Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Feb. 2016 - Vf. 5-VII-14

bei uns veröffentlicht am18.02.2016

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Gründe

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Aktenzeichen: Vf. 5-VII-14

vom 18. Februar 2016

Leitsatz:

...

erlässt in dem Verfahren über die Popularklage

Frau E. W. u. a. in W.

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

des Bebauungsplans und Grünordnungsplans „W.-H. - E.er Weg“ des Marktes We. vom 25. Oktober 2013

durch die Richterinnen und Richter Küspert, Mette, Ruderisch, Dr. Heßler, Dr. Kainz, Dhom, Koch, Müller, Hilzinger ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 18. Februar 2016 folgende Entscheidung:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Popularklage betrifft die Frage, ob der Bebauungsplan und Grünordnungsplan „W.-H. - E.er Weg“ (im Folgenden: Bebauungsplan) des Marktes We. (im Folgenden: Markt) vom 25. Oktober 2013 gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt.

1. Der Bebauungsplan überplant im Anschluss an die vorhandene Bebauung eine circa 1,9 ha große Fläche am östlichen Rand des Ortsteils He. des Marktes. Die überplante Fläche liegt im Bereich eines Höhenzugs (eiszeitliche Fernmoräne) und weist eine leichte Südhanglage auf. An der Oberkante des Höhenzugs befindet sich das Grundstück Fl.Nr. 12, auf dem ein Wohn- und ein Wirtschaftsgebäude einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle stehen, die zum Abbruch vorgesehen sind; die übrigen Grundstücke sind unbebaut. Das Plangebiet wird im Norden durch die He.-straße und im Westen durch den E.er Weg begrenzt. Im Süden und Osten befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Als zulässige Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet fest. Mittels Baugrenzen werden insgesamt 18 Bauräume auf 18 gekennzeichneten Grundstücksparzellen (GS 1 bis GS 18) ausgewiesen. Zur Regelung des Nutzungsmaßes ist als Höchstgrenze eine Grundflächenzahl von 0,35 bestimmt; im nordwestlichen Teilbereich (Grundstück Fl.Nr. 12) wird die maximal zulässige Höhe der Gebäude, gemessen von der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses, auf 10,50 m und im Übrigen Baugebiet auf 8,50 m begrenzt. Es ist offene Bauweise festgesetzt. Mit Ausnahme auf dem Grundstück Fl.Nr. 12 ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei begrenzt. Weiterhin sind im Plangebiet eine viertelkreisförmige Verkehrsfläche zur inneren straßenmäßigen Erschließung und eine Umrandung durch öffentliche und private Grünflächen mit Baumpflanzungen festgesetzt. Im Südosten ist als Ausgleichsmaßnahme eine öffentliche Grünfläche mit zu pflanzenden Obst- und Laubbäumen festgelegt.

Nach der Planbegründung sollen mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans Wohnraum und Bauflächen für Familien zu erschwinglichen Kosten zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf an Bauland, insbesondere auch für Einheimische, wachse kontinuierlich an. Im Markt würden nur Planungen für zwei Baugebiete umgesetzt; darin gebe es noch fünf freie Baugrundstücke, für die aber bereits Verkaufsverhandlungen geführt würden. Innerhalb der letzten vier Jahre seien insgesamt 16 Parzellen verkauft worden; ca. 50% der Bewerber kämen aus der Gemeinde und einer Nachbargemeinde, 50% aus dem Landkreis und der Region. Die Anfrage nach Bauplätzen steige drastisch. Es sei davon auszugehen, dass das Plangebiet aufgrund des Nachfragedrucks und der günstigen geografischen Lage sowie der hohen zu erwartenden Wohnqualitäten in weniger als zehn Jahren bebaut werde.

2. In seiner Sitzung vom 27. Juli 2011 beschloss der Marktgemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach Durchführung einer Bürgerversammlung fasste er am 23. Februar 2012 in öffentlicher Sitzung Beschluss über einen ersten Planentwurf. In der Zeit vom 10. April bis 11. Mai 2012 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Gleichzeitig fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 erhoben die Antragsteller Einwendungen. In der Sitzung vom 27. September 2012 beschloss der Marktgemeinderat Änderungen des Entwurfs. In der Zeit vom 22. Juli bis 23. August 2013 wurde erneut eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie in der Zeit vom 5. Juli bis 23. August 2013 eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Mit Schreiben vom 22. August 2013 erhoben die Antragsteller wiederum Einwendungen. Am 24. Oktober 2013 beschloss der Marktgemeinderat den Bebauungsplan mit einzelnen Änderungen als Satzung. Am 25. Oktober 2013 fertigte der erste Bürgermeister diesen aus. Am 23. November 2013 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung.

II.

Mit ihrer Popularklage rügen die Antragsteller Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), weil der Bebauungsplan dem Baugesetzbuch widerspreche und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei. Verletzt seien ferner das Gemeinwohlprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BV), die allgemeine Verpflichtung zur Achtung und Befolgung der Verfassung (Art. 117 Satz 2 BV), das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), die Gebote, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV), sowie das Verbot gemeinschädlicher Rechtsgeschäfte (Art. 151 Abs. 2 Satz 4 BV) und das Gebot der Nutzbarmachung von Bodenwertsteigerungen für die Allgemeinheit (Art. 161 Abs. 2 BV). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:

1. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Einen Nachweis über den tatsächlichen Bedarf an Wohnbauflächen habe der Markt nicht vorgelegt. Dass alle Potenziale überprüft worden seien und keine Alternativflächen zur Verfügung stünden, habe er nicht glaubhaft gemacht. Bereits wenige Wochen nach dem Satzungsbeschluss habe der Marktgemeinderat festgestellt, dass in We.-Ga. (Ma.Weg-Ost) eine Fläche für ca. sechs Bauplätze zur Verfügung stehe. Auf der Homepage des Marktes würden Bauplätze in herrlicher Umgebung mit guter Infrastruktur in We. und im Teilort We2. angepriesen. In jedem Teilort des Marktes weise der Flächennutzungsplan Wohnbauflächen aus. Ein Wohnbedarf oder ein Interesse an einem Bauplatz von Bürgern des Marktes und des Ortsteils He. bestehe nicht. Die Schaffung eines Einheimischenmodells habe der Markt selbst abgelehnt. Von 16 in den letzten Jahren verkauften Bauplätzen seien nur fünf an Bürger des Marktes vergeben worden. Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung seien im Jahr 2009 nur ein Bauantrag, im Jahr 2010 vier Bauanträge und im Jahr 2011 elf Bauanträge genehmigt bzw. Wohngebäude errichtet worden. Davon abweichende Angaben des Marktes seien vermutlich manipuliert. Auf die Ausweisung von Mischgebietsflächen im Plangebiet habe er mit der Begründung verzichtet, dass diese problemlos im Innenbereich eines der Ortsteile untergebracht werden könnten. Da es im Gemeindebereich für Baugrundstücke mit niedrigen Preisen wenig Nachfrage gebe, sei ein Baugebiet in attraktiver Lage zu hohen Preisen ausgewiesen worden. Mit dem Verkauf der im Eigentum des Marktes stehenden Grundstücke im Plangebiet solle ein Beitrag zur Haushaltssanierung geleistet werden. Auch das Landratsamt Oberallgäu habe im Planaufstellungsverfahren Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung geäußert, die der Markt nicht geteilt habe. Dass in der abschließenden Stellungnahme keine Einwendungen mehr erhoben worden seien, beruhe auf einer unzulässigen Absprache zwischen Landratsamt und Markt. Der Stellungnahme sei eine Anlage ohne Unterschrift beigefügt, nach der der Markt „außerhalb der offiziellen Stellungnahme“ in sieben Punkten redaktionelle Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen habe.

Es sei zudem von einer Gefälligkeitsplanung auszugehen, weil 37,5% der überplanten Flächen im Privateigentum eines prominenten Bürgers und seiner Angehörigen stünden, die von der Wertsteigerung der Grundstücke infolge der Baugebietsausweisung profitierten. Der Markt habe mit diesen ein Tauschgeschäft abgeschlossen; dabei seien die Bauplätze GS 8 und GS 9, die an die bestehende Bebauung in He. angrenzten und künftig im Innenbereich lägen, gegen zwei höherwertige, im Südwesten des Plangebiets an der Grenze zum Außenbereich gelegene Bauplätze GS 14 und GS 15 getauscht worden. Hierdurch sei dem Markt vermutlich ein Schaden in Höhe von 60.000 € entstanden. Diese Verträge seien gemeinschädlich und unsittlich und verstießen gegen Art. 151 Abs. 2 BV. Die Ergebnisse dieses Grundstücksgeschäfts seien entgegen einer Behauptung des ersten Bürgermeisters des Marktes nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

2. Der Bebauungsplan verstoße gegen das in Nr. 3.2 angeführte Ziel des geltenden Landesentwicklungsprogramms (LEP), wonach in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen und Ausnahmen nur zulässig seien, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stünden. Nach der Begründung zu Nr. 3.2 LEP sei ein kommunales Flächenmanagement, in dem die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist würden, ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit dem ermittelten Bedarf. Die Notwendigkeit einer solchen Flächenmanagement-Datenbank habe der Markt verkannt. Diese sei aufgrund des 65,22 km2 großen Gemeindegebiets und der acht Teilorte unentbehrlich. Nach einer Weisung der Bayerischen Staatsminister für Umwelt und Gesundheit sowie des Innern vom 9. September 2009 (Az. 83-2009/131596) sei die Einsetzung der Flächenmanagement-Datenbank zur Erfassung der Innenentwicklungspotenziale auch in kleineren Kommunen bei vertretbarem Zeitaufwand möglich. Zudem müssten in der Bauleitplanung Anzahl und Flächen der Innenentwicklungspotenziale und der unternommenen Aktivierungsbemühungen nachprüfbar dargelegt werden. Dieser Weisung sei der Markt nicht nachgekommen. Er habe auch gegen das Ziel gemäß Nr. 1.2.1 LEP verstoßen, wonach der demografische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten sei. Nach der Begründung zu Nr. 1.2.1 LEP seien Baulandausweisungen zur Bewältigung des Einwohnerrückgangs grundsätzlich ungeeignet und könnten die negativen Folgen des demografischen Wandels sogar verstärken. Dennoch habe der Markt seine Entscheidung im Rahmen der Abwägung dahingehend begründet, dass die Sterberaten und Wegzüge die Geburten und Zuzüge deutlich überwögen und das neue Wohngebiet einen Beitrag zur Stabilisierung der demografischen Entwicklung leisten solle. Die Ausweisung des Neubaugebiets verunstalte das Landschaftsbild und verletze den Grundsatz gemäß Nr. 7.1.3 LEP, wonach weithin sichtbare Bauwerke nicht auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollten. Insbesondere die geplanten beiden Mehrfamilienhäuser an höchster Stelle des Höhenrückens beeinträchtigten das Landschaftsbild auf weite Sicht. Es könnten zwei riesige Wohnblocks mit einer Grundfläche von 374 m2 und einer Firsthöhe von 10,5 m entstehen. Soweit das Plangebiet in der Planbegründung als Fläche mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild eingestuft werde, stehe dies in krassem Widerspruch zum Umweltbericht, wonach mit dem geplanten Projekt hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild mittlere bis hohe Auswirkungen verbunden seien.

3. Ebenso widerspreche der Bebauungsplan den Vorgaben des Regionalplans der Region Allgäu (16) für einen verantwortungsvollen Flächenverbrauch. Die Begründung zu Teil B V 1.1 des Regionalplans, wonach von der künftigen Siedlungsentwicklung erwartet werde, dass sie zur Erhaltung des Lebensraumes der einheimischen Bevölkerung beitrage und dem Erholungscharakter der Landschaft Rechnung trage, sei nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für das Ziel nach Teil B V 1.3 des Regionalplans, wonach insbesondere einer unorganischen Ausweitung der Siedlungsgebiete in besonders exponierte Lagen wie Kuppen und Oberhangteile von Höhenrücken vor allem im Süden und Westen der Region entgegengewirkt werden solle und zur Eingrenzung des Flächenverbrauchs insbesondere vorhandene Baulandreserven und leer stehende Gebäude genutzt sowie Nachverdichtungen in den Siedlungsgebieten vorgenommen werden sollten, sowie für das Ziel nach Teil B V 1.2 des Regionalplans, dass in allen Gemeinden in der Regel eine organische Siedlungsentwicklung stattfinden solle. Eine von außen herangetragene Zuwanderung falle nach der Begründung des Regionalplans gerade nicht darunter. Ebenso verstoße der Bebauungsplan gegen das Ziel in Teil A I 2 des Regionalplans, dass die Naturgüter Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen soweit als möglich nachhaltig gesichert und falls erforderlich wieder hergestellt werden sollten. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Ziel in Teil B V 1.7 des Regionalplans vor, wonach die Städte und Dörfer in allen Teilen der Region in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten, - wo erforderlich - erneuert und weiterentwickelt werden sollten und dabei auf gewachsene und landschaftstypische Dorfstrukturen und Ortsbilder besondere Rücksicht genommen werden solle. Der Ortsteil He. sei geprägt durch seinen ländlichdörflichen Charakter mit einer denkmalgeschützten Kirche, einer Gaststätte, einem Vereinsheim und 36 Wohnhäusern mit ca. 160 Einwohnern. Bei Umsetzung des Bebauungsplans würde der Ortsteil schlagartig um 50% vergrößert; die Einwohnerzahl würde verdoppelt. Insbesondere durch die beiden Mehrfamilienhäuser an höchster Stelle des Höhenrückens würden nicht nur das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, sondern auch die Sozialstruktur von He. nachhaltig verändert. Die Behauptung des Marktes, dass ein in der Nähe des Plangebiets durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenes Vorhaben zur Errichtung eines Sport-Park-Hotels mit Reithalle den Umgebungscharakter von He. deutlich verändere, sei unzutreffend. Diese Planung sei bereits teilweise realisiert und weise keinen Bezug zum angegriffenen Bebauungsplan auf. Zweifelhaft sei außerdem, ob der Bebauungsplan dem Ziel nach Teil A I 2 des Regionalplans entspreche, wonach die Naturgüter Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen soweit als möglich nachhaltig gesichert werden sollten, weil nach dem Umweltbericht die anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen des Bebauungsplans bezogen auf das Grundwasser als „mittel“ eingestuft worden seien. Zumindest wäre eine hydrologische Beurteilung der Untergrundverhältnisse des Moränengebiets erforderlich.

4. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, willkürlich und verstoße gegen Art. 117 Satz 2 BV.

Eine Bebauung möglicher Alternativflächen westlich des Feuerwehrhauses sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass diese Flächen im Flächennutzungsplan nicht als Wohnbauland dargestellt seien, obwohl der Flächennutzungsplan parallel zum Bebauungsplan geändert werden könne. Die Möglichkeit, Bauplätze im Innenbereich zu schaffen, habe der Marktgemeinderat nicht in Erwägung gezogen. Nach Auskunft des ersten Bürgermeisters bestehe eine Nachfrage explizit nach einem attraktiven Baugebiet wie im Ortsteil He.. Die Behauptung in der Planbegründung, dass Alternativflächen in anderen Ortsteilen fehlten und alle Potenziale überprüft worden seien, treffe nicht zu. Allein in He. gebe es eine Vielzahl von Baulücken. Die Antragsteller selbst seien Eigentümer zweier unbebauter Grundstücke; sie seien aber nie gefragt worden, ob sie diese als Bauplätze zur Verfügung stellen würden. Überlegungen zur Verlegung eines Kinderspielplatzes, um drei Baugrundstücke für Einheimische zu schaffen, habe der Markt nicht weiterverfolgt. Bedenken des Landratsamts im Hinblick auf eine fehlende Prüfung von Alternativen habe der Markt mit der unzutreffenden Begründung verworfen, dass Alternativflächen fehlten.

Weiterhin habe der Markt die Belange des Bodenschutzes, der heimischen Tierarten und der Erhaltung kennzeichnender Orts- und Landschaftsbilder unzureichend in die Abwägung einbezogen. Die Einstufung des Baugebiets als Fläche mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild in der Planbegründung stehe in krassem Widerspruch zu den Feststellungen des Umweltberichts, wonach mit dem geplanten Projekt hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild mittlere bis hohe Auswirkungen verbunden seien. Die Behauptung in der Planbegründung, der Marktgemeinderat habe sich äußerst differenziert und ausführlich mit der besonders exponierten Lage des Baugebiets und dem charakteristischen Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich auseinandergesetzt und aus diesem Grund mehrere unterschiedliche Erschließungs- und Bebauungsplanvarianten mit unterschiedlichen einschränkenden Festsetzungen, unterschiedlicher Straßenführung, unterschiedlichen Grundstücksgrößen und Grünflächenanteilen ausführlich diskutiert, treffe nicht zu. Eine diesbezügliche Abwägung sei den Niederschriften über die Marktgemeinderatssitzungen nicht zu entnehmen. Es sei daher entweder ein Abwägungsausfall gegeben oder, wenn entsprechende Abstimmungen in nicht öffentlichen Sitzungen erfolgt sein sollten, ein Verstoß gegen verbindliche Vorgaben der Gemeindeordnung.

Es liege auch ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vor. Die Frage, ob infolge des Abrisses der beiden bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 12 artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt würden, hätte bereits vor dem Satzungsbeschluss geklärt werden müssen.

Willkürlich und unverhältnismäßig sei, dass die Grundstücksparzellen GS 1 und GS 2 von der Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden auf zwei nach Nr. 1.3.7 des Satzungstextes ausgenommen worden seien.

5. Der Bebauungsplan sei entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Insbesondere der südöstliche Teil des Plangebiets sei im Flächennutzungsplan nicht als Wohnbaufläche dargestellt. Obwohl das Landratsamt im Rahmen der Behördenbeteiligung insoweit eine Ergänzung der Planbegründung gefordert habe, sei diese nicht erfolgt.

6. Der Markt verstoße gegen den Gemeinwohlgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BV) und gegen das Gebot des Art. 161 Abs. 2 BV, dass Bodenwertsteigerungen, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand entstünden, für die Allgemeinheit nutzbar zu machen seien. Denn private Grundstückseigentümer würden ohne einen solchen Aufwand für 37,5% der überplanten Flächen einen Wertzuwachs erfahren.

7. Die Ausweisung von teilweise übergroßen Baugrundstücken im Plangebiet verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und das Gebot des Flächensparens. Die Ausweisung des neuen Baugebiets verstoße gegen die Grundsätze des Bodenschutzes und der vorrangigen Innenentwicklung sowie den Verfassungsauftrag des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV.

III.

1. Der Bayerische Landtag hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

2. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer Äußerung abgesehen.

3. Der Markt We. hält die Popularklage für unbegründet.

a) Die Planung sei erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie diene der Fortentwicklung und Abrundung der bestehenden Besiedlung und sei von den städtebaulichen Belangen des § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 4 BauGB getragen. Nach dem Baubuch des Marktes seien im Jahr 2009 fünf und in den Jahren von 2010 bis 2013 jeweils zehn Bauanträge für Wohnbauvorhaben gestellt worden. Das Planungserfordernis hänge nicht vom Nachweis eines durch einen spürbaren Nachfragedruck ausgelösten unabweisbaren Bedürfnisses ab. Es sei Aufgabe des Marktes, Wohnbauflächen nicht ausschließlich für die einheimische Bevölkerung auszuweisen. Im Gemeindegebiet stünden keine nennenswerten anderweitigen Wohnbauflächen zur Verfügung, um den Siedlungsbedarf befriedigen zu können. Der Markt selbst habe keine Wohnbaugrundstücke, die er an Bauwillige veräußern könne. Eine Verlagerung von Wohnbebauung an einen innerörtlichen Standort sei nicht problemlos möglich, weil dort andere Umgebungsbedingungen herrschten. Die für eine gewerbliche Nutzung in Betracht kommenden Standorte seien für eine reine Wohnnutzung nicht gleichwertig geeignet. Die Behauptung der Antragsteller, dass bereits wenige Wochen nach dem Satzungsbeschluss sechs weitere Bauplätze zur Verfügung gestellt worden seien, treffe nicht zu. Hinsichtlich des Bebauungsplans „Ma.Weg-Ost“ beabsichtige der Markt zwar die Ausweisung von Baugrundstücken, ein entsprechender Aufstellungsbeschluss sei aber noch nicht gefasst worden. Die von den Antragstellern genannten, im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen seien nicht baureif. Sämtliche Grundstücke stünden nicht im Eigentum des Marktes und seien nach den vorliegenden Informationen für Bebauungszwecke nicht verfügbar. Rechtswidrige Absprachen zwischen dem Landratsamt und dem Markt gebe es nicht. Die ursprünglichen Einwendungen des Landratsamts seien im Gegenteil sorgfältig abgewogen und von dem beauftragten Planungsbüro in die Planunterlagen eingearbeitet worden. Die übrigen Änderungen hätten redaktionellen Charakter. Wie aus der Stellungnahme des Landratsamts vom 20. August 2013 hervorgehe, habe dieses seine ursprünglich erhobenen Einwände insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit nicht weiterverfolgt.

Es liege auch keine Gefälligkeitsplanung vor. Die Planung diene nicht lediglich den privaten Interessen Einzelner, sondern vorrangig den Interessen des Marktes, interessierten Bauwilligen eine ausreichende Anzahl von Wohnbauflächen zur Verfügung stellen zu können. Ebenso wenig stünden der Planung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange müsse dem jeweiligen Abbruchverfahren vorbehalten bleiben, weil im Bebauungsplan ein Abbruch von Gebäuden nicht festgesetzt werden könne.

b) Der Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms oder des Regionalplans Allgäu (16) verfassungswidrig. Der Markt habe mit seiner Planung die Belange des Bodenschutzes sowie der Erhaltung kennzeichnender Orts- und Landschaftsbilder in die Abwägung einbezogen und ihnen das nötige Gewicht beigemessen. Die von den Antragstellern angesprochenen Soll-Ziele entfalteten keinen Verbindlichkeitsanspruch. Zu den Zielen des Regionalplans gehörten auch die Gebote einer organischen Siedlungsentwicklung und der Ausweisung von Neubauflächen möglichst in Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten. Mit dem Bebauungsplan werde eine östliche Ortsabrundung mit anschließender Ortsrandeingrünung erreicht. Damit werde die Bebauung in unmittelbarer Nähe der Kirche als zentrale Mitte von He. definiert, so dass etwa gleichwertige Siedlungsbereiche westlich und östlich der Kirche geschaffen würden. Den Belangen des Bodenschutzes werde mit der Ortsrandeingrünung und den Ausgleichsflächen ausreichend Rechnung getragen. Infolge der Angliederung der neuen Siedlungsfläche an die bestehende Bebauung und der höhenmäßigen Anpassung der Baukörper an die benachbarte Bebauung werde das kennzeichnende Landschaftsbild nicht zerstört. Vielmehr füge sich die Planung dadurch in das Landschaftsbild ein. Die Oberkante des Höhenzugs sei schon bisher nicht frei von Bebauung. Der Bebauungsplan setze die Besiedlung im Bereich der Oberkante lediglich unmittelbar angrenzend an den Siedlungsrand nach Osten fort. Die festgesetzte Bebauung orientiere sich dabei an der bestehenden Bebauung.

c) Es liege kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB vor. Dass der nordwestliche Bereich im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt sei, sei unerheblich, weil auch auf Mischgebietsflächen Wohnnutzung grundsätzlich zulässig sei. Die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende Konzeption werde durch diese Abweichung nicht infrage gestellt. Im Übrigen seien die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf.

d) Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Ein Flächenmanagement sei bei einem Markt mit ca. 5.000 Einwohnern nicht zwingend geboten, weil aufgrund des relativ geringen Versiegelungsgrads die vorhandenen Baulücken sich für die kommunalen Entscheidungsträger unter Berücksichtigung ihrer Ortskenntnisse relativ einfach ausmachen ließen. Der Markt habe sich in der Planbegründung und den dem Satzungsbeschluss vorangegangenen Abwägungsentscheidungen mit den wesentlichen Fragestellungen auseinandergesetzt. Der Wohnbedarf der Bevölkerung stelle einen öffentlichen Belang dar, der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in Art. 106 Abs. 1 BV verankert sei. Aus dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 141 Abs. 1 BV folge keine Unveränderlichkeit der Bodennutzung. Ein übermäßiger Bodenverbrauch liege nicht vor. Die Anbindung an den Siedlungskern zur organischen Ortsabrundung in östlicher Richtung mit einem Realisierungshorizont von zehn Jahren sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Interesse am Erhalt der freien Landschaft stehe das Anliegen des Marktes gegenüber, Wohnbauflächen für bauwillige Interessenten zur Verfügung zu stellen. Angesichts des Bevölkerungsschwunds sei es nicht zu beanstanden, dass der Markt nicht nur die Schaffung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung im Blick gehabt habe, sondern in gewissem Umfang auch die Möglichkeit für einen Zuzug auswärtiger jüngerer Familien zur Verbesserung der Altersstruktur habe schaffen wollen. Der Bebauungsplan sei darauf ausgerichtet, die Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Die zugelassene Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 12 orientiere sich zum einen am Bestand der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle und zum anderen an der Höhe der westlich des Plangebiets vorhandenen Bebauung. Im Übrigen existiere für das Gebiet nördlich von He. in einer Entfernung von ca. 500 m zum Plangebiet ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Errichtung eines Sport-Park-Hotels mit Reithalle. Nach seiner baulichen Realisierung könne dieses Vorhaben von He. aus eingesehen werden und werde den Umgebungscharakter des Ortsteils deutlich verändern.

e) Art. 161 Abs. 2 BV und der Gemeinwohlgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BV seien nicht verletzt. Diese Normen verbürgten keine selbstständigen Grundrechte. Der Wertzuwachs der im Eigentum des Marktes stehenden Grundstücke im Plangebiet komme der Allgemeinheit zugute. Hinsichtlich der im Privateigentum stehenden Flächen habe der Programmsatz des Art. 161 Abs. 2 BV bei der Bewertung der Tauschflächen im Rahmen der Grundstücksneuordnung angemessen Berücksichtigung gefunden. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller handle es sich bei dem Grundstückstausch nicht um einen flächengleichen Tausch. Bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung des Tauschgeschäfts, das sich auf Bauerwartungsland, Bauland und landwirtschaftliche Nutzflächen beziehe, seien die unterschiedlichen Entwicklungsstufen der Grundstücke angemessen berücksichtigt und entsprechende Ausgleichszahlungen vereinbart worden. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Marktgemeinderats bei Grundstücksgeschäften ergebe sich aus der Geschäftsordnung des Marktes. Die im Rahmen dieser Sitzungen gefassten Beschlüsse würden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen seien. Die Frage der Umlegung betreffe den Planvollzug. Für das Umlegungsverfahren sei im Verhältnis zum Grundstückstausch gesetzlich kein Vorrang festgelegt. Aus Art. 117 BV ließen sich keine konkreten Pflichten für den Markt ableiten.

IV.

Die Popularklage ist zulässig.

1. Ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde als Satzung beschlossen wurde, kann sowohl insgesamt als auch wegen einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 m. w. N.).

2. Die Antragsteller haben nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in hinreichend substanziierter Weise dargelegt, aus welchen Gründen der angegriffene Bebauungsplan mit einer weitreichenden Neuüberplanung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich nach ihrer Auffassung gegen ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verstößt. Nach ihrem Vorbringen, das sich auch mit den in der Planbegründung und den Sitzungsniederschriften des Marktgemeinderats enthaltenen tragenden Überlegungen des Marktes hierzu auseinandersetzt, erscheint zumindest eine Verletzung des im Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) enthaltenen Willkürverbots wegen der gerügten Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht von vornherein ausgeschlossen.

Da die Popularklage in zulässiger Weise erhoben ist, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie z. B. das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) - keine Grundrechte garantieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677/678 m. w. N.).

V.

Die Popularklage ist unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht gegeben.

Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren sind allein die Vorschriften der Bayerischen Verfassung, nicht aber Normen des Bundesrechts. Ein möglicher Verstoß einer landesrechtlichen Norm, wie sie ein gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als gemeindliche Satzung zu beschließender Bebauungsplan darstellt, gegen Bundesrecht kann zwar zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kann der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht umfassend prüfen, ob der Normgeber einer landesrechtlichen Regelung - hier die Gemeinde als Satzungsgeber - die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Ermächtigung in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt und ermittelt und ob er andere bundesrechtliche Normen in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV wäre vielmehr erst dann betroffen, wenn der Normgeber des bayerischen Landesrechts offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis geschaffen hätte. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677/678 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der angegriffene Bebauungsplan steht weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht in einem offensichtlichen und schwerwiegenden Widerspruch zum Bundesrecht.

a) Offensichtliche und schwerwiegende Fehler des Verfahrens bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind nicht erkennbar.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist der Bebauungsplan insbesondere nicht deswegen ersichtlich verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht alle Sitzungen des Marktgemeinderats, in denen der Bebauungsplan Gegenstand der Beratungen war, öffentlich durchgeführt wurden. Abgesehen davon, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend die Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses zur Folge hätte (vgl. BayVGH vom 20.4.2015 BayVBl 2015, 630 Rn. 13 m. w. N.), haben die Antragsteller nicht dargelegt, welche für das Bebauungsplanverfahren wesentlichen Beschlüsse der Markt im Einzelnen in nichtöffentlicher Sitzung gefasst haben soll, ohne dass berechtigte Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorgelegen hätten (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO).

b) Auch ein offensichtlicher und schwerwiegender Mangel der Begründung des Bebauungsplans liegt nicht vor.

Nach § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2 a BauGB beizufügen. Diesen Anforderungen hat der Markt entsprochen. Dem angegriffenen Bebauungsplan ist eine Begründung beigegeben, in der sowohl seine Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen als auch die in einem Umweltbericht aufgrund einer Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt sind. Soweit die Antragsteller (sinngemäß) beanstanden, dass die Begründung unvollständig sei, weil der Markt den tatsächlichen Bedarf an Bauflächen im Gemeindegebiet nicht nachprüfbar dargestellt habe, begründet dies keinen verfassungsrechtlich relevanten Mangel der Bauleitplanung, weil eine nur unvollständige Begründung schon einfachgesetzlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ist. Das wäre selbst dann der Fall, wenn man eine unzureichende Darstellung des Bauflächenbedarfs als unvollständige Begründung zu einem wesentlichen Punkt der Planung ansehen würde. Anderes gilt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nur in Bezug auf den Umweltbericht (vgl. BVerwG vom 4.8.2009 BVerwGE 134, 264 Rn. 20), dessen Vollständigkeit aber auch von den Antragstellern nicht infrage gestellt wird.

c) Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines das Rechtsstaatsprinzip verletzenden Verstoßes gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit verfassungswidrig.

Ob ein Bebauungsplan erforderlich ist, beurteilt sich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde zu einer Städtebaupolitik, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets als Wohnbauflächen zur Verfügung stellt. Die Gemeinde braucht nicht ausschließlich öffentliche Interessen zu verfolgen. Es muss sich jedoch (auch) um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören vor allem die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten öffentlichen (städtebaulichen) Belange. Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. VerfGH vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17 f. m. w. N.). Hierzu zählen auch Gefälligkeitsplanungen, die ohne sonstige städtebauliche Rechtfertigung nur den privaten Interessen Einzelner dienen (vgl. BVerwG vom 30.12.2009 ZfBR 2010, 272/273). Nicht erforderlich ist eine Planung ferner dann, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG vom 5.5.2015 BauR 2015, 1620/1621 m. w. N.).

Danach bestehen hier hinsichtlich der Erforderlichkeit des Bebauungsplans keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Ausweislich der Planbegründung (S. 16) dient die Planung vor allem dem Zweck, Wohnraum und Bauflächen für Familien zu erschwinglichen Kosten zur Verfügung zu stellen. Damit verfolgt die Gemeinde ein legitimes Planungsziel. Sie kann sich insoweit auf die öffentlichen Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) sowie der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und des Umbaus vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) berufen. Soweit die Antragsteller Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfs an Wohnbauflächen geltend machen und ausführen, dass in verschiedenen Ortsteilen des Marktes noch freie Baugrundstücke zur Verfügung stünden, zeigen sie schon deswegen keinen (offensichtlichen) Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz auf, weil die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht von dem Nachweis abhängt, dass hierfür ein durch spürbaren Nachfragedruck ausgelöstes unabweisbares Bedürfnis besteht. Der Plangeber darf regelmäßig innerhalb des von ihm verfolgten planerischen Konzepts auch ohne konkrete Analyse des aktuellen Bedarfs die planerischen Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. VerfGH vom 23.2.2010 VerfGHE 63, 17/23 f.; BVerwG vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58/65). Deshalb kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht darauf an, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe (vgl. VGH BW vom 17.6.2010 ZfBR 2011, 281/287; OVG NW vom 14.7.2014 ZfBR 2014, 774/776).

bb) Auch eine § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB offensichtlich verletzende sog. Gefälligkeitsplanung liegt nicht vor. Selbst wenn die Behauptung der Antragsteller zuträfe, dass der Bebauungsplan erlassen wurde, um einen bestimmten Grundstückseigentümer zu begünstigen, läge darin noch nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz. Eine Planung darf privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein, solange sie zumindest auch durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen ist (vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/83 f.; BVerwG ZfBR 2010, 272/273 f.; OVG NW vom 13.6.2013 -2 D 124/12.NE - juris Rn. 44; OVG SH vom 17.7.2014 - 1 KN 3/14 - juris Rn. 48; OVG RhPf vom 6.5.2015 - 8 C 10974/14 - juris Rn. 21). Auch muss sie nicht grundstückswertneutral sein (vgl. OVG Berlin-Bbg vom 13.6.2013 - 2 A 5.11 -juris Rn. 29; vom 4.12.2009 - 2 A 23.08 - juris Rn. 31). Die Grenzen der unzulässigen Gefälligkeitsplanung sind erst dann überschritten, wenn die Planung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen (vgl. OVG NW vom 12.2.2014 BauR 2014, 2042/2046). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Planung des Marktes ist jedenfalls auch an den genannten städtebaulichen Zielen ausgerichtet. Dass und unter welchen Umständen der Markt im Plangebiet gelegene Grundstücke im Wege zivilrechtlicher Tauschgeschäfte auf Privatpersonen übertragen hat und ob diese wirksam sind, spielt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. Der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulichbodenrechtlich zu betrachten (vgl. BVerwG vom 6.8.2013 BauR 2013, 1812).

cc) Ebenso wenig ist offensichtlich, dass der Planung ein unüberwindbarer artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand entgegenstünde, der die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans zur Folge hätte. Ein solches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht deswegen, weil der Markt nicht bereits im Planaufstellungsverfahren im Rahmen einer naturschutzfachlichen Untersuchung geklärt hat, ob beim Vollzug des Bebauungsplans durch den Abriss der beiden bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 12 artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinn des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht werden.

Zwar hat die Gemeinde, auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen; denn ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. VerfGH vom 3.12.2013 VerfGHE 66, 187/193; BVerwG vom 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - juris Rn. 18; OVG NW vom 17.2.2011 NuR 2012, 135/140 f.; vom 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 163 ff.; OVG RhPf vom 14.10.2014 DVBl 2015, 42 Rn. 58). Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde - wie bei der fachlichen Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG vom 9.7.2009 NVwZ 2010, 123 Rn. 44) - bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (vgl. VerfGHE 66, 187/193 f.; OVG NW vom 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 167; OVG RhPf DVBl 2015, 42 Rn. 58). Hierzu hat sie grundsätzlich die vom Vollzug voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten, wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVGH vom 24.8.2015 - 2 N 14.486 - juris Rn. 37). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann (vgl. BVerwG vom 25.8.1997 NVwZ-RR 1998, 162/163 zu §§ 20 f und 31 BNatSchG 1987; OVG NW NuR 2012, 135/141; Scharmer in Brügelmann, BauGB, § 1 a Rn. 406 ff.; Gellermann in Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 1 a Rn. 177 ff.; Heugel in Lütkes/Ewer, Bundesnaturschutzgesetz, 2011, § 44 Rn. 46). Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird (vgl. Scharmer in Brügelmann, BauGB, § 1 a Rn. 409). Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen.

Dies hat der Markt hier offenbar angenommen. Da im Zeitpunkt der Planaufstellung zu möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten (Fledermaus- und Avifauna) innerhalb der beiden Gebäude keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen, hat er das Vorhandensein dieser Arten - im Wege einer grundsätzlich zulässigen „worstcase-Annahme“ (vgl. BVerwG vom 6.11.2013 BVerwGE 148, 373 Rn. 51) - unterstellt und ist aufgrund seiner fachlichen Einschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Vollzug des Bebauungsplans insoweit geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote (Evakuierung der Bestände, ggf. Schaffung von Ersatzhabitaten z. B. durch Aufstellung von geeigneten Nistkästen) ergriffen werden können (vgl. Umweltbericht S. 21). Dass diese fachliche Beurteilung in schwerwiegender Weise fehlerhaft ist, ist weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur sind - im Gegenteil - die Umsiedlung und die Bereitstellung von Ersatzquartieren als funktionserhaltende Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 bzw. 3 BNatSchG durchaus anerkannt (vgl. HessVGH vom 20.2.2014 ESVGH 64, 198 Rn. 44 ff.; Heugel in Lütkes/Ewer, Bundesnaturschutzgesetz, § 44 Rn. 49; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 41 f.).

d) Der Bebauungsplan verstößt nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise gegen die Pflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen.

Ziele der Raumordnung sind nach Art. 2 Nr. 2 BayLplG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (Art. 17 Satz 1 Halbsatz 2 BayLplG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraums bereits das Ergebnis der landesplanerischen Abwägung und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich (vgl. BVerwG vom 16.12.2010 BVerwGE 138, 301 Rn. 7 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Unter Raumordnungsplänen sind nach Art. 2 Nr. 7 BayLplG die zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Pläne gemäß Art. 19 und 21 BayLplG zu verstehen, mithin das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne. Maßgeblich für die Frage, ob ein Bauleitplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, sind wegen des Erfordernisses der dauerhaften Übereinstimmung von Landesplanung und gemeindlicher Bauleitplanung jeweils die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassungen dieser Raumordnungspläne (vgl. BVerwG vom 8.3.2006 BRS 70 Nr. 3 S. 14/16; vom 8.3.2006 NVwZ 2006, 932/933). Das sind hier - ungeachtet dessen, dass der Markt seiner Planung noch das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 8. August 2006 (GVBl S. 471) zugrunde gelegt hat - zum einen das nach § 4 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550) am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm, zum anderen der Regionalplan der Region Allgäu (16) vom 10. Januar 2007 (RABl Schw. S. 1 ff.) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 6. Mai 2008 (RABl Schw. S. 50 f.).

Verfassungsrechtlich beachtliche Verstöße des Bebauungsplans gegen die in diesen Plänen enthaltenen Ziele sind nicht erkennbar.

aa) Ein offenkundiger und schwerwiegender Widerspruch gegen Ziele des geltenden Landesentwicklungsprogramms liegt nicht vor.

(1) Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen die in Nr. 3.2 LEP formulierte Planaussage rügen, wonach in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen und Ausnahmen zulässig sind, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht offensichtlich um ein hinreichend bestimmtes, vom Verordnungsgeber abschließend abgewogenes Ziel der Raumordnung im Sinn von § 1 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Nr. 2 BayLplG. Ob eine Planaussage hinreichend bestimmt ist, um Zielqualität zu besitzen, hängt von ihrem materiellen Gehalt ab. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine die gesetzliche Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB begründende Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine Anregung oder Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch die untere Planungsebene zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 9.4.2014 ZfBR 2014, 479 f. zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Demnach erscheint schon fraglich, ob die allgemeine Vorgabe des „Vorrangs“ der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung sachlich ausreichend bestimmbar ist (ablehnend OVG RhPf vom 23.1.2013 -8 C 10946/12 - juris Rn. 23). Jedenfalls aber weist die Relativierung dieser Vorgabe durch den ausdrücklichen Vorbehalt der „möglichst“ vorrangigen Nutzung der Innenentwicklungspotenziale darauf hin, dass dieser Planaussage kein striktes Gebot für die kommunale Bauleitplanung zukommen sollte, unbebaute Außenbereichsflächen nur dann als Bauland auszuweisen, wenn vorhandene Potenziale in den Siedlungsgebieten vollständig ausgenutzt sind, sondern den Gemeinden im konkreten Einzelfall noch Spielraum für eine Konkretisierung auf der unteren Planungsebene belassen werden sollte. Dafür spricht auch die Begründung zu dieser - nachträglich in den Verordnungsentwurf (vgl. LT-Drs. 16/15998) eingefügten -Ergänzung, wonach Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen, wenn wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen eine gemeindlich geplante bauliche Nutzung faktisch nicht der Innenentwicklung zugeführt werden kann. Damit sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers die Gemeinden die aufgrund der Realitäten des Grundstücksmarktes bei der Umsetzung des gemeindlichen Planungswillens bestehenden Schwierigkeiten bereits auf der Planungsebene stärker berücksichtigen können (vgl. LT-Drs. 16/15998). Dass die Planaussage Nr. 3.2 LEP selbst gemäß Art. 14 Abs. 3 BayLplG als Ziel „(Z)“ gekennzeichnet ist, steht einer Verneinung der Zielqualität nicht entgegen, weil die Kennzeichnung nicht konstitutiv ist (vgl. BVerwG vom 1.7.2005 ZfBR 2005, 807 f. zu § 3 Nr. 2 ROG 1998).

(2) Mit dem Einwand, der Markt habe es entgegen der Begründung zu Nr. 3.2 LEP unterlassen, zur Erfassung der Innenentwicklungspotenziale im Gemeindegebiet auf die den Kommunen zur Verfügung gestellte Flächenmanagement-Datenbank zurückzugreifen, machen die Antragsteller ebenfalls keinen Verstoß gegen ein Ziel der Raumordnung im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Nr. 2 BayLplG geltend. Als Ziele kommen nur im Landesentwicklungsprogramm selbst, nicht aber in der Begründung festgelegte Plansätze in Betracht. Letztere dienen lediglich der Erläuterung des Landesentwicklungsprogramms aus der Sicht des Verordnungsgebers, teilen jedoch nicht dessen normativen Charakter (vgl. § 1 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern; VerfGH vom 29.2.2012 VerfGHE 65, 54/57). Abgesehen davon enthält die Begründung zu Nr. 3.2 LEP keine Vorgabe für den nachgeordneten Planungsgeber, sondern führt das kommunale Flächenmanagement lediglich beispielhaft als geeignetes Instrument für die Erfassung und den Nachweis von Flächenpotenzialen an.

(3) Ebenso wenig zeigen die in Nr. 1.2.1 LEP bzw. der Begründung hierzu enthaltenen Aussagen, dass bei der Siedlungsentwicklung der demografische Wandel zu beachten ist, Baulandausweisungen zur Bewältigung des Einwohnerrückgangs grundsätzlich ungeeignet sind und zur Vermeidung eines mit Baulandausweisungen geführten kommunalen Wettbewerbs um Einwohner die Siedlungsentwicklung auf die Bevölkerungsentwicklung abzustimmen ist, einen offensichtlichen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auf. Gleiches gilt hinsichtlich des von den Antragstellern gerügten Verstoßes gegen die Aussage in der Begründung zu Nr. 3.1 LEP, wonach bei Planungsentscheidungen frühzeitig die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung sowie die Altersstruktur der Bevölkerung berücksichtigt werden sollen. Bei dem ferner gerügten Verstoß gegen die Planaussage in Nr. 7.1.3 LEP, wonach Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden sollen, handelt es sich schon nach Kennzeichnung des Verordnungsgebers („G“) lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung und damit ebenfalls nicht um ein Ziel der Raumordnung.

(4) Die Rechtsausführungen in den von den Antragstellern angeführten Schreiben der Bayerischen Staatsminister für Umwelt und Gesundheit sowie des Innern vom 9. September 2009 an die Oberbürgermeisterinnen, Oberbürgermeister, Ersten Bürgermeisterinnen und Ersten Bürgermeister in Bayern (Az. 83-2009/131596) sowie an die Landrätinnen und Landräte (Az. 83-2009/131612), mit denen den Kommunen die von den Staatsministerien entwickelte Flächenmanagement-Datenbank als Instrument zur Erfassung der Innenentwicklungspotenziale zur Verfügung gestellt wurde, beziehen sich auf die frühere Soll-Bestimmung in Teil B VI 1.1 des Landesentwicklungsprogramms in der Fassung vom 8. August 2006, die ebenfalls kein Ziel der Raumordnung beinhaltete (vgl. BayVGH vom 20.4.2011 BayVBl 2012, 110 Rn. 107). Entgegen der Annahme der Antragsteller lässt sich diesen Schreiben im Übrigen, soweit darin ausgeführt ist, dass die Datenbank auch in kleineren Kommunen problemlos und mit überschaubarem Zeitaufwand angewandt werden kann, keine Weisung gegenüber den Kommunen entnehmen, gegen die der Markt verstoßen haben könnte.

bb) Ebenso wenig widerspricht der Bebauungsplan offensichtlich und schwerwiegend den Zielen des Regionalplans der Region Allgäu (16).

(1) Ob es sich bei den von den Antragstellern angeführten, als Soll-Ziele formulierten Planaussagen in Teil B V 1.2 und 1.3 Abs. 1 des Regionalplans, wonach in allen Gemeinden in der Regel eine organische Siedlungsentwicklung stattfinden soll und insbesondere einer unorganischen Ausweitung der Siedlungsgebiete in besonders exponierte Lagen wie Kuppen und Oberhangteile von Höhenrücken vor allem im Süden und Westen der Region entgegengewirkt werden soll, um verbindliche Ziele der Raumordnung im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB handelt (offengelassen in VerfGHE 63, 17/25; verneinend für Teil B V 1.3 BayVGH BayVBl 2012, 110 Rn. 107 ff.), kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls liegt kein offenkundiger und schwerwiegender Widerspruch gegen diese Plansätze vor. Von einer unorganischen, d. h. völlig regellosen und in dieser Anordnung geradezu funktionslosen Bebauung, die keine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs darstellt (vgl. BVerwG vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 22/26; vom 19.2.2014 BayVBl 2014, 477), kann im Hinblick auf die unmittelbare und planmäßige Anbindung des Plangebiets an die vorhandene Bebauung hier nicht gesprochen werden. Auch erscheint der Umfang der Erweiterungsfläche mit 16 Bauplätzen im Verhältnis zur Größe, Lage, Struktur und Ausstattung des gesamten Gemeindegebiets nicht so bedeutsam, dass von einer nicht mehr angemessenen Fortentwicklung der Bebauung gesprochen werden könnte. Maßstab ist insoweit nicht der einzelne Ortsteil einer Gemeinde, sondern das gesamte Gemeindegebiet (vgl. Absatz 1 der Begründung zu Teil B V 1.2 des Regionalplans).

(2) Der Bebauungsplan steht ferner nicht im Widerspruch zu der Forderung in Teil B V 1.3 Abs. 2 des Regionalplans, dass zur Eingrenzung des Flächenverbrauchs insbesondere vorhandene Baulandreserven und leer stehende Gebäude genutzt sowie Nachverdichtungen in den Siedlungsgebieten vorgenommen werden sollen. Diesem Soll-Ziel kann bereits seinem Wortlaut nach nicht das von den Antragstellern unterstellte strikte Gebot für die kommunale Bauleitplanung entnommen werden, unbebaute (Außenbereichs-)Flächen nur dann als Bauland auszuweisen, wenn die vorhandenen Potenziale in den Siedlungsgebieten vollständig ausgenutzt sind (vgl. VerfGHE 63, 17/25). Dagegen spricht auch Absatz 2 der Begründung zu Teil B V 1.3 des Regionalplans, wonach „flächensparende Bauweisen und Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ zwar „wichtige Gesichtspunkte“ im Umgang mit unvermehrbarem Grund und Boden sind, diesen aber kein uneingeschränkter Vorrang beigemessen wird.

(3) Ebenso wenig weist der von den Antragstellern angeführte Plansatz in Teil B V 1.7 des Regionalplans, wonach die Städte und Dörfer in allen Teilen der Region in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten, - wo erforderlich - erneuert und weiterentwickelt werden sollen und dabei auf gewachsene und landschaftstypische Dorfstrukturen und Ortsbilder besondere Rücksicht genommen werden soll, die ein Ziel im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB kennzeichnende Verbindlichkeit auf. Der Plansatz erschöpft sich in einer Soll-Forderung. Abweichungsvoraussetzungen für atypische Sachverhalte lassen sich mit der gebotenen tatbestandlichen Bestimmtheit weder aus diesem Plansatz selbst noch aus weiteren Planaussagen oder einer Zusammenschau mit anderen Festlegungen herleiten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 138, 301 Rn. 9; BayVGH vom 3.1.2013 BayVBl 2013, 406 Rn. 5).

(4) Gleiches gilt hinsichtlich der allgemein für die Region Allgäu formulierten Planaussage in Teil A I 2, dass in der Region die Naturgüter Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen soweit als möglich nachhaltig gesichert und falls erforderlich wieder hergestellt werden sollen. Im Übrigen kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragsteller, es sei aufgrund des Umweltberichts, in dem der Eingriff bezogen auf das Grundwasser als „mittel“ eingestuft werde, „zweifelhaft“, ob das schützenswerte Gut Wasser nachhaltig gesichert werde, kein verfassungsrechtlich relevanter offensichtlicher Widerspruch gegen diese Planaussage entnommen werden.

(5) Soweit die Antragsteller ferner Verstöße gegen die Begründung des Regionalplans zu Teil B V 1.1, 1.2, 1.3 und 2.3.1 rügen, handelt es sich - wie ausgeführt -mangels Rechtsnormqualität schon nicht um Ziele der Raumordnung im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB.

e) Ein offensichtlicher und schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, liegt ebenfalls nicht vor.

Zwar stimmen die Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans in mehrfacher Hinsicht nicht überein: Die Flächen des Plangebiets sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Marktes vom 3. Juli 2006 im Nordwesten als gemischte Baufläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO), im mittleren Bereich teilweise als Wohnbaufläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO), teilweise als Grünfläche (Ortsrandeingrünung, § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) sowie im Südosten zu einem kleinen Teil als Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) dargestellt. Von diesen Darstellungen weichen die Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit ab, als die gemischte Baufläche nunmehr als reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ausgewiesen und das Wohngebiet nach Süden, Südosten und Osten über die im Flächennutzungsplan als „Ortsrandeingrünung“ und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Flächen hinaus ausgedehnt wird. Zugleich wird die im Süden und Osten an die Wohnbaufläche anschließende „Ortsrandeingrünung“ gegenüber den Darstellungen des Flächennutzungsplans deutlich verschmälert. Ferner werden auf den im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Flächen private Grünflächen bzw. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.

Hieraus ergibt sich indes noch kein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Mit dem Gebot, die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, verlangt das Gesetz keine exakte Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplans in Bebauungsplanfestsetzungen. Vielmehr lässt der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgefüllt werden können (vgl. BVerwG vom 12.2.2003 NVwZ-RR 2003, 406). Abweichungen sind daher zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG vom 7.3.2007 DVBl 2007, 634/635). Unter diesen Voraussetzungen sind Änderungen nicht nur in räumlicher Hinsicht durch eine Verschiebung von im Flächennutzungsplan vorgegebenen Grenzen (vgl. BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197/198), sondern auch hinsichtlich der dargestellten Nutzungsart möglich (vgl. BVerwG vom 26.1.1979 BauR 1979, 206/207).

Nach diesem Maßstab dürften sich hier die Abweichungen noch im Rahmen des dem Markt durch § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Spielraums halten, zumindest dessen Grenzen nicht offensichtlich und schwerwiegend überschreiten. Weder die Änderung der gemischten Baufläche in ein reines Wohngebiet noch die Verschiebung des im Flächennutzungsplan als Grünfläche und Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Randstreifens und die Verkleinerung der Ortsrandbegrünung des Plangebiets erscheinen mit der vorgegebenen Darstellung des Flächennutzungsplans gänzlich unvereinbar; die Abweichungen sind nach ihrem Umfang nicht so erheblich, dass hierdurch der im Flächennutzungsplan angelegte Charakter grundlegend verändert würde.

Jedenfalls aber wäre eine Verletzung des Entwicklungsgebots nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB rechtlich unbeachtlich, weil durch die Abweichung die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung des Marktes nicht beeinträchtigt würde. Maßgebend ist insoweit nicht die städtebauliche Entwicklung, die der Flächennutzungsplan für den Bereich des Plangebiets an sich vorsieht, sondern das planerische Konzept für einen größeren, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Bereich (vgl. VerfGH vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/105; vom 29.1.2008 VerfGHE 61, 9/15; BVerwG NVwZ 2000, 197/198). Solche über das Plangebiet hinauswirkenden Folgen haben die genannten Abweichungen von den Darstellungen im Flächennutzungsplan angesichts der verhältnismäßig geringen Größe des Plangebiets nicht.

f) Ebenso wenig ist offensichtlich, dass der Markt bei der Aufstellung des Bebauungsplans in offensichtlicher und schwerwiegender Weise das Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt hätte.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG BauR 2015, 1620/1622; VerfGHE 66, 187/196). Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677/679). Mängel bei der Ermittlung und Bewertung sind beachtlich, wenn sie wesentliche Punkte betreffen und wenn der Mangel offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind ebenfalls nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatten (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise gegen das Abwägungsgebot verstößt.

aa) Ein offensichtlicher und schwerwiegender Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor.

(1) Weder dem Vorbringen der Antragsteller noch den Normaufstellungsunterlagen kann mit der verfassungsrechtlich gebotenen Offensichtlichkeit entnommen werden, dass es der Markt im Hinblick auf den nach § 1 a Abs. 2 BauGB in die Abwägung einzustellenden Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden unterlassen hat, den Wohnbedarf der Bevölkerung und die Potenziale der Innenentwicklung als Abwägungsmaterial hinreichend zu ermitteln.

Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Ausweisung neuer Wohngebiete zwar eine entsprechende Bedarfsermittlung in der Regel notwendig (vgl. OVG RhPf vom 23.1.2013 - 8 C 10946/12 - juris Rn. 31 f.). Auch trifft es zu, dass weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den sonstigen Unterlagen nachprüfbar dokumentiert ist, wie der Bedarf an Wohnbauflächen im Plangebiet hier ermittelt wurde. Den Normaufstellungsunterlagen lässt sich dazu im Wesentlichen nur entnehmen, dass in den letzten vier Jahren insgesamt 16 Parzellen verkauft worden seien, die Nachfrage nach Bauplätzen steige und - trotz des vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung für das Gemeindegebiet prognostizierten Bevölkerungsrückgangs von ca. 3,4% bis zum Jahr 2028 -der Bedarf an Bauland insbesondere auch von Einheimischen wachse (vgl. Planbegründung S. 16 f.; Niederschrift über die 63. Sitzung des Marktgemeinderats vom 27. September 2012 S. 8 f. und 23). Es fehlt insoweit an einer nachvollziehbaren Darstellung des für die Überprüfung einer methodisch einwandfreien Prognose erforderlichen gegenwärtigen und künftigen Bedarfs etwa anhand konkreter Angaben über die Bevölkerungszahlen und einer Auflistung der Nachfragen nach Baugrundstücken (zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prognoseentscheidungen vgl. BVerwG vom 29.10.2009 - 3 C 26.08 - juris Rn. 25; vom 4.4.2012 BVerwGE 142, 234 Rn. 59). Ebenso fehlen eine Darstellung der Erfassung und Bewertung der Innenentwicklungspotenziale im Gemeindegebiet mit konkreten Angaben zu den innerhalb des Ortsbereichs vorhandenen freien und für Wohnzwecke nutzbaren Flächen sowie eine Erläuterung dazu, ob und gegebenenfalls welche dieser Flächen für die Innenentwicklung geeignet sind und tatsächlich zur Verfügung stehen. Die in den Normaufstellungsakten befindlichen Informationen, dass im gesamten Gemeindegebiet in den im Eigentum des Marktes stehenden Baugebieten nur fünf bzw. sechs freie Baugrundstücke, im Geltungsbereich bestehender Bebauungspläne zwei im Privateigentum stehende Bauplätze sowie Baulücken und leer stehende Bausubstanz in geringem Umfang vorhanden seien (vgl. Planbegründung S. 16 f.; Niederschrift über die 63. Sitzung des Marktgemeinderats vom 27. September 2012 S. 8 f.), reichen für eine überprüfbare, eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB ausschließende Ermittlung des Abwägungsmaterials nicht aus.

Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation lässt indes nicht den Schluss zu, dass die Bedarfsermittlung - entgegen den Ausführungen in der Planbegründung - tatsächlich unterblieben und ein verfassungsrechtlich relevanter offensichtlicher Ermittlungsfehler gegeben ist. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist zudem schon einfachgesetzlich ein Mangel der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB nur dann beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Offensichtlichkeit liegt nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn ein Mangel auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG vom 13.12.2012 BVerwGE 145, 231 Rn. 16). Dass ein Mangel der Abwägung lediglich negativ nicht ausgeschlossen werden kann, genügt nicht. Liegt - wie hier - eine Lücke in den Aufstellungsunterlagen vor, kann dies im Einzelfall den Schluss zulassen, dass insoweit ein Abwägungsmangel gegeben ist. Für die Annahme der „Offensichtlichkeit“ reicht das aber nicht aus (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 NVwZ 1992, 662/663 zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Eine andere Beurteilung ergäbe sich nur dann, wenn objektiv erfassbare Umstände vorlägen, die positiv und klar auf einen entsprechenden Mangel hindeuten (vgl. BVerwG vom 7.11.1997 NVwZ 1998, 956/959; vom 31.7.2012 BVerwGE 144, 1 Rn. 98; vom 14.11.2012 BauR 2013, 440 Rn. 11).

Das ist hier nicht der Fall. Die von den Antragstellern angeführten Indizien reichen nicht aus, um einen offensichtlichen Mangel der Ermittlung und Bewertung im Sinn des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu belegen; erst recht ist kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV zu begründen.

(a) Die Behauptung, im Gemeindegebiet stehe eine Vielzahl von Baulücken als Innenentwicklungspotenzial zur Verfügung, genügt hierfür schon deswegen nicht, weil die Antragsteller nicht darlegen, um welche Flächen es sich im Einzelnen handelt. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe, sie selbst seien Eigentümer zweier geeigneter Bauplätze, jedoch nicht gefragt worden, ob sie diese zur Verfügung stellten. Im Übrigen ist angesichts anderslautender fachgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Verpflichtung der Gemeinden zur Untersuchung von Möglichkeiten der Innenentwicklung auch Grundstücke erfasst, die im Privateigentum stehen (vgl. OVG RhPf vom 6.10.2011 - 1 C 11322/10 - juris Rn. 63; VGH BW vom 29.10.2013 NVwZ-RR 2014, 171/174; vom 22.10.2014 VBlBW 2015, 237 Rn. 75).

(b) Soweit die Antragsteller geltend machen, bereits in seiner Sitzung am 23. Januar 2014 und damit kurze Zeit nach dem Satzungsbeschluss vom 24. Oktober 2013 habe der Marktgemeinderat festgestellt, dass in We.-Ga. (Ma.Weg-Ost) eine Fläche für ca. sechs Bauplätze zur Verfügung stehe, kommt es hierauf nicht an, weil für die Abwägung allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dass diese Feststellung schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist auch dem Umstand, dass auf der Homepage des Marktes Bauplätze in herrlicher Umgebung mit guter Infrastruktur in We. und im Teilort We2. angepriesen werden, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuzumessen.

(c) Mit dem Hinweis, dass laut Bayerischem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung im gesamten Gemeindegebiet im Jahr 2009 nur ein Bauantrag, im Jahr 2010 vier Bauanträge und im Jahr 2011 elf Bauanträge genehmigt worden bzw. Wohngebäude errichtet worden seien, wird ein offensichtlicher Ermittlungsfehler schon deswegen nicht aufgezeigt, weil der Markt bei seiner Bedarfsprognose nicht auf die Zahl der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen, sondern auf die Anzahl der Grundstückskäufe und der Anfragen nach Bauplätzen abgestellt hat (vgl. Planbegründung S. 16).

(d) Auch aus der von den Antragstellern angeführten Äußerung des Marktes, die im Flächennutzungsplan dargestellte Mischbaufläche (Grundstück Fl.Nr. 12) könne problemlos im Innenbereich eines der Ortsteile untergebracht werden (vgl. Planbegründung S. 17), reicht für die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen die Ermittlungspflicht nicht aus, weil hieraus nicht zwingend gefolgert werden kann, dass die betreffende Innenbereichsfläche für eine Wohnnutzung geeignet ist. Zwar dient ein Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO auch dem Wohnen. Wegen des Erfordernisses einer sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht gleichgewichtigen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (vgl. BVerwG vom 11.4.1996 ZfBR 1997, 51; OVG NW vom 27.11.2014 - 7 D 35/13.NE - juris Rn. 45) bedeutet dies aber nicht, dass auf jedem der in einem Mischgebiet gelegenen Grundstücke im konkreten Einzelfall auch ein Wohnbauvorhaben zulässig ist.

(e) Soweit die Antragsteller bemängeln, dass alternative Planungsmöglichkeiten vom Markt nicht in Betracht gezogen (Alternativfläche zwischen Feuerwehrhaus und Golfplatz, weitere im Flächennutzungsplan in den Teilorten dargestellte Wohnbauflächen) bzw. frühzeitig ausgeschlossen worden seien (Verlegung des Kinderspielplatzes auf das Grundstück Fl.Nr. 856/1 Gemarkung We2.), legen sie nicht dar, aus welchen Gründen sich diese Alternativen für den Markt als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätten aufdrängen müssen (zu diesem Erfordernis vgl. VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/139 m. w. N.).

(f) Schließlich reicht auch die Tatsache, dass der Markt die Ausweisung von Baugrundstücken mit den Bindungen des sog. Einheimischenmodells mangels Interesses von einheimischen Bürgern nicht weiterverfolgt hat, zum Beleg des Fehlens eines Bedarfs an Wohnbauflächen nicht aus. Denn von einer fehlenden Nachfrage nach Grundstücken, die den speziellen Bindungen eines solchen Modells unterliegen (vgl. BayVGH vom 30.4.2013 - 4 ZB 13.472 - juris Rn. 5), kann nicht generell auf einen fehlenden Bedarf an Wohnbaugrundstücken geschlossen werden.

(2) Kein offensichtlicher Verstoß gegen die Ermittlungspflicht ergibt sich auch aus der Rüge der Antragsteller, der Markt habe es im Hinblick auf die Feststellungen des Umweltberichts zu den anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Grundwasser fehlerhaft unterlassen, eine hydrologische Beurteilung der Untergrundverhältnisse des Moränengebiets einzuholen. Zwar trifft es zu, dass nach den Ausführungen im Umweltbericht sowohl eine gewisse Beeinträchtigung des Grundwassers durch den Anschnitt von Schichtwasser als auch eine gewisse Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Im Umweltbericht wird hierzu aber weiter dargelegt, dass durch die Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den betreffenden Flächen die Gefahr von Nährstoffeinträgen in das Grundwasser reduziert werde und tendenziell daher eher von einer Verbesserung der Grundwasserqualität auszugehen sei (vgl. Umweltbericht S. 9). Mögliche Unsicherheiten im Hinblick auf abwägungsrelevante Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB), die offensichtlich weitere Ermittlungen geboten hätten, lassen sich dem Umweltbericht demnach nicht entnehmen. Auch seitens der Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren diesbezüglich keine Bedenken erhoben.

bb) Auch die vom Markt vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Belange ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Offensichtliche und schwerwiegende Abwägungsmängel im Hinblick auf die Belange des Orts- und Landschaftsbilds liegen nicht vor.

Zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belangen gehören neben den bundesrechtlich insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Interessen, zu denen die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds zählt (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), auch die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV ergebenden, von den Antragstellern als verletzt gerügten Gebote, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten, sowie die in Art. 141 Abs. 2 BV verankerte Aufgabe, die Natur und die Landschaft zu schützen und zu pflegen. Der landesrechtliche Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die ihn bindende Bayerische Verfassung zu beachten. Gibt das Bundesrecht dem landesrechtlichen Normgeber - wie in § 1 Abs. 7 BauGB - nur einen Rahmen, innerhalb dessen er verschiedene Lösungen wählen kann, dann ist Landesverfassungsrecht innerhalb dieses Gestaltungsspielraums nicht verdrängt. Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV bestimmen in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich aufgrund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV stellen. Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGHE 65, 125/136 f.; 66, 187/196 f., jeweils m. w. N.). Allerdings haben die Staatszielbestimmungen des Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV gegenüber den der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Anliegen der Gemeinde keinen abstrakten Vorrang. Vielmehr bleibt es Aufgabe der Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 677/680; BVerwG vom 15.10.2002 NVwZ-RR 2003, 171 zu Art. 20 a GG).

Der Markt hat den Belang der Erhaltung des kennzeichnenden Orts- und Landschaftsbilds in die Abwägung eingestellt und sich auch mit der besonders exponierten Lage des Baugebiets auseinandergesetzt (vgl. Planbegründung S. 19 f.). Dabei hat er zur Verringerung der negativen Auswirkungen für das Orts- und Landschaftsbild alternative Bebauungsplanvarianten mit einschränkenden Festsetzungen abgewogen und unter Festlegung weitreichender grünordnerischer Maßnahmen (Ortsrandeingrünung, Eingrünung der Erschließungsstraße, Pflanzgebote), einschränkender Maßfestsetzungen zur Begrenzung der Höhe der Baukörper sowie gestalterischer Anordnungen zur Firstrichtung und Dachgestaltung den Belang des Orts- und Landschaftsbilds hinter den Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) zurückgestellt. Eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung der Belange ist insoweit nicht zu erkennen. Dies gilt auch für die im Bereich der höchsten Stelle im Nordwesten des Plangebiets zugelassenen Mehrfamilienhäuser, die sich nach den Erwägungen des Marktes hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung (maximale Gebäudehöhe von 10,5 m) nicht an den übrigen Gebäuden des Plangebiets, sondern an der Gebäudehöhe des nächstgelegenen, westlich benachbarten Gebäudes auf dem Anwesen He.-straße 8 (richtig wohl: 18) orientieren (vgl. Niederschrift über die 63. Sitzung des Marktgemeinderats vom 27. September 2012 S. 14).

(2) Ein offensichtlicher und schwerwiegender Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern als fehlerhaft gerügten Behandlung der in § 1 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB normierten öffentlichen Belange des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden sowie der Beschränkung der Umnutzung von Landwirtschaftsflächen auf den notwendigen Umfang.

Die sog. Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB und die sog. Umwidmungssperre des § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB enthalten zwar kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine über die Ortsränder ausgreifende Siedlungsentwicklung nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, setzt § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB der Gemeinde keine strikten, im Rahmen der planerischen Abwägung unüberwindbaren Grenzen. Die in § 1 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB genannten Grundsätze sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ihr Zurückstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. VerfGH vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/29; OVG NW ZfBR 2014, 774/777).

Danach liegt hier ein offensichtlicher Abwägungsfehler nicht vor. Der Markt hat die gegen die Planung sprechenden Belange, insbesondere auch die Eingriffe in Grund und Boden und die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung, in der Abwägung berücksichtigt und sich im Interesse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bemüht, die negativen Folgen der Planung durch Beschränkungen der Bebauung und der Bodenversiegelung sowie durch die Festsetzung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu begrenzen. Letztlich hat er aber diese Belange im Hinblick auf den bestehenden Bedarf an Wohnbauflächen und das Fehlen ausreichender innerörtlicher Alternativflächen zurückgestellt und sich für die Ausweisung der Flächen im Anschluss an eine bestehende Bebauung in He. entschieden (vgl. Planbegründung S. 17 bis 20; Niederschrift über die 63. Sitzung des Marktgemeinderats vom 27. September 2012 S. 23 f.). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen dagegen, dass sich der Markt bei der Abwägung auch von dem Gedanken der Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung hat leiten lassen (vgl. Planbegründung S. 17), zumal es sich hierbei um ein legitimes abwägungserhebliches öffentliches Interesse handelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 Alt. 5 BauGB; OVG Berlin-Bbg vom 14.2.2006 OVGE 27, 34/38; ThürOVG vom 11.12.1997 ThürVGRspr 1998, 86/91; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 126).

(3) Ebenso wenig ergibt sich ein verfassungsrechtlich relevanter Abwägungsmangel hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB.

Insbesondere kann eine offensichtliche Fehlgewichtung naturschutzrechtlicher Belange nicht deswegen angenommen werden, weil der Markt im Rahmen der Anwendung der Eingriffsregelung das Plangebiet zusammenfassend lediglich als Fläche mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild eingestuft hat. Bei dieser Einstufung hat sich der Markt an dem vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen herausgegebenen Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (2. Aufl. Jan. 2003) orientiert (vgl. Planbegründung S. 24, 25 und 27) und dementsprechend zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs das Plangebiet unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Gebäudesubstanz, der teilweisen Versiegelung des Bodens sowie der vorhandenen intensiv genutzten Grünlandflächen als Gebiet mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild der Kategorie I zugeordnet (vgl. Leitfaden S. 9 ff., Abbildung 7 und Anhang Teil A Liste 1 a). Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hieraus nicht (zur Rechtmäßigkeit der Anwendung des Leitfadens vgl. BayVGH vom 13.4.2006 BayVBl 2007, 17/18; vom 24.5.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 56).

Soweit die Antragsteller bemängeln, die Einstufung des Plangebiets als Fläche mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild in der Planbegründung stehe in krassem Widerspruch zu den Bewertungen im Umweltbericht, wonach die anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild „mittel bis hoch“ seien (vgl. Umweltbericht S. 13 und S. 22), verkennen sie, dass sich die jeweiligen Einstufungen auf unterschiedliche Gegenstände beziehen. Während der auf der Grundlage von § 2 Abs. 4, § 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB erstellte Umweltbericht eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen des geplanten Projekts im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ enthält, wurde im Rahmen der Bestandsaufnahme zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs entsprechend den Vorgaben des Leitfadens keine Einzelbewertung von Auswirkungen des Vorhabens auf dieses Schutzgut vorgenommen, sondern das Plangebiet aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller betroffenen Schutzgüter mit Bedeutung für Landschaftsbild und Naturhaushalt nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB eingestuft.

2. Die Festsetzungen der Bebauungsplans verstoßen nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Dementsprechend weit ist auch der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzungen in einem Bebauungsplan die bestmögliche oder gerechteste Lösung darstellen. Er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen. Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. VerfGHE 64, 20/30 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann ein Bebauungsplan gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, wenn eine Gemeinde offensichtlich den Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt oder bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt (vgl. VerfGHE 64, 20/30). Gleiches gilt, wenn sie in offensichtlich fehlerhafter Weise gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB oder das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Dies ist aufgrund der oben unter 1. dargelegten Erwägungen jedoch nicht der Fall.

Soweit sich die Antragsteller zudem dagegen wenden, dass nach Nr. 1.3.7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Grundstücksparzellen GS 1 und GS 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 12 von der allgemeinen Beschränkung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf zwei ausgenommen wurden, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Die Festsetzung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Mit der Begrenzung der Zahl der Wohnungen in den Wohngebäuden auf grundsätzlich zwei wollte der Markt zur Verwirklichung seiner planerischen Zielsetzung, Wohnraum und Bauflächen für Familien zu schaffen, offensichtlich das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser) erreichen (vgl. BVerwG vom 8.10.1998 BVerwGE 107, 256/260). Von dieser Beschränkung sollten die wegen der größeren Grundstücksfläche und des höheren Nutzungsmaßes mit einem größeren Bauvolumen ausgestatteten Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 12 ausgenommen werden, um ihre Nutzung als Mehrfamilienhäuser oder Gebäude mit anderen als reinen Wohnnutzungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 4 BauNVO) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Hierbei handelt es sich um sachgerechte Erwägungen, die eine Differenzierung hinsichtlich der Zahl der zulässigen Wohnungen rechtfertigen.

3. Ein Verstoß gegen Art. 117 Satz 2 BV liegt ebenfalls nicht vor. Danach haben alle die Verfassung und die Gesetze zu achten und zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen und ihre körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. Diese Verfassungsnorm begründet indes keine Pflichten für die Träger der öffentlichen Hand, deren Bindung an Recht und Gesetz sich bereits aus dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes ergibt, sondern normiert Grundpflichten der Bürger (vgl. VerfGH vom 4.4.1950 VerfGHE 3, 15/25; vom 13.4.1967 - Vf. 11-VI-67 - amtl. Umdruck S. 5; vom 6.11.1967 VerfGHE 20, 183/186; vgl. auch Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung, Bd. I S. 216, Bd. II S. 322, 324 f.).

4. Ebenso wenig ist durch den Bebauungsplan Art. 161 Abs. 2 BV verletzt, wonach Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sind. Ob diese als Programmsatz ausgestaltete Verfassungsnorm (vgl. VerfGH vom 20.6.1966 - Vf. 28-VI-66 - amtl. Umdruck S. 7) einen Verfassungsauftrag nicht nur an den Gesetzgeber, sondern auch gegenüber den Gemeinden enthält, bei der Ausweisung von Plangebieten bestehende Handlungsmöglichkeiten zur Nutzbarmachung planbedingter Bodenwertsteigerungen für die Allgemeinheit auszuschöpfen (vgl. Funke in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 161 Rn. 3), muss nicht entschieden werden. Selbst wenn das zu bejahen wäre, hätte dies auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans keinen Einfluss. Denn Art. 161 Abs. 2 BV normiert das Gebot der Nutzbarmachung „unverdienter“ Wertzuwächse nicht als Voraussetzung für durch Maßnahmen der Allgemeinheit bewirkte Bodenwertsteigerungen, sondern als deren Folge.

5. Entsprechendes gilt für den Einwand der Antragsteller, die mit einigen Bürgern abgeschlossenen Tauschverträge seien wegen eines Verstoßes gegen Art. 151 Abs. 2 Satz 4 BV nichtig. Nach dieser Verfassungsnorm sind gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesondere alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge, rechtswidrig und nichtig. Abgesehen davon, dass Art. 151 Abs. 2 BV kein unmittelbar vollziehbares Recht enthält (vgl. VerfGH vom 4.8.1999 VerfGHE 52, 79/91; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 151 Rn. 2), hätte die Nichtigkeit der Verträge nicht auch die Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans als Satzung (§ 10 BauGB) zur Folge.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Feb. 2016 - Vf. 5-VII-14 zitiert 19 §§.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Feb. 2016 - Vf. 5-VII-14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Feb. 2016 - Vf. 5-VII-14 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 N 14.486

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Mai 2015 - 8 C 10974/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Apr. 2015 - 10 D 21/12.NE

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Der Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 ist unwirksam. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Juli 2014 - 1 KN 3/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10946/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tenor Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Okt. 2011 - 1 C 11322/10

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Tenor Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirks

Referenzen

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin für die Ortschaft O.. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … (Flurstücke … und … der Flur … Gemarkung …). Auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück … bis … befindet sich das Hotel „…“, auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück … befindet sich ein als „kleiner Beherbergungsbetrieb“ errichtetes Gebäude. Zur Zeit der Errichtung befand sich dieses Grundstück im Eigentum der Eheleute …, die auch Miteigentümer des Hotels „…“ waren. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind die Bauflächen am … Weg als Wohnbauflächen dargestellt.

2

Das Baugebiet am … Weg war in einem Bebauungsplan aus dem Jahr 1975 als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen; einzelne Häuser waren szt. schon errichtet; weitere Grundstücke wurden bis zur Neuüberplanung (1999) bebaut. Im Bebauungsplans Nr. 35 - Stand 30.03.1999 - ist der Bereich als „Reines Wohngebiet“ (WR) festgesetzt worden, in dem „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ ausnahmsweise zulässig waren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).

3

Die tatsächliche Bebauung bzw. bauliche Nutzung der insgesamt 46 angrenzenden Grundstücke („Baufenster“) am … Weg (und an der davon abzweigenden Sackgasse „Am Golfplatz“) hat sich dergestalt entwickelt, dass neun Grundstücke für Ferienwohnungen bzw. –appartements (z. T. mit mehreren Ferienwohnungen bzw. mit weiteren gewerblichen Angeboten [Tauchschule, Catering-Service, Golf-Touristik-Beratung, Werbe-/Medienagentur, Unternehmensberatung]), fünf Grundstücke als Hotel- bzw. Beherbergungsbetrieb (darunter das Hotel „Golfresidenz“ [vormals Jugendheim] mit Ferienappartements und gewerblichen Zusatzangeboten [Restaurant, Golfschule, Clubhaus u. a.] und das Hotel „Freesenholm“ [mit Restaurant] und drei Grundstücke mit gewerblichen Angeboten (Kosmetik-/Wellness-Studio, landtechnisches Lohnunternehmen, Sprachreisen) genutzt werden. Die Nutzungen als Ferienwohnung bzw. zu gewerblichen Zwecken sind in neun Fällen nicht genehmigt, in den übrigen Fällen liegt eine Genehmigung vor.

4

Im Zusammenhang mit Plänen des Betreibers des Hotels „…“ zu einer baulichen Erweiterung des Hotels leitete die Antragsgegnerin im Jahre 2004 ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 ein, um für das Hotelgrundstück eine Änderung der Gebietsqualität von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet (WA) zu erreichen. Nach Einwänden der Antragsteller gegen diese Planung wurde das Änderungsverfahren nicht fortgeführt.

5

Am 01. September 2005 genehmigte die Kreisbaubehörde auf dem Grundstück … den Neubau eines „kleinen Beherbergungsbetriebes mit 20 Betten“. Nach einem erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung verzichtete der Bauherr Anfang 2006 auf die Baugenehmigung. Zugleich wurde von der Tante des Bauherrn ein erneuter Bauantrag gestellt; das Kreisbauamt erteilte dazu unter dem 14. März 2006 eine Baugenehmigung. Der dagegen gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragsteller hatte in der Beschwerdeinstanz Erfolg (Beschl. d. Senats v. 26.07.2007, 1 MB 15/07). Nachdem der Bauausschuss der Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 erneut abgelehnt hatte, verzichtete die Antragstellerin auf die erteilte Baugenehmigung.

6

Eine (dritte) Baugenehmigung zum Neubau eines kleinen Beherbergungsbetriebes erteilte das Kreisbauamt am 11. März 2008 auf den Antrag einer Schwester des Herrn … . Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller hiergegen hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg (Beschl. s. Senats v. 24.07.2008, 1 MB 11/08).

7

Das Kreisbauamt erließ anschließend - am 31. Juli 2008 - eine Nutzungsuntersagungsverfügung, gegen die verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz erfolglos blieb.

8

Am 26. Juni 2008 fasste die Antragsgegnerin in der Sitzung ihres Bauausschusses einen Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35, um „das bisherige reine Wohngebiet (WR) in ein allgemeines Wohngebiet (WA)“ umzuwandeln und „durch planungsrechtliche Festsetzungen das vorhandene touristische Unterkunftsangebot zu sichern und Möglichkeiten zur qualitativen und zielgruppengerechten Aufwertung des Angebots zu schaffen“. Das Aufstellungsverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

9

Nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gaben die Antragsteller dazu am 16. Oktober 2008 eine Stellungnahme ab. Die Gemeindevertretung beschloss am 25. Juni 2009 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 als Satzung. Anfang Oktober 2009 wurde der Änderungsbebauungsplan amtlich bekannt gemacht.

10

Der Bebauungsplan setzt für die am … Weg gelegenen Grundstücke ein „Allgemeines Wohngebiet“ fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird geringfügig angehoben (von 0,15 GRZ auf 0,2 GRZ). Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigen den Bestand und lassen in Einzelfällen begrenzte Erweiterungen zu. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzung sind in den „festgesetzten WA-Gebieten … gem. § 1 Abs. 6 die Ausnahmen des § 4 (3) BauNVO Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig und die Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Nr. 5 Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans.“ - In der Planbegründung heißt es:

11

„2. Bestandserhebung

12

In dem gesamten bebauten Gebiet befinden sich neben der überwiegenden Wohnbebauung mehrere kleine Beherbergungsbetriebe, ein Jugenderholungsheim und unmittelbar angrenzend der größte 36-Loch- Golfplatz in Schleswig-Holstein mit Clubhaus und Schank- und Speisewirtschaft sowie 135 Stellplätzen …

13

3. Planungserfordernis

14

Das Planungserfordernis begründet sich aus der Tourismusstrategie des Landes und den Grundaussagen im örtlichen Konzept über den Struktur- und Handlungsprozess zur touristischen Neuprofilierung der Destination T. / N.. …

15

4.3 ….. Der Bebauungsplan … berücksichtigt eine maßvolle ortsspezifische Entwicklung des Beherbergungsgewerbes und der Infrastruktur neben der hohen Qualität im Ortsteil O..

16

5.1 …. Der Unterschied zwischen dem reinen Wohngebiet und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet besteht in der Behandlung des Gewerbes, dessen Zulässigkeit im Sinne der Zielsetzung erweitert wird. Deswegen sind gemäß § 1

17

Abs. 6 BauNVO Beherbergungsbetriebe allgemein zulässig. … Die Erweiterung des Beherbergungsgewerbes wird durch Ausbau der gewerblichen bzw. privaten Vermietung auf geeigneten Grundstücken und durch Umnutzung des ehemaligen kirchlichen Jugendheimes gebietsstrukturell angeboten. Ebenso die der Versorgung des Gebietes dienenden Betriebe (z.B. Laden für Golfausrüstung, Golfschule usw.), soweit sie gebietsverträglich sind. … Die Gemeinde verkennt nicht, dass Auswirkungen durch die Änderung der Art der baulichen Nutzung möglich sind, sie räumt jedoch einer gebietsverträglichen Stärkung des Baugebiets im Sinne der Zielsetzung und aufgrund des begrenzten Flächenangebots den Vorrang ein. Die Umwandlung von WR in WA führt nicht zu einer Beschränkung, sondern zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Grundstücke. Für diejenigen, die nur Wohnruhe wollen, ist sie mit Nachteilen verbunden. Ein besonders geschütztes Vertrauen auf die Unterlassung einer Änderung der Bauleitplanung besteht nicht. …“

18

Am 01. Dezember 2009 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen.

19

Die Antragsteller sind der Ansicht, der Bebauungsplan sei aus einer Interessentenplanung hervorgegangen, was zu dessen Unwirksamkeit führe. Die Gemeinde sei - insbesondere - den Interessen der Betreiber des Hotels „…“ gefolgt. Abwägungsmängel seien innerhalb der Frist nach § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. Die Bauleitplanung sei nicht städtebaulich motiviert gewesen, sondern einzig und allein durch den Versuch, den Neubau auf dem Grundstück … im wirtschaftlichen Interesse der Betreiberfamilie nachträglich durch die Festsetzung eines dem wahren Gebietscharakter widersprechenden allgemeinen Wohngebietes zu legalisieren. Die zur Rechtfertigung der Gründe angegebenen Erwägungen seien offensichtlich vorgeschoben und stellten nur ein Feigenblatt für die von der Mehrheit der Gemeindevertretung gewollte Hilfestellung für die Hoteliersfamilie dar, was zu Lasten der planbetroffenen Wohnanlieger gehe. Die allgemeinen und weitschweifigen Ausführungen in der Planbegründung zum Tourismuskonzept ergäben nicht, warum gerade im Plangeltungsbereich eine Herabzonung der Gebietsqualität erfolge und die planerische Möglichkeit einer Zulassung von Beherbergungsbetrieben geschaffen werde. Der Ortsteil sei planerisch bisher als reines Wohngebiet festgesetzt worden, was städtebaulich auch gewollt sei.

20

Die Antragsteller beantragen,

21

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

24

Sie ist der Ansicht, die beschlossene Planänderung lasse sich nicht mit Rückgriff auf die „Vorgeschichte“ zum Bauvorhaben … angreifen. Die Planänderung sei in der Begründung des Bebauungsplanes ausführlich erläutert worden. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Einen Abwägungsfehler zeigten die Antragsteller nicht auf. Das Vorbringen der Antragsteller genüge nicht den Mindestanforderungen an konkretisierte und substantiierte Einwendungen. Die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zur Rüge von Abwägungsmängeln sei längst abgelaufen.

25

Am 16. Juli 2010 hat die untere Bauaufsichtsbehörde (erneut) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebes mit 26 Betten auf dem Grundstück … erteilt (Bl. 50 d. A.). Gegen diese Baugenehmigung und eine dazu erteilte weitere Nachtragsgenehmigung haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Beide Widerspruchsverfahren ruhen wegen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens.

26

Über das Vermögen der Inhaberin des Hotels „…“ ist am 01. Januar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

27

Zwischen April 2010 und Juli 2011 ist eine Mediation zwischen den Beteiligten erfolgt, die zu keinem Ergebnis geführt hat. Im Anschluss an das Mediationsverfahren sind weitere Verhandlungen über eine nichtstreitige Verfahrensbeendigung geführt worden, die - bis heute - ebenfalls ohne Ergebnis geblieben sind.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso eine Aufstellung über die Grundstücke am … (einschl. „Am Golfplatz“), die andere als Wohnnutzungen aufweisen.

Entscheidungsgründe

29

Der zulässige (1.) Normenkontrollantrag ist unbegründet (2.).

30

1. Die Antragsteller sind als „Planinnenlieger“ antragsbefugt; sie haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsteller haben zum Entwurf des Änderungsbebauungsplans im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB im Schreiben vom 16. Oktober 2008 (BA B, Bl. 67 ff). Stellung genommen; Ansatzpunkte für eine Einwendungspräklusion i. S. d. § 47 Abs. 2a VwGO liegen insoweit nicht vor. Im Hinblick darauf, dass über den Widerspruch der Antragsteller gegen die am 16. Juli 2010 (erneut) erteilte Baugenehmigung für das „Bettenhaus“ auf dem Grundstück … bislang noch nicht entschieden worden ist, steht den Antragstellern auch ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite.

31

2. Die angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 35 der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

2.1 Gegen das gewählte Planungsverfahren gemäß § 13 a BauGB und die Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften haben die Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich; die dazu in der Begründung des Änderungsbebauungsplans (Ziff. 3) enthaltenen Angaben enthalten keinen Rechtsfehler.

33

2.2 Der Ansicht der Antragsgegnerin, die von den Antragstellern gerügten Mängel des Abwägungsvorganges seien wegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, ist nicht zu folgen.

34

2.2.1 Die Jahresfrist ist nicht abgelaufen. Sie beginnt mit der Bekanntmachung des (Änderungs-)Bebauungsplans, sofern darin auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Ein solcher Hinweis fehlt in der amtlichen Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans, wie er in den „Lübecker Nachrichten“ vom 08. Oktober 2009 abgedruckt worden ist. Danach würde die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht zu laufen beginnen.

35

Die Antragsgegnerin hat in der (Presse-)Bekanntmachung auf den „vollständigen Bekanntmachungstext auf der Internetseite“ der Gemeinde verwiesen. In diesem – am 07. Oktober 2009 in das Internet eingestellten – Text (3. Absatz) wird auf die Rügefristen und die Rechtsfolgen im Falle ihres Ablaufs hingewiesen. Allerdings kommt es auf diesen Text rechtlich nicht an, sondern - allein – auf den in der (Presse-)Bekanntmachung enthaltenen Text – ohne den genannten Hinweis -, da nach § 16 Abs. 2 der gemeindlichen Hauptsatzung die gesetzlich vorgeschriebenen öffentliche Bekanntmachungen im Rahmen des Baugesetzbuches (allein) in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten (Ostholsteiner Nachrichten Süd)“ zu erfolgen haben. Ob Satzungen nach dem Baugesetzbuch – bundesrechtlich - im Internet bekannt gemacht werden dürfen, bedarf deshalb hier keiner Vertiefung (vgl. dazu OVG E-Stadt, Beschl. v. 29.11.2013, 1 MN 157/13, BauR 2014, 503).

36

2.2.2 Unabhängig davon wäre die Jahresfrist auch gewahrt; dafür kommt es - entscheidend – darauf an, wann eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Rüge bei der Gemeinde eingeht. Die Frist kann in einem gerichtlichen Verfahren auch durch Übermittlung eines (Rüge-)Schriftsatzes „über“ das Gericht an die Gemeinde gewahrt werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.10.1996, 8 S 3336/95, VBlBW 1997, 137; OVG Münster, Urt. v. 13.02.1997, 7a D 115/94.NE, NWVBl. 1997, 346). Insofern wahrt die Normenkontroll-Antragsschrift vom 30.11.2009 die Jahresfrist. Soweit die Antragsgegnerin dieser Antragsschrift wegen der darin enthaltenen „polemischen Formulierungen“ keine hinreichend konkretisierten Rügen i. S. d. § 215 Abs. 1 BauGB zu entnehmen vermögen, werden damit die Anforderungen an eine fristwahrende Rüge verkannt. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB muss ein Betroffener Fehler mit erkennbarem „Rügewillen“ benennen, um der Gemeinde Anlass zu geben, die Frage einer eventuellen Fehlerbehebung zu prüfen. Die Rügepflicht hat eine Anstoßfunktion und verlangt, dass ein bestimmter „wunder Punkt“ der Bebauungsplansatzung so angesprochen wird, dass die Gemeinde etwaige (verfahrensrechtliche) Folgerungen prüfen kann; eine darüber hinaus gehende, argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen wird in der Rüge nicht verlangt (VGH Mannheim, Urt. v. 04.04.2012, 8 S 1300/09, BauR 2013, 56, Rn. 34). Diesen Erfordernissen haben die Antragsteller entsprochen, indem sie eine abwägungsfehlerhafte Interessentenplanung geltend gemacht und die städtebauliche Rechtfertigung der angegriffenen Planänderung in Zweifel gezogen haben.

37

2.3 Die materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Änderungsbebauungsplan greifen nicht durch.

38

2.3.1 Gegen das Planungserfordernis und die städtebauliche Rechtfertigung der Änderungsplanung sind keine Bedenken zu erheben. Zwar vermitteln die – in der Planbegründung (Ziff. 4.1 – 4.3) ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Plangebiet angesprochenen – allgemeinen Ziele einer Stärkung der Tourismusstruktur in der Gemeinde keine spezielle Rechtfertigung für die vorliegende Bauleitplanung. Solche sind für den Ortsteil O. aber aus den nachfolgenden Ausführungen der Planbegründung (Ziff. 4.4) zu entnehmen: Ausgehend von der Erwägung, in T. künftig „großflächig“ keine „Sondergebiete für den Bau weiterer Hotelbetriebe auszuweisen“, und der Erwartung, dass der Golfsport (mit der dem Plangebiet benachbarten 36-Loch-Anlage) „auch zukünftig weitere Zuwachsraten aufzeigen“ wird, will der Änderungsbebauungsplan eine „maßvolle ortsspezifische Entwicklung des Beherbergungsgewerbes und der Infrastruktur neben der hohen Wohnqualität im Ortsteil O.“ erreichen (a.a.O., S. 10). Direkt östlich an das Plangebiet anschließend soll eine 6 ha große Fläche für Wohnbebauung mit max. 120 Wohneinheiten und einer Fremdenbeherbergung, die sich in die Eigenart des Wohngebiets einfügt, ausgewiesen werden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Tourismusentwicklung und der „guten Lage“ des Ortsteils O. wird eine maßvolle touristische Weiterentwicklung für vertretbar gehalten; dies spreche „für die Planänderung und die Zurücksetzung des Vertrauensschutzes in die bisher geltenden Planfestsetzungen“ (a.a.O., S. 11).

39

Die angeführten Erwägungen enthalten hinreichend gewichtige städtebauliche Belange und rechtfertigen damit den Erlass des Änderungsbebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insoweit sind keine „zwingenden“ Gründe erforderlich, es genügt vielmehr, wenn die Gemeinde eine im Einklang mit der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der (bisherigen) Ortsentwicklung stehende planerische Konzeption verfolgt und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6, 13). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die vorliegend angeführten Ziele sind insoweit nicht zu beanstanden.

40

2.3.2 Demgegenüber lässt sich weder einwenden, die Planung sei nur eine „Reaktion“ auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung des Hotels „…“ bzw. des „Landhauses …“, noch erschöpft sich die angegriffene Planung in einer (unzulässigen) Gefälligkeitsplanung.

41

2.3.2.1 Ein Zusammenhang zwischen der Änderungsplanung und der „Vorgeschichte“ (insbesondere zum Hotel „…“ und zum „Landhaus …“) klingt in der Planbegründung (Ziff. 2; S. 4) an; die Antragsgegnerin hat nach den Gesamtumständen diese „Vorgeschichte“ zum Anlass genommen, den Beschluss zur Aufstellung des Änderungsbebauungsplans zu fassen. Die Planrechtfertigung würde dadurch indes nur dann in Frage gestellt, wenn der Planänderung (ansonsten) keine städtebauliche Konzeption der Gemeinde zugrunde läge. Das ist nicht der Fall.

42

Bereits die oben zu 2.3.1 angeführten Gründe sprechen dagegen. Die Gemeinde kann – darüber hinaus – nicht nur konkrete Bauanträge zum Anlass nehmen, ihre (bisherige) Bauleitplanung zu überarbeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 NB 8.90, BRS 50

43

Nr. 9), sondern auch aus der tatsächlichen Entwicklung in einem Baugebiet und den dadurch entstehenden - auch nachbarschaftlichen - Konflikten ein Bedürfnis für eine Änderungsplanung ableiten. Ein „Anspruch“ auf den Fortbestand des bisher geltenden Bebauungsplans ist durch das Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, „sobald“ es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB), ausgeschlossen. Ob die Erwartung der Planbetroffenen auf den Fortbestand der bisherigen planerischen Festsetzungen einer Planänderung entgegensteht, ist keine „prinzipielle“ Frage, sondern im Rahmen der planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu entscheiden. Die Planbetroffenen können – m. a. W. – schutzwürdig nur darauf vertrauen, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden.

44

Die Planbegründung erkennt – ausgehend von einer „Bestandserhebung“ (Ziff. 2) – den infolge der Festsetzung eines „reinen“ Wohngebiets in dem Plangebiet entstehenden Nutzungskonflikt (Ziff. 5.1; S. 13-14), der aber im Hinblick auf das mit der Planänderung verfolgte Planungsziel (s. o. 2.3.1) als lösbar erachtet wird. Ob dies richtig ist, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung (s. u. 2.3.3).

45

Aus der Überlegung, dass die Antragsgegnerin (bzw. die Untere Bauaufsichtsbehörde) in der Vergangenheit bauliche Nutzungen im Plangebiet, die entgegen § 3 BauNVO nicht Wohnzwecken dienten, nicht unterbunden hat, ergibt sich kein durchgreifender Einwand gegen die Erforderlichkeit der Planung. Zwar bestätigen die in der mündlichen Verhandlung erörterten, von der Antragsgegnerin bestätigten Feststellungen zur faktischen Nutzung der Grundstücke am … (und an der Straße „Am Golfplatz“), dass im Plangeltungsbereich eine größere Anzahl „gebietsfremder“ Nutzungen (für Gewerbe, Beherbergung, Ferienwohnungen u.a.) anzutreffen ist, ohne dass dafür (Nutzungs-)Änderungsgenehmigungen vorliegen. Indes ist ein Teil dieser Entwicklung aus der – der Planbegründung (Ziff. 2, S. 3; Ziff. 5.1, S. 12-13) zu entnehmenden - „Historie“ des Baugebiets zu erklären: Danach war das Baugebiet ursprünglich (1975) als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen worden; die bauliche Nutzung ist „zum überwiegenden Teil“ bereits seinerzeit entstanden, war also vorhanden, als 1999 ein „Reines Wohngebiet“ festgesetzt wurde. Die 1999 vorgefundenen Nutzungen außerhalb des Spektrums nach § 3 BauNVO waren daher materiell hinzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser „Historie“ ist es erklärlich, dass ein auf Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten gerichteter „Baudruck“ – v. a. in Bezug auf Fremdenbeherbergung – entstanden ist.

46

Die Gemeinde hätte sich gleichwohl hinsichtlich der (aller) ungenehmigten Nutzungen nicht der „normativen Kraft des Faktischen" beugen müssen, sondern – im Zusammenwirken mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde – im Rahmen ihres Ermessens auch auf die Einhaltung der Vorgaben des § 3 BauNVO i. V. m. der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 35 dringen können. Nachdem dies – über viele Jahre hinweg – unterblieben ist, konnte sich die Gemeinde – alternativ – aber auch dafür entscheiden, die „durchlöcherte“ planerische Zielsetzung des 1999 beschlossenen Bebauungsplans durch eine Neukonzeption der städtebaulichen Ordnung des Plangebiets zu überwinden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.02.2014, 1 KN 141/12, juris). Im Rahmen des - allgemeinen - Planungsziels einer Stärkung der Qualität des touristischen Angebots in T. konnte der überkommene „Befund“ eines nicht mehr den Vorgaben des § 3 BauNVO entsprechenden „Reinen Wohngebiets“ zum Anlass genommen werden zu prüfen, inwieweit dem augenfälligen Interesse vieler Grundstückseigentümer an einer (begrenzten) Erweiterung des Nutzungsspektrums in Bezug auf Ferienquartiere im Rahmen einer Neuüberplanung Rechnung getragen werden. Inwieweit eine solche Neuüberplanung das schutzwürdige Vertrauen von Grundstückseigentümern berührt, die an der Beibehaltung (und u. U. Wiederherstellung) einer dem § 3 BauNVO entsprechenden baulichen Nutzung interessiert sind, ist im Rahmen der Abwägung zu entscheiden (s. u. 2.3.3.4).

47

2.3.2.2 Eine (nicht erforderliche, also unzulässige) Gefälligkeitsplanung liegt nicht vor.

48

Ein solcher Fall wäre nur anzunehmen, wenn sich das Ziel der angegriffenen Planung darin erschöpfte, (bestimmte) Grundstückseigentümer zu begünstigen oder wirtschaftlichen Interessen eines „Investors“ zu entsprechen (vgl. Krautzberger, in: Battis u. a., BauGB, 2009, § 1 Rn. 26, 127). Dafür genügt es weder, dass das private Interesse eines Planbetroffenen den Anstoß zu einer (Änderungs-)Planung gibt, noch ein evtl. Zusammenwirken zwischen der Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung, „Abstimmung“ und Aufstellung des Bebauungsplans (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.06.2013, 2 D 124/12.NE, Juris; BVerwG, Beschl. v. 24.08.1993, 4 NB 12/93, ZfBR 1994, 100 sowie Urt. v. 05.07.1974, IV C 50.72, BVerwGE 45, 309 [bei Juris Rn. 47-49]). Die Gemeinde darf auch private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und dabei im Rahmen der Abwägung auch Wünsche der Grundeigentümer aufgreifen, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie mit ihrer Planung auch städtebaulich legitime Zielsetzungen verfolgt (Söfker, in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2014, § 1 BauGB Rn. 34). Das ist hier der Fall:

49

Das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel (s. o. 2.3.1) ist – übergreifend – auf eine (maßvolle) Änderung der Gebietsart zur „Stärkung“ der touristischen Qualität in der Gemeinde gerichtet. Diese positive Zielrichtung ist städtebaulich ohne Weiteres legitim (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Umstand, dass die Änderungsplanung auch den privaten Interessen - insbesondere der Eigentümer der Grundstücke …-…und … - dient, macht sie nicht zu einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung.

50

2.3.3 Die dem angegriffenen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

51

2.3.3.1 Im Rahmen der Abwägung hatte die Antragsgegnerin – zunächst – zu entscheiden, ob sie die nicht genehmigte und nach bisherigem Planungsrecht auch nicht genehmigungsfähige Grundstücksnutzung (insbesondere des Grundstücks …) der weiteren Planung zugrunde legen wollte. Verpflichtet war sie dazu nicht, da einer ungenehmigten und nicht genehmigungsbedürftigen Nutzung im Rahmen der Abwägung keine Schutzwürdigkeit zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1993, 4 B 170.93, NVwZ- RR 1994, 373).

52

Vor dem Hintergrund der besonderen „Historie“ des Baugebiets (s. o. 2.3.2.1) begegnet es indes keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung keine nähere Prüfung der Möglichkeiten des Einschreitens gegen (alle oder einzelne) ungenehmigte Nutzungen vorgenommen hat, soweit diese – nach Maßgabe der vorherigen planungsrechtlichen Situation – nicht genehmigungsfähig waren. Das Baugebiet war durch zahlreiche bauliche Nutzungen „vorbelastet“, die gemäß § 3 BauNVO in einem „Reinen Wohngebiet“ nicht zulässig sind und nach Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzung zum Vorgänger-Bebauungsplan auch nicht ausnahmsweise hätten zugelassen werden können.

53

Die Antragsgegnerin hat überdies nicht - „isoliert“ - nur die Belange der (bisher) illegal genutzten Grundstücke berücksichtigt, sondern auf die infolge der geänderten Gebietsart (WA) – insgesamt – eintretenden Folgen abgestellt. Das gilt – insbesondere – für das (künftig [leicht] erhöhte Maß der zulässigen Immissionsbelastung (s. S. 13 der Planbegründung). Insofern haften die Abwägungsüberlegungen nicht an den (bisher) ungenehmigten Nutzungen, sondern sind übergreifend auf das verfolgte Planungsziel konzipiert (s. o. 2.3.1).

54

2.3.3.2 Die „Abstufung“ des Baugebiets vom „Reinen Wohngebiet“ zum „Allgemeinen Wohngebiet beruht auf einer tragfähigen planerischen Abwägung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche „Abstufung“ im Hinblick auf die nur graduellen Unterschiede zwischen diesen Gebietsarten ein weites planerisches Ermessen für sich in Anspruch nehmen kann. Wenn die Ausweisung als reines Wohngebiet schon zur Zeit der erstmaligen Überplanung wegen nicht WR-verträglicher Nutzung „vorbelastet“ war, kann die Gebietsart im Zusammenhang mit einer - legitimen städtebaulichen Zielen dienenden - Neuüberplanung neu justiert werden (Urt. d. Senats v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, NordÖR 2010, 515 Ls.; bei Juris Rn. 40).

55

Die Auswirkungen der „Herabzonung“ des (früheren) reinen Wohngebiets (WR) in ein allgemeines Wohngebiet (WA) lassen sich, was Lärmbelastungen betrifft, aus den Orientierungswerten der DIN 18005 (Teil 1, Beiblatt 1) ablesen. Danach wird in „Reinen Wohngebieten“ die Einhaltung oder Unterschreitung einer Lärmbelastung von 50 dB tags und von 40 bzw. 35 dB nachts für „wünschenswert“ gehalten; in „Allgemeinen Wohngebieten“ liegen die Orientierungswerte jeweils um 5 db höher. Eine Unterschreitung dieser Orientierungswerte wird insbesondere zum Schutz besonders schutzbedürftiger Nutzungen oder zur Schaffung oder Erhaltung besonders ruhiger Wohnlagen empfohlen; in Anbetracht der bereits entstandenen baulichen Nutzungen am … besteht in dieser Richtung allerdings kein Ansatzpunkt. Im Übrigen können örtliche Gegebenheiten in bestimmten Fällen ein Abweichen von den Orientierungswerten nach oben oder unten erfordern; die angegebenen Werte vermitteln der planerischen Abwägung eine Orientierung, sind aber nicht in allen Fällen bindend (vgl. den Text der DIN 18005, Vorwort und Ziff. 1.1). Auch bei einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 kann die planerische Abwägung noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein (vgl. OVG Münster, Urt v. 23.10.2009, 7 D 106/08.NE, Juris [Rn. 60] – im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881).

56

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren keine Lärmprognose veranlasst; sie ist – pauschal – davon ausgegangen, dass nach Änderung der Gebietsart die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) weiterhin gewahrt sein werden (S. 13 der Planbegründung). Das ist für die hier zu beurteilende Planungssituation akzeptabel, in der – insgesamt – mit einer geringen und deutlich unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 bleibenden Lärmbelastung zu rechnen ist. Nach der im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der damals versuchten Änderung des Bebauungsplanes erstellten Schallbeurteilung (BA B, Bl. 92 ff: ibs- Gutachten vom 25.11.2004) wurden an allen dem „F.“ benachbarten Wohnhäusern sowie Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein „Reines Wohngebiet“ (die insoweit mit den Orientierungswerten der DIN 18005 übereinstimmen) auch nach einer angenommenen Betriebserweiterung eingehalten. Die Lärmbelastung liegt danach so weit auf der – für die Lärmbetroffenen - „sicheren“ Seite, dass es dazu einer weiteren Prognose nicht mehr bedurfte. Ansatzpunkte dafür, dass die infolge des Änderungsbebauungsplans erfolgte „Abstufung“ zu einem „Allgemeinen Wohngebiet“ auch nur in die Nähe zur unteren Grenze der Orientierungswerte der DIN 18005 führt, sind nicht ersichtlich.

57

Die Antragsgegnerin ist allerdings an die „obere“ Grenze der in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ zulässigen Nutzungen herangegangen, indem sie – abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – in Ziff. 1.1 der Textfestsetzungen des Änderungsbebauungsplans gem. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes als allgemein zulässig festgesetzt hat. Ausgehend vom vorherigen Planungszustand, demzufolge im „Reinen Wohngebiet“ (nur) „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig waren, bewirkt die Planänderung zu Lasten der Wohngrundstücke eine deutliche Veränderung. Ein Abwägungsfehler ist indes auch daraus nicht abzuleiten.

58

Die Antragsgegnerin hat die Problematik ausweislich der Planbegründung erkannt. Sie hat gesehen, dass „in einem gewissen Maß“ durch Verkehrszunahmen stärkere oder häufigere Belastungen entstehen können, beurteilt diese allerdings nicht als „sehr gravierend“. Mit der „Entstehung zahlreicher großer Beherbergungsbetriebe“ sei wegen der Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen „nicht zu rechnen.“ Zudem dürften allgemein zulässige Beherbergungsbetriebe „dem Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets nicht widersprechen und … keine unzumutbaren Störungen verursachen“, ansonsten stünde ihrer Zulässigkeit § 15 BauNVO entgegen. Da das örtliche Tourismusangebot „in erster Linie auf Gäste ausgerichtet“ sei, die „ruhige Erholung“ wünschten, sei die Fremdenbeherbergung mit „den Anforderungen an ruhiges Wohnen vereinbar“ und nicht damit zu rechnen, dass Konflikte oder „erhebliche Verschlechterungen der Wohnqualität“ entstünden (Ziff. 5.1 der Planbegründung, S. 12 – 14).

59

Diese Abwägungsüberlegungen können noch als ausreichend akzeptiert werden. Der Umstand, dass im Änderungsbebauungsplan des zulässige Maß der baulichen Nutzung „maßvoll“ angehoben worden ist, steht ihrer Schlüssigkeit nicht entgegen, weil die Neubestimmung der Grundflächenzahl lediglich vom vorhandenen baulichen Bestand ausgeht und dessen Durchschnitt sogar unterschreitet (Ziff. 5.3 der Planbegründung, S. 14). Eine veränderte (höhere) Immissionsbelastung ist also – ausgehend vom Nutzungsmaß – nicht erwarten.

60

Soweit die Planbegründung auf eine – im Einzelfall ggf. erfolgende – „Feinsteuerung eines (Beherbergungs-)Vorhabens im Wege des § 15 BauNVO verweist, ist dies – grundsätzlich – nicht zu beanstanden (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn u.a., a.a.O., § 1 BauGB Rn. 219; Krautzberger, in: Battis u. a. BauGB, 2009, § 1 Rn. 120). Soweit dieser „Konflikttransfer“ nicht für Vorhaben greift, für die nach § 68 LBO SH die Genehmigungsfreistellung gilt (mit der Folge, dass insoweit im Genehmigungsverfahren nicht auf § 15 BauNVO zurückgegriffen werden kann), ist dies für die – hier problematischen – Beherbergungsbetriebe nicht maßgeblich: Bieten sie mehr als 12 Betten an, sind sie gem. § 2 Abs. 4, 51 Abs. 2 Nr. 8 LBO SH „Sonderbauten“, für die die Genehmigungsfreistellung nicht gilt (§ 68 Abs. 1 S. 1 [letzter Hs.] LBO SH). Bieten sie weniger als 12 Betten, entsprechen sie den „kleinen Beherbergungsbetrieben“, die nach dem vor dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan geltenden Ursprungs- Bebauungsplan Nr. 35 zulässig waren (vgl. dazu den Beschl. des Senats v. 26.07.2007, 1 MB 15/07, S. 5 d. Abdr., und Beschl. v. 24.07.2008,1 MB 11/08, S.7-8 d. Abdr.); im Übrigen gilt auch für diese Vorhaben § 15 BauNVO (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 220).

61

2.3.3.3 Die Abwägungserwägungen zu Verkehrs- und Grünflächen, zu Umweltbelangen (Landschaft, Boden, Wald u.a.) und zu Ver- und Entsorgungsfragen werden von den Antragstellern nicht angegriffen; insoweit sind auch aus der Sicht des Senats keine Beanstandungen angebracht.

62

2.3.3.4 Soweit die Belange der Planbetroffenen, die einen Fortbestand der Wohnruhe eines „Reinen Wohngebiets“ oder (zumindest) die Minderung einer „Beunruhigung“ des Baugebiets wünschen, mit gegenläufigen Belangen (weiterhin) konfligieren, muss die planende Gemeinde sich – letztlich – für die Bevorzugung des einen und die notwendige Zurückstellung eines anderen entscheiden (Urt. des Senats v. 30.05.2002, 1 K 7/00, n. v.). Die Antragsgegnerin hat sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange und ihres Planungsziels (oben 2.3.1) für die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ mit Zulassung von Beherbergungsbetrieben entschieden (Ziff. 5.1 der Planbegründung, S. 14). Das ist – im Ergebnis – von den Antragstellern hinzunehmen.

63

Eine spürbar stärkere „Unruhe“ in ihrem Baugebiet haben sie nicht zu befürchten. Die „Abstufung“ von einem WR- zu einem WA-Gebiet führt allenfalls zu geringfügigen Verschlechterungen. Dem Interesse an (größerer) Wohnruhe hat die Antragsgegnerin – nachvollziehbar - entgegengehalten, dass schon die frühere Planungssituation durch bauliche Nutzungen „vorbelastet“ war, die vor Inkrafttreten der Festsetzung eines „Reinen Wohngebietes“ (1999) bzw. außerhalb des „Reinen Wohngebietes“ entstanden waren, wie es für das (damals so bezeichnete) „Clubhaus“ am Golfplatz der Fall war. Einer Erwartung der Antragsteller dahingehend, dass „alles so bleibt“ und sich der ab 1999 geltende Planungszustand auch in (alle) Zukunft gegen den – anhaltenden – „Druck“ durch nicht-wohnliche Nutzungsansprüche durchsetzen würde, konnte die Antragsgegnerin die gegenläufigen, mit ihrem Planungsziel verbundenen Belangen entgegensetzen. Dafür durfte auch die Erwägung streiten, mit der planerischen Neuordnung des Baugebiets eine neue, den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung tragende Bauleitplanung zu erreichen.

64

2.3.4 Anzumerken bleibt, dass einer etwaigen besonderen Belastungssituation, der die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn eines Hotels (Nordseite) bzw. eines „Bettenhauses“ (Südseite) ausgesetzt sind, im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO durch Einzelregelungen im Genehmigungsverfahren abgeholfen werden kann. Das Verfahren zum „Bettenhaus“ ist im Hinblick auf den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 16. Juli 2010 noch „offen“.

65

3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO abzulehnen.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

67

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

68

B e s c h l u s s

69

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt.


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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans … „A. Straße“, der eine Intensivierung der Bebauung vorsieht.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans und in unmittelbarer Nachbarschaft des Änderungsplangebiets gelegenen Grundstücks Z. Straße … (Flurstücke Nrn. … und …). Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1991 hat das aus Z. Straße, R. Straße, P.-Straße und S. Straße gebildete Karree überplant. Während die Baufenster entlang dieser Straßen mit dem dort vorhandenen Baubestand übereinstimmen, ist im Blockinnenbereich die Errichtung von Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Diese Häuser sind bereits teilweise errichtet, und zwar zweigeschossig mit einem Mansardengeschoss. Auch im Bereich des Grundstücks des Antragstellers und des benachbarten Änderungsplangebiets (Z. Straße …) ist im nördlichen, straßenseitigen Bereich lediglich der vorhandene Baubestand überplant worden. Im rückwärtigen Bereich ist über die ganze Breite des Grundstücks des Antragstellers und über eine Teilfläche des Grundstücks Z. Straße … ein Baufenster mit der Festsetzung „KD II + D“ vorgesehen. Bei dem 1.990 m² großen Änderungsplangebiet handelt es sich um das Gelände einer ehemaligen Gärtnerei.

3

Nachdem die Nutzung der Gärtnerei aufgegeben und das Gelände verkauft worden war, entschied sich die Antragsgegnerin für eine Änderung der bisherigen, auf den vorhandenen Gärtnereibetrieb abgestimmten Bauleitplanung. Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss vom 18. Februar 2014 wurde die Planung bereits im März/April 2014 den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach dem städtebaulichen Konzept ist die Schaffung von zwei Wohngebäuden in erster und zweiter Reihe vorgesehen, zwischen denen eine Tiefgarage eingeplant wird. Im straßenseitigen Bereich ist ein 24 m breites und überwiegend 14,50 m tiefes Baufenster vorgesehen. Es grenzt unmittelbar an das 10 m tiefe Wohnhaus des Antragstellers an. Während im rückwärtigen Bereich die Bautiefe mit derjenigen des Wohnhauses des Antragstellers übereinstimmt, ist das Baufenster zur Straße hin um 5 m versetzt; es nimmt insofern die Lage des dort früher stehenden, inzwischen abgerissenen Wohnhauses auf. Nach Westen hin springt die straßenseitige Baugrenze wieder auf die Baufluchtlinie der Nachbargebäude zurück. Als Maß der Nutzung ist in diesem Bereich ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach vorgesehen. Im rückwärtigen Bereich ist das dort bereits bislang vorgesehene Baufenster nach Südwesten verlängert worden; hier ist eine dreigeschossige Bebauung mit Knickspanndach vorgesehen. Dieses Baufenster hat eine Breite von 24,50 m und eine Tiefe von 14,75 m. Daran schließt sich nach Norden hin ein 12 m breites und 10 m tiefes Baufenster für eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdach an.

4

Von den Trägern öffentlicher Belange wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord darauf hin, dass die Realisierung der Bauvorhaben wegen ihrer Lage im festgestellten Überschwemmungsgebiet der Mosel eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erfordere. Darüber hinaus erhob lediglich der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung und rügte im Wesentlichen das Ungleichgewicht zwischen der auf seinem Grundstück bestehenden und der auf dem Nachbargrundstück nun geplanten Bebauung. Dies entspreche nicht mehr der ursprünglich vorgesehenen Doppelhausbebauung. Auch sei eine städtebauliche Rechtfertigung für das Hervortreten des neuen Baufensters vor die straßenseitige Bauflucht nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin wies diese Einwendungen in ihrer Abwägung zurück: Durch die Änderungsplanung würden die Grundzüge der bisherigen Planung nicht verändert. Es erfolge lediglich eine Nachverdichtung des Blockinnenbereichs, in dem die für andere Grundstücke vorgesehene Planung auch auf das Grundstück Z. Straße … erstreckt werde. Bei der Planung handele es sich nicht um eine Vermischung von Elementen der angebots- und vorhabenbezogenen Planung. Trotz der Lage im Überschwemmungsgebiet sei die Bebaubarkeit des Grundstücks bei Verwendung geeigneter Abdichtungsmaßnahmen nicht in Frage gestellt. Die Änderungsplanung sehe keine Abweichung hinsichtlich der früheren Festsetzung einer offenen Bauweise vor. Auch bei der Geschossigkeit habe sich keine Veränderung ergeben. Die in der Ursprungsplanung enthaltene Geschossfestsetzung „II + D“ entspreche der jetzt im Änderungsplan vorgesehenen Festsetzung von drei Vollgeschossen. Der Änderungsplan ziele auf eine wechselseitig verträgliche und harmonische Bauweise auch im Hinblick auf die Nachbargrundstücke ab. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Änderungsplan alle bisherigen Festsetzungen zum Bauvolumen und den Dachformen unverändert übernehme. Das Vortreten des Baufensters an der Z. Straße sei aus Gründen einer Rhythmisierung und Gliederung des Straßenzugs sinnvoll.

5

Der Bebauungsplan … 1. Änderung „A. Straße“ wurde am 22. Juli 2014 als Satzung beschlossen, am Folgetag ausgefertigt und am 5. August 2014 öffentlich bekanntgemacht.

6

Zur Begründung der dagegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan stelle eine unzulässige Vermischung von Angebotsplanung mit Elementen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans dar. Wie man der in der Planbegründung enthaltenen Simulation und der Schnittzeichnung entnehmen könne, sei in die Abwägung lediglich ein genau definiertes Vorhaben eingeflossen. Ferner füge sich die Änderungsplanung nicht stimmig in die Ursprungsplanung ein. Die bisherige Doppelhausbebauung werde aufgegeben. Die Errichtung einer Hausgruppe sei wegen der Grundstückssituation nicht möglich. Die Änderungsplanung mache die bisher vorhandene „harmonische Beziehung“ zwischen den benachbarten Gebäuden unmöglich. Die Abweichung hinsichtlich der bisher festgesetzten zweigeschossigen zu einer nunmehr dreigeschossigen Bebauung sei nicht nachvollziehbar erklärt. Die Festsetzung einer Dachform lasse sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Schließlich fehle eine städtebauliche Rechtfertigung für das Vortreten des Baufensters aus der straßenseitigen Bauflucht, nachdem der dort vorhandene Altbestand nicht mehr existiere. Im rückwärtigen Grundstücksbereich weise das Baufenster im Änderungsplangebiet in Verbindung mit dem sich östlich anschließenden Baufenster eine Breite von 52 m auf, die aber wegen der Beschränkung der Bebauung in offener Bauweise auf 50 m nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden könne. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung desjenigen Bauherrn, der sein Bauvorhaben zuerst realisiere.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

den Bebauungsplan „…, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die angegriffene Bauleitplanung sei städtebaulich erforderlich. Die Neuplanung sei nach Nutzungsaufgabe der Gärtnerei möglich geworden. Sie erfülle den vorhandenen Bedarf an Wohnbauflächen und schließe die an der Z. Straße westlich des früheren Wohnhauses Nr. … vorhandene Baulücke. Es sei legitim, auch bei einer Angebotsplanung auf Absichten eines privaten Investors einzugehen. Der Abwägung habe die nach den Festsetzungen maximal mögliche Bebauung zugrunde gelegen. Im Änderungsplan sei weiterhin eine offene Bauweise festgesetzt. Die Vergrößerung des Baufensters sei im Sinne der Innenentwicklung städtebaulich sinnvoll. Innerhalb des neuen Baufensters entlang der Z. Straße sei die Errichtung eines Doppelhauses oder – nach vorheriger Teilung der Parzelle – einer Hausgruppe möglich. Ob der Neubau den Anforderungen an ein Doppelhaus genüge, sei deshalb hier ohne Belang. Bei der Geschossigkeit habe sich keine Veränderung ergeben. Das früher festgesetzte Dachgeschoss mit Knickspanndach entspreche der jetzt festgesetzten dreigeschossigen Bebauung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich nicht um eine „ungleichgewichtige“ Bebauung der benachbarten Grundstücke. Die umfangreichere Bebauung im Änderungsplangebiet rühre von der größeren Breite dieses Grundstücks her. Das Vortreten des Baufensters vor die straßenseitige Bauflucht stelle eine städtebaulich sinnvolle Gliederung des Straßenzugs dar.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen zum Ursprungs- sowie zum Änderungsplan verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

14

Insbesondere ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, wer sich auf einen abwägungsbeachtlichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, ZfBR 2011, 566). Hier stehen die Auswirkungen der Änderungsplanung auf das benachbarte Anwesen des Antragstellers im Raum. Die Änderungsplanung zielt auf eine Intensivierung der Bebauung, so dass ein nicht bloß geringfügiges Interesse des Antragstellers an einem schonenden Ausgleich gegenüber seinem Grundstück vorliegt.

15

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

16

Der Bebauungsplan … 1. Änderung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

17

1. In formell-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich.

18

Insbesondere konnte die Änderungsplanung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ergehen, so dass auf eine Umweltprüfung, die Erstellung des Umweltberichts und die Bekanntgabe verfügbarer Arten umweltbezogener Informationen verzichtet werden durfte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auf das Unterbleiben einer Umweltprüfung ist entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Offenlagebekanntmachung hingewiesen worden (vgl. Bl. 32 der Planaufstellungsunterlagen).

19

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Änderungs-Bebauungsplan nicht zu beanstanden.

20

a) Zunächst ist das Planungserfordernis zu bejahen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen die Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

21

Die Änderungsplanung verfolgt mit der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen in der Innenstadt eine städtebauliche Zielrichtung. Auch wenn die Planung auf die Vorstellungen eines privaten Vorhabenträgers zurückgeht, handelt es sich nicht um eine bauplanungsrechtlich unzulässige bloße Gefälligkeitsplanung in ausschließlich privatem Interesse eines Bauherrn (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 – 8 C 10964/05.OVG –, OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52). Es ist legitim, wenn eine städtische Planung auch Wünsche Privater aufnimmt und diese Anstoß für die Planung geben, solange sie zugleich städtebauliche Interessen verfolgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, BauR 2012, 210). Letzteres ist hier der Fall, weil die Antragsgegnerin mit der Planung die Schaffung von Wohnbauflächen durch Nachverdichtung sowie die Schließung der Baulücke an der Z. Straße anstrebt. Dabei kommt der Antragsgegnerin bei der Frage, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, ein planerischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338).

22

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine bauplanungsrechtlich unzulässige Vermischung von angebots- und vorhabenbezogener Planung vor.

23

Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 55; OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 77; auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 - [„projektbezogener Angebotsbebauungsplan“]). Ein Angebotsbebauungsplan ist im Vergleich zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das flexiblere Planungsinstrument. Er lässt innerhalb des gesetzten Rahmens Änderungswünsche des Vorhabenträgers ohne Weiteres zu und vermeidet, einen allein auf das ursprüngliche Konzept bezogenen Bebauungsplan zuvor nebst dem Durchführungsvertrag ändern zu müssen. Darüber hinaus kann ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan aufrechterhalten werden, auch wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt.

24

Das Planungserfordernis ist dem angegriffenen Bebauungsplan auch nicht wegen fehlender Vollzugsfähigkeit abzusprechen.

25

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bebauungsplan dann nicht erforderlich ist, wenn der Umsetzung der Planung auf unabsehbare Zeit unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376).

26

Die Umsetzung des Bebauungsplans ist insbesondere nicht wegen der Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet der Mosel ausgeschlossen. Zunächst begründet diese Lage kein Planungsverbot. Denn § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – erfasst nur solche Flächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Umplanungen fallen indes nicht hierunter (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 – 4 CN 6.12 –, UPR 2014, 354 [LS]). Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass die für die Verwirklichung der Bauvorhaben im Plangebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG notwendige Erlaubnis erteilt werden wird. Hierfür spricht nicht zuletzt die Stellungnahme der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde im Planaufstellungsverfahren (vgl. Schreiben der SGD Nord vom 4. April 2014, Bl. 44 der Behördenakten). Mit ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung für die Bauvorhaben hat sie zu erkennen gegeben, dass sie die Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht von vorneherein für ausgeschlossen hält.

27

b) Schließlich genügt der Bebauungsplan auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung.

28

Diese Anforderungen betreffen zum einen das – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete – Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BauR 2008, 1268; OVG RP, Urteil vom 3. November 2010 – 8 C 10550/10.OVG –).

29

(1) Zunächst weist die Abwägung kein Defizit auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Rat der Antragsgegnerin in ausreichender Weise mit der durch den Änderungs-Bebauungsplan ermöglichten Bebauung auseinandergesetzt und war sich dabei auch bewusst, dass es sich nur um einen Angebotsbebauungsplan handelt.

30

Die durch den Bebauungsplan …, 1. Änderung, ermöglichte Bebauung ist durch abstrakte Festsetzungen, insbesondere zum Maß der Nutzung sowie zur Dachgestaltung, hinreichend bestimmt festgelegt. Die durch diese abstrakten Festsetzungen (maximal) ermöglichte Bebauung war auch Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung. Denn diese Maximalbebauung entspricht der dreidimensionalen Simulation unter Ziffer 5.2 der Begründung des Bebauungsplans sowie dem Schemaschnitt in der Planurkunde. Der Antragsgegnerin kann deshalb nicht vorgehalten werden, sie habe die Abwägung verkürzt und lediglich auf eine bestimmte, die Möglichkeiten des Angebotsbebauungsplans nicht ausschöpfende Bebauung abgestellt (vgl. zu einem solchen Fehler: OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 2011, a.a.O., juris, Rn. 79).

31

Der Rat der Antragsgegnerin war sich aber entgegen der Auffassung des Antragstellers auch bewusst, dass mit dem Bebauungsplan lediglich ein Rahmen (Angebot) gesetzt wird, der nicht ausgeschöpft werden muss und bei dem auch eine von dem visualisierten Projekt abweichende Ausgestaltung zulässig ist. Dies ergibt sich aus der Abwägungstabelle, die Grundlage für die Abwägung und den anschließenden Satzungsbeschluss des Stadtrats war (vgl. die Sitzungsvorlage vom 4. Juni 2014 nebst der Anlage 2, Bl. 64 ff. der Planaufstellungsunterlagen). In der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers wird ausgeführt, dass es sich „nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ handele (vgl. Ziffer 1.1) und dass die Festsetzung der offenen Bauweise aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen werde, woraus sich die Zulässigkeit „von Einzel-, Doppelhäusern und Hausgruppen“ ergebe (vgl. Ziffer 1.4) und damit „den beteiligten Nachbarn überlassen [bleibe], wie sie die Möglichkeiten, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben, umsetzen“ (vgl. Ziffer 1.9 der Abwägungstabelle).

32

(2) Die Antragsgegnerin hat den Ausgleich zwischen den abwägungsbeachtlichen Belangen auch nicht in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.

33

Insbesondere erweist sich die Änderungsplanung als hinreichend abgestimmt mit den bauleitplanerischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans … . Dies gilt auch im Verhältnis zu den bauleitplanerischen Festsetzungen des Grundstücks des Antragstellers.

34

Betrachtet man zunächst die Festsetzungen im nördlichen (straßenseitigen) Bereich des Plangebiets, so ergeben sich hieraus keine unzumutbaren Konflikte mit der Nachbarbebauung. Hinsichtlich der Festsetzung von zwei Vollgeschossen stimmt die geänderte Planung mit derjenigen im Ursprungsbebauungsplan … ebenso überein wie bei der Festsetzung der offenen Bauweise. Letztere steht auch nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Festsetzung eines größeren Baufensters im straßenseitigen Bereich des Änderungsbebauungsplans. Zum einen wird durch die Festsetzung von Baugrenzen nur ein äußerer Rahmen gesetzt, der nicht überschritten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), aber nur insofern ausgeschöpft werden darf, als dies unter Berücksichtigung sonstiger Festsetzungen zulässig ist. Aber auch bei einer vollständigen Ausschöpfung des Baufensters entsprechend dem städtebaulichen Konzept ergäbe sich kein unüberbrückbarer Widerspruch zur Festsetzung der offenen Bauweise. Diese Festsetzung umfasst neben der Errichtung von Einzelhäusern auch die Errichtung von Doppelhäusern oder Hausgruppen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Die Besonderheit des Doppelhauses besteht darin, dass hier zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355 und juris, Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 13). Die Errichtung eines Doppelhauses verlangt darüber hinaus, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Von einem Doppelhaus kann daher nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet und den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 20 und LS 3). Entsprechendes hat auch für die – jeweils auf eigenen Flurstücken errichteten – Häuser einer Hausgruppe zu gelten (vgl. zum Begriff der Hausgruppe: Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6.3 und 6.4).

35

Ein derart wechselseitig verträglicher und abgestimmter Anbau wird hier durch die bauplanerischen Festsetzungen im Verhältnis zu dem Anwesen des Antragstellers ermöglicht. Das Haus des Antragstellers und das auf dem Nachbargrundstück bei vollständiger Ausnutzung des Baufensters entstehende Gebäude würden noch zu wesentlichen Teilen, nämlich auf einer Länge von 10 m, bei einem Versprung auf Seiten des im Plangebiet ermöglichten Gebäudes von lediglich 5 m, aneinandergebaut sein (vgl. zu dem Erfordernis der wesentlichen Überdeckung: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris, Rn. 22).

36

Ob darüber hinaus die Annahme eines Doppelhauses verlangt, dass die beiden Doppelhaushälften über den verträglich abgestimmten Anbau hinaus ein Mindestmaß an Übereinstimmung auch hinsichtlich anderer Baugestaltungsmerkmale, insbesondere des Brutto-Raumvolumens, aufweisen (so: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 1276/13 –, juris, Rn. 42 bis 46; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290, Rn. 16), kann hier dahingestellt bleiben. Sollte dies der Fall sein und die straßenseitige Bebauung im Plangebiet entsprechend dem städtebaulichen Konzept sich wegen des im Vergleich zum Gebäude des Antragstellers deutlich größeren Raumvolumens nicht mehr als Doppelhaushälfte darstellen, würde dies keinen unlösbaren Konflikt zwischen der Festsetzung offener Bauweise auf der einen und der überbaubaren Grundstücksfläche auf der anderen Seite begründen. Denn in diesem Fall könnte die vollständige Ausschöpfung des Baufensters durch Errichtung einer Hausgruppe geschehen. Bei Errichtung einer solchen Hausgruppe, bestehend aus dem Anwesen des Antragstellers und etwa zwei im Änderungsplangebiet neu zu errichtenden Gebäuden würde das geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung, auch über den verträglich ausgestalteten Anbau an der jeweils gemeinsamen Grundstücksgrenze hinaus, erfüllt.

37

Dass das Baufenster im nördlichen Bereich des Änderungsplangebiets zum Teil aus der straßenseitigen Bauflucht hervortritt, erweist sich ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft. Zunächst unterliegt die Antragsgegnerin keinen zwingenden gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung der straßenseitigen Baugrenze. Es erscheint auch nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin aus stadtgestalterischen Gründen einer stärkeren Gliederung und Rhythmisierung des Straßenzugs einen solchen Versprung in der Bebauung vorsieht.

38

Schließlich ergeben sich auch aus den Festsetzungen für den rückwärtigen Grundstücksbereich keine unzumutbaren Konflikte mit der auf den Nachbargrundstücken, insbesondere dem Grundstück des Antragstellers, geltenden Bauleitplanung.

39

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine widersprüchliche Festsetzung zur Geschossigkeit nicht vor. Aus der Urkunde des Ursprungsplans „…“ ergibt sich, dass mit der Festsetzung „II + D“ ein Gebäude mit 2 Vollgeschossen und einem (ausgebauten) „Dachgeschoss als Vollgeschoss“ zugelassen werden soll, wobei das Dachgeschoss als Knickspanndach auszugestalten ist. Dies entspricht der Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung im Änderungsplan, der ebenfalls die Errichtung eines Knickspanndaches („KD“) vorsieht.

40

Dass das Baufenster im Änderungsplangebiet eine Breite von 24,50 m aufweist und damit zusammen mit dem angrenzenden Baufenster auf den Flurstücken Nrn. …, … und … mit einer Breite von 27,50 m die maximale Länge von Gebäuden in der offenen Bauweise überschreitet, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Baugrenzen lediglich einen äußeren Rahmen vorgibt, der gerade auch unter Berücksichtigung sonstiger Festsetzungen nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden muss. Wenn der Antragsteller eine ungerechtfertigte Bevorzugung desjenigen Grundstücksnachbarn rügt, der als erster mit der Bebauung für ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe beginnt, erweist sich dies nicht als abwägungsfehlerhaft. Denn zum einen überschreitet das Baufenster die in der offenen Bauweise maximal zulässige Länge von 50 m lediglich um 2 m. Im Übrigen ist die vorgreifliche Wirkung bei Errichtung des ersten Gebäudes eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe wegen der oben beschriebenen Anforderungen an die Übereinstimmung der Gebäude zwangsläufige Folge einer solchen Bauweise und daher abwägungsfehlerfrei zulässig.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

42

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

43

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

Der Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 2 N 14.486

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. August 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan

Naturschutzverband

Rechtsschutzbedürfnis

Bekanntmachung

Anstoßfunktion

Auslegung

Erforderlichkeit

Gewerbegebiet

Artenschutz

Ausnahmegenehmigung

Ziele der Raumordnung

Abwägung

Rodungserlaubnis

Bodenschutzklausel

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt Windorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Marktplatz 23, 94575 Windorf,

- Antragsgegner -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbepark R.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler ohne mündliche Verhandlung am 24. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbepark R.“ des Antragsgegners. Anlass für die Erstellung des Bebauungsplans war, auf bisher im Außenbereich gelegenen und forstwirtschaftlich sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen Baulandflächen für Gewerbebetriebe auszuweisen. Der Antragsgegner beschloss am 31. Januar 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans. Im laufenden Bauleitplanverfahren stellte er am 13. März 2013 den Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Kahlhieb auf einer Fläche von ca. 19,5 ha. Die beantragte Ausnahmegenehmigung wurde mit Bescheid der höheren Naturschutzbehörde am 14. März 2013 erteilt.

Der Antragsgegner ergänzte den Bebauungsplan, um Biotopflächen zu erfassen und im Umweltbericht abzuhandeln. Dieser geänderte Plan mit den eingezeichneten Biotopflächen wurde in einer verkürzten Auslegung vom 25. September 2013 bis zum 9. Oktober 2013 zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Darauf wurde in der Bekanntmachung vom 17. September 2013 hingewiesen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013 Stellungnahmen ein, worin unter anderem auf die fehlerhafte Erfassung der Biotope und auf die unzureichende Untersuchung von geschützten Arten hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 wurden Fehler im Verfahren hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und weitere rechtliche Mängel in der Abhandlung der Umweltprüfung dargelegt. Außerdem wurden Verstöße gegen die Planungsgrundsätze des Baugesetzbuchs gerügt. Auf Antrag des Antragsgegners wurde mit Bescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 10. Februar 2014 eine Ausnahmegenehmigung für die Überbauung der geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG erteilt. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 17. Februar 2014. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 genehmigte das Landratsamt den Bebauungsplan. Der Antragsgegner machte die Genehmigung des Bebauungsplans am 26. Februar 2014 ortsüblich bekannt.

Der Antragsteller stellte am 4. März 2014 einen Normenkontrollantrag. Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus §§ 63, 64 BNatSchG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG. Durch die Realisierung des Bebauungsplans sei eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 WaldG von mehr als 10 ha erfolgt. Dadurch begründe sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. Der Antragsteller sei eine gemäß dem § 64 Abs. 1, § 63 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung und im Rahmen der Verbandsklage antragsbefugt, weil er geltend mache, dass gegen Vorschriften, die dem Umweltschutz dienten, verstoßen werde. Das Rechtschutzbedürfnis sei gegeben, weil eine Rückgewinnung auch nur einer Teilfläche der zerstörten Waldfläche im Planbereich einen positiven Einfluss auf die Umwelt, die Artenvielfalt und das Ökosystem sowie den Menschen im näheren Umfeld hätte. Auch die betroffenen Biotope könnten wiederhergestellt werden, da diese mit aufwendigen Sickervorrichtungen versehen worden seien, damit der Wasserlauf noch gewährleistet werden könne. Ein Rückbau wäre noch möglich.

Der Plan leide an formellen Fehlern, weil der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung nicht ermöglicht und damit gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen habe. Es seien nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer Anstoßfunktion in den Bekanntmachungen angezeigt und nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt worden. Die Bekanntmachungen ließen die Probleme der Planung insbesondere in Bezug auf die Entwässerung nicht erkennen. Außerdem sei auf die Auswirkung des Gesamtprojekts hinsichtlich der Umweltverträglichkeit der Rodungen nicht ausreichend hingewiesen worden. Es sei die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt worden, obwohl der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fläche von 33 ha umfasse und die zu rodende Fläche bereits 19,5 ha betragen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob eine weitere Vorprüfung im Sinn des § 3c UVPG stattgefunden habe, obwohl nicht auszuschließen gewesen sei, dass es sich bei dem Plangebiet um ein sensibles Gebiet im Sinn der Vorschrift gehandelt habe. Dies wäre aber umso mehr notwendig gewesen, da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden sollte. Die besondere Auswirkung durch den, die UVP-Pflicht begründenden Verlust des Walds und dem vorliegenden öffentlichen Interesse an einer Erhaltung des Walds und seiner Funktion, trete erst durch einen öffentlichen Hinweis auf die besondere Art der Prüfungspflicht ins Bewusstsein der Bürger. Dieser Hinweis wäre hier erforderlich gewesen, um der Anstoßfunktion im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die betreffenden Belange gerecht zu werden. Zudem sei die Verkürzung der Auslegung des geänderten Plans vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 nicht angemessen gewesen.

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Der Bedarf eines Gewerbegebiets in der geplanten Größe von 17 ha sei nicht ausreichend plausibel dargestellt worden und städtebaulich nicht vertretbar. Ein Nachweis, dass die verkaufte Fläche tatsächlich zur Ansiedlung von Betrieben benötigt und genutzt werde, könne durch einen notariellen Kaufvertrag, der nach Auffassung des Antragsgegners die Sicherung von 100% der Gewerbefläche durch einen Investor belegen soll, nicht erbracht werden. Im ersten, noch als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezeichneten Planentwurf, sei von insgesamt fünf Unternehmern gesprochen worden, die sich im geplanten Gewerbegebiet ansiedeln wollten, um gemeinsam ein „Unternehmerdorf“ zu realisieren. Von den genannten Betrieben sei bis zum Schluss nur noch die Firma R. aus V... mit einem behaupteten Flächenbedarf von 55.000 m² übrig geblieben. Dem tatsächlichen Bedarf von insgesamt 55.000 m² stünden aktuell noch ausreichend freie Gewerbeflächen und unbebaute Planflächen von insgesamt 8 ha in der Gemeinde gegenüber. Für einen präzisen Bedarfsnachweis sei eine pauschale Berechnungsmethode nicht ausreichend. Entscheidend sei eine nachvollziehbare Darstellung und Begründung des Bedarfs. Darzustellen wären eine ausreichende Bedarfsanalyse, eine Bestandsbewertung und die abschließende Bilanzierung zur Abwägung der Erforderlichkeit. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung auch die Befreiung von den naturschutzrechtlichen Vorgaben mit zu planen gewesen. Eine Auseinandersetzung mit den Eingriffen in Natur und Landschaft in Bezug auf die Erforderlichkeit habe ebenso wenig stattgefunden. Schonendere Varianten seien nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl sich dies im Hinblick auf die veränderte Situation nach der Absage der zunächst ansiedlungswilligen Betriebe geradezu aufgedrängt habe.

Der Bebauungsplan widerspreche den Zielen der Raumordnung hinsichtlich des Raumordnungsplans und des Landesentwicklungsplans Bayern (LEP) vom 1. September 2013. Zur Begründung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung sei die Fassung des Landesentwicklungsprogramms vom 1. September 2006 herangezogen worden, obwohl hier die Fortschreibung vom 1. September 2013 einschlägig gewesen wäre. Nur in Ausnahmefällen könnte nach dem Landesentwicklungsprogramm bei der Sicherung, der Bereitstellung und beim Ausbau zentralörtlicher Einrichtungen auch eine Gemeinde ohne zentralörtlichen Status oder ein Ort niedrigerer Hierarchiestufe bevorzugt werden. Der Antragsgegner sei kein zentraler Ort. Gründe für eine ausnahmsweise Ansiedlung eines großflächigen Gewerbebetriebs seien nicht gegeben. Die vorliegende Planung verstoße auch gegen das Flächensparen, weil weder Flächen im Innenbereich zur Nachverdichtung, noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung in Form von Einrichtungen, wie z. B. der Errichtung von Gewerbepools erwogen worden seien. Es liege auch ein Verstoß gegen das Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung vor. Die Planung verstoße gegen das Ziel der Vermeidung von Zersiedlung. Außerdem verstoße sie gegen das Ziel der geordneten städtebaulichen Entwicklung. So sollten Speditionen und Logistikunternehmen von der Nutzung der Gewerbeflächen an der Autobahn ausgeschlossen werden, obwohl sich das anbiete. Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an einem bevorzugten Standort nahe der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Die Planung verstoße gegen die Zielvorgabe des Erhalts der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und des Walds, der Waldfunktion sowie gegen die Ziele des Erhalts der Natur und Landschaft. Der Bauleitplan verstoße gegen die Ziele des Raumordnungsplans D.-..., die den Schutz und Pflege der Landschaft sowie die Sicherung von Naturschutzgebieten beinhalteten.

Die Verwirklichung des Bebauungsplans verstoße gegen das naturschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung sei ermessensfehlerhaft erteilt worden. Die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für den Kahlhieb und die Rodung seien rechtsfehlerhaft, weil keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen und auch die übrigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es werde bestritten, dass Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art eine Ausnahme rechtfertigten. Weiter sei gegen den naturschutzrechtlichen Biotopschutz sowie gegen die Waldgesetze des Bundes und des Landes Bayern verstoßen worden. Eine Rodungserlaubnis sei nicht erteilt worden. Die Erlaubnis hätte nicht durch das Planverfahren ersetzt werden können, da die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldbestands und den wirtschaftlichen Interessen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht stattgefunden habe.

Der Bebauungsplan verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Die Änderung sei auch nicht in Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden erfolgt, die zeitgleich eigene Gewerbegebiete ausgewiesen hätten. Es werde gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung verstoßen. Im Bebauungsplan sei weiter festgesetzt, dass private Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen möglich sein sollten. Dies widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, da eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential nach sich ziehe.

Es seien Belange des Umweltschutzes nicht in die Abwägung aufgenommen worden, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Eine hinreichende Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und dem wirtschaftlichen Interesse an der Schaffung eines Gewerbegebiets habe nicht stattgefunden. Es reiche hierzu nicht aus, einen Waldverlust, der aufgrund der Größe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe, allein anhand der Ausgleichsregelungen im Umweltbericht abzuhandeln und abzuwägen. Es sei hierbei auch verkannt worden, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Auch die besondere Funktion des Walds als Erholungsraum, als Schutzwall vor Emissionen und als Garant gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse sei zu beachten gewesen. Diese Abwägung fehle hier gänzlich. Die öffentlichen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Walderhaltung seien nicht beachtet worden. Im Bebauungsplan seien die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Entwässerung unbeachtet geblieben. Die Auswirkungen auf die Anlieger und die Nachbargrundstücke seien zwar erkannt, aber nicht abgewogen worden. Außerdem seien die Naturschutzbelange hierbei unberücksichtigt geblieben. Biotope seien nicht erfasst worden. Der Bebauungsplan habe damit nicht in ausreichendem Maß die Auswirkungen erfasst. Der Umweltbericht sei unvollständig. Die Erhebungen des Sachverständigen seien unzureichend. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) seien bestimmte Arten nicht untersucht worden. Die naturschutzfachlichen Aussagen und die artenschutzrechtliche Beurteilung des Privatsachverständigen seien hinsichtlich der Planung und Begründung des vorliegenden Bebauungsplans unzureichend. Die Ermittlung zu Umfang und Folgen der geplanten Eingriffe seien defizitär. Der vorhandene Quellmoor-Dobel mit dem Sphagnum Torfmoos sei nicht ausreichend untersucht worden. Botanische Untersuchungen hierzu fehlten. Bezüglich des Vorkommens von Fledermausarten fehlten eigene quantitative Untersuchungen des Antragsgegners. Der Datenbezug sei unzureichend und viel zu alt, eine Artenschutzkartierung fehle ebenfalls. Eine Quartierbaumerfassung sei nicht durchgeführt worden. Hinweisen auf das Vorkommen verschiedener stark gefährdeter Vogelarten sei ebenso wenig nachgegangen worden, wie den Hinweisen auf Vorhandensein weiterer besonders seltener und geschützter Arten. Begehungen der Brutreviere in den Brutperioden seien unzureichend dokumentiert. Defizite bestünden bei der Erfassung der Vogelfauna, wobei methodische Standards nicht eingehalten worden seien.

Indem der Antragsgegner das Problem der Niederschlagsentwässerung unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen habe, habe er gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Es erschließe sich nicht, warum weitere Gewerbeflächen benötigt würden, obwohl bereits ausreichend freie Fläche zur Verfügung stünde und der zusätzliche Bedarf nach Absage der ansiedlungswilligen Betriebe bereits im Aufstellungsverfahren wieder weggefallen sei. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen seien in die Gesamtabwägung eingestellt und fehlerhaft gewichtet worden, da die Gründe für die Erteilung nicht gegeben seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, ob auch eine kleinere Variante mit der Vermeidung der massiven Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Belange noch eine vernünftige Entscheidung dargestellt hätte. Es wäre auch eine alternative Planung mit einer Reduzierung des Flächen- und des Waldverbrauchs anzustellen gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet R. in der Gemeinde W... vom 26. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 30. Oktober 2014 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die das Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Naturschutzverbands begründenden Biotopflächen seien bereits beseitigt worden und könnten nicht wieder hergestellt werden. Es sei bereits ausgeschlossen, dass der Antragsteller selbst bei Erfolg in der Normenkontrollsache die Umweltsituation im Plangebiet verbessern könne.

Der Antragsteller missinterpretiere die Anstoßfunktion einer Auslegungsbekanntmachung. Die Verkürzung der erneuten öffentlichen Auslegung vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Eine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen sei nicht erforderlich. Allein maßgeblich sei die Planungskonzeption der Gemeinde, die in diesem Rahmen die Ansiedlung von Gewerbebetrieben anstrebe. Ein entsprechender Verkauf der vollständigen Gewerbefläche im Bebauungsplan an die Firma R. habe stattgefunden.

Unzutreffend sei die Behauptung, dass noch 70.000 m² unbebaute Gewerbeflächen vorhanden seien. Tatsächlich bestünden noch 30.000 m² Gewerbeflächen. Diese Gewerbefläche sei aber nicht erschlossen. Baurecht existiere dort dementsprechend nicht. Im Übrigen befänden sich die Gewerbeflächen teilweise in Privateigentum, so dass sie für die Gemeinde zur Ansiedlung von Betrieben nicht verfügbar seien. Der landesplanerische Grundsatz, dass großflächige Gewerbegebiete vorzugsweise nur in geeigneten zentralen Orten mit guter Verkehrsanbindung ausgewiesen werden sollten, stünde vorliegender Planung nicht entgegen. Es handle sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe schon nicht um ein landesplanerisches Ziel. Auch gegen den Grundsatz flächensparenden Bauens sei nicht verstoßen worden. Eine Gewerbefläche in der von der Gemeinde angestrebten städtebaulich begründeten Größenordnung lasse sich im Innenbereich nicht verwirklichen. Das Anbindungsgebot sei vorliegend beachtet worden. Der Bebauungsplan schließe an vorhandene Siedlungseinheiten an. Nicht erheblich sei, dass der Bebauungsplan Spedition- und Logistikunternehmen ausschließe. Auch der Verweis auf den Raumordnungsplan D.-... führe nicht zu einem Rechtsverstoß des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht. Es würden keine landesplanerisch verbindlichen Ziele benannt, die vorliegend dem Bebauungsplan entgegenstünden. Ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorgaben liege nicht vor. Es sei gerade von der höheren Naturschutzbehörde eine Ausnahme von naturschutzrechtlichen Vorgaben erteilt worden. Die Rüge des Antragstellers gegen die methodische Vorgehensweise der im Rahmen der Bauleitplanung beauftragten Gutachter bei der Durchführung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gehe ins Leere. Die Methodik sei fehlerfrei angewandt worden und weder von der unteren noch von der höheren Naturschutzbehörde im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen in Frage gestellt worden. Das Vorliegen eines Ausnahmegrunds sei von den zuständigen Behörden bejaht worden. Der Umsetzung des Bebauungsplans stehe daher kein rechtliches Hindernis entgegen. Auch ein Verstoß gegen waldrechtliche Vorgaben liege hier nicht vor. Entgegen der Darstellung des Antragstellers handle es sich vorliegend gerade nicht um eine waldarme Gegend. Ein Verstoß gegen weitere Planungsgrundsätze und Planungsleitlinien des Baugesetzbuchs sei ebenso wenig erkennbar. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei ebenso beachtet worden wie die Bodenschutzklausel. Inwieweit vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung vorliegen solle, bleibe auch nach dem Vortrag des Antragstellers offen. Die von den Fachstellen vorgetragenen und im Rahmen des Umweltberichts ermittelten Belange seien in die Abwägung einbezogen worden. Inwieweit der Bebauungsplan den Wasserhaushalt beeinträchtigen solle, bleibe unklar. Im Rahmen des Umweltberichts seien die vorhandenen Biotope ausreichend berücksichtigt worden. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erfolgt und inhaltlich ebenso nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Bewertungsgrundlagen für Fledermausvorkommen sei ebenso ausreichend gewesen, so dass methodische Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht festzustellen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen.

a) Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Er ist eine Entscheidung im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Durch die Realisierung des Bebauungsplans erfolgt eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 BWaldG von mehr als 10 ha. Dadurch begründet sich möglicherweise die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG.

Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG, einen Verstoß gegen den Biotopschutz des Art. 23 BayNatSchG, sowie des Bundeswaldgesetzes und des Bayerischen Waldgesetzes. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den Bebauungsplan berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG).

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat rechtzeitig Einwendungen mit schriftlicher Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 im Rahmen der verkürzten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB vom 25. September 2013 bis 9. Oktober 2013 erhoben. Es wurden mehrere Festsetzungen gerügt, die gegen Vorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen.

c) Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde dann fehlen, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2008 - 2 N 08.448 - juris). Zwar hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass die das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers begründenden Biotopflächen mittlerweile beseitigt worden seien. Nach Auffassung des Senats kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zug von Renaturierungsmaßnahmen die Biotopflächen und insbesondere die Dobel wieder hergestellt werden könnten.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potenzielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht. Die genannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsgegner ist im Lauf des Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst werde (Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen der notwendigen bauleitplanerischen Umweltprüfung durchgeführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Umweltbelange wurden detailliert erhoben und im Umweltbericht (Begründung des Bebauungsplans Teil C)) berücksichtigt.

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Verfahrensfehler.

aa) Die Bekanntmachungen des Antragsgegners sind ihrer Anstoßfunktion gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerecht geworden. Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Aus der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB muss sich der Umgriff der Planung entweder durch Beifügung einer Karte oder einer Beschreibung der Lage des Plangebiets ergeben, damit ein möglicherweise Planunterworfener oder ein Plannachbar erkennen kann, dass sich in diesem Bereich planerisch „etwas tut“. Aus den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich kein zusätzliches Bekanntmachungserfordernis. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die bei einem Verfahren der Bauleitplanung im Rahmen des Umweltberichts erfolgt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG), ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gesondert aufmerksam zu machen. Die Anstoßfunktion besagt nämlich nur, dass durch die Bekanntmachung ein planunterworfener oder benachbarter Grundstückseigentümer „angestoßen“ werden soll, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer Effektuierung der Verfahrensschritte des § 3 Abs. 2 BauGB und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Planung beizutragen. In diesem Zusammenhang ist der ausdrückliche Hinweis auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. Ausreichend ist insofern der Hinweis auf den Umweltbericht und die in der Bekanntmachung abgedruckte Karte.

bb) Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Entwurf des Bebauungsplans geändert. Deshalb war er erneut auszulegen. Der Antragsgegner hat die erneute öffentliche Auslegung vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 durchgeführt. § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB zielt auf die Fälle, in denen der wesentliche Teil der Stellungnahmen bereits bei der ersten Auslegung bekannt geworden ist, so dass bei der zweiten Auslegung nur noch zusätzliche durch die Planänderung ausgelöste Stellungnahmen zu erwarten sind. Im Wesentlichen aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und einer zusätzlich geplanten Stichstraße wurden die Planungen abgeändert. Eine wilde Müllablagerung wurde kartiert. Dabei handelt es sich um keine Änderungen, die die Grundzüge der Planung berühren, auch wenn weitere Dobel betroffen sind. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man die Pläne vergleicht, die mit den Bekanntmachungen vom 7. Februar 2013 und 17. September 2013 veröffentlicht wurden. Die Änderungen werfen auch keine völlig neuen Probleme auf. Im vorliegenden Fall ist daher auch vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere Auslegungen durchgeführt wurden (vorgezogene Beteiligung nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB vom 28. Juni 2012 bis zum 28. Juli 2012, Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2012 bis 16. Januar 2013 und Auslegung nach § 4a Abs. 3 vom 15. Februar 2013 bis 1. März 2013), die Zwei-Wochen-Frist als angemessen zu betrachten. Im Übrigen kann angemessen sogar eine kürzere Frist als zwei Wochen sein (vgl. Battis in Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2014, § 4a Rn. 4).

b) Der Bebauungsplan leidet nicht an den vom Antragsteller behaupteten materiellen Fehlern. Er ist erforderlich, den Zielen der Raumordnung angepasst und wurde rechtsfehlerfrei abgewogen.

aa) Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 - 2 N 11.1710 - juris).

(1) Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist keine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen erforderlich. Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Gewerbegebiet musste der Antragsgegner nicht durch eigene empirische Untersuchungen nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen (so für Wohngebiete OVG NW, B.v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774). Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Der Fall liegt auch nicht so, dass für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Wie sich aus den Planunterlagen ergibt, war die Planungskonzeption der Gemeinde, Gewerbebetriebe anzusiedeln. Der erforderliche Gesamtbedarf könne mit den aktuell ausgewiesenen Gewerbegebieten nicht gedeckt werden. Außerdem würden die Zuschnitte der ausgewiesenen Gewerbegebiete nicht dem Bedarf der nun ansiedlungswilligen Firmen entsprechen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Antragsgegner unwidersprochen erklärt, dass das Gewerbegebiet H... mit ca. 15.000 m² in Privatbesitz und lange Zeit nicht genutzt worden sei. Eine kleine Teilfläche sei inzwischen jedoch weiter verkauft worden und werde derzeit bebaut. Das Gewerbegebiet G... mit ca. 30.000 m² Fläche bestehe ebenfalls seit längerem und sei jedenfalls für die Firma R. mit einem Bedarf von ca. 55.000 bis 60.000 m² Fläche zu klein. Das Gewerbegebiet G... sei auch noch nicht erschlossen (Niederschrift vom 19. März 2015, S. 2f.). Im Rahmen des weiten gemeindlichen Planungsspielraums kann nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner ein weiteres Gewerbegebiet ausweist, um Arbeitsplätze im Gemeindegebiet zu schaffen. Dass gerade im Gemeindegebiet des Antragsgegners dafür ein Bedarf besteht, wurde auch angesichts der hohen Pendlerzahl für den Senat nachvollziehbar dargelegt. So habe man im Gemeindegebiet nur ca. 350 Arbeitsplätze (vgl. saP, Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplans und 14. Änderung des Landschaftsplans Markt W... Landkreis P... vom 4.2.2014, S. 40). Ein konkreter Bedarfsnachweis durch Belege, dass sich bestimmte Firmen rechtlich verbindlich im Bereich des Bebauungsplans ansiedeln wollen, ist im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.

Im Übrigen wurde die Umsetzung des Gewerbegebiets bereits in die Wege geleitet. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurden ein Kaufvertrag vom 13. März 2013 sowie der Verlängerungsvertrag vom 27. November 2013 übergeben. Daraus ergibt sich, dass das gesamte Nettobauland an die Firma R. verkauft wurde, die neben der Ansiedlung ihres eigenen Betriebs den Verkauf von Flächen an weitere Gewerbetreibende anstrebt. Auch von daher ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplans durch den Antragsgegner hinreichend belegt.

(2) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindliche Vollzugshindernisse fehlt (grundlegend zur Systematik des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung Egner, NuR 2011, 758). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - BauR 1997, 978). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ist daher bereits im Rahmen der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Derartige unüberwindliche Vollzugshindernisse wegen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen hier nicht. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

Für den Satzungsbeschluss ist lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich. Ein allgemein verbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2009 - 9 A 39.07 - juris; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris). Zu beachten ist dabei, dass nach § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein eingeschränkter Prüfungsumfang gilt. Für die Bauleitplanung folgt hieraus, dass sich die Frage einer Vollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen im Hinblick auf den Artenschutz nur dann stellt, wenn der Plan Vorhaben zulässt, deren Umsetzung gegen die Zugriffsverbote in der Fassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG verstoßen würde. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind auf die nur nach nationalem Recht besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht anzuwenden (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Dies gilt jedenfalls solange der Bund Arten im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch nicht bestimmt hat.

Im vorliegenden Fall wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese wurde dem Umweltbericht des Bebauungsplans zugrunde gelegt (Begründung Teil C Umweltbericht 18.2). Das Verfahren wurde auf Seiten des Antragsgegners von einem Sachverständigen begleitet. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Baufeldfreimachung durch Kahlschlag wurde durch die Regierung von Niederbayern zunächst in Aussicht gestellt und mit Bescheid vom 14. März 2013 erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme lägen vor und die Baumaßnahme diene zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 12. Februar 2014 wurde die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG für die Arten Gelbbauchunke, Grüne Keiljungfer, Haselmaus, Schlingnatter, Springfrosch und Zauneidechse in Aussicht gestellt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 erteilte die Regierung von Niederbayern die Ausnahmegenehmigung. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden erteilten Genehmigungen nichtig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) sein könnten. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts hinreichend vorgetragen. Die Darlegung, dass die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ermessensfehlerhaft erteilt worden seien, ist diesbezüglich nicht ausreichend. Der Senat hat deshalb bei der Überprüfung der Erforderlichkeit des Bebauungsplans die Tatbestandswirkung der erteilten Befreiungen zugrunde zu legen und davon auszugehen, dass von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen wirksam befreit worden ist, mit der Folge, dass dauerhafte rechtliche Hinderungsgründe einer Verwirklichung des Bebauungsplans insoweit nicht mehr entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2008 - 9 N 05.112 - juris).

Im Übrigen konnte der Antragsgegner die Untersuchungen seines Sachverständigen zugrunde legen. Dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie unterfallen die zwölf Fledermausarten, für die der Planungsraum Fortpflanzungs- und Ruheraum sein kann, die Haselmaus sowie der Nachtkerzenschwärmer. Der Sachverständige des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt, dass er im Plangebiet keine Bäume mit Winterquartieren von irgendwelchen Fledermausarten feststellen habe können (siehe auch saP S. 19 ff.). Üblicherweise würden im Rahmen der Forstwirtschaft hierfür geeignete Bäume auch herausgesägt (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 6 f.). Weil Art und Umfang der notwendigen Ermittlungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen, hatte der Antragsgegner somit keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen.

Hinsichtlich der Haselmaus wurde vom Antragsteller ferner lediglich geltend gemacht, dass Hinweisen auf das Vorhandensein nicht nachgegangen worden sei. Indes ist der Sachverständige des Antragsgegners davon ausgegangen, dass die örtliche Population aufgrund des Waldreichtums der Gemeinde sowie der engen Offenland-Waldverteilung eine stabile Größenordnung an adulten Tieren erreichen dürfte. Die überörtliche Population sei dementsprechend ebenfalls als stabil anzusehen. Bei einer Reviergröße von 1 bis 2 ha in halbwegs günstigen Habitaten werde der Bestand innerhalb der Kahlschlagfläche auf etwa 3 Paare geschätzt. Durch die Maßnahme CEF 4 würden umliegende Waldflächen für die Art verbessert, so dass eine gute Ausgangsbasis für eine Sicherung der örtlichen Population erreicht werde (saP S. 19 und 47).

Mit Blick auf den Nachtkerzenschwärmer hat der Sachverständige des Antragsgegners ausgeführt, an Hand der vorhandenen Verbreitungskarten sei zum Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung kein Anhaltspunkt dafür gegeben gewesen, dass dieser im Plangebiet vorkomme. Eine Untersuchung ins Blaue hinein kann dem Antragsgegner nicht angesonnen werden.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gegen Artenschutzrecht verstoßen wurde. Zur Frage der Schwarzstörche und Habichte, die nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, hat der Sachverständige des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt, zwar seien Durchzüge und Überflüge dieser beiden Vogelarten immer möglich, jedoch seien auch bei einer wiederholten Begehung keine Horste dieser beiden Vogelarten im Plangebiet festgestellt worden (Niederschrift vom 19. März 2015 S. 7; vgl. auch saP S. 33 ff.).

Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, dass die Flora mit Sphagnum in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung quasi vergessen worden sei. Nach § 1 BArtSchV i. V. m. Anlage 1 Spalte 2 sind Torfmoose (Sphagnum) besonders geschützt. Für den Schutz wild lebender Pflanzen gelten die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG nach Satz 4 der genannten Vorschrift entsprechend, soweit es um die Standorte der betreffenden Pflanzen geht. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass insoweit nur die Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt sind, nicht hingegen nur national besonders geschützte Arten. Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BNatSchG erwähnte Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wurde bislang nicht erlassen. Nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist Torfmoos nicht streng geschützt. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann insoweit nicht mit artenschutzrechtlichen Argumenten in Zweifel gezogen werden.

bb) Der Antrag ist auch nicht deshalb begründet, weil der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht angepasst wäre. Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen gemäß Art. 3 BayLplG als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG verbindliche Vorgaben in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG, Art. 17 Satz 1 Halbs. 2 BayLplG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Im vorliegenden Fall ist das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zugrunde zu legen.

Im Normenkontrollverfahren wurde ein Verstoß gegen die in Ziffer 1.1.2 LEP formulierten Ziele geltend gemacht. Danach ist die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen nachhaltig zu gestalten. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit oder in seinen Teilräumen wegen des angegriffenen Bebauungsplans nicht weiter nachhaltig gestaltet werden könnte. Dass eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, ist für den Senat ebenso wenig erkennbar. Dieses wurde außerdem vom Antragsteller auch nicht dargetan.

Im Übrigen ist der Antragsteller mit diesem Einwand präkludiert, weil er in den Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht wurde. Die Verbandsklage ist nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2010 - 7 B 15.10 - NuR 2011, 53). § 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf den im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert. Der Antragsteller ist mithin wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert. Gleiches gilt für die erstmals im Normenkontrollverfahren erwähnten Ziele des Vorzugs der Zentralen Orte (Ziffer 2.1.3 LEP) und des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (Ziffer 3.2. LEP). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er mit Bezugnahme auf Ziffer 3.1 LEP und seinen diesbezüglichen Ausführungen auch einen Verstoß gegen das Ziel Ziffer 3.2 LEP gerügt hat (Schriftsatz vom 14.1.2014 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 3.2 Satz 2 LEP Ausnahmen zulässig sind, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Dass dies hier der Fall ist, ist hinreichend klar (s. 2 b) cc) (3) (c)).

Soweit der Antragsteller unter Bezug auf Ziffer 2.1.2 LEP behauptet, dass großflächige Gewerbebetriebe vorzugsweise nur in geeigneten zentralen Orten mit guter Verkehrsanbindung ausgewiesen werden sollen (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2014 S. 10), ist ihm zuzugestehen, dass der Markt W... kein zentraler Ort ist. Jedoch hat die Vorschrift des Landesentwicklungsprogramms nicht den vom Antragsteller unterstellten Inhalt. Nach Ziffer 2.1.2 LEP ist es lediglich Ziel, die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen durch zentrale Orte zu gewährleisten. Weitere konkrete Vorgaben entnimmt der Senat der Vorschrift nicht. Im Übrigen ist der Antragsteller wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert.

Der Antragsteller macht geltend, dass nach Ziffer 3.1 LEP die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden soll. Dagegen werde mit der vorliegenden Planung verstoßen, weil weder Flächen im Innenbereich zur Nachverdichtung noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung erwogen worden seien. Die genannte Aussage steht jedoch der vorliegenden Planung nicht entgegen. Denn es handelt sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe nicht um ein landesplanerisches Ziel, sondern um einen allgemeinen landesplanerischen Grundsatz.

Gleiches gilt für die Grundsätze der Ressourcenschonung (Ziffer 1.1.3 LEP) und des Erhalts land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (Ziffer 5.4.1 LEP), die Aussagen des Landesentwicklungsprogramms zu Wald- und Waldfunktionen (Ziffer 5.4.2 LEP), sowie zum Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt (Ziffer 7.1.6 LEP - soweit darin ein Grundsatz statuiert wird).

Nach Ziffer 3.3 LEP sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen zulässig. Unabhängig von der Frage, ob das Anbindungsgebot eine Vorschrift ist, die auch dem Umweltschutz dient, hat der Antragsteller die Frage des Anbindungsgebots bei seinen Einwendungen nicht geltend gemacht. Er ist daher mit diesem Vorbringen präkludiert. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, der Bebauungsplan schließe an Sportflächen an. Zwischen diesen Sportflächen und dem Ortsteil R. bestehe ein Bebauungsplan „Erweiterung B...“. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Anbindungsgebot genüge getan ist.

Das Landesentwicklungsprogramm formuliert in Ziffer 7.1.6 LEP das Ziel, dass ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten ist. Ob das Ziel in Ziffer 7.1.6 LEP mehr einen Auftrag an die Naturschutzbehörden im Zusammenhang mit § 20 BNatSchG darstellt und sich nicht in erster Linie an die Gemeinde wendet, kann hier dahinstehen. Denn das Ziel der Biotopvernetzung kann trotz des angegriffenen Bebauungsplans noch erreicht werden. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass das Areal keine besondere Bedeutung hat, weil die vorhandenen Straßen, wie die Autobahn im Norden und die Staatsstraße im Osten des Gebiets, hier Wanderungen behindern. Unabhängig davon, ob die Dobel insbesondere im Quellbereich wertvoll sind und im Zusammenwirken mit dem Wald Biotope ergeben, wird die Möglichkeit Vernetzungsstrukturen zu schaffen, durch den Bebauungsplan nicht wesentlich beeinträchtigt. So ist insgesamt im Gemeindegebiet noch hinreichend Wald vorhanden, um Vernetzungsstrukturen sicher zu stellen. Zudem ist das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) voll funktionsfähig und hat auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 4).

Der Antragsteller hat auf die Ziffern B I.1.1 und B I.2. des Regionalplans D.-... verwiesen. Nach Ziffer B I. 1.1 soll ein ausgewogener Naturhaushalt insbesondere im Bayerischen Wald und im Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Die Festlegung ist als Ziel gekennzeichnet. Dass der Antragsgegner im Hinblick auf diese Festlegung gleichwohl keine strikte Anpassungspflicht seiner Planung angenommen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Weder der Begründung zu diesem Ziel noch der Karte 3 „Landschaft und Erholung“ ist zu entnehmen, dass im Gebiet des Antragsgegners konkrete Maßnahmen erforderlich sind. Auch angesichts der Größe des von dem Ziel erfassten Gebiets - genannt sind der Bayerische Wald und der Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen - sowie der Allgemeinheit der Aussagen in Ziel und Begründung, ist hier keine strikte Anpassungspflicht im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB zu erkennen.

Hinsichtlich Ziffer B I. 2. des Regionalplans D.-... bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Nationalpark oder ein Naturpark gegeben sein könnte. Insoweit hat der Antragsteller auch nichts dafür dargelegt, wie ein solches Gebiet zu bestimmen und abzugrenzen wäre.

cc) Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Bei der Verbandsklage sind alle Rügen auszuscheiden, die keinen umweltrechtlichen Bezug aufweisen oder mit denen der Antragsteller präkludiert ist. Im Übrigen sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Die Prüfung beschränkt sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht im Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 - BVerwGE 148, 155). Der Begriff des Umweltschutzes ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient (vgl. OVG NW, U.v. 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE - juris m. w. N.).

Der Antragsteller rügt, dass das Abstimmungsgebot unter den Gemeinden nicht beachtet worden sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der Belange der Nachbargemeinden, die der Antragsteller im Rahmen der Verbandsklage nicht geltend machen kann. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient nicht dem Umweltschutz. Denn die Norm verpflichtet benachbarte Gemeinden, ihre Bauleitpläne formell und materiell aufeinander abzustimmen, und sichert den Mindeststandard interkommunaler Zusammenarbeit (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22). Zwecke des Umweltschutzes verfolgt die Vorschrift nicht. Im Übrigen ist dies in den Einwendungen nicht gerügt worden.

Gleiches gilt für den Ausschluss von Logistikunternehmen und Speditionen in der Festsetzung A 1.1 des Bebauungsplans. Dieser Ausschluss hat keinen Bezug zum Umweltschutz. Zudem ist die Begründung des Antragsgegners, dass die genannten Nutzungen ausgeschlossen wurden, weil die zusätzliche Verkehrsbelastung möglichst gering gehalten werden soll, im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden (Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.7.2013).

(2) Hinsichtlich der Präklusion gilt das oben unter 2 b) bb) Ausgeführte. Soweit der Antragsteller rügt, dass Betriebe mit großem Flächenbedarf ausgeschlossen worden seien, ist dies bei den Einwendungen im Anfechtungsverfahren nicht vorgebracht worden. Ebenso ist die im gerichtlichen Verfahren gerügte Festsetzung privater Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen von Antragstellerseite nicht gerügt worden. Der Antragsteller ist mit diesen Rügen präkludiert.

(3) Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(a) Die Rodung von Wald wurde im Rahmen der Abwägung planerisch bewältigt. Der Antragsteller kritisiert, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes nicht ausreichend gesehen worden sei. So seien dessen Erholungsfunktion und auch das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde vom Antragsteller geltend gemacht, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Der nördliche Teil des Landkreises P..., wozu W... gehöre, habe einen Waldanteil von ca. 36%, während der südliche Teil mit ca. 20% als waldarm anzusehen sei. Insoweit werde ein Ausgleich zwischen nördlichem und südlichem Teil hergestellt.

Die planende Gemeinde muss die waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren „abarbeiten“. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 BayWaldG. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart der Erlaubnis. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sind in diesen Fällen in dem Satzungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dies vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient. Aufgrund dieser Vorschriften musste der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung auch die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen an die Ermittlung und Gewichtung der waldrechtlichen Belange nicht gerecht geworden ist. In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass die von der Planung erfassten ca. 35 ha weitestgehend bewaldet seien. Lediglich die künftigen WA und MD im Süden lägen in waldfreien Bereichen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass in seinem Gebiet der Waldanteil 32,7% betrage, wie in den meisten umliegenden Gemeinden. Die Frage der Waldarmut ist durch die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juni 2012 hinreichend geklärt. Darin wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Waldanteil im Markt W..., der ungefähr dem bayerischen Durchschnitt entspreche, der Rodung unter bestimmten Auflagen zugestimmt werde. So seien die gerodeten Flächen durch Ersatzaufforstungen in der näheren Umgebung annähernd flächengleich zu ersetzen, wobei bei einer ökologischen Aufwertung der Ersatzaufforstungsflächen im Vergleich zum Istbestand der Faktor für ein etwas geringeres Aufforstungserfordernis angesetzt werden könne. Mit der Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seine Aussagen weiter konkretisiert. Der Antragsgegner hat in der Gemeinderatssitzung vom 29. November 2012 diese Anregungen für das Bebauungsplanverfahren aufgenommen. Die Ersatzaufforstungsflächen sollen ökologisch aufgewertet werden. Im Hinblick auf die ökologische Verbesserung und das für den gesamten Landkreis P... überdurchschnittliche „Bewaldungsprozent“ von W... könne der Ersatz auf 67% der Rodungsflächen reduziert werden. Im Bebauungsplan wurden die zu rodende Fläche sowie Ersatzpflanzungen festgelegt.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner das Abwägungsmaterial hinreichend ermittelt, bewertet und gewichtet. Der Schriftverkehr mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde ist in die Abwägung mit eingeflossen. Der Antragsgegner musste in seiner Abwägungsentscheidung nicht explizit auf die Erholungsfunktion und die Interessen von Vermietern von Ferienwohnungen eingehen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Wald nach dessen Rodung nicht mehr beispielsweise zum Spazierengehen zur Verfügung steht. Zudem kann das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen ohnehin nicht im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemacht werden. Somit scheinen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG auch in der bauplanungsrechtlichen Abwägung auf. Damit wurde der Belang der Erhaltung des Walds hinreichend abgearbeitet.

(b) Der Antragsteller rügt, dass der Bebauungsplan nicht einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspreche (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich gilt jedoch das oben Ausgeführte (s. 2.b)cc)(1) und (2)). Soweit der Verstoß gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen baulichen Entwicklung damit begründet wird, es widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass auf Flächen außerhalb der Baugrenzen und den nicht überdachten Flächen private Erschließungsflächen, Lagerflächen, Parkflächen und Grundflächen hergestellt werden könnten sowie eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential nach sich ziehe, hat der Antragsteller dies in seinen Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist das Konfliktpotential zwischen gewerblicher und privater Nutzung kein Problem des Umweltschutzes.

(c) Der Antragsteller macht geltend, die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt, sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Damit werden der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung zwar keine strikten, unüberwindbaren Grenzen gesetzt, doch bedarf ein Zurückstellen des in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belangs einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieses vom Gesetzgeber herausgehobenen Belangs Rechnung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 - 4 BN 8/08 - juris). Diese Rechtfertigung ist angesichts des vom Antragsgegner angenommenen Bedarfs für die ausgewiesenen Bauflächen im vorliegenden Fall noch gegeben. Dass dieser Bedarf durch eine Nachverdichtung oder eine andere Maßnahme zur Innenentwicklung gedeckt werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist es im vorliegenden Fall fernliegend, gewerbliche Betriebe in der von der Gemeinde gewünschten Größenordnung durch eine Nachverdichtung oder andere Maßnahmen zur Innenentwicklung anzusiedeln.

(d) Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Der Antragsgegner hat den Ausgleichsbedarf zur abwägenden Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3 BauGB) rechtsfehlerfrei ermittelt. So wurden die Biotoptypen bewertet und der Ausgleichsbedarf berechnet (vgl. Tabelle A 1b). Es erfolgte eine Bewertung der Ausgleichsflächen und eine Ausgleichsbilanzierung (vgl. Tabelle A 2b). Ebenso wurde der Eingriff bilanziert (vgl. Tabelle A 3b). Artenschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen sowie solche zur Gestaltung der Ausgleichsflächen wurden erarbeitet. Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abwägung diesbezüglich fehlerhaft sein sollte.

Soweit im Rahmen der Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) die Erhaltung des Waldes thematisiert wird, gilt das oben Ausgeführte. Gleiches gilt für die artenschutzrechtliche Problematik. Für den „großen“ und den „kleinen“ Dobel hat das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Februar 2014 eine Ausnahme zugelassen, die bestandskräftig geworden ist. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Ausnahmegenehmigung eine mangelhafte Untersuchung zugrunde liege, gilt das zu den artenschutzrechtlichen Genehmigungen Ausgeführte (s. 2. b) aa) (2)). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Ausnahmegenehmigung nichtig ist.

(e) In Bezug auf die Abwägung der Belange der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Biotopvernetzung, ist der Antragsteller der Auffassung, dass die ursprünglich vorhandenen drei Dobel eine wichtige ökologische Funktion hätten. Der Antragsgegner hat aber überzeugend dargelegt, dass das Gebiet durch die Autobahn, die Staatsstraße und die Gemeindeverbindungsstraße bereits eingeschränkt werde. Die drei Biotope seien im Prinzip noch vorhanden, auch wenn zwei Dobel teilweise überbaut seien. Das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) sei voll funktionsfähig und habe auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet. Der kleinere Dobel sei überwiegend nicht wasserführend gewesen. Beim größeren Dobel gäbe es Wasseraustritte, die einen kleinen Bach speisten. Dies finde aber auch jetzt noch statt (Niederschrift vom 19.3.2015 S. 4) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei Abwägung der insoweit für und gegen die Planung sprechenden Belange dafür entschieden hat, das Gewerbegebiet auszuweisen.

(f) Hinsichtlich der Belange Wasserhaushalt und Entwässerung rügt der Antragsteller, dass die Entwässerungsplanung nicht ausreichend sei. Auch mit dieser Einwendung ist der Antragsteller präkludiert, da sie nicht rechtzeitig vorgebracht wurde. Im Übrigen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung geklärt. Dazu muss die Gemeinde bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2014 - 4 BN 25/14 - ZfBR 2015, 271). Dies ist hier der Fall. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (A)6.) kann von den Baugrundstücken ein Drosselabfluss von bis zu 0,46 l/s...ha (gerechnet über die gesamte Parzellenfläche) an die öffentliche Niederschlagswasserleitung abgegeben werden. Restliches innerhalb der Parzellen (auf Dachflächen und Freiflächen) anfallendes Niederschlagswasser soll auf den jeweiligen Privatgrundstücken behandelt und versickert werden. Die zugehörigen Rückhaltemöglichkeiten sind auf den Grundstücken zu errichten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass dieses Entwässerungskonzept nicht umsetzbar wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin von für den Weinbau genutzten Flächen. Davon liegen etwa 3.000 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Z.“, durch den auf einer Fläche von 10,8 ha die planerischen Grundlagen für ca. 98 Bauplätze geschaffen werden.

3

Im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 2012 Bedenken geäußert: Selbst wenn grundsätzlich Bauwünsche ortsansässiger und dritter Personen unterstellt würden, fehle eine Bedarfsanalyse. Diese sei insbesondere deshalb erforderlich, weil im neu erschlossenen Baugebiet rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze zur Verfügung stünden. Das neue Baugebiet werde die Altersstruktur in der Ortslage verändern und zu deren Ausbluten führen. Wegen ihrer Erwerbsgrundlagen Weinbau und Tourismus sei sie davon besonders betroffen. Außerdem sei die Erschließung äußerst aufwendig und eine traditionsreiche Weinbergslage werde zerstört. Für ihren Weinbautrieb seien ihre überplanten Flächen von etwa 3.000 m² unverzichtbar, weil vergleichbare Ersatzflächen nicht zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei das Gebiet wegen der Bodenbelastung mit Kupfer ohne Bodenaustausch für den dauernden Aufenthalt von Menschen ungeeignet. Eine Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel sei problemlos möglich, dort befänden sich auch die Grundschule und sportliche Einrichtungen.

4

Der Ortsgemeinderat wies diese Bedenken in seiner Sitzung vom 4. Juni 2012 zurück. Es bestehe eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen, die nicht befriedigt werden könne, weil die Eigentümer die vorhandenen Bauflächen nicht zur Verfügung stellten. Bei den neu ausgewiesenen Flächen solle privatrechtlich geregelt werden, dass sie auch tatsächlich bebaut würden. Nur wenn durch attraktive Wohnflächen sich junge Familien niederließen, seien die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen langfristig zu sichern und Interessenten auch für ungenutzte Gebäude im Altortbereich zu finden. Der Erschließungsaufwand sei wegen der Geländeverhältnisse nur unwesentlich erhöht. Durch die Umwandlung von Weinbergsflächen werde die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt, da es sich nur um einen geringen Teil der Weinbaufläche handele. Ersatzflächen in Form von Brachflächen seien vorhanden. Die Gemeinde werde die betroffenen Weinbaubetriebe bei der Suche nach Ersatzflächen unterstützen. Die Landwirtschaftskammer sehe keine Existenzgefährdung für vorhandene Betriebe. Die Bodenbelastung sei untersucht worden. Mit den zuständigen Behörden seien Maßnahmen abgestimmt worden, durch die eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Das Baugebiet sei im Flächennutzungsplan dargestellt und einer Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel vorzuziehen. Es sei besser zu erschließen, die Ortsmitte und der Kindergarten befänden sich weiterhin links der Mosel.

5

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 22. Juni 2012 bekannt gemacht, am 25. Juni 2012 ausgefertigt und am 28. September 2012 erneut bekannt gemacht.

6

Die Antragstellerin begründet ihren am 4. September 2012 gestellten Normenkontrollantrag wie folgt: Ein Planungsbedürfnis liege nicht vor. Selbst wenn eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen bestehe, könne diese durch die Bauflächen rechts der Mosel gedeckt werden. Eine Abwägung sei nicht erfolgt. Soweit geltend gemacht werde, diese Flächen würden von den Eigentümern nicht zur Bebauung zur Verfügung gestellt, sei dies nicht belegt. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass die neu ausgewiesenen Bauflächen tatsächlich für Wohnbebauung genutzt würden. Die Ausweisung neuer Bauflächen widerspreche einer ordnungsgemäßen Entwicklung der vorhandenen Ortsteile, wo sich ungenutzte Gebäude befänden. Es sei ein besonderer Erschließungsaufwand erforderlich, der nicht als unwesentlich vernachlässigt werden könne und der auch nicht durch die beidseitige Bebauung der Straßen vermieden werde. Dass dieser sich auf die Nachfrage auswirke sei verkannt worden. Der Bebauungsplan betreffe eine traditionsreiche und hochwertige Weinbergslage. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde Mehring über 232 ha Weinbergsflächen verfüge. Jedenfalls hätten andere, geringerwertigere Weinbauflächen in Anspruch genommen werden können, die für den Betrieb der Antragstellerin nicht von Bedeutung seien. Das Problem der Schadstoffbelastung sei nicht bewältigt sondern verschleiert worden. Seine Lösung werde den Bauwilligen überlassen.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

den Bebauungsplan „Z.“ der Ortsgemeinde Mehring vom 4. Juni 2012, bekannt gemacht am 28. September 2012, für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Der Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden.

12

Soweit ein Verfahrensfehler darin bestanden habe, dass der Bebauungsplan am 22. Juni 2012 bekannt gegeben worden sei, bevor er am 25. Juni 2012 ausgefertigt worden sei, sei dieser durch die erneute Bekanntmachung am 28. September 2012 geheilt worden.

13

Auch materiell-rechtliche Mängel lägen nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei erforderlich, denn er entspreche ihrer planerischen Konzeption. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine große Nachfrage nach Neubauflächen bestehe. Diese Einschätzung entspreche dem Landesentwicklungsprogramm IV, wonach für den Landkreis Trier-Saarburg ein Zuwachs von 0,8 % zwischen 2006 und 2020 prognostiziert werde. Sofern die Antragstellerin geltend machen wolle, der Bebauungsplan entspreche nicht der Forderung des Landesentwicklungsprogramms, der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, handele es sich dabei nicht um eine verbindliche Planungsvorgabe. Auch wenn es rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze gäbe, sei sie nicht verpflichtet, die Ausweisung eines neuen Baugebietes zu unterlassen. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Erschließungsaufwendungen seien kein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen der Abwägung statt Weinbergsbrache eine nach Ansicht der Antragstellerin traditionsreiche Weinbergslage überplant habe. Mängel im Abwägungsvorgang seien nicht offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Es stehe in ihrem Planungsermessen, ob sie Brachflächen oder Weinbergsflächen als Standort für Siedlungsflächen vorziehe. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wieso ihre überplanten Weinbergsflächen unverzichtbar seien. Sie habe weder die genaue Lage noch die Flächengröße angegeben. Der Hinweis auf fehlende Ersatzflächen reiche nicht aus, die Betroffenheit ihrer weinbaulichen Interessen oder gar die Existenzgefährdung für ihren Betrieb zu begründen. Es stünden Ersatzflächen zur Verfügung, außerdem könne sie ihre Weinbergsflächen auch weiterhin bewirtschaften. Die Möglichkeit zur Bebauung führe zu einer Wertsteigerung, die den Verlust von Weinbauflächen ausgleiche. Die Schadstoffbelastung der Böden sei erkannt und abgewogen worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Planaufstellungsunterlagen und den angefochtenen Bebauungsplan verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

Formelle Mängel sind nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich. Die zunächst wegen fehlender Ausfertigung mangelhafte Bekanntmachung wurde wirksam nachgeholt.

17

Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht nicht fehlerfrei.

18

Er enthält eine fehlerhafte Festsetzung und ist insoweit unwirksam (1.). Im Übrigen ist er jedoch erforderlich (2.), entspricht den Zielen der Raumordnung (3.) und weist keine beachtlichen Fehler der Abwägung auf (4.), so dass es bei einer Teilunwirksamkeit bleibt (5.).

19

1. Der Bebauungsplan ist unwirksam, soweit Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen lautet: "Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Flächen … ist der Anbau von Nahrungspflanzen …, mit Ausnahme von Kernobst und Wein, unzulässig." Hierbei handelt es sich nicht um einen bloßen Hinweis, sondern um eine Festsetzung mit Regelungsanspruch. Dies folgt daraus, dass sie sich in einen Abschnitt mit der Überschrift "Bauplanerische Festsetzungen" findet und die unter Ziffer I.10 außerdem gegebenen Hinweise ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Darüber hinaus findet sich der gleiche Satz noch einmal unter der Überschrift "Sonstige Hinweise" unter der Ziffer IV.5. Für das festgesetzte Anbauverbot fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48/93 –, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 19). Die Vorschriften, auf die in der Überschrift zu Ziffer I.10 verwiesen wird, § 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB, ermächtigen nur zur Kennzeichnung von Flächen und zur nachrichtlichen Übernahme nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffener Festsetzungen, nicht jedoch zu einer Festsetzung mit normativem Regelungsgehalt. Eine Festsetzungsermächtigung für das Verbot zum Anbau von Nahrungspflanzen ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Ermächtigungsgrundlage aus. Die danach möglichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind auf die Anordnung „baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen“ beschränkt; § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt hingegen nicht den Erlass einer bloßen Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881 und juris, Rn. 15 – Festsetzung von Emissionsgrenzwerten - ).

20

2. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

21

Was erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, wobei es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, in NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, in BRS 69 Nr. 25). Dafür gibt es aber hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf die besondere Baulandnachfrage im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich hingewiesen, eine Liste der Bauinteressenten mit 66 Einträgen vorgelegt und auch von etwa 20 im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits abgeschlossenen Kaufverträgen berichtet. Die außerordentlich starke Nachfrage nach Wohnbauland im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

22

3. Der Bebauungsplan ist auch den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) und steht nicht in Widerspruch zu anderen übergeordneten Planungen.

23

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das sei nicht der Fall, weil der Forderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV), der Innenentwicklung sei Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, nicht Rechnung getragen worden sei, kann er sich nicht auf ein Ziel der Raumordnung berufen. Zwar heißt es nach Nr. 2.4.2 des LEP IV unter Ziele und Grundsätze: "Z31 Die quantitative Flächeninanspruchnahme ist bis zum Jahr 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften leisten hierzu einen - an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten - Beitrag." Dabei handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um ein Ziel der Raumplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Ziel der Raumplanung ist selbst eine als Ziel bezeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2007 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807), es sich also um eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen in einem Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Das ist hier aber nicht der Fall. Weder ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung ausreichend bestimmbar, noch handelt es sich um eine abschließend abgewogene Festlegung. Vielmehr wird gerade der regionalen Planungsgemeinschaft und den Gebietskörperschaften mit Rücksicht auf die regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen noch eine Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG -, in juris, Rn. 37). Der raumplanerischen Aussage unter Nr. 2.4.2 (Z 31) des Landesentwicklungsprogrammes IV kommt daher lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes im Sinne von § 3 Nr. 3 ROG und damit eines Berücksichtigungsbelangs für die bauleitplanerische Abwägung zu.

24

Auch auf der Ebene der Regionalplanung findet sich kein Ziel, dem der Bebauungsplan „Z.“ widersprechen würde. Im Gegenteil ist der Antragsgegnerin die besondere Funktion „Wohnen“ zugewiesen. Sie bildet damit einen Siedlungsschwerpunkt, an dem die Ausweisung von Wohnbau/Mischbau-Flächen über den Eigenbedarf hinaus erfolgen soll (Nr. 2.2.2.3.1 des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Planungsgemeinschaft Trier 1985/1995). Die Planungsgemeinschaft Region Trier hat deshalb im Rahmen ihrer Beteiligung keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken erhoben und lediglich empfohlen, die Größe des Gebietes noch einmal zu überdenken.

25

Das Baugebiet ist auch im Flächennutzungsplan der Verbandgemeinde Schweich dargestellt, so dass der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

26

4. Die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

27

Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn in - verfahrensrechtlicher Hinsicht - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) und inhaltlich die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wurden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

28

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

29

Zu beachtende Mängel in diesem Sinne liegen nicht vor.

30

a) Zunächst hat die Antragstellerin alle abwägungsbeachtlichen Belange angemessen ermittelt und bewertet.

31

Den von der Antragstellerin vorrangig in Frage gestellten Bedarf für Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt. Sie hat eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die unter anderem eine Erfassung und Bewertung der Baulücken, eine Berechnung der voraussichtlichen Erschließungskosten und eine Übersicht über die in der Umgebung gezahlten Baulandpreise enthält. Außerdem hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, die Entwicklung bei anderen Baugebieten im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich beobachtet sowie eine Interessentenliste geführt, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa 60 Einträge enthielt. Sie hat aus dem Ergebnis ihrer Ermittlungen auch zu Recht eine ausreichende Nachfrage hergeleitet. Die ermittelten Erschließungskosten sind angesichts der üblichen Baulandpreise nicht geeignet, die Nachfrage für das Baugebiet maßgeblich zu beeinträchtigen, ebenso nicht die Konkurrenz durch noch vorhandene Baulücken. Es ist auch zu erwarten, dass die Nachfrage in dem Baugebiet tatsächlich gedeckt werden kann und die Bauplätze nicht von den Eigentümern gehortet werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Antragsgegnerin inzwischen etwa 20 Kaufverträge bekannt sind. Zwar kann die Antragsgegnerin die tatsächliche Bebauung nicht wie ursprünglich geplant durch privatrechtliche Verträge beeinflussen, da kein Interesse der Grundstückseigentümer im Plangebiet an einem Verkauf an die Antragsgegnerin besteht. Gerade die Höhe der Erschließungskosten wirkt sich jedoch gegen eine Bevorratung von Bauplätzen und zu Gunsten einer baldigen Bebauung aus. Die mangelnde Bereitschaft der Grundstückseigentümer, an die Antragsgegnerin zu verkaufen, lässt andererseits erkennen, dass die Grundstückseigentümer, soweit sie nicht selbst bauen wollen, mit der Kaufbereitschaft von Bauinteressenten rechnen. Angesichts der zu Recht angenommenen Nachfrage durfte die Antragsgegnerin dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ein erhebliches Gewicht beimessen, zumal sie sich auf die ihr raumplanerisch zugewiesene Funktion „Wohnen“ berufen kann.

32

Die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen (§§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a Abs. 2 BauGB) hat die Antragsgegnerin zutreffend ermittelt und bewertet. Sie hat die vorhandenen Baulücken erfasst und auf ihre Eignung zur Deckung des Bauflächenbedarfs untersucht. Sie kam dabei fehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Baulücken angesichts der besonderen Funktion „Wohnen“, nicht ausreichen, unter anderem, weil es an der Bereitschaft zur Veräußerung der Grundstücke fehlt. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in einem Umweltbericht die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und mögliche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt.

33

Die Belange der Landwirtschaft und des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin sind von der Antragsgegnerin ebenfalls ermittelt und hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere hat sie die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, des Bauern- und Winzervereines und der Antragstellerin in ihre Erwägungen einbezogen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die betroffene Weinbergsfläche von etwa 3.000 m² in ihrem Eigentum sei für ihren Betrieb unverzichtbar, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Bedeutung dieser Fläche für den Betrieb der Antragstellerin näher zu untersuchen. Hier hätte es der Antragstellerin oblegen, die behauptete Unverzichtbarkeit näher zu belegen, denn nur sie verfügt über die erforderlichen betriebsinternen Informationen.

34

Die Belange der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin durch Einholung eines Gutachtens ermittelt.

35

b) Die Antragsgegnerin hat die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange auch gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

36

Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei dem Belang der Wohnbedürfnisse den Vorrang vor den anderen Belangen eingeräumt hat, soweit ein Konflikt nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden konnte.

37

Insbesondere durfte sie im Rahmen der Abwägung den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zurückstellen. Der bestehende Baulandbedarf kann nach dem Ergebnis der Baulückenuntersuchung nicht durch Nutzung von Baulücken geschlossen werden. Im Übrigen ist die nun für die Bebauung in Anspruch genommene Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbau/Mischbau-Fläche dargestellt. Diese Darstellung erfolgte bereits unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Das Baugebiet schließt an die vorhandene Bebauung an und rundet diese zum Außenbereich hin ab. Dem Landschaftsbild wurde durch Höhenbeschränkungen und Eingrünung im Bereich der Hangkante Rechnung getragen.

38

Auch die Belange der Landwirtschaft durften zurückgestellt werden. Eine Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe hat auch die Landwirtschaftskammer ausgeschlossen. Hinsichtlich des planbedingten Verlustes von Weinbergsflächen im Plangebiet hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die umfangreichen Weinbergsbrachflächen hingewiesen. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, liegen diese Brachflächen nicht nur in minderwertigen Weinbergslagen, so dass sie auch von der Qualität her als Ersatzflächen geeignet sind. Der Vorschlag der Antragstellerin, nur Brachflächen für Bauzwecke zu nutzen, lässt sich schon deshalb nicht verwirklichen, weil sie verstreut liegen und nicht in einem Bereich konzentriert sind, der auch zur Bebauung geeignet ist. Zwar hat die Antragsgegnerin den Vorschlag der Landwirtschaftskammer, Bauabschnitte zu bilden, um den Landwirten die Umstellung auf neue Weinbergsflächen zu erleichtern, nicht befolgt. Dies hat sie jedoch ausreichend mit den Problemen begründet, die entstehen, wenn der Bebauungsplan nicht in einem Zug verwirklicht wird. Dem Konflikt zwischen Weinbergsnutzung und Wohnnutzung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wurde durch die Festsetzung eines trennenden Grünstreifens mit einem Erdwall entsprechend den Vorschlägen der Landwirtschaftskammer Rechnung getragen.

39

Auch die privaten Interessen der Antragstellerin, die Weinbergsflächen im Umfang von etwa 3.000 m² im Plangebiet verliert, wurden ausreichend berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, dass diese Flächen für ihren Betrieb unverzichtbar seien, nicht näher belegt. Die Antragsgegnerin durfte deshalb dieses Interesse angesichts der geringen Größe der betroffenen Fläche unter Hinweis auf Ersatzflächen zurückstellen.

40

Im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie die Kupferbelastung ermittelt, die stärker belasteten Bereiche gekennzeichnet und auf die Gefährdung der Gesundheit bei dem Anbau von Nahrungspflanzen hingewiesen hat. Damit haben die Bauwilligen die Möglichkeit, eine Gefährdung durch Austausch oder Abdeckung des belasteten Bodens in dem für den Anbau von Nahrungspflanzen vorgesehenen Bereich ihrer Baugrundstücke vorzunehmen oder ganz auf den Anbau von Nahrungspflanzen zu verzichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung eines Anbauverbots für Nahrungspflanzen Teil der Problembewältigung der Antragsgegnerin und damit Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung war. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegnerin die Anordnung eines normativen Verbots überhaupt nicht bewusst war. Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) sowie die Wiederholung des gleichen Satzes unter Ziffer IV.5 im Abschnitt "Sonstige Hinweise" sprechen dagegen. Bei der Festsetzung in Ziffer I.10 dürfte es sich daher eher um einen redaktionellen Fehler zu handeln. Aber selbst wenn die normative Festsetzung eines Anbauverbots Teil der Abwägung der Antragsgegnerin gewesen sein sollte mit der Folge, dass angesichts der Unwirksamkeit dieser Festsetzung ein Abwägungsdefizit vorläge, wäre der insoweit bestehende Abwägungsmangel unbeachtlich, weil er auf das Ergebnis ohne Einfluss geblieben ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hätte sich in Kenntnis von der Unwirksamkeit eines Anbauverbotes mangels anderer sich anbietender Festsetzungsmöglichkeiten auf den Hinweis unter Ziffer IV.5 beschränkt. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar bestätigt.

41

5. Somit ist allein die Festsetzung des Anbauverbotes unter Ziffer I.10 unwirksam. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes.

42

Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplanes führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem maßgeblichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, in juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Umsetzung des Bebauungsplans steht auch ohne normativ zwingendes Verbot des Anbaus von Nahrungspflanzen nicht in Frage. Denn die hier festgestellte Vorbelastung des Bodens schließt die Wohnnutzung als solche nicht aus. Es bleibt der Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstücksnutzer überlassen, welche Vorsorgemaßnahmen sie angesichts der unterschiedlichen Vorbelastung des Bodens für notwendig erachten. Dem Grundsatz der Problembewältigung ist daher durch den Hinweis unter Ziffer IV.5 hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung in Ziffer I.10 und damit lediglich mit dem Hinweis in Ziffer IV.5 erlassen.

43

Weitere Gesichtspunkte, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Die Entscheidungsformel dieses Urteils ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu veröffentlichen.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§ 57 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 9.8.1, NVwZ 2004, 1327).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Z." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit unter Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen ein Anbauverbot für Nahrungspflanzen festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin.

2

Sie ist Eigentümerin von für den Weinbau genutzten Flächen. Davon liegen etwa 3.000 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Z.“, durch den auf einer Fläche von 10,8 ha die planerischen Grundlagen für ca. 98 Bauplätze geschaffen werden.

3

Im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 2012 Bedenken geäußert: Selbst wenn grundsätzlich Bauwünsche ortsansässiger und dritter Personen unterstellt würden, fehle eine Bedarfsanalyse. Diese sei insbesondere deshalb erforderlich, weil im neu erschlossenen Baugebiet rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze zur Verfügung stünden. Das neue Baugebiet werde die Altersstruktur in der Ortslage verändern und zu deren Ausbluten führen. Wegen ihrer Erwerbsgrundlagen Weinbau und Tourismus sei sie davon besonders betroffen. Außerdem sei die Erschließung äußerst aufwendig und eine traditionsreiche Weinbergslage werde zerstört. Für ihren Weinbautrieb seien ihre überplanten Flächen von etwa 3.000 m² unverzichtbar, weil vergleichbare Ersatzflächen nicht zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei das Gebiet wegen der Bodenbelastung mit Kupfer ohne Bodenaustausch für den dauernden Aufenthalt von Menschen ungeeignet. Eine Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel sei problemlos möglich, dort befänden sich auch die Grundschule und sportliche Einrichtungen.

4

Der Ortsgemeinderat wies diese Bedenken in seiner Sitzung vom 4. Juni 2012 zurück. Es bestehe eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen, die nicht befriedigt werden könne, weil die Eigentümer die vorhandenen Bauflächen nicht zur Verfügung stellten. Bei den neu ausgewiesenen Flächen solle privatrechtlich geregelt werden, dass sie auch tatsächlich bebaut würden. Nur wenn durch attraktive Wohnflächen sich junge Familien niederließen, seien die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen langfristig zu sichern und Interessenten auch für ungenutzte Gebäude im Altortbereich zu finden. Der Erschließungsaufwand sei wegen der Geländeverhältnisse nur unwesentlich erhöht. Durch die Umwandlung von Weinbergsflächen werde die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt, da es sich nur um einen geringen Teil der Weinbaufläche handele. Ersatzflächen in Form von Brachflächen seien vorhanden. Die Gemeinde werde die betroffenen Weinbaubetriebe bei der Suche nach Ersatzflächen unterstützen. Die Landwirtschaftskammer sehe keine Existenzgefährdung für vorhandene Betriebe. Die Bodenbelastung sei untersucht worden. Mit den zuständigen Behörden seien Maßnahmen abgestimmt worden, durch die eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne. Das Baugebiet sei im Flächennutzungsplan dargestellt und einer Erweiterung des Baugebietes rechts der Mosel vorzuziehen. Es sei besser zu erschließen, die Ortsmitte und der Kindergarten befänden sich weiterhin links der Mosel.

5

Der am 4. Juni 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 22. Juni 2012 bekannt gemacht, am 25. Juni 2012 ausgefertigt und am 28. September 2012 erneut bekannt gemacht.

6

Die Antragstellerin begründet ihren am 4. September 2012 gestellten Normenkontrollantrag wie folgt: Ein Planungsbedürfnis liege nicht vor. Selbst wenn eine enorme Nachfrage nach Neubauflächen bestehe, könne diese durch die Bauflächen rechts der Mosel gedeckt werden. Eine Abwägung sei nicht erfolgt. Soweit geltend gemacht werde, diese Flächen würden von den Eigentümern nicht zur Bebauung zur Verfügung gestellt, sei dies nicht belegt. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass die neu ausgewiesenen Bauflächen tatsächlich für Wohnbebauung genutzt würden. Die Ausweisung neuer Bauflächen widerspreche einer ordnungsgemäßen Entwicklung der vorhandenen Ortsteile, wo sich ungenutzte Gebäude befänden. Es sei ein besonderer Erschließungsaufwand erforderlich, der nicht als unwesentlich vernachlässigt werden könne und der auch nicht durch die beidseitige Bebauung der Straßen vermieden werde. Dass dieser sich auf die Nachfrage auswirke sei verkannt worden. Der Bebauungsplan betreffe eine traditionsreiche und hochwertige Weinbergslage. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde Mehring über 232 ha Weinbergsflächen verfüge. Jedenfalls hätten andere, geringerwertigere Weinbauflächen in Anspruch genommen werden können, die für den Betrieb der Antragstellerin nicht von Bedeutung seien. Das Problem der Schadstoffbelastung sei nicht bewältigt sondern verschleiert worden. Seine Lösung werde den Bauwilligen überlassen.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

den Bebauungsplan „Z.“ der Ortsgemeinde Mehring vom 4. Juni 2012, bekannt gemacht am 28. September 2012, für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Der Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden.

12

Soweit ein Verfahrensfehler darin bestanden habe, dass der Bebauungsplan am 22. Juni 2012 bekannt gegeben worden sei, bevor er am 25. Juni 2012 ausgefertigt worden sei, sei dieser durch die erneute Bekanntmachung am 28. September 2012 geheilt worden.

13

Auch materiell-rechtliche Mängel lägen nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei erforderlich, denn er entspreche ihrer planerischen Konzeption. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine große Nachfrage nach Neubauflächen bestehe. Diese Einschätzung entspreche dem Landesentwicklungsprogramm IV, wonach für den Landkreis Trier-Saarburg ein Zuwachs von 0,8 % zwischen 2006 und 2020 prognostiziert werde. Sofern die Antragstellerin geltend machen wolle, der Bebauungsplan entspreche nicht der Forderung des Landesentwicklungsprogramms, der Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, handele es sich dabei nicht um eine verbindliche Planungsvorgabe. Auch wenn es rechts der Mosel noch 60 bis 70 Bauplätze gäbe, sei sie nicht verpflichtet, die Ausweisung eines neuen Baugebietes zu unterlassen. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Erschließungsaufwendungen seien kein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen der Abwägung statt Weinbergsbrache eine nach Ansicht der Antragstellerin traditionsreiche Weinbergslage überplant habe. Mängel im Abwägungsvorgang seien nicht offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis gewesen. Es stehe in ihrem Planungsermessen, ob sie Brachflächen oder Weinbergsflächen als Standort für Siedlungsflächen vorziehe. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wieso ihre überplanten Weinbergsflächen unverzichtbar seien. Sie habe weder die genaue Lage noch die Flächengröße angegeben. Der Hinweis auf fehlende Ersatzflächen reiche nicht aus, die Betroffenheit ihrer weinbaulichen Interessen oder gar die Existenzgefährdung für ihren Betrieb zu begründen. Es stünden Ersatzflächen zur Verfügung, außerdem könne sie ihre Weinbergsflächen auch weiterhin bewirtschaften. Die Möglichkeit zur Bebauung führe zu einer Wertsteigerung, die den Verlust von Weinbauflächen ausgleiche. Die Schadstoffbelastung der Böden sei erkannt und abgewogen worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Planaufstellungsunterlagen und den angefochtenen Bebauungsplan verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

Formelle Mängel sind nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich. Die zunächst wegen fehlender Ausfertigung mangelhafte Bekanntmachung wurde wirksam nachgeholt.

17

Der Bebauungsplan ist in materieller Hinsicht nicht fehlerfrei.

18

Er enthält eine fehlerhafte Festsetzung und ist insoweit unwirksam (1.). Im Übrigen ist er jedoch erforderlich (2.), entspricht den Zielen der Raumordnung (3.) und weist keine beachtlichen Fehler der Abwägung auf (4.), so dass es bei einer Teilunwirksamkeit bleibt (5.).

19

1. Der Bebauungsplan ist unwirksam, soweit Ziffer I.10 der textlichen Festsetzungen lautet: "Für alle im Bebauungsplan festgesetzten Flächen … ist der Anbau von Nahrungspflanzen …, mit Ausnahme von Kernobst und Wein, unzulässig." Hierbei handelt es sich nicht um einen bloßen Hinweis, sondern um eine Festsetzung mit Regelungsanspruch. Dies folgt daraus, dass sie sich in einen Abschnitt mit der Überschrift "Bauplanerische Festsetzungen" findet und die unter Ziffer I.10 außerdem gegebenen Hinweise ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Darüber hinaus findet sich der gleiche Satz noch einmal unter der Überschrift "Sonstige Hinweise" unter der Ziffer IV.5. Für das festgesetzte Anbauverbot fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48/93 –, NVwZ 1995, 696 und juris, Rn. 19). Die Vorschriften, auf die in der Überschrift zu Ziffer I.10 verwiesen wird, § 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB, ermächtigen nur zur Kennzeichnung von Flächen und zur nachrichtlichen Übernahme nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffener Festsetzungen, nicht jedoch zu einer Festsetzung mit normativem Regelungsgehalt. Eine Festsetzungsermächtigung für das Verbot zum Anbau von Nahrungspflanzen ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Ermächtigungsgrundlage aus. Die danach möglichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind auf die Anordnung „baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen“ beschränkt; § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erlaubt hingegen nicht den Erlass einer bloßen Verbotsnorm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881 und juris, Rn. 15 – Festsetzung von Emissionsgrenzwerten - ).

20

2. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

21

Was erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, wobei es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Ein aktueller Bauflächenbedarf muss nicht vorliegen, die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, in NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich ist allerdings eine Planung, mit deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, in BRS 69 Nr. 25). Dafür gibt es aber hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auf die besondere Baulandnachfrage im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich hingewiesen, eine Liste der Bauinteressenten mit 66 Einträgen vorgelegt und auch von etwa 20 im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits abgeschlossenen Kaufverträgen berichtet. Die außerordentlich starke Nachfrage nach Wohnbauland im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

22

3. Der Bebauungsplan ist auch den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) und steht nicht in Widerspruch zu anderen übergeordneten Planungen.

23

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das sei nicht der Fall, weil der Forderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV), der Innenentwicklung sei Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen, nicht Rechnung getragen worden sei, kann er sich nicht auf ein Ziel der Raumordnung berufen. Zwar heißt es nach Nr. 2.4.2 des LEP IV unter Ziele und Grundsätze: "Z31 Die quantitative Flächeninanspruchnahme ist bis zum Jahr 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften leisten hierzu einen - an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten - Beitrag." Dabei handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um ein Ziel der Raumplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Ziel der Raumplanung ist selbst eine als Ziel bezeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2007 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807), es sich also um eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen in einem Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Das ist hier aber nicht der Fall. Weder ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung ausreichend bestimmbar, noch handelt es sich um eine abschließend abgewogene Festlegung. Vielmehr wird gerade der regionalen Planungsgemeinschaft und den Gebietskörperschaften mit Rücksicht auf die regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen noch eine Möglichkeit zur Konkretisierung eingeräumt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG -, in juris, Rn. 37). Der raumplanerischen Aussage unter Nr. 2.4.2 (Z 31) des Landesentwicklungsprogrammes IV kommt daher lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes im Sinne von § 3 Nr. 3 ROG und damit eines Berücksichtigungsbelangs für die bauleitplanerische Abwägung zu.

24

Auch auf der Ebene der Regionalplanung findet sich kein Ziel, dem der Bebauungsplan „Z.“ widersprechen würde. Im Gegenteil ist der Antragsgegnerin die besondere Funktion „Wohnen“ zugewiesen. Sie bildet damit einen Siedlungsschwerpunkt, an dem die Ausweisung von Wohnbau/Mischbau-Flächen über den Eigenbedarf hinaus erfolgen soll (Nr. 2.2.2.3.1 des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Planungsgemeinschaft Trier 1985/1995). Die Planungsgemeinschaft Region Trier hat deshalb im Rahmen ihrer Beteiligung keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken erhoben und lediglich empfohlen, die Größe des Gebietes noch einmal zu überdenken.

25

Das Baugebiet ist auch im Flächennutzungsplan der Verbandgemeinde Schweich dargestellt, so dass der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.

26

4. Die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden.

27

Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn in - verfahrensrechtlicher Hinsicht - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) und inhaltlich die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wurden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

28

Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

29

Zu beachtende Mängel in diesem Sinne liegen nicht vor.

30

a) Zunächst hat die Antragstellerin alle abwägungsbeachtlichen Belange angemessen ermittelt und bewertet.

31

Den von der Antragstellerin vorrangig in Frage gestellten Bedarf für Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt. Sie hat eine Machbarkeitsstudie erstellen lassen, die unter anderem eine Erfassung und Bewertung der Baulücken, eine Berechnung der voraussichtlichen Erschließungskosten und eine Übersicht über die in der Umgebung gezahlten Baulandpreise enthält. Außerdem hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, die Entwicklung bei anderen Baugebieten im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich beobachtet sowie eine Interessentenliste geführt, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses etwa 60 Einträge enthielt. Sie hat aus dem Ergebnis ihrer Ermittlungen auch zu Recht eine ausreichende Nachfrage hergeleitet. Die ermittelten Erschließungskosten sind angesichts der üblichen Baulandpreise nicht geeignet, die Nachfrage für das Baugebiet maßgeblich zu beeinträchtigen, ebenso nicht die Konkurrenz durch noch vorhandene Baulücken. Es ist auch zu erwarten, dass die Nachfrage in dem Baugebiet tatsächlich gedeckt werden kann und die Bauplätze nicht von den Eigentümern gehortet werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Antragsgegnerin inzwischen etwa 20 Kaufverträge bekannt sind. Zwar kann die Antragsgegnerin die tatsächliche Bebauung nicht wie ursprünglich geplant durch privatrechtliche Verträge beeinflussen, da kein Interesse der Grundstückseigentümer im Plangebiet an einem Verkauf an die Antragsgegnerin besteht. Gerade die Höhe der Erschließungskosten wirkt sich jedoch gegen eine Bevorratung von Bauplätzen und zu Gunsten einer baldigen Bebauung aus. Die mangelnde Bereitschaft der Grundstückseigentümer, an die Antragsgegnerin zu verkaufen, lässt andererseits erkennen, dass die Grundstückseigentümer, soweit sie nicht selbst bauen wollen, mit der Kaufbereitschaft von Bauinteressenten rechnen. Angesichts der zu Recht angenommenen Nachfrage durfte die Antragsgegnerin dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ein erhebliches Gewicht beimessen, zumal sie sich auf die ihr raumplanerisch zugewiesene Funktion „Wohnen“ berufen kann.

32

Die Belange des Umweltschutzes, insbesondere auch das Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen (§§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a Abs. 2 BauGB) hat die Antragsgegnerin zutreffend ermittelt und bewertet. Sie hat die vorhandenen Baulücken erfasst und auf ihre Eignung zur Deckung des Bauflächenbedarfs untersucht. Sie kam dabei fehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Baulücken angesichts der besonderen Funktion „Wohnen“, nicht ausreichen, unter anderem, weil es an der Bereitschaft zur Veräußerung der Grundstücke fehlt. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in einem Umweltbericht die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt und mögliche Ausgleichsmaßnahmen ermittelt.

33

Die Belange der Landwirtschaft und des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin sind von der Antragsgegnerin ebenfalls ermittelt und hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere hat sie die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, des Bauern- und Winzervereines und der Antragstellerin in ihre Erwägungen einbezogen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die betroffene Weinbergsfläche von etwa 3.000 m² in ihrem Eigentum sei für ihren Betrieb unverzichtbar, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Bedeutung dieser Fläche für den Betrieb der Antragstellerin näher zu untersuchen. Hier hätte es der Antragstellerin oblegen, die behauptete Unverzichtbarkeit näher zu belegen, denn nur sie verfügt über die erforderlichen betriebsinternen Informationen.

34

Die Belange der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin durch Einholung eines Gutachtens ermittelt.

35

b) Die Antragsgegnerin hat die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange auch gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen.

36

Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei dem Belang der Wohnbedürfnisse den Vorrang vor den anderen Belangen eingeräumt hat, soweit ein Konflikt nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden konnte.

37

Insbesondere durfte sie im Rahmen der Abwägung den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zurückstellen. Der bestehende Baulandbedarf kann nach dem Ergebnis der Baulückenuntersuchung nicht durch Nutzung von Baulücken geschlossen werden. Im Übrigen ist die nun für die Bebauung in Anspruch genommene Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbau/Mischbau-Fläche dargestellt. Diese Darstellung erfolgte bereits unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Das Baugebiet schließt an die vorhandene Bebauung an und rundet diese zum Außenbereich hin ab. Dem Landschaftsbild wurde durch Höhenbeschränkungen und Eingrünung im Bereich der Hangkante Rechnung getragen.

38

Auch die Belange der Landwirtschaft durften zurückgestellt werden. Eine Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe hat auch die Landwirtschaftskammer ausgeschlossen. Hinsichtlich des planbedingten Verlustes von Weinbergsflächen im Plangebiet hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die umfangreichen Weinbergsbrachflächen hingewiesen. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, liegen diese Brachflächen nicht nur in minderwertigen Weinbergslagen, so dass sie auch von der Qualität her als Ersatzflächen geeignet sind. Der Vorschlag der Antragstellerin, nur Brachflächen für Bauzwecke zu nutzen, lässt sich schon deshalb nicht verwirklichen, weil sie verstreut liegen und nicht in einem Bereich konzentriert sind, der auch zur Bebauung geeignet ist. Zwar hat die Antragsgegnerin den Vorschlag der Landwirtschaftskammer, Bauabschnitte zu bilden, um den Landwirten die Umstellung auf neue Weinbergsflächen zu erleichtern, nicht befolgt. Dies hat sie jedoch ausreichend mit den Problemen begründet, die entstehen, wenn der Bebauungsplan nicht in einem Zug verwirklicht wird. Dem Konflikt zwischen Weinbergsnutzung und Wohnnutzung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wurde durch die Festsetzung eines trennenden Grünstreifens mit einem Erdwall entsprechend den Vorschlägen der Landwirtschaftskammer Rechnung getragen.

39

Auch die privaten Interessen der Antragstellerin, die Weinbergsflächen im Umfang von etwa 3.000 m² im Plangebiet verliert, wurden ausreichend berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, dass diese Flächen für ihren Betrieb unverzichtbar seien, nicht näher belegt. Die Antragsgegnerin durfte deshalb dieses Interesse angesichts der geringen Größe der betroffenen Fläche unter Hinweis auf Ersatzflächen zurückstellen.

40

Im Hinblick auf die Belastung des Bodens mit Kupfer hat die Antragsgegnerin den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie die Kupferbelastung ermittelt, die stärker belasteten Bereiche gekennzeichnet und auf die Gefährdung der Gesundheit bei dem Anbau von Nahrungspflanzen hingewiesen hat. Damit haben die Bauwilligen die Möglichkeit, eine Gefährdung durch Austausch oder Abdeckung des belasteten Bodens in dem für den Anbau von Nahrungspflanzen vorgesehenen Bereich ihrer Baugrundstücke vorzunehmen oder ganz auf den Anbau von Nahrungspflanzen zu verzichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung eines Anbauverbots für Nahrungspflanzen Teil der Problembewältigung der Antragsgegnerin und damit Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung war. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegnerin die Anordnung eines normativen Verbots überhaupt nicht bewusst war. Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) sowie die Wiederholung des gleichen Satzes unter Ziffer IV.5 im Abschnitt "Sonstige Hinweise" sprechen dagegen. Bei der Festsetzung in Ziffer I.10 dürfte es sich daher eher um einen redaktionellen Fehler zu handeln. Aber selbst wenn die normative Festsetzung eines Anbauverbots Teil der Abwägung der Antragsgegnerin gewesen sein sollte mit der Folge, dass angesichts der Unwirksamkeit dieser Festsetzung ein Abwägungsdefizit vorläge, wäre der insoweit bestehende Abwägungsmangel unbeachtlich, weil er auf das Ergebnis ohne Einfluss geblieben ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hätte sich in Kenntnis von der Unwirksamkeit eines Anbauverbotes mangels anderer sich anbietender Festsetzungsmöglichkeiten auf den Hinweis unter Ziffer IV.5 beschränkt. Dies hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar bestätigt.

41

5. Somit ist allein die Festsetzung des Anbauverbotes unter Ziffer I.10 unwirksam. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes.

42

Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplanes führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem maßgeblichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, in juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Umsetzung des Bebauungsplans steht auch ohne normativ zwingendes Verbot des Anbaus von Nahrungspflanzen nicht in Frage. Denn die hier festgestellte Vorbelastung des Bodens schließt die Wohnnutzung als solche nicht aus. Es bleibt der Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstücksnutzer überlassen, welche Vorsorgemaßnahmen sie angesichts der unterschiedlichen Vorbelastung des Bodens für notwendig erachten. Dem Grundsatz der Problembewältigung ist daher durch den Hinweis unter Ziffer IV.5 hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung in Ziffer I.10 und damit lediglich mit dem Hinweis in Ziffer IV.5 erlassen.

43

Weitere Gesichtspunkte, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Die Entscheidungsformel dieses Urteils ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu veröffentlichen.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§ 57 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 9.8.1, NVwZ 2004, 1327).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.


Tenor

Der Bebauungsplan „P... II“ der Stadt Andernach vom 01.10.2009 wird hinsichtlich Gliederungspunkt A3 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans („Auftrags- und Abtragsböschungen und Fundamente für Erschließungsflächen“) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 3/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „P... II“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 01.10.2009 als Satzung beschlossen und am 05.12.2009 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen haben die Antragsteller am 01.12.2010 Normenkontrollantrag erhoben.

2

Der Plan umfasst einen ca. 4,5 ha großen Bereich am süd-östlichen Rand der bebauten Ortslage des A.er Stadtteils ... und sieht die Errichtung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) für etwa 50 Wohnbauvorhaben vor. Die neuen Planflächen sollen u.a. das Baugebiet „P... I“ und die Bebauung an der Straße Pl... mit dem Baugebiet „In der S...“ im Westen verbinden und sehen hierzu eine Verbindungsstraße in „verkehrsberuhigendem Ausbau“ vor. Darüber hinaus sind weitere Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen zur Erschließung der einzelnen Baugrundstücke vorgesehen. Für die Landwirtschaft ist im nordöstlichen Teil des Plangebiets nach Süden von der Pö... Straße abzweigend ein neuer Weg als Ersatz für innerhalb des Gebiets entfallenden Wegeflächen vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat im Aufstellungsverfahren hinsichtlich der für die Anwohner zusätzlich entstehenden Lärmbelastung eine Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... (Nov. 2008) und zwei schaltechnische Begutachtungen des Ing.-Büro Pi... (17.12.2006 und 20.11.2008) eingeholt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

3

Unter Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind darüber hinaus bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO geregelt. Diese betreffen unter anderem die Form und Neigung der Dächer, die Zulässigkeit von Dachaufbauten einschließlich der Anlagen zur Sonnenenergienutzung sowie die Materialien der Dacheindeckungen und Außenwandflächen sowie Einfriedungen und Stützmauern.

4

Die Antragsteller begründen ihre Normenkontrollanträge wie folgt:

5

Sie seien Eigentümer von Wohnhäusern, die am Rande des Bebauungsplanes gelegen seien sowie auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Baugebietes. Der Bebauungsplan sei unter anderem rechtlich unwirksam, weil es an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle und er außerdem zu unzulässigen Schallimmissionen an den bestehenden Wohnhäusern führe.

6

Die städtebauliche Erforderlichkeit fehle schon, weil es keinen Bedarf für eine Ausweisung von Bauplätzen in diesem Umfang gebe. Innerhalb des Ortsteils ... gebe es noch 40 Bauplätze, die sich in privater Hand befänden und drei bis vier bebaubare Plätze, die im Eigentum der Stadt A. stünden. Es gebe des Weiteren 20 mögliche Bauplätze, die zwar außerhalb von Bebauungsplänen aber an voll erschlossenen Straßen lägen. Der vorliegende Bebauungsplan füge den unbebauten, im Ortsbereich liegenden Grundstücken weitere 50 Wohneinheiten zu, für die angesichts der rückgehenden Bevölkerungsstruktur ein städtebauliches Erfordernis nicht ersichtlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2004, 4 CN 4/03) sei ein Bebauungsplan nicht erforderlich, wenn mit seiner Verwirklichung nicht innerhalb von 10 Jahren gerechnet werden könne. Dies sei hier aufgrund der vorgesehenen Erschließungsaufspaltung in zwei Teilbereiche und des geringen Bedarfs an Bauplätzen der Fall.

7

Die Ausweisung eines so großen Baugebietes sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV im Rahmen der Planung unbeachtet geblieben seien. Nach dem Grundsatz 26 des LEP IV habe sich die eigene Entwicklung der Gemeinde an den begründeten Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen zu orientieren. In diesem Zusammenhang verstoße die Abwägung des Bebauungsplanes gegen §1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen sei und zur Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen seien, um die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß zu begrenzen.

8

Der Bebauungsplan entspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung und verstoße damit gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach Ziel 31 des LEP IV sei die quantitative Flächeninanspruchnahme bis zum Jahre 2015 landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei sei der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Für den Landkreis Mayen-Koblenz sei indessen ein Bevölkerungsrückgang von 1,7 % im Zeitraum von 2006 bis 2020 vorausgesagt, der bis zum Jahre 2050 auf 17 % ansteigen werde. Demzufolge sei ein Bedarf von 52 durch den Bebauungsplan neu im bisherigen Außenbereich geschaffenen Wohnbauvorhaben schon wegen der demografischen Entwicklung nicht veranlasst.

9

Das Ziel 32 des LEP IV verlange zudem vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung die Einführung von Schwellenwerten zu der weiteren Wohnbauflächenentwicklung als Ziele der Raumordnung. Diese seien unter Berücksichtigung der mittleren Variante der Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz aufgrund bestehender Flächenreserven zu begründen. Der Bebauungsplan sehe vor diesem Hintergrund eine unzulässige Bevorratung von Grundstückflächen vor.

10

In den ländlichen Räumen sei zudem nach dem Ziel 33 des LEP IV eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im Personennahverkehr verfügten. Nach Ziel 34 habe die Ausweisung neuer Wohnflächen in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinheiten zu erfolgen.

11

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hier maßgeblichen Werte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) eingehalten werden könnten. Der im Verfahren zunächst beauftragte Sachverständige Pi... sei bei einer ersten Berechnung mit der Annahme von 1.311 Fahrzeugen in 24 Stunden zu dem Ergebnis gekommen, dass am Wohnhaus P... Nr. 4 der Nachtwert nicht eingehalten werden könne und habe daher eine Geschwindigkeitsreduzierung im Planbereich auf 30 km/h vorgeschlagen. In seiner weiteren schalltechnischen Untersuchung vom 20.11.2008 relativiere der Sachverständige diese Überschreitung, in dem er nunmehr nur noch ein Verkehrsaufkommen von 555 Fahrzeugen ansetze. Immerhin räume die Untersuchung ein, dass bei den bestehenden Wohnhäusern der Straße „In der S...“ 13 und 17 Lärmerhöhungen zwischen 9,6 und 11,5 dB(A) aufträten. Auch dies sei nicht abgewogen und könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung gerade noch eingehalten würden. Die drastische Verschlechterung der Wohnsituation habe für die Antragsgegnerin kein Abwägungsmaterial dargestellt.

12

Der Bebauungsplan leide auch an weiteren rechtlichen Mängeln. So sei er zu etwa einem Drittel nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Es bestünden auch Bedenken gegen die Planung dahingehend, dass ein am Rande des Gebiets verlaufender Wirtschaftsweg offenbar in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden sei, aber keine Aussage über seine weitere Existenz getroffen werde, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er entgegen dem Flurbereinigungsrecht eingezogen worden sei.

13

Die im Bebauungsplan zugleich getroffenen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsfestsetzungen seien im weiten Umfang abwägungsfehlerhaft. Solche örtlichen Bauvorschriften seien nur unter besonderen Voraussetzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets bzw. zum Schutz bestimmter Ortsteile, Straßen und Plätze zulässig. Es werde nicht dargetan, warum es sich bei dem neuen Plangebiet um eine solche bestimmte Ortslage handele, die einen besonderen Gestaltungsschutz rechtfertigen würde. Insbesondere bleibe unklar, welche gestalterische Zielsetzung mit Nr. B 3 der Textfestsetzungen erreicht werden solle. Darüber hinaus seien die Regelungen zur Sonnenenergienutzung widersprüchlich und nicht der Auslegung zugänglich. Unwirksam sei ferner die Bestimmung der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen, wonach geregelt sei, dass Böschungen auf den Privatgrundstücken ohne Forderungen einer Gegenleistung zu dulden seien.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

den Bebauungsplan „P... II der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Die Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Die Ausführungen zu der Bauplatzsituation im Bereich der Stadt A. und insbesondere im Stadtteil ... seien unzutreffend. Insbesondere befinde sich im Stadtteil ... kein einziges bebaubares Grundstück mehr im städtischen Eigentum und auch die in privater Hand befindlichen wenigen noch vorhandenen Baulücken seien aufgrund der privaten Verfügungsmacht für Bauwillige in den allermeisten Fällen nicht zugänglich. Auch die Behauptung, die im Plangebiet etwa vorgesehenen 50 Bauplätze seien angesichts der zurückgehenden Bevölkerungsstruktur nicht erforderlich, sei unzutreffend. Vielmehr sei im Stadtteil ... kein Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten zwei Jahrzehnten festzustellen, sondern diese seien seit den neunziger Jahren mit sehr geringen Schwankungen weitgehend konstant.

19

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die insgesamt 18 neuen Bauplätze in dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan P... I nach Abschluss der Grundstücksneuordnung sehr zügig an Bauwillige verkauft und innerhalb weniger Jahre vollständig mit Wohnhäusern bebaut worden seien. Dies zeige, dass für Wohnbauplätze im Stadtteil ... bei angemessener Preisgestaltung durchaus eine stabile Nachfrage bestehe. Nach dem nunmehr seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes P... I mehr als 10 Jahre verstrichen seien, sei im Rahmen der Eigenentwicklung und der Stabilisierung der Einwohnerzahl des Stadtteils ... die Ausweisung eines neuen Baugebiets zwecks Bereitstellung geeigneter Bauplätze nicht nur vertretbar, sondern geradezu geboten, um die im Stadtteil vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge weiter aufrecht zu erhalten. Dabei werde die quantitative Flächeninanspruchnahme dem tatsächlichen Bedarf angepasst, in dem die Erschließung des Baugebietes in zwei Bauabschnitten entsprechend der jeweiligen konkreten Nachfrage gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum erfolgen könne. Zu beachten sei auch, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan praktisch um eine Lückenschließung zwischen den benachbarten Gebieten „In der S…“ und „P... I“ handele, die zu einer städtebaulichen sinnvollen und im Rahmen der Siedlungsentwicklung grundsätzlich zu bevorzugenden Arrondierung der Ortslage beitrage.

20

Hinsichtlich der Lärmschutzsituation sei klarzustellen, dass die erste Abschätzung der Lärmsituation durch das Ing.-Büro Pi... auf einer pauschalierten und rein theoretischen „worst case-Betrachtung“ der Verwaltung beruht habe. Bei dieser sei angenommen worden, dass praktisch der gesamte Ziel- und Quellverkehr aus den südlichen und südwestlichen Ortslagen des Stadtteils ... ausschließlich die neue Straßenverbindung benutzen würde. Auch bei dieser grob überschlägigen Abschätzung seien jedoch Grenzwerte für den Verkehrslärm noch einzuhalten gewesen. Aufgrund der bereits frühzeitig geäußerten Kritik von Anwohnern sei dann jedoch im Rahmen der weiteren Planung eine fundierte und detaillierte Verkehrsuntersuchung bei dem Ing.-Büro V... mit konkreten Zählungen und Verkehrsmengenberechnungen für die einzelnen Straßenabschnitte beauftragt worden. Auf Grundlage der konkreten Ergebnisse und Prognosezahlen sei sodann die genauere Lärmuntersuchung und Prognose durch das Ing.-Büro Pi... möglich gewesen. Die Ergebnisse dieser detaillierten Untersuchungen stellten klar, dass in den angrenzenden Straßen - insbesondere in der Straße „In der S...“ - keine Überschreitung der Lärmrichtwerte für den Verkehrslärm im Wohngebiet zu befürchten seien, auch wenn zweifellos durch die Änderung einer Sackgasse in eine durchgehende Wohnerschließungsstraße eine prozentual beträchtliche Erhöhung der Verkehrsfrequenz zu erwarten sei. Gleichwohl lägen diese Verkehrsbelastungen weit unterhalb der Schwellen für verkehrsberuhigte Wohnbereiche (max. etwa 1.000 Pkws am Tag) und im Rahmen vergleichbarer Wohngebiete in den Ortsteilen und der Kernstadt von A..

21

Die Anbindung der Wirtschaftswege sei mit der Landwirtschaft und den Trägern der öffentlichen Belange abgestimmt worden. Die Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 88 LBauO ergebe sich aus der „randlichen Lage“ des Gebiets mit deutlicher Fernwirkung für das Orts- und Landschaftsbild und entspreche im Übrigen den im Stadteil... bereits weitgehend vorhandenen gestalterischen Gemeinsamkeiten im Sinne eines „kleinsten gemeinsamen Nenners“.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die Normenkontrollanträge sind zulässig aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

24

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, welche die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist.

25

Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss hingegen aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010, 4 BN 44/10; BVerwG vom 24.9.1998 NJW 1999, 592; vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1413; vom 20.9.2005 BauR 2006, 352). Vorliegend können die Antragsteller geltend machen, dass durch die mit Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans deutlich erhöhten Lärmbelastungen durch Straßenverkehr abwägungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.02.2011, 8 C 10696/10, ESOVG). Es kann daher dahinstehen, ob tatsächlich alle Antragsteller auch Eigentümer von Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets sind.

II.

26

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des §47 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben worden.

B.

27

Der Normenkontrollantrag ist jedoch überwiegend unbegründet.

I.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

29

Die Antragsgegnerin hat hierzu in Ihrer Begründung ausgeführt, dass zum Erhalt der Bevölkerung im Ortsteil ... und der Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie Kindergarten und Gemeinschaftshaus die Ausweisung eines weiteren Baugebiets erforderlich sei. Schon bei der Konzeption des Neubaugebiets „In der S...“ und auch bei der späteren Planung des Gebiets „P... I“ sei vorgesehen gewesen, bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt die keilförmige verbleibende Freifläche zwischen diesen Baugebieten zu schließen und durch eine Verbindung dieser Baugebiete den baulichen Zusammenhang am süd-östlichen Rand der Ortslage abzurunden. Da in den letzten 20 Jahren - mit Ausnahme des kleinen Baugebiets „P... I“ - kein größeres Angebot an neuen Bauplätzen mehr geschaffen worden sei und die älteren Baugebiete bis auf einige in Privatbesitz verbliebene und nicht verfügbare Baulücken weitgehend bebaut seien, bestehe ein konkreter und nachvollziehbarer Bedarf „für eine maßvolle zusätzliche Baulanderschließung“, die durch das Baugebiet „P... II“ in einerseits günstiger Lage zum historischen Ortskern, zum Kindergarten und zum Bürgerhaus, andererseits in der Nähe zur freien Landschaft am Ortsrand geschaffen werden solle.

30

Der Senat sieht in der Begründung des Bebauungsplans im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Gestaltungsspielraums hinreichend gewichtige städtebauliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Ausweisung des Baugebiets. Die von den Antragstellern zum Beleg des Gegenteils vorgelegte Karte unbebauter Flächen belegt letztendlich auch, dass kaum noch städtische Grundstücke im Innenbereich vorhanden sind und trifft keine Aussage darüber, wie die noch im Privateigentum stehenden Freiflächen bauwilligen Bürgern zur Verfügung gestellt werden könnten. Eine realistische oder gar zwingende Planalternative wird damit auch vor dem Hintergrund des nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen Gebots der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 BauGB von den Antragstellern nicht aufgezeigt.

31

Aus der Sicht des Senats bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plan im Hinblick auf die geplanten Realisierungsabschnitte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002, BVerwGE 116, 144). Die von den Antragstellern in Bezug genommene Entscheidung vom 18.03.2004 (BVerwGE 120, 239) bezog sich dabei auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzte. Ein solcher Plan ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint. Diese aus den Fristen des Planfeststellungsrechts hergeleiteten Grundsätze (vgl. dort § 75 Abs. 4 VwVfG NRW, § 39 Abs. 1 und 7 S. 1 StrWG NRW) sind indessen für einen in Abschnitten zu realisierenden Bebauungsplan zu Wohnzwecken bereits nicht ohne weiteres übertragbar. Die geplanten Erschließungsabschnitte liegen vielmehr noch innerhalb einer zulässigen städtebaulichen Planung einer Gemeinde und stellen keine unzulässige Vorratsplanung dar. Zudem folgt der Senat der Antragsgegnerin insofern, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine über 10-jährige Dauer der Bebauung des Plangebiets bestehen, wobei rechtlich eine restlose Ausnutzung der vorhandenen Bauflächen schon im Hinblick auf den Angebotscharakter der Bauleitplanung nicht geboten ist.

II.

32

Vorliegend ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, jeweils bei ESOVGRP; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08).

33

1. Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu (vgl. grds. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

34

2. Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die abwägungserheblichen Belange, insbesondere die zu erwartende Verkehrslärmbelastung ausreichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lärmsituation hinsichtlich der von zusätzlichem Straßenverkehr betroffenen Grundstücke. Nach einer ersten prognostischen Ermittlung der künftigen Verkehrslärmbelastung durch das schalltechnisches Ingenieurbüro Pi... aus dem Jahre 2006 folgte die ausführliche „Verkehrsplanerische Bereichsuntersuchung A.-... mit Erhebung, Analyse und Prognose der Verkehrsbelastung“ durch die Firma V... Ingenieursozietät für Verkehrsplanung und -technik, Koblenz vom 30.10.2008, die wiederum zu einer erneuten schalltechnischen Bewertung und Beurteilung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs auf Grundlage dieser Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Pi... vom 20.11.2008 mündete. Auf deren – keinen wesentlichen Zweifeln unterworfenen – Inhalten konnte in die Abwägungsprüfung eingetreten werden. Die Richtigkeit dieser fachlichen Feststellungen ist zudem in der mündlichen Verhandlung durch die Gutachter näher erläutert worden.

III.

35

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).

36

1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Ziele der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).

37

2. Das von der Antragstellerin in Anspruch genommene Ziel 31 des LEP IV erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nach dieser Reglung ist bis zum Jahr 2015 die quantitative Flächenneuinanspruchnahme landesweit zu reduzieren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Außenentwicklung einzuräumen. Die regionalen Planungsgemeinschaften und die Gebietskörperschaften sollen hierzu einen an den regional unterschiedlichen Ausgangsbedingungen orientierten Beitrag leisten. Vorliegend fehlt es insofern an verbindlichen und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Vorgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Handlungsauftrag an die regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Gebietskörperschaften, ein entsprechendes Flächenmanagement in der Zukunft einzuführen. Die Unwirksamkeit des vorliegenden Bebauungsplans kann daraus mithin schon mangels Bestimmtheit und abgeschlossener Abwägung dieser Regelungen nicht abgeleitet werden.

38

3. Gleiches gilt für Ziel 32 LEP IV, wonach „Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung“ einzuführen sind. Hierfür sind die Regionalpläne vorgesehen, so dass eine Auswirkung auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. Adressat der Regelung sind vielmehr auch insofern die regionalen Planungsgemeinschaften, die die Schwellenwerte als Ziele der Raumordnung zur weiteren Wohnbauflächenentwicklung vor dem Hintergrund der absehbaren demografischen Entwicklung (künftig) festzulegen haben.

39

4. Ein Verstoß gegen Ziel 33 LEP IV liegt nicht vor. Danach ist in den ländlichen Räumen eine über die eigene Entwicklung hinausgehende Wohnbauflächenausweisung auf solche Siedlungsschwerpunkte zu konzentrieren, die über eine dauerhaft gesicherte qualifizierte Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (Schienenverkehr und Buslinien) verfügt. Im Hinblick auf die vorgenommene Lückenschließung des Bebauungsplangebiets kann nicht ernstlich von einer Gefahr für die Anbindung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausgegangenen werden. Im Gegenteil könnte der Plan mit seiner neuen Straßenführung gerade auch zu einer Verbesserung des ÖPNV beitragen. Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist daher nach alledem nicht festzustellen.

IV.

40

Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB überwiegend nicht zu beanstanden.

41

1 a. Ermächtigungsgrundlage für die unter Gliederungspunkt B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen gestalterischen Festsetzungen ist § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. Nach dieser Norm kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO können die jeweiligen Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht gilt (Urteil des Senats vom 01.10.2008, 1 A 10362/08, AS RP-SL 36, 381).

42

b. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin nur § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO und nicht (auch) dessen Nr. 1 LBauO in Bezug genommen hat. Auch wenn „besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung“ nicht vorliegen sollten, so folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Satzung, da dieses zumindest auf § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO gestützt werden kann und die Abgrenzung zwischen den beiden Ermächtigungstatbeständen ohnehin oft fließend und schwierig ist (vgl. Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88 Rn. 15) und – wie ausgeführt – ein zwingendes Zitiergebot nicht besteht.

43

c. Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen „zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets“ erlassen können, hat der Senat in seiner Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urteil vom 01.10.2008: 1 A 10362/08; OVG RP, Urteil vom 22.09.1988, AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen. Die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin (u.a. Randlage des Baugebiets, Fernwirkungen für das Orts- und Landschaftsbild, gestalterische Gemeinsamkeiten mit dem übrigen Ortsteil) sind hinreichend nachvollziehbar und auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Den Festsetzungen der Antragsgegnerin liegt hiernach ein erkennbares Gestaltungskonzept im Sinne einer positiven Baugestaltungspflege (vgl. auch Jeromin, Kommentar zur LBauO, § 88, 18) zugrunde, welches auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet ist.

44

d. Ferner liegt ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind die Textfestsetzungen in B3 (Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Anlagen zur Sonnenenergienutzung) nicht zu beanstanden. Die Gliederung der Dachfläche durch Dachaufbauten, der Mindestabstand einzelner Dachaufbauten untereinander, das Verbot des Hinausragens von Dachaufbauten über die Firsthöhe sowie des Überschreitens von Dachaufbauten und Dacheinschnitte in ihrer Summe über eine Gesamtlänge von 7/10 der Länge der traufseitigen Außenwand je Dachhälfte ist von einem erkennbarem Gestaltungskonzept geprägt und in seiner einschränkenden Wirkung für die Eigentümer nicht zu beanstanden. Dass darüber hinaus Anlagen zur Sonnenenergienutzung grundsätzlich zulässig sind, ist dem Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) geschuldet, welches im Planaufstellungsverfahren in Bezug genommen worden ist. Gleiches gilt für die Regelungen zur Dacheindeckung (B.4), wonach geneigte Dächer ausschließlich in schieferfarbenen Materialien (grau bis grauschwarz) herzustellen sind und als Materialien Naturschiefer, Kunstschiefer, nicht glasierte Dachpfannen, Dachziegel, patinierendes Zinkblech oder andere nicht metallisch blinkende Bleche zu verwenden sind. Die genannten Ausnahmen bei Verwendung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie beziehen sich zur Überzeugung des Senats auf die unerwünschte Farb- oder Blendwirkung, so dass die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Anlagen nicht in Frage steht, was im jeweiligen Genehmigungsverfahren geltend zu machen wäre. Auch dies entspricht im Ergebnis den im Urteil des Senats vom 01.10.2008 (1 A 10362/08) aufgestellten Grundsätzen.

45

2. Auch soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass im Bebauungsplan die Einziehung eines Wirtschaftswegs entgegen dem Flurbereinigungsrecht erfolgt sei, bleibt dieser Vortrag ohne Erfolg. Die Antragsteller sind schon einen nachvollziehbaren Beleg dafür schuldig geblieben, dass überhaupt ein im Flurbereinigungsverfahren festgesetzter Weg durch die Planung „eingezogen“ worden sei. In der mündlichen Verhandlung haben sie hierzu ausgeführt, dass der Wirtschaftsweg entlang der westlichen Begrenzung des Baugebiets „in den vorherigen Bebauungsplänen“ festgesetzt worden sei, was die Neuplanung durch die Antragsgegnerin nicht hindert. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans treten ohne Weiteres außer Kraft, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Es gilt insoweit über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"; BVerwG, Urteil vom 10.08.1990, BRS 50 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, ESOVG).

46

3. Die Regelungen unter A 3 der Textfestsetzungen sind dagegen rechtswidrig und waren folglich aufzuheben. Nach dieser Bestimmung sind „notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe und im Plan dargestellte Auftragsböschungen mit einer Höhe ≥ 0,50 m bis 1,00 m für den Straßenkörper sowie Fundamente für Straßen- und Wegerandbegrenzungen auf den angrenzenden Baugrundstücken ohne Forderung einer Gegenleistung zu dulden“.

47

a. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können die Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zu den Verkehrsflächen zählen die öffentlichen Flächen für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr. Weist eine Gemeinde eine Fläche für den öffentlichen Straßenverkehr aus, so dürfen auf ihr alle Bestandteile ins Werk gesetzt werden, die zu einer Straße gehören, u.a. neben dem Straßenkörper selbst auch Böschungen und Stützmauern.

48

b. Böschungsflächen können jedoch auch auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB im Bebauungsplan ausgewiesen werden, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Festsetzungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen jedoch für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr 104). Für einen im jeweiligen Fall unter Umständen erforderlichen Rechtstransfer stehen die zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderlichen Maßnahmen wie insbesondere die planakzessorische städtebauliche Enteignung zur Verfügung, deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 3 GG geregelt sind. Der Bebauungsplan bildet hierfür zwar die Grundlage; eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt ihm aber nicht zu (BVerwG a.a.O., Rn.24 bei juris).

49

c. Mit der genannten textlichen Festsetzung unter A 3 werden die Grundeigentümer demgegenüber verpflichtet, für etwaige Böschungsflächen die erforderlichen Aufschüttungen oder Abgrabungen zu gestatten und damit auch die im Rahmen der Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzung auf ihren Privatgrundstücken zu dulden. Die Formulierung der Textfestsetzungen legt für notwendige Auftrags- und Abtragsböschungen bis 0,50 m Höhe eine ohne weitere Festsetzungen bestehende Duldungspflicht zugrunde und verweist im Übrigen auf die Planurkunde, die Böschungen indessen nicht nachvollziehbar ausweist. Sind danach beide Bestimmungen wegen mangelnder Ermächtigungsgrundlage aufzuheben, bestehen gegen letztere auch schon Bedenken hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmbarkeit, zumindest dürfte die Vorschrift auch im Übrigen ins Leere gehen. Die genannten Textfestsetzungen waren nach alledem jedenfalls im Hinblick auf die entschädigungslose Duldungspflicht aufzuheben.

V.

50

Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen liegt kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.

51

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315; s.a. Beschluss vom 24.11.2010, 4 BN 40/10, juris).

52

Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend beachtet. Auch im Übrigen ist bei der konkreten Planung der Antragsgegnerin kein Abwägungsdefizit festzustellen.

53

2. Ein Defizit der Abwägung liegt insbesondere nicht hinsichtlich der vorgenommenen Straßenplanung und der damit verbundenen Lärmimmissionen der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan.

54

a. Dies gilt zunächst für die Neuerrichtung einer Verbindungstraße von der Straße „P...“ zu der Straße In der S.... Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört zwar der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB). Die Gemeinde muss sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Maße schutzbedürftige Gebiete von den zu erwartenden Verkehrsgeräuschen betroffen sein werden; auch muss die Gemeinde bei der Planung berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Umfang das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes erforderlich machen wird (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2009, 1 C 10256/08, ESOVG).

55

b. Lärmbetroffene können daher beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem diesen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, BVerwGE 123, 261 und Urteil vom 26.04.2007, 4 C 12/05, juris). Dabei ist anerkannt, dass ein Vorhaben für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren Immissionen führen darf. Ob dies der Fall ist, bemisst sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei die einschlägigen Regelwerke wie die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) heranzuziehen sind.

56

c. Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt die Lärmbelastung durch den Neubau einer Straßenverbindung zwischen den bisher getrennten Baugebieten in Verlängerung der Straßen P... und In der S... nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen und sonstigen Einschränkungen der Anwohner. Der Gutachter Pi... hat in seiner ergänzenden Begutachtung vom November 2008 ausgeführt, dass auch und gerade auf Grundlage des Verkehrsgutachtens der Firma V... und der dort vorgenommenen Verkehrszählungen vor Ort für das geplante Wohngebiet P... II (Prognosehorizont bis zum Jahr 2025) die einschlägigen Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden können. Dabei hat er auch die eher betroffenen Wohnhäuser des Antragstellers zu 1) und des Antragstellers zu 3) ausdrücklich als Immissionspunkte in die Berechnung aufgenommen. Der Gutachter hat aufgezeigt, dass bei allen Planungsvarianten - also auch bei der derjenigen einer Durchfahrtsstraße - die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicher eingehalten würden. Im Maximalfall sei mit Werten von tagsüber 56 dB(A) und nachts 46 dB(A) im Bereich der Straße P... bzw. In der S... zu rechnen. An den übrigen Immissionspunkten liege die zu erwartende Verkehrsgeräuschimmission zum Teil wesentlich niedriger (bis zu 12 dB(A)). Aber auch bei den stärker belasteten Immissionspunkten würden sogar bei einer Verdoppelung der Verkehrsmengen die Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten. An der Beplanung und Erschließung des Baugebietes P... II bestünden daher aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken.

57

d. Das dieser Stellungnahme zugrunde liegende detaillierte Verkehrsgutachten der Firma V... vom Oktober/November 2008 ist in seiner Methodik der Verkehrszählung und Analysen nach Verkehrsmodellen plausibel und nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Zählungen wird für die künftige Ringstraße ein insgesamt niedrigeres Belastungsniveau prognostiziert, wie es üblicherweise in verkehrsberuhigten Zonen/Bereichen anzutreffen sei. In einer detaillierten Darlegung der Ergebnisse plädiert V... eindeutig für die Erschließung des neuen Baugebietes durch eine Ringstraße/Durchfahrtsstraße. Die künftige Lärmbelastung ist daher in Ihren tatsächlichen Auswirkungen für die Anwohner abwägungsgerecht berücksichtigt worden.

58

3. Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlenden Alternativenprüfung.

59

a. Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitverfahren ergibt sich schon aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Rn. 15). Das Aufzeigen von Alternativen ist jedoch kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Andererseits kann der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, BRS 47 Nr. 3 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, BRS 70 Nr. 23 und juris, Rn. 55).

60

b. Gewährt demnach § 1 Abs. 7 BauGB im Kern nur das Recht, dass naheliegende bzw. sich aufdrängende Alternativen ermittelt, geprüft und abgewogen werden, so ist das Verfahren der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Schließung der Durchfahrt und damit die Planvariante ohne Durchgangsverkehr wurden eingehend gegen eine Durchfahrtslösung gestellt. V... hat hierzu in seinem Gutachten vom November 2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass in „in der verkehrsplanerischen Beurteilung das Konzept der Stich-Anschließung eindeutig abzulehnen“ sei. Dies konserviere und verstärke die Nutzung der Straße “W...“ als Abkürzungsstrecke zwischen K 57 / „In der S...“ und der K 58 und verschlechtere erheblich die freizügige Routenwahl und Erreichbarkeit der heutigen und zukünftigen Anwohner von “In der S...“, “P...“ und “P... II“. Durch eine Sperre der Straße würden mehr Anwohner von Durchgangsverkehren betroffen und zu Umwegfahrten gezwungen und zwar in einem Verhältnis von 285 Anwohnerfahrten zu 170 Durchgangsfahrten. Die hierdurch erzwungenen Umwegfahrten führten pro Jahr zu 30.000 bis 35.000 zusätzlichen Kfz-km, welche die Straßen in ... zusätzlich belasteten mit allen damit verbundenen Konsequenzen wie Lärm, Abgase, Verbrauch von Kraftstoffen, Fahrtzeiten und Unfallrisiko. Angesichts der äußerst geringen Gesamtbelastungen werde daher empfohlen, die durchgehende Erschließung zu bevorzugen. Dieser Empfehlung der Fachgutachter ist der Rat erst nach der – bereits erwähnten – erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen Pi... gefolgt. Nach alledem ist die vorgenommene Abwägung der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der entstehenden Lärmbelastungen nicht zu beanstanden.

61

4. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern gerügten Verletzung der allgemeinen Grundsätze zur Schonung von Flächen nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB

62

a. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Bodenschutzklausel enthält zwar kein „Versiegelungsverbot“ und keine „Baulandsperre“ in dem Sinn, dass eine über die Ortsränder ausgreifende Siedlungsentwicklung nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch wenn Natur und Landschaft erstmals auf Flächen außerhalb des Ortsbereichs in Anspruch genommen werden sollen, setzt § 1a Abs. 2 BauGB der Gemeinde keine strikten, im Rahmen der planerischen Abwägung unüberwindbaren Grenzen. Die dort in Satz 1 und 2 genannten Grundsätze sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ihr Zurückstellen bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BVerwG vom 12.6.2008, BauR 2008, 1416; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 50 ff.). Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Bei dieser Abwägung ist auch die Schutzwürdigkeit der zur Überplanung vorgesehenen Flächen zu berücksichtigen. Sollen etwa trotz innerorts ausreichend vorhandener und zu Wohnzwecken nutzbarer Grundstücke außerhalb des Ortsbereichs neue Wohngrundstücke ausgewiesen werden, müssen ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die dies auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen.

63

b. Vorliegend konnten die Antragsteller nicht schlüssig darlegen, dass für eine Baulandausweisung wegen vorhandener innerörtlicher Bauflächen kein Bedarf mehr bestünde, was neben der Abwägung zugleich die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) in Frage stellen würde. Im Gegenteil belegt die von den Antragstellern vorgelegte Karte mit unbebauten Grundstücken im Ortsteil keinesfalls, dass die Antragsgegnerin im Stadtteil ... noch in der Lage wäre marktgerecht im Innenbereich Grundstücke anzubieten. Die im Privateigentum stehenden unbebauten Flächen können indessen vorliegend der Planung der Antragsgegnerin gerade nicht entgegengehalten werden, da sich hier eine städtebaulich sinnvolle Alternative im Hinblick auf die verteilten Grundstücke und die Unsicherheiten über die Verwendungsabsichten der Eigentümer nicht aufdrängen konnte. Letztlich waren es die Antragsteller selbst bzw. auch andere Petenten im Bebauungsplanverfahren, die das Gebiet als geeignete Entwicklungsmöglichkeit im Stadtteil ... angesehen haben. Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt demnach nicht vor, was zugleich im Hinblick auf Grundsatz 26 (G 26) des LEP IV gilt, wonach dem Bedarf für neue Wohnbauflächen zur Eigenentwicklung nur bestimmte Kriterien zugrunde gelegt werden sollen.

VI.

64

Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die vorgenommene Abrundung („Arrondierung“) beeinträchtigt worden wäre (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Auf Ziff. 3 der Begründung zum Bebauungsplan kann insoweit verwiesen werden.

VII.

65

Der Bebauungsplan war daher bis auf die Regelungen zu den Böschungsflächen rechtmäßig. Die teilweise rechtswidrigen Festsetzungen führen auch nur zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, begründen nämlich dann nicht dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08). Aus Sicht des Senates steht es vor dem Hintergrund der nur zu einem geringen Teil bestehenden Unwirksamkeit der Festsetzungen nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn sie nicht von einer entschädigungslosen Duldungspflicht hinsichtlich der Böschungen ausgegangen wäre.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.