Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Feb. 2013 - 1 L 3/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0207.1L3.13.0A
bei uns veröffentlicht am07.02.2013

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 16. November 2012, mit dem er sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung seines Hilfsantrages wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und § 1 AGG damit zu begründen sucht, dass das „streitgegenständliche Bewerbungsverfahren in erheblichem Maße von einem klassischen beamtenrechtlichen Auswahlverfahren und einem sich hieran anschließenden Konkurrentenstreit“ abweiche, da „im klassischen Bewerbungsverfahren die Besetzung einer einzelnen Stelle im Vordergrund“ stehe, hat das Vorbringen keinen Erfolg. Denn der Kläger hat sich gerade nicht nur „für ein Studium beworben“; vielmehr begehrt(e) er mit seinem Haupt- wie mit seinem Hilfsantrag die „Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst bei der Beklagten“, mithin die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Nach den - nicht weiter angefochtenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat sich der Kläger auch entsprechend „um die Einstellung als Bundesbankinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Einstellungstermin 01. Oktober 2010 oder 01. April 2011“ beworben.

6

Die Begründung eines Beamtenverhältnisses (hier: auf Widerruf, § 6 Abs. 4 BBG) bedarf nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG der Ernennung, die wiederum gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie gemäß § 9 Satz 1 BBG ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen ist. Aus der Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG folgt allerdings kein strikter Einstellungsanspruch, denn diese Norm gewährt dem Bewerber um ein öffentliches Amt keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern lediglich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser u. a. bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den soeben näher umschriebenen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 V 22.09 -, BVerwGE 136, 140).

7

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bemisst sich der Einstellungsanspruch gerade nicht nach den Grundsätzen des Hochschulzulassungsrechtes, sondern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Dass im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die entsprechend angestrebte Laufbahnbefähigung - wie hier gemäß § 4 BBankLV - im Wege eines Studiums erworben wird, ändert nichts an den vorstehenden Kautelen, insbesondere an der Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG, da ein solches erst nach Begründung des Beamtenverhältnis absolviert wird. Damit soll aber eine spezifische Zugangsvoraussetzung zur streitgegenständlichen Laufbahn geschaffen, nicht hingegen eine bestimmte - ernennungsunabhängige - Berufsausbildung in einem Studienfach ermöglicht werden (vgl.: OVG LSA, Beschluss 1. Oktober 2012 - 1 M 101/12 -, juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 1 B 1143/11 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. November 2010 - 5 ME 225/10 -, juris; vgl. zu entsprechenden Aufstiegsregelungen: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris). Ungeachtet dessen entspricht eine vom Erwerb der Laufbahnbefähigung losgelöste, bloße Zulassung zum Studium nicht dem - hilfsweise - geltend gemachten Klagebegehren.

8

Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, da aus diesem Grundrecht keine Ansprüche des Klägers folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen, der das Maß an Freiheit der Berufswahl gewährleistet, das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693 [m. w. N.] OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 M 101/12 -, juris). Ungeachtet dessen kommt Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend aber auch deshalb nicht zum Tragen, da der Vorbereitungsdienst für die angestrebte Laufbahn keine Ausbildungsstätte im Sinne dieses Grundrechtes darstellt, sondern nur laufbahnrechtlich von Relevanz ist (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris [m. w. N.]).

9

Dementsprechend gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG denselben effektiven Rechtsschutz wie ein auf Art. 12 Abs. 1 GG gestütztes Begehren, welches im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden kann. Der vom Antragsvorbringen behauptete Einstellungsanspruch besteht demgegenüber gerade nicht, insbesondere nicht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruches, weil hier lediglich der bereits aufgezeigte Bewerbungsverfahrensanspruch zum Tragen kommen kann, der jedoch nur auf eine erneute Auswahlentscheidung, nicht hingegen auf die vom Kläger begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis gerichtet sein kann. Im Übrigen setzt der Bewerbungsverfahrensanspruch auch voraus, dass eine Bewerbung, hier zum entsprechenden konkreten Einstellungstermin, erfolgt ist. Dies hat der Kläger indes unterlassen.

10

Im Übrigen entfaltet Art. 33 Abs 2 GG seine Gewährleistung auch erst auf der Grundlage der vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stellen. Mithin besteht ein Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung des Leistungsgrundsatzes erst dann, wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle vorhanden ist und eine Ernennung erfolgt bzw. erfolgen soll (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris [m. w. N.]). Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst bestimmt dabei allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Die Ausbringung von (Plan-)Stellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechtes - bei der Stellenplanbewirtschaftung zu (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, NVwZ-RR 2001, 253 [m. w. N.]). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 [m. w. N.]).

11

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

12

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

13

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich im Hinblick auf den vom Kläger erstinstanzlich gestellten - Haupt- wie - Hilfsantrag schon nicht in entscheidungserheblicher Weise, da er gerade die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, d. h. die Begründung eines Beamtenverhältnisses begehrt (hat). Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Literatur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Im Übrigen verkennt das Antragsvorbringen auch hier den Zusammenhang von Begründung des Beamtenverhältnisses einerseits und dem erst daraus resultierenden Absolvieren eines Studiums andererseits.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 GKG, wobei hier das Endgrundgehalt der Anwärterbezüge nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zugrunde zu legen war.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

1.
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2.
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1.
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2.
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 17. September 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

3

Hiervon ausgehend rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat vielmehr den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

4

Eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden. Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 M 79/10 -, juris). So liegt der Fall hier.

5

Die hier maßgebliche Ausschreibung für den Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit im Sozialen Dienst der Justiz“ verfolgt das Ziel der künftigen Verwendung der erfolgreichen Absolventen auf freien Stellen im ersten Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe des Sozialen Dienstes. Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr daher für eine Besetzung der Studienplätze ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden, was in der Ausschreibung seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Indes hat die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in dem zugehörigen Begleitschreiben vom 27. Dezember 2011 die Berücksichtigungsfähigkeit von Bewerbungen vor vornherein unter den Vorbehalt einer entsprechenden Freigabeerklärung der personalführenden Dienststelle gestellt.

6

Diese Einschränkung begegnet keinen rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa für den Fall, dass ein Dienstherr bereit ist, einen Beamten eines anderen Dienstherrn zu übernehmen, sofern er sich als der für das angestrebte Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beste Bewerber erweist und der andere Dienstherr der Versetzung zustimmt, entschieden, dass diese Zustimmung - gegebenenfalls im Rechtsweg - mit einem auf „Freigabe" gerichteten Rechtsbehelf erstritten werden kann („dienstherrenübergreifende Versetzung“). Denn die öffentliche Verwaltung kann im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit ohne Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengen, die auch darin liegen können, dass mit der Einstellungspraxis auf die Belange des anderen Dienstherrn Rücksicht genommen wird, wenn dieser aus personalpolitischen Erwägungen zu einer Versetzung seines Beamten nicht bereit ist. Art. 33 Abs. 2 GG gebietet nicht, auf eine solche Rücksichtnahme zu verzichten und den Kreis der nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes auszuwählenden Bewerber um das in Rede stehende Amt entsprechend zu erweitern, so dass auch der zurückgewiesene Beamte von ihm erfasst würde. Die Anforderung an die „Freigabebereitschaft" ist dabei indes in allen vergleichbaren Fällen einheitlich zu handhaben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99-, ZBR 2000, 377; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94; vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 M 79/10 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 93a [Seite 74]).

7

Nichts Anderes gilt im Wesentlichen wegen haushalterischer bzw. haushaltsrechtlicher Einschränkungen bei einer avisierten veränderten dienstherrninternen Verwendung in Gestalt der Versetzung oder Abordnung (OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010, a. a. O.). Zur effektiven Verwirklichung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG ist die Auswahlbehörde aber gehalten, eine von der Beschäftigungsbehörde geltend gemachte vermeintliche „Unabkömmlichkeit“ eines Beamten zu verifizieren und aktenkundig zu machen. Ist - wie hier - die Zustimmung zur „Freigabe" Gegenstand eines hierauf gerichteten Rechtsbehelfes, gilt für die nicht freigabebereite Beschäftigungsbehörde nichts Anderes. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus.

8

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Personalbewirtschaftung sei Sache des Dienstherrn und könne dem Beamten nicht zu seinen Lasten entgegen gehalten werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Besteht in einer bestimmten Laufbahngruppe - wie im Fall des Antragstellers - ein erhebliches längeres wie strukturelles Personaldefizit, besitzt der Dienstherr ein elementares Interesse daran, den bestehenden Personalkörper zu erhalten, um die zwingend erforderlichen öffentlichen, insbesondere gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere für den hier gegebenen Fall, dass die betreffende Bedienstetengruppe Aufgaben wahrzunehmen hat, die der Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dienen. Der Beschwerde ist insoweit zwar zuzugeben, dass der Dienstherr - auch aus Verfassungsrechtsgründen - gegebenenfalls Personalengpässe bzw. -defizite zu beheben haben mag. Indes unterliegt er dabei nicht nur rechtlichen sowie (haushalts-)wirtschaftlichen oder faktischen Schranken oder Grenzen; vielmehr steht ihm bei der Umsetzung, insbesondere hinsichtlich des „Wann“ und des „Umfanges“ eine weites Organisationsermessen zu. So verpflichten § 7 Abs. 1 LHO und §§ 1, 6 Abs. 1 HGrG den Dienstherrn und seine Behörden, bei der Aufstellung und der Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Im Hinblick auf die von der Beschwerde angeführten Folgen der gewährten Altersteilzeiten vor allem im Blockmodell kommt hinzu, dass das Land Sachsen-Anhalt bei den Tarifbeschäftigten insoweit tarifvertraglichen, d. h. rechtlichen Verpflichtungen unterworfen ist; Ähnliches gilt aufgrund von § 66 LBG LSA. Im Ergebnis kann der Antragsteller von seinem Dienstherrn - auch aus Fürsorgegründen - jedenfalls nicht verlangen, ihn ungeachtet jeglicher Folgen für den Geschäftsbetrieb an einer Qualifizierungsmaßnahme teilhaben zu lassen.

9

Aus den von der Beschwerde angeführten gerichtlichen Entscheidungen folgt schließlich nichts Anderes. Insbesondere aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) folgt vielmehr, dass die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ein verfassungsrechtliches Schutzgut ist, welches die Beschränkung des Bewerbungsverfahrensanspruches nach Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen vermag. Es bedarf insoweit allerdings der Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Ein verstärkter Personalbedarf bei bloß einer einzelnen Dienststelle stellt dabei die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs in aller Regel nicht in Frage, dies insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeiten eines dienststellenübergreifenden (überörtlichen oder überregionalen) Ausgleichs nicht erschöpfend in Anspruch genommen werden. Auch hiervon geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend aus und hat eine dahingehende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit angenommen. Die insoweitigen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes stellt das Beschwerdevorbringen indes nicht - weiter - schlüssig in Frage.

10

Dass der Antragsgegner in den Jahren 2008 bis 2011 - wie Beschwerde weiter geltend macht - Freigabeerklärungen abgegeben hat, rechtfertigt für das vorliegende Verfahren kein anderes Ergebnis. Selbst wenn bereits seinerzeit eine entsprechende Personalsituation vorgelegen hätte, ändert dies nichts daran, dass der personelle Engpass den Antragsgegner sachlich berechtigt, seine bisherige Praxis aufzugeben und gegenwärtig keine dahingehenden Freigabeerklärungen mehr abzugeben. Dass der Antragsgegner nur im Fall des Antragstellers von seiner früheren Übung abgewichen wäre, wird von der Beschwerde im Übrigen nicht geltend gemacht; vielmehr weist der Antragsteller selbst darauf hin, dass der Antragsgegner nicht nur ihm die begehrte Freigabeerklärung verweigert hat.

11

Im Übrigen ist dem Antragsteller - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - mit der hier verweigerten Freigabeerklärung nicht jede weitere Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmöglichkeit genommen. Die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners war lediglich daran geknüpft, dass die vom Antragsteller gewählte konkrete Maßnahme mit dessen Fortgang und damit mit dem vollständigen Ausfall seiner Arbeitskraft verbunden wäre.

12

Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, da aus diesem Grundrecht keine Ansprüche des Antragstellers folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen, der das Maß an Freiheit der Berufswahl gewährleistet, das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693 [m. w. N.]).

13

Darauf, ob der Antrag auch aus den weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen Erfolg haben kann, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

14

Ist der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, kann ein gleichwohl überwiegendes Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht festgestellt werden. Es geht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - insoweit gerade nicht maßgeblich um etwaige (nutzlose) Aufwendungen des Antragsgegners, sondern darum, dass der Antragsgegner in dem Tätigkeitsbereich des Antragstellers wegen der unmittelbar drohenden Funktionsbeeinträchtigung einen Personalabgang nicht zu verantworten vermag. Dass die vom Antragsgegner insofern ausführlich dargelegten Gründe unzutreffend, lediglich vorgeschoben oder gar missbräuchlich angeführt werden, legt die Beschwerde im Übrigen nicht dar und ist auch anderweitig für den Senat nicht ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Gesamtwertbetrag nicht weiter zu reduzieren.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. Juni 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Hiervon ausgehend rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

5

Soweit der Antragsteller eine verfahrensfehlerhafte Auswahlentscheidung im Hinblick auf die zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen nicht darauf abgestellt, dass der Antragsgegner in seine Auswahlentscheidung auch die dienstliche Regelbeurteilung über den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2006 einbezogen habe oder hätte einbeziehen müssen. Vielmehr haben die dahingehenden Ausführungen lediglich zum Inhalt, dass der Antragsteller ungeachtet der divergierenden Länge der Regelbeurteilungszeiträume „lückenlos“ regelbeurteilt worden sei, keine unzulässigen Überschneidungen von Regelbeurteilungszeiträumen gegeben seien und die Regelbeurteilungen daher rechtmäßig seien. Die weiteren Einwendungen des Antragstellers sind auch deshalb nicht zielführend, weil weder eine Einbeziehung der Regelbeurteilung über den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2006 noch deren Unberücksichtigtlassen im Ergebnis etwas daran zu ändern vermögen, dass der Antragsteller lediglich über nur eine dienstliche Regelbeurteilung verfügt, welche im Hinblick auf § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA wenigstens auf das Gesamturteil „gut“ oder die Bewertungsstufe „C“ in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung lautet.

6

Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der bei der Auswahlentscheidung vom Antragsgegner herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2007, insbesondere einen „verkürzten“ Beurteilungszeitraum sowie eine unterschiedliche Handhabung des Beurteilungsmaßstabes rügt, ist er mit seinen dahingehenden Einwendungen vorliegend ausgeschlossen.

7

Zwar stellen dienstliche Beurteilungen der Beamten keine Verwaltungsakte dar und können daher nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Beamte ist ebenso wenig prinzipiell gezwungen, unmittelbar Einwendungen gegen seine Beurteilung vorzubringen, um zu verhindern, dass diese künftig bei Auswahlentscheidungen zu seinem Nachteil verwendet wird. Denn er kann seine Einwendungen grundsätzlich auch noch in einem entsprechenden Auswahlverfahren und einem sich etwaig anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren anbringen, d. h. die Beurteilung auf diese Weise einer inzidenten Rechtsmäßigkeitsüberprüfung unterziehen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.].).

8

Indes ist eine Grenze durch den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Beamtenrecht anwendbar ist (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [m. w. N.]; OVG LSA Urteil vom 28. September 2006 - 1 L 9/06 - [rechtskräftig], juris) gezogen, und zwar hier in Form der Verwirkung. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechtes auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch der prozessualen Rechte tritt dann ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraumes unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (ebenso: VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 4 S 213/09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 ZB 08.1094 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 UE 2563/95 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87).

9

Die Bemessung des Zeitraumes, bis wann der Beamte tätig geworden sein muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Wesen und Zweck einer dienstlichen Beurteilung schließen die entsprechende Anwendung der Jahresfrist von §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO jedenfalls im Allgemeinen aus, zumal dienstliche Beurteilungen sich nicht alsbald rechtlich verfestigen, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden können (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 L 107/07 -, juris [m. w. N.]). Das Untätigbleiben während eines Jahres genügt daher in der Regel nicht, um von einer Verwirkung auszugehen (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; HessVGH, a. a. O.). Demgegenüber stellt das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, den Maßstab dar, ab wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Regelbeurteilungszeitraumes keine rechtlichen Schritte unternommen hat (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG Saarland, a. a. O.).

10

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller das Recht, erstmals in dem vorliegenden Auswahlverfahren gegen die ihm bereits am 12. November 2007 eröffnete dienstliche Regelbeurteilung vom 12./17. September 2007 vorzugehen und Einwendungen zu erheben, verwirkt. Der Antragsteller hat gegen diese Regelbeurteilung ausweislich seiner vom Verwaltungsgericht beigezogenen Personalakten zuvor keine Einwände vorgebracht, sondern diese offensichtlich erstmals zur Verbesserung seiner Position im Rahmen des hier streitgegenständlichen, im Januar 2012 begonnenen Auswahlverfahrens geltend gemacht. Insofern hat der Antragsteller das von ihm selbst angeführte Zeitintervall für die Erstellung von Regelbeurteilungen überschritten; überdies ist nach Ablauf dieses Zeitraumes auch schon eine weitere dienstliche Regelbeurteilung unter dem 6. Januar/7. Februar 2012 erstellt und eröffnet worden. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller ausweislich der Personalakten auf der Grundlage der erstmals angegriffenen dienstlichen Regelbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2007 um eine Stelle beworben hat und er zudem in sein jetziges Statusamt befördert wurde. Es drängt sich daher auf, dass die Dauer der Untätigkeit des Antragstellers unter diesen Umständen dem Antragsgegner berechtigten Anlass zu der Annahme gegeben hat, der Antragsteller habe die Beurteilung vom 12./17. September 2007 hingenommen und werde gegen diese auch künftig keine Einwendungen erheben.

11

Das Verwaltungsgericht konnte daher, ebenso wie der Antragsgegner, ohne Rechtsfehler von den für den Antragsteller erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen ausgehen und diese seiner rechtlichen Betrachtung zugrunde legen. Insoweit sind vom Antragsgegner die in den letzten beiden Regelbeurteilungen für die jeweiligen Beurteilungszeiträume bewerteten Leistungsergebnisse auch in rechtlich nicht zu erinnernder Weise berücksichtigt worden. Hiernach erfüllt der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ohne dass dem die Beschwerde insofern weiter entgegen tritt - weder sämtliche Zulassungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA noch alle Ausnahmetatbestände des § 22 Abs. 2 PolLVO LSA, und ist daher mit Recht im Auswahlverfahren unberücksichtigt geblieben.

12

Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, die PolLVO LSA sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam und die Regelungen in § 22 PolLVO LSA hielten sich an den nicht durch § 27 Satz 2 Nr. 8 und 9 LBG LSA vorgegebenen rechtlichen Rahmen, rechtfertigt das diesbezügliche Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses gleichfalls nicht.

13

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, auch § 25 LBG LSA hätte in der Eingangsformel der PolLVO LSA zitiert werden müssen. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich insoweit lediglich um eine Rechtsbehauptung handelt, ist festzuhalten, dass § 25 LBG LSA keine Verordnungsermächtigung, und zwar weder für die Landesregierung noch für den Antragsgegner enthält. Vielmehr enthält die Bestimmung (dort Satz 3) die bloße, allgemeine Rechtspflicht des Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamten zu sorgen.

14

Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe nach § 27 Satz 2 Nr. 9 LBG LSA lediglich die Grundsätze der Fortbildung normieren dürfen, in § 22 PolLVO LSA aber darüber hinausgehend Zulassungsvoraussetzungen geregelt, obwohl § 27 Satz 2 Nr. 8 LBG LSA nur die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg betreffe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass es sich bei den in § 22 PolLVO LSA enthaltenen Regelungen zur Zulassung zum Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei um solche handelt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg zum Gegenstand und folglich ihre Rechtsgrundlage in § 105 LBG LSA i. V. m. § 27 Satz 2 Nr. 8 LBG LSA haben. Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 1 PolLVO LSA nehmen die zugelassenen Beamten an dem Studiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei teil, welcher gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 PolLVO LSA die in § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA genannten Voraussetzungen erfüllt. Damit soll aber eine spezifische Zugangsvoraussetzung zur streitgegenständlichen Laufbahn der Laufbahngruppe, zweites Einstiegsamt geschaffen, d. h. der Aufstieg ermöglicht werden.

15

Ungeachtet dessen begründete selbst die Unwirksamkeit von § 22 PolLVO LSA nicht den vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruch. Denn in diesem Fall beständen neben dem allgemeinen Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG keine spezifischen, gesetzlich normierten Einschränkungen für die Zulassung zum Studium zwecks späteren Aufstiegs. Dies bedeutet hingegen nicht, dass der Antragsgegner gehindert wäre, für die Zulassung zum Studium ein leistungsprinzipsbezogenes Anforderungsprofil zu bestimmen. Ein solches läge im gegebenen Fall indes bereits darin begründet, dass der Antragsgegner den Zugang lediglich nach Maßgabe von § 22 PolLVO LSA eröffnet, mithin die Regelungen in § 22 PolLVO LSA gleichsam wie Verwaltungsvorschriften handhabte bzw. handhaben könnte. Dass der Antragsgegner in der Sache auch entsprechend verfahren ist, findet seinen Ausdruck nicht nur in den schriftlich fixierten Auswahlerwägungen, sondern zugleich in dem an den Antragsteller gerichteten Absageschreiben vom 27. März 2012. Es ist seitens der Beschwerde insoweit weder dargelegt noch anderweitig für den Senat ersichtlich, dass die darin enthaltenen Vorgaben mit dem aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Leistungsgrundsatz nicht im Einklang ständen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Gesamtwertbetrag nicht weiter zu reduzieren.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 17. September 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

3

Hiervon ausgehend rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat vielmehr den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

4

Eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden. Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 M 79/10 -, juris). So liegt der Fall hier.

5

Die hier maßgebliche Ausschreibung für den Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit im Sozialen Dienst der Justiz“ verfolgt das Ziel der künftigen Verwendung der erfolgreichen Absolventen auf freien Stellen im ersten Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe des Sozialen Dienstes. Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr daher für eine Besetzung der Studienplätze ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden, was in der Ausschreibung seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Indes hat die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in dem zugehörigen Begleitschreiben vom 27. Dezember 2011 die Berücksichtigungsfähigkeit von Bewerbungen vor vornherein unter den Vorbehalt einer entsprechenden Freigabeerklärung der personalführenden Dienststelle gestellt.

6

Diese Einschränkung begegnet keinen rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa für den Fall, dass ein Dienstherr bereit ist, einen Beamten eines anderen Dienstherrn zu übernehmen, sofern er sich als der für das angestrebte Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beste Bewerber erweist und der andere Dienstherr der Versetzung zustimmt, entschieden, dass diese Zustimmung - gegebenenfalls im Rechtsweg - mit einem auf „Freigabe" gerichteten Rechtsbehelf erstritten werden kann („dienstherrenübergreifende Versetzung“). Denn die öffentliche Verwaltung kann im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit ohne Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengen, die auch darin liegen können, dass mit der Einstellungspraxis auf die Belange des anderen Dienstherrn Rücksicht genommen wird, wenn dieser aus personalpolitischen Erwägungen zu einer Versetzung seines Beamten nicht bereit ist. Art. 33 Abs. 2 GG gebietet nicht, auf eine solche Rücksichtnahme zu verzichten und den Kreis der nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes auszuwählenden Bewerber um das in Rede stehende Amt entsprechend zu erweitern, so dass auch der zurückgewiesene Beamte von ihm erfasst würde. Die Anforderung an die „Freigabebereitschaft" ist dabei indes in allen vergleichbaren Fällen einheitlich zu handhaben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99-, ZBR 2000, 377; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94; vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 M 79/10 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 93a [Seite 74]).

7

Nichts Anderes gilt im Wesentlichen wegen haushalterischer bzw. haushaltsrechtlicher Einschränkungen bei einer avisierten veränderten dienstherrninternen Verwendung in Gestalt der Versetzung oder Abordnung (OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010, a. a. O.). Zur effektiven Verwirklichung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG ist die Auswahlbehörde aber gehalten, eine von der Beschäftigungsbehörde geltend gemachte vermeintliche „Unabkömmlichkeit“ eines Beamten zu verifizieren und aktenkundig zu machen. Ist - wie hier - die Zustimmung zur „Freigabe" Gegenstand eines hierauf gerichteten Rechtsbehelfes, gilt für die nicht freigabebereite Beschäftigungsbehörde nichts Anderes. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus.

8

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Personalbewirtschaftung sei Sache des Dienstherrn und könne dem Beamten nicht zu seinen Lasten entgegen gehalten werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Besteht in einer bestimmten Laufbahngruppe - wie im Fall des Antragstellers - ein erhebliches längeres wie strukturelles Personaldefizit, besitzt der Dienstherr ein elementares Interesse daran, den bestehenden Personalkörper zu erhalten, um die zwingend erforderlichen öffentlichen, insbesondere gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere für den hier gegebenen Fall, dass die betreffende Bedienstetengruppe Aufgaben wahrzunehmen hat, die der Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dienen. Der Beschwerde ist insoweit zwar zuzugeben, dass der Dienstherr - auch aus Verfassungsrechtsgründen - gegebenenfalls Personalengpässe bzw. -defizite zu beheben haben mag. Indes unterliegt er dabei nicht nur rechtlichen sowie (haushalts-)wirtschaftlichen oder faktischen Schranken oder Grenzen; vielmehr steht ihm bei der Umsetzung, insbesondere hinsichtlich des „Wann“ und des „Umfanges“ eine weites Organisationsermessen zu. So verpflichten § 7 Abs. 1 LHO und §§ 1, 6 Abs. 1 HGrG den Dienstherrn und seine Behörden, bei der Aufstellung und der Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Im Hinblick auf die von der Beschwerde angeführten Folgen der gewährten Altersteilzeiten vor allem im Blockmodell kommt hinzu, dass das Land Sachsen-Anhalt bei den Tarifbeschäftigten insoweit tarifvertraglichen, d. h. rechtlichen Verpflichtungen unterworfen ist; Ähnliches gilt aufgrund von § 66 LBG LSA. Im Ergebnis kann der Antragsteller von seinem Dienstherrn - auch aus Fürsorgegründen - jedenfalls nicht verlangen, ihn ungeachtet jeglicher Folgen für den Geschäftsbetrieb an einer Qualifizierungsmaßnahme teilhaben zu lassen.

9

Aus den von der Beschwerde angeführten gerichtlichen Entscheidungen folgt schließlich nichts Anderes. Insbesondere aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) folgt vielmehr, dass die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ein verfassungsrechtliches Schutzgut ist, welches die Beschränkung des Bewerbungsverfahrensanspruches nach Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen vermag. Es bedarf insoweit allerdings der Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Ein verstärkter Personalbedarf bei bloß einer einzelnen Dienststelle stellt dabei die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs in aller Regel nicht in Frage, dies insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeiten eines dienststellenübergreifenden (überörtlichen oder überregionalen) Ausgleichs nicht erschöpfend in Anspruch genommen werden. Auch hiervon geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend aus und hat eine dahingehende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit angenommen. Die insoweitigen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes stellt das Beschwerdevorbringen indes nicht - weiter - schlüssig in Frage.

10

Dass der Antragsgegner in den Jahren 2008 bis 2011 - wie Beschwerde weiter geltend macht - Freigabeerklärungen abgegeben hat, rechtfertigt für das vorliegende Verfahren kein anderes Ergebnis. Selbst wenn bereits seinerzeit eine entsprechende Personalsituation vorgelegen hätte, ändert dies nichts daran, dass der personelle Engpass den Antragsgegner sachlich berechtigt, seine bisherige Praxis aufzugeben und gegenwärtig keine dahingehenden Freigabeerklärungen mehr abzugeben. Dass der Antragsgegner nur im Fall des Antragstellers von seiner früheren Übung abgewichen wäre, wird von der Beschwerde im Übrigen nicht geltend gemacht; vielmehr weist der Antragsteller selbst darauf hin, dass der Antragsgegner nicht nur ihm die begehrte Freigabeerklärung verweigert hat.

11

Im Übrigen ist dem Antragsteller - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - mit der hier verweigerten Freigabeerklärung nicht jede weitere Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmöglichkeit genommen. Die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners war lediglich daran geknüpft, dass die vom Antragsteller gewählte konkrete Maßnahme mit dessen Fortgang und damit mit dem vollständigen Ausfall seiner Arbeitskraft verbunden wäre.

12

Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, da aus diesem Grundrecht keine Ansprüche des Antragstellers folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen, der das Maß an Freiheit der Berufswahl gewährleistet, das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693 [m. w. N.]).

13

Darauf, ob der Antrag auch aus den weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen Erfolg haben kann, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

14

Ist der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, kann ein gleichwohl überwiegendes Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht festgestellt werden. Es geht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - insoweit gerade nicht maßgeblich um etwaige (nutzlose) Aufwendungen des Antragsgegners, sondern darum, dass der Antragsgegner in dem Tätigkeitsbereich des Antragstellers wegen der unmittelbar drohenden Funktionsbeeinträchtigung einen Personalabgang nicht zu verantworten vermag. Dass die vom Antragsgegner insofern ausführlich dargelegten Gründe unzutreffend, lediglich vorgeschoben oder gar missbräuchlich angeführt werden, legt die Beschwerde im Übrigen nicht dar und ist auch anderweitig für den Senat nicht ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Gesamtwertbetrag nicht weiter zu reduzieren.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.