Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227

published on 08/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 13.1511, 23/04/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erotik-Shops auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung N- … (Baugrundstück). Ihrem unter dem 5. Juli 2013 gestellten Antrag war folgende „Sortimentsliste … 2012“ beigefügt:

Warengruppe: Sortimentanteil in %:

– Wäsche, 25,20%

davon:

o Leder u. Kleinteile 5,50%

o Herrenwäsche 2,00%

o Damenslips 0,60%

o BH-Sets 1,80%

o BHs/Strapse/Strumpfb. 0,40%

o Strümpfe / Handschuhe 1,90%

o Corsagen / Strapshemd. 1,80%

o Bodies / Großteile etc. 6,40%

o Lack 1,90%

o Gummi 2,10%

o Sonstige 0,80%

– Kondome 3,60%

– Technische Hilfsmittel (Puppen, Vibratoren etc.) 33,90%

– Präparate (Gleitmittel, Anregungsmittel, Körperpflege etc.) 9,30%

– Diverse (erotische Scherzartikel/Spiele etc.) 5,40%

– Multimedia (DVD ausschließlich erotisch/pornographisch. Sortiment) 17,30%

– Print (Zeitschriften/Bücher: ausschließlich erotisch/

pornographisch. Sortiment) 5,30%

Nach Nr. III.1.2 der textlichen Festsetzungen der am 23. März 2012 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemachten Bebauungsplanteiländerung M … „Z … … / 2. Fortschreibung“ (im Folgenden: Änderungsbebauungsplan) sind für den betroffenen Bereich „GE 4“, in dem auch das Baugrundstück liegt, u.a. „Gewerbebetriebe aller Art“ (Abs. 2) zulässig. Ausdrücklich als unzulässig werden folgende Nutzungen ausgewiesen (Abs. 3): „Selbständige Einzelhandelsbetriebe, die an letzte Verbraucher verkaufen mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Sortimentsliste unter III.1.3.2“. Durch anschließenden Klammerzusatz wird klargestellt, dass Einzelhandelsbetriebe, die den zulässigen Gewerbebetrieben zugeordnet sind (also der Verkauf selbst hergestellter Waren durch produzierende Gewerbebetriebe, vgl. Nr. V.3 der Begründung des Änderungsbebauungsplans), sowie Einzelhandelsbetriebe „mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Liste unter III.1.3.1“ als zulässig angesehen werden. Eingangs der Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente (Nr. III.1.3.1 des Änderungsbebauungsplans) - die keine speziellen Waren aufzählt, die der Sortimentsbeschreibung des Vorbescheidantrags entsprechen - findet sich folgende Umschreibung:

„Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungseinrichtungen nicht zwingend erforderlich und lassen sich auch dort in der Regel nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die Präsentation und Lagerung der Waren. Weil sie nicht ohne weiteres problemlos zu transportieren sind, erzeugen sie erheblichen Verkehr.“

Die zentrenrelevanten Sortimente werden eingangs der Liste III.1.3.2 - die u.a. ausdrücklich aufführt: medizinische Produkte, Bücher, Drogeriewaren, Elektrowaren (kleinteilige), Fotowaren, Geschenkartikel, Hausrat, Haus- und Heimtextilien, Leder- und Galanteriewaren, Spielwaren, Sportartikel (kleinteilig), Unterhaltungselektronik, Wäsche, Zeitschriften - werden wie folgt beschrieben:

„Zentrenrelevante Sortimente lassen sich dadurch charakterisieren, dass sie verhältnismäßig viele Besucher in die Innenstädte ziehen, zumeist kleinere Flächen beanspruchen, oft zusammen mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können.“

Mit Bescheid vom 5. September 2013 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Nr. 1. fest, dass der beantragte „…-Shop“ planungsrechtlich unzulässig sei und dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werde; eine Baugenehmigung werde daher nicht in Aussicht gestellt.

Die Klage mit dem Antrag der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2013 in Ziffer 1 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung dieses Vorhabens zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 23. April 2014 ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stünden dem Vorhaben die Sortimentsbeschränkungen des Änderungsbebauungsplans entgegen. Bei dem geplanten Erotikshop handele es sich um einen Einzelhandelsbetrieb, der nach Maßgabe der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Sortimentsliste überwiegend - und zwar zu jedenfalls 60,7% - ein Angebot führe, das unter die gemäß Nr. III.1.2, Nr. III.1.3 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans ausgeschlossenen zentrenrelevante Sortimente falle, nämlich: 25,2% Wäsche, 17,3% Unterhaltungselektronik („Multimedia“), 5,3% Bücher bzw. Zeitschriften („Print“), 3,6% + 9,3% Drogeriewaren („Kondome“ und „Präparate“). Dass es sich dabei überwiegend um Waren mit sexuellem bzw. erotischem Bezug handele, sei irrelevant. Der einschlägige Bebauungsplan unterscheide drei Einzelhandelsvarianten: (1) Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, (2) Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sowie (3) die den zulässigen Gewerbebetrieben zugeordneten Einzelhandelsbetriebe. Ein spezialisierter Anlagentyp „Einzelhandelsgeschäft mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment“ könne nicht berücksichtigt bzw. anerkannt werden. Eine „Unterdefinition“ bezüglich eines spezialisierten Warenangebots könne nur durch den Satzungsgeber, nicht aber durch das Gericht erfolgen. Es sei eindeutig, dass sich das Angebot des beantragten Erotikshops den Warengruppen des (für das Baugrundstück zulässigen) nicht zentrenrelevanten Sortiments gem. Nr. III 1.3.1 der textlichen Festsetzungen nicht zuordnen lasse. Der Shop sei auch keinem Gewerbebetrieb zugeordnet. Der Umstand, dass es fraglich sein könne, ob das Angebot des beantragten Sexshops im Sinne der einleitenden Umschreibung gem. Nr. III 1.3.2 der textlichen Festsetzungen verhältnismäßig viele Besucher in die Innenstädte ziehe bzw. zusammen mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werde, sei nicht ausschlaggebend, weil dies ebenfalls für die ausdrücklich als zentrenrelevant aufgezählten, sich ebenfalls an eine lediglich begrenzte Käuferschicht wendenden Sortimente „Jagd- und Anglerbedarf“ sowie „Waffen“ gelte. Nach Nr. V.3 der Begründung des Änderungsbebauungsplans seien für die Erweiterung des Zulässigkeitsmaßstabs gewollte Impulse für eine städtebauliche Aufwertung des Gewerbegebiets ausschlaggebend gewesen, die - jedenfalls nach überwiegender Meinung - von einem Sex-Shop nicht ausgingen. Daraus werde ersichtlich, dass entscheidend nicht die pauschale einleitende Beschreibung für die Differenzierung sein könne, sondern nur die konkreten, aufgezählten Warengruppen. Die festgesetzten Sortimentsausschlüsse beträfen Grundzüge der Planung, weshalb auch eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB ausscheide.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind nach Maßgabe der Zulassungsbegründung nicht ersichtlich.

a) Die Einwände der Klägerin gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Vorhaben stünden durch Bebauungsplan festgesetzte Sortimentsbeschränkungen entgegen, greifen nicht durch.

Von der Klägerin wurde die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Wirksamkeit der Sortimentsbeschränkungen durch Nr. III.1.2 i.V. mit Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans und deren ebenfalls vom Verwaltungsgericht angenommene grundsätzliche Geltung für das Baugrundstück nicht in Frage gestellt (zur grundsätzlichen Möglichkeit von Sortimentsbeschränkungen gem. § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 52; OVG NRW, U.v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris Rn. 68 ff.). Die Klägerin hat auch die Ausgangsthese des Verwaltungsgerichts, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot, das zwar nicht ausschließlich, aber überwiegend (hier zu 60,7%) den zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. III 1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans unterfällt, auf dem Baugrundstück planungsrechtlich unzulässig ist, nicht substanziiert angegriffen.

Soweit die Klägerin vorbringt, das Erstgericht habe verkannt, dass im vorliegenden Fall ein Einzelhandelsgeschäft mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment gegeben sei, welches nicht mit den Anlagentypen des Bebauungsplans gleichgesetzt werden könne, und dass aufgrund des sexuellen Bezugs die Waren nicht z.B. als Drogerieartikel qualifiziert werden könnten, vermag sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Mit Blick auf die ausgiebige Begründung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Auch die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils verlangt eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem bereits erstinstanzlich von der Klägerin erhobenen Einwand der Klägerin, sex- bzw. erotikbezogene Waren seien der Terminologie der „zentrenrelevanten Sortimente“ nicht zuzuordnen, intensiv befasst und hat eine entsprechende Auslegung des Änderungsbebauungsplans vorgenommen. Es ist nach ausgiebiger Betrachtung der Für und Wider (vgl. Seiten 7 bis 9 des angegriffenen Urteils) zum überzeugenden Ergebnis gekommen, dass der Umstand, dass das beabsichtigte Warenangebot einen sexuellen bzw. erotischen Bezug hat, nicht dazu führt, dass dieses nicht den „zentrenrelevanten Sortimenten“ i.S. von Nr. III.1.3.2 des Änderungsbebauungsplans zuzuordnen sei. Mit den entscheidungstragenden Einzelargumenten, mit denen das Verwaltungsgericht sein Auslegungsergebnis im Detail begründet hat, hat sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substanziiert auseinandergesetzt.

Ihr Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die These, es handele es sich bei Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Warensortiment i.S. von Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nur um Geschäfte, die solche Waren an den Endverbraucher verkauften, die typischerweise in zentralen Lagen bzw. in Stadtzentren vertreten seien. Neben dem Wortlaut spreche hierfür die teleologische Auslegung. Es sei darauf abzustellen, inwieweit auch der Endverbraucher damit rechnen könne, dass er die Waren in einem Stadtzentrum erwerben könne. Ein Bürger oder ein Besucher von N**- … rechne eher damit, dass Sexartikelbetriebe außerhalb des Stadtzentrums angesiedelt seien. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Warensortiment, mit denen im Stadtzentrum zu rechnen sei, seien demgegenüber klassische Geschäfte, wie Modehäuser, Drogeriemärkte, Elektrogeschäfte etc. Der geplante Sexshop der Klägerin stelle aber keinen klassischen Einzelhandelsbetrieb in diesem Sinne dar. Die Sortimentsbeschränkung des Änderungsbebauungsplans sei auf den geplanten Einzelhandelsbetrieb der Klägerin nicht anwendbar, zumal das Konzept der Beklagten dazu diene, die Innenstädte vor dem Aussterben zu bewahren. Der geplante Einzelhandel der Klägerin stelle aber einen Betrieb dar, der nicht die Mehrzahl der Bürger und Besucher der Stadt, sondern nur einen bestimmten, begrenzten Personenkreis anspreche. Weder erwarte der Endverbraucher, dass ein Sexshop im Stadtzentrum angesiedelt sein müsse, noch sei zu erwarten, dass gerade diese Form des Einzelhandels einer drohenden Abwanderung von Geschäften in der Innenstadt entgegenwirken könne.

Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts, warum es für die Zuordnung zum Bereich der zentrenrelevanten bzw. nicht-zentrenrelevanten Sortimente nicht entscheidend auf die einleitenden Beschreibungen in Nr. III.1.3.1 und Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen, sondern speziell auf die konkret aufgelisteten Warengruppen ankomme, findet sich in der Zulassungsbegründung hingegen nicht. Die von der Klägerin allein thematisierte Frage einer abstrakten Auslegung der Begriffe „zentrenrelevante“ und „nicht-zentrenrelevante Sortimente“ anhand der einleitenden Beschreibungen der Warenlisten können aber erst dann entscheidungserheblich und im Zulassungsverfahren von Relevanz sein, wenn es hierauf überhaupt ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 23 m.w.N.). Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die aufgelisteten Waren bzw. Warengruppen lediglich Regelbeispiele darstellten, die nach Maßgabe der konkreten Festsetzung des Bebauungsplans nur dann den Begriffen der „zentrenrelevanten“ und „nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ unterfielen, wenn sie von den einleitenden Umschreibungen gedeckt wären. Dies hat aber das Verwaltungsgericht (Seiten 8 f. des Urteils) mit der Begründung verneint, dass einzelne unter Nr. III.1.3.2 ausdrücklich als zentrenrelevant aufgeführte Warengruppen wie „Jagd- und Anglerbedarf“ sowie „Waffen“ ebenfalls verhältnismäßig wenige Besucher in die Innenstädte ziehen dürften. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es das Ziel der Bebauungsplanteiländerung M … „Z* … … / 2. Fortschreibung“ aus dem Jahr 2012 gewesen sei, Impulse für eine städtebauliche Aufwertung des Gewerbegebiets zu geben; solche gingen aber nach überwiegender Meinung von einem Sex-Shop gerade nicht aus. Zu der hiermit begründeten, entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, es komme maßgeblich auf die aufgezählten Warengruppen und nicht entscheidend auf die pauschalen einleitenden Beschreibungen der Sortimentslisten an, findet sich aber in der Zulassungsbegründung kein Gegenvortrag.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass generalklauselartig formulierte Sortimentsbeschränkungen in Bebauungsplänen - die z.B. mit „zentrenrelevant“, „innenstadtrelevant“, „citytypisch“, „nahversorgungsrelevant“, „branchentypisch“ o.ä. umschrieben werden - häufig Problemfragen hinsichtlich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (Gebot der Normenklarheit) aufwerfen, die über konkretisierende Sortimentslisten gelöst werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561 = juris Rn. 4; OVG Rh-Pf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - BauR 2011, 1624 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.3.2013 - 1 C 10544/12 - BauR 2013, 1230 = juris Rn. 43; VGH BW, U.v. 4.5.2007 - 5 S 2484/05 - BauR 2008, 633 = juris Rn. 21 ff.; U.v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761 = juris Rn. 91; U.v. 7.6.2016 - 3 S 250/16 - BauR 2016, 1744 = juris Rn. 28 f.; OVG NRW, U.v. 11.12.2006 - 7 A 964/05 - BauR 2007, 845 = juris Rn. 48 ff.; U.v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris Rn. 79 ff.). Absatz 3 der Nr. III.1.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 löst dieses Problem, indem zur Frage, welche Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind, ausdrücklich auf die „Sortimentsliste unter III.1.3.2“ - mithin auf die aufgelisteten Warengruppen und nicht auf die einleitenden Umschreibungen - verwiesen wird. Damit dürfte sowohl die semantische als auch die teleologische Auslegung des Änderungsbebauungsplans das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stützen, dass hinsichtlich der Frage, welche Einzelhandelsbetriebe gem. Nr. III.1.2, Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen sind, auf die insofern als abschließend zu verstehende Warengruppenauflistung in der Sortimentsliste gemäß Nr. III.1.3.2 abzustellen ist (vgl. auch OVG Rh-Pf, U.v. 7.3.2013 a.a.O.).

Der Vorhalt der Klägerin, die Beklagte habe in keinem Verfahrensstand vorgebracht, dass sex- und erotikbezogene Artikel gerade im Zentrum der Stadt gekauft werden könnten und dort auch erwünscht seien, ist für die Auslegung der hier einschlägigen Sortimentsbeschränkung im Gewerbegebiet unergiebig.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten Sortimentsbeschränkung nicht vorlägen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, keinen ernstlichen Zweifeln.

Der Kläger trägt im Zulassungsverfahren zur Begründung seiner Einwendung vor, Sinn und Zweck des Zentrenkonzepts sei die Förderung und Erhaltung der Ortsmitte der Beklagten. Es werde bezweifelt, dass es der Beklagten auch um den Erhalt bzw. die Förderung von Betrieben mit Sex- und Erotikartikeln gehe, zumal laut einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen im Innenstadtbereich Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment gerade ausgeschlossen werden sollten. Weshalb demgegenüber im vorliegenden Fall gerade ein Sexshop als Einzelhandel mit zentrenrelevantem Konzept qualifiziert werde, sei nicht verständlich. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass die Beklagte ein Geschäft der Klägerin mit diesem Warensortiment explizit in der Innenstadt bevorzuge. Auch wenn es sich bei der Sortimentsfestsetzung als Bestandteil der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtzentrum um ein Grundkonzept der baulichen Planung handele, würden mit einer Befreiung von diesem Konzept zugunsten der Klägerin Grundzüge der Planung vorliegend nicht berührt, da Sinn und Zweck des Konzepts hierdurch gerade nicht tangiert würden.

Diese Argumentation vermag eine Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu stützen. Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz die durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzeption eines Bauleitplans. Beim Bebauungsplan manifestieren sich die Grundzüge in den seine Hauptziele umsetzenden Festsetzungen. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Kommune. Unter welchen Voraussetzungen die Grundzüge der Planung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig formulieren; maßgeblich ist die jeweilige Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Kommune und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. zusammenfassend BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass die Erteilung einer Befreiung hier ausscheidet, weil es sich hinsichtlich des Sortimentsausschlusses gem. Abs. 3 der Nr. III.1.2 i.V. mit Nr. III.1.3.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans um einen Grundzug der Planung handelt [vgl. unten aa) ] und dieser durch die beantragte Befreiung berührt würde [vgl. unten bb) ].

aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der festgesetzten Sortimentsbeschränkung mit den Ausschlussregelungen gemäß Abs. 3 der Nr. III.1.2 i.V. mit Nr. III.3.1.2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans um einen Grundzug der Planung im Sinn von § 31 Abs. 2 BauGB handelt. Dies lässt sich ohne Weiteres der Begründung der Bebauungsplanteiländerung M … „Z* … … / 2. Fortschreibung“ aus dem Jahr 2012 entnehmen. Tragendes Ziel des Änderungsbebauungsplans war gemäß Nr. V.2 die Umsetzung der vom Stadtrat im Mai 2009 auf der Grundlage eines Gutachtens beschlossenen 2. Fortschreibung des „Z* … …“ der Beklagten. Da die Sortimentsbeschränkungsregelungen in Nr. III.1.1 für das Gewerbegebiet 3 (GE 3) und gem. Nr. III.1.2 für das Gewerbegebiet 4 (GE 4) zusammen mit den konkretisierenden Listen (Nr. III.1.3) laut der Planbegründung auch und gerade zur Umsetzung des o.g. Ziels getroffen wurden und zudem diese Regelungen - neben der Bestätigung der festgesetzten generellen Nutzungsart (Gewerbegebiet, § 8 BauNVO) - den eigentlichen Kernpunkt der Bebauungsplanteiländerung aus dem Jahr 2012 darstellen, handelt es sich hierbei zweifelsfrei und offensichtlich um einen Grundzug der Planung. Das der Sortimentsbeschränkung zugrunde liegende Konzept soll nach der Planbegründung (Nr. V.2) „als nachvollziehbare und transparente Grundlage bei der Beurteilung künftiger Bauvorhaben sowohl für Investoren und Grundstückseigentümer als auch für Stadtrat und Verwaltung dienen“. Insofern geht die Klägerin in der Annahme fehl, das Planungskonzept verfolge ausschließlich die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtzentrum, zumal sie sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 10 des angegriffenen Urteils), wonach laut der Begründung des Änderungsbebauungsplans (vgl. Abs. 4 unter Nr. V.3) auch eine städtebauliche Aufwertung des Gewerbegebietes beabsichtigt gewesen sei, nicht substanziiert auseinandergesetzt hat.

bb) Mit Blick auf eine mögliche Vorbildwirkung (vgl. auch BayVGH, U.v. 8.12.2015 - 15 B 14.1840 - juris Rn. 18 m.w.N.) ist auch nicht fraglich, dass der von der Klägerin geplante Erotikshop diesen Grundzug der Planung berühren würde. Im Übrigen ist das Argument der Klägerin, Grundzüge der Planung könnten nicht berührt werden, weil eine Befreiung auf die Einzelhandelsentwicklung im Stadtzentrum keine Auswirkung habe und daher „Sinn und Zweck des Konzepts nicht tangieren“ könnte, unbehelflich. Denn das Planungskonzept der Bebauungsplanteiländerung M … „Z* … … / 2. Fortschreibung“ begrenzt sich - wie bereits aufgezeigt - nicht ausschließlich darauf, die Einzelhandelsentwicklung im Stadtzentrum zu steuern.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob es sich bei einem Einzelhandelsgeschäft mit Sex- und Erotiksortiment um einen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevantem Sortiment handele“, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Auslegung der Reichweite einer Festsetzung in einem Bebauungsplan ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Das gilt auch für generalklauselartige Begriffe im Rahmen von Sortimentsbeschränkungen, selbst wenn diese - wie z.B. hier die „zentrenrelevanten“ bzw. „nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ - so oder so ähnlich bundesweit in Bebauungsplänen benutzt werden. Insbesondere zeigt die bereits oben zu 1. a) (a.E.) zitierte Rechtsprechung zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit solcher Begrifflichkeiten, dass diese auf unterschiedliche Weise durch begleitende Regelungen konkretisiert bzw. durch in der jeweiligen Planbegründung manifestierte Umstände mitdefiniert werden können (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 21.12.2012 - 4 BN 32.12 - BauR 2013, 561 = juris Rn. 4; OVG Rh-Pf, U.v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - BauR 2011, 1624 = juris Rn. 28; U.v. 7.3.2013 - 1 C 10544/12 - BauR 2013, 1230 = juris Rn. 43). Je nach Regelungstechnik, je nach Regelungsinhalt konkretisierender bzw. begleitender Festsetzungen bzw. je nach dem konkreten Regelungsbezug und den Einzelumständen (vgl. VGH BW, U.v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761 = juris Rn. 91; nach Maßgabe der Planbegründung vgl. VGH BW, U.v. 4.5.2007 - 5 S 2484/05 - BauR 2008, 633 = juris Rn. 23) können daher dieselben sortimentsbezogenen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Bebauungsplänen unterschiedliche Bedeutung bzw. Reichweite haben. Insofern ist die Frage der „Zentrenrelevanz“ eines Sexshops - worauf die Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - für jede Einzelhandelsregelung in einem Bebauungsplan gesondert zu prüfen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans, die keiner rechtsgrundsätzlichen, vereinheitlichenden Klärung zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2012 a.a.O.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.1, Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs (220 m² Verkaufsfläche x 150 Euro/m² = 33.000 Euro, hälftig wegen Bauvorbescheid). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.1840 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Dezember 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542) 15. Senat Sachgebiet
published on 17/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 195.000 € festgeset
published on 26/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.
published on 10/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
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published on 18/09/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.