Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Dez. 2016 - 5 L 7/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1222.5L7.16.0A
bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Gründe

I.

1

Der Antragstellerbegehrt die Auflösung des zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3. gesetzlich fiktiv begründeten Arbeitsverhältnisses.

2

Das Landeszentrum Wald ist mit § 26a WaldG LSA durch Art. 18 Nr. 4, Art. 21 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA 2009, 514) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 errichtet worden (nunmehr § 34 LWaldG LSA vom 25. Februar 2016, GVBl. LSA 2016, 77). Es ist ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO LSA (Ziffer 5. Satz 1 RdErl. des MLU LSA vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 -, MBl. LSA 2010, 38 [RdErl.]), gliedert sich in eine Betriebsleitung sowie nachgeordnete unselbstständige Betreuungsforstämter und wird von einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter geleitet (Ziffer 2. RdErl.). Das Landeszentrum Wald ist einzige Nachfolgeeinrichtung des vormaligen Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice; alle Rechte und Pflichten, die der Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice für das Land Sachsen-Anhalt wahrgenommen hat, werden durch das Landeszentrum Wald fortgeführt (Ziffer 1. RdErl.). Die Beamten und Tarifbeschäftigten des früheren Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice sind ab dem 1. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet. Seine personalrechtlichen Befugnisse richten sich nach den im RdErl. des MLU vom 13. März 2006 (MBl. LSA 2006, 440) für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen (Ziffer 4. RdErl.).

3

Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 des damaligen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt wurde Herr (D.) dauerhaft an den seinerzeitigen Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice umgesetzt und ihm zugleich die Funktion des Leiters übertragen. Herr (D.) ist ausweislich des weiteren Ministerschreibens vom 5. August 2014 Betriebsleiter des - Funktionsnachfolgers - Landeszentrums Wald. Mit diesem Schreiben wurde der Betriebsleiter (D.) in Fällen von Anträgen nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA ausdrücklich bevollmächtigt, „Anträge nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA bzw. nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen“.

4

Der Beteiligte zu 3. begann auf der Grundlage eines mit dem Antragsteller („Land Sachsen-Anhalt [vertreten durch] Landeszentrum Wald“) am 23. Mai 2011 geschlossenen Berufsausbildungsvertrages am 1. August 2011 eine Ausbildung zum „Forstwirt (lt. 'Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin' vom 23.01.1998)“. Die Ausbildung des Beteiligten zu 3. endete nach dem Berufsausbildungsvertrag am 31. Juli 2014. Seine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Forstwirt/Forstwirtin“ bestand der Beteiligte zu 3., nachdem er im ersten Prüfungsversuch durchgefallen war, am 27. Oktober 2014.

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Aufgrund der im Jahr 2012 durchgeführten Wahlen wurde der Beteiligte zu 3. in die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung des Landeszentrums Wald gewählt.

6

Mit Erlass vom 11. Februar 2014 (Az.: 11.12) übersandte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt dem Landeszentrum Wald unter Bezugnahme auf das Haushaltsgesetz 2014 vom 24. Januar 2014 und den Haushaltsführungserlass 2014 des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2014 (MBl. LSA 2014, 44) den Stellenplan und die Stellenübersicht einschließlich der Titelgruppe 96 für das Haushaltsjahr 2014. Gleichzeitig wurde das Landeszentrum Wald ermächtigt, die aufgeführten Planstelle/Stellen nach Maßgabe dieses Erlasses, des Haushaltsführungserlasses 2014 und des Haushaltsgesetzes 2014 zu bewirtschaften. Danach war u. a. „gemäß Haushaltsgesetz eine Nachbesetzung freier Stellen der Titelgruppe 96 nicht möglich“ und durften „personalwirtschaftliche Maßnahmen, die zu zusätzlichen Ausgaben führen, nicht vorgenommen werden“.

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Der beigefügte Stellenplan wies für den Titel 422 89 insgesamt 154 Planstellen für planmäßige Beamte und die Stellenübersicht für den Titel 428 89 insgesamt 179 Stellen für Beschäftige aus, darunter 28 Stellen der Entgeltgruppe E 8 und 93 Stellen der Entgeltgruppe E 6 für „Waldarbeiter/-in“. Der Stellenplan der Titelgruppe 96 wies unter dem Titel 422 96 insgesamt 10 Planstellen und unter dem Titel 428 96 insgesamt 95 Stellen (darunter 92 Stellen der Entgeltgruppen E 6, E 5 und E 2 Ü für „Waldarbeiter/-in“) aus, die sämtliche mit „kw“-Vermerken versehen waren.

8

Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 3. mit, dass es ihm nicht möglich sei, ihn nach bestandener Abschlussprüfung in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, da die haushaltswirtschaftlichen und stellentechnischen Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt keine dauerhafte Übernahme ermöglichten. Der Beteiligte zu 3. beantragte gemäß § 9 PersVG LSA mit am 30. Juli 2014 bei dem Antragsteller eingegangenen Schreiben vom 28. Juli 2014 seine Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach erfolgreicher Beendigung seiner Ausbildung. Dasselbe beantragte der Beteiligte zu 3. erneut mit am 24. Oktober 2014 bei dem Antragsteller eingegangenen Schreiben vom 22. Oktober 2014.

9

Am 5. November 2014 hat der Betriebsleiter (D.) unter Vorlage der ihm mit Ministerschreiben vom 5. August 2014 erteilten Vollmacht mit einem selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 4. November 2014 bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Halle das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, das zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3. nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass es ihm nicht zuzumuten sei, den Beteiligten zu 3. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, weil ausweislich der vorgelegten Unterlagen in dem entscheidungserheblichen Zeitraum kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des weiteren Beteiligten zu 3. gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem weiteren Beteiligten zu 3. und dem Antragsteller aufzulösen.

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Der Beteiligte zu 3. hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er hat geltend gemacht, die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen würden das Fehlen einer ausbildungsadäquaten Stelle und damit die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung nicht belegen. Unklar bleibe, wie viele Stellen in welchem Betreuungsforstamt vorhanden und ob bzw. wie diese besetzt seien. Unklar sei weiter, welche Stellen hiervon Waldarbeiter (Forstwirte) betreffe. Dass ein Bedarf und kein Personalüberhang an Waldarbeitern bzw. Forstwirten bestehe, belege der erhebliche Umfang der Ausbildung von Forstwirten durch den Antragsteller. Überdies sei nicht erkennbar, dass eine Weiterbeschäftigung hinsichtlich aller Betreuungsforstämter geprüft worden sei. Schließlich werde bestritten dass der Antragsteller überhaupt keine Neueinstellungen vorgenommen habe. In seinem Fall liege infolge der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA ohnehin keine Neueinstellung vor.

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Mit - dem Beteiligten zu 3. am 26. Mai 2016 zugestellten - Beschluss vom 19. April 2016 hat das Verwaltungsgericht Halle das Beschäftigungsverhältnis antragsgemäß aufgelöst und zur Begründung ausgeführt:

16

Der zulässige Antrag sei begründet, weil dem Antragsteller für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3. im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine ausbildungsadäquate freie Stelle zur Verfügung gestanden habe. Der Auflösungsantrag sei zulässig und nicht verfristet. Die Ausbildung habe mit erfolgreicher Absolvierung der Abschlussprüfung am 27. Oktober 2014 geendet. Ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz habe angesichts der für den Antragsteller geltenden haushaltsrechtlichen Restriktionen sowie des erheblichen, abzubauenden Personalüberhanges nicht zur Verfügung gestanden.

17

Dagegen hat der Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten am 23. Juni 2016 Beschwerde beim beschließenden Gericht eingelegt und diese - innerhalb der beantragten sowie vom Vorsitzenden verlängerten Frist - am 26. August 2016 unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen wie folgt begründet:

18

Das Verwaltungsgericht Halle habe nicht geprüft, ob der Betriebsleiter des beklagten Landes berechtigt sei, einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht Halle einzureichen. Daher sei zugleich mit dem Antrag vom 4. November 2014 die Frist des § 9 Abs. 4 PersVG LSA nicht eingehalten worden. Nach dem Berufsausbildungsvertrag sei Ausbilder das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landeszentrum Wald, Betreuungsforstamt Naumburg. Darüber hinaus weise der Ausbildungsvertrag das Ausbildungsende bereits zum 31. Juli 2014 aus. Da das Ausbildungsverhältnis gleichwohl fortgesetzt worden sei, sei ein Arbeitsverhältnis nach § 626 BGB zustande gekommen. Darüber hinaus habe es der Antragsteller verabsäumt, rechtzeitig, also drei Monate vor dem Prüfungsdatum seine mangelnde Übernahmebereitschaft (erneut) anzuzeigen.

19

Im Übrigen seien die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. zu begründen. Die Richtigkeit der vorgelegten Zahlen werde bestritten. Der Antragsteller beziehe sich nur auf einen vermeintlichen Stellenüberhang in der Titelgruppe 96. Angesichts des eingetretenen erheblichen Stellenabbaus infolge Altersteilzeit sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den darin aufgeführten Stelleninhabern nicht nur um solche handele, die sich in der Freistellungsphase befinden und daher nicht mehr in der Titelgruppe 96 aufgeführt werden dürften. Des Weiteren habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, ausnahmslos jede frei werdende Stelle mit einem „kw“-Vermerk versehen zu müssen. Ein allgemeiner Einstellungsstopp ergebe sich aus dem Erlass vom 13. Januar 2014 nicht.

20

Der Antragsteller habe schließlich schon nicht vorgetragen, ob eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Auswahl von anderen zu besetzenden Stellen nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei. Die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens seien auch nicht schriftlich niederlegt worden. Der Antragsteller habe schließlich nicht umfassend ermittelt, ob nicht gegebenenfalls ein anderer Dienstposten bei Ihnen zur Verfügung gestanden habe.

21

Der Beteiligte zu 3. beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 11. Kammer - vom 19. April 2016 abzuändern und den Antrag abzulehnen.

23

Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde des Beteiligten zu 3. zurückzuweisen.

25

Er führt in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen zur Begründung aus: Herr (D.) leite das Landeszentrum Wald seit seinem Bestehen, was durch die Ministerschreiben vom 31. Mai 2006 und 5. August 2014 bestätigt werde. Dem Beteiligten zu 3. sei die mangelnde Übernahmebereitschaft im Hinblick auf den ersten planmäßigen Prüfungstermin rechtzeitig mitgeteilt worden. Das Nicht-Bestehen dieser Abschlussprüfung könne ihm weder bei den Fristen noch materiell zum Vorteil gereichen. Im Übrigen hätten Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden können, weil am Tag der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 3. dem Landeszentrum Wald keine freie und ausbildungsadäquate Stelle zur Verfügung gestanden habe. Dies gelte auch für den Zeitraum bis zu drei Monaten davor. Wegen des speziell bei Forstwirten (Forstfacharbeitern) abzubauenden Personalüberhangs von 92 Stellen hätten auch keine Forstwirte dauerhaft eingestellt bzw. entsprechende Auswahlverfahren durchgeführt werden können. Die Prüfung des Landeszentrums Wald, ob eine Einstellung des Beteiligten zu 3. möglich bzw. zumutbar gewesen sei, habe sich im Übrigen auf alle Betriebsteile bezogen, d. h. auf die Zentrale in C-Stadt, die 10 Betreuungsforstämter und sonstige Einrichtungen, wie etwa Jugendwaldheime.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

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1. Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässigen Beschwerden des Beteiligten zu 3. ist unbegründet.

28

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3. aufgelöst.

29

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach § 9 Abs. 2 oder 3 PersVG LSA begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

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a) Die Antragsfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist mit dem am 5. November 2014 von dem Betriebsleiter des Landeszentrums Wald unterzeichneten und bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Halle gestellten Antrag gewahrt, denn die Ausbildung des Beteiligten zu 3. endete hier abweichend von der Bestimmung im Ausbildungsvertrag nicht schon am 31. Juli 2014, sondern erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 27. Oktober 2014.

31

Der Beteiligte zu 3. ist nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auch nach Ablauf der zunächst vereinbarten Ausbildungszeit in seiner Ausbildungsstätte erschienen und vom Antragsteller weiter beschäftigt worden, so dass das Berufsausbildungsverhältnis bis zur Abschlussprüfung verlängert wurde (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 -, juris). Entgegen der Annahme der Beschwerde ist damit kein Arbeitsverhältnis begründet, sondern lediglich ein bzw. das Ausbildungsverhältnis fortgeführt worden. Unabhängig davon kommt es für die Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - maßgeblich auf das Bestehen der Abschlussprüfung an, da es um die Beendigung eines nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis geht (siehe auch § 9 Abs. 1 PersVG LSA: „nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses“). Erfolgreich ist die Ausbildung aber erst mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, und zwar hier am 27. Oktober 2014.

32

b) Der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald war zudem für den Arbeitgeber befugt, die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen.

33

Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 PersVG LSA ist derjenige, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (siehe: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 -, BVerwGE 139, 29 [m. w. N.]). Das ist hier das Land Sachsen-Anhalt gewesen, mit dem der Beteiligte zu 3. bereits den Berufausbildungsvertrag geschlossen hatte.

34

Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 PersVG LSA handelt für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Im Hinblick auf die Doppelnatur des Auflösungsantrages des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA als Prozesshandlung einerseits und Ausübung eines materiellen Gestaltungsrechts andererseits reicht es dabei für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft zu führen, und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiellrechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2011, a. a. O.). Im Übrigen kann der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 [m. w. N.]).

35

Hiervon ausgehend war der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. November 2014 sowohl zur Vornahme dieser Prozesshandlung als auch zur Ausübung des materiellen, d. h. auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechtes befugt.

36

Das Land Sachsen-Anhalt wird vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten, dem Beschluss der Landesregierung sowie dem Gemeinsamen RdErl. der Staatskanzlei und der Ministerien vom 9. April 2013 - 5002-202.4 - (MBl. 2013, 204), wenn es sonst - d. h. außerhalb der hier nicht einschlägigen Verfahren nach Abs. 1 der Regelung - am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.

37

Die sachliche Zuständigkeit des Antragstellers für die hier streitige Angelegenheit nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA und damit die Befugnis, das Land in der Angelegenheit gerichtlich zu vertreten, folgt aus dem Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101- über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010, 38) - RdErl. 2009 -. Nach Ziffer 2. des RdErl. 2009 gliedert sich das Landeszentrum Wald in eine Betriebsleitung sowie nachgeordnete  unselbstständige Betreuungsforstämter und wird von einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter geleitet. Seine personalrechtlichen Befugnisse richten sich gemäß Ziffer 4. RdErl. 2009 nach den im RdErl. des MLU vom 13. März 2006 (MBl. LSA 2006, 440) - RdErl. 2006 - für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen. Auf die Absolvierung der Ausbildung in einem bestimmten Betreuungsforstamt kommt es daher - entgegen der Annahme der Beschwerde - aufgrund von deren Unselbständigkeit, so dass es sich nicht um eine Ausbildungsdienststelle handelt, nicht entscheidungserheblich für die Wahrnehmung der personalrechtlichen Befugnisse an (vgl. schon: OVG LSA, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 L 2/10 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3).

38

Das Landeszentrum Wald ist nach der Ziffer 1 Satz 2 RdErl. 2009 seit dem 1. Januar 2010 die (einzige) Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice, die als solche alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die jenem zugewiesen waren. Das schließt nach Ziffer 4 Satz 2 RdErl. 2009 die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach Maßgabe des RdErl. 2006 für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice ein, die nach Ziffer 4 Satz 1 RdErl. 2009 seit dem 1. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet sind. Nach der Ziffer I., 2. Satz 1 und 2 i. V. m. der Ziffer I., 1. Abs. 1 RdErl. 2006 wird dem Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer übertragen.

39

Selbst wenn die vorstehende Bestimmung nicht einschlägig wäre, würde das Land Sachsen-Anhalt im hier gegebenen gerichtlichen Verfahren jedenfalls nach Teil 1, Kapitel 4, Abschnitt 2 Satz 2 Nr. 28 des Erlasses des Ministerpräsidenten, dem Beschluss der Landesregierung sowie dem Gemeinsamen RdErl. der Staatskanzlei und der Ministerien vom 9. April 2013 - 5002-202.4 - (MBl. 2013, 204) durch das Landeszentrum Wald, dieses vertreten durch seinen Betriebsleiter, für seinen - vorliegend gegebenen - Aufgabenbereich vertreten.

40

War mithin der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. November 2014 für die Führung des gerichtlichen Verfahrens zuständig, so bedurfte dieser für den von ihm innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag keiner gesonderten Vollmacht. Einer solchen bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht hingegen der Dienststellenleiter, dem - wie hier - durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008, a. a. O.).

41

Der handelnde Forstdirektor (D.) war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. November 2014 Betriebsleiter des Landeszentrums Wald. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 des damaligen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt wurde diesem dauerhaft die Leitung des damaligen Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice übertragen. Dessen Funktionsnachfolger ist - wie ausgeführt - das Landeszentrum Wald. Herr (D.) ist ausweislich des weiteren Ministerschreibens vom 5. August 2014 dessen Betriebsleiter.

42

Unabhängig vom Vorstehenden wurde der Forstdirektor (D.) mit dem vorbezeichneten Ministerschreibens vom 5. August 2014 zusätzlich in Fällen von Anträgen nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA - wie hier - ausdrücklich bevollmächtigt, „Anträge nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA bzw. nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen“. Diese Vollmacht wurde mit der - fristgerechten - Antragstellung beim Verwaltungsgericht eingereicht.

43

c) Der Auflösungsantrag ist vorliegend auch der richtige Antrag. Denn zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem Antragsteller wurde im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet (vgl. zur Erforderlichkeit dieser Vorfragenklärung: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 -, BVerwGE 102, 100).

44

Der Beteiligte zu 3. war Auszubildender im Sinne von § 9 Abs. 1 PersVG LSA, d. h. ein in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stehender Beschäftigter und zugleich Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ihm wurde mit Schreiben vom 11. April 2014 und damit drei Monate vor Beendigung des vertraglich vereinbarten und insoweit hier maßgeblichen Berufsausbildungsverhältnisses (31. Juli 2014) schriftlich unter Angabe seiner Gründe mitgeteilt, dass er nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden soll. Der Beteiligte zu 3. hat hiernach am 30. Juli 2014, d. h. innerhalb der letzten drei Monate vor der vertraglich zunächst bestimmten wie auch der hiernach (konkludent) zum 27. Oktober 2014 verlängerten Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 24. Oktober 20914 schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt.

45

Dass der Antragsteller eine dahingehende Mitteilung nach dem 31.Juli 2014 nicht erneut an den Beteiligten zu 3. gerichtet hat, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - unbeachtlich. Denn ist die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 PersVG LSA einmal rechtzeitig und damit fristgerecht erfolgt, ist der Funktion einer solchen Mitteilung nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 PersVG LSA für den Auszubildenden genüge getan. Die Regelung bestimmt insbesondere nicht, dass die Mitteilung „genau“ drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden, sondern lässt - wie vorliegend geschehen - jede Mitteilung, „mindestens“ drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden zugeht, ausreichen.

46

d) Die weiteren Voraussetzungen für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA sind ebenfalls erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. nicht zugemutet werden kann, so dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu s. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.

47

Dem Arbeitgeber obliegt insoweit die materielle Beweislast, d. h. er muss den Nachweis führen, dass und aus welchen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, weil sich dies nicht einwandfrei aufklären lässt, so trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (siehe: BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [m. w. N.]). Diesen Nachweis hat der Antragsteller indes vorliegend erbracht.

48

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 [m. w. N.]). Dabei ist der vor dem Ausbildungsende liegende Drei-Monats-Zeitraum mit in den Blick zu nehmen, weil § 9 PersVG LSA dem Arbeitgeber die ergänzende Pflicht auferlegt, bei Einstellungsvorhaben in diesem Zeitraum die Möglichkeit eines Übernahmeverlangens und damit das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 [m. w. N.]). Insofern kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob auf das vertraglich zunächst vereinbarte (31. Juli 2014) oder das hiernach verlängerte Ausbildungsende aufgrund des Bestehens der Abschlussprüfung erst am 27. Oktober 2014 abzustellen ist, da sich an der Unzumutbarkeit für den Antragsteller selbst dann nichts ändert, wenn der längere Zeitraum vom 30. April 2014 bis zum 27. Oktober 2014 in den Blick genommen wird.

49

Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA besteht im Übrigen nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Dabei ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz das Mitglied der Stufenvertretung zur Verfügung steht, vorliegend auf den Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald abzustellen. Ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, bestimmt sich allein nach dem Bereich der Ausbildungsdienststelle, während es bei einem Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung - wie hier - dagegen nicht nur auf die Ausbildungsdienststelle, sondern auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 -, juris - BVerwGE 133, 42, Rn. 25 ff., 34; OVG LSA, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 5 L 9/12 -, juris). Die Gesamtjugend- und Auszubildendenstufenvertretung ist im gegebenen Fall beim Landeszentrum Wald gebildet, so dass vorliegend dessen gesamter Geschäftsbereich maßgeblich ist (siehe hierzu insbesondere: BVerwG, Beschluss vom6. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3).

50

Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, und zwar auch dann, wenn die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch höherwertigen Ausbildung ist, diese indes innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann (siehe: BVerwG; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.]). Ausbildungsadäquat ist für den vorliegenden Fall hiernach ein Arbeitsplatz, der die Qualifikation als „Forstwirt (lt. 'Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin' vom 23.01.1998)“ - von den Beteiligten auch als „Waldarbeiter“ bezeichnet - verlangt.

51

Ein solcher stand indes im gesamten Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald in der Zeit vom 30. April 2014 bis 31. Juli 2014 für den Beteiligten zu 3. ebenso wenig frei zur Verfügung wie in der anschließenden Zeit bis zum 27. Oktober 2014 (Ausbildungsende).

52

Der öffentliche Arbeitgeber ist in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt mit Blick auf den Schutzgedanken des § 9 PersVG LSA insofern lediglich einer Missbrauchskontrolle. Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (siehe: BVerwG; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 -, juris [m. w. N.]).

53

Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre dem Fehlen von Planstellen und Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Auflage, § 9 Rn. 27). Es berührt im Übrigen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben der Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt und die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt. Wenn ein in Vollzug derartiger Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers verfügter genereller Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, müssen diese so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Eine Diskriminierung des Jugendvertreters ist auch dann nicht zu besorgen, wenn Ausnahmen vom Einstellungsstopp auf Fälle eines unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs beschränkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob exakt diese Formulierung verwandt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist (siehe: BVerwG; Beschluss vom 6. September 2011 - 6 PB 10.11 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43 [m. w. N.]).

54

Der Arbeitgeber ist im Übrigen nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um dem Auszubildenden gleichwohl einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können (so: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987, a. a. O.). Der öffentliche Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter ebenso wenig kündigen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Er darf eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus der Elternzeit zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten und vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einer aus der Elternzeit zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzen. Ebenso darf er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihalten, der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält. Durch derartige Vorgänge wird der Normzweck des § 9 PersVG LSA nicht berührt. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen. Der Jugendvertreter kann dadurch diskriminiert werden, dass statt seiner andere Absolventen der Berufsausbildung weiterbeschäftigt oder externe Bewerber eingestellt werden. Hingegen liegt eine Benachteiligung typischerweise nicht vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt. Ebenso verhält es sich, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zu einem sozial verträglichen Personalabbau entschlossen hat. Dieser geht dahin, frei werdende Stellen nach Möglichkeit mit Beschäftigten zu besetzen, die sich im Personalüberhang befinden. Eine solche Verfahrensweise richtet sich nicht gegen den Jugendvertreter, der an seiner Weiterbeschäftigung interessiert ist. Sie dient vielmehr ihrerseits dem sozialstaatlich anzuerkennenden Zweck, solche Mitarbeiter sinnvoll weiterzubeschäftigen, die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden (siehe: BVerwG; Beschluss vom 6. September 2011, a. a. O. [m. w. N.]).

55

Im Übrigen kommt es hier nicht auf das Vorhandensein von „Planstellen" an, weil Planstellen nur Stellen für Beamte auf Lebenszeit sind, während es sich bei Stellen für Beschäftigte, um die es im Rahmen der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 9 PersVG LSA geht, um „andere Stellen als Planstellen" handelt, die in den Erläuterungen des Haushaltsplanes auszuweisen sind (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 5 und 6 LHO LSA; §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 5 und 6 BHO). Nur wenn in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplanes eine Stelle für Beschäftigte für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt ist, ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Liegt hingegen - wie im gegebenen Fall - eine solche der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a. a. O.).

56

Hiervon ausgehend ist die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. unzumutbar, weil dem Antragsteller für dessen dauerhafte ausbildungsadäquate Beschäftigung keine freie Stelle zur Verfügung stand und der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, dem Beteiligten zu 3. im gesamten Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald in der Zeit vom 30. April 2014 bis 31. Juli 2014 bzw. bis 27.Oktober 2014 einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anzubieten.

57

Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, juris). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, juris).

58

Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat für die Ressorts mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014) vom 17. Januar 2014 (GVBl. LSA 2014, 2) in der Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 HG 2014 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014 - Allgemeine Bestimmungen 2014“ (siehe: Vorbericht zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, S. 16) Folgendes geregelt:

59

„4. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

60

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

61

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.“

62

Die in den Titelgruppen 96 ausgewiesenen Planstellen und Stellen sind „zergliedert“ nach Besoldungs- und Entgeltgruppe sowie nach den Einzelplänen (hier Einzelplan 09 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Bereich Landwirtschaft-) in dem mit dem Haushaltsgesetz 2014 festgestellten Haushaltsplan 2014 ausgewiesen (ebenda Seite 70 bis 83, 86 f.). In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit Haushaltsführungserlass 2014 vom 13. Januar 2014 (MBl. LSA 2014, 44) in Abschnitt 2 „Hinweise zur Bewirtschaftung der Stellenhaushalte und Personalausgabenansätze“ u. a. Folgendes bestimmt:

63

„1. Globale Minderausgabe

64

Im Kapitel 1302 Titel 462 01 ist eine globale Minderausgabe in Höhe von 15 982 400 Euro für das Jahr 2014 veranschlagt worden, die durch sonstige Fluktuation erwirtschaftet werden muss. Darüber hinaus ist eine globale Minderausgabe in Höhe von 14 Millionen Euro für das Jahr 2014 veranschlagt worden, die durch die von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Reduzierung der Personalausgaben zu erwirtschaften ist. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen ist es erforderlich, die zur Verfügung gestellten Instrumente zur Reduzierung der Personalkosten aktiv einzusetzen.

65

2. Stellenüberwachung

66

Im Rahmen der allgemeinen Aufgabenkritik haben die Verwaltungszweige ihre Aufgabenbereiche auf unbedingt weiterhin wahrzunehmende Landesaufgaben zu überprüfen und gegebenenfalls auf andere Verwaltungen (Bund, Kommunen, andere Länder) oder Dritte zu übertragen. Die durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organisationsänderungen nicht mehr notwendigen Planstellen oder Stellen sind in Abgang zu stellen oder, sofern die Planstellen oder Stellen noch besetzt sind, in die Titelgruppe 96 umzusetzen.“

67

Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2014 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2014 gegenüber dem Haushaltsjahr 2013 von 55.099 Planstellen/Stellen um 1.971 auf 53.136 Planstellen/Stellen (incl. 1.444 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppen 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle derselben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte derselben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (Nr. 1 der Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben zum Haushaltsplan 2014, dort Seite 22).

68

Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2014, insbesondere dem hier maßgeblichen, vorbezeichneten Zeitraum entgegen stehen bzw. gestanden haben. Mit Erlass vom 11. Februar 2014 (Az.: 11.12) hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt das Landeszentrum Wald überdies darauf hingewiesen und damit zugleich dahingehend angewiesen, dass gemäß Haushaltsgesetz 2014 eine Nachbesetzung freier Stellen der Titelgruppe 96 nicht möglich ist und personalwirtschaftliche Maßnahmen, die zu zusätzlichen Ausgaben führen, nicht vorgenommen werden dürfen. Insbesondere auch nach Nr. 4 Abs. 2 der Anlage 2 zu § 8 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2014 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014 (siehe: Vorbericht zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, S. 16) durften in den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, nicht neu besetzt werden und waren im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen, selbst wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht war. Diese für den Haushaltsvollzug den Antragsteller bindenden Regelungen standen einer weiteren dauerhaften Beschäftigung des Beteiligten zu 3. entgegen. Sie laufen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist.

69

Das war hier sowohl in den hier im maßgeblichen Zeitraum vor als auch im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald waren nach dem auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 2014 (siehe ebenda: Haushaltsplan 2014, Zergliederung der Stellenpläne, Stellen aus den Titelgruppen 89 [Personal der Landesbetriebe] 2014 und Stellen aus den Titelgruppen 96) ergangenen Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 2014 (Az.: 11.12; Bl. 22 ff. der Gerichtsakte) insgesamt 213 Waldarbeiter beschäftigt und auf den entsprechend angegebenen Stellen geführt. Nach dem Erlass stand dem ein Bestand von lediglich 121 Stellen für Waldarbeiter gegenüber, die unter der Ziffer I.2 aufgeführt sind. Die weitere 92 tatsächlich beschäftigten Waldarbeiter sind nach der Ziffer II.2 (Stellenübersicht/Tgr. 96) des Erlasses als Überhangpersonal auf Stellen geführt worden, die sämtlichst mit „kw“, also mit „künftig wegfallend“ (§ 47 LHO LSA) gekennzeichnet sind, so dass ein Personalüberhang von 92 verbleibt. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Stellenübersicht sei für den maßgeblichen Zeitraum bzw. -punkt nicht maßgeblich. Es besteht kein vernünftiger Grund für die Annahme und wird ebenso wenig von der Beschwerde substantiiert aufgezeigt, dass der Bestand an besetzten Stellen drei Monate vor oder im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei einem Personalüberhang von 92 Waldarbeitern weniger als 121 betragen haben sollte.

70

Die vorbezeichneten Regelungen sind auch nur auf einen aufgabenbedingten Personalbedarf, nicht hingegen in Bezug auf rechtliche Verpflichtungen angelegt, wie sie etwa durch § 9 Abs. 2 PersVG LSA begründet werden. Deswegen hatte der Antragsteller keinen Anlass zu versuchen, auf die Freigabe einer haushalterisch gesperrten Stelle hinzuwirken, um den Beteiligte zu 3. weiterbeschäftigen zu können. Insbesondere lässt sich nach den obigen Ausführungen nicht feststellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. vereitelt hat, indem er sich nicht um die haushaltsrechtliche Freigabe einer Stelle bemüht hat. Vielmehr hat sich der Antragsteller mit Recht auf die Wiederbesetzungssperre berufen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. zu belegen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223).

71

Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer weiteren dauerhaften Beschäftigung des Beteiligten zu 3. entgegenstanden.

72

Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf Art. 33 Abs. 2 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG). Art. 33 Abs. 2 GG verbietet es bereits, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen. Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 PersVG LSA entfällt indes nur dann, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Mitkonkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter (siehe: BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295).

73

Das setzt indes voraus, dass überhaupt Einstellungen vorgenommen werden, d. h. dass Auswahlverfahren für Stellenbesetzungsverfahren nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt wurden bzw. durchzuführen gewesen wären (siehe: BVerwG; Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 -, juris = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 73 [m. w. N.]; Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 -, juris = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82; OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 L 3/13 -, juris [m. w. N.]). Dies war vorliegend weder im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (31. Juli 2014 bzw. 27. Oktober 2014) noch in dem Zeitraum ab dem 30. April 2014 der Fall gewesen. Vielmehr hat der Antragsteller, wie von ihm entsprechend ausgeführt, ohne dass dem die Beschwerde substanziell entgegen getreten ist, aufgrund der vorbezeichneten Beschränkung der Stellenbewirtschaftung, also aufgrund des generellen Einstellungsstopps keine Einstellungen vorgenommen.

74

Der Einwand der Beschwerde, in der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3. - als Auszubildender (!) nach dem 31. Juli 2014 - liege die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. in der Übernahme des Beteiligten zu 3. liege keine (Neu-)Einstellung, liegt neben der Sache und verkennt sowohl die Systematik als auch Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2 bis 4 PersVG LSA in all seinen Fallgestaltungen. Danach wird ein Arbeitsverhältnis lediglich gesetzlich fingiert („gilt … als begründet“) und ist der Auszubilden lediglich bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen. Mit diesen Regelungen soll allein dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Die Annahme der Beschwerde liefe demgegenüber sinnwidrig darauf hinaus, dass Mitglieder einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung trotz eines vom Gesetzgeber erlassenen haushaltsrechtlichen Einstellungsstopps stets dauerhaft weiter zu beschäftige wären und ein genereller Einstellungsstopps trotz schwerwiegender haushalterischer Schwierigkeiten von vornherein nicht umgesetzt werden könnte.

75

Bei einer weiteren Beschäftigung des Beteiligten zu 3. würde es sich schließlich auch nicht um die Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 12. März 2009 - 5 L 14/07 - [m. w. N.]; Beschluss vom 10. November 2010 - 5 L 2/10 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom6. April 2011 - 6 PB.20.10 -, juris = Buchholz 251.92 § 78 SAPersVG Nr. 3). Im Übrigen ist der Schutzfunktion des § 9 Abs. 2 PersVG LSA dadurch entsprochen, dass mögliche Ausnahmen von dem in Vollzug haushaltsgesetzlicher Vorgaben erlassenen Einstellungsstopp so eindeutig und klar gefasst sind, dass sich der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber Jugend- bzw. Auszubildendenvertretern von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt.

76

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

77

3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Dez. 2016 - 5 L 7/16

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 3) absolvierte nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2008 seit dem 01. August 2008 eine Ausbildung zum Forstwirt. Die Ausbildung erfolgte in der Außenstelle E. des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice. Am 21. September 2010 wurde als Mitglied der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung des zum 01. Januar 2010 errichteten Landeszentrums Wald, der Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice, gewählt.

2

Nachdem die Dienststelle dem Beteiligten zu 3) unter dem 07. April 2011 mitgeteilt hatte, dass eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei, beantragte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 27. Juli 2011 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 29. Juli 2011 bestand der Beteiligte zu 3) die Abschlussprüfung zum Forstwirt.

3

Mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) sei ihm nicht zuzumuten, weil er nicht über eine ausbildungsadäquate freie Stelle für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfüge. Von den im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorhandenen 245,7 Waldarbeitern (Vollbeschäftigungseinheiten - VbE) seien lediglich 121 VbE nicht als Personalüberhang der Titelgruppe 96 zugeordnet gewesen. Die weiteren 124,7 VbE indes seien nach den Vorgaben im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 abzubauen.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

5

das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 27. Juli 2011 begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) aufzulösen.

6

Die Beteiligten zu 1) und 3) haben beantragt,

7

den Antrag abzulehnen.

8

Die Beteiligten zu 1) und 3 haben geltend gemacht, für das Jugendwaldheim in F. im Jahr 2010 und erneut in den Jahren 2011 und 2012 eine Stelle für einen Forstwirt ausgeschrieben worden sei, ohne dass sie besetzt worden sei.

9

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Beschäftigungsverhältnis mit Beschluss vom 15. Juni 2012 antragsgemäß aufgelöst. Der zulässige Antrag sei begründet, weil dem Antragsteller für die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 3) im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine freie Stelle zur Verfügung gestanden habe, weil er aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben Neueinstellung nur vornehmen dürfe, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand zur Verfügung stehe und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt habe. Da gleichsam die Hälfte des Personalbestandes der Dienststelle dem Personalüberhang in der Titelgruppe 96 zugeordnet sei, sei dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Die bei dem Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene Stelle für einen Fortwirt rechtfertige keine andere Entscheidung, weil es sich dabei um eine nur intern ausgeschriebene Stelle handele, die nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe. Zum Überhangpersonal gehöre der Beteiligten zu 3) ungeachtet der Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht. Er stehe einem externen Bewerber gleich, weil seine Übernahme zu einem Personalkostenaufwuchs führen würde. Dass die Stelle im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit zwei Jahren unbesetzt geblieben sei, helfe dem Beteiligten zu 3) nicht, weil es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ankomme.

10

Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 3) Beschwerde erhoben.

11

Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Weiterbeschäftigung sei dem Antragsteller zuzumuten, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die für das Jugendwaldheim in F. ausgeschriebene freie Stelle besetzbar gewesen sei. Die Stelle sei 2010 und erneut 2011 ausgeschrieben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Beteiligte zu 3) nicht als externer Bewerber angesehen werden, weil er aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 BPersVG in einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis zum Land stehe. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die Stelle nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfe, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zu Unrecht auf den Vortrag des Antragstellers zu den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den vermeintlichen Personalüberhang gestützt habe. Die vom Antragsteller vorgelegte Übersicht über die Anzahl der besetzten Stellen (Anlage 9 zur Antragsschrift, Blatt 21 der Gerichtsakte) stamme vom 03. August 2011 und sei für den maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich unerheblich. Dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 und dem Auszug aus dem Wirtschaftsplan (Anlage 8 zu Antragsschrift, Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) lasse sich nicht eindeutig entnehmen, welche Dienststellen gemeint seien. Dass tatsächlich 143 Waldarbeiter als Überhangpersonal vorhanden seien, lasse sich dem nicht entnehmen. Auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom
01. März 2011 könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil dieser eine einzelfallbezogene Würdigung von Weiterbeschäftigungsverlangen ausschließe. Auf die Frage, ob die Beschäftigung von Überhangpersonal Vorrang vor der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters habe, komme es nicht an, weil sich auf die freie Stelle in F. keiner der vorhandenen Beschäftigten beworben habe. Schließlich habe der Antragsteller dem Beteiligten zu 3) nicht mitgeteilt, welche Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, so diese unwirksam sei. Jedenfalls sie die Berufung auf haushaltsrechtliche Gründe missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei.

12

Der Beteiligte zu 3) schließt sich dem Vortrag des Beteiligten zu 1) an und trägt ferner vor, der Antragsteller habe die Befugnis zur Antragstellung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgewiesen. Zwar habe der Minister den Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit der Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten bevollmächtigt, Auflösungsanträge bei den Verwaltungsgerichten zu stellen. Das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sei indes nicht vom Präsidenten, sondern „in Vertretung“ von einem anderen Bediensteten unterzeichnet worden. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist habe der Antragsteller auch keine Gründe dargelegt, aus denen sich einen Verhinderung des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ergebe. Schließlich sei die Mitteilung des Antragstellers vom 07. April 2011 über die Absicht, den Beteiligten zu 3) nach Beendigung der Ausbildung nicht weiterzubeschäftigen, auch nicht begründet worden.

13

Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen jeweils,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 15. Juni 2012 abzuändern und den Antrag abzulehnen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) zurückzuweisen.

17

Er macht geltend, die geäußerten Zweifel an der Bevollmächtigung des Leiters der Dienststelle beruhten auf Spekulationen. Im Geschäftsbereich des Antragstellers sei bei Beendigung der Ausbildung keine besetzbare Stelle vorhanden gewesen. Die Ausschreibung der Stelle für einen Forstwirt in F. richte sich an interne Bewerber. Sie hätte nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen. Ob die Stelle nach wie vor unbesetzt sei, sei unerheblich, weil es auf die Sachlage im Zeitraum von April bis August 2011 ankomme. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 3) enthalte das Schreiben vom 07. April 2011 auch eine Begründung.

18

Der Beteiligte zu 2) schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 3) an.

II.

19

Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) sind unbegründet.

20

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers das Beschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) aufgelöst.

21

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar auch für die Länder gilt, kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

22

Die Antragsfrist ist mit dem am 10. August 2011 gestellten Antrag gewahrt. Auf die Frage, ob das an den Betriebsleiter des Antragstellers gerichtete Schreiben der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 10. März 2011 für eine Bevollmächtigung genügt, kommt es nicht an, weil der Antragsteller auch ohne gesonderte Vollmacht befugt ist, die Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen.

23

Arbeitgeber i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG ist derjenige, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist das Land Sachsen-Anhalt. Für das Land handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA allein derjenige, der das Land gerichtlich zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, zitiert nach juris ). Zur Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der Ziffer V.3. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und der Ministerien vom 17. Mai 1994 (MBl. LSA S. 1289), zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. März 2004 (MBl. LSA S. 174), die Behörde befugt, welche für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist.

24

Die sachliche Zuständigkeit des Antragstellers für die streitige Angelegenheiten nach
§ 9 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA und damit die Befugnis, das Land in der Angelegenheit gerichtlich zu vertreten, folgt aus dem Runderlass des Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101- über die Organisation des Landeszentrums Wald (MBl. LSA 2010 S. 38). Nach den Ziffern 4 Satz 2 des o. g. Runderlasses richten sich die personalrechtlichen Befugnisse nach den im Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 (MBl. LSA S. 440) für den Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice getroffenen Regelungen.

25

Das Landeszentrum Wald ist nach der Ziffer 1 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA 2010, S. 38) seit dem 01. Januar 2010 die (einzige) Nachfolgeeinrichtung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice handelt, die als solche alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die jenem zugewiesen waren. Das schließt nach Satz 2 der Ziffer 4 des genannten Runderlasses die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl. LSA S. 440) für die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice ein, die nach Ziffer 4 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009 - 11.3-02101 - (MBl. LSA S. 38) seit dem 01. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald zugeordnet sind. Nach der Ziffer I. 2. Satz 1 und 2 i. V. m. der Ziffer I. 1. Buchst b des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. März 2006 - 12.31-03000/3 - (MBl LSA S. 440) wird dem Landesbetrieb für Privatwaldbetreuung und Forstservice die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer übertragen.

26

Ist das Landeszentrum Wald für die Führung des gerichtlichen Verfahrens nach dem o. G. zuständig, so bedurfte der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald für den von ihm innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag keiner gesonderten  Vollmacht. Der Vollmacht bedarf nur, wer fremde Rechte ausübt, nicht aber der Dienststellenleiter, dem durch Verwaltungsvorschrift die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung als eigene Zuständigkeit übertragenen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2008 - 6 PB 13/08 -, zitiert nach juris ).

27

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sind erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht zugemutet werden kann, so dass das aufgrund des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten zu 3) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.

28

Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3) ist unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben für die Stellenbewirtschaftung in seinem Geschäftsbereich gehindert war, diesem einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, welcher seiner Ausbildung entspricht (so etwa: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, zitiert nach juris). Steht ein solcher auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, so besteht kein verselbständigter Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung, um dem Schutzzweck des § 9 Abs. 2 BPersVG gerecht zu werden. Dies würde im Gegenteil auf eine unzulässige Begünstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen.

29

Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter richtet sich nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitraum der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (so: BVerwG, Beschl. v. 29.03.2006 - 6 PB 2/06 - zitiert nach juris), mithin hier nach den Verhältnissen im am 29. Juli 2011. Dabei ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz das Mitglied der Stufenvertretung zur Verfügung steht, auf den Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1/08 - Rdnr. 25 ff und 34).

30

Im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald ist bei Beendigung der Ausbildung am 29. Juli 2011 keine ausbildungsadäquate besetzbare Stelle vorhanden gewesen.

31

Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1987 - 6 P 25/85 -, juris). Ein auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhender Einstellungsstopp berührt die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann, wenn sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.04.2001 - 5 L 13/00 -, nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 13.09.2001 - 6 PB 9/01 - ).

32

Der Haushaltsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat den Ressorts mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011) vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 56) in den „Allgemeinen Bemerkungen zur Veranschlagung der Personalausgaben“ (vgl. Vorbericht zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011, S. 24, dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=37895) Folgendes bestimmt:

33

„1. Mit der Aufstellung des Haushaltsplans 2010/2011 hat sich der Bestand in den Stellenhaushalten für das Planpersonal, in den Wirtschaftplänen, in den Global- und Produkthaushalten sowie in den Titelgruppen im Haushaltsjahr 2010 gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 von 60.001 Planstellen/Stellen um 1.905 auf 58.096 Planstellen/Stellen (incl. 1.147 Stellen für Anwärter und Referendare) verringert. Für das Haushaltsjahr 2011 ergibt sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2010 ein weiterer Abbau von 751 Planstellen/Stellen auf 57.345 Planstellen/Stellen (incl. 1.371 Stellen für Anwärter und Referendare).

34

(…)

35

Alle dem Abbau in den Verwaltungszweigen zugeordneten Planstellen/Stellen, die noch mit Landespersonal besetzt sind, werden als Überhang veranschlagt und in den eingerichteten Titelgruppen 96 bei den entsprechenden Kapiteln ausgewiesen. Die Titelgruppen 96 führen die Zweckbestimmung „Personalüberbestand/Stellen- und Personalabbau“. Der Aufgabenwegfall und die Wegfallzeitpunkte sind als kw-Vermerke zu den jeweiligen Titeln der Titelgruppe 96 in den Einzelplänen verbindlich dargestellt. Ist eine Planstelle/Stelle ohne Wegfallzeitpunkt in der Titelgruppe 96 ausgebracht, ist die nächste frei werdende Planstelle/Stelle der selben Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe für Beamte/Tarifbeschäftigte der selben Fachrichtung im Planbereich mit dem Beamten/Tarifbeschäftigen aus dem Überhangbereich zu besetzen. Die Planstelle/Stelle entfällt in der Titelgruppe 96 und ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen (§ 47 Abs. 2 LHO).“

36

In Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers hat das Ministerium der Finanzen mit dem Runderlass zur Haushaltsführung 2011 vom 29. Dezember 2010 - 21-04032/2111 - (MBl. LSA 2011, S. 49) hinsichtlich der „Einschränkungen bei der Bewirtschaftung“ zu den Personalhaushalten jeweils Folgendes bestimmt:

37

„1.1 (…) Durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organisationsänderungen sind nicht mehr notwendige Arbeitsplätze oder Dienstposten in Abgang zu stellen und, sofern deren Planstellen/Stellen noch besetzt sind, in die Titelgruppe 96 umzusetzen.

38

(…)

39

1.3 Neueinstellungen (…) dürfen nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 zur Verfügung steht und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. (…)

40

Danach ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben einer Neueinstellung externen Personals im Jahr 2011 entgegenstehen. Die für den Haushaltsvollzug durch den Antragsteller bindenden Regelungen stehen einer weiteren Beschäftigung des Beteiligten zu 3) entgegen. Sie laufen auf einen generellen Einstellungsstopp hinaus, solange nicht zuvor (zumindest) der Personalüberbestand in den Titelgruppen 96 des betreffenden Einzelplans abgebaut ist.

41

Das ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht der Fall gewesen. Im Landeszentrum Wald waren nach dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 - 11.22 - (Gerichtsakte, Bl. 18 ff) 264 Waldarbeiter beschäftigt. Nach dem Wirtschaftsplan für das Landeszentrum Wald Geschäftsjahr 2010/2011 stand demgegenüber ein Personalstellenbestand von nur 121 gegenüber (Haushaltsplan 2010/2011, Anlage 1 zu 0980 im Einzelplan 09, S. 205 ff. <211>; dokumentiert unter: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php ?id=37895), die im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 21. April 2011 unter der Ziffer III.1 aufgeführt sind. Weitere 143 tatsächlich beschäftigte Waldarbeiter sind nach der Ziffer II.2 (Stellenübersicht/Tgr. 96 der Titelgruppe 96) des Erlasses als Überhangpersonal geführt worden. Von diesen Stellen sind 11 Stellen als bis zum 31. Juli 2011 wegfallend gekennzeichnet, so dass ein Personalüberhang von 132 verbleibt. Ob zum 31. Juli 2011 ein Überhang von 132 Waldarbeitern vorhanden gewesen ist oder wie der Antragsteller mit der zum 31. Juli 2011 erstellten Übersicht ausgehend von 274 Forstwirten/Waldarbeitern (= 245,7 sog. Vollbeschäftigungseinheiten - VbE -) von einem Überhang von 154 Forstwirten/Waldarbeitern (= 124,7 VbE) auszugehen ist, kann auf sich beruhen. Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, die vom Antragsteller zu den Akten gereichte Stellenübersicht sei für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nicht maßgeblich, weil sie vom 03. August 2011 stamme. Zum einen gibt die unter dem 03. August 2011 gefertigte Stellenübersicht den Bestand zum 31. Juli 2011 wieder. Zum anderen gibt es keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Bestand an besetzten Stellen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zwei Tage zuvor, am 29. Juli 2011, bzw. in den drei Monaten zuvor weniger als 121 betragen haben sollte um sodann zum 31. Juli 2011 auf 245,7 anzuwachsen.

42

Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, der Beteiligte zu 3) könne auf einer für das zum Betreuungsforstamt Nordöstliche Altmark gehörende Jugendwaldheim F. für einen Forstwirt ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden. Die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Stellenausschreibungen richteten sich als interne Ausschreibungen an interne Stellenbewerber, zu denen der Beteiligte zu 3) nicht gehört. Zwar hat der Antragsteller in dem Anhörungstermin vor dem Senat am 20. März 2013 erklärt, die Stelle bei dem Jugendwaldheim F. sei, nachdem sie mehrfach intern ausgeschrieben worden sei, ohne dass sich geeignete Landesbedienstete darauf beworben hätten, nunmehr extern ausgeschrieben und besetzt worden. Indes hat er mit seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 klargestellt, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle nicht um die eines Waldarbeiters, sondern um die Stelle eines Forstingenieurs gehandelt habe, dem als Aufgabe u. a. die Vertretung des Leiters des Jugendwaldheimes obliege. Die ebenfalls bei dem Jugendwaldheim F. ausgeschriebene Stelle für einen Forstwirt, der in dem Jugendwaldheim Hausmeistertätigkeiten und waldpädagogische Aufgaben wahrnehmen soll, richtet sich ausschließlich an „unbefristet beschäftigte Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt“, bzw. „unbefristet beschäftigte Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung“. Dazu gehört der Beteiligte zu 3) nicht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob diese Stelle - wie der Beteiligte zu 1) geltend macht - bereits in den Jahren 2010 und 2011 ausgeschrieben worden ist, oder ob diese Stelle erstmals im Jahr 2012 ausgeschrieben worden ist, kommt es deshalb nicht an. Die interne Stellenausschreibung richtet sich nicht an den Beteiligten zu 3), weil es sich bei seinem Arbeitsverhältnis nicht um die Fortsetzung seines (früheren) Ausbildungsverhältnisses handeln würde, sondern - schon in Anbetracht des mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsels - um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten haushaltsrechtlichen Restriktionen unterläge (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OVG LSA, Beschl. v. 10.11.2010 - 5 L 2/10 - m. w. N.). Der Beteiligte zu 3) ist auch nicht etwa wegen seines Weiterbeschäftigungsverlangens kraft der Wirkung des § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der genannten internen Ausschreibungen. Zwar gilt nach § 9 Abs. 2 BPersVG das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Indes wird damit eine unbefristete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber nur fingiert. Sie steht unter dem Vorbehalt eines begründeten Antrages auf Auslösung des kraft Gesetzes als begründet geltenden Arbeitsverhältnis. Erst wenn über einen Auflösungsantrag rechtskräftig ablehnend entschieden wäre, würde der Beteiligte zu 3) ein unbefristet beschäftigter Bewerber aus der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne der internen Stellenausschreibung.

43

Schließlich steht auch der Umstand, dass im Falle eines „unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs“ ein - wenn auch sehr enger - Spielraum für Neueinstellungen besteht, der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3) nicht entgegen. Auch wenn in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von einer Stellenbesetzungssperre zulässig sind, ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters unzumutbar i. S. d. § 9 Abs. 4 BPersVG, weil die Verwaltung bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen darf, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004 - 6 PB 9.01 -, Rdnr. 11 ). Nach den o. g. Vorgaben konnten Neueinstellungen in den Haushaltsjahren 2010/2011 nur vorgenommen werden, wenn nachweislich kein geeigneter Personalüberbestand in der Titelgruppe 96 zur Verfügung stand und das Personal-Service-Center eine Negativbescheinigung ausgestellt hat. Zwar ist die Notwendigkeit der Erteilung einer sog. Negativbescheinigung mit der Auflösung des bei der Staatskanzlei angesiedelten Personal-Service-Centers seit Mai 2011 entfallen. Das ändert indes nichts an der Geltung der inhaltlichen Vorgaben im Übrigen. Aus dem Umstand, dass sich auf die seit dem Jahr 2010 wiederholt neu ausgeschriebene Stelle kein interner Bewerber beworben hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass kein geeigneter Bewerber im Personalüberbestand zur Verfügung gestanden hat. Bewerben sich geeignete Bewerber aus dem Personalüberbestand auf eine interne Ausschreibung nicht, so ist es Sache der zuständigen Personaldienststelle, die Stelle im Wege der Versetzung, ggf. auch gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten zu besetzen, wenn sie davon ausgeht, dass dies durch dienstliche Gründe gerechtfertigt ist. Sie hat indes aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit, von der Versetzung geeigneten Personals aus dem Personalüberhang abzusehen und zusätzliches Personal einzustellen.

44

Der Einwand, die Berufung auf die Vorgaben im Haushaltsplan sei missbräuchlich, weil ein Haushaltsplan, der nur 121 Stellen vorsehe, obwohl 264 Waldarbeiter vorhanden seien, nicht durchführbar sei, ist unbegründet. Der Haushaltsgesetzgeber hat mit der Zuweisung von 121 Stellen die verbindliche Entscheidung darüber getroffen, dass das Landzentrum Wald mit diesem Bestand langfristig bedarfsgerecht ausgestattet ist und dass der darüber hinaus vorhandene Personalbestand bis zum Jahr 2019 abzubauen ist. Der Haushaltsplan berücksichtigt, dass 264 Waldarbeiter vorhanden sind, indem er 121 auf Stellen führt und das weitere vorhandene Personal in der Titelgruppe 96 als abzubauenden Personalüberstand übernimmt.

45

Der weitere Einwand des Beteiligten zu 3), das Schreiben des Antragstellers vom
07. April 2011, in dem der Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen worden ist, dass eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung nicht möglich sei, sei nicht mit einer Begründung versehen, kann dem Auflösungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Jugendvertreter nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Auch wenn man mit dem Beteiligten zu 3) annimmt, dass diese Mitteilung zu begründen ist, wie dies § 9 Abs. 1 PersVG LSA ausdrücklich („… unter Angabe der Gründe …“) vorsieht, führt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht dazu, dass der Auflösungsantrag des Dienstherrn nach § 9 Abs. 4 BPersVG ohne Erfolg zu bleiben hätte, so dass dahinstehen kann, ob das Schreiben vom 07. April 2011 den Anforderungen an eine Begründung genügt. Denn nach § 9 Abs. 5 BPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachkommt. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob die Mitteilung gänzlich fehlt oder wegen des Fehlens einer Begründung nur unvollständig ist. Ist es für das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers schon unschädlich, wenn die Mitteilung gänzlich unterblieben ist, so gilt dies erst recht, wenn die Mitteilung lediglich an einem Begründungsmangel leidet.

46

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

47

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.


(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 16. November 2012, mit dem er sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung seines Hilfsantrages wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und § 1 AGG damit zu begründen sucht, dass das „streitgegenständliche Bewerbungsverfahren in erheblichem Maße von einem klassischen beamtenrechtlichen Auswahlverfahren und einem sich hieran anschließenden Konkurrentenstreit“ abweiche, da „im klassischen Bewerbungsverfahren die Besetzung einer einzelnen Stelle im Vordergrund“ stehe, hat das Vorbringen keinen Erfolg. Denn der Kläger hat sich gerade nicht nur „für ein Studium beworben“; vielmehr begehrt(e) er mit seinem Haupt- wie mit seinem Hilfsantrag die „Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst bei der Beklagten“, mithin die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Nach den - nicht weiter angefochtenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat sich der Kläger auch entsprechend „um die Einstellung als Bundesbankinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Einstellungstermin 01. Oktober 2010 oder 01. April 2011“ beworben.

6

Die Begründung eines Beamtenverhältnisses (hier: auf Widerruf, § 6 Abs. 4 BBG) bedarf nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG der Ernennung, die wiederum gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie gemäß § 9 Satz 1 BBG ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen ist. Aus der Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG folgt allerdings kein strikter Einstellungsanspruch, denn diese Norm gewährt dem Bewerber um ein öffentliches Amt keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern lediglich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser u. a. bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den soeben näher umschriebenen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 V 22.09 -, BVerwGE 136, 140).

7

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bemisst sich der Einstellungsanspruch gerade nicht nach den Grundsätzen des Hochschulzulassungsrechtes, sondern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Dass im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die entsprechend angestrebte Laufbahnbefähigung - wie hier gemäß § 4 BBankLV - im Wege eines Studiums erworben wird, ändert nichts an den vorstehenden Kautelen, insbesondere an der Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG, da ein solches erst nach Begründung des Beamtenverhältnis absolviert wird. Damit soll aber eine spezifische Zugangsvoraussetzung zur streitgegenständlichen Laufbahn geschaffen, nicht hingegen eine bestimmte - ernennungsunabhängige - Berufsausbildung in einem Studienfach ermöglicht werden (vgl.: OVG LSA, Beschluss 1. Oktober 2012 - 1 M 101/12 -, juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 1 B 1143/11 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. November 2010 - 5 ME 225/10 -, juris; vgl. zu entsprechenden Aufstiegsregelungen: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris). Ungeachtet dessen entspricht eine vom Erwerb der Laufbahnbefähigung losgelöste, bloße Zulassung zum Studium nicht dem - hilfsweise - geltend gemachten Klagebegehren.

8

Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, da aus diesem Grundrecht keine Ansprüche des Klägers folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen, der das Maß an Freiheit der Berufswahl gewährleistet, das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693 [m. w. N.] OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 M 101/12 -, juris). Ungeachtet dessen kommt Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend aber auch deshalb nicht zum Tragen, da der Vorbereitungsdienst für die angestrebte Laufbahn keine Ausbildungsstätte im Sinne dieses Grundrechtes darstellt, sondern nur laufbahnrechtlich von Relevanz ist (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris [m. w. N.]).

9

Dementsprechend gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG denselben effektiven Rechtsschutz wie ein auf Art. 12 Abs. 1 GG gestütztes Begehren, welches im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden kann. Der vom Antragsvorbringen behauptete Einstellungsanspruch besteht demgegenüber gerade nicht, insbesondere nicht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruches, weil hier lediglich der bereits aufgezeigte Bewerbungsverfahrensanspruch zum Tragen kommen kann, der jedoch nur auf eine erneute Auswahlentscheidung, nicht hingegen auf die vom Kläger begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis gerichtet sein kann. Im Übrigen setzt der Bewerbungsverfahrensanspruch auch voraus, dass eine Bewerbung, hier zum entsprechenden konkreten Einstellungstermin, erfolgt ist. Dies hat der Kläger indes unterlassen.

10

Im Übrigen entfaltet Art. 33 Abs 2 GG seine Gewährleistung auch erst auf der Grundlage der vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stellen. Mithin besteht ein Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung des Leistungsgrundsatzes erst dann, wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle vorhanden ist und eine Ernennung erfolgt bzw. erfolgen soll (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris [m. w. N.]). Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst bestimmt dabei allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Die Ausbringung von (Plan-)Stellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechtes - bei der Stellenplanbewirtschaftung zu (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, NVwZ-RR 2001, 253 [m. w. N.]). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 [m. w. N.]).

11

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

12

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

13

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich im Hinblick auf den vom Kläger erstinstanzlich gestellten - Haupt- wie - Hilfsantrag schon nicht in entscheidungserheblicher Weise, da er gerade die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, d. h. die Begründung eines Beamtenverhältnisses begehrt (hat). Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Literatur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Im Übrigen verkennt das Antragsvorbringen auch hier den Zusammenhang von Begründung des Beamtenverhältnisses einerseits und dem erst daraus resultierenden Absolvieren eines Studiums andererseits.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 GKG, wobei hier das Endgrundgehalt der Anwärterbezüge nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 9 BBesO zugrunde zu legen war.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.