Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0714.2B581.14NE.00
14.07.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baugesetzbuch - BBauG | § 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten


(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erw

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Feb. 2014 - 2 D 83/13.NE

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“,  der Stadt T1.     ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 D 13/14.NE

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2014 - 2 B 1354/13.NE

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Eh

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Jan. 2014 - 2 B 1367/13.NE

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I.  wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Koste

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin. 2 Er

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Okt. 2013 - 10 D 4/11.NE

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

Tenor Der Bebauungsplan. Nr. 52 „L1.“ der Gemeinde F.ist unwirksam.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor Der am 25. August 2011 beschlossene Bebauungsplan Nr. ... I „Im Ungefüg“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10946/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tenor Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Okt. 2011 - 1 C 11322/10

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Tenor Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirks
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 N 14.486

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 15 NE 17.2429

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Nov. 2018 - 7 B 1213/18.NE

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag, den Bebauungsplan A 64 „I.“ der Antragsgegnerin für die Dauer des H

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.

(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Absatz 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I.  wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Tenor

Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“,  der Stadt T1.     ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.


1 2 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan. Nr. 52 „L1.“ der Gemeinde F.ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061626364656667686970717273747576

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke im Stadtteil Vimbuch der Antragsgegnerin. Das eine dieser Grundstücke (Flst.-Nr. xxx) ist in seinem westlichen Bereich mit einem im Jahr 1962 errichteten Wohnhaus bebaut, dessen Ausbau im Jahr 1969 genehmigt wurde. Das andere der Grundstücke des Antragstellers grenzt nach Norden an dieses Grundstück an und ist unbebaut. Beide Grundstücke liegen in dem von dem angefochtenen Bebauungsplan erfassten Gebiet, das im Wesentlichen durch die im Süden verlaufende xxxgasse, den im Osten verlaufenden westlichen Damm des Sandbachs, die im Norden vorhandene Bebauung südlich der dortigen xxx-xxx-Straße und die im Westen verlaufende xxx Straße, zum Teil ohne die dort vorhandene Bebauung, gebildet wird.
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier von 1997 stellt den größten Teil dieses rund 1,6 ha großen Bereichs als „Landwirtschaft und sonstige Fläche“ dar; ein Bebauungsplan fehlt bislang. Die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 legt die gesamte Ortslage von Vimbuch als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest.
Im Jahr 2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“, der unter Einschluss des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans einen erheblich größeren Bereich erfassen sollte. Im Entwurf dieses Bebauungsplans war vorgesehen, die unbebauten Flächen des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche auszuweisen. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ erfolgten jedoch zahlreiche Anregungen, eine Überbauung dieser Freiflächen zuzulassen.
Daher beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.7.2006, das beschriebene rund 1,6 ha große Gebiet aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ herauszunehmen und für es stattdessen einen eigenständigen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundlage der im Frühjahr 2009 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war der Planentwurf vom 9.2.2009. Er sieht unter anderem die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und den bislang unbebauten Grundstücken sowie am östlichen Rand des Plangebiets zum Damm des Sandbachs hin die Festsetzung eines rund 10 m breiten Streifens als private Grünfläche vor. Weiter sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen vorgesehen, ergänzt durch örtliche Bauvorschriften. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung rügte der Antragsteller, wertvolle Erholungsflächen gingen verloren, während die Bebaubarkeit seines Grundstücks unzumutbar eingeschränkt werde.
Grundlage für die vom 12.7.2010 bis 12.8.2010 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 9.6./22.6.2010. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.8.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Auf Grund der Einwendungen, die von anderer Seite erhoben worden waren, billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.7.2011 eine geänderte Fassung des Entwurfs des Plans, wobei die Änderungen das Grundstück des Antragstellers nicht betrafen. Im Rahmen der deswegen erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung vom 2.8.2011 bis 2.9.2011 brachte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2.9.2011 erneut umfangreiche Einwendungen vor.
Die Antragsgegnerin nahm diese und andere Anregungen zum Anlass, nochmalige Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen. Unter anderem wurde die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Entwurfsfassung vom 19.9.2011 um zwei Meter nach Süden verschoben. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen am 19.10.2011, die Bekanntmachung der Satzungen am 11.11.2011.
Am 27.2.2012 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung fehlten. Denn beim Plangebiet handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Größe der unbebauten Flächen übersteige die Größe, die eine „Baulücke“ in einem Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal haben dürfe. Zudem sei das Plangebiet nicht auf allen Seiten von Bebauung umgeben, denn an der Ostseite bilde der Sandbach eine Grünzäsur. Weil der Bebauungsplan somit im Normalverfahren hätte aufgestellt werden müssen, hätte die Planbegründung eines Umweltberichts bedurft. Weiter sei die den Gemeinderäten in der entscheidenden Sitzung zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage schmäler gewesen, als das in den Bebauungsplanakten enthaltene Exemplar. Deswegen sei zu vermuten, dass die Gemeinderäte zwei seiner Einwendungsschreiben nie erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem seine zu erwartende Belastung durch Erschließungsbeiträge nicht gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Grundstück sei bislang dem Außenbereich zuzurechnen gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Ihm fehle es an der gebotenen Erforderlichkeit. Auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gebe es noch genügend unbebaute Grundstücke und Baulücken, die unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs zunächst überbaut werden müssten. Zudem sei das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet eingestuft. Weiter sei das Entwicklungsgebot verletzt, da die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin auf weiten Teilen des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Schließlich sei der Bebauungsplan in mehrfacher Weise abwägungsfehlerhaft. Das gelte zunächst für die Festsetzung eines Mischgebiets auf seinem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück. Für diese „Herabstufung“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei es, rund 40 % der Fläche dieses Grundstücks mit einer privaten Grünfläche zu überplanen. Denn dadurch komme es zu einer faktischen Zurückversetzung der östlichen Baugrenze und damit zu einer faktischen Enteignung. Das sei besonders misslich, da er sein Wohnhaus erst vor kurzem aufwändig renoviert habe. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung zur privaten Grünfläche nahezu alle im privaten Interesse stehenden Nutzungen ausschließe, wie etwa auch die Errichtung von Fischteichen. Das belege, dass die Antragsgegnerin dort in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche habe schaffen wollen, zumal der Bereich westlich des Sandbachs in der ökologischen Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ als „halböffentlicher Raum“ bezeichnet worden sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor, denn sie habe einen Außenbereich im Innenbereich überplant. Im Osten grenze zwar der Sandbach mit seinen Dämmen an das Plangebiet, doch an diese schließe sich unmittelbar das Gewerbegebiet „Hurst“ an. Daher habe sie einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellen können mit der Folge, dass die Beifügung eines Umweltberichts nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung könne von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dessen Abänderung abgewichen werden, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt sei, was auch der Antragsteller nicht behaupte. Die Hochwassergefahr für die gesamte Ortslage von Vimbuch habe man durch den Bau eines derzeit in Betrieb genommenen Entlastungskanals wesentlich gemindert. Die Festsetzung von Mischgebietsflächen sei nicht zu beanstanden. Denn das Plangebiet sei auf drei Seiten durch die bereits vorhandene Mischnutzung in der Vimbucher Ortsmitte umgeben und auch der bereits bebaute südliche Teil des Plangebiets werde durch eine Mischnutzung geprägt. Erschließungskosten seien zwar für die Eigentümer in einem Plangebiet von hoher Wichtigkeit, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und daher schon nicht in die Abwägung einzustellen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Osten des Plangebiets und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers resultiere aus ihrer Gesamtplanung, wie sie auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ Niederschlag gefunden habe. Daraus sei erkennbar, dass (beidseits) entlang des Sandbachs Grünstreifen erhalten werden sollen. Durchbrochen seien diese Streifen nur dort, wo bereits Bebauung vorhanden gewesen sei. In die Eigentumsposition des Antragstellers werde nicht eingegriffen, da sein Wohnhaus ohne den Bebauungsplan auf Grund seiner Einzellage dem Außenbereich zuzurechnen und damit ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der am 25. August 2011 beschlossene Bebauungsplan Nr. ... I „Im Ungefüg“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Nr. ... I – Im Ungefüg“ vom 25.08.2011. Er ist Miteigentümer des von ihm selbst bewohnten Hauses G...-Straße ..., ... N... Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteils F... in der Gemarkung W... (Flur ...) und hat eine Größe von etwa 3,2 ha. Das Grundstück des Antragstellers soll mit weiteren bislang bebauten und unbebauten Grundstücken Bestandteil des Plangebietes sein, indem die Bebauung des Ortsteils F... nach Norden hin weiter geführt wird und etwa 15 neue Bauplätze in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO unter Ausschluss der in Abs. 3 der Norm genannten Betriebe und Anlagen bereit gestellt werden sollen. Es ist vorgesehen, dass die neuen Baugrundstücke über die G...-Straße, die K...-Straße und den G...weg sowie über eine künftige weitere Stichstraße, die vom G...weg abführen soll, erschlossen werden. Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Naturpark Rhein-Westerwald und ist entsprechend einem landespflegerischen Planungsbeitrag der Firma Biotop C... S... vom November 2003 in der Biotopkartierung erfasst als „großflächiger Komplex Streuobstwiesen und Magergrünland eines ehemals geschlossenen Obstwiesengürtels im Bereich des Neuwieder Beckenrandes“.

2

In einem ersten Planungsverfahren hatte die Antragsgegnerin den gleichnamigen Vorgängerbebauungsplan am 08.06.2006 als Satzung beschlossen und am 21.06.2006 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin stammte bereits vom 20.06.1996, die öffentliche Bekanntmachung vom 29.06.1996. Der Senat hat den Bebauungsplan vom 21.06.2006 mit Urteil vom 02.10.2007 (1 C 10503/07.OVG) für unwirksam erklärt, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Abwägung betreffend den in der Nähe befindlichen Schießstand sei unzureichend. Denn der Bebauungsplan der Antragsgegnerin genüge im Hinblick auf mögliche Lärmimmissionen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung. Zugleich hat der Senat angeregt, hinsichtlich des Arten- und Naturschutzes eine fachliche Stellungnahme einzuholen.

3

Am 05.03.2008 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens und beschloss gleichzeitig, dass während der erneuten Offenlage Anregungen ausschließlich zu den geänderten Planinhalten vorgebracht werden könnten. Die erneute Offenlage erfolgte parallel mit der Beteiligung der Behörden in der Zeit vom 08.06. bis 07.07.2010, die Anhörung beschränkte sich auf die mit der Nachbarschaft der Schießstände verbundenen Immissionsschutzbelange sowie auf die naturfachliche Bewertung der in Anspruch genommenen Flächen sowie der vorgesehenen Ausgleichsflächen. Mit Satzungsbeschluss vom 25.08.2011 wurde der Bebauungsplan beschlossen und rückwirkend zum 21.06.2006 in Kraft gesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Rhein Zeitung (Ausgabe Neuwied) vom 26.09.2011. Ergänzende Grundlage der Abwägung der Immissionsschutzbelange war nunmehr eine Erklärung der Schützengesellschaft W... vom 10.03.2010, in der sich der Erste Vorsitzende für den Verein verpflichtet, die Nutzungszeiten der Schießstandanlage in der Regel auf die Tageszeit bis 22:00 Uhr zu beschränken und im Falle einer Nutzung des Schießstandes nach dieser Zeit durch entsprechende geeignete lärmmindernde Maßnahmen (zum Beispiel Verwendung „lärmreduzierter Munition“) den entsprechenden Nachtrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes von 40 dB(A) – gemessenen an der in ca. 140 m Entfernung vom Schießstand gelegenen Wohnbebauung – einzuhalten.

4

Die textlichen Festsetzungen - Stand Februar 2011 - entsprechen im Wesentlichen der Vorgängerfassung. Änderungen – kursiv gedruckt bzw. farbig umrandet aufgenommen – ergeben sich insbesondere hinsichtlich Ziffer 7.0 („Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB“). Danach ist die Rodung von Gehölzen im Plangebiet nur in dem Zeitraum vom 1. bis zum 15. Oktober zulässig. Ferner ist vor Beginn der Rodungsarbeiten sicherzustellen, dass die zu rodenden Bäume nicht mit Fledermäusen besetzt sind. Unter Ziffer 13.0 finden sich darüber hinaus "Empfehlungen“ für weitere Artenschutzhilfsmaßnahmen gemäß einem im Planungsverfahren eingeholten artenschutzrechtlichen Gutachten vom November 2009. Danach sind hinsichtlich der Rodung der Obstbäume bestimmte weitere Maßgaben zu beachten und finden sich weitere Empfehlungen hinsichtlich der Aufbringung des Mahdguts und der Pflege der landwirtschaftlichen Fläche am nordöstlichen Rand des Plangebietes (Rodelhang) im Hinblick auf eine extensive Nutzung.

5

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 21.09.2012 macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

6

Der Planung fehle die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Planverfahren bereits mit dem Aufstellungsbeschluss vom 20.06.1996 eingeleitet worden sei und es zur Aufstellung des Bebauungsplans eines Zeitraumes von nunmehr 16 Jahren bedurft habe. Im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Neuwied und der Umlandgemeinden bis zum Jahre 2050 sei mit dem Rückgang der Bevölkerungszahlen auch ein Rückgang des Bedarfs an Baugrundstücken anzunehmen. Nach dem allgemein zugänglichen statistischen Material sei in Rheinland-Pfalz bis zum Jahr 2050 ein Überschuss von 86.231 Wohnungen zu erwarten, wobei überproportional größere Wohnungen oder Einfamilienhäuser betroffen wären. Dies habe zur Konsequenz, dass es keinen größeren Baulandbedarf für eine Einfamilienhausbebauung mehr in Neuwied gebe.

7

Der Erforderlichkeit der Planung stehe auch entgegen, dass die geplante Bebauung sich zwischen zwei seit Jahrzehnten betriebenen Schießständen befinde, die unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzten. Der Schießstand der Schützengesellschaft W... befinde sich in einer Entfernung von rund 170 m zum Planbereich, der Schießstand der Schützengilde F... nur 90 m, wobei beide Schießanlagen Bestandsschutz beanspruchten. Ein allgemeines Wohngebiet in unmittelbarer Nähe stehe dem entgegen und verstoße damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es stelle auch ein Abwägungsdefizit dar, dass als Maßnahme gegen die hiermit einhergehende Beeinträchtigung lediglich ausgeführt sei, dass zur Schallminderung eine nächtliche Nutzung der Schießanlage der Schützengesellschaft W... nach 22.00 Uhr durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen untersagt werden solle. Die Immissionsgrenzwerte könnten daher nicht eingehalten werden, sodass eine dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechende Regelung nicht ersichtlich sei. Die Erklärung der Schützengesellschaft W... e.V. beseitige dieses Defizit nicht, da sie keine vertragliche Vereinbarung enthalte und auch nicht als Regelung durchsetzbar wäre. Weder stünde damit fest, dass Schießsport nach 22.00 Uhr nicht betrieben werde, noch was unter dem Begriff „lärmreduzierter Munition“ zu verstehen sei.

8

Die Bebauungsplanung stelle sich im Ergebnis auch als abwägungsfehlerhaft im Hinblick auf den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in die Natur- und Landschaftspflege dar. Bei den zur Bebauung vorgesehenen Flächen handele es sich um ökologisch wertvolle landwirtschaftliche Flächen sowie am Rande des Neuwieder Beckens selten gewordenen Streuobstwiesen von erheblicher floristischer und faunistischer Bedeutung. Dies sei auch im Hinblick auf die weitere Begutachtung hervorgehoben worden. Der Bebauungsplan widerspreche damit auch dem Schutzzweck der Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald vom 18.08.1978.

9

Kern des Bebauungsplanes sei es, die Baugrenze in einer exponierten Randhöhenlage des Neuwieder Beckens weiter in die freie Landschaft zu verschieben und damit in ein geschlossenes Ökosystem einzugreifen, was weder notwendig noch gerechtfertigt sei. Dabei könnten sowohl die faunistischen Untersuchungen mit Stand Januar 2003 als auch der landespflegerische Planungsbeitrag keine hinreichend qualifizierte Abwägungsgrundlage für den Bebauungsplan darstellen. Jahreszeitlich hinreichend aussagekräftige Daten seien nach wie vor nicht vorhanden, eine ausreichende Auseinandersetzung mit den zum Teil differierenden Daten aus den Feststellungen 2002 und 2009 sei nach wie vor nicht erfolgt. Weiterhin sei zu bemängeln, dass bisher kein eigenständiges landespflegerisches Maßnahmekonzept unter Berücksichtigung der vorliegenden Planungsabsichten entwickelt worden sei, dass im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre. Streng geschützte Arten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, insbesondere mit Blick auf die Flächenreduktion, die Bedeutung der Solitäreichen, die Abschirmungspflanzung und die Ausgleichsempfehlungen. Hinsichtlich der Eingriffskompensation bleibe auch unberücksichtigt, dass es sich bei den Parzellen in W... bereits um Dauergrünlandflächen handele, so dass insgesamt eine vollwertige Kompensation nicht gegeben sei. Soweit Ausgleichsmaßnahmen in Engerser Feld angedacht seien, stellten diese keine Verbesserung für die lokal betroffenen streng geschützten Arten dar und seien somit ungeeignet. Diese Flächen hätten einen anderen Charakter, als die überplanten, und wiesen einen gänzlich anderen floristischen und faunistischen Siedlungscharakter auf, als die Hangflächen an der Beckenrandhöhenlage.

10

Sowohl hinsichtlich der Landespflege, als auch hinsichtlich des Artenschutzes seien die eingeholten artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Gutachten unzureichend. Bei der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme seien insbesondere die Zauneidechse, die Blindschleiche, die Ringelnatter und die Schlingnatter zu berücksichtigen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine qualifizierte Untersuchung dieser Artengruppen erfolgt sei, was schon die Erfassung und Beschreibung der betroffenen Habitatsflächen (Lage, Abgrenzung, Vernetzung) betreffe. Auch hinsichtlich der übrigen Arten – insbesondere Fledermäuse, Avifauna und Insekten – sei eine qualifizierte Bestandsaufnahme nach den Methoden des Bundesamtes für Naturschutz zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der FFH-Richtlinie im geplanten Baugebiet unbedingt notwendig und bisher nicht erfolgt. Nach alledem seien hinsichtlich der Planung gravierende Abwägungsmängel festzustellen, die zur Aufhebung der Planung führen müssten. Es sei daher auch zu bezweifeln, ob der Bebauungsplan vor diesem Hintergrund bereits nach § 13 BauGB habe geändert werden können. Diese Norm diene in erster Linie nicht der Fehlerkorrektur von Bebauungsplänen, sondern der Fortschreibung einer bestehenden und rechtmäßigen Planung, was vorliegend nicht der Fall sei.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Bebauungsplan der Stadt Neuwied Nr. ... I „Im Ungefüg“ im Stadtteil F... vom 25.08.2011/21.09.2011 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

15

Sie trägt vor, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er kein subjektives Recht geltend machen könne. Der Antrag sei aber im Übrigen jedenfalls unbegründet. Soweit der Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit der Planung geltend mache – Bevölkerungsentwicklung, Wohnbedarf und demografische Entwicklung – sei auf die Entscheidung des Senats im Urteil vom 02.10.2007 (1 C 10503/07.OVG) hinzuweisen. Hinsichtlich der im vorgenannten Urteil des Senats beanstandeten Konfliktbewältigung betreffend die von einem Schießstand ausgehenden Immissionen sei die Konfliktlage durch eine entsprechend konkrete Verpflichtungserklärung der Schützengesellschaft W... e.V. 1933 bearbeitet worden. Diese beziehe sich auf eine Begrenzung der Nutzungszeiten, die Einhaltung des Nachtrichtwertes von 40 dB(A) durch lärmmindernde Maßnahmen sowie die Verwendung lärmreduzierter Munition. Weitere betriebliche oder bauliche Lärmminderungsmaßnahmen kämen konkret in Betracht, was etwa auch die Überdachung der Schießbahn oder die Verwendung bestimmter Waffentypen betreffen könne. Welche Maßnahmen letztlich zum Einsatz kämen, sei mit der Verpflichtungserklärung nicht vorgegeben. Diese sei aber gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben worden, sodass die damit korrespondierenden Rechte auch von ihr geltend gemacht und gegebenenfalls durchgesetzt werden könnten.

16

Zu den Fragen von Landespflege und Artenschutz habe die Antragsgegnerin auf die Anregung des erkennenden Senats im Urteil vom 02.10.2007 ein fachlich qualifiziertes Büro mit der nochmaligen Untersuchung und Überprüfung des ursprünglichen landespflegerischen Landesbeitrages aus dem Jahre 2003 beauftragt. Auf der Grundlage der erneuten Prüfung sei der Bebauungsplan durch entsprechende textliche Festsetzungen und Empfehlungen sowie einen räumlich begrenzten Teilbereich grafisch geringfügig ergänzt worden. Hinsichtlich des Verfahrens sei darauf hinzuweisen, dass sich die Wiederholung von einzelnen Verfahrensschritten allein an der Reichweite von festgestellten Mängeln und der beabsichtigten Planänderung zu orientieren habe. Die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung habe analog zum vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen können, da die Grundzüge der Planung nicht berührt gewesen seien. Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit an der ergänzenden Planung sei schließlich durch eine einmonatige Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden, die Stellungnahmen seien nur zu den Änderungsinhalten zulässig gewesen. Ergänzend sei auf die Ausführung der Planungsabteilung der Antragsgegnerin in der „Stellungnahme zu Punkt 2.7 – Abwägungsfehler hinsichtlich landespflegerischer und artenschutzrechtlicher Belange“ als Anhang zum Schriftsatz vom 04.04.2013 zu verweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (4 Ordner und 2 Pläne) und die Gerichtsakte 1 C 10503/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A.

18

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich - wie vorliegend - als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).

19

Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller zugleich Motive verfolgt, die ihm allein eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht verleihen würden, wie etwa der Natur- und Landschaftsschutz, der Schutz seiner Aussicht oder das "Verschontbleiben" von Erschließungsbeitragskosten (zu letzterem: Urteil des Senats vom 09.11.2011 – 1 C 10021/11, ESOVG) im Zuge der Herstellung der bisher nur provisorisch errichteten Straßen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die von dem Antragsteller während der Planaufstellung gerügten zukünftigen Ausbaumaßnahmen können daher die Zulässigkeit des Antrags nicht berühren.

B.

20

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

I.

21

Die Begründetheit des Normenkontrollantrags folgt zunächst daraus, dass die Antragsgegnerin ihre Verfahrenswahl auf § 13 BauGB gestützt hat. So heißt es etwa in der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 1):

22

„Da die Änderungsinhalte die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch die weiteren Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 (keine Umweltverträglichkeitspflicht) und Nr. 2 BauGB (keine Beeinträchtigung des Erhaltungszieles und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete) erfüllt sind, kann der Rechtsfehler im Rahmen eines vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 13 BauGB geheilt werden.“

23

§ 13 Abs. 1 BauGB lässt ein vereinfachtes Verfahren der Bauleitplanung unter anderem zur Ergänzung oder Änderung eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans zu, sofern hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der zu ändernde oder zu ergänzende Plan muss jedoch bereits in Kraft gesetzt sein (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13 Rn. 15;Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 13, Rn. 19). Dies bedeutet, dass der Plan zum Zeitpunkt der Anwendung des Verfahrens von § 13 BauGB wirksam sein muss. Eine rückwirkende Inkraftsetzung im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist für die Anwendung von § 13 BauGB dagegen nicht ausreichend. Vielmehr ist § 214 Abs. 4 BauGB als eigenständige Regelung anzusehen, die unabhängig von § 13 BauGB zur nachträglichen Änderung eines vorläufig aufgehobenen Bebauungsplans dient. So stellt auch in den Fällen des § 214 Abs. 4 BauGB das Gesetz anders als in § 13 Abs. 1 BauGB nicht ausdrücklich auf die „Grundzüge der Planung“ ab; gleichwohl ist es nicht zulässig, durch das ergänzende Verfahren die „Identität der Satzung“ zu verändern (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 38; Krautzberger in: Ernst/-Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 13 Rn. 17; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 214 Rn. 24 m.w.N.).

24

Auch für eine analoge Anwendung des § 13 BauGB – auf die sich die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren gestützt hat – ist mangels eine unbeabsichtigten Regelungslücke kein Raum. Da die Frage nach der Reichweite des § 214 Abs. 4 BauGB ist seit längerem Gegenstand von Erörterungen in Literatur und Rechtsprechung ist, war die Regelungslücke dem Gesetzgeber zweifellos bekannt. Hätte er dies gewollt, hätte der Gesetzgeber daher ohne weiteres in § 214 Abs. 4 BauGB einen Verweis auf § 13 BauGB aufnehmen können. Dies ist aber nicht geschehen; eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 BauGB scheidet daher aus.

25

Anders ist etwa der Fall zu betrachten, wenn eine Gemeinde während eines Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt, nach dem im Eilverfahren ein Teil des Bebauungsplans suspendiert worden ist. Gegenstand des Normenkontrollantrags ist in diesem Fall der Bebauungsplan in der Gestalt, den er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (OVG Koblenz, Urteil vom 20.01.2011 – 1 C 11082/09, BauR 2011, 970). Die Änderung des Bebauungsplans während des Verfahren 1 C 11082/09.OVG gemäß § 13 BauGB war davon geprägt, dass der Senat den Bebauungsplan nur insoweit suspendiert hatte als eine Überschreitung der Geschossflächenzahlen (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO infrage stand. Der im Übrigen als wirksam zu behandelnde Plan konnte daher nach Maßgabe von § 13 BauGB einer Änderung unterzogen werden.

26

Demgegenüber ist im hier vorausgegangen Verfahren 1 C 10503/07.OVG der Plan rechtskräftig vollständig aufgehoben, der Senat hat dabei eine Änderung des Plans nach § 214 Abs. 4 BauGB für möglich erachtet, aber gerade nicht auf § 13 BauGB verwiesen. Das Normenkontrollgericht ist im Übrigen – ohne dass es vorliegend darauf ankäme – nicht befugt, in seiner Entscheidungsformel verbindlich auszusprechen, ob eine Heilungsmöglichkeit im ergänzenden Verfahren besteht oder nicht. Erst recht besteht hierzu keine Verpflichtung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.2011 – 4 BN 8.11, ZfBR 2012, 36), so dass es sich nur um Empfehlungen handeln kann.

27

Der Fehler war auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt.3 BauGB unbeachtlich. Danach tritt die Unbeachtlichkeit dann ein, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung verkannt worden sind. Aus der Verwendung der Wortfolge „…die Voraussetzungen …nach diesen Vorschriften verkannt worden sind…“ folgt, dass ein beachtlicher Fehler nur vorliegt, wenn sich die Gemeinde bewusst über die Bestimmungen hinwegsetzt und das vereinfachte Verfahren anwendet, obwohl ihr bekannt ist, dass die Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.08.1993 - 6 K 3108/91, UPR 1994, 114; Stock in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB § 214 Rn 54; Lemmel in: Berliner Kommentar, BauGB § 214 Rn 32). Von einem „Verkennen“ kann daher nur dann die Rede sein, wenn die Planung auf einer objektiven Fehleinschätzung oder -beurteilung der Voraussetzungen durch die Gemeinde beruht; bei einem bewussten Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen werden diese nicht verkannt, sondern nicht beachtet. Da es hier - wie bereits ausgeführt - der Antragsgegnerin bewusst war, dass § 13 BauGB nicht unmittelbar Anwendung finden kann, kann demzufolge von einem Verkennen nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt.3 BauGB liegen daher nicht vor; die Anwendung des § 13 BauGB ist ein beachtlicher Verfahrensfehler.

28

Es ist auch nicht so, dass die Unterschiede in der Verfahrensart gänzlich folgenlos geblieben wären. Folge der Anwendbarkeit von § 13 BauGB ist das Absehen von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen für die Planung verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 2a BauGB bedarf es eines Umweltberichts, um die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und ist damit auch Grundlage der Abwägung. Die Erstellung eines Umweltberichts stellt im Grunde eine Prüfliste für die planende Gemeinde dar, die verhindert, dass wichtige Angaben aus den Gutachten und Erkenntnisquellen übersehen werden und in der Abwägung unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa Schaetzell/Busse/Dirnberger, Praxis der Kommunalverwaltung (PdK-Bund), Der Umweltbericht, Nr. 3 zu § 2a BauGB). Gutachten und Erkenntnisquellen ersetzen mithin nicht eine zusammenfassende Abwägung von umweltrelevanten Belangen.

29

Sachgerecht wäre daher ein Verfahren im Rahmen des § 214 Abs. 4 BauGB gewesen, welches zwar die bereits durchgeführten frühen Verfahrensschritte nicht wiederholt, jedoch die in den Gutachten gefundenen Feststellungen in einem zusammenfassenden Bericht bzw. einem Umweltbericht nach § 4a BauGB zusammenträgt und anschließend einer gesonderten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zuführt, in der die Wertigkeit der Flächen für den Gebietsschutz und den Artenschutz dem Bedarf der Antragsgegnerin an Ausweisung von Bauland gegenüberstellt werden. Dies wurde bereits im Urteil des Senats vom 02.10.2007 vorgezeichnet; denn mit der Wendung

30

„… wäre vor Fassung eines neuen Satzungsbeschlusses zu bedenken, gegebenenfalls zu der vom Antragsteller vorgebrachten Kritik hinsichtlich der bisherigen Einschätzungen betreffend den Arten- und Naturschutz eine fachliche Stellungnahme einzuholen und diese bei der Abwägung zu berücksichtigen.“

31

wurde klargestellt, dass keinesfalls auf eine umfassende Abwägung zu verzichten sei und die Vorlage der naturschutzfachlichen Gutachten eben nicht als bloßer – formaler – Verfahrensfehler zu heilen wäre. Die Begründung in der Beschlussvorlage vom 17.03.2011 erscheint aus der Sicht des Senats daher als nicht ausreichend. Denn es ist auf der Grundlage der Erkenntnisse aus den naturschutzfachlichen Gutachten keineswegs selbstverständlich, dass die dort festgestellten ökologisch werthaltigen Flächen einer Bebauung zugeführt werden müssen, sofern dies ausreichend kompensiert werden könnte. Vielmehr wäre es auch denkbar, dass die Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Planungshoheit vor dem Hintergrund der Hochwertigkeit dieser Flächen von einer solchen Bebauung – gegebenenfalls auch teilweise – absieht oder die Planung entsprechend ändert und Alternativflächen ausweist oder nutzt (siehe zur Alternativprüfung auch OVG RP, Urteil vom 23.01.2013 – 8 C 10946/12, ESOVG). War nach alledem die Wahl des Verfahrens nach § 13 BauGB nicht planungsrechtlich unbeachtlich, so war der Plan bereits aus diesem Grunde unwirksam, ohne dass es auf eine gesonderte Kausalitätsprüfung angekommen wäre.

II.

32

Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob der Bebauungsplan den Anforderungen von § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügt.

33

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die betroffenen Belange zunächst ordnungsgemäß ermittelt und eingestellt worden sind. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08.OVG; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08.OVG; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08.OVG; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08.OVG, jeweils bei ESOVG). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 – 4 CN 3/08, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen.

34

In der Folge des Urteils des Senats vom 02.10.2007 (1 C 10503/07.OVG) hat die Antragsgegnerin ein umfassendes artenschutzrechtliches Gutachten (20.11.2009) sowie eine Aktualisierung des landespflegerischen Planungsbeitrag vom 11.12.2009 vorgelegt. Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Planbereichen um überwiegend hochwertige und auch artenreiche Flächen handelt. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Ermittlungen im Ansatz unvollständig oder mit einer falschen Zielrichtung erfolgt wären. Zwar hat der Antragsteller zahlreiche Einwendungen erhoben, die insbesondere aus Literaturstudien resultieren. Dadurch hat er jedoch kein Ermittlungsdefizit darlegen können. Für diese Annahme wäre eine entgegengesetzte fachliche Begutachtung erforderlich gewesen, nicht ausreichend ist jedoch eine bloße – wenn auch detaillierte – eigene abweichende Stellungnahme. Demgegenüber hat der Gutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Methodik seines Gutachtens erläutert und darauf hingewiesen, dass er für die jeweiligen Fachsparten (Flächenbewertung, Habitate, Avifauna, Fledermauskartierung) jeweils gesondert Fachleute hinzugezogen habe. Der Senat hat an der fachlichen Eignung des Gutachtens auch vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. Die Bewertung dieser Feststellungen ist demgemäß eine Frage der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, nämlich ob als hochwertig bewertete Außenbereichsflächen mit Wohnbebauung belegt werden sollen; der Senat hat bei der Erfassung der vorhandenen Arten bzw. der Bewertung der betroffenen Flächen dagegen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass dies hier einer schon abschließenden Entscheidung bedürfte. Dabei ist für eine etwaige weitere Prüfung auf Folgendes hinzuweisen:

35

Die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, verpflichtet die planende Gemeinde nicht in jedem Fall, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen und sämtliche denkbaren Maßnahmen zur Erforschung von Artenvorkommen zu ergreifen. Die Untersuchungstiefe hinsichtlich der für die Planung relevanten Bestandteile des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Naturschutzbezogene Bewertungen im Rahmen der Bauleitplanung sind mangels normativer Vorgaben bereits dann bei der gerichtlichen Prüfung nicht zu beanstanden, wenn sie naturschutzfachlich vertretbar sind (vgl. Stüer, DVBl 2010, 333 <335>; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299). Der Umfang der für die Bauleitplanung bestehenden Ermittlungspflichten wird maßgeblich auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinflusst (OVG NRW, Urteil vom 30. 1. 2009 - 7 D 11/08.NE, ZfBR 2009, 583). Dabei ersetzt die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht die Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote im Rahmen des § 44 BNatSchG.

36

Gesicherte Ansatzpunkte dafür, dass im gegebenen Verfahren die Feststellungen der Gutachter auf der Grundlage der Begehungen vor Ort naturschutzfachlich nicht vertretbar wären, bestehen für den Senat derzeit nicht. Die Frage, inwieweit die im Bebauungsplan in den Textfestsetzungen Nr 7.0 und 13 getroffenen Vorkehrungen zum Artenschutz ausreichend und verhältnismäßig sind, ist primär nicht im Rahmen von § 2 Abs. 3 BauGB sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen.

III.

37

Der Senat muss vorliegend auch nicht abschließend zu Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Stellung nehmen. Dabei hat das Urteils des Senats vom 02.10.2007 (1 C 10503/07.OVG) keine Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO dergestalt, dass auch nunmehr in jedem Fall von der Erforderlichkeit der Planung auszugehen wäre. Was erforderlich ist, bestimmt sich im Grundsatz nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, wobei es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf grundsätzlich auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.10.2005 - 25 N 04.642, BRS 69 Nr. 25). Der Senat hat in dem Vorgängerverfahren 1 C 10503/07.OVG im Jahre 2007 entschieden, die Antragsgegnerin habe

38

„ … nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ausweisung des Plangebiets auf der im Rahmen des aktuellen Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans erstellten Bauflächenplanung beruhe, deren Leitwerte insbesondere aufgrund der erheblichen Änderungen im Verlauf der demografischen Entwicklung anhand jüngerer statistischer Daten und Prognosen einer erneuten Revision unterzogen und angepasst worden seien.“

39

Sofern diese Voraussetzungen weiterhin zutreffend sein sollten, würde die Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht infrage stehen. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Frage des Bauflächenbedarfs vor dem Hintergrund des demografischen Wandels in den letzten Jahren mehrfach Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat, ohne dass freilich hierbei bisher abschließende Begrenzungen gezogen worden wären. So hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts die Frage einer (fehlerhaften) Abwägung einer Wohnbaulandausweisung beim Vorhandensein von Baugrundstücken in der Innerortslage geprüft und dabei festgestellt, dass die Planungsbehörde den infrage gestellten Bedarf für Wohnbauflächen ausreichend ermittelt habe. Unter anderem habe sie eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die Erfassung und Bewertung der Baulücken sowie eine Berechnung der Erschließungskosten beinhaltete (Urteil vom 23.01.2013 – 8 C 10946/12, ESOVG).

40

Auch hat sich der erkennende Senat mit der Frage der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, nämlich der Neuausweisung eines Wohngebiets vor dem Hintergrund stagnierender Einwohnerzahlen eines Ortsteils und des demografischen Wandels befasst (Urteil vom 06.10.2011 – 1 C 11322/10, ESOVG). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich die Frage der Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Bauflächen – zumal in sensiblen ökologischen Bereichen – unter neuen Gesichtspunkten stellen kann. Es kann mithin die Frage aufgeworfen werden, ob besonders wertvolle Biotopflächen abwägungsfehlerfrei als Bauland ausgewiesen werden, wenn Alternativen im Lichte neuerer Entwicklungen nicht erneuert geprüft und der Baulandbedarf nur pauschal undifferenziert noch als fortbestehend angesehen wurde. Aus diesem Blickwinkel könnte auch die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB neu betrachtet werden. Dementsprechend ist es zwar zutreffend – wie im Urteil des Senats vom 06.10.2011 (1 C 11322/10.OVG) ausgeführt – dass der Antragsteller nicht der "Ersatzplaner" der Antragsgegnerin sein kann, die Erforderlichkeit ist nach Ablauf einiger Jahre jedoch erneut in den Blick zu nehmen.

IV.

41

Hinsichtlich der Ausweisung neuer Bauflächen ist dagegen nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung widerspräche.

42

Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne (§ 1 Abs. 2 BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. etwa Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126). Die hier von dem Antragsteller geltend gemachten Bedarfskriterien im Hinblick auf einen zu fordernden Baulandbedarf und die allgemeine demografische Entwicklung haben im Landesentwicklungsprogramm zwar einen Niederschlag gefunden, nicht jedoch im Sinne einer verbindlichen Planungsvorgabe für die Kommunen. Insbesondere sind die Ziele 31 und 32 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV für die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung keine abschließend abgewogenen und verbindlichen Vorgaben des Trägers der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG (Urteil des Senats vom 06.10.2011, 1 C 11322/10.OVGPönterberg II).

V.

43

Der Bebauungsplan war jedoch auch wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers gemäß § 1 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für unwirksam zu erklären.

44

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. BVerwG seit Urteilen vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, <309 ff> und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend bestimmt hat und ob er auf der Grundlage des derart ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, a.a.O.).

45

Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Planung gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Senat hat im vorangegangen Verfahren mit Blick auf die unweit des Plangebietes gelegene Schützenhalle ausgeführt:

46

„… Hiervon ausgehend genügt der Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen an eine dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Konfliktbewältigung. Der Bebauungsplan selbst enthält keine Festsetzungen, mit denen dem Immissionskonflikt in auch nur irgendeiner Weise Rechnung getragen werden soll. Aber auch die von Antragsgegnerin offenbar beabsichtigte Verlagerung der Konfliktbewältigung auf die nachgelagerte Ebene des Planvollzugs genügt nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. (…)“

47

Diesen Vorgaben des Senats aus dem Urteil vom 11.10.2007 wird mit der Erklärung der Schützengesellschaft W... vom 10.03.2010 nur unzureichend Rechnung getragen. Es ist zunächst nicht ersichtlich, wie genau die vereinsrechtliche Umsetzung nach Maßgabe der § 26ff BGB erfolgt sein soll. Der nachgereichten Erklärung (Auszug aus dem Vereinsregister) kann zwar entnommen werden, dass für die Beschlussfassung des Vorstands nach Maßgabe von § 28 BGB offenbar der Vorsitzende allein zuständig sein soll, so dass die Zuständigkeit des ersten Vorsitzenden hiernach nicht auszuschließen ist (vgl. Otto in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 26 BGB, Rn. 30ff). Fraglich ist indessen, inwieweit die Erklärung vom 10.03.2010 überhaupt Verbindlichkeit entfalten kann. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung des Vorsitzenden für den Verein, wonach dieser "in der Regel die Nutzungszeiten der Schießstandanlage auf die Tageszeit bis 22 Uhr beschränkt“. Zudem verpflichtet sich die Schützengesellschaft, künftig durch entsprechende geeignete lärmmindernde Maßnahmen den entsprechenden Nachtrichtwert eines allgemeinen Wohngebiets von 42 dB einzuhalten. Diese Erklärung ist aber nicht ausreichend, um den gebotenen Lärmschutz verpflichtend zu gewährleisten. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob der Vorsitzende tatsächlich berechtigt war, eine solch weit reichende Einschränkung des Vereinsbetriebs ohne eine entsprechende ausdrückliche Billigung durch die Mitgliederversammlung bzw. einen gesonderten Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Denn entsprechend dem Vereinsregisterauszug vom 22.04.2013 ist seine Vertretungsmacht auf die laufenden Geschäfte bis zu einem Betrag von „3.000 DM“ beschränkt, wozu bei sachgerechter Auslegung nicht die Einschränkung des regulären Vereinsbetriebs gehören kann. Eine solche Legitimation ist nicht Bestandteil des Verfahrens geworden.

48

Zum anderen ist – im Sinne eines selbständig tragenden Grundes – völlig unsicher, wie künftig die Einhaltung des Nachtrichtwerts von 40 dB(A) gewährleistet werden soll. Weder ist dargetan, dass der Schützenverein in der Lage wäre, dies durch geeignete Maßnahmen und Messtechniken nachzuweisen, noch wird die Geeignetheit der Mittel überhaupt ("Verwendung lärmreduzierter Munition") belegt. Der Erklärung des der Schützengesellschaft zum 10.03.2010 fehlt es damit neben der Gewährleistung einer Verbindlichkeit auch an der erforderlichen Bestimmtheit, eine Nachprüfbarkeit und letztlich auch daran, dass im Falle der Nichteinhaltung keinerlei Sanktionen möglich sind. Die Erklärung erfüllte hiernach nicht die Anforderungen, die der Senat in seinem Urteil vom 11.10.2007 aufgezeigt hat. Da die Schützengesellschaft und die Antragsgegnerin die vorgelegte Problematik erkannt haben und mit der Erklärung lösen wollten, handelt es sich nicht um ein Ermittlungsdefizit im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB, sondern um einen Abwägungsfehler nach Maßgabe von § 1 Abs. 7 BauGB in der Form der Abwägungsfehleinschätzung im Hinblick darauf, dass eine ausreichende Vorsorge gegen Lärmbeeinträchtigung eines neu zu errichtenden Baugebietes getroffen worden sei. Neben einer wirksamen, unwiderruflichen und sanktionsbewehrten Vereinbarung käme auch eine immissionsschutzrechtliche Vorgehensweise gegen den Verein in Betracht, um die Problematik nachhaltig in den Griff zu bekommen. Die Möglichkeiten hierfür hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch bereits teilweise skizziert, weitere Ausführungen hierzu bedarf es an dieser Stelle nicht.

49

Der Abwägungsfehler ist auch nicht unbeachtlich. Wie sich aus §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB ergibt, sind Fehler in der Abwägung dann erheblich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Hierbei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass Mängel in der Ermittlung und Bewertung bzw. im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis nur dann von Einfluss gewesen sind, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 – 4 C 57/80, NJW 1982, 591 <592>). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Umstand, dass gegen den Schützenverein nicht immissionsschutzrechtlich vorgegangen wird spricht dafür, dass eine vollständig verbindliche Einschränkung des Vereinsbetriebs möglicherweise auch planungsrechtlich nicht gewollt ist. Es ist daher Sache der Antragsgegnerin als Planungsträgerin selbst zu entscheiden, ob die Pläne im Hinblick auf den Lärmschutz zumindest modifiziert werden oder aber eine wirksame und kontrollierbare Regelung zur Beschränkung des Betriebs der Schießanlage der Nachtzeit erfolgen soll. Eine nachträgliche – möglicherweise auf Nachbarbeschwerden beruhende – immissionssteuernde Eingriffsregelung ist insofern nicht ausreichend, was der Senat schon in seinem vorhergehenden Urteil vom 02.10.2007 hingewiesen hat. Auf die dortigen Ausführungen kann daher im Übrigen verwiesen werden.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).


Tenor

Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 3/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „P... II“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 01.10.2009 als Satzung beschlossen und am 05.12.2009 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen haben die Antragsteller am 01.12.2010 Normenkontrollantrag erhoben.

2

Der Plan umfasst einen ca. 4,5 ha großen Bereich am süd-östlichen Rand der bebauten Ortslage des A.er Stadtteils ... und sieht die Errichtung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) für etwa 50 Wohnbauvorhaben vor. Die neuen Planflächen sollen u.a. das Baugebiet „P... I“ und die Bebauung an der Straße Pl... mit dem Baugebiet „In der S...“ im Westen verbinden und sehen hierzu eine Verbindungsstraße in „verkehrsberuhigendem Ausbau“ vor. Darüber hinaus sind weitere Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen zur Erschließung der einzelnen Baugrundstücke vorgesehen. Für die Landwirtschaft ist im nordöstlichen Teil des Plangebiets nach Süden von der Pö... Straße abzweigend ein neuer Weg als Ersatz für innerhalb des Gebiets entfallenden Wegeflächen vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat im Aufstellungsverfahren hinsichtlich der für die Anwohner zusätzlich entstehenden Lärmbelastung eine Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... (Nov. 2008) und zwei schaltechnische Begutachtungen des Ing.-Büro Pi... (17.12.2006 und 20.11.2008) eingeholt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

3

Unter Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind darüber hinaus bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO geregelt. Diese betreffen unter anderem die Form und Neigung der Dächer, die Zulässigkeit von Dachaufbauten einschließlich der Anlagen zur Sonnenenergienutzung sowie die Materialien der Dacheindeckungen und Außenwandflächen sowie Einfriedungen und Stützmauern.

4

Die Antragsteller begründen ihre Normenkontrollanträge wie folgt:

5

Sie seien Eigentümer von Wohnhäusern, die am Rande des Bebauungsplanes gelegen seien sowie auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Baugebietes. Der Bebauungsplan sei unter anderem rechtlich unwirksam, weil es an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle und er außerdem zu unzulässigen Schallimmissionen an den bestehenden Wohnhäusern führe.

6

Die städtebauliche Erforderlichkeit fehle schon, weil es keinen Bedarf für eine Ausweisung von Bauplätzen in diesem Umfang gebe. Innerhalb des Ortsteils ... gebe es noch 40 Bauplätze, die sich in privater Hand befänden und drei bis vier bebaubare Plätze, die im Eigentum der Stadt A. stünden. Es gebe des Weiteren 20 mögliche Bauplätze, die zwar außerhalb von Bebauungsplänen aber an voll erschlossenen Straßen lägen. Der vorliegende Bebauungsplan füge den unbebauten, im Ortsbereich liegenden Grundstücken weitere 50 Wohneinheiten zu, für die angesichts der rückgehenden Bevölkerungsstruktur ein städtebauliches Erfordernis nicht ersichtlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2004, 4 CN 4/03) sei ein Bebauungsplan nicht erforderlich, wenn mit seiner Verwirklichung nicht innerhalb von 10 Jahren gerechnet werden könne. Dies sei hier aufgrund der vorgesehenen Erschließungsaufspaltung in zwei Teilbereiche und des geringen Bedarfs an Bauplätzen der Fall.

7

Die Ausweisung eines so großen Baugebietes sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV im Rahmen der Planung unbeachtet geblieben seien. Nach dem Grundsatz 26 des LEP IV habe sich die eigene Entwicklung der Gemeinde an den begründeten Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen zu orientieren. In diesem Zusammenhang verstoße die Abwägung des Bebauungsplanes gegen §1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen sei und zur Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen seien, um die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß zu begrenzen.

8

Der Bebauungsplan entspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung und verstoße damit gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach Ziel 31 des LEP IV sei die quantitative Flächeninanspruchnahme bis zum Jahre 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei sei der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Für den Landkreis Mayen-Koblenz sei indessen ein Bevölkerungsrückgang von 1,7 % im Zeitraum von 2006 bis 2020 vorausgesagt, der bis zum Jahre 2050 auf 17 % ansteigen werde. Demzufolge sei ein Bedarf von 52 durch den Bebauungsplan neu im bisherigen Außenbereich geschaffenen Wohnbauvorhaben schon wegen der demografischen Entwicklung nicht veranlasst.

9

Das Ziel 32 des LEP IV verlange zudem vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung die Einführung von Schwellenwerten zu der weiteren Wohnbauflächenentwicklung als Ziele der Raumordnung. Diese seien unter Berücksichtigung der mittleren Variante der Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz aufgrund bestehender Flächenreserven zu begründen. Der Bebauungsplan sehe vor diesem Hintergrund eine unzulässige Bevorratung von Grundstückflächen vor.

10

In den ländlichen Räumen sei zudem nach dem Ziel 33 des LEP IV eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im Personennahverkehr verfügten. Nach Ziel 34 habe die Ausweisung neuer Wohnflächen in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten zu erfolgen.

11

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hier maßgeblichen Werte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) eingehalten werden könnten. Der im Verfahren zunächst beauftragte Sachverständige Pi... sei bei einer ersten Berechnung mit der Annahme von 1.311 Fahrzeugen in 24 Stunden zu dem Ergebnis gekommen, dass am Wohnhaus P... Nr. 4 der Nachtwert nicht eingehalten werden könne und habe daher eine Geschwindigkeitsreduzierung im Planbereich auf 30 km/h vorgeschlagen. In seiner weiteren schalltechnischen Untersuchung vom 20.11.2008 relativiere der Sachverständige diese Überschreitung, in dem er nunmehr nur noch ein Verkehrsaufkommen von 555 Fahrzeugen ansetze. Immerhin räume die Untersuchung ein, dass bei den bestehenden Wohnhäusern der Straße „In der S...“ 13 und 17 Lärmerhöhungen zwischen 9,6 und 11,5 dB(A) aufträten. Auch dies sei nicht abgewogen und könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung gerade noch eingehalten würden. Die drastische Verschlechterung der Wohnsituation habe für die Antragsgegnerin kein Abwägungsmaterial dargestellt.

12

Der Bebauungsplan leide auch an weiteren rechtlichen Mängeln. So sei er zu etwa einem Drittel nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Es bestünden auch Bedenken gegen die Planung dahingehend, dass ein am Rande des Gebiets verlaufender Wirtschaftsweg offenbar in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden sei, aber keine Aussage über seine weitere Existenz getroffen werde, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er entgegen dem Flurbereinigungsrecht eingezogen worden sei.

13

Die im Bebauungsplan zugleich getroffenen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsfestsetzungen seien im weiten Umfang abwägungsfehlerhaft. Solche örtlichen Bauvorschriften seien nur unter besonderen Voraussetzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets bzw. zum Schutz bestimmter Ortsteile, Straßen und Plätze zulässig. Es werde nicht dargetan, warum es sich bei dem neuen Plangebiet um eine solche bestimmte Ortslage handele, die einen besonderen Gestaltungsschutz rechtfertigen würde. Insbesondere bleibe unklar, welche gestalterische Zielsetzung mit Nr. B 3 der Textfestsetzungen erreicht werden solle. Darüber hinaus seien die Regelungen zur Sonnenenergienutzung widersprüchlich und nicht der Auslegung zugänglich. Unwirksam sei ferner die Bestimmung der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen, wonach geregelt sei, dass Böschungen auf den Privatgrundstücken ohne Forderungen einer Gegenleistung zu dulden seien.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

den Bebauungsplan „P... II der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Die Ausführungen zu der Bauplatzsituation im Bereich der Stadt A. und insbesondere im Stadtteil ... seien unzutreffend. Insbesondere befinde sich im Stadtteil ... kein einziges bebaubares Grundstück mehr im städtischen Eigentum und auch die in privater Hand befindlichen wenigen noch vorhandenen Baulücken seien aufgrund der privaten Verfügungsmacht für Bauwillige in den allermeisten Fällen nicht zugänglich. Auch die Behauptung, die im Plangebiet etwa vorgesehenen 50 Bauplätze seien angesichts der zurückgehenden Bevölkerungsstruktur nicht erforderlich, sei unzutreffend. Vielmehr sei im Stadtteil ... kein Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten zwei Jahrzehnten festzustellen, sondern diese seien seit den neunziger Jahren mit sehr geringen Schwankungen weitgehend konstant.

19

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die insgesamt 18 neuen Bauplätze in dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan P... I nach Abschluss der Grundstücksneuordnung sehr zügig an Bauwillige verkauft und innerhalb weniger Jahre vollständig mit Wohnhäusern bebaut worden seien. Dies zeige, dass für Wohnbauplätze im Stadtteil ... bei angemessener Preisgestaltung durchaus eine stabile Nachfrage bestehe. Nach dem nunmehr seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes P... I mehr als 10 Jahre verstrichen seien, sei im Rahmen der Eigenentwicklung und der Stabilisierung der Einwohnerzahl des Stadtteils ... die Ausweisung eines neuen Baugebiets zwecks Bereitstellung geeigneter Bauplätze nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, um die im Stadtteil vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge weiter aufrecht zu erhalten. Dabei werde die quantitative Flächeninanspruchnahme dem tatsächlichen Bedarf angepasst, in dem die Erschließung des Baugebietes in zwei Bauabschnitten entsprechend der jeweiligen konkreten Nachfrage gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum erfolgen könne. Zu beachten sei auch, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan praktisch um eine Lückenschließung zwischen den benachbarten Gebieten „In der S…“ und „P... I“ handele, die zu einer städtebaulichen sinnvollen und im Rahmen der Siedlungsentwicklung grundsätzlich zu bevorzugenden Arrondierung der Ortslage beitrage.

20

Hinsichtlich der Lärmschutzsituation sei klarzustellen, dass die erste Abschätzung der Lärmsituation durch das Ing.-Büro Pi... auf einer pauschalierten und rein theoretischen „worst case-Betrachtung“ der Verwaltung beruht habe. Bei dieser sei angenommen worden, dass praktisch der gesamte Ziel- und Quellverkehr aus den südlichen und südwestlichen Ortslagen des Stadtteils ... ausschließlich die neue Straßenverbindung benutzen würde. Auch bei dieser grob überschlägigen Abschätzung seien jedoch Grenzwerte für den Verkehrslärm noch einzuhalten gewesen. Aufgrund der bereits frühzeitig geäußerten Kritik von Anwohnern sei dann jedoch im Rahmen der weiteren Planung eine fundierte und detaillierte Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... mit konkreten Zählungen und Verkehrsmengenberechnungen für die einzelnen Straßenabschnitte beauftragt worden. Auf Grundlage der konkreten Ergebnisse und Prognosezahlen sei sodann die genauere Lärmuntersuchung und Prognose durch das Ing.-Büro Pi... möglich gewesen. Die Ergebnisse dieser detaillierten Untersuchungen stellten klar, dass in den angrenzenden Straßen - insbesondere in der Straße „In der S...“ - keine Überschreitung der Lärmrichtwerte für den Verkehrslärm im Wohngebiet zu befürchten seien, auch wenn zweifellos durch die Änderung einer Sackgasse in eine durchgehende Wohnerschließungsstraße eine prozentual beträchtliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu erwarten sei. Gleichwohl lägen diese Verkehrsbelastungen weit unterhalb der Schwellen für verkehrsberuhigte Wohnbereiche (max. etwa 1.000 Pkws am Tag) und im Rahmen vergleichbarer Wohngebiete in den Ortsteilen und der Kernstadt von A..

21

Die Anbindung der Wirtschaftswege sei mit der Landwirtschaft und den Trägern der öffentlichen Belange abgestimmt worden. Die Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 88 LBauO ergebe sich aus der „randlichen Lage“ des Gebiets mit deutlicher Fernwirkung für das Orts- und Landschaftsbild und entspreche im Übrigen den im Stadteil... bereits weitgehend vorhandenen gestalterischen Gemeinsamkeiten im Sinne eines „kleinsten gemeinsamen Nenners“.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die Normenkontrollanträge sind zulässig aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

24

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, welche die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist.

25

Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss hingegen aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, 4 BN 44/10; BVerwG vom 24.9.1998 NJW 1999, 592; vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1413; vom 20.9.2005 BauR 2006, 352). Vorliegend können die Antragsteller geltend machen, dass durch die mit Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans deutlich erhöhten Lärmbelastungen durch Straßenverkehr abwägungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.02.2011, 8 C 10696/10, ESOVG). Es kann daher dahinstehen, ob tatsächlich alle Antragsteller auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets sind.

II.

26

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des §47 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben worden.

B.

27

Der Normenkontrollantrag ist jedoch überwiegend unbegründet.

I.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

29

Die Antragsgegnerin hat hierzu in Ihrer Begründung ausgeführt, dass zum Erhalt der Bevölkerung im Ortsteil ... und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Kindergarten und Gemeinschaftshaus die Ausweisung eines weiteren Baugebiets erforderlich sei. Schon bei der Konzeption des Neubaugebiets „In der S...“ und auch bei der späteren Planung des Gebiets „P... I“ sei vorgesehen gewesen, bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt die keilförmige verbleibende Freifläche zwischen diesen Baugebieten zu schließen und durch eine Verbindung dieser Baugebiete den baulichen Zusammenhang am süd-östlichen Rand der Ortslage abzurunden. Da in den letzten 20 Jahren - mit Ausnahme des kleinen Baugebiets „P... I“ - kein größeres Angebot an neuen Bauplätzen mehr geschaffen worden sei und die älteren Baugebiete bis auf einige in Privatbesitz verbliebene und nicht verfügbare Baulücken weitgehend bebaut seien, bestehe ein konkreter und nachvollziehbarer Bedarf „für eine maßvolle zusätzliche Baulanderschließung“, die durch das Baugebiet „P... II“ in einerseits günstiger Lage zum historischen Ortskern, zum Kindergarten und zum Bürgerhaus, andererseits in der Nähe zur freien Landschaft am Ortsrand geschaffen werden solle.

30

Der Senat sieht in der Begründung des Bebauungsplans im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Gestaltungsspielraums hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Ausweisung des Baugebiets. Die von den Antragstellern zum Beleg des Gegenteils vorgelegte Karte unbebauter Flächen belegt letztendlich auch, dass kaum noch städtische Grundstücke im Innenbereich vorhanden sind und trifft keine Aussage darüber, wie die noch im Privateigentum stehenden Freiflächen bauwilligen Bürgern zur Verfügung gestellt werden könnten. Eine realistische oder gar zwingende Planalternative wird damit auch vor dem Hintergrund des nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen Gebots der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 BauGB von den Antragstellern nicht aufgezeigt.

31

Aus der Sicht des Senats bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plan im Hinblick auf die geplanten Realisierungsabschnitte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002, BVerwGE 116, 144). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung vom 18.03.2004 (BVerwGE 120, 239) bezog sich dabei auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzte. Ein solcher Plan ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese aus den Fristen des Planfeststellungsrechts hergeleiteten Grundsätze (vgl. dort § 75 Abs. 4 VwVfG NRW, § 39 Abs. 1 und 7 S. 1 StrWG NRW) sind indessen für einen in Abschnitten zu realisierenden Bebauungsplan zu Wohnzwecken bereits nicht ohne weiteres übertragbar. Die geplanten Erschließungsabschnitte liegen vielmehr noch innerhalb einer zulässigen städtebaulichen Planung einer Gemeinde und stellen keine unzulässige Vorratsplanung dar. Zudem folgt der Senat der Antragsgegnerin insofern, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine über 10-jährige Dauer der Bebauung des Plangebiets bestehen, wobei rechtlich eine restlose Ausnutzung der vorhandenen Bauflächen schon im Hinblick auf den Angebotscharakter der Bauleitplanung nicht geboten ist.

II.

32

Vorliegend ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, jeweils bei ESOVGRP; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08).

33

1. Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu (vgl. grds. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

34

2. Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die abwägungserheblichen Belange, insbesondere die zu erwartende Verkehrslärmbelastung ausreichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lärmsituation hinsichtlich der von zusätzlichem Straßenverkehr betroffenen Grundstücke. Nach einer ersten prognostischen Ermittlung der künftigen Verkehrslärmbelastung durch das schalltechnisches Ingenieurbüro Pi... aus dem Jahre 2006 folgte die ausführliche „Verkehrsplanerische Bereichsuntersuchung A.-... mit Erhebung, Analyse und Prognose der Verkehrsbelastung“ durch die Firma V... Ingenieursozietät für Verkehrsplanung und -technik, Koblenz vom 30.10.2008, die wiederum zu einer erneuten schalltechnischen Bewertung und Beurteilung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs auf Grundlage dieser Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Pi... vom 20.11.2008 mündete. Auf deren – keinen wesentlichen Zweifeln unterworfenen – Inhalten konnte in die Abwägungsprüfung eingetreten werden. Die Richtigkeit dieser fachlichen Feststellungen ist zudem in der mündlichen Verhandlung durch die Gutachter näher erläutert worden.

III.

35

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).

36

1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).

37

2. Das von der Antragstellerin in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Reglung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelungen nicht abgeleitet werden.

38

3. Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.

39

4. Ein Verstoß gegen Ziel 33 LEP IV liegt nicht vor. Danach ist in den ländlichen Räumen eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (Schienenverkehr und Buslinien) verfügt. Im Hinblick auf die vorgenommene Lückenschließung des Bebauungsplangebiets kann nicht ernstlich von einer Gefahr für die Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgegangenen werden. Im Gegenteil könnte der Plan mit seiner neuen Straßenführung gerade auch zu einer Verbesserung des ÖPNV beitragen. Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist daher nach alledem nicht festzustellen.

IV.

40

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB überwiegend nicht zu beanstanden.

41

1 a. Ermächtigungsgrundlage für die unter Gliederungspunkt B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen gestalterischen Festsetzungen ist § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. Nach dieser Norm kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO können die jeweiligen Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht gilt (Urteil des Senats vom 01.10.2008, 1 A 10362/08, AS RP-SL 36, 381).

42

b. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin nur § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO und nicht (auch) dessen Nr. 1 LBauO in Bezug genommen hat. Auch wenn „besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung“ nicht vorliegen sollten, so folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Satzung, da dieses zumindest auf § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO gestützt werden kann und die Abgrenzung zwischen den beiden Ermächtigungstatbeständen ohnehin oft fließend und schwierig ist (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88 Rn. 15) und – wie ausgeführt – ein zwingendes Zitiergebot nicht besteht.

43

c. Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen „zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets“ erlassen können, hat der Senat in seiner Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urteil vom 01.10.2008: 1 A 10362/08; OVG RP, Urteil vom 22.09.1988, AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen. Die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin (u.a. Randlage des Baugebiets, Fernwirkungen für das Orts- und Landschaftsbild, gestalterische Gemeinsamkeiten mit dem übrigen Ortsteil) sind hinreichend nachvollziehbar und auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Den Festsetzungen der Antragsgegnerin liegt hiernach ein erkennbares Gestaltungskonzept im Sinne einer positiven Baugestaltungspflege (vgl. auch Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88, 18) zugrunde, welches auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet ist.

44

d. Ferner liegt ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind die Textfestsetzungen in B3 (Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Anlagen zur Sonnenenergienutzung) nicht zu beanstanden. Die Gliederung der Dachfläche durch Dachaufbauten, der Mindestabstand einzelner Dachaufbauten untereinander, das Verbot des Hinausragens von Dachaufbauten über die Firsthöhe sowie des Überschreitens von Dachaufbauten und Dacheinschnitte in ihrer Summe über eine Gesamtlänge von 7/10 der Länge der traufseitigen Außenwand je Dachhälfte ist von einem erkennbarem Gestaltungskonzept geprägt und in seiner einschränkenden Wirkung für die Eigentümer nicht zu beanstanden. Dass darüber hinaus Anlagen zur Sonnenenergienutzung grundsätzlich zulässig sind, ist dem Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) geschuldet, welches im Planaufstellungsverfahren in Bezug genommen worden ist. Gleiches gilt für die Regelungen zur Dacheindeckung (B.4), wonach geneigte Dächer ausschließlich in schieferfarbenen Materialien (grau bis grauschwarz) herzustellen sind und als Materialien Naturschiefer, Kunstschiefer, nicht glasierte Dachpfannen, Dachziegel, patinierendes Zinkblech oder andere nicht metallisch blinkende Bleche zu verwenden sind. Die genannten Ausnahmen bei Verwendung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie beziehen sich zur Überzeugung des Senats auf die unerwünschte Farb- oder Blendwirkung, so dass die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Anlagen nicht in Frage steht, was im jeweiligen Genehmigungsverfahren geltend zu machen wäre. Auch dies entspricht im Ergebnis den im Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) aufgestellten Grundsätzen.

45

2. Auch soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass im Bebauungsplan die Einziehung eines Wirtschaftswegs entgegen dem Flurbereinigungsrecht erfolgt sei, bleibt dieser Vortrag ohne Erfolg. Die Antragsteller sind schon einen nachvollziehbaren Beleg dafür schuldig geblieben, dass überhaupt ein im Flurbereinigungsverfahren festgesetzter Weg durch die Planung „eingezogen“ worden sei. In der mündlichen Verhandlung haben sie hierzu ausgeführt, dass der Wirtschaftsweg entlang der westlichen Begrenzung des Baugebiets „in den vorherigen Bebauungsplänen“ festgesetzt worden sei, was die Neuplanung durch die Antragsgegnerin nicht hindert. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans treten ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, BRS 50 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, ESOVG).

46

3. Die Regelungen unter A 3 der Textfestsetzungen sind dagegen rechtswidrig und waren folglich aufzuheben. Nach dieser Bestimmung sind „notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe und im Plan dargestellte Auftragsböschungen mit einer Höhe ≥ 0,50 m bis 1,00 m für den Straßenkörper sowie Fundamente für Straßen- und Wegerandbegrenzungen auf den angrenzenden Baugrundstücken ohne Forderung einer Gegenleistung zu dulden“.

47

a. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können die Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zu den Verkehrsflächen zählen die öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr. Weist eine Gemeinde eine Fläche für den öffentlichen Straßenverkehr aus, so dürfen auf ihr alle Bestandteile ins Werk gesetzt werden, die zu einer Straße gehören, u.a. neben dem Straßenkörper selbst auch Böschungen und Stützmauern.

48

b. Böschungsflächen können jedoch auch auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen werden, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Festsetzungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen jedoch für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 104). Für einen im jeweiligen Fall unter Umständen erforderlichen Rechtstransfer stehen die zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderlichen Maßnahmen wie insbesondere die planakzessorische städtebauliche Enteignung zur Verfügung, deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt sind. Der Bebauungsplan bildet hierfür zwar die Grundlage; eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt ihm aber nicht zu (BVerwG a.a.O., Rn.24 bei juris).

49

c. Mit der genannten textlichen Festsetzung unter A 3 werden die Grundeigentümer demgegenüber verpflichtet, für etwaige Böschungsflächen die erforderlichen Aufschüttungen oder Abgrabungen zu gestatten und damit auch die im Rahmen der Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzung auf ihren Privatgrundstücken zu dulden. Die Formulierung der Textfestsetzungen legt für notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe eine ohne weitere Festsetzungen bestehende Duldungspflicht zugrunde und verweist im Übrigen auf die Planurkunde, die Böschungen indessen nicht nachvollziehbar ausweist. Sind danach beide Bestimmungen wegen mangelnder Ermächtigungsgrundlage aufzuheben, bestehen gegen letztere auch schon Bedenken hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmbarkeit, zumindest dürfte die Vorschrift auch im Übrigen ins Leere gehen. Die genannten Textfestsetzungen waren nach alledem jedenfalls im Hinblick auf die entschädigungslose Duldungspflicht aufzuheben.

V.

50

Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen liegt kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.

51

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315; s.a. Beschluss vom 24.11.2010, 4 BN 40/10, juris).

52

Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend beachtet. Auch im Übrigen ist bei der konkreten Planung der Antragsgegnerin kein Abwägungsdefizit festzustellen.

53

2. Ein Defizit der Abwägung liegt insbesondere nicht hinsichtlich der vorgenommenen Straßenplanung und der damit verbundenen Lärmimmissionen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan.

54

a. Dies gilt zunächst für die Neuerrichtung einer Verbindungstraße von der Straße „P...“ zu der Straße In der S.... Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört zwar der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde muss sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Maße schutzbedürftige Gebiete von den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen betroffen sein werden; auch muss die Gemeinde bei der Planung berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erforderlich machen wird (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2009, 1 C 10256/08, ESOVG).

55

b. Lärmbetroffene können daher beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und Urteil vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei die einschlägigen Regelwerke wie die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen sind.

56

c. Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt die Lärmbelastung durch den Neubau einer Straßenverbindung zwischen den bisher getrennten Baugebieten in Verlängerung der Straßen P... und In der S... nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen und sonstigen Einschränkungen der Anwohner. Der Gutachter Pi... hat in seiner ergänzenden Begutachtung vom November 2008 ausgeführt, dass auch und gerade auf Grundlage des Verkehrsgutachtens der Firma V... und der dort vorgenommenen Verkehrszählungen vor Ort für das geplante Wohngebiet P... II (Prognosehorizont bis zum Jahr 2025) die einschlägigen Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden können. Dabei hat er auch die eher betroffenen Wohnhäuser des Antragstellers zu 1) und des Antragstellers zu 3) ausdrücklich als Immissionspunkte in die Berechnung aufgenommen. Der Gutachter hat aufgezeigt, dass bei allen Planungsvarianten - also auch bei der derjenigen einer Durchfahrtsstraße - die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicher eingehalten würden. Im Maximalfall sei mit Werten von tagsüber 56 dB(A) und nachts 46 dB(A) im Bereich der Straße P... bzw. In der S... zu rechnen. An den übrigen Immissionspunkten liege die zu erwartende Verkehrsgeräuschimmission zum Teil wesentlich niedriger (bis zu 12 dB(A)). Aber auch bei den stärker belasteten Immissionspunkten würden sogar bei einer Verdoppelung der Verkehrsmengen die Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten. An der Beplanung und Erschließung des Baugebietes P... II bestünden daher aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken.

57

d. Das dieser Stellungnahme zugrunde liegende detaillierte Verkehrsgutachten der Firma V... vom Oktober/November 2008 ist in seiner Methodik der Verkehrszählung und Analysen nach Verkehrsmodellen plausibel und nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Zählungen wird für die künftige Ringstraße ein insgesamt niedrigeres Belastungsniveau prognostiziert, wie es üblicherweise in verkehrsberuhigten Zonen/Bereichen anzutreffen sei. In einer detaillierten Darlegung der Ergebnisse plädiert V... eindeutig für die Erschließung des neuen Baugebietes durch eine Ringstraße/Durchfahrtsstraße. Die künftige Lärmbelastung ist daher in Ihren tatsächlichen Auswirkungen für die Anwohner abwägungsgerecht berücksichtigt worden.

58

3. Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlenden Alternativenprüfung.

59

a. Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitverfahren ergibt sich schon aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Rn. 15). Das Aufzeigen von Alternativen ist jedoch kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Andererseits kann der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, BRS 47 Nr. 3 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, BRS 70 Nr. 23 und juris, Rn. 55).

60

b. Gewährt demnach § 1 Abs. 7 BauGB im Kern nur das Recht, dass naheliegende bzw. sich aufdrängende Alternativen ermittelt, geprüft und abgewogen werden, so ist das Verfahren der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Schließung der Durchfahrt und damit die Planvariante ohne Durchgangsverkehr wurden eingehend gegen eine Durchfahrtslösung gestellt. V... hat hierzu in seinem Gutachten vom November 2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass in „in der verkehrsplanerischen Beurteilung das Konzept der Stich-Anschließung eindeutig abzulehnen“ sei. Dies konserviere und verstärke die Nutzung der Straße “W...“ als Abkürzungsstrecke zwischen K 57 / „In der S...“ und der K 58 und verschlechtere erheblich die freizügige Routenwahl und Erreichbarkeit der heutigen und zukünftigen Anwohner von “In der S...“, “P...“ und “P... II“. Durch eine Sperre der Straße würden mehr Anwohner von Durchgangsverkehren betroffen und zu Umwegfahrten gezwungen und zwar in einem Verhältnis von 285 Anwohnerfahrten zu 170 Durchgangsfahrten. Die hierdurch erzwungenen Umwegfahrten führten pro Jahr zu 30.000 bis 35.000 zusätzlichen Kfz-km, welche die Straßen in ... zusätzlich belasteten mit allen damit verbundenen Konsequenzen wie Lärm, Abgase, Verbrauch von Kraftstoffen, Fahrtzeiten und Unfallrisiko. Angesichts der äußerst geringen Gesamtbelastungen werde daher empfohlen, die durchgehende Erschließung zu bevorzugen. Dieser Empfehlung der Fachgutachter ist der Rat erst nach der – bereits erwähnten – erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen Pi... gefolgt. Nach alledem ist die vorgenommene Abwägung der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der entstehenden Lärmbelastungen nicht zu beanstanden.

61

4. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern gerügten Verletzung der allgemeinen Grundsätze zur Schonung von Flächen nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB

62

a. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Bodenschutzklausel enthält zwar kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine über die Ortsränder ausgreifende Siedlungsentwicklung nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, setzt § 1a Abs. 2 BauGB der Gemeinde keine strikten, im Rahmen der planerischen Abwägung unüberwindbaren Grenzen. Die dort in Satz 1 und 2 genannten Grundsätze sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ihr Zurückstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BVerwG vom 12.6.2008, BauR 2008, 1416; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 50 ff.). Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Bei dieser Abwägung ist auch die Schutzwürdigkeit der zur Überplanung vorgesehenen Flächen zu berücksichtigen. Sollen etwa trotz innerorts ausreichend vorhandener und zu Wohnzwecken nutzbarer Grundstücke außerhalb des Ortsbereichs neue Wohngrundstücke ausgewiesen werden, müssen ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die dies auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen.

63

b. Vorliegend konnten die Antragsteller nicht schlüssig darlegen, dass für eine Baulandausweisung wegen vorhandener innerörtlicher Bauflächen kein Bedarf mehr bestünde, was neben der Abwägung zugleich die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) in Frage stellen würde. Im Gegenteil belegt die von den Antragstellern vorgelegte Karte mit unbebauten Grundstücken im Ortsteil keinesfalls, dass die Antragsgegnerin im Stadtteil ... noch in der Lage wäre marktgerecht im Innenbereich Grundstücke anzubieten. Die im Privateigentum stehenden unbebauten Flächen können indessen vorliegend der Planung der Antragsgegnerin gerade nicht entgegengehalten werden, da sich hier eine städtebaulich sinnvolle Alternative im Hinblick auf die verteilten Grundstücke und die Unsicherheiten über die Verwendungsabsichten der Eigentümer nicht aufdrängen konnte. Letztlich waren es die Antragsteller selbst bzw. auch andere Petenten im Bebauungsplanverfahren, die das Gebiet als geeignete Entwicklungsmöglichkeit im Stadtteil ... angesehen haben. Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt demnach nicht vor, was zugleich im Hinblick auf Grundsatz 26 (G 26) des LEP IV gilt, wonach dem Bedarf für neue Wohnbauflächen zur Eigenentwicklung nur bestimmte Kriterien zugrunde gelegt werden sollen.

VI.

64

Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die vorgenommene Abrundung („Arrondierung“) beeinträchtigt worden wäre (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Auf Ziff. 3 der Begründung zum Bebauungsplan kann insoweit verwiesen werden.

VII.

65

Der Bebauungsplan war daher bis auf die Regelungen zu den Böschungsflächen rechtmäßig. Die teilweise rechtswidrigen Festsetzungen führen auch nur zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, begründen nämlich dann nicht dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08). Aus Sicht des Senates steht es vor dem Hintergrund der nur zu einem geringen Teil bestehenden Unwirksamkeit der Festsetzungen nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn sie nicht von einer entschädigungslosen Duldungspflicht hinsichtlich der Böschungen ausgegangen wäre.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.

(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Absatz 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin von für den Weinbau genutzten Flächen. Davon liegen etwa 3.000 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Z.“, durch den auf einer Fläche von 10,8 ha die planerischen Grundlagen für ca. 98 Bauplätze geschaffen werden.

3

Im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 2012 Bedenken geäußert: Selbst wenn grundsätzlich Bauwünsche ortsansässiger und dritter Personen unterstellt würden, fehle eine Bedarfsanalyse. Diese sei insbesondere deshalb erforderlich, weil im neu erschlossenen Baugebiet rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze zur Verfügung stünden. Das neue Baugebiet werde die Altersstruktur in der Ortslage verändern und zu deren Ausbluten führen. Wegen ihrer Erwerbsgrundlagen Weinbau und Tourismus sei sie davon besonders betroffen. Außerdem sei die Erschließung äußerst aufwendig und eine traditionsreiche Weinbergslage werde zerstört. Für ihren Weinbautrieb seien ihre überplanten Flächen von etwa 3.000 m² unverzichtbar, weil vergleichbare Ersatzflächen nicht zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei das Gebiet wegen der Bodenbelastung mit Kupfer ohne Bodenaustausch für den dauernden Aufenthalt von Menschen ungeeignet. Eine Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel sei problemlos möglich, dort befänden sich auch die Grundschule und sportliche Einrichtungen.

4

Der Ortsgemeinderat wies diese Bedenken in seiner Sitzung vom 4. Juni 2012 zurück. Es bestehe eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen, die nicht befriedigt werden könne, weil die Eigentümer die vorhandenen Bauflächen nicht zur Verfügung stellten. Bei den neu ausgewiesenen Flächen solle privatrechtlich geregelt werden, dass sie auch tatsächlich bebaut würden. Nur wenn durch attraktive Wohnflächen sich junge Familien niederließen, seien die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen langfristig zu sichern und Interessenten auch für ungenutzte Gebäude im Altortbereich zu finden. Der Erschließungsaufwand sei wegen der Geländeverhältnisse nur unwesentlich erhöht. Durch die Umwandlung von Weinbergsflächen werde die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt, da es sich nur um einen geringen Teil der Weinbaufläche handele. Ersatzflächen in Form von Brachflächen seien vorhanden. Die Gemeinde werde die betroffenen Weinbaubetriebe bei der Suche nach Ersatzflächen unterstützen. Die Landwirtschaftskammer sehe keine Existenzgefährdung für vorhandene Betriebe. Die Bodenbelastung sei untersucht worden. Mit den zuständigen Behörden seien Maßnahmen abgestimmt worden, durch die eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Das Baugebiet sei im Flächennutzungsplan dargestellt und einer Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel vorzuziehen. Es sei besser zu erschließen, die Ortsmitte und der Kindergarten befänden sich weiterhin links der Mosel.

5

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 22. Juni 2012 bekannt gemacht, am 25. Juni 2012 ausgefertigt und am 28. September 2012 erneut bekannt gemacht.

6

Die Antragstellerin begründet ihren am 4. September 2012 gestellten Normenkontrollantrag wie folgt: Ein Planungsbedürfnis liege nicht vor. Selbst wenn eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen bestehe, könne diese durch die Bauflächen rechts der Mosel gedeckt werden. Eine Abwägung sei nicht erfolgt. Soweit geltend gemacht werde, diese Flächen würden von den Eigentümern nicht zur Bebauung zur Verfügung gestellt, sei dies nicht belegt. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass die neu ausgewiesenen Bauflächen tatsächlich für Wohnbebauung genutzt würden. Die Ausweisung neuer Bauflächen widerspreche einer ordnungsgemäßen Entwicklung der vorhandenen Ortsteile, wo sich ungenutzte Gebäude befänden. Es sei ein besonderer Erschließungsaufwand erforderlich, der nicht als unwesentlich vernachlässigt werden könne und der auch nicht durch die beidseitige Bebauung der Straßen vermieden werde. Dass dieser sich auf die Nachfrage auswirke sei verkannt worden. Der Bebauungsplan betreffe eine traditionsreiche und hochwertige Weinbergslage. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde Mehring über 232 ha Weinbergsflächen verfüge. Jedenfalls hätten andere, geringerwertigere Weinbauflächen in Anspruch genommen werden können, die für den Betrieb der Antragstellerin nicht von Bedeutung seien. Das Problem der Schadstoffbelastung sei nicht bewältigt sondern verschleiert worden. Seine Lösung werde den Bauwilligen überlassen.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

den Bebauungsplan „Z.“ der Ortsgemeinde Mehring vom 4. Juni 2012, bekannt gemacht am 28. September 2012, für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Der Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden.

12

Soweit ein Verfahrensfehler darin bestanden habe, dass der Bebauungsplan am 22. Juni 2012 bekannt gegeben worden sei, bevor er am 25. Juni 2012 ausgefertigt worden sei, sei dieser durch die erneute Bekanntmachung am 28. September 2012 geheilt worden.

13

Auch materiell-rechtliche Mängel lägen nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei erforderlich, denn er entspreche ihrer planerischen Konzeption. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine große Nachfrage nach Neubauflächen bestehe. Diese Einschätzung entspreche dem Landesentwicklungsprogramm IV, wonach für den Landkreis Trier-Saarburg ein Zuwachs von 0,8 % zwischen 2006 und 2020 prognostiziert werde. Sofern die Antragstellerin geltend machen wolle, der Bebauungsplan entspreche nicht der Forderung des Landesentwicklungsprogramms, der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, handele es sich dabei nicht um eine verbindliche Planungsvorgabe. Auch wenn es rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze gäbe, sei sie nicht verpflichtet, die Ausweisung eines neuen Baugebietes zu unterlassen. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Erschließungsaufwendungen seien kein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen der Abwägung statt Weinbergsbrache eine nach Ansicht der Antragstellerin traditionsreiche Weinbergslage überplant habe. Mängel im Abwägungsvorgang seien nicht offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Es stehe in ihrem Planungsermessen, ob sie Brachflächen oder Weinbergsflächen als Standort für Siedlungsflächen vorziehe. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wieso ihre überplanten Weinbergsflächen unverzichtbar seien. Sie habe weder die genaue Lage noch die Flächengröße angegeben. Der Hinweis auf fehlende Ersatzflächen reiche nicht aus, die Betroffenheit ihrer weinbaulichen Interessen oder gar die Existenzgefährdung für ihren Betrieb zu begründen. Es stünden Ersatzflächen zur Verfügung, außerdem könne sie ihre Weinbergsflächen auch weiterhin bewirtschaften. Die Möglichkeit zur Bebauung führe zu einer Wertsteigerung, die den Verlust von Weinbauflächen ausgleiche. Die Schadstoffbelastung der Böden sei erkannt und abgewogen worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Planaufstellungsunterlagen und den angefochtenen Bebauungsplan verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

Formelle Mängel sind nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich. Die zunächst wegen fehlender Ausfertigung mangelhafte Bekanntmachung wurde wirksam nachgeholt.

17

Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht nicht fehlerfrei.

18

Er enthält eine fehlerhafte Festsetzung und ist insoweit unwirksam (1.). Im Übrigen ist er jedoch erforderlich (2.), entspricht den Zielen der Raumordnung (3.) und weist keine beachtlichen Fehler der Abwägung auf (4.), so dass es bei einer Teilunwirksamkeit bleibt (5.).

19

1. Der Bebauungsplan ist unwirksam, soweit Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen lautet: "Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Flächen … ist der Anbau von Nahrungspflanzen …, mit Ausnahme von Kernobst und Wein, unzulässig." Hierbei handelt es sich nicht um einen bloßen Hinweis, sondern um eine Festsetzung mit Regelungsanspruch. Dies folgt daraus, dass sie sich in einen Abschnitt mit der Überschrift "Bauplanerische Festsetzungen" findet und die unter Ziffer I.10 außerdem gegebenen Hinweise ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Darüber hinaus findet sich der gleiche Satz noch einmal unter der Überschrift "Sonstige Hinweise" unter der Ziffer IV.5. Für das festgesetzte Anbauverbot fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48/93 –, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 19). Die Vorschriften, auf die in der Überschrift zu Ziffer I.10 verwiesen wird, § 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB, ermächtigen nur zur Kennzeichnung von Flächen und zur nachrichtlichen Übernahme nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffener Festsetzungen, nicht jedoch zu einer Festsetzung mit normativem Regelungsgehalt. Eine Festsetzungsermächtigung für das Verbot zum Anbau von Nahrungspflanzen ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Ermächtigungsgrundlage aus. Die danach möglichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind auf die Anordnung „baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen“ beschränkt; § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt hingegen nicht den Erlass einer bloßen Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881 und juris, Rn. 15 – Festsetzung von Emissionsgrenzwerten - ).

20

2. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

21

Was erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, wobei es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, in NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, in BRS 69 Nr. 25). Dafür gibt es aber hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf die besondere Baulandnachfrage im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich hingewiesen, eine Liste der Bauinteressenten mit 66 Einträgen vorgelegt und auch von etwa 20 im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits abgeschlossenen Kaufverträgen berichtet. Die außerordentlich starke Nachfrage nach Wohnbauland im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

22

3. Der Bebauungsplan ist auch den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) und steht nicht in Widerspruch zu anderen übergeordneten Planungen.

23

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das sei nicht der Fall, weil der Forderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV), der Innenentwicklung sei Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, nicht Rechnung getragen worden sei, kann er sich nicht auf ein Ziel der Raumordnung berufen. Zwar heißt es nach Nr. 2.4.2 des LEP IV unter Ziele und Grundsätze: "Z31 Die quantitative Flächeninanspruchnahme ist bis zum Jahr 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften leisten hierzu einen - an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten - Beitrag." Dabei handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um ein Ziel der Raumplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Ziel der Raumplanung ist selbst eine als Ziel bezeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2007 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807), es sich also um eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen in einem Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Das ist hier aber nicht der Fall. Weder ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung ausreichend bestimmbar, noch handelt es sich um eine abschließend abgewogene Festlegung. Vielmehr wird gerade der regionalen Planungsgemeinschaft und den Gebietskörperschaften mit Rücksicht auf die regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen noch eine Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG -, in juris, Rn. 37). Der raumplanerischen Aussage unter Nr. 2.4.2 (Z 31) des Landesentwicklungsprogrammes IV kommt daher lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes im Sinne von § 3 Nr. 3 ROG und damit eines Berücksichtigungsbelangs für die bauleitplanerische Abwägung zu.

24

Auch auf der Ebene der Regionalplanung findet sich kein Ziel, dem der Bebauungsplan „Z.“ widersprechen würde. Im Gegenteil ist der Antragsgegnerin die besondere Funktion „Wohnen“ zugewiesen. Sie bildet damit einen Siedlungsschwerpunkt, an dem die Ausweisung von Wohnbau/Mischbau-Flächen über den Eigenbedarf hinaus erfolgen soll (Nr. 2.2.2.3.1 des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Planungsgemeinschaft Trier 1985/1995). Die Planungsgemeinschaft Region Trier hat deshalb im Rahmen ihrer Beteiligung keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken erhoben und lediglich empfohlen, die Größe des Gebietes noch einmal zu überdenken.

25

Das Baugebiet ist auch im Flächennutzungsplan der Verbandgemeinde Schweich dargestellt, so dass der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

26

4. Die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

27

Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn in - verfahrensrechtlicher Hinsicht - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) und inhaltlich die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wurden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

28

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

29

Zu beachtende Mängel in diesem Sinne liegen nicht vor.

30

a) Zunächst hat die Antragstellerin alle abwägungsbeachtlichen Belange angemessen ermittelt und bewertet.

31

Den von der Antragstellerin vorrangig in Frage gestellten Bedarf für Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt. Sie hat eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die unter anderem eine Erfassung und Bewertung der Baulücken, eine Berechnung der voraussichtlichen Erschließungskosten und eine Übersicht über die in der Umgebung gezahlten Baulandpreise enthält. Außerdem hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, die Entwicklung bei anderen Baugebieten im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich beobachtet sowie eine Interessentenliste geführt, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa 60 Einträge enthielt. Sie hat aus dem Ergebnis ihrer Ermittlungen auch zu Recht eine ausreichende Nachfrage hergeleitet. Die ermittelten Erschließungskosten sind angesichts der üblichen Baulandpreise nicht geeignet, die Nachfrage für das Baugebiet maßgeblich zu beeinträchtigen, ebenso nicht die Konkurrenz durch noch vorhandene Baulücken. Es ist auch zu erwarten, dass die Nachfrage in dem Baugebiet tatsächlich gedeckt werden kann und die Bauplätze nicht von den Eigentümern gehortet werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Antragsgegnerin inzwischen etwa 20 Kaufverträge bekannt sind. Zwar kann die Antragsgegnerin die tatsächliche Bebauung nicht wie ursprünglich geplant durch privatrechtliche Verträge beeinflussen, da kein Interesse der Grundstückseigentümer im Plangebiet an einem Verkauf an die Antragsgegnerin besteht. Gerade die Höhe der Erschließungskosten wirkt sich jedoch gegen eine Bevorratung von Bauplätzen und zu Gunsten einer baldigen Bebauung aus. Die mangelnde Bereitschaft der Grundstückseigentümer, an die Antragsgegnerin zu verkaufen, lässt andererseits erkennen, dass die Grundstückseigentümer, soweit sie nicht selbst bauen wollen, mit der Kaufbereitschaft von Bauinteressenten rechnen. Angesichts der zu Recht angenommenen Nachfrage durfte die Antragsgegnerin dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ein erhebliches Gewicht beimessen, zumal sie sich auf die ihr raumplanerisch zugewiesene Funktion „Wohnen“ berufen kann.

32

Die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen (§§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a Abs. 2 BauGB) hat die Antragsgegnerin zutreffend ermittelt und bewertet. Sie hat die vorhandenen Baulücken erfasst und auf ihre Eignung zur Deckung des Bauflächenbedarfs untersucht. Sie kam dabei fehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Baulücken angesichts der besonderen Funktion „Wohnen“, nicht ausreichen, unter anderem, weil es an der Bereitschaft zur Veräußerung der Grundstücke fehlt. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in einem Umweltbericht die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und mögliche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt.

33

Die Belange der Landwirtschaft und des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin sind von der Antragsgegnerin ebenfalls ermittelt und hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere hat sie die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, des Bauern- und Winzervereines und der Antragstellerin in ihre Erwägungen einbezogen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die betroffene Weinbergsfläche von etwa 3.000 m² in ihrem Eigentum sei für ihren Betrieb unverzichtbar, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Bedeutung dieser Fläche für den Betrieb der Antragstellerin näher zu untersuchen. Hier hätte es der Antragstellerin oblegen, die behauptete Unverzichtbarkeit näher zu belegen, denn nur sie verfügt über die erforderlichen betriebsinternen Informationen.

34

Die Belange der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin durch Einholung eines Gutachtens ermittelt.

35

b) Die Antragsgegnerin hat die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange auch gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

36

Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei dem Belang der Wohnbedürfnisse den Vorrang vor den anderen Belangen eingeräumt hat, soweit ein Konflikt nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden konnte.

37

Insbesondere durfte sie im Rahmen der Abwägung den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zurückstellen. Der bestehende Baulandbedarf kann nach dem Ergebnis der Baulückenuntersuchung nicht durch Nutzung von Baulücken geschlossen werden. Im Übrigen ist die nun für die Bebauung in Anspruch genommene Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbau/Mischbau-Fläche dargestellt. Diese Darstellung erfolgte bereits unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Das Baugebiet schließt an die vorhandene Bebauung an und rundet diese zum Außenbereich hin ab. Dem Landschaftsbild wurde durch Höhenbeschränkungen und Eingrünung im Bereich der Hangkante Rechnung getragen.

38

Auch die Belange der Landwirtschaft durften zurückgestellt werden. Eine Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe hat auch die Landwirtschaftskammer ausgeschlossen. Hinsichtlich des planbedingten Verlustes von Weinbergsflächen im Plangebiet hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die umfangreichen Weinbergsbrachflächen hingewiesen. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, liegen diese Brachflächen nicht nur in minderwertigen Weinbergslagen, so dass sie auch von der Qualität her als Ersatzflächen geeignet sind. Der Vorschlag der Antragstellerin, nur Brachflächen für Bauzwecke zu nutzen, lässt sich schon deshalb nicht verwirklichen, weil sie verstreut liegen und nicht in einem Bereich konzentriert sind, der auch zur Bebauung geeignet ist. Zwar hat die Antragsgegnerin den Vorschlag der Landwirtschaftskammer, Bauabschnitte zu bilden, um den Landwirten die Umstellung auf neue Weinbergsflächen zu erleichtern, nicht befolgt. Dies hat sie jedoch ausreichend mit den Problemen begründet, die entstehen, wenn der Bebauungsplan nicht in einem Zug verwirklicht wird. Dem Konflikt zwischen Weinbergsnutzung und Wohnnutzung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wurde durch die Festsetzung eines trennenden Grünstreifens mit einem Erdwall entsprechend den Vorschlägen der Landwirtschaftskammer Rechnung getragen.

39

Auch die privaten Interessen der Antragstellerin, die Weinbergsflächen im Umfang von etwa 3.000 m² im Plangebiet verliert, wurden ausreichend berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, dass diese Flächen für ihren Betrieb unverzichtbar seien, nicht näher belegt. Die Antragsgegnerin durfte deshalb dieses Interesse angesichts der geringen Größe der betroffenen Fläche unter Hinweis auf Ersatzflächen zurückstellen.

40

Im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie die Kupferbelastung ermittelt, die stärker belasteten Bereiche gekennzeichnet und auf die Gefährdung der Gesundheit bei dem Anbau von Nahrungspflanzen hingewiesen hat. Damit haben die Bauwilligen die Möglichkeit, eine Gefährdung durch Austausch oder Abdeckung des belasteten Bodens in dem für den Anbau von Nahrungspflanzen vorgesehenen Bereich ihrer Baugrundstücke vorzunehmen oder ganz auf den Anbau von Nahrungspflanzen zu verzichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung eines Anbauverbots für Nahrungspflanzen Teil der Problembewältigung der Antragsgegnerin und damit Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung war. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegnerin die Anordnung eines normativen Verbots überhaupt nicht bewusst war. Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) sowie die Wiederholung des gleichen Satzes unter Ziffer IV.5 im Abschnitt "Sonstige Hinweise" sprechen dagegen. Bei der Festsetzung in Ziffer I.10 dürfte es sich daher eher um einen redaktionellen Fehler zu handeln. Aber selbst wenn die normative Festsetzung eines Anbauverbots Teil der Abwägung der Antragsgegnerin gewesen sein sollte mit der Folge, dass angesichts der Unwirksamkeit dieser Festsetzung ein Abwägungsdefizit vorläge, wäre der insoweit bestehende Abwägungsmangel unbeachtlich, weil er auf das Ergebnis ohne Einfluss geblieben ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hätte sich in Kenntnis von der Unwirksamkeit eines Anbauverbotes mangels anderer sich anbietender Festsetzungsmöglichkeiten auf den Hinweis unter Ziffer IV.5 beschränkt. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar bestätigt.

41

5. Somit ist allein die Festsetzung des Anbauverbotes unter Ziffer I.10 unwirksam. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes.

42

Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplanes führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem maßgeblichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, in juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Umsetzung des Bebauungsplans steht auch ohne normativ zwingendes Verbot des Anbaus von Nahrungspflanzen nicht in Frage. Denn die hier festgestellte Vorbelastung des Bodens schließt die Wohnnutzung als solche nicht aus. Es bleibt der Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstücksnutzer überlassen, welche Vorsorgemaßnahmen sie angesichts der unterschiedlichen Vorbelastung des Bodens für notwendig erachten. Dem Grundsatz der Problembewältigung ist daher durch den Hinweis unter Ziffer IV.5 hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung in Ziffer I.10 und damit lediglich mit dem Hinweis in Ziffer IV.5 erlassen.

43

Weitere Gesichtspunkte, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Die Entscheidungsformel dieses Urteils ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu veröffentlichen.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§ 57 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 9.8.1, NVwZ 2004, 1327).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.