Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 10 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

Anwälte | § 10 BBG 2009
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Rechtsanwalt
Lür Waldmann

Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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Referenzen - Veröffentlichungen | § 10 BBG 2009
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1 Artikel zitieren § 10 BBG 2009.
Arbeitsrecht: Kein Islamisches Gedankengut bei der Bundespolizei
31.01.2017
Ein Bewerber um eine Ernennung zum deutschen Beamten muss gewährleisten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des GG bekennt und für deren Erhaltung eintritt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze | § 10 BBG 2009
§ 10 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 10 BBG 2009 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber d
§ 10 BBG 2009 wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesbeamtengesetz.
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 13 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ern
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 147 Übergangsregelungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Beka

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 BBG 2009.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2014 - 21 E 13.5890
bei uns veröffentlicht am 25.03.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragstel
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2017 - 2 VR 2/17
bei uns veröffentlicht am 11.04.2017
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt die Einstellung in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 03. Nov. 2016 - 2 L 1159/16.KO
bei uns veröffentlicht am 03.11.2016
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.950,28 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einst
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2016 - 2 MB 3/16
bei uns veröffentlicht am 27.04.2016
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer - vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgeg
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2015 - 5 P 13/14
bei uns veröffentlicht am 24.11.2015
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller als örtlichem Personalrat ein Mitbesti
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 1 B 933/15
bei uns veröffentlicht am 20.11.2015
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 12.684,11 Euro festgesetzt.
1G r ü n d
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Okt. 2013 - 1 B 1131/13
bei uns veröffentlicht am 18.10.2013
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgeset
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2013 - 1 L 109/12
bei uns veröffentlicht am 01.03.2013
GründeI.
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2009 Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
Der am (…) 1973 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Ableisten des Vorbereitung
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Feb. 2013 - 1 L 3/13
bei uns veröffentlicht am 07.02.2013
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 16. November 2012, mit dem er sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung seines Hilfsantrages wendet, hat in der Sach
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Jan. 2013 - 1 K 2614/12
bei uns veröffentlicht am 17.01.2013
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Jan. 2013 - 6 S 1630/12
bei uns veröffentlicht am 09.01.2013
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2012 - 1 K 1649/12 - geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Aug. 2012 - 7 ABR 6/11
bei uns veröffentlicht am 15.08.2012
Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2010 - 20 TaBV 462/10 - wird zurückgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Apr. 2012 - 6 P 1/11
bei uns veröffentlicht am 16.04.2012
Gründe
I.
Der 1951 geborene Jürgen R. war seit August 1974 als Beamter bei der Bundesanstalt f
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Feb. 2009 - 11 K 2730/08
bei uns veröffentlicht am 02.02.2009
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Beurlaubung. 2 Der 1951 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.09.1979