Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Feb. 2009 - 1 C 10256/08

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2009:0219.1C10256.08.0A
published on 19/02/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Feb. 2009 - 1 C 10256/08
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Tenor

Der Bebauungsplan für das Teilgebiet Nr. 23 „Ortsmitte III“ der Ortsgemeinde Hamm/Sieg wird insoweit für unwirksam erklärt, als im Bereich der … Straße … (südlich der … Straße, östlich der Parzelle …, westlich der Parzelle … und nördlich des festgesetzten Gewerbegebietes) ein Mischgebiet festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 23 „Ortsmitte III“ der Antragsgegnerin, in deren Geltungsbereich die dem Antragsteller gehörenden Flurstücke … und … in Flur … der Gemarkung Hamm/Sieg liegen.

2

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte bereits am 12. Juni 1991 und wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. … vom 25. Juni 1993 bekannt gemacht. Nach der Bürgerbeteiligung im Jahr 1993 und erneut im November 2002 sowie anschließender Offenlage wurde der Bebauungsplan am 17. März 2004 als Satzung beschlossen. Am 5. Juli 2006 wurde der Bebauungsplan von dem Ortsbürgermeister ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/2006 bekanntgemacht. In der gleichen Ausgabe findet sich hierzu ein Hinweis, wonach mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans „Ortsmitte III“ keine Entscheidung darüber getroffen sei, dass in absehbarer Zeit mit dem Bau der Ortskernentlastungsstraße in diesem Bereich begonnen werde.

3

Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan „Ortsmitte III“ war Zweck der Planung die Realisierung der Entwicklungs- und Sanierungsziele im Ortskern der Antragsgegnerin. Als oberste Sanierungsziele wurden der Bau einer Ortskernentlastungsstraße und die Verbesserung der Erschließungssituation des Gewerbebetriebs ... genannt. Der Bebauungsplan umfasst den nördlich der Straße „Im W…“ liegenden Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 3 „Auf dem Balkert“. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ortsmitte III“ wird dieser in den Geltungsbereich einbezogene Teilbereich des Bebauungsplans „Auf dem Balkert“ durch die Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortsmitte III“ ersetzt. Der bisher dort als reines Wohngebiet ausgewiesene Bereich wird damit nunmehr als Mischgebiet festgesetzt. Bezüglich des nordöstlich davon gelegenen Betriebsgeländes der Firma … wird als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festgesetzt, welches darüber hinaus durch Festlegung flächenbezogener Schallleistungspegel in mehrere beschränkt nutzbare Gewerbegebiete unterteilt wird. Die geplante Ortskernentlastungsstraße soll südlich zur derzeit durch den Ort führenden Bundesstraße B 256 verlaufen.

4

Mit seinem bei Gericht am 13. März 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

5

Dem Bebauungsplans Nr. 23 „Ortsmitte III“ fehle bereits die städtebauliche Erforderlichkeit. Der Normgeber sei ausweislich der Begründung davon ausgegangen, dass eine Ortskernumgehungsstraße vor allem aufgrund des hohen Anteils an Durchgangsverkehr auf der Siegstraße erforderlich sei. Demgegenüber ergebe sich aus dem Verkehrsgutachten der Firma … von 2008 (Im Folgenden: Gutachten …), dass der überwiegende Teil des Verkehrs auf der bisherigen B 256 Ziel- und Quellverkehr sei und der Durchgangsverkehr lediglich einen Anteil von 15 % am Verkehrsaufkommen habe. Wenn aber der geringe Anteil an Durchgangsverkehr eine großräumige Ortskernumgehung unsinnig erscheinen lasse, so müsse das gleiche für eine innerörtliche Umgehung gelten. Zudem sei durch das genannte Gutachten belegt, dass die Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt seit nahezu 20 Jahren unverändert geblieben sei.

6

Es bestünden auch im Hinblick auf die Finanzierung der Umgehungsstraße unüberwindliche tatsächliche und rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstünden. Der geplante Bau einer Ortskernentlastungsstraße sei insbesondere durch die Gemeinde nicht finanzierbar. Die Antragsgegnerin gehe nach Medienberichten davon aus, dass 70 % der für das Projekt insgesamt erforderlichen 6,7 Mio. Euro durch Zuwendungen des Landes im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) gefördert würden. Für eine entsprechende Förderzusage bestünden jedoch keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben.

7

Die Planung der Antragsgegnerin sei auch abwägungsfehlerhaft. Dies ergebe sich schon daraus, weil sie von einem Erhalt und einer Verstärkung des Geschäftsbesatzes und des Angebots an Dienstleistungsbetrieben im Ortskern ausgehe. Wie sich aus dem Gutachten … ergebe, habe sich jedoch mittlerweile die innerortsbezogene Nutzung „Einkaufen“ auf den Bereich … verlagert und sei daher in dem zur Verkehrsberuhigung vorgesehenen Bereich übergewichtet worden. Im Zusammenhang mit der genannten Verkehrsuntersuchung könne auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Ortskern-Entlastungsstraße zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unerlässlich sei. Denn mit der starken Nutzung der neugebauten K 50/Thalhäuser Straße sowie der Ausprägung der Nord-Süd-Achse … hätten sich die Verkehrsströme in der Innerortslage erheblich verlagert. In diesem Zusammenhang seien weniger einschneidende planerische Alternativen abwägungsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen worden.

8

Auch sei die künftige Lärmbelastung des planbetroffenen Gebiets nicht hinreichend ermittelt worden. Insbesondere reiche der Prognosehorizont des Gutachtens … zur Umgehungsstraße nur bis zum Jahr 2015 und sei daher für die aktuelle Situation nicht mehr aussagekräftig. Auch sei die nunmehr für den Bereich des Tunnelbauwerks angestrebte „geschlossene Leichtbauweise“ schallschutztechnisch bisher nicht erfasst. Die Auswirkungen dieser Planänderung auf die gesunden Wohnverhältnisse seien damit nicht untersucht, sodass es bei der Abwägung nicht möglich gewesen sei, die Beeinträchtigung dieses Abwägungsbelangs richtig zu erfassen. Es liege insofern ein Ermittlungsdefizit vor, welches zu einer Abwägungsfehlentscheidung geführt habe.

9

Ein Planungsfehler ergebe sich weiterhin daraus, dass die gemäß § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht vorgenommen worden sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stelle sich in diesem Regelungszusammenhang als ein der allgemeinen Abwägung vorgeschalteter Zwischenschritt dar. Versäume es die Gemeinde im Rahmen einer Planung, die der UVP-Pflicht unterliege, die Umweltbelange in gebündelter Form den übrigen Belangen gegenüber zu stellen, so lasse sich die Möglichkeit, dass das Abwägungsergebnis bei korrektem Vorgehen anders ausgefallen wäre, nicht von der Hand weisen.

10

Zu rügen sei weiterhin die Konfliktbewältigung bei der Überplanung des Gewerbegebiets der Firma …. Der Bebauungsplan setze hinsichtlich der eingeschränkten Gewerbegebiete GE/E1 und GE/E2 Schallleistungspegel in der Nacht von 55 dB(A) bzw. 54 dB(A) fest, so dass bei Realisierung des Plans die in der TA Lärm als höchstzulässig festgelegten Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet nicht eingehalten würden.

11

Mit der Festsetzung des Gewebegebiets sei zugleich der Trennungsgrundsatz nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verletzt. Der Plan lasse die Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma …. an die Wohnbebauung nördlich und südlich der Straße „Im …“ zu. Beim Heranrücken einer gewerblichen Nutzung an eine Wohnbebauung sei der Trennungsgrundsatz von besonderer Bedeutung, wonach unverträgliche Nutzungen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden würden. Daher wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, den durch die bereits vorhandene Gemengelage bestehenden Konflikt nicht über das zumutbare Maß hinaus zu vertiefen.

12

Fehlerhaft sei der Bebauungsplan weiterhin, als im Bereich der … Straße Maße der baulichen Nutzung festgelegt worden seien, die weit oberhalb der gemäß § 17 Abs. 1 der BaunutzungsverordnungBauNVO – zulässigen Obergrenze lägen.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den Bebauungsplan Nr. 23 „Ortsmitte III“ der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2006 für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend:

18

Entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung bestünden auf Seiten der Antragsgegnerin keinerlei Absichten, die Realisierung des ersten Bauabschnitts aufzugeben. Sie halte vielmehr unumstößlich an ihrer planerischen Absicht fest, die geplante Ortskernentlastungsstraße zeitnah zu realisieren. Der gesamte hierfür erforderliche Grunderwerb sei bereits getätigt und die Finanzierung gesichert.

19

Der überwiegende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans liege innerhalb des Sanierungsgebiets der Antragsgegnerin. Mit dem angefochtenen Bebauungsplan werde die Umsetzung der sanierungsrechtlichen Absichten verfolgt. In Umsetzung desselben beschränke sich der angefochtene Bebauungsplan nicht nur auf die Festsetzung der Straßentrasse, sondern arrondiere auch benachbarte Bereiche. Für den nördlich angrenzenden Bereich sei der Bebauungsplan „Ortsmitte II“ bereits rechtgültig.

20

Der angefochtene Bebauungsplan erfülle die von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Ziele, insbesondere der Sanierung des Ortskerns. Als wesentliches Teilziel für die Durchführung der Sanierung sei der Bau einer Ortskernentlastungsstraße zwischen der … und der Einmündung des … in die … vorgesehen. Die alte Trasse der B 256 im eigentlichen Ortskern solle verkehrsberuhigt werden, insbesondere somit auch im Fußgängerbereich besser zugänglich sein. Der neue Trassenverlauf führe laut dem Gutachten … (S. 28) insgesamt zu einer Entlastung des Bereichs …, Querstraße … von 75 bis 85 %. Damit könne im Bereich des alten Verlaufs der B 256 ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich von der Volksbank bis zum … und über die obere … Straße bis hinunter zum Marktplatz hergestellt werden.

21

Die Finanzierung des Vorhabens entspreche der üblichen Genehmigungspraxis von Fördermitteln. Die Bewilligung mittels Fördermittelbescheid erfolge erst nach Schaffung des jeweiligen Planungsrechts und im vorliegenden Fall nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Klageverfahrens. Ungeachtet dessen habe das Land Rheinland-Pfalz bereits dem Grunde nach verbindlich die Förderung des Straßenbauvorhabens zugesagt. Der Fördermittelgeber und die Antragsgegnerin stünden seit langem in engem Kontakt um die Realisierung der Entlastungsstraße zu gewährleisten. Letztmalig habe ein gemeinsames Abstimmungsgespräch am 2. September 2008 beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) stattgefunden. Auch im Rahmen dieses Gesprächs habe der Fördermittelgeber nochmals verdeutlicht, dass er an seiner Zusage festhalte, der Subventionsbescheid allerdings erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens ergehen werde.

22

Auch hinsichtlich des Verkehrslärms ergebe sich kein Ermittlungsdefizit. Der Prognosezeitraum des Lärmgutachtens … (1999 bis 2015) sei vorliegend ausreichend. Nach den Feststellungen des Gutachtens … fuße die Lärmbegutachtung … auf einem viel höheren Verkehrsaufkommen, als es sich tatsächlich für das Prognosejahr 2025 ergebe. Im Ergebnis ändere sich daher selbst dann nichts, wenn man die Verkehrszahlen 2025 als maßgeblich erachten wolle. Im Gegenteil seien die Geräuschbeurteilungspegel entsprechend der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters ... nach unten zu korrigieren.

23

Es fehle auch nicht an einer allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit. Insoweit sei zunächst auf die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros … vom 16. April 1987 hinzuweisen. Zudem stelle auch die Begutachtung des Ingenieur-Büros … vom November 2003 in der Sache eine hinreichende Vorprüfung dar. Im Rahmen dieser Begutachtung seien mögliche Umweltauswirkungen umfassend untersucht und dargestellt worden. Diese Vorprüfung komme zu dem Ergebnis, dass die Verlagerung der Bundesstraße zu einer deutlichen Verbesserung der Umwelt und Lebensqualität der Innenstadt führe. Auch wenn diese gutachterliche Stellungnahme als „Umweltbericht gemäß § 2a BauGB“ betitelt worden sei, handele es sich der Sache nach um eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß § 17 UVPG. Weiterhin lägen Verstöße gegen die Vorgaben des Lärmschutzes sowie gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG nicht vor. Dabei werde seitens des Antragstellers der Ist-Zustand nicht hinreichend gewürdigt und zudem verkannt, dass die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen teilweise zu deutlichen Verbesserungen führen würden.

24

Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO bei der Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) in dem an die... Straße angrenzenden Mischgebiet fände ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO. Allein die Tatsache, dass hier lediglich eine Bestandserfassung erfolgt sei, stelle einen hinreichenden städtebaulichen Grund i.S. der genannten Vorschriften dar.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (4 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch gemäß § 195 Abs. 7 VwGO maßgeblichen 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundstücke (Flurstücke 8/2 und 9) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle deren Gültigkeit hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese ungeachtet der Frage der konkreten Finanzierbarkeit des Vorhabens nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Ungültigerklärung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).

27

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

28

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Insbesondere dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei städtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.

29

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann das Merkmal der Erforderlichkeit nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch möglich, andere Maßnahmen der Verkehrsentlastung des Ortskernbereichs in Betracht zu ziehen; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch überschritten, dass man sich für die vorliegende Lösung einer innerörtlichen Entlastungsstraße entschieden hat. Die Planung verfolgt eine Verkehrsentlastung des Ortskernbereichs insgesamt und nicht nur im Bezug auf den Durchgangsverkehr. Es kommt demnach gerade nicht maßgeblich darauf an, ob der Durchgangsverkehr noch die Hauptantriebsfeder für den Straßenneubau ist. Die genannten Ziele des Plans (vgl. Bl. 1723/1724 der Verwaltungsakten – VA –) können mit den konkreten Festsetzungen erreicht, zumindest aber gefördert werden.

30

Ein Bebauungsplan ist ferner nicht erforderlich und damit materiell rechtswidrig und unwirksam, wenn er nicht vollzugsfähig ist, weil seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen und der Plan deshalb seine städtebauliche Funktion nicht erfüllen kann (st. Rspr., vgl. Urteil vom 20.8.1999, BVerwGE 109, 246; Urteil vom 21.3.2002, BVerwGE 116, 144). Hierzu zählt auch die dauerhafte fehlende Finanzierbarkeit, wenn sich der Bebauungsplan als eine reine Vorratsplanung ohne jede Aussicht auf Realisierung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1989, NVwZ 1990, 860; OVG RP, Urteil vom 12.05.2005, 1 C 11485/04.OVG). Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung bzw. Planaufstellung nicht ausgeschlossen sein, dass das konkrete Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist unzulässig, wobei auch rechtsstaatliche Grundsätze berührt sind (OVG RP a.a.O.; BVerwG , Beschluss vom 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 162 m.w.N.). Die Planungsbehörde hat deshalb bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht jedoch eine dem Grunde nach vorliegende Finanzierungszusage des Fördermittelgebers aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können (OVG RP, Urteil vom 02.03.2006, 1 C 10831/05.OVG).

31

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann vorliegend eine fehlende Erforderlichkeit nicht festgestellt werden. Zwar erscheint die konkrete Finanzierung des Straßenbauprojekts derzeit tatsächlich nicht gänzlich geklärt zu sein. Die Ausführungen auf Seite 5 der Klageerwiderungsschrift vom 10. November 2008 sind insoweit sehr vage, konkrete Zeiträume oder Förderbeträge werden nicht genannt. Auch ist mit dem Antragsteller festzustellen, dass bei der Förderung eine unmittelbare Anwendung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) nicht in Betracht kommen dürfte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a GVFG können die Länder u.a. verkehrswichtige innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern. Voraussetzung einer Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVFG ist jedoch, dass die unter Nr. 1 a-g genannten Projekte in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder ggf. kommunalen Zusammenschlüssen stehen. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 3 GVFG scheidet die Übernahme der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) aus, da die Antragsgegnerin nicht die hierfür erforderliche Einwohnerzahl erreicht (vgl. Bl. 1735 VA).

32

Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht maßgeblich an, da die Prüfung hiermit nicht ihren Abschluss findet. Auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Antragsteller keine unüberwindbaren finanziellen Schranken für das geplante Straßenbauvorhaben belegen. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat aus eigenem Wissen versichert, dass die Planungsträgerin in engem ständigen Kontakt mit den zuständigen Stellen des Landes stehe und die Förderung dem Grunde nach bereits mehrfach zugesagt worden ist. Vor dem Hintergrund dieser unwiderlegten und im Übrigen auch nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin gibt es für den Senat keinen Anlass anzunehmen, dass die Nichtfinanzierbarkeit für den von der Rechtsprechung geforderten längeren Zeitraum von bis zu 10 Jahren feststehe und damit der Realisierung der Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Dabei kann letztlich dahinstehen, aus welchem „Subventionstopf“ die konkrete Förderung tatsächlich erfolgen wird, so lange diese nur ernsthaft in Aussicht gestellt worden ist.

33

Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es letztlich auch aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485). Auch hierfür bestehen schon im Hinblick auf die Fortentwicklung des Bebauungsplans „Ortsmitte I“ (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.02.2009 nebst Anlage 4 und 5) für den Senat keine erheblichen Anhaltspunkte, so dass auch der Realisierungswille im Übrigen nach wie vor angenommen werden kann.

34

Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam.

35

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

36

Ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit ist zunächst nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. Für Bundesstraßen, die nicht unter die qualifizierte Beschreibung der Anlagen Nr. 14.3 bis 14.5 des UVPG fallen sieht § 3c S. 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.6 der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor. Gemäß § 3c Abs. 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c S. 6 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren.

37

Vorliegend hat eine ausdrückliche förmliche Umweltprüfung nach Maßgabe des UVPG nicht stattgefunden. Die „Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit“ des Dipl.-Ing. Pfeiffer vom April 1987 (Bl. 29-116 VA) können insoweit nicht mehr als maßgebliche Grundlage herangezogen werden, zumal sie vor Inkrafttreten des UVPG (Gesetz vom 12.2.1990, BGBl I 205) erstellt worden sind.

38

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen (Urteil vom 18.11.2004,BVerwGE 122, 207) unterwirft § 17 UVPG die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft damit die methodischen Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen. Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können.

39

Ob jedoch Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Abwägungsvorgang im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwägungsmängel maßgeblichen Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB (vgl. BVerwG a.a.O.). Nach der Gesetzesfassung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates waren für die Rechtswirksamkeit der Bebauungspläne eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 214 Abs. 1a BauGB (gültig vom 03.08.2001 bis 19.07.2004) unter anderem unbeachtlich, wenn eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c und § 3e UVPG) nicht durchgeführt wurdeund erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären oder bei der Vorprüfung die Voraussetzungen für die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht richtig beurteilt wurden. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung war auch nicht ausdrücklich nach § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB a.F. entbehrlich, da es vorliegend nicht um die dort genannten Verfahrens- und Formvorschriften geht. Die mit dem EAG-Bau zum 20. Juli 2004 eingeführte umfassendere Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris) war für die Beschlussfassung des Rates am 17. April 2004 noch nicht maßgeblich.

40

Auf der Grundlage der demnach anwendbaren Vorschrift des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F. ist ein relevanter Aufklärungsfehler nicht feststellbar. Vorliegend ist der Sache nach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, auch wenn das Vorliegen eines Umweltberichts nach § 2a BauGB diese nicht unmittelbar ersetzen kann. Im Hinblick auf die praktisch über 20 Jahre währende Prüfung aller Auswirkungen der Umgehungsstraße mit einer Vielzahl von Gutachten ist das Fehlen einer ausdrücklichen (= förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung unschädlich, da letztlich alle abwägungserheblichen Belange umfassend ermittelt und gewürdigt worden sind.

41

Auch im Übrigen ist bei der konkreten Planung der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Abwägungsdefizit festzustellen. Dies gilt zunächst für die teilweise Verlagerung der Bundesstraße B 256 auf eine südliche Ortskernentlastungsstraße. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde muss sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Maße schutzbedürftige Gebiete von den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen betroffen sein werden; vor allem muss die Gemeinde berücksichtigen, in welchem Umfang das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erforderlich machen wird.

42

Lärmbetroffene können daher beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und Urteil vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu erheblichen und unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem der Gebietscharakter und die Vorbelastung des jeweiligen Grundstücks von Bedeutung sind. Zur Bewertung sind dabei die einschlägigen technischen Regelwerke wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen.

43

Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt die Lärmbelastung durch den Neubau eines Abschnitts der B 256 und die damit einhergehende Neugliederung des Gewerbegebiet … nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen und sonstigen Einschränkungen der Anwohner:

44

Das Gutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros … und die verschiedenen Nachträge hierzu (u.a. vom 21.01.2002, Bl. 460ff VA und vom 02.12.2008, Bl. 131ff GA) befassen sich ausführlich mit der Lärmbelastung der Anwohner und den Lärmschutzmaßnahmen entlang der neuen Trassenführung der B 256 und des neugegliederten Gewerbegebiets … (siehe 1153 – 1254 VA). Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange im Rahmen der Planung umfassend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Als Ergebnis sehen die textlichen Festsetzungen der angegriffenen Satzung unter 11.1 (aktive Lärmschutzmaßnahmen) und 11.2. (passive Lärmschutzmaßnahmen) umfassende Schutzvorkehrungen gegen Verkehrslärmimmissionen vor. So ist die Errichtung einer 2 m hohen Stützmauer entlang der südlichen Einmündung des Balkertsweges zum Schutz der Wohnbebauung im Bereich Wäschgarten und die Errichtung einer 5 m hohen Stützmauer am östlichen Tunneleingang ebenso vorgeschrieben, wie eine besonders hochabsorbierende Auskleidung der Tunnelinnenwände. Im Bereich der passiven Lärmschutzmaßnahmen sind insbesondere Schallschutzfenster und weitere Maßnahmen zur Schalldämmung der Außenfassaden vorgesehen. Dabei wurden die Anhänge 5.1. bis 5.8 sowie 5.12. und die Anhänge 6.1. und 6.2 der Schalltechnischen Untersuchung des Büros ... zum Gegenstand der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gemacht. Diese Vorkehrungen stellen in ihrer Gesamtheit ein rechtlich nicht zu beanstandendes Konzept zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen dar.

45

Auch hinsichtlich des Prognosezeitraums in den Ausführungen des Gutachtens … (bis zum Jahr 2015) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Ermittlung- oder Abwägungsdefizit. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken haben sich schon deshalb nicht bestätigen lassen, weil das Verkehrsaufkommen entsprechend den Feststellungen in dem Gutachten der … von 2008 nicht in dem Maße wie zuvor erwartet steigt. Das Gutachten … ist somit bei seinen Datengrundlagen von einem Verkehrsaufkommen ausgegangen, welches tatsächlich auf mittlere und längere Sicht nicht erreicht werden wird. Der Gutachter hat dies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02. Dezember 2008 bestätigt und hierzu ausführen lassen, dass er mit seiner Verkehrsprognose – bezogen auf das Jahr 2015 unter Einbeziehung des Gutachtes … – „auf der sicheren Seite“ sei. Der Gutachter zeigt in seiner Gegenüberstellung der Jahre 2015 und 2025 aufgrund der prognostizierten Verkehrsentwicklung auf, dass je nach Querschnitt im Prognosejahr 2025 zwischen 2,1 und 5,4 dB(A) niedrigere Emmissionspegel im Vergleich zur Ursprungsberechnung (siehe Bl. 1213 -1217 VA) zu erwarten seien. Dies hat der Antragsteller im Grundsatz nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr aus den niedrigeren Prognosedaten insbesondere die fehlende Erforderlichkeit des gesamten Projektes gefolgert, was aus den genannten Gründen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führen kann.

46

Der Antragsteller kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, die (angeblich) neue Ausführung des Tunnelbauwerks in einer „geschlossenen Leichtbauweise“ sei nicht hinreichend erfasst. Die konkrete Bauweise ist eine Frage der Ausführung des Plans, nicht der hier zur Beurteilung gestellten Bebauungsplanung. Allerdings könnten etwaige Ansprüche der Planbetroffenen daraus resultieren, sofern die prognostizierten Lärm- und Luftschadstoffimmissionswerte durch eine konkrete Bauausführung nicht eingehalten würden. Im Übrigen gibt es bisher keine Belege dafür, dass von der Planung in erheblicher Weise abgewichen werden soll. Auch ist allein der Hinweis, dass sich die Antragsgegnerin ständig um „kostenoptimierte Lösungen“ bemühe, nicht hinreichender Beleg dafür, dass die vorliegende Planung gegenstandslos geworden sei. Ebenso betrifft der erhobene Einwand des „drohenden Absackens der Straße“ unter Berufung auf das geologische Bodengutachten des Büros Dr. … vom 18. März 1999 (Bl. 1996ff VA) im Kern die Bauausführung und nicht die hier streitgegenständliche Bauleitplanung selbst.

47

Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht aus der geplanten Erweiterung und Neugliederung des Gewerbebetriebs … und den damit einhergehenden flächenbezogenen Festsetzungen der eingeschränkten Gewerbegebiete GE/E1 bis GE/E4. Der Bebauungsplan setzt insbesondere hinsichtlich der eingeschränkten Gewerbegebiete GE/E1 und GE/E2 Schallleistungspegel in der Nacht von 55 dB(A) bzw. 54 dB(A) fest. Diese auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 BauNVO festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel resultieren aus der genannten Begutachtung des Ingenieur-Büros... aus dem Jahre 1999 und insbesondere auch aus der Nachbegutachtung vom 23.01.2002 (Bl. 460ff). Zutreffend ist dabei, dass der für Gewerbegebiete geltende Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA Lärm für die Nacht (50 dB(A)) möglicherweise nicht durchgängig in allen gewerblichen Teilbereichen des Plangebietes eingehalten werden kann, was allerdings nicht für das dem Antragsteller nächstgelegene Gewerbeteilgebiet (GE/E4) gilt, da in diesem Bereich gerade keine Überschreitungen zur Nachtzeit zugelassen sind.

48

Die vorgenannten möglichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führen jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08. 2007, NVwZ 2008, 76) kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Im Rahmen der Bauleitplanung ist die TA-Lärm auch zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem geplanten Vorhaben zuzurechnen ist, heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007, ZfBR 2008, 275). Die Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), auf die Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm verweist, haben in der bauleitplanerischen Abwägung jedoch die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach den Umständen der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf. Gleiches gilt für die unmittelbar in der TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte.

49

Diese Grundsätze beanspruchen auch für die hier gegebene Festlegung der eingeschränkten Gewerbegebiete nebst ihren immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln Geltung. Die auf der Grundlage dieser Festsetzungen getätigte Abwägung (vgl. u.a. 1757ff VA) ist insoweit – insbesondere im Zusammenspiel mit den getroffenen Lärmschutzmaßnahmen – als Konfliktbewältigung planungsrechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn es tatsächlich zu einzelnen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommen sollte. Insbesondere entspricht auch die Annahme einer Gemengelage gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm für das Plangebiet den tatsächlichen Gegebenheiten. Wesentliche Kriterien der Schutzwürdigkeit eines betroffenen Gebietes sind dabei die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.

50

Das bereits seit dem Jahre 1840 in Hamm ansässige Unternehmen … ist eindeutig dem prägenden Bestand des Innenstadtbereichs zuzurechnen. Die heutigen Produktionsgebäude wurden nach Angaben der Antragsgegnerin sukzessive bis Anfang der 70er Jahre errichtet. An die unmittelbare Nachbarschaft im Süden grenzen die zwei Wohngebäude ... Nr. 1 und 2 an, die angeblich bereits von der Firma … übernommen worden seien und bei Realisierung des angefochtenen Bebauungsplans abgerissen würden. Gleiches gilt für das im Osten angrenzende Wohngebäude … Straße ….

51

Ausweislich der Lärmbegutachtung … vom 23. November 1999 werden bereits derzeit durch den bestehenden Betrieb des Betriebes … die Nachimmissionsrichtwerte in bestimmten Wohnhäusern überschritten (vgl. Tabelle 11, S. 32 des Gutachtens „Betriebserweiterung“). Dementsprechend ist bei der Beurteilung des Gesamtbeurteilungspegels nach Realisierung der Maßnahme (vgl. Tabelle 13, S. 33 des Gutachtens …) zu berücksichtigen, dass bereits ohne die angegriffene Planung eine erhebliche Lärmkonfliktlage besteht. Diese bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des streitgegenständlichen Bebauungsplans bestehende erhebliche Vorbelastung ist daher auch zulasten des Antragstellers im Rahmen der durchgeführten Abwägung zu berücksichtigen gewesen.

52

Darüber hinaus ist zu sehen, dass der angegriffene Bebauungsplan durch die Gliederung der immissionswirksamen Nutzungen auch für die Anlieger zu einer gewissen Planungssicherheit führt. Durch die Ausweitung des Gewerbegebiets nach Süden und Osten besteht nicht nur die Möglichkeit, den Lärmkonflikt betreffend die nächstgelegenen Wohngebäude … und … sowie … Straße … gänzlich zu beseitigen, da diese in Umsetzung der Sanierungsziele des angefochtenen Bebauungsplanes abgerissen werden sollen. Eine Verbesserung kann sich durchaus auch daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin das gesamte Betriebsgelände … gegliedert hat und unterhalb der Mischnutzung im Norden eine gewerbliche Nutzung nur unter Einhaltung der festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels erfolgen darf. Ausweislich der Tabelle 1 der Nachbegutachtung … vom 23. Januar 2002 (Bl. 1911 VA) wird auch unter Berücksichtigung der nunmehr zugelassenen Erweiterung des Gewerbegebiets der Tagesimmissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) an allen durch den Gewerbelärm beeinträchtigten Wohnhäuser schon ohne Festsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels eingehalten. Zur Gewährleistung eines hinreichenden Schutzniveaus während der Nacht hat der Gutachter im Rahmen seines Vorschlags der Zonierung des Gewerbegebiets „iterativ die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel der einzelnen Flächen abgesenkt“, damit nach Möglichkeit an allen Immissionsorten der angrenzenden Wohnbebauung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können (vgl. Bl. 462-465, 1911-1913 VA).

53

Vor diesem Hintergrund liegt durch den angegriffenen Bebauungsplan auch kein Verstoß gegen den in § 50 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz vor, insbesondere ist im Ergebnis kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung festzustellen.Gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstigen – näher bezeichneten – schutzbedürftigen Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Diese Zielsetzung soll durch eine geeignete räumliche Zuordnung erreicht werden, insbesondere durch ausreichende Abstände zwischen den Quellen der Risiken und den schutzbedürftigen Gebieten.

54

§ 50 S.1 BImSchG verleiht dem Immissionsschutz dabei besonderes Gewicht, aber keinen generellen Vorrang. Die Vorschrift verlangt nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden. Vielmehr hat dies nur „so weit wie möglich“ zu geschehen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, BVerwGE 71, 163). Unabhängig davon, ob diese Vorgabe als Optimierungsgebot oder eher als „Abwägungsdirektive“ eingestuft wird (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Urteil vom 28.01.1999, NVwZ 1999, 1222; BayVGH, Urteil vom 29.06.2006, NVwZ-RR 2007, 164), ist geboten, dass die immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte in die planerische Abwägung erkennbar eingehen und dort mit dem ihnen zukommenden besonderen Gewicht Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 02.05.1984, UPR 1985, 31). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist dabei nur möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit höherem Gewicht geboten ist. Dies kommt insbesondere bei der Überplanung vorhandener Gemengelagen in Betracht, so dass umgekehrt dem Trennungsgrundsatz als Element geordneter städtebaulicher Entwicklung bei einer Neuplanung auf bisher unbebauten Flächen besondere Bedeutung zukommt (NdsOVG, Urteil vom 25.06.2001, NVwZ-RR 2002, 173).

55

Für den Lärmschutz an öffentlichen Straßen und Schienenwegen enthalten § 50 i.V.m. §§ 41-43 BImSchG eine Stufenregelung (OVG RP, Urteil vom 19.04.1989, NVwZ 1990, 281). Die grundsätzliche Entscheidung und die Trassierung der Verkehrswege muss gemäß § 50 BImSchG so vorgenommen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und andere schutzbedürftige Gebiete möglichst vermieden werden (planerischer Lärmschutz). Wird dadurch ein ausreichender Lärmschutz nicht erreicht, sind grundsätzlich gemäß § 41 BImSchG an dem Verkehrsweg die notwendigen aktiven Schutzmaßnahmen zu treffen, es sei denn, sie sind unangemessen (aktiver Lärmschutz). Zudem sind den Betroffenen gemäß § 42 BImSchG die Aufwendungen für passive Schutzmaßnahmen an ihren Einrichtungen zu ersetzen (passiver Lärmschutz).

56

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze war ein Verstoß gegen § 50 BImSchG nicht festzustellen. Es handelt sich – wie bereits ausgeführt – bei der Neugliederung des Gewerbegebiets um die Überplanung vorhandener Gemengelagen mit den daraus folgenden planerischen Konsequenzen. Hinsichtlich des Straßenbaus wurde die Trassenführung der südlichen innerörtlichen Umgehungsstraße umfassend überprüft und begutachtet. Das Ergebnis der Planung ist Ausfluss eines Prozesses der Abwägung, der die Neugestaltung und Entwicklung des Ortskerns und die damit einhergehende Entlastung der Anlieger an der B 256 höher gewichtet, als die eintretende Zusatzbelastung der (neuen) Anlieger der Umgehungsstraße. Auf den Inhalt der Begutachtungen und der darauf basierenden Abwägung der Gremien der Antragsgegnerin (vgl. etwa Protokoll Bl. 1602ff VA) kann zur Vermeidung wiederholender Darstellung verwiesen werden. Die Antragsgegnerin war sich bewusst, dass ihre städtebaulichen Zielvorstellungen im Konflikt mit den Belangen eines Teils der Einwohner stehen. Dabei ist sie jedoch im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass der Bau der Ortskernentlastungsstraße für die städtebauliche Entwicklung unerlässlich sei und bei der Nichtverwirklichung des geplanten Konzepts der Ortskern mit den dortigen Geschäfts- und Dienstleistungseinrichtungen weiter an Bedeutung verlieren würde.

57

Nach der auch insoweit plausiblen Darstellung des Gutachtens … aus dem Jahr 1999 und den Nachbegutachtungen vom 23. Januar 2002 (Bl. 460ff) sowie vom 02. Dezember 2008 (Bl. 131ff GA) führt die Realisierung der Umgehungsstraße zu einer deutlichen Verringerung der durch Lärmbelastung betroffenen Personen(anzahl). Die Umplanung einer Straßenführung mit den entsprechenden Konsequenzen von Mehr- und Minderbelastung der betroffenen Anwohner steht grundsätzlich im planerischen Ermessen der Gemeinde. Sie hat dabei aber die einschlägigen Lärm- und sonstigen Immissionswerte zu beachten, insbesondere den nach Maßgabe der 16. BImSchV zur beurteilenden künftigen Verkehrslärm.

58

Nach dem Gutachten … können die jeweils maßgeblichen Werte an etwa 30 betroffenen Gebäuden nur mit aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen erreicht werden (Bl. 1220f VA). Diese Maßnahmen sieht der Bebauungsplan im Wesentlichen ungeachtet der rechtlichen Notwendigkeit einer planunmittelbaren Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995, ZfBR 1995, 269) vor und überwindet damit die entgegenstehenden Belange nicht nur durch eine qualifizierte Ermittlung und Abwägung, sondern durch eine aktive Strategie der Lärmminderung. Die nach der Planung noch zu Grunde gelegten Überschreitungen der Lärmbelastung sind überdies durch die aktuellen Verkehrsprognosen – wie ausgeführt – noch als überzogen anzusehen. Nach alledem kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte die für die Anwohner der Straße „Im …“ und andere Anlieger zweifache Schallbelastung durch den Verkehr der neuen Trasse für die B 256 und die Immissionen der Fa. … nicht hinreichend gewürdigt. Die Belange der Anwohner hat die Antragsgegnerin vielmehr in die Abwägung eingestellt und im Ergebnis damit den Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer im Verhältnis steht.

59

Insgesamt hat die Antragsgegnerin durch die Festlegung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln bei den Gewerbegebieten sowie durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des Straßenbauprojekts das Mögliche getan, um die gemeindlichen Planungen im Rahmen der Sanierungsziele zu realisieren und dabei zugleich die Beeinträchtigungen der Anlieger durch die Realisierung des Bebauungsplans (vgl. etwa Bl. 1753ff VA) auf der Grundlage der genannten rechtlichen Maßstäbe so gering wie möglich zu halten.

60

Der Normenkontrollantrag musste nach alledem im Wesentlichen ohne Erfolg bleiben. Allerdings sind die Festsetzungen im Rahmen des Mischgebiets … Straße … nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 17 BauNVO zu vereinbaren. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Mischgebiet eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 nicht überschritten werden. Diese Maße werden jedoch in dem Teilgebiet … Straße … deutlich überschritten, da hier eine GRZ von 1,0 und eine GFZ von 5,0 festgesetzt worden sind. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Bl. 1756, 3. Absatz VA) kann die vorgenannten Festsetzungen indessen nicht rechtfertigen.

61

Eine Ausnahme nach § 17 Abs. 3 BauNVO wurde von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht, dementsprechend eine überwiegende Bebauung vor 1962 nicht dargelegt. Auch die Regelung des § 17 Abs. 2 BauNVO kann die vorgenommene Abweichung nicht begründen. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nennt drei Voraussetzungen für die Überschreitung. Es müssen besondere städtebauliche Gründe vorliegen (Nr. 1), die Folgen der Überschreitung müssen durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen werden (Nr. 2) und andere öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen (Nr. 3). Vorliegend fehlt insbesondere jegliche Begründung und Abwägung dahingehend, durch welche von der Vorschrift näher bezeichneten „ Umstände “ die Überschreitungen ausgeglichen werden sollen. Allein der Bestandsschutz für das Verwaltungsgebäude der Firma ... vermag eine derartige Festsetzung nicht zu rechtfertigen, da diese gesetzlich unerwünschten Festsetzungen auch darüber hinaus für künftige Nutzungen verbindlich wären.

62

Erst ein besonderes planerisches Konzept, das allerdings allgemeinen rechtlichen Anforderungen standhalten muss, schafft die besonderen städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen. Dabei geht der Verordnungsgeber von möglicherweise erheblichen negativen Auswirkungen der Überschreitungen aus, die es auszugleichen gilt. Beides führt im Rückschluss zu Anforderungen an das städtebauliche Konzept, aus dem sich als Planungsrechtfertigung die Überschreitung der Obergrenzen in Form besonderer städtebaulicher Gründe ergibt und das auf Ausgleichsumstände fußt oder Ausgleichsmaßnahmen vorsieht. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 89. EL 2008, Rn. 25 zu § 17 BauNVO). Diese qualifizierten Anforderungen sind allein im Hinblick auf die bestandsgeschützten Gebäude der Firma … und die „Abkoppelung“ des Gewerbegebiets nicht erfüllt. Eine entsprechende Begründung konnte die Antragsgegnerin auch im Klageverfahren nicht herleiten. Allein der Umstand der „Alternativlosigkeit“ kann kein besonderes städtebauliches Konzept im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO darstellen.

63

Die teilweise mit der BauNVO unvereinbaren Festsetzungen führen indessen nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Aus Sicht des Senates steht es vor dem Hintergrund der nur zu einem kleinen Teil bestehenden Unwirksamkeit der Festsetzungen außer Frage, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit des Mischgebiets ... Straße 2-8 ausgegangen wäre.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

66

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

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published on 31/07/2008 00:00

Tenor Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich d
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published on 06/10/2011 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirks
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Annotations

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden:

1.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)
Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
b)
nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
c)
Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen,
2.
Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken; Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, und
3.
Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur.

(2) Die Länder können zum Erreichen von Klimazielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen:

1.
Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,
2.
Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel Bau und Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen.

(3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden und die Länder nachweisen, dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden:

1.
Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, und
2.
Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.

Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß

1.
das Vorhaben
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
b)
in einem Nahverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
c)
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist; es kann in besonderem Bundesinteresse liegen, bestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsverlagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge. Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich.
d)
Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
2.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist,
3. (weggefallen)

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.