Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Juli 2014 - 6 K 2518/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2013 verpflichtet, folgende weitere - über die bereits bewilligten Erstattungen hinausgehende - Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zu erstatten:
1.
An den Kläger zu 1. einen weiteren Zuschuss zur Alterssicherung in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 13. Februar 2014 für das Pflegekind K. K1. .
2.
An die Klägerin zu 2. jeweils für die Pflegekinder K2. K3. und K. K1. Zuschüsse in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 13. Februar 2014.
3.
An die Klägerin zu 2. ab dem 14. Februar 2014 bis auf weiteres jeweils den einfachen Betrag des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Pflegekind K. K1. .
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger begehren die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung als Pflegepersonen der bei ihnen untergebrachten Jugendlichen.
3Die Eheleute E. betreuen seit Jahren die Pflegekinder K2. K3. , geboren am 00.00.1996, und K. K1. , geboren am 00.00.1998. K2. K3. lebt seit dem 29. September 1996 bei den Klägern. Wegen erhöhten Aufwandes wurde das Pflegeverhältnis ab dem 16. November 2009 auf eine sozialpädagogische Pflegestelle umgestellt. K. K1. lebt seit dem 15. Februar 1999 in der Pflegefamilie. Auch dieses Pflegeverhältnis wurde mit Bescheid vom 12. April 2002. als sozialpädagogische Pflegestelle anerkannt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 10. Oktober 2007 wurden die Kläger zu Vormündern für beide Pflegekinder bestellt.
4Am 9. Februar 2007 beantragte der Kläger zu 1. unter anderem die Übernahme der hälftigen Kosten seiner Altersvorsorge in Form einer fondgebundenen Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (RentiTop 60 Plus) der Kosmos Direkt. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass sich die Kläger als Pflegeeltern die Kinderversorgung und die Hausarbeit teilen und deshalb nur zu jeweils 50 Prozent arbeiteten.
5Mit Bescheid vom 13. April 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1. einen Zuschuss zur Altersvorsorge in Form des nachgewiesenen Vertrages in Höhe von 25,00 Euro monatlich, der mit dem Pflegegeld für K2. K3. ausgezahlt wurde. Nach Erhöhung des Vertrages erhielt der Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2007 einen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe von 39,80 Euro.
6Mit Schreiben vom 7. August 2012 wies der Kläger zu 1. darauf hin, Herr Prof. Wiesner vertrete in seinem Kommentar „SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe“ die Meinung, dass der Zuschuss zur Alterssicherung sich jeweils auf ein Kind beziehe, also kindbezogen zu berücksichtigen sei.
7Am 12. Oktober 2012 beantragte der Kläger zu 1., ihm rückwirkend ab dem 1. November 2010 einen höheren Zuschuss zu den Aufwendungen für seine Altersvorsorge zu bewilligen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er Sozialpädagoge sei, Kinder nach § 33 Satz 2 SGB VIII erziehe und deshalb Anspruch auf einen erhöhten Zuschuss von mindestens 1,5, also 60,- Euro monatlich habe. Beigefügt war ein Nachtrag zum Versicherungsschein der Kosmos Direkt, wonach der Kläger zu 1. ab dem 1. November 2010 monatlich einen Eigenbetrag von 160,- Euro in eine fondgebundene Riester-Rente einzahlt.
8Am 13. Oktober 2012 beantragte die Klägerin zu 2., ihr ebenfalls bezogen auf jedes Kind rückwirkend ab dem 1. November 2010 einen angemessenen Zuschuss zur Altersvorsorge zu gewähren. Sie spare im Rahmen eines mit der Volksbank Gronau-Ahaus eG abgeschlossenen Riester-Vertrags (VR-Rente Plus) monatlich 140,- Euro und erfülle die Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe schon bald nach Beginn des Pflegeverhältnisses ihre Berufstätigkeit reduziert und arbeite nur mit halber Stelle. Sie sei Heilpädagogin und erziehe entwicklungsbeeinträchtigte Kinder gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII. Deshalb beantrage sie rückwirkend ab dem 1. November 2010 den anderthalbfachen Satz von 40,- Euro monatlich.
9Mit Bescheid vom 4. Juli 2013, gerichtet an beide Kläger, lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erstattung weiterer Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung ab. Dies begründete der Beklagte wie folgt: Der Kläger zu 1. erhalte den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als Altersvorsorge. Dieser sei zum 1. Januar 2013 auf 42,53 Euro erhöht worden. Diesen Betrag erhalte der Kläger zu 1. auch weiterhin. Gemäß den Richtlinien des Kreises Steinfurt werde der Zuschuss zur Altersvorsorge jedoch nur für eine Pflegeperson und für ein Pflegekind maximal in Höhe der Hälfte des niedrigsten Beitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Die Höhe dieser Erstattung sei angemessen und entspreche den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Die Übernahme weiterer Kosten der Alterssicherung komme deshalb nicht in Betracht.
10Die Kläger haben am 8. August 2013 jeweils Klagen erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Der Kläger zu 1. sei verheiratet, Sozialpädagoge und nicht erwerbstätig. Die Klägerin zu 2. sei Heilpädagogin, nur halbtags erwerbstätig und erziehe gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1., zwei Pflegekinder. Für beide Kinder erhielten sie lediglich das Pflegegeld. Darüber hinaus erhalte der Kläger zu 1. einen Zuschuss zur Alterssicherung für seinen Riester-Sparvertrag in Höhe des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Übernahme der hälftigen Kosten einer angemessenen Alterssicherung solle dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich dienen. Deshalb sei die Übernahme der hälftigen Kosten einer angemessenen Alterssicherung pro Pflegekind und pro Pflegeperson und nicht pro Pflegefamilie zu zahlen. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Berufstätigkeit reduziere sich mit der Zahl zu betreuenden Kinder. Bei beiden Pflegekindern handele es sich zudem um solche mit besonderen Anforderungen an Betreuung und Erziehung gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII, weshalb auch ein erhöhtes Pflegegeld für diese Kinder gezahlt werde. Dementsprechend sei auch für jedes Kind ein angemessener Zuschuss zur Altersvorsorge zu zahlen.
11Die Kläger beantragen,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2013 zu verpflichten, den Klägern jeweils nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung für jedes Pflegekind und für beide Pflegepersonen jeweils in Höhe des hälftigen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, bezüglich des Klägers zu 1. ab dem 1. November 2010, bezüglich der Klägerin zu 2. ab dem 1. Dezember 2010, hinsichtlich des Pflegekindes K2. K3. bis zu Beendigung des Pflegeverhältnisses am 12. Februar 2014, zu erstatten.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:
16Die Erziehungshilfe für K2. K3. sei mit Erreichen der Volljährigkeit beendet worden. Die hälftigen Kosten der Altersvorsorge in Höhe von derzeit 42,53 Euro würden deshalb mit dem Pflegegeld für K. K1. ausgezahlt.
17Die Klagen der Kläger sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
21Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII. Danach umfassen die laufenden Leistungen im Sinne des § 39 SGB VIII auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.
22Die Kläger sind berechtigt, den Anspruch gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII geltend zu machen (1.). Bei den von den Klägern nachgewiesenen Aufwendungen handelt es sich ihrer Art nach um solche für eine angemessene Alterssicherung (2.). Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson sind für jedes Pflegekind gesondert hälftig zu erstatten (3.). Der Anspruch auf hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung steht jeder Pflegeperson, und somit beiden Klägern zu (4.), und zwar in Höhe des hälftigen Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (5.).
231.
24§ 39 SGB VIII regelt die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, das/der im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme außerhalb des Elternhauses untergebracht ist. Damit stellt das Pflegegeld eine Annexleistung zum eigentlichen Anspruch auf Jugendhilfe dar und steht deshalb grundsätzlich je nach Art der Leistung dem Personensorgeberechtigten (§§ 27, 33 SGB VIII), dem Kind/Jugendlichen selbst (§ 35 a SGB VIII) oder dem jungen Volljährigen (§ 41 SGB VIII) zu.
25Vergleiche dazu: Bundesverwaltungsgericht – BVerwG - ., Urteil vom 12. September 1996 ‑ 5 C 31/95 ‑, FEVS 47, 433, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Bay. VGH - , Urteil vom 5. April 2001 ‑ 12 B 96.2358 ‑, FEVS 52, 464, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - , Urteil vom 25. April 2001 ‑ 12 A 924/99 ‑, NVWZ-RR 2002, 123, juris; Degener in Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, 3. Auflage, § 39 Randnummer – Rdn. - 5 und 8; Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage, § 39 Rdn.8ff.; Stähr in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, § 39 Rdn. 20 d; anderer Ansicht; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Auflage, § 39 Rdn. 16.
26Ob abweichend davon der Pflegeperson hinsichtlich der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Alterssicherung ein eigener Anspruch zusteht,
27so: Verwaltungsgericht – VG - Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 ‑ 26 K 4302/06 ‑, juris; anderer Ansicht für die Alterssicherung: Degener in Hauck/Haines, a.a.O.
28kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da die Kläger für beide Pflegekinder mit Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 10. Oktober 2007 zu Vormündern bestellt worden sind und deshalb Inhaber des Personensorgerechts sind bzw. hinsichtlich der seit dem 13. Februar 2014 volljährigen K2. K3. waren.
292.
30Die von den Klägern abgeschlossenen Verträge und damit einhergehenden Aufwendungen stellen ihrer Art nach jeweils angemessene Alterssicherungen im Sinne des § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII dar.
31Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt und der vom Gericht auszulegen ist.
32Vergleiche dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2010 – 3 A 345/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2008 – 7 A 10142/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 26 K 4302/06 -, juris.
33Zur Art der angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2010 – 5 C 29/08 -, FEVS 62, 23 – 26, juris ausgeführt:
34„Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkennungs- und förderungsfähig sind private vermögensbildende Maßnahmen und Anlageformen, denen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt (1). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, ab dem – wenn auch nur als Ausnahme – die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann. Für vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zwecke der privaten Alterssicherung ist dies die Vollendung des 60. Lebensjahres (2). …
351. Leitbild der nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ihrer Art nach mit öffentlichen Mitteln zu fördernden Vermögensbildung zum Zwecke der gesetzlichen Altersvorsorge ist die gesetzliche Rente. … Die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung durch den Träger der Jugendhilfe dient dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass eine Pflegeperson, die auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um ein Pflegekind bzw. mehrere Pflegekinder zu betreuen und infolgedessen keine oder bei einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nur reduzierte (gesetzliche) Rentenanwartschaften erwirbt, gleichwohl im Alter über eine gewisse finanzielle Absicherung verfügt. … Mit Rücksicht darauf erfüllen von den vielfältigen Möglichkeiten der privaten finanziellen Absicherung im Alter nur die Formen der Kapitalanlegung die an eine Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen, bei denen auf Grund einer entsprechenden Vertragsgestaltung gewährleistet ist, dass das zum Zweck der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes im Ruhestand aufgebaute Vermögen im Zeitpunkt des Eintritts der Pflegeperson in den Ruhestand (noch) vorhanden ist. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus einer privaten Kapitalanlage nicht vor diesem Zeitpunkt fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.
362. Für den Eintritt in den Ruhestand ist die Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen im Bereich der zusätzlichen (privaten) Altersvorsorge … auf die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente abzustellen. … Die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente war bis zum in Kraft treten des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung … auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgesetzt. … In Übereinstimmung damit schreibt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz für Verträge und Anlageformen der (zusätzlichen) privaten Altersvorsorge, die vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, vor, dass die Auszahlungsphase in der Regel nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen darf (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 AltZertG).“
37Als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung kommen neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sogenannte zertifizierte Altersvorsorgeverträge in Betracht. Dabei handelt es sich um vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten, wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht.
38Vergleiche dazu Stähr in Hauck/Haines, a.a.O., § 39 Rd-Nr. 20 d; Wiesner, a.a.O., § 39 Rd-Nr. 32 d.
39Bei dem vom Kläger zu 1. abgeschlossenen Vertrag mit der Kosmos Direkt handelt es sich um eine fondsgebundene Riester-Rente Nr. xxxxxxxxx mit der Zertifizierungsnummer xxxxxx. Diesen Vertrag hat der Kläger zu 1. zum 1. Dezember 2005 abgeschlossen und seine Beiträge in der Folgezeit mehrfach erhöht, zuletzt zum 1. November 2010. Gemäß dem vorgelegten Versicherungsschein handelt es sich dabei um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem 1. Dezember 2022 kann der Kläger zu jedem Monatsersten die Rentenzahlung beantragen. Der früheste Zeitpunkt des Rentenbeginns, der 1. Dezember 2018, liegt nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers im Jahre 2017. Je nach Stellung des Antrages variiert die garantierte monatliche Rentenzahlung zwischen 31,- Euro und 44,06 Euro. Zum 1. November 2010 hat der Kläger den Vertrag dahingehend geändert, dass er einen monatlichen Betrag von 160,- Euro zu zahlen hat. Damit handelt es sich um einen vor dem 31. Dezember 2011 geschlossenen Vertrag, bei dem die früheste Auszahlung mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen darf, der grundsätzlich eine angemessene Alterssicherung darstellt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
40Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. April 2007 einen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe von 25,00 Euro gewährt, der mit dem Pflegegeld für K2. -K3. ausgezahlt wurde. Nach Erhöhung des Vertrages erhielt der Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2007 einen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe des hälftigen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 39,80 Euro; inzwischen wurde dieser Betrag auf 42,53 Euro erhöht.
41Auch bei dem von der Klägerin zu 2. abgeschlossenen Vertrag mit der Volksbank Gronau-Ahaus eG abgeschlossenen Vertrag (VR-Rente Plus) handelt es sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Zertifizierungsnummer xxxxxx), den die Klägerin zu 2. ab dem 1. Dezember 2010 mit monatlich 140,00 € anspart. Gemäß II. 1. des Vertrages beginnt die Auszahlungsphase frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Nachweis einer vor diesem Zeitpunkt beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem an den Sparer.
423.
43Der sich so dem Grunde nach ergebende Erstattungsanspruch der Kläger ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht auf ein Pflegekind zu beschränken.
44Da dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, ob die Altersvorsorgeaufwendungen pro Pflegekind oder nur für das erste Pflegekind übernommen werden können, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Beitrag zu einer angemessenen Altersvorsorge je Pflegekind anfällt. Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksachen 15/3676 und 16/9299) ergibt sich dazu nichts. Deshalb ist auf die Systematik des Gesetzes zurückzugreifen. Der Gesetzgeber hat die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson an die Zahlung der laufenden Leistungen gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII gekoppelt. Die laufenden Leistungen bemessen sich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten je Pflegekind. Indem der Gesetzgeber in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestimmt hat, dass die laufenden Leistungen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass diese Leistungen auch pro Pflegekind anfallen. Dies entspricht im Übrigen Sinn und Zweck des Gesetzes, auch Pflegeeltern eine angemessene Altersvorsorge zu ermöglichen. Mit der Zahl der zu betreuenden Pflegekinder steigt zwangsläufig der damit verbundene erforderliche Zeitaufwand, so dass die Pflegeperson in Folge der Inpflegenahme eines weiteren Kindes gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit in größerer Intensität nachzugehen und damit darauf angewiesen ist, auf andere Weise für eine angemessene Alterssicherung zu sorgen.
45Vgl. so auch VG Meiningen, Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2008 – 8 K 17/08 Me, juris; VG Saarland, Urteil vom 20. März 2009 – 11 K 825/07 -, juris, aufgehoben wegen ungeeigneter Altersvorsorge im konkreten Fall durch OVG Saarland vom 23. Februar 2010, ‑ 3 A 345/08 -, juris,; Kunkel, Lehr und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe – LPK-SGB VIII -, 5. Auflage, § 39, Rd-Nr.21; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014, S. 2, www.deutscher-verein.de; andere Ansicht VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 26 K 4302/06 -, juris.
46Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – auch noch ein gesteigerter Betreuungsbedarf vorhanden ist, der zur Einstufung als sozialpädagogische Pflegestelle geführt hat. Im vorliegenden Fall sind die Pflegeverhältnisse bezüglich beider Kinder wegen des erhöhten Aufwandes in sozialpädagogische Pflegestellen umgestellt worden. Auch haben die Pflegeeltern ihre Erwerbstätigkeit vermindert. So ist der Pflegevater inzwischen nicht mehr erwerbstätig, während die Pflegemutter nur noch einer hälftigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
474.
48Der geltend gemachte Anspruch steht auch beiden Klägern zu, da sie beide „Pflegeperson“ im Sinne des § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII sind.
49Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 steht der Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson zu. Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Pflegevertrag abgeschlossen worden ist, ist den Umständen des konkreten Einzelfalles zu entnehmen, wer Pflegeperson im Sinne des Gesetzes ist. Wie sich aus den überreichten Verwaltungsvorgängen ergibt, wurde das Pflegeverhältnis mit beiden Klägern begründet. Diese werden in den Verwaltungsvorgängen als Pflegeeltern bzw. Pflegevater und Pflegemutter bezeichnet. Die im Zusammenhang mit den Pflegeverhältnissen ergangenen Bescheide waren überwiegend an beide Kläger gerichtet. Auch wurden beide Kläger in den Hilfeplänen als Pflegepersonen aufgeführt. Schließlich sind beide Kläger zu Vormündern für die Pflegekinder bestellt worden. Dies alles zeigt, dass zum einen beiden Klägern die Verantwortung für die Pflegekinder übertragen wurde und diese auch von beiden Klägern wahrgenommen wurde. So hat der Kläger zu 1. seine Berufstätigkeit aufgegeben und widmet sich voll der Erziehungsaufgabe, während die Klägerin zu 2. ihre Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert hat. Zwar wurde das Pflegegeld bezüglich K2. -K3. an den Kläger zu 1. ausgezahlt; dies ändert jedoch nichts daran, dass Pflegepersonen beide Kläger waren. Da beide Kläger als Pflegeperson im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, hat dies zur Folge, dass auch beiden die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zusteht.
50Vgl. zu der Frage der Erstattung von Altersvorsorgeaufwendungen an Pflegeeltern: Kunkel, a.a.O. (Erstattung pro Pflegeperson); andere Ansicht VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 26 K 4302/06 -, juris.
515.
52Im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen.
53Vgl. so auch VG Saarland, Urteil vom 20. März 2009 ‑ 11‑K 825/07 -, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2008 – 8 K 17/08 Me‑ juris; VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 26 K 4302/06 -, juris, Wiesner, SGB VIII, § 39 Rdn. 32 f.; Kunkel, LPK-SGB VIII, § 39 Rdn. 20; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., Gutachten vom 18. Januar 2000 IV. c..
54Da die Erstattung der Aufwendungen für eine Alterssicherung der Pflegeperson gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Bestandteil der laufenden Leistungen im Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen ist, ist auch bezüglich der Aufwendungen für eine Alterssicherung zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII geregelt hat, dass die laufenden Leistungen grundsätzlich in monatlichen Pauschbeträgen zu gewähren sind. Deshalb verbietet sich eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und den Verhältnissen der Pflegeperson vor Inpflegenahme ausgerichtete Bestimmung der Angemessenheit. Vielmehr ist in allen Fällen der Inpflegenahme eines Kindes oder Jugendlichen pro Pflegekind und pro Pflegeperson der hälftige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als Bezugsgröße für den Erstattungsanspruch angemessen. Damit wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, einen Anreiz für die Inpflegenahme von Pflegekindern zu schaffen und gleichzeitig einen Nachteilsausgleich vorzunehmen.
55Die Aufwendungen der Kläger zu ihrer Alterssicherung sind ihnen auch rückwirkend ab den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkten zu erstatten. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wurde durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. September 2005 (BGBL I Seite 2729) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eingefügt. Seitdem stand Pflegepersonen für nachgewiesene Aufwendungen ihrer Alterssicherung der Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu. Eines diesbezüglichen Antrages bedurfte es dazu nicht. Vielmehr ergibt sich dieser Anspruch nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unmittelbar aus dem Gesetz, wenn die Aufwendungen „nachgewiesen“ sind. Dass die Kläger entsprechende Aufwendungen hatten, haben sie durch Vorlage der entsprechenden Vertragsurkunden belegt.
56Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Abs. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; die sich im Zusammenhang mit der „Angemessenheit“ von Aufwendungen der Altersvorsorge stellenden Fragen sind bisher in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 1.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre A. Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, und ihren Wertpapier-Sparvertrag bei der Bank M., Vertrags-Nr. …, jeweils zur Hälfte zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),
ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.
vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.
vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.
vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,
so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.
ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.
vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,
in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.
vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.
vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.
vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.
- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.
Gründe
vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),
ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.
vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.
vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.
vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,
so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.
ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.
vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,
in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.
vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.
vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.
vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.
- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die am ... November 1964 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005.
- 2
Im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes lebt seit dem 12. August 1998 auch das Kind S., für das der Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt. Mit einem am 15. November 2005 versandten Schreiben wies dieser die Klägerin darauf hin, dass ihr deshalb im Falle einer entsprechenden Antragstellung bis zum 30. November 2005 aufgrund einer zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung rückwirkend ab diesem Tag ihre Aufwendungen für eine Unfallversicherung ganz und für eine angemessene Altersicherung hälftig erstattet würden. Daraufhin stellte die Klägerin am 28. November 2005 einen dahingehenden Antrag und fügte die Kopien eines eine Unfallversicherung betreffenden Versicherungsscheines sowie eines Versicherungsscheines vom 21. Mai 1996 über eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei. Danach sind vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2020 bzw. bis zu einem etwaigen vorherigen Tod der Klägerin monatliche Raten in Höhe von 155,80 DM = 79,66 € zu zahlen, die Versicherungssumme in Höhe von 60.279,00 DM = 30.820,16 € ist im Erlebensfall am 1. Juni 2020 an die Klägerin und im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann auszuzahlen.
- 3
Nach Mitteilung des Beklagten erfolgte wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Regelung zunächst keine Antragsbearbeitung. Nachdem auf seine Bitte vom 14. November 2006 hin die Klägerin aktuelle Nachweise für ihre Beitragszahlungen vorgelegt hatte, bewilligte ihr der Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Erstattung von Aufwendungen für ihre Unfallversicherung in Höhe von 6,62 €/M, lehnte jedoch die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung ab. Zur Begründung führte er aus, als Alterssicherung könnten nur Modelle anerkannt werden, durch die eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht werde. Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung könnten deshalb nur dann erstattet werden, wenn diese eine Rente garantiere, nicht aber als Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden sei.
- 4
Über den hiergegen am 23. Januar 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang nicht entschieden worden.
- 5
Am 30. April 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schließe die Anerkennung von Kapitallebensversicherungen als angemessene Alterssicherung nicht aus. Dies habe ihr auch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bestätigt. Zwar habe das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 zunächst gegenteiliges geäußert, vertrete in einem Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 jedoch nunmehr die Auffassung, dass Altersicherung durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Anlageformen betrieben werden könne, dass § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dem Jugendamt nicht die Befugnis einräume, diesbezüglich in die Selbstverantwortlichkeit der Pflegeeltern einzugreifen, und dass daher die von jenen gewählte Anlageform, wenn deren grundsätzliche Eignung als Alterssicherung nicht fern liege, vom Jugendamt zu akzeptieren sei.
- 6
Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Kapitallebensversicherung stelle keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Eine Alterssicherung müsse nämlich nicht nur in betragsmäßiger Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Art der Vorsorgemaßnahme "angemessen" sein. Es sei aber ein anerkannter Grundsatz des sozialen Leistungsrechts, dass dieses beim Leistungsempfänger nicht zur Vermögensbildung führen dürfe. Deshalb könnten Aufwendungen zur Alterssicherung – ungeachtet der Selbstverantwortung bei deren Ausgestaltung – nur erstattet werden, wenn diese der Form nach der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. So komme auch eine auf privater Basis beruhende Alterssicherung in Betracht, solange nur im Alter eine regelmäßig erfolgende rentengleiche Dauerleistung erfolge. Dies sei bei einer in einem Betrag fällig werdenden Kapitallebensversicherung aber gerade nicht der Fall, die eine Alterssicherung mithin nicht sicherstelle. Deshalb gingen auch die Empfehlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 2. Juli 2007 zur vergleichbaren Bestimmung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dahin, Aufwendungen für kapitalbildende und drittbegünstigende Versicherungen anders als für private Rentenversicherungen nicht zu erstatten. Diese Auffassung habe in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht vertreten. Dessen davon nunmehr abweichende Auffassung im Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 treffe aus den aufgezeigten Gründen nicht zu und sei auch noch nicht umgesetzt worden.
- 7
Mit Schreiben ebenfalls vom 29. August 2007 beantragte die Klägerin vorsorglich die Erstattung ihrer Aufwendungen für eine private Rentenversicherung in Höhe von nunmehr 200 €/M. Nachdem sie dem Beklagten den entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein per 1. August 2007 nachgereicht hatte, bewilligte ihr dieser mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 rückwirkend ab dem 29. August 2007 die Erstattung des monatlichen Höchstbetrages von 39,80 €.
- 8
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Klägerin geltend: Da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, habe sie die Kapitallebensversicherung bewusst zur Altersvorsorge abgeschlossen. Diese stelle auch eine "angemessene Altersicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 SGB VIII dar. Sie werde steuerlich gefördert, sei also staatlich gewünscht. Dass die Auszahlung nicht in Form einer Rente erfolge, ändere nichts an ihrer Zweckbestimmung zur Altersvorsorge. Wie sich etwa aus einem Schreiben des Bayerischen Landesjugendamtes vom 1. Juni 2006 sowie aus einer Empfehlung des Hessischen Landkreistages vom 15. Juli 2006 ergebe, würden Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung in anderen Bundesländern nach § 39 Abs. 4 SGB VIII anteilig erstattet. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute somit eine Ungleichbehandlung und sei deshalb ermessensfehlerhaft, stelle aber auch einen eklatanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Pflegeeltern sowie eine rechtswidrige Einschränkung der Vertragsfreiheit dar. Diese Ansicht sei mittlerweile auch in einem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 28. September 2007 sowie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 vertreten worden.
- 9
Die Klägerin beantragt,
- 10
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 teilweise aufzuheben und diesen zu verpflichten, die monatlichen Beiträge zu ihrer Kapitallebensversicherung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe der Hälfte der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
- 11
Der Beklagte beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass eine Kapitallebensversicherung jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit wirtschaftlich genutzt werden könne. Insoweit unterscheide sich eine Kapitallebensversicherung nicht von einem Sparguthaben.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf zwei Hefte Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
- 16
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
- 17
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII der regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sowie für die Kosten seiner Erziehung gedeckt werden sollen, unter anderem auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall stellt jedoch auch nach Auffassung des Senats keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar.
- 18
Wie diesbezüglich schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Kriterium der "Angemessenheit" nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der die Alterssicherung garantierenden Institution (vgl. auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 22 sowie Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e). Ferner hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass es sich bei der gesetzlichen Voraussetzung der "angemessenen Alterssicherung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Ausfüllung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt; diesem steht mithin bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzesmerkmals kein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (so auch Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Februar 2008, § 39 Rn. 20d sowie Wiesner, a.a.O. Rn. 32b; so ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – 5 C 43.01 – BVerwGE 116, 342 [343] = FEVS 54, 5 [6] m.w.N. sowie VGH BW, Urteil vom 22. November 1995 – 6 S 971/93 – juris und BayVGH, Beschluss vom 8. September 1980 – 111 XII 78 – FEVS 31, 464 [467], alle zu § 14 BSHG). Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 deshalb nicht ermessensfehlerhaft sein oder wegen einer von der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoßen.
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Zu Unrecht gehen allerdings der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, die von der Klägerin abgeschlossene Kapitallebensversicherung stelle deshalb keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, weil diese zu einer Vermögensbildung führe. Denn dies gilt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es etwa durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG zu Kapitalansammelungen kommt, um zur Altersversorgung daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplanes ("Riesterrente") zu erhalten. Deshalb ist dieses Kapital beispielsweise gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom Vermögen abzusetzen bzw. darf die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) – anders als bei sonstigem Vermögen – nicht von der Verwertung eines solchen Kapitals abhängig gemacht werden. Für Beiträge zu einer herkömmlichen privaten Rentenversicherung gilt je nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 SBG II und § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) entsprechendes.
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Es gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keinen anerkannten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Solange nämlich beispielsweise geförderte Altersvorsorgebeiträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BSHG) vom Einkommen abzusetzen sind, ermöglicht es der dementsprechend höhere Sozialleistungsbezug dem Hilfeempfänger, aus seinem Einkommen auch weiterhin Altersvorsorgebeiträge zu erbringen, damit aber Kapital anzusammeln und so Vermögen zu bilden; gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 33 SGB XII (früher: § 14 BSHG) können Altersvorsorgebeiträge unter Umständen sogar unmittelbar aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe übernommen werden. Auch dies alles gilt etwa für eine herkömmliche private Rentenversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3b und § 26 SGB II sowie gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 33 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 14 BSHG) entsprechend.
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Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass bei einer Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherungsdauer in einem Betrag fällig wird und deshalb die Funktion der Alterssicherung nicht in gleicher Weise sichergestellt ist wie bei der regelmäßig erfolgenden Zahlung einer Rente oder einer rentengleichen Dauerleistung ab einem bestimmten erreichten Lebensalter. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 – BVerwGE 121, 34 [36 f.] = FEVS 56, 490 [491 f.] geäußert, die Auffassung des VGH Baden-Württemberg, eine Kapitallebensversicherung sei "objektiv zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet", stehe in Übereinstimmung mit seinen Erwägungen im Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 – FEVS 48, 145 [147]zur Bewertung von Sparguthaben im Zusammenhang mit § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG, wonach der Schutz dieser Härtevorschrift nur denjenigen zuteil werden könne, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden, weil bei der Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme ohne jede Zweckbindung zur Verfügung stehe und sich insofern nicht von einem Sparguthaben unterscheide. Gleichwohl vermag der Senat nicht davon auszugehen, eine Kapitallebensversicherung sei zur "angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet.
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Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten nämlich im Zusammenhang mit der Härtevorschrift in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG und stellten dabei auf eine Eignung zur "langfristigen" Altersicherung sowie darauf ab, dass im Zusammenhang damit bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen nicht "ohne weiteres" zur Herausnahme aus dem zu verwertenden Vermögen führen könnten und dass angesichts des Schutzes von angemessenen Hausgrundstücken und von "Riesterrenten" zur Altersvorsorge im Rahmen dieser Härteregelung bei einer Kapitallebensversicherung kein atypischer Lebenssachverhalt vorliege, der es rechtfertige, das hierdurch erworbene frei verfügbare Kapital ebenfalls von der vorrangigen Verwertungspflicht auszunehmen. Um die Anwendung einer solchen Härtefallregelung geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Vor allem aber hat der Gesetzgeber in der am 24. Dezember 2003 ausgefertigten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmt, dass von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen "geldwerte Ansprüche", also auch Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungen (vgl. nur BT-Drucks. 15/1749 S. 31) abzusetzen sind, "die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann" und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt. Ist aber der Sozialgesetzbuchgeber in dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass geldwerte Ansprüche, die zwar nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand, mithin aber bei Eintritt in den Ruhestand – vollständig – verwertbar sind, gleichwohl der Altersvorsorge dienen können, so verbietet sich nach Auffassung des Senats die Annahme, als "angemessene Alterssicherung" im Sinne der am 27. Dezember 2004 ausgefertigten und ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, die unter gleichzeitiger Anpassung des Wortlautes in die am 8. September 2005 ausgefertigte und am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII übernommen wurde, scheide eine Kapitallebensversicherung weiterhin aus, nur weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann. Dies gilt umso mehr deswegen, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG bei Altersvorsorgeverträgen nur mindestens 70 Prozent des angesammelten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen "Riesterrente" verwendet werden müssen, bis zu 30 Prozent aber bei Beginn der Auszahlungsphase davon unabhängig ausgezahlt werden dürfen und weil eine durch Altersvorsorgebeiträge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung sogar vollständig verwertet werden kann.
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Indessen ist ein bestehendes bzw. noch oder weiter zu schaffendes Vermögen zu einer Altersversorgung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies ist jedoch nur dann sichergestellt, wenn es nicht schon vor dem Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Ein solcher Verwertungsausschluss besteht bei allen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG. Ferner gewährt § 851c ZPO nur bei einem solchen Verwertungsausschluss einen gewissen Pfändungsschutz. Einen solchen Verwertungsausschluss verlangt des Weiteren – wie oben bereits erwähnt – die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Vereinbarung eines solchen Verwertungsausschlusses ermöglicht § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG in seiner am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (früher: § 165 Abs. 3 VVG). Angesichts von alledem geht der Senat, auch wenn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II einen solchen Verwertungsausschluss von Vermögensgegenständen, die bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind, nicht verlangt – bei Sachen ist ein rechtswirksamer Verwertungsausschluss wohl auch gar nicht möglich –, gleichwohl davon aus, dass jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorliegen, wenn deren Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist. Dies ist bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin gleich aus zwei Gründen nicht der Fall.
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Zum einen wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am 1. Juni 2020 fällig werden. Dann wird die am 14. November 1964 geborene Klägerin mithin noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Nach Auffassung des Senats kann jedoch grundsätzlich von einem Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden.
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Gemäß § 35 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt ein Anspruch von in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf Regelaltersrente unter anderem voraus, dass sie das 67. Lebensjahr vollendet haben; zuvor wurde nach dieser Vorschrift die (Regel-)Altersgrenze schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Zwar haben und hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rentenansprüche auch schon vor Vollendung des 67. bzw. 65 Lebensjahres, wenn auch zum Teil nur in geringerer Höhe. So genügte bei schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI früher die Vollendung des 63. und genügt heute die Vollendung des 65. Lebensjahres, doch konnten bzw. können diese früher bereits ab Vollendung des 60. und heute ab Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Ferner mussten gemäß § 36 SGB VI langjährig Versicherte früher nur das 62. Lebensjahr vollendet haben und können heute ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen. Des Weiteren mussten bzw. müssen gemäß § 40 SGB VI langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute früher nur das 60. und heute nur das 62. Lebensjahr vollendet haben; lediglich das 60. Lebensjahr vollendet haben mussten früher gemäß § 38 und § 39 SGB VI auch Arbeitslose, Altersteilzeitarbeiter und Frauen. Damit ergab sich jedenfalls früher – in Ausnahmefällen – als Untergrenze für die Inanspruchnahme von Altersrente die Vollendung des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus werden Bezieher von Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erbracht werden. Ferner gilt gemäß § 92a Abs. 2 Satz 5 Teilsatz 2 EStG in der seit dem 1. August 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des sich aus dem Wohnförderkonto ergebenden Gesamtbetrages als Beginn der Auszahlungsphase ein vereinbarter Zeitpunkt, der nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen darf. Schließlich darf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG aufgrund eines Altersvorsorgevertrages Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, sofern nicht schon zuvor Leistungen aus einem gesetzlichen Altersicherungssystem beginnen.
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Dem allen entnimmt der Senat, dass vom Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres die Rede sein kann, sofern nicht etwa im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes (vgl. etwa die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten in § 45 Abs. 2 SG), tarifvertraglich (wie etwa für Piloten verschiedener Fluggesellschaften) oder aufgrund persönlicher Umstände (wie etwa bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit) etwas anderes gilt. Etwas derartig anderes gilt im Fall der Klägerin jedoch nicht. Ob es grundsätzlich ausreicht, wenn die Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung lediglich "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 68/04 R – juris Rn. 18), und deshalb beispielsweise eine "Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres" genügt (so LSG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – L 9 B 90/05 AS ER – juris Rn. 2 a.E.), kann offen bleiben. Denn im Erlebensfalle wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu einem Zeitpunkt fällig werden, zu dem diese noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben wird.
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Zum anderen und unabhängig davon kann die Klägerin ihre Kapitallebensversicherung auch schon vor der Fälligkeit der Versicherungssumme und damit lange vor dem Eintritt in den Ruhestand jederzeit verwerten. Einen Verwertungsausschluss etwa im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hat sie mit dem betreffenden Versicherungsunternehmen nämlich nicht, auch nicht etwa nach Inkrafttreten von § 165 Abs. 3 VVG (jetzt: § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG) nachträglich vereinbart. Zumindest deshalb kann nach Auffassung des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihr auf ihre Kapitallebensversicherung zu leistenden Beiträge als "Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die Fragen zukommt, ob eine kapitalbildende Lebensversicherung eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellt und ob dies auch dann gilt, wenn die Versicherungssumme bereits – deutlich – vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers fällig wird bzw. wenn dieser seine Kapitallebensversicherung jederzeit wirtschaftlich verwerten kann.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt als Pflegeperson von dem Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eine Kapital bildende Lebensversicherung.
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Die im November 1964 geborene Klägerin und ihr Ehemann nahmen im August 1998 ein Pflegekind auf, für das der Beklagte seit Anfang Dezember 2004 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt.
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Am 28. November 2005 beantragte die Klägerin unter Vorlage des entsprechenden Versicherungsscheines die hälftige Erstattung der Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall. Die Versicherung begann am 1. Juni 1996 und hat eine Laufzeit von 24 Jahren. Im Erlebensfall ist die Versicherungssumme in Höhe von 30 820,16 € am 1. Juni 2020 an die Klägerin auszuzahlen, im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann. Nach Mitteilung der Versicherungsgesellschaft vom Dezember 2006 beträgt der monatliche Beitrag 83,14 €.
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Mit Bescheid vom 17. Januar 2007 lehnte der Beklagte eine Erstattung der Aufwendungen ab. Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien nur solche Vorsorgemaßnahmen anzuerkennen, durch die eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht werden könne. Dies sei für private Lebensversicherungen zu bejahen, die auf Rentenbasis abgeschlossen seien. Um eine solche handele es sich bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin nicht.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2007 Widerspruch ein und erhob am 30. April 2007 Untätigkeitsklage. Die von ihr abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfülle die an eine angemessene Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen, da sie diese abgeschlossen habe, um für ihren allgemeinen Lebensunterhalt im Alter Vorsorge zu treffen.
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Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. August 2008 zurückgewiesen. Die Kapitallebensversicherung stelle keine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei der Angemessenheit handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung in vollem Umfang der inhaltlichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Aus diesem Grund könne der angefochtene Bescheid weder ermessensfehlerhaft sein noch wegen einer von der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Angemessenheit beziehe sich insbesondere auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der sie garantierenden Institution. Zwar sei eine Kapitallebensversicherung zur angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Insbesondere stehe der Annahme einer angemessenen Alterssicherung nicht entgegen, dass sie zu einer Vermögensbildung führe. Auch bei Altersvorsorgebeiträgen zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. § 82 Abs. 1 EStG komme es zu einer Kapitalansammlung. Es gebe auch keinen anerkannten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Ebenso wenig scheitere die Anerkennung der Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung daran, dass die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden könne. Auch bei Altersvorsorgeverträgen müssten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG nur mindestens 70 vom Hundert des angesammelten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen "Riesterrente" verwendet werden. Bis zu 30 vom Hundert dürften bei Beginn der Auszahlungsphase davon unabhängig ausgezahlt werden. Eine durch Altersvorsorgebeiträge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung könne sogar vollständig verwertet werden. Allerdings sei eine Kapitallebensversicherung - jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit seien - nur dann eine angemessene Alterssicherung, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich sei. Es müsse also sichergestellt sein, dass die Versicherungssumme bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden sei. Dies sei bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin nicht der Fall. Sie werde im Erlebensfall nicht erst zum Eintritt der Klägerin in den Ruhestand fällig, der frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei. Denn die Klägerin werde am 1. Juni 2020 noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem könne die Klägerin die Versicherung jederzeit verwerten, da sie mit der Versicherungsgesellschaft auch nachträglich keinen Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand vereinbart habe.
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Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.
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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu der von ihr abgeschlossenen Kapitallebensversicherung im Ergebnis zu Recht verneint. Es hat zutreffend erkannt, dass die Kapitallebensversicherung der Klägerin das Tatbestandsmerkmal der angemessenen Alterssicherung in seiner Gesamtheit nicht erfüllt. Dies folgt bereits aus dem Begriff der Alterssicherung.
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Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Danach umfassen die im Fall einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu gewährenden laufenden Leistungen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wurde durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eingefügt. Damit wurde die Regelung der Bemessung des Pflegegeldes für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übernommen (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 36). Dessen Vorbild ist wiederum § 65 SGB XII (Hilfe zur Pflege) (a.a.O. S. 33), der letztlich auf § 69b BSHG zurückgeht (vgl. BTDrucks 15/1514 S. 63, s.a. BTDrucks 7/1511 S. 2 und 3).
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Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkennungs- und förderungsfähig sind private vermögensbildende Maßnahmen und Anlageformen, denen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt (1). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, ab dem - wenn auch nur als Ausnahme - die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann. Für vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zweck der privaten Alterssicherung ist dies die Vollendung des 60. Lebensjahres (2). Auch eine Kapital bildende Lebensversicherung kann eine nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernde private Maßnahme der Alterssicherung sein (3). Der von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung kommt aber wegen ihrer konkreten Ausgestaltung keine Altersvorsorgefunktion im vorgenannten Sinne zu (4).
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1. Leitbild der nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ihrer Art nach mit öffentlichen Mitteln zu fördernden Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge ist die gesetzliche Rente. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, auf den zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Begriffs der Alterssicherung zurückzugreifen ist. Die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung durch den Träger der Jugendhilfe dient dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass eine Pflegeperson, die auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um ein Pflegekind bzw. mehrere Pflegekinder zu betreuen und infolgedessen keine oder bei einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nur reduzierte (gesetzliche) Rentenanwartschaften erwirbt, gleichwohl im Alter über eine gewisse finanzielle Absicherung verfügt. Auf diese Weise soll zugleich die Bereitschaft der Pflegeperson gefördert werden und erhalten bleiben, anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben zu übernehmen. Mit Rücksicht darauf erfüllen von den vielfältigen Möglichkeiten der privaten finanziellen Absicherung im Alter nur die Formen der Kapitalanlegung die an eine Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen, bei denen aufgrund einer entsprechenden Vertragsgestaltung gewährleistet ist, dass das zum Zweck der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ruhestand aufgebaute Vermögen im Zeitpunkt des Eintritts der Pflegeperson in den Ruhestand (noch) vorhanden ist. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus einer privaten Kapitalanlage nicht vor diesem Zeitpunkt fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.
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2. Für den Eintritt in den Ruhestand ist in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen im Bereich der zusätzlichen (privaten) Altersvorsorge (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG - vom 26. Juni 2001
oder § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente abzustellen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, für die zur privaten Altersvorsorge bestimmten Kapitalanlagen einer Pflegeperson, die nicht in den Anwendungsbereich des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes fallen, an einer davon abweichenden höheren oder niedrigeren Altersgrenze anzuknüpfen.
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Die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgesetzt. Sie galt beispielsweise für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente durch schwerbehinderte Menschen (§ 37 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des SGB VI). Ferner konnten langjährig unter Tage Beschäftigte (§ 40 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des SGB VI) und bis zum 31. Dezember 1999 auch Arbeitslose und Altersteilzeitarbeiter (§ 38 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des SGB VI) sowie Frauen (§ 39 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des SGB VI) in der Regel mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. In Übereinstimmung damit schreibt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz für Verträge und Anlageformen der (zusätzlichen) privaten Altersvorsorge, die vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, vor, dass die Auszahlungsphase in der Regel nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen darf (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 AltZertG). Eine entsprechende Altersgrenze gilt für die steuerliche Förderung derartiger Verträge (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 1 EStG; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).
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Es kann offen bleiben, ob für nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zweck der privaten Alterssicherung die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgeblich ist, weil das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ab 2012 die Altersuntergrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Vollendung des 62. Lebensjahres anhebt und diese Anhebung auch in den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen wird (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 AltZertG; § 52 Abs. 24 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 1 EStG; § 52 Abs. 36 Satz 9 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Denn die Kapitallebensversicherung der Klägerin wurde bereits im Jahre 1996 abgeschlossen, sodass jedenfalls auf sie die bis zum Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes geltende Altersuntergrenze der Vollendung des 60. Lebensjahres anzuwenden ist.
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3. Einer Kapital bildenden Lebensversicherung kann nicht von vornherein und ausnahmslos die Förderungsfähigkeit nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII abgesprochen werden.
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Zwar dient eine Kapital bildende Lebensversicherung herkömmlich nicht nur der Altersvorsorge, sondern allgemein dem Zweck der Vermögensbildung und stellt bei Kreditgeschäften ein wichtiges Sicherungsmittel dar. Hiervon ist auch im Gesetzgebungsverfahren ausgegangen worden (s. insoweit z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung BTDrucks 16/886 S. 8). Denn sie zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass über einen festgelegten Zeitraum vertraglich vereinbarte Beiträge eingezahlt, verzinst bzw. in andere Anlageformen reinvestiert werden. Die auf diese Weise angesparte Versicherungssumme wird nach der vertraglich festgelegten Laufzeit ausgezahlt, welche auch durch den Tod des Versicherungsnehmers beendet werden kann. Das nach Fälligkeit ausgezahlte Kapital steht im Erlebensfall dem Versicherten, im Todesfall dem begünstigten Dritten ohne jede Zweckbindung frei zur Verfügung. Eine Kapital bildende Lebensversicherung unterscheidet sich somit im Allgemeinen nicht von dem auf einem Sparbuch angesparten Kapital.
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Etwas anderes gilt aber, wenn der Versicherungsnehmer von der seit dem 1. Januar 2005 im Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG - eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, mit dem Versicherer eine Verwertung der Ansprüche aus der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand (unwiderruflich) vertraglich auszuschließen (vgl. § 165 Abs. 3 VVG vom 24. Dezember 2003 bzw. § 168 Abs. 3 VVG vom 10. Dezember 2007). In diesem Fall ist in vergleichbarer Weise wie beispielsweise bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Verträgen und Anlageformen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hinreichend sichergestellt, dass die Versicherungssumme tatsächlich zur bestimmungsgemäßen Finanzierung des Lebensunterhalts im Alter zur Verfügung steht und verwendet werden soll (s.a. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e; Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Januar 2009, K § 39 Rn. 20d; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Februar 2009, Erl. § 23 Art. 1 KJHG Rn. 26; ausdrücklich unter Bezugnahme auf die hier angefochtene Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz: Gerstein, in: Fieseler/Schleicher/Busch, GK-SGB VIII, Stand: Juli 2009, § 23 Rn. 14; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 39 Rn. 26). Der (vertragliche) Verwertungsausschluss gewährleistet, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonstwie genutzt werden kann.
- 20
-
4. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben genügt die Kapitallebensversicherung der Klägerin nicht den an eine Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts werden die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am 1. Juni 2020 fällig, sodass die Versicherungssumme mehr als vier Jahre vor der Vollendung des 60. Lebensjahres an die Klägerin auszuzahlen ist. Dabei hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den konkreten Fälligkeitszeitpunkt zu Recht dahinstehen lassen, ob es grundsätzlich ausreiche, wenn die Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung lediglich "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R - juris = SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) und deshalb beispielsweise "eine Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres" genüge (so LSG Essen, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 9 B 90/05 AS ER - juris). Denn das Berufungsgericht hat nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin mit der Versicherungsgesellschaft auch keinen Verwertungsausschluss im Sinne von § 168 Abs. 3 VVG (vorher: § 165 Abs. 3 VVG) vereinbart hat und daher die Ansprüche aus der Versicherung auch schon vor der Fälligkeit jederzeit anderweitig verwerten kann.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
- 1.
(weggefallen) - 2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt; - 3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird; - 4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer - a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig; - b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend; - 5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass - a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und - b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
- 6. und 7.
(weggefallen) - 8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden; - 9.
(weggefallen) - 10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, - a)
den Vertrag ruhen zu lassen, - b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder - c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
- 11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
- 1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht, - 2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden, - 3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
mit Sitz im Inland: - a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist, - b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, - c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung, - d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
- 2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums: - a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, - b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, - c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
- 3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben; - 4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften, - a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, - b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und - c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
- 1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, - 2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und - 3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.
(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.
(4) (weggefallen)
(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
- a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, - b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag, - c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen, - d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
(1) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz oder teilweise vereinbart. Die Änderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber schriftlich anzuzeigen.
(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum Ablauf des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.
(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum 23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1. November 2008 erteilt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, der sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts erteilt werden. Verträge, die nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ergänzt werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geänderten jährlichen Informationspflichten sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Beitragsjahre anzuwenden.
(4) Für Altersvorsorgeverträge, die bis zum 31. Dezember 2009 nach § 4 Abs. 1 zertifiziert werden, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der Maßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende vereinbaren können.
(5) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend von § 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsbehelfe.
(6) Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7, 11 bis 13 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden. Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 9 und 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf die Verkündung einer Verordnung im Sinne des § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.