Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Dezember 2004 - 5 A 1518/01 - wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Beklagte erteilte dem Kläger am 22. Juni 1995 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung ("Neugenehmigung" gemäß §§4, 6 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 der 4.BImSchV i.V.m. Nr. 10.18 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV) zur Errichtung eines Schießplatzes. Der Beklagte unternahm in der Folgezeit drei Versuche, diese Genehmigung wieder zurückzunehmen. Die letzte Rücknahmeverfügung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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Erstmalig nahm der Beklagte die Genehmigung mit Rücknahmebescheid vom 02. Mai 1996 zurück. Der Kläger erhob daraufhin nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 2 A 2446/96). Gegen die am 21. Mai 1997 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides suchte er ebenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nach (Az. 2 B 1040/97). Das Verwaltungsgericht gab durch Beschluss vom 07. Januar 1998 dem Antrag statt.

3

Der Beklagte nahm dann die Genehmigung mit einem zweiten Rücknahmebescheid vom 24. April 1998 unter Aufhebung des ersten Rücknahmebescheides nochmals zurück; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Mit Beschluss vom 08. Oktober 1998 - 5 B 926/98 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Begehren des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten sei. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte der beschließende Senat mit Beschluss vom 30. November 1998 - 3 M 126/98 - ab.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1999 zum zweiten Rücknahmebescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und ordnete wiederum die sofortige Vollziehung an. Mit Beschluss vom 19. Juli 1999 - 5 B 1225/99 - stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den zweiten Rücknahmebescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erhobenen Klage zum Az. 5 A 1224/99 wieder her. Der beschließende Senat lehnte die Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - ab.

5

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen hatte zuvor namens und in Vollmacht der Gemeinde Schloen sowie des Herrn V. mit Schriftsatz vom 06. April 1999 beim Beklagten den Antrag auf Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gestellt.

6

Am 06. April 2000, dem Kläger am selben Tage zugegangen, erließ der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den dritten, vorliegend streitgegenständlichen Rücknahmebescheid.

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Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09. August 2000 - 5 B 1053/00 - ab. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. des Senats v. 19.06.2001 - 3 M 70/00 -).

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Die gegen den dritten Rücknahmebescheid vom 06. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 gerichtete Klage hatte demgegenüber erstinstanzlich Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 06. April 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2001 mit dem vorliegend angegriffenen Urteil vom 01. Dezember 2004 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der auf § 48 Abs. 1 VwVfG M-V gestützte Rücknahmebescheid sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Zwar enthalte der Bescheid des Beklagten vom 06. April 2000 entsprechende Erwägungen; diese stammten jedoch nicht vom Beklagten, sondern von dem am Ausgang des Verfahrens besonders interessierten Beigeladenen bzw. dessen Prozessbevollmächtigten. Dieser habe die Begründung des Bescheides einschließlich seiner Ermessenserwägungen erstellt. Auch den Akten oder sonst erkennbaren Umständen seien Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu entnehmen. Der Beklagte habe auch nicht dadurch eine Ermessensentscheidung getroffen, dass er den vom Beigeladenen stammenden Bescheid erlassen habe. Die Kammer halte bereits aus rechtsstaatlichen Gründen die Annahme, eine Behörde könne durch den bloßen Erlass eines von einem Dritten stammenden Bescheides eine eigene Ermessenentscheidung getroffen haben, weil sie sich allein dadurch den Inhalt dieses Bescheides zu Eigen gemacht habe, für nicht vertretbar. Darüber hinaus habe sich der Beklagte den Inhalt des Bescheides nicht zu eigen gemacht, sondern diesen nur erlassen. Hierfür gebe es hinreichende Anhaltspunkte. Es sei nicht erkennbar, dass Fragen des nationalen und europäischen Natur- und Artenschutzes sowie der wegemäßigen Erschließung überhaupt noch Gegenstand eigener Überlegungen des Beklagten gewesen seien. Dagegen seien bereits die in dem Bescheid enthaltenen Erwägungen wegen einer nicht ausreichenden Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren und einer unzureichenden abwassermäßigen Erschließung aus anderen Gründen und unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Rechtsverstöße vorlagen, ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der behaupteten unterbliebenen Beteiligung berücksichtige die Begründung des Bescheides nicht, dass ein Beteiligungsrecht unabhängig davon bestehe, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen oder zu versagen sei. Das überwiegende Interesse an einer Rücknahme lasse sich daher nicht mit der Bedeutung einer erforderlichen Erschließung, sondern mit der Bedeutung des Beteiligungsrechts als solchem rechtfertigen, welche das private Interesse am Bestand der Genehmigung überwiegen müsste. Schon dazu gebe der Bescheid nicht her, wobei noch zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre, dass es der Beigeladene, wenn seine Behauptung richtig sei, selbst in der Hand gehabt habe, eine Verletzung seines Beteiligungsrechts durch Widerspruch und Anfechtungsklage geltend zu machen. Hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung enthalte der Bescheid keine Erwägungen dazu, ob dem Abwasserproblem nicht auf andere Weise hätte Rechnung getragen werden können. Dem Beklagten sei es nicht um die Lösung eines Sachproblems, sondern allein um die Aktivierung eines Rücknahmegrundes gegangen. Es habe auch keine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Schließlich enthalte auch der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 lediglich formelhafte Erwägungen. Eine zeugenschaftliche Vernehmung von Mitarbeitern des Beklagten oder des Umweltministeriums hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung komme nicht in Betracht. Die notwendigen Erwägungen müssten aus den Umständen des Falles sichtbar werden und könnten nicht durch nachträgliche Vernehmung der Behördenmitarbeiter darüber, was diese bei Erlass des Bescheides gewusst und worüber sie sich Gedanken gemacht hätten, ersetzt werden. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren komme wegen des Ermessensausfalls nicht in Betracht.

9

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen.

II.

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Der Zulassungsantrag des Beigeladenen bleibt erfolglos.

11

Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 14. Januar 2005 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Dezember 2004 ist zwar am 11. Februar 2005 und damit fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangen und mit dem am 11. März 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz VwGO).

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Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar schon dann vor, wenn die Zulassungsschrift begründeten Anlass gibt, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung noch einmal zu überdenken, weil es möglich erscheint, dass die Entscheidung anders ausfallen könnte. Dies wird in der Zulassungsschrift aber nicht aufgezeigt.

15

a) Die umfangreichen Ausführungen der Zulassungsantragsbegründung zu den Vorgängen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (S. 1 bis 9 des Schriftsatzes vom 11. März 2005) vermögen die sich im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfprogramms haltende zentrale Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V eröffnete Ermessen im Sinne eines Ermessensausfalls nicht ausgeübt, die in dem Rücknahmebescheid enthaltenen Erwägungen stammten nicht von ihm, sondern von dem am Ausgang des Verfahrens besonders interessierten Beigeladenen bzw. dessen Prozessbevollmächtigten, dieser habe die Begründung des Bescheides einschließlich seiner Ermessenserwägungen erstellt, auch den Akten oder sonst erkennbaren Umständen seien Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu entnehmen, der Beklagte habe auch nicht dadurch eine Ermessensentscheidung getroffen, dass er den vom Beigeladenen stammenden Bescheid erlassen habe, nicht zu erschüttern.

16

Zunächst hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darauf gestützt, dass der Beklagte in dem Rücknahmebescheid "Formulierungen des Beigeladenen" wörtlich übernommen habe, sondern darauf, dass dieser die Begründung des Bescheides einschließlich der Ermessenserwägungen wortwörtlich und vollständig vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übernommen hat. Um es noch einmal deutlich zu machen: Der Beklagte hat nicht etwa "nur" punktuell einzelne Passagen aus den vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zur Verfügung gestellten Textdateien verwandt. Er hat sich vielmehr den gesamten Bescheid von diesem (vor-)schreiben bzw. fertigen lassen. Das im Schriftsatz vom 11. März 2005 auf den Seiten 1 bis 9 (drittletzter Absatz) enthaltene Vorbringen vermag hieran nichts zu ändern: Ihm mag zwar entnommen werden können, dass im Bereich des Beklagten und des Umweltministeriums eine erneute Rücknahme der dem Beklagten erteilten Genehmigung erwogen worden ist. Diese Ausführungen geben jedoch nichts dafür her, dass die im Rücknahmebescheid konkret enthaltenen "Ermessenserwägungen" vom Beklagten herrühren.

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Angesichts der Umstände unter denen der Rücknahmebescheid vom 06. April 2000 zustande gekommen ist, stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis in dessen Auffassung zu, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beklagte habe sich - wenn man dies im vorliegenden Fall überhaupt für denkbar hielte - in einer Weise den Inhalt der vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen verfassten Bescheidbegründung zu eigen gemacht, die einen Ermessensausfall seinerseits zweifelhaft erscheinen lassen könnte: Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich zunächst kein Entwurf eines Rücknahmebescheides durch den Beklagten, der etwa im Vorfeld der per E-Mail vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zur Verfügung gestellten Begründung bzw. Begründungsteile gefertigt worden wäre. Gewissermaßen aus dem "Nichts" finden sich dann in den Verwaltungsvorgängen urplötzlich verschiedene E-Mails mit anhängenden Textdateien, die vom "UM, 530b (Hr. B.)" an "(STAUNLBZ, AL5) D., U." übersandt wurden. Die erste dieser E-Mails wurde am 30. März 2000 versandt, weitere unter dem 31. März, 04. und 05. April 2000. Bei den E-Mails Bl. 1585 bis 1609 ist zwar erkennbar, dass Herr R. bzw. Herr B. diese abgesandt haben, nicht aber, wer die anhängenden Textdateien verfasst hat. Dies wird dann jedoch bei den nachfolgenden E-Mails erkennbar, die nämlich zeigen, dass Rechtsanwalt Y. diese Dateien als ursprüngliche Nachrichten an "g.b.@um.mv-regierung.de" übermittelt hatte und - nach Aktenlage - offensichtlich der Verfasser war. Dies hat Herr D. in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 21. Januar 2004 ausdrücklich bestätigt. Dieser E-Mail-Verkehr kulminierte schließlich im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 05. April 2000, in dem er - "wie besprochen" - Herrn D. "die gesamten Rücknahmeerwägungen in einem Stück" mailte. In dem Schriftsatz wird weiter "empfohlen", dem Rücknahmebescheid verschiedene Anlagen beizufügen, ferner darauf verwiesen, dass Herr Rechtsanwalt Y. "zur Begründung des Sofortvollzugs ... noch einige Anregungen gegeben" habe. Schließlich erlaubte sich Herr Rechtsanwalt Y., "nochmals auf den Fristablauf am 7.4.2000 hinzuweisen. Die Zustellung müsste bis dahin erfolgt sein." Daran anschließend finden sich in den Verwaltungsvorgängen dann drei E-Mails mit angehängten Textdateien ("Rücknahmeerwägungen", "Anregungen zum Sofortvollzug", "noch ein 5. Rücknahmegrund"), die als Absender Rechtsanwalt Y. ausweisen.

18

Nachdem beim Beklagten diese Unterlagen vorhanden waren, wandte sich das Umweltministerium M-V (Herr R.) mit Telefax vom 05. April 2000 (09.57 Uhr) an den Beklagten und bat darum, "einen erneuten Rücknahmebescheid entsprechend des Ihnen per e-mail übermittelten Textes zu erlassen". Ferner enthielt das Schreiben u.a. den Hinweis, "um die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V einzuhalten, muss dieser Bescheid spätestens am 07.04.2000 zugegangen sein". Schließlich folgte dem am selben Tag (15.41 Uhr) ein Telefax des Umweltministeriums M-V (Dr.Z.) an den Beklagten, z. Hd. Herrn D., nach, in dem es heißt:

19

"Ich weise Sie an, die Zustellung des Rücknahmebescheides noch heute in die Wege zu leiten. Da der Amtsleiter und sein Stellvertreter nicht verfügbar sind, ist der Bescheid von Ihnen zu unterzeichnen."

20

Auf dem Schreiben ist handschriftlich vermerkt:

21

"Anweisungen über den Inhalt des Bescheides liegen bei AL5 vor."

22

In den Verwaltungsvorgängen befinden sich dem nachfolgend zwei Abdrucke des Beschlusses des OVG M-V vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - und dann unmittelbar anschließend eine Empfangsbestätigung und der Rücknahmebescheid vom 06. April 2000, der per Telefax am 14. April 2000 auch an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelt wurde.

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Der geschilderte Ablauf zeigt an keiner Stelle, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelte Begründung des Rücknahmebescheides bzw. Teile derselben vor Erlass des Bescheides in dem Sinne geprüft worden wären, dass man der Überlegung näher treten könnte, der Beklagte habe trotz Übernahme des "gelieferten" Textes eine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rücknahme getroffen. Im Gegenteil: Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die im Text der ersten E-Mail (Bl. 1585 ff. der Verwaltungsvorgänge) handschriftlich angebrachten kritischen Bemerkungen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des Beklagten in keiner Weise zu einer Überarbeitung oder Änderung des Textes an den betreffenden Stellen, auch im Bereich der Ermessenserwägungen, geführt haben. Der Inhalt des dargestellten Schriftverkehrs zeigt zudem, dass man sich einem erheblichen Zeitdruck ausgesetzt sah, der ebenfalls gegen die erforderliche sorgfältige Prüfung spricht. Schließlich sprechen die vom Umweltministerium herrührenden Weisungen eine eindeutige Sprache dergestalt, dass eine solche Prüfung durch den Beklagten praktisch ausgeschlossen wurde; dass eine entsprechende Prüfung auf der Ebene des Umweltministeriums durchgeführt worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Entwurf vom 05. April 2000 wurde noch am gleichen Tag an den Beklagten weitergeleitet. Ein weiteres Indiz für eine gleichsam "blinde" Übernahme ist der Umstand, dass der Rücknahmebescheid ebenso wie die vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelten Texte keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweist; diese wurde offensichtlich "im Eifer des Gefechts" vergessen. Zudem entspricht der Duktus der Begründung des Bescheides den "offiziell" vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen in das Verwaltungs- bzw. gerichtliche Verfahren eingeführten Schriftsätzen. Schließlich sei noch erwähnt, dass offenbar nicht einmal Zeit dafür bestanden hat, die von Rechtsanwalt Y. verwandte Schriftartformatierung der Schriftart Arial entsprechend der ersten Seite des Rücknahmebescheides anzupassen.

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Gegen eine eigene Ermessensentscheidung des Beklagten in dieser Situation spricht ferner, dass bereits im Rahmen eines vorhergegangenen gerichtlichen Verfahrens - im Sinne einer "Blaupause" - in ähnlicher Weise vorgegangen wurde: Während des laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend die zweite Rücknahmeverfügung des Beklagten (Az. 5 B 1225/99 VG Greifswald) gab Herr R. vom Umweltministerium M-V dem Beklagten unter dem 16. Juli 1999 die telefonische Weisung, dass der Beklagte den erwarteten Beschluss des Verwaltungsgerichts "an Herrn RA Y. senden" solle (1.). Weiter heißt es:

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"2. Herr RA Y. wird dann eine Beschwerdeschrift verfassen, die dann ans UM geht.

3. Frau H. wird mir diese zusenden. Ich soll dann diese übernehmen und nach 'R' mit Frau H. Schreiben ans OVG schicken. ..."

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Hierzu ist zunächst anzumerken, dass eine Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt Y. durch das Umweltministerium oder den Beklagten nicht ersichtlich ist. In einem Telefonat des Vorsitzenden der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Herrn D. am 06. Januar 2004 hat letzterer auf Nachfrage erklärt, dass Rechtsanwalt Y. in dieser Sache nicht in einem Mandatsverhältnis zu einer Landesbehörde stehe oder gestanden habe, sondern von der Gemeinde beauftragt worden sei.

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Am 19. Juli 1999 ging ein dem Telefongespräch entsprechendes Schreiben des Herrn R. beim Beklagten per Telefax ein. Nachdem am 22. Juli 1999 der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1999 beim Beklagten eingegangen war, wurde er "gemäß der Weisung" an Rechtsanwalt Y. übermittelt. In der Folgezeit kam es auch zu einer schriftlichen Kontaktaufnahme des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen mit dem Beklagten und zu erneutem telefonischen Kontakt zu Frau H. vom Ministerium. Im Ergebnis dieser Kontakte leistete der Beklagte dann Zuarbeit an Rechtsanwalt Y.. So sollten "alle Schriftstücke des Verfahrens, die zu naturschutzrechtlichen Frage Aussagen enthalten, übergeben" werden. Am 27. Juli 1999 meldete sich dann wieder Frau H. beim Beklagten und teilte mit, der "Antrag auf Zulassung zur Beschwerde wird von Herrn RA Y. gefaxt", ferner "Muß heute noch raus". Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen übersandte am selben Tag per Telefax den angekündigten Schriftsatz samt Anlagen. Am nächsten Tag, am 28. Juli 1999 folgte dann die telefonische Weisung von Frau H. gegenüber dem Beklagten:

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"Der Schriftsatz von Herrn RA Y. soll raus.

Herr Dr. Z. hat an Herr N. verfügt. Herr N. an Frau H. mit dem Hinweis gem. der Weisung von Herrn R. vom 16.7.99 zu verfahren."

29

Entsprechend wurde dann dieser Schriftsatz unter dem Briefkopf des Beklagten als Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht übersandt. Für eine Ergänzung zur Beschwerde leistete der Beklagte anschließend erneut "Zuarbeit" an Rechtsanwalt Y..

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Auch in dieser Situation wurde dem Beklagten das Verfahren also bereits vollständig aus den Händen genommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus dem Hintergrund - verdeckt - vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen betrieben. Dieses nach Auffassung der daran Beteiligten offenbar "bewährte" Muster hat man dann augenscheinlich für die Fertigung des dritten Rücknahmebescheides übernommen.

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Dem Einwand des Zulassungsvorbringens, der Widerspruchsbescheid enthalte Ermessensauswägungen, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 heißt es lediglich, das Rücknahmeermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die durch Errichtung und Betrieb des Schießplatzes entstehenden Verletzungen des öffentlichen Interesses seien derart gravierend, dass das Errichtungsinteresse des Klägers dahinter zurückstehen müsse. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die vom Kläger geltend gemachten bisherigen Investitionskosten den Tatsachen entsprächen. Diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht zurecht als formelhaft qualifiziert. Zudem verweist die Widerspruchsbegründung letztlich lediglich auf eine aus seiner Sicht fehlerfreie Ermessensausübung des Beklagten, ohne - da ein Ermessensausfall des Beklagten vorliegt - im erforderlichen Maße eigene Ermessenserwägungen anzustellen bzw. zumindest im einzelnen darzulegen, warum die "Ermessenserwägungen" des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen tragfähig sein könnten.

32

Schließlich betrifft die im Zulassungsvorbringen (S. 11, 12) angezogene Rechtsprechung nicht ansatzweise die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Es kann auch nicht die Rede davon sein, die meisten Argumente des Verwaltungsgerichts beträfen nicht die Frage, ob Ermessen überhaupt ausgeübt worden sei, sondern die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung. Da § 114 Satz 2 VwGO die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür schafft, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, DVBl. 2007, 260 - zitiert nach juris), kommt es auf die Frage des Nachholens von Ermessenserwägungen nicht an.

33

Der Beigeladene kann sich auch nicht unter naturschutzfachlichen/naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf eine Ermessensreduzierung auf Null berufen. Wenn er insoweit vorträgt, wegen der Verletzung eines faktischen Vogelschutzgebietes und möglichen Schadensersatzforderungen gegen Bund und Land sei das Rücknahmeermessen des Beklagten auf Null reduziert, wäre er insoweit nicht materiell beschwert. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Das ist allgemein anerkannt und gilt auch für Rechtsmittel des Beigeladenen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., §66 Rn. 4, Vor § 124 Rn. 47 f. m.w.N.; vgl. zum Erfordernis der materiellen Beschwer BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 3 C 3/95 -, DVBl. 1997, 1324; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.01.1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388; VGH München, Beschl. v. 18.08.1987 - 20 B 87.01194 -, BayVBl. 1988, 340 - jeweils zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 21.08.1997 - 4 ZB 97.1894 -, NVwZ 1998, 529, 530). Der Beigeladene bzw. die Gemeinde kann vorliegend ausschließlich unter dem Blickwinkel des Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB bzw. der kommunalen Planungshoheit als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts betroffen bzw. beschwert sein; folglich ist der Prüfungsumfang des Gerichts im Rechtsmittelverfahren einer Gemeinde entsprechend eingeschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 66 Rn. 4, Vor § 124 Rn. 47 f. m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.01.1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388 - zitiert nach juris).

34

Unabhängig von diesen Erwägungen genügt das Zulassungsvorbringen zur Frage der Ermessensreduzierung in dem angesprochenen Punkt offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der bloße Hinweis auf die in einem obiter dictum des Senats in seinem Beschluss vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - angesprochene Möglichkeit eines solchen Ermessensreduzierung ist zur erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes nicht geeignet.

35

Dafür, dass unter dem Blickwinkel des Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB bzw. der kommunalen Planungshoheit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sein könnte, ist nichts ersichtlich; abgesehen davon sprechen gegen eine solche Ermessensreduzierung schon die insoweit vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkte bzw. der Umstand, dass die Gemeinde - wenn auch zu einem leicht verschobenen Standort - ursprünglich immerhin ausdrücklich bekundet hat, keine Einwände gegen das Vorhaben des Klägers zu haben.

36

b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen erweist sich das verwaltungsgerichtliche Urteil aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig bzw. sind Rücknahmebescheid und Widerspruchsbescheid unter einem anderen Blickwinkel ebenfalls rechtswidrig.

37

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen verweist selbst in seinem Zulassungsvorbringen (S.2 des Schriftsatzes vom 11. März 2005) ausdrücklich auf den Umstand, dass er namens und in Vollmacht der Gemeinde Schloen sowie des Herrn V. mit Schriftsatz vom 06. April 1999 den Antrag auf Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gestellt hat. Eine Vollmacht für die Gemeinde Schloen befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen. Herr V. verweist in seinem Schreiben vom 23. Februar 2000 ebenfalls aus Herrn Rechtsanwalt Y. als seinen Anwalt (vgl. Bl. 86 BA H). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Gemeinde Schloen und Herr V. - rechtsanwaltlich vertreten (§ 14 VwVfG M-V) - Beteiligte des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gemäß §13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V waren. Damit waren sie ausgeschlossene Personen im Sinne von §20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung darf für die Behörde in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Ausgeschlossen ist dabei sowohl das unmittelbare Tätigwerden des Beteiligten als auch das mittelbare, vertreten etwa durch einen Rechtsanwalt. Folglich durften die genannten Beteiligten auch nicht mittelbar über ihren Rechtsanwalt, den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen, im Verwaltungsverfahren tätig werden.

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Darüber hinaus darf für die Behörde in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 VwVfG nicht tätig werden, wer einen Beteiligten Kraft Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt. Folglich war auch der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

39

Von § 20 Abs.1 Satz 1 VwVfG M-V werden dabei nur Tätigkeiten für eine Behörde erfasst, die aufgrund einschlägiger Verfahrensvorschriften dem Verwaltungsverfahren selbst zuzurechnen sind. Dazu zählt auch ein Verfahren, das gegenüber dem eigentlichen Verwaltungsverfahren Aufsichtsfunktionen wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, 267; Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, NVwZ 1987, 578 - zitiert nach juris). Unter den Begriff des Tätigwerdens können neben den die das Verfahren abschließenden Entscheidungen sowie eventuell vorausgehenden Beratungen und Abstimmungen auch vorbereitende Handlungen fallen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 12).

40

Der Beklagte hat - wie gesagt - mit Rechtsanwalt Y. bzw. der Gemeinde zusammengearbeitet. Soweit ein Mitwirken an der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung grundsätzlich zulässig wäre, darf es jedenfalls nicht zu einer Verengung des Ermessens der zuständigen Behörde bei der abschließenden Entscheidung und auf den vorangehenden Verfahrensebenen kommen. Aus dem zeitlichen und sachlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens muss sich ergeben, dass die zuständige Behörde Herrin des Verfahrens in der Weise blieb, dass sie die Entscheidung eigenständig entwickelte, vorgab und abwog. Der eingeschaltete Dritte darf nur als "Gehilfe" zur Vorbereitung und effektiven Umsetzung des von der zuständigen Behörde erarbeiteten Konzepts tätig geworden sein. Er hat sich jeweils an die Grundentscheidungen der zuständigen Behörde zu halten und sich - auch mit etwaigen "Absprachen" - stets deren Willen unterzuordnen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115 = BRS 57 Nr. 291). Die zuständige Behörde muss die Vorschläge des Dritten effektiv überprüfen und "abwägungsbereit" sein (vgl. Schrödter in ders.: Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006 § 4 b Rn. 7). Fraglich ist, ob als Dritter von vornherein derjenige ausscheiden muss, bei dem die Voraussetzungen des § 20 VwVfG vorliegen. Dies könnte in dieser Allgemeinheit zweifelhaft sein, weil der Gesetzgeber jedenfalls in bestimmten Sachbereichen es für grundsätzlich zulässig ansieht, dass der Dritte, der in dem oben dargestellten Sinne eingeschaltet wird, ein unmittelbares Interesse an dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung hat (vgl. § 4b und § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2005 - 4 C 15/04 - BVerwGE 124, 385 = NVwZ 2006, 336 - und § 12 BauGB). Jedenfalls muss in einem solchen Fall des Eigeninteresses des Dritten an der Entscheidung aus den Verwaltungsvorgängen deutlich werden, dass die zur Entscheidung berufene Behörde besondere Sorgfalt darauf verwandt hat, dass die Mitwirkung sich auf vorbereitende Verfahrensschritte beschränkte und sie eine eigenständige Entscheidung, namentlich Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 4 b Rn. 21).

41

Nach diesem Maßstab unterfällt die vorstehend dargestellte mittelbare Beteiligung des Beigeladenen und des Herrn V. bzw. ihres Bevollmächtigten im Rahmen der Erstellung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides dem Ausschlusstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 3 VwVfG M-V als wohl denkbar weitestgehende Form eines Tätigwerdens für die Behörde in Gestalt des Treffens der Entscheidung selbst. Der Kläger war auch - abgesehen von der Frage seiner entsprechenden Kenntnis - unter dem Aspekt seiner Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren nicht verpflichtet, das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu rügen, da dieser für den Beklagten und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde offensichtlich war. Das Zulassungsvorbringen, dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass es nicht den "Idealfall einer behördlichen Entscheidung darstellt, wenn diese eine Begründung verwendet, die von dritter Seite erstellt worden" sei, andererseits sei dieses Vorgehen auch wieder nicht so unüblich, häufig stützten sich behördliche Entscheidungen auf externe Gutachten, die zur Grundlage entsprechender Bescheide gemacht würden und auf die in den Bescheiden lediglich verwiesen werde, trifft insoweit offenkundig nicht den Kern der Sache. Zweifel am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensmangel und angegriffener Rücknahmeverfügung bestehen nicht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 -, DÖV 1988, 563 m.w.N. - zitiert nach juris).

42

Auch der Widerspruchsbescheid ist unter Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V zustande gekommen, eine Heilung des Verfahrensmangels auf der Ebene der Rücknahmeverfügung folglich ausgeschlossen. Der Beigeladene und Herr V. - jeweils vertreten durch ihren Bevollmächtigten - bzw. Rechtsanwalt Y. sind im Verwaltungsverfahren maßgeblich auf Betreiben bzw. aufgrund von Weisungen der Widerspruchsbehörde tätig geworden. Insoweit bestand insbesondere zwischen Rechtsanwalt Y. und Herrn R. vom Umweltministerium zumindest reger E-Mail-Kontakt. Wie geschildert sind die von Rechtsanwalt Y. gefertigten Teilbegründungen zunächst über Herrn R. an den Beklagten gelaufen. Damit ist Rechtsanwalt Y. nicht nur auf der Ebene der Ausgangsbehörde, sondern auch auf der Ebene der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V für letztere tätig geworden. Selbst wenn ein Tätigwerden unmittelbar im Widerspruchsverfahren nicht mehr zu verzeichnen wäre, erscheint ein möglicher Einfluss auch auf das Widerspruchsverfahren wenn nicht schon naheliegend, so doch jedenfalls nicht im erforderlichen Maße ausgeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 -, DÖV 1988, 563 - zitiert nach juris).

43

Von Herrn R. stammt zudem die "Bitte" vom 05. April 2000 gegenüber dem Beklagten, "einen erneuten Rücknahmebescheid entsprechend des Ihnen per e-mail übermittelten Textes zu erlassen". Herr R. ist aber zugleich auch Verfasser des Widerspruchsbescheides und hat diesen unterzeichnet. Folglich kann auch unter dem Aspekt der Vermeidung eines "bösen Scheins" von einer Bestätigung der Verfahrenshandlung durch einen "unbefangenen Amtsträger" auf der Ebene der Widerspruchsbehörde mit der Folge einer Heilung des Verfahrensmangels kaum die Rede sein (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 67). Vielmehr sprechen gute Gründe für die Annahme, dass hinsichtlich der Person des Herrn R. aufgrund seines Tätigwerdens im Vorfeld des Erlasses der Rücknahmeverfügung die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V gerechtfertigt gewesen sein könnte.

44

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Rücknahmebescheid immerhin 46 Seiten umfasst, der Widerspruchsbescheid demgegenüber nur zweieinhalb. Dies lässt es schon auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, dass der Widerspruchsbescheid völlig eigenständige Ermessenerwägungen im erforderlichen Umfang enthalten könnte; derartig eigenständige Erwägungen sind ebensowenig anderweitig erkennbar.

45

Auch mit Blick auf die folgenden Erwägungen kann der Widerspruchsbescheid in keiner Weise als Wiederholung der Rücknahmeverfügung betrachtet werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Widerspruchsbehörde deren Inhalt nach unabhängiger Prüfung zu eigen gemacht hätte. Denn die Widerspruchsbehörde hat die Frage des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person nicht thematisiert und den Rücknahmebescheid nicht unter diesem Blickwinkel einer Nachprüfung unterzogen. Eine Heilung wäre insoweit allenfalls in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Widerspruchsbehörde wegen des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person gewissermaßen einen Trennstrich zum bisherigen Verfahren gezogen und eine umfassende inhaltliche Nachprüfung - unter Berücksichtigung des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person - vorgenommen hätte, die hinreichend in den Verwaltungsvorgängen zu dokumentieren gewesen wäre.

46

Dagegen, dass die Widerspruchsbehörde sich aufgrund eigener Prüfung die von Rechtsanwalt Y. herrührenden Ermessenserwägungen zu eigen gemacht haben könnte, sprechen zusätzlich folgende Gesichtspunkte: Die die Begründung des Rücknahmebescheides vom 06. April 2000 abschließende Erwägung, "die mögliche, sogar wahrscheinliche Beeinträchtigung eines potentiellen Vogelschutzgebietes und die damit entgegenstehenden öffentlichen Interessen rechtfertigen für sich alleine die Rücknahme der Genehmigung", ist ermessensfehlerhaft, da nicht nachvollziehbar. Diese Erwägung schwächt einerseits selbst das öffentliche Interesse ab ("mögliche", "sogar wahrscheinliche", "potentiell") und behauptet andererseits schlicht ohne Abwägung mit den Interessen des Klägers, dass die öffentlichen Interessen diese privaten Interessen überwiegen und die Rücknahme sogar für sich allein rechtfertigen könnten. Ebensowenig ist diese "Ermessensausübung" hinsichtlich ihrer Tatsachengrundlage plausibel, da die Interessen des Klägers nicht konkret benannt werden ("nur verhältnismäßig geringe Aufwendungen", vgl. S. 45 des Bescheides), abgesehen davon, dass seine Anhörung vor Erlass der Rücknahmeverfügung unterblieben ist. Nicht nachvollziehbar sind in diesem Kontext die Ausführungen dazu, dass seine Planungskosten nicht berücksichtigungsfähig seien. Gleiches gilt für die Annahme, das Vertrauen des Klägers in den Bestand der erteilten Genehmigung sei nicht schützenswert, weil er erheblich dazu beigetragen habe, dass sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung in dem im Bescheid dargelegten Umfang erst jetzt heraus gestellt habe. Der Kläger wäre nach § 4 Abs. 2 9. BImSchV verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. S. 45 des Bescheides). Diese Ausführungen gehen fehl. Wenn die Behörde die beantragte Genehmigung auf der Grundlage - wie im Bescheid behauptet - unvollständiger Unterlagen erteilt hat, kann sie sich in Bezug auf das Vertrauen des Inhabers der Genehmigung in ihren Bestand grundsätzlich nicht anschließend auf die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen berufen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungspflicht der Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV und die Notwendigkeit, den Antragsteller ggfs. unverzüglich zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern (§7 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV). Der Kläger musste insoweit offensichtlich auch nicht etwa über weiterreichende Rechtskenntnisse verfügen als die Behörde selbst. Angesichts dieser nur beispielhaft aufgeführten Mängel der von Rechtsanwalt Y. erarbeiteten "Ermessenserwägungen" verbietet sich die Annahme, die Widerspruchsbehörde habe sich nach erforderlicher eigener Prüfung diese zu eigen gemacht.

47

Der Senat kann offen lassen, ob im vorliegenden Fall jenseits einer eklatanten Rechtswidrigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles sogar die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, dass die Rücknahmeverfügung vom 06. April 2000 nichtig gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG M-V ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 66a; Clausen, in: Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 20 Rn.13).

48

2. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden; im Übrigen liegt der Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor.

49

Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

50

Das entsprechende Zulassungsvorbingen wiederholt lediglich nochmals die Rechtsauffassung des Beigeladenen dazu, dass die Annahme eines Ermessensausfalls aus seiner Sicht unzutreffend sei. Warum insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten begründet sein sollten, wird demgegenüber nicht hinreichend erläutert. Der bloße Hinweis, für die Annahme eines Ermessensausfalls finde sich in Rechtsprechung und Literatur kein Anknüpfungspunkt, ist jedenfalls zur Darlegung nicht ausreichend. Zum einen liegt es auf der Hand, dass unter den tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts dessen - im Ergebnis nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zutreffende - Schlussfolgerung, der Beklagte habe kein eigenes Ermessen ausgeübt, folglich liege ein Ermessensausfall vor, den "in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen zum Ermessensausfall" ohne weiteres entspricht. Zum anderen mögen vergleichbare Fälle in Rechtsprechung und Literatur nicht erörtert werden (vgl. allerdings Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 66a); dies läge dann aber wohl eher daran, dass ein derartiger bzw. vergleichbarer Fall noch nicht aufgetreten ist. Darüber hinaus verkennt dieser Vortrag, dass der Kern der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsprobleme in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V eine gesetzliche Regelung erfahren hat, in der zitierten Rechtsprechung (oben S. 12) behandelt wird und deshalb auch insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht vorliegen.

51

3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

52

Der Senat sieht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

53

Die Frage,

54

"ob bei der Übernahme eines Textentwurfs eines Dritten durch die Behörde in einer Ermessensentscheidung von einem Ermessensausfall auszugehen ist"

55

ist bereits einer Fall übergreifenden Beantwortung nicht zugänglich. Sie kann vielmehr - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - ausschließlich an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.

56

Gleiches gilt für die Frage,

57

"ob eine eigene Ermessensentscheidung nur dann vorliegt, wenn der Text des Bescheides von der hierfür zuständigen Behörde selbst gefertigt wurde, oder ob eine entsprechende Überprüfung durch die Behörde ausreicht, wenn diese sich einen 'fremden' Text zu eigen macht, und inwieweit dies in einem Bescheid selbst bzw. im Verwaltungsvorgang dokumentiert sein muss."

58

Diese Fragen würden sich zudem in dieser Form nicht entscheidungserheblich stellen, weil zu beachten ist, dass es sich bei dem "Dritten" um einen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V ausgeschlossenen Beteiligten bzw. Bevollmächtigten eines Beteiligten handelt.

59

4. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf den sich der Beigeladene berufen könnte, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

60

Dem entsprechenden Zulassungsvorbringen lässt sich schon nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen Verfahrensmangel der Beigeladene sich stützen will.

61

Soweit mit dem Hinweis auf eine unterbliebene Vernehmung der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter ggfs. ein Aufklärungsmangel gerügt sein soll, liegt dieser nicht vor: Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.06.2008 - 3 B 120/07 -, juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 27.08.2008 - 1 L 155/06 -; Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -). Einen wie auch immer gearteten förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Beigeladene ausweislich der Protokolle über die beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hat sich eine weitere Amtsermittlung hinsichtlich der vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkte auch nicht aufgedrängt; jedenfalls fehlt es diesbezüglich an entsprechenden Darlegungen des Beigeladenen.

62

Aus der Bezugnahme des Beigeladenen auf den Beschluss des OVG M-V vom 28. August 2001 - 2 M 72/01 - (NVwZ-RR 2002, 578) folgt nicht anderes. Der zuständige Senat hat - soweit in Bezug genommen - ausgeführt:

63

"... Der Senat kann bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Ermessensfehler erkennen. Zwar ist die Begründung insoweit sehr knapp gehalten. Der Antragsgegner hat im Rechtsmittelverfahren Veranlassung gesehen, eidesstattlich zu versichern, die gegensätzlichen Interessen der Antragstellerin und der Schule sowie des geschädigten Schülers miteinander abgewogen zu haben. Damit liegt jedenfalls - festgestellt für das Eilverfahren - kein Ermessensausfall vor. Darüberhinaus ist weder substantiiert vorgetragen worden noch erkennbar, welche besonderen Interessen und Rechtspositionen zugunsten der Antragstellerin in die Ermessensentscheidung hätten zusätzlich eingestellt werden müssen, die tatsächlich nicht beachtet wurden. Daß die Ermessensentscheidung an sachwidrigen Überlegungen ausgerichtet war, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht. ..."

64

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ("festgestellt für das Eilverfahren") ergangen ist. Darüber hinaus hat der 2. Senat entgegen dem Zulassungsvorbringen gerade nicht "die Heranziehung einer zeugenschaftlichen Vernehmung bzw. einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Behörde für erforderlich gehalten", sondern lediglich dargestellt, "der Antragsgegner hat im Rechtsmittelverfahren Veranlassung gesehen, eidesstattlich zu versichern ...". Auch unter Zugrundelegung dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht deshalb keine zwingende Veranlassung, Behördenmitarbeiter zu vernehmen.

65

Eine Gehörsverletzung ist ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich.

66

Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen würde die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Ausführungen zur Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V jedenfalls auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruhen können.

67

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

68

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§52 Abs. 1, 47 GKG.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

70

Hinweis:

71

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2015 - 3 L 386/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in D-Stadt (OT K.) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen betreibt, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung mit Zwangsgeldandrohung. 2 Der

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(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.