Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 L 1373/18.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2018:0508.7L1373.18.00
bei uns veröffentlicht am08.05.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.899,68 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des als Forstrat (A 13) im Dienst des Antragsgegners stehenden Antragstellers, die Besetzung der Stelle des Leiters des Forstamtes ... mit dem Beigeladenen zu unterlassen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 936 ZivilprozessordnungZPO – glaubhaft macht. Dies ist dem Antragsteller hier nicht gelungen.

3

Er kann sich zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, denn ihm würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären, da der Beigeladene durch die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens zum 1. Juli 2018 einen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung erlangen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 – 10 B 11626/16 –, Rn. 3 ff., juris; bestätigend: OVG RP, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 2 B 10279/17 – Rn. 20 ff., juris).

4

Allerdings steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite, da er einen aus der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs folgenden Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung nicht glaubhaft gemacht hat.

5

Die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – und Art. 19 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verleihen dem Bewerber das Recht, eine getroffene Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Leistung, Eignung und Befähigung über seine Bewerbung entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind; dies wird bejaht, wenn seine Auswahl wenigstens möglich erscheint (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, Rn. 13, juris).

6

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften sowie allgemein gültige Wertungsmaßstäbe beachtet und der gesetzliche Rahmen sowie die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und, ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14.OVG –, Rn. 5, juris).

7

Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Antragsgegners, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, einer gerichtlichen Überprüfung stand. Insbesondere sind weder das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil (nachfolgend I.), noch die an den Grundsätzen des Leistungsprinzips und der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung (nachfolgend II.) rechtlich zu beanstanden.

8

I. Der Antragsgegner hat die Qualifikationserfordernisse zulässigerweise in dem von ihm erstellten Anforderungsprofil konkretisiert.

9

Es ist zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung für die zu besetzenden Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen, an dem sich die Bewerber messen lassen müssen. Dem Dienstherrn kommt nämlich auf dieser, der Bestenauslese vorgelagerten Entscheidungsebene ein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. So kann er über Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheiden, aber auch festlegen, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll. Eine derartige Entscheidung in der der Bestenauslese vorgelagerten Phase der Stellenbesetzung berührt grundsätzlich die Rechtsstellung von Bewerbern nicht, weil die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips nicht beschränkt, sondern lediglich konkretisiert werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 3 CE 11.605 – juris, zum Anforderungsprofil). Dies gilt jedoch nur, wenn die Organisationsentscheidung von „sachlichen“ bzw. „sachgerechten“ Gründen getragen ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 10. November 2015 – 1 K 1755/15.TR –, juris)

10

Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend ein sachlicher Grund gegeben, der die Organisationsentscheidung des Dienstherrn, eine „mehrjährige Berufserfahrung“ für den streitgegenständlichen Dienstposten zu fordern, rechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit, dass es sich bei der Funktion eines „Forstamtsleiters“ um ein Führungsamt handelt, das neben vielfältigen personellen Anforderungen, wie Führungs- und Kommunikationsfähigkeit, auch sachliche forstamtspezifische Anforderungen aus unterschiedlichen Bereichen der Forstamtsverwaltung an seine Bewerber stellt (vgl. Bl. 10, 11 der Verwaltungsakte). Denn die Leitung eines Forstamts erfordert vertiefte forstfachliche Erfahrungen (so etwa in den Bereichen: Rekultivierungsmaßnahmen, Interessenvertretung bzgl. Vorhaben zum Ausbau von Rohstoffgewinnungsflächen), aber auch Kenntnisse in Personalangelegenheiten, welche erst bei längerer Dienstzeit in möglichst wechselnden Funktionen mit unterschiedlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen nachhaltig erlangt werden können.

11

II. Die Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen hinreichend vergleichbar sind (nachfolgend 1.) und die auf dieser Grundlage im Auswahlvermerk vorgenommene Auswahl des Beigeladenen als bestgeeigneter Bewerber auch inhaltlich der - eingeschränkten - rechtlichen Überprüfung standhält (nachfolgend 2.).

12

1. Weder die Bestimmung eines vierjährigen Beurteilungszeitraums für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens (nachfolgend a.), noch die unterschiedlich lang ausfallendenden Beurteilungszeiträume (nachfolgend b.) führen vorliegend zu einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.

13

a. Zunächst ist die Bestimmung eines vierjährigen Beurteilungszeitraums rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Nach Nr. 2.3 der Dienstvereinbarung über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich Landesforsten und des Nationalparks Hunsrück-Hochwald vom 15. Februar 2017 zwischen dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und dem Bezirks-/Hauptpersonalrat Forsten bei dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten – DV – orientiert sich der Beurteilungszeitraum in den Fällen, in denen sich Beamtinnen und Beamte auf eine ausgeschriebene Stelle / andere Funktion bewerben, am jeweiligen Anforderungsprofil der Funktion und ist im Einzelfall festzulegen.

15

Vorliegend hat der Antragsgegner den vierjährigen Beurteilungszeitraum, der sich innerhalb des Rahmens der durchschnittlichen Beurteilungszeiträume der DV von 3 bis 4 Jahren bewegt, mit der herausgehobenen Funktion der Forstamtsleitung sowie der mit ihr verbundenen Führungsverantwortung begründet. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Dienstherr dem Beurteilungsverfahren hier einen längeren Zeitraum zugrunde legt, um somit ein möglichst verlässliches und aussagekräftiges Bild von Qualifikation und Eignung der Bewerber zu erhalten.

16

Soweit der Antragsteller, der erst seit dem 1. Juli 2015 als Beamter auf Probe im Dienst des Antragsgegners steht, in seiner Person diesen Beurteilungszeitraum zeitlich nicht ausfüllen kann, kommt es darauf bei der Bestimmung des Beurteilungszeitraums – unter dem Gesichtspunkt eines sachfremden Erwägungsgrundes – nicht an. Denn ausweislich der DV steht es im Ermessen des Dienstherrn, die Länge des Beurteilungszeitraums einzig mit Blick auf die Anforderungen der jeweils beabsichtigten Verwendung, nicht aber mit Blick auf das Bewerberfeld oder einzelner Bewerber, auszurichten. Im Übrigen würde andernfalls der Beurteilungszeitraum unbilligerweise zum Nachteil der Mitbewerber mit bereits längerer Dienstzeit verkürzt.

17

Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner insoweit nicht erwogen habe, die Leistungen während seiner Zeit als Forstreferendar einzubeziehen. Denn die im Rahmen der Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 17. Mai 1991 (gültig bis zum 31. Dezember 2015) – APOhFD – erstellten Beurteilungen (Bl. 1 – 42 der Beurteilungsakte des Antragstellers) können keine Aussage darüber treffen, wie der Antragsteller sich in Ausübung seiner Tätigkeit als Forstrat bewährt hat. Vielmehr beschränken sie sich darauf, die Leistungen des Antragstellers während der einzelnen Ausbildungsabschnitte abzubilden, um somit abschließend bewerten zu können, ob er die Zugangsvoraussetzungen – hier zum 4. Einstiegsamt – erfüllt, vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 lit. b) des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) – LBG –. Denn der Zweck des Vorbereitungsdienstes besteht gemäß § 4 APOhFD darin, den Forstreferendar auf allen Gebieten der Forstverwaltung und des Forstbetriebes zu schulen und ihn mit den Aufgaben des höheren Forstdienstes vertraut zu machen. Demgegenüber bewährt sich ein Beamter erst während der Probezeit überhaupt für die Laufbahn (vgl. § 11 Abs. 1 der Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. November 2010 (GVBl. 2010, 444) – LbVO –), wie sich auch an dem Beförderungsverbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVbl. S. 319) – LBG – zeigt, der auch Vorwirkung bei Beförderungsdienstposten zeitigt, wenn eine zeitnahe Beförderung in Aussicht steht.

18

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht schon deshalb untaugliche Auswahlinstrumente, weil sie unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume aufweisen.

19

Dem Grunde nach hat die dienstliche Beurteilung, um ihrer Funktion als wesentliche Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte, objektive Personalentscheidungen (OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 1995 – 10 B 11538/95.OVG –, NVwZ-RR 1996, S. 456) gerecht zu werden, eine größtmögliche (u.a. zeitliche) Vergleichbarkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. März 1992 – 2 B 10408/92.OVG –). Anders als im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilung sind Anlassbeurteilungen jedoch untereinander erst dann nicht mehr miteinander vergleichbar, wenn die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungszeiträume überhaupt nicht oder nur noch geringfügig übereinstimmen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Dezember 2009 – 1 M 84/09 –, Rn. 18, m. w. N., juris). Als Anhaltspunkt für eine hinreichende zeitliche Vergleichbarkeit kann etwa ein Überschneidungszeitraum von einem Jahr angesehen werden (vgl. Lorse, in: Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 81, m. w. N.)

20

Vorliegend bedurfte es keiner abschließenden Klärung, ab welcher zeitlichen Untergrenze eine Vergleichbarkeit nicht mehr gewährleistet ist, da sich vorliegend die Beurteilungszeiträume von Antragsteller und Beigeladenem zu mehr als der Hälfte des Gesamtbeurteilungszeitraums decken. Die den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugrunde gelegten Beurteilungszeiträume wurden in den Endpunkten einheitlich zum Stichtag 31. Oktober 2017 festgelegt. Nach ihrem Beginn sind sie mit zwei Jahren und vier Monaten bei dem Antragseller (ab dem 1. Juli 2015) und vier Jahren bei dem Beigeladenen (ab dem 1. November 2013) unterschiedlich ausgefallen. Ein früherer Beurteilungsbeginn bei dem Antragsteller war aufgrund seines Dienstzeitbeginns zum 1. Juli 2015 faktisch nicht möglich. Im Übrigen hätte eine exakte Anpassung der Beurteilungszeiträume in solchen Fällen zur Folge, dass dienst- und lebensjüngere Bewerber – wie der Antragsteller – aus dem Vergabeverfahren ausscheiden würden (vgl. im Ergebnis: OVG RP, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11352/17 – Rn. 30, juris) oder die dauerhafte höhere Leistung dienstälterer Bewerber unterschlagen würde.

21

An diesem Ergebnis ändert auch die zeitliche Lücke zwischen den Beurteilungen des Beigeladenen, der zuletzt in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 beurteilt wurde, nichts. Zwar besteht grundsätzlich ein Gebot der Anknüpfung von Beurteilungszeiträumen an den jeweils vorangegangenen Zeitraum (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. September 2017, a. a. O., Rn. 27, juris). Jedoch lässt sich dies auf ein Anlassbeurteilungssystem – wie hier –, in welchem dienstliche Beurteilungen unter Verzicht auf Regelbeurteilungen stets nur anlassbezogen (vgl. Ziff. 2.1 der DV) erstellt werden, nicht übertragen. Die Vergleichbarkeit wird in einem solchen System nämlich dadurch hergestellt, dass den dienstlichen Beurteilungen nach Ziff. 2.3 der DV – sofern faktisch möglich – einheitliche Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. November 2013 – 2 A 10804/13 – Rn. 9, juris).

22

2. Die aktuell erstellten Beurteilungen durfte der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zu Grunde legen, denn die bezüglich der Beurteilungen von dem Antragsteller vorgebrachten Rügen gehen in der Sache fehl.

23

Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15 –, Rn. 29 ff., juris, m. w. N.)

24

Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle, bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris; bestätigend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15 –, juris).

25

Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt. Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus. (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015, a. a. O, juris)

26

Hiervon ausgehend bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der erstellten Anlassbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung. Es ist dem Antragsteller nicht gelungen, offensichtliche Fehler in der eigenen Beurteilung (nachfolgend a.) oder der Beurteilung des Beigeladenen (nachfolgend b.) glaubhaft zu machen.

27

a. Soweit der Antragsteller formelle Mängel in seiner Beurteilung rügt, fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung. Dem genügt die pauschale Behauptung, dass einzelne Verfahrensschritte (im Einzelnen: Ziff. 5.2.1.5; 5.2.2.1; 5.2.2.2; 5.2.2.4; 5.2.3; 5.2.3.2 der DV) der Beurteilungsakte nicht zu entnehmen seien, nicht. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften keinen Selbstzweck bilden, sondern dass ihnen eine dienende Funktion im Hinblick auf die Gestaltung materieller Rechtspositionen und die Verwirklichung materieller Rechte der Verfahrensbeteiligten zukommt. Die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften führt demzufolge in der Regel nicht schon als solche zur Rechtswidrigkeit der am Ende des Verfahrens stehenden Entscheidung (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 19. Juni 1991 – 2 A 12437/90 –, Rn. 39, juris).

28

Es begegnet keinem rechtlichen Zweifel, dass der Dienstherr von der Einberufung einer Beurteilungskommission vorliegend abgesehen hat, denn dies steht ausweislich Ziff. 5.2.3.1 der DV in Fällen wie dem Vorliegenden im Ermessen des Dienstherrn. Hier hat der Antragsgegner plausibel ausgeführt, mit Blick auf das Bewerberfeld von nur drei zu beurteilenden Konkurrenten von der Einberufung abgesehen zu haben.

29

Soweit der Antragsteller angibt, zum Unterlassen bzw. Zurückziehen seiner Bewerbung gedrängt worden zu sein, erwächst daraus bereits deshalb kein Verfahrensfehler, weil dies erkennbar nicht durchgeschlagen hat; vielmehr hat der Antragsteller trotz dessen an seiner Bewerbung festgehalten. Im Übrigen ist dieser Umstand weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der Dokumentation in der Beurteilungsakte hat man den Antragsteller, mit Blick auf das Anforderungsprofil, einzig darauf aufmerksam gemacht, dass er wegen seiner erst geringen beruflichen Erfahrung derzeit nicht als der am besten geeignete Bewerber angesehen werde (vgl. Bl. 56 der Beurteilungsakte des Antragstellers).

30

Ungeachtet dessen, ob der Antragsgegner dazu angehalten gewesen wäre in der Beurteilung unter der Rubrik „Fortbildungs- und Verwendungswünsche“ die zum Beurteilungsstichtag noch geplante Teilnahme des Antragstellers an der „Potenzialgruppe für Forstleiter“ aufzuführen, würde sich ein möglicher Mangel nicht auswirken. Denn im Falle der Erstellung einer neuen Beurteilung wäre jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich wieder von seiner Teilnahme als Mitglied der Potenzialgruppe entbunden wurde (Bl. 108 der Personalakte des Antragstellers).

31

Auch leidet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht an materiellen, inhaltlichen Fehlern.

32

Soweit der Antragsteller zunächst einwendet, dass die Divergenz zwischen dem Arbeitszeugnis des ... – ... – und dem schriftlichen Lob des Zweitbeurteilers zu der Mitarbeit des Antragstellers im Projekt „...“ im Schreiben vom 9. Mai 2017 einerseits und den Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung andererseits nicht erklärlich sei, trifft dies nicht zu, da der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, auf welcher Tatsachengrundlage er zu den Einzelbewertungen gelangt ist.

33

Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Arbeitszeugnis aus seiner Tätigkeit als vorübergehender Referent des ... nur ein geringes Gewicht beigemessen hat. Anders als bei Beurteilungsbeiträgen sind Erst- und Zweitbeurteiler bei „externen“ Zeugnissen – wie hier – nicht dazu angehalten, diese bei der von ihnen zu erstellenden Beurteilung zu berücksichtigen bzw. einzubeziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 2 B 10279/17 –, juris, zum Beurteilungsbeitrag). Denn der auswählenden Behörde obliegt es – gerade bei Auswahlverfahren mit Bewerbern, die unterschiedlichen Verwendungen entstammen – die zum Teil erheblich voneinander abweichenden Beurteilungsinhalte insoweit miteinander „kompatibel“ zu machen, dass eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleistet ist und somit eine an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung getroffen werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – Rn. 85, juris). Insoweit kommt dem Dienstherrn – bereits auf Ebene der Erstellung der Beurteilung – ein Beurteilungsspielraum dahingehend zu, wie er derartige Zeugnisse im Einzelfall, das heißt im Hinblick auf den konkreten Dienstposten und dessen Anforderungen an potentielle Bewerber, gewichtet.

34

Die im Arbeitszeugnis bescheinigten Tätigkeiten weisen erkennbar bereits keinen hinreichenden Bezug zu seinem statusrechtlichen Amt als Forstrat auf, dessen Leistungen es allerdings im Rahmen der Beurteilung zu bewerten gilt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Februar 1996 – 10 B 13738/95 – juris). Das Arbeitszeugnis bildet nämlich lediglich die Leistungen des Antragstellers als (vorübergehender) Referent bei der Geschäftsstelle des ... ab. So war er in dieser Zeit hauptsächlich in den Bereichen „Presse“ und „Kommunikation“ tätig, aber auch mit der Vor- sowie Nachbereitung von Sitzungen und der Organisation von forstpolitischen Veranstaltungen befasst (vgl. Bl. 46 der Beurteilungsakte des Antragstellers). Überdies handelt es sich um ein „Arbeitszeugnis“, welches der Geschäftsführer eines privaten Vereins als Externer und damit außerhalb der gewöhnlichen Dienstreihenfolge erstellt hat.

35

Obgleich es im Hinblick auf das schriftliche „Lob“ des Zweitbeurteilers zu seiner Mitarbeit in dem Projekt „...“ (17.05.2016 – 12.01.2017) bereits an einem substantiierten Vortrag fehlt, da der Antragsteller das nur an ihn adressierte Schreiben vom 9. Mai 2017 dem Gericht nicht vorgelegt hat, würde dieses in Abweichung zu den Bewertungen in seiner Beurteilung jedenfalls keinen offensichtlichen Fehler begründen. Denn aus einem solchen – ausweislich des Vortrags des Antragstellers förmlichen – Standardschreiben erwächst nämlich keine Bindungswirkung für die spätere dienstliche Beurteilung. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich der vorläufige Eindruck eines Beurteilers bei Gesamtschau sämtlicher Erkenntnisquellen zu einem späteren Zeitpunkt – ggf. auch zum Nachteil des Bewerbers – verändern kann. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten – also seinen Leistungen in dem Projekt „Adressverwaltung/Anlagenbuchhaltung“ (17.07.2017 – 31.10.2017) – höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15 -, juris; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 -, juris).

36

Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers, Erst- und Zweitbeurteiler hätten praktisch keinen Kontakt zu ihm gehabt, denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beurteilung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beurteiler Eignung und Leistung des Beurteilten nicht aus eigener Anschauung kennt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13/79 –, Rn. 39, juris; OVG RP, Beschluss vom 8. August 2011, - 2 B 10724/11 -, ESOVGRP). In derartigen Fällen steht es im Ermessen des Beurteilers, in welcher Weise er die erforderlichen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten erlangt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. August 2011, a. a. O., ESOVGRP).

37

Dem sind Erst- und Zweitbeurteiler durch Einholung von Auskünften des Referenten für Haushalt der Zentralstelle der Forstverwaltung,..., des kaufmännischen Leiters von Landesforsten, ..., sowie des für das Forstamt ... zuständigen Regionalleiters ..., die sie der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung in erster Linie zugrunde gelegt haben, hinreichend nachgekommen. Einer zusätzlichen Auskunft des Projektleiters ... – denselben Beurteilungsabschnitt betreffend – bedurfte es daher nicht. Soweit sich die Auskunft des Referenten ... der Beurteilungsakte des Antragstellers nicht entnehmen lässt, begründet dies für sich genommen keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung, da es insoweit jedenfalls an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Antragstellers fehlt.

38

Vor diesem Hintergrund sind sowohl die darauf basierenden Einzelwertungen, als auch die hieraus ermittelte Gesamtbewertung mit „C“ sowie der Verwendungs- und Förderungsvorschlag, wonach der kurz- bis mittelfristigen Übertragung einer Amtsleitung die „nicht ausreichend vorhandenen Sensibilität für die Außenwirkung seines Handelns“ des Antragstellers sowie seines „Entwicklungsbedarfs hinsichtlich seiner selbstreflektierenden Fähigkeiten“ entgegen stehen, nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist es auch unerheblich, dass das Gesamtergebnis der Beurteilung des Antragstellers von dem seiner früheren Beurteilungen abweicht, da seine vorangegangenen Beurteilungen allesamt im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 1 APOhFD erstellt wurden.

39

Die Wertungen des Antragsgegners sind zudem schlüssig und in sich widerspruchsfrei. So hat er nachvollziehbar ausgeführt, bei Beurteilungen während der Probezeit die Einzelbewertungen am Mittelwert, also „C“ (= entspricht den Anforderungen) bzw. „III“ (= normal ausgeprägt), zu orientieren. Da das Arbeitsspektrum des Antragsgegners in Schwierigkeit und Verantwortung als durchschnittlich einzuordnen sei und er in vollem Umfang beanstandungsfreie Arbeitsergebnisse erbracht habe, habe man ihn zweimal mit „C“, zwölfmal mit „III“ und sogar dreimal mit „II“ (= stark ausgeprägt) bewertet.

40

Lediglich im Bereich Arbeitsweise wurde er mit „D“ (= entspricht teilweise den Anforderungen) bewertet. Diese Abweichung zum Nachteil des Antragstellers hat der Antragsgegner allerdings durch die Ausführungen der Referenten ... und ... über die Gespräche mit dem Antragsteller hinreichend plausibilisieren können (vgl. Bl. 51 ff. der Beurteilungsakte des Antragstellers). Der Antragsteller verkennt insoweit, dass in die Beurteilung nicht etwa der Abschuss des Hirsches selbst, sondern sein diesbezüglich gegenüber Vorgesetzten gezeigtes Verhalten, welches weder Sensibilität für die Außenwirkung des eigenen Handelns noch Selbstreflexion erkennen ließ, eingeflossen ist.

41

Auch war der Antragsgegner nicht gehindert, die Eindrücke aus dem Vorstellungsgesprächen als nur ergänzendes Kriterium mit abrundendem Charakter bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Einzig in den Fällen des Beurteilungsgleichstandes steht es im Ermessen des Dienstherrn, den hieraus gewonnenen Erkenntnissen ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 –, Rn. 32, juris), was vorliegend nicht geschehen ist. Bei dem Antrag des Antragstellers auf ergänzende Akteneinsicht in das Sitzungsprotokoll sowie die handschriftlichen Aufzeichnungen der Gesprächsführer handelt es sich, um einen solchen, der lediglich der Ausforschung dient, da keine konkreten Tatsachen angesprochen werden, die einen entscheidungserheblichen Umstand betreffen. Hier genügt nicht der Verweis auf den subjektiven Eindruck des Antragstellers, da gerade bei Vorstellungsgesprächen die diesbezüglichen Eindrücke der Bewerber einerseits und der Beurteiler andererseits – mitunter häufig – voneinander abweichen können.

42

b. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beurteilung des Beigeladenen fehlerbehaftet ist.

43

Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Antragstellers, weshalb sich die im Ankreuzsystem vorgenommenen Bewertungen nicht mit dem tatsächlichen Leistungsbild des Beigeladenen decken. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass Beurteilungen von beförderten Beamten im neuen Amt regelmäßig schlechter ausfallen als diejenigen im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. September 2000, - 10 A 11056/00 -, Rn. 2, juris, m. w. N.), lässt sich dieser Erfahrungssatz auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen, da dieser insbesondere Fälle betrifft, in denen der Beurteilte erst einen kurzen Zeitraum in seinem neuen Amt zurückgelegt hat. Im Zeitpunkt des Beurteilungsbeginns lag die Beförderung des Beigeladenen allerdings bereits über vier Jahre (Mai 2009) zurück, weshalb er aufgrund der in dieser Zeit gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse – trotz des höheren Beurteilungsmaßstabs – gegenüber möglicherweise erfahreneren, leistungsstärkeren Bewerbern bestehen und sich diesen gegenüber sogar mit ggf. herausragenden Leistungen durchsetzen konnte. Im Übrigen widerspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, zu unterstellen, dass über einen derart langen Zeitraum trotz des erhöhten Maßstabs und der neuen Vergleichsgruppe keine Leistungssteigerungen eintreten könnten.

44

Vor diesem Hintergrund begegnen die Feststellungen im Besetzungsbericht (Bl. 97 ff. der Verwaltungsakte), in dem der Beigeladene als bestgeeigneter Bewerber für den streitgegenständlichen Dienstposten vorgeschlagen wird, keinen rechtlichen Bedenken.

45

Ungeachtet dessen könnte der Antragsteller – selbst wenn seine eigene Beurteilung oder die des Beigeladenen an einem Fehler leiden würde – auch deshalb keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, weil seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, nicht offen sind (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, Rn. 13, juris). Denn der Beigeladene wurde in einem zwei Stufen höheren Statusamt beurteilt als der Antragsteller (Antragsteller: A 13; Beigeladener: A 15). Insofern gilt der Grundsatz, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind, als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 11, juris).

46

Schließlich erfüllt der Antragsteller das Qualifikationserfordernis der „mehrjährigen Berufserfahrung“ des Anforderungsprofils ersichtlich nicht, da er erst seit dem 1. Juli 2015 in einem Beamtenverhältnis auf Probe im Dienst des Antragsgegners steht und im Beurteilungsstichtag über eine erst 22-monatige, also eine nicht einmal zweijährige, Berufserfahrung verfügte.

47

Dafür, dass der Antragsteller den Statusunterschied und den erheblichen Notenunterschied überwinden und auch nur gleichziehen könnte, ist nichts ersichtlich. Zumal es derzeit an der angesprochenen Berufserfahrung fehlt.

48

III. Bleibt der Antrag somit ohne Erfolg, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

49

IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (OVG RP, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 –, Rn. 64, juris), ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Wegen des Verbots der Sprungbeförderung ist für den Antragsteller nach Übertragung der Funktion das zunächst allein erreichbare Amt der Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung – LBesO – zugrunde zu legen (OVG RP, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 E 11715/17 –). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren und damit auf 32.899,68 € (= 5.483,28 x 12 / 2) festzusetzen (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. – juris).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 L 1373/18.TR

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 L 1373/18.TR

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 L 1373/18.TR zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 L 1373/18.TR zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 L 1373/18.TR zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Sept. 2017 - 2 B 11352/17

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juli 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Sept. 2017 - 2 B 11207/17

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außerger

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Mai 2017 - 2 B 10279/17

bei uns veröffentlicht am 05.05.2017

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Dezember 2016 und des Senats vom 3. März 2016 – 2 B 11163/15.OVG – wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung a

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2017 - 10 B 11626/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelad

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Aug. 2016 - 2 BvR 1287/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Nov. 2015 - 1 K 1755/15.TR

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. März 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 verpflichtet, über die Besetzung des am 28. Oktober 2014 ausgeschriebenen Dienstpostens lfd. Nr. 34 „Unterbereichs

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Sept. 2015 - 2 B 10765/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu trage

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2015 - 2 B 10664/15

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2015 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszü

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Nov. 2013 - 2 A 10804/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 7. Mai und 11. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulas

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.978,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Recht untersagt, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des mit der Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Dienstpostens „Leiter-/in der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik“ (WTD ...) zu beauftragen (A.) sowie den vorgenannten Dienstposten mit dem Beigeladenen förderlich zu besetzen (B.), bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

2

A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des mit der Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Dienstpostens „Leiter-/in der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik“ (WTD ...) zu beauftragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, ist begründet, da insoweit sowohl ein Anordnungsgrund (I.) als auch ein Anordnungsanspruch (II.) vorliegt.

3

I. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren zur Verleihung eines höheren Statusamtes besteht auch mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren so bezeichnete „kommissarische Vakanzvertretung“ ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Denn der ausgewählte Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens kann durch dessen Wahrnehmung einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der ihm bei der späteren Vergabe des Statusamts einen Vorteil verschafft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1/09 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 17). Hieran ist auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris) festzuhalten. Danach fehlt es für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung einer Dienstpostenvergabe zwar an einem Anordnungsgrund, weil ein durch die Wahrnehmung des Dienstpostens erlangter Bewährungsvorsprung zur Vermeidung einer unzulässigen Bevorzugung des ausgewählten Bewerbers im anschließenden Verfahren zur Besetzung eines höherwertigen Statusamtes „ausgeblendet“ werden muss (Leitsatz 2). Die Ausblendung eines etwaigen Bewährungsvorsprungs bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege der „fiktiven Fortschreibung“ der dienstlichen Beurteilung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BundeslaufbahnverordnungBLV – dadurch erfolgen, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten in der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben (Leitsatz 3). Jedoch überzeugt diese Rechtsprechung nicht.

4

Insbesondere ist § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV weder direkt noch analog auf die Vergabe von Dienstposten im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren zur Verleihung eines höheren Statusamtes anwendbar. § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV sieht fiktive Fortschreibungen von dienstlichen Beurteilungen vor bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht gegeben ist (Nr. 1), bei Elternteilzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit (Nr. 2) und bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 % der Arbeitszeit beansprucht (Nr. 3). Zu diesen ausdrücklich von § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV normierten Fälle zählt die rechtswidrige Übertragung eines Dienstpostens nicht.

5

Auch eine erweiterte Auslegung oder analoge Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV scheidet aus (a.A. Kenntner, ZBR 2016, 181 [194f]; Kathke, RiA 2016, 197 [199]; Bracher, DVBl. 2016, 1236 [1240]). Zwar enthält § 33 Abs. 3 BLV keine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung möglich sein soll. Dies folgt aus der Formulierung, nach welcher die fiktive Fortschreibung einer Beurteilung „jedenfalls“ in den unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fällen zu erfolgen hat. Jedoch erlaubt § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV eine erweiterte/analoge Anwendung nur auf solche Fälle, die mit den geregelten Fällen von den tatbestandlichen Voraussetzungen her vergleichbar sind. Dies ist bei der rechtswidrigen Dienstpostenübertragung im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht der Fall.

6

§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BLV fordert die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung, wenn eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht möglich ist, weil eine beurteilungsfähige Dienstleistung tatsächlich nicht erbracht wurde. Bei einer rechtswidrigen Übertragung eines Dienstpostens und dem dadurch erlangten Erfahrungsvorsprung liegt aber gerade eine erbrachte Dienstleitung vor, die auch tatsächlich beurteilt werden kann, aus rechtlichen Gründen aber nicht beurteilt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris Rn. 31). Indem § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ausschließlich auf Fälle abstellt, in denen eine Beurteilung wegen fehlender Dienstleistung tatsächlich nicht erfolgen kann, scheidet eine erweiterte Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV auf Fälle, in denen eine Beurteilung tatsächlich möglich ist, jedoch aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen soll, aus. Darüber hinaus handelt es sich bei § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV um eine Ausnahmeregelung, die deshalb eng auszulegen ist und nicht auf Fälle erweitert/analog angewandt werden kann, welche mit der Zielrichtung der Vorschrift nicht vergleichbar sind (vgl. Lorse, ZBR 2017, 11 [16ff]). Hinzu kommt, dass die fiktive Fortschreibung einer Beurteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV trotz tatsächlich erbrachter Dienstleistung den von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG - umfassten grundsätzlichen Anspruch eines Beamten auf lückenlose Beurteilung sämtlicher dienstlicher Leistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1/09 –, juris Rn. 4) verletzt und dessen Bedeutung für zu treffende Auswahlentscheidungen verkennt (vgl. Herrmann, NVwZ 2017, 105 [108]). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Rechtsinstitut der fiktiven Beurteilungsfortschreibung löse das Problem einer Stellenblockade und diene damit der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. Kenntner, a.a.O., S. 194). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei Stellenblockaden um mehr als Einzelfälle handelt und dass das bisherige System des Konkurrentenrechtsschutzes im Allgemeinen nicht zu sachgerechten Lösungen kam (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 – 5 ME 157/16 -, juris Rn. 23). Schließlich spricht gegen die Ausblendung tatsächlich erbrachter Leistungen und die an ihre Stelle tretende fiktive Fortschreibung einer Beurteilung in erweiterter/analoger Anwendung des § 33 Abs. 3 BLV, dass erhebliche Zweifel an der Wirklichkeitstauglichkeit dieser Vorgehensweise bestehen. Die bei der fiktiven Fortschreibung insbesondere der dienstlichen Entwicklung freigestellter Personalratsmitglieder auftretenden Umsetzungsschwierigkeiten, die ein hohes Fehlerpotential zum Beispiel bei der Bildung von Vergleichsgruppen zur Folge haben (vgl. Lorse, a.a.O., S. 16), sollten Rechtsprechung und Verwaltung davon abhalten, solche komplizierten Rechtskonstruktionen auf Fälle zu übertragen, für welche sie der Normgeber nicht ausdrücklich vorgesehen hat.

7

Da der Senat die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV auf den vorliegenden Fall und damit eine Ausblendung tatsächlich erbrachter Dienstleistungen sowie ihre Ersetzung durch eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung ausschließt, kann auch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 29. August 2016, mit welcher sie die „Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses vom 10. Mai 2016 (Az: 2 VR 2.15)“ zugesagt hat, den Anordnungsgrund nicht beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 14). Deshalb folgt aus dem Vorstehenden entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 -, juris), dass dem Antragsteller hinsichtlich der Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens WTD ... ein Anordnungsgrund zusteht, da die Gefahr besteht, dass der Beigeladene bei rechtswidriger Dienstpostenübertragung einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der dem Antragsteller auch entgegengehalten werden kann (im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 -, juris Rn. 47, vom 12. Juli 2016 – 6 B 487/16 -, juris Rn. 18 und vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 -, juris Rn. 13; OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 – 5 ME 157/16 -, juris Rn. 17f; a.A: VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 4 S 1083/16 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Beschluss vom 9. September 2016 – 1 B 60/16 -, juris 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 4 S 40.16 -, juris, Rn. 6).

8

II. Der Antragsteller kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO berufen, da die Auswahl des Beigeladenen für die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Denn die Auswahlentscheidung ist deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage, nämlich der rechtswidrigen Fortschreibung der letzten Beurteilung des Antragstellers vom 10. Juni 2016 (1.) sowie der nicht mehr aktuellen Beurteilung des Beigeladenen vom 30. Juli 2015 zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 (2.) beruht. Bei fehlerfreien Beurteilungen, insbesondere der des Antragstellers ist nicht ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Dienstposten an ihn vergeben wird (3.).

9

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 18).

10

Zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11 f und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 –, juris Rn. 21).

11

Sofern keine aktuelle dienstliche Beurteilung im Sinne des § 33 Abs. 1 BLV vorliegt und vom Dienstherrn auch nicht – etwa als Anlassbeurteilung - erstellt werden kann, sieht § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV für bestimmte Fälle eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vor. So ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht gegeben ist. In diesen Fällen sollen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

12

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV liegen beim Antragsteller vor, da er vom 16. Juli 2010 bis zum 15. Juli 2016 zur Dienstleistung bei der europäischen Verteidigungsagentur (EDA) beurlaubt war. Dass die Vergleichbarkeit der während dieser Zeit über den Antragsteller gefertigten drei Beurteilungen nicht gegeben ist, wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Deshalb ist dem Grunde nach eine fiktive Fortschreibung der letzten von der Antragsgegnerin erstellten dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller angezeigt.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Fortschreibung des beruflichen Werdegangs freigestellter Personalratsmitglieder, welche auf die Beurteilungsfortschreibung übertragbar ist, handelt es sich hierbei um die Prognose über den beruflichen Werdegang ohne Freistellung. Für die Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung dieser Prognose steht dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu. Er muss ein Regelungskonzept entwickeln, das geeignet ist, Benachteiligungen zu vermeiden, indem es durch die Anwendung nachvollziehbarer Kriterien zu einer durch Tatsachen fundierten Aussage über die fiktive Leistungsentwicklung und des sich hieraus ergebenden Werdegangs führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6/13 –, juris Rn. 30). Dementsprechend hat sich die Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV eines sogenannten Vergleichsgruppen-/Referenzgruppenmodells bedient, das vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich geeignet für die fiktive Fortschreibung eines beruflichen Werdegangs angesehen wird. Hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe hat das Bundesverwaltungsgericht für den Soldatenbereich entschieden, dass die Vergleichsgruppe einschließlich der freigestellten Person aus mindestens fünf Soldaten bestehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6/13 –, juris Rn. 38). Hiervon ausgehend ist die für den Antragsteller gebildete Vergleichsgruppe aus insgesamt fünf Beamten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu klein.

14

Stellt demnach die von der Antragsgegnerin für den Antragsteller gebildete Vergleichsgruppe eine geeignete Grundlage für die Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vom 31. Januar 2005 dar, leidet die fortgeschriebene Beurteilung vom 10. Juni 2016 daran, dass sie entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Satz 2 BLV die Beurteilungen der aufnehmenden Stelle inhaltlich nicht herangezogen hat.

15

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die erste Beurteilung der EDA vom 30. August 2011, habe keine Berücksichtigung finden können, weil sie sich auf einen Zeitraum (16. Juli 2010 bis 15. Januar 2011) erstreckt, der vor dem Regelbeurteilungszeitraum liegt, und weil der Antragsteller als Beamter der Besoldungsgruppe A 16, wäre er im nationalen Dienst verblieben, erst zum Stichtag 31. Januar 2014 wieder der Regelbeurteilungspflicht unterlegen hätte. Diese von der Antragsgegnerin angenommene Einschränkung ihrer Pflicht, die Beurteilungen der EDA bei der Fortschreibung heranzuziehen, lässt sich weder dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV entnehmen noch würde sie dem Zweck einer fiktiven Beurteilungsfortschreibung entsprechen. Ausgangspunkte für die Fortschreibung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV sind die letzte dienstliche Beurteilung und der sich daran anschließenden Zeitraum. Denn die fiktive Fortschreibung soll die Leistungsentwicklung nachzeichnen, die in dem Zeitraum stattgefunden hat, für den dienstliche Beurteilungen des Dienstherrn nicht vorliegen. Deshalb sind zur Absicherung der zu treffenden Prognosen möglichst alle belastbaren Tatsachen zu berücksichtigen, die verfügbar sind. Hierzu gehören grundsätzlich sämtliche Beurteilungen der aufnehmenden Stelle bis zum Beurteilungsstichtag, auch wenn der Antragsteller im Bundesdienst für diese Zeit nicht beurteilt worden wäre. Insofern verkennt die Antragsgegnerin, dass es bei der fiktiven Beurteilungsfortschreibung nicht darum geht, dienstliche Leistungen vor dem Regelbeurteilungszeitraum zu bewerten. Vielmehr erfolgt bei der fiktiven Fortschreibung unter Einbeziehung einer in der Vergangenheit stattgefundenen Leistungsentwicklung die Beurteilung des Beamten allein bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungsstichtag.

16

Des Weiteren war die Beurteilung der EDA vom 30. Mai 2013, welche sich auf die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Februar 2013 bezieht, vollständig für die fiktive Fortschreibung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV heranzuziehen. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegen halten, die EDA lege andere Maßstäbe als sie – die Antragsgegnerin - bei ihren Regelbeurteilungen an und kenne keine Quotierung. Dieser Vortrag, der - was im Ergebnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der EDA mit denen der Antragsgegnerin verneint, schließt die Heranziehung der den Zeitraum 1. Februar 2011 bis zum 31. Februar 2013 betreffenden Beurteilung der EDA nicht aus. Denn die Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV setzt gerade die Nichtvergleichbarkeit der Beurteilungen der aufnehmenden Stelle und der der Antragsgegnerin voraus, weil ansonsten eine fiktive Fortschreibung der letzten von der Antragsgegnerin erstellten Beurteilung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV von vornherein ausscheiden würde. Allerdings ist die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu prüfen sowie näher darzulegen, welcher inhaltliche Aussagewert den Beurteilungen der aufnehmenden Stelle für die Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung zukommt. Diesen Anforderungen wird der pauschale Hinweis in der fortgeschriebenen Beurteilung vom 10. Juni 2016, wonach „Anhaltspunkte dafür, dass sich der Leistungsstand des Beamten bis zum 31. Januar 2014 deutlich positiver bzw. negativer entwickelt hätte als das der Angehörigen der Vergleichsgruppe, nicht vorliegen“, nicht gerecht. Dass dies zutrifft, erschließt sich angesichts der letzten beiden Beurteilungen der EDA, welche mit der Höchstnote endet, nicht ohne weiteres.

17

Entsprechendes gilt für die letzte, sich auf den Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis 5. Juni 2015 beziehende Beurteilung der EDA vom 29. Juni 2015. Sie hat in die fiktive Fortschreibung einzufließen, soweit sie den Regelbeurteilungszeitraum noch erfasst und deshalb diesbezüglich Rückschlüsse auf das in der fiktiven Fortschreibung festzustellende Gesamturteil zulässt. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, die fiktive Fortschreibung sei am 10. Juni 2016 erfolgt und die letzte Beurteilung der EDA erst am 29. Juni 2016 abgeschlossen worden. Letzteres trifft nicht zu, denn diese Beurteilung wurde ausweislich der vom Antragsteller zur Gerichtsakte gereichten Kopie am 29. Juni 2015 unterschrieben.

18

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die fiktive Fortschreibung der Beurteilung des Antragstellers vom 10. Juni 2016 rechtsfehlerhaft ist und er deshalb einen Anspruch auf eine erneute Fortschreibung seiner letzten regelmäßigen Beurteilung, diesmal unter hinreichender inhaltlicher Heranziehung der von der EDA erstellten drei Beurteilungen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV hat. Deshalb durfte die Beurteilung vom 10 Juni 2016 der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens WTD ... nicht zugrunde gelegt werden.

19

2. Auch die bei der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens WTD ... berücksichtigte Beurteilung des Beigeladenen vom 30. Juli 2015 zum Stichtag 31. Januar 2014 ist rechtlich zu beanstanden, da sie nicht hinreichend aktuell ist. Zwar ist grundsätzlich eine Regelbeurteilung über den Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren im Sinne der Ziffer II. 4 der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmung – BeurtBest –) als aktuell anzusehen. Nach Ziffer 7 BeurtBest kann ein Beamter auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle jedoch beurteilt werden, wenn aktuelle Erkenntnisse über sein Leistungs- und Befähigungsbild benötigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte nach dem Regelbeurteilungsstichtag über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren seit der letzten Beurteilung und bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine wesentlich andere Aufgabe wahrgenommen hat. In einem solchen Fall muss eine Anlassbeurteilung erstellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Beigeladenen vor.

20

Der Beigeladene wurde im Statusamt Besoldungsgruppe A 16 zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 zuletzt dienstlich mit „S“ hervorragend beurteilt. Zum 1. August 2014 wurde ihm der Dienstposten eines Gruppenleiters Besoldungsgruppe B 2 übertragen und er wurde am 1. Februar 2015 in das Statusamt Besoldungsgruppe B 2 befördert. Damit hat er bis zur Auswahlentscheidung am 18. Juli 2016 nahezu zwei Jahre lang ein höherwertiges Amt wahrgenommen, sodass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell war. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 23, da der dem zugrundeliegende Sachverhalt eine vollständig andersartige Beurteilungs- und Beförderungssituation betrifft. Im Übrigen ist nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass auf der Ebene der Gruppenleiter (Besoldungsgruppe B 2) ein Leistungsvergleich mit anderen Beamten nicht möglich ist. Somit durfte auch die Beurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 31. Januar 2014 der Entscheidung über die Vergabe des Dienstposten WTD ... nicht zugrunde gelegt werden.

21

3. Bei fehlerfreien Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ist es nicht ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Dienstposten an den Antragsteller vergeben wird. Denn bei Heranziehung der durch die EDA erstellten Beurteilungen, in denen der Antragsteller zunächst für den Zeitraum 16. Juli 2010 bis 15. Januar 2011 im Gesamturteil noch mit der Note „2“ von fünf Noten, anschließend aber für den Zeitraum ab 1. Februar 2011 bis zum hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 die Höchstnote „1“ = „outstanding“ erhalten hat, ist es möglich, dass er bei erneuter fiktiver Fortschreibung der letzten regelmäßigen Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der EDA einen Leistungsgleichstand mit dem Beigeladen, aber auch mit dem Bewerber M... erreicht. Dies gilt sowohl mit Blick auf die nicht mehr aktuelle Beurteilung des Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 im Statusamt Bundesbesoldungsgruppe A 16, deren Gesamturteil die Höchstnote ausweist, als auch für die nach Ziffer 7 BeurtBest erforderliche Anlassbeurteilung. Da diese aufgrund einer geänderten Vergleichsgruppe, bestehend aus Beamten in dem höheren Statusamt der Bundesbesoldungsgruppe B 2, zu erfolgen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass das Gesamturteil selbst bei gleichgebliebenen Leistungen mit einer schlechteren Note endet. Denn es entspricht dem nicht von der Hand zu weisenden Erfahrungssatz, dass vielfach nach einer Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter ausfällt (OVG RP Beschlüsse vom 12. September 2000 - 10 A 11056/00 -, juris Rn. 2 und vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, juris Rn. 21). Auch in diesem Fall spricht einiges dafür, dass Antragsteller und Beigeladener unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter einen Leistungsgleichstand aufweisen. Angesichts dessen ist es nicht ausgeschlossen, dass die erneute zu treffende Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens WTD ... zugunsten des Antragstellers ausfällt.

22

B. Da die Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts der Besoldungsgruppe B 3 an den gleichen Mängeln leidet wie die zur Besetzung des Dienstpostens WTD ... ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die Beförderung des Beigeladenen zeitnah vornehmen möchte und lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens aufgeschoben hat. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz.


Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Dezember 2016 und des Senats vom 3. März 2016 – 2 B 11163/15.OVG – wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.400,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller möchte, dass eine im Streit stehende Funktionsstelle als stellvertretender Fachgruppenleiter im Vermessungs- und Katasteramt mit Aufstiegsmöglichkeit nach der Besoldungsgruppe A 9+Z des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache freigehalten wird.

2

Der Antragsgegner und Änderungsantragsteller (im Folgenden: Antragsgegner, vgl. zur Parteienbezeichnung im Abänderungsverfahren OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 8 B 10519/16.OVG -) schrieb die Funktionsstelle am 29. Juni 2015 aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Antragsteller und Änderungsantragsgegner (im Folgenden: Antragsteller) sowie der Beigeladene. Auf der Grundlage der dienstlichen Regelbeurteilungen 2013, die sich wegen einer Neufassung der maßgeblichen Beurteilungsvorschrift jeweils auf den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2003 bis 31. August 2013 bezogen, wurde der Beigeladene ausgewählt und dieses Ergebnis dem Antragsteller mit Negativmitteilung vom 24. September 2015 bekannt gegeben. Dieser erhob Widerspruch und beantragte die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung, da er seit dem 16. April 2013 aufgrund eines internen Auswahlverfahrens nach Leistungsgesichtspunkten mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Funktionsstelle betraut gewesen sei. Der Antragsgegner trat diesem Anliegen entgegen. Der Antragsteller sei lediglich als kommissarischer Abwesenheitsvertreter eingesetzt worden, so dass keine wesentliche Änderung seines Aufgabenbereichs vorliege. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 1 L 933/15.NW - abgelehnt. Nachdem der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen hatte, einer seiner ehemaligen Vorgesetzten sei entgegen der Mitteilung des Antragsgegners nicht ordnungsgemäß am Beurteilungsverfahren beteiligt gewesen und der Vorgesetzte dies bestätigte, verpflichtete der Senat den Antragsgegner mit Beschluss vom 3. März 2016 - 2 B 11163/15.OVG -, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die streitgegenständliche Stelle frei zu halten.

3

Im Folgenden setzte der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren fort. Er schloss mit dem Antragsteller am 28. Juni 2016 einen Vergleich ab, wonach eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum September 2003 bis August 2013 erstellt, die Negativmitteilung vom 24. September 2015 aufgehoben und erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden werden sollte. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Widerspruch zurück.

4

Die Neuerstellung der Regelbeurteilung erfolgte durch den aktuellen Abteilungsleiter des Antragstellers, Vermessungsrat A., nachdem der vormalige Abteilungsleiter in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell eingetreten war. Als Zweitbeurteiler wurde wie zuvor der Behördenleiter, Ltd. Vermessungsdirektor B., tätig. Die Beurteilung vom 26. August 2016 enthielt dieselben Einzelbewertungen wie zuvor und führte erneut zu einer Gesamtbewertung der Leistungen mit II/11. Auf dieser Grundlage traf der Antragsgegner unter dem 12. September 2016 eine neue Auswahlentscheidung, mit der wiederum der Beigeladene für die Funktionsstelle ausgewählt wurde. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2016 mitgeteilt. Ein hiergegen eingeleitetes gerichtliches Eilverfahren - 1 L 907/16.NW - wurde nach Hinweisen des Verwaltungsgerichts auf die zweifelhafte Zulässigkeit von den Beteiligten inzwischen für erledigt erklärt. Stattdessen hat der Antragsgegner einen Antrag auf Änderung des Beschlusses des Senats vom 3. März 2016 entsprechend § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellt.

5

Zur Begründung hat der Antragsgegner vorgetragen, es lägen veränderte Umstände vor, da durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile der Anordnungsgrund entfallen sei. Die vorläufige Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens sei nunmehr zulässig, weil der dadurch erlangte Bewährungsvorsprung in einem späteren Auswahlverfahren ausgeblendet werden müsse. Außerdem sei vorliegend auch der Anordnungsanspruch entfallen, weil nunmehr eine rechtmäßige Regelbeurteilung 2013 bestehe und die Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 nicht zu beanstanden sei.

6

Der Antragsgegner hat beantragt,

7

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 - 2 B 11163/15.OVG - wegen veränderter Umstände aufzuheben.

8

Der Antragsteller hat beantragt;

9

den Abänderungsantrag zurückzuweisen.

10

Er hat die Auffassung vertreten, die Neubesetzung der Funktionsstelle sei nicht eilbedürftig, da er die Aufgaben wahrnehme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neu erstellten dienstlichen Beurteilung, insbesondere an der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Änderungsantrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Wegfall des Anordnungsgrundes ausgehe, folge die Kammer dem nicht. Die veränderten Umstände hätten auch den Anordnungsanspruch nicht entfallen lassen, da die Auswahlentscheidung nach wie vor rechtlichen Bedenken unterliege. So sei zweifelhaft, ob die Regelbeurteilungen 2013 zum maßgeblichen Zeitpunkt noch hinreichend aktuell gewesen seien. Zum einen lägen diese Beurteilungen mehr als einen Regelbeurteilungszeitraum zurück, zum anderen existierten zwar nicht zum Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung, aber jedenfalls mittlerweile aktuellere Regelbeurteilungen. Zwar erscheine deren Einbeziehung in das laufende Verfahren nicht unbedenklich. Gegebenenfalls müsse in einer solchen Situation aber der vollständige Abbruch des Auswahlverfahrens und eine Neuausschreibung erwogen werden. Sodann sei fraglich, ob die Regelbeurteilung nicht von dem ehemaligen Abteilungsleiter des Antragstellers hätte gefertigt werden müssen, der trotz Eintritts in die passive Phase der Altersteilzeit nach wie vor im aktiven Dienst als Beamter stünde. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, seien die eingeholten Beurteilungsbeiträge zum Teil von den ehemaligen Vorgesetzten nicht namentlich gekennzeichnet und unterschrieben worden, zum Teil fehle die Aufgabenbeschreibung. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie der Erstbeurteiler die unterschiedlichen Beurteilungsbeiträge im Einzelnen gewichtet und zueinander ins Verhältnis gesetzt habe.

12

Mit seiner Beschwerde tritt der Antragsgegner dem Beschluss des Verwaltungsgerichts in allen Punkten entgegen.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Dezember 2016 den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog wegen veränderter Umstände abzuändern.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und bekräftigt nochmals seine Auffassung, nach der die Fachgruppe schon derzeit und unabhängig von einer dauerhaften Besetzung der Funktionsstelle in der Lage sei, das geforderte Aufgabenpensum vollumfänglich wahrzunehmen.

18

Auf die Gerichtsakten 1 L 933/15.NW, 1 L 907/16.NW sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Personal- und Verwaltungsakten wird Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragsgegners entsprechen müssen. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach wie vor ein Anordnungsgrund besteht (1.). Durch die Neuerstellung einer Regelbeurteilung ist aber der Anordnungsanspruch des Antragstellers entfallen (2.).

20

1. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der von dem Antragsteller geltend gemachte Anordnungsgrund nicht entfallen ist. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, weil ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (OVG RP, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14 -, IÖD 2014, 175 und juris Rn. 3 ff. m.w.N.; auch im Übrigen bislang ganz überwiegende Ansicht, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71 und juris Rn. 17; Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 und juris Rn. 2 ff.; VGH BW, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272 und juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 1 B 628/15 -, DÖD 2016, 20 und juris Rn. 26). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung hierzu geändert. Zwar sei eine kommissarische Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren geeignet, diesem einen Vorteil zu verschaffen. Denn durch eine derartige – ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte – Übertragung höherwertiger Aufgaben erhalte ein Bewerber eine Bewährungschance, die anderen Bewerbern nicht offenstehe. Um eine andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens zu vermeiden, hindere dies den Dienstherrn allerdings nicht mehr daran, das umstrittene Funktionsamt noch während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu vergeben. Die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dürften in einer Auswahlentscheidung nämlich gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten worden sei, nicht in Ansatz gebracht werden, sondern müssten in Anlehnung an das insbesondere für die Beurteilung von freigestellten Personalratsmitgliedern entwickelte Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung ausgeblendet werden (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 und juris Rn. 24 ff.; ebenso nunmehr VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, NVwZ-RR 2017, 247 und juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 3. November 2016 - 3 CE 16.1812 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 4 S 40.16 -, juris Rn. 6; vgl. zum Hintergrund Kenntner, ZBR 2016, 181 [193 ff.]; zustimmend Bracher, DVBl. 2016, 1236; kritisch Herrmann, NVwZ 2017, 105 und Lorse, ZBR 2017, 11).

21

Dieser Rechtsprechung vermag sich der Senat jedenfalls derzeit nicht anzuschließen. Da sich dienstliche Beurteilungen auf den wahrgenommenen Dienstposten unter Berücksichtigung der sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Anforderungen beziehen, entspricht es nach Auffassung des Senats der Forderung des Leistungsprinzips aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -, auf einem Dienstposten tatsächlich erbrachte Leistungen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der dienstlichen Beurteilung auch zu bewerten (so auch noch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 2 VR 4.09 -, juris Rn. 4). Anders als im Fall der Freistellung von Personalratsmitgliedern liegen bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens bewertbare Leistungen auch tatsächlich vor. Das Leistungsprinzip mag zwar vor dem Hintergrund des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesses an einer funktionsfähigen Verwaltung Einschränkungen erfahren (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 und juris Rn. 15). Das setzt aber voraus, dass die vorläufige Übertrag eines Dienstpostens für die Dauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bei gegebenenfalls nachfolgender Ausblendung bestimmter verrichteter Tätigkeiten geeignet ist, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besser zu wahren, als die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Beförderung im gerichtlichen Eilverfahren. Hieran hegt der Senat angesichts einer Vielzahl offener Fragen Zweifel. So dürfte es sich im jeweiligen Einzelfall als sehr schwierig erweisen, belastbare und rechtlich handhabbare Kriterien für die Ausblendung der „Höherwertigkeit“ einer Tätigkeit zu entwickeln und den Beamten nach jahrelanger Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit noch leistungsgerecht zu beurteilen. Die Erfahrung mit der Nachzeichnung von Beurteilungen im Fall freigestellter Personalratsmitglieder hat gezeigt, dass auch diese erhebliche praktische Probleme aufwirft und es dem Dienstherrn oftmals nicht gelingt, den fiktiven Leistungsstand plausibel zu ermitteln und darzulegen. Diese Umsetzungsschwierigkeiten gebieten nach Auffassung des Senats Zurückhaltung bei dem Versuch, das Institut fiktiver Leistungsermittlung noch weiter auszudehnen (ebenso OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 - 10 B 11626/16 -, IÖD 2017, 8 und juris Rn. 6; Lorse, ZBR 2017, 11 [16]).

22

Besondere praktische Probleme wirft nach Ansicht des Senats die Frage der personellen und zeitlichen Reichweite einer Ausblendung auf. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 soll die Ausblendung offenbar nur gegenüber demjenigen Bewerber erfolgen, der rechtswidrig übergangen worden ist und dem daher selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 und juris Rn. 31). Dies entspricht dem Bedürfnis, die Wirkung einer Fiktion so weit als möglich zu beschränken. Sind aber bei einer neuen Auswahlentscheidung auch Bewerber zu berücksichtigen, gegenüber denen sich der Inhaber des höherwertigen Dienstpostens auf die erbrachte Leistung berufen kann, etwa weil diese erst später hinzugetreten sind, entsteht eine „relative“ Beurteilungslage, die zu unauflösbaren Konstellationen führen kann. So könnte die auf einem höherwertigen Dienstposten über einen langen Zeitraum tatsächlich gezeigte Leistung des ausgewählten Bewerbers A beispielsweise mit 14 Punkten, unter Ausblendung des Bewährungsvorsprungs aber mit 11 Punkten zu bewerten sein. Wäre der rechtswidrig übergangene Bewerber B mit 12, der neu hinzugetretene Bewerber C mit 13 Punkten zu bewerten, ließe sich wohl keine dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Auswahl mehr treffen. Würde A ausgewählt, könnte B erfolgreich eine Verletzung des Leistungsgrundsatzes rügen, da er im Verhältnis zum ausgewählten Bewerber über das bessere Leistungsgesamturteil verfügt (12 Punkte gegenüber 11 Punkten). Würde B ausgewählt, könnte sich wiederum C auf sein besseres Leistungsgesamturteil berufen (13 Punkte gegenüber 12 Punkten). Fiele die Auswahl hingegen auf C, wäre A in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt (14 Punkte gegenüber 13 Punkten). Das aufgezeigte Problem ließe sich nur vermeiden, wenn die Ausblendung stets gegenüber allen Bewerbern erfolgte, unabhängig davon, ob sie bei der Auswahlentscheidung um die Dienstpostenübertragung rechtswidrig übergangen worden sind oder nicht (so Bracher, DVBl. 2016, 1236 [1239 f.]). Dann griffe die fiktive Außerachtlassung tatsächlich erbrachter Leistung allerdings auch gegenüber Bewerbern, die diesen Vorteil alleine nicht hätten erreichen können. Abgesehen davon stellt sich die weitere Frage, inwiefern ein erworbener Erfahrungsvorsprung auch für die Bewerbung auf weitere Dienstposten ausgeblendet werden müsste und wo hier die Grenzen zu ziehen sind. Schließlich wird dem Beamten, der den höherwertigen Dienstposten ohne entsprechende Alimentierung übernehmen soll, auch ein nicht unerhebliches, jedenfalls rechtlich schwer zu überblickendes Risiko zugemutet.

23

Vor dem Hintergrund der dargestellten Probleme, aber auch des Umstandes, dass sich die Laufzeit beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten erheblich verlängern wird, wenn der unterlegene Bewerber auf den Klageweg über drei Instanzen zuzüglich der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verwiesen wird, scheint dem Senat die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die - möglichst zeitnahe - Klärung der Rechtmäßigkeit einer Beförderung oder förderlichen Versetzung im Eilverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand besser gewahrt, so dass das Ausblenden tatsächlich erbrachter Leistungen eines Beamten vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsprinzips nicht gerechtfertigt erscheint (im Ergebnis ebenso OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 - 10 B 11626/16 -, IÖD 2017, 98 und juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, IÖD 2016, 164 und juris Rn. 47; Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, NWVBl. 2016, 499 und juris Rn. 18; OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, DÖD 2017, 75 und juris Rn. 17).

24

2. Durch die Neuerstellung der Regelbeurteilung ist indes der Anordnungsanspruch des Antragstellers entfallen. Die getroffene Auswahlentscheidung des Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nunmehr stand. Die inzident angegriffene Regelbeurteilung 2013 des Antragstellers durfte der wiederholten Auswahlentscheidung noch zugrunde gelegt werden (a), wurde vom zuständigen Beurteiler erstellt (b), beruht auf ausreichenden Beurteilungsgrundlagen (c) und leidet nicht unter einer mangelhaften Begründung der Einzelergebnisse oder des Gesamtergebnisses (d). Auch für die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des Erstbeurteilers liegen keine Anhaltspunkte vor (e).

25

a) Die nachgeholte Regelbeurteilung mit einem Beurteilungszeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2013 durfte der Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 jedenfalls im vorliegenden Fall noch als hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden.

26

Wird dem Dienstherrn von einem Verwaltungsgericht die Ernennung des Auswahlsiegers untersagt, weil die Auswahlentscheidung sich als fehlerbehaftet erweist, kann er das Auswahlverfahren abbrechen und anschließend von der Ausschreibung der Stelle an neu durchführen. Er kann aber auch nach pflichtgemäßem Ermessen das vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene Auswahlverfahren ab dem festgestellten Fehler fortsetzen, um den Fehler zu beheben und das Verfahren zeitnah abzuschließen (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15 -, NVwZ-RR 2015, 862 und juris Rn. 14 m.w.N.). Die im Widerspruchsverfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner getroffene Vereinbarung, die zumindest zweifelhafte Regelbeurteilung 2013 des Antragstellers aufzuheben und neu zu erstellen sowie im Anschluss eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen, war mithin nicht zu beanstanden.

27

Zum Zeitpunkt des zwischen Antragsteller und Antragsgegner abgeschlossenen Vergleichs Ende Juni 2016, also zwei Monate vor Ablauf des folgenden Regelbeurteilungszeitraums, bestand auch kein Anlass, an der hinreichenden Aktualität einer neu zu erstellenden Regelbeurteilung 2013 zu zweifeln. Eine erneute Auswahlentscheidung auf die Regelbeurteilung 2013 zu stützen, entsprach zum damaligen Zeitpunkt vielmehr der Vorgabe der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie vom 22. Juli 2013 (MinBl. S. 262 ff.). Diese sieht nämlich vor, dass Beamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem festgelegten Stichtag regelbeurteilt werden. Anlassbeurteilungen sollen hingegen nur ausnahmsweise erstellt werden, nämlich insbesondere, wenn der Beamte zum letzten Regelbeurteilungstermin nicht beurteilt worden ist oder die Beurteilung aus sonstigen Gründen nicht mehr hinreichend aktuell ist (Ziffer 2.2.1.4 der Beurteilungsrichtlinie). Aus der zur Beurteilungsrichtlinie ergangenen Verwaltungsvorschrift ergibt sich unter Ziffer 6, dass eine fehlende hinreichende Aktualität der Beurteilung vor allem dann vorliegt, wenn eine wesentliche Veränderung des Aufgabengebiets erfolgt ist und die neue Aufgabe über einen Zeitraum von 1,5 Jahren wahrgenommen worden ist. Nach der Beurteilungsrichtlinie soll die Erstellung einer Anlassbeurteilung somit die Ausnahme darstellen. Dies ist unter Leistungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da einem Regelbeurteilungssystem grundsätzlich höhere Aussagekraft zukommt als einem Anlassbeurteilungssystem (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, NVwZ-RR 2013, 267 und OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, NVWZ-RR 2014, 809).

28

Die neu erstellte Regelbeurteilung durfte der Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 auch noch als hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden, obwohl das Ende ihres Beurteilungszeitraums zwölf Tage länger zurück lag als drei Jahre. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass dienstliche Beurteilungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 und juris Rn. 38; VGH BW, NVwZ-RR 2011, 909 und juris Rn. 6; OVG Bremen, NVwZ-RR 2013, 811 [812] und juris Rn. 16; HessVGH NVwZ-RR 2009, 527 [529] und juris Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL 2016, § 123 Rn. 166) hinreichend aktuell sein müssen. Hierzu wird regelmäßig verlangt, dass sie nicht älter als der jeweils vorgesehene Regelbeurteilungszeitraum sein dürfen (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, IÖD 2007, 220 und juris Rn. 2 sowie Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2 Rn. 49 m.w.N.). Allerdings kennt das rheinland-pfälzische Landesrecht (anders als mittlerweile § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz) insofern keine taggenaue Festlegung. Sie lässt sich auch aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 LV verfassungsrechtlich niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht ableiten. Daher kann jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Dienstherr zum Abschluss eines längst begonnenen Verfahrens geraume Zeit vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag mit der Neuerstellung einer fehlerbehafteten dienstlichen Regelbeurteilung begonnen hat, das Verstreichen einer Frist von lediglich zwölf Tagen nicht zum Anlass genommen werden, diese als nicht mehr hinreichend aktuell anzusehen. Andernfalls müsste der Dienstherr in Fällen wie dem vorliegenden gegebenenfalls schon Monate vor dem herannahenden Stichtag der nächsten Regelbeurteilung auf eine Wiederholung des Auswahlverfahrens verzichten, um nach Ablauf des Stichtags auf der Grundlage der dann für alle Bewerber neu zu erstellenden Beurteilungen das Verfahren auf eine gänzlich neue Entscheidungsgrundlage stellen. Dies würde nicht nur die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn, Fehler im Auswahlverfahren zu korrigieren, deutlich einschränken, sondern vor allem die Besetzung der Stelle erheblich verzögern.

29

b) Die Neuerstellung der Regelbeurteilung ist auch von dem richtigen Erstbeurteiler, nämlich dem aktuellen Abteilungsleiter des Antragstellers, vorgenommen worden. Das Landesbeamtengesetz und die Laufbahnverordnung enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, BVerwGE 150, 359 und juris, Rn. 17 f. m.w.N.). Nach Ziffer 4.1 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie ist Erstbeurteiler in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte. Bei einem Wechsel in der Person des Vorgesetzten bleibt dieser für die Dauer von sechs Monaten Erstbeurteiler, sofern er im Landesdienst weiterhin tätig ist; andernfalls ist die Beurteilung durch den neuen unmittelbaren Vorgesetzten nach Anhörung des Funktionsvorgängers vorzunehmen.

30

Vorliegend musste der Antragsgegner nicht den ehemaligen Abteilungsleiter des Antragstellers als Erstbeurteiler heranziehen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass bei der wiederholten Erstellung einer Beurteilung grundsätzlich der ursprüngliche Beurteiler zuständig bleibt. Vorliegend war dieser Beamte aber nach § 75a Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG - wegen einer Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt. Es widerspräche Sinn und Zweck einer solchen Freistellung, den Beamten auch für Tätigkeiten, die nicht überraschend und in Gestalt eines Notfalls auftreten, sondern zum Alltagsgeschäft eines Dienstvorgesetzten gehören, heranzuziehen. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Beamte bereits seit November 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Dienstelle hatte und die Erstellung der Regelbeurteilung mit einem Beurteilungszeitraum von zehn Jahren und der entsprechenden Zahl an zu beteiligenden ehemaligen Vorgesetzen erheblichen Aufwand verursachte. Der Antragsgegner durfte den ehemaligen Vorgesetzten daher wie einen Beamten behandeln, der nicht mehr im aktiven Dienst ist und daher als Erstbeurteiler ausschied (vgl. zum Ruhestandsbeamten BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 19 m.w.N.).

31

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil lediglich eine Auslegung der maßgeblichen Beurteilungsvorschriften für sachfremd erachtet, die dazu führte, dass ein Abwesenheitsvertreter des in den Ruhestand getretenen Abteilungsleiters als Beurteiler herangezogen wurde, obwohl der aktuelle Abteilungsleiter die Leistung des Beamten sogar aus eigener Anschauung hätten bewerten können. Diese Entscheidung verhält sich indes nicht zu der Frage, ob ein Beamter, der sich bereits seit einiger Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, noch als Erstbeurteiler herangezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 16 ff.).

32

c) Die Regelbeurteilung beruht auch auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 22 m.w.N.). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Allerdings sind nur Abweichungen nachvollziehbar zu begründen. Übernimmt ein Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag, bedarf es - wie das Bundesverwaltungsgericht aktuell nochmals klargestellt hat - insofern keiner Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 2 A 4.15 -, Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 und juris Rn. 27).

33

Inhaltlich müssen Beurteilungsbeiträge die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine oder keine hinreichende aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 2 A 4.15 -, Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 und juris Rn. 29 m.w.N.). Verschärfte Anforderungen an den Inhalt der Beurteilungsbeiträge ergeben sich, wenn der Beurteiler mangels eigener Anschauung von Person und Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist. Diese müssen dann in Umfang und Tiefe so ausgestaltet sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 25).

34

Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich der Antragsgegner eine ausreichende, weil vollständige Beurteilungsgrundlage verschafft. Der Erstbeurteiler hat sich von allen ehemaligen Vorgesetzten schriftliche Beurteilungsbeiträge vorlegen lassen. Die einzige Ausnahme bildet der im Ruhestand befindliche, 72-jährige ehemalige Vorgesetzte Herr J. Nachdem dieser dem Erstbeurteiler mitgeteilt hatte, sich aus privaten Gründen zur Erstellung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags außerstande zu sehen, ging der Erstbeurteiler anhand des Beurteilungsformulars in einem Telefongespräch alle Einzelmerkmale durch und vermerkte die Angaben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsbeiträge decken auch den gesamten Beurteilungszeitraum lückenlos ab. Sofern das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 9. März 2011 kein Beurteilungsbeitrag vorliegt, handelt es sich um ein Missverständnis. Es wurden zwei verschiedene, aber namensgleiche ehemalige Vorgesetze des Antragstellers von dem Erstbeurteiler gehört, nämlich Herr H., der bis zum Ablauf seiner Arbeitsphase am 30. November 2016 Leiter der Abteilung 2 war, sowie ein weiterer Herr H., der insbesondere im Zeitraum von August 2009 bis März 2011 Vorgesetzter des Antragstellers war. Letzterer hat ebenfalls einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag abgegeben, allerdings nicht durch Ausfüllen des Beurteilungsformulars, sondern durch Aufzeichnung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale in Form einer eigens angefertigten Tabelle (Bl. 55 der Gerichtsakte). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Da sich sämtliche Beurteilungsbeiträge inhaltlich zu allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen verhalten, besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beiträge nach ihrem Umfang und ihrer Tiefe geeignet waren, eine ausreichend differenzierte Beurteilung zu erstellen.

35

Sofern das Verwaltungsgericht es für bedenklich hält, dass die Beurteilungsbeiträge zum Teil nicht unterschrieben worden sind, die Namen der ehemaligen Vorgesetzten teilweise von einer dritten Person auf dem Beitrag vermerkt worden sind und das Formularfeld für die Aufgabenbeschreibung zum Teil nicht ausgefüllt worden ist, legt es zu hohe formelle Anforderungen an. Welche Anforderungen an die Form und die verfahrensrechtliche Behandlung von Beurteilungsbeiträgen zu stellen sind und wie sich die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG insoweit auswirkt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 2. April 1981 (2 C 34.79, BVerwGE 62, 135 und juris) dargelegt. Danach stehen dem Dienstherrn als Erkenntnisquelle unter anderem schriftliche oder mündliche Auskünfte des Dienstvorgesetzten zur Verfügung. Diese Arbeitsunterlagen treten nach ihrem erkennbaren Ziel und Zweck an die Stelle der unmittelbaren Erkenntnisse und Eindrücke von dem Beurteilten bzw. ergänzen diese. Sie haben ihre Aufgaben mit der Abfassung der dienstlichen Beurteilung durch den hierfür zuständigen Beamten erfüllt. Erst die dienstliche Beurteilung ist rechtlich relevant und kann den Beamten oder Richter in seinem Dienstverhältnis betreffen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Die dienstliche Beurteilung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Tatsachen könnten von den Gerichten auf ihre Richtigkeit (Wahrheit) überprüft werden, Werturteile auf ihre Plausibilität. Gelingt der Nachweis von Tatsachen bzw. eine gebotene Erläuterung und Konkretisierung reiner Werturteile nicht, so trägt der Dienstherr die materielle Beweislast beziehungsweise Darlegungslast. Insofern kann die Form, in der er seine Beurteilungsbeiträge einholt und aufbewahrt, eine entscheidende Rolle spielen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 23).

36

Vorliegend gibt es aber schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsbeiträge nicht von den jeweils angegebenen Vorgesetzten stammen. Die Beiträge sind dank der namentlichen Kennzeichnung auch eindeutig zuordenbar. Eine besondere Formvorgabe dahingehen, dass Beurteilungsbeiträge immer unterschrieben werden oder eine Aufgabenbeschreibung enthalten müssen, existiert demgegenüber nicht.

37

d) Im vorliegenden Fall bedurfte es auch keiner gesonderten schriftlichen Begründung der Gewichtung der jeweiligen Beurteilungsbeiträge. Anders als bei Verbalbeurteilungen lässt sich bei Ankreuzbeurteilungen vergleichsweise leicht erkennen, ob der Erstbeurteiler sich mit seiner Beurteilung innerhalb des Rahmens bewegt, der sich aus den Beurteilungsbeiträgen ergibt oder ob er in begründungbedürftiger Weise von diesen abweicht. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Bewertung zwanglos aus den vorgelegten Beurteilungsbeiträgen. Die Bewertung des Gesamtergebnisses mit II/11 liegt schon deshalb sehr nahe, weil nur zwei Beurteilungsbeiträge zu dem Gesamtergebnis II/12 gelangt sind, während drei weitere mit II/11 schließen und derjenigen, der in Tabellenform abgegeben wurde, als „Gesamtbewertung“ 10,3 Punkte ausweist, also keinesfalls ein besseres Ergebnis nahelegt.

38

Auch bei den Einzelmerkmalen hält sich der Erstbeurteiler in dem Rahmen, den die ehemaligen Vorgesetzten gesteckt haben. Eine erhebliche Abweichung von drei Punkten gibt es nur im Fall eines Einzelmerkmales, nämlich der Arbeitsweise, die von einem Beitragenden mit 14 Punkten, von dem Erstbeurteiler aber mit 11 Punkten bewertet worden ist. Schon die Durchsicht der weiteren Beurteilungsbeiträge zeigt aber, dass die Bewertung des Beitragenden in diesem Einzelmerkmal für sich alleine steht, da die übrigen Vorgesetzten für das Merkmal lediglich zwischen 10 und 12 Punkten vergeben haben.

39

Schließlich bedurfte es auch keiner verbalen Begründung der Gesamtbewertung der Leistung. Die Anforderungen an eine Begründung sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Sie ist gänzlich entbehrlich, wenn sich die Bewertung im konkreten Fall geradezu aufdrängt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 und juris Rn. 37). Vorliegend sieht das Beurteilungsformular die Bewertung von vier Leistungsmerkmalen vor (Arbeitsqualität, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Kommunikation/Interaktion). Bei einer Beurteilung dieser Einzelmerkmale mit ein Mal 10, zwei Mal 11 und ein Mal 12 Punkten drängte sich die Gesamtbewertung mit 11 Punkten auf, so dass lediglich eine Abweichung von diesem Ergebnis gesondert hätte begründet werden müssen.

40

e) Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers bestehen nicht und lassen sich insbesondere nicht aus den Angaben des Antragstellers ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Beurteilerbesprechungen nicht nur rechtlich zulässig, sondern zur Wahrung einheitlicher Maßstäbe und hinreichend differenzierter Beurteilungen sogar wünschenswert (OVG RP, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, juris Rn. 20 ff.; 3. März 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, juris Rn. 31 ff. und vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813 und juris Rn. 27). Der Umstand, dass Erst- und Zweitbeurteiler miteinander gesprochen haben, begründet daher keineswegs den Anschein einer Befangenheit. Das vorgeschriebene Beurteilungsverfahren wird durch solche Gespräche erst dann verletzt, wenn Beurteilungen in ihren Einzelheiten durch den Zweitbeurteiler von vornherein festgelegt werden, so dass der Erstbeurteiler an das Ergebnis des Gesprächs faktisch gebunden ist (OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – 2 A 10637/13 –, NVwZ-RR 2014, 813 und juris Rn. 27 m.w.N.). Hierfür ergeben sich aber keine beachtlichen Anhaltspunkte.

41

3. Ist somit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Beigeladenen der besser beurteilte Bewerber ausgewählt worden, erweist sich die Auswahlentscheidung als voraussichtlich rechtmäßig, so dass der Anordnungsanspruch entfallen und die anderslautenden Entscheidungen abzuändern sind.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keine Anträge gestellt hat und somit selbst im Falle eines Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

43

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz - GKG - (die Hälfte des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe in A9Z LBesG).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. März 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 verpflichtet, über die Besetzung des am 28. Oktober 2014 ausgeschriebenen Dienstpostens lfd. Nr. 34 „Unterbereichsleiter/in und Sachbearbeiter/in in herausgehobener Stellung im Aufgabenbereich BK2“ der Bundeskasse Trier am Standort Trier, bewertet nach Besoldungsgruppe A12, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Sachbericht

2

Der Kläger wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung der Beklagten, aufgrund derer ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 mit der Beigeladenen besetzt worden ist.

3

Der am ... 1955 geborene Kläger erwarb am 31. Juli 1970 den Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er zwischen dem 1. August 1970 und dem 31. Dezember 1974 eine Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, die er mit der Note „ausreichend“ beendete. Bis zum 31. August 1982 war er für verschiedene Arbeitgeber tätig, unter anderem als Spezialbaufacharbeiter.

4

Im Herbst 1982 begann der Kläger die Laufbahnausbildung für den mittleren nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung; durch Ernennungsurkunde vom 30. Juli 1982 wurde er durch die Beklagte mit Wirkung zum 1. September 1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter ernannt. Die Laufbahnprüfung bestand der Kläger am 30. August 1984 mit der Gesamtnote „gut“ und wurde mit Wirkung zum 1. September 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten zur Anstellung, mit Wirkung zum 1. Januar 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsassistenten (A6) ernannt. Hiernach war er bis zum 31. März 1993 im mittleren nichttechnischen Dienst der Beklagten tätig. Im Jahr 1988 wurde er zum Regierungsobersekretär (A7), im Jahr 1990 zum Regierungshauptsekretär (A8) und im Jahr 1991 zum Amtsinspektor (A9m) befördert.

5

Im Jahr 1992 bewarb sich der Kläger um den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrverwaltung. Ab dem 1. April 1993 absolvierte er hierfür die Laufbahnausbildung, die er am 26. März 1996 mit der Gesamtnote „befriedigend“ abschloss. Mit Wirkung zum 1. April 1997 wurde der Kläger zum Regierungsinspektor (A9g), mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 zum Regierungshauptinspektor (A10) und mit Wirkung zum 15. September 1998 zum Regierungsamtmann (A11) befördert. Durch Verfügung vom 12. August 2002 ordnete die Beklagte den Kläger mit seinem Einverständnis mit dem Ziel der Versetzung zur Bundeskasse Trier ab; durch Verfügung vom 9. Januar 2003 – berichtigt durch Verfügung vom 14. Januar 2003 – erfolgte die Versetzung nach ebenda. Ab dem 1. Februar 2003 stand der Kläger damit als Zollamtmann im Dienst der Beklagten. In der Folgezeit bewarb sich der Kläger erfolglos auf verschiedene Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A12, unter anderem in den Jahren 2005, 2006 und 2012. Seit dem 1. Januar 2012 nimmt der Kläger einen nach Besoldungsgruppe A9g/A11 bewerteten Dienstposten als „Sachbearbeiter und Verfahrensbeauftragter HKR“ bei der Bundeskasse Trier wahr.

6

Die dienstlichen Leistungen des Klägers nach seinem Wechsel in den Geschäftsbereich der Bundeskasse Trier wurden zu den Beurteilungsstichtagen 1. Februar 2003, 31. Januar 2005 und 31. Oktober 2007 jeweils mit „tritt hervor“, zum Beurteilungsstichtag 31. Juli 2010 mit „9 – in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ und zu den Beurteilungsstichtagen 31. Januar 2013 und 1. September 2014 jeweils mit „11 – überdurchschnittlich“ bewertet. Bei allen genannten Beurteilungen handelte es sich um Regelbeurteilungen, bezogen auf die Besoldungsgruppe A11.

7

Durch Verfügung vom 28. Oktober 2014 schrieb die Beklagte – Bundesfinanzdirektion Südwest – bezirksintern Dienstposten des mittleren und gehobenen Dienstes aus. Als Bewerber wurden Beschäftigte aus dem Geschäftsbereich der Bundesfinanzdirektion Südwest, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzdienstverwaltung mit Dienstsitzen in Frankfurt am Main, Freiburg, Karlsruhe, Neustadt an der Weinstraße, Stuttgart und Sigmaringen, der Zollfahndungsämter Frankfurt am Main und Stuttgart, des Hauptzollamts Kiel (für die Dienstposten am Dienstsitz Kiel), des Kompetenzzentrums für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes am Dienstort Trier oder Kiel sowie des ZIVIT (Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik), soweit sie eine zöllnerische Ausbildung besaßen, zugelassen. Die Ausschreibung der Dienstposten der Besoldungsgruppen A9m und A12 sollten sich grundsätzlich an Beförderungsbewerber richten, worunter ausweislich der Ausschreibung Bewerber der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe zählen sollten, die über eine aktuelle Beurteilung mit dem Gesamturteil „7 – entspricht in vollem Umfang den Anforderungen“ oder besser verfügten. Angehörige der genannten Besoldungsgruppen (Versetzungsbewerber) sollten nur bewerbungsberechtigt sein, sofern eine ausdrückliche Regelung getroffen worden war.

8

Mit Schreiben vom 10. November 2014 bewarb sich der Kläger unter anderem auf die unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebene Stelle eines „Unterbereichsleiters und Sachbearbeiters in herausgehobener Stelle im Aufgabenbereich BK 2“ der Besoldungsgruppe A12 bei der Bundeskasse Trier mit Dienstsitz Trier. Die Bemerkungsspalte wies diese laufende Nummer als „offene Ausschreibung“ aus. Eine unter der lfd. Nr. 35 ausgeschriebene identische Stelle mit Dienstsitz Kiel war demgegenüber als Ausschreibung zur Beförderung ausgestaltet.

9

Am 12. März 2015 erhielt der Kläger eine auf den 5. März 2015 datierte Nachricht von der Beklagten, dass seine Bewerbung um die unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt werden könne. Die Stelle sei nach den Vorgaben von Ziffer 6.2.4. in Verbindung mit Ziffer 6.2.3. der Auswahl- und Ausschreibungsrichtlinien für die Bundeszollverwaltung (ARZV) mit der Beigeladenen zu besetzen. Diese stand bereits im Rang einer Zollamtsrätin (A12).

10

Gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten legte der Kläger am 16. März 2015 Widerspruch ein. Er beanstandete, dass der Dienstposten mit der lfd. Nr. 34 offen ausgeschrieben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb etwa bei dem identischen Dienstposten am Dienstsitz Kiel mit der lfd. Nr. 35 anders verfahren worden sei, obschon kein Unterschied in Aufgabenbereich, Funktion oder Status bestanden habe. Zwar unterliege die Frage der Ausschreibung als solche der grundsätzlichen Organisationsmacht des Dienstherrn, was sich auch aus Ziffer 5.1. ARZV ergebe. Dies gelte aber nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn der Dienstherr durch die Form der Ausschreibung Einfluss auf die Auswahlentscheidung ausübe, etwa indem ein bestimmter Posten offen ausgeschrieben werde, um die Umsetzung eines Statusamtsinhabers – hier der Beigeladenen – zu ermöglichen. Insoweit habe die gewählte Form der Ausschreibung eine Vorentscheidung zu deren Gunsten bedeutet, weil ein Versetzungsbewerber, der nicht völlig unbrauchbare Leistungen erbracht habe, immer Vorrang vor einem Beförderungsbewerber beanspruchen könne. Ein anderer sachlicher Grund, der die unterschiedliche Form der Ausschreibung bei identischen Posten an den Dienstort Trier und Kiel rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich.

11

Auch die Auswahlentscheidung sei zu beanstanden. Die Beigeladene habe in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung lediglich die Note „6 – überwiegend erwartungsgemäß“ erhalten, während seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit „11 – überdurchschnittlich“ beurteilt worden seien. Diese Noten lägen mindestens zwei Stufen auseinander, so dass der Unterschied nicht allein auf das höhere Statusamt der Mitbewerberin zurückzuführen sei. Ein derartiger Unterschied könne auch nicht ausgeglichen werden, indem auf frühere Beurteilung zurückgegriffen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es notwendig, die Auswahlkriterien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf sämtliche Bewerber anzuwenden, nicht lediglich auf die unterschiedlichen Bewerbergruppen. Dabei sei maßgeblich auf den aktuellen Leistungsstand unter Berücksichtigung der Anforderungen der jeweiligen Ämter abzustellen. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Beamtin im Statusamt A12 mit einer Leistungsbeurteilung von sechs Punkten ebenso gut oder sogar besser geeignet sei als ein Beamter im Statusamt A11 mit einer Leistungsbeurteilung von elf Punkten. Ebenso wenig könne darauf abgestellt werden dass die Beigeladene bei verschiedenen Behörden tätig gewesen sei. Die dienstliche Beurteilung solle die Prognose dafür geben, dass der Bewerber geeignet sei für das Statusamt, auf das er sich beworben habe, woran bei ihm – dem Kläger – angesichts der Leistungsbewertung keine Bedenken bestehen könnten.

12

Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene erst seit zwei Jahren das höhere Statusamt bekleide und selbst in diesem Zeitraum nicht bei der Bundeskasse, sondern auf einem Dienstposten bei der ZEFIR (Zentralstelle Finanzielles Dienstrecht) eingesetzt gewesen sei.

13

Die Beklagte – Bundesfinanzdirektion Südwest – wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Mai 2015 zurück. Die Art der Ausschreibung sei nicht zu beanstanden. Der Dienstherr könne wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben wolle. Im vorliegenden Fall habe sich der Dienstherr für eine offene Ausschreibung entschieden, um einen möglichst weiten Kreis potentieller Bewerber einbeziehen zu können. Eine Vorabentscheidung über die Auswahl der Bewerber sei damit jedoch nicht verbunden. Durch den Ausschreibungstext habe sie – die Beklagte – sich vielmehr daran gebunden, auch unter Bewerbern aus verschiedenen Statusämtern eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.

14

Gemäß § 33 BundeslaufbahnverordnungBLV – sei die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Dies setze jedoch eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sei. Für die Auswahlentscheidung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen hätten lediglich Beurteilungen unterschiedlicher Statusämter vorgelegen. Die Beigeladene sei dabei mit der Note „6 – überwiegend erwartungsgemäß“ in dem Amt einer Zollamtsrätin (A12), der Kläger mit der Note „11 – überdurchschnittlich“ in dem Amt eines Zollamtmannes (A11) bewertet worden. Diesen Beurteilungen hätten unterschiedliche Vergleichsgruppen und damit unterschiedliche Anforderungen zugrunde gelegen. Infolgedessen fehle die Vergleichbarkeit. Entsprechend sei die Auswahlentscheidung im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der in Ziffer 6.2.3. ARZV genannten Kriterien (bisheriger beruflicher Werdegang, aktuelle und frühere Beurteilungen, Verwaltungserfahrung, Verwendungsbreite und einschlägige Fachkenntnisse) getroffen worden.

15

Im Rahmen der früheren Beurteilungen habe der Kläger zum Stichtag 31. Januar 2013 im Statusamt eines Zollamtmanns die Beurteilung „11 – überdurchschnittlich“ erhalten, die Beigeladene habe im selben Statusamt die Höchstnote „15 – herausragend“ erreicht. Gleiches gelte im Ergebnis für die frühere Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010. In dieser habe der Kläger die Note „9 – in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“ und die Beigeladene im selben Statusamt die Note „13 – herausragend“ erlangt. Schließlich habe sie auch in der Beurteilung zum Stichtag 31. Oktober 2007 mit der Bewertung „tritt erheblich hervor“ einen Leistungsvorsprung verzeichnen können.

16

Keinen relevanten Unterschied könne man bei dem allgemeinen Dienstalter und dem besonderen Dienstalter feststellen. Der Kläger sei 14 Jahre bei der Bundeskasse tätig, die Beigeladene 18 Jahre. Der Kläger stehe seit 1982 im Bundesdienst, die Beigeladene seit 1980. Nach einer so langen Zeit würden keine entscheidungserheblichen Unterschiede hinsichtlich einschlägiger Erfahrungen oder Fachkenntnisse auftreten.

17

Hinsichtlich der Verwendungen weise die Beigeladene Tätigkeiten in einem Zollamt, in einem Hauptzollamt, bei der Bundeskasse und in der Bundesfinanzdirektion Südwest auf. Der Kläger sei bei der Bundesakademie für Wehrbereichsverwaltung und Wehrtechnik, im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und bei der Bundeskasse tätig gewesen. Auch bei den Kriterien Verwaltungserfahrung, Verwendungsbreite und Fachkenntnisse sei daher kein signifikanter Unterschied erkennbar.

18

Schließlich sei zu Gunsten der Beigeladenen noch zu berücksichtigen gewesen, dass sie bereits seit dem 1. September 2012 Aufgaben auf einem nach A12 bewerteten Dienstposten mit Erfolg wahrnehme. Bei einer Bewertung der dienstlichen Leistungen innerhalb der Besoldungsgruppe A12 würden höhere Anforderungen gestellt als in der Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A11. Soweit der Kläger rüge, dass kein allgemeiner Erfahrungssatz bestehe, wonach eine im höheren Amt befindliche Beamtin auch bei schlechterer Beurteilung eine bessere Leistung erbringe als ein im niedrigeren Amt befindlicher Beamter bei besserer Beurteilung, verkenne er den entscheidungserheblichen Maßstab. Die vorliegende Auswahlentscheidung sei nicht auf Grundlage eines derartigen Erfahrungssatzes, sondern aufgrund der Auswertung von Einzelmerkmalen getroffen worden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl gleich geeigneter Bewerber beimesse, unterliege zudem nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese werde ergeben, dass die berufliche Entwicklung der Beigeladenen darauf schließen lasse, dass sie für das höherwertige Amt besser geeignet sei als der Kläger.

19

Der Kläger hat am 8. Juni 2015 vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt Bezug auf die Begründung seines Widerspruchs. Die rechtlichen Bedenken seien im Widerspruchsverfahren nicht ausgeräumt worden. Im Gegenteil habe die Beklagte einräumen müssen, dass die Leistungsentwicklung in seinem Falle einen kontinuierlichen Anstieg verzeichne, während die Beigeladene, die vormals regelmäßig zweistellige Beurteilungsnoten erhalten habe, nunmehr eine offensichtliche Leistungsminderung an den Tag lege. Die Heranziehung der früheren dienstlichen Beurteilungen sei rechtsfehlerhaft gewesen. Zudem könne die Beklagte weiterhin nicht plausibel erklären, warum die Ausschreibung des Dienstpostens mit der lfd. Nr. 34 im Gegensatz zu derjenigen des Dienstpostens mit der lfd. Nr. 35 offen erfolgt sei. Das Gesamtkonzept der ARZV mache deutlich, dass der Beförderungsbewerbung regelmäßig der Vorrang vor der Versetzungsbewerbung zukomme. Das Vorgehen der Beklagten erwecke zwingend den Eindruck, dass der Weg der offenen Ausschreibung gewählt worden sei, um die Beigeladene als Statusamtsbewerberin zu bevorzugen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 5. März 2015 zur Besetzung des am 28. Oktober 2014 ausgeschriebenen Dienstpostens lfd. Nr. 34 „Unterbereichsleiter/in und Sachbearbeiter/in in herausgehobener Stellung im Aufgabenbereich BK2“ der Bundeskasse Trier am Standort Trier, bewertet nach Besoldungsgruppe A12, und des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Besetzungsbericht vom 11. Februar 2015 und im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015. Sie betont, dass die Beurteilungsentwicklung des Klägers parallel zu derjenigen der Beigeladenen verlaufen sei, allerdings immer auf deutlich niedrigerem Niveau. Die Beigeladene sei lediglich nach ihrer Beförderung zur Zollamtsrätin schlechter beurteilt worden, da sie nunmehr in einer anderen Vergleichsgruppe sei, in der höhere Anforderungen gestellt würden. Es sei allgemein anerkannt, dass unmittelbar im Anschluss an eine Beförderung die Beurteilung eines Beamten aufgrund der strengeren Maßstäbe regelmäßig in der Gesamtnote absinke. Hieraus könne keinesfalls auf eine Leistungsminderung geschlossen werden.

25

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich in der Sache den Ausführungen der Beklagten an.

26

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (2 Bände Personalakten, 1 Teilband Beurteilungen, 1 Band Verwaltungs- und Widerspruchsakten), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über seine Bewerbung um den am 28. Oktober 2014 unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstposten eines „Unterbereichsleiters und Sachbearbeiters in herausgehobener Stellung im Aufgabenbereich BK2“ der Bundeskasse Trier am Standort Trier, bewertet nach Besoldungsgruppe A12. Die zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte Auswahlentscheidung der Beklagten – Bundesfinanzdirektion Südwest – vom 5. März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

28

Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den am 28. Oktober 2014 unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich normierten und durch § 9 Satz 1 Bundesbeamtengesetz – BBG – einfachrechtlich konkretisierten Leistungsgrundsatzes vergibt und ihre Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese Vorgaben dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 – 2 C 51.86 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG – juris, stRspr.).

29

Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt zwar regelmäßig kein Anspruch auf Ernennung auf die begehrte ausgeschriebene Stelle. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, bei der erneuten Entscheidung ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris). Hiermit korrespondiert, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts ist, selbst den bestgeeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten einer Bewerbung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – juris). Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Besetzungsentscheidung Verfahrensfehler begangen, der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – juris, m.w.N.).

30

Dies zugrunde gelegt, hält die Auswahlentscheidung der Beklagten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie leidet an einem relevanten Verfahrensfehler (nachfolgend 1.). Zudem wurden die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung erkennbar überschritten (nachfolgend 2.).

31

1. Die Auswahlentscheidung leidet an einem Verfahrensfehler, da die unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebene Stelle am Dienstort Trier ohne sachgerechten Grund offen – d.h. sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber – ausgeschrieben worden ist.

32

a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn sein Recht, bei der Besetzung freigewordener oder neu geschaffener Dienstposten zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – 6 C 58.65 – BVerwGE 26, 65 – juris; BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 – 2 C 11.64 – juris; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 – 2 C 114.65 – juris; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1975 – 2 A 4.72 - juris; BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 – 2 C 24.77 – juris; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 – juris; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 – juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 20.94 – BVerwGE 98, 334 – juris; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1996 – 1 WB 21.95 – juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 – BVerwGE 122, 237 – juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris), das nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann.

33

Das hierbei maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen hat eine andere Qualität als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112 – juris). Während das Auswahlermessen unmittelbar der Umsetzung des verfassungsrechtlich abgesicherten Leistungsprinzips dient, betrifft das Organisationsermessen die der Bestenauslese vorgeschaltete Entscheidungsebene. In diese Phase der Stellenbesetzung fallen neben der Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan, der Dienstpostenbewertung und der Entscheidung zwischen der Ausschreibung einer Stelle für Beförderungs- und/oder Versetzungsbewerber auch die Formulierung besonderer Eignungsvoraussetzungen, die der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und die Festlegung, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll (sog. Anforderungsprofil), aber auch die Entscheidung, ob ein bereits begonnenes Stellenbesetzungsverfahren wieder abgebrochen wird.

34

b. Diesen Entscheidungen in der der Bestenauslese vorgelagerten Phase der Stellenbesetzung ist gemein, dass sie grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern berühren, weil die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips nicht beschränkt, sondern lediglich konkretisiert werden. Ist das Organisationsermessen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt die in der Art eines Filters wirkenden Organisationsentscheidungen somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 3 CE 11.605 – juris, zum Anforderungsprofil). Dies gilt jedoch nur, wenn die Organisationsentscheidung von „sachlichen“ bzw. „sachgerechten“ Gründen getragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112 – juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 2 B 10947.OVG – juris, zum Abbruch des Auswahlverfahrens; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 16.89 – juris; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 – juris, zur Dienstpostenbewertung; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 – juris; NiedersOVG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 5 ME 266/09 – juris, zum Anforderungsprofil; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris, zur Wahl der Ausschreibungsform).

35

c. Ausgehend hiervon sind keine sachlichen Gründe erkennbar und auch durch die Beklagte nicht dargetan, die die Organisationsentscheidung, den unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstposten unter Abweichung von den geltenden Auswahl- und Ausschreibungsrichtlinien und der sonstigen Verwaltungspraxis auch für die Bewerbungen von Inhabern des Statusamts A12 (Versetzungsbewerber) zu öffnen, rechtfertigen.

36

Nach Ziffer 5.1. der Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden – und mithin auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findenden – Fassung (ARZV) können die gemäß § 4 BLV bei der Besetzung von Dienstposten notwendigen Ausschreibungen (vgl. auch Ziffer 4.1. ARZV) als offene Ausschreibungen oder als Ausschreibungen zur Beförderung erfolgen. Offene Ausschreibungen beziehen nach der Konzeption einen möglichst weiten Kreis potenzieller Bewerber ein und sollen vorrangig der Personalgewinnung dienen; Beförderungsausschreibungen sollen demgegenüber Fortkommensmöglichkeiten der Beschäftigten eröffnen und daher gezielt zur Förderung der Beschäftigten vorgesehen werden (vgl. Ziffer 5.1. Sätze 2 und 3 ARZV). Ein allgemeiner Vorrang der Beförderungsausschreibung vor der offenen Ausschreibung – wie vom Kläger vermutet – lässt sich allein aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten demnach nicht herleiten. Jedoch ist aus der gewählten Formulierung in Ziffer 5.1. Satz 1 ARZV („können“) erkennbar, dass die Entscheidung für oder wider eine der genannten Ausschreibungsformen in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung beruhen muss.

37

Die Beklagte konnte weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren auf Nachfrage einen sachgerechten Grund dafür nennen, weshalb der unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebene Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 am Dienstsitz Trier offen ausgeschrieben worden ist, der unter der lfd. Nr. 35 ausgeschriebene Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 am Dienstsitz Kiel hingegen nicht. Dabei hätte es einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe allein schon deshalb bedurft, weil beide Dienstposten einen identischen Aufgabenbereich und vollständig deckungsgleiche Befähigungsvoraussetzungen hatten. Darüber hinausgehend wäre die offene Ausschreibung der lfd. Nr. 34 auch deshalb erklärungsbedürftig gewesen, weil eine solche nach dem Text der Ausschreibung vom 28. Oktober 2014 konzeptionell die absolute Ausnahme darstellen sollte. Aus dem Ausschreibungstext war klar zu erkennen, dass sich unter anderem die Ausschreibung der nach Besoldungsgruppe A12 bewerteten Dienstposten „grundsätzlich nur an Beförderungsbewerber/innen“ richten sollte und eine Bewerbungsberechtigung von Statusbewerbern einer „ausdrücklichen Regelung“ im Zusammenhang mit der Ausschreibung bedurfte. Der Ausnahmecharakter der offenen Ausschreibung – zumindest in diesem Ausschreibungsverfahren – wird zudem daran deutlich, dass lediglich fünf der insgesamt ausgeschriebenen 33 Dienstposten offen ausgeschrieben waren, wobei es sich bei den vier neben der lfd. Nr. 34 offen ausgeschriebenen Dienstposten um solche der Besoldungsgruppe A9m am Dienstort Kiel handelte (lfd. Nr. 45). Angesichts der hohen Zahl der dort zu vergebenden Dienstposten mag die offene Ausschreibung aus Gründen der Personalgewinnung erforderlich gewesen sein (vgl. Ziffer 5.1. Satz 2 ARZV). Anhaltspunkte für ein vergleichbares Bedürfnis im Falle des (einzelnen) unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstpostens bestanden angesichts der elf im Besetzungsbericht vom 11. Februar 2015 genannten Beförderungsbewerber nicht.

38

Insoweit kann auch die durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid genannte Begründung für die offene Ausschreibung des unter den lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstpostens, die sich ohnehin in einer pauschalen Wiedergabe der Ausschreibungsrichtlinien erschöpft hat und ungeeignet war, insbesondere im Vergleich zur Ausschreibung der lfd. Nr. 35 die Vorgehensweise nachvollziehbar zu plausibilisieren, nicht den Tatsachen entsprochen haben. Ein erhöhter Bedarf zur Gewinnung von Personal für die Besetzung des unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstpostens ist schlechterdings nicht erkennbar. Ein sonstiger sachlicher Grund für die Abweichung ist weder durch die Beklagte dargetan noch von Amts wegen ersichtlich.

39

Vielmehr ist es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht ausgeschlossen, dass die Form der offenen Ausschreibung im Falle der lfd. Nr. 34 nur deshalb gewählt worden ist, um einem bestimmten Statusbewerber die Versetzung zu ermöglichen. Dies ergibt sich jedenfalls teilweise aus der Aussage der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2015, in der diese auf Frage nach dem sachlichen Grund für die unterschiedliche Ausschreibung der lfd. Nrn. 34 und 35 eingeräumt hat, die offene Ausschreibung des erstgenannten Dienstpostens sei deshalb erfolgt, weil bekannt gewesen sei, dass Versetzungsbewerber Interesse an dem Dienstposten bekundet hätten. Allein hierin ist jedoch kein sachlicher Grund für die offene Ausschreibung zu erkennen. Auch die Behauptung, die Besetzungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen auch unter angemessener Berücksichtigung der Beförderungsbewerber getroffen zu haben, wird durch die konkreten Umstände widerlegt (vgl. hierzu sogleich). Dies in Zusammenschau mit der nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise im Ausschreibungsverfahren legt nahe, dass ein sachlicher Grund für die Ausgestaltung des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens des unter der lfd. Nr. 34 ausgeschriebenen Dienstpostens fehlt.

40

2. Die Beklagte hat zudem die gesetzlichen Grenzen ihrer Beurteilungsermächtigung überschritten, indem sie die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen und hierbei sowohl deren aktuelle Beurteilung als auch diejenige des Klägers vollständig außer Acht gelassen hat.

41

a. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Satz 1 BBG haben Bewerber um einen Beförderungsdienstposten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 – juris; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 1 WB 6.07 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 2 B 10430/14.OVG – juris Rn. 14, stRspr.). Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15.OVG – juris Rn. 20).

42

Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in der Versetzungsbewerber – hier: die Beigeladene – mit Beförderungsbewerbern – hier: der Kläger – konkurrieren. Die Beklagte hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens – wenngleich rechtsfehlerhaft (vgl. oben) – dafür entschieden, in die Auswahl um den Dienstposten mit der lfd. Nr. 34 auch Versetzungsbewerber unterschiedslos einzubeziehen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris). Obgleich sich der Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nur auf das Statusamt erstreckt, hat diese Entscheidung zur Folge, dass die Beklagte nicht nur die Beförderungsbewerber, sondern auch die Versetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 – juris, m.w.N.). Zwar haben Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Vielmehr hat der Dienstherr ein in seiner Organisationsfreiheit begründetes Wahlrecht zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung, dessen Ausübung im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörden steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 6 P 21.92 – BVerwGE 95, 73, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 – juris, jeweils m.w.N.). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch „reine“ Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, beschränkt er durch diese „Organisationsgrundentscheidung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 – juris) seine Freiheit, die Stellen durch Versetzungen oder Umsetzungen zu besetzen, und ist aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf die Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 – BVerwGE 122, 237 – juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 460/15 – juris; ThürOVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 EO 361/12 – juris).

43

b. Nach den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen dienstlichen Beurteilungen waren die Leistungen der Beigeladenen mit der Note „6 – überwiegend erwartungsgemäß“ und diejenigen des Klägers mit der Note „11 – überdurchschnittlich“ bewertet. Da es sich jedoch im Falle der Beigeladenen um eine Beurteilung im Statusamt A12 (Zollamtsrätin), im Falle des Klägers „lediglich“ um eine solche im Statusamt A11 (Zollamtmann) handelte, waren beide in unterschiedlichen Vergleichsgruppen, so dass es jedenfalls an einer unmittelbaren Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehlte.

44

Dies hat die Beklagte zum Anlass genommen, unter Anwendung von Ziffer 6.2.4. ARZV eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der unter Ziffer 6.2.3. ARZV genannten Kriterien vorzunehmen. Hierbei ist sie – da die Kriterien der Fachkenntnisse, Verwaltungserfahrungen und Verwendungsbreite nach ihrer Einschätzung keine hinreichende Differenzierung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gestatteten – ausschließlich auf Grundlage der vergangenen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass erstere die bestgeeignete Bewerberin um den zu vergebenden Dienstposten sei, weil sie zu den drei vorangegangenen Beurteilungsstichtagen im Statusamt A11 jeweils bessere Leistungen als der Kläger erbracht habe (Beurteilungsstichtag 31. Januar 2013: „15 – herausragend“ zu „11 – überdurchschnittlich“; Beurteilungsstichtag 31. Juli 2010: „13 – herausragend“ zu „9 – in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“; Beurteilungsstichtag 31. Oktober 2007: „tritt erheblich hervor“ zu „tritt hervor“). Diese Vorgehensweise entspricht weder den eigenen Ausschreibungs- und Besetzungsrichtlinien der Beklagten noch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

45

aa. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen, des Ausschreibungsverfahrens und der Auswahlentscheidungen im Rahmen der Bestenauslese weitgehend durch Richtlinien festlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 – juris; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 – juris, jeweils zu Beurteilungsrichtlinien). Das gewählte System muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 – juris).

46

Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte schon allein deshalb in Widerspruch zu ihren Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten – ARZV – gesetzt, weil sie erstens entgegen Ziffer 6.2.2. Satz 2 ARZV ausschließlich die Gesamtnote der aktuellen Beurteilung, nicht aber die Einzelfeststellungen in den Blick genommen hat und zweitens entgegen Ziffer 6.2.4. ARZV in Verbindung mit Ziffer 6.2.3. ARZV nicht den gesamten beruflichen Werdegang der Bewerber in die Einzelfallbetrachtung eingestellt hat, indem sie die aktuelle dienstliche Beurteilung der Beigeladenen und des Klägers (Beurteilungsstichtag 1. September 2014) bei der Auswahlentscheidung vollständig ausgeblendet hat. Diese hat sie vielmehr ausschließlich herangezogen, um – mangels vermeintlich fehlender Vergleichbarkeit – den Rückgriff auf die älteren Beurteilungen als Entscheidungsgrundlage rechtfertigen zu können. Eine Bewertung vergleichbarer Einzelmerkmale im Rahmen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hat hingegen an keiner Stelle stattgefunden. Dies ergibt sich aus dem Besetzungsbericht vom 11. Februar 2015. Hierdurch hat die Beklagte es versäumt, alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vielmehr hat sie ihre Auswahlentscheidung auf ein zwei Jahre altes Leistungsbild der Bewerber gestützt, das durch aktuellere Beurteilungen bereits überholt war.

47

bb. Dies steht auch im Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Falle mangelnder Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Hinblick auf das Gesamturteil zunächst eine Einzelexegese leistungsbezogener Merkmale – auch vor dem Hintergrund der Funktionsbeschreibung des konkret zu besetzenden Dienstpostens – zu erfolgen hat, bevor im Rahmen der Bestenauslese auf ältere Beurteilungen oder sonstige Hilfskriterien zurückgegriffen werden kann (stRspr., vgl. nur. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 B 10778/12.OVG – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 2 B 10648/14.OVG – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 2 B 10611/14.OVG – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 2 B 10498/15.OVG – juris).

48

Diese Einzelexegese erscheint vorliegend bei den aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen und des Klägers trotz der unterschiedlichen innegehabten Statusämter auch nicht ausgeschlossen. Angesichts der durch die Beurteilungsvorlagen vergleichbaren Systematik der Beurteilungen und der darin enthaltenen Einzelmerkmale wäre für die Beklagte – selbst beim Gesamturteil – eine Vorgehensweise naheliegend gewesen, wonach die Leistungen der Beigeladenen im höheren Statusamt A12 lediglich geeignet gewesen wären, einen gewissen Rückstand gegenüber dem Kläger bei der Beurteilungsnote – bei der Gesamtnote, jedenfalls aber bei den Einzelmerkmalen – auszugleichen, nicht aber zwingend dazu geführt hätten, von einer fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen insgesamt auszugehen. Dies hätte auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung gestanden, wonach nach einer Beförderung regelmäßig eine Stagnation oder eine Herabstufung bei der Beurteilungsnote gerechtfertigt ist, weil der beförderte Beamte sich nunmehr an den höherwertigen Aufgabenbereichen und einer anderen Vergleichsgruppe messen zu lassen hat (vgl. etwa NiedersOVG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 5 LB 497/07 – juris).

49

Bei dieser rechtlich gebotenen Vorgehensweise hätte die Beklagte jedoch feststellen müssen, dass eine Herabstufung der Beigeladenen in der Gesamtnote um neun (!) Punkte von der Höchstnote „15 – herausragend“ am Beurteilungsstichtag 31. Januar 2013 auf die klar unterdurchschnittliche Bewertung „6 – überwiegend erwartungsgemäß“ zum Beurteilungsstichtag 1. September 2014 nicht allein mit der zwischenzeitlichen Beförderung zur Zollamtsrätin (A12) und der damit verbundenen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gerechtfertigt sein konnte, sondern einen Rückschluss auf einen spürbaren Leistungsabfall erlauben musste. Angesichts dessen hätte die Beklagte auch nicht mehr berechtigt zu dem Ergebnis gelangen können, dass die Beigeladene die im Vergleich zum Kläger besser geeignete Bewerberin war, obschon sie fünf Notenstufen schlechter als dieser beurteilt worden war.

50

Dieses Ergebnis hätte sich nicht nur bezogen auf die Gesamtnote, sondern auch im Rahmen der Einzelexegese aufgedrängt. Während der Kläger bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. September 2014 im Rahmen der Einzelmerkmale zweimal die Bewertung „A – im Vergleich sehr stark ausgeprägt“, siebenmal die Bewertung „B – im Vergleich stark ausgeprägt“ und dreimal die Bewertung „C – im Vergleich eher stark ausgeprägt“ erhalten hatte, war die Leistung der Beigeladenen zuletzt mit dreimal „C – im Vergleich eher stark ausgeprägt“ und neunmal „D – im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ bewertet worden. Schließlich lassen auch die textlichen Ausführungen der letzten Beurteilungen auf einen spürbaren Leistungsvorsprung des Klägers gegenüber der Beigeladenen – auch unter Beachtung des höheren Statusamts der Letztgenannten – schließen. So betont die dienstliche Beurteilung des Klägers die „beachtlichen Fachkenntnisse“, die „überzeugenden Arbeitsergebnisse“ und die „stark bis sehr stark ausgeprägten“ Fach- und Methodenkompetenzen sowie sozialen Kompetenzen. Die Beigeladene kann sich demgegenüber nur auf „umfangreiche Fachkenntnisse“, „zufriedenstellende Arbeitsergebnisse“ sowie „durchschnittlich bis eher stark ausgeprägte“ Fach- und Methodenkompetenzen sowie „durchweg durchschnittlich ausgeprägte“ soziale Kompetenzen berufen.

51

cc. Die Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung – ARZV – hätten dieser rechtlich gebotenen Vorgehensweise nicht grundsätzlich entgegengestanden. Eine Auslegung, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der hierzu entwickelten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gestanden hätte, wäre möglich gewesen; eine Verwerfung oder Nichtanwendung der Regelungen wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist daher weder geboten noch erforderlich. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass die Neufassung der Regelungen für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung – ARZV n.F. – klarstellt, dass Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern nicht schlechterdings unvergleichbar sind, sondern nur unmittelbare Vergleichbarkeit ausscheidet (vgl. Ziffer 3.5.2. Unterabsatz 4 ARZV n.F.).

52

c. Die Beklagte wird demnach bei der Neuentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens die Einzelexegese nachzuholen und zu begründen haben, ob und weshalb die Beigeladene trotz des vorstehend Dargestellten die bessere Bewerberin sein soll. Es ist jedoch auch durchaus möglich, dass der Kläger bei dieser neuen Auswahlentscheidung als leistungsstärker hervortritt.

53

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO aufgrund des vollständigen Unterliegens der Beklagten. Die Beigeladene hat keine Kosten zu tragen, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO); da sie sich hierdurch jedoch auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten als erstattungsfähig anzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

54

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZivilprozessordnungZPO.

55

5. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juli 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst zu tragen haben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.543,52 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung – LBesO –) und der Justizvollzugsanstalt K. als Justizvollzugsbeamtin eingesetzt. Sie bewarb sich zusammen mit vier weiteren Beamtinnen und Beamten dieses Statusamtes auf eine der beiden im Justizblatt Nr. 1 vom 16. Januar 2017 bei den Justizvollzugseinrichtungen zum Beförderungstermin am 18. Mai 2017 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO (Regierungsrätin bzw. -rat im 3. Einstiegsamt).

2

Die zu diesem Termin zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen im Bereich des Justizvollzugs vergab der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks vom 20. März 2017 allein nach den Ergebnissen der über die Bewerber erstellten Regelbeurteilungen. Diese Beurteilungen wurden sämtlich zum Stichtag 1. Juli 2016 und erstmals auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt für die Beamten in der Justiz und im Justizvollzug in Kraft gesetzten neuen Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums der Justiz gefertigt.

3

Die Antragstellerin, die in ihrer zu diesem Stichtag erstellten dienstlichen Beurteilung die abschließende Bewertung „A12.9“ („Die oder der Beurteilte entspricht den Anforderungen stets voll und ganz und erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“) erhalten hatte, wurde nicht ausgewählt. Nach den Ausführungen im Besetzungsvermerk wird dies damit begründet, dass die Beigeladenen mit den ihnen zuerkannten Gesamtbewertungen „A12.11“ (Beigeladener zu 1) bzw. – beim Beigeladenen zu 2) – „A12.10“ (beides im Notenbereich „Die oder der Beurteilte übertrifft die Anforderungen und zeichnet sich immer wieder durch besondere Leistungen aus“) jeweils bessere Beurteilungsergebnisse als die Antragstellerin erzielt hätten.

4

Nachdem der Antragstellerin die Erfolglosigkeit ihrer Bewerbung mitgeteilt worden war, stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie rügte, die Beurteilungen seien wegen uneinheitlicher Beurteilungszeiträume nicht vergleichbar. Während ihre eigene Beurteilung einen Zeitraum von zwei Jahren umfasse, betrage der Beurteilungszeitraum bei den beiden Beigeladenen jeweils nur neun bzw. zehn Monate. Diese hätten deshalb zum Stichtag 1. Juli 2016 nicht beurteilt werden dürfen.

5

Darüber hinaus sei ihre eigene Beurteilung fehlerhaft. In dieser sei nicht berücksichtigt worden, dass sie seit dem 1. März 2016 als Vertreterin der Anstaltsleiterin höherwertigere Aufgaben wahrnehme. Sie habe in ihrer vorletzten Beurteilung die Note „hervorragend“ erhalten; hiernach hätte sie in der aktuellen Regelbeurteilung eine höhere Bewertung als „A12.9“ erhalten müssen. Dies sei nur deshalb unterblieben, weil ihre Beurteilerin nach dem Ergebnis einer Beurteilungskonferenz im Ministerium davon ausgegangen sei, dass im Statusamt A 12 landesweit keine höhere Benotung als „A12.9“ vergeben werde, mithin die ihr vergebene Note „die Spitzenbeurteilung“ im Statusamt A12 darstelle.

6

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, zu deren Begründung er seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft.

B.

7

Die Beschwerde hat Erfolg.

8

I. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Regierungsrätinnen und -räten ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 13 LBesO zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Grundsatz der Bestenauslese („Leistungsgrundsatz“) nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt.

9

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 102 [116]; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, ZBR 2017, 209). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 141 und vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [32]).

10

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der hier im Streit stehenden Beförderungsentscheidung gerecht geworden. Denn er hat die Auswahl unter den Bewerbern ausschließlich nach den Ergebnissen der über diese Beamten erstellten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Danach sind die Beigeladenen auf der Grundlage ihrer um ein Punkt bzw. um zwei Punkte besseren Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („A12.11“ beim Beigeladenden zu 1 und „A12.10“ beim Beigeladenden zu 2) zu Recht für die Beförderungsstellen ausgewählt worden. Dieses Vorgehen steht mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG in Einklang.

11

Die auf der Grundlage dieser Regelbeurteilungen vorgenommene Auswahlentscheidung für die im Justizvollzug im Rahmen der dort praktizierten sog. Topfwirtschaft landesweit vergebenen Beförderungsstellen steht mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben in Einklang. Dies gilt sowohl in Bezug auf die von Antragstellerin mit ihrer Beschwerde in erster Linie gerügte Vereinbarkeit der neuen Beurteilungsvorschriften mit höherrangigem Recht (1.) als auch hinsichtlich der von ihr außerdem in Zweifel gezogenen Ergebnisse ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung (2.) sowie derjenigen der Beigeladenen (3.). Da die Beförderungsentscheidungen in zulässiger Weise bereits auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, bedurfte es keines Rückgriffs auf ältere Beurteilungen oder einer Heranziehung von Hilfskriterien (4.). Weitere Rügen gegen das Auswahlsystem des Antragsgegners hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nicht erhoben, so dass es insgesamt bei der Entscheidung der ersten Instanz zu verbleiben hat (5.).

12

1. Die Verwaltungsvorschrift über die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug vom 2. Juni 2016 (Justizblatt 2016, S. 71; im Folgenden: BeurteilungsVV), die auf den Ermächtigungsgrundlagen von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Landesbeamtengesetz – LBG – i. V. m § 15 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung – LaufbVO – beruht, gibt den Beurteilern in der Justiz und im Justizvollzug den rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sie ihre Bewertung von dienstlicher Eignung, Leistung und Befähigung der ihnen unterstellten Beamten vorzunehmen haben. Danach sind Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage unter Verwendung des hierfür vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Beurteilungsformulars dienstlich zu beurteilen.

13

Das Beurteilungsformular enthält insgesamt 60 Einzelmerkmale, die von den Beurteilern bei allen Beamten durch Ankreuzen des zutreffenden Feldes auszufüllen sind. Die einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden „herausragend“, „außergewöhnlich“, „besonders stark“, „stark“, „normal“, „hinreichend“, „ansatzweise“, „kaum“ oder „nicht“ zu bewerten (Nr. 6.4 BeurteilungsVV). Die Einzelmerkmale sind dabei verschiedenen Gruppen von Merkmalen zugeordnet, von denen die Gruppe „Sach- und Fachkompetenz“ mit 25 Einzelmerkmalen den größten Anteil stellt. Es folgen „Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale und persönliche Kompetenz“ mit 15 Einzelmerkmalen und „Soziale Kompetenz“ mit 10 Einzelmerkmalen. Für Beamte mit ausgeübter Leitungsfunktion ist im Beurteilungsformular zusätzlich die Merkmalgruppe „Führungsverhalten“ mit 10 Einzelmerkmalen auszufüllen.

14

Nachdem der Beurteiler sämtliche Einzelmerkmale angekreuzt hat, ist von ihm eine nach einem Punktsystem von 0 bis 18 Punkten festgelegte Gesamtbeurteilung zu erstellen. Die Punkte der Gesamtbeurteilung sind bis auf die niedrigste Bewertungsstufe (mit null Punkten) in Gruppen zu je drei Punkten zusammengefasst. Diesen Gruppen sind jeweils textliche Umschreibungen zugeordnet, die darstellen, in welchem Umfang der beurteilte Beamte den an ihn in seiner Statusgruppe zu erwartenden Anforderungen entspricht. Die niedrigste Gesamtbeurteilung lautet auf null Punkte („Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen in der Regel nicht“), die höchste Gesamtbeurteilung liegt bei 18 Punkten („Die oder der Beurteilte übertrifft die Anforderungen in ganz besonderem Maße und zeigt stets besonders herausragende Leistungen“). Der vergebenen Punktzahl ist schließlich das jeweilige Statusamt voranzustellen. Die durchschnittliche Beurteilung eines Oberinspektors würde so beispielsweise auf „A10.8“ lauten.

15

Die Gesamtbeurteilung hat der Beurteiler nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. Nr. 6.7 Satz 1 BeurteilungsVV). Die Gesamtwürdigung erfolgt gemäß Nr. 7.1 BeurteilungsVV unabhängig vom Anlass der Beurteilung und hat als Beurteilungsmaßstab den normalen Leistungsstand, der allgemein von Beschäftigten der betreffenden Statusgruppe oder des betreffenden Einstiegsamtes erwartet werden muss, zugrunde zu legen. Der normale Leistungsstand wird nach Nr. 7.1 Satz 3 BeurteilungsVV für jede Statusgruppe mit acht Punkten festgelegt (sog. Ankernote).

16

Für die Umrechnung der nach dem Ankreuzen erzielten Einzelpunkte in einen Punktwert für die Gesamtbeurteilung steht den Beurteilern eine Berechnungsformel als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dabei entspricht jeder Ausprägungsgrad einem Punktwert von null bis acht, wobei null dem Ausprägungsgrad „nicht ausgeprägt“ und acht dem Ausprägungsgrad „herausragend ausgeprägt“ entspricht. Die Summe der erreichten Punkte ist sodann ins Verhältnis zu setzen zu der Summe der Punktwerte, die mit den bewerteten Merkmalen höchstens erreicht werden konnte (vgl. Nr. 6.7 Sätze 3 bis 5 BeurteilungsVV). Der sich so ergebende Prozentwert ergibt einen Vomhundertsatz, der als sogenannte Orientierungshilfe für eine Plausibilitätsprüfung dient. Von dieser Orientierungshilfe kann der Beurteiler nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift abweichen. In diesem Fall hat er die Gesamtbeurteilung schriftlich zu begründen (Nr. 6.7 Sätze 6 und 7 BeurteilungsVV).

17

Dieses, auf alle in der Justiz und im Justizvollzug in Rheinland-Pfalz eingesetzte Beamte gleichmäßig anzuwendende, Beurteilungssystem unterliegt weder einfachgesetzlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Es stellt im Gegenteil ein für die Beurteilungs- und Beförderungspraxis taugliches Instrument dar, die Leistung der Beamten in diesem Personalbereich vollständig und differenziert zu erfassen und so bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen dem Grundsatz der Bestenauslese die ihm zukommende Geltung zu verschaffen.

18

a) Die Feststellung der dienstlichen Eignung, Leistung und Befähigung hat der Antragsgegner in zulässiger Weise mit dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, die im Wege des sog. Ankreuzverfahrens erstellt worden sind. Die Abschaffung der bislang bei den Beamten in der Justiz und im Justizvollzug gefertigten Beurteilungen mit Fließtexten und Einführung von Beurteilungen im Ankreuzverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Der Dienstherr ist im Rahmen seines weiten Organisations- und Gestaltungsspielraumes befugt, in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorzusehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48, Rn. 11).

19

b) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verstößt im Hinblick auf die ihr zugrunde liegenden Beurteilungen auch nicht gegen den vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, wonach sich „ohne entsprechende Rechtsgrundlage“ das Gesamturteil in dienstlichen Beurteilungen der Beamten nicht aus dem arithmetischen Mittel ergeben darf (so etwa Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, BVerwGE 97, 128 [132]; Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1§ 40 BLV Nr. 27; Beschluss vom 21. März 2012 – 2 B 18.11 –, juris). Das Beurteilungs- und Beförderungssystem des Antragsgegners im Personalbereich der Justiz lässt die Bildung eines arithmetischen Mittels zur Gewinnung der Gesamtbewertung in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung nämlich schon nicht zu, sondern verlangt ausdrücklich eine wertende Gesamtbetrachtung durch den Beurteiler. Von den Vorgaben der Richtlinie ist bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auch nicht abgewichen worden.

20

Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Verbot, bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kein Beurteilungsverfahren einzusetzen, das ein Gesamturteil nur aus dem arithmetischen Mittel gewinnt, will verhindern, dass der Beurteiler bei seiner Aufgabe, aus den einzelnen Beurteilungsgrundlagen ein wertendes Gesamturteil zu bilden, durch mathematische Vorgaben behindert wird oder sich dieser Amtspflicht durch schlichtes „Mathematisieren“ entledigt. Da es bei der dienstlichen Beurteilung um die Bewertung individueller Leistungen geht, muss dem Beurteiler nicht nur die Möglichkeit einer eigenständigen Gesamtbetrachtung verbleiben; er muss diese auch bewusst durchführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 71: „Ein reiner Zahlenschematismus ist zu vermeiden“). Ein solcher Bewertungsmangel haftet den in diesem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren inzident zu überprüfenden Beurteilungen auf der Grundlage der neuen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners jedoch nicht an.

21

aa) Klarzustellen ist hierbei zunächst, dass sich diese Rechtsprechung nur auf das Gesamturteil, nicht aber auf die Ermittlung der Benotung mehrerer Hauptmerkmale bezieht, die sich ihrerseits aus mehreren Untermerkmalen zusammensetzen. Bei der Bildung des Gesamturteils muss der Beurteiler aber die unterschiedliche Bedeutung der Einzelmerkmale wertend berücksichtigen, indem er sie gewichtet (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, BVerwGE 97, 128 [131]; Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 und juris, dort Rn. 14). Es muss also sichergestellt sein, dass ein Beurteiler zum Abschluss des Beurteilungsvorgangs die gezeigte Leistung auf der Grundlage der bewerteten Einzelmerkmale anschließend wertend zusammenfasst und diesen Bewertungsvorgang nicht aufgrund einer bloßen Rechenoperation überspringt oder sich – etwa durch externe Vorgaben – gehindert sieht, die von ihm an sich als richtig erachtete Bewertung zu vergeben, weil eine Rechenoperation ein anderes Ergebnis auswirft. Beurteilungen sind keine „mathematische Wissenschaft“ (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris Rn. 11). Das bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass der Beurteiler nach wertender Betrachtung der Hauptmerkmale nicht zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass diese gleich zu gewichten sind. Eine derartige Gleichgewichtung ist nämlich nicht nur eine zulässige, sondern bei (wie hier) planvoll ausgesuchten Einzel- und Hauptmerkmalen sogar eine naheliegende Gewichtungsmethode. Das Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamtergebnisses darf daher nicht als Verbot der wertenden Gleichgewichtung bestimmter Merkmale missverstanden werden.

22

bb) Diese Vorgaben werden von den vorliegend zur Anwendung gelangten Beurteilungsrichtlinien, die nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 LV) bei allen Beamten in der Justiz und Justizvollzug verbindlich und einheitlich anzuwenden sind, beachtet. Nach Nummer 6.3 BeurteilungsVV soll die Beurteilung zunächst ein differenziertes Leistungsbild des zu beurteilenden Beamten zeichnen und dabei seine Stärken herausarbeiten sowie die Bereiche erkennen lassen, in denen eine Verbesserung erfolgen sollte. Zu diesem Zweck sind von den Beurteilern in dem nach Nr. 6.2 und Nr. 9.1 BeurteilungsVV zu verwendenden Beurteilungsformular gemäß Anlage 1 und 3 die einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale nach verschiedenen Ausprägungsgraden zu bewerten.

23

cc) Gleiches gilt für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung. Hier ist ein Bewertungssystem vorgesehen, in dem die einzelnen Gesamtbewertungen zwischen 0 und 18 Punkten zusammenzufassen sind (Nr. 6.5 BeurteilungsVV). Auch wenn danach bei der Ermittlung der Gesamtnote Zahlenwerte eingesetzt werden, so wird das Beurteilungsergebnis dennoch nicht mathematisch ermittelt. Denn für die letztverbindliche Notenvergabe schreibt Nr. 6.7 Satz 1 BeurteilungsVV vor, dass der Beurteiler die Gesamtbeurteilung „auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung“ vorzunehmen hat. Eine rein rechnerische Ermittlung des Beurteilungsergebnisses im Sinne eines Mittelwertverfahrens ist danach also bereits nach den Vorgaben der Richtlinie nicht zulässig.

24

Im Gegenteil schreibt Nr. 6.5 Satz 2 BeurteilungsVV ausdrücklich vor, dass sich die Gesamtbeurteilung „nachvollziehbar und plausibel“ aus den Einzelbewertungen herleiten lassen müsse. Das anschließend zur Anwendung kommende Punktesystem ist, wie die Richtlinie schon ihrem Wortlaut nach deutlich macht, keine Rechenformel, sondern lediglich eine „Orientierungshilfe“ (vgl. Nr. 6.7 Satz 3 BeurteilungsVV). Sie dient vor allem der Kontrolle, ob die zuvor vergebenen Einzelbewertungen die anschließende Gesamtbewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nachvollziehbar und plausibel tragen. Von dieser Orientierungshilfe kann der Beurteiler sogar abweichen (Nr. 6.7 Satz 7 und 8 BeurteilungsVV). Auch dies belegt, dass eine „rein rechnerische Ermittlung“ (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2012 – 2 B 18.11 –, juris Rn. 7) der Gesamtbeurteilung im Personalbereich der Justiz und des Justizvollzugs nicht erfolgt.

25

2. Im Ergebnis nicht erfolgreich sind die Rügen der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung. Weder ist ihre Vergleichbarkeit infolge der unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume beeinträchtigt (a) noch kann davon ausgegangen werden, dass die Beurteilerin der Antragstellerin sich aufgrund verbindlicher Vorgaben der Beurteilerkonferenzen im Ministerium der Justiz an der Vergabe einer höheren Note als „A12.9“ gehindert gesehen hat (b).

26

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht schon deshalb untaugliche Auswahlinstrumente, weil sie unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume aufweisen. Zwar wurden die den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugrunde gelegten Beurteilungszeiträume in den Endpunkten einheitlich zum Stichtag 1. Juli 2016 festgelegt. Nach ihrem Beginn sind sie dagegen bei ihr und den Beigeladenen mit knapp zwei Jahren (Antragstellerin) und zehn Monaten (Beigeladener zu 1) bzw. neun Monaten (Beigeladener zu 2) unterschiedlich ausgefallen. Dies macht sie aber nicht unbrauchbar für die Bewerberauswahl. Der Senat hält vielmehr an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 1994 – 2 A 12606/93.OVG –; Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12.OVG –, ZBR 2013, 95), die mit derjenigen des für das Bundes- und Richterrecht zuständigen 10. Senat des Gerichts übereinstimmt (Urteile vom 3. November 1995 – 10 A 11040/95.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP; vom 28. Juni 1996 – 10 A 13209/95.OVG –, AS 26, 210 [211]; und vom 15. Februar 2002 – 10 A 11751/01.OVG –, IÖD 2002, 134), fest. Danach sollen dienstliche Beurteilungen nicht nur den jeweils aktuellen Leistungsstand eines Beamten oder Richters darstellen, sondern im Verein mit älteren Beurteilungen ein möglichst vollständiges Bild der im Verlauf seiner dienstlichen Laufbahn gezeigten Leistungsentwicklung darstellen. Um dieses Postulat zu gewährleisten, muss der Beurteilungszeitraum regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungen abdecken. Eine Lücke in der Abfolge dienstlicher Beurteilungen ist deshalb von besonderen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: OVG RP, Urteil vom 28. Juni 1996, a.a.O.) zu vermeiden (aa). Darüber hinaus liegt in dem hier zur Entscheidung stehenden Beförderungstermin wegen der erstmaligen Anwendung von neuen Beurteilungsrichtlinien eine besondere Situation vor, die eine unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume der Bewerber rechtfertigt (bb).

27

aa) Das Gebot der Anknüpfung von Beurteilungszeiträumen an den jeweils vorangegangen Zeitraum entspricht auch der in der Rechtsprechung im Übrigen und in der Literatur ganz überwiegend vorherrschenden Auffassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15; vom 3. Juli 2001 – 1 WB 23.01 –, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 17; und vom 18. Juli 2001 – 2 C 4.00 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22; OVG Nds., Urteil vom 28. November 2000 – 2 C 3264/00 –, RiA 2001, 94; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1995 – 1 A 2881/91 –, IÖD 1995, 268; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattkomm., 3. Aufl. Stand März 2017, Rn. 352).

28

Das Gebot der Vermeidung von erheblichen Lücken zwischen einzelnen Beurteilungszeiträumen findet seine Rechtfertigung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als Erkenntnismittel für einen Leistungs- und Eignungsvergleich noch vor sog. Hilfskriterien auch die Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 und juris, seither stRspr). Auch deshalb muss, soweit in Beurteilungsrichtlinien zulässigerweise nichts Abweichendes bestimmt wird, der Zeitraum einer aktuellen dienstlichen Beurteilung grundsätzlich an den jeweils vorhergehenden Beurteilungszeitraum lückenlos anschließen. Nur so ist gewährleistet, dass etwaige Leistungsschwankungen des Beamten oder Richters während seines dienstlichen Werdeganges in positiver wie negativer Hinsicht erfasst werden können und dementsprechend ein aussagekräftiges Bild über seine Leistungsentwicklung abgegeben werden kann.

29

Aus diesem Postulat, das soweit bekannt von den meisten im öffentlichen Dienst angewendeten Beurteilungssystemen beachtet wird, folgt zwangsläufig, dass sich bei einer Bewerberkonkurrenz, in der beispielsweise dienstjüngere mit dienstälteren Beamten konkurrieren, eine Einheitlichkeit der Beurteilungszeiträume faktisch nicht gewährleisten lässt. Dieses Problem lässt sich auch nicht lösen, indem in derartigen Fällen bei allen Bewerbern so viele ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden, bis bei jedem Bewerber der in der konkreten Konkurrenzsituation vorliegende längste Beurteilungszeitraum eines der Bewerber erreicht worden ist. Eine derartige Vorgabe würde nämlich spätestens dann zu einer faktischen Unmöglichkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens führen, wenn Beurteilungen dienstjüngerer Bewerber diesen Zeitraum schon deshalb nicht darstellen können, weil diese erst zu einem späteren Zeitpunkt das im Bewerbervergleich maßgebliche Statusamt erreicht haben oder überhaupt erst später eingestellt worden sind.

30

Eine solcherart faktische Unmöglichkeit der Heranziehung gleicher Beurteilungszeiträume bei allen Bewerbern betrifft in besonderem Maße das erste Beförderungsamt in einer Laufbahn. Gerade hier sind Konkurrenzen zwischen dienst- und lebensjüngeren Bewerbern mit dienst- und lebensälteren Beamten, die sich etwa seit mehreren Jahren nicht mehr um eine Beförderungsstelle beworben und deshalb seit dieser Zeit auch keine dienstliche Beurteilung erhalten haben, nicht selten. Bewirbt sich ein solcher Beamter erstmals gegen Ende seiner dienstlichen Laufbahn um ein höher bewertetes Amt, so müssten bei allen anderen Bewerbern ergänzend deren ältere Beurteilungen mit herangezogen werden, um einen einheitlichen Vergleichszeitraum zu erhalten. Bei erheblich dienst- und lebensjüngeren Bewerbern wird dies aber vielfach schon deshalb nicht möglich sein, weil diese zu Beginn des jeweils am längsten zurückliegenden Beurteilungszeitraumes gegebenenfalls noch gar nicht ernannt waren. Bei einer solchen Bewerberkonkurrenz lässt sich eine zeitlich exakte Anpassung der Beurteilungszeiträume faktisch nicht gewährleisten. Im Ergebnis wären dann dienst- und lebensjüngere Bewerber aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Dass eine solche Rechtsfolge schlechterdings untragbar wäre, liegt auf der Hand und bedarf deshalb auch keiner weiteren Erläuterung.

31

Gleiches gilt für den Fall der Bewerbung von zuvor beurlaubten oder, beispielsweise für Tätigkeiten im Personalrat, freigestellten Beamten. Auch in diesen Fällen lässt sich die Unterschiedlichkeit von (längeren oder kürzeren) Beurteilungszeiträumen schlechterdings nicht vermeiden.

32

Um die faktische Unterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume zu beseitigen geht es auch nicht an, die Beurteilung des Bewerbers mit dem längsten Zeitraum künstlich zu verkürzen, um einen einheitlichen Bewertungszeitraum zu erhalten. Abgesehen davon, dass sich damit die Frage von auseinanderfallenden Ausfertigungsdaten bzw. Beurteilungsstichtagen nicht beantworten lässt, würde dies gleichfalls zu nicht mehr handhabbaren Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung führen. Die Beurteiler müsste dann nämlich eine Art „Teilbeurteilung“ erstellen, bei der sich der Bewertungszeitraum willkürlich (weil von der Dauer der jeweils kürzesten Beurteilung eines Mitbewerbers abhängend) zu verkürzen wäre. Hierbei könnte ein dann schlechter bewerteter Bewerber mit Erfolg geltend machen, in seinem Fall seien die im früheren Teil seines Beurteilungsteilzeitraums gezeigten Leistungen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Auch deshalb musste der Antragsgegner die über den Antragsteller gefertigte dienstliche Beurteilung in ihrem vollständigen zeitlichen Umfang und dem dabei insgesamt erzielten Ergebnis der Auswahlentscheidung zugrunde legen.

33

bb) Darüber hinaus besteht im Personalbereich des Ministeriums der Justiz im Beförderungstermin zum 18. Mai 2017 eine weitere Besonderheit, die unabhängig vom vorstehend Dargelegten die vorübergehende Uneinheitlichkeit der Beurteilungszeiträume rechtfertigt.

34

Bis zum 30. Juni 2016 wurden Beförderungen der Beamten im Personalbereich des Ministeriums der Justiz auf der Grundlage eines „gemischten“ Beurteilungssystems vorgenommen. In diesem wurden höherwertigere Funktionen sowie Beförderungsstellen zwar grundsätzlich auch auf der Grundlage von Regelbeurteilungen vergeben. Unabhängig hiervon wurden allerdings auch Anlassbeurteilungen erstellt. Dies wurde insbesondere immer dann erforderlich, wenn die letzte dienstliche Beurteilung des Bewerbers älter als zwei Jahre war (vgl. Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2.1.1 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, Justizblatt 2007, S. 279). Darüber hinaus erfolgten Regelbeurteilungen der Beamten nur bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres. In der Folge kam es bei Bewerberkonkurrenzen systembedingt immer dann zu unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen, wenn sich Beamte mit einem Lebensalter von deutlich mehr als 50 Jahren nach längerer Zeit erstmals wieder um eine Beförderungsstelle bewarben.

35

Im Beförderungstermin zum 18. Mai 2017 galten nunmehr andere Voraussetzungen für die Vergabe von Beförderungsämtern der Beamten im Personalbereich des Ministeriums der Justiz. Bei diesem Beförderungstermin wurden erstmals sämtliche Beförderungsämter auf der Grundlage der zum 1. Juli 2016 bei allen Beamten – also auch bei den bislang wegen der früheren Altersgrenze des 50. Lebensjahres nicht mehr Beurteilten – erstellten Regelbeurteilungen vergeben (vgl. Nr. 2.1 BeurteilungsVV). Die früher nach Ablauf von zwei Jahren, sich gegebenenfalls über längere Zeiträume erstreckenden Anlassbeurteilungen sind seit dem 1. Juli 2016 nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig (Nr. 3 BeurteilungsVV), die bei den im Wege der Topfwirtschaft mit „fliegenden Stellen“ erfolgenden Beförderungen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2015 – 2 A 10567/14.OVG –, AS 44, 302 [309]) jedoch nicht vorliegen.

36

Dieses neue Beurteilungs- und Beförderungssystem hat zur Folge, dass ein Auseinanderfallen von Beurteilungszeiträumen ab dem nächsten Beförderungstermin nicht mehr eintritt. Das vom Antragsteller gerügte Problem ist somit ein bloßes Übergangsproblem, das seine sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben des Antragsgegners findet, im Wege eines „Neuanfangs“ für alle Beamten des Justizdienstes einheitliche und den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Beförderungsvoraussetzungen zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die seit dem 1. Juli 2016 geltenden einheitlichen Beurteilungsstichtage und die Abschaffung der Höchstaltersgrenze für Regelbeurteilungen. Beide Instrumente können dazu beitragen, bei allen weiteren Beförderungsterminen eine maximale Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen und damit rechtssichere Beförderungen im Personalbereich der Justiz zu gewährleisten. Das einmalige Auseinanderfallen von Beurteilungszeiträumen ist vor diesem Hintergrund als notwendiges Instrument zur Schaffung einheitlicher „Startbedingungen“ für das neue Beurteilungs- und Beförderungssystem gerechtfertigt (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017 – 2 B 11290/17.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP und juris).

37

b) Der Vortrag der Antragstellerin, Ihre Beurteilerin sei aufgrund einer Beurteilungskonferenz im Ministerium davon ausgegangen, dass „im Statusamt A 12 LBesO landesweit keine höhere Benotung als „12.9“ vergeben werde, mithin die Benotung mit 9 Punkten „die Spitzenbeurteilung“ im Statusamt A12 darstelle, hat sich nach der vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme ihrer Beurteilerin, Oberregierungsrätin G., nicht bestätigt. Die als Leiterin der Justizvollzugsanstalt K. und damit als Dienstvorgesetzte für die Beurteilung der Antragstellerin zuständige Beurteilerin hat in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 zunächst nicht erkennen lassen, dass sie die in den Beurteilerkonferenzen angesprochenen Fragenkreise und ihre vorgeschlagene Behandlung als verbindliche Vorgaben gewertet habe. Sie hat vielmehr ausdrücklich angegeben, sich bei der am 6. September 2016 erstellten Beurteilung der Antragstellerin an dem Überleitungsmaßstab der Aufsichtsbehörde orientiert zu haben. In diesem Zusammenhang ist deutlich geworden, dass sich die Beurteilerin durchaus des Umstands bewusst war, dass die von der Antragstellerin ins Feld geführte Spitzennote in ihrer vorherigen dienstlichen Beurteilung mit den von den Beigeladenen erzielten Noten in deren letzten dienstlichen Beurteilungen schon deshalb nicht vergleichbar war, weil diese noch in dem niedrigeren Statusamt als Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 LBesO) erstellt worden war. Die Beurteilerin hat hierzu auf Frage des Senats schriftlich geantwortet, dass die letzte Beurteilung der Antragstellerin im Statusamt A 11 LBesO („hervorragend“) unter Berücksichtigung der dortigen Ankernote 10 Punkten entsprochen habe. Aus dem Überleitungsmaßstab für die Statusgruppe A 12 LBesO sei dann hervorgegangen, dass die zuvor vergebene Altnote „2.1“ im neuen Beurteilungssystem 9 Punkten entspräche. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sich die Antragstellerin mit 9 Punkten „bereits in der Spitzengruppe“ wiederfinde. Aufgrund der Beurteilerkonferenz sei ihr auch bekannt gewesen, dass vier Bedienstete mit „A12.9“ beurteilt werden sollten. Damit ist kein rechtlich erheblicher Fehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin dargetan.

38

Hinzu kommt, dass die Beurteilerin in ihrer Stellungnahme außerdem angegeben hat, dass sie die Vergabe einer höheren Benotung als „A12.9“ für die Antragstellerin aufgrund ihres damaligen Kenntnisstandes nicht in Betracht gezogen habe. Die Beurteilungen im Statusamt A 12 seien sodann am 5. September 2016 im Ministerium der Justiz eingehend erörtert worden. Für die Vergabe einer höheren Punktzahl habe sie auch danach keine Veranlassung gesehen, da sie weiterhin fest davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin auch im Endergebnis weiter in der Spitzengruppe eingeordnet sei und niemand mit einer höheren Punktzahl als 9 Punkte beurteilt werde.

39

Ob die Entscheidungsfreiheit des Beurteilers bei einer solchen Sachlage, wie die Antragstellerin meint, in einer Weise eingeschränkt wird, die dann zu einem in der Rechtskontrolle beachtlichen Beurteilungsfehler führt, richtet sich aber nicht allein nach der subjektiven Sicht des Beurteilers, sondern auch nach den objektiv gegebenen Umständen. Es führt daher nicht schon für sich gesehen zu einem Rechtsfehler, wenn der Beurteiler subjektiv von einer bestimmten Erwartungshaltung ausgeht und sich davon bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages bestimmen lässt (OVG RP, Urteile vom 3. Februar 2012 – 2 A 11273/11.OVG –, ESOVGRP; und vom 13. Mai 2014 – 2 A 10637/13 –, NVwZ-RR 2014, 813; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 – 6 A 4754/00 –, NVwZ-RR 2002, 58; vgl. ferner OVG Nds., Beschluss vom 6. Januar 2010 – 5 LA 223/08 –, juris). Unabhängig hiervon ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung der Beurteilerin gerade nicht, dass sie sich an einer freien Notenfindung bei der zu erstellenden Regelbeurteilung der Antragstellerin durch etwaige verbindliche Vorgaben seitens des Antragsgegners, die – wie die Antragstellerin aber vorträgt – nach den Ergebnissen der Beurteilerkonferenz erfolgt wären, gehindert gesehen hat. Wie Oberregierungsrätin G. in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 31. August 2017 vielmehr ausgeführt hat, hätte sie der Antragstellerin in der Gesamtbeurteilung keinesfalls eine höhere Note als „A12.9“ gegeben. Auch danach liegt kein rechtlich relevanter Beurteilungsfehler vor.

40

3. Des Weiteren rechtfertigen die – mit ihrer Beschwerde ausdrücklich aufrecht erhaltenen – Rügen der Antragstellerin gegen das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen, mit denen sie geltend macht, diese seien unter Verstoß gegen den Grundsatz der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe beurteilt worden, gleichfalls nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Beurteilungen in dem zur Überprüfung des Senats gestellten Umfang rechtswidrig und sie deshalb keine taugliche Auswahlgrundlage sein könnten.

41

a) Bei dieser Prüfung ist zunächst von Bedeutung, dass die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand des vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahrens sind. Solche Beurteilungen werden in einem Verfahren zur Sicherung eines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches des in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz unterlegenen Bewerbers gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr stets nur inzident, das heißt im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung lediglich „nebenbei anfallend“ überprüft (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12.OVG –, ESOVGRP und juris; Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [34]; Beschluss vom 21. August 2017 – 2 B 11290/17.OVG –, juris). Dementsprechend muss der Dienstherr die in einem Eilverfahren vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene dienstliche Beurteilung des im Konkurrenteneilverfahren beigeladenen Mitbewerbers weder unmittelbar aufheben noch abändern. Sie bleibt vielmehr zunächst so wie sie erstellt worden ist bestehen und ist aus der Personalakte des Betreffenden auch nicht zu entfernen OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017, a.a.O.).

42

b) Hinzu kommt, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dienstliche Beurteilungen auch in einem Hauptsacheverfahren, das auf Aufhebung oder Abänderung der jeweiligen Beurteilung gerichtet ist, wegen des den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraumes nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die gerichtliche Prüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, festzustellen, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen konnte, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, NVwZ 2017, 1133 [1134]; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 [246]; und vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, NVwZ 2016, 1654). Ausgehend von diesem Maßstab sind auch in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nicht alle Rügen, die der in einer Beförderungskonkurrenz unterlegene Beamte gegen seine eigene oder die Beurteilung eines Mitbewerbers erhebt, in vollem Umfang nachzuprüfen.

43

c) Aus diesen Erwägungen folgt, dass es in einem derartigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ausschließlich dem Antragsteller obliegt, die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen eigenen oder „fremden“ dienstlichen Beurteilung im Einzelnen substantiiert zu belegen. Unterlässt er dies oder erweisen sich seine Einwände schon im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als nicht durchgreifend, so kann sein Antrag, der auf Verhinderung der Dienstpostenübertragung oder der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Auswahlsieger gerichtet ist, keinen Erfolg haben.

44

aa) Das gilt zunächst, wenn der unterlegene Bewerber um einen Beförderungsdienstposten oder eine höher bewertete Planstelle eine unzureichende oder fehlerhafte Tatsachengrundlage bei seiner eigenen Beurteilung oder derjenigen des Konkurrenten geltend macht. Bei einer solchen Rüge obliegt es ihm, diesen Vortrag mit nachprüfbaren Umständen zu belegen. So wie der Dienstherr bei der Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung durch den Beurteilten nachvollziehbar darlegen muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Beurteiler seine Bewertung der fachlichen Eignung und Leistung des zu beurteilenden Beamten getroffen hat, so hat derjenige Antragsteller, der die Rüge der fehlerhaften oder unvollständigen Tatsachengrundlage erhebt, hinreichende Anknüpfungstatsachen anzugeben, die dem Verwaltungsgericht die Prüfung erlauben, ob und in welchem Umfang die inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des Beigeladenen tatsächlich auf einer tatsächlich oder rechtlich fehlerhaften Grundlage erstellt worden ist.

45

bb) Gleiches gilt aber auch, wenn sich der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Antragsteller in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – wie hier – auf eine angebliche Unterschiedlichkeit in der Anwendung der zu beachtenden Beurteilungsmaßstäbe durch den oder die Beurteiler beruft. Hier hat eine „gestufte“ Überprüfung zu erfolgen.

46

aaa) Bei einer solchen Rüge ist zunächst von der in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Maßstabsbildung auszugehen. Wie bei allen Formalfehlern ist dies vom Verwaltungsgericht als offensichtlich vorliegende Fehlerquelle in vollem Umfang zu untersuchen. Ergibt diese Prüfung, dass die Beurteilungsrichtlinien einen mit den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbarenden Beurteilungsmaßstab vorgeben, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich auch die Beurteilungspraxis an diesem Maßstab orientiert. Dies folgt aus dem verwaltungsgerichtlich anerkannten Grundsatz, wonach Beurteilungsrichtlinien nicht wie Rechtsnormen auszulegen sind, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung dasjenige Verständnis maßgeblich ist, das auch ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –, ZBR 1995, 240; vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 –, ZBR 1995, 238; und vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 –, ZBR 1998, 46; stRspr). Deshalb kann der Dienstherr in seiner Verwaltungspraxis sogar vom eigentlichen Begriffsinhalt der Richtlinien abweichen, sofern diese Praxis einheitlich erfolgt und er zum Ausdruck gebracht hat, dass er die abweichende Handhabung duldet.

47

bbb) Für einen derartigen Anwendungsfehler im Beurteilungsmaßstab reicht jedoch die bloße Behauptung des Antragstellers in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, bei der Beurteilung eines beigeladenen Mitbewerbers läge eine von den Richtlinien abweichende, zu großzügige Beurteilungspraxis vor, nicht aus, um die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. In diesem Fall sind vielmehr die Folgen, die einträten, wenn die beantragte Anordnung erginge und sich später die Rechtmäßigkeit der angelegten Beurteilungsmaßstäbe (und damit auch der angegriffenen Beurteilung) herausstellte, denjenigen Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die vorläufige Untersagung der Beförderung des Auswahlsiegers abgelehnt würde, sich aber im sich anschließenden Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Beurteilungsmaßstäbe und damit auch der angegriffenen Beurteilung herausstellte (vgl. zu diesem Maßstab bei einer Folgenabwägung im Eilverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2017– 1 BvR 1741/17 –, juris Rn. 13).

48

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller, von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 ff.), wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst zwar nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

49

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

50

Vom Antragsteller kann der Beigeladene regelmäßig keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsachverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

51

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschlüsse vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [37 f.]; und vom 21. August 2017 – 2 B 11290/17.OVG –, juris). Dies macht eine besondere Plausibilitätsprüfung des Vortrags eines um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellers erforderlich. Die bloße – gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellte – Behauptung, bei den Beurteilungen eines Mitbewerbers sei von dessen Beurteiler ein großzügigerer und damit gegenüber der eigenen Beurteilung abweichender Beurteilungsmaßstab angelegt worden, genügt hierfür nicht. Der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Bewerber hat hierzu vielmehr im Einzelnen und nachprüfbar die Anknüpfungstatsachen anzugeben, aus denen sich ein Anwendungsfehler im Beurteilungsmaßstab ergeben könnte. Ist nach einem derart substantiierten Vortrag die Unterschiedlichkeit der Anwendung der nach den Beurteilungsrichtlinien einzuhaltenden Beurteilungsmaßstäbe zumindest möglich, so muss eine Beförderung des auf solcherart (möglicherweise) unterschiedlich angewandten Beurteilungsmaßstäben beurteilten Mitbewerbers vorläufig unterbleiben (OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017, a.a.O.).

52

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, die Beförderung der Beigeladenen zu verhindern. Hierzu gibt sie allein an, bei den Beigeladenen seien die Maßgaben bei der Umrechnung der alten Noten in das neue System abweichend von den „Handreichungen“ des Antragsgegners, die anlässlich mehrerer Beurteilerkonferenzen im Ministerium ausgegeben worden seien, nicht beachtet worden. Bei dieser Argumentation übersieht sie, dass weder bei ihr noch im Fall der Beigeladenen eine „Umrechnung“ der alten Beurteilungsnote in eine neue Gesamtbeurteilung (unter Anwendung der neuen Notenskala) vorgenommen worden ist. Ein solches Vorgehen wäre auch bereits nach den eigenen Vorgaben des Antragsgegners unzulässig gewesen. Denn Nr. 11.3 BeurteilungsVV schreibt hierzu ausdrücklich vor, dass die Bezugnahme auf eine alte, nicht nach den Grundsätzen der Verwaltungsvorschrift vom 20. Juni 2016 erteilte Beurteilung nicht zulässig ist. Ein solches Vorgehen ist nach den Erkenntnissen des Senats auch in keinem Fall erfolgt.

53

Unabhängig von diesem formalen Aspekt würde eine „Fortschreibung“ früherer Beurteilungsergebnisse den Vorgaben der Richtlinie, wonach die Beamten – auch zur „Neujustierung“ des unter anderem wegen fehlender Differenzierung der bislang vergebenen Beurteilungsnoten als nicht mehr brauchbar angesehenen früheren Beurteilungssystems – unabhängig von früheren Beurteilungen und nur in Würdigung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen beurteilt werden sollen, konterkarieren.

54

Die von der Antragstellerin behauptete „Leistungsexplosion“ der Beigeladenen liegt mithin in der Sache nicht vor. Davon abgesehen existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, ein einmal mit einer bestimmten Beurteilungsnote beurteilter Beamter müsse diese in seiner weiteren dienstlichen Laufbahn beibehalten. Begründet der Beurteiler eines Beamten eine höhere Gesamtnote mit einer im Beurteilungszeitraum gesteigerten Leistung, so ist eine solcherart zustande gekommene bessere Bewertung vielmehr bereits aus sich heraus nachvollziehbar.

55

4. Da die Beförderungsentscheidungen aus diesen Gründen bereits mit den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, bedurfte es auch nicht, wie die Antragstellerin unter Berufung auf ihre früheren Beurteilungsergebnisse meint, des Rückgriffs auf ältere Beurteilungen oder der Heranziehung von Hilfskriterien.

56

5. Ob über die vorstehend abgehandelten Rügen der Antragstellerin hinaus weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Beurteilungssystems im Personalbereich der Beamten in der Justiz und im Justizvollzug bestehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Antragstellerin hat keine weiteren Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner seit dem 1. Juli 2016 angewendeten Beurteilungssystems vorgetragen. Eine Prüfung von mit einer Beschwerde nicht geltend gemachten Bedenken ist dem Senat indes nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verwehrt. Das Beschwerdegericht ist in seiner Überprüfungskompetenz vielmehr auf die vom jeweiligen Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Es ist danach allein seine Sache, sämtliche Gründe darzutun, die gegen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sprechen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. November 2007 – 13 S 2355/07 –, NVwZ-RR 2008, 581 [582]; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 43; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 115).

57

Der Beschränkung auf die vorgetragenen Gründe steht auch nicht entgegen, dass nach den vorstehenden Ausführungen ein beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Die Vorgaben des Gesetzgebers sind vielmehr unmissverständlich („Das Oberverwaltungsgericht prüft nur“). Auch eine Umdeutung im Wege einer – vorliegend ohnehin nicht veranlass-ten – verfassungskonformen Auslegung darf bei einem derart eindeutigen Wortlaut nicht dazu führen, dass das Gegenteil des vom Gesetzgeber erklärten objektiven Sinngehaltes eintritt.

58

Der Senat hält allerdings für künftige Beurteilungs- und Beförderungsverfahren einen Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer gesonderten Begründung des Gesamturteiles bei Beurteilungen im sog. Ankreuzverfahren für angebracht: Nach der nunmehr in mehreren Entscheidungen bekräftigten Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf in dienstlichen Beurteilungen das Gesamturteil im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Einer Begründung bedürfe es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 [61]; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, NVwZ 2017, 475; sowie Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris).

59

Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils kann allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann entfallen, wenn – wie hier – bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2017– 2 C 51.16 –, juris Rn. 15).

60

Gleichwohl könnte es Anlass geben, bei künftigen Beförderungsentscheidungen die nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Begründungspflicht bei einer nach Nr. 6.7 Satz 6 BeurteilungsVV zugelassenen Abweichung des Punktwertes von den in Satz 4 vorgeschlagenen Prozentkorridoren auch für den Fall der Entsprechung des Punktwertes mit dieser Orientierungshilfe zu erstrecken. Dabei muss nicht zwingend eine (vom Richtliniengeber wohl nicht gewollte) umfangreiche textliche Begründung von Beurteilungsgrundlagen erfolgen. Denn auch nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.). Danach würde hier schon eine kurze Begründung ausreichen. Dieser Verpflichtung zur Abgabe einer „ggf. kurzen“ Begründung (BVerwG, a.a.O.) dürfte schon dann entsprochen worden sein, wenn der Beurteiler bei Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung darauf verweist, dass keine Veranlassung besteht, von dem sich aus den im Korridor liegenden Prozentwerten für die Ermittlung der Gesamtbeurteilungsnote nach Nr. 6.5 BeurteilungsVV abzuweisen. Dies hindert ihn freilich nicht, gleichwohl noch eine „ggf. kurze“ zusätzliche Begründung anzufügen. Das von ihm zu verwendende Beurteilungsformular lässt einen solchen Zusatz, auch zur Vermeidung einer „nur formelhaften“ Begründung, zu.

61

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der unterlegenen Antragstellerin zusätzlich eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben weder das Rechtsmittel eingelegt noch erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

62

III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [115 ff.]; OVG Nds., Beschlüsse vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941 und vom 1. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, IÖD 2017, 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 S 2078/16 –, IÖD 2017, 14; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 ).

63

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 7. Mai und 11. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vorliegt.

2

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn das Verwaltungsgericht hat die auf eine erneute Beurteilung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen lassen die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.

3

Die dienstliche Beurteilung vom 26. Januar und 19. März 2012 ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte im Bereich des gehobenen Dienstes in der Vollzugspolizei eine sog. Topfwirtschaft betreibt. Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung von Beamten, dass regelmäßig für jeden Dienstposten in der öffentlichen Verwaltung eine Ämterbewertung erfolgen muss. Die Einrichtung „gebündelter“ Dienstposten bedarf danach einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann. Beförderungsranglistensysteme verstoßen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Grundsatz, wenn nicht zuvor bei allen Dienstposten eine Ämterbewertung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 ff.).

4

Dieser höchstrichterlich entwickelte Rechtsgrundsatz ist bei den Beamten in Rheinland-Pfalz jedoch aus mehreren Gründen nicht anzuwenden. Zum einen betrifft diese Rechtsprechung noch die (überholte) Rechtslage zu § 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Nach § 18 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) kann im Bundesbereich dagegen jetzt eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Zum anderen hat zwischenzeitlich der Landesgesetzgeber – in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – durch § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) die Zuordnung von Dienstposten, sogar ohne die Einschränkungen des § 18 Satz 2 BBesG n. F., mithin zu allen Statusämtern einer Laufbahn, zugelassen. Deshalb hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden, dass eine Beförderung von Landesbeamten auf gebündelten Dienstposten den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber nicht verletzt (Beschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG - und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

5

Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die hier gegebene landesrechtliche Regelung (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen nicht. Die Einrichtung und das Vorhalten gebündelter Dienstposten in der Laufbahn der Polizeibeamten beruht nämlich auf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den im Bereich der Vollzugspolizei vorgegebenen Besonderheiten ergibt. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 12. Juli 2012 (Az. 2 B 10606/12.OVG) verwiesen, an denen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren festgehalten wird.

6

Unabhängig von diesen Erwägungen wirkt sich die Stellenbewirtschaftung im Rahmen der „Topfwirtschaft“ ohnehin nicht auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung von Leistung und Befähigung des Klägers aus, sondern betrifft allenfalls die – nach erfolgter Anlassbeurteilung – vorgenommene Vergabe von Beförderungsstellen. Schwierigkeiten können insoweit allenfalls bei der Erstellung der Eignungsprognose von Beamten für Beförderungen auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, a.a.O.). Derartige Eignungsprognosen enthalten die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Polizei jedoch nicht.

7

In seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 hat der Senat im Übrigen ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers an keinen weiteren rechtlich erheblichen Fehlern leidet. Dies gilt namentlich für die von ihm schon im damaligen Eilverfahren erhobenen Rügen hinsichtlich der Zuordnung von Punktwerten zu Einzel- und Gesamtnoten sowie der Bildung eines Gesamturteils nur im Leistungsteil der Beurteilung. Auch hieran hält der Senat fest. Die vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 2. September 2013 vorgetragenen Einwände und Bedenken greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem:

8

Die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen der Beamten erfolgt nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien (Verwaltungsvorschriften), so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1970 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; OVG RP, Urteil vom 28. November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Derartige Fehler sind bei der über den Kläger vom Leiter der Polizeiinspektion D. und dem Leiter der Polizeidirektion W. am 26. Januar und 19. März 2012 gefertigten dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar.

9

Die vom Kläger gerügte Beurteilungslücke ist in dem von dem Beklagten praktizierten Anlassbeurteilungssystem rechtlich unbedenklich. Die Vergleichbarkeit wird insofern nämlich dadurch hergestellt, dass den – stets nur aus bestimmten Anlässen zu erstellten – dienstlichen Beurteilungen immer einheitliche Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt werden (vgl. Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, MinBl. S. 314). Hierdurch und durch die Unbeachtlichkeit früherer Beurteilungen kommt es auf die ansonsten anzustrebende Lückenlosigkeit dienstlicher Beurteilungen nicht an. Im Gegenteil finden sich gerichtsbekannt bei einer Vielzahl von Beamten sogar Beurteilungen, deren Zeiträume sich mehrfach überschneiden.

10

Die weitere Rüge, in diesem Beförderungssystem werde nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung des Klägers gefordert (Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397), von einer Gesamtnote ausgegangen und die Befähigungsbeurteilungen der Bewerber blieben deshalb in unzulässiger Weise unberücksichtigt, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Das vom Beklagten im Bereich der Polizeibeamten seit Mitte der 90er Jahre praktizierte System, in dem lediglich die Leistungen der Beamten, nicht jedoch auch ihre Befähigungen in einer Gesamtnote zusammengefasst werden, ist vom erkennenden Senat bereits mehrfach als rechtmäßig angesehen worden (vgl. hierzu grundlegend: Urteil vom 13. März 1998 - 2 A 11193/97.OVG -, DVBl. 1998, 649). Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte zwar Erfolg (BVerwG, Urteil vom 3. März 2000 - 2 C 9.99 -, juris). Dies beruhte jedoch nicht auf einer vom Bundesverwaltungsgericht als fehlend gerügten Gesamtnotenbildung, sondern lediglich daraus, dass dem damaligen Kläger Noten zuerkannt wurden, deren Begriffsinhalt von den Beurteilern unterschiedlich aufgefasst wurden. Zur Frage der Gesamtnote im Befähigungsteil hat das Revisionsgericht keine Aussage getroffen, sondern ihre Zulässigkeit von der „tatsächlichen Praxis“ abhängig gemacht (vgl. Urteil vom 3. März 2000, a.a.O., Rn 23). Diese Praxis, die durch eine Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsnoten zu einer Beförderungsreihung gelangt, hat der Senat bereits mehrfach, unter anderem in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 18. Juli 2012 (2 B 10606/12.OVG) als mit dem geltenden Recht vereinbar angesehen. Es bleibt deshalb dabei, dass es in einem solchen Fall dem Leistungsgrundsatz entspricht, einzelne Leistungs- und Befähigungsmerkmale

11

– gegebenenfalls auch (wie hier) anhand eines „Berechnungssystems“ – zueinander in Beziehung zu setzen und die Ergebnisse auf alle um Beförderungsstellen in Konkurrenz tretende Polizeibeamte gleichmäßig anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O.).

12

Davon abgesehen ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung nicht, dass die Befähigungen von Beamten stets in einem Gesamturteil zusammenzufassen sind. In der beamtenrechtlichen Literatur wird teilweise sogar davon ausgegangen, dass eine solche Zusammenfassung der Befähigungsmerkmale eines Beamten zu einem Gesamturteil unzulässig sei (Schnellenbach [Hrsg.], Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage 2013, Rn 257). Ob dem in dieser Stringenz zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine rechtlich durchgreifende Fehlerhaftigkeit der über den Kläger erstellten Beurteilung folgt hieraus jedenfalls nicht.

13

2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient dem Interesse an Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach im Grundsatz übereinstimmender Auffassung nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBl. 2009, 41). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die in der Vorinstanz nicht gesehen worden ist und nicht Gegenstand eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein. Umgekehrt vermag nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf zu begründen. So kann sich weiterer Klärungsbedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des jeweiligen Bundesgerichts widersprechen oder wenn neue Argumente vorgebracht werden, die das Bundesgericht dazu veranlassen können, seine Ansicht zu überprüfen. Schließlich entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008, a. a. O.). Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren wird auch dann verneint, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004, AS 35, 184 sowie ESOVGRP). Dies ist hier, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Fall.

14

Darüber hinaus sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Topfwirtschaft und der fehlenden Gesamtnotenbildung, wie dargelegt, bereits rechtsgrundsätzlich geklärt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 8), 10) bis 13) sowie 16) bis 23), die diese Kosten selbst tragen. Daneben hat die Antragstellerin die für das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9), 14) und 15) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.912,56 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht M. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Sie bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „OLG Koblenz“) auf eine der 19,25 in den Justizblättern Nr. 10 vom 16. Dezember 2014 und Nr. 2 vom 13. Februar 2015 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurden im gemeinsamen Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle 54 Bewerber zu), anhand der Gesamtbewertungen ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Beamten, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen schon die dritthöchste Gesamtbeurteilung innerhalb des sechsstufigen Notensystems „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ aufzuweisen hatten, bei 17 Beamten (mit insgesamt 14,625 Planstellen). Diese Beamten wurden für je eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in Voll- oder in Teilzeitform) ausgewählt.

3

Die Auswahl für die restlichen 4,625 Beförderungsstellen konnte ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamtbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass von diesen insgesamt 24 Rechtspfleger die gleiche Gesamtbewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ erhalten hatten. Nachdem deshalb die verbleibenden Beförderungsstellen nicht auf der Grundlage der Gesamtergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, wertete der Antragsgegner diese Beurteilungen in ihren Einzelmerkmalen aus (sog. Ausschärfung oder Einzelexegese). Hierbei verglich er die in den – frei formulierten – dienstlichen Beurteilungen festzustellende Anzahl der den Beamten zuerkannten Einzelbewertungen mit höchsten und hohen Ausprägungsgraden und wählte die 6 Bewerber aus, die im Vergleich zu den übrigen Konkurrenten die meisten dieser besonderen Ausprägungsgrade aufzuweisen hatten.

4

Die Antragstellerin, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen (4.1)“ erzielt hatte, wurde dabei nicht ausgewählt, weil sie diese Ausprägungsgrade nicht in einem Umfang wie die mit dieser Note ausgewählten Bewerber aufweisen konnte. Nachdem ihr der Präsident des OLG Koblenz die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen mitgeteilt hatte, stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf die zu diesen Fragenkreisen bisher ergangene Rechtsprechung des Senats, für rechtmäßig.

B.

5

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

6

I. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen 19,25 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

7

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Das gilt in Bezug auf das vom Antragsgegner zur Ermittlung der am besten qualifizierten Bewerber angewandte Auswahlverfahren (1.), die Rügen der Antragstellerin gegen die bei der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen als solche (2.), die Ergebnisse der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen verschiedener Beigeladenen (3.) sowie die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene eigene dienstliche Beurteilung (4.).

8

1. Das Auswahlverfahren, das der Antragsgegner aus Anlass der Besetzung der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO angewandt hat, entspricht offensichtlich dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG.

9

a) Zunächst ist die Auswahl der Beförderungsbewerber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben wurde. Stattdessen hat nämlich der für den nichtrichterlichen Dienst zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts den Besetzungsvermerk „im Auftrag“ des Präsidenten abgezeichnet. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat hierzu im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens angegeben, dass der für Personalangelegenheiten des nicht-richterlichen Dienstes allgemein zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. den im Internet unter www.olgko.mjv.rlp.de abrufbaren Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts,) von ihm mit der Durchführung der Besetzungsentscheidung beauftragt worden sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Unterzeichnung eines Besetzungsberichts muss insoweit – ebenso wie auch die Ausarbeitung selbst – nicht durch den Dienstvorgesetzten persönlich erfolgen. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben ist der höhere Dienstvorgesetzte vielmehr ohne weiteres befugt, diese Aufgabe zu delegieren. Lediglich die Ernennungsurkunden müssen nach den insoweit von der Landesregierung erlassenen Zuständigkeitsverordnungen grundsätzlich vom danach bestimmten Dienstvorgesetzten unterschrieben werden.

10

b) Die „Topfwirtschaft“ ist nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz zulässig und begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hält weiterhin an seiner bereits mehrfach geäußerten Rechtsauffassung fest, nach der diese Verfahrensweise zwingend erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Justiz in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10567/14.OVG -, IÖD 2015, 89).

11

c) Gleiches gilt hinsichtlich der im Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 ausgewiesenen „Stehzeit“ von vier Jahren, welche die Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO zurückgelegt haben müssen, damit sie in den engeren Kreis der auszuwählenden Bewerber aufgenommen werden können. Diese Mindestbewährungszeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gleichfalls zulässig (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [73 f.] sowie Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O.).

12

d) Die Einbeziehung der Planstellen aus dem Vorjahr in das aktuelle Besetzungsverfahren ist zulässig. Es steht dem Dienstherrn frei, ein als rechtsfehlerhaft erkanntes Auswahlverfahren entweder ab dem festgestellten Fehler zu wiederholen oder das gesamte Verfahren abzubrechen und (vollständig) erneut durchzuführen. Möglich ist auch, die Stellen in ein neues Auswahlverfahren einzubeziehen. Der in einem beamtenrechtlichen Eilverfahren obsiegende Antragsteller hat insofern kein subjektives Recht auf Beibehaltung des Bewerberkreises (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG - m.w.N.; juris, Rn. 15 ff.; m.w.N.). Danach erfolgte die Einbeziehung der aus dem Vorjahr zurückbehaltenen Planstellen in die Beförderungskampagne zum 18. Mai 2015 zu Recht.

13

e) Das in dieser Beförderungskampagne erstmals zur Anwendung gelangte Auswahlverfahren entspricht vollständig den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [85 ff.] sowie S. 20 ff. BA). Danach gilt:

14

-Vorrangig sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote gemäß Nr. 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279 ff.; im Folgenden BeurteilungsVV) – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

15

-Können die Stellen nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen der Bewerber vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese).

16

-Führt auch die Einzelexegese nicht zu einer Entscheidung über die anstehenden Beförderungen, so sind zunächst ältere Beurteilungen (mit ihren Gesamtergebnissen) heranzuziehen.

17

-Können auch danach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Dabei sind leistungsnähere vor leistungsferneren Hilfskriterien heranzuziehen.

18

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung ohne rechtliche Fehler an diesen Vorgaben ausgerichtet. Verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche bedeutsame Mängel sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

19

Im Einzelnen:

20

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.

21

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind sämtliche dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden. Dies geschah zum einen mit der – nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen – Heranziehung der von den Bewerbern erzielten Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr). Zum anderen erfolgte die Auswahl der zur Beförderung anstehenden Beamten bei gleicher Gesamtbeurteilung durch eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen für eine Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei der Vergabe von Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

22

aa) Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 15. April 2015 hat der Antragsgegner zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit der besten Gesamtbewertung beurteilt wurden. Bei den 54 Bewerbern waren das diejenigen 17 Kandidaten, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung im unteren Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, vollständig in Einklang.

23

bb) Für die verbleibenden Bewerber (4,625 von 19,25 Planstellen) führte der Antragsgegner – insoweit in Abkehr von der bisherigen Beförderungspraxis – erstmals eine Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen durch. Zwar hatte der Antragsgegner in früheren Eilverfahren erklärt, diese Einzelexegese sei ihm bei den Beurteilungen von Beamten im dritten Einstiegsamt wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der zahlreichen Beurteiler nicht möglich. Von dieser Argumentation ist der Antragsgegner jedoch nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 abgerückt. Dies ergibt sich u. a. aus dem Urteil des Senats vom 3. Februar 2015 (a.a.O.). In der mündlichen Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, hatte der Antragsgegner erklärt, dass er sich nunmehr zu einer Einzelexegese der Beurteilungen in der Lage sehe (vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA).

24

cc) Der in diesem Zusammenhang in einem Parallelverfahren erhobene Einwand, noch vor einer Einzelexegese hätten ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden müssen, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nicht unmittelbar aus Leistungsbeurteilungen abgeleitete Auswahlkriterien (sog. Hilfskriterien) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des Senats erst nach erfolgter Auswertung der Leistungsbeurteilungen herangezogen werden dürfen, wozu auch ältere Beurteilungen zählen, die insofern keine Hilfskriterien sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [84]). Derartige Hilfskriterien hat der Antragsgegner jedoch erst gar nicht herangezogen, sondern sich in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats unmittelbar für die Einzelexegese entschieden. Das ist nicht zu beanstanden.

25

Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner eine Verpflichtung zur Durchführung der Einzelexegese, wie die Antragstellerin meint, „unreflektiert“ übernommen habe, ohne hierzu tatsächlich verpflichtet zu sein. Die Vorgaben der Senatsrechtsprechung sind vielmehr eindeutig und werden vom Antragsgegner zutreffend umgesetzt.

26

dd) Das Auswahlverfahren als solches ist nach alledem rechtmäßig. Dies ist derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin gleichwohl beantragte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig war.

27

2. Die strukturellen Rügen der Antragstellerin gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen gehen sämtlich fehl. Die dienstlichen Beurteilungen sind als solche taugliche Auswahlinstrumente (a). Durchgreifende Rechtsfehler sind nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin. (b). Ihrer Verwertbarkeit steht auch nicht die unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entgegen (c). Die bei einer solchen Sachlage notwendige „Begründungsarbeit“ ist durch den Besetzungsvermerk rechtsfehlerfrei geleistet geworden (d).

28

a) Die dienstlichen Beurteilungen sind für die Auswahlentscheidung grundsätzlich heranziehbar. Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Einwendungen führen nicht zur Aufhebung der von ihr angefochtenen Beförderungsentscheidung des Antragsgegners.

29

aa) Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG - und vom 25. August 2015 - 2 B 10715/15.OVG -).

30

(1) Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

31

(2) Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus.

32

(3) Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer dienstlichen Beurteilung nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

33

bb) Die vorstehend dargestellten Beschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich und deshalb auch gerechtfertigt. Dies folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

34

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

35

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

36

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsacheverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

37

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

38

Diese erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch von dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -; juris, Rn. 15 ff.).

39

b) Hiervon ausgehend lassen sich keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellen, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin.

40

aa) Zunächst fallen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen fallen hinreichend differenziert aus. Von den 54 Beamten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im dritten Eingangsamt (früher: gehobener Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich 17 und damit nur rund 31 % im unteren Bereich der Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich im Personalführungsbereich des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf weitere insgesamt vier Zwischennotenstufen bis hin zum untersten Bereich der Bewertungsstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.3)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

41

Durch diese „Notenspreizung“ konnten 14,625 der ausgeschriebenen Beförderungsstellen ohne eine inhaltliche Ausschärfung (Einzelexegese) vergeben werden. Lediglich die restlichen 4,625 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO wurden danach unter den verbleibenden 24 Bewerbern mit der Gesamtnote „4.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) besetzt. Diese Vergabe hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Senats durch die Auswertung der Einzelaussagen in den Beurteilungen der Bewerber vorgenommen (Einzelexegese).

42

Damit wurde der weit überwiegende Teil der zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO – im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz – unmittelbar nach Leistungsgesichtspunkten, die aus den Gesamtergebnissen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber folgen, vergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O., Rn. 54). Aber auch der verbleibende Teil wurde in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats unmittelbar auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen besetzt, wie noch auszuführen sein wird . Insgesamt ist es jedoch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage insofern ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 19 LV zu sehen wäre.

43

bb) Des Weiteren ist es ohne rechtliche Relevanz, dass vor der Erstellung dieser dienstlichen Beurteilungen keine Besprechungen der Beurteiler (sog. Maßstabskonferenzen) stattgefunden haben, in denen sich auf einheitlich zu verwendende Beurteilungsmaßstäbe verständigt wurde (etwa im Hinblick auf die in einer Beurteilung maximal zu vergebenden Einzelbewertungen). Zwar sind Besprechungen der mit dienstlichen Beurteilungen befassten Dienstvorgesetzten grundsätzlich wünschenswert, etwa um allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern oder sich vor deren Erstellung auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu verständigen. Das Fehlen derartiger Besprechungen hat dagegen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der so erstellten Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10498/15.OVG -, juris, Rn. 16). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die von den Beurteilern jeweils angewandten Maßstäbe derart uneinheitlich ausfallen, dass sich damit die Beförderungsentscheidung nicht treffen lässt.

44

Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht auszugehen, weil 17 der insgesamt 23 zur Beförderung vorgesehenen Bewerber (14,625 von 19,25 Planstellen) allein auf der Grundlage der Zwischennoten der abschließenden Bewertung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV) als leistungsstärkste Beamte ausgewählt werden konnten. Ganz offensichtlich sind sich die Beurteiler also über die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe jedenfalls in den Grundzügen einig gewesen. Deshalb musste auch lediglich für die verbleibenden 4,625 (von ursprünglich 19,25) Planstellen eine Ausschärfung der Beurteilungsmerkmale durchgeführt werden.

45

c) Die in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen festzustellende unterschiedliche Anzahl von vergebenen Einzelbewertungen ist unschädlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Katalog der in den Formularen unter den jeweiligen Beurteilungsgrundlagen aufgeführten Einzelmerkmale nicht abschließend. Vielmehr steht es jedem Beurteiler frei, bestimmte Einzelmerkmale nicht zu bewerten; sie können auch weitere im Zusammenhang mit der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung stehende Gesichtspunkte anführen. Dies folgt nicht nur aus der „offenen“ Formulierung in Nr. 5.2 BeurteilungsVV, sondern auch aus allgemeinen Beurteilungs- bzw. Bewertungsgrundsätzen.

46

Eine sich in den einzelnen Beurteilungen unterscheidende Anzahl von abgegebenen Einzelbewertungen steht einer Verwertbarkeit von dienstlichen Beurteilungen für die Auswahl der Beförderungsbewerber grundsätzlich nicht entgegen. Zwar wäre eine einheitliche Handhabung im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wünschenswert. Wenn sich jedoch der Dienstherr dazu entschließt, statt eines „Ankreuzverfahrens“ mit einer dann vorgegebenen Anzahl von Einzelbewertungen dienstliche Beurteilungen im Wege des „Fließtextes“ mit freien Formulierungen unter Verwendung von Formulierungshilfen abgeben zu lassen, so treten unterschiedliche Ausprägungen in den Formulierungen je nach Beurteilungsstil der Dienstvorgesetzten geradezu zwangsläufig auf.

47

Dadurch werden diese Beurteilungen als Mittel zur Auswahl der Bewerber aber nicht untauglich. Sie können nach wie vor als Instrument zur Feststellung der vom Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sowie zur Eignungsprognose für höherwertigere Dienstposten dienen. Hierin liegt auch keinesfalls – wie die Antragstellerin und die Vorinstanz meinen – ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze.

48

Dies mag ein Vergleich mit Prüfungsarbeiten verdeutlichen, bei denen es – wie bei dienstlichen Beurteilungen – der Sache nach gleichfalls um Bewertungen von fachlichen Leistungen geht. Hier ist es nicht eingängig, eine Klausurbewertung als gleichheitswidrig anzusehen, nur weil ein Prüfer seine Bewertungen quantitativ umfangreich (in der Terminologie der Vorinstanz: „wortgewaltig“) und ein anderer Prüfer nach der Anzahl der Einzelbewertungen eher umfangarm (gleichsam „wortkarg“) begründet. Nichts anderes gilt für dienstliche Beurteilungen, die wie Bewertungen von Prüfungsarbeiten reine Werturteile darstellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden können.

49

In derartigen Fällen ist es danach Sache des Besetzungsberichts, die aus einer Vielzahl von Behörden (hier: dem Oberlandesgericht, zahlreichen Land- und Amtsgerichten sowie der Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften) und deshalb zwangsläufig von verschiedenen Beurteilern, teilweise mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen stammenden Leistungsbeurteilungen wertend zu vergleichen. Der Sachwalter des Dienstherrn muss in derartigen Fällen die Problematik der unterschiedlichen „Begründungsdichte“ erfassen, sodann die verschiedenartigen Inhalte der Beurteilungen bewerten und zuletzt auf der Grundlage der differierenden Beurteilungsinhalte eine eigenständige Entscheidung über die Beförderung treffen.

50

Dem steht nicht entgegen, dass der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter die Bewerber und ihre in der Vergangenheit gezeigten Leistungen nicht aus persönlicher Anschauung kennt. Eine solche persönliche Kenntnis ist noch nicht einmal für die rechtsgültige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, DokBer 2009, 187 und juris, dort Rn. 13; m.w.N.). Bei diesen reicht es aus, wenn sich der Beurteiler seine Kenntnisse durch Berichte von unmittelbaren Vorgesetzten oder Dritten verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86). Umso weniger sind eigene Erkenntnisse von den Leistungen der Bewerber bei der Abfassung eines Besetzungsberichts erforderlich, bei dem es sogar den Regelfall darstellt, dass der hiermit beauftragte Amtswalter des Dienstherrn die Bewerber nicht persönlich kennt. Als Erkenntnismittel dienen hier in erster Linie tatsächlich nur die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die somit – wie Leistungsnachweise sonst auch – im Rahmen eines wertenden Vorgangs heranzuziehen sind.

51

Dass die dem entgegenstehende Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend sein kann, zeigt auch folgende Überlegung: Auf ausgeschriebene Stellen des öffentlichen Dienstes können sich grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des zu vergebenden Statusamtes erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber aus anderen Behörden desselben Dienstherrn oder sogar aus Bereichen anderer Dienstherrn. Deren bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigenden Beurteilungen entsprechen in der Regel nicht denen des ausschreibenden Dienstherrn. Bei manchen Vergabeverfahren konkurrieren sogar Bewerber aus verschiedenen Statusämtern, etwa bei der Vergabe von Planstellen der nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (z. B. bei den Ämtern der Besoldungsordnung B, vgl. § 5 Abs. 1 LbVO i.V.m. der Anlage 1 zur LbVO) oder wenn für ausgeschriebene Stellen neben Beförderungs- auch Versetzungsbewerber (d. h. Beamte, die das Statusamt bereits innehaben) vorhanden sind. All diese Sachverhalte stehen einer rechtmäßigen Bewerberauswahl wegen unterschiedlicher Beurteilungsinhalte und/oder Statusämter jedoch nicht im Wege. Auch hier ist der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter dazu berechtigt und verpflichtet, die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen wertend miteinander in Beziehung zu setzen. Nichts anderes hat bei der hier gegebenen Bewerbungslage zu geschehen, bei der zwar einheitliche Beurteilungsformulare bestehen, diese jedoch nur Formulierungshilfen darstellen und so zur Ausbildung unterschiedlicher „Beurteilungsstile“ geführt haben.

52

d) Diesen Anforderungen ist der Besetzungsvermerk auch gerecht geworden. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Sie meint, eine solche Einzelexegese sei rechtlich in vollem Umfang zu überprüfen. Das trifft jedoch nicht zu. Fallen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz – wie hier – die letzten dienstlichen Beurteilungen in ihren Gesamtergebnissen gleich aus (und sind die Bewerber dergestalt „im Wesentlichen gleich“ beurteilt), so hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten (auszuschärfen). Bei dieser Einzelexegese, kommt ihm – wie bei allen Bewertungsvorgängen im öffentlichen Dienstrecht – ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu, dessen Nachprüfung von den Verwaltungsgerichten jedenfalls bei frei formulierten Beurteilungen mit gleich lautenden Ergebnissen auf die Kontrolle spezifischer Fehler zu beschränken ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten bei der zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern zu treffenden Auswahl beimisst, unterliegt so nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 [117 f.]).

53

Wie bei dienstlichen Beurteilungen ist die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für ein Beförderungsamt erforderliche fachliche Leistung aufweist, ein von der Rechtsordnung diesem vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Auch hier hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Derartige Bewertungsfehler sind in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht zu finden.

54

Der Antragsgegner hat zunächst die Problemstellung bei seiner Beförderungsentscheidung für die ausgeschriebenen Stellen erkannt. Das gilt insbesondere für die Schwierigkeit der Auswertung im Hinblick auf die sich unterscheidende Begründungsdichte in einzelnen Beurteilungen. Sowohl in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 als auch im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar gemacht, warum er den ausgewählten Bewerbern den Vorzug vor anderen Kandidaten gibt. Dabei ist er ersichtlich von der Prämisse ausgegangen, dass bei Bewerbern mit vergleichsweise wenig hohen und höchsten Einzelbewertungen in ihren Beurteilungen die nicht mit besonderen Prädikaten versehenen Bewertungen stillschweigend als allenfalls durchschnittlich ausgeprägt anzusehen sind. Diese Sichtweise entspricht allgemeiner Erkenntnis bei der Auswertung von Dienstleistungszeugnissen (die der Sache nach auch dienstliche Beurteilungen darstellen). In der insofern allgemein angewandten „Zeugnissprache“ gilt: Was nicht explizit hervorgehoben worden ist, besteht entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem erwähnenswerten Umfang. Diese Prämisse, die der Antragsgegner auch seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 zugrunde gelegt hat, orientiert sich erkennbar am Leistungsgrundsatz. Sachfremde Erwägungen sind hierbei nicht zu sehen.

55

Auch weitere Bewertungsfehler liegen nicht vor. Im Gegenteil: Aufgrund der von der Senatsrechtsprechung als grundsätzlich erforderlich angesehenen vollständigen Erfassung der Beurteilungsgrundlagen (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, DÖD 2014, 17) bewegt sich der Antragsgegner bei seiner Handhabung für die Vergabe der Beförderungsstellen, bei der er die Anzahl der höchsten und zweithöchsten Bewertungen bei den Einzelmerkmale erfasst, erkennbar innerhalb des ihm nach den vorstehenden Grundsätzen zukommenden Beurteilungsspielraumes. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht zu festzustellen, dass die Beurteilungen der Bewerber für eine Einzelexegese mangels Differenzierung nicht tauglich gewesen wären (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 [83 f.]).

56

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin weiterhin gerügten Umstand, nach dem bei der Beförderungsentscheidung sowohl Anlass-, als auch Bezugnahme- und Regelbeurteilungen auszuwerten waren. Dieses Nebeneinander verschiedener Beurteilungsarten wird seit vielen Jahren nicht nur vom Antragsgegner, sondern auch in vielen anderen Bereichen öffentlich-rechtlicher Dienstherrn für die dort vorhandenen Beamten praktiziert. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume, führen nach der Rechtsprechung des Senats gleichfalls nicht zur Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen.

57

Der Senat hat sich in der Vergangenheit – ebenso wie der für den Bereich der Bundesbeamten zuständige 10. Senat – bereits mit dem Problem sich unterscheidender Beurteilungszeiträume in einer Bewerberkonkurrenz befasst (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 B 10167/07.OVG -, juris, und vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 ff.). Danach wird zwar durch das Prinzip der in bestimmten Zeitabständen wiederkehrenden Regelbeurteilungen die einheitliche Abdeckung eines möglichst gleich langen Zeitraums bezweckt, um so für künftige Personalmaßnahmen – insbesondere Beförderungen – ein Höchstmaß an Chancengleichheit herzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112). Auf der anderen Seite kollidiert die Forderung nach Herstellung von bei allen Bewerbern stets und ausnahmslos identischen Beurteilungszeiträumen sowohl mit tatsächlichen Rahmenbedingungen wie auch mit dem Ziel einer größtmöglichen Flexibilität des Personaleinsatzes im öffentlichen Dienst.

58

So können Personalmaßnahmen verschiedenster Art dazu führen (und führen auch vielfach dazu), dass die Beurteilungszeiträume faktisch schlicht unterschiedlich sind. Dazu kommt es zum Beispiel, wenn Beamte aus Beurlaubungen zurückkehren und dann durch eine Regelbeurteilung beurteilt werden. Unterschiedliche Zeiträume entstehen etwa auch durch die Erteilung von Beurteilungen zuvor freigestellter Personalratsmitglieder oder bei Beurteilungen aus besonderem Anlass. Hierbei sind generell die Zeiträume kürzer als bei Regelbeurteilungen. All dies sind Situationen, die während der Dienstzeit von Beamten vorkommen können und auch häufiger vorkommen. Die sich in diesen Fällen unterscheidenden Beurteilungszeiträume machen die dienstlichen Beurteilungen aber nicht von vornherein unbrauchbar. Wäre das stets und ausnahmslos der Fall, so wären in letzter Konsequenz auch dienstliche Beurteilungen von Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell mit denen von Vollzeitbeschäftigten nicht mehr vergleichbar; ein Ergebnis, das sicher nicht sachgerecht und so auch nicht zulässig wäre (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07.OVG -, juris; und vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -).

59

Die Vergleichbarkeit der hier vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ist auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Beförderungssystems nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10648/14.OVG, AS 43, 68 ff.) gegeben. Die Umstellung fand nach den Erkenntnissen des Senats erst im Rahmen dieser Beförderungskampagne statt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang erstmals in der mündlichen Verhandlung eines Hauptsacheverfahrens am 3. Februar 2015 mitgeteilt, dass er sich ab jetzt zu einer inhaltlichen Auswertung (Ausschärfung) der Einzelaussagen von dienstlichen Beurteilungen der Justizbeamten des dritten Einstiegsamtes in der Lage sehe und dies in Zukunft auch so praktizieren werde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA). Etwa zu dieser Zeit fanden, auch dies ist dem Senat aus einem anderen anhängig gewesenen Verfahren bekannt, die ersten Besprechungen mit den Erstbeurteilern von Rechtspflegern statt, in denen den Dienstvorgesetzten die neuen Beförderungsgrundsätze mitgeteilt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber fast alle der hier dokumentierten dienstlichen Beurteilungen, die im Rahmen der bereits Ende 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen bzw. als Regelbeurteilungen erforderlich wurden, vom jeweiligen Erstbeurteiler bereits unterschrieben. Die Rüge der Antragstellerin, die anderen Beurteiler hätten – im Gegensatz zu ihrem Beurteiler – zum Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilungen ihrer Konkurrenten schon gewusst, dass es stärker auf die Ausschärfung der Einzelmerkmale ankommen würde, kann von daher schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht zutreffen. Derartiges könnte zwar auch vor dem Hintergrund eines zuvor erfolgten Informationsflusses stattgefunden haben. Greifbare Anhaltspunkte hierfür finden sich indessen weder im Vortrag der Beteiligten noch in den Verwaltungsvorgängen. Eine solche Sichtweise wäre damit lediglich spekulativ. Allein darauf lässt sich eine Verhinderung der Beförderungen aller Konkurrenten der Antragstellerin nicht stützen.

60

Hinzu kommt, dass sich bei einer Analyse der Beurteilungsergebnisse für die 54 Bewerber um die Beförderungsstellen zeigt, dass von einer „geänderten Beurteilungspraxis“ nicht die Rede ein kann. Denn von den 48 Regel- und Anlassbeurteilungen, die zum Stichtag 1. Juli 2014 oder später über die Kandidaten erstellt wurden, endeten nur 17 auf „3.3“; dagegen erhielten 31 Beamte die Endnote „4.1“ oder schlechter.

61

e) Auch unter Einbeziehung der strukturellen Rügen gegen die dienstlichen Beurteilungen ist das Auswahlverfahren als solches aus diesen Gründen rechtmäßig. Das ist zudem derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin mit ihrem Eilantrag ausdrücklich begehrte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht gerechtfertigt war.

62

3. Der weiter erhobene Vorwurf, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) hätten zum Beurteilungsstichtag am 1. Juli 2014 überhaupt keine dienstliche Beurteilungen erstellt werden bzw. ihnen habe nicht die Gesamtnote „3.3“ verliehen werden dürfen, geht ebenso fehl wie die Einwände gegen die vom Antragsgegner durchgeführte Einzelexegese bei den Beigeladenen mit der Note „4.1“.

63

a) Der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) stand die sog. Sperrfrist nach Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV nicht entgegen. Die Antragstellerin übersieht, dass es sich bei den fraglichen Beurteilungen der Beigeladenen 8), 12), 17), 18) und 21) nicht um Anlass-, sondern um Regelbeurteilungen handelt. Bei diesen gilt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 BeurteilungsVV die zweijährige Sperrfrist nicht. Denn diese zeitliche Karenz, innerhalb der keine neue Beurteilung erfolgen darf, ist nur bei Beurteilungen „aus besonderem Anlass“ zu beachten. Nur bei dieser Beurteilungsart finden sich in den Richtlinien auch Aussagen zu den Anforderungen, die der Richtliniengeber für die Zuerkennung einer Leistungssteigerung vorsieht (vgl. Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV).

64

Die Beschränkung der Sperrfrist auf Anlassbeurteilungen ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Sperrfrist dient insofern zwei Zielen: Zum einen soll sie den Beamten vor einem schlechten Beurteilungsergebnis schützen, wenn er lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum nicht befriedigende Leistungen erbringt. Dem Dienstvorgesetzten soll es dann innerhalb des Karenzzeitraumes nicht möglich sein, dies bei dem betreffenden Beamten unmittelbar mit einer schlechten Anlassbeurteilung zu sanktionieren. Der zweite Schutzzweck betrifft Konkurrenten in Auswahlverfahren. Diese sollen davor geschützt werden, dass ein Beamter, der lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum seine Leistungen steigert, mit (dann regelmäßig endgültigen) Folgen ein Beförderungsamt erhält. Als „relativ kurz“ definiert der Richtliniengeber dabei einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.

65

Beide Schutzziele treffen der Sache nach zwar auf Anlass-, nicht jedoch auf Regelbeurteilungen zu. Diese sind vielmehr – von Ausnahmen abgesehen – für jeden Beamten zu bestimmten Stichtagen zu erstellen. Da die Regelbeurteilungstermine von vornherein feststehen, bedarf weder der von einer (schlechten) Beurteilung betroffene Beamte noch der von einer zu guten Beurteilung des Konkurrenten benachteiligte Mitbewerber eines Schutzzeitraumes, innerhalb dessen eine Beurteilung zu unterbleiben hätte.

66

Hinzu kommt, dass nach Nr. 1.1 BeurteilungsVV eine Regelbeurteilung stets zum jeweiligen Stichtag vorzunehmen ist. Eine zwischenzeitlich erstellte Anlassbeurteilung hat – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erstellung – keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1.2 BeurteilungsVV).

67

Eine andere Frage ist es, ob die einem Beamten in seiner Regelbeurteilung attestierte Leistungssteigerung wegen eines zu kurzen Zeitraumes seit der letzten Beurteilung plausibel ist (vgl. zu dieser Problematik allgemein: OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 [444 ff.]). Die Sperrfrist der Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV ist davon jedoch nicht berührt.

68

b) Der diesbezüglich auch erhobene Einwand, die Leistungssteigerungen bei den Beigel. zu 8), 12), 17) und 18) seien nicht plausibel, trifft in der Sache nicht zu.

69

Grundsätzlich setzt eine höhere als die zuletzt erteilte Gesamtnote nach Nr. 6.4 BeurteilungsVV voraus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der letzten Beurteilung deutlich verbessert haben. Das ist nach Satz 2 dieser Richtlinie nicht schon dann der Fall, wenn nur bei einigen wenigen Beurteilungsmerkmalen Hervorhebungen gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung erfolgen. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) habe wegen des zu kurzen Zeitraumes zwischen ihrer vorherigen und der aktuellen Beurteilung (zum – insoweit maßgeblichen – Stichtag 1. Juli 2014) keine höhere Notenstufe vergeben werden dürfen, geht fehl.

70

Richtig ist, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Notenanhebung, die auf der Grundlage von in einem relativ kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen erfolgt, einer besonderen Plausibilisierung bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014, a.a.O.). Das schließt es allerdings nicht aus, in begründeten Einzelfällen derartige Anhebungen der Benotung von besonders leistungsstarken Beamten nachvollziehbar zu machen. Solcherart begründete Einzelfälle sind bei den vier vorgenannten Beigeladenen gegeben.

71

Zum einen gilt der von der Antragstellerin herangezogene Grundsatz, nach dem sich eine Anlassbeurteilung aus den – regelmäßig einen längeren Zeitraum abdeckenden und einheitlicheren – Regelbeurteilungen „entwickeln“ muss (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 ff.), hier gerade nicht. Denn bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) liegen – wie bereits dargelegt – für die Vergabe der Notenstufe „3.3“ bzw. „4.1“ keine Anlass-, sondern Regelbeurteilungen vor. Aus Nr. 1.2 BeurteilungsVV folgt insofern, dass sich die Regelbeurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecken und die ggf. in diesem Zeitraum erstellten Anlassbeurteilungen einbeziehen muss.

72

Dies macht die Anhebung einzelner Noten bei den Beurteilungen der Beigeladenen jedoch plausibel. Denn ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen eines Beamten höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG -, IÖD 2009, 122, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 ff.); Beschluss vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -), ist eine Notenanhebung – auch unter Einbeziehung einer Anlassbeurteilung während dieses Zeitraums – möglich und zulässig.

73

Darüber hinaus sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung Rügen gegen dienstliche Beurteilungen in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann beachtlich, wenn der geltend gemachte Fehler offensichtlich ist und bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG - und vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -, juris, Rn. 17 f.).

74

Hier ist schon zweifelhaft, ob die gerügten Beurteilungsfehler überhaupt offensichtlich sind. Das kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn sie es wären, so würden sie jedenfalls nicht ursächlich für eine Beförderung dieser Beigeladenen sein. Denn selbst wenn die Vergabe einer höheren Gesamtnote nicht zulässig gewesen sein sollte, so müssten die Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs trotzdem der Antragstellerin vorgezogen werden. Denn auch die dann inhaltliche Auswertung der vier Beurteilungen der Beigeladenen (Einzelexegese) zeigt bei diesen Beamtinnen und Beamten das nachfolgend skizzierte Leistungsbild auf, das im Vergleich zur Antragstellerin zwingend zu einer Auswahl der Beigeladenen für das Beförderungsamt führen muss:

75

Nach seiner Regelbeurteilung zum 1. Juli 2014 ist der Beigeladene zu 8) sehr pflicht- und verantwortungsbewusst. Über die Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich stets im Klaren und stehe hierfür uneingeschränkt ein. Er treffe seine Entscheidungen sehr schnell und sicher. Auch unter schwierigen Umständen und hoher Dauerbelastung sei er stets in der Lage, seine Entscheidungen erfolgreich und kurzfristig umzusetzen. Er verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihm erlaube, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und zutreffend zu erfassen. Der Beigeladene zu 8) durchdenke diese Sachverhalte und damit verbundene Problemstellungen folgerichtig und ziehe daraus stets die richtigen Schlüsse. Sachzusammenhänge überschaue er zügig. Er denke logisch und gründlich, selbst bei umfangreichem komplexen Sachverhalten. So gelange er immer zu klaren, zutreffenden und gut ausgewogenen Ergebnissen. Er sei stärkstem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwinde Mehrbelastungen selbst über längere Zeit hinweg ohne Einschränkungen. Zusätzlichen Belastungen begegne er mit gesteigerter Aktivität.

76

Der Beigeladene zu 8) verfüge über ein breit gefächertes allgemeines Rechtswissen und besitze ein überdurchschnittlich fundiertes Spezialwissen im Sachen-und Nachlassrecht. Das versetze ihn in die Lage, seine Kenntnisse konsequent in die Praxis umzusetzen und dadurch die anfallenden Arbeiten gut zu erledigen. Die ihm übertragenen Aufgaben als Rechtspfleger habe er auch in Beurteilungszeitraum mit Engagement erledigt und dabei weiterhin gute Leistungen erzielt. Diese Leistungen habe er im Beurteilungszeitraum sogar noch deutlich steigern können. Er sei auch immer bereit, bei personellen Engpässen Mehrarbeit zu übernehmen. Ohne das gesteigerte Engagement des Beigeladenen zu 8) hätten sich diese Engpässe in mehreren Situationen nicht bewältigen lassen. Der außergewöhnliche Fleiß des Beigeladenen zeichne ihn in besonderem Maße aus. Er lasse es zudem auch an der nötigen Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Genauigkeit in keiner Weise fehlen. Arbeitsrückstände lasse er nicht aufkommen. Für auftretende Probleme finde er stets sachgerechte Lösungen. Er könne dabei seine eigenen Vorstellungen gut umsetzen, wisse seinen Arbeitsablauf zu organisieren und finde gut vertretbare Lösungen. Auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten behalte er die nötige Übersicht. Seine schriftlichen Entscheidungen seien stilistisch einwandfrei, übersichtlich gegliedert, gut ausgewogen, sprachlich ansprechend und für alle Beteiligten verständlich formuliert. Die Termine in Nachlasssachen leite der Beigeladene zu 8) mit der nötigen Ruhe, dabei stets verbindlich. Auch könne er sich dabei jederzeit mühelos auf neue und schwierige Situation einstellen. Er verfüge über ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen, sei immer höflich und taktvoll gegenüber Mitarbeitern, Dritten und Vorgesetzten. Der Beigeladene zu 8) sei äußerst hilfsbereit, wahre gute kollegiale Zusammenarbeit und sei ein allgemein geschätzter und anerkannter Rechtspfleger. Zusammenfassend handele es sich bei dem Beamten um einen sehr fleißigen und zuverlässigen Beamten, der sich zu einem verlässlichen und routinierten Grundbuch- und Nachlassrechtspfleger entwickelt habe. Auch in diesem Beurteilungszeitraum habe er wiederum Mehrarbeit übernommen. Den vielfältigen und umfangreichen Anforderungen stelle er sich mit Arbeitsfreude und besonderer Ausdauer. Insgesamt habe er seine Leistungen deutlich gesteigert.

77

Auch die Beigeladene zu 12) verfügt ausweislich ihrer aktuellen Beurteilung über ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide schnell und sicher. Sie habe eine gute Auffassungsgabe und erfasse auch schwierige und häufig wechselnde Sachverhalte schnell und sicher. Bei umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten verschaffe sie sich schnell den erforderlichen Überblick. Die Beigeladene zu 12) denke sehr gründlich und folgerichtig, sei einfallsreich und komme zu einem klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Urteil. Die Beamtin sei körperlich voll leistungsfähig und auch stärksten Arbeitsbelastungen gewachsen. Erhöhten Anforderungen begegne sie mit gesteigerter Aktivität. Sie entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Bei Handlungsbedarf entwickele sie sofort Eigeninitiative und finde für auftretende Probleme sehr zielstrebig stets gute Lösungen. Die Rechtspflegerin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie sei auch wegen eines Personalwechsels und der personellen Unterbesetzung in ihrem Gericht erneut bereit gewesen, neue Aufgabengebiete und Mehrarbeit zu übernehmen. Sie sei eine absolut loyale und integre Beamtin, auf die man sich jederzeit verlassen könne. Die Beigeladene zu 12) habe seit Beginn ihrer Tätigkeit immer ein breit gefächertes Aufgabengebiet bearbeitet. Trotzdem sei es ihr dank ihres großen Einsatzes stets gelungen, Rückstände zu vermeiden. Dabei erfülle sie ihre Aufgaben besonders gewissenhaft und zuverlässig. Bei ihrer Arbeit kämen ihr zum einen ihre sehr guten und umfangreichen Fachkenntnisse zustatten. Andererseits mache sie sich die modernen Medien zunutze und bewältige so ein umfangreiches Arbeitspensum in kürzester Zeit. In den oft schwierigen Terminen in Zwangsversteigerungsverfahren habe sie Verhandlungsgeschick, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gezeigt. Auch die Rechtsuchenden in den anderen von ihr bearbeiteten Abteilungen würden stets gleichbleibend höflich, kompetent und freundlich bedient. Ihre schriftlichen Entscheidungen würden von den Parteien generell anerkannt. Die Beigeladene sei zudem Ausbildungsleiterin und für das dritte Einstiegsamt. Hier bringe sie sich ein, sei engagiert und jederzeit für die Anwärter ansprechbar. Die tüchtige Beamtin habe ihre Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter steigern können. Sie sei insbesondere im Interesse eines gut funktionierenden Geschäftsablaufs bereit gewesen, neue Aufgaben und Mehrbelastungen zu übernehmen, ohne dass die Qualität Ihrer Arbeit darunter gelitten habe. Überaus loyal und kompetent sei sie eine Rechtspflegerin, deren Leistungen qualitativ und quantitativ überzeugten.

78

In noch größerem Umfang finden sich solche Prädikate in der letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 17). Dieser Beamte besitzt danach ein besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, das er mit großem Engagement in seinen Aufgabenbereich einbringe. Er arbeite sehr selbstständig und erledige die ihm übertragenen Aufgaben sehr zügig, äußerst zielstrebig und mit der gebotenen Entschlossenheit und Entschlusskraft. Über Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich jederzeit bewusst. Dabei sei er auch uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gerichten betreffen. Der Beamte verfüge über eine äußerst gute und sehr schnelle Auffassungsgabe sowie ein sehr klares und abgewogenes Urteilsvermögen. Dadurch erfasse er auch sehr komplexe Sachverhalte sehr schnell und zutreffend und durchdenke sie im Anschluss sehr gründlich. Die damit verbundenen Aufgabenstellungen strukturiere er überzeugend und fokussiere sie auf den Kern des Problems, das er im Anschluss einer sehr ausgewogenen und nützlichen Lösung zuführe. Entscheidungen in seinem Arbeitsbereich treffe er nach sehr sorgfältiger Abwägung des „Für und Wider“ sehr selbstständig, ohne überstürzt zu handeln. In diesem Sinne nehme er seine Verantwortung äußerst kompetent, absolut eigenständig und höchst zuverlässig war. Der Beigeladene zu 17) sei sich seines Wertes bewusst, jedoch selbstkritisch und offen für begründete andere Meinungen. Er sei uneingeschränkt leistungsfähig und voll belastbar. Dabei sei er sehr flexibel sowie jederzeit bereit, auch zu ungünstigen Zeiten Dienst zu verrichten. Die zeitnah und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehe für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Damit oft verbundene Mehrarbeit sei für ihn selbstverständlich. Dem Beigeladenen zu 17) sei es in kurzer Zeit gelungen, mit seiner hohen fachlichen Kompetenz und seinem großen Engagement seine Leistungen im Beurteilungszeitraum in allen Bereichen nochmals zu steigern. In bemerkenswerter Weise habe er in diesem Zeitraum seine umfangreichen und überdurchschnittlichen Fachkenntnisse nochmals deutlich gesteigert. Seine technischen Kenntnisse trügen zu einem tiefen, umfassenden und damit unverzichtbaren Wissen bei. Besonders hervorzuheben im Beurteilungszeitraum sei sein absolut professioneller Umgang mit aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Betreuung verschiedener IT-Anwendungen. Hier werde der Praxis gerade in problematischen Zeiten eine optimale telefonische Hilfestellung gewährleistet. Der Beigeladene zu 17) habe im Beurteilungszeitraum mit großen fachlichen Können und äußerster Sorgfalt die sog. Rechte-Administration für Nutzer des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Vollstreckungsgerichts sowie des entsprechenden Portals vorgenommen.

79

Er sei zudem ein absolut verlässlicher und höchst kompetenter Ansprechpartner in verschiedenen Fachanwendungen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner großen Kreativität, seines guten kollegialen Verhältnisses und seinem teamorientierten Verhalten gelinge es ihm, auf Arbeitsebene äußerst erfolgreich, Ideen und Verbesserungsvorschläge auch in verschiedenen Fachanwendungen zu platzieren und damit der Praxis nutzbar zu machen. Der Beigeladene zu 17) arbeite sehr präzise sowie lösungs- und zielorientiert. Technologische Innovationen begegne er sehr aufgeschlossen und sei bereit sowie in der Lage, neues Wissen selbstständig zu erlernen und Kenntnisse auf vertrautem Terrain erweitern. Der Beamte entwickele in den ihm übertragenen Aufgabengebieten sehr gute und kreative eigene Vorstellungen. Dabei arbeite er absolut selbstständig, sorgfältig und genau. Es gelinge Ihm, seine Arbeit sehr gut und effektiv zu organisieren sowie vorausschauend zu planen. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis Problemlösungen gefunden seien. Dabei gehe er zugleich sehr sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Er verstehe es, flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich eine auf Balance bedachte Ruhe. Er sei ein höchst zuverlässiger Mitarbeiter, auf den man sich in jeglicher Hinsicht verlassen könne. Der Beigeladene sei stets freundlich und außergewöhnlich hilfsbereit. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen sei in Problemsituationen hilfreich, in Alltagssituationen häufig wohltuend und schnell zielführend. Aufgrund seines Fachwissens sowie seiner überlegten Art sei er in der IT-Gruppe und dem Oberlandesgericht optimal integriert, sehr geschätzt und höchst anerkannt. Er habe bei wachsender Anzahl und Komplexität der Aufgaben seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nochmals mehrfach deutlich gesteigert. Er sei als höchst qualifizierter und äußerst engagierter Mitarbeiter ein äußerst kompetenter und sehr wertvoller Ansprechpartner. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte Sozialkompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positiv offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert.

80

Auch der letzte hier zu betrachtende Bewerber mit der aktuell vergebenen Gesamtbeurteilungsnote „3.3“, der Beigeladene zu 18), besitzt nach seiner Beurteilung einen besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Auch er bringe dieses mit großem Engagement in die gesamte Tätigkeit des IT-Sachgebietes ein. Er arbeite in allen Bereichen völlig selbstständig und sei sich über Bedeutung und Tragweite seines Handelns jederzeit und uneingeschränkt bewusst. Dabei sei er jederzeit und uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Nutzern in den Gerichten beträfen. Er durchdenke Sachverhalte immer sehr gründlich, erkenne so dank seines sicheren Urteilsvermögens auch schwierigste Zusammenhänge äußerst schnell und überschaue die sich daraus ergebenden Folgen immer frühzeitig, um dann die erforderlichen, fachlich hervorragenden Lösungen mit großer Entschlusskraft sinnvoll und praxisgerecht umzusetzen. Die ihn obliegenden Aufgaben erledige er auch unter größter Belastung außerordentlich zügig. Es gelinge ihm, in allen Sachgebieten äußerst komplexe Sachverhalte wie auch täglich dutzendfach vorkommende unterschiedliche Problemstellungen sehr schnell aufzunehmen, sofort überzeugend zu strukturieren und den Kern des Problems zu fokussieren. Dank dieser äußerst guten und sehr schnellen Auffassungsgabe, einhergehend mit einer präzisen Analyse der Umgebungsparameter bei technischen oder organisatorischen Problemfeldern sowie aufgrund seiner bemerkenswerten Kreativität finde er regelmäßig sehr gute und praxisgerechte Lösungen, für die er nachhaltig und zugleich konstruktiv mit großem Erfolg eintrete. Seine Entscheidungen wäge der Beamte sehr sorgfältig ab und führe die aus seinen Überlegungen resultierenden, wohl durchdachten, äußerst abgewogenen und anwendergerechten Maßnahmen zielstrebig durch. Der Beigeladene zu 18) sei uneingeschränkt und in bewundernswerter Weise belastbar, außerordentlich flexibel und leistungsfähig. Der enormen Aufgabenfülle im IT-Referat sowie häufig vorkommenden Belastungsspitzen begegne er mit herausragendem Arbeitseinsatz. Die zeitnahe und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehen für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Dienst zu ungünstigen Zeiten, damit oft verbundene Mehrarbeit, auch bis spät abends und am Wochenende, sowie Arbeitstätigkeit an wechselnden Orten aufgrund seines vielfachen Einsatzes in verbundweiten Arbeitsgruppen seien für ihn absolut selbstverständlich. Dem Beamten sei es in kürzester Zeit und dabei in höchst bemerkenswerter Weise gelungen, seine Leistung in allen Bereichen nochmals deutlich zu steigern. Diese Entwicklung sei über den gesamten Regelbeurteilungszeitraum zu beobachten gewesen und habe sich zum Ende hin so beachtlich entwickelt, dass eine erneute Anhebung der Beurteilungsnote unausweichlich geworden sei, um seine fachlich höchst kompetente, außergewöhnlich engagierte und von einer eindrucksvollen Entwicklung geprägten Leistung korrekt abbilden zu können. Den technischen Betrieb der Anwendung von „ForumSTAR“ koordiniere der Beigeladene zu 18) eigenständig und souverän. Die Planung und Organisation von Schulungsmaßnahmen führe er völlig eigenständig und erfolgreich durch. Die Installation von Updates stimme er höchst verlässlich mit dem Landesbetrieb „Daten und Informationen“ ab. Im Beurteilungszeitraum sei besonders deutlich geworden, dass der Rechtspfleger zugleich über sehr gute Fachkenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts verfüge. Bei all seinen Tätigkeiten komme ihm sein außerordentlicher Fleiß, sein sehr gutes Planungsvermögen und seine sehr gute Organisationsfähigkeit zu gute. Er wisse seine Arbeit immer sehr gut zu strukturieren und sei in jedem relevanten Thema sofort präsent. Dabei arbeite er auch überaus sorgfältig und genau – und dies selbst in Phasen überaus starken Arbeitsanfalls. Hervorzuheben sei dabei auch seine Fähigkeit, dieses erworbene Wissen immer wieder ausbauen zu wollen und gerne an Dritte weiterzugeben. Er sei ein perfekter Multiplikator in der Projektgruppe. Dies gelte auch für das gesamte IT-Referat, insbesondere in Bezug auf seine Arbeitseinstellung, sein herausragendes Engagement, seine fachlichen Fähigkeiten und seine Kenntnisse der Datenverarbeitung. Der Beigeladene zu 18) habe eine erstaunliche Auffassungsgabe. Eigeninitiative und selbstständiges Arbeiten seien für ihn selbstverständlich. Man könne sich auf ihn jederzeit verlassen. Er erkenne selbst die relevanten Problemstellungen und entwickle in kürzester Zeit sehr gut strukturierte, hoch effiziente und sehr gut verwertbare Lösungsansätze. Dabei sei seine hohe Kreativität besonders zu betonen, die er gewinnbringend in seine Vorschläge einbringen könne. Aufgrund der hohen fachlichen Kompetenz sowie seiner kommunikativen Fähigkeiten vermöge er zugleich, seine Überlegungen in der Diskussion in der Führungsgruppe durchzusetzen. Dabei bleibe er immer teamorientiert und offen für andere Überlegungen und beziehe diese problemlos in seinen Lösungsansatz ein. Der Beamte sei ein bemerkenswert fleißiger Mitarbeiter. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis die Problemlösung gefunden sei. Dabei gehe er zugleich äußerst sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Planungen im Projekt übernehme er absolut eigenständig, er koordiniere die erforderliche Personalressourcen und überwache Sie, soweit nötig, in der Umsetzung. Er verstehe es, höchst flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich ein auf Balance bedachte Ruhe. Er könne seinen Standpunkt argumentativ sehr überzeugend vermitteln und vertreten. Der Beigeladene zu 18) sei – für ihn selbstverständlich – trotz seiner bereits jetzt bestehenden erheblichen Arbeitsbelastung noch immer stets bereit, zusätzliche neue Aufgaben zu übernehmen. Sowohl im Umgang mit Vorgesetzten als auch mit Teammitgliedern oder Anwendern sei der Beigeladene stets ein freundlicher und hilfsbereiter Kollege. Er sei als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats gerade im Beurteilungszeitraum seinen Aufgaben in besonderer Weise gerecht geworden. Seine hohe fachliche und soziale Kompetenz, sein außergewöhnliches Engagement sowie die höchst kreative und engagierte Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, führten dazu, dass er als maßgeblicher Partner des Projektleiters fungiere. Auch die Aufgabe als Vertreter des Projektleiters nehme er bei dessen Abwesenheit mit großer Verantwortung und Sorgfalt war.

81

Insgesamt habe der Beigeladene zu 18) seine Leistungen im Beurteilungszeitraum als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats in bemerkenswerterweise mit schier unerschöpflichem Engagement, mit bemerkenswertem Organisationstalent und juristischen Fachkenntnissen nochmals wesentlich gesteigert. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte soziale Kompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positive offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert. In kürzester Zeit habe er sich zusätzliches um ein umfangsreiches Wissen in nahezu allen Bereichen angeeignet, die in seinem Sachgebiet relevant seien. Er sei jederzeit in der Lage dieses Wissen anzuwenden und auch an andere Mitglieder der Projektgruppe weiterzugeben. Er sei uneingeschränkt für alle Aufgaben verwendbar. Er habe über den Regelbeurteilungszeitraum hinweg und insbesondere im Zeitraum seit der letzten Beurteilungen seine Leistungen in einem Maße gesteigert, das es aufgrund der dargestellten, erneut erhebliche Entwicklung geboten gewesen sei, seine Beurteilungsnote nochmals anzuheben.

82

Mit den dergestalt dokumentierten Ergebnissen von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung der mit „3.3“ beurteilten Beigeladenen kann die Antragstellerin nicht mithalten. Zwar sind in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichfalls einige der vorstehend dargestellten besonderen Ausprägungsgrade aufgeführt, etwa zu ihrem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, insbesondere bei den von ihr „sehr ernst“ genommenen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen, ihrem Einfallsreichtum und der Sorgfalt, die sie bei ihren – als gut abgewogen und fundiert beschriebenen – Entscheidungen verwende. Diese wenigen hohen Prädikate reichen jedoch bei weitem nicht aus, um mit den wesentlich besser beurteilten Beigeladenen zumindest gleichzuziehen. Im Gegenteil finden sich in ihrer Beurteilungen an mehreren Stellen auch deutliche Hinweise auf durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Leistungen. So wäre nach Auffassung ihres Beurteilers hin und wieder eine etwas stringentere Herangehensweise wünschenswert gewesen. Die Recherchen der Antragstellerin böten lediglich eine „ausreichende“ (also nicht umfassende) sachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen, die sie „regelmäßig“ (also nicht immer) innerhalb „angemessener“ Zeit (also nicht schnell) treffe. Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe nutze die Antragstellerin zwar intensiv die Möglichkeiten des Telefonates und des Mailverkehrs mit den Verfahrensbeteiligten. Zur besseren Dokumentation der Verfahrensabläufe sei allerdings zukünftig, so der Beurteiler, eine etwas aussagekräftigere Darstellung der Inhalte der geführten Telefonate wünschenswert. Dementsprechend sei bei ihr auch die – so wörtlich – „erforderliche“ Fähigkeit zur Selbstkritik vorhanden. Mit diesen Umschreibungen wird für den objektiven Leser der Beurteilung deutlich, dass im Leistungsgesamtbild der Antragstellerin nach Auffassung ihres Beurteilers nicht nur die Anforderungen übertreffende Leistungen festzustellen gewesen sind.

83

Auch wenn diese deutlichen Anklänge von Kritik des Beurteilers in Anbetracht der in der Beurteilung der Antragstellerin zum Teil auch ordentlichen Bewertungen als nicht schwerwiegend anzusehen sind, so bewegt sich die Antragstellerin mit ihren sonstigen Einzelwertungen dennoch ersichtlich innerhalb der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“, wenn auch im oberen Bereich („4.1“). Eine Leistung, die bereits als die Anforderungen übertreffend („3.3“) zu bewerten wäre, ist aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar.

84

Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesem Sachverhalt die vorgenannten Beigeladenen zu befördern, entspricht nach dieser vergleichenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht dem Leistungsgrundsatz. Jede andere Entscheidung wäre mit den verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV) und einfachgesetzlichen (§ 9 BeamtStG) Vorgaben nicht vereinbar. Ein Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler des Antragsgegners in seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 liegt nach alledem unter keinen denkbaren Umständen vor.

85

Im Ergebnis gilt Gleiches hinsichtlich der mit „4.1“ beurteilten Beigeladenen, die im Rahmen der Einzelexegese wegen besonders zahlreicher höchster und hoher Einzelbewertungen als besser geeignet ausgewählt worden sind. Hier tritt der Leistungsunterschied zur Antragstellerin zwar nicht mit der gleichen Evidenz wie bei den vorstehend ausgewerteten Beurteilungen der Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) zutage. Er ist jedoch zumindest in einem Maße erkennbar, das die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als plausibel erscheinen lässt.

86

So ist die Beigeladene zu 4) ausweislich ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine sehr erfahrene Beamtin mit einem besonders ausgeprägten Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie entschließe sich auch unter schwierigsten Umständen stets rasch und sicher. Die Auffassungsgabe der angenehm bescheiden und zurückhaltend auftretenden Beamtin sei sehr gut. Ihr Denkvermögen sei schnell und präzise, ihr Urteilsvermögen immer ausgewogen und folgerichtig. Sie sei auch stärksten Belastungen über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsen. Die Beigeladene zu 4) verfüge über gute, spezialisierte und auf dem neuesten Stand gehaltene Fachkenntnisse. Sie übersehe kein Detail und besitze zugleich ein Blick fürs Wesentliche. Die Leistungsfähigkeit der erfahrenen Beamtin liege spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf die Beigeladene zu 4) sei jederzeit Verlass. Sie sei äußerst fleißig, pünktlich, sorgfältig und genau. Die Beamtin arbeite stets aus eigenem Antrieb und sehr selbstständig. Sie teile sich auch bei einer hohen Arbeitsbelastung die ihr übertragenen Aufgaben geschickt ein und führe sie zielstrebig zu Ende. Steigendem Geschäftsaufkommen begegne sie unaufgefordert mit lobenswertem Einsatz und Durchhaltevermögen. Sie zähle zu den Stützen der Abteilung. Die Rechtspflegerin werde als souveräne Rechtspflegerin wahrgenommen. Die Beigeladene zu 4) habe ihre dienstliche Eignung und Leistung weiter verbessern können. Ihr Fachwissen verfüge über einen Detailreichtum, das auch von wesentlich erfahrenen Rechtspflegern nicht übertroffen werde. Die Fachanwendung „RegisStar“ beherrsche sie bis in die feinsten Verästelungen hinein. Neben ihrem äußerst umfangreichen Dezernat in Register- und Hinterlegungsverfahren engagiere Sie sich für alle organisatorischen Fragen und Probleme des zentralen Registergerichts.

87

Nach ihrer letzten dienstlichen Beurteilung besitzt die Beigeladene zu 5) ein äußerst ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns, stehe hierfür uneingeschränkt ein und sei sich ihrer Verantwortung bewusst. Sie sei sehr entschlussfreudig. Entscheidungen treffe sie schnell und sicher. Sie verfüge über ein natürliches Selbstbewusstsein und sei befähigt, die eigene Arbeitsleistung kritisch zu werten. Neue Sachverhalte werden schnell und richtig erfasst, größere und schwierigere Sachzusammenhänge in kurzer Zeit überblickt. Sie denke sehr gründlich, einfallsreich und folgerichtig und gelange zu klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Ergebnissen. Sie besitze zugleich den Blick fürs Wesentliche und leiste uneingeschränkt brauchbare Arbeit. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 5) liege sehr spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf sie sei jederzeit Verlass. Die Beamtin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie bewältige in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeite dabei immer sehr gründlich, sorgfältig und genau. Die Rechtspflegerin werde stets aus eigenem Antrieb und völlig selbständig tätig. Dank ihres guten Planungs- und Organisationsvermögens teile Sie sich Ihre Arbeit sehr geschickt ein und führe sie unabhängig von ihrer Arbeitsbelastung zielstrebig zu Ende. Einem steigenden Geschäftsaufkommen begegne sie stets und unaufgefordert mit verstärktem Einsatz. Die Beigeladene zu 5) sei eine kompetente, serviceorientierte, aber auch souveräne Rechtspflegerin mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen. Bei ihr stünden praktikable Lösungen im Vordergrund, sie erkenne aber auch bestehende sachliche und rechtliche Probleme. Insgesamt bewältigte sie mit hohem persönlichen Einsatz sehr souverän ein deutlich überdurchschnittliches Arbeitspensum und lasse keine Arbeitsrückstände aufkommen.

88

Die Beigeladene zu 11) verfüge über ein sehr ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erfasse schnell das Wesentliche, zeige Entschlusskraft und verstehe sich durchzusetzen. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und richtig zu erfassen. Die Beigeladene zu 11) erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handels und übernehme hierfür jederzeit uneingeschränkt die Verantwortung. Sie sei sich ihres Wertes bewusst, dabei jedoch auch selbstkritisch und nicht überheblich. Sie stehe Neuem immer aufgeschlossen gegenüber. Die Rechtspflegerin sei sehr starkem Arbeitsanfall jederzeit uneingeschränkt gewachsen. Mehrarbeit bewältige sie mit großem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Sie sei stets bereit, weitere Aufgaben zu übernehmen bzw. sich bei Personalengpässen zusätzlich mit einzubringen. Die Beigeladene zu 11) habe sich vor allem im Grundbuchrecht zwischenzeitlich sehr fundierte und umfangreiche Fachkenntnisse angeeignet. Dies gelte auch für weitere Rechtsgebiete. Auch hier seien ihr in die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die entsprechenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestens vertraut. Sie beherrsche das maßgebliche Verfahrensrecht und lege mit der Vertiefung und Verfeinerung ihres profunden und gefestigten Wissens die Grundlage dafür, auch bei rechtlich schwierigen und komplizierten Sachverhalten zutreffende Lösungen zu finden. Die Beigeladene zu 11) verstehe es, ihre Arbeit geschickt einzuteilen und diese rationell und zielstrebig zu erledigen. Sie sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets gewissenhaft, sorgfältig und gründlich erledigt. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise verstehe sie es, in kurzer Zeit große Arbeitsmengen zu erledigen. Rückstände habe die Beamtin nie aufkommen lassen. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien immer wohl begründet und in sich schlüssig. Die Entscheidungen bewiesen, dass sie auch mit der aktuellen Rechtsprechung stets bestens vertraut sei. Die Beigeladene zu 11) verfüge über eingehende und umfangreiche EDV-Kenntnisse. Sie verstehe es, diese bei ihrer Tätigkeit mit großem Geschick gewinnbringend zu nutzen. Die Beamtin entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich für deren Umsetzung ein. Sie handele auf eigene Initiative und bedürfe keiner Anstöße. Für auftretende Probleme finde sie zielstrebig und selbstständig gute und brauchbare Lösungen. Sie sei eine freundliche, aufgeschlossene und äußerst hilfsbereite Mitarbeiterin, die sowohl von ihren Kolleginnen und Kollegen, aber auch von ihren Vorgesetzten geachtet und geschätzt werden. Sie besitze ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen. Die Zusammenarbeit mit ihr sei stets konstruktiv und angenehm. Die Bewerberin habe mit ihrer Einarbeitung in ein anspruchsvolles Sachgebiet Ihre Flexibilität und vielseitige Verwendbarkeit bewiesen. Außerdem habe sie eindrucksvoll gezeigt, dass sie auch die rechtliche Materie sicher beherrsche. Die mit ihrer Telearbeit verbundenen besonderen organisatorischen Arbeitsabläufe habe die Beamtin sicher im Griff und beweise auch insoweit große Zuverlässigkeit und besonderes Verantwortungsbewusstsein. Auch die hohe Flexibilität, die vielseitige Verwendbarkeit, die besondere Zuverlässigkeit, das verbesserte Planungsvermögen und die optimierte Organisationsfähigkeit zeugten von einer deutlichen Leistungssteigerung.

89

Auch die Beigeladene zu 19) verfügt nach den Aussagen ihres Beurteilers über ein äußerst ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns. Für ihr Handeln übernehme Sie uneingeschränkt Verantwortung und stehe selbstsicher, ohne überheblich zu sein, dafür ein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe; sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe. Sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher, dabei denke sie jeweils gründlich und folgerichtig. Sie sei einfallsreich und komme so zu einem klaren und gut abgewogenen Urteil. Die Beigeladene zu 19) sei stets bereit, neue Aufgaben zu übernehmen und auch stärkerem Arbeitsanfall gewachsen. Diesen bewältige sie durch verstärkten Einsatz. Die Bewerberin entwickele gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Für auftretende Probleme finde sie stets zielstrebig gute Lösungen. Sie arbeite mit besonderem Eifer und Organisationstalent, geschickt, sehr sorgfältig und besonders zuverlässig, dabei gewissenhaft und äußerst engagiert. Sie sei sofort bereit gewesen, Insolvenzverfahren und den besonders publikumsintensiven Bereich der Kontenschutzverfahren zu übernehmen. Mit viel Verhandlungsgeschick habe sie hier auch schwierigste Einzelfallentscheidungen in kürzester Frist treffen und die Beteiligten vermitteln können. Ihre Entscheidungen seien klar, prägnant und sehr gründlich durchdacht. Sie arbeite sich rasch und zielsicher in neue Fachgebiete ein. Die Beamtin sei immer freundlich, dabei höflich, hilfsbereit und beweise gegenüber Publikum und Ratsuchenden stets großes Verhandlungsgeschick. Sie arbeite gerne im Team und bringe sich dort hervorragend ein. Für Führungsaufgaben sei sie sehr gut geeignet. Die Beigeladene habe über Jahre hinweg ihre Leistungen stetig weiter steigern können. Sie gehe mit außergewöhnlichem Engagement auf das rechtsuchende Publikum, aber auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses zu. Dabei vermittele Sie Ihnen sehr glaubhaft ihr Interesse an den jeweiligen Anliegen, was zu sehr positiven Rückmeldungen führen.

90

Die Beigeladene zu 21) besitze ebenso ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Der reibungslose und effektive Geschäftsablauf im Amtsgericht liege hier stets sehr am Herzen. Deshalb sei sie auch immer wieder bereit, zur Entlastung Aufgaben der Geschäftsleitung, wie zum Beispiel die Gerichtsvollzieher- und Schiedsmannsangelegenheiten zu übernehmen. Sie sei sich stets der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns bewusst und nehme die ihr übertragenen Aufgaben sehr ernst. Dabei stehe sie für ihr Handeln uneingeschränkt und selbstsicher ein. Neuen Aufgaben stelle Sie sich selbst unter schwierigen Umständen stets mit großer Entschlussfreude und entscheide dank ihrer umfangreichen Erfahrungen und guten Auffassungsgabe sowie ihrer sehr gründlichen und stets folgerichtigen Denkweise äußerst schnell und sicher. Die von ihr getroffenen Entscheidungen seien daher stets gut abgewogen und praxistauglich. Es sei ihr ein ständiges Anliegen, betriebliche Verfahrensabläufe zu optimieren und auf Effektivität zu hinterfragen. Die Beamtin sei stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Sie begegne erhöhten Anforderungen mit gesteigertem Einsatz. An schwierigen Problemen arbeite Sie mit bemerkenswerter Dauer. Sie leiste immer wesentlich mehr als von ihr erwartet werden. Sie habe auch nach ihrer zweiten Elternzeit erwartungsgemäß an ihr früheres Leistungsniveau angeknüpft und erziele qualitativ und quantitativ sogar noch höhere Arbeitsleistungen als je zuvor. Sie arbeite völlig selbständig und finde für die auftretenden Probleme sehr zielstrebig stets gute praxistaugliche Lösungen. Sie verfüge über eine sehr gute Organisationsfähigkeit und führe ihre Arbeit äußerst rationell und besonders zielstrebig durch. Dabei nutze Sie die Möglichkeiten der Datenverarbeitung sehr geschickt, äußerst kompetent und sehr effektiv für sich und die ihr zuarbeitenden Geschäftsstellen. Dank ihrer enormen Leistungsbereitschaft und Flexibilität sowie ihres praktischen Geschicks gelinge es ihr – notfalls auch unter Verzicht auf Freizeit – stets, die ihr übertragenen Sachgebiete optimal zu bearbeiten. Ihre Entscheidungen und Verfügungen seien immer sehr gründlich durchdacht, präzise formuliert und erschöpfend begründet. Die Beigeladene bewältige aufgrund ihres umfassenden Fachwissens und ihrer sehr breit gefächerten Erfahrung in kürzester Zeit ein besonders umfangreiches Arbeitspensum und arbeite dabei dennoch stets äußerst gründlich, sorgfältig und genau. In Zwangsversteigerungsterminen trete sie stets souverän und sehr gut vorbereitet auf und pflege mit dem Publikum einen höflichen, hilfsbereiten aber auch bestimmten Umgang. Die Beamtin verfüge über eine hohe soziale Kompetenz und werde als Kollegin im Hause wegen ihrer Teamfähigkeit sehr geschätzt, zumal sie über ein offenes Wesen verfüge und stets freundlich, hilfsbereit unverbindlich auftrete. Sie sei deshalb auch bei Ihren Vorgesetzten sehr beliebt und geschätzt. Aufgaben der Geschäftsleitung nehme sie mit großem Engagement war. Die Beigeladene habe im gesamten Beurteilungszeitraum insbesondere ihre sehr flexible Einsatzfähigkeit unter Beweis gestellt und sich mit sehr hoher Leistungsbereitschaft stets auch über den eigenen Aufgabenbereich hinaus aus eigenem Antrieb für die Gesamtbelange des Geschäftsbetriebes engagiert. Sie erledige die ihr neu übertragenen, vielschichtigen Rechtspflegeraufgaben mit bemerkenswert hohen Engagement und vorbildlicher Motivation. Der reibungslose Ablauf aller Geschäfte des Gerichts liege ihr am Herzen. Sie sei stets bereit, an Problemlösungen mitzuwirken und überlastete Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen. Zudem sei sie im Notfall aus dem Stand heraus in der Lage, weitere Aufgaben der Geschäftsleitung zu übernehmen. Aufgrund ihres freundlichen Wesens, ihres enormen Fleißes und ihrer hohen Einsatzbereitschaft gelte sie im Gericht als Vorbild und gehöre zu den tragenden Säulen der dortigen Belegschaft, insbesondere auch des Rechtspflegerteams. Die Beamtin habe an Berufs- und Lebenserfahrung weiter gewonnen und sei noch routinierter geworden, so dass sie ein sehr vielschichtiges Dezernat in allen Teilgebieten hervorragend beherrsche und mit besten Arbeitsergebnissen bearbeite. Insgesamt handele es sich bei ihr um eine weit überdurchschnittlich engagierte und sehr qualifizierte Rechtspflegerin, die bereits seit vielen Jahren Spitzenleistungen erbringe.

91

Die Beigeladene zu 22) sei eine Beamtin mit ausgeprägtem Pflichtbewusstsein. Sie zeige in ihrer Arbeit ein Gefühl für die wichtige Bedeutung ihrer Aufgabe in der Rechtspflege und für die nicht minder verantwortungsvolle Tätigkeit als Geschäftsleitung. Sie stehe stets für ihr Handeln ein und treffe Entscheidungen auch unter widrigen Umständen schnell und sicher. Aufgrund ihrer guten Fachkenntnisse könne Sie selbstbewusst auftreten, ohne aber dabei ihre Fähigkeit zur Selbstkritik zu vergessen. Die Beamtin verfüge über eine ausgeprägt gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, neue Sachverhalte auch komplexer Art schnell zu erfassen und sich auch bei großen und schwierigen Sachverhalten schnell den erforderlichen Überblick zu verschaffen. Sie denke sehr gründlich und stets folgerichtig, entwickle eigene Ideen und komme so stets treffsicher zu einem klaren abgewogenen Ergebnis. Die Beigeladene zu 22) sei starkem Arbeitsanfall jederzeit und uneingeschränkt gewachsen. Sie sei hoch belastbar, habe erkennbar Freude an ihrer Tätigkeit und bewältige Mehrarbeit mit hohem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Insbesondere in der letzten Hälfte des Beurteilungszeitraumes habe sie ihr weit überdurchschnittliches Engagement nachdrücklich unter Beweis gestellt. Dabei habe sie in erheblichem Umfang Mehrarbeit übernommen. Ihre große Belastbarkeit zeige sich auch unter den sonstigen täglich wechselnden Herausforderungen der Tätigkeit einer Geschäftsleiterin. Die Beigeladene zu 22) erledige die ihr übertragenen Aufgaben in allen Tätigkeitsbereichen absolut selbständig, rationell und zielstrebig. Sie verfüge über gute und umfangreiche Fachkenntnisse, dies ihr ermöglichten, ihre Aufgaben gut koordiniert zu bearbeiten. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien stets wohl begründet, in sich schlüssig und klar verständlich abgefasst. Besonders in ihrem Einsatzbereich als Rechtspflegerin fielen ihr überdurchschnittliches Engagement und das große Einfühlungsvermögen auf, mit dem sie die Fälle bearbeite. Die Beamtin sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Sie erledige die ihr übertragenen Aufgaben sicher, gewissenhaft, sehr sorgfältig und gründlich. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise erledige sie in kurzer Zeit große Mengen an Arbeit. Rückstände lassen Sie nicht aufkommen und sie sei jederzeit bereit, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. In ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts habe sie ein außergewöhnliches Organisations- und Planungsvermögen bewiesen und weiter ausgebaut, welches ihr verbunden mit einer guten Auffassungsgabe, Eigeninitiative und Flexibilität gerade die Fähigkeiten verliehen, die diese Funktionen erforderten. Gerade für die weitgefächerten Verwaltungsaufgaben eines kleinen Amtsgerichts sei sie besonders gut geeignet. Die Beamtin arbeite stets zuverlässig. Arbeitsergebnisse würden immer pünktlich erbracht. Die Beigeladene zu 22) sei eine freundliche, aufgeschlossene, aufrichtige und äußerst hilfsbereite Beamtin, die wegen dieser Eigenschaften ihr schnell erworbenes Ansehen und ihre Akzeptanz weiter gefestigt habe. Im Beurteilungszeitraum habe sie ihr ohnehin schon sehr hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben intensiviert.

92

4. Greifen aus dem Vorstehendem die Einwände gegen die Beurteilungen der nach dem Beschluss des Senats vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen nicht durch, so darf eine einstweilige Anordnung schließlich nicht wegen der von der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung erhobenen Rügen ergehen.

93

a) Auch die Beurteilung der Antragstellerin unterliegt, wie oben bereits dargelegt, wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Auch bei Rügen gegen die eigene Leistungsbeurteilung erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

94

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen das Ergebnis ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 nicht geeignet, ihrem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sie vorträgt, sie sei in Wirklichkeit mit ihren Leistungen besser zu benoten, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von ihrem Beurteiler erfolgten Leistungsbeurteilung. Dies reicht jedoch für eine vorläufige Verhinderung der Beförderung ihrer Konkurrenten nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht aus.

95

Die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene Nichtberücksichtigung ihres (von ihr als schwierig angesehenen) Dienstpostens und der in diesem Zusammenhang weiterhin gerügte Eingriff in ihre sachliche Unabhängigkeit als Rechtspflegerin bedürfen einer eingehenden Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren, das die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu beantworten hätte. Die von der Antragstellerin mit ihrem – hier allein zur Entscheidung stehenden – Eilantrag begehrte vorläufige Untersagung der Beförderung aller 23 Ausgewählten darf mit dieser Begründung nicht erfolgen. Es kann diesen Beamten insofern schlechterdings nicht zugemutet werden, ihre eigene Beförderung, die schließlich jeweils auf der Grundlage ihrer guten Beurteilung und damit als Ergebnis ihrer erbrachten Leistungen erfolgen soll, von einem – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Beurteilungsrechtsstreit der Antragstellerin abhängig zu machen. Dass dies bei einer sachgerechten Anwendung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gerechtfertigt sein kann, wurde oben bereits eingehend dargelegt.

96

III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Hierzu gilt im Einzelnen:

97

1. Die Gerichtskosten erster Instanz trägt die Antragstellerin als mit ihrem Antrag letztlich unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten zweiter Instanz ab der Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen zu 8) und 15) trägt die Antragstellerin gleichfalls als unterlegene Beteiligte (§ 154 Abs. 1 VwGO), bis zu deren Rücknahme als verschuldensabhängige Kosten (§ 155 Abs. 4 VwGO). Diese Vorschrift ist als Spezialregelung nach dem Ermessen des Senats auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittels anwendbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 1 TE 3826/87 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 -, beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2014, § 155 Rn. 19; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 77 und 80; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 15 und 20; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juli 2015, § 155 Rn. 24). Diese Regel greift hier ein, weil die Antragstellerin selbst auf mehrfache Hinweise vom Antragsgegner und einzelnen Beigeladenen ausdrücklich an ihrem Antrag auf Untersagung der Beförderung aller Konkurrenten festgehalten hat.

98

Da – wie im Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 und vorstehend ausgeführt – die Beiladungen des weit überwiegenden Teils der mit „3.3“ beurteilten Bewerber offensichtlich nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten. Gleiches gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 14), die ihre Beschwerde nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 18. August 2015 mit Zustimmung der Hauptbeteiligten für erledigt erklärt hat. Da aus den gleichen Gründen auch hier die fraglichen Beiladungen objektiv nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist.

99

2. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der nach dem Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

100

3. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der mit dem Aufhebungsbeschluss ausgeschiedenen Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) und 7), 10), 13), 16), 20) und 23) entspricht gleichfalls nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da auch diese Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt wiederum für beide Instanzen.

101

4. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO legt der Senat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) und 15) der Antragstellerin auf, und zwar wiederum verschuldensabhängig gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, auf. Hier gilt das vorstehend zu den Gerichtskosten Ausgeführte (IV. 1.) entsprechend. Die Kostentragungspflicht besteht allerdings nur für die außergerichtlichen Kosten dieser Beigeladenen in der zweiten Instanz, da diese in erster Instanz keine Sachanträge gestellt hatten.

102

5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14) sind nach erfolgter Erledigungserklärung schließlich gleichfalls der Antragstellerin, und zwar sowohl verschuldensabhängig (§ 155 Abs. 4 VwGO) als auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO wegen voraussichtlichen Unterliegens, aufzuerlegen.

103

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).


Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2015 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.238,38 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

I.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der drei für Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Bei den ausgeschriebenen Stellen für Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage handelt es sich um ein eigenständiges Statusamt, da es mit einer anderen Amtsbezeichnung (Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage) verbunden ist. Es wird deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der mit dem höher bewerten Amt verbundenen ruhegehaltfähigen Zulage, wodurch der Besoldungsgesetzgeber eine Art „Zwischenbesoldungsstufe“ eingeführt hat, als eine statusverändernde Maßnahme behandelt und unterliegt den gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewerberauswahl wie Bewerbungen auf höher bewertete Dienstposten oder höhere Statusämter (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [35]).

4

Die in diesem Sinne als beförderungsgleiche Maßnahme getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Das gilt auch in Bezug auf die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung, die zwischenzeitlich vom Antragsteller als fehlerhaft angesehen und deshalb vom Erstbeurteiler zu seinen Gunsten abgeändert worden ist (2.).

5

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 141).

6

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind zwei dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden, und zwar in Form einer inhaltlichen Ausschärfung (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung gerade bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen bei einer Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

7

Hierzu hat der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks vom 16. April 2015 zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit dem besten Leistungsgesamtergebnis „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.2)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, in Einklang.

8

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht hinreichend differenziert ausgefallen wären (d. h. eine zu geringe „Notenspreizung“ aufwiesen). Denn von den 62 Beamten der Besoldungsgruppe A 9 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im zweiten Eingangsamt (früher: mittlerer Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich sieben und damit nur rund 11,3 % mit der Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.2)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich auf weitere insgesamt fünf Notenstufen bis hin zur zweitniedrigsten Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

9

Nachdem auf der Grundlage der abschließenden Bewertungen in den Gesamtbeurteilungen der Bewerber die Auswahl nicht getroffen werden konnte, hat der Antragsgegner sodann die Beurteilungen derjenigen sieben Bewerber, die in ihren dienstlichen Beurteilungen das gleiche Gesamtergebnis aufwiesen, inhaltlich ausgeschärft (sog. Einzelexegese). Hierbei hat er den im Beurteilungsformular von den Beurteilern bei den Einzelbewertungen angekreuzten Ausprägungen jeweils Punktwerte von 1 („kaum ausgeprägt“) bis 5 („besonders stark ausgeprägt“) zugeordnet und diese sodann in einer gesonderten Tabelle zusammengefasst. Schon der Vergleich der Punktwerte führte bei zwei der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zu verwertbaren Ergebnissen. Da sowohl der Beigeladene zu 2) als auch der Beigeladene zu 3) mit 175 bzw. 170,33 Punkten die beiden höchsten Punktwerte erreichten, wurde diesen Beamten jeweils eine der Stellen zugewiesen. Dieses Vorgehen des Antragsgegners steht mit dem Leistungsgrundsatz ohne jede Einschränkung in Einklang. Es entspricht den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu ergehen haben.

10

Der hierzu erhobene Einwand des Antragstellers, es habe kein Durchschnittswert ermittelt werden dürfen, wenn im Beurteilungsvordruck mehrere einzelne Beurteilungsmerkmale zu einem Gesamtmerkmal zusammengefasst worden seien, geht fehl. Der Antragsgegner hat insofern vielmehr ein von den Verwaltungsgerichten hinzunehmendes weites Gestaltungsermessen. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner bei seinem Konzept nicht überschritten. Im Gegenteil: Der Antragsgegner hat damit ein Auswertungskonzept entwickelt, das gerichtsbekannt auch in vielen anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung eingesetzt wird, etwa in den – besonders personalintensiven – Bereichen der Polizei oder des Justizvollzugsdienstes. Auch dieses Vorgehen des Antragsgegners entspricht mithin dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.

11

Für die Vergabe der verbleibenden Beförderungsstelle versuchte der Antragsgegner zunächst, ältere dienstliche Beurteilungen als Auswahlmittel heranzuziehen (vgl. den Besetzungsvermerk vom 16. April 2015, S. 7 f.). Hierbei hat er allerdings feststellen müssen, dass bei den verbleibenden Bewerbern S. und dem Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage ihrer Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2011 wiederum ein Leistungsgleichstand vorliegt. Die Entscheidung des Antragsgegners, bei dieser Sachlage nicht auf noch ältere (und damit weniger aussagekräftige) dienstliche Beurteilungen der Bewerber zurückzugreifen, hält sich jedenfalls in dieser Situation noch im Rahmen des Zulässigen.

12

Weiterhin hat der Antragsgegner aus nachvollziehbaren – sich wiederum im Rahmen des ihm zukommenden Ausgestaltungsermessens haltenden – Erwägungen das leistungsnahe Kriterium der Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens nicht herangezogen. Seiner Einschätzung, aus dem einheitlichen Aufgabenkatalog der Dienstposten der Gerichtsvollzieher ließen sich Erkenntnisse in Bezug auf das individuelle Leistungsniveau der Bewerber nicht ableiten, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Senat sieht gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine sich darauf gründende Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

13

Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner schließlich berechtigt, das leistungsnahe Hilfskriterium der größeren Verwendungsbreite und der Flexibilität der verbleibenden Bewerber heranzuziehen. Danach wurde für die verbleibende dritte Beförderungsstelle zu Recht der Beigeladene zu 1) ausgewählt. Denn dieser hat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Beurteilungszeitraum zu seinen Pflichten bei seinem Stammgericht in N. mit einem Teil seiner Arbeitskraft zusätzliche Aufgaben bei dem Amtsgericht S. wahrgenommen. Die danach erkennbare Bereitschaft des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben ist hierbei als sogenanntes Hilfskriterium bei Leistungsgleichstand zulässig.

14

Nach alledem steht das Beförderungskonzept des Antragsgegners in jeder Hinsicht mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung höher bewerteter Stellen im öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV, § 9 BeamtStG) in Einklang. Unter diesem Blickwinkel kann der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.

15

2. Der Antragsteller kann seinen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfolgten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sicherungsanordnung) aber auch nicht erfolgreich auf die von ihm angezweifelte Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 11. Februar 2015 stützen. Insofern gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze:

16

a) Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, und vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG -; stRspr).

17

Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft zu machen hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

18

Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung reicht insofern nicht aus.

19

Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

20

Die vorstehend dargestellten Beschränkungen in der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich. Diese Erforderlichkeit folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanpruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

21

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

22

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

23

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsachverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

24

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

25

Diese hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar.

26

b) Ausgehend von diesen Erwägungen besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 11. Februar 2015 einen derart offensichtlichen Rechtsfehler aufzuweisen hat. Es ist – im Gegenteil – sogar davon auszugehen, dass die ihm zwischenzeitlich vom Direktor des Amtsgerichts am 26. Mai 2015 neu erteilte dienstliche Beurteilung nicht beachtlich ist.

27

In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller der Auffassung, er sei zu befördern, weil er zwischenzeitlich von seinem Dienstvorgesetzten eine neue – in zwei Einzelmerkmalen verbesserte – dienstliche Beurteilung erhalten habe. Diese wurde jedoch erst nach dem Besetzungsbericht vom 16. April 2015 (am 26. Mai 2015) vom Erstbeurteiler erstellt. Auch wenn zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Beurteilungen abzustellen ist, so sind bis zum Abschluss des Vorverfahrens eintretende Änderungen in tatsächlicher Hinsicht beachtlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris). Davon ist jedoch nicht auszugehen.

28

Die am 26. Mai 2015 erstellte dienstliche Beurteilung ist bis zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung von der höheren Dienstvorgesetzten, der Präsidentin des Landgerichts Koblenz, nicht bestätigt worden. Ohne diese Bestätigung (die gerichtsbekannt bei derartigen Beurteilungen auch stets zu erfolgen hat) ist die Beurteilung vom 26. Mai 2015 in rechtlicher Hinsicht noch nicht existent. Es handelt sich somit allenfalls um einen Beurteilungsentwurf.

29

Zwar hat die Präsidentin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2015 ausgeführt, dass die Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 26. Mai 2015 von ihr schlussgezeichnet werden kann, von ihr nicht abschließend bewertet werden könne. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn der nächsthöhere Dienstvorgesetzte, der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, hat bereits klargestellt, dass er selbst für den Fall der Bestätigung der Beurteilung vom 26. Mai 2015 durch die Präsidentin des Landgerichts Koblenz von seinem Abänderungsrecht gemäß Nummer 4.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz „Dienstliche Beurteilung“ vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279) Gebrauch machen wird.

30

Dieses Abänderungsrecht wäre überdies in der Sache wohl auch berechtigt. Denn in materieller Hinsicht würde die Beurteilung vom 26. Mai 2015 in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben. Sie wurde nämlich erkennbar (und damit offenkundig) nur zu dem Zweck erstellt, dem Antragsteller die von ihm eingeforderte Beförderung zu ermöglichen. Ein solches Verfahren (die Anpassung einer dienstlichen Beurteilung an das damit verbundene Ziel einer Beförderung) stellt das unter Geltung des Leistungsgrundsatzes anzuwendende Beförderungsverfahren gleichsam „auf den Kopf“. Hiervon ausgehend kann der Beurteilungsentwurf vom 26. Mai 2015 voraussichtlich kein taugliches Auswahlinstrument für die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle sein.

31

Dem steht die Stellungnahme des Erstbeurteilers des Antragstellers vom 1. Juli 2015 nicht entgegen. Hier trägt der Direktor des Amtsgerichts vor, er habe die ursprüngliche Beurteilung insofern nicht zutreffend erstellt, als er in zwei Einzelmerkmalen lediglich eine normale bzw. leicht überdurchschnittliche Ausprägung angekreuzt habe, während der Antragsteller dort in Wahrheit Herausragendes geleistet habe. Zur Begründung für sein Handeln führt er eine Beurteilerkonferenz an, die am 15. Januar 2015 im Landgericht Koblenz stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Besprechung seien ihm nach seiner Erinnerung durch den zuständigen Personalreferenten des Landgerichts verbindliche Vorgaben für die Vergabe von Einzelmerkmalen in der höchsten Ausprägungsstufe gemacht worden. Aufgrund dieser Vorgaben habe er – der Beurteiler – sich zum einen verpflichtet gesehen, nicht mehr als zwanzig der höchsten Ausprägungsgrade anzukreuzen. Darüber hinaus habe er gemeint, ein Einzelmerkmal mit einem normalen Ausprägungsgrad ankreuzen zu müssen. Bei der Beurteilung des Antragstellers habe er für diese Vorgabe bewusst das Merkmal „Kontaktfähigkeit“ als das nach seinem Dafürhalten unter den Gesichtspunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am wenigsten bedeutungsvolle und damit seiner Meinung nach „schwächste“ Merkmal ausgewählt. In Wirklichkeit sei dieses Merkmal, ebenso wie das im zweithöchsten Ausprägungsgrad angekreuzte Merkmal „Durchhaltevermögen“ beim Antragsteller besonders stark ausgeprägt. Nachdem er erfahren habe, dass sich andere Teilnehmer der Besprechung (ebenfalls Amtsgerichtsdirektoren) an die Vorgaben des Personalreferenten des Landgerichts nicht gehalten hätten, habe er auf den Widerspruch des Antragstellers die Beurteilung vom 11. Februar 2015 wie geschehen geändert (vgl. S. 3 f. des Schreibens des Amtsgerichtsdirektors vom 1. Juli 2015, Bl. 160 der Gerichtsakte - GA -).

32

Ob die dergestalt geänderte dienstliche Beurteilung über den Antragsteller wegen dieses – für einen objektiven Beobachter nur schwer nachvollziehbaren – Verhaltens des Erstbeurteilers in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, erscheint zumindest fraglich. Denn eine auf der Grundlage der geänderten Beurteilung ergehende Beförderungsentscheidung zugunsten des Antragstellers würde geradezu zwangsläufig von den dann nicht mehr zum Zuge kommenden Beigeladenen mit guten Gründen anfechtbar sein. Diese könnten nachvollziehbar vortragen, dass auch diese Beurteilung nicht den wahren Leistungsstand des Antragstellers widerspiegele, da der Beurteiler bereits einmal selbst zugegeben habe, eine dienstliche Leistungsbewertung über den ihm unterstellten Beamten abgegeben zu haben, die nicht dem tatsächlichen Leistungsstand entsprochen habe.

33

Entscheidend ist letztlich aber Folgendes: Nach den Ausführungen auf dem Beurteilungsformular, das der Antragsteller persönlich unterschrieben hat, ist er mit dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung nach erfolgter Eröffnung und Besprechung am 6. Februar 2015 einverstanden gewesen. Denn er hat, dokumentiert mit seiner Unterschrift, gegen die ihm zuvor eröffnete und mit ihm besprochene dienstlichen Beurteilung ausdrücklich „keine Einwendungen“ erhoben (vgl. S. 8 des Beurteilungsformulars, Bl. 54 GA). Wenn der Antragsteller nach Bekanntwerden der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nunmehr erklärt, er sei in Einzelmerkmalen zu schlecht beurteilt worden, muss dieser Vortrag als unbeachtlich angesehen werden. Denn es ist ein widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“), wenn sich ein Rechtspfleger mit der hierfür erforderlichen Aus- und Vorbildung mit einer Leistungsbewertung ausdrücklich einverstanden erklärt, die – so sein Vortrag im Beschwerdeverfahren – seinen Leistungsstand nicht zutreffend abbildet. Die von ihm in diesem Zusammenhang behauptete „konkludente“ Anfechtung der Bewertung steht dem nicht entgegen, da sie schon aus Gründen der zeitlicher Abfolge unbeachtlich ist.

34

In jedem Fall ist es – auch aufgrund dieses Verhaltens des Antragstellers – keinesfalls offensichtlich, dass die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 11. Februar 2015 rechtsfehlerhaft ist. Den Beigeladenen als den am besten beurteilten Beamten für die Beförderung vorgesehenen Bewerbern ist es unter den genannten Umständen nicht zumutbar, ihre eigene Beförderung vom Ausgang eines derartigen Beurteilungsrechtsstreits abhängig zu machen. Jede andere Sichtweise würde in nicht nachvollziehbarer Weise dazu führen, dass die vom Antragsteller behauptete Fehlerhaftigkeit der Beurteilung vom 11. Februar 2015 wegen der (wie dargelegt nicht kompensierbaren) Vermögensschäden letztlich „auf ihrem Rücken“ ausgetragen würde. Die vorläufige Verhinderung der Aushändigung der Ernennungsurkunden an die Beigeladenen wäre bei dieser Sachlage erkennbar rechtsmissbräuchlich.

II.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

III.

36

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO mit Amtszulage mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt (in Form der „Zwischenbesoldungsstufe“ A 9 LBesO mit Amtszulage) betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).


Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Dezember 2016 und des Senats vom 3. März 2016 – 2 B 11163/15.OVG – wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.400,42 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller möchte, dass eine im Streit stehende Funktionsstelle als stellvertretender Fachgruppenleiter im Vermessungs- und Katasteramt mit Aufstiegsmöglichkeit nach der Besoldungsgruppe A 9+Z des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache freigehalten wird.

2

Der Antragsgegner und Änderungsantragsteller (im Folgenden: Antragsgegner, vgl. zur Parteienbezeichnung im Abänderungsverfahren OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 8 B 10519/16.OVG -) schrieb die Funktionsstelle am 29. Juni 2015 aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Antragsteller und Änderungsantragsgegner (im Folgenden: Antragsteller) sowie der Beigeladene. Auf der Grundlage der dienstlichen Regelbeurteilungen 2013, die sich wegen einer Neufassung der maßgeblichen Beurteilungsvorschrift jeweils auf den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2003 bis 31. August 2013 bezogen, wurde der Beigeladene ausgewählt und dieses Ergebnis dem Antragsteller mit Negativmitteilung vom 24. September 2015 bekannt gegeben. Dieser erhob Widerspruch und beantragte die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung, da er seit dem 16. April 2013 aufgrund eines internen Auswahlverfahrens nach Leistungsgesichtspunkten mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Funktionsstelle betraut gewesen sei. Der Antragsgegner trat diesem Anliegen entgegen. Der Antragsteller sei lediglich als kommissarischer Abwesenheitsvertreter eingesetzt worden, so dass keine wesentliche Änderung seines Aufgabenbereichs vorliege. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 1 L 933/15.NW - abgelehnt. Nachdem der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen hatte, einer seiner ehemaligen Vorgesetzten sei entgegen der Mitteilung des Antragsgegners nicht ordnungsgemäß am Beurteilungsverfahren beteiligt gewesen und der Vorgesetzte dies bestätigte, verpflichtete der Senat den Antragsgegner mit Beschluss vom 3. März 2016 - 2 B 11163/15.OVG -, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die streitgegenständliche Stelle frei zu halten.

3

Im Folgenden setzte der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren fort. Er schloss mit dem Antragsteller am 28. Juni 2016 einen Vergleich ab, wonach eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum September 2003 bis August 2013 erstellt, die Negativmitteilung vom 24. September 2015 aufgehoben und erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden werden sollte. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Widerspruch zurück.

4

Die Neuerstellung der Regelbeurteilung erfolgte durch den aktuellen Abteilungsleiter des Antragstellers, Vermessungsrat A., nachdem der vormalige Abteilungsleiter in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell eingetreten war. Als Zweitbeurteiler wurde wie zuvor der Behördenleiter, Ltd. Vermessungsdirektor B., tätig. Die Beurteilung vom 26. August 2016 enthielt dieselben Einzelbewertungen wie zuvor und führte erneut zu einer Gesamtbewertung der Leistungen mit II/11. Auf dieser Grundlage traf der Antragsgegner unter dem 12. September 2016 eine neue Auswahlentscheidung, mit der wiederum der Beigeladene für die Funktionsstelle ausgewählt wurde. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2016 mitgeteilt. Ein hiergegen eingeleitetes gerichtliches Eilverfahren - 1 L 907/16.NW - wurde nach Hinweisen des Verwaltungsgerichts auf die zweifelhafte Zulässigkeit von den Beteiligten inzwischen für erledigt erklärt. Stattdessen hat der Antragsgegner einen Antrag auf Änderung des Beschlusses des Senats vom 3. März 2016 entsprechend § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellt.

5

Zur Begründung hat der Antragsgegner vorgetragen, es lägen veränderte Umstände vor, da durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile der Anordnungsgrund entfallen sei. Die vorläufige Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens sei nunmehr zulässig, weil der dadurch erlangte Bewährungsvorsprung in einem späteren Auswahlverfahren ausgeblendet werden müsse. Außerdem sei vorliegend auch der Anordnungsanspruch entfallen, weil nunmehr eine rechtmäßige Regelbeurteilung 2013 bestehe und die Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 nicht zu beanstanden sei.

6

Der Antragsgegner hat beantragt,

7

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 - 2 B 11163/15.OVG - wegen veränderter Umstände aufzuheben.

8

Der Antragsteller hat beantragt;

9

den Abänderungsantrag zurückzuweisen.

10

Er hat die Auffassung vertreten, die Neubesetzung der Funktionsstelle sei nicht eilbedürftig, da er die Aufgaben wahrnehme. Im Übrigen bestünden auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neu erstellten dienstlichen Beurteilung, insbesondere an der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Änderungsantrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Soweit der Antragsgegner unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Wegfall des Anordnungsgrundes ausgehe, folge die Kammer dem nicht. Die veränderten Umstände hätten auch den Anordnungsanspruch nicht entfallen lassen, da die Auswahlentscheidung nach wie vor rechtlichen Bedenken unterliege. So sei zweifelhaft, ob die Regelbeurteilungen 2013 zum maßgeblichen Zeitpunkt noch hinreichend aktuell gewesen seien. Zum einen lägen diese Beurteilungen mehr als einen Regelbeurteilungszeitraum zurück, zum anderen existierten zwar nicht zum Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung, aber jedenfalls mittlerweile aktuellere Regelbeurteilungen. Zwar erscheine deren Einbeziehung in das laufende Verfahren nicht unbedenklich. Gegebenenfalls müsse in einer solchen Situation aber der vollständige Abbruch des Auswahlverfahrens und eine Neuausschreibung erwogen werden. Sodann sei fraglich, ob die Regelbeurteilung nicht von dem ehemaligen Abteilungsleiter des Antragstellers hätte gefertigt werden müssen, der trotz Eintritts in die passive Phase der Altersteilzeit nach wie vor im aktiven Dienst als Beamter stünde. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, seien die eingeholten Beurteilungsbeiträge zum Teil von den ehemaligen Vorgesetzten nicht namentlich gekennzeichnet und unterschrieben worden, zum Teil fehle die Aufgabenbeschreibung. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie der Erstbeurteiler die unterschiedlichen Beurteilungsbeiträge im Einzelnen gewichtet und zueinander ins Verhältnis gesetzt habe.

12

Mit seiner Beschwerde tritt der Antragsgegner dem Beschluss des Verwaltungsgerichts in allen Punkten entgegen.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Dezember 2016 den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog wegen veränderter Umstände abzuändern.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und bekräftigt nochmals seine Auffassung, nach der die Fachgruppe schon derzeit und unabhängig von einer dauerhaften Besetzung der Funktionsstelle in der Lage sei, das geforderte Aufgabenpensum vollumfänglich wahrzunehmen.

18

Auf die Gerichtsakten 1 L 933/15.NW, 1 L 907/16.NW sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Personal- und Verwaltungsakten wird Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragsgegners entsprechen müssen. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach wie vor ein Anordnungsgrund besteht (1.). Durch die Neuerstellung einer Regelbeurteilung ist aber der Anordnungsanspruch des Antragstellers entfallen (2.).

20

1. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der von dem Antragsteller geltend gemachte Anordnungsgrund nicht entfallen ist. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, weil ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (OVG RP, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14 -, IÖD 2014, 175 und juris Rn. 3 ff. m.w.N.; auch im Übrigen bislang ganz überwiegende Ansicht, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71 und juris Rn. 17; Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 und juris Rn. 2 ff.; VGH BW, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272 und juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 1 B 628/15 -, DÖD 2016, 20 und juris Rn. 26). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung hierzu geändert. Zwar sei eine kommissarische Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren geeignet, diesem einen Vorteil zu verschaffen. Denn durch eine derartige – ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte – Übertragung höherwertiger Aufgaben erhalte ein Bewerber eine Bewährungschance, die anderen Bewerbern nicht offenstehe. Um eine andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens zu vermeiden, hindere dies den Dienstherrn allerdings nicht mehr daran, das umstrittene Funktionsamt noch während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu vergeben. Die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dürften in einer Auswahlentscheidung nämlich gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten worden sei, nicht in Ansatz gebracht werden, sondern müssten in Anlehnung an das insbesondere für die Beurteilung von freigestellten Personalratsmitgliedern entwickelte Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung ausgeblendet werden (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 und juris Rn. 24 ff.; ebenso nunmehr VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, NVwZ-RR 2017, 247 und juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 B 60/16 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 3. November 2016 - 3 CE 16.1812 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 4 S 40.16 -, juris Rn. 6; vgl. zum Hintergrund Kenntner, ZBR 2016, 181 [193 ff.]; zustimmend Bracher, DVBl. 2016, 1236; kritisch Herrmann, NVwZ 2017, 105 und Lorse, ZBR 2017, 11).

21

Dieser Rechtsprechung vermag sich der Senat jedenfalls derzeit nicht anzuschließen. Da sich dienstliche Beurteilungen auf den wahrgenommenen Dienstposten unter Berücksichtigung der sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Anforderungen beziehen, entspricht es nach Auffassung des Senats der Forderung des Leistungsprinzips aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -, auf einem Dienstposten tatsächlich erbrachte Leistungen zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der dienstlichen Beurteilung auch zu bewerten (so auch noch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 2 VR 4.09 -, juris Rn. 4). Anders als im Fall der Freistellung von Personalratsmitgliedern liegen bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens bewertbare Leistungen auch tatsächlich vor. Das Leistungsprinzip mag zwar vor dem Hintergrund des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesses an einer funktionsfähigen Verwaltung Einschränkungen erfahren (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 und juris Rn. 15). Das setzt aber voraus, dass die vorläufige Übertrag eines Dienstpostens für die Dauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bei gegebenenfalls nachfolgender Ausblendung bestimmter verrichteter Tätigkeiten geeignet ist, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besser zu wahren, als die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Beförderung im gerichtlichen Eilverfahren. Hieran hegt der Senat angesichts einer Vielzahl offener Fragen Zweifel. So dürfte es sich im jeweiligen Einzelfall als sehr schwierig erweisen, belastbare und rechtlich handhabbare Kriterien für die Ausblendung der „Höherwertigkeit“ einer Tätigkeit zu entwickeln und den Beamten nach jahrelanger Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit noch leistungsgerecht zu beurteilen. Die Erfahrung mit der Nachzeichnung von Beurteilungen im Fall freigestellter Personalratsmitglieder hat gezeigt, dass auch diese erhebliche praktische Probleme aufwirft und es dem Dienstherrn oftmals nicht gelingt, den fiktiven Leistungsstand plausibel zu ermitteln und darzulegen. Diese Umsetzungsschwierigkeiten gebieten nach Auffassung des Senats Zurückhaltung bei dem Versuch, das Institut fiktiver Leistungsermittlung noch weiter auszudehnen (ebenso OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 - 10 B 11626/16 -, IÖD 2017, 8 und juris Rn. 6; Lorse, ZBR 2017, 11 [16]).

22

Besondere praktische Probleme wirft nach Ansicht des Senats die Frage der personellen und zeitlichen Reichweite einer Ausblendung auf. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 soll die Ausblendung offenbar nur gegenüber demjenigen Bewerber erfolgen, der rechtswidrig übergangen worden ist und dem daher selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 und juris Rn. 31). Dies entspricht dem Bedürfnis, die Wirkung einer Fiktion so weit als möglich zu beschränken. Sind aber bei einer neuen Auswahlentscheidung auch Bewerber zu berücksichtigen, gegenüber denen sich der Inhaber des höherwertigen Dienstpostens auf die erbrachte Leistung berufen kann, etwa weil diese erst später hinzugetreten sind, entsteht eine „relative“ Beurteilungslage, die zu unauflösbaren Konstellationen führen kann. So könnte die auf einem höherwertigen Dienstposten über einen langen Zeitraum tatsächlich gezeigte Leistung des ausgewählten Bewerbers A beispielsweise mit 14 Punkten, unter Ausblendung des Bewährungsvorsprungs aber mit 11 Punkten zu bewerten sein. Wäre der rechtswidrig übergangene Bewerber B mit 12, der neu hinzugetretene Bewerber C mit 13 Punkten zu bewerten, ließe sich wohl keine dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende Auswahl mehr treffen. Würde A ausgewählt, könnte B erfolgreich eine Verletzung des Leistungsgrundsatzes rügen, da er im Verhältnis zum ausgewählten Bewerber über das bessere Leistungsgesamturteil verfügt (12 Punkte gegenüber 11 Punkten). Würde B ausgewählt, könnte sich wiederum C auf sein besseres Leistungsgesamturteil berufen (13 Punkte gegenüber 12 Punkten). Fiele die Auswahl hingegen auf C, wäre A in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt (14 Punkte gegenüber 13 Punkten). Das aufgezeigte Problem ließe sich nur vermeiden, wenn die Ausblendung stets gegenüber allen Bewerbern erfolgte, unabhängig davon, ob sie bei der Auswahlentscheidung um die Dienstpostenübertragung rechtswidrig übergangen worden sind oder nicht (so Bracher, DVBl. 2016, 1236 [1239 f.]). Dann griffe die fiktive Außerachtlassung tatsächlich erbrachter Leistung allerdings auch gegenüber Bewerbern, die diesen Vorteil alleine nicht hätten erreichen können. Abgesehen davon stellt sich die weitere Frage, inwiefern ein erworbener Erfahrungsvorsprung auch für die Bewerbung auf weitere Dienstposten ausgeblendet werden müsste und wo hier die Grenzen zu ziehen sind. Schließlich wird dem Beamten, der den höherwertigen Dienstposten ohne entsprechende Alimentierung übernehmen soll, auch ein nicht unerhebliches, jedenfalls rechtlich schwer zu überblickendes Risiko zugemutet.

23

Vor dem Hintergrund der dargestellten Probleme, aber auch des Umstandes, dass sich die Laufzeit beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten erheblich verlängern wird, wenn der unterlegene Bewerber auf den Klageweg über drei Instanzen zuzüglich der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verwiesen wird, scheint dem Senat die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die - möglichst zeitnahe - Klärung der Rechtmäßigkeit einer Beförderung oder förderlichen Versetzung im Eilverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand besser gewahrt, so dass das Ausblenden tatsächlich erbrachter Leistungen eines Beamten vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsprinzips nicht gerechtfertigt erscheint (im Ergebnis ebenso OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 - 10 B 11626/16 -, IÖD 2017, 98 und juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, IÖD 2016, 164 und juris Rn. 47; Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, NWVBl. 2016, 499 und juris Rn. 18; OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, DÖD 2017, 75 und juris Rn. 17).

24

2. Durch die Neuerstellung der Regelbeurteilung ist indes der Anordnungsanspruch des Antragstellers entfallen. Die getroffene Auswahlentscheidung des Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nunmehr stand. Die inzident angegriffene Regelbeurteilung 2013 des Antragstellers durfte der wiederholten Auswahlentscheidung noch zugrunde gelegt werden (a), wurde vom zuständigen Beurteiler erstellt (b), beruht auf ausreichenden Beurteilungsgrundlagen (c) und leidet nicht unter einer mangelhaften Begründung der Einzelergebnisse oder des Gesamtergebnisses (d). Auch für die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des Erstbeurteilers liegen keine Anhaltspunkte vor (e).

25

a) Die nachgeholte Regelbeurteilung mit einem Beurteilungszeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2013 durfte der Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 jedenfalls im vorliegenden Fall noch als hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden.

26

Wird dem Dienstherrn von einem Verwaltungsgericht die Ernennung des Auswahlsiegers untersagt, weil die Auswahlentscheidung sich als fehlerbehaftet erweist, kann er das Auswahlverfahren abbrechen und anschließend von der Ausschreibung der Stelle an neu durchführen. Er kann aber auch nach pflichtgemäßem Ermessen das vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene Auswahlverfahren ab dem festgestellten Fehler fortsetzen, um den Fehler zu beheben und das Verfahren zeitnah abzuschließen (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15 -, NVwZ-RR 2015, 862 und juris Rn. 14 m.w.N.). Die im Widerspruchsverfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner getroffene Vereinbarung, die zumindest zweifelhafte Regelbeurteilung 2013 des Antragstellers aufzuheben und neu zu erstellen sowie im Anschluss eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen, war mithin nicht zu beanstanden.

27

Zum Zeitpunkt des zwischen Antragsteller und Antragsgegner abgeschlossenen Vergleichs Ende Juni 2016, also zwei Monate vor Ablauf des folgenden Regelbeurteilungszeitraums, bestand auch kein Anlass, an der hinreichenden Aktualität einer neu zu erstellenden Regelbeurteilung 2013 zu zweifeln. Eine erneute Auswahlentscheidung auf die Regelbeurteilung 2013 zu stützen, entsprach zum damaligen Zeitpunkt vielmehr der Vorgabe der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie vom 22. Juli 2013 (MinBl. S. 262 ff.). Diese sieht nämlich vor, dass Beamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem festgelegten Stichtag regelbeurteilt werden. Anlassbeurteilungen sollen hingegen nur ausnahmsweise erstellt werden, nämlich insbesondere, wenn der Beamte zum letzten Regelbeurteilungstermin nicht beurteilt worden ist oder die Beurteilung aus sonstigen Gründen nicht mehr hinreichend aktuell ist (Ziffer 2.2.1.4 der Beurteilungsrichtlinie). Aus der zur Beurteilungsrichtlinie ergangenen Verwaltungsvorschrift ergibt sich unter Ziffer 6, dass eine fehlende hinreichende Aktualität der Beurteilung vor allem dann vorliegt, wenn eine wesentliche Veränderung des Aufgabengebiets erfolgt ist und die neue Aufgabe über einen Zeitraum von 1,5 Jahren wahrgenommen worden ist. Nach der Beurteilungsrichtlinie soll die Erstellung einer Anlassbeurteilung somit die Ausnahme darstellen. Dies ist unter Leistungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da einem Regelbeurteilungssystem grundsätzlich höhere Aussagekraft zukommt als einem Anlassbeurteilungssystem (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, NVwZ-RR 2013, 267 und OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, NVWZ-RR 2014, 809).

28

Die neu erstellte Regelbeurteilung durfte der Auswahlentscheidung vom 12. September 2016 auch noch als hinreichend aktuell zugrunde gelegt werden, obwohl das Ende ihres Beurteilungszeitraums zwölf Tage länger zurück lag als drei Jahre. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass dienstliche Beurteilungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 und juris Rn. 38; VGH BW, NVwZ-RR 2011, 909 und juris Rn. 6; OVG Bremen, NVwZ-RR 2013, 811 [812] und juris Rn. 16; HessVGH NVwZ-RR 2009, 527 [529] und juris Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL 2016, § 123 Rn. 166) hinreichend aktuell sein müssen. Hierzu wird regelmäßig verlangt, dass sie nicht älter als der jeweils vorgesehene Regelbeurteilungszeitraum sein dürfen (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, IÖD 2007, 220 und juris Rn. 2 sowie Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2 Rn. 49 m.w.N.). Allerdings kennt das rheinland-pfälzische Landesrecht (anders als mittlerweile § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz) insofern keine taggenaue Festlegung. Sie lässt sich auch aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 LV verfassungsrechtlich niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht ableiten. Daher kann jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Dienstherr zum Abschluss eines längst begonnenen Verfahrens geraume Zeit vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag mit der Neuerstellung einer fehlerbehafteten dienstlichen Regelbeurteilung begonnen hat, das Verstreichen einer Frist von lediglich zwölf Tagen nicht zum Anlass genommen werden, diese als nicht mehr hinreichend aktuell anzusehen. Andernfalls müsste der Dienstherr in Fällen wie dem vorliegenden gegebenenfalls schon Monate vor dem herannahenden Stichtag der nächsten Regelbeurteilung auf eine Wiederholung des Auswahlverfahrens verzichten, um nach Ablauf des Stichtags auf der Grundlage der dann für alle Bewerber neu zu erstellenden Beurteilungen das Verfahren auf eine gänzlich neue Entscheidungsgrundlage stellen. Dies würde nicht nur die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn, Fehler im Auswahlverfahren zu korrigieren, deutlich einschränken, sondern vor allem die Besetzung der Stelle erheblich verzögern.

29

b) Die Neuerstellung der Regelbeurteilung ist auch von dem richtigen Erstbeurteiler, nämlich dem aktuellen Abteilungsleiter des Antragstellers, vorgenommen worden. Das Landesbeamtengesetz und die Laufbahnverordnung enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, BVerwGE 150, 359 und juris, Rn. 17 f. m.w.N.). Nach Ziffer 4.1 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie ist Erstbeurteiler in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte. Bei einem Wechsel in der Person des Vorgesetzten bleibt dieser für die Dauer von sechs Monaten Erstbeurteiler, sofern er im Landesdienst weiterhin tätig ist; andernfalls ist die Beurteilung durch den neuen unmittelbaren Vorgesetzten nach Anhörung des Funktionsvorgängers vorzunehmen.

30

Vorliegend musste der Antragsgegner nicht den ehemaligen Abteilungsleiter des Antragstellers als Erstbeurteiler heranziehen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass bei der wiederholten Erstellung einer Beurteilung grundsätzlich der ursprüngliche Beurteiler zuständig bleibt. Vorliegend war dieser Beamte aber nach § 75a Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG - wegen einer Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt. Es widerspräche Sinn und Zweck einer solchen Freistellung, den Beamten auch für Tätigkeiten, die nicht überraschend und in Gestalt eines Notfalls auftreten, sondern zum Alltagsgeschäft eines Dienstvorgesetzten gehören, heranzuziehen. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Beamte bereits seit November 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Dienstelle hatte und die Erstellung der Regelbeurteilung mit einem Beurteilungszeitraum von zehn Jahren und der entsprechenden Zahl an zu beteiligenden ehemaligen Vorgesetzen erheblichen Aufwand verursachte. Der Antragsgegner durfte den ehemaligen Vorgesetzten daher wie einen Beamten behandeln, der nicht mehr im aktiven Dienst ist und daher als Erstbeurteiler ausschied (vgl. zum Ruhestandsbeamten BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 19 m.w.N.).

31

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil lediglich eine Auslegung der maßgeblichen Beurteilungsvorschriften für sachfremd erachtet, die dazu führte, dass ein Abwesenheitsvertreter des in den Ruhestand getretenen Abteilungsleiters als Beurteiler herangezogen wurde, obwohl der aktuelle Abteilungsleiter die Leistung des Beamten sogar aus eigener Anschauung hätten bewerten können. Diese Entscheidung verhält sich indes nicht zu der Frage, ob ein Beamter, der sich bereits seit einiger Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, noch als Erstbeurteiler herangezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 16 ff.).

32

c) Die Regelbeurteilung beruht auch auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 22 m.w.N.). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Allerdings sind nur Abweichungen nachvollziehbar zu begründen. Übernimmt ein Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag, bedarf es - wie das Bundesverwaltungsgericht aktuell nochmals klargestellt hat - insofern keiner Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 2 A 4.15 -, Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 und juris Rn. 27).

33

Inhaltlich müssen Beurteilungsbeiträge die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine oder keine hinreichende aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 2 A 4.15 -, Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 und juris Rn. 29 m.w.N.). Verschärfte Anforderungen an den Inhalt der Beurteilungsbeiträge ergeben sich, wenn der Beurteiler mangels eigener Anschauung von Person und Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist. Diese müssen dann in Umfang und Tiefe so ausgestaltet sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 und juris Rn. 25).

34

Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich der Antragsgegner eine ausreichende, weil vollständige Beurteilungsgrundlage verschafft. Der Erstbeurteiler hat sich von allen ehemaligen Vorgesetzten schriftliche Beurteilungsbeiträge vorlegen lassen. Die einzige Ausnahme bildet der im Ruhestand befindliche, 72-jährige ehemalige Vorgesetzte Herr J. Nachdem dieser dem Erstbeurteiler mitgeteilt hatte, sich aus privaten Gründen zur Erstellung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags außerstande zu sehen, ging der Erstbeurteiler anhand des Beurteilungsformulars in einem Telefongespräch alle Einzelmerkmale durch und vermerkte die Angaben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsbeiträge decken auch den gesamten Beurteilungszeitraum lückenlos ab. Sofern das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 9. März 2011 kein Beurteilungsbeitrag vorliegt, handelt es sich um ein Missverständnis. Es wurden zwei verschiedene, aber namensgleiche ehemalige Vorgesetze des Antragstellers von dem Erstbeurteiler gehört, nämlich Herr H., der bis zum Ablauf seiner Arbeitsphase am 30. November 2016 Leiter der Abteilung 2 war, sowie ein weiterer Herr H., der insbesondere im Zeitraum von August 2009 bis März 2011 Vorgesetzter des Antragstellers war. Letzterer hat ebenfalls einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag abgegeben, allerdings nicht durch Ausfüllen des Beurteilungsformulars, sondern durch Aufzeichnung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale in Form einer eigens angefertigten Tabelle (Bl. 55 der Gerichtsakte). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Da sich sämtliche Beurteilungsbeiträge inhaltlich zu allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen verhalten, besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beiträge nach ihrem Umfang und ihrer Tiefe geeignet waren, eine ausreichend differenzierte Beurteilung zu erstellen.

35

Sofern das Verwaltungsgericht es für bedenklich hält, dass die Beurteilungsbeiträge zum Teil nicht unterschrieben worden sind, die Namen der ehemaligen Vorgesetzten teilweise von einer dritten Person auf dem Beitrag vermerkt worden sind und das Formularfeld für die Aufgabenbeschreibung zum Teil nicht ausgefüllt worden ist, legt es zu hohe formelle Anforderungen an. Welche Anforderungen an die Form und die verfahrensrechtliche Behandlung von Beurteilungsbeiträgen zu stellen sind und wie sich die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG insoweit auswirkt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 2. April 1981 (2 C 34.79, BVerwGE 62, 135 und juris) dargelegt. Danach stehen dem Dienstherrn als Erkenntnisquelle unter anderem schriftliche oder mündliche Auskünfte des Dienstvorgesetzten zur Verfügung. Diese Arbeitsunterlagen treten nach ihrem erkennbaren Ziel und Zweck an die Stelle der unmittelbaren Erkenntnisse und Eindrücke von dem Beurteilten bzw. ergänzen diese. Sie haben ihre Aufgaben mit der Abfassung der dienstlichen Beurteilung durch den hierfür zuständigen Beamten erfüllt. Erst die dienstliche Beurteilung ist rechtlich relevant und kann den Beamten oder Richter in seinem Dienstverhältnis betreffen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Die dienstliche Beurteilung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Tatsachen könnten von den Gerichten auf ihre Richtigkeit (Wahrheit) überprüft werden, Werturteile auf ihre Plausibilität. Gelingt der Nachweis von Tatsachen bzw. eine gebotene Erläuterung und Konkretisierung reiner Werturteile nicht, so trägt der Dienstherr die materielle Beweislast beziehungsweise Darlegungslast. Insofern kann die Form, in der er seine Beurteilungsbeiträge einholt und aufbewahrt, eine entscheidende Rolle spielen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 23).

36

Vorliegend gibt es aber schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsbeiträge nicht von den jeweils angegebenen Vorgesetzten stammen. Die Beiträge sind dank der namentlichen Kennzeichnung auch eindeutig zuordenbar. Eine besondere Formvorgabe dahingehen, dass Beurteilungsbeiträge immer unterschrieben werden oder eine Aufgabenbeschreibung enthalten müssen, existiert demgegenüber nicht.

37

d) Im vorliegenden Fall bedurfte es auch keiner gesonderten schriftlichen Begründung der Gewichtung der jeweiligen Beurteilungsbeiträge. Anders als bei Verbalbeurteilungen lässt sich bei Ankreuzbeurteilungen vergleichsweise leicht erkennen, ob der Erstbeurteiler sich mit seiner Beurteilung innerhalb des Rahmens bewegt, der sich aus den Beurteilungsbeiträgen ergibt oder ob er in begründungbedürftiger Weise von diesen abweicht. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Bewertung zwanglos aus den vorgelegten Beurteilungsbeiträgen. Die Bewertung des Gesamtergebnisses mit II/11 liegt schon deshalb sehr nahe, weil nur zwei Beurteilungsbeiträge zu dem Gesamtergebnis II/12 gelangt sind, während drei weitere mit II/11 schließen und derjenigen, der in Tabellenform abgegeben wurde, als „Gesamtbewertung“ 10,3 Punkte ausweist, also keinesfalls ein besseres Ergebnis nahelegt.

38

Auch bei den Einzelmerkmalen hält sich der Erstbeurteiler in dem Rahmen, den die ehemaligen Vorgesetzten gesteckt haben. Eine erhebliche Abweichung von drei Punkten gibt es nur im Fall eines Einzelmerkmales, nämlich der Arbeitsweise, die von einem Beitragenden mit 14 Punkten, von dem Erstbeurteiler aber mit 11 Punkten bewertet worden ist. Schon die Durchsicht der weiteren Beurteilungsbeiträge zeigt aber, dass die Bewertung des Beitragenden in diesem Einzelmerkmal für sich alleine steht, da die übrigen Vorgesetzten für das Merkmal lediglich zwischen 10 und 12 Punkten vergeben haben.

39

Schließlich bedurfte es auch keiner verbalen Begründung der Gesamtbewertung der Leistung. Die Anforderungen an eine Begründung sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild ist. Sie ist gänzlich entbehrlich, wenn sich die Bewertung im konkreten Fall geradezu aufdrängt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 und juris Rn. 37). Vorliegend sieht das Beurteilungsformular die Bewertung von vier Leistungsmerkmalen vor (Arbeitsqualität, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Kommunikation/Interaktion). Bei einer Beurteilung dieser Einzelmerkmale mit ein Mal 10, zwei Mal 11 und ein Mal 12 Punkten drängte sich die Gesamtbewertung mit 11 Punkten auf, so dass lediglich eine Abweichung von diesem Ergebnis gesondert hätte begründet werden müssen.

40

e) Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers bestehen nicht und lassen sich insbesondere nicht aus den Angaben des Antragstellers ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Beurteilerbesprechungen nicht nur rechtlich zulässig, sondern zur Wahrung einheitlicher Maßstäbe und hinreichend differenzierter Beurteilungen sogar wünschenswert (OVG RP, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, juris Rn. 20 ff.; 3. März 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, juris Rn. 31 ff. und vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813 und juris Rn. 27). Der Umstand, dass Erst- und Zweitbeurteiler miteinander gesprochen haben, begründet daher keineswegs den Anschein einer Befangenheit. Das vorgeschriebene Beurteilungsverfahren wird durch solche Gespräche erst dann verletzt, wenn Beurteilungen in ihren Einzelheiten durch den Zweitbeurteiler von vornherein festgelegt werden, so dass der Erstbeurteiler an das Ergebnis des Gesprächs faktisch gebunden ist (OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – 2 A 10637/13 –, NVwZ-RR 2014, 813 und juris Rn. 27 m.w.N.). Hierfür ergeben sich aber keine beachtlichen Anhaltspunkte.

41

3. Ist somit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Beigeladenen der besser beurteilte Bewerber ausgewählt worden, erweist sich die Auswahlentscheidung als voraussichtlich rechtmäßig, so dass der Anordnungsanspruch entfallen und die anderslautenden Entscheidungen abzuändern sind.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keine Anträge gestellt hat und somit selbst im Falle eines Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

43

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz - GKG - (die Hälfte des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe in A9Z LBesG).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

A.

1

Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft (BesGr. R 3).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist seit 2010 Oberstaatsanwalt bei einer Generalstaatsanwaltschaft (BesGr. R 2).

3

Er begann seine Laufbahn im Juli 2002 als Richter auf Probe bei der Staatsanwaltschaft und war von Oktober 2005 bis August 2010 an das Hessische Justizministerium abgeordnet, wo er als Referatsleiter und später als Koordinierender Referatsleiter in der Strafrechtsabteilung tätig war. Während seiner Abordnung wurde er im Jahr 2006 zum Staatsanwalt auf Lebenszeit und 2008 zum Oberstaatsanwalt als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht ernannt. Zum August 2010 wurde er an die Generalstaatsanwaltschaft versetzt, wo er später mit je hälftiger Arbeitskraft in den Abteilungen II (Aus- und Durchlieferungssachen sowie sonstige Rechtshilfeangelegenheiten) und VI (Geldwäscheverfahren, ausgewählte Bereiche der Umweltkriminalität, Kontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz, Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, Zentralstelle für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) beschäftigt war. Von April 2012 bis März 2015 war der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Im April 2015 kehrte er zur Generalstaatsanwaltschaft und dort in die Abteilung VI zurück, wobei sein Dezernat Aufgaben der Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und der Zentralstelle für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität umfasst.

4

2. Mit Schreiben vom 12. November 2014 bewarb er sich auf die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. November 2014, S. 556 Nr. 3, berichtigt im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. Dezember 2014, S. 766 Nr. 3 ausgeschriebene Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

5

Der Ausschreibungstext enthielt folgenden Zusatz:

Die vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen haben sich an dem im JMBl. vom 1. Juni 2012 (S. 196 ff., Anlage 1, Ziffer 2.4) veröffentlichten Anforderungsprofil auszurichten.

6

3. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung an das Bundesverfassungsgericht als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgeordnet war, erstellte der zuständige Bundesverfassungsrichter auf Bitten des Hessischen Justizministeriums gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts in der Fassung vom 15. Dezember 1986 (GOBVerfG a.F.) eine dienstliche Anlassbeurteilung. Diese Beurteilung vom 26. November 2014 erfasste seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter seit dem 1. April 2012 und enthielt folgende Abschlussformel:

Insgesamt ist Herr V… ein ausgezeichnet befähigter und hochqualifizierter Jurist. Er hat sich zu einem ausgesprochen wertvollen Mitarbeiter meines Dezernates entwickelt und die an ihn gestellten Anforderungen bei Weitem übertroffen.

Für die Übernahme weitergehender Entscheidungsverantwortung ist er nach meiner Überzeugung uneingeschränkt geeignet.

7

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts sah von einer eigenen Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG a.F. ab.

8

4. Im Januar 2015 erstellte der Generalstaatsanwalt, nachdem er entsprechende vorbereitende Stellungnahmen der Leiter der Abteilungen II und VI als unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers eingeholt hatte, für den vor der Abordnung an das Bundesverfassungsgericht liegenden Zeitraum vom 16. August 2010 bis 31. März 2012 eine dienstliche Beurteilung. Die im Rahmen der Beurteilungseröffnung seitens des Beschwerdeführers angebrachte Kritik - unter anderem zur unzureichenden Darstellung der von ihm in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten - führte zu einer Ergänzung der dienstlichen Beurteilung unter dem 2. März 2015. Die Einzelbewertungen und das Gesamturteil wurden hingegen nicht geändert. Gegen diese Beurteilung wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Gegenäußerung vom 11. März 2015.

9

5. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich insgesamt fünf Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte aus dem Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft - unter anderem die erfolgreiche Mitbewerberin und spätere Beigeladende des Ausgangsverfahrens.

10

Diese ist seit 2000 Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft. Sie wurde von 2007 bis 2009 und erneut seit Januar 2013 mit der ständigen Vertretung einer Abteilungsleitung betraut. Seit 2010 übt sie - bei einer Entlastung von den staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Umfang von 50% - die Funktion einer besonderen Frauenbeauftragten für den staatsanwaltschaftlichen Dienst aus.

11

Der Generalstaatsanwalt erstellte für die Mitbewerberin eine dienstliche Beurteilung über den Zeitraum vom 27. August 2009 bis zum 8. Mai 2015. Das Gesamturteil der Beurteilung lautete:

Frau G… ist eine sehr erfahrene Oberstaatsanwältin mit herausragenden Fach- und Führungskompetenzen. Sie hat in ihrer langjährigen Tätigkeit die Aufgabenfelder meiner Behörde in einer besonderen Vielfalt kennengelernt und zählt zu den absoluten Leistungsträgern meiner Behörde. Insgesamt komme ich zu der Bewertung, dass Frau Oberstaatsanwältin G… die an das von ihr angestrebte Amt zu stellenden

Anforderungen herausragend übertrifft.

12

6. Mit Besetzungsvorschlag vom 11. Juni 2015 schlug der Generalstaatsanwalt vor, die ausgeschriebene Stelle mit der Mitbewerberin zu besetzen.

13

Dabei wies der Generalstaatsanwalt zunächst darauf hin, dass die für den Beschwerdeführer erstellte Anlassbeurteilung des Bundesverfassungsgerichts sich nicht in einem den dienstlichen Beurteilungen seiner Mitbewerber vergleichbaren Umfang an den in seinem Geschäftsbereich geltenden Beurteilungsrichtlinien orientiere. Auch sei das Gesamtprädikat nicht der den hessischen Beurteilungsrichtlinien zugrunde liegenden achtstufigen Bewertungsskala entnommen. Die Auswahlentscheidung bezüglich des Beschwerdeführers könne daher mangels direkter Vergleichbarkeit nicht allein auf das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung gestützt werden, die Auswahl zwischen den verbleibenden Bewerbungen der Mitbewerberin, eines weiteren Mitbewerbers und dem Beschwerdeführer sei vielmehr auf der Grundlage eines unmittelbaren Vergleichs der aktuellen Beurteilungen in Ansehung der Kriterien des Anforderungsprofils vorzunehmen.

14

Der Generalstaatsanwalt stellte unter anderem zu den Anforderungen an die "ausgeprägte Führungskompetenz" der Bewerber fest, der Mitbewerberin sei eine "herausragende" Führungskompetenz zu bescheinigen. Insbesondere könne sie auf die langjährige Tätigkeit als ständige Abteilungsleitervertreterin zurückblicken. Sie habe mehrfach, teilweise auch über einen längeren Zeitraum, Abteilungen vorübergehend allein geleitet. Dahinter bliebe der Beschwerdeführer klar zurück. Er habe im Rahmen seiner bisherigen Dienstlaufbahn nicht über relevante Zeiträume hinweg Tätigkeiten ausgeübt, die es ihm in vergleichbarer Weise erlaubt hätten, Führungserfahrung zu machen und entsprechende Kompetenzen zu erwerben. Zwar sei auch die Tätigkeit als Koordinierender Referatsleiter im Hessischen Justizministerium mit gewissen Führungsaufgaben verbunden, diese seien in ihrer Intensität und Ausprägung aber deutlich unterhalb der Ebene der stellvertretenden Leitung einer Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft anzusiedeln. Da sich der dienstlichen Anlassbeurteilung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussagen zur Führungskompetenz des Beschwerdeführers entnehmen ließen, könne möglicherweise ein Rückgriff auf Vorbeurteilungen zulässig und zweckdienlich sein. Die jüngste Beurteilung, in welcher ausdrücklich Ausführungen zur Führungskompetenz des Beschwerdeführers enthalten seien, sei die aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Hessischen Justizministerium für den Zeitraum September 2008 bis August 2010 erstellte Beurteilung. Diese Beurteilung bleibe jedoch deutlich hinter den Einschätzungen zur Führungskompetenz der Mitbewerberin und eines weiteren Mitbewerbers zurück. Deren Fähigkeiten zur Anleitung des Personals würden als "absolut überzeugend" beziehungsweise "sehr gut", ihre Motivationskraft als "besonders hervorzuhebend" beziehungsweise "in hohem Maße" vorhanden und ihre Überzeugungsfähigkeit als "hervorragend" beziehungsweise "hoch" eingestuft.

15

Zusammenfassend kam der Generalstaatsanwalt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Mitbewerberin als auch ein weiterer Mitbewerber dem Beschwerdeführer bei den Anforderungsmerkmalen der Fach-, Sozial- und Führungskompetenz deutlich überlegen seien. Lediglich in den Grundanforderungen könne der Beschwerdeführer mit der Mitbewerberin gleichziehen und gegenüber dem weiteren Mitbewerber einen Vorteil geltend machen.

16

7. Das Hessische Justizministerium wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwaltes vom 11. Juni 2015 die Mitbewerberin aus. Im Auswahlvermerk vom 15. Juli 2015 führte das Hessische Justizministerium aus, hinsichtlich des zwischen den in der Auswahl verbleibenden drei Bewerbungen vorzunehmenden Vergleichs habe der Generalstaatsanwalt in seinem Besetzungsvorschlag zutreffend ausgeführt, dass die Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers durch das Bundesverfassungsgericht auf anderen Beurteilungsrichtlinien beruhe und sich in der Gesamtbewertung einer Formulierung bediene, die einen Vergleich unmittelbar auf der Grundlage der Bewertungsstufen ausschließe. Konsequent habe der Generalstaatsanwalt seine Auswahlempfehlung auf einen unmittelbaren Vergleich der Kriterien des maßgeblichen Anforderungsprofils und der diesbezüglichen Ausführungen in den Zeugnistexten gestützt. Nach den überzeugenden Darlegungen des Generalstaatsanwaltes bestehe ein Eignungsvorsprung der Mitbewerberin gegenüber einem weiteren Mitbewerber und von diesem wiederum gegenüber dem Beschwerdeführer. Danach ergebe sich, dass die Mitbewerberin und ein weiterer Mitbewerber die Merkmalsgruppe Fach-, Sozial- und Führungskompetenz besser als der Beschwerdeführer erfüllten. Lediglich bei den Grundanforderungen sei der Beschwerdeführer gegenüber einem weiteren Mitbewerber besser und im Vergleich mit der Mitbewerberin gleich gut beurteilt.

17

8. Mit Schreiben vom 14. September 2015 teilte das Hessische Justizministerium dem Beschwerdeführer mit, seine Bewerbung habe keinen Erfolg. Die Stelle werde mit der Mitbewerberin besetzt.

18

9. Gegen die Auswahlentscheidung legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, der soweit ersichtlich noch nicht beschieden wurde.

19

10. Zugleich ersuchte er beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweilige Freihaltung der streitgegenständlichen Stelle ab. Das Auswahlverfahren und die auf ihm beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin seien rechtmäßig.

20

Der nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber habe anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote). Seien Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, müsse der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.

21

Nach Maßgabe dieser Erwägungen sei festzustellen, dass der Auswahlvermerk vom 15. Juli 2015 davon ausgehe, dass aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt worden seien, die einen Vergleich unmittelbar auf der Grundlage des Gesamturteils ausschließen würden. Bei dieser Sachlage stelle der Auswahlvermerk auf einen unmittelbaren Vergleich der Kriterien des maßgeblichen Anforderungsprofils in dem die Richtlinien festschreibenden Bezugserlass mit den diesbezüglichen Ausführungen in den Zeugnistexten ab. Dieses Verfahren zur Gewinnung von Auswahlkriterien könne nicht beanstandet werden. Die in den Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu Eignung, Befähigung und dienstlicher Leistung könnten grundsätzlich durch inhaltliche Ausschöpfung des Wortlauts miteinander verglichen werden.

22

Es sei auch zu bedenken, dass die Bewerber mit der Ausschreibung auf die Vorlage entsprechender Beurteilungen nach dem Bezugserlass verpflichtet worden seien. Insoweit habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt, dass sich der für die Beurteilung zuständige Bundesverfassungsrichter einer entsprechenden, nach Maßgabe der hessischen Beurteilungsrichtlinien zu erstellenden Beurteilung verweigert habe. Würde man - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von einer mangelnden Vergleichbarkeit der aktuellen Beurteilungen ausgehen und eine Sachentscheidung ausschließen, würde dies zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer gerade durch die Verletzung einer in seine Sphäre fallenden Obliegenheit, nämlich eine aussagekräftige, nach den hessischen Beurteilungsrichtlinien abgefasste Beurteilung vorzulegen, sich auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen könnte, dessen (mögliche) Ursache er selbst herbeigeführt habe. Dies habe jedenfalls für den Fall zu gelten, dass zumutbare eigene Anstrengungen unterblieben seien, eine entsprechende Abfassung der Beurteilung herbeizuführen. Das Land Hessen als Antragsgegner habe nicht den unterschiedlichen Beurteilungsinhalten - etwa durch Einholung ergänzender Stellungnahmen des Bundesverfassungsgerichts - nachgehen müssen. Es sei ihm somit nicht verwehrt, den vorliegenden Unterlagen selbst geeignete und vergleichbare Aussagen abzugewinnen.

23

Der Antragsgegner habe seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der vorliegenden Beurteilungen für einen vergleichbaren Zeitraum ab dem Jahr 2009 getroffen, wobei er in nicht zu beanstandender Weise der letzten aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung beigemessen habe. Aus den unterschiedlichen beruflichen Werdegängen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin ergebe sich, dass die Beurteilungen von unterschiedlichen Stellen, Beurteilern und auch unterschiedlich langen Zeiträumen geprägt seien. Dies hindere den Antragsgegner nicht daran, diese bei seiner Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Beschwerdeführer die Nach-beurteilung im März 2015 für nachteilig erachte, weil bestimmte dienstliche Verwendungen nicht in der gebotenen Klarheit aus der Beurteilung hervorgingen, sei darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben der dienstlichen Verwendung und seine Gegenäußerung Aufnahme in die Beurteilung gefunden hätten und das Gesamturteil in der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung gefunden habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koordinierender Referatsleiter bei seiner Abordnung an das Hessische Justizministerium herangezogen worden sei, um das Merkmal "Führungskompetenz" als erprobt anzusehen.

24

Der Auswahlerwägung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin hinsichtlich der Grundanforderungen gleichauf lägen, sich hinsichtlich der jeweils ausgeprägten Fach-, Sozial- und Führungskompetenz aber wesentlich unterschieden. Hinsichtlich der Merkmale Fach- und Sozialkompetenz könne das Gericht allerdings anders als der Auswahlvermerk nicht erkennen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbewerberin wesentliche Unterschiede bestünden. Allerdings trügen die Auswahlerwägungen hinsichtlich des Leistungsstandes, der durch Führungskompetenz unter Beweis gestellt worden sei. Insoweit habe der Antragsgegner die Verwendung der Mitbewerberin hinsichtlich einer "ständigen Abteilungsleitervertreterin" bei der Generalstaatsanwaltschaft im Vergleich zu der von dem Beschwerdeführer ausgeübten Funktion eines "Koordinierenden Referatsleiters" im Justizministerium bewertet. Die Beurteilung des Beschwerdeführers bleibe hinter der Beurteilung der Mitbewerberin, der "hervorragende Erfolge" bescheinigt worden seien, zurück. Zudem sprächen die Zeiträume, in der die Mitbewerberin ihre Führungskompetenz unter Beweis gestellt habe und die in den aktuellen Beurteilungszeitraum hineinragten, für ihre ausgeprägte Führungskompetenz.

25

11. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 7. Juni 2016 zurück.

26

Die Beschwerdebegründung genüge den in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen nicht, soweit sie im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geforderte Vergleichbarmachung der dienstlichen Beurteilungen pauschal "auf die Ausführungen in der Antragsschrift" verweise. Es sei nicht Aufgabe des Senats, sich aufgrund solcher pauschaler Bezugnahme den für die Beschwerdebegründung "passenden" Vortrag aus früheren Schriftsätzen oder dem sonstigen Akteninhalt "herauszufiltern".

27

Auch im Übrigen rechtfertige das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die Auswahlentscheidung, insbesondere der in diesem Zusammenhang vorgenommene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen, werde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründung nicht tauglich infrage gestellt. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber müsse auf der Grundlage vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Dienstliche Beurteilungen, die nicht vergleichbar seien, müsse der Dienstherr im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung selbständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden sei, einander zuordnen. In welcher Weise die Beurteilungen der Leistung, Eignung und Befähigung kompatibel zu machen seien, sei von der für die Personalauswahl zuständigen Stelle zu entscheiden und zu bewerten. Sie könne in diesem Zusammenhang etwa ergänzende Stellungnahmen einholen oder aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen. Aus der Beschwerdebegründung erschließe sich angesichts dieser Maßstäbe nicht, weshalb es dem Dienstherrn verwehrt gewesen sein solle, die Einzelaussagen in den letzten dienstlichen Beurteilungen bezogen auf das Anforderungsprofil vergleichend einander gegenüberzustellen.

28

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ihm vom Verwaltungsgericht auferlegte Obliegenheit wende, eine aussagekräftige, nach hessischen Beurteilungsrichtlinien abgefasste Beurteilung vorzulegen, führe auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Selbst wenn eine solche Obliegenheit nicht bestanden haben sollte, ergebe sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, welche weiteren Möglichkeiten zur Herstellung einer größtmöglichen Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen zur Verfügung gestanden hätten.

29

Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung zur Beurteilung der Führungskompetenz des Beschwerdeführers auf seine dienstliche Beurteilung für die Zeit seiner Tätigkeit als Referatsleiter im Hessischen Justizministerium zurückgegriffen worden sei. Der Beschwerdebegründung lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Referatsleitertätigkeit überhaupt noch mit Führungsaufgaben betraut gewesen sei.

30

Soweit der Beschwerdeführer anbringe, die Führungstätigkeit der Mitbewerberin sei nicht sehr ausgeprägt, lasse sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass die Würdigung der Führungskompetenzen der Mitbewerberin auf fehlerbehafteten oder unzureichenden Tatsachengrundlagen beruhe. Auch enthalte die Beschwerdebegründung keine nähere Erläuterung, aus welchen Gründen die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Referatsleiter stärker hätte gewichtet werden müssen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Dienstherr dem Merkmal "Führungskompetenz" bei der Auswahlentscheidung einen zu hohen Stellenwert beigemessen und die Verwendungsbreite des Beschwerdeführers demgegenüber zu gering gewichtet habe, ziele auf den Bereich, der grundsätzlich dem weiten Auswahlermessen des Dienstherrn unterliege und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Wie der Dienstherr die einzelnen Merkmale vor dem Hintergrund des Anforderungsprofils gewichte, bleibe ihm überlassen.

31

Schließlich werde in der Beschwerdebegründung lediglich in den Raum gestellt, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers etwa ein halbes Jahr vor der Beurteilung der Mitbewerberin vorgelegen habe. Welche Bedeutung dies im vorliegenden Kontext haben und welche rechtliche Konsequenz sich daraus ergeben solle, werde nicht näher erläutert.

II.

32

Mit seiner gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

33

1. Die Gerichte ließen ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet, dass das Hessische Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung der Mitbewerberin hergeleitet habe. Dabei hätten sie verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig seien, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen seien. Wenn der Gesamtvergleich der vorgelegten dienstlichen Beurteilungen ergebe, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorlägen, dürfe die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilung nicht ohne weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden.

34

2. Zudem gingen die angegriffenen Entscheidungen von Beibringungs- und Darlegungspflichten aus, die die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG überspannten. Es sei nicht Aufgabe des Bewerbers aufzuzeigen, welche Anstrengungen er unternommen habe, um eine bestimmte Form der Ab-fassung der Beurteilung herbeizuführen oder Vorschläge zur Herstellung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen zu machen. Die ihm aufgegebene Obliegenheit, sich selbst um eine Anlassbeurteilung zu bemühen, die den hessischen Beurteilungsrichtlinien entspricht, führe zu einer Ermächtigung des Dienstherren, eine mangelnde Vergleichbarkeit im gewissen Maße hinzunehmen und zu Lasten des Bewerbers auszulegen.

35

3. Hinzu komme eine verfassungsrechtlich zu enge Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wenn dieser pauschal jegliche Verweise in der Beschwerdeschrift für unbeachtlich erkläre. Im vorliegenden Fall sei lediglich an einer Stelle des Beschwerdevortrags auf den Vortrag in der Antragsschrift verwiesen worden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof kritisiere, dass in der Beschwerdebegründung keine konkreten Rechtsprechungshinweise zur Rechtswidrigkeit des vom Dienstherrn gewählten Vorgehens bei der Auswahlentscheidung angeführt sowie keine Alternativen einer Vergleichbarmachung dienstlicher Beurteilungen aufgezeigt worden seien, gehöre dies nicht zu den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe dies selbst gesehen und daher die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern eine Begründetheitsprüfung durchgeführt.

36

4. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen billigten eine Auswahlentscheidung, die auf Beurteilungen von Bewerbern beruhe, die weder von demselben Beurteiler stammten noch dieselben Beurteilungsmaßstäbe zugrunde legten, die in Teilen nicht dieselben Einzelmerkmale beinhalteten, die erhebliche unterschiedliche Beurteilungszeiträume umfassten und dabei insbesondere einen nahezu sechsmonatigen Abstand zwischen den Beurteilungszeitpunkten zuließen. Eine solche Auswahlentscheidung widerspreche dem Ziel der Bestenauslese.

37

5. Die hessischen Behörden hätten sich zu keiner Zeit bemüht, die offensichtliche Diskrepanz zwischen den Beurteilungsrichtlinien und den Auswahlkriterien auf der einen Seite und dem Text der dienstlichen Anlassbeurteilung auf der anderen Seite aufzulösen. Da der Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwaltes vom 11. Juni 2015 davon ausgehe, dass die dienstliche Anlassbeurteilung zu einigen Merkmalen des Anforderungsprofils keine Angaben enthalte und das Problem der Vergleichbarkeit bestehe, hätte es nahegelegen, um entsprechende Ergänzungen und Klarstellungen zu bitten. Stattdessen seien lediglich vorangegangene Beurteilungen herangezogen worden.

38

6. Da die Beurteilung der Mitbewerberin etwa sechs Monate später erstellt worden sei, sei der maßgebliche Beurteilungszeitraum so erheblich verschoben worden, dass der Auswahlentscheidung nicht mehr gleichermaßen der aktuelle Leistungsstand aller Bewerber habe zugrunde gelegt werden können. Bei Abfassung der dienstlichen Anlassbeurteilung und des Besetzungsberichtes habe er sich seit einiger Zeit auf einem anderen Dienstposten befunden, der nicht Grundlage seiner Anlassbeurteilung gewesen sei.

39

7. Wäre das Auswahlverfahren ordnungsgemäß und in verfassungsrechtlich beanstandungsfreier Weise geführt worden, wäre eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten erfolgt oder jedenfalls realistischerweise möglich gewesen.

40

8. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr eines irreparablen Rechtsverlustes geboten. Seiner Verfassungsbeschwerde könne jedenfalls nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Die Ausführungen hätten gezeigt, dass im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Gründe für den Erlass einer einstweilen Anordnung überwögen.

B.

41

Der Präsident ist nicht deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen, weil die dienstliche Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers, die er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht erhalten hat, von Bedeutung ist.

I.

42

Nach § 18 Abs. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist oder war (Nr. 1) oder in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (Nr. 2).

43

Der Begriff "Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen. Es muss sich hierbei regelmäßig um eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder im Ausgangsverfahren handeln (vgl. BVerfGE 47, 105 <108 f.>; 72, 278 <288>; 82, 30 <35 f.>; 133, 163 <165 f. Rn. 6>; 135, 248 <254 Rn. 15 f.>). Dies gilt auch dann, wenn den Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein Verwaltungsakt bildet, für den ein Richter seinerzeit als Behördenleiter Verantwortung zu tragen hatte (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>).

II.

44

Hieran gemessen liegt kein Ausschlussgrund vor. Vorliegend wurde gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 GOBVerfG a.F. die dienstliche Beurteilung durch den Richter erstellt, dem der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Mitarbeiter während seiner Abordnung zugewiesen war. Der Präsident hat von einer eigenen Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG a.F. abgesehen.

C.

45

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.).

I.

46

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, wie der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen seien zeitlich nicht miteinander vergleichbar, so dass eine Bestenauslese nach dem Leistungsprinzip nicht möglich gewesen sei.

47

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 69, 122 <125>; 81, 22 <27>; stRspr) Genüge getan und im fachgerichtlichen Verfahren in ordnungsgemäßer Form eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG wegen des Auseinanderfallens der Beurteilungszeiträume und -stichtage sowie der fehlenden Aktualität seiner Anlassbeurteilung gerügt hat (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>; 54, 53 <65>; 74, 102 <114>).

48

Die Verfassungsbeschwerde genügt jedenfalls in diesem Punkt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

49

1. Die Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>).

50

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

51

a) Der Beschwerdeführer hat schon den die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang nicht vollständig vorgetragen. Er gibt mit seiner Behauptung, die Beurteilungszeiträume der maßgeblichen Beurteilungen unterschieden sich erheblich, weil sich seine Beurteilung lediglich auf einen Zeitraum von 2012 bis 2014 und die Beurteilung der Mitbewerberin auf einen Zeitraum von 2009 bis 2015 erstreckten, den Sachverhalt nur unvollständig wieder.

52

Zutreffend ist, dass die dienstliche Beurteilung der Mitbewerberin vom 8. Mai 2015 den Beurteilungszeitraum vom 27. August 2009 bis zum Beurteilungsstichtag, mithin etwa fünf Jahre und acht Monate, erfasst.

53

Zutreffend ist auch, dass die Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers durch den zuständigen Bundesverfassungsrichter lediglich den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 24. November 2014 abdeckt. Allerdings sind zur "Angleichung" der Beurteilungszeiträume und zur Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes frühere Beurteilungen des Beschwerdeführers mit einbezogen worden. Dies ist vorliegend vor allem durch den Rückgriff auf die Anlassbeurteilung durch das Hessische Justizministerium geschehen, die im Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwaltes vom 11. Juni 2015 im Hinblick auf die Bewertung der Führungskompetenz des Beschwerdeführers maßgeblich in Bezug genommen wurde und sich auf den Zeitraum vom 13. September 2008 bis zum 15. August 2010 bezieht. Weiterhin hat der Generalstaatsanwalt am 2. März 2015 eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 31. März 2012 erstellt. Insgesamt erstreckt sich damit der Beurteilungszeitraum vom 13. September 2008 bis zum 24. November 2014 und erfasst damit einen Zeitraum von etwa sechs Jahren und zwei Monaten.

54

b) Zudem hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufgezeigt, dass und inwieweit er in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Entscheidung der Gerichte verletzt wurde, indem diese die Heranziehung seiner Anlassbeurteilung nicht wegen fehlender zeitlicher Aktualität für unzulässig erachtet haben.

55

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich aus Art. 33 Abs. 2 GG konkrete Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Vergleichbarkeit von im Rahmen einer Auswahlentscheidung miteinander zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen entnehmen lassen.

56

Auch setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, das insoweit "zeitnahe" (BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 18, 423 <427>) beziehungsweise "aktuelle" Beurteilungen (BVerfGK 12, 106 <108>) verlangt.

57

Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, er habe sich bei Abfassung der dienstlichen Beurteilung der Mitbewerberin und des Besetzungsberichtes schon seit einiger Zeit auf einem anderen Dienstposten befunden, der nicht Grundlage seiner Anlassbeurteilung gewesen sei. Das üblicherweise entscheidende Ende der Beurteilungszeiträume, die auch in ihrer Länge stark voneinander abwichen, sei im vorliegenden Fall so weit voneinander entfernt, dass der gebotene aktuelle Leistungsvergleich auch an diesem Kriterium scheitere.

58

Damit legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, dass seine Anlassbeurteilung vom 26. November 2014 keine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung mehr darstellt, weil etwa nach dem Beurteilungsstichtag Veränderungen eingetreten sind, die dazu führen, dass sich sein Leistungsbild verändert hat.

59

Anhaltspunkte dafür, dass neuere Erkenntnisse über etwaige Leistungssteigerungen des Beschwerdeführers in der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt wurden, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war vom Beurteilungsstichtag im November 2014 noch bis März 2015 an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Dass er in diesem Zeitraum von etwa vier Monaten mit weiteren oder anderen Tätigkeiten betraut war und sich sein Leistungsbild daher verändert hat, behauptet der Beschwerdeführer schon nicht und erscheint nicht naheliegend. Zudem kehrte der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner Abordnung an das Bundesverfassungsgericht im April 2015 zur Generalstaatsanwaltschaft und dort in die Abteilung VI zurück, wo er bereits vor seiner Abordnung tätig war.

60

c) Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit den angegriffenen Beschlüssen und deren Begründung zur zeitlichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen inhaltlich auseinander.

61

aa) Wann die einem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, ist eine Frage, die grundsätzlich tatrichterlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist.

62

Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 34, 384 <397>). Die Würdigung eines Sachverhalts kann somit nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht - insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) - verletzt (vgl. BVerfGE 6, 7 <10>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>).

63

bb) Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht hinreichend dargelegt. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts lassen auch keine Willkür erkennen.

64

Das Verwaltungsgericht hat zu den Beurteilungszeiträumen nachvollziehbar ausgeführt, die auswählende Behörde habe erkennbar die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der vorliegenden Beurteilungen für einen vergleichbaren Zeitraum ab dem Jahr 2009 getroffen. Aus den unterschiedlichen beruflichen Werdegängen des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin ergebe sich, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers von unterschiedlichen Stellen, Beurteilern und auch unterschiedlich langen Zeiträumen geprägt sei. Dieser Umstand hindere die auswählende Stelle nicht daran, sie bei ihrer Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen, weil insbesondere eine hierin liegende Rechtsbeschwer des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei.

65

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat den Rückgriff auf die dienstliche Beurteilung des Beschwerdeführers für die Zeit seiner Tätigkeit als Referatsleiter im Hessischen Justizministerium im Zeitraum 2008 bis 2010 mit dem Argument, andernfalls sei eine Beurteilung der Führungskompetenz nicht möglich gewesen, in vertretbarer Weise gebilligt.

66

Im Übrigen entspricht dieses Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das wesentliche Abstellen auf die aktuelle Beurteilung verfassungsrechtlich geboten ist, sofern sich hieraus verlässliche Bewertungen zur Frage der Eignung ergeben (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>).

67

Weiterhin stehen die Entscheidungen der Gerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Möglichkeit des Rückgriffs auf ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben, bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 <7 Rn. 52>).

II.

68

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte aus Art. 33 Abs. 2 GG (2.).

69

1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang.

70

a) Art. 33 Abs. 2 GG verleiht dem Beamten in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>). Wird dieses subjektive Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so kann der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl wenigstens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 83).

71

Die Effektivität des Rechtsschutzes erfordert dabei auch, dass der Richter den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>).

72

b) Es bedarf vorliegend keiner Prüfung, ob - wie der Beschwerdeführer rügt - der Verwaltungsgerichtshof durch eine streng formalisierte Handhabung der Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Zugang zu einer nach der Prozessordnung eröffneten weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise durch die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen erschwert hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls - wie der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde selbst einräumt - das schrift-sätzliche Vorbringen gleichwohl gewürdigt und die Beschwerde nicht verworfen, sondern zurückgewiesen.

73

2. Die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen verkennen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

74

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

75

aa) Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 <49 Rn. 59, 55 f. Rn. 76>; aus der ständigen Kammerrechtsprechung vgl. BVerfGK 12, 284 <286 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

76

bb) Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 32, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

77

cc) Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter der Auswahlentscheidung von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist daher beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 56, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

78

dd) Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <81>). Dabei sind vor allem zeitnahe (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 18, 423 <427>) beziehungsweise aktuelle (BVerfGK 12, 106 <108>) dienstliche Beurteilungen heranzuziehen.

79

Die Beurteilungen sind, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 58, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <81>).

80

In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; 20, 77 <82>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 59, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 10, 474 <478> m.w.N.; 20, 77 <82>).

81

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ("Ausschöpfung" beziehungsweise "Ausschärfung") vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, 63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 <82>). Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfGK 20, 77 <83>).

82

b) An diesem Maßstab gemessen verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers nicht. Die durch die Verwaltungsgerichte vorgenommene Kontrolle der Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsermessens des Dienstherrn bei seiner Auswahlentscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

83

aa) Zwar begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass der Bewerber sich während einer Abordnung wie ein externer Bewerber, das heißt wie ein solcher, der einem anderen Dienstherrn angehört oder als Quereinsteiger aus der Privatwirtschaft kommt, behandeln lassen müsse und ihn deshalb die Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit treffe, die auswählende Behörde in die Lage zu versetzen, den erforderlichen Eignungs- und Leistungsvergleich vorzunehmen, indem er die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe bestimmter Richtlinien erwirke.

84

Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet die auswählende Behörde, über die Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu entscheiden. Die auswählende Behörde hat den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfGK 10, 474 <477 f.>).

85

Dabei liegt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Beschaffung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen grundsätzlich im Verantwortungsbereich der auswählenden Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 <379 Rn. 28> m.w.N.). Der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG und das in dieser Verfassungsbestimmung abgedeckte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen beinhalte als Teilaspekt auch einen Anspruch der Bewerber gegen die auswählende Behörde, im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichten. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die auswählende Behörde schaffen könne, lasse sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris, Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17). Sei eine auswählende Behörde etwa mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, dürfe dies nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet würden und die Bewerber im Ergebnis nicht mehr miteinander konkurrieren könnten. Die auswählende Behörde sei somit gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander "kompatibel" zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1 <8 Rn. 53>; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 <349 Rn. 65>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 1 B 58/10 -, juris, Rn. 17; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17), mithin die Vergleichbarkeit herzustellen.

86

Es ist nicht ersichtlich, wie ein Bewerber einer Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit entsprechen könnte. Von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen hat er typischerweise keine Kenntnis (vgl. BVerfGK 1, 292 <297 f.>).

87

bb) Allerdings kommt es auf die Frage des Bestehens einer Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit des Bewerbers vorliegend nicht an. Die Gerichte haben vielmehr tragend darauf abgestellt, dass die auswählende Behörde im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen hergestellt und auf dieser Grundlage eine formell und materiell rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen habe. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

88

(1) Die vom Verwaltungsgerichtshof und Verwaltungsgericht gebilligte Vorgehensweise der auswählenden Behörde, aufgrund einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung des Beschwerdeführers zu einer differenzierten Bewertung der Qualifikation der Bewerber zu gelangen, beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte.

89

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris, Rn. 14, 16). Dabei liege es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris, Rn. 17).

90

Die Obergerichte gehen überwiegend davon aus, dass die entsprechenden Maßnahmen der auswählenden Behörde dahin gehen können, dass sie die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst oder dass sie aus vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 B 1267/08 -, juris, Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 17). Beruhten die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, könne die auswählende Behörde für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab bilden, auf dessen Grundlage sie den Versuch zu unternehmen habe, die Beurteilungen miteinander zu vergleichen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, Rn. 25).

91

Bei gleichlautenden Gesamturteilen müssten dienstliche Beurteilungen inhaltlich "ausgeschöpft" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 <87 f. Rn. 20> stRspr; überwiegend haben sich auch die Obergerichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. April 2016 - 3 BV 14.2101 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 6 B 364/16 -, juris, Rn. 8).

92

Dies hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich. Allerdings kann bei zwingenden Gründen ein Rückgriff auf Einzelfeststellungen der Beurteilungen gleichwohl zulässig oder sogar erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem geringeren Aussagewert eines Gesamturteils einen solchen zwingenden Grund (vgl. BVerfGK 20, 77 <83>).

93

Kann aber schon - wie vorliegend - nicht festgestellt werden, ob die Beurteilungen in ihrem Gesamturteil im Wesentlichen gleich zu gewichten sind, ist die inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung ebenfalls zulässig. Die auswählende Behörde kann insoweit der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im (Beförderungs-)Amt ermöglichen. Dabei darf die Gesamtaussage dieser Beurteilungen grundsätzlich nicht durch einen - etwa durch bestimmte Anforderungen der Tätigkeit im angestrebten Amt motivierten - Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen), weil anderenfalls die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten und die Beurteilung als Gesamtbewertung entwertet würde.

94

(2) Der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht haben Umstände dargelegt, nach denen dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen wegen der fehlenden Vergleichbarkeit des Gesamtergebnisses und letztlich der Beurteilungsmaßstäbe kein Aussagewert zukommt. Die Gerichte haben die demnach notwendige Würdigung der Einzelfeststellungen der Anlassbeurteilung des Beschwerdeführers und die Vergleichsbetrachtung mit dem Anforderungsprofil durch die auswählende Behörde vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht beanstandet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass in diesem Zusammenhang der rechtliche Rahmen, in dem sich die auswählende Behörde frei bewegen kann, verkannt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

95

Es bestand für die auswählende Behörde auch kein Anlass, das Bundesverfassungsgericht um Klarstellung oder ergänzende Stellungnahmen zu bitten. Die Anlassbeurteilung ist hinreichend bestimmt formuliert. Soweit sie keine Angaben zur Führungskompetenz enthält, musste die auswählende Behörde auch nicht von einem versehentlichen Unterlassen ausgehen. In der Anlassbeurteilung werden die vom Beschwerdeführer am Bundesverfassungsgericht ausgeübten Tätigkeiten - von ihm nicht bestritten - lückenlos aufgeführt. Hiernach war er mit dem Verfassen von Voten und Beschlussentwürfen, der Ausbildung einer Referendarin, der Erledigung von Rechercheaufgaben und der Betreuung von Besuchergruppen betraut. Diese Tätigkeiten bringen keine relevante Führungsverantwortung mit sich.

96

c) Schließlich haben der Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und mit sachbezogenen Argumenten dargelegt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin nicht ermessenfehlerhaft ist, da die auswählende Behörde in nicht zu beanstandender Weise Unterschiede in der erforderlichen Eignung für das erstrebte Amt festgestellt hat.

97

Tragende Erwägung der Gerichte ist, dass der Beschwerdeführer nach der nicht zu beanstandenden Auswahlentscheidung die "ausgeprägte Führungskompetenz" vermissen lasse, die der Mitbewerberin bescheinigt wurde. Gegen diese Einschätzung sprechen angesichts des Anforderungsprofils "Leitung einer Abteilung bei einer Generalstaatsanwaltschaft" und vor dem Hintergrund des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums der auswählenden Behörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte haben dargelegt, dass die auswählende Behörde ermessensfehlerfrei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koordinierender Referatsleiter im Hessischen Justizministerium im Vergleich zur Tätigkeit der Mitbewerberin als ständige Abteilungsleitervertreterin eine "geringere Intensität und Ausprägung" beimessen durfte.

98

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abordnungen an das Hessische Justizministerium und das Bundesverfassungsgericht im Vergleich zur Mitbewerberin über eine größere Verwendungsbreite verfügt, ändert hieran nichts. Die Gerichte sind davon ausgegangen, dass es der Entscheidung der auswählenden Behörde überlassen bleibe, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände sie das größere, für die Besetzungsentscheidung ausschlaggebende Gewicht beimisst. Bei der Besetzung der Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft der Führungskompetenz größeres Gewicht beizumessen als der Verwendungsbreite, stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar.

III.

99

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

100

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

101

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 8), 10) bis 13) sowie 16) bis 23), die diese Kosten selbst tragen. Daneben hat die Antragstellerin die für das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9), 14) und 15) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.912,56 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht M. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Sie bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „OLG Koblenz“) auf eine der 19,25 in den Justizblättern Nr. 10 vom 16. Dezember 2014 und Nr. 2 vom 13. Februar 2015 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurden im gemeinsamen Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle 54 Bewerber zu), anhand der Gesamtbewertungen ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Beamten, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen schon die dritthöchste Gesamtbeurteilung innerhalb des sechsstufigen Notensystems „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ aufzuweisen hatten, bei 17 Beamten (mit insgesamt 14,625 Planstellen). Diese Beamten wurden für je eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in Voll- oder in Teilzeitform) ausgewählt.

3

Die Auswahl für die restlichen 4,625 Beförderungsstellen konnte ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamtbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass von diesen insgesamt 24 Rechtspfleger die gleiche Gesamtbewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ erhalten hatten. Nachdem deshalb die verbleibenden Beförderungsstellen nicht auf der Grundlage der Gesamtergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, wertete der Antragsgegner diese Beurteilungen in ihren Einzelmerkmalen aus (sog. Ausschärfung oder Einzelexegese). Hierbei verglich er die in den – frei formulierten – dienstlichen Beurteilungen festzustellende Anzahl der den Beamten zuerkannten Einzelbewertungen mit höchsten und hohen Ausprägungsgraden und wählte die 6 Bewerber aus, die im Vergleich zu den übrigen Konkurrenten die meisten dieser besonderen Ausprägungsgrade aufzuweisen hatten.

4

Die Antragstellerin, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen (4.1)“ erzielt hatte, wurde dabei nicht ausgewählt, weil sie diese Ausprägungsgrade nicht in einem Umfang wie die mit dieser Note ausgewählten Bewerber aufweisen konnte. Nachdem ihr der Präsident des OLG Koblenz die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen mitgeteilt hatte, stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf die zu diesen Fragenkreisen bisher ergangene Rechtsprechung des Senats, für rechtmäßig.

B.

5

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

6

I. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen 19,25 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

7

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Das gilt in Bezug auf das vom Antragsgegner zur Ermittlung der am besten qualifizierten Bewerber angewandte Auswahlverfahren (1.), die Rügen der Antragstellerin gegen die bei der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen als solche (2.), die Ergebnisse der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen verschiedener Beigeladenen (3.) sowie die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene eigene dienstliche Beurteilung (4.).

8

1. Das Auswahlverfahren, das der Antragsgegner aus Anlass der Besetzung der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO angewandt hat, entspricht offensichtlich dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG.

9

a) Zunächst ist die Auswahl der Beförderungsbewerber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben wurde. Stattdessen hat nämlich der für den nichtrichterlichen Dienst zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts den Besetzungsvermerk „im Auftrag“ des Präsidenten abgezeichnet. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat hierzu im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens angegeben, dass der für Personalangelegenheiten des nicht-richterlichen Dienstes allgemein zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. den im Internet unter www.olgko.mjv.rlp.de abrufbaren Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts,) von ihm mit der Durchführung der Besetzungsentscheidung beauftragt worden sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Unterzeichnung eines Besetzungsberichts muss insoweit – ebenso wie auch die Ausarbeitung selbst – nicht durch den Dienstvorgesetzten persönlich erfolgen. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben ist der höhere Dienstvorgesetzte vielmehr ohne weiteres befugt, diese Aufgabe zu delegieren. Lediglich die Ernennungsurkunden müssen nach den insoweit von der Landesregierung erlassenen Zuständigkeitsverordnungen grundsätzlich vom danach bestimmten Dienstvorgesetzten unterschrieben werden.

10

b) Die „Topfwirtschaft“ ist nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz zulässig und begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hält weiterhin an seiner bereits mehrfach geäußerten Rechtsauffassung fest, nach der diese Verfahrensweise zwingend erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Justiz in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10567/14.OVG -, IÖD 2015, 89).

11

c) Gleiches gilt hinsichtlich der im Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 ausgewiesenen „Stehzeit“ von vier Jahren, welche die Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO zurückgelegt haben müssen, damit sie in den engeren Kreis der auszuwählenden Bewerber aufgenommen werden können. Diese Mindestbewährungszeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gleichfalls zulässig (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [73 f.] sowie Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O.).

12

d) Die Einbeziehung der Planstellen aus dem Vorjahr in das aktuelle Besetzungsverfahren ist zulässig. Es steht dem Dienstherrn frei, ein als rechtsfehlerhaft erkanntes Auswahlverfahren entweder ab dem festgestellten Fehler zu wiederholen oder das gesamte Verfahren abzubrechen und (vollständig) erneut durchzuführen. Möglich ist auch, die Stellen in ein neues Auswahlverfahren einzubeziehen. Der in einem beamtenrechtlichen Eilverfahren obsiegende Antragsteller hat insofern kein subjektives Recht auf Beibehaltung des Bewerberkreises (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG - m.w.N.; juris, Rn. 15 ff.; m.w.N.). Danach erfolgte die Einbeziehung der aus dem Vorjahr zurückbehaltenen Planstellen in die Beförderungskampagne zum 18. Mai 2015 zu Recht.

13

e) Das in dieser Beförderungskampagne erstmals zur Anwendung gelangte Auswahlverfahren entspricht vollständig den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [85 ff.] sowie S. 20 ff. BA). Danach gilt:

14

-Vorrangig sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote gemäß Nr. 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279 ff.; im Folgenden BeurteilungsVV) – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

15

-Können die Stellen nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen der Bewerber vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese).

16

-Führt auch die Einzelexegese nicht zu einer Entscheidung über die anstehenden Beförderungen, so sind zunächst ältere Beurteilungen (mit ihren Gesamtergebnissen) heranzuziehen.

17

-Können auch danach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Dabei sind leistungsnähere vor leistungsferneren Hilfskriterien heranzuziehen.

18

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung ohne rechtliche Fehler an diesen Vorgaben ausgerichtet. Verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche bedeutsame Mängel sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

19

Im Einzelnen:

20

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.

21

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind sämtliche dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden. Dies geschah zum einen mit der – nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen – Heranziehung der von den Bewerbern erzielten Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr). Zum anderen erfolgte die Auswahl der zur Beförderung anstehenden Beamten bei gleicher Gesamtbeurteilung durch eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen für eine Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei der Vergabe von Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

22

aa) Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 15. April 2015 hat der Antragsgegner zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit der besten Gesamtbewertung beurteilt wurden. Bei den 54 Bewerbern waren das diejenigen 17 Kandidaten, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung im unteren Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, vollständig in Einklang.

23

bb) Für die verbleibenden Bewerber (4,625 von 19,25 Planstellen) führte der Antragsgegner – insoweit in Abkehr von der bisherigen Beförderungspraxis – erstmals eine Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen durch. Zwar hatte der Antragsgegner in früheren Eilverfahren erklärt, diese Einzelexegese sei ihm bei den Beurteilungen von Beamten im dritten Einstiegsamt wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der zahlreichen Beurteiler nicht möglich. Von dieser Argumentation ist der Antragsgegner jedoch nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 abgerückt. Dies ergibt sich u. a. aus dem Urteil des Senats vom 3. Februar 2015 (a.a.O.). In der mündlichen Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, hatte der Antragsgegner erklärt, dass er sich nunmehr zu einer Einzelexegese der Beurteilungen in der Lage sehe (vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA).

24

cc) Der in diesem Zusammenhang in einem Parallelverfahren erhobene Einwand, noch vor einer Einzelexegese hätten ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden müssen, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nicht unmittelbar aus Leistungsbeurteilungen abgeleitete Auswahlkriterien (sog. Hilfskriterien) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des Senats erst nach erfolgter Auswertung der Leistungsbeurteilungen herangezogen werden dürfen, wozu auch ältere Beurteilungen zählen, die insofern keine Hilfskriterien sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [84]). Derartige Hilfskriterien hat der Antragsgegner jedoch erst gar nicht herangezogen, sondern sich in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats unmittelbar für die Einzelexegese entschieden. Das ist nicht zu beanstanden.

25

Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner eine Verpflichtung zur Durchführung der Einzelexegese, wie die Antragstellerin meint, „unreflektiert“ übernommen habe, ohne hierzu tatsächlich verpflichtet zu sein. Die Vorgaben der Senatsrechtsprechung sind vielmehr eindeutig und werden vom Antragsgegner zutreffend umgesetzt.

26

dd) Das Auswahlverfahren als solches ist nach alledem rechtmäßig. Dies ist derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin gleichwohl beantragte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig war.

27

2. Die strukturellen Rügen der Antragstellerin gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen gehen sämtlich fehl. Die dienstlichen Beurteilungen sind als solche taugliche Auswahlinstrumente (a). Durchgreifende Rechtsfehler sind nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin. (b). Ihrer Verwertbarkeit steht auch nicht die unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entgegen (c). Die bei einer solchen Sachlage notwendige „Begründungsarbeit“ ist durch den Besetzungsvermerk rechtsfehlerfrei geleistet geworden (d).

28

a) Die dienstlichen Beurteilungen sind für die Auswahlentscheidung grundsätzlich heranziehbar. Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Einwendungen führen nicht zur Aufhebung der von ihr angefochtenen Beförderungsentscheidung des Antragsgegners.

29

aa) Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG - und vom 25. August 2015 - 2 B 10715/15.OVG -).

30

(1) Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

31

(2) Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus.

32

(3) Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer dienstlichen Beurteilung nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

33

bb) Die vorstehend dargestellten Beschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich und deshalb auch gerechtfertigt. Dies folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

34

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

35

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

36

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsacheverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

37

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

38

Diese erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch von dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -; juris, Rn. 15 ff.).

39

b) Hiervon ausgehend lassen sich keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellen, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin.

40

aa) Zunächst fallen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen fallen hinreichend differenziert aus. Von den 54 Beamten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im dritten Eingangsamt (früher: gehobener Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich 17 und damit nur rund 31 % im unteren Bereich der Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich im Personalführungsbereich des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf weitere insgesamt vier Zwischennotenstufen bis hin zum untersten Bereich der Bewertungsstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.3)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

41

Durch diese „Notenspreizung“ konnten 14,625 der ausgeschriebenen Beförderungsstellen ohne eine inhaltliche Ausschärfung (Einzelexegese) vergeben werden. Lediglich die restlichen 4,625 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO wurden danach unter den verbleibenden 24 Bewerbern mit der Gesamtnote „4.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) besetzt. Diese Vergabe hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Senats durch die Auswertung der Einzelaussagen in den Beurteilungen der Bewerber vorgenommen (Einzelexegese).

42

Damit wurde der weit überwiegende Teil der zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO – im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz – unmittelbar nach Leistungsgesichtspunkten, die aus den Gesamtergebnissen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber folgen, vergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O., Rn. 54). Aber auch der verbleibende Teil wurde in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats unmittelbar auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen besetzt, wie noch auszuführen sein wird . Insgesamt ist es jedoch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage insofern ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 19 LV zu sehen wäre.

43

bb) Des Weiteren ist es ohne rechtliche Relevanz, dass vor der Erstellung dieser dienstlichen Beurteilungen keine Besprechungen der Beurteiler (sog. Maßstabskonferenzen) stattgefunden haben, in denen sich auf einheitlich zu verwendende Beurteilungsmaßstäbe verständigt wurde (etwa im Hinblick auf die in einer Beurteilung maximal zu vergebenden Einzelbewertungen). Zwar sind Besprechungen der mit dienstlichen Beurteilungen befassten Dienstvorgesetzten grundsätzlich wünschenswert, etwa um allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern oder sich vor deren Erstellung auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu verständigen. Das Fehlen derartiger Besprechungen hat dagegen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der so erstellten Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10498/15.OVG -, juris, Rn. 16). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die von den Beurteilern jeweils angewandten Maßstäbe derart uneinheitlich ausfallen, dass sich damit die Beförderungsentscheidung nicht treffen lässt.

44

Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht auszugehen, weil 17 der insgesamt 23 zur Beförderung vorgesehenen Bewerber (14,625 von 19,25 Planstellen) allein auf der Grundlage der Zwischennoten der abschließenden Bewertung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV) als leistungsstärkste Beamte ausgewählt werden konnten. Ganz offensichtlich sind sich die Beurteiler also über die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe jedenfalls in den Grundzügen einig gewesen. Deshalb musste auch lediglich für die verbleibenden 4,625 (von ursprünglich 19,25) Planstellen eine Ausschärfung der Beurteilungsmerkmale durchgeführt werden.

45

c) Die in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen festzustellende unterschiedliche Anzahl von vergebenen Einzelbewertungen ist unschädlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Katalog der in den Formularen unter den jeweiligen Beurteilungsgrundlagen aufgeführten Einzelmerkmale nicht abschließend. Vielmehr steht es jedem Beurteiler frei, bestimmte Einzelmerkmale nicht zu bewerten; sie können auch weitere im Zusammenhang mit der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung stehende Gesichtspunkte anführen. Dies folgt nicht nur aus der „offenen“ Formulierung in Nr. 5.2 BeurteilungsVV, sondern auch aus allgemeinen Beurteilungs- bzw. Bewertungsgrundsätzen.

46

Eine sich in den einzelnen Beurteilungen unterscheidende Anzahl von abgegebenen Einzelbewertungen steht einer Verwertbarkeit von dienstlichen Beurteilungen für die Auswahl der Beförderungsbewerber grundsätzlich nicht entgegen. Zwar wäre eine einheitliche Handhabung im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wünschenswert. Wenn sich jedoch der Dienstherr dazu entschließt, statt eines „Ankreuzverfahrens“ mit einer dann vorgegebenen Anzahl von Einzelbewertungen dienstliche Beurteilungen im Wege des „Fließtextes“ mit freien Formulierungen unter Verwendung von Formulierungshilfen abgeben zu lassen, so treten unterschiedliche Ausprägungen in den Formulierungen je nach Beurteilungsstil der Dienstvorgesetzten geradezu zwangsläufig auf.

47

Dadurch werden diese Beurteilungen als Mittel zur Auswahl der Bewerber aber nicht untauglich. Sie können nach wie vor als Instrument zur Feststellung der vom Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sowie zur Eignungsprognose für höherwertigere Dienstposten dienen. Hierin liegt auch keinesfalls – wie die Antragstellerin und die Vorinstanz meinen – ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze.

48

Dies mag ein Vergleich mit Prüfungsarbeiten verdeutlichen, bei denen es – wie bei dienstlichen Beurteilungen – der Sache nach gleichfalls um Bewertungen von fachlichen Leistungen geht. Hier ist es nicht eingängig, eine Klausurbewertung als gleichheitswidrig anzusehen, nur weil ein Prüfer seine Bewertungen quantitativ umfangreich (in der Terminologie der Vorinstanz: „wortgewaltig“) und ein anderer Prüfer nach der Anzahl der Einzelbewertungen eher umfangarm (gleichsam „wortkarg“) begründet. Nichts anderes gilt für dienstliche Beurteilungen, die wie Bewertungen von Prüfungsarbeiten reine Werturteile darstellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden können.

49

In derartigen Fällen ist es danach Sache des Besetzungsberichts, die aus einer Vielzahl von Behörden (hier: dem Oberlandesgericht, zahlreichen Land- und Amtsgerichten sowie der Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften) und deshalb zwangsläufig von verschiedenen Beurteilern, teilweise mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen stammenden Leistungsbeurteilungen wertend zu vergleichen. Der Sachwalter des Dienstherrn muss in derartigen Fällen die Problematik der unterschiedlichen „Begründungsdichte“ erfassen, sodann die verschiedenartigen Inhalte der Beurteilungen bewerten und zuletzt auf der Grundlage der differierenden Beurteilungsinhalte eine eigenständige Entscheidung über die Beförderung treffen.

50

Dem steht nicht entgegen, dass der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter die Bewerber und ihre in der Vergangenheit gezeigten Leistungen nicht aus persönlicher Anschauung kennt. Eine solche persönliche Kenntnis ist noch nicht einmal für die rechtsgültige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, DokBer 2009, 187 und juris, dort Rn. 13; m.w.N.). Bei diesen reicht es aus, wenn sich der Beurteiler seine Kenntnisse durch Berichte von unmittelbaren Vorgesetzten oder Dritten verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86). Umso weniger sind eigene Erkenntnisse von den Leistungen der Bewerber bei der Abfassung eines Besetzungsberichts erforderlich, bei dem es sogar den Regelfall darstellt, dass der hiermit beauftragte Amtswalter des Dienstherrn die Bewerber nicht persönlich kennt. Als Erkenntnismittel dienen hier in erster Linie tatsächlich nur die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die somit – wie Leistungsnachweise sonst auch – im Rahmen eines wertenden Vorgangs heranzuziehen sind.

51

Dass die dem entgegenstehende Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend sein kann, zeigt auch folgende Überlegung: Auf ausgeschriebene Stellen des öffentlichen Dienstes können sich grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des zu vergebenden Statusamtes erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber aus anderen Behörden desselben Dienstherrn oder sogar aus Bereichen anderer Dienstherrn. Deren bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigenden Beurteilungen entsprechen in der Regel nicht denen des ausschreibenden Dienstherrn. Bei manchen Vergabeverfahren konkurrieren sogar Bewerber aus verschiedenen Statusämtern, etwa bei der Vergabe von Planstellen der nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (z. B. bei den Ämtern der Besoldungsordnung B, vgl. § 5 Abs. 1 LbVO i.V.m. der Anlage 1 zur LbVO) oder wenn für ausgeschriebene Stellen neben Beförderungs- auch Versetzungsbewerber (d. h. Beamte, die das Statusamt bereits innehaben) vorhanden sind. All diese Sachverhalte stehen einer rechtmäßigen Bewerberauswahl wegen unterschiedlicher Beurteilungsinhalte und/oder Statusämter jedoch nicht im Wege. Auch hier ist der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter dazu berechtigt und verpflichtet, die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen wertend miteinander in Beziehung zu setzen. Nichts anderes hat bei der hier gegebenen Bewerbungslage zu geschehen, bei der zwar einheitliche Beurteilungsformulare bestehen, diese jedoch nur Formulierungshilfen darstellen und so zur Ausbildung unterschiedlicher „Beurteilungsstile“ geführt haben.

52

d) Diesen Anforderungen ist der Besetzungsvermerk auch gerecht geworden. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Sie meint, eine solche Einzelexegese sei rechtlich in vollem Umfang zu überprüfen. Das trifft jedoch nicht zu. Fallen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz – wie hier – die letzten dienstlichen Beurteilungen in ihren Gesamtergebnissen gleich aus (und sind die Bewerber dergestalt „im Wesentlichen gleich“ beurteilt), so hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten (auszuschärfen). Bei dieser Einzelexegese, kommt ihm – wie bei allen Bewertungsvorgängen im öffentlichen Dienstrecht – ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu, dessen Nachprüfung von den Verwaltungsgerichten jedenfalls bei frei formulierten Beurteilungen mit gleich lautenden Ergebnissen auf die Kontrolle spezifischer Fehler zu beschränken ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten bei der zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern zu treffenden Auswahl beimisst, unterliegt so nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 [117 f.]).

53

Wie bei dienstlichen Beurteilungen ist die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für ein Beförderungsamt erforderliche fachliche Leistung aufweist, ein von der Rechtsordnung diesem vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Auch hier hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Derartige Bewertungsfehler sind in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht zu finden.

54

Der Antragsgegner hat zunächst die Problemstellung bei seiner Beförderungsentscheidung für die ausgeschriebenen Stellen erkannt. Das gilt insbesondere für die Schwierigkeit der Auswertung im Hinblick auf die sich unterscheidende Begründungsdichte in einzelnen Beurteilungen. Sowohl in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 als auch im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar gemacht, warum er den ausgewählten Bewerbern den Vorzug vor anderen Kandidaten gibt. Dabei ist er ersichtlich von der Prämisse ausgegangen, dass bei Bewerbern mit vergleichsweise wenig hohen und höchsten Einzelbewertungen in ihren Beurteilungen die nicht mit besonderen Prädikaten versehenen Bewertungen stillschweigend als allenfalls durchschnittlich ausgeprägt anzusehen sind. Diese Sichtweise entspricht allgemeiner Erkenntnis bei der Auswertung von Dienstleistungszeugnissen (die der Sache nach auch dienstliche Beurteilungen darstellen). In der insofern allgemein angewandten „Zeugnissprache“ gilt: Was nicht explizit hervorgehoben worden ist, besteht entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem erwähnenswerten Umfang. Diese Prämisse, die der Antragsgegner auch seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 zugrunde gelegt hat, orientiert sich erkennbar am Leistungsgrundsatz. Sachfremde Erwägungen sind hierbei nicht zu sehen.

55

Auch weitere Bewertungsfehler liegen nicht vor. Im Gegenteil: Aufgrund der von der Senatsrechtsprechung als grundsätzlich erforderlich angesehenen vollständigen Erfassung der Beurteilungsgrundlagen (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, DÖD 2014, 17) bewegt sich der Antragsgegner bei seiner Handhabung für die Vergabe der Beförderungsstellen, bei der er die Anzahl der höchsten und zweithöchsten Bewertungen bei den Einzelmerkmale erfasst, erkennbar innerhalb des ihm nach den vorstehenden Grundsätzen zukommenden Beurteilungsspielraumes. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht zu festzustellen, dass die Beurteilungen der Bewerber für eine Einzelexegese mangels Differenzierung nicht tauglich gewesen wären (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 [83 f.]).

56

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin weiterhin gerügten Umstand, nach dem bei der Beförderungsentscheidung sowohl Anlass-, als auch Bezugnahme- und Regelbeurteilungen auszuwerten waren. Dieses Nebeneinander verschiedener Beurteilungsarten wird seit vielen Jahren nicht nur vom Antragsgegner, sondern auch in vielen anderen Bereichen öffentlich-rechtlicher Dienstherrn für die dort vorhandenen Beamten praktiziert. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume, führen nach der Rechtsprechung des Senats gleichfalls nicht zur Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen.

57

Der Senat hat sich in der Vergangenheit – ebenso wie der für den Bereich der Bundesbeamten zuständige 10. Senat – bereits mit dem Problem sich unterscheidender Beurteilungszeiträume in einer Bewerberkonkurrenz befasst (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 B 10167/07.OVG -, juris, und vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 ff.). Danach wird zwar durch das Prinzip der in bestimmten Zeitabständen wiederkehrenden Regelbeurteilungen die einheitliche Abdeckung eines möglichst gleich langen Zeitraums bezweckt, um so für künftige Personalmaßnahmen – insbesondere Beförderungen – ein Höchstmaß an Chancengleichheit herzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112). Auf der anderen Seite kollidiert die Forderung nach Herstellung von bei allen Bewerbern stets und ausnahmslos identischen Beurteilungszeiträumen sowohl mit tatsächlichen Rahmenbedingungen wie auch mit dem Ziel einer größtmöglichen Flexibilität des Personaleinsatzes im öffentlichen Dienst.

58

So können Personalmaßnahmen verschiedenster Art dazu führen (und führen auch vielfach dazu), dass die Beurteilungszeiträume faktisch schlicht unterschiedlich sind. Dazu kommt es zum Beispiel, wenn Beamte aus Beurlaubungen zurückkehren und dann durch eine Regelbeurteilung beurteilt werden. Unterschiedliche Zeiträume entstehen etwa auch durch die Erteilung von Beurteilungen zuvor freigestellter Personalratsmitglieder oder bei Beurteilungen aus besonderem Anlass. Hierbei sind generell die Zeiträume kürzer als bei Regelbeurteilungen. All dies sind Situationen, die während der Dienstzeit von Beamten vorkommen können und auch häufiger vorkommen. Die sich in diesen Fällen unterscheidenden Beurteilungszeiträume machen die dienstlichen Beurteilungen aber nicht von vornherein unbrauchbar. Wäre das stets und ausnahmslos der Fall, so wären in letzter Konsequenz auch dienstliche Beurteilungen von Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell mit denen von Vollzeitbeschäftigten nicht mehr vergleichbar; ein Ergebnis, das sicher nicht sachgerecht und so auch nicht zulässig wäre (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07.OVG -, juris; und vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -).

59

Die Vergleichbarkeit der hier vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ist auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Beförderungssystems nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10648/14.OVG, AS 43, 68 ff.) gegeben. Die Umstellung fand nach den Erkenntnissen des Senats erst im Rahmen dieser Beförderungskampagne statt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang erstmals in der mündlichen Verhandlung eines Hauptsacheverfahrens am 3. Februar 2015 mitgeteilt, dass er sich ab jetzt zu einer inhaltlichen Auswertung (Ausschärfung) der Einzelaussagen von dienstlichen Beurteilungen der Justizbeamten des dritten Einstiegsamtes in der Lage sehe und dies in Zukunft auch so praktizieren werde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA). Etwa zu dieser Zeit fanden, auch dies ist dem Senat aus einem anderen anhängig gewesenen Verfahren bekannt, die ersten Besprechungen mit den Erstbeurteilern von Rechtspflegern statt, in denen den Dienstvorgesetzten die neuen Beförderungsgrundsätze mitgeteilt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber fast alle der hier dokumentierten dienstlichen Beurteilungen, die im Rahmen der bereits Ende 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen bzw. als Regelbeurteilungen erforderlich wurden, vom jeweiligen Erstbeurteiler bereits unterschrieben. Die Rüge der Antragstellerin, die anderen Beurteiler hätten – im Gegensatz zu ihrem Beurteiler – zum Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilungen ihrer Konkurrenten schon gewusst, dass es stärker auf die Ausschärfung der Einzelmerkmale ankommen würde, kann von daher schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht zutreffen. Derartiges könnte zwar auch vor dem Hintergrund eines zuvor erfolgten Informationsflusses stattgefunden haben. Greifbare Anhaltspunkte hierfür finden sich indessen weder im Vortrag der Beteiligten noch in den Verwaltungsvorgängen. Eine solche Sichtweise wäre damit lediglich spekulativ. Allein darauf lässt sich eine Verhinderung der Beförderungen aller Konkurrenten der Antragstellerin nicht stützen.

60

Hinzu kommt, dass sich bei einer Analyse der Beurteilungsergebnisse für die 54 Bewerber um die Beförderungsstellen zeigt, dass von einer „geänderten Beurteilungspraxis“ nicht die Rede ein kann. Denn von den 48 Regel- und Anlassbeurteilungen, die zum Stichtag 1. Juli 2014 oder später über die Kandidaten erstellt wurden, endeten nur 17 auf „3.3“; dagegen erhielten 31 Beamte die Endnote „4.1“ oder schlechter.

61

e) Auch unter Einbeziehung der strukturellen Rügen gegen die dienstlichen Beurteilungen ist das Auswahlverfahren als solches aus diesen Gründen rechtmäßig. Das ist zudem derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin mit ihrem Eilantrag ausdrücklich begehrte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht gerechtfertigt war.

62

3. Der weiter erhobene Vorwurf, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) hätten zum Beurteilungsstichtag am 1. Juli 2014 überhaupt keine dienstliche Beurteilungen erstellt werden bzw. ihnen habe nicht die Gesamtnote „3.3“ verliehen werden dürfen, geht ebenso fehl wie die Einwände gegen die vom Antragsgegner durchgeführte Einzelexegese bei den Beigeladenen mit der Note „4.1“.

63

a) Der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) stand die sog. Sperrfrist nach Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV nicht entgegen. Die Antragstellerin übersieht, dass es sich bei den fraglichen Beurteilungen der Beigeladenen 8), 12), 17), 18) und 21) nicht um Anlass-, sondern um Regelbeurteilungen handelt. Bei diesen gilt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 BeurteilungsVV die zweijährige Sperrfrist nicht. Denn diese zeitliche Karenz, innerhalb der keine neue Beurteilung erfolgen darf, ist nur bei Beurteilungen „aus besonderem Anlass“ zu beachten. Nur bei dieser Beurteilungsart finden sich in den Richtlinien auch Aussagen zu den Anforderungen, die der Richtliniengeber für die Zuerkennung einer Leistungssteigerung vorsieht (vgl. Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV).

64

Die Beschränkung der Sperrfrist auf Anlassbeurteilungen ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Sperrfrist dient insofern zwei Zielen: Zum einen soll sie den Beamten vor einem schlechten Beurteilungsergebnis schützen, wenn er lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum nicht befriedigende Leistungen erbringt. Dem Dienstvorgesetzten soll es dann innerhalb des Karenzzeitraumes nicht möglich sein, dies bei dem betreffenden Beamten unmittelbar mit einer schlechten Anlassbeurteilung zu sanktionieren. Der zweite Schutzzweck betrifft Konkurrenten in Auswahlverfahren. Diese sollen davor geschützt werden, dass ein Beamter, der lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum seine Leistungen steigert, mit (dann regelmäßig endgültigen) Folgen ein Beförderungsamt erhält. Als „relativ kurz“ definiert der Richtliniengeber dabei einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.

65

Beide Schutzziele treffen der Sache nach zwar auf Anlass-, nicht jedoch auf Regelbeurteilungen zu. Diese sind vielmehr – von Ausnahmen abgesehen – für jeden Beamten zu bestimmten Stichtagen zu erstellen. Da die Regelbeurteilungstermine von vornherein feststehen, bedarf weder der von einer (schlechten) Beurteilung betroffene Beamte noch der von einer zu guten Beurteilung des Konkurrenten benachteiligte Mitbewerber eines Schutzzeitraumes, innerhalb dessen eine Beurteilung zu unterbleiben hätte.

66

Hinzu kommt, dass nach Nr. 1.1 BeurteilungsVV eine Regelbeurteilung stets zum jeweiligen Stichtag vorzunehmen ist. Eine zwischenzeitlich erstellte Anlassbeurteilung hat – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erstellung – keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1.2 BeurteilungsVV).

67

Eine andere Frage ist es, ob die einem Beamten in seiner Regelbeurteilung attestierte Leistungssteigerung wegen eines zu kurzen Zeitraumes seit der letzten Beurteilung plausibel ist (vgl. zu dieser Problematik allgemein: OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 [444 ff.]). Die Sperrfrist der Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV ist davon jedoch nicht berührt.

68

b) Der diesbezüglich auch erhobene Einwand, die Leistungssteigerungen bei den Beigel. zu 8), 12), 17) und 18) seien nicht plausibel, trifft in der Sache nicht zu.

69

Grundsätzlich setzt eine höhere als die zuletzt erteilte Gesamtnote nach Nr. 6.4 BeurteilungsVV voraus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der letzten Beurteilung deutlich verbessert haben. Das ist nach Satz 2 dieser Richtlinie nicht schon dann der Fall, wenn nur bei einigen wenigen Beurteilungsmerkmalen Hervorhebungen gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung erfolgen. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) habe wegen des zu kurzen Zeitraumes zwischen ihrer vorherigen und der aktuellen Beurteilung (zum – insoweit maßgeblichen – Stichtag 1. Juli 2014) keine höhere Notenstufe vergeben werden dürfen, geht fehl.

70

Richtig ist, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Notenanhebung, die auf der Grundlage von in einem relativ kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen erfolgt, einer besonderen Plausibilisierung bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014, a.a.O.). Das schließt es allerdings nicht aus, in begründeten Einzelfällen derartige Anhebungen der Benotung von besonders leistungsstarken Beamten nachvollziehbar zu machen. Solcherart begründete Einzelfälle sind bei den vier vorgenannten Beigeladenen gegeben.

71

Zum einen gilt der von der Antragstellerin herangezogene Grundsatz, nach dem sich eine Anlassbeurteilung aus den – regelmäßig einen längeren Zeitraum abdeckenden und einheitlicheren – Regelbeurteilungen „entwickeln“ muss (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 ff.), hier gerade nicht. Denn bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) liegen – wie bereits dargelegt – für die Vergabe der Notenstufe „3.3“ bzw. „4.1“ keine Anlass-, sondern Regelbeurteilungen vor. Aus Nr. 1.2 BeurteilungsVV folgt insofern, dass sich die Regelbeurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecken und die ggf. in diesem Zeitraum erstellten Anlassbeurteilungen einbeziehen muss.

72

Dies macht die Anhebung einzelner Noten bei den Beurteilungen der Beigeladenen jedoch plausibel. Denn ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen eines Beamten höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG -, IÖD 2009, 122, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 ff.); Beschluss vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -), ist eine Notenanhebung – auch unter Einbeziehung einer Anlassbeurteilung während dieses Zeitraums – möglich und zulässig.

73

Darüber hinaus sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung Rügen gegen dienstliche Beurteilungen in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann beachtlich, wenn der geltend gemachte Fehler offensichtlich ist und bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG - und vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -, juris, Rn. 17 f.).

74

Hier ist schon zweifelhaft, ob die gerügten Beurteilungsfehler überhaupt offensichtlich sind. Das kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn sie es wären, so würden sie jedenfalls nicht ursächlich für eine Beförderung dieser Beigeladenen sein. Denn selbst wenn die Vergabe einer höheren Gesamtnote nicht zulässig gewesen sein sollte, so müssten die Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs trotzdem der Antragstellerin vorgezogen werden. Denn auch die dann inhaltliche Auswertung der vier Beurteilungen der Beigeladenen (Einzelexegese) zeigt bei diesen Beamtinnen und Beamten das nachfolgend skizzierte Leistungsbild auf, das im Vergleich zur Antragstellerin zwingend zu einer Auswahl der Beigeladenen für das Beförderungsamt führen muss:

75

Nach seiner Regelbeurteilung zum 1. Juli 2014 ist der Beigeladene zu 8) sehr pflicht- und verantwortungsbewusst. Über die Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich stets im Klaren und stehe hierfür uneingeschränkt ein. Er treffe seine Entscheidungen sehr schnell und sicher. Auch unter schwierigen Umständen und hoher Dauerbelastung sei er stets in der Lage, seine Entscheidungen erfolgreich und kurzfristig umzusetzen. Er verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihm erlaube, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und zutreffend zu erfassen. Der Beigeladene zu 8) durchdenke diese Sachverhalte und damit verbundene Problemstellungen folgerichtig und ziehe daraus stets die richtigen Schlüsse. Sachzusammenhänge überschaue er zügig. Er denke logisch und gründlich, selbst bei umfangreichem komplexen Sachverhalten. So gelange er immer zu klaren, zutreffenden und gut ausgewogenen Ergebnissen. Er sei stärkstem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwinde Mehrbelastungen selbst über längere Zeit hinweg ohne Einschränkungen. Zusätzlichen Belastungen begegne er mit gesteigerter Aktivität.

76

Der Beigeladene zu 8) verfüge über ein breit gefächertes allgemeines Rechtswissen und besitze ein überdurchschnittlich fundiertes Spezialwissen im Sachen-und Nachlassrecht. Das versetze ihn in die Lage, seine Kenntnisse konsequent in die Praxis umzusetzen und dadurch die anfallenden Arbeiten gut zu erledigen. Die ihm übertragenen Aufgaben als Rechtspfleger habe er auch in Beurteilungszeitraum mit Engagement erledigt und dabei weiterhin gute Leistungen erzielt. Diese Leistungen habe er im Beurteilungszeitraum sogar noch deutlich steigern können. Er sei auch immer bereit, bei personellen Engpässen Mehrarbeit zu übernehmen. Ohne das gesteigerte Engagement des Beigeladenen zu 8) hätten sich diese Engpässe in mehreren Situationen nicht bewältigen lassen. Der außergewöhnliche Fleiß des Beigeladenen zeichne ihn in besonderem Maße aus. Er lasse es zudem auch an der nötigen Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Genauigkeit in keiner Weise fehlen. Arbeitsrückstände lasse er nicht aufkommen. Für auftretende Probleme finde er stets sachgerechte Lösungen. Er könne dabei seine eigenen Vorstellungen gut umsetzen, wisse seinen Arbeitsablauf zu organisieren und finde gut vertretbare Lösungen. Auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten behalte er die nötige Übersicht. Seine schriftlichen Entscheidungen seien stilistisch einwandfrei, übersichtlich gegliedert, gut ausgewogen, sprachlich ansprechend und für alle Beteiligten verständlich formuliert. Die Termine in Nachlasssachen leite der Beigeladene zu 8) mit der nötigen Ruhe, dabei stets verbindlich. Auch könne er sich dabei jederzeit mühelos auf neue und schwierige Situation einstellen. Er verfüge über ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen, sei immer höflich und taktvoll gegenüber Mitarbeitern, Dritten und Vorgesetzten. Der Beigeladene zu 8) sei äußerst hilfsbereit, wahre gute kollegiale Zusammenarbeit und sei ein allgemein geschätzter und anerkannter Rechtspfleger. Zusammenfassend handele es sich bei dem Beamten um einen sehr fleißigen und zuverlässigen Beamten, der sich zu einem verlässlichen und routinierten Grundbuch- und Nachlassrechtspfleger entwickelt habe. Auch in diesem Beurteilungszeitraum habe er wiederum Mehrarbeit übernommen. Den vielfältigen und umfangreichen Anforderungen stelle er sich mit Arbeitsfreude und besonderer Ausdauer. Insgesamt habe er seine Leistungen deutlich gesteigert.

77

Auch die Beigeladene zu 12) verfügt ausweislich ihrer aktuellen Beurteilung über ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide schnell und sicher. Sie habe eine gute Auffassungsgabe und erfasse auch schwierige und häufig wechselnde Sachverhalte schnell und sicher. Bei umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten verschaffe sie sich schnell den erforderlichen Überblick. Die Beigeladene zu 12) denke sehr gründlich und folgerichtig, sei einfallsreich und komme zu einem klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Urteil. Die Beamtin sei körperlich voll leistungsfähig und auch stärksten Arbeitsbelastungen gewachsen. Erhöhten Anforderungen begegne sie mit gesteigerter Aktivität. Sie entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Bei Handlungsbedarf entwickele sie sofort Eigeninitiative und finde für auftretende Probleme sehr zielstrebig stets gute Lösungen. Die Rechtspflegerin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie sei auch wegen eines Personalwechsels und der personellen Unterbesetzung in ihrem Gericht erneut bereit gewesen, neue Aufgabengebiete und Mehrarbeit zu übernehmen. Sie sei eine absolut loyale und integre Beamtin, auf die man sich jederzeit verlassen könne. Die Beigeladene zu 12) habe seit Beginn ihrer Tätigkeit immer ein breit gefächertes Aufgabengebiet bearbeitet. Trotzdem sei es ihr dank ihres großen Einsatzes stets gelungen, Rückstände zu vermeiden. Dabei erfülle sie ihre Aufgaben besonders gewissenhaft und zuverlässig. Bei ihrer Arbeit kämen ihr zum einen ihre sehr guten und umfangreichen Fachkenntnisse zustatten. Andererseits mache sie sich die modernen Medien zunutze und bewältige so ein umfangreiches Arbeitspensum in kürzester Zeit. In den oft schwierigen Terminen in Zwangsversteigerungsverfahren habe sie Verhandlungsgeschick, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gezeigt. Auch die Rechtsuchenden in den anderen von ihr bearbeiteten Abteilungen würden stets gleichbleibend höflich, kompetent und freundlich bedient. Ihre schriftlichen Entscheidungen würden von den Parteien generell anerkannt. Die Beigeladene sei zudem Ausbildungsleiterin und für das dritte Einstiegsamt. Hier bringe sie sich ein, sei engagiert und jederzeit für die Anwärter ansprechbar. Die tüchtige Beamtin habe ihre Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter steigern können. Sie sei insbesondere im Interesse eines gut funktionierenden Geschäftsablaufs bereit gewesen, neue Aufgaben und Mehrbelastungen zu übernehmen, ohne dass die Qualität Ihrer Arbeit darunter gelitten habe. Überaus loyal und kompetent sei sie eine Rechtspflegerin, deren Leistungen qualitativ und quantitativ überzeugten.

78

In noch größerem Umfang finden sich solche Prädikate in der letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 17). Dieser Beamte besitzt danach ein besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, das er mit großem Engagement in seinen Aufgabenbereich einbringe. Er arbeite sehr selbstständig und erledige die ihm übertragenen Aufgaben sehr zügig, äußerst zielstrebig und mit der gebotenen Entschlossenheit und Entschlusskraft. Über Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich jederzeit bewusst. Dabei sei er auch uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gerichten betreffen. Der Beamte verfüge über eine äußerst gute und sehr schnelle Auffassungsgabe sowie ein sehr klares und abgewogenes Urteilsvermögen. Dadurch erfasse er auch sehr komplexe Sachverhalte sehr schnell und zutreffend und durchdenke sie im Anschluss sehr gründlich. Die damit verbundenen Aufgabenstellungen strukturiere er überzeugend und fokussiere sie auf den Kern des Problems, das er im Anschluss einer sehr ausgewogenen und nützlichen Lösung zuführe. Entscheidungen in seinem Arbeitsbereich treffe er nach sehr sorgfältiger Abwägung des „Für und Wider“ sehr selbstständig, ohne überstürzt zu handeln. In diesem Sinne nehme er seine Verantwortung äußerst kompetent, absolut eigenständig und höchst zuverlässig war. Der Beigeladene zu 17) sei sich seines Wertes bewusst, jedoch selbstkritisch und offen für begründete andere Meinungen. Er sei uneingeschränkt leistungsfähig und voll belastbar. Dabei sei er sehr flexibel sowie jederzeit bereit, auch zu ungünstigen Zeiten Dienst zu verrichten. Die zeitnah und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehe für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Damit oft verbundene Mehrarbeit sei für ihn selbstverständlich. Dem Beigeladenen zu 17) sei es in kurzer Zeit gelungen, mit seiner hohen fachlichen Kompetenz und seinem großen Engagement seine Leistungen im Beurteilungszeitraum in allen Bereichen nochmals zu steigern. In bemerkenswerter Weise habe er in diesem Zeitraum seine umfangreichen und überdurchschnittlichen Fachkenntnisse nochmals deutlich gesteigert. Seine technischen Kenntnisse trügen zu einem tiefen, umfassenden und damit unverzichtbaren Wissen bei. Besonders hervorzuheben im Beurteilungszeitraum sei sein absolut professioneller Umgang mit aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Betreuung verschiedener IT-Anwendungen. Hier werde der Praxis gerade in problematischen Zeiten eine optimale telefonische Hilfestellung gewährleistet. Der Beigeladene zu 17) habe im Beurteilungszeitraum mit großen fachlichen Können und äußerster Sorgfalt die sog. Rechte-Administration für Nutzer des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Vollstreckungsgerichts sowie des entsprechenden Portals vorgenommen.

79

Er sei zudem ein absolut verlässlicher und höchst kompetenter Ansprechpartner in verschiedenen Fachanwendungen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner großen Kreativität, seines guten kollegialen Verhältnisses und seinem teamorientierten Verhalten gelinge es ihm, auf Arbeitsebene äußerst erfolgreich, Ideen und Verbesserungsvorschläge auch in verschiedenen Fachanwendungen zu platzieren und damit der Praxis nutzbar zu machen. Der Beigeladene zu 17) arbeite sehr präzise sowie lösungs- und zielorientiert. Technologische Innovationen begegne er sehr aufgeschlossen und sei bereit sowie in der Lage, neues Wissen selbstständig zu erlernen und Kenntnisse auf vertrautem Terrain erweitern. Der Beamte entwickele in den ihm übertragenen Aufgabengebieten sehr gute und kreative eigene Vorstellungen. Dabei arbeite er absolut selbstständig, sorgfältig und genau. Es gelinge Ihm, seine Arbeit sehr gut und effektiv zu organisieren sowie vorausschauend zu planen. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis Problemlösungen gefunden seien. Dabei gehe er zugleich sehr sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Er verstehe es, flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich eine auf Balance bedachte Ruhe. Er sei ein höchst zuverlässiger Mitarbeiter, auf den man sich in jeglicher Hinsicht verlassen könne. Der Beigeladene sei stets freundlich und außergewöhnlich hilfsbereit. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen sei in Problemsituationen hilfreich, in Alltagssituationen häufig wohltuend und schnell zielführend. Aufgrund seines Fachwissens sowie seiner überlegten Art sei er in der IT-Gruppe und dem Oberlandesgericht optimal integriert, sehr geschätzt und höchst anerkannt. Er habe bei wachsender Anzahl und Komplexität der Aufgaben seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nochmals mehrfach deutlich gesteigert. Er sei als höchst qualifizierter und äußerst engagierter Mitarbeiter ein äußerst kompetenter und sehr wertvoller Ansprechpartner. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte Sozialkompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positiv offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert.

80

Auch der letzte hier zu betrachtende Bewerber mit der aktuell vergebenen Gesamtbeurteilungsnote „3.3“, der Beigeladene zu 18), besitzt nach seiner Beurteilung einen besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Auch er bringe dieses mit großem Engagement in die gesamte Tätigkeit des IT-Sachgebietes ein. Er arbeite in allen Bereichen völlig selbstständig und sei sich über Bedeutung und Tragweite seines Handelns jederzeit und uneingeschränkt bewusst. Dabei sei er jederzeit und uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Nutzern in den Gerichten beträfen. Er durchdenke Sachverhalte immer sehr gründlich, erkenne so dank seines sicheren Urteilsvermögens auch schwierigste Zusammenhänge äußerst schnell und überschaue die sich daraus ergebenden Folgen immer frühzeitig, um dann die erforderlichen, fachlich hervorragenden Lösungen mit großer Entschlusskraft sinnvoll und praxisgerecht umzusetzen. Die ihn obliegenden Aufgaben erledige er auch unter größter Belastung außerordentlich zügig. Es gelinge ihm, in allen Sachgebieten äußerst komplexe Sachverhalte wie auch täglich dutzendfach vorkommende unterschiedliche Problemstellungen sehr schnell aufzunehmen, sofort überzeugend zu strukturieren und den Kern des Problems zu fokussieren. Dank dieser äußerst guten und sehr schnellen Auffassungsgabe, einhergehend mit einer präzisen Analyse der Umgebungsparameter bei technischen oder organisatorischen Problemfeldern sowie aufgrund seiner bemerkenswerten Kreativität finde er regelmäßig sehr gute und praxisgerechte Lösungen, für die er nachhaltig und zugleich konstruktiv mit großem Erfolg eintrete. Seine Entscheidungen wäge der Beamte sehr sorgfältig ab und führe die aus seinen Überlegungen resultierenden, wohl durchdachten, äußerst abgewogenen und anwendergerechten Maßnahmen zielstrebig durch. Der Beigeladene zu 18) sei uneingeschränkt und in bewundernswerter Weise belastbar, außerordentlich flexibel und leistungsfähig. Der enormen Aufgabenfülle im IT-Referat sowie häufig vorkommenden Belastungsspitzen begegne er mit herausragendem Arbeitseinsatz. Die zeitnahe und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehen für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Dienst zu ungünstigen Zeiten, damit oft verbundene Mehrarbeit, auch bis spät abends und am Wochenende, sowie Arbeitstätigkeit an wechselnden Orten aufgrund seines vielfachen Einsatzes in verbundweiten Arbeitsgruppen seien für ihn absolut selbstverständlich. Dem Beamten sei es in kürzester Zeit und dabei in höchst bemerkenswerter Weise gelungen, seine Leistung in allen Bereichen nochmals deutlich zu steigern. Diese Entwicklung sei über den gesamten Regelbeurteilungszeitraum zu beobachten gewesen und habe sich zum Ende hin so beachtlich entwickelt, dass eine erneute Anhebung der Beurteilungsnote unausweichlich geworden sei, um seine fachlich höchst kompetente, außergewöhnlich engagierte und von einer eindrucksvollen Entwicklung geprägten Leistung korrekt abbilden zu können. Den technischen Betrieb der Anwendung von „ForumSTAR“ koordiniere der Beigeladene zu 18) eigenständig und souverän. Die Planung und Organisation von Schulungsmaßnahmen führe er völlig eigenständig und erfolgreich durch. Die Installation von Updates stimme er höchst verlässlich mit dem Landesbetrieb „Daten und Informationen“ ab. Im Beurteilungszeitraum sei besonders deutlich geworden, dass der Rechtspfleger zugleich über sehr gute Fachkenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts verfüge. Bei all seinen Tätigkeiten komme ihm sein außerordentlicher Fleiß, sein sehr gutes Planungsvermögen und seine sehr gute Organisationsfähigkeit zu gute. Er wisse seine Arbeit immer sehr gut zu strukturieren und sei in jedem relevanten Thema sofort präsent. Dabei arbeite er auch überaus sorgfältig und genau – und dies selbst in Phasen überaus starken Arbeitsanfalls. Hervorzuheben sei dabei auch seine Fähigkeit, dieses erworbene Wissen immer wieder ausbauen zu wollen und gerne an Dritte weiterzugeben. Er sei ein perfekter Multiplikator in der Projektgruppe. Dies gelte auch für das gesamte IT-Referat, insbesondere in Bezug auf seine Arbeitseinstellung, sein herausragendes Engagement, seine fachlichen Fähigkeiten und seine Kenntnisse der Datenverarbeitung. Der Beigeladene zu 18) habe eine erstaunliche Auffassungsgabe. Eigeninitiative und selbstständiges Arbeiten seien für ihn selbstverständlich. Man könne sich auf ihn jederzeit verlassen. Er erkenne selbst die relevanten Problemstellungen und entwickle in kürzester Zeit sehr gut strukturierte, hoch effiziente und sehr gut verwertbare Lösungsansätze. Dabei sei seine hohe Kreativität besonders zu betonen, die er gewinnbringend in seine Vorschläge einbringen könne. Aufgrund der hohen fachlichen Kompetenz sowie seiner kommunikativen Fähigkeiten vermöge er zugleich, seine Überlegungen in der Diskussion in der Führungsgruppe durchzusetzen. Dabei bleibe er immer teamorientiert und offen für andere Überlegungen und beziehe diese problemlos in seinen Lösungsansatz ein. Der Beamte sei ein bemerkenswert fleißiger Mitarbeiter. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis die Problemlösung gefunden sei. Dabei gehe er zugleich äußerst sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Planungen im Projekt übernehme er absolut eigenständig, er koordiniere die erforderliche Personalressourcen und überwache Sie, soweit nötig, in der Umsetzung. Er verstehe es, höchst flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich ein auf Balance bedachte Ruhe. Er könne seinen Standpunkt argumentativ sehr überzeugend vermitteln und vertreten. Der Beigeladene zu 18) sei – für ihn selbstverständlich – trotz seiner bereits jetzt bestehenden erheblichen Arbeitsbelastung noch immer stets bereit, zusätzliche neue Aufgaben zu übernehmen. Sowohl im Umgang mit Vorgesetzten als auch mit Teammitgliedern oder Anwendern sei der Beigeladene stets ein freundlicher und hilfsbereiter Kollege. Er sei als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats gerade im Beurteilungszeitraum seinen Aufgaben in besonderer Weise gerecht geworden. Seine hohe fachliche und soziale Kompetenz, sein außergewöhnliches Engagement sowie die höchst kreative und engagierte Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, führten dazu, dass er als maßgeblicher Partner des Projektleiters fungiere. Auch die Aufgabe als Vertreter des Projektleiters nehme er bei dessen Abwesenheit mit großer Verantwortung und Sorgfalt war.

81

Insgesamt habe der Beigeladene zu 18) seine Leistungen im Beurteilungszeitraum als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats in bemerkenswerterweise mit schier unerschöpflichem Engagement, mit bemerkenswertem Organisationstalent und juristischen Fachkenntnissen nochmals wesentlich gesteigert. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte soziale Kompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positive offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert. In kürzester Zeit habe er sich zusätzliches um ein umfangsreiches Wissen in nahezu allen Bereichen angeeignet, die in seinem Sachgebiet relevant seien. Er sei jederzeit in der Lage dieses Wissen anzuwenden und auch an andere Mitglieder der Projektgruppe weiterzugeben. Er sei uneingeschränkt für alle Aufgaben verwendbar. Er habe über den Regelbeurteilungszeitraum hinweg und insbesondere im Zeitraum seit der letzten Beurteilungen seine Leistungen in einem Maße gesteigert, das es aufgrund der dargestellten, erneut erhebliche Entwicklung geboten gewesen sei, seine Beurteilungsnote nochmals anzuheben.

82

Mit den dergestalt dokumentierten Ergebnissen von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung der mit „3.3“ beurteilten Beigeladenen kann die Antragstellerin nicht mithalten. Zwar sind in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichfalls einige der vorstehend dargestellten besonderen Ausprägungsgrade aufgeführt, etwa zu ihrem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, insbesondere bei den von ihr „sehr ernst“ genommenen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen, ihrem Einfallsreichtum und der Sorgfalt, die sie bei ihren – als gut abgewogen und fundiert beschriebenen – Entscheidungen verwende. Diese wenigen hohen Prädikate reichen jedoch bei weitem nicht aus, um mit den wesentlich besser beurteilten Beigeladenen zumindest gleichzuziehen. Im Gegenteil finden sich in ihrer Beurteilungen an mehreren Stellen auch deutliche Hinweise auf durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Leistungen. So wäre nach Auffassung ihres Beurteilers hin und wieder eine etwas stringentere Herangehensweise wünschenswert gewesen. Die Recherchen der Antragstellerin böten lediglich eine „ausreichende“ (also nicht umfassende) sachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen, die sie „regelmäßig“ (also nicht immer) innerhalb „angemessener“ Zeit (also nicht schnell) treffe. Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe nutze die Antragstellerin zwar intensiv die Möglichkeiten des Telefonates und des Mailverkehrs mit den Verfahrensbeteiligten. Zur besseren Dokumentation der Verfahrensabläufe sei allerdings zukünftig, so der Beurteiler, eine etwas aussagekräftigere Darstellung der Inhalte der geführten Telefonate wünschenswert. Dementsprechend sei bei ihr auch die – so wörtlich – „erforderliche“ Fähigkeit zur Selbstkritik vorhanden. Mit diesen Umschreibungen wird für den objektiven Leser der Beurteilung deutlich, dass im Leistungsgesamtbild der Antragstellerin nach Auffassung ihres Beurteilers nicht nur die Anforderungen übertreffende Leistungen festzustellen gewesen sind.

83

Auch wenn diese deutlichen Anklänge von Kritik des Beurteilers in Anbetracht der in der Beurteilung der Antragstellerin zum Teil auch ordentlichen Bewertungen als nicht schwerwiegend anzusehen sind, so bewegt sich die Antragstellerin mit ihren sonstigen Einzelwertungen dennoch ersichtlich innerhalb der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“, wenn auch im oberen Bereich („4.1“). Eine Leistung, die bereits als die Anforderungen übertreffend („3.3“) zu bewerten wäre, ist aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar.

84

Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesem Sachverhalt die vorgenannten Beigeladenen zu befördern, entspricht nach dieser vergleichenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht dem Leistungsgrundsatz. Jede andere Entscheidung wäre mit den verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV) und einfachgesetzlichen (§ 9 BeamtStG) Vorgaben nicht vereinbar. Ein Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler des Antragsgegners in seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 liegt nach alledem unter keinen denkbaren Umständen vor.

85

Im Ergebnis gilt Gleiches hinsichtlich der mit „4.1“ beurteilten Beigeladenen, die im Rahmen der Einzelexegese wegen besonders zahlreicher höchster und hoher Einzelbewertungen als besser geeignet ausgewählt worden sind. Hier tritt der Leistungsunterschied zur Antragstellerin zwar nicht mit der gleichen Evidenz wie bei den vorstehend ausgewerteten Beurteilungen der Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) zutage. Er ist jedoch zumindest in einem Maße erkennbar, das die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als plausibel erscheinen lässt.

86

So ist die Beigeladene zu 4) ausweislich ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine sehr erfahrene Beamtin mit einem besonders ausgeprägten Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie entschließe sich auch unter schwierigsten Umständen stets rasch und sicher. Die Auffassungsgabe der angenehm bescheiden und zurückhaltend auftretenden Beamtin sei sehr gut. Ihr Denkvermögen sei schnell und präzise, ihr Urteilsvermögen immer ausgewogen und folgerichtig. Sie sei auch stärksten Belastungen über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsen. Die Beigeladene zu 4) verfüge über gute, spezialisierte und auf dem neuesten Stand gehaltene Fachkenntnisse. Sie übersehe kein Detail und besitze zugleich ein Blick fürs Wesentliche. Die Leistungsfähigkeit der erfahrenen Beamtin liege spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf die Beigeladene zu 4) sei jederzeit Verlass. Sie sei äußerst fleißig, pünktlich, sorgfältig und genau. Die Beamtin arbeite stets aus eigenem Antrieb und sehr selbstständig. Sie teile sich auch bei einer hohen Arbeitsbelastung die ihr übertragenen Aufgaben geschickt ein und führe sie zielstrebig zu Ende. Steigendem Geschäftsaufkommen begegne sie unaufgefordert mit lobenswertem Einsatz und Durchhaltevermögen. Sie zähle zu den Stützen der Abteilung. Die Rechtspflegerin werde als souveräne Rechtspflegerin wahrgenommen. Die Beigeladene zu 4) habe ihre dienstliche Eignung und Leistung weiter verbessern können. Ihr Fachwissen verfüge über einen Detailreichtum, das auch von wesentlich erfahrenen Rechtspflegern nicht übertroffen werde. Die Fachanwendung „RegisStar“ beherrsche sie bis in die feinsten Verästelungen hinein. Neben ihrem äußerst umfangreichen Dezernat in Register- und Hinterlegungsverfahren engagiere Sie sich für alle organisatorischen Fragen und Probleme des zentralen Registergerichts.

87

Nach ihrer letzten dienstlichen Beurteilung besitzt die Beigeladene zu 5) ein äußerst ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns, stehe hierfür uneingeschränkt ein und sei sich ihrer Verantwortung bewusst. Sie sei sehr entschlussfreudig. Entscheidungen treffe sie schnell und sicher. Sie verfüge über ein natürliches Selbstbewusstsein und sei befähigt, die eigene Arbeitsleistung kritisch zu werten. Neue Sachverhalte werden schnell und richtig erfasst, größere und schwierigere Sachzusammenhänge in kurzer Zeit überblickt. Sie denke sehr gründlich, einfallsreich und folgerichtig und gelange zu klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Ergebnissen. Sie besitze zugleich den Blick fürs Wesentliche und leiste uneingeschränkt brauchbare Arbeit. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 5) liege sehr spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf sie sei jederzeit Verlass. Die Beamtin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie bewältige in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeite dabei immer sehr gründlich, sorgfältig und genau. Die Rechtspflegerin werde stets aus eigenem Antrieb und völlig selbständig tätig. Dank ihres guten Planungs- und Organisationsvermögens teile Sie sich Ihre Arbeit sehr geschickt ein und führe sie unabhängig von ihrer Arbeitsbelastung zielstrebig zu Ende. Einem steigenden Geschäftsaufkommen begegne sie stets und unaufgefordert mit verstärktem Einsatz. Die Beigeladene zu 5) sei eine kompetente, serviceorientierte, aber auch souveräne Rechtspflegerin mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen. Bei ihr stünden praktikable Lösungen im Vordergrund, sie erkenne aber auch bestehende sachliche und rechtliche Probleme. Insgesamt bewältigte sie mit hohem persönlichen Einsatz sehr souverän ein deutlich überdurchschnittliches Arbeitspensum und lasse keine Arbeitsrückstände aufkommen.

88

Die Beigeladene zu 11) verfüge über ein sehr ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erfasse schnell das Wesentliche, zeige Entschlusskraft und verstehe sich durchzusetzen. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und richtig zu erfassen. Die Beigeladene zu 11) erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handels und übernehme hierfür jederzeit uneingeschränkt die Verantwortung. Sie sei sich ihres Wertes bewusst, dabei jedoch auch selbstkritisch und nicht überheblich. Sie stehe Neuem immer aufgeschlossen gegenüber. Die Rechtspflegerin sei sehr starkem Arbeitsanfall jederzeit uneingeschränkt gewachsen. Mehrarbeit bewältige sie mit großem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Sie sei stets bereit, weitere Aufgaben zu übernehmen bzw. sich bei Personalengpässen zusätzlich mit einzubringen. Die Beigeladene zu 11) habe sich vor allem im Grundbuchrecht zwischenzeitlich sehr fundierte und umfangreiche Fachkenntnisse angeeignet. Dies gelte auch für weitere Rechtsgebiete. Auch hier seien ihr in die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die entsprechenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestens vertraut. Sie beherrsche das maßgebliche Verfahrensrecht und lege mit der Vertiefung und Verfeinerung ihres profunden und gefestigten Wissens die Grundlage dafür, auch bei rechtlich schwierigen und komplizierten Sachverhalten zutreffende Lösungen zu finden. Die Beigeladene zu 11) verstehe es, ihre Arbeit geschickt einzuteilen und diese rationell und zielstrebig zu erledigen. Sie sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets gewissenhaft, sorgfältig und gründlich erledigt. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise verstehe sie es, in kurzer Zeit große Arbeitsmengen zu erledigen. Rückstände habe die Beamtin nie aufkommen lassen. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien immer wohl begründet und in sich schlüssig. Die Entscheidungen bewiesen, dass sie auch mit der aktuellen Rechtsprechung stets bestens vertraut sei. Die Beigeladene zu 11) verfüge über eingehende und umfangreiche EDV-Kenntnisse. Sie verstehe es, diese bei ihrer Tätigkeit mit großem Geschick gewinnbringend zu nutzen. Die Beamtin entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich für deren Umsetzung ein. Sie handele auf eigene Initiative und bedürfe keiner Anstöße. Für auftretende Probleme finde sie zielstrebig und selbstständig gute und brauchbare Lösungen. Sie sei eine freundliche, aufgeschlossene und äußerst hilfsbereite Mitarbeiterin, die sowohl von ihren Kolleginnen und Kollegen, aber auch von ihren Vorgesetzten geachtet und geschätzt werden. Sie besitze ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen. Die Zusammenarbeit mit ihr sei stets konstruktiv und angenehm. Die Bewerberin habe mit ihrer Einarbeitung in ein anspruchsvolles Sachgebiet Ihre Flexibilität und vielseitige Verwendbarkeit bewiesen. Außerdem habe sie eindrucksvoll gezeigt, dass sie auch die rechtliche Materie sicher beherrsche. Die mit ihrer Telearbeit verbundenen besonderen organisatorischen Arbeitsabläufe habe die Beamtin sicher im Griff und beweise auch insoweit große Zuverlässigkeit und besonderes Verantwortungsbewusstsein. Auch die hohe Flexibilität, die vielseitige Verwendbarkeit, die besondere Zuverlässigkeit, das verbesserte Planungsvermögen und die optimierte Organisationsfähigkeit zeugten von einer deutlichen Leistungssteigerung.

89

Auch die Beigeladene zu 19) verfügt nach den Aussagen ihres Beurteilers über ein äußerst ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns. Für ihr Handeln übernehme Sie uneingeschränkt Verantwortung und stehe selbstsicher, ohne überheblich zu sein, dafür ein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe; sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe. Sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher, dabei denke sie jeweils gründlich und folgerichtig. Sie sei einfallsreich und komme so zu einem klaren und gut abgewogenen Urteil. Die Beigeladene zu 19) sei stets bereit, neue Aufgaben zu übernehmen und auch stärkerem Arbeitsanfall gewachsen. Diesen bewältige sie durch verstärkten Einsatz. Die Bewerberin entwickele gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Für auftretende Probleme finde sie stets zielstrebig gute Lösungen. Sie arbeite mit besonderem Eifer und Organisationstalent, geschickt, sehr sorgfältig und besonders zuverlässig, dabei gewissenhaft und äußerst engagiert. Sie sei sofort bereit gewesen, Insolvenzverfahren und den besonders publikumsintensiven Bereich der Kontenschutzverfahren zu übernehmen. Mit viel Verhandlungsgeschick habe sie hier auch schwierigste Einzelfallentscheidungen in kürzester Frist treffen und die Beteiligten vermitteln können. Ihre Entscheidungen seien klar, prägnant und sehr gründlich durchdacht. Sie arbeite sich rasch und zielsicher in neue Fachgebiete ein. Die Beamtin sei immer freundlich, dabei höflich, hilfsbereit und beweise gegenüber Publikum und Ratsuchenden stets großes Verhandlungsgeschick. Sie arbeite gerne im Team und bringe sich dort hervorragend ein. Für Führungsaufgaben sei sie sehr gut geeignet. Die Beigeladene habe über Jahre hinweg ihre Leistungen stetig weiter steigern können. Sie gehe mit außergewöhnlichem Engagement auf das rechtsuchende Publikum, aber auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses zu. Dabei vermittele Sie Ihnen sehr glaubhaft ihr Interesse an den jeweiligen Anliegen, was zu sehr positiven Rückmeldungen führen.

90

Die Beigeladene zu 21) besitze ebenso ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Der reibungslose und effektive Geschäftsablauf im Amtsgericht liege hier stets sehr am Herzen. Deshalb sei sie auch immer wieder bereit, zur Entlastung Aufgaben der Geschäftsleitung, wie zum Beispiel die Gerichtsvollzieher- und Schiedsmannsangelegenheiten zu übernehmen. Sie sei sich stets der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns bewusst und nehme die ihr übertragenen Aufgaben sehr ernst. Dabei stehe sie für ihr Handeln uneingeschränkt und selbstsicher ein. Neuen Aufgaben stelle Sie sich selbst unter schwierigen Umständen stets mit großer Entschlussfreude und entscheide dank ihrer umfangreichen Erfahrungen und guten Auffassungsgabe sowie ihrer sehr gründlichen und stets folgerichtigen Denkweise äußerst schnell und sicher. Die von ihr getroffenen Entscheidungen seien daher stets gut abgewogen und praxistauglich. Es sei ihr ein ständiges Anliegen, betriebliche Verfahrensabläufe zu optimieren und auf Effektivität zu hinterfragen. Die Beamtin sei stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Sie begegne erhöhten Anforderungen mit gesteigertem Einsatz. An schwierigen Problemen arbeite Sie mit bemerkenswerter Dauer. Sie leiste immer wesentlich mehr als von ihr erwartet werden. Sie habe auch nach ihrer zweiten Elternzeit erwartungsgemäß an ihr früheres Leistungsniveau angeknüpft und erziele qualitativ und quantitativ sogar noch höhere Arbeitsleistungen als je zuvor. Sie arbeite völlig selbständig und finde für die auftretenden Probleme sehr zielstrebig stets gute praxistaugliche Lösungen. Sie verfüge über eine sehr gute Organisationsfähigkeit und führe ihre Arbeit äußerst rationell und besonders zielstrebig durch. Dabei nutze Sie die Möglichkeiten der Datenverarbeitung sehr geschickt, äußerst kompetent und sehr effektiv für sich und die ihr zuarbeitenden Geschäftsstellen. Dank ihrer enormen Leistungsbereitschaft und Flexibilität sowie ihres praktischen Geschicks gelinge es ihr – notfalls auch unter Verzicht auf Freizeit – stets, die ihr übertragenen Sachgebiete optimal zu bearbeiten. Ihre Entscheidungen und Verfügungen seien immer sehr gründlich durchdacht, präzise formuliert und erschöpfend begründet. Die Beigeladene bewältige aufgrund ihres umfassenden Fachwissens und ihrer sehr breit gefächerten Erfahrung in kürzester Zeit ein besonders umfangreiches Arbeitspensum und arbeite dabei dennoch stets äußerst gründlich, sorgfältig und genau. In Zwangsversteigerungsterminen trete sie stets souverän und sehr gut vorbereitet auf und pflege mit dem Publikum einen höflichen, hilfsbereiten aber auch bestimmten Umgang. Die Beamtin verfüge über eine hohe soziale Kompetenz und werde als Kollegin im Hause wegen ihrer Teamfähigkeit sehr geschätzt, zumal sie über ein offenes Wesen verfüge und stets freundlich, hilfsbereit unverbindlich auftrete. Sie sei deshalb auch bei Ihren Vorgesetzten sehr beliebt und geschätzt. Aufgaben der Geschäftsleitung nehme sie mit großem Engagement war. Die Beigeladene habe im gesamten Beurteilungszeitraum insbesondere ihre sehr flexible Einsatzfähigkeit unter Beweis gestellt und sich mit sehr hoher Leistungsbereitschaft stets auch über den eigenen Aufgabenbereich hinaus aus eigenem Antrieb für die Gesamtbelange des Geschäftsbetriebes engagiert. Sie erledige die ihr neu übertragenen, vielschichtigen Rechtspflegeraufgaben mit bemerkenswert hohen Engagement und vorbildlicher Motivation. Der reibungslose Ablauf aller Geschäfte des Gerichts liege ihr am Herzen. Sie sei stets bereit, an Problemlösungen mitzuwirken und überlastete Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen. Zudem sei sie im Notfall aus dem Stand heraus in der Lage, weitere Aufgaben der Geschäftsleitung zu übernehmen. Aufgrund ihres freundlichen Wesens, ihres enormen Fleißes und ihrer hohen Einsatzbereitschaft gelte sie im Gericht als Vorbild und gehöre zu den tragenden Säulen der dortigen Belegschaft, insbesondere auch des Rechtspflegerteams. Die Beamtin habe an Berufs- und Lebenserfahrung weiter gewonnen und sei noch routinierter geworden, so dass sie ein sehr vielschichtiges Dezernat in allen Teilgebieten hervorragend beherrsche und mit besten Arbeitsergebnissen bearbeite. Insgesamt handele es sich bei ihr um eine weit überdurchschnittlich engagierte und sehr qualifizierte Rechtspflegerin, die bereits seit vielen Jahren Spitzenleistungen erbringe.

91

Die Beigeladene zu 22) sei eine Beamtin mit ausgeprägtem Pflichtbewusstsein. Sie zeige in ihrer Arbeit ein Gefühl für die wichtige Bedeutung ihrer Aufgabe in der Rechtspflege und für die nicht minder verantwortungsvolle Tätigkeit als Geschäftsleitung. Sie stehe stets für ihr Handeln ein und treffe Entscheidungen auch unter widrigen Umständen schnell und sicher. Aufgrund ihrer guten Fachkenntnisse könne Sie selbstbewusst auftreten, ohne aber dabei ihre Fähigkeit zur Selbstkritik zu vergessen. Die Beamtin verfüge über eine ausgeprägt gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, neue Sachverhalte auch komplexer Art schnell zu erfassen und sich auch bei großen und schwierigen Sachverhalten schnell den erforderlichen Überblick zu verschaffen. Sie denke sehr gründlich und stets folgerichtig, entwickle eigene Ideen und komme so stets treffsicher zu einem klaren abgewogenen Ergebnis. Die Beigeladene zu 22) sei starkem Arbeitsanfall jederzeit und uneingeschränkt gewachsen. Sie sei hoch belastbar, habe erkennbar Freude an ihrer Tätigkeit und bewältige Mehrarbeit mit hohem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Insbesondere in der letzten Hälfte des Beurteilungszeitraumes habe sie ihr weit überdurchschnittliches Engagement nachdrücklich unter Beweis gestellt. Dabei habe sie in erheblichem Umfang Mehrarbeit übernommen. Ihre große Belastbarkeit zeige sich auch unter den sonstigen täglich wechselnden Herausforderungen der Tätigkeit einer Geschäftsleiterin. Die Beigeladene zu 22) erledige die ihr übertragenen Aufgaben in allen Tätigkeitsbereichen absolut selbständig, rationell und zielstrebig. Sie verfüge über gute und umfangreiche Fachkenntnisse, dies ihr ermöglichten, ihre Aufgaben gut koordiniert zu bearbeiten. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien stets wohl begründet, in sich schlüssig und klar verständlich abgefasst. Besonders in ihrem Einsatzbereich als Rechtspflegerin fielen ihr überdurchschnittliches Engagement und das große Einfühlungsvermögen auf, mit dem sie die Fälle bearbeite. Die Beamtin sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Sie erledige die ihr übertragenen Aufgaben sicher, gewissenhaft, sehr sorgfältig und gründlich. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise erledige sie in kurzer Zeit große Mengen an Arbeit. Rückstände lassen Sie nicht aufkommen und sie sei jederzeit bereit, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. In ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts habe sie ein außergewöhnliches Organisations- und Planungsvermögen bewiesen und weiter ausgebaut, welches ihr verbunden mit einer guten Auffassungsgabe, Eigeninitiative und Flexibilität gerade die Fähigkeiten verliehen, die diese Funktionen erforderten. Gerade für die weitgefächerten Verwaltungsaufgaben eines kleinen Amtsgerichts sei sie besonders gut geeignet. Die Beamtin arbeite stets zuverlässig. Arbeitsergebnisse würden immer pünktlich erbracht. Die Beigeladene zu 22) sei eine freundliche, aufgeschlossene, aufrichtige und äußerst hilfsbereite Beamtin, die wegen dieser Eigenschaften ihr schnell erworbenes Ansehen und ihre Akzeptanz weiter gefestigt habe. Im Beurteilungszeitraum habe sie ihr ohnehin schon sehr hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben intensiviert.

92

4. Greifen aus dem Vorstehendem die Einwände gegen die Beurteilungen der nach dem Beschluss des Senats vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen nicht durch, so darf eine einstweilige Anordnung schließlich nicht wegen der von der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung erhobenen Rügen ergehen.

93

a) Auch die Beurteilung der Antragstellerin unterliegt, wie oben bereits dargelegt, wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Auch bei Rügen gegen die eigene Leistungsbeurteilung erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

94

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen das Ergebnis ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 nicht geeignet, ihrem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sie vorträgt, sie sei in Wirklichkeit mit ihren Leistungen besser zu benoten, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von ihrem Beurteiler erfolgten Leistungsbeurteilung. Dies reicht jedoch für eine vorläufige Verhinderung der Beförderung ihrer Konkurrenten nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht aus.

95

Die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene Nichtberücksichtigung ihres (von ihr als schwierig angesehenen) Dienstpostens und der in diesem Zusammenhang weiterhin gerügte Eingriff in ihre sachliche Unabhängigkeit als Rechtspflegerin bedürfen einer eingehenden Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren, das die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu beantworten hätte. Die von der Antragstellerin mit ihrem – hier allein zur Entscheidung stehenden – Eilantrag begehrte vorläufige Untersagung der Beförderung aller 23 Ausgewählten darf mit dieser Begründung nicht erfolgen. Es kann diesen Beamten insofern schlechterdings nicht zugemutet werden, ihre eigene Beförderung, die schließlich jeweils auf der Grundlage ihrer guten Beurteilung und damit als Ergebnis ihrer erbrachten Leistungen erfolgen soll, von einem – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Beurteilungsrechtsstreit der Antragstellerin abhängig zu machen. Dass dies bei einer sachgerechten Anwendung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gerechtfertigt sein kann, wurde oben bereits eingehend dargelegt.

96

III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Hierzu gilt im Einzelnen:

97

1. Die Gerichtskosten erster Instanz trägt die Antragstellerin als mit ihrem Antrag letztlich unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten zweiter Instanz ab der Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen zu 8) und 15) trägt die Antragstellerin gleichfalls als unterlegene Beteiligte (§ 154 Abs. 1 VwGO), bis zu deren Rücknahme als verschuldensabhängige Kosten (§ 155 Abs. 4 VwGO). Diese Vorschrift ist als Spezialregelung nach dem Ermessen des Senats auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittels anwendbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 1 TE 3826/87 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 -, beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2014, § 155 Rn. 19; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 77 und 80; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 15 und 20; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juli 2015, § 155 Rn. 24). Diese Regel greift hier ein, weil die Antragstellerin selbst auf mehrfache Hinweise vom Antragsgegner und einzelnen Beigeladenen ausdrücklich an ihrem Antrag auf Untersagung der Beförderung aller Konkurrenten festgehalten hat.

98

Da – wie im Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 und vorstehend ausgeführt – die Beiladungen des weit überwiegenden Teils der mit „3.3“ beurteilten Bewerber offensichtlich nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten. Gleiches gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 14), die ihre Beschwerde nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 18. August 2015 mit Zustimmung der Hauptbeteiligten für erledigt erklärt hat. Da aus den gleichen Gründen auch hier die fraglichen Beiladungen objektiv nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist.

99

2. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der nach dem Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

100

3. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der mit dem Aufhebungsbeschluss ausgeschiedenen Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) und 7), 10), 13), 16), 20) und 23) entspricht gleichfalls nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da auch diese Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt wiederum für beide Instanzen.

101

4. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO legt der Senat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) und 15) der Antragstellerin auf, und zwar wiederum verschuldensabhängig gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, auf. Hier gilt das vorstehend zu den Gerichtskosten Ausgeführte (IV. 1.) entsprechend. Die Kostentragungspflicht besteht allerdings nur für die außergerichtlichen Kosten dieser Beigeladenen in der zweiten Instanz, da diese in erster Instanz keine Sachanträge gestellt hatten.

102

5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14) sind nach erfolgter Erledigungserklärung schließlich gleichfalls der Antragstellerin, und zwar sowohl verschuldensabhängig (§ 155 Abs. 4 VwGO) als auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO wegen voraussichtlichen Unterliegens, aufzuerlegen.

103

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.168,84 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller ist Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung – LBesO –) und in der Jugendstrafanstalt S. als Justizvollzugsbeamter eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit zwölf weiteren Beamtinnen und Beamten dieses Statusamtes auf die im Justizblatt Nr. 1 vom 16. Januar 2017 bei den Justizvollzugseinrichtungen zum Beförderungstermin am 18. Mai 2017 ausgeschriebenen sieben Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Regierungsamtfrau bzw. -mann).

2

Die zu diesem Termin zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen im Bereich des Justizvollzugs vergab der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks vom 14. März 2017 allein nach den Ergebnissen der über die Bewerber erstellten Regelbeurteilungen. Diese Beurteilungen wurden sämtlich zum Stichtag 1. Juli 2016 und auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt für die Beamten in der Justiz und im Justizvollzug neu in Kraft gesetzten Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums der Justiz gefertigt.

3

Der Antragsteller, dem in seiner zu diesem Stichtag erstellten dienstlichen Beurteilung die abschließende Bewertung „A10.8“ („Der Beurteilte entspricht den Anforderungen stets voll und ganz und erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“) erhalten hatte, wurde nicht ausgewählt, weil die Beigeladene, der gleichfalls die Gesamtnote „A10.8“ zuerkannt worden war, bei einer Auswertung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Beurteilungen im Wege der sog. Ausschärfung 252 Punkte erreicht hatte, während der Antragsteller hierbei lediglich 247 Punkte aufzuweisen hatte. Die Ausschärfung der Beurteilung erfolgte, indem den durch Ankreuzen im Beurteilungsformular vergebenen Einzelwertungen jeweils Punktwerte von null bis acht Punkten zugeordnet und die so erhaltenen Einzelwerte anschließend addiert wurden. Die höhere Summe entschied dann abschließend über die Vergabe des Beförderungsamtes, ohne dass auf ältere dienstliche Beurteilungen abgestellt oder Hilfskriterien herangezogen wurden.

4

Nachdem dem Antragsteller die Erfolglosigkeit seiner Bewerbung mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er rügte, die Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen sei fehlerhaft erfolgt, weil das nach den Beurteilungsrichtlinien nur zur Plausibilisierung des Gesamturteils dienende Berechnungssystem für eine anschließende Auswertung der Einzelergebnisse der dienstlichen Beurteilungen in der Justiz und im Justizvollzug nicht vorgesehen sei. Da eine rechtlich zulässige Ausschärfung somit nicht möglich gewesen sei, hätten die älteren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick genommen werden müssen. Da er in seiner vorletzten Beurteilung ein besseres Ergebnis als die Beigeladene erzielt habe, hätte ihm die Beförderungsstelle vergeben werden müssen. Außerdem habe die Beigeladene ihre Beurteilungsnote unter Verstoß gegen die Maßstabsgerechtigkeit erhalten, weil deren aktuelle Beurteilung im Vergleich zu ihrer früheren einen „außergewöhnlichen Notensprung“ aufweise, der nicht begründet worden sei.

5

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, zu deren Begründung er seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft.

6

B.

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Regierungsamtfrauen und -männer ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung – LBesO – zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

9

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Grundsatz der Bestenauslese („Leistungsgrundsatz“) nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:

10

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 102 [116]; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, ZBR 2017, 209). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 141 und vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [32]).

11

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der hier im Streit stehenden Beförderungsentscheidung gerecht geworden. Denn er hat die Auswahl unter den Bewerbern ausschließlich nach den Ergebnissen der über diese Beamten erstellten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Danach ist die Beigeladene, die ebenso wie der Antragsteller in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „A10.8“ erhalten hatte, nach einer anschließenden Auswertung der Beurteilungsgrundlagen im Wege der sog. Ausschärfung zu Recht für eine Beförderung nach A 11 LBesO ausgewählt worden. Sie hat in der Summe der numerisch zugeordneten Einzelbewertungen insgesamt 252 Punkte erreicht, während der Antragsteller in seiner Beurteilung insofern lediglich 247 Punkte aufweisen kann. Da die Beigeladene somit ein um fünf Punkte besseres Ergebnis bei den einzelnen Bewertungen ihrer im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen erzielt hat, ist ihr bei der Vergabe einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen zu Recht der Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben worden.

12

Die auf der Grundlage dieser Regelbeurteilungen vorgenommene Auswahlentscheidung für die im Justizvollzug im Rahmen der dort praktizierten sog. Topfwirtschaft landesweit vergebenen Beförderungsstellen steht mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben in Einklang. Dies gilt sowohl in Bezug auf die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde in erster Linie gerügte Vereinbarkeit der neuen Beurteilungsvorschriften mit höherrangigem Recht (1.) als auch hinsichtlich des von ihm außerdem in Zweifel gezogenen Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen (2.). Da die Beförderungsentscheidungen in zulässiger Weise bereits auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, bedurfte es keines Rückgriffs auf ältere Beurteilungen oder einer Heranziehung von Hilfskriterien (3.). Weitere Rügen gegen das Auswahlsystem des Antragsgegners hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nicht erhoben, so dass es insgesamt bei der Entscheidung der ersten Instanz zu verbleiben hat. Insbesondere verbietet sich eine von Amts wegen gemäß §§ 125, 86 VwGO erfolgende Überprüfung des Ergebnisses der eigenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (4.).

13

1. Die Verwaltungsvorschrift über die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug vom 2. Juni 2016 (Justizblatt 2016, S. 71; im Folgenden: BeurteilungsVV), die auf den Ermächtigungsgrundlagen von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Landesbeamtengesetz – LBG – i. V. m § 15 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung – LaufbVO – beruht, gibt den Beurteilern in der Justiz und im Justizvollzug den rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sie ihre Bewertung von dienstlicher Eignung, Leistung und Befähigung der ihnen unterstellten Beamten vorzunehmen haben. Danach sind Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage unter Verwendung des hierfür vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Beurteilungsformulars dienstlich zu beurteilen.

14

Das Beurteilungsformular enthält insgesamt 60 Einzelmerkmale, die von den Beurteilern bei allen Beamten durch Ankreuzen des zutreffenden Feldes auszufüllen sind. Die einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden „herausragend“, „außergewöhnlich“, „besonders stark“, „stark“, „normal“, „hinreichend“, „ansatzweise“, „kaum“ oder „nicht“ zu bewerten (Nr. 6.4 BeurteilungsVV). Die Einzelmerkmale sind dabei verschiedenen Gruppen von Merkmalen zugeordnet, von denen die Gruppe „Sach- und Fachkompetenz“ mit 25 Einzelmerkmalen den größten Anteil stellt. Es folgen „Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale und persönliche Kompetenz“ mit 15 Einzelmerkmalen und „Soziale Kompetenz“ mit 10 Einzelmerkmalen. Für Beamte mit ausgeübter Leitungsfunktion ist im Beurteilungsformular zusätzlich die Merkmalgruppe „Führungsverhalten“ mit 10 Einzelmerkmalen auszufüllen.

15

Nachdem der Beurteiler sämtliche Einzelmerkmale angekreuzt hat, ist von ihm eine nach einem Punktsystem von 0 bis 18 Punkten festgelegte Gesamtbeurteilung zu erstellen. Die Punkte der Gesamtbeurteilung sind bis auf die niedrigste Bewertungsstufe (mit null Punkten) in Gruppen zu je drei Punkten zusammengefasst. Diesen Gruppen sind jeweils textliche Umschreibungen zugeordnet, die darstellen, in welchem Umfang der beurteilte Beamte den an ihn in seiner Statusgruppe zu erwartenden Anforderungen entspricht. Die niedrigste Gesamtbeurteilung lautet auf null Punkte („Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen in der Regel nicht“), die höchste Gesamtbeurteilung liegt bei 18 Punkten („Die oder der Beurteilte übertrifft die Anforderungen in ganz besonderem Maße und zeigt stets besonders herausragende Leistungen“). Der vergebenen Punktzahl ist schließlich das jeweilige Statusamt voranzustellen. Die durchschnittliche Beurteilung eines Oberinspektors würde so beispielsweise auf „A10.8“ lauten.

16

Die Gesamtbeurteilung hat der Beurteiler nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. Nr. 6.7 Satz 1 BeurteilungsVV). Die Gesamtwürdigung erfolgt gemäß Nr. 7.1 BeurteilungsVV unabhängig vom Anlass der Beurteilung und hat als Beurteilungsmaßstab den normalen Leistungsstand, der allgemein von Beschäftigten der betreffenden Statusgruppe oder des betreffenden Einstiegsamtes erwartet werden muss, zugrunde zu legen. Der normale Leistungsstand wird nach Nr. 7.1 Satz 3 BeurteilungsVV für jede Statusgruppe mit acht Punkten festgelegt (sog. Ankernote).

17

Für die Umrechnung der nach dem Ankreuzen erzielten Einzelpunkte in einen Punktwert für die Gesamtbeurteilung steht den Beurteilern eine Berechnungsformel als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dabei entspricht jeder Ausprägungsgrad einem Punktwert von null bis acht, wobei null dem Ausprägungsgrad „nicht ausgeprägt“ und acht dem Ausprägungsgrad „herausragend ausgeprägt“ entspricht. Die Summe der erreichten Punkte ist sodann ins Verhältnis zu setzen zu der Summe der Punktwerte, die mit den bewerteten Merkmalen höchstens erreicht werden konnte (vgl. Nr. 6.7 Sätze 3 bis 5 BeurteilungsVV). Der sich so ergebende Prozentwert ergibt einen Vomhundertsatz, der als sogenannte Orientierungshilfe für eine Plausibilitätsprüfung dient. Von dieser Orientierungshilfe kann der Beurteiler nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift abweichen. In diesem Fall hat er die Gesamtbeurteilung schriftlich zu begründen (Nr. 6.7 Sätze 6 und 7 BeurteilungsVV).

18

Dieses, auf alle in der Justiz und im Justizvollzug in Rheinland-Pfalz eingesetzte Beamte gleichmäßig anzuwendende, Beurteilungssystem unterliegt weder einfachgesetzlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Es stellt im Gegenteil ein für die Beurteilungs- und Beförderungspraxis taugliches Instrument dar, die Leistung der Beamten in diesem Personalbereich vollständig und differenziert zu erfassen und so bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen dem Grundsatz der Bestenauslese die ihm zukommende Geltung zu verschaffen.

19

a) Die Feststellung der dienstlichen Eignung, Leistung und Befähigung hat der Antragsgegner in zulässiger Weise mit dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, die im Wege des sog. Ankreuzverfahrens erstellt worden sind. Die Abschaffung der bislang bei den Beamten in der Justiz und im Justizvollzug gefertigten Beurteilungen mit Fließtexten und Einführung von Beurteilungen im Ankreuzverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Der Dienstherr ist im Rahmen seines weiten Organisations- und Gestaltungsspielraumes befugt, in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorzusehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48, Rn. 11).

20

b) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verstößt im Hinblick auf die ihr zugrunde liegenden Beurteilungen auch nicht gegen den vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, wonach sich „ohne entsprechende Rechtsgrundlage“ das Gesamturteil in dienstlichen Beurteilungen der Beamten nicht aus dem arithmetischen Mittel ergeben darf (so etwa Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, BVerwGE 97, 128 [132]; Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1§ 40 BLV Nr. 27; Beschluss vom 21. März 2012 – 2 B 18.11 –, juris). Das Beurteilungs- und Beförderungssystem des Antragsgegners im Personalbereich der Justiz lässt die Bildung eines arithmetischen Mittels zur Gewinnung der Gesamtbewertung in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung nämlich schon nicht zu, sondern verlangt ausdrücklich eine wertende Gesamtbetrachtung durch den Beurteiler. Von den Vorgaben der Richtlinie ist bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auch nicht abgewichen worden (aa). Auch die nach Vorliegen aller Beurteilungen der Bewerber erfolgte Vergabe einer Rangpunktzahl für die Bildung einer Beförderungsreihung beinhaltet gleichfalls keinen Verstoß gegen das Verbot der „Arithmetisierung“ (bb).

21

aa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Verbot, bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kein Beurteilungsverfahren einzusetzen, das ein Gesamturteil nur aus dem arithmetischen Mittel gewinnt, will verhindern, dass der Beurteiler bei seiner Aufgabe, aus den einzelnen Beurteilungsgrundlagen ein wertendes Gesamturteil zu bilden, durch mathematische Vorgaben behindert wird oder sich dieser Amtspflicht durch schlichtes „Mathematisieren“ entledigt. Da es bei der dienstlichen Beurteilung um die Bewertung individueller Leistungen geht, muss dem Beurteiler nicht nur die Möglichkeit einer eigenständigen Gesamtbetrachtung verbleiben; er muss diese auch bewusst durchführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 71: „Ein reiner Zahlenschematismus ist zu vermeiden“). Ein solcher Bewertungsmangel haftet den in diesem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren inzident zu überprüfenden Beurteilungen auf der Grundlage der neuen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners jedoch nicht an.

22

aaa) Klarzustellen ist hierbei zunächst, dass sich diese Rechtsprechung nur auf das Gesamturteil, nicht aber auf die Ermittlung der Benotung mehrerer Hauptmerkmale bezieht, die sich ihrerseits aus mehreren Untermerkmalen zusammensetzen. Bei der Bildung des Gesamturteils muss der Beurteiler aber die unterschiedliche Bedeutung der Einzelmerkmale wertend berücksichtigen, indem er sie gewichtet (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, BVerwGE 97, 128 [131]; Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 und juris, dort Rn. 14). Es muss also sichergestellt sein, dass ein Beurteiler zum Abschluss des Beurteilungsvorgangs die gezeigte Leistung auf der Grundlage der bewerteten Einzelmerkmale anschließend wertend zusammenfasst und diesen Bewertungsvorgang nicht aufgrund einer bloßen Rechenoperation überspringt oder sich – etwa durch externe Vorgaben – gehindert sieht, die von ihm an sich als richtig erachtete Bewertung zu vergeben, weil eine Rechenoperation ein anderes Ergebnis auswirft. Beurteilungen sind keine „mathematische Wissenschaft“ (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris Rn. 11). Das bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass der Beurteiler nach wertender Betrachtung der Hauptmerkmale nicht zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass diese gleich zu gewichten sind. Eine derartige Gleichgewichtung ist nämlich nicht nur eine zulässige, sondern bei (wie hier) planvoll ausgesuchten Einzel- und Hauptmerkmalen sogar eine naheliegende Gewichtungsmethode. Das Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamtergebnisses darf daher nicht als Verbot der wertenden Gleichgewichtung bestimmter Merkmale missverstanden werden.

23

bbb) Diese Vorgaben werden von den vorliegend zur Anwendung gelangten Beurteilungsrichtlinien, die nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 LV) bei allen Beamten in der Justiz und Justizvollzug verbindlich und einheitlich anzuwenden sind, beachtet. Nach Nummer 6.3 BeurteilungsVV soll die Beurteilung zunächst ein differenziertes Leistungsbild des zu beurteilenden Beamten zeichnen und dabei seine Stärken herausarbeiten sowie die Bereiche erkennen lassen, in denen eine Verbesserung erfolgen sollte. Zu diesem Zweck sind von den Beurteilern in dem nach Nr. 6.2 und Nr. 9.1 BeurteilungsVV zu verwendenden Beurteilungsformular gemäß Anlage 1 und 3 die einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale nach verschiedenen Ausprägungsgraden zu bewerten.

24

ccc) Gleiches gilt für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung. Hier ist ein Bewertungssystem vorgesehen, in dem die einzelnen Gesamtbewertungen zwischen 0 und 18 Punkten zusammenzufassen sind (Nr. 6.5 BeurteilungsVV). Auch wenn danach bei der Ermittlung der Gesamtnote Zahlenwerte eingesetzt werden, so wird das Beurteilungsergebnis dennoch nicht mathematisch ermittelt. Denn für die letztverbindliche Notenvergabe schreibt Nr. 6.7 Satz 1 BeurteilungsVV vor, dass der Beurteiler die Gesamtbeurteilung „auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung“ vorzunehmen hat. Eine rein rechnerische Ermittlung des Beurteilungsergebnisses im Sinne eines Mittelwertverfahrens ist danach also bereits nach den Vorgaben der Richtlinie nicht zulässig.

25

Im Gegenteil schreibt Nr. 6.5 Satz 2 BeurteilungsVV ausdrücklich vor, dass sich die Gesamtbeurteilung „nachvollziehbar und plausibel“ aus den Einzelbewertungen herleiten lassen müsse. Das anschließend zur Anwendung kommende Punktesystem ist, wie die Richtlinie schon ihrem Wortlaut nach deutlich macht, keine Rechenformel, sondern lediglich eine „Orientierungshilfe“ (vgl. Nr. 6.7 Satz 3 BeurteilungsVV). Sie dient vor allem der Kontrolle, ob die zuvor vergebenen Einzelbewertungen die anschließende Gesamtbewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nachvollziehbar und plausibel tragen. Von dieser Orientierungshilfe kann der Beurteiler sogar in Fällen abweichen (Nr. 6.7 Satz 7 und 8 BeurteilungsVV). Auch dies belegt, dass eine „rein rechnerische Ermittlung“ (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2012 – 2 B 18.11 –, juris Rn. 7) der Gesamtbeurteilung im Personalbereich der Justiz und des Justizvollzugs nicht erfolgt.

26

bb) Des Weiteren verstößt die im Besetzungsvermerk im Wege der „Binnendifferenzierung“ erfolgte Vergabe einer Gesamtpunktzahl an die Bewerber nicht gegen höherrangiges Recht. Bei diesem Umrechnungssystem werden den im Beurteilungsbogen vom Beurteiler angekreuzten einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmalen gemäß Nr. 6.7 BeurteilungsVV zunächst jeweils numerische Werte von null („nicht ausgeprägt“) bis acht („herausragend ausgeprägt“) Punkten zugeordnet und die so gewonnenen Einzelwerte anschließend in einer Summe zusammengefasst, so dass sich anschließend die Platzierung der Beurteilten innerhalb der Beförderungsreihung ermitteln lässt (vgl. im Hinblick auf den Antragsteller und die Beigeladene Bl. 62 und 77 des Besetzungsvorgangs).

27

Auch dies stellt keine unzulässige arithmetische Ermittlung des Beurteilungsergebnisses und der darauf beruhenden Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um eine sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich zulässige und in vielen Personalbereichen in Bund und Ländern seit Jahren praktizierte Methode der Auswertung von Beurteilungsergebnissen, die gerade bei Beförderungsterminen mit einer Vielzahl von Bewerbern in mehreren Statusämtern, die in verschiedenen Behörden und dort auf unterschiedlichen Dienstposten eingesetzt sind (sog. Massenbeförderungen) sachgerecht ist, um den mit diesen Verfahren befassten Amtswaltern ein Instrument zur praktikablen und vollständigen Auswertung der Ergebnisse von Einzelmerkmalen im Rahmen der sog. Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen an die Hand zu geben. Gegen das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachtende Verbot der mathematischen Gewinnung von Beurteilungsergebnissen bzw. Beförderungsentscheidungen verstößt diese Handhabung aus mehreren Gründen nicht.

28

aaa) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem vorstehend dargestellten Umrechnungssystem schon begrifflich nicht um eine „Arithmetisierung“ handelt. Das arithmetische Mittel (auch „Mittelwert“ genannt) ist definiert als ein Durchschnittswert, der aus dem Quotient der Summe einzelner Zahlwerte und ihrer Anzahl berechnet wird. Um den Rangplatz des jeweiligen Bewerbers zu ermitteln, wird bei dem Beförderungssystem des Antragsgegners ein solcher Durchschnittswert jedoch erst gar nicht gebildet. Für die Bestimmung des Beförderungsrangplatzes eines Bewerbers ist dort nicht der Quotient, sondern die Summe der Einzelbewertungen maßgebend.

29

bbb) Hinzu kommt, dass dieses System auch deshalb nicht gegen das Verbot der mathematischen Gewinnung von Gesamtbewertungen dienstlicher Beurteilungen verstößt, weil die Beurteilungsergebnisse aller Bewerber zu dem Zeitpunkt, in dem im Besetzungsbericht des Ministeriums der Justiz vom 14. März 2017 die Zusammenfassung der Einzelaussagen nach dem vorstehend dargestellten Umrechnungssystem erfolgte, bereits feststanden. Von einer arithmetischen „Ermittlung“ der Beurteilungsergebnisse kann unter diesem Gesichtspunkt schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht die Rede sein.

30

Außerdem wurde oben unter I. 1. b) aa) bereits festgestellt, dass bereits die Beurteilungsergebnisse der Beamten ohne arithmetische „Berechnung“ erzielt wurden, weil die Richtlinie eine solche Arithmetisierung nicht zulässt. Wenn danach schon bei der Gewinnung der Beurteilungsergebnisse keine „Mathematisierung“ erfolgt, dann muss dies in umso stärkerem Maße für die Ausschärfung der Einzelergebnisse von dienstlichen Beurteilungen gelten.

31

ccc) Mit seinen Ausführungen im Besetzungsbericht, wonach sämtliche Einzelmerkmale gleichrangig nebeneinanderstehen und nicht unterschiedlich gewichtet werden, hat der Antragsgegner die Grenzen des ihm eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums gleichfalls nicht überschritten. Denn die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 und juris, dort Rn. 36).

32

Bei der Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis. Es ist allein Sache des Dienstherrn, bestimmten Merkmalen im Verhältnis zu anderen Merkmalen bei der Feststellung der Bewährung im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonderes Gewicht beizumessen. Erstreckt sich nämlich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung u.a. darauf, die zahlreichen Anforderungen festzulegen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, BVerwGE 106, 263 [268]), so gilt dies in gleicher Weise auch für die Bestimmung der spezifischen Anforderungen, die nach seiner Einschätzung für die Erfüllung der mit den Ämtern der Laufbahn verbundenen Aufgaben von besonderer Bedeutung sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 – 1 A 808/09 –, juris Rn. 26).

33

Eingedenk dessen kann es im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale dienstlicher Beurteilungen nicht richtig sein, eine einheitliche Gewichtung von Einzelmerkmalen von vornherein als sachfremd anzusehen. Sowohl die oberste Dienstbehörde als auch die einzelnen Beurteiler sind vielmehr berechtigt, im Rahmen der Gewichtung einer dienstlichen Beurteilung die vorhandenen Einzelmerkmale auch so zu bewerten, dass diese im Verhältnis zur Gesamtbeurteilung stets gleichwertig sind. Der Dienstherr ist weder aus dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG noch aus einfachem Recht verpflichtet, diese Einzelmerkmale unterschiedlich zu bewerten. Wenn der Antragsgegner sich aus nachvollziehbaren Gründen dafür entschieden hat, die Gewichtung der Einzelmerkmale paritätisch vorzunehmen, so unterfällt diese Entscheidung deshalb ebenso seinem Beurteilungsspielraum wie eine – rechtlich ebenso zulässige – unterschiedliche Gewichtung einzelner Leistungs- oder Befähigungsmerkmale.

34

Unabhängig von diesen Erwägungen sind die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Justiz und des Justizvollzugs aber auch dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unterschiedliche Zahl von Einzelmerkmalen bei den verschiedenen Leistungsgruppen aufweisen. Allein durch die danach vorliegende unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen hat der Antragsgegner als Richtliniengeber in diesem Personalbereich die Wertigkeit der einzelnen Merkmale festgelegt. Indem etwa der Gruppe „Fachkompetenz“ insgesamt zwanzig Einzelmerkmale zugeordnet sind, kann ein Beamter, der im Beurteilungszeitraum in diesem Bereich besonders gute Leistungen erzielt hat, sich gegenüber Konkurrenten, die etwa in der Gruppe „Soziale Kompetenz“ mit lediglich fünf Einzelmerkmalen hohe Einzelnoten erreicht haben, hervorheben. Eine Gleichartigkeit der Gewichtungen der insgesamt fünfzig bzw. (mit Bewertung des Führungsverhaltens) sechzig Einzelmerkmale besteht deshalb nur scheinbar. In Wirklichkeit ist vom Dienstherrn bereits durch die unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen in den einzelnen Leistungsgruppen eine differenzierte Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale vorgenommen worden.

35

Überdies ist es bei den landesweit im Wege der sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen ausgeschriebenen Beförderungsstellen auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner darauf hinweist, dass die Dienstposten in den Justizvollzugseinrichtungen, die sowohl durch Funktionen mit breiter und daher vielschichtiger Aufgabenwahrnehmung als auch, besonders in großen Organisationseinheiten, durch stark spezialisierte Arbeitsbereiche gekennzeichnet seien, sich jeweils erheblich unterschieden und deshalb nicht einzelne, für die Aufgabenerfüllung bedeutsame Leistungsmerkmale gegenüber anderen hervorgehoben werden dürften. Seine dergestalt getroffene und im Besetzungsvermerk auch ausführlich begründete Entscheidung, wegen dieser starken Bandbreite der von den Beamten wahrgenommenen Aufgaben im Justizvollzug auf eine Gewichtung der Einzelmerkmale zu verzichten, ist nicht sachfremd. Sie ist vielmehr nachvollziehbar und – vor allem – von dem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LBG i. V. m § 15 Abs. 1 Satz 2 LaufbVO dem Richtliniengeber zustehenden Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum gedeckt.

36

ddd) Ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Einwand, wonach eine Zusammenfassung der Einzelergebnisse auch deshalb nicht zulässig sei, weil die Berechnungsformel nach Nr. 6.7 BeurteilungsVV bereits bei Ermittlung des Beurteilungsergebnisses herangezogen worden sei. Hierin ist keine gleichsam unzulässige Doppelverwertung der Berechnungsformel zu sehen.

37

Zum einen ist schon nicht ersichtlich, warum die lediglich als Kontrolle der Plausibilität des jeweiligen Beurteilungsergebnisses als „Orientierungshilfe“ erfolgte Umrechnung der Einzelmerkmale in Punktwerte für den anschließend erstellten Besetzungsbericht als „verbraucht“ anzusehen sein sollte. Es liegt – im Gegenteil – sogar nahe, das schon bei der Gewinnung des Gesamtergebnisses verwendete Bezugssystem auch für die bei einem Beurteilungsgleichstand „auf der zweiten Stufe“ erforderlich werdende inhaltliche Erfassung der Einzelmerkmale nutzbar zu machen.

38

Zum zweiten handelt es sich bei der vom Antragsgegner im Besetzungsbericht erfolgten Zusammenfassung der Einzelergebnisse der Sache nach lediglich um ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel zur vollständigen Erfassung und Auswertung der Beurteilungsgrundlagen, die bei einem Gleichstand der Ergebnisse der Gesamtbeurteilung nach der Rechtsprechung des Senats gerade dann im Wege der Ausschärfung erforderlich wird (Beschluss vom 10. September 2013 – 2 B 10781/13.OVG –, ZBR 2014, 57). Auf welche Weise der Dienstherr der Bewerber eine solche Zusammenfassung durchführt, unterfällt jedoch wiederum seinem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum.

39

Sachfremde oder mit allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbare Erwägungen haben bei dem vorliegend zu untersuchenden Auswertungssystem erkennbar keine Rolle gespielt. Es ist vielmehr gerade bei jährlich stattfindenden Beförderungsterminen im Bereich der rheinland-pfälzischen Justiz mit den über das gesamte Land verteilten Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie Justizvollzugseinrichtungen und der Vielzahl von Bewerbern, die in ihren verschiedenen Statusämtern auf unterschiedlichen Dienstposten eingesetzt sind, sachgerecht, den mit den Beförderungen regelmäßig befassten Entscheidungsträgern – gerade auch zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und damit zur Vermeidung von Auswahlfehlern – eine solche Auswertungshilfe an die Hand zu geben. Damit wird zugleich ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden und so die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auch in diesem Bereich gewährleistet.

40

Diesem Gesichtspunkt kommt Verfassungsrang zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2014 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237 [239], und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 15; stRspr). Eine Beeinträchtigung des – gleichfalls verfassungsmäßig nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV gesicherten – Rechts der Beamten auf berufliches Fortkommen ist demgegenüber nicht zu erkennen. Die durch das Umrechnungssystem des Antragsgegners gewährleistete vollständige Erfassung des Leistungs- und Befähigungspotenzials der Bewerber durch diese Form der Ausschärfung mittels Umrechnung von Einzelergebnissen nach vorheriger Zuordnung eines bestimmten Punktwertes dient im Gegenteil dazu, objektive und nicht zuletzt auch für die Betroffenen nachvollziehbare Ergebnisse zu erzielen. Eine andere Handhabung, insbesondere eine separate Gewichtung der bereits vorliegenden und als solche abgeschlossenen dienstlichen Beurteilungen, würde die Anforderungen an die Bewerberauswahl bei Massenbeförderungen derart überspannen, dass der Verwaltungsaufwand, der sich in personalintensiven Bereichen des Antragsgegners (Polizei, Justiz, Bildung) schon jetzt zum Teil als ganzjährige Aufgabe der damit befassten Amtswalter darstellt, in einem ganz erheblichen Umfang erhöhen würde.

41

Hinzu kommt, dass der Dienstherr bei der Ausschärfung von Einzelmerkmalen nicht den engen Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV unterworfen ist, wie sie bei der Bildung des Gesamturteils zu beachten sind. Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat der Dienstherr bei im wesentlichen gleichlautenden Gesamtbeurteilungen von Bewerbern ein weites Ermessen, wie er die Auswahlentscheidung herbeiführt. Dabei hat er zwar (auch) nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10648/14.OVG –, AS 43, 68 [78]). In der Art und Weise, wie er dies bewerkstelligt, unterliegt er jedoch nicht den gleichen strengen Bindungen wie sie etwa bei der Maßgabe gelten, wonach für die Vergabe von Beförderungsämtern zunächst dienstliche Beurteilungen heranzuziehen sind. Auch unter diesem Blickwinkel hat der Antragsgegner bei dem von ihm praktizierten Auswertungssystem den ihm zukommenden Bewertungs- und Gestaltungsspielraum nicht verlassen.

42

eee) Die vom Antragsteller für seine Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 23. Januar 2017, – 4 S 2241/16 –, juris) kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, nach der sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden, sich nicht nur die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils verbiete, sondern auch der Rückgriff auf das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen zur Begründung eines Beurteilungsvorsprungs bei gleichem Gesamturteil, kann nämlich jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

43

Dem Beschluss lag schon ein sich von dem vorliegenden Beurteilungs- und Beförderungssystem unterscheidender Sachverhalt zugrunde, in dem der Dienstherr im Rahmen der Auswahlentscheidung tatsächlich auf den höheren Wert des arithmetischen Mittels von einzelnen Leistungsbewertungen abstellte. Damit griff er bei gleicher eigenständiger Gesamtbewertung auf rechnerisch ermittelte Durchschnittswerte der Einzelbewertungen zurück, um hieraus – trotz des vorgefundenen Gleichstands – einen Beurteilungsvorsprung herzuleiten und setzte sich so über die Gesamtbewertung und die in dieser enthaltenen Würdigung und Gewichtung hinweg (so VGH BW, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 S 2241/16 –, juris Rn. 9).

44

Um ein solches Verfahren zur Gewinnung eines Mittelwerts, der für die Festlegung des Beförderungsrangplatzes „errechnet“ wird, handelt es sich bei dem Auswertungssystem im Bereich des Strafvollzuges jedoch nicht. In dem hier zur rechtlichen Überprüfung stehenden System wird vielmehr lediglich die Summe der zuvor gemäß Nr. 6.7 BeurteilungsVV gewichteten Merkmale – ohne Hinzutreten weiterer Rechenschritte – herangezogen, um die Reihung von Bewerbern mit gleichem Gesamtergebnis vornehmen zu können.

45

Hinzu kommt, dass die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamten nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung den vom Dienstherrn berufenen Amtswaltern als ein Akt wertender Erkenntnis vorbehalten bleibt. Deren Wertungen sind deshalb nur daraufhin zu untersuchen, ob die Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen konnten, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, NVwZ 2017, 1133 [1134]; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 [246]; und vom 28. Januar 2016 – 2 A
1.14 –, NVwZ 2016, 1654). Dass die Bevorzugung eines Mitbewerbers, der bei einer Gesamtbetrachtung seiner Einzelbewertungen besser beurteilt worden ist als sein Mitbewerber, auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, ist aber unter keinem denkbaren Blickwinkel zu erkennen.

46

c) Die Objektivität und sachlich begründete Rechtfertigung der Einzelauswertung zeigt auch der vorliegende Sachverhalt. Während der Beigeladenen in ihrer dienstlichen Beurteilung in mehreren Einzelmerkmalen der zweithöchste Ausprägungsgrad und in noch mehr Einzelmerkmalen der dritthöchste Ausprägungsgrad zuerkannt wurde, finden sich derart hohe Einzelbewertungen bei dem Antragsteller in einem weitaus geringeren Umfang. Der zweithöchste Ausprägungsgrad wurde in seiner Beurteilung sogar überhaupt nicht vergeben. Stattdessen erfolgten die Bewertungen seiner dienstlichen Leistungen in einem weitaus höheren Maße mit lediglich durchschnittlichen oder allenfalls leicht überdurchschnittlichen Bewertungen. Mit dieser, sich bei einer Auswertung der vorliegenden Beurteilungen geradezu aufdrängenden Erkenntnis stimmt die vom Antragsgegner ermittelte Punktzahl in tatsächlicher Hinsicht überein. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die Bevorzugung der Beigeladenen bei der Vergabe einer der Beförderungsstellen für Regierungsamtfrauen und -männer durch das vom Antragsgegner angewandte Beförderungssystem ist nach alledem nicht erkennbar.

47

2. Des Weiteren rechtfertigen die – mit seiner Beschwerde ausdrücklich aufrecht erhaltenen – Rügen des Antragstellers gegen das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen, mit denen er geltend macht, diese sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe beurteilt worden, gleichfalls nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Beurteilung in dem zur Überprüfung des Senats gestellten Umfang rechtswidrig und sie deshalb keine taugliche Auswahlgrundlage sein könnte.

48

a) Bei dieser Prüfung ist zunächst von Bedeutung, dass die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand des vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahrens sind. Solche Beurteilungen werden in einem Verfahren zur Sicherung eines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches des in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz unterlegenen Bewerbers gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr stets nur inzident, das heißt im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung lediglich „nebenbei anfallend“ überprüft (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12.OVG –, ESOVGRP und juris; Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [34]; Beschluss vom 21. August 2017 – 2 B 11290/17.OVG –, juris). Dementsprechend muss der Dienstherr die in einem Eilverfahren vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene dienstliche Beurteilung des im Konkurrenteneilverfahren beigeladenen Mitbewerbers weder unmittelbar aufheben noch abändern. Sie bleibt vielmehr zunächst so wie sie erstellt worden ist bestehen und ist aus der Personalakte des Betreffenden auch nicht zu entfernen OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017, a.a.O.).

49

b) Hinzu kommt, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dienstliche Beurteilungen auch in einem Hauptsacheverfahren, das auf Aufhebung oder Abänderung der jeweiligen Beurteilung gerichtet ist, wegen des den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraumes nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die gerichtliche Prüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, festzustellen, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen konnte, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, NVwZ 2017, 1133 [1134]; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 [246]; und vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, NVwZ 2016, 1654). Daher sind auch in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nicht sämtliche Rügen, die der in einer Beförderungskonkurrenz unterlegene Beamte gegen seine eigene oder die Beurteilung eines Mitbewerbers erhebt, in vollem Umfang nachzuprüfen.

50

c) Aus diesen Erwägungen folgt, dass es in einem derartigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ausschließlich dem Antragsteller obliegt, die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen eigenen oder „fremden“ dienstlichen Beurteilung im Einzelnen substantiiert zu belegen. Unterlässt er dies oder erweisen sich seine Einwände schon im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als nicht durchgreifend, so kann sein Antrag, der auf Verhinderung der Dienstpostenübertragung oder der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Auswahlsieger gerichtet ist, keinen Erfolg haben.

51

aa) Das gilt zunächst, wenn der unterlegene Bewerber um einen Beförderungsdienstposten oder eine höher bewertete Planstelle eine unzureichende oder fehlerhafte Tatsachengrundlage bei seiner eigenen Beurteilung oder derjenigen des Konkurrenten geltend macht. Bei einer solchen Rüge obliegt es ihm, diesen Vortrag mit nachprüfbaren Umständen zu belegen. So wie der Dienstherr bei der Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung durch den Beurteilten nachvollziehbar darlegen muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Beurteiler seine Bewertung der fachlichen Eignung und Leistung des zu beurteilenden Beamten getroffen hat, so hat derjenige Antragsteller, der die Rüge der fehlerhaften oder unvollständigen Tatsachengrundlage erhebt, hinreichende Anknüpfungstatsachen anzugeben, die dem Verwaltungsgericht die Prüfung erlauben, ob und in welchem Umfang die inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des Beigeladenen tatsächlich auf einer tatsächlich oder rechtlich fehlerhaften Grundlage erstellt worden ist.

52

bb) Gleiches gilt aber auch, wenn sich der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Antragsteller in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – wie hier – auf eine angebliche Unterschiedlichkeit in der Anwendung der zu beachtenden Beurteilungsmaßstäbe durch den oder die Beurteiler beruft. Hier hat eine „gestufte“ Überprüfung zu erfolgen.

53

aaa) Bei einer solchen Rüge ist zunächst von der in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Maßstabsbildung auszugehen. Wie bei allen Formalfehlern ist dies vom Verwaltungsgericht als offensichtlich vorliegende Fehlerquelle in vollem Umfang zu untersuchen. Ergibt diese Prüfung, dass die Beurteilungsrichtlinien einen mit den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbarenden Beurteilungsmaßstab vorgeben, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich auch die Beurteilungspraxis an diesem Maßstab orientiert. Dies folgt aus dem verwaltungsgerichtlich anerkannten Grundsatz, wonach Beurteilungsrichtlinien nicht wie Rechtsnormen auszulegen sind, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung dasjenige Verständnis maßgeblich ist, das auch ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –, ZBR 1995, 240; vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 –, ZBR 1995, 238; und vom 10. April 1997
2 C 38.95 –, ZBR 1998, 46; stRspr). Deshalb kann der Dienstherr in seiner Verwaltungspraxis sogar vom eigentlichen Begriffsinhalt der Richtlinien abweichen, sofern diese Praxis einheitlich erfolgt und er zum Ausdruck gebracht hat, dass er die abweichende Handhabung duldet.

54

bbb) Für einen derartigen Anwendungsfehler im Beurteilungsmaßstab reicht jedoch die bloße Behauptung des Antragstellers in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, bei der Beurteilung eines beigeladenen Mitbewerbers läge eine von den Richtlinien abweichende, zu großzügige Beurteilungspraxis vor, nicht aus, um die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. In diesem Fall sind vielmehr die Folgen, die einträten, wenn die beantragte Anordnung erginge und sich später die Rechtmäßigkeit der angelegten Beurteilungsmaßstäbe (und damit auch der angegriffenen Beurteilung) herausstellte, denjenigen Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die vorläufige Untersagung der Beförderung des Auswahlsiegers abgelehnt würde, sich aber im sich anschließenden Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Beurteilungsmaßstäbe und damit auch der angegriffenen Beurteilung herausstellte (vgl. zu diesem Maßstab bei einer Folgenabwägung im Eilverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2017– 1 BvR 1741/17 –, juris Rn. 13).

55

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller, von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 ff.), wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst zwar nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

56

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

57

Vom Antragsteller kann der Beigeladene regelmäßig keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsachverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

58

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschlüsse vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [37 f.]; und vom 21. August 2017 – 2 B 11290/17.OVG –, juris). Dies macht eine besondere Plausibilitätsprüfung des Vortrags eines um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellers erforderlich. Die bloße – gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellte – Behauptung, bei den Beurteilungen eines Mitbewerbers sei von dessen Beurteiler ein großzügigerer und damit gegenüber der eigenen Beurteilung abweichender Beurteilungsmaßstab angelegt worden, genügt hierfür nicht. Der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Bewerber hat hierzu vielmehr im Einzelnen und nachprüfbar die Anknüpfungstatsachen anzugeben, aus denen sich ein Anwendungsfehler im Beurteilungsmaßstab ergeben könnte. Ist nach einem derart substantiierten Vortrag die Unterschiedlichkeit der Anwendung der nach den Beurteilungsrichtlinien einzuhaltenden Beurteilungsmaßstäbe zumindest möglich, so muss eine Beförderung des auf solcherart (möglicherweise) unterschiedlich angewandten Beurteilungsmaßstäben beurteilten Mitbewerbers vorläufig unterbleiben (OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017, a.a.O.).

59

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, die Beförderung der Beigeladenen zu verhindern. Hierzu gibt er allein an, bei der Beigeladenen seien die Maßgaben bei der Umrechnung der alten Noten in das neue System abweichend von den „Handreichungen“ des Antragsgegners, die anlässlich mehrerer Beurteilerkonferenzen im Ministerium ausgegeben worden seien, nicht beachtet worden. Bei dieser Argumentation übersieht er, dass weder bei ihm noch im Fall der Beigeladenen eine „Umrechnung“ der alten Beurteilungsnote in eine neue Gesamtbeurteilung (unter Anwendung der neuen Notenskala) vorgenommen worden ist. Ein solches Vorgehen wäre auch bereits nach den eigenen Vorgaben des Antragsgegners unzulässig gewesen. Denn Nr. 11.3 BeurteilungsVV schreibt hierzu ausdrücklich vor, dass die Bezugnahme auf eine alte, nicht nach den Grundsätzen der Verwaltungsvorschrift vom 20. Juni 2016 erteilte Beurteilung nicht zulässig ist. Ein solches Vorgehen ist nach den Erkenntnissen des Senats auch in keinem Fall erfolgt.

60

Unabhängig von diesem formalen Aspekt würde eine „Fortschreibung“ früherer Beurteilungsergebnisse den Vorgaben der Richtlinie, wonach die Beamten – auch zur „Neujustierung“ des unter anderem wegen fehlender Differenzierung der bislang vergebenen Beurteilungsnoten als nicht mehr brauchbar angesehenen früheren Beurteilungssystems – unabhängig von früheren Beurteilungen und nur in Würdigung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen beurteilt werden sollen, konterkarieren.

61

Die vom Antragsteller behauptete „Leistungsexplosion“ der Beigeladenen liegt mithin nicht vor. Davon abgesehen existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, ein einmal mit einer bestimmten Beurteilungsnote beurteilter Beamter müsse diese in seiner weiteren dienstlichen Laufbahn beibehalten. Begründet der Beurteiler eines Beamten eine höhere Gesamtnote mit einer im Beurteilungszeitraum gesteigerten Leistung, so ist eine solcherart zustande gekommene bessere Bewertung vielmehr bereits aus sich heraus nachvollziehbar. Derartige Begründungen sind im vorliegenden Fall allerdings zwanglos den Einzelbewertungen der Beigeladenen zu entnehmen, die nicht nur sechsmal besonders starke Ausprägungen, sondern sogar einmal die zweithöchste Bewertungsstufe („außergewöhnlich“) erhalten hat. Inhaltliche Rügen dahingehend, diese Einzelnoten seien zu Unrecht vergeben worden, enthält der Beschwerdevortrag des Antragstellers, dem derartige hohe Bewertungen sowohl in den Einzelmerkmalen als auch in der Gesamtheit der Einzelnoten nicht zuerkannt wurden, nicht.

62

3. Da die Beförderungsentscheidungen aus diesen Gründen bereits mit den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, bedurfte es auch nicht, wie der Antragsteller unter Berufung auf seine früheren Beurteilungsergebnisse meint, des Rückgriffs auf ältere Beurteilungen oder der Heranziehung von Hilfskriterien.

63

4. Ob über die vorstehend abgehandelten Rügen des Antragstellers hinaus weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Beurteilungssystems im Personalbereich der Beamten in der Justiz und im Justizvollzug bestehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat keine weiteren Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner seit dem 1. Juli 2016 angewendeten Beurteilungssystems vorgetragen. Eine Prüfung von mit einer Beschwerde nicht geltend gemachten Bedenken ist dem Senat indes nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verwehrt. Das Beschwerdegericht ist in seiner Überprüfungskompetenz vielmehr auf die vom Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Es ist danach allein seine Sache, sämtliche Gründe darzutun, die gegen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sprechen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. November 2007 – 13 S 2355/07 –, NVwZ-RR 2008, 581 [582]; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 43; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 115).

64

Der Beschränkung auf die vorgetragenen Gründe steht auch nicht entgegen, dass nach den vorstehenden Ausführungen ein beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Die Vorgaben des Gesetzgebers sind vielmehr unmissverständlich („Das Oberverwaltungsgericht prüft nur“). Auch eine Umdeutung im Wege einer – vorliegend ohnehin nicht veranlassten – verfassungskonformen Auslegung darf bei einem derart eindeutigen Wortlaut nicht dazu führen, dass das Gegenteil des vom Gesetzgeber erklärten objektiven Sinngehaltes eintritt.

65

Der Senat hält allerdings für künftige Beurteilungs- und Beförderungsverfahren einen Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer gesonderten Begründung des Gesamturteiles bei Beurteilungen im sog. Ankreuzverfahren für angebracht: Nach der nunmehr in mehreren Entscheidungen bekräftigten Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf in dienstlichen Beurteilungen das Gesamturteil im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Einer Begründung bedürfe es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 –2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 [61]; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, NVwZ 2017, 475; sowie Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris).

66

Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils kann allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann entfallen, wenn – wie hier – bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2017– 2 C 51.16 –, juris Rn. 15).

67

Gleichwohl könnte es Anlass geben, bei künftigen Beförderungsentscheidungen die nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Begründungspflicht bei einer nach Nr. 6.7 Satz 6 BeurteilungsVV zugelassenen Abweichung des Punktwertes von den in Satz 4 vorgeschlagenen Prozentkorridoren auch für den Fall der Entsprechung des Punktwertes mit dieser Orientierungshilfe zu erstrecken. Dabei muss nicht zwingend eine (vom Richtliniengeber wohl nicht gewollte) umfangreiche textliche Begründung von Beurteilungsgrundlagen erfolgen. Denn auch nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.). Danach würde hier schon eine kurze Begründung ausreichen. Dieser Verpflichtung zur Abgabe einer „ggf. kurzen“ Begründung (BVerwG, a.a.O.) dürfte schon dann entsprochen worden sein, wenn der Beurteiler bei Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung darauf verweist, dass keine Veranlassung besteht, von dem sich aus den im Korridor liegenden Prozentwerten für die Ermittlung der Gesamtbeurteilungsnote nach Nr. 6.5 BeurteilungsVV abzuweisen. Dies hindert ihn freilich nicht, gleichwohl noch eine „ggf. kurze“ zusätzliche Begründung anzufügen. Das von ihm zu verwendende Beurteilungsformular lässt einen solchen Zusatz, auch zur Vermeidung einer „nur formelhaften“ Begründung, zu.

68

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem mit seinem Rechtsmittel unterlegenen Antragsteller zusätzlich die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

69

III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [115 ff.]; OVG Nds, Beschlüsse vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941 und vom 1. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, IÖD 2017, 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 S 2078/16 –, IÖD 2017, 14; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309).

70

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.