Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09

bei uns veröffentlicht am29.09.2009

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.02.2009 – 4 K 2118/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 13.12.1952 in St. geborene Beklagte besuchte von 1959 bis 1967 die Volksschule, begann 1967 eine Lehre zum Technischen Kaufmann, welche er 1969 abbrach, und übte in der Zeit von 1969 bis 1970 eine Tätigkeit als Schuhfabrikarbeiter aus. Daneben erfüllte er die bestehende Berufsschulpflicht in der jeweiligen Fachrichtung der Berufsschulen Landau und Rodalben.

Zum 1.10.1970 wurde der Beklagte als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nachdem er am 27.9.1971 die Laufbahnprüfung für den mittleren Zolldienst bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1.10.1971 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollassistenten zur Anstellung ernannt. Nach zwischenzeitlicher Ableistung des Grundwehrdienstes wurde er mit Wirkung vom 1.10.1973 zum Zollassistenten, mit Wirkung vom 1.10.1974 zum Zollsekretär, mit Wirkung vom 21.7.1976 zum Zollobersekretär und mit Wirkung vom 14.12.1979 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vom 1.2.1981 bis zum 31.8.2002 war der Beklagte beim Zollfahndungsamt K. und nach Auflösung dieser Dienststelle beim Zollfahndungsamt S. als Mitarbeiter bzw. Hilfssachbearbeiter tätig. Dort wurde er mit Wirkung vom 18.7.1990 zum Zollhauptsekretär und mit Wirkung vom 19.7.1995 zum Zollbetriebsinspektor befördert. Seit dem 1.9.2002 wurde der Beklagte beim Hauptzollamt Sa. (Dienstort Landau) im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) - früher: Bekämpfung illegale Beschäftigung Zoll - eingesetzt. Mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.7.2003 wurde der Beklagte zum Praxisaufstieg in den gehobenen Zolldienst zugelassen. Nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Einführungszeit wurde mit Beschluss des Feststellungsausschusses der Zollverwaltung im Bundesministerium der Finanzen vom 13.7.2005 festgestellt, dass er die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erworben habe. Mit Wirkung vom 12.8.2005 wurde der Beklagte zum Zollinspektor ernannt.

Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden seit 1986 abwechselnd mit „tritt hervor“ und „tritt erheblich hervor“ beurteilt. Zuletzt wurde er zum 28.2.2006 mit dem Gesamtergebnis „tritt hervor“ beurteilt. Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Ko. vom 16.8.2004 wurde ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 500,- EUR zuerkannt.

Der Beklagte ist seit 1972 verheiratet und hat eine am 12.6.1975 geborene Tochter. Er besitzt ein selbst genutztes Eigenheim mit einer zum Zeitpunkt Februar 2007 noch wirksamen Belastung von ca. 75.000,- EUR. Straf- und disziplinarrechtlich war er nicht vorbelastet.

Durch Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 20.6.2006 - Aktenzeichen  wurde der Beklagte wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,- EUR verurteilt. Zur Begründung der Strafzumessung in dem genannten Urteil ist u.a. ausgeführt, das Geständnis des Beklagten habe nur mäßig strafmildernd berücksichtigt werden können, da es zum einen nur das umfasst habe, was ohnehin bewiesen gewesen sei, zum anderen eine tiefer gehende Einsicht und Reue habe vermissen lassen. Insbesondere der Strafzweck des § 184 b StGB habe dem Beklagten, der selbst als Ermittler tätig sei, bis dahin anscheinend wenig Kopfzerbrechen bereitet. Zu seinen Lasten sei die Länge des Tatzeitraums sowie die Häufigkeit und Intensität des Beschaffens kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen gewesen.

Mit Verfügung vom 7.2.2007 leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion Ko. das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und unter gleichzeitiger Anhörung zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG sowie zur Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG.

In seiner Stellungnahme vom 27.2.2007 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die fraglichen Vergehen seien ausschließlich im außerdienstlichen Bereich erfolgt, so dass ihm kein dienstliches Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Auch der Versuch, die außerdienstlichen Vergehen in den innerdienstlichen Bereich zu transferieren, gingen fehl. Er habe sich ausschließlich allein und ohne jeden öffentlichen Anschein zu erwecken mit dem vorgefunden Bildmaterial beschäftigt. Auch die Befürchtung, es könne im Bereich der dienstlichen Ausübung zu Nachteilen für den Dienstherrn kommen, wenn der Beklagte im Rahmen von Zufallsfunden auf Kinderpornografie stoße, sei nicht nachvollziehbar. Seit der Verurteilung durch das Amtsgericht habe er sich intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und sein Verhalten nunmehr zutiefst bereut. Es sei auf keinen Fall seine Absicht gewesen, eine Ansehensschädigung seines Dienstherrn durch sein Verhalten herbeizuführen, auch ein etwaiger Presserummel im Zusammenhang mit der Verurteilung sei glücklicherweise ausgeblieben. Er habe aus den von ihm begangenen Fehlern gelernt und keinerlei weitere Seiten im Internet mehr aufgerufen oder besucht. Er hänge sehr an seinem derzeitigen Beruf und sei stets bemüht, den Vorstellungen und Ansprüchen seines Dienstherrn zu entsprechen. Das bereits durch das Amtsgericht Kandel abgeurteilte Fehlverhalten, das eine Strafe von 9.000,- EUR nach sich gezogen habe, sei für ihn bereits sehr hart und schmerzhaft gewesen.

Mit Verfügung vom 15.3.2007 enthob der Präsident der Oberfinanzdirektion Ko. den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 25 % seiner monatlichen Dienstbezüge an. Den hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 25.5.2007 (4 L 491/07) zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 6.9.2007 (7 B 346/07) zurück.

Mit Eingang vom 21. 12. 2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 10, 34 BDG wegen eines besonderes schwerwiegenden Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und der damit verbundenen endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte habe seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen, indem er rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft von Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme seines Heimcomputers im November 2005 auf dessen Festplatte mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Videosequenzen mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet geladen habe. Damit habe er schuldhaft gegen seine Pflicht zu einem vertrauensgerechten Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung; nunmehr: § 61 Abs.1 BBG in der Fassung vom 05.02.2009, BGBl.I, 160) verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte sei der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen als in besonders hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich zu werten, weshalb bei dieser Deliktgruppe hinsichtlich der disziplinären Ahndung grundsätzlich von der Verhängung der Höchstmaßnahme auszugehen sei. Dies gelte auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einen Dritten diene. Der Umstand, dass das Fehlverhalten des Beklagten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sei, könne ihn nicht durchgreifend entlasten. Auch weitere maßgebliche Milderungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere habe der Beklagte während des Strafverfahrens und im anschließenden Disziplinarverfahren keine durchgreifende Einsicht und Reue gezeigt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

Er hat geltend gemacht, der gegen ihn erhobene Vorwurf eines besonders schwerwiegenden Dienstvergehens sei nicht haltbar. Bei den in dem strafgerichtlichen Urteil angesprochenen „mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Videosequenzen mit kinderpornografischem Inhalt“ habe es sich nicht um Bilddateien und Videosequenzen gehandelt, die auf (nur) einem Heimcomputer gespeichert gewesen seien. Die Dateien hätten sich auf der Festplatte des alten, ausrangierten Computers und auf dem neuen Computer, auf den die Bilder 1:1 übertragen worden seien, befunden. Dies bedeute, dass lediglich die Hälfte der Dateien in strafrechtlicher oder dienstlich relevanter Weise herangezogen werden könnten. Auch könne vom Vorhandensein der Dateien nicht auf gravierende Persönlichkeitsdefizite geschlossen werden. Die Speicherung der entsprechenden Darstellungen sei in neugieriger und willkürlicher Weise erfolgt. Die Darstellungen seien, nachdem sie auf der Festplatte gespeichert worden seien, vielfach nicht einmal mehr betrachtet worden. Zudem fehle es – anders als bei Lehrern und Polizeibeamten – an einem qualifizierten Bezug zu den berufsbezogenen Kernpflichten, wenn derartige Vergehen zum Tragen kämen.

Die Ausführungen in dem strafgerichtlichen Urteil zu seiner fehlenden Einsicht und Reue beruhten darauf, dass er beharrlich darauf bestanden habe, die vorgefundenen Dateien auszuwerten, um damit festzustellen, dass es sich nur um die Hälfte der Bilddateien handele, da diese kopiert worden seien und um zu prüfen, wie oft er die entsprechenden Dateien geöffnet habe.

Das Verwaltungsgericht hat die in der Strafakte (Bl. 135) befindliche, die beiden Computer des Beklagten betreffende Daten-DVD ausgewertet und hierzu nach Ausschluss doppelt oder mehrfach vorhandener Dateien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2009 folgende Feststellung über vorhandene Dateien getroffen:

1. 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder

2. 17 ungelöschte kinderpornografische Filme

3. daneben:

a) auf dem alten PC

aa) 267 kinderpornografische Bilder im gelöschten Bereich

bb) 163 „Posing-Bilder“, davon 158 im gelöschten Bereich, 5 ungelöscht,

cc) 81 tierpornografische Filme, davon 56 im gelöschten Bereich und

25 ungelöscht,

b) auf dem neuen PC:

aa) 30 ungelöschte „Posing-Bilder“ und

bb) 25 ungelöschte Tierpornofilme, die mit den 25 auf dem alten PC identisch sind.

Der Beklagte hat daraufhin zugestanden, dass 20 (verschiedene) kinderpornografische Bilder und 17 (verschiedene) kinderpornografische Filme auf seinen Computern vorhanden gewesen seien. Er hat abschließend erklärt, er habe weder kinderpornografische noch andere Neigungen, die ihm als Charakterschwäche ausgelegt werden könnten. Sein Verhalten tue ihm leid. Er sei auch bereit, etwas dagegen zu unternehmen.

Mit Urteil vom 27.2.2009 – 4 K 2118/07 – hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei.

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sei das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, gebunden. An dieser Bindungswirkung nähmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Eine erneute Prüfung sei nur in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig seien. Insoweit habe das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen, die auf einer staatsanwaltschaftlichen, in der Strafakte dokumentierten und insbesondere auf einer DVD festgehaltenen Auswertung der Festplatte der privaten Computer des Beklagten beruhten, in Frage zu stellen. Die Kammer habe daher davon auszugehen, dass der Beklagte die insgesamt 136 Bilddateien und Videosequenzen, die sich auf seinen Computern befunden hätten und die das Amtsgericht als kinderpornografisch eingestuft habe, wissentlich und willentlich, also vorsätzlich besessen habe, weil er sonst diesbezüglich nicht wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB hätte verurteilt werden dürfen.

Keine Bindungswirkung bestehe allerdings hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Dateien als kinderpornografisch, da die rechtliche, auch die strafrechtliche Bewertung nicht zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gehöre. Dazu und zu der Frage, was von den in tatsächlicher Hinsicht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zum Gegenstand eines disziplinaren Vorwurfs gemacht werden könne, sei das Disziplinargericht gehalten, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Die Auswertung der in der Strafakte befindlichen Daten-DVD durch Augenscheinseinnahme habe ergeben, dass es sich bei 30 der 50 Bilddateien auf dem neuen Computer um sogenannte Posing-Bilder handele und dass die 52 Bilddateien des alten Computers mit denen des neuen zum Teil mehrfach identisch gewesen seien. Ebenso seien die 14 Videosequenzen des alten Computers in den 20 Videosequenzen des neuen Computers enthalten. 3 dieser Sequenzen seien als Posing-Sequenzen einzustufen.

Da sogenannte Posing-Bilder nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unter § 184 b Abs. 4 StGB fielen, seien die entsprechenden Bilddateien und Videosequenzen auszuscheiden. Des Weiteren mache die Kammer dem Beklagten doppelt oder mehrfach abgespeicherte kinderpornografische Dateien zu seinen Gunsten nur jeweils einmal zum disziplinaren Vorwurf.

Der mit Sicherheit festgestellte und seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch zugestandene disziplinare Vorwurf gehe deshalb dahin, dass er im Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen privaten Computern wissentlich und willentlich mindestens 20 verschiedene und ungelöschte kinderpornografische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene und ungelöschte kinderpornografische Videosequenzen abgespeichert und damit besessen habe. Hierdurch habe er sich eines sehr schweren außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG schuldig gemacht. Er habe vorsätzlich gegen § 54 Satz 3 BBG (in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung) verstoßen, wonach auch das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Dass bereits der bloße Besitz von Kinderpornografie in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt jedes Beamten oder das Anwesen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sei selbstverständlich.

Das begangene außerdienstliche Dienstvergehen wiege so schwer, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, zumal sich aufgrund seines Persönlichkeitsbildes keine gemessen an der begangenen Tat durchgreifenden Milderungsgründe ergäben.

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sei die Schwere des Dienstvergehens, wobei maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen sei.

Das ganz erhebliche Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ergebe sich daraus, dass zur Herstellung dieser Art von Pornografie in der Regel Kinder durch Erwachsene real sexuell missbraucht würden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes verursache bei diesem immer ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen sowie, was noch wesentlich gravierender sei, psychische Verletzungen, die häufig zu einer lebenslangen Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führten. Die Herstellung und daher auch der Konsum von Kinderpornografie sei zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verbunden, weshalb der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich positiver beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der vorsätzlich kinderpornografische Dateien besitze, begehe, gleichgültig in welcher Position er sich befinde, ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen, das grundsätzlich zu seiner Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe, auch wenn sein Tun (scheinbar) keinerlei Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit aufweise.

Aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergebe sich nichts Durchgreifendes, das zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen müsste.

In der mündlichen Verhandlung habe er einen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen. Sein Vorbringen habe sich in nichts von seinen Einlassungen im Strafverfahren unterschieden. Offenbar habe er nach wie vor nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie und das eigentlich Verwerfliche seiner Tat liege. Jedenfalls hätten seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und hätten beschönigend und bagatellisierend gewirkt.

Erschwerend komme hinzu, dass sich auf dem alten Computer des Beklagten neben den ungelöschten kinderpornografischen Bildern noch weitere mindestens 267 kinderpornografische Bilder im gelöschten Bereich sowie 81 tierpornografische Videosequenzen, davon 56 im gelöschten und 25 im ungelöschten Bereich befunden hätten. Die relativ hohe Anzahl an gelöschten Dateien mache deutlich, dass der Beklagte ausgewählt und sortiert und nicht nur willkürlich kopiert habe.

Weiter erschwerend hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beklagten wirke sich aus, dass er neben den das eigentliche Dienstvergehen ausmachenden insgesamt 37 kinderpornografischen Dateien weitere mindestens 30 ungelöschte Posing-Bilder und darüber hinaus auf dem alten Computer mindestens 158 bereits gelöschte Posing-Bilder besessen habe. Zwar seien diese Bilder nicht als kinderpornografisch im strafrechtlichen Sinne einzustufen, jedoch handele es sich nicht um harmlose Aufnahmen von Kindern. Vielmehr seien auch diese Bilder pornografischer Natur. Negativ wirkten sich auch die auf den Computern des Beklagten vorhandenen Tierpornografiedateien aus. Zwar seien sie nicht als Dienstvergehen angeschuldigt worden, sie seien jedoch an Ekelhaftigkeit kaum zu überbieten und würden deshalb ein negatives Licht auf Persönlichkeit und Charakters ihres Besitzers werfen.

Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Dass der Beklagte stets gute dienstliche Leistungen erbracht habe, gut beurteilt gewesen sei und weder straf- noch disziplinarrechtlich zuvor in Erscheinung getreten sei, falle wegen der Eigenart und Schwere des begangenen Dienstvergehens nicht ins Gewicht.

Aus alledem folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dies sei der Fall, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden müsse, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen die Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen. Im Falle des Beklagten sei die letztgenannte Alternative erfüllt. Verstoße ein Beamter gegen § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB und beteilige sich dadurch aktiv am sexuellen Missbrauch von Kindern, begehe er eine nicht wieder gut zu machende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums. Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat sei gehalten, gerade die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung von Kinderpornografie würden die Rechte und Rechtsgüter in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der Kindern durch den auch lediglich außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Dateien in jedem einzelnen Fall erheblichen körperlichen und seelischen Schaden zufüge, habe jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten. Er habe vielmehr wegen der gravierenden Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Tuns das Ansehen des Beamtentums in nicht wieder gut zu machender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und sicher auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Diesem Umstand könne nur durch die Verhängung der Höchstmaßnahme Rechnung getragen werden.

Gegen das ihm am 10.3.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.2009 am 9.4.2009 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Er führt aus, der Tatbestand, welcher der Disziplinarklage zugrunde liege, ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und werde insoweit nicht beanstandet. Gleichwohl halte das angefochtene Urteil einer rechtlichen Prüfung in mehreren Punkten nicht stand. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Konsument kinderpornografischer Darstellungen dem ausführenden Sexualstraftäter gleichzustellen sei. Dies beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, dass es ohne einen Konsumenten kinderpornografischer Darstellungen auch keine Kinderpornografie gäbe. Dies sei nicht richtig, da es sich bei kinderpornografischen Aufnahmen auch um Ergebnisse handeln könne, die als Beiwerk der entsprechenden Verbrechen entstünden und insofern ein weiteres Produkt darstellten, das jedoch nicht der Hauptzweck des Kindesmissbrauchs sei. Insofern habe auch der Gesetzgeber zwischen demjenigen unterschieden, der Kinder missbrauche und demjenigen, der sich entsprechende Darstellungen ansehe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung widerspreche daher der Wertung des Gesetzgebers.

Zweifelhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es unbeachtlich sei, ob der Beklagte im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich kinderpornografische Darstellungen besessen habe. In der Rechtsprechung der Obergerichte und der Wehrdienstgerichte werde hier durchaus differenziert, weshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu prüfen sei, ob und inwieweit im Falle des Beklagten Berührungspunkte gegeben seien, die an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen ließen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe auch der Unwertgehalt der Tat per se noch nicht dazu, dass stets die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei, vielmehr komme es entscheidend darauf an, dass ein so enger dienstlicher Bezug vorhanden sei, dass mit der Gefahr gerechnet werden müsse, dass es zu entsprechenden dienstlichen Vergehen und Beeinträchtigungen kommen könne. Dies sei im Falle des Beklagten nie der Fall gewesen.

Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass der Beklagte die entsprechenden Darstellungen lediglich auf seinem privaten Computer abgespeichert gehabt und eine Verbreitung nicht stattgefunden habe. Auch habe das Verhalten des Beamten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet. Es handele sich um eine rein private, hinter verschlossenen Türen abgelaufene strafbare Handlung, die im Rahmen des Strafverfahrens mit einer empfindlichen Geldstrafe abgeurteilt worden sei. Wäre seitens des Strafgerichtes der Unwertgehalt der Tat als hoch einzuschätzen gewesen, hätte das Strafgericht eine Verurteilung von über einem Jahr vornehmen können. Dies hätte dann automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt. Die vom Strafgericht festgesetzte Strafhöhe lasse daher vielmehr erkennen, dass eine Beendigung des beruflichen Daseins des Beamten gerade nicht für erforderlich erachtet worden sei, und das, obwohl das Strafgericht, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, eine deutlich höhere, falsche Zahl von kinderpornografischen Darstellungen seiner Wertung zugrunde gelegt habe. Bei einem stets einwandfreien dienstlichen Verhalten des Beamten könne ein privates Fehlverhalten, das keinerlei dienstliche Auswirkungen besitze und auch keinerlei Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums mit sich gebracht habe, nicht dazu führen, durch eine disziplinarrechtlich abweichende Würdigung die vom Strafgericht verhängte Strafe als nicht ausreichend anzusehen und durch eine Gleichstellung von Kinderschänder und Konsument eine Würdigung vorzunehmen, die vom disziplinarrechtlichen Rahmen nicht mehr gedeckt sei.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Dateien, die sich auf dem Rechner des Beklagten befunden hätten, durchweg kostenfrei zu erhalten gewesen seien. Es handele sich um frei zugängliche Darstellungen, die weder den Personen, die diese ins Internet stellten, einen Gewinn gebracht hätten noch der Kinderpornografie und dem Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet hätten.

Im Zusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten in den Verhandlungen vor dem Strafgericht und dem Disziplinargericht müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte zunächst eigene Existenzängste besitze und natürlich diese in den Vordergrund stelle. Dass er sich in diesem Zusammenhang dann nicht in ausreichendem Maße mit den Interessen der Opfer der Kinderpornografie auseinandergesetzt habe, sei durchaus nachvollziehbar.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23.6.2009 hat er ausgeführt, folge man der Auffassung, dass die bisherigen Straf- und Disziplinarverfahren nicht ausreichend seien, um dem Beklagten das von ihm begangene Unrecht vor Augen zu führen, sei als nächstes die Überlegung anzustellen, ob das Verhalten überhaupt im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme zu würdigen sei oder ob nicht vielmehr eine Untersuchung des Beklagten hätte erfolgen müssen, ob und inwieweit er krankhafte Neigungen besitze, die ein schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der vorliegenden Begehungsart der Tat ausschließe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.2.2009 – 4 K 2118/07 – aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Höhe der Kriminalstrafe sei für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschieden sich Strafrecht und Disziplinarrecht nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich. Auch ein strafgerichtlich gar nicht oder nur relativ gering bestrafter Beamter müsse in bestimmten Konstellationen mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht bewerte in seiner ständigen Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. Jugendlichen als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Als disziplinare Ahndung mache das Bundesverwaltungsgericht dabei regelmäßig die Verhängung der Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen. Gleiches gelte grundsätzlich auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Dateien für sich oder einen Dritten diene. Auch der – mittelbare – rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch eines Kindes im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Materialien erfordere aus generalpräventiven Erwägungen heraus regelmäßig die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme.

Die Feststellung, ob und inwieweit durch die (außerdienstlichen) Verfehlungen Berührungspunkte gegeben seien, die an der dienstlichen Zuverlässigkeit des Beamten Zweifel aufkommen lassen könnten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von durchgreifender Bedeutung.

Ungeachtet dessen sei an der Rechtsposition festzuhalten, dass der Beklagte aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft eine Verfehlung begangen habe, die seine Kernpflichten berühre und insoweit besonders schwer wiege. Von dem im Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzten Beklagten werde aufgrund seines dienstliches Status als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft erwartet, im Dienst erhobene Zufallsfunde kinderpornografischen Inhalts der strafprozessualen Aufklärung zuzuführen. Zudem sei der Beklagte aufgrund seiner Dienstaufgaben im Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit in der besonderen Pflichtenlage, Personen auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen. Insoweit seien, was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns betreffe, an ihn erheblich höhere Anforderungen im Hinblick auf die eigene Gesetzestreue und Integrität zu stellen als an Bedienstete, deren Dienstaufgaben diese Besonderheit nicht aufwiesen.

Schließlich habe der Beklagte weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren zu erkennen gegeben, dass er sich intensiv mit seinem Fehlverhalten und dem eigentlichen Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie auseinandergesetzt habe. Seine Äußerungen in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinargericht hätten vielmehr jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und beschönigend und verharmlosend gewirkt.

Der Einwand des Beklagten, dass sein Fehlverhalten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet habe, gehe ins Leere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 4 L 491/07 und 7 B 346/07, der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefter Personalgrundakten, 1 Beiheft Disziplinarverfahren, 1 Beiheft Ermittlungsakte , 1 Teilakte Beurteilungen und 1 Beiakte Besoldung) sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Landau -   - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Entscheidung darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der genannten Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und "endgültiger Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den in § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen, generell geltenden Bemessungskriterien zu orientieren

vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Diese Bemessungskriterien sind die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG), der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) und das Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Auch wenn § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das zuletzt genannte Kriterium nicht ausdrücklich erwähnt, darf dieses Bemessungskriterium bei Dienstvergehen im Regelungsbereich des § 13 Abs. 2 BDG nicht unberücksichtigt bleiben

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff; BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff. sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. 12. 2004 - 2 BvR 52/02 -NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N..

Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale bestimmend sein, insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, sowie subjektive Handlungsmerkmale, insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten, und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch (tätige) Reue dar

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG in der bis zum 11.02.2009 gültigen Fassung - a.F.-, ebenso: §§ 61 Abs.1, 77 Abs.1 BBG in der seit dem 12.02.2009 gültigen Fassung - n.F.-) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte dadurch, dass er auf seinen beiden privaten Computern wissentlich und willentlich mindestens 20 verschiedene ungelöschte kinderpornografische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene ungelöschte kinderpornografische Videosequenzen abgespeichert und damit besessen hat, ein sehr schweres - außerdienstliches - Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen.

Seiner Beurteilung legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Kandel vom 20.6.2006 -  zugrunde, soweit sie gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung im Disziplinarverfahren entfalten. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte die insgesamt 136 Bilddateien und Videosequenzen, die sich zum Zeitpunkt der Ende 2005 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen Computern befunden haben und die das Amtsgericht als kinderpornografisch eingestuft hat, wissentlich und willentlich, also vorsätzlich besessen hat.

Darüber hinaus legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen zugrunde, die das Verwaltungsgericht - nach Auswertung der in der Strafakte befindlichen, die beiden Computer des Beklagten betreffende Daten-DVD - in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 über die vorhandenen Dateien getroffen hat. Danach waren nach Ausschluss doppelt oder mehrfach vorhandener Dateien 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder und 17 ungelöschte kinderpornografische Filme auf den Computern des Beklagten vorhanden sowie daneben - differenziert nach dem alten und dem neuen PC des Beklagten und differenziert nach gelöschtem und ungelöschtem Bereich - zahlreiche kinderpornografische Bilder, zahlreiche Posingbilder sowie zahlreiche tierpornografische Filme (im Einzelnen: Nr. 3 der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Auswertung der DVD in der Sitzungsniederschrift vom 27.2.2009).

Einer erneuten Auswertung der bei den Strafakten befindlichen DVD durch den Senat bedurfte es gemäß § 65 Abs.4 BDG nicht. Zudem hat der Beklagte den entsprechenden Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 nicht nur nicht widersprochen, sondern vielmehr zugestanden, dass 20 kinderpornografische Bilder und 17 kinderpornografische Filme auf seinem Computer vorhanden gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er darüber hinaus klargestellt, dass bereits im Rahmen der Berufungsbegründung - ungeachtet eines Schreibfehlers – ausgeführt worden sei, der Tatbestand, welcher der Disziplinarklage zu Grunde liege, ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und werde insoweit nicht beanstandet. Zudem hat er erklärt, auf eine erneute Auswertung der DVD durch den Senat zu verzichten.

Auch bei der danach - bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen - Begrenzung des disziplinarischen Vorwurfs auf den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen ungelöschten kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen ungelöschten kinderpornografischen Videosequenzen hat der Beklagte ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er hat vorsätzlich und in eklatanter Weise gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG a. F. (seit 12.2.2009: § 61 Abs. 1 BBG n. F.) verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.

Zum Eigengewicht des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass zur Herstellung dieser Art von Pornografie Kinder durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden und deshalb auch der Konsum von Kinderpornografie zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der dabei missbrauchten Kinder verbunden ist. Zugleich hat es die schweren Folgen für die betroffenen Kinder im Einzelnen beschrieben.

Hieraus leitet sich - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften – das hohe Eigengewicht eines solchen – außerdienstlichen - Dienstvergehens ab

BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.

Die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind gemäß § 184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. Als besonderer Strafgrund ist insoweit der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen "Darsteller" normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden "Marktes" mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird

BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.

Kinderpornografische Darstellungen zielen beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG

BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.

Der Besitz und Konsum von Kinderpornografie steht danach eindeutig im Widerspruch zu der nach dem Menschenbild des Grundgesetzes auch und gerade von den Beamten als Repräsentanten des Staates geforderten Achtung der Menschenwürde. Zum einen ist der zur Herstellung solcher Darstellungen notwendigerweise erforderliche sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Zum anderen benutzt aber auch der Konsument solcher Darstellungen die Person des betroffenen Kindes als bloßes Objekt seiner Ziele, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift.

Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat

BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.

Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschafft, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade auch die Nachfrage schafft den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen

BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f..

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein solches Fehlverhalten so gravierend sei, dass ein Soldat in Vorgesetztenstellung im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel

BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f. und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.

In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass das im dortigen Fall im Beschaffen, dem Besitz und der Versendung kinderpornografischer Bilder bestehende Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Offizier sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben

BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f..

Der Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch von Kindern notwendig vorausgegangen ist, ist danach von seinem Eigengewicht grundsätzlich als sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen einzustufen.

Vorliegend erstreckten sich die entsprechenden Handlungen des Beklagten (Beschaffung und Besitz kinderpornografischer Darstellungen) über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren (Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme der Computer im November 2005) und sie umfassten, auch wenn – wie geschehen - nur auf die zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 ungelöschten kinderpornografischen Bilder und die 17 ungelöschten kinderpornografischen Filme abgestellt wird, eine Vielzahl solcher Darstellungen, die in gravierender Weise die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde der dargestellten Kinder verletzen.

Erschwerend ist im Hinblick auf die Bemessung des Eigengewichts der Taten im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte innerhalb der Zollverwaltung und dort im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit tätig gewesen ist. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).

Gemäß § 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung, ob die Pflichten nach § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, ob Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden und ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes eingehalten werden oder wurden.

Gemäß § 6 Abs.3 SchwarzArbG unterrichten die Behörden der Zollverwaltung die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen das SchwarzArbG, gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, gegen Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen, gegen die Steuergesetze, gegen das Aufenthaltsgesetz, gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, gegen die Handwerks- oder Gewerbeordnung, gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, gegen sonstige Strafgesetze, gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder gegen das Mindestarbeitsbedingungengesetz ergeben.

In diesem rechtlichen Rahmen bewegte sich die dienstliche Tätigkeit des Beklagten, verbunden mit dem Recht und der Pflicht, Rechtsverstöße anderer aufzudecken und einer Ahndung zuzuführen. Eine solche dienstliche Aufgabenstellung und –Wahrnehmung bedingt grundsätzlich eine besondere Verpflichtung des Beamten zu rechtstreuem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie eine dem entsprechende besondere Erwartung des Dienstherrn und der Allgemeinheit in diesem Sinne.

Für den Fall von Polizeibeamten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom 11.07.2007, 16a D 06.1183; jeweils zitiert nach Juris.

Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

Dies gilt zunächst für den Hinweis, die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit hätten nicht in vollem Umfang entsprechende Einschreitensbefugnisse wie Polizeibeamte bzw. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Auf eine Deckungsgleichheit der Einschreitensbefugnis kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass auch die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei ihrer Dienstausübung nach außen für die Kontrolle der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften stehen, dass sie diese zu überwachen und Verstöße einer Verfolgung zuzuführen haben und dass sie daher in besonderem Maße der Erwartung gerecht werden müssen, selbst dienstlich wie außerdienstlich die umfassende Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde zu bieten.

Hiervon kann, wie noch auszuführen sein wird, insbesondere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten nicht mehr ausgegangen werden.

Soweit der Beklagte weiter geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Konsument kinderpornografischer Darstellungen dem ausführenden Sexualstraftäter gleichzustellen sei und diese Gleichstellung beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, dass es ohne einen Konsumenten kinderpornografischer Darstellungen auch keine Kinderpornografie gäbe, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar hat das Verwaltungsgericht den Unwertgehalt der Tat des Konsumenten nahe bei demjenigen des Missbrauchstäters angesiedelt („nicht wesentlich günstiger“). Eine Gleichstellung ist indes nicht erfolgt. Auch der Senat nimmt eine solche Gleichstellung ausdrücklich nicht vor. Jedoch ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der (hohe) Unwertgehalt der Tat des Konsumenten von dem (noch höheren) Unwertgehalt der Tat des unmittelbaren Missbrauchstäters abzuleiten.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, worin der vermeintliche Fehler der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts liegen soll. Es liegt auf der Hand, dass Bild-, Video- oder Tonaufnahmen kinderpornografischen Inhalts gerade auch mit Blick auf den Konsum derartiger Aufnahmen hergestellt werden.

Soweit der Beklagte weiter geltend macht, es könne sich „bei kinderpornografischen Aufnahmen auch um Ergebnisse handeln, die als Beiwerk der entsprechenden Verbrechen entstünden und insofern ein weiteres Produkt darstellten, das jedoch nicht der Hauptzweck des Kindesmissbrauchs sei“, ist zwar zutreffend, dass man einem solchen „Produkt“ typischerweise nicht wird ansehen können, ob das an dem betroffenen Kind verübte (Missbrauchs-)Verbrechen neben der Herstellung der Ton- Bild- oder Videoaufnahme Hauptzweck, Nebenzweck oder weiterer Hauptzweck gewesen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend für die Aussage über den Unwertgehalt des Konsums kinderpornografischer Darstellungen ist die Tatsache, dass diese ohne den realen Missbrauch von Kindern und den damit für die kindlichen Opfer typischerweise verbundenen lebenslangen physischen und psychischen Folgen nicht hergestellt werden können.

Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe zwischen demjenigen unterschieden, der Kinder missbraucht und demjenigen, der sich entsprechende Darstellungen ansieht, weshalb eine – nach Einschätzung des Beklagten vom Verwaltungsgericht vorgenommene - Gleichstellung der Wertung des Gesetzgebers widerspreche, greift nicht durch.

Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber für den Bereich der strafrechtlichen Ahndung der genannten Taten in § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und § 184 b Abs. 4 StGB (Besitz und Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Schriften) unterschiedliche Strafandrohungen vorsieht. Jedoch werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt,

z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O.

das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung.

Deshalb widerspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Besitz von Kinderpornografie (disziplinarisch) im Ergebnis zu einer ebenso gravierenden Maßnahme führen kann wie die Missbrauchstat selbst, sofern weitere, hier noch darzulegende Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Beklagte kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dessen Auffassung, dass es unbeachtlich sei, ob der Beklagte kinderpornografische Darstellungen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich besessen habe, sei zweifelhaft und es sei zu prüfen, ob und inwieweit im Falle des Beklagten Berührungspunkte gegeben seien, die an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen ließen.

Damit spricht der Beklagte die Frage an, ob es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich ist, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten hat, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Die Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme ist indes bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht problematisiert worden, und zwar weder in der grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften

BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff,

noch in den Folgeentscheidungen

BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.

Zudem strahlen im vorliegenden Fall, wie der Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 06.09.2007 – 7 B 346/07 – ausgeführt hat, die dienstlichen Kernpflichten des Beklagten aus seinem spezifischen Tätigkeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch auf seine außerdienstliche Verpflichtung zu rechtstreuem Verhalten aus.

Die Schwere des hier in Rede stehenden Dienstvergehens wird auch nur in engen Grenzen dadurch gemindert, dass der Beklagte – nach seinem Vortrag - mit dem angeschuldigten Verhalten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet, es sich vielmehr um eine „rein private, hinter verschlossenen Türen abgelaufene strafbare Handlung“ gehandelt hat. Allerdings kann der Umstand, dass ein derartiges Fehlverhalten ausschließlich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Räume erfolgt ist, grundsätzlich dazu beitragen, dass im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände das Vorliegen eines minder schweren Falles bejaht wird

BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, - 2WD 25/04 -, zitiert nach Juris.

Zu einem solchen Ergebnis führt die vorzunehmende Gesamtschau der in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzubeziehenden be- und entlastenden Umstände hier indes nicht. Zudem kann der Argumentation des Beklagten im gegebenen Zusammenhang auch insofern nicht gefolgt werden, als er sein Verhalten als „reine Privatsache“ darstellt. Damit verkennt er, dass er als Beamter – zumal mit dem konkret gegebenen Aufgabenbereich – auch außerdienstlich, „rein privat“ die Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde bieten muss.

Soweit der Beklagte geltend macht, auch die vom Strafgericht festgesetzte Strafhöhe lasse erkennen, dass eine Beendigung des beruflichen Daseins des Beamten gerade nicht für erforderlich erachtet worden sei, da andernfalls das Strafgericht eine Verurteilung von über einem Jahr hätte vornehmen können, was automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätte, lässt sich hieraus kein Anhaltspunkt für eine Minderung der Schwere des Dienstvergehens ableiten.

Wie bereits ausgeführt, werden das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung

st. Rspr. BVerwG, z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O..

Dies gilt auch und gerade für die Entscheidung des Strafgerichts zum Strafmaß. Denn das Strafgericht ist weder unmittelbar noch mittelbar dazu berufen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und welche Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG im Einzelnen erforderlich und angemessen ist. Die Maßstäbe für dessen Entscheidung ergeben sich nicht aus den Normen des Disziplinarrechts, sondern aus dem Strafgesetzbuch.

Die weitere Argumentation des Beklagten, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Dateien, die sich auf seinen Rechnern befunden hätten, durchweg um frei zugängliche, kostenfrei zu erhaltende Darstellungen gehandelt habe, die weder den Personen, die diese ins Internet stellten, einen Gewinn gebracht, noch der Kinderpornografie und dem Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet hätten, vermag das Gewicht seiner Dienstpflichtverletzung ebenfalls nicht zu mindern. Sie zeigt vielmehr, wie später noch auszuführen sein wird, dass der Beklagte den Unwertgehalt seiner Tat nach wie vor bagatellisiert und verharmlost.

Die Beschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind nicht weniger sozialschädlich, wenn und weil es sich um Darstellungen handelt, die im Internet ohne Bezahlung zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass Personen, die kinderpornografische Darstellungen ins Internet einstellen und sich damit einer nicht unerheblichen Strafdrohung aussetzen, dies nicht ohne die Erwartung eines – wie auch immer gearteten – Gewinns tun. Ein solcher Gewinn kann nicht nur, wie die Argumentation des Beklagten suggeriert, in der Zahlung eines Entgelts bestehen, sondern auch und gerade in einem „freien“ Austausch mit den Dateien anderer Täter. Im Hinblick auf die Gefahr für (potenzielle) kindliche Opfer ist diese Art des angestrebten „Nutzens“ mindestens ebenso negativ zu bewerten wie ein finanzielles Gewinnstreben. Denn dieser Nutzen schafft in den entsprechenden Kreisen einen mindestens ebenso großen Anreiz, den Markt mit immer neuen Dateien „zu beliefern“. Der Konsument trägt deshalb auch bei kostenfrei erhältlichen Dateien keine geringere Mitverantwortung für die dargestellten Missbrauchstaten als bei der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer Darstellungen, auf die nur gegen Entgelt zugegriffen werden kann.

Soweit der Beklagte schließlich schriftsätzlich geltend gemacht hat, es sei „als nächstes die Überlegung anzustellen, ob das Verhalten überhaupt im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme zu würdigen sei oder ob nicht vielmehr eine Untersuchung des Beklagten hätte erfolgen müssen, ob und inwieweit er krankhafte Neigungen besitze, die ein schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der vorliegenden Begehungsart der Tat ausschließe“, führt dies nicht zu Zweifeln an der Schuldhaftigkeit seines Verhaltens.

Einer solchen Argumentation steht bereits die Bindungswirkung des Strafurteils gemäß § 57 Abs. 1 BDG entgegen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, gebunden. An dieser Bindungswirkung nehmen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Eine erneute Prüfung ist nur in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Im gesamten Verlauf sowohl des strafrechtlichen Verfahrens als auch des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Tat des Beklagten ein Ausschluss schuldhaften Handelns oder eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen könnte. Auch der Beklagte selbst hat außer dem vorstehend zitierten, rein abstrakten schriftsätzlichen Vortrag kurz vor Abschluss des Berufungsverfahrens nichts zum Vorliegen derartiger Umstände vorgetragen. Auch seine persönliche Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 hat keinen Anlass zu Zweifeln in dieser Hinsicht geboten.

Der Senat geht daher – wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das dem Beklagten in dem angefochtenen Urteil disziplinarisch vorgeworfene Verhalten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist.

Für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des danach festgestellten sehr schweren - außerdienstlichen – Dienstvergehens war sodann als weiteres maßgebliches Kriterium das Persönlichkeitsbild des Beamten in den Blick zu nehmen.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass grundsätzlich das Sammeln und Abspeichern von Bild- und Videomaterial, wie es hier in den Strafakten und Verwaltungsunterlagen des Disziplinarverfahrens dokumentiert ist, tiefgreifende Persönlichkeitsmängel offenbart. Das hier konkret vorhandene Material belegt in einer Vielzahl von Darstellungen, dass die betroffenen Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind.

Das im Verlaufe des Straf- und des Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene Persönlichkeitsbild des Beklagten gibt demgegenüber keine Veranlassung zu der Annahme, dass dieser den Unrechtsgehalt und das Verwerfliche seines Handelns erkannt und reflektiert hat, dass er auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine Mitverantwortung als Konsument kinderpornografischer Darstellungen für den realen Missbrauch von Kindern gewonnen hat und dass er Scham oder Reue bezüglich seines Handelns oder Mitgefühl für die kindlichen Opfer empfinden würde. Dies gilt trotz der Wirkungen, die aufgrund des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens hätten erwartet werden können, selbst noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung.

Anlässlich seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren am 14.2.2006 hatte der Beklagte bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet heruntergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos. Warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich. Bereits diese Aussage ließ erkennen, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hatte. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren bestätigt dies. Dort hatte er im Wesentlichen bekundet, er habe im pornografischen Bereich gesurft und sei dann auch auf „die kinderpornografischen Sachen“ gestoßen, er habe aber nicht groß darüber nachgedacht. Äußerungen in Richtung auf Reflektion, Umkehr, Reue oder Scham fehlen. Die Einschätzung des Strafrichters in dem Strafurteil vom 12.7.2006, dass der Beklagte eine tiefer gehende Einsicht und Reue habe vermissen lasse, kann daher nachvollzogen werden.

Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fortgesetzt. Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten habe sich in nichts von den Einlassungen im Strafverfahren unterschieden und er habe offenbar immer noch nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie und das eigentlich Verwerfliche seines Tuns liege. Jedenfalls hätten seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und beschönigend und bagatellisierend gewirkt.

Im Berufungsverfahren hat sich dieses Persönlichkeitsbild sowohl aufgrund der schriftsätzlichen Äußerungen als auch aufgrund der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und weiter vertieft.

Zu dem Vorwurf der Klägerin und der Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils, er habe sich mit dem Unwertgehalt seiner Tat nicht auseinandergesetzt und Scham, Reue sowie Mitgefühl für das Leid der kindlichen Opfer vermissen lassen, hat der Beklagte schriftsätzlich geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass er „zunächst eigene Existenzängste besitze“ und in diesem Zusammenhang „natürlich diese in den Vordergrund stelle“. Dass er sich dann nicht in ausreichendem Maße mit den Interessen der Opfer der Kinderpornografie auseinandergesetzt habe, sei „durchaus nachvollziehbar“. Zudem sei es für ihn bereits „sehr hart und schmerzhaft“ gewesen, dass sein Fehlverhalten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kandel eine Strafe von 9.000,- EUR nach sich gezogen habe.

Mit diesem Vortrag wird die negative Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Denn der Beklagte zeigt, dass er weiterhin ausschließlich sein eigenes Schicksal, nicht aber das Schicksal der kindlichen Opfer im Blick hat. Dass er dabei die eigene finanzielle Belastung durch das tatbezogene Strafurteil in der Weise wie geschehen ins Verhältnis zu lebenslangen physischen und psychischen Schäden der betroffenen Kinder setzt und um Verständnis dafür wirbt, dass er selbst durch die Geldstrafe „hart und schmerzhaft“ betroffen sei, lässt eine tiefgreifende Fehlgewichtung im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter erkennen. Denn während es auf Seiten seiner eigenen Person lediglich um eine – durch sein eigenes strafbares Verhalten verursachte – finanzielle Belastung geht, geht es auf Seiten der betroffenen Kinder um nicht weniger als die Grundwerte der körperlichen Unversehrtheit, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und um die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.09.2009 hat der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings vorgetragen, nach der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer habe sich der Beklagte doch die Frage gestellt, ob bei ihm nicht eine Anomalie im Hinblick auf die Taten vorliege. Er habe sich sodann in psychologische Behandlung begeben, wo sein Umgang im Rahmen des angeschuldigten disziplinarischen Verhaltens hinterfragt werde. Seit der Beschlagnahme seiner Computer sei er frei von diesen Dingen. Hierzu hat er auch die Bescheinigung einer psychologischen Praxis vom 9.9.2009 zu den Akten gereicht, in der ausgeführt ist, der Beklagte komme seit März 2009 zur Verhaltenstherapie, habe bislang neun Sitzungen absolviert und sei weiterhin motiviert, die Therapie fortzuführen.

Die daran anschließende persönliche Anhörung des Beklagten durch den Senat ließ indes eindrucksvoll erkennen, dass selbst die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, keine Reue, Scham oder kritische Betrachtung des eigenen Handelns bewirkt haben.

Im unmittelbaren Anschluss an den Hinweis seines Bevollmächtigten auf die bescheinigte Therapie hat der Beklagte lediglich erklärt, sein Anwalt habe die Sache ja voll umfänglich dargestellt, dem wolle er sich anschließen und weiter dazu eigentlich nichts sagen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings nichts über etwaige Auswirkungen der bescheinigten Therapiesitzungen ausgeführt. Hätten diese irgendwelche Wirkungen bei dem Beklagten hervorgerufen, wie etwa ein Umdenken bezüglich der oben genannten Aspekte, wäre hier die Gelegenheit für den Beklagten gewesen, davon zu berichten. Seine Reaktion machte aber offenkundig, dass es von seiner Seite in dieser Hinsicht tatsächlich nichts zu berichten gab.

Von Interesse für den Beklagten war demgegenüber, sogleich wieder sich selbst und seine eigene Situation in den Fokus zu nehmen.

Wichtiger als Reue oder Einsicht zu zeigen oder von etwaigen Erkenntnissen aus der psychologischen Behandlung zu berichten war es ihm, darauf hinzuweisen, dass die Zollverwaltung ja auch andere Arbeitsbereiche außer seinem früheren Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit habe, wo „man mit solchen Dingen ja gar nicht in Berührung kommen“ könne.

Zudem war es ihm im genannten Kontext wichtig, Überlegungen darüber anzustellen, welchen Weg die DVD mit der Auswertung der kinderpornografischen Darstellungen auf seinen Computern genommen haben könnte, als sie – im Rahmen des Disziplinarverfahrens - der Oberfinanzdirektion vorgelegt wurde, und dass dort verschiedene Leute Gelegenheit gehabt haben könnten, sich Kopien davon zu ziehen oder sich die Darstellungen – im Gegensatz zu ihm selbst ungestraft - anzuschauen.

In der Sache hat er seine Tat nochmals bagatellisiert und weiterhin keine Verantwortung für sein Tun übernommen.

So hat er behauptet, er sei nur zufällig auf diese Darstellungen gestoßen und „habe nichts kopiert“, es habe sich bei den kinderpornografischen Darstellungen nur um Dateien im Bereich „temporär“ gehandelt.

Dies ist widerlegt zum einen durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Kandel und zum anderen durch das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis. Dort heißt es in einer Stellungnahme der Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz vom 26.04.2006, dass die relevanten Dateien auf den Computern des Beklagten nicht lediglich im Bereich der „temporären Verzeichnisse“ vorhanden waren, sondern in Ordnern und Unterverzeichnissen, die von einem Benutzer angelegt wurden. Dies bestätigt, wovon auch im bisherigen Verlauf des Disziplinarverfahrens ausgegangen wurde, dass die Dateien wissentlich und willentlich „verwaltet“, d.h. zum Teil gespeichert, zum Teil gelöscht, sortiert und abgelegt wurden. Von einem rein zufälligen, ungewollten Herunterladen und unbeabsichtigten Behalten der einschlägigen Dateien kann damit keine Rede sein.

Auch auf die nochmalige gezielte Frage seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009, wie er heute nach dem Verlauf des Disziplinarverfahrens zu den Darstellungen stehe, hat der Beklagte lediglich erklärt, „er sei darüber nie erfreut gewesen“.

Er habe „halt kreuz und quer gesurft“ und sei dabei auch auf normale Pornografie gestoßen, Kinderpornografie habe er nie gezielt gesucht. Im Übrigen sei es ja so, wenn man auf diese Seiten komme, wisse man ja den Weg dorthin. Dann brauche man sie auch nicht zu speichern, um sie anzuschauen.

Gefühlsmäßige Bewegung, Reue, Scham, Mitgefühl für die kindlichen Opfer oder eine Auseinandersetzung mit dem Geschehenen im Sinne einer inneren Abkehr waren auch in dieser Situation nicht auch nur ansatzweise wahrnehmbar.

Zur Menge und zum Herunterladen der fraglichen Dateien hat der Beklagte – mit der Einschränkung, so genau wisse er das heute aber nicht mehr – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, tatsächlich seien die Darstellungen in einer gepackten Datei gewesen und die Zip-Datei, welche die kinderpornografischen Darstellungen enthalten habe, habe den Namen einer Spiele- oder Musik-Datei, wie z.B. „Tina Turner“ gehabt.

Auch dies ist widerlegt durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Kandel und das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis.

Anders als der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 geltend gemacht hat, handelte es sich bei der festgestellten Beschaffung und dem Besitz der zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 verschiedenen kinderpornografischen Bild- und 17 verschiedenen kinderpornografischen Videodateien nicht um – ungewollte - Zufallsergebnisse beim Herunterladen von Musik- und Spieledateien bzw. einer ZIP-Datei. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen hat die Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz zur Frage der Zufälligkeit in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei zwar möglich, dass Bilder und Filme zufällig gefunden worden sein könnten, das Herunterladen setze aber grundsätzlich ein aktives Handeln des Benutzers voraus. Hinzu kommt, dass die einzelnen Schritte, die zum Herunterladen und Sichtbarmachen kinderpornografischer Videodateien erforderlich sind, in aller Regel einen so hohen Aufwand und ein so erhebliches Maß an Sachverstand erfordern, dass nahezu ausgeschlossen ist, dass unbedachte Internetuser betrachtungsfähige Dateien zufällig herunterladen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zur Funktionsweise des Internetboards, aufgrund dessen Nutzung (auch) die Aktivitäten des Beklagten aufgedeckt wurden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kandel und bei seiner Anhörung im Disziplinarverfahren hatte der Beklagte auch eingeräumt, -aktiv – kinderpornografische Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen zu haben.

Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er wolle bei dieser Gelegenheit auch betonen, dass „er das nicht für gut halte, was da mit den Kindern passiere“. Und wenn so etwas mit seinem Enkel passiere, würde er sich wahrscheinlich „nicht mehr kennen“, konnte dieser pauschale, erkennbar nicht verinnerlichte Vortrag an dem bis dahin gewonnenen Gesamteindruck der Persönlichkeit des Beklagten nichts ändern, zumal er damit ein weiteres Mal zu erkennen gab, dass für ihn vor allem von Bedeutung ist und war, sich selbst und eine mögliche eigene (familiäre) Betroffenheit in den Fokus zu nehmen.

Letztlich führt der persönliche Eindruck, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinterlassen hat, gemeinsam mit dem im gesamten Verlauf des Straf- und des Disziplinarverfahrens gezeigten Verhalten auch zu der Einschätzung, dass es sich bei den ihm disziplinarisch vorgeworfenen Taten nicht um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten gehandelt hat und diese keineswegs einer Ausnahmesituation geschuldet waren. Sein Umgang damit war bis zuletzt von dem völligen Fehlen von Emotion oder Einsicht geprägt. Spuren von Reflektion, Scham oder Reue waren – auch vor dem Hintergrund bescheinigter Therapiesitzungen - nicht erkennbar.

Das einzige, was der Beklagte erkannt hat, ist, dass man in erhebliche Schwierigkeiten geraten kann, wenn man sich kinderpornografische Darstellungen beschafft und sie besitzt, sofern dies bekannt wird. Eine Realisierung des Unrechtsgehalts der Tat war damit indes nicht verbunden. Er hat noch immer nicht erkannt, was das Verwerfliche des aus seiner Sicht „rein privaten“ Tuns „hinter verschlossenen Türen“ ist.

Hieraus folgt, dass er nach seinem Persönlichkeitsbild auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, als Repräsentant des Staates in ähnlichen Konstellationen für die Achtung der Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip einzustehen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten erfordert daher mit Gewicht die Verhängung der Höchstmaßnahme.

Nach allem ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wäre bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen.

Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat ist gehalten, die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung kinderpornografischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsgüter der kindlichen Missbrauchsopfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der durch den - auch lediglich außerdienstlichen - Besitz kinderpornografischer Dateien an dieser tiefgreifenden Rechtsverletzung mitwirkt, hat grundsätzlich jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.

Sofern nicht besondere Umstände das Gewicht eines solchen Dienstvergehens ausnahmsweise als minder schwer erscheinen lassen

vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f.; vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.; vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom 11.07.2007, - 16a D 06.1183 -; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom29.08.2008 - 12 Bf 32/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beamten nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich mit dem Unwertgehalt seiner Verfehlung ernstlich, selbstkritisch und nachhaltig auseinandergesetzt hat oder sonstige besondere Milderungsgründe vorliegen, ist deshalb davon auszugehen, dass dieser wegen der gravierenden Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens das Ansehen des Beamtentums in nicht wieder gut zu machender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Dabei ist hier nochmals der Umstand in den Blick zu nehmen, dass das Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten im konkreten Fall- maßgeblich auch dadurch geprägt wird, dass er dienstlich selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch prinzipiell hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Auch von daher hat der Beklagte hier jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die Einhaltung gesetzlicher Normen von anderen zu fordern und die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.

Zwar hat der Beklagte über viele Jahre hinweg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und ist er zuvor auch weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten. Diesem Umstand kommt gegenüber den nunmehr sichtbar gewordenen Persönlichkeitsmängeln aber kein solches Gewicht zu, dass dies allein einen Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis rechtfertigen und der Senat von der disziplinarischen Höchstmaßnahme Abstand nehmen könnte.

Die Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der disziplinarischen Maßnahme unter Berücksichtigung des Eigengewichts der Tat, des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn musste daher zur Bestätigung des angefochtenen Urteils und der ausgesprochenen disziplinarischen Höchstmaßnahme führen.

Die Berufung des Beklagten ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 4, 78 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Entscheidung darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der genannten Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und "endgültiger Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den in § 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen, generell geltenden Bemessungskriterien zu orientieren

vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Diese Bemessungskriterien sind die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG), der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) und das Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Auch wenn § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das zuletzt genannte Kriterium nicht ausdrücklich erwähnt, darf dieses Bemessungskriterium bei Dienstvergehen im Regelungsbereich des § 13 Abs. 2 BDG nicht unberücksichtigt bleiben

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff; BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff. sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. 12. 2004 - 2 BvR 52/02 -NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N..

Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale bestimmend sein, insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, sowie subjektive Handlungsmerkmale, insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten, und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch (tätige) Reue dar

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG in der bis zum 11.02.2009 gültigen Fassung - a.F.-, ebenso: §§ 61 Abs.1, 77 Abs.1 BBG in der seit dem 12.02.2009 gültigen Fassung - n.F.-) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252ff., sowie BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte dadurch, dass er auf seinen beiden privaten Computern wissentlich und willentlich mindestens 20 verschiedene ungelöschte kinderpornografische Bilddateien und mindestens 17 verschiedene ungelöschte kinderpornografische Videosequenzen abgespeichert und damit besessen hat, ein sehr schweres - außerdienstliches - Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen.

Seiner Beurteilung legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Kandel vom 20.6.2006 -  zugrunde, soweit sie gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung im Disziplinarverfahren entfalten. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte die insgesamt 136 Bilddateien und Videosequenzen, die sich zum Zeitpunkt der Ende 2005 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf seinen Computern befunden haben und die das Amtsgericht als kinderpornografisch eingestuft hat, wissentlich und willentlich, also vorsätzlich besessen hat.

Darüber hinaus legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen zugrunde, die das Verwaltungsgericht - nach Auswertung der in der Strafakte befindlichen, die beiden Computer des Beklagten betreffende Daten-DVD - in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 über die vorhandenen Dateien getroffen hat. Danach waren nach Ausschluss doppelt oder mehrfach vorhandener Dateien 20 ungelöschte kinderpornografische Bilder und 17 ungelöschte kinderpornografische Filme auf den Computern des Beklagten vorhanden sowie daneben - differenziert nach dem alten und dem neuen PC des Beklagten und differenziert nach gelöschtem und ungelöschtem Bereich - zahlreiche kinderpornografische Bilder, zahlreiche Posingbilder sowie zahlreiche tierpornografische Filme (im Einzelnen: Nr. 3 der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Auswertung der DVD in der Sitzungsniederschrift vom 27.2.2009).

Einer erneuten Auswertung der bei den Strafakten befindlichen DVD durch den Senat bedurfte es gemäß § 65 Abs.4 BDG nicht. Zudem hat der Beklagte den entsprechenden Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2009 nicht nur nicht widersprochen, sondern vielmehr zugestanden, dass 20 kinderpornografische Bilder und 17 kinderpornografische Filme auf seinem Computer vorhanden gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er darüber hinaus klargestellt, dass bereits im Rahmen der Berufungsbegründung - ungeachtet eines Schreibfehlers – ausgeführt worden sei, der Tatbestand, welcher der Disziplinarklage zu Grunde liege, ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und werde insoweit nicht beanstandet. Zudem hat er erklärt, auf eine erneute Auswertung der DVD durch den Senat zu verzichten.

Auch bei der danach - bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen - Begrenzung des disziplinarischen Vorwurfs auf den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen ungelöschten kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen ungelöschten kinderpornografischen Videosequenzen hat der Beklagte ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er hat vorsätzlich und in eklatanter Weise gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG a. F. (seit 12.2.2009: § 61 Abs. 1 BBG n. F.) verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.

Zum Eigengewicht des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass zur Herstellung dieser Art von Pornografie Kinder durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden und deshalb auch der Konsum von Kinderpornografie zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der dabei missbrauchten Kinder verbunden ist. Zugleich hat es die schweren Folgen für die betroffenen Kinder im Einzelnen beschrieben.

Hieraus leitet sich - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften – das hohe Eigengewicht eines solchen – außerdienstlichen - Dienstvergehens ab

BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.

Die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind gemäß § 184 b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt. Als besonderer Strafgrund ist insoweit der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen "Darsteller" normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden "Marktes" mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird

BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.

Kinderpornografische Darstellungen zielen beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG

BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.

Der Besitz und Konsum von Kinderpornografie steht danach eindeutig im Widerspruch zu der nach dem Menschenbild des Grundgesetzes auch und gerade von den Beamten als Repräsentanten des Staates geforderten Achtung der Menschenwürde. Zum einen ist der zur Herstellung solcher Darstellungen notwendigerweise erforderliche sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Zum anderen benutzt aber auch der Konsument solcher Darstellungen die Person des betroffenen Kindes als bloßes Objekt seiner Ziele, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift.

Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat

BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.

Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschafft, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade auch die Nachfrage schafft den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen

BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff und vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f..

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein solches Fehlverhalten so gravierend sei, dass ein Soldat in Vorgesetztenstellung im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel

BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f. und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.

In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass das im dortigen Fall im Beschaffen, dem Besitz und der Versendung kinderpornografischer Bilder bestehende Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Offizier sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben

BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f..

Der Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch von Kindern notwendig vorausgegangen ist, ist danach von seinem Eigengewicht grundsätzlich als sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen einzustufen.

Vorliegend erstreckten sich die entsprechenden Handlungen des Beklagten (Beschaffung und Besitz kinderpornografischer Darstellungen) über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren (Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme der Computer im November 2005) und sie umfassten, auch wenn – wie geschehen - nur auf die zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 ungelöschten kinderpornografischen Bilder und die 17 ungelöschten kinderpornografischen Filme abgestellt wird, eine Vielzahl solcher Darstellungen, die in gravierender Weise die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde der dargestellten Kinder verletzen.

Erschwerend ist im Hinblick auf die Bemessung des Eigengewichts der Taten im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte innerhalb der Zollverwaltung und dort im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit tätig gewesen ist. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).

Gemäß § 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung, ob die Pflichten nach § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden, ob Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden und ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes eingehalten werden oder wurden.

Gemäß § 6 Abs.3 SchwarzArbG unterrichten die Behörden der Zollverwaltung die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen das SchwarzArbG, gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, gegen Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen, gegen die Steuergesetze, gegen das Aufenthaltsgesetz, gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, gegen die Handwerks- oder Gewerbeordnung, gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, gegen sonstige Strafgesetze, gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder gegen das Mindestarbeitsbedingungengesetz ergeben.

In diesem rechtlichen Rahmen bewegte sich die dienstliche Tätigkeit des Beklagten, verbunden mit dem Recht und der Pflicht, Rechtsverstöße anderer aufzudecken und einer Ahndung zuzuführen. Eine solche dienstliche Aufgabenstellung und –Wahrnehmung bedingt grundsätzlich eine besondere Verpflichtung des Beamten zu rechtstreuem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie eine dem entsprechende besondere Erwartung des Dienstherrn und der Allgemeinheit in diesem Sinne.

Für den Fall von Polizeibeamten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom 11.07.2007, 16a D 06.1183; jeweils zitiert nach Juris.

Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

Dies gilt zunächst für den Hinweis, die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit hätten nicht in vollem Umfang entsprechende Einschreitensbefugnisse wie Polizeibeamte bzw. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Auf eine Deckungsgleichheit der Einschreitensbefugnis kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass auch die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei ihrer Dienstausübung nach außen für die Kontrolle der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften stehen, dass sie diese zu überwachen und Verstöße einer Verfolgung zuzuführen haben und dass sie daher in besonderem Maße der Erwartung gerecht werden müssen, selbst dienstlich wie außerdienstlich die umfassende Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde zu bieten.

Hiervon kann, wie noch auszuführen sein wird, insbesondere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten nicht mehr ausgegangen werden.

Soweit der Beklagte weiter geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Konsument kinderpornografischer Darstellungen dem ausführenden Sexualstraftäter gleichzustellen sei und diese Gleichstellung beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, dass es ohne einen Konsumenten kinderpornografischer Darstellungen auch keine Kinderpornografie gäbe, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar hat das Verwaltungsgericht den Unwertgehalt der Tat des Konsumenten nahe bei demjenigen des Missbrauchstäters angesiedelt („nicht wesentlich günstiger“). Eine Gleichstellung ist indes nicht erfolgt. Auch der Senat nimmt eine solche Gleichstellung ausdrücklich nicht vor. Jedoch ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der (hohe) Unwertgehalt der Tat des Konsumenten von dem (noch höheren) Unwertgehalt der Tat des unmittelbaren Missbrauchstäters abzuleiten.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, worin der vermeintliche Fehler der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts liegen soll. Es liegt auf der Hand, dass Bild-, Video- oder Tonaufnahmen kinderpornografischen Inhalts gerade auch mit Blick auf den Konsum derartiger Aufnahmen hergestellt werden.

Soweit der Beklagte weiter geltend macht, es könne sich „bei kinderpornografischen Aufnahmen auch um Ergebnisse handeln, die als Beiwerk der entsprechenden Verbrechen entstünden und insofern ein weiteres Produkt darstellten, das jedoch nicht der Hauptzweck des Kindesmissbrauchs sei“, ist zwar zutreffend, dass man einem solchen „Produkt“ typischerweise nicht wird ansehen können, ob das an dem betroffenen Kind verübte (Missbrauchs-)Verbrechen neben der Herstellung der Ton- Bild- oder Videoaufnahme Hauptzweck, Nebenzweck oder weiterer Hauptzweck gewesen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend für die Aussage über den Unwertgehalt des Konsums kinderpornografischer Darstellungen ist die Tatsache, dass diese ohne den realen Missbrauch von Kindern und den damit für die kindlichen Opfer typischerweise verbundenen lebenslangen physischen und psychischen Folgen nicht hergestellt werden können.

Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe zwischen demjenigen unterschieden, der Kinder missbraucht und demjenigen, der sich entsprechende Darstellungen ansieht, weshalb eine – nach Einschätzung des Beklagten vom Verwaltungsgericht vorgenommene - Gleichstellung der Wertung des Gesetzgebers widerspreche, greift nicht durch.

Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber für den Bereich der strafrechtlichen Ahndung der genannten Taten in § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und § 184 b Abs. 4 StGB (Besitz und Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Schriften) unterschiedliche Strafandrohungen vorsieht. Jedoch werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt,

z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O.

das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung.

Deshalb widerspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Besitz von Kinderpornografie (disziplinarisch) im Ergebnis zu einer ebenso gravierenden Maßnahme führen kann wie die Missbrauchstat selbst, sofern weitere, hier noch darzulegende Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Beklagte kann der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dessen Auffassung, dass es unbeachtlich sei, ob der Beklagte kinderpornografische Darstellungen im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich besessen habe, sei zweifelhaft und es sei zu prüfen, ob und inwieweit im Falle des Beklagten Berührungspunkte gegeben seien, die an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen ließen.

Damit spricht der Beklagte die Frage an, ob es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich ist, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten hat, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Die Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme ist indes bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht problematisiert worden, und zwar weder in der grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften

BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff,

noch in den Folgeentscheidungen

BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, zitiert nach Juris.

Zudem strahlen im vorliegenden Fall, wie der Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 06.09.2007 – 7 B 346/07 – ausgeführt hat, die dienstlichen Kernpflichten des Beklagten aus seinem spezifischen Tätigkeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch auf seine außerdienstliche Verpflichtung zu rechtstreuem Verhalten aus.

Die Schwere des hier in Rede stehenden Dienstvergehens wird auch nur in engen Grenzen dadurch gemindert, dass der Beklagte – nach seinem Vortrag - mit dem angeschuldigten Verhalten keine Öffentlichkeitswirkung entfaltet, es sich vielmehr um eine „rein private, hinter verschlossenen Türen abgelaufene strafbare Handlung“ gehandelt hat. Allerdings kann der Umstand, dass ein derartiges Fehlverhalten ausschließlich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Räume erfolgt ist, grundsätzlich dazu beitragen, dass im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände das Vorliegen eines minder schweren Falles bejaht wird

BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, - 2WD 25/04 -, zitiert nach Juris.

Zu einem solchen Ergebnis führt die vorzunehmende Gesamtschau der in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzubeziehenden be- und entlastenden Umstände hier indes nicht. Zudem kann der Argumentation des Beklagten im gegebenen Zusammenhang auch insofern nicht gefolgt werden, als er sein Verhalten als „reine Privatsache“ darstellt. Damit verkennt er, dass er als Beamter – zumal mit dem konkret gegebenen Aufgabenbereich – auch außerdienstlich, „rein privat“ die Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, für die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde bieten muss.

Soweit der Beklagte geltend macht, auch die vom Strafgericht festgesetzte Strafhöhe lasse erkennen, dass eine Beendigung des beruflichen Daseins des Beamten gerade nicht für erforderlich erachtet worden sei, da andernfalls das Strafgericht eine Verurteilung von über einem Jahr hätte vornehmen können, was automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätte, lässt sich hieraus kein Anhaltspunkt für eine Minderung der Schwere des Dienstvergehens ableiten.

Wie bereits ausgeführt, werden das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt und hat die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung

st. Rspr. BVerwG, z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O..

Dies gilt auch und gerade für die Entscheidung des Strafgerichts zum Strafmaß. Denn das Strafgericht ist weder unmittelbar noch mittelbar dazu berufen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und welche Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG im Einzelnen erforderlich und angemessen ist. Die Maßstäbe für dessen Entscheidung ergeben sich nicht aus den Normen des Disziplinarrechts, sondern aus dem Strafgesetzbuch.

Die weitere Argumentation des Beklagten, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Dateien, die sich auf seinen Rechnern befunden hätten, durchweg um frei zugängliche, kostenfrei zu erhaltende Darstellungen gehandelt habe, die weder den Personen, die diese ins Internet stellten, einen Gewinn gebracht, noch der Kinderpornografie und dem Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet hätten, vermag das Gewicht seiner Dienstpflichtverletzung ebenfalls nicht zu mindern. Sie zeigt vielmehr, wie später noch auszuführen sein wird, dass der Beklagte den Unwertgehalt seiner Tat nach wie vor bagatellisiert und verharmlost.

Die Beschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen sind nicht weniger sozialschädlich, wenn und weil es sich um Darstellungen handelt, die im Internet ohne Bezahlung zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass Personen, die kinderpornografische Darstellungen ins Internet einstellen und sich damit einer nicht unerheblichen Strafdrohung aussetzen, dies nicht ohne die Erwartung eines – wie auch immer gearteten – Gewinns tun. Ein solcher Gewinn kann nicht nur, wie die Argumentation des Beklagten suggeriert, in der Zahlung eines Entgelts bestehen, sondern auch und gerade in einem „freien“ Austausch mit den Dateien anderer Täter. Im Hinblick auf die Gefahr für (potenzielle) kindliche Opfer ist diese Art des angestrebten „Nutzens“ mindestens ebenso negativ zu bewerten wie ein finanzielles Gewinnstreben. Denn dieser Nutzen schafft in den entsprechenden Kreisen einen mindestens ebenso großen Anreiz, den Markt mit immer neuen Dateien „zu beliefern“. Der Konsument trägt deshalb auch bei kostenfrei erhältlichen Dateien keine geringere Mitverantwortung für die dargestellten Missbrauchstaten als bei der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer Darstellungen, auf die nur gegen Entgelt zugegriffen werden kann.

Soweit der Beklagte schließlich schriftsätzlich geltend gemacht hat, es sei „als nächstes die Überlegung anzustellen, ob das Verhalten überhaupt im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme zu würdigen sei oder ob nicht vielmehr eine Untersuchung des Beklagten hätte erfolgen müssen, ob und inwieweit er krankhafte Neigungen besitze, die ein schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der vorliegenden Begehungsart der Tat ausschließe“, führt dies nicht zu Zweifeln an der Schuldhaftigkeit seines Verhaltens.

Einer solchen Argumentation steht bereits die Bindungswirkung des Strafurteils gemäß § 57 Abs. 1 BDG entgegen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, gebunden. An dieser Bindungswirkung nehmen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Eine erneute Prüfung ist nur in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Im gesamten Verlauf sowohl des strafrechtlichen Verfahrens als auch des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Tat des Beklagten ein Ausschluss schuldhaften Handelns oder eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen könnte. Auch der Beklagte selbst hat außer dem vorstehend zitierten, rein abstrakten schriftsätzlichen Vortrag kurz vor Abschluss des Berufungsverfahrens nichts zum Vorliegen derartiger Umstände vorgetragen. Auch seine persönliche Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 hat keinen Anlass zu Zweifeln in dieser Hinsicht geboten.

Der Senat geht daher – wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das dem Beklagten in dem angefochtenen Urteil disziplinarisch vorgeworfene Verhalten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfolgt ist.

Für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des danach festgestellten sehr schweren - außerdienstlichen – Dienstvergehens war sodann als weiteres maßgebliches Kriterium das Persönlichkeitsbild des Beamten in den Blick zu nehmen.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass grundsätzlich das Sammeln und Abspeichern von Bild- und Videomaterial, wie es hier in den Strafakten und Verwaltungsunterlagen des Disziplinarverfahrens dokumentiert ist, tiefgreifende Persönlichkeitsmängel offenbart. Das hier konkret vorhandene Material belegt in einer Vielzahl von Darstellungen, dass die betroffenen Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind.

Das im Verlaufe des Straf- und des Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene Persönlichkeitsbild des Beklagten gibt demgegenüber keine Veranlassung zu der Annahme, dass dieser den Unrechtsgehalt und das Verwerfliche seines Handelns erkannt und reflektiert hat, dass er auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine Mitverantwortung als Konsument kinderpornografischer Darstellungen für den realen Missbrauch von Kindern gewonnen hat und dass er Scham oder Reue bezüglich seines Handelns oder Mitgefühl für die kindlichen Opfer empfinden würde. Dies gilt trotz der Wirkungen, die aufgrund des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens hätten erwartet werden können, selbst noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung.

Anlässlich seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren am 14.2.2006 hatte der Beklagte bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet heruntergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos. Warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich. Bereits diese Aussage ließ erkennen, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hatte. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren bestätigt dies. Dort hatte er im Wesentlichen bekundet, er habe im pornografischen Bereich gesurft und sei dann auch auf „die kinderpornografischen Sachen“ gestoßen, er habe aber nicht groß darüber nachgedacht. Äußerungen in Richtung auf Reflektion, Umkehr, Reue oder Scham fehlen. Die Einschätzung des Strafrichters in dem Strafurteil vom 12.7.2006, dass der Beklagte eine tiefer gehende Einsicht und Reue habe vermissen lasse, kann daher nachvollzogen werden.

Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fortgesetzt. Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten habe sich in nichts von den Einlassungen im Strafverfahren unterschieden und er habe offenbar immer noch nicht erkannt, worin der eigentliche Unrechtsgehalt des Besitzes von Kinderpornografie und das eigentlich Verwerfliche seines Tuns liege. Jedenfalls hätten seine Äußerungen nach wie vor jedes Mitgefühl für die kindlichen Opfer vermissen lassen und beschönigend und bagatellisierend gewirkt.

Im Berufungsverfahren hat sich dieses Persönlichkeitsbild sowohl aufgrund der schriftsätzlichen Äußerungen als auch aufgrund der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und weiter vertieft.

Zu dem Vorwurf der Klägerin und der Einschätzung des erstinstanzlichen Urteils, er habe sich mit dem Unwertgehalt seiner Tat nicht auseinandergesetzt und Scham, Reue sowie Mitgefühl für das Leid der kindlichen Opfer vermissen lassen, hat der Beklagte schriftsätzlich geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass er „zunächst eigene Existenzängste besitze“ und in diesem Zusammenhang „natürlich diese in den Vordergrund stelle“. Dass er sich dann nicht in ausreichendem Maße mit den Interessen der Opfer der Kinderpornografie auseinandergesetzt habe, sei „durchaus nachvollziehbar“. Zudem sei es für ihn bereits „sehr hart und schmerzhaft“ gewesen, dass sein Fehlverhalten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kandel eine Strafe von 9.000,- EUR nach sich gezogen habe.

Mit diesem Vortrag wird die negative Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten seitens des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Denn der Beklagte zeigt, dass er weiterhin ausschließlich sein eigenes Schicksal, nicht aber das Schicksal der kindlichen Opfer im Blick hat. Dass er dabei die eigene finanzielle Belastung durch das tatbezogene Strafurteil in der Weise wie geschehen ins Verhältnis zu lebenslangen physischen und psychischen Schäden der betroffenen Kinder setzt und um Verständnis dafür wirbt, dass er selbst durch die Geldstrafe „hart und schmerzhaft“ betroffen sei, lässt eine tiefgreifende Fehlgewichtung im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter erkennen. Denn während es auf Seiten seiner eigenen Person lediglich um eine – durch sein eigenes strafbares Verhalten verursachte – finanzielle Belastung geht, geht es auf Seiten der betroffenen Kinder um nicht weniger als die Grundwerte der körperlichen Unversehrtheit, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und um die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.09.2009 hat der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings vorgetragen, nach der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer habe sich der Beklagte doch die Frage gestellt, ob bei ihm nicht eine Anomalie im Hinblick auf die Taten vorliege. Er habe sich sodann in psychologische Behandlung begeben, wo sein Umgang im Rahmen des angeschuldigten disziplinarischen Verhaltens hinterfragt werde. Seit der Beschlagnahme seiner Computer sei er frei von diesen Dingen. Hierzu hat er auch die Bescheinigung einer psychologischen Praxis vom 9.9.2009 zu den Akten gereicht, in der ausgeführt ist, der Beklagte komme seit März 2009 zur Verhaltenstherapie, habe bislang neun Sitzungen absolviert und sei weiterhin motiviert, die Therapie fortzuführen.

Die daran anschließende persönliche Anhörung des Beklagten durch den Senat ließ indes eindrucksvoll erkennen, dass selbst die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, keine Reue, Scham oder kritische Betrachtung des eigenen Handelns bewirkt haben.

Im unmittelbaren Anschluss an den Hinweis seines Bevollmächtigten auf die bescheinigte Therapie hat der Beklagte lediglich erklärt, sein Anwalt habe die Sache ja voll umfänglich dargestellt, dem wolle er sich anschließen und weiter dazu eigentlich nichts sagen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte des Beklagten allerdings nichts über etwaige Auswirkungen der bescheinigten Therapiesitzungen ausgeführt. Hätten diese irgendwelche Wirkungen bei dem Beklagten hervorgerufen, wie etwa ein Umdenken bezüglich der oben genannten Aspekte, wäre hier die Gelegenheit für den Beklagten gewesen, davon zu berichten. Seine Reaktion machte aber offenkundig, dass es von seiner Seite in dieser Hinsicht tatsächlich nichts zu berichten gab.

Von Interesse für den Beklagten war demgegenüber, sogleich wieder sich selbst und seine eigene Situation in den Fokus zu nehmen.

Wichtiger als Reue oder Einsicht zu zeigen oder von etwaigen Erkenntnissen aus der psychologischen Behandlung zu berichten war es ihm, darauf hinzuweisen, dass die Zollverwaltung ja auch andere Arbeitsbereiche außer seinem früheren Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit habe, wo „man mit solchen Dingen ja gar nicht in Berührung kommen“ könne.

Zudem war es ihm im genannten Kontext wichtig, Überlegungen darüber anzustellen, welchen Weg die DVD mit der Auswertung der kinderpornografischen Darstellungen auf seinen Computern genommen haben könnte, als sie – im Rahmen des Disziplinarverfahrens - der Oberfinanzdirektion vorgelegt wurde, und dass dort verschiedene Leute Gelegenheit gehabt haben könnten, sich Kopien davon zu ziehen oder sich die Darstellungen – im Gegensatz zu ihm selbst ungestraft - anzuschauen.

In der Sache hat er seine Tat nochmals bagatellisiert und weiterhin keine Verantwortung für sein Tun übernommen.

So hat er behauptet, er sei nur zufällig auf diese Darstellungen gestoßen und „habe nichts kopiert“, es habe sich bei den kinderpornografischen Darstellungen nur um Dateien im Bereich „temporär“ gehandelt.

Dies ist widerlegt zum einen durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Kandel und zum anderen durch das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis. Dort heißt es in einer Stellungnahme der Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz vom 26.04.2006, dass die relevanten Dateien auf den Computern des Beklagten nicht lediglich im Bereich der „temporären Verzeichnisse“ vorhanden waren, sondern in Ordnern und Unterverzeichnissen, die von einem Benutzer angelegt wurden. Dies bestätigt, wovon auch im bisherigen Verlauf des Disziplinarverfahrens ausgegangen wurde, dass die Dateien wissentlich und willentlich „verwaltet“, d.h. zum Teil gespeichert, zum Teil gelöscht, sortiert und abgelegt wurden. Von einem rein zufälligen, ungewollten Herunterladen und unbeabsichtigten Behalten der einschlägigen Dateien kann damit keine Rede sein.

Auch auf die nochmalige gezielte Frage seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009, wie er heute nach dem Verlauf des Disziplinarverfahrens zu den Darstellungen stehe, hat der Beklagte lediglich erklärt, „er sei darüber nie erfreut gewesen“.

Er habe „halt kreuz und quer gesurft“ und sei dabei auch auf normale Pornografie gestoßen, Kinderpornografie habe er nie gezielt gesucht. Im Übrigen sei es ja so, wenn man auf diese Seiten komme, wisse man ja den Weg dorthin. Dann brauche man sie auch nicht zu speichern, um sie anzuschauen.

Gefühlsmäßige Bewegung, Reue, Scham, Mitgefühl für die kindlichen Opfer oder eine Auseinandersetzung mit dem Geschehenen im Sinne einer inneren Abkehr waren auch in dieser Situation nicht auch nur ansatzweise wahrnehmbar.

Zur Menge und zum Herunterladen der fraglichen Dateien hat der Beklagte – mit der Einschränkung, so genau wisse er das heute aber nicht mehr – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, tatsächlich seien die Darstellungen in einer gepackten Datei gewesen und die Zip-Datei, welche die kinderpornografischen Darstellungen enthalten habe, habe den Namen einer Spiele- oder Musik-Datei, wie z.B. „Tina Turner“ gehabt.

Auch dies ist widerlegt durch die Feststellungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts Kandel und das aus den Akten der Staatsanwaltschaft Landau ersichtliche Ermittlungsergebnis.

Anders als der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2009 geltend gemacht hat, handelte es sich bei der festgestellten Beschaffung und dem Besitz der zum Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs gemachten 20 verschiedenen kinderpornografischen Bild- und 17 verschiedenen kinderpornografischen Videodateien nicht um – ungewollte - Zufallsergebnisse beim Herunterladen von Musik- und Spieledateien bzw. einer ZIP-Datei. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen hat die Kriminalinspektion Landau des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz zur Frage der Zufälligkeit in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei zwar möglich, dass Bilder und Filme zufällig gefunden worden sein könnten, das Herunterladen setze aber grundsätzlich ein aktives Handeln des Benutzers voraus. Hinzu kommt, dass die einzelnen Schritte, die zum Herunterladen und Sichtbarmachen kinderpornografischer Videodateien erforderlich sind, in aller Regel einen so hohen Aufwand und ein so erhebliches Maß an Sachverstand erfordern, dass nahezu ausgeschlossen ist, dass unbedachte Internetuser betrachtungsfähige Dateien zufällig herunterladen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zur Funktionsweise des Internetboards, aufgrund dessen Nutzung (auch) die Aktivitäten des Beklagten aufgedeckt wurden. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kandel und bei seiner Anhörung im Disziplinarverfahren hatte der Beklagte auch eingeräumt, -aktiv – kinderpornografische Darstellungen aus dem Internet heruntergeladen zu haben.

Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er wolle bei dieser Gelegenheit auch betonen, dass „er das nicht für gut halte, was da mit den Kindern passiere“. Und wenn so etwas mit seinem Enkel passiere, würde er sich wahrscheinlich „nicht mehr kennen“, konnte dieser pauschale, erkennbar nicht verinnerlichte Vortrag an dem bis dahin gewonnenen Gesamteindruck der Persönlichkeit des Beklagten nichts ändern, zumal er damit ein weiteres Mal zu erkennen gab, dass für ihn vor allem von Bedeutung ist und war, sich selbst und eine mögliche eigene (familiäre) Betroffenheit in den Fokus zu nehmen.

Letztlich führt der persönliche Eindruck, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinterlassen hat, gemeinsam mit dem im gesamten Verlauf des Straf- und des Disziplinarverfahrens gezeigten Verhalten auch zu der Einschätzung, dass es sich bei den ihm disziplinarisch vorgeworfenen Taten nicht um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten gehandelt hat und diese keineswegs einer Ausnahmesituation geschuldet waren. Sein Umgang damit war bis zuletzt von dem völligen Fehlen von Emotion oder Einsicht geprägt. Spuren von Reflektion, Scham oder Reue waren – auch vor dem Hintergrund bescheinigter Therapiesitzungen - nicht erkennbar.

Das einzige, was der Beklagte erkannt hat, ist, dass man in erhebliche Schwierigkeiten geraten kann, wenn man sich kinderpornografische Darstellungen beschafft und sie besitzt, sofern dies bekannt wird. Eine Realisierung des Unrechtsgehalts der Tat war damit indes nicht verbunden. Er hat noch immer nicht erkannt, was das Verwerfliche des aus seiner Sicht „rein privaten“ Tuns „hinter verschlossenen Türen“ ist.

Hieraus folgt, dass er nach seinem Persönlichkeitsbild auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, als Repräsentant des Staates in ähnlichen Konstellationen für die Achtung der Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip einzustehen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten erfordert daher mit Gewicht die Verhängung der Höchstmaßnahme.

Nach allem ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wäre bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen.

Der der Wertordnung des Grundgesetzes verpflichtete Staat ist gehalten, die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Art. 1 und 2 GG) in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung kinderpornografischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsgüter der kindlichen Missbrauchsopfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Beamter, der durch den - auch lediglich außerdienstlichen - Besitz kinderpornografischer Dateien an dieser tiefgreifenden Rechtsverletzung mitwirkt, hat grundsätzlich jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.

Sofern nicht besondere Umstände das Gewicht eines solchen Dienstvergehens ausnahmsweise als minder schwer erscheinen lassen

vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff, vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f.; vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f.; vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553 und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2008 – DL 16 S 29/06 – und Bay VGH Urteil vom 11.07.2007, - 16a D 06.1183 -; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom29.08.2008 - 12 Bf 32/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

und mit Blick auf die Persönlichkeit des Beamten nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich mit dem Unwertgehalt seiner Verfehlung ernstlich, selbstkritisch und nachhaltig auseinandergesetzt hat oder sonstige besondere Milderungsgründe vorliegen, ist deshalb davon auszugehen, dass dieser wegen der gravierenden Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens das Ansehen des Beamtentums in nicht wieder gut zu machender Weise geschädigt und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Dabei ist hier nochmals der Umstand in den Blick zu nehmen, dass das Gewicht des Fehlverhaltens des Beklagten im konkreten Fall- maßgeblich auch dadurch geprägt wird, dass er dienstlich selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch prinzipiell hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Auch von daher hat der Beklagte hier jede Autorität und Glaubwürdigkeit verloren, die Einhaltung gesetzlicher Normen von anderen zu fordern und die an Menschenwürde und Grundrechten orientierte Werteordnung des Grundgesetzes glaubhaft zu vertreten.

Zwar hat der Beklagte über viele Jahre hinweg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und ist er zuvor auch weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten. Diesem Umstand kommt gegenüber den nunmehr sichtbar gewordenen Persönlichkeitsmängeln aber kein solches Gewicht zu, dass dies allein einen Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis rechtfertigen und der Senat von der disziplinarischen Höchstmaßnahme Abstand nehmen könnte.

Die Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der disziplinarischen Maßnahme unter Berücksichtigung des Eigengewichts der Tat, des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn musste daher zur Bestätigung des angefochtenen Urteils und der ausgesprochenen disziplinarischen Höchstmaßnahme führen.

Die Berufung des Beklagten ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 4, 78 BDG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung


Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 2 Prüfungsaufgaben


(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob1.die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,2.auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäusch

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten


(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre frei

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung


Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem G

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 34 Erhebung der Disziplinarklage


(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. (2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienst

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis


(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 65 Berufungsverfahren


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt. (2) Wesentliche Mängel des be

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 8a Meldepflicht


Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen


(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorge

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen oder für die Zusammenarbeit nach Absatz 6 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Dat

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2008 - DL 16 S 29/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Sept. 2007 - 7 B 346/07

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Die vom Senat mit B
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Juni 2013 - 8 A 10/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Gründe I. 1 Der 1964 in Z. geborene Polizeivollzugsbeamte schloss im Jahr 1981 die 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule in K. mit der mittleren Reife ab und erlernte im Anschluss daran bis 1983 den Beruf eines Maschinen- und Anlagenmonteur

Referenzen

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.3.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge mangels Bestehens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG, wonach die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden können, im Fall des Antragstellers erfüllt sind. Ferner lasse die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen.

Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten haben müsse, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Dieser Einwand verkennt, dass es bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials einen Rechtsgrundsatz behaupteten Inhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gibt. Weder in seiner grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.) noch in den Folgeentscheidungen (BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme problematisiert. Es knüpft vielmehr an seine ständige Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen an, den es mit überzeugender Begründung als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich beschreibt, weswegen als dessen disziplinare Ahndung regelmäßig die Höchstmaßnahme angemessen sei, und führt aus, dass Gleiches grundsätzlich auch für Fehlverhalten gelte, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einem Dritten diene. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwachse eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade die Nachfrage schaffe erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen. In die Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens seien auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornografie stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen erwiesen habe. Als generalpräventive Erwägungen seien vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften erfordere. (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000, a.a.O., S. 295 f.) Diese am Fall eines Soldaten in Vorgesetztenstellung entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Folgejahren konsequent fortgeführt und immer wieder bekräftigt, dass ein solches Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung so gravierend sei, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie setzten den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der Bevölkerung aus und offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel. (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O.) In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Beamte sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben. (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1378) Die zitierte Rechtsprechung belegt demzufolge, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, keinen qualitativen Unterschied sieht, der es rechtfertigen würde, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. Ob der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten eine Kernpflicht verletzt hat, spielt hingegen in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle.

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur disziplinar grundsätzlich gleichschwer zu gewichtenden Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften aus, wobei Gegenstand der ergangenen Entscheidungen regelmäßig Verfehlungen von Lehrern oder Polizeibeamten sind. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 ff.) Dass diesbezüglich fallbezogen auch mit dem Begriff der Kernpflichtverletzung argumentiert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16 a D 05.981 -, juris) , ergibt sich bei diesen Berufsgruppen aus der Natur der Sache. Beinhaltet das Begehen einer Straftat in Gestalt des Besitzes kinderpornografischer Materialien - wie dies bei Lehrern und Polizeibeamten der Fall ist - gleichzeitig die Verletzung einer Kernpflicht, so drängt sich die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in besonderem Maße auf. Dies bedeutet aber - wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig belegt - nicht, dass die Entfernung aus dem Dienst nur im Falle einer Kernpflichtverletzung die angemessene disziplinare Ahndung sein kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Frage einer Kernpflichtverletzung nicht problematisiert, steht damit nicht im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der weitere Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht sei bislang davon ausgegangen, dass außerdienstlich begangene Vergehen für eine Entfernung aus dem Dienst nicht ausreichend seien, nur bei Verbrechen könnten auch außerdienstliche Verfehlungen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Weder die seitens des Antragstellers zu dieser Behauptung angegebene Fundstelle (Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 286) noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die Berechtigung dieses Einwands.

So hat das Bundesverwaltungsgericht durch das bereits erwähnte Urteil vom 8.11.2001 einem Offizier, der wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. angeklagt war (das Strafverfahren war nach § 153 a StPO eingestellt worden), das Ruhegehalt aberkannt, ohne zu dem Umstand, dass sein Fehlverhalten sich strafrechtlich als Vergehen, nicht als Verbrechen darstellte, auch nur ein Wort zu verlieren. Auch in den übrigen einschlägigen Entscheidungen wird die strafrechtliche Untergliederung strafbaren Handelns in Vergehen und Verbrechen nicht als Kriterium des Disziplinarmaßes problematisiert, was konsequent ist, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, dass Straf- und Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt werden und die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung habe. (z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1379)

Schon wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzungen kommt dem Umstand, dass das Strafrecht den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ausweislich des vorgegebenen Strafrahmens tendenziell schwerer bestraft als den in § 184 b Abs. 4 StGB geregelten Besitz kinderpornografischer Schriften, im Rahmen der disziplinaren Ahndung nicht die seitens des Antragstellers behauptete Bedeutung zu, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich günstiger beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dies - wie bereits ausgeführt - so.

Demnach bleibt zusammenzufassen, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst im Falle eines außerdienstlich begangenen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB – auch ohne Kernpflichtverletzung – durchaus die angemessene Disziplinarmaßnahme sein kann.

Eine mit Blick hierauf verfügte vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Dies ist der Fall, wenn im konkreten Disziplinarverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 -, IÖD 2007, 149; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 -) Ob diese Prognose gerechtfertigt ist, ist fallbezogen zu klären.

Vorliegend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das in den Verwaltungsunterlagen dokumentierte, vom Antragsteller gesammelte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen eindeutig, dass die Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind. Das Sammeln und Abspeichern derartiger Darstellungen zeigt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel auf. Die bisherige persönliche Einlassung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass dieser das Unrecht und Verwerfliche seines Handelns erkannt hat. So hat er anlässlich seiner Vernehmung vom 14.2.2006 bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet runtergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos; warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich (Bl. 99 der Ermittlungsakte Disziplinarverfahren). Diese Aussage spricht dafür, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hat. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache (Bl. 174 der Strafakte) bestätigt dies, so dass die Einschätzung des Strafrichters in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Urteil vom 12.7.2006, dass der Antragsteller eine tiefergehende Einsicht und Reue vermissen lasse, überzeugt. Zwar lässt der Antragsteller zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und bereue sein Verhalten nunmehr zutiefst. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings jeglicher inhaltlichen Konkretisierung und erschöpft sich daher aus derzeitiger Sicht in einer bloßen Behauptung.

Schließlich wird das Gewicht der Tat - ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen Frage eines Versagens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten - durchaus auch dadurch geprägt, dass der Antragsteller selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Schließlich wird die Prognose, der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O., S. 352) Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens kann dem Antragsteller die disziplinare Höchstmaßnahme nach derzeitiger Einschätzung auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hat und weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbelastet ist. Allerdings wiegt dies nicht auf, dass er jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens keinerlei Reue oder Scham erkennen ließ und auch zwischenzeitlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er mit der Aufarbeitung des in der Tat zum Ausdruck kommenden schweren Persönlichkeitsmangels zumindest begonnen hat.

Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu beanstanden. Nach § 38 Abs. 2 BDG knüpft auch diese Maßnahme an die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme an, die - wie ausgeführt - fallbezogen gerechtfertigt ist. Die Höhe des Einbehalts wurde auf der Grundlage der seitens des Antragstellers vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.3.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge mangels Bestehens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG, wonach die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden können, im Fall des Antragstellers erfüllt sind. Ferner lasse die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen.

Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten haben müsse, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Dieser Einwand verkennt, dass es bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials einen Rechtsgrundsatz behaupteten Inhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gibt. Weder in seiner grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.) noch in den Folgeentscheidungen (BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme problematisiert. Es knüpft vielmehr an seine ständige Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen an, den es mit überzeugender Begründung als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich beschreibt, weswegen als dessen disziplinare Ahndung regelmäßig die Höchstmaßnahme angemessen sei, und führt aus, dass Gleiches grundsätzlich auch für Fehlverhalten gelte, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einem Dritten diene. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwachse eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade die Nachfrage schaffe erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen. In die Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens seien auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornografie stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen erwiesen habe. Als generalpräventive Erwägungen seien vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften erfordere. (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000, a.a.O., S. 295 f.) Diese am Fall eines Soldaten in Vorgesetztenstellung entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Folgejahren konsequent fortgeführt und immer wieder bekräftigt, dass ein solches Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung so gravierend sei, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie setzten den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der Bevölkerung aus und offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel. (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O.) In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Beamte sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben. (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1378) Die zitierte Rechtsprechung belegt demzufolge, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, keinen qualitativen Unterschied sieht, der es rechtfertigen würde, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. Ob der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten eine Kernpflicht verletzt hat, spielt hingegen in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle.

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur disziplinar grundsätzlich gleichschwer zu gewichtenden Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften aus, wobei Gegenstand der ergangenen Entscheidungen regelmäßig Verfehlungen von Lehrern oder Polizeibeamten sind. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 ff.) Dass diesbezüglich fallbezogen auch mit dem Begriff der Kernpflichtverletzung argumentiert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16 a D 05.981 -, juris) , ergibt sich bei diesen Berufsgruppen aus der Natur der Sache. Beinhaltet das Begehen einer Straftat in Gestalt des Besitzes kinderpornografischer Materialien - wie dies bei Lehrern und Polizeibeamten der Fall ist - gleichzeitig die Verletzung einer Kernpflicht, so drängt sich die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in besonderem Maße auf. Dies bedeutet aber - wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig belegt - nicht, dass die Entfernung aus dem Dienst nur im Falle einer Kernpflichtverletzung die angemessene disziplinare Ahndung sein kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Frage einer Kernpflichtverletzung nicht problematisiert, steht damit nicht im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der weitere Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht sei bislang davon ausgegangen, dass außerdienstlich begangene Vergehen für eine Entfernung aus dem Dienst nicht ausreichend seien, nur bei Verbrechen könnten auch außerdienstliche Verfehlungen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Weder die seitens des Antragstellers zu dieser Behauptung angegebene Fundstelle (Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 286) noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die Berechtigung dieses Einwands.

So hat das Bundesverwaltungsgericht durch das bereits erwähnte Urteil vom 8.11.2001 einem Offizier, der wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. angeklagt war (das Strafverfahren war nach § 153 a StPO eingestellt worden), das Ruhegehalt aberkannt, ohne zu dem Umstand, dass sein Fehlverhalten sich strafrechtlich als Vergehen, nicht als Verbrechen darstellte, auch nur ein Wort zu verlieren. Auch in den übrigen einschlägigen Entscheidungen wird die strafrechtliche Untergliederung strafbaren Handelns in Vergehen und Verbrechen nicht als Kriterium des Disziplinarmaßes problematisiert, was konsequent ist, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, dass Straf- und Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt werden und die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung habe. (z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1379)

Schon wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzungen kommt dem Umstand, dass das Strafrecht den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ausweislich des vorgegebenen Strafrahmens tendenziell schwerer bestraft als den in § 184 b Abs. 4 StGB geregelten Besitz kinderpornografischer Schriften, im Rahmen der disziplinaren Ahndung nicht die seitens des Antragstellers behauptete Bedeutung zu, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich günstiger beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dies - wie bereits ausgeführt - so.

Demnach bleibt zusammenzufassen, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst im Falle eines außerdienstlich begangenen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB – auch ohne Kernpflichtverletzung – durchaus die angemessene Disziplinarmaßnahme sein kann.

Eine mit Blick hierauf verfügte vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Dies ist der Fall, wenn im konkreten Disziplinarverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 -, IÖD 2007, 149; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 -) Ob diese Prognose gerechtfertigt ist, ist fallbezogen zu klären.

Vorliegend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das in den Verwaltungsunterlagen dokumentierte, vom Antragsteller gesammelte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen eindeutig, dass die Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind. Das Sammeln und Abspeichern derartiger Darstellungen zeigt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel auf. Die bisherige persönliche Einlassung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass dieser das Unrecht und Verwerfliche seines Handelns erkannt hat. So hat er anlässlich seiner Vernehmung vom 14.2.2006 bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet runtergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos; warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich (Bl. 99 der Ermittlungsakte Disziplinarverfahren). Diese Aussage spricht dafür, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hat. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache (Bl. 174 der Strafakte) bestätigt dies, so dass die Einschätzung des Strafrichters in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Urteil vom 12.7.2006, dass der Antragsteller eine tiefergehende Einsicht und Reue vermissen lasse, überzeugt. Zwar lässt der Antragsteller zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und bereue sein Verhalten nunmehr zutiefst. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings jeglicher inhaltlichen Konkretisierung und erschöpft sich daher aus derzeitiger Sicht in einer bloßen Behauptung.

Schließlich wird das Gewicht der Tat - ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen Frage eines Versagens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten - durchaus auch dadurch geprägt, dass der Antragsteller selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Schließlich wird die Prognose, der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O., S. 352) Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens kann dem Antragsteller die disziplinare Höchstmaßnahme nach derzeitiger Einschätzung auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hat und weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbelastet ist. Allerdings wiegt dies nicht auf, dass er jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens keinerlei Reue oder Scham erkennen ließ und auch zwischenzeitlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er mit der Aufarbeitung des in der Tat zum Ausdruck kommenden schweren Persönlichkeitsmangels zumindest begonnen hat.

Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu beanstanden. Nach § 38 Abs. 2 BDG knüpft auch diese Maßnahme an die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme an, die - wie ausgeführt - fallbezogen gerechtfertigt ist. Die Höhe des Einbehalts wurde auf der Grundlage der seitens des Antragstellers vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
4.
Ausländer und Ausländerinnen
a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder
b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,
7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden,
8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und
9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder
c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.

(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob

1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von

1.
den Finanzbehörden,
2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse,
3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
5.
den Trägern der Rentenversicherung,
6.
den Trägern der Unfallversicherung,
7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden,
19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und
20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen oder für die Zusammenarbeit nach Absatz 6 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist. Die Behörden der Zollverwaltung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden andererseits sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, zu übermitteln. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden sind darüber hinaus Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, erforderlich sind.

(2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Dateisysteme der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung, über im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie über Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen; die Strafverfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, Daten aus den Datenbeständen der Träger der Rentenversicherung automatisiert abrufen; § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dieser Prüfungsaufgabe zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus folgenden Datenbeständen automatisiert abrufen:

1.
die Datenbestände der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
2.
die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren nach Satz 4 sowie die Durchführung des Abrufverfahrens festzulegen.

(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten abrufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 oder für die damit unmittelbar zusammenhängenden Bußgeld- und Strafverfahren erforderlich ist. Für den Abruf der nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten ist ein automatisiertes Verfahren auf Abruf einzurichten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Behörde der Zollverwaltung, die die Daten abruft. Die abrufende Stelle darf die Daten nach Satz 1 zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie die Daten abgerufen hat. Ist zu befürchten, dass ein Datenabruf nach Satz 1 den Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung gefährdet, so kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Datenabruf erfolgen darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben. Weitere Einzelheiten insbesondere zum automatischen Verfahren auf Abruf einschließlich der Protokollierung sowie zum Nachweis der aus den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen

1.
dieses Gesetz,
2.
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
3.
Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen,
4.
die Steuergesetze,
5.
das Aufenthaltsgesetz,
6.
die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
das Bundeskindergeldgesetz,
8.
die Handwerks- oder Gewerbeordnung,
9.
das Güterkraftverkehrsgesetz,
10.
das Personenbeförderungsgesetz,
11.
sonstige Strafgesetze,
12.
das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
13.
das Mindestlohngesetz,
14.
die Arbeitsschutzgesetze oder
15.
die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.
Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln.

(5) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verwahrung genommene Urkunde unecht oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizeivollzugsbehörde zu übermitteln.

(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 6, 7, 14 bis 18 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49) Anwendung.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 
Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 
Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 
Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
43 
Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 
Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 
Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.3.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge mangels Bestehens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG, wonach die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden können, im Fall des Antragstellers erfüllt sind. Ferner lasse die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen.

Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten haben müsse, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Dieser Einwand verkennt, dass es bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials einen Rechtsgrundsatz behaupteten Inhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gibt. Weder in seiner grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.) noch in den Folgeentscheidungen (BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme problematisiert. Es knüpft vielmehr an seine ständige Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen an, den es mit überzeugender Begründung als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich beschreibt, weswegen als dessen disziplinare Ahndung regelmäßig die Höchstmaßnahme angemessen sei, und führt aus, dass Gleiches grundsätzlich auch für Fehlverhalten gelte, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einem Dritten diene. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwachse eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade die Nachfrage schaffe erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen. In die Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens seien auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornografie stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen erwiesen habe. Als generalpräventive Erwägungen seien vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften erfordere. (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000, a.a.O., S. 295 f.) Diese am Fall eines Soldaten in Vorgesetztenstellung entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Folgejahren konsequent fortgeführt und immer wieder bekräftigt, dass ein solches Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung so gravierend sei, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie setzten den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der Bevölkerung aus und offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel. (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O.) In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Beamte sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben. (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1378) Die zitierte Rechtsprechung belegt demzufolge, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, keinen qualitativen Unterschied sieht, der es rechtfertigen würde, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. Ob der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten eine Kernpflicht verletzt hat, spielt hingegen in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle.

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur disziplinar grundsätzlich gleichschwer zu gewichtenden Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften aus, wobei Gegenstand der ergangenen Entscheidungen regelmäßig Verfehlungen von Lehrern oder Polizeibeamten sind. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 ff.) Dass diesbezüglich fallbezogen auch mit dem Begriff der Kernpflichtverletzung argumentiert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16 a D 05.981 -, juris) , ergibt sich bei diesen Berufsgruppen aus der Natur der Sache. Beinhaltet das Begehen einer Straftat in Gestalt des Besitzes kinderpornografischer Materialien - wie dies bei Lehrern und Polizeibeamten der Fall ist - gleichzeitig die Verletzung einer Kernpflicht, so drängt sich die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in besonderem Maße auf. Dies bedeutet aber - wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig belegt - nicht, dass die Entfernung aus dem Dienst nur im Falle einer Kernpflichtverletzung die angemessene disziplinare Ahndung sein kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Frage einer Kernpflichtverletzung nicht problematisiert, steht damit nicht im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der weitere Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht sei bislang davon ausgegangen, dass außerdienstlich begangene Vergehen für eine Entfernung aus dem Dienst nicht ausreichend seien, nur bei Verbrechen könnten auch außerdienstliche Verfehlungen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Weder die seitens des Antragstellers zu dieser Behauptung angegebene Fundstelle (Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 286) noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die Berechtigung dieses Einwands.

So hat das Bundesverwaltungsgericht durch das bereits erwähnte Urteil vom 8.11.2001 einem Offizier, der wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. angeklagt war (das Strafverfahren war nach § 153 a StPO eingestellt worden), das Ruhegehalt aberkannt, ohne zu dem Umstand, dass sein Fehlverhalten sich strafrechtlich als Vergehen, nicht als Verbrechen darstellte, auch nur ein Wort zu verlieren. Auch in den übrigen einschlägigen Entscheidungen wird die strafrechtliche Untergliederung strafbaren Handelns in Vergehen und Verbrechen nicht als Kriterium des Disziplinarmaßes problematisiert, was konsequent ist, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, dass Straf- und Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt werden und die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung habe. (z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1379)

Schon wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzungen kommt dem Umstand, dass das Strafrecht den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ausweislich des vorgegebenen Strafrahmens tendenziell schwerer bestraft als den in § 184 b Abs. 4 StGB geregelten Besitz kinderpornografischer Schriften, im Rahmen der disziplinaren Ahndung nicht die seitens des Antragstellers behauptete Bedeutung zu, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich günstiger beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dies - wie bereits ausgeführt - so.

Demnach bleibt zusammenzufassen, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst im Falle eines außerdienstlich begangenen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB – auch ohne Kernpflichtverletzung – durchaus die angemessene Disziplinarmaßnahme sein kann.

Eine mit Blick hierauf verfügte vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Dies ist der Fall, wenn im konkreten Disziplinarverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 -, IÖD 2007, 149; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 -) Ob diese Prognose gerechtfertigt ist, ist fallbezogen zu klären.

Vorliegend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das in den Verwaltungsunterlagen dokumentierte, vom Antragsteller gesammelte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen eindeutig, dass die Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind. Das Sammeln und Abspeichern derartiger Darstellungen zeigt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel auf. Die bisherige persönliche Einlassung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass dieser das Unrecht und Verwerfliche seines Handelns erkannt hat. So hat er anlässlich seiner Vernehmung vom 14.2.2006 bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet runtergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos; warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich (Bl. 99 der Ermittlungsakte Disziplinarverfahren). Diese Aussage spricht dafür, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hat. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache (Bl. 174 der Strafakte) bestätigt dies, so dass die Einschätzung des Strafrichters in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Urteil vom 12.7.2006, dass der Antragsteller eine tiefergehende Einsicht und Reue vermissen lasse, überzeugt. Zwar lässt der Antragsteller zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und bereue sein Verhalten nunmehr zutiefst. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings jeglicher inhaltlichen Konkretisierung und erschöpft sich daher aus derzeitiger Sicht in einer bloßen Behauptung.

Schließlich wird das Gewicht der Tat - ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen Frage eines Versagens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten - durchaus auch dadurch geprägt, dass der Antragsteller selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Schließlich wird die Prognose, der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O., S. 352) Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens kann dem Antragsteller die disziplinare Höchstmaßnahme nach derzeitiger Einschätzung auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hat und weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbelastet ist. Allerdings wiegt dies nicht auf, dass er jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens keinerlei Reue oder Scham erkennen ließ und auch zwischenzeitlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er mit der Aufarbeitung des in der Tat zum Ausdruck kommenden schweren Persönlichkeitsmangels zumindest begonnen hat.

Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu beanstanden. Nach § 38 Abs. 2 BDG knüpft auch diese Maßnahme an die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme an, die - wie ausgeführt - fallbezogen gerechtfertigt ist. Die Höhe des Einbehalts wurde auf der Grundlage der seitens des Antragstellers vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 
Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 
Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 
Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
43 
Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 
Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 
Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
4.
Ausländer und Ausländerinnen
a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder
b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,
7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden,
8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und
9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder
c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.

(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob

1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von

1.
den Finanzbehörden,
2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse,
3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
5.
den Trägern der Rentenversicherung,
6.
den Trägern der Unfallversicherung,
7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden,
19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und
20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für deren Prüfungen oder für die Zusammenarbeit nach Absatz 6 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist. Die Behörden der Zollverwaltung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden andererseits sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, zu übermitteln. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden sind darüber hinaus Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, erforderlich sind.

(2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die Dateisysteme der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung, über im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie über Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen; die Strafverfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, Daten aus den Datenbeständen der Träger der Rentenversicherung automatisiert abrufen; § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dieser Prüfungsaufgabe zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus folgenden Datenbeständen automatisiert abrufen:

1.
die Datenbestände der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
2.
die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren nach Satz 4 sowie die Durchführung des Abrufverfahrens festzulegen.

(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten abrufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 oder für die damit unmittelbar zusammenhängenden Bußgeld- und Strafverfahren erforderlich ist. Für den Abruf der nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten ist ein automatisiertes Verfahren auf Abruf einzurichten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Behörde der Zollverwaltung, die die Daten abruft. Die abrufende Stelle darf die Daten nach Satz 1 zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie die Daten abgerufen hat. Ist zu befürchten, dass ein Datenabruf nach Satz 1 den Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung gefährdet, so kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Datenabruf erfolgen darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben. Weitere Einzelheiten insbesondere zum automatischen Verfahren auf Abruf einschließlich der Protokollierung sowie zum Nachweis der aus den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen

1.
dieses Gesetz,
2.
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
3.
Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen,
4.
die Steuergesetze,
5.
das Aufenthaltsgesetz,
6.
die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
das Bundeskindergeldgesetz,
8.
die Handwerks- oder Gewerbeordnung,
9.
das Güterkraftverkehrsgesetz,
10.
das Personenbeförderungsgesetz,
11.
sonstige Strafgesetze,
12.
das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
13.
das Mindestlohngesetz,
14.
die Arbeitsschutzgesetze oder
15.
die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.
Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verwahrung genommene Urkunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu übermitteln.

(5) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verwahrung genommene Urkunde unecht oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizeivollzugsbehörde zu übermitteln.

(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 6, 7, 14 bis 18 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49) Anwendung.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 
Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 
Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 
Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
43 
Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 
Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 
Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.3.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge mangels Bestehens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG, wonach die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden können, im Fall des Antragstellers erfüllt sind. Ferner lasse die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen.

Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten haben müsse, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Dieser Einwand verkennt, dass es bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials einen Rechtsgrundsatz behaupteten Inhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gibt. Weder in seiner grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.) noch in den Folgeentscheidungen (BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme problematisiert. Es knüpft vielmehr an seine ständige Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen an, den es mit überzeugender Begründung als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich beschreibt, weswegen als dessen disziplinare Ahndung regelmäßig die Höchstmaßnahme angemessen sei, und führt aus, dass Gleiches grundsätzlich auch für Fehlverhalten gelte, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einem Dritten diene. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwachse eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade die Nachfrage schaffe erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen. In die Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens seien auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornografie stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen erwiesen habe. Als generalpräventive Erwägungen seien vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften erfordere. (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000, a.a.O., S. 295 f.) Diese am Fall eines Soldaten in Vorgesetztenstellung entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Folgejahren konsequent fortgeführt und immer wieder bekräftigt, dass ein solches Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung so gravierend sei, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie setzten den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der Bevölkerung aus und offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel. (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O.) In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Beamte sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben. (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1378) Die zitierte Rechtsprechung belegt demzufolge, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, keinen qualitativen Unterschied sieht, der es rechtfertigen würde, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. Ob der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten eine Kernpflicht verletzt hat, spielt hingegen in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle.

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur disziplinar grundsätzlich gleichschwer zu gewichtenden Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften aus, wobei Gegenstand der ergangenen Entscheidungen regelmäßig Verfehlungen von Lehrern oder Polizeibeamten sind. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 ff.) Dass diesbezüglich fallbezogen auch mit dem Begriff der Kernpflichtverletzung argumentiert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16 a D 05.981 -, juris) , ergibt sich bei diesen Berufsgruppen aus der Natur der Sache. Beinhaltet das Begehen einer Straftat in Gestalt des Besitzes kinderpornografischer Materialien - wie dies bei Lehrern und Polizeibeamten der Fall ist - gleichzeitig die Verletzung einer Kernpflicht, so drängt sich die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in besonderem Maße auf. Dies bedeutet aber - wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig belegt - nicht, dass die Entfernung aus dem Dienst nur im Falle einer Kernpflichtverletzung die angemessene disziplinare Ahndung sein kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Frage einer Kernpflichtverletzung nicht problematisiert, steht damit nicht im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der weitere Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht sei bislang davon ausgegangen, dass außerdienstlich begangene Vergehen für eine Entfernung aus dem Dienst nicht ausreichend seien, nur bei Verbrechen könnten auch außerdienstliche Verfehlungen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Weder die seitens des Antragstellers zu dieser Behauptung angegebene Fundstelle (Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 286) noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die Berechtigung dieses Einwands.

So hat das Bundesverwaltungsgericht durch das bereits erwähnte Urteil vom 8.11.2001 einem Offizier, der wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. angeklagt war (das Strafverfahren war nach § 153 a StPO eingestellt worden), das Ruhegehalt aberkannt, ohne zu dem Umstand, dass sein Fehlverhalten sich strafrechtlich als Vergehen, nicht als Verbrechen darstellte, auch nur ein Wort zu verlieren. Auch in den übrigen einschlägigen Entscheidungen wird die strafrechtliche Untergliederung strafbaren Handelns in Vergehen und Verbrechen nicht als Kriterium des Disziplinarmaßes problematisiert, was konsequent ist, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, dass Straf- und Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt werden und die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung habe. (z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1379)

Schon wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzungen kommt dem Umstand, dass das Strafrecht den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ausweislich des vorgegebenen Strafrahmens tendenziell schwerer bestraft als den in § 184 b Abs. 4 StGB geregelten Besitz kinderpornografischer Schriften, im Rahmen der disziplinaren Ahndung nicht die seitens des Antragstellers behauptete Bedeutung zu, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich günstiger beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dies - wie bereits ausgeführt - so.

Demnach bleibt zusammenzufassen, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst im Falle eines außerdienstlich begangenen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB – auch ohne Kernpflichtverletzung – durchaus die angemessene Disziplinarmaßnahme sein kann.

Eine mit Blick hierauf verfügte vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Dies ist der Fall, wenn im konkreten Disziplinarverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 -, IÖD 2007, 149; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 -) Ob diese Prognose gerechtfertigt ist, ist fallbezogen zu klären.

Vorliegend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das in den Verwaltungsunterlagen dokumentierte, vom Antragsteller gesammelte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen eindeutig, dass die Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind. Das Sammeln und Abspeichern derartiger Darstellungen zeigt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel auf. Die bisherige persönliche Einlassung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass dieser das Unrecht und Verwerfliche seines Handelns erkannt hat. So hat er anlässlich seiner Vernehmung vom 14.2.2006 bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet runtergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos; warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich (Bl. 99 der Ermittlungsakte Disziplinarverfahren). Diese Aussage spricht dafür, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hat. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache (Bl. 174 der Strafakte) bestätigt dies, so dass die Einschätzung des Strafrichters in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Urteil vom 12.7.2006, dass der Antragsteller eine tiefergehende Einsicht und Reue vermissen lasse, überzeugt. Zwar lässt der Antragsteller zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und bereue sein Verhalten nunmehr zutiefst. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings jeglicher inhaltlichen Konkretisierung und erschöpft sich daher aus derzeitiger Sicht in einer bloßen Behauptung.

Schließlich wird das Gewicht der Tat - ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen Frage eines Versagens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten - durchaus auch dadurch geprägt, dass der Antragsteller selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Schließlich wird die Prognose, der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O., S. 352) Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens kann dem Antragsteller die disziplinare Höchstmaßnahme nach derzeitiger Einschätzung auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hat und weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbelastet ist. Allerdings wiegt dies nicht auf, dass er jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens keinerlei Reue oder Scham erkennen ließ und auch zwischenzeitlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er mit der Aufarbeitung des in der Tat zum Ausdruck kommenden schweren Persönlichkeitsmangels zumindest begonnen hat.

Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu beanstanden. Nach § 38 Abs. 2 BDG knüpft auch diese Maßnahme an die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme an, die - wie ausgeführt - fallbezogen gerechtfertigt ist. Die Höhe des Einbehalts wurde auf der Grundlage der seitens des Antragstellers vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 
Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 
Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 
Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
43 
Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 
Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 
Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.