Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Okt. 2011 - 1 C 11322/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:1006.1C11322.10.0A
bei uns veröffentlicht am06.10.2011

Tenor

Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 3/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „P... II“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 01.10.2009 als Satzung beschlossen und am 05.12.2009 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen haben die Antragsteller am 01.12.2010 Normenkontrollantrag erhoben.

2

Der Plan umfasst einen ca. 4,5 ha großen Bereich am süd-östlichen Rand der bebauten Ortslage des A.er Stadtteils ... und sieht die Errichtung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) für etwa 50 Wohnbauvorhaben vor. Die neuen Planflächen sollen u.a. das Baugebiet „P... I“ und die Bebauung an der Straße Pl... mit dem Baugebiet „In der S...“ im Westen verbinden und sehen hierzu eine Verbindungsstraße in „verkehrsberuhigendem Ausbau“ vor. Darüber hinaus sind weitere Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen zur Erschließung der einzelnen Baugrundstücke vorgesehen. Für die Landwirtschaft ist im nordöstlichen Teil des Plangebiets nach Süden von der Pö... Straße abzweigend ein neuer Weg als Ersatz für innerhalb des Gebiets entfallenden Wegeflächen vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat im Aufstellungsverfahren hinsichtlich der für die Anwohner zusätzlich entstehenden Lärmbelastung eine Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... (Nov. 2008) und zwei schaltechnische Begutachtungen des Ing.-Büro Pi... (17.12.2006 und 20.11.2008) eingeholt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

3

Unter Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind darüber hinaus bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO geregelt. Diese betreffen unter anderem die Form und Neigung der Dächer, die Zulässigkeit von Dachaufbauten einschließlich der Anlagen zur Sonnenenergienutzung sowie die Materialien der Dacheindeckungen und Außenwandflächen sowie Einfriedungen und Stützmauern.

4

Die Antragsteller begründen ihre Normenkontrollanträge wie folgt:

5

Sie seien Eigentümer von Wohnhäusern, die am Rande des Bebauungsplanes gelegen seien sowie auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Baugebietes. Der Bebauungsplan sei unter anderem rechtlich unwirksam, weil es an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle und er außerdem zu unzulässigen Schallimmissionen an den bestehenden Wohnhäusern führe.

6

Die städtebauliche Erforderlichkeit fehle schon, weil es keinen Bedarf für eine Ausweisung von Bauplätzen in diesem Umfang gebe. Innerhalb des Ortsteils ... gebe es noch 40 Bauplätze, die sich in privater Hand befänden und drei bis vier bebaubare Plätze, die im Eigentum der Stadt A. stünden. Es gebe des Weiteren 20 mögliche Bauplätze, die zwar außerhalb von Bebauungsplänen aber an voll erschlossenen Straßen lägen. Der vorliegende Bebauungsplan füge den unbebauten, im Ortsbereich liegenden Grundstücken weitere 50 Wohneinheiten zu, für die angesichts der rückgehenden Bevölkerungsstruktur ein städtebauliches Erfordernis nicht ersichtlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2004, 4 CN 4/03) sei ein Bebauungsplan nicht erforderlich, wenn mit seiner Verwirklichung nicht innerhalb von 10 Jahren gerechnet werden könne. Dies sei hier aufgrund der vorgesehenen Erschließungsaufspaltung in zwei Teilbereiche und des geringen Bedarfs an Bauplätzen der Fall.

7

Die Ausweisung eines so großen Baugebietes sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV im Rahmen der Planung unbeachtet geblieben seien. Nach dem Grundsatz 26 des LEP IV habe sich die eigene Entwicklung der Gemeinde an den begründeten Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen zu orientieren. In diesem Zusammenhang verstoße die Abwägung des Bebauungsplanes gegen §1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen sei und zur Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen seien, um die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß zu begrenzen.

8

Der Bebauungsplan entspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung und verstoße damit gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach Ziel 31 des LEP IV sei die quantitative Flächeninanspruchnahme bis zum Jahre 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei sei der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Für den Landkreis Mayen-Koblenz sei indessen ein Bevölkerungsrückgang von 1,7 % im Zeitraum von 2006 bis 2020 vorausgesagt, der bis zum Jahre 2050 auf 17 % ansteigen werde. Demzufolge sei ein Bedarf von 52 durch den Bebauungsplan neu im bisherigen Außenbereich geschaffenen Wohnbauvorhaben schon wegen der demografischen Entwicklung nicht veranlasst.

9

Das Ziel 32 des LEP IV verlange zudem vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung die Einführung von Schwellenwerten zu der weiteren Wohnbauflächenentwicklung als Ziele der Raumordnung. Diese seien unter Berücksichtigung der mittleren Variante der Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz aufgrund bestehender Flächenreserven zu begründen. Der Bebauungsplan sehe vor diesem Hintergrund eine unzulässige Bevorratung von Grundstückflächen vor.

10

In den ländlichen Räumen sei zudem nach dem Ziel 33 des LEP IV eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im Personennahverkehr verfügten. Nach Ziel 34 habe die Ausweisung neuer Wohnflächen in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten zu erfolgen.

11

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hier maßgeblichen Werte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) eingehalten werden könnten. Der im Verfahren zunächst beauftragte Sachverständige Pi... sei bei einer ersten Berechnung mit der Annahme von 1.311 Fahrzeugen in 24 Stunden zu dem Ergebnis gekommen, dass am Wohnhaus P... Nr. 4 der Nachtwert nicht eingehalten werden könne und habe daher eine Geschwindigkeitsreduzierung im Planbereich auf 30 km/h vorgeschlagen. In seiner weiteren schalltechnischen Untersuchung vom 20.11.2008 relativiere der Sachverständige diese Überschreitung, in dem er nunmehr nur noch ein Verkehrsaufkommen von 555 Fahrzeugen ansetze. Immerhin räume die Untersuchung ein, dass bei den bestehenden Wohnhäusern der Straße „In der S...“ 13 und 17 Lärmerhöhungen zwischen 9,6 und 11,5 dB(A) aufträten. Auch dies sei nicht abgewogen und könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung gerade noch eingehalten würden. Die drastische Verschlechterung der Wohnsituation habe für die Antragsgegnerin kein Abwägungsmaterial dargestellt.

12

Der Bebauungsplan leide auch an weiteren rechtlichen Mängeln. So sei er zu etwa einem Drittel nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Es bestünden auch Bedenken gegen die Planung dahingehend, dass ein am Rande des Gebiets verlaufender Wirtschaftsweg offenbar in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden sei, aber keine Aussage über seine weitere Existenz getroffen werde, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er entgegen dem Flurbereinigungsrecht eingezogen worden sei.

13

Die im Bebauungsplan zugleich getroffenen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsfestsetzungen seien im weiten Umfang abwägungsfehlerhaft. Solche örtlichen Bauvorschriften seien nur unter besonderen Voraussetzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets bzw. zum Schutz bestimmter Ortsteile, Straßen und Plätze zulässig. Es werde nicht dargetan, warum es sich bei dem neuen Plangebiet um eine solche bestimmte Ortslage handele, die einen besonderen Gestaltungsschutz rechtfertigen würde. Insbesondere bleibe unklar, welche gestalterische Zielsetzung mit Nr. B 3 der Textfestsetzungen erreicht werden solle. Darüber hinaus seien die Regelungen zur Sonnenenergienutzung widersprüchlich und nicht der Auslegung zugänglich. Unwirksam sei ferner die Bestimmung der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen, wonach geregelt sei, dass Böschungen auf den Privatgrundstücken ohne Forderungen einer Gegenleistung zu dulden seien.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

den Bebauungsplan „P... II der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Die Ausführungen zu der Bauplatzsituation im Bereich der Stadt A. und insbesondere im Stadtteil ... seien unzutreffend. Insbesondere befinde sich im Stadtteil ... kein einziges bebaubares Grundstück mehr im städtischen Eigentum und auch die in privater Hand befindlichen wenigen noch vorhandenen Baulücken seien aufgrund der privaten Verfügungsmacht für Bauwillige in den allermeisten Fällen nicht zugänglich. Auch die Behauptung, die im Plangebiet etwa vorgesehenen 50 Bauplätze seien angesichts der zurückgehenden Bevölkerungsstruktur nicht erforderlich, sei unzutreffend. Vielmehr sei im Stadtteil ... kein Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten zwei Jahrzehnten festzustellen, sondern diese seien seit den neunziger Jahren mit sehr geringen Schwankungen weitgehend konstant.

19

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die insgesamt 18 neuen Bauplätze in dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan P... I nach Abschluss der Grundstücksneuordnung sehr zügig an Bauwillige verkauft und innerhalb weniger Jahre vollständig mit Wohnhäusern bebaut worden seien. Dies zeige, dass für Wohnbauplätze im Stadtteil ... bei angemessener Preisgestaltung durchaus eine stabile Nachfrage bestehe. Nach dem nunmehr seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes P... I mehr als 10 Jahre verstrichen seien, sei im Rahmen der Eigenentwicklung und der Stabilisierung der Einwohnerzahl des Stadtteils ... die Ausweisung eines neuen Baugebiets zwecks Bereitstellung geeigneter Bauplätze nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, um die im Stadtteil vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge weiter aufrecht zu erhalten. Dabei werde die quantitative Flächeninanspruchnahme dem tatsächlichen Bedarf angepasst, in dem die Erschließung des Baugebietes in zwei Bauabschnitten entsprechend der jeweiligen konkreten Nachfrage gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum erfolgen könne. Zu beachten sei auch, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan praktisch um eine Lückenschließung zwischen den benachbarten Gebieten „In der S…“ und „P... I“ handele, die zu einer städtebaulichen sinnvollen und im Rahmen der Siedlungsentwicklung grundsätzlich zu bevorzugenden Arrondierung der Ortslage beitrage.

20

Hinsichtlich der Lärmschutzsituation sei klarzustellen, dass die erste Abschätzung der Lärmsituation durch das Ing.-Büro Pi... auf einer pauschalierten und rein theoretischen „worst case-Betrachtung“ der Verwaltung beruht habe. Bei dieser sei angenommen worden, dass praktisch der gesamte Ziel- und Quellverkehr aus den südlichen und südwestlichen Ortslagen des Stadtteils ... ausschließlich die neue Straßenverbindung benutzen würde. Auch bei dieser grob überschlägigen Abschätzung seien jedoch Grenzwerte für den Verkehrslärm noch einzuhalten gewesen. Aufgrund der bereits frühzeitig geäußerten Kritik von Anwohnern sei dann jedoch im Rahmen der weiteren Planung eine fundierte und detaillierte Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... mit konkreten Zählungen und Verkehrsmengenberechnungen für die einzelnen Straßenabschnitte beauftragt worden. Auf Grundlage der konkreten Ergebnisse und Prognosezahlen sei sodann die genauere Lärmuntersuchung und Prognose durch das Ing.-Büro Pi... möglich gewesen. Die Ergebnisse dieser detaillierten Untersuchungen stellten klar, dass in den angrenzenden Straßen - insbesondere in der Straße „In der S...“ - keine Überschreitung der Lärmrichtwerte für den Verkehrslärm im Wohngebiet zu befürchten seien, auch wenn zweifellos durch die Änderung einer Sackgasse in eine durchgehende Wohnerschließungsstraße eine prozentual beträchtliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu erwarten sei. Gleichwohl lägen diese Verkehrsbelastungen weit unterhalb der Schwellen für verkehrsberuhigte Wohnbereiche (max. etwa 1.000 Pkws am Tag) und im Rahmen vergleichbarer Wohngebiete in den Ortsteilen und der Kernstadt von A..

21

Die Anbindung der Wirtschaftswege sei mit der Landwirtschaft und den Trägern der öffentlichen Belange abgestimmt worden. Die Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 88 LBauO ergebe sich aus der „randlichen Lage“ des Gebiets mit deutlicher Fernwirkung für das Orts- und Landschaftsbild und entspreche im Übrigen den im Stadteil... bereits weitgehend vorhandenen gestalterischen Gemeinsamkeiten im Sinne eines „kleinsten gemeinsamen Nenners“.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die Normenkontrollanträge sind zulässig aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

24

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, welche die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist.

25

Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss hingegen aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, 4 BN 44/10; BVerwG vom 24.9.1998 NJW 1999, 592; vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1413; vom 20.9.2005 BauR 2006, 352). Vorliegend können die Antragsteller geltend machen, dass durch die mit Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans deutlich erhöhten Lärmbelastungen durch Straßenverkehr abwägungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.02.2011, 8 C 10696/10, ESOVG). Es kann daher dahinstehen, ob tatsächlich alle Antragsteller auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets sind.

II.

26

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des §47 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben worden.

B.

27

Der Normenkontrollantrag ist jedoch überwiegend unbegründet.

I.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

29

Die Antragsgegnerin hat hierzu in Ihrer Begründung ausgeführt, dass zum Erhalt der Bevölkerung im Ortsteil ... und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Kindergarten und Gemeinschaftshaus die Ausweisung eines weiteren Baugebiets erforderlich sei. Schon bei der Konzeption des Neubaugebiets „In der S...“ und auch bei der späteren Planung des Gebiets „P... I“ sei vorgesehen gewesen, bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt die keilförmige verbleibende Freifläche zwischen diesen Baugebieten zu schließen und durch eine Verbindung dieser Baugebiete den baulichen Zusammenhang am süd-östlichen Rand der Ortslage abzurunden. Da in den letzten 20 Jahren - mit Ausnahme des kleinen Baugebiets „P... I“ - kein größeres Angebot an neuen Bauplätzen mehr geschaffen worden sei und die älteren Baugebiete bis auf einige in Privatbesitz verbliebene und nicht verfügbare Baulücken weitgehend bebaut seien, bestehe ein konkreter und nachvollziehbarer Bedarf „für eine maßvolle zusätzliche Baulanderschließung“, die durch das Baugebiet „P... II“ in einerseits günstiger Lage zum historischen Ortskern, zum Kindergarten und zum Bürgerhaus, andererseits in der Nähe zur freien Landschaft am Ortsrand geschaffen werden solle.

30

Der Senat sieht in der Begründung des Bebauungsplans im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Gestaltungsspielraums hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Ausweisung des Baugebiets. Die von den Antragstellern zum Beleg des Gegenteils vorgelegte Karte unbebauter Flächen belegt letztendlich auch, dass kaum noch städtische Grundstücke im Innenbereich vorhanden sind und trifft keine Aussage darüber, wie die noch im Privateigentum stehenden Freiflächen bauwilligen Bürgern zur Verfügung gestellt werden könnten. Eine realistische oder gar zwingende Planalternative wird damit auch vor dem Hintergrund des nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen Gebots der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 BauGB von den Antragstellern nicht aufgezeigt.

31

Aus der Sicht des Senats bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plan im Hinblick auf die geplanten Realisierungsabschnitte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002, BVerwGE 116, 144). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung vom 18.03.2004 (BVerwGE 120, 239) bezog sich dabei auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzte. Ein solcher Plan ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese aus den Fristen des Planfeststellungsrechts hergeleiteten Grundsätze (vgl. dort § 75 Abs. 4 VwVfG NRW, § 39 Abs. 1 und 7 S. 1 StrWG NRW) sind indessen für einen in Abschnitten zu realisierenden Bebauungsplan zu Wohnzwecken bereits nicht ohne weiteres übertragbar. Die geplanten Erschließungsabschnitte liegen vielmehr noch innerhalb einer zulässigen städtebaulichen Planung einer Gemeinde und stellen keine unzulässige Vorratsplanung dar. Zudem folgt der Senat der Antragsgegnerin insofern, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine über 10-jährige Dauer der Bebauung des Plangebiets bestehen, wobei rechtlich eine restlose Ausnutzung der vorhandenen Bauflächen schon im Hinblick auf den Angebotscharakter der Bauleitplanung nicht geboten ist.

II.

32

Vorliegend ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, jeweils bei ESOVGRP; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08).

33

1. Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu (vgl. grds. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

34

2. Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die abwägungserheblichen Belange, insbesondere die zu erwartende Verkehrslärmbelastung ausreichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lärmsituation hinsichtlich der von zusätzlichem Straßenverkehr betroffenen Grundstücke. Nach einer ersten prognostischen Ermittlung der künftigen Verkehrslärmbelastung durch das schalltechnisches Ingenieurbüro Pi... aus dem Jahre 2006 folgte die ausführliche „Verkehrsplanerische Bereichsuntersuchung A.-... mit Erhebung, Analyse und Prognose der Verkehrsbelastung“ durch die Firma V... Ingenieursozietät für Verkehrsplanung und -technik, Koblenz vom 30.10.2008, die wiederum zu einer erneuten schalltechnischen Bewertung und Beurteilung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs auf Grundlage dieser Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Pi... vom 20.11.2008 mündete. Auf deren – keinen wesentlichen Zweifeln unterworfenen – Inhalten konnte in die Abwägungsprüfung eingetreten werden. Die Richtigkeit dieser fachlichen Feststellungen ist zudem in der mündlichen Verhandlung durch die Gutachter näher erläutert worden.

III.

35

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).

36

1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).

37

2. Das von der Antragstellerin in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Reglung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelungen nicht abgeleitet werden.

38

3. Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.

39

4. Ein Verstoß gegen Ziel 33 LEP IV liegt nicht vor. Danach ist in den ländlichen Räumen eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (Schienenverkehr und Buslinien) verfügt. Im Hinblick auf die vorgenommene Lückenschließung des Bebauungsplangebiets kann nicht ernstlich von einer Gefahr für die Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgegangenen werden. Im Gegenteil könnte der Plan mit seiner neuen Straßenführung gerade auch zu einer Verbesserung des ÖPNV beitragen. Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist daher nach alledem nicht festzustellen.

IV.

40

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB überwiegend nicht zu beanstanden.

41

1 a. Ermächtigungsgrundlage für die unter Gliederungspunkt B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen gestalterischen Festsetzungen ist § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. Nach dieser Norm kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO können die jeweiligen Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht gilt (Urteil des Senats vom 01.10.2008, 1 A 10362/08, AS RP-SL 36, 381).

42

b. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin nur § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO und nicht (auch) dessen Nr. 1 LBauO in Bezug genommen hat. Auch wenn „besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung“ nicht vorliegen sollten, so folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Satzung, da dieses zumindest auf § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO gestützt werden kann und die Abgrenzung zwischen den beiden Ermächtigungstatbeständen ohnehin oft fließend und schwierig ist (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88 Rn. 15) und – wie ausgeführt – ein zwingendes Zitiergebot nicht besteht.

43

c. Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen „zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets“ erlassen können, hat der Senat in seiner Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urteil vom 01.10.2008: 1 A 10362/08; OVG RP, Urteil vom 22.09.1988, AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen. Die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin (u.a. Randlage des Baugebiets, Fernwirkungen für das Orts- und Landschaftsbild, gestalterische Gemeinsamkeiten mit dem übrigen Ortsteil) sind hinreichend nachvollziehbar und auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Den Festsetzungen der Antragsgegnerin liegt hiernach ein erkennbares Gestaltungskonzept im Sinne einer positiven Baugestaltungspflege (vgl. auch Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88, 18) zugrunde, welches auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet ist.

44

d. Ferner liegt ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind die Textfestsetzungen in B3 (Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Anlagen zur Sonnenenergienutzung) nicht zu beanstanden. Die Gliederung der Dachfläche durch Dachaufbauten, der Mindestabstand einzelner Dachaufbauten untereinander, das Verbot des Hinausragens von Dachaufbauten über die Firsthöhe sowie des Überschreitens von Dachaufbauten und Dacheinschnitte in ihrer Summe über eine Gesamtlänge von 7/10 der Länge der traufseitigen Außenwand je Dachhälfte ist von einem erkennbarem Gestaltungskonzept geprägt und in seiner einschränkenden Wirkung für die Eigentümer nicht zu beanstanden. Dass darüber hinaus Anlagen zur Sonnenenergienutzung grundsätzlich zulässig sind, ist dem Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) geschuldet, welches im Planaufstellungsverfahren in Bezug genommen worden ist. Gleiches gilt für die Regelungen zur Dacheindeckung (B.4), wonach geneigte Dächer ausschließlich in schieferfarbenen Materialien (grau bis grauschwarz) herzustellen sind und als Materialien Naturschiefer, Kunstschiefer, nicht glasierte Dachpfannen, Dachziegel, patinierendes Zinkblech oder andere nicht metallisch blinkende Bleche zu verwenden sind. Die genannten Ausnahmen bei Verwendung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie beziehen sich zur Überzeugung des Senats auf die unerwünschte Farb- oder Blendwirkung, so dass die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Anlagen nicht in Frage steht, was im jeweiligen Genehmigungsverfahren geltend zu machen wäre. Auch dies entspricht im Ergebnis den im Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) aufgestellten Grundsätzen.

45

2. Auch soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass im Bebauungsplan die Einziehung eines Wirtschaftswegs entgegen dem Flurbereinigungsrecht erfolgt sei, bleibt dieser Vortrag ohne Erfolg. Die Antragsteller sind schon einen nachvollziehbaren Beleg dafür schuldig geblieben, dass überhaupt ein im Flurbereinigungsverfahren festgesetzter Weg durch die Planung „eingezogen“ worden sei. In der mündlichen Verhandlung haben sie hierzu ausgeführt, dass der Wirtschaftsweg entlang der westlichen Begrenzung des Baugebiets „in den vorherigen Bebauungsplänen“ festgesetzt worden sei, was die Neuplanung durch die Antragsgegnerin nicht hindert. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans treten ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, BRS 50 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, ESOVG).

46

3. Die Regelungen unter A 3 der Textfestsetzungen sind dagegen rechtswidrig und waren folglich aufzuheben. Nach dieser Bestimmung sind „notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe und im Plan dargestellte Auftragsböschungen mit einer Höhe ≥ 0,50 m bis 1,00 m für den Straßenkörper sowie Fundamente für Straßen- und Wegerandbegrenzungen auf den angrenzenden Baugrundstücken ohne Forderung einer Gegenleistung zu dulden“.

47

a. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können die Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zu den Verkehrsflächen zählen die öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr. Weist eine Gemeinde eine Fläche für den öffentlichen Straßenverkehr aus, so dürfen auf ihr alle Bestandteile ins Werk gesetzt werden, die zu einer Straße gehören, u.a. neben dem Straßenkörper selbst auch Böschungen und Stützmauern.

48

b. Böschungsflächen können jedoch auch auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen werden, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Festsetzungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen jedoch für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 104). Für einen im jeweiligen Fall unter Umständen erforderlichen Rechtstransfer stehen die zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderlichen Maßnahmen wie insbesondere die planakzessorische städtebauliche Enteignung zur Verfügung, deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt sind. Der Bebauungsplan bildet hierfür zwar die Grundlage; eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt ihm aber nicht zu (BVerwG a.a.O., Rn.24 bei juris).

49

c. Mit der genannten textlichen Festsetzung unter A 3 werden die Grundeigentümer demgegenüber verpflichtet, für etwaige Böschungsflächen die erforderlichen Aufschüttungen oder Abgrabungen zu gestatten und damit auch die im Rahmen der Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzung auf ihren Privatgrundstücken zu dulden. Die Formulierung der Textfestsetzungen legt für notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe eine ohne weitere Festsetzungen bestehende Duldungspflicht zugrunde und verweist im Übrigen auf die Planurkunde, die Böschungen indessen nicht nachvollziehbar ausweist. Sind danach beide Bestimmungen wegen mangelnder Ermächtigungsgrundlage aufzuheben, bestehen gegen letztere auch schon Bedenken hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmbarkeit, zumindest dürfte die Vorschrift auch im Übrigen ins Leere gehen. Die genannten Textfestsetzungen waren nach alledem jedenfalls im Hinblick auf die entschädigungslose Duldungspflicht aufzuheben.

V.

50

Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen liegt kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.

51

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315; s.a. Beschluss vom 24.11.2010, 4 BN 40/10, juris).

52

Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend beachtet. Auch im Übrigen ist bei der konkreten Planung der Antragsgegnerin kein Abwägungsdefizit festzustellen.

53

2. Ein Defizit der Abwägung liegt insbesondere nicht hinsichtlich der vorgenommenen Straßenplanung und der damit verbundenen Lärmimmissionen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan.

54

a. Dies gilt zunächst für die Neuerrichtung einer Verbindungstraße von der Straße „P...“ zu der Straße In der S.... Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört zwar der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde muss sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Maße schutzbedürftige Gebiete von den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen betroffen sein werden; auch muss die Gemeinde bei der Planung berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erforderlich machen wird (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2009, 1 C 10256/08, ESOVG).

55

b. Lärmbetroffene können daher beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und Urteil vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei die einschlägigen Regelwerke wie die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen sind.

56

c. Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt die Lärmbelastung durch den Neubau einer Straßenverbindung zwischen den bisher getrennten Baugebieten in Verlängerung der Straßen P... und In der S... nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen und sonstigen Einschränkungen der Anwohner. Der Gutachter Pi... hat in seiner ergänzenden Begutachtung vom November 2008 ausgeführt, dass auch und gerade auf Grundlage des Verkehrsgutachtens der Firma V... und der dort vorgenommenen Verkehrszählungen vor Ort für das geplante Wohngebiet P... II (Prognosehorizont bis zum Jahr 2025) die einschlägigen Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden können. Dabei hat er auch die eher betroffenen Wohnhäuser des Antragstellers zu 1) und des Antragstellers zu 3) ausdrücklich als Immissionspunkte in die Berechnung aufgenommen. Der Gutachter hat aufgezeigt, dass bei allen Planungsvarianten - also auch bei der derjenigen einer Durchfahrtsstraße - die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicher eingehalten würden. Im Maximalfall sei mit Werten von tagsüber 56 dB(A) und nachts 46 dB(A) im Bereich der Straße P... bzw. In der S... zu rechnen. An den übrigen Immissionspunkten liege die zu erwartende Verkehrsgeräuschimmission zum Teil wesentlich niedriger (bis zu 12 dB(A)). Aber auch bei den stärker belasteten Immissionspunkten würden sogar bei einer Verdoppelung der Verkehrsmengen die Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten. An der Beplanung und Erschließung des Baugebietes P... II bestünden daher aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken.

57

d. Das dieser Stellungnahme zugrunde liegende detaillierte Verkehrsgutachten der Firma V... vom Oktober/November 2008 ist in seiner Methodik der Verkehrszählung und Analysen nach Verkehrsmodellen plausibel und nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Zählungen wird für die künftige Ringstraße ein insgesamt niedrigeres Belastungsniveau prognostiziert, wie es üblicherweise in verkehrsberuhigten Zonen/Bereichen anzutreffen sei. In einer detaillierten Darlegung der Ergebnisse plädiert V... eindeutig für die Erschließung des neuen Baugebietes durch eine Ringstraße/Durchfahrtsstraße. Die künftige Lärmbelastung ist daher in Ihren tatsächlichen Auswirkungen für die Anwohner abwägungsgerecht berücksichtigt worden.

58

3. Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlenden Alternativenprüfung.

59

a. Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitverfahren ergibt sich schon aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Rn. 15). Das Aufzeigen von Alternativen ist jedoch kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Andererseits kann der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, BRS 47 Nr. 3 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, BRS 70 Nr. 23 und juris, Rn. 55).

60

b. Gewährt demnach § 1 Abs. 7 BauGB im Kern nur das Recht, dass naheliegende bzw. sich aufdrängende Alternativen ermittelt, geprüft und abgewogen werden, so ist das Verfahren der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Schließung der Durchfahrt und damit die Planvariante ohne Durchgangsverkehr wurden eingehend gegen eine Durchfahrtslösung gestellt. V... hat hierzu in seinem Gutachten vom November 2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass in „in der verkehrsplanerischen Beurteilung das Konzept der Stich-Anschließung eindeutig abzulehnen“ sei. Dies konserviere und verstärke die Nutzung der Straße “W...“ als Abkürzungsstrecke zwischen K 57 / „In der S...“ und der K 58 und verschlechtere erheblich die freizügige Routenwahl und Erreichbarkeit der heutigen und zukünftigen Anwohner von “In der S...“, “P...“ und “P... II“. Durch eine Sperre der Straße würden mehr Anwohner von Durchgangsverkehren betroffen und zu Umwegfahrten gezwungen und zwar in einem Verhältnis von 285 Anwohnerfahrten zu 170 Durchgangsfahrten. Die hierdurch erzwungenen Umwegfahrten führten pro Jahr zu 30.000 bis 35.000 zusätzlichen Kfz-km, welche die Straßen in ... zusätzlich belasteten mit allen damit verbundenen Konsequenzen wie Lärm, Abgase, Verbrauch von Kraftstoffen, Fahrtzeiten und Unfallrisiko. Angesichts der äußerst geringen Gesamtbelastungen werde daher empfohlen, die durchgehende Erschließung zu bevorzugen. Dieser Empfehlung der Fachgutachter ist der Rat erst nach der – bereits erwähnten – erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen Pi... gefolgt. Nach alledem ist die vorgenommene Abwägung der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der entstehenden Lärmbelastungen nicht zu beanstanden.

61

4. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern gerügten Verletzung der allgemeinen Grundsätze zur Schonung von Flächen nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB

62

a. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Bodenschutzklausel enthält zwar kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine über die Ortsränder ausgreifende Siedlungsentwicklung nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, setzt § 1a Abs. 2 BauGB der Gemeinde keine strikten, im Rahmen der planerischen Abwägung unüberwindbaren Grenzen. Die dort in Satz 1 und 2 genannten Grundsätze sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ihr Zurückstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BVerwG vom 12.6.2008, BauR 2008, 1416; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 50 ff.). Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Bei dieser Abwägung ist auch die Schutzwürdigkeit der zur Überplanung vorgesehenen Flächen zu berücksichtigen. Sollen etwa trotz innerorts ausreichend vorhandener und zu Wohnzwecken nutzbarer Grundstücke außerhalb des Ortsbereichs neue Wohngrundstücke ausgewiesen werden, müssen ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die dies auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen.

63

b. Vorliegend konnten die Antragsteller nicht schlüssig darlegen, dass für eine Baulandausweisung wegen vorhandener innerörtlicher Bauflächen kein Bedarf mehr bestünde, was neben der Abwägung zugleich die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) in Frage stellen würde. Im Gegenteil belegt die von den Antragstellern vorgelegte Karte mit unbebauten Grundstücken im Ortsteil keinesfalls, dass die Antragsgegnerin im Stadtteil ... noch in der Lage wäre marktgerecht im Innenbereich Grundstücke anzubieten. Die im Privateigentum stehenden unbebauten Flächen können indessen vorliegend der Planung der Antragsgegnerin gerade nicht entgegengehalten werden, da sich hier eine städtebaulich sinnvolle Alternative im Hinblick auf die verteilten Grundstücke und die Unsicherheiten über die Verwendungsabsichten der Eigentümer nicht aufdrängen konnte. Letztlich waren es die Antragsteller selbst bzw. auch andere Petenten im Bebauungsplanverfahren, die das Gebiet als geeignete Entwicklungsmöglichkeit im Stadtteil ... angesehen haben. Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt demnach nicht vor, was zugleich im Hinblick auf Grundsatz 26 (G 26) des LEP IV gilt, wonach dem Bedarf für neue Wohnbauflächen zur Eigenentwicklung nur bestimmte Kriterien zugrunde gelegt werden sollen.

VI.

64

Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die vorgenommene Abrundung („Arrondierung“) beeinträchtigt worden wäre (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Auf Ziff. 3 der Begründung zum Bebauungsplan kann insoweit verwiesen werden.

VII.

65

Der Bebauungsplan war daher bis auf die Regelungen zu den Böschungsflächen rechtmäßig. Die teilweise rechtswidrigen Festsetzungen führen auch nur zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, begründen nämlich dann nicht dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08). Aus Sicht des Senates steht es vor dem Hintergrund der nur zu einem geringen Teil bestehenden Unwirksamkeit der Festsetzungen nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn sie nicht von einer entschädigungslosen Duldungspflicht hinsichtlich der Böschungen ausgegangen wäre.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

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(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

3

Die Frage, ob bei der Planung eines Neubaugebiets vor einem Bestandsgebiet die nach dem Baugesetzbuch geforderten Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse allein schon durch die Einhaltung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO gewährleistet sind oder ob auf die konkrete Beeinträchtigung der Bestandsanlieger durch die Neubebauung abzustellen ist, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers nicht deshalb ausgeschlossen, weil die heranrückende Neubebauung mit einer zulässigen Traufhöhe von 6,50 m und einer maximal zulässigen Dachneigung von 42Grad den bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstand von drei Metern einzuhalten hat, sondern weil ein Bauvorhaben selbst im Fall der Erteilung einer Ausnahme nach den Festsetzungen des umstrittenen Bebauungsplans einen Grenzabstand von mindestens zehn Metern einhalten muss (UA S. 9).

4

Die Frage, ob eine Zunahme der Verschattung von mehr als 33 % in den Wintermonaten bei einer Bestandsimmobilie nordöstlich eines geplanten Neubaugebiets abwägungsbeachtlich ist, ist einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich, sondern beantwortet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Tatbestand der Divergenz liegt nicht vor. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat der Senat im Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 2.04 -, nicht "festgestellt, dass eine Verschattung von mehr als 33 % in den Wintermonaten eine erhebliche Beeinträchtigung für die Anwohner darstelle".

6

3. Die Revision muss schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

7

a) Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, dass der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig behandelt hat.

8

Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wer durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse negativ betroffen wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen war (Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 4 CN 1.97 - BRS 60 Nr. 45 S. 170 und vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 S. 174). Die Antragsbefugnis fehlt u.a., wenn die privaten Interessen objektiv geringwertig sind; denn dann sind sie bereits ihrem Inhalt nach nicht berücksichtigungsfähig und kein für die Abwägung geeignetes Material, weil sich von ihnen unabhängig von anderen gegenläufigen Interessen vorab sagen lässt, dass sie in keinem Falle eine sachgerechte Abwägung beeinflussen können.

9

Die Frage, ob ein Belang zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit geeignet ist, die Antragsbefugnis des Betroffenen auszulösen, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt demgemäß in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (Urteil vom 17. September 1998 a.a.O. S.171). Soweit im Normenkontrollurteil im Einzelnen dargelegt ist, dass die vom Antragsteller befürchtete Verschattung durch die zugelassene Nachbarbebauung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen werde, ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof die Grenze falsch gezogen hätte. Nicht behandelt hat der Verwaltungsgerichtshof zwar das Thema, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms abwägungsbeachtlich ist; insoweit zeigt der Antragsteller in seiner Beschwerde aber nicht auf, dass sein Interesse an der Vermeidung zusätzlichen Lärms für die Abwägung erheblich ist. Er legt nicht dar, dass der Lärm auch auf sein Grundstück einwirken wird. Dass der Lärm infolge des neuen Baugebiets allgemein zunehmen wird, reicht für die Antragsbefugnis nicht aus (Urteil vom 17. September 1998 a.a.O.).

10

b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Anforderungen wird der Antragsteller nicht gerecht. Mit dem Vorhalt, der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Klärung des komplizierten Sachverhalts der Verschattungswirkung sachkundige Hilfe einholen müssen, ist es nicht getan. Deshalb geht auch die Rüge des Antragstellers ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen.

11

Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Urteil einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe - dies würde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedeuten, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet -, ist bereits fraglich, ob er damit einen Verfahrensfehler aufzeigt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>). Jedenfalls beschränkt er sich darauf, der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gegenteilige Behauptungen gegenüber zu stellen. Das genügt nicht.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller gegen den am 7. Juli 2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „G. Gasse“ im Ortsteil U. der Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller zu 1.) ist Inhaber eines Weinguts und Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks „K.straße ...“ (Flurstück-Nr. ...), auf dem sich das Wohnhaus und der Betriebssitz des Antragstellers befinden. Das Grundstück grenzt von Osten her an die K.-straße und im Süden an den Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße sowie an den – in die G. Gasse mündenden - D. Weg. Weitere Betriebsteile des Weinguts befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der K.-straße sowie in der parallel zu dieser verlaufenden W.-straße.

3

Der Antragsteller zu 2.) ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „G. G....“ (Flurstück-Nr. ...), das ebenfalls außerhalb des Plangebiets gelegen ist, aber von Westen her unmittelbar an die G. Gasse grenzt und über diese erschlossen wird.

4

Die G. Gasse zweigt von der W. Straße nach Norden ab, verläuft am östlichen Ortsrand von U. und mündet nach ca. 330 m in die K.-straße. Sie wurde bisher nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber seit langem als Zufahrt zu mehreren westlich angrenzenden Grundstücken genutzt. Die derzeitige Verkehrsbelastung liegt bei nur ca. 50 Kraftfahrzeugen pro Tag. Die derzeit im südlichen Bereich etwa 4,30 m, im nördlichen Teil teilweise nur ca. 3 m breite G. Gasse verfügt über eine Oberflächenbefestigung und Beleuchtung, ihre Entwässerung erfolgt jedoch ganz überwiegend in einen an ihrer Ostseite verlaufenden offenen Seitengraben. Die G. Gasse ist ganz überwiegend nur einseitig – von Westen her – zum Anbau bestimmt; an ihrer Ostseite liegen Außenbereichsflächen.

5

Nördlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1.) und zweier weiterer bereits bebauter Grundstücke grenzt sie an eine bisher unbebaute, ehemalige Weinbergsfläche, nördlich davon an den Parkplatz des sog. „U. Hauses“. Entlang eines Teils der ehemaligen Weinbergsfläche und des Parkplatzes verläuft zur G. Gasse hin eine historische, ca. 90 m lange und durchschnittlich 2 m hohe Sandsteinmauer.

6

Der Ortskern von U. wird im Wesentlichen durch das Straßendreieck K.-straße, W.-straße und W. Straße erschlossen. Die K.-straße verläuft als Einbahnstraße in Richtung Norden (Grünstadt) mit einer Belastung von ca. 4.450 KfZ/Tag. Die W.-straße (B271 „alt“) verläuft als Einbahnstraße in Richtung Süden zum Stadtzentrum von B.D. mit einer Verkehrsbelastung von ca. 4.050 KfZ/Tag. Die W. Straße (L 455) stellt die Ost-/West-Verbindung zwischen F. bzw. E. und der W.-straße in Richtung B.D. her mit einer Verkehrsbelastung von ca. 5.950 KfZ/Tag. Südlich des Kreuzungsbereichs W. Straße/G. Gasse verläuft die A. Straße in Richtung Süden mit einer Belastung von über 10.000 KfZ/Tag. Am Westrand von U. verläuft der Sp.-Weg als von der W.-straße abzweigende und wieder in sie einmündende Einbahnstraße (Tempo-30-Zone) in Richtung Süden mit einer Verkehrsbelastung von ca. 700 KfZ/Tag.

7

Die Verwirklichung der geplanten B 271 „neu“ östlich von U., die auch als Umgehungsstraße des Ortskerns von U. dienen soll, ist zeitlich derzeit noch nicht absehbar.

8

Im Jahre 1991 beschloss der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans „V.e“, der die Geltungsbereiche der heutigen Bebauungspläne „G. Gasse“ und „A.d.W.“ umfassen sollte. Nachdem im Jahre 2001 die Aufteilung des Bebauungsplans „V.-gasse“ in die beiden Pläne beschlossen worden war, stellte die Antragsgegnerin zunächst den Bebauungsplan „A.d.W.“ auf, der am 27. Mai 2004 in Kraft trat. Er überplant u. a. den Kreuzungsbereich W. Straße / A. Straße / G. Gasse und sieht eine Verschiebung der A. Straße nach Osten auf die Höhe der G. Gasse vor. Dabei überplant er auch den Einmündungsbereich der G. Gasse in die W. Straße bis zur Höhe der Grenze zwischen den Anliegerparzellen 207 und 208 als Verkehrsfläche.

9

Im Jahre 2006 wurde der Kreuzungsbereich W. Straße / A. Straße / G. Gasse zu einem Kreisverkehrsplatz ausgebaut.

10

Anschließend stellte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „G. Gasse“ auf. Sein Geltungsbereich umfasst zum einen die bereits bebauten Grundstücke zwischen der K.-straße und der ehemaligen Weinbergsfläche, die als Dorfgebiet mit Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten sowie Gestaltungsauflagen überplant werden. Zum anderen setzt der Plan auf der ehemaligen Weinbergsfläche ein Dorfgebiet zwischen den Bestandsgrundstücken und der G. Gasse mit fünf „Baufenstern“ und einer inneren Erschließung durch eine von der G. Gasse abzweigende Privatstraße fest. Ferner überplant er den (erweiterten) Parkplatz am „U. Haus“ mit Zufahrt von der G. Gasse und sieht die Erhaltung der historischen Sandsteinmauer vor, die aber an zwei Stellen – für die Zufahrten zur Privatstraße und zum Parkplatz - aufgebrochen werden soll.

11

Darüber hinaus setzt der Plan die G. Gasse als Verbindungsstraße zur K.-straße im Anschluss an die vom Bebauungsplan „A.d.W.“ bereits überplante Teilstrecke fest.

12

Die ursprüngliche, am 11. Juli 2006 als Satzung beschlossene Fassung des Bebauungsplans wurde auf einen Normenkontrollantrag u. a. des heutigen Antragsstellers zu 2.) hin durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG – für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der Senat insbesondere aus: Der Bebauungsplan erweise sich bereits als verfahrensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB aufgestellt habe, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsbeachtlichen Belange der damaligen Antragsteller, von einer Zunahme des Verkehrslärms auf der G. Gasse verschont zu bleiben, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und damit der Planung zuzurechnende Konflikte abwägungsfehlerhaft unbewältigt gelassen.

13

Daraufhin beschloss der Stadtrat die Neuaufstellung des Bebauungsplans, ohne vom vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB Gebrauch zu machen; der Geltungsbereich blieb unverändert.

14

Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin eine Verkehrsuntersuchung und ein schalltechnisches Gutachten ein.

15

Die Verkehrsuntersuchung „Ortskernentlastung und Sanierung U.“ des Ing.-Büros R + T vom 14. Mai 2008 beruht auf dem Ergebnis von Verkehrszählungen im Februar 2008 und enthält eine prognostische Ermittlung der für das Jahr 2020 zu erwartenden Verkehrsmengen im Prognose-Nullfall und bei Verwirklichung verschiedener Planfälle (Varianten der Verkehrsführung im Ortskern U.). Sie empfiehlt die Verwirklichung der „Variante A“ (Ortskernumfahrung mittels der G. Gasse und des Spielbergswegs im Zweirichtungsverkehrs unter Einhaltung von Tempo 30), weil diese eine günstige Verteilung der Verkehrsbelastungen zwischen Ortskern- und Ortsrandstraßen biete. Für diesen Planfall prognostiziert sie eine werktägliche Verkehrsmenge von 2.100 KfZ/Tag in der G. Gasse und von 3.500 KfZ/Tag in der K.-straße, wobei die Verkehrsmengen in der G. Gasse stark asymmetrisch (1.850 KfZ/Tag in Richtung Süden, 250 KfZ/Tag in Richtung Norden) wären. Als Unterfälle der „Variante A“ werden eine Ortskernumfahrung durch die G. Gasse im Zweirichtungsverkehr ohne nördliche Fortführung des Spielbergwegs und ganz ohne Ausbau des Spielbergwegs untersucht, wobei die Verkehrsmengen im ersten Unterfall in der G. Gasse auf 2.400, in der K.-straße auf 4.250 und im zweiten Unterfall in der G. Gasse auf 2.500, in der K.-straße auf 4.300 KfZ/Tag prognostiziert werden. Das Gutachten enthält zudem Empfehlungen für eine Gestaltung der Verkehrsfläche der G. Gasse zur Minderung der Durchfahrtgeschwindigkeit und der Attraktivität einer Durchfahrt in Richtung Norden bei gleichzeitiger Verbesserung des Verkehrsflusses in Richtung Süden. Dem Gutachten zufolge weisen alle anderen untersuchten Varianten Defizite auf; insbesondere entspreche die „Variante E“ (Ortskernumfahrung im Westen durch den Sp.-Weg und eine Planstraße mit Tempo 50 im Zweirichtungsverkehr; Nutzung der G. Gasse nur als Anliegerstraße) nicht dem Ziel einer Verteilung des Verkehrs auf vier Nord-Süd-Verbindungen; die für diesen Planfall prognostizierte Verkehrsbelastung des Spielbergwegs von 3.750 KfZ/Tag sei zwar für eine Wohnstraße noch nicht zu hoch, aber für die Erschließung eines neuen Wohngebiets nicht angemessen.

16

Das schalltechnische Gutachten der Fa. M.C. vom Mai 2008 gelangt unter Zugrundelegung der in einer früheren Fassung der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung der G. Gasse von 2.700 KfZ/Tag insbesondere zu folgenden Ergebnissen:

17

- Verkehrslärm im Plangebiet: Da es im östlichen Teil des unbebauten Plangebiets teilweise zu Überschreitungen des Orientierungswerts von 50 dB(A) in der Nacht für Dorfgebiete komme, werde insoweit die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen empfohlen.

18

- Veränderung des Verkehrslärms auf Grund des Ausbaus der G. Gasse an den schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Ausbaubereichs: Da sich an den 12 untersuchten Immissionsorten – darunter dem Wohnhaus des Antragstellers zu 2.) – durch den Ausbau Pegeldifferenzen von mehr als 2,1 dB(A) ergäben, liege zwar eine wesentliche Änderung i. S. der 16. BImSchV vor; indessen bleibe die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gewährleistet, so dass durch die Ausbaumaßnahme kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen an den vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen entstehe.

19

- Veränderung der Gesamtlärmsituation in der Umgebung des Plangebiets: An den Immissionsorten außerhalb des Ausbaubereichs – darunter am Anwesen des Antragstellers zu 1.) – liege keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel vor; Schallschutzmaßnahmen würden daher dort als nicht erforderlich erachtet. Hingegen ergäben sich an den Immissionsorten innerhalb des Ausbaubereichs – darunter am Wohnhaus des Antragstellers zu 2.) – aufgrund der ausbaubedingten Erhöhung der Verkehrsbelastungen in der Umgebung des Plangebiets erhebliche Zunahmen von 2,3 bis 9,0 dB(A), so dass an den Gebäuden G. Gasse 1 bis 5 a der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV in der Nacht überschritten werde. Es werde insoweit empfohlen, die Schalldämmmaße der Außenbauteile an den der G. Gasse zugewandten Gebäudefassaden zu überprüfen und ggf. die vorhandenen Fenster durch solche mit ausreichendem Schalldämmmaß auszutauschen; unabhängig davon werde die Ausstattung der in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräume mit schallgedämpften Lüftern empfohlen.

20

- Gewerbelärm im Plangebiet: Zwar sei die Zu- und Abfahrt von Traubenvollerntern des östlich der G. Gasse befindlichen landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb einer Nachtstunde schalltechnisch kritisch zu sehen; doch ergäben sich im Plangebiet keine die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreitenden Geräuscheinwirkungen. Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet zum Schutz vor Geräuscheinwirkungen des landwirtschaftlichen Betriebs seien daher nicht erforderlich.

21

Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit machte der Antragsteller zu 1.) geltend, der Bebauungsplan verstoße weiterhin gegen das Abwägungsgebot. Die der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegende Verkehrszählung sei nicht repräsentativ gewesen. Das Gutachten habe nicht berücksichtigt, dass die Variante A wegen der sich kreuzenden Verkehrsströme im Zweirichtungsverkehr zu einem Verkehrschaos führe, wodurch sein auf beiden Seiten der K.-straße befindlicher Betrieb besonders beeinträchtigt werde. Die Variante E sei eindeutig die erstrebenswertere Lösung, aber politisch nicht gewollt. Das schalltechnische Gutachten habe die Lärmbelastung durch haltende und anfahrende Fahrzeuge im Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße sowie den Lärm von Traubenvollerntern in der Zeit der Weinernte nicht hinreichend berücksichtigt. Die Auswirkungen eines Teilabbruchs der Sandsteinmauer sowie einer Verrohrung des offenen Grabens auf Fauna und Flora seien nicht untersucht worden, ebenso wenig die Feinstaubbelastung durch den vermehrten LKW-Verkehr.

22

Der Antragsteller zu 2.) erhob Einwendungen insbesondere in Bezug auf die Verkehrszählung, die Verkehrslärmerhöhung durch Abbremsen und Anfahren von LKW und die Entwässerungssituation infolge des Ausbaus der G. Gasse.

23

In seiner Sitzung vom 7. Juli 2009 wies der Stadtrat u. a. die Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinandersetzt, zurück, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

24

Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Ausdehnung der Verkehrsfläche der G. Gasse entsprechen der ursprünglichen Fassung; jedoch bestimmt der Plan nunmehr, dass im Bereich der Straßenverkehrsfläche durch geeignete Einbauten und Markierungen die Einhaltung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h sicherzustellen ist. Ferner enthält der Plan Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm in den Flächen der Baufenster. Die auf der Westseite der G. Gasse gelegene Sandsteinmauer ist zu erhalten; eine Unterbrechung ist nur an den als Einfahrtbereich gekennzeichneten Stellen in der vorgegebenen Breite zulässig.

25

In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, der Bebauungsplan schaffe die Grundlage zur Ausweisung von Bauland in unmittelbarer Nähe sowohl zum Ortskern als auch zum Ortsrand, das überwiegend dem dörflichen Wohnen dienen solle. Teilzweck des Bebauungsplans sei aber auch die Schaffung des planerischen Rahmens zum Ausbau der G. Gasse als Teil der Gesamtverkehrslösung in der Ortslage U. im Rahmen der Dorferneuerung bzw. Stadtteilsanierung. Der Ausbaustandard der G. Gasse werde so festgesetzt, dass er sowohl der verkehrlichen Anbindung durch den PKW-Verkehr als auch der Fuß-/Radwegeverbindung in Nord-/Süd-Richtung Rechnung trage. Diese Festsetzungstiefe sichere die vom Büro R + T in einer verkehrsplanerischen Untersuchung des Gesamtverkehrsnetzes in U. als grundsätzlich verträglich prognostizierte Verkehrsbelastung für den Planfall 2020 mit maximal 2.700 KfZ/Tag und einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h auf der G. Gasse. Weitere Details würden in der nachfolgenden Ausbauplanung festgelegt, die sich an den Vorschlägen zur Straßenraumgestaltung des Büros R + T orientieren werde. Die Satzung werde in Gegenüberstellung der Bestrebungen der Anwohner der G. Gasse, keinen zusätzlichen Verkehr auf die Straße zu bekommen, mit der Möglichkeit, durch Umverteilung eines Teils des Straßenverkehrs einen wesentlichen Beitrag zu erträglichen Verhältnissen im Ortskern zu leisten, in der vorliegenden Form aufgestellt. Die Festsetzungen seien geeignet, die Belastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die in der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Vorwürfe hinsichtlich zu erwartender unzumutbarer Verkehrslärmbelastungen und wesentlicher Einschränkungen betrieblicher Abläufe in angrenzenden Betrieben seien von den Planern entkräftet worden. Was Befürchtungen in Bezug auf die Regenentwässerungssituation im Umfeld des Grabens angehe, werde die sich dem Bebauungsplanverfahren anschließende Erschließungsplanung auch die Belange der Regenentwässerung berücksichtigen, wobei der Vorgabe eines Verschlechterungsgebotes Rechnung getragen und eine Verbesserung der Gesamtsituation angestrebt werde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen nach Herstellung der G. Gasse keine unzumutbaren Belastungen der Anwohner verblieben.

26

Als Teil der Begründung wurde dem Bebauungsplan nunmehr ein Umweltbericht beigefügt. Dieser berechnet den für die zusätzliche Versiegelung zu erbringenden Ausgleich auf rund 2.800 qm, der im Gebiet selbst nicht nachgewiesen werden könne, aber mittels Abbuchung aus dem Ökokonto der Stadt zu erbringen sei. Für eine adäquate Kompensation stehe das Flurstück … mit einer Katasterfläche von 3.023 qm zur Verfügung. Zum „Schutzgut Wasser“ wird ausgeführt, der geplante Ausbau der G. Gasse bedinge eine Verrohrung des bestehenden Grabensystems auf der Ostseite, um einen verkehrsgerechten Straßenquerschnitt ausführen zu können. Die Entwässerungssituation des heutigen Grabens führe aufgrund der Ausrichtung der Dimensionierung an einem Regenereignis mit geringerer Jährlichkeit zu Ausuferungen bei Starkregenereignissen im südlichen Bereich der G. Gasse. Die in der Flurbereinigung angelegten Durchlassbauwerke könnten beim Ausbau der G. Gasse nicht vergrößert werden. Um die heutige Abflusssituation nicht zu verschärfen, müsse die Verrohrung mindestens die gleiche Aufnahmefähigkeit wie das Grabensystem aufweisen. Um eine weitere Entschärfung der Regenwassersituation bei Starkregenereignissen zu erreichen, werde als zusätzliche Maßnahme der Straßenquerschnitt der G. Gasse so angelegt, dass die bebauten Grundstücke im Westen entlastet würden.

27

Der Bebauungsplan trat nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vom 7. September 2009 und Ausfertigung am 22. Oktober 2009 mit öffentlicher Bekanntmachung am 29. Oktober 2009 in Kraft.

28

Am 31. August 2010 hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Spielbergweg“ beschlossen. In der Begründung der Verwaltungsvorlage wird ausgeführt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans könne die mit dem Bebauungsplan „G. Gasse“ eingeleitete Entwicklung zur Entlastung des Ortskerns von U. weiterverfolgt und im Sinne einer Gesamtkonzeption umgesetzt werden. Durch den neuen Plan solle die Trasse für eine neue Verbindungsstraße zwischen dem Knotenpunkt Sp.-Weg / Waldgasse im Süden und einem geplanten Knotenpunkt mit der W.-straße im Nordosten planungsrechtlich gesichert werden; zusammen mit dem Ausbau der G. Gasse leisteten die geplanten Maßnahmen am Sp.-Weg den entscheidenden Beitrag zur Verteilung der Verkehrsmengen in U.. Zugleich entstünden durch die neue Verkehrsverbindung Potenziale zur Entwicklung von Wohnbauflächen zwischen der geplanten Trasse und der entlang des Spielbergwegs bestehenden Bebauung.

29

Zur Begründung ihres am 4. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan beruhe auf einer unzutreffenden Abwägung und verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Die Antragsgegnerin habe die in der Offenlage des Bebauungsplans vorgebrachten Bedenken der Antragsteller zu Unrecht als nicht stichhaltig zurückgewiesen und dabei die aus der Verkehrszunahme resultierenden Folgen für die Anwesen der Antragsteller ebenso wenig berücksichtigt wie die deutliche Verschlechterung der Entwässerungssituation für das Grundstück des Antragstellers zu 2.).

30

So sei das Planungsziel einer ortskernnahen schonenden Wohnbaulandflächenerweiterung im Osten, für die die neue Straße die Funktion einer Haupterschließung übernehmen solle, nur vorgeschoben. Es handele sich nur um fünf Grundstücke, die schon bisher nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar und auch bereits über den Parkplatz am U. Haus erschlossen gewesen seien. Tatsächlich gehe es lediglich um die Verkehrsentlastung im Ortskern.

31

Was die verkehrliche Situation angehe, sei die Entscheidung der Antragsgegnerin für die Planvariante A politisch vorgegeben gewesen. Dies verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, denn gerade diese Variante führe zu erheblichen Konflikten, die nicht bewältigt werden könnten. So komme es bei der Variante A nach dem Gutachten von R + T im Bereich des Anwesens des Antragsstellers zu 1.) zu einer Verkehrsbelastung von 6.800 KfZ/Tag, wenn man die für die K.-straße und die G. Gasse prognostizierten Verkehrsmengen addiere. Demgegenüber sei bei Verwirklichung der Variante E nur mit einer Verkehrsbelastung in diesem Bereich von 3.750 KfZ/Tag zu rechnen. Obwohl die Gutachter ausgeführt hätten, dass die Variante E zu einer gleichmäßigen Verteilung der Verkehrsmengen auf drei Nord-Süd-Verbindungen führe und die Belastung des Spielbergwegs mit 3.750 KfZ/Tag für eine Wohnstraße noch nicht zu hoch sei, habe sich die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme vieler Nachteile für die Variante A entschieden; sie behaupte zu Unrecht, bei der Variante E bestünde ein höheres Konfliktpotential und ein erhöhter Erschließungsaufwand. Es sei damit zu rechnen, dass es bei der Variante A im Kreuzungsbereich D. Weg / K.-straße / G. Gasse zu einem Verkehrschaos und einem Unfallschwerpunkt kommen werde. Denn es werde Wartezeiten geben für die Fahrzeuge, die aus der G. Gasse ausführen oder von Norden her in sie einbögen. Zudem räume das Gutachten ein, dass man bei der Fahrt nach Norden in der G. Gasse an drei Stellen den Gegenverkehr abwarten und vorbeilassen müsse; da auch der Verkehr in Richtung Süden an einer Stelle zum Vorbeifahrenlassen des Gegenverkehrs anhalten müsse, sei ein flüssiger Verkehr gar nicht möglich. Dies gelte erst recht, wenn langsame Fahrzeuge wie Traktoren oder Vollerntemaschinen die Strecke beführen, womit nicht nur zur Zeit der Weinlese zu rechnen sei. Auch würden schon zwei große LKW in der G. Gasse den gesamten Verkehr in beiden Richtungen aufhalten. Die häufigen Anhalte- und Anfahrvorgänge im Kreuzungsbereich D. Weg / K.-straße / G. Gasse und an den Engstellen in der G. Gasse führten dazu, dass die Lärm- und Abgasimmissionen insbesondere am Grundstück des Antragstellers zu 1.), aber auch an demjenigen des Antragstellers zu 2.) die maßgeblichen Werte für Dorfgebiete überstiegen. Die Kreuzungssituation sei bewusst verharmlost worden; die Kreuzung als Lärmquelle habe im Gutachten überhaupt keine Rolle gespielt. Auch seien die Auswirkungen auf den – zu beiden Seiten der K.-straße ansässigen – Weinbaubetrieb des Antragstellers zu 1.) nicht berücksichtigt worden. Es sei aber damit zu rechnen, dass die für den Betrieb notwendigen regelmäßigen Überquerungen der Straße zu Fuß und mit Geräten sowie die Be- und Entladevorgänge mit Traktor und Anhänger vor dem Betrieb bei dem geplanten Zweirichtungsverkehr zu einem Verkehrschaos führten. Zudem sei die vom Büro R + T im Februar 2008 durchgeführte Verkehrszählung nicht repräsentativ, da es bis November 2007 eine Vollsperrung der K.-straße in U. mit einer Umleitung gegeben habe, auf die sich viele Verkehrsteilnehmer eingerichtet hätten; auch wenn die Sperrung im Februar 2008 nicht mehr bestanden habe, sei davon auszugehen, dass vielen Verkehrsteilnehmern die Änderung nicht bewusst gewesen sei und sie weiterhin Umwege gewählt hätten. Darüber hinaus hingen die Verkehrsmengen in der G. Gasse und der K.-straße stark von der Entwicklung im Westen (Spielbergweg) ab. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass die Planungen im Sp.-Weg, die es seit nahezu 30 Jahren gebe und die bisher aus politischen Gründen nicht umgesetzt worden seien, ernsthaft weiterverfolgt würden. Die Antragsgegnerin habe den Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 nur aus optischen Gründen gefasst. Es sei nicht beabsichtigt, diesen Plan in absehbarer Zeit zu verwirklichen.

32

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen für den ökologischen Ausgleich seien nicht ausreichend. Auch habe die Antragsgegnerin sich mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora nicht befasst. Auf die vorhandene Fauna, die durch die Verrohrung des Entwässerungsgrabens verschwinde, sei keine Rücksicht genommen worden, obwohl in dem Graben unter anderem Weinbergschnecken lebten, die nach Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung unter besonderem Schutz stünden. Auch habe die Antragsgegnerin ignoriert, dass in der historischen Sandsteinmauer entlang der G. Gasse zahlreiche Eidechsen lebten. Nachdem bei Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung bereits Bestandseinbußen bei Mauereidechsen festgestellt worden seien, hätte die Antragsgegnerin die im Bereich der Sandsteinmauer lebenden Mauereidechsen nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Da die nachträglich eingeholte artenschutzrechtliche Stellungnahme dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht vorgelegen habe, habe dieser sich mit der artenschutzrechtlichen Problematik eines Teilabrisses der Sandsteinmauer offenkundig gar nicht befasst; insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Verschlechterung des Zustands durch den Bau einer neuen Trockenmauer an einem benachbarten Standort kompensiert werden sollte.

33

Was die Entwässerungssituation angehe, habe die Antragsgegnerin ausweislich des Umweltberichts das Problem, dass es infolge der Verrohrung des offenen Grabens zu Ausuferungen im südlichen Bereich der G. Gasse bei Starkregen kommen könne, zwar gesehen, aber nicht gelöst. Es sei auch nicht erkennbar, wie das Problem gelöst werden könne. Wie sich aus dem inzwischen ergangenen wasserrechtlichen Plangenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2010 ergebe, sei eine vollständige Verrohrung des Grabens, von der der Gemeinderat ausgegangen sei, nicht möglich. Wenn der Graben nunmehr im südlichen Bereich als offener Graben geführt werden müsse, erfordere dies eine völlig neue Straßenplanung, da der bisherige Straßenquerschnitt nicht mehr verwirklicht werden könne. Bei einer Verringerung des Straßenquerschnitts sei indessen eine verkehrsgerechte Straßengestaltung nicht mehr möglich, weil der bisher vorgesehene, mit einer Breite von nur 1,25 m ohnehin bereits bedenkliche Gehweg in weiten Bereichen der G. Gasse ganz entfallen müsse. Es sei auch nicht erkennbar, wie bei einer verringerten Straßenbreite ein Begegnungsverkehr von und mit LKW noch ermöglicht werden könne. Bei einer noch geringeren Straßenbreite werde vielmehr eine gefahrlose Nutzung der G. Gasse durch Fußgänger und Radfahrer nicht mehr gewährleistet sein. Alle diese Konflikte habe der Bebauungsplan nicht gelöst; darin liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, der zur Unwirksamkeit des Plans führen müsse.

34

Auswirkungen des Ausbaus der G. Gasse auf das Kleinklima seien ebenfalls nicht geprüft worden. Eine Untersuchung über die Feinstaubbelastung sei nicht durchgeführt worden, obwohl diese notwendig gewesen wäre. Denn durch den Ausbau der G. Gasse zu einer Umgehungsstraße werde es zu einer vermehrten Feinstaubbelastung im Kreuzungsbereich G. Gasse / K.-straße / D. Weg kommen, insbesondere weil ein Begegnungsverkehr von LKW im Kreuzungsbereich wegen der Bevorrechtigung der K.-straße ein Verkehrschaos auslösen werde. Die unterstellten reduzierten Geschwindigkeiten in der G. Gasse hätten keine Reduzierung, sondern eine Steigerung der Feinstaubbelastung zur Folge.

35

Der Antragsteller zu 1.) sei von der Sitzung des Ortsbeirats, in der dieser der Planung mit knapper Mehrheit zugestimmt habe, nur deshalb ausgeschlossen worden, weil er eine andere Lösung bevorzugt habe. Allein aufgrund des Umstands, dass er seine Präferenz einer anderen Lösung auch öffentlich vertreten habe, hätte er nicht nach §§ 46, 22 GemO ausgeschlossen werden dürfen. Wenn der Antragsteller zu 1.) an der Sitzung teilgenommen hätte, wäre die nötige Mehrheit nicht zustande gekommen. Für den Gemeinderat sei die Zustimmung des Ortsbeirats aber ein entscheidendes Kriterium gewesen.

36

Zur Stützung ihrer Auffassung, dass im Kreuzungsbereich K.-straße / G. Gasse sowie im nördlichen Teil der G. Gasse ein LKW-Begegnungsverkehr nicht möglich und die Variante E aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eindeutig vorzugswürdig sei, legen die Antragsteller ein im Auftrag des Antragstellers zu 1.) erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros Kettler und Blankenagel vom 9. Februar 2011 vor.

37

Die dargestellten Abwägungsmängel seien nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich. Denn es handele sich um offensichtliche, weil ohne weiteres aus der Begründung des Bebauungsplans sowie dem weiteren Inhalt der Planaufstellungsakte ersichtliche Mängel, die auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen seien. Es habe die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung bestanden. So hätte etwa die G. Gasse als Einbahnstraße ausgewiesen werden können, wodurch auch eine Verrohrung des Grabens vermieden worden wäre.

38

Die Antragsteller beantragen,

39

den am 7. Juli 2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „G. Gasse“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

40

Die Antragsgegnerin beantragt,

41

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

42

Sie trägt im Wesentlichen vor, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange berücksichtigt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden.

43

Die Antragsgegnerin verfolge mit dem Bebauungsplan mehrere städtebaulich legitime Ziele, nämlich zum einen eine ortskernnahe, schonende Wohnbaulandmobilisierung, zum anderen eine Verkehrsentlastung des Ortskerns durch Ausbau der G. Gasse als Teil einer Gesamtverkehrslösung zur Vorbereitung einer Ortskernsanierung. Für eine vorrangige Wohnbaulandflächenmobilisierung im Osten von U. sprächen eine Vielzahl von Gründen, z. B. die Aktivierung brachliegender Wingertsflächen mit Abrundungsmöglichkeit am Ortsrand, die gute Anbindung an das vorhandene Straßennetz und den Ortskern sowie der schonende Umgang mit Boden durch restriktive Baulandausweisung und Nachverdichtung im Innenbereich. Selbst wenn eine Wohnbebauung entlang der G. Gasse schon nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre, sei eine städtebauliche Planung das geeignetere Mittel zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller könne die Erschließung der insgesamt 13 ausgewiesenen Baugrundstücke nicht über den Parkplatz am U. Haus, der bei Veranstaltungen vollständig gesperrt werde, i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert werden. Ferner könne der Erhalt des sog. Scheunengürtels mittels konkreter Maßfestsetzungen im Bebauungsplan besser als über § 34 BauGB gesteuert werden. Das städtebauliche Teilziel einer Nachverdichtung im Osten Ungsteins sei somit keineswegs nur vorgeschoben.

44

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei die vom Büro R + T durchgeführte Verkehrszählung repräsentativ und belastbar. Zum Zeitpunkt der Zählung im Februar 2008 hätten keinerlei Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten mehr bestanden; die Sperrung der B 271 zwischen Kallstadt und Kirchheim habe nur bis November 2007 bestanden, sämtliche Umleitungs-Wegweisungen seien rechtzeitig – nämlich bereits Anfang Dezember 2007 – beseitigt worden, so dass sich der repräsentative regelmäßige Verkehr rechtzeitig darauf habe einstellen können. Zudem hätten die Gutachter anhand entsprechender Korrekturfaktoren eine repräsentative Verkehrsstärke ermittelt und zu Grunde gelegt.

45

Die Behandlung der Verkehrsplanungsvarianten A bis E im Planaufstellungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe sich abwägungsfehlerfrei für die Variante A entschieden. Gemessen an dem wesentlichen Planungsziel einer Verkehrsentlastung im Ortskern durch eine langfristig gleichmäßige Verteilung der Verkehrsbelastung habe sich ihr keine der anderen Alternativen als vorrangig aufdrängen müssen.

46

Anders, als von den Antragstellern dargestellt, umfasse die Variante A eine Ortskernumfahrung mittels der G. Gasse und des Spielbergwegs im Zweirichtungsverkehr, wobei auch ein Ausbau des Spielbergwegs im südlichen Bereich und dessen nördliche Fortsetzung über eine Planstraße vorgesehen seien. Die von den Antragstellern beschriebene, im Gutachten ebenfalls untersuchte „Untervariante A 2“ betreffe nur den derzeitigen, vorübergehenden Zustand, in dem erst ein Teil des Gesamtkonzepts zur Verkehrsentlastung verwirklicht sei, nämlich die G. Gasse schon ausgebaut, der Sp.-Weg aber noch unverändert sei. Daneben habe das Verkehrsgutachten auch eine „Untervariante A 1“ dokumentiert, bei der der Sp.-Weg bereits im Süden ausgebaut sei, aber die nördliche Fortführung über die Planstraße noch nicht existiere. Die Antragsteller bezögen sich mit ihren Ausführungen zur Verkehrsbelastung nur auf die vorübergehende Untervariante A 2, wobei sie die Zahlen auch insoweit falsch wiedergegeben hätten. Die Fahrzeugbewegungen in der K.-straße und der G. Gasse könnten nicht einfach addiert werden, da bei weitem nicht der gesamte Verkehr, der jeweils im südlichen Bereich der beiden Straßen einfahre, auch nach deren Zusammenschluss wieder ausfahre; vielmehr gebe es im Ortskern zahlreiche Aufenthalts- und Verbleibensgründe. Daher sei in der Untervariante A 2 dort allenfalls und vorübergehend mit 6.050, aber nicht mit 6.800 Fahrzeugbewegungen zu rechnen.

47

Das in der Variante A vorgeschlagene Gesamtkonzept werde in zwei Planungsstufen verwirklicht, beginnend mit dem vorliegenden Bebauungsplan und fortgeführt mit der weiter vorgesehenen Verkehrsentlastung im Bereich Sp.-Weg. Es sei zulässig, die weitergehende Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren zu verlagern, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher sei. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den angegriffenen Bebauungsplan habe festgestanden, dass eine Planung am Sp.-Weg zwecks Umsetzung der weiteren Maßnahmen der Variante A erfolgen würde. Dies sei mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 nochmals manifestiert worden.

48

Demgegenüber werde bei der von den Antragstellern favorisierten „Variante E“ das eigentliche Planungsziel einer Verteilung der Verkehrsströme auf vier Nord-Süd-Verbindungen, verbunden mit einer Entlastung der W. Straße, nicht erreicht. Die Variante E führe insgesamt sogar zu einem Anstieg der Gesamtverkehrsbelastung in U. und nicht zu einer signifikanten Entlastung der W. Straße. Zudem wäre der Sp.-Weg, dem in der Variante E eine Art Umgehungsstraßenfunktion zukäme, bei 3.750 Fahrzeugbewegungen keine angemessene Erschließungsstraße für eine neue Wohnbebauung. Hingegen werde das Planungsziel durch die Variante A in ausgeglichener Weise durch gleichmäßige Verteilung auf zunächst drei, später vier Trassen erreicht, wobei die G. Gasse schon in der Interimsphase der Untervariante A 2 zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsmengen und einer Entlastung der Ortskernstraßen beitrage. Im Rahmen einer gerechten, an der objektiven Gewichtigkeit aller Belange ausgerichteten Abwägung sei es nicht zulässig, mögliche Belastungen des Antragstellers zu 1.) im Kreuzungsbereich von K.-straße und G. Gasse sowie das Interesse des Antragstellers zu 2.), von jeglichem Zusatzverkehr verschont zu bleiben, mit dem Gewicht eines Optimierungsgebots auszustatten.

49

Die an den durch die Variante A entstehenden Verkehrsknotenpunkten zu erwartenden Verkehrsbelastungen seien zu Recht als flüssig abzuwickeln eingestuft worden. Dies gelte auch für den – als vorfahrtgeregelt vorgesehenen - Knotenpunkt 7 (Kirchstraße / G. Gasse), der nach dem einschlägigen Handbuch für alle Verkehrsströme mit Qualitätsstufe A – Möglichkeit des ungehinderten Passierens mit einer mittleren Wartezeit unter 10 Sekunden - bewertet worden sei. Das von den Antragstellern prognostizierte Verkehrs- und Rückstauchaos sei realitätsfremd, zumal der Betrieb des Antragstellers zu 1.) der einzige Betrieb im unmittelbar angrenzenden Bereich der K.-straße sei. Im Übrigen sei es für einen Weinort durchaus ortsüblich, wenn es durch saisonal verstärkte Andienungstätigkeiten eines Winzerbetriebs zu temporären Verkehrsbehinderungen komme.

50

Auch die Ermittlung und Bewertung der Verkehrslärmsituation sei nicht zu beanstanden. Die mit einer Verlagerung und Umverteilung innerörtlicher Verkehrsströme einhergehenden Be- und Entlastungen seien auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung von M.C. zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei bewertet worden; dies gelte auch für mögliche Belastungen der Antragsteller. Dabei sei zu beachten, dass das Schallgutachten für die G. Gasse mit 2.700 Fahrzeugbewegungen einen Ausgangswert zu Grunde gelegt habe, der deutlich über der Prognose von 2.100 Fahrzeugbewegungen für die Variante A und auch noch klar über der Prognose von 2.500 Fahrzeugbewegungen in der Variante A 2 liege. Auf dieser Grundlage seien sämtliche Geräuschbelastungen untersucht und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen formuliert worden. Da das von den Antragsstellern vorhergesagte Verkehrschaos in der G. Gasse jeder Grundlage entbehre, sei nicht mit regelmäßigen oder dauerhaften zusätzlichen staubedingten Lärmauswirkungen zu rechnen. Die G. Gasse werde auch zukünftig keineswegs die Funktion einer Haupttrasse für landwirtschaftlichen und LKW-Verkehr übernehmen. Schon wegen der vom Büro R + T ermittelten stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in nördlicher und südlicher Richtung sei kein ständiger Begegnungsverkehr zu erwarten. Durch die konkrete Gestaltung der G. Gasse werde dem deutlich gewichtigeren Verkehr in Richtung Süden der Vorrang eingeräumt und so eine flüssige Verkehrsabwicklung für PKW wie auch für LKW und landwirtschaftlichen Verkehr ermöglicht; der vergleichsweise geringe Gesamtverkehr in Richtung Norden werde hingegen durch Einbauten im Straßenbereich bewusst gesteuert, so dass die G. Gasse in nördlicher Richtung vorrangig Erschließungs- und Anliegerfunktion übernehme.

51

Im Ergebnis habe die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens die widerstreitenden Interessen – den Anspruch auf Wohnruhe in der G. Gasse einerseits, die Schaffung einer verträglichen Wohnumfeldsituation für die Bestandsgebäude an den bislang hoch belasteten Ortskernstraßen andererseits – fehlerfrei ermittelt und sich in der Abwägung dafür entschieden, eine Mehrbelastung an der G. Gasse zugunsten einer Verkehrsentlastung an anderer Stelle und einer insgesamt gleichmäßigeren Verkehrsverteilung hinzunehmen.

52

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei eine spezielle Untersuchung einer etwaigen planungsbedingten Feinstaubbelastung nicht erforderlich gewesen. Weder der Ortsteil U. noch das gesamte Gemeindegebiet lägen in einem Feinstaubbelastungsgebiet. Ausweislich einer Untersuchung zu Schadstoffrichtwerten liege die Gesamtstaubkonzentration in B.D. in einem ähnlichen Konzentrationsbereich wie an verkehrsfernen Standorten in Rheinland-Pfalz. Dies und die bestehende Gesamtverkehrsbelastung in U., die bei Variante A sogar abnehme, sowie die reduzierten Geschwindigkeiten in der G. Gasse (Tempo-30-Zone) hätten aus fachlicher Sicht keinen Anlass für die Annahme eines Erreichens oder gar Überschreitens der einschlägigen Feinstaubwerte gegeben.

53

Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Kleinklima seien durchaus ermittelt und ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt worden. Die Untersuchungen in der Umweltprüfung hätten ergeben, dass durch die relativ geringe Neuversiegelung im Plangebiet die Kaltluftbildungsrate nicht in einer relevanten Größenordnung beeinflusst werde. Den Belangen des Schutzguts Klima werde zudem durch Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern hinreichend Rechnung getragen.

54

Was die Belange des Artenschutzes angehe, habe die Antragsgegnerin im Juli 2010 eine artenschutzfachliche Stellungnahme zur Einschätzung der Betroffenheit der Arten Weinbergschnecke und Mauereidechse eingeholt. Danach komme dem Graben entlang der G. Gasse keine besondere Bedeutung für die Überwinterung, Fortpflanzung oder Nahrungsfindung der Weinbergschnecke zu; zudem sei ein ausreichender verbleibender Lebensraum für die Weinbergschneckenpopulation vorhanden. Die Sandsteinmauer stelle zwar derzeit einen gut ausgestatteten Lebensraum für die Mauereidechse dar, der durch die geplante Bebauung und mit ihr einhergehende Verschattung der Mauer sowie den Wegfall eines 15 Meter langen Mauerabschnitts reduziert werde. Die Verschlechterung des Habitats könne jedoch durch den Bau einer neuen Trockenmauer aus Sandstein an einem benachbarten Standort kompensiert werden. Hierzu reicht die Antragsgegnerin die artenschutzfachliche Stellungnahme der B. Beratende Ingenieure GmbH vom Juli 2010 zur Gerichtsakte. Selbst wenn danach hinsichtlich des Artenschutzes ein Ermittlungsdefizit im Planaufstellungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könnte, sei dieses aber nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Denn es sei nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn die artenschutzrechtliche Stellungnahme im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorgelegen hätte. Jedenfalls stünden der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans keine dauerhaft unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Ausreichend sei insoweit das Vorliegen einer Befreiungslage, die hier gegeben sei. Der konkret vorgeschlagene Standort für eine neue Trockenmauer im Norden des Baugebiets entlang des Parkplatzes stehe im Eigentum der Antragsgegnerin, so dass der Realisierung keine eigentumsrechtlichen Hindernisse entgegenstünden.

55

Es fehle auch nicht an einem ökologischen Ausgleich i. S. v. § 1 a BauGB. Die Antragsgegnerin habe sich zum Ausgleich des Eingriffs ihres „Öko-Kontos“ bedient und als Kompensationsgrundstück das städtische Grundstück Flurstück-Nr. ... mit einer Fläche von 3.023 qm zur Verfügung gestellt. Die Realisierung des Ausgleichs sei dadurch hinreichend gesichert.

56

Auch die Entwässerungssituation im Plangebiet sei nicht fehlerhaft beurteilt worden. Der Planverwirklichung stünden keine auf unabsehbare Zeit unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Wege. Den wasserrechtlichen Anforderungen sei mit der Festsetzung von Flächen für die Versickerung im Bebauungsplan im Grundsatz Rechnung getragen. Für den Fall, dass eine Versickerung auf den privaten Grundstücken im Einzelfall nicht möglich sei, sei ein Notüberlauf in das Entwässerungssystem zulässig. Da die im Rahmen der weiteren Planung ermittelten zusätzlichen Niederschlagsmengen aus dem Baugebiet verhältnismäßig gering seien und deshalb im Rahmen des Gesamtentwässerungskonzepts problemlos mit aufgenommen werden könnten, seien weitergehende Regelungen nicht erforderlich. Überflutungen des Grundstücks des Antragstellers zu 2.) seien aufgrund der topographischen Lage sowie des Höhenunterschieds zur G. Gasse schon im jetzigen Zustand weitgehend ausgeschlossen. Durch die Ausbaumaßnahme werde die Regenwassersituation seines Grundstücks noch weiter verbessert. Im Rahmen der Ausbauplanung seien verschiedene Ausbaumaßnahmen berechnet und so kombiniert worden, dass eine potentielle Überflutungsgefahr selbst bei einem 100-jährigen Regenereignis nicht bestehe. Dazu gehöre ein Quergefälle der Straße von 3 % zum Graben hin, aber auch die konkrete Ausbauplanung des Grabens, der nicht – wie ursprünglich vorgesehen – vollständig verrohrt, sondern im südlichen Bereich auf etwa 75 m Länge als offener Graben bestehen bleibe. Im weiteren Verlauf nach Norden werde der Graben auf ca. 88 m als Trapezprofil ausgebildet, Durchläufe würden weiter geöffnet. Nur der im nördlichen Bereich befindliche Nebengraben, der für die Frage von Ausuferungen nur eine geringe Rolle spiele, werde verrohrt. Diese Entwässerungsplanung sei inzwischen durch Planungsgenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2010 genehmigt worden. Dem Gebot der Konfliktbewältigung sei damit Rechnung getragen.

57

Ein verkehrsgerechter Straßenquerschnitt sei weiterhin gewährleistet. Keineswegs werde in weiten Bereichen der G. Gasse der Gehweg entfallen. Der im Hinblick auf die zu erschließenden Grundstücke einseitig westlich geplante Gehweg werde im Großteil der G. Gasse eine Breite von 1,25 bis 1,50 m haben. Selbst im schmalsten nördlichen Bereich sei ein einseitiger Bürgersteig von 0,70 m Breite vorgesehen. Trotz einer reduzierten Fahrbahnbreite von ca. 5,30 m an der schmalsten Stelle der Straße sei ein angemessen langsamer Begegnungsverkehr von LKW ohne weiteres möglich.

58

Die Behauptung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis einer rein politisch gewollten oder gar manipulierten Entscheidung, sei zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen pflichtgemäß und unbeeinflusst von nicht abwägungserheblichen Belangen ausgeübt. Auf die Frage der Mitwirkung des Antragstellers zu 1.) an der Abstimmung im Ortsbeirat sei es nicht angekommen, weil der Ortsbeirat nur zu hören, ihm aber nicht die abschließende Entscheidung über die Verkehrsvariante übertragen gewesen sei. Unabhängig davon hätten Ausschlussgründe i. S. d. § 22 GemO in der Person des Antragstellers zu 1.) vorgelegen, weil dieser bereits im Vorfeld der Ortsbeiratssitzung unter Benennung zahlreicher, u. a. gewerblicher Eigeninteressen seine strikt ablehnende Haltung zur beabsichtigten Verkehrsvariante dokumentiert habe und damit bei ihm eine objektive Entscheidung unter Ausblendung von Interessenkonflikten nicht mehr gewährleistet gewesen sei.

59

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

60

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

I.

61

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht den Antragstellern die für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

62

Die mit ihren Grundstücken außerhalb des Bebauungsplans gelegenen, nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffenen Antragsteller können sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört das Interesse eines außerhalb des Plangebietes begüterten Eigentümers an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, die durch den auf einer an seinem Grundstück entlangführenden Straße stattfindenden, durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr entstehen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6/98 - NVwZ 2000, S. 197 u. juris Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2007 – 8 C 11088/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG – zur früheren Fassung des Bebauungsplans bereits für den damaligen und heutigen Antragsteller zu 2.) entschieden hat, ist dieser Belang hier nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit seines Grundstücks abwägungsunbeachtlich. Dies gilt weiterhin für den Antragsteller zu 2.) und auch für den Antragsteller zu 1.). Wie sich aus der neuen Verkehrsuntersuchung des Büros R + T ergibt, wird für die G. Gasse eine planungsbedingte Steigerung der Verkehrsbelastung von 50 Kfz/Tag im Bestand auf (je nach Untervariante) 2.100 bis 2.500 Kfz/Tag im Prognoseplanfall bei Verwirklichung der Variante A prognostiziert; in der K.-straße wird danach die Verkehrsbelastung im südlichen Teil zwar von 4.450 Kfz/Tag auf 3.500 bis 4.300 Kfz/Tag abnehmen, jedoch im Bereich oberhalb der Einmündung der G. Gasse, an den der Antragsteller zu 1.) angrenzt, wegen des Zweirichtungsverkehrs von 3.950 Kfz/Tag im Bestand auf (je nach Untervariante) 4.850 bis 6.050 Kfz/Tag bei Verwirklichung der Variante A ansteigen. Schon aus dieser nicht unerheblichen planungsbedingten Steigerung der Verkehrsmengen, aufgrund deren die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen, planungsbedingten Zunahme der Verkehrsimmissionsbelastung hinreichend naheliegt, folgt die Abwägungserheblichkeit des Belangs.

63

Die Antragsbefugnis scheitert auch nicht an § 47 Abs. 2 a VwGO. Die Antragsteller machen in der Antragsbegründung nicht ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht haben; vielmehr haben sie insbesondere ihre Lärmschutzbelange in der Offenlage des Bebauungsplans angesprochen.

II.

64

Der danach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Neufassung des Bebauungsplans hält einer rechtlichen Überprüfung nunmehr stand.

65

1. Der Bebauungsplan erweist sich zunächst als formell rechtmäßig.

66

Er ist insbesondere nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsteller zu 1.) gemäß §§ 75 Abs. 8, 46 Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung – GemO - von der Teilnahme an der Sitzung des Ortsbeirats vom 18. Juni 2009 ausgeschlossen wurde, in der dieser dem Bebauungsplan mehrheitlich zugestimmt hat.

67

Zum einen hätte ein etwaiger rechtswidriger Ausschluss des Antragstellers zu 1.) als Mitglied des Ortsbeirats bei dessen Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht die Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses des Stadtrats vom 7. Juli 2009 zur Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird die Gesamtverantwortung des Gemeinde- bzw. Stadtrates für die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen durch das in § 75 Abs. 2 GemO geregelte Anhörungsrecht des Ortsbeirats nicht durchbrochen; der Ortsbeirat hat nur eine beratende Funktion, der Gemeinderat bleibt stets Herr des Verfahrens, weshalb etwa Absprachen, mit denen der Gemeinderat sich an die Entscheidung eines Ortsbezirks binden will, keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. OVG RP, Urteile vom 18. Februar 1997 – 7 A 12022/96.OVG -, AS 26, 287, 290 und vom 14. November 2001 – 7 C 10819/01.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Der Gemeinderat hat daher die vom Ortsbeirat vorgebrachten Sachgründe lediglich zu erwägen und kann sich ohne weiteres darüber hinwegsetzen. Lediglich das Unterbleiben einer nach § 75 Abs. 2 GemO erforderlichen Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit des ohne sie getroffenen Gemeinderatsbeschlusses (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.). Daraus folgt zunächst landesrechtlich, dass bloße Mängel in der Besetzung des Ortsbeirats nicht auf die Rechtmäßigkeit eines nachfolgenden Beschlusses des Gemeinderates in der Sache, zu der der Ortsbeirat angehört wurde, „durchschlagen“ können. Bundesrechtlich sind Verfahrensfehler im Ortsbeirat ohnehin ohne Auswirkungen auf die Gültigkeit des Satzungsbeschlusses eines Bebauungsplanes, weil eine Anhörung des Ortsbeirats bundesrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. Gabler/Höhlein, Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1, § 75 Anm. 1.2).

68

Zum anderen ist der Antragsteller zu 1.) aber auch zu Recht von der Ortsbeiratssitzung ausgeschlossen worden, weil die Entscheidung über den Bebauungsplan geeignet war, ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO zu bringen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist diese Voraussetzung bei einem Ratsmitglied, dessen Grundbesitz außerhalb des Plangebietes gelegen ist, dann gegeben, wenn die geplante Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die Nutzung des Grundstücks zu verbessern, weil sie zu einer spürbaren Entlastung der am Grundstück vorbeiführenden Straßen führen wird, und wenn diese Verbesserung der Verkehrssituation nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich gewollt ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2003 – 8 B 11491/03.OVG -, BauR 2004, S. 42 und juris, Rn. 4 f.). Dies ist erst recht anzunehmen, wenn die vom Plangeber gewollte Verkehrsführung als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die Nutzungssituation des Grundstücks nicht unerheblich zu verschlechtern. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller zu 1.) hat bereits durch förmliche Einwendungserhebung in der Offenlage des Bebauungsplans mit Nachdruck geltend gemacht, die mit dem Bebauungsplan gewollte Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern – insbesondere der Zweirichtungsverkehr im Nordteil der K.-straße – werde dazu führen, dass sich die Nutzungssituation seines Grundstücks aufgrund der gestiegenen Verkehrslärmimmissionen, aber auch wegen der schlechteren Erreichbarkeit seines auf beiden Seiten der K.-straße gelegenen Betriebs nachhaltig verschlechtern werde. Wie dargelegt fehlt seinen geltend gemachten Belangen nicht von vornherein wegen nur geringfügiger Betroffenheit die Abwägungsbeachtlichkeit. Von daher war die Beschlussfassung über den Bebauungsplan geeignet, ihm einen unmittelbaren Nachteil aufgrund eines – aus der Lage seines Wohnhauses und seines Betriebssitzes folgenden – Sonderinteresses an der Beibehaltung der bisherigen Verkehrssituation zu bringen.

69

Im Übrigen sind Form- oder Verfahrensfehler weder von den Antragstellern gerügt worden noch sonst ersichtlich.

70

2. Der Plan ist aber auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

71

Er begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (a.). Darüber hinaus enthält er keine Festsetzungen, die einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entbehren (b.), und er steht schließlich mit dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Einklang (c.).

72

a. Dem angegriffenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

73

Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht abzuleiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Eine Gemeinde ist vielmehr schon dann zur Planung befugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde, in deren Ermessen es liegt, welche städtebaulichen Ziele sie verfolgt. Nicht erforderlich in diesem Sinne sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, bei denen also eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, S. 1338 und juris, Rn. 3 ff., m.w.N.).

74

Danach kann den Antragstellern zunächst nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel einer ortskernnahen Wohnbaulandflächenerweiterung am Ostrand des Ortsteils sei nur vorgeschoben, weil die ausgewiesenen Bauflächen auf der früheren Weinbergsfläche schon im Sinne von § 34 BauGB bebaubar und erschlossen seien und daher insoweit kein städtebaulicher Ordnungsbedarf bestehe. Die Ausweisung von Bauland auf der ehemaligen Wingertsfläche kann sich vielmehr auf hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe stützen. Es ist nicht zu beanstanden, sondern stellt ein legitimes Planungsziel dar, wenn die Antragsgegnerin – wie in der Begründung des Bebauungsplanes zum Ausdruck gebracht – mit der Baulandausweisung an dieser Stelle die Absicht verfolgt, die im Ortsteil U. bestehende, im Ortskern selbst wegen der engen Grundstücksverhältnisse und der hohen Verkehrsbelastung nicht vollständig zu befriedigende Nachfrage nach Bauland durch eine – aus Gründen des schonenden Umgangs mit Boden im Sinne von § 1 a Abs. 2 BauGB gegenüber dem Außenbereich vorrangige – Nachverdichtung im Innenbereich am östlichen Ortsrand zu befriedigen und damit die vorhandene Bebauung in diesem Bereich zum Außenbereich hin abzurunden. Zugleich ermöglicht die Überplanung dieser Flächen eine bessere Steuerung der Bebauung durch Maßfestsetzungen und Beschränkungen der Bebauungsdichte als bei einer Genehmigung von Einzelvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB; dies erscheint hier gerade mit Rücksicht auf die – in der Planbegründung angesprochene – Schutzwürdigkeit des angrenzenden historischen „Scheunengürtels“ einerseits, aber auch wegen der Nähe zum Außenbereich andererseits geboten, zu dem hin die historische (und nach dem Plan weitgehend zu erhaltende) Sandsteinmauer eine markante und schutzwürdige Abgrenzung bildet. Im Übrigen erscheint nicht zweifelhaft, dass die vorhandene alleinige Zufahrtmöglichkeit über den Parkplatz am „Ungsteiner Haus“ für die neu ausgewiesenen Bauplätze keine auf Dauer ausreichende Erschließung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung darstellen würde, es also auch Festsetzungen zur inneren Erschließung der Bauflächen auf der ehemaligen Wingertsfläche bedurfte.

75

Das Planungsziel der Ausweisung von Bauland auf der ehemaligen Weinbergsfläche ist auch nicht in dem Sinne vorgeschoben, dass es etwa der Verschleierung eines in Wahrheit verfolgten Planungsziels dient, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Das – ebenfalls aus der Planbegründung ersichtliche – weitere Planungsziel des Bebauungsplans, durch Schaffung der planerischen Grundlagen eines Ausbaus der G. Gasse zu einer Verkehrsentlastung des Ortskerns durch bessere Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung beizutragen, stellt vielmehr ein nach dem BauGB legitimes Planungsziel dar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen; Ausdruck einer solchen kommunalen „Verkehrspolitik“ sind insbesondere planerische Vorstellungen, die in Anknüpfung an vorhandene städtische Straßeninfrastruktur das Ziel einer bestimmten Lenkung innerörtlicher sowie das Gemeindegebiet berührender überörtlicher Verkehrsströme verfolgen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376 und juris, Rn. 6, m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, diese Zielsetzung mit der Erschließung eines in Verfolgung eines weiteren legitimen Planungsziels geschaffenen neuen Baugebiets zu verknüpfen.

76

Der Bebauungsplan ist schließlich auch nicht wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote vollzugsunfähig.

77

Zwar hat die – nachträglich – eingeholte artenschutzfachliche Stellungnahme vom Juli 2010 ergeben, dass die historische Sandsteinmauer, deren Durchbrechung an zwei Stellen der Bebauungsplan zulässt, einen gut ausgestatteten Lebensraum für die nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - europarechtlich streng geschützten Mauereidechse darstellt, der durch den Wegfall eines ca. 15 m langen Mauerabschnitts sowie durch eine mit der geplanten Bebauung einhergehende teilweise Verschattung der Mauer voraussichtlich nicht unerheblich beeinträchtigt werden wird. Durch den Vollzug des Bebauungsplans könnte daher insbesondere das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 12. Dezember 2007 – BNatSchG 2007 - (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. vom 29. Juli 2009 - BNatSchG 2010 -) verwirklicht werden, eventuell auch der Tötungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010). Der Bebauungsplan scheitert jedoch nicht an unüberwindlichen Vollzugshindernissen in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.

78

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 BN 12/97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.). Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stellen jedoch dann kein unüberwindliches Hindernis für die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dar, wenn die Verwirklichung der von ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 61 BNatSchG 2007 (jetzt: Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 2010) ermöglicht werden kann – wobei das Vorliegen einer sogenannten Befreiungslage genügt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, a.a.O., Rn. 14 – oder sogar die Verwirklichung des Verbotstatbestandes unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 (jetzt: § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2010) bereits ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).

79

Hier hat die artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben, dass der Habitatsverlust der Mauereidechse dadurch vollständig ausgeglichen werden kann, dass im Zuge der Ausführungsplanung eine neue Trockenmauer im Norden des Baugebiets am Rande des festgesetzten Parkplatzes errichtet wird, die wegen ihrer Nord-Süd-Exposition sogar besonders gute Lebensraumbedingungen für diese Art bieten wird. Da es sich bei dem sich anbietenden Standort für die neue Trockenmauer um die Teilfläche eines im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks handelt und diese deutlich gemacht hat, sich an die Empfehlung in der artenschutzfachlichen Stellungnahme halten zu wollen, erscheint auch die tatsächliche Verwirklichung dieser Kompensationsmaßnahme hinreichend gesichert. Danach spricht alles dafür, dass hinsichtlich der Mauereidechse bereits die Verwirklichung der genannten Verbotstatbestände ausgeschlossen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 vorliegen, insbesondere die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der europarechtlich geschützten Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

80

b. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich des Inhalts der getroffenen Festsetzungen nicht gegen höherrangiges Recht.

81

Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der Straßenfläche der G. Gasse als öffentlicher Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zugleich eine „Tempo 30-Zone“ als verkehrsbeschränkende Maßnahme unmittelbar im Bebauungsplan festsetzen wollte. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darin, dass verkehrslenkende Maßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzungen, nicht Gegenstand der Festsetzung von Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sein können (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 14. November 1990 – 10 C 10236/90.OVG -, NVwZ-RR 1992, S. 342, 342 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2006 – OVG 2 A 7.05 –, juris, Rn. 58 f.; Spannowsky/Baumann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. A. 2009, § 9, Rn. 43.1; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, Stand 1/05, Rn. 105). Eine Tempo 30-Zone kann auch nicht als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 2. Halbsatz BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. November 1990, a.a.O.) oder als „sonstige Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2006, a.a.O., Rn. 49). Indessen hat die Antragsgegnerin eine solche mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässige Festsetzung hier auch nicht getroffen. Die Verwendung der Zahl „30“ im weißen Kreis in der Planzeichnung sowie der Zusatz „Sonderregelung Zone 30“ in den textlichen Festsetzungen sind vielmehr lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, in der nachfolgenden Ausbauplanung durch geeignete Einbauten und Markierungen im Bereich der festgesetzten Straßenverkehrsfläche sicherzustellen, dass in der G. Gasse eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten wird; dies hat die Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Satz unter Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen bei der Erläuterung der Festsetzung der Straßenverkehrsfläche sowie auf S. 22 der Planbegründung klargestellt.

82

Keineswegs kann unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin unter Vorgriff auf das straßenverkehrsrechtliche Verfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bereits durch Bebauungsplan die der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltene verkehrsrechtliche Regelung zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone treffen wollte (vgl. zur Auslegung einer Einteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan als Hinweis für die nachfolgende Ausbauplanung auch Spannowsky/Baumann, a.a.O.).

83

c. Die im Bebauungsplan getroffene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

84

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB muss dem Bebauungsplan eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr.; grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63 und juris, Rn. 37, m.w.N.).

85

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Er weist im Hinblick auf das Gebot, in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten – hier: Varianten der Verkehrsführung – in Betracht zu ziehen, keine Abwägungsfehler auf (aa.) und beruht auch auf einer zutreffenden Ermittlung, Bewertung und gerechten Abwägung der Lärmschutzbelange der Antragsteller (bb.). Des Weiteren verstößt der Bebauungsplan hinsichtlich der durch den Ausbau der G. Gasse aufgeworfenen Entwässerungsproblematik nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (cc.) und lässt schließlich auch hinsichtlich sonstiger Belange des Umwelt- und Naturschutzes keine Abwägungsfehler erkennen (dd.).

86

aa. Die Abwägung weist zunächst hinsichtlich der Prüfung und der Erörterung von Varianten der Verkehrsführung als anderweitigen Planungsmöglichkeiten keine Rechtsfehler auf.

87

Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitplanaufstellungsverfahren ergibt sich zum einen aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Stand 3/07, Rn. 15); darüber hinaus schreibt § 2 a Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit Nr. 2 d der Anlage 1 zu § 2 a BauGB Angaben über in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten im Umweltbericht vor (vgl. auch dazu: Krautzberger, a.a.O., BauGB, § 2, Stand 4/09, Rn. 212 ff., m.w.N.).

88

Entsprechend den im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen erweist sich die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Planungsvarianten in der Bauleitplanung dann als rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Variante entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 7 NB 3/88 -, BVerwGE 81, 128 und juris, Rn. 22, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71.06 – und juris, Rn. 42).

89

Ausgehend von dem – wie oben ausgeführt legitimen – Planungsziel, mit dem Ausbau der G. Gasse auch einen Betrag zur Gesamtlösung der Verkehrsproblematik im Ortskern von U. zu leisten, insbesondere zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung beizutragen, boten sich für die Antragsgegnerin nach der eingeholten Verkehrsuntersuchung als Planungsalternativen in erster Linie die Varianten „A“ (Ausbau sowohl der G. Gasse als auch des Sp.-wegs als Ortskernumfahrungen im Zweirichtungsverkehr unter Einhaltung von Tempo 30 als Fahrgeschwindigkeit) und „E“ (Ausbau der G. Gasse nur als Anliegerstraße für das neue Wohngebiet; Ausbau des Sp.-wegs als Ortskernumfahrung im Westen im Zweirichtungsverkehr mit Tempo 50) an. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „G. Gasse“ das mit der Variante A verfolgte Gesamtkonzept in einer ersten Planungsstufe zu verwirklichen und die Variante E nicht weiter zu verfolgen, ist nicht zu beanstanden; sie beruht insbesondere nicht auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung der einzelnen von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

90

aaa. Die Antragsgegnerin durfte ihrer Entscheidung für die Planungsvariante A die Verkehrsuntersuchung des Büros R + T zugrunde legen und sich auf die darin enthaltene Prognose der Verkehrsbelastung im Jahre 2020 im Prognose-Nullfall und in den Verkehrsführungsvarianten A bis F stützen. Dieses Gutachten weist keine methodischen oder sonstigen Mängel auf.

91

Entgegen der Ansicht der Antragsteller beruht die Verkehrsuntersuchung nicht auf einer durch Nachwirkungen einer vorherigen Straßensperrung beeinflussten und deshalb nicht repräsentativen Verkehrszählung. Nach den unbestrittenen Angaben im Gutachten fand die Verkehrszählung Mitte Februar 2008 statt; zu diesem Zeitpunkt war die bis November 2007 zwischen L. und K. wegen Bauarbeiten gesperrte B 271 bereits seit über zwei Monaten wieder durchgängig zwischen H. und B.D. befahrbar. Wie die Antragsteller ebenfalls nicht bestritten haben, waren sämtliche Umleitungs-Wegweisungen zum Zeitpunkt der Zählung bereits seit Anfang Dezember 2007 entfernt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Antragsteller, auch im Februar 2008 hätten sich viele Verkehrsteilnehmer noch nicht auf die wieder mögliche Durchfahrt eingestellt und weiterhin Umwege gewählt, nicht substantiiert und rein spekulativ.

92

Auch die Behandlung der Verkehrsführungsvarianten A bis F im Gutachten bietet keinen Anlass zu Beanstandungen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Antragsteller andeuten – den Gutachtern etwa Vorgaben hinsichtlich des Ergebnisses (Empfehlung der Variante A) gemacht wurden. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Verkehrsführungsvarianten werden im Gutachten vielmehr objektiv und gut nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Planungsvariante E „schlecht geredet“ und die Planungsvariante A geschönt dargestellt wird. Vielmehr spricht das Gutachten auch die für die Variante E sprechenden Gründe offen an. Dadurch, dass bei der Variante A auch zwei Untervarianten für den Fall eines nur teilweisen oder gänzlich fehlenden Ausbaus des Sp.-wegs untersucht wurden, wurde auch den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs des Ausbaus des Sp.-wegs hinreichend Rechnung getragen.

93

Es gibt auch keinen hinreichenden Anlass für die Annahme der Antragsteller, die Gutachter hätten bei ihrer Bewertung der Variante A die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes K 7 (Einmündungsbereich K.-straße/G. Gasse/D. Weg) zu günstig eingeschätzt und übersehen, dass es hier zu einem Verkehrschaos durch Rückstau, insbesondere bei LKW-Begegnungsverkehr, kommen müsse. Die Einschätzung des Gutachtens, der Verkehr in allen Varianten an den vorgesehenen Verkehrsknotenpunkten flüssig und sicher abzuwickeln, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund des ermittelten geringen LKW-Anteils von 4 % in der K.-straße sowie der prognostizierten, stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in der G. Gasse (in Variante A 1.850 Fahrzeugbewegungen in Richtung Süden, aber nur 250 Fahrzeugbewegungen in Richtung Norden) nachvollziehbar. Weder die Höhe des LKW-Anteils noch die für die G. Gasse prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen werden von den Antragstellern in Frage gestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gutachter die künftige Belastung der K.-straße und der G. Gasse durch landwirtschaftlichen Verkehr in ergebnisrelevanter Weise falsch eingeschätzt hätten. Vielmehr erscheinen die Befürchtungen der Antragsteller, es werde durch einen in beiden Straßen regelmäßig zu erwartenden landwirtschaftlichen Verkehr mit Traktorgespannen und Vollerntemaschinen zu erheblichen Behinderungen kommen, stark übertrieben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb in diesen beiden Straßen künftig nicht nur vereinzelt oder lediglich saisonal verstärkt zur Weinlesezeit, sondern regelmäßig in einem die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts K 7 grundsätzlich in Frage stellenden Umfang mit einem Begegnungsverkehr etwa zwischen LKW und landwirtschaftlichen Großfahrzeugen gerechnet werden muss, haben auch die Antragsteller nicht benannt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass – entgegen der Darstellung der Antragsteller – im Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße auch im ungünstigsten Fall – Ausbau der G. Gasse ohne Ausbau des Sp.-wegs – nicht mit einer Gesamtverkehrsbelastung von 6.800 Fahrzeugbewegungen gerechnet werden muss. Vielmehr können die für den Südteil der K.-straße für diesen Fall prognostizierten 4.300 Fahrzeugbewegungen und die für die G. Gasse angenommenen 2.500 Fahrzeugbewegungen nicht einfach addiert werden, weil in den beiden Zahlen auch Anliegerverkehr enthalten ist, der zwar in die beiden Straßen von Süden her einfährt, aber nicht nach Norden wieder ausfährt.

94

bbb. Weist danach die eingeholte Verkehrsuntersuchung keine Fehler auf, die ihrer Verwertbarkeit in Frage stellen, so hat sich die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage ohne Fehlgewichtung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange für den Ausbau der G. Gasse im Zweirichtungsverkehr als erster Planungsstufe zur Verwirklichung der Variante A entschieden.

95

Zunächst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsteller, die Einbettung des Ausbaus der G. Gasse in ein Gesamtverkehrskonzept, das als zweiten Planungsschritt den Ausbau des Sp.-wegs als Ortskernentlastung im Westen umfasst, sei nur vorgeschoben, eine Verwirklichung der dortigen Planung sei in Wahrheit in absehbarer Zeit nicht gewollt. Wie aus der Begründung des angegriffenen Plans ersichtlich, hat sich die Antragsgegnerin die Empfehlung in der Verkehrsuntersuchung des Büros R + T, die Variante A als Kombination eines Ausbaus von G. Gasse und Sp.-weg im Zweirichtungsverkehr mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern auf vier Nord-Süd-Verbindungen zu verwirklichen, zu eigen gemacht. Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 für einen Bebauungsplan „Sp.-weg“ ist diese zweistufige Planungsabsicht bekräftigt und die zweite Planungsstufe eingeleitet worden. Dies wird in der Begründung des Beschlussvorschlags der Stadtverwaltung für den Aufstellungsbeschluss deutlich gemacht, in dem darin ausgeführt wird, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Sp.-weg“ könne die mit dem Bebauungsplan „G. Gasse“ eingeleitete Entwicklung zur Entlastung des Ortskerns von U. konsequent weiterverfolgt und im Sinne einer Gesamtkonzeption umgesetzt werden; die Maßnahmen am Sp.-weg – Herstellung der Trasse für eine neue Verbindungsstraße zwischen dem Knotenpunkt Sp.-weg/Waldgasse im Süden und einen geplanten Knotenpunkt mit der Weinstraße im Nordosten – leisteten im Zusammenhang mit dem Ausbau der G. Gasse den entscheidenden Beitrag zur Verteilung der Verkehrsmengen in U.. Inzwischen hat die Antragsgegnerin das Planaufstellungsverfahren durch Vergabe des Planungsauftrags für die Erstellung des Bebauungsplans „Sp.-weg“ an ein Ingenieurbüro mit Beschluss des Bau- und Entwicklungsausschusses vom 22. Februar 2011 weiterbetrieben. Der Senat sieht danach keinen Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Willens der Antragsgegnerin, auch die zweite Planungsstufe der Variante A in absehbarer Zeit zu verwirklichen. Dies bedeutet auch, dass die Antragsteller damit rechnen können, mittelfristig nicht mehr der in der Verkehrsuntersuchung für den Fall eines ausschließlichen Ausbaus der G. Gasse (ohne Ausbau des Sp.-wegs) prognostizierten Verkehrsbelastung von 2.500 Kfz/Tag in der G. Gasse und 6.050 Kfz/Tag in der oberen K.-straße ausgesetzt zu sein, sondern nur mit den deutlich niedrigeren Verkehrsbelastungszahlen der Variante A bei Verwirklichung der Planung im Sp.-weg mit nördlichem Anschluss an die Weinstraße über eine Planstraße (2.100 Kfz/Tag in der G. Gasse, 4.850 Kfz/Tag im oberen Teil der K.-straße) rechnen können.

96

Anders als die Antragsteller meinen, ist der Antragsgegnerin bei der Variantenauswahlentscheidung auch keine Fehleinschätzung von Vorteilen der Variante E einerseits und Nachteilen der Variante A andererseits unterlaufen mit der Folge, dass sich ihr die Variante E als eindeutig vorzugswürdige, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Verkehrsführungsvariante hätte aufdrängen müssen.

97

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Variante E (Ausbau des Sp.-wegs als leistungsfähige Ortskernumfahrung im Westen mit Zweirichtungsverkehr und Fahrgeschwindigkeit 50 km/h) einige – im Gutachten R + T auf Seite 10 im Einzelnen dargestellte – Vorteile gegenüber der Variante A bietet, insbesondere die Möglichkeit zu einer großzügigeren Straßenraumgestaltung aufgrund der höheren Flächenverfügbarkeit, um zum Beispiel begrünte Abstandsflächen und breite Gehwege anlegen zu können, die Fußgängern und Anwohnern trotz der höheren Verkehrsbelastung noch eine gute Aufenthaltsqualität bieten könnten. Indessen steht diesem Vorteil als – nach den legitimen verkehrskonzeptionellen Vorstellungen der Antragsgegnerin zu beachtender – gravierender Nachteil gegenüber, dass die Variante E keine gleichmäßige Verteilung der Verkehrsbelastung auf vier, sondern nur eine Verteilung auf drei Nord-Süd-Verbindungen ermöglicht und dabei insbesondere nicht zu einer nennenswerten Entlastung der stark belasteten W. Straße sowie zu einer geringeren Entlastung der Wein- und K.-straße als bei der Variante A führen würde (vgl. dazu die Tabelle auf S. 13 des Gutachtens von R + T). Die weiterhin starke Belastung der W. Straße in der Variante E – insbesondere in ihrer Funktion als West-Ost-Verbindung zur Altenberger Straße und damit im weiteren Verlauf zum Gewerbegebiet „Bruch“ – ist auch deshalb von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei als gravierender Nachteil bewertet worden, weil die W. Straße aufgrund ihres mehrfach rechtswinklig abknickenden Verlaufs und ihrer hohen Aufenthaltsqualität mit zahlreichen Einzelhandelsgeschäften für eine anhaltend hohe Aufnahme von (auch LKW-)Verkehren zum Gewerbegebiet „Bruch“ und in Richtung Bundesautobahn 650 nicht geeignet erscheint. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch abwägungsfehlerfrei als nachteilig bewerten, dass der Sp.-weg in der Variante E mit einer Verkehrsbelastung von 3.750 Kfz/Tag zwar eine für eine Wohnstraße noch akzeptable Verkehrsfrequenz aufweisen würde, die aber – zumal bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im Zweirichtungsverkehr – nicht mehr zeitgemäßen Vorstellungen für eine Straße mit Erschließungsfunktion für ein angrenzendes neues Wohngebiet entspräche (vgl. dazu das Gutachten R + T, einerseits S. 10, andererseits S. 14). Wie in der Begründung der Verwaltungsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 noch einmal bekräftigt, aber auch in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 4 f.) bereits angesprochen wurde, beabsichtigt die Antragsgegnerin nämlich, mittel- bis längerfristig die Flächen zwischen der Trasse der geplanten nördlichen Verlängerung des Sp.-wegs zum Knotenpunkt mit der Weinstraße und der bestehenden Bebauung zur Entwicklung eines neuen Wohngebiets zu nutzen; zudem hat der Sp.-weg bereits jetzt im südlichen Bereich eine erhebliche Erschließungsfunktion für bestehende ältere Wohngebiete. In diesem Zusammenhang weist das Gutachten von R + T (S. 13) überzeugend darauf hin, dass bei den Bewohnern der Wein- und K.-straße die Akzeptanz für eine gewisse Höhe der Verkehrsbelastung höher ist, weil diese schon immer an einer „Hauptstraße“ wohnen und eine gewisse Höhe an Durchgangsverkehr von den dort ansässigen Gaststätten und landwirtschaftlichen Betrieben wegen der Möglichkeit, Laufkundschaft zu gewinnen, durchaus positiv bewertet wird. Demgegenüber erscheinen Verkehrsführungsvarianten, bei denen die Ortskernstraßen teilweise eine niedrigere Belastung als die Ortsumfahrungsstraßen aufweisen, weniger durchsetzbar. Hier erscheint die Variante A, die zu einer moderaten Entlastung der Wein- und K.-straße sowie einer deutlichen Entlastung der W. Straße bei mit 1.900 bzw. 2.100 Kfz/Tag etwa gleich hohen, akzeptabel erscheinenden Belastung des Sp.-wegs und der G. Gasse führt, als eine unter dem Gesichtspunkt möglichst gleichmäßiger Verteilung der Verkehrsströme besonders gerechte Kompromisslösung.

98

Nicht zu verkennen ist allerdings auch, dass die Variante A – insbesondere in dem von der Länge her noch nicht genau abschätzbaren Zeitraum bis zur Verwirklichung der zweiten Planungsstufe im Westen – nicht unerhebliche Risiken hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zur flüssigen Abwicklung der Verkehrsströme birgt, und zwar zum einen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes K 7 (Einmündungsbereich K.-straße/G. Gasse/ D. Weg) bei kreuzenden Verkehrsströmen mit LKW-Beteiligung, zum anderen wegen der für einen Begegnungsverkehr von LKW ungeeignet erscheinenden Engstelle im nördlichen Teil der G. Gasse. Auf diese Problematik wird in dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros Kettler und Plankenagel vom 8. Februar 2011 durchaus zu Recht hingewiesen. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass es sich hierbei um eine in der nachfolgenden Ausbau- und Verkehrsplanung nicht angemessen zu bewältigende Problematik handelt, sondern es zwangsläufig zu einem untragbaren Verkehrsrückstauchaos mit unzumutbaren Belastungen für Anwohner sowie schwächere Verkehrsteilnehmer kommen wird. Vielmehr hält der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin für nicht widerlegt, dass sich die Probleme eines Begegnungsverkehrs von LKW und/oder landwirtschaftlichen Großfahrzeugen bei Eintreffen der Prognosezahlen des Gutachtens R + T in den in einer historisch gewachsenen engen Ortslage wie derjenigen Ungsteins unvermeidlichen, aber zumutbaren Grenzen halten werden und sie auch bei Nichteintreffen einzelner Elemente der Prognose durch verkehrslenkende Maßnahmen noch bewältigt werden können.

99

Sofern sich der im Gutachten R + T für den Bestand festgestellte LKW-Anteil von lediglich 4 % im Prognoseplanfall nicht wesentlich erhöht – wovon die Gutachter offenbar ausgehen – und auch die Prognose einer stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in der G. Gasse mit langfristig lediglich 250 Kfz/Tag in Süd-Nord-Richtung eintrifft, besteht auch nach Überzeugung des Senats kein hinreichender Anlass, an der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts K 7 sowie der ausgebauten G. Gasse zur Bewältigung des Mehrverkehrs zu zweifeln. Denn dann wird es nur sehr selten zu einem – in der Tat nicht unproblematischen – Begegnungsverkehr von LKW untereinander oder mit schweren landwirtschaftlichen Geräten kommen; auch die Problematik eines Einbiegens größerer LKW von der G. Gasse in die K.-straße sowie – bei Gegenverkehr aus der G. Gasse – auch umgekehrt erscheint wegen der Unattraktivität der G. Gasse in Fahrtrichtung Nord und der deshalb zu erwartenden sehr geringen Verkehrsmenge in dieser Richtung vernachlässigbar. Die Antragsteller haben auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb in der G. Gasse mit einem so starken Fußgänger- und Radfahrverkehr zu rechnen sein könnte, dass dieser durch die prognostizierte Steigerung der Verkehrsmengen unzuträglichen Belastungen oder gar Gefährdungen ausgesetzt sein könnte; vielmehr erscheint die Annahme der Antragsgegnerin realistisch, dass sich der Fußgängerverkehr auf dem nur einseitigen Gehweg in der G. Gasse in engen Grenzen halten und gefahrlos abwickeln lassen wird, und dass auch ein Radfahrerverkehr von Touristen und Schülern gefahrlos – insbesondere an der Engstelle im nördlichen Bereich der G. Gasse vorbei – über als Radwege ausgewiesene, östlich der G. Gasse verlaufende Wirtschaftswege geführt werden kann.

100

Sollte sich hingegen erweisen, dass sich der LKW-Verkehr gegenüber dem Anteil von 4 % im Bestand wesentlich erhöht und sich zudem sowohl PKW- als auch LKW-Fahrer durch eine unattraktive Gestaltung der G. Gasse in Süd-Nord-Richtung als Tempo 30-Zone mit zwei Anhaltestellen in deutlich größerer Zahl als prognostiziert nicht von einem Befahren dieser Straße in Richtung Norden abhalten lassen, so bestehen nach Überzeugung des Senats für die Antragsgegnerin noch hinreichende Steuerungsmöglichkeiten, um die Problematik bewältigen zu können. Namentlich kann die Antragsgegnerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 – BRS 923-3 –) durch verkehrsregelnde Maßnahmen, insbesondere das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen die G. Gasse in Fahrtrichtung Norden für bestimmte Verkehrsarten sperren, etwa für den LKW-Verkehr oder sogar für den gesamten Durchgangsverkehr, und ihr damit in dieser Fahrtrichtung die Funktion einer reinen Anliegerstraße für die Zufahrt zu den westlich angrenzenden Wohngrundstücken verleihen. Denkbar erscheint auch eine Gewichtsobergrenze sowie eine Beschränkung der höchstzulässigen Fahrzeugbreite für LKW, die in Nord-Süd-Richtung von der K.-straße in die G. Gasse einbiegen wollen, gegebenenfalls auch nur für die Übergangszeit bis zur vollen Wirksamkeit eines ausgebauten Sp.-wegs, auch wenn dies gewisse Abstriche am Planungskonzept einer möglichst gleichmäßigen Verkehrsmengenverteilung in Nord-Süd-Richtung bedeuten würde. Die Antragsgegnerin ist im Übrigen gehalten, die tatsächliche Verkehrsentwicklung im Rahmen eines „Planmonitorings“ zu beobachten, um ggf. durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende Maßnahmen nachsteuern zu können. Wie sich aus der Planbegründung (S. 22 f.) ergibt, ist sich die Antragsgegnerin der Notwendigkeit eines solchen Planmonitorings durchaus bewusst.

101

Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers zu 1.), infolge der Verwirklichung eines Zweirichtungsverkehrs im oberen Teil der K.-straße keinen unzumutbaren Behinderungen der Andienung seines Gewerbebetriebs ausgesetzt zu werden, fehlgewichtet hat. Die Problematik, dass es durch die planungsbedingt stärkere Verkehrsbelastung der nördlichen K.-straße und den Zweirichtungsverkehr zu Behinderungen in den Betriebsabläufen des auf beiden Seiten der K.-straße ansässigen Weinguts des Antragstellers zu 1.) kommen kann, ist von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren gesehen und gewürdigt worden (vgl. die Beschlussvorlage für den Rat, Bl. 1280 der Planakte C, und die Planbegründung, Bl. 1091). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht zu erkennen. Die Problematik, dass es in der K.-straße verkehrsbedingt zu Behinderungen von Betriebsabläufen zwischen beiden Betriebsteilen kommen kann, besteht schon derzeit und ist auf die vom Antragsteller selbst gewählte Gestaltung seines Betriebs zurückzuführen. Nach dem Gutachten R + T kommt es in diesem Bereich der K.-straße in der Variante A nicht zu einer extremen Steigerung der Verkehrsbelastung. Zugleich kann erwartet werden, dass das Geschwindigkeitsniveau infolge des Zweirichtungsverkehrs sinken wird. Insgesamt ist danach die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeiten der Straßenquerung für den Antragsteller zu 1.) nicht wesentlich erschwert werden. Seinem Bedürfnis, gelegentlich vor seinem Betrieb für Andienungstätigkeiten halten zu müssen, kann in der Ausbauplanung zum Beispiel durch Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbots zum Be- und Entladen Rechnung getragen werden.

102

Unter Berücksichtigung der – noch zu erörternden – Verträglichkeit der Variante A mit den Lärmschutzbelangen der Antragsteller und mit den sonstigen betroffenen Umweltbelangen sowie mangels einer – wie ebenfalls noch auszuführen sein wird – nicht zu bewältigenden Konfliktsituation bei der Entwässerungsplanung kann danach keine Rede davon sein, dass sich der Antragsgegnerin die Variante E anstelle der Variante A als eindeutig vorzugswürdige, die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Planungsvariante hätte aufdrängen müssen. Vielmehr ist die auf eine verwertbare Verkehrsuntersuchung gestützte, die betroffenen Belange nicht fehlgewichtende Entscheidung der Antragsgegnerin für den Ausbau der G. Gasse als erster Planungsstufe der Verkehrsführungsvariante A rechtlich nicht zu beanstanden.

103

bb. Die Antragsgegnerin hat auch die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend ermittelt, bewertet und gerecht abgewogen.

104

aaa. Die Antragsgegnerin durfte sich auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Gutachten der Firma M.C. vom Mai 2008 stützen. Auch dieses Gutachten weist keine Mängel auf, die seine Verwertbarkeit in Frage stellen.

105

Das M.C. Gutachten wird von den Antragstellern nur punktuell angegriffen. Im Wesentlichen rügen sie nur, dass verkehrsstaubedingte Lärmerhöhungen infolge eines zu erwartenden „Verkehrschaos“, insbesondere im Kreuzungsbereich zur K.-straße, nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Angriff ist nicht stichhaltig. Ausweislich des Gutachtens (S. 8) ist die Berechnung der Geräuschimmissionen der maßgeblichen Straßenabschnitte nach den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 (RLS-90)“ erfolgt. Neben den Verkehrsmengen gehen weitere schalltechnische Parameter wie zulässige Geschwindigkeiten und LKW-Anteile in die Berechnung ein; wegen des im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen öffentlichen Parkplatzes wurden zusätzlich die nach der RLS-90 maßgeblichen Werte für Park-and-Ride-Parkplätze berücksichtigt (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass mit der Anwendung dieses bewährten Regelwerks ein realistisches Szenario der durch Verkehrsbewegungen – einschließlich der Brems- und Anfahrvorgänge – im fraglichen Bereich verursachten Geräuschimmissionen der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Die Antragsgegnerin weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass den Berechnungen im M.C. Gutachten anstelle der in der Verkehrsuntersuchung von R + T vom 14. Mai 2008 für die G. Gasse bei Variante A prognostizierten Verkehrsbelastung von (je nach Untervariante) 2.100 bis 2.500 Fahrzeugbewegungen in Absprache mit der Stadt die Zahl von 2.700 Verkehrsbewegungen zugrunde gelegt wurde, die sich aus einer früheren Untersuchung von R + T ergab (vgl. dazu S. 28 und 30 des Gutachtens). Damit verfügen die Berechnungsergebnisse von M.C. über einen nicht unerheblichen „Sicherheitspuffer“, der auch eventuelle vermehrte staubedingte Verkehrslärmerhöhungen – etwa infolge eines gelegentlichen Begegnungsverkehrs von LKW untereinander oder mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen – ohne weiteres abzudecken geeignet erscheint; dies hat das Büro M.C. in einer ergänzenden Stellungnahme bestätigt, die in die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eingeflossen ist (vgl. Bl. 1281 f. der Planakte C, zu Ziffer 9.). Im Übrigen erweisen sich die Befürchtungen der Antragsteller, es werde ausbaubedingt zu einem regelmäßigen oder gar dauerhaften „Verkehrschaos“ im Ausbaubereich und im Kreuzungsbereich zur K.-straße kommen, nach dem oben Gesagten als nicht realistisch, zumal der Antragsgegnerin für den Fall eines unerwartet höheren LKW-Anteils oder eines stärkeren Verkehrs in Süd-Nord-Richtung als prognostiziert – wie dargelegt – hinreichend effektive Nachsteuerungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch im Übrigen sind Mängel des schalltechnischen Gutachtens nicht ersichtlich.

106

bbb. Ist danach festzustellen, dass weder das schalltechnische Gutachten noch die diesem zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung methodisch und im Ergebnis zu beanstanden sind, so hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ergebnisse dieser beiden Gutachten die Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern fehlerfrei abgewogen. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, nach Maßgabe des Gebots zur Bewältigung planungsbedingter Konflikte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 –, DVBl. 1994, S. 1152 und juris, Rn. 5, m.w.N.) die Grundstücke der beiden Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen und Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu deren Gunsten zu treffen. Zwar hat die schalltechnische Untersuchung ergeben, dass die bereits jetzt über den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für das hier gegebene Dorfgebiet von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts liegenden Beurteilungspegel am Anwesen des Antragstellers zu 1.) (Immissionsort 2) infolge der planungsbedingten Veränderung der Gesamtlärmsituation in der Umgebung des Plangebiets nochmals leicht erhöht werden (vgl. Plan Nr. 11 und 12 zum Gutachten M.C., Bl. 1205 der Planakte C). Des Weiteren wird es am Anwesen des Antragstellers zu 1.) (Immissionsort 12) aufgrund des Ausbaus der G. Gasse unter Berücksichtigung des Gesamtlärms zu einer (geringen) Überschreitung des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV in der Nacht kommen (54,1 dB(A) im 1. Stock, vgl. Plan Nr. 12 zum Gutachten M.C., Bl. 1205 der Planakte C). Indessen kann die Antragsgegnerin hinsichtlich des Anwesens des Antragstellers zu 1.) darauf verweisen, dass im nördlichen Teil der K.-straße bereits eine Lärmsanierung nach Maßgabe des § 42 BImSchG auf Veranlassung des Landesbetriebs Mobilität und auf Kosten des Straßenbaulastträgers dieser klassifizierten Straße stattgefunden hat. Bezüglich des Anwesens des Antragstellers zu 2.) enthält die Planbegründung (S. 28 f.) eine Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin, zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahmen an der G. Gasse die Kosten für die im schalltechnischen Gutachten im Einzelnen empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen an den Gebäudefassaden (vgl. dazu S. 30 des Gutachtens) nach Maßgabe der 24. BImSchV zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin in der Abwägung für eine Hinnahme der verbleibenden Mehrbelastung der Anwesen an der G. Gasse und in der Umgebung des Plangebiets zu Gunsten einer Verkehrsentlastung im Ortskern und einer insgesamt gleichmäßigeren, gerechteren Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung entschieden hat.

107

cc. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt der Bebauungsplan hinsichtlich der durch den Ausbau der G. Gasse aufgeworfenen Entwässerungsproblematik nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Insbesondere ist kein Abwägungsfehler erkennbar, was das Interesse des Antragstellers zu 2.) angeht, infolge des Ausbaus der G. Gasse keiner gesteigerten Gefahr einer Überflutung seines Grundstücks ausgesetzt zu werden.

108

Der Umweltbericht als Teil der Begründung des Bebauungsplans hat sich unter Ziffer 5.5.2.2 eingehend mit der Problematik der Entwässerungssituation auseinander gesetzt und ist dabei auch auf die bisher bestehende Gefahr von „Ausuferungen im südlichen Bereich der G. Gasse bei Starkregenereignissen“ aufgrund einer bisher zu geringen Dimensionierung des offenen Entwässerungsgrabens eingegangen. Er spricht ein Bündel von Maßnahmen an, die im Zuge der Ausbauplanung umzusetzen sind, um nicht nur eine Verschärfung der jetzigen Situation durch die Aufnahme von zusätzlichem Niederschlagswasser von der ausgebauten Straße und den neu ausgewiesenen Baugrundstücken bzw. den Erweiterungsmöglichkeiten im Bestand zu verhindern, sondern eine weitere Entschärfung der Regenwassersituation bei Starkregenereignissen zu erreichen. Der Senat hegt keinen Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der danach ins Auge gefassten Maßnahmen (Versickerung des Niederschlagswassers der geplanten Privatstraße sowie der von den Dachflächen anfallenden Niederschlagsmengen im Baugebiet; Anlage des Straßenquerschnitts der G. Gasse mit einer Gefälleplanung und Wasserführung, die die bebauten Grundstücke im Westen entlastet; ausreichende Dimensionierung einer etwa erforderlichen Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens für ein 100-jähriges Regenereignis) zur Bewältigung und sogar Verbesserung der Entwässerungssituation. Der Antragsteller zu 2.) ist den Ausführungen im Umweltbericht nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht plausibel dargelegt, weshalb gerade für sein Grundstück eine Verschärfung der Überflutungsgefahr eintreten soll, obwohl dieses – wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat – höher als die Straßen gelegen ist und zusätzlich durch eine Bordsteinanlage geschützt wird.

109

Allerdings hat sich im Zuge der zwischenzeitlichen Ausführungsplanung der Straßenentwässerung für die G. Gasse gezeigt, dass die im Umweltbericht noch für erforderlich erachtete vollständige Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens an der Ostseite der G. Gasse im südlichen Teil auf einer Länge von ca. 75 m vermieden werden kann, der offene Graben insoweit also beibehalten, aber mit einem leistungsfähigeren Einlaufschacht am Ende der G. Gasse versehen werden soll (vgl. den Plan des jetzigen Entwässerungskonzepts, Bl. 171 der GA). Diese Entwässerungsplanung der Antragsgegnerin ist inzwischen durch Planungsgenehmigung vom 12. Oktober 2010 fachbehördlich genehmigt worden. Auch von den Antragstellern wird letztlich nicht mehr bezweifelt, dass die neue Entwässerungsplanung, durch die insbesondere das im Umweltbericht angesprochene Problem der fehlenden Möglichkeit zur Aufweitung von Durchlässen im südlichen Teil vermieden werden kann, zu einer erheblichen Verbesserung der Entwässerungssituation beitragen wird.

110

Die neue Entwässerungsplanung führt auch nicht zu Folgeproblemen beim Straßenausbau, durch die der Bebauungsplan teilweise funktionslos werden könnte, weil sich etwa das ihm zugrundeliegende Verkehrskonzept nicht mehr zielkonform verwirklichen ließe.

111

Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass die neue Entwässerungsplanung im Einklang mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt werden kann. Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Verkehrsfläche der G. Gasse in einer Breite fest, die im südlichen Teil auch die Fläche des bereits bestehenden, nach der Entwässerungsplanung nunmehr beizubehaltenden und in bestimmter Weise auszubauenden offenen Entwässerungsgraben umfasst. Dies ist unproblematisch, da Entwässerungsanlagen wie Durchlässe, Gräben, Brücken sowie Böschungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesstraßengesetzes – LStrG – Bestandteile des Straßenkörpers und damit Teil der öffentlichen Straßenfläche sind. Einen bestimmten, als befahrbare Verkehrsfläche zu befestigenden Straßenquerschnitt sieht der Bebauungsplan nicht vor; eine solche förmliche Festsetzung wäre auch nicht zulässig, sondern allenfalls als unverbindlicher Hinweis zu verstehen (vgl. dazu Spannowsky/Baumann, a.a.O., § 9, Rn. 43.1). Die neue Entwässerungsplanung steht somit nicht im Widerspruch zum normativen Inhalt des Bebauungsplans.

112

Anders als die Antragsteller meinen, führt die neue Entwässerungsplanung auch nicht zu einem nicht zu bewältigenden Konflikt zwischen den Anforderungen an eine ausreichende und genehmigungsfähige Entwässerung und demjenigen an einen verkehrsgerechten Straßenquerschnitt. Vielmehr lassen sich die verkehrsplanerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin auch bei einer infolge der offenen Führung des Entwässerungsgrabens geringeren Straßenbreite im südlichen Teil der G. Gasse aller Voraussicht nach noch zielkonform verwirklichen. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage eines aktuellen Straßenausbauplans, der die neue Entwässerungsplanung berücksichtigt, in der mündlichen Verhandlung belegt, dass sich weiterhin ein verkehrsgerechter Straßenquerschnitt auch im südlichen Teil der G. Gasse verwirklichen lässt. Danach stehen in diesem Bereich weiterhin Gesamtbreiten der Verkehrsfläche von ca. 7,50 m zur Verfügung, was abzüglich eines einseitigen Gehwegs von ca. 1,50 m Breite eine Fahrbahnbreite von ca. 6 m zulässt. Dies erscheint für einen nach den obigen Darlegungen ohnehin nur gelegentlich zu erwartenden Begegnungsverkehr von LKW noch ausreichend und lässt auch keine unzuträglichen Behinderungen oder Gefährdungen von Fußgängern oder Radfahrern erwarten. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, die tatsächliche Verkehrsentwicklung – insbesondere die Entwicklung des LKW-Anteils und des die G. Gasse von Süden nach Norden befahrenden Durchgangsverkehrs – im Rahmen eines „Planmonitorings“ zu beobachten und gegebenenfalls durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende Maßnahmen nachzusteuern.

113

dd. Der Bebauungsplan hat schließlich auch die weiteren von der Planung berührten Belange des Umwelt- und Naturschutzes abwägungsfehlerfrei bewältigt.

114

aaa. Der Vorwurf der Antragsteller, es hätte einer Untersuchung der Feinstaubbelastung bedurft, weil infolge des Ausbaus der G. Gasse mit einer erheblich stärkeren Feinstaubbelastung, insbesondere wegen eines zu erwartenden Verkehrschaos bei LKW-Begegnungsverkehr, zu rechnen sei, ist nicht stichhaltig.

115

Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen – Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV, inzwischen abgelöst durch die 39. BImSchV), dass deren Einhaltung – und damit auch die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Partikel gemäß § 4 der 22. BImSchV – keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Vorhabens darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 106). Nichts anderes kann für die Planung eines Straßenausbaus in einem Bebauungsplan gelten. Denn Grund hierfür ist, dass die Grenzwerte, die diese Verordnung unter anderem für Partikel in der Luft festlegt, in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung stehen (vgl. § 7 BImSchG und § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., zum Fachplanungsrecht). Die Grenzwerte der 22. BImSchV (jetzt: 39. BImSchV) erlangen im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots lediglich insoweit Bedeutung, als danach die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planung zu berücksichtigen sind. Der Vorhabenträger ist im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung gehalten, kein Vorhaben zuzulassen, dessen Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., Rn. 107).

116

Vorliegend ist eine Fallkonstellation, bei der allein die von dem zu erwartenden Verkehr auf der im Bebauungsplan festgesetzten Straße sowie dem planungsbedingten Mehrverkehr auf angrenzenden Straßen herrührende Feinstaubimmissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte des § 4 der 22. BImSchV (jetzt: § 4 der 39. BImSchV) überschreiten könnten, ersichtlich nicht gegeben. Gegenstand der Planung ist hier ist kein zentraler Verkehrsknotenpunkt in einem bereits durch eine hohe Feinstaubkonzentration vorbelasteten großstädtischen Ballungsraum, sondern der Ausbau einer dörflichen Ortsrandstraße mit einer zu erwartenden künftigen Verkehrsbelastung von höchstens 2.500 Kfz/Tag bei einem relativ niedrigen LKW-Anteil. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen dargelegt, dass die Feinstaubvorbelastung der Stadt B.D. sehr niedrig ist und nach vorliegenden Untersuchungsergebnissen in einem ähnlichen Konzentrationsbereich wie an verkehrsfernen Standorten in Rheinland-Pfalz liegt. Berücksichtigt man weiter, dass die Steigerung der Verkehrsbelastung der G. Gasse (einschließlich des Kreuzungsbereichs zur K.-straße) nach der nicht zu beanstandenden Prognose für die Variante A mit einer insgesamt abnehmenden Gesamtverkehrsbelastung im Ortskern von U. einhergehen wird und der Ausbaustandard der G. Gasse ein geschwindigkeits- und damit auch schadstoffreduziertes Fahren erwarten lässt, so besteht kein Anlass, an der Aussage des Umweltberichts unter Ziffer 5.7 zu zweifeln, dass nach der Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nur mit geringen Auswirkungen der Planungen auf das Schutzgut Luft zu rechnen ist.

117

Unabhängig davon, dass das von den Antragstellern prognostizierte Verkehrschaos nach dem oben Gesagten ohnehin nicht realistisch ist, erscheint danach die Annahme, es könnte allein aufgrund des Vollzugs des Bebauungsplans zu einem Erreichen oder gar Überschreiten der einschlägigen Feinstaubgrenzwerte kommen, so fernliegend, dass die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei auf eine nähere Untersuchung der planungsbedingt zu erwartenden Feinstaubbelastung verzichten konnte.

118

bbb. Unzutreffend ist auch der sehr pauschale Vorwurf der Antragsteller, es fehle im Bebauungsplan an einem Ausgleich für planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1 a BauGB. Die Antragsgegnerin hat im Umweltbericht die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Ausweisung von Bauflächen auf der ehemaligen Weinbergsfläche sowie durch den Straßenausbau und den damit einhergehenden Verlust an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen unter Ziffer 5.3 sowie die zusätzlichen Versiegelungen unter Ziffer 5.4 umfassend ermittelt und bewertet. Sie hat dabei einen Ausgleichsbedarf für zusätzliche mögliche Neuversiegelungen in Höhe von ca. 2.800 m² errechnet. Dies wird von den Antragstellern nicht konkret angegriffen und lässt auch keine Fehler erkennen. Der Umweltbericht enthält darüber hinaus ein hinreichend konkretes Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenkonzept (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 7. November 2006 – 14 N 04.107 –, juris, Rn. 25 ff., m.w.N.). Neben Festsetzungen für die Anpflanzung von Bäumen etc. auf den Baugrundstücken im Textteil des Plans ist im Umweltbericht eine externe Ausgleichsfläche von 3.023 m² Größe aus dem „Ökokonto“ der Stadt als Kompensation der zusätzlichen Versiegelung vorgesehen, deren Entwicklungsziel im Sinne einer ökologischen Aufwertung sich aus der in Bezug genommenen Landschaftsplanung der Stadt ergibt; der Textteil enthält sodann eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung. Der tatsächliche Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist auch sichergestellt, da die zur Kompensation vorgesehene Fläche, das Flurstück Nr. ..., nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Eigentum der Stadt steht (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 6. März 2002 – 8 C 11470/01.OVG –, AS 29, 405 und juris, Rn. 25 sowie vom 17. Januar 1997 – 8 C 11088/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).

119

ccc. Der ebenfalls nur pauschale Vorwurf der Antragsteller, Auswirkungen auf das Kleinklima seien nicht geprüft worden, ist ebenso wenig stichhaltig.

120

Das Thema „Klima“ ist vielmehr im Umweltbericht unter Ziffer 5.6 gesondert abgearbeitet worden, der zu dem einleuchtenden Ergebnis gelangt, dass aufgrund der relativ geringen neu zugelassenen Bebauung weder die Kaltluft-Neubildungsrate noch der Luftabfluss entscheidend beeinflusst werden. Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

121

ccc. Der Bebauungsplan scheitert schließlich auch nicht an einer mangelnden Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes.

122

Wie eingangs bereits ausgeführt, stellt das Vorkommen der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie europarechtlich geschützten Mauereidechse im Bereich der historischen Sandsteinmauer, deren Durchbrechung der Bebauungsplan an zwei Stellen zulässt, kein unüberwindliches Vollzugshindernis für den Bebauungsplan dar, weil die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wegen der in der nachträglich eingeholten artenschutzfachlichen Stellungnahme ausgewiesenen konkreten Möglichkeit einer vollständigen Kompensation des Lebensraumverlustes gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 nicht als erfüllt gelten.

123

Sofern man in der fehlenden Befassung des Stadtrates mit der artenschutzrechtlichen Problematik eines Teilabrisses der Sandsteinmauer einen Abwägungsfehler sieht, ist ein solcher Mangel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, weil ohne Auswirkungen auf das Ergebnis geblieben. Denn es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass das Planungsergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Antragsgegnerin der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Nachdem die nachträglich eingeholte artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben hat, dass der Lebensraumverlust für die Mauereidechse im Rahmen der Ausführungsplanung durch die Errichtung einer neuen Trockenmauer am Rande des ausgewiesenen Parkplatzes – auf einem städtischen Grundstück – vollständig ausgeglichen werden kann und damit auch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 nicht als erfüllt gelten, ist anzunehmen, dass der Stadtrat auch im Falle der Kenntnis der Betroffenheit einer nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Art an der konkreten Planung – Zulassung der Beseitigung der Sandsteinmauer auf insgesamt 15 m Länge zur Ermöglichung einer Zufahrt zum Parkplatz und für die innere Erschließung des Baugebiets – festgehalten hätte.

124

Was das von den Antragstellern des Weiteren angesprochene mögliche Vorkommen von Weinbergschnecken im Bereich des Entwässerungsgrabens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine nicht europarechtlich, sondern nur national – nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung – geschützte Art handelt. Für diese gilt, dass gemäß § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG 2007 bei Handlungen zur Durchführung eines nach dem Baugesetzbuch zulässigen Vorhabens kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegt. Die Betroffenheit solcher Arten ist mithin im Rahmen der Eingriffsregelung „abzuarbeiten“. Nachdem die artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben hat, dass das vom Eingriff betroffene Gebiet zwar ein potentieller Lebensraum der Art ist, für diese aber keine besondere Bedeutung hat und die angrenzenden Wiesen und Gräben ausreichend Ersatzlebensraum bieten, ist es nicht zu beanstanden, dass der Umweltbericht keine besonderen Ausgleichsbedarf für eine Betroffenheit dieser Art angenommen hat.

III.

125

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

126

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

127

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

128

Beschluss

129

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 € (15.000,00 € für den Antragsteller zu 1., 7.500,00 € für den Antragsteller zu 2., vgl. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Teilfläche, die von der Grenze der Flurstücke … und … in südlicher Richtung dargestellt ist, für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin, welcher zugleich die 1. Änderung des Teilbereichs „Am Stadtgraben“ und die 1. Änderung des Teilbereichs „Betriebsgelände C. S.“ beinhaltet.

2

Der Bebauungsplan wurde am 26. September 2006 als Satzung beschlossen und am 9. November 2006 amtlich bekannt gemacht. Das etwa 1,2 ha große Plangebiet liegt am westlichen Rand von Oppenheim, südlich der Altstadt in einem zur Westseite zunehmend ansteigenden Gelände. Der Bebauungsplan sieht im nördlichen Teil des Plangebiets die Schaffung eines Parkplatzes vor. Der Parkplatz soll von Norden her durch die Straße „Amtsgerichtsplatz“ und von Süden her durch eine geplante Straße erschlossen werden, die in die G. einmündet. Des Weiteren ist westlich des Parkplatzes die Schaffung eines Wirtschaftsweges entlang der Parzelle … geplant; der im östlichen Teil des Plangebiets ursprünglich vorhandene Wirtschaftsweg „Am Stadtgraben“ bleibt nach der Planung von Norden her bis in Höhe der Parzelle … erhalten und mündet dort in die geplante Erschließungsstraße ein. Nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin ist vorgesehen, zunächst nur den Parkplatz selbst sowie die nördliche Anbindung fertig zu stellen. Die südliche Anbindung soll erst in einem zweiten Ausbauschritt erfolgen.

3

Mit seinem bei Gericht am 20. Februar 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

4

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die südliche Parkplatzzufahrt nähmen Teilflächen seines Eigentums in Anspruch. Die festgesetzte Verkehrsfläche beanspruche ab der Anbindung an die W. Straße/G. bis hin zum S. Teile des Gartengrundstücks zum Wohnhaus W. Straße … (Flurstücke …) sowie Teilflächen seines Grundstücks W. Straße … (Flur …). Die genaue Höhe der Inanspruchnahme könne wegen der Ungenauigkeit der Planunterlagen nur geschätzt werden. Inwieweit das verbleibende Grundstück W. Straße … aufgrund seines langen und gleichzeitig sehr schmalen Zuschnitts weiterhin genutzt werden könne, sei ihm nicht erklärlich. Mit der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen müssten zudem die das Grundstück umgrenzende Mauer und ein Teil des Gewölbekellers sowie eine Reihe von alten Bäumen, u.a. einer der ältesten Ginkobäume Deutschlands, beseitigt werden. Hinsichtlich des Grundstücks W. Straße … müsse für den neu anzulegenden Kreuzungsbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Ecke des Hausgrundstücks geopfert werden. Diese Grundstücksecke sei mit einem Keller be- bzw. unterbaut, der zur W. Straße etwa 1,5 m aus dem Boden herausrage. In diesem Keller sei die zentrale Heizungsanlage für die Gebäude W. Straße … und … untergebracht. Die fehlende Übereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan sei ihm nicht erklärlich; eine Bebauung liege dort schon seit vielen Jahrzehnten vor.

5

Der Normenkontrollantrag sei schon deshalb begründet, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der südlichen Anbindung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Der vorliegende Bebauungsplan treffe Festsetzungen für zwei grundsätzlich selbständig zu verwirklichende Vorhaben. Zum einen die Errichtung eines Parkplatzes mit dem Ausbau eines bestehenden Zufahrtsweges im Norden und die Errichtung einer Straße, die den Parkplatz zusätzlich von Süden an das örtliche Verkehrsnetz anschließe. Es könne jedoch den Planunterlagen keine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung entnommen werden. Aus diesen ergebe sich lediglich, dass eine südliche Zufahrt als Ziel bestimmt werde und im Rahmen einer Ausbaustufe möglich sei. Allerdings gehe aus der Planbegründung hervor, dass die Erschließung des Parkplatzes vom Norden her ausreichend gesichert sei. Hieraus folge zugleich, dass die südliche Zufahrt städtebaulich nicht erforderlich sei.

6

Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkplatzes eine andere städtebauliche Konzeption verfolgt werde. Mit der südlichen Anbindung des Parkplatzes und der Verknüpfung dieser Anbindung mit der nördlichen Zufahrt entstünde ohne weiteres Aufsehen eine seit Jahrzehnten in der Diskussion stehende und in der vergangenen Flächennutzungsplanung für erforderlich gehaltene Westumgehung von Oppenheim in einer „kleinen“ Lösung. In den Planunterlagen erfahre dieser Umstand jedoch keinerlei Behandlung. Diese Vermutung lasse sich jedoch durch Hinweise in den Verfahrensakten und aus Gesprächen mit der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 sowie durch jüngere Ereignisse und Aussagen nachvollziehbar und schlüssig belegen. Festzustellen sei zunächst aber, dass durch die südliche Anbindung faktisch eine neue Verbindung zwischen der Kreisstraße K 44 und der Bundesstraße B 9 hergestellt werde, die für die Verkehrsteilnehmer gegenüber der bestehenden Situation einen merklichen Vorteil biete und von diesen entsprechend künftig genutzt werde.

7

Aus alledem folge, dass diese Planung „unter falschem Namen“ bzw. „unter falscher Begründung“ nicht ohne Einfluss auf den Planungsprozess und die Abwägung geblieben sein könne. Ohne Darlegungen und Aufbereitung tragender Gründe für die Erforderlichkeit der vorliegenden Straßenplanung müsse aufgrund der beschriebenen Sachlage und Informationen davon ausgegangen werden, dass der „Platzhalter“ südliche Anbindung gerade nicht in erster Linie, der Parkplatzanbindung diene. Dieser Fehler wirke sich insbesondere auf der Ebene der Abwägung aus. Denn hierbei sei offensichtlich nicht die Tragweite des Vorhabens eingebracht, die ihm nach den tatsächlichen Verhältnissen und den versteckten Planungszielen zugrunde zu legen gewesen wäre. Insofern folge aus diesem Fehler auch ein klarer Abwägungsausfall, der ohne weitergehende Ermittlungen und Begutachtungen nicht geheilt werden könne.

8

Auch aus anderen Gründen ergäben sich Ermittlungsdefizite und Abwägungsfehler. So sei nicht nur die grundsätzliche Einstufung und Bedeutung der südlichen Parkplatzzufahrt verkannt worden, sondern es mangele auch an einer näheren Prüfung der unmittelbaren Eigentumsbetroffenheit sowie der Auswirkungen von Lärm und Luftschadstoffen. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, welche Grundstücksflächen welcher Eigentümer durch die südliche Anbindung betroffen seien und ob bei einer Planrealisierung eintretende Eigentums- und Wertverluste nicht durch eine anderweitige Planung hätten vermieden werden können. Des Weiteren unterliege die Planung dem Fehler, dass für die südliche Anbindung angesichts der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers keine Prüfung alternativer Trassenführungen stattgefunden habe, was aber Grundlage einer sachgerechten Abwägungsentscheidung sei. Schließlich ergebe sich ein Ermittlungsdefizit auch aus der nicht hinreichenden Überprüfung der Lärm und Luftschadstoffbelastung. Das vorgelegte Gutachten ermittle und beurteile zwar die Schalleinwirkung des Parkplatzes und seiner Zufahrten in der Nachbarschaft. Für eine fehlerfreie Abwägung sei es jedoch erforderlich, dass ein Vergleich mit dem Ist-Zustand stattfinde, um die Beeinträchtigungen durch die erhebliche Lärmzunahme einordnen zu können.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Festsetzung des Bebauungsplans „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin vom 6. November 2006 i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB betreffend die südliche Anbindungsstraße über den S. an die W. Straße/… für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich tatsächlich nicht um eine Planung der Westumgehung Oppenheims unter falschem Namen handele, sondern darum, den geeigneten Standort eines notwendigen Parkplatzes zu finden, der zwangsläufig auch verkehrsmäßig angebunden werden musste. Insofern habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Geeignetheit der Trassenführungen auf die Diskussionen und Überlegungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer eventuellen Westumgehung zurückgreifen können. Die verschiedenen möglichen Trassenanbindungen seien etwa auch bei der Bürgerbeteiligung am 16. Februar 2006 ausführlich erörtert worden, was durch einen Aktenvermerk belegt werde.

14

Entscheidend sei für die Planerforderlichkeit, dass die Bauleitplanung in der vorliegenden Form durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies sei unabhängig davon der Fall, ob neben der Parkplatzanbindung noch weitere städtebauliche Zielsetzungen mit der konkreten Trassenführung verbunden würden. Es könne der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach Lösung der planerischen Aufgabe Parkplatzerrichtung und -anbindung nun darum bemüht sei, die Planung dergestalt zu optimieren, dass sie eine Brücke zu einer eventuellen Kreisstraßenführung schlage, um hier Fördermittel für die Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu aktivieren.

15

Die Antragsgegnerin sei sich selbstverständlich bewusst gewesen, dass die Realisierung der festgesetzten Anbindungsstraße aus südlicher Richtung zu Grundstücksinanspruchnahmen führen werde. Dementsprechend werde auch in der Verfahrensakte im Rahmen der Stellungnahmen auf die erforderliche „Durchführung des Grunderwerbs“ hingewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers finde auch eine Grundstücksinanspruchnahme im überschaubaren Maße statt.

16

Die vorgesehene Trassenführung im Rahmen der südlichen Anbindung sei im Übrigen alternativlos gewesen. Eventuelle Fehler bei der Ermittlung der privaten Belange oder im Abwägungsvorgang seien daher von vornherein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich gewesen. Die Alternativlosigkeit ergebe sich aus dem geringen Grundstücksbedarf (1.200 qm) und den relativ geringen Gesamtkosten von 400.000 bis 500.000 €. Zudem lasse sich die Erforderlichkeit der Flächenbeanspruchung aus Ziffer 4.3.2. der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen. Schließlich sei auch die Lärmproblematik gründlich behandelt worden, wie sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen M. vom 21. November 2005 und dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 entnehmen lasse.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10081/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

19

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch maßgeblichen 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundstücke (Flurstücke ….) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle deren Gültigkeit hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Ungültigerklärung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).

20

Der Antragsteller hat die hier zur Entscheidung gestellte Verletzung von Vorschriften auch rechtzeitig unter Beachtung der gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. maßgeblichen Frist von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht. Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verkürzung der Antragsfrist (BGBl. I 2006, 3316) greift schon ungeachtet der Frage eines wirksamen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB nicht ein, weil der hier streitgegenständliche Bebauungsplan bereits am 9. November 2006 in Kraft getreten ist.

21

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

22

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

23

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde dann planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Lediglich dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei städtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann dieses Merkmal nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch möglich, den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung zu errichten; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch überschritten, dass eine zweite Anbindung von Süden geplant wird.

25

Die fehlende Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, es handele sich um eine „Planung unter falschem Namen“. Der Bebauungsplan zielt schon von seiner Bezeichnung auf die Entlastung der Altstadt, was eine zulässige städtebauliche Zielsetzung darstellt. Die daraus resultierende planerische Konzeption ist Bestandteil der gemeindlichen Planungshoheit und damit nicht bloße Rechtsanwendung. Die hierbei zu beachtenden Ermessensgrenzen wurden vorliegend eingehalten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2008, § 1 BauGB Rn. 30, m.w.N.).

26

Im Verfahren 1 C 10081/07.OVG hat der Senat zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans bereits ausgeführt, dass die Antragstellerin mit dem Argument fehlender Parkplätze im Bereich der Oppenheimer Altstadt hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld geführt habe, denn die Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bedürfe es insoweit nicht (unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, ZfBR 2007, 57).

27

Vor diesem Hintergrund kann auch die Planerforderlichkeit einer zweiten Anbindung dieses Parkplatzes angenommen werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob eine unabweisbare Notwendigkeit dieser Erschließung besteht, sondern ob sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens betätigt hat. Dies ist vorliegend der Fall, zumal in der Rechtsprechung geklärt ist, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden sogar die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2007, juris Rn. 7; Urteil vom 28.01.1999; NVwZ 1999, 1222). Daher stünde die Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung des Parkplatzes selbst dann nicht in Frage, wenn tatsächlich damit (auch) die Grundlage einer künftigen Westumgehung gelegt worden sein sollte. Allerdings kann sich eine unzureichende Berücksichtigung eines solchen tragenden Gesichtspunktes auf der Ebene der Ermittlungs- und Abwägungspflichten nachteilig zu Lasten der planenden Gemeinde auswirken.

28

Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die vorgenommene konkrete Planung einer Südanbindung über die Kreuzung W. Straße/… von vornherein nicht darauf angelegt gewesen sein sollte, in noch absehbarer Zeit realisiert zu werden. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 08.09.1999, ZfBR 2000, 275 und vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338 m.w.N). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 07.12.1998, VBlBW 1999, 174) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1993, BauR 1993, 688 m.w.N.). Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es zudem aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485).

29

Zwar haben die Beteiligten beachtliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Plan künftig erneut geändert werden könnte, da die Frage der Realisierung und Finanzierung des Straßenbauvorhabens einer fortlaufenden politischen Diskussion im Hinblick auf die nach wie vor in Betracht gezogene Westumgehung Oppenheims unterworfen sei. Dies stellt letztlich aber die Erforderlichkeit der vorliegenden Bebauungsplanung nicht in Frage, da sie für sich genommen eine zweite Anbindung des Parkplatzes ermöglicht und diese im Hinblick auf die anzunehmenden Verkehrsströme nicht bedeutungslos ist. Es ist zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Akten auch durchaus nicht ausgeschlossen, dass von der beschriebenen Planung in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht werden soll, wenngleich dies von einigen Unwägbarkeiten abhängen mag. Die dargestellten Realisierungsvorbehalte vermögen aber noch nicht das Merkmal der Planerforderlichkeit als solches in Frage stellen.

30

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Auch liegt zumindest unter Anwendung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dies hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 entschieden (1 C 10081/07.OVG). Da im hiesigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgetragen wurden, kann auch insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

31

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Aus der Auswertung der Verfahrensakten ergibt sich im Ergebnis mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB erfüllende Prüfung der Planung der südlichen Anbindung des Parkplatzes insoweit nicht stattgefunden hat, als es um die in diesem Verfahren in Frage stehenden schützenswerten Positionen des Antragstellers geht.

32

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

33

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 207).

34

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352-356). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

35

Dies bedeutet auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB, dass die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen für übergeordnete Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten hat. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger.

36

Aus dem vorliegenden Inhalt des Planverfahrens lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Bedeutung der konkreten Trassenführung für die südliche Anbindung des Parkplatzes im Hinblick auf die Eigentumsbetroffenheit des Klägers hinreichend ermittelt worden wäre, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:

37

So finden sich zwar in dem Protokoll der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 Hinweise für den Flächenbedarf des Parkplatzes und der Anbindungsstraße sowie eine Untersuchung zu alternativen Standorten. Diese Standortuntersuchung bezieht sich allerdings offensichtlich nur auf die Alternativen hinsichtlich der Parkplatzausweisung als solcher, nicht jedoch auf die straßenmäßige Anbindung (vgl. Bl. 32 ff. der Verwaltungsakten − VA −). Dementsprechend wird auch auf der Planzeichnung (Bl. 36 VA) bereits die südliche Anbindung über das Grundstück des Antragstellers ausgewiesen, ohne dass der konkrete Flächenbedarf zuvor nachvollziehbar geprüft worden wäre. Allerdings wurde im Sachstandsbericht vom 20. November 2005 (Bl. 43 ff. VA) auf die erforderliche Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Betriebsgelände Carl S.“ hingewiesen. In der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 39 VA) wurden sodann das Bodengutachten und der aktuelle Stand des Verfahrens erörtert; die Bürgerbeteiligung wurde beschlossen sowie die künftige Umbenennung des Bebauungsplans in „Altstadtentlastung West“.

38

Am 13. Februar 2006 erfolgte die Offenlegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Umweltbericht und dem landespflegerischen Beitrag (Bl. 280 f. VA). Unter 4.2 des Vorentwurfs finden sich Ausführungen zur Untersuchung alternativer Standorte, die wiederum nur das Parkplatzkonzept als solches, nicht jedoch die südliche Anbindungsstraße betreffen. Unter 4.3.2 wird sodann unter dem Punkt „Verkehrserschließung“ ausführt, dass ein zweistufiger Ausbau vorgesehen sei und eine Erschließung des Parkplatzes von Norden über die vorhandene Zufahrt am Amtsgerichtsplatz sowie eine Erschließung des Parkplatzes von Süden über eine neue Anbindungsstraße im Bereich des Weges am Stadtgraben mit Anbindung an die Gartenstraße/Wormser Straße geplant sei. Aus der geplanten Straßenbreite (6,70 m) und der Ermöglichung eines Begegnungsfalles Bus/Bus lassen sich allenfalls Rückschlüsse auf den geplanten Zuschnitt der Straße, nicht jedoch auf die konkrete Eigentumsinanspruchnahme des Antragstellers ziehen. Entsprechendes gilt für das weitere Planverfahren.

39

Eine hinreichende Prüfung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers lässt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin in Bezug genommen Unterlagen herleiten: Zwar ist zutreffend, dass ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung am 15. Februar 2005 ein Alternativvorschlag der CDU-Fraktion betreffend die Trassenführung besprochen und eine Ortsbegehung vereinbart wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass eine alternative Straßenführung diskutiert, nicht jedoch, dass auch die konkrete Betroffenheit des Klägers eingehend ermittelt und geprüft wurde. Gleiches gilt für die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in deren Verlauf Bedenken gegen die Trassenführungen über „die Ecke S.“ geäußert wurden. Dass hierauf keine eingehende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Diskussion im Hinblick auf die nicht auf der Tagesordnung stehende Westumgehung sogleich beendet worden ist.

40

Das Schreiben an den Eigentümer des Flurstücks 188/7 vom 13. Juli 2005 deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass andere Trassenvarianten in Erwägung gezogen wurden. Nach der Ablehnung eines Eigentumserwerbs durch den Eigentümer wurde jedoch offenbar ohne weitere Prüfung die Trassenführung über das Grundstück des Antragsgegners als Planungsziel verfolgt. Schließlich lassen sich weder aus dem Vergleich der „kleinen Lösung“ mit der „großen Lösung“ im Sinne einer Westumgehung Oppenheims in dem Vermerk vom 23. September 2007 noch aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 7. März 2008 hinreichende Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass die Schwierigkeiten einer Trassenführung über die Ecke W. Straße/… im Hinblick auf den Umfang der Flächeninanspruchnahme und die dort befindlichen baulichen Anlagen geprüft worden seien.

41

Lässt sich demnach eine nähere quantifizierte und qualifizierte Betrachtung der überplanten Fremdeigentumsflächen hinsichtlich der Südanbindung den Planunterlagen nicht entnehmen, so hat der Antragsteller insbesondere in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 umfassend dargestellt, in welcher Weise er durch die künftige Planung betroffen sein kann und dass die Inanspruchnahme seiner Flächen zu teilweise gravierenden Einschnitten auf den vorhandenen Grundstücken führe. Dies betreffe sowohl die Nutzbarkeit der Grundstücke als solche, wie auch die Struktur durch gewachsene Gärten sowie bauliche Anlagen auf den Grundstücken selbst. Insbesondere die Eckbebauung Wormser Straße 61 zum Sackträgerweg habe eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die dort vorhandene Heizungsanlage für die Wohnungen der Straße … und … Diese Anlage befände sich auch bereits seit vielen Jahrzehnten dort, sodass insofern ein Bestandsschutz anzunehmen sei. Der Antragssteller hat ferner dargelegt, dass durch die in Aussicht genommene Planung einfriedende Mauern, Holzzäune, Betonsockel sowie eine Treppenanlage in den genannten Grundstücken betroffen sein können. Eine diesbezügliche Ermittlung und Bewertung lässt das Bauleitverfahren vermissen.

42

Nach alledem ist festzuhalten, dass die von dem Antragsteller im Verfahren umfassend dargelegten eigentumsrechtlichen Belange im Verfahren nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und infolge dessen eine sachgerechte Abwägung i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB auf dieser Grundlage bereits nicht mehr denkbar war (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 141). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot wäre nach ständiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff., und vom 05.01.1974, BVerwGE 45, 315). Diese Grundsätze wurden durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 BauGB nicht berührt, denn die Vorschrift stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht sie der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859).

43

Die unzureichende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers hat auch Auswirkungen auf eine sachgerechte Einbeziehung möglicher Alternativlösungen, die nach der gesetzlichen Konzeption schon im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Tragen kommen sollen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietsin Betracht kommen , und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

44

In diesem Zusammenhang soll die Voraussetzung "in Betracht kommen" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, NVwZ 1988, 351). Eine an den realen Gegebenheiten orientierte Alternativprüfung setzt aber wiederum eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des planungserheblichen Tatsachenmaterials voraus.

45

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermögen die Rechtfertigungsansätze der Antragsgegnerin nicht überzeugen. Der Antragsteller hat umfassend dargestellt, dass durchaus verschiedene Anbindungen des Parkplatzes über Süden denkbar sind. Die dem entgegen gesetzte absolute „Alternativlosigkeit“ erschließt sich dem Senat in dieser Form nicht, zumal die Antragsgegnerin entsprechend ihren eigenen Angaben nach wie vor die Optimierung der Trassenführung prüft, um etwa eine größere Verkehrsentlastung zu erreichen und Fördermittel zu erlangen. Auch wurden seitens der Antragsgegnerin durchaus Alternativen in Betracht gezogen, wie etwa das Verhandlungsangebot an den Eigentümer des Flurstücks … vom 13. Juli 2005 belegt. Es fehlt jedoch die konkrete Ermittlung des Umfangs und des Grades der Betroffenheit der Anlieger bei der gewählten und den bereits im Vorfeld verworfenen Alternativen einer Trassenführung.

46

Aus alledem wird deutlich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Planungsverfahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind, so dass bereits die Grundlage für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen nicht vorgelegen haben konnte. Dieser Verstoß gegen das Ermittlungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch unter Anwendung der Planerhaltungsvorschriften beachtlich, was vorliegend nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

47

Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Beschluss vom 20.01.1992, BRS 54 Nr. 18). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich.

48

Die fehlende Ermittlung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers ist vorliegend für die Abwägung von Bedeutung und daher auch wesentlich. Dieser Mangel ist auch beachtlich, da nicht auszuschließen ist, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. So erscheinen etwa weder die Trassenführung über das Flurstück …, noch die in Anlage 4 der Antragsgegnerin aufgeführte „Alternative 2“ über Flurstück … und andere Parzellen von vornherein als völlig ausgeschlossen. Zwar mag es sein, dass auf den ersten Blick erhöhte Kosten eine solche Trassenführung unattraktiver gemacht hätten. Andererseits ist im Hinblick auf die fehlende Flächenbedarfsanalyse und die nicht hinreichend fundierte Kostenkalkulation nicht auszuschließen, dass sich im Laufe des Ermittlungs- und Planverfahrens andere Möglichkeiten der Straßenführung ergeben hätten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf eine Trassenführung festgelegt, ohne mit dem betroffenen Grundstückseigentümer den Flächenbedarf zu erörtern und seine Betroffenheit zu ermitteln. Die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Juni 2008 aufgeführten Gesichtspunkte hätten daher bereits im Planverfahren ermittelt und – auch im Hinblick auf etwaige Kosten der Realisierung – bewertet werden können. Dies gilt sowohl für die überbaute Ecke des Grundstücks W. Str …. als auch für die übrigen betroffenen Flächen des Antragstellers. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich den Planunterlagen nicht im Ansatz entnehmen. Sie konnte auch nicht durch die schriftsätzlichen Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

49

Die unvollständige Ermittlung und Bewertung führt indessen nur insofern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als die südliche Anbindung des Parkplatzes betroffen ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, juris Rn. 8 m.w.N.).

50

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch ohne die (vorläufige) Realisierung einer Südanbindung den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung geplant und gebaut hätte. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass für die Realisierung tatsächlich ein zweistufiger Ausbau vorgesehen ist (Bl. 284 VA u.a.) und offenbar auch durchgeführt wird. Insbesondere war auch in der ersten Phase der Planung eine südliche Anbindung des Parkplatzes nicht vorgesehen; vielmehr begnügte sich die Antragsgegnerin in ihren ersten Entwürfen mit der Anbindung über den Amtsgerichtsplatz. Dementsprechend trug der Bebauungsplanentwurf zu diesem frühen Planungszeitpunkt auch noch die Bezeichnung „S. Parkplatz“ (vgl. den Planentwurf Bl. 28 VA). Die Teilbarkeit ergibt sich ferner daraus, dass die Frage der südlichen Anbindung im Zusammenhang mit einer künftigen Westumgehung nach wie vor einem politischen und fachlichen Diskurs unterliegt und es daher nicht auszuschließen ist, dass nach einem erneuten Planverfahren, eine andere Trassenführung beschlossen werden wird. Zudem steht nach wie vor die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für eine Anbindung der Kreisstraße K 4 an die Bundesstraße B 9 im Raume. All dies macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Parkplatz in der hier realisierten Form auch dann geplant hätte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit der südlichen Teilplanung ausgegangen wäre. Der Senat konnte sich daher auf eine teilweise Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans beschränken. Die dabei gezogene Grenzlinie erscheint im Hinblick auf den einmündenden Wirtschaftsweg im Bereich der nördlich dieser Linie angrenzenden Parzellen (Flurstücke … und …) sachgerecht, um der Antragsgegnerin den größtmöglichen Planungsspielraum zu belassen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten nach der sie die Dacheindeckung ihres Wohngebäudes in der Gemarkung W. (Flur …, Flurstück …, „A.“) vollständig zu beseitigen haben. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W. West“, der mit Satzungsbeschluss vom 9. Dezember 2003 vom Gemeinderat beschlossen, am 31. März 2004 ausgefertigt und am 9. April 2004 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan enthält unter der Überschrift „Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB i.V.m. § 88 LBauO)“ unter Ziffer 1.3 folgende Regelung:

2

„Dacheindeckung

3

Zulässig für die Dacheindeckung sind nur anthrazitfarbene oder dunkelgraue nichtglänzende Materialien wie Schiefer; ausnahmsweise zulässig sind Ziegel bzw. Betondachstein.“

4

Am 6. Februar 2006 fasste der Ortsgemeinderat der Beigeladenen den Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des o.g. Bebauungsplans, der am 14. April 2006 öffentlich bekannt gemacht wurde. Ziffer 1.3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen blieb hiervon unberührt.

5

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 legten die Kläger Bauunterlagen im Freistellungsverfahren zum Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück vor. Etwa Mitte des Jahres 2006 ließen sie ihr Dach mit engobierten Tondachpfannen der Marke „Kreaton Futura (schieferfarben)“ eindecken. Da die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten aufgrund einer Ortsbesichtigung der Auffassung war, dass die Dacheindeckung mit glänzenden Dachziegeln ausgeführt worden sei, forderte sie die Kläger mit Bescheid vom 16. November 2006 auf, die Dacheindeckung ihres Wohngebäudes zu beseitigen. Gleichzeitig drohte sie den Klägern die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an, falls sie der Anordnung nicht fristgerecht nachkommen sollten.

6

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten legten die Kläger am 04. Dezember 2006 hiergegen Widerspruch ein und machten u. a. geltend, dass Ziffer 1.3 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz - GG - und des Art. 110 Abs. 1 Satz 3 Landesverfassung Rheinland-Pfalz - LV - unwirksam sei. Auch im Übrigen seien die Festsetzungen mit den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Gestaltungsvorschrift nicht zu vereinbaren. Insbesondere seien die Regelungen zur Dachgestaltung nicht begründet worden und folglich ein Gestaltungskonzept aus den Planunterlagen nicht erkennbar.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass das Zitiergebot nicht verletzt sei. Mit dem Klammerzusatz „§ 9 BauGB i.V.m. § 88 LBauO“ sei die Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Textfestsetzungen hinreichend angegeben. Einer Konkretisierung durch die Angabe des Absatzes und der einschlägigen Nummer bedürfe es nicht. Das Zitiergebot habe mit Blick auf den Normadressaten den Zweck, diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob der Verordnungsgeber die Grenzen seiner Rechtsetzungsmacht gewahrt habe. Hierzu seien die Kläger aufgrund der Angaben im Bebauungsplan in der Lage gewesen. Auch im Übrigen sei die angegriffene Gestaltungssatzung nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen seien hinreichend bestimmt und das Gestaltungskonzept sei mit den privaten Interessen abgewogen worden, so dass eine verhältnismäßige Einschränkung des Eigentums vorliege.

8

Hiergegen erhoben die Kläger am 19. September 2007 Klage. Zur Begründung vertieften sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und machten ergänzend geltend, dass allein die Angabe des § 88 LBauO nicht genüge, da diese Vorschrift bereits in ihrem ersten Absatz acht unterschiedliche Ermächtigungsgrundlagen für etwaige gestalterische Festsetzungen aufweise. Die Regelungen über die Farbgebung und Materialbeschreibung in Ziffer 1.3 der gestalterischen Festsetzungen seien unbestimmt und damit unwirksam. Auch sei aus den Satzungsunterlagen kein gestalterisches Konzept erkennbar, welches die Einschränkung der Eigentumsfreiheit im vorliegenden Fall rechtfertigen könne. Zudem hätten die Kläger keine glänzenden, sondern engobierte Dachpfannen verwendet und sich somit an die Festlegungen in der Satzung gehalten.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04. März 2008 unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf § 81 Satz 1 LBauO gestützte Beseitigungsverfügung sei zumindest ermessensfehlerhaft, da die ihr zugrundeliegende Gestaltungsvorschrift schon wegen fehlender Zitierung der Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei. Bei den Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen handele es sich um Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts, zu deren Erlass die Gemeinden durch § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 6 Satz 1 LBauO ermächtigt worden seien. Rechtsverordnungen unterlägen dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV, wonach in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass Bebauungspläne als Satzungen ergingen. Soweit diese Satzungen nämlich bauordnungsrechtliche Gestaltungsregelungen enthielten, seien sie nicht dem kommunalen Wirkungskreis zuzuordnen, in dem das für die Übertragung rechtssetzender Gewalt an die Exekutive geltende Zitiergebot keine Anwendung finde. Die Anforderungen des Zitiergebots seien vorliegend nicht beachtet worden, da in der Satzung nicht die ermächtigende Einzelvorschrift genannt worden sei. Dieser Fehler sei auch nicht nach § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO i.V.m. § 215 BauGB heilbar, da das verfassungsrechtliche Zitiergebot keine Verfahrens- oder Formvorschrift i.S. des § 214 BauGB, sondern ein sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebender Grundsatz sei.

10

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte in seiner Berufungsschrift vom 06. Mai 2008 geltend:

11

Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entsprächen nicht dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 1 LBauO, der bestimme, dass die Gemeinden durch Satzung Gestaltungsvorschriften erlassen könnten. Dabei habe die Gemeinde die Wahl, ob sie diese Gestaltungsvorschriften in der Rechtsform einer eigenständigen Satzung oder gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Teil eines Bebauungsplans erlasse. In beiden Fällen werde demnach die Gestaltungsvorschrift nicht von der Exekutive in Form einer Rechtsverordnung lediglich erlassen, sondern von dem Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft in einem mehrstufigen Verfahren in Satzungsform beschlossen. An der landesgesetzlich eingeräumt Befugnis der Gemeinden, eigenes Ortsbaurecht durch Satzung zu normieren, ändere auch die Tatsache nichts, dass die Gestaltungsvorschriften inhaltlich dem Bauordnungsrecht zuzuordnen seien. Aber selbst wenn die von der Ortsgemeinde W. beschlossenen baugestalterischen Festsetzungen Rechtsverordnungen in Satzungsform sein sollten, so sei vorliegend aufgrund der in den Textfestsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen Angaben gleichwohl erkennbar, dass dieser neben den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen auch örtliche Bauvorschriften enthalte. Die im Bebauungsplan enthaltene Nennung des § 88 LBauO versetze die Adressaten der Gestaltungsvorschrift in die Lage, deren Rechtsgrundlage zu erkennen und ihre Einhaltung durch den Satzungsgeber nachprüfen zu können.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. März 2008 abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verweisen auf ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

17

Vertiefend führen sie aus, dass die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot keinen Bestand haben könne. Bauplanungsrechtliche Gestaltungsvorschriften der in Rede stehenden Art seien nicht dem kommunalen, sondern dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen. An dieser Zuordnung habe der Gesetzgeber auch in § 88 LBauO festgehalten, obgleich er die Gestaltungsvorschriften dort als Satzung bezeichne. Rechtsvorschriften der Exekutive seien nach allgemeiner Definition danach zu bestimmen, ob sie im übertragenen Wirkungskreis oder im Rahmen der Erfüllung einer Selbstverwaltungsangelegenheit ergingen. Zur Charakterisierung einer Rechtsvorschrift komme es aber nicht auf die Bezeichnung sondern auf deren materiellen Gehalt an. Danach bleibe die bauordnungsrechtliche Gestaltung eine Auftragsangelegenheit für die Gemeinde und seien die Festsetzungen als Rechtsverordnung zu qualifizieren.

18

Die Beigeladene hat sich mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 über die Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel im Verfahren geäußert. Sie macht geltend, dass die angegriffene Beseitigungsanordnung angemessen sei. Die Kläger hätten den Schaden schon durch die gebotene Vorsorge bei der Auswahl der Dachziegel minimieren können. Nach allgemeiner Auffassung in der Ortsgemeinde werde die Dachdeckung der Kläger auch als glänzend bezeichnet. Im Hinblick auf das Verbot glänzender Materialien sei anzumerken, dass hierfür ein besonderes Gestaltungskonzept nicht erforderlich sei, sofern es um den Schutz der Nachbarn vor Blendwirkungen gehe. Insgesamt dürfe die Entscheidungsgewalt der demokratisch gewählten Mandatsträger nicht ohne Not eingeschränkt werden.

19

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und hat mit Schriftsatz vom 9. September 2008 geltend gemacht:

20

Gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO würden örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen. Sie ergingen demnach bereits ihrer Form nach als Satzung im Rechtssinn und nicht als Rechtsverordnung. Selbstverwaltungskörperschaften könnten zwar als Teil der Exekutive auch Rechtsverordnungen erlassen, so etwa ordnungsbehördliche Verordnungen. Dazu bedürften sie in der Regel einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG bzw. des entsprechenden Landesverfassungsrechts genügen müsse. Diese Rechtsverordnungen bezögen sich im Gegensatz zu den Satzungen nicht auf die eigenen, sondern auf die übertragenen staatlichen Angelegenheiten oder bestimmte gesetzliche Pflichtaufgaben. Dies bedeute jedoch nicht, dass Auftragsangelegenheiten lediglich mittels Rechtsverordnung geregelt werden dürfen. Satzungen könnten aufgrund Art. 28 Abs. 2 GG nicht nur im gesamten Bereich der eigenen Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen werden, sondern bei vorliegender gesetzlicher Ermächtigung auch im Bereich der Auftragsangelegenheiten, wie dies in § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO geregelt sei.

21

Im Übrigen dürften die Gestaltungssatzungen gemäß § 88 LBauO dem Willen des Gesetzgebers nach dem eigenen Wirkungsbereich der Kommunen mit der Folge zuzuordnen sein, dass sie auch auf der Basis der älteren Rechtsprechung als Satzungsregelung zu qualifizieren wären. Zwar lasse der Wortlaut des § 88 Abs. 1 LBauO keinen unmittelbaren Schluss darauf zu, in wessen Wirkungsbereich durch örtliche Bauvorschriften Recht gesetzt werde. Nach § 88 Abs. 1 Nr.1 LBauO solle allerdings die Gemeinde die Möglichkeit haben, eigene gestalterische Absichten umzusetzen. Insoweit werde ein eigener Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum geschaffen, der einer fachaufsichtlichen Beurteilung allenfalls eingeschränkt zugänglich sein dürfte. Auch die historische Entwicklung der Landesbauordnung spreche für eine Zuordnung des Baugestaltungsrechts zum kommunalen Wirkungsbereich. Bereits mit § 123 LBauO 1974 sei die Verordnungsermächtigung zur Satzungsermächtigung geworden, was in der Regel schon für eine autonome Rechtssetzung von Körperschaften spreche. Der noch in der LBauO 1996 vorhandene staatliche Genehmigungsvorbehalt für örtliche Bauvorschriften sei auf Initiative der Regierungsfraktionen im parlamentarischen Verfahren durch die LBauO 1999 abgeschafft worden. Stattdessen verweise nunmehr § 88 Abs. 5 LBauO 1999 für örtliche Bauvorschriften auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie Bebauungsplanunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da diese die Kläger in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

1. Gemäß §§ 81, 59 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn und soweit sie gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen und die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände anordnen. Die umstrittene Dacheindeckung auf dem Wohnhaus der Kläger verstößt nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen deshalb nicht gegen baurechtliche Vorschriften, weil der hier maßgebliche Teil der Satzung zu der Materialbeschaffenheit unwirksam ist.

25

Ermächtigungsgrundlage für die unter Ziffer II, 1.3 des Bebauungsplans enthaltene gestalterische Festsetzung ist § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. Nach dieser Norm kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO können die jeweiligen Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

26

2. Die Rechtswidrigkeit der Satzung ergibt sich zunächst nicht aus einem Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtlich in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verankerte Zitiergebot, wonach in einer Rechtsverordnung die jeweilige Rechtsgrundlage anzugeben ist. Diese Bestimmung gilt schon ihrem Wortlaut nach nur für bundesrechtliche Rechtsverordnungen und nicht für andere unter dem Gesetz stehende Rechtsquellen. Auch aufgrund der systematischen Stellung im Grundgesetz innerhalb des Abschnitts „Die Gesetzgebung des Bundes“ kann Art. 80 GG für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen keine Verbindlichkeit entfalten (BVerfGE 32, 346; Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 18). Die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive durch deren Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen geltenden Grundsätze lassen sich überdies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt (siehe hierzu unter 2.) an rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen, da hier der Gewaltenteilungsgrundsatz nicht durchbrochen werde (BVerfGE 12, 319 [325]; 21, 54 [62 f.]. Danach sei der Gemeinderat, obwohl es sich bei ihm nicht um ein echtes Parlament handele, als demokratisch gewähltes Beschlussorgan insoweit eher dem Bereich der Legislative zuzuordnen. Es werde folglich durch Gesetze, die zum Erlass von Satzungen ermächtigen, die Rechtsetzungsbefugnis innerhalb der Legislative im Grundsatz nur auf andere demokratische Gremien und nicht auf die Exekutive verlagert. Dieser Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem, der dem Verfassungsgeber Anlass zur Einführung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben hat (BVerfGE 21, 54 [62], 32, 346, siehe Rn. 57 bei juris).

27

3. Das Zitiergebot folgt auch nicht aus der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz. Für Rechtsverordnungen, die aufgrund landesrechtlicher Verordnungsermächtigungen erlassen werden, wird die Geltung des Zitiergebots durch die Regelung des Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV angeordnet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Zitiergebots im vorliegenden Fall wäre jedoch auch hier, dass es sich bei der streitgegenständlichen gestalterischen Festsetzung um eine Rechtsverordnung handelt. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 1 LBauO, wonach die Gemeinden „durch Satzung“ Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen treffen können. Auch ist der Bebauungsplan, in den die Festsetzung aufgenommen worden ist, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch die Gemeinde als Satzung beschlossen worden.

28

Auf Satzungen, die im originären Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung erlassen werden, findet das Zitiergebot unstreitig keine Anwendung, da sowohl die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 GG als auch die des inhaltsgleichen Art. 110 Abs. 1 LV nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch den Gesetzgeber an die Exekutive, nicht jedoch für die Ausübung eigener Befugnisse der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gilt (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974, NJW 1974, 2301). In Literatur und Rechtsprechung wird vor diesem Hintergrund vertreten, dass das verfassungsrechtliche Zitiergebot lediglich auf solche Satzungen der Gemeinden keine Anwendung finde, die nicht auf gesetzesverlängernder delegierter Rechtsetzungsbefugnis, sondern auf der Einräumung von Autonomie zur Regelung von Selbstverwaltungsangelegenheiten beruhen (Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 16; Dolzer, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 80 Rn. 166; NdsOVG, Urteil vom 21.08.1992, NVwZ 1993, 1216). Für Satzungen, die nicht im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung, sondern im übertragenen (staatlichen) Wirkungskreis erlassen werden, soll hingegen das Zitiergebot Geltung beanspruchen, da es sich hierbei materiell um Rechtsverordnungen handele, die in der Form einer Satzung erlassen werden. (NdsOVG a.a.O.; Brügelmann, Baugesetzbuch, 66. Lieferung 2008, § 9 BauGB Rn. 586 m.w.N.).

29

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gestaltungsregelungen in örtlichen Bauvorschriften dem übertragenen (bauordnungsrechtlichen) Wirkungskreis der Gemeinden zugerechnet (vgl. etwa Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; und Urteil vom 02.02.1995, 1 A 10656/94). Gestützt wurde diese Rechtsprechung u.a. darauf, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 10/1344) zur Vorgängernorm des heutigen § 88 LBauO (§ 86 LBauO a.F.) die Befugnis zum Erlass von Gestaltungsvorschriften nach wie vor nicht der gemeindlichen Planungshoheit habe zuordnen wollen. Allerdings hat der Senat in seiner Rechtsprechung (siehe Urteile vom 05.08.1993, a.a.O.; vom 02.02.1995, 1 A 10656/94; vom 26.04.2001, 1 A 11339/00) bereits mehrfach hervorgehoben, dass die Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen auch der Selbstverwaltung der Kommunen dienen soll. Die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften erschöpfen sich demnach nicht in der bloßen Abwehr unschöner und ästhetisch unerwünschter Erscheinungen. Vielmehr wird den Gemeinden gestattet, positiv auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken, auch um städtebauliche Ziele zu erreichen. Diese Befugnis im Sinne einer positiven Baugestaltungspflege dient trotz ihrer ordnungsrechtlichen Komponenten gerade auch der Selbstverwaltung der Gemeinden. Eine strikte Unterscheidung zwischen übertragenem und originärem Wirkungskreis ist daher für die Frage, ob die Gemeinde durch Satzung tätig wurde bzw. tätig werden durfte, letztlich entbehrlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gemeinde echte Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden oder nur ein rein delegierter Gesetzesvollzug vorgenommen worden ist. Vor diesem Hintergrund war die Einführung einer Satzungsermächtigung mit der Neufassung der Landesbauordnung vom 27. Februar 1974 (§ 123 LBauO) auch eine Umsetzung einer bestehenden Gemengelage von Bauordnungs- und Gestaltungsrecht. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es hierzu wörtlich (LT-Drs. 7/1402 zu § 123):

30

Neben dem für das ganze Land einheitlich zu regelnden Bereich des Bauordnungsrechts gibt es einen Bereich der so sehr von den örtlichen Gegebenheiten abhängig ist, dass eine einheitliche Regelung für das ganze Land nicht durchführbar erscheint. Aus diesem Grund müssen auch örtliche Vorschriften erlassen werden können. Dem dient der § 123, der dem bisherigen § 97 entspricht diesen aber grundlegend umgestaltet. Vor allem ist bemerkenswert, dass in Zukunft die örtlichen Vorschriften nicht mehr als Rechtsverordnungen, sondern als Satzung erlassen werden sollen.

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Hat demnach der Gesetzgeber bewusst die Form einer Satzungsermächtigung gewählt (vgl. auch § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO), so hat die Prüfung hiermit noch nicht ihr Bewenden. Für die Qualifikation einer Rechtsnorm als Rechtsverordnung oder Satzung kann nicht in jedem Fall allein auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden, da sich der Gesetzgeber anderenfalls allein durch die von ihm gewählte Bezeichnung den strengen Anforderungen des Art. 80 GG bzw. Art. 110 LV entziehen könnte (vgl. BVerfGE 10, 20 [49 ff]. Vorliegend kann von einer solchen Falschbezeichnung („Etikettenschwindel“) indessen keine Rede sein; die Inkorporierung der Gestaltungsvorschriften in den Bebauungsplan wird bundesrechtlich durch § 9 Abs. 4 BauGB ermöglicht, so dass es sich um ein allgemein übliches Verfahren für gestalterische Festsetzungen handelt, die in einem sachlichen Zusammenhang mit Funktion und Inhalt des Bebauungsplans stehen und ein angemessenes Mittel für die Umsetzung der gemeindlichen Gestaltungsinteressen sind (vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, 66. Lieferung 2008, § 9 Rn. 552; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Juni 2008, § 9 BauGB Rn. 258, m.w.N.).

32

Nach alledem bleibt es zwar dabei, dass das Gestaltungsrecht dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen ist; dennoch sind die örtlichen baulichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass der Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung zukommt. Diese Regelungen genießen allerdings keine Bestandsgarantie im Sinne des verfassungsrechtlichen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. zur aktuellen Entwicklung: Schoch, DVBl 2008, 937-946), so dass der Landesgesetzgeber mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz nicht daran gehindert wäre, bestimmte Anforderungen für die Gestaltung von Bauvorhaben unmittelbar in der Landesbauordnung zu normieren. Da eine für das ganze Land einheitliche Regelung aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten jedoch regelmäßig nicht durchführbar ist, hat der Gesetzgeber die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften in eigener kommunaler Verantwortung ermächtigt.

33

Selbst wenn man jedoch entsprechend der früher gebräuchlichen Terminologie (so etwa noch OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, 1 A 11772/92, a.a.O.) davon ausginge, dass gemeindliche Satzungen im Bereich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften noch immer als Rechtsverordnungen ( im materiellen Sinne) zu bezeichnen wären, so fielen sie dennoch nicht unter das Zitiergebot Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV. Sinn und Zweck dieser Verfassungsnorm ist es, Rechtssätze, die nicht unmittelbar durch Beschlüsse demokratisch gewählter Organe zustande gekommen sind, in eine Legitimationszusammenhang mit dem Grundsatz der demokratischen Gestaltung des Staates und seiner Einrichtungen zu bringen (BVerfGE 12, 319 [325]; 32, 346 [361]; 33, 125 [157]; Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Art. 80 Rn. 47). Es ist jedoch von maßgeblicher Bedeutung, ob der Gesetzgeber seine Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch und hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er, wie bei der Verleihung von Satzungsautonomie innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs, einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Zwar ist der Kreis der Ermächtigungsadressaten in Art. 110 Abs. 1 LV nicht auf staatliche Stellen beschränkt und eine Weiterübertragung der Ermächtigung nicht ausgeschlossen (vgl. Grimm/Caesar, Art. 110 LV Rn. 26). Dennoch sind staatliche Stellen der Landesexekutive der typische Adressatenkreis einer Verordnungsermächtigung, was auch aus der Regelung des Art. 110 Abs. 2 LV folgt. Die Erwägungen zu Art. 88 Abs. 1 GG sind daher im Wesentlichen auf Art. 110 LV zu übertragen. Ihre demokratische Legitimität erhalten die kommunalen Satzungen durch die Zuständigkeit der unmittelbar gewählten Vertretungskörperschaften in den Gemeinden. Demokratieprinzip und Rechtsstaatsgebot verlangen folglich keine Anwendung des Art. 110 LV auf kommunale Satzungen.

34

4. Auch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip selbst folgen keine darüber hinausgehenden Zitierpflichten. In der Literatur wird zur Frage der Zitiertiefe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gebote (insbesondere Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) zwar überwiegend vertreten, dass die Ermächtigungsnorm in der Rechtsverordnung nach Paragraf, Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss (Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 44; von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2005, Art. 80 Rn. 43; Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage 2007, Art. 80 Rn. 29; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2008, Art. 80 Rn. 83; Jarass/Pieroth, Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2004, Art. 80 Rn. 16) und sich das Zitiergebot am kleinsten noch textlich abgrenzbaren Norminhalt des Ermächtigungsgesetzes zu orientieren habe (Sachs, BayVBl. 1987, 209). Hiernach wäre der Hinweis auf „§ 9 BauGB i.V.m. § 88 LBauO“ nicht ausreichend, um den Anforderungen des Zitiergebots zu entsprechen. Diese Anforderungen können jedoch ungeachtet der Frage, ob die vorgenannten Literaturansichten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Urteil vom 06.07.1999, BVerfGE 101, 1 „Hennenhaltungsverordnung“ sowie Beschluss vom 24.07.1986, DAR 1986, 16 „Gurtanlegepflicht“), geschuldet sind – wofür ganz Überwiegendes spricht – jedenfalls nicht aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden, welches zu den ungeschriebenen aber prägenden Verfassungsrechtssätzen gehört (vgl. Thiele, in PdK-Bund, beck-online, A2 4d). In Art. 20 GG finden sich nur ganz bestimmte Grundsätze wie der Gewaltenteilung und der Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Sofern vor diesem Hintergrund überragender Prinzipien des demokratischen Gemeinwesens aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip überhaupt ein Zitiergebot für gemeindliche Satzungen zu folgern sein sollte, so wäre dies vorliegend durch den ausdrücklichen Hinweis auf „§ 9 BauGB i.V.m. § 88 LBauO“ im Rahmen der „bauordnungsrechtliche Festsetzungen“ hinreichend beachtet worden.

35

5. Den streitgegenständlichen Festsetzungen der Beigeladenen liegt ein erkennbares Gestaltungskonzept zugrunde.

36

Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen „zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets “ erlassen können, hat der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urteil vom 22.09.1988, AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG RP, Urteil vom 23.10.1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP; OVG NRW, Urteil vom 21.01.1999, BauR 2000, 92). In der Begründung des Bebauungsplans „W. West“ heißt es zu den gestalterischen Festsetzungen (Bl. 338 der Verfahrensakte - VA -):

37

„Die Gestaltung der Gebäude wird durch Festsetzungen wie Dachform, Dachgauben – Dacheinschnitte – Dachvorsprünge, Dachdeckung, Gestaltung der Außenwandflächen festgelegt. Somit wird versucht, ein städtebauliches Gesamtkonzept für ein Baugebiet zu schaffen. Damit werden auch Beeinträchtigungen durch mögliche Fehlentwicklungen im Vorfeld ausgeschlossen.“

38

Diese Ausführungen sind für sich genommen noch nicht ausreichend, um ihnen ein bestimmtes Gestaltungskonzept der Gemeinde entnehmen zu können. Gestalterische Motive finden sich aber in der Begründung zur Planurkunde im Zusammenhang mit der Dachflächengestaltung unter Ziffer 3.3.7 (Bl. 339 VA):

39

„Aufgrund der mehrfachen und erfolgreichen Teilnahme im Rahmen der Dorfentwicklung (Bundessieger 2001 – „schönstes Dorf Deutschlands“) ist die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes für die Gemeinde W. ein wichtiger städtebaulicher / gestalterischer Grund, um eine Beschränkung von Dachflächenfenstern festzusetzen.“

40

Zwar geht es darin konkret nur um die Festlegung von Dachflächenfenstern; die Gesamtkonzeption im Sinne einer Gestaltungsplanung wird jedoch hier bereits deutlich. Zudem ist der Bebauungsplan „W.-West“ nach seinem Inkrafttreten bereits einmal geändert worden. In dieser Änderung wurde die streitgegenständliche Gestaltungsfestsetzung unverändert übernommen. Die Beschlussfassung über diese 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgte in der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 27. September 2005. Ausweislich dieses Protokolls (Bl. 118 VA „1. Änderung BPlan“) hat der Ortsgemeinderat an den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans einstimmig bei einer Enthaltung festgehalten. In der Niederschrift findet sich auf derselben Seite ein Abwägungsvorschlag, der durch den Ortsgemeinderat mit seinem zustimmenden Beschluss gebilligt wurde. In diesem heißt es unter anderem:

41

„Mit den Festsetzungen wird eine ortsspezifische gestalterische Absicht verfolgt, indem die typische Eigenart des W. Ortsbildes auch auf das unmittelbar angrenzende Neubaugebiet übertragen wird. Im Fall W.-West kann nicht von einem 'separaten Ortsteil' W. gesprochen werden. Es handelt sich um einen harmonischen und nahtlosen Übergang von der Alt- zur Neubebauung, die zusammen nach der Umsetzung des Bebauungsplans als städtebauliche Einheit in Erscheinung treten wird. Dies ist vor allem aufgrund der topographischen Verhältnisse (Weinbergslage) als Gesamtansicht zu betrachten“ .

42

Der Ortsbürgermeister der Beigeladenen hat im Widerspruchsverfahren erklärt, dass das durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesene Neubaugebiet später um zwölf weitere Bauplätze erweitert worden sei. Hierzu habe man den neuen Bebauungsplan „U.“ aufgestellt, in dem nahezu alle gestalterischen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan „W.-West“, insbesondere auch das Verbot der Verwendung glänzender Materialien zur Dacheindeckung, übernommen worden seien. Die gemeindlichen Abwägungen seien dabei die gleichen gewesen wie diejenigen für den Bebauungsplan „W.-West“; die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans „U.“ seien lediglich „umfangreicher nachlesbar“ dargelegt worden. In der Begründung des Bebauungsplans „U.“ sind zu den gestalterischen Festsetzungen folgende Ausführungen enthalten (Bl. 23 der Widerspruchsakten):

43

„Die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes ist für die Gemeinde ein gewichtiger Grund von öffentlichem Interesse, der gestalterische Festsetzungen begründet und es zulässt, die Baufreiheit einzuschränken. Durch die Regelung der Dachflächengestaltung sollen gestalterische Fehlentwicklungen und Verunstaltungen vermieden werden, die das hochwertige und historische Ortsbild von W. gefährden könnten. Zum Schutz des Ortsbildes von W. ist es auch erforderlich, die zulässige Dachfarbe zu beschränken. Zur Dacheindeckung sind deshalb nur dunkelfarbige, nicht glänzende Materialien in den Farbtönen anthrazit/schieferfarben oder dunkelgrau zulässig. Die Dacheindeckung sollte in Form und Größe an die das Ortsbild prägende Eindeckung (z.B. Schiefer und Pfannen) angepasst werden.“

44

Aus alledem ergibt sich, dass die Ortsgemeinde W. erkennbar das Gestaltungskonzept verfolgt hat, die Dacheindeckung in dem Plangebiet „W.-West“ an die bisherige im Ortskern vorhandene Dacheindeckung anzupassen, um somit eine einheitliche Dachlandschaft zum Schutz des historischen Ortsbildes auch mit Blick auf die Belange des Fremdenverkehrs zu gewährleisten. Es ist zudem ausreichend, dass sich dieses Gestaltungskonzept nicht aus der Begründung des Bebauungsplanes selbst, sondern erst aus den übrigen Verfahrensakten mit hinreichender Klarheit ergibt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass gemäß § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO mit Ausnahme der dort genannten Bestimmungen die übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf die gestalterischen Festsetzungen des § 88 Abs. 1 LBauO keine Anwendung finden. Demzufolge ist auch § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, auf die baugestalterischen Festsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO nicht anwendbar (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, 9 UE 372/04, beck-online).

45

6. Das Gestaltungskonzept der Beigeladenen ist auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet.

46

Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. September 1988 (BauR 1989, 68) betreffend Werbeanlagen im Gemeindegebiet, entschieden, dass eine Gestaltungssatzung gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nur dann wirksam ist, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Es müsse sich hierbei um Besonderheiten handeln, die gerade für das fragliche Gebiet charakteristisch seien. Demgegenüber könne es nicht ausreichen, dass die Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolge, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten.

47

Diese auf Werbeanlagen zugeschnittene Entscheidung diente ersichtlich auch dem Schutz kleinerer gewerblicher Betriebe. Diese Bewertung rechtfertigt sich schon verfassungsrechtlich daraus, dass die rheinland-pfälzische Landesverfassung in Art. 52 Abs. 1 in besonderer Weise die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen gewährleistet (siehe zuletzt Verfassungsgerichtshof RP, Urteile vom 30.09.2008, VGH B 31/07, VGH B 2/08, VGH B 3/08 u.a.). Auf das Bestreben, eine optisch weitgehend einheitliche Dachlandschaft zu erhalten, sind diese Grundsätze daher nicht vollständig übertragbar. Der Senat erkennt vor diesem Hintergrund ein legitimes praktisches Bedürfnis der Gemeinden an, historisch gewachsene Orts- und Stadtbilder durch gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch selbständige Gestaltungssatzungen zu schützen. Für die Festsetzung von Dachformen oder anderen Einzelheiten der Dachgestaltung enthält aber weder § 9 BauGB noch die BauNVO eine entsprechende Ermächtigung (vgl. VGH BW, Urteil vom 22.04.2002, 8 S 177/02, juris) so dass den Gemeinden zur Verwirklichung des Ziels, eine bereits vorhandene Einheitlichkeit der Dachlandschaft auch auf neue Baugebiete zu erstrecken, nur die Möglichkeit bleibt, gestalterische Festsetzungen auf der Grundlage von § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO zu erlassen. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist daher ein vom Gesetz anerkanntes Ziel (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, 9 UE 372/04, beck-online) welches allerdings in der konkreten Planung einer am Maßstab der Rechte der Planbetroffenen sowie des Allgemeinwohlinteresses ausgerichteten Prüfung bedarf. Dabei ist die Bewahrung einer bereits vorhandenen einheitlichen Dachlandschaft höher zu gewichten, als der Wunsch, eine künftige Einheitlichkeit herzustellen.

48

Soweit der Plangeber die in einem Ortsteil weit überwiegend vorhandene Gestaltung der Dacheindeckung in bestimmten Farbtönen auch in Zukunft sicherstellen und damit der Entstehung einer 'bunten' Dachlandschaft vorbeugen will, ist dieses Anliegen bei entsprechender Nachvollziehbarkeit aus den vorhandenen Planunterlagen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer bestimmten Farbgebung für die Dacheindeckung zur Gewährleistung des einheitlichen Erscheinungsbildes eines Ortsrandbereiches oder eines an historische Baugebiete anschließenden „Neubaugebiets“ (vgl. OVG RP, Urteil vom 14.09.2005, 8 C 10317/05 und Urteil vom 07.10.2004, 8 A 11184/04). In diesem Zusammenhang ist es ein geradezu klassisches Anliegen gestalterischer Festsetzungen, für bestimmte Bereiche ein jedenfalls in gewissem Umfang einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild zu gewährleisten (OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000, NVwZ-RR 2001, 14; HessVGH, a.a.O.). Da es sich bei der Beigeladenen um eine „typische Moselgemeinde“ mit einer gerichtsbekannt weitgehend einheitlichen Dacheindeckung handelt, unterliegt es keinen Zweifeln dass das Gestaltungskonzept nicht nur nachvollziehbar, sondern auch hinreichend gebietsspezifisch ist. Das Plangebiet ist stärker als sonstige Gemeindeteile durch den alten Ortskern geprägt, indem es unmittelbar und praktisch nahtlos an die Altbebauung angrenzt und mit dieser eine städtebauliche Einheit bildet.

49

7. Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot liegt jedenfalls hinsichtlich der Farbvorschriften nicht vor. Zwar verwendet die streitgegenständliche Regelung mit der Festsetzung von „anthrazitfarbenen oder dunkelgrauen nichtglänzenden Materialien „wie Schiefer“ nur allgemeine Bezeichnungen, die im übertragenen Sinn als unbestimmte Rechtsbegriffe bezeichnet werden können. Allerdings erfordert das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit der Norm lediglich die Erkennbarkeit des vom Normgeber gewollten Regelungsinhalts. Der Umstand, dass in Grenzbereichen die Feststellung schwierig sein kann, ob der gewählte Farbton dem vorgegebenen Farbspektrum entspricht, macht die Festsetzung nicht unwirksam. Den unbestimmten Rechtsbegriffen ist immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist und es unter Umständen sogar einer fachlich-sachverständigen Begutachtung bedarf (HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, 9 UE 372/04, beck-online; OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 07.05.1997, 1 A 12050/96, ESOVG-RP; OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000, NVwZ-RR 2001, 14; VGH BW, Urteil vom 22.04.2002, 8 S 177/02, juris; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2001, 26 ZB 99.3368, juris). Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden, so dass von einer ausreichenden Bestimmtheit der Farbvorgaben ausgegangen werden kann und es insbesondere einer physikalisch eindeutigen Farbestimmung nicht bedarf. Im Hinblick auf den nach dem Wortlaut (… „wie Schiefer…“) erkennbaren Zweck der Regelung, Dachdeckungen nur in einem dieser Bezeichnung entsprechenden Farbton zuzulassen, sind danach Zweifel an der Bestimmtheit nicht berechtigt.

50

Ob auch der Begriff der „ nichtglänzenden Materialen “ hinreichend bestimmt ist, lässt der Senat offen. Überwiegendes spricht vorliegend jedoch dafür, dass auch insoweit zumindest eine Bestimmbarkeit vorliegt und dass die von den Klägern verwendeten Materialien tatsächlich unter die gewählte Begrifflichkeit gefasst werden können, zumal sie in dem einschlägigen Verkaufsprospekt als „mit Seidenglanz versehen“ angepriesen worden sind.

51

8. Die streitgegenständliche Festsetzung beruht jedoch hinsichtlich der Materialvorgaben nicht auf einer sachgerechten Abwägung, die sich auf die konkreten örtlichen Verhältnisse zu beziehen und sich am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszurichten hat.

52

Zwar findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG RP, Urteile vom 14.09.2005, 8 C 10317/05 und vom 11.03.1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16.03.1995, NVwZ 1995, 899; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Juni 2008, § 9 BauGB Rn. 263, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemesseneAbwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23.10.1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP).

53

Soweit in diesem Zusammenhang vertreten wird, dass dem Gemeinderat in diesen Fällen selbstverständlich bewusst sei, dass er im Interesse eines farblich möglichst einheitlichen Erscheinungsbildes der Dachlandschaft die gestalterischen Möglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümer im Plangebiet einschränke, damit Inhalt und Schranken der Nutzbarkeit des Eigentums festlege und daher allein die Nichterwähnung dieser Belastung für die Grundstückseigentümer in der Begründung des Bebauungsplans nicht als Beleg dafür dienen könne, die planende Gemeinde habe diesen Belang übersehen und nicht in ihre Abwägung eingestellt (OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000, NVwZ-RR 2001, 14; HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, BRS 69 Nr 150), folgt der Senat dem jedenfalls für die Frage der Materialbeschaffenheit nicht. Zwar dürfte einerseits insoweit regelmäßig der Eingriff in das Grundrecht aus Art 14 Abs. 1 GG nicht besonders schwerwiegend sein. Andererseits ist auch das gemeindliche Interesse an dem Ausschluss von bestimmten Materialen – anders als dies bei der Farbwahl aus Gründen der Umgebungsbebauung der Fall sein kann – nicht ohne weiteres selbsterklärend, so dass insofern nicht ohne besondere Anhaltspunkte von einer hinreichenden Befassung der Gemeindeorgane ausgegangen werden kann. Der bloße Hinweis auf die Materialanforderung „nichtglänzend“ im Änderungsbebauungsplan vom 14. April 2006 reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus.

54

Eine an Art 14 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung muss zumindest erkennen lassen, warum bestimmte Materialen geeignet sind, das Ortsbild zu beeinträchtigen und ob etwa ein Verbot aller „glänzenden“ Materialen angebracht oder etwa die Beschränkung auf „glasierte“ Materialen ausreichend wäre. Auch kann je nach Plangebiet eine nähere Überprüfung der Verbreitung von Dacheindeckungen mit Photovoltaikanlagen sowie bestimmter Dachgestaltungen (Dachflächenfenster) und deren optischer Wirkung im Vergleich zu anderen bestimmten Materialen angezeigt sein. Solche Erwägungen sind von dem zuständigen Gemeindeorgan zu tätigen und können nicht erst in einem Rechtsstreit über einzelne bauordnungsrechtliche Verfügungen „nachgereicht“ werden. Dabei hebt der Senat hervor, dass es keineswegs ausgeschlossen sein dürfte, sämtliche „glänzenden“ Dachbedeckungen auszuschließen; eine solche Maßnahme muss aber im Hinblick auf die zahlreichen und weitverbreiteten neuen Materialen in diesem Bereich zumindest begründet und abgewogen sein. Eine „selbstredende“ Begründung für den Ausschluss von engobierten Ziegeln vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass es sich weitgehend erst um eine nachgeholte schriftliche Begründung gehandelt hat, was bereits einen strengeren Maßstab indiziert. Die Abwägung war damit nach alledem hinsichtlich der Farbgestaltung aus den konkreten örtlichen Verhältnissen und dem gesamten Inhalt der Akten (noch) hinreichend, hinsichtlich der Vorgabe bestimmter Materialbeschaffenheiten („nicht glänzend“) jedoch nicht.

55

Dieser entscheidungsrelevante Mangel im Abwägungsvorgang konnte auch nicht nach Maßgabe der §§ 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO i.V.m. 214, 215 BauGB geheilt werden. Gemäß 215 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 gültigen Fassung des Gesetzes werden Mängel der Abwägung unbeachtlich wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Mit Widerspruchsschreiben vom 18. Juli 2007 haben die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Urteil vom 08.12.2003, 3 K 761/03.NW) eine fehlende Prüfung der betroffenen Belange und ein unzureichendes Gestaltungskonzept gerügt und damit die Voraussetzungen der Geltendmachung erfüllt.

56

Die mit der Neufassung des Gesetzes vom 23. September 2004 (BGBl. I 2414), auf zwei Jahre verkürzte Rügefristrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauGB galt für den streitgegenständlichen Bebauungsplan noch nicht, da dieser bereits am 9. April 2004 in Kraft getreten war. Ein Verfahren zur Behebung des Abwägungsmangels gemäß § 214 Abs. 4 BauGB hat die Beigeladene bisher nicht durchgeführt, so dass es hierzu keiner Ausführungen bedarf. Die unvollständige Abwägung führt indessen nur insoweit zur Unwirksamkeit der Satzung als die konkreten Materialanforderungen („nichtglänzend“) betroffen sind. Im Recht der Bauleitplanung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Grundsätze des Bebauungsplanverfahrens gelten entsprechend für die hier vorliegende Gestaltungssatzung (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.01.1999, BauR 2000, 92), so dass die Festsetzungen nur insoweit unwirksam sind, als sie in dem betroffenen Baugebiet eine bestimmte Materialwahl bei der Dacheindeckung vorschreiben.

57

9. Nach alledem konnten die angegriffenen Bescheide des Beklagten keinen Bestand haben, da sie ausschließlich auf die Bestimmungen der Gestaltungssatzung gestützt wurden und infolge der Teilunwirksamkeit dieser Regelungen zumindest nicht mehr ermessensgerecht sein konnten. Der Prüfung anderer Ermächtigungsgrundlagen bedurfte es im Hinblick auf diese konkretisierte Ermessensbetätigung nicht mehr; allerdings dürfte es zumindest fraglich sein, ob § 5 LBauO im Hinblick auf die von der Beigeladenen geltend gemachte Blendwirkung der Dacheindeckung hier zum Tragen kommen könnte.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

61

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

a) Die Frage, ob ein Baulinienplan allein wegen der Ausdehnung seines Geltungsbereichs abwägungsfehlerhaft ist, lässt sich nicht verallgemeinernd, sondern nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beantworten. Gleiches gilt für die an den konkreten Sachverhalt anknüpfende Frage, ob es mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist, für einen mehr als zwei Kilometer langen Uferabschnitt eine Baulinie festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Baulinienfestsetzung im Baulinienplan des Bezirksamts Starnberg vom 26. August 1932 im hier maßgeblichen Abschnitt als abwägungsfehlerhaft und deshalb rechtlich bedeutungslos angesehen, weil sie nicht nur das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans, sondern den gesamten Bereich vom Strandbad bis zur südlichen Grenze des Gemeindegebiets erfasst (UA Rn. 70). Die Antragstellerin misst dem Baulinienplan dagegen rechtliche Wirkungen zu, weil auf seiner Grundlage bereits weite Teile des Seeuferbereichs bebaut worden seien und er somit auch für den verbleibenden Restbereich noch Verbindlichkeit beanspruche. Indem sie der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ihre eigene Sicht der Dinge entgegensetzt, zeigt sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht auf.

4

b) Die Frage, ob es das Abwägungsgebot zulässt, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung für die einzelnen Grundstücke im Plangebiet unterschiedlich festzusetzen, ist ohne Weiteres zu bejahen. Art. 3 Abs. 1 GG, der der Gemeinde bei ihrer Abwägung Grenzen setzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 S. 29), verpflichtet die Gemeinde nicht, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 23). Voneinander abweichende Festsetzungen sind zulässig, wenn sie städtebaulich gerechtfertigt sind. Davon hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen (UA Rn. 78 ff.). Nach Meinung der Antragstellerin hätte der Verwaltungsgerichtshof trotz der Erkenntnis, dass "es sich nicht um in allen maßgeblichen Punkten völlig gleichgelagerte Sachverhalte handelt" (UA Rn. 81), zu dem Schluss kommen müssen, dass der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz an einem Abwägungsfehler leide. Damit kritisiert sie erneut die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall.

5

c) Schließlich dient auch die Frage, ob eine planende Gemeinde eine Grundstücksteilung im Zuge eines Bauleitplanverfahrens berücksichtigen muss, der Antragstellerin dazu, im Gewand der Grundsatzrüge einzelfallbezogen Kritik zu üben. Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 <308 f.>) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Teilung des Grundstücks Fl.Nr. 68 alt nicht zum Anlass für eine Änderung der Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und zur überbaubaren Grundstücksfläche genommen hat, keinen Abwägungsfehler gesehen, weil der festgesetzte einheitliche Bauraum so bemessen und angeordnet ist, dass er auch eine angemessene Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 68/12 ermöglicht (UA Rn. 85). Ob diese Würdigung den Anforderungen gerecht wird, die an die gerichtliche Abwägungskontrolle zu stellen sind, ist einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung nicht zugänglich.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensmangels der unzureichenden Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragstellerin legt nicht dar, welche Tatsachen der Verwaltungsgerichtshof noch hätte ermitteln müssen und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin Flächen, auf denen Stellplätze und Garagen nicht errichtet werden dürfen, nicht zur Erhaltung einer Sichtverbindung zwischen der Dorfstraße und dem See festgesetzt, sondern um eine Versiegelung des Bodens zu verhindern (UA Rn. 87). Deshalb kam es für den Verwaltungsgerichtshof nicht darauf an, ob jedenfalls außerhalb der Vegetationszeit eine Sichtbeziehung besteht. Der Normenkontrollantrag hätte mithin auch dann nicht zu einem (Teil)Erfolg geführt, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine behauptete, die Sichtachse ganzjährig verhindernde "Dauerbegrünung" zwischen der Dorfstraße und dem See in Rechnung gestellt hätte.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.


Tenor

Der Bebauungsplan für das Teilgebiet Nr. 23 „Ortsmitte III“ der Ortsgemeinde Hamm/Sieg wird insoweit für unwirksam erklärt, als im Bereich der … Straße … (südlich der … Straße, östlich der Parzelle …, westlich der Parzelle … und nördlich des festgesetzten Gewerbegebietes) ein Mischgebiet festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 23 „Ortsmitte III“ der Antragsgegnerin, in deren Geltungsbereich die dem Antragsteller gehörenden Flurstücke … und … in Flur … der Gemarkung Hamm/Sieg liegen.

2

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte bereits am 12. Juni 1991 und wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. … vom 25. Juni 1993 bekannt gemacht. Nach der Bürgerbeteiligung im Jahr 1993 und erneut im November 2002 sowie anschließender Offenlage wurde der Bebauungsplan am 17. März 2004 als Satzung beschlossen. Am 5. Juli 2006 wurde der Bebauungsplan von dem Ortsbürgermeister ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/2006 bekanntgemacht. In der gleichen Ausgabe findet sich hierzu ein Hinweis, wonach mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans „Ortsmitte III“ keine Entscheidung darüber getroffen sei, dass in absehbarer Zeit mit dem Bau der Ortskernentlastungsstraße in diesem Bereich begonnen werde.

3

Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan „Ortsmitte III“ war Zweck der Planung die Realisierung der Entwicklungs- und Sanierungsziele im Ortskern der Antragsgegnerin. Als oberste Sanierungsziele wurden der Bau einer Ortskernentlastungsstraße und die Verbesserung der Erschließungssituation des Gewerbebetriebs ... genannt. Der Bebauungsplan umfasst den nördlich der Straße „Im W…“ liegenden Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 3 „Auf dem Balkert“. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ortsmitte III“ wird dieser in den Geltungsbereich einbezogene Teilbereich des Bebauungsplans „Auf dem Balkert“ durch die Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortsmitte III“ ersetzt. Der bisher dort als reines Wohngebiet ausgewiesene Bereich wird damit nunmehr als Mischgebiet festgesetzt. Bezüglich des nordöstlich davon gelegenen Betriebsgeländes der Firma … wird als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festgesetzt, welches darüber hinaus durch Festlegung flächenbezogener Schallleistungspegel in mehrere beschränkt nutzbare Gewerbegebiete unterteilt wird. Die geplante Ortskernentlastungsstraße soll südlich zur derzeit durch den Ort führenden Bundesstraße B 256 verlaufen.

4

Mit seinem bei Gericht am 13. März 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

5

Dem Bebauungsplans Nr. 23 „Ortsmitte III“ fehle bereits die städtebauliche Erforderlichkeit. Der Normgeber sei ausweislich der Begründung davon ausgegangen, dass eine Ortskernumgehungsstraße vor allem aufgrund des hohen Anteils an Durchgangsverkehr auf der Siegstraße erforderlich sei. Demgegenüber ergebe sich aus dem Verkehrsgutachten der Firma … von 2008 (Im Folgenden: Gutachten …), dass der überwiegende Teil des Verkehrs auf der bisherigen B 256 Ziel- und Quellverkehr sei und der Durchgangsverkehr lediglich einen Anteil von 15 % am Verkehrsaufkommen habe. Wenn aber der geringe Anteil an Durchgangsverkehr eine großräumige Ortskernumgehung unsinnig erscheinen lasse, so müsse das gleiche für eine innerörtliche Umgehung gelten. Zudem sei durch das genannte Gutachten belegt, dass die Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt seit nahezu 20 Jahren unverändert geblieben sei.

6

Es bestünden auch im Hinblick auf die Finanzierung der Umgehungsstraße unüberwindliche tatsächliche und rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstünden. Der geplante Bau einer Ortskernentlastungsstraße sei insbesondere durch die Gemeinde nicht finanzierbar. Die Antragsgegnerin gehe nach Medienberichten davon aus, dass 70 % der für das Projekt insgesamt erforderlichen 6,7 Mio. Euro durch Zuwendungen des Landes im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) gefördert würden. Für eine entsprechende Förderzusage bestünden jedoch keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben.

7

Die Planung der Antragsgegnerin sei auch abwägungsfehlerhaft. Dies ergebe sich schon daraus, weil sie von einem Erhalt und einer Verstärkung des Geschäftsbesatzes und des Angebots an Dienstleistungsbetrieben im Ortskern ausgehe. Wie sich aus dem Gutachten … ergebe, habe sich jedoch mittlerweile die innerortsbezogene Nutzung „Einkaufen“ auf den Bereich … verlagert und sei daher in dem zur Verkehrsberuhigung vorgesehenen Bereich übergewichtet worden. Im Zusammenhang mit der genannten Verkehrsuntersuchung könne auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Ortskern-Entlastungsstraße zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unerlässlich sei. Denn mit der starken Nutzung der neugebauten K 50/Thalhäuser Straße sowie der Ausprägung der Nord-Süd-Achse … hätten sich die Verkehrsströme in der Innerortslage erheblich verlagert. In diesem Zusammenhang seien weniger einschneidende planerische Alternativen abwägungsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen worden.

8

Auch sei die künftige Lärmbelastung des planbetroffenen Gebiets nicht hinreichend ermittelt worden. Insbesondere reiche der Prognosehorizont des Gutachtens … zur Umgehungsstraße nur bis zum Jahr 2015 und sei daher für die aktuelle Situation nicht mehr aussagekräftig. Auch sei die nunmehr für den Bereich des Tunnelbauwerks angestrebte „geschlossene Leichtbauweise“ schallschutztechnisch bisher nicht erfasst. Die Auswirkungen dieser Planänderung auf die gesunden Wohnverhältnisse seien damit nicht untersucht, sodass es bei der Abwägung nicht möglich gewesen sei, die Beeinträchtigung dieses Abwägungsbelangs richtig zu erfassen. Es liege insofern ein Ermittlungsdefizit vor, welches zu einer Abwägungsfehlentscheidung geführt habe.

9

Ein Planungsfehler ergebe sich weiterhin daraus, dass die gemäß § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht vorgenommen worden sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stelle sich in diesem Regelungszusammenhang als ein der allgemeinen Abwägung vorgeschalteter Zwischenschritt dar. Versäume es die Gemeinde im Rahmen einer Planung, die der UVP-Pflicht unterliege, die Umweltbelange in gebündelter Form den übrigen Belangen gegenüber zu stellen, so lasse sich die Möglichkeit, dass das Abwägungsergebnis bei korrektem Vorgehen anders ausgefallen wäre, nicht von der Hand weisen.

10

Zu rügen sei weiterhin die Konfliktbewältigung bei der Überplanung des Gewerbegebiets der Firma …. Der Bebauungsplan setze hinsichtlich der eingeschränkten Gewerbegebiete GE/E1 und GE/E2 Schallleistungspegel in der Nacht von 55 dB(A) bzw. 54 dB(A) fest, so dass bei Realisierung des Plans die in der TA Lärm als höchstzulässig festgelegten Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet nicht eingehalten würden.

11

Mit der Festsetzung des Gewebegebiets sei zugleich der Trennungsgrundsatz nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verletzt. Der Plan lasse die Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma …. an die Wohnbebauung nördlich und südlich der Straße „Im …“ zu. Beim Heranrücken einer gewerblichen Nutzung an eine Wohnbebauung sei der Trennungsgrundsatz von besonderer Bedeutung, wonach unverträgliche Nutzungen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden würden. Daher wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, den durch die bereits vorhandene Gemengelage bestehenden Konflikt nicht über das zumutbare Maß hinaus zu vertiefen.

12

Fehlerhaft sei der Bebauungsplan weiterhin, als im Bereich der … Straße Maße der baulichen Nutzung festgelegt worden seien, die weit oberhalb der gemäß § 17 Abs. 1 der BaunutzungsverordnungBauNVO – zulässigen Obergrenze lägen.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den Bebauungsplan Nr. 23 „Ortsmitte III“ der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2006 für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend:

18

Entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung bestünden auf Seiten der Antragsgegnerin keinerlei Absichten, die Realisierung des ersten Bauabschnitts aufzugeben. Sie halte vielmehr unumstößlich an ihrer planerischen Absicht fest, die geplante Ortskernentlastungsstraße zeitnah zu realisieren. Der gesamte hierfür erforderliche Grunderwerb sei bereits getätigt und die Finanzierung gesichert.

19

Der überwiegende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans liege innerhalb des Sanierungsgebiets der Antragsgegnerin. Mit dem angefochtenen Bebauungsplan werde die Umsetzung der sanierungsrechtlichen Absichten verfolgt. In Umsetzung desselben beschränke sich der angefochtene Bebauungsplan nicht nur auf die Festsetzung der Straßentrasse, sondern arrondiere auch benachbarte Bereiche. Für den nördlich angrenzenden Bereich sei der Bebauungsplan „Ortsmitte II“ bereits rechtgültig.

20

Der angefochtene Bebauungsplan erfülle die von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Ziele, insbesondere der Sanierung des Ortskerns. Als wesentliches Teilziel für die Durchführung der Sanierung sei der Bau einer Ortskernentlastungsstraße zwischen der … und der Einmündung des … in die … vorgesehen. Die alte Trasse der B 256 im eigentlichen Ortskern solle verkehrsberuhigt werden, insbesondere somit auch im Fußgängerbereich besser zugänglich sein. Der neue Trassenverlauf führe laut dem Gutachten … (S. 28) insgesamt zu einer Entlastung des Bereichs …, Querstraße … von 75 bis 85 %. Damit könne im Bereich des alten Verlaufs der B 256 ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich von der Volksbank bis zum … und über die obere … Straße bis hinunter zum Marktplatz hergestellt werden.

21

Die Finanzierung des Vorhabens entspreche der üblichen Genehmigungspraxis von Fördermitteln. Die Bewilligung mittels Fördermittelbescheid erfolge erst nach Schaffung des jeweiligen Planungsrechts und im vorliegenden Fall nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Klageverfahrens. Ungeachtet dessen habe das Land Rheinland-Pfalz bereits dem Grunde nach verbindlich die Förderung des Straßenbauvorhabens zugesagt. Der Fördermittelgeber und die Antragsgegnerin stünden seit langem in engem Kontakt um die Realisierung der Entlastungsstraße zu gewährleisten. Letztmalig habe ein gemeinsames Abstimmungsgespräch am 2. September 2008 beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) stattgefunden. Auch im Rahmen dieses Gesprächs habe der Fördermittelgeber nochmals verdeutlicht, dass er an seiner Zusage festhalte, der Subventionsbescheid allerdings erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens ergehen werde.

22

Auch hinsichtlich des Verkehrslärms ergebe sich kein Ermittlungsdefizit. Der Prognosezeitraum des Lärmgutachtens … (1999 bis 2015) sei vorliegend ausreichend. Nach den Feststellungen des Gutachtens … fuße die Lärmbegutachtung … auf einem viel höheren Verkehrsaufkommen, als es sich tatsächlich für das Prognosejahr 2025 ergebe. Im Ergebnis ändere sich daher selbst dann nichts, wenn man die Verkehrszahlen 2025 als maßgeblich erachten wolle. Im Gegenteil seien die Geräuschbeurteilungspegel entsprechend der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters ... nach unten zu korrigieren.

23

Es fehle auch nicht an einer allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit. Insoweit sei zunächst auf die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros … vom 16. April 1987 hinzuweisen. Zudem stelle auch die Begutachtung des Ingenieur-Büros … vom November 2003 in der Sache eine hinreichende Vorprüfung dar. Im Rahmen dieser Begutachtung seien mögliche Umweltauswirkungen umfassend untersucht und dargestellt worden. Diese Vorprüfung komme zu dem Ergebnis, dass die Verlagerung der Bundesstraße zu einer deutlichen Verbesserung der Umwelt und Lebensqualität der Innenstadt führe. Auch wenn diese gutachterliche Stellungnahme als „Umweltbericht gemäß § 2a BauGB“ betitelt worden sei, handele es sich der Sache nach um eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß § 17 UVPG. Weiterhin lägen Verstöße gegen die Vorgaben des Lärmschutzes sowie gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG nicht vor. Dabei werde seitens des Antragstellers der Ist-Zustand nicht hinreichend gewürdigt und zudem verkannt, dass die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen teilweise zu deutlichen Verbesserungen führen würden.

24

Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO bei der Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) in dem an die... Straße angrenzenden Mischgebiet fände ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO. Allein die Tatsache, dass hier lediglich eine Bestandserfassung erfolgt sei, stelle einen hinreichenden städtebaulichen Grund i.S. der genannten Vorschriften dar.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (4 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch gemäß § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundstücke (Flurstücke 8/2 und 9) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle deren Gültigkeit hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese ungeachtet der Frage der konkreten Finanzierbarkeit des Vorhabens nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Ungültigerklärung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).

27

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

28

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Insbesondere dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei städtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.

29

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann das Merkmal der Erforderlichkeit nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch möglich, andere Maßnahmen der Verkehrsentlastung des Ortskernbereichs in Betracht zu ziehen; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch überschritten, dass man sich für die vorliegende Lösung einer innerörtlichen Entlastungsstraße entschieden hat. Die Planung verfolgt eine Verkehrsentlastung des Ortskernbereichs insgesamt und nicht nur im Bezug auf den Durchgangsverkehr. Es kommt demnach gerade nicht maßgeblich darauf an, ob der Durchgangsverkehr noch die Hauptantriebsfeder für den Straßenneubau ist. Die genannten Ziele des Plans (vgl. Bl. 1723/1724 der Verwaltungsakten – VA –) können mit den konkreten Festsetzungen erreicht, zumindest aber gefördert werden.

30

Ein Bebauungsplan ist ferner nicht erforderlich und damit materiell rechtswidrig und unwirksam, wenn er nicht vollzugsfähig ist, weil seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen und der Plan deshalb seine städtebauliche Funktion nicht erfüllen kann (st. Rspr., vgl. Urteil vom 20.8.1999, BVerwGE 109, 246; Urteil vom 21.3.2002, BVerwGE 116, 144). Hierzu zählt auch die dauerhafte fehlende Finanzierbarkeit, wenn sich der Bebauungsplan als eine reine Vorratsplanung ohne jede Aussicht auf Realisierung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1989, NVwZ 1990, 860; OVG RP, Urteil vom 12.05.2005, 1 C 11485/04.OVG). Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung bzw. Planaufstellung nicht ausgeschlossen sein, dass das konkrete Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist unzulässig, wobei auch rechtsstaatliche Grundsätze berührt sind (OVG RP a.a.O.; BVerwG , Beschluss vom 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 162 m.w.N.). Die Planungsbehörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht jedoch eine dem Grunde nach vorliegende Finanzierungszusage des Fördermittelgebers aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können (OVG RP, Urteil vom 02.03.2006, 1 C 10831/05.OVG).

31

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend eine fehlende Erforderlichkeit nicht festgestellt werden. Zwar erscheint die konkrete Finanzierung des Straßenbauprojekts derzeit tatsächlich nicht gänzlich geklärt zu sein. Die Ausführungen auf Seite 5 der Klageerwiderungsschrift vom 10. November 2008 sind insoweit sehr vage, konkrete Zeiträume oder Förderbeträge werden nicht genannt. Auch ist mit dem Antragsteller festzustellen, dass bei der Förderung eine unmittelbare Anwendung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) nicht in Betracht kommen dürfte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a GVFG können die Länder u.a. verkehrswichtige innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern. Voraussetzung einer Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVFG ist jedoch, dass die unter Nr. 1 a-g genannten Projekte in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder ggf. kommunalen Zusammenschlüssen stehen. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 3 GVFG scheidet die Übernahme der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) aus, da die Antragsgegnerin nicht die hierfür erforderliche Einwohnerzahl erreicht (vgl. Bl. 1735 VA).

32

Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht maßgeblich an, da die Prüfung hiermit nicht ihren Abschluss findet. Auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Antragsteller keine unüberwindbaren finanziellen Schranken für das geplante Straßenbauvorhaben belegen. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat aus eigenem Wissen versichert, dass die Planungsträgerin in engem ständigen Kontakt mit den zuständigen Stellen des Landes stehe und die Förderung dem Grunde nach bereits mehrfach zugesagt worden ist. Vor dem Hintergrund dieser unwiderlegten und im Übrigen auch nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin gibt es für den Senat keinen Anlass anzunehmen, dass die Nichtfinanzierbarkeit für den von der Rechtsprechung geforderten längeren Zeitraum von bis zu 10 Jahren feststehe und damit der Realisierung der Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Dabei kann letztlich dahinstehen, aus welchem „Subventionstopf“ die konkrete Förderung tatsächlich erfolgen wird, so lange diese nur ernsthaft in Aussicht gestellt worden ist.

33

Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es letztlich auch aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485). Auch hierfür bestehen schon im Hinblick auf die Fortentwicklung des Bebauungsplans „Ortsmitte I“ (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.02.2009 nebst Anlage 4 und 5) für den Senat keine erheblichen Anhaltspunkte, so dass auch der Realisierungswille im Übrigen nach wie vor angenommen werden kann.

34

Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam.

35

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

36

Ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit ist zunächst nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. Für Bundesstraßen, die nicht unter die qualifizierte Beschreibung der Anlagen Nr. 14.3 bis 14.5 des UVPG fallen sieht § 3c S. 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.6 der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor. Gemäß § 3c Abs. 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c S. 6 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren.

37

Vorliegend hat eine ausdrückliche förmliche Umweltprüfung nach Maßgabe des UVPG nicht stattgefunden. Die „Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit“ des Dipl.-Ing. Pfeiffer vom April 1987 (Bl. 29-116 VA) können insoweit nicht mehr als maßgebliche Grundlage herangezogen werden, zumal sie vor Inkrafttreten des UVPG (Gesetz vom 12.2.1990, BGBl I 205) erstellt worden sind.

38

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen (Urteil vom 18.11.2004,BVerwGE 122, 207) unterwirft § 17 UVPG die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft damit die methodischen Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können.

39

Ob jedoch Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Abwägungsvorgang im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwägungsmängel maßgeblichen Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB (vgl. BVerwG a.a.O.). Nach der Gesetzesfassung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates waren für die Rechtswirksamkeit der Bebauungspläne eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 214 Abs. 1a BauGB (gültig vom 03.08.2001 bis 19.07.2004) unter anderem unbeachtlich, wenn eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c und § 3e UVPG) nicht durchgeführt wurdeund erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären oder bei der Vorprüfung die Voraussetzungen für die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht richtig beurteilt wurden. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung war auch nicht ausdrücklich nach § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB a.F. entbehrlich, da es vorliegend nicht um die dort genannten Verfahrens- und Formvorschriften geht. Die mit dem EAG-Bau zum 20. Juli 2004 eingeführte umfassendere Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris) war für die Beschlussfassung des Rates am 17. April 2004 noch nicht maßgeblich.

40

Auf der Grundlage der demnach anwendbaren Vorschrift des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F. ist ein relevanter Aufklärungsfehler nicht feststellbar. Vorliegend ist der Sache nach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, auch wenn das Vorliegen eines Umweltberichts nach § 2a BauGB diese nicht unmittelbar ersetzen kann. Im Hinblick auf die praktisch über 20 Jahre währende Prüfung aller Auswirkungen der Umgehungsstraße mit einer Vielzahl von Gutachten ist das Fehlen einer ausdrücklichen (= förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung unschädlich, da letztlich alle abwägungserheblichen Belange umfassend ermittelt und gewürdigt worden sind.

41

Auch im Übrigen ist bei der konkreten Planung der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Abwägungsdefizit festzustellen. Dies gilt zunächst für die teilweise Verlagerung der Bundesstraße B 256 auf eine südliche Ortskernentlastungsstraße. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde muss sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Maße schutzbedürftige Gebiete von den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen betroffen sein werden; vor allem muss die Gemeinde berücksichtigen, in welchem Umfang das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erforderlich machen wird.

42

Lärmbetroffene können daher beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und Urteil vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu erheblichen und unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem der Gebietscharakter und die Vorbelastung des jeweiligen Grundstücks von Bedeutung sind. Zur Bewertung sind dabei die einschlägigen technischen Regelwerke wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen.

43

Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt die Lärmbelastung durch den Neubau eines Abschnitts der B 256 und die damit einhergehende Neugliederung des Gewerbegebiet … nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen und sonstigen Einschränkungen der Anwohner:

44

Das Gutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros … und die verschiedenen Nachträge hierzu (u.a. vom 21.01.2002, Bl. 460ff VA und vom 02.12.2008, Bl. 131ff GA) befassen sich ausführlich mit der Lärmbelastung der Anwohner und den Lärmschutzmaßnahmen entlang der neuen Trassenführung der B 256 und des neugegliederten Gewerbegebiets … (siehe 1153 – 1254 VA). Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange im Rahmen der Planung umfassend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Als Ergebnis sehen die textlichen Festsetzungen der angegriffenen Satzung unter 11.1 (aktive Lärmschutzmaßnahmen) und 11.2. (passive Lärmschutzmaßnahmen) umfassende Schutzvorkehrungen gegen Verkehrslärmimmissionen vor. So ist die Errichtung einer 2 m hohen Stützmauer entlang der südlichen Einmündung des Balkertsweges zum Schutz der Wohnbebauung im Bereich Wäschgarten und die Errichtung einer 5 m hohen Stützmauer am östlichen Tunneleingang ebenso vorgeschrieben, wie eine besonders hochabsorbierende Auskleidung der Tunnelinnenwände. Im Bereich der passiven Lärmschutzmaßnahmen sind insbesondere Schallschutzfenster und weitere Maßnahmen zur Schalldämmung der Außenfassaden vorgesehen. Dabei wurden die Anhänge 5.1. bis 5.8 sowie 5.12. und die Anhänge 6.1. und 6.2 der Schalltechnischen Untersuchung des Büros ... zum Gegenstand der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gemacht. Diese Vorkehrungen stellen in ihrer Gesamtheit ein rechtlich nicht zu beanstandendes Konzept zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen dar.

45

Auch hinsichtlich des Prognosezeitraums in den Ausführungen des Gutachtens … (bis zum Jahr 2015) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Ermittlung- oder Abwägungsdefizit. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken haben sich schon deshalb nicht bestätigen lassen, weil das Verkehrsaufkommen entsprechend den Feststellungen in dem Gutachten der … von 2008 nicht in dem Maße wie zuvor erwartet steigt. Das Gutachten … ist somit bei seinen Datengrundlagen von einem Verkehrsaufkommen ausgegangen, welches tatsächlich auf mittlere und längere Sicht nicht erreicht werden wird. Der Gutachter hat dies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02. Dezember 2008 bestätigt und hierzu ausführen lassen, dass er mit seiner Verkehrsprognose – bezogen auf das Jahr 2015 unter Einbeziehung des Gutachtes … – „auf der sicheren Seite“ sei. Der Gutachter zeigt in seiner Gegenüberstellung der Jahre 2015 und 2025 aufgrund der prognostizierten Verkehrsentwicklung auf, dass je nach Querschnitt im Prognosejahr 2025 zwischen 2,1 und 5,4 dB(A) niedrigere Emmissionspegel im Vergleich zur Ursprungsberechnung (siehe Bl. 1213 -1217 VA) zu erwarten seien. Dies hat der Antragsteller im Grundsatz nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr aus den niedrigeren Prognosedaten insbesondere die fehlende Erforderlichkeit des gesamten Projektes gefolgert, was aus den genannten Gründen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führen kann.

46

Der Antragsteller kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, die (angeblich) neue Ausführung des Tunnelbauwerks in einer „geschlossenen Leichtbauweise“ sei nicht hinreichend erfasst. Die konkrete Bauweise ist eine Frage der Ausführung des Plans, nicht der hier zur Beurteilung gestellten Bebauungsplanung. Allerdings könnten etwaige Ansprüche der Planbetroffenen daraus resultieren, sofern die prognostizierten Lärm- und Luftschadstoffimmissionswerte durch eine konkrete Bauausführung nicht eingehalten würden. Im Übrigen gibt es bisher keine Belege dafür, dass von der Planung in erheblicher Weise abgewichen werden soll. Auch ist allein der Hinweis, dass sich die Antragsgegnerin ständig um „kostenoptimierte Lösungen“ bemühe, nicht hinreichender Beleg dafür, dass die vorliegende Planung gegenstandslos geworden sei. Ebenso betrifft der erhobene Einwand des „drohenden Absackens der Straße“ unter Berufung auf das geologische Bodengutachten des Büros Dr. … vom 18. März 1999 (Bl. 1996ff VA) im Kern die Bauausführung und nicht die hier streitgegenständliche Bauleitplanung selbst.

47

Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht aus der geplanten Erweiterung und Neugliederung des Gewerbebetriebs … und den damit einhergehenden flächenbezogenen Festsetzungen der eingeschränkten Gewerbegebiete GE/E1 bis GE/E4. Der Bebauungsplan setzt insbesondere hinsichtlich der eingeschränkten Gewerbegebiete GE/E1 und GE/E2 Schallleistungspegel in der Nacht von 55 dB(A) bzw. 54 dB(A) fest. Diese auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel resultieren aus der genannten Begutachtung des Ingenieur-Büros... aus dem Jahre 1999 und insbesondere auch aus der Nachbegutachtung vom 23.01.2002 (Bl. 460ff). Zutreffend ist dabei, dass der für Gewerbegebiete geltende Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA Lärm für die Nacht (50 dB(A)) möglicherweise nicht durchgängig in allen gewerblichen Teilbereichen des Plangebietes eingehalten werden kann, was allerdings nicht für das dem Antragsteller nächstgelegene Gewerbeteilgebiet (GE/E4) gilt, da in diesem Bereich gerade keine Überschreitungen zur Nachtzeit zugelassen sind.

48

Die vorgenannten möglichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führen jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08. 2007, NVwZ 2008, 76) kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Im Rahmen der Bauleitplanung ist die TA-Lärm auch zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem geplanten Vorhaben zuzurechnen ist, heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007, ZfBR 2008, 275). Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung jedoch die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf. Gleiches gilt für die unmittelbar in der TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte.

49

Diese Grundsätze beanspruchen auch für die hier gegebene Festlegung der eingeschränkten Gewerbegebiete nebst ihren immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln Geltung. Die auf der Grundlage dieser Festsetzungen getätigte Abwägung (vgl. u.a. 1757ff VA) ist insoweit – insbesondere im Zusammenspiel mit den getroffenen Lärmschutzmaßnahmen – als Konfliktbewältigung planungsrechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn es tatsächlich zu einzelnen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommen sollte. Insbesondere entspricht auch die Annahme einer Gemengelage gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm für das Plangebiet den tatsächlichen Gegebenheiten. Wesentliche Kriterien der Schutzwürdigkeit eines betroffenen Gebietes sind dabei die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.

50

Das bereits seit dem Jahre 1840 in Hamm ansässige Unternehmen … ist eindeutig dem prägenden Bestand des Innenstadtbereichs zuzurechnen. Die heutigen Produktionsgebäude wurden nach Angaben der Antragsgegnerin sukzessive bis Anfang der 70er Jahre errichtet. An die unmittelbare Nachbarschaft im Süden grenzen die zwei Wohngebäude ... Nr. 1 und 2 an, die angeblich bereits von der Firma … übernommen worden seien und bei Realisierung des angefochtenen Bebauungsplans abgerissen würden. Gleiches gilt für das im Osten angrenzende Wohngebäude … Straße ….

51

Ausweislich der Lärmbegutachtung … vom 23. November 1999 werden bereits derzeit durch den bestehenden Betrieb des Betriebes … die Nachimmissionsrichtwerte in bestimmten Wohnhäusern überschritten (vgl. Tabelle 11, S. 32 des Gutachtens „Betriebserweiterung“). Dementsprechend ist bei der Beurteilung des Gesamtbeurteilungspegels nach Realisierung der Maßnahme (vgl. Tabelle 13, S. 33 des Gutachtens …) zu berücksichtigen, dass bereits ohne die angegriffene Planung eine erhebliche Lärmkonfliktlage besteht. Diese bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des streitgegenständlichen Bebauungsplans bestehende erhebliche Vorbelastung ist daher auch zulasten des Antragstellers im Rahmen der durchgeführten Abwägung zu berücksichtigen gewesen.

52

Darüber hinaus ist zu sehen, dass der angegriffene Bebauungsplan durch die Gliederung der immissionswirksamen Nutzungen auch für die Anlieger zu einer gewissen Planungssicherheit führt. Durch die Ausweitung des Gewerbegebiets nach Süden und Osten besteht nicht nur die Möglichkeit, den Lärmkonflikt betreffend die nächstgelegenen Wohngebäude … und … sowie … Straße … gänzlich zu beseitigen, da diese in Umsetzung der Sanierungsziele des angefochtenen Bebauungsplanes abgerissen werden sollen. Eine Verbesserung kann sich durchaus auch daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin das gesamte Betriebsgelände … gegliedert hat und unterhalb der Mischnutzung im Norden eine gewerbliche Nutzung nur unter Einhaltung der festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels erfolgen darf. Ausweislich der Tabelle 1 der Nachbegutachtung … vom 23. Januar 2002 (Bl. 1911 VA) wird auch unter Berücksichtigung der nunmehr zugelassenen Erweiterung des Gewerbegebiets der Tagesimmissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) an allen durch den Gewerbelärm beeinträchtigten Wohnhäuser schon ohne Festsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels eingehalten. Zur Gewährleistung eines hinreichenden Schutzniveaus während der Nacht hat der Gutachter im Rahmen seines Vorschlags der Zonierung des Gewerbegebiets „iterativ die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel der einzelnen Flächen abgesenkt“, damit nach Möglichkeit an allen Immissionsorten der angrenzenden Wohnbebauung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können (vgl. Bl. 462-465, 1911-1913 VA).

53

Vor diesem Hintergrund liegt durch den angegriffenen Bebauungsplan auch kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz vor, insbesondere ist im Ergebnis kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung festzustellen.Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstigen – näher bezeichneten – schutzbedürftigen Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Diese Zielsetzung soll durch eine geeignete räumliche Zuordnung erreicht werden, insbesondere durch ausreichende Abstände zwischen den Quellen der Risiken und den schutzbedürftigen Gebieten.

54

§ 50 S.1 BImSchG verleiht dem Immissionsschutz dabei besonderes Gewicht, aber keinen generellen Vorrang. Die Vorschrift verlangt nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden. Vielmehr hat dies nur „so weit wie möglich“ zu geschehen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, BVerwGE 71, 163). Unabhängig davon, ob diese Vorgabe als Optimierungsgebot oder eher als „Abwägungsdirektive“ eingestuft wird (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Urteil vom 28.01.1999, NVwZ 1999, 1222; BayVGH, Urteil vom 29.06.2006, NVwZ-RR 2007, 164), ist geboten, dass die immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte in die planerische Abwägung erkennbar eingehen und dort mit dem ihnen zukommenden besonderen Gewicht Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 02.05.1984, UPR 1985, 31). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist dabei nur möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit höherem Gewicht geboten ist. Dies kommt insbesondere bei der Überplanung vorhandener Gemengelagen in Betracht, so dass umgekehrt dem Trennungsgrundsatz als Element geordneter städtebaulicher Entwicklung bei einer Neuplanung auf bisher unbebauten Flächen besondere Bedeutung zukommt (NdsOVG, Urteil vom 25.06.2001, NVwZ-RR 2002, 173).

55

Für den Lärmschutz an öffentlichen Straßen und Schienenwegen enthalten § 50 i.V.m. §§ 41-43 BImSchG eine Stufenregelung (OVG RP, Urteil vom 19.04.1989, NVwZ 1990, 281). Die grundsätzliche Entscheidung und die Trassierung der Verkehrswege muss gemäß § 50 BImSchG so vorgenommen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und andere schutzbedürftige Gebiete möglichst vermieden werden (planerischer Lärmschutz). Wird dadurch ein ausreichender Lärmschutz nicht erreicht, sind grundsätzlich gemäß § 41 BImSchG an dem Verkehrsweg die notwendigen aktiven Schutzmaßnahmen zu treffen, es sei denn, sie sind unangemessen (aktiver Lärmschutz). Zudem sind den Betroffenen gemäß § 42 BImSchG die Aufwendungen für passive Schutzmaßnahmen an ihren Einrichtungen zu ersetzen (passiver Lärmschutz).

56

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze war ein Verstoß gegen § 50 BImSchG nicht festzustellen. Es handelt sich – wie bereits ausgeführt – bei der Neugliederung des Gewerbegebiets um die Überplanung vorhandener Gemengelagen mit den daraus folgenden planerischen Konsequenzen. Hinsichtlich des Straßenbaus wurde die Trassenführung der südlichen innerörtlichen Umgehungsstraße umfassend überprüft und begutachtet. Das Ergebnis der Planung ist Ausfluss eines Prozesses der Abwägung, der die Neugestaltung und Entwicklung des Ortskerns und die damit einhergehende Entlastung der Anlieger an der B 256 höher gewichtet, als die eintretende Zusatzbelastung der (neuen) Anlieger der Umgehungsstraße. Auf den Inhalt der Begutachtungen und der darauf basierenden Abwägung der Gremien der Antragsgegnerin (vgl. etwa Protokoll Bl. 1602ff VA) kann zur Vermeidung wiederholender Darstellung verwiesen werden. Die Antragsgegnerin war sich bewusst, dass ihre städtebaulichen Zielvorstellungen im Konflikt mit den Belangen eines Teils der Einwohner stehen. Dabei ist sie jedoch im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass der Bau der Ortskernentlastungsstraße für die städtebauliche Entwicklung unerlässlich sei und bei der Nichtverwirklichung des geplanten Konzepts der Ortskern mit den dortigen Geschäfts- und Dienstleistungseinrichtungen weiter an Bedeutung verlieren würde.

57

Nach der auch insoweit plausiblen Darstellung des Gutachtens … aus dem Jahr 1999 und den Nachbegutachtungen vom 23. Januar 2002 (Bl. 460ff) sowie vom 02. Dezember 2008 (Bl. 131ff GA) führt die Realisierung der Umgehungsstraße zu einer deutlichen Verringerung der durch Lärmbelastung betroffenen Personen(anzahl). Die Umplanung einer Straßenführung mit den entsprechenden Konsequenzen von Mehr- und Minderbelastung der betroffenen Anwohner steht grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde. Sie hat dabei aber die einschlägigen Lärm- und sonstigen Immissionswerte zu beachten, insbesondere den nach Maßgabe der 16. BImSchV zur beurteilenden künftigen Verkehrslärm.

58

Nach dem Gutachten … können die jeweils maßgeblichen Werte an etwa 30 betroffenen Gebäuden nur mit aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen erreicht werden (Bl. 1220f VA). Diese Maßnahmen sieht der Bebauungsplan im Wesentlichen ungeachtet der rechtlichen Notwendigkeit einer planunmittelbaren Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995, ZfBR 1995, 269) vor und überwindet damit die entgegenstehenden Belange nicht nur durch eine qualifizierte Ermittlung und Abwägung, sondern durch eine aktive Strategie der Lärmminderung. Die nach der Planung noch zu Grunde gelegten Überschreitungen der Lärmbelastung sind überdies durch die aktuellen Verkehrsprognosen – wie ausgeführt – noch als überzogen anzusehen. Nach alledem kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte die für die Anwohner der Straße „Im …“ und andere Anlieger zweifache Schallbelastung durch den Verkehr der neuen Trasse für die B 256 und die Immissionen der Fa. … nicht hinreichend gewürdigt. Die Belange der Anwohner hat die Antragsgegnerin vielmehr in die Abwägung eingestellt und im Ergebnis damit den Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer im Verhältnis steht.

59

Insgesamt hat die Antragsgegnerin durch die Festlegung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln bei den Gewerbegebieten sowie durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des Straßenbauprojekts das Mögliche getan, um die gemeindlichen Planungen im Rahmen der Sanierungsziele zu realisieren und dabei zugleich die Beeinträchtigungen der Anlieger durch die Realisierung des Bebauungsplans (vgl. etwa Bl. 1753ff VA) auf der Grundlage der genannten rechtlichen Maßstäbe so gering wie möglich zu halten.

60

Der Normenkontrollantrag musste nach alledem im Wesentlichen ohne Erfolg bleiben. Allerdings sind die Festsetzungen im Rahmen des Mischgebiets … Straße … nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 17 BauNVO zu vereinbaren. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Mischgebiet eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 nicht überschritten werden. Diese Maße werden jedoch in dem Teilgebiet … Straße … deutlich überschritten, da hier eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 5,0 festgesetzt worden sind. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Bl. 1756, 3. Absatz VA) kann die vorgenannten Festsetzungen indessen nicht rechtfertigen.

61

Eine Ausnahme nach § 17 Abs. 3 BauNVO wurde von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht, dementsprechend eine überwiegende Bebauung vor 1962 nicht dargelegt. Auch die Regelung des § 17 Abs. 2 BauNVO kann die vorgenommene Abweichung nicht begründen. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nennt drei Voraussetzungen für die Überschreitung. Es müssen besondere städtebauliche Gründe vorliegen (Nr. 1), die Folgen der Überschreitung müssen durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen werden (Nr. 2) und andere öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen (Nr. 3). Vorliegend fehlt insbesondere jegliche Begründung und Abwägung dahingehend, durch welche von der Vorschrift näher bezeichneten „ Umstände “ die Überschreitungen ausgeglichen werden sollen. Allein der Bestandsschutz für das Verwaltungsgebäude der Firma ... vermag eine derartige Festsetzung nicht zu rechtfertigen, da diese gesetzlich unerwünschten Festsetzungen auch darüber hinaus für künftige Nutzungen verbindlich wären.

62

Erst ein besonderes planerisches Konzept, das allerdings allgemeinen rechtlichen Anforderungen standhalten muss, schafft die besonderen städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen. Dabei geht der Verordnungsgeber von möglicherweise erheblichen negativen Auswirkungen der Überschreitungen aus, die es auszugleichen gilt. Beides führt im Rückschluss zu Anforderungen an das städtebauliche Konzept, aus dem sich als Planungsrechtfertigung die Überschreitung der Obergrenzen in Form besonderer städtebaulicher Gründe ergibt und das auf Ausgleichsumstände fußt oder Ausgleichsmaßnahmen vorsieht. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 89. EL 2008, Rn. 25 zu § 17 BauNVO). Diese qualifizierten Anforderungen sind allein im Hinblick auf die bestandsgeschützten Gebäude der Firma … und die „Abkoppelung“ des Gewerbegebiets nicht erfüllt. Eine entsprechende Begründung konnte die Antragsgegnerin auch im Klageverfahren nicht herleiten. Allein der Umstand der „Alternativlosigkeit“ kann kein besonderes städtebauliches Konzept im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO darstellen.

63

Die teilweise mit der BauNVO unvereinbaren Festsetzungen führen indessen nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Aus Sicht des Senates steht es vor dem Hintergrund der nur zu einem kleinen Teil bestehenden Unwirksamkeit der Festsetzungen außer Frage, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit des Mischgebiets ... Straße 2-8 ausgegangen wäre.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

66

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.