Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2012 - 1 C 10546/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0112.1C10546.11.0A
bei uns veröffentlicht am12.01.2012

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Tenor

Der am 8. Dezember 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „A... S... - 2. Änderung" wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes "A... S..." der Antragsgegnerin vom 08.12.2010. Er ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung L..., Flur ... u.a. Flurstücke .../..., .../... und .../...). Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin "A... S..." zwischen dem Rhein und der L...straße. Die Grundstücke sind unbebaut, seit dem eine frühere Hotelnutzung vor mehreren Jahrzehnten aufgegeben und die Gebäude vollständig abgerissen worden sind. Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Grenzen gemäß der Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes am Rhein vom 11.12.1995 (Staatsanzeiger vom 18.12.1995, 1517ff).

2

Der Ursprungsbebauungsplan "A... S..." wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 23.09.1982 als Satzung beschlossen. In dieser Ursprungsfassung wies der Bebauungsplan ein Mischgebiet aus, das für den Teilbereich 1, welcher das Grundstück des Antragstellers erfasst, das Planzeichen „Hotel“ enthält. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 9 durfte im Teilbereich 1 ein maximal 5-geschossiges Gebäude errichtet werden, welches im Erdgeschoss nur eine Nutzung für „Konferenzräume, Hotelbereich, Hotelbar, Tanzbar, Rezeption, Läden, Küche, Vorratsräume und Kühlräume“ und im ersten Obergeschoss nur eine Nutzung als „Gaststätte und Konferenzraum, Kegelbahn, Sauna, Solarium, Fitnessräume, Schwimmbad, Personalraum, Fernsehraum und Hotelzimmer“ zuließ.

3

Am 04.01.2001 schloss die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag mit einem Investor zur Realisierung des Hotelvorhabens ab. Dieser verpflichtete sich darin, das Grundstück mit einem dreigeschossigen Bebauungskomplex zu bebauen, der neben 10 Ferienappartements und 15 Eigentumswohnungen auch die Errichtung eines Hotels mit 32 Zimmern vorsah. Im Hinblick auf diesen städtebaulichen Vertrag wurde seitens der Antragsgegnerin im Jahr 2001 die 1. Änderung des Bebauungsplans durchgeführt, um – so die Antragsgegnerin – „dem Investor weiteren Gestaltungsspielraum zu eröffnen“. Dabei wurde die Festsetzung Nr. 9 des Bebauungsplans ersatzlos gestrichen, wohingegen die Planzeichnung "Hotel" unverändert beibehalten wurde. Infolge der Insolvenz des Vorhabenträgers ist es in der Folgezeit nicht zu einer Umsetzung des Vorhabens gekommen. Demgegenüber war das angrenzende Mischgebiet bereits in den Jahren nach Inkrafttreten des Ursprungsbebauungsplan mit Appartementhäusern bebaut worden.

4

Mit Antrag vom 02.01.2009 richtete der Antragsteller eine Bauvoranfrage an die Verwaltung des zuständigen Landkreises Neuwied für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf den streitgegenständlichen Grundstücken. Am 04.03.2010 hat die Antragsgegnerin erstmals eine Veränderungssperre für den Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes "A... S..." erlassen. Am 10.03.2009 versagte sie zu der Bauvoranfrage des Antragstellers gegenüber dem Landkreis ihr Einvernehmen. Der Landkreis stellte daraufhin durch Bescheid vom 09.04.2009 die Bescheidung der Bauvoranfrage zunächst bis zum 09.04.2010 zurück und lehnte den Antrag abschließend mit Bescheid vom 15.03.2011 ab, der noch nicht rechtskräftig ist.

5

Am 01.04.2009 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die 2. Änderung des Bebauungsplans "A... S..." beschlossen und in seiner Sitzung vom 09.11.2009 den Beschluss dahingehend ergänzt, dass neben der 2. Änderung auch eine Teilaufhebung des Bebauungsplans "A... S..." erfolgen soll. Gleichzeitig wurde beschlossen, das Änderungs- und Teilaufhebungsverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchzuführen. Die Beschlüsse wurden am 18.11.2009 öffentlich bekannt gemacht. Während des Bebauungsplanänderungsverfahrens holte die Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieur-Büros P... (Vorlage Dezember 2009) sowie ein sogenanntes Standortgutachten bei der Unternehmensberatung ... ... ... ... & ... ... sowie ein. Im Februar 2010 legte diese ihr Gutachten als "Ergebnisbericht zur Standortanalyse und Prüfung der Marktchancen für einen Hotelneubau in L..." vor.

6

Während der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 13.09. bis 14.10.2010 trug der Antragsteller mit Schreiben vom 04.10.2010 Bedenken gegen die Planung vor, die seitens der Antragsgegnerin abschließend in der Sitzung vom 08.12.2010 zurückgewiesen wurden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 09.02.2011 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Für die Flurstücke des Antragstellers sieht der Bebauungsplan nunmehr ein Sondergebiet 1 (SO 1) mit der Zweckbestimmung "Hotel" vor, in dem nur Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie eine Wohnung innerhalb jedes Hotelgebäudes für den Betreiber bzw. Betriebsleiter zulässig sind. Neben der Überplanung eines bestehenden (kleineren) Hotelgrundstücks mit einem denkmalgeschützten Gebäude als Sondergebiet SO 2 sieht der Plan für die bereits bebauten Flächen ein Mischgebiet vor, in dem Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sein sollen.

7

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 05.05.2011 macht der Antragsteller geltend:

8

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "A... S..." der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie das Ergebnis einer fehlerhaften Abwägung sei. Unzutreffend sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Nutzungseinschränkung auf eine Hotelnutzung schon immer Gegenstand des Bebauungsplanes gewesen und auch durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht entfallen sei. Denn hierdurch sei die Festsetzungen der Ziffer 9 der Textfestsetzungen ersatzlos gestrichen worden, so dass die nach dem Ursprungsbebauungsplan bestehenden Einschränkungen der Nutzung ab Inkrafttreten der 1. Änderung nicht mehr wirksam gewesen seien. Dies entspreche auch der rechtsgutachtlichen Stellungnahme des Landkreises Neuwied vom 24.04.2009. Vor diesem Hintergrund folge aus dem Abwägungsvorschlag, aufgrund dessen die Bedenken des Antragstellers zurückgewiesen worden seien, dass ein Fall der Unterschreitung des Planungsermessens vorliege.

9

Darüber hinaus sei auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes könnten auf dem Grundstück des Antragstellers nur Schank- und Speisewirtschaften, nur Betriebe des Beherbergungsgewerbes und nur eine Wohnung innerhalb jedes Hotelgebäudes errichtet werden. Es handele sich dabei nicht mehr um eine Angebotsplanung, sondern um eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Eigentumes, die in Ihren Auswirkungen enteignenden Charakter habe. Die Zwecksetzung Hotel führe dazu, dass das Grundstück des Antragstellers erheblich an Wert verliere, wenn es nicht sogar unverwertbar werde. In mehr als 20 Jahren seit Beginn der Planungen habe sich weder im Bereich des Bebauungsplanes "A... S..." noch im Bereich des übrigen Stadtgebietes der Stadt Linz eine Nachfrage nach Hotelinvestoren ergeben. Konkret habe der Antragsteller einen Makler eingeschaltet, der mit Schreiben vom 19.04.2011 mitgeteilt habe, dass insgesamt acht angesprochene Investoren abgelehnt hätten, weil der Standort Linz problematisch sei. Nach diesem Schreiben wären die Bedenken der Investoren dagegen nicht vorhanden, wenn im „oberen Bereich“ Eigentumswohnungen gebaut werden dürften.

10

Der Antragsteller beantragt,

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die 2. Änderung des Bebauungsplanes "A... S..." vom 08.12.2010 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

14

Der Antrag sei zulässig aber unbegründet. Die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans "A... S..." leide weder an formellen noch materiellen Mängeln, die eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründen würden.

15

Eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots sei nicht gegeben. Insbesondere seien auch die Interessen des Antragstellers im Rahmen des Planänderungsverfahrens ausreichend berücksichtigt worden.

16

Zutreffend sei davon auszugehen, dass die Einschränkung auf eine Hotelnutzung bereits immer Gegenstand des Bebauungsplans gewesen und auch durch die 1. Änderung des Bebauungsplans nicht entfallen sei; aus der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans gehe eindeutig hervor, dass das städtebauliche Entwicklungsziel, an dem maßgeblichen Standort eine Hotelnutzung zu verwirklichen sowohl zum Zeitpunkt der Ursprungsbebauungsplanung, als auch noch nach der 1. Änderung des Bebauungsplans vorhanden gewesen sei. Der Bebauungsplan in seiner 1. geänderten Fassung habe zwar die ursprüngliche Festsetzung zur Zonierung bestimmter Nutzungen im Planbereich Hotel entfallen lassen. Mit diesem Wegfall der Zonierung sei aber kein genereller Verzicht auf die im Plan weiter „planzeichenkonform“ enthaltene zeichnerische Festsetzung "Hotel" verbunden. Durch den Wegfall der Zonierung sei lediglich dem Eigentümer des Hotelgrundstücks die Freiheit gegeben worden, die Nutzung "Hotel" in jeder plankonformen Weise zu realisieren. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Inhalt des städtebaulichen Vertrags vom 04.01.2001 zu verweisen, der im Zuge der 1. Änderungsplanung mit dem damaligen Eigentümer bzw. Vorhabenträger abgeschlossen worden sei.

17

Selbst wenn man jedoch unzutreffend davon ausgehen sollte, dass durch die 1. Änderung keine Hotelnutzung mehr für den Teilbereich 1 zwingend vorgesehen gewesen sei, habe es der Antragsgegnerin als Plangeberin dennoch im Rahmen ihrer Planungshoheit als Bestandteil des allgemeinen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 GG freigestanden, eine entsprechende Nutzung (erneut) festzulegen. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung über die Änderungen von Bebauungsplänen ein weites planerisches Ermessen und sei vom Gesetzgeber ermächtigt, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechende "Städtebaupolitik" zu betreiben. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung sei es, in dem Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und gleichzeitig die Errichtung eines Hotels zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch das Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft, insbesondere liege keine unverhältnismäßige Nutzungseinschränkung mit enteignendem Charakter vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellten lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) entschädigungslos hinzunehmen seien. Dies bedeute, dass auch ein etwaiger Wertverlust, der bisher nicht konkret dargelegt worden sei, nicht zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis führe.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der angegriffene Bebauungsplan nebst Aufstellungsakte lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf den Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

20

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.

21

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, NJW 1999, 592; Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413; Beschluss vom 20.09.2005, BauR 2006, 352).

II.

22

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

23

1. Zunächst begegnet das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren nach § 13a BauGB keinen Bedenken. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das „beschleunigte Verfahren“ für Bebauungspläne der Innenentwicklung vorgesehen, namentlich für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen“, die „Nachverdichtung“ sowie „andere Maßnahmen der Innentwicklung“. Dabei ist der Begriff der Innenentwicklung ein unbestimmter eigener Rechtsbegriff und daher von dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB in seinen rechtlichen Anforderungen zu unterscheiden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13a Rn. 27; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 13a Rn. 4). Während § 34 BauGB einen Rechtsanspruch zur baulichen Nutzung begründet, bezeichnen die Bereiche der Innenentwicklung jeweils einen potenziell der Bebauungsplanung zugänglichen Planungsraum. Folglich ist seitens des Planungsträgers eine wertende Entscheidung vorzunehmen, deren gerichtliche Überprüfung an dem Rahmen des § 214 Abs. 2a BauGB zu bemessen ist. Im Hinblick auf die anderweitige Unwirksamkeit des Bebauungsplans konnte vorliegend offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vollständig vorlagen. Allerdings dürften nach heutigem Erkenntnisstand durch den Bebauungsplan weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, noch bestehen derzeit konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzweckes der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura-2000-Gebiete).

24

2. Ob die Antragsgegnerin ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel“ für ein zusammenhängendes Grundstück nach § 11 Abs. 1 BauNVO festsetzen durfte, lässt der Senat offen.

25

Als Rechtsgrundlage dieser Festsetzung dient ihr § 11 Abs. 1 BauNVO. Hiernach können als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Das Plangebiet muss demnach zunächst durch einen Festsetzungsgehalt gekennzeichnet sein, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978, BVerwGE 56, 283; Beschluss vom 18.12.1990, NVwZ 1991, 778; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.1985, NVwZ 1985, 590; VGH BW, Beschluss vom 18.07.1997, 8 S 2891/96). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO besteht bei Festsetzung eines Sondergebiets die Pflicht zur Festlegung der Zweckbestimmung. Sie hat für Sondergebiete dieselbe Funktion, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauGB dem jeweils ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt (BVerwG, Urteil vom 18.2.1983, E 67, 23; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 11 Rn. 27). Diese Anforderungen berücksichtigen, dass Sondergebietsfestsetzungen nicht zu einer Umgehung des grundsätzlichen Typenzwangs der BauNVO, die auch Ausfluss einer sachgerechten Inhaltsbestimmung des Eigentums ist, führen dürfen. § 11 BauNVO erweitert somit nicht beliebig die Festsetzungsmöglichkeiten des Katalogs der Baugebiete, etwa weil es städtebaulich erwünscht sein könnte und ist daher auch kein voraussetzungsloser Auffangtatbestand für all diejenigen Fälle, in denen etwa die Festsetzungen nach §§ 2 bis 10 BauNVO und Differenzierungen im Nutzungsartenkatalog eines Baugebiets (siehe § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO) unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets unzulässig überdehnen würden.

26

Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend bereits Bedenken an einer hinreichenden Zweckbestimmung der Baugebiete. Für die Zulässigkeit des Sondergebiets „Hotel“ spricht zwar vorliegend, dass sich der Inhalt des Begriffs „SO Hotel“ mit Blick auf die Textfestsetzungen erschließen lässt. Allerdings steht als vorrangige Festsetzung die „Erzwingung“ eines Hotelneubaus mit planungsrechtlichen Mitteln unter Ausschluss praktisch aller anderer Nutzungen – die ansonsten in einem Mischgebiet zulässig wären – im Vordergrund, wobei die übrigen gastronomischen Nutzungen offenbar dem Hotelprojekt nur dienen sollen. Letztlich kann nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen indessen offen bleiben, ob die Zweckbestimmung „Hotel“ hier einen städtebaulichen Sonderfall darstellt, der die Rechtfertigung für eine solche Planung begründen kann.

27

2. Der Planung verstößt gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

28

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt - anknüpfend an die allgemeine Aufgabenbestimmung in § 1 Abs. 1 BauGB - die "Erforderlichkeit" der Bauleitplanung. Die Erforderlichkeit beinhaltet in zeitlicher ("sobald") und inhaltlicher ("soweit") Hinsicht eine Planungsbefugnis sowie eine Planungspflicht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 1 Rn. 28). Liegt eine die Erforderlichkeit begründende Situation nicht vor, besteht weder eine Planungspflicht noch eine Befugnis zur Planung.

29

Der Bebauungsplan erweist sich auf dieser Grundlage bereits aus tatsächlichen Gründen nach Maßgabe der Planunterlagen nicht als vollzugsfähig. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit unter anderem eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel wird aber von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung praktisch exklusiv zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, BVerwGE 117, 287). Eine solche Zielverfehlung kann etwa bei einer überdimensionierten oder den Marktverhältnissen nicht entsprechenden Planung vorliegen, etwa wenn kein hinreichender Bedarf besteht und die Planung deshalb nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.2005, BRS 69 Nr. 25) oder überschüssige Flächen ohne entsprechende Verwendungseignung festgesetzt werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.09.2011, 1 C 11114/09, ESOVG-RP).

30

Entsprechendes muss bei Nichteignung der Flächen durch eine offenkundige Nichtvermarktbarkeit gelten. Dieses Merkmal kann vorliegend bereits daraus abgeleitet werden, dass für die streitgegenständliche Fläche bei einer nahezu 30-jährigen Bereitstellung zum Zwecke der Hotelnutzung letztlich kein geeigneter Investor gefunden werden konnte. Bezeichnend ist dabei, dass ein früherer Interessent sich mit Hilfe der Antragsgegnerin im Zuge der Änderungsplanung zusätzliche Möglichkeiten durch den städtebaulichen Vertrag vom 04.01.2001 erschlossen hatte (Wohnungsbau etc.), um im Sinne einer Mischfinanzierung dieses Projekt als Gesamtheit rentabel durchzuführen. Indessen haben weder er noch seine Rechtsnachfolger das Projekt auf dieser günstigeren Planungsgrundlage zum Abschluss bringen können. Der nunmehrige Wegfall jeglicher Möglichkeiten zur Schaffung einer (parallelen) Wohnnutzung durch die 2. Änderung führt zur Überzeugung des Senats letztlich dazu, dass die Planung nach allen vorliegenden Erkenntnissen aus wirtschaftlichen Gründen undurchführbar und damit rechtlich unzulässig ist.

31

Vorliegend trägt insbesondere auch die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene „Standortanalyse und Prüfung der Marktchancen für einen Hotelneubau in L...“ der Firma ... ... ... Unternehmensberatung ... & ... ... vom Februar 2012 die städtebauliche Erforderlichkeit dieses Vorhabens nicht. Das Gutachten ist zwar zunächst in seiner Methodik und Aufbereitung der Daten nachvollziehbar; die gezogenen Schlussfolgerungen sind jedoch nicht plausibel und daher ungeeignet, das Planungsergebnis der Antragsgegnerin zu tragen. Im Einzelnen ist dabei das Folgende zu sehen:

32

Nach Beschreibung der Ausgangslage und Aufgabenstellung sowie der methodischen Vorgehensweise folgen umfassende Ausführungen zum „Makrostandort L...“, wie etwa zu dessen „soziodemographischen und ökonomischen Profil“ sowie die „Tourismusdestination L...“. Aus diesen Rahmenbedingungen erwachse grundsätzlich auch ein entsprechendes Potenzial für den Tourismus mit Übernachtungsnachfrage. Aus der näheren Analyse der aufgezeigten „Angebots- und Nachfrageentwicklung einschließlich der Entwicklung der Hotellerie, Kapazitäten und deren Auslastung im Zeitraum 2002 – 2009“ wird jedoch deutlich, dass die Ansiedlung eines Hotelneubaus auf extrem hohe Hürden stoßen würde, für deren Realisierbarkeit derzeit keinerlei konkreten Anhaltspunkte bestehen. Bei einer gegebenen Auslastung der gesamten Hotellerie von etwa nur 15 % in der Verbandsgemeinde Linz und unter 30 % im gesamten Rheintal mit touristisch erheblich bedeutenderen Destinationen ist bereits die Forderung nach einer Gesamtauslastung des künftigen Objekts von 50 % selbst für einen Hotelneubau nahezu illusorisch, zumal sie schon eine umfassende flankierende Schaffung von Rahmenbedingungen durch die Antragsgegnerin selbst voraussetzt, die für einen Investor jedenfalls derzeit völlig unabsehbar wären. Das von der Gutachterin dabei im Grundsätzlichen ausgemachte Problem der strukturellen Dominanz kleiner und kleinster Unternehmensgrößen in der Verbandsgemeinde Linz, im Landkreis Neuwied und im Reisegebiet Rheintal ist zwar nachvollziehbar. So könne hiernach u.a. der Spielraum für die „Entwicklung von Markt-Know-how, Fachkräften und Investitionen zur Marktanpassung durch die kleinen Betriebsgrößen einfach nicht gewährleistet“ werden. Aufgrund der finanztechnischen Ausstattung als auch der betriebswirtschaftlichen Ertragslage stünden kaum Ressourcen zur Verfügung, um nachfragegerechte Angebote zu unterbreiten und diese an die Markterfordernisse angepasst zu vermarkten (S. 15 Gutachten ...).

33

Hierin liegt aber zugleich auch ein beachtliches Hindernis für das hier vorgesehene Hotelprojekt selbst. Zwar sieht die Gutachterin das künftige Objekt als oberhalb dieser kleineren Unternehmensgrößen angesiedelt an, gleichzeitig müssten aber eine derartige Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt sein, die bei realistischen Vorbedingungen für einen Einzelunternehmer so gut wie nicht zu erfüllen sind, was insbesondere den hierzu notwendigen Kapitaleinsatz betrifft. So müsste nach den Anforderungen in der Standortanalyse der Betreiber „klar differenzierte, zielgruppenorientierte Konzepte“ umsetzen, „die sich in der Gesamtheit des Hotelbetriebes durchziehen und auch neue Trends aufgreifen“; die Unternehmenskonzeption müsse dabei den Anspruch verfolgen, „ein außergewöhnliches und qualitativ hochwertiges Produkt“ zu schaffen, welches dem Gast ein besonderes Ambiente mit Authentizität und Erlebnis bietet. Die Gästenachfrage spalte sich zudem immer mehr in verschiedene Segmente auf, mit ganz unterschiedlichen Ansprüchen und Erwartungshaltungen. Vor diesem Hintergrund gewönnen daher innovative Unternehmenskonzepte, die sich abhebten, die „ein eigenständiges Profil entwickelten und zielgruppengerecht ausgelegt“ seien an Bedeutung. Die Philosophie des Hauses müsse daher „klar definiert und auf die Schaffung einer optimalen Synergie zwischen den definierten Zielgruppen“ ausgerichtet sein. Die Umsetzung erfordere „natürlich die Ganzheitlichkeit“ und müsse auch „durch eine professionelle Marketingarbeit untersetzt“ werden. Der Erfolg von Hotels werde ganz wesentlich von der Kompetenz und Professionalität des Betreibers gesteuert.

34

Konkret wird vor diesem Hintergrund von der Gutachterin ein Hotel mit einer Ausstattung mit ca. 55 Hotelzimmern und ca. 90 Betten, mit einem Restaurant mit ca. 70 Plätzen, ca. 5 bis 6 Tagungs- und Veranstaltungsräumen die mit moderner Konferenztechnik versehen sein sollen, mit Bar und Lounge mit ca. 40 Plätzen, mit zeitgemäßen Wellness- und Beauty-Angeboten, einer in die Bewirtschaftung einbezogenen Terrasse sowie mit Parkplätzen für Busse gefordert. Hinzu kommt, dass die zu erwartenden Kosten für Lärmschutz – zu beachten sind die Bundestraße B 42, die Landesstraße L 253, die Bahnlinie Neuwied-Bad Honnef und der Schiffsverkehr – sowie die Kosten für den Hochwasserschutz ebenfalls als erheblich einzuschätzen sind. Dies berücksichtigend darf nicht verkannt werden, dass durch die enorm hohen Voraussetzungen und daraus folgenden finanziellen Risiken gerade ein privater Investor, der konzeptionell zwischen der Klein- und der Kettenhotellerie anzusiedeln wäre, nicht zu finden sein dürfte. Jedenfalls bleibt die Antragsgegnerin seit etwa 30 Jahren hierfür jeglichen Beleg schuldig, so dass der von dem Antragsteller und einigen Mitgliedern des Stadtrates erhobene Vorwurf eines Gefälligkeitsgutachtens zumindest hinsichtlich der gefundenen Ergebnisse nicht als entkräftet gelten kann. So haben auch große Hotelketten bisher nach Aktenlage keinerlei Interesse an dem Standort erkennen lassen, so dass das potentielle Risiko für einen Kleinunternehmer nicht nur hinsichtlich der Haftung als umso höher zu gewichten wäre. In keiner Weise wird indessen in der Standortanalyse ausgeführt, inwieweit ein derartiges Projekt überhaupt als Investition aus der Sicht eines Unternehmers umsetzbar wäre. Prognostiziert werden von der Gutachterin jedoch ohne weitere Begründung für das Projekt etwa 10.000 Übernachtungen pro Geschäftsjahr, die auf einer „50%igen Auslastung der Zimmerkapazitäten basieren und weitere Entwicklungsspielräume eröffnen sollen.

35

Dieser Annahme vermag der Senat nicht zu folgen. Auf der Grundlage der allgemeinen – im Gutachten referierten – statistischen Daten erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass im Bereich der Antragsgegnerin eine solche Auslastung kurz- bis mittelfristig zu erreichen wäre. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt das Gutachten den Beleg schuldig, in welchem Zeitraum und mit welchem Kapitalaufwand ein solch äußerst ambitioniertes Projekt zu schultern wäre. Denn die hohen Anforderungen an eine besonders hochwertige und kostenintensive Hotelnutzung unterhalb der Kettenhotellerie paaren sich mit den bereits erwähnten zu erwartenden hohen Kosten für die vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen, und den gesetzlichen Anforderungen des Hochwasserschutzes.

36

Eine Bauleitplanung einer Gemeinde aber, die nach deren Willen als reine Angebotsplanung außerhalb der §§ 11, 12 BauGB zu verstehen sein soll und die nur auf den Fall des Engagements eines idealtypisch äußerst engagierten, finanzkräftigen und nachhaltig langfristig orientierten lokalen Investors abzielt und zugleich praktisch alle anderen, zumal die potentiell rentablen Nutzungen ausschließt, muss sich schon bei der Erforderlichkeit der Planung höheren Anforderungen stellen, als dies etwa bei einer herkömmlichen Angebotsplanung, wie der einesgewöhnlichen Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiets (vgl. zur „Bevorratung“ von Wohnraum: Urteil des Senats vom 06.10.2011, 1 C 11322/10, ESOVG-RP) der Fall ist. Denn andernfalls könnte die Gemeinde als Planungsträgerin nahezu willkürlich Anforderungen festlegen und damit Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Weise definieren, die dauerhaft zur baulichen Nichtnutzung eines Grundstücks führen. Zwar hat der Eigentümer kein Anrecht auf eine bestimmte Planung (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauGB), eine nicht realisierbare Planung ist jedoch nicht mehr erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist.

37

3. Der Bebauungsplan ist ungeachtet der fehlenden Erforderlichkeit bereits auch deshalb zu beanstanden, weil ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB vorliegt.

38

a. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, vom 29.01.2009, 1 C 10860/08, jeweils bei ESOVGRP). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB zunächst der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

39

b. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu, denn der (künftige) Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.11.1974, NJW 1975, 841), indem er Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Diese Wirkungen treten unmittelbar mit Erlass des Bebauungsplans ein und sind davon unabhängig, ob ein Grundstückseigentümer oder ein in anderer Weise Berechtigter beabsichtigt, eine Baugenehmigung oder eine andere Art der Nutzung zu beantragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, 4 BN 16/08). Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden im Übrigen in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Sind diese Belange indessen im Verfahren der Planaufstellung unzutreffend oder unvollständig ermittelt worden, so leidet der mit der Normenkontrolle angegriffene Plan bereits auf dieser Verfahrensebene nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB an einem Mangel, der – seine Erheblichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzt – zur Aufhebung des Plans führen muss.

40

c. Den genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gerecht. Dabei ist zu sehen, dass sich der Umfang der Ermittlungen auch nach dem Grad der Betroffenheit des Eigentums richten kann. Je enger die Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gezogen werden, desto schwerer wiegt die bereits auf der Verfahrensebene angesiedelte Pflicht den Sachverhalt umfassend und zutreffend aufzuklären. Bleibt dem Eigentümer nach einer Bauleitplanung nur eine sehr beengte Möglichkeit, sein Grundstück im Vergleich zu anderen im übrigen Plangebiet zu nutzen, so verdichten und erweitern sich die konkreten Ermittlungspflichten des Planungsträgers. Diesen hier unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG erhöhten Pflichten wird die Antragsgegnerin durch die vorgelegte Standortanalyse gerade nicht gerecht. Ermittlungsdefizite ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass das Gutachten ... zwar umfassende Anforderungen für einen angeblichen Hotelbetrieb nennt, die investiven Voraussetzungen jedoch nicht einmal streift. Insbesondere bleibt völlig unklar, welche Investitionen getätigt werden müssen, um nach einer bestimmten Anzahl von Jahren unter Berücksichtigung einer prognostischen Zinslast und Abschreibungen zu einem positiven Betriebsergebnis zu gelangen. Im Ergebnis ist damit das Verhältnis des Gewinns zum eingesetzten Kapital maßgeblich und die Frage, in welchem Zeitraum ein solcher Gewinn zu erzielen ist. Dabei hat zwar keine ins Detail gehende antizipierte Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen. Zu fordern ist aber, dass für das in der Bauleitplanung geforderte Objekt eine gewisse Plausibilität für eine rentable Investition besteht. So wäre es denkbar eine zumindest überschlägige Break-Even-Analyse (siehe die Darstellung der Grundsätze bei ...) zu erstellen, wobei im Bereich der Fixkosten jedenfalls auch die Kapitalkosten zu berücksichtigen wären. Die weiteren Einzelheiten einer solchen Ermittlung können insofern dahinstehen, da es nicht Sache des Normenkontrollgerichts ist, im Detail die zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Abwägung zu ermittelnden Sachverhalte den Planungsträgern vorzugeben. Es sollte jedoch gewährleistet sein, dass die von der Antragsgegnerin gewünschte „Angebotsplanung“ auch abstrakt auf einen Interessentenkreis stoßen kann und nicht jenseits aller Marktrealitäten Investitionen fordert, die auf unabsehbare Zeit offensichtlich nicht zu erwarten sind. Diese Frage ist unzureichend ermittelt worden.

41

d. Die zuvor dargestellten Ermittlungsdefizite sind auch nicht nach der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Insbesondere war der Mangel "offensichtlich" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143;). Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde daher, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht oder nicht hinreichend ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.

42

Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB wirken sich zur Überzeugung des Senats auch bei der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Allgemein genügt dabei nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130; Urteil des Senats vom 15.11.2010, 1 C 10320/09, ESOVG-RP). Vorliegend bestehen für den Senat keine Zweifel, dass bei Vorlage einer ungünstigen Rentabilitätsprognose im Rahmen der Abwägung ein anderes Ergebnis zumindest naheliegend wäre, was die Ausgestaltung des Objekts (Möglichkeiten einer Mischnutzung) angeht. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass möglicherweise im Rat die Meinung vorherrschte, die in der Nachkriegszeit noch bestehende und in den Bebauungsplanunterlagen nicht näher beschriebene Hotelnutzung („Europäischer Hof“) an diesem Standort müsse – wenn auch in neuer Form – „um jeden Preis“ dort wieder entstehen, selbst wenn es sich um ein markfernes Projekt handeln sollte. Vielmehr ist von einem verständigen, die objektiven Gegebenheiten berücksichtigenden Ratsmitglied auszugehen. Die von dem Gesetz geforderte hypothetische bzw. potentielle Kausalität ist daher hier anzunehmen. Ergänzend ist hervorzuheben, dass hierdurch zugleich ein Ergebnis der Abwägung nicht vorweggenommen werden kann und die Ergebnisse eines etwaigen ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wiederum am Maßstab von § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB zu messen sein würden.

43

3. Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen kann offen bleiben, ob auch ein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vorliegt. Für ein etwaiges ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 Abs. 4 BauGB sei jedoch auf das folgende hingewiesen:

44

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, E 34, 301, siehe zuletzt Beschluss vom 24.11.2010, 4 BN 40/10, juris). Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Plangeber – wie erwähnt – die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Plangeber die dargelegten Grenzen, so ist die Festsetzung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1998, ZfBR 1999, 43). Dabei gibt es keinen bundesrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass ein Bebauungsplan einem Grundstückseigentümer die Möglichkeit bieten muss, sein Interesse an der baulichen Nutzung des Grundstücks optimal zu verwirklichen; im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB kommt es nicht nur auf die Intensität der Beschränkung und das Gewicht der angestrebten Ziele, sondern auch darauf an, welche Bedeutung das Eigentumsrecht für die betroffenen Grundrechtsträger und Dritte hat (BVerfG, Beschluss vom 14.07.1981, E 58, 137; Urteil vom 01.03.1979, E 50, 290).

45

Ob vor diesem Hintergrund die ausschließliche Beschränkung auf eine Hotel- bzw. Gastronomienutzung abwägungsgerecht ist, kann aus den oben genannten Gründen offen bleiben. Für ein etwaiges ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ist aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass die mit Beschluss des Stadtrates vom 20.09.2000 vollzogene 1. Änderung des Bebauungsplan offenkundig zu einer rechtswidrigen Plansituation geführt hat, da die allgemeine Festsetzung eines Mischgebiets mit dem alleinigen Planzeichen „Hotel“ in Widerspruch steht und durch eine Textfestsetzungen keine weitere Bestimmungen getroffen werden. Bei einer Inzidentprüfung würde daher jedenfalls dieses „Stadium“ der Planung als unwirksam anzusehen sein, so dass der Antragsteller für sein am 02.01.2009 beantragtes Bauvorhaben nicht davon ausgehen kann, mit der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplan fielen die Vorgaben des Planungsrechts auf einen Stand zurück, der mangels Bestimmbarkeit einer Hotelnutzung durch Wegfall der Zonierung im Plan kaum noch Beschränkungen für seine Flächen vorsähe. Sofern auch der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sein solle – dies kann der Senat hier Verfahren offen lassen – wäre zudem zu prüfen ob sich das Grundstück des Antragstellers planungsrechtlich im Außenbereich befindet, was trotz der in diesem Verfahren nicht zu beanstanden Einordnung unter die Regelung des § 13a BauGB (s.o.) möglich erscheint und im Falle der Entscheidungserheblichkeit – etwa in einem Baugenehmigungsverfahren – näherer Betrachtung bedürfte.

46

Der Senat geht schließlich auch nicht von einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO aus, da nicht angenommen werden kann, dass die Gemeinde im Hinblick auf die ganz im Vordergrund stehende Errichtung eines Hotels und die weitgehend vollzogene Bebauung im übrigen Mischgebiet seit teilweise über 20 Jahren auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 04.01.1994, ZfBR 1994, 138; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, ESOVG-RP). Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan ein einheitliches Planungskonzept verfolgt hat.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

48

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

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Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Industriegebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. 2 Am 06.08.2003 beschloss die – damals noch selbständige – Gemeinde A. den Bebauungsplan „Industriegebiet Thale-Warns

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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die 1. Änderung (Ergänzung) des Flächennutzungsplans – Teilflächennutzungsplan Konzentrationsflächen Kiesabbau – der Stadt Andernach vom 15.09.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den durch Bekanntmachung vom 19.09.2009 geänderten Flächennutzungsplan der Stadt Andernach, „Teilflächennutzungsplan, Konzentrationsfläche, Kiesabbau“.

2

Der Flächennutzungsplan setzt für das Gebiet der Antragsgegnerin eine Konzentrationsfläche für den Kiesabbau von nunmehr etwa 70 Hektar fest, nachdem in der vorherigen Fassung eine Fläche von 102 ha vorgesehen war. Die Flächen befinden sich an der südlichen Grenze des Stadtgebiets von Andernach westlich des Stadtteils Miesenheim („Burgerberg“). Die Antragstellerin ist aufgrund eines Vertragsverhältnisses zivilrechtlich befugt, Flächen nördlich von Namedy unweit der Burg Namedy zur Nassauskiesung zu nutzen.

3

Der Stadtrat beschloss bereits im vorherigen Verfahren am 30.03.2006 eine Änderung des Flächennutzungsplanes vom 26.02.2005 mit dem Ziel, durch Ausweisung geeigneter Konzentrationsflächen an anderer Stelle den Kiesabbau in Namedy zu verhindern und machte dies (in leicht abgeänderter Form) am 20.05.2006 öffentlich bekannt. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.05.2006 einen Antrag auf Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Vorbescheides für ein Vorhaben zur Nassauskiesung im Stadtteil Namedy, gestellt. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz im Beschluss vom 20.09.2006 – 1 L 1354/06.KO – die öffentliche Bekanntmachung des Stadtratsbeschlusses für unwirksam gehalten und zudem darauf hingewiesen hatte, dass eine unzulässige Verhinderungsplanung im Raum stehen könnte, fasste der Stadtrat am 28.09.2006 einen neuen Aufstellungsbeschluss und machte diesen am 14.10.2006 öffentlich bekannt. Hiernach hat die Änderung das Ziel, an geeigneter Stelle Konzentrationsflächen für den Kiesabbau darzustellen, um von den planerischen Steuerungsmöglichkeiten des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch machen zu können. Konzentrationsflächen für den Kiesabbau sollen im Bereich geeigneter Kiesvorkommen, insbesondere auch am Burgerberg in der Nähe zu bereits planfestgestellten Abbauflächen in der angrenzenden Gemarkung P... überprüft und gegebenenfalls dargestellt werden. In der Rheintalebene der Kernstadt und des Stadtteils Namedy sollen dagegen aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes, der Erholungsfunktion dieser Flächen, des Schutzes von Natur und Landschaft, des Wasserschutzes, des Immissionsschutzes und des Denkmalschutzes keine Konzentrationsflächen dargestellt werden.

4

Es folgten die Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Behörden nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. In diesem Rahmen gab auch die Antragstellerin mit Schreiben vom 06.04.2007 Anregungen bekannt. Sie verwies auf eine unzulässige Verhinderungsplanung, die fehlende bzw. geringere Geeignetheit des Standorts Burgerberg und die besondere Eignung des Standorts Namedy. Insbesondere trug sie vor, dass es einen erheblichen tatsächlichen Unterschied mache, ob es sich bei den zu fördernden Bodenschätzen um Flusskies oder um Höhenkies handele. Nicht nur die Größe der Körnung, sondern auch die Beimischung von anderen Bodenbestandteilen verhindere einen Einsatz des Höhenkieses zur Betonfertigung. Auf dem Burgerberg seien zudem wesentlich höhere Überdeckungsschichten mit einer Mächtigkeit von bis zu 8 m vorhanden, die eine wirtschaftlich vernünftige Kiesausbeute nicht mehr ermöglichten. Die Anregungen wurden von der Antragsgegnerin entgegengenommen und gewürdigt. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit beider Kiesarten, so ist ihrer Stellungnahme zur Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss zu entnehmen, sei bei beiden Kiesarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Eignung für die Betonherstellung ohne weiteres gegeben. Bezüglich des am Burgerberg vorhandenen und in der Nachbarschaft bereits abgebauten Kieses lägen definitive Aussagen des dort auf den angrenzenden Gemarkungen tätigen Abbauunternehmens vor, wonach hier seit Jahrzehnten kontinuierlich Kies und Sand im Trockenabbau gewonnen werde. Dieser Sachverhalt sei von dem dort tätigen Unternehmen mit Schreiben vom 22.03.2007 nochmals schriftlich bestätigt worden.

5

Vor der endgültigen Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes am 03.05.2007 durch den Stadtrat holte die Antragsgegnerin Fachgutachten ein, unter anderem eine „Flächendeckende Voruntersuchung und Begründung mit Umweltbericht“ der Firma K... Ingenieure – C... G... Zunächst wurden in dieser fünf Flächen mit einer „geologisch-wirtschaftlichen Grundeignung“ ermittelt. Danach folgte die sog. erste Restriktionsanalyse. Potentiell geeignet für den Kiesabbau sind hiernach nur Flächen, die sich außerhalb genereller Ausschlusskriterien befinden; dies wurde für die Fläche Burgerberg bejaht und für das Gebiet Namedy verneint. Dennoch wurde das Gebiet Namedy in die zweite Restriktionsanalyse, bei welcher die abwägbaren Ausschlusskriterien und begünstigende Lagefaktoren berücksichtigt wurden, einbezogen. Zwei Flächen (die zusammengefasst das Gebiet Burgerberg bilden) wurden schließlich auf der Grundlage der ermittelten örtlichen Gegebenheiten zur Darstellung im Flächennutzungsplan empfohlen.

6

In der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB vom 12.07.2007 führte die Antragsgegnerin aus, wesentliche öffentliche Belange, die im Bereich des Landschaftsschutzes und des Schutzes der Erholungsfunktion anzusiedeln seien, sprächen gegen eine Darstellung des Standorts Namedy als Konzentrationsfläche und begründete dies näher. Der engere Bereich des Mittelrheintals sei gegenüber Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wesentlich empfindlicher als die vom Rhein her nicht einsehbaren und nicht zum engeren Rheintalbereich zählenden Flächen am Burgerberg. Trotz der Qualitätsunterschiede zwischen dem am Burgerberg vorhandenen Vorkommen von Höhenkies und dem Flusskies im Bereich der Namedyer Rheinaue sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit bei beiden Kiesarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Eignung für die Betonherstellung, ohne weiteres gegeben.

7

Nach öffentlicher Bekanntmachung des Flächennutzungsplans am 21.07.2007 hat der Senat auf den am 05.11.2007 eingereichten Normenkontrollantrag mit Urteil vom 28.02.2008 die genannte 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 02.07.2007 für unwirksam erklärt (1 C 11131/07). Die Änderung des Flächennutzungsplanes sei unwirksam, da die Antragsgegnerin es versäumt habe, durch eine sachgerechte Abwägung sicherzustellen, dass dem privilegierten Kiesabbau in angemessenem Umfang Raum gegeben werde. Der Planung liege insbesondere kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes gerecht werde. Bei dieser Planungsentscheidung gehe es darum, im Wege der Prognose u.a. künftige Nutzungsanforderungen zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren. Da es sich somit um eine Prognoseentscheidung handele, beurteile sich deren Rechtmäßigkeit und damit auch die Frage nach dem Umfang der erforderlichen Ermittlungen danach, ob im Zeitpunkt der Prognose aufgrund vollständiger und zutreffender Tatsachen sowie aufgrund korrekter Methoden der Vorausschau entschieden wurde. Danach hätte es der Antragsgegnerin vorliegend oblegen, den von der Antragstellerin schon im Rahmen der Offenlage des Flächennutzungsplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB geäußerten Bedenken nicht nur hinsichtlich der Qualität des am Burgerberg vorhandenen Kieses, sondern auch hinsichtlich der Mächtigkeit der Kiesschicht und der Höhe der Überdeckungsschicht und damit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Kiesvorkommen nachzugehen und insoweit eine Klärung herbeizuführen.

8

Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Revision blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, ZfBR 2009, 156).

9

Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des Urteils des Senats vom 28.02.2008 (1 C 11131/07) nach § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung mit erneuter Planoffenlage (VA III, 82) eingeleitet und dies am 15.10.2008 öffentlich bekannt gemacht. Zugleich wurde die Verwaltung beauftragt, die „Wirtschaftlichkeit des Kieses“ durch die Materialprüfungs- und Versuchsanstalt Neuwied begutachten zu lassen.

10

Im Änderungsverfahren wurden seitens des federführenden Ingenieurbüros K... auf die Vorgaben des Senats weitere Untersuchungen u.a. der Firma I... – V..., Geo- und Umwelttechnik vom September 2008 und März 2009 sowie das Gutachten der Materialprüfungs- und Versuchsanstalt Neuwied vom 12.11.2008 berücksichtigt und mit farblich abgehobenen Ergänzungen in die abschließende Begründung (inkl. flächendeckende Voruntersuchung und Umweltbericht) integriert. Danach wurden 70 Hektar Konzentrationsflächen (K1 bis K4) vorgeschlagen, die nach dem Gutachten I.../V... hinreichend verwertbare Rohstoffvorkommen aufweisen sollen. Ergänzend wurde ein Wirtschaftsgutachten vom 02.04.2009 der Gutachter Prof. B..., Prof. N...-D... und Dr. H... in Bezug genommen, inhaltlich aber nicht erörtert.

11

Der geänderte Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterung und Umweltbericht hat nach der Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange vom 23.10.2008 bis einschließlich 24.11.2008 öffentlich ausgelegen. Der Beschluss über Anregungen aus der erneuten Offenlage erfolgte durch den Stadtrat am 02.04.2009 in Verbindung mit der endgültigen Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes, die mit Bescheid der SGD Nord vom 20.07.2009 genehmigt worden. Am 15.09.2009 wurde der Plan ausgefertigt und am 19.09.2009 (Ordner III, Bl. 293 VA) öffentlich bekannt gemacht.

12

In der zusammenfassenden Erklärung der Antragsgegnerin vom 16.09.2009 (Ordner III, 286ff) heißt es sodann, dass auf der Grundlage der getätigten Untersuchungen in den Konzentrationsflächen „K1 bis K4 Kiesabbau aus betriebstechnischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll möglich …“ und im Hinblick auf die übrigen Belange (Landwirtschaft, Umwelt und Naturschutz) im Rahmen der Abwägung der Interessen vertretbar sei, was näher begründet wird. Die so benannte Fläche 2 („Nördlich von Namedy“) sei dagegen nicht als Konzentrationsfläche dargestellt, da gegen diese Fläche „eine ganze Reihe wesentlicher öffentlicher Belange“ sprächen, was sich auch aus dem RROP und dem Geltungsbereich der RVO über das Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“ ergebe.

13

Die Antragstellerin hat hiergegen am 07.10.2009 einen Normenkontrollantrag erhoben. Zusammengefasst macht sie geltend, dass die Unwirksamkeit der Planung in ihrer nachgebesserten Fassung nach dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Senats vom 28.02.2008 bereits wegen fehlender Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gegeben sei. Zudem sei eine unzureichende Ermittlung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgenommen worden. Schließlich basiere die vorgenommene Konzentrationszonenausweisung im Flächennutzungsplan auch auf einer fehlerhaften Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, die auch auf das Abwägungsergebnis durchschlage.

14

Die Planung sei insbesondere schon deswegen unwirksam, da sie nach wie vor ausschließlich der Verhinderung der Nassauskiesung im Gebiet Namedy diene. Dieses Ziel folge bereits aus den Unterlagen zum Verfahrensvorgang zur Ausweisung der Konzentrationszone. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Kiesausbeute Namedy stets habe verhindern wollen. In diesem Zusammenhang sei zunächst nach mehrfacher Beratung der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 30.03.2006 beschlossen worden, alle planerischen und sonstigen Möglichkeiten der Verhinderung des Kiesabbaus zu prüfen. Dies sei auch im Weiteren in der Lokalpresse unter Bezugnahme auf Aussagen des Bürgermeisters berichtet worden. Zwar sei letztendlich von einer offensichtlichen Negativformulierung durch die Antragsgegnerin aufgrund der Begründung eines vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geführten Eilverfahrens der Antragstellerin Abstand genommen worden, in der das Gericht explizit auf eine voraussichtliche unzulässige Verhinderungsplanung hingewiesen habe. Das Motiv der Negativplanung habe sich jedoch tatsächlich nicht verändert und stehe nach wie vor im Vordergrund für die Ausweisung der Konzentrationszone an anderer Stelle als in Namedy. Der jetzt ausgewiesene Burgerberg sei letztlich absolut unwirtschaftlich für jegliche Form der Kiesausbeute. Die Planung erweise sich damit zugleich als nicht vollzugsfähig, weil ihr auf unabsehbare Zeit zumindest unüberwindbare tatsächliche Hindernisse im Wege stünden.

15

Die Antragsgegnerin habe bei der angegriffenen und der bereits vorhergehenden Bauleitplanung kein ausreichendes Abwägungsmaterial im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB zusammengestellt. Die Antragsgegnerin habe ausschließlich Gutachten für die ausgewiesene Konzentrationszone am Burgerberg über Wirtschaftlichkeitsnachweise zum Kiesvorkommen und den Abbau des Kieses einholen lassen. Für andere in Frage kommende Abbaugebiete innerhalb des Flächennutzungsplangebietes, wie den Standort in Namedy, der ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan durch das Ingenieurbüro K... auch als potentieller Kiesabbaustandort berücksichtigt worden sei, seien jedoch keinerlei Wirtschaftsgutachten eingeholt worden, obwohl sich hier insbesondere eine Begutachtung des Kosten/Ertragsverhältnisses geradezu aufgedrängt habe.

16

In diesem Zusammenhang sei nochmals auf den eigenen Vortrag im Verfahren 1 C 11131/07 zu verweisen, dass der Abbau im Gebiet Namedy gegenüber dem ausgewiesenen Gebiet am Burgerberg um ein Vielfaches wirtschaftlicher sei. Dies folge aus der Abbauhöhe, aus dem Mindestverhältnis von Kies zu Abraum sowie der Qualität des Kieses selbst. Im Rahmen der erneuten Überprüfung der Flächennutzungsplanung hätte die Antragsgegnerin daher auch für die Kiesausbeute im Bereich Namedy entsprechende Wirtschaftsgutachten einholen müssen. Weiter sei zu rügen, dass die Antragsgegnerin dem Wirtschaftsgutachten von Burkhardt/Niemann-Delius/Henning vom 02.04.2009 blind gefolgt sei, ohne entsprechende Vergleichspositionen von lokalen Unternehmen etwa bezüglich der Kiesabnahme und den entsprechenden Preismodalitäten einzuholen, zumal das Gutachten selber in der methodischen und fachlichen Herleitung seiner Ergebnisse unklar sei. Hierzu stelle sich zunächst die Frage, woher die verfügbaren Preisdaten überhaupt stammen. Dazu befänden sich im Gutachten keine plausiblen Angaben. Es werde lediglich unter 3.4.2 angeführt, dass angeblich seitens der Gutachter Gespräche mit lokalen Experten stattgefunden haben sollen, die zu dem Preismodalitäten Stellung bezogen hätten. Wer diese Experten seien, sei nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei seitens der Antragsgegnerin eine fundierte Erläuterung notwendig, da ansonsten keineswegs belegt werden könne, aufgrund welcher Expertennachweise die Angaben zum Erlös und Gewinn im Gutachten Burkhardt/Niemann-Delius geführt worden seien.

17

Diese Erklärung sei notwendig, da der Geschäftsführer der Antragstellerin als Fachkundiger aufgrund erheblicher Zweifel an den Gewinn- und Erlösberechtigungen selbst von lokalen Kiesverwertungsunternehmen entsprechende Preisangaben habe einholen lassen, die von den oben genannten positiven Preisangaben im Gutachten deutlich abgewichen seien mit dem Ergebnis, dass bei der Kiesausbeute am Burgerberg kein Gewinn, sondern mit einem erhebliche Verlust gerechnet werden müsse. Aus den eigenen Ermittlungen durch Einholung von Angeboten regionaler Kiesaufbereitungsunternehmen ergebe sich, dass die von den Gutachtern berechneten Kosten von 7,18 € schon über dem Marktpreis von durchschnittlich 6,07 € der analysierten Preisangebote vergleichbare Werke in der Nähe des streitgegenständlichen Abbaugebiets lägen. Der im Gutachten angenommene Absatzpreis von 7,87 € liege derzeit weit außerhalb der im Markt erzielbaren Preisspanne. Dabei werde nicht beachtet, dass seit Jahren die Absatzmengen im Liefergebiet Rhein-Ahr für Beton und als Folge hieraus auch die Absatzmengen für Kiesunternehmen rückläufig seien. Die Antragsgegnerin müsse sich letztlich den Vorwurf gefallen lassen, die Augen vor einem realistischen (negativen) Wirtschaftlichkeitsergebnis verschlossen zu haben oder ansonsten ein reines Gefälligkeitsgutachten in Auftrag gegeben zu haben, um damit die Kiesausbeute in Namedy zu verhindern. Denn auch unter weiteren Aspekten erweise sich das Wirtschaftlichkeitsgutachten als unrealistisch und damit unbrauchbar. Mängel seien hier insbesondere auch in erheblichen Defiziten hinsichtlich Investitionsangaben und Kostengrößen zu sehen.

18

Der Antragsgegnerin seien zudem materielle Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unterlaufen. Ein konkreter Abwägungsfehler bestehe bereits darin, dass die Antragsgegnerin die Ausweisung der Konzentrationsfläche im Gebiet Namedy allein deshalb abgelehnt habe, da die Kiesvorkommen vornehmlich aus umwelt- und landschaftsschutzrelevanten Gründen nicht in einer Konzentrationszone ausgewiesen werden könnten. Die Argumentation, die Fläche Namedy befinde sich im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets Rhein-Ahr-Eifel könne keine ausschlaggebende Begründung darstellen, um eine Ausweisung für diesen Bereich von vornherein auszugrenzen. Das Landschaftsschutzgebiet weise eine Größe von über 92 ha auf, bei der es nicht gerechtfertigt wäre, jegliche Form von baulichen Maßnahmen abzulehnen. Allein der Gesichtspunkt, dass eine geschützte Landschaft ohne lediglich unerwünschte Veränderung erhalten bleiben soll, reiche nicht für die Rechtfertigung des Ausschlusses von potentiellen Auskiesungen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass dem Abwägungsvorgang bei der Ausweisung einer Konzentrationszone für den Abbau von Bodenschätzen dem Landschaftsschutz kein genereller Vorrang gegenüber der Gewinnung von Boden enthaltenen Rohstoffen – wie hier den Kies – zukomme.

19

Ein weiterer Abwägungsfehler sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin übersehen habe, dass sich die Kiesausbeute am Burgerberg im Gegensatz zum Gebiet Namedy wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten für Abraum und den Reinigungsvorgang des Kieses am Burgerberg als unwirtschaftlich erweise. Vorliegend gehe es nicht um die Frage, dass die Antragsgegnerin für bestimmte Kiesarten (Nassauskiesung Namedy gegen Höhenauskiesung Burgerberg) unterschiedliche Konzentrationszonen hätte ausweisen müssen. Eine Differenzierung der Kiesvorkommen in unterschiedlichen Gebieten müsse jedoch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vorgenommen werden, was die Antragsgegnerin unter Verweis auf die oben genannten Ausführungen – extrem hoher Abraum bei einem Abbau am Burgerberg und entsprechend höherer Reinigungsaufwand im Gegensatz zu Namedy – versäumt habe. In diesem Zusammenhang seien auch die Rechte der Antragstellerin aus Art. 14 GG hinsichtlich der Ausübung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in der Abwägung unzureichend beachtet worden.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die 1.Änderung (Ergänzung) des Flächennutzungsplans – Teilflächennutzungsplan Konzentrationsflächen Kiesabbau – der Stadt Andernach vom 19.09.2009 für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

24

Sie trägt vor, dass bereits Bedenken an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehe, da die Antragstellerin eine rein obligatorisch zivilrechtliche Berechtigung in einem Normenkontrollverfahren geltend mache. Bedenken am Rechtsschutzinteresse erwecke auch der Umstand, dass die Antragstellerin die Nassauskiesung in einen parallellaufenden wasserrechtlichen Planaufstellungsverfahren nach § 38 BauGB i.V.m. den Bestimmungen des WHG beantragt habe. Wegen der Anwendung des § 38 BauGB, der gerade die Nichtanwendung der §§ 29 bis 37 BauGB anordne, stehe dem Vorhaben nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel ein zwingendes Auskiesungsverbot wegen Darstellung einer anderweitigen Konzentrationsfläche entgegen. Allerdings sei bei der fachplanerischen Abwägung eine „bestandskräftige“ Flächennutzungsplanung ein einzubeziehender städtebaulicher Abwägungsbelang.

25

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handele es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zunächst sei es kein Argument für eine unzulässige Negativplanung, dass konkrete Bau- oder andere Nutzungsabsichten eine Gemeinde veranlasst hätten, von ihrem bauplanungsrechtlichen Planungsinstrumentarium auch mit dem Ziel Gebrauch zu machen, die geplante Nutzung zu verhindern, wenn dies durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Zu trennen sei bei der Prüfung die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zwischen dem Anlass, eine Planung aufzugreifen einerseits, und der der späteren Abwägung zuzuordnenden Frage, ob und inwieweit Belange sich ganz oder teilweise gegenüber entgegenstehenden Belangen durchsetzten. Eine Planung sei immer dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sei und eine Negativplanung im Sinne einer fehlenden Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB liege nur dann vor, wenn der Planung kein positiver städtebaulicher Ansatz zugrunde liege, keine öffentlichen Belange für eine positive Planung sprächen und negativ die Planung daher nur dem Zweck diene, eine andere Nutzung zu verhindern, ohne dass diese Verhinderung städtebaulich begründbar ist. Vorliegend habe die Absicht der Antragstellerin im Gebiet Namedy auszukiesen, Anlass für die Planungen gegeben. Grundsätzlich sei es einer Gemeinde aber keineswegs verwehrt, auf derartige Absichten mit der Aufstellung eines Bauleitplans zu reagieren, der der vorgesehenen Planung die materielle Rechtsgrundlage entziehe .

26

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben könne der vorliegenden Planung nicht die bauplanungsrechtliche Erforderlichkeit abgesprochen werden. Die Planung von Konzentrationsflächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB umfasse schon vom Ansatz her positive und negative Strukturen, nämlich einerseits die Zulassung privilegierter Vorhaben im Außenbereich an bestimmten Stellen mit der zwangsläufigen Rechtsfolge der grundsätzlichen Unzulässigkeit an anderer nicht ausgewiesener Stelle. Damit gehe von Gesetzes wegen ein positiver Planungsansatz mit negativen Auswirkungen der Planungen einher. Schon das nachvollziehbare Argument der Verhinderung der Verkraterung der Landschaft durch Abbauzulassung aller möglicher und denkbar kieshaltigen Außenbereichsflächen stelle ein positives städtebauliches Planungsziel dar.

27

Unzutreffend behaupte die Antragstellerin, dass die positive Nutzungsaussage in der Konzentrationsfläche tatsächlich und rechtlich nicht zu verwirklichen sei. Unzutreffend gehe sie insbesondere davon aus, dass in der Konzentrationsfläche kein wirtschaftlich vertretbarer Abbau möglich sei. Demgegenüber sei zu beachten, dass die Konzentrationsfläche grundsätzlich nicht die bestmögliche Ausnutzung der Privilegierung gewährleisten müsse. Allerdings müsse die Ausbeute wirtschaftlich durchführbar sein, weil sonst dem Gedanken der nachhaltigen Privilegierung und ihre Steuerung im Außenbereich nicht Rechnung getragen werde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei jedoch die Kiesausbeute am Konzentrationsstandort wirtschaftlich durchführbar, was durch die vorgelegten Gutachten belegt sei:

28

Das Gutachten des Sachverständigenbüros I.../V... habe eine ausreichende Mächtigkeit des Bodenschatzes Kies in der Konzentrationsfläche ergeben, nämlich ein Kiesvorkommen von 6,2 Millionen m³. Auch das Landesamt für Geologie und Bergbau geht in seiner Stellungnahme vom 8. November 2008 von einem abbauwürdigen Vorkommen aus. Das Gutachten der Materialprüfungs- und Versuchsanstalt Neuwied bestätige die Eignung des in der Konzentrationsfläche vorgefundenen Bodenschatzes Kies für die Verwendung in Beton bzw. Straßenbau in der gleicher Art und Güte wie die Gewinnung durch die AG für Steinindustrie im unmittelbar benachbarten Abbaufeld. Zudem belege das Gutachten Burkhardt/Niemann-Delius/Henning die Wirtschaftlichkeit des Abbaus.

29

Dem gegenüber stelle die Antragsschrift im Wesentlichen auf zwei Punkte ab, nämlich zum Einen, dass das Gebiet viel zu weit gezogen sei, in dem es auch nicht kiesführende Flächen umfasse, und zum Anderen auf die Nichterreichbarkeit eines Verhältnisses zwischen Überdeckungsschicht und Rohstoff von 1:2,5. Hinsichtlich des ersten Arguments übersehe die Antragstellerin, dass aufgrund vorheriger Feststellungen die Ausdehnung der insoweit nicht ausbeutbaren Konzentrationsflächen K1 und K2 in östliche Richtung deutlich bis zu einer Größenordnung von 200 bis 500 m (entsprechend etwa 30 ha) planerisch reduziert worden sei. Auch das wissenschaftlich nicht abgesicherte angeblich notwendige Überdeckungsverhältnis von 1:2,5 sei durch die ins Einzelne gehende wirtschaftliche Berechnung der Wirtschaftsgutachter widerlegt. Diese These stelle auch kein sachverständiges Credo, sondern eher eine Faustformel dar. Dem gegenüber belege das Wirtschaftsgutachten (siehe Seite 21) eindeutig, dass das Verhältnis Abraum zu Kies im Vergleich zu den anderen Wirtschaftsfaktoren keine dominante Rolle einnehme. Kapital-, Personal- und Energiekosten schlügen wirtschaftlich vielmehr deutlicher zu Buche. Wäre der Kiesabbau im Bereich am Burgerberg tatsächlich absolut unwirtschaftlich, würde kaum in der Nachbargemeinde gut 100 m entfernt unter gleichen Voraussetzungen die AG für Steinindustrie großflächig Kies und Sand abbauen; gleiches gelte seit Jahren in angrenzenden Gemarkungen P..., K... und N..., wo trotz höherer Überdeckung und größeren Aufbereitungsaufwands der Abbau sich offensichtlich wirtschaftlich trage.

30

Auch sei eine Vollzugsunfähigkeit des Flächennutzungsplanes nicht gegeben, weil die Eigentumsverhältnisse in der Konzentrationsfläche nicht geklärt seien bzw. Eigentümer nicht zur Geländeabgabe bereit seien. Natürlich habe der Stadtrat auf der einen Seite gesehen, dass die Antragstellerin bereits eine umfassende vertragsrechtliche Möglichkeit des Abbaus habe und dass auf der Konzentrationsfläche eine Mehrzahl von Eigentümern vorhanden sei. Dies stelle jedoch kein unüberwindbares Hindernis dar, die Konzentrationsfläche einer Abbaunutzung zuzuführen. Zum einen werde schon die höhere Wertigkeit des Grundstücks Eigentümer veranlassen, an einem potentiellen Abbauunternehmen die vorübergehende Nutzung des Grundstücks einzuräumen. Zum anderen stünden ansonsten Verfahren zur Verfügung (Flurbereinigung, Umlegung und notfalls Enteignung nach Landesenteignungsgesetz), um die zivilrechtlichen Voraussetzungen für einen Abbau zu erreichen. Auch der benachbarte Kiesabbau der AG für Steinindustrie zeige, dass das Abbauunternehmen sukzessive aufgrund von Verhandlungen die Nutzungsmöglichkeit zum Abbau erwirkt habe.

31

Auch das Argument der Antragsgegnerin, es fehle eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben Namedy, sei nicht für die Abwägung erheblich. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Flächen am Burgerberg beruhe auf dem positiven Planungskonzept und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Konzentrationsbereich die Voraussetzung erfülle, dass dort auch wirtschaftlich abgebaut werden könne. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben Namedy war deswegen nicht mehr veranlasst, weil aufgrund entgegenstehender anderer städtebaulicher Belange die Ausschlusswirkung dort gerechtfertigt sei.

32

Die von der Antragstellerin in den Mittelpunkt gerückte wirtschaftliche Betrachtungsweise sei auch nur ein Aspekt des gesamten Abwägungsprozesses, und zwar ein solcher, der durch städtebauliche Belange abwägend überwindbar sei. Gegenstände städtebaulicher öffentlicher Belange seien zu gravierend, um besseren Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen weichen zu müssen. Dies betreffe die im Gutachten K... genannten gewichtete Ausschlusskriterien, wobei die raumordnerischen Vorgaben des LEP IV, die durch Rechtsverordnung vom 28.03.1984 geschützte Denkmalzone Schloss Namedy einschließlich der nahe gelegenen Freizeitanlage und angrenzender FFH-Gebiete, die Beachtung des Landschaftsschutzgebietes Rhein-Ahr-Eifel und sowie das Vorranggebiet für den Hochwasserschutz. Nach alledem seien die Gutachter und hiernach die Antragsgegnerin aufgrund der Analysen zu dem Ergebnis gekommen, nur bestimmte Flächen – u.a. die späteren Konzentrationsflächen – planerisch weiter zu verfolgen, weil dort die Restriktionskriterien nur gering vorhanden seien und abwägbar erschienen, während die übrigen Flächen (einschließlich Namedy) an einer Vielzahl von Ausschlusskriterien scheiterten. Das städtebauliche Argument für die Konzentrationsfläche am Burgerberg sei neben den dort nicht vorhandenen Ausschlusskriterien insbesondere die in unmittelbarer Nähe vorhandene Ausbeutefläche der Firma AG für Steinindustrie gewesen, so dass nicht in eine unberührte Landschaft neu eingegriffen werden müsste. Die Abwägung sei damit formell und materiell zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt.

33

Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 26.5.2010 Beweis erhoben zu der Frage, ob die von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planung eingeholten Gutachten geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass in dem mit K 1 bis K 4 bezeichneten Konzentrationszonen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Kiesabbau möglich ist.

34

Der vom Senat beauftragte Gutachter Dr. Ing. F..., C...-Z..., hat im August 2010 sein erstes Gutachten dem Senat vorgelegt. Der Gutachter kommt darin zu dem Gesamtergebnis, dass wegen Aussageunsicherheiten im Hinblick auf den Schichtenaufbau der Lagerstätte, Aussageunsicherheiten zu Qualität und Quantität des Rohstoffes, mangelnder Kenntnis der Lagerstätte und wegen des Umstandes, dass die für Kiese und Sande angesetzten Erlöse deutlich über den vom Statistischen Landesamt und den zuständigen Industrieverbänden veröffentlichten Werten liegen, das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Wirtschaftlichkeitsgutachten nicht geeignet war, den Nachweis eines wirtschaftlich sinnvollen Kiesabbaus zu erbringen. Auf den Inhalt des Gutachtens im Übrigen wird verwiesen.

35

Die Beteiligten haben zu dem Beweisergebnis umfassend Stellung genommen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 06.12.2010 die Ergebnisse der Begutachtung angezweifelt und dementsprechend vorgetragen, eine Wirtschaftlichkeit im Sinne einer konkreten Betriebsplanung für einen Rahmen oder Hauptbetriebsplan sei nicht nachzuweisen gewesen. Soweit könne der Konkretisierungsgrad einer wirtschaftlichen Analyse über eine Konzentrationsfläche in einen Flächennutzungsplan nicht gehen. Bei einer Untersuchung der vorliegenden Art sei nur ein eine sog. „Prefeasibility-Studie“ mit einer Fehlertoleranz von 25 % erforderlich und vorliegend auch erfolgt, nicht dagegen eine „Feasibility-Studie“ mit der einer Fehlertoleranz von nur 10 %. Auf der Grundlage der hinreichenden Ermittlungen sei von einem Verhältnis Überdeckung/Rohstoff von 1:1,2 auszugehen, was ausreichend für einen wirtschaftlichen Abbau sei. Bei einem realistischen Planungshorizont von 20 Jahren könnten auch zunächst die besseren Bereiche betrachtet werden, so dass sich die Frage nach dem erforderlichen Detaillierungsgrad stelle. Insofern müsse aber gelten, „vor der Hacke ist es dunkel“, denn die Antragsgegnerin könne nicht vorab einen Kiesabbau betreiben, um die Wirtschaftlichkeit des Abbaus für künftige Unternehmer festzustellen.

36

Der Gutachter hat hierauf auf Verlangen des Gerichts am 21.01.2011 die Fragen aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.12.2010 zu dem Detaillierungsgrad der erforderlichen Studien im Sinne von Prospektion oder Exploration, zu den Widerstandswerten in der Kiesschicht und dem daraus resultierenden möglichen Überdeckungsverhältnis beantwortet. Er hat ausgeführt, er bleibe dabei, dass die Kornzusammensetzung der Lagerstätte nicht repräsentativ ermittelt worden sei, was aber erheblichen Einfluss auf die Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Abbaus habe.

37

Auf der Grundlage der mündliche Verhandlung vom 10.02.2011 hat der Senat ein Ergänzungsgutachten zu den Fragen Erlöse für Kies und Sand aus der Lagerstätte Burgerberg sowie zu den Aussageunsicherheiten hinsichtlich des Lagerstättenaufbaus und die Zulässigkeit von Analogieschlüssen zu dem naheliegenden Abbau der AG für Steinindustrie („Quarzsandtagebau P...“) eingeholt, welches der Gutachter Dr. F... unter dem 12.04.2011 vorgelegt hat.

38

Mit weiterem Schriftsatz vom 02.03.2011 hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass gemäß den Aussagen der Gutachter I.../V... eine statische Tiefenbegrenzung von 25 m und ein Abzug von 10 % statt 27 % für nicht brauchbare Rohstoffmassen sachgerecht sei. Selbst bei konservativer Annahme eines Überdeckungsverhältnisses von 1:1,2 sei bei den erzielbaren Erlösen von mindestens 7,87 € mit einem positiven Betriebsergebnis zu rechnen.

39

Zugleich wurde eine weitere Stellungnahme der Wirtschaftsgutachter vom 03.03.2011 eingereicht. Die Antworten des Sachverständigen könnten nicht überzeugen. Weder die vorgelegte Berechnung der Kosten noch die Erlöse aus dem Produktmix von Sanden und Kiesen (Kuppelproduktion, 8,65 €) könnten damit in Frage gestellt werden. Der Gutachter wende zumindest einen falschen Maßstab an. Die betrachteten 42 ha seien vorliegend ebenso ausreichend wie die Genauigkeit einer Prefeasibility-Studie (25 %), die vorliegend zur Anwendung gekommen sei. Eine Wirtschaftlichkeit im Sinne einer konkreten Betriebsplanung für einen Rahmen- oder Hauptbetriebsplan könne dagegen nicht gefordert werden. Die Einwände des Gutachters seien insgesamt als wirtschaftlich unerheblich zu charakterisieren.

40

Mit weiterem Schriftsatz vom 16.05.2011 hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass bereits die die getätigten, jedenfalls jedoch die von dem Sachverständigen geforderten Aufwendungen für weitere Ermittlungen völlig unverhältnismäßig seien, zumal ein anderes Gericht (OVG Münster, Urteil vom 03.12.2009, 20 A 628/05,) schon das konkrete Abgrabungsinteresse eines Unternehmers habe ausreichen lassen. Vorliegend sei aber ein Interesse der AG für Steinindustrie durch die Angaben des technischen Geschäftsführers Dipl.-Ing. E... eindeutig belegt. Die im Auftrag der Antragsgegnerin von den Sachverständigen Prof. B... u.a. erstellte Marktanalyse sei auch vor dem Hintergrund weiterer vorgelegter Erkenntnisse (Angaben von Unternehmen, Zeugen, Preislisten etc.) zutreffend. Auf diesen Vorhalt hat der Gutachter unter dem 08.08.2011 detailliert erwidert. Auf diese erneute Stellungnahme wurde der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2011 ein Schriftsatznachlass bis zum 14.09.2011 gewährt.

41

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planunterlagen der Antragsgegnerin (1 Planurkunde sowie 6 Aktenordner mit Planaufstellungsvorgängen). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlungen am 10.02.2011 und am 10.08.2011.

Entscheidungsgründe

I.

42

Der Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle ist zulässig und begründet.

43

I.1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der angegriffene Flächennutzungsplan, der eine Konzentrationsfläche für den Kiesabbau darstellt und damit gleichzeitig einen Ausschluss derartiger Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet anstrebt und festschreibt, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 24.01.2008, 4 CN 2.07; Urteil vom 26.04.2007, BVerwGE 128, 382).

44

I.2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. Sie ist zwar nicht Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des angegriffenen Flächennutzungsplanes, kann aber gleichwohl geltend machen, durch die streitige Darstellung – die Ausweisung einer Konzentrationszone für den Kiesabbau mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen des Stadtgebiets der Antragsgegnerin – in ihren Rechten verletzt zu sein. Ihr ist es nämlich zivilrechtlich aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Eigentümerin gestattet, im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes liegende Flächen nördlich von Namedy zur Nassauskiesung zu nutzen. Auch obligatorisch oder dinglich Berechtigte können ein Recht auf die gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen geltend machen (s. Urteil des Senats vom 28.02.2008, 1 C 11131/07).

45

I.3. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist trotz der Regelung in § 38 Satz 1 BauGB zu bejahen. Hiernach sind auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Für Vorhaben, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des §38 Satz 1 BauGB erfüllen, kommt also der Fachplanung Vorrang vor der Bauleitplanung zu. Damit soll der der Planfeststellung immanenten Abwägung aller relevanten, also auch der über die fachplanerischen Interessen hinausgehenden, insbesondere auch der städtebaulichen Belange Rechnung getragen werden. Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, ihre Rechte im wasserrechtlichen Fachplanungsverfahren geltend zu machen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Urteil vom 28.02.2008 (1 C 11131/07) wird insoweit Bezug genommen.

II.

46

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

47

Die 1. Änderung (Ergänzung) des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin – Teilflächennutzungsplan Konzentrationsflächen Kiesabbau – ist fehlerhaft und damit unwirksam. Die Planung ist wegen der nicht nachvollziehbar gezogenen Grenzen der Konzentrationszonen bereits städtebaulich in diesem Umfang nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (1.); darüber hinaus ist die wegen der Ausschlusswirkung sowie der Verhinderungszielsetzung der Antragsgegnerin gebotene eingehende Prüfung der Abbauwürdigkeit bzw. der Wirtschaftlichkeit des Kiesabbaus am Burgerberg und folglich die Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) nicht hinreichend erfolgt und damit nicht ausreichend für die Festsetzung von Konzentrationszonen. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats eindeutig ergeben (2.). Diese Fehler in der Ermittlung wirken sich auch kausal auf das Ergebnis der Planung aus und sind damit nicht geheilt im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (3.). Auf eine Bewertung der abwägungserheblichen Belang im Übrigen (Naturschutz, Denkmalschutz, Landschaftsschutz) nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB kam es vor diesem Hintergrund nach nicht mehr an (4.).

48

1. Der Planung fehlt bereits die Erforderlichkeit nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB.

49

a. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt – anknüpfend an die allgemeine Aufgabenbestimmung der Bauleitplanung in § 1 Abs. 1 BauGB – die „Erforderlichkeit“ der Bauleitplanung. Die Erforderlichkeit beinhaltet in zeitlicher („sobald“) und inhaltlicher („soweit“) Hinsicht eine Planungsbefugnis sowie eine Planungspflicht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 99. EL 2011, § 1 Rn. 28). Liegt eine die Erforderlichkeit begründende Situation nicht vor, besteht weder eine Planungspflicht noch eine Befugnis zur Planung.

50

b. Der Flächennutzungsplan erweist sich bereits als teilweise nicht vollzugsfähig.

51

Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit unter anderem eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Der angegriffene Flächennutzungsplan ist ein solcher mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, durch die eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird aber von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, BVerwGE 117, 287). Eine solche Zielverfehlung kann aber auch bei einer überdimensionierten Planung vorliegen, etwa wenn kein hinreichender Bedarf besteht und die Planung deshalb nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (BayVGH, Urteil vom 25.10.2005, BRS 69 Nr. 25) oder überschüssige Flächen ohne entsprechende Verwendungseignung festgesetzt werden. Ebenso sind Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die nach dem Willen der Gemeinde nicht verwirklicht werden sollen, bauplanungsrechtlich nicht zulässig (OVG SH, Urteil vom 11.12.2003, NVwZ-RR 2005). Entsprechendes muss bei Nichteignung großer Flächenanteile für einen Flächennutzungsplan gelten, der für sich durch positive Standortausweisungen für den Rohstoffabbau in Anspruch nimmt, eine Konzentrationswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und damit die Verhinderung an anderer Stelle zu begründen.

52

Die Konzentrationsflächen am Burgerberg für den Kiesabbau haben zwar nur noch eine Größe von etwa 70 ha, nachdem die zuvor ausgewiesenen 102 ha nach dem Urteil des Senats vom 28.02.2008 (1 C 11131/07) reduziert worden sind, ohne dass jedoch hierzu eine eingehende Begründung zur genauen Abgrenzung dieser Flächen erfolgt wäre. Allein der Umstand, dass rohstoffwirtschaftlich wertlose Flächen fallen gelassen werden bedeutet naturgemäß noch nicht, dass die verbliebenen Flächen diesbezüglich umfänglich geeignet wären. Zwar kann nicht verlangt werden, dass für jeden einzelnen Sektor eines potentiellen Rohstoffvorkommens eine umfassende Abbaueignung nachgewiesen wird. Liegen aber, wie hier, etwa schon aufgrund der Gutachten I.../V... erhebliche Zweifel an der Geeignetheit bestimmter größerer Teilflächen – hier insbesondere im westlichen Bereich der Zonen K1 und K2 vor – so muss die planende Gemeinde dies zum Anlass nehmen, die Grenzziehung der Konzentrationszonen eingehend in den Blick zu nehmen und zu rechtfertigen. Tut sie dies nicht – bzw. wie vorliegend nur in pauschaler Weise – ergibt sich schon hieraus, dass die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Festsetzungen (in diesem Umfang) nicht belegt werden konnte. Dieses Ergebnis wurde durch die Beweisaufnahme vor dem Senat bestätigt. Nach den Gutachten und Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen und den insoweit im Ergebnis nicht widersprechenden Angaben der Beteiligten gibt es für einen erheblichen Teil dieser Flächen keine belastbaren Daten für einen künftigen Kiesabbau bzw. steht die Nichteignung für diesen Bereich nach allen Erkenntnissen zumindest teilweise fest. Der Gerichtsgutachter Dr. F... hat hierzu festgestellt (Ausführungen vom 21.01.2011, S. 7, Bl. 247 GA):

53

Wie in dem Gerichtsgutachten in Anlage 4 dargestellt wurde, liegen für insgesamt rd. 32 ha Fläche keine Aufschlussdaten vor bzw. bestehen wegen des angewendeten geo-elektrischen Erkundungsverfahrens die zuvor ausführlich beschriebenen Aussageunsicherheiten.

54

Ein Anteil von etwa 44 % der Fläche ist demnach von vornherein mit erheblichen Unsicherheiten behaftet gewesen. Der Gutachter hat hierzu eine Projektion dieser Flächen auf die kartographischen Daten des 2. Berichts von I.../V... vom 18.03.2009 erstellt und zu den Akten gereicht (siehe Bl. 502f GA). Hierdurch wird deutlich belegt, dass eine andere Abgrenzung der Konzentrationsflächen als die von der Antragsgegnerin vorgenommene nicht nur denkbar, sondern geradezu naheliegend gewesen wäre.

55

Dies wurde im Grundsatz auch von Antragsgegnerseite schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, allerdings für im Ergebnis unerheblich erachtet. Betrachtet man insbesondere das von dem Sachverständigen Dr. F... in Bezug genommene Untergrundmodell der Überdeckungsmächtigkeiten von I.../V... vom 18.03.2009, so wird deutlich, dass in einigen Bereichen von vorneherein nicht mit einem wirtschaftlichen Abbau gerechnet werden konnte. Dies bestätigen auch die von der Antragsgegnerin herangezogenen Wirtschaftlichkeitsgutachter mit ihrem Vorgehen im Rahmen Ihrer Berechnungen. Zuletzt mit dem Schriftsatz vom 03.03.2011 wird deutlich, dass auch nach deren Vorgehensweise nur 42 ha ernstlich für den Abbau in Betracht gezogen wurden, was bereits im Gutachten vom 02.04.2009 mit dem „ausreichend höffigen Feld“ (ebd. S. 4 zu 1.3. – Vorgehensweise) umschrieben wurde. Es könne – so die Wirtschaftsgutachter – dahingestellt bleiben, ob auch die verbliebenen Teilflächen wirtschaftlich abbaubar seien, da diese schlicht „irrelevant“ seien. Hiernach sei der südöstliche Teil der Fläche K2 „verworfen“ und die Fläche K1 fast vollständig ausgespart worden (siehe auch Bl. 357 GA). Weiter heißt es im Wirtschaftlichkeitsgutachten vom 02.04.2009 (S. 6):

56

„Innerhalb des als geplante Konzentrationsfläche ausgewiesenen Areals befinden sich Bereiche, die derzeit für den Rohstoffabbau ausscheiden“.

57

Die daraus folgenden Konsequenzen haben in der nachfolgenden abschließenden Abwägung insbesondere für die Umgrenzung der Konzentrationszonen indessen keine Rolle gespielt, was im Hinblick auf den Zeitablauf (Datum des Gutachtens = Datum der Beschlussfassung des Stadtrats) auch als praktisch ausgeschlossen erscheint. Das Wirtschaftlichkeitsgutachten wurde letztlich kommentarlos in den Planungsprozess integriert, obwohl die Bedenken hinsichtlich der umfassenden Eignung der Flächen zum Rohstoffabbau schon im Planaufstellungsverfahren offenkundig waren. So hatte das Büro K... C... G... schon im Oktober 2008 folgendes (indirektes) Zitat des Industrieverbandes S... und E... e.V., N.../W.. in ihr Gutachten (S. 53) im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung der Abbauwürdigkeit aufgenommen:

58

„Der abbauwürdige Bereich sei durch Störungszonen einerseits und ein sich verschlechterndes Verhältnis von Abbaumächtigkeit zu Kiesmächtigkeit räumlich eng begrenzt. Eine weitergehende räumliche Konkretisierung von potentiellen abbauwürdigen bzw. nicht abbauwürdigen Flächen sei aber anhand dieser Stellungnahme nicht möglich.“

59

Diese Feststellungen haben aber ersichtlich auf die räumliche Abgrenzung der Zonen keinen weitergehenden Einfluss mehr gehabt. Mit der Begründung auf S.54 des Berichts der K... G... werden die Erweiterungen vielmehr über die Erforderlichkeit der Ausweisung mit prognostischen Erwägungen gerechtfertigt. So könnten „durchaus noch günstigere Abbauverhältnisse …“, „noch ebenfalls geeignete Bereiche“ und „günstige Überdeckungsverhältnisse“ in den Konzentrationszonen bestehen, die eine entsprechende räumliche Abgrenzung rechtfertigen könnten. Diese aus der Sicht der Antragsgegnerin günstigen Annahmen konnten jedoch auf der Grundlage der vorliegenden Akten und der Beweisaufnahme des Senats nicht bestätigt werden. Der Senat folgt insofern den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F..., wonach die erheblichen Aussageunsicherheiten eine Ausweitung von Flächen in großen Teilen der Konzentrationszonen im Ergebnis derzeit nicht rechtfertigen können. Bestimmte Teilbereiche müssen hiernach nach heutigem Stand der Erkenntnis als praktisch dauerhaft nicht abbaubar gelten, so dass diese auch nicht ohne besondere Rechtfertigung zur Konzentrationszone erklärt werden durften. Allein die potentielle Nutzung für „Abraumzwischenlagerung, Anlagenstandorte, Sicht- und Windschutzdämme etc. …“ (Bericht K..., S. 54) vermag ohne genaue Definition und Zuordnung eine pauschale Einvernahme von größeren Flächen in eine Konzentrationszone nicht zu begründen. Sofern es tatsächlich erforderlich sein sollte, Flächen für diese Zwecke auf den Konzentrationsflächen vorzuhalten, wäre dies im Hinblick auf die grundrechtliche Relevanz dieser Festsetzungen näher darzulegen und kartographisch soweit zu bestimmen, dass in einem Normenkontrollverfahren zumindest eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht wird.

60

c. Die Grenzen der Konzentrationszonen wurden nach alledem nicht in nachvollziehbarer Weise gezogen, sondern weit über einen potentiell ökonomischen Abbau hinaus. Zumindest hinsichtlich einer Teilfläche von 32 ha kann die Ausweisung der Konzentrationszone damit auch als „Etikettenschwindel“ (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Senats zu Bebauungsplänen: Urteil vom 21.10.2009, 1 C 10150/09; Urteil vom 08.06.2011, 1 C 11239/10; Urteil vom 02.03.2011, 1 A 12338/99 – veröffentlicht jeweils in ESOVGRP; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 355) in einem quantitativen Sinne bezeichnet werden.

61

Eine solche Flächenbevorratung „ins Blaue hinein“ kann auch nicht der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts postulierten Verpflichtung, „dem privilegierten Vorhaben substanziell Raum zu verschaffen“ gerecht werden und ist auch aus dieser Sicht nicht erforderlich. Obwohl sich die fehlende Erforderlichkeit nur auf eine Teilfläche bezieht, ist eine Teil(un)wirksamkeit schon im Hinblick auf das nach dieser Rechtsprechung erforderliche schlüssige gesamträumliche Konzept (siehe Urteil vom 21.10.2004, BVerwGE 122, 109 und Anm. Gatz in: jurisPR-BVerwG 2/2005) abzulehnen. Es obliegt dem Träger der Flächennutzungsplanung (hier: der Antragsgegnerin), die Grenzen der Konzentrationszonen in einem Akt planerischer Gestaltung festzulegen, dessen Grenzziehung sich hieraus nachvollziehbar ergeben muss. Nach alledem verstößt die Festsetzung der Konzentrationszone vorliegend gegen § 1 Abs. 3 BauGB, was bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit des Planes führt.

62

d. Bauleitpläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind ferner nicht erforderlich, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009, ZfBR 2010, 272). Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans – und damit auch verbunden die konkrete Ausweisung einer Konzentrationszone – nicht erforderlich, wenn sich die Planung als reine Verhinderungsplanung darstellt (s. BVerwG a.a.O.; Urteil vom 17.12.2002, BVerwGE 117, 287; Beschluss vom 18.12.1990, NVwZ 1991, 875; Beschluss vom 27.01.1999, 4B 129.98; OVG RP, Urteil vom 08.12.2005, 1 C 10065/05). Eine Verhinderungsplanung wäre vorliegend gegeben, wenn die Gemeinde den Flächennutzungsplan und darin enthalten die Ausweisung von Konzentrationszonen allein als Mittel dazu benutzt, unter dem Deckmantel der Steuerung eine grundsätzlich privilegierte Nutzung an anderer Stelle zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 21.10.2004, NVwZ 2005, 211).

63

Bei der hier streitgegenständlichen Planung ging es der Antragsgegnerin auch zur Überzeugung des Senats überwiegend darum, den Standort Namedy als Standort für den Kiesabbau zu verhindern. Zutreffend hat die Antragstellerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2010 darauf hingewiesen, dass die Zielrichtung der Antragsgegnerin jedenfalls in der Anfangszeit der Planung dahin gegangen ist, den Kiesabbau am Standort Namedy mit „allen planerischen und sonstigen Möglichkeiten“ zu verhindern (vgl. Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 30.03.2006, 2006/0420). Zudem ergibt sich diese Schlussfolgerung aus verschiedenen Äußerungen die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 20.09.2006, 1 L 1354/06.KO) und im weiteren Verfahren getätigt wurden.

64

Bei einer Gesamtschau aller Umstände handelt es sich hier dennoch nicht zwingend um eine unzulässige Verhinderungsplanung, wie sie die genannte Rechtsprechung beschrieben hat. So hat die Antragsgegnerin im weiteren Verfahren von einer Negativformulierung gegen den Standort Namedy abgesehen und mit nicht unbeträchtlichem Aufwand versucht, die etwaigen Abbaumöglichkeiten am Burgerberg substantiell zu begründen. Dementsprechend kam es nunmehr darauf an, ob es der Antragsgegnerin gelungen ist, einen entsprechenden Standort auszuweisen, bei dem den Belangen des Rohstoffabbaus substantiell Raum geschaffen wird und so der Einwand der Verhinderungsplanung entkräftet wird. Wegen der im ursprünglichen Verfahren getätigten Äußerungen hinsichtlich Verhinderung des Standorts der Planung ist dabei hinsichtlich der Ermittlung nach § 2 Abs. 3 BauGB ein geeigneter Maßstab anzulegen, der die naheliegende Möglichkeit einer „Alibiausweisung“ ausschließt. Diesen Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Abbaumöglichkeiten in den ausgewiesenen Konzentrationszonen wurde die Antragsgegnerin nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen nicht gerecht.

65

2. Der Flächennutzungsplan ist über den Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB hinaus schon aus dem Grund zu beanstanden, weil auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des §2 Abs. 3 BauGB vorliegt.

66

a. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, jeweils bei ESOVGRP; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen.

67

Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB zunächst der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

68

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. So wie der Bebauungsplan dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität verleiht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW1975, 841), bestimmen die Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen.

69

Diese Wirkungen treten unmittelbar mit Erlass des Flächennutzungsplans ein und sind davon unabhängig, ob ein Grundstückseigentümer – oder ein in anderer Weise Berechtigter – beabsichtigt, eine Baugenehmigung, eine Planfeststellung oder auch eine Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen zu beantragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, 4 BN 16/08). Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden im Übrigen in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728). Sind diese Belange indessen im Verfahren der Planaufstellung unzutreffend oder unvollständig ermittelt worden, so leidet der mit der Normenkontrolle angegriffene Plan bereits auf dieser Verfahrensebene nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB an einem Mangel, der – seine Erheblichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzt – zur Aufhebung des Plans führen muss.

70

b. Die Antragsgegnerin hat Wirtschaftlichkeit des „verdrängenden Abbaus“ am Burgerberg unzureichend ermittelt

71

(1.) Der Senat hat im Urteil vom 28.02.2008 (1 C 11131/07) prognostisch ausgeführt, dass „unüberwindbare Hindernisse“ einem Kiesabbau am Burgerberg nicht im Wege stehen dürften. Diese Beurteilung ergab sich zum damaligen Zeitpunkt aus den von der Antragsgegnerin eingeholten Informationen, die auf Stellungnahmen, Kartenmaterial und Erkundung der örtlichen Verhältnisse beruhten. Auch hatte das Landesamt für Geologie und Bergbau mit Schreiben vom 28.03.2007 der geplanten Ausweisung der Konzentrationsfläche für den Kiesabbau am Burgerberg zugestimmt. Auf die weiteren Ausführungen im Urteil vom 28.02.2008 wird insoweit verwiesen.

72

Mit der Feststellung ernst zu nehmender Kiesvorkommen ist jedoch die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit und damit der Abbauwürdigkeit des am Burgerberg vorhandenen Kieses nicht belegt. Denn die auf den Grundsätzen der Landesplanung basierenden Annahmen mögen den Abbau bergbaulich rechtfertigen, nicht jedoch den Ausschluss an anderer Stelle durch Bildung von Konzentrationszonen. Die Sichtweise der Rohstoffsicherung (Bergbehörden, Landesplanungsbehörden) ist dabei von der Frage der Ermöglichung eines wirtschaftlichen Abbaus im Rahmen einer im Ergebnis restriktiven Flächennutzungsplanung deutlich zu unterscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – nicht der Abbau an der ausgewiesenen Stelle sondern der Nichtabbau an der ausgeschlossenen Stelle im Mittelpunkt der Betrachtung der planenden Gemeinde steht (Rechtfertigung einer zulässigen Verhinderungsplanung).

73

(2.) Die im zweiten Planaufstellungsverfahren durchgeführten Erkundungen der Antragsgegnerin und die Beweisaufnahme des Senats haben bestätigt, dass am Burgerberg grundsätzlich abbaufähiger Kies in einer Menge vorhanden ist, die als relevantes Vorkommen zu bezeichnen ist. Zwischen den Beteiligten ist indessen die Wirtschaftlichkeit des Abbaus und damit die Frage der Abbauwürdigkeit des Kiesvorkommens streitig geblieben. Dabei kann die Abbauwürdigkeit eines Rohstoffvorkommens allein nach der wirtschaftlichen Gewinnbarkeit zum Zeitpunkt der maßgeblichen Prognose bestimmt werden (vgl. zu Erzen, Urteil des Senats vom 09.10.2008, 1 A 10231/08 Rn. 44 bei Juris), so dass die Kosten des Abbaus und die zu erzielenden Marktpreise über einen näher zu bestimmenden Zeitraum entscheidend für den Wirtschaftlichkeit die Abbau ist.

74

(3.) Ein allgemeines Interesse anderer Unternehmer am Abbau kann dabei nur ein Indiz bzw. eine Hilfstatsache für das Vorliegen der maßgeblichen Paramater für die Abbauwürdigkeit der Rohstoffvorkommen sein, was freilich in bestimmten Fallkonstellationen den Grad der Evidenz erreichen kann (in diesem Verständnis offenbar OVG NRW, Urteil vom 03.12.2009, 20 A 628/05). Demgegenüber ist der Antragsgegnerin dahingehend nicht zu folgen, dass allein das geäußerte Interesse eines Unternehmers an den Flächen die Abbauwürdigkeit bestätige und daher weitere Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit des Abbaus im Grundsatz überflüssig seien. Diese Auffassung basiert auf einem fehlerhaften Verständnis des Tatbestandsmerkmals „substanziell Raum verschaffen“ bei der Ausweisung von Konzentrationszonen im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dieses Merkmal kann letztlich nur objektiv bestimmt werden und gerade nicht allein nach den Interessensbekundungen eines geographisch naheliegenden Unternehmens. Hinzu kommt für den vorliegenden Fall, dass das hier genannte Unternehmen in P... (AG für Steinindustrie) bis heute gegenüber der Antragsgegnerin oder dem Senat kein ernsthaftes und insbesondere durch Tatsachen untermauertes Abbauinteresse bekundet hat, etwa durch Vorlage von konkreten Abbauplänen, Kalkulationen und zeitlicher Einordnung etwaiger Vorhaben. Die Angaben, dass der als Zeuge benannte Herr E... entsprechende Äußerungen eines grundsätzlichen Interesses zu einem nicht näher beschriebenen Zeitpunkt getätigt hat, konnte insofern von dem Senat als wahr unterstellt werden, weil sie für den Nachweis unergiebig und damit für die Entscheidung unerheblich waren. Ein solches grundsätzliches Interesse dürfte indessen bei jedem am Markt aktiven Unternehmen vorliegen, was jedoch weder die konkrete Möglichkeit eines wirtschaftlichen Abbaus, noch die Ernsthaftigkeit entsprechender Pläne belegen kann. Insofern erwies sich der Beweisantrag auch als unzulässiger Ausforschungsantrag „ins Blaue hinein“ (vgl. hierzu exempl. BVerwG Beschluss vom 21,12,2010, 4 BN 20/10; Urteil vom 10.12.2003, 9 A 73/02). Wie es sich verhielte, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen der Überprüfungen entsprechende Kalkulationen der AG für Steinindustrie unter Darlegung nachvollziehbarer Synergieeffekte – die stets nur völlig unsubstantiiert angedeutet wurden – vorgelegt hätte, muss der Senat nicht entscheiden, da es hierzu an jeglicher nachvollziehbarer Darstellung mangelte. Die pauschalen Ansätze im Wirtschaftsgutachten vom 02.04.2009 (s. etwa S. 27 „Unter den lokalen Gegebenheiten wäre es durchaus denkbar…“) sind hierfür keinesfalls ausreichend. Die Frage der objektiven Abbauwürdigkeit der in den ausgewiesenen Konzentrationszonen vorhandenen Kiesvorkommen ist damit zunächst Voraussetzung für die Wirksamkeit der Planung der Konzentrationszonen nach §35 Abs.3 Satz3 BauGB, eine diesbezügliche ordnungsgemäße Ermittlung nach § 2 Abs. 3 BauGB wiederum Grundlage der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

75

(4.) Nicht erforderlich war es dagegen, Wirtschaftsgutachten für alle potentiellen Standorte einzuholen. Ein solches Erfordernis würde die Ermittlungspflichten ersichtlich überspannen und zu unangemessenen Aufwendungen der planenden Gemeinde führen. Hinsichtlich des in Bezug genommen Standorts Namedy kann im Übrigen auf die oben beschriebenen Grundsätze der Evidenz (zu OVG NRW, Urteil vom 03.12.2009, 20 A 628/05) verwiesen werden. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin dieses Verfahren als Abbauunternehmerin nachdrücklich und unter Aufwendung erheblicher Kosten betreibt, belegt zur Überzeugung des Senats die Wirtschaftlichkeit dieses Abbaus, wofür im Übrigen auch alle anderen Parameter sprechen (Lage des Abbaugebiets, Art des Kiesvorkommens voraussichtliches Überdeckungsverhältnis Abraum/Rohstoff). Die Antragsgegnerin musste diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen der Wirtschaftlichkeit des Abbaus anstellen. Dies gilt nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen jedoch nicht für den Abbau am Burgerberg.

76

(5.) Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens – insbesondere der umfassend durchgeführten Beweisaufnahme vor dem Senat und den hierzu erfolgten Erörterung in den mündliche Verhandlungen – ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass vorliegend die Wirtschaftlichkeit des „verdrängenden Abbaus“ am Burgerberg unzureichend ermittelt worden ist so dass der zuvor umschriebene erforderliche Nachweis, nicht gelungen ist.

77

Die von der Antragsgegnerin nach Abschluss des vorherigen Verfahrens veranlasste ergänzende Untersuchung des Ingenieurbüros K... vom Oktober 2008 und März 2009 legt zunächst die zutreffenden Obersätze (Wirtschaftlichkeit des Kiesabbaus) seiner Untersuchung zugrunde, verkennt jedoch (teilweise) die noch bestehenden Defizite bei der Ermittlung bzw. deren Bedeutung für den erforderlichen Nachweis. Als zentrale Fragestellung wird entsprechend dem Urteil des Senats vom 28.02.2008 (1 C 11131/07) angesehen, ob es sich im Bereich Burgerberg um ein abbauwürdiges Kies- und Sandvorkommen handelt, welches nach Art und Inhalt für eine wirtschaftliche Nutzung in Betracht komme. Die Erkundung, geophysikalische Messung und Beurteilung des Kiesvorkommens am Burgerberg wurde bei K... (S.46-56) unter der Einbeziehung des genannten Gutachtens von I.../V... näher dargestellt. K... führt zum Umfang der getätigten Ermittlungen zunächst aus, dass auf der Grundlage der Messprofile ein Untergrundmodell erstellt worden sei, welches zur Visualisierung der Ergebnisse eine Interpretation des Schichtverlaufs zwischen den Profilen erfordere. Als Grundlage für eine abschließend, volumenmäßige Bewertung des Rohstoffvorkommens und der Lagerstätte seien jedoch weitere Untersuchungen erforderlich (S. 49), was neben einer Verdichtung des Rasters in der Fläche insbesondere eine Detailuntersuchung der vermuteten Störungszonen/Flächen betreffe. Der Untersuchungsumfang entspreche dabei einer Vor- bzw. Übersichtserkundung (Prospektion) zur Überprüfung vermuteter Rohstoffvorkommen. Das Vorhandensein von Rohstoffen habe jedoch in den Messprofilen eindeutig nachgewiesen werden können.

78

Aus diesen Ausführungen wird bereits deutlich, welcher Maßstab in den Untersuchungen bei K... angelegt wurde. In der zusammenfassenden Darstellung der Abbauwürdigkeit (S.53) heißt es schließlich, dass unter Bezugnahme auf den Industrieverband S... und E... e.V. N... vom 02.10.2008 die „Untersuchungsergebnisse im Bereich der Bohrung 1 möglicherweise eine wirtschaftliche Gewinnbarkeit des Rohstoffes Kies und Sand erwarten" ließen. Einschränkend werden aber bei einer teilweise vorhandenen Überdeckung der Rohstoffe von 8 m und mehr die daraus folgenden hohen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen angesprochen. Der abbauwürdige Bereich sei durch Störungszonen und ein sich verschlechterndes Verhältnis von Abbaumächtigkeit zu Kiesmächtigkeit räumlich eng begrenzt. Eine weitergehende räumliche Konkretisierung von potentiellen abbauwürdigen bzw. nicht abbauwürdigen Flächen sei aber anhand dieser Stellungnahme nicht möglich.

79

Allein aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass aus der Sicht des Gutachters der Abbau am Burgerberg mit erheblichen Unsicherheiten und unternehmerischen Risiken behaftet ist. Wenn dann aber K... in den weiteren Ausführungen davon ausgehen, dass die Untersuchungen und Stellungnahmen jedenfalls mit einer „für die Flächennutzungsplanung ausreichenden Prognosegenauigkeit“ belegten, dass in den dargestellten Konzentrationsflächen Kies und Sand als Rohstoffvorkommen mit zum Teil erheblichen Mächtigkeiten im Untergrund vorhanden seien, ist dies unzureichend. Der Maßstab der Prognosegenauigkeit für eine Flächennutzungsplanung ist nicht von den Gutachtern vorzugeben, sondern folgt aus den gesetzlichen Vorgaben, hier Voraussetzung für die Ausweisung einer Konzentrationszone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

80

Die von K... getätigte Schlussfolgerung, dass auch unter Würdigung der noch vorliegenden Prognoseunsicherheiten, der in Teilbereichen aufgrund der Mächtigkeit der Überdeckung zu erwartenden technisch und organisatorischen anspruchsvollen Abbauverhältnisse sowie der in Teilbereichen potentiell auftretenden Störzonen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein flächenhafter oder zumindest teilweiser Abbau der Rohstoffe innerhalb der dargestellten Konzentrationsflächen in einem substanziell wirtschaftlich ausreichendem Umfang „grundsätzlich möglich“ sei, basierte vor diesem Hintergrund nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen auf unzureichenden Erkenntnissen.

81

(6.) Der Ausgangspunkt dieser Betrachtungen hat dabei das erforderliche Maß zielgerichteter Ermittlungen zu sein. Der Umfang dieser Ermittlungspflichten kann sich bei der hier primär beabsichtigen Verhinderung eines anderen – potentiell wirtschaftlichen – Standorts nicht in einer allgemeinen Prospektion der bergbaulichen Verhältnisse erschöpfen. Zudem sind die absatzwirtschaftlichen Annahmen für die Erlöse von Sand und Kies hinreichend glaubhaft zu machen. Dies ist der Antragsgegnerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats nicht geglückt, die vorgelegten Zahlen erweisen sich als nicht hinreichend tragfähig für die Abschätzung eines konkreten Abbauvorhabens in der Konzentrationszone.

82

Bei der Bewertung dieser Daten ist zunächst von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.12.2002 (BVerwGE 117, 287) für die Darstellung von Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entwickelt hat. Danach muss die Ausweisung einer Konzentrationszone an bestimmter Stelle Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standort ausscheiden. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, dem Vorhaben nach § 35 Nrn. 2 bis 6 BauGB an geeigneten Standort eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen. Aus dem Regelungszusammenhang, in den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hineingestellt ist, ergibt sich, dass nicht beliebige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss vielmehr durch städtebauliche Gründe legitimiert sein.

83

(7.) Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich der Ausschluss der privilegierten Vorhaben auf Teilen des Plangebiets nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dagegen ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB in Wahrheit zu verhindern. Die Gemeinde darf es mit einer bloßen Alibi-Ausweisung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht bewenden lassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, 4 C 15/01). Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die privilegierten Nutzungen in substantieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004, NVwZ 2005, S. 211; OVG RP, Urteil vom 08.12.2005, 1 C 10065/05; Urteil vom 18.01.2007, 1 C 10350/06 jeweils bei ESOVGRP).

84

(8.) Den Nachweis, ob die Ausweisung der Konzentrationszone der privilegierten Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in substantieller Weise Raum verschafft, hat grundsätzlich die planende Gemeinde, hier die Antragsgegnerin, zu erbringen. Sie hat damit auch erhebliche Zweifel, ob sich die Ausweisungen in einer Alibifunktion erschöpfen, zu widerlegen. Dieser Auftrag bestimmt zugleich den Umfang der Ermittlungspflichten im Rahmen von §2 Abs. 3 BauGB. Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragene Einwand, dass der Abbau immer mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden sei („vor der Hacke ist es dunkel“) ist als unbehelflich zurückzuweisen. Auch kann der nicht näher substantiierte Einwand der Unverhältnismäßigkeit die Prüfpflichten der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres einschränken (siehe dazu unten). Vielmehr bedürfte es hierzu schon im Ansatz näherer Darlegungen, um eine etwaige „Opfergrenze“ der Belastbarkeit einer Kommune bei Ermittlungen im Rahmen der Bauleitplanung glaubhaft zu machen.

85

(9.) Der Nachweis wirtschaftlichen Abbaus ist der Antragsgegnerin auf der Grundlage unzureichender Ermittlungen und Bewertung des Abwägungsmaterials nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB vor dem Hintergrund der umfassenden Beweisaufnahme des Senats hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsgutachtens vom 02.04.2009 letztlich nicht gelungen. Dies lag im Wesentlichen an einer Verkürzung des Prüfungsgegenstandes und der Ausblendung bzw. Negierung von Abbaurisiken.

86

Das vorgelegte Wirtschaftlichkeitsgutachten vom 02.04.2009 (B.../... D.../H...) und die zahlreichen nachfolgenden Stellungnahmen der Antragsgegnerin sowie der im Planaufstellungsverfahren tätigen und im gerichtlichen Verfahren als Sachbeistände herangezogenen Gutachter konnten den erforderlichen Nachweis nicht erbringen; auf der Grundlage der gerichtlichen Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass die verbleibenden Unsicherheiten in der Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes (§ 2 Abs. 3 BauGB) trotz der durchaus unternommenen Anstrengungen der Antragsgegnerin nicht ausreichen, eine tragfähige Kalkulation eines künftigen Kiesabbaus am Burgerberg zu begründen. Dies ist das für den Senat eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme.

87

(10.) Bereits im vorhergehenden Urteil vom 28.02.2008 (1 C 11131/07) hat der Senat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Aufstellungsverfahrens – schon im Hinblick auf die im Rahmen der Offenlage des Flächennutzungsplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB geäußerten Bedenken – oblegen hätte, nicht nur hinsichtlich der Qualität des am Burgerberg vorhandenen Kieses, sondern auch hinsichtlich der Mächtigkeit der Kiesschicht und der Höhe der Überdeckungsschicht und – damit verbunden – der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nachzugehen und insoweit eine Klärung herbeizuführen. Zumindest was die Höhe der am Burgerberg anzutreffenden Kies- und Überdeckungsschicht anbelangt, war es bereits in diesem Verfahren der Antragsgegnerin nicht gelungen, die aufgeworfenen Fragen im Verlauf des Verfahrens befriedigend zu beantworten.

88

(11.) Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten nicht geeignet waren, den Nachweis der Möglichkeit eines wirtschaftlich sinnvollen Kiesabbaus zu erbringen. Den umfassenden gegenteiligen Bekundungen der Antragsgegnerin und ihrer Gutachter im Laufe des Verfahrens (bis hin zum nachgelassenen Schriftsatz vom 13.09.2011) folgt der Senat dagegen im Ergebnis nicht.

89

Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. F... ist davon auszugehen, dass wegen Aussageunsicherheiten im Hinblick auf den Schichtenaufbau der Lagerstätte, Aussageunsicherheiten zu Qualität und Quantität des Rohstoffes, mangelnder Kenntnis der Lagerstätte und wegen des Umstandes, dass die für Kiese und Sande angesetzten Erlöse deutlich über den vom Statischen Landesamt und den Industrieverbänden veröffentlichten Werten liegen das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Wirtschaftlichkeitsgutachten einschließlich der darin berücksichtigten Voruntersuchungen nicht geeignet war, den Nachweis eines wirtschaftlich sinnvollen Kiesabbaus zu erbringen. Die Einwände der Sachbeistände der Antragsgegnerin waren nicht geeignet die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Er hat seine Position vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 10.02.2011 und 10.08.2011 und durch ergänzende schriftliche Stellungnahmen überzeugend verteidigt, so dass eine neue Begutachtung daher ausscheiden musste. Methodik, Inhalt und Darstellung des Gutachtens sind nicht zu beanstanden. An der Fachkompetenz des Gutachters hat der Senat keine Zweifel. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. F... ist daher aus der Sicht des Senats in vollem Umfang verwertbar.

90

(12.) Inhaltlich kam der gerichtliche Sachverständige zu folgenden Ergebnissen: Zunächst ging er im Ausgangspunkt hinsichtlich des Schichtenaufbaus in der Kiessandlagerstätte Andernach/Burgerberg davon aus, dass 7 Kernbohrungen sowie 84 geoelektrische Sondierungen im Grundsatz zur Verfügung stünden (S. 8). Er hat sodann auf der Grundlage der bereits vorliegenden Gutachten zu den Aussageunsicherheiten hinsichtlich des Schichtenaufbaus der Lagerstätte (Gutachten 3.2, S. 9f.) Stellung genommen und dies in den nachfolgenden Stellungnahmen (s. o.) eingehend vertieft. Insbesondere bemängelt der Gutachter dass auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungsergebnisse für betriebliche Planungen bzw. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung keine ausreichend genaue Vorratsberechnung hinsichtlich des zu erwartenden Rohstoffvorkommen sowie Ermittlung des zu erwartenden Anfalls an unverwertbarem Gestein (Abraum, Zwischenmittel) vorgenommen worden sei.

91

Hinsichtlich des Kenntnisstands über die Qualität der Kiessandlagerstätte Burgerberg führt der Sachverständige (Gutachten 4.1f S. 16f.) aus, dass aus den umfangreichen Untersuchungen zusammenfassend festzustellen sei, dass eine Eignung als Gesteinskörnung für Beton bzw. für den Straßenbau zwar als wahrscheinlich anzunehmen sei. Da allerdings die Proben nicht den einzelnen Bohrungen zugeordnet worden seien, sei es nicht möglich zu beurteilen, ob die vorliegenden Ergebnisse repräsentativ für die Lagerstätte Burgerberg seien. Dies allein lasse schon daran zweifeln, dass die Eignung zum Kiesabbau sachgerecht belegt wurde, könne aber insofern dahinstehen, weil die Wirtschaftlichkeit des Abbaus im engeren Sinne (Kosten und Erlöse) selbst bei unterstellter ordnungsgemäßer Zuordnung der Proben unzureichend geprüft wurde.

92

Der Gutachter wendet sich sodann unter Nr. 5 (S. 23 f.) seiner Untersuchungen der den Details der Wirtschaftlichkeit des Abbaus der Kiessand Lagerstätte Andernach/Burgerberg zu. Bei den untersuchten Abbaufeldern 1 und 2 stellt er ein Verhältnis von Abraum zu Rohstoff bzw. Überdeckung Rohstoff von 1:1,78 fest. Durch die Begrenzung der untersuchten Abbauflächen auf Teilflächen der Konzentrationsflächen ergebe sich ein günstigeres Verhältnis als dies bei vollständiger Zugrundelegung anzunehmen wäre (1:1,5 bei Vernachlässigung von Zwischenschichten und etwa 1:1,2 bei Berücksichtigung dieser Schichten).

93

Bereits im Urteil vom 28.02.2008 (1 C 11131/07) hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die AG für Steinindustrie in einem Schreiben vom 22. März 2007 an die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass für die Wirtschaftlichkeit des Abbaus das Verhältnis von Abraum zur Mächtigkeit von entscheidender Bedeutung sei und im Durchschnitt das Verhältnis zwischen Abraum und gewinnbarem Kies mindestens 1:2,5 betragen solle. Zwar konnte die Beweisaufnahme des Senats nicht bestätigen, dass es sich hierbei um eine absolut zwingende Voraussetzung bzw. ein „sachverständiges Credo“ handelt. Dennoch ist deutlich geworden, dass die so gravierende Abweichung von diesem Orientierungswert der Praxis mit nicht unerheblichen Risiken im Rahmen der Kostenkalkulation einhergeht. Dies haben die Berechnungen des Gutachters zur Überzeugung des Senats belegt:

94

Der Sachverständige führte in Kapitel 3.2.3 seiner ersten Ausarbeitung und sodann vertiefend in den weiteren Stellungnahmen aus, dass allein schon der Abzug von 10% der Lagerstättensubstanz wegen unverwertbarer Zwischenschichten zu einem Verhältnis Überdeckung/Rohstoff von 1m³:1,2 m³ führe. Die Gutachter Prof. B..., Prof. N...-D... und Dr. H... seien in ihrem Gutachten aus dem April 2009 dagegen von einem Verhältnis von 1 m³ Abraum : 1,78 m³ Nutzgestein ausgegangen. Schon der Ansatz von 10 % unverwertbaren Zwischenschichten führe dazu, dass anstelle von 0,56 m³ Abraum 0,83 m³ Abraum je m³ Nutzgestein bewegt werden müssten. Setze man die von den Gutachtern veranschlagten 2,00 €/t für Abraumbewegungen an, bedeute dies Zusatzkosten in Höhe von 1,05 €/m³ Nutzgestein bzw. bei 1,8 t/m³ von 0,58 €/t Nutzgestein. Diese Auswirkungen von Aussageunsicherheiten auf die Betriebskosten seien in dem Wirtschaftlichkeitsgutachten weder untersucht noch thematisiert worden. Nach alledem seien weitere Erkundungen zwingend zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Abbaus erforderlich.

95

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen auf dieser Grundlage auch zur Überzeugung des Senats Unsicherheiten sowohl wegen des vermuteten und teilweise gesicherten hohen Überdeckungsverhältnisses, als auch wegen des Schichtenaufbaus selbst. Der Sachverständige konnte auch auf entsprechende Vorhalte der Antragsgegnerin und ihrer Gutachter für den Senat überzeugend ausführen, dass sich die festgestellten geringen Widerstandswerte in der Kiesschicht gravierend auf die Berechnung der Wirtschaftlichkeit auswirken können. Durch die nicht schichtspezifische Erfassung der Widerstandswerte sei der Anteil der feinkorndurchsetzten Substanz und damit deren Auswirkungen auf die Rentabilität des Kiesabbaus am Burgerberg nicht feststellbar. Unverwertbare Zwischenschichten könnten aber ganz erheblichen Einfluss auf das Verhältnis Überdeckung/Rohstoff und die Wirtschaftlichkeit des Abbauvorhabens insgesamt haben. Am Burgerberg seien aber nicht nutzbare bindige Zwischenschichten bis zu einem Anteil von 27 % festzustellen, die Kornzusammensetzung sei indessen sowohl für die Kosten als auch für die Erlöse von Bedeutung. Zum Beleg verweist Dr. F... auf Anlage 1 seiner Ausarbeitung hinsichtlich der Auswertung der geo-elektrischen Sondierungen. Danach seien eben 27 % der untersuchten Gesamtlängen innerhalb der sogenannten 2. Schicht (Kiesschicht) als Bereiche mit „hohen“ bzw. „erhöhten“ Feinkornanteilen ausgewiesen. Die von I...-V... vorgenommene Abschlagberechnung sei nicht plausibel, da in den Zusammenfassungen der Ergebnisse aus der Geoelektrik innerhalb der abgegrenzten Kiessandschicht keine notwendige Differenzierung vorgenommen worden seien. So sei für die gesamte 2. Schicht (Kiesschicht) hier jeweils „hoher Feinkornanteil“ oder „erhöhter Feinkornanteil“ angemerkt worden. Eine konservative Abschätzung müsste folglich zum gegenwärtigen Kenntnisstand entsprechend der in den vorliegenden Untersuchungsberichten enthaltenen Angaben im Bereich der jeweiligen Sondierungen von 100 % feinkorndurchsetzter und daher womöglich nicht abbaubarer Substanz ausgehen. Der Sachverständige hat in der mündliche Verhandlung am 10.02.2011 (vgl. Protokoll, S. 8f) zudem unter Hinweis auf Anlage 4 zum Gutachten darauf hingewiesen, dass die Bereiche ohne hinreichende Aufschlussdaten sowohl die von der Antragsgegnerin für den Abbau vorgesehenen Flächen (primär 42 ha), als auch die übrigen Flächen im Rahmen des Flächennutzungsplans beträfen und hierzu auf die Karte Bl. 276 in den Verwaltungsakten (Anlage 1 zum Gutachten vom 2. April 2009) verwiesen.

96

Diesen Einschätzungen schließt sich der Senat insgesamt auch auf der Grundlage der eingehenden Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen und dem umfassenden Schriftsatzwechsel der Beteiligten an. Auch die Antragsgegnerin hat letztlich nicht substantiiert die Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters Dr. F... in Frage gestellt. So hat sie etwa ohne weiteres zugestanden, dass die Messgenauigkeit des geo-elektrischen Untersuchungsverfahrens nicht mit Bohrungen gleichwertig ist und dass die Flächen am Burgerberg unterschiedlich zu bewerten seien sowie dass der Schichtenaufbau eine Interpretation erfordere. Letztlich ist sie jedoch der Auffassung, dass selbst bei Anerkennung der Defizite weitere Untersuchungen unverhältnismäßig und schon von daher nicht geboten seien. Eine solche Grenze der Verhältnismäßigkeit lässt sich jedoch nicht abstrakt nach einer bestimmten Kostenhöhe definieren, sondern ist aus den Anforderungen der konkreten Lagerstätte zu ermitteln. Insbesondere kann nicht pauschal argumentiert werden, bei Verbrauch einer bestimmten Summe für eine Untersuchung im Sinne einer Prospektion seien generell die Anstrengungen unternommen worden, die rechtlich verlangt werden könnten. Dies folgt schon daraus, dass die Gemeinde nicht verpflichtet ist, einen Flächennutzungsplan mit der Ausweisung von Konzentrationszonen zu beschließen (s.u.).

97

(13.) Neben dem Lagerstättennachweis und dem Schichtenaufbau sind zur Überzeugung des Senats im Rahmen der Berechnungen die Erlösansätze aus dem Wirtschaftlichkeitsgutachten für den Senat nicht plausibel und damit ebenfalls „Bestandteil“ einer unzureichenden Ermittlung im Rahmen von § 2 Abs. 3 BauGB.

98

Im Wirtschaftlichkeitsgutachten vom 02.04.2009 wird bei der Erlösbestimmung auf „verfügbare Preisdaten“ und „Gespräche mit lokalen Experten“ abgestellt. Im Rahmen seines Gutachtens führt der gerichtliche Sachverständige zu den Erlösansätzen (Nr. 5.4.3) zunächst sinngemäß aus, dass Preislisten als Erkenntnisquelle für Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach Möglichkeit nicht maßgeblich herangezogen werden sollten. Sodann benennt der Sachverständige von ihm eingeholte Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz aus den Jahren 2005 bis 2009, wonach die zu erzielenden Erlöse aus dem Kiesverkauf deutlich unter den im Gutachten der Antragsgegnerin angenommenen Werten liegen. Zusammengefasst lägen die im Bundesland Rheinland-Pfalz für Kies und Sand erzielbaren Erlöse deutlich unter den dort angenommenen Zahlen. Daraus ergebe sich zwar nicht zwangsläufig eine Unwirtschaftlichkeit des Abbaus der Lagerstätte; eine Bedarfsprognose und eine daraus abgeleitete Absatzmengenprognose für den Kiessandabbau sowie eine Nacherkundung der Lagerstätte sei aber Grundvoraussetzung für eine Wirtschaftlichkeitsabschätzung.

99

In der weiteren Analyse hat der Sachverständige die Preisangaben aus der Gegenschrift der Wirtschaftsgutachter vom 21.03.2010 auf die vermuteten Vorkommen der Lagerstätte umgerechnet und dabei einen Mittelwert für die Erlöse von 7,19 € errechnet. In seinen späteren Stellungnahmen hat er diese Berechnungen noch ergänzt und vertieft. Insbesondere hat er umfassend die bestehende Quellenlage für Erlöse aus Sand und Kies dargestellt und darüber hinaus in seiner Stellungnahme zu dem „Themenschwerpunkt Erlöse für Kies“ vom 15.04.2011 die gewichteten Mittelwerte auf der Grundlage der Preisinformation der Antragsgegnerin errechnet. Dabei kam er hinsichtlich der Firma A. auf einen Wert von 7,117 €/t, nach den Rechnungen der AG für Steinindustrie auf einen Wert von 7,767 €/t und hinsichtlich der Firma Betonwerke C. für Rohstoffbezug von der AG für Steinindustrie auf einen Wert von 7,188 €/t. Zusammenfassend sei damit festzustellen, dass sämtliche auf der Grundlage der Stellungnahme der Gutachter B.../N...-D.../H... vom 05.12.2010 ermittelten Durchschnittspreise unter den im Gutachten vom 02.04.2009 angenommenen Durchschnittspreisen von 7,87 bis 9,43 €/t lägen. Das hält der Senat für plausibel.

100

Die von der Antragsgegnerin unter Vorlage gutachterlicher Stellungnahmen von B.../N...-D.../H... vom 05.12.2010, 09.02.2011 vom 03.03.2011 15.05.2011 und vom 13.11.2011 sowie weiterer gutachterlicher Stellungnahme von I.../V... (u.a. vom 08.02.2011) dagegen erhobenen Einwände greifen vor diesem Hintergrund nicht durch.

101

(14.) Zunächst ist der Einwand, die verwendeten Preislisten seien grundsätzlich aussagekräftiger als statistische Daten nicht nur äußerst fragwürdig, sondern auch durch die Berechnung des Gerichtsgutachters nicht (mehr) erheblich, da auf der Grundlage der vorgelegten Preislisten die avisierten Erlöse nicht zu erzielen sind. Zudem hält es der Senat für methodisch nicht für hinnehmbar, dass vorhandene statistische Daten bei einem Wirtschaftsgutachten vollkommen ausgeblendet werden und dabei diese nicht einmal eine Erwähnung finden. Die hierzu gemachten Angabe, Preisstatistiken seien zwar bekannt gewesen, aber generell nicht verwertbar, entspricht nicht den Grundsätzen einer transparenten Begutachtung, zumal dieser Umstand in keiner Weise angedeutet worden ist. Auf mögliche Zeugenaussagen zu der Frage, ob statistische Daten als Grundlage für Kalkulationen geeignet seien, kam es zur Überzeugung des Senats nicht an, da das Ermittlungsdefizit in der vollkommenen Ausblendung von Statistiken liegt. Damit ist keineswegs ausgeführt, dass diese als einzige Erkenntnisquellen für die Prognose dienen sollen. Im Übrigen könnte eine etwaige Zeugenaussage eine sachverständige Begutachtung nicht ersetzen.

102

Schließlich ist die seitens der Antragsgegnerin geäußerte Kritik der Gutachter benenne seine Prämissen nicht wissenschaftlich – z.B. den Begriff „ausreichend“ bei der Frage nach der Aussagesicherheit einer „Prefeasibility“-Studie – für das Ergebnis dieses Verfahrens unmaßgeblich, da es vorrangig Sache der planenden Gemeinde ist nachzuweisen, dass dem privilegierten Rohstoffabbau in der Konzentrationszone substanziell Raum verschafft wurde. Gelingt dies nicht, so obliegt es umgekehrt nicht dem Gutachter, seinerseits wissenschaftlich die Voraussetzungen für einen solchen Nachweis generell-abstrakt zu definieren. Das Merkmal „substanziell Raum verschaffen“ ist vielmehr auf der Grundlage der bereits zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Gegebenheiten des jeweiligen Abbaugebiets in jedem Einzelfall zu überprüfen und nachzuweisen. Pauschal angelegte Kriterien sind jedenfalls dann zu beanstanden, wenn für den Planungsträger erkennbar ist, dass mit den gewählten Methoden der privilegierten Nutzung nicht hinreichend Raum verschafft wird bzw. werden könnte. Er ist dann verpflichtet, sein Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und ggf. abzuändern. Will die Gemeinde indessen an den einmal gefundenen Kriterien festhalten, muss sie ggf. auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten (vgl. zur Windkraft: BVerwG, Urteil vom 24.01.2008, NVwZ 2008, 559; Urteil vom 15.09.2009, BauR 2010, 82; Scheidler, WiVerw 2011/3, 117ff <130> m.w.N.).

103

Zugleich ist es damit nicht Sache des mit der Prüfung des durch den Senats beauftragten Gutachters, seinerseits ein wissenschaftlich fundiertes Konzept auszuarbeiten, ob der Kiesabbau in einem bestimmten Abbaubereich wirtschaftlich möglich ist oder nicht. Vielmehr ist es dessen Aufgabe gewesen, die Richtigkeit der Annahmen und des Vorgehens der Antragsgegnerin bei der rohstoffwirtschaftlichen Begutachtung und damit die Geeignetheit der Ermittlungen im Rahmen von § 2 Abs. 3 BauGB zu überprüfen.

104

Die Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen haben die Antragsgegnerin und die von ihr bestellten Gutachter in der Folgezeit nicht mehr plausibel in Frage stellen können. Insbesondere ist das mehrfach vorgetragene Argument, die „angeblichen Mängel“, die der Gutachter Dr. F... festgestellt habe, seien allesamt nicht kausal für die Kalkulation, zurückzuweisen. Allein die ungeklärte Absatzsituation reicht diesbezüglich schon aus, um an die Grenze der Rentabilität zu gelangen; sofern sich dann weitere Risiken realisieren sollten, wäre der Betrieb ggf. dauerhaft unrentabel, von einem „substanziellem Raum verschaffen“ könnte dann nicht mehr ausgegangen werden.

105

Sowohl die Abbau- als auch die Erlössituation bleiben nach alledem mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die sich trotz der umfassenden Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung durch den Senat nicht auflösen ließen. Das Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB liegt mithin vor.

106

(15.) Dagegen kann die Bedeutung der „heterogenen Eigentumsverhältnisse“ im Rahmen von zu § 2 Abs. 3 BauGB letztlich offen bleiben Die offenbar vielfältigen Eigentumsverhältnisse am Burgerberg dürften dabei durchaus ein ernstzunehmendes Hindernis für den Abbau darstellen. Zwar gilt, dass auch die Flächennutzungsplanung insofern eine Art „Angebotsplanung“ darstellen kann, die tatsächliche Umsetzung darf indessen auch nicht praktisch ausgeschlossen sein. Im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB ist indessen bereits an dieser Stelle festzustellen, dass die dortigen Eigentumsverhältnisse den Planern weder eine gesonderte Ermittlung, noch eine Abwägungsentscheidung wert waren. So wurde etwa in der Bürgerversammlung vom 05.12.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zu der Frage der Eigentümer keinerlei Untersuchungen geben werde. Im gerichtlichen Verfahren wurde hierzu noch ausgeführt, dass die höhere Wertigkeit des Grundstücks die Eigentümer schon veranlassen werde, einem potentiellen Abbauunternehmer die vorübergehende Nutzung des Grundstücks einzuräumen. Zum anderen stünden ansonsten Verfahren zur Verfügung (Flurbereinigung, Umlegung und notfalls Enteignung nach Landesenteignungsgesetz), um die zivilrechtlichen Voraussetzungen für einen Abbau zu erreichen. Dies gestaltet sich jedoch in der Praxis als außerordentlich schwierig, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist. Zudem dürften vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2010 (UPR 2010, 396 – „gravierende Eigentumsbeschränkung zu Gunsten Privater…“) diese Hürden noch gestiegen sein. Der Umstand, dass offenbar die fraglichen Flächen im Eigentum einer Vielzahl von Personen stehen, wird jedenfalls dann als erheblich kostentreibender Faktor anzusehen sein, wenn eine Vielzahl von Eigentümern über sog. Sperrparzellen verfügt.

107

Allein in der völligen Ignorierung diese Frage bei der Ermittlung könnte daher ebenfalls ein weiteres Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit gesehen werden, auch wenn eine detaillierte kalkulatorische Berücksichtigung wohl nicht zu fordern wäre. Diese Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da sich der Plan bereits aus den anderen Gründen als unwirksam erweist.

108

3. Die zuvor dargestellten Fehler sind auch nicht nach der Planerhaltungsvorschrift des §214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.

109

a. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert ihrerseits mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, so dass der Maßstab hinsichtlich Ermittlung und Bewertung sowie den Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Planerhaltung praktisch gleichlaufend ist.

110

b. Hier liegen wie ausgeführt Ermittlungsdefizite in mehrfacher Hinsicht vor: Dies betrifft zum einen den Schichtenaufbau der künftigen Lagestätten sowie das Überdeckungsverhältnis von Abraum zu Rohstoff und damit zusammenhängend der Kiesanteil als regelmäßig höherwertiger Bestandteil. Der andere Bereich betrifft den absatzwirtschaftlichen Teil und die damit zusammenhängenden Prämissen der Antragsgegnerin und ihrer Sachbeistände.

111

c. Die benannten Mängel betreffen auch wesentliche Punkte. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um "gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was sich für die beschriebenen Parameter nicht negieren lässt. Der ungeklärte hohe Feinkornanteil sowie der Anteil unverwertbarer Zwischenschichten und Überdeckungsverhältnisse und die damit zusammenhängende Rentabilität des gesamten Vorhabens können ebenso wenig als unwesentlich bezeichnet werden, wie die Fragen der Absatzwirtschaft und damit einhergehend die Rentabilität einer am Burgerberg hypothetisch zu errichtenden Abbaustätte.

112

d. Die genannten Mängel waren zumindest teilweise auch "offensichtlich" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 99. EL 2011, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde daher, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.

113

Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Kiesabbaus am Burgerberg im Wesentlichen aus den Bebauungsplanakten selbst. Der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage bei einer komplexen Materie wie der Abbauwürdigkeit von Rohstoffvorkommen in einem bestimmten Gebiet im Hinblick auf geologische, geophysikalische und betriebswirtschaftliche Aspekte für ein Ratsmitglied nicht ohne weiteres zu überblicken ist, entlastet die Antragsgegnerin dabei nicht. So hat es etwa der Rat nicht für erforderlich angesehen, im Hinblick darauf, dass das Wirtschaftsgutachten offenbar erst am Tag der Abstimmung ausgefertigt vorlag, weitere Beratungszeit in Anspruch zu nehmen. Die Problematik des Gutachtens (Prefeasibility-Studie bzw. Prospektion, Unsicherheiten im Schichtenverlauf und andere Aussageunsicherheiten, Preisannahmen ohne jegliche Absicherung in der Statistik und nur aufgrund von Preislisten und „Angaben lokaler Experten“) wurde damit praktisch ausgeblendet. Dies ist auch offensichtlich im Sinne der Norm. Die Abwägung (beginnend bei der Begründung von K... – siehe die blauen Felder) übernimmt ohne inhaltliche Auseinandersetzung die Wirtschaftlichkeitsdaten und konzentriert sich praktisch nur auf die Standortalternativen.

114

e. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der interkommunalen Abstimmung wirken sich zur Überzeugung des Senats auch bei der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Allgemein genügt dabei nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 9. Oktober 2003, BauR 2004, 1130). Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn bestimmte Belange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann dabei von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, ZfBR 2005, 270 <272> zu Umweltbelangen), aber auch von dem Maß der verursachten Abweichung bei den der Prognose zugrunde gelegten Daten.

115

Je größeres Gewicht den Belangen - hier insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG - zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können (BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, ZfBR 2005, 270 <272). Gibt es demnach erhebliche Defizite im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so ist auch von einer möglichen Kausalität auszugehen.

116

Hier wären weitere Ermittlungen indessen schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung angezeigt gewesen, was sich bereits aus den Akten ohne weiteres ergab und im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt worden ist. Nach alledem hat die Antragsgegnerin die Eignung der ausgewählten Konzentrationsflächen auf der Grundlage unzureichender Ermittlungen festgesetzt, die sich auf die Wirksamkeit des Planes auswirken.

117

f. Für eine etwaige künftige Planung ist zu beachten, dass eine Steuerung des Rohstoffabbaus nicht um jeden Preis über einen Flächennutzungsplan zu erfolgen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst geklärt, dass es dann, wenn im gesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden ist und die Gemeinde daher keine Konzentrationszone im Flächennutzungsplan vorsehen darf, beim allgemeinem Zulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB bleibt (vgl. zur Windkraft: Urteil vom 17.12.2002, BVerwGE 117, 287 <296>). Wenn der Träger der Flächennutzungsplanung dementsprechend nach entsprechenden Prüfungen zu der Auffassung gelangt, für seinen Zuständigkeitsbereich sei es im Hinblick auf entsprechende örtliche Besonderheiten nicht möglich, eine ausgewogene Planung zu beschließen, hat er sich darauf zu beschränken, die Zulassung des Rohstoffabbaus im Rahmen der Anwendung von § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Geltendmachung von öffentlichen Belangen im Einzelfall zu steuern (BVerwG, Urteil vom 24.01.2008, 4 CN 2/07; Urteil vom 17.12.2002 a.a.O. S. 295 f.). Entsprechendes gilt für das hier in Betracht kommende wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, in dem zwar die Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, städtebauliche Belange aber zu berücksichtigen sind (§ 38 S. 1 BauGB).

118

4. Auf die Frage, ob hier eine ordnungsgemäße Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB erfolgt ist, es nach alledem nicht mehr an. Ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes gerecht wird, kann von vorneherein nur dann vorliegen, wenn zuvor der Sachverhalt hinreichend ermittelt worden ist (vgl. zum Inhalt des Abwägungsgebots die st. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Da der Flächennutzungsplan vorliegend bereits wegen des festgestellten Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB aufzuheben war, bedarf es hinsichtlich der weiteren Frage, ob die Abwägung – etwa hinsichtlich Naturschutz, Denkmalschutz und Landschaftsschutz – sachgerecht erfolgt ist, keine weiteren Ausführungen.

119

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

120

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

121

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

122

Beschluss

123

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.


Tenor

Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 3/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „P... II“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 01.10.2009 als Satzung beschlossen und am 05.12.2009 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen haben die Antragsteller am 01.12.2010 Normenkontrollantrag erhoben.

2

Der Plan umfasst einen ca. 4,5 ha großen Bereich am süd-östlichen Rand der bebauten Ortslage des A.er Stadtteils ... und sieht die Errichtung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) für etwa 50 Wohnbauvorhaben vor. Die neuen Planflächen sollen u.a. das Baugebiet „P... I“ und die Bebauung an der Straße Pl... mit dem Baugebiet „In der S...“ im Westen verbinden und sehen hierzu eine Verbindungsstraße in „verkehrsberuhigendem Ausbau“ vor. Darüber hinaus sind weitere Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen zur Erschließung der einzelnen Baugrundstücke vorgesehen. Für die Landwirtschaft ist im nordöstlichen Teil des Plangebiets nach Süden von der Pö... Straße abzweigend ein neuer Weg als Ersatz für innerhalb des Gebiets entfallenden Wegeflächen vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat im Aufstellungsverfahren hinsichtlich der für die Anwohner zusätzlich entstehenden Lärmbelastung eine Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... (Nov. 2008) und zwei schaltechnische Begutachtungen des Ing.-Büro Pi... (17.12.2006 und 20.11.2008) eingeholt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

3

Unter Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind darüber hinaus bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO geregelt. Diese betreffen unter anderem die Form und Neigung der Dächer, die Zulässigkeit von Dachaufbauten einschließlich der Anlagen zur Sonnenenergienutzung sowie die Materialien der Dacheindeckungen und Außenwandflächen sowie Einfriedungen und Stützmauern.

4

Die Antragsteller begründen ihre Normenkontrollanträge wie folgt:

5

Sie seien Eigentümer von Wohnhäusern, die am Rande des Bebauungsplanes gelegen seien sowie auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Baugebietes. Der Bebauungsplan sei unter anderem rechtlich unwirksam, weil es an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle und er außerdem zu unzulässigen Schallimmissionen an den bestehenden Wohnhäusern führe.

6

Die städtebauliche Erforderlichkeit fehle schon, weil es keinen Bedarf für eine Ausweisung von Bauplätzen in diesem Umfang gebe. Innerhalb des Ortsteils ... gebe es noch 40 Bauplätze, die sich in privater Hand befänden und drei bis vier bebaubare Plätze, die im Eigentum der Stadt A. stünden. Es gebe des Weiteren 20 mögliche Bauplätze, die zwar außerhalb von Bebauungsplänen aber an voll erschlossenen Straßen lägen. Der vorliegende Bebauungsplan füge den unbebauten, im Ortsbereich liegenden Grundstücken weitere 50 Wohneinheiten zu, für die angesichts der rückgehenden Bevölkerungsstruktur ein städtebauliches Erfordernis nicht ersichtlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2004, 4 CN 4/03) sei ein Bebauungsplan nicht erforderlich, wenn mit seiner Verwirklichung nicht innerhalb von 10 Jahren gerechnet werden könne. Dies sei hier aufgrund der vorgesehenen Erschließungsaufspaltung in zwei Teilbereiche und des geringen Bedarfs an Bauplätzen der Fall.

7

Die Ausweisung eines so großen Baugebietes sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV im Rahmen der Planung unbeachtet geblieben seien. Nach dem Grundsatz 26 des LEP IV habe sich die eigene Entwicklung der Gemeinde an den begründeten Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen zu orientieren. In diesem Zusammenhang verstoße die Abwägung des Bebauungsplanes gegen §1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen sei und zur Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen seien, um die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß zu begrenzen.

8

Der Bebauungsplan entspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung und verstoße damit gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach Ziel 31 des LEP IV sei die quantitative Flächeninanspruchnahme bis zum Jahre 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei sei der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Für den Landkreis Mayen-Koblenz sei indessen ein Bevölkerungsrückgang von 1,7 % im Zeitraum von 2006 bis 2020 vorausgesagt, der bis zum Jahre 2050 auf 17 % ansteigen werde. Demzufolge sei ein Bedarf von 52 durch den Bebauungsplan neu im bisherigen Außenbereich geschaffenen Wohnbauvorhaben schon wegen der demografischen Entwicklung nicht veranlasst.

9

Das Ziel 32 des LEP IV verlange zudem vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung die Einführung von Schwellenwerten zu der weiteren Wohnbauflächenentwicklung als Ziele der Raumordnung. Diese seien unter Berücksichtigung der mittleren Variante der Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz aufgrund bestehender Flächenreserven zu begründen. Der Bebauungsplan sehe vor diesem Hintergrund eine unzulässige Bevorratung von Grundstückflächen vor.

10

In den ländlichen Räumen sei zudem nach dem Ziel 33 des LEP IV eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im Personennahverkehr verfügten. Nach Ziel 34 habe die Ausweisung neuer Wohnflächen in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten zu erfolgen.

11

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hier maßgeblichen Werte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) eingehalten werden könnten. Der im Verfahren zunächst beauftragte Sachverständige Pi... sei bei einer ersten Berechnung mit der Annahme von 1.311 Fahrzeugen in 24 Stunden zu dem Ergebnis gekommen, dass am Wohnhaus P... Nr. 4 der Nachtwert nicht eingehalten werden könne und habe daher eine Geschwindigkeitsreduzierung im Planbereich auf 30 km/h vorgeschlagen. In seiner weiteren schalltechnischen Untersuchung vom 20.11.2008 relativiere der Sachverständige diese Überschreitung, in dem er nunmehr nur noch ein Verkehrsaufkommen von 555 Fahrzeugen ansetze. Immerhin räume die Untersuchung ein, dass bei den bestehenden Wohnhäusern der Straße „In der S...“ 13 und 17 Lärmerhöhungen zwischen 9,6 und 11,5 dB(A) aufträten. Auch dies sei nicht abgewogen und könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung gerade noch eingehalten würden. Die drastische Verschlechterung der Wohnsituation habe für die Antragsgegnerin kein Abwägungsmaterial dargestellt.

12

Der Bebauungsplan leide auch an weiteren rechtlichen Mängeln. So sei er zu etwa einem Drittel nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Es bestünden auch Bedenken gegen die Planung dahingehend, dass ein am Rande des Gebiets verlaufender Wirtschaftsweg offenbar in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden sei, aber keine Aussage über seine weitere Existenz getroffen werde, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er entgegen dem Flurbereinigungsrecht eingezogen worden sei.

13

Die im Bebauungsplan zugleich getroffenen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsfestsetzungen seien im weiten Umfang abwägungsfehlerhaft. Solche örtlichen Bauvorschriften seien nur unter besonderen Voraussetzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets bzw. zum Schutz bestimmter Ortsteile, Straßen und Plätze zulässig. Es werde nicht dargetan, warum es sich bei dem neuen Plangebiet um eine solche bestimmte Ortslage handele, die einen besonderen Gestaltungsschutz rechtfertigen würde. Insbesondere bleibe unklar, welche gestalterische Zielsetzung mit Nr. B 3 der Textfestsetzungen erreicht werden solle. Darüber hinaus seien die Regelungen zur Sonnenenergienutzung widersprüchlich und nicht der Auslegung zugänglich. Unwirksam sei ferner die Bestimmung der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen, wonach geregelt sei, dass Böschungen auf den Privatgrundstücken ohne Forderungen einer Gegenleistung zu dulden seien.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

den Bebauungsplan „P... II der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Die Ausführungen zu der Bauplatzsituation im Bereich der Stadt A. und insbesondere im Stadtteil ... seien unzutreffend. Insbesondere befinde sich im Stadtteil ... kein einziges bebaubares Grundstück mehr im städtischen Eigentum und auch die in privater Hand befindlichen wenigen noch vorhandenen Baulücken seien aufgrund der privaten Verfügungsmacht für Bauwillige in den allermeisten Fällen nicht zugänglich. Auch die Behauptung, die im Plangebiet etwa vorgesehenen 50 Bauplätze seien angesichts der zurückgehenden Bevölkerungsstruktur nicht erforderlich, sei unzutreffend. Vielmehr sei im Stadtteil ... kein Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten zwei Jahrzehnten festzustellen, sondern diese seien seit den neunziger Jahren mit sehr geringen Schwankungen weitgehend konstant.

19

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die insgesamt 18 neuen Bauplätze in dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan P... I nach Abschluss der Grundstücksneuordnung sehr zügig an Bauwillige verkauft und innerhalb weniger Jahre vollständig mit Wohnhäusern bebaut worden seien. Dies zeige, dass für Wohnbauplätze im Stadtteil ... bei angemessener Preisgestaltung durchaus eine stabile Nachfrage bestehe. Nach dem nunmehr seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes P... I mehr als 10 Jahre verstrichen seien, sei im Rahmen der Eigenentwicklung und der Stabilisierung der Einwohnerzahl des Stadtteils ... die Ausweisung eines neuen Baugebiets zwecks Bereitstellung geeigneter Bauplätze nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, um die im Stadtteil vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge weiter aufrecht zu erhalten. Dabei werde die quantitative Flächeninanspruchnahme dem tatsächlichen Bedarf angepasst, in dem die Erschließung des Baugebietes in zwei Bauabschnitten entsprechend der jeweiligen konkreten Nachfrage gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum erfolgen könne. Zu beachten sei auch, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan praktisch um eine Lückenschließung zwischen den benachbarten Gebieten „In der S…“ und „P... I“ handele, die zu einer städtebaulichen sinnvollen und im Rahmen der Siedlungsentwicklung grundsätzlich zu bevorzugenden Arrondierung der Ortslage beitrage.

20

Hinsichtlich der Lärmschutzsituation sei klarzustellen, dass die erste Abschätzung der Lärmsituation durch das Ing.-Büro Pi... auf einer pauschalierten und rein theoretischen „worst case-Betrachtung“ der Verwaltung beruht habe. Bei dieser sei angenommen worden, dass praktisch der gesamte Ziel- und Quellverkehr aus den südlichen und südwestlichen Ortslagen des Stadtteils ... ausschließlich die neue Straßenverbindung benutzen würde. Auch bei dieser grob überschlägigen Abschätzung seien jedoch Grenzwerte für den Verkehrslärm noch einzuhalten gewesen. Aufgrund der bereits frühzeitig geäußerten Kritik von Anwohnern sei dann jedoch im Rahmen der weiteren Planung eine fundierte und detaillierte Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... mit konkreten Zählungen und Verkehrsmengenberechnungen für die einzelnen Straßenabschnitte beauftragt worden. Auf Grundlage der konkreten Ergebnisse und Prognosezahlen sei sodann die genauere Lärmuntersuchung und Prognose durch das Ing.-Büro Pi... möglich gewesen. Die Ergebnisse dieser detaillierten Untersuchungen stellten klar, dass in den angrenzenden Straßen - insbesondere in der Straße „In der S...“ - keine Überschreitung der Lärmrichtwerte für den Verkehrslärm im Wohngebiet zu befürchten seien, auch wenn zweifellos durch die Änderung einer Sackgasse in eine durchgehende Wohnerschließungsstraße eine prozentual beträchtliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu erwarten sei. Gleichwohl lägen diese Verkehrsbelastungen weit unterhalb der Schwellen für verkehrsberuhigte Wohnbereiche (max. etwa 1.000 Pkws am Tag) und im Rahmen vergleichbarer Wohngebiete in den Ortsteilen und der Kernstadt von A..

21

Die Anbindung der Wirtschaftswege sei mit der Landwirtschaft und den Trägern der öffentlichen Belange abgestimmt worden. Die Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 88 LBauO ergebe sich aus der „randlichen Lage“ des Gebiets mit deutlicher Fernwirkung für das Orts- und Landschaftsbild und entspreche im Übrigen den im Stadteil... bereits weitgehend vorhandenen gestalterischen Gemeinsamkeiten im Sinne eines „kleinsten gemeinsamen Nenners“.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die Normenkontrollanträge sind zulässig aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

24

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, welche die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist.

25

Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss hingegen aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, 4 BN 44/10; BVerwG vom 24.9.1998 NJW 1999, 592; vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1413; vom 20.9.2005 BauR 2006, 352). Vorliegend können die Antragsteller geltend machen, dass durch die mit Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans deutlich erhöhten Lärmbelastungen durch Straßenverkehr abwägungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.02.2011, 8 C 10696/10, ESOVG). Es kann daher dahinstehen, ob tatsächlich alle Antragsteller auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets sind.

II.

26

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des §47 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben worden.

B.

27

Der Normenkontrollantrag ist jedoch überwiegend unbegründet.

I.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

29

Die Antragsgegnerin hat hierzu in Ihrer Begründung ausgeführt, dass zum Erhalt der Bevölkerung im Ortsteil ... und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Kindergarten und Gemeinschaftshaus die Ausweisung eines weiteren Baugebiets erforderlich sei. Schon bei der Konzeption des Neubaugebiets „In der S...“ und auch bei der späteren Planung des Gebiets „P... I“ sei vorgesehen gewesen, bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt die keilförmige verbleibende Freifläche zwischen diesen Baugebieten zu schließen und durch eine Verbindung dieser Baugebiete den baulichen Zusammenhang am süd-östlichen Rand der Ortslage abzurunden. Da in den letzten 20 Jahren - mit Ausnahme des kleinen Baugebiets „P... I“ - kein größeres Angebot an neuen Bauplätzen mehr geschaffen worden sei und die älteren Baugebiete bis auf einige in Privatbesitz verbliebene und nicht verfügbare Baulücken weitgehend bebaut seien, bestehe ein konkreter und nachvollziehbarer Bedarf „für eine maßvolle zusätzliche Baulanderschließung“, die durch das Baugebiet „P... II“ in einerseits günstiger Lage zum historischen Ortskern, zum Kindergarten und zum Bürgerhaus, andererseits in der Nähe zur freien Landschaft am Ortsrand geschaffen werden solle.

30

Der Senat sieht in der Begründung des Bebauungsplans im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Gestaltungsspielraums hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Ausweisung des Baugebiets. Die von den Antragstellern zum Beleg des Gegenteils vorgelegte Karte unbebauter Flächen belegt letztendlich auch, dass kaum noch städtische Grundstücke im Innenbereich vorhanden sind und trifft keine Aussage darüber, wie die noch im Privateigentum stehenden Freiflächen bauwilligen Bürgern zur Verfügung gestellt werden könnten. Eine realistische oder gar zwingende Planalternative wird damit auch vor dem Hintergrund des nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen Gebots der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 BauGB von den Antragstellern nicht aufgezeigt.

31

Aus der Sicht des Senats bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plan im Hinblick auf die geplanten Realisierungsabschnitte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002, BVerwGE 116, 144). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung vom 18.03.2004 (BVerwGE 120, 239) bezog sich dabei auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzte. Ein solcher Plan ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese aus den Fristen des Planfeststellungsrechts hergeleiteten Grundsätze (vgl. dort § 75 Abs. 4 VwVfG NRW, § 39 Abs. 1 und 7 S. 1 StrWG NRW) sind indessen für einen in Abschnitten zu realisierenden Bebauungsplan zu Wohnzwecken bereits nicht ohne weiteres übertragbar. Die geplanten Erschließungsabschnitte liegen vielmehr noch innerhalb einer zulässigen städtebaulichen Planung einer Gemeinde und stellen keine unzulässige Vorratsplanung dar. Zudem folgt der Senat der Antragsgegnerin insofern, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine über 10-jährige Dauer der Bebauung des Plangebiets bestehen, wobei rechtlich eine restlose Ausnutzung der vorhandenen Bauflächen schon im Hinblick auf den Angebotscharakter der Bauleitplanung nicht geboten ist.

II.

32

Vorliegend ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, jeweils bei ESOVGRP; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08).

33

1. Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu (vgl. grds. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

34

2. Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die abwägungserheblichen Belange, insbesondere die zu erwartende Verkehrslärmbelastung ausreichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lärmsituation hinsichtlich der von zusätzlichem Straßenverkehr betroffenen Grundstücke. Nach einer ersten prognostischen Ermittlung der künftigen Verkehrslärmbelastung durch das schalltechnisches Ingenieurbüro Pi... aus dem Jahre 2006 folgte die ausführliche „Verkehrsplanerische Bereichsuntersuchung A.-... mit Erhebung, Analyse und Prognose der Verkehrsbelastung“ durch die Firma V... Ingenieursozietät für Verkehrsplanung und -technik, Koblenz vom 30.10.2008, die wiederum zu einer erneuten schalltechnischen Bewertung und Beurteilung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs auf Grundlage dieser Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Pi... vom 20.11.2008 mündete. Auf deren – keinen wesentlichen Zweifeln unterworfenen – Inhalten konnte in die Abwägungsprüfung eingetreten werden. Die Richtigkeit dieser fachlichen Feststellungen ist zudem in der mündlichen Verhandlung durch die Gutachter näher erläutert worden.

III.

35

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).

36

1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).

37

2. Das von der Antragstellerin in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Reglung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelungen nicht abgeleitet werden.

38

3. Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.

39

4. Ein Verstoß gegen Ziel 33 LEP IV liegt nicht vor. Danach ist in den ländlichen Räumen eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (Schienenverkehr und Buslinien) verfügt. Im Hinblick auf die vorgenommene Lückenschließung des Bebauungsplangebiets kann nicht ernstlich von einer Gefahr für die Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgegangenen werden. Im Gegenteil könnte der Plan mit seiner neuen Straßenführung gerade auch zu einer Verbesserung des ÖPNV beitragen. Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist daher nach alledem nicht festzustellen.

IV.

40

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB überwiegend nicht zu beanstanden.

41

1 a. Ermächtigungsgrundlage für die unter Gliederungspunkt B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen gestalterischen Festsetzungen ist § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. Nach dieser Norm kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO können die jeweiligen Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht gilt (Urteil des Senats vom 01.10.2008, 1 A 10362/08, AS RP-SL 36, 381).

42

b. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin nur § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO und nicht (auch) dessen Nr. 1 LBauO in Bezug genommen hat. Auch wenn „besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung“ nicht vorliegen sollten, so folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Satzung, da dieses zumindest auf § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO gestützt werden kann und die Abgrenzung zwischen den beiden Ermächtigungstatbeständen ohnehin oft fließend und schwierig ist (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88 Rn. 15) und – wie ausgeführt – ein zwingendes Zitiergebot nicht besteht.

43

c. Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen „zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets“ erlassen können, hat der Senat in seiner Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urteil vom 01.10.2008: 1 A 10362/08; OVG RP, Urteil vom 22.09.1988, AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen. Die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin (u.a. Randlage des Baugebiets, Fernwirkungen für das Orts- und Landschaftsbild, gestalterische Gemeinsamkeiten mit dem übrigen Ortsteil) sind hinreichend nachvollziehbar und auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Den Festsetzungen der Antragsgegnerin liegt hiernach ein erkennbares Gestaltungskonzept im Sinne einer positiven Baugestaltungspflege (vgl. auch Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88, 18) zugrunde, welches auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet ist.

44

d. Ferner liegt ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind die Textfestsetzungen in B3 (Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Anlagen zur Sonnenenergienutzung) nicht zu beanstanden. Die Gliederung der Dachfläche durch Dachaufbauten, der Mindestabstand einzelner Dachaufbauten untereinander, das Verbot des Hinausragens von Dachaufbauten über die Firsthöhe sowie des Überschreitens von Dachaufbauten und Dacheinschnitte in ihrer Summe über eine Gesamtlänge von 7/10 der Länge der traufseitigen Außenwand je Dachhälfte ist von einem erkennbarem Gestaltungskonzept geprägt und in seiner einschränkenden Wirkung für die Eigentümer nicht zu beanstanden. Dass darüber hinaus Anlagen zur Sonnenenergienutzung grundsätzlich zulässig sind, ist dem Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) geschuldet, welches im Planaufstellungsverfahren in Bezug genommen worden ist. Gleiches gilt für die Regelungen zur Dacheindeckung (B.4), wonach geneigte Dächer ausschließlich in schieferfarbenen Materialien (grau bis grauschwarz) herzustellen sind und als Materialien Naturschiefer, Kunstschiefer, nicht glasierte Dachpfannen, Dachziegel, patinierendes Zinkblech oder andere nicht metallisch blinkende Bleche zu verwenden sind. Die genannten Ausnahmen bei Verwendung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie beziehen sich zur Überzeugung des Senats auf die unerwünschte Farb- oder Blendwirkung, so dass die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Anlagen nicht in Frage steht, was im jeweiligen Genehmigungsverfahren geltend zu machen wäre. Auch dies entspricht im Ergebnis den im Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) aufgestellten Grundsätzen.

45

2. Auch soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass im Bebauungsplan die Einziehung eines Wirtschaftswegs entgegen dem Flurbereinigungsrecht erfolgt sei, bleibt dieser Vortrag ohne Erfolg. Die Antragsteller sind schon einen nachvollziehbaren Beleg dafür schuldig geblieben, dass überhaupt ein im Flurbereinigungsverfahren festgesetzter Weg durch die Planung „eingezogen“ worden sei. In der mündlichen Verhandlung haben sie hierzu ausgeführt, dass der Wirtschaftsweg entlang der westlichen Begrenzung des Baugebiets „in den vorherigen Bebauungsplänen“ festgesetzt worden sei, was die Neuplanung durch die Antragsgegnerin nicht hindert. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans treten ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, BRS 50 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, ESOVG).

46

3. Die Regelungen unter A 3 der Textfestsetzungen sind dagegen rechtswidrig und waren folglich aufzuheben. Nach dieser Bestimmung sind „notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe und im Plan dargestellte Auftragsböschungen mit einer Höhe ≥ 0,50 m bis 1,00 m für den Straßenkörper sowie Fundamente für Straßen- und Wegerandbegrenzungen auf den angrenzenden Baugrundstücken ohne Forderung einer Gegenleistung zu dulden“.

47

a. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können die Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zu den Verkehrsflächen zählen die öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr. Weist eine Gemeinde eine Fläche für den öffentlichen Straßenverkehr aus, so dürfen auf ihr alle Bestandteile ins Werk gesetzt werden, die zu einer Straße gehören, u.a. neben dem Straßenkörper selbst auch Böschungen und Stützmauern.

48

b. Böschungsflächen können jedoch auch auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen werden, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Festsetzungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen jedoch für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 104). Für einen im jeweiligen Fall unter Umständen erforderlichen Rechtstransfer stehen die zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderlichen Maßnahmen wie insbesondere die planakzessorische städtebauliche Enteignung zur Verfügung, deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt sind. Der Bebauungsplan bildet hierfür zwar die Grundlage; eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt ihm aber nicht zu (BVerwG a.a.O., Rn.24 bei juris).

49

c. Mit der genannten textlichen Festsetzung unter A 3 werden die Grundeigentümer demgegenüber verpflichtet, für etwaige Böschungsflächen die erforderlichen Aufschüttungen oder Abgrabungen zu gestatten und damit auch die im Rahmen der Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzung auf ihren Privatgrundstücken zu dulden. Die Formulierung der Textfestsetzungen legt für notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe eine ohne weitere Festsetzungen bestehende Duldungspflicht zugrunde und verweist im Übrigen auf die Planurkunde, die Böschungen indessen nicht nachvollziehbar ausweist. Sind danach beide Bestimmungen wegen mangelnder Ermächtigungsgrundlage aufzuheben, bestehen gegen letztere auch schon Bedenken hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmbarkeit, zumindest dürfte die Vorschrift auch im Übrigen ins Leere gehen. Die genannten Textfestsetzungen waren nach alledem jedenfalls im Hinblick auf die entschädigungslose Duldungspflicht aufzuheben.

V.

50

Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen liegt kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.

51

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315; s.a. Beschluss vom 24.11.2010, 4 BN 40/10, juris).

52

Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend beachtet. Auch im Übrigen ist bei der konkreten Planung der Antragsgegnerin kein Abwägungsdefizit festzustellen.

53

2. Ein Defizit der Abwägung liegt insbesondere nicht hinsichtlich der vorgenommenen Straßenplanung und der damit verbundenen Lärmimmissionen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan.

54

a. Dies gilt zunächst für die Neuerrichtung einer Verbindungstraße von der Straße „P...“ zu der Straße In der S.... Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört zwar der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde muss sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Maße schutzbedürftige Gebiete von den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen betroffen sein werden; auch muss die Gemeinde bei der Planung berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erforderlich machen wird (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2009, 1 C 10256/08, ESOVG).

55

b. Lärmbetroffene können daher beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und Urteil vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei die einschlägigen Regelwerke wie die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen sind.

56

c. Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt die Lärmbelastung durch den Neubau einer Straßenverbindung zwischen den bisher getrennten Baugebieten in Verlängerung der Straßen P... und In der S... nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen und sonstigen Einschränkungen der Anwohner. Der Gutachter Pi... hat in seiner ergänzenden Begutachtung vom November 2008 ausgeführt, dass auch und gerade auf Grundlage des Verkehrsgutachtens der Firma V... und der dort vorgenommenen Verkehrszählungen vor Ort für das geplante Wohngebiet P... II (Prognosehorizont bis zum Jahr 2025) die einschlägigen Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden können. Dabei hat er auch die eher betroffenen Wohnhäuser des Antragstellers zu 1) und des Antragstellers zu 3) ausdrücklich als Immissionspunkte in die Berechnung aufgenommen. Der Gutachter hat aufgezeigt, dass bei allen Planungsvarianten - also auch bei der derjenigen einer Durchfahrtsstraße - die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicher eingehalten würden. Im Maximalfall sei mit Werten von tagsüber 56 dB(A) und nachts 46 dB(A) im Bereich der Straße P... bzw. In der S... zu rechnen. An den übrigen Immissionspunkten liege die zu erwartende Verkehrsgeräuschimmission zum Teil wesentlich niedriger (bis zu 12 dB(A)). Aber auch bei den stärker belasteten Immissionspunkten würden sogar bei einer Verdoppelung der Verkehrsmengen die Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten. An der Beplanung und Erschließung des Baugebietes P... II bestünden daher aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken.

57

d. Das dieser Stellungnahme zugrunde liegende detaillierte Verkehrsgutachten der Firma V... vom Oktober/November 2008 ist in seiner Methodik der Verkehrszählung und Analysen nach Verkehrsmodellen plausibel und nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Zählungen wird für die künftige Ringstraße ein insgesamt niedrigeres Belastungsniveau prognostiziert, wie es üblicherweise in verkehrsberuhigten Zonen/Bereichen anzutreffen sei. In einer detaillierten Darlegung der Ergebnisse plädiert V... eindeutig für die Erschließung des neuen Baugebietes durch eine Ringstraße/Durchfahrtsstraße. Die künftige Lärmbelastung ist daher in Ihren tatsächlichen Auswirkungen für die Anwohner abwägungsgerecht berücksichtigt worden.

58

3. Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlenden Alternativenprüfung.

59

a. Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitverfahren ergibt sich schon aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Rn. 15). Das Aufzeigen von Alternativen ist jedoch kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Andererseits kann der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, BRS 47 Nr. 3 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, BRS 70 Nr. 23 und juris, Rn. 55).

60

b. Gewährt demnach § 1 Abs. 7 BauGB im Kern nur das Recht, dass naheliegende bzw. sich aufdrängende Alternativen ermittelt, geprüft und abgewogen werden, so ist das Verfahren der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Schließung der Durchfahrt und damit die Planvariante ohne Durchgangsverkehr wurden eingehend gegen eine Durchfahrtslösung gestellt. V... hat hierzu in seinem Gutachten vom November 2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass in „in der verkehrsplanerischen Beurteilung das Konzept der Stich-Anschließung eindeutig abzulehnen“ sei. Dies konserviere und verstärke die Nutzung der Straße “W...“ als Abkürzungsstrecke zwischen K 57 / „In der S...“ und der K 58 und verschlechtere erheblich die freizügige Routenwahl und Erreichbarkeit der heutigen und zukünftigen Anwohner von “In der S...“, “P...“ und “P... II“. Durch eine Sperre der Straße würden mehr Anwohner von Durchgangsverkehren betroffen und zu Umwegfahrten gezwungen und zwar in einem Verhältnis von 285 Anwohnerfahrten zu 170 Durchgangsfahrten. Die hierdurch erzwungenen Umwegfahrten führten pro Jahr zu 30.000 bis 35.000 zusätzlichen Kfz-km, welche die Straßen in ... zusätzlich belasteten mit allen damit verbundenen Konsequenzen wie Lärm, Abgase, Verbrauch von Kraftstoffen, Fahrtzeiten und Unfallrisiko. Angesichts der äußerst geringen Gesamtbelastungen werde daher empfohlen, die durchgehende Erschließung zu bevorzugen. Dieser Empfehlung der Fachgutachter ist der Rat erst nach der – bereits erwähnten – erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen Pi... gefolgt. Nach alledem ist die vorgenommene Abwägung der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der entstehenden Lärmbelastungen nicht zu beanstanden.

61

4. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern gerügten Verletzung der allgemeinen Grundsätze zur Schonung von Flächen nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB

62

a. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Bodenschutzklausel enthält zwar kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine über die Ortsränder ausgreifende Siedlungsentwicklung nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, setzt § 1a Abs. 2 BauGB der Gemeinde keine strikten, im Rahmen der planerischen Abwägung unüberwindbaren Grenzen. Die dort in Satz 1 und 2 genannten Grundsätze sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ihr Zurückstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BVerwG vom 12.6.2008, BauR 2008, 1416; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 50 ff.). Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Bei dieser Abwägung ist auch die Schutzwürdigkeit der zur Überplanung vorgesehenen Flächen zu berücksichtigen. Sollen etwa trotz innerorts ausreichend vorhandener und zu Wohnzwecken nutzbarer Grundstücke außerhalb des Ortsbereichs neue Wohngrundstücke ausgewiesen werden, müssen ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die dies auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen.

63

b. Vorliegend konnten die Antragsteller nicht schlüssig darlegen, dass für eine Baulandausweisung wegen vorhandener innerörtlicher Bauflächen kein Bedarf mehr bestünde, was neben der Abwägung zugleich die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) in Frage stellen würde. Im Gegenteil belegt die von den Antragstellern vorgelegte Karte mit unbebauten Grundstücken im Ortsteil keinesfalls, dass die Antragsgegnerin im Stadtteil ... noch in der Lage wäre marktgerecht im Innenbereich Grundstücke anzubieten. Die im Privateigentum stehenden unbebauten Flächen können indessen vorliegend der Planung der Antragsgegnerin gerade nicht entgegengehalten werden, da sich hier eine städtebaulich sinnvolle Alternative im Hinblick auf die verteilten Grundstücke und die Unsicherheiten über die Verwendungsabsichten der Eigentümer nicht aufdrängen konnte. Letztlich waren es die Antragsteller selbst bzw. auch andere Petenten im Bebauungsplanverfahren, die das Gebiet als geeignete Entwicklungsmöglichkeit im Stadtteil ... angesehen haben. Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt demnach nicht vor, was zugleich im Hinblick auf Grundsatz 26 (G 26) des LEP IV gilt, wonach dem Bedarf für neue Wohnbauflächen zur Eigenentwicklung nur bestimmte Kriterien zugrunde gelegt werden sollen.

VI.

64

Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die vorgenommene Abrundung („Arrondierung“) beeinträchtigt worden wäre (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Auf Ziff. 3 der Begründung zum Bebauungsplan kann insoweit verwiesen werden.

VII.

65

Der Bebauungsplan war daher bis auf die Regelungen zu den Böschungsflächen rechtmäßig. Die teilweise rechtswidrigen Festsetzungen führen auch nur zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, begründen nämlich dann nicht dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08). Aus Sicht des Senates steht es vor dem Hintergrund der nur zu einem geringen Teil bestehenden Unwirksamkeit der Festsetzungen nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn sie nicht von einer entschädigungslosen Duldungspflicht hinsichtlich der Böschungen ausgegangen wäre.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Teilfläche, die von der Grenze der Flurstücke … und … in südlicher Richtung dargestellt ist, für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin, welcher zugleich die 1. Änderung des Teilbereichs „Am Stadtgraben“ und die 1. Änderung des Teilbereichs „Betriebsgelände C. S.“ beinhaltet.

2

Der Bebauungsplan wurde am 26. September 2006 als Satzung beschlossen und am 9. November 2006 amtlich bekannt gemacht. Das etwa 1,2 ha große Plangebiet liegt am westlichen Rand von Oppenheim, südlich der Altstadt in einem zur Westseite zunehmend ansteigenden Gelände. Der Bebauungsplan sieht im nördlichen Teil des Plangebiets die Schaffung eines Parkplatzes vor. Der Parkplatz soll von Norden her durch die Straße „Amtsgerichtsplatz“ und von Süden her durch eine geplante Straße erschlossen werden, die in die G. einmündet. Des Weiteren ist westlich des Parkplatzes die Schaffung eines Wirtschaftsweges entlang der Parzelle … geplant; der im östlichen Teil des Plangebiets ursprünglich vorhandene Wirtschaftsweg „Am Stadtgraben“ bleibt nach der Planung von Norden her bis in Höhe der Parzelle … erhalten und mündet dort in die geplante Erschließungsstraße ein. Nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin ist vorgesehen, zunächst nur den Parkplatz selbst sowie die nördliche Anbindung fertig zu stellen. Die südliche Anbindung soll erst in einem zweiten Ausbauschritt erfolgen.

3

Mit seinem bei Gericht am 20. Februar 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

4

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die südliche Parkplatzzufahrt nähmen Teilflächen seines Eigentums in Anspruch. Die festgesetzte Verkehrsfläche beanspruche ab der Anbindung an die W. Straße/G. bis hin zum S. Teile des Gartengrundstücks zum Wohnhaus W. Straße … (Flurstücke …) sowie Teilflächen seines Grundstücks W. Straße … (Flur …). Die genaue Höhe der Inanspruchnahme könne wegen der Ungenauigkeit der Planunterlagen nur geschätzt werden. Inwieweit das verbleibende Grundstück W. Straße … aufgrund seines langen und gleichzeitig sehr schmalen Zuschnitts weiterhin genutzt werden könne, sei ihm nicht erklärlich. Mit der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen müssten zudem die das Grundstück umgrenzende Mauer und ein Teil des Gewölbekellers sowie eine Reihe von alten Bäumen, u.a. einer der ältesten Ginkobäume Deutschlands, beseitigt werden. Hinsichtlich des Grundstücks W. Straße … müsse für den neu anzulegenden Kreuzungsbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Ecke des Hausgrundstücks geopfert werden. Diese Grundstücksecke sei mit einem Keller be- bzw. unterbaut, der zur W. Straße etwa 1,5 m aus dem Boden herausrage. In diesem Keller sei die zentrale Heizungsanlage für die Gebäude W. Straße … und … untergebracht. Die fehlende Übereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan sei ihm nicht erklärlich; eine Bebauung liege dort schon seit vielen Jahrzehnten vor.

5

Der Normenkontrollantrag sei schon deshalb begründet, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der südlichen Anbindung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Der vorliegende Bebauungsplan treffe Festsetzungen für zwei grundsätzlich selbständig zu verwirklichende Vorhaben. Zum einen die Errichtung eines Parkplatzes mit dem Ausbau eines bestehenden Zufahrtsweges im Norden und die Errichtung einer Straße, die den Parkplatz zusätzlich von Süden an das örtliche Verkehrsnetz anschließe. Es könne jedoch den Planunterlagen keine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung entnommen werden. Aus diesen ergebe sich lediglich, dass eine südliche Zufahrt als Ziel bestimmt werde und im Rahmen einer Ausbaustufe möglich sei. Allerdings gehe aus der Planbegründung hervor, dass die Erschließung des Parkplatzes vom Norden her ausreichend gesichert sei. Hieraus folge zugleich, dass die südliche Zufahrt städtebaulich nicht erforderlich sei.

6

Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkplatzes eine andere städtebauliche Konzeption verfolgt werde. Mit der südlichen Anbindung des Parkplatzes und der Verknüpfung dieser Anbindung mit der nördlichen Zufahrt entstünde ohne weiteres Aufsehen eine seit Jahrzehnten in der Diskussion stehende und in der vergangenen Flächennutzungsplanung für erforderlich gehaltene Westumgehung von Oppenheim in einer „kleinen“ Lösung. In den Planunterlagen erfahre dieser Umstand jedoch keinerlei Behandlung. Diese Vermutung lasse sich jedoch durch Hinweise in den Verfahrensakten und aus Gesprächen mit der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 sowie durch jüngere Ereignisse und Aussagen nachvollziehbar und schlüssig belegen. Festzustellen sei zunächst aber, dass durch die südliche Anbindung faktisch eine neue Verbindung zwischen der Kreisstraße K 44 und der Bundesstraße B 9 hergestellt werde, die für die Verkehrsteilnehmer gegenüber der bestehenden Situation einen merklichen Vorteil biete und von diesen entsprechend künftig genutzt werde.

7

Aus alledem folge, dass diese Planung „unter falschem Namen“ bzw. „unter falscher Begründung“ nicht ohne Einfluss auf den Planungsprozess und die Abwägung geblieben sein könne. Ohne Darlegungen und Aufbereitung tragender Gründe für die Erforderlichkeit der vorliegenden Straßenplanung müsse aufgrund der beschriebenen Sachlage und Informationen davon ausgegangen werden, dass der „Platzhalter“ südliche Anbindung gerade nicht in erster Linie, der Parkplatzanbindung diene. Dieser Fehler wirke sich insbesondere auf der Ebene der Abwägung aus. Denn hierbei sei offensichtlich nicht die Tragweite des Vorhabens eingebracht, die ihm nach den tatsächlichen Verhältnissen und den versteckten Planungszielen zugrunde zu legen gewesen wäre. Insofern folge aus diesem Fehler auch ein klarer Abwägungsausfall, der ohne weitergehende Ermittlungen und Begutachtungen nicht geheilt werden könne.

8

Auch aus anderen Gründen ergäben sich Ermittlungsdefizite und Abwägungsfehler. So sei nicht nur die grundsätzliche Einstufung und Bedeutung der südlichen Parkplatzzufahrt verkannt worden, sondern es mangele auch an einer näheren Prüfung der unmittelbaren Eigentumsbetroffenheit sowie der Auswirkungen von Lärm und Luftschadstoffen. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, welche Grundstücksflächen welcher Eigentümer durch die südliche Anbindung betroffen seien und ob bei einer Planrealisierung eintretende Eigentums- und Wertverluste nicht durch eine anderweitige Planung hätten vermieden werden können. Des Weiteren unterliege die Planung dem Fehler, dass für die südliche Anbindung angesichts der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers keine Prüfung alternativer Trassenführungen stattgefunden habe, was aber Grundlage einer sachgerechten Abwägungsentscheidung sei. Schließlich ergebe sich ein Ermittlungsdefizit auch aus der nicht hinreichenden Überprüfung der Lärm und Luftschadstoffbelastung. Das vorgelegte Gutachten ermittle und beurteile zwar die Schalleinwirkung des Parkplatzes und seiner Zufahrten in der Nachbarschaft. Für eine fehlerfreie Abwägung sei es jedoch erforderlich, dass ein Vergleich mit dem Ist-Zustand stattfinde, um die Beeinträchtigungen durch die erhebliche Lärmzunahme einordnen zu können.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Festsetzung des Bebauungsplans „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin vom 6. November 2006 i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB betreffend die südliche Anbindungsstraße über den S. an die W. Straße/… für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich tatsächlich nicht um eine Planung der Westumgehung Oppenheims unter falschem Namen handele, sondern darum, den geeigneten Standort eines notwendigen Parkplatzes zu finden, der zwangsläufig auch verkehrsmäßig angebunden werden musste. Insofern habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Geeignetheit der Trassenführungen auf die Diskussionen und Überlegungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer eventuellen Westumgehung zurückgreifen können. Die verschiedenen möglichen Trassenanbindungen seien etwa auch bei der Bürgerbeteiligung am 16. Februar 2006 ausführlich erörtert worden, was durch einen Aktenvermerk belegt werde.

14

Entscheidend sei für die Planerforderlichkeit, dass die Bauleitplanung in der vorliegenden Form durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies sei unabhängig davon der Fall, ob neben der Parkplatzanbindung noch weitere städtebauliche Zielsetzungen mit der konkreten Trassenführung verbunden würden. Es könne der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach Lösung der planerischen Aufgabe Parkplatzerrichtung und -anbindung nun darum bemüht sei, die Planung dergestalt zu optimieren, dass sie eine Brücke zu einer eventuellen Kreisstraßenführung schlage, um hier Fördermittel für die Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu aktivieren.

15

Die Antragsgegnerin sei sich selbstverständlich bewusst gewesen, dass die Realisierung der festgesetzten Anbindungsstraße aus südlicher Richtung zu Grundstücksinanspruchnahmen führen werde. Dementsprechend werde auch in der Verfahrensakte im Rahmen der Stellungnahmen auf die erforderliche „Durchführung des Grunderwerbs“ hingewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers finde auch eine Grundstücksinanspruchnahme im überschaubaren Maße statt.

16

Die vorgesehene Trassenführung im Rahmen der südlichen Anbindung sei im Übrigen alternativlos gewesen. Eventuelle Fehler bei der Ermittlung der privaten Belange oder im Abwägungsvorgang seien daher von vornherein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich gewesen. Die Alternativlosigkeit ergebe sich aus dem geringen Grundstücksbedarf (1.200 qm) und den relativ geringen Gesamtkosten von 400.000 bis 500.000 €. Zudem lasse sich die Erforderlichkeit der Flächenbeanspruchung aus Ziffer 4.3.2. der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen. Schließlich sei auch die Lärmproblematik gründlich behandelt worden, wie sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen M. vom 21. November 2005 und dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 entnehmen lasse.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10081/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

19

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch maßgeblichen 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundstücke (Flurstücke ….) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle deren Gültigkeit hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Ungültigerklärung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).

20

Der Antragsteller hat die hier zur Entscheidung gestellte Verletzung von Vorschriften auch rechtzeitig unter Beachtung der gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. maßgeblichen Frist von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht. Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verkürzung der Antragsfrist (BGBl. I 2006, 3316) greift schon ungeachtet der Frage eines wirksamen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB nicht ein, weil der hier streitgegenständliche Bebauungsplan bereits am 9. November 2006 in Kraft getreten ist.

21

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

22

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

23

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde dann planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Lediglich dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei städtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann dieses Merkmal nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch möglich, den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung zu errichten; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch überschritten, dass eine zweite Anbindung von Süden geplant wird.

25

Die fehlende Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, es handele sich um eine „Planung unter falschem Namen“. Der Bebauungsplan zielt schon von seiner Bezeichnung auf die Entlastung der Altstadt, was eine zulässige städtebauliche Zielsetzung darstellt. Die daraus resultierende planerische Konzeption ist Bestandteil der gemeindlichen Planungshoheit und damit nicht bloße Rechtsanwendung. Die hierbei zu beachtenden Ermessensgrenzen wurden vorliegend eingehalten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2008, § 1 BauGB Rn. 30, m.w.N.).

26

Im Verfahren 1 C 10081/07.OVG hat der Senat zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans bereits ausgeführt, dass die Antragstellerin mit dem Argument fehlender Parkplätze im Bereich der Oppenheimer Altstadt hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld geführt habe, denn die Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bedürfe es insoweit nicht (unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, ZfBR 2007, 57).

27

Vor diesem Hintergrund kann auch die Planerforderlichkeit einer zweiten Anbindung dieses Parkplatzes angenommen werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob eine unabweisbare Notwendigkeit dieser Erschließung besteht, sondern ob sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens betätigt hat. Dies ist vorliegend der Fall, zumal in der Rechtsprechung geklärt ist, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden sogar die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2007, juris Rn. 7; Urteil vom 28.01.1999; NVwZ 1999, 1222). Daher stünde die Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung des Parkplatzes selbst dann nicht in Frage, wenn tatsächlich damit (auch) die Grundlage einer künftigen Westumgehung gelegt worden sein sollte. Allerdings kann sich eine unzureichende Berücksichtigung eines solchen tragenden Gesichtspunktes auf der Ebene der Ermittlungs- und Abwägungspflichten nachteilig zu Lasten der planenden Gemeinde auswirken.

28

Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die vorgenommene konkrete Planung einer Südanbindung über die Kreuzung W. Straße/… von vornherein nicht darauf angelegt gewesen sein sollte, in noch absehbarer Zeit realisiert zu werden. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 08.09.1999, ZfBR 2000, 275 und vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338 m.w.N). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 07.12.1998, VBlBW 1999, 174) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1993, BauR 1993, 688 m.w.N.). Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es zudem aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485).

29

Zwar haben die Beteiligten beachtliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Plan künftig erneut geändert werden könnte, da die Frage der Realisierung und Finanzierung des Straßenbauvorhabens einer fortlaufenden politischen Diskussion im Hinblick auf die nach wie vor in Betracht gezogene Westumgehung Oppenheims unterworfen sei. Dies stellt letztlich aber die Erforderlichkeit der vorliegenden Bebauungsplanung nicht in Frage, da sie für sich genommen eine zweite Anbindung des Parkplatzes ermöglicht und diese im Hinblick auf die anzunehmenden Verkehrsströme nicht bedeutungslos ist. Es ist zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Akten auch durchaus nicht ausgeschlossen, dass von der beschriebenen Planung in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht werden soll, wenngleich dies von einigen Unwägbarkeiten abhängen mag. Die dargestellten Realisierungsvorbehalte vermögen aber noch nicht das Merkmal der Planerforderlichkeit als solches in Frage stellen.

30

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Auch liegt zumindest unter Anwendung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dies hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 entschieden (1 C 10081/07.OVG). Da im hiesigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgetragen wurden, kann auch insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

31

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Aus der Auswertung der Verfahrensakten ergibt sich im Ergebnis mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB erfüllende Prüfung der Planung der südlichen Anbindung des Parkplatzes insoweit nicht stattgefunden hat, als es um die in diesem Verfahren in Frage stehenden schützenswerten Positionen des Antragstellers geht.

32

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

33

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 207).

34

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352-356). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

35

Dies bedeutet auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB, dass die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen für übergeordnete Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten hat. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger.

36

Aus dem vorliegenden Inhalt des Planverfahrens lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Bedeutung der konkreten Trassenführung für die südliche Anbindung des Parkplatzes im Hinblick auf die Eigentumsbetroffenheit des Klägers hinreichend ermittelt worden wäre, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:

37

So finden sich zwar in dem Protokoll der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 Hinweise für den Flächenbedarf des Parkplatzes und der Anbindungsstraße sowie eine Untersuchung zu alternativen Standorten. Diese Standortuntersuchung bezieht sich allerdings offensichtlich nur auf die Alternativen hinsichtlich der Parkplatzausweisung als solcher, nicht jedoch auf die straßenmäßige Anbindung (vgl. Bl. 32 ff. der Verwaltungsakten − VA −). Dementsprechend wird auch auf der Planzeichnung (Bl. 36 VA) bereits die südliche Anbindung über das Grundstück des Antragstellers ausgewiesen, ohne dass der konkrete Flächenbedarf zuvor nachvollziehbar geprüft worden wäre. Allerdings wurde im Sachstandsbericht vom 20. November 2005 (Bl. 43 ff. VA) auf die erforderliche Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Betriebsgelände Carl S.“ hingewiesen. In der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 39 VA) wurden sodann das Bodengutachten und der aktuelle Stand des Verfahrens erörtert; die Bürgerbeteiligung wurde beschlossen sowie die künftige Umbenennung des Bebauungsplans in „Altstadtentlastung West“.

38

Am 13. Februar 2006 erfolgte die Offenlegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Umweltbericht und dem landespflegerischen Beitrag (Bl. 280 f. VA). Unter 4.2 des Vorentwurfs finden sich Ausführungen zur Untersuchung alternativer Standorte, die wiederum nur das Parkplatzkonzept als solches, nicht jedoch die südliche Anbindungsstraße betreffen. Unter 4.3.2 wird sodann unter dem Punkt „Verkehrserschließung“ ausführt, dass ein zweistufiger Ausbau vorgesehen sei und eine Erschließung des Parkplatzes von Norden über die vorhandene Zufahrt am Amtsgerichtsplatz sowie eine Erschließung des Parkplatzes von Süden über eine neue Anbindungsstraße im Bereich des Weges am Stadtgraben mit Anbindung an die Gartenstraße/Wormser Straße geplant sei. Aus der geplanten Straßenbreite (6,70 m) und der Ermöglichung eines Begegnungsfalles Bus/Bus lassen sich allenfalls Rückschlüsse auf den geplanten Zuschnitt der Straße, nicht jedoch auf die konkrete Eigentumsinanspruchnahme des Antragstellers ziehen. Entsprechendes gilt für das weitere Planverfahren.

39

Eine hinreichende Prüfung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers lässt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin in Bezug genommen Unterlagen herleiten: Zwar ist zutreffend, dass ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung am 15. Februar 2005 ein Alternativvorschlag der CDU-Fraktion betreffend die Trassenführung besprochen und eine Ortsbegehung vereinbart wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass eine alternative Straßenführung diskutiert, nicht jedoch, dass auch die konkrete Betroffenheit des Klägers eingehend ermittelt und geprüft wurde. Gleiches gilt für die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in deren Verlauf Bedenken gegen die Trassenführungen über „die Ecke S.“ geäußert wurden. Dass hierauf keine eingehende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Diskussion im Hinblick auf die nicht auf der Tagesordnung stehende Westumgehung sogleich beendet worden ist.

40

Das Schreiben an den Eigentümer des Flurstücks 188/7 vom 13. Juli 2005 deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass andere Trassenvarianten in Erwägung gezogen wurden. Nach der Ablehnung eines Eigentumserwerbs durch den Eigentümer wurde jedoch offenbar ohne weitere Prüfung die Trassenführung über das Grundstück des Antragsgegners als Planungsziel verfolgt. Schließlich lassen sich weder aus dem Vergleich der „kleinen Lösung“ mit der „großen Lösung“ im Sinne einer Westumgehung Oppenheims in dem Vermerk vom 23. September 2007 noch aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 7. März 2008 hinreichende Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass die Schwierigkeiten einer Trassenführung über die Ecke W. Straße/… im Hinblick auf den Umfang der Flächeninanspruchnahme und die dort befindlichen baulichen Anlagen geprüft worden seien.

41

Lässt sich demnach eine nähere quantifizierte und qualifizierte Betrachtung der überplanten Fremdeigentumsflächen hinsichtlich der Südanbindung den Planunterlagen nicht entnehmen, so hat der Antragsteller insbesondere in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 umfassend dargestellt, in welcher Weise er durch die künftige Planung betroffen sein kann und dass die Inanspruchnahme seiner Flächen zu teilweise gravierenden Einschnitten auf den vorhandenen Grundstücken führe. Dies betreffe sowohl die Nutzbarkeit der Grundstücke als solche, wie auch die Struktur durch gewachsene Gärten sowie bauliche Anlagen auf den Grundstücken selbst. Insbesondere die Eckbebauung Wormser Straße 61 zum Sackträgerweg habe eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die dort vorhandene Heizungsanlage für die Wohnungen der Straße … und … Diese Anlage befände sich auch bereits seit vielen Jahrzehnten dort, sodass insofern ein Bestandsschutz anzunehmen sei. Der Antragssteller hat ferner dargelegt, dass durch die in Aussicht genommene Planung einfriedende Mauern, Holzzäune, Betonsockel sowie eine Treppenanlage in den genannten Grundstücken betroffen sein können. Eine diesbezügliche Ermittlung und Bewertung lässt das Bauleitverfahren vermissen.

42

Nach alledem ist festzuhalten, dass die von dem Antragsteller im Verfahren umfassend dargelegten eigentumsrechtlichen Belange im Verfahren nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und infolge dessen eine sachgerechte Abwägung i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB auf dieser Grundlage bereits nicht mehr denkbar war (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 141). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot wäre nach ständiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff., und vom 05.01.1974, BVerwGE 45, 315). Diese Grundsätze wurden durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 BauGB nicht berührt, denn die Vorschrift stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht sie der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859).

43

Die unzureichende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers hat auch Auswirkungen auf eine sachgerechte Einbeziehung möglicher Alternativlösungen, die nach der gesetzlichen Konzeption schon im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Tragen kommen sollen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietsin Betracht kommen , und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

44

In diesem Zusammenhang soll die Voraussetzung "in Betracht kommen" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, NVwZ 1988, 351). Eine an den realen Gegebenheiten orientierte Alternativprüfung setzt aber wiederum eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des planungserheblichen Tatsachenmaterials voraus.

45

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermögen die Rechtfertigungsansätze der Antragsgegnerin nicht überzeugen. Der Antragsteller hat umfassend dargestellt, dass durchaus verschiedene Anbindungen des Parkplatzes über Süden denkbar sind. Die dem entgegen gesetzte absolute „Alternativlosigkeit“ erschließt sich dem Senat in dieser Form nicht, zumal die Antragsgegnerin entsprechend ihren eigenen Angaben nach wie vor die Optimierung der Trassenführung prüft, um etwa eine größere Verkehrsentlastung zu erreichen und Fördermittel zu erlangen. Auch wurden seitens der Antragsgegnerin durchaus Alternativen in Betracht gezogen, wie etwa das Verhandlungsangebot an den Eigentümer des Flurstücks … vom 13. Juli 2005 belegt. Es fehlt jedoch die konkrete Ermittlung des Umfangs und des Grades der Betroffenheit der Anlieger bei der gewählten und den bereits im Vorfeld verworfenen Alternativen einer Trassenführung.

46

Aus alledem wird deutlich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Planungsverfahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind, so dass bereits die Grundlage für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen nicht vorgelegen haben konnte. Dieser Verstoß gegen das Ermittlungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch unter Anwendung der Planerhaltungsvorschriften beachtlich, was vorliegend nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

47

Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Beschluss vom 20.01.1992, BRS 54 Nr. 18). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich.

48

Die fehlende Ermittlung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers ist vorliegend für die Abwägung von Bedeutung und daher auch wesentlich. Dieser Mangel ist auch beachtlich, da nicht auszuschließen ist, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. So erscheinen etwa weder die Trassenführung über das Flurstück …, noch die in Anlage 4 der Antragsgegnerin aufgeführte „Alternative 2“ über Flurstück … und andere Parzellen von vornherein als völlig ausgeschlossen. Zwar mag es sein, dass auf den ersten Blick erhöhte Kosten eine solche Trassenführung unattraktiver gemacht hätten. Andererseits ist im Hinblick auf die fehlende Flächenbedarfsanalyse und die nicht hinreichend fundierte Kostenkalkulation nicht auszuschließen, dass sich im Laufe des Ermittlungs- und Planverfahrens andere Möglichkeiten der Straßenführung ergeben hätten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf eine Trassenführung festgelegt, ohne mit dem betroffenen Grundstückseigentümer den Flächenbedarf zu erörtern und seine Betroffenheit zu ermitteln. Die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Juni 2008 aufgeführten Gesichtspunkte hätten daher bereits im Planverfahren ermittelt und – auch im Hinblick auf etwaige Kosten der Realisierung – bewertet werden können. Dies gilt sowohl für die überbaute Ecke des Grundstücks W. Str …. als auch für die übrigen betroffenen Flächen des Antragstellers. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich den Planunterlagen nicht im Ansatz entnehmen. Sie konnte auch nicht durch die schriftsätzlichen Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

49

Die unvollständige Ermittlung und Bewertung führt indessen nur insofern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als die südliche Anbindung des Parkplatzes betroffen ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, juris Rn. 8 m.w.N.).

50

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch ohne die (vorläufige) Realisierung einer Südanbindung den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung geplant und gebaut hätte. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass für die Realisierung tatsächlich ein zweistufiger Ausbau vorgesehen ist (Bl. 284 VA u.a.) und offenbar auch durchgeführt wird. Insbesondere war auch in der ersten Phase der Planung eine südliche Anbindung des Parkplatzes nicht vorgesehen; vielmehr begnügte sich die Antragsgegnerin in ihren ersten Entwürfen mit der Anbindung über den Amtsgerichtsplatz. Dementsprechend trug der Bebauungsplanentwurf zu diesem frühen Planungszeitpunkt auch noch die Bezeichnung „S. Parkplatz“ (vgl. den Planentwurf Bl. 28 VA). Die Teilbarkeit ergibt sich ferner daraus, dass die Frage der südlichen Anbindung im Zusammenhang mit einer künftigen Westumgehung nach wie vor einem politischen und fachlichen Diskurs unterliegt und es daher nicht auszuschließen ist, dass nach einem erneuten Planverfahren, eine andere Trassenführung beschlossen werden wird. Zudem steht nach wie vor die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für eine Anbindung der Kreisstraße K 4 an die Bundesstraße B 9 im Raume. All dies macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Parkplatz in der hier realisierten Form auch dann geplant hätte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit der südlichen Teilplanung ausgegangen wäre. Der Senat konnte sich daher auf eine teilweise Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans beschränken. Die dabei gezogene Grenzlinie erscheint im Hinblick auf den einmündenden Wirtschaftsweg im Bereich der nördlich dieser Linie angrenzenden Parzellen (Flurstücke … und …) sachgerecht, um der Antragsgegnerin den größtmöglichen Planungsspielraum zu belassen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

a) Die Frage, ob ein Baulinienplan allein wegen der Ausdehnung seines Geltungsbereichs abwägungsfehlerhaft ist, lässt sich nicht verallgemeinernd, sondern nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beantworten. Gleiches gilt für die an den konkreten Sachverhalt anknüpfende Frage, ob es mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist, für einen mehr als zwei Kilometer langen Uferabschnitt eine Baulinie festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Baulinienfestsetzung im Baulinienplan des Bezirksamts Starnberg vom 26. August 1932 im hier maßgeblichen Abschnitt als abwägungsfehlerhaft und deshalb rechtlich bedeutungslos angesehen, weil sie nicht nur das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans, sondern den gesamten Bereich vom Strandbad bis zur südlichen Grenze des Gemeindegebiets erfasst (UA Rn. 70). Die Antragstellerin misst dem Baulinienplan dagegen rechtliche Wirkungen zu, weil auf seiner Grundlage bereits weite Teile des Seeuferbereichs bebaut worden seien und er somit auch für den verbleibenden Restbereich noch Verbindlichkeit beanspruche. Indem sie der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ihre eigene Sicht der Dinge entgegensetzt, zeigt sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht auf.

4

b) Die Frage, ob es das Abwägungsgebot zulässt, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung für die einzelnen Grundstücke im Plangebiet unterschiedlich festzusetzen, ist ohne Weiteres zu bejahen. Art. 3 Abs. 1 GG, der der Gemeinde bei ihrer Abwägung Grenzen setzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 S. 29), verpflichtet die Gemeinde nicht, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 23). Voneinander abweichende Festsetzungen sind zulässig, wenn sie städtebaulich gerechtfertigt sind. Davon hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen (UA Rn. 78 ff.). Nach Meinung der Antragstellerin hätte der Verwaltungsgerichtshof trotz der Erkenntnis, dass "es sich nicht um in allen maßgeblichen Punkten völlig gleichgelagerte Sachverhalte handelt" (UA Rn. 81), zu dem Schluss kommen müssen, dass der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz an einem Abwägungsfehler leide. Damit kritisiert sie erneut die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall.

5

c) Schließlich dient auch die Frage, ob eine planende Gemeinde eine Grundstücksteilung im Zuge eines Bauleitplanverfahrens berücksichtigen muss, der Antragstellerin dazu, im Gewand der Grundsatzrüge einzelfallbezogen Kritik zu üben. Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 <308 f.>) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Teilung des Grundstücks Fl.Nr. 68 alt nicht zum Anlass für eine Änderung der Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und zur überbaubaren Grundstücksfläche genommen hat, keinen Abwägungsfehler gesehen, weil der festgesetzte einheitliche Bauraum so bemessen und angeordnet ist, dass er auch eine angemessene Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 68/12 ermöglicht (UA Rn. 85). Ob diese Würdigung den Anforderungen gerecht wird, die an die gerichtliche Abwägungskontrolle zu stellen sind, ist einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung nicht zugänglich.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensmangels der unzureichenden Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragstellerin legt nicht dar, welche Tatsachen der Verwaltungsgerichtshof noch hätte ermitteln müssen und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin Flächen, auf denen Stellplätze und Garagen nicht errichtet werden dürfen, nicht zur Erhaltung einer Sichtverbindung zwischen der Dorfstraße und dem See festgesetzt, sondern um eine Versiegelung des Bodens zu verhindern (UA Rn. 87). Deshalb kam es für den Verwaltungsgerichtshof nicht darauf an, ob jedenfalls außerhalb der Vegetationszeit eine Sichtbeziehung besteht. Der Normenkontrollantrag hätte mithin auch dann nicht zu einem (Teil)Erfolg geführt, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine behauptete, die Sichtachse ganzjährig verhindernde "Dauerbegrünung" zwischen der Dorfstraße und dem See in Rechnung gestellt hätte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.