Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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16/09/2015 17:49
§ 167 VVG gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
SubjectsZwangsvollstreckung
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(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintrit
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published on 30/07/2015 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.820,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits
published on 22/07/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IVZR 223/15 Verkündet am: 22. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 167; ZPO § 851c 1. § 167
published on 18/12/2014 00:00
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.1.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 8.3.2011 verpflichtet, die Einkommensteuer 2007 mit der Maßgabe festzusetzen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 0 € herabgeset
published on 04/12/2014 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2014 - 18 O 82/14 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urt
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