziehbaren Verfügung nachzukommen.

26

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 15. April 2013 geltend, das Zwangsgeld sei existenzgefährdend. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich nur, dass die Antragstellerin bisher „mit erheblichen Aufwendungen Zwangsgelder i. H. v. 1.391.900,- € gezahlt“ habe und dass dem Unternehmen weitere Zwangsgeldfestsetzungen drohten, die „das Risiko einer Insolvenz mit sich bringen können“, wenn nicht das Verwaltungsgericht alsbald in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30. Oktober 2012 entscheide. Daraus wird nach Auffassung des Senats nur deutlich, dass die Antragstellerin - aus welchen Gründen auch immer - nach wie vor nicht bereit ist, den Anordnungen vollständig Folge zu leisten. Die Antragstellerin verkennt, dass die Verfügung vollziehbar ist und sie den Anordnungen nachzukommen hat, auch wenn über die Rechtmäßigkeit der Verfügung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg gehabt hat (vgl. OVG LSA, Beschl v. 08.04.2013 – 3 M 40/13 –). Sie verkennt weiter, dass es ihr ohne Weiteres offen steht, das von ihr angenommene Risiko einer Insolvenz infolge weiterer Zwangsgeldfestsetzungen abzuwenden, indem sie der Verfügung endlich vollständig nachkommt.

27

7) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es ihren Vortrag zur Sach- und Rechtslage nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder erwogen habe oder weil es aktenwidrig von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, rechtfertigt dies aus den o. g. Gründen keine andere Entscheidung in der Sache.

28

III) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde verlangt, dem Antragsgegner möge aufgegeben werden, bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde eine Vollziehung der im Bescheid vom 18. März 2013 getroffenen Anordnungen zu unterlassen, gibt es hierfür keinen Anlass, weil der Senat über die Beschwerde mit diesem Beschluss unanfechtbar entschieden hat. Abgesehen davon macht der Senat von der Möglichkeit, einer Behörde zur Sicherung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG einstweilen bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufzugeben, von einer Vollziehung abzusehen, nur Gebrauch, wenn durch die Vollziehung Fakten geschaffen werden, die durch eine nachfolgende Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Davon kann bei einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keine Rede sein. Warum nach Lage der Dinge im vorliegenden Falle anderes geltend soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Höhe des Wertes in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in den Ziffern 1.6.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, Anh § 164 Rdnr. 14) ausgehend von der Höhe der Streitwertfestsetzung (653.000,- €) zuzüglich des hälftigen Betrages für die erneute Zwangsgeldandrohung (489.500,- €) mit einem Viertel der Gesamtsumme. Dabei hat der Senat wegen der Zwangsgeldandrohung bzgl. der Ohrmarken in Anlehnung an die Zwangsgeldfestsetzung eine Anzahl von 2.500 Tieren zugrunde gelegt.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung


(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt


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(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen od

Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung


(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest 1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrec

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Apr. 2013 - 3 M 40/13

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Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Senat hat keinen Anlass, die mit der Mandatsübernahme angekündigte Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin abzuwarten, weil die Beschwerdebegründungsfrist (§
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2015 - 3 L 386/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in D-Stadt (OT K.) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen betreibt, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung mit Zwangsgeldandrohung. 2 Der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Die Ohrmarke muss

1.
so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
2.
auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
a)
„DE“ (für Deutschland),
b)
das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
c)
die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2.
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.

(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.

(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die

1.
unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und
2.
nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.

(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest

1.
die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und
2.
die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang – zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.

(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er

1.
zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und
2.
über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich
a)
der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,
b)
seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie
c)
der Epidemiologie
teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.

(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,

1.
das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
2.
die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
3.
die durchgeführten Maßnahmen
unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Senat hat keinen Anlass, die mit der Mandatsübernahme angekündigte Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin abzuwarten, weil die Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abgelaufen ist.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

3

1) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei wegen der Anordnung zu den Kastenständen zu Unrecht davon ausgegangen, den Sauen sei es wegen der zu geringen Abstände nicht möglich, sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Sein Einwand, er habe bereits mit der Antragsbegründung Fotografien vorgelegt, die belegten, dass die Kastenstände ausreichend bemessen seien, greift nicht durch. Der Senat misst diesen Fotografien keinerlei Beweiswert zu. Es ist nicht erkennbar, wann die Aufnahmen gefertigt worden sein sollen. Ferner geben sie nur Aufschluss über die Haltungsbedingungen einzelner Tiere und lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob allen Tieren genügend Platz zur Verfügung steht, um sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Die vom Antragsgegner anlässlich der Kontrolle vom 17. bis 19. September 2012 gefertigten Lichtbilder belegen demgegenüber, dass den Tieren in den Kastenständen nicht genügend Platz zur Verfügung gestanden hat, um sich ungehindert hinzulegen und auszustrecken, weil die Tiere liegend gegen die Kastenstände anstoßen und mit ihren Gliedmaßen unter den Gitterstäben hindurch hinausragen.

4

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, die Größe des Kastenstandes nach dem Stockmaß der Tiere auszulegen, geht dies fehl. Kastenstände müssen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Dem genügen Kastenstände nicht, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt sind, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssen, bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragen, wie dies durch Mitarbeiter des Antragsgegners anlässlich der Kontrollen vom 17. bis 19. September 2012 festgestellt worden ist. Das Stockmaß eines Tieres ist eine geeignete Grundlage für die Bemessung der notwendigen Breite eines Kastenstandes, weil es gewährleistet, dass das Tier in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann, ohne über Gitter der Kastenstände hinaus in angrenzende Kastenstände hineinzuragen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich ist, ob nach veterinärmedizinischer Erfahrung statistisch nur jede fünfte Sau in einer Seitenlage ruht. Denn nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein – nicht nur jedes fünfte Schwein – in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ob nach den Regelungen der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5) eine geringere Fläche ausreichen kann, ist nicht von Belang, weil es sich hierbei um Mindestanforderungen handelt, für deren Einhaltung die Mitgliedstaaten zu sorgen haben. Die Vorgabe von Mindeststandards überlässt es den Mitgliedstaaten strengere Maßstäbe anzulegen und einen über die Mindeststandards hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen. Abgesehen davon ist der von der Antragstellerin herangezogenen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/120/EG nicht einschlägig, weil die dort vorgesehene Mindestfläche von 1,3 m² je Sau für Tiere gilt, die in Gruppenhaltung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/120/EG gehalten werden.

5

2) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, für die Anordnung, in Ställen, in denen der Boden Löcher aufweise oder die Schlitzbreite des Spaltenbodens größer als die Auftrittsfläche sei, für Trittsicherheit, beispielsweise durch das Auslegen von Matten zu sorgen, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV muss der Boden der Haltungseinrichtung, soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht. Soweit die Antragstellerin einwendet, es sei „denkbar“, dass sich das bei der Kontrolle von Mitarbeitern des Antragsgegners festgestellte Loch im Stall D 6 an einer Stelle befinde, zu der die Tiere keinen Zutritt hätten, tritt sie den an die Feststellungen des Antragsgegners anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert entgegen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass sich das Loch im Bodengitter unmittelbar vor einer Tränke befindet (Anlage 3, Bild 1 zum Schriftsatz vom 18.03.2013). Ebenfalls durch Vorlage eines Lichtbildes dokumentiert sind Schweine, die um ein weiteres Loch in einem Metallgitterboden gruppiert sind (Anlage 3 Bild 2 zum Schriftsatz vom 18.03.2013). Soweit die Antragstellerin geltend macht, erst die Auslegung von Matten führe Gefahren herbei, weil sie zur Vermeidung von Verletzungsgefahren fixiert werden müssten und sich unter fixierten Matten Kot und Urin sammeln und zu einer Gefahr für die Gesundheit der Tiere führen könne, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung, weil die Auslegung von Matten in der Verfügung des Antragsgegners als Maßnahme zur Beseitigung der durch die Löcher hervorgerufenen Verletzungsgefahr nur beispielhaft genannt ist. Abgesehen davon ist es Sache der Antragstellerin für hygienische Standards zu sorgen, die keine Gesundheitsgefahren für die Tiere begründen. Wenn die Säuberung der Ställe wegen der Verlegung von fixierten Matten mehr Aufwand mit sich bringt, so rechtfertigen es solche Erschwernisse nicht, von notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Verletzungsgefahren abzusehen.

6

3) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung, den Fußboden im Stall 5/Halle E regelmäßig durch tägliches manuelles Abschieben zu reinigen, sei unverhältnismäßig, weil ihr damit aufgegeben werde, auch tatsächlich nicht genutzte Bereiche täglich zu säubern. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV hat der Halter sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtungen sauber gehalten werden, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Ein hinreichend substanziiertes Vorbringen dafür, dass es im Stall 5/Halle E Bereiche gibt, die tatsächlich nicht genutzt werden, lässt auch die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Die bei den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder dokumentieren eine starke Kotverschmutzung des Bodens und eine darauf beruhende starke Verschmutzung der dort befindlichen Tiere. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Mitarbeiter seien nach einer Arbeitsanweisung gehalten, die belegten Stallbereiche täglich abzuschieben, ist dies ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Frage stellen, weil es nicht darauf ankommt, welche Anweisungen zur Reinigung gegeben werden, wenn die Reinigung anweisungswidrig nicht durchgeführt wird. Der Einwand, der Stall J 7 sei seit geraumer Zeit nicht mehr belegt gewesen, ist durch das vom Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Lichtbild (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 18.03.2013) widerlegt, auf dem in den Buchten Schweine zu sehen sind.

7

4) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei zu unrecht davon ausgegangen, dass die Anordnung, Schlachttiere generell in Gruppen zu halten, rechtmäßig sei. Nach den Feststellungen der Behörde anlässlich der Kontrollen waren im Stall 10 insgesamt 35 Schlachttiere in Kastenständen untergebracht. Dass diese Tiere ausnahmsweise einzeln gehalten werden durften, weil es sich um Schweine handelte, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigten oder gegen die sich ein solches Verhalten richtete (§ 26 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV), hat die Antragstellerin bei der Anhörung vor Erlass der Verfügung selbst nicht geltend gemacht. Sie hat vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 ausgeführt, bei diesen Tieren handele es sich nicht um Mastschweine, sondern um nichtträchtige, zur Schlachtung ausselektierte Zuchttiere. Das genügt zur Rechtfertigung einer Einzelhaltung nicht. Denn nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TierSchNutztV sind Zuchtläufer und Mastschweine in Gruppen zu halten. Nach § 2 Nr. 18 TierSchNutztV sind Mastschweine Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung. Werden Schweine, die zur Zucht bestimmt sind (§ 2 Nr. 17 TierSchNutztV) nicht mehr zur Zucht verwendet, sondern zur Schlachtung bestimmt, handelt es sich um Mastschweine. Dass die Tiere nicht in Gruppenhaltung untergebracht werden können, zeigt die Antragstellerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht auf.

8

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung sei rechtswidrig, soweit ihr aufgegeben werde, Tiere, die zur Vermeidung von Rangkämpfen von der Gruppe abgesondert gehalten werden müssten, seien so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. Die Anordnung beruht auf § 26 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV. Der Einwand, Kastenstände mit einer Breite von mehr als 90 cm erhöhten „erfahrungsgemäß“ die Verletzungsgefahr für die Tiere erheblich, so dass eine Vergrößerung der Kastenstände aus Tierschutzgründen (!) nicht zulässig sei, erscheint abwegig. Dass es einen veterinärmedizinischen Erfahrungssatz des von der Antragstellerin behaupteten Inhalts gibt, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Einhaltung des Gebots, Schweine in Einzelhaltung so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können (§ 26 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV), dient dem Schutz der Tiere; nicht dessen Verletzung.

9

5) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung, sämtliche Tiere im Bestand mit Ohrmarken zu versehen, sei rechtswidrig, weil bei der Kontrolle vor Erlass des Bescheides bei einem Bestand von mehr als 50.000 Schweinen lediglich 30 Tiere ohne Ohrmarken festgestellt worden seien. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass bei den Kontrollen im September 2012 eine Ohrmarkenkontrolle nicht vorgesehen gewesen und gleichwohl aufgefallen sei, dass einige Tiere keine Kennzeichnung aufgewiesen hätten. Die Anordnung sei ergangen, weil Mitarbeiter der Antragstellerin auf Nachfrage eingeräumt hätten, dass dies nicht die einzigen nicht gekennzeichneten Tiere seien. Bei Nachkontrollen vom 21. bis 23. Januar 2013 und 18. Februar 2013 sei festgestellt worden, dass etwa 1.000 bzw. 3.209 Tiere nicht mit Ohrmarken versehen gewesen seien. Im Lichte dieser nachgeschobenen Erwägungen wird sich die Verfügung im Hauptsacheverfahren bei summarischer Sachprüfung nicht als fehlerhaft erweisen.

10

6) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin wegen der Anordnung zur Vergrößerung der Liegeflächen im Abferkelbereich geltend, es sei üblich, dass die Tiere übereinander an der Bauchseite der Muttersau liegen, um dort warm zu liegen und jederzeit trinken zu können. Nach § 23 Abs. 3 TierSchNutztV muss der Aufenthaltsbereich der Saugferkel so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV muss perforierter Boden im Liegebereich abgedeckt sein. Diesen Anforderungen war bei den Kontrollen im September 2012 nicht genügt. Das bei den Verwaltungsakten befindliche Lichtbild zeigt, dass den Saugferkeln keine Flächen zur Verfügung standen, die nicht mit Spaltenböden ausgelegt waren. Ferner macht das Lichtbild deutlich, dass die Saugferkel keine andere Möglichkeit hatten, als teilweise übereinanderliegend, bzw. mit anliegenden Gliedmaßen an die Wand anstoßend zu ruhen. Es ist nicht von Belang, ob es
– wie die Antragstellerin vorträgt – üblich ist, dass die Tiere übereinander liegen. Denn § 23 Abs. 3 TierSchNutztV verlangt, dass sich die Saugferkel jeweils gleichzeitig ausruhen oder ungehindert saugen können müssen. Hierfür stand eine Liegefläche in dem erforderlichen Umfang erkennbar nicht zur Verfügung.

11

7) Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe der Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht genügt und das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich mit dem Sachvortrag der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt und seine Entscheidung nur auf die Ausführungen des Antragsgegners gestützt habe, rechtfertigt dies eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache fehlerhaft ist. Für eine solche Annahme indes bietet das Beschwerdevorbringen nach dem o. G. keinen Anlass.

12

Dem mit der Beschwerdebegründung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zur Feststellung der Haltungsbedingungen“ in der Anlage der Antragstellerin nachzugehen bestand kein Anlass. Zum einen bietet auch der Sachvortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keinen Anlass für weitere Ermittlungen in dem ohnehin nur auf eine summarische Sachprüfung angelegten Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. In diesem Verfahren ist es grundsätzlich Sache der Beteiligten, ihren Sachvortrag glaubhaft zu machen, weil sich eine förmliche Beweisaufnahme wegen der Eilbedürftigkeit regelmäßig verbietet. Abgesehen davon zeigt die Antragstellerin nicht auf, zu welchen einzelnen Tatsachen oder Tatsachenbehauptungen Beweis erhoben werden soll. Die allgemeine Bezugnahme auf die Haltungsbedingungen genügt zur substanziierten Darlegung der einzelnen Tatsachen nicht.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.