Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. März 2013 - 1 C 10544/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0307.1C10544.12.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2013

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin vom 06.05.2011.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H.., Flur ..., Flurstück .../., I..straße ..., auf dem ein Schuhfachmarkt („S. Schuhcenter“) betrieben wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin. Der diesem vorhergehende Bebauungsplan „Industriegebiet“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 04.02.2003 wurde durch Urteil des Senats vom 05.11.2007 bezüglich des darin festgesetzten Sondergebietes „Einzelhandel“ für unwirksam erklärt (1 C 10962/07.OVG). Nur auf diese Flächen des Sondergebietes „Einzelhandel“ des Verfahrens 1 C 10962/07.OVG bezieht sich der nunmehr streitgegenständliche Bebauungsplan im Sinne einer Neuplanung, während der übrige Bereich des Bebauungsplans „Industriegebiet“ unberührt bleibt.

3

Mit Schreiben vom 27.03.2008 ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gegenüber der Antragstellerin an, dass der Ortsgemeinderat innerhalb einer gesetzten Frist ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehobenen Teilbereich einzuleiten und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen habe. Inhaltlich sei der Bebauungsplan dabei an die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) formulierten Einzelhandelsziele anzupassen und habe dem Abstimmungsgebot mit den städtebaulichen Belangen des Mittelzentrums M. Rechnung zu tragen. Nachdem der Ortsgemeinderat in der Sitzung am 15.04.2008 zwar das Bebauungsplanverfahren einleitete, aber den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre nicht fasste, wurde diese Sicherungsmaßnahme bestandskräftig mit Bescheid vom 08.05.2008 im Wege der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme vorgenommen.

4

Der Aufstellungsbeschluss vom 17.11.2009 wurde am 27.11.2009 öffentlich bekannt gemacht. Nach öffentlicher Auslegung und nachfolgenden Planänderungen wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Ortsgemeinderats vom 29.03.2011 die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vom 04.04. bis 15.05.2011 durchgeführt. Der abschließende Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates erfolgte am 05.05.2011, die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 13.05.2011 (Wochenblatt 19/2011 der Verbandsgemeinde M.).

5

Ziel der Planung ist nach der Begründung u.a. die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und die Gewährleistung der städtebaulichen Belange der Verbandsgemeinde M. entsprechend den Anforderungen der genannten Entscheidung des Senats und der Kommunalaufsicht. Nach der in den textlichen Festsetzungen beschriebenen Zweckbestimmung dient das Sondergebiet der Unterbringung „bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben richtet sich nach den textlichen Festsetzungen unter B III. Hiernach sind grundsätzlich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten und unselbstständige Verkaufsstellen (Annexbetriebe) zu bestimmten Gewerbe- und Handwerksbetrieben zulässig. Das Sondergebiet ist in die Teilflächen TF 1 bis 14 hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Sortimente und der maximalen Größe von Verkaufsflächen gegliedert. Hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wird in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, nach dem vorgenannten Urteil des Senats vom 05.11.2007 (1 C 10962/07.OVG) sei das Plangebiet derzeit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet sei daher zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unabdingbar. Städtebauliche Zielsetzung der Bauleitplanung sei es, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden vermieden würden. Zugleich sei dem Bestandsschutzinteresse der vorhandenen Nutzungen sowie den Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer an Nutzungsmöglichkeiten außerhalb des Einzelhandels Rechnung zu tragen (vgl. S. 13 der Begründung).

6

Die in den Textfestsetzungen vorgenommene Unterteilung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben steht im Zusammenhang mit Anlage 1 der Textfestsetzungen, in der die zentrenrelevanten Sortimente als „abschließende Aufzählung“ aufgeführt sind. Die Liste nennt u.a. Bekleidung aller Art, Campingartikel, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren Foto und Video, Kosmetika und Parfümerieartikel, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier- und Schreibwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Uhren, Unterhaltungselektronik sowie Zooartikel. Nach den Ausführungen auf S. 18 der Bebauungsplanbegründung beruht diese Liste auf dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde M. vom 06.10.2008 (Wochenblatt der VG M. vom 10.10.2008) und auf der zugrundeliegenden Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. vom 21.08.2008.

7

Für die Flächen der Antragstellerin in der Teilfläche (TF 10) gelten folgende Textfestsetzungen:

8

Neben der Zulässigkeit der sonstigen Nutzungsarten nach den textlichen Festsetzungen zu Ziff. I. und III. 1.- 4. gilt Folgendes:

9

(1) Zulässig sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Schuhfachmarktes, sofern die Verkaufsfläche 1.240 m² nicht überschreitet.

10

(2) Zulässig ist eine Nutzungsänderung des vorhandenen Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche.

11

Die Antragstellerin hat am 14.05.2012 einen Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem Einigungsbemühungen der Beteiligten erfolglos blieben, hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 02.11.2012 und 28.01.2013 im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Der Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Plan werde beabsichtigt, durch Verkaufsflächenobergrenzen für Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen der Nutzungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden zu vermeiden. Allerdings würden Verkaufsflächenobergrenzen nicht nur für zentrenrelevante Sortimente, sondern auch für nicht zentrenrelevante Sortimente festgesetzt. Diese seien rechtswidrig, da sie schon ihrer Definition nach keine schädigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könnten.

13

Der Bebauungsplan leide vor diesem Hintergrund auch an einem Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7 BauGB), da die Belange der Eigentümer vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Für die Eigentümer bestünde nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Bestandsschutzes die Einzelhandelsimmobilien fortzuführen. Zulässig seien nur minimale bauliche Erweiterungen, Nutzungsänderungen seien dagegen nur in Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Durch die Festschreibung der Sortimente werde seitens der Antragsgegnerin in Kauf genommen, dass seit mehreren Jahrzehnten im Plangebiet ansässige und in der näheren Umgebung etablierte Unternehmen gezwungen sein könnten, ihren Betrieb aufzugeben. In Zukunft sei mit einer erhöhten Leerstandsquote im Plangebiet zu rechnen. Die mangelnde Flexibilität der textlichen Festsetzungen berücksichtige unzureichend, dass die bereits bestehenden Immobilien vollständig auf Einzelhandelsnutzungen ausgerichtet seien. Eine Umnutzung in die durch die Antragsgegnerin gewünschten Gewerbebetriebe sei nur mit erheblichen Umbaukosten zu realisieren. Ein Abwägungsfehler liege auch im Hinblick auf die unzureichende Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Denn es sei nicht gerechtfertigt, dass beispielsweise in der Teilfläche 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, dies aber nicht für die Teilfläche 10 der Antragstellerin gelte. Darin liege eine relevante Ungleichbehandlung der betroffenen Eigentümer.

14

Der Bebauungsplan sei nicht gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt. Die in § 1 Abs. 9 BauNVO geforderten besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht gegeben, wenn die Nutzungsbeschränkung nicht zugleich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu dienen bestimmt seien. Ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sei jedoch nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur eines zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden, wobei dieser negative Effekt auch plausibel zu machen sei. Daraus ergäben sich erhöhte Ermittlungs- und Begründungsanforderungen, warum Art und Umfang des jeweiligen Warenangebots die zentralen Versorgungsbereiche schädigen sollen. Anhand dieser Maßstäbe stelle sich der vorliegende Ausschluss sämtlicher in der Anlage 1 genannter zentrenrelevanter Sortimente als unwirksam dar. Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche setze voraus, dass hinsichtlich jeder ausgeschlossenen Sortimentsgruppe untersucht werde, ob dieser Ausschluss zum Schutz der Innenstadt erforderlich sei. Die erforderliche Zentrenschädlichkeit sei hinsichtlich der vorliegenden Planung jedenfalls für Campingartikel, Sanitätswaren und Sportgeräte nicht nachvollziehbar.

15

Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien zudem widersprüchlich und damit unbestimmt. So stünden schon die Zweckbestimmung im Hinblick auf die Zulassung von groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben in dem festgesetzten Sondergebiet im Widerspruch zu den textlichen Festsetzungen unter B. III. 1, wonach lediglich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig seien.

16

Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 4 und 11 BauGB ergebe sich im Zusammenhang mit der Begründung des Bebauungsplans (u.a. S. 14). Darin werde ausgeführt, dass es städtebauliche Zielsetzung sei, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet bauplanerisch so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde vermieden würden. Die Begrenzung von Verkaufsflächen durch die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen sei jedenfalls hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht gerechtfertigt. Neben dem in der Planung genannten Bestandsschutzinteresse sei auch ein „erweiterter Bestandsschutz“ zu berücksichtigen. Demgegenüber widerspreche die Verkaufsflächenobergrenze für nicht zentrenrelevante Sortimentsgruppen, den Eigentümerinteressen ohne städtebauliche Rechtfertigung.

17

Aber auch der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die Festsetzung des Bebauungsplanes sei nicht gerechtfertigt. Ein nachvollziehbares und in sich widerspruchsfreies Einzelhandelskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB liege nicht vor. Grundlage sei die Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. für die Verbandsgemeinde M. vom 21.08.2008, die ihrerseits jedoch auf Untersuchungen aus den Jahren 2002 und 2003 zurückgreife, was nicht den aktuellen Stand widerspiegele und damit keine sachgemäße Ermittlung sei. Im Ergebnis stelle sich das Abwägungsergebnis ebenfalls als fehlerhaft dar, da die öffentlichen und privaten Belange im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB nicht sachgerecht gegeneinander im Hinblick auf die Eigentümerbelange abgewogen worden seien.

18

Bei der Beplanung bereits bebauter Grundstücke sei das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten, was vorliegend nicht geschehen sei. Zwar werde in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch die Belange der Eigentümer und der konkreten betrieblichen Nutzer im Plangebiet berücksichtigt worden seien. Der genehmigte und tatsächliche Bestand sei in enger Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde dezidiert ermittelt und in einer Tabelle als Bestand der Verfahrensakte dargestellt und dem Ortsgemeinderat für die zutreffende Abwägungsentscheidung vorgelegt worden. Diese Beschränkung auf den passiven Bestandsschutz werde den Eigentümerinteressen jedoch nicht hinreichend gerecht. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien lediglich bauliche Erweiterungen ohne Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche zulässig. Abgesehen von den Teilflächen TF 1 bis 14 seien nach der Festsetzung B. III. 1 in dem Sondergebiet nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig, sodass die Schwierigkeit bestehe, die in der Regel großvolumigen nicht zentrenrelevanten Sortimente auf 800 m² Verkaufsfläche unterbringen zu können. Durch die Festschreibung der Sortimente in den TF 1 bis 14 werde in Kauf genommen, dass die seit mehreren Jahrzehnten in dem Plangebiet etablierten Unternehmen sich mangels ausreichender Flexibilität nicht an zukünftige Markterfordernisse anpassen könnten. Dies werde zu hohen Leerstandsquoten im Plangebiet führen, während andererseits in der Nachbargemeinde M. ein Factory Outlet Center (FOC) angesiedelt werden solle. Im Hinblick auf eine verhältnismäßige Einschränkung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG hätte insbesondere für die Teilfläche 10 eine Nutzungsänderung in ein Sortiment ermöglicht werden müssen, das mit dem Sortiment Schuhe der Antragstellerin vergleichbar sei, was etwa für Textilien zutreffe. Auch hier bleibe unberücksichtigt, dass in M. auf etwa 10.000 m² Verkaufsfläche Textilien und Schuhe im FOC angeboten werden sollen.

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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem insoweit vor, als in TF 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, die den übrigen Teilflächen nicht zulässig seien. Der Hinweis auf einen bestandskräftigen Bauvorbescheid sei insoweit nicht zwingend, da die übrigen Eigentümer ebenfalls eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Sortimente dringend benötigten. Daraus folge, dass die Teilflächen mit den geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben als willkürlich festgelegt anzusehen seien. Dies ergebe sich etwa auch aus einem Vergleich zu dem Lidl-Markt im Bereich der Teilfläche 12, der derzeit über eine genehmigte Verkaufsfläche von 1.109,15 m² verfüge. Diesem werde künftig eine Erweiterungsmöglichkeit von 5 % ermöglicht, während diese bei dem Grundstück der Antragstellerin nur etwa 4 % und bei dem Schuhfachmarkt Deichmann nur etwa 3 % betrage, sodass auch insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den am 05. Mai 2011 beschlossenen Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor:

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Die Antragstellerin übersehe bei ihren Ausführungen, dass der Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung unter A. IV gerade auch dazu diene, eine an die Ziele der Raumordnung angepasste städtebauliche Entwicklung festzuschreiben. Der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald enthalte in seinem Kapitel 2.2.5 Ziele der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels, wonach etwa gemäß Ziel 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen seien (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen zu errichten seien (städtebauliches Integrationsgebot). Zu beachten sei auch das LEP IV, welches ebenfalls für die Planung verbindliche Ziele zur Einzelhandelssteuerung enthalte. So kämen nach Ziel 57 Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Die Planung sei daher auch zur Anpassung an die Vorgaben der Raumordnung geboten gewesen sei.

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Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Interessen der Grundstückseigentümer an einer reglementierten Möglichkeit zur Nutzung ihrer Grundstücke zu Einzelhandelszwecken gegenüber den mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielen zurückgestellt, was zulässig sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe auch hinsichtlich der Teilfläche 11 nicht, da hier bereits vor Planaufstellung entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigungen bauaufsichtlich erteilt worden seien. Die den einzelnen Festsetzungen für die jeweiligen Teilflächen zugrunde liegenden Erwägungen seien in der Bebauungsplanbegründung eingehend dokumentiert worden. Soweit die Antragstellerin darlege, dass der Bebauungsplan nicht mit den rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vereinbar sei, sei auf § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu verweisen, wonach diese Vorschriften für Sondergebiete keine Anwendung fänden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (3 Ordner und 3 Hefter). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Fristablauf 14.05.2012, 24.00 Uhr) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich – wie vorliegend – als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Flurstück .../.) gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).

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B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

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I. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin leidet nicht an einem erheblichen Fehler in den gebotenen Ermittlungen (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB).

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Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die betroffenen Belange zunächst ordnungsgemäß ermittelt und eingestellt worden sind. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009 –1 C 10970/08; vom 31.07.2008 – 1 C 10193/08; vom 18.06.2008 – 8 C 10128/08; vom 29.01.2009 – 1 C 10860/08; jeweils bei ESOVGRP). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen, ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen.

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Grundlage der Planung war zunächst ein Gutachten des Büros A.. aus den Jahren 2002/2003, welches im Zuge des Raumordnungsverfahrens zum „FOC M.“ erstellt worden war. In dieser Einzelhandelsuntersuchung wurde ausgeführt, dass die Ortsgemeinde H. über etwa 82 % der Verkaufsflächen in der Verbandsgemeinde verfüge und damit erheblich überproportional mit Verkaufsflächen ausgestattet ist. Im Zuge der weiteren Planung hat die Verbandsgemeinde M. ein Einzelhandelsgutachten des Büros A. angefordert, das sich mit weiteren Fragen der Handelsentwicklung in der Verbandsgemeinde befasste. Dieses wurde am 21.08.2008 abgeschlossen und behandelt u.a. die Situation in der Ortsgemeinde H. (s. dort „4.5.1.2 H.“). Auch werden die Verkaufsflächen nach Branchen, Sortimenten, Verkaufsflächen und Umsätzen geordnet dargestellt und eine Relation der Verkaufsflächen im Industriegebiet H. zu denjenigen in der Innenstadt von M. darstellt. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass die Ortsgemeinde H. kein weiteres Einzelhandelsgutachten vor der Bebauungsplanung eingeholt hat. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Neuerrichtung von großflächigem Einzelhandel im Rahmen eines Sondergebietes (§ 11 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO) geht, sondern um die Überplanung und damit weitgehende Festschreibung eines bereits seit langer Zeit vorhandenen Bestands von Einzelhandelsunternehmen. Allenfalls im Hinblick auf die nur geringfügigen Erweiterungen der Verkaufsflächen hätte sich eine weitere Begutachtung hinsichtlich der Beeinträchtigung benachbarter Kommunen und im Hinblick auf die interkommunale Abstimmung anbieten können. Dieser Vorhalt führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollverfahrens:

33

Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 23.07.2009 – 4 BN 28/09, juris Rn. 3 zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO), wobei die Ermittlungstiefe von der Hauptzielrichtung der Planung gesteuert sein kann (OVG NRW, Urt. v. 30.11.2010 – 2 D 138/08.NE). In diesem Zusammenhang ist etwa anerkannt, dass im Rahmen eines Einzelhandelskonzepts, welches auf die Förderung bzw. Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in einem zentralen Versorgungsbereich zielt, die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt ist, so dass eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 25.10.2007 – 7 A 1059/06, juris Rn. 65 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).

34

Auf der Grundlage der Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. vom 21.08.2008 hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 18.09.2008 ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Verbandsgemeinde M. beschlossen. Inhalt dieses Einzelhandelskonzept ist u.a. die Bestimmung von drei Nahversorgungszentren – M., Neuhäusel und Nentershausen – und die Beschränkung von Agglomerationen bestehender Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf den Bestandsschutz. Dagegen wurde der Ortsgemeinde H. aufgrund ihrer fehlenden zentralörtlichen Funktion und dem Plangebiet aufgrund der städtebaulich nicht integrierten Lage und der Nähe zum Mittelzentrum M. nicht die Funktion eines Nahversorgungszentrums zugewiesen und damit keine spezielle Einzelhandelsfunktion, die einen höheren Besatz an Handelsflächen rechtfertigen würde zugebilligt (siehe S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan). Auch vor diesem Hintergrund war eine weitere Ermittlung der Auswirkungen der Planung nicht erforderlich, da lediglich ein raumordnungsrechtlich unerwünschter Zustand in seinem bestandsgeschützten Bereich zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche „eingefroren“ wurde. Auch hinsichtlich der Sortimentsbeschränkungen und Sortimentsgestaltungen ergaben sich keine weiteren Ermittlungspflichten der Antragsgegnerin. Vorliegend geht es hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Sortimente und von Erweiterungen des bestehenden Einzelhandels vorrangig um die Ermöglichung der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Verbandsgemeinde M..

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II. Die Planung der Antragsgegnerin ist auch "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

36

Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa allgemein keine Betriebe des Einzelhandels, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich auch nicht verwehrt, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass diese Nutzungsart in seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sein soll. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310). Zu den zugelassenen Planungsoptionen gehört demnach auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn eine Gemeinde für bestimmte Gebiete – etwa innerstädtische Randlagen mit großem Einzelhandelsbesatz – Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone der Verbandsgemeinde zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Die Bauleitplanung der Gemeinde erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004 – 4 BN 33.04, BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, BauR 2007, 2018 [2019]).

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Ein solches Konzept muss allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032). Sollen sämtliche Stadtteilzentren, oder – bei kleineren Städten und Gemeinden – das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21/07, BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris Rn. 19; OVG RP, Urt. v. 15.04.2010 – 8 A 11322/09, LKRZ 2010, 298 und juris Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, ESOVGRP). So liegen die Dinge hier, so dass der Umfang der Ermittlung zur Festlegung der Sortimente nicht zu beanstanden ist.

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Schließlich steht die Erforderlichkeit der Planung auch nicht im Hinblick auf Verschärfung von Konkurrenzsituationen (geplanter FOC-Bau in M., befürchtete Leerstände) in Frage. Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen ist (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09, DVBl 2011, 428). Dagegen ist eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation Folge jeder Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 – 4 C 54/80, BVerwGE 68, 342 [350], Beschl. v. 09.11.1979 – 4 N 1.78, BVerwGE 59, 87 [103]).

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III. Der Planung einschließlich der Sortimentsbeschränkung liegt ein wirksames Planungskonzept zugrunde welches Grundlage der Abwägung geworden ist.

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Die Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Diesen Zielen muss jedoch – zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06.OVG, juris [Rdnr. 19]).

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Vor diesem Hintergrund geht die Antragstellerin zunächst zu Unrecht davon aus, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widersprüchlich seien und schon aus diesem Grund den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht genügten. Dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin liegt erkennbar die Absicht zugrunde, im Plangebiet neben den zulässigen Nutzungsarten nach den Festsetzungen zu B. I. 1. bis 4. Einzelhandelsbetriebe nur nach den Maßgaben der textlichen Festsetzungen zu Ziff. 3 zuzulassen. Hiernach sind wiederum prinzipiell nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten zulässig. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Übrigen, also für groß- und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten und großflächige Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten, ist das festgesetzte Sondergebiet in die Teilflächen (TF) 1 bis 14 gegliedert worden.

42

Ob sich die die textlichen Festsetzungen für die einzelnen Teilflächen dabei – wie die die Antragsgegnerin ausführt – in systematischer Hinsicht an den sogenannten "Fremdkörperfestsetzungen" nach § 1 Abs. 10 BauNVO orientieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.02.2008 – 2 K 258/06, juris LS 4), kann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO insofern dahinstehen. Denn die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) hinreichend städtebaulich begründet sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – BRS 78 Nr 46 (2011); Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07, BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

43

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urt. v. 05.11.2007 – 1 C 10962/07, ESOVGRP und juris Rn. 25). Vorliegend folgt die Bestimmtheit der zentrenrelevanten Sortimente schon daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Planung die Sortimentsliste ausdrücklich als abschließend bezeichnet hat. Damit ergibt sich die mitunter entstehende Schwierigkeit der genauen Bestimmung der nicht-innenstadtrelevanten Sortimente (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032) vorliegend gerade nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihren Textfestsetzungen flächenbezogen und in Bezug auf die vorhandenen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe sowie die großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe gewisse Änderungen sowie verhältnismäßig geringe Erweiterungen zugelassen und im Übrigen den Bestand festgeschrieben. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in den textlichen Festsetzungen für die Teilflächen 1 bis 14 vorgesehen worden, da sich die Zulässigkeit von Nutzungsänderungen in kleinflächige nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe bereits aus der textlichen Festsetzung zu B. III. l. ergibt. Die verwendete Überschrift des Gebietes hinsichtlich der Zulassung "bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" steht mit dieser Regelung in Einklang, da sich die Definition der zulässigen Betrieben erst aus den einzelnen Bestimmungen ergibt und „der Titel“ im Sinne einer Überschrift keine weiteren Rechte schaffen kann, als die eigentlichen Bestimmungen selbst.

44

Die Antragsgegnerin war darüber hinaus nicht gehindert im Rahmen ihres städtebaulichen Konzepts, auch die Verkaufsflächen der nicht zentrenrelevanten Sortimente zu beschränken. Setzt die Gemeinde ein Sondergebiet für großflächige (Einzel-)Handelsnutzungen fest, können Sortimentsbeschränkungen sowohl für zentrenrelevante als auch für nicht zentrenrelevante Warensortimente städtebaulich gerechtfertigt sein, um die Nahversorgung oder integrierte Zentren von Nachbargemeinden zu schützen. Die Beschränkung auch der Randsortimente ist rechtlich nicht ausgeschlossen (OVG NRW, Urt. v. 22.04.2005 – 7 D 11/05.NE, NWVBl 2005, 462), sofern sie städtebaulich begründet ist, was vorliegend – wie ausgeführt – der Fall ist.

45

IV. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Abwägung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht erkennbar.

46

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. schon Urteile vom 12.12.1969 – IV C 105.66, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974 – IV C 50.72, BVerwGE 45, 315; in jüngerer Zeit siehe: Beschl. v. 24.11.2010 – 4 BN 40/10, BRS 76 Nr 28 [2010]).

47

Die Abwägung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist vorliegend zunächst im engen Zusammenhang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu bewerten. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne der Kommunen den Zielen der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) anzupassen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG, DVBl 2011, 428). Hinreichende bestimmte raumordnerische Zielvorgaben nach § 1 Abs. 4 BauGB können im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007 – 4 BN 17/07, ZfBR 2007, 683).

48

Diese Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde seitens der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 27.03.2008 geltend gemacht. In der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes hat diese für die Antragsgegnerin maßgebliche Erwägung u.a. unter Ziffer 3.2.2.1.2.3 Eingang befunden. Die in den letzten 30 Jahren entstandene Einzelhandelsagglomeration mit fast 50.000 m² Verkaufsfläche für Waren aller Art (kurz mittel- und langfristiger Bedarf) sei eine Entwicklung die mit Hinblick auf die fehlende zentralörtliche Funktion aus raumordnerischer Sicht nicht gerechtfertigt werden könne.

49

Die Antragsgegnerin ließ sich – wenn auch in gewissem Maße gedrängt durch die kommunalaufsichtlichen Forderungen – bei ihrer Planung von dem Gedanken leiten, dass nach dem Urteil des Senats vom 05.11.2007 und der darin festgestellten Unwirksamkeit der Festsetzungen betreffend die Regelungen zu den einzelnen Sondergebieten sich die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich nunmehr nach § 34 BauGB bestimme. Entscheidend sei, ob sich ein geplantes Vorhaben (Baumaßnahme, Nutzungsänderung) nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, so dass danach sehr umfangreiche Einzelhandelsnutzungen zulässig wären. Dies sei im Hinblick auf die Vorgaben der Raumordnung in der Bauleitplanung anzupassen.

50

Vorliegend war es damit gerade das Ziel der Antragsgegnerin die Planung entgegen dem derzeitigen Zustand an die Ziele der Raumordnung anzupassen, soweit dies vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Genehmigungen überhaupt noch möglich war. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB wirkt in jede von der Gemeinde aus städtebaulichen oder landesplanerischen Gründen selbst initiierte Bauleitplanung hinein, lenkt sie in die raumordnerisch vorgegebene Richtung und setzt ihr durch Abwägung nicht überwindbare raumordnerische Schranken. Als eigenständige Rechtsgrundlage einer Pflicht zur Aufstellung, zur Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans kann § 1 Abs. 4 BauGB sogar neben § 1 Abs. 3 BauGB treten, wenn die Gemeinde planungsunwillig ist und ein planerisches Einschreiten nicht nur aus städtebaulichen Gründen, sondern auch zur konkretisierenden Umsetzung raumordnungsrechtlicher Zielaussagen erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 – 4 C 14/01, BVerwGE 119, 25).

51

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die – nach Außerkrafttreten des vorherigen (Teil-)Bebauungsplanes – ungeregelte Bebauung großflächiger Einzelhandelsvorhaben in mehrfacher Hinsicht den Zielen der Raumordnung widerspricht. So ist gemäß Ziel 57 des LEP IV die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels grundsätzlich nur in zentralen Orten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht, wozu die Antragsgegnerin nicht zählt. Auch die in Ziel 57 Satz 3 LEP IV geregelte Ausnahme, wo zur Sicherung der Grundversorgung auch Handel mit bis zu 1.600 m² Verkaufsfläche zulässig ist, kann für die Antragsgegnerin nicht in Anspruch genommen werden.

52

Zudem widerspricht die gesamte Planung dem städtebaulichen Integrationsgebot des Ziels 58 LEP IV, wonach die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in zentrenrelevanten Sortimenten nur in städtebaulichen integrierten Bereichen zulässig sein soll (städtebauliches Integrationsgebot. Ähnlich bestimmt Ziel 1 des Regionalen Raumordnungsplans (RROP) Mittelrhein-Westerwald 2006, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen (städtebauliches Integrationsgebot) zu errichten sind. Ein Ergänzungsstandort entsprechend Z 59 LEP IV scheidet zugunsten der hier streitgegenständlichen Planflächen ebenfalls aus.

53

Darüber hinaus greift jedenfalls für einige Flächen das Verbot nach Maßgabe von Ziel 61 des LEP IV, wonach der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegen zu wirken ist (Agglomerationsverbot). Sofern bereits solche Agglomerationsbereiche außerhalb der städtebaulichen integrierten Bereiche gebildet worden sind, sind diese als Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel in der Bauleitplanung auszuweisen und in ihrem Bestand festzuschreiben (Z 61 Satz 2). Gerade letztgenannte Regelung ist der Beleg dafür, dass der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer „Abwägung“ kein größerer Spielraum hinsichtlich der Einzelhandelsflächen verblieben ist. Die Festschreibung des bisherigen Bestandes ist mit einer Steigerung der Verkaufsfläche von – je nach Teilfläche – etwa 3 bis 6 % bereits überschritten. In Betracht käme demnach allenfalls eine Aufhebung der Erweiterungsflächen, nicht jedoch die Aufhebung des festgeschriebenen Bestandes, so dass die Planung praktisch hinsichtlich der Flächenentwicklung nahezu „intendiert“ war und die Festschreibung der Sortimente und Verkaufsflächen (VKF) in den TF 1 –14 daher auch keinen Abwägungsfehler erkennen lässt. Vielmehr war die Antragsgegnerin gehalten die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – BauR 2006, 491) sowie die Vorgaben der Raumordnung im Rahmen ihrer Abwägung zu beachten. Eine Gemeinde darf im Grundsatz auch die vorhandene Nutzung "festschreiben", weil sie die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – beispielsweise nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO – verhindern will (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – 4 BN 36/05, BauR 2006, 491).

54

Die hier maßgeblichen Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV sind für die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung nach Auffassung des Senates auch ersichtlich hinreichend und abschließend abgewogen und enthalten demnach verbindliche Vorgaben des Trägers der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG. Ziele der Raumordnung erfordern gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von konkreten räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen Rahmenvorgaben für andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Runkel in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 50ff, 50c). Weitere allgemeine Voraussetzung für eine wirksame Bestimmung eines Ziels der Raumordnung ist, dass sich die getroffene Regelung an das gesetzlich vorgegebene Regelungssystem hält, so dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes einerseits und der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde andererseits gewahrt bleibt. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen zudem, um Zielqualität zu besitzen, das Ergebnis eines überfachlichen Abwägungsprozesses sein (Runkel in: Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger a.a.O., Rn. 51). Die Regelung, wonach durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, stellen Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG dar (OVG RP, Urt. v. vom 15.10.2008, 1 A 10388/08.OVG, ESOVGRP). Dies gilt auch für das Zentralitätsgebot in Ziel 57 und das Agglomerationsverbot in Ziel 61, die leitend waren für die Planung und welche in hinreichend bestimmter und abgewogener Form das Verbot von größeren Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten außerhalb der zentralen Orte regeln. Diese Grundsätze sind vor dem Hintergrund der Erläuterungen des LEP IV als abschließend abgewogen anzusehen und enthalten demnach verbindliche raumordnerische Vorgaben. Gleiches gilt für Ziel 1 des RROP Mittelrhein-Westerwald. Die Orientierung an diesen Grundsätzen lässt schon von daher keinen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin erkennen. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn es sich bei den genannten Zielen nur um unverbindliche Leitsätze handeln würde, da sich die Gemeinde hieran auch aus eigener planerischer Vorsorge im Rahmen der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) orientieren durfte.

55

Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin dem Grundstück der Antragstellerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken oder andere Grundstück ohne sachlichen Grund wesentlich bevorzugt hätte. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urt. v. 04.07.2006 – 8 C 10156/06, BauR 2006, 1853 und juris Rn. 20).

56

Eine relevante Ungleichbehandlung in diesem Sinne ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der (vermeintlich) unterschiedlichen Behandlung der Flächen TF 11 und TF 10 in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. In der Teilfläche 11 sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen Bäckerei zulässig, sofern die Verkaufsfläche 55 m² nicht überschreitet. Gleiches gilt für die bereits vorhandene Metzgerei. In Nr. 3 ist die Nutzungsänderung in einen Fachmarkt für Haushaltsware mit einer maximalen Verkaufsfläche von 470 m² zugelassen. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass hier bereits bei der Planung ein positiver Bauvorbescheid zu berücksichtigten war, sodass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG schon aus dem Grunde nicht vorliegen kann, weil ein gleicher Sachverhalt hinsichtlich der Antragstellerin nicht gegeben ist. Es war auf Seiten der Antragsgegnerin jedoch gerade ein zwingender Abwägungsbelang, bestandskräftige Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide zu berücksichtigen und entsprach damit geradezu planerischer Fürsorge, diese in die Festsetzungen einzuarbeiten.

57

Hinsichtlich der übrigen Steigerungen der Verkaufsflächen ist zwar zu konstatieren, dass die in der Teilfläche 11 vorhandene Bäckerei etwa von 50,24 auf 55 m² Verkaufsfläche und die Metzgerei von 48,64 auf 55 m² wachsen könne, was eine Steigerung zwischen 8,5 und 11,5 % der Verkaufsfläche ausmachen würde. Demgegenüber ist die Steigerung in der Teilfläche 11 der Antragstellerin von derzeit genehmigten 1.185,12 m² auf sodann 1.240 m² mit unter 5 % deutlich darunter liegend. Auch hier liegt jedoch keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende relevante Ungleichbehandlung (§ 1 Abs. 7 BauGB, Art. 3 Abs. 1 GG) vor, da ein Schuhmarkt in der Dimension, wie er von der Antragstellerin betrieben wird (großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO), nicht mit kleinflächigen Lebensmittelanbietern des täglichen Bedarfs zu vergleichen ist. Zunächst lag es der Antragsgegnerin daran, den zuvor im Einzelnen festgestellten Bestand auf eine „runde Zahl“ anzuheben und zudem ist hinsichtlich kleiner Betriebe eine Erweiterung schon aus bautechnischen Gründen nur dann sinnvoll, wenn sie eine gewisse Mindestgröße erreicht, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Auch die weiteren nur geringfügigen Unterschiede der Teilflächen hinsichtlich der Steigerungen der Verkaufsflächen sind rechtlich im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB und Art. 3 Abs. 1 GG nicht erheblich. Zu berücksichtigen ist auch, dass hinsichtlich der Antragstellerin die Nutzungsänderung des Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche zugelassen wurde, so dass sowohl eine Umnutzung, als auch eine geringe Erweiterung durch die Bauleitplanung ermöglicht worden ist.

58

6. Die Antragsgegnerin musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keinen sog. „erweiterten Bestandsschutz“ der Antragsgegnerin oder anderer Unternehmen aus dem Plangebiet planändernd nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigen.

59

Hinsichtlich der Eigentümerbelange führt die Bebauungsplanbegründung auf S. 30 u.a. aus, dass im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer/Nutzer der Plan den passiven Bestandsschutz erweitere und bestimmte Erneuerungs-, Erweiterungs- und auch Nutzungsänderungsmöglichkeiten normiere. Diese maßvoll ergänzenden Entwicklungsmöglichkeiten seien darin begründet, dass sich der im Plangebiet ansässige Einzelhandel dort über Jahre ungehindert entwickelt habe und sich alle Betroffenen in gewisser Weise auf diese gewachsene Situation eingestellt hätten. Dabei dürfe jedoch die im Plan betriebsbezogene vorgesehene maximale Verkaufsfläche nicht überschritten werden, um das primär verfolgte Planungsziel nicht zu konterkarieren.

60

Vor diesem Hintergrund liegt weder ein Abwägungsfehler im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB vor, noch ein sonstiger Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses schützt das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 – 1 BvL 39/69, BVerfGE 35, 263). Gesetze, die i.S. von Art. 14 Absatz 2 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche – auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende – Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174). Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie fließende, gesetzlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2000 – 1 BvR 151/99, NVwZ 2001, 424).

61

Darüber hinaus gibt es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10.97, BVerwGE 106, 228 unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17.01.1986 – BVerwG 4 C 80.82, BVerwGE 72, 362) und dementsprechend erst recht nicht auf die Aufstellung einer entsprechende Bauleitplanung. Dem Gesetzgeber ist es im Übrigen nicht verwehrt, die bisherige Rechtslage im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der betroffenen Eigentümer zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997
4 B 193/97, Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 317). Ein über den passiven Bestandsschutz hinausgehender erweiterter Bestandsschutz auf Erweiterung vorhandener Anlagen (aktiver Bestandsschutz) ist vor diesem Hintergrund nur im Rahmen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (siehe § 35 Abs. 4, § 33 Absatz 3a BauGB, § 1 Abs. 10 BauNVO) zu berücksichtigen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauNVO, § 1 Rn. 65ff).). Die Antragsgegnerin konnte vor diesem Hintergrund bei ihrer Planung des Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vornehmen, wie sie etwa zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe im Falle der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; VGH BW 5 S 875/09) und den Bestand für die zukünftige Nutzung weitgehend festschreiben.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

64

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

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Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. März 2013 - 1 C 10544/12 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. März 2013 - 1 C 10544/12 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Juni 2011 - 8 A 10399/11

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der fes

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2010 - 4 BN 40/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist ni

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2010 - 1 C 10320/09.OVG

bei uns veröffentlicht am 15.11.2010

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2008 - 1 C 10193/08

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

Tenor Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich d
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. März 2013 - 1 C 10544/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.500 Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2018 - 1 C 11757/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der am 21. Februar 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „A...“ der Ortsgemeinde W... wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 1 MR 9/17

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung der Gemeinde

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 2 A 2423/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der A

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 9. November 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ (zugleich 1. Änderung Bebauungsplan „Am Stadtgraben“ und 1. Änderung Bebauungsplan „Betriebsgelände C. S.“) der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der Teilfläche, die von der Grenze der Flurstücke … und … in südlicher Richtung dargestellt ist, für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin, welcher zugleich die 1. Änderung des Teilbereichs „Am Stadtgraben“ und die 1. Änderung des Teilbereichs „Betriebsgelände C. S.“ beinhaltet.

2

Der Bebauungsplan wurde am 26. September 2006 als Satzung beschlossen und am 9. November 2006 amtlich bekannt gemacht. Das etwa 1,2 ha große Plangebiet liegt am westlichen Rand von Oppenheim, südlich der Altstadt in einem zur Westseite zunehmend ansteigenden Gelände. Der Bebauungsplan sieht im nördlichen Teil des Plangebiets die Schaffung eines Parkplatzes vor. Der Parkplatz soll von Norden her durch die Straße „Amtsgerichtsplatz“ und von Süden her durch eine geplante Straße erschlossen werden, die in die G. einmündet. Des Weiteren ist westlich des Parkplatzes die Schaffung eines Wirtschaftsweges entlang der Parzelle … geplant; der im östlichen Teil des Plangebiets ursprünglich vorhandene Wirtschaftsweg „Am Stadtgraben“ bleibt nach der Planung von Norden her bis in Höhe der Parzelle … erhalten und mündet dort in die geplante Erschließungsstraße ein. Nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin ist vorgesehen, zunächst nur den Parkplatz selbst sowie die nördliche Anbindung fertig zu stellen. Die südliche Anbindung soll erst in einem zweiten Ausbauschritt erfolgen.

3

Mit seinem bei Gericht am 20. Februar 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

4

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die südliche Parkplatzzufahrt nähmen Teilflächen seines Eigentums in Anspruch. Die festgesetzte Verkehrsfläche beanspruche ab der Anbindung an die W. Straße/G. bis hin zum S. Teile des Gartengrundstücks zum Wohnhaus W. Straße … (Flurstücke …) sowie Teilflächen seines Grundstücks W. Straße … (Flur …). Die genaue Höhe der Inanspruchnahme könne wegen der Ungenauigkeit der Planunterlagen nur geschätzt werden. Inwieweit das verbleibende Grundstück W. Straße … aufgrund seines langen und gleichzeitig sehr schmalen Zuschnitts weiterhin genutzt werden könne, sei ihm nicht erklärlich. Mit der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen müssten zudem die das Grundstück umgrenzende Mauer und ein Teil des Gewölbekellers sowie eine Reihe von alten Bäumen, u.a. einer der ältesten Ginkobäume Deutschlands, beseitigt werden. Hinsichtlich des Grundstücks W. Straße … müsse für den neu anzulegenden Kreuzungsbereich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Ecke des Hausgrundstücks geopfert werden. Diese Grundstücksecke sei mit einem Keller be- bzw. unterbaut, der zur W. Straße etwa 1,5 m aus dem Boden herausrage. In diesem Keller sei die zentrale Heizungsanlage für die Gebäude W. Straße … und … untergebracht. Die fehlende Übereinstimmung mit dem geltenden Bebauungsplan sei ihm nicht erklärlich; eine Bebauung liege dort schon seit vielen Jahrzehnten vor.

5

Der Normenkontrollantrag sei schon deshalb begründet, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der südlichen Anbindung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sei. Der vorliegende Bebauungsplan treffe Festsetzungen für zwei grundsätzlich selbständig zu verwirklichende Vorhaben. Zum einen die Errichtung eines Parkplatzes mit dem Ausbau eines bestehenden Zufahrtsweges im Norden und die Errichtung einer Straße, die den Parkplatz zusätzlich von Süden an das örtliche Verkehrsnetz anschließe. Es könne jedoch den Planunterlagen keine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung entnommen werden. Aus diesen ergebe sich lediglich, dass eine südliche Zufahrt als Ziel bestimmt werde und im Rahmen einer Ausbaustufe möglich sei. Allerdings gehe aus der Planbegründung hervor, dass die Erschließung des Parkplatzes vom Norden her ausreichend gesichert sei. Hieraus folge zugleich, dass die südliche Zufahrt städtebaulich nicht erforderlich sei.

6

Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkplatzes eine andere städtebauliche Konzeption verfolgt werde. Mit der südlichen Anbindung des Parkplatzes und der Verknüpfung dieser Anbindung mit der nördlichen Zufahrt entstünde ohne weiteres Aufsehen eine seit Jahrzehnten in der Diskussion stehende und in der vergangenen Flächennutzungsplanung für erforderlich gehaltene Westumgehung von Oppenheim in einer „kleinen“ Lösung. In den Planunterlagen erfahre dieser Umstand jedoch keinerlei Behandlung. Diese Vermutung lasse sich jedoch durch Hinweise in den Verfahrensakten und aus Gesprächen mit der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 sowie durch jüngere Ereignisse und Aussagen nachvollziehbar und schlüssig belegen. Festzustellen sei zunächst aber, dass durch die südliche Anbindung faktisch eine neue Verbindung zwischen der Kreisstraße K 44 und der Bundesstraße B 9 hergestellt werde, die für die Verkehrsteilnehmer gegenüber der bestehenden Situation einen merklichen Vorteil biete und von diesen entsprechend künftig genutzt werde.

7

Aus alledem folge, dass diese Planung „unter falschem Namen“ bzw. „unter falscher Begründung“ nicht ohne Einfluss auf den Planungsprozess und die Abwägung geblieben sein könne. Ohne Darlegungen und Aufbereitung tragender Gründe für die Erforderlichkeit der vorliegenden Straßenplanung müsse aufgrund der beschriebenen Sachlage und Informationen davon ausgegangen werden, dass der „Platzhalter“ südliche Anbindung gerade nicht in erster Linie, der Parkplatzanbindung diene. Dieser Fehler wirke sich insbesondere auf der Ebene der Abwägung aus. Denn hierbei sei offensichtlich nicht die Tragweite des Vorhabens eingebracht, die ihm nach den tatsächlichen Verhältnissen und den versteckten Planungszielen zugrunde zu legen gewesen wäre. Insofern folge aus diesem Fehler auch ein klarer Abwägungsausfall, der ohne weitergehende Ermittlungen und Begutachtungen nicht geheilt werden könne.

8

Auch aus anderen Gründen ergäben sich Ermittlungsdefizite und Abwägungsfehler. So sei nicht nur die grundsätzliche Einstufung und Bedeutung der südlichen Parkplatzzufahrt verkannt worden, sondern es mangele auch an einer näheren Prüfung der unmittelbaren Eigentumsbetroffenheit sowie der Auswirkungen von Lärm und Luftschadstoffen. Die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, welche Grundstücksflächen welcher Eigentümer durch die südliche Anbindung betroffen seien und ob bei einer Planrealisierung eintretende Eigentums- und Wertverluste nicht durch eine anderweitige Planung hätten vermieden werden können. Des Weiteren unterliege die Planung dem Fehler, dass für die südliche Anbindung angesichts der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers keine Prüfung alternativer Trassenführungen stattgefunden habe, was aber Grundlage einer sachgerechten Abwägungsentscheidung sei. Schließlich ergebe sich ein Ermittlungsdefizit auch aus der nicht hinreichenden Überprüfung der Lärm und Luftschadstoffbelastung. Das vorgelegte Gutachten ermittle und beurteile zwar die Schalleinwirkung des Parkplatzes und seiner Zufahrten in der Nachbarschaft. Für eine fehlerfreie Abwägung sei es jedoch erforderlich, dass ein Vergleich mit dem Ist-Zustand stattfinde, um die Beeinträchtigungen durch die erhebliche Lärmzunahme einordnen zu können.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Festsetzung des Bebauungsplans „Altstadtentlastung West“ der Antragsgegnerin vom 6. November 2006 i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB betreffend die südliche Anbindungsstraße über den S. an die W. Straße/… für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers umfassend entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass es sich tatsächlich nicht um eine Planung der Westumgehung Oppenheims unter falschem Namen handele, sondern darum, den geeigneten Standort eines notwendigen Parkplatzes zu finden, der zwangsläufig auch verkehrsmäßig angebunden werden musste. Insofern habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Geeignetheit der Trassenführungen auf die Diskussionen und Überlegungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer eventuellen Westumgehung zurückgreifen können. Die verschiedenen möglichen Trassenanbindungen seien etwa auch bei der Bürgerbeteiligung am 16. Februar 2006 ausführlich erörtert worden, was durch einen Aktenvermerk belegt werde.

14

Entscheidend sei für die Planerforderlichkeit, dass die Bauleitplanung in der vorliegenden Form durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Dies sei unabhängig davon der Fall, ob neben der Parkplatzanbindung noch weitere städtebauliche Zielsetzungen mit der konkreten Trassenführung verbunden würden. Es könne der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach Lösung der planerischen Aufgabe Parkplatzerrichtung und -anbindung nun darum bemüht sei, die Planung dergestalt zu optimieren, dass sie eine Brücke zu einer eventuellen Kreisstraßenführung schlage, um hier Fördermittel für die Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu aktivieren.

15

Die Antragsgegnerin sei sich selbstverständlich bewusst gewesen, dass die Realisierung der festgesetzten Anbindungsstraße aus südlicher Richtung zu Grundstücksinanspruchnahmen führen werde. Dementsprechend werde auch in der Verfahrensakte im Rahmen der Stellungnahmen auf die erforderliche „Durchführung des Grunderwerbs“ hingewiesen. Hinsichtlich des Antragstellers finde auch eine Grundstücksinanspruchnahme im überschaubaren Maße statt.

16

Die vorgesehene Trassenführung im Rahmen der südlichen Anbindung sei im Übrigen alternativlos gewesen. Eventuelle Fehler bei der Ermittlung der privaten Belange oder im Abwägungsvorgang seien daher von vornherein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich gewesen. Die Alternativlosigkeit ergebe sich aus dem geringen Grundstücksbedarf (1.200 qm) und den relativ geringen Gesamtkosten von 400.000 bis 500.000 €. Zudem lasse sich die Erforderlichkeit der Flächenbeanspruchung aus Ziffer 4.3.2. der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen. Schließlich sei auch die Lärmproblematik gründlich behandelt worden, wie sich aus dem schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen M. vom 21. November 2005 und dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 entnehmen lasse.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10081/07.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

19

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der hier noch maßgeblichen 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BGBl. I 1996, 1626) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt bereits aus der Belegenheit seiner Grundstücke (Flurstücke ….) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle deren Gültigkeit hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. Da diese nach wie vor Planungsgegenstand sind, steht dem Antragsteller zugleich ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Ungültigerklärung der Vorschrift zu (vgl. BVerwG Beschluss vom 07.03.2002, NVwZ 2002, 869).

20

Der Antragsteller hat die hier zur Entscheidung gestellte Verletzung von Vorschriften auch rechtzeitig unter Beachtung der gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. maßgeblichen Frist von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht. Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verkürzung der Antragsfrist (BGBl. I 2006, 3316) greift schon ungeachtet der Frage eines wirksamen Hinweises gemäß § 215 Abs. 2 BauGB nicht ein, weil der hier streitgegenständliche Bebauungsplan bereits am 9. November 2006 in Kraft getreten ist.

21

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

22

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

23

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde dann planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Lediglich dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keinerlei städtebauliche Ziele verfolgt werden, fehlt es an der Erforderlichkeit.

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann dieses Merkmal nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar erscheint es auch möglich, den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung zu errichten; das Planungsermessen der Gemeinde ist jedoch nicht dadurch überschritten, dass eine zweite Anbindung von Süden geplant wird.

25

Die fehlende Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, es handele sich um eine „Planung unter falschem Namen“. Der Bebauungsplan zielt schon von seiner Bezeichnung auf die Entlastung der Altstadt, was eine zulässige städtebauliche Zielsetzung darstellt. Die daraus resultierende planerische Konzeption ist Bestandteil der gemeindlichen Planungshoheit und damit nicht bloße Rechtsanwendung. Die hierbei zu beachtenden Ermessensgrenzen wurden vorliegend eingehalten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2008, § 1 BauGB Rn. 30, m.w.N.).

26

Im Verfahren 1 C 10081/07.OVG hat der Senat zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans bereits ausgeführt, dass die Antragstellerin mit dem Argument fehlender Parkplätze im Bereich der Oppenheimer Altstadt hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld geführt habe, denn die Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bedürfe es insoweit nicht (unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 04.07.2006, ZfBR 2007, 57).

27

Vor diesem Hintergrund kann auch die Planerforderlichkeit einer zweiten Anbindung dieses Parkplatzes angenommen werden; dabei kommt es nicht darauf an, ob eine unabweisbare Notwendigkeit dieser Erschließung besteht, sondern ob sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres planerischen Ermessens betätigt hat. Dies ist vorliegend der Fall, zumal in der Rechtsprechung geklärt ist, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden sogar die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2007, juris Rn. 7; Urteil vom 28.01.1999; NVwZ 1999, 1222). Daher stünde die Erforderlichkeit einer südlichen Anbindung des Parkplatzes selbst dann nicht in Frage, wenn tatsächlich damit (auch) die Grundlage einer künftigen Westumgehung gelegt worden sein sollte. Allerdings kann sich eine unzureichende Berücksichtigung eines solchen tragenden Gesichtspunktes auf der Ebene der Ermittlungs- und Abwägungspflichten nachteilig zu Lasten der planenden Gemeinde auswirken.

28

Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die vorgenommene konkrete Planung einer Südanbindung über die Kreuzung W. Straße/… von vornherein nicht darauf angelegt gewesen sein sollte, in noch absehbarer Zeit realisiert zu werden. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 08.09.1999, ZfBR 2000, 275 und vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338 m.w.N). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 07.12.1998, VBlBW 1999, 174) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1993, BauR 1993, 688 m.w.N.). Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es zudem aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (VGH BW, Urteil vom 14.11.2001, NuR 2002, 747; NdsOVG, Urteil vom 15.03.2001, ZfBR 2001, 485).

29

Zwar haben die Beteiligten beachtliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Plan künftig erneut geändert werden könnte, da die Frage der Realisierung und Finanzierung des Straßenbauvorhabens einer fortlaufenden politischen Diskussion im Hinblick auf die nach wie vor in Betracht gezogene Westumgehung Oppenheims unterworfen sei. Dies stellt letztlich aber die Erforderlichkeit der vorliegenden Bebauungsplanung nicht in Frage, da sie für sich genommen eine zweite Anbindung des Parkplatzes ermöglicht und diese im Hinblick auf die anzunehmenden Verkehrsströme nicht bedeutungslos ist. Es ist zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Akten auch durchaus nicht ausgeschlossen, dass von der beschriebenen Planung in absehbarer Zeit Gebrauch gemacht werden soll, wenngleich dies von einigen Unwägbarkeiten abhängen mag. Die dargestellten Realisierungsvorbehalte vermögen aber noch nicht das Merkmal der Planerforderlichkeit als solches in Frage stellen.

30

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Auch liegt zumindest unter Anwendung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dies hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 entschieden (1 C 10081/07.OVG). Da im hiesigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgetragen wurden, kann auch insofern auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

31

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08). Aus der Auswertung der Verfahrensakten ergibt sich im Ergebnis mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB erfüllende Prüfung der Planung der südlichen Anbindung des Parkplatzes insoweit nicht stattgefunden hat, als es um die in diesem Verfahren in Frage stehenden schützenswerten Positionen des Antragstellers geht.

32

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

33

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 207).

34

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352-356). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

35

Dies bedeutet auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB, dass die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen für übergeordnete Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten hat. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger.

36

Aus dem vorliegenden Inhalt des Planverfahrens lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Bedeutung der konkreten Trassenführung für die südliche Anbindung des Parkplatzes im Hinblick auf die Eigentumsbetroffenheit des Klägers hinreichend ermittelt worden wäre, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:

37

So finden sich zwar in dem Protokoll der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 Hinweise für den Flächenbedarf des Parkplatzes und der Anbindungsstraße sowie eine Untersuchung zu alternativen Standorten. Diese Standortuntersuchung bezieht sich allerdings offensichtlich nur auf die Alternativen hinsichtlich der Parkplatzausweisung als solcher, nicht jedoch auf die straßenmäßige Anbindung (vgl. Bl. 32 ff. der Verwaltungsakten − VA −). Dementsprechend wird auch auf der Planzeichnung (Bl. 36 VA) bereits die südliche Anbindung über das Grundstück des Antragstellers ausgewiesen, ohne dass der konkrete Flächenbedarf zuvor nachvollziehbar geprüft worden wäre. Allerdings wurde im Sachstandsbericht vom 20. November 2005 (Bl. 43 ff. VA) auf die erforderliche Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Betriebsgelände Carl S.“ hingewiesen. In der Stadtratsitzung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 39 VA) wurden sodann das Bodengutachten und der aktuelle Stand des Verfahrens erörtert; die Bürgerbeteiligung wurde beschlossen sowie die künftige Umbenennung des Bebauungsplans in „Altstadtentlastung West“.

38

Am 13. Februar 2006 erfolgte die Offenlegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans mit Umweltbericht und dem landespflegerischen Beitrag (Bl. 280 f. VA). Unter 4.2 des Vorentwurfs finden sich Ausführungen zur Untersuchung alternativer Standorte, die wiederum nur das Parkplatzkonzept als solches, nicht jedoch die südliche Anbindungsstraße betreffen. Unter 4.3.2 wird sodann unter dem Punkt „Verkehrserschließung“ ausführt, dass ein zweistufiger Ausbau vorgesehen sei und eine Erschließung des Parkplatzes von Norden über die vorhandene Zufahrt am Amtsgerichtsplatz sowie eine Erschließung des Parkplatzes von Süden über eine neue Anbindungsstraße im Bereich des Weges am Stadtgraben mit Anbindung an die Gartenstraße/Wormser Straße geplant sei. Aus der geplanten Straßenbreite (6,70 m) und der Ermöglichung eines Begegnungsfalles Bus/Bus lassen sich allenfalls Rückschlüsse auf den geplanten Zuschnitt der Straße, nicht jedoch auf die konkrete Eigentumsinanspruchnahme des Antragstellers ziehen. Entsprechendes gilt für das weitere Planverfahren.

39

Eine hinreichende Prüfung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers lässt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin in Bezug genommen Unterlagen herleiten: Zwar ist zutreffend, dass ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung am 15. Februar 2005 ein Alternativvorschlag der CDU-Fraktion betreffend die Trassenführung besprochen und eine Ortsbegehung vereinbart wurde. Daraus folgt jedoch nur, dass eine alternative Straßenführung diskutiert, nicht jedoch, dass auch die konkrete Betroffenheit des Klägers eingehend ermittelt und geprüft wurde. Gleiches gilt für die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in deren Verlauf Bedenken gegen die Trassenführungen über „die Ecke S.“ geäußert wurden. Dass hierauf keine eingehende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass die Diskussion im Hinblick auf die nicht auf der Tagesordnung stehende Westumgehung sogleich beendet worden ist.

40

Das Schreiben an den Eigentümer des Flurstücks 188/7 vom 13. Juli 2005 deutet zwar ebenfalls darauf hin, dass andere Trassenvarianten in Erwägung gezogen wurden. Nach der Ablehnung eines Eigentumserwerbs durch den Eigentümer wurde jedoch offenbar ohne weitere Prüfung die Trassenführung über das Grundstück des Antragsgegners als Planungsziel verfolgt. Schließlich lassen sich weder aus dem Vergleich der „kleinen Lösung“ mit der „großen Lösung“ im Sinne einer Westumgehung Oppenheims in dem Vermerk vom 23. September 2007 noch aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 7. März 2008 hinreichende Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass die Schwierigkeiten einer Trassenführung über die Ecke W. Straße/… im Hinblick auf den Umfang der Flächeninanspruchnahme und die dort befindlichen baulichen Anlagen geprüft worden seien.

41

Lässt sich demnach eine nähere quantifizierte und qualifizierte Betrachtung der überplanten Fremdeigentumsflächen hinsichtlich der Südanbindung den Planunterlagen nicht entnehmen, so hat der Antragsteller insbesondere in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 umfassend dargestellt, in welcher Weise er durch die künftige Planung betroffen sein kann und dass die Inanspruchnahme seiner Flächen zu teilweise gravierenden Einschnitten auf den vorhandenen Grundstücken führe. Dies betreffe sowohl die Nutzbarkeit der Grundstücke als solche, wie auch die Struktur durch gewachsene Gärten sowie bauliche Anlagen auf den Grundstücken selbst. Insbesondere die Eckbebauung Wormser Straße 61 zum Sackträgerweg habe eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die dort vorhandene Heizungsanlage für die Wohnungen der Straße … und … Diese Anlage befände sich auch bereits seit vielen Jahrzehnten dort, sodass insofern ein Bestandsschutz anzunehmen sei. Der Antragssteller hat ferner dargelegt, dass durch die in Aussicht genommene Planung einfriedende Mauern, Holzzäune, Betonsockel sowie eine Treppenanlage in den genannten Grundstücken betroffen sein können. Eine diesbezügliche Ermittlung und Bewertung lässt das Bauleitverfahren vermissen.

42

Nach alledem ist festzuhalten, dass die von dem Antragsteller im Verfahren umfassend dargelegten eigentumsrechtlichen Belange im Verfahren nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB hinreichend ermittelt und infolge dessen eine sachgerechte Abwägung i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB auf dieser Grundlage bereits nicht mehr denkbar war (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Februar 2008, § 1 Rn. 141). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot wäre nach ständiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff., und vom 05.01.1974, BVerwGE 45, 315). Diese Grundsätze wurden durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 BauGB nicht berührt, denn die Vorschrift stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht sie der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859).

43

Die unzureichende Prüfung der Betroffenheit des Antragstellers hat auch Auswirkungen auf eine sachgerechte Einbeziehung möglicher Alternativlösungen, die nach der gesetzlichen Konzeption schon im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zum Tragen kommen sollen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietsin Betracht kommen , und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

44

In diesem Zusammenhang soll die Voraussetzung "in Betracht kommen" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, NVwZ 1988, 351). Eine an den realen Gegebenheiten orientierte Alternativprüfung setzt aber wiederum eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des planungserheblichen Tatsachenmaterials voraus.

45

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermögen die Rechtfertigungsansätze der Antragsgegnerin nicht überzeugen. Der Antragsteller hat umfassend dargestellt, dass durchaus verschiedene Anbindungen des Parkplatzes über Süden denkbar sind. Die dem entgegen gesetzte absolute „Alternativlosigkeit“ erschließt sich dem Senat in dieser Form nicht, zumal die Antragsgegnerin entsprechend ihren eigenen Angaben nach wie vor die Optimierung der Trassenführung prüft, um etwa eine größere Verkehrsentlastung zu erreichen und Fördermittel zu erlangen. Auch wurden seitens der Antragsgegnerin durchaus Alternativen in Betracht gezogen, wie etwa das Verhandlungsangebot an den Eigentümer des Flurstücks … vom 13. Juli 2005 belegt. Es fehlt jedoch die konkrete Ermittlung des Umfangs und des Grades der Betroffenheit der Anlieger bei der gewählten und den bereits im Vorfeld verworfenen Alternativen einer Trassenführung.

46

Aus alledem wird deutlich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Planungsverfahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind, so dass bereits die Grundlage für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen nicht vorgelegen haben konnte. Dieser Verstoß gegen das Ermittlungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch unter Anwendung der Planerhaltungsvorschriften beachtlich, was vorliegend nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

47

Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859; Beschluss vom 20.01.1992, BRS 54 Nr. 18). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich.

48

Die fehlende Ermittlung der Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers ist vorliegend für die Abwägung von Bedeutung und daher auch wesentlich. Dieser Mangel ist auch beachtlich, da nicht auszuschließen ist, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. So erscheinen etwa weder die Trassenführung über das Flurstück …, noch die in Anlage 4 der Antragsgegnerin aufgeführte „Alternative 2“ über Flurstück … und andere Parzellen von vornherein als völlig ausgeschlossen. Zwar mag es sein, dass auf den ersten Blick erhöhte Kosten eine solche Trassenführung unattraktiver gemacht hätten. Andererseits ist im Hinblick auf die fehlende Flächenbedarfsanalyse und die nicht hinreichend fundierte Kostenkalkulation nicht auszuschließen, dass sich im Laufe des Ermittlungs- und Planverfahrens andere Möglichkeiten der Straßenführung ergeben hätten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf eine Trassenführung festgelegt, ohne mit dem betroffenen Grundstückseigentümer den Flächenbedarf zu erörtern und seine Betroffenheit zu ermitteln. Die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Juni 2008 aufgeführten Gesichtspunkte hätten daher bereits im Planverfahren ermittelt und – auch im Hinblick auf etwaige Kosten der Realisierung – bewertet werden können. Dies gilt sowohl für die überbaute Ecke des Grundstücks W. Str …. als auch für die übrigen betroffenen Flächen des Antragstellers. Eine solche Auseinandersetzung lässt sich den Planunterlagen nicht im Ansatz entnehmen. Sie konnte auch nicht durch die schriftsätzlichen Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

49

Die unvollständige Ermittlung und Bewertung führt indessen nur insofern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als die südliche Anbindung des Parkplatzes betroffen ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, juris Rn. 8 m.w.N.).

50

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch ohne die (vorläufige) Realisierung einer Südanbindung den Parkplatz allein mit einer nördlichen Anbindung geplant und gebaut hätte. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass für die Realisierung tatsächlich ein zweistufiger Ausbau vorgesehen ist (Bl. 284 VA u.a.) und offenbar auch durchgeführt wird. Insbesondere war auch in der ersten Phase der Planung eine südliche Anbindung des Parkplatzes nicht vorgesehen; vielmehr begnügte sich die Antragsgegnerin in ihren ersten Entwürfen mit der Anbindung über den Amtsgerichtsplatz. Dementsprechend trug der Bebauungsplanentwurf zu diesem frühen Planungszeitpunkt auch noch die Bezeichnung „S. Parkplatz“ (vgl. den Planentwurf Bl. 28 VA). Die Teilbarkeit ergibt sich ferner daraus, dass die Frage der südlichen Anbindung im Zusammenhang mit einer künftigen Westumgehung nach wie vor einem politischen und fachlichen Diskurs unterliegt und es daher nicht auszuschließen ist, dass nach einem erneuten Planverfahren, eine andere Trassenführung beschlossen werden wird. Zudem steht nach wie vor die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für eine Anbindung der Kreisstraße K 4 an die Bundesstraße B 9 im Raume. All dies macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Parkplatz in der hier realisierten Form auch dann geplant hätte, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit der südlichen Teilplanung ausgegangen wäre. Der Senat konnte sich daher auf eine teilweise Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans beschränken. Die dabei gezogene Grenzlinie erscheint im Hinblick auf den einmündenden Wirtschaftsweg im Bereich der nördlich dieser Linie angrenzenden Parzellen (Flurstücke … und …) sachgerecht, um der Antragsgegnerin den größtmöglichen Planungsspielraum zu belassen.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Neuerrichtung eines Drogeriemarktes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Str. .., Flurstück-Nr. .../., in Neustadt an der Weinstraße. Das Grundstück liegt ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße Neufassung und Erweiterung Teil West“. Für den westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich schon derzeit ein ALDI-Einkaufsmarkt befindet, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet G4 mit der Einzeichnung „GE, nur Lebensmittel“ fest. Für den östlichen Teil, auf dem früher ein Baumarkt betrieben worden war und der nunmehr dem Neubau des Drogeriemarktes dienen soll, setzt er ein Sondergebiet „SO 3“ fest. In diesem Sondergebiet sind gem. Ziffer 1.1.6. der textlichen Festsetzungen Hotel-, Diskothek- und Büronutzungen zulässig. Weiter heißt es:

3

„Außerdem sind großflächige Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) nur für Einzelhandelssortimente, die nicht bevorzugt oder ihrer Eigenart nach in der Innenstadt sein sollten (nicht Innenstadt-relevante Sortimente, wie nachfolgend aufgeführt), zulässig. Solche (nicht Innenstadtrelevanten) Sortimente sind insbesondere:

4

- Baustoffe und -elemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt)

- Installationsmaterial

- Badeeinrichtungen und Sanitärerzeugnisse

- Öfen, Heizungs- und Lüftungsgeräte

- Farben und Lacke

- Holz, Fliesen, Steine

- Teppiche und Bodenbeläge

- Möbel, Kücheneinrichtungen

- Brennstoffe und Mineralölprodukte

- Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör, Boote und Zubehör

- Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör

- Pflanzen, Gartengeräte und -bedarf (Gartencenter),“

5

Im Süd-Osten ist ein Sondergebiet „SO 2“ für großflächige Handelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, auf dem sich ein Selbstbedienungskaufhaus befindet. Im südwestlichen Plangebiet befinden sich zwei Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe „SO 1“ mit der Beschränkung „Kein Lebensmittelhandel“ und zwei weitere Sondergebiete „SO 3“.

6

Der am 15. Juli 1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geht zurück auf den am 30. Mai 1984 beschlossenen Bebauungsplan „C... Straße“ in der Fassung der im Jahr 1994 in Kraft gesetzten „1. Änderung“. Dieser Bebauungsplan setzte auf der für die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes vorgesehenen Fläche ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem Einzelhandel ausgeschlossen war. Die Festsetzungen für die Sondergebiete „SO 1“ und „SO 2“ entsprachen im Wesentlichen den heutigen Festsetzungen.

7

Am 12. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Nutzfläche von 934,95 qm und einer Verkaufsfläche von 809,46 qm für das Sortiment eines Drogeriemarktes.

8

Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans: Das geplante Vorhaben führe innenstadtrelevante Sortimente.

9

Die Klägerin erhob am 23. Juli 2009 Widerspruch und machte geltend, das Sortiment sei wohl überwiegend nahversorgungsrelevant, aber nicht zwingend auch zentrenrelevant.

10

Am 11. Februar 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die den Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien mangels Bestimmtheit unwirksam. Da es an einer Legaldefinition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente fehle, hätte der Plangeber diese abschließend benennen müssen. Der Sortimentsbeschränkung fehle auch die erforderliche Begründung. Hierzu bedürfe es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, also einer Ermittlung der in der Innenstadt vorhandenen Sortimente. Da auch der Vorgänger-Bebauungsplan unwirksam sei, weil darin allgemein Betriebswohnungen zugelassen worden seien und dem dort geregelten Einzelhandelsausschluss die erforderliche städtebauliche Begründung fehle, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .., Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück .../. zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, Einzelhandelsnutzungen auf den Bestand zu beschränken und in den Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Wäre nicht schon früher auf dem Grundstück der Klägerin ein Minimal-Markt und ein Baumarkt vorhanden gewesen, wäre überhaupt kein Einzelhandel zugelassen worden. Das Grundstück befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage - die nächstgelegenen Wohngebiete seien 250 bzw. 300 m entfernt. Für das Sondergebiet sei bewusst eine Positivliste mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten gewählt worden. Wer ein dort nicht aufgeführtes Sortiment führen wolle, müsse nachweisen, dass dafür ebenfalls keine Innenstadtrelevanz bestehe. Die städtebaulichen Gründe für die Beschränkung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt.

16

Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die festgesetzte Sortimentsbeschränkung sei nicht unbestimmt. Sie sei so gefasst, dass sie, wenn nicht schon aus sich heraus, dann jedenfalls mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden erkennen lasse, welche Sortimente als nicht innenstadtrelevant zulässig sein sollten. Die Liste von zwölf Warengruppen, die diese Sortimente näher beschrieben, sei zwar nicht abschließend, beruhe aber auf gemeinsamen Kriterien. Der Zweck, den die Beklagte mit ihrer Festsetzung verfolgt habe, ergebe sich deutlich aus den Verfahrensunterlagen und habe darin bestanden, einerseits mit Ausnahme des Selbstbedienungskaufhauses möglichst keine weitere innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zuzulassen, andererseits aber auf den Bestand Rücksicht zu nehmen und Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Die Wirksamkeit der Festsetzungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der beklagten Stadt bislang kein Stadtentwicklungskonzept oder Zentrenkonzept gebe. Der Stadtrat der Beklagten habe auch ohne ein solches ohne jeden Zweifel die örtlichen Verhältnisse gekannt und sei daher in der Lage gewesen, diese angemessen zu berücksichtigen.

17

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kriterien bliebe völlig unklar, welche Sortimente in einem Sondergebiet „SO 3“ zulässig sein sollten. Genüge es, dass das Sortiment auch in der Innenstadt angeboten werde? Müsse es sich um ein Kernsortiment handeln oder sei auch ein Randsortiment unzulässig? Schon bei dem von ihr angebotenen Sortiment sei fraglich, ob es Zentrenrelevanz besitze. Das gelte umso mehr für einen Getränkemarkt, einen Einzelhandel zur Veräußerung von Tieren und Tiernahrung, ein Fahrradgeschäft oder ein Geschäft für Campingartikel. Solche Sortimente seien nach der Wertung des Einzelhandelserlasses nur in der Regel und damit eben nicht immer zentrenrelevant. Abgesehen davon fehle es nach wie vor an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Planungskonzept und einer Bestandsaufnahme der in der Innenstadt zu schützenden Einzelhandelsbetriebe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan dem Prinzip der Lastengleichheit genüge. Das sei zweifelhaft, weil in einem einheitlichen Plangebiet Einzelhandel nahezu komplett ausgeschlossen bzw. in den unterschiedlichsten Formen ausnahmsweise zulässig sei. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung könne die Orientierung am vorhandenen Bestand sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die vorhandenen Sortimente bzw. die vorhandenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt würden, um zu verhindern, dass sich durch Umnutzung nicht beschränkter Flächen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ansiedle.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2010 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .. in Neustadt an der Weinstraße (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück …../.) zu erteilen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem beantragten Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es verstößt gegen die für das Sondergebiet „SO 3“ geltenden textlichen Festsetzungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Diese Festsetzung erweist sich auch als wirksam.

I.

25

Die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) städtebaulich begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - juris und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

II.

26

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).

27

1. Der Senat pflichtet der Klägerin zwar darin bei, dass der Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Sortiments" nicht schon für sich genommen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht wird. Es gibt keine Legaldefinition dafür, welche Sortimente Innenstadtrelevanz besitzen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich auch nicht aus dem - hier vom Bebauungsplan ohnehin nicht in Bezug genommenen - rheinland-pfälzischen Einzelhandelserlass entnehmen (Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei - Oberste Planungsbehörde –, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996, MinBl. S. 367). Die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, hängt nämlich zum einen von der konkreten Situation des Zentrums, zum anderen aber auch von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde ab (OVG RP, Urteil vom 5. November 2007 - 1 C 10962/07 - juris-Rn. 27, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (2002), S. 185 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171 und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727). Davon geht übrigens auch der rheinland-pfälzische Einzelhandelserlass selbst aus, wenn er darauf verweist, dass im Einzelfall festgelegt werden kann, ob und in welchem Umfang von dem Basiskatalog abgewichen werden kann oder dieser zu ergänzen ist (a.a.O., Anlage, Punkt 5 am Ende).

28

2. Der Begriff des „nicht innenstadtrelevanten Sortiments“ ist jedoch aufgrund der in der textlichen Festsetzung enthaltenen Sortimentsliste bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert eine Bestimmbarkeit nicht schon daran, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es entspricht einer gängigen Regelungstechnik, unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Aufzählung von Beispielsfällen näher zu bestimmen. Auf diese Weise lässt sich etwa der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entnehmen, welche Gebiete „insbesondere“ als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Ob eine solche Norm dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut, hängt davon ab, ob sich im jeweiligen Einzelfall der Norminhalt für die Normunterworfenen mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.

29

a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der vorliegenden Auflistung eine eindeutige Systematik entnehmen lässt. Die Sortimente der ersten sechs Spiegelstriche sind dem Bereich „Bauen“ zuordnen. Die folgenden zwei Sortimente decken den Bereich „großformatige Einrichtungsgegenstände“ ab, der neunte Spiegelstrich umschreibt die dem Wohnen und der Fortbewegung dienenden Brennstoffe und Mineralölprodukte. Die nächsten zwei Spiegelstriche beschreiben Sortimente aus dem Bereich „motorisierte Fortbewegungsmittel“, der letzte Spiegelstrich das Sortiment „Gartenbedarf“. Damit lässt sich die Frage, welche Sortimente im Sondergebiet „SO 3“ zulässig sind, wie folgt beantworten: Sortimente, die schon ihrer Natur nach nicht in Innenstädten angeboten werden können, sind von vornherein - und damit unabhängig von den Regelbeispielen - nicht innenstadtrelevant (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [315 f.]). Im Übrigen ist auf die Sortimentsliste zurückzugreifen. Danach sind Vorhaben, die ausdrücklich genannte Sortimente führen, ohne weiteres zulässig. Vorhaben, die Sortimente führen, die sich keinem der genannten Bereiche zuordnen lassen, sind demgegenüber ohne weiteres unzulässig. Zweifelsfragen können nur entstehen, wenn ein Sortiment zwar nicht genannt ist, aber im weiteren Sinne einem der umschriebenen Bereiche zuzuordnen ist. Hier obliegt es dem Bauwilligen, darzutun, dass von dem geplanten Sortiment ebenso wenig negative Auswirkungen auf die Innenstadt ausgehen werden, wie von den ausdrücklich genannten Sortimenten der jeweiligen Warengruppe.

30

b) Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 5. November 2007 (a.a.O., juris-Rn. 23 und 27) zwar eine nicht abschließende Aufzählung als für zu unbestimmt gehalten. Die damalige Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art stellte sich ihm aber „eher als eine willkürliche Ansammlung denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung“ dar. Der Senat betonte außerdem, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall weder die Begründung zum Bebauungsplan noch die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben enthielten, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 3. Juni 2002 (- 7a D 92/99.NE - juris-RdNr. 40) und vom 09. Oktober 2003 (- 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171) die nahezu vollständige Übernahme der Sortimentsliste aus dem Einzelhandelserlass als zu unbestimmt angesehen, weil ausdrücklich auch andere als die genannten Sortimente ausgeschlossen sein sollten und sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen ergab, welche Warengruppen damit gemeint sein könnten. Nicht anders verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (- 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727) entschiedenen Fall, bei dem die Behörde zur näheren Beschreibung "citytypischer" Sortimente lediglich auf den nordrhein-westfälischen Einzelhandelserlass verwiesen hatte. Von all diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende durch die dargestellte Aussagekraft der Sortimentsliste.

31

c) Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Bestimmtheit hervorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, das Merkmal eines Sortiments, das den „städtischen Einzelhandel ins Hintertreffen“ bringe, sei völlig unbestimmt, übersieht sie, dass dieses Merkmal durch die Sortimentsliste gerade näher bestimmt wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich eindeutig beantworten. Sofern die Klägerin ihr eigenes Sortiment anführt, lässt sich dieses von vornherein und eindeutig unter keines der genannten Einzelsortimente und keine der damit umschriebenen Warengruppen fassen. Gleiches gilt für einen Getränkemarkt oder ein Vorhaben zur Veräußerung von Tieren, Tiernahrung und Zooartikeln sowie ein Fahrradgeschäft. Das Gegenteil ist bei einem Geschäft für Campingartikel der Fall. Dieses ist unter dem Spiegelstrich „Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör“ ausdrücklich genannt und deshalb - sofern es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dreht - ohne weiteres zulässig. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung des Einzelhandelserlasses zwischen nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten an. Ganz abgesehen davon, dass der Einzelhandelserlass die nahversorgungsrelevanten Sortimente ohnehin als zentrenrelevant betrachtet, trifft der Bebauungsplan eine eigenständige Festsetzung. Schließlich bleibt auch nicht unklar, ob die Veräußerung eines innenstadtrelevanten Sortiments als Randsortiment zulässig sein soll. Der Bebauungsplan beschreibt die zulässigen Nutzungsarten in einer Positivliste. Nicht genannte Fälle sind bei dieser Regelungstechnik unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch dem Willen des Plangebers entsprach: Auf eine entsprechende Einwendung hin hat das Stadtbau- und Planungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1997 erläutert, dass auch innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen sein sollen und dies damit begründet, dass angesichts der großen Gesamtverkaufsflächen im Plangebiet schon relativ geringfügige Sortimentsanteile erhebliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben könnten.

32

d) Die von der Klägerin befürchteten Bestimmtheitsprobleme würden sich nur stellen, wenn man die Sortimentsliste als weitgehend unverbindliche Aufzählung verstehen wollte. Dann könnten neben den genannten Sortimenten nämlich nahezu beliebig viele andere als „nicht-innenstadtrelevant“ zugelassen werden. Eine solche Auslegung verbietet sich aber aus zwei Gründen. Zum einen widerspricht sie der vom Satzungsgeber gewählten Regelungstechnik, da die Bedeutung der Aufzählung und ihrer Systematik weitgehend verloren ginge. Der Satzungsgeber stünde dann so, als hätte er es bei einer Zulassung „nicht-innenstadtrelevanter Sortimente“ belassen. Zum anderen führte eine solche Auslegung zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Lässt sich eine Norm aber sowohl in einer Weise auslegen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, als auch in einer Weise, die zu ihrer Rechtmäßigkeit führt, so ist die normerhaltende Auslegung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - 7 C 43.67 - BVerwGE 37, 252).

III.

33

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

34

Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - BauR 2007, 2018 [2019]).

35

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein solches Konzept allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab. Insofern sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden. Möchte eine größere Stadt oder Gemeinde verschiedene Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickeln, wird dies ein alle betroffenen Zentren umfassendes Planungskonzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraussetzen. Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren, oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es demgegenüber regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris-Rdnr. 19 sowie OVG RP, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - LKRZ 2010, 298 und juris-Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - a.a.O., juris-Rn. 1). So liegt es auch hier. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass sich an einem nicht integrierten Standort ein zur Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet hatte und weiterer Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel bestand. Bei dieser Sachlage erweist es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck durch die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, die die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts nicht weiter verschärfen.

36

2. Der Bebauungsplan erweist sich auch im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen und deren Verhältnis zueinander als städtebaulich gerechtfertigt (so bereits das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 - 8 C 12792/97.OVG -). Er verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853 und juris-Rn. 20).

37

a) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass im Sondergebiet „SO 2“ ein großflächiges Selbstbedienungswarenhaus ohne Sortimentsbeschränkung zulässig ist. Die Beklagte hat diese Festsetzung allerdings tragfähig begründet. Aus regionalplanerischen Gründen soll bewusst ein einzelnes Warenhaus dieser Art zugelassen werden. Ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Warensortiment soll Einkaufsfahrten zu benachbarten Mittelzentren unnötig machen und das Mittelzentrum Neustadt an der Weinstraße in seiner Funktion als zentraler Ort stärken. Im Innenstadtbereich lasse sich ein derart großflächiges Selbstbedienungs-Warenhaus aber nicht unterbringen.

38

b) Der Klägerin ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete im Ergebnis sehr unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Sortimentsbegrenzung trifft. Die Beklagte durfte sich zur Rechtfertigung dieser Differenzierung aber auf die im Plangebiet vorgefundene Situation berufen. Dabei hat sie sich nicht etwa an dem vorhandenen Bestand, also der tatsächlichen Nutzung, orientiert. Sie hat vielmehr - auch um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen - auf die bislang zulässige Nutzung Rücksicht genommen und so weit als möglich an den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans festgehalten. Das ist nicht zu beanstanden. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere auch das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Die Planbetroffenen besitzen nämlich regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Das gilt in gesteigertem Maße, wenn der Bebauungsplan in ein bestehendes Recht zur Bebauung eingreift (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE - juris-Rn. 40).

IV.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.675,-- €) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Neuerrichtung eines Drogeriemarktes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Str. .., Flurstück-Nr. .../., in Neustadt an der Weinstraße. Das Grundstück liegt ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße Neufassung und Erweiterung Teil West“. Für den westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich schon derzeit ein ALDI-Einkaufsmarkt befindet, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet G4 mit der Einzeichnung „GE, nur Lebensmittel“ fest. Für den östlichen Teil, auf dem früher ein Baumarkt betrieben worden war und der nunmehr dem Neubau des Drogeriemarktes dienen soll, setzt er ein Sondergebiet „SO 3“ fest. In diesem Sondergebiet sind gem. Ziffer 1.1.6. der textlichen Festsetzungen Hotel-, Diskothek- und Büronutzungen zulässig. Weiter heißt es:

3

„Außerdem sind großflächige Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) nur für Einzelhandelssortimente, die nicht bevorzugt oder ihrer Eigenart nach in der Innenstadt sein sollten (nicht Innenstadt-relevante Sortimente, wie nachfolgend aufgeführt), zulässig. Solche (nicht Innenstadtrelevanten) Sortimente sind insbesondere:

4

- Baustoffe und -elemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt)

- Installationsmaterial

- Badeeinrichtungen und Sanitärerzeugnisse

- Öfen, Heizungs- und Lüftungsgeräte

- Farben und Lacke

- Holz, Fliesen, Steine

- Teppiche und Bodenbeläge

- Möbel, Kücheneinrichtungen

- Brennstoffe und Mineralölprodukte

- Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör, Boote und Zubehör

- Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör

- Pflanzen, Gartengeräte und -bedarf (Gartencenter),“

5

Im Süd-Osten ist ein Sondergebiet „SO 2“ für großflächige Handelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, auf dem sich ein Selbstbedienungskaufhaus befindet. Im südwestlichen Plangebiet befinden sich zwei Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe „SO 1“ mit der Beschränkung „Kein Lebensmittelhandel“ und zwei weitere Sondergebiete „SO 3“.

6

Der am 15. Juli 1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geht zurück auf den am 30. Mai 1984 beschlossenen Bebauungsplan „C... Straße“ in der Fassung der im Jahr 1994 in Kraft gesetzten „1. Änderung“. Dieser Bebauungsplan setzte auf der für die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes vorgesehenen Fläche ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem Einzelhandel ausgeschlossen war. Die Festsetzungen für die Sondergebiete „SO 1“ und „SO 2“ entsprachen im Wesentlichen den heutigen Festsetzungen.

7

Am 12. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Nutzfläche von 934,95 qm und einer Verkaufsfläche von 809,46 qm für das Sortiment eines Drogeriemarktes.

8

Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans: Das geplante Vorhaben führe innenstadtrelevante Sortimente.

9

Die Klägerin erhob am 23. Juli 2009 Widerspruch und machte geltend, das Sortiment sei wohl überwiegend nahversorgungsrelevant, aber nicht zwingend auch zentrenrelevant.

10

Am 11. Februar 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die den Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien mangels Bestimmtheit unwirksam. Da es an einer Legaldefinition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente fehle, hätte der Plangeber diese abschließend benennen müssen. Der Sortimentsbeschränkung fehle auch die erforderliche Begründung. Hierzu bedürfe es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, also einer Ermittlung der in der Innenstadt vorhandenen Sortimente. Da auch der Vorgänger-Bebauungsplan unwirksam sei, weil darin allgemein Betriebswohnungen zugelassen worden seien und dem dort geregelten Einzelhandelsausschluss die erforderliche städtebauliche Begründung fehle, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .., Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück .../. zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, Einzelhandelsnutzungen auf den Bestand zu beschränken und in den Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Wäre nicht schon früher auf dem Grundstück der Klägerin ein Minimal-Markt und ein Baumarkt vorhanden gewesen, wäre überhaupt kein Einzelhandel zugelassen worden. Das Grundstück befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage - die nächstgelegenen Wohngebiete seien 250 bzw. 300 m entfernt. Für das Sondergebiet sei bewusst eine Positivliste mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten gewählt worden. Wer ein dort nicht aufgeführtes Sortiment führen wolle, müsse nachweisen, dass dafür ebenfalls keine Innenstadtrelevanz bestehe. Die städtebaulichen Gründe für die Beschränkung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt.

16

Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die festgesetzte Sortimentsbeschränkung sei nicht unbestimmt. Sie sei so gefasst, dass sie, wenn nicht schon aus sich heraus, dann jedenfalls mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden erkennen lasse, welche Sortimente als nicht innenstadtrelevant zulässig sein sollten. Die Liste von zwölf Warengruppen, die diese Sortimente näher beschrieben, sei zwar nicht abschließend, beruhe aber auf gemeinsamen Kriterien. Der Zweck, den die Beklagte mit ihrer Festsetzung verfolgt habe, ergebe sich deutlich aus den Verfahrensunterlagen und habe darin bestanden, einerseits mit Ausnahme des Selbstbedienungskaufhauses möglichst keine weitere innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zuzulassen, andererseits aber auf den Bestand Rücksicht zu nehmen und Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Die Wirksamkeit der Festsetzungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der beklagten Stadt bislang kein Stadtentwicklungskonzept oder Zentrenkonzept gebe. Der Stadtrat der Beklagten habe auch ohne ein solches ohne jeden Zweifel die örtlichen Verhältnisse gekannt und sei daher in der Lage gewesen, diese angemessen zu berücksichtigen.

17

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kriterien bliebe völlig unklar, welche Sortimente in einem Sondergebiet „SO 3“ zulässig sein sollten. Genüge es, dass das Sortiment auch in der Innenstadt angeboten werde? Müsse es sich um ein Kernsortiment handeln oder sei auch ein Randsortiment unzulässig? Schon bei dem von ihr angebotenen Sortiment sei fraglich, ob es Zentrenrelevanz besitze. Das gelte umso mehr für einen Getränkemarkt, einen Einzelhandel zur Veräußerung von Tieren und Tiernahrung, ein Fahrradgeschäft oder ein Geschäft für Campingartikel. Solche Sortimente seien nach der Wertung des Einzelhandelserlasses nur in der Regel und damit eben nicht immer zentrenrelevant. Abgesehen davon fehle es nach wie vor an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Planungskonzept und einer Bestandsaufnahme der in der Innenstadt zu schützenden Einzelhandelsbetriebe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan dem Prinzip der Lastengleichheit genüge. Das sei zweifelhaft, weil in einem einheitlichen Plangebiet Einzelhandel nahezu komplett ausgeschlossen bzw. in den unterschiedlichsten Formen ausnahmsweise zulässig sei. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung könne die Orientierung am vorhandenen Bestand sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die vorhandenen Sortimente bzw. die vorhandenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt würden, um zu verhindern, dass sich durch Umnutzung nicht beschränkter Flächen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ansiedle.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2010 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .. in Neustadt an der Weinstraße (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück …../.) zu erteilen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem beantragten Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es verstößt gegen die für das Sondergebiet „SO 3“ geltenden textlichen Festsetzungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Diese Festsetzung erweist sich auch als wirksam.

I.

25

Die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) städtebaulich begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - juris und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

II.

26

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).

27

1. Der Senat pflichtet der Klägerin zwar darin bei, dass der Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Sortiments" nicht schon für sich genommen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht wird. Es gibt keine Legaldefinition dafür, welche Sortimente Innenstadtrelevanz besitzen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich auch nicht aus dem - hier vom Bebauungsplan ohnehin nicht in Bezug genommenen - rheinland-pfälzischen Einzelhandelserlass entnehmen (Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei - Oberste Planungsbehörde –, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996, MinBl. S. 367). Die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, hängt nämlich zum einen von der konkreten Situation des Zentrums, zum anderen aber auch von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde ab (OVG RP, Urteil vom 5. November 2007 - 1 C 10962/07 - juris-Rn. 27, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (2002), S. 185 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171 und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727). Davon geht übrigens auch der rheinland-pfälzische Einzelhandelserlass selbst aus, wenn er darauf verweist, dass im Einzelfall festgelegt werden kann, ob und in welchem Umfang von dem Basiskatalog abgewichen werden kann oder dieser zu ergänzen ist (a.a.O., Anlage, Punkt 5 am Ende).

28

2. Der Begriff des „nicht innenstadtrelevanten Sortiments“ ist jedoch aufgrund der in der textlichen Festsetzung enthaltenen Sortimentsliste bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert eine Bestimmbarkeit nicht schon daran, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es entspricht einer gängigen Regelungstechnik, unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Aufzählung von Beispielsfällen näher zu bestimmen. Auf diese Weise lässt sich etwa der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entnehmen, welche Gebiete „insbesondere“ als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Ob eine solche Norm dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut, hängt davon ab, ob sich im jeweiligen Einzelfall der Norminhalt für die Normunterworfenen mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.

29

a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der vorliegenden Auflistung eine eindeutige Systematik entnehmen lässt. Die Sortimente der ersten sechs Spiegelstriche sind dem Bereich „Bauen“ zuordnen. Die folgenden zwei Sortimente decken den Bereich „großformatige Einrichtungsgegenstände“ ab, der neunte Spiegelstrich umschreibt die dem Wohnen und der Fortbewegung dienenden Brennstoffe und Mineralölprodukte. Die nächsten zwei Spiegelstriche beschreiben Sortimente aus dem Bereich „motorisierte Fortbewegungsmittel“, der letzte Spiegelstrich das Sortiment „Gartenbedarf“. Damit lässt sich die Frage, welche Sortimente im Sondergebiet „SO 3“ zulässig sind, wie folgt beantworten: Sortimente, die schon ihrer Natur nach nicht in Innenstädten angeboten werden können, sind von vornherein - und damit unabhängig von den Regelbeispielen - nicht innenstadtrelevant (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [315 f.]). Im Übrigen ist auf die Sortimentsliste zurückzugreifen. Danach sind Vorhaben, die ausdrücklich genannte Sortimente führen, ohne weiteres zulässig. Vorhaben, die Sortimente führen, die sich keinem der genannten Bereiche zuordnen lassen, sind demgegenüber ohne weiteres unzulässig. Zweifelsfragen können nur entstehen, wenn ein Sortiment zwar nicht genannt ist, aber im weiteren Sinne einem der umschriebenen Bereiche zuzuordnen ist. Hier obliegt es dem Bauwilligen, darzutun, dass von dem geplanten Sortiment ebenso wenig negative Auswirkungen auf die Innenstadt ausgehen werden, wie von den ausdrücklich genannten Sortimenten der jeweiligen Warengruppe.

30

b) Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 5. November 2007 (a.a.O., juris-Rn. 23 und 27) zwar eine nicht abschließende Aufzählung als für zu unbestimmt gehalten. Die damalige Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art stellte sich ihm aber „eher als eine willkürliche Ansammlung denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung“ dar. Der Senat betonte außerdem, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall weder die Begründung zum Bebauungsplan noch die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben enthielten, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 3. Juni 2002 (- 7a D 92/99.NE - juris-RdNr. 40) und vom 09. Oktober 2003 (- 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171) die nahezu vollständige Übernahme der Sortimentsliste aus dem Einzelhandelserlass als zu unbestimmt angesehen, weil ausdrücklich auch andere als die genannten Sortimente ausgeschlossen sein sollten und sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen ergab, welche Warengruppen damit gemeint sein könnten. Nicht anders verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (- 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727) entschiedenen Fall, bei dem die Behörde zur näheren Beschreibung "citytypischer" Sortimente lediglich auf den nordrhein-westfälischen Einzelhandelserlass verwiesen hatte. Von all diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende durch die dargestellte Aussagekraft der Sortimentsliste.

31

c) Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Bestimmtheit hervorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, das Merkmal eines Sortiments, das den „städtischen Einzelhandel ins Hintertreffen“ bringe, sei völlig unbestimmt, übersieht sie, dass dieses Merkmal durch die Sortimentsliste gerade näher bestimmt wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich eindeutig beantworten. Sofern die Klägerin ihr eigenes Sortiment anführt, lässt sich dieses von vornherein und eindeutig unter keines der genannten Einzelsortimente und keine der damit umschriebenen Warengruppen fassen. Gleiches gilt für einen Getränkemarkt oder ein Vorhaben zur Veräußerung von Tieren, Tiernahrung und Zooartikeln sowie ein Fahrradgeschäft. Das Gegenteil ist bei einem Geschäft für Campingartikel der Fall. Dieses ist unter dem Spiegelstrich „Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör“ ausdrücklich genannt und deshalb - sofern es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dreht - ohne weiteres zulässig. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung des Einzelhandelserlasses zwischen nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten an. Ganz abgesehen davon, dass der Einzelhandelserlass die nahversorgungsrelevanten Sortimente ohnehin als zentrenrelevant betrachtet, trifft der Bebauungsplan eine eigenständige Festsetzung. Schließlich bleibt auch nicht unklar, ob die Veräußerung eines innenstadtrelevanten Sortiments als Randsortiment zulässig sein soll. Der Bebauungsplan beschreibt die zulässigen Nutzungsarten in einer Positivliste. Nicht genannte Fälle sind bei dieser Regelungstechnik unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch dem Willen des Plangebers entsprach: Auf eine entsprechende Einwendung hin hat das Stadtbau- und Planungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1997 erläutert, dass auch innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen sein sollen und dies damit begründet, dass angesichts der großen Gesamtverkaufsflächen im Plangebiet schon relativ geringfügige Sortimentsanteile erhebliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben könnten.

32

d) Die von der Klägerin befürchteten Bestimmtheitsprobleme würden sich nur stellen, wenn man die Sortimentsliste als weitgehend unverbindliche Aufzählung verstehen wollte. Dann könnten neben den genannten Sortimenten nämlich nahezu beliebig viele andere als „nicht-innenstadtrelevant“ zugelassen werden. Eine solche Auslegung verbietet sich aber aus zwei Gründen. Zum einen widerspricht sie der vom Satzungsgeber gewählten Regelungstechnik, da die Bedeutung der Aufzählung und ihrer Systematik weitgehend verloren ginge. Der Satzungsgeber stünde dann so, als hätte er es bei einer Zulassung „nicht-innenstadtrelevanter Sortimente“ belassen. Zum anderen führte eine solche Auslegung zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Lässt sich eine Norm aber sowohl in einer Weise auslegen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, als auch in einer Weise, die zu ihrer Rechtmäßigkeit führt, so ist die normerhaltende Auslegung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - 7 C 43.67 - BVerwGE 37, 252).

III.

33

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

34

Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - BauR 2007, 2018 [2019]).

35

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein solches Konzept allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab. Insofern sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden. Möchte eine größere Stadt oder Gemeinde verschiedene Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickeln, wird dies ein alle betroffenen Zentren umfassendes Planungskonzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraussetzen. Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren, oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es demgegenüber regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris-Rdnr. 19 sowie OVG RP, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - LKRZ 2010, 298 und juris-Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - a.a.O., juris-Rn. 1). So liegt es auch hier. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass sich an einem nicht integrierten Standort ein zur Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet hatte und weiterer Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel bestand. Bei dieser Sachlage erweist es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck durch die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, die die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts nicht weiter verschärfen.

36

2. Der Bebauungsplan erweist sich auch im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen und deren Verhältnis zueinander als städtebaulich gerechtfertigt (so bereits das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 - 8 C 12792/97.OVG -). Er verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853 und juris-Rn. 20).

37

a) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass im Sondergebiet „SO 2“ ein großflächiges Selbstbedienungswarenhaus ohne Sortimentsbeschränkung zulässig ist. Die Beklagte hat diese Festsetzung allerdings tragfähig begründet. Aus regionalplanerischen Gründen soll bewusst ein einzelnes Warenhaus dieser Art zugelassen werden. Ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Warensortiment soll Einkaufsfahrten zu benachbarten Mittelzentren unnötig machen und das Mittelzentrum Neustadt an der Weinstraße in seiner Funktion als zentraler Ort stärken. Im Innenstadtbereich lasse sich ein derart großflächiges Selbstbedienungs-Warenhaus aber nicht unterbringen.

38

b) Der Klägerin ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete im Ergebnis sehr unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Sortimentsbegrenzung trifft. Die Beklagte durfte sich zur Rechtfertigung dieser Differenzierung aber auf die im Plangebiet vorgefundene Situation berufen. Dabei hat sie sich nicht etwa an dem vorhandenen Bestand, also der tatsächlichen Nutzung, orientiert. Sie hat vielmehr - auch um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen - auf die bislang zulässige Nutzung Rücksicht genommen und so weit als möglich an den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans festgehalten. Das ist nicht zu beanstanden. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere auch das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Die Planbetroffenen besitzen nämlich regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Das gilt in gesteigertem Maße, wenn der Bebauungsplan in ein bestehendes Recht zur Bebauung eingreift (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE - juris-Rn. 40).

IV.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.675,-- €) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

a) Die Frage, ob ein Baulinienplan allein wegen der Ausdehnung seines Geltungsbereichs abwägungsfehlerhaft ist, lässt sich nicht verallgemeinernd, sondern nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beantworten. Gleiches gilt für die an den konkreten Sachverhalt anknüpfende Frage, ob es mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist, für einen mehr als zwei Kilometer langen Uferabschnitt eine Baulinie festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Baulinienfestsetzung im Baulinienplan des Bezirksamts Starnberg vom 26. August 1932 im hier maßgeblichen Abschnitt als abwägungsfehlerhaft und deshalb rechtlich bedeutungslos angesehen, weil sie nicht nur das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans, sondern den gesamten Bereich vom Strandbad bis zur südlichen Grenze des Gemeindegebiets erfasst (UA Rn. 70). Die Antragstellerin misst dem Baulinienplan dagegen rechtliche Wirkungen zu, weil auf seiner Grundlage bereits weite Teile des Seeuferbereichs bebaut worden seien und er somit auch für den verbleibenden Restbereich noch Verbindlichkeit beanspruche. Indem sie der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ihre eigene Sicht der Dinge entgegensetzt, zeigt sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht auf.

4

b) Die Frage, ob es das Abwägungsgebot zulässt, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung für die einzelnen Grundstücke im Plangebiet unterschiedlich festzusetzen, ist ohne Weiteres zu bejahen. Art. 3 Abs. 1 GG, der der Gemeinde bei ihrer Abwägung Grenzen setzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 S. 29), verpflichtet die Gemeinde nicht, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 23). Voneinander abweichende Festsetzungen sind zulässig, wenn sie städtebaulich gerechtfertigt sind. Davon hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen (UA Rn. 78 ff.). Nach Meinung der Antragstellerin hätte der Verwaltungsgerichtshof trotz der Erkenntnis, dass "es sich nicht um in allen maßgeblichen Punkten völlig gleichgelagerte Sachverhalte handelt" (UA Rn. 81), zu dem Schluss kommen müssen, dass der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz an einem Abwägungsfehler leide. Damit kritisiert sie erneut die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall.

5

c) Schließlich dient auch die Frage, ob eine planende Gemeinde eine Grundstücksteilung im Zuge eines Bauleitplanverfahrens berücksichtigen muss, der Antragstellerin dazu, im Gewand der Grundsatzrüge einzelfallbezogen Kritik zu üben. Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 <308 f.>) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Teilung des Grundstücks Fl.Nr. 68 alt nicht zum Anlass für eine Änderung der Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und zur überbaubaren Grundstücksfläche genommen hat, keinen Abwägungsfehler gesehen, weil der festgesetzte einheitliche Bauraum so bemessen und angeordnet ist, dass er auch eine angemessene Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 68/12 ermöglicht (UA Rn. 85). Ob diese Würdigung den Anforderungen gerecht wird, die an die gerichtliche Abwägungskontrolle zu stellen sind, ist einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung nicht zugänglich.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensmangels der unzureichenden Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragstellerin legt nicht dar, welche Tatsachen der Verwaltungsgerichtshof noch hätte ermitteln müssen und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin Flächen, auf denen Stellplätze und Garagen nicht errichtet werden dürfen, nicht zur Erhaltung einer Sichtverbindung zwischen der Dorfstraße und dem See festgesetzt, sondern um eine Versiegelung des Bodens zu verhindern (UA Rn. 87). Deshalb kam es für den Verwaltungsgerichtshof nicht darauf an, ob jedenfalls außerhalb der Vegetationszeit eine Sichtbeziehung besteht. Der Normenkontrollantrag hätte mithin auch dann nicht zu einem (Teil)Erfolg geführt, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine behauptete, die Sichtachse ganzjährig verhindernde "Dauerbegrünung" zwischen der Dorfstraße und dem See in Rechnung gestellt hätte.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten der gerichtlichen Beweisaufnahme trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bebauungsplan zur Errichtung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur, der die Antragsgegnerin als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof vom 13.03.2009" und in einer weiteren Änderung im ergänzenden Verfahren am 24.09.2010 beschlossen hat. Die Antragstellerin ist ein zentraler Ort mit etwa 36.000 Einwohnern im näheren Umkreis der Stadt Montabaur. Beide Kommunen liegen unmittelbar an der BAB 3. Die Ausfahrten 40 (Montabaur) und 42 (Limburg Nord) sind etwa 19 km voneinander entfernt, zur Ausfahrt 43 (Limburg Süd) beträgt die Distanz über 21 km. Das Verkaufs-Center soll auf Parzellen in Montabaur-Eschelbach (u.a. Flur .., Flurstück Nrn. …, …., ….) direkt neben dem ICE-Bahnhof realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Norden der Stadt Montabaur unweit des Schlossbergs und direkt an der ICE-Strecke Frankfurt-Köln, die ihrerseits südlich der BAB 3 verläuft.

2

Wegen eines bereits zu Beginn der Planung angenommenen möglichen Verstoßes der streitgegenständlichen Planung gegen Ziele der Raumordnung leitete das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz als oberste Landesplanungsbehörde im Oktober 2004 ein Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren ein, in dem neben anderen Kommunen auch die Antragsgegnerin beteiligt wurde. Zur Ermöglichung des Vorhabens ließ das Ministerium sodann mit Bescheid vom 07.11.2006 eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III und des gleichlautenden Ziels des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald (RROP MW) zu. Die Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin erging unter einer Reihe von Maßgaben, die in den nachfolgenden Verfahren umzusetzen seien. So war die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm zu begrenzen und in einem städtebaulichen Vertrag verbindlich zu regeln, dass nur FOC-typische Sortimente angeboten werden dürfen. Dabei sei die Sortimentsstruktur so zu gestalten, dass "negative Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte, insbesondere auf die hessische Kreisstadt Limburg an der Lahn, aber auch auf die Innenstadt von Montabaur so gering wie möglich sein werden." Das Beeinträchtigungsverbot sah die Raumordnungsbehörde vor dem Hintergrund einer Verträglichkeitsstudie des Büros Dr. A........, L...... vom 25.11.2002 (sog. Agenda-Gutachten) im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche von 10 000 qm als nicht verletzt an; "rein vorsorglich" bezog sie aber auch diese Frage in das Zielabweichungsverfahren ein. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.12.2006 Klage, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 05.11.2009 (4 C 3.09) in letzter Instanz für unzulässig erklärte, da das Integrationsgebot des Landesentwicklungsprogramms keinen Drittschutz vermittele und das städtebauliche Beeinträchtigungsverbot nicht regelnder Bestandteil des Zielabweichungsbescheids gewesen sei.

3

Bereits vor der Rechtskraft dieser Entscheidung hatte die Antragsgegnerin am 13.03.2009 den streitgegenständlichen Bebauungsplan als "4. Änderung des Bebauungsplans ICE Bahnhof" öffentlich bekannt gemacht. Dieser setzt in seinen textlichen Bestimmungen (Textfestsetzungen) unter der Überschrift "Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 11 BauNVO)" ein sonstiges Sondergebiet (SO1) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1 für die Unterbringung eines "Fabrik-Verkaufs-Zentrums" (Factory-Outlet-Center) sowie von Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie ein Fabrikverkaufszentrum-Parkhaus (SO2) fest. Zulässig sind danach ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum für Markenartikel mit großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe von maximal 10.000 qm und mit einer höchstzulässigen durchschnittlichen Größe der Einzelhandelsbetriebe von 250 qm Verkaufsfläche sowie einer höchstzulässigen Größe der Verkaufsfläche im Einzelfall je Einzelhandelsbetrieb von 800 qm in denen ausschließlich Waren aus Teilen des Markenartikelsortiments eines Herstellers unterhalb der üblichen Preise für diese Waren im Facheinzelhandel verkauft werden, die bestimmte FOC-typische Besonderheiten aufweisen müssen (Waren zweiter Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Waren für Markttestzwecke etc.). Dabei sind die folgenden Sortimente und Verkaufsflächen einzuhalten.  

4

Sortiment            

Verkaufsfläche max. (qm)            

                 

Damen-, Herren-, Kinder- und Säuglingsbekleidung

6.600 qm

Schuhe, Lederwaren

1.400 qm

Sportbekleidung/-schuhe

800 qm

Glas/Porzellan/Keramik

400 qm

Heim-/Haustextilien

600 qm

Uhren/Schmuck

200 qm

         

        

Summe           

10.000 qm            

5

Sportartikel sind ausschließlich in Einzelhandelsflächen für Sportbekleidung und Schuhe auf einer Fläche von bis zu 10% der für diese Sortimente zugelassenen Verkaufsfläche zulässig. Zulässig sind im Bereich des FOC mehrere Betriebe für Gastronomie/Restauration, mit einer Gastraumfläche von insgesamt bis zu ca. 1.200 qm, die auf die Verkaufsfläche nicht angerechnet werden sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Räume für freie Berufe.

6

Die Antragstellerin hat gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin am 26.03.2009 Normenkontrollklage erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 22.06.2009 umfassend begründet. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass das interkommunale Abstimmungsgebot in den verschiedenen Varianten des § 2 Abs. 2 BauGB durch die vorgenommene Bauleitplanung verletzt sei und dass hierdurch gegen Ziele der Raumordnung, insbesondere das Beeinträchtigungsverbot, das Integrationsgebot sowie das Kongruenzgebot verstoßen werde.

7

Am 16.03.2009 hat der Westerwaldkreis der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des FOC Montabaur erteilt. Auf ein hiergegen gerichteten Eilrechtsgesuch hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2009 (1 L 394/09.KO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung insoweit angeordnet, als mit ihr die "Inbetriebnahme des Factory-Outlet-Centers" freigegeben wird und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren haben sich der Westerwaldkreis als Genehmigungsbehörde, die Antragstellerin und die Beigeladene auf der Grundlage eines Beschlusses des Senats vom 14.09.2009 (1 B 10843/09.OVG) dahingehend geeinigt, dass von der Baugenehmigung im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Hauptsacheentscheidungen im Zielabweichungs- und im Normenkontrollverfahren vorerst nicht Gebrauch gemacht werden soll.  

8

Der Senat hat daraufhin im streitgegenständlichen Verfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtgens zu der Frage erhoben, ob und ggf. in welchem Umfang von dem streitgegenständlichen Vorhaben in dem von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ermöglichten Umfang schädliche Auswirkungen auf den Einzelhandel, zentrale Versorgungsbereiche oder sonstige geschützte Belange der Antragstellerin hervorgerufen werden. Der hierzu beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. R.... B......... hat das angeforderte Gutachten unter dem 28.06.2010 vorgelegt.

9

Während des laufenden Normenkontrollverfahren beantragte die Antragsgegnerin zudem mit Schreiben vom 9. und 13.08.2010 an das Ministerium des Innern und für Sport den Erlass eines weiteren Zielabweichungsbescheides im Hinblick auf die seit 2008 gültigen Änderungen durch das LEP IV. Am 14.09.2010 erließ sodann das Ministerium des Innern und für Sport folgenden Bescheid:

10

1. Es wird festgestellt, dass die mit Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 zugelassene Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot auch für das entsprechende Ziel 58 LEP IV gilt. Der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 hat damit auch nach Inkrafttreten des LEP IV Bestand und entfaltet entsprechende materielle Bestandskraft.

11

2. Für die Errichtung des Factory-Outlet-Center im ICE-Park Montabaur wird hinsichtlich der Innenstadt von Montabaur respektive des im Einzelhandelskonzept der Stadt Montabaur dargestellten zentralen Versorgungsbereichs eine Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60) des LEP IV zugelassen.

12

Im Übrigen gilt der Zielabweichungsbescheid vom 7. November 2006 unverändert weiter.

13

Zur Begründung führte das Ministerium im Wesentlichen aus, dass dem Antrag der Stadt Montabaur habe entsprochen werden können, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 LPlG auch im Hinblick auf das LEP IV vorlägen. Hinsichtlich des städtebaulichen Integrationsgebots sei gegenüber der Zielabweichungsentscheidung vom November 2006 eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Auch seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sowohl das Vorhaben selbst als auch die Situation der Stadt Montabaur mit dem dortigen ICE-Bahnhof Ausnahmecharakter hätten. Auch im Hinblick auf die Abweichung vom Nichtbeeinträchtigungsgebot habe dem Antrag entsprochen werden können, da dies der Intention des ursprünglichen Bescheids im Wesentlichen entspreche.

14

Die Antragsgegnerin hat daraufhin am 20.09.2010 den Bebauungsplan "ICE-Bahnhof 4. Änderung und Erweiterung" im Hinblick auf die Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut - rückwirkend zum 13.03.2009 - öffentlich bekannt gemacht und im Übrigen weitgehend auf die bisherigen Planunterlagen verwiesen.

15

Die Antragstellerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Planung gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Kern dieser Abstimmungspflicht sei eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde. Befänden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so solle keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil des anderen Gebrauchs machen. Da es sich bei einem Factory-Outlet-Center unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handele, habe hier ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestanden. Diese Einschätzung folge der Erkenntnis, dass sich bei Einkaufszentren wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde generell nicht ausschließen ließen. Der Plangeber habe § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegend weder im Hinblick auf das Abwägungsergebnis noch auf den Abwägungsvorgang beachtet. Die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs resultiere aus den zahllosen Mängeln des zugrunde gelegten Verträglichkeitsgutachtens für ein FOC in Montabaur, des Büros Dr. A........ vom 25.11.2002 insbesondere aus der Verwendung, unklarer bzw. falscher Ausgangszahlen im Agenda-Gutachten, der Unzulänglichkeit des Maßstabs der Umsatzumverteilung, aus der Nichtberücksichtigung von Trading-Down- sowie zeitlichen Effekten von Fabrik-Verkaufscentern sowie der Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkungen der sog. "bipolaren Entwicklung". Daraus folge ein mangelhaftes Abwägungsergebnis durch eine aus der Planung resultierende rücksichtslose Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche in Limburg in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit zugleich ein Unterlaufen der Landesförderung der Innenstädte.

16

Völlig außer Acht gelassen habe der Plangeber im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BauGB. Dieser bestimme, dass sich Gemeinden bei der Abstimmung ihrer Bauleitpläne auch auf die ihm durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können. Es handele sich gerade für die verfahrensgegenständliche Abstimmung um einen Aspekt dem der Gesetzgeber mit dem EAG Bau 2004 eine besondere Bedeutung beimessen und damit die bestehende Rechtsposition der Nachbargemeinde habe verbessern wollen, vor allen Dingen im Hinblick auf die Auswirkungen großflächiger Handelsbetriebe.  

17

Die Bebauungsplanung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot schließlich auch deshalb, weil das geplante FOC Montabaur schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Limburg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative haben werde. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lasse ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig störe, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen könne.  

18

Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin bei der Änderung ihres Bebauungsplans auch an das städtebauliche Integrationsgebot nach Maßgabe des LEP III (3.4.1.3 Abs.5) bzw. des LEP IV (Z 58) zu halten. Die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 und 14.09.2010 könnten hiervon nicht befreien, da die Voraussetzungen für eine Zielabweichung rechtswidrig angenommen worden seien und dies im Verfahren Berücksichtigung finden müsse. Es lägen weder veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse im Sinne des Planungsrechts vor, noch sei die Abweichung aus raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Das aus der Beeinträchtigung der Innenstadt Montabaurs folgende "paradoxes Konzept der bipolaren Entwicklung " (gleichzeitiger massiver Ausbau der Einzelhandelsflächen in der Innenstadt und Entwicklung des FOC Montabaur) könne den Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot nicht beheben.

19

In Ermangelung einer rechtmäßigen Abweichung liege nunmehr auch ein Verstoß gegen das neugefasste Nichtbeeinträchtigungsgebot in Kapitel 3.2.3 (Z 60) des LEP IV vor. Auf der Grundlage des von Agenda/Büro Dr. A........ erstellten Verträglichkeitsgutachtens vom 25.11.2002 sowie der Aktualisierung vom 04.12.2003 belegten die darin prognostizierten Umsatzumverteilungen sowie Funktionsverschiebungen bereits alleine, dass ein FOC in der zugelassenen Form und an dem zugelassenen Standort die Versorgungsfunktion der Innenstadt der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtigen würde. Denn hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen für die Innenstadt der Antragsgegnerin prognostiziere selbst das im Vergleich zu den sonstigen bis heute vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sehr niedrige Werte ausweisende Gutachten des Büro Dr. A........ für den Bereich Bekleidung eine Umsatzumverteilung von 14,1 % bis 15,3 % und für den Bereich Schuhe, Lederwaren sogar 19,8 % bis 21,5 % (S. 82 des Gutachtens). Für den Bereich Bekleidung werde im FOC Montabaur 6.600 qm Verkaufsfläche zugelassen, wodurch sich die Ist-Situation laut Gutachten des Büros Dr. A........ mit lediglich 3.800 qm Verkaufsfläche nahezu verdreifachen würde. Betrachte man demgemäß den Umsatz, so werde die Diskrepanz noch deutlicher. Im Rahmen der Ist-Situation der Antragsgegnerin werde der Gesamtumsatz der FOC relevanten Sortimente mit 16,1 Mio. Euro angegeben. Demgegenüber werde ein Gesamtumsatz des FOC Montabaur von 53,4 bis 59,1 Mio. Euro prognostiziert. Angesichts dieser Zahlen des Gutachtens vom 25.11.2002 überrasche es nicht, wenn im Rahmen der Darstellungen der Auswirkung auf die Antragsgegnerin ausgeführt werde (S. 83 des Gutachtens), dass "funktionale Verschiebungen innerhalb der Stadt zu erwarten" seien und die Innenstadt zugunsten des Planstandortes in den relevanten Sortimentsbereichen deutlich an Bedeutung verlieren werde. Sofern die Antragsgegnerin die zu erwartenden Auswirkungen wegen des genannten bipolaren Konzeptes im Normenkontrollverfahren nicht gegen sich gelten lassen wolle, gehe dies fehl. Dabei dürfte offensichtlich sein, dass die Antragsgegnerin die bipolare Entwicklung des Einzelhandels im Bereich der Antragsgegnerin nicht einerseits bei der Prüfung der Verträglichkeit für die Nachbargemeinden negieren und andererseits damit die Verträglichkeit des FOC für die eigene Innenstadt begründen könne. Dies sei bereits nach den Regeln der Logik ausgeschlossen.

20

Die Beweisaufnahme vor dem Senat habe die Auffassung der Antragstellerin bestätigt. Vor dem Hintergrund eines entsprechend formulierten Prüfauftrages sei der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl auf der Grundlage des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ von 2002 als auch nach Maßgabe des Gutachtens Dr. A........ von 2008 zur Entwicklung der Antragsgegnerin selbst ("Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") valide Aussagen zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur gegenüber der Antragstellerin aufgrund der in wesentlichen Teilen fehlenden Nachvollziehbarkeit und der teils daraus resultierenden fehlenden Plausibilität fachlich insgesamt nicht ohne erhebliche Zweifel abgeleitet werden könnten. Selbst die Methodik und Darstellung des verwendeten gravitationsbasierten Berechnungsmodells fügen sich nach Einschätzung des Gutachters nur teilweise in die in der praktischen Anwendung vorherrschende Methodik derselben ein. Der Gerichtsgutachter zeige eine Vielzahl unterschiedlicher Mängel auf, die bereits jeder für sich betrachtet das Gutachten Dr. A........ als Grundlage für eine den Anforderungen von § 2 Abs. 2 BauGB genügende interkommunale Abstimmung ausschlössen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters könne umfassend verwiesen werden. Die Mängel des Gutachtens seien im Übrigen auch durch die von der Antragstellerin eingeholte eigene Untersuchung der BBE Retail Experts Unternehmensberatung (BBE) vom 10.05.2010 belegt worden.

21

Die Antragstellerin beantragt  

22

den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.2010 sowie den Bebauungsplan "4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ICE Bahnhof" in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2009 für unwirksam zu erklären

23

Die Antragsgegnerin beantragt ,

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den Antrag zurückzuweisen.

25

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

26

Die Antragstellerin werde nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Rechtsstreit betreffe vorrangig die Frage, ob die Auswirkungen von dem in Montabaur am ICE-Bahnhof geplanten Fabrikverkauf (FOC) eine Intensität erreicht, die als unmittelbare Auswirkung gewichtiger Art einzustufen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zurückgestellt werden könne. Die Frage sei zu verneinen, da Antragstellerin durch den hier zur Beurteilung anstehenden Bebauungsplan nicht in einer Intensität betroffen werde, die zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies ergebe sich zunächst schon aus den bekannten Einzelhandelskennziffern der Antragstellerin:

27

Nach ihrem eigenen Internetauftritt erreiche diese eine Einzelhandelszentralität von über 200 %, die weit über dem bundesdeutschen Durchschnitt liege. In Limburg werde derzeit demnach im Einzelhandel über das Zweifache dessen ausgegeben, was die dortigen Einwohner für den Konsum im Einzelhandelssektor zur Verfügung hätten. Demgegenüber habe die Stadt Montabaur entsprechend der Stellungnahme Dr. A........ vom 18.08.2009 nur eine Handelszentralität von 138,2 %. Bereits in einer Pressemitteilung der Stadt Limburg aus dem Jahre 2006 heiße es, dass Limburg mit einer Einzelhandelszentralität von 221,95 bundesweit den zweiten Platz belege, während der Durchschnittswert bei 129,43 liege. Mit einem Einzelhandelsumsatz von 11.197,00 Euro pro Einwohner und einer Umsatzkennziffer (Einzelhandelsumsatz einer Region in Relation zum Bundesdurchschnitt) von etwa 230 belege Limburg im bundesweiten Vergleich zu 235 Standorten ebenfalls einen Spitzenplatz (Bl. 209 GA). Dagegen habe die Umsatzkennziffer der Verbandsgemeinde Montabaur bei 166,2 gelegen.

28

Die Antragstellerin sei auch nicht in ihrer städtebaulichen Entwicklung gehindert. Insbesondere habe sie für den Bereich des ehemaligen Ausbesserungswerkes –  also außerhalb der Innenstadt – den Bebauungsplan "Revitalisierung ehemaliges Ausbesserungswerk" ("WERKStadt" Limburg) aufgestellt und dort in erheblichem Umfang Einzelhandelsflächen zugelassen. Aus den Wirkungsanalysen des Investors und aus anderen Quellen könne geschlossen werden, dass sich die Antragstellerin mit dieser Festsetzung in erheblichem Maße selbst schädige, so dass die Auswirkungen des FOC Montabaur zu vernachlässigen seien. Zudem habe die Antragstellerin vor einem guten Jahrzehnt selbst ein FOC am ICE-Bahnhof Limburg geplant und habe hierzu von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) ein Gutachten erarbeiten lassen ("Die Stadt Limburg als Standort für ein Factory-Outlet-Center") und sei hierfür von einer Verkaufsfläche von ca. 10.000 qm ausgegangen, die sich zu 65 % auf Bekleidung, zu 15 % auf Schuhe- und Lederwaren sowie zu 20 % auf sonstige Sortimente aufteilen sollte. Das GMA-Gutachten sei 1998 nach der Darstellung des Einzelhandelsstandorts Montabaur zu dem Ergebnis gekommen, dass negative Auswirkungen eines FOC Limburg auf die Stadt Montabaur nicht zu erwarten seien. Das Gutachten komme darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass ein FOC am ICE Bahnhof Limburg auf die Innenstadt von Limburg Auswirkungen zeige, die zu einem Umsatzrückgang in Höhe von etwa 10 % führen könnten. Demnach könne auf der Basis der dieser Untersuchung der GMA von 1998 sowie der jüngsten Kennziffern der Einzelhandelszentralität auch ohne Rückgriff auf die Gutachten von Dr. A........ festgestellt werden, dass ein FOC am ICE-Bahnhof Montabaur zu keinen unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB führe.  

29

Mit der Feststellung fehlender unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art sei die Antragsgegnerin an sich davon "befreit" gewesen, mögliche Auswirkungen zusätzlich in der Abwägung zu behandeln. Die Antragsgegnerin habe dennoch eine sorgfältige und sehr eingehende Abwägung vorgenommen, die einer rechtlichen Überprüfung standhalte.

30

Die umfangreiche Stellungnahme des Dr. A........ vom 18.08.2009 werde zum Vortrag der Antragsgegnerin gemacht. Die dort zugrunde liegenden Werte seien nicht zu beanstanden. Jedoch könnten bereits nach dem Agenda-Gutachten von 2002 als auch nach dem GMA-Gutachten von 1998 keine relevanten Auswirkungen gewichtiger Art im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt werden. Die gegen das Gutachten des Dr. A........ geäußerten Bedenken hielten einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Dies gelte vor allem für den im Schriftsatz der Klägerin hervorgehobenen Unterschied im Umsatz des Bekleidungseinzelhandels in Limburg. Hier gehe das Gutachten Dr. A........ von 92 Mio. Euro, die Gutachter der Antragsteller jedoch von 65 Mio. Euro aus. Dr. A........ habe in seiner Stellungnahme vom 18.08.2009 eingehend verdeutlicht, wie er zu diesen Zahlen gelangt sei. Er habe vor allem verdeutlicht, woher die Daten stammen, die er für den Umsatz im Bekleidungseinzelhandel verwendet habe. Die Gegenseite habe bisher ihre vorgetragenen Zweifel an den genannten Zahlen im Gutachten Dr. A........ nicht substantiiert begründet und mit Gegenzahlen belegt.  

31

Die von der Antragstellerin erhobene schlichte Behauptung, verwendete Zahlen seien unrichtig, reiche nicht aus, wenn die planende Stadt durch die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verdeutliche, auf welcher Basis die verwendeten Zahlen erarbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin befugt gewesen, in ihrer Abwägung ausschließlich die Zahlen einzustellen, die sich aus dem Gutachten Dr. A........ ergäben. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, wenn sie versäume, den ihr möglichen Nachweis der Richtigkeit der von ihr verwendeten Zahlen (Bekleidung, Umsatz in der Stadt) zu erbringen. Aus alledem ergebe sich, dass die von Dr. A........ erarbeiteten und im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Zahlen rechtsfehlerfrei der Abwägung zugrunde gelegt worden seien. Auf der Grundlage dieser Zahlen könne schließlich auch eine Missachtung der raumordnerische Funktionen der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorliegen.  

32

Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Zielabweichungsbescheides sei dieser nicht mehr der objektiven Normenkontrolle unterworfen (BVerwG vom 31. Januar 2003, 4 CN 14/01). Dies folge auch aus dem richtigen Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2007 (BVerwG, 4 BN 17/07). Danach dürfe sich das Normenkontrollgericht über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung nicht hinweg setzen. Diese Tatbestandswirkung schließe grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung eines Ziels der Raumordnung oder (hier) der Rechtmäßigkeit des Zielabweichungsbescheides vom 07.11.2006 in einem Normenkontrollverfahren allerdings nicht aus, wenn und soweit dies zum Prüfungsprogramm eines Normenkontrollverfahrens gehöre, was in diesem Kontext allerdings nicht der Fall sei.  

33

Zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene gutachterliche Stellungnahmen vom August 2010 der Institute E-GmbH, Wirtschafts-, Standort und Strategieberatung (Dr. W…..), J…… und K….., Stadtforschung und Planung (H……../K……) sowie Dr. L………. und Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung (S/R) – im Folgenden in der Gesamtheit auch "Gegengutachter" – vorgelegt und hierzu eine umfassende inhaltliche und teilweise synoptische Darstellung der Themenbereiche (u.a. Bestandsanalyse, Berechnungsmethode, Umsatzverteilung) eingereicht, um die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters zu erschüttern bzw. die Annahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zu bestätigen. Bereits zuvor hatte die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2010 ein Gutachten von E-GmbH/Dr. W…. zu der Verträglichkeitsstudie des Dr. A........ und der Wirkungsanalyse Dr. J....... vorgelegt. Zusammenfassend könne hierzu festgehalten werden, dass alle drei von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eingeschalteten Gutachter einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die in den Stellungnahmen Dr. A........ zugrunde gelegten 40 % Umsatzanteil der das FOC Montabaur aus dem 30-Minuten-Radius generieren solle, sehr hoch gegriffen sei und somit einen deutlichen und zusätzlichen worst-case-Ansatz beinhalte. Zudem werde die an die an der Berechnungsmethode und der Bestandsanalyse geäußerte Kritik von den Gutachtern jedenfalls im Ergebnis nicht geteilt. Schon deshalb seien etwaige Mängel im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ im Ergebnis nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Planung gewesen.

34

Die Beigeladene beantragt,

35

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

36

Sie trägt zur Begründung vor:

37

Das Land Rheinland-Pfalz habe durch entsprechende Planverfahren die ICE-Trasse Frankfurt/Köln sowie den ICE-Haltepunkt Montabaur ermöglicht. Zur Stärkung der Region erscheine es aus Sicht der Beigeladenen geboten, neben den bisherigen Ansiedlungen im ICE-Park geeignete Anstrengungen zu unternehmen, um den Fortbestand des ICE-Haltepunkts für die Zukunft zu sichern. Die Beigeladene begleite die Planung der Stadt Montabaur seit Anbeginn und lege Wert auf die Feststellung, dass diese der Stadt Montabaur und der Gesamtregion ganz überwiegende Vorteile bringe. Im Rahmen dieser Aktivitäten habe die Beigeladene bereits beachtliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Es gehe aber nicht nur um ein erhebliches Investitionsvolumen, sondern auch um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an dem neuen Standort, die mit weit über 200 zu beziffern seien. Hinzu komme das notwendige Personal, um Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der Immobilie sicherzustellen.  

38

Der Verwertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens werde widersprochen. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zusammengefasst zu der Aussage, dass ein Verträglichkeitsgutachten nur dann aussagekräftig sei, wenn die zugrunde liegenden Annahmen und Daten plausibel und vollständig nachvollziehbar seien. Dieser Ansatz sei jedoch in seiner Weite unzutreffend. In diesem Zusammenhang enthalte das Gutachten eine Reihe von formalen Ungenauigkeiten. So sei die Kritik an der Abgrenzung des Einzugsbereichs des geplanten Vorhabens nicht zutreffend. Vielmehr entspreche die Aufteilung des Einzugsbereichs eines FOC in Kern- und Randzonen der üblichen gutachterlichen Vorgehensweise bei der Begutachtung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben. Ob die Randzonen weiter auszudifferenzieren seien, könne jedenfalls für den streitgegenständlichen Fall außer Betracht bleiben, da die Antragstellerin in jedem Fall im Kerneinzugsbereich des geplanten Vorhabens liege, ein solcher Fehler also auf jeden Fall ohne Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. A........ geblieben wäre. Zweifel an der fachlichen Plausibilität des A........-Gutachtens könnten sich daher daraus nicht ergeben.

39

Gleiches gelte für die Einwohnerzahl innerhalb des Kerneinzugsgebietes (lt. Dr. A........, 1,2 Mio. Einwohner), die der Sachverständige für unrichtig halte. Ein Vergleich mit der Stellungnahme von Dr. J....... zeige, dass letztere nur die Einwohnerzahlen bestimmter Zentren berücksichtigt habe (S. 24 Tabelle 8 des Gerichtsgutachtens). Dr. A........ beziehe sich zunächst auf die Gesamtbevölkerung der das geplante Vorhaben umgebenden Landkreise, die spätere Darstellung und Berechnung erfolge jedoch in Bezug auf die Untersuchungsstädte. Dies sei nicht zu beanstanden. Unabhängig davon führten auch hier möglicherweise bestehende Differenzen in den Angaben nicht dazu, dass das von Dr. A........ gefundene Ergebnis unplausibel wäre. Insgesamt stelle der Sachverständige zu hohe Anforderungen an die Transparenz und Plausibilität einer Begutachtung, beachte aber Aspekte, die für die Richtigkeit des im Gutachten Dr. A........ gefundenen Ergebnisses sprechen in keiner Weise. Auch treffe der Gutachter dabei keine Aussage darüber, in welcher Höhe die zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten möglicherweise liegen und ob daraus möglicherweise konkrete Auswirkungen auf die Stadt Limburg zu befürchten seien.

40

Schließlich fehle es an der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise. Wenn, wie bereits von der Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen, im Agenda-Gutachten Verstärkungseffekte (z.B. niedrigere Flächenproduktivität in Limburg) und Kompensationseffekte (überzeichneter Gesamtumsatz FOC, überhöhter Umsatzanteil mit Kunden aus der 30-Minuten-Zone) zusammen träfen, müsse die Frage beantwortet werden, ob das Ergebnis gleichwohl fachlich plausibel erscheine. Diese Frage werde vom Sachverständigen nicht beantwortet. Insbesondere berücksichtige der Sachverständige nicht hinreichend die Erfahrung mit bereits bestehenden FOC und deren Auswirkungen. Nach den dem Senat nunmehr vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sei das Gutachten von Dr. A........ jedenfalls im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar und zur Abschätzung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Antragstellerin geeignet.  

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (8 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots darstellt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 01.8.2002, NVwZ 2003, 86) und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt.

43

B. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.  

44

I. Die Planung der Antragsgegnerin ist zunächst "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

45

Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen wird (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, BVerwGE 131, 86; Urteil vom 14.07.1972, BVerwGE 40, 258 <262>). Eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation enthält jede Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984, BVerwGE 68, 342 <350>, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87). Hiernach geht der Senat davon aus, dass auf der Grundlage der besonderen Umstände – insbesondere der Fortentwicklung des Bereichs um den ICE-Bahnhof als einzigen ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz – ein besonderer städtebaulicher Anlass für die Planung bestand.

46

Der Bebauungsplan wird dabei auch grundsätzlich dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. gerecht. Er trägt den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 qm und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränkt und eine Begrenzung der Verkaufsfläche hinsichtlich der verschiedenen Sortimentstypen (u.a. 66 % Bekleidung, 14 % Schuhe) vornimmt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei im Wesentlichen nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten.  

47

II. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 - 7 BauGB nicht zu beanstanden.  

48

1. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan ein Sondergebiet SO1 für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung "Fabrikverkaufszentrum" (FOC) und ein Sondergebiet SO2 "Fabrikverkaufszentrum – Parkhaus" festgesetzt. Für das Gebiet Sondergebiet SO1 gelten detaillierte Bestimmungen zu Verkaufsflächen (1.1.2. ff der Textfestsetzungen). Bei einem FOC handelt es sich um ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, das sich jedoch von den "gewöhnlichen" Einkaufszentren dadurch unterscheidet, dass die darin zusammengeschlossenen Ladeneinheiten von Herstellern betrieben werden, die ausschließlich ihre eigenen Waren anbieten, wobei in dem Zentrum nicht sämtliche Sortimente vertreten sind, und dabei die angebotenen Waren unterhalb der üblichen Facheinzelhandelspreise verkauft werden sowie näher bestimmte Besonderheiten aufweisen (OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, NVwZ 1999, 435). Durch § 11 Abs. 3 BauNVO wird zum Ausdruck gebracht, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe Regelungsinhalt eines Sondergebiets sein können und dass die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetriebe nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, sofern nicht ein Kerngebiet festgesetzt ist. Insofern bleibt es einer ausdrücklichen planerischen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten, ein entsprechendes Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO festzusetzen (siehe Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195.).

49

2. Die Festsetzung der zulässigen maximalen Verkaufsfläche auf 10.000 qm bzw. die der jeweiligen sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen verstoßen nicht gegen Bauplanungsrecht.  

50

Zwar ist allgemein eine durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet schon in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008, ZfBR 2008, 478). § 11 Abs. 2 BauNVO eröffnet dennoch etwa die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festzulegen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht zulässig ist es jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen. Eine vorhaben un abhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd (BVerwG, a.a.O.; siehe auch Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, 10 D 8/08.NE). Vorliegend handelt es sich bei der Planung des FOC Montabaur jedoch um ein Gesamtvorhaben und damit um eine vorhabenbezogenen Typisierung, der nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Bedenken gegenüberstehen. Die Gefahr eines (grundstückbezogenen) "Windhundrennens" besteht gerade nicht. Das System der vorhabenbezogenen Typisierung wird in den Fällen nicht verlassen, in denen das Vorhaben praktisch einem Projekt nach § 12 BauGB entsprechen könnte und ein besonderer Anlagentyp (vgl. auch Kopf, LKRZ 2008, 286 <288>) definiert wird. Dies ist bei einem Factory-Outlet-Center dieser Art gegeben, so dass es sich mithin um eine vorhaben ab hängige Verkaufsflächenobergrenze handelt.

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3. Auch die Festsetzungen zur Sortimentsbeschränkung begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken

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An die Zulässigkeit solcher Festsetzungen (vgl. Schmitz, ZfBR 2001, 85) werden allerdings konkrete Anforderungen an Bestimmtheit sowie die Abwägung gestellt. Eine Sortimentsbeschränkung kann mitunter sogar Bedingung für eine interkommunale Abstimmung (OVG NRW, Urteil vom 25.08.2005, NVwZ-RR 2006, 450) oder eine Verträglichkeit für innerstädtische Vorsorgungsbereiche sein (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010, 10 D 92/08.NE). Eine solche Festsetzung muss aber durch "besondere" städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, BVerwGE 77, 317 <320 f.>; OVG LSA, Urteil vom 17.08.2006, 2 K 50/04). Vorliegend sieht der Senat keine Veranlassung die Sortimentsbeschränkungen rechtlich zu beanstanden. Sie dienen gerade dazu den besonderen Vertriebstyp Factory-Outlet-Center (FOC) näher zu bestimmen und letztlich erst zu ermöglichen. Die städtebauliche Verträglichkeit hängt damit auch an der verfügten Sortimentsbeschränkung, so dass besondere städtebauliche Gründe aus der Sicht anzunehmen sind.

53

4. Den Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt auch nicht im Übrigen die Bestimmtheit (s. OVG LSA, a.a.O. zur Bestimmtheit von Sortimentslisten). Die Festsetzungen unter Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans, die den Begriff des Markenartikels, wie er im Zusammenhang mit den Bebauungsplanfestsetzungen zu verstehen ist, genauer bestimmen sollen, sind im Hinblick auf das Sortiment ohne weiteres der Auslegung fähig. Die Vollziehbarkeit dieser "FOC-Sortimentsklauseln" (vgl. etwa Ziffer 1.1.5 des Bebauungsplans zum Warensortiment) erscheint zwar nicht unproblematisch, da diese erhebliche Nachforschungen der Behörde bedingen würde. Allerdings ist grundsätzlich eine Überprüfung des Warenangebots möglich, so dass diesen Festsetzungen die Bestimmtheit nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Schmitz, ZfBR 2001, 85-92). Im Übrigen könnte diese vorliegend auch allenfalls zur Unwirksamkeit einzelner Textfestsetzungen führen, nicht jedoch der Planung insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09, juris Rn. 65)

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5. Die Festsetzungen sind auch mit den gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu vereinbaren. Insbesondere ist die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet in dem gegebenen Umfang als zulässig und hinreichend kompensiert anzusehen.

55

Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine GRZ von 0,8 nicht überschritten werden. Dieses Maß wird jedoch in dem Sondergebiet SO1 nicht eingehalten, da hier eine GRZ von 1,0 festgesetzt worden ist. Die hierzu gegebene Begründung des Bebauungsplans (vgl. Ziffer 6.1.2), Bl. 29 VA vermag die vorgenannten Festsetzungen indessen rechtfertigen. Dort ist festgehalten, welche besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Bebauungsdichte gerade an dieser Stelle erforderten. Der geforderte Ausgleich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfolge durch die Ausweisung privater Grünflächen. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind auf dieser Grundlage auch aus der Sicht des Senats mit Blick auf die besondere Lage des Vorhabens zwischen der BAB 3 und der ICE-Strecke und den damit einhergehenden planerischen Beschränkungen im Sinne einer spezifischen städtebaulichen Situation hinreichend begründet (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000, BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, BauR 2010, 1195; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000, BauR 2001, 902). Gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen sind auch seitens der Antragstellerin keine plausiblen Gründe vorgetragen worden.

56

7. Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Inbezugnahme der DIN-Normen in der streitgegenständlichen Bauleitplanung.

57

Wird in einem Bebauungsplan auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen verwiesen, ist es zur Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung hinreichend genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (OVG RP Urteil vom 26.03.2009, LKRZ 2009, 262; Urteil vom 04.07.2006, NuR 2007, S. 31). Dem wird die vorliegende Planungsurkunde mit ihren Textfestsetzungen gerecht.

58

III. Der Bebauungsplan für die Errichtung des FOC Montabaur verstößt – jedenfalls zum Zeitpunkt der mündliche Verhandlung – nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes (§ 1 Abs. 4 BauGB).

59

1. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht der Gemeinden setzt das Bestehen von Zielen der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG voraus (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 2001, 81 <85>) Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Raumordnerische Zielvorgaben können eine Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB folglich nur auslösen, wenn sie hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sind. Aus diesem Grund können sie im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, 4 BN 17/07). Die nach § 1 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde zu beachtenden Zielen der Raumordnung unterliegen dabei nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 2 Rn. 126).

60

Die Zulässigkeit von Factory-Outlet-Centern ist in im Landesplanungsrecht Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt worden (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass die allgemeinen Bestimmungen des LEP für großflächigen Einzelhandel maßgeblich sind. Die von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) 1997 gemachten Vorgaben, wonach Factory-Outlet-Center "entsprechend der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nur in Großstädten/Oberzentren an integrierten Standorten und in stadtverträglichen Größenordnungen zulässig" sein sollen sind nicht aus sich heraus als Ziele der Raumordnung verbindlich, sondern nur soweit sie tatsächlich Eingang in das Landesentwicklungsprogramm oder einen regionalen Raumordnungsplan erfahren haben. Auch wenn länderübergreifend auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 211; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25).

61

2. Die streitgegenständliche Planung verstößt mangels verbindlicher Festsetzungen nicht gegen ein städtebauliches Kongruenzgebot.

62

a. Das Kongruenzgebot fordert die Orientierung der Einzelhandelsstandorte am sog. zentralörtlichen Gliederungssystem ("Zentrale-Orte-Prinzip", vgl. Hoppe, NVwZ 2004, 282). Demnach sollen Umfang und Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetriebe der zentralörtlichen Gliederung entsprechen und damit der Einzugsbereich solcher Betriebe nicht wesentlich über den Versorgungsbereich der Standortgemeinde hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025 <1027>; Erbguth, NVwZ 2000, S. 969). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dieses Prinzip, aus dem Gemeinden ein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der Nachbargemeinde herleiten, nicht Ausfluss des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, sondern dass den Gemeinden diese Rechtsstellung durch einen außergemeindlichen Planungsträger erst zuzuweisen ist. Ob und mit welchem Inhalt in diesem Zusammenhang ein Kongruenzgebot normiert wird, ist damit allein eine landesrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006, ZfBR 2006, 783; Urteil vom 11.02.1993, NVwZ 1994, 285 <288>); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 145/04.NE, NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 (2005) zu C 1.6 03 S 11 LROP II 2002; sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12.05.2006, OVG 12 A 28.05, BRS 70 Nr 4 (2006) zu § 16 Abs. 6 Satz 1 LEP).

63

b. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein Westerwald (RROP MW) vom 10.07.2006 (S. 18) ist der Einzelhandel unter 2.2.5 normiert. Ein ausdrückliches Kongruenzgebot ist dort jedoch nur als Grundsatz 4 (G4) ohne Zielqualität sowie der Sache nach in Ansätzen auch in G2 geregelt. Unter Z1 finden sich als Ziele der Raumordnung ein Konzentrationsgebot sowie das städtebauliches Integrationsgebot. Inhalt des LEP III in 3.4.1.3. ist ausdrücklich nur ein "Konzentrationsgebot", welches vorliegend eingehalten worden ist. Montabaur ist nach Nr. 2.4.3.6. LEP III ein Mittelzentrum "im Grundnetz", nach dem LEP IV ein Mittelzentrum mit der zusätzlichen Funktion "landesweit bedeutsamer Arbeitsmarktschwerpunkt". Ein ausdrückliches Kongruenzgebot im Sinne eines Ziels der Raumordnung findet sich auch im LEP IV nicht; das dortige Zentralitätsgebot (Z 57) ist jedoch der Sache nach auch in gewissem Maße ein Kongruenzgebot. Da Montabaur ein Mittelzentrum ist, wird das FOC Montabaur indessen auch dem hier näher beschriebenen Zentralitätsgebot (Einkaufszentren über 2000 qm Verkaufsfläche nur in Ober und Mittelzentren) gerecht. Vor diesem Hintergrund enthalten die Zielabweichungsbescheide vom 07.11.2006 sowie vom 14.09.2010 zutreffend keine Suspension von einem landesrechtlichen Kongruenzgebot, da dieses der Antragsgegnerin nicht als Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG verbindlich zugewiesen war.

64

3. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Integrationsgebot ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar.  

65

a. Nach dem LEP III (Kap. 3.4.1.3 Abs. 5) sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zu errichten (städtebauliches Integrationsgebot). Nach der seit November 2008 im Wortlaut verschärften Neufassung des LEP IV (Z 58) ist die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Bereichen (Innenstädten und Stadt sowie Stadtteilzentren) zulässig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und im Übrigen zutreffend davon aus, dass das FOC Montabaur an dem geplanten Standort nicht dem Integrationsgebot entspricht. Das FOC liegt etwa 1.100 m von der Innenstadt Montabaurs entfernt an der BAB 3 und der ICE-Bahnlinie, eine derzeit existierende "barrierefreie" fußläufige Anbindung zur Innenstadt ist dem Senat nicht dargelegt worden, zudem liegt teilweise der Schlossberg noch zwischen dem Center und der eigentlichen Stadt Montabaur. Die Entfernung zum großflächigen Einzelhandel im Bereich W…..straße/ F…………-Straße/ S…….weg/ B………straße wurde im Verfahren mit 800 m Luftlinie und einem derzeitigen Pkw-Fahrweg von rund 1,7 km angegeben. Nimmt man die direkte Lage an den großen Verkehrswegen (ICE und BAB) hinzu, - so kann insgesamt - nach heutigem Stand – nicht von einem integrierten Standort ausgegangen werden. Demgemäß bedürfen die übrigen Voraussetzungen von Z58 des LEP IV (Festlegung der städtebaulich integrierten Bereiche in Abstimmung mit der Regionalplanung) keiner Erörterung.

66

b. Künftige Planungen zur städtebaulichen Entwicklung können grundsätzlich in diesem Zusammenhang keine kompensatorische Berücksichtigung finden, sofern sie nicht hinreichend konkret sind. Insbesondere ist zur Überzeugung des Senats das sog. "Bipolare Konzept" (siehe die "Verträglichkeitsuntersuchung für eine großflächige Einzelhandelsansiedlung in der Innenstadt von Montabaur") der Antragsgegnerin vom 12.06.2008 nach dem derzeitigem Planungsstand ungeeignet, für sich genommen einen Verstoß gegen das Integrationsgebot zu heilen, indem es die Erosion der Innenstadt durch das FOC Montabaur abfedert. Nach diesem Konzept soll es in der Innenstadt von Montabaur bis zu 13.000 qm weitere Verkaufsflächen geben, darunter Bekleidung bis zu 5.000 qm und Sport und Schuhe jeweils bis zu 2.000 qm, wobei die Verteilungen der Verkaufsflächen flexibel gehandhabt werden sollen (vgl. S. 10 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ vom 12.06.2008). Würde dieses Konzept in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem FOC Montabaur errichtet, so müsste zusätzlich geprüft werden, ob nicht die Auswirkungen kumulativ zu berücksichtigen wären (z. B. lt. S. 116 des Gutachtens Agenda/Büro Dr. A........ 12.06.2008 zusätzlich 6 % gegenüber Limburg). Der Senat sieht aber derzeit hierzu keine Veranlassung, weil insofern kein prüfbarer Planungsstand dieses bipolaren Konzepts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Insbesondere liegt dem Senat keine konkrete Bauleitplanung vor. Für eine missbräuchliche Verzögerung liegen indessen keine Anhaltspunkte vor, da es nach dem Akteninhalt offenbar schwierig war, für diesen Standort einen entsprechenden Investor zu finden, der bereit ist, sich in unmittelbare Konkurrenz zu dem FOC stellen.

67

c. Die Abweichung von dem städtebaulichen Integrationsgebot als einem Ziel der Raumordnung ist indessen rechtsverbindlich seitens der zuständigen Raumordnungsbehörde zugelassen worden, so dass ein Auseinanderfallen von Planung und Raumordnung nicht mehr zum Nachteil des Vorhabenträgers festzustellen ist. Mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und 14.09.2010 wird eine verbindliche Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III und LEP IV sowie des RROP MW gewährt. Mit dem Zielabweichungsverfahren wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009, 4 C 3/09). Um rechtmäßig zu sein, müssten die Zielabweichungsbescheide unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein, ohne die Grundzüge der Planung zu berühren (§ 11 ROG a.F./ § 6 Abs. 2 ROG 2009); landesrechtlich müsste diese Abweichung zudem "aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse" vertretbar sein (§ 8 Abs. 3 LPlG-RP, § 10 Abs. 6 LPlG-RP).  

68

d. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zielabweichungsentscheidungen kann indessen angesichts der von diesen Entscheidungen ausgehenden Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, ZfBR 2007, 683). Die Bestandskraft des Abweichungsbescheides wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die sog. Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (vgl. BVerwG a.a.O.) Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom jeweiligen LEP geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Die daraus folgende Tatbestandswirkung der Abweichungsentscheidung ist im Normenkontrollverfahren bindend (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.01.2003, BVerwGE 117, 351 <354).

69

e. Auch ist eine Nichtigkeit der Zielabweichungsbescheide nach Maßgabe des § 44 VwVfG nicht gegeben. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG, noch ein anderer besonders schwerwiegender Fehler vor, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Denn die besondere Situation am ICE-Bahnhof Montabaur kann auch insofern im Grundsatz die Planung rechtfertigen. Ferner sind "veränderte Tatsachen bzw. Erkenntnisse" zumindest insoweit anzuerkennen, als sich die Entwicklung des ICE-Areals als schwieriger erwiesen hat, als dies ursprünglich erwartet worden war. Auch nach der Bebauungsplanbegründung selbst (S. 23, Bl. 193 VA) "soll die oberzentrale Verknüpfungsfunktion im Schienenschnellverkehr in Montabaur (ICE-Bahnhof) ausgebaut und mit den zentralörtlichen Funktionen der übrigen zentralen Orte verknüpft werden." Nach der Auffassung des Senats bedurfte diese besondere Ausnahmesituation auch keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung bei der Neufassung des LEP IV zum 25.11.2008. Eine rechtsmissbräuchliche oder auch willkürliche Handhabung kann auf der Grundlage der umfangreichen Prüfungen vor dem ersten Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 nicht angenommen werden.  

70

f. Die Zulassung einer Zielabweichung im laufenden Verfahren wird auch von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berührt. Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Baugesetzbuchs förmlich eingeleitet worden sind. Die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende Verfahren nach dem Baugesetzbuch regelt § 233 Abs. 1 BauGB indessen gerade nicht (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, BRS 70 Nr.3).

71

4. Ein Verstoß gegen das städtebauliche Nichtbeeinträchtigungsgebot liegt nicht vor.  

72

a. Gemäß dem Ziel 60 des LEP IV dürfen "durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben weder die Versorgungsfunktion der städtebaulichen integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die "Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mittelzentren" zu beachten. Nach der Vorgängervorschrift Nr. 3.4.1.3 Abs. 8 LEP III darf die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

73

Der Senat hat das LEP III und den RROP MW landesrechtlich dahin ausgelegt, dass das Beeinträchtigungsverbot auch dem Schutz der hierdurch begünstigten benachbarten zentralen Orte dient (Urteil vom 15.10.2008, DVBl 2009, 386). Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.11.2009, 4 C 2/09) enthielt der Zielabweichungsbescheid vom 07.11.2006 keine Regelung des Nichtbeeinträchtigungsgebots, da dieses insofern nur als Vorfrage einer Abweichung vom Integrationsgebot behandelt worden sei. Die Behörde habe sich lediglich von der Vorstellung leiten lassen, dass eine Abweichung vom städtebaulichen Integrationsgebot nur zulässig sein könne, wenn diese unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei, was davon abhänge, wenn keine wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden zentralen Orte zu befürchten seien. Entsprechend dieser verbindlichen Auslegung ist nicht von einer Tatbestandswirkung hinsichtlich des Beeinträchtigungsverbots des LEP III und des RROP MW auszugehen, so dass sich die Frage der Fortgeltung für das LEP IV von vorneherein nicht stellt und daher eine umfassende Überprüfbarkeit im Rahmen des Normenkontrollverfahren anzunehmen ist.  

74

b. Der Maßstab des Nichtbeeinträchtigungsgebots ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat geht zunächst davon aus, dass eine Orientierung an dem Begriff der schädlichen Auswirkungen des § 34 Abs. 3 BauGB sachgerecht ist. Schädliche Auswirkungen in diesem Sinne sind solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Dies kann durch einen Einzelhandelsbetrieb in einer Kommune dadurch entstehen, dass dadurch Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich einer Nachbarkommune abgezogen wird und der für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs notwendige Warenumsatz im Allgemeinen oder in seinen wichtigen Bestandteilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Dabei kann zur Überzeugung des Senats bei der Festlegung eines indiziellen Schwellenwertes auf die Erkenntnisse aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot zurückgegriffen werden.

75

In der Literatur wird bei zentrenrelevanten Sortimenten wohl überwiegend angenommen, dass von erheblichen bzw. schädlichen Auswirkungen bei einem Wert von 10% Umsatzumverteilung zulasten des bestehenden Einzelhandels auszugehen ist (sog. 10%-Kriterium, vgl. die Nachweise bei Uechtritz, NVwZ 2007, 1337). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen für die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des Senats vom 06.05.2009, DVBl 2009, 981 und OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005, 10 D 155/04.NE). Dabei kann allerdings auch hier die Tendenz festgestellt werden, dass regelmäßig Umsatzverluste erst ab einer Größenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2009, a.a.O.) lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat Kaufkraftabflüsse aus Nachbargemeinden grundsätzlich als mögliches Kriterium für die interkommunale Verträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten im Grundsatz anerkannt (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, BauR 2010, 740; Urteil vom 17.09.2003, BVerwGE 119, 25 <32 ff.>), die städtebaulichen Auswirkungen eines prognostizierten Kaufkraftabflusses zu beurteilen, hat es jedoch den Tatsachengerichten überlassen (Beschluss vom 28.12.2005, BRS 69 Nr. 1) und ergänzend – unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 15.10.2008, 1 A 10387/08 – darauf verwiesen, dass ein Kaufkraftabfluss von mehr als 10 % mit den Zielen der Landesplanung kollidieren und über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Planung führen könne.  

76

Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kommt der Senat zu der Einschätzung dass das 10%-Kriterium grundsätzlich ein sachlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Nachbargemeinde sein kann. Zwar gehen die Gutachter offenbar auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung von dem 10%-Kriterium aus. Es gibt jedoch in den fachlichen Stellungnahmen auch genügend Hinweise darauf, dass das 10%-Kriterium gerade aus fachlicher Sicht ein sachgerechter Ansatz zur Orientierung im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen sein kann. Dieses Kriterium bedarf dabei jedoch einer wertenden Gesamtbetrachtung und Ergänzung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Nachbargemeinde genügende eigene Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben. Dies ist vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation der Gemeinde, deren Zentralitätsstufe sowie unter Einbeziehung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds und der Möglichkeiten der städtebaulichen "Selbsthilfe" objektiv zu beurteilen und seitens der betroffenen Kommunen nachvollziehbar darzulegen. Diese Grundsätze beanspruchen dabei gleichermaßen für das Nichtbeeinträchtigungsgebot, als auch das interkommunale Abstimmungsgebot Gültigkeit. Hinsichtlich der materiellen Verletzung wird daher auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.  

77

VI. Die angegriffene Bauleitplanung verstößt im Ergebnis nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sowie das Gebot ausreichender Ermittlung und Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB.

78

1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Dieses gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot berücksichtigt, dass die Planungshoheit der Gemeinde zwar an der Gemeindegrenze endet, die Bauleitplanung sich aber in vielfältiger Weise auf benachbarte Gemeinden auswirken kann. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002, BVerwGE 117, 25). Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Für die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, dass die Gemeinde aufgrund der Bauleitplanung im Nachbargebiet durch "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1995, GewArch 1995, 210; Urteil vom 15.12.1989, BVerwGE 84, 209). Dabei lösen großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO – wozu auch Fabrik-Verkaufs-Zentren gehören – mit Rücksicht auf ihre potentiell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen "qualifizierten Abstimmungsbedarf” aus (BVerwG, Urteil vom 01.08. 2002, 4 C 5.01; OVG RP, Urteil vom 08.01.1999, BauR 1999, 367).  

79

Da § 2 Abs. 2 BauGB vor dem Hintergrund der gemeindlichen Planungshoheit auszudeuten ist, ist die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Gemeinde von dem Bestehen von Bauleitplänen in ihrem Gebiet grundsätzlich nicht abhängig. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010, 4 B 78/09, UPR 2010, 309; s.a. NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, BRS 69 Nr 6 <2005>). Gesteigert schutzwürdig ist die Planung, die durch Erlass von Bauleitplänen bereits verwirklicht wurde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für die streitgegenständliche Planung das Folgende:

80

2. Die formelle Abstimmung ist vorliegend nicht zu beanstanden, da es insoweit vorrangig auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt. Die Antragstellerin wurde sowohl während der Bauleitplanung also auch bereits zuvor im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens hinreichend beteiligt. Auch der materiellen Abstimmungspflicht ist im Ergebnis Genüge getan. Dies ist der Fall, wenn die Belange der Nachbarkommune ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange der Nachbarkommune darstellt. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. Liegt dies nicht vor, ist neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB indiziert. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, juris; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08; vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, juris). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung der Antragstellerin zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den Pflichten aus § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 BauGB kann es letztlich jedoch nicht durchgehend geben.

81

3. Bei der Methode der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung können Marktgutachten grundsätzlich als geeignete Instrumente zur Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben angesehen werden (vgl. Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ab wenn eine Umsatzumverteilung maßgeblich ist, kann das Gericht jedenfalls zunächst überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Feststellung schädlicher Auswirkungen zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, DVBl 2008, 255).  

82

Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben ist die Umsatzumverteilung, also die Verdrängung des bestehenden Einzelhandels zugunsten des neu hinzutretenden, die letztlich maßgebliche "Determinante". Dabei spielen naturgemäß die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung die maßgebliche Rolle sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten. Hinzu treten ggf. qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen (z.B. Sortimentsbeschränkungen und städtebauliche Verträge zur Regulierung). Nach alledem handelt es sich um eine - auf eine Vielzahl von Parametern gestützte - Prognose des Planungsträgers.

83

4. Eine Prognose hat das Gericht (nur) darauf zu überprüfen, ob diese mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlungen des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhaltes und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff steht, der mit ihr gerechtfertigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2005, NVwZ 2005, 1201; Urteil vom 08.07.1998, BVerwGE 107, 142 ). Ein die Prognose tragendes Gutachten kann u.a. nicht verwertet werden, wenn es etwa unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992, NVwZ 93, 572). Eine Entscheidung allein auf der Grundlage des Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ war vor diesem Hintergrund nicht möglich, da dieses Gutachten Mängel aufwies, die ohne Einholung weiterer sachverständiger Begutachtungen nicht hinreichend aufzuklären waren.

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5. Ein Verträglichkeitsgutachten zur Bestimmung der interkommunalen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in einem gerichtlichen Verfahren als Grundlage einer interkommunalen Abstimmung anerkannt zu werden. Dabei ist es nicht Sache des erkennenden Gerichts die interkommunale Verträglichkeit selbst auszuforschen. Anlass zu Ermittlungen kann aber – wie im vorliegenden Fall – die unterschiedliche fachliche Beurteilung von Sachverständigen zu verschiedenen Parametern sowie die substantiierte Kritik an einem Verträglichkeitsgutachten sein. Im Ausgangspunkt sind dabei Art und Dimensionierung des Vorhabens selbst sowie dessen Einzugsgebiet, die Bestandstrukturen im Einzugsgebiet und schließlich die Berechnungsmethodik im Sinne einer Modellierung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Vorhabens (hier FOC Montabaur) sind zunächst die Verkaufsflächenausprägung und Flächenproduktivität heranzuziehen und daraus die Umsatzprognosen nach verfügbaren Marktdaten abzuleiten. Abweichungen vom Durchschnitt des Einzelhandels der Region oder vergleichbaren Werten im Bundesgebiet sind dabei zu begründen. Zwingend erforderlich sind auch Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens, namentlich zu den Einwohnern im Untersuchungsraum und zu der Umsatzherkunft aus dem Untersuchungsraum. Die darin bereits enthaltenen prognostischen Elemente, bedürfen ihrerseits wieder einer plausiblen Begründung.

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Nach Festlegung des Untersuchungsraums sind die Flächenproduktivitäten und Umsätze der Bestandsstrukturen auf der Grundlage einer Bestandserhebung zu untersuchen. Annahmen und Darstellungen zur städtebaulichen Bestandsstruktur sind immer dann in einem besonderen Maß erforderlich, wenn dies aus sachlichen Gründen (z. B. Nähe des Vorhabens, Schnittmengen von Angeboten, Innenstadtrelevanz etc.) angezeigt ist. In einfacher gelagerten Fällen genügt dabei eine deskriptive Herangehensweise. Auf dieser Grundlage sind sodann die Annahmen und Darstellungen der Berechnungsmethodik nachvollziehbar zu erläutern. Dabei erkennt der Senat das sog. gravitationsbasierten Berechnungsmodell – bei dem es vereinfacht gesagt um die Modellierung der Kaufkraftströme zwischen den Nachfrage- und Angebotsstandorten vor und nach dem Markteintritt eines neuen Vorhaben nach bestimmten vorgegebenen Kriterien geht – als grundsätzlich sachgerechte Methode der Ermittlung an. Schließlich sind die Annahmen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnung der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens in geeigneter Weise darzustellen und zu begründen. Der Umfang der Begründungspflicht variiert nach der Relevanz der Auswirkungen, die erforderliche Transparenz ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu bestimmen, da hier ein anerkannter wissenschaftlicher Standard nicht ersichtlich ist.

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6. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen war das Gutachten von Agenda/Büro Dr. A........ aus dem Jahr 2002 für sich genommen nicht geeignet, um die Zweifel an der interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur auszuräumen, so dass weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen werden mussten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige B………… hat mit seinem Gutachten vom 28.06.2010 verschiedene Kritikpunkte an dem Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ geäußert. Dies betrifft etwa das Einzugsgebiet und die Umsatzherkünfte aus dem Untersuchungsraum einschließlich der dortigen Flächenproduktivitäten. Auch die Berechnungsmethodik kann nicht hinreichend nachvollzogen werden. Gegen diese Feststellungen richten sich wiederum teilweise die umfangreichen Darlegungen der genannten Sachbeistände der Beklagten und der Beigeladenen. Auf die Einzelheiten der einzelnen sachverständigen Stellungnahmen wird verwiesen.

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7. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine Gesamtwürdigung aller fachlichen Stellungnahmen vorgenommen. Dabei wurden die Mängel des Agenda-Gutachtens zwar teilweise bestätigt; dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

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a. Der Senat hält zunächst die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B……….. für vollständig verwertbar. Der Senat folgt insbesondere nicht den Ausführungen der "Gegengutachter", soweit allgemein die fachlichen Voraussetzungen des Gutachten B... kritisiert werden (z.B. Verwendung von Diplom- und Magisterarbeiten sowie ausländischer Beispiele, "mangelnde Erfahrungen mit FOC" etc.). Der Senat ist vielmehr von der fachlich fundierten Ausarbeitung überzeugt. Dabei ist zu sehen, dass der Auftrag des Gutachters beschränkt war, dieser also insbesondere keine eigene interkommunale Verträglichkeitsstudie erstellen sollte. Umgekehrt hätte es vielmehr dem Gutachter Dr. A........ oblegen, selbst durch empirische Nachweise – auch etwa unter Heranziehung von Erfahrungswerten bereits in Betrieb befindliche Factory-Outlet-Center – für hinreichende Plausibilität und zudem für ein gewisses Maß an Transparenz zu sorgen. Zudem schließt die Verwertbarkeit eines gerichtlichen eingeholten Gutachtens es nicht aus, dass der erkennende Senat in bestimmten Fragen andere Schlussfolgerungen zieht. Das Gericht entscheidet vielmehr gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

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b. Die Verkaufsflächenausprägung des Vorhabens FOC Montabaur ergibt sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans (vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung) sowie den für die Antragsgegnerin verbindlichen Vorgaben des Zielabweichungsbescheides vom November 2006, so dass die diesbezüglichen Erörterungen der Beteiligten und der Gutachter eher unerheblich sind; so ist etwa der erörterten Frage, ob der festgesetzte Anteil an Bekleidung vergleichsweise eher niedrig oder hoch angesetzt wurde letztlich eine entscheidungserhebliche Relevanz nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Flächenproduktivität (Umsatz pro qm Verkaufsfläche) des Vorhabens ist davon auszugehen, dass grundsätzlich – jedenfalls im Modell – eine Erhöhung dieses Wertes zu einer höheren Umsatzumverteilung bei den Nachbarkommunen führt. Bei der Flächenproduktivität des FOC Montabaur sind sich die Gutachter weitgehend einig, dass die von Agenda/Büro Dr. A........ angenommenen Werte nicht zu beanstanden sind. Sofern J……./K……. davon ausgehen, dass die Werte der Flächenproduktivitäten für ein FOC tendenziell von Agenda eher überbewertet würden (5.300,00 bis 5.900,00 Euro statt etwa 3.800,00 bis 4.800,00 Euro) folgt der Senat diese Auffassung nicht. Im Hinblick auf die besonders günstige Lage sowie das potentielle Marktvolumen dieser Vertriebsform überhaupt erscheint das von Agenda/Büro Dr. A........ angenommene Umsatzvolumen des FOC Montabaur als realistisch. Es besteht auch insofern kein Anlass die eigenen Angaben des Investors zum Gesamtumsatz –- insofern zu dessen Gunsten – weiter nach unten zu korrigieren. ("53-59 Mio. Euro" laut www.ice-park-Montabaur.de/foc.html# zuletzt abgerufen am 30.08.2010). Die Annahmen von Agenda/ Büro Dr. A........ 2002 zur Flächenproduktivität des Vorhabens FOC Montabaur fügen sich vielmehr überwiegend in die Spannweite der vorherrschenden Fachmeinungen in den Bereich der Flächenproduktivitäten eines Fabrik-Verkaufs-Zentrums dieser Größenordnung ein und können mit dem Gerichtsgutachten (dort u.a. Fazit S. 13) als plausibel angenommen werden. Die dort auch genannten Vergleichswerte (u.a. FOC Wertheim Village 2008 mit rund 5.500 Euro/qm) hält der Senat für überzeugend.  

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Soweit hierzu Ecostra/Dr. W…. (06.08.2010) die seitens des Gerichtsgutachters vorgenommene vergleichende Darstellung von Flächenproduktivitäten unterschiedlicher FOC bzw. Einkaufscenter kritisieren, wird insofern verkannt, dass nicht allein die betriebswirtschaftlich-theoretischen Umsatzmodelle, sondern gerade Erfahrungswerte anderer Center die Umsatzprognosen geplanter Center erst hinreichend plausibel machen können. Der Verweis auf durchschnittliche Flächenproduktivitäten der Vertriebsformen sowie spezifische Kennwerte einzelner Anbieter zur Ermittlung der Flächenproduktivität wäre im Übrigen gerade Aufgabe des ursprünglichen Verträglichkeitsgutachtens gewesen, zumal im Jahre 2009 genügend Vergleichswerte zur Verfügung standen.  

91

c. In allen vorgelegten Gutachten wird ein Kerneinzugsgebiet (30-Minuten-Radius, Zone 1) als Untersuchungsgebiet für sachgerecht erachtet. Diese  Annahme wird von dem Gerichtsgutachter bestätigt und deckt sich offenbar auch mit den allgemeinen Erfahrungen an FOC-Standorten (vgl. Dr. L………… S. 3f). Bei der Darstellung und den Annahmen zum Einzugsgebiet des Vorhabens gibt es jedoch – ausgelöst durch die Darstellung im Gutachten Agenda – eine Kontroverse der Gutachter, ob diese Eingrenzung direkt oder zumindest indirekt nachvollziehbar ist oder ob zumindest eine gegebenenfalls missverständliche oder falsche Darstellung kausal für das Ergebnis ist. Hier folgt der Senat insofern im Grundsatz zunächst dem Gerichtsgutachter dahingehend, dass das räumliche Einzugsgebiet nicht mangelfrei definiert worden ist.  

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Dabei hält der Senat zunächst allerdings die Einordnung von Hadamar, Idstein und Weilburg in der Verträglichkeitsstudie im Rahmen des gegebenen Verfahrens wegen der nur geringfügigen Auswirkungen für nicht entscheidungserheblich, so dass insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Insbesondere können auch unterschiedliche Routenplaner bei der konkreten Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu unterschiedlichen 30-Minutenräumen führen. Eine mathematisch richtige Abgrenzung kann es "naturgemäß" nicht geben, so dass eine Ergebnisrelevanz nur dann anerkannt werden könnte, wenn offensichtlich erhebliche Absatzräume sachwidrig Eingang in die Berechnung erhalten haben oder aber "rausgerechnet" wurden.  

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Die Darstellung der Einwohnerstruktur des Einzugsgebiets im Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ ist indessen fehlerhaft bzw. zumindest intransparent und wurde auch nachträglich von Dr. A........ nicht plausibel begründet. Auch das Institut Dr. L.......... und die anderen Gegengutachter gestehen zu, dass "Agenda tatsächlich die Einwohnerstruktur verwirrend dargestellt" habe. Immerhin liefert u.a. das Gutachten Dr. L.......... einen plausiblen Erklärungsansatz (vollständige Verteilung auf die Städte), was für die Unerheblichkeit der widersprüchlichen Darstellung spricht. Er führt aus, dass innerhalb des 30 Pkw-Fahrminuten-Radius Umsatzanteile des Einzelhandels in zentralen Orten niedriger Stufe sowie an nicht zentralen Orten zwar nicht vernachlässigt, sondern in den zentralen Orten höherer Stufe (Mittel- und Oberzentren) zugeschlagen worden seien, was dazu führe, dass die dort rechnerisch möglichen Auswirkungen tendenziell verstärkt würden. Auch J……./K…… räumen ein, dass die Darstellungen in den Stellungnahmen von Agenda/Büro Dr. A........ zum Teil verwirrend bzw. unübersichtlich seien, diese Problematik aber bei einer genaueren Überprüfung der weiteren Stellungnahmen des Dr. A........ aufgelöst werden könne. Insbesondere werde in der späteren Wirkungsprognose der komplette Umsatz aus der Zone 1 (30-Minuten-Zone) auf die Untersuchungsstädte verteilt und damit aktuelle Verteilungen der Nachfrageströme stark vereinfacht, so dass diese "verwirrende Darstellung" letztlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Wirkungsprognose habe. Dem schließt sich der Senat an, so dass die Auswirkungen der fehlerhaften Darstellung der Einwohnerstruktur im Ergebnis zu seiner Überzeugung nicht als erheblich für die Gesamtbeurteilung anzusehen sind. Zumindest ist die Antragstellerin diesem von den Gegengutachtern einhellig geltend gemachten Aspekt nicht substantiiert entgegengetreten.

94

d. Hinsichtlich des prozentualen Anteils der Umsatzherkunft aus dem näheren Untersuchungsraum werden im Gerichtsgutachten Beckmann zwar Zweifel an der Nachvollziehbarkeit geäußert, die im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht unberechtigt erscheinen. Allerdings wird von dem Gutachter Dr. A........ und den ihn stützenden "Gegengutachtern" ein worst-case-Ansatz für den Nahbereich geltend gemacht, den der Senat im Ergebnis auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erkenntnismittel für plausibel hält und damit die Umsatzherkunft von maximal 40 % aus dem 30-Minuten-Radius für nicht untersetzt hält. Ernstliche Zweifel an der 40 %-Annahme wurden im laufenden Verfahren auch von der Seite der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nicht aufgezeigt. Gerade auch im Hinblick auf die zentrale Lage an der BAB 3 erscheint die Annahme eines größeren Einzugsbereichs plausibel, zumal bestimmte FOC-Standorte (z. B. Outlet-City Metzingen) sogar bundesweite Einzugsbereiche bedienen können. Die Annahme eines Umsatzanteils von 40 % aus der "Zone 1" ist demnach nicht als sachwidrig anzusehen, da sie einem "empirischen Vergleich" offenbar standhält. Überwiegendes spricht zudem im Hinblick auf die Ausführungen der Gegengutachter sowie im Hinblick auf die Lage zwischen dem Großraum Rhein-Main und den nordrhein-westfälischen Ballungsgebieten dafür, dass hier sogar von einem worst-case-Ansatz gesprochen werden kann. Für das Gegenteil hat die Antragstellerin jedenfalls einen schlüssigen Beleg nicht erbracht.

95

e. Hinsichtlich der Annahmen und Darstellungen zur Bestandserhebung des Untersuchungsraumes wird von dem Gerichtsgutachter grundsätzlich eine -  wenn auch nicht umfassende - Nachvollziehbarkeit der Daten bescheinigt. Bei den Flächenproduktivitäten in den Bestandsstrukturen der Stadt Limburg folgt der Senat dem Gutachter Agenda/Büro Dr. A........ dagegen mit dem Gutachten B………… ausdrücklich nicht. Auch die Gegengutachter der Antragsgegnerin und Beigeladenen gehen von teilweise tendenziell niedrigeren Werten aus, so etwa das Institut Dr. L.......... (S. 16.) Der Senat schließt sich den überzeugenden Darlegungen der Gutachter B……….. und Dr. J....... an, dass das Gutachten A........ insoweit von Flächenproduktivitäten ausgeht, die nicht hinreichend belegt wurden und überdies auf der Grundlage der verfügbaren Datenbasis als unrealistisch einzuschätzen sind. Mit den genannten Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass die avisierten Flächenproduktivitäten in Limburg nicht erreicht werden dürften und das Gutachten Dr. A........ insoweit eine begünstigende Tendenz aufweist. Zumindest ist dieses Gutachten einen Beleg für seine Annahmen schuldig geblieben. Der mitunter in den zahlreichen Stellungnahmen angeklungene Verweis auf das "Betriebskapital" bzw. "Geschäftsgeheimnisse" eines Gutachters geht hier insoweit fehl, da das Risiko der Nichterweislichkeit mangels Transparenz insofern zu Lasten des Vorhabenträges geht, wenn es sich nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen um einen erheblichen Mangel handelt. Hinsichtlich der Verkaufsflächenproduktivität in Limburg ist die Verträglichkeitsstudie folglich als nicht plausibel und damit als mangelbehaftet anzusehen, so dass der Senat zugunsten der Antragsgegnerin auf die Zahlen des Gutachten Dr. J....... (etwa 3.000,– Euro statt 4.355,– Euro) sowie die allgemeine Einordnung des Gerichtsgutachters zurückgreift. Diese führen bei wertender Betrachtung jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben in dieser Größenordnung im Ergebnis unzulässig wäre (s.u.).

96

f. Die Annahmen und Darstellungen der städtebaulichen und raumordnerischen Einordnungen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen sind nach Auffassung des Gerichtsgutachters im Hinblick auf fehlende Transparenz nicht nachvollziehbar, sodass die Plausibilität insofern nicht bewertet werden könne. Demgegenüber geht das Institut Dr. L.......... und Partner davon aus, dass es üblich sei, bei der Bewertung eines Vorhabens insbesondere auf Umsatzumverteilungsquoten abzustellen. Gerade für Limburg seien jedoch auch Aussagen zu den prospektiven Auswirkungen auf die Innenstadt getroffen worden, wenn auch ohne Nennung exakter Quoten. Dies wird von den übrigen Sachbeiständen geteilt. Zudem gibt es keinen anerkannten Standard, wie detailliert die Auswirkungen zu beschreiben sind. Der Senat folgt insofern nicht den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach in jedem Fall eine einzelbetriebliche Wertung der Umsatzumverteilungen vorzunehmen sei, wie dies etwa durch Vorlage der Zahlen der Wirtschaftsprüferin L... vom 08.05.2010 (Bl. 435 GA) für einen ansässigen "Magnetbetrieb" der Bekleidungs- und Sportbranche geltend gemacht worden ist. Der Senat ist dagegen der Auffassung, dass für die Berücksichtigung von einzelbetrieblichen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben immer auch konkrete und belegte städtebauliche Gründe im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, da ein Konkurrenzschutz auf einzelbetrieblicher Basis nicht von der interkommunalen Abstimmung gefordert ist. Der Senat geht nach alledem von einer – wenn auch nur mit Einschränkungen versehenen – grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Gutachten und anderen Erkenntnisquellen aus.

97

Das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ 2002 weist nach der Gesamtschau aller relevanten Parameter, der gerichtlichen Beweisaufnahme und den vorgelegten weiteren Gutachtern der Beteiligten demnach Mängel bei der Ermittlung und Bewertung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB auf. Dies betrifft insbesondere die Verkaufsflächen und die damit zusammenhängende Flächenproduktivität im Einzugsbereich der Stadt Limburg, die praktisch flächendeckende Vermeidung qualitativer Parameter zur "Komplexreduzierung" und die Verwendung von – jedenfalls im Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses – veralteten Zahlen bei der Anwendung des Gravitationsmodells. Hinzu treten Mängel an Transparenz, die sich durch die gesamte Begutachtung sowie die zahlreichen nachträglichen – oftmals wiederholenden – Stellungnahmen wie "ein roter Faden" ziehen. Der Gutachter Dr. A........ hat entgegen der Auflage des Senats im Beschluss vom 22.03.2010 auch keine zusammenfassende Darstellung in Form von Thesen erbracht, sondern vielmehr seine früheren Äußerungen durch eine "Verweiskette" erneut mit teilweise unbelegten Behauptungen untermauert, so dass hierdurch die gerichtliche Beweisaufnahme erst erforderlich wurde.  

98

8. Die dargestellten Fehler sind indessen nach der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. – soweit die Abwägung selbst betroffen ist – gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich.  

99

a. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Darüber hinaus wird die Planerhaltung auch als allgemeiner Grundsatz anerkannt, welche grundsätzlich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4/08; Beschluss vom 06.08.1992, BauR 1993, 59).

100

b. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, so dass der Maßstab hinsichtlich Ermittlung und Bewertung sowie den Mängeln im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Planerhaltung praktisch gleichlaufend ist. Dabei sind die ordnungsgemäße Erstellung eines Verträglichkeitsgutachtens sowie die zuvor aufgezeigten Fehler zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die dort erforderliche Komplexität zunächst vorrangig eine Frage der Ermittlung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.

101

c. Die benannten Mängel betreffen auch wesentliche Punkte. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um "gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was sich für die beschriebenen Parameter nicht vollständig negieren lässt.

102

d. Die genannten Mängel waren zumindest teilweise auch "offensichtlich". Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Das Tatbestandsmerkmal wird daher restriktiv so ausgelegt, dass die Vorschrift die Überprüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs lenken und jede Ausforschung der Motive einzelner Entscheidungsträger ausschließen soll (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <36ff.> zu § 155 b Abs. 2 BBauG 1979). Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.) Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde nur, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen.  

103

e. Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Grundsatz aus den Bebauungsplanakten selbst. Der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage bei einer komplexen interkommunalen Verträglichkeitsstudie nicht ohne weiteres zu überblicken ist, entlastet die Antragsgegnerin dabei nicht ohne weiteres. Der Senat geht davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin die genannten Fehler zumindest teilweise erkennen konnte. Im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Materie sowie die geringen Vergleichsmöglichkeiten mit FOC in Deutschland ist andererseits davon auszugehen, dass ihr die Problematik der Verkaufsflächenerhebung, der Produktivität und der Berechnungsmethodik nicht umfassend verständlich waren. Allerdings hat es der Rat auch nicht für notwendig befunden, aktuelle Zahlen erheben zu lassen und ein Ergänzungsgutachten einzuholen, nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon über 6 Jahre seit der Erstellung des Gutachtens vergangen waren, das Gutachten Agenda/Büro Dr. A........ maßgeblich auf Zahlen aus dem vorherigen Jahrzehnt gestützt war und mittlerweile zudem ein Gutachten vorlag, welches substantiiert die Feststellungen des Agenda-Gutachtens in Frage stellte (Dr. J....... 2007). Auch war zu berücksichtigen, dass die Vertriebsform Factory-Outlet-Center im Jahre 2002 in Deutschland noch kaum Verbreitung gefunden hatte und es dementsprechend im Jahre 2009 schon von daher angezeigt gewesen wäre auf die nunmehr zur Verfügung stehenden Zahlen zurückzugreifen.

104

f. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Gewährleistung der interkommunalen Abstimmung wirken sich jedoch letztlich zur Überzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis des Verfahrens aus, da sie in ihren materiellen Auswirkungen nicht gravierend genug sind. Dabei genügt zunächst nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, d.h. wenn Anhaltspunkte z.B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130). Dies vermag der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu erkennen. Ob ein möglicher Einfluss anzunehmen ist, wenn bestimmte Belange methodisch nicht einwandfrei ermittelt, beschrieben oder bewertet worden sind, kann dabei von dem Gewicht des in Rede stehenden Belangs in der konkreten Situation abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, ZfBR 2005, 270 <272> zu Umweltbelangen), aber auch von dem Maß der verursachten Abweichung bei den der Prognose zugrunde gelegten Daten abhängen.

105

g. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist zunächst – innerhalb des Beweisthemas – nicht belegt worden, dass tatsächlich mit Umsatzumverteilungen gegen Limburg von über 10 % zu rechnen gewesen wäre. Wenn demnach die Antragsgegnerin das Gutachten Dr. J....... vorsorglich ergänzend zum Gegenstand der Abwägung gemacht hätte, so hätte sie Planung nicht verändern müssen und selbst dann das FOC in dieser kleineren Variante beschließen können. Mit dem Gutachten Dr. J....... ist vorsorglich zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass Limburg (neben Montabaur) am stärksten betroffen ist und Umsatzumverteilungen für den Bereich "Sportbekleidung/Sport-schuhe" bis 17 % und "Schuhe/Lederwaren" bis 13 % sowie insgesamt für die Innenstadt Limburgs bei 8,6 bis 9,5 % Werte möglich sind. Dabei ist bereits zu sehen, dass der Sortimentsanteil der Sportbekleidung einschließlich Sportschuhe mit insgesamt 800 qm eine durchaus zurückhaltende und damit eher verträgliche Größenordnung einnimmt, zumal die Sportausrüstung im Übrigen nach Ziff. 1.1.2.c. nur mit max. 10% der Sportverkaufsflächen deutlich unterrepräsentierter Bestandteil des Sortiments ist, was wiederum den Einzelhandelsbetrieben im Bereich der Antragstellerin Möglichkeiten der Hervorhebung gegenüber dem FOC-Angebot geben kann. Insgesamt bleiben den Betrieben im Bereich der Antragstellerin sowie dieser selbst hinreichende Möglichkeiten der Standortentwicklung. Der Einzelhandel im Bereich der Antragstellerin erfährt zwar eine gewisse Schwächung durch die Errichtung des FOC Montabaur; darüber hinaus fehlt es indessen auch in dem Gutachten Dr. J....... an einem Beleg, dass tatsächlich Geschäftsaufgaben, dauerhaft Leerstände und Trading-Down-Effekte in der Limburger Innenstadt über das hinzunehmende Maß zu erwarten sind; Unzumutbare Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin wären auch bei der Umverteilung im Querschnitt von 8,6-9,5 % nicht mit der notwendigen Gewissheit anzunehmen. Vielmehr weisen die hohe Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin und die früheren Begutachtungen im Zusammenhang mit einem FOC Limburg darauf hin, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen. Die Überschreitung der 10%-Grenze in wenigen Teilsortimenten führt dagegen nicht zu einer Unzulässigkeit der Planung. Zur Überzeugung des Senats ist hier vielmehr auf den Querschnitt des gesamten Sortiments bzw. allenfalls auf das Kernsortiment (hier: Bekleidung) abzustellen. Ansonsten könnte die 10%-Grenze bei entsprechender Diversifikation der Sortimente zur Beliebigkeit herabgestuft werden können.  

106

Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Rat der Antragsgegnerin bei genauerer Prüfung Verträglichkeitsgutachtens die Planung unterlassen oder anders vorgenommen hätte. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass bereits die kleinere Variante zum Schutz der Nachbarkommunen in die Planung gegangen ist. Eine noch kleinere Variante eines FOC wäre betriebswirtschaftlich nach allen Erkenntnissen nicht tragfähig. Die Kausalität der Begutachtungsmängel ist zudem auch deshalb nicht hypothetisch zu unterstellen, weil die Begutachtungen plausibel ergeben haben, dass in Teilbereichen (Flächenproduktivität, Umsatz aus Zone 1) ein Ansatz gewählt wurde, der kompensierende Effekte zu der Flächenproduktivität im Herkunftsgebiet möglich erscheinen lässt. Ergänzend kann schließlich auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom April 2007 betreffend die Stadt Koblenz (1 C 11170/09.OVG) verwiesen werden. Auch dort wurde eine Umsatzumverteilung von deutlich unter 10 % prognostiziert (6,0–6,5 % im Querschnitt der Sortimente). Zwar kann die Antragstellerin nicht unmittelbar mit dem deutlich größeren und weiter entfernt liegenden Oberzentrum Koblenz verglichen werden. Gleichwohl ordnen sich die dort festgestellten Werte in das hier gefundene Ergebnis (anzunehmende Umsatzumverteilungen keineswegs höher als im Gutachten Dr. J....... festgestellt) insgesamt plausibel ein. Schließlich sind bei der gebotenen Gesamtbewertung der interkommunalen Verträglichkeit auch die hohen Kennwerte Limburgs hinsichtlich Einzelhandelszentralität und der Umsatzkennziffer zu berücksichtigen, was ebenfalls im Saldo gegen eine Bedrohung des Einzelhandelsbestandes spricht.

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VI. Auf der Grundlage dieser Feststellungen liegt auch kein Verstoß gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB vor.

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1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315).  

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2. Die Antragsstellerin hat im Bebauungsplanverfahren, aber auch vorgelagert im Zielabweichungsverfahren, umfassend die abwägungserheblichen Belange – auch der Nachbargemeinden – geprüft. Die aufgezeigten Fehler (u.a. alleiniges Abstellen auf Gutachten Dr. A........ trotz ersichtlicher Mängel) sind – wie aufgezeigt – im Ergebnis unerheblich. Die Abwägung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Bebauungsplanbegründung vom 03.02.2009 (III Ziffer 1.2 S. 11 der Bebauungsplanakten) verdeutlicht hinreichend die Ziele der Planung der Antragsgegnerin. Diese sind danach insbesondere die Sicherung und Entwicklung von Montabaur als Standortbereich mit besonderen Entwicklungsimpulsen und als Schwerpunkt der siedlungsstrukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung im nördlichen Rheinland-Pfalz, die nachhaltige Stärkung und Attraktivierung des ICE-Haltepunkts Montabaur als einzigen rheinland-pfälzischen Halt der großräumigen Schienenverbindung Köln-Frankfurt, die konsequente Weiterentwicklung und Umsetzung der Entwicklungsmaßnahmen am ICE-Bahnhof und des bipolaren Entwicklungskonzepts der Stadt Montabaur sowie die Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums Montabaur. Die Planung solle unter Begrenzung der negativen Auswirkungen auf die benachbarten zentralen Orte (durch die Begrenzung der Verkaufsfläche und Sortimente sowie den Ausschluss bestimmter Umnutzungsmöglichkeiten), dazu beitragen, die Verkehrsanbindung der gesamten Region an den ICE-Schienenschnellverkehr aufzuwerten sowie die damit einhergehenden lokalen und regionalen Entwicklungschancen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer ausführlichen Beschlussvorlage die eingegangenen Stellungnahmen behandelt und dem Satzungsbeschluss zugeführt.

110

3. Dabei führte auch die Einbeziehung des sog. bipolaren Konzepts nicht zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Die Frage, ob das bipolare Konzept im Raumordnungsverfahren als Begründung dafür herhalten kann, dass eine Ausnahme von Integrationsgebot vertretbar ist, musste wegen der Bestandskraft der Zielabweichungsbescheide nicht abschließend geklärt werden. Die Frage, ob eine kumulative oder sukzessive Betrachtungsweise geboten ist, kann indessen nicht allgemeingültig beantwortet werden. Vorliegend wurde das bipolare Konzept im Bebauungsplanverfahren erörtert und eine spätere Berücksichtigung in Aussicht gestellt. Nach der Verträglichkeitsuntersuchung Montabaur vom 12.06.2008 sind bei 13.000 qm weiterem Einzelhandel im Innenstadtzentrum höhere Umsatzumverteilungen möglich. Der Senat hält eine Einbeziehung von verschiedenen Vorhaben auch grundsätzlich für möglich. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die angebliche zweite Säule des bipolaren Konzepts einen solchen Grad erreicht hätte, dass sie bereits in diesem Stadium eine Zusammenrechnung beider Projekte rechtfertigen würde. Die sukzessive Betrachtungsweise stellt daher jedenfalls vorliegend keinen relevanten Abwägungsfehler dar.  

111

4. Auch im Zusammenhang mit den Zielabweichungsbescheiden vom 07.11.2006 und vom 14.09.2010 ist kein Abwägungsfehler ersichtlich.  

112

a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. zuletzt, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, 2 B 637/10.NE), hier demnach der 12.02.2009 (siehe Bl. 430 VA). Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung zuweist, ist jedoch nicht im Abwägungsprogramm zu suchen (Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2007 Anm. 3 zu BVerwG, 14.05.2007, NVwZ 2007, 953; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, BVerwGE 90, 329, 332), sondern diesem vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich ist, gerade nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772), so dass der spätere Zielabweichungsbescheid vom 14.09.2010 für die Abwägung nicht maßgeblich ist.

113

b. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG Beschluss vom 08.03.2006, DVBl 2006, 772; NdsOVG, Urteil vom 01.09.2005, ZfBR 2005, 809). Es bestehen damit permanente Beachtens- und Anpassungspflichten (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007, NVwZ 2007, 953), wobei auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bei hinreichender Konkretisierung bereits zu beachten sein kann (BVerwG, Urteil vom 4 C 4/08, juris, Rn. 10f). Vor diesem Hintergrund berührt auch das vereinfachte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Rechtmäßigkeit der Planung nicht, wobei offen bleiben kann, ob dieses überhaupt erforderlich war (vgl. auch Hoppenberg/De Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, N Rn. 97).  

114

VII. Die Planung verletzt schließlich auch keine Rechte der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

115

1. Nach dieser Vorschrift können sich im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Vorschrift zielt in Bezug auf "durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen” auf eine Erweiterung und in Bezug auf "Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche” im Wesentlichen auf eine Konkretisierung der sich aus dem gemeindenachbarlichen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Verpflichtungen. Den betroffenen Gemeinden sollte durch § 2 Abs. 2 BauGB das Recht eingeräumt werden, ihre durch Ziele der Raumordnung vermittelte zentralörtliche Funktion zu schützen und die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer –"planender Gemeinden”– zu verteidigen. (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 135; Kment, NVwZ 2007, 996 m.w.N.). Die Herausstellung dieses an sich ohnehin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB relevanten Belangs einer raumordnerischen Funktionszuweisung durch Satz 2 bedeutet aber eine letztlich nur gesetzgeberische Betonung dieses Aspektes im Rahmen der interkommunalen Abstimmung und der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern sind der Überwindbarkeit des Belangs "Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde” auch durch die gesetzgeberische Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB Grenzen gesetzt. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist verletzt, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. (OVG RP, Urteil vom 06.05.2009, 1 C 10970/08:). Eine qualitative Unterscheidung zwischen dem Schutz raumordnerischer Funktionszuweisung und den Pflichten der Kommunen zur interkommunalen Abstimmung bei Einzelhandelsgroßprojekten lässt sich vorliegend indessen nicht treffen.  

116

2. Montabaur ist nach dem LEP III ein Mittelzentrum des Grundnetzes (Ziff. 2.4.3.6) nach dem LEP IV ein Mittelzentrum. Die Stadt Limburg ist gemeinsam mit Diez im Regionalplan Mittelhessen (B 3.3.-24–Z) als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ausgewiesen. Diez hält nach dem LEP IV (Z 39) gemeinsam mit Limburg "oberzentrale Einrichtungen" vor, ebenso nach Ziff. 2.4.3.6 im LEP III. Solche "oberzentralen Einrichtungen" werden dagegen Montabaur nicht zugewiesen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Bl. 357R, 358 VA) stellt der Raum Koblenz /Mittelrhein /Montabaur einen "Entwicklungsbereich mit oberzentraler Ausstrahlung und oberzentralen Funktionen" dar. Dies entspricht wiederum dem Grundsatz G 18 im LEP IV. Die teilweise oberzentrale Funktion Limburgs würde dann in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn die Umsatzumverteilung ihrerseits die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von Schädlichkeit übersteigt. Ein anderer Maßstab als bei der interkommunalen Abstimmung lässt sich für die vorliegende Fragestellung nicht erkennen. Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungen zu den Umsatzumverteilungen ist indessen hier keine Verletzung dieser Funktionen zu erkennen. Die Funktion Limburgs als Mittelzentrum wird auf der Grundlage der prognostizierten Umverteilungen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Teilfunktionen eines Oberzentrums, die Limburg nach wie vor wahrnehmen kann. Auch zeigen etwa die Planungen zum ehemaligen Bahnausbesserungswerk (WERKStadt Limburg), dass die Antragstellerin sich letztlich nicht nachhaltig in an ihren Planungsmöglichkeiten gehindert sieht und eigene Einzelhandelskonzepte entwickeln kann, um so befürchtete Entwicklungen zu verhindern bzw. abzumildern. Sind die raumordnerische Funktionszuweisungen als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion der Antragstellerin daher nicht gefährdet, so dann die Frage offen bleiben, ob sich eine Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB hierauf überhaupt auch im Verhältnis zu einer in einem benachbarten Land gelegenen Gemeinde berufen kann (hiergegen NdsOVG, Beschluss vom 30.11.2005, NVwZ-RR 2007, 7).  

117

Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 155 VwGO.

118

Die Kostenentscheidung in Absatz 2, Satz 2 des Tenors beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht dabei als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vor (OVG SH, Beschluss vom 02.09.2004, 1 LB 18/04 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 155 Rn. 19 m.w.N.).

119

Das Gutachten, das die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren eingeholt hatte, war – wie ausgeführt – auf der Grundlage veralteter Daten aufgestellt worden und wies weitere Fehler auf, die den insoweit maßgeblichen Entscheidungsgremien – insbesondere dem Rat der Antragsgegnerin bei seinem (einstimmigen) Satzungsbeschluss vom 12.02.2009 – bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Dieses Gutachten war daher für sich genommen nicht ausreichend gewesen, die Überlegungen des Rates zur interkommunalen Verträglichkeit des Vorhabens FOC Montabaur zu stützen, was u.a. die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Folge hatte. Da die Antragsgegnerin insofern die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung außer Acht gelassen hatte, muss sie die dadurch entstandenen Kosten tragen.

120

Beschluss

121

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.