Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2017 - M 26 S 17.45648

bei uns veröffentlicht am31.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 10. Juli 2017 (Az. M 26 K 17.45647) gegen Nummer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2017 im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass die Frage der Bestandskraft des Bescheides vom 26. Mai 2017 angesichts der anhängigen Klage M 26 K 17.45647 im Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung abweichend von der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2017 nicht feststeht.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seinen eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er reiste am … September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Mai 2016 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2017 erkannte das Bundesamt für ... (Bundesamt) dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1 des Bescheids) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2). Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG lägen nicht vor (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde war der antragsteller unter der angegebenen Zustellanschrift A* … Str. … in A* … nicht zu ermitteln. Die Postzustellungsurkunde ging am 1. Juni 2017 wieder beim Bundesamt ein.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass der Asylantrag des Antragstellers nun unanfechtbar abgelehnt worden sei. Bestandskraft sei am 13. Juni 2017 eingetreten, da der Bescheid am 29. Mai 2017 als zugestellt gelte.

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller am 10. Juli 2017 Klage erheben. Zugleich beantragt er im gegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2017 angefochten worden ist.

Weiterhin wird beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass die Frage der Bestandskraft dieses Bescheides vom 26. Mai 2017 angesichts der anhängigen Klage im Zeitpunkt der zu treffenden Eilentscheidung abweichend von der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht feststeht.

Hilfsweise wird beantragt im Rahmen der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Beklagte zu verpflichten, den Bestandskraftvermerk zu widerrufen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe den Bescheid nicht erhalten, obwohl ihm von der Regierung von Oberbayern seit dem 10. Oktober 2016 die Asylunterkunft in der A* … Straße …, A* … … als Wohnsitz zugewiesen worden sei. Ausweislich der Meldebestätigung sei er am 17. Oktober 2016 dort eingezogen. Die erste Seite des Bescheides habe er dann am 3. Juli 2017 bei einem Besuch im Landratsamt erhalten. Die Namen der Bewohner würden von der Leitung der Unterkunft mit Aufklebern am Briefkasten angebracht; es gebe zwei Briefkästen für alle Bewohner. Da er seit dem 10. Oktober 2016 in dieser Unterkunft lebe, sei er sich ziemlich sicher, dass sein Name auf dem Briefkasten angebracht war. Dem Antragsteller seien unter der neuen Adresse A* … Str. … in A* … auch andere Schriftstücke wie beispielsweise seine Versichertenkarte und Mitteilungen der Schule zugestellt worden.

Das Bundesamt hat die Behördenakten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten – auch im Verfahren M 26 K 17.45647 - sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 5 des Bescheids des Bundesamts vom 26. Mai 2017 anzuordnen, war gemäß § 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers zunächst dahingehend auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass der Klage vom 10. Juli 2017 insoweit aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 5 VwGO analog). Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

Da bezüglich der in Nr. 5 des angefochtenen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung im Klageverfahren von einer Anfechtungsklage auszugehen ist (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO), kommt grundsätzlich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Allerdings hat vorliegend die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO).

§ 80 Abs. 1 VwGO sieht für den Suspensiveffekt eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage neben der Einlegung bzw. Erhebung keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vor. Folglich entfalten diese Rechtsbehelfe nach der herrschenden Meinung grundsätzlich auch dann aufschiebende Wirkung, wenn sie unzulässig und/oder unbegründet sind. Denn dies – also die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – zu klären ist Aufgabe des Verwaltungs- bzw. Klageverfahrens. Neben den in § 80 Abs. 2 VwGO normierten Fallgruppen lassen die weit überwiegende Rechtsprechung und die herrschende Lehre, welchen sich die erkennende Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vorliegend anschließt, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur zu, wenn der gewählte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist (so bspw. BayVGH, B. v. 16. Juli 2002 – 10 CS 02.1548 – juris; vgl. zu den insoweit vertretenen Ansichten auch Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 13).

Trotz Ablaufs der Frist des § 74 Abs. 1 AsylG ist die in der Hauptsache erhobene Klage aber vorliegend jedenfalls nicht offensichtlich verfristet bzw. unzulässig, weil derzeit nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Antragsteller die Zustellung des Bescheids mittels Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2017 (der Postbedienstete hat auf der Urkunde kein Datum angegeben, so dass das Datum des Eingangs beim Bundesamt maßgeblich sein dürfte) gegen sich gelten lassen muss. Damit steht der Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG am 15. Juni 2017 derzeit nicht mit Sicherheit fest. Bestehen Zweifel, ob der Hauptsacherechtsbehelf rechtzeitig eingelegt wurde, kann nicht von einer offensichtlichen Unzulässigkeit ausgegangen werden (OVG Magdeburg, B.v. 2.8.2012 – 2 M 58/12 – NVwZ-RR 2013, 85).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer eine Zustellung unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, grundsätzlich gegen sich gelten lassen, wenn er – wie hier – für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Maßgebliche Anschrift ist insoweit unstreitig A* … Str. … in A* … An diese Adresse ist der angegriffene Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde auch adressiert worden. Obwohl der Zustellungsversuch scheiterte, da der Antragsteller unter der vorstehend genannten Adresse nicht zu ermitteln war, muss er den Zustellungsversuch nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung nach dieser Vorschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Bestimmungen gilt der Bescheid der Beklagten als spätestens am 1. Juni 2017 zugestellt, da die Postzustellungsurkunde an diesem Tag wieder beim Bundesamt einging.

Die Postzustellungsurkunde ist auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 173 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich dabei vorliegend auch darauf, dass der Antragsteller unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln war.

Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der mit der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis erfordert, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt widerlegen. Er ist durch qualifiziertes Bestreiten zu führen, indem die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt werden, sondern ihre Unrichtigkeit substantiiert und schlüssig dargelegt wird (BSG, B.v. 28.9.1998 - B 11 AL 83/98 B -, juris).

Zwar vermag das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren nach diesen Maßstäben die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde noch nicht zu erschüttern und dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Inhalt der Urkunde eine unzutreffende Tatsache wiedergibt, soweit es in ihr heißt, der Antragsteller sei am Tag des Zustellungsversuchs unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen. Der Antragsteller muss hierfür substantiiert und schlüssig darlegen, dass er erstens im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich (noch) unter der angegebenen Anschrift wohnhaft war, und dass er zweitens zu diesem Zeitpunkt ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen hatte, dass ihm Post dort auch zugestellt werden konnte. Dem genügen die bisher vorgelegten Unterlagen und die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung noch nicht. Die vorgelegte Anmeldebestätigung bescheinigt nur den Tag des Einzugs und der Anmeldung unter der angegebenen Adresse, nicht jedoch, dass der Antragsteller auch im Zeitpunkt der Zustellung dort noch wohnhaft war. Soweit es in der eidesstattlichen Versicherung heißt, der Antragsteller sei sich „ziemlich sicher, dass sein Name auf dem Briefkasten angebracht war, weil er schon seit Oktober 2016 in der Unterkunft lebe“, bestätigt dies keineswegs, dass er während der Dauer des Asylverfahrens hinreichend Sorge dafür getragen hat, dass ihn u.a. Mitteilungen des Bundesamtes erreichen können (§ 10 Abs. 1 AsylG). Vielmehr impliziert dies, dass sich der Antragsteller insoweit allein auf die Leitung der Unterkunft verlassen hat. Nicht allzu aussagekräftig sind insoweit Fotos von der aktuellen Briefkastensituation (die im Übrigen teilweise nicht mit den Aussagen des antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung übereinstimmt), da sich der Gegenbeweis auf die Verhältnisse am Tag der Zustellung beziehen muss. Soweit es schließlich in der eidesstattlichen Versicherung heißt, der Antragsteller habe „in dieser Zeit auch die Versichertenkarte und Mitteilungen der Schule erhalten“, werden weder konkrete Zustellungszeitpunkte genannt noch Schriftstücke oder die entsprechenden Umschläge vorgelegt.

Dennoch ist angesichts der Versicherung des Antragstellers, er habe tatsächlich in der Unterkunft gelebt und die Unterkunftsleitung habe die Namen der Bewohner stets an den Briefkästen angebracht, im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht auszuschließen, dass der Antragsteller den Gegenbeweis hinsichtlich der o.a. Tatsachen im Klageverfahren führen kann und wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren Zustellungsfehler seitens der Post bei in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber zu bewirkenden Zustellungen bekannt sind. Als Mittel für den Gegenbeweis kommen beispielsweise die Vorlage von dem Antragsteller zugegangenen Schriftstücken sowie Aussagen von Mitarbeitern der Unterkunft, des Landratsamts oder sonstiger Zeugen in Betracht. Das Gericht weist darauf hin, dass diesbezüglich vorliegend eine Amtsermittlungspflicht nicht besteht, sondern die Erschütterung der Beweiskraft zunächst dem Antragsteller obliegt. Abgesehen von der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und der Eigenart eines Gegenbeweises wäre es nicht sachgerecht, Gerichte und Behörden mit der Sachaufklärung über Umstände zu belasten, die einem Verfahrensbeteiligten unmittelbar zugänglich sind, weil sie seine eigenen Angelegenheiten betreffen (BSG, B.v. 28.9.1998, a.a.O.).

Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist kann nach den oben dargelegten Maßstäben nach alledem derzeit nicht ausgegangen werden.

2. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog auch einen Anspruch darauf, die Wirkungen der jedenfalls derzeit (im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung) so nicht haltbaren Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 11. Juli 2017 rückgängig zu machen (vgl. dazu VG München, B. v. 26.4.2017 - M 17 S. 17.37173 – juris; VG München, B.v. 7.4.2017 – M 24 S. 17.35690 – bisher nicht veröffentlicht). Da den vorgelegten Akten des Bundesamts nicht zu entnehmen ist, dass die Abschlussmitteilung angesichts der erhobenen Klage inzwischen aufgehoben wurde, ist eine bevorstehende Vollstreckung nicht auszuschließen.

3. Da die Hauptanträge Erfolg haben, brauchte über den Hilfsantrag nicht entschieden zu werden.

4. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des (gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien) Eilverfahrens zu tragen.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2012 - 2 M 58/12

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.12.2011, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben wurde, ei

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01.12.2011, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben wurde, einen Bauzaun sowie einen Erdwall von einer Straße zu entfernen. Die Verfügung wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am Freitag, dem 02.12.2011 um 9.30 Uhr durch Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum seines Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten zugestellt. Auf dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Original vorgelegten Umschlag des zugestellten Schriftstücks war im dafür vorgesehenen Feld ursprünglich das Zustellungsdatum „02.12.11“ und die Uhrzeit „09.45“ vermerkt. Diese Angaben sind allerdings durchgestrichen und durch das Datum „05.12.11“ und die Uhrzeit „9.00 Uhr“ ersetzt worden; im entsprechenden Feld finden sich zweimal der weitere Vermerk „berichtigt 05.12.11“ sowie die Unterschriften des Zustellers. Die Zustellungsurkunde ging laut Eingangsstempel der Antragsgegnerin am Montag, dem 05.12.2011 bei dieser ein. Gegen die Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller am 04.01.2012 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

2

Am 01.02.2012 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und in der Begründung u. a. angegeben, die Ordnungsverfügung sei ihm am 05.12.2011 zugestellt worden.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Beseitigungsanordnung wiederhergestellt und bezüglich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Begründetheit des Antrags stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller den Widerspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben habe. Die der Ordnungsverfügung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, soweit darin angegeben werde, dass der Widerspruch auch zur Niederschrift bei einer bestimmten „Dienststelle des Bürgermeisters“ der Antragsgegnerin, nämlich der Bau- und Ordnungsverwaltung, erhoben werden könne.

II.

4

1. Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

5

2. Das Verwaltungsgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – zutreffend angenommen, dass dem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung nicht wegen Verfristung des Widerspruchs der Erfolg versagt bleiben muss.

6

Zwar ist für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2006 – 9 VR 11.06 –, UPR 2006, 393; Beschl. v. 30.10.1992 – 7 C 24.92 –, NJW 1993, 1610; Urt. v. 05.02.1965 – VII C 154.64 –, BVerwGE 20, 240 [243]). Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 03.06.2004 – 6 S 30/04 –, NJW 2004, 2690, m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache wegen eindeutiger Verfristung des an sich statthaften Rechtsbehelfs nicht mehr in Betracht, besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass mehr. Die aufschiebende Wirkung soll nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen – insofern vorzeitige – Vollziehung ausschließen. Dem entsprechend stellt § 80b Abs. 1 VwGO nunmehr klar, dass (auch) eine (bereits eingetretene) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit dessen Unanfechtbarkeit endet (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 03.06.2004, m.w.N.).

7

Lässt sich hingegen die Frage, ob gegen einen Verwaltungsakt fristgerecht Widerspruch eingelegt worden ist, wegen Unklarheiten des Sachverhaltes oder der Notwendigkeit der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht entscheiden, ist ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer anschließenden Klage zulässig (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.11.1985 – 14 B 2406/85 –, NVwZ 1987, 334). Denn solange offen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig und die beantragte Aufhebung noch möglich ist, kann der Zweck der aufschiebenden Wirkung, die Schaffung vollendeter, möglicherweise irreparabler Tatsachen zu verhindern, noch erreicht werden.

8

Im konkreten Fall ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zumindest offen, ob der vom Antragsteller erhobene Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung verfristet ist.

9

2.1. Dabei kann der Senat die Frage offen lassen, ob die der Ordnungsverfügung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen unrichtig ist mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgebend wäre. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und deren Sitz genügt. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung dann fehlerhaft ist, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Die Belehrung dahingehend, dass der Widerspruch auch zur Niederschrift bei einem bestimmten Amt einer Stadt (hier: Ordnungsverwaltung/Bau- und Ordnungsverwaltung der Antragsgegnerin) erklärt werden könne, dürfte indes keinen solchen irreführenden Zusatz darstellen (vgl. VGH BW, Urt. v. 31.01.1996 – 13 S 3068/95 –, Juris). Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Zusatz könne den Betroffenen gegebenenfalls dann von der Einlegung eines fristgerechten Widerspruchs abhalten, wenn er dort „den entsprechenden Amtswalter“ (etwa wegen Urlaubs, Dienstreise oder Krankheit) nicht antreffe, überzeugt schon deshalb nicht, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung kein bestimmter „Amtswalter“, sondern die „Ordnungsverwaltung/Bau- und Ordnungsverwaltung“ mit der Anschrift E-Straße 2 als zur Niederschrift bereite Stelle angegeben ist, in der nach den Angaben der Antragsgegnerin mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt sind. Eine andere Beurteilung ist möglicherweise dann geboten, wenn im Gebiet der handelnden Gebietskörperschaft weitere Dienststellen vorhanden sind, bei denen der Widerspruch erhoben werden kann (in diesem Sinne: OVG NW, Urt. v. 10.05.1984 – 14 A 1822/80 –, OVGE MüLü 37, 120 [122]). Die Antragsgegnerin hat jedoch ihren Angaben zufolge ihren alleinigen Sitz im Rathaus (Bahnhofstraße 2).

10

2.2. Nach derzeitigem Sachstand bestehen indes begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller den Widerspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 erhoben hat, die mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen beginnt. Es spricht einiges dafür, dass die Widerspruchsfrist am Tag des Eingangs des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin am 04.01.2012 noch nicht abgelaufen war. Die Frist begann möglicherweise erst am 05.12.2011 zu laufen.

11

Erfolgt die Bekanntgabe des Verwaltungsakts – wie hier – in Form der Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten, ist zwar für den Fristbeginn grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, der in der Zustellungsurkunde als Tag der Zustellung vermerkt ist. Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, erfolgt nach § 1 Abs. 1 VwZG LSA i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 182 ZPO. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann nach § 180 Satz 1 ZPO das Schriftstück in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). Die Postzustellungsurkunde, die gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO u. a. das Datum der Zustellung enthalten muss, ist eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis u. a. für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt (vgl. BFH, Beschl. v. 25.03.2010 – V B 151/09 –, BFH/NV 2010, 1113).

12

2.2.1. Lässt sich allerdings die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ergangen, gilt es gemäß § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. § 8 Alt. 1 VwZG (erst) als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 21.09.2011 – I R 50/10 –, BFHE 235, 255, m.w.N.) gehört die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO, die den Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten dazu verpflichtet, auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks einen Vermerk über das Datum der Zustellung anzubringen, zu den zwingenden Zustellungsvorschriften im Sinne des (mit § 8 Alt 1 VwZG inhaltsgleichen) § 189 ZPO mit der Folge, dass bei einem fehlenden Vermerk für die Zustellung der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs maßgebend ist. Für das vor dem 01.07.2002 geltende Zustellungsrecht, als es noch an einer ausdrücklichen Anordnung einer solchen Pflicht des Zustellers fehlte und diese nur mittelbar aus anderen Vorschriften entnommen werden konnte, hatte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) entschieden, dass es sich bei § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. um eine zwingende Zustellungsvorschrift, ein zwingendes Gebot an den die Zustellung Ausführenden handele (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 09.11.1796 – GmS-OGB 2/75 –, BVerwGE 51, 378). Nach dieser Vorschrift konnte die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt werden, dass der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hatte dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. Folgt man der Rechtsauffassung des BFH, kann nichts anderes gelten, wenn zwar ein Zustellungsdatum auf dem Umschlag vermerkt ist, dieses aber nicht mit der Datumsangabe in der Zustellungsurkunde übereinstimmt. In diesem Fall wurde entweder gegen § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO verstoßen, wonach die Zustellungsurkunde u. a. das (richtige) Datum der Zustellung enthalten muss, oder gegen § 180 Satz 3 ZPO, der von einem Vermerk des richtigen Zustelldatums ausgeht.

13

2.2.2. Sieht man hingegen in § 180 Satz 3 ZPO keine zwingende Zustellungsvorschrift, weil dem darin vorgesehenen Vermerk lediglich die Funktion zukommt, dem Empfänger der Sendung nachrichtlich das Zustellungsdatum zur Kenntnis zu bringen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.01.2011 – 4 ZB 10.3088 –, Juris), hat dies – wie die Antragsgegnerin geltend macht – zur Folge, dass der in der Postzustellungsurkunde angegebene Tag auf Grund der vollen Beweiskraft der Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) maßgebend ist (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 182 RdNr. 10; offen gelassen vom BGH im Beschl. v. 18.09.2003 – IX B 40/03 –, NJW 2004, 71). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – auf dem Umschlag das Zustelldatum berichtigt wurde, nicht aber in der Zustellungsurkunde. Allerdings ist dann der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässig, der durch Vernehmung des Zustellers geführt werden kann (Roth, a.a.O.).

14

Im vorliegenden Fall erscheint es angesichts der Berichtigungen auf dem Umschlag, die augenscheinlich vom Zusteller stammen, jedenfalls nicht fernliegend, dass dem Antragsteller der Beweis, dass in der Zustellungsurkunde ein falsches Zustellungsdatum dokumentiert ist, durch eine Vernehmung des Zustellers gelingen kann. Eine Zustellung der Ordnungsverfügung erst am 05.12.2011 erscheint auch nicht deshalb von vorn herein ausgeschlossen, weil die Postzustellungsurkunde bereits am 05.12.2011 bei der Antragsgegnerin einging. Sollte der Zusteller die Postzustellungsurkunde erst am 05.12.2011 der Antragsgegnerin zurückgesandt, haben, hätte sie zwar bei Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten nicht bereits am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingehen können. Es ist aber denkbar, dass der Zusteller am 02.12.2011 zwar die von ihm ausgefüllte Postzustellungsurkunde an die Antragsgegnerin zurücksandte, das Schriftstück aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht in den Briefkasten einwarf und dieses Versehen erst später, etwa am Montag, dem 05.12.2011 bemerkte. Als ein gewisses Indiz dafür, dass der Zusteller am 02.12.2011 möglicherweise nicht völlig fehlerfrei agierte, kann es angesehen werden, dass er nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde den Ort der Übergabe des Schriftstücks berichtigen musste (Briefkasten des Geschäftsraums und nicht der Wohnung) und die auf dem Umschlag zunächst angegebene (später durchgestrichene) Uhrzeit der Zustellung (9.45 Uhr) nicht exakt mit der in der Zustellungsurkunde angegebenen Uhrzeit (9.30 Uhr) übereinstimmt.

15

2.2.3. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei mit seinem Einwand, die Zustellung der Ordnungsverfügung sei erst am 05.12.2011 erfolgt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) ausgeschlossen, greift schon deshalb nicht, weil die Vorschrift des § 138 Abs. 3 VwGO wegen des das Verwaltungsgerichtsverfahren beherrschenden Ermittlungsgrundsatzes des § 86 VwGO nicht anwendbar ist (BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 – 7 C 94.88 –, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 118).

16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.