Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Feb. 2011 - 8 C 10696/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0223.8C10696.10.0A
bei uns veröffentlicht am23.02.2011

Tenor

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller gegen den am 7. Juli 2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „G. Gasse“ im Ortsteil U. der Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller zu 1.) ist Inhaber eines Weinguts und Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks „K.straße ...“ (Flurstück-Nr. ...), auf dem sich das Wohnhaus und der Betriebssitz des Antragstellers befinden. Das Grundstück grenzt von Osten her an die K.-straße und im Süden an den Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße sowie an den – in die G. Gasse mündenden - D. Weg. Weitere Betriebsteile des Weinguts befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der K.-straße sowie in der parallel zu dieser verlaufenden W.-straße.

3

Der Antragsteller zu 2.) ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „G. G....“ (Flurstück-Nr. ...), das ebenfalls außerhalb des Plangebiets gelegen ist, aber von Westen her unmittelbar an die G. Gasse grenzt und über diese erschlossen wird.

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Die G. Gasse zweigt von der W. Straße nach Norden ab, verläuft am östlichen Ortsrand von U. und mündet nach ca. 330 m in die K.-straße. Sie wurde bisher nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber seit langem als Zufahrt zu mehreren westlich angrenzenden Grundstücken genutzt. Die derzeitige Verkehrsbelastung liegt bei nur ca. 50 Kraftfahrzeugen pro Tag. Die derzeit im südlichen Bereich etwa 4,30 m, im nördlichen Teil teilweise nur ca. 3 m breite G. Gasse verfügt über eine Oberflächenbefestigung und Beleuchtung, ihre Entwässerung erfolgt jedoch ganz überwiegend in einen an ihrer Ostseite verlaufenden offenen Seitengraben. Die G. Gasse ist ganz überwiegend nur einseitig – von Westen her – zum Anbau bestimmt; an ihrer Ostseite liegen Außenbereichsflächen.

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Nördlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1.) und zweier weiterer bereits bebauter Grundstücke grenzt sie an eine bisher unbebaute, ehemalige Weinbergsfläche, nördlich davon an den Parkplatz des sog. „U. Hauses“. Entlang eines Teils der ehemaligen Weinbergsfläche und des Parkplatzes verläuft zur G. Gasse hin eine historische, ca. 90 m lange und durchschnittlich 2 m hohe Sandsteinmauer.

6

Der Ortskern von U. wird im Wesentlichen durch das Straßendreieck K.-straße, W.-straße und W. Straße erschlossen. Die K.-straße verläuft als Einbahnstraße in Richtung Norden (Grünstadt) mit einer Belastung von ca. 4.450 KfZ/Tag. Die W.-straße (B271 „alt“) verläuft als Einbahnstraße in Richtung Süden zum Stadtzentrum von B.D. mit einer Verkehrsbelastung von ca. 4.050 KfZ/Tag. Die W. Straße (L 455) stellt die Ost-/West-Verbindung zwischen F. bzw. E. und der W.-straße in Richtung B.D. her mit einer Verkehrsbelastung von ca. 5.950 KfZ/Tag. Südlich des Kreuzungsbereichs W. Straße/G. Gasse verläuft die A. Straße in Richtung Süden mit einer Belastung von über 10.000 KfZ/Tag. Am Westrand von U. verläuft der Sp.-Weg als von der W.-straße abzweigende und wieder in sie einmündende Einbahnstraße (Tempo-30-Zone) in Richtung Süden mit einer Verkehrsbelastung von ca. 700 KfZ/Tag.

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Die Verwirklichung der geplanten B 271 „neu“ östlich von U., die auch als Umgehungsstraße des Ortskerns von U. dienen soll, ist zeitlich derzeit noch nicht absehbar.

8

Im Jahre 1991 beschloss der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans „V.e“, der die Geltungsbereiche der heutigen Bebauungspläne „G. Gasse“ und „A.d.W.“ umfassen sollte. Nachdem im Jahre 2001 die Aufteilung des Bebauungsplans „V.-gasse“ in die beiden Pläne beschlossen worden war, stellte die Antragsgegnerin zunächst den Bebauungsplan „A.d.W.“ auf, der am 27. Mai 2004 in Kraft trat. Er überplant u. a. den Kreuzungsbereich W. Straße / A. Straße / G. Gasse und sieht eine Verschiebung der A. Straße nach Osten auf die Höhe der G. Gasse vor. Dabei überplant er auch den Einmündungsbereich der G. Gasse in die W. Straße bis zur Höhe der Grenze zwischen den Anliegerparzellen 207 und 208 als Verkehrsfläche.

9

Im Jahre 2006 wurde der Kreuzungsbereich W. Straße / A. Straße / G. Gasse zu einem Kreisverkehrsplatz ausgebaut.

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Anschließend stellte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „G. Gasse“ auf. Sein Geltungsbereich umfasst zum einen die bereits bebauten Grundstücke zwischen der K.-straße und der ehemaligen Weinbergsfläche, die als Dorfgebiet mit Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten sowie Gestaltungsauflagen überplant werden. Zum anderen setzt der Plan auf der ehemaligen Weinbergsfläche ein Dorfgebiet zwischen den Bestandsgrundstücken und der G. Gasse mit fünf „Baufenstern“ und einer inneren Erschließung durch eine von der G. Gasse abzweigende Privatstraße fest. Ferner überplant er den (erweiterten) Parkplatz am „U. Haus“ mit Zufahrt von der G. Gasse und sieht die Erhaltung der historischen Sandsteinmauer vor, die aber an zwei Stellen – für die Zufahrten zur Privatstraße und zum Parkplatz - aufgebrochen werden soll.

11

Darüber hinaus setzt der Plan die G. Gasse als Verbindungsstraße zur K.-straße im Anschluss an die vom Bebauungsplan „A.d.W.“ bereits überplante Teilstrecke fest.

12

Die ursprüngliche, am 11. Juli 2006 als Satzung beschlossene Fassung des Bebauungsplans wurde auf einen Normenkontrollantrag u. a. des heutigen Antragsstellers zu 2.) hin durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG – für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der Senat insbesondere aus: Der Bebauungsplan erweise sich bereits als verfahrensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB aufgestellt habe, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsbeachtlichen Belange der damaligen Antragsteller, von einer Zunahme des Verkehrslärms auf der G. Gasse verschont zu bleiben, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und damit der Planung zuzurechnende Konflikte abwägungsfehlerhaft unbewältigt gelassen.

13

Daraufhin beschloss der Stadtrat die Neuaufstellung des Bebauungsplans, ohne vom vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB Gebrauch zu machen; der Geltungsbereich blieb unverändert.

14

Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin eine Verkehrsuntersuchung und ein schalltechnisches Gutachten ein.

15

Die Verkehrsuntersuchung „Ortskernentlastung und Sanierung U.“ des Ing.-Büros R + T vom 14. Mai 2008 beruht auf dem Ergebnis von Verkehrszählungen im Februar 2008 und enthält eine prognostische Ermittlung der für das Jahr 2020 zu erwartenden Verkehrsmengen im Prognose-Nullfall und bei Verwirklichung verschiedener Planfälle (Varianten der Verkehrsführung im Ortskern U.). Sie empfiehlt die Verwirklichung der „Variante A“ (Ortskernumfahrung mittels der G. Gasse und des Spielbergswegs im Zweirichtungsverkehrs unter Einhaltung von Tempo 30), weil diese eine günstige Verteilung der Verkehrsbelastungen zwischen Ortskern- und Ortsrandstraßen biete. Für diesen Planfall prognostiziert sie eine werktägliche Verkehrsmenge von 2.100 KfZ/Tag in der G. Gasse und von 3.500 KfZ/Tag in der K.-straße, wobei die Verkehrsmengen in der G. Gasse stark asymmetrisch (1.850 KfZ/Tag in Richtung Süden, 250 KfZ/Tag in Richtung Norden) wären. Als Unterfälle der „Variante A“ werden eine Ortskernumfahrung durch die G. Gasse im Zweirichtungsverkehr ohne nördliche Fortführung des Spielbergwegs und ganz ohne Ausbau des Spielbergwegs untersucht, wobei die Verkehrsmengen im ersten Unterfall in der G. Gasse auf 2.400, in der K.-straße auf 4.250 und im zweiten Unterfall in der G. Gasse auf 2.500, in der K.-straße auf 4.300 KfZ/Tag prognostiziert werden. Das Gutachten enthält zudem Empfehlungen für eine Gestaltung der Verkehrsfläche der G. Gasse zur Minderung der Durchfahrtgeschwindigkeit und der Attraktivität einer Durchfahrt in Richtung Norden bei gleichzeitiger Verbesserung des Verkehrsflusses in Richtung Süden. Dem Gutachten zufolge weisen alle anderen untersuchten Varianten Defizite auf; insbesondere entspreche die „Variante E“ (Ortskernumfahrung im Westen durch den Sp.-Weg und eine Planstraße mit Tempo 50 im Zweirichtungsverkehr; Nutzung der G. Gasse nur als Anliegerstraße) nicht dem Ziel einer Verteilung des Verkehrs auf vier Nord-Süd-Verbindungen; die für diesen Planfall prognostizierte Verkehrsbelastung des Spielbergwegs von 3.750 KfZ/Tag sei zwar für eine Wohnstraße noch nicht zu hoch, aber für die Erschließung eines neuen Wohngebiets nicht angemessen.

16

Das schalltechnische Gutachten der Fa. M.C. vom Mai 2008 gelangt unter Zugrundelegung der in einer früheren Fassung der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung der G. Gasse von 2.700 KfZ/Tag insbesondere zu folgenden Ergebnissen:

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- Verkehrslärm im Plangebiet: Da es im östlichen Teil des unbebauten Plangebiets teilweise zu Überschreitungen des Orientierungswerts von 50 dB(A) in der Nacht für Dorfgebiete komme, werde insoweit die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen empfohlen.

18

- Veränderung des Verkehrslärms auf Grund des Ausbaus der G. Gasse an den schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Ausbaubereichs: Da sich an den 12 untersuchten Immissionsorten – darunter dem Wohnhaus des Antragstellers zu 2.) – durch den Ausbau Pegeldifferenzen von mehr als 2,1 dB(A) ergäben, liege zwar eine wesentliche Änderung i. S. der 16. BImSchV vor; indessen bleibe die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gewährleistet, so dass durch die Ausbaumaßnahme kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen an den vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen entstehe.

19

- Veränderung der Gesamtlärmsituation in der Umgebung des Plangebiets: An den Immissionsorten außerhalb des Ausbaubereichs – darunter am Anwesen des Antragstellers zu 1.) – liege keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel vor; Schallschutzmaßnahmen würden daher dort als nicht erforderlich erachtet. Hingegen ergäben sich an den Immissionsorten innerhalb des Ausbaubereichs – darunter am Wohnhaus des Antragstellers zu 2.) – aufgrund der ausbaubedingten Erhöhung der Verkehrsbelastungen in der Umgebung des Plangebiets erhebliche Zunahmen von 2,3 bis 9,0 dB(A), so dass an den Gebäuden G. Gasse 1 bis 5 a der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV in der Nacht überschritten werde. Es werde insoweit empfohlen, die Schalldämmmaße der Außenbauteile an den der G. Gasse zugewandten Gebäudefassaden zu überprüfen und ggf. die vorhandenen Fenster durch solche mit ausreichendem Schalldämmmaß auszutauschen; unabhängig davon werde die Ausstattung der in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräume mit schallgedämpften Lüftern empfohlen.

20

- Gewerbelärm im Plangebiet: Zwar sei die Zu- und Abfahrt von Traubenvollerntern des östlich der G. Gasse befindlichen landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb einer Nachtstunde schalltechnisch kritisch zu sehen; doch ergäben sich im Plangebiet keine die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreitenden Geräuscheinwirkungen. Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet zum Schutz vor Geräuscheinwirkungen des landwirtschaftlichen Betriebs seien daher nicht erforderlich.

21

Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit machte der Antragsteller zu 1.) geltend, der Bebauungsplan verstoße weiterhin gegen das Abwägungsgebot. Die der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegende Verkehrszählung sei nicht repräsentativ gewesen. Das Gutachten habe nicht berücksichtigt, dass die Variante A wegen der sich kreuzenden Verkehrsströme im Zweirichtungsverkehr zu einem Verkehrschaos führe, wodurch sein auf beiden Seiten der K.-straße befindlicher Betrieb besonders beeinträchtigt werde. Die Variante E sei eindeutig die erstrebenswertere Lösung, aber politisch nicht gewollt. Das schalltechnische Gutachten habe die Lärmbelastung durch haltende und anfahrende Fahrzeuge im Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße sowie den Lärm von Traubenvollerntern in der Zeit der Weinernte nicht hinreichend berücksichtigt. Die Auswirkungen eines Teilabbruchs der Sandsteinmauer sowie einer Verrohrung des offenen Grabens auf Fauna und Flora seien nicht untersucht worden, ebenso wenig die Feinstaubbelastung durch den vermehrten LKW-Verkehr.

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Der Antragsteller zu 2.) erhob Einwendungen insbesondere in Bezug auf die Verkehrszählung, die Verkehrslärmerhöhung durch Abbremsen und Anfahren von LKW und die Entwässerungssituation infolge des Ausbaus der G. Gasse.

23

In seiner Sitzung vom 7. Juli 2009 wies der Stadtrat u. a. die Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinandersetzt, zurück, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

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Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Ausdehnung der Verkehrsfläche der G. Gasse entsprechen der ursprünglichen Fassung; jedoch bestimmt der Plan nunmehr, dass im Bereich der Straßenverkehrsfläche durch geeignete Einbauten und Markierungen die Einhaltung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h sicherzustellen ist. Ferner enthält der Plan Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm in den Flächen der Baufenster. Die auf der Westseite der G. Gasse gelegene Sandsteinmauer ist zu erhalten; eine Unterbrechung ist nur an den als Einfahrtbereich gekennzeichneten Stellen in der vorgegebenen Breite zulässig.

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In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, der Bebauungsplan schaffe die Grundlage zur Ausweisung von Bauland in unmittelbarer Nähe sowohl zum Ortskern als auch zum Ortsrand, das überwiegend dem dörflichen Wohnen dienen solle. Teilzweck des Bebauungsplans sei aber auch die Schaffung des planerischen Rahmens zum Ausbau der G. Gasse als Teil der Gesamtverkehrslösung in der Ortslage U. im Rahmen der Dorferneuerung bzw. Stadtteilsanierung. Der Ausbaustandard der G. Gasse werde so festgesetzt, dass er sowohl der verkehrlichen Anbindung durch den PKW-Verkehr als auch der Fuß-/Radwegeverbindung in Nord-/Süd-Richtung Rechnung trage. Diese Festsetzungstiefe sichere die vom Büro R + T in einer verkehrsplanerischen Untersuchung des Gesamtverkehrsnetzes in U. als grundsätzlich verträglich prognostizierte Verkehrsbelastung für den Planfall 2020 mit maximal 2.700 KfZ/Tag und einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h auf der G. Gasse. Weitere Details würden in der nachfolgenden Ausbauplanung festgelegt, die sich an den Vorschlägen zur Straßenraumgestaltung des Büros R + T orientieren werde. Die Satzung werde in Gegenüberstellung der Bestrebungen der Anwohner der G. Gasse, keinen zusätzlichen Verkehr auf die Straße zu bekommen, mit der Möglichkeit, durch Umverteilung eines Teils des Straßenverkehrs einen wesentlichen Beitrag zu erträglichen Verhältnissen im Ortskern zu leisten, in der vorliegenden Form aufgestellt. Die Festsetzungen seien geeignet, die Belastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die in der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Vorwürfe hinsichtlich zu erwartender unzumutbarer Verkehrslärmbelastungen und wesentlicher Einschränkungen betrieblicher Abläufe in angrenzenden Betrieben seien von den Planern entkräftet worden. Was Befürchtungen in Bezug auf die Regenentwässerungssituation im Umfeld des Grabens angehe, werde die sich dem Bebauungsplanverfahren anschließende Erschließungsplanung auch die Belange der Regenentwässerung berücksichtigen, wobei der Vorgabe eines Verschlechterungsgebotes Rechnung getragen und eine Verbesserung der Gesamtsituation angestrebt werde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen nach Herstellung der G. Gasse keine unzumutbaren Belastungen der Anwohner verblieben.

26

Als Teil der Begründung wurde dem Bebauungsplan nunmehr ein Umweltbericht beigefügt. Dieser berechnet den für die zusätzliche Versiegelung zu erbringenden Ausgleich auf rund 2.800 qm, der im Gebiet selbst nicht nachgewiesen werden könne, aber mittels Abbuchung aus dem Ökokonto der Stadt zu erbringen sei. Für eine adäquate Kompensation stehe das Flurstück … mit einer Katasterfläche von 3.023 qm zur Verfügung. Zum „Schutzgut Wasser“ wird ausgeführt, der geplante Ausbau der G. Gasse bedinge eine Verrohrung des bestehenden Grabensystems auf der Ostseite, um einen verkehrsgerechten Straßenquerschnitt ausführen zu können. Die Entwässerungssituation des heutigen Grabens führe aufgrund der Ausrichtung der Dimensionierung an einem Regenereignis mit geringerer Jährlichkeit zu Ausuferungen bei Starkregenereignissen im südlichen Bereich der G. Gasse. Die in der Flurbereinigung angelegten Durchlassbauwerke könnten beim Ausbau der G. Gasse nicht vergrößert werden. Um die heutige Abflusssituation nicht zu verschärfen, müsse die Verrohrung mindestens die gleiche Aufnahmefähigkeit wie das Grabensystem aufweisen. Um eine weitere Entschärfung der Regenwassersituation bei Starkregenereignissen zu erreichen, werde als zusätzliche Maßnahme der Straßenquerschnitt der G. Gasse so angelegt, dass die bebauten Grundstücke im Westen entlastet würden.

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Der Bebauungsplan trat nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vom 7. September 2009 und Ausfertigung am 22. Oktober 2009 mit öffentlicher Bekanntmachung am 29. Oktober 2009 in Kraft.

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Am 31. August 2010 hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Spielbergweg“ beschlossen. In der Begründung der Verwaltungsvorlage wird ausgeführt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans könne die mit dem Bebauungsplan „G. Gasse“ eingeleitete Entwicklung zur Entlastung des Ortskerns von U. weiterverfolgt und im Sinne einer Gesamtkonzeption umgesetzt werden. Durch den neuen Plan solle die Trasse für eine neue Verbindungsstraße zwischen dem Knotenpunkt Sp.-Weg / Waldgasse im Süden und einem geplanten Knotenpunkt mit der W.-straße im Nordosten planungsrechtlich gesichert werden; zusammen mit dem Ausbau der G. Gasse leisteten die geplanten Maßnahmen am Sp.-Weg den entscheidenden Beitrag zur Verteilung der Verkehrsmengen in U.. Zugleich entstünden durch die neue Verkehrsverbindung Potenziale zur Entwicklung von Wohnbauflächen zwischen der geplanten Trasse und der entlang des Spielbergwegs bestehenden Bebauung.

29

Zur Begründung ihres am 4. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan beruhe auf einer unzutreffenden Abwägung und verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Die Antragsgegnerin habe die in der Offenlage des Bebauungsplans vorgebrachten Bedenken der Antragsteller zu Unrecht als nicht stichhaltig zurückgewiesen und dabei die aus der Verkehrszunahme resultierenden Folgen für die Anwesen der Antragsteller ebenso wenig berücksichtigt wie die deutliche Verschlechterung der Entwässerungssituation für das Grundstück des Antragstellers zu 2.).

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So sei das Planungsziel einer ortskernnahen schonenden Wohnbaulandflächenerweiterung im Osten, für die die neue Straße die Funktion einer Haupterschließung übernehmen solle, nur vorgeschoben. Es handele sich nur um fünf Grundstücke, die schon bisher nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar und auch bereits über den Parkplatz am U. Haus erschlossen gewesen seien. Tatsächlich gehe es lediglich um die Verkehrsentlastung im Ortskern.

31

Was die verkehrliche Situation angehe, sei die Entscheidung der Antragsgegnerin für die Planvariante A politisch vorgegeben gewesen. Dies verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, denn gerade diese Variante führe zu erheblichen Konflikten, die nicht bewältigt werden könnten. So komme es bei der Variante A nach dem Gutachten von R + T im Bereich des Anwesens des Antragsstellers zu 1.) zu einer Verkehrsbelastung von 6.800 KfZ/Tag, wenn man die für die K.-straße und die G. Gasse prognostizierten Verkehrsmengen addiere. Demgegenüber sei bei Verwirklichung der Variante E nur mit einer Verkehrsbelastung in diesem Bereich von 3.750 KfZ/Tag zu rechnen. Obwohl die Gutachter ausgeführt hätten, dass die Variante E zu einer gleichmäßigen Verteilung der Verkehrsmengen auf drei Nord-Süd-Verbindungen führe und die Belastung des Spielbergwegs mit 3.750 KfZ/Tag für eine Wohnstraße noch nicht zu hoch sei, habe sich die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme vieler Nachteile für die Variante A entschieden; sie behaupte zu Unrecht, bei der Variante E bestünde ein höheres Konfliktpotential und ein erhöhter Erschließungsaufwand. Es sei damit zu rechnen, dass es bei der Variante A im Kreuzungsbereich D. Weg / K.-straße / G. Gasse zu einem Verkehrschaos und einem Unfallschwerpunkt kommen werde. Denn es werde Wartezeiten geben für die Fahrzeuge, die aus der G. Gasse ausführen oder von Norden her in sie einbögen. Zudem räume das Gutachten ein, dass man bei der Fahrt nach Norden in der G. Gasse an drei Stellen den Gegenverkehr abwarten und vorbeilassen müsse; da auch der Verkehr in Richtung Süden an einer Stelle zum Vorbeifahrenlassen des Gegenverkehrs anhalten müsse, sei ein flüssiger Verkehr gar nicht möglich. Dies gelte erst recht, wenn langsame Fahrzeuge wie Traktoren oder Vollerntemaschinen die Strecke beführen, womit nicht nur zur Zeit der Weinlese zu rechnen sei. Auch würden schon zwei große LKW in der G. Gasse den gesamten Verkehr in beiden Richtungen aufhalten. Die häufigen Anhalte- und Anfahrvorgänge im Kreuzungsbereich D. Weg / K.-straße / G. Gasse und an den Engstellen in der G. Gasse führten dazu, dass die Lärm- und Abgasimmissionen insbesondere am Grundstück des Antragstellers zu 1.), aber auch an demjenigen des Antragstellers zu 2.) die maßgeblichen Werte für Dorfgebiete überstiegen. Die Kreuzungssituation sei bewusst verharmlost worden; die Kreuzung als Lärmquelle habe im Gutachten überhaupt keine Rolle gespielt. Auch seien die Auswirkungen auf den – zu beiden Seiten der K.-straße ansässigen – Weinbaubetrieb des Antragstellers zu 1.) nicht berücksichtigt worden. Es sei aber damit zu rechnen, dass die für den Betrieb notwendigen regelmäßigen Überquerungen der Straße zu Fuß und mit Geräten sowie die Be- und Entladevorgänge mit Traktor und Anhänger vor dem Betrieb bei dem geplanten Zweirichtungsverkehr zu einem Verkehrschaos führten. Zudem sei die vom Büro R + T im Februar 2008 durchgeführte Verkehrszählung nicht repräsentativ, da es bis November 2007 eine Vollsperrung der K.-straße in U. mit einer Umleitung gegeben habe, auf die sich viele Verkehrsteilnehmer eingerichtet hätten; auch wenn die Sperrung im Februar 2008 nicht mehr bestanden habe, sei davon auszugehen, dass vielen Verkehrsteilnehmern die Änderung nicht bewusst gewesen sei und sie weiterhin Umwege gewählt hätten. Darüber hinaus hingen die Verkehrsmengen in der G. Gasse und der K.-straße stark von der Entwicklung im Westen (Spielbergweg) ab. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass die Planungen im Sp.-Weg, die es seit nahezu 30 Jahren gebe und die bisher aus politischen Gründen nicht umgesetzt worden seien, ernsthaft weiterverfolgt würden. Die Antragsgegnerin habe den Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 nur aus optischen Gründen gefasst. Es sei nicht beabsichtigt, diesen Plan in absehbarer Zeit zu verwirklichen.

32

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen für den ökologischen Ausgleich seien nicht ausreichend. Auch habe die Antragsgegnerin sich mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora nicht befasst. Auf die vorhandene Fauna, die durch die Verrohrung des Entwässerungsgrabens verschwinde, sei keine Rücksicht genommen worden, obwohl in dem Graben unter anderem Weinbergschnecken lebten, die nach Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung unter besonderem Schutz stünden. Auch habe die Antragsgegnerin ignoriert, dass in der historischen Sandsteinmauer entlang der G. Gasse zahlreiche Eidechsen lebten. Nachdem bei Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung bereits Bestandseinbußen bei Mauereidechsen festgestellt worden seien, hätte die Antragsgegnerin die im Bereich der Sandsteinmauer lebenden Mauereidechsen nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Da die nachträglich eingeholte artenschutzrechtliche Stellungnahme dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht vorgelegen habe, habe dieser sich mit der artenschutzrechtlichen Problematik eines Teilabrisses der Sandsteinmauer offenkundig gar nicht befasst; insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Verschlechterung des Zustands durch den Bau einer neuen Trockenmauer an einem benachbarten Standort kompensiert werden sollte.

33

Was die Entwässerungssituation angehe, habe die Antragsgegnerin ausweislich des Umweltberichts das Problem, dass es infolge der Verrohrung des offenen Grabens zu Ausuferungen im südlichen Bereich der G. Gasse bei Starkregen kommen könne, zwar gesehen, aber nicht gelöst. Es sei auch nicht erkennbar, wie das Problem gelöst werden könne. Wie sich aus dem inzwischen ergangenen wasserrechtlichen Plangenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2010 ergebe, sei eine vollständige Verrohrung des Grabens, von der der Gemeinderat ausgegangen sei, nicht möglich. Wenn der Graben nunmehr im südlichen Bereich als offener Graben geführt werden müsse, erfordere dies eine völlig neue Straßenplanung, da der bisherige Straßenquerschnitt nicht mehr verwirklicht werden könne. Bei einer Verringerung des Straßenquerschnitts sei indessen eine verkehrsgerechte Straßengestaltung nicht mehr möglich, weil der bisher vorgesehene, mit einer Breite von nur 1,25 m ohnehin bereits bedenkliche Gehweg in weiten Bereichen der G. Gasse ganz entfallen müsse. Es sei auch nicht erkennbar, wie bei einer verringerten Straßenbreite ein Begegnungsverkehr von und mit LKW noch ermöglicht werden könne. Bei einer noch geringeren Straßenbreite werde vielmehr eine gefahrlose Nutzung der G. Gasse durch Fußgänger und Radfahrer nicht mehr gewährleistet sein. Alle diese Konflikte habe der Bebauungsplan nicht gelöst; darin liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, der zur Unwirksamkeit des Plans führen müsse.

34

Auswirkungen des Ausbaus der G. Gasse auf das Kleinklima seien ebenfalls nicht geprüft worden. Eine Untersuchung über die Feinstaubbelastung sei nicht durchgeführt worden, obwohl diese notwendig gewesen wäre. Denn durch den Ausbau der G. Gasse zu einer Umgehungsstraße werde es zu einer vermehrten Feinstaubbelastung im Kreuzungsbereich G. Gasse / K.-straße / D. Weg kommen, insbesondere weil ein Begegnungsverkehr von LKW im Kreuzungsbereich wegen der Bevorrechtigung der K.-straße ein Verkehrschaos auslösen werde. Die unterstellten reduzierten Geschwindigkeiten in der G. Gasse hätten keine Reduzierung, sondern eine Steigerung der Feinstaubbelastung zur Folge.

35

Der Antragsteller zu 1.) sei von der Sitzung des Ortsbeirats, in der dieser der Planung mit knapper Mehrheit zugestimmt habe, nur deshalb ausgeschlossen worden, weil er eine andere Lösung bevorzugt habe. Allein aufgrund des Umstands, dass er seine Präferenz einer anderen Lösung auch öffentlich vertreten habe, hätte er nicht nach §§ 46, 22 GemO ausgeschlossen werden dürfen. Wenn der Antragsteller zu 1.) an der Sitzung teilgenommen hätte, wäre die nötige Mehrheit nicht zustande gekommen. Für den Gemeinderat sei die Zustimmung des Ortsbeirats aber ein entscheidendes Kriterium gewesen.

36

Zur Stützung ihrer Auffassung, dass im Kreuzungsbereich K.-straße / G. Gasse sowie im nördlichen Teil der G. Gasse ein LKW-Begegnungsverkehr nicht möglich und die Variante E aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eindeutig vorzugswürdig sei, legen die Antragsteller ein im Auftrag des Antragstellers zu 1.) erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros Kettler und Blankenagel vom 9. Februar 2011 vor.

37

Die dargestellten Abwägungsmängel seien nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich. Denn es handele sich um offensichtliche, weil ohne weiteres aus der Begründung des Bebauungsplans sowie dem weiteren Inhalt der Planaufstellungsakte ersichtliche Mängel, die auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen seien. Es habe die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung bestanden. So hätte etwa die G. Gasse als Einbahnstraße ausgewiesen werden können, wodurch auch eine Verrohrung des Grabens vermieden worden wäre.

38

Die Antragsteller beantragen,

39

den am 7. Juli 2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „G. Gasse“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

40

Die Antragsgegnerin beantragt,

41

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

42

Sie trägt im Wesentlichen vor, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange berücksichtigt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden.

43

Die Antragsgegnerin verfolge mit dem Bebauungsplan mehrere städtebaulich legitime Ziele, nämlich zum einen eine ortskernnahe, schonende Wohnbaulandmobilisierung, zum anderen eine Verkehrsentlastung des Ortskerns durch Ausbau der G. Gasse als Teil einer Gesamtverkehrslösung zur Vorbereitung einer Ortskernsanierung. Für eine vorrangige Wohnbaulandflächenmobilisierung im Osten von U. sprächen eine Vielzahl von Gründen, z. B. die Aktivierung brachliegender Wingertsflächen mit Abrundungsmöglichkeit am Ortsrand, die gute Anbindung an das vorhandene Straßennetz und den Ortskern sowie der schonende Umgang mit Boden durch restriktive Baulandausweisung und Nachverdichtung im Innenbereich. Selbst wenn eine Wohnbebauung entlang der G. Gasse schon nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre, sei eine städtebauliche Planung das geeignetere Mittel zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller könne die Erschließung der insgesamt 13 ausgewiesenen Baugrundstücke nicht über den Parkplatz am U. Haus, der bei Veranstaltungen vollständig gesperrt werde, i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert werden. Ferner könne der Erhalt des sog. Scheunengürtels mittels konkreter Maßfestsetzungen im Bebauungsplan besser als über § 34 BauGB gesteuert werden. Das städtebauliche Teilziel einer Nachverdichtung im Osten Ungsteins sei somit keineswegs nur vorgeschoben.

44

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei die vom Büro R + T durchgeführte Verkehrszählung repräsentativ und belastbar. Zum Zeitpunkt der Zählung im Februar 2008 hätten keinerlei Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten mehr bestanden; die Sperrung der B 271 zwischen Kallstadt und Kirchheim habe nur bis November 2007 bestanden, sämtliche Umleitungs-Wegweisungen seien rechtzeitig – nämlich bereits Anfang Dezember 2007 – beseitigt worden, so dass sich der repräsentative regelmäßige Verkehr rechtzeitig darauf habe einstellen können. Zudem hätten die Gutachter anhand entsprechender Korrekturfaktoren eine repräsentative Verkehrsstärke ermittelt und zu Grunde gelegt.

45

Die Behandlung der Verkehrsplanungsvarianten A bis E im Planaufstellungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe sich abwägungsfehlerfrei für die Variante A entschieden. Gemessen an dem wesentlichen Planungsziel einer Verkehrsentlastung im Ortskern durch eine langfristig gleichmäßige Verteilung der Verkehrsbelastung habe sich ihr keine der anderen Alternativen als vorrangig aufdrängen müssen.

46

Anders, als von den Antragstellern dargestellt, umfasse die Variante A eine Ortskernumfahrung mittels der G. Gasse und des Spielbergwegs im Zweirichtungsverkehr, wobei auch ein Ausbau des Spielbergwegs im südlichen Bereich und dessen nördliche Fortsetzung über eine Planstraße vorgesehen seien. Die von den Antragstellern beschriebene, im Gutachten ebenfalls untersuchte „Untervariante A 2“ betreffe nur den derzeitigen, vorübergehenden Zustand, in dem erst ein Teil des Gesamtkonzepts zur Verkehrsentlastung verwirklicht sei, nämlich die G. Gasse schon ausgebaut, der Sp.-Weg aber noch unverändert sei. Daneben habe das Verkehrsgutachten auch eine „Untervariante A 1“ dokumentiert, bei der der Sp.-Weg bereits im Süden ausgebaut sei, aber die nördliche Fortführung über die Planstraße noch nicht existiere. Die Antragsteller bezögen sich mit ihren Ausführungen zur Verkehrsbelastung nur auf die vorübergehende Untervariante A 2, wobei sie die Zahlen auch insoweit falsch wiedergegeben hätten. Die Fahrzeugbewegungen in der K.-straße und der G. Gasse könnten nicht einfach addiert werden, da bei weitem nicht der gesamte Verkehr, der jeweils im südlichen Bereich der beiden Straßen einfahre, auch nach deren Zusammenschluss wieder ausfahre; vielmehr gebe es im Ortskern zahlreiche Aufenthalts- und Verbleibensgründe. Daher sei in der Untervariante A 2 dort allenfalls und vorübergehend mit 6.050, aber nicht mit 6.800 Fahrzeugbewegungen zu rechnen.

47

Das in der Variante A vorgeschlagene Gesamtkonzept werde in zwei Planungsstufen verwirklicht, beginnend mit dem vorliegenden Bebauungsplan und fortgeführt mit der weiter vorgesehenen Verkehrsentlastung im Bereich Sp.-Weg. Es sei zulässig, die weitergehende Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren zu verlagern, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher sei. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den angegriffenen Bebauungsplan habe festgestanden, dass eine Planung am Sp.-Weg zwecks Umsetzung der weiteren Maßnahmen der Variante A erfolgen würde. Dies sei mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 nochmals manifestiert worden.

48

Demgegenüber werde bei der von den Antragstellern favorisierten „Variante E“ das eigentliche Planungsziel einer Verteilung der Verkehrsströme auf vier Nord-Süd-Verbindungen, verbunden mit einer Entlastung der W. Straße, nicht erreicht. Die Variante E führe insgesamt sogar zu einem Anstieg der Gesamtverkehrsbelastung in U. und nicht zu einer signifikanten Entlastung der W. Straße. Zudem wäre der Sp.-Weg, dem in der Variante E eine Art Umgehungsstraßenfunktion zukäme, bei 3.750 Fahrzeugbewegungen keine angemessene Erschließungsstraße für eine neue Wohnbebauung. Hingegen werde das Planungsziel durch die Variante A in ausgeglichener Weise durch gleichmäßige Verteilung auf zunächst drei, später vier Trassen erreicht, wobei die G. Gasse schon in der Interimsphase der Untervariante A 2 zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsmengen und einer Entlastung der Ortskernstraßen beitrage. Im Rahmen einer gerechten, an der objektiven Gewichtigkeit aller Belange ausgerichteten Abwägung sei es nicht zulässig, mögliche Belastungen des Antragstellers zu 1.) im Kreuzungsbereich von K.-straße und G. Gasse sowie das Interesse des Antragstellers zu 2.), von jeglichem Zusatzverkehr verschont zu bleiben, mit dem Gewicht eines Optimierungsgebots auszustatten.

49

Die an den durch die Variante A entstehenden Verkehrsknotenpunkten zu erwartenden Verkehrsbelastungen seien zu Recht als flüssig abzuwickeln eingestuft worden. Dies gelte auch für den – als vorfahrtgeregelt vorgesehenen - Knotenpunkt 7 (Kirchstraße / G. Gasse), der nach dem einschlägigen Handbuch für alle Verkehrsströme mit Qualitätsstufe A – Möglichkeit des ungehinderten Passierens mit einer mittleren Wartezeit unter 10 Sekunden - bewertet worden sei. Das von den Antragstellern prognostizierte Verkehrs- und Rückstauchaos sei realitätsfremd, zumal der Betrieb des Antragstellers zu 1.) der einzige Betrieb im unmittelbar angrenzenden Bereich der K.-straße sei. Im Übrigen sei es für einen Weinort durchaus ortsüblich, wenn es durch saisonal verstärkte Andienungstätigkeiten eines Winzerbetriebs zu temporären Verkehrsbehinderungen komme.

50

Auch die Ermittlung und Bewertung der Verkehrslärmsituation sei nicht zu beanstanden. Die mit einer Verlagerung und Umverteilung innerörtlicher Verkehrsströme einhergehenden Be- und Entlastungen seien auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung von M.C. zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei bewertet worden; dies gelte auch für mögliche Belastungen der Antragsteller. Dabei sei zu beachten, dass das Schallgutachten für die G. Gasse mit 2.700 Fahrzeugbewegungen einen Ausgangswert zu Grunde gelegt habe, der deutlich über der Prognose von 2.100 Fahrzeugbewegungen für die Variante A und auch noch klar über der Prognose von 2.500 Fahrzeugbewegungen in der Variante A 2 liege. Auf dieser Grundlage seien sämtliche Geräuschbelastungen untersucht und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen formuliert worden. Da das von den Antragsstellern vorhergesagte Verkehrschaos in der G. Gasse jeder Grundlage entbehre, sei nicht mit regelmäßigen oder dauerhaften zusätzlichen staubedingten Lärmauswirkungen zu rechnen. Die G. Gasse werde auch zukünftig keineswegs die Funktion einer Haupttrasse für landwirtschaftlichen und LKW-Verkehr übernehmen. Schon wegen der vom Büro R + T ermittelten stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in nördlicher und südlicher Richtung sei kein ständiger Begegnungsverkehr zu erwarten. Durch die konkrete Gestaltung der G. Gasse werde dem deutlich gewichtigeren Verkehr in Richtung Süden der Vorrang eingeräumt und so eine flüssige Verkehrsabwicklung für PKW wie auch für LKW und landwirtschaftlichen Verkehr ermöglicht; der vergleichsweise geringe Gesamtverkehr in Richtung Norden werde hingegen durch Einbauten im Straßenbereich bewusst gesteuert, so dass die G. Gasse in nördlicher Richtung vorrangig Erschließungs- und Anliegerfunktion übernehme.

51

Im Ergebnis habe die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens die widerstreitenden Interessen – den Anspruch auf Wohnruhe in der G. Gasse einerseits, die Schaffung einer verträglichen Wohnumfeldsituation für die Bestandsgebäude an den bislang hoch belasteten Ortskernstraßen andererseits – fehlerfrei ermittelt und sich in der Abwägung dafür entschieden, eine Mehrbelastung an der G. Gasse zugunsten einer Verkehrsentlastung an anderer Stelle und einer insgesamt gleichmäßigeren Verkehrsverteilung hinzunehmen.

52

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei eine spezielle Untersuchung einer etwaigen planungsbedingten Feinstaubbelastung nicht erforderlich gewesen. Weder der Ortsteil U. noch das gesamte Gemeindegebiet lägen in einem Feinstaubbelastungsgebiet. Ausweislich einer Untersuchung zu Schadstoffrichtwerten liege die Gesamtstaubkonzentration in B.D. in einem ähnlichen Konzentrationsbereich wie an verkehrsfernen Standorten in Rheinland-Pfalz. Dies und die bestehende Gesamtverkehrsbelastung in U., die bei Variante A sogar abnehme, sowie die reduzierten Geschwindigkeiten in der G. Gasse (Tempo-30-Zone) hätten aus fachlicher Sicht keinen Anlass für die Annahme eines Erreichens oder gar Überschreitens der einschlägigen Feinstaubwerte gegeben.

53

Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Kleinklima seien durchaus ermittelt und ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt worden. Die Untersuchungen in der Umweltprüfung hätten ergeben, dass durch die relativ geringe Neuversiegelung im Plangebiet die Kaltluftbildungsrate nicht in einer relevanten Größenordnung beeinflusst werde. Den Belangen des Schutzguts Klima werde zudem durch Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern hinreichend Rechnung getragen.

54

Was die Belange des Artenschutzes angehe, habe die Antragsgegnerin im Juli 2010 eine artenschutzfachliche Stellungnahme zur Einschätzung der Betroffenheit der Arten Weinbergschnecke und Mauereidechse eingeholt. Danach komme dem Graben entlang der G. Gasse keine besondere Bedeutung für die Überwinterung, Fortpflanzung oder Nahrungsfindung der Weinbergschnecke zu; zudem sei ein ausreichender verbleibender Lebensraum für die Weinbergschneckenpopulation vorhanden. Die Sandsteinmauer stelle zwar derzeit einen gut ausgestatteten Lebensraum für die Mauereidechse dar, der durch die geplante Bebauung und mit ihr einhergehende Verschattung der Mauer sowie den Wegfall eines 15 Meter langen Mauerabschnitts reduziert werde. Die Verschlechterung des Habitats könne jedoch durch den Bau einer neuen Trockenmauer aus Sandstein an einem benachbarten Standort kompensiert werden. Hierzu reicht die Antragsgegnerin die artenschutzfachliche Stellungnahme der B. Beratende Ingenieure GmbH vom Juli 2010 zur Gerichtsakte. Selbst wenn danach hinsichtlich des Artenschutzes ein Ermittlungsdefizit im Planaufstellungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könnte, sei dieses aber nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Denn es sei nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn die artenschutzrechtliche Stellungnahme im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorgelegen hätte. Jedenfalls stünden der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans keine dauerhaft unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Ausreichend sei insoweit das Vorliegen einer Befreiungslage, die hier gegeben sei. Der konkret vorgeschlagene Standort für eine neue Trockenmauer im Norden des Baugebiets entlang des Parkplatzes stehe im Eigentum der Antragsgegnerin, so dass der Realisierung keine eigentumsrechtlichen Hindernisse entgegenstünden.

55

Es fehle auch nicht an einem ökologischen Ausgleich i. S. v. § 1 a BauGB. Die Antragsgegnerin habe sich zum Ausgleich des Eingriffs ihres „Öko-Kontos“ bedient und als Kompensationsgrundstück das städtische Grundstück Flurstück-Nr. ... mit einer Fläche von 3.023 qm zur Verfügung gestellt. Die Realisierung des Ausgleichs sei dadurch hinreichend gesichert.

56

Auch die Entwässerungssituation im Plangebiet sei nicht fehlerhaft beurteilt worden. Der Planverwirklichung stünden keine auf unabsehbare Zeit unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Wege. Den wasserrechtlichen Anforderungen sei mit der Festsetzung von Flächen für die Versickerung im Bebauungsplan im Grundsatz Rechnung getragen. Für den Fall, dass eine Versickerung auf den privaten Grundstücken im Einzelfall nicht möglich sei, sei ein Notüberlauf in das Entwässerungssystem zulässig. Da die im Rahmen der weiteren Planung ermittelten zusätzlichen Niederschlagsmengen aus dem Baugebiet verhältnismäßig gering seien und deshalb im Rahmen des Gesamtentwässerungskonzepts problemlos mit aufgenommen werden könnten, seien weitergehende Regelungen nicht erforderlich. Überflutungen des Grundstücks des Antragstellers zu 2.) seien aufgrund der topographischen Lage sowie des Höhenunterschieds zur G. Gasse schon im jetzigen Zustand weitgehend ausgeschlossen. Durch die Ausbaumaßnahme werde die Regenwassersituation seines Grundstücks noch weiter verbessert. Im Rahmen der Ausbauplanung seien verschiedene Ausbaumaßnahmen berechnet und so kombiniert worden, dass eine potentielle Überflutungsgefahr selbst bei einem 100-jährigen Regenereignis nicht bestehe. Dazu gehöre ein Quergefälle der Straße von 3 % zum Graben hin, aber auch die konkrete Ausbauplanung des Grabens, der nicht – wie ursprünglich vorgesehen – vollständig verrohrt, sondern im südlichen Bereich auf etwa 75 m Länge als offener Graben bestehen bleibe. Im weiteren Verlauf nach Norden werde der Graben auf ca. 88 m als Trapezprofil ausgebildet, Durchläufe würden weiter geöffnet. Nur der im nördlichen Bereich befindliche Nebengraben, der für die Frage von Ausuferungen nur eine geringe Rolle spiele, werde verrohrt. Diese Entwässerungsplanung sei inzwischen durch Planungsgenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2010 genehmigt worden. Dem Gebot der Konfliktbewältigung sei damit Rechnung getragen.

57

Ein verkehrsgerechter Straßenquerschnitt sei weiterhin gewährleistet. Keineswegs werde in weiten Bereichen der G. Gasse der Gehweg entfallen. Der im Hinblick auf die zu erschließenden Grundstücke einseitig westlich geplante Gehweg werde im Großteil der G. Gasse eine Breite von 1,25 bis 1,50 m haben. Selbst im schmalsten nördlichen Bereich sei ein einseitiger Bürgersteig von 0,70 m Breite vorgesehen. Trotz einer reduzierten Fahrbahnbreite von ca. 5,30 m an der schmalsten Stelle der Straße sei ein angemessen langsamer Begegnungsverkehr von LKW ohne weiteres möglich.

58

Die Behauptung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis einer rein politisch gewollten oder gar manipulierten Entscheidung, sei zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen pflichtgemäß und unbeeinflusst von nicht abwägungserheblichen Belangen ausgeübt. Auf die Frage der Mitwirkung des Antragstellers zu 1.) an der Abstimmung im Ortsbeirat sei es nicht angekommen, weil der Ortsbeirat nur zu hören, ihm aber nicht die abschließende Entscheidung über die Verkehrsvariante übertragen gewesen sei. Unabhängig davon hätten Ausschlussgründe i. S. d. § 22 GemO in der Person des Antragstellers zu 1.) vorgelegen, weil dieser bereits im Vorfeld der Ortsbeiratssitzung unter Benennung zahlreicher, u. a. gewerblicher Eigeninteressen seine strikt ablehnende Haltung zur beabsichtigten Verkehrsvariante dokumentiert habe und damit bei ihm eine objektive Entscheidung unter Ausblendung von Interessenkonflikten nicht mehr gewährleistet gewesen sei.

59

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

60

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

I.

61

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht den Antragstellern die für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

62

Die mit ihren Grundstücken außerhalb des Bebauungsplans gelegenen, nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffenen Antragsteller können sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört das Interesse eines außerhalb des Plangebietes begüterten Eigentümers an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, die durch den auf einer an seinem Grundstück entlangführenden Straße stattfindenden, durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr entstehen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6/98 - NVwZ 2000, S. 197 u. juris Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2007 – 8 C 11088/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG – zur früheren Fassung des Bebauungsplans bereits für den damaligen und heutigen Antragsteller zu 2.) entschieden hat, ist dieser Belang hier nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit seines Grundstücks abwägungsunbeachtlich. Dies gilt weiterhin für den Antragsteller zu 2.) und auch für den Antragsteller zu 1.). Wie sich aus der neuen Verkehrsuntersuchung des Büros R + T ergibt, wird für die G. Gasse eine planungsbedingte Steigerung der Verkehrsbelastung von 50 Kfz/Tag im Bestand auf (je nach Untervariante) 2.100 bis 2.500 Kfz/Tag im Prognoseplanfall bei Verwirklichung der Variante A prognostiziert; in der K.-straße wird danach die Verkehrsbelastung im südlichen Teil zwar von 4.450 Kfz/Tag auf 3.500 bis 4.300 Kfz/Tag abnehmen, jedoch im Bereich oberhalb der Einmündung der G. Gasse, an den der Antragsteller zu 1.) angrenzt, wegen des Zweirichtungsverkehrs von 3.950 Kfz/Tag im Bestand auf (je nach Untervariante) 4.850 bis 6.050 Kfz/Tag bei Verwirklichung der Variante A ansteigen. Schon aus dieser nicht unerheblichen planungsbedingten Steigerung der Verkehrsmengen, aufgrund deren die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen, planungsbedingten Zunahme der Verkehrsimmissionsbelastung hinreichend naheliegt, folgt die Abwägungserheblichkeit des Belangs.

63

Die Antragsbefugnis scheitert auch nicht an § 47 Abs. 2 a VwGO. Die Antragsteller machen in der Antragsbegründung nicht ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht haben; vielmehr haben sie insbesondere ihre Lärmschutzbelange in der Offenlage des Bebauungsplans angesprochen.

II.

64

Der danach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Neufassung des Bebauungsplans hält einer rechtlichen Überprüfung nunmehr stand.

65

1. Der Bebauungsplan erweist sich zunächst als formell rechtmäßig.

66

Er ist insbesondere nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsteller zu 1.) gemäß §§ 75 Abs. 8, 46 Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung – GemO - von der Teilnahme an der Sitzung des Ortsbeirats vom 18. Juni 2009 ausgeschlossen wurde, in der dieser dem Bebauungsplan mehrheitlich zugestimmt hat.

67

Zum einen hätte ein etwaiger rechtswidriger Ausschluss des Antragstellers zu 1.) als Mitglied des Ortsbeirats bei dessen Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht die Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses des Stadtrats vom 7. Juli 2009 zur Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird die Gesamtverantwortung des Gemeinde- bzw. Stadtrates für die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen durch das in § 75 Abs. 2 GemO geregelte Anhörungsrecht des Ortsbeirats nicht durchbrochen; der Ortsbeirat hat nur eine beratende Funktion, der Gemeinderat bleibt stets Herr des Verfahrens, weshalb etwa Absprachen, mit denen der Gemeinderat sich an die Entscheidung eines Ortsbezirks binden will, keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. OVG RP, Urteile vom 18. Februar 1997 – 7 A 12022/96.OVG -, AS 26, 287, 290 und vom 14. November 2001 – 7 C 10819/01.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Der Gemeinderat hat daher die vom Ortsbeirat vorgebrachten Sachgründe lediglich zu erwägen und kann sich ohne weiteres darüber hinwegsetzen. Lediglich das Unterbleiben einer nach § 75 Abs. 2 GemO erforderlichen Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit des ohne sie getroffenen Gemeinderatsbeschlusses (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.). Daraus folgt zunächst landesrechtlich, dass bloße Mängel in der Besetzung des Ortsbeirats nicht auf die Rechtmäßigkeit eines nachfolgenden Beschlusses des Gemeinderates in der Sache, zu der der Ortsbeirat angehört wurde, „durchschlagen“ können. Bundesrechtlich sind Verfahrensfehler im Ortsbeirat ohnehin ohne Auswirkungen auf die Gültigkeit des Satzungsbeschlusses eines Bebauungsplanes, weil eine Anhörung des Ortsbeirats bundesrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. Gabler/Höhlein, Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1, § 75 Anm. 1.2).

68

Zum anderen ist der Antragsteller zu 1.) aber auch zu Recht von der Ortsbeiratssitzung ausgeschlossen worden, weil die Entscheidung über den Bebauungsplan geeignet war, ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO zu bringen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist diese Voraussetzung bei einem Ratsmitglied, dessen Grundbesitz außerhalb des Plangebietes gelegen ist, dann gegeben, wenn die geplante Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die Nutzung des Grundstücks zu verbessern, weil sie zu einer spürbaren Entlastung der am Grundstück vorbeiführenden Straßen führen wird, und wenn diese Verbesserung der Verkehrssituation nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich gewollt ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2003 – 8 B 11491/03.OVG -, BauR 2004, S. 42 und juris, Rn. 4 f.). Dies ist erst recht anzunehmen, wenn die vom Plangeber gewollte Verkehrsführung als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die Nutzungssituation des Grundstücks nicht unerheblich zu verschlechtern. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller zu 1.) hat bereits durch förmliche Einwendungserhebung in der Offenlage des Bebauungsplans mit Nachdruck geltend gemacht, die mit dem Bebauungsplan gewollte Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern – insbesondere der Zweirichtungsverkehr im Nordteil der K.-straße – werde dazu führen, dass sich die Nutzungssituation seines Grundstücks aufgrund der gestiegenen Verkehrslärmimmissionen, aber auch wegen der schlechteren Erreichbarkeit seines auf beiden Seiten der K.-straße gelegenen Betriebs nachhaltig verschlechtern werde. Wie dargelegt fehlt seinen geltend gemachten Belangen nicht von vornherein wegen nur geringfügiger Betroffenheit die Abwägungsbeachtlichkeit. Von daher war die Beschlussfassung über den Bebauungsplan geeignet, ihm einen unmittelbaren Nachteil aufgrund eines – aus der Lage seines Wohnhauses und seines Betriebssitzes folgenden – Sonderinteresses an der Beibehaltung der bisherigen Verkehrssituation zu bringen.

69

Im Übrigen sind Form- oder Verfahrensfehler weder von den Antragstellern gerügt worden noch sonst ersichtlich.

70

2. Der Plan ist aber auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

71

Er begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (a.). Darüber hinaus enthält er keine Festsetzungen, die einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entbehren (b.), und er steht schließlich mit dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Einklang (c.).

72

a. Dem angegriffenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

73

Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht abzuleiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Eine Gemeinde ist vielmehr schon dann zur Planung befugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde, in deren Ermessen es liegt, welche städtebaulichen Ziele sie verfolgt. Nicht erforderlich in diesem Sinne sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, bei denen also eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, S. 1338 und juris, Rn. 3 ff., m.w.N.).

74

Danach kann den Antragstellern zunächst nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel einer ortskernnahen Wohnbaulandflächenerweiterung am Ostrand des Ortsteils sei nur vorgeschoben, weil die ausgewiesenen Bauflächen auf der früheren Weinbergsfläche schon im Sinne von § 34 BauGB bebaubar und erschlossen seien und daher insoweit kein städtebaulicher Ordnungsbedarf bestehe. Die Ausweisung von Bauland auf der ehemaligen Wingertsfläche kann sich vielmehr auf hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe stützen. Es ist nicht zu beanstanden, sondern stellt ein legitimes Planungsziel dar, wenn die Antragsgegnerin – wie in der Begründung des Bebauungsplanes zum Ausdruck gebracht – mit der Baulandausweisung an dieser Stelle die Absicht verfolgt, die im Ortsteil U. bestehende, im Ortskern selbst wegen der engen Grundstücksverhältnisse und der hohen Verkehrsbelastung nicht vollständig zu befriedigende Nachfrage nach Bauland durch eine – aus Gründen des schonenden Umgangs mit Boden im Sinne von § 1 a Abs. 2 BauGB gegenüber dem Außenbereich vorrangige – Nachverdichtung im Innenbereich am östlichen Ortsrand zu befriedigen und damit die vorhandene Bebauung in diesem Bereich zum Außenbereich hin abzurunden. Zugleich ermöglicht die Überplanung dieser Flächen eine bessere Steuerung der Bebauung durch Maßfestsetzungen und Beschränkungen der Bebauungsdichte als bei einer Genehmigung von Einzelvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB; dies erscheint hier gerade mit Rücksicht auf die – in der Planbegründung angesprochene – Schutzwürdigkeit des angrenzenden historischen „Scheunengürtels“ einerseits, aber auch wegen der Nähe zum Außenbereich andererseits geboten, zu dem hin die historische (und nach dem Plan weitgehend zu erhaltende) Sandsteinmauer eine markante und schutzwürdige Abgrenzung bildet. Im Übrigen erscheint nicht zweifelhaft, dass die vorhandene alleinige Zufahrtmöglichkeit über den Parkplatz am „Ungsteiner Haus“ für die neu ausgewiesenen Bauplätze keine auf Dauer ausreichende Erschließung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung darstellen würde, es also auch Festsetzungen zur inneren Erschließung der Bauflächen auf der ehemaligen Wingertsfläche bedurfte.

75

Das Planungsziel der Ausweisung von Bauland auf der ehemaligen Weinbergsfläche ist auch nicht in dem Sinne vorgeschoben, dass es etwa der Verschleierung eines in Wahrheit verfolgten Planungsziels dient, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Das – ebenfalls aus der Planbegründung ersichtliche – weitere Planungsziel des Bebauungsplans, durch Schaffung der planerischen Grundlagen eines Ausbaus der G. Gasse zu einer Verkehrsentlastung des Ortskerns durch bessere Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung beizutragen, stellt vielmehr ein nach dem BauGB legitimes Planungsziel dar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen; Ausdruck einer solchen kommunalen „Verkehrspolitik“ sind insbesondere planerische Vorstellungen, die in Anknüpfung an vorhandene städtische Straßeninfrastruktur das Ziel einer bestimmten Lenkung innerörtlicher sowie das Gemeindegebiet berührender überörtlicher Verkehrsströme verfolgen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376 und juris, Rn. 6, m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, diese Zielsetzung mit der Erschließung eines in Verfolgung eines weiteren legitimen Planungsziels geschaffenen neuen Baugebiets zu verknüpfen.

76

Der Bebauungsplan ist schließlich auch nicht wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote vollzugsunfähig.

77

Zwar hat die – nachträglich – eingeholte artenschutzfachliche Stellungnahme vom Juli 2010 ergeben, dass die historische Sandsteinmauer, deren Durchbrechung an zwei Stellen der Bebauungsplan zulässt, einen gut ausgestatteten Lebensraum für die nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - europarechtlich streng geschützten Mauereidechse darstellt, der durch den Wegfall eines ca. 15 m langen Mauerabschnitts sowie durch eine mit der geplanten Bebauung einhergehende teilweise Verschattung der Mauer voraussichtlich nicht unerheblich beeinträchtigt werden wird. Durch den Vollzug des Bebauungsplans könnte daher insbesondere das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 12. Dezember 2007 – BNatSchG 2007 - (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. vom 29. Juli 2009 - BNatSchG 2010 -) verwirklicht werden, eventuell auch der Tötungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010). Der Bebauungsplan scheitert jedoch nicht an unüberwindlichen Vollzugshindernissen in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.

78

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 BN 12/97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.). Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stellen jedoch dann kein unüberwindliches Hindernis für die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dar, wenn die Verwirklichung der von ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 61 BNatSchG 2007 (jetzt: Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 2010) ermöglicht werden kann – wobei das Vorliegen einer sogenannten Befreiungslage genügt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, a.a.O., Rn. 14 – oder sogar die Verwirklichung des Verbotstatbestandes unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 (jetzt: § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2010) bereits ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).

79

Hier hat die artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben, dass der Habitatsverlust der Mauereidechse dadurch vollständig ausgeglichen werden kann, dass im Zuge der Ausführungsplanung eine neue Trockenmauer im Norden des Baugebiets am Rande des festgesetzten Parkplatzes errichtet wird, die wegen ihrer Nord-Süd-Exposition sogar besonders gute Lebensraumbedingungen für diese Art bieten wird. Da es sich bei dem sich anbietenden Standort für die neue Trockenmauer um die Teilfläche eines im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks handelt und diese deutlich gemacht hat, sich an die Empfehlung in der artenschutzfachlichen Stellungnahme halten zu wollen, erscheint auch die tatsächliche Verwirklichung dieser Kompensationsmaßnahme hinreichend gesichert. Danach spricht alles dafür, dass hinsichtlich der Mauereidechse bereits die Verwirklichung der genannten Verbotstatbestände ausgeschlossen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 vorliegen, insbesondere die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der europarechtlich geschützten Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

80

b. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich des Inhalts der getroffenen Festsetzungen nicht gegen höherrangiges Recht.

81

Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der Straßenfläche der G. Gasse als öffentlicher Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zugleich eine „Tempo 30-Zone“ als verkehrsbeschränkende Maßnahme unmittelbar im Bebauungsplan festsetzen wollte. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darin, dass verkehrslenkende Maßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzungen, nicht Gegenstand der Festsetzung von Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sein können (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 14. November 1990 – 10 C 10236/90.OVG -, NVwZ-RR 1992, S. 342, 342 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2006 – OVG 2 A 7.05 –, juris, Rn. 58 f.; Spannowsky/Baumann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. A. 2009, § 9, Rn. 43.1; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, Stand 1/05, Rn. 105). Eine Tempo 30-Zone kann auch nicht als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 2. Halbsatz BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. November 1990, a.a.O.) oder als „sonstige Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2006, a.a.O., Rn. 49). Indessen hat die Antragsgegnerin eine solche mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässige Festsetzung hier auch nicht getroffen. Die Verwendung der Zahl „30“ im weißen Kreis in der Planzeichnung sowie der Zusatz „Sonderregelung Zone 30“ in den textlichen Festsetzungen sind vielmehr lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, in der nachfolgenden Ausbauplanung durch geeignete Einbauten und Markierungen im Bereich der festgesetzten Straßenverkehrsfläche sicherzustellen, dass in der G. Gasse eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten wird; dies hat die Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Satz unter Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen bei der Erläuterung der Festsetzung der Straßenverkehrsfläche sowie auf S. 22 der Planbegründung klargestellt.

82

Keineswegs kann unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin unter Vorgriff auf das straßenverkehrsrechtliche Verfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bereits durch Bebauungsplan die der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltene verkehrsrechtliche Regelung zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone treffen wollte (vgl. zur Auslegung einer Einteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan als Hinweis für die nachfolgende Ausbauplanung auch Spannowsky/Baumann, a.a.O.).

83

c. Die im Bebauungsplan getroffene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

84

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB muss dem Bebauungsplan eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr.; grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63 und juris, Rn. 37, m.w.N.).

85

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Er weist im Hinblick auf das Gebot, in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten – hier: Varianten der Verkehrsführung – in Betracht zu ziehen, keine Abwägungsfehler auf (aa.) und beruht auch auf einer zutreffenden Ermittlung, Bewertung und gerechten Abwägung der Lärmschutzbelange der Antragsteller (bb.). Des Weiteren verstößt der Bebauungsplan hinsichtlich der durch den Ausbau der G. Gasse aufgeworfenen Entwässerungsproblematik nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (cc.) und lässt schließlich auch hinsichtlich sonstiger Belange des Umwelt- und Naturschutzes keine Abwägungsfehler erkennen (dd.).

86

aa. Die Abwägung weist zunächst hinsichtlich der Prüfung und der Erörterung von Varianten der Verkehrsführung als anderweitigen Planungsmöglichkeiten keine Rechtsfehler auf.

87

Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitplanaufstellungsverfahren ergibt sich zum einen aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Stand 3/07, Rn. 15); darüber hinaus schreibt § 2 a Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit Nr. 2 d der Anlage 1 zu § 2 a BauGB Angaben über in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten im Umweltbericht vor (vgl. auch dazu: Krautzberger, a.a.O., BauGB, § 2, Stand 4/09, Rn. 212 ff., m.w.N.).

88

Entsprechend den im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen erweist sich die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Planungsvarianten in der Bauleitplanung dann als rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Variante entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 7 NB 3/88 -, BVerwGE 81, 128 und juris, Rn. 22, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71.06 – und juris, Rn. 42).

89

Ausgehend von dem – wie oben ausgeführt legitimen – Planungsziel, mit dem Ausbau der G. Gasse auch einen Betrag zur Gesamtlösung der Verkehrsproblematik im Ortskern von U. zu leisten, insbesondere zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung beizutragen, boten sich für die Antragsgegnerin nach der eingeholten Verkehrsuntersuchung als Planungsalternativen in erster Linie die Varianten „A“ (Ausbau sowohl der G. Gasse als auch des Sp.-wegs als Ortskernumfahrungen im Zweirichtungsverkehr unter Einhaltung von Tempo 30 als Fahrgeschwindigkeit) und „E“ (Ausbau der G. Gasse nur als Anliegerstraße für das neue Wohngebiet; Ausbau des Sp.-wegs als Ortskernumfahrung im Westen im Zweirichtungsverkehr mit Tempo 50) an. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „G. Gasse“ das mit der Variante A verfolgte Gesamtkonzept in einer ersten Planungsstufe zu verwirklichen und die Variante E nicht weiter zu verfolgen, ist nicht zu beanstanden; sie beruht insbesondere nicht auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung der einzelnen von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

90

aaa. Die Antragsgegnerin durfte ihrer Entscheidung für die Planungsvariante A die Verkehrsuntersuchung des Büros R + T zugrunde legen und sich auf die darin enthaltene Prognose der Verkehrsbelastung im Jahre 2020 im Prognose-Nullfall und in den Verkehrsführungsvarianten A bis F stützen. Dieses Gutachten weist keine methodischen oder sonstigen Mängel auf.

91

Entgegen der Ansicht der Antragsteller beruht die Verkehrsuntersuchung nicht auf einer durch Nachwirkungen einer vorherigen Straßensperrung beeinflussten und deshalb nicht repräsentativen Verkehrszählung. Nach den unbestrittenen Angaben im Gutachten fand die Verkehrszählung Mitte Februar 2008 statt; zu diesem Zeitpunkt war die bis November 2007 zwischen L. und K. wegen Bauarbeiten gesperrte B 271 bereits seit über zwei Monaten wieder durchgängig zwischen H. und B.D. befahrbar. Wie die Antragsteller ebenfalls nicht bestritten haben, waren sämtliche Umleitungs-Wegweisungen zum Zeitpunkt der Zählung bereits seit Anfang Dezember 2007 entfernt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Antragsteller, auch im Februar 2008 hätten sich viele Verkehrsteilnehmer noch nicht auf die wieder mögliche Durchfahrt eingestellt und weiterhin Umwege gewählt, nicht substantiiert und rein spekulativ.

92

Auch die Behandlung der Verkehrsführungsvarianten A bis F im Gutachten bietet keinen Anlass zu Beanstandungen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Antragsteller andeuten – den Gutachtern etwa Vorgaben hinsichtlich des Ergebnisses (Empfehlung der Variante A) gemacht wurden. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Verkehrsführungsvarianten werden im Gutachten vielmehr objektiv und gut nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Planungsvariante E „schlecht geredet“ und die Planungsvariante A geschönt dargestellt wird. Vielmehr spricht das Gutachten auch die für die Variante E sprechenden Gründe offen an. Dadurch, dass bei der Variante A auch zwei Untervarianten für den Fall eines nur teilweisen oder gänzlich fehlenden Ausbaus des Sp.-wegs untersucht wurden, wurde auch den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs des Ausbaus des Sp.-wegs hinreichend Rechnung getragen.

93

Es gibt auch keinen hinreichenden Anlass für die Annahme der Antragsteller, die Gutachter hätten bei ihrer Bewertung der Variante A die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes K 7 (Einmündungsbereich K.-straße/G. Gasse/D. Weg) zu günstig eingeschätzt und übersehen, dass es hier zu einem Verkehrschaos durch Rückstau, insbesondere bei LKW-Begegnungsverkehr, kommen müsse. Die Einschätzung des Gutachtens, der Verkehr in allen Varianten an den vorgesehenen Verkehrsknotenpunkten flüssig und sicher abzuwickeln, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund des ermittelten geringen LKW-Anteils von 4 % in der K.-straße sowie der prognostizierten, stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in der G. Gasse (in Variante A 1.850 Fahrzeugbewegungen in Richtung Süden, aber nur 250 Fahrzeugbewegungen in Richtung Norden) nachvollziehbar. Weder die Höhe des LKW-Anteils noch die für die G. Gasse prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen werden von den Antragstellern in Frage gestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gutachter die künftige Belastung der K.-straße und der G. Gasse durch landwirtschaftlichen Verkehr in ergebnisrelevanter Weise falsch eingeschätzt hätten. Vielmehr erscheinen die Befürchtungen der Antragsteller, es werde durch einen in beiden Straßen regelmäßig zu erwartenden landwirtschaftlichen Verkehr mit Traktorgespannen und Vollerntemaschinen zu erheblichen Behinderungen kommen, stark übertrieben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb in diesen beiden Straßen künftig nicht nur vereinzelt oder lediglich saisonal verstärkt zur Weinlesezeit, sondern regelmäßig in einem die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts K 7 grundsätzlich in Frage stellenden Umfang mit einem Begegnungsverkehr etwa zwischen LKW und landwirtschaftlichen Großfahrzeugen gerechnet werden muss, haben auch die Antragsteller nicht benannt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass – entgegen der Darstellung der Antragsteller – im Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße auch im ungünstigsten Fall – Ausbau der G. Gasse ohne Ausbau des Sp.-wegs – nicht mit einer Gesamtverkehrsbelastung von 6.800 Fahrzeugbewegungen gerechnet werden muss. Vielmehr können die für den Südteil der K.-straße für diesen Fall prognostizierten 4.300 Fahrzeugbewegungen und die für die G. Gasse angenommenen 2.500 Fahrzeugbewegungen nicht einfach addiert werden, weil in den beiden Zahlen auch Anliegerverkehr enthalten ist, der zwar in die beiden Straßen von Süden her einfährt, aber nicht nach Norden wieder ausfährt.

94

bbb. Weist danach die eingeholte Verkehrsuntersuchung keine Fehler auf, die ihrer Verwertbarkeit in Frage stellen, so hat sich die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage ohne Fehlgewichtung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange für den Ausbau der G. Gasse im Zweirichtungsverkehr als erster Planungsstufe zur Verwirklichung der Variante A entschieden.

95

Zunächst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsteller, die Einbettung des Ausbaus der G. Gasse in ein Gesamtverkehrskonzept, das als zweiten Planungsschritt den Ausbau des Sp.-wegs als Ortskernentlastung im Westen umfasst, sei nur vorgeschoben, eine Verwirklichung der dortigen Planung sei in Wahrheit in absehbarer Zeit nicht gewollt. Wie aus der Begründung des angegriffenen Plans ersichtlich, hat sich die Antragsgegnerin die Empfehlung in der Verkehrsuntersuchung des Büros R + T, die Variante A als Kombination eines Ausbaus von G. Gasse und Sp.-Weg im Zweirichtungsverkehr mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern auf vier Nord-Süd-Verbindungen zu verwirklichen, zu eigen gemacht. Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 für einen Bebauungsplan „Sp.-weg“ ist diese zweistufige Planungsabsicht bekräftigt und die zweite Planungsstufe eingeleitet worden. Dies wird in der Begründung des Beschlussvorschlags der Stadtverwaltung für den Aufstellungsbeschluss deutlich gemacht, in dem darin ausgeführt wird, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Sp.-weg“ könne die mit dem Bebauungsplan „G. Gasse“ eingeleitete Entwicklung zur Entlastung des Ortskerns von U. konsequent weiterverfolgt und im Sinne einer Gesamtkonzeption umgesetzt werden; die Maßnahmen am Sp.-Weg – Herstellung der Trasse für eine neue Verbindungsstraße zwischen dem Knotenpunkt Sp.-Weg/Waldgasse im Süden und einen geplanten Knotenpunkt mit der Weinstraße im Nordosten – leisteten im Zusammenhang mit dem Ausbau der G. Gasse den entscheidenden Beitrag zur Verteilung der Verkehrsmengen in U.. Inzwischen hat die Antragsgegnerin das Planaufstellungsverfahren durch Vergabe des Planungsauftrags für die Erstellung des Bebauungsplans „Sp.-weg“ an ein Ingenieurbüro mit Beschluss des Bau- und Entwicklungsausschusses vom 22. Februar 2011 weiterbetrieben. Der Senat sieht danach keinen Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Willens der Antragsgegnerin, auch die zweite Planungsstufe der Variante A in absehbarer Zeit zu verwirklichen. Dies bedeutet auch, dass die Antragsteller damit rechnen können, mittelfristig nicht mehr der in der Verkehrsuntersuchung für den Fall eines ausschließlichen Ausbaus der G. Gasse (ohne Ausbau des Sp.-wegs) prognostizierten Verkehrsbelastung von 2.500 Kfz/Tag in der G. Gasse und 6.050 Kfz/Tag in der oberen K.-straße ausgesetzt zu sein, sondern nur mit den deutlich niedrigeren Verkehrsbelastungszahlen der Variante A bei Verwirklichung der Planung im Sp.-Weg mit nördlichem Anschluss an die Weinstraße über eine Planstraße (2.100 Kfz/Tag in der G. Gasse, 4.850 Kfz/Tag im oberen Teil der K.-straße) rechnen können.

96

Anders als die Antragsteller meinen, ist der Antragsgegnerin bei der Variantenauswahlentscheidung auch keine Fehleinschätzung von Vorteilen der Variante E einerseits und Nachteilen der Variante A andererseits unterlaufen mit der Folge, dass sich ihr die Variante E als eindeutig vorzugswürdige, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Verkehrsführungsvariante hätte aufdrängen müssen.

97

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Variante E (Ausbau des Sp.-wegs als leistungsfähige Ortskernumfahrung im Westen mit Zweirichtungsverkehr und Fahrgeschwindigkeit 50 km/h) einige – im Gutachten R + T auf Seite 10 im Einzelnen dargestellte – Vorteile gegenüber der Variante A bietet, insbesondere die Möglichkeit zu einer großzügigeren Straßenraumgestaltung aufgrund der höheren Flächenverfügbarkeit, um zum Beispiel begrünte Abstandsflächen und breite Gehwege anlegen zu können, die Fußgängern und Anwohnern trotz der höheren Verkehrsbelastung noch eine gute Aufenthaltsqualität bieten könnten. Indessen steht diesem Vorteil als – nach den legitimen verkehrskonzeptionellen Vorstellungen der Antragsgegnerin zu beachtender – gravierender Nachteil gegenüber, dass die Variante E keine gleichmäßige Verteilung der Verkehrsbelastung auf vier, sondern nur eine Verteilung auf drei Nord-Süd-Verbindungen ermöglicht und dabei insbesondere nicht zu einer nennenswerten Entlastung der stark belasteten W. Straße sowie zu einer geringeren Entlastung der Wein- und K.-straße als bei der Variante A führen würde (vgl. dazu die Tabelle auf S. 13 des Gutachtens von R + T). Die weiterhin starke Belastung der W. Straße in der Variante E – insbesondere in ihrer Funktion als West-Ost-Verbindung zur Altenberger Straße und damit im weiteren Verlauf zum Gewerbegebiet „Bruch“ – ist auch deshalb von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei als gravierender Nachteil bewertet worden, weil die W. Straße aufgrund ihres mehrfach rechtswinklig abknickenden Verlaufs und ihrer hohen Aufenthaltsqualität mit zahlreichen Einzelhandelsgeschäften für eine anhaltend hohe Aufnahme von (auch LKW-)Verkehren zum Gewerbegebiet „Bruch“ und in Richtung Bundesautobahn 650 nicht geeignet erscheint. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch abwägungsfehlerfrei als nachteilig bewerten, dass der Sp.-Weg in der Variante E mit einer Verkehrsbelastung von 3.750 Kfz/Tag zwar eine für eine Wohnstraße noch akzeptable Verkehrsfrequenz aufweisen würde, die aber – zumal bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im Zweirichtungsverkehr – nicht mehr zeitgemäßen Vorstellungen für eine Straße mit Erschließungsfunktion für ein angrenzendes neues Wohngebiet entspräche (vgl. dazu das Gutachten R + T, einerseits S. 10, andererseits S. 14). Wie in der Begründung der Verwaltungsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 noch einmal bekräftigt, aber auch in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 4 f.) bereits angesprochen wurde, beabsichtigt die Antragsgegnerin nämlich, mittel- bis längerfristig die Flächen zwischen der Trasse der geplanten nördlichen Verlängerung des Sp.-wegs zum Knotenpunkt mit der Weinstraße und der bestehenden Bebauung zur Entwicklung eines neuen Wohngebiets zu nutzen; zudem hat der Sp.-Weg bereits jetzt im südlichen Bereich eine erhebliche Erschließungsfunktion für bestehende ältere Wohngebiete. In diesem Zusammenhang weist das Gutachten von R + T (S. 13) überzeugend darauf hin, dass bei den Bewohnern der Wein- und K.-straße die Akzeptanz für eine gewisse Höhe der Verkehrsbelastung höher ist, weil diese schon immer an einer „Hauptstraße“ wohnen und eine gewisse Höhe an Durchgangsverkehr von den dort ansässigen Gaststätten und landwirtschaftlichen Betrieben wegen der Möglichkeit, Laufkundschaft zu gewinnen, durchaus positiv bewertet wird. Demgegenüber erscheinen Verkehrsführungsvarianten, bei denen die Ortskernstraßen teilweise eine niedrigere Belastung als die Ortsumfahrungsstraßen aufweisen, weniger durchsetzbar. Hier erscheint die Variante A, die zu einer moderaten Entlastung der Wein- und K.-straße sowie einer deutlichen Entlastung der W. Straße bei mit 1.900 bzw. 2.100 Kfz/Tag etwa gleich hohen, akzeptabel erscheinenden Belastung des Sp.-wegs und der G. Gasse führt, als eine unter dem Gesichtspunkt möglichst gleichmäßiger Verteilung der Verkehrsströme besonders gerechte Kompromisslösung.

98

Nicht zu verkennen ist allerdings auch, dass die Variante A – insbesondere in dem von der Länge her noch nicht genau abschätzbaren Zeitraum bis zur Verwirklichung der zweiten Planungsstufe im Westen – nicht unerhebliche Risiken hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zur flüssigen Abwicklung der Verkehrsströme birgt, und zwar zum einen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes K 7 (Einmündungsbereich K.-straße/G. Gasse/ D. Weg) bei kreuzenden Verkehrsströmen mit LKW-Beteiligung, zum anderen wegen der für einen Begegnungsverkehr von LKW ungeeignet erscheinenden Engstelle im nördlichen Teil der G. Gasse. Auf diese Problematik wird in dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros Kettler und Plankenagel vom 8. Februar 2011 durchaus zu Recht hingewiesen. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass es sich hierbei um eine in der nachfolgenden Ausbau- und Verkehrsplanung nicht angemessen zu bewältigende Problematik handelt, sondern es zwangsläufig zu einem untragbaren Verkehrsrückstauchaos mit unzumutbaren Belastungen für Anwohner sowie schwächere Verkehrsteilnehmer kommen wird. Vielmehr hält der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin für nicht widerlegt, dass sich die Probleme eines Begegnungsverkehrs von LKW und/oder landwirtschaftlichen Großfahrzeugen bei Eintreffen der Prognosezahlen des Gutachtens R + T in den in einer historisch gewachsenen engen Ortslage wie derjenigen Ungsteins unvermeidlichen, aber zumutbaren Grenzen halten werden und sie auch bei Nichteintreffen einzelner Elemente der Prognose durch verkehrslenkende Maßnahmen noch bewältigt werden können.

99

Sofern sich der im Gutachten R + T für den Bestand festgestellte LKW-Anteil von lediglich 4 % im Prognoseplanfall nicht wesentlich erhöht – wovon die Gutachter offenbar ausgehen – und auch die Prognose einer stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in der G. Gasse mit langfristig lediglich 250 Kfz/Tag in Süd-Nord-Richtung eintrifft, besteht auch nach Überzeugung des Senats kein hinreichender Anlass, an der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts K 7 sowie der ausgebauten G. Gasse zur Bewältigung des Mehrverkehrs zu zweifeln. Denn dann wird es nur sehr selten zu einem – in der Tat nicht unproblematischen – Begegnungsverkehr von LKW untereinander oder mit schweren landwirtschaftlichen Geräten kommen; auch die Problematik eines Einbiegens größerer LKW von der G. Gasse in die K.-straße sowie – bei Gegenverkehr aus der G. Gasse – auch umgekehrt erscheint wegen der Unattraktivität der G. Gasse in Fahrtrichtung Nord und der deshalb zu erwartenden sehr geringen Verkehrsmenge in dieser Richtung vernachlässigbar. Die Antragsteller haben auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb in der G. Gasse mit einem so starken Fußgänger- und Radfahrverkehr zu rechnen sein könnte, dass dieser durch die prognostizierte Steigerung der Verkehrsmengen unzuträglichen Belastungen oder gar Gefährdungen ausgesetzt sein könnte; vielmehr erscheint die Annahme der Antragsgegnerin realistisch, dass sich der Fußgängerverkehr auf dem nur einseitigen Gehweg in der G. Gasse in engen Grenzen halten und gefahrlos abwickeln lassen wird, und dass auch ein Radfahrerverkehr von Touristen und Schülern gefahrlos – insbesondere an der Engstelle im nördlichen Bereich der G. Gasse vorbei – über als Radwege ausgewiesene, östlich der G. Gasse verlaufende Wirtschaftswege geführt werden kann.

100

Sollte sich hingegen erweisen, dass sich der LKW-Verkehr gegenüber dem Anteil von 4 % im Bestand wesentlich erhöht und sich zudem sowohl PKW- als auch LKW-Fahrer durch eine unattraktive Gestaltung der G. Gasse in Süd-Nord-Richtung als Tempo 30-Zone mit zwei Anhaltestellen in deutlich größerer Zahl als prognostiziert nicht von einem Befahren dieser Straße in Richtung Norden abhalten lassen, so bestehen nach Überzeugung des Senats für die Antragsgegnerin noch hinreichende Steuerungsmöglichkeiten, um die Problematik bewältigen zu können. Namentlich kann die Antragsgegnerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 – BRS 923-3 –) durch verkehrsregelnde Maßnahmen, insbesondere das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen die G. Gasse in Fahrtrichtung Norden für bestimmte Verkehrsarten sperren, etwa für den LKW-Verkehr oder sogar für den gesamten Durchgangsverkehr, und ihr damit in dieser Fahrtrichtung die Funktion einer reinen Anliegerstraße für die Zufahrt zu den westlich angrenzenden Wohngrundstücken verleihen. Denkbar erscheint auch eine Gewichtsobergrenze sowie eine Beschränkung der höchstzulässigen Fahrzeugbreite für LKW, die in Nord-Süd-Richtung von der K.-straße in die G. Gasse einbiegen wollen, gegebenenfalls auch nur für die Übergangszeit bis zur vollen Wirksamkeit eines ausgebauten Sp.-wegs, auch wenn dies gewisse Abstriche am Planungskonzept einer möglichst gleichmäßigen Verkehrsmengenverteilung in Nord-Süd-Richtung bedeuten würde. Die Antragsgegnerin ist im Übrigen gehalten, die tatsächliche Verkehrsentwicklung im Rahmen eines „Planmonitorings“ zu beobachten, um ggf. durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende Maßnahmen nachsteuern zu können. Wie sich aus der Planbegründung (S. 22 f.) ergibt, ist sich die Antragsgegnerin der Notwendigkeit eines solchen Planmonitorings durchaus bewusst.

101

Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers zu 1.), infolge der Verwirklichung eines Zweirichtungsverkehrs im oberen Teil der K.-straße keinen unzumutbaren Behinderungen der Andienung seines Gewerbebetriebs ausgesetzt zu werden, fehlgewichtet hat. Die Problematik, dass es durch die planungsbedingt stärkere Verkehrsbelastung der nördlichen K.-straße und den Zweirichtungsverkehr zu Behinderungen in den Betriebsabläufen des auf beiden Seiten der K.-straße ansässigen Weinguts des Antragstellers zu 1.) kommen kann, ist von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren gesehen und gewürdigt worden (vgl. die Beschlussvorlage für den Rat, Bl. 1280 der Planakte C, und die Planbegründung, Bl. 1091). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht zu erkennen. Die Problematik, dass es in der K.-straße verkehrsbedingt zu Behinderungen von Betriebsabläufen zwischen beiden Betriebsteilen kommen kann, besteht schon derzeit und ist auf die vom Antragsteller selbst gewählte Gestaltung seines Betriebs zurückzuführen. Nach dem Gutachten R + T kommt es in diesem Bereich der K.-straße in der Variante A nicht zu einer extremen Steigerung der Verkehrsbelastung. Zugleich kann erwartet werden, dass das Geschwindigkeitsniveau infolge des Zweirichtungsverkehrs sinken wird. Insgesamt ist danach die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeiten der Straßenquerung für den Antragsteller zu 1.) nicht wesentlich erschwert werden. Seinem Bedürfnis, gelegentlich vor seinem Betrieb für Andienungstätigkeiten halten zu müssen, kann in der Ausbauplanung zum Beispiel durch Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbots zum Be- und Entladen Rechnung getragen werden.

102

Unter Berücksichtigung der – noch zu erörternden – Verträglichkeit der Variante A mit den Lärmschutzbelangen der Antragsteller und mit den sonstigen betroffenen Umweltbelangen sowie mangels einer – wie ebenfalls noch auszuführen sein wird – nicht zu bewältigenden Konfliktsituation bei der Entwässerungsplanung kann danach keine Rede davon sein, dass sich der Antragsgegnerin die Variante E anstelle der Variante A als eindeutig vorzugswürdige, die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Planungsvariante hätte aufdrängen müssen. Vielmehr ist die auf eine verwertbare Verkehrsuntersuchung gestützte, die betroffenen Belange nicht fehlgewichtende Entscheidung der Antragsgegnerin für den Ausbau der G. Gasse als erster Planungsstufe der Verkehrsführungsvariante A rechtlich nicht zu beanstanden.

103

bb. Die Antragsgegnerin hat auch die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend ermittelt, bewertet und gerecht abgewogen.

104

aaa. Die Antragsgegnerin durfte sich auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Gutachten der Firma M.C. vom Mai 2008 stützen. Auch dieses Gutachten weist keine Mängel auf, die seine Verwertbarkeit in Frage stellen.

105

Das M.C. Gutachten wird von den Antragstellern nur punktuell angegriffen. Im Wesentlichen rügen sie nur, dass verkehrsstaubedingte Lärmerhöhungen infolge eines zu erwartenden „Verkehrschaos“, insbesondere im Kreuzungsbereich zur K.-straße, nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Angriff ist nicht stichhaltig. Ausweislich des Gutachtens (S. 8) ist die Berechnung der Geräuschimmissionen der maßgeblichen Straßenabschnitte nach den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 (RLS-90)“ erfolgt. Neben den Verkehrsmengen gehen weitere schalltechnische Parameter wie zulässige Geschwindigkeiten und LKW-Anteile in die Berechnung ein; wegen des im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen öffentlichen Parkplatzes wurden zusätzlich die nach der RLS-90 maßgeblichen Werte für Park-and-Ride-Parkplätze berücksichtigt (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass mit der Anwendung dieses bewährten Regelwerks ein realistisches Szenario der durch Verkehrsbewegungen – einschließlich der Brems- und Anfahrvorgänge – im fraglichen Bereich verursachten Geräuschimmissionen der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Die Antragsgegnerin weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass den Berechnungen im M.C. Gutachten anstelle der in der Verkehrsuntersuchung von R + T vom 14. Mai 2008 für die G. Gasse bei Variante A prognostizierten Verkehrsbelastung von (je nach Untervariante) 2.100 bis 2.500 Fahrzeugbewegungen in Absprache mit der Stadt die Zahl von 2.700 Verkehrsbewegungen zugrunde gelegt wurde, die sich aus einer früheren Untersuchung von R + T ergab (vgl. dazu S. 28 und 30 des Gutachtens). Damit verfügen die Berechnungsergebnisse von M.C. über einen nicht unerheblichen „Sicherheitspuffer“, der auch eventuelle vermehrte staubedingte Verkehrslärmerhöhungen – etwa infolge eines gelegentlichen Begegnungsverkehrs von LKW untereinander oder mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen – ohne weiteres abzudecken geeignet erscheint; dies hat das Büro M.C. in einer ergänzenden Stellungnahme bestätigt, die in die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eingeflossen ist (vgl. Bl. 1281 f. der Planakte C, zu Ziffer 9.). Im Übrigen erweisen sich die Befürchtungen der Antragsteller, es werde ausbaubedingt zu einem regelmäßigen oder gar dauerhaften „Verkehrschaos“ im Ausbaubereich und im Kreuzungsbereich zur K.-straße kommen, nach dem oben Gesagten als nicht realistisch, zumal der Antragsgegnerin für den Fall eines unerwartet höheren LKW-Anteils oder eines stärkeren Verkehrs in Süd-Nord-Richtung als prognostiziert – wie dargelegt – hinreichend effektive Nachsteuerungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch im Übrigen sind Mängel des schalltechnischen Gutachtens nicht ersichtlich.

106

bbb. Ist danach festzustellen, dass weder das schalltechnische Gutachten noch die diesem zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung methodisch und im Ergebnis zu beanstanden sind, so hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ergebnisse dieser beiden Gutachten die Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern fehlerfrei abgewogen. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, nach Maßgabe des Gebots zur Bewältigung planungsbedingter Konflikte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 –, DVBl. 1994, S. 1152 und juris, Rn. 5, m.w.N.) die Grundstücke der beiden Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen und Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu deren Gunsten zu treffen. Zwar hat die schalltechnische Untersuchung ergeben, dass die bereits jetzt über den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für das hier gegebene Dorfgebiet von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts liegenden Beurteilungspegel am Anwesen des Antragstellers zu 1.) (Immissionsort 2) infolge der planungsbedingten Veränderung der Gesamtlärmsituation in der Umgebung des Plangebiets nochmals leicht erhöht werden (vgl. Plan Nr. 11 und 12 zum Gutachten M.C., Bl. 1205 der Planakte C). Des Weiteren wird es am Anwesen des Antragstellers zu 1.) (Immissionsort 12) aufgrund des Ausbaus der G. Gasse unter Berücksichtigung des Gesamtlärms zu einer (geringen) Überschreitung des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV in der Nacht kommen (54,1 dB(A) im 1. Stock, vgl. Plan Nr. 12 zum Gutachten M.C., Bl. 1205 der Planakte C). Indessen kann die Antragsgegnerin hinsichtlich des Anwesens des Antragstellers zu 1.) darauf verweisen, dass im nördlichen Teil der K.-straße bereits eine Lärmsanierung nach Maßgabe des § 42 BImSchG auf Veranlassung des Landesbetriebs Mobilität und auf Kosten des Straßenbaulastträgers dieser klassifizierten Straße stattgefunden hat. Bezüglich des Anwesens des Antragstellers zu 2.) enthält die Planbegründung (S. 28 f.) eine Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin, zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahmen an der G. Gasse die Kosten für die im schalltechnischen Gutachten im Einzelnen empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen an den Gebäudefassaden (vgl. dazu S. 30 des Gutachtens) nach Maßgabe der 24. BImSchV zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin in der Abwägung für eine Hinnahme der verbleibenden Mehrbelastung der Anwesen an der G. Gasse und in der Umgebung des Plangebiets zu Gunsten einer Verkehrsentlastung im Ortskern und einer insgesamt gleichmäßigeren, gerechteren Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung entschieden hat.

107

cc. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt der Bebauungsplan hinsichtlich der durch den Ausbau der G. Gasse aufgeworfenen Entwässerungsproblematik nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Insbesondere ist kein Abwägungsfehler erkennbar, was das Interesse des Antragstellers zu 2.) angeht, infolge des Ausbaus der G. Gasse keiner gesteigerten Gefahr einer Überflutung seines Grundstücks ausgesetzt zu werden.

108

Der Umweltbericht als Teil der Begründung des Bebauungsplans hat sich unter Ziffer 5.5.2.2 eingehend mit der Problematik der Entwässerungssituation auseinander gesetzt und ist dabei auch auf die bisher bestehende Gefahr von „Ausuferungen im südlichen Bereich der G. Gasse bei Starkregenereignissen“ aufgrund einer bisher zu geringen Dimensionierung des offenen Entwässerungsgrabens eingegangen. Er spricht ein Bündel von Maßnahmen an, die im Zuge der Ausbauplanung umzusetzen sind, um nicht nur eine Verschärfung der jetzigen Situation durch die Aufnahme von zusätzlichem Niederschlagswasser von der ausgebauten Straße und den neu ausgewiesenen Baugrundstücken bzw. den Erweiterungsmöglichkeiten im Bestand zu verhindern, sondern eine weitere Entschärfung der Regenwassersituation bei Starkregenereignissen zu erreichen. Der Senat hegt keinen Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der danach ins Auge gefassten Maßnahmen (Versickerung des Niederschlagswassers der geplanten Privatstraße sowie der von den Dachflächen anfallenden Niederschlagsmengen im Baugebiet; Anlage des Straßenquerschnitts der G. Gasse mit einer Gefälleplanung und Wasserführung, die die bebauten Grundstücke im Westen entlastet; ausreichende Dimensionierung einer etwa erforderlichen Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens für ein 100-jähriges Regenereignis) zur Bewältigung und sogar Verbesserung der Entwässerungssituation. Der Antragsteller zu 2.) ist den Ausführungen im Umweltbericht nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht plausibel dargelegt, weshalb gerade für sein Grundstück eine Verschärfung der Überflutungsgefahr eintreten soll, obwohl dieses – wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat – höher als die Straßen gelegen ist und zusätzlich durch eine Bordsteinanlage geschützt wird.

109

Allerdings hat sich im Zuge der zwischenzeitlichen Ausführungsplanung der Straßenentwässerung für die G. Gasse gezeigt, dass die im Umweltbericht noch für erforderlich erachtete vollständige Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens an der Ostseite der G. Gasse im südlichen Teil auf einer Länge von ca. 75 m vermieden werden kann, der offene Graben insoweit also beibehalten, aber mit einem leistungsfähigeren Einlaufschacht am Ende der G. Gasse versehen werden soll (vgl. den Plan des jetzigen Entwässerungskonzepts, Bl. 171 der GA). Diese Entwässerungsplanung der Antragsgegnerin ist inzwischen durch Planungsgenehmigung vom 12. Oktober 2010 fachbehördlich genehmigt worden. Auch von den Antragstellern wird letztlich nicht mehr bezweifelt, dass die neue Entwässerungsplanung, durch die insbesondere das im Umweltbericht angesprochene Problem der fehlenden Möglichkeit zur Aufweitung von Durchlässen im südlichen Teil vermieden werden kann, zu einer erheblichen Verbesserung der Entwässerungssituation beitragen wird.

110

Die neue Entwässerungsplanung führt auch nicht zu Folgeproblemen beim Straßenausbau, durch die der Bebauungsplan teilweise funktionslos werden könnte, weil sich etwa das ihm zugrundeliegende Verkehrskonzept nicht mehr zielkonform verwirklichen ließe.

111

Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass die neue Entwässerungsplanung im Einklang mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt werden kann. Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Verkehrsfläche der G. Gasse in einer Breite fest, die im südlichen Teil auch die Fläche des bereits bestehenden, nach der Entwässerungsplanung nunmehr beizubehaltenden und in bestimmter Weise auszubauenden offenen Entwässerungsgraben umfasst. Dies ist unproblematisch, da Entwässerungsanlagen wie Durchlässe, Gräben, Brücken sowie Böschungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesstraßengesetzes – LStrG – Bestandteile des Straßenkörpers und damit Teil der öffentlichen Straßenfläche sind. Einen bestimmten, als befahrbare Verkehrsfläche zu befestigenden Straßenquerschnitt sieht der Bebauungsplan nicht vor; eine solche förmliche Festsetzung wäre auch nicht zulässig, sondern allenfalls als unverbindlicher Hinweis zu verstehen (vgl. dazu Spannowsky/Baumann, a.a.O., § 9, Rn. 43.1). Die neue Entwässerungsplanung steht somit nicht im Widerspruch zum normativen Inhalt des Bebauungsplans.

112

Anders als die Antragsteller meinen, führt die neue Entwässerungsplanung auch nicht zu einem nicht zu bewältigenden Konflikt zwischen den Anforderungen an eine ausreichende und genehmigungsfähige Entwässerung und demjenigen an einen verkehrsgerechten Straßenquerschnitt. Vielmehr lassen sich die verkehrsplanerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin auch bei einer infolge der offenen Führung des Entwässerungsgrabens geringeren Straßenbreite im südlichen Teil der G. Gasse aller Voraussicht nach noch zielkonform verwirklichen. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage eines aktuellen Straßenausbauplans, der die neue Entwässerungsplanung berücksichtigt, in der mündlichen Verhandlung belegt, dass sich weiterhin ein verkehrsgerechter Straßenquerschnitt auch im südlichen Teil der G. Gasse verwirklichen lässt. Danach stehen in diesem Bereich weiterhin Gesamtbreiten der Verkehrsfläche von ca. 7,50 m zur Verfügung, was abzüglich eines einseitigen Gehwegs von ca. 1,50 m Breite eine Fahrbahnbreite von ca. 6 m zulässt. Dies erscheint für einen nach den obigen Darlegungen ohnehin nur gelegentlich zu erwartenden Begegnungsverkehr von LKW noch ausreichend und lässt auch keine unzuträglichen Behinderungen oder Gefährdungen von Fußgängern oder Radfahrern erwarten. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, die tatsächliche Verkehrsentwicklung – insbesondere die Entwicklung des LKW-Anteils und des die G. Gasse von Süden nach Norden befahrenden Durchgangsverkehrs – im Rahmen eines „Planmonitorings“ zu beobachten und gegebenenfalls durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende Maßnahmen nachzusteuern.

113

dd. Der Bebauungsplan hat schließlich auch die weiteren von der Planung berührten Belange des Umwelt- und Naturschutzes abwägungsfehlerfrei bewältigt.

114

aaa. Der Vorwurf der Antragsteller, es hätte einer Untersuchung der Feinstaubbelastung bedurft, weil infolge des Ausbaus der G. Gasse mit einer erheblich stärkeren Feinstaubbelastung, insbesondere wegen eines zu erwartenden Verkehrschaos bei LKW-Begegnungsverkehr, zu rechnen sei, ist nicht stichhaltig.

115

Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen – Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV, inzwischen abgelöst durch die 39. BImSchV), dass deren Einhaltung – und damit auch die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Partikel gemäß § 4 der 22. BImSchV – keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Vorhabens darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 106). Nichts anderes kann für die Planung eines Straßenausbaus in einem Bebauungsplan gelten. Denn Grund hierfür ist, dass die Grenzwerte, die diese Verordnung unter anderem für Partikel in der Luft festlegt, in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung stehen (vgl. § 7 BImSchG und § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., zum Fachplanungsrecht). Die Grenzwerte der 22. BImSchV (jetzt: 39. BImSchV) erlangen im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots lediglich insoweit Bedeutung, als danach die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planung zu berücksichtigen sind. Der Vorhabenträger ist im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung gehalten, kein Vorhaben zuzulassen, dessen Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., Rn. 107).

116

Vorliegend ist eine Fallkonstellation, bei der allein die von dem zu erwartenden Verkehr auf der im Bebauungsplan festgesetzten Straße sowie dem planungsbedingten Mehrverkehr auf angrenzenden Straßen herrührende Feinstaubimmissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte des § 4 der 22. BImSchV (jetzt: § 4 der 39. BImSchV) überschreiten könnten, ersichtlich nicht gegeben. Gegenstand der Planung ist hier ist kein zentraler Verkehrsknotenpunkt in einem bereits durch eine hohe Feinstaubkonzentration vorbelasteten großstädtischen Ballungsraum, sondern der Ausbau einer dörflichen Ortsrandstraße mit einer zu erwartenden künftigen Verkehrsbelastung von höchstens 2.500 Kfz/Tag bei einem relativ niedrigen LKW-Anteil. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen dargelegt, dass die Feinstaubvorbelastung der Stadt B.D. sehr niedrig ist und nach vorliegenden Untersuchungsergebnissen in einem ähnlichen Konzentrationsbereich wie an verkehrsfernen Standorten in Rheinland-Pfalz liegt. Berücksichtigt man weiter, dass die Steigerung der Verkehrsbelastung der G. Gasse (einschließlich des Kreuzungsbereichs zur K.-straße) nach der nicht zu beanstandenden Prognose für die Variante A mit einer insgesamt abnehmenden Gesamtverkehrsbelastung im Ortskern von U. einhergehen wird und der Ausbaustandard der G. Gasse ein geschwindigkeits- und damit auch schadstoffreduziertes Fahren erwarten lässt, so besteht kein Anlass, an der Aussage des Umweltberichts unter Ziffer 5.7 zu zweifeln, dass nach der Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nur mit geringen Auswirkungen der Planungen auf das Schutzgut Luft zu rechnen ist.

117

Unabhängig davon, dass das von den Antragstellern prognostizierte Verkehrschaos nach dem oben Gesagten ohnehin nicht realistisch ist, erscheint danach die Annahme, es könnte allein aufgrund des Vollzugs des Bebauungsplans zu einem Erreichen oder gar Überschreiten der einschlägigen Feinstaubgrenzwerte kommen, so fernliegend, dass die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei auf eine nähere Untersuchung der planungsbedingt zu erwartenden Feinstaubbelastung verzichten konnte.

118

bbb. Unzutreffend ist auch der sehr pauschale Vorwurf der Antragsteller, es fehle im Bebauungsplan an einem Ausgleich für planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1 a BauGB. Die Antragsgegnerin hat im Umweltbericht die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Ausweisung von Bauflächen auf der ehemaligen Weinbergsfläche sowie durch den Straßenausbau und den damit einhergehenden Verlust an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen unter Ziffer 5.3 sowie die zusätzlichen Versiegelungen unter Ziffer 5.4 umfassend ermittelt und bewertet. Sie hat dabei einen Ausgleichsbedarf für zusätzliche mögliche Neuversiegelungen in Höhe von ca. 2.800 m² errechnet. Dies wird von den Antragstellern nicht konkret angegriffen und lässt auch keine Fehler erkennen. Der Umweltbericht enthält darüber hinaus ein hinreichend konkretes Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenkonzept (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 7. November 2006 – 14 N 04.107 –, juris, Rn. 25 ff., m.w.N.). Neben Festsetzungen für die Anpflanzung von Bäumen etc. auf den Baugrundstücken im Textteil des Plans ist im Umweltbericht eine externe Ausgleichsfläche von 3.023 m² Größe aus dem „Ökokonto“ der Stadt als Kompensation der zusätzlichen Versiegelung vorgesehen, deren Entwicklungsziel im Sinne einer ökologischen Aufwertung sich aus der in Bezug genommenen Landschaftsplanung der Stadt ergibt; der Textteil enthält sodann eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung. Der tatsächliche Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist auch sichergestellt, da die zur Kompensation vorgesehene Fläche, das Flurstück Nr. ..., nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Eigentum der Stadt steht (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 6. März 2002 – 8 C 11470/01.OVG –, AS 29, 405 und juris, Rn. 25 sowie vom 17. Januar 1997 – 8 C 11088/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).

119

ccc. Der ebenfalls nur pauschale Vorwurf der Antragsteller, Auswirkungen auf das Kleinklima seien nicht geprüft worden, ist ebenso wenig stichhaltig.

120

Das Thema „Klima“ ist vielmehr im Umweltbericht unter Ziffer 5.6 gesondert abgearbeitet worden, der zu dem einleuchtenden Ergebnis gelangt, dass aufgrund der relativ geringen neu zugelassenen Bebauung weder die Kaltluft-Neubildungsrate noch der Luftabfluss entscheidend beeinflusst werden. Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

121

ccc. Der Bebauungsplan scheitert schließlich auch nicht an einer mangelnden Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes.

122

Wie eingangs bereits ausgeführt, stellt das Vorkommen der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie europarechtlich geschützten Mauereidechse im Bereich der historischen Sandsteinmauer, deren Durchbrechung der Bebauungsplan an zwei Stellen zulässt, kein unüberwindliches Vollzugshindernis für den Bebauungsplan dar, weil die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wegen der in der nachträglich eingeholten artenschutzfachlichen Stellungnahme ausgewiesenen konkreten Möglichkeit einer vollständigen Kompensation des Lebensraumverlustes gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 nicht als erfüllt gelten.

123

Sofern man in der fehlenden Befassung des Stadtrates mit der artenschutzrechtlichen Problematik eines Teilabrisses der Sandsteinmauer einen Abwägungsfehler sieht, ist ein solcher Mangel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, weil ohne Auswirkungen auf das Ergebnis geblieben. Denn es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass das Planungsergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Antragsgegnerin der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Nachdem die nachträglich eingeholte artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben hat, dass der Lebensraumverlust für die Mauereidechse im Rahmen der Ausführungsplanung durch die Errichtung einer neuen Trockenmauer am Rande des ausgewiesenen Parkplatzes – auf einem städtischen Grundstück – vollständig ausgeglichen werden kann und damit auch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 nicht als erfüllt gelten, ist anzunehmen, dass der Stadtrat auch im Falle der Kenntnis der Betroffenheit einer nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Art an der konkreten Planung – Zulassung der Beseitigung der Sandsteinmauer auf insgesamt 15 m Länge zur Ermöglichung einer Zufahrt zum Parkplatz und für die innere Erschließung des Baugebiets – festgehalten hätte.

124

Was das von den Antragstellern des Weiteren angesprochene mögliche Vorkommen von Weinbergschnecken im Bereich des Entwässerungsgrabens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine nicht europarechtlich, sondern nur national – nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung – geschützte Art handelt. Für diese gilt, dass gemäß § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG 2007 bei Handlungen zur Durchführung eines nach dem Baugesetzbuch zulässigen Vorhabens kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegt. Die Betroffenheit solcher Arten ist mithin im Rahmen der Eingriffsregelung „abzuarbeiten“. Nachdem die artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben hat, dass das vom Eingriff betroffene Gebiet zwar ein potentieller Lebensraum der Art ist, für diese aber keine besondere Bedeutung hat und die angrenzenden Wiesen und Gräben ausreichend Ersatzlebensraum bieten, ist es nicht zu beanstanden, dass der Umweltbericht keine besonderen Ausgleichsbedarf für eine Betroffenheit dieser Art angenommen hat.

III.

125

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

126

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

127

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

128

Beschluss

129

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 € (15.000,00 € für den Antragsteller zu 1., 7.500,00 € für den Antragsteller zu 2., vgl. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

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(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.