Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts


(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. Septem
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen


(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden. (2) Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nu

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 44 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 45 Übergangsregelungen


(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine


(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass 1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehalten

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 Rv 157/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendige

Landgericht Magdeburg Urteil, 11. Okt. 2017 - 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 26. September 2016 wird verworfen. Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2016 - 3 B 11/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Gründe 1 Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Zucht und Aufzucht von Schweinen, in der sie Jungsauen und Sauen in Kastenständen hält. Sie wendet sich gegen eine Anordnu

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juli 2016 - 1 A 1198/14

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen. 2 Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die Gesellschafterin von zahlreichen Gesellschaften im Bundesgebiet ist, die Schwei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2015 - 3 L 386/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin, die in D-Stadt (OT K.) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen betreibt, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung mit Zwangsgeldandrohung. 2 Der

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juli 2015 - VI-Kart 8/11 (V)

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 7. gegen denBeschluss des Bundeskartellamts vom 16. November 2011- B 2-36/11 - werden zurückgewiesen. II. Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den Beteiligte

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2015 - 3 M 517/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. November 2014 und den zwischenzeitlich e

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 03. März 2014 - 1 A 230/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt in J., OT K., Landkreis C., eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen. Sie wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungs

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Mai 2013 - 3 M 161/13

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Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. März 2013 hinsichtlich der Festsetzung und erneuten Androhung ein

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Apr. 2013 - 3 M 40/13

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Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Senat hat keinen Anlass, die mit der Mandatsübernahme angekündigte Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin abzuwarten, weil die Beschwerdebegründungsfrist (§

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