Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Dez. 2016 - 5 L 7/16
Gericht
Gründe
I.
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Der Antragstellerbegehrt die Auflösung des zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3. gesetzlich fiktiv begründeten Arbeitsverhältnisses.
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Das Landeszentrum Wald ist mit § 26a WaldG LSA durch Art. 18 Nr. 4, Art. 21 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA 2009, 514) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 errichtet worden (nunmehr § 34 LWaldG LSA vom 25. Februar 2016, GVBl. LSA 2016, 77). Es ist ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO LSA (Ziffer 5. Satz 1 RdErl. des MLU LSA vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 -, MBl. LSA 2010, 38 [RdErl.]), gliedert sich in eine Betriebsleitung sowie nachgeordnete unselbstständige Betreuungsforstämter und wird von einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter geleitet (Ziffer 2. RdErl.). Das Landeszentrum Wald ist einzige Nachfolgeeinrichtung des vormaligen Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice; alle Rechte und Pflichten, die der Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice für das Land Sachsen-Anhalt wahrgenommen hat, werden durch das Landeszentrum Wald fortgeführt (Ziffer 1. RdErl.). Die Beamten und Tarifbeschäftigten des früheren Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice sind ab dem 1. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet. Seine personalrechtlichen Befugnisse richten sich nach den im RdErl. des MLU vom 13. März 2006 (MBl. LSA 2006, 440) für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen (Ziffer 4. RdErl.).
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Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 des damaligen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt wurde Herr (D.) dauerhaft an den seinerzeitigen Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice umgesetzt und ihm zugleich die Funktion des Leiters übertragen. Herr (D.) ist ausweislich des weiteren Ministerschreibens vom 5. August 2014 Betriebsleiter des - Funktionsnachfolgers - Landeszentrums Wald. Mit diesem Schreiben wurde der Betriebsleiter (D.) in Fällen von Anträgen nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA ausdrücklich bevollmächtigt, „Anträge nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA bzw. nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen“.
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Der Beteiligte zu 3. begann auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller („Land Sachsen-Anhalt [vertreten durch] Landeszentrum Wald“) am 23. Mai 2011 geschlossenen Berufsausbildungsvertrages am 1. August 2011 eine Ausbildung zum „Forstwirt (lt. 'Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin' vom 23.01.1998)“. Die Ausbildung des Beteiligten zu 3. endete nach dem Berufsausbildungsvertrag am 31. Juli 2014. Seine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Forstwirt/Forstwirtin“ bestand der Beteiligte zu 3., nachdem er im ersten Prüfungsversuch durchgefallen war, am 27. Oktober 2014.
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Aufgrund der im Jahr 2012 durchgeführten Wahlen wurde der Beteiligte zu 3. in die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung des Landeszentrums Wald gewählt.
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Mit Erlass vom 11. Februar 2014 (Az.: 11.12) übersandte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt dem Landeszentrum Wald unter Bezugnahme auf das Haushaltsgesetz 2014 vom 24. Januar 2014 und den Haushaltsführungserlass 2014 des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2014 (MBl. LSA 2014, 44) den Stellenplan und die Stellenübersicht einschließlich der Titelgruppe 96 für das Haushaltsjahr 2014. Gleichzeitig wurde das Landeszentrum Wald ermächtigt, die aufgeführten Planstelle/Stellen nach Maßgabe dieses Erlasses, des Haushaltsführungserlasses 2014 und des Haushaltsgesetzes 2014 zu bewirtschaften. Danach war u. a. „gemäß Haushaltsgesetz eine Nachbesetzung freier Stellen der Titelgruppe 96 nicht möglich“ und durften „personalwirtschaftliche Maßnahmen, die zu zusätzlichen Ausgaben führen, nicht vorgenommen werden“.
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Der beigefügte Stellenplan wies für den Titel 422 89 insgesamt 154 Planstellen für planmäßige Beamte und die Stellenübersicht für den Titel 428 89 insgesamt 179 Stellen für Beschäftige aus, darunter 28 Stellen der Entgeltgruppe E 8 und 93 Stellen der Entgeltgruppe E 6 für „Waldarbeiter/-in“. Der Stellenplan der Titelgruppe 96 wies unter dem Titel 422 96 insgesamt 10 Planstellen und unter dem Titel 428 96 insgesamt 95 Stellen (darunter 92 Stellen der Entgeltgruppen E 6, E 5 und E 2 Ü für „Waldarbeiter/-in“) aus, die sämtliche mit „kw“-Vermerken versehen waren.
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Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 3. mit, dass es ihm nicht möglich sei, ihn nach bestandener Abschlussprüfung in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, da die haushaltswirtschaftlichen und stellentechnischen Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt keine dauerhafte Übernahme ermöglichten. Der Beteiligte zu 3. beantragte gemäß § 9 PersVG LSA mit am 30. Juli 2014 bei dem Antragsteller eingegangenen Schreiben vom 28. Juli 2014 seine Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach erfolgreicher Beendigung seiner Ausbildung. Dasselbe beantragte der Beteiligte zu 3. erneut mit am 24. Oktober 2014 bei dem Antragsteller eingegangenen Schreiben vom 22. Oktober 2014.
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Am 5. November 2014 hat der Betriebsleiter (D.) unter Vorlage der ihm mit Ministerschreiben vom 5. August 2014 erteilten Vollmacht mit einem selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 4. November 2014 bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Halle das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, das zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3. nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass es ihm nicht zuzumuten sei, den Beteiligten zu 3. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, weil ausweislich der vorgelegten Unterlagen in dem entscheidungserheblichen Zeitraum kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des weiteren Beteiligten zu 3. gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem weiteren Beteiligten zu 3. und dem Antragsteller aufzulösen.
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Der Beteiligte zu 3. hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hat geltend gemacht, die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen würden das Fehlen einer ausbildungsadäquaten Stelle und damit die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung nicht belegen. Unklar bleibe, wie viele Stellen in welchem Betreuungsforstamt vorhanden und ob bzw. wie diese besetzt seien. Unklar sei weiter, welche Stellen hiervon Waldarbeiter (Forstwirte) betreffe. Dass ein Bedarf und kein Personalüberhang an Waldarbeitern bzw. Forstwirten bestehe, belege der erhebliche Umfang der Ausbildung von Forstwirten durch den Antragsteller. Überdies sei nicht erkennbar, dass eine Weiterbeschäftigung hinsichtlich aller Betreuungsforstämter geprüft worden sei. Schließlich werde bestritten dass der Antragsteller überhaupt keine Neueinstellungen vorgenommen habe. In seinem Fall liege infolge der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA ohnehin keine Neueinstellung vor.
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Mit - dem Beteiligten zu 3. am 26. Mai 2016 zugestellten - Beschluss vom 19. April 2016 hat das Verwaltungsgericht Halle das Beschäftigungsverhältnis antragsgemäß aufgelöst und zur Begründung ausgeführt:
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Der zulässige Antrag sei begründet, weil dem Antragsteller für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3. im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine ausbildungsadäquate freie Stelle zur Verfügung gestanden habe. Der Auflösungsantrag sei zulässig und nicht verfristet. Die Ausbildung habe mit erfolgreicher Absolvierung der Abschlussprüfung am 27. Oktober 2014 geendet. Ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz habe angesichts der für den Antragsteller geltenden haushaltsrechtlichen Restriktionen sowie des erheblichen, abzubauenden Personalüberhanges nicht zur Verfügung gestanden.
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Dagegen hat der Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten am 23. Juni 2016 Beschwerde beim beschließenden Gericht eingelegt und diese - innerhalb der beantragten sowie vom Vorsitzenden verlängerten Frist - am 26. August 2016 unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wie folgt begründet:
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Das Verwaltungsgericht Halle habe nicht geprüft, ob der Betriebsleiter des beklagten Landes berechtigt sei, einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht Halle einzureichen. Daher sei zugleich mit dem Antrag vom 4. November 2014 die Frist des § 9 Abs. 4 PersVG LSA nicht eingehalten worden. Nach dem Berufsausbildungsvertrag sei Ausbilder das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landeszentrum Wald, Betreuungsforstamt Naumburg. Darüber hinaus weise der Ausbildungsvertrag das Ausbildungsende bereits zum 31. Juli 2014 aus. Da das Ausbildungsverhältnis gleichwohl fortgesetzt worden sei, sei ein Arbeitsverhältnis nach § 626 BGB zustande gekommen. Darüber hinaus habe es der Antragsteller verabsäumt, rechtzeitig, also drei Monate vor dem Prüfungsdatum seine mangelnde Übernahmebereitschaft (erneut) anzuzeigen.
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Im Übrigen seien die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. zu begründen. Die Richtigkeit der vorgelegten Zahlen werde bestritten. Der Antragsteller beziehe sich nur auf einen vermeintlichen Stellenüberhang in der Titelgruppe 96. Angesichts des eingetretenen erheblichen Stellenabbaus infolge Altersteilzeit sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den darin aufgeführten Stelleninhabern nicht nur um solche handele, die sich in der Freistellungsphase befinden und daher nicht mehr in der Titelgruppe 96 aufgeführt werden dürften. Des Weiteren habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, ausnahmslos jede frei werdende Stelle mit einem „kw“-Vermerk versehen zu müssen. Ein allgemeiner Einstellungsstopp ergebe sich aus dem Erlass vom 13. Januar 2014 nicht.
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Der Antragsteller habe schließlich schon nicht vorgetragen, ob eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Auswahl von anderen zu besetzenden Stellen nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei. Die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens seien auch nicht schriftlich niederlegt worden. Der Antragsteller habe schließlich nicht umfassend ermittelt, ob nicht gegebenenfalls ein anderer Dienstposten bei Ihnen zur Verfügung gestanden habe.
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Der Beteiligte zu 3. beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 11. Kammer - vom 19. April 2016 abzuändern und den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde des Beteiligten zu 3. zurückzuweisen.
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Er führt in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen zur Begründung aus: Herr (D.) leite das Landeszentrum Wald seit seinem Bestehen, was durch die Ministerschreiben vom 31. Mai 2006 und 5. August 2014 bestätigt werde. Dem Beteiligten zu 3. sei die mangelnde Übernahmebereitschaft im Hinblick auf den ersten planmäßigen Prüfungstermin rechtzeitig mitgeteilt worden. Das Nicht-Bestehen dieser Abschlussprüfung könne ihm weder bei den Fristen noch materiell zum Vorteil gereichen. Im Übrigen hätten Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden können, weil am Tag der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 3. dem Landeszentrum Wald keine freie und ausbildungsadäquate Stelle zur Verfügung gestanden habe. Dies gelte auch für den Zeitraum bis zu drei Monaten davor. Wegen des speziell bei Forstwirten (Forstfacharbeitern) abzubauenden Personalüberhangs von 92 Stellen hätten auch keine Forstwirte dauerhaft eingestellt bzw. entsprechende Auswahlverfahren durchgeführt werden können. Die Prüfung des Landeszentrums Wald, ob eine Einstellung des Beteiligten zu 3. möglich bzw. zumutbar gewesen sei, habe sich im Übrigen auf alle Betriebsteile bezogen, d. h. auf die Zentrale in C-Stadt, die 10 Betreuungsforstämter und sonstige Einrichtungen, wie etwa Jugendwaldheime.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
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1. Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässigen Beschwerden des Beteiligten zu 3. ist unbegründet.
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Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3. aufgelöst.
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Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach § 9 Abs. 2 oder 3 PersVG LSA begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
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a) Die Antragsfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist mit dem am 5. November 2014 von dem Betriebsleiter des Landeszentrums Wald unterzeichneten und bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Halle gestellten Antrag gewahrt, denn die Ausbildung des Beteiligten zu 3. endete hier abweichend von der Bestimmung im Ausbildungsvertrag nicht schon am 31. Juli 2014, sondern erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 27. Oktober 2014.
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Der Beteiligte zu 3. ist nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auch nach Ablauf der zunächst vereinbarten Ausbildungszeit in seiner Ausbildungsstätte erschienen und vom Antragsteller weiter beschäftigt worden, so dass das Berufsausbildungsverhältnis bis zur Abschlussprüfung verlängert wurde (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 -, juris). Entgegen der Annahme der Beschwerde ist damit kein Arbeitsverhältnis begründet, sondern lediglich ein bzw. das Ausbildungsverhältnis fortgeführt worden. Unabhängig davon kommt es für die Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - maßgeblich auf das Bestehen der Abschlussprüfung an, da es um die Beendigung eines nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis geht (siehe auch § 9 Abs. 1 PersVG LSA: „nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses“). Erfolgreich ist die Ausbildung aber erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, und zwar hier am 27. Oktober 2014.
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b) Der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald war zudem für den Arbeitgeber befugt, die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen.
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Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 PersVG LSA ist derjenige, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (siehe: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 -, BVerwGE 139, 29 [m. w. N.]). Das ist hier das Land Sachsen-Anhalt gewesen, mit dem der Beteiligte zu 3. bereits den Berufausbildungsvertrag geschlossen hatte.
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Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 PersVG LSA handelt für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Im Hinblick auf die Doppelnatur des Auflösungsantrages des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA als Prozesshandlung einerseits und Ausübung eines materiellen Gestaltungsrechts andererseits reicht es dabei für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft zu führen, und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiellrechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2011, a. a. O.). Im Übrigen kann der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 [m. w. N.]).
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Hiervon ausgehend war der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. November 2014 sowohl zur Vornahme dieser Prozesshandlung als auch zur Ausübung des materiellen, d. h. auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechtes befugt.
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Das Land Sachsen-Anhalt wird vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, dem Beschluss der Landesregierung sowie dem Gemeinsamen RdErl. der Staatskanzlei und der Ministerien vom 9. April 2013 - 5002-202.4 - (MBl. 2013, 204), wenn es sonst - d. h. außerhalb der hier nicht einschlägigen Verfahren nach Abs. 1 der Regelung - am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.
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Die sachliche Zuständigkeit des Antragstellers für die hier streitige Angelegenheit nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA und damit die Befugnis, das Land in der Angelegenheit gerichtlich zu vertreten, folgt aus dem Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101- über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010, 38) - RdErl. 2009 -. Nach Ziffer 2. des RdErl. 2009 gliedert sich das Landeszentrum Wald in eine Betriebsleitung sowie nachgeordnete unselbstständige Betreuungsforstämter und wird von einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter geleitet. Seine personalrechtlichen Befugnisse richten sich gemäß Ziffer 4. RdErl. 2009 nach den im RdErl. des MLU vom 13. März 2006 (MBl. LSA 2006, 440) - RdErl. 2006 - für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen. Auf die Absolvierung der Ausbildung in einem bestimmten Betreuungsforstamt kommt es daher - entgegen der Annahme der Beschwerde - aufgrund von deren Unselbständigkeit, so dass es sich nicht um eine Ausbildungsdienststelle handelt, nicht entscheidungserheblich für die Wahrnehmung der personalrechtlichen Befugnisse an (vgl. schon: OVG LSA, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 L 2/10 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3).
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Das Landeszentrum Wald ist nach der Ziffer 1 Satz 2 RdErl. 2009 seit dem 1. Januar 2010 die (einzige) Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice, die als solche alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die jenem zugewiesen waren. Das schließt nach Ziffer 4 Satz 2 RdErl. 2009 die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach Maßgabe des RdErl. 2006 für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice ein, die nach Ziffer 4 Satz 1 RdErl. 2009 seit dem 1. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet sind. Nach der Ziffer I., 2. Satz 1 und 2 i. V. m. der Ziffer I., 1. Abs. 1 RdErl. 2006 wird dem Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer übertragen.
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Selbst wenn die vorstehende Bestimmung nicht einschlägig wäre, würde das Land Sachsen-Anhalt im hier gegebenen gerichtlichen Verfahren jedenfalls nach Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 2 Satz 2 Nr. 28 des Erlasses des Ministerpräsidenten, dem Beschluss der Landesregierung sowie dem Gemeinsamen RdErl. der Staatskanzlei und der Ministerien vom 9. April 2013 - 5002-202.4 - (MBl. 2013, 204) durch das Landeszentrum Wald, dieses vertreten durch seinen Betriebsleiter, für seinen - vorliegend gegebenen - Aufgabenbereich vertreten.
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War mithin der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. November 2014 für die Führung des gerichtlichen Verfahrens zuständig, so bedurfte dieser für den von ihm innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag keiner gesonderten Vollmacht. Einer solchen bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht hingegen der Dienststellenleiter, dem - wie hier - durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008, a. a. O.).
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Der handelnde Forstdirektor (D.) war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. November 2014 Betriebsleiter des Landeszentrums Wald. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 des damaligen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt wurde diesem dauerhaft die Leitung des damaligen Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice übertragen. Dessen Funktionsnachfolger ist - wie ausgeführt - das Landeszentrum Wald. Herr (D.) ist ausweislich des weiteren Ministerschreibens vom 5. August 2014 dessen Betriebsleiter.
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Unabhängig vom Vorstehenden wurde der Forstdirektor (D.) mit dem vorbezeichneten Ministerschreibens vom 5. August 2014 zusätzlich in Fällen von Anträgen nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA - wie hier - ausdrücklich bevollmächtigt, „Anträge nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA bzw. nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen“. Diese Vollmacht wurde mit der - fristgerechten - Antragstellung beim Verwaltungsgericht eingereicht.
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c) Der Auflösungsantrag ist vorliegend auch der richtige Antrag. Denn zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem Antragsteller wurde im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet (vgl. zur Erforderlichkeit dieser Vorfragenklärung: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 -, BVerwGE 102, 100).
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Der Beteiligte zu 3. war Auszubildender im Sinne von § 9 Abs. 1 PersVG LSA, d. h. ein in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stehender Beschäftigter und zugleich Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ihm wurde mit Schreiben vom 11. April 2014 und damit drei Monate vor Beendigung des vertraglich vereinbarten und insoweit hier maßgeblichen Berufsausbildungsverhältnisses (31. Juli 2014) schriftlich unter Angabe seiner Gründe mitgeteilt, dass er nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden soll. Der Beteiligte zu 3. hat hiernach am 30. Juli 2014, d. h. innerhalb der letzten drei Monate vor der vertraglich zunächst bestimmten wie auch der hiernach (konkludent) zum 27. Oktober 2014 verlängerten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 24. Oktober 20914 schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt.
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Dass der Antragsteller eine dahingehende Mitteilung nach dem 31.Juli 2014 nicht erneut an den Beteiligten zu 3. gerichtet hat, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - unbeachtlich. Denn ist die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 PersVG LSA einmal rechtzeitig und damit fristgerecht erfolgt, ist der Funktion einer solchen Mitteilung nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 PersVG LSA für den Auszubildenden genüge getan. Die Regelung bestimmt insbesondere nicht, dass die Mitteilung „genau“ drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden, sondern lässt - wie vorliegend geschehen - jede Mitteilung, „mindestens“ drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden zugeht, ausreichen.
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d) Die weiteren Voraussetzungen für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA sind ebenfalls erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. nicht zugemutet werden kann, so dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu s. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.
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Dem Arbeitgeber obliegt insoweit die materielle Beweislast, d. h. er muss den Nachweis führen, dass und aus welchen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, weil sich dies nicht einwandfrei aufklären lässt, so trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (siehe: BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [m. w. N.]). Diesen Nachweis hat der Antragsteller indes vorliegend erbracht.
- 48
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 [m. w. N.]). Dabei ist der vor dem Ausbildungsende liegende Drei-Monats-Zeitraum mit in den Blick zu nehmen, weil § 9 PersVG LSA dem Arbeitgeber die ergänzende Pflicht auferlegt, bei Einstellungsvorhaben in diesem Zeitraum die Möglichkeit eines Übernahmeverlangens und damit das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 [m. w. N.]). Insofern kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob auf das vertraglich zunächst vereinbarte (31. Juli 2014) oder das hiernach verlängerte Ausbildungsende aufgrund des Bestehens der Abschlussprüfung erst am 27. Oktober 2014 abzustellen ist, da sich an der Unzumutbarkeit für den Antragsteller selbst dann nichts ändert, wenn der längere Zeitraum vom 30. April 2014 bis zum 27. Oktober 2014 in den Blick genommen wird.
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Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA besteht im Übrigen nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Dabei ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz das Mitglied der Stufenvertretung zur Verfügung steht, vorliegend auf den Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald abzustellen. Ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, bestimmt sich allein nach dem Bereich der Ausbildungsdienststelle, während es bei einem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung - wie hier - dagegen nicht nur auf die Ausbildungsdienststelle, sondern auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 -, juris - BVerwGE 133, 42, Rn. 25 ff., 34; OVG LSA, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 5 L 9/12 -, juris). Die Gesamtjugend- und Auszubildendenstufenvertretung ist im gegebenen Fall beim Landeszentrum Wald gebildet, so dass vorliegend dessen gesamter Geschäftsbereich maßgeblich ist (siehe hierzu insbesondere: BVerwG, Beschluss vom6. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3).
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Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, und zwar auch dann, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung ist, diese indes innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann (siehe: BVerwG; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.]). Ausbildungsadäquat ist für den vorliegenden Fall hiernach ein Arbeitsplatz, der die Qualifikation als „Forstwirt (lt. 'Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin' vom 23.01.1998)“ - von den Beteiligten auch als „Waldarbeiter“ bezeichnet - verlangt.
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Ein solcher stand indes im gesamten Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald in der Zeit vom 30. April 2014 bis 31. Juli 2014 für den Beteiligten zu 3. ebenso wenig frei zur Verfügung wie in der anschließenden Zeit bis zum 27. Oktober 2014 (Ausbildungsende).
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Der öffentliche Arbeitgeber ist in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt mit Blick auf den Schutzgedanken des § 9 PersVG LSA insofern lediglich einer Missbrauchskontrolle. Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (siehe: BVerwG; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.]).
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Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre dem Fehlen von Planstellen und Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Auflage, § 9 Rn. 27). Es berührt im Übrigen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben der Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt und die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt. Wenn ein in Vollzug derartiger Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers verfügter genereller Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, müssen diese so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Eine Diskriminierung des Jugendvertreters ist auch dann nicht zu besorgen, wenn Ausnahmen vom Einstellungsstopp auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs beschränkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob exakt diese Formulierung verwandt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist (siehe: BVerwG; Beschluss vom 6. September 2011 - 6 PB 10.11 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43 [m. w. N.]).
- 54
Der Arbeitgeber ist im Übrigen nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um dem Auszubildenden gleichwohl einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können (so: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987, a. a. O.). Der öffentliche Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter ebenso wenig kündigen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Er darf eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus der Elternzeit zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten und vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einer aus der Elternzeit zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzen. Ebenso darf er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihalten, der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält. Durch derartige Vorgänge wird der Normzweck des § 9 PersVG LSA nicht berührt. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen. Der Jugendvertreter kann dadurch diskriminiert werden, dass statt seiner andere Absolventen der Berufsausbildung weiterbeschäftigt oder externe Bewerber eingestellt werden. Hingegen liegt eine Benachteiligung typischerweise nicht vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt. Ebenso verhält es sich, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zu einem sozial verträglichen Personalabbau entschlossen hat. Dieser geht dahin, frei werdende Stellen nach Möglichkeit mit Beschäftigten zu besetzen, die sich im Personalüberhang befinden. Eine solche Verfahrensweise richtet sich nicht gegen den Jugendvertreter, der an seiner Weiterbeschäftigung interessiert ist. Sie dient vielmehr ihrerseits dem sozialstaatlich anzuerkennenden Zweck, solche Mitarbeiter sinnvoll weiterzubeschäftigen, die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden (siehe: BVerwG; Beschluss vom 6. September 2011, a. a. O. [m. w. N.]).
- 55
Im Übrigen kommt es hier nicht auf das Vorhandensein von „Planstellen" an, weil Planstellen nur Stellen für Beamte auf Lebenszeit sind, während es sich bei Stellen für Beschäftigte, um die es im Rahmen der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 9 PersVG LSA geht, um „andere Stellen als Planstellen" handelt, die in den Erläuterungen des Haushaltsplanes auszuweisen sind (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 5 und 6 LHO LSA; §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 5 und 6 BHO). Nur wenn in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplanes eine Stelle für Beschäftigte für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt ist, ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Liegt hingegen - wie im gegebenen Fall - eine solche der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a. a. O.).
- 56
Hiervon ausgehend ist die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. unzumutbar, weil dem Antragsteller für dessen dauerhafte ausbildungsadäquate Beschäftigung keine freie Stelle zur Verfügung stand und der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, dem Beteiligten zu 3. im gesamten Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald in der Zeit vom 30. April 2014 bis 31. Juli 2014 bzw. bis 27.Oktober 2014 einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anzubieten.
- 57
Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, juris). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris).
- 58
Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat für die Ressorts mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014) vom 17. Januar 2014 (GVBl. LSA 2014, 2) in der Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 HG 2014 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014 - Allgemeine Bestimmungen 2014“ (siehe: Vorbericht zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, S. 16) Folgendes geregelt:
- 59
„4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke
- 60
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
- 61
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.“
- 62
Die in den Titelgruppen 96 ausgewiesenen Planstellen und Stellen sind „zergliedert“ nach Besoldungs- und Entgeltgruppe sowie nach den Einzelplänen (hier Einzelplan 09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft-) in dem mit dem Haushaltsgesetz 2014 festgestellten Haushaltsplan 2014 ausgewiesen (ebenda Seite 70 bis 83, 86 f.). In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit Haushaltsführungserlass 2014 vom 13. Januar 2014 (MBl. LSA 2014, 44) in Abschnitt 2 „Hinweise zur Bewirtschaftung der Stellenhaushalte und Personalausgabenansätze“ u. a. Folgendes bestimmt:
- 63
„1. Globale Minderausgabe
- 64
Im Kapitel 1302 Titel 462 01 ist eine globale Minderausgabe in Höhe von 15 982 400 Euro für das Jahr 2014 veranschlagt worden, die durch sonstige Fluktuation erwirtschaftet werden muss. Darüber hinaus ist eine globale Minderausgabe in Höhe von 14 Millionen Euro für das Jahr 2014 veranschlagt worden, die durch die von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Reduzierung der Personalausgaben zu erwirtschaften ist. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen ist es erforderlich, die zur Verfügung gestellten Instrumente zur Reduzierung der Personalkosten aktiv einzusetzen.
- 65
2. Stellenüberwachung
- 66
Im Rahmen der allgemeinen Aufgabenkritik haben die Verwaltungszweige ihre Aufgabenbereiche auf unbedingt weiterhin wahrzunehmende Landesaufgaben zu überprüfen und gegebenenfalls auf andere Verwaltungen (Bund, Kommunen, andere Länder) oder Dritte zu übertragen. Die durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organisationsänderungen nicht mehr notwendigen Planstellen oder Stellen sind in Abgang zu stellen oder, sofern die Planstellen oder Stellen noch besetzt sind, in die Titelgruppe 96 umzusetzen.“
- 67
Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2014 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2014 gegenüber dem Haushaltsjahr 2013 von 55.099 Planstellen/Stellen um 1.971 auf 53.136 Planstellen/Stellen (incl. 1.444 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppen 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle derselben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte derselben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (Nr. 1 der Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben zum Haushaltsplan 2014, dort Seite 22).
- 68
Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2014, insbesondere dem hier maßgeblichen, vorbezeichneten Zeitraum entgegen stehen bzw. gestanden haben. Mit Erlass vom 11. Februar 2014 (Az.: 11.12) hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt das Landeszentrum Wald überdies darauf hingewiesen und damit zugleich dahingehend angewiesen, dass gemäß Haushaltsgesetz 2014 eine Nachbesetzung freier Stellen der Titelgruppe 96 nicht möglich ist und personalwirtschaftliche Maßnahmen, die zu zusätzlichen Ausgaben führen, nicht vorgenommen werden dürfen. Insbesondere auch nach Nr. 4 Abs. 2 der Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2014 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014 (siehe: Vorbericht zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, S. 16) durften in den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, nicht neu besetzt werden und waren im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen, selbst wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht war. Diese für den Haushaltsvollzug den Antragsteller bindenden Regelungen standen einer weiteren dauerhaften Beschäftigung des Beteiligten zu 3. entgegen. Sie laufen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist.
- 69
Das war hier sowohl in den hier im maßgeblichen Zeitraum vor als auch im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald waren nach dem auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 2014 (siehe ebenda: Haushaltsplan 2014, Zergliederung der Stellenpläne, Stellen aus den Titelgruppen 89 [Personal der Landesbetriebe] 2014 und Stellen aus den Titelgruppen 96) ergangenen Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 2014 (Az.: 11.12; Bl. 22 ff. der Gerichtsakte) insgesamt 213 Waldarbeiter beschäftigt und auf den entsprechend angegebenen Stellen geführt. Nach dem Erlass stand dem ein Bestand von lediglich 121 Stellen für Waldarbeiter gegenüber, die unter der Ziffer I.2 aufgeführt sind. Die weitere 92 tatsächlich beschäftigten Waldarbeiter sind nach der Ziffer II.2 (Stellenübersicht/Tgr. 96) des Erlasses als Überhangpersonal auf Stellen geführt worden, die sämtlichst mit „kw“, also mit „künftig wegfallend“ (§ 47 LHO LSA) gekennzeichnet sind, so dass ein Personalüberhang von 92 verbleibt. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Stellenübersicht sei für den maßgeblichen Zeitraum bzw. -punkt nicht maßgeblich. Es besteht kein vernünftiger Grund für die Annahme und wird ebenso wenig von der Beschwerde substantiiert aufgezeigt, dass der Bestand an besetzten Stellen drei Monate vor oder im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei einem Personalüberhang von 92 Waldarbeitern weniger als 121 betragen haben sollte.
- 70
Die vorbezeichneten Regelungen sind auch nur auf einen aufgabenbedingten Personalbedarf, nicht hingegen in Bezug auf rechtliche Verpflichtungen angelegt, wie sie etwa durch § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründet werden. Deswegen hatte der Antragsteller keinen Anlass zu versuchen, auf die Freigabe einer haushalterisch gesperrten Stelle hinzuwirken, um den Beteiligte zu 3. weiterbeschäftigen zu können. Insbesondere lässt sich nach den obigen Ausführungen nicht feststellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. vereitelt hat, indem er sich nicht um die haushaltsrechtliche Freigabe einer Stelle bemüht hat. Vielmehr hat sich der Antragsteller mit Recht auf die Wiederbesetzungssperre berufen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. zu belegen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223).
- 71
Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer weiteren dauerhaften Beschäftigung des Beteiligten zu 3. entgegenstanden.
- 72
Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf Art. 33 Abs. 2 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG). Art. 33 Abs. 2 GG verbietet es bereits, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen. Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 PersVG LSA entfällt indes nur dann, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Mitkonkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter (siehe: BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295).
- 73
Das setzt indes voraus, dass überhaupt Einstellungen vorgenommen werden, d. h. dass Auswahlverfahren für Stellenbesetzungsverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt wurden bzw. durchzuführen gewesen wären (siehe: BVerwG; Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 -, juris = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 [m. w. N.]; Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 -, juris = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82; OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 L 3/13 -, juris [m. w. N.]). Dies war vorliegend weder im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (31. Juli 2014 bzw. 27. Oktober 2014) noch in dem Zeitraum ab dem 30. April 2014 der Fall gewesen. Vielmehr hat der Antragsteller, wie von ihm entsprechend ausgeführt, ohne dass dem die Beschwerde substanziell entgegen getreten ist, aufgrund der vorbezeichneten Beschränkung der Stellenbewirtschaftung, also aufgrund des generellen Einstellungsstopps keine Einstellungen vorgenommen.
- 74
Der Einwand der Beschwerde, in der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. - als Auszubildender (!) nach dem 31. Juli 2014 - liege die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. in der Übernahme des Beteiligten zu 3. liege keine (Neu-)Einstellung, liegt neben der Sache und verkennt sowohl die Systematik als auch Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2 bis 4 PersVG LSA in all seinen Fallgestaltungen. Danach wird ein Arbeitsverhältnis lediglich gesetzlich fingiert („gilt … als begründet“) und ist der Auszubilden lediglich bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen. Mit diesen Regelungen soll allein dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Die Annahme der Beschwerde liefe demgegenüber sinnwidrig darauf hinaus, dass Mitglieder einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung trotz eines vom Gesetzgeber erlassenen haushaltsrechtlichen Einstellungsstopps stets dauerhaft weiter zu beschäftige wären und ein genereller Einstellungsstopps trotz schwerwiegender haushalterischer Schwierigkeiten von vornherein nicht umgesetzt werden könnte.
- 75
Bei einer weiteren Beschäftigung des Beteiligten zu 3. würde es sich schließlich auch nicht um die Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2009 - 5 L 14/07 - [m. w. N.]; Beschluss vom 10. November 2010 - 5 L 2/10 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom6. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3). Im Übrigen ist der Schutzfunktion des § 9 Abs. 2 PersVG LSA dadurch entsprochen, dass mögliche Ausnahmen von dem in Vollzug haushaltsgesetzlicher Vorgaben erlassenen Einstellungsstopp so eindeutig und klar gefasst sind, dass sich der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber Jugend- bzw. Auszubildendenvertretern von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt.
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2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
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3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
- 1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder - 2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben - a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht), - b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht), - c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; - 3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.