Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2015 - 1 B 628/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen auf dem Dienstposten des Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen G. /N. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung weiter aufgegeben, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des eben genannten Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 20.884,19 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3A. Die Beschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegten Begründung der Beschwerde einen Antrag formuliert hat. Zwar muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Beschwerdebegründung (u. a.) einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Erfordernis soll den Beschwerdeführer dazu veranlassen, sein Begehren nach Zielrichtung und Umfang eindeutig festzulegen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, eine das Begehren erschöpfende Entscheidung zu fällen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks sowie mit Blick auf das Fehlen von Anhaltspunkten für einen Willen des Gesetzgebers, das in Rede stehende Antragserfordernis rein formell und damit strenger als bei anderen wortgleichen Regelungen wie z. B. bei § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu verstehen, ist das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags jedoch dann ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung gleichwohl klar ergibt.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 – 1 B 1042/11 –, IÖD 2012, 134 = juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
5So liegt der Fall hier. Es lässt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch Auslegung der Beschwerdeschrift ohne Weiteres ermitteln, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Beschlussfassung nach seinen erstinstanzlich verfolgten Anträgen nebst entsprechender Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt.
6In Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1.,
7der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgewählten Mitbewerber um die Besetzung des Dienstpostens des Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen G. /N. , den Beigeladenen, auf diesem Dienstposten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein erneutes Auswahlverfahren unter Mitberücksichtigung des Antragstellers durchgeführt worden ist,
8setzt der Antragsteller sich in seiner Beschwerdebegründungsschrift mit den Gründen des ablehnenden erstinstanzlichen Beschlusses auseinander und legt dar, aus welchen Gründen er diesen Beschluss für falsch hält. Damit hat er deutlich gemacht, dass er im Beschwerdeverfahren seinen erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1. der Sache nach weiterverfolgt, also eine unter entsprechender Änderung der angefochtenen Entscheidung ergehende Stattgabe dieses Antrags erstrebt.
9Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Antrags zu 2.,
10der Antragsgegnerin aufzugeben, den Beigeladenen zunächst von der Aufgabe der Wahrnehmung des oben genannten Dienstpostens zu entbinden,
11hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründungsschrift unter 3. ausgeführt, die Annahme des Senats im Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, das Eilverfahren werde innerhalb von Wochen oder wenigen Monaten entschieden, habe sich nicht bewahrheitet; der Beigeladene habe schon einen beachtlichen Bewährungsvorsprung erlangt. Damit hat der Antragsteller der Sache nach deutlich gemacht, dass er sich auch gegen ein weiteres Anwachsen dieses Bewährungsvorsprungs wendet. Der Sache nach ist dies der Inhalt seines erstinstanzlich gestellten Antrags zu 2.
12Dass der Antragsteller seine beiden erstinstanzlich gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, hat er nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 2015 auch ausdrücklich klargestellt.
13B. Die Beschwerde ist auch begründet. Das fristgerechte, nicht klar geordnete und deshalb teilweise nur schwer nachvollziehbare Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
14I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die in Rede stehende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend beachtet worden ist (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.). Der Antragsteller hat weiter einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über seine Bewerbung für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist (dazu 3.).
151. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig, weil sie dessen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt. Denn hier ist nach der Auswahlentscheidung eine wesentliche Grundlage für den gebotenen Leistungsvergleich, nämlich die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 16. April 2014, entfallen.
16Wenn der Dienstherr eine Auswahlentscheidung (auch) auf der Grundlage aktueller Beurteilungen der Bewerber getroffen hat und anschließend eine dieser Beurteilungen durch eine neue Beurteilung ersetzt, entfällt eine wesentliche Grundlage für die Auswahlentscheidung und er muss über die Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der dann vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen neu entscheiden. Denn es ist nicht zulässig, grundlegende Auswahlerwägungen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzuschieben. Zwar darf der Dienstherr auf konkrete, von dem nicht ausgewählten Beamten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhobene Einwände nachträglich plausibilisierende Erläuterungen geben. Mit einer nachträglichen Berücksichtigung einer Neubeurteilung im Rahmen der Überprüfung der Auswahlentscheidung stünde aber eine grundlegende Auswahlerwägung und nicht lediglich eine Plausibilisierung bereits vorher angestellter Erwägungen in Rede.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 – 1 B 1042/11 –, IÖD 2012, 134 = juris, Rn. 22 – 26.
18Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen jedenfalls deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin dessen der Entscheidung zugrundegelegte Anlassbeurteilung mittlerweile aufgehoben hat (dazu a)) und auf diese Weise eine unverzichtbare Beurteilungsgrundlage der streitbefangenen Auswahlentscheidung entfallen ist (dazu b)).
19a) Die Antragsgegnerin hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 16. April 2014 aufzuheben. Sie hat dies jedoch der Sache nach dadurch getan, dass sie diese Anlassbeurteilung durch die Anlassbeurteilung vom 21. Oktober 2014 ersetzt hat. Im Einzelnen:
20Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2014 u. a. zutreffend moniert, die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 16. April 2014 sei nicht hinreichend plausibilisiert. Es sei nicht erkennbar, ob ein Beurteilungsbeitrag für die über einjährige Tätigkeit des Beigeladenen bei einer europäischen Auslandsmission […] vorliege. Mit Verfügung ebenfalls vom 10. Oktober 2014 forderte das Verwaltungsgericht von der Antragsgegnerin einen entsprechenden Beurteilungsbeitrag für den Beigeladenen sowie eine dienstliche Stellungnahme des Erstbeurteilers zur Frage an, ob und wie dieser den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt habe. In der Begründung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 10. Oktober 2014 räumte die Antragsgegnerin ein, der Beurteilungsbeitrag des Leiters des Deutschen Polizeikontingents der Mission […] vom 15. Juli 2014 habe bei der Anlassbeurteilung des Beigeladenen nicht berücksichtigt werden können, weil der Beitrag nach den Auswahlgesprächen am 7. Juli 2014 erstellt worden und erst weit nach diesem Termin beim Bundespolizeipräsidium eingegangen sei. Gleichzeitig übersandte die Antragsgegnerin eine neu erstellte Anlassbeurteilung für den Beigeladenen vom 21. Oktober 2014, in der dieser Beurteilungsbeitrag erwähnt wird. Offensichtlich wollte die Antragsgegnerin mit der Erstellung dieser neuen Anlassbeurteilung den Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die vorherige Anlassbeurteilung vom 16. April 2014 Rechnung tragen.
21Für eine Ersetzung der ursprünglichen durch die aktuelle Anlassbeurteilung und damit einhergehende Aufhebung der erstgenannten Anlassbeurteilung spricht auch der Umstand, dass die Anlassbeurteilung vom 21. Oktober 2014 von denselben Beurteilern für denselben Beurteilungszeitraum erstellt worden ist. Denn es darf nicht zwei verschiedene Anlassbeurteilungen für einen Beamten für denselben Zeitraum geben. Außerdem weicht die neue Beurteilung auch inhaltlich von der vorherigen ab: Auf Seite 2 der neuen Beurteilung sind als den Arbeitsplatz prägende Tätigkeiten vier angegeben: „Leiter der Bundespolizeiinspektion L.“, „24.09. – 02.11.2012 Teilnahme an der internationalen Übung ‚Multilayer 12‘ beim CPCC in C. “, „18.11.2012 – 04.12.2013 […] Mission […]“, „ab 06.01.2014 zur besonderen Verwendung im BPOLP“. In der ersten Anlassbeurteilung fehlte dagegen der Hinweis auf die Teilnahme an der Übung in C. , dafür war ein Lehrauftrag an der Universität in T1. über drei Semester angeführt. In der zweiten Anlassbeurteilung erhielt der Beigeladene für das Leistungsmerkmal „Zuverlässigkeit“ einen Punkt mehr als vorher, nämlich 9 statt 8 Punkte. Unter der Rubrik „Allgemeine Bemerkungen“ sind in der zweiten Anlassbeurteilung der Beurteilungsbeitrag von KD X. vom 15. Juli 2014 und der Beitrag von E. L. S. vom 3. September 2013 als berücksichtigt erwähnt. Ein solcher Hinweis fehlt in der ersten Anlassbeurteilung völlig.
22b) Mit der Aufhebung der Anlassbeurteilung für den Beigeladenen vom 16. April 2014 ist eine unverzichtbare Beurteilungsgrundlage der streitbefangenen Auswahlentscheidung entfallen. Denn die streitgegenständliche Auswahlentscheidung beruhte zumindest auch auf einer Bewertung der Anlassbeurteilungen der Bewerber, auch wenn die Beurteilung des Beigeladenen im Vermerk vom 16. Juli 2014 (Seite 5) nur als zusätzliches Argument neben dem offenbar für wichtiger gehaltenen Gesamtvergleich der Ergebnisse der Auswahlgespräche genannt wird.
23Diese Gewichtung erscheint rechtlich bedenklich. Dazu, dass der Leistungsvergleich in erster Linie anhand dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss und Ergebnisse von Auswahlgesprächen nur ergänzend herangezogen werden dürfen, siehe z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 3 CE 12.2469 –, RiA 2013, 222 = juris, Rn. 31, 36, 38, mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; ferner schon – mit ausführlicher Begründung – Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004– 1 B 455/04 –, NWVBl. 2004, 463 = juris, Rn. 32 f.
24Diese Beurteilungsgrundlage kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Antragsgegnerin nach Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge unter dem 21. Oktober 2014 für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum eine neue Beurteilung für den Beigeladenen erstellt hat. Denn die im Juli 2014 getroffene Auswahlentscheidung kann denknotwendig nicht auf der Grundlage der erst Monate später erfolgten Neubeurteilung erfolgt sein.
252. Es erscheint möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
26Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums vertrat in seinem Schreiben an das Bundesministerium des Innern vom 16. April 2014 ebenso wie das Referat B 1 im Bundesministerium des Innern in einem Vermerk vom 6. Mai 2014 die Auffassung, alle vier Bewerber erfüllten die obligatorischen Anforderungen der in Rede stehenden Stellenausschreibung. Wenn erneut über die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle entschieden wird, sind nach Aktenlage bei der neuen Auswahlentscheidung die Regelbeurteilungen der Bewerber für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 zu berücksichtigen. Denn sie sind aktueller als die bisher berücksichtigten Anlassbeurteilungen und haben zudem den Anlass bzw. die Rechtfertigung dafür entfallen lassen, auf Bedarfsbeurteilungen statt auf Regelbeurteilungen zurückzugreifen. Die bisher vorliegende Regelbeurteilung 2014 für den Antragsteller betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 ist allerdings rechtswidrig, weil sie von Präsident und Vizepräsident der Bundespolizeidirektion B. und damit nach Aktenlage nicht von den zuständigen Beurteilern erstellt worden ist. Die entsprechende Beurteilungszuständigkeit ist nach Ziffer 4.5.1 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL BPOL auf die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) als neue Dienststelle oder Organisationseinheit übergegangen. Denn am 30. September 2014 überstieg die andauernde Abordnung des Antragstellers zur BDBOS 12 Monate (26. August 2013 bis 30. September 2014). Ein Fall von Ziffer 4.5.1 Abs. 1 Satz 4 BeurtRL BPOL (keiner der Beurteilungszeiträume überwiegt) liegt hier – gemessen am maßgeblichen Beurteilungszeitraum – nicht vor. Ziffer 4.5.1 Abs. 2 BeurtRL BPOL ist ebenfalls nicht anzuwenden, weil die Abordnung des Antragstellers zur BDBOS keine Abordnung in dem dort genannten Sinne ist; insbesondere handelt es sich nicht um eine Abordnung zu einem anderen Ressort, also Ministerium, weil die BDBOS ebenso wie die Bundespolizei dem Bundesministerium des Innern untersteht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BPolG, § 8 BDBOS-Gesetz). Ein Bedürfnis für eine „analoge Anwendung“ dieser Regelung (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 10. August 2015) ist nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal Ziffer 4.5.1 Abs. 1 BeurtRL BPOL genau regelt, welche Behörde in Abordnungsfällen für die dienstliche Beurteilung zuständig ist. Nach Ziffer 4.5.1 Abs. 1 Satz 2 BeurtRL BPOL gelten die Maßstäbe und Richtwerte der BDBOS, wenn diese den Antragsteller beurteilt. Da mithin noch keine rechtmäßige Regelbeurteilung für den Antragsteller vorliegt, lassen sich dessen Chancen, im erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht verneinen.
273. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch darauf, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die entsprechende gerichtliche Anordnung ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erforderlich. Damit soll nämlich verhindert werden, dass der Beigeladene einen weiteren Erfahrungsvorsprung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erwirbt. Dies gilt auch in Ansehung der im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 – dargelegten Gründe für einen vorläufigen Verbleib des Beigeladenen auf dem Dienstposten (siehe Seite 7 f. des Beschlussabdrucks). Denn die vom Senat seinerzeit angenommene Dauer des Stellenbesetzungsverfahrens ist mittlerweile erheblich überschritten. Wie lange es dauern wird, bis die Antragsgegnerin fehlerfrei über die Bewerbung des Antragstellers entschieden hat, ist derzeit nicht absehbar, weil für diesen zunächst eine fehlerfreie Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 zu erstellen ist.
28II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist hinsichtlich beider Anträge gegeben. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers droht, dadurch vereitelt oder wesentlich schwieriger verwirklicht werden zu können, dass dem Beigeladenen die Möglichkeit eröffnet wird, den bereits erlangten Bewährungsvorsprung noch zu vergrößern, und – zweitens – dass eine Beförderung des Beigeladenen auf dem in Rede stehenden Dienstposten jederzeit möglich erscheint.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 16 der Stufe 8) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 6.836,07 Euro + 10 x 6.986,46 Euro] : 4).
31Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind.
(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundespolizeibehörden im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.