Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Mai 2017 - 2 B 10279/17
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Dezember 2016 und des Senats vom 3. März 2016 – 2 B 11163/15.OVG – wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.400,42 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller möchte, dass eine im Streit stehende Funktionsstelle als stellvertretender Fachgruppenleiter im Vermessungs- und Katasteramt mit Aufstiegsmöglichkeit nach der Besoldungsgruppe A 9+Z des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache freigehalten wird.
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Der Antragsgegner und Änderungsantragsteller (im Folgenden: Antragsgegner, vgl. zur Parteienbezeichnung im Abänderungsverfahren OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 8 B 10519/16.OVG -) schrieb die Funktionsstelle am 29. Juni 2015 aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Antragsteller und Änderungsantragsgegner (im Folgenden: Antragsteller) sowie der Beigeladene. Auf der Grundlage der dienstlichen Regelbeurteilungen 2013, die sich wegen einer Neufassung der maßgeblichen Beurteilungsvorschrift jeweils auf den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2003 bis 31. August 2013 bezogen, wurde der Beigeladene ausgewählt und dieses Ergebnis dem Antragsteller mit Negativmitteilung vom 24. September 2015 bekannt gegeben. Dieser erhob Widerspruch und beantragte die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung, da er seit dem 16. April 2013 aufgrund eines internen Auswahlverfahrens nach Leistungsgesichtspunkten mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Funktionsstelle betraut gewesen sei. Der Antragsgegner trat diesem Anliegen entgegen. Der Antragsteller sei lediglich als kommissarischer Abwesenheitsvertreter eingesetzt worden, so dass keine wesentliche Änderung seines Aufgabenbereichs vorliege. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 1 L 933/15.NW - abgelehnt. Nachdem der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen hatte, einer seiner ehemaligen Vorgesetzten sei entgegen der Mitteilung des Antragsgegners nicht ordnungsgemäß am Beurteilungsverfahren beteiligt gewesen und der Vorgesetzte dies bestätigte, verpflichtete der Senat den Antragsgegner mit Beschluss vom 3. März 2016 - 2 B 11163/15.OVG -, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die streitgegenständliche Stelle frei zu halten.
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Im Folgenden setzte der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren fort. Er schloss mit dem Antragsteller am 28. Juni 2016 einen Vergleich ab, wonach eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum September 2003 bis August 2013 erstellt, die Negativmitteilung vom 24. September 2015 aufgehoben und erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden werden sollte. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Widerspruch zurück.
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Die Neuerstellung der Regelbeurteilung erfolgte durch den aktuellen Abteilungsleiter des Antragstellers, Vermessungsrat A., nachdem der vormalige Abteilungsleiter in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell eingetreten war. Als Zweitbeurteiler wurde wie zuvor der Behördenleiter, Ltd. Vermessungsdirektor B., tätig. Die Beurteilung vom 26. August 2016 enthielt dieselben Einzelbewertungen wie zuvor und führte erneut zu einer Gesamtbewertung der Leistungen mit II/11. Auf dieser Grundlage traf der Antragsgegner unter dem 12. September 2016 eine neue Auswahlentscheidung, mit der wiederum der Beigeladene für die Funktionsstelle ausgewählt wurde. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2016 mitgeteilt. Ein hiergegen eingeleitetes gerichtliches Eilverfahren - 1 L 907/16.NW - wurde nach Hinweisen des Verwaltungsgerichts auf die zweifelhafte Zulässigkeit von den Beteiligten inzwischen für erledigt erklärt. Stattdessen hat der Antragsgegner einen Antrag auf Änderung des Beschlusses des Senats vom 3. März 2016 entsprechend § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellt.
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Zur Begründung hat der Antragsgegner vorgetragen, es lägen veränderte Umstände vor, da durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile der Anordnungsgrund entfallen sei. Die vorläufige Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens sei nunmehr zulässig, weil der dadurch erlangte Bewährungsvorsprung in einem späteren Auswahlverfahren ausgeblendet werden müsse. Außerdem sei vorliegend auch der Anordnungsanspruch entfallen, weil nunmehr eine rechtmäßige Regelbeurteilung 2013 bestehe und die Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 nicht zu beanstanden sei.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 - 2 B 11163/15.OVG - wegen veränderter Umstände aufzuheben.
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Der Antragsteller hat beantragt;
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den Abänderungsantrag zurückzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, die Neubesetzung der Funktionsstelle sei nicht eilbedürftig, da er die Aufgaben wahrnehme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neu erstellten dienstlichen Beurteilung, insbesondere an der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers.
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Das Verwaltungsgericht hat den Änderungsantrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Wegfall des Anordnungsgrundes ausgehe, folge die Kammer dem nicht. Die veränderten Umstände hätten auch den Anordnungsanspruch nicht entfallen lassen, da die Auswahlentscheidung nach wie vor rechtlichen Bedenken unterliege. So sei zweifelhaft, ob die Regelbeurteilungen 2013 zum maßgeblichen Zeitpunkt noch hinreichend aktuell gewesen seien. Zum einen lägen diese Beurteilungen mehr als einen Regelbeurteilungszeitraum zurück, zum anderen existierten zwar nicht zum Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung, aber jedenfalls mittlerweile aktuellere Regelbeurteilungen. Zwar erscheine deren Einbeziehung in das laufende Verfahren nicht unbedenklich. Gegebenenfalls müsse in einer solchen Situation aber der vollständige Abbruch des Auswahlverfahrens und eine Neuausschreibung erwogen werden. Sodann sei fraglich, ob die Regelbeurteilung nicht von dem ehemaligen Abteilungsleiter des Antragstellers hätte gefertigt werden müssen, der trotz Eintritts in die passive Phase der Altersteilzeit nach wie vor im aktiven Dienst als Beamter stünde. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, seien die eingeholten Beurteilungsbeiträge zum Teil von den ehemaligen Vorgesetzten nicht namentlich gekennzeichnet und unterschrieben worden, zum Teil fehle die Aufgabenbeschreibung. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie der Erstbeurteiler die unterschiedlichen Beurteilungsbeiträge im Einzelnen gewichtet und zueinander ins Verhältnis gesetzt habe.
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Mit seiner Beschwerde tritt der Antragsgegner dem Beschluss des Verwaltungsgerichts in allen Punkten entgegen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Dezember 2016 den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog wegen veränderter Umstände abzuändern.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und bekräftigt nochmals seine Auffassung, nach der die Fachgruppe schon derzeit und unabhängig von einer dauerhaften Besetzung der Funktionsstelle in der Lage sei, das geforderte Aufgabenpensum vollumfänglich wahrzunehmen.
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Auf die Gerichtsakten 1 L 933/15.NW, 1 L 907/16.NW sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Personal- und Verwaltungsakten wird Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragsgegners entsprechen müssen. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach wie vor ein Anordnungsgrund besteht (1.). Durch die Neuerstellung einer Regelbeurteilung ist aber der Anordnungsanspruch des Antragstellers entfallen (2.).
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1. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der von dem Antragsteller geltend gemachte Anordnungsgrund nicht entfallen ist. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, weil ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (OVG RP, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14 -, IÖD 2014, 175 und juris Rn. 3 ff. m.w.N.; auch im Übrigen bislang ganz überwiegende Ansicht, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71 und juris Rn. 17; Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 und juris Rn. 2 ff.; VGH BW, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272 und juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 1 B 628/15 -, DÖD 2016, 20 und juris Rn. 26). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung hierzu geändert. Zwar sei eine kommissarische Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren geeignet, diesem einen Vorteil zu verschaffen. Denn durch eine derartige – ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte – Übertragung höherwertiger Aufgaben erhalte ein Bewerber eine Bewährungschance, die anderen Bewerbern nicht offenstehe. Um eine andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens zu vermeiden, hindere dies den Dienstherrn allerdings nicht mehr daran, das umstrittene Funktionsamt noch während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu vergeben. Die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dürften in einer Auswahlentscheidung nämlich gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten worden sei, nicht in Ansatz gebracht werden, sondern müssten in Anlehnung an das insbesondere für die Beurteilung von freigestellten Personalratsmitgliedern entwickelte Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung ausgeblendet werden (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 und juris Rn. 24 ff.; ebenso nunmehr VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, NVwZ-RR 2017, 247 und juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 3. November 2016 - 3 CE 16.1812 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 4 S 40.16 -, juris Rn. 6; vgl. zum Hintergrund Kenntner, ZBR 2016, 181 [193 ff.]; zustimmend Bracher, DVBl. 2016, 1236; kritisch Herrmann, NVwZ 2017, 105 und Lorse, ZBR 2017, 11).
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Dieser Rechtsprechung vermag sich der Senat jedenfalls derzeit nicht anzuschließen. Da sich dienstliche Beurteilungen auf den wahrgenommenen Dienstposten unter Berücksichtigung der sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Anforderungen beziehen, entspricht es nach Auffassung des Senats der Forderung des Leistungsprinzips aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -, auf einem Dienstposten tatsächlich erbrachte Leistungen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der dienstlichen Beurteilung auch zu bewerten (so auch noch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 2 VR 4.09 -, juris Rn. 4). Anders als im Fall der Freistellung von Personalratsmitgliedern liegen bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens bewertbare Leistungen auch tatsächlich vor. Das Leistungsprinzip mag zwar vor dem Hintergrund des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesses an einer funktionsfähigen Verwaltung Einschränkungen erfahren (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 und juris Rn. 15). Das setzt aber voraus, dass die vorläufige Übertrag eines Dienstpostens für die Dauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bei gegebenenfalls nachfolgender Ausblendung bestimmter verrichteter Tätigkeiten geeignet ist, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besser zu wahren, als die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Beförderung im gerichtlichen Eilverfahren. Hieran hegt der Senat angesichts einer Vielzahl offener Fragen Zweifel. So dürfte es sich im jeweiligen Einzelfall als sehr schwierig erweisen, belastbare und rechtlich handhabbare Kriterien für die Ausblendung der „Höherwertigkeit“ einer Tätigkeit zu entwickeln und den Beamten nach jahrelanger Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit noch leistungsgerecht zu beurteilen. Die Erfahrung mit der Nachzeichnung von Beurteilungen im Fall freigestellter Personalratsmitglieder hat gezeigt, dass auch diese erhebliche praktische Probleme aufwirft und es dem Dienstherrn oftmals nicht gelingt, den fiktiven Leistungsstand plausibel zu ermitteln und darzulegen. Diese Umsetzungsschwierigkeiten gebieten nach Auffassung des Senats Zurückhaltung bei dem Versuch, das Institut fiktiver Leistungsermittlung noch weiter auszudehnen (ebenso OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 - 10 B 11626/16 -, IÖD 2017, 8 und juris Rn. 6; Lorse, ZBR 2017, 11 [16]).
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Besondere praktische Probleme wirft nach Ansicht des Senats die Frage der personellen und zeitlichen Reichweite einer Ausblendung auf. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 soll die Ausblendung offenbar nur gegenüber demjenigen Bewerber erfolgen, der rechtswidrig übergangen worden ist und dem daher selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 und juris Rn. 31). Dies entspricht dem Bedürfnis, die Wirkung einer Fiktion so weit als möglich zu beschränken. Sind aber bei einer neuen Auswahlentscheidung auch Bewerber zu berücksichtigen, gegenüber denen sich der Inhaber des höherwertigen Dienstpostens auf die erbrachte Leistung berufen kann, etwa weil diese erst später hinzugetreten sind, entsteht eine „relative“ Beurteilungslage, die zu unauflösbaren Konstellationen führen kann. So könnte die auf einem höherwertigen Dienstposten über einen langen Zeitraum tatsächlich gezeigte Leistung des ausgewählten Bewerbers A beispielsweise mit 14 Punkten, unter Ausblendung des Bewährungsvorsprungs aber mit 11 Punkten zu bewerten sein. Wäre der rechtswidrig übergangene Bewerber B mit 12, der neu hinzugetretene Bewerber C mit 13 Punkten zu bewerten, ließe sich wohl keine dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Auswahl mehr treffen. Würde A ausgewählt, könnte B erfolgreich eine Verletzung des Leistungsgrundsatzes rügen, da er im Verhältnis zum ausgewählten Bewerber über das bessere Leistungsgesamturteil verfügt (12 Punkte gegenüber 11 Punkten). Würde B ausgewählt, könnte sich wiederum C auf sein besseres Leistungsgesamturteil berufen (13 Punkte gegenüber 12 Punkten). Fiele die Auswahl hingegen auf C, wäre A in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt (14 Punkte gegenüber 13 Punkten). Das aufgezeigte Problem ließe sich nur vermeiden, wenn die Ausblendung stets gegenüber allen Bewerbern erfolgte, unabhängig davon, ob sie bei der Auswahlentscheidung um die Dienstpostenübertragung rechtswidrig übergangen worden sind oder nicht (so Bracher, DVBl. 2016, 1236 [1239 f.]). Dann griffe die fiktive Außerachtlassung tatsächlich erbrachter Leistung allerdings auch gegenüber Bewerbern, die diesen Vorteil alleine nicht hätten erreichen können. Abgesehen davon stellt sich die weitere Frage, inwiefern ein erworbener Erfahrungsvorsprung auch für die Bewerbung auf weitere Dienstposten ausgeblendet werden müsste und wo hier die Grenzen zu ziehen sind. Schließlich wird dem Beamten, der den höherwertigen Dienstposten ohne entsprechende Alimentierung übernehmen soll, auch ein nicht unerhebliches, jedenfalls rechtlich schwer zu überblickendes Risiko zugemutet.
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Vor dem Hintergrund der dargestellten Probleme, aber auch des Umstandes, dass sich die Laufzeit beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten erheblich verlängern wird, wenn der unterlegene Bewerber auf den Klageweg über drei Instanzen zuzüglich der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verwiesen wird, scheint dem Senat die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die - möglichst zeitnahe - Klärung der Rechtmäßigkeit einer Beförderung oder förderlichen Versetzung im Eilverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand besser gewahrt, so dass das Ausblenden tatsächlich erbrachter Leistungen eines Beamten vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsprinzips nicht gerechtfertigt erscheint (im Ergebnis ebenso OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 - 10 B 11626/16 -, IÖD 2017, 98 und juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, IÖD 2016, 164 und juris Rn. 47; Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, NWVBl. 2016, 499 und juris Rn. 18; OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, DÖD 2017, 75 und juris Rn. 17).
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2. Durch die Neuerstellung der Regelbeurteilung ist indes der Anordnungsanspruch des Antragstellers entfallen. Die getroffene Auswahlentscheidung des Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nunmehr stand. Die inzident angegriffene Regelbeurteilung 2013 des Antragstellers durfte der wiederholten Auswahlentscheidung noch zugrunde gelegt werden (a), wurde vom zuständigen Beurteiler erstellt (b), beruht auf ausreichenden Beurteilungsgrundlagen (c) und leidet nicht unter einer mangelhaften Begründung der Einzelergebnisse oder des Gesamtergebnisses (d). Auch für die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des Erstbeurteilers liegen keine Anhaltspunkte vor (e).
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a) Die nachgeholte Regelbeurteilung mit einem Beurteilungszeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2013 durfte der Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 jedenfalls im vorliegenden Fall noch als hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden.
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Wird dem Dienstherrn von einem Verwaltungsgericht die Ernennung des Auswahlsiegers untersagt, weil die Auswahlentscheidung sich als fehlerbehaftet erweist, kann er das Auswahlverfahren abbrechen und anschließend von der Ausschreibung der Stelle an neu durchführen. Er kann aber auch nach pflichtgemäßem Ermessen das vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene Auswahlverfahren ab dem festgestellten Fehler fortsetzen, um den Fehler zu beheben und das Verfahren zeitnah abzuschließen (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15 -, NVwZ-RR 2015, 862 und juris Rn. 14 m.w.N.). Die im Widerspruchsverfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner getroffene Vereinbarung, die zumindest zweifelhafte Regelbeurteilung 2013 des Antragstellers aufzuheben und neu zu erstellen sowie im Anschluss eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen, war mithin nicht zu beanstanden.
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Zum Zeitpunkt des zwischen Antragsteller und Antragsgegner abgeschlossenen Vergleichs Ende Juni 2016, also zwei Monate vor Ablauf des folgenden Regelbeurteilungszeitraums, bestand auch kein Anlass, an der hinreichenden Aktualität einer neu zu erstellenden Regelbeurteilung 2013 zu zweifeln. Eine erneute Auswahlentscheidung auf die Regelbeurteilung 2013 zu stützen, entsprach zum damaligen Zeitpunkt vielmehr der Vorgabe der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie vom 22. Juli 2013 (MinBl. S. 262 ff.). Diese sieht nämlich vor, dass Beamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem festgelegten Stichtag regelbeurteilt werden. Anlassbeurteilungen sollen hingegen nur ausnahmsweise erstellt werden, nämlich insbesondere, wenn der Beamte zum letzten Regelbeurteilungstermin nicht beurteilt worden ist oder die Beurteilung aus sonstigen Gründen nicht mehr hinreichend aktuell ist (Ziffer 2.2.1.4 der Beurteilungsrichtlinie). Aus der zur Beurteilungsrichtlinie ergangenen Verwaltungsvorschrift ergibt sich unter Ziffer 6, dass eine fehlende hinreichende Aktualität der Beurteilung vor allem dann vorliegt, wenn eine wesentliche Veränderung des Aufgabengebiets erfolgt ist und die neue Aufgabe über einen Zeitraum von 1,5 Jahren wahrgenommen worden ist. Nach der Beurteilungsrichtlinie soll die Erstellung einer Anlassbeurteilung somit die Ausnahme darstellen. Dies ist unter Leistungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da einem Regelbeurteilungssystem grundsätzlich höhere Aussagekraft zukommt als einem Anlassbeurteilungssystem (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, NVwZ-RR 2013, 267 und OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, NVWZ-RR 2014, 809).
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Die neu erstellte Regelbeurteilung durfte der Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 auch noch als hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden, obwohl das Ende ihres Beurteilungszeitraums zwölf Tage länger zurück lag als drei Jahre. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass dienstliche Beurteilungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 und juris Rn. 38; VGH BW, NVwZ-RR 2011, 909 und juris Rn. 6; OVG Bremen, NVwZ-RR 2013, 811 [812] und juris Rn. 16; HessVGH NVwZ-RR 2009, 527 [529] und juris Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL 2016, § 123 Rn. 166) hinreichend aktuell sein müssen. Hierzu wird regelmäßig verlangt, dass sie nicht älter als der jeweils vorgesehene Regelbeurteilungszeitraum sein dürfen (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, IÖD 2007, 220 und juris Rn. 2 sowie Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2 Rn. 49 m.w.N.). Allerdings kennt das rheinland-pfälzische Landesrecht (anders als mittlerweile § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz) insofern keine taggenaue Festlegung. Sie lässt sich auch aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 LV verfassungsrechtlich niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht ableiten. Daher kann jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Dienstherr zum Abschluss eines längst begonnenen Verfahrens geraume Zeit vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag mit der Neuerstellung einer fehlerbehafteten dienstlichen Regelbeurteilung begonnen hat, das Verstreichen einer Frist von lediglich zwölf Tagen nicht zum Anlass genommen werden, diese als nicht mehr hinreichend aktuell anzusehen. Andernfalls müsste der Dienstherr in Fällen wie dem vorliegenden gegebenenfalls schon Monate vor dem herannahenden Stichtag der nächsten Regelbeurteilung auf eine Wiederholung des Auswahlverfahrens verzichten, um nach Ablauf des Stichtags auf der Grundlage der dann für alle Bewerber neu zu erstellenden Beurteilungen das Verfahren auf eine gänzlich neue Entscheidungsgrundlage stellen. Dies würde nicht nur die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn, Fehler im Auswahlverfahren zu korrigieren, deutlich einschränken, sondern vor allem die Besetzung der Stelle erheblich verzögern.
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b) Die Neuerstellung der Regelbeurteilung ist auch von dem richtigen Erstbeurteiler, nämlich dem aktuellen Abteilungsleiter des Antragstellers, vorgenommen worden. Das Landesbeamtengesetz und die Laufbahnverordnung enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, BVerwGE 150, 359 und juris, Rn. 17 f. m.w.N.). Nach Ziffer 4.1 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie ist Erstbeurteiler in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte. Bei einem Wechsel in der Person des Vorgesetzten bleibt dieser für die Dauer von sechs Monaten Erstbeurteiler, sofern er im Landesdienst weiterhin tätig ist; andernfalls ist die Beurteilung durch den neuen unmittelbaren Vorgesetzten nach Anhörung des Funktionsvorgängers vorzunehmen.
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Vorliegend musste der Antragsgegner nicht den ehemaligen Abteilungsleiter des Antragstellers als Erstbeurteiler heranziehen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass bei der wiederholten Erstellung einer Beurteilung grundsätzlich der ursprüngliche Beurteiler zuständig bleibt. Vorliegend war dieser Beamte aber nach § 75a Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG - wegen einer Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt. Es widerspräche Sinn und Zweck einer solchen Freistellung, den Beamten auch für Tätigkeiten, die nicht überraschend und in Gestalt eines Notfalls auftreten, sondern zum Alltagsgeschäft eines Dienstvorgesetzten gehören, heranzuziehen. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Beamte bereits seit November 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Dienstelle hatte und die Erstellung der Regelbeurteilung mit einem Beurteilungszeitraum von zehn Jahren und der entsprechenden Zahl an zu beteiligenden ehemaligen Vorgesetzen erheblichen Aufwand verursachte. Der Antragsgegner durfte den ehemaligen Vorgesetzten daher wie einen Beamten behandeln, der nicht mehr im aktiven Dienst ist und daher als Erstbeurteiler ausschied (vgl. zum Ruhestandsbeamten BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 19 m.w.N.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil lediglich eine Auslegung der maßgeblichen Beurteilungsvorschriften für sachfremd erachtet, die dazu führte, dass ein Abwesenheitsvertreter des in den Ruhestand getretenen Abteilungsleiters als Beurteiler herangezogen wurde, obwohl der aktuelle Abteilungsleiter die Leistung des Beamten sogar aus eigener Anschauung hätten bewerten können. Diese Entscheidung verhält sich indes nicht zu der Frage, ob ein Beamter, der sich bereits seit einiger Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, noch als Erstbeurteiler herangezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 16 ff.).
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c) Die Regelbeurteilung beruht auch auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 22 m.w.N.). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Allerdings sind nur Abweichungen nachvollziehbar zu begründen. Übernimmt ein Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag, bedarf es - wie das Bundesverwaltungsgericht aktuell nochmals klargestellt hat - insofern keiner Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 2 A 4.15 -, Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 und juris Rn. 27).
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Inhaltlich müssen Beurteilungsbeiträge die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine oder keine hinreichende aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 2 A 4.15 -, Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 und juris Rn. 29 m.w.N.). Verschärfte Anforderungen an den Inhalt der Beurteilungsbeiträge ergeben sich, wenn der Beurteiler mangels eigener Anschauung von Person und Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist. Diese müssen dann in Umfang und Tiefe so ausgestaltet sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 25).
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich der Antragsgegner eine ausreichende, weil vollständige Beurteilungsgrundlage verschafft. Der Erstbeurteiler hat sich von allen ehemaligen Vorgesetzten schriftliche Beurteilungsbeiträge vorlegen lassen. Die einzige Ausnahme bildet der im Ruhestand befindliche, 72-jährige ehemalige Vorgesetzte Herr J. Nachdem dieser dem Erstbeurteiler mitgeteilt hatte, sich aus privaten Gründen zur Erstellung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags außerstande zu sehen, ging der Erstbeurteiler anhand des Beurteilungsformulars in einem Telefongespräch alle Einzelmerkmale durch und vermerkte die Angaben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsbeiträge decken auch den gesamten Beurteilungszeitraum lückenlos ab. Sofern das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 9. März 2011 kein Beurteilungsbeitrag vorliegt, handelt es sich um ein Missverständnis. Es wurden zwei verschiedene, aber namensgleiche ehemalige Vorgesetze des Antragstellers von dem Erstbeurteiler gehört, nämlich Herr H., der bis zum Ablauf seiner Arbeitsphase am 30. November 2016 Leiter der Abteilung 2 war, sowie ein weiterer Herr H., der insbesondere im Zeitraum von August 2009 bis März 2011 Vorgesetzter des Antragstellers war. Letzterer hat ebenfalls einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag abgegeben, allerdings nicht durch Ausfüllen des Beurteilungsformulars, sondern durch Aufzeichnung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale in Form einer eigens angefertigten Tabelle (Bl. 55 der Gerichtsakte). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Da sich sämtliche Beurteilungsbeiträge inhaltlich zu allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen verhalten, besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beiträge nach ihrem Umfang und ihrer Tiefe geeignet waren, eine ausreichend differenzierte Beurteilung zu erstellen.
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Sofern das Verwaltungsgericht es für bedenklich hält, dass die Beurteilungsbeiträge zum Teil nicht unterschrieben worden sind, die Namen der ehemaligen Vorgesetzten teilweise von einer dritten Person auf dem Beitrag vermerkt worden sind und das Formularfeld für die Aufgabenbeschreibung zum Teil nicht ausgefüllt worden ist, legt es zu hohe formelle Anforderungen an. Welche Anforderungen an die Form und die verfahrensrechtliche Behandlung von Beurteilungsbeiträgen zu stellen sind und wie sich die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG insoweit auswirkt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 2. April 1981 (2 C 34.79, BVerwGE 62, 135 und juris) dargelegt. Danach stehen dem Dienstherrn als Erkenntnisquelle unter anderem schriftliche oder mündliche Auskünfte des Dienstvorgesetzten zur Verfügung. Diese Arbeitsunterlagen treten nach ihrem erkennbaren Ziel und Zweck an die Stelle der unmittelbaren Erkenntnisse und Eindrücke von dem Beurteilten bzw. ergänzen diese. Sie haben ihre Aufgaben mit der Abfassung der dienstlichen Beurteilung durch den hierfür zuständigen Beamten erfüllt. Erst die dienstliche Beurteilung ist rechtlich relevant und kann den Beamten oder Richter in seinem Dienstverhältnis betreffen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Die dienstliche Beurteilung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Tatsachen könnten von den Gerichten auf ihre Richtigkeit (Wahrheit) überprüft werden, Werturteile auf ihre Plausibilität. Gelingt der Nachweis von Tatsachen bzw. eine gebotene Erläuterung und Konkretisierung reiner Werturteile nicht, so trägt der Dienstherr die materielle Beweislast beziehungsweise Darlegungslast. Insofern kann die Form, in der er seine Beurteilungsbeiträge einholt und aufbewahrt, eine entscheidende Rolle spielen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 23).
- 36
Vorliegend gibt es aber schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsbeiträge nicht von den jeweils angegebenen Vorgesetzten stammen. Die Beiträge sind dank der namentlichen Kennzeichnung auch eindeutig zuordenbar. Eine besondere Formvorgabe dahingehen, dass Beurteilungsbeiträge immer unterschrieben werden oder eine Aufgabenbeschreibung enthalten müssen, existiert demgegenüber nicht.
- 37
d) Im vorliegenden Fall bedurfte es auch keiner gesonderten schriftlichen Begründung der Gewichtung der jeweiligen Beurteilungsbeiträge. Anders als bei Verbalbeurteilungen lässt sich bei Ankreuzbeurteilungen vergleichsweise leicht erkennen, ob der Erstbeurteiler sich mit seiner Beurteilung innerhalb des Rahmens bewegt, der sich aus den Beurteilungsbeiträgen ergibt oder ob er in begründungbedürftiger Weise von diesen abweicht. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Bewertung zwanglos aus den vorgelegten Beurteilungsbeiträgen. Die Bewertung des Gesamtergebnisses mit II/11 liegt schon deshalb sehr nahe, weil nur zwei Beurteilungsbeiträge zu dem Gesamtergebnis II/12 gelangt sind, während drei weitere mit II/11 schließen und derjenigen, der in Tabellenform abgegeben wurde, als „Gesamtbewertung“ 10,3 Punkte ausweist, also keinesfalls ein besseres Ergebnis nahelegt.
- 38
Auch bei den Einzelmerkmalen hält sich der Erstbeurteiler in dem Rahmen, den die ehemaligen Vorgesetzten gesteckt haben. Eine erhebliche Abweichung von drei Punkten gibt es nur im Fall eines Einzelmerkmales, nämlich der Arbeitsweise, die von einem Beitragenden mit 14 Punkten, von dem Erstbeurteiler aber mit 11 Punkten bewertet worden ist. Schon die Durchsicht der weiteren Beurteilungsbeiträge zeigt aber, dass die Bewertung des Beitragenden in diesem Einzelmerkmal für sich alleine steht, da die übrigen Vorgesetzten für das Merkmal lediglich zwischen 10 und 12 Punkten vergeben haben.
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Schließlich bedurfte es auch keiner verbalen Begründung der Gesamtbewertung der Leistung. Die Anforderungen an eine Begründung sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Sie ist gänzlich entbehrlich, wenn sich die Bewertung im konkreten Fall geradezu aufdrängt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 und juris Rn. 37). Vorliegend sieht das Beurteilungsformular die Bewertung von vier Leistungsmerkmalen vor (Arbeitsqualität, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Kommunikation/Interaktion). Bei einer Beurteilung dieser Einzelmerkmale mit ein Mal 10, zwei Mal 11 und ein Mal 12 Punkten drängte sich die Gesamtbewertung mit 11 Punkten auf, so dass lediglich eine Abweichung von diesem Ergebnis gesondert hätte begründet werden müssen.
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e) Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers bestehen nicht und lassen sich insbesondere nicht aus den Angaben des Antragstellers ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Beurteilerbesprechungen nicht nur rechtlich zulässig, sondern zur Wahrung einheitlicher Maßstäbe und hinreichend differenzierter Beurteilungen sogar wünschenswert (OVG RP, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, juris Rn. 20 ff.; 3. März 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, juris Rn. 31 ff. und vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813 und juris Rn. 27). Der Umstand, dass Erst- und Zweitbeurteiler miteinander gesprochen haben, begründet daher keineswegs den Anschein einer Befangenheit. Das vorgeschriebene Beurteilungsverfahren wird durch solche Gespräche erst dann verletzt, wenn Beurteilungen in ihren Einzelheiten durch den Zweitbeurteiler von vornherein festgelegt werden, so dass der Erstbeurteiler an das Ergebnis des Gesprächs faktisch gebunden ist (OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – 2 A 10637/13 –, NVwZ-RR 2014, 813 und juris Rn. 27 m.w.N.). Hierfür ergeben sich aber keine beachtlichen Anhaltspunkte.
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3. Ist somit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Beigeladenen der besser beurteilte Bewerber ausgewählt worden, erweist sich die Auswahlentscheidung als voraussichtlich rechtmäßig, so dass der Anordnungsanspruch entfallen und die anderslautenden Entscheidungen abzuändern sind.
- 42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keine Anträge gestellt hat und somit selbst im Falle eines Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
- 1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, - 2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung, - 3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen, - 4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen, - 5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs, - 6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und - 7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.