Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2012 - 1 M 101/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:1001.1M101.12.0A
01.10.2012

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 17. September 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

3

Hiervon ausgehend rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat vielmehr den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

4

Eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden. Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 M 79/10 -, juris). So liegt der Fall hier.

5

Die hier maßgebliche Ausschreibung für den Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit im Sozialen Dienst der Justiz“ verfolgt das Ziel der künftigen Verwendung der erfolgreichen Absolventen auf freien Stellen im ersten Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe des Sozialen Dienstes. Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr daher für eine Besetzung der Studienplätze ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden, was in der Ausschreibung seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Indes hat die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in dem zugehörigen Begleitschreiben vom 27. Dezember 2011 die Berücksichtigungsfähigkeit von Bewerbungen vor vornherein unter den Vorbehalt einer entsprechenden Freigabeerklärung der personalführenden Dienststelle gestellt.

6

Diese Einschränkung begegnet keinen rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa für den Fall, dass ein Dienstherr bereit ist, einen Beamten eines anderen Dienstherrn zu übernehmen, sofern er sich als der für das angestrebte Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beste Bewerber erweist und der andere Dienstherr der Versetzung zustimmt, entschieden, dass diese Zustimmung - gegebenenfalls im Rechtsweg - mit einem auf „Freigabe" gerichteten Rechtsbehelf erstritten werden kann („dienstherrenübergreifende Versetzung“). Denn die öffentliche Verwaltung kann im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit ohne Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengen, die auch darin liegen können, dass mit der Einstellungspraxis auf die Belange des anderen Dienstherrn Rücksicht genommen wird, wenn dieser aus personalpolitischen Erwägungen zu einer Versetzung seines Beamten nicht bereit ist. Art. 33 Abs. 2 GG gebietet nicht, auf eine solche Rücksichtnahme zu verzichten und den Kreis der nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes auszuwählenden Bewerber um das in Rede stehende Amt entsprechend zu erweitern, so dass auch der zurückgewiesene Beamte von ihm erfasst würde. Die Anforderung an die „Freigabebereitschaft" ist dabei indes in allen vergleichbaren Fällen einheitlich zu handhaben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99-, ZBR 2000, 377; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94; vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 1 M 79/10 -, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 93a [Seite 74]).

7

Nichts Anderes gilt im Wesentlichen wegen haushalterischer bzw. haushaltsrechtlicher Einschränkungen bei einer avisierten veränderten dienstherrninternen Verwendung in Gestalt der Versetzung oder Abordnung (OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2010, a. a. O.). Zur effektiven Verwirklichung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG ist die Auswahlbehörde aber gehalten, eine von der Beschäftigungsbehörde geltend gemachte vermeintliche „Unabkömmlichkeit“ eines Beamten zu verifizieren und aktenkundig zu machen. Ist - wie hier - die Zustimmung zur „Freigabe" Gegenstand eines hierauf gerichteten Rechtsbehelfes, gilt für die nicht freigabebereite Beschäftigungsbehörde nichts Anderes. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus.

8

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Personalbewirtschaftung sei Sache des Dienstherrn und könne dem Beamten nicht zu seinen Lasten entgegen gehalten werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Besteht in einer bestimmten Laufbahngruppe - wie im Fall des Antragstellers - ein erhebliches längeres wie strukturelles Personaldefizit, besitzt der Dienstherr ein elementares Interesse daran, den bestehenden Personalkörper zu erhalten, um die zwingend erforderlichen öffentlichen, insbesondere gesetzlich vorgegebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere für den hier gegebenen Fall, dass die betreffende Bedienstetengruppe Aufgaben wahrzunehmen hat, die der Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dienen. Der Beschwerde ist insoweit zwar zuzugeben, dass der Dienstherr - auch aus Verfassungsrechtsgründen - gegebenenfalls Personalengpässe bzw. -defizite zu beheben haben mag. Indes unterliegt er dabei nicht nur rechtlichen sowie (haushalts-)wirtschaftlichen oder faktischen Schranken oder Grenzen; vielmehr steht ihm bei der Umsetzung, insbesondere hinsichtlich des „Wann“ und des „Umfanges“ eine weites Organisationsermessen zu. So verpflichten § 7 Abs. 1 LHO und §§ 1, 6 Abs. 1 HGrG den Dienstherrn und seine Behörden, bei der Aufstellung und der Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Im Hinblick auf die von der Beschwerde angeführten Folgen der gewährten Altersteilzeiten vor allem im Blockmodell kommt hinzu, dass das Land Sachsen-Anhalt bei den Tarifbeschäftigten insoweit tarifvertraglichen, d. h. rechtlichen Verpflichtungen unterworfen ist; Ähnliches gilt aufgrund von § 66 LBG LSA. Im Ergebnis kann der Antragsteller von seinem Dienstherrn - auch aus Fürsorgegründen - jedenfalls nicht verlangen, ihn ungeachtet jeglicher Folgen für den Geschäftsbetrieb an einer Qualifizierungsmaßnahme teilhaben zu lassen.

9

Aus den von der Beschwerde angeführten gerichtlichen Entscheidungen folgt schließlich nichts Anderes. Insbesondere aus den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) folgt vielmehr, dass die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen ein verfassungsrechtliches Schutzgut ist, welches die Beschränkung des Bewerbungsverfahrensanspruches nach Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen vermag. Es bedarf insoweit allerdings der Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Ein verstärkter Personalbedarf bei bloß einer einzelnen Dienststelle stellt dabei die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs in aller Regel nicht in Frage, dies insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeiten eines dienststellenübergreifenden (überörtlichen oder überregionalen) Ausgleichs nicht erschöpfend in Anspruch genommen werden. Auch hiervon geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend aus und hat eine dahingehende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit angenommen. Die insoweitigen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes stellt das Beschwerdevorbringen indes nicht - weiter - schlüssig in Frage.

10

Dass der Antragsgegner in den Jahren 2008 bis 2011 - wie Beschwerde weiter geltend macht - Freigabeerklärungen abgegeben hat, rechtfertigt für das vorliegende Verfahren kein anderes Ergebnis. Selbst wenn bereits seinerzeit eine entsprechende Personalsituation vorgelegen hätte, ändert dies nichts daran, dass der personelle Engpass den Antragsgegner sachlich berechtigt, seine bisherige Praxis aufzugeben und gegenwärtig keine dahingehenden Freigabeerklärungen mehr abzugeben. Dass der Antragsgegner nur im Fall des Antragstellers von seiner früheren Übung abgewichen wäre, wird von der Beschwerde im Übrigen nicht geltend gemacht; vielmehr weist der Antragsteller selbst darauf hin, dass der Antragsgegner nicht nur ihm die begehrte Freigabeerklärung verweigert hat.

11

Im Übrigen ist dem Antragsteller - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - mit der hier verweigerten Freigabeerklärung nicht jede weitere Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmöglichkeit genommen. Die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners war lediglich daran geknüpft, dass die vom Antragsteller gewählte konkrete Maßnahme mit dessen Fortgang und damit mit dem vollständigen Ausfall seiner Arbeitskraft verbunden wäre.

12

Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, da aus diesem Grundrecht keine Ansprüche des Antragstellers folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen, der das Maß an Freiheit der Berufswahl gewährleistet, das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693 [m. w. N.]).

13

Darauf, ob der Antrag auch aus den weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen Erfolg haben kann, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

14

Ist der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, kann ein gleichwohl überwiegendes Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht festgestellt werden. Es geht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - insoweit gerade nicht maßgeblich um etwaige (nutzlose) Aufwendungen des Antragsgegners, sondern darum, dass der Antragsgegner in dem Tätigkeitsbereich des Antragstellers wegen der unmittelbar drohenden Funktionsbeeinträchtigung einen Personalabgang nicht zu verantworten vermag. Dass die vom Antragsgegner insofern ausführlich dargelegten Gründe unzutreffend, lediglich vorgeschoben oder gar missbräuchlich angeführt werden, legt die Beschwerde im Übrigen nicht dar und ist auch anderweitig für den Senat nicht ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Gesamtwertbetrag nicht weiter zu reduzieren.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 und der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache erklärt hatten, war das gesamte gerichtliche Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Prozesserklärung des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist auch ohne Inanspruchnahme eines im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO gegenüber dem beschließenden Gericht postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam, da eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt ( vgl. [jeweils m. w. N.]: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1989 - Az.: 8 C 79.87 -, BVerwGE 82, 243; Urteil vom 25. November 1977 - Az.: V C 58.77 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 9. Oktober 1970 - Az.: VIII C 31.70, BVerwGE 36, 130; Beschluss vom 7. Juni 1968 - Az.: IV B 165.67 -, BVerwGE 30, 27; BayVGH Beschluss vom 1. Dezember 2003 - Az.: 26 N 03.1881 - und HessVGH, Urteil vom 25. Februar 2005 - Az.: 9 UE 911/04 -, jeweils zitiert nach juris ).

3

Nach der durch die Beteiligten übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Tragung der Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Während Erledigungserklärungen, die sich allein auf das Rechtsmittelverfahren beziehen, nur zur Beendigung dieses Verfahrens führen und die vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen unberührt lassen ( OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 - [m. w. N.], veröffentlicht bei juris ), führt die Erledigungserklärung bezogen auf den Rechtsstreit demgegenüber dazu, dass gemäß § 161 Abs. 1 und 2 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens einheitlich zu entscheiden ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Die Beteiligten eines Rechtsmittelverfahrens können nämlich darüber disponieren, ob sie den Rechtsstreit insgesamt oder - sofern dies möglich ist - nur das Rechtsmittelverfahren für erledigt erklären ( OVG LSA, a. a. O [m. w. N.] ).

4

Die aufgrund dessen hier das gesamte Verfahren betreffende Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Im gegebenen Fall erscheint es hiernach sachgerecht, von den Kosten des gesamten Verfahrens diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hälftig zu teilen.

5

Dabei war zum einen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Verfahrenkosten zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des - zu Beginn noch anwaltlich vertretenen - Antragstellers unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten nur teilweise stattgegeben und im Übrigen aber abgelehnt hatte, ohne dass der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt hat. Darüber hinaus spricht nach dem hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab zum anderen Überwiegendes dafür, dass die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses, soweit die begehrte einstweiligen Anordnung erlassen wurde, zumindest im Ergebnis nicht gerechtfertigt hätten. Der zunächst erfolgte Ausschluss des Antragstellers aus dem Besetzungsverfahren ist vielmehr verfahrensfehlerhaft erfolgt und hat diesen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

6

Da der Antragsgegner die hier streitbefangene(n) Stelle(n) „im richterlichen Dienst in der Sozialgerichtsbarkeit (BesGr. R 1 BBesO)“ im JMBl. LSA ausgeschrieben hat, hat er sich damit für eine Besetzung der Stelle(n) ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden. Das aufgestellte Anforderungsprofil enthielt dabei inhaltliche, d. h. materielle Anforderungen und beschränkte den Bewerberkreis auf „Beamte sowie Beschäftigte der Landesverwaltung“. Der Antragsteller hatte damit als (unmittelbarer) Beamter des Landes Sachsen-Anhalt - wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat - einen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruch auf leistungsgerechte wie ermessenfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Antragsteller entspricht zudem ausweislich der Akten und zwischen den Beteiligten auch unbestrittenermaßen dem vom Antragsgegner aufgestellten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle(n). Die vom Antragsgegner gleichwohl getroffene Entscheidung, den zunächst zur Ernennung als Richter im Richterverhältnis kraft Auftrags von ihm vorgesehenen Antragsteller von dem weiteren Verfahren allein deshalb auszuschließen, weil dessen Beschäftigungsbehörde aus Gründen der personalwirtschaftlichen Unabkömmlichkeit seine Abordnung verweigere, war indes rechtsfehlerhaft.

7

Gemäß § 8 DRiG können Richter nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden. Dabei kann gemäß § 14 DRiG ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er - wie im gegebenen Fall seitens des Antragsgegners ausweislich der Stellenausschreibung beabsichtigt - später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll. Der Richter kraft Auftrags behält nach § 15 Abs. 1 DRiG sein bisheriges Amt; sofern das Richterverhältnis - wie hier - nicht zu einem anderen Dienstherrn begründet wird (vgl. § 15 Abs. 2 DRiG), bestimmen sich seine Besoldung und Versorgung nach diesem Amt. Im Übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

8

Die Ernennung von Beamten zu Richtern kraft Auftrags stellt - wie der Antragsgegner später selbst erkannt hat - eine Maßnahme eigener Art dar, die von einer Abordnung oder Versetzung gerade zu unterscheiden ist. Mit dem statusbegründenden Akt der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags wird ein neues, vom Beamtenverhältnis wesensverschiedenes Dienstverhältnis begründet; die Begründung des Richterverhältnisses in dieser Form ist letztlich auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses angelegt. Die Abordnung und Versetzung setzen demgegenüber entweder die Fortführung oder die Übertragung eines (anderen) beamtenrechtlichen Amtes im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu demselben oder zu einem anderen Dienstherren voraus. Das ist bei den Tätigkeiten, die von Richtern kraft Auftrags in einem Richteramt wahrzunehmen sind, nicht der Fall. Von dem derart wesentlichen Element sowohl der Abordnung als auch der Versetzung unterscheidet sich grundlegend die Ernennung zum Richter kraft Auftrags, die auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und damit auf eine Beendigung der Tätigkeit im Rahmen der vollziehenden Gewalt angelegt ist. Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags ist ein Akt der Personalgewinnung für den Richterdienst und entfaltet damit besondere Bedeutung für die rechtsprechende Gewalt. Die bisherige Beschäftigungsbehörde ist rein rechtlich gesehen von der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags nur passiv betroffen und wird davon im wesentlichen nicht mehr und nicht weniger berührt, als dies bei einem sonstigen Ausscheiden aus dem Dienst der Fall ist, auf das sie keinen rechtlichen Einfluss hat ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - Az.: 6 P 19.91 -, Buchholz 236.2 § 14 DRiG Nr. 1; zudem: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 14 Rn.4 ff. und § 17 Rn. 6 ).

9

Parallelen zeigen sich insoweit zu den Fällen, in denen ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird. Denn gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte von Gesetzes wegen entlassen, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder - anders als hier (siehe § 33 Abs. 1 LBG LSA) - durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Auch insoweit hat die bisherige Beschäftigungsbehörde rechtlich gesehen in Bezug auf das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst keinen rechtlichen Einfluss. Denn es werden - anders als gerade hier - gemäß §§ 29 Satz 1 LBG LSA, 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG Abordnungen und Versetzungen von der abgebenden Stelle verfügt.

10

Auch dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von einer dienstherrenübegreifenden Versetzung oder Abordnung eines Beamten, die gerade von der abgebenden Stelle verfügt wird und für welche im Übrigen ein vorheriges schriftliches Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich ist (§§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG, § 29 LBG LSA). Entsprechendes gilt im Falle eines „dienstherrninternen“ Wechsels der Ressortzugehörigkeit ( siehe hierzu: Plog/Wiedow, BBG, Band 1a, § 26 Rn. 17 bis 18d ). Auf die Entscheidung des abgebenden Dienstherrn über eine Versetzung hat der aufnehmende Dienstherr allerdings keinen unmittelbaren Einfluss; er vermag allenfalls eine Hinzuversetzung gegen seinen Willen zu verhindern. Sowenig der Dienstherr wegen eines Antrages des Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - Az.: 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 [m. w. N.] ). Die Ernennung eines Beamten zum Richter kraft Auftrags erfolgt hingegen - wie bereits ausgeführt - von der aufnehmenden Stelle, ohne dass es einer (konstitutiven) Mitwirkung der abgebenden Stelle bedarf.

11

Andererseits bedeutet dies - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - hingegen nicht, dass die Ernennungsbehörde die Belange der bisherigen Beschäftigungsbehörde des Beamten in jeder Hinsicht von vornherein ignorieren muss.

12

Das Bundesverfassungsgericht hat etwa für den Fall, dass ein Dienstherr bereit ist, einen Beamten eines anderen Dienstherrn zu übernehmen, sofern er sich als der für das angestrebte Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beste Bewerber erweist und der andere Dienstherr der Versetzung zustimmt, entschieden, dass diese Zustimmung - gegebenenfalls im Rechtsweg - mit einem auf seine „Freigabe" gerichteter Rechtsbehelf erstritten werden kann („dienstherrenübegreifende Versetzung“). Denn die öffentliche Verwaltung kann im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit ohne Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengen, die auch darin liegen können, dass mit der Einstellungspraxis auf die Belange des anderen Dienstherrn Rücksicht genommen wird, wenn dieser aus personalpolitischen Erwägungen zu einer Versetzung seines Beamten nicht bereit ist. Art. 33 Abs. 2 GG gebietet nicht, auf eine solche Rücksichtnahme zu verzichten und den Kreis der nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes auszuwählenden Bewerber um das in Rede stehende Amt entsprechend zu erweitern, so dass auch der zurückgewiesene Beamte von ihm erfasst würde. Die Anforderung der „Freigabebereitschaft" ist dabei indes in allen vergleichbaren Fällen einheitlich zu handhaben ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - Az.: 2 BvR 1992/99-, ZBR 2000, 377; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- Az.: 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94; vgl. auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 93a [Seite 74] ).

13

Der Beschwerde wäre insofern bereits deswegen der Erfolg versagt geblieben, weil sie nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antragsgegner in allen vergleichbaren Fällen einheitlich das Erfordernis der „Freigabebereitschaft" der abgebenden Stelle aufgestellt und entsprechend gehandhabt hat. Dasselbe gilt unabhängig davon auch deshalb, weil der Antragsgegner die „Freigabe“ eines Beamten seitens der bisherigen Beschäftigungsbehörde nicht zum Gegenstand der Stellenausschreibung gemacht hat. Es ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG zumindest zweifelhaft, ob eine erst nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises überhaupt erfolgen dürfte ( vgl. insoweit: OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - Az.: 2 B 77/09 -, ZBR 2010, 49 [m. w. N.] ).

14

Ungeachtet dessen erweist sich der Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Besetzungsverfahren als verfahrensfehlerhaft. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt nämlich die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178; OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - Az.: 1 M 52/09 -, veröffentlicht bei juris ).

15

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ).

16

Hiervon ausgehend genügt die Entscheidung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2009 bzw. 20 November 2009 über den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Besetzungsverfahren nicht den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Soweit der Antragsgegner unter dem 20. Oktober 2009 zunächst noch von dem Erfordernis einer Abordnung des Beamten ausgegangen ist, hat er diese - wie bereits ausgeführt - zwar zutreffend korrigiert. Gleichwohl hat er sich darauf beschränkt, die von der Beschäftigungsbehörde lediglich ohne (weitere) Begründung schlicht behauptete („eigentliche“) Unabkömmlichkeit des Antragstellers hinzunehmen und dabei lediglich auf das Ressortprinzip nach Art. 68 Abs. 2 Verf LSA zu verweisen. Dies wird weder den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG noch denen von Art. 19 Abs. 4 GG gerecht.

17

Da sich der Antragsgegner für eine Besetzung der ausgeschriebenen Stellen allein nach Leistungsgesichtspunkten entschieden hat, wäre er nach Art. 33 Abs. 2 GG gehalten gewesen, die vermeintliche „Unabkömmlichkeit“ des Antragstellers bei seiner Beschäftigungsbehörde zu verifizieren und zu dokumentieren. Dies hat er indes unterlassen. Es genügt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht, auf das Ressortprinzip zu verweisen, um von der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes Abstand zu nehmen.

18

Art. 68 Verf LSA ist die zentrale verfassungsrechtliche Vorschrift über das Wirken, die Zusammenarbeit und die Willensbildung innerhalb der Landesregierung und beschreibt insoweit die drei Gestaltungsprinzipien der Landesregierung. Neben der Richtlinienkompetenz und der Geschäftsleitungsbefugnis des Ministerpräsidenten (Ministerpräsidentenprinzip) gehört hierzu das Ressortprinzip sowie das Kabinetts- oder Kollegialprinzip über die den Regierungsmitgliedern in ihrer Gesamtheit vorbehaltenen Angelegenheiten zur Entscheidung. Innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung (Art. 68 Abs. 2 Verf LSA; § 6 Abs. 1 GO). Im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit haben die Minister eine eigene Organisationsgewalt, sie sind also grundsätzlich für die Organisation innerhalb der ihnen zugewiesenen Geschäftsbereiche zuständig. Selbständigkeit bedeutet, dass die Minister als Ressortchefs grundsätzlich unabhängig und weisungsfrei gegenüber dem Ministerpräsidenten agieren können, sofern nicht ausnahmsweise die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten diesem eine Einzelfallentscheidung gestattet. Die Selbständigkeit der Minister besteht zugleich gegenüber dem Kabinett, das zum einen die durch die Verf LSA oder durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat und zum anderen wichtige Koordinierungskompetenzen besitzt. Das Kabinett ist den Ministern nicht allgemein übergeordnet, sondern nur soweit seine Zuständigkeit gesetzlich begründet wird. Soweit jeder Minister seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung leitet, besteht diese Verantwortung in erster Linie gegenüber dem Ministerpräsidenten, sofern nicht ausdrücklich die Verf LSA eine anderweitige Ministerverantwortung begründet. Verantwortlichkeit bedeutet nichts anderes, als letztlich zur Rechenschaft gezogen werden zu können ( siehe zum Vorstehenden Becker in: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9 E, E II [Seite 329, 332] m. w. N. ).

19

Insoweit hat der Antragsgegner schon nicht genügend beachtet, dass allein ihm von Gesetzes wegen aufgrund Übertragung durch den Ministerpräsidenten nach Art. 70 Satz 2 Verf LSA das Recht zur Ernennung zum Richter kraft Auftrags zukommt und es einer Einverständniserklärung der Beschäftigungsbehörde im Übrigen nicht bedarf. Des Weiteren hat sich der Antragsgegner nach Aktenlage im Hinblick auf das Erfordernis einer „Freigabe“ des Antragstellers seitens der Beschäftigungsbehörde nicht (weiter) damit auseinander gesetzt, dass hier gerade keine „dienstherrenübergreifende“ Versetzung oder Abordnung erfolgt. Denn nur eine solche stellt sich als ein Rechtsakt in einem Dreiecksverhältnis dar und berührt substantielle Interessen des Beamten und des abgebenden sowie des aufnehmenden Dienstherrn ( siehe: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - Az.: 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 ); deshalb wird die Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem anderen gesondert gesetzlich geregelt und steht gerade deswegen grundsätzlich im Ermessen der aufnehmenden Behörde ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- Az.: 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94 ). Demgegenüber handelt es sich vorliegend lediglich um den Fall einer „dienstherrninternen“ Veränderung. Mit der vorbezeichneten gesetzlichen Kompetenzzuweisung und dem Ressortprinzip nach Art. 68 Abs. 2 Verf LSA wäre es vielmehr nicht vereinbar, wenn der Antragsgegner bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse sich der Verwaltungspraxis anderer Ministerien anzupassen hätte oder durch deren Ermessensrichtlinien gebunden wäre ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - Az.: 10 B 5.97 -, zitiert nach juris, betreffend Art. 68 Abs. 2 Verf LSA ). Das Ressortprinzip hindert den Antragsgegner vielmehr allenfalls, gegen den Willen eines anderen Ministeriums, diesem einen Beamten hinzuzuversetzen ( „aufgedrängte Bereicherung“, in diesem Sinne: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2002 - Az.: 5 L 3/01 -, veröffentlicht bei juris; OVG Sachsen, Urteil vom 20. Februar 2004 - Az.: 2 B 192/03 -, zitiert nach juris ).

20

Hinzu kommt, dass der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen der „dienstherrninternen“ Statusveränderung eines Beamten grundsätzlich uneingeschränkt Geltung beansprucht. Denn Belange, die nicht selbst im Leistungsgrundsatz verankert sind, können als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, wozu auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gehören vermag ( siehe: OVG Bremen, a. a. O. [m. w. N.] ). Zur effektiven Verwirklichung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG, für welches sich der Antragsgegner mit seiner Ausschreibung gerade entschlossen hat, wäre er daher gehalten gewesen, eine entsprechende Verifizierung der von der Beschäftigungsbehörde geltend gemachten vermeintlichen „Unabkömmlichkeit“ des Antragstellers einzufordern. Die bloße Geltendmachung „personalwirtschaftlicher“ Belange genügt dem jedenfalls nicht. Gelingt der Beschäftigungsbehörde ein dahingehender Nachweis nicht und erteilt sie gleichwohl keine entsprechende „Freigabe“ des Beamten, wäre der Antragsgegner nach Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG gehalten (gewesen), gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 4 Verf LSA eine Entscheidung des Kabinetts einzuholen. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen.

21

Das Kabinetts- bzw. Kollegialprinzip nach Art. 68 Abs. 3 Verf LSA besagt, dass über besonders wichtige Angelegenheiten die Landesregierung als Kollegialorgan (Kabinett) zu entscheiden hat. Es ist ein selbständiges Gestaltungsprinzip der Landesregierung, dem u. U. Vorrang vor der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten und der Ressortverantwortlichkeit der Minister zukommt. Das Kabinett beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Verf LSA oder sonstiges Gesetz übertragen sind (Art. 68 Abs. 3 Nr. 1 Verf LSA; § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GO). Von Verfassungs wegen beschließt das Kabinett gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 4 Verf LSA dabei insbesondere über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Minister sich nicht einigen (Nr. 4). Entscheidungen des Kabinetts im Rahmen seiner Zuständigkeit stehen im Übrigen im Rang über den Entscheidungen der einzelnen Minister, denn soweit die Zuständigkeit der Landesregierung in ihrer Gesamtheit gegeben ist, endet die Ressortverantwortlichkeit der Minister. Sie sind an diese Kabinettsbeschlüsse gebunden ( siehe Becker in: Kilian, a. a. O., Seite 334 ff. [m. w. N.] ). Der vom Antragsgegner mit der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Ressortprinzip hätte mithin schon dem Grund nach nicht vorgelegen.

22

Nach Erledigung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache ist der erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. März 2010 wirkungslos. Infolge dessen war dieser Beschluss gemäß § 173 VwGO i. V. m. 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 - [m. w. N.], veröffentlicht bei juris ).

23

Die Entscheidung über den Streitwert folgt wegen der begehrten Begründung eines Richterverhältnisses mit künftigen Bezügen nach der Besoldungsordnung R aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nach Maßgabe der Besoldungsgruppe R1 BBesO. Der Senat folgt insoweit der Bemessung seitens des Verwaltungsgerichtes.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 und der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache erklärt hatten, war das gesamte gerichtliche Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Prozesserklärung des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist auch ohne Inanspruchnahme eines im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO gegenüber dem beschließenden Gericht postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam, da eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt ( vgl. [jeweils m. w. N.]: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1989 - Az.: 8 C 79.87 -, BVerwGE 82, 243; Urteil vom 25. November 1977 - Az.: V C 58.77 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 9. Oktober 1970 - Az.: VIII C 31.70, BVerwGE 36, 130; Beschluss vom 7. Juni 1968 - Az.: IV B 165.67 -, BVerwGE 30, 27; BayVGH Beschluss vom 1. Dezember 2003 - Az.: 26 N 03.1881 - und HessVGH, Urteil vom 25. Februar 2005 - Az.: 9 UE 911/04 -, jeweils zitiert nach juris ).

3

Nach der durch die Beteiligten übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Tragung der Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Während Erledigungserklärungen, die sich allein auf das Rechtsmittelverfahren beziehen, nur zur Beendigung dieses Verfahrens führen und die vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen unberührt lassen ( OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 - [m. w. N.], veröffentlicht bei juris ), führt die Erledigungserklärung bezogen auf den Rechtsstreit demgegenüber dazu, dass gemäß § 161 Abs. 1 und 2 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens einheitlich zu entscheiden ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Die Beteiligten eines Rechtsmittelverfahrens können nämlich darüber disponieren, ob sie den Rechtsstreit insgesamt oder - sofern dies möglich ist - nur das Rechtsmittelverfahren für erledigt erklären ( OVG LSA, a. a. O [m. w. N.] ).

4

Die aufgrund dessen hier das gesamte Verfahren betreffende Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Im gegebenen Fall erscheint es hiernach sachgerecht, von den Kosten des gesamten Verfahrens diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hälftig zu teilen.

5

Dabei war zum einen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Verfahrenkosten zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des - zu Beginn noch anwaltlich vertretenen - Antragstellers unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten nur teilweise stattgegeben und im Übrigen aber abgelehnt hatte, ohne dass der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt hat. Darüber hinaus spricht nach dem hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab zum anderen Überwiegendes dafür, dass die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses, soweit die begehrte einstweiligen Anordnung erlassen wurde, zumindest im Ergebnis nicht gerechtfertigt hätten. Der zunächst erfolgte Ausschluss des Antragstellers aus dem Besetzungsverfahren ist vielmehr verfahrensfehlerhaft erfolgt und hat diesen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

6

Da der Antragsgegner die hier streitbefangene(n) Stelle(n) „im richterlichen Dienst in der Sozialgerichtsbarkeit (BesGr. R 1 BBesO)“ im JMBl. LSA ausgeschrieben hat, hat er sich damit für eine Besetzung der Stelle(n) ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden. Das aufgestellte Anforderungsprofil enthielt dabei inhaltliche, d. h. materielle Anforderungen und beschränkte den Bewerberkreis auf „Beamte sowie Beschäftigte der Landesverwaltung“. Der Antragsteller hatte damit als (unmittelbarer) Beamter des Landes Sachsen-Anhalt - wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat - einen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruch auf leistungsgerechte wie ermessenfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Antragsteller entspricht zudem ausweislich der Akten und zwischen den Beteiligten auch unbestrittenermaßen dem vom Antragsgegner aufgestellten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle(n). Die vom Antragsgegner gleichwohl getroffene Entscheidung, den zunächst zur Ernennung als Richter im Richterverhältnis kraft Auftrags von ihm vorgesehenen Antragsteller von dem weiteren Verfahren allein deshalb auszuschließen, weil dessen Beschäftigungsbehörde aus Gründen der personalwirtschaftlichen Unabkömmlichkeit seine Abordnung verweigere, war indes rechtsfehlerhaft.

7

Gemäß § 8 DRiG können Richter nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden. Dabei kann gemäß § 14 DRiG ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er - wie im gegebenen Fall seitens des Antragsgegners ausweislich der Stellenausschreibung beabsichtigt - später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll. Der Richter kraft Auftrags behält nach § 15 Abs. 1 DRiG sein bisheriges Amt; sofern das Richterverhältnis - wie hier - nicht zu einem anderen Dienstherrn begründet wird (vgl. § 15 Abs. 2 DRiG), bestimmen sich seine Besoldung und Versorgung nach diesem Amt. Im Übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

8

Die Ernennung von Beamten zu Richtern kraft Auftrags stellt - wie der Antragsgegner später selbst erkannt hat - eine Maßnahme eigener Art dar, die von einer Abordnung oder Versetzung gerade zu unterscheiden ist. Mit dem statusbegründenden Akt der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags wird ein neues, vom Beamtenverhältnis wesensverschiedenes Dienstverhältnis begründet; die Begründung des Richterverhältnisses in dieser Form ist letztlich auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses angelegt. Die Abordnung und Versetzung setzen demgegenüber entweder die Fortführung oder die Übertragung eines (anderen) beamtenrechtlichen Amtes im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu demselben oder zu einem anderen Dienstherren voraus. Das ist bei den Tätigkeiten, die von Richtern kraft Auftrags in einem Richteramt wahrzunehmen sind, nicht der Fall. Von dem derart wesentlichen Element sowohl der Abordnung als auch der Versetzung unterscheidet sich grundlegend die Ernennung zum Richter kraft Auftrags, die auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und damit auf eine Beendigung der Tätigkeit im Rahmen der vollziehenden Gewalt angelegt ist. Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags ist ein Akt der Personalgewinnung für den Richterdienst und entfaltet damit besondere Bedeutung für die rechtsprechende Gewalt. Die bisherige Beschäftigungsbehörde ist rein rechtlich gesehen von der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags nur passiv betroffen und wird davon im wesentlichen nicht mehr und nicht weniger berührt, als dies bei einem sonstigen Ausscheiden aus dem Dienst der Fall ist, auf das sie keinen rechtlichen Einfluss hat ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - Az.: 6 P 19.91 -, Buchholz 236.2 § 14 DRiG Nr. 1; zudem: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 14 Rn.4 ff. und § 17 Rn. 6 ).

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Parallelen zeigen sich insoweit zu den Fällen, in denen ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird. Denn gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte von Gesetzes wegen entlassen, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder - anders als hier (siehe § 33 Abs. 1 LBG LSA) - durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Auch insoweit hat die bisherige Beschäftigungsbehörde rechtlich gesehen in Bezug auf das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst keinen rechtlichen Einfluss. Denn es werden - anders als gerade hier - gemäß §§ 29 Satz 1 LBG LSA, 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG Abordnungen und Versetzungen von der abgebenden Stelle verfügt.

10

Auch dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von einer dienstherrenübegreifenden Versetzung oder Abordnung eines Beamten, die gerade von der abgebenden Stelle verfügt wird und für welche im Übrigen ein vorheriges schriftliches Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich ist (§§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG, § 29 LBG LSA). Entsprechendes gilt im Falle eines „dienstherrninternen“ Wechsels der Ressortzugehörigkeit ( siehe hierzu: Plog/Wiedow, BBG, Band 1a, § 26 Rn. 17 bis 18d ). Auf die Entscheidung des abgebenden Dienstherrn über eine Versetzung hat der aufnehmende Dienstherr allerdings keinen unmittelbaren Einfluss; er vermag allenfalls eine Hinzuversetzung gegen seinen Willen zu verhindern. Sowenig der Dienstherr wegen eines Antrages des Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - Az.: 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 [m. w. N.] ). Die Ernennung eines Beamten zum Richter kraft Auftrags erfolgt hingegen - wie bereits ausgeführt - von der aufnehmenden Stelle, ohne dass es einer (konstitutiven) Mitwirkung der abgebenden Stelle bedarf.

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Andererseits bedeutet dies - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - hingegen nicht, dass die Ernennungsbehörde die Belange der bisherigen Beschäftigungsbehörde des Beamten in jeder Hinsicht von vornherein ignorieren muss.

12

Das Bundesverfassungsgericht hat etwa für den Fall, dass ein Dienstherr bereit ist, einen Beamten eines anderen Dienstherrn zu übernehmen, sofern er sich als der für das angestrebte Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beste Bewerber erweist und der andere Dienstherr der Versetzung zustimmt, entschieden, dass diese Zustimmung - gegebenenfalls im Rechtsweg - mit einem auf seine „Freigabe" gerichteter Rechtsbehelf erstritten werden kann („dienstherrenübegreifende Versetzung“). Denn die öffentliche Verwaltung kann im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit ohne Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengen, die auch darin liegen können, dass mit der Einstellungspraxis auf die Belange des anderen Dienstherrn Rücksicht genommen wird, wenn dieser aus personalpolitischen Erwägungen zu einer Versetzung seines Beamten nicht bereit ist. Art. 33 Abs. 2 GG gebietet nicht, auf eine solche Rücksichtnahme zu verzichten und den Kreis der nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes auszuwählenden Bewerber um das in Rede stehende Amt entsprechend zu erweitern, so dass auch der zurückgewiesene Beamte von ihm erfasst würde. Die Anforderung der „Freigabebereitschaft" ist dabei indes in allen vergleichbaren Fällen einheitlich zu handhaben ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - Az.: 2 BvR 1992/99-, ZBR 2000, 377; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- Az.: 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94; vgl. auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 93a [Seite 74] ).

13

Der Beschwerde wäre insofern bereits deswegen der Erfolg versagt geblieben, weil sie nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antragsgegner in allen vergleichbaren Fällen einheitlich das Erfordernis der „Freigabebereitschaft" der abgebenden Stelle aufgestellt und entsprechend gehandhabt hat. Dasselbe gilt unabhängig davon auch deshalb, weil der Antragsgegner die „Freigabe“ eines Beamten seitens der bisherigen Beschäftigungsbehörde nicht zum Gegenstand der Stellenausschreibung gemacht hat. Es ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG zumindest zweifelhaft, ob eine erst nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises überhaupt erfolgen dürfte ( vgl. insoweit: OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - Az.: 2 B 77/09 -, ZBR 2010, 49 [m. w. N.] ).

14

Ungeachtet dessen erweist sich der Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Besetzungsverfahren als verfahrensfehlerhaft. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt nämlich die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178; OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - Az.: 1 M 52/09 -, veröffentlicht bei juris ).

15

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ).

16

Hiervon ausgehend genügt die Entscheidung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2009 bzw. 20 November 2009 über den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Besetzungsverfahren nicht den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Soweit der Antragsgegner unter dem 20. Oktober 2009 zunächst noch von dem Erfordernis einer Abordnung des Beamten ausgegangen ist, hat er diese - wie bereits ausgeführt - zwar zutreffend korrigiert. Gleichwohl hat er sich darauf beschränkt, die von der Beschäftigungsbehörde lediglich ohne (weitere) Begründung schlicht behauptete („eigentliche“) Unabkömmlichkeit des Antragstellers hinzunehmen und dabei lediglich auf das Ressortprinzip nach Art. 68 Abs. 2 Verf LSA zu verweisen. Dies wird weder den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG noch denen von Art. 19 Abs. 4 GG gerecht.

17

Da sich der Antragsgegner für eine Besetzung der ausgeschriebenen Stellen allein nach Leistungsgesichtspunkten entschieden hat, wäre er nach Art. 33 Abs. 2 GG gehalten gewesen, die vermeintliche „Unabkömmlichkeit“ des Antragstellers bei seiner Beschäftigungsbehörde zu verifizieren und zu dokumentieren. Dies hat er indes unterlassen. Es genügt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht, auf das Ressortprinzip zu verweisen, um von der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes Abstand zu nehmen.

18

Art. 68 Verf LSA ist die zentrale verfassungsrechtliche Vorschrift über das Wirken, die Zusammenarbeit und die Willensbildung innerhalb der Landesregierung und beschreibt insoweit die drei Gestaltungsprinzipien der Landesregierung. Neben der Richtlinienkompetenz und der Geschäftsleitungsbefugnis des Ministerpräsidenten (Ministerpräsidentenprinzip) gehört hierzu das Ressortprinzip sowie das Kabinetts- oder Kollegialprinzip über die den Regierungsmitgliedern in ihrer Gesamtheit vorbehaltenen Angelegenheiten zur Entscheidung. Innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung (Art. 68 Abs. 2 Verf LSA; § 6 Abs. 1 GO). Im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit haben die Minister eine eigene Organisationsgewalt, sie sind also grundsätzlich für die Organisation innerhalb der ihnen zugewiesenen Geschäftsbereiche zuständig. Selbständigkeit bedeutet, dass die Minister als Ressortchefs grundsätzlich unabhängig und weisungsfrei gegenüber dem Ministerpräsidenten agieren können, sofern nicht ausnahmsweise die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten diesem eine Einzelfallentscheidung gestattet. Die Selbständigkeit der Minister besteht zugleich gegenüber dem Kabinett, das zum einen die durch die Verf LSA oder durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat und zum anderen wichtige Koordinierungskompetenzen besitzt. Das Kabinett ist den Ministern nicht allgemein übergeordnet, sondern nur soweit seine Zuständigkeit gesetzlich begründet wird. Soweit jeder Minister seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung leitet, besteht diese Verantwortung in erster Linie gegenüber dem Ministerpräsidenten, sofern nicht ausdrücklich die Verf LSA eine anderweitige Ministerverantwortung begründet. Verantwortlichkeit bedeutet nichts anderes, als letztlich zur Rechenschaft gezogen werden zu können ( siehe zum Vorstehenden Becker in: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9 E, E II [Seite 329, 332] m. w. N. ).

19

Insoweit hat der Antragsgegner schon nicht genügend beachtet, dass allein ihm von Gesetzes wegen aufgrund Übertragung durch den Ministerpräsidenten nach Art. 70 Satz 2 Verf LSA das Recht zur Ernennung zum Richter kraft Auftrags zukommt und es einer Einverständniserklärung der Beschäftigungsbehörde im Übrigen nicht bedarf. Des Weiteren hat sich der Antragsgegner nach Aktenlage im Hinblick auf das Erfordernis einer „Freigabe“ des Antragstellers seitens der Beschäftigungsbehörde nicht (weiter) damit auseinander gesetzt, dass hier gerade keine „dienstherrenübergreifende“ Versetzung oder Abordnung erfolgt. Denn nur eine solche stellt sich als ein Rechtsakt in einem Dreiecksverhältnis dar und berührt substantielle Interessen des Beamten und des abgebenden sowie des aufnehmenden Dienstherrn ( siehe: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - Az.: 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 ); deshalb wird die Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem anderen gesondert gesetzlich geregelt und steht gerade deswegen grundsätzlich im Ermessen der aufnehmenden Behörde ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- Az.: 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94 ). Demgegenüber handelt es sich vorliegend lediglich um den Fall einer „dienstherrninternen“ Veränderung. Mit der vorbezeichneten gesetzlichen Kompetenzzuweisung und dem Ressortprinzip nach Art. 68 Abs. 2 Verf LSA wäre es vielmehr nicht vereinbar, wenn der Antragsgegner bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse sich der Verwaltungspraxis anderer Ministerien anzupassen hätte oder durch deren Ermessensrichtlinien gebunden wäre ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - Az.: 10 B 5.97 -, zitiert nach juris, betreffend Art. 68 Abs. 2 Verf LSA ). Das Ressortprinzip hindert den Antragsgegner vielmehr allenfalls, gegen den Willen eines anderen Ministeriums, diesem einen Beamten hinzuzuversetzen ( „aufgedrängte Bereicherung“, in diesem Sinne: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2002 - Az.: 5 L 3/01 -, veröffentlicht bei juris; OVG Sachsen, Urteil vom 20. Februar 2004 - Az.: 2 B 192/03 -, zitiert nach juris ).

20

Hinzu kommt, dass der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen der „dienstherrninternen“ Statusveränderung eines Beamten grundsätzlich uneingeschränkt Geltung beansprucht. Denn Belange, die nicht selbst im Leistungsgrundsatz verankert sind, können als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, wozu auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gehören vermag ( siehe: OVG Bremen, a. a. O. [m. w. N.] ). Zur effektiven Verwirklichung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG, für welches sich der Antragsgegner mit seiner Ausschreibung gerade entschlossen hat, wäre er daher gehalten gewesen, eine entsprechende Verifizierung der von der Beschäftigungsbehörde geltend gemachten vermeintlichen „Unabkömmlichkeit“ des Antragstellers einzufordern. Die bloße Geltendmachung „personalwirtschaftlicher“ Belange genügt dem jedenfalls nicht. Gelingt der Beschäftigungsbehörde ein dahingehender Nachweis nicht und erteilt sie gleichwohl keine entsprechende „Freigabe“ des Beamten, wäre der Antragsgegner nach Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG gehalten (gewesen), gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 4 Verf LSA eine Entscheidung des Kabinetts einzuholen. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen.

21

Das Kabinetts- bzw. Kollegialprinzip nach Art. 68 Abs. 3 Verf LSA besagt, dass über besonders wichtige Angelegenheiten die Landesregierung als Kollegialorgan (Kabinett) zu entscheiden hat. Es ist ein selbständiges Gestaltungsprinzip der Landesregierung, dem u. U. Vorrang vor der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten und der Ressortverantwortlichkeit der Minister zukommt. Das Kabinett beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Verf LSA oder sonstiges Gesetz übertragen sind (Art. 68 Abs. 3 Nr. 1 Verf LSA; § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GO). Von Verfassungs wegen beschließt das Kabinett gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 4 Verf LSA dabei insbesondere über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Minister sich nicht einigen (Nr. 4). Entscheidungen des Kabinetts im Rahmen seiner Zuständigkeit stehen im Übrigen im Rang über den Entscheidungen der einzelnen Minister, denn soweit die Zuständigkeit der Landesregierung in ihrer Gesamtheit gegeben ist, endet die Ressortverantwortlichkeit der Minister. Sie sind an diese Kabinettsbeschlüsse gebunden ( siehe Becker in: Kilian, a. a. O., Seite 334 ff. [m. w. N.] ). Der vom Antragsgegner mit der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Ressortprinzip hätte mithin schon dem Grund nach nicht vorgelegen.

22

Nach Erledigung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache ist der erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. März 2010 wirkungslos. Infolge dessen war dieser Beschluss gemäß § 173 VwGO i. V. m. 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 - [m. w. N.], veröffentlicht bei juris ).

23

Die Entscheidung über den Streitwert folgt wegen der begehrten Begründung eines Richterverhältnisses mit künftigen Bezügen nach der Besoldungsordnung R aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nach Maßgabe der Besoldungsgruppe R1 BBesO. Der Senat folgt insoweit der Bemessung seitens des Verwaltungsgerichtes.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.