Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 2 A 2423/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung (3.). Der Zulassungsantrag begründet ferner keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (4.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. August 2014 (Az. BA-0824-0/214) aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen baurechtliche Vorschriften, die dem Kläger einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht unbestimmt. Auch im Übrigen seien Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Dies gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt), der Beklagten annehmen wollte. Denn die Baugenehmigung sei auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -Süd 1. Bauabschnitt – Bebauungsplan 2 NO“ als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründeten nämlich keinen Nachbarschutz. Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittele Drittschutz lediglich über das in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei hier nicht verletzt. Insbesondere seien die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartenden Lärmzunahmen von dem Kläger hinzunehmen.
9Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, was im vorstehenden Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen würde.
10a) Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert ließe, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtskonform auszugestalten. Dies lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass nach Aufnahme des Betriebs durch Kontrollmessungen der Nachweis der Einhaltung der in der Baugenehmigung für einzelne Immissionspunkte vorgegebenen Werte erbracht werden soll, ohne dass weitergehende Regelungen für den Fall der Zuwiderhandlung getroffen werden.
11Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
12Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, m. w. N.
13Diesen Anforderungen wird die Genehmigung gerecht. Sie eröffnet entgegen der Befürchtung des Klägers insbesondere keinen im Hinblick auf die Nachbarverträglichkeit unkontrollierten Anlieferungs- sowie Kundenverkehr.
14Die Baugenehmigung legt vielmehr die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebes der Beigeladenen hinreichend klar fest. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, wird das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Dabei schreibt die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognosen des H. und Partner Ingenieurbüro vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und legt Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte unter anderem am Grundstück des Klägers fest. Im Weiteren ist zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Marktes durch eine schalltechnische Messung eines anerkannten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, „dass die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3 eingehalten werden können“.
15Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche der Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreift, wie etwa die Befürchtung unzureichender Regelungsdichte zur Absicherung der in der Genehmigung ausgewiesenen Zielwerte, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich im engeren Sinne, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot zu behandeln.
16b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Baugenehmigung verstoße im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen nicht zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Einwand, das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Grundstück einwirken könnten, bleibt insoweit ohne Erfolg.
17Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung zugunsten des Klägers dessen Grundstück einen Schutzanspruch nach den Maßstäben für ein reines Wohngebiet (WR-Gebiet) zugestanden [tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)] und davon ausgehend nachvollziehbar aus den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 die Gefahr vorhabenbedingter rücksichtsloser Lärmimmissionen für das Grundstück des Klägers abgelehnt. Das Gutachten kommt für den das Wohngrundstück des Klägers (H1. -I. -Weg 2) betreffenden Immissionspunkt 1 (1. OG) zu Beurteilungspegeln von 42 dB(A) tagsüber und 29 dB(A) und weist auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb incl. Haustechnik zu erwartenden Geräuschspitzen die Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm für ein reines Wohngebieten aus. Unter Berücksichtigung, dass nicht alle anliefernden LKWs über Rückfahrkamera-Systeme verfügen bzw. auch bei Vorhandensein eines Einweisers das Rückfahr-Warnsignal nicht bei allen LKWs abgeschaltet werden kann ergibt sich ein Beurteilungspegel tags von 48,7 dB(A) (Stellungnahme von H. und Partner vom 19. November 2014).
18Dafür, dass die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Lärmprognose davon ausgehend entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, gibt der Zulassungsantrag nichts her.
19Die Aussagekraft des Gutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um ein von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten handelt. Dies führt nicht schon aus sich heraus dazu, dass es sich um ein im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbares „Privatgutachten“ handeln würde. Der Bauherr ist im Baugenehmigungsverfahren vielmehr verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW). Dazu gehören auch - insbesondere wenn es wie hier für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich ist - ein Schallschutzgutachten und je nach Fallgestaltung eine Verkehrsprognose.
20Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = juris Rn. 12, und vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155 = juris Rn. 3.
21Diese vom Bauherrn vorzulegenden Bauvorlagen werden in aller Regel - wie auch hier - durch Grünstempelung Teil der Baugenehmigung, deren Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften das Verwaltungsgericht zu prüfen hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens im gerichtlichen Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens bestehen und eine Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts nicht möglich ist.
22Für eine solche Fallgestaltung bietet der Zulassungsantrag keinen Anhalt. Er erschöpft sich im Kern in der Wiederholung der erstinstanzlichen Einwände, welche das Verwaltungsgericht im Einzelnen mit überzeugenden Argumenten als nicht zielführend erachtet hat. Danach ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass das Gutachten das lärmrelevante Betriebsgeschehen nur unvollständig erfasst oder sonst in ergebnisrelevanter Weise nicht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen entsprechend bewertet hätte. Die unter Bezugnahme auf (Gegen-)Gutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH angebrachte Kritik des Fehlens eines detaillierten Rechenganges der Schallausbreitung aufgeworfene Fragen, wie mit den Rangier– und den Entsorgungsvorgängen umgegangen worden sei, sind nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgericht durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros H. und Partner vom 19. November 2014 ausgeräumt worden. Bedenken dagegen ergeben sich nicht daraus, dass der Zulassungsantrag auf die erforderlichen Rangierwege abhebt und diese durch die Darstellung von Schleppkurven zu verdeutlichen sucht. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass die entscheidende Darstellung erst nach Fristablauf erfolgt ist. Schließlich ist in der genannten Stellungnahme vom 19. November 2014 ausdrücklich hervorgehoben, dass die zurückzulegende Fahrstrecke in digitalisierter Form inklusive Rückwärtsrangieren enthalten sei und dabei auch ein Streckenabschnitt auf der Südstraße berücksichtigt worden sei, worauf bereits die Anlagen 1 und 2 des Ausgangsgutachtens deuten. Die dort angeführten Fahrspuren lassen Zweifel daran, dass die Rangierungen zutreffend erfasst wurden, nicht aufkommen.
23Auch die anschließende Stellungnahme des Ingenieurbüros L. Schalltechnik GmbH vom 27. Januar 2015, welche der Zulassungsantrag selbst anspricht und u. a. in dem Parallelverfahren 9 K 6067/04 eingereicht wurde (BAH 9 im parallelen Zulassungsverfahren 2 A 2421/15), gelangt zu dem Ergebnis: Die in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 aufgeführten Punkte bezüglich des detaillierten Rechenganges und der Handhabung des Anlieferverkehrs im öffentlichen Verkehrsraum seien ausgeräumt; die Ausführungen könnten nunmehr so akzeptiert werden. Bedenken werden (allein) noch im Hinblick auf die Bewertung der Gutachter H. und Partner geäußert, dass die Überschreitung der Richtwerte für ein WR-Gebiet am H2. Weg unerheblich sei und in Bezug auf die Behandlung der Prognosesicherheit, welche in dem Gutachten mit 1 dB(A) ausgewiesen war. Man habe am Messpunkt IP 4 (H3. Weg 1) statt auf 52 dB(A) zu runden unrichtigerweise auf 50 dB(A) abgerundet.
24Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend herausgestellt hat, handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage, ob die festgestellte Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm für ein reines Wohngebiet am Messpunkt IP 4 in nachbarrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist, um eine rein rechtliche Fragestellung. Die Beantwortung dieser Frage ist von keinem weiteren (lärm-)technischen Sachverstand abhängig. Sie richtet sich vielmehr allein danach, ob das betroffene Grundstück nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in den gegebenen Grundstücksverhältnissen (rechtlich) den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes beanspruchen kann oder mit Blick auf die Reglungen der TA-Lärm etwa über die Regelungen zur Zwischenwertbildung (Nr. 6.7 TA-Lärm) auch höhere Belastungen zumutbar sind. Der Zulassungsantrag setzt auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gemengelage nichts Entscheidendes entgegen. Sie sind im Ansatz nachvollziehbar, wie der Senat in seinem den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No betreffenden Urteil vom 19. November 2015 – 2 D 57/14.NE – im Einzelnen ausgeführt hat.
25Zudem betrifft die Frage nicht das Grundstück des Klägers. Denn hier ergibt das Gutachten von H. und Partner schon keine Überschreitung der Richtwerte für reine Wohngebiete. Auch ist die Bewertung der Interessenlage in Bezug auf das Grundstück des Klägers nicht davon abhängig, dass die angegriffene Baugenehmigung die gebotene Rücksicht gegenüber den Eigentümern der Grundstücke am H3. Weg 1 und H3. Weg 2 wahrt.
26Was die Behandlung der Prognoseunsicherheit angeht, hat das Verwaltungsgericht eine Relevanz für das Grundstück des Klägers nicht gesehen. Auch dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts an Substanz entgegen. Nur ergänzend sei angemerkt, das Bedenken auch sonst nicht ersichtlich sind. Nachdem die Einhaltung des Schutzniveaus für ein reines Wohngebiet an dem einschlägigen Immissionspunkt 1 neben den gutachterlichen Feststellungen genehmigungsrechtlich abgesichert ist, wenn es dort heißt, dass alle die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen gemäß dem genannten schalltechnischen Gutachten u. a. die genannten Immissionswerte für den Immissionspunkt 1 nicht überschreiten dürfen.
27Bei diesem Befund zur Sach- und Beweislage spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Beweisbedürftigkeit der Validität einer schalltechnischen Untersuchung in ergebnisrelevanter Weise überspannt hätte.
28c) Soweit der Zulassungsantrag rügt, die „gesamte Situation der Bushaltestelle am Gerhart-I. -Weg“ sei gutachterlich nicht berücksichtigt worden, ist er im weiteren darauf zu verweisen, dass vorhabendingte Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum dem Vorhaben nur nach Maßgabe der Nr. 7.4. TA Lärm zurechenbar sind. Diese Regelung bildet - wie der beschließende Senat bereits in dem Eilbeschwerdebeschluss gleichen Rubrums vom 30. März 2015 – 2 B 32/15 – im Einzelnen ausgeführt hat – für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5.
30Dafür, dass die Voraussetzungen für eine weitergehende Zurechenbarkeit vorliegen, ist dem Zulassungsvorbringen wie schon dem Beschwerdevorbringen im Eilverfahren nichts Greifbares zu entnehmen. Die Verkehrsuntersuchung bietet eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB(A), d. h. zu einer Verdoppelung, führen wird. Die prognostizierte Verkehrssteigerung liegt (nur) bei 70 %.
31Weshalb hier eine weitergehende Einzelfallbewertung der Lärmsituation des Grundstücks des Klägers veranlasst gewesen sein sollte, begründet der Zulassungsantrag nicht weiter. Die Forderung, es hätten insbesondere auch Messpunkte bei dem Kläger eingerichtet werden müssen, da hier ein- und ausfahrende LKW verkehrten, um die Anlieferungsbucht zu erreichen, ist ohne Erläuterung geblieben und vergleichbar der Forderung nach einer „Einzelbewertung“ der Lärmsituation im Eilbeschwerdeverfahren unverständlich (vgl. Bl. 11 des amtl. Umdrucks des Beschlusses vom 30. März 2015 - 2 B 32/15 -).
32d) Auch ist für die befürchtete lärmintensive Konfliktsituation zwischen dem Anlieferverkehr und dem Busverkehr nach wie vor nichts an Substanz vorgetragen, noch ist eine solche sonst bei Zugrundelegung eines realistischen Betriebsgeschehens im Sinne der Ausgestaltung der streitigen Baugenehmigung zu erwarten. Die Sicherung eines geordneten Anlieferverkehrs ist Gegenstand der Ergänzung zur Bau- und Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist. Die Anforderung eines zweiten Einweisers ist ebenfalls durch eine Nebenbestimmung abgesichert. Auch im Übrigen schreibt die Baugenehmigung – wie schon gesagt - die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. und Partner vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und damit die dort zugrundegelegten Betriebszustände und legt für die im Gutachten betrachteten Immissionspunkte die prognostizierte Gesamtbelastung fest, die zugleich eine Abschätzung der Lärmbelastung am Grundstück des Klägers erlauben.
33Davon ausgehend spricht auch nichts Greifbares dafür, dass das Grundstück des Klägers durch den genehmigten Betrieb in unzumutbarer Weise mit sonstigen Luftschadstoffen beaufschlagt wird oder sich die Erschließungssituation infolge unkontrollierter Verkehrsverhältnisse auf der T.--straße in einer dem Rücksichtnahmegebot zuwiderlaufenden Weise verschlechtern würde. Für eine strukturelle Gefährdung ist dem Zulassungsantrag nichts Tragfähiges zu entnehmen.
34Auch setzt sich der Zulassungsantrag mit dem in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Argument nicht weiter auseinander, dass die Lage der Bushaltestellte im Bereich der Anlieferung nicht Teil der Baugenehmigung und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei; sollte es trotz der bei Anlieferungen geforderten Einweisung durch eine zweite Person zu dauerhaften Verkehrsbehinderungen durch wartende LKW oder Busse kommen, so sei zunächst die zuständige Behörde gehalten, den Standort der Bushaltestelle zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
35e) Bei der gegebenen Sach- und Beweislage war es zur Wahrung der Nachbarrechte des Klägers nicht erforderlich, zu seinen Gunsten weitergehende immissionsmindernde Regelungen zu treffen.
36Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten.
37Vgl. zur prinzipiellen Zulässigkeit von Zielwerten als Nebenbestimmung: BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 193 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 -, juris Rn. 18; zu den Anforderungen an die Effektivität eines Zielwerts als Nebenbestimmung: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris 17 ff., und vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 75 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 ‑, juris Rn. 18, und vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 - , BRS 65 Nr. 190 = juris Rn. 53 ff.
38Für eine solche Fallkonstellation ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Insbesondere unterliegt es aus nachbarrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass die Beklagte neben den verfügten Nebenbestimmungen einschließlich der Zielwertfestlegung und der Anordnung von Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme nicht schon in der Baugenehmigung weitere Regelungen für den Fall ins Auge gefasst hat, dass die genehmigungsrechtlich vorausgesetzten Betriebsabläufe nicht eingehalten werden oder der Nachweis der Einhaltung der vorgesehenen Zielwerte nicht gelingt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Messungen nach Betriebsaufnahme zur effektiven Überprüfung nicht geeignet sein sollten und/oder die Durchsetzung der Einhaltung der für einzelne Immissionspunkte vorgesehenen Zielwerte nicht durch nachträgliche Maßnahmen in Form von weitergehenden betrieblichen Regelungen effektiv möglich wäre, fehlen. Bei Überschreitung der Werte ist ein Einschreiten auch zu erwarten und verdichtet sich ein mögliches Handlungsermessen der Beklagten zu einer Handlungspflicht, soweit danach entgegen der gutachterlich hinreichend abgesicherten Prognose materiell nachbarrechtswidrige Zustände konkret zu erwarten stehen sollten.
39Der vom Kläger angeführte Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 – führt auf keine andere Bewertung. Die Entscheidung stützt vielmehr den Ansatz des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen danach (nur) „dann zu einer tatsächlichen bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann.“ Davon ist hier nach Vorstehendem gerade auszugehen.
40e) Der unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erhobene Einwand fehlender demokratischer Legitimierung der dem Vorhaben zugrundliegenden Vorstellungen über die Entwicklung des Einzelhandels im Bereich O. ist nicht gerechtfertigt. Ob ein Vorhaben unter dem Aspekt der Einzelhandelssteuerung bauplanungsrechtlich städtebaulich hinreichend legitimiert ist und die für das Vorhaben insoweit seitens der Gemeinde ins Feld geführten Gründe zutreffend gewichtet werden, berührt bereits keine subjektiven Nachbarrechte. Angesprochen sind damit allein städtebauliche Aspekte. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich daraus nicht ableiten.Im Übrigen lässt der Einwand die Funktion der Regelung im Rahmen der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels außer Acht: Die Regelung des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verdeutlicht, dass der Gesetzgeber informellen Planungsformen für die städtebauliche Praxis insgesamt eine hohe Bedeutung beimisst, auch wenn er ihre Anforderungen oder „Fehlerfolgen“ nicht regelt. Er geht davon aus, dass auch die Bauleitplanung in ein Geflecht informeller Planungen einbettet ist.
41Vgl. Battis, in: Battis/Mitschang/Reid, BauGB, 12. Auflage 2013, § 1 Rn. 79.
42Von daher wird ein förmlicher Ratsbeschluss über ein Einzelhandelskonzept hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung dafür sein, dass die Gemeinde Einzelhandel durch eine verbindliche Bauleitplanung steuern kann. Ein (schlüssiges und widerspruchsfreies) Planungskonzept zur Einzelhandelssteuerung muss daher nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen.
43Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 ‑ 1 C 10544/12 -, BauR 2013, S. 1230 (1232).
44h) Auf die im persönlichen Schreiben des Klägers vom 1. November 2015 im Weiteren angesprochenen Aspekte, insbesondere zu den weiteren Umweltauswirkungen des Vorhabens ist nicht weiter einzugehen. Jenseits der Bedenken im Hinblick auf das Vertretungserfordernis haben sie jedenfalls in der gegebenen Klagekonstellation keine rechtliche Relevanz.
45i) Der Rüge, die Beklagte habe sich mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist – da wirksam erst mit Schriftsatz vom
4619. November 2015 angebracht - schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhoben worden ist. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der nachbarrechtlichen Relevanz.
472. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
48Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die angesprochenen Grundprobleme des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts weisen in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf.
493. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
50Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
51Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
52a) Hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
53ob eine Baugenehmigung rechtmäßig sein kann, sofern hinsichtlich des Bebauungsplans ein Einzelhandelskonzept zur Begründung herangezogen wird, das demokratisch nicht legitimiert ist – weil nicht durch den Rat der Gemeinde beschlossen – und damit den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB nicht gerecht wird,
54fehlt es ausgehend von vorstehenden Ausführungen bereits an der Relevanz der aufgeworfenen Frage. Insbesondere ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – nicht entscheidend, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, sondern allein, ob sie Nachbarrechte des Klägers verletzt. Die hinreichende Beachtung rein städtebaulicher Interessen ist in diesem Zusammenhang – wie gesagt – unerheblich.
55b) Die Sache ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, „weil die Baugenehmigung diverse Nebenbestimmungen enthält, die dazu dienen sollen, den Kläger vor schädlichen Immissionen durch das genehmigte Vorhaben zu schützen“, und dabei versäumt worden wäre, Regelungen zu treffen, „wie die Einhaltung der Nebenbestimmungen erreicht werden“ soll und die „Bestimmtheit von Nebenbestimmungen“ in der Rechtsprechung nur zu einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis thematisiert worden wäre.
56Soweit damit überhaupt Fragen angesprochen sind, die über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls hinausgehen, beantworten sie sich ohne weiteres im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 1. aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Danach sind für die Frage der erforderlichen Regelungsdichte die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend.
574. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.
58a) Aus der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags,
59zum Beweis der Tatsache, dass das Gutachten des Büros H. (Anm.: protokolliert fälschlich „L. “) und Partner vom 29. Juli 2014, welches Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung ist, nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Kläger einwirken können, Sachverständigenbeweis zu erheben,
60ergibt sich keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO und kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
61Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11.
63Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Das ist hier der Fall.
64Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durfte - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - unter Hinweis auf die bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und wegen des Fehlens konkreter Tatsachen, die gegen die Verwertbarkeit der vorhandenen Stellungnahmen sprechen, abgelehnt werden. Die Stellungnahmen waren zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Bewertung, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen dem Kläger zumutbar sind und die Baugenehmigung insoweit das Rücksichtnahmegebot hinreichend beachtet, ausreichend. Wird die hinreichende Aussagekraft des zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Gutachtens des Büros H. und Partner vom 29. Juli 2014 ohne greifbare Stütze im Tatsächlichen in Frage gestellt, so zielte der Antrag zugleich auf eine unzulässige Beweisermittlung.
65Vgl. zum Beweisermittlungsantrag: BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 9 B 74/09 -, juris Rn. 32, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 41 PKH 43/01 -, juris Rn. 5.
66b) Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ergibt sich auch nicht, soweit das Gericht den Beweisanregungen des Klägers in Bezug auf das Verkehrsgutachten nicht nachgegangen ist. Wie Vorstehend ausgeführt, musste sich dem Gericht eine weitergehende Beweiserhebung auch in Bezug auf die Feststellungen der der Genehmigung zugrundeliegende Verkehrsgutachten nicht aufdrängen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einen eignen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
69Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
70Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 2 A 2423/15
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 2 A 2423/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ].
3Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung (1. OG rechts) im Wohngebäude M.------platz 1 in O1. , das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 O. -Süd, I. Bauabschnitt vom 3. Februar 1967 „Wettbewerbsgebiet Nord Süd“ gelegen ist, der in dem Bereich nördlich der T.--straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) festsetzt; südlich der T.--straße , in dem die Antragstellerinnen des ebenfalls den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE ihr Wohneigentum haben, ist ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sind im Kerngebiet vom zweiten Vollgeschoss an Wohnungen allgemein zulässig; weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Der seit 1988 Geltung beanspruchende Änderungsbebauungsplan Nr. 2/3 No hat die Gebietsausweisung nicht geändert: er dient allein dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Auf der Grundlage jenes Bebauungsplans wurde am 19. Februar 1973 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Terrassenhauses M.------platz 1 mit Ladenlokalen und Tiefgarage erteilt. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, grenzt an den nördlichen Rand des Gebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. an.
4Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. setzt in seinem südlichen Bereich eine Straßenverkehrsfläche (T.--straße ) fest. Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der T.--straße befinden sich Wohnnutzungen, u. a. das Wohnhaus der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE. Östlich grenzt an das Plangebiet - dort an eine festgesetzte öffentliche Grünfläche - ein Kindergarten, dessen Grundstück in dem o. g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen ist. Die nördliche Begrenzung des Plangebiets bildet eine etwa 10 m breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg); diese reicht in Teilen auch in den östlichen Planbereich. An der westlichen Grenze des Plangebiets ist ebenfalls eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie „Parkanlage“ festgesetzt. Die genannten Verkehrsflächen im Norden und Süden sowie die festgesetzten öffentlichen Grünflächen im Osten und Westen umrahmen die als (sonstiges) Sondergebiet (SO) „Lebensmittelmarkt“ festgesetzte Fläche. Sie bilden nach den zeichnerischen Festsetzungen damit im Wesentlichen zugleich die Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans (im Folgenden: VEP). Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. trifft weitere textliche Festsetzungen, nach denen u. a. das Sondergebiet (in seinem westlichen Teil) der Unterbringung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1200 qm dient, der vorwiegend oder ganz der Nahversorgung zu dienen bestimmt ist (Ziffern 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen); im Vorkassenbereich ist außerdem ein Backshop mit Verzehrbereich von insgesamt 70 qm zulässig (Ziffer 1.2, 2. Abs.). Die Anlieferung ist durch Planzeichen an der südwestlichen Ecke des Lebensmittelmarktes von der T.--straße aus festgesetzt. Der östliche Teil des Sondergebiets ist im Wesentlichen als Fläche für Stellplätze festgesetzt; die Zufahrt erfolgt über die T.--straße im südöstlichen Teil des Plangebiets. Außerdem enthält der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, grünordnerische Festsetzungen sowie solche zum Schallschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der in der Planzeichnung mit der Signatur „Plangebietsgrenze Vorhaben- und Erschließungsplan“ gekennzeichneten Fläche nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
5Das Gebiet, das nunmehr den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bildet, lag innerhalb des Plangebiets des o. g. Bebauungsplans „Wettbewerbsgebiet O. Süd“ aus dem Jahre 1967 und wurde insgesamt durch das dort festgesetzte Kerngebiet erfasst. Die dort geplanten Einrichtungen wurden als Gemeinbedarfsflächen mit ergänzender Zweckbestimmung (Bürgerhaus, Schule, Kindergarten usw.) festgesetzt. Ebenfalls soll für dieses Gebiet gelten der (einfache) Bebauungsplan Nr. 2/2, öffentlich bekannt gemacht am 20. Juni 1983. Mit jenem Plan wurde in dem Bereich, der nunmehr für den Lebensmittelmarkt vorgesehen ist, sowie für weite Teile der Stellplätze „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ bzw. „Anlage“ festgesetzt.
6Ziel des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. ist es, den M.------platz als zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken und mit dem Lebensmittelvollsortimenter einen Frequenzbringer zu installieren, um so zu einer Belebung des M.----platzes beizutragen. Diese Zielsetzung deckt sich mit dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen und von ihrem Rat am 26. Juni 2009 zustimmend zur Kenntnis genommenen Einzelhandelsgutachten Dr. K. , das den Standort M.------platz als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) im Stadtgebiet darstellt.
7Der Regionalplan stellt die vom Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. umfasste Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan wurde im Zuge des Planverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt.
8Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Die Beigeladene (bzw. ihre Vertreterin) beantragte unter dem 28. Februar 2013 (sinngemäß) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes auf den seinerzeit noch im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Grundstücken (Flur 6,7 tlw., 446 tlw., 515, Flur 4, Gemarkung O. ) in O1. .
10Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 4. März 2013 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch, die zu dem Ergebnis kam, dass von der Planung voraussichtlich keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten.
11Der Rat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 19. April 2013, den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13a BauGB aufzustellen.
12Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 15. bis zum 29. Mai 2013. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
13Die Antragstellerin erhob Einwendungen. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang im Kern gegen die Abholzung großer Teile des Baumbestandes zugunsten eines Supermarktes und warf die Frage nach einem Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und einem öffentlichen Parkplatz sowie nach Schallschutzmaßnahmen auf.
14Als eine Konsequenz der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde zwischen der festgesetzten Stellplatzanlage und der T.--straße ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünstreifen eingefügt und der für den Lebensmittelmarkt vorgesehene Baukörper nach Westen verschoben.
15Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 15. November 2013 in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
16Die Antragstellerin erhob mit bei der Antragsgegnerin am 4. bzw. 5. Februar 2014 eingegangenen Schreiben Einwendungen. Dabei wandte sie sich insbesondere dagegen, dass infolge der Planung die Begrünung vor ihrer Terrasse zugunsten von Lärm und Abgasen wegfallen werde. Es werde von morgens bis abends 22 Uhr zu Lärmbelästigungen durch den Parkplatz und die Benutzung von Einkaufswagen kommen; dies könne durch zeitliche Beschränkungen nicht effektiv verhindert werden. Außerdem werde es wegen der Überschneidungen von Anlieferverkehr und öffentlichem Nahverkehr zu Gefährdungen der Kindergarten- und der Schulkinder der neuen Gesamtschule kommen. Die Parkplätze würden nicht ausreichen, um den Verkehr des Supermarktes aufzunehmen.
17Der Durchführungsvertrag der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin wurde am 24. Februar 2014 geschlossen. In § 1 Nr. 1 heißt es: Der Investor übernimmt die nachfolgend genannten Erschließungsanlagen und -maßnahmen sowie die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellte Hochbaumaßnahmen gemäß den Vorgaben aus diesem Vertrag und dem als Anlage beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan mit Stand vom 24. Februar 2014. Im weiteren finden sich Regelungen zum vorgestellten Betriebsablauf. Diese betreffen u. a. die Modalitäten der Anlieferung - z. B. müssen sich die anliefernden Fahrer bei allen Rangiervorgängen in bzw. aus der eingehausten Anlieferzone eines Einweisers bedienen (§ 1 Nr. 14) - sowie Absprachen, um Konflikte zwischen Anliefer- und (Schul-)Verkehr zu vermeiden - z. B. werden Anlieferungszeitfenster festgelegt (§ 1 Nr. 15).
18Der Rat der Antragsgegnerin wies die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück und beschloss den Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. am 28. März 2014 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. April 2014. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. besteht aus zwei Teilen, die nicht körperlich miteinander verbunden sind: Teil 1 enthält die Planzeichnung - auf dieser hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28. März 2014 bestätigt, dass der Rat „diesen Bebauungsplan“ am 28. März 2014 als Satzung beschlossen hat -, Teil 2 enthält den Vorhaben- und Erschließungsplan, der auf Teil 1 als „besondere Urkunde“ bezeichnet ist; letzterer enthielt ursprünglich keine gesonderte Ausfertigung, weist aber ausweislich der in der mündlichen Verhandlung durch die Antragsgegnerin überreichten Unterlagen nunmehr einen Ausfertigungsvermerk vom 18. November 2015 auf. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. ist insgesamt am 18. November 2015 erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt worden.
19Am 20. Mai 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
20Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da es sich bei den durch das Vorhaben hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen um einen Belang i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB handele. Der Bebauungsplan leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der M.------platz habe seine Rolle als zentraler Versorgungsbereich bzw. Einzelhandelszentrum eingebüßt, es gebe nur noch wenige Einzelhändler. Die Ladenlokale, aber auch einzelne Wohnungen würden heute als Arztpraxen, Therapieeinrichtungen, Apotheke oder dergleichen genutzt. Außerdem sei das Einzelhandelskonzept nicht vom Rat der Antragsgegnerin förmlich beschlossen worden, so dass es insoweit an der erforderlichen demokratischen Legitimation fehle. Es gebe in nur geringer Entfernung vom M.------platz , nämlich an der O.---- Straße, einen Alternativstandort für den Supermarkt. Das Vorhaben könne selbst bei der Verschiebung nach Westen die Grenzwerte der TA Lärm nicht einhalten. Dies ergebe sich schon aus der während der Offenlage vorgelegten Lärmprognose. Die Grenzwerte der TA Lärm seien überschritten. Das von einer Bürgerinitiative eingeholte Gutachten der Kramer Schalltechnik GmbH vom 5. Februar 2014 zeige, dass die Grenzwerte nicht nur hinsichtlich des südlich des Plangebiets gelegenen reinen Wohngebiets, sondern auch an anderen Orten nicht eingehalten würden. Es handele sich hier auch nicht um eine Gemengelage, weil es nicht um ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen oder industriellen Betrieben gehe, sondern darum, dass ein reines Wohngebiet einer Fläche mit 30 Parkplätzen gegenüber liege. Deshalb sei Nr. 6.7 TA Lärm nicht anwendbar. Eine Gemengelage bestehe auch nicht hinsichtlich des Mischgebietes. Es seien auch nicht ausreichend Stellplätze für das Vorhaben vorhanden. Insoweit sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden, dass für den Kindergarten, die zukünftige Gesamtschule und die wieder zu belebenden Flächen des M.--platzes ebenfalls Parkplätze benötigt würden. Auch die durch die Planung mit Blick darauf, dass die Anlieferung für den Supermarkt in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle stattfinden solle, hervorgerufenen Konflikte würden durch den Bebauungsplan nicht gelöst, sondern unzulässiger Weise auf später verschoben: dies zeige sich u. a. daran, dass zwischen Betreiber und Antragsgegnerin jedes Jahr neu prognostiziert werden müsse, wie die Anlieferung für den Supermarkt bzw. die Nutzung der Schulbushaltestelle erfolgen könne. Dies zeige auch die Regelung in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages. Durch den Anlieferungsverkehr bzw. das entsprechende Rangieren würden nicht nur der Schulbus- sondern auch der öffentliche Nahverkehr beeinträchtigt. Es werde durch die hinzutretenden Straßenverkehre Gefährdungen der Schüler der angrenzenden Real- bzw. zukünftigen Gesamtschule kommen. Schüler würden durch die bei der Anlieferung entstehende unübersichtliche Verkehrssituation gefährdet. Die gerügten Fehler seien beachtlich i. S. d. § 214 f. BauGB, denn bei Zugrundelegung zutreffender Gutachten und Außerachtlassung des nicht beschlossenen Einzelhandelskonzepts - diese beiden Aspekte seien tragend für die Annahme der Zumutbarkeit des Projekts gewesen - hätte die vom Rat letztlich getroffene Entscheidung nicht begründet werden können.
21Die Antragstellerin beantragt,
22den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. -M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die schalltechnische Untersuchung Graner und Partner vom 21. Februar 2014 sowie die Planbegründung und die Abwägungsentscheidung, in der die Einwendungen der Antragstellerin, die zur Antragbegründung wiederholt würden, behandelt worden seien. Ergänzend trägt sie vor, das Wohnungseigentum der Antragstellerin befinde sich innerhalb eines festgesetzten Kerngebiets.
26Die Beigeladene beantragt,
27den Antrag abzulehnen.
28Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.
29Auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans ist der Beigeladenen am 13. August 2014 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und Cafe sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen erteilt worden. Hiergegen erhob - neben anderen Anwohnern des Plangebiets - die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, 80a VwGO; die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (9 L 3089/14) gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 30. März 2015 (2 B 33/15) zurück. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 wurde die Klage der Klägerin (9 K 6070/14) abgewiesen; zur Begründung des dagegen gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) tragen die Antragstellerin im Kern vor, bei den Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, handele es sich um von der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin vorgelegte Parteigutachten, dementsprechende Beweisanträge seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Außerdem fehle es der erteilten Baugenehmigung an der Bestimmtheit und das zugrundegelegte Einzelhandelskonzept sei vom Rat der Antragsgegnerin nicht förmlich beschlossen worden, so dass es an einer hinreichenden demokratischen Legitimation fehle.
30Ein von der Antragstellerin erhobener Antrag auf Außervollzugssetzung des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. (2 B 503/15.NE) wurde vom Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin entstünden durch den Vollzug des Bebauungsplans keine schweren Nachteile, und auch sonst sei die Außervollzugssetzung nicht dringend geboten. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 503/15.NE sowie der Verfahren gleichen Rubrums OVG NRW 2 B 33/15 (VG Düsseldorf 9 L 3089/14) und 2 A 2424/15 (VG Düsseldorf 9 K 6070/14) sowie die des denselben Bebauungsplan betreffenden Verfahrens 2 D 114/14.NE und die in diesen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
32Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
33I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
34a) Die Antragstellerin ist gemäߠ § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
35Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist schon dann ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jenem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht indessen unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 12 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 25 f. m. w. N.
37Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 4 BN 12.15 -, juris Rn. 4 und vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 32 f. m. w. N.
39Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie ist (Sonder‑)Eigentümerin einer Wohnung und als solche Miteigentümerin des Wohngrundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. sieht nur wenige Meter von ihrem Wohneigentum entfernt Stellplätze u. a. zur Deckung des Bedarfs des geplanten Lebensmittelmarktes vor. Bezogen auf die entsprechenden Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind unbeschadet dessen schutzwürdig, dass ihr Wohneigentum in einem Bereich liegt, der durch den Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967 als MK‑Kerngebiet ausgewiesen ist und bereits in der BauNVO 1962 im MK gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. a. „Einzelhandelsbetriebe“, und zwar auch großflächige, zulässig waren, wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - (dort S. 3 f.) thematisiert hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. können zu einer Erhöhung der auf das Wohneigentum der Antragstellerin einwirkenden Immissionen führen.
40b) Die Antragstellerin ist nicht präkludiert (§ 47 Abs. 2 a VwGO), da sie rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.
41c) Der Antragstellerin fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen aufgrund des Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. bereits unter dem 13. August 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung des geplanten Vorhabens erteilt worden ist.
42Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt nicht generell und ohne weiteres schon, sobald aufgrund eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Fall, dass die Baugenehmigung die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans tatsächlich voll ausschöpft.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff. [zu § 47 Abs. 6 VwGO]
44Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE ‑, BauR 2015, S. 1776 (1779) = juris m. w. N.
46Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, richtet sich auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Dazu genügt auch die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit ggf. für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff.
48Legt man diese Maßstäbe an, fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewertung des angegriffenen Bebauungsplans als unwirksam kann für die Antragstellerin noch vorteilhaft sein und ihre Rechtsstellung verbessern. Zwar ist die entsprechende Klage im Hauptsacheverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 abgewiesen worden; allerdings hat die Antragstellerin hiergegen rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung (2 A 2424/15) gestellt, der mittlerweile auch begründet worden ist. Zugleich besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeitserklärung wegen fehlerhafter Abwägung der geltend gemachten Lärmschutzinteressen die Planung weiterführt und zugunsten der Antragstellerin nachbessert, sowie die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als die Verwirklichung der Planung noch nicht beendet ist.
49II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
501. Der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. leidet an einem beachtlichen formellen Mangel.
51Ein möglicher (ursprünglicher) Ausfertigungsmangel ist nunmehr geheilt (a); indes verbleibt es bei einem nach § 214 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlichen Verstoß gegen die Vorgaben für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (b).
52a) Ein Ausfertigungsmangel liegt jedenfalls nicht mehr vor.
53Durch die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, S. 109 (111) m. w. N.
55Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 66 f. m. w. N.
57Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, etwa einem Planteil und einem Textteil, oder - wie hier - aus einer Bebauungsplanurkunde und einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur von einem Teil des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies kann der Fall sein, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38 ff.
59aber auch dann, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf anderer Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 4 K 78/05 -, juris Rn. 18; offenlassend: OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 f.
61Ob der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. auch bereits vor seiner ersten Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt war, obschon der Vorhaben- und Erschließungsplan keinen Ausfertigungsvermerk enthielt, mag hier dahinstehen. Die Ausfertigung des Teil 1 „Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen“) ist ordnungsgemäß erfolgt, denn der Bürgermeister hat mit seiner Unterschrift vom 28. März 2014 dokumentiert, dass der Rat der Stadt diesen (ausdrücklich aus zwei Teilen bestehenden) Bebauungsplan am selben Tag als Satzung beschlossen hat. Der Teil 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Teil 2: „Vorhaben- und Erschließungsplan (gesonderte Urkunde)“. Dieser ist am 18. November 2015 ausgefertigt worden und im Anschluss ist der Plan insgesamt noch einmal erneut mit Rückwirkung bekannt gemacht worden.
62b) Ein beachtlicher formeller Mangel ist aber darin zu sehen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen.
63Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Vorhaben in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist; die Pflicht zur Durchführung eines solchen Verfahrens kann auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sein.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, BRS 82 Nr. 220 = juris Rn. 62 ff., und vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28.14.NE -; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2015 ‑ 1 MN 144/15 -, juris Rn. 21 ff.
65Im vorliegenden Fall bestand gemäß § 3c UVPG i. V. m. Nr. 18.6.1 und 18.8 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; diese Vorprüfung hätte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben müssen.
66Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
67Für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen, da es sich dabei um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm handelt, für den im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks, sowie Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, UVPG Anlage 1 Rn. 106; a. A. insoweit möglicherweise VGH BW, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 55 f., der Nr. 18 offenbar nur für Vorhaben heranziehen will, die - anders als hier - bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren.
69Nach Nr. 1.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1200 qm zulässig, was in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 eine entsprechend größere Geschossfläche erlaubt.
70Die Antragsgegnerin hat die ihr als planender Gemeinde obliegende Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren, im Ausgangspunkt erkannt und unter dem 4. März 2013 durch Dipl.-Ing. Lanzerath eine allgemeine Vorprüfung angestellt. Abgesehen davon, dass diese frühzeitige Vorprüfung zu einem Vorhaben erfolgt ist, das sich z. B. hinsichtlich seiner Lage im Plangebiet (Verschiebung der für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Fläche nach Westen und der Parkfläche nach Norden) von demjenigen unterscheidet, das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. festgesetzt ist, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung, nämlich die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ist.
71Gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; anderenfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Diese Planerhaltungsvorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass der Gemeinde im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen i. S. d. 3c UVPG zutreffend ausgelegt hat.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BRS 80 Nr. 79 = juris Rn. 32, m. w. N.
73Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - regelmäßig - anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind.
74Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 D 28/14.NE -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff., sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 10 B 353/15 -, juris.
75Gemessen daran ist die vom Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, am 4. März 2013 durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht im Sinne des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB nachvollziehbar. Ihr liegt bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zugrunde. Denn die (Verwaltung der) Antragsgegnerin – und im Rahmen der Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung ihr Rat – hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. zugelassenen Vorhaben relevante Lärmimmissionen ausgehen können. Hervorgehoben wurde die stärkere Auslastung des Parkplatzes und der Anlieferverkehr. Die Immissionsrichtwerte für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes müssten an den Immissionsorten eingehalten werden; ein schalltechnisches Gutachten sei noch zu erstellen, und Festsetzungen zum Schallschutz würden im Bebauungsplan getroffen. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind bei der Bauleitplanung aber nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 57/12.NE -, juris Rn. 63 ff.,
77so dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris.
79Außer Betracht blieb demnach hier, dass erhebliche Umweltauswirkungen auch unterhalb dieser Werte vorliegen können. Auch weist das der Planungsentscheidung zugrundeliegende Schallgutachten der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 auf die vorhabenbedingte Lärmbelastung der Umgebungsbebauung hin, die sich in relevanter Weise den einschlägigen Grenzwerten nähert.
80Die konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen waren daher hier abwägungsrelevant, was u. a. auch daran deutlich wird, dass die für den Lebensmittelvollsortimenter vorgesehene Fläche im Laufe des Planverfahrens nach Westen und der für die anzulegenden Parkplätze bestimmte Bereich nach Norden verschoben wurden, um den Lärmschutzbelangen der Anwohner an der T.--straße Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist in der Planbegründung (dort S. 8) davon die Rede, dass die Planung zur Beseitigung von „erhaltenswertem Baumbestand“ führen werde.
81Dieser Mangel ist auch beachtlich i. S. d. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB.
82Der Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Danach gelten die Regelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach bestimmte beachtliche Fehler unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
83Zwar liegt eine solche Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht vor, doch ist kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt. Voraussetzung für die Geltung der Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist, dass bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = juris Rn. 15.
85An einem solchen ordnungsgemäßen Hinweis fehlte es hier. Der in der Bekanntmachung vom 22. April 2014 enthaltene Hinweis bezog sich - ebenso wie der der erneuten Bekanntmachung vom 18. November 2015, mit der der Plan nach Ausfertigung auch des Vorhaben- und Erschließungsplans rückwirkend zum 22. April 2014 in Kraft gesetzt wurde - entgegen § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf die Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Fehlern nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a BauGB bei Plänen, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sind.
86Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, S. 18 des amtlichem Umdrucks; vgl. auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band III, Stand: Juli 2014, § 215 Rn. 30.
872. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der von der Antragstellerin dieses Verfahrens und den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 O. veranlasst:
88a) Der Bebauungsplan ist i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 3.
90In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Baupleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
92Diese Grundsätze gelten auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.Juli 2014 ‑ 4 BN 12.14 -, BRS 82 Nr. 42 = juris Rn. 5 ff.
94Eine Planung kann auch städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129.
96Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. V 2/5 O. städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, zur Verbesserung der Infrastruktur und Lebensqualität einen frequenzbringenden Lebensmittelmarkt am M.------platz anzusiedeln (S. 12 der Planbegründung). Dieser Bereich ist im Einzelhandelskonzept (dort S. 177) als Nahversorgungszentrum (zentraler Versorgungsbereich) in O. vorgesehen, während der u. a. von den Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE vorgeschlagene Alternativstandort an der O2. Straße außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von O. gelegen ist. Gründe dafür waren zum einen die ausreichende Ausstattung an Lebensmittelverkaufsfläche, und zum anderen - was die Lage angeht - die Tatsache, dass die Grünfläche am westlichen Rand des Nahversorgungszentrums - das ist im Wesentlichen die Fläche, die durch den Lebensmittelmarkt und die Stellplätze erfasst wird - seinerzeit „wenige Nutzungsmöglichkeiten [bietet] … und eine starke Trennwirkung entfaltet“ (S. 179 des Einzelhandelsgutachtens); aus diesem Grunde schlägt das Einzelhandelsgutachten eine Aufwertung des M.------platzes vor, die mit der hier angegriffenen Planung erfolgen soll. Denn trotz des vorhandenen Versorgungsangebots am M.------platz leide dieser unter erheblichen strukturellen Problemen, da eine ganze Reihe der vorhandenen Geschäfte nicht attraktiv wirkten und der Q. -Markt in der Randlage des Versorgungszentrums hinsichtlich Größe (500 qm Verkaufsfläche) und Erreichbarkeit nicht mehr den heutigen Ansprüchen genüge (S. 178 des Einzelhandelsgutachtens). Das Nahversorgungszentrum sei bis auf Stoßzeiten wenig frequentiert. Diese Erwägungen, die die Planbegründung der Sache nach aufgreift (z. B. auf S. 4/5, S. 12 und S. 30 f.), tragen dem städtebaulichen Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und außerdem den Zielen der Landesplanung, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in der Regel nur in zentralen Versorgungsbereichen zuzulassen, Rechnung.
97Die Annahme der Antragstellerin, es liege schon kein zentraler Versorgungsbereich mehr vor, sondern in der Sache handele es sich bei den gewerblichen Nutzungen am M.------platz um eine Art Gesundheitszentrum, ist unsubstantiiert und findet in der Bestandsaufnahme des Einzelhandelskonzepts (dort S. 177) keine Stütze: So gibt es in dem zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum) M.------platz (neben einem Lebensmittelmarkt mit 500 qm Verkaufsfläche noch eine Bäckerei, eine Apotheke, einen Drogeriemarkt, einen Getränkemarkt, einen Feinkostladen, einen Kiosk, ein Schreibwarengeschäft, eine Buchhandlung, einen Schuh- und Schlüsseldienst, eine Stehpizzeria und ein Espresso-Cafe. Vor diesem Hintergrund hat der zentrale Versorgungsbereich nach wie vor ein gewisses Gewicht. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin gibt dem Senat daher keine Veranlassung, an seiner Einschätzung in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 B 503/15.NE - etwas zu ändern.
98Dass das Einzelhandelskonzept nicht förmlich vom Rat beschlossen worden, sondern am 26. Juni 2009 (nur) zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, ist insoweit unschädlich. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seinen im Verfahren gleichen Rubrums (2 B 503/15.NE) ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2015 Bezug.
99b) Soweit es die Abwägung betrifft, hält der Senat folgende, über die Ausführungen in dem Eilverfahren hinausgehende Hinweise für angezeigt:
100Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 ‑ 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 169, m. w. N.
102aa) Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei dem Beschluss über den Bebauungsplan Nr. V 2/5 in Bezug auf das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin sowie der Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE, vor den Lärmauswirkungen des geplanten Lebensmittelvollsortimenters verschont zu bleiben, genügt.
103Die Antragsgegnerin hat in der Abwägung erkannt, dass der Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters Lärm hervorrufen wird, der die Antragstellerin und die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE betreffen wird. Sie hat im Weiteren in abwägungsfehlerfreier Weise die Lärmschutzinteressen gegenüber den für die Planung sprechenden Belangen in der Erwartung zurückgestellt, dass die Lärmbelastungen nach Maßgabe der TA Lärm die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschreiten werden. Dabei hat sie insbesondere den Schutzanspruch, den die Antragstellerin mit Blick auf die Lage des Grundstückes in den gegebenen örtlichen Verhältnissen genießt, zutreffend erfasst. Sie durfte dabei einstellen, dass das Wohneigentum der Antragstellerin seit Jahrzehnten in einem planerisch festgesetzten Kerngebiet gelegen ist und in der näheren Umgebung namentlich am Lessingsplatz gewerbliche Nutzungen neben der vorhandenen Wohnnutzung das Bild prägen. Angesichts dieser Wohneigentumssituation kann sie als im Rahmen der Abwägung einzuhaltende äußere Planungsgrenze nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. (hinsichtlich des Parkplatzes) der 16. BImschV für Kern- bzw. Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB (A) nachts bzw. - soweit es um die nach der 16. BImschV zu bewertende nächtliche Parkplatznutzung geht - von 54 dB (A) verlangen. Diese Werte werden beim Betrieb des geplanten Lebenmittelvollsortimenters und der Stellplatzanlage ausweislich der der Abwägung zugrundeliegenden Stellungnahme der H. und Partner Ingenieure vom 21. Februar 2014 (dort S. 19) bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 56,2 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts (reine Parkplatznutzung) voraussichtlich eingehalten. Nennenswerte Belastungen im Zusammenhang mit der sonntäglichen Nutzung des Backshops sind in dem Gutachten ebenfalls nicht ausgewiesen. Nachträglich bestätigt wird diese Erwartung durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten der H. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014, welches für den Immissionspunkt am Wohneigentum der Antragstellerin (M.------platz 1) inklusive des Lärms, der durch die Haustechnik verursacht wird, für den auf die Tageszeit beschränkten Betrieb Werte von 55,2 dB (A) tagsüber und 24,5 dB (A) nachts ausweist.
104Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerinnen im Verfahren 2 D 114/14.NE, deren eigengenutztes wohnbebautes Grundstück sich an der V.----allee 4 und damit in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Reinen Wohngebiet befindet. Ausweislich der der Planung zugrunde liegenden Schallgutachten werden hier die Werte für ein Reines Wohngebiet sicher eingehalten. Denn für den Immissionspunkt 2 (V.----allee 2, 1. Obergeschoss), der sich nördlich an das Wohnhaus V.----allee 4 anschließt, kommt das genannte Gutachten von H. und Partner zu Beurteilungspegeln von 45,5 dB (A) tagsüber bzw. 28 dB (A) nachts - im Baugenehmigungsverfahren sind hinsichtlich des Anlagenlärms tags 44,5 dB (A) und nachts 29,1 dB (A) prognostiziert -, so dass die Werte, deren Einhaltung eine Wohnbebauung in einem Reinen Wohngebiet im Ansatz beanspruchen kann, deutlich eingehalten werden.
105Aus den genannten Gründen hat der Senat die Beschwerden in den Verfahren 2 B 33/15 und 35/15 mit Beschlüssen vom 30. März 2015 zurückgewiesen.
106Ergebnisrelevante Mängel der Lärmprognose sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ihre Aussagekraft lässt sich insbesondere nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass die Gutachter von dem Vorhabenträger beauftragt wurden.
107Bedenken im Hinblick auf die Vorgehensweise und die Validität der Berechnung sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Zu den im Verfahren antragstellerseits mittels gutachterlicher Stellungnahme der L. GmbH aufgeworfenen Fragen ‑ namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung der Anlieferung und des erforderlichen Rangierens im Anlieferungsbereich - haben die Gutachter H. und Partner in verschiedenen Stellungnahmen nachvollziehbar Stellung genommen.
108Bedenken dagegen, dass dem Gutachten ein realistisches Betriebsszenario zugrundeliegt, sind auch im Übrigen nicht veranlasst. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung der IGS (Ingenieurgesellschaft T1. GmbH) vom 21. Februar 2014 ist insbesondere plausibel, dass der An- und Abfahrtverkehr auf der T.--straße bei einer Bewertung nach Maßgabe der TA Lärm (nach deren Nr. 7.4) nicht weiter in Ansatz zu bringen war. Die Verkehrsuntersuchung bietet insoweit eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB (A) führen wird. Warum es methodisch zu beanstanden sein soll, dass diese Untersuchung auf den Daten basiert, die an einem bestimmten Tag (18. Juni 2013) im Wege einer Verkehrszählung auf der T.--straße im hier betroffenen Bereich erhoben worden sind, zeigen die Antragstellerin dieses Verfahrens sowie die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 D 114/14.NE nicht auf, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit spricht insbesondere nichts für eine relevante Unterschätzung der gegebenen Vorbelastung. Die genannte Untersuchung ist davon ausgegangen, dass der Lebensmittelvollsortimenter unmittelbar zu einer Verkehrserhöhung um 70 % führen wird, wonach sicher eine Steigerung der Gesamtbelastung unter 3 dB (A) zu erwarten ist. Im Übrigen fiele die Steigerung der Verkehre im Verhältnis umso geringer aus, je höher die Vorbelastung gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, dass bzw. warum sich unter dem Strich etwas (Wesentliches) an den Verkehrsströmen ändert.
109bb) Für die Gewichtung der Lärmschutzinteressen der weiteren Nachbarschaft gilt im Grundsatz Entsprechendes. Soweit die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung von H. und Partner vom 21. Februar 2014 (dort S. 25 f.) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet hinsichtlich der Immissionspunkte 3 und 4 (H1. Weg 1 und 2) prognostiziert, erscheinen mit Blick auf die Lage der Grundstücke die Erwägungen der Antragsgegnerin zu einem verringerten Schutzanspruch nach Maßgabe der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm im Ansatz nachvollziehbar.
110Insoweit wird man wohl berücksichtigen dürfen, dass die ursprüngliche Ausweisung der Baugebiete in einem einzigen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1967, erfolgt ist und damit von Anfang an ein gewisses „Nebeneinander“ von Reinem Wohngebiet einerseits und Kerngebiet andererseits angelegt war. Planänderungen sind in der Zeit danach allein in dem nördlich der T.--straße gelegenen Bereich, der zum Kerngebiet gehört, in dem sich aber festgesetzte Gemeinbedarfsflächen befanden, erfolgt. Zugleich bestand über den vorhandenen Parkplatz eine gewisse Vorbelastung. Schließlich kann dem Aspekt Bedeutung zukommen, dass die Immissionsrichtwerte, deren Einhaltung ein Allgemeines Wohngebiet beanspruchen kann, im Reinen Wohngebiet (und im Übrigen auch im Kerngebiet) an allen Punkten sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden, und die Überschreitung der Werte für ein Reines Wohngebiet nur ganz vereinzelt, dann auch nur tagsüber - und auch (mit einer Ausnahme) unter 1 dB (A) - auftritt. Im vorliegenden Fall wird möglicherweise nicht unberücksichtigt bleiben können, dass „der Unterschied zwischen allgemeinem und reinen Wohngebiet … nur gradueller, nicht prinzipieller Art und … gering“ ist,
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 41,
112und die Ausweisung eines reinen Wohngebiets seinerzeit - wohl - in erster Linie darauf abgezielt haben dürfte, in einem großflächigen Gebiet Wohnbebauung zu schaffen, und der Aspekt des gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet privilegierten Ruhebedürfnisses insbesondere für die Flächen im Randbereich zum Kerngebiet nicht im Vordergrund gestanden haben dürfte.
113cc) Was das Interesse angeht, vor einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms jenseits der Zurechenbarkeit nach Nr. 7.4 TA Lärm verschont zu bleiben, hat sich die Antragsgegnerin nach Aktenlage auf eine Grobabschätzung beschränkt und die planbedingte Verkehrszunahme für die Anwohner als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung erscheint unter Berücksichtigung der Ergebnisse der genannten Verkehrsuntersuchung der J. vom 21. Februar 2014 plausibel. Ein Erläuterungsbedarf könnte sich im Falle der Fortsetzung der Planung allerdings daraus ergeben, dass das Gutachten zur Baugenehmigung unter Berufung auf „den Schallimmissionsplan der Stadt O1. “ (vom TÜV Rheinland 2013) konkrete Verkehrsvorbelastungen auf der T.--straße (ohne Lärm des ehemaligen Parkplatzes auf der Planfläche) ausweist.
114Im Weiteren unterliegt es auch in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin auf die Abschätzung des durch das Vorhaben selbst ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs beschränkt hat.
115Was die Zusatzverkehre angeht, die im Falle einer „Wiederbelebung“ zu erwarten sein werden, so ist die Entwicklung derzeit jedenfalls nicht konkret absehbar. In einer örtlichen bzw. städtebaulichen Gegebenheit wie der vorliegenden, im bzw. in der Nähe eines Kerngebietes mit einer gewissen Anzahl von Einzelhandelsgeschäften wird es immer Zeiten geben, in denen die Ladenzeile stärker durch Einzelhändler oder sonstige Gewerbetreibende geprägt ist, und solche, in denen nur ein kleinerer Anteil von Ladengeschäften vorhanden ist. Das in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin angesprochene G. „G‑Star“ an der O2. Straße hat einen eigenen Parkplatz. Ein hierdurch hervorgerufener Ziel- oder Quellverkehr wäre jedenfalls nicht planbedingt, da in der Summe ein Ausgleich der Parkplätze erfolgen dürfte.
116dd) Der von den Antragstellerinnen dieses Verfahrens bzw. des Verfahrens 2 D 114/14.NE gerügte Aspekt der Verkehrssicherheit - insbesondere soweit es die Schulkinder betrifft, die in der Nähe der vorgesehenen (eingehausten) Marktanlieferung über die T.--straße zur Gesamtschule müssen - wird in der Abwägung ebenfalls in tragfähiger Weise behandelt.
117Insoweit trifft der - von der Abwägung eingeschlossene - Durchführungsvertrag in § 1 Nr. 14 bzw. 15 Regelungen, die dazu dienen sollen, Gefährdungen Dritter durch die Anlieferung unter Zugrundelegung eines realistischen Betriebsszenarios zu minimieren bzw. auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte, warum diese Regelungen nicht effektiv sein sollten und es trotzdem zu einer strukturellen Gefährdung der Schulkinder infolge einer planbedingt etwa entstehenden unübersichtlichen Verkehrslage kommen werde, zeigt die Antragstellerin - ebenso wenig wie andere Anwohner - nicht auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Videofilms, den der Senat auf Wunsch der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Dieser zeigt, wie an einem regnerischen Tag bei eher schlechten Sichtverhältnissen ein westlich des Anlieferungsbereichs des Lebensmittelvollsortimenters gelegener Zebrastreifen von Schulkindern genutzt wird, die entweder zu Fuß oder aber mit dem Bus, der aus Westen kommend noch (deutlich) vor dem Gerhard-I. -Weg an einer Bushaltestelle hält, kommen und die T.--straße überqueren. Eine planbedingte konkrete Gefährdungslage, die über allgemeine Verkehrsgefahren hinausginge, ist nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt dieser Ausschnitte, dass die Autofahrer ausnahmslos anhalten, wenn z. B. die Schulkinder über den Zebrastreifen gehen.
118Schließlich spricht nach Aktenlage auch sonst nichts Greifbares dafür, dass ein gefahrloses Rangieren vor dem Anlieferungsbereich des Supermarktes selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und Einhaltung der Vorgaben aus dem Durchführungsvertrag nicht möglich wäre.
119Ein Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung ist - auch insoweit - vorliegend nicht gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch bei Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments - insbesondere seiner regelmäßig höheren Festsetzungsdichte - gewisse Modifikationen ergeben können.
120Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 ‑ 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 281, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 142 und 144 ff.
121Wesentliche Regelungen der Konfliktbewältigung können ggf. auch im Durchführungsvertrag getroffen werden.
122Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/09 -, juris Rn. 145 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/05.NE -, BRS 59 Nr. 256 = juris Rn. 34.
123Dass die Beigeladene die Einhaltung der Regelungen in § 1 Nr. 15 des Durchführungsvertrages vom 24. Februar 2014 (lediglich) vertraglich mit dem Lebensmittelmarktbetreiber festlegen kann, nimmt den Regelungen nicht ihre Rechtsverbindlichkeit, zumal auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dieses Regelungen in der Praxis nicht greifen könnten. Ansonsten konnte der Plangeber – wie bereits dargelegt – darauf vertrauen, dass im Baugenehmigungsverfahren eine etwa erforderliche Nachsteuerung erfolgt.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
125Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin vom 06.05.2011.
- 2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H.., Flur ..., Flurstück .../., I..straße ..., auf dem ein Schuhfachmarkt („S. Schuhcenter“) betrieben wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin. Der diesem vorhergehende Bebauungsplan „Industriegebiet“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 04.02.2003 wurde durch Urteil des Senats vom 05.11.2007 bezüglich des darin festgesetzten Sondergebietes „Einzelhandel“ für unwirksam erklärt (1 C 10962/07.OVG). Nur auf diese Flächen des Sondergebietes „Einzelhandel“ des Verfahrens 1 C 10962/07.OVG bezieht sich der nunmehr streitgegenständliche Bebauungsplan im Sinne einer Neuplanung, während der übrige Bereich des Bebauungsplans „Industriegebiet“ unberührt bleibt.
- 3
Mit Schreiben vom 27.03.2008 ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gegenüber der Antragstellerin an, dass der Ortsgemeinderat innerhalb einer gesetzten Frist ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehobenen Teilbereich einzuleiten und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen habe. Inhaltlich sei der Bebauungsplan dabei an die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) formulierten Einzelhandelsziele anzupassen und habe dem Abstimmungsgebot mit den städtebaulichen Belangen des Mittelzentrums M. Rechnung zu tragen. Nachdem der Ortsgemeinderat in der Sitzung am 15.04.2008 zwar das Bebauungsplanverfahren einleitete, aber den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre nicht fasste, wurde diese Sicherungsmaßnahme bestandskräftig mit Bescheid vom 08.05.2008 im Wege der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme vorgenommen.
- 4
Der Aufstellungsbeschluss vom 17.11.2009 wurde am 27.11.2009 öffentlich bekannt gemacht. Nach öffentlicher Auslegung und nachfolgenden Planänderungen wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Ortsgemeinderats vom 29.03.2011 die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vom 04.04. bis 15.05.2011 durchgeführt. Der abschließende Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates erfolgte am 05.05.2011, die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 13.05.2011 (Wochenblatt 19/2011 der Verbandsgemeinde M.).
- 5
Ziel der Planung ist nach der Begründung u.a. die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und die Gewährleistung der städtebaulichen Belange der Verbandsgemeinde M. entsprechend den Anforderungen der genannten Entscheidung des Senats und der Kommunalaufsicht. Nach der in den textlichen Festsetzungen beschriebenen Zweckbestimmung dient das Sondergebiet der Unterbringung „bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben richtet sich nach den textlichen Festsetzungen unter B III. Hiernach sind grundsätzlich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten und unselbstständige Verkaufsstellen (Annexbetriebe) zu bestimmten Gewerbe- und Handwerksbetrieben zulässig. Das Sondergebiet ist in die Teilflächen TF 1 bis 14 hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Sortimente und der maximalen Größe von Verkaufsflächen gegliedert. Hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wird in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, nach dem vorgenannten Urteil des Senats vom 05.11.2007 (1 C 10962/07.OVG) sei das Plangebiet derzeit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet sei daher zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unabdingbar. Städtebauliche Zielsetzung der Bauleitplanung sei es, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden vermieden würden. Zugleich sei dem Bestandsschutzinteresse der vorhandenen Nutzungen sowie den Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer an Nutzungsmöglichkeiten außerhalb des Einzelhandels Rechnung zu tragen (vgl. S. 13 der Begründung).
- 6
Die in den Textfestsetzungen vorgenommene Unterteilung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben steht im Zusammenhang mit Anlage 1 der Textfestsetzungen, in der die zentrenrelevanten Sortimente als „abschließende Aufzählung“ aufgeführt sind. Die Liste nennt u.a. Bekleidung aller Art, Campingartikel, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren Foto und Video, Kosmetika und Parfümerieartikel, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier- und Schreibwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Uhren, Unterhaltungselektronik sowie Zooartikel. Nach den Ausführungen auf S. 18 der Bebauungsplanbegründung beruht diese Liste auf dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde M. vom 06.10.2008 (Wochenblatt der VG M. vom 10.10.2008) und auf der zugrundeliegenden Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr. A.. vom 21.08.2008.
- 7
Für die Flächen der Antragstellerin in der Teilfläche (TF 10) gelten folgende Textfestsetzungen:
- 8
Neben der Zulässigkeit der sonstigen Nutzungsarten nach den textlichen Festsetzungen zu Ziff. I. und III. 1.- 4. gilt Folgendes:
- 9
(1) Zulässig sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Schuhfachmarktes, sofern die Verkaufsfläche 1.240 m² nicht überschreitet.
- 10
(2) Zulässig ist eine Nutzungsänderung des vorhandenen Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche.
- 11
Die Antragstellerin hat am 14.05.2012 einen Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem Einigungsbemühungen der Beteiligten erfolglos blieben, hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 02.11.2012 und 28.01.2013 im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 12
Der Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Plan werde beabsichtigt, durch Verkaufsflächenobergrenzen für Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen der Nutzungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden zu vermeiden. Allerdings würden Verkaufsflächenobergrenzen nicht nur für zentrenrelevante Sortimente, sondern auch für nicht zentrenrelevante Sortimente festgesetzt. Diese seien rechtswidrig, da sie schon ihrer Definition nach keine schädigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könnten.
- 13
Der Bebauungsplan leide vor diesem Hintergrund auch an einem Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7 BauGB), da die Belange der Eigentümer vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Für die Eigentümer bestünde nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Bestandsschutzes die Einzelhandelsimmobilien fortzuführen. Zulässig seien nur minimale bauliche Erweiterungen, Nutzungsänderungen seien dagegen nur in Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Durch die Festschreibung der Sortimente werde seitens der Antragsgegnerin in Kauf genommen, dass seit mehreren Jahrzehnten im Plangebiet ansässige und in der näheren Umgebung etablierte Unternehmen gezwungen sein könnten, ihren Betrieb aufzugeben. In Zukunft sei mit einer erhöhten Leerstandsquote im Plangebiet zu rechnen. Die mangelnde Flexibilität der textlichen Festsetzungen berücksichtige unzureichend, dass die bereits bestehenden Immobilien vollständig auf Einzelhandelsnutzungen ausgerichtet seien. Eine Umnutzung in die durch die Antragsgegnerin gewünschten Gewerbebetriebe sei nur mit erheblichen Umbaukosten zu realisieren. Ein Abwägungsfehler liege auch im Hinblick auf die unzureichende Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Denn es sei nicht gerechtfertigt, dass beispielsweise in der Teilfläche 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, dies aber nicht für die Teilfläche 10 der Antragstellerin gelte. Darin liege eine relevante Ungleichbehandlung der betroffenen Eigentümer.
- 14
Der Bebauungsplan sei nicht gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt. Die in § 1 Abs. 9 BauNVO geforderten besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht gegeben, wenn die Nutzungsbeschränkung nicht zugleich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu dienen bestimmt seien. Ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sei jedoch nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur eines zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden, wobei dieser negative Effekt auch plausibel zu machen sei. Daraus ergäben sich erhöhte Ermittlungs- und Begründungsanforderungen, warum Art und Umfang des jeweiligen Warenangebots die zentralen Versorgungsbereiche schädigen sollen. Anhand dieser Maßstäbe stelle sich der vorliegende Ausschluss sämtlicher in der Anlage 1 genannter zentrenrelevanter Sortimente als unwirksam dar. Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche setze voraus, dass hinsichtlich jeder ausgeschlossenen Sortimentsgruppe untersucht werde, ob dieser Ausschluss zum Schutz der Innenstadt erforderlich sei. Die erforderliche Zentrenschädlichkeit sei hinsichtlich der vorliegenden Planung jedenfalls für Campingartikel, Sanitätswaren und Sportgeräte nicht nachvollziehbar.
- 15
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien zudem widersprüchlich und damit unbestimmt. So stünden schon die Zweckbestimmung im Hinblick auf die Zulassung von groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben in dem festgesetzten Sondergebiet im Widerspruch zu den textlichen Festsetzungen unter B. III. 1, wonach lediglich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig seien.
- 16
Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 4 und 11 BauGB ergebe sich im Zusammenhang mit der Begründung des Bebauungsplans (u.a. S. 14). Darin werde ausgeführt, dass es städtebauliche Zielsetzung sei, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet bauplanerisch so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde vermieden würden. Die Begrenzung von Verkaufsflächen durch die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen sei jedenfalls hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht gerechtfertigt. Neben dem in der Planung genannten Bestandsschutzinteresse sei auch ein „erweiterter Bestandsschutz“ zu berücksichtigen. Demgegenüber widerspreche die Verkaufsflächenobergrenze für nicht zentrenrelevante Sortimentsgruppen, den Eigentümerinteressen ohne städtebauliche Rechtfertigung.
- 17
Aber auch der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die Festsetzung des Bebauungsplanes sei nicht gerechtfertigt. Ein nachvollziehbares und in sich widerspruchsfreies Einzelhandelskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB liege nicht vor. Grundlage sei die Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr. A.. für die Verbandsgemeinde M. vom 21.08.2008, die ihrerseits jedoch auf Untersuchungen aus den Jahren 2002 und 2003 zurückgreife, was nicht den aktuellen Stand widerspiegele und damit keine sachgemäße Ermittlung sei. Im Ergebnis stelle sich das Abwägungsergebnis ebenfalls als fehlerhaft dar, da die öffentlichen und privaten Belange im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB nicht sachgerecht gegeneinander im Hinblick auf die Eigentümerbelange abgewogen worden seien.
- 18
Bei der Beplanung bereits bebauter Grundstücke sei das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten, was vorliegend nicht geschehen sei. Zwar werde in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch die Belange der Eigentümer und der konkreten betrieblichen Nutzer im Plangebiet berücksichtigt worden seien. Der genehmigte und tatsächliche Bestand sei in enger Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde dezidiert ermittelt und in einer Tabelle als Bestand der Verfahrensakte dargestellt und dem Ortsgemeinderat für die zutreffende Abwägungsentscheidung vorgelegt worden. Diese Beschränkung auf den passiven Bestandsschutz werde den Eigentümerinteressen jedoch nicht hinreichend gerecht. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien lediglich bauliche Erweiterungen ohne Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche zulässig. Abgesehen von den Teilflächen TF 1 bis 14 seien nach der Festsetzung B. III. 1 in dem Sondergebiet nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig, sodass die Schwierigkeit bestehe, die in der Regel großvolumigen nicht zentrenrelevanten Sortimente auf 800 m² Verkaufsfläche unterbringen zu können. Durch die Festschreibung der Sortimente in den TF 1 bis 14 werde in Kauf genommen, dass die seit mehreren Jahrzehnten in dem Plangebiet etablierten Unternehmen sich mangels ausreichender Flexibilität nicht an zukünftige Markterfordernisse anpassen könnten. Dies werde zu hohen Leerstandsquoten im Plangebiet führen, während andererseits in der Nachbargemeinde M. ein Factory Outlet Center (FOC) angesiedelt werden solle. Im Hinblick auf eine verhältnismäßige Einschränkung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG hätte insbesondere für die Teilfläche 10 eine Nutzungsänderung in ein Sortiment ermöglicht werden müssen, das mit dem Sortiment Schuhe der Antragstellerin vergleichbar sei, was etwa für Textilien zutreffe. Auch hier bleibe unberücksichtigt, dass in M. auf etwa 10.000 m² Verkaufsfläche Textilien und Schuhe im FOC angeboten werden sollen.
- 19
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem insoweit vor, als in TF 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, die den übrigen Teilflächen nicht zulässig seien. Der Hinweis auf einen bestandskräftigen Bauvorbescheid sei insoweit nicht zwingend, da die übrigen Eigentümer ebenfalls eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Sortimente dringend benötigten. Daraus folge, dass die Teilflächen mit den geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben als willkürlich festgelegt anzusehen seien. Dies ergebe sich etwa auch aus einem Vergleich zu dem Lidl-Markt im Bereich der Teilfläche 12, der derzeit über eine genehmigte Verkaufsfläche von 1.109,15 m² verfüge. Diesem werde künftig eine Erweiterungsmöglichkeit von 5 % ermöglicht, während diese bei dem Grundstück der Antragstellerin nur etwa 4 % und bei dem Schuhfachmarkt Deichmann nur etwa 3 % betrage, sodass auch insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen sei.
- 20
Die Antragstellerin beantragt,
- 21
den am 05. Mai 2011 beschlossenen Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ für unwirksam zu erklären.
- 22
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 23
den Antrag abzulehnen.
- 24
Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor:
- 25
Die Antragstellerin übersehe bei ihren Ausführungen, dass der Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung unter A. IV gerade auch dazu diene, eine an die Ziele der Raumordnung angepasste städtebauliche Entwicklung festzuschreiben. Der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald enthalte in seinem Kapitel 2.2.5 Ziele der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels, wonach etwa gemäß Ziel 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen seien (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen zu errichten seien (städtebauliches Integrationsgebot). Zu beachten sei auch das LEP IV, welches ebenfalls für die Planung verbindliche Ziele zur Einzelhandelssteuerung enthalte. So kämen nach Ziel 57 Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Die Planung sei daher auch zur Anpassung an die Vorgaben der Raumordnung geboten gewesen sei.
- 26
Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Interessen der Grundstückseigentümer an einer reglementierten Möglichkeit zur Nutzung ihrer Grundstücke zu Einzelhandelszwecken gegenüber den mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielen zurückgestellt, was zulässig sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe auch hinsichtlich der Teilfläche 11 nicht, da hier bereits vor Planaufstellung entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigungen bauaufsichtlich erteilt worden seien. Die den einzelnen Festsetzungen für die jeweiligen Teilflächen zugrunde liegenden Erwägungen seien in der Bebauungsplanbegründung eingehend dokumentiert worden. Soweit die Antragstellerin darlege, dass der Bebauungsplan nicht mit den rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vereinbar sei, sei auf § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu verweisen, wonach diese Vorschriften für Sondergebiete keine Anwendung fänden.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (3 Ordner und 3 Hefter). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Fristablauf 14.05.2012, 24.00 Uhr) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich – wie vorliegend – als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Flurstück .../.) gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).
- 29
B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
- 30
I. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin leidet nicht an einem erheblichen Fehler in den gebotenen Ermittlungen (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB).
- 31
Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die betroffenen Belange zunächst ordnungsgemäß ermittelt und eingestellt worden sind. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009 –1 C 10970/08; vom 31.07.2008 – 1 C 10193/08; vom 18.06.2008 – 8 C 10128/08; vom 29.01.2009 – 1 C 10860/08; jeweils bei ESOVGRP). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen, ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen.
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Grundlage der Planung war zunächst ein Gutachten des Büros A.. aus den Jahren 2002/2003, welches im Zuge des Raumordnungsverfahrens zum „FOC M.“ erstellt worden war. In dieser Einzelhandelsuntersuchung wurde ausgeführt, dass die Ortsgemeinde H. über etwa 82 % der Verkaufsflächen in der Verbandsgemeinde verfüge und damit erheblich überproportional mit Verkaufsflächen ausgestattet ist. Im Zuge der weiteren Planung hat die Verbandsgemeinde M. ein Einzelhandelsgutachten des Büros A. angefordert, das sich mit weiteren Fragen der Handelsentwicklung in der Verbandsgemeinde befasste. Dieses wurde am 21.08.2008 abgeschlossen und behandelt u.a. die Situation in der Ortsgemeinde H. (s. dort „4.5.1.2 H.“). Auch werden die Verkaufsflächen nach Branchen, Sortimenten, Verkaufsflächen und Umsätzen geordnet dargestellt und eine Relation der Verkaufsflächen im Industriegebiet H. zu denjenigen in der Innenstadt von M. darstellt. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass die Ortsgemeinde H. kein weiteres Einzelhandelsgutachten vor der Bebauungsplanung eingeholt hat. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Neuerrichtung von großflächigem Einzelhandel im Rahmen eines Sondergebietes (§ 11 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO) geht, sondern um die Überplanung und damit weitgehende Festschreibung eines bereits seit langer Zeit vorhandenen Bestands von Einzelhandelsunternehmen. Allenfalls im Hinblick auf die nur geringfügigen Erweiterungen der Verkaufsflächen hätte sich eine weitere Begutachtung hinsichtlich der Beeinträchtigung benachbarter Kommunen und im Hinblick auf die interkommunale Abstimmung anbieten können. Dieser Vorhalt führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollverfahrens:
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Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 23.07.2009 – 4 BN 28/09, juris Rn. 3 zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO), wobei die Ermittlungstiefe von der Hauptzielrichtung der Planung gesteuert sein kann (OVG NRW, Urt. v. 30.11.2010 – 2 D 138/08.NE). In diesem Zusammenhang ist etwa anerkannt, dass im Rahmen eines Einzelhandelskonzepts, welches auf die Förderung bzw. Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in einem zentralen Versorgungsbereich zielt, die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt ist, so dass eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 25.10.2007 – 7 A 1059/06, juris Rn. 65 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).
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Auf der Grundlage der Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr. A.. vom 21.08.2008 hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 18.09.2008 ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Verbandsgemeinde M. beschlossen. Inhalt dieses Einzelhandelskonzept ist u.a. die Bestimmung von drei Nahversorgungszentren – M., Neuhäusel und Nentershausen – und die Beschränkung von Agglomerationen bestehender Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf den Bestandsschutz. Dagegen wurde der Ortsgemeinde H. aufgrund ihrer fehlenden zentralörtlichen Funktion und dem Plangebiet aufgrund der städtebaulich nicht integrierten Lage und der Nähe zum Mittelzentrum M. nicht die Funktion eines Nahversorgungszentrums zugewiesen und damit keine spezielle Einzelhandelsfunktion, die einen höheren Besatz an Handelsflächen rechtfertigen würde zugebilligt (siehe S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan). Auch vor diesem Hintergrund war eine weitere Ermittlung der Auswirkungen der Planung nicht erforderlich, da lediglich ein raumordnungsrechtlich unerwünschter Zustand in seinem bestandsgeschützten Bereich zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche „eingefroren“ wurde. Auch hinsichtlich der Sortimentsbeschränkungen und Sortimentsgestaltungen ergaben sich keine weiteren Ermittlungspflichten der Antragsgegnerin. Vorliegend geht es hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Sortimente und von Erweiterungen des bestehenden Einzelhandels vorrangig um die Ermöglichung der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Verbandsgemeinde M..
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II. Die Planung der Antragsgegnerin ist auch "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.
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Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa allgemein keine Betriebe des Einzelhandels, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich auch nicht verwehrt, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass diese Nutzungsart in seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sein soll. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310). Zu den zugelassenen Planungsoptionen gehört demnach auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn eine Gemeinde für bestimmte Gebiete – etwa innerstädtische Randlagen mit großem Einzelhandelsbesatz – Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone der Verbandsgemeinde zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Die Bauleitplanung der Gemeinde erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004 – 4 BN 33.04, BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, BauR 2007, 2018 [2019]).
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Ein solches Konzept muss allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032). Sollen sämtliche Stadtteilzentren, oder – bei kleineren Städten und Gemeinden – das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21/07, BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris Rn. 19; OVG RP, Urt. v. 15.04.2010 – 8 A 11322/09, LKRZ 2010, 298 und juris Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, ESOVGRP). So liegen die Dinge hier, so dass der Umfang der Ermittlung zur Festlegung der Sortimente nicht zu beanstanden ist.
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Schließlich steht die Erforderlichkeit der Planung auch nicht im Hinblick auf Verschärfung von Konkurrenzsituationen (geplanter FOC-Bau in M., befürchtete Leerstände) in Frage. Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen ist (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09, DVBl 2011, 428). Dagegen ist eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation Folge jeder Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 – 4 C 54/80, BVerwGE 68, 342 [350], Beschl. v. 09.11.1979 – 4 N 1.78, BVerwGE 59, 87 [103]).
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III. Der Planung einschließlich der Sortimentsbeschränkung liegt ein wirksames Planungskonzept zugrunde welches Grundlage der Abwägung geworden ist.
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Die Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Diesen Zielen muss jedoch – zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06.OVG, juris [Rdnr. 19]).
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Vor diesem Hintergrund geht die Antragstellerin zunächst zu Unrecht davon aus, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widersprüchlich seien und schon aus diesem Grund den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht genügten. Dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin liegt erkennbar die Absicht zugrunde, im Plangebiet neben den zulässigen Nutzungsarten nach den Festsetzungen zu B. I. 1. bis 4. Einzelhandelsbetriebe nur nach den Maßgaben der textlichen Festsetzungen zu Ziff. 3 zuzulassen. Hiernach sind wiederum prinzipiell nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten zulässig. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Übrigen, also für groß- und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten und großflächige Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten, ist das festgesetzte Sondergebiet in die Teilflächen (TF) 1 bis 14 gegliedert worden.
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Ob sich die die textlichen Festsetzungen für die einzelnen Teilflächen dabei – wie die die Antragsgegnerin ausführt – in systematischer Hinsicht an den sogenannten "Fremdkörperfestsetzungen" nach § 1 Abs. 10 BauNVO orientieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.02.2008 – 2 K 258/06, juris LS 4), kann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO insofern dahinstehen. Denn die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) hinreichend städtebaulich begründet sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – BRS 78 Nr 46 (2011); Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07, BVerwGE 131, 86 [90 f.]).
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Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urt. v. 05.11.2007 – 1 C 10962/07, ESOVGRP und juris Rn. 25). Vorliegend folgt die Bestimmtheit der zentrenrelevanten Sortimente schon daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Planung die Sortimentsliste ausdrücklich als abschließend bezeichnet hat. Damit ergibt sich die mitunter entstehende Schwierigkeit der genauen Bestimmung der nicht-innenstadtrelevanten Sortimente (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032) vorliegend gerade nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihren Textfestsetzungen flächenbezogen und in Bezug auf die vorhandenen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe sowie die großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe gewisse Änderungen sowie verhältnismäßig geringe Erweiterungen zugelassen und im Übrigen den Bestand festgeschrieben. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in den textlichen Festsetzungen für die Teilflächen 1 bis 14 vorgesehen worden, da sich die Zulässigkeit von Nutzungsänderungen in kleinflächige nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe bereits aus der textlichen Festsetzung zu B. III. l. ergibt. Die verwendete Überschrift des Gebietes hinsichtlich der Zulassung "bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" steht mit dieser Regelung in Einklang, da sich die Definition der zulässigen Betrieben erst aus den einzelnen Bestimmungen ergibt und „der Titel“ im Sinne einer Überschrift keine weiteren Rechte schaffen kann, als die eigentlichen Bestimmungen selbst.
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Die Antragsgegnerin war darüber hinaus nicht gehindert im Rahmen ihres städtebaulichen Konzepts, auch die Verkaufsflächen der nicht zentrenrelevanten Sortimente zu beschränken. Setzt die Gemeinde ein Sondergebiet für großflächige (Einzel-)Handelsnutzungen fest, können Sortimentsbeschränkungen sowohl für zentrenrelevante als auch für nicht zentrenrelevante Warensortimente städtebaulich gerechtfertigt sein, um die Nahversorgung oder integrierte Zentren von Nachbargemeinden zu schützen. Die Beschränkung auch der Randsortimente ist rechtlich nicht ausgeschlossen (OVG NRW, Urt. v. 22.04.2005 – 7 D 11/05.NE, NWVBl 2005, 462), sofern sie städtebaulich begründet ist, was vorliegend – wie ausgeführt – der Fall ist.
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IV. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Abwägung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht erkennbar.
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1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. schon Urteile vom 12.12.1969 – IV C 105.66, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974 – IV C 50.72, BVerwGE 45, 315; in jüngerer Zeit siehe: Beschl. v. 24.11.2010 – 4 BN 40/10, BRS 76 Nr 28 [2010]).
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Die Abwägung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist vorliegend zunächst im engen Zusammenhang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu bewerten. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne der Kommunen den Zielen der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) anzupassen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG, DVBl 2011, 428). Hinreichende bestimmte raumordnerische Zielvorgaben nach § 1 Abs. 4 BauGB können im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007 – 4 BN 17/07, ZfBR 2007, 683).
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Diese Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde seitens der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 27.03.2008 geltend gemacht. In der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes hat diese für die Antragsgegnerin maßgebliche Erwägung u.a. unter Ziffer 3.2.2.1.2.3 Eingang befunden. Die in den letzten 30 Jahren entstandene Einzelhandelsagglomeration mit fast 50.000 m² Verkaufsfläche für Waren aller Art (kurz mittel- und langfristiger Bedarf) sei eine Entwicklung die mit Hinblick auf die fehlende zentralörtliche Funktion aus raumordnerischer Sicht nicht gerechtfertigt werden könne.
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Die Antragsgegnerin ließ sich – wenn auch in gewissem Maße gedrängt durch die kommunalaufsichtlichen Forderungen – bei ihrer Planung von dem Gedanken leiten, dass nach dem Urteil des Senats vom 05.11.2007 und der darin festgestellten Unwirksamkeit der Festsetzungen betreffend die Regelungen zu den einzelnen Sondergebieten sich die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich nunmehr nach § 34 BauGB bestimme. Entscheidend sei, ob sich ein geplantes Vorhaben (Baumaßnahme, Nutzungsänderung) nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, so dass danach sehr umfangreiche Einzelhandelsnutzungen zulässig wären. Dies sei im Hinblick auf die Vorgaben der Raumordnung in der Bauleitplanung anzupassen.
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Vorliegend war es damit gerade das Ziel der Antragsgegnerin die Planung entgegen dem derzeitigen Zustand an die Ziele der Raumordnung anzupassen, soweit dies vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Genehmigungen überhaupt noch möglich war. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB wirkt in jede von der Gemeinde aus städtebaulichen oder landesplanerischen Gründen selbst initiierte Bauleitplanung hinein, lenkt sie in die raumordnerisch vorgegebene Richtung und setzt ihr durch Abwägung nicht überwindbare raumordnerische Schranken. Als eigenständige Rechtsgrundlage einer Pflicht zur Aufstellung, zur Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans kann § 1 Abs. 4 BauGB sogar neben § 1 Abs. 3 BauGB treten, wenn die Gemeinde planungsunwillig ist und ein planerisches Einschreiten nicht nur aus städtebaulichen Gründen, sondern auch zur konkretisierenden Umsetzung raumordnungsrechtlicher Zielaussagen erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 – 4 C 14/01, BVerwGE 119, 25).
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Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die – nach Außerkrafttreten des vorherigen (Teil-)Bebauungsplanes – ungeregelte Bebauung großflächiger Einzelhandelsvorhaben in mehrfacher Hinsicht den Zielen der Raumordnung widerspricht. So ist gemäß Ziel 57 des LEP IV die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels grundsätzlich nur in zentralen Orten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht, wozu die Antragsgegnerin nicht zählt. Auch die in Ziel 57 Satz 3 LEP IV geregelte Ausnahme, wo zur Sicherung der Grundversorgung auch Handel mit bis zu 1.600 m² Verkaufsfläche zulässig ist, kann für die Antragsgegnerin nicht in Anspruch genommen werden.
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Zudem widerspricht die gesamte Planung dem städtebaulichen Integrationsgebot des Ziels 58 LEP IV, wonach die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in zentrenrelevanten Sortimenten nur in städtebaulichen integrierten Bereichen zulässig sein soll (städtebauliches Integrationsgebot. Ähnlich bestimmt Ziel 1 des Regionalen Raumordnungsplans (RROP) Mittelrhein-Westerwald 2006, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen (städtebauliches Integrationsgebot) zu errichten sind. Ein Ergänzungsstandort entsprechend Z 59 LEP IV scheidet zugunsten der hier streitgegenständlichen Planflächen ebenfalls aus.
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Darüber hinaus greift jedenfalls für einige Flächen das Verbot nach Maßgabe von Ziel 61 des LEP IV, wonach der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegen zu wirken ist (Agglomerationsverbot). Sofern bereits solche Agglomerationsbereiche außerhalb der städtebaulichen integrierten Bereiche gebildet worden sind, sind diese als Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel in der Bauleitplanung auszuweisen und in ihrem Bestand festzuschreiben (Z 61 Satz 2). Gerade letztgenannte Regelung ist der Beleg dafür, dass der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer „Abwägung“ kein größerer Spielraum hinsichtlich der Einzelhandelsflächen verblieben ist. Die Festschreibung des bisherigen Bestandes ist mit einer Steigerung der Verkaufsfläche von – je nach Teilfläche – etwa 3 bis 6 % bereits überschritten. In Betracht käme demnach allenfalls eine Aufhebung der Erweiterungsflächen, nicht jedoch die Aufhebung des festgeschriebenen Bestandes, so dass die Planung praktisch hinsichtlich der Flächenentwicklung nahezu „intendiert“ war und die Festschreibung der Sortimente und Verkaufsflächen (VKF) in den TF 1 –14 daher auch keinen Abwägungsfehler erkennen lässt. Vielmehr war die Antragsgegnerin gehalten die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – BauR 2006, 491) sowie die Vorgaben der Raumordnung im Rahmen ihrer Abwägung zu beachten. Eine Gemeinde darf im Grundsatz auch die vorhandene Nutzung "festschreiben", weil sie die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – beispielsweise nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO – verhindern will (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – 4 BN 36/05, BauR 2006, 491).
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Die hier maßgeblichen Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV sind für die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung nach Auffassung des Senates auch ersichtlich hinreichend und abschließend abgewogen und enthalten demnach verbindliche Vorgaben des Trägers der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG. Ziele der Raumordnung erfordern gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von konkreten räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen Rahmenvorgaben für andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Runkel in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 50ff, 50c). Weitere allgemeine Voraussetzung für eine wirksame Bestimmung eines Ziels der Raumordnung ist, dass sich die getroffene Regelung an das gesetzlich vorgegebene Regelungssystem hält, so dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes einerseits und der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde andererseits gewahrt bleibt. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen zudem, um Zielqualität zu besitzen, das Ergebnis eines überfachlichen Abwägungsprozesses sein (Runkel in: Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger a.a.O., Rn. 51). Die Regelung, wonach durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, stellen Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG dar (OVG RP, Urt. v. vom 15.10.2008, 1 A 10388/08.OVG, ESOVGRP). Dies gilt auch für das Zentralitätsgebot in Ziel 57 und das Agglomerationsverbot in Ziel 61, die leitend waren für die Planung und welche in hinreichend bestimmter und abgewogener Form das Verbot von größeren Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten außerhalb der zentralen Orte regeln. Diese Grundsätze sind vor dem Hintergrund der Erläuterungen des LEP IV als abschließend abgewogen anzusehen und enthalten demnach verbindliche raumordnerische Vorgaben. Gleiches gilt für Ziel 1 des RROP Mittelrhein-Westerwald. Die Orientierung an diesen Grundsätzen lässt schon von daher keinen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin erkennen. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn es sich bei den genannten Zielen nur um unverbindliche Leitsätze handeln würde, da sich die Gemeinde hieran auch aus eigener planerischer Vorsorge im Rahmen der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) orientieren durfte.
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Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin dem Grundstück der Antragstellerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken oder andere Grundstück ohne sachlichen Grund wesentlich bevorzugt hätte. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urt. v. 04.07.2006 – 8 C 10156/06, BauR 2006, 1853 und juris Rn. 20).
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Eine relevante Ungleichbehandlung in diesem Sinne ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der (vermeintlich) unterschiedlichen Behandlung der Flächen TF 11 und TF 10 in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. In der Teilfläche 11 sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen Bäckerei zulässig, sofern die Verkaufsfläche 55 m² nicht überschreitet. Gleiches gilt für die bereits vorhandene Metzgerei. In Nr. 3 ist die Nutzungsänderung in einen Fachmarkt für Haushaltsware mit einer maximalen Verkaufsfläche von 470 m² zugelassen. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass hier bereits bei der Planung ein positiver Bauvorbescheid zu berücksichtigten war, sodass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG schon aus dem Grunde nicht vorliegen kann, weil ein gleicher Sachverhalt hinsichtlich der Antragstellerin nicht gegeben ist. Es war auf Seiten der Antragsgegnerin jedoch gerade ein zwingender Abwägungsbelang, bestandskräftige Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide zu berücksichtigen und entsprach damit geradezu planerischer Fürsorge, diese in die Festsetzungen einzuarbeiten.
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Hinsichtlich der übrigen Steigerungen der Verkaufsflächen ist zwar zu konstatieren, dass die in der Teilfläche 11 vorhandene Bäckerei etwa von 50,24 auf 55 m² Verkaufsfläche und die Metzgerei von 48,64 auf 55 m² wachsen könne, was eine Steigerung zwischen 8,5 und 11,5 % der Verkaufsfläche ausmachen würde. Demgegenüber ist die Steigerung in der Teilfläche 11 der Antragstellerin von derzeit genehmigten 1.185,12 m² auf sodann 1.240 m² mit unter 5 % deutlich darunter liegend. Auch hier liegt jedoch keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende relevante Ungleichbehandlung (§ 1 Abs. 7 BauGB, Art. 3 Abs. 1 GG) vor, da ein Schuhmarkt in der Dimension, wie er von der Antragstellerin betrieben wird (großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO), nicht mit kleinflächigen Lebensmittelanbietern des täglichen Bedarfs zu vergleichen ist. Zunächst lag es der Antragsgegnerin daran, den zuvor im Einzelnen festgestellten Bestand auf eine „runde Zahl“ anzuheben und zudem ist hinsichtlich kleiner Betriebe eine Erweiterung schon aus bautechnischen Gründen nur dann sinnvoll, wenn sie eine gewisse Mindestgröße erreicht, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Auch die weiteren nur geringfügigen Unterschiede der Teilflächen hinsichtlich der Steigerungen der Verkaufsflächen sind rechtlich im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB und Art. 3 Abs. 1 GG nicht erheblich. Zu berücksichtigen ist auch, dass hinsichtlich der Antragstellerin die Nutzungsänderung des Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche zugelassen wurde, so dass sowohl eine Umnutzung, als auch eine geringe Erweiterung durch die Bauleitplanung ermöglicht worden ist.
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6. Die Antragsgegnerin musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keinen sog. „erweiterten Bestandsschutz“ der Antragsgegnerin oder anderer Unternehmen aus dem Plangebiet planändernd nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigen.
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Hinsichtlich der Eigentümerbelange führt die Bebauungsplanbegründung auf S. 30 u.a. aus, dass im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer/Nutzer der Plan den passiven Bestandsschutz erweitere und bestimmte Erneuerungs-, Erweiterungs- und auch Nutzungsänderungsmöglichkeiten normiere. Diese maßvoll ergänzenden Entwicklungsmöglichkeiten seien darin begründet, dass sich der im Plangebiet ansässige Einzelhandel dort über Jahre ungehindert entwickelt habe und sich alle Betroffenen in gewisser Weise auf diese gewachsene Situation eingestellt hätten. Dabei dürfe jedoch die im Plan betriebsbezogene vorgesehene maximale Verkaufsfläche nicht überschritten werden, um das primär verfolgte Planungsziel nicht zu konterkarieren.
- 60
Vor diesem Hintergrund liegt weder ein Abwägungsfehler im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB vor, noch ein sonstiger Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses schützt das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 – 1 BvL 39/69, BVerfGE 35, 263). Gesetze, die i.S. von Art. 14 Absatz 2 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche – auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende – Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174). Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie fließende, gesetzlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2000 – 1 BvR 151/99, NVwZ 2001, 424).
- 61
Darüber hinaus gibt es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10.97, BVerwGE 106, 228 unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17.01.1986 – BVerwG 4 C 80.82, BVerwGE 72, 362) und dementsprechend erst recht nicht auf die Aufstellung einer entsprechende Bauleitplanung. Dem Gesetzgeber ist es im Übrigen nicht verwehrt, die bisherige Rechtslage im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der betroffenen Eigentümer zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997
– 4 B 193/97, Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 317). Ein über den passiven Bestandsschutz hinausgehender erweiterter Bestandsschutz auf Erweiterung vorhandener Anlagen (aktiver Bestandsschutz) ist vor diesem Hintergrund nur im Rahmen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (siehe § 35 Abs. 4, § 33 Absatz 3a BauGB, § 1 Abs. 10 BauNVO) zu berücksichtigen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauNVO, § 1 Rn. 65ff).). Die Antragsgegnerin konnte vor diesem Hintergrund bei ihrer Planung des Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vornehmen, wie sie etwa zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe im Falle der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; VGH BW 5 S 875/09) und den Bestand für die zukünftige Nutzung weitgehend festschreiben.
- 62
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
- 63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 64
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 65
Beschluss
- 66
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Gründe
- 1
-
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
- 2
-
1. Sämtliche Grundsatzrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleiben ohne Erfolg.
- 3
-
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14). Dies lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
- 4
-
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam,
-
ob eine jährliche Hundesteuer in Höhe von 600 € noch von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt ist oder als formenmissbräuchliche Abgabenregelung erdrosselnde Wirkung hat.
- 5
-
Die Frage, ab welcher Höhe eine Hundesteuer erdrosselnde Wirkung entfaltet, kann nur aufgrund einer dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beantwortet werden. Es handelt sich daher um eine Tatsachenfrage, die sich einer verbindlichen Klärung im Revisionsverfahren entzieht (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO).
- 6
-
b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
"ob es einen sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gibt, Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen wie den Deutschen Schäferhund, Rottweiler, Dobermann oder Weimaraner nicht, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier hingegen schon als gefährliche, höher zu besteuernde Hunde einzustufen".
- 7
-
Damit ist keine zu klärende Rechtsfrage aufgeworfen. Vielmehr will die Klägerin im Gewand einer Grundsatzrüge eine tatsächliche Feststellung zur Vergleichbarkeit der genannten Hunderassen erwirken. Zu solchen Feststellungen ist das Revisionsgericht nicht berufen (§ 137 Abs. 1 VwGO).
- 8
-
c) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
"wie die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 (NVwZ 2000, 929 <932>) postulierte, spätere Überprüfung bzw. Beobachtung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit von Hunden konkret auszugestalten ist",
-
"ob der Steuerpflichtige, der Satzungsgeber oder ein Gericht für die Durchführung dieser Überprüfungs- und Kontrollpflicht berufen ist"
-
und
-
"ob eine Hundesteuersatzung allein durch das Unterlassen jedweder Überprüfung und Beobachtung unwirksam wird",
-
sowie
-
"ob bei der Ausübung der Überprüfungs- bzw. Beobachtungspflicht insbesondere das Beißverhalten sog. Kampfhunde zu erfassen und zu bewerten ist oder ob andere Gesichtspunkte für die Beurteilung ihrer Gefährlichkeit ausschlaggebend sind".
- 9
-
Diese Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die erste und die letzte aufgeworfene Frage stellen keine Rechtsfragen dar, sondern zielen auf tatsächliche Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die zweite und dritte Frage gehen an den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. Dieser hat sich zu dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Gebot, eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene Regelung "unter Kontrolle zu halten" nicht geäußert. Die Beschwerde legt im Übrigen auch nicht dar, dass der vorliegende Fall Anlass zur Fortentwicklung der Rechtsprechung geben könnte. Das ist auch nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Änderungssatzung der Beklagten, die erstmals einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vorsieht, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der streitgegenständliche Steuerbescheid datiert vom 29. Januar 2007 und der Bescheid, mit dem der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde, vom 23. April 2007. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Normgebung und Veranlagung liegt auf der Hand, dass hier eine Pflicht zur Beobachtung des Erkenntnisfortschritts nicht zum Tragen kommen konnte.
- 10
-
2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Es fehlt eine für die hinreichende Benennung einer Divergenz erforderliche Darlegung divergierender, die jeweilige Entscheidung tragender und auf dieselbe Rechtsvorschrift bezogener abstrakter Rechtssätze.
- 11
-
a) Soweit die Beschwerde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265) die - sinngemäße - Aussage entnimmt,
-
"dass es sich bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen um einen noch nicht endgültig geklärten Sachverhalt handelt, der eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung durch den Satzungsgeber erfordert",
-
wird bereits kein abstrakter Rechtssatz benannt.
- 12
-
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof den von der Beschwerde bezeichneten Rechtssatz, dass
-
"den Satzungsgeber keine Überprüfungs- und Kontrollpflicht bzgl. der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rasse trifft",
-
weder wörtlich noch sinngemäß aufgestellt. Wie bereits ausgeführt, hat er sich zur Frage der späteren Überprüfung einer bereits erlassenen Satzung nicht geäußert, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass ein Satzungsgeber bei der Normsetzung Regelungen eines anderen Normgebers übernehmen kann, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (Beschluss vom 28. Juli 2005 - BVerwG 10 B 34.05 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 10 Rn. 9).
- 13
-
b) Ebenfalls nicht durchgreifen kann die Divergenzrüge, soweit die Beschwerde meint, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <354>) und das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 <160 f.>) hätten den Rechtssatz aufgestellt,
-
"dass sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer (Hunde-) Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen".
- 14
-
Demgegenüber gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus,
-
"dass es durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, Hunden bestimmter Rassen aufgrund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben".
- 15
-
Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich insoweit nicht um Rechts-, sondern um Tatsachensätze. Außerdem sind die genannten Aussagen nicht zu derselben Rechtsvorschrift erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl I, S. 530) überprüft, das Bundesverwaltungsgericht §§ 1, 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl S. 149). Hier geht es um die Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG.
- 16
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3. Sämtliche Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
- 17
-
a) Keine der Rügen, mit denen die Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geltend macht, greift durch.
- 18
-
Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil sich das angegriffene Urteil als Überraschungsentscheidung erweise. Das Urteil verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, da die Parteien nicht erst durch das Urteil von einer bis dahin nicht erörterten Fallbewertung erfahren dürften. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, auf welche Erkenntnisquellen er seine Entscheidung habe stützen wollen. Eine "Tendenz" sei weder angedeutet worden noch sei eine solche erkennbar gewesen. Die herangezogene Literatur sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Der Senat habe auch nicht zu erkennen gegeben, dass er dem von den Autorinnen der Dissertationen Mittmann und Johann gezogenen Schluss nicht folgen wolle. Der Verwaltungsgerichtshof habe ohne eigene Sachkunde seine Auffassung an diejenige der Wissenschaftlerinnen gesetzt, ohne die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen. Damit hat die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt.
- 19
-
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; stRspr). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>; stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt jedoch grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147> und vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <6>; BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 S. 84; Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 9 B 35.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 75 S. 17).
- 20
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aa) Gemessen an diesem Maßstab liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier auch mit Blick auf die Dissertationen Mittmann und Johann möglicherweise anders beurteilen würde als die Vorinstanz. Aus Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich keine Pflicht des Gerichts ableiten, den Beteiligten stets vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das folgt schon daraus, dass in aller Regel die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen der Schlussberatung vorbehalten bleiben und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten im Allgemeinen entziehen (vgl. schon Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 4; ferner auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883.86 - DB 1987, 2287). Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, die auf Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht rechnen konnten (Beschluss vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335; BGH, Urteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88 - NJW 1989, 2756). Auf entscheidungserhebliche tatsächliche Gesichtspunkte, die der Klägerin nicht bekannt gewesen wären oder bei denen für sie nicht erkennbar sein konnte, dass es auf sie ankam, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung der genannten Dissertationen jedoch nicht abgestellt.
- 21
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Eine Überraschungsentscheidung kann insbesondere auch nicht deshalb angenommen werden, weil das Verwaltungsgericht dem zusammenfassenden Ergebnis in der Dissertation Johann gefolgt ist, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Im Berufungsverfahren musste die Klägerin damit rechnen, dass die Bewertung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, auf den Prüfstand gestellt wird, zumal die Beklagte für ihren Vortrag zur Gefährlichkeit der Rasse American Staffordshire Terrier ausdrücklich auf die genannten Dissertationen und auf das Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hingewiesen hat.
- 22
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bb) Soweit die Beschwerde als Gehörsverstoß ansieht, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den Dissertationen Mittmann und Johann einen anderen Schluss zieht als die Verfasserinnen, liegt darin ein Angriff auf die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und mit der ein Verfahrensverstoß nicht begründet werden kann (Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12).
- 23
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cc) Eine Überraschungsentscheidung liegt auch nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass er davon ausgehe, Schutz- und Gebrauchshunde aus Deutschland gälten "als sozial akzeptiert". Mit dieser Annahme musste die Klägerin angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass er den abweichenden Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Münster sowie der Verwaltungsgerichte Münster, Aachen und Düsseldorf nicht folgen werde.
- 24
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dd) Soweit die Beschwerde eine Überraschungsentscheidung darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof auch darauf abgestellt hat, der Satzungsgeber habe sich bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen dürfen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen nicht selten von Personen gehalten würden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere böten, ist nicht dargelegt, dass diese Erwägung entscheidungserheblich ist. Eine Entscheidungserheblichkeit ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof eine steuerrechtliche Privilegierung bestimmter Hunderassen auch im Hinblick auf deren Gebrauch als Wach- und Gebrauchshunde als gerechtfertigt erachtet, die eine größere soziale Akzeptanz zur Folge habe ("darüber hinaus").
- 25
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ee) Es mag dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt haben kann, dass er seiner Entscheidung allgemein zugängliche Literatur zur Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern zugrunde gelegt hat, ohne sie vor seiner Entscheidung ausdrücklich in das Verfahren einzuführen und so den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den von dieser Literatur vertretenen tatsächlichen Auffassungen zu äußern. Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes gehört nämlich auch, dass der Beschwerdebegründung entnommen werden kann, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beschwerde angeführt, welche Personen sie als Sachverständige benannt hätte, wäre ihr die Verwendung der Literatur bekannt gewesen. Jedoch hat sie nicht dargelegt, was die von ihr benannten Personen, die sie als Sachverständige benannt hätte, hätten genau beweisen sollen. Die Klägerin hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass "der Senat seine Auffassung von der vermeintlich höheren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht mehr aufrechterhalten können" würde, weil die genannten Personen "diesem falschen Ansatz heutzutage entschieden entgegen" träten. Damit genügt sie angesichts der konkreten Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof aus der zitierten Literatur entnommen hat, ihrer Darlegungslast nicht.
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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO vor, weil der Verwaltungsgerichtshof der Schlussfolgerung in der Dissertation Johann nicht gefolgt ist. Er hat sich damit nicht an die Stelle der Verfasserin dieser Dissertation gesetzt, sondern in der Begründung ausgeführt, weshalb er aufgrund der vorgelegten Untersuchungsergebnisse zu einem anderen Schluss gelangt ist. Darin liegt eine Würdigung von Tatsachen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht aufgezeigt werden, weil Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 und vom 10. Oktober 2001 a.a.O.).
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c) Die Beschwerde macht weiterhin als Verfahrensmangel geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil er zu den Ergebnissen der Untersuchungen in der Dissertation von Johann keine weitere Sachaufklärung betrieben, insbesondere die Vernehmung der Verfasserin oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Denn auch insoweit greift sie die Tatsachenwürdigung an. Zudem mussten sich die von der Beschwerde bezeichneten Ermittlungen nicht aufdrängen, weil der Verwaltungsgerichtshof von seinem Standpunkt aus die Untersuchungsergebnisse der Verfasserin seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat und mithin nicht von abweichenden Tatsachen ausgegangen ist.
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d) Die Beschwerde sieht weiterhin eine fehlerhafte Aufklärung des Sachverhalts, § 86 Abs. 1 Abs. 2 VwGO, darin, dass die von ihr gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen worden seien.
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aa) Die Beschwerde rügt die Ablehnung der Beweisanträge, die im Kern das Beweisthema zum Inhalt gehabt hätten, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Beweiserhebung durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass die Prämisse von der gesteigerten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen, hier der Rasse American Staffordshire Terrier, falsch sei. Mit der Ablehnung der Beweisanträge nehme der Senat der Klägerin die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes, da er de facto die Satzung der Beklagten entgegen Art. 19 Abs. 4 GG immunisiere.
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Die Ablehnung eines Beweisantrags kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hier des Verwaltungsgerichtshofs, für die Entscheidung erheblich war. Über Tatsachen, die für die Entscheidung nicht erheblich sind, muss kein Beweis erhoben werden. So liegt die Sache hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zwar eingehend mit der Frage der rassebedingten Gefährlichkeit der American Staffordshire Terrier befasst. Die steuerrechtliche Privilegierung anderer Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgehe, wird jedoch damit gerechtfertigt, dass diese Hunde als Wach- und Gebrauchshunde größere soziale Akzeptanz genössen. Der Verwaltungsgerichtshof geht mithin davon aus, dass auch andere Hunde, ebenso wie solche der Rasse American Staffordshire Terrier, abstrakt gefährlich im Rechtssinn sind, billigt aber insoweit der Beklagten einen Gestaltungsspielraum zu. Deshalb kam es auf eine Beweiserhebung, die dahin zielt, die Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern und anderen Hunden vergleichend zu betrachten, nicht an.
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bb) Gleiches gilt für die Beweisbehauptung, wonach Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie solche von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier. Wegen ihrer Unerheblichkeit ist auch nicht, wie die Beschwerde meint, davon auszugehen, dass mit der Ablehnung der Beweisanträge der Verwaltungsgerichtshof de facto die Satzung der Beklagten immunisiere. Die Klägerin missversteht den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 (a.a.O. S. 32 f.). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig angesehen, weil die dieser Ablehnung zugrunde liegende Rechtsauffassung die Frage der Beweiserheblichkeit selbst betraf und nicht die prozessuale Folge der materiellen Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts im Übrigen war. Hier beruht die Ablehnung auf der materiellen Rechtsauffassung zur Frage der gerechtfertigten Privilegierung.
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cc) Den Antrag, Beweis zu erheben darüber, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ein höheres abstraktes Gefahrenpotenzial aufwiesen als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht als unzulässigen Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (Beschlüsse vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 6 und vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 Nr. 69 S. 31). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Beweiserhebung abgelehnt, weil die Klägerin für die unter Beweis gestellte Tatsache keine tatsächlichen Anhaltspunkte oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen benannt hat. Der Hinweis auf die Beißstatistiken ändert hieran nichts, weil die Anzahl der Beißvorfälle in Bezug zum Bestand der betreffenden Hunde gesetzt werden muss (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. S. 161).
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dd) Mit der weiteren Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Beweisantrag, dass Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufwiesen, zu Unrecht als unzulässigen Beweisermittlungsantrag bzw. Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund seiner Würdigung der Dissertation Johann keinerlei Anhaltspunkte gesehen, die die Beweisbehauptung stützen könnten. Weitere Anhaltspunkte als die Dissertation Johann hat die Klägerin aber nicht dargetan.
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ee) Die Beschwerde rügt weiter, zu Unrecht sei auch ihr Beweisantrag dazu, dass es wahrscheinlicher sei, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden, als unerheblich abgelehnt worden. Das trifft nicht zu. Es liegt auf der Hand, dass für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf der Grundlage von Beißvorfällen auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden muss (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O.).
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ff) Nicht durchdringen kann die Beschwerde auch mit der Rüge, ihr Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufwiesen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründeten und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erforderten, sei ebenfalls zu Unrecht abgelehnt worden. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrags nachvollziehbar damit begründet, dass ihm aus allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ausreichende Erkenntnisse über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorlägen, wonach das Halten eines solchen Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlange, und dass die Klägerin gegen diese allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse keine detaillierten und substantiierten Beanstandungen erhoben habe. Angesichts der eingehenden Behandlung der herangezogenen Erkenntnismittel im angefochtenen Urteil kann eine fehlerhafte Ausübung des bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten bestehenden tatrichterlichen Ermessens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung) nicht festgestellt werden.
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gg) Entsprechendes gilt schließlich für die weitere Rüge der Klägerin, ihr Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung auch dieses Beweisantrags nachvollziehbar damit begründet, dass ihm aus allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ausreichende Erkenntnisse über diese Zuchtgeschichte vorlägen, die zur Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials wesentlich beitrügen, ohne dass dies von der Klägerin substantiiert beanstandet worden sei. Die in der Klageschrift enthaltenen Hinweise der Klägerin auf Aspekte dieser Zuchtgeschichte, die jenen Beitrag relativieren, stehen dazu nicht in Widerspruch.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.