Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.416

bei uns veröffentlicht am05.04.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Coburg vom 2. August 2013, mit der er zur Duldung der am 6. Februar 2013 angeordneten und bereits erfolgten Fortnahme des Hengstes „Breitenberg“ verpflichtet wurde. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2013 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger innerhalb offener Frist geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit der Kläger das Fehlen einer mündlichen Wegnahmeanordnung rügt, wird übersehen, dass der beamtete Tierarzt am 6. Februar 2013 als Vertreter des Landratsamtes mündlich eine Anordnung über die Wegnahme des Hengstes „Breitenberg“ der Ehefrau des Klägers erlassen hat. Diese Anordnung ist gegenüber der Ehefrau des Klägers auch wirksam geworden, obwohl sie nicht vor Ort anwesend war (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Mit seiner am 6. Februar 2013 auch im Namen seiner Frau ausgesprochenen Weigerung gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts, die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamts zu beachten, weil sie „fachlicher Unsinn“ seien und dem Hinweis, dass seine Ehefrau und er für eine Zusammenarbeit mit dem Landratsamt nicht zur Verfügung stehen würden, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, in die „Robusthaltung“ von Pferden betreffenden Angelegenheiten auch für seine Ehefrau handeln zu dürfen (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016 § 37 Rd. 24). Die Bekanntgabe ist damit ihm gegenüber als empfangsberechtigten Vertreter seiner Ehefrau erfolgt. Im Übrigen wäre die Wegnahme gegenüber der Ehefrau des Klägers selbst ohne wirksamen vorherigen Verwaltungsakt nicht dauerhaft rechtswidrig, sondern mit Erlass des schriftlichen Bescheids vom 12. März 2013 ihr gegenüber mit Wirkung für die Zukunft wirksam geworden, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, dass von der Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, wenn die Fortnahme ohne vorherige wirksame Anordnung erfolgt und das Tier noch nicht von der Behörde veräußert worden ist. Die hierzu vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.1.2012 - 7 C 5.11) steht dem nicht entgegen, da es bei dieser Entscheidung um die Veräußerung eines ohne vorausgehenden Verwaltungsakt weggenommenen Tieres ging.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für den Senat nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnungsgrundlage bejaht hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Hengst im Zeitpunkt der Wegnahme erheblich vernachlässigt war und unter tierschutzwidrigen Bedingungen auf einer Koppel im Freien gehalten wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 12. März 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013. Das pauschale Zulassungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, diese fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beu-rteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 9 ZB 15.187 - juris Rn. 7).

Soweit der Kläger vorbringt, im angefochtenen Bescheid sei die Ortsangabe der „oberen Koppel“, auf der der Hengst bis zu seiner Wegnahme am 6. Februar 2013 gehalten worden ist, unzutreffend, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. Inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Bescheid‚ wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - ggf. nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 15 m.w.N.). Es genügt dabei, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rd.Nr. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 8.11.2016 - 3 B 11/16 - juris Rn. 36). Diese Vorgaben erfüllt der Bescheid vom 6. Februar 2013 unabhängig von der in den Bescheidsgründen enthaltenen konkreten Ortsangabe, da bereits angesichts der vorangegangenen Beanstandungen unter Übersendung von Lichtbildern und des Abtransports eines Hengstes von der besagten Koppel Klarheit besteht, welche Koppel gemeint ist. Im Übrigen besitzt die Ehefrau des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten wird, neben der Koppel am Haus und der Koppel an der Verbindungs Straße W. nur noch eine weitere Koppel (die sog. Obere Koppel), sodass auch insoweit keine Zweifel bestehen können, auf welche Koppel sich der angefochtene Bescheid bezieht.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Landratsamt habe die auf der oberen Koppel vorgefundenen Haltungsbedingungen zu Unrecht gerügt, verkennt er, dass die gerügten Haltungsbedingungen nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gegen § 2 TierSchG verstoßen, weil sie nicht den Vorgaben der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen diese Leitlinien eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 u.a. - juris Rn. 28). Diese Leitlinien umfassen auch Anforderungen an eine ganzjährige Haltung der Pferde im Freien u.a. zum Witterungsschutz. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes gestützt, die anlässlich der Tierschutzkontrollen vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013 erfolgt sind. Das pauschale Zulassungsvorbringen des Klägers, weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten sich mit den Fakten der „Robusthaltung“ der Pferde auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes im Hinblick auf seine vorrangige Beurteilungskompetenz in Frage zu stellen.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf einen Presseartikel auf die „Erwägungen des Senats im Verfahren Az. 9 B 11.955“ zum ausreichenden Witterungsschutz von Tieren“ verweist, bezieht sich der Artikel auf die Ausführungen der Beteiligten und deren Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. Februar 2013. Eine Sachentscheidung des Senats ist in dem Verfahren nicht ergangen.

Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass aus den vorliegenden Lichtbildern in den Behördenakten und den Luftaufnahmen der Bayerischen Landesvermessungsverwaltung ohne weiteres erkennbar ist, dass die obere Koppel stark morastig war und der vom Kläger behauptete Witterungsschutz durch natürliche Vegetation weder aus diesen Lichtbildern und Luftaufnahmen noch auf den vom Kläger vorgezeigten Lichtbildern zu ersehen ist, unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Was das Zulassungsvorbringen zum einwandfreien Zustand der Futtervorlage angeht, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Landratsamt nicht die Qualität des dargebotenen Futters als solches beanstandet worden ist, sondern nur der Umstand, dass es auf dem Boden angeboten und dort von den Pferden mit Kot und Erde verunreinigt worden ist.

c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt sein Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt hat, sofern man einen solchen Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ im Rahmen des Tätigwerdens nach § 16a TierSchG überhaupt als eröffnet ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 9 ZB 11.1796 - juris Rn. 5; OVG LSA, U.v. 24.11.2015 - 3 L 386/14 - juris Rn. 56; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 m.w.N.). Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordert auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 22).

d) Ebenso wenig ist das Vorbringen des Klägers zum (angeblichen) Eigentumsübergang am Hengst geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Eigentumsübergang nicht entscheidungserheblich ist, weil diese (angebliche) Eigentumsübertragung erst weit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids erfolgt ist.

Auch das Vorbringen des Klägers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass seit dem Eigentumsübergang auf ihn „neue Haltungsformen gelten“, vermag keine ernstlichen Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil zu begründen, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, dass er entgegen der überzeugenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Hengstes sicherstellen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei Rückkehr des Hengstes diesem unmittelbar eine erneute erhebliche Vernachlässigung droht, denn das Gesetz stellt auf solche Umstände nur für die Fortnahme des Tieres ab, während es die Rückgabe von der Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung abhängig macht, um auch abstrakten Gefährdungen zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2016 - 9 CS 16.539 - juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist damit unerheblich, ob der Hengst nach seiner unerlaubten Rückholung durch den Kläger und seine Ehefrau am 30. April 2013 unter einwandfreien Bedingungen in einer Box gehalten wurde.

e) Was schließlich die Rüge angeht, das Tierschutzgesetz weise keinen ausdrücklichen Geltungsbereich auf, geht ohne weiteres aus dem Grundgesetz hervor, dass dieses Gesetz als Bundesgesetz mangels abweichender Regelung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beansprucht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2012 (Az. 2 BvE 9/11 u.a.) nicht abgeleitet werden, dass seit 1956 kein verfassungsmäßig gewählter Gesetzgeber vorhanden ist. Das Bundes-verfassungsgericht hat in diesem Urteil lediglich die Unvereinbarkeit der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG festgestellt und ausgeführt, dass es infolge dieser Feststellungen an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag fehlt. Eine Aussage zur Ungültigkeit der auf der Grundlage dieser Bestimmungen erfolgten Wahl und der früheren Wahlen enthält das Urteil demgegenüber nicht.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist die Frage der Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes nicht klärungsbedürftig.

4. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die vom Kläger gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016, 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 16).

Soweit der Kläger behauptet, ihm sei die Möglichkeit zur Verhandlung vom Gericht und damit das rechtliche Gehör verwehrt worden, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2014 wurden das Verfahren des Klägers und die Verfahren seiner Ehefrau zur mündlichen Verhandlung verbunden und am Schluss der mündlichen Verhandlung zur Antragstellung und Entscheidungsfindung wieder getrennt. In der mündlichen Verhandlung wurden die Haltungsbedingungen für die Pferde sowie die Anforderungen an die Pferdehaltung mit dem Kläger und seiner Ehefrau erörtert. Die mündliche Verhandlung wurde nach der Feststellung geschlossen, dass „niemand mehr das Wort wünscht“. Von einer Verwehrung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht die Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.416

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.416

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.416 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.416 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.416 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 9 CS 16.539

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2016 - 9 ZB 14.2808

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2017 - 9 ZB 15.187

bei uns veröffentlicht am 17.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2016 - 3 B 11/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Gründe 1 Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Zucht und Aufzucht von Schweinen, in der sie Jungsauen und Sauen in Kastenständen hält. Sie wendet sich gegen eine Anordnu

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2015 - 3 L 386/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in D-Stadt (OT K.) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen betreibt, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung mit Zwangsgeldandrohung. 2 Der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Mai 2012 - 5 C 2/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

Tatbestand 1 Die Klägerinnen begehren als Erbeserbinnen nach ihrem Vater Ausgleichsleistungen für den Verlust von Miteigentumsanteilen an mehreren in Berlin belegenen Gr

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts P … vom 11. Februar 2014, mit dem die Fortnahme, anderweitige Unterbringung bzw. amtliche Veräußerung ihres Graupapageis „Jaccoline“ angeordnet und zugleich eine mündliche Fortnahmeanordnung vom 18. Oktober 2013 bestätigt wurde.

Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 4 E 13.1829) als auch beim Verwaltungsgerichtshof (Az. 9 CE 14.461) erfolglos.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Februar 2014 hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Papageis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Papagei während des Urlaubs der Klägerin in einer Zoohandlung unter Verstoß gegen § 2 TierSchG untergebracht war und schwerwiegende Verhaltensstörungen aufwies, deren Grund bei einer Rückkehr des Papageis in den häuslichen Bereich der Klägerin nicht entfallen würde. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf die Feststellungen der beamteten Tierärztin anlässlich einer Routinekontrolle der Zoohandlung „Z …“ in P … am 15. Oktober 2013 gestützt, wie sie sich aus deren Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 ergeben. Bei dieser Kontrolle wurde der Graupapagei der Klägerin zufällig vorgefunden. Aus der Stellungnahme lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Papagei einen absolut tierschutzrelevanten Zustand aufwies, weil das komplette Brustgefieder einschließlich der Schwanzfedern fehlte und der Vogel bereits begann, sich die Federn im Rückenbereich zu rupfen. Nach der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine vorrangige Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 C 16.2022 - juris Rn. 13), ist das vom Graupapagei gezeigte Federrupfen Ausdruck einer schwerwiegenden Verhaltensstörung, die aus einer massiven Bewegungseinschränkung und der fehlenden Möglichkeit, arteigenes Verhalten ausüben zu können, resultiert. Sie hat darauf verwiesen, dass diese Verhaltensstörung des Papageis bereits seit längerer Zeit besteht und sich sein Zustand ausweislich einer bei der Klägerin erfolgten Nachkontrolle vom 1. Juli 2013 seit der Erstkontrolle im Juli 2011 nicht verbessert hat. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe entgegen dem Landratsamt von einer Verschlechterung des Zustands des Papageis im Zeitraum von Juli 2011 bis Oktober 2013 aus, ist ihr zwar zuzugeben, dass weder aus den Gerichtsakten noch aus den Verwaltungsakten ohne weiteres ersichtlich ist, worauf das Verwaltungsgericht diese Aussage stützen könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass nach der fachlichen Beurteilung der beamteten Tierärztin bereits die festgestellte länger anhaltende Dauer der Verhaltensstörung des Papageis dessen Fortnahme und anderweitige Unterbringung rechtfertigt, weil im Zeitraum von Juli 2011 bis Oktober 2013 insoweit keine Verbesserung des Zustands des Papageis eingetreten ist. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten.

Der Einwand der Klägerin, es habe sich bei der Unterbringung während des Urlaubs nur um eine Ausnahmesituation gehandelt, die nicht die Grundlage der weitreichenden Ermessensentscheidung bilden könne, ist ebenso wenig geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Die wiederholte tierschutzwidrige Unterbringung des Papageis in der Zoohandlung kann die Klägerin nicht mit einer Urlaubsreise rechtfertigen, denn die Beachtung von § 2 TierSchG steht nicht im Belieben eines Tierhalters, sondern verpflichtet ihn, auch für die Dauer seiner lediglich vorübergehenden Abwesenheit für eine tierschutzgerechte Unterbringung des von ihm gehaltenen Tieres Sorge zu tragen. Das Vorbringen der Klägerin zeigt nach wie vor insoweit starke Bagatellisierungstendenzen auf und lässt auch für die Zukunft ein Umdenken und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2014 - 9 CS 14.1115 - juris Rn. 12).

Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr das Verwaltungsgericht die fehlende Vergesellschaftung ihres Papageis nicht als Mangel in der Tierhaltung vorwerfen dürfe, weil es in einem früheren Verfahren die Verpflichtung zur Vergesellschaftung ihres Papageis mangels Erforderlichkeit aufgehoben hat, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Urteil vom 19. März 2013 (Az. RN 4 K 12.1389) keineswegs darauf abgestellt, dass eine Vergesellschaftung des Papageis nicht erforderlich ist. Vielmehr hat es die dort angeordnete Verpflichtung zur Vergesellschaftung des Papageis nur mit der Begründung aufgehoben, dass Privatpersonen nicht in der Lage seien, eine Vergesellschaftung durchzuführen.

Auch der weitere Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der Kontrolle bei der Klägerin am 1. Juli 2013 dem Papagei nicht ständig ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestanden habe, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Wie dem Urteil des Verwaltungsgerichts entnommen werden kann, war diese Beanstandung nicht entscheidungserheblich für die Beurteilung der Frage, ob eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Graupapageis in der häuslichen Umgebung der Klägerin nach deren Urlaubsrückkehr sichergestellt wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu vielmehr auf die schwerwiegende Verhaltensstörung verwiesen, die dem entgegensteht.

Ob das Landratsamt bereits unmittelbar nach der häuslichen Kontrolle bei der Klägerin am 1. Juli 2013 einen Bescheid zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung des Graupapageis erlassen hätte können, ist hier nicht entscheidungserheblich. Dass es mit dem Erlass eines solchen Bescheids - zugunsten der Klägerin - noch solange abgewartet hat, bis weitere Erkenntnisse vorlagen, die eine solche Fortnahme rechtfertigen können, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Zucht und Aufzucht von Schweinen, in der sie Jungsauen und Sauen in Kastenständen hält. Sie wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihr aufgegeben wird, die Kastenstände entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Anlass hierfür gab eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der 80 von 785 kontrollierten Kastenstände als für das darin gehaltene Schwein zu schmal beanstandet wurden. Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Anforderungen, die sich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV für das Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage ergeben.

2

Die auf alle Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

A. Die Klägerin ist der Auffassung, die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und macht in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine Frage, die sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

5

§ 24 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223), regelt die besonderen Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen. Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV) und die Schweine sich nicht verletzen können (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV).

6

a) Die Klägerin meint, die Vorschrift sehe einen Beurteilungsspielraum vor und fragt,

ob § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe oder Beurteilungsspielräume zu Gunsten der Behörde bzw. eine behördliche Einschätzungsprärogative enthält, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar oder auf eine Nachvollziehungskontrolle beschränkt sind.

7

Soweit die Frage den Tatbestand des § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV einschließen sollte, ist sie nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist das Bestehen eines Beurteilungsspielraums mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu verneinen.

8

Mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verbindet sich die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig und uneingeschränkt nachzuprüfen. Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren verbindliche Konkretisierung Sache der Gerichte. Ausnahmen hiervon, in denen der Verwaltung Beurteilungsspielräume und damit von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Ob ein Spielraum besteht, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Wegen der mit ihm verbundenen Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf es zudem stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 ff.> m.w.N.).

9

Danach scheidet ein Beurteilungsspielraum aus. Die Verordnungsermächtigung, auf der § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV beruht, erlaubt dem Verordnungsgeber lediglich, die allgemeinen Gebote der Tierhaltung des § 2 TierSchG durch Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit der Tiere und an die Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren näher zu bestimmen (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSchG). § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV geht auf die im Wesentlichen wortgleiche Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Schweinehaltungsverordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 673) zurück, die mit dem Ziel erlassen wurde, Mindestbedingungen festzulegen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen (BR-Drs. 159/88 S. 1, BR-Drs. 574/03 S. 10 f.). Dieses Ziel würde offensichtlich verfehlt, wäre der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, für den auch der Wortlaut keinen Anhalt bietet. Ein Sachgrund für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Bußgeldbewehrung der hier in Rede stehenden besonderen Anforderung an die Haltungseinrichtungen für Sauen und Jungsauen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG i.V.m § 44 Abs. 1 Nr. 30, § 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 TierSchNutztV), für die das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gilt, bekräftigt diese Erkenntnis.

10

b) Dies zugrunde legend hat das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Anordnung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüft und dabei § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV dahin ausgelegt, dass den in einem Kastenstand gehaltenen Jungsauen und Sauen die Möglichkeit eröffnet sein müsse, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen (UA S. 9). Dazu müsse der Kastenstand entweder breit genug sein oder ermöglichen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in benachbarte leere Kastenstände oder beidseits bestehende Lücken durchzustecken (UA S. 11).

11

Dazu möchte die Klägerin geklärt wissen,

ob die Vorschrift des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV in Ausfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen so zu interpretieren ist, dass sie einen Kastenstand vorschreibt, in dem das einzelne Schwein, wenn es seine Gliedmaßen unter der Kastenstandsbegrenzung hindurch ausstreckt, nicht mit Wänden, anderen Tieren oder sonstigen Hindernissen in Berührung kommen darf,

oder anders ausgedrückt,

ob § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV verbietet, dass ein Schwein seine Gliedmaßen, wenn es diese vollständig ausstreckt, und in einen ebenfalls belegten Nachbarkastenstand hineinstreckt, dabei an Hindernisse wie zum Beispiel ein im Nachbarkasten gehaltenes Schwein anstößt.

12

Die Frage knüpft daran an, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV als nicht gewährleistet erachtet, wenn die lichten Maße eines Kastenstandes das Ausstrecken der Gliedmaßen nicht erlauben und nur die Möglichkeit besteht, die Gliedmaßen in einen belegten Nachbarstand zu strecken. Die Möglichkeit, die Gliedmaßen auszustrecken, sei vor allem dann unzulässig erschwert, wenn das benachbarte Tier seinerseits mit dem Rücken zu dem in Frage stehenden Kastenstand liege (UA S. 11).

13

Die Beantwortung der Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie ist mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu bejahen.

14

aa) Die Anforderung an Kastenstände, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann, gilt für jeden Kastenstand und jedes einzelne in ihm gehaltene Schwein.

15

§ 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierSchG und konkretisiert die Verpflichtungen des Tierhalters, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen sowie die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 1 und 2 TierSchG). Diese Verpflichtungen gelten für jedes Tier. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Sollten fachwissenschaftliche Äußerungen, Kastenstände ließen sich bauartbedingt nicht flexibel anpassen (vgl. Friedrich-Loeffler-Institut, Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum, Stand 17. Juli 2015), dazu herangezogen werden, für das einzelne Tier Abstriche von den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zu rechtfertigen, so wäre dies mit dem Gesetz nicht vereinbar. Standardisierungen sind nur insoweit zulässig, als sie die Anforderungen für alle betroffenen Tiere erfüllen.

16

bb) Die Möglichkeit des Schweins, sich hinzulegen und in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken, muss ungehindert jederzeit gewährleistet sein.

17

Der historische Gesetzgeber der Schweinehaltungsverordnung wollte mit der heute nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV geltenden Regelung Anforderungen bestimmen, die ihm zum Schutz der Tiere unerlässlich schienen und nicht unterschritten werden dürfen. Diese Mindestbedingungen sollen die Vorgaben des Tierschutzgesetzes konkretisieren und damit Rechtsunsicherheit beseitigen (BR-Drs. 159/88 S. 1, 19). Die Tierschutz-Nutztierverordnung hat die damalige Regelung im Wesentlichen wortgleich aufgegriffen und lässt ein hiervon abweichendes Verständnis nicht erkennen (BR-Drs. 574/03 S. 10 f., BR-Drs. 119/06). Das gebietet eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung und steht einer ihn einschränkenden Interpretation entgegen.

18

Den Bewegungsmöglichkeiten, die gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zu gewährleisten sind, geht die adverbiale Bestimmung "ungehindert" voraus. Sie bezieht sich auch auf die Möglichkeit, in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken (vgl. zu § 2 Nr. 1 TierSchG; BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 <36>). Der Bezug ist zwar grammatikalisch nur für die Möglichkeit des Aufstehens zwingend, bezieht sich aber zwanglos auf alle genannten Bewegungsmöglichkeiten. Für eine qualitative Differenzierung zwischen dem Aufstehen, Hinlegen und Ausstrecken ist weder dem Wortlaut der Verordnung noch den Materialien ein Anhaltspunkt zu entnehmen. Sie wäre inhaltlich nicht weiter bestimmt und widerspräche der beabsichtigten Rechtssicherheit.

19

Die Möglichkeit des Schweins, seine Gliedmaßen in Seitenlage ungehindert auszustrecken, hat eine entsprechende zeitliche Dimension; sie ist jederzeit zu gewährleisten. § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV und seine Entstehungsgeschichte lassen keinen Anhaltspunkt für eine zeitliche Beschränkung und deren Grenzen erkennen. Entsprechend bezieht sich die Vorschrift auf die Beschaffenheit von Kastenständen, deren physische Beschränkungen durch Stahlrohre bedingt sind und damit zeitlich unbeschränkt wirken. Folglich ist mit § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nicht vereinbar, dass ein Schwein deshalb mit der Bauchlage vorlieb nehmen muss, weil ein Tier im Nachbarstand seinen Platz selbst beansprucht und es daher seine Gliedmaßen nicht zu diesem durchstrecken kann (vgl. Bockholt/Hoppenbrock, Schweinezucht und Schweinemast 1999 S. 8, 10).

20

Die Klägerin ist dem im Berufungsverfahren mit dem Argument entgegengetreten, dass die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an anderen Stellen ausdrücklich die Umstandsbestimmung "jederzeit ungehindert" verwende. Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass ein Umkehrschluss auf § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nicht tragfähig ist. Jenseits der bereits genannten Gründe ist darauf hinzuweisen, dass die Schweinehaltungsverordnung, an die die Vorschrift anknüpft, in ihrer ursprünglichen Fassung eine vergleichbare Umstandsbestimmung nicht kannte und damit kein systematisches Argument für einen Umkehrschluss bietet. Erst mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungsverordnung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 308) wurde zum 1. Januar 1996 eine den Zugang zu Wasser betreffende Vorschrift eingefügt, der "jederzeit" zu gewährleisten ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 SchwHaltV, nun § 26 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV). Sie erklärt sich gegenüber der Verpflichtung, die Tiere täglich zu füttern, als gebotene Präzisierung. Das lässt sich allerdings nicht auf die Regelungen in § 30 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 TierSchNutztV übertragen, die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) als § 25 Abs. 3 TierSchNutztV eingeführt wurden. Sie bestimmen, dass Schweine, die aus anderen besonderen Gründen nicht in Gruppen gehalten werden müssen, so zu halten sind, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. Das zielt ebenfalls auf die Haltungseinrichtung, erklärt sich aber aus den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen für das Halten von Schweinen vom 18. Juli 2006, wonach Schweine, die in bestimmten besonderen Fällen in Einzelbuchten gehalten werden dürfen, die Möglichkeit haben müssen, sich "mühelos" umzudrehen (Anhang II Nr. 2 Satz 3 der Empfehlungen, BAnz Nr. 161 S. 5930). Für eine weitergehende, übergreifende Regelungsabsicht fehlt jeder Anhalt. Deshalb erlaubt auch diese Formulierung keinen Umkehrschluss für die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV.

21

cc) Nicht weiter klärungsbedürftig ist, dass dem Schwein gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ungehindert möglich sein muss, seine Gliedmaßen ganz auszustrecken. Einen darüber hinausgehenden Spielraum hat das Oberverwaltungsgericht nicht verlangt. Soweit die Formulierung der Grundsatzfrage den Eindruck erweckt, das angefochtene Urteil werfe die Frage auf, ob Schweine in Seitenlage bei ungehindert ausgestreckten Gliedmaßen in Berührung mit anderen Gegenständen oder Tieren kommen dürfen, trifft das nicht zu.

22

dd) Entgegen der Beschwerde ist auch nicht zweifelhaft, dass die Gewährleistung, in Seitenlage ungehindert die Gliedmaßen ausstrecken zu können, nicht auf eine Seite beschränkt ist. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst mit dem Begriff der Seitenlage die Möglichkeit, auf beiden Seiten zu liegen. Auch im Übrigen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für die Annahme, es reiche aus, diese Ruheposition auf nur einer Seite einnehmen zu können.

23

ee) Die Klägerin verweist zum Klärungsbedarf der Frage darauf, dass zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV die "Ausführungshinweise Schweine" des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 23. Februar 2010 heranzuziehen seien. Diese Hinweise sehen vor, dass von der Erfüllung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV im Allgemeinen ausgegangen werden könne, wenn Kastenstände ein bestimmtes lichtes Mindestmaß, für Jungsauen und "kleinere" Sauen von 200 cm x 65 cm, für Sauen von 200 cm x 70 cm einhalten. Damit wird eine Aussage getroffen, die offen dafür ist, dass sich für das einzelne Schwein aufgrund seiner Größe abweichende Erfordernisse ergeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Ausführungshinweisen den Stellenwert einer Rechtsmeinung beigemessen. Welche darüber hinausgehende Bedeutung ihnen für die Auslegung des § 24 Abs. 2 Nr. 4 TierSchNutztV zukommen soll, legt die Klägerin nicht dar.

24

ff) Entsprechend führt auch der von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachte Ansatz nicht weiter, die Flächenvorgaben bei Gruppenhaltung (§ 30 Abs. 2 Satz 3 TierSchNutztV) dafür heranzuziehen, dass die sich aus den lichten Maßen der Ausführungshinweise ergebenden Flächen den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV entsprächen. Davon abgesehen hat der Verordnungsgeber die Vorgabe bestimmter lichter Maße anstelle der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ausdrücklich verworfen (BR-Drs. 574/03 S. 5 f., BR-Drs. 574/03 S. 10 f.), unter anderem deshalb, weil dies nicht den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen für das Halten von Schweinen entspreche. Die Empfehlungen vom 21. November 1986 sahen vor, dass die Kastenstände so groß sein sollten, dass sich die Sauen normal hinlegen, liegen und aufstehen können, betonten die sehr unterschiedlichen Größen von Schweinen und nannten als Richtwert und in Abhängigkeit von der Größe der Sauen eine Breite von nicht weniger als 60 cm (Anhang, Einführung Nr. 7 und II. Nr. 2). Betrachtet man im Übrigen die Flächenverhältnisse näher, so fällt auf, dass die Gesamtfläche, die je Tier bei Gruppenhaltung zur Verfügung stehen muss, größer ist als bei Haltung in Kastenständen, besonders bei einer kleinen Gruppe (§ 30 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV).

25

gg) Es besteht ein fachwissenschaftlicher Streit darüber, inwieweit Kastenstände, die in Seitenlage ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen ermöglichen, ein (besonderes) Risiko bergen, dass Schweine versuchen sich umzudrehen und sich dabei verletzen (vgl. Friedrich-Loeffler-Institut, Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum, Stand 17. Juli 2015, S. 5; Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 9. September 2015; Hoy/Müller/Roesner, "Nicht breit machen", dlz primus Schwein, Dezember 2015, S. 18). Vor diesem Hintergrund meint die Klägerin, § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein.

26

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 1 und 2 TierSchNutztV müssen kumulativ gegeben sein. Davon geht im Ansatz auch die Klägerin aus. § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV fordert eine Beschaffenheit des Kastenstands, der eine Verletzung der Schweine ausschließt. Angesichts des Umstandes, dass § 24 Abs. 4 Nr. 1 und 2 TierSchNutztV jeweils Mindestanforderungen der Haltung von Schweinen in Kastenständen sind, ist für eine einschränkende Auslegung der Anforderung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV kein Raum. Ein möglicher Zielkonflikt ist so aufzulösen, dass beiden Anforderungen Rechnung getragen wird. Dafür, dass dies von vornherein nicht möglich wäre, ist nichts ersichtlich.

27

hh) Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass die Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, wenn sich - wie hier - die in Rede stehende Rechtsfrage mit den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf eine fachwissenschaftlich kontroverse Diskussion und entsprechende Gutachten hinweist, beziehen sich diese in erster Linie auf die Bewertung der Kastenstandhaltung aus ethologischer und agrarökonomischer Sicht, nicht hingegen auf die Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV; soweit sich die aktuelle Kommentarliteratur mit der Auslegung näher befasst, folgt sie der angefochtenen Entscheidung (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 24 TierSchNutztV Rn. 3).

28

2. Zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflichten gemäß § 86 Abs. 1 und 3 VwGO verletzt. Hinsichtlich einer Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), fehlt jede Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.

29

a) Die Klägerin hält dem Oberverwaltungsgericht vor, es sei ohne Aufklärung des Verhaltens von Sauen in Kastenständen zu der Überzeugung gelangt, diese müssten sich jederzeit so hinlegen können, wie sie wollten, obwohl dies sämtlichen verhaltensbiologischen Erkenntnissen zum Sozialverhalten von Schweinen widerspreche. Damit geht die Klägerin an der Begründung des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Es hat seine Auffassung nicht auf eine tatsächliche Würdigung verhaltensbiologischer Erkenntnisse gestützt, sondern auf die Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes, der insoweit maßgeblich ist, bestand kein Anlass für weitere Aufklärung.

30

b) Darüber hinaus rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in den Kastenständen ihrer Anlage nicht möglich sei. Damit übergeht sie die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, die Belegung der Kastenstände habe den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV nicht entsprochen, wie sich aus der Einlassung der Klägerin selbst und den von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildern ergebe (UA S. 9, 12). Welche Aufklärung sich dem Oberverwaltungsgericht zusätzlich hätte aufdrängen müssen, ist nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

31

c) Schließlich rügt die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob seine Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV Verletzungen gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV ausschließe. Sie knüpft damit an ihren Standpunkt an, § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse im Lichte von § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV ausgelegt werden. Die Auslegung von Rechtsnormen gehört zum Kern materieller Rechtsfindung und ist nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 m.w.N.). Eine Verletzung einer Aufklärungspflicht ließe sich allenfalls erwägen, wenn auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ernstlich von einem tatsächlich nicht auflösbaren Zielkonflikt der Vorschriften ausgegangen werden müsste. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass dies der Fall sein könnte, noch ist dargelegt, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

32

B. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit Blick auf die Bestimmtheit der Anordnung grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und rügt dabei einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

33

Das Oberverwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Anordnung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG ST i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG bejaht. Es stützt sich darauf, dass sich die Anordnung im Wesentlichen in der Wiederholung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV erschöpfe, berücksichtigt die Begründungen der Anordnung, den tatsächlichen Kontext und einen gemeinsamen Verständnishorizont der Beteiligten. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin der Anordnung entnehmen können, dass ihre Gestaltung der Kastenstände nicht ordnungsgemäß sei und jeder belegte Kastenstand dem darin befindlichen Schwein eine von dessen Stockmaß bestimmte Liegefläche frei von Hindernissen bieten müsse. Das lasse sich durch eine geänderte Belegung, durch Lücken zwischen den einzelnen Kastenständen oder durch breitere Kastenstände erreichen (UA S. 12-14).

34

1. Die Klägerin fragt,

ob es - noch - dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, wenn eine tierschutzrechtliche Anordnung sich darin erschöpft, den Text einer ausfüllungsbedürftigen normativen Ermächtigungsgrundlage zu wiederholen, ohne dem Adressaten der Maßnahme eine für ihn klare Handlungsanweisung zu geben.

35

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Ihr liegen Prämissen zugrunde, die von dem Oberverwaltungsgericht weder festgestellt sind noch sonst der Entscheidung zugrunde liegen.

36

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen. Ausgangspunkt ist der Bescheid mit seinen verfügenden Teilen, seiner Begründung und erforderlichenfalls weiteren Begleitumständen. Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus und hat festgestellt, dass die Anordnung hinreichend bestimmt sei. Es trifft bereits nicht zu, dass die Anordnung allein den Wortlaut des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV wiederholt. Vor allem aber ist die in Bezug genommene und allein entscheidungserhebliche Vorschrift des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV - wie ausgeführt - klar und aus sich heraus verständlich. Richtig ist, dass nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts der Anordnung auf mehreren Wegen Rechnung getragen werden kann. Diese Offenheit entspricht § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, zu dessen Durchsetzung die Anordnung verfügt wurde und berücksichtigt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, die eine oder die andere konkret geeignete Maßnahme als günstigste zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338>). Hierauf bezogen ist eine Frage nicht herausgearbeitet und ein Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Soweit die Klägerin in den Zwangsgeldfestsetzungen betreffenden Verfahren (BVerwG 3 B 9.16 und 10.16) darauf hinweist, die Anordnung könne Grundlage einer Ersatzvornahme sein, geht sie daran vorbei, dass diese nicht angedroht wurde. Zwar bezieht sich die erforderliche Bestimmtheit eines vollziehbaren Verwaltungsakts auch auf seine zwangsweise Durchsetzung. Die hier gegebene Bestimmtheit reicht jedoch nach den durch das Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen für das allein in Rede stehende Zwangsgeld aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <341 f.>).

37

2. Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den von ihm zur Bestimmung des Regelungsinhalts der Anordnung herangezogenen "gemeinsamen Verständnishorizont" der Beteiligten nicht aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), obwohl die Beteiligten § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV unterschiedlich auslegten, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe.

38

Das Oberverwaltungsgericht legt seiner Bestimmung des Regelungsinhalts den objektiven Empfängerhorizont zugrunde. Das ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil ebenso wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Mit seinem Hinweis auf einen die Behörde und die Klägerin umfassenden gemeinsamen Verständnishorizont greift es eine vereinzelte Formulierung des Senats auf, die eine tatsächliche Situation beschreibt, in der die Beteiligten gleichermaßen die für die Auslegung maßgeblichen Umstände kannten. Daran geht die Klägerin vorbei, indem sie aus den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten einen Widerspruch folgert. Dieser besteht nicht, denn die bekannten Meinungsunterschiede sind Bestandteil des gemeinsamen Verständnishorizonts und damit auch des maßgeblichen Empfängerhorizonts. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, welche weitere Aufklärung sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.

39

C. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit Blick auf die Anwendung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und rügt auch in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

40

Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtene Anordnung auf der Grundlage der Befugnis des § 16a Abs. 1 (Satz 1 und 2 Nr. 1) TierSchG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG und § 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 TierSchNutztV für rechtmäßig erachtet. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Befugnis werde von § 17 BImSchG verdrängt oder sei im Wege einer Analogie zu modifizieren.

41

1. Die Klägerin rügt dazu, das Oberverwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es die Rechtsgrundlagen, insbesondere das Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt nicht aufgeklärt habe. Der damit geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht erkennbar.

42

Die Feststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen gehört ebenso wie deren Auslegung zum Kern materieller Rechtsfindung. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO bezieht sich auf den Lebenssachverhalt, der als tatsächliche Grundlage der Entscheidung zu ermitteln und zu würdigen ist (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6 f.). Soweit die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit § 17 BImSchG nicht auseinandergesetzt, lässt sich daraus eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht herleiten.

43

Die Aufklärungsrüge zum Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt könnte nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Oberverwaltungsgericht eine Ermittlung dieses Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht ersichtlich. Beweisanträge hierzu hat die Klägerin nicht gestellt. Im Gegenteil hat sie in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bemerkt, sie habe sich nicht auf den Bestandsschutz einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung berufen, und es insoweit nicht angegriffen. Soweit sie behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe seinerseits ausgeführt, "die Genehmigung von 2010" führe zu keinem Bestandsschutz, trifft das nicht zu; es hat lediglich das Verwaltungsgericht referiert, wonach die Klägerin aufgrund der ursprünglich erteilten Genehmigung keinen Bestandsschutz habe (UA S. 3). Es hat zudem dargelegt, dass eine frühere, mit Bescheid vom 14. Juli 2010 verfügte tierschutzrechtliche Anordnung keine Bindungswirkung entfalte. Auch soweit die Klägerin in ihren allgemeinen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf eine für die Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ihre Investitionen, die wirtschaftliche Bedeutung sowie darauf hinweist, sie habe diesen Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ist dies mit Blick auf die Rüge nicht weiter substantiiert und ungeeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun.

44

Ferner rügt die Klägerin zugleich eine Verletzung von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ohne dies weiter zu erläutern. Im Tatbestand ist der wesentliche, dem Urteil zugrunde liegende Sach- und Streitstand darzustellen. Der Umstand, dass sich zur Frage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Tatbestand keine weiteren Ausführungen finden, spiegelt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Aspekt nicht für wesentlich gehalten hat.

45

2. Die Klägerin wirft in der Sache die Frage auf,

ob § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG auch dann eine uneingeschränkt anwendbare Befugnisnorm für Anordnungen ist, wenn sich diese auf tierschutzrechtliche Anforderungen beziehen, die anlagenbezogen sind und die betroffene Anlage auf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beruht.

46

Sie stützt dies auf ihre Auffassung, dass die Vorschrift im Falle anlagenbezogener Anforderungen an eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage von § 17 BImSchG als spezielle Bestimmung bei nachträglichen Anordnungen verdrängt werde.

47

Klärungsbedarf hierzu besteht nicht. Die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG bezieht sich auf die Pflichten, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Gleiches gilt für § 17 Abs. 2 BImSchG mit seiner speziellen Regelung zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Anordnung. Um eine solche Anordnung geht es hier ersichtlich nicht.

48

Darüber hinaus meint die Klägerin, es komme eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2 BImSchG in Betracht, weil eine Lücke bestehe. Woraus sich aber eine Regelungslücke gegenüber dem Regelungsregime des Tierschutzrechts und die sonstigen Voraussetzungen einer Analogie ergeben sollen, legt sie nicht weiter dar, weshalb eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht hinreichend herausgearbeitet ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

49

D. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe mit Blick auf die Notwendigkeit einer Übergangsfrist grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

50

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, der Beklagte habe sich im Rahmen des Regelungsermessens des § 16a Abs. 1 (Satz 1 und 2 Nr. 1) TierSchG mit der Frage einer Übergangsfrist nicht auseinandersetzen müssen, weil sich die der Klägerin aufgegebenen Handlungspflichten bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergäben (UA S. 16).

51

1. Die Klägerin wirft die Frage auf,

ob die Veterinärbehörde in einem Fall, in dem sie durch tierschutzrechtliche Anordnungen in einen zuvor von ihr selbst genehmigten Bestand von Tierhaltungsplätzen reduzierend eingreift, rechtlich zwingend gehalten ist, dem Betreiber der Anlage eine angemessene Übergangs- oder Umsetzungsfrist zu gewähren.

52

Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Sie knüpft an Umstände an, die sich in tatsächlicher Hinsicht aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben und deren Vorliegen auch darüber hinaus nicht aufgezeigt ist.

53

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Bedeutung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht weiter befasst, nachdem das Verwaltungsgericht einen Bestandsschutz aufgrund einer ursprünglich erteilten Genehmigung verneint hat. Dass in den Bestand genehmigter Tierplätze reduzierend eingegriffen würde, hat es folglich nicht festgestellt. Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung auf eine Genehmigung des Landesverwaltungsamts vom 11. September 2013, mit der ihr unter anderem eine bestimmte Zahl von Tierplätzen für Sauen und Jungsauen immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde. Allein damit ist ein Eingriff allerdings nicht dargetan. Die Erteilung der Genehmigung setzt jenseits der Erfüllung der spezifisch immissionsschutzrechtlichen Pflichten voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören auch die anlagenbezogenen Vorschriften des Tierschutzrechts (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 21). § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV knüpft zwar an die Beschaffenheit der Kastenstände an; seine - zumal dauerhafte - Erfüllung lässt sich jedoch nur im Zusammenhang mit den konkret künftig in ihnen gehaltenen Schweinen und deren Größe beurteilen. Aussagen dazu finden sich nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Vereinbarkeit der Kastenstände mit § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft und ihr als Ergebnis dieser Prüfung gestattet worden sei, in den Kastenständen Sauen zu halten, die dort ihre Gliedmaßen in Seitenlage nicht ausstrecken können, oder dass die tierschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Betriebsweise jedenfalls festgestellt worden sei. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Kastenstände den Schweinen unter Berücksichtigung des tierindividuellen Stockmaßes anzupassen seien. Hängt aber die Tragweite der tierschutzrechtlichen Anordnung von den jeweils in den Kastenständen gehaltenen Tieren ab, so liegt ein reduzierender Eingriff in den genehmigten Bestand von Tierplätzen nicht vor. Denn nichts spricht dafür, dass die Klägerin in ihrer Anlage nicht Schweine in einer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Zahl halten kann, wenn sie Tiere wählt, die ihrer Größe nach zu den vorhandenen Kastenständen passen.

54

2. Des Weiteren möchte die Klägerin wissen,

ob die Pflichten nach § 16a TierSchG unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV folgen oder ob die Behörde bei der Umsetzung, insbesondere einer rechtlichen Neubewertung der Haltungsform und entsprechender Änderung der Verwaltungspraxis im Einzelfall Ermessen ausüben muss.

55

Sinnvoll lässt sich der erste Satzteil nur so verstehen, dass die Aussage des Oberverwaltungsgerichts infrage gestellt wird, die Handlungspflichten der Anordnung ergäben sich zugleich aus dem Gesetz. Das ist jedoch nicht zweifelhaft, denn die Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV gelten unmittelbar, was auch ihre Bußgeldbewehrung deutlich macht (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 27). Die angefochtene Anordnung hat insoweit gesetzeswiederholende Bedeutung und ermöglicht Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Weiterer Klärungsbedarf wird insoweit nicht aufgezeigt.

56

Zum zweiten Teil der Frage ist zunächst zu bemerken, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Ermessen ausgeübt hat. Die Frage ist deshalb darauf zu beziehen,

ob die Behörde bei der Umsetzung des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV im Einzelfall Ermessen mit Blick auf eine Übergangsfrist ausüben muss.

57

Bereits dem Wortlaut nach ist damit eine fallübergreifende, allgemein klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage nicht formuliert. Ebenso wenig führt ihre Spezifizierung,

ob die Behörde bei einer rechtlichen Neubewertung der Haltungsform und entsprechender Änderung der Verwaltungspraxis des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV im Einzelfall Ermessen mit Blick auf eine Übergangsfrist ausüben muss,

auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage, die auf der Grundlage des angefochtenen Urteils in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Auch mit der Spezifizierung knüpft die Frage an den Einzelfall an und setzt darüber hinaus Umstände voraus, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Weder eine rechtliche Neubewertung noch eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis, namentlich des Beklagten, lässt sich den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entnehmen. Eine solche lässt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Ausführungshinweisen des Landes Niedersachsen ableiten, die für weitergehende Anforderungen offen sind. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vor-instanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 und vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.).

58

An diesem Ergebnis vermag die Aussage nichts zu ändern, § 24 Abs. 4 TierSchNutztV enthalte keine Übergangsfrist, wie sie verfassungskonform erforderlich sei. Abgesehen davon, dass sich eine daraus möglicherweise ableitbare Frage auf die Verordnung selbst und nicht auf die behördliche Ermessensbetätigung beziehen würde, geht sie daran vorbei, dass § 24 Abs. 4 TierSchNutztV auf die Schweinehaltungsverordnung vom 30. Mai 1988 zurückgeht, die eine Übergangsfrist enthielt (§ 14 Nr. 2 SchwHaltV). Weshalb der Verordnungsgeber und gleichsam ersatzweise noch Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung die Behörde trotz dieses Umstandes gehalten gewesen sein könnten, für die Anwendung von § 24 Abs. 4 TierSchNutztV zwingend eine Übergangsfrist vorzusehen, zeigt die Beschwerde nicht auf (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

59

E. Die geltend gemachte Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

60

Die Klägerin leitet aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 - den Rechtssatz ab, ein Gericht dürfe bei der Frage eigener Sachkunde ihm vorliegendes Erkenntnismaterial sachkundiger Behörden nicht außer Acht lassen. Davon weiche das Oberverwaltungsgericht ab, indem es die Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen zu den Anforderungen an Kastenstände für Jungsauen und Sauen gemäß § 24 Abs. 4 TierSchNutztV als unverbindlich und nicht zu berücksichtigen erachte.

61

Abgesehen davon, dass der Beschluss den genannten Rechtssatz so nicht enthält, liegen einander widersprechende, die Entscheidungen jeweils tragende Rechtssätze nicht vor. Die Aussagen der Divergenzentscheidung betreffen die Tatsachenfeststellung, jene der angefochtenen Entscheidung die Auslegung von § 24 Abs. 4 TierSchNutztV.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in D-Stadt (OT K.) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen betreibt, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung mit Zwangsgeldandrohung.

2

Der Beklagte führte am 24. Oktober 2012 eine Kontrolle in der Anlage der Klägerin durch, die bis August 2013 noch als Schweinezucht (...) GmbH firmierte. Mit Bescheid vom 26. November 2012 traf der Beklagte unter Ziffer I. Nr. 1 des Bescheidtenors gegenüber der Klägerin folgende Regelung: „Bis zum 31. Dezember 2012 sind alle belegten Kastenstände so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Dies betrifft insbesondere die Kastenstände in den Ställen 1, 5 und 6.“ Insoweit ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte unter Ziffer III. des Bescheidtenors für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 60.000,- € an. Weitere Anordnungen und Zwangsgeldandrohungen betrafen sonstige Haltungsbedingungen der Tiere.

3

Am 21. Dezember 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die „Anordnungen I. Nr. 1 bis 4“ des Bescheides. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 (- 1 B 391/12 MD -) ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück.

4

Die Klägerin hat am 10. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Anfechtungsklage gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Die Beschwerde gegen den Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17. Juni 2013 (- 3 M 16/13 -) zurückgewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die sich nur noch gegen Anordnung zu den Kastenständen und die dazu ergangene Zwangsgeldandrohung richtete, mit Urteil vom 3. März 2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG und § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Der Vorgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV genügten Kastenstände nicht, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt seien, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssten bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragten. Das Stockmaß eines Tieres sei eine geeignete Grundlage für die Bemessung der notwendigen Breite eines Kastenstandes. Die anlagenbezogene Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV verpflichte den Tierhalter, tierschutzgerechte Kastenstände als Haltungseinrichtungen jederzeit ohne Unterbrechung im Rahmen der ständig aufeinanderfolgenden Zucht- und Haltungszyklen auf Dauer vorzuhalten. Die Klägerin genieße auch nicht auf Grund der ursprünglich erteilten Betriebsgenehmigung quasi „Bestandsschutz“. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei rechtlich ebenfalls nichts zu erinnern.

6

Die Klägerin hat am 9. April 2014 fristgerecht die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

7

Sie macht zur Begründung geltend, die Befangenheit bzw. die Besorgnis der Befangenheit verschiedener Mitarbeiter des Beklagten habe zur Folge, dass die streitgegenständlichen Verfügungen verfahrensfehlerhaft seien.

8

Die Anordnung unter Ziffer I. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides sei nicht hinreichend bestimmt, so dass sie nichtig, jedenfalls rechtwidrig sei. Der hier umzusetzende § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV sei für sich genommen mehreren grundsätzlich vertretbaren Auslegungen zugänglich. Der Rechtmäßigkeit der Anordnung stehe auch die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides des Beklagten vom 14. Juli 2010 entgegen. Es lägen weder eine neue Sach- und/oder Rechtslage noch neue wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Der Beklagte habe daher sich widersprechende Regelungen erlassen. Außerdem habe er keine ausreichenden und angemessenen Übergangsfristen eingeräumt.

9

Selbst wenn man annähme, dass ihr aufgegeben werden sollte, die Kastenstände ausgehend vom Stockmaß der Tiere umzugestalten, sei die Anordnung aus materiellen Gründen rechtswidrig. Dieses Verständnis überspanne die Tatbestandsvoraussetzungen für eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a TierSchG. Für die Kastenstandsmaße seien die Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen maßgeblich, welche eine lichte Weite von 65 bzw. 70 cm vorschrieben. Bei diesen Maßen handele es sich auch nicht um bloße Mindestmaße. Dies würde die Funktion der Ausführungshinweise konterkarieren. Die Ausführungshinweise seien aus mehreren Gründen auch für die Tierhaltung in Sachsen-Anhalt verbindlich. Die Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV seien erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die in den Kastenständen gehaltenen Tiere ihre Gliedmaßen in den benachbarten Kastenstand durchstecken könnten. Der Gesetzgeber schreibe in § 24 Abs. 4 TierSchNutztV gerade nicht vor, dass die Tiere ihre Gliedmaßen „jederzeit“ bzw. „jederzeit ungehindert“ ausstrecken könnten. Auch komme es entgegen der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auf das tatsächliche Liegeverhalten der Tiere an. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen aus § 24 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchNutztV kumulativ erfüllt sein müssten. Um der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV zu genügen, dürften die Schweine nicht in beliebig breiten Kastenständen gehalten werden. Würden die Kastenstände mit Sauen belegt, deren Stockmaß nicht deutlich über der lichten Weite des Kastenstands läge, drehten sich die Sauen in den Kastenständen in der Anlage mit dem entsprechenden Verletzungsrisiko. Auch aus hygienischen und versorgungstechnischen Gründen sei es zwingend erforderlich, ein Drehen zu verhindern. Tatsächlich halte die fachlich qualifizierte Veterinärverwaltung des Landes Niedersachsen gerade vor dem Hintergrund der mit breiteren Kastenständen verbundenen Möglichkeit des Umdrehens der Tiere weiterhin an den in den Ausführungshinweisen genannten Kastenstandbreiten fest. Soweit der Beklagte die Lösung bevorzuge, auf die Kastenstände verzichten und die betreffenden Tiere stets in Gruppen zu halten, untersage er als Organ der Exekutive praktisch eine gesetzlich ausdrücklich gestattete Verhaltensweise mit der Folge, dass die betreffende Norm keinen Anwendungsbereich mehr habe. Dies aber liege allein bei der Legislative. Zudem folge aus § 30 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV die gesetzgeberische Wertung, dass für eine Jungsau ein Liegebereich von mindesten 0,95 m² und für eine Sau ein Liegebereich von mindesten 1,3 m² zur Verfügung stehen müsse. Die Urheber der Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen für Kastenstände hätten sich an diesen Vorgaben orientiert. In der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV würden unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt, deren Auslegungen nur auf der Grundlage von Fachkenntnissen im Bereich der Nutztierhaltung und des Tierschutzes möglich sei. Hierzu lägen - möglicherweise noch nicht abschließende - wissenschaftliche Untersuchungen vor. Die Rechtsfrage könne vom Gericht daher nur unter Heranziehung der vorliegend wissenschaftlichen Erkenntnisse und fachgutachterlichen Bewertungen und nicht an Hand der Praxis des Beklagten entschieden werden.

10

Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig, da das Ermessen in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei.

11

Die Klägerin beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 3. März 2014 ( - 1 A 230/14 -) zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2013 hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer I. Nr. 1. des Bescheidtenors und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. des Bescheidtenors aufzuheben
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er tritt der Berufung entgegen. Im Hinblick auf den Mitarbeiter B. sei eine Entscheidung über eine Besorgnis der Befangenheit entbehrlich, da er auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr am Verfahren beteiligt sei. Hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter seien Ausschlussgründe nicht objektiv feststellbar.

16

Die Anordnung unter Ziffer I. Nr. 1 des Bescheides sei hinreichend bestimmt. Die der Klägerin aufgegebene Handlungspflicht lasse sich ohne Weiteres aus der Begründung bestimmen. Vor allem daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass ein Durchstecken der Gliedmaßen in den benachbarten Kastenstand keine im Sinne der Anordnung ordnungsgemäße Gestaltung der Kastenstände darstelle. Zudem wiederhole die in den Bescheid genannte Anordnung nur die Pflicht der Klägerin aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Bei der Anordnung handele es sich um eine anlagenbezogene Grundverfügung, die dauerhaft gewährleisten solle, dass die Anforderungen des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV eingehalten würden, unabhängig davon, welches Schwein zu welchem Zeitpunkt im jeweiligen Kastenstand gehalten werde. Aus seinem Bescheid vom 14. Juli 2010 könne nicht geschlossen werden, dass seine Veterinärbehörde Kastenstände mit einer lichten Breite von 70 cm per se als zulässig betrachtet habe. Der Bescheid beziehe sich im Übrigen auch nur auf die zum Zeitpunkt der damaligen Kontrolle in der Anlage festgestellten Größen der Tiere. Kastenstände mit lichten Weiten von 70 cm für Altsauen, so wie es die Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen im allgemeinen vorsähen, ermöglichten nicht in jedem Fall ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage. Dies voranschauliche im Übrigen auch eine Fotodokumentation. Wie die Bezeichnung schon besage, handele es sich bei den Ausführungshinweisen des Landes Niedersachsen lediglich um Interpretationshilfen für die zuständigen Behörden. Zudem implizierten die Ausführungshinweise ihrem Wortlaut nach, dass es sich lediglich um Richtmaße handele, die jedoch in Abhängigkeit des konkreten Einzelfalles stünden. Selbst wenn sich in anderen Bundesländern eine entsprechende Praxis dahingehend entwickelt haben sollte, dass die Ausführungshinweise durch die Verwaltung in der Form, wie die Klägerin sie verstehe, ausgelegt und angewendet würden, könne es für die auf diese Weise (rechtswidrig) erfassten Fälle keinen Anspruch auf Gleichbehandlung geben.

17

Der Verordnungsgeber habe keine Ausnahme von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV vorgesehen. Ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage könne nur bei Kastenstandbreiten erfolgen, die mindestens der Höhe des Tieres entsprächen. Insbesondere sei ein Durchstecken der Gliedmaßen in den Nachbarbuchten nicht rechtskonform. Die Verstrebungen der Kastenstände aber auch die im Nachbarstand liegende Sau machten ein ungehindertes Liegen in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen unmöglich. Die Klägerin verkenne, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV nicht so ausgestaltet habe, dass bei einer Verletzungsgefahr im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV von den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV abgesehen werde könne. Vielmehr müssten in jedem Fall beide Voraussetzungen für eine Haltung von Schweinen in Kastenständen zwingend erfüllt sein. Jedes andere Verständnis würde dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers widersprechen und den Regelungsgehalt des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV konterkarieren. Eine einschränkende Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV sei auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Verordnung ausgeschlossen. Wie der Kastenstand im Übrigen beschaffen sein müsse, um die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV zu erfüllen, sei nicht Gegenstand der streitigen Anordnung. Außerdem kämen für die im Raum stehenden Kastenstandweiten von über 85 cm lichtes Maß, die wegen einer Umsetzung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV einhergehen würden, nur Altsauen in Betracht, die bereits über mehrere Zyklen hinweg im Kastenstand eingestallt gewesen und bereits an die Kastenstandhaltung gewöhnt seien. Sollten einzelne Sauen sich versuchen zu drehen, seien die Tiere aus dem Kastenstand gemäß § 30 Abs. 4 TierSchNutztV zu entfernen. Hierfür habe der Tierhalter Sorge zu tragen. Der Verordnungsgeber gehe somit selbst davon aus, dass nicht jede Sau im Kastenstand gehalten werden könne bzw. müsse.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

20

Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. des Tenors des Bescheides des Beklagten vom 26. November 2012 richtet.

21

Insoweit ist der Bescheid bestandskräftig geworden, da die Klägerin ihren Widerspruch vom 21. Dezember 2012 ausdrücklich nur gegen die „Anordnungen I. Nr. 1 bis 4“ des Bescheides erhoben hat. Dementsprechend hat sich der Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013 auf die Prüfung dieser Grundverfügungen beschränkt. Auch wenn gem. § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA eine Zwangsmittelandrohung mit dem sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden werden soll, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, handelt es sich bei der Androhung um einen - eigenständig anfechtbaren - Verwaltungsakt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 1988 - 4 C 16.85 -, zit. nach JURIS). Dementsprechend kann ein Rechtsbehelf gegen einen Bescheid, in dem eine Verbindung i.S.d. § 59 Abs. 2 SOG LSA vorgenommen worden ist, auf die Grundverfügung begrenzt werden. Dass die Zwangsmittelandrohung grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Verfügung teilt, zu deren Durchsetzung sie ergangen ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 LC 285/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Juni 2015 - 20 A 2235/12 -, jeweils zit. nach JURIS), ändert nichts an der Befugnis des Widerspruchsführers, den Widerspruch inhaltlich zu beschränken.

II.

22

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

23

Die Anordnung unter Ziffer I. Nr. 1. des Tenors des Bescheides des Beklagten vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013 ist nicht formell rechtswidrig.

25

Der Bescheid vom 26. November 2012 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter Mitwirkung eines i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. 21 Abs. 1 VwVfG voreingenommenen Bearbeiters ergangen. Die Befangenheitsvorwürfe der Klägerin gegenüber Herrn B., dem Verfasser dieses Bescheides, sowie den anderen Mitarbeitern des Fachbereichs 8 des Beklagten - sämtlich Amtsveterinäre - sind im Ergebnis nicht durchgreifend.

26

Ein Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 VwVfG, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (so BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., § 21 Rdnr. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., § 21 Rdnr. 13f., jeweils m.w.N.). Ein unter Mitwirkung eines solchen Amtsträgers ergangener Verwaltungsakt kann als verfahrensfehlerhaft angefochten werden. Vorausgesetzt ist, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne die Mitwirkung des befangenen Bediensteten die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 21 Rdnr. 26, m.w.N.).

27

Die Vorwürfe gegen Herrn B., welche eine mittäterschaftlich begangene Erpressung des Herrn S. zwischen dem 4. und 5. Juni 2012, den Verrat von Dienstgeheimnissen im Jahre 2014 durch die Weitergabe von polizeilich angefertigten Foto- und Videomaterials, eine Einschränkung der Akteneinsicht ihr gegenüber seit Juli 2014, sowie eine wohl bis 29. Juni 2012 erfolgte wiederholte Einflussnahme auf Herrn Winfried T., u.a. Geschäftsführer der (S...) GmbH, betreffen, teilte die Klägerin dem Beklagten im Juli 2014 mit.

28

Eine Voreingenommenheit des Herrn B. ist danach aber nicht hinreichend ersichtlich. Soweit Vorgänge aus dem Jahr 2012 betroffen sind, kann sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen, da sie diese dem Beklagten bzw. dessen Landrat nicht vor Erlass des Bescheides angezeigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 21 Rdnr. 4, m.w.N.). Ein Beteiligter hat auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren die Pflicht, einen ihm bekannten oder im Laufe des Verfahrens bekannt werdenden Ablehnungsgrund unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vor der Verwaltungsentscheidung oder einer bestimmten Verfahrenshandlung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu rügen. Unterlässt er eine solche Rüge, verwirkt er wegen unzulässiger Rechtsausübung (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 3 VwVfG; § 295 ZPO) grundsätzlich auch sein Recht, den Mangel des Verfahrens später gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung geltend zu machen (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 26 Rdnr. 6, 15, m.w.N; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -; VGH Bayern, Beschl. v. 20. Mai 2009 - 22 ZB 08.2230 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Ein Verschweigen durch ihren Gesellschafter Herrn S. muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Vorgänge aus dem Jahr 2014 können von vornherein keine Befangenheit im Hinblick auf einen Bescheid aus dem Jahre 2012 begründen. Eine zur Anwendbarkeit des § 21 VwVfG führende „Einflussnahme“ des Herrn B. auf Herrn T. - die der Klägerin erst später bekannt geworden ist - ergibt sich auch aus den darauf gerichteten Darlegungen in der Strafanzeige der Klägerin nicht. Es handelt sich bei den widergegebenen Äußerungen gegenüber Herrn T. und dem sonstigen Verhalten in Bezug auf Herrn T. nicht um ein Verhalten, das eine Parteinahme gegen die Klägerin nahelegt.

29

Die gegenüber den Amtsveterinären des Fachbereichs 8, Herrn DVM G., Frau Dr. D., Frau Dr. S. und Frau Dr. P. erhobenen Vorwürfe sind ebenfalls nicht ausreichend. Es handelt sich dabei um Vorwürfe in Zusammenhang mit Durchsuchungen bei der Klägerin bzw. einer Anlage in G. im März und Juli 2014. Damit stammen die Vorwürfe aus einem Zeitraum weit nach Erlass des streitigen Bescheides und können daher eine für den Erlass des Bescheides maßgebliche Befangenheit nicht belegen. Darüber hinaus haben die genannten Amtsveterinäre den Bescheid gerade nicht erstellt, und es ist auch weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass sie an der Erstellung überhaupt mitgewirkt haben. Den erheblichen Zweifeln, ob die Vorwürfe stichhaltig sind, ist daher nicht nachzugehen.

30

Im Übrigen fehlt es unter Beachtung der Vorgabe des § 46 VwVfG an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Mitwirkung der von der Klägerin genannten Mitarbeiter des Beklagten und dem in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zur Prüfung gestellten Bescheid des Beklagten. Denn die Widerspruchsbehörde hat diesen Bescheid vollständig überprüft und durch eine selbständige Sachentscheidung bestätigt, so dass deren abschließende (Verwaltungs-)Entscheidung in der Sache von dem etwaigen Verfahrensfehler offensichtlich nicht beeinflusst werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 1 C 25.14 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 13. November 2014 - 1 B 119/14 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - 3 L 83/05 -, jeweils zit. nach JURIS).

31

Nicht zu folgen ist auch der Rüge der Klägerin, es bestehe eine institutionelle Befangenheit sämtlicher Mitarbeiter des Fachbereichs 8 des Beklagten wegen der „Doppelrolle“ der Behörde. Eine "institutionelle Befangenheit" einer Behörde kennt die Rechtsordnung grundsätzlich nicht, da sie von der Grundannahme ausgeht, dass die gesamte öffentliche Hand bei ihrem Handeln allein das öffentliche Interesse und kein spezielles Eigeninteresse verfolgt (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. August 2014 - 10 ME 90/13 -, zit. nach JURIS; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 21 Rdnr. 15, § 20 Rdnr. 9). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern (so auch VGH Bayern, Beschl. v. 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686 -, zit. nach JURIS; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 21 Rdnr. 2; a.M. für „Sondersituationen“: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. November 2011 - 1 A 2563/09 -, zit. nach JURIS).

32

Sonstige formelle Rechtswidrigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Soweit die Klägerin im Klageverfahren noch auf einen Ausschluss von Mitarbeitern des Beklagten gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 20 Abs. 1 VwVfG wegen einer Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft und der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen abgestellt hat, waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 6 VwVfG von vornherein nicht erfüllt.

33

2. Die streitige Anordnung in dem Bescheid hinsichtlich der belegten Kastenstände (Ziffer I., 1.) ist materiell rechtmäßig.

34

Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 16a Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG und § 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen.

35

a) Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 TierSchG für ein Einschreiten des Beklagten sind erfüllt. Die Belegung der Kastenstände in der Anlage der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung führte in mehreren Fällen zu einem tierschutzwidrigen Zustand i.S.d. § 16a TierSchG, da insoweit die Vorgaben der §§ 2 Nr. 1 und 2 TierschG i.V.m. 24 Abs. 1 und 4 Nr. 2 TierSchNutztV nicht erfüllt waren.

36

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Gemäß § 24 Abs. 1 TierSchNutztV dürfen Jungsauen und Sauen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen; Kastenstände müssen gem. § 24 Abs. 4 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass (1.) die Schweine sich nicht verletzen können und (2.) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.

37

(1) Aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ergibt sich zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.

38

Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, die mit der Formulierung „ausstrecken kann“ eindeutig ist. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend. Ob der Begriff „ungehindert“ sich nur auf das Aufstehen und gegebenenfalls noch das Hinlegen bezieht, kann offen bleiben, da entscheidend allein die Vorgabe ist, dass „jedes Schwein … in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann“. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin muss dies auch jederzeit möglich sein. Zwar wird in zahlreichen anderen Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung der Begriff „jederzeit“ ausdrücklich verwendet (vgl. zur Schweinehaltung § 24 Abs. 6 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 26 Abs. 4 Satz 2, § 30 Abs. 3). Allerdings handelt es sich dabei um Bestimmungen, mit denen das den Tieren mögliche Verhalten geregelt wird (z.B. der Zugang zu Trinkwasser und Beschäftigungsmaterial oder das Umdrehen), wobei gleichzeitig nicht ausgeschlossen ist, dass das in Rede stehende Verhalten auch nur zeitweise ermöglicht werden könnte. Daher bestand die Notwendigkeit, den zeitlichen Umfang zu regeln. Demgegenüber betrifft § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV die dauerhafte Gestaltung der Haltungseinrichtungen und ist mit den genannten Regelungen nicht vergleichbar. Sinn und Zweck der Norm sowie die Systematik der Verordnung (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV) und die Vorgaben des TierSchG (vgl. §§ 1, 2 Nr. 1 und 2 TierSchG) gebieten ebenfalls eine Auslegung, welche es den Tieren ermöglicht, in einer Halteeinrichtung zumindest eine von Hindernissen freie, ausreichend breite Liegefläche zu haben. Denn nur dies entspricht einer verhaltensgerechten Unterbringung, durch die dem Tier keine vermeidbaren Leiden zugefügt werden.

39

Die von der Klägerin angeführten Ausführungshinweise vom 23. Februar 2010 zu § 24 Abs. 4 TierSchNutztV führen zu keiner anderen Auslegung. Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob deren Anwendbarkeit vorliegend schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich um Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen handelt, die in Sachsen-Anhalt, wo die Klägerin ihre Schweinehaltung betreibt, keine Geltung entfalten (so noch der Senatsbeschl. v. 18. April 2013 - 3 M 165/13 -). Dem könnte entgegenstehen, dass sie in dem Handbuch „Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ enthalten sind, das von einer Arbeitsgruppe einer Länderarbeitsgemeinschaft erarbeitet worden ist und nach Auskunft der Landesregierung (LT-DrS 6/2916 v. 19. März 2014) bei der Planung, Durchführung und Dokumentation der amtlichen Kontrollen in Sachsen-Anhalt verwendet wird. Jedenfalls enthalten die Hinweise im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin keine bindenden Vorgaben zur Auslegung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. In dieser Norm wird der zuständigen Behörde weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum einräumt, sondern sie enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Selbst wenn man die Ausführungshinweise mit der Klägerin als „sachverständige Äußerungen“ ansieht, hätten diese also von vornherein lediglich den Stellenwert einer Rechtsmeinung. Zu der Regelung des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV wird darin aber lediglich darauf verwiesen, es könne von einer Erfüllung der Anforderungen bei Neu- und Umbauten „im Allgemeinen“ davon ausgegangen werden, wenn Kastenstände im Deckzentrum „mindestens“ u.a. bestimmte Größenanforderungen erfüllten. Diese Mindestmaße für Kastenstände stellen schon keinen Bezug zur Körpergröße des jeweiligen Tieres her und enthalten daher keine rechtlich tragfähige Auskunft zu der hier vorzunehmenden Auslegung der Regelung.

40

Unerheblich ist auch, ob nach veterinärmedizinischer Erfahrung statistisch nur jede fünfte Sau in einer Seitenlage ruht. Denn nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein - und nicht nur jedes fünfte Schwein - in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ebenfalls ohne Belang ist, ob nach den Regelungen der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5) eine geringere Fläche ausreichen kann. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen, für deren Einhaltung die Mitgliedstaaten zu sorgen haben. Die Vorgabe von Mindeststandards überlässt es den Mitgliedstaaten, strengere Maßstäbe anzulegen und ein über die Mindeststandards hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen. Abgesehen davon ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2008/120/EG nicht einschlägig, weil die dort vorgesehene Mindestfläche von 1,3 m² je Sau für Tiere gilt, die in Gruppenhaltung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2008/120/EG gehalten werden.

41

(2) Die Vorgabe des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV erfüllen danach nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d.h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspricht, oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken.

42

Die Möglichkeit, die Gliedmaßen in benachbarte belegte Kastenstände durchzustecken, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausreichend. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass - wie die Klägerin selbst einräumt und sich zudem aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Instituts für Tierschutz und Tierhaltung vom 28. Mai 2015 ergibt - Tiere im benachbarten Kastenstand eine Liegeposition einnehmen, welche das Ausstrecken der Gliedmaßen erschweren kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Schweine in einem benachbarten Kastenstand mit dem Rücken zu dem in Frage stehenden Kastenstand liegen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Tiere suchten auch in Seitenlage bewusst die Nähe zu Tieren in benachbarten Kastenständen und das Ablegen auf den Gliedmaßen eines anderen Tieres sei Ausdruck des Sozialverhaltens von Schweinen, erfasst dies schon nicht Fallgestaltungen, bei denen ein Durchstecken der Gliedmaßen auf Grund der Rückenlage eines anderen Schweines ausgeschlossen ist. Ungeachtet dessen muss es jedem der dergestalt gehaltenen Schweine - sofern gewollt - möglich sein, seine Liegeposition ohne Beschränkung entsprechend zu ändern. Querverstrebungen des Kastenstandes stellen keine Behinderung dar, wenn sie sich in einer solchen Höhe befinden, dass das Schwein in Seitenlage eine ausreichende Liegeposition einnehmen kann, ohne dass die Gliedmaßen dabei an die unterste Querverstrebung anstoßen. Längsverstrebungen des Kastenstandes entsprechen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, soweit sie aus Gründen der statischen Konstruktion zur Stabilität des Kastenstandes oder zur Verhinderung eines Durchrutschens des Schweins erforderlich sind.

43

Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Berufung auf sachverständige Äußerungen und die tatsächlichen Verhältnisse in anderen Betrieben, z.B. dem Rittergut S., ein, Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß des jeweiligen Schweins entsprächen oder sogar größer seien, stellten einen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV bzw. die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV sowie Hygienevorgaben dar, weil sich Schweine in solchen Kastenständen drehen können. Ob sich (Jung)Sauen in einem Kastenstand tatsächlich drehen, hängt nicht nur von der Breite des Kastenstandes, sondern auch von verschiedenen anderen Faktoren (u.a. Größe, Alter, Zucht, Zeitpunkt der ersten Unterbringung in einem Kastenstand) ab. Weiterhin dürfen die Tiere in Kastenständen gem. § 30 Abs. 4 TierSchNutztV grundsätzlich nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann. Da der Tierhalter im Rahmen des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV die Wahl zwischen verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Kastenständen hat, obliegt also ihm die Prüfung, ob ein Kastenstand, dessen Breite größer ist als das Stockmaß des jeweiligen Schweins oder ihm entspricht, zu einem tierschutzwidrigen Zustand führt. Sollte er eine Gefährdung des Schweins annehmen, weil dieses sich eventuell dreht, kann und muss er gegebenenfalls einen Kastenstand verwenden, der eine unter dem Stockmaß des Tieres liegende Breite aufweist und dem Tier die Möglichkeit einräumt, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die benachbarten Kastenstände oder Lücken - jeweils unbelegt - durchzustecken.

44

(3) Die an den oben aufgeführten Ausführungshinweisen orientierte Ausgestaltung von Kastenständen in der klägerischen Anlage, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung jeweils eine lichte Weite von maximal 70 cm aufwiesen, erfüllte danach - wie der Beklagte auch durch Fotos dokumentiert hat - mehrfach nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Die Klägerin macht sogar selbst geltend, es sei ausreichend gewesen, dass die in Kastenständen gehaltenen (Jung)Sauen ihre Gliedmaßen in benachbarte belegte Kastenstände durchstecken konnten. Wenn belegte Kastenstände nicht mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV in Übereinstimmung stehen, handelt es sich um Verstöße i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, da § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV unmittelbar auf der Verordnungsermächtigung des § 2a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG beruht. Gleichzeitig dient § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG der näheren Bestimmung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG, welche durch die Verordnung verbindlich konkretisiert werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Juni a.a.O.).

45

b) Die von der Beklagten als zuständige Behörde (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 10 Nr. 2 ZustVO SOG LSA) getroffene Anordnung zur Gestaltung belegter Kastenstände ist auch notwendig i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.

46

(1) An der inhaltlichen Bestimmtheit der Anordnung i.S.d. §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. 37 Abs. 1 VwVfG bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

47

Eine Verfügung ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und zugleich der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für die Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Die streitige Anordnung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des maßgeblichen Normtextes, nämlich des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Ihr Regelungsinhalt besteht daher dahin, als gesetzeswiederholende Verfügung (vgl. dazu Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, TierSchG, § 16a Rdnr. 6; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. A., § 16a Rdnr. 12; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v 13. Mai 2013 - 3 M 161/13 -) eine bereits normativ bestehende Verpflichtung zu konkretisieren. Solche gesetzeswiederholenden Verfügungen sind dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8. Januar 2014 - 8 B 11193/13 -; VGH Bayern, Beschl. v. 12. März 2010 - 10 CS 09.1734 -; VG Hamburg, Urt. v. 12. März 2015 - 17 K 3507/14 jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Anlass zu dieser Verfügung bestand deshalb, weil die Klägerin davon ausging, dass es ausreichend sei, wenn Kastenstände eine bestimmte Mindestbreite aufwiesen und die darin befindlichen (Jung)Sauen ihre Gliedmaßen in einen benachbarten belegten Kastenstand durchstecken konnten. Unter Berücksichtigung der bei Erlass der Anordnung gegebenen Situation und unter Zugrundelegung eines die Behörde und die Klägerin umgreifenden gemeinsamen Verständnishorizontes (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2012 - 3 C 42.91 -, zit. nach JURIS) konnte die Klägerin der Anordnung in hinreichender Weise entnehmen, dass diese Gestaltung von Kastenständen nicht ordnungsgemäß ist, sondern jeder belegte Kastenstand dem darin befindlichen Schwein eine von dessen Stockmaß bestimmte Liegefläche frei von Hindernissen bieten muss.

48

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sieht die Anordnung des Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht vor, dass eine Erweiterung der Breite der Kastenstände entsprechend dem Stockmaß des jeweiligen Schweins erfolgen muss. Die Erweiterung der Breite der Kastenstände ist lediglich eine Möglichkeit des Anlagenbetreibers, sofern die sonstigen Vorgaben an die Kastenstände (vor allem aus § 24 Abs. 4 Nr. 1 TierSchNutztV) erfüllt sind. Soweit in der Begründung des Ausgangsbescheides darauf abgestellt wird, „die Kastenstände“ seien „zu ändern bzw. zu erweitern“, ist dies nicht allein auf eine Erweiterung der Breite bezogen. Eine Änderung der Kastenstände, die ausweislich des „bzw.“ eine gleichrangige Möglichkeit darstellt, kann auch lediglich eine Änderung der Belegung von Kastenständen oder eine Schaffung von Lücken zwischen den Kastenständen beinhalten. Dementsprechend bezieht sich die Anordnung allgemein auf „die Kastenstände“. Auch ist die Bezugnahme in der Begründung auf das Stockmaß nicht ausreichend, anzunehmen, in dem Bescheid werde eine danach bemessene Breite der Kastenstände vorgeschrieben. Zum einen erfolgt die Bezugnahme nicht nur in Bezug auf die mögliche Erweiterung, sondern auch hinsichtlich der möglichen Änderung der Kastenstände. Zum anderen wird ausdrücklich ausgeführt, die Kastenstände seien „unter Berücksichtigung“ des Stockmaßes zu ändern bzw. zu erweitern. Das Stockmaß soll danach ersichtlich nur Maßstab für die dem Schwein zur Verfügung zu stellende Liegefläche ohne Hindernisse sein, nicht aber zwingende Festlegung in Bezug auf die Kastenstandsbreite. Dass im Rahmen der Beschreibung der Mängel der Anlage die Breite der Kastenstände als zu gering bezeichnet wird und der Beklagte in späteren Ausführungen breitere Kastenstände als erforderlich betrachtet hat, steht dem nicht entgegen. Denn der Regelungsgehalt des Bescheides ist nach dem (objektiven) Empfängerhorizont zu bemessen, d.h. danach, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver, verständiger Würdigung verstehen konnte. Der Empfängerhorizont der Klägerin wurde auch nicht durch die bisherige Tierhaltungspraxis oder das Verständnis Dritter in einer Weise beschränkt, dass sie den Bescheid objektiv nur mit dem von ihr angenommenen Inhalt auslegen konnte. Gerade weil die Klägerin davon ausgeht, dass zu breite Kastenstände den Tieren die Möglichkeit geben, sich - mit den dadurch verbundenen Gesundheitsgefährdungen - im Kastenstand zu drehen und sie das Durchstecken der Gliedmaßen in belegte benachbarte Kastenstände als tierschutzkonform ansieht, lag es für sie durchaus nahe, den Bescheid in der hier dargelegten Weise zu verstehen. Soweit in der Anordnung - gleichfalls auf der Grundlage des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV - gefordert wird, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen und sich hinlegen können muss, folgt daraus nicht, dass die Breite der Kastenstände entsprechend dem Stockmaß des Tieres zu bemessen ist. Die Anordnung stellt in der Begründung ausdrücklich allein auf die Liegeposition der Tiere ab. Im Übrigen folgt eine derartige Verpflichtung auch nicht aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Es ist weder ansatzweise ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass das ungehinderte Aufstehen oder Hinlegen in dem Kastenstand nur dann gewährleistet ist, wenn die Breite des Kastenstands mindestens dem Stockmaß des darin untergebrachten Schweins entspricht. Die Klägerin, die zudem selbst eine Schweinehaltung in Kastenständen vornehmen will, die eine unter dem Stockmaß des jeweiligen Schweins liegende Breite aufweisen, hat bislang dafür im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte genannt.

49

Auch die gegen die Bestimmtheit der Anordnung ansonsten erhobenen Einwendungen der Klägerin sind unbegründet. Eine von ihr angesprochene Liegeposition quer im Kastenstand ist offensichtlich nicht Gegenstand der Anordnung, da - wie die Klägerin selbst ausführt - die Haltung in Kastenständen und nicht die Haltung in Buchten geregelt werden sollte. Daraus folgt, dass sich der Begriff „alle möglichen Liegepositionen“ auf das ungehinderte Ausstrecken von Kopf und Gliedmaßen in dem Kastenstand bezieht und nicht eine mit dem Wesen eines Kastenstandes unvereinbare Gestaltung betrifft. Die in dem Tenor enthaltene Bezugnahme auf die „belegten Kastenstände“ und „insbesondere die Kastenstände in den Ställen 1, 5 und 6“ stellt keine Unklarheit der Verfügung dar. Dass nur belegte Kastenstände bestimmten tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen müssen, versteht sich von selbst, und der Hinweis auf bestimmte Ställe verdeutlichte lediglich den nach Ansicht des Beklagten vor allem dort gegebenen Handlungsbedarf. Dass der Inhalt der Anordnung in den gerichtlichen Verfahren über danach erlassene Zwangsmittelbescheide ebenfalls streitig ist, spricht schließlich weder für noch gegen eine Unbestimmtheit der Verfügung.

50

(2) Die sachlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG waren für den entscheidungserheblichen Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung weiter gegeben.

51

Nicht (allein) entscheidungserheblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da die streitige Anordnung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, der allgemein dadurch gekennzeichnet ist, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert.

52

Bei tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig um Dauerverwaltungsakte, sondern das Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts ist von der rechtlichen Bedeutung der getroffenen Regelung abhängig (so BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 2013 - 3 B 100.12 -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15. April 2015 - 3 M 517/14 -, jeweils zit. nach JURIS). Hier betrifft die Anordnung - wie es das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat - nicht einzelne Maßnahmen, welche die Klägerin umzusetzen hat, um tierschutzgerechte Zustände im Rahmen ihrer Schweinehaltung herzustellen (vgl. dazu VGH Bayern, Urt. v. 10. September 2012 - 9 B 11.1216 -, zit. nach JURIS), sondern begründet als anlagenbezogene Regelung ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis. Denn es sollten ersichtlich nicht nur die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 26. November 2012 belegten Kastenstände tierschutzkonform gestaltet werden, sondern die Anordnung sollte - im Rahmen der ständig wechselnden Belegung von Kastenständen - so wirken, als ob sie immer und zu jedem Zeitpunkt neu erlassen würde und somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis konkretisiere. Dementsprechend wird in dem Bescheid ausdrücklich auf „alle“ belegten Kastenstände und „jedes Schwein“ abgestellt und ausgeführt, dass „künftig tierschutzgemäße Haltungsbedingungen im Sinne des Tierschutzrechtes“ gewährleistet werden sollen. Die beispielhafte Bezeichnung bestimmter örtlicher Bereiche und die Begründung, nach der 80 Tiere durch zu geringe Kastenstandsgrößen beeinträchtigt seien, rechtfertigen nicht den Schluss, dass Zweck der Verfügung allein die Beseitigung der bei der Kontrolle festgestellten einzelnen wie abschließenden Missstände sein sollte.

53

Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. während des gesamten Zeitraums seiner Wirksamkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) maßgeblich. Die Sach- und Rechtslage hat sich hier in der Zeit zwischen Erlass des Bescheides und mündlicher Verhandlung nicht in wesentlicher Weise geändert. Denn die Klägerin geht weiterhin davon aus, die von ihr vertretene und auch praktizierte Ausgestaltung von Kastenständen sei tierschutzkonform, so dass die Anordnung zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig ist.

54

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2010 hinsichtlich der Kastenstände in ihrer Anlage, mit dem lediglich der Wortlaut des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV teilweise wiederholt („sind alle Schweine so in Kastenständen aufzustallen, dass sie ungehindert den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können“) und hinsichtlich der Breite darauf hingewiesen wurde, dies bedeute „bei den konkreten Gegebenheiten vor Ort, a) dass die Breite der einzelnen Kastenstände auf mindestens 70 cm zu erweitern“ sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin entfaltet dieser Bescheid hinsichtlich einer Änderung der rechtlichen Auslegung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung schon keinerlei Bindungswirkung für den Beklagten. Auch liegt kein die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides betreffender Widerspruch vor, da der Beklagte nicht gehindert ist, seine Rechtsauffassung zu ändern und er ersichtlich nicht mehr an den im Bescheid vom 14. Juli 2010 getroffenen Regelungen festhält. Eine ausdrückliche Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2010 war nicht erforderlich, selbst wenn man ihn ebenfalls als Dauerverwaltungsakt ansehen wollte. Einen Dauerverwaltungsakt kennzeichnet, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beansprucht (so BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 2013, a.a.O.). Mit Erlass der streitigen Anordnung wurde daher die vorherige Regelung abgelöst.

55

(4) Der Beklagte hat das ihm in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei betätigt.

56

Bei einem Verstoß gegen zwingende Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dürfte es sich hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens schon um einen Fall des intendierten Ermessens handeln, wenn lediglich die Einhaltung verordnungskonformer Zustände herbeigeführt werden soll. Jedenfalls hat der Beklagte in dem Bescheid vom 26. November 2012 insoweit das Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, als er darauf abgestellt hat, dass die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße schwerwiegende und zum Teil wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Haltungsbedingungen darstellten und dass insbesondere die vorgefundenen nicht den Anforderungen entsprechenden Bedingungen hinsichtlich der Haltung in Kastenständen den Tieren erhebliche bzw. länger andauernde Schmerzen und Leiden verursachten.

57

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von vornherein nicht ersichtlich, da allein die in § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV ausdrücklich vorgesehenen Vorgaben umgesetzt werden.

58

Die Ermessensausübung des Beklagten musste sich nicht mit der Frage einer Übergangsfrist beschäftigen. Die der Klägerin mit der Anordnung aufgegebenen Handlungspflichten ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz, so dass kein Raum für eine behördliche Übergangsfrist (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Juni 2015 -, a.a.O.) besteht. Bei der in der Verfügung genannten Frist „bis zum 31. Dezember 2012“ handelt es sich daher auch nicht um eine Verpflichtungsentstehungsfrist (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 4 UE 3676/95 -, zit. nach JURIS) bzw. eine Bescheidfrist mit materiell-rechtlichem Charakter (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 19. November 2008 - 9 CS 08.953 -, zit. nach JURIS), sondern um eine Befolgungsfrist, die im Rahmen der Grundverfügung aber keine rechtliche Bedeutung hat, sondern allein Anknüpfungspunkt für die in der Zwangsmittelandrohung genannte Vollstreckungsfrist i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 HS 1 SOG LSA ist (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 -, zit. nach JURIS).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

60

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

61

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vom Landratsamt Deggendorf angeordneten „Fortnahme des Braunbären Ben“ und der Heranziehung des sog. „Bärenwagens“ zum Transport des Bären.

Der Antragsteller betreibt ein Zirkusunternehmen und ist Eigentümer und Halter des 1994 geborenen, ca. 350 kg schweren europäischen Braunbären Ben, für den er nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels zur Befreiung vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gem. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Bescheinigung erhalten hat, dass der Bär „in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde“. Die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG, gewerbsmäßig Tiere zur Schau zu stellen, ist ihm zuletzt mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 12. Oktober 2015 erteilt worden. Mit Bescheid vom 15. März 2016 wurde diese Erlaubnis bezüglich des Braunbären Ben wegen „anderweitiger Unterbringung“ widerrufen; hiergegen wurde vom Antragsteller Widerspruch erhoben. Die Erlaubnis vom 12. Oktober 2015 enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen: Nummer 6 „Haltung der Tiere: Tierart Braunbär -Haltungseinrichtung: Bärenwagen, Maße 8,34 m x 2,30 m x 2,48 m (LxBxH), ein Außengehege von mindestens 75 m2 und ein Badebecken mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m (Mindesttiefe 80 cm)“. In der folgenden Nummer ist geregelt, dass „nur Gastspielorte anzufahren sind, bei denen sichergestellt ist, dass die geforderten Außengehege aufgebaut werden können“. Weiterhin besitzt der Antragsteller eine sicherheitsrechtliche Erlaubnis der Stadt Treuchtlingen vom 10. März 2016 zur Haltung des Braunbären Ben nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Diese Erlaubnis wurde u. a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass der Käfig des Bären so „abzusperren“ ist, dass unbefugte Personen nicht näher als 1 m an den Käfig herantreten können.

Am 14. März 2016 ordnete das Landratsamt Deggendorf gegenüber dem Antragsteller mündlich die Fortnahme des Bären Ben und des Bärenwagens an. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2016 den Sofortvollzug der mündlichen Anordnung aus formellen Gründen aufgehoben und die Herausgabe des Bären Ben und des Bärenwagens an den Antragsteller angeordnet.

Mit Bescheid vom 17. März 2016 bestätigte das Landratsamt Deggendorf die am 14. März 2016 mündlich angeordnete „Fortnahme des Braunbären Ben“ und Heranziehung des sog. Bärenwagens zum Transport des Bären und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bär sei wiederholt erheblich vernachlässigt worden, was zu länger anhaltenden Leiden geführt habe. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben könnten am Standort Plattling nicht erfüllt werden. Deshalb sei die Wegnahme des Bären anzuordnen gewesen. Zum Transport des Bären habe der sog. Bärenwagen herangezogen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Bärenhaltung sei bislang von den Amtstierärzten nicht beanstandet worden. Die Größe des Bärenwagens entspreche den Vorgaben im Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 12. Oktober 2015. Es sei falsch, dass Ben in einer extra abgetrennten und abschließbaren Box in Dunkelheit im Transportwagen gehalten worden sei; es existiere ein vergittertes Fenster. Ben sei am 13. März 2016 nach der Ankunft am Festplatz in Plattling, gegen 15:00 Uhr, vom Antragsteller versorgt worden. Ben habe aber geschlafen; er habe nicht trinken wollen. Der Antragsteller habe dann gewartet, bis sein Sohn gegen 18:00 Uhr Wagen und Schlafwagen auf dem Festplatz aufgestellt habe. Am 14. März 2016 sei Ben von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr alleine im Wagen gewesen und habe dort geschlafen; er sei im Augenblick in seiner Winterschlafphase. Der Antragsteller habe immer Futter und Wasser dabei und tränke Ben, wenn er mit 20 km/h auf dem Transport unterwegs sei. Das Außengehege habe noch gar nicht aufgebaut werden können, weil der Transport und Umzug des Zirkus noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Bescheid sei unverhältnismäßig, weil der Antragsteller seit 1994 mit dem Bären im Zirkus auftrete und damit seinen Lebensunterhalt verdiene. Im Übrigen würden die im Raum stehenden Beanstandungen der Amtstierärztin durch das am 19. März 2016 im Bärenpark erstellte Gutachten des Tierarztes w. entscheidend widerlegt. In diesem Gutachten sei nämlich die Feststellung getroffen worden, dass Ben ein klinisch unauffälliges, gesundes und dem Alter entsprechend entwickeltes Tier sei, das bei der Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten psychischer und physischer Art gezeigt habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen sowie die Beschlagnahme des Bärenwagens aufzuheben und die sofortige Rückführung des Bären Ben und die Rückgabe des Bärenwagens einschließlich des darin enthaltenen Zirkusmaterials an den Antragsteller anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Bei der Bärenhaltung sei es - durch amtstierärztliche Begutachtungen belegt - mehrfach zu schwerwiegenden Verstößen gegen die zugrunde liegende Unterbringungsanordnung sowie gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gekommen. Dadurch sei Ben erheblich vernachlässigt worden; es seien ihm länger andauernde Leiden zugefügt worden. Es gebe zudem erhebliche Anhaltspunkte, die auf schwerwiegende strukturelle Defizite bei der Tierhaltung durch den Antragsteller hindeuten würden und Anlass zur Besorgnis gäben, dass auch künftig mit erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen zu rechnen ist.

Der Bärenwagen des Antragstellers genüge nicht den tierschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Erfordernissen. Der Bärenwagen sei nämlich geringfügig kleiner als mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vorgeschrieben und halte die in der Zirkusleitlinie vorgegebene Mindestgröße von 24 m2 eines Käfigwagens für einen Bären mit einer Größe von über 2 Metern nicht annähernd ein. Eine Vermessung mit einem kalibrierten Lasermessgerät habe folgende Größen ergeben: Separierungsbox: 3,26 m x 2,32 m = 7,56 rrP; Außenbox: 4,95 m x 2,32 m = 11, 49 rrP. Abgesehen davon würden dessen Türen nach außen aufschlagen, obwohl nach analoger Anwendung der Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung nur ein Aufschlagen entgegen der Fluchtrichtung sicher wäre. Hinzu komme, dass weiterhin damit zu rechnen sei, dass der Bär auch künftig in der abgedunkelten Box von lediglich 7,56 m2 gehalten werde, etwa wenn der Außenkäfig im Bärenwagen für andere Transportzwecke benötigt werde.

Es seien zudem strukturelle Defizite in Bezug auf die Bärenhaltung in den Fällen zu beobachten, in denen der Bär nicht an den nächsten Gastspielort gebracht werden dürfe oder in denen das Außengehege - das nach der Zirkusleitlinie mindestens 500 m2 groß sein müsse, weil Ben nur noch selten im Zirkus auftrete und auch ansonsten nicht erkennbar sei, dass er täglich verhaltensgerecht beschäftigt werde - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht errichtet werden dürfe. Es bestehe Anlass zu der Annahme, dass der Bär auch künftig in derartigen Fällen ohne das vorgeschriebene Außengehege auf einer Fläche von 7,56 m2 in abgedunkelter Umgebung im Zirkuswagen, der an einem anderen Ort als dem Gastspielort abgestellt werde, über lange Zeiträume gehalten werde.

Abgesehen davon genüge das Außengehege nicht den notwendigen Sicherheitsstandards, da die eingesetzten handelsüblichen Bauzaunmatten, die mittels eins handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt würden, vom Bären zumindest in Ausnahmesituationen umgerannt werden könnten. Es sei daher zu erwarten, dass künftig dem Antragsteller die Aufstellung des Außengeheges aus sicherheitsrechtlichen Gründen vermehrt untersagt werde.

Angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und seiner Uneinsichtigkeit biete dieser keine Gewähr dafür, dass die notwendigen tierschutzrechtlichen Auflagen künftig eingehalten würden, zumal der Antragsteller über keine geeigneten anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen scheine. Vielmehr erscheine es angesichts des Versuchs, den Zirkuswagen mit dem Bären den Behördenmitarbeitern zu entziehen, sogar nicht ausgeschlossen, dass der Bär bei einer Rückgabe an den Antragsteller dauerhaft dem Zugriff deutscher Behörden entzogen werde. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, da frühere - mildere - Maßnahmen keinen durchgreifenden Erfolg gezeigt hätten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts vom 17. März 2016 zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der angefochtene Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme des Bären auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und hinsichtlich der Heranziehung des Bärenwagens gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Damit überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, so dass eine sofortige Rückführung des Bären sowie Rückgabe des Bärenwagens gegenwärtig ausscheidet. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rückgabe des im Bärenwagen aufbewahrten Zirkusmaterials begehrt, fehlt seinem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass Zirkusmaterial überhaupt beschlagnahmt oder seine Herausgabe vom Landratsamt gefordert und verweigert worden ist.

a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Bärenhaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse (§ 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG) gekommen sein dürfte, wodurch der Bär erheblich vernachlässigt wurde und ihm länger andauernde, vermeidbare Leiden zugefügt wurden, so dass die Fortnahme des Bären gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).

In Plattling war der Bär - wie der Antragsteller eingeräumt hat - vom 13. März 2016 15:00 Uhr bis zur Wegnahme am 14. März 2016 11:00 Uhr innerhalb des frei zugänglichen Bärenwagens in einem nach den Angaben im vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vorgelegten Gutachten des Tierarztes w. vom 19. März 2016 höchstens 3,52 m x 2,41 m großen abgetrennten Bereich bei geschlossener Seitenklappe untergebracht; in dem laut o.g. Gutachten maximal 5 m x 2,41m großen vergitterten Außenbereich des Bärenwagens waren Bauzaunelemente und weitere Utensilien eingelagert, so dass er für den Bären nicht zugänglich war. Entgegen der Behauptung des Antragstellers im Beschwerdevorbringen hat der abgetrennte Bereich des Bärenwagens kein „vergittertes Fenster“ und ist ohne Lichteinfall, wie dem o.g. Gutachten des Tierarztes w. und den in den Gerichtsakten befindlichen Lichtbildern zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass dem Bären keine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stand und auch 20 Stunden nach Ankunft am Festplatz in Plattling noch immer kein Außengehege aufgebaut war.

Weiterhin hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Landratsamts, denen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten wird, (wiederholt) Gastspielorte angefahren, bei denen nicht sichergestellt war, dass das geforderte Außengehege aufgebaut werden konnte. Vor der Anreise nach Plattling hat der Antragsteller in Fürstenfeldbruck gastiert, obwohl er seinen Bären aufgrund eines Wildtierverbots dorthin nicht mitnehmen durfte und kein anderweitiger geeigneter Unterbringungsort zur Verfügung stand. Darüber hinaus unterließ er es, vor der Anreise nach Weißenburg-Gunzenhausen und Plattling zu klären, ob er dort ein Außengehege für einen Bären aufstellen darf.

Nach der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 7 und B.v. 12.6.2015 - 9 ZB 11.1711 - juris Rn. 10 m. w. N.) wurde Ben durch die oben geschilderte reizarme, isolierte Haltung in völliger Dunkelheit in einem nicht ausgestalteten, zu kleinen abgetrennten Bereich des Bärenwagens ohne Beschäftigung und ohne Zugang zu einem Außengehege mit Badebecken sowie durch die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit erheblich vernachlässigt. Ohne vernünftigen Grund i. S.v. § 1 Nr. 2 TierSchG wurden ihm länger andauernde erhebliche Leiden i. S. d. Tierschutzrechts zugefügt, weil er durch die Einschränkung der artgemäßen Bewegungsmöglichkeit und des Erkundungsverhaltens, den Entzug der artgemäßen Umgebung und der sozialen Isolation seine angeborenen Verhaltensweisen nicht ausleben konnte und nicht erhielt, was er zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt. Sein Wohlbefinden wurde über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt (vgl. VGH BW, B.v. 3.11.2004 - 1 S 2279/04 - RdL 2005, 55; VGH BW, B.v. 15.12.1992 -10 S 3230/91 - juris Rn. 23 m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 17ff;).

Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche Einschätzung der Amtstierärztin unzutreffend wäre, wurden im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Insbesondere steht die Einlassung des Antragstellers, der Bär sei nach Beurteilung des Tierarztes w. vom 19. März 2016 klinisch unauffällig, gesund und dem Alter entsprechend entwickelt und habe keinerlei Auffälligkeiten psychischer und physischer Art erkennen lassen, dazu nicht in Widerspruch. Denn damit werden keine Aussagen zur Haltung durch den Antragsteller gemacht. Leiden setzen nicht voraus, dass Tiere krank oder verletzt sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 23).

Auch die - im Widerspruch zu dem mit Schriftsatz vom 17. März 2016 behaupteten geplanten Auftritt des Bären bei der Premiere am selben Tag stehende - Einlassung, der Bär sei in der Winterschlafphase, schlafe deshalb sehr viel und benötige daher nicht mehr Platz, kann daran nichts ändern, weil sie unzutreffend sein dürfte. Dies ist bereits der Stellungnahme der Amtstierärztin zu entnehmen. In dieser Stellungnahme ist ausgeführt, dass der Bär keinesfalls die für das Ende der Winterruhe typische starke Gewichtsabnahme, struppiges Fell und verklebte Augen zeigt, sondern sich in außerordentlich guter Futterkondition befindet und nach Öffnung des Käfigs aktiv wurde und Interesse an seiner Umwelt zeigte. Abgesehen davon wäre ein Winterschlaf im Zirkus schon deshalb schwer vorstellbar, weil ein Verfallen in Winterruhe durch die fortwährenden Reiseaktivitäten und die damit verbundenen ständigen Störungen kaum möglich erscheint. Die Stellungnahmen des vom Antragsteller beauftragten Tierarztes w. können die Einschätzung der Amtstierärztin schon deswegen nicht in Frage stellen, weil sie widersprüchlich sind. Einerseits wurde nämlich am 19. März 2016 ein sehr guter Ernährungszustand und ein kräftiger gut bemuskelter Körperbau des Bären festgestellt - andererseits wurde in der Stellungnahme vom 18. April 2016 ausgeführt, dass „ein Problem in der Beurteilung des Bemuskelungszustands“ gesehen werde.

Ebenso wenig kann der Umstand, dass das Außengelände nach dem Vorbringen des Antragstellers noch „gar nicht aufgebaut“ habe werden können, „weil der Transport und Umzug des Zirkus noch nicht abgeschlossen war“, zu einer anderen Beurteilung führen. Der zeitgerechte Aufbau liegt vielmehr in der Organisationssphäre des Zirkus. Unabhängig davon dürfte ein verstrichener Zeitraum von 20 Stunden nach Ankunft des Bären in Plattling ohnehin nicht mehr den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Zurverfügungstellung eines Außengeheges genügen.

Schließlich steht auch der bestandskräftige Bescheid des Landkreises AlzeyWorms vom 12. Oktober 2015, mit dem dem Antragsteller die tierschutzrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, Tiere gewerbsmäßig zur Schau zu stellen, dem Erlass der angefochtenen Anordnung nicht entgegen. Zwar entfaltet ein Verwaltungsakt, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2016 - 4 B 1.16 -juris Rn. 4). Diese sog. Tatbestandswirkung gilt auch gegenüber einem Gericht, soweit der Bescheid nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351/354, 355). Trotz seines Widerrufs u. a. bezüglich des Braunbären Ben mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 15. März 2016 ist der Bescheid vom 12. Oktober 2015 noch wirksam, weil der Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid eingelegt hat. Jedoch unterschreitet die Größe des abgetrennten Bereichs des Bärenwagens, in dem Ben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Plattling gehalten wurde, auch die im Bescheid vom 12. Oktober 2015 vorgegebenen Mindestmaße für den Bärenwagen erheblich. Zudem sind nach dem Bescheid als weitere Haltungseinrichtungen das Vorhandensein eines Außengeheges von mindestens 75 m2 und eines Badebeckens mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m und einer Wassertiefe von mindestens 80 cm erforderlich.

b) Auch die anderweitige Unterbringung des Bären dürfte rechtmäßig sein, weil sich dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entnehmen lässt, dass er eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres sicherstellen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei Rückkehr des Bären diesem unmittelbar eine erneute erhebliche Vernachlässigung droht, denn das Gesetz stellt auf solche Umstände nur für die Fortnahme eines Tieres ab, während es die Rückgabe von der Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung abhängig macht, um auch abstrakten Gefährdungen zu begegnen (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 und 9 B 06.9 B 06.2992 - juris Rn. 25).

Gegenwärtig erscheint der Antragsteller nicht in der Lage zu sein, die oben genannten Missstände kurzfristig zu beheben. Zum einen muss mangels anderweitiger Anhaltspunkte und Darlegungen des Antragstellers damit gerechnet werden, dass der Bär auch in Zukunft in dem abgedunkelten, abgetrennten Bereich des Bärenwagens gehalten wird, wenn der Außenkäfig im Bärenwagen für andere Transportzwecke benötigt wird. Zum anderen bestehen nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegentritt, beim Betrieb des Antragstellers strukturelle Defizite in Bezug auf die Bärenhaltung in Fällen, in denen der Bär nicht an den nächsten Gastspielort gebracht werden darf oder in denen das Außengehege aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht errichtet werden darf. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterbringung in Zukunft in diesen Fällen erfolgen soll, weil der Antragsteller keine belastbaren Angaben über das etwaige Vorhandensein eines festen Quartiers gemacht hat und über keine geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen scheint, die während dieser Zeit eine artgerechte Unterbringung gewährleisten könnten.

Es kommt hinzu, dass es darüber hinaus nicht hinreichend gesichert erscheint, dass der Antragsteller überhaupt über ein Freigehege verfügt, das geeignet ist, an den jeweiligen Orten, an denen sich der Bär befindet, aufgebaut zu werden und das eine hinreichende Ausbruchsicherheit gewährleistet. Denn ausweislich der Feststellung des Landratsamts Deggendorf vom 14. März 2016 besteht das gegenwärtig mitgeführte Außengehege lediglich aus handelsüblichen Bauzaunmatten, die nicht im Erdboden verankert werden, sondern auf kleine Isolierplatten gestellt und mittels eines handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Gitter nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Haltung eines gefährlichen Tieres wildlebender Art entsprechen.

2. Auch eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 17. März 2016 das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.

Nach dem Zweck des Tierschutzgesetzes liegt es im öffentlichen Interesse, Leben und Wohlbefinden der Tiere aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG). Wer ein Tier hält, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Weiterhin darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Diese Schutzzwecke stehen angesichts des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber dem Tierschutz beimisst und der auch von breiten Bevölkerungsschichten getragen wird, grundsätzlich nicht zur Disposition (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2004 - 25 CS 04.20 - juris Rn. 9). Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass bei einer Rückgabe des Bären eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Antragsteller auf Dauer sichergestellt ist.

Für das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids sprechen zusätzlich auch sicherheitsrechtliche Aspekte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, verwendet der Antragsteller zur Erstellung des notwendigen Außengeheges lediglich einen einfachen, handelsüblichen Bauzaun, der auf kleine verschiebbare Isolierplatten gestellt werden muss und mit Hilfe eines handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt wird. Bei dieser Konstruktion ist es zumindest bei unvorhersehbaren Situationen, die im Zusammenhang mit der Haltung wilder Tiere und gerade in Zusammenhang mit der Zurschaustellung des Tieres und dem Zugang eines größeren Personenkreises zur Betrachtung auch naheliegen, nicht ausgeschlossen, dass der Bär sich auch durch Strom nicht vom Umrennen des Geheges abhalten lässt. Bei Verwendung dieses Außengitters besteht somit eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben von Zirkusangehörigen, Zuschauern und unbeteiligten Personen. Gleiches gilt hinsichtlich des Bärentransportwagens, weil die vergitterten Türen - wie vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen und näher ausgeführt wurde - nicht nach innen, sondern nach außen und somit in Fluchtrichtung aufschlagen, so dass ein Schließen der Tür gegen den Druck des Bären nicht möglich ist. Es kommt hinzu, dass durch einen kleinen Spalt am hinteren Teil des Anhängers zum Bärenwagen zum Bären hineingefasst werden kann. Dadurch könnten sich insbesondere Kinder schwerste Verletzungen zuziehen, zumal der Antragsteller - wie nach Aktenlage zuletzt in Plattling - die sicherheitsrechtliche Auflage im Bescheid der Stadt Treuchtlingen vom 10. März 2016, den Käfig so abzusperren, dass unbefugte Personen nicht näher als 1 m an den Käfig herantreten können, jedenfalls nicht durchgehend beachtet.

Demgegenüber stehen auf Seiten des Antragstellers nur ideelle und wirtschaftliche Interessen im Raum. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass bei einer Nichtrückgabe des Bären die wirtschaftliche Existenz seines Zirkusbetriebs gefährdet ist. Dies wäre bei dem tierschutzrechtlich genehmigten Umfang seines Tierbestands auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem hat der Bär nach den Angaben eines Zirkusmitglieds vom 17. März 2016 gegenüber einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Plattling ohnehin fast keine Auftritte mehr im Zirkus und wird nur noch gelegentlich ins Zirkuszelt geführt. Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Tierhalters, vorläufig im Besitz seines Bären bleiben zu können, zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, dessen Giebelseite einen Abstand von 3 m zum Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen wahrt. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts N. vom 26. November 2013 zur Errichtung eines Nebengebäudes, das mit einer Länge von 9 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden soll.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Zum einen halte das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO ein; zum anderen sei auch kein Ausnahmefall wegen „erdrückender“ oder „einmauernder“ Wirkung des Bauvorhabens erkennbar. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Nach Auffassung des Klägers verletzt die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme, weil vom Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht und der Eindruck des Eingemauertseins entsteht. Das Verwaltungsgericht gehe darauf in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend ein und verkenne die Grundstückssituation im Einzelfall. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die entgegenstehende rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sicht von seinem Grundstück bzw. Wohngebäude aus verschont zu bleiben. Eine - auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht ausgeschlossene (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3) - Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl. z. B. BayVGH vom 9.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris Rn. 10). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v.23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei dem Bauvorhaben, das unter Anwendung von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO eine zulässige Giebelhöhe von 6,51 m auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite aufweist, keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück vor. Bereits die Lage der beiden Baukörper spricht vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die geplante Giebelwand des Bauvorhabens verläuft parallel zur Giebelwand des Wohngebäudes des Klägers; sie beginnt auf der Nordseite etwa 2 m nach Süden eingerückt zur Giebelwand des Klägers und endet im Süden etwa 1 m nach Süden verlängert, so dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nördlich des Bauvorhabens noch etwa 4 m und südlich davon etwa 10 m unverbaut bleiben. Damit befindet sich zwar zumindest die vordere Hälfte der Giebelwand des Bauvorhabens in Sichtweite der verglasten (vorderen) Hälfte der Giebelwand des klägerischen Wohngebäudes. Sie wird aber durch eine 6 m hohe und nahezu blickdichte Buchenhecke nahezu vollständig verdeckt. Von einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung bzw. einem Einmauerungseffekt durch das Bauvorhaben kann dabei nicht die Rede sein. Die Giebelhöhe beträgt zwar 6,51 m; sie erstreckt sich aber - anders als bei einer durchgehenden Wand - nicht über die gesamte Breite des Bauvorhabens. Eine teilweise Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohngebäudes vom Osten her wird durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen. Zudem gewährleistet bereits die durchgängige Glaskonstruktion auf der Südseite des klägerischen Wohngebäudes eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung der nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume des Klägers. Weiterhin wird nach dem Abbruch des alten Nebengebäudes - zu dem der Beigeladene mit der Baugenehmigung verpflichtet wurde und sich zudem schriftlich verpflichtet hat - auch nach Errichtung des genehmigten Nebengebäudes noch immer auf einer Länge von insgesamt deutlich mehr als 10 m freier Blick vom klägerischen Grundstück nach Osten möglich sein.

b) Soweit sich der Kläger auf die Überschreitung der Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO beruft, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Frage, ob durch das geplante Nebengebäude die Abstandsflächen auch auf den nicht dem klägerischen Grundstück zugewandten Seiten eingehalten werden, wurde vom Verwaltungsgericht zwar geprüft, ist aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11). Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Was die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeht, wird dem Verwaltungsgericht lediglich vorgehalten, die von ihm nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des BayVGH falsch angewandt zu haben. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19). Die Frage, ob Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützende Wirkung zukommt, war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit seiner Argumentation hinsichtlich der „erdrückenden“ bzw. „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens auseinandergesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen - wenn auch knapp - ausdrücklich befasst. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (BVerwG, B.v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen anders als der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 13).

b) Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen schriftsätzlich genannten Beweisangeboten nicht nachgekommen sei und keinen Augenschein durchgeführt habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge - wie im vorliegenden Fall - genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 25).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m. w. N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren als Erbeserbinnen nach ihrem Vater Ausgleichsleistungen für den Verlust von Miteigentumsanteilen an mehreren in Berlin belegenen Grundstücken.

2

Ihr Rechtsvorgänger war als Rechtsanwalt und Notar tätig. Im Juli 1933 trat er in die SA (Motorstaffel) ein, in der er seit April 1935 den Rang eines Truppführers bekleidete. Im Mai 1937 trat er der NSDAP bei. Er wurde im Februar 1940 als Kriegsgerichtsrat z.V. in den Heeresjustizdienst beordert und bei dem Gericht der Gruppe XXI eingesetzt, das im Dezember 1941 durch Umbenennung des Stabes die Bezeichnung "Gericht des Armeeoberkommandos Norwegen" erhielt. In einer im Dezember 1943 erstellten Beurteilung wurde ihm u.a. attestiert, "die absolute Gewähr" zu bieten, "dass er sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetz". In einer schriftlichen Erklärung aus demselben Monat stimmte er der Ernennung zum Kriegsgerichtsrat d.R. und dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Offizier des Beurlaubtenstandes zu. Nach der Übernahme in den Truppensonderdienst zum Mai 1944 verrichtete er seinen Dienst im Rang eines Oberstabsrichters d.R.

3

Im jeweils hälftigen Miteigentum des Rechtsvorgängers der Klägerinnen und seines Bruders standen sechs Grundstücke in Berlin. Deren Sequestration im Jahr 1947 wie auch die Wiederholung der Beschlagnahme im Jahr 1948 wurden u.a. damit begründet, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen im Krieg als "Oberster Militärrichter für Fahnenfluchtfälle in Norwegen" fungiert habe und (daher einflussreiches) Mitglied der NSDAP gewesen sei. Aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" (VOBl für Groß-Berlin I S. 34) wurden die Grundstücke durch die Bekanntmachung des sogenannten "Demokratischen Magistrats von Groß-Berlin" vom 14. November 1949 "über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" (VOBl für Groß-Berlin I S. 425) entschädigungslos eingezogen und in der Folge in Volkseigentum überführt.

4

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen wurde im Dezember 1949 vom Kriegstribunal der Truppen des sowjetischen Innenministeriums im Bezirk Nowgorod zu zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik war er als Notar tätig. Im Februar 1995 rehabilitierte ihn die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf der Grundlage des russischen Gesetzes über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen.

5

Den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Entziehung der Grundstücke lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen habe durch seine richterliche Tätigkeit dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, so dass ein Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) vorliege.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Eigentums an den Grundstücken nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu gewähren. Die Gewährung sei nicht nach § 1 Abs. 4 Alt. 1 und 3 AusglLeistG ausgeschlossen. Erkenntnisse über die Art und Weise der Ausübung der militärrichterlichen Tätigkeit lägen in Bezug auf den Rechtsvorgänger der Klägerinnen nicht vor. Es deute nichts darauf hin, dass weitere Aufklärungsbemühungen erfolgreich wären. § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründe weder eine gesetzliche Vermutung zu Lasten des Betroffenen, noch lasse sich aus der Tätigkeit als Wehrmachtrichter im Wege des Anscheinsbeweises auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schließen. Der Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems stehe entgegen, dass die Förderung der Eroberung fremden Territoriums keine spezifische Unterstützung des nationalsozialistischen Systems sei. Ebenso wenig lasse sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit tatsächlich vermuten. Einer solchen Vermutung stehe etwa die hohe Anzahl eingestellter Verfahren entgegen. Ebenso wenig komme dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile die Funktion einer Beweislastregel für den Fall der Unaufklärbarkeit der konkreten Tätigkeit eines auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Wehrmachtrichters zu.

7

Der Beklagte stützt seine Revision auf einen Aufklärungsmangel sowie auf die Verletzung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe es das Verwaltungsgericht versäumt, alle ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, Erkenntnisse über die wehrmachtrichterliche Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen zu gewinnen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, eine Auskunft des Bundesarchivs - Militärarchiv - einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Reichweite des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verkannt, indem es die Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als Wehrmachtrichter zu Unrecht nicht als Ausschlussgrund gewertet habe. Es sei tatsächlich zu vermuten, dass Wehrmachtrichter bei ihrer Tätigkeit in der Regel gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen hätten. Eine Tätigkeit als Wehrmachtrichter begründe des Weiteren regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtsystem erheblichen Vorschub geleistet worden ist. Die Wehrmachtgerichtsbarkeit sei als Teil der nationalsozialistischen (Unrechts-)Justiz ein tragender Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems gewesen. Dass kriegsgerichtliche Entscheidungen im Einzelfall auch rechtstaatlichen Kriterien entsprochen haben könnten, widerstreite der Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht.

8

Die Klägerinnen verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

10

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass den Klägerinnen als Erbeserbinnen ihres Vaters Ausgleichsleistungen für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage bewirkte entschädigungslose Enteignung der betreffenden Grundstücke zu gewähren sind.

11

Der Anspruch gründet auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl I S. 450). Er ist nicht gemäß § 1 Abs. 4 Alt. 1 oder 3 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nach diesem Gesetz unter anderem nicht gewährt, wenn der nach Absatz 1 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (1.) oder dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat (2.).

12

1. Ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen Leistungen nach diesem Gesetz nicht wegen eines Verstoßes ihres Rechtvorgängers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (a) zu versagen sind. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, der Betroffene habe die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes durch die Art und Weise seiner Amtsausübung erfüllt (b). Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit tatsächlich zu vermuten (c).

13

a) Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG gründen in dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten des Einzelnen, die auch unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft fortgalten. Sie finden ihre Ausprägung insbesondere in den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Verwirklichung des Ausschlussgrundes setzt voraus, dass den Grundsätzen in erheblicher Weise zuwidergehandelt wird, wobei die Zuwiderhandlung einen gewissen Systembezug aufweisen muss. Für dessen Annahme genügt ein allgemeiner Zusammenhang mit dem Staats- und Gesellschaftssystem. Das Verhalten muss dem Betroffenen zurechenbar und vorwerfbar sein. Dieser muss wissentlich und willentlich an dem Verstoß gegen die genannten Grundsätze mitgewirkt haben. Die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch obrigkeitliche Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war. Maßgeblich ist nicht die formale Gesetzmäßigkeit, sondern der materielle Unrechtscharakter des Verhaltens. Die Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 <338 f.>, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 <72> sowie vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.). Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

14

b) Es gelangt im Rahmen der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass Tatsachen, die auf eine individuelle Verwirklichung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG in der Person des Rechtsvorgängers der Klägerinnen schließen ließen, nicht vorlägen (aa). An diese tatrichterlichen Feststellungen und deren Würdigung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (bb).

15

aa) Ob das individuelle Verhalten des Berechtigten die Anforderungen an einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfüllt, ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Würdigung ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers vorzunehmen und obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht (Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19, jeweils Rn. 13 und 16 m.w.N. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 5 B 38.09 - ZOV 2009, 316).

16

Das Verwaltungsgericht vermochte nicht festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erfüllt hat. Es hat in diesem Zusammenhang insbesondere angenommen, die dienstliche Beurteilung des Rechtsvorgängers der Klägerinnen einschließlich der darin gewählten Formulierung, er biete die absolute Gewähr, dass er sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetze, sage nichts Greifbares aus. Nichts anderes folge aus seiner Dienstlaufbahn, seinem beruflichen Aufstieg und seiner Parteimitgliedschaft sowie aus der im Enteignungsverfahren wiedergegebenen Aussage, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen sei "Oberster Militärrichter für Fahnenfluchtfälle in Norwegen" gewesen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es davon ausgehe, dass jener in seiner Funktion als Kriegsrichter unter anderem mit der Bearbeitung von Fahnenfluchtdelikten befasst gewesen sei.

17

bb) Der Senat hat von den vorstehenden tatsächlichen Feststellungen und der darauf aufbauenden Würdigung auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen (1). Die Feststellungen und deren Würdigung entfalten gemäß § 137 Abs. 2 VwGO Bindungswirkung, weil der Beklagte insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat (2).

18

(1) Dem Bundesverwaltungsgericht ist es grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - NVwZ-RR 1996, 359 <360>).

19

Gemessen an diesen Maßstäben wie auch an dem Zweck der Unwürdigkeitsklausel, die Hauptverantwortlichen von der Leistungsgewährung auszuschließen, ist die verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung nicht zu beanstanden. Das Tatgericht hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Die unter aa) wiedergegebene Formulierung aus der dienstlichen Beurteilung allein zwingt nicht zu der Annahme, das rückhaltlose Sicheinsetzen für den nationalsozialistischen Staat sei denknotwendig mit der Begehung von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verbunden gewesen. Mit der Würdigung, diese als üblich zu wertende Formulierung beinhalte nichts Greifbares, hat das Verwaltungsgericht in knapper Form deutlich gemacht, dass es sich zu einer entsprechenden Schlussfolgerung nicht in der Lage sah. Dass es bei der Überzeugungsbildung einzelne zum Prozessstoff gehörende Umstände außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist es revisionsgerichtlich zu beanstanden, dass es gleichsam im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als richterlicher Militärjustizbeamter aus dem Umstand, dass über die Bearbeitung einzelner Verfahren nichts bekannt sei, auf die Nichterfüllung des Ausschlussgrundes geschlossen hat.

20

(2) Der Beklagte hat keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben.

21

(a) Soweit er eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts mit der Begründung rügt, die Vorinstanz habe es versäumt zu ermitteln, ob sich bei dem Bundesarchiv - Militärarchiv - weitere Unterlagen befänden, die näheren Aufschluss über die Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen gegeben hätten, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers.

22

Nach § 86 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO obliegt dem Tatsachengericht die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für den Rechtsstreit erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und Beschluss vom 2. Mai 2006 - BVerwG 6 B 53.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 206 Rn. 21). Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. Beschluss vom 4. November 2008 - BVerwG 2 B 19.08 - Buchholz 301 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 11 m.w.N.). Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, überschreitet das Gericht die Grenzen seines Aufklärungsermessens nur, wenn es eine Sachverhaltsermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60 Rn. 24 f. und Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 sowie vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Insbesondere ist ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne nähere Anhaltspunkte in Archiven allgemein nach Unterlagen zu forschen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Streitgegenstand von Bedeutung sein könnten (vgl. Beschluss vom 24. Juli 1998 - BVerwG 8 B 22.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 292 S. 40). Daran gemessen war die von der Beklagten vermisste weitere Aufklärung nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO geboten, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen musste.

23

Den von dem Beklagten aus den Archivbeständen übermittelten Personalaktenbestandteilen ließ sich nicht entnehmen, dass eine erneute und ggf. erweiterte Recherche weitere Aktenbestandteile, insbesondere auch Verfahrensakten, zu Tage fördern würde. Hiervon durfte das Verwaltungsgericht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Wehrmachtsakten zerstört wurde und die Erfassung und Zuordnung des erhaltenen wehrmachtsgerichtlichen Aktenbestandes bei Weitem nicht abgeschlossen ist, ausgehen.

24

(b) Soweit dem Vorbringen des Beklagten die Rüge entnommen werden könnte, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, zwei sich im Bestand des Bundesarchivs - Militärarchiv - befindende näher bezeichnete Verfahrensakten, in denen der Rechtsvorgänger der Klägerinnen in Erscheinung trete, beizuziehen, kann er damit nicht gehört werden. Der Umstand des Vorhandenseins der beiden Akten wurde erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen das Revisionsgericht ausnahmsweise neues tatsächliches Vorbringen selbst würdigen kann (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 8 Rn.16 f.). Insbesondere ist der in Rede stehende Umstand nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, dass die beiden Akten erst nach Abschluss der Tatsacheninstanz im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO "aufgefunden" wurden. Dazu gehören u.a. solche Urkunden nicht, die sich in von öffentlichen Stellen geführten Archiven befinden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 17). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass das Auffinden der Akten in der Vorinstanz auch bei gehörigem Bemühen nicht möglich war (vgl. § 582 ZPO).

25

c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß des Rechtsvorgängers der Klägerinnen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit lasse sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist für eine solche Vermutung auch im Rahmen des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG grundsätzlich Raum (aa). Nach dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung ist jedoch eine entsprechende tatsächliche Vermutung in Bezug auf die Personengruppe, der der Rechtsvorgänger der Klägerinnen angehörte, nicht anzunehmen (bb).

26

aa) Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer tatsächlichen Vermutung (Indizwirkung) auf die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatsächliche Würdigung, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19 jeweils Rn. 21 m.w.N.).

27

Ebenso wie im Anwendungsbereich der dritten Alternative ist auch im Rahmen der ersten Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG grundsätzlich Raum für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung. Der Ausschlussgrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist in gleicher Weise wie derjenige des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG dadurch gekennzeichnet, dass sich die ihm zugrunde liegenden Handlungen aufgrund des Zeitablaufs oft nicht (mehr) nachweisen lassen. Ebenso wie in bestimmten Situationen aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen auf ein erhebliches Vorschubleisten geschlossen werden kann, können entsprechende Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen auch ein gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßendes Handeln indizieren (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 jeweils Rn. 42).

28

Allerdings unterliegt die Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG engen Voraussetzungen. Dies folgt sowohl aus der Zweckrichtung der Unwürdigkeitsklausel, die abschließend diejenigen Gründe normiert, die der Gewährung einer Ausgleichsleistung zwingend entgegenstehen, als auch aus der mit der Anerkennung einer solchen Indizwirkung einhergehenden Umkehr der Feststellungslast. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist daher zu Lasten eines einzelnen Mitglieds einer Personengruppe nur dann tatsächlich zu vermuten, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Geschehensablaufes aufgrund hinreichender zeithistorisch belegbarer Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen mit der gebotenen Gewissheit anzunehmen ist, dass grundsätzlich jedes Mitglied dieser Personengruppe gegen die vorbezeichneten Grundsätze verstoßen hat. Der Einzelne hat die Möglichkeit, die tatsächliche Vermutung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschüttern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 24 m.w.N.).

29

bb) Gemessen daran scheidet die tatsächliche Vermutung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit hier aus, da die hierfür erforderliche Typizität nicht feststellbar ist. Sie lässt sich mit der insoweit gebotenen Gewissheit nicht aus zeitgeschichtlichem Erfahrungswissen, wie es allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmen ist, ableiten.

30

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen gehörte zur Gruppe der bei Feldkriegsgerichten des Heeres in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten im Sinne des § 7 der Verordnung vom 17. August 1938 über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung - KStVO - RGBl 1939 S. 1457). Eine Gesamtwürdigung des von den Angehörigen dieser Gruppe anzuwendenden Kriegsstraf-, -strafverfahrens- und -gerichtsorganisationsrechts (1) im Lichte der feldkriegsgerichtlichen Straf- und Strafzumessungspraxis (2) und der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres zugänglichen Erkenntnisse der militärgeschichtlichen Forschung (3) rechtfertigt nicht die Annahme, grundsätzlich jedes Mitglied dieser Personengruppe habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (4).

31

(1) Das von den Feldkriegsgerichten anzuwendende Straf- und Strafzumessungsrecht unterlag nicht erst mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs einem tiefgreifenden Wandel. Bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBl I S. 839) war das Analogieverbot aufgehoben worden. Nach § 2 StGB wurde fortan bestraft, wer eine Tat beging, die das Gesetz für strafbar erklärte oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdiente; fand auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wurde die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutraf. Das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (RGBl S. 174) wurde mehrfach den veränderten staats- und wehrrechtlichen Bestimmungen angepasst. Tatbestände wurden allgemeiner gefasst. Strafandrohungen wurden erhöht, soweit es die "Aufrechterhaltung der Manneszucht und die Sicherheit der Truppe" gebot. Mit der am 26. August 1939 in Kraft gesetzten Verordnung vom 17. August 1938 über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO - RGBl 1939 I S. 1455) wurden weitere Straftatbestände geschaffen, darunter die grundsätzlich mit der Todesstrafe zu ahndende so genannte "Zersetzung der Wehrkraft" nach § 5 KSSVO. Es folgten weitere Neuerungen, so die Einführung und spätere Anpassung des § 5a KSSVO, der die Möglichkeit der Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens vorsah und es so ermöglichte, "zur Aufrechterhaltung der Manneszucht" bei jedem Tatbestand auf die Todesstrafe zu erkennen, die Neufassung des § 6 KSSVO, der unter anderem die Straftatbestände der unerlaubten Entfernung und der Fahnenflucht regelte, und die Aufnahme des "gesunden Volksempfindens" als Abwägungskriterium auch in die Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Infolge dieser Anpassungen stieg die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden konnte, von drei im Jahr 1933 auf 46 im Jahr 1944.

32

Daneben wurde auch das Kriegsstrafverfahrensrecht wiederholt "den Kriegsnotwendigkeiten angepasst". An die Stelle der Militärstrafgerichtsordnung trat mit Wirkung ebenfalls vom 26. August 1939 die Kriegsstrafverfahrensordnung. Mit ihr ging eine "Vereinfachung" des Strafverfahrens einher. Das Recht zur Wahl oder Bestellung eines Verteidigers in "Kriegsverfahren" wurde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 KStVO auf strafbare Handlungen beschränkt, die mit dem Tode bedroht waren; in den übrigen Verfahren wurde ein Verteidiger beigezogen, sofern es der Gerichtsherr für sachdienlich hielt.

33

Im Verlaufe des Krieges wuchs die Anzahl der Kriegsgerichte der Wehrmacht auf deutlich über 1 000 an (Messerschmidt/Wüllner, Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, 1987, S. 49). Die Anzahl der Richter belief sich zeitweise auf mehr als 3 000 (Wüllner, Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung, 1991, S. 110). Der Bedarf an Wehrmachtrichtern wurde zunächst nach Möglichkeit durch Juristen gedeckt, die bereits im Ersten Weltkrieg als Kriegsrichter oder Frontoffiziere gedient hatten oder zu Reserveoffizieren ausgebildet worden waren. Mit dem wachsenden Bedarf an Wehrmachtrichtern im Verlaufe des Krieges wurden vor allem junge Assessoren verpflichtet, die teils freiwillig, teils unter Druck der Partei beigetreten waren (Thomas, Wehrmachtjustiz und Widerstandsbekämpfung, Diss. Baden-Baden 1990, S. 42 f.; Rass/Quadflieg, in: Kirschner , Deserteure, Wehrkraftzersetzer und ihre Richter, 2010, S. 39 <54>; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , "Mit reinem Gewissen": Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer, 2011, S. 184 <188>). In Friedenszeiten wurden die Wehrmachtsjuristen auf Lebenszeit ernannt. Mit Beginn des Krieges wurden sie nur noch als Kriegsrichter der Reserve auf Zeit einberufen. Als "Kriegsgerichtsräte" waren sie keine Soldaten, sondern Beamte. Im Jahre 1944 wurden die Wehrmachtbeamten in den Stand von Offizieren im Truppensonderdienst überführt. Fortan unterstanden sie als Soldaten den jeweiligen Truppen- und Fachvorgesetzten.

34

Als Gerichtsherr fungierte der jeweilige militärische Vorgesetzte des übergeordneten Truppenverbandes, was zwar der vordemokratischen preußisch-deutschen Militärtradition, nicht aber dem rechtsstaatlichen Gebot der Gewaltentrennung entsprach. Der Gerichtsherr war - jedenfalls außerhalb der Hauptverhandlung - Herr des Verfahrens. Er bestimmte, welcher Justizbeamte in welchem Verfahren die Verhandlungsleitung übernehmen sollte. Er war zugleich Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörde. In seinen Aufgaben wurde er von den richterlichen Militärjustizbeamten unterstützt. Diese konnten daher sowohl als ermittelnde bzw. untersuchungsführende Beamte als auch als erkennende Richter tätig werden mit der Einschränkung, dass dem im Vorverfahren ermittelnden richterlichen Militärjustizbeamten die Tätigkeit in derselben Sache als Richter des Spruchgerichts verwehrt war. Die Gerichtsherren waren in der Regel für die Bestätigung von Urteilen der Kriegsgerichte zuständig, während das Aufhebungsrecht dem vorgesetzten Befehlshaber oblag.

35

(2) Die ganz überwiegend rigide Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten spiegelt sich in der Wehrmachtkriminalstatistik wider, die allerdings gravierende Mängel aufweist, welche zum einen auf Nachlässigkeit gründen und zum anderen auf kriegsbedingte Aktenverluste zurückgehen. In der militärgeschichtlichen Forschung wird davon ausgegangen, dass von den Kriegsparteien bis zu vier Millionen Verfahren durchgeführt wurden. Die Anzahl der durchgeführten Strafverfahren wird auf 2,4 bis 3 Millionen taxiert. In 50 % bis 60 % der Verfahren sollen Urteile gefällt oder Strafverfügungen erlassen worden sein, wobei etwa 800 000 bis 900 000 Urteilen ungefähr 500 000 bis 600 000 Strafverfügungen gegenübergestanden haben sollen. Die Freispruchsquote wird auf 8 % bis 10 % geschätzt. Hiernach wären etwa eineinhalb Millionen Personen verurteilt worden. Die Schätzungen hinsichtlich der Anzahl der gefällten Todesurteile sind uneinheitlich: Sie wird je nach Quelle mit 10 000 bis 50 000 überwiegend jedoch mit 30 000 angegeben. Allein die Anzahl der wegen Fahnenflucht ergangenen Todesurteile wird auf 20 000 bis 25 000 taxiert. Etwa 85 % der Todesurteile sollen von Heeresgerichten gefällt worden sein. Insgesamt wird die Anzahl der hingerichteten Angehörigen der Wehrmacht nebst Gefolge auf 20 000 bis 25 000 geschätzt (vgl. zum Ganzen: Kalmbach, Wehrmachtjustiz, 2012, S. 323; Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 51, 63 f., 67 - 70, 73 - 131; Wüllner, a.a.O. S. 77, 116, 160 - 70, 173, 202, 270 - 294 und 476; Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939 - 1945, 1999, S. 27 und 41 - 44; Hennicke, Auszüge aus der Wehrmachtsstatistik, Zeitschrift für Militärgeschichte 1966, 438 <445>; Schnackenberg, "Ich wollte keine Heldentaten mehr vollbringen", 1997, S. 19 f.; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 192).

36

Die Strafpraxis der Feldkriegsgerichte war durch verschiedene Faktoren beeinflusst. So ließen die Auswirkungen des Krieges, die nationalsozialistische "Schädlingsmetaphorik" und der allgemeine Verlust an humanistischen Werten auch die Wehrmachtjustiz nicht unbeeindruckt. Gleiches galt für den verbreiteten und von Hitler aufgegriffenen Vorwurf, die zu nachsichtige Militärgerichtsbarkeit trage Schuld an der militärischen Niederlage des Deutschen Reichs im Ersten Weltkrieg. Hinzu kam das tradierte Selbstverständnis der Militärgerichtsbarkeit, weniger als Bestrafungs- als vielmehr als Abschreckungsinstanz zu fungieren (Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933 - 1945, 2005, S. 19 - 22; Schnackenberg, a.a.O. S. 64 - 71 und 79; Haase, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 47; Garbe, in: Pirker/Wenninger , Wehrmachtsjustiz, 2011, S. 29 <31>; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 187).

37

(3) Die Aufarbeitung der Rolle der Wehrmachtjustiz im Allgemeinen und der bei Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten im Besonderen ist bei Weitem nicht abgeschlossen. Dementsprechend kann eine Bewertung dieser Rolle nur auf dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung gründen. Sie steht stets unter dem Vorbehalt, dass etwa die voranschreitende Zusammenführung von Personal- und Verfahrensakten bei dem Bundesarchiv - Militärarchiv - neue Erkenntnisse zu Tage fördert.

38

Die militärhistorische Forschung zeichnet ein heterogenes, vielschichtiges Bild der der richterlichen Militärjustizbeamten und ihrer Straf- und Strafzumessungspraxis. Einerseits wird ausgeführt, dass jene in der Masse und als organisatorische Gesamtheit mit dem Regime konform gegangen seien und sich in ihrer großen Mehrheit so verhalten hätten, wie es das nationalsozialistische Regime es von ihnen erwartet habe. Manche seien bestrebt gewesen, den Krieg mit rigiden Strafurteilen zu begleiten (Kalmbach, a.a.O. S. 323; Seidler, Fahnenflucht, 1993, S. 151). Für andere hätten Beförderungswünsche, Karrieresucht, aber auch die Sorge um die eigene Familie im Vordergrund ihres Handelns gestanden (Thomas, a.a.O. S. 48; Gribbohm, NJW 1988, 2842 <2845 f.>). Andererseits wird darauf hingewiesen, dass sich das Gros der richterlichen Militärjustizbeamten nicht als Nationalsozialisten, sondern als nationalkonservative Deutsche empfunden habe, die dem "Recht" verbunden und bereit gewesen seien, dem "Vaterland in schwerer Stunde zu dienen" (Thomas, a.a.O. S. 43; Wulfhorst, BT, 13. WP, RA, 31. Sitzung vom 29. November 1995, Protokoll Nr. 31 S. 87; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 188). Daneben habe es auch richterliche Militärjustizbeamte gegeben, die im Widerstand gegen Hitler und die NSDAP gestanden hätten (Kalmbach, a.a.O. S. 323; de Zayas, Humanitäres Völkerrecht 1996, 18 <19>). Allerdings entspräche es nicht der historischen Realität anzunehmen, die Kriegsgerichtsbarkeit sei ein gleichsam "unbefleckter" Teil der nationalsozialistischen Justiz gewesen und habe gegen die Ziele des Nationalsozialismus Widerstand geleistet. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der richterlichen Militärjustizbeamten strengstes, vielfach übermäßig hartes Kriegsrecht praktiziert hätten, das formeller und materieller Gerechtigkeit nicht selten in unerträglichem Maße widersprochen habe (Dietz, Das Primat der Politik in kaiserlicher Armee, Reichswehr, Wehrmacht und Bundeswehr, 2011, S. 492; Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 307; Thomas, a.a.O. S. 194). Selbst Richter, die nicht mit dem nationalsozialistischen Regime sympathisiert hätten, hätten - zumeist befangen in den Denkstrukturen ihrer Zeit - mit aller Härte gerichtet, wenn sie die Wehrkraft oder die Disziplin der Truppe gefährdet gesehen hätten (Schnackenberg, a.a.O. S. 67). Zugleich finden sich jedoch Hinweise auf richterliche Militärjustizbeamte, die es in ihrem Amt abgelehnt hätten, sich dem Unrechtssystem zu unterwerfen, die um Ausgewogenheit bemüht gewesen seien, die ihr Amt mit Augenmaß ausgeübt und die Auslegungsspielräume zugunsten der Angeklagten ausgeschöpft hätten (Thomas, a.a.O. S. 46 - 49, 191 und 194; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 192; Möller, BT, 13. WP, RA, 31. Sitzung vom 29. November 1995, Protokoll Nr. 31 S. 60). Einem schmalen Segment sei es gelungen, ihren Dienst zu verrichten, ohne ein Todesurteil zu fällen, bzw. nur wenige Todesurteile zu verhängen (Wüllner, a.a.O. S. 157 f.) Eine vergleichsweise kleine Gruppe habe überdurchschnittlich viele Todesurteile erlassen, während eine größere Anzahl der Richter durchschnittlich oft auf Todesstrafe erkannt habe (Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190). Viele Entscheidungen seien als Unrechtsurteile zu qualifizieren. Dennoch habe es auch Entscheidungen gegeben, die auch heutigen rechtsstaatlichen Wertmaßstäben entsprochen hätten (Gribbohm, Das Reichskriegsgericht, 2003, Rn. 333; Thomas, a.a.O. S. 191; Steinkamm, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 2 f., 72 f.). Konstatiert wird, dass auch ein Vergleich der Straf- bzw. Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den verschiedenen besetzten Gebieten deutliche Unterschiede offenbar werden lasse (Thomas, a.a.O. S. 191 f.; Rüping, SGb 1992, 429 <431>; vgl. auch Bohn, Reichskommissariat Norwegen, 2000, S. 107).

39

(4) Eine Auswertung der für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen rechtfertigt derzeit nicht die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, dass grundsätzlich jeder bei Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzte richterliche Militärjustizbeamte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

40

Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bewirkte eine gleichsam zur Normalität gewordene Perversion nicht nur der Rechtsordnung, sondern auch des Rechtsdenkens und der Rechtsprechung. Diese spiegelte sich in oftmals drakonischen und übermäßigen Strafen und insbesondere in der exzessiven Verhängung der Todesstrafe durch die Kriegsgerichte wider. Zweifelsohne widersprach dieser Teil der Straf- und Strafzumessungspraxis in unerträglichem Maße den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit (BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 - BSGE 69, 211 <216 und 218>; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 StR 747/94 - BGHSt 41, 317 <326, 329 f. und 339>; Dietz, a.a.O. S. 485). Indes griffe es für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung zu kurz, die Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten auf diese Aspekte zu reduzieren. Den Erkenntnissen der historischen Forschung ist auch zu entnehmen, dass neben Unrechtsurteilen auch rechtsstaatlich vertretbare Entscheidungen gefällt wurden und ein Teil der richterlichen Militärjustizbeamten - wenn auch eine Minderheit - bestrebt war, Unrecht zu vermeiden und Gerechtigkeit sowie Ausgewogenheit walten zu lassen. Allerdings fehlen hinreichend fundierte Erkenntnisse über die Größenordnung dieser Ausnahmen. Weder lässt sich mit der gebotenen Gewissheit feststellen, dass die Gruppe der die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wahrenden richterlichen Militärjustizbeamten nur aus wenigen und im vorliegenden Zusammenhang zu vernachlässigenden Personen bestand, so dass von der Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines Verstoßes gegen die betreffenden Grundsätze auszugehen wäre, noch ist mit gleicher Gewissheit auszuschließen, dass die Anzahl der betreffenden Personen eine Größenordnung erreichte, die der Annahme einer Regelhaftigkeit entgegenstünde. Der Zweck der Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen tragen bzw. deren Rechtsnachfolger, von der Leistungsgewährung auszuschließen, wie auch der Umstand, dass das Gesetz der zuständigen Behörde die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussmerkmals zuweist, schließen es aus, auf dieser Grundlage von einer tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Rechtsvorgängers der Klägerinnen auszugehen. Nichts anderes ergäbe sich im vorliegenden Fall, wenn statt der Maßstäbe der "tatsächlichen Vermutung" diejenigen des Anscheinsbeweises angelegt würden.

41

2. Ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG ist das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass der Gewährung einer Ausgleichsleistung auch ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems (a) nicht entgegensteht. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermögen die Annahme, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen habe durch sein Handeln dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet, nicht zu stützen (b). Ebenso wenig ist ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems tatsächlich zu vermuten (c).

42

a) Die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens erfordert in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. In subjektiver Hinsicht muss die betreffende Person in dem Bewusstsein agiert haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 9 f.). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen.

43

b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen in seiner Person einen Ausschlussgrund im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG verwirklicht habe, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

44

Das Verwaltungsgericht hat insoweit allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht verletzt.

45

Es hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Der in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Hinweis auf die Bereitschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen, sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzusetzen, zwingt nicht zu der Annahme eines erheblichen Vorschubleistens. Dies hat das Verwaltungsgericht mit seiner Würdigung, diese als üblich zu wertende Formulierung beinhalte nichts Greifbares, in knapper Form zum Ausdruck gebracht.

46

Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung auch die einfache Mitgliedschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen in der NSDAP und dessen Rang als Truppführer in der Motorstaffel der SA berücksichtigt hat. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, jener sei seit 1933 Mitglied der SA/Motorstaffel gewesen und habe seit 1935 den Rang eines Truppführers bekleidet. Zudem sei er seit 1937 Mitglied der NSDAP gewesen. Dass die Tätigkeit in der Motorstaffel der SA in den Entscheidungsgründen nicht gesondert gewürdigt wurde, zwingt nicht zu einer abweichenden Wertung. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht auch der einfachen Mitgliedschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen in der NSDAP keine maßgebliche Bedeutung für die individuelle Verwirklichung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG beigemessen hat.

47

Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist es schließlich, dass das Verwaltungsgericht gleichsam im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch insoweit aus dem Umstand, dass über die Bearbeitung einzelner Verfahren durch den Rechtsvorgänger der Klägerinnen nichts bekannt sei, auf das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes geschlossen hat.

48

Der Senat ist an die hier in Rede stehenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Beklagte insoweit aus den unter 1. b) bb) (2) dargelegten Gründen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat.

49

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem angenommen, ein erhebliches Vorschubleisten des Rechtsvorgängers der Klägerinnen zugunsten des nationalsozialistischen Systems lasse sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Dass eine tatsächliche Vermutung grundsätzlich die Annahme eines Verstoßes gegen den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG rechtfertigen kann, ist - wovon auch das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen ist - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung ist eine solche tatsächliche Vermutung jedoch in Bezug auf richterliche Militärjustizbeamte, die bei einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten Dienst leisteten, nicht anzunehmen.

50

Eine solche Anerkennung ist weder unter dem Gesichtspunkt, dass die richterlichen Militärjustizbeamten durch ihr Wirken die Eroberung des Gebiets fremder Staaten durch die Wehrmacht unterstützt hätten (aa) noch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass ihre rigide Straf- und Strafzumessungspraxis maßgeblich dazu beigetragen hat, Widerstand gegen das nationalsozialistische System zu unterdrücken (bb).

51

(aa) Der Zweite Weltkrieg war ein von dem nationalsozialistischen Deutschland ausgelöster Eroberungs- und Vernichtungskrieg, mit dem sowohl machtpolitische als auch rassenideologische Ziele verfolgt wurden. Die Wehrmacht sah sich vor die Aufgabe gestellt, die ihr politisch vorgegebenen spezifisch nationalsozialistischen Ziele, darunter die Ausdehnung des "natürlichen Siedlungsraums des deutschen Volkes", militärisch zu realisieren. Wenngleich die an den Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten Dienst leistenden richterlichen Militärjustizbeamten Teil der Wehrmacht waren, war die Ausübung ihres Amts nicht gerade auf die Unterstützung dieser spezifischen Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems gerichtet (vgl. zum Maßstab Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 <146> = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 11 unter Hinweis auf Urteil vom 9. Mai 1962 - BVerwG 5 C 99.61 - BVerwGE 14, 142 <144>). Hiervon ist auf der Grundlage des für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens auszugehen.

52

Aufgabe der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten war es, die so genannte "Manneszucht", d.h. die Disziplin der Soldaten, und damit den inneren Zusammenhalt der Truppe, die Schlagkraft und Sicherheit der Wehrmacht wie auch den Wehrwillen und die Wehrkraft der Bevölkerung zu erhalten und zu stärken (vgl. Nr. I. der Erläuterungen vom 17. August 1938 zur Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz, abgedruckt bei Absolon, Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg, 1958, S. 179; vgl. ferner Garbe, in: Pirker/Wenninger , a.a.O. S. 43 f.). Die rigide Straf- und Strafzumessungspraxis diente insoweit als mächtiges Disziplinierungsinstrument (Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 187; Steinbach, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 63). Sie trug wesentlich zum Gehorsam der Soldaten bei. Erfüllten die Angehörigen der Wehrmachtjustiz auf diese Art die ihnen von dem nationalsozialistischen Regime gestellte Aufgabe (Dietz, a.a.O. S. 491 f.) und wirkten sie hierdurch daran mit, das nationalsozialistische System zu stabilisieren (Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 305; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190), so war die Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten nicht gleichsam gerade, mithin spezifisch dazu bestimmt, die mit dem Eroberungs- und Vernichtungskrieg verbundenen nationalsozialistische Ziele zu verwirklichen. Dies mag die Alliierten dazu bewogen haben, die Feldkriegsgerichte anders als die übrigen Kriegsgerichte nicht bereits durch Art. I des Gesetzes Nr. 153 der Militärregierung Deutschland vom 4. Mai 1945 (ABl der Militärregierung S. 32) abzuschaffen, sondern erst durch Art. I des Gesetzes Nr. 34 des Kontrollrates vom 20. August 1946 (ABl des Kontrollrats in Deutschland S. 172) als Teil der Streitkräfte zu Lande, zur See und in der Luft aufzulösen. Dass die richterlichen Militärjustizbeamten zudem nicht als Hauptschuldige im Sinne des Art. II der Direktive Nr. 38 des Kontrollrates vom 12. Oktober 1946 (ABl des Kontrollrats in Deutschland S. 184) eingestuft wurden, während die Richter, Staatsanwälte und Beamten der Partei-, SS- und SA-Gerichte einer sorgfältigen Prüfung auf ihre Hauptbelastung unterlagen (Anhang "A" Abschnitt I N. 4 der Direktive Nr. 38 des Kontrollrates vom 12. Oktober 1946), steht dieser Sicht zumindest nicht entgegen.

53

(bb) Zweifelsohne hat die rigide Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten maßgeblich dazu beigetragen, als Widerstand gegen das System gewertete Verhaltensweisen innerhalb der Wehrmacht wie auch innerhalb der zivilen Strukturen in den besetzten Gebieten zu bekämpfen und zu unterbinden. Ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems ist gleichwohl auch insoweit nicht tatsächlich zu vermuten.

54

Zwar kann als gesicherte Erkenntnis der militärgeschichtlichen Forschung angesehen werden, dass sich das Gros der an den Feldkriegsgerichten des Heeres in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten größtenteils durch das nationalsozialistische System hat instrumentalisieren lassen (Dietz, a.a.O. S. 492; Thomas, a.a.O. S. 194 f.; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190). Jedoch wird - wie unter 1. c) bb) (4) dargelegt - in der militärgeschichtlichen Forschung in gleicher Weise angenommen, dass eine Minderheit bemüht war, ihr Amt nach rechtsstaatlichen Maßstäben auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, Recht und Gesetz unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles auszulegen und das angemessene Maß zu wahren (vgl. Thomas, a.a.O. S. 46 und 195; de Zayas, Humanitäres Völkerrecht 1996, 18 <19>; Steinkamm, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 2 f., 72 f.; ferner BT, 13. WP, 238. Sitzung vom 28. Mai 1998, StenBer S. 21948 , 14. WP, 221. Sitzung vom 28. Februar 2002, Plenarprotokoll 14/221 S. 21979 und 21980 , 237. Sitzung vom 17. Mai 2002, Plenarprotokoll 14/237 S. 23736 u. S. 23741 ).

55

Ebenso wie mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG lässt sich auf der Grundlage des allgemein zugänglichen zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens gegenwärtig nicht mit der gebotenen Gewissheit bestimmen, wie groß der Anteil derjenigen richterlichen Militärjustizbeamten war, die es ablehnten, eine dem Nationalsozialismus und seinen Zielen dienende Rechtsprechung zu praktizieren. Das Fehlen verlässlicher Daten schließt daher auch die Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens durch an den Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten zugunsten des nationalsozialistischen Systems aus.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, dessen Giebelseite einen Abstand von 3 m zum Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen wahrt. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts N. vom 26. November 2013 zur Errichtung eines Nebengebäudes, das mit einer Länge von 9 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden soll.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Zum einen halte das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO ein; zum anderen sei auch kein Ausnahmefall wegen „erdrückender“ oder „einmauernder“ Wirkung des Bauvorhabens erkennbar. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Nach Auffassung des Klägers verletzt die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme, weil vom Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht und der Eindruck des Eingemauertseins entsteht. Das Verwaltungsgericht gehe darauf in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend ein und verkenne die Grundstückssituation im Einzelfall. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die entgegenstehende rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sicht von seinem Grundstück bzw. Wohngebäude aus verschont zu bleiben. Eine - auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht ausgeschlossene (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3) - Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl. z. B. BayVGH vom 9.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris Rn. 10). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v.23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei dem Bauvorhaben, das unter Anwendung von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO eine zulässige Giebelhöhe von 6,51 m auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite aufweist, keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück vor. Bereits die Lage der beiden Baukörper spricht vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die geplante Giebelwand des Bauvorhabens verläuft parallel zur Giebelwand des Wohngebäudes des Klägers; sie beginnt auf der Nordseite etwa 2 m nach Süden eingerückt zur Giebelwand des Klägers und endet im Süden etwa 1 m nach Süden verlängert, so dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nördlich des Bauvorhabens noch etwa 4 m und südlich davon etwa 10 m unverbaut bleiben. Damit befindet sich zwar zumindest die vordere Hälfte der Giebelwand des Bauvorhabens in Sichtweite der verglasten (vorderen) Hälfte der Giebelwand des klägerischen Wohngebäudes. Sie wird aber durch eine 6 m hohe und nahezu blickdichte Buchenhecke nahezu vollständig verdeckt. Von einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung bzw. einem Einmauerungseffekt durch das Bauvorhaben kann dabei nicht die Rede sein. Die Giebelhöhe beträgt zwar 6,51 m; sie erstreckt sich aber - anders als bei einer durchgehenden Wand - nicht über die gesamte Breite des Bauvorhabens. Eine teilweise Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohngebäudes vom Osten her wird durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen. Zudem gewährleistet bereits die durchgängige Glaskonstruktion auf der Südseite des klägerischen Wohngebäudes eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung der nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume des Klägers. Weiterhin wird nach dem Abbruch des alten Nebengebäudes - zu dem der Beigeladene mit der Baugenehmigung verpflichtet wurde und sich zudem schriftlich verpflichtet hat - auch nach Errichtung des genehmigten Nebengebäudes noch immer auf einer Länge von insgesamt deutlich mehr als 10 m freier Blick vom klägerischen Grundstück nach Osten möglich sein.

b) Soweit sich der Kläger auf die Überschreitung der Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO beruft, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Frage, ob durch das geplante Nebengebäude die Abstandsflächen auch auf den nicht dem klägerischen Grundstück zugewandten Seiten eingehalten werden, wurde vom Verwaltungsgericht zwar geprüft, ist aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11). Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Was die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeht, wird dem Verwaltungsgericht lediglich vorgehalten, die von ihm nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des BayVGH falsch angewandt zu haben. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19). Die Frage, ob Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützende Wirkung zukommt, war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit seiner Argumentation hinsichtlich der „erdrückenden“ bzw. „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens auseinandergesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen - wenn auch knapp - ausdrücklich befasst. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (BVerwG, B.v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen anders als der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 13).

b) Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen schriftsätzlich genannten Beweisangeboten nicht nachgekommen sei und keinen Augenschein durchgeführt habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge - wie im vorliegenden Fall - genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 25).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m. w. N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.