Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Juli 2014 - 6 K 2518/13

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2014:0722.6K2518.13.00
bei uns veröffentlicht am22.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2013 verpflichtet, folgende weitere - über die bereits bewilligten Erstattungen hinausgehende - Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zu erstatten:

1.

An den Kläger zu 1. einen weiteren Zuschuss zur Alterssicherung in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 13. Februar 2014 für das Pflegekind K.      K1.      .

2.

An die Klägerin zu 2. jeweils für die Pflegekinder K2.      K3.      und K.      K1.      Zuschüsse in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 13. Februar 2014.

3.

An die Klägerin zu 2. ab dem 14. Februar 2014 bis auf weiteres jeweils den einfachen Betrag des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Pflegekind K.      K1.      .

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

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(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG | § 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag


(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, 1. (weggefallen)2. die für den Vertragspartner eine l

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG | § 14 Übergangsvorschrift


(1) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2005 nachvollzi

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1960 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind personensorgeberechtigt für die ... 1997 und  ...1999 geborenen Pflegekinder V. und N. M.. Für beide Pflegekinder gewährt der Beklagte laufende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Aufgrund eines besonderen Erziehungsbedarfs wird für das Pflegekind V. M. ein erhöhtes Pflegegeld in Form einer doppelten Pauschale für die Kosten der Erziehung gewährt.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.10.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4.2006 mit, dass nach entsprechender Gesetzesänderung die laufenden Geldleistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nunmehr auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassten. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass diese Aufwendungen nur für eine Pflegeperson unabhängig von der Anzahl der Pflegekinder erstattet würden und der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes als zuständige Behörde mit Beschluss vom 31.1.2006 als erstattungsfähige Aufwendungen zu einer Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 6,60 EUR monatlich sowie zur Alterssicherung einen Betrag in Höhe von 39,00 EUR monatlich als angemessen festgesetzt habe.

Mit Schreiben vom 18.5.2006 beantragte die Klägerin daraufhin, ihre laufenden Aufwendungen zur Unfallversicherung und Altersversorgung gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII rückwirkend zum 1.10.2005 zu erstatten. Ihrem Antrag beigefügt war neben dem Versicherungsschein einer von der Klägerin bei der Vi. Versicherung AG mit einem Jahresbeitrag von 119,15 EUR abgeschlossenen Unfallversicherung ein Versicherungsschein über eine Fondsgebundene Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung AG. Danach beginnt die Versicherung am 1.12.2004 und beträgt der monatliche Beitrag bis zum Ablauf der Beitragszahlung am 1.12.2024 100,-- EUR monatlich. Als Bezugsberechtigte für die Beitragssumme in Höhe von 24.000,-- EUR ist im Erlebensfall die Klägerin und im Fall ihres vorherigen Todes ihr Ehemann genannt. Außerdem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, ab dem Beginn der flexiblen Leistungsphase, der auf den 1.12.2025 festgesetzt ist, ihr Fondsguthaben in eine lebenslange Rente umzuwandeln. Des Weiteren war dem Antragsschreiben der Klägerin ein Zertifikat über einen am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag mit einem Monatsbeitrag von ebenfalls 100,-- EUR beigefügt. Der Vertragsbeginn ist darin mit dem 2.12.2004 angegeben; die Laufzeit beträgt 20 Jahre. Die Sparbeiträge werden ausweislich des Zertifikats jeweils hälftig in Anteilen des Nordea 1 North American Value Fund - … - und des BG Global Challenge - … - angelegt. In ihrem Antragsschreiben wies die Klägerin zudem darauf hin, dass in ihrem Haushalt zwei Pflegekinder untergebracht seien und sie deshalb die Erstattung der von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für beide Anlageformen zur Alterssicherung beantrage.

Mit Bescheid vom 24.10.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für die bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung nicht im Rahmen des § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden könnten. Entsprechend den Hinweisen des Landesjugendamtes dürfe die Versicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein; die Ansprüche sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Diesen für die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen erforderlichen Voraussetzungen entspreche die Lebensversicherung der Klägerin nicht, da diese bei Vertragsablauf in einer Summe fällig werde und lediglich die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Rentenzahlung biete. Bezüglich der Übernahme der Unfallversicherungsbeiträge gebe es zur Zeit noch Klärungsbedarf auf Länderebene. Über den entsprechenden Antrag werde entschieden, sobald eine einheitliche Regelung gefunden sei.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Vorschrift des § 39 Abs. 4 SGB VIII erfordere lediglich den Nachweis einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Regelung verweise weder auf eine Versicherung noch werde verlangt, dass diese nicht beleihbar, veräußerbar, übertragbar oder nicht kapitalisierbar sei. Ihre Renten- und Pensionsversicherung werde zudem erst im Rentenalter fällig.

Mit Bescheid vom 2.2.2007 übernahm der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu ihrer Unfallversicherung bei der Vi. Versicherung AG entsprechend dem Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in Höhe von monatlich 6,60 EUR rückwirkend ab dem 1.10.2005.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen für die A. Fondsgebundene Lebensversicherung sowie für den Wertpapier-Sparvertrag zu. Der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lasse sich zwar selbst nicht entnehmen, welche private Altersvorsorge eine angemessene Alterssicherung darstelle. Da die Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zumindest hälftig aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, sei jedoch sicherzustellen, dass der gesetzliche Zweck, der Pflegeperson eine rentengleiche Leistung zur Absicherung im Alter zu verschaffen, erreicht werde. Damit würden von vornherein Verträge ausscheiden, die der Vermögensbildung dienten. Dass die Art der Alterssicherung nicht in das Belieben der Pflegeperson gestellt sei, lasse sich den Empfehlungen des Landesjugendamtes entnehmen. Dieses empfehle die analoge Anwendung der für die Vollzeitpflege festgesetzten Regelungen, die vorsähen, dass die Ansprüche aus der Alterssicherung nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein dürften; sie sollten nach Renteneintritt als laufende Geldleistung wirksam werden. Im Hinblick auf die staatliche Förderung solle die Alterssicherung den Kriterien des § 82 EStG entsprechen. Danach seien geförderte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der in § 10 a EStG genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte auf einen Vertrag leiste, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sei. In diesem Sinne liege ein Altersvorsorgevertrag nur dann vor, wenn u.a. Leistungen zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht würden, der Anbieter garantiere, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stünden und die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente erfolge. Dadurch werde gewährleistet, dass die Pflegeperson mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters tatsächlich eine lebenslange Rente erhalte. Beide von der Klägerin vorgelegten Verträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung bestehe lediglich die Möglichkeit der Umwandlung in eine lebenslange Rente. Der Wertpapier-Sparvertrag laufe zwar bis zum Erreichen des Rentenalters, lasse jedoch eine Auszahlung in monatlich gleichbleibenden Rentenleistungen nicht erkennen. Unabhängig davon, dass danach keiner der beiden Verträge der Klägerin anerkannt werden könne, würden Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auch bei der Betreuung von mehreren Pflegekindern nur einmal erstattet.

Gegen den per Einschreiben am 31.5.2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 29.6.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin darauf berufen, dass mit der hälftigen Erstattung angemessener Vorsorgebeiträge für Pflegeeltern nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das gesetzgeberische Ziel verfolgt werde, die Leistungen der Betreuungskräfte adäquat zu honorieren und zu verhindern, dass diese nach jahrzehntelanger Pflegetätigkeit im Alter über keine angemessene Altersversorgung verfügten. Entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien alle Anlageformen anzuerkennen, deren zeitlicher Anlagehorizont eine Verwendung zur Absicherung des Risikos „Alter“ bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise nahelege. Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Abschluss von sog. zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kämen hierfür auch Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Banksparpläne und entsprechende Fondsprodukte in Betracht. Eine Beschränkung allein auf förderfähige, also nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Anlageformen sei nicht sachgerecht, zumal beispielsweise die Riester-Rente nicht allen Personen offenstehe. Selbst private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, seien als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen. So habe etwa der BGH in seiner Entscheidung vom 11.5.2005 (XII ZR 211/02) bei der Unterhaltsberechnung gemäß § 1578 Abs. 3 BGB private Altersvorsorgeaufwendungen, die der reinen Vermögensbildung dienten, als Abzugsposten anerkannt. Sowohl ihre Fondsgebundene Lebensversicherung als auch ihr Wertpapier-Sparvertrag seien zur Altersvorsorge geeignet, da beide Verträge ihren Lebensunterhalt im Alter sicherten. Die Fondsgebundene Lebensversicherung biete ihr Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung mehrerer Investmentfonds oder Anlagestöcke. Sie habe die Chance, bei einer Kurssteigerung der Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen. Wenngleich die Versicherungssumme in Höhe von 24.000,-- EUR außer im Todesfall nicht garantiert sei, sei diese doch keineswegs spekulativ. Die Leistungsphase der Versicherung beginne ab dem 1.12.2025, wenn sie ein Alter von 65 Jahren erreicht habe. Da sie ab der Leistungsphase ein Wahlrecht besitze, ob die Auszahlung als Einmalzahlung oder als lebenslange Rentenzahlung erfolgen solle, sei die Versicherung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht vergleichbar. Im Fall einer anderen Pflegeperson habe der Beklagte eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl die Versicherungsleistung in fünf Teilbeträgen noch vor dem Rentenalter ausgezahlt werde. Ihr Wertpapier-Sparvertrag, bei dem die Sparbeiträge in Aktienfonds angelegt würden, stelle angesichts einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ebenfalls eine langfristige Anlageform dar. Ohne den Börsencrash im Jahre 2008 wäre bei diesem ein deutliches Wachstum zu verzeichnen gewesen. Die von ihr geleisteten Beitragszahlungen zur Alterssicherung seien auch der Höhe nach angemessen. Da § 39 Abs. 4 SGB VIII die Leistungen pro Pflegekind beschreibe, habe die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in Abhängigkeit zu der Zahl der betreuten Kinder zu erfolgen. Weil sie zwei Kinder in Vollzeitpflege betreue, stehe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen sowohl für die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch für den Wertpapier-Sparvertrag in Höhe von insgesamt 100,-- EUR zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 1.10.2005 ihre Aufwendungen für ihre A. Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. …, und ihren Wertpapier-Sparvertrag bei der Bank M., Vertrags-Nr. …, jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche Fürsorge e.V. vom 26.9.2007, denen sich der Landesjugendhilfeausschuss des Saarlandes in seiner Sitzung vom 1.4.2008 zwischenzeitlich angeschlossen habe, die hälftige Übernahme der Beiträge einer zur Alterssicherung geeigneten Anlageform erfolge, und die Leistung auf mindestens den hälftigen Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von zur Zeit 39,-- EUR je Pflegekind festgelegt worden sei. Allerdings hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gewählten Anlageformen stellten keine angemessene Alterssicherung dar. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung sei lediglich die Todesfallsumme garantiert. Die Kapitalbildung erfolge ausschließlich über den Ankauf von Anteilen an verschiedenen Investmentfonds, deren Zusammensetzung stark renditeorientiert sei. Die Fondsgebundene Lebensversicherung sei ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin, bei dem die Sparbeiträge in zwei Investmentfonds angelegt würden, nicht zur Altersvorsorge geeignet. Beide Anlagen seien höchst spekulativ. Sie dienten dem steueroptimierten Vermögensaufbau, nicht aber dem Aufbau einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren Altersversorgung. Auch entsprächen sie nicht den Kriterien der Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Die Beiträge zur Alterssicherung dienten als Ersatz für den fehlenden Erwerb von Rentenansprüchen, weil die Pflegemutter aufgrund der Kinderbetreuung keine oder nur eine geringe Erwerbstätigkeit ausüben könne. Deshalb sollte die Zahlung bei Renteneintritt als laufende Rentenleistung erfolgen. Bei der Anerkennung von Sparverträgen, Lebensversicherungen und Ähnlichem bestehe aber die Möglichkeit, dass die Pflegeperson mit Hilfe staatlicher Förderung durch das Jugendamt Vermögen anspare, das bei Renteneintritt zu beliebigen Zwecken verwendet werden könne. Da weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch ihr Wertpapier-Sparvertrag zu einer rentengleichen Leistung führten bzw. lediglich eine Wahlmöglichkeit hierzu einräumten, seien die jeweiligen Sparbeiträge nicht zu übernehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, welche Arten von Alterssicherung von geschiedenen Ehegatten untereinander anzuerkennen seien, könne auf den vorliegenden Fall, bei dem es um die Frage gehe, für welche Art der Alterssicherung öffentliche Mittel im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe für Kinder in Pflegefamilien einzusetzen seien, nicht übertragen werden.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.3.2009 ergangenes Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der A. Lebensversicherung AG abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung und für ihren bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 97,50 EUR und für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 in Höhe von monatlich 99,50 EUR zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und beziehe sich auf beide von der Klägerin abgeschlossenen Alterssicherungsverträge. Sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch der Wertpapier-Sparvertrag stellten sich als „angemessene“ Alterssicherung im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten, sei ein Vermögen zu einer Alterssicherung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand (noch) vorhanden sei. Eine angemessene Alterssicherung stellten damit generell solche Vertrags- und Anlageformen dar, die den strengen Kriterien des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprächen, und bei denen ab Beginn der Leistungsphase eine Garantiesumme für die Gewährung der Alterssicherung zur Verfügung stehe. Eine Beschränkung auf solche Verträge, die eine Auszahlung auf Rentenbasis vorsähen statt etwa eine Einmalzahlung, sei durch § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dagegen nicht gedeckt. Hinsichtlich der „fondsgebundenen“ Altersvorsorgeverträge der Klägerin, bei denen die Besonderheit bestehe, dass im Unterschied etwa zu kapitalbildenden Lebensversicherungen am Ende der Laufzeit keine „Garantiesumme“ vorhanden sei, sei zu fordern, dass in der Leistungsphase voraussichtlich ein relevanter Beitrag zu den Alterseinkünften der Pflegeperson zur Verfügung stehe. Danach seien Beiträge zu solchen Anlageformen erstattungsfähig, die sich nach dem Standpunkt eines objektiven, verständigen Dritten mit durchschnittlichen Kenntnissen über Anlageformen als voraussichtlich zur Alterssicherung geeignet darstellten. Dass die von der Klägerin gewählten Vertragsformen nach ihrer Struktur nicht zum Aufbau einer Alterssicherung bestimmt seien, sei nicht erkennbar. Die entsprechenden Verträge investierten in Fonds, in die auch im Rahmen von Riester-Verträgen Vermögen investiert werde. Es handele sich um sichere Finanzprodukte, die keine unseriösen und hochriskanten Renditen versprächen und selbst in der aktuellen Börsenkrise relativ stabil seien. Ungeachtet bestehender Bedenken im Hinblick auf die spekulativen und risikobehafteten Elemente von Fonds-Anlagen im Allgemeinen könne jedenfalls bei im Rahmen von sog. Riester-Verträgen gebräuchlichen und anerkannten Fonds bei normalem Geschehensablauf auch ohne Garantiesumme davon ausgegangen werden, dass aus diesen bei Beginn der Leistungsphase ein relevanter Beitrag zur Alterssicherung erbracht werden könne. Überdies seien die von der Klägerin gewählten Fonds auch VL-fähig, d.h. hierfür werde gegebenenfalls eine staatliche Sparzulage gewährt. Die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Fondsverträge stelle eine Gleichbehandlung mit der bei Arbeitnehmern geförderten Riesterrente her, was Sinn und Zweck der Regelung des § 39 SGB VIII entspreche. Dies gelte erst recht für sog. Altverträge, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden seien. Es erscheine nicht sachgerecht, faktisch den Abschluss eines zusätzlichen Altersvorsorgevertrages mit einem zusätzlichen hälftigen Eigenanteil an den Beitragsleistungen zur Fördervoraussetzung zu machen. Da die Alterssicherung der Klägerin frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit erst zum Eintritt in den Ruhestand wirksam werde, seien die entsprechenden Alterssicherungsverträge grundsätzlich sowie nach ihrer Struktur und ihrem Charakter zur Altersvorsorge geeignet. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei auch nicht auf eines ihrer beiden Pflegekinder beschränkt. Da die laufenden Leistungen zum notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII grundsätzlich kindbezogen gewährt würden, entstehe der Erstattungsanspruch je Pflegekind jeweils in vollem Umfang. Der Höhe nach sei der Erstattungsanspruch im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ grundsätzlich auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Da dieser in den Jahren 2005 und 2006 78,-- EUR und im Jahr 2007 79,60 EUR betragen habe, ergebe sich daraus im Regelfall ein monatlicher Erstattungsbetrag von 39,-- EUR bzw. 39,80 EUR. Für das Pflegekind V. werde wegen eines anerkannten besonderen Erziehungsbedarfs allerdings ein erhöhtes Pflegegeld gewährt. Dies lasse es ausnahmsweise als gerechtfertigt und angemessen erscheinen, den für dieses Pflegekind anfallenden monatlichen Erstattungsbetrag mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag von 58,50 EUR bzw. 59,70 EUR ergebe. Zusammen mit dem monatlichen Erstattungsbetrag für das Pflegekind N. errechne sich daraus für die Klägerin ein monatlicher Erstattungsbetrag von 97,50 EUR bzw. 99,50 EUR.

Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 6.4.2009 zugestellt worden. In seiner am 27.4.2009 eingelegten und am 29.5.2009 begründeten Berufung bekräftigt der Beklagte seine Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für ihre Fondsgebundene Lebensversicherung sowie ihren Wertpapier-Sparvertrag im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der angemessenen Alterssicherung verkannt. Eine angemessene Alterssicherung stellten nur solche Anlageformen dar, bei denen die angelegten Gelder zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Pflegeperson tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Nur in diesem Fall könne eine gewisse Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter erreicht werden. Als Orientierung dienten die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Allen Anlagen, die diese Kriterien erfüllten, sei gemeinsam, dass der Anleger zumindest seine Einlagen bei Vertragsende garantiert zurückerhalte. Keine der von der Klägerin gewählten Anlagen beinhalte eine solche Garantie. Die Fondsgebundene Lebensversicherung enthalte in ihren Vertragsbedingungen den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine garantierte Versicherungsleistung am Ende der Vertragslaufzeit nicht gegeben sei. Eine Garantie bestehe nur für die vereinbarte Todesfallsumme. Entscheidend für die Auszahlung beim Ablauf der Versicherung sei der Wert der jeweiligen Fondsanteile zum Einlösungsstichtag. Dieser könne gegen Null tendieren. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich des Wertpapier-Sparvertrages der Klägerin, bei dem mit den Sparbeiträgen Fondsanteile ohne Garantie der Einlagen erworben würden. Derartige Anlagen würden von Personen gewählt, die bereit seien, für eine überdurchschnittliche Rendite ein erhöhtes Risiko einzugehen. Es gehe der Klägerin nicht um Alterssicherung, sondern um Vermögensbildung mit spekulativen Anlagen. Bei seinem Hinweis, dass in die von der Klägerin gewählten Fonds auch Riester-Fondsgesellschaften investierten, verkenne das Verwaltungsgericht, dass diese Fondsgesellschaften während der Laufzeit der Verträge das Kapital umschichteten sowie gegenüber ihren Kunden eine Kapitalgarantie abgegeben hätten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichstellung mit bei Arbeitnehmern geförderten Riester-Verträgen liege daher neben der Sache. Für die Sicherheit der Anlage spiele die Frage, ob eine Anlageform VL-fähig sei, keine Rolle. Ein Fondssparvertrag könne durchaus VL-fähig sein, bei einem Börseneinbruch aber zum Totalverlust führen. Ziel der VL-Förderung sei nicht die private Altersvorsorge, sondern die Vermögensbildung. Die Pflegeperson bei ihrer Vermögensbildung zu unterstützen, sei aber nicht Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Überdies stünde der Klägerin gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII allenfalls die Übernahme der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung zu. Eine Erhöhung des Anteils aufgrund der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Zwischen einem erhöhten Erziehungsaufwand, der durch die Erhöhung der Kosten der Erziehung honoriert werde, und einer angemessenen Alterssicherung bestehe kein Zusammenhang.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2009 - 11 K 825/07 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie geltend, sie habe sowohl die Fondsgebundene Lebensversicherung als auch den Wertpapier-Sparvertrag bewusst zu ihrer Altersvorsorge abgeschlossen, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Beide Anlageformen stellten eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei den Fonds, in die die von ihr gewählten Anlageformen investierten, handele es sich um äußerst sichere Finanzprodukte, die auch im Rahmen von Riester-Verträgen gebräuchlich seien. Dass die Fondsgebundene Lebensversicherung ebenso wie der Wertpapier-Sparvertrag dem Vermögensaufbau dienten, stehe ihrer Geeignetheit für eine angemessene Alterssicherung nicht entgegen. Dies gelte ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu Kapitalanhäufungen komme, um daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplans zu erhalten. Den von ihr gewählten Anlageformen könne nicht entgegengehalten werden, sie würden keine Garantie dafür bieten, dass die angelegten Gelder im Rentenalter tatsächlich noch zur Verfügung stünden. Da man sich heutzutage selbst der gesetzlichen Rente nicht mehr sicher sein könne, sei ein Garantieversprechen für eine Alterssicherung utopisch. Eine angemessene Alterssicherung setze auch nicht voraus, dass die entsprechenden Ansprüche nicht beleihbar, nicht abtretbar und nicht kapitalisierbar seien. Nach § 2 Abs. 3 VersAusglG seien nunmehr auch die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen, also auch soweit sie sich nicht auf eine Rente, sondern lediglich auf einen Kapitalbetrag richteten. Davon abgesehen habe der Beklagte bei einer anderen Pflegeperson eine Kapitallebensversicherung als angemessene Altersvorsorge anerkannt, obwohl deren Versicherungssumme lange vor dem Rentenalter der betreffenden Person ausgezahlt werde. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung und sei daher ermessensfehlerhaft. Sie stelle einen eklatanten Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine rechtswidrige Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit dar.

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs weist die Klägerin darauf hin, dass im Normalfall zwar eine Erstattung in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Alterssicherung von 39,-- EUR in den Jahren 2005 und 2006 bzw. von 39,80 EUR im Jahr 2007 als angemessen erscheine. Hinsichtlich ihres Pflegekindes V. sei jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Pflege eine langfristige heilpädagogische und überdurchschnittliche erzieherische Einwirkung erfordere. Dies rechtfertige es, den Regelerstattungsbetrag zumindest mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Bände), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist auf den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Klageantrages abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2006 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.5.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides abgelehnt, der Klägerin als Personensorgeberechtigter für die beiden Pflegekinder V. und N. M. die von ihr nachgewiesenen Aufwendungen für eine Fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Wertpapier-Sparvertrag hälftig zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf diese Leistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung

vgl. Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I, 2729),

umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 SGB VIII der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie ihre Pflege und Erziehung gedeckt werden sollen, neben der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Weder die von der Klägerin bei der A. Lebensversicherung AG unter dem 30.11.2004 abgeschlossene Fondsgebundene Lebensversicherung noch der von ihr am 12.1.2005 bei der Bank M. abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag stellt jedoch eine „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII dar.

Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, LKRZ 2008, 471; ferner Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 39 Rdnr. 20 d.

Die Angemessenheit der Alterssicherung bezieht sich dabei nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung im Hinblick auf die die Alterssicherung garantierende Institution

vgl. dazu Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdnr. 22, sowie Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rdnr. 32 e.

Für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und die Konkretisierung auf bestimmte, die Absicherung des Lebensunterhalts im Alter bezweckende Anlageformen ist maßgeblich auf den Regelungszweck dieser Vorschrift unter Beachtung der dem Kinder- und Jugendhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen abzustellen. Durch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Absicherung der Pflegeperson im Alter soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Pflegeperson auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen, und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit zwar auch als Anreiz im Sinne eines Nachteilsausgleichs für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. der Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson

vgl. dazu das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung bei allgemeiner Familienpflege (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) vom 18.1.2007, S. 28.

Vorrangig ist jedoch Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der wahrgenommenen Betreuung und Erziehung eines oder mehrerer Pflegekinder und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen muss. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht

vgl. u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102, und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313,

etwa bei der Bestimmung des Begriffs der „angemessenen Alterssicherung“, wie er in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. verwendet worden ist, ausgegangen. Danach waren dem Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt war. Im Hinblick auf Sinn und Zweck dieser Regelung, die sicherstellen sollte, dass die Pflegeperson, die wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, nicht einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Altersversorgung als grundsätzlich angemessen angesehen, wenn zu erwarten steht, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch zu nehmen braucht. Die zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. entwickelten Grundsätze sind auf die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII insoweit übertragbar, als von einer angemessenen Alterssicherung jedenfalls nur für den Fall ausgegangen werden kann, dass die der Altersvorsorge dienende Anlageform dem Grunde nach geeignet ist, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Beide Bestimmungen haben nämlich eine vergleichbare Zielrichtung, namentlich die Bereitschaft der Pflegeperson in einem Fall zu erlangen bzw. zu erhalten, in dem diese vor der Frage steht, die Pflege und Betreuung deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder vernachlässigen würde. Durch die Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Pflege und Betreuung (weiterhin) zu leisten, erhalten werden

so ausdrücklich zu § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. BVerwG, u.a. Urteile vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 -, a.a.O., und vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 -, a.a.O.

Dies zugrundelegend kommen im Hinblick auf die gesetzlichen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sog. zertifizierte Altersvorsorgeverträge, d.h. vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht

ebenso Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 20 d; ferner Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 32 e, sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 39 Rdnr. 22.

Eine Beschränkung auf derartige Anlageformen ist allerdings von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht gefordert. Vielmehr steht der Pflegeperson hinsichtlich der Form der Alterssicherung ein freies Wahlrecht zu, und können auch andere Anlageformen, wie etwa der Abschluss eines privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages als angemessene Alterssicherung anzuerkennen sein. Erforderlich für die Berücksichtigungsfähigkeit solcher privaten Formen der Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist jedoch, dass die gewählte Anlageform subjektiv zur Altersversorgung bestimmt ist und es dieser auch nicht von vornherein an der objektiven Eignung zur Alterssicherung fehlt. Letzteres entspricht auch der Auffassung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

vgl. Ziff. 3.2 der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007, NDV 2007, S. 442,

der für die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung die Eignung der Anlageform für die Alterssicherung als erforderlich ansieht und als eine erste Orientierung für die Anerkennung der Anlageform die Kriterien zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 und 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) empfiehlt

in diesem Sinne auch Ziff. 3 der Empfehlungen des Hessischen Landkreistages zu den laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII sowie den Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in der Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII (Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie einer Alterssicherung) vom 16.5.2006/22.6.2006, wonach entscheidend sei, dass die gewählte Anlageform gewährleiste, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern.

Davon ausgehend kann unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin zwar weder der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung noch dem Wertpapier-Sparvertrag die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung abgesprochen werden. Ausweislich § 1 Abs. 4 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung kann die versicherte Person im Erlebensfall erst ab Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase, die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer, frühestens jedoch nach 12 Versicherungsjahren (Aufbauphase) beginnt, über das angesammelte Fondsvermögen verfügen. Danach ist die Versicherungsleistung der von der am 20.5.1960 geborenen Klägerin unter dem 30.11.2004 abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung erst am 1.12.2025 fällig, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem diese ihr 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies macht deutlich, dass die Fondsgebundene Lebensversicherung tatsächlich der Altersvorsorge der Klägerin dienen soll. Entsprechendes gilt für den von ihr am 12.1.2005 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, dessen Bestimmung zur Alterssicherung angesichts einer Fälligkeit der Spareinlagen von weniger als fünf Monaten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin ebenfalls nicht in Zweifel steht

vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, NZS 2006, 381 zur Arbeitslosenhilfeverordnung 2002, wonach die Zweckbestimmung vorhandener Verträge zur Altersvorsorge in der Regel anzunehmen ist, wenn die Fälligkeit der Versicherungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gegeben ist.

Ungeachtet ihrer subjektiven Zweckbestimmung fehlt es indes sowohl der Fondsgebundenen Lebensversicherung als auch dem Wertpapier-Sparvertrag der Klägerin an der objektiven Eignung zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob entsprechend der Auffassung des Beklagten die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin und ihr Wertpapier-Sparvertrag schon deshalb nicht als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, weil durch beide Verträge kein Anspruch auf Erbringung einer rentengleichen Dauerleistung zur Absicherung im Alter begründet wird, sondern sowohl bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung über das angesammelte Fondsvermögen nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer und Beginn der beitragsfreien flexiblen Leistungsphase als auch über die angesparten Fondsanteile bei dem Wertpapier-Sparvertrag nach Vertragsende ohne jede Zweckbindung von der Klägerin frei verfügt werden kann

vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2008 - 7 A 10142/08 -, a.a.O., wonach eine Kapitallebensversicherung als „angemessene Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos deshalb ausscheidet, weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann; zur Frage der objektiven Geeignetheit von Sparformen zur Alterssicherung im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F., die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten, siehe ferner BVerwG, Urteil vom 13.2.2004 - 5 C 3/03 -, BVerwGE 121, 34.

Denn auch ohne Rücksicht hierauf ist ein solches zur Altersvorsorge bestimmtes Kapital zu einer Absicherung der Versorgung im Alter objektiv nur geeignet, wenn es jedenfalls bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies setzt zum einen voraus, dass das im Alter zur Verfügung stehende Vorsorgekapital der Höhe nach zumindest den aufgewendeten und öffentlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen entspricht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass das Vorsorgekapital nicht schon vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Nur durch einen solchen Verwertungsausschluss wird sichergestellt, dass das angesparte bzw. noch anzusparende Vermögen der Pflegeperson im Alter tatsächlich zur Verfügung steht und nicht jederzeit zu anderen Zwecken, etwa zur Deckung eines auftretenden Bedarfs der Pflegeperson, herangezogen werden kann

vgl. dazu auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen „geldwerte Ansprüche“, mithin auch Ansprüche aus Fondsgebundenen Lebensversicherungen und Wertpapier-Sparverträgen, abzusetzen sind, „die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann“ und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt.

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung der „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ vom 26.9.2007 für die Beurteilung der Eignung der von einer Pflegeperson privat abgeschlossenen Anlageform zur Alterssicherung die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AltZertG heranzieht. Sogenannten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen ist nämlich der für eine im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Absicherung im Alter zu fordernde Verwertungsausschluss immanent. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz AltZertG verlangt insoweit, dass die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages vereinbarte Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Zudem beinhaltet ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz AltZertG die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Beiden Erfordernissen werden die von der Klägerin gewählten Anlageformen indes nicht gerecht.

Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalversicherung, die mit der A. Lebensversicherung AG auf den Todes- oder Erlebensfall der versicherten Person abgeschlossen worden ist. Von einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung unterscheidet sie sich dadurch, dass überwiegend in Wertpapiere, beispielsweise in Aktien- oder Investmentfonds angelegt wird. Da die Entwicklung dieser Werte, worauf in Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für Fondsgebundene Lebensversicherungen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht vorauszusehen ist, kann eine bestimmte Versicherungsleistung - außer im Todesfall - nicht garantiert werden. Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung besteht daher im Falle eines Kursrückgangs oder -einbruchs das Risiko der Wertminderung bzw. des gänzlichen Verlusts des „angesparten“ Vorsorgekapitals. Daran ändert auch der bloße Hinweis der Klägerin darauf nichts, dass ihr durch § 20 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Fondsgebundene Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in eine kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln. Solange die Klägerin von einem etwaigen Umwandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hängt die Versicherungsleistung ausschließlich vom Wert der angesparten Fondsanteile zum Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer ab.

Ebenso verhält es sich bei dem von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag. Da die entsprechenden Sparbeiträge der Klägerin in Fondsanteile angelegt werden, unterliegt auch hier der Kapitalertrag der Wertentwicklung der angesparten Fondsanteile, so dass am Ende der Vertragslaufzeit keine garantierte Versicherungsleistung und damit im Ergebnis keine hinreichend sichere Altersversorgung besteht.

Darüber hinaus beinhalten ersichtlich weder die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin noch der von ihr abgeschlossene Wertpapier-Sparvertrag eine Verfügungsbeschränkung, die es ausschließen würde, dass die Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand über das angesparte Vorsorgekapital frei verfügen kann. Geeignet hierfür wäre hinsichtlich der Fondsgebundenen Lebensversicherung etwa ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 168 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Versicherungsvertragesgesetzes - VVG - , der auch bei einer Kündigung der Versicherung zu einem Verwertungsverbot dergestalt führt, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, beliehen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Einen solchen Verwertungsausschluss enthält die vorgelegte Versicherungsbescheinigung indes nicht und die Klägerin hat bislang auch nicht von der gemäß § 167 Satz 1 VVG grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der A. Lebensversicherung AG als ihrem Versicherer die Umwandlung der Fondsgebundenen Lebensversicherung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung zu verlangen. Ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Umwandlung in eine für die Altersversorgung zweckgebundene Versicherung ist die Fondsgebundene Lebensversicherung der Klägerin aber nach § 18 Abs. 1 der Bedingungen der A. Lebensversicherung AG für die Fondsgebundene Lebensversicherung grundsätzlich jederzeit kündbar. Vorbehaltlich der formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Fondsgebundenen Lebensversicherung ist deren Rückkaufswert für die Klägerin daher frei verfügbar und könnte von ihr jederzeit zur Deckung eines anderweitig auftretenden Bedarfs verwendet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klägerin bei der Bank M. abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrag, der ihren Angaben zufolge ungeachtet der vereinbarten Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls vorzeitig gekündigt werden kann. All dies schließt es aus, die von der Klägerin auf ihre Fondsgebundene Lebensversicherung bzw. ihren Wertpapier-Sparvertrag geleisteten und auch weiterhin zu leistenden Beiträge als Aufwendungen zu einer „angemessenen Alterssicherung“ im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den der Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Wertpapier-Sparvertrag zugrunde liegenden Fonds um äußerst sichere Finanzprodukte handele, in die auch im Rahmen von „Riester-Verträgen“ investiert würde, vermag an der Beurteilung der fehlenden Eignung ihrer beiden Altersvorsorgeverträge zur Alterssicherung nichts zu ändern. Die sog. „Riester-Rentenverträge“ sind grundsätzlich nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge wird öffentlich-rechtlich überwacht. Damit sind die von der Klägerin gewählten Anlageformen schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder gewährleisten, dass bei Eintritt in den Ruhestand zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, noch einen vorzeitigen Zugriff auf das Altersvorsorgevermögen ausschließen.

Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin darauf durch, dass die entsprechenden Fonds VL-fähig seien. Vermögenswirksame Leistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - 5. VermBG - Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen anlegt; nach Absatz 7 dieser Vorschrift sind sie arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Anders als die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Pflegeperson im Alter bezweckt, dienen vermögenswirksame Leistungen ausschließlich der Schaffung von Vermögen des Arbeitnehmers, und zwar unmittelbar aus Mitteln des Arbeitgebers. Bereits von daher ist es, wenngleich auch dieser Zweck staatlich durch die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 5. VermBG gefördert wird, ohne rechtliche Relevanz, ob die Spar- bzw. Versicherungsbeiträge der Klägerin zu ihren beiden Altersvorsorgeverträgen auch im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vermögenswirksam angelegt werden könnten.

Ohne Relevanz ist ferner das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2005

- XII ZR 211/02 -, FamRZ 2005, 1817.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit Rücksicht darauf, dass zum Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 3 BGB auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es grundsätzlich der eigenen Überlegung eines Ehegatten vorbehalten bleiben müsse, ob er sich zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge für die „Riester-Rente“ entscheide oder ein nicht zertifiziertes Produkt wähle, das ihm besser geeignet scheine, obwohl es steuerlich nicht privilegiert werde. Soweit der Bundesgerichtshof für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung danach Aufwendungen für nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Altersvorsorgeverträge genügen lässt, liegt dies ausschließlich in dem besonderen Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten begründet. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die unterhaltsrechtliche Anerkennung von Aufwendungen der zusätzlichen Altersvorsorge eines geschiedenen Ehegatten, sondern um die öffentliche Förderung von Aufwendungen einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Darauf kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Lebensbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 3 BGB mangels Vergleichbarkeit beider Vorschriften nicht übertragen werden.

Der Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des VersorgungsausgleichsgesetzesVersAusglG – verfängt ebenfalls nicht. Welche Relevanz dem Umstand, dass nach dieser Bestimmung ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, fallbezogen zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Weiteren auf eine willkürliche Ungleichbehandlung mit einer Pflegeperson, in deren Fall der Beklagte Aufwendungen zu einer Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkannt hat, obwohl die Versicherungssumme in fünf Teilbeträgen noch vor Erreichen des Rentenalters der betreffenden Pflegeperson fällig wird. Daraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Aufwendungen der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den anerkannten Aufwendungen der betreffenden Pflegeperson zu ihrer Kapitallebensversicherung gleichgesetzt werden müssten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für eine nicht im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII angemessene Alterssicherung hergeleitet werden. Davon abgesehen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem von der Klägerin aufgezeigten Fall um einen der ersten Anträge einer Pflegeperson hinsichtlich der Erstattung von Altersvorsorgebeiträgen gehandelt habe, bei dessen Stattgabe noch keine Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Frage der Angemessenheit der Altersvorsorge vorgelegen hätten; nach dem Vorliegen entsprechender Hinweise zur Geeignetheit von Altersvorsorgeverträgen sei ab September 2006 in Absprache mit den anderen saarländischen Jugendämtern in allen Fällen entsprechend diesen Vorgaben verfahren worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag aber unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln, insbesondere nicht eine solche zur Wiederholung früherer Fehler in der Behandlung vergleichbarer Fälle zu begründen.

Gleichermaßen scheidet eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit wie auch der Vertragsfreiheit der Klägerin aus. Die Klägerin ist nicht gezwungen, einen den Anforderungen an eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genügenden Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Sie kann die ihr am besten geeignet erscheinende Anlageform vielmehr frei wählen; eine öffentliche Förderung durch Erstattung ihrer Aufwendungen zu entsprechenden Altersvorsorgeverträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erhält die Klägerin gleichwohl nur für den Fall, dass durch die von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge eine hinreichende Absicherung im Alter erreicht wird.

Stellen nach alledem die Beiträge der Klägerin zu der von ihr abgeschlossenen Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie ihrem Wertpapier-Sparvertrag keine Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, erweisen sich die eine hälftige Erstattung dieser Aufwendungen ablehnenden Bescheide des Beklagten als rechtmäßig. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine Fondsgebundene Lebensversicherung oder ein Wertpapier-Sparvertrag eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen, sofern diese weder eine garantierte Leistung nach Vertragsablauf noch einen Verwertungsausschluss vor Beginn des Ruhestandes enthalten.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die am ... November 1964 geborene Klägerin begehrt vom Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005.

2

Im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes lebt seit dem 12. August 1998 auch das Kind S., für das der Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt. Mit einem am 15. November 2005 versandten Schreiben wies dieser die Klägerin darauf hin, dass ihr deshalb im Falle einer entsprechenden Antragstellung bis zum 30. November 2005 aufgrund einer zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung rückwirkend ab diesem Tag ihre Aufwendungen für eine Unfallversicherung ganz und für eine angemessene Altersicherung hälftig erstattet würden. Daraufhin stellte die Klägerin am 28. November 2005 einen dahingehenden Antrag und fügte die Kopien eines eine Unfallversicherung betreffenden Versicherungsscheines sowie eines Versicherungsscheines vom 21. Mai 1996 über eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei. Danach sind vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2020 bzw. bis zu einem etwaigen vorherigen Tod der Klägerin monatliche Raten in Höhe von 155,80 DM = 79,66 € zu zahlen, die Versicherungssumme in Höhe von 60.279,00 DM = 30.820,16 € ist im Erlebensfall am 1. Juni 2020 an die Klägerin und im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann auszuzahlen.

3

Nach Mitteilung des Beklagten erfolgte wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Regelung zunächst keine Antragsbearbeitung. Nachdem auf seine Bitte vom 14. November 2006 hin die Klägerin aktuelle Nachweise für ihre Beitragszahlungen vorgelegt hatte, bewilligte ihr der Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Erstattung von Aufwendungen für ihre Unfallversicherung in Höhe von 6,62 €/M, lehnte jedoch die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung ab. Zur Begründung führte er aus, als Alterssicherung könnten nur Modelle anerkannt werden, durch die eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht werde. Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung könnten deshalb nur dann erstattet werden, wenn diese eine Rente garantiere, nicht aber als Kapitallebensversicherung abgeschlossen worden sei.

4

Über den hiergegen am 23. Januar 2007 erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang nicht entschieden worden.

5

Am 30. April 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schließe die Anerkennung von Kapitallebensversicherungen als angemessene Alterssicherung nicht aus. Dies habe ihr auch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bestätigt. Zwar habe das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 zunächst gegenteiliges geäußert, vertrete in einem Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 jedoch nunmehr die Auffassung, dass Altersicherung durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Anlageformen betrieben werden könne, dass § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dem Jugendamt nicht die Befugnis einräume, diesbezüglich in die Selbstverantwortlichkeit der Pflegeeltern einzugreifen, und dass daher die von jenen gewählte Anlageform, wenn deren grundsätzliche Eignung als Alterssicherung nicht fern liege, vom Jugendamt zu akzeptieren sei.

6

Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Kapitallebensversicherung stelle keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Eine Alterssicherung müsse nämlich nicht nur in betragsmäßiger Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Art der Vorsorgemaßnahme "angemessen" sein. Es sei aber ein anerkannter Grundsatz des sozialen Leistungsrechts, dass dieses beim Leistungsempfänger nicht zur Vermögensbildung führen dürfe. Deshalb könnten Aufwendungen zur Alterssicherung – ungeachtet der Selbstverantwortung bei deren Ausgestaltung – nur erstattet werden, wenn diese der Form nach der gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. So komme auch eine auf privater Basis beruhende Alterssicherung in Betracht, solange nur im Alter eine regelmäßig erfolgende rentengleiche Dauerleistung erfolge. Dies sei bei einer in einem Betrag fällig werdenden Kapitallebensversicherung aber gerade nicht der Fall, die eine Alterssicherung mithin nicht sicherstelle. Deshalb gingen auch die Empfehlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 2. Juli 2007 zur vergleichbaren Bestimmung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dahin, Aufwendungen für kapitalbildende und drittbegünstigende Versicherungen anders als für private Rentenversicherungen nicht zu erstatten. Diese Auffassung habe in einem Rechtsgutachten vom 16. Januar 2006 auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht vertreten. Dessen davon nunmehr abweichende Auffassung im Rechtsgutachten vom 18. Januar 2007 treffe aus den aufgezeigten Gründen nicht zu und sei auch noch nicht umgesetzt worden.

7

Mit Schreiben ebenfalls vom 29. August 2007 beantragte die Klägerin vorsorglich die Erstattung ihrer Aufwendungen für eine private Rentenversicherung in Höhe von nunmehr 200 €/M. Nachdem sie dem Beklagten den entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein per 1. August 2007 nachgereicht hatte, bewilligte ihr dieser mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 rückwirkend ab dem 29. August 2007 die Erstattung des monatlichen Höchstbetrages von 39,80 €.

8

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Klägerin geltend: Da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, habe sie die Kapitallebensversicherung bewusst zur Altersvorsorge abgeschlossen. Diese stelle auch eine "angemessene Altersicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 SGB VIII dar. Sie werde steuerlich gefördert, sei also staatlich gewünscht. Dass die Auszahlung nicht in Form einer Rente erfolge, ändere nichts an ihrer Zweckbestimmung zur Altersvorsorge. Wie sich etwa aus einem Schreiben des Bayerischen Landesjugendamtes vom 1. Juni 2006 sowie aus einer Empfehlung des Hessischen Landkreistages vom 15. Juli 2006 ergebe, würden Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung in anderen Bundesländern nach § 39 Abs. 4 SGB VIII anteilig erstattet. Die Verfahrensweise des Beklagten bedeute somit eine Ungleichbehandlung und sei deshalb ermessensfehlerhaft, stelle aber auch einen eklatanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Pflegeeltern sowie eine rechtswidrige Einschränkung der Vertragsfreiheit dar. Diese Ansicht sei mittlerweile auch in einem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 28. September 2007 sowie in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2007 vertreten worden.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 teilweise aufzuheben und diesen zu verpflichten, die monatlichen Beiträge zu ihrer Kapitallebensversicherung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 in Höhe der Hälfte der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass eine Kapitallebensversicherung jederzeit gekündigt und der Rückkaufswert schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit wirtschaftlich genutzt werden könne. Insoweit unterscheide sich eine Kapitallebensversicherung nicht von einem Sparguthaben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf zwei Hefte Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für ihre Kapitallebensversicherung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung umfassen zwar die laufenden Leistungen, durch die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII der regelmäßig wiederkehrende Bedarf für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sowie für die Kosten seiner Erziehung gedeckt werden sollen, unter anderem auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall stellt jedoch auch nach Auffassung des Senats keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar.

18

Wie diesbezüglich schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Kriterium der "Angemessenheit" nicht nur auf die Höhe des derzeit zu zahlenden Beitrages zur Alterssicherung bzw. auf den später zur Alterssicherung zur Verfügung stehenden Betrag, sondern auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der die Alterssicherung garantierenden Institution (vgl. auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 22 sowie Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e). Ferner hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass es sich bei der gesetzlichen Voraussetzung der "angemessenen Alterssicherung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Ausfüllung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt; diesem steht mithin bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzesmerkmals kein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (so auch Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand Februar 2008, § 39 Rn. 20d sowie Wiesner, a.a.O. Rn. 32b; so ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – 5 C 43.01 – BVerwGE 116, 342 [343] = FEVS 54, 5 [6] m.w.N. sowie VGH BW, Urteil vom 22. November 1995 – 6 S 971/93 – juris und BayVGH, Beschluss vom 8. September 1980 – 111 XII 78 – FEVS 31, 464 [467], alle zu § 14 BSHG). Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 deshalb nicht ermessensfehlerhaft sein oder wegen einer von der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

19

Zu Unrecht gehen allerdings der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, die von der Klägerin abgeschlossene Kapitallebensversicherung stelle deshalb keine "angemessene Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar, weil diese zu einer Vermögensbildung führe. Denn dies gilt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ebenso für der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Formen der Alterssicherung, bei denen es etwa durch Altersvorsorgebeiträge zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG zu Kapitalansammelungen kommt, um zur Altersversorgung daraus lebenslänglich eine monatliche Leibrente oder eine Ratenzahlung aufgrund eines Auszahlungsplanes ("Riesterrente") zu erhalten. Deshalb ist dieses Kapital beispielsweise gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom Vermögen abzusetzen bzw. darf die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) – anders als bei sonstigem Vermögen – nicht von der Verwertung eines solchen Kapitals abhängig gemacht werden. Für Beiträge zu einer herkömmlichen privaten Rentenversicherung gilt je nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 SBG II und § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (früher: § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) entsprechendes.

20

Es gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keinen anerkannten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Solange nämlich beispielsweise geförderte Altersvorsorgebeiträge gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BSHG) vom Einkommen abzusetzen sind, ermöglicht es der dementsprechend höhere Sozialleistungsbezug dem Hilfeempfänger, aus seinem Einkommen auch weiterhin Altersvorsorgebeiträge zu erbringen, damit aber Kapital anzusammeln und so Vermögen zu bilden; gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 33 SGB XII (früher: § 14 BSHG) können Altersvorsorgebeiträge unter Umständen sogar unmittelbar aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe übernommen werden. Auch dies alles gilt etwa für eine herkömmliche private Rentenversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3b und § 26 SGB II sowie gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 33 SGB XII (früher: § 76 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und § 14 BSHG) entsprechend.

21

Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass bei einer Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherungsdauer in einem Betrag fällig wird und deshalb die Funktion der Alterssicherung nicht in gleicher Weise sichergestellt ist wie bei der regelmäßig erfolgenden Zahlung einer Rente oder einer rentengleichen Dauerleistung ab einem bestimmten erreichten Lebensalter. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 – BVerwGE 121, 34 [36 f.] = FEVS 56, 490 [491 f.] geäußert, die Auffassung des VGH Baden-Württemberg, eine Kapitallebensversicherung sei "objektiv zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet", stehe in Übereinstimmung mit seinen Erwägungen im Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 – FEVS 48, 145 [147]zur Bewertung von Sparguthaben im Zusammenhang mit § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG, wonach der Schutz dieser Härtevorschrift nur denjenigen zuteil werden könne, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden, weil bei der Kapitallebensversicherung die Versicherungssumme ohne jede Zweckbindung zur Verfügung stehe und sich insofern nicht von einem Sparguthaben unterscheide. Gleichwohl vermag der Senat nicht davon auszugehen, eine Kapitallebensversicherung sei zur "angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet.

22

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten nämlich im Zusammenhang mit der Härtevorschrift in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG und stellten dabei auf eine Eignung zur "langfristigen" Altersicherung sowie darauf ab, dass im Zusammenhang damit bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen nicht "ohne weiteres" zur Herausnahme aus dem zu verwertenden Vermögen führen könnten und dass angesichts des Schutzes von angemessenen Hausgrundstücken und von "Riesterrenten" zur Altersvorsorge im Rahmen dieser Härteregelung bei einer Kapitallebensversicherung kein atypischer Lebenssachverhalt vorliege, der es rechtfertige, das hierdurch erworbene frei verfügbare Kapital ebenfalls von der vorrangigen Verwertungspflicht auszunehmen. Um die Anwendung einer solchen Härtefallregelung geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Vor allem aber hat der Gesetzgeber in der am 24. Dezember 2003 ausgefertigten und am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bestimmt, dass von dem vor einer Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwertenden Vermögen "geldwerte Ansprüche", also auch Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungen (vgl. nur BT-Drucks. 15/1749 S. 31) abzusetzen sind, "die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann" und soweit deren Wert eine bestimmte einzelfallabhängige Höhe nicht übersteigt. Ist aber der Sozialgesetzbuchgeber in dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass geldwerte Ansprüche, die zwar nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand, mithin aber bei Eintritt in den Ruhestand – vollständig – verwertbar sind, gleichwohl der Altersvorsorge dienen können, so verbietet sich nach Auffassung des Senats die Annahme, als "angemessene Alterssicherung" im Sinne der am 27. Dezember 2004 ausgefertigten und ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, die unter gleichzeitiger Anpassung des Wortlautes in die am 8. September 2005 ausgefertigte und am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII übernommen wurde, scheide eine Kapitallebensversicherung weiterhin aus, nur weil die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden kann. Dies gilt umso mehr deswegen, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG bei Altersvorsorgeverträgen nur mindestens 70 Prozent des angesammelten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen "Riesterrente" verwendet werden müssen, bis zu 30 Prozent aber bei Beginn der Auszahlungsphase davon unabhängig ausgezahlt werden dürfen und weil eine durch Altersvorsorgebeiträge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung sogar vollständig verwertet werden kann.

23

Indessen ist ein bestehendes bzw. noch oder weiter zu schaffendes Vermögen zu einer Altersversorgung im Ruhestand nur dann geeignet, wenn es jedenfalls beim Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden ist. Dies ist jedoch nur dann sichergestellt, wenn es nicht schon vor dem Eintritt in den Ruhestand anderweitig verwertet werden kann. Ein solcher Verwertungsausschluss besteht bei allen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. von § 82 Abs. 1 EStG. Ferner gewährt § 851c ZPO nur bei einem solchen Verwertungsausschluss einen gewissen Pfändungsschutz. Einen solchen Verwertungsausschluss verlangt des Weiteren – wie oben bereits erwähnt – die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Die Vereinbarung eines solchen Verwertungsausschlusses ermöglicht § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG in seiner am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (früher: § 165 Abs. 3 VVG). Angesichts von alledem geht der Senat, auch wenn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II einen solchen Verwertungsausschluss von Vermögensgegenständen, die bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind, nicht verlangt – bei Sachen ist ein rechtswirksamer Verwertungsausschluss wohl auch gar nicht möglich –, gleichwohl davon aus, dass jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorliegen, wenn deren Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist. Dies ist bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin gleich aus zwei Gründen nicht der Fall.

24

Zum einen wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am 1. Juni 2020 fällig werden. Dann wird die am 14. November 1964 geborene Klägerin mithin noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Nach Auffassung des Senats kann jedoch grundsätzlich von einem Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden.

25

Gemäß § 35 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt ein Anspruch von in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten auf Regelaltersrente unter anderem voraus, dass sie das 67. Lebensjahr vollendet haben; zuvor wurde nach dieser Vorschrift die (Regel-)Altersgrenze schon mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Zwar haben und hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rentenansprüche auch schon vor Vollendung des 67. bzw. 65 Lebensjahres, wenn auch zum Teil nur in geringerer Höhe. So genügte bei schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI früher die Vollendung des 63. und genügt heute die Vollendung des 65. Lebensjahres, doch konnten bzw. können diese früher bereits ab Vollendung des 60. und heute ab Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Ferner mussten gemäß § 36 SGB VI langjährig Versicherte früher nur das 62. Lebensjahr vollendet haben und können heute ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen. Des Weiteren mussten bzw. müssen gemäß § 40 SGB VI langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute früher nur das 60. und heute nur das 62. Lebensjahr vollendet haben; lediglich das 60. Lebensjahr vollendet haben mussten früher gemäß § 38 und § 39 SGB VI auch Arbeitslose, Altersteilzeitarbeiter und Frauen. Damit ergab sich jedenfalls früher – in Ausnahmefällen – als Untergrenze für die Inanspruchnahme von Altersrente die Vollendung des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus werden Bezieher von Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erbracht werden. Ferner gilt gemäß § 92a Abs. 2 Satz 5 Teilsatz 2 EStG in der seit dem 1. August 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des sich aus dem Wohnförderkonto ergebenden Gesamtbetrages als Beginn der Auszahlungsphase ein vereinbarter Zeitpunkt, der nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen darf. Schließlich darf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG aufgrund eines Altersvorsorgevertrages Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, sofern nicht schon zuvor Leistungen aus einem gesetzlichen Altersicherungssystem beginnen.

26

Dem allen entnimmt der Senat, dass vom Eintritt in den Ruhestand bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres die Rede sein kann, sofern nicht etwa im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes (vgl. etwa die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten in § 45 Abs. 2 SG), tarifvertraglich (wie etwa für Piloten verschiedener Fluggesellschaften) oder aufgrund persönlicher Umstände (wie etwa bei vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit) etwas anderes gilt. Etwas derartig anderes gilt im Fall der Klägerin jedoch nicht. Ob es grundsätzlich ausreicht, wenn die Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung lediglich "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 – B 7a/7 AL 68/04 R – juris Rn. 18), und deshalb beispielsweise eine "Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres" genügt (so LSG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – L 9 B 90/05 AS ER – juris Rn. 2 a.E.), kann offen bleiben. Denn im Erlebensfalle wird die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu einem Zeitpunkt fällig werden, zu dem diese noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben wird.

27

Zum anderen und unabhängig davon kann die Klägerin ihre Kapitallebensversicherung auch schon vor der Fälligkeit der Versicherungssumme und damit lange vor dem Eintritt in den Ruhestand jederzeit verwerten. Einen Verwertungsausschluss etwa im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hat sie mit dem betreffenden Versicherungsunternehmen nämlich nicht, auch nicht etwa nach Inkrafttreten von § 165 Abs. 3 VVG (jetzt: § 168 Abs. 3 Satz 1 VVG) nachträglich vereinbart. Zumindest deshalb kann nach Auffassung des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihr auf ihre Kapitallebensversicherung zu leistenden Beiträge als "Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung" im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

30

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die Fragen zukommt, ob eine kapitalbildende Lebensversicherung eine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darstellt und ob dies auch dann gilt, wenn die Versicherungssumme bereits – deutlich – vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers fällig wird bzw. wenn dieser seine Kapitallebensversicherung jederzeit wirtschaftlich verwerten kann.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Pflegeperson von dem Beklagten die hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eine Kapital bildende Lebensversicherung.

2

Die im November 1964 geborene Klägerin und ihr Ehemann nahmen im August 1998 ein Pflegekind auf, für das der Beklagte seit Anfang Dezember 2004 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt.

3

Am 28. November 2005 beantragte die Klägerin unter Vorlage des entsprechenden Versicherungsscheines die hälftige Erstattung der Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall. Die Versicherung begann am 1. Juni 1996 und hat eine Laufzeit von 24 Jahren. Im Erlebensfall ist die Versicherungssumme in Höhe von 30 820,16 € am 1. Juni 2020 an die Klägerin auszuzahlen, im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann. Nach Mitteilung der Versicherungsgesellschaft vom Dezember 2006 beträgt der monatliche Beitrag 83,14 €.

4

Mit Bescheid vom 17. Januar 2007 lehnte der Beklagte eine Erstattung der Aufwendungen ab. Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien nur solche Vorsorgemaßnahmen anzuerkennen, durch die eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht werden könne. Dies sei für private Lebensversicherungen zu bejahen, die auf Rentenbasis abgeschlossen seien. Um eine solche handele es sich bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin nicht.

5

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2007 Widerspruch ein und erhob am 30. April 2007 Untätigkeitsklage. Die von ihr abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfülle die an eine angemessene Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen, da sie diese abgeschlossen habe, um für ihren allgemeinen Lebensunterhalt im Alter Vorsorge zu treffen.

6

Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

7

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. August 2008 zurückgewiesen. Die Kapitallebensversicherung stelle keine angemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei der Angemessenheit handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung in vollem Umfang der inhaltlichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Aus diesem Grund könne der angefochtene Bescheid weder ermessensfehlerhaft sein noch wegen einer von der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Angemessenheit beziehe sich insbesondere auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der sie garantierenden Institution. Zwar sei eine Kapitallebensversicherung zur angemessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Insbesondere stehe der Annahme einer angemessenen Alterssicherung nicht entgegen, dass sie zu einer Vermögensbildung führe. Auch bei Altersvorsorgebeiträgen zur Erfüllung eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. § 82 Abs. 1 EStG komme es zu einer Kapitalansammlung. Es gebe auch keinen anerkannten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Ebenso wenig scheitere die Anerkennung der Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung daran, dass die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit verwertet werden könne. Auch bei Altersvorsorgeverträgen müssten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG nur mindestens 70 vom Hundert des angesammelten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen "Riesterrente" verwendet werden. Bis zu 30 vom Hundert dürften bei Beginn der Auszahlungsphase davon unabhängig ausgezahlt werden. Eine durch Altersvorsorgebeiträge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung könne sogar vollständig verwertet werden. Allerdings sei eine Kapitallebensversicherung - jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit seien - nur dann eine angemessene Alterssicherung, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht möglich sei. Es müsse also sichergestellt sein, dass die Versicherungssumme bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden sei. Dies sei bei der Kapitallebensversicherung der Klägerin nicht der Fall. Sie werde im Erlebensfall nicht erst zum Eintritt der Klägerin in den Ruhestand fällig, der frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei. Denn die Klägerin werde am 1. Juni 2020 noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem könne die Klägerin die Versicherung jederzeit verwerten, da sie mit der Versicherungsgesellschaft auch nachträglich keinen Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand vereinbart habe.

8

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.

9

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu der von ihr abgeschlossenen Kapitallebensversicherung im Ergebnis zu Recht verneint. Es hat zutreffend erkannt, dass die Kapitallebensversicherung der Klägerin das Tatbestandsmerkmal der angemessenen Alterssicherung in seiner Gesamtheit nicht erfüllt. Dies folgt bereits aus dem Begriff der Alterssicherung.

11

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Danach umfassen die im Fall einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu gewährenden laufenden Leistungen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wurde durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eingefügt. Damit wurde die Regelung der Bemessung des Pflegegeldes für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übernommen (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 36). Dessen Vorbild ist wiederum § 65 SGB XII (Hilfe zur Pflege) (a.a.O. S. 33), der letztlich auf § 69b BSHG zurückgeht (vgl. BTDrucks 15/1514 S. 63, s.a. BTDrucks 7/1511 S. 2 und 3).

12

Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkennungs- und förderungsfähig sind private vermögensbildende Maßnahmen und Anlageformen, denen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt (1). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, ab dem - wenn auch nur als Ausnahme - die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann. Für vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zweck der privaten Alterssicherung ist dies die Vollendung des 60. Lebensjahres (2). Auch eine Kapital bildende Lebensversicherung kann eine nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernde private Maßnahme der Alterssicherung sein (3). Der von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung kommt aber wegen ihrer konkreten Ausgestaltung keine Altersvorsorgefunktion im vorgenannten Sinne zu (4).

13

1. Leitbild der nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ihrer Art nach mit öffentlichen Mitteln zu fördernden Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge ist die gesetzliche Rente. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, auf den zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Begriffs der Alterssicherung zurückzugreifen ist. Die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung durch den Träger der Jugendhilfe dient dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass eine Pflegeperson, die auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um ein Pflegekind bzw. mehrere Pflegekinder zu betreuen und infolgedessen keine oder bei einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nur reduzierte (gesetzliche) Rentenanwartschaften erwirbt, gleichwohl im Alter über eine gewisse finanzielle Absicherung verfügt. Auf diese Weise soll zugleich die Bereitschaft der Pflegeperson gefördert werden und erhalten bleiben, anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben zu übernehmen. Mit Rücksicht darauf erfüllen von den vielfältigen Möglichkeiten der privaten finanziellen Absicherung im Alter nur die Formen der Kapitalanlegung die an eine Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen, bei denen aufgrund einer entsprechenden Vertragsgestaltung gewährleistet ist, dass das zum Zweck der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ruhestand aufgebaute Vermögen im Zeitpunkt des Eintritts der Pflegeperson in den Ruhestand (noch) vorhanden ist. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus einer privaten Kapitalanlage nicht vor diesem Zeitpunkt fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.

14

2. Für den Eintritt in den Ruhestand ist in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen im Bereich der zusätzlichen (privaten) Altersvorsorge (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG - vom 26. Juni 2001 oder § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente abzustellen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, für die zur privaten Altersvorsorge bestimmten Kapitalanlagen einer Pflegeperson, die nicht in den Anwendungsbereich des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes fallen, an einer davon abweichenden höheren oder niedrigeren Altersgrenze anzuknüpfen.

15

Die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgesetzt. Sie galt beispielsweise für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente durch schwerbehinderte Menschen (§ 37 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des SGB VI). Ferner konnten langjährig unter Tage Beschäftigte (§ 40 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des SGB VI) und bis zum 31. Dezember 1999 auch Arbeitslose und Altersteilzeitarbeiter (§ 38 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des SGB VI) sowie Frauen (§ 39 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des SGB VI) in der Regel mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. In Übereinstimmung damit schreibt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz für Verträge und Anlageformen der (zusätzlichen) privaten Altersvorsorge, die vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, vor, dass die Auszahlungsphase in der Regel nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen darf (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 AltZertG). Eine entsprechende Altersgrenze gilt für die steuerliche Förderung derartiger Verträge (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 1 EStG; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).

16

Es kann offen bleiben, ob für nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zweck der privaten Alterssicherung die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgeblich ist, weil das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ab 2012 die Altersuntergrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Vollendung des 62. Lebensjahres anhebt und diese Anhebung auch in den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen wird (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 AltZertG; § 52 Abs. 24 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 1 EStG; § 52 Abs. 36 Satz 9 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Denn die Kapitallebensversicherung der Klägerin wurde bereits im Jahre 1996 abgeschlossen, sodass jedenfalls auf sie die bis zum Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes geltende Altersuntergrenze der Vollendung des 60. Lebensjahres anzuwenden ist.

17

3. Einer Kapital bildenden Lebensversicherung kann nicht von vornherein und ausnahmslos die Förderungsfähigkeit nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII abgesprochen werden.

18

Zwar dient eine Kapital bildende Lebensversicherung herkömmlich nicht nur der Altersvorsorge, sondern allgemein dem Zweck der Vermögensbildung und stellt bei Kreditgeschäften ein wichtiges Sicherungsmittel dar. Hiervon ist auch im Gesetzgebungsverfahren ausgegangen worden (s. insoweit z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung BTDrucks 16/886 S. 8). Denn sie zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass über einen festgelegten Zeitraum vertraglich vereinbarte Beiträge eingezahlt, verzinst bzw. in andere Anlageformen reinvestiert werden. Die auf diese Weise angesparte Versicherungssumme wird nach der vertraglich festgelegten Laufzeit ausgezahlt, welche auch durch den Tod des Versicherungsnehmers beendet werden kann. Das nach Fälligkeit ausgezahlte Kapital steht im Erlebensfall dem Versicherten, im Todesfall dem begünstigten Dritten ohne jede Zweckbindung frei zur Verfügung. Eine Kapital bildende Lebensversicherung unterscheidet sich somit im Allgemeinen nicht von dem auf einem Sparbuch angesparten Kapital.

19

Etwas anderes gilt aber, wenn der Versicherungsnehmer von der seit dem 1. Januar 2005 im Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG - eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, mit dem Versicherer eine Verwertung der Ansprüche aus der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand (unwiderruflich) vertraglich auszuschließen (vgl. § 165 Abs. 3 VVG vom 24. Dezember 2003 bzw. § 168 Abs. 3 VVG vom 10. Dezember 2007). In diesem Fall ist in vergleichbarer Weise wie beispielsweise bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Verträgen und Anlageformen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hinreichend sichergestellt, dass die Versicherungssumme tatsächlich zur bestimmungsgemäßen Finanzierung des Lebensunterhalts im Alter zur Verfügung steht und verwendet werden soll (s.a. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e; Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Januar 2009, K § 39 Rn. 20d; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Februar 2009, Erl. § 23 Art. 1 KJHG Rn. 26; ausdrücklich unter Bezugnahme auf die hier angefochtene Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz: Gerstein, in: Fieseler/Schleicher/Busch, GK-SGB VIII, Stand: Juli 2009, § 23 Rn. 14; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 39 Rn. 26). Der (vertragliche) Verwertungsausschluss gewährleistet, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonstwie genutzt werden kann.

20

4. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben genügt die Kapitallebensversicherung der Klägerin nicht den an eine Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts werden die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am 1. Juni 2020 fällig, sodass die Versicherungssumme mehr als vier Jahre vor der Vollendung des 60. Lebensjahres an die Klägerin auszuzahlen ist. Dabei hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den konkreten Fälligkeitszeitpunkt zu Recht dahinstehen lassen, ob es grundsätzlich ausreiche, wenn die Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung lediglich "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist" (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R - juris = SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) und deshalb beispielsweise "eine Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres" genüge (so LSG Essen, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 9 B 90/05 AS ER - juris). Denn das Berufungsgericht hat nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin mit der Versicherungsgesellschaft auch keinen Verwertungsausschluss im Sinne von § 168 Abs. 3 VVG (vorher: § 165 Abs. 3 VVG) vereinbart hat und daher die Ansprüche aus der Versicherung auch schon vor der Fälligkeit jederzeit anderweitig verwerten kann.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

1.
(weggefallen)
2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;
3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
6. und 7.
(weggefallen)
8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9.
(weggefallen)
10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
a)
den Vertrag ruhen zu lassen,
b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu berücksichtigen.

(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,

1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;
4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und
c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.

(4) (weggefallen)

(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist

a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,
b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig. In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.

(1) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz oder teilweise vereinbart. Die Änderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber schriftlich anzuzeigen.

(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum Ablauf des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.

(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum 23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1. November 2008 erteilt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, der sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts erteilt werden. Verträge, die nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ergänzt werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geänderten jährlichen Informationspflichten sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Beitragsjahre anzuwenden.

(4) Für Altersvorsorgeverträge, die bis zum 31. Dezember 2009 nach § 4 Abs. 1 zertifiziert werden, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der Maßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende vereinbaren können.

(5) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend von § 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsbehelfe.

(6) Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7, 11 bis 13 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden. Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 9 und 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf die Verkündung einer Verordnung im Sinne des § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.