Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2008 - DL 16 S 29/06

bei uns veröffentlicht am14.02.2008

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 
Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 
Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 
Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
43 
Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 
Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 
Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2008 - DL 16 S 29/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2008 - DL 16 S 29/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2008 - DL 16 S 29/06 zitiert 7 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte


(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73


Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 71


(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei. (2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2008 - DL 16 S 29/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2008 - DL 16 S 29/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - 1 StR 430/06

bei uns veröffentlicht am 10.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 430/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitz kinderpornographischer Schriften Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Sept. 2007 - 7 B 346/07

bei uns veröffentlicht am 06.09.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Die vom Senat mit B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. März 2006 - DL 16 S 4/06

bei uns veröffentlicht am 09.03.2006

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - DL 20 K 12/04 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand   1  I. 1. Der 1962
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2008 - DL 16 S 29/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juni 2012 - DL 13 S 155/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 28. November 2011 - DL 10 K 949/10 - wird zurückgewiesen.Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe   I. 1 Der a

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Sept. 2009 - 7 A 323/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.02.2009 – 4 K 2118/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Juni 2009 - DL 16 S 71/09

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahren

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2009 - DL 16 S 3290/08

bei uns veröffentlicht am 02.04.2009

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - wird zurückgewiesen. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbe

Referenzen

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - DL 20 K 12/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
I. 1. Der 1962 geborene Beamte wurde am 01.09.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister bei der Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg eingestellt. Mit Wirkung vom 28.09.1989 - damals war er bereits Polizeimeister - wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 27.08.1990 wurde er zum Polizeiobermeister, am 26.10.1998 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Bereits am 15.09.1997 war der Beamte innerhalb der Polizeidirektion ... - Abteilung 1, Verkehrsdienst - vom Verkehrsunfalldienst zum Verkehrserziehungsdienst umgesetzt worden, wo er fortan - bis zu seiner am 14.04.2003 erfolgten Umsetzung zum Polizeirevier ... - Führungsgruppe - im wesentlichen seinen Dienst versah. Seine dortigen Leistungen wurden zuletzt am 25.11.2002 mit „gut - sehr gut (1,50)“ beurteilt. Inzwischen ist der Beamte beim Polizeirevier ... für die dort geführte Einsatzdatenbank für gefährdete Objekte verantwortlich.
Der - nicht verheiratete - Beamte ist Vater einer 1986 geborenen Tochter.
Der Beamte erhält nach wie vor Bezüge nach Besoldungsgruppe A 9 (ca. 2.000,-- EUR netto). Dem stehen monatliche Unterhaltszahlungen von 349,-- EUR, eine monatliche Bruttomiete von zuletzt 456,-- EUR sowie monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von ca. 60,-- EUR gegenüber.
Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 15.05.2003 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts .../... vom 28.04.2003 - 2 Cs 32 Js 3555/03 - wurde gegen den Beamten wegen 14 rechtlich selbstständiger Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie wegen zweier Vergehen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- EUR festgesetzt. Diesem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Vom 04.12.2002 bis 22.01.2003 führte der Angeklagte als Polizeibeamter der Polizeidirektion ... - Verkehrspolizei, Verkehrserziehung - gemeinsam mit dem Zeugen Sch. Verkehrserziehungsunterricht in der 5. und 6. Klasse der Förderschule „...“ in G. durch. Im Rahmen der vier praktischen Unterrichtseinheiten, die auf dem Schulgelände sowie auf den unmittelbar angrenzenden Straßen stattfanden, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit, den 11- und 12-jährigen Mädchen der Klasse das Handzeichen bei Linksabbiegevorgängen zu erklären, dazu aus, sie mit der rechten Hand über der winterlichen Kleidung an der Brust zu berühren, um sich selbst dadurch sexuell zu erregen. Dazu ließ er die Mädchen, die in größerem Abstand zueinander einzeln mit dem Fahrrad auf dem zuvor festgelegten Fahrradparcours unterwegs waren, anhalten, stellte sich seitlich hinter die Mädchen, zeigte ihnen die richtige Art, den linken Arm auszustrecken, indem er ihren Arm mit seiner linken Hand im rechten Winkel nach links führte, und fasste während dessen mit seiner rechten Hand unter dem rechten Arm der Mädchen, mit dem diese das Fahrrad, auf dem sie saßen, festhielten, hindurch an die Brust der Geschädigten.
1. - 5.
So ging er Mittwoch, dem 11.12.2002, gegenüber den Geschädigten K.D., geboren am ... 1991, A.M., geboren am .... 1990, S.A., geboren am ... 1991, K.S., geboren am ... 1990 und R.S., geboren am ... 1990 vor. Die Geschädigte S.A. wehrte sich hiergegen, indem sie den Angeklagten mit ihren Fingern auf der Handoberfläche kratzte, während die anderen Geschädigten das Vorgehen des Angeklagten ohne Reaktion erduldeten.
6. - 10.
Am Mittwoch, dem 18.12.2002, hielt der Angeklagte die Geschädigte R.S. auf jeder der vier gefahrenen Runden aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses an, um der Geschädigten das Linksabbiegen zu erklären und sie dabei an der Brust zu berühren. Auch die Geschädigte K.D. wurde von dem Angeklagten erneut angehalten und - wie bereits beschrieben - an der Brust berührt.
11.
Am Mittwoch, dem 15.01.2003, wurde die Geschädigte K.D. ein weiteres Mal Opfer der immer gleichen Vorgehensweise des Angeklagten.
12. - 16.
10 
Am Mittwoch, dem 22.01.2003, berührte der Angeklagte die Geschädigten K.D., A.M. und K.S. erneut an der Brust. Die Geschädigte R.S. hingegen wehrte sich gegen den Versuch des Angeklagten, ihre Brust anzufassen, indem sie mit ihrem rechten Arm nach hinten schlug. Bei einem weiteren Versuch des Angeklagten, die Geschädigte R.S. auf einer der nächsten Runden an der Brust zu berühren, genügte ein bewusstes Zucken der Geschädigten mit dem Arm, um den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen.
11 
Die Geschädigten empfanden das Vorgehen des Angeklagten als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd.“
12 
3. Bereits mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 06.02.2003 war gegen den Beamten im Hinblick auf die ersten kriminalpolizeilichen Erkenntnisse das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen wieder ausgesetzt wurde.
13 
Nach Erlass des Strafbefehls wurden die „ausgesetzten Vorermittlungen im förmlichen Disziplinarverfahren“ mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 17.06.2003 wieder aufgenommen. Mit weiterer Verfügung vom 24.11.2003 wurde ein Untersuchungsführer bestellt; ferner wurde ein Vertreter der Einleitungsbehörde bestellt.
14 
Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde der Beamte am 16.03.2004 zur Person sowie zur Sache vernommen. Im Rahmen seiner Vernehmung zum Untersuchungsgegenstand erklärte sich der Beamte damit einverstanden, dass hierbei die im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28.04.2003 enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt würden. Darüber hinaus erklärte der Beamte, dass die im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfe, die er bereits bei seiner ersten Vernehmung zur Sache durch die Kriminalpolizei ... eingeräumt habe, zuträfen. Die sexuellen Handlungen hätten zunächst sicherlich völlig unbewusst angefangen; weiterhin könne er jedoch nur sagen, dass er diese insgesamt nicht aus irgendwelchen sexuellen Motiven heraus unternommen habe. Es habe seinerzeit auch keinerlei Geschehnisse im privaten und persönlichen Bereich gegeben, die geeignet gewesen wären, ihn aus der Bahn zu werfen. Wenn auch das Anfassen der Mädchen an der Brust meist absichtlich erfolgt sei, bleibe er doch dabei, dass er sich insgesamt kein Motiv erklären könne; insbesondere habe ihn dies weder vorher, während der Handlung noch danach sexuell stimuliert. Die Mädchen, die er berührt habe, habe er sich auch nicht gezielt ausgesucht, vielmehr habe eher der Zufall oder die konkrete Verkehrssituation eine Rolle gespielt. Es sei auch nicht so gewesen, dass er eine konkrete Situation an der Förderschule in dem Sinne habe ausnutzen wollen, dass dort der Missbrauch von Kindern leichter gewesen wäre als an anderen Schulen. Unter dem 05.04.2004 legte der Untersuchungsführer seinen zusammenfassenden Bericht vor.
15 
II. 1. Am 06.07.2004 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, die ihm als Beamten obliegenden Pflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Zeitraum Dezember 2002/Januar 2003 an insgesamt vier Tagen an der Förderschule „...“ in G. im Rahmen des praktischen Verkehrsunterrichts an fünf minderjährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen habe, indem er diese beim Anhalten des Fahrrades vor einem Linksabbiegevorgang an die Brust gefasst habe. Die Wahrnehmung der einem Beamten übertragenen Aufgaben verlange unter anderem auch eine besondere sittliche Integrität, so dass Verfehlungen in diesem Bereich eine enorme Bedeutung zukomme, zumal wenn sie im dienstlichen Bereich begangen würden und in unmittelbarem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben stünden. Die über mehrere Wochen hinweg begangenen Fehlhandlungen gegenüber jugendlichen Schülerinnen offenbarten eine erhebliche Charakterschwäche des Beamten, die dazu geführt habe, dass nicht nur sein Ansehen gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber Kollegen schwer beschädigt und das Vertrauen in die Grundlagen des Beamtentums erschüttert worden sei. Die Dauerhaftigkeit und Intensität seines Fehlverhaltens über mehrere Wochen hinweg wirke sich belastend für den Beamten aus; erschwerend komme hinzu, dass seine sexuellen Handlungen an der Schule und in der Öffentlichkeit, zumindest bei den betroffenen Familien bekannt geworden seien und für Aufsehen gesorgt hätten. Entlastend wirke sich für den Beamten demgegenüber aus, dass im ärztlichen Bericht eines Fachkrankenhauses für Internistische Psychosomatik und Psychotherapie, in das dieser sich vom 19.02. bis 02.04.2003 sowohl auf eigenen Wunsch als auch auf Veranlassung des Polizeiarztes begeben habe, festgestellt worden sei, dass er sich in seiner Selbststeuerungsfähigkeit am Ende des Aufenthalts als deutlich gebessert dargestellt habe. Auch habe sich der Beamte den empfohlenen weiteren ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen in der Folgezeit unterzogen. Positiv wirke sich für den Beamten schließlich aus, dass er die ihm vorgeworfenen Fehlhandlungen in vollem Umfang eingeräumt habe, ohne sie in irgendeiner Weise zu relativieren oder zu beschönigen und er sie auch bereue und bedauere. Insofern sei die Versetzung in das Amt eines Polizeiobermeisters die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme, um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen.
16 
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.07.2004 räumte der Beamte erneut ein, dass die ihm gemachten Vorwürfe zuträfen und der Wahrheit entsprächen; alles tue ihm sehr leid. Über die nunmehr beantragte Disziplinarmaßnahme sei er indes einigermaßen erstaunt, nachdem bislang lediglich eine befristete Gehaltskürzung in Rede gestanden habe, wie sein Prozessbevollmächtigter den mit der Staatsanwaltschaft und Vertretern der Polizeidirektion ... geführten Gesprächen entnommen habe. Er bitte um eine gerechte Bestrafung, die ihm ein halbwegs normales weiteres Leben ermögliche.
17 
Sowohl der Beamte wie auch der Vertreter der Einleitungsbehörde erklärten sich in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer mit der Verwertung der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts .../... vom 28.04.2003 einverstanden. Der Beamte erklärte darüber hinaus, dass dem bereits vorgetragenen Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen sei.
18 
Mit Urteil vom 18.10.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beamten in das Amt eines Polizeiobermeisters versetzt. Dabei ging die Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht von dem auch der Anschuldigungsschrift zugrunde liegenden Sachverhalt aus, welcher bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts .../... zugrunde gelegt worden war. Danach habe der Beamte bei Ausübung seines Dienstes schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er mehrere Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschwerem Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen begangen habe, weswegen er auch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Damit habe er zum einen seine Pflicht verletzt, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten; zum anderen habe er gerade die ihm als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt, das Recht zu achten. Begehe ein Polizeibeamter im Dienst solche Straftaten, führe dies in der Regel zu einem erheblichen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit, die gerade von Polizeibeamten erwarte, dass diese das allgemeine strafgesetzliche Verbot, Kinder bzw. Schutzbefohlene sexuell zu missbrauchen, befolgten. Schließlich gehöre es gerade zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden bzw. zu verfolgen. Insofern berühre ein solcher Verstoß den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Ein Beamter, der sich derartiger Delikte schuldig mache, sei daher regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar. Jedoch seien in seiner Person „gerade noch“ von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe erkennbar, die es bei einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtfertigten, von der Höchstmaßnahme abzusehen und die die Annahme rechtfertigten, dass das vom Beamten schuldhaft schwerwiegend gestörte Vertrauensverhältnis wieder hergestellt werden könne, so dass die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt noch als ausreichend anzusehen sei. Hierfür sei freilich nicht maßgeblich gewesen, dass die Einleitungsbehörde lediglich eine Degradierung des Beamten beantragt habe. Jedoch könne von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn sich die Tat als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat darstelle. Voraussetzung hierfür sei, dass der Beamte ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das durch ein nicht unerhebliches Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit geprägt sei bzw. sich als spontane Kurzschlusshandlung darstelle. Danach sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich, obwohl ein sich über mehrere Tage wiederholendes mehrfaches Verhalten vorliege, dennoch um ein unüberlegtes, aus der konkreten Situation erwachsenes Verhalten handele, das nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auf einem geplanten Vorhaben beruhe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Einzelfall handele und der Beamte bisher disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Hinzu komme schließlich, dass der Beamte sich einer Therapie unterzogen habe, um zu einer Stabilisierung seiner Persönlichkeit zu gelangen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund seines Verhaltens eingetretenen Konsequenzen im Privatleben ihm sein Versagen bereits deutlich vor Augen geführt hätten.
19 
2. Gegen das ihm am 02.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.12.2004 Berufung eingelegt. Zwar wende er sich nicht dagegen, dass er wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden sei, doch werde das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Insofern nehme er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Mit den für die einzelne Tat angesetzten 40 bzw. 30 Tagessätzen sei das Amtsgericht deutlich im unteren Bereich einer möglichen Geldstrafe geblieben. Schließlich sei gerade bei Polizeibeamten zwischen „bloßen“ Dienstvergehen und solchen Dienstvergehen zu unterscheiden, die gleichzeitig Straftaten im Amt darstellten. Ordne man alle Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizeibeamten zu, müsste ein Polizeibeamter selbst bei der kleinsten Übertretung mit massiven disziplinarischen Maßnahmen rechnen. Insofern treffe die Auffassung der Disziplinarkammer so nicht zu, wonach er ein Dienstvergehen begangen habe, welches den Kernbereich seiner Dienstpflichten berühre. Insbesondere seien Sachverhalt und Gründe des von der Disziplinarkammer herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. So habe das Amtsgericht jenen Beamten zu einer Strafe im mittleren Bereich verurteilt, wobei jener auch eine Straftat im Amt begangen habe, weshalb der Kernbereich seiner Dienstpflichten angesprochen gewesen sei. Demgegenüber habe der Beamte im vorliegenden Fall nur Delikte aus dem Bereich des „normalen Strafrechts“ begangen; auch habe er von Anfang an hierzu gestanden, sich offen dazu bekannt und den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen. Auch vor der Disziplinarkammer habe er die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatsachen als zutreffend eingeräumt. Sei indes der Kernbereich der polizeilichen Aufgaben nicht betroffen, hätte die Disziplinarkammer nicht von der schwersten Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgehen dürfen, sondern allenfalls von einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Berücksichtige man noch den von der Disziplinarkammer angenommenen außerordentlichen Milderungsgrund, gelange man schließlich zu der vorliegend vertretbaren, aber auch ausreichenden Gehaltskürzung. Schließlich sei es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als weiterer außergewöhnlicher Milderungsgrund angesehen worden, wenn Unzuchthandlungen an einem Kind keine nennenswerte Intensität gehabt hätten, was etwa bei einer flüchtigen Berührung der Brust in Betracht komme. Dies sei auch hier der Fall, nachdem der Beamte die Mädchen (lediglich) über der winterlichen Kleidung an der Brust berührt habe. Auch sei über das Dienstvergehen in der Presse nicht berichtet worden. Schließlich sei auch sein bisheriges untadeliges dienstliches Verhalten zu berücksichtigen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte weder zu erklären vermocht, wie es zu den Verfehlungen kommen konnte, noch, wieso er sein Verhalten auch dann noch fortsetzte, obschon er gemerkt hatte, dass die Mädchen dies nicht wollten.
20 
Der Beamte beantragt sinngemäß,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - DL 20 K 12/04 - aufzuheben und gegen ihn eine Gehaltskürzung von angemessener Dauer zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung des Beamten zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt im wesentlichen noch aus, dass die Entscheidungsträger in Disziplinarverfahren angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen einer Kriminalstrafe und einer Disziplinarmaßnahme nicht an die tatsächlichen Festlegungen des Strafmaßes gebunden seien. Bereits der Verstoß gegen die gegenüber dem Dienstherrn obliegende Treuepflicht stelle einen Verstoß gegen eine Kernpflicht des Beamten dar. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liege indes nicht nur bei der Verwirklichung eines Amtsdeliktes, sondern selbst bei Verfehlungen vor, die strafrechtlich überhaupt nicht relevant seien. Das Disziplinarrecht halte auch durchaus recht unterschiedlich gewichtete Sanktionsmöglichkeiten vor, so dass verhindert werde, dass ein Polizeibeamter schon bei der kleinsten Übertretung mit massiven disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hätte. Vorliegend habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen vorsätzlich nachhaltig erschüttert. Hierbei sei zum einen der Umstand ausschlaggebend, dass der Beamte in einer Vorbildfunktion als Ausbilder und als für jedermann erkennbarer Polizeibeamter in Uniform gehandelt habe, zum anderen der Umstand, dass die Geschädigten Kinder bzw. Jugendliche gewesen seien, was besonders persönlichkeits- und sozialschädigend sei. Nachdem der Beamte als Polizeibeamter Straftaten zu verhüten und zum anderen ein Sicherheitsgefühl durch seine Tätigkeit zu vermitteln habe, habe seine Verfehlung auch aus Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung zur Folge gehabt; das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität eines Polizeibeamten setze, sei entsprechend erschüttert worden. Auch in seiner Verwendungsbreite sei der Beamte eingeschränkt. Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sei daher die Entscheidung zwischen Straftaten im Amt und anderen durchaus ebenfalls schwerwiegenden Straftatbeständen nicht von Bedeutung. Abgesehen davon sei das Strafmaß der vom Beamten begangenen Straftaten höher als das Strafmaß einiger Amtsdelikte. Der von der Disziplinarkammer weiter angenommene Milderungsgrund einer lediglich flüchtigen, nicht nennenswert intensiven Berührung liege schließlich nicht vor. Eher sei es zu seinen Lasten zu werten, dass es wochenlange mehrfache Berührungen zumal bei einer Vielzahl von Geschädigten gegeben habe. So seien ihm als Polizeibeamten die Minderjährigen im Vertrauen an die Hand gegeben worden, dass diesen nichts passiere, da die Polizei als integer gelte.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - die einschlägigen Strafakten, Personalakten, Ermittlungs- und Untersuchungsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
26 
III. Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Diese ist der Berufungsbegründung zufolge ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit steht für den Senat bindend fest, dass der Beamte aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten zugrunde gelegten Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts .../... (vgl. § 19 Abs. 2 LDO) dadurch schuldhaft ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, dass er sich mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht und damit sowohl seine Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (vgl. § 73 Satz 3 LBG), als auch die ihn gerade als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt hat, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG). Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 LDO) gerechtfertigt oder aber, wie der Beamte meint, lediglich eine Gehaltskürzung angemessen wäre, was zur Folge hätte, dass das Disziplinarverfahren nach Maßgabe der §§ 74 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 7 LDO einzustellen wäre; eine Gehaltskürzung könnte nach § 15 LDO - mangels konkreter Wiederholungsgefahr - nicht mehr verhängt werden.
27 
Die Disziplinarkammer hat den Beamten indes zu Recht in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) versetzt. Auch der Senat geht davon aus, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat.
28 
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Er stellt einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung des Kindes dar, den dieses wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig in aller Regel nicht verarbeiten kann. Der Eingriff ist deshalb geeignet, die natürliche Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Einordnung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des Kindes zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Missachtung der Persönlichkeit und damit eine Beleidigung. Besonders die erste der genannten Folgen führt dazu, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern auch nach der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet von der Mehrheit der Bevölkerung nachdrücklich missbilligt wird. Der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung wird von der Allgemeinheit nach wie vor mit Recht ernst genommen. Der strafbare rechts- und sittenwidrige Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einen Beamten führt infolgedessen auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters zu einer schwerwiegenden Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 22.11.2001, NVwZ 2002, 467). Das begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, der sozialen Repräsentanz des Staates, für das Funktionieren des Gemeinwesens unabdingbar. Dieses Vertrauen wird namentlich auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Der frühere Bundesdisziplinarhof und die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb in ständiger Rechtsprechung Beamte, die sich an Kindern sexuell vergriffen haben, aus dem Dienst entfernt und nur in minderschweren Fällen oder bei mildernden Umständen auf eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme erkannt. Stets ist aber unabhängig von der generellen Eignung derartiger Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt worden, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, BVerwGE 83, 303, Urt. v. 24.02.1999 - BVerwG 1 D 72.97 -).
29 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen auch der Senat folgt, vermag der Senat allerdings dem Ansatz der Disziplinarkammer nicht zu folgen, wonach ein Polizeibeamter, der sich - wie der Beamte - eines strafbaren Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlener schuldig gemacht hat, regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen wäre. Eine derartige Regelrechtsprechung - wie es sie bei Lehrern (vgl. die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Urt. v. 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, Urt. v. 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, Urt. v. 18.06.2001, ESVGH 51, 229, Urt. v. 07.07.2005 - DL 17 S 14/04 -; auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.10.2002 - 3 A 11064/02.OVG -; OVG NW, Beschl. v. 29.08.2001 - 6d A 2641/01.O -) und auch bei Bundeswehrsoldaten mit Vorgesetztenfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, BVerwGE 103, 349, Urt. v. 29.01.1991, BVerwGE 93, 30) in der Tat gibt - existiert bei Polizeibeamten nicht (vgl. hierzu die Rspr. des BVerwG zu sittlichen Verfehlungen von Bahnbeamten im Zugbegleitdienst, die vor dem 01.04.1992 nebenamtliche Bahnpolizeibeamte waren, Nachw. im Urt. v. 22.05.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6; anders wohl noch Urt. v. 27.03.1984 - BVerwG 1 D 126.83 -: grundsätzlich nicht mehr tragbar). Auch dass der Beamte im Verkehrserziehungsdienst tätig war, ändert daran nichts, da sich der Pflichtenkreis eines Polizeibeamten auch in einem solchen Fall hinsichtlich der zu tragenden pädagogischen Verantwortung von dem eines im Schuldienst tätigen Lehrers unterscheidet.
30 
Dass in Fällen der hier in Rede stehenden Art „regelmäßig“ auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre, lässt sich auch weder dem Urteil des Senats vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - noch einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - entnehmen, wonach eine Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten „regelmäßig“ zu dessen Entfernung aus dem Dienst führt. Ebenso wenig folgt solches daraus, dass auch hier eine Kernbereichsverletzung in Rede steht. Zwar ist im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die den Beamten gegenüber den ihm im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts anvertrauten Schülerinnen traf, durchaus von einem Kernbereichsversagen auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1982 - BVerwG 1 D 4.81 - für einen im Schulbusdienst tätigen Postbeamten), das typischerweise die Frage aufwerfen wird, ob der betreffende Beamte noch tragbar ist. Dies bedeutet indessen nur, dass die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.1991, a.a.O.; Schütz/Schmiemann, DiszR 4. A. Teil C Rn. 53). Ob sie letztlich geboten ist, hängt jedoch stets von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab, zu dem insbesondere auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zählt.
31 
Ausgehend davon ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch hier auf die konkreten - erschwerenden wie mildernden - Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei das disziplinare Gewicht insbesondere von der Intensität des sexuellen Missbrauchs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, BVerwGE 73, 231), dem seelischen und körperlichen Schaden des bzw. der Opfer, von der persönlichen Situation des Täters sowie der Auswirkung auf den dienstlichen Bereich abhängt (vgl. Claussen/Janzen, BDR - RÜ - 9. A. 2001, Vorbem. zu A 14, S. 133). Als Milderungsgründe sind hierbei - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung bei den sog. Zugriffsdelikten (vgl. insoweit allerdings jüngst BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -) - nicht nur die „klassischen Milderungsgründe“ heranzuziehen.
32 
Danach ist für die disziplinare Ahndung zunächst entscheidend, dass das - wenn auch in 16 Einzelfällen dokumentierte - Fehlverhalten im Hinblick auf das Eigengewicht bzw. die Intensität der Einzelverfehlungen eindeutig dem unteren bzw. sogar untersten Bereich überhaupt denkbarer Fälle sexuellen Missbrauchs zugeordnet werden kann (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 17.03.1999 - 6d A 1332/98.O); auch das Amtsgericht hatte insoweit jeweils minderschwere Fälle angenommen und lediglich auf eine Geldstrafe erkannt. Sämtlichen einschlägigen, auf Dienstentfernung bzw. Degradierung erkennenden Disziplinargerichtsentscheidungen lagen durchweg wesentlich gewichtigere Eingriffe in die sittliche Entwicklung von Kindern zugrunde. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für Verfehlungen im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1981 - BVerwG 1 D 91.80 -; ebenso BDiG, Urt. v. 10.06.1999 - III VL 9/99 - ; OVG NW, Urt. v. 17.03.1999, a.a.O. ). Hinzu kommt, worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat, dass der - bislang untadelige (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 233) und auch gut beurteilte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 234) - Beamte, sich mit gewissem Erfolg einer Therapie unterzogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, a.a.O.; Urt. v. 24.08.1993 - BVerwG 1 D 40.92 -) und ihm sein Versagen nicht zuletzt auch aufgrund im Privatleben eingetretener Konsequenzen vor Augen geführt wurde; auch war der Beamte seinerzeit geständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1993, a.a.O.). Anhaltspunkte für den vom Verwaltungsgericht zugebilligten (klassischen) Milderungsgrund der „einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO 8. A. 1996, Einl. D. Rn. 4d; ausführlich Fischer, DÖD 1988, 283 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, a.a.O.) vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, nachdem für den Beamten alltägliche Situationen in Rede standen, er sich während eines Zeitraums von 6 Wochen an insgesamt vier verschiedenen Unterrichtstagen immer wieder an verschiedenen Schülerinnen verging, ohne dass ersichtlich wäre, dass er aufgrund eines plötzlich von außen auf seinen Willen wirkenden Ereignisses versagt hätte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, BVerwGE 53, 47 <49>).
33 
Wenn danach auch durchaus mildernde Umstände vorlagen, die für eine Gehaltskürzung sprächen, fällt andererseits doch erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte die - zudem vorsätzlichen - Verfehlungen als uniformierter Polizeibeamter (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 4.3.1992 - 6d A 2772/91.0 -; DiszS NW, Urt. v. 21.10.1960 - V 15/60 -; ThürOVG, Urt. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -), als der er in besonderem Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet war, sowie im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts an einer Schule beging, wobei ihn eine besondere Verantwortung gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen, namentlich solchen einer Förderschule, traf (vgl. OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, DÖD 2002, 153 betr. einen Sozialarbeiter des Jugendamtes). Auch beging er die einzelnen Verfehlungen über einen längeren Zeitraum hinweg an mehreren Unterrichtstagen zum Nachteil jeweils mehrerer Schülerinnen (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), die zudem erst 11-12 Jahre alt waren (vgl. insofern OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, a.a.O.). Besonders anzulasten ist dem Beamten schließlich, dass er von seinen Annäherungen auch nicht abließ, obwohl er hierzu immer wieder Zeit und Gelegenheit hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), nachdem sich einzelne Schülerinnen nachdrücklich dagegen gewehrt hatten. Die betroffenen Mädchen nahmen das Anfassen ihrer Brust - wenn auch über der winterlichen Kleidung - auch keineswegs leicht, empfanden das Vorgehen des Beamten vielmehr als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd. Nicht zuletzt kam es infolge der Verfehlungen des Beamten auch zu Irritationen bei den Eltern der Mädchen und an der Schule, wodurch insgesamt eine erhebliche Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung nicht nur des Beamten, sondern der Polizei insgesamt, namentlich des Verkehrserziehungsdienstes der Polizeidirektion ... bewirkt wurde, weshalb der Beamte letztlich auch anderweitig verwendet werden musste.
34 
Nach alldem wäre die vom Beamten erstrebte Gehaltskürzung trotz der eher geringen Intensität der Einzelverfehlungen schon ihrer Einstufungsfunktion nach nicht mehr ausreichend gewesen; vielmehr hält auch der Senat die nach dem Stufenkatalog des § 5 Abs. 1 LDO nächst höhere, nämlich auf lange Dauer wirkende und nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme der Degradierung - hier in das Amt eines Polizeiobermeisters - für allein geeignet, die eingetretene Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung auszugleichen und die gestörte dienstliche Ordnung auf Dauer wiederherzustellen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Der vom vormaligen Verteidiger beantragten Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung gebührenfrei sind (vgl. § 109 Abs. 1 LDO); die entstandene Verfahrensgebühr für den Verteidiger ist unmittelbar der Nr. 6207 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen.
36 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Gründe

 
26 
III. Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Diese ist der Berufungsbegründung zufolge ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit steht für den Senat bindend fest, dass der Beamte aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten zugrunde gelegten Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts .../... (vgl. § 19 Abs. 2 LDO) dadurch schuldhaft ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, dass er sich mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht und damit sowohl seine Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (vgl. § 73 Satz 3 LBG), als auch die ihn gerade als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt hat, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG). Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 LDO) gerechtfertigt oder aber, wie der Beamte meint, lediglich eine Gehaltskürzung angemessen wäre, was zur Folge hätte, dass das Disziplinarverfahren nach Maßgabe der §§ 74 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 7 LDO einzustellen wäre; eine Gehaltskürzung könnte nach § 15 LDO - mangels konkreter Wiederholungsgefahr - nicht mehr verhängt werden.
27 
Die Disziplinarkammer hat den Beamten indes zu Recht in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) versetzt. Auch der Senat geht davon aus, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat.
28 
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Er stellt einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung des Kindes dar, den dieses wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig in aller Regel nicht verarbeiten kann. Der Eingriff ist deshalb geeignet, die natürliche Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Einordnung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des Kindes zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Missachtung der Persönlichkeit und damit eine Beleidigung. Besonders die erste der genannten Folgen führt dazu, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern auch nach der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet von der Mehrheit der Bevölkerung nachdrücklich missbilligt wird. Der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung wird von der Allgemeinheit nach wie vor mit Recht ernst genommen. Der strafbare rechts- und sittenwidrige Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einen Beamten führt infolgedessen auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters zu einer schwerwiegenden Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 22.11.2001, NVwZ 2002, 467). Das begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, der sozialen Repräsentanz des Staates, für das Funktionieren des Gemeinwesens unabdingbar. Dieses Vertrauen wird namentlich auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Der frühere Bundesdisziplinarhof und die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb in ständiger Rechtsprechung Beamte, die sich an Kindern sexuell vergriffen haben, aus dem Dienst entfernt und nur in minderschweren Fällen oder bei mildernden Umständen auf eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme erkannt. Stets ist aber unabhängig von der generellen Eignung derartiger Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt worden, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, BVerwGE 83, 303, Urt. v. 24.02.1999 - BVerwG 1 D 72.97 -).
29 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen auch der Senat folgt, vermag der Senat allerdings dem Ansatz der Disziplinarkammer nicht zu folgen, wonach ein Polizeibeamter, der sich - wie der Beamte - eines strafbaren Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlener schuldig gemacht hat, regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen wäre. Eine derartige Regelrechtsprechung - wie es sie bei Lehrern (vgl. die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Urt. v. 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, Urt. v. 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, Urt. v. 18.06.2001, ESVGH 51, 229, Urt. v. 07.07.2005 - DL 17 S 14/04 -; auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.10.2002 - 3 A 11064/02.OVG -; OVG NW, Beschl. v. 29.08.2001 - 6d A 2641/01.O -) und auch bei Bundeswehrsoldaten mit Vorgesetztenfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, BVerwGE 103, 349, Urt. v. 29.01.1991, BVerwGE 93, 30) in der Tat gibt - existiert bei Polizeibeamten nicht (vgl. hierzu die Rspr. des BVerwG zu sittlichen Verfehlungen von Bahnbeamten im Zugbegleitdienst, die vor dem 01.04.1992 nebenamtliche Bahnpolizeibeamte waren, Nachw. im Urt. v. 22.05.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6; anders wohl noch Urt. v. 27.03.1984 - BVerwG 1 D 126.83 -: grundsätzlich nicht mehr tragbar). Auch dass der Beamte im Verkehrserziehungsdienst tätig war, ändert daran nichts, da sich der Pflichtenkreis eines Polizeibeamten auch in einem solchen Fall hinsichtlich der zu tragenden pädagogischen Verantwortung von dem eines im Schuldienst tätigen Lehrers unterscheidet.
30 
Dass in Fällen der hier in Rede stehenden Art „regelmäßig“ auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre, lässt sich auch weder dem Urteil des Senats vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - noch einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - entnehmen, wonach eine Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten „regelmäßig“ zu dessen Entfernung aus dem Dienst führt. Ebenso wenig folgt solches daraus, dass auch hier eine Kernbereichsverletzung in Rede steht. Zwar ist im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die den Beamten gegenüber den ihm im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts anvertrauten Schülerinnen traf, durchaus von einem Kernbereichsversagen auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1982 - BVerwG 1 D 4.81 - für einen im Schulbusdienst tätigen Postbeamten), das typischerweise die Frage aufwerfen wird, ob der betreffende Beamte noch tragbar ist. Dies bedeutet indessen nur, dass die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.1991, a.a.O.; Schütz/Schmiemann, DiszR 4. A. Teil C Rn. 53). Ob sie letztlich geboten ist, hängt jedoch stets von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab, zu dem insbesondere auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zählt.
31 
Ausgehend davon ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch hier auf die konkreten - erschwerenden wie mildernden - Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei das disziplinare Gewicht insbesondere von der Intensität des sexuellen Missbrauchs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, BVerwGE 73, 231), dem seelischen und körperlichen Schaden des bzw. der Opfer, von der persönlichen Situation des Täters sowie der Auswirkung auf den dienstlichen Bereich abhängt (vgl. Claussen/Janzen, BDR - RÜ - 9. A. 2001, Vorbem. zu A 14, S. 133). Als Milderungsgründe sind hierbei - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung bei den sog. Zugriffsdelikten (vgl. insoweit allerdings jüngst BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -) - nicht nur die „klassischen Milderungsgründe“ heranzuziehen.
32 
Danach ist für die disziplinare Ahndung zunächst entscheidend, dass das - wenn auch in 16 Einzelfällen dokumentierte - Fehlverhalten im Hinblick auf das Eigengewicht bzw. die Intensität der Einzelverfehlungen eindeutig dem unteren bzw. sogar untersten Bereich überhaupt denkbarer Fälle sexuellen Missbrauchs zugeordnet werden kann (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 17.03.1999 - 6d A 1332/98.O); auch das Amtsgericht hatte insoweit jeweils minderschwere Fälle angenommen und lediglich auf eine Geldstrafe erkannt. Sämtlichen einschlägigen, auf Dienstentfernung bzw. Degradierung erkennenden Disziplinargerichtsentscheidungen lagen durchweg wesentlich gewichtigere Eingriffe in die sittliche Entwicklung von Kindern zugrunde. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für Verfehlungen im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1981 - BVerwG 1 D 91.80 -; ebenso BDiG, Urt. v. 10.06.1999 - III VL 9/99 - ; OVG NW, Urt. v. 17.03.1999, a.a.O. ). Hinzu kommt, worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat, dass der - bislang untadelige (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 233) und auch gut beurteilte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 234) - Beamte, sich mit gewissem Erfolg einer Therapie unterzogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, a.a.O.; Urt. v. 24.08.1993 - BVerwG 1 D 40.92 -) und ihm sein Versagen nicht zuletzt auch aufgrund im Privatleben eingetretener Konsequenzen vor Augen geführt wurde; auch war der Beamte seinerzeit geständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1993, a.a.O.). Anhaltspunkte für den vom Verwaltungsgericht zugebilligten (klassischen) Milderungsgrund der „einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO 8. A. 1996, Einl. D. Rn. 4d; ausführlich Fischer, DÖD 1988, 283 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, a.a.O.) vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, nachdem für den Beamten alltägliche Situationen in Rede standen, er sich während eines Zeitraums von 6 Wochen an insgesamt vier verschiedenen Unterrichtstagen immer wieder an verschiedenen Schülerinnen verging, ohne dass ersichtlich wäre, dass er aufgrund eines plötzlich von außen auf seinen Willen wirkenden Ereignisses versagt hätte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, BVerwGE 53, 47 <49>).
33 
Wenn danach auch durchaus mildernde Umstände vorlagen, die für eine Gehaltskürzung sprächen, fällt andererseits doch erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte die - zudem vorsätzlichen - Verfehlungen als uniformierter Polizeibeamter (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 4.3.1992 - 6d A 2772/91.0 -; DiszS NW, Urt. v. 21.10.1960 - V 15/60 -; ThürOVG, Urt. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -), als der er in besonderem Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet war, sowie im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts an einer Schule beging, wobei ihn eine besondere Verantwortung gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen, namentlich solchen einer Förderschule, traf (vgl. OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, DÖD 2002, 153 betr. einen Sozialarbeiter des Jugendamtes). Auch beging er die einzelnen Verfehlungen über einen längeren Zeitraum hinweg an mehreren Unterrichtstagen zum Nachteil jeweils mehrerer Schülerinnen (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), die zudem erst 11-12 Jahre alt waren (vgl. insofern OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, a.a.O.). Besonders anzulasten ist dem Beamten schließlich, dass er von seinen Annäherungen auch nicht abließ, obwohl er hierzu immer wieder Zeit und Gelegenheit hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), nachdem sich einzelne Schülerinnen nachdrücklich dagegen gewehrt hatten. Die betroffenen Mädchen nahmen das Anfassen ihrer Brust - wenn auch über der winterlichen Kleidung - auch keineswegs leicht, empfanden das Vorgehen des Beamten vielmehr als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd. Nicht zuletzt kam es infolge der Verfehlungen des Beamten auch zu Irritationen bei den Eltern der Mädchen und an der Schule, wodurch insgesamt eine erhebliche Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung nicht nur des Beamten, sondern der Polizei insgesamt, namentlich des Verkehrserziehungsdienstes der Polizeidirektion ... bewirkt wurde, weshalb der Beamte letztlich auch anderweitig verwendet werden musste.
34 
Nach alldem wäre die vom Beamten erstrebte Gehaltskürzung trotz der eher geringen Intensität der Einzelverfehlungen schon ihrer Einstufungsfunktion nach nicht mehr ausreichend gewesen; vielmehr hält auch der Senat die nach dem Stufenkatalog des § 5 Abs. 1 LDO nächst höhere, nämlich auf lange Dauer wirkende und nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme der Degradierung - hier in das Amt eines Polizeiobermeisters - für allein geeignet, die eingetretene Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung auszugleichen und die gestörte dienstliche Ordnung auf Dauer wiederherzustellen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Der vom vormaligen Verteidiger beantragten Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung gebührenfrei sind (vgl. § 109 Abs. 1 LDO); die entstandene Verfahrensgebühr für den Verteidiger ist unmittelbar der Nr. 6207 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen.
36 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 430/06
vom
10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Besitz kinderpornographischer Schriften
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Bereits aus dem von der Jugendschutzkammer festgestellten Umstand , dass der Angeklagte die kinderpornographischen Dateien manuell von der Festplatte seines Laptops gelöscht hat, ergibt sich, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war; entweder weil er sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte oder diese Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten automatisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte abgespeichert wurden. Nachdem zudem feststeht, dass der Angeklagte an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden pornographischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat, hat er sich damit auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne von § 184b Abs. 4 StGB verschafft. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz (vgl. hierzu Harms NStZ 2003, 646, 650; MüKo StGB/Hörnle § 184b Rdn. 27), weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden.
Nack Wahl Boetticher Kolz Graf

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - DL 20 K 12/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
I. 1. Der 1962 geborene Beamte wurde am 01.09.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister bei der Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg eingestellt. Mit Wirkung vom 28.09.1989 - damals war er bereits Polizeimeister - wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 27.08.1990 wurde er zum Polizeiobermeister, am 26.10.1998 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Bereits am 15.09.1997 war der Beamte innerhalb der Polizeidirektion ... - Abteilung 1, Verkehrsdienst - vom Verkehrsunfalldienst zum Verkehrserziehungsdienst umgesetzt worden, wo er fortan - bis zu seiner am 14.04.2003 erfolgten Umsetzung zum Polizeirevier ... - Führungsgruppe - im wesentlichen seinen Dienst versah. Seine dortigen Leistungen wurden zuletzt am 25.11.2002 mit „gut - sehr gut (1,50)“ beurteilt. Inzwischen ist der Beamte beim Polizeirevier ... für die dort geführte Einsatzdatenbank für gefährdete Objekte verantwortlich.
Der - nicht verheiratete - Beamte ist Vater einer 1986 geborenen Tochter.
Der Beamte erhält nach wie vor Bezüge nach Besoldungsgruppe A 9 (ca. 2.000,-- EUR netto). Dem stehen monatliche Unterhaltszahlungen von 349,-- EUR, eine monatliche Bruttomiete von zuletzt 456,-- EUR sowie monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von ca. 60,-- EUR gegenüber.
Disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 15.05.2003 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts .../... vom 28.04.2003 - 2 Cs 32 Js 3555/03 - wurde gegen den Beamten wegen 14 rechtlich selbstständiger Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie wegen zweier Vergehen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschweren Fall jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- EUR festgesetzt. Diesem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Vom 04.12.2002 bis 22.01.2003 führte der Angeklagte als Polizeibeamter der Polizeidirektion ... - Verkehrspolizei, Verkehrserziehung - gemeinsam mit dem Zeugen Sch. Verkehrserziehungsunterricht in der 5. und 6. Klasse der Förderschule „...“ in G. durch. Im Rahmen der vier praktischen Unterrichtseinheiten, die auf dem Schulgelände sowie auf den unmittelbar angrenzenden Straßen stattfanden, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit, den 11- und 12-jährigen Mädchen der Klasse das Handzeichen bei Linksabbiegevorgängen zu erklären, dazu aus, sie mit der rechten Hand über der winterlichen Kleidung an der Brust zu berühren, um sich selbst dadurch sexuell zu erregen. Dazu ließ er die Mädchen, die in größerem Abstand zueinander einzeln mit dem Fahrrad auf dem zuvor festgelegten Fahrradparcours unterwegs waren, anhalten, stellte sich seitlich hinter die Mädchen, zeigte ihnen die richtige Art, den linken Arm auszustrecken, indem er ihren Arm mit seiner linken Hand im rechten Winkel nach links führte, und fasste während dessen mit seiner rechten Hand unter dem rechten Arm der Mädchen, mit dem diese das Fahrrad, auf dem sie saßen, festhielten, hindurch an die Brust der Geschädigten.
1. - 5.
So ging er Mittwoch, dem 11.12.2002, gegenüber den Geschädigten K.D., geboren am ... 1991, A.M., geboren am .... 1990, S.A., geboren am ... 1991, K.S., geboren am ... 1990 und R.S., geboren am ... 1990 vor. Die Geschädigte S.A. wehrte sich hiergegen, indem sie den Angeklagten mit ihren Fingern auf der Handoberfläche kratzte, während die anderen Geschädigten das Vorgehen des Angeklagten ohne Reaktion erduldeten.
6. - 10.
Am Mittwoch, dem 18.12.2002, hielt der Angeklagte die Geschädigte R.S. auf jeder der vier gefahrenen Runden aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses an, um der Geschädigten das Linksabbiegen zu erklären und sie dabei an der Brust zu berühren. Auch die Geschädigte K.D. wurde von dem Angeklagten erneut angehalten und - wie bereits beschrieben - an der Brust berührt.
11.
Am Mittwoch, dem 15.01.2003, wurde die Geschädigte K.D. ein weiteres Mal Opfer der immer gleichen Vorgehensweise des Angeklagten.
12. - 16.
10 
Am Mittwoch, dem 22.01.2003, berührte der Angeklagte die Geschädigten K.D., A.M. und K.S. erneut an der Brust. Die Geschädigte R.S. hingegen wehrte sich gegen den Versuch des Angeklagten, ihre Brust anzufassen, indem sie mit ihrem rechten Arm nach hinten schlug. Bei einem weiteren Versuch des Angeklagten, die Geschädigte R.S. auf einer der nächsten Runden an der Brust zu berühren, genügte ein bewusstes Zucken der Geschädigten mit dem Arm, um den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen.
11 
Die Geschädigten empfanden das Vorgehen des Angeklagten als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd.“
12 
3. Bereits mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 06.02.2003 war gegen den Beamten im Hinblick auf die ersten kriminalpolizeilichen Erkenntnisse das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen wieder ausgesetzt wurde.
13 
Nach Erlass des Strafbefehls wurden die „ausgesetzten Vorermittlungen im förmlichen Disziplinarverfahren“ mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 17.06.2003 wieder aufgenommen. Mit weiterer Verfügung vom 24.11.2003 wurde ein Untersuchungsführer bestellt; ferner wurde ein Vertreter der Einleitungsbehörde bestellt.
14 
Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde der Beamte am 16.03.2004 zur Person sowie zur Sache vernommen. Im Rahmen seiner Vernehmung zum Untersuchungsgegenstand erklärte sich der Beamte damit einverstanden, dass hierbei die im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28.04.2003 enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt würden. Darüber hinaus erklärte der Beamte, dass die im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfe, die er bereits bei seiner ersten Vernehmung zur Sache durch die Kriminalpolizei ... eingeräumt habe, zuträfen. Die sexuellen Handlungen hätten zunächst sicherlich völlig unbewusst angefangen; weiterhin könne er jedoch nur sagen, dass er diese insgesamt nicht aus irgendwelchen sexuellen Motiven heraus unternommen habe. Es habe seinerzeit auch keinerlei Geschehnisse im privaten und persönlichen Bereich gegeben, die geeignet gewesen wären, ihn aus der Bahn zu werfen. Wenn auch das Anfassen der Mädchen an der Brust meist absichtlich erfolgt sei, bleibe er doch dabei, dass er sich insgesamt kein Motiv erklären könne; insbesondere habe ihn dies weder vorher, während der Handlung noch danach sexuell stimuliert. Die Mädchen, die er berührt habe, habe er sich auch nicht gezielt ausgesucht, vielmehr habe eher der Zufall oder die konkrete Verkehrssituation eine Rolle gespielt. Es sei auch nicht so gewesen, dass er eine konkrete Situation an der Förderschule in dem Sinne habe ausnutzen wollen, dass dort der Missbrauch von Kindern leichter gewesen wäre als an anderen Schulen. Unter dem 05.04.2004 legte der Untersuchungsführer seinen zusammenfassenden Bericht vor.
15 
II. 1. Am 06.07.2004 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, die ihm als Beamten obliegenden Pflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Zeitraum Dezember 2002/Januar 2003 an insgesamt vier Tagen an der Förderschule „...“ in G. im Rahmen des praktischen Verkehrsunterrichts an fünf minderjährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen habe, indem er diese beim Anhalten des Fahrrades vor einem Linksabbiegevorgang an die Brust gefasst habe. Die Wahrnehmung der einem Beamten übertragenen Aufgaben verlange unter anderem auch eine besondere sittliche Integrität, so dass Verfehlungen in diesem Bereich eine enorme Bedeutung zukomme, zumal wenn sie im dienstlichen Bereich begangen würden und in unmittelbarem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben stünden. Die über mehrere Wochen hinweg begangenen Fehlhandlungen gegenüber jugendlichen Schülerinnen offenbarten eine erhebliche Charakterschwäche des Beamten, die dazu geführt habe, dass nicht nur sein Ansehen gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber Kollegen schwer beschädigt und das Vertrauen in die Grundlagen des Beamtentums erschüttert worden sei. Die Dauerhaftigkeit und Intensität seines Fehlverhaltens über mehrere Wochen hinweg wirke sich belastend für den Beamten aus; erschwerend komme hinzu, dass seine sexuellen Handlungen an der Schule und in der Öffentlichkeit, zumindest bei den betroffenen Familien bekannt geworden seien und für Aufsehen gesorgt hätten. Entlastend wirke sich für den Beamten demgegenüber aus, dass im ärztlichen Bericht eines Fachkrankenhauses für Internistische Psychosomatik und Psychotherapie, in das dieser sich vom 19.02. bis 02.04.2003 sowohl auf eigenen Wunsch als auch auf Veranlassung des Polizeiarztes begeben habe, festgestellt worden sei, dass er sich in seiner Selbststeuerungsfähigkeit am Ende des Aufenthalts als deutlich gebessert dargestellt habe. Auch habe sich der Beamte den empfohlenen weiteren ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen in der Folgezeit unterzogen. Positiv wirke sich für den Beamten schließlich aus, dass er die ihm vorgeworfenen Fehlhandlungen in vollem Umfang eingeräumt habe, ohne sie in irgendeiner Weise zu relativieren oder zu beschönigen und er sie auch bereue und bedauere. Insofern sei die Versetzung in das Amt eines Polizeiobermeisters die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme, um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen.
16 
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.07.2004 räumte der Beamte erneut ein, dass die ihm gemachten Vorwürfe zuträfen und der Wahrheit entsprächen; alles tue ihm sehr leid. Über die nunmehr beantragte Disziplinarmaßnahme sei er indes einigermaßen erstaunt, nachdem bislang lediglich eine befristete Gehaltskürzung in Rede gestanden habe, wie sein Prozessbevollmächtigter den mit der Staatsanwaltschaft und Vertretern der Polizeidirektion ... geführten Gesprächen entnommen habe. Er bitte um eine gerechte Bestrafung, die ihm ein halbwegs normales weiteres Leben ermögliche.
17 
Sowohl der Beamte wie auch der Vertreter der Einleitungsbehörde erklärten sich in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer mit der Verwertung der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts .../... vom 28.04.2003 einverstanden. Der Beamte erklärte darüber hinaus, dass dem bereits vorgetragenen Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen sei.
18 
Mit Urteil vom 18.10.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beamten in das Amt eines Polizeiobermeisters versetzt. Dabei ging die Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht von dem auch der Anschuldigungsschrift zugrunde liegenden Sachverhalt aus, welcher bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts .../... zugrunde gelegt worden war. Danach habe der Beamte bei Ausübung seines Dienstes schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er mehrere Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minderschwerem Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen begangen habe, weswegen er auch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Damit habe er zum einen seine Pflicht verletzt, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten; zum anderen habe er gerade die ihm als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt, das Recht zu achten. Begehe ein Polizeibeamter im Dienst solche Straftaten, führe dies in der Regel zu einem erheblichen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit, die gerade von Polizeibeamten erwarte, dass diese das allgemeine strafgesetzliche Verbot, Kinder bzw. Schutzbefohlene sexuell zu missbrauchen, befolgten. Schließlich gehöre es gerade zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden bzw. zu verfolgen. Insofern berühre ein solcher Verstoß den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Ein Beamter, der sich derartiger Delikte schuldig mache, sei daher regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar. Jedoch seien in seiner Person „gerade noch“ von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe erkennbar, die es bei einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtfertigten, von der Höchstmaßnahme abzusehen und die die Annahme rechtfertigten, dass das vom Beamten schuldhaft schwerwiegend gestörte Vertrauensverhältnis wieder hergestellt werden könne, so dass die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt noch als ausreichend anzusehen sei. Hierfür sei freilich nicht maßgeblich gewesen, dass die Einleitungsbehörde lediglich eine Degradierung des Beamten beantragt habe. Jedoch könne von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn sich die Tat als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat darstelle. Voraussetzung hierfür sei, dass der Beamte ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das durch ein nicht unerhebliches Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit geprägt sei bzw. sich als spontane Kurzschlusshandlung darstelle. Danach sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich, obwohl ein sich über mehrere Tage wiederholendes mehrfaches Verhalten vorliege, dennoch um ein unüberlegtes, aus der konkreten Situation erwachsenes Verhalten handele, das nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auf einem geplanten Vorhaben beruhe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Einzelfall handele und der Beamte bisher disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Hinzu komme schließlich, dass der Beamte sich einer Therapie unterzogen habe, um zu einer Stabilisierung seiner Persönlichkeit zu gelangen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund seines Verhaltens eingetretenen Konsequenzen im Privatleben ihm sein Versagen bereits deutlich vor Augen geführt hätten.
19 
2. Gegen das ihm am 02.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.12.2004 Berufung eingelegt. Zwar wende er sich nicht dagegen, dass er wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden sei, doch werde das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Insofern nehme er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Mit den für die einzelne Tat angesetzten 40 bzw. 30 Tagessätzen sei das Amtsgericht deutlich im unteren Bereich einer möglichen Geldstrafe geblieben. Schließlich sei gerade bei Polizeibeamten zwischen „bloßen“ Dienstvergehen und solchen Dienstvergehen zu unterscheiden, die gleichzeitig Straftaten im Amt darstellten. Ordne man alle Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizeibeamten zu, müsste ein Polizeibeamter selbst bei der kleinsten Übertretung mit massiven disziplinarischen Maßnahmen rechnen. Insofern treffe die Auffassung der Disziplinarkammer so nicht zu, wonach er ein Dienstvergehen begangen habe, welches den Kernbereich seiner Dienstpflichten berühre. Insbesondere seien Sachverhalt und Gründe des von der Disziplinarkammer herangezogenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. So habe das Amtsgericht jenen Beamten zu einer Strafe im mittleren Bereich verurteilt, wobei jener auch eine Straftat im Amt begangen habe, weshalb der Kernbereich seiner Dienstpflichten angesprochen gewesen sei. Demgegenüber habe der Beamte im vorliegenden Fall nur Delikte aus dem Bereich des „normalen Strafrechts“ begangen; auch habe er von Anfang an hierzu gestanden, sich offen dazu bekannt und den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen. Auch vor der Disziplinarkammer habe er die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Tatsachen als zutreffend eingeräumt. Sei indes der Kernbereich der polizeilichen Aufgaben nicht betroffen, hätte die Disziplinarkammer nicht von der schwersten Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgehen dürfen, sondern allenfalls von einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Berücksichtige man noch den von der Disziplinarkammer angenommenen außerordentlichen Milderungsgrund, gelange man schließlich zu der vorliegend vertretbaren, aber auch ausreichenden Gehaltskürzung. Schließlich sei es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als weiterer außergewöhnlicher Milderungsgrund angesehen worden, wenn Unzuchthandlungen an einem Kind keine nennenswerte Intensität gehabt hätten, was etwa bei einer flüchtigen Berührung der Brust in Betracht komme. Dies sei auch hier der Fall, nachdem der Beamte die Mädchen (lediglich) über der winterlichen Kleidung an der Brust berührt habe. Auch sei über das Dienstvergehen in der Presse nicht berichtet worden. Schließlich sei auch sein bisheriges untadeliges dienstliches Verhalten zu berücksichtigen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte weder zu erklären vermocht, wie es zu den Verfehlungen kommen konnte, noch, wieso er sein Verhalten auch dann noch fortsetzte, obschon er gemerkt hatte, dass die Mädchen dies nicht wollten.
20 
Der Beamte beantragt sinngemäß,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - DL 20 K 12/04 - aufzuheben und gegen ihn eine Gehaltskürzung von angemessener Dauer zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung des Beamten zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt im wesentlichen noch aus, dass die Entscheidungsträger in Disziplinarverfahren angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen einer Kriminalstrafe und einer Disziplinarmaßnahme nicht an die tatsächlichen Festlegungen des Strafmaßes gebunden seien. Bereits der Verstoß gegen die gegenüber dem Dienstherrn obliegende Treuepflicht stelle einen Verstoß gegen eine Kernpflicht des Beamten dar. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liege indes nicht nur bei der Verwirklichung eines Amtsdeliktes, sondern selbst bei Verfehlungen vor, die strafrechtlich überhaupt nicht relevant seien. Das Disziplinarrecht halte auch durchaus recht unterschiedlich gewichtete Sanktionsmöglichkeiten vor, so dass verhindert werde, dass ein Polizeibeamter schon bei der kleinsten Übertretung mit massiven disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hätte. Vorliegend habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen vorsätzlich nachhaltig erschüttert. Hierbei sei zum einen der Umstand ausschlaggebend, dass der Beamte in einer Vorbildfunktion als Ausbilder und als für jedermann erkennbarer Polizeibeamter in Uniform gehandelt habe, zum anderen der Umstand, dass die Geschädigten Kinder bzw. Jugendliche gewesen seien, was besonders persönlichkeits- und sozialschädigend sei. Nachdem der Beamte als Polizeibeamter Straftaten zu verhüten und zum anderen ein Sicherheitsgefühl durch seine Tätigkeit zu vermitteln habe, habe seine Verfehlung auch aus Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung zur Folge gehabt; das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität eines Polizeibeamten setze, sei entsprechend erschüttert worden. Auch in seiner Verwendungsbreite sei der Beamte eingeschränkt. Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sei daher die Entscheidung zwischen Straftaten im Amt und anderen durchaus ebenfalls schwerwiegenden Straftatbeständen nicht von Bedeutung. Abgesehen davon sei das Strafmaß der vom Beamten begangenen Straftaten höher als das Strafmaß einiger Amtsdelikte. Der von der Disziplinarkammer weiter angenommene Milderungsgrund einer lediglich flüchtigen, nicht nennenswert intensiven Berührung liege schließlich nicht vor. Eher sei es zu seinen Lasten zu werten, dass es wochenlange mehrfache Berührungen zumal bei einer Vielzahl von Geschädigten gegeben habe. So seien ihm als Polizeibeamten die Minderjährigen im Vertrauen an die Hand gegeben worden, dass diesen nichts passiere, da die Polizei als integer gelte.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - die einschlägigen Strafakten, Personalakten, Ermittlungs- und Untersuchungsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
26 
III. Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Diese ist der Berufungsbegründung zufolge ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit steht für den Senat bindend fest, dass der Beamte aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten zugrunde gelegten Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts .../... (vgl. § 19 Abs. 2 LDO) dadurch schuldhaft ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, dass er sich mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht und damit sowohl seine Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (vgl. § 73 Satz 3 LBG), als auch die ihn gerade als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt hat, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG). Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 LDO) gerechtfertigt oder aber, wie der Beamte meint, lediglich eine Gehaltskürzung angemessen wäre, was zur Folge hätte, dass das Disziplinarverfahren nach Maßgabe der §§ 74 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 7 LDO einzustellen wäre; eine Gehaltskürzung könnte nach § 15 LDO - mangels konkreter Wiederholungsgefahr - nicht mehr verhängt werden.
27 
Die Disziplinarkammer hat den Beamten indes zu Recht in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) versetzt. Auch der Senat geht davon aus, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat.
28 
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Er stellt einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung des Kindes dar, den dieses wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig in aller Regel nicht verarbeiten kann. Der Eingriff ist deshalb geeignet, die natürliche Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Einordnung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des Kindes zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Missachtung der Persönlichkeit und damit eine Beleidigung. Besonders die erste der genannten Folgen führt dazu, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern auch nach der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet von der Mehrheit der Bevölkerung nachdrücklich missbilligt wird. Der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung wird von der Allgemeinheit nach wie vor mit Recht ernst genommen. Der strafbare rechts- und sittenwidrige Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einen Beamten führt infolgedessen auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters zu einer schwerwiegenden Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 22.11.2001, NVwZ 2002, 467). Das begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, der sozialen Repräsentanz des Staates, für das Funktionieren des Gemeinwesens unabdingbar. Dieses Vertrauen wird namentlich auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Der frühere Bundesdisziplinarhof und die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb in ständiger Rechtsprechung Beamte, die sich an Kindern sexuell vergriffen haben, aus dem Dienst entfernt und nur in minderschweren Fällen oder bei mildernden Umständen auf eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme erkannt. Stets ist aber unabhängig von der generellen Eignung derartiger Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt worden, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, BVerwGE 83, 303, Urt. v. 24.02.1999 - BVerwG 1 D 72.97 -).
29 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen auch der Senat folgt, vermag der Senat allerdings dem Ansatz der Disziplinarkammer nicht zu folgen, wonach ein Polizeibeamter, der sich - wie der Beamte - eines strafbaren Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlener schuldig gemacht hat, regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen wäre. Eine derartige Regelrechtsprechung - wie es sie bei Lehrern (vgl. die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Urt. v. 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, Urt. v. 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, Urt. v. 18.06.2001, ESVGH 51, 229, Urt. v. 07.07.2005 - DL 17 S 14/04 -; auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.10.2002 - 3 A 11064/02.OVG -; OVG NW, Beschl. v. 29.08.2001 - 6d A 2641/01.O -) und auch bei Bundeswehrsoldaten mit Vorgesetztenfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, BVerwGE 103, 349, Urt. v. 29.01.1991, BVerwGE 93, 30) in der Tat gibt - existiert bei Polizeibeamten nicht (vgl. hierzu die Rspr. des BVerwG zu sittlichen Verfehlungen von Bahnbeamten im Zugbegleitdienst, die vor dem 01.04.1992 nebenamtliche Bahnpolizeibeamte waren, Nachw. im Urt. v. 22.05.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6; anders wohl noch Urt. v. 27.03.1984 - BVerwG 1 D 126.83 -: grundsätzlich nicht mehr tragbar). Auch dass der Beamte im Verkehrserziehungsdienst tätig war, ändert daran nichts, da sich der Pflichtenkreis eines Polizeibeamten auch in einem solchen Fall hinsichtlich der zu tragenden pädagogischen Verantwortung von dem eines im Schuldienst tätigen Lehrers unterscheidet.
30 
Dass in Fällen der hier in Rede stehenden Art „regelmäßig“ auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre, lässt sich auch weder dem Urteil des Senats vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - noch einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - entnehmen, wonach eine Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten „regelmäßig“ zu dessen Entfernung aus dem Dienst führt. Ebenso wenig folgt solches daraus, dass auch hier eine Kernbereichsverletzung in Rede steht. Zwar ist im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die den Beamten gegenüber den ihm im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts anvertrauten Schülerinnen traf, durchaus von einem Kernbereichsversagen auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1982 - BVerwG 1 D 4.81 - für einen im Schulbusdienst tätigen Postbeamten), das typischerweise die Frage aufwerfen wird, ob der betreffende Beamte noch tragbar ist. Dies bedeutet indessen nur, dass die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.1991, a.a.O.; Schütz/Schmiemann, DiszR 4. A. Teil C Rn. 53). Ob sie letztlich geboten ist, hängt jedoch stets von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab, zu dem insbesondere auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zählt.
31 
Ausgehend davon ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch hier auf die konkreten - erschwerenden wie mildernden - Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei das disziplinare Gewicht insbesondere von der Intensität des sexuellen Missbrauchs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, BVerwGE 73, 231), dem seelischen und körperlichen Schaden des bzw. der Opfer, von der persönlichen Situation des Täters sowie der Auswirkung auf den dienstlichen Bereich abhängt (vgl. Claussen/Janzen, BDR - RÜ - 9. A. 2001, Vorbem. zu A 14, S. 133). Als Milderungsgründe sind hierbei - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung bei den sog. Zugriffsdelikten (vgl. insoweit allerdings jüngst BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -) - nicht nur die „klassischen Milderungsgründe“ heranzuziehen.
32 
Danach ist für die disziplinare Ahndung zunächst entscheidend, dass das - wenn auch in 16 Einzelfällen dokumentierte - Fehlverhalten im Hinblick auf das Eigengewicht bzw. die Intensität der Einzelverfehlungen eindeutig dem unteren bzw. sogar untersten Bereich überhaupt denkbarer Fälle sexuellen Missbrauchs zugeordnet werden kann (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 17.03.1999 - 6d A 1332/98.O); auch das Amtsgericht hatte insoweit jeweils minderschwere Fälle angenommen und lediglich auf eine Geldstrafe erkannt. Sämtlichen einschlägigen, auf Dienstentfernung bzw. Degradierung erkennenden Disziplinargerichtsentscheidungen lagen durchweg wesentlich gewichtigere Eingriffe in die sittliche Entwicklung von Kindern zugrunde. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für Verfehlungen im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1981 - BVerwG 1 D 91.80 -; ebenso BDiG, Urt. v. 10.06.1999 - III VL 9/99 - ; OVG NW, Urt. v. 17.03.1999, a.a.O. ). Hinzu kommt, worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat, dass der - bislang untadelige (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 233) und auch gut beurteilte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 234) - Beamte, sich mit gewissem Erfolg einer Therapie unterzogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, a.a.O.; Urt. v. 24.08.1993 - BVerwG 1 D 40.92 -) und ihm sein Versagen nicht zuletzt auch aufgrund im Privatleben eingetretener Konsequenzen vor Augen geführt wurde; auch war der Beamte seinerzeit geständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1993, a.a.O.). Anhaltspunkte für den vom Verwaltungsgericht zugebilligten (klassischen) Milderungsgrund der „einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO 8. A. 1996, Einl. D. Rn. 4d; ausführlich Fischer, DÖD 1988, 283 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, a.a.O.) vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, nachdem für den Beamten alltägliche Situationen in Rede standen, er sich während eines Zeitraums von 6 Wochen an insgesamt vier verschiedenen Unterrichtstagen immer wieder an verschiedenen Schülerinnen verging, ohne dass ersichtlich wäre, dass er aufgrund eines plötzlich von außen auf seinen Willen wirkenden Ereignisses versagt hätte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, BVerwGE 53, 47 <49>).
33 
Wenn danach auch durchaus mildernde Umstände vorlagen, die für eine Gehaltskürzung sprächen, fällt andererseits doch erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte die - zudem vorsätzlichen - Verfehlungen als uniformierter Polizeibeamter (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 4.3.1992 - 6d A 2772/91.0 -; DiszS NW, Urt. v. 21.10.1960 - V 15/60 -; ThürOVG, Urt. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -), als der er in besonderem Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet war, sowie im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts an einer Schule beging, wobei ihn eine besondere Verantwortung gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen, namentlich solchen einer Förderschule, traf (vgl. OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, DÖD 2002, 153 betr. einen Sozialarbeiter des Jugendamtes). Auch beging er die einzelnen Verfehlungen über einen längeren Zeitraum hinweg an mehreren Unterrichtstagen zum Nachteil jeweils mehrerer Schülerinnen (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), die zudem erst 11-12 Jahre alt waren (vgl. insofern OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, a.a.O.). Besonders anzulasten ist dem Beamten schließlich, dass er von seinen Annäherungen auch nicht abließ, obwohl er hierzu immer wieder Zeit und Gelegenheit hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), nachdem sich einzelne Schülerinnen nachdrücklich dagegen gewehrt hatten. Die betroffenen Mädchen nahmen das Anfassen ihrer Brust - wenn auch über der winterlichen Kleidung - auch keineswegs leicht, empfanden das Vorgehen des Beamten vielmehr als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd. Nicht zuletzt kam es infolge der Verfehlungen des Beamten auch zu Irritationen bei den Eltern der Mädchen und an der Schule, wodurch insgesamt eine erhebliche Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung nicht nur des Beamten, sondern der Polizei insgesamt, namentlich des Verkehrserziehungsdienstes der Polizeidirektion ... bewirkt wurde, weshalb der Beamte letztlich auch anderweitig verwendet werden musste.
34 
Nach alldem wäre die vom Beamten erstrebte Gehaltskürzung trotz der eher geringen Intensität der Einzelverfehlungen schon ihrer Einstufungsfunktion nach nicht mehr ausreichend gewesen; vielmehr hält auch der Senat die nach dem Stufenkatalog des § 5 Abs. 1 LDO nächst höhere, nämlich auf lange Dauer wirkende und nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme der Degradierung - hier in das Amt eines Polizeiobermeisters - für allein geeignet, die eingetretene Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung auszugleichen und die gestörte dienstliche Ordnung auf Dauer wiederherzustellen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Der vom vormaligen Verteidiger beantragten Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung gebührenfrei sind (vgl. § 109 Abs. 1 LDO); die entstandene Verfahrensgebühr für den Verteidiger ist unmittelbar der Nr. 6207 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen.
36 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Gründe

 
26 
III. Die - zulässige - Berufung bleibt ohne Erfolg. Diese ist der Berufungsbegründung zufolge ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit steht für den Senat bindend fest, dass der Beamte aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten zugrunde gelegten Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts .../... (vgl. § 19 Abs. 2 LDO) dadurch schuldhaft ein - innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, dass er sich mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht und damit sowohl seine Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (vgl. § 73 Satz 3 LBG), als auch die ihn gerade als Polizeibeamten in besonderem Maße treffende Pflicht verletzt hat, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG). Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (vgl. § 10 LDO) gerechtfertigt oder aber, wie der Beamte meint, lediglich eine Gehaltskürzung angemessen wäre, was zur Folge hätte, dass das Disziplinarverfahren nach Maßgabe der §§ 74 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Nr. 7 LDO einzustellen wäre; eine Gehaltskürzung könnte nach § 15 LDO - mangels konkreter Wiederholungsgefahr - nicht mehr verhängt werden.
27 
Die Disziplinarkammer hat den Beamten indes zu Recht in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) versetzt. Auch der Senat geht davon aus, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat.
28 
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Er stellt einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung des Kindes dar, den dieses wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig in aller Regel nicht verarbeiten kann. Der Eingriff ist deshalb geeignet, die natürliche Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Einordnung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des Kindes zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Missachtung der Persönlichkeit und damit eine Beleidigung. Besonders die erste der genannten Folgen führt dazu, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern auch nach der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet von der Mehrheit der Bevölkerung nachdrücklich missbilligt wird. Der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung wird von der Allgemeinheit nach wie vor mit Recht ernst genommen. Der strafbare rechts- und sittenwidrige Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einen Beamten führt infolgedessen auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters zu einer schwerwiegenden Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 22.11.2001, NVwZ 2002, 467). Das begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, der sozialen Repräsentanz des Staates, für das Funktionieren des Gemeinwesens unabdingbar. Dieses Vertrauen wird namentlich auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Der frühere Bundesdisziplinarhof und die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb in ständiger Rechtsprechung Beamte, die sich an Kindern sexuell vergriffen haben, aus dem Dienst entfernt und nur in minderschweren Fällen oder bei mildernden Umständen auf eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme erkannt. Stets ist aber unabhängig von der generellen Eignung derartiger Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt worden, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, BVerwGE 83, 303, Urt. v. 24.02.1999 - BVerwG 1 D 72.97 -).
29 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen auch der Senat folgt, vermag der Senat allerdings dem Ansatz der Disziplinarkammer nicht zu folgen, wonach ein Polizeibeamter, der sich - wie der Beamte - eines strafbaren Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlener schuldig gemacht hat, regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen wäre. Eine derartige Regelrechtsprechung - wie es sie bei Lehrern (vgl. die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Urt. v. 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, Urt. v. 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, Urt. v. 18.06.2001, ESVGH 51, 229, Urt. v. 07.07.2005 - DL 17 S 14/04 -; auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.10.2002 - 3 A 11064/02.OVG -; OVG NW, Beschl. v. 29.08.2001 - 6d A 2641/01.O -) und auch bei Bundeswehrsoldaten mit Vorgesetztenfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, BVerwGE 103, 349, Urt. v. 29.01.1991, BVerwGE 93, 30) in der Tat gibt - existiert bei Polizeibeamten nicht (vgl. hierzu die Rspr. des BVerwG zu sittlichen Verfehlungen von Bahnbeamten im Zugbegleitdienst, die vor dem 01.04.1992 nebenamtliche Bahnpolizeibeamte waren, Nachw. im Urt. v. 22.05.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6; anders wohl noch Urt. v. 27.03.1984 - BVerwG 1 D 126.83 -: grundsätzlich nicht mehr tragbar). Auch dass der Beamte im Verkehrserziehungsdienst tätig war, ändert daran nichts, da sich der Pflichtenkreis eines Polizeibeamten auch in einem solchen Fall hinsichtlich der zu tragenden pädagogischen Verantwortung von dem eines im Schuldienst tätigen Lehrers unterscheidet.
30 
Dass in Fällen der hier in Rede stehenden Art „regelmäßig“ auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre, lässt sich auch weder dem Urteil des Senats vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - noch einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - entnehmen, wonach eine Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten „regelmäßig“ zu dessen Entfernung aus dem Dienst führt. Ebenso wenig folgt solches daraus, dass auch hier eine Kernbereichsverletzung in Rede steht. Zwar ist im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die den Beamten gegenüber den ihm im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts anvertrauten Schülerinnen traf, durchaus von einem Kernbereichsversagen auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1982 - BVerwG 1 D 4.81 - für einen im Schulbusdienst tätigen Postbeamten), das typischerweise die Frage aufwerfen wird, ob der betreffende Beamte noch tragbar ist. Dies bedeutet indessen nur, dass die Höchstmaßnahme in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.1991, a.a.O.; Schütz/Schmiemann, DiszR 4. A. Teil C Rn. 53). Ob sie letztlich geboten ist, hängt jedoch stets von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab, zu dem insbesondere auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zählt.
31 
Ausgehend davon ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch hier auf die konkreten - erschwerenden wie mildernden - Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei das disziplinare Gewicht insbesondere von der Intensität des sexuellen Missbrauchs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, BVerwGE 73, 231), dem seelischen und körperlichen Schaden des bzw. der Opfer, von der persönlichen Situation des Täters sowie der Auswirkung auf den dienstlichen Bereich abhängt (vgl. Claussen/Janzen, BDR - RÜ - 9. A. 2001, Vorbem. zu A 14, S. 133). Als Milderungsgründe sind hierbei - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung bei den sog. Zugriffsdelikten (vgl. insoweit allerdings jüngst BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -) - nicht nur die „klassischen Milderungsgründe“ heranzuziehen.
32 
Danach ist für die disziplinare Ahndung zunächst entscheidend, dass das - wenn auch in 16 Einzelfällen dokumentierte - Fehlverhalten im Hinblick auf das Eigengewicht bzw. die Intensität der Einzelverfehlungen eindeutig dem unteren bzw. sogar untersten Bereich überhaupt denkbarer Fälle sexuellen Missbrauchs zugeordnet werden kann (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 17.03.1999 - 6d A 1332/98.O); auch das Amtsgericht hatte insoweit jeweils minderschwere Fälle angenommen und lediglich auf eine Geldstrafe erkannt. Sämtlichen einschlägigen, auf Dienstentfernung bzw. Degradierung erkennenden Disziplinargerichtsentscheidungen lagen durchweg wesentlich gewichtigere Eingriffe in die sittliche Entwicklung von Kindern zugrunde. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für Verfehlungen im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1981 - BVerwG 1 D 91.80 -; ebenso BDiG, Urt. v. 10.06.1999 - III VL 9/99 - ; OVG NW, Urt. v. 17.03.1999, a.a.O. ). Hinzu kommt, worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat, dass der - bislang untadelige (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 233) und auch gut beurteilte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1981, a.a.O., S. 234) - Beamte, sich mit gewissem Erfolg einer Therapie unterzogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1987, a.a.O.; Urt. v. 24.08.1993 - BVerwG 1 D 40.92 -) und ihm sein Versagen nicht zuletzt auch aufgrund im Privatleben eingetretener Konsequenzen vor Augen geführt wurde; auch war der Beamte seinerzeit geständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1993, a.a.O.). Anhaltspunkte für den vom Verwaltungsgericht zugebilligten (klassischen) Milderungsgrund der „einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO 8. A. 1996, Einl. D. Rn. 4d; ausführlich Fischer, DÖD 1988, 283 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, a.a.O.) vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, nachdem für den Beamten alltägliche Situationen in Rede standen, er sich während eines Zeitraums von 6 Wochen an insgesamt vier verschiedenen Unterrichtstagen immer wieder an verschiedenen Schülerinnen verging, ohne dass ersichtlich wäre, dass er aufgrund eines plötzlich von außen auf seinen Willen wirkenden Ereignisses versagt hätte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, BVerwGE 53, 47 <49>).
33 
Wenn danach auch durchaus mildernde Umstände vorlagen, die für eine Gehaltskürzung sprächen, fällt andererseits doch erschwerend ins Gewicht, dass der Beamte die - zudem vorsätzlichen - Verfehlungen als uniformierter Polizeibeamter (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 4.3.1992 - 6d A 2772/91.0 -; DiszS NW, Urt. v. 21.10.1960 - V 15/60 -; ThürOVG, Urt. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -), als der er in besonderem Maße zur Wahrung des Rechts verpflichtet war, sowie im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts an einer Schule beging, wobei ihn eine besondere Verantwortung gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen, namentlich solchen einer Förderschule, traf (vgl. OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, DÖD 2002, 153 betr. einen Sozialarbeiter des Jugendamtes). Auch beging er die einzelnen Verfehlungen über einen längeren Zeitraum hinweg an mehreren Unterrichtstagen zum Nachteil jeweils mehrerer Schülerinnen (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), die zudem erst 11-12 Jahre alt waren (vgl. insofern OVG NW, Urt. v. 11.12.2001, a.a.O.). Besonders anzulasten ist dem Beamten schließlich, dass er von seinen Annäherungen auch nicht abließ, obwohl er hierzu immer wieder Zeit und Gelegenheit hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, a.a.O.), nachdem sich einzelne Schülerinnen nachdrücklich dagegen gewehrt hatten. Die betroffenen Mädchen nahmen das Anfassen ihrer Brust - wenn auch über der winterlichen Kleidung - auch keineswegs leicht, empfanden das Vorgehen des Beamten vielmehr als ekelig, unangenehm, beängstigend und verunsichernd. Nicht zuletzt kam es infolge der Verfehlungen des Beamten auch zu Irritationen bei den Eltern der Mädchen und an der Schule, wodurch insgesamt eine erhebliche Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung nicht nur des Beamten, sondern der Polizei insgesamt, namentlich des Verkehrserziehungsdienstes der Polizeidirektion ... bewirkt wurde, weshalb der Beamte letztlich auch anderweitig verwendet werden musste.
34 
Nach alldem wäre die vom Beamten erstrebte Gehaltskürzung trotz der eher geringen Intensität der Einzelverfehlungen schon ihrer Einstufungsfunktion nach nicht mehr ausreichend gewesen; vielmehr hält auch der Senat die nach dem Stufenkatalog des § 5 Abs. 1 LDO nächst höhere, nämlich auf lange Dauer wirkende und nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme der Degradierung - hier in das Amt eines Polizeiobermeisters - für allein geeignet, die eingetretene Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung auszugleichen und die gestörte dienstliche Ordnung auf Dauer wiederherzustellen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Der vom vormaligen Verteidiger beantragten Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung gebührenfrei sind (vgl. § 109 Abs. 1 LDO); die entstandene Verfahrensgebühr für den Verteidiger ist unmittelbar der Nr. 6207 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen.
36 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.3.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge mangels Bestehens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG, wonach die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden können, im Fall des Antragstellers erfüllt sind. Ferner lasse die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen.

Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten haben müsse, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Dieser Einwand verkennt, dass es bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials einen Rechtsgrundsatz behaupteten Inhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gibt. Weder in seiner grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.) noch in den Folgeentscheidungen (BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme problematisiert. Es knüpft vielmehr an seine ständige Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen an, den es mit überzeugender Begründung als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich beschreibt, weswegen als dessen disziplinare Ahndung regelmäßig die Höchstmaßnahme angemessen sei, und führt aus, dass Gleiches grundsätzlich auch für Fehlverhalten gelte, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einem Dritten diene. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwachse eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade die Nachfrage schaffe erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen. In die Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens seien auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornografie stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen erwiesen habe. Als generalpräventive Erwägungen seien vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften erfordere. (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000, a.a.O., S. 295 f.) Diese am Fall eines Soldaten in Vorgesetztenstellung entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Folgejahren konsequent fortgeführt und immer wieder bekräftigt, dass ein solches Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung so gravierend sei, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie setzten den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der Bevölkerung aus und offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel. (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O.) In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Beamte sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben. (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1378) Die zitierte Rechtsprechung belegt demzufolge, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, keinen qualitativen Unterschied sieht, der es rechtfertigen würde, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. Ob der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten eine Kernpflicht verletzt hat, spielt hingegen in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle.

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur disziplinar grundsätzlich gleichschwer zu gewichtenden Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften aus, wobei Gegenstand der ergangenen Entscheidungen regelmäßig Verfehlungen von Lehrern oder Polizeibeamten sind. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 ff.) Dass diesbezüglich fallbezogen auch mit dem Begriff der Kernpflichtverletzung argumentiert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16 a D 05.981 -, juris) , ergibt sich bei diesen Berufsgruppen aus der Natur der Sache. Beinhaltet das Begehen einer Straftat in Gestalt des Besitzes kinderpornografischer Materialien - wie dies bei Lehrern und Polizeibeamten der Fall ist - gleichzeitig die Verletzung einer Kernpflicht, so drängt sich die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in besonderem Maße auf. Dies bedeutet aber - wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig belegt - nicht, dass die Entfernung aus dem Dienst nur im Falle einer Kernpflichtverletzung die angemessene disziplinare Ahndung sein kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Frage einer Kernpflichtverletzung nicht problematisiert, steht damit nicht im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der weitere Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht sei bislang davon ausgegangen, dass außerdienstlich begangene Vergehen für eine Entfernung aus dem Dienst nicht ausreichend seien, nur bei Verbrechen könnten auch außerdienstliche Verfehlungen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Weder die seitens des Antragstellers zu dieser Behauptung angegebene Fundstelle (Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 286) noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die Berechtigung dieses Einwands.

So hat das Bundesverwaltungsgericht durch das bereits erwähnte Urteil vom 8.11.2001 einem Offizier, der wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. angeklagt war (das Strafverfahren war nach § 153 a StPO eingestellt worden), das Ruhegehalt aberkannt, ohne zu dem Umstand, dass sein Fehlverhalten sich strafrechtlich als Vergehen, nicht als Verbrechen darstellte, auch nur ein Wort zu verlieren. Auch in den übrigen einschlägigen Entscheidungen wird die strafrechtliche Untergliederung strafbaren Handelns in Vergehen und Verbrechen nicht als Kriterium des Disziplinarmaßes problematisiert, was konsequent ist, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, dass Straf- und Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt werden und die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung habe. (z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1379)

Schon wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzungen kommt dem Umstand, dass das Strafrecht den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ausweislich des vorgegebenen Strafrahmens tendenziell schwerer bestraft als den in § 184 b Abs. 4 StGB geregelten Besitz kinderpornografischer Schriften, im Rahmen der disziplinaren Ahndung nicht die seitens des Antragstellers behauptete Bedeutung zu, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich günstiger beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dies - wie bereits ausgeführt - so.

Demnach bleibt zusammenzufassen, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst im Falle eines außerdienstlich begangenen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB – auch ohne Kernpflichtverletzung – durchaus die angemessene Disziplinarmaßnahme sein kann.

Eine mit Blick hierauf verfügte vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Dies ist der Fall, wenn im konkreten Disziplinarverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 -, IÖD 2007, 149; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 -) Ob diese Prognose gerechtfertigt ist, ist fallbezogen zu klären.

Vorliegend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das in den Verwaltungsunterlagen dokumentierte, vom Antragsteller gesammelte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen eindeutig, dass die Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind. Das Sammeln und Abspeichern derartiger Darstellungen zeigt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel auf. Die bisherige persönliche Einlassung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass dieser das Unrecht und Verwerfliche seines Handelns erkannt hat. So hat er anlässlich seiner Vernehmung vom 14.2.2006 bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet runtergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos; warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich (Bl. 99 der Ermittlungsakte Disziplinarverfahren). Diese Aussage spricht dafür, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hat. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache (Bl. 174 der Strafakte) bestätigt dies, so dass die Einschätzung des Strafrichters in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Urteil vom 12.7.2006, dass der Antragsteller eine tiefergehende Einsicht und Reue vermissen lasse, überzeugt. Zwar lässt der Antragsteller zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und bereue sein Verhalten nunmehr zutiefst. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings jeglicher inhaltlichen Konkretisierung und erschöpft sich daher aus derzeitiger Sicht in einer bloßen Behauptung.

Schließlich wird das Gewicht der Tat - ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen Frage eines Versagens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten - durchaus auch dadurch geprägt, dass der Antragsteller selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Schließlich wird die Prognose, der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O., S. 352) Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens kann dem Antragsteller die disziplinare Höchstmaßnahme nach derzeitiger Einschätzung auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hat und weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbelastet ist. Allerdings wiegt dies nicht auf, dass er jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens keinerlei Reue oder Scham erkennen ließ und auch zwischenzeitlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er mit der Aufarbeitung des in der Tat zum Ausdruck kommenden schweren Persönlichkeitsmangels zumindest begonnen hat.

Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu beanstanden. Nach § 38 Abs. 2 BDG knüpft auch diese Maßnahme an die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme an, die - wie ausgeführt - fallbezogen gerechtfertigt ist. Die Höhe des Einbehalts wurde auf der Grundlage der seitens des Antragstellers vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.