Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2012 - 2 M 58/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:0802.2M58.12.0A
02.08.2012

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.12.2011, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben wurde, einen Bauzaun sowie einen Erdwall von einer Straße zu entfernen. Die Verfügung wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am Freitag, dem 02.12.2011 um 9.30 Uhr durch Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum seines Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten zugestellt. Auf dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Original vorgelegten Umschlag des zugestellten Schriftstücks war im dafür vorgesehenen Feld ursprünglich das Zustellungsdatum „02.12.11“ und die Uhrzeit „09.45“ vermerkt. Diese Angaben sind allerdings durchgestrichen und durch das Datum „05.12.11“ und die Uhrzeit „9.00 Uhr“ ersetzt worden; im entsprechenden Feld finden sich zweimal der weitere Vermerk „berichtigt 05.12.11“ sowie die Unterschriften des Zustellers. Die Zustellungsurkunde ging laut Eingangsstempel der Antragsgegnerin am Montag, dem 05.12.2011 bei dieser ein. Gegen die Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller am 04.01.2012 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

2

Am 01.02.2012 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und in der Begründung u. a. angegeben, die Ordnungsverfügung sei ihm am 05.12.2011 zugestellt worden.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Beseitigungsanordnung wiederhergestellt und bezüglich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Begründetheit des Antrags stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller den Widerspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben habe. Die der Ordnungsverfügung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, soweit darin angegeben werde, dass der Widerspruch auch zur Niederschrift bei einer bestimmten „Dienststelle des Bürgermeisters“ der Antragsgegnerin, nämlich der Bau- und Ordnungsverwaltung, erhoben werden könne.

II.

4

1. Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

5

2. Das Verwaltungsgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – zutreffend angenommen, dass dem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung nicht wegen Verfristung des Widerspruchs der Erfolg versagt bleiben muss.

6

Zwar ist für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2006 – 9 VR 11.06 –, UPR 2006, 393; Beschl. v. 30.10.1992 – 7 C 24.92 –, NJW 1993, 1610; Urt. v. 05.02.1965 – VII C 154.64 –, BVerwGE 20, 240 [243]). Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 03.06.2004 – 6 S 30/04 –, NJW 2004, 2690, m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache wegen eindeutiger Verfristung des an sich statthaften Rechtsbehelfs nicht mehr in Betracht, besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass mehr. Die aufschiebende Wirkung soll nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen – insofern vorzeitige – Vollziehung ausschließen. Dem entsprechend stellt § 80b Abs. 1 VwGO nunmehr klar, dass (auch) eine (bereits eingetretene) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit dessen Unanfechtbarkeit endet (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 03.06.2004, m.w.N.).

7

Lässt sich hingegen die Frage, ob gegen einen Verwaltungsakt fristgerecht Widerspruch eingelegt worden ist, wegen Unklarheiten des Sachverhaltes oder der Notwendigkeit der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht entscheiden, ist ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer anschließenden Klage zulässig (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.11.1985 – 14 B 2406/85 –, NVwZ 1987, 334). Denn solange offen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig und die beantragte Aufhebung noch möglich ist, kann der Zweck der aufschiebenden Wirkung, die Schaffung vollendeter, möglicherweise irreparabler Tatsachen zu verhindern, noch erreicht werden.

8

Im konkreten Fall ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zumindest offen, ob der vom Antragsteller erhobene Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung verfristet ist.

9

2.1. Dabei kann der Senat die Frage offen lassen, ob die der Ordnungsverfügung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen unrichtig ist mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgebend wäre. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und deren Sitz genügt. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung dann fehlerhaft ist, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Die Belehrung dahingehend, dass der Widerspruch auch zur Niederschrift bei einem bestimmten Amt einer Stadt (hier: Ordnungsverwaltung/Bau- und Ordnungsverwaltung der Antragsgegnerin) erklärt werden könne, dürfte indes keinen solchen irreführenden Zusatz darstellen (vgl. VGH BW, Urt. v. 31.01.1996 – 13 S 3068/95 –, Juris). Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Zusatz könne den Betroffenen gegebenenfalls dann von der Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs abhalten, wenn er dort „den entsprechenden Amtswalter“ (etwa wegen Urlaubs, Dienstreise oder Krankheit) nicht antreffe, überzeugt schon deshalb nicht, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung kein bestimmter „Amtswalter“, sondern die „Ordnungsverwaltung/Bau- und Ordnungsverwaltung“ mit der Anschrift E-Straße 2 als zur Niederschrift bereite Stelle angegeben ist, in der nach den Angaben der Antragsgegnerin mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Eine andere Beurteilung ist möglicherweise dann geboten, wenn im Gebiet der handelnden Gebietskörperschaft weitere Dienststellen vorhanden sind, bei denen der Widerspruch erhoben werden kann (in diesem Sinne: OVG NW, Urt. v. 10.05.1984 – 14 A 1822/80 –, OVGE MüLü 37, 120 [122]). Die Antragsgegnerin hat jedoch ihren Angaben zufolge ihren alleinigen Sitz im Rathaus (Bahnhofstraße 2).

10

2.2. Nach derzeitigem Sachstand bestehen indes begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller den Widerspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 erhoben hat, die mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen beginnt. Es spricht einiges dafür, dass die Widerspruchsfrist am Tag des Eingangs des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin am 04.01.2012 noch nicht abgelaufen war. Die Frist begann möglicherweise erst am 05.12.2011 zu laufen.

11

Erfolgt die Bekanntgabe des Verwaltungsakts – wie hier – in Form der Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten, ist zwar für den Fristbeginn grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, der in der Zustellungsurkunde als Tag der Zustellung vermerkt ist. Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, erfolgt nach § 1 Abs. 1 VwZG LSA i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 182 ZPO. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann nach § 180 Satz 1 ZPO das Schriftstück in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). Die Postzustellungsurkunde, die gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO u. a. das Datum der Zustellung enthalten muss, ist eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis u. a. für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt (vgl. BFH, Beschl. v. 25.03.2010 – V B 151/09 –, BFH/NV 2010, 1113).

12

2.2.1. Lässt sich allerdings die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ergangen, gilt es gemäß § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. § 8 Alt. 1 VwZG (erst) als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 21.09.2011 – I R 50/10 –, BFHE 235, 255, m.w.N.) gehört die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die den Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks einen Vermerk über das Datum der Zustellung anzubringen, zu den zwingenden Zustellungsvorschriften im Sinne des (mit § 8 Alt 1 VwZG inhaltsgleichen) § 189 ZPO mit der Folge, dass bei einem fehlenden Vermerk für die Zustellung der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs maßgebend ist. Für das vor dem 01.07.2002 geltende Zustellungsrecht, als es noch an einer ausdrücklichen Anordnung einer solchen Pflicht des Zustellers fehlte und diese nur mittelbar aus anderen Vorschriften entnommen werden konnte, hatte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) entschieden, dass es sich bei § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. um eine zwingende Zustellungsvorschrift, ein zwingendes Gebot an den die Zustellung Ausführenden handele (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 09.11.1796 – GmS-OGB 2/75 –, BVerwGE 51, 378). Nach dieser Vorschrift konnte die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt werden, dass der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hatte dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. Folgt man der Rechtsauffassung des BFH, kann nichts anderes gelten, wenn zwar ein Zustellungsdatum auf dem Umschlag vermerkt ist, dieses aber nicht mit der Datumsangabe in der Zustellungsurkunde übereinstimmt. In diesem Fall wurde entweder gegen § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO verstoßen, wonach die Zustellungsurkunde u. a. das (richtige) Datum der Zustellung enthalten muss, oder gegen § 180 Satz 3 ZPO, der von einem Vermerk des richtigen Zustelldatums ausgeht.

13

2.2.2. Sieht man hingegen in § 180 Satz 3 ZPO keine zwingende Zustellungsvorschrift, weil dem darin vorgesehenen Vermerk lediglich die Funktion zukommt, dem Empfänger der Sendung nachrichtlich das Zustellungsdatum zur Kenntnis zu bringen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.01.2011 – 4 ZB 10.3088 –, Juris), hat dies – wie die Antragsgegnerin geltend macht – zur Folge, dass der in der Postzustellungsurkunde angegebene Tag auf Grund der vollen Beweiskraft der Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) maßgebend ist (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 182 RdNr. 10; offen gelassen vom BGH im Beschl. v. 18.09.2003 – IX B 40/03 –, NJW 2004, 71). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – auf dem Umschlag das Zustelldatum berichtigt wurde, nicht aber in der Zustellungsurkunde. Allerdings ist dann der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässig, der durch Vernehmung des Zustellers geführt werden kann (Roth, a.a.O.).

14

Im vorliegenden Fall erscheint es angesichts der Berichtigungen auf dem Umschlag, die augenscheinlich vom Zusteller stammen, jedenfalls nicht fernliegend, dass dem Antragsteller der Beweis, dass in der Zustellungsurkunde ein falsches Zustellungsdatum dokumentiert ist, durch eine Vernehmung des Zustellers gelingen kann. Eine Zustellung der Ordnungsverfügung erst am 05.12.2011 erscheint auch nicht deshalb von vorn herein ausgeschlossen, weil die Postzustellungsurkunde bereits am 05.12.2011 bei der Antragsgegnerin einging. Sollte der Zusteller die Postzustellungsurkunde erst am 05.12.2011 der Antragsgegnerin zurückgesandt, haben, hätte sie zwar bei Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten nicht bereits am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingehen können. Es ist aber denkbar, dass der Zusteller am 02.12.2011 zwar die von ihm ausgefüllte Postzustellungsurkunde an die Antragsgegnerin zurücksandte, das Schriftstück aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht in den Briefkasten einwarf und dieses Versehen erst später, etwa am Montag, dem 05.12.2011 bemerkte. Als ein gewisses Indiz dafür, dass der Zusteller am 02.12.2011 möglicherweise nicht völlig fehlerfrei agierte, kann es angesehen werden, dass er nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde den Ort der Übergabe des Schriftstücks berichtigen musste (Briefkasten des Geschäftsraums und nicht der Wohnung) und die auf dem Umschlag zunächst angegebene (später durchgestrichene) Uhrzeit der Zustellung (9.45 Uhr) nicht exakt mit der in der Zustellungsurkunde angegebenen Uhrzeit (9.30 Uhr) übereinstimmt.

15

2.2.3. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei mit seinem Einwand, die Zustellung der Ordnungsverfügung sei erst am 05.12.2011 erfolgt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) ausgeschlossen, greift schon deshalb nicht, weil die Vorschrift des § 138 Abs. 3 VwGO wegen des das Verwaltungsgerichtsverfahren beherrschenden Ermittlungsgrundsatzes des § 86 VwGO nicht anwendbar ist (BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 – 7 C 94.88 –, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 118).

16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


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(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2003 - 4 K 3962/03 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.07.2003 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat aus den von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß dargelegten Gründen Erfolg.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30.09.2003 gegen die Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.07.2003 entsprochen, mit der ihm - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 3 der Verfügung) - das Betreiben eines Gewerbes mit der Tätigkeit „Pizzaservice“ untersagt wurde.
Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist schon nicht statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukam.
Der Antragsteller hat gegen die ihm am 16.07.2003 durch Niederlegung wirksam zugestellte Verfügung - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch eingelegt und diesen auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt. Damit ist die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.07.2003 ihm gegenüber jedenfalls bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1967, BVerwGE 28, 305 <308>). Ein solcher Widerspruch vermag indes mangels Anfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Bescheids von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mehr auszulösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1965, BVerwGE 20, 240 <243>, Urt. v. 30.10.1992, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 175; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1977, NJW 1978, 719 <720>; HessVGH, Beschl. v. 24.09.1970, ESVGH 21, 97 <99>, Beschl. v. 20.09.1999, InfAuslR 2000, 21; OVG NW, Beschl. v. 18.07.1974, NJW 1975, 794 <795>; OVG SH, Beschl. v. 10.06.1996 - 4 M 24/96 -; ThürOVG, Beschl. v. 28.07.1993, LKV 1994, 110), so dass eine solche im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - an der Verfristung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.11.1985, NVwZ 1987, 334 <335>) bzw. diese offensichtlich ist (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 13) und auch eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1977, a.a.O.; hierzu BVerwG, Urt. v. 05.02.1965, a.a.O., S. 243). Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.1979, BVerfGE 51, 268 <284>, BVerfG, Beschl. v. 15.06.1989, BVerfGE 80, 244 <252>). Kommt die Gewährung von Rechtsschutz wegen eindeutiger Verfristung des an sich statthaften Rechtsmittels jedoch nicht mehr in Betracht, besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass mehr. Die aufschiebende Wirkung soll nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen - insofern vorzeitige - Vollziehung ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1992, a.a.O., Urt. v. 13.12.1967, a.a.O., S. 308; auch OVG SH, Beschl. v. 10.06.1996, a.a.O.). Dem entsprechend stellt § 80b Abs. 1 VwGO nunmehr klar, dass (auch) eine (bereits eingetretene) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit dessen Unanfechtbarkeit endet. Unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte können indes nach allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundsätzen ohne weiteres vollstreckt werden (vgl. § 2 Nr. 1 LVwVG, § 6 Abs. 1 VwVG). Vorläufiger Rechtsschutz kommt insofern nur mehr nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; hierzu HessVGH, Beschl. v. 24.09.1970, a.a.O., Beschl. v. 20.09.1999, InfAuslR 2000, 21).
Soweit das Verwaltungsgericht dennoch vorläufigen Rechtsschutz mit Rücksicht darauf gewährt hat, dass die Widerspruchsbehörde nach der - von ihm nicht geteilten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.01.1964, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 2 S. 8<11>; hierzu auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 31.08.1979, NJW 1980, 2270) auch - außerhalb eines Wiedereinsetzungsverfahrens bzw. Wiederaufgreifens des Verfahrens - einen verfristeten Widerspruch sachlich bescheiden dürfe und insofern „eine sichere Prognose nicht möglich“ sei, „dass der Widerspruch und ein sich anschließendes Klageverfahren auch in der Sache erfolglos bleiben muss“ (vgl. zu dieser Erwägung bereits VG Darmstadt, Beschl. v. 10.11.1986, NVwZ 1987, 350 <351>), vermag dies eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - unabhängig von den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten, möglicherweise eine Sachentscheidung nahe legenden Gründen - nicht zu rechtfertigen; denn diese Möglichkeit beseitigt die Unanfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Bescheides so lange nicht, wie eine Sachentscheidung von der Widerspruchsbehörde tatsächlich nicht getroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1967, a.a.O., S. 308). Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf eine solche - wie hier - kein Rechtsanspruch besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.1992, VBlBW 1993, 220 <221>).
Danach war die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts (vgl. Nrn. I.7., II.14.2.1 des Streitwertkatalogs, NVwZ 1996, 563; hierzu Beschl. v. 26.05.2003 - 14 S 1597/02 - m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.