Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 2 Prüfungsaufgaben


(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob 1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäu

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern


(1) Wer 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,2. eine in a)

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 16 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,1b. entgegen § 1

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung


(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthalts
§ 284 SGB 3 wird zitiert von 2 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 404 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung


(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen1.des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung,2.des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 5 bis 16 und 19 bis
§ 284 SGB 3 zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §
§ 284 SGB 3 zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung 1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeit

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– EGStGB Art. 316h Satz 1 StGB § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1, § 78 Abs. 1 Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) un

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - 3 StR 192/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2017 - 1 StR 339/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2007 - 1 StR 160/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 160/07 vom 24. Oktober 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur I.1 a, 2 a, 3, II.1) Veröffentlichung: ja ________________________________________ StGB § 266a, SGB IV § 5 Abs. 1, § 6 Zur Anwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 10 B 13.2080

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 13.2080 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 28. Juli 2011, Az.: M 12 K 11.1363) 10. Senat Sachgebiet

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2014 - L 12 EG 66/12

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Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch ein Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (BEerzG) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEerzGG) für den Zeitraum vom 08.05.2005 bis 19.07.20

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2018 - M 25 K 17.4933

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juni 2017 (Az.: M 25 K 15.40) wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentsche

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 25 K 14.2838

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - L 10 AL 50/14

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 1 StR 310/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 310/16 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt u.a. ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2017 - 2 LB 7/17

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 22. Februar 2017 geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2015 in Gestalt

Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - III R 32/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. April 2015  12 K 12140/13 und die Einspruchsentscheidungen der Beklagten vom 7. Juni 2013 sowie ih

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2017 - L 11 KR 1554/16

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Sozialgericht Dortmund Urteil, 24. Okt. 2016 - S 32 AS 4290/15 WA

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 4883/13 geführten Klageve

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Sept. 2016 - S 32 AS 5367/15 WA

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 4085/12 geführten K

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Sept. 2016 - S 32 AS 190/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 354/15 geführten Klagever

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Sept. 2016 - S 32 AS 190/16 WA

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 354/15 geführten Klagever

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Sept. 2016 - S 32 AS 4289/15 WA

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Kläger und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2010/13 geführten Kla

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Jan. 2016 - 2 Ws 562/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Vollstreckung der gegen den Betroffenen ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des niederländischen Staatsrates – Senat für Verwaltungsrechtsprechung – vom 27.06.2012 (Az. 201111283/V6), mit dem

Bundessozialgericht Urteil, 20. Jan. 2016 - B 14 AS 15/15 R

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 14 AS 33/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerich

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 14 AS 15/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 14 AS 18/14 R

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Bundessozialgericht Urteil, 03. Dez. 2015 - B 4 AS 44/15 R

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 insoweit aufgehoben, als er zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des L

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Nov. 2015 - 5 A 74/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Stellenzulage für vollzugspolizeiliche Aufgaben, die sog. Polizeizulage, über den 31.05.2014 hinaus. 2 Der Kläger ist Zollbeamter und im Sachgebiet E "Prüfungen und Ermittlungen" beim H

Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Juni 2015 - L 6 AS 833/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.04.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II

Landessozialgericht NRW Urteil, 01. Juni 2015 - L 19 AS 1923/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie der Beigeladenen im Berufungsverfahren. Die Revision wird zug

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Apr. 2015 - III B 127/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 7. Oktober 2014  6 K 2642/12 aufgehoben. Tatbestand

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 5195/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 64.414,44 EUR festgesetzt. Tat

Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Aug. 2014 - L 20 SO 411/12

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2012 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 verurteilt, an die Kläg

Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Mai 2014 - L 19 AS 430/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. 1

Sozialgericht Dortmund Beschluss, 25. Apr. 2014 - S 35 AS 772/14 ER

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 den Regelbedarf zur Sich

Sozialgericht Dortmund Urteil, 14. Apr. 2014 - S 32 AS 4882/12

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.08.2012 bis zum 08.09.2013 dem Grunde nach Leistungen zur Sicherun

Sozialgericht Dortmund Beschluss, 22. Jan. 2014 - S 19 AS 5107/13 ER

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 974,43 EUR für die Zeit vom 08.11.2013 bis 30.11.2013, in Höhe von 991,00 EUR für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Nov. 2013 - L 6 AS 130/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 verurteilt, den Kläg

Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. Aug. 2013 - L 19 AS 766/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.04.2013 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und 2) Regelbedarfe i.H.v. 345,00 EUR monatlich, der Antrags

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Mai 2013 - III B 140/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger und Vater von drei im Februar 1995, April 1996 und Januar 2005 geborenen und in

Bundessozialgericht Urteil, 30. Jan. 2013 - B 4 AS 54/12 R

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. März 2011 sowie der Bescheid der

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Aug. 2011 - 5 AZR 490/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2010 - 4 Sa 1481/09 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Juli 2011 - 2 AZR 38/10

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2009 - 2 Sa 1667/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Juli 2011 - 2 AZR 476/10

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2010 - 18 Sa 2163/09 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, w

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Apr. 2011 - III R 24/08

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und war seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung in Gestalt einer Aufent

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2010 - 6 K 4723/09

bei uns veröffentlicht am 14.09.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand   1  Die Kläger sind Staatsangehörige der Slowakei. Die Klägerin zu 1 reist

Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 13. Juli 2010 - 1 C 15/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen U

Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 13. Juli 2010 - 1 C 14/09

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.02.2009 – 4 K 2118/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen d

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Juli 2009 - 1 Ausl A 88/09

bei uns veröffentlicht am 21.07.2009

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Koszalin vom 7. April 2009 (II Kop 26/09 - Oz 13/09) aufgeführten Strafen ist zulässig. 2. Die Auslieferungshaft dauert fo

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2008 - L 7 AS 3031/08 ER-B

bei uns veröffentlicht am 23.07.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2008 abgeändert und die Beigeladene verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und darlehensweise Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Le

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2008 - 13 S 708/08

bei uns veröffentlicht am 10.07.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2007 - 2 K 4519/07 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.7.2007 w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2008 - 11 S 2765/07

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. November 2007 - 1 K 1298/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung 1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis...
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung 1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis...
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e...
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e...
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung 1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis...
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung 1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis...
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur...
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur...
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur...
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur...
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur...
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur...