Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 2 A 2423/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.2A2423.15.00
bei uns veröffentlicht am29.01.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 D 57/14.NE

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. März 2013 - 1 C 10544/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antra

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. März 2010 - 9 B 74/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Gründe 1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. 2
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 2 A 2423/15.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2018 - 9 K 1095/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand  1 Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsände

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juli 2016 - 10 L 100/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 190/16 vom 15. Januar 2016 gegen die der Beigeladenen am 4. September 2015 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Nutzungsänderung und zum Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungsh

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Mai 2016 - 4 K 1107/15.NW

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2015 rechtswidrig war, soweit darin dem Beigeladenen die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung über 24 Uhr hinaus erlaubt worden ist. Im Übrige

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt) der Stadt Neuss ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Entscheidungsgründe:

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin vom 06.05.2011.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H.., Flur ..., Flurstück .../., I..straße ..., auf dem ein Schuhfachmarkt („S. Schuhcenter“) betrieben wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans „Einzelhandel und Gewerbe“ der Antragsgegnerin. Der diesem vorhergehende Bebauungsplan „Industriegebiet“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 04.02.2003 wurde durch Urteil des Senats vom 05.11.2007 bezüglich des darin festgesetzten Sondergebietes „Einzelhandel“ für unwirksam erklärt (1 C 10962/07.OVG). Nur auf diese Flächen des Sondergebietes „Einzelhandel“ des Verfahrens 1 C 10962/07.OVG bezieht sich der nunmehr streitgegenständliche Bebauungsplan im Sinne einer Neuplanung, während der übrige Bereich des Bebauungsplans „Industriegebiet“ unberührt bleibt.

3

Mit Schreiben vom 27.03.2008 ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gegenüber der Antragstellerin an, dass der Ortsgemeinderat innerhalb einer gesetzten Frist ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehobenen Teilbereich einzuleiten und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen habe. Inhaltlich sei der Bebauungsplan dabei an die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) formulierten Einzelhandelsziele anzupassen und habe dem Abstimmungsgebot mit den städtebaulichen Belangen des Mittelzentrums M. Rechnung zu tragen. Nachdem der Ortsgemeinderat in der Sitzung am 15.04.2008 zwar das Bebauungsplanverfahren einleitete, aber den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre nicht fasste, wurde diese Sicherungsmaßnahme bestandskräftig mit Bescheid vom 08.05.2008 im Wege der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme vorgenommen.

4

Der Aufstellungsbeschluss vom 17.11.2009 wurde am 27.11.2009 öffentlich bekannt gemacht. Nach öffentlicher Auslegung und nachfolgenden Planänderungen wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Ortsgemeinderats vom 29.03.2011 die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vom 04.04. bis 15.05.2011 durchgeführt. Der abschließende Satzungsbeschluss des Ortsgemeinderates erfolgte am 05.05.2011, die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 13.05.2011 (Wochenblatt 19/2011 der Verbandsgemeinde M.).

5

Ziel der Planung ist nach der Begründung u.a. die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und die Gewährleistung der städtebaulichen Belange der Verbandsgemeinde M. entsprechend den Anforderungen der genannten Entscheidung des Senats und der Kommunalaufsicht. Nach der in den textlichen Festsetzungen beschriebenen Zweckbestimmung dient das Sondergebiet der Unterbringung „bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben richtet sich nach den textlichen Festsetzungen unter B III. Hiernach sind grundsätzlich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten und unselbstständige Verkaufsstellen (Annexbetriebe) zu bestimmten Gewerbe- und Handwerksbetrieben zulässig. Das Sondergebiet ist in die Teilflächen TF 1 bis 14 hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Sortimente und der maximalen Größe von Verkaufsflächen gegliedert. Hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung wird in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, nach dem vorgenannten Urteil des Senats vom 05.11.2007 (1 C 10962/07.OVG) sei das Plangebiet derzeit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet sei daher zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unabdingbar. Städtebauliche Zielsetzung der Bauleitplanung sei es, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden vermieden würden. Zugleich sei dem Bestandsschutzinteresse der vorhandenen Nutzungen sowie den Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer an Nutzungsmöglichkeiten außerhalb des Einzelhandels Rechnung zu tragen (vgl. S. 13 der Begründung).

6

Die in den Textfestsetzungen vorgenommene Unterteilung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben steht im Zusammenhang mit Anlage 1 der Textfestsetzungen, in der die zentrenrelevanten Sortimente als „abschließende Aufzählung“ aufgeführt sind. Die Liste nennt u.a. Bekleidung aller Art, Campingartikel, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren Foto und Video, Kosmetika und Parfümerieartikel, Nahrungs- und Genussmittel, Optik und Akustik, Papier- und Schreibwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Uhren, Unterhaltungselektronik sowie Zooartikel. Nach den Ausführungen auf S. 18 der Bebauungsplanbegründung beruht diese Liste auf dem Einzelhandelskonzept der Verbandsgemeinde M. vom 06.10.2008 (Wochenblatt der VG M. vom 10.10.2008) und auf der zugrundeliegenden Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. vom 21.08.2008.

7

Für die Flächen der Antragstellerin in der Teilfläche (TF 10) gelten folgende Textfestsetzungen:

8

Neben der Zulässigkeit der sonstigen Nutzungsarten nach den textlichen Festsetzungen zu Ziff. I. und III. 1.- 4. gilt Folgendes:

9

(1) Zulässig sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen des vorhandenen Schuhfachmarktes, sofern die Verkaufsfläche 1.240 m² nicht überschreitet.

10

(2) Zulässig ist eine Nutzungsänderung des vorhandenen Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche.

11

Die Antragstellerin hat am 14.05.2012 einen Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem Einigungsbemühungen der Beteiligten erfolglos blieben, hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 02.11.2012 und 28.01.2013 im Wesentlichen wie folgt begründet:

12

Der Bebauungsplan sei bereits nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Plan werde beabsichtigt, durch Verkaufsflächenobergrenzen für Einzelhandelsbetriebe negative Auswirkungen der Nutzungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden zu vermeiden. Allerdings würden Verkaufsflächenobergrenzen nicht nur für zentrenrelevante Sortimente, sondern auch für nicht zentrenrelevante Sortimente festgesetzt. Diese seien rechtswidrig, da sie schon ihrer Definition nach keine schädigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könnten.

13

Der Bebauungsplan leide vor diesem Hintergrund auch an einem Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7 BauGB), da die Belange der Eigentümer vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Für die Eigentümer bestünde nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes lediglich die Möglichkeit, im Rahmen des Bestandsschutzes die Einzelhandelsimmobilien fortzuführen. Zulässig seien nur minimale bauliche Erweiterungen, Nutzungsänderungen seien dagegen nur in Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Durch die Festschreibung der Sortimente werde seitens der Antragsgegnerin in Kauf genommen, dass seit mehreren Jahrzehnten im Plangebiet ansässige und in der näheren Umgebung etablierte Unternehmen gezwungen sein könnten, ihren Betrieb aufzugeben. In Zukunft sei mit einer erhöhten Leerstandsquote im Plangebiet zu rechnen. Die mangelnde Flexibilität der textlichen Festsetzungen berücksichtige unzureichend, dass die bereits bestehenden Immobilien vollständig auf Einzelhandelsnutzungen ausgerichtet seien. Eine Umnutzung in die durch die Antragsgegnerin gewünschten Gewerbebetriebe sei nur mit erheblichen Umbaukosten zu realisieren. Ein Abwägungsfehler liege auch im Hinblick auf die unzureichende Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Denn es sei nicht gerechtfertigt, dass beispielsweise in der Teilfläche 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, dies aber nicht für die Teilfläche 10 der Antragstellerin gelte. Darin liege eine relevante Ungleichbehandlung der betroffenen Eigentümer.

14

Der Bebauungsplan sei nicht gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO städtebaulich gerechtfertigt. Die in § 1 Abs. 9 BauNVO geforderten besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht gegeben, wenn die Nutzungsbeschränkung nicht zugleich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu dienen bestimmt seien. Ein Einzelhandelsausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sei jedoch nur dann von besonderen städtebaulichen Gründen getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur eines zentralen Versorgungsbereichs auswirken würden, wobei dieser negative Effekt auch plausibel zu machen sei. Daraus ergäben sich erhöhte Ermittlungs- und Begründungsanforderungen, warum Art und Umfang des jeweiligen Warenangebots die zentralen Versorgungsbereiche schädigen sollen. Anhand dieser Maßstäbe stelle sich der vorliegende Ausschluss sämtlicher in der Anlage 1 genannter zentrenrelevanter Sortimente als unwirksam dar. Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche setze voraus, dass hinsichtlich jeder ausgeschlossenen Sortimentsgruppe untersucht werde, ob dieser Ausschluss zum Schutz der Innenstadt erforderlich sei. Die erforderliche Zentrenschädlichkeit sei hinsichtlich der vorliegenden Planung jedenfalls für Campingartikel, Sanitätswaren und Sportgeräte nicht nachvollziehbar.

15

Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien zudem widersprüchlich und damit unbestimmt. So stünden schon die Zweckbestimmung im Hinblick auf die Zulassung von groß- und kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben in dem festgesetzten Sondergebiet im Widerspruch zu den textlichen Festsetzungen unter B. III. 1, wonach lediglich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten zulässig seien.

16

Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 4 und 11 BauGB ergebe sich im Zusammenhang mit der Begründung des Bebauungsplans (u.a. S. 14). Darin werde ausgeführt, dass es städtebauliche Zielsetzung sei, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet bauplanerisch so zu steuern, dass weitere negative Auswirkungen der Nutzung im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde vermieden würden. Die Begrenzung von Verkaufsflächen durch die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen sei jedenfalls hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht gerechtfertigt. Neben dem in der Planung genannten Bestandsschutzinteresse sei auch ein „erweiterter Bestandsschutz“ zu berücksichtigen. Demgegenüber widerspreche die Verkaufsflächenobergrenze für nicht zentrenrelevante Sortimentsgruppen, den Eigentümerinteressen ohne städtebauliche Rechtfertigung.

17

Aber auch der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die Festsetzung des Bebauungsplanes sei nicht gerechtfertigt. Ein nachvollziehbares und in sich widerspruchsfreies Einzelhandelskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB liege nicht vor. Grundlage sei die Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. für die Verbandsgemeinde M. vom 21.08.2008, die ihrerseits jedoch auf Untersuchungen aus den Jahren 2002 und 2003 zurückgreife, was nicht den aktuellen Stand widerspiegele und damit keine sachgemäße Ermittlung sei. Im Ergebnis stelle sich das Abwägungsergebnis ebenfalls als fehlerhaft dar, da die öffentlichen und privaten Belange im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB nicht sachgerecht gegeneinander im Hinblick auf die Eigentümerbelange abgewogen worden seien.

18

Bei der Beplanung bereits bebauter Grundstücke sei das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten, was vorliegend nicht geschehen sei. Zwar werde in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch die Belange der Eigentümer und der konkreten betrieblichen Nutzer im Plangebiet berücksichtigt worden seien. Der genehmigte und tatsächliche Bestand sei in enger Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde dezidiert ermittelt und in einer Tabelle als Bestand der Verfahrensakte dargestellt und dem Ortsgemeinderat für die zutreffende Abwägungsentscheidung vorgelegt worden. Diese Beschränkung auf den passiven Bestandsschutz werde den Eigentümerinteressen jedoch nicht hinreichend gerecht. Denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans seien lediglich bauliche Erweiterungen ohne Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche zulässig. Abgesehen von den Teilflächen TF 1 bis 14 seien nach der Festsetzung B. III. 1 in dem Sondergebiet nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig, sodass die Schwierigkeit bestehe, die in der Regel großvolumigen nicht zentrenrelevanten Sortimente auf 800 m² Verkaufsfläche unterbringen zu können. Durch die Festschreibung der Sortimente in den TF 1 bis 14 werde in Kauf genommen, dass die seit mehreren Jahrzehnten in dem Plangebiet etablierten Unternehmen sich mangels ausreichender Flexibilität nicht an zukünftige Markterfordernisse anpassen könnten. Dies werde zu hohen Leerstandsquoten im Plangebiet führen, während andererseits in der Nachbargemeinde M. ein Factory Outlet Center (FOC) angesiedelt werden solle. Im Hinblick auf eine verhältnismäßige Einschränkung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG hätte insbesondere für die Teilfläche 10 eine Nutzungsänderung in ein Sortiment ermöglicht werden müssen, das mit dem Sortiment Schuhe der Antragstellerin vergleichbar sei, was etwa für Textilien zutreffe. Auch hier bleibe unberücksichtigt, dass in M. auf etwa 10.000 m² Verkaufsfläche Textilien und Schuhe im FOC angeboten werden sollen.

19

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem insoweit vor, als in TF 11 des Sondergebietes Nutzungsänderungen für zentrenrelevante Sortimente ermöglicht würden, die den übrigen Teilflächen nicht zulässig seien. Der Hinweis auf einen bestandskräftigen Bauvorbescheid sei insoweit nicht zwingend, da die übrigen Eigentümer ebenfalls eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Sortimente dringend benötigten. Daraus folge, dass die Teilflächen mit den geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben als willkürlich festgelegt anzusehen seien. Dies ergebe sich etwa auch aus einem Vergleich zu dem Lidl-Markt im Bereich der Teilfläche 12, der derzeit über eine genehmigte Verkaufsfläche von 1.109,15 m² verfüge. Diesem werde künftig eine Erweiterungsmöglichkeit von 5 % ermöglicht, während diese bei dem Grundstück der Antragstellerin nur etwa 4 % und bei dem Schuhfachmarkt Deichmann nur etwa 3 % betrage, sodass auch insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen sei.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

den am 05. Mai 2011 beschlossenen Bebauungsplan „Einzelhandel und Gewerbe“ für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor:

25

Die Antragstellerin übersehe bei ihren Ausführungen, dass der Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung unter A. IV gerade auch dazu diene, eine an die Ziele der Raumordnung angepasste städtebauliche Entwicklung festzuschreiben. Der regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald enthalte in seinem Kapitel 2.2.5 Ziele der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels, wonach etwa gemäß Ziel 1 großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen seien (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen zu errichten seien (städtebauliches Integrationsgebot). Zu beachten sei auch das LEP IV, welches ebenfalls für die Planung verbindliche Ziele zur Einzelhandelssteuerung enthalte. So kämen nach Ziel 57 Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Die Planung sei daher auch zur Anpassung an die Vorgaben der Raumordnung geboten gewesen sei.

26

Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Interessen der Grundstückseigentümer an einer reglementierten Möglichkeit zur Nutzung ihrer Grundstücke zu Einzelhandelszwecken gegenüber den mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielen zurückgestellt, was zulässig sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe auch hinsichtlich der Teilfläche 11 nicht, da hier bereits vor Planaufstellung entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigungen bauaufsichtlich erteilt worden seien. Die den einzelnen Festsetzungen für die jeweiligen Teilflächen zugrunde liegenden Erwägungen seien in der Bebauungsplanbegründung eingehend dokumentiert worden. Soweit die Antragstellerin darlege, dass der Bebauungsplan nicht mit den rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO vereinbar sei, sei auf § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu verweisen, wonach diese Vorschriften für Sondergebiete keine Anwendung fänden.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligen sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (3 Ordner und 3 Hefter). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

28

A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Fristablauf 14.05.2012, 24.00 Uhr) gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich – wie vorliegend – als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Flurstück .../.) gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).

29

B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

30

I. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin leidet nicht an einem erheblichen Fehler in den gebotenen Ermittlungen (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB).

31

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die betroffenen Belange zunächst ordnungsgemäß ermittelt und eingestellt worden sind. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009 –1 C 10970/08; vom 31.07.2008 – 1 C 10193/08; vom 18.06.2008 – 8 C 10128/08; vom 29.01.2009 – 1 C 10860/08; jeweils bei ESOVGRP). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen, ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen.

32

Grundlage der Planung war zunächst ein Gutachten des Büros A.. aus den Jahren 2002/2003, welches im Zuge des Raumordnungsverfahrens zum „FOC M.“ erstellt worden war. In dieser Einzelhandelsuntersuchung wurde ausgeführt, dass die Ortsgemeinde H. über etwa 82 % der Verkaufsflächen in der Verbandsgemeinde verfüge und damit erheblich überproportional mit Verkaufsflächen ausgestattet ist. Im Zuge der weiteren Planung hat die Verbandsgemeinde M. ein Einzelhandelsgutachten des Büros A. angefordert, das sich mit weiteren Fragen der Handelsentwicklung in der Verbandsgemeinde befasste. Dieses wurde am 21.08.2008 abgeschlossen und behandelt u.a. die Situation in der Ortsgemeinde H. (s. dort „4.5.1.2 H.“). Auch werden die Verkaufsflächen nach Branchen, Sortimenten, Verkaufsflächen und Umsätzen geordnet dargestellt und eine Relation der Verkaufsflächen im Industriegebiet H. zu denjenigen in der Innenstadt von M. darstellt. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass die Ortsgemeinde H. kein weiteres Einzelhandelsgutachten vor der Bebauungsplanung eingeholt hat. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Neuerrichtung von großflächigem Einzelhandel im Rahmen eines Sondergebietes (§ 11 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO) geht, sondern um die Überplanung und damit weitgehende Festschreibung eines bereits seit langer Zeit vorhandenen Bestands von Einzelhandelsunternehmen. Allenfalls im Hinblick auf die nur geringfügigen Erweiterungen der Verkaufsflächen hätte sich eine weitere Begutachtung hinsichtlich der Beeinträchtigung benachbarter Kommunen und im Hinblick auf die interkommunale Abstimmung anbieten können. Dieser Vorhalt führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollverfahrens:

33

Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 23.07.2009 – 4 BN 28/09, juris Rn. 3 zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO), wobei die Ermittlungstiefe von der Hauptzielrichtung der Planung gesteuert sein kann (OVG NRW, Urt. v. 30.11.2010 – 2 D 138/08.NE). In diesem Zusammenhang ist etwa anerkannt, dass im Rahmen eines Einzelhandelskonzepts, welches auf die Förderung bzw. Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in einem zentralen Versorgungsbereich zielt, die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt ist, so dass eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 25.10.2007 – 7 A 1059/06, juris Rn. 65 (jeweils zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).

34

Auf der Grundlage der Einzelhandelsuntersuchung des Büros Dr.  A.. vom 21.08.2008 hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 18.09.2008 ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Verbandsgemeinde M. beschlossen. Inhalt dieses Einzelhandelskonzept ist u.a. die Bestimmung von drei Nahversorgungszentren – M., Neuhäusel und Nentershausen – und die Beschränkung von Agglomerationen bestehender Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf den Bestandsschutz. Dagegen wurde der Ortsgemeinde H. aufgrund ihrer fehlenden zentralörtlichen Funktion und dem Plangebiet aufgrund der städtebaulich nicht integrierten Lage und der Nähe zum Mittelzentrum M. nicht die Funktion eines Nahversorgungszentrums zugewiesen und damit keine spezielle Einzelhandelsfunktion, die einen höheren Besatz an Handelsflächen rechtfertigen würde zugebilligt (siehe S. 13 der Begründung zum Bebauungsplan). Auch vor diesem Hintergrund war eine weitere Ermittlung der Auswirkungen der Planung nicht erforderlich, da lediglich ein raumordnungsrechtlich unerwünschter Zustand in seinem bestandsgeschützten Bereich zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche „eingefroren“ wurde. Auch hinsichtlich der Sortimentsbeschränkungen und Sortimentsgestaltungen ergaben sich keine weiteren Ermittlungspflichten der Antragsgegnerin. Vorliegend geht es hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Sortimente und von Erweiterungen des bestehenden Einzelhandels vorrangig um die Ermöglichung der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Verbandsgemeinde M..

35

II. Die Planung der Antragsgegnerin ist auch "erforderlich" im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15/99, NVwZ 1999, 1338). Dies bedeutet, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann.

36

Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa allgemein keine Betriebe des Einzelhandels, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich auch nicht verwehrt, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass diese Nutzungsart in seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sein soll. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310). Zu den zugelassenen Planungsoptionen gehört demnach auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn eine Gemeinde für bestimmte Gebiete – etwa innerstädtische Randlagen mit großem Einzelhandelsbesatz – Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone der Verbandsgemeinde zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Die Bauleitplanung der Gemeinde erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004 – 4 BN 33.04, BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, BauR 2007, 2018 [2019]).

37

Ein solches Konzept muss allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032). Sollen sämtliche Stadtteilzentren, oder – bei kleineren Städten und Gemeinden – das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 4 C 21/07, BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris Rn. 19; OVG RP, Urt. v. 15.04.2010 – 8 A 11322/09, LKRZ 2010, 298 und juris Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06, ESOVGRP). So liegen die Dinge hier, so dass der Umfang der Ermittlung zur Festlegung der Sortimente nicht zu beanstanden ist.

38

Schließlich steht die Erforderlichkeit der Planung auch nicht im Hinblick auf Verschärfung von Konkurrenzsituationen (geplanter FOC-Bau in M., befürchtete Leerstände) in Frage. Da sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält, muss die Bauleitplanung auch bei der Ausweisung von großflächigem Einzelhandel von städtebaulichen Zielsetzungen motiviert sein. Ist das aber der Fall, ist die Planung nicht deshalb zu beanstanden, weil sie als Folge eine Auswirkung auf die Konkurrenzverhältnisse im Einzelhandel bewirkt. Diese ist grundsätzlich als legitime Nebenwirkung hinzunehmen, wenn die eigentliche und gleichsam positive Zielsetzung einer Ausweisung von städtebaulichen Gründen getragen ist (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09, DVBl 2011, 428). Dagegen ist eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation Folge jeder Planung von Einzelhandelsstandorten (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 – 4 C 54/80, BVerwGE 68, 342 [350], Beschl. v. 09.11.1979 – 4 N 1.78, BVerwGE 59, 87 [103]).

39

III. Der Planung einschließlich der Sortimentsbeschränkung liegt ein wirksames Planungskonzept zugrunde welches Grundlage der Abwägung geworden ist.

40

Die Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Diesen Zielen muss jedoch – zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urt. v. 12.02.2007 – 8 A 11311/06.OVG, juris [Rdnr. 19]).

41

Vor diesem Hintergrund geht die Antragstellerin zunächst zu Unrecht davon aus, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widersprüchlich seien und schon aus diesem Grund den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht genügten. Dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin liegt erkennbar die Absicht zugrunde, im Plangebiet neben den zulässigen Nutzungsarten nach den Festsetzungen zu B. I. 1. bis 4. Einzelhandelsbetriebe nur nach den Maßgaben der textlichen Festsetzungen zu Ziff. 3 zuzulassen. Hiernach sind wiederum prinzipiell nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten zulässig. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Übrigen, also für groß- und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten und großflächige Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortimenten, ist das festgesetzte Sondergebiet in die Teilflächen (TF) 1 bis 14 gegliedert worden.

42

Ob sich die die textlichen Festsetzungen für die einzelnen Teilflächen dabei – wie die die Antragsgegnerin ausführt – in systematischer Hinsicht an den sogenannten "Fremdkörperfestsetzungen" nach § 1 Abs. 10 BauNVO orientieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.02.2008 – 2 K 258/06, juris LS 4), kann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO insofern dahinstehen. Denn die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) hinreichend städtebaulich begründet sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 – BRS 78 Nr 46 (2011); Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07, BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

43

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995 – 4 NB 34.95, NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urt. v. 05.11.2007 – 1 C 10962/07, ESOVGRP und juris Rn. 25). Vorliegend folgt die Bestimmtheit der zentrenrelevanten Sortimente schon daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Planung die Sortimentsliste ausdrücklich als abschließend bezeichnet hat. Damit ergibt sich die mitunter entstehende Schwierigkeit der genauen Bestimmung der nicht-innenstadtrelevanten Sortimente (vgl. OVG RP, Urt. v. 01.06.2011 – 8 A 10399/11, DVBl 2011, 1032) vorliegend gerade nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihren Textfestsetzungen flächenbezogen und in Bezug auf die vorhandenen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe sowie die großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe gewisse Änderungen sowie verhältnismäßig geringe Erweiterungen zugelassen und im Übrigen den Bestand festgeschrieben. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in den textlichen Festsetzungen für die Teilflächen 1 bis 14 vorgesehen worden, da sich die Zulässigkeit von Nutzungsänderungen in kleinflächige nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe bereits aus der textlichen Festsetzung zu B. III. l. ergibt. Die verwendete Überschrift des Gebietes hinsichtlich der Zulassung "bestimmter groß- und kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe und von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" steht mit dieser Regelung in Einklang, da sich die Definition der zulässigen Betrieben erst aus den einzelnen Bestimmungen ergibt und „der Titel“ im Sinne einer Überschrift keine weiteren Rechte schaffen kann, als die eigentlichen Bestimmungen selbst.

44

Die Antragsgegnerin war darüber hinaus nicht gehindert im Rahmen ihres städtebaulichen Konzepts, auch die Verkaufsflächen der nicht zentrenrelevanten Sortimente zu beschränken. Setzt die Gemeinde ein Sondergebiet für großflächige (Einzel-)Handelsnutzungen fest, können Sortimentsbeschränkungen sowohl für zentrenrelevante als auch für nicht zentrenrelevante Warensortimente städtebaulich gerechtfertigt sein, um die Nahversorgung oder integrierte Zentren von Nachbargemeinden zu schützen. Die Beschränkung auch der Randsortimente ist rechtlich nicht ausgeschlossen (OVG NRW, Urt. v. 22.04.2005 – 7 D 11/05.NE, NWVBl 2005, 462), sofern sie städtebaulich begründet ist, was vorliegend – wie ausgeführt – der Fall ist.

45

IV. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der sachgerechten Abwägung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht erkennbar.

46

1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. schon Urteile vom 12.12.1969 – IV C 105.66, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974 – IV C 50.72, BVerwGE 45, 315; in jüngerer Zeit siehe: Beschl. v. 24.11.2010 – 4 BN 40/10, BRS 76 Nr 28 [2010]).

47

Die Abwägung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist vorliegend zunächst im engen Zusammenhang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu bewerten. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne der Kommunen den Zielen der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) anzupassen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der "Gewährleistung materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung (OVG RP, Urt. v. vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG, DVBl 2011, 428). Hinreichende bestimmte raumordnerische Zielvorgaben nach § 1 Abs. 4 BauGB können im Rahmen einer prinzipalen Normenkontrolle von Bebauungsplänen Gegenstand einer Inzidentüberprüfung sein (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007 – 4 BN 17/07, ZfBR 2007, 683).

48

Diese Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde seitens der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 27.03.2008 geltend gemacht. In der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes hat diese für die Antragsgegnerin maßgebliche Erwägung u.a. unter Ziffer 3.2.2.1.2.3 Eingang befunden. Die in den letzten 30 Jahren entstandene Einzelhandelsagglomeration mit fast 50.000 m² Verkaufsfläche für Waren aller Art (kurz mittel- und langfristiger Bedarf) sei eine Entwicklung die mit Hinblick auf die fehlende zentralörtliche Funktion aus raumordnerischer Sicht nicht gerechtfertigt werden könne.

49

Die Antragsgegnerin ließ sich – wenn auch in gewissem Maße gedrängt durch die kommunalaufsichtlichen Forderungen – bei ihrer Planung von dem Gedanken leiten, dass nach dem Urteil des Senats vom 05.11.2007 und der darin festgestellten Unwirksamkeit der Festsetzungen betreffend die Regelungen zu den einzelnen Sondergebieten sich die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich nunmehr nach § 34 BauGB bestimme. Entscheidend sei, ob sich ein geplantes Vorhaben (Baumaßnahme, Nutzungsänderung) nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, so dass danach sehr umfangreiche Einzelhandelsnutzungen zulässig wären. Dies sei im Hinblick auf die Vorgaben der Raumordnung in der Bauleitplanung anzupassen.

50

Vorliegend war es damit gerade das Ziel der Antragsgegnerin die Planung entgegen dem derzeitigen Zustand an die Ziele der Raumordnung anzupassen, soweit dies vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Genehmigungen überhaupt noch möglich war. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB wirkt in jede von der Gemeinde aus städtebaulichen oder landesplanerischen Gründen selbst initiierte Bauleitplanung hinein, lenkt sie in die raumordnerisch vorgegebene Richtung und setzt ihr durch Abwägung nicht überwindbare raumordnerische Schranken. Als eigenständige Rechtsgrundlage einer Pflicht zur Aufstellung, zur Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans kann § 1 Abs. 4 BauGB sogar neben § 1 Abs. 3 BauGB treten, wenn die Gemeinde planungsunwillig ist und ein planerisches Einschreiten nicht nur aus städtebaulichen Gründen, sondern auch zur konkretisierenden Umsetzung raumordnungsrechtlicher Zielaussagen erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 – 4 C 14/01, BVerwGE 119, 25).

51

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die – nach Außerkrafttreten des vorherigen (Teil-)Bebauungsplanes – ungeregelte Bebauung großflächiger Einzelhandelsvorhaben in mehrfacher Hinsicht den Zielen der Raumordnung widerspricht. So ist gemäß Ziel 57 des LEP IV die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels grundsätzlich nur in zentralen Orten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht, wozu die Antragsgegnerin nicht zählt. Auch die in Ziel 57 Satz 3 LEP IV geregelte Ausnahme, wo zur Sicherung der Grundversorgung auch Handel mit bis zu 1.600 m² Verkaufsfläche zulässig ist, kann für die Antragsgegnerin nicht in Anspruch genommen werden.

52

Zudem widerspricht die gesamte Planung dem städtebaulichen Integrationsgebot des Ziels 58 LEP IV, wonach die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in zentrenrelevanten Sortimenten nur in städtebaulichen integrierten Bereichen zulässig sein soll (städtebauliches Integrationsgebot. Ähnlich bestimmt Ziel 1 des Regionalen Raumordnungsplans (RROP) Mittelrhein-Westerwald 2006, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in zentralen Orten vorzusehen (Konzentrationsgebot) und in der Regel in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Einkaufsbereichen (städtebauliches Integrationsgebot) zu errichten sind. Ein Ergänzungsstandort entsprechend Z 59 LEP IV scheidet zugunsten der hier streitgegenständlichen Planflächen ebenfalls aus.

53

Darüber hinaus greift jedenfalls für einige Flächen das Verbot nach Maßgabe von Ziel 61 des LEP IV, wonach der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegen zu wirken ist (Agglomerationsverbot). Sofern bereits solche Agglomerationsbereiche außerhalb der städtebaulichen integrierten Bereiche gebildet worden sind, sind diese als Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel in der Bauleitplanung auszuweisen und in ihrem Bestand festzuschreiben (Z 61 Satz 2). Gerade letztgenannte Regelung ist der Beleg dafür, dass der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer „Abwägung“ kein größerer Spielraum hinsichtlich der Einzelhandelsflächen verblieben ist. Die Festschreibung des bisherigen Bestandes ist mit einer Steigerung der Verkaufsfläche von – je nach Teilfläche – etwa 3 bis 6 % bereits überschritten. In Betracht käme demnach allenfalls eine Aufhebung der Erweiterungsflächen, nicht jedoch die Aufhebung des festgeschriebenen Bestandes, so dass die Planung praktisch hinsichtlich der Flächenentwicklung nahezu „intendiert“ war und die Festschreibung der Sortimente und Verkaufsflächen (VKF) in den TF 1 –14 daher auch keinen Abwägungsfehler erkennen lässt. Vielmehr war die Antragsgegnerin gehalten die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – BauR 2006, 491) sowie die Vorgaben der Raumordnung im Rahmen ihrer Abwägung zu beachten. Eine Gemeinde darf im Grundsatz auch die vorhandene Nutzung "festschreiben", weil sie die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – beispielsweise nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ff. BauNVO – verhindern will (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2005 – 4 BN 36/05, BauR 2006, 491).

54

Die hier maßgeblichen Ziele des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV sind für die Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung nach Auffassung des Senates auch ersichtlich hinreichend und abschließend abgewogen und enthalten demnach verbindliche Vorgaben des Trägers der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 ROG. Ziele der Raumordnung erfordern gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von konkreten räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen Rahmenvorgaben für andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Runkel in: Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. EL 2012, § 1 Rn. 50ff, 50c). Weitere allgemeine Voraussetzung für eine wirksame Bestimmung eines Ziels der Raumordnung ist, dass sich die getroffene Regelung an das gesetzlich vorgegebene Regelungssystem hält, so dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes einerseits und der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde andererseits gewahrt bleibt. Festlegungen in Raumordnungsplänen müssen zudem, um Zielqualität zu besitzen, das Ergebnis eines überfachlichen Abwägungsprozesses sein (Runkel in: Ernst/Zinkahn/-Bielenberg/Krautzberger a.a.O., Rn. 51). Die Regelung, wonach durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Funktion benachbarter zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, stellen Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG dar (OVG RP, Urt. v. vom 15.10.2008, 1 A 10388/08.OVG, ESOVGRP). Dies gilt auch für das Zentralitätsgebot in Ziel 57 und das Agglomerationsverbot in Ziel 61, die leitend waren für die Planung und welche in hinreichend bestimmter und abgewogener Form das Verbot von größeren Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten außerhalb der zentralen Orte regeln. Diese Grundsätze sind vor dem Hintergrund der Erläuterungen des LEP IV als abschließend abgewogen anzusehen und enthalten demnach verbindliche raumordnerische Vorgaben. Gleiches gilt für Ziel 1 des RROP Mittelrhein-Westerwald. Die Orientierung an diesen Grundsätzen lässt schon von daher keinen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin erkennen. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn es sich bei den genannten Zielen nur um unverbindliche Leitsätze handeln würde, da sich die Gemeinde hieran auch aus eigener planerischer Vorsorge im Rahmen der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) orientieren durfte.

55

Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin dem Grundstück der Antragstellerin unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken oder andere Grundstück ohne sachlichen Grund wesentlich bevorzugt hätte. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urt. v. 04.07.2006 – 8 C 10156/06, BauR 2006, 1853 und juris Rn. 20).

56

Eine relevante Ungleichbehandlung in diesem Sinne ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus der (vermeintlich) unterschiedlichen Behandlung der Flächen TF 11 und TF 10 in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. In der Teilfläche 11 sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen Bäckerei zulässig, sofern die Verkaufsfläche 55 m² nicht überschreitet. Gleiches gilt für die bereits vorhandene Metzgerei. In Nr. 3 ist die Nutzungsänderung in einen Fachmarkt für Haushaltsware mit einer maximalen Verkaufsfläche von 470 m² zugelassen. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass hier bereits bei der Planung ein positiver Bauvorbescheid zu berücksichtigten war, sodass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG schon aus dem Grunde nicht vorliegen kann, weil ein gleicher Sachverhalt hinsichtlich der Antragstellerin nicht gegeben ist. Es war auf Seiten der Antragsgegnerin jedoch gerade ein zwingender Abwägungsbelang, bestandskräftige Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide zu berücksichtigen und entsprach damit geradezu planerischer Fürsorge, diese in die Festsetzungen einzuarbeiten.

57

Hinsichtlich der übrigen Steigerungen der Verkaufsflächen ist zwar zu konstatieren, dass die in der Teilfläche 11 vorhandene Bäckerei etwa von 50,24 auf 55 m² Verkaufsfläche und die Metzgerei von 48,64 auf 55 m² wachsen könne, was eine Steigerung zwischen 8,5 und 11,5 % der Verkaufsfläche ausmachen würde. Demgegenüber ist die Steigerung in der Teilfläche 11 der Antragstellerin von derzeit genehmigten 1.185,12 m² auf sodann 1.240 m² mit unter 5 % deutlich darunter liegend. Auch hier liegt jedoch keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende relevante Ungleichbehandlung (§ 1 Abs. 7 BauGB, Art. 3 Abs. 1 GG) vor, da ein Schuhmarkt in der Dimension, wie er von der Antragstellerin betrieben wird (großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO), nicht mit kleinflächigen Lebensmittelanbietern des täglichen Bedarfs zu vergleichen ist. Zunächst lag es der Antragsgegnerin daran, den zuvor im Einzelnen festgestellten Bestand auf eine „runde Zahl“ anzuheben und zudem ist hinsichtlich kleiner Betriebe eine Erweiterung schon aus bautechnischen Gründen nur dann sinnvoll, wenn sie eine gewisse Mindestgröße erreicht, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Auch die weiteren nur geringfügigen Unterschiede der Teilflächen hinsichtlich der Steigerungen der Verkaufsflächen sind rechtlich im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB und Art. 3 Abs. 1 GG nicht erheblich. Zu berücksichtigen ist auch, dass hinsichtlich der Antragstellerin die Nutzungsänderung des Schuhfachmarktes in einen Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und maximal 1.240 m² Verkaufsfläche zugelassen wurde, so dass sowohl eine Umnutzung, als auch eine geringe Erweiterung durch die Bauleitplanung ermöglicht worden ist.

58

6. Die Antragsgegnerin musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keinen sog. „erweiterten Bestandsschutz“ der Antragsgegnerin oder anderer Unternehmen aus dem Plangebiet planändernd nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigen.

59

Hinsichtlich der Eigentümerbelange führt die Bebauungsplanbegründung auf S. 30 u.a. aus, dass im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer/Nutzer der Plan den passiven Bestandsschutz erweitere und bestimmte Erneuerungs-, Erweiterungs- und auch Nutzungsänderungsmöglichkeiten normiere. Diese maßvoll ergänzenden Entwicklungsmöglichkeiten seien darin begründet, dass sich der im Plangebiet ansässige Einzelhandel dort über Jahre ungehindert entwickelt habe und sich alle Betroffenen in gewisser Weise auf diese gewachsene Situation eingestellt hätten. Dabei dürfe jedoch die im Plan betriebsbezogene vorgesehene maximale Verkaufsfläche nicht überschritten werden, um das primär verfolgte Planungsziel nicht zu konterkarieren.

60

Vor diesem Hintergrund liegt weder ein Abwägungsfehler im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB vor, noch ein sonstiger Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses schützt das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1973 – 1 BvL 39/69, BVerfGE 35, 263). Gesetze, die i.S. von Art. 14 Absatz 2 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche – auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende – Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174). Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie fließende, gesetzlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2000 – 1 BvR 151/99, NVwZ 2001, 424).

61

Darüber hinaus gibt es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 – 4 C 10.97, BVerwGE 106, 228 unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17.01.1986 – BVerwG 4 C 80.82, BVerwGE 72, 362) und dementsprechend erst recht nicht auf die Aufstellung einer entsprechende Bauleitplanung. Dem Gesetzgeber ist es im Übrigen nicht verwehrt, die bisherige Rechtslage im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Lasten der betroffenen Eigentümer zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997
4 B 193/97, Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 317). Ein über den passiven Bestandsschutz hinausgehender erweiterter Bestandsschutz auf Erweiterung vorhandener Anlagen (aktiver Bestandsschutz) ist vor diesem Hintergrund nur im Rahmen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (siehe § 35 Abs. 4, § 33 Absatz 3a BauGB, § 1 Abs. 10 BauNVO) zu berücksichtigen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauNVO, § 1 Rn. 65ff).). Die Antragsgegnerin konnte vor diesem Hintergrund bei ihrer Planung des Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO eine am konkreten Bestand orientierte, anlagenbezogene Planung vornehmen, wie sie etwa zur Standortsicherung nicht mehr zulässiger Gewerbebetriebe im Falle der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 10 BauNVO möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; VGH BW 5 S 875/09) und den Bestand für die zukünftige Nutzung weitgehend festschreiben.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

64

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Sämtliche Grundsatzrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleiben ohne Erfolg.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dies lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

4

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam,

ob eine jährliche Hundesteuer in Höhe von 600 € noch von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt ist oder als formenmissbräuchliche Abgabenregelung erdrosselnde Wirkung hat.

5

Die Frage, ab welcher Höhe eine Hundesteuer erdrosselnde Wirkung entfaltet, kann nur aufgrund einer dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beantwortet werden. Es handelt sich daher um eine Tatsachenfrage, die sich einer verbindlichen Klärung im Revisionsverfahren entzieht (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO).

6

b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob es einen sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gibt, Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen wie den Deutschen Schäferhund, Rottweiler, Dobermann oder Weimaraner nicht, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier hingegen schon als gefährliche, höher zu besteuernde Hunde einzustufen".

7

Damit ist keine zu klärende Rechtsfrage aufgeworfen. Vielmehr will die Klägerin im Gewand einer Grundsatzrüge eine tatsächliche Feststellung zur Vergleichbarkeit der genannten Hunderassen erwirken. Zu solchen Feststellungen ist das Revisionsgericht nicht berufen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

8

c) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"wie die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 (NVwZ 2000, 929 <932>) postulierte, spätere Überprüfung bzw. Beobachtung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit von Hunden konkret auszugestalten ist",

"ob der Steuerpflichtige, der Satzungsgeber oder ein Gericht für die Durchführung dieser Überprüfungs- und Kontrollpflicht berufen ist"

und

"ob eine Hundesteuersatzung allein durch das Unterlassen jedweder Überprüfung und Beobachtung unwirksam wird",

sowie

"ob bei der Ausübung der Überprüfungs- bzw. Beobachtungspflicht insbesondere das Beißverhalten sog. Kampfhunde zu erfassen und zu bewerten ist oder ob andere Gesichtspunkte für die Beurteilung ihrer Gefährlichkeit ausschlaggebend sind".

9

Diese Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die erste und die letzte aufgeworfene Frage stellen keine Rechtsfragen dar, sondern zielen auf tatsächliche Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die zweite und dritte Frage gehen an den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. Dieser hat sich zu dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Gebot, eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene Regelung "unter Kontrolle zu halten" nicht geäußert. Die Beschwerde legt im Übrigen auch nicht dar, dass der vorliegende Fall Anlass zur Fortentwicklung der Rechtsprechung geben könnte. Das ist auch nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Änderungssatzung der Beklagten, die erstmals einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vorsieht, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der streitgegenständliche Steuerbescheid datiert vom 29. Januar 2007 und der Bescheid, mit dem der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde, vom 23. April 2007. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Normgebung und Veranlagung liegt auf der Hand, dass hier eine Pflicht zur Beobachtung des Erkenntnisfortschritts nicht zum Tragen kommen konnte.

10

2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Es fehlt eine für die hinreichende Benennung einer Divergenz erforderliche Darlegung divergierender, die jeweilige Entscheidung tragender und auf dieselbe Rechtsvorschrift bezogener abstrakter Rechtssätze.

11

a) Soweit die Beschwerde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265) die - sinngemäße - Aussage entnimmt,

"dass es sich bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen um einen noch nicht endgültig geklärten Sachverhalt handelt, der eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung durch den Satzungsgeber erfordert",

wird bereits kein abstrakter Rechtssatz benannt.

12

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof den von der Beschwerde bezeichneten Rechtssatz, dass

"den Satzungsgeber keine Überprüfungs- und Kontrollpflicht bzgl. der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rasse trifft",

weder wörtlich noch sinngemäß aufgestellt. Wie bereits ausgeführt, hat er sich zur Frage der späteren Überprüfung einer bereits erlassenen Satzung nicht geäußert, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass ein Satzungsgeber bei der Normsetzung Regelungen eines anderen Normgebers übernehmen kann, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (Beschluss vom 28. Juli 2005 - BVerwG 10 B 34.05 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 10 Rn. 9).

13

b) Ebenfalls nicht durchgreifen kann die Divergenzrüge, soweit die Beschwerde meint, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <354>) und das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 <160 f.>) hätten den Rechtssatz aufgestellt,

"dass sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer (Hunde-) Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen".

14

Demgegenüber gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus,

"dass es durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, Hunden bestimmter Rassen aufgrund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben".

15

Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich insoweit nicht um Rechts-, sondern um Tatsachensätze. Außerdem sind die genannten Aussagen nicht zu derselben Rechtsvorschrift erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl I, S. 530) überprüft, das Bundesverwaltungsgericht §§ 1, 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl S. 149). Hier geht es um die Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG.

16

3. Sämtliche Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

17

a) Keine der Rügen, mit denen die Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geltend macht, greift durch.

18

Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil sich das angegriffene Urteil als Überraschungsentscheidung erweise. Das Urteil verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, da die Parteien nicht erst durch das Urteil von einer bis dahin nicht erörterten Fallbewertung erfahren dürften. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, auf welche Erkenntnisquellen er seine Entscheidung habe stützen wollen. Eine "Tendenz" sei weder angedeutet worden noch sei eine solche erkennbar gewesen. Die herangezogene Literatur sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Der Senat habe auch nicht zu erkennen gegeben, dass er dem von den Autorinnen der Dissertationen Mittmann und Johann gezogenen Schluss nicht folgen wolle. Der Verwaltungsgerichtshof habe ohne eigene Sachkunde seine Auffassung an diejenige der Wissenschaftlerinnen gesetzt, ohne die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen. Damit hat die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt.

19

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; stRspr). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>; stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt jedoch grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147> und vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <6>; BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 S. 84; Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 9 B 35.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 75 S. 17).

20

aa) Gemessen an diesem Maßstab liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier auch mit Blick auf die Dissertationen Mittmann und Johann möglicherweise anders beurteilen würde als die Vorinstanz. Aus Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich keine Pflicht des Gerichts ableiten, den Beteiligten stets vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das folgt schon daraus, dass in aller Regel die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen der Schlussberatung vorbehalten bleiben und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten im Allgemeinen entziehen (vgl. schon Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 4; ferner auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883.86 - DB 1987, 2287). Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, die auf Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht rechnen konnten (Beschluss vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335; BGH, Urteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88 - NJW 1989, 2756). Auf entscheidungserhebliche tatsächliche Gesichtspunkte, die der Klägerin nicht bekannt gewesen wären oder bei denen für sie nicht erkennbar sein konnte, dass es auf sie ankam, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung der genannten Dissertationen jedoch nicht abgestellt.

21

Eine Überraschungsentscheidung kann insbesondere auch nicht deshalb angenommen werden, weil das Verwaltungsgericht dem zusammenfassenden Ergebnis in der Dissertation Johann gefolgt ist, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Im Berufungsverfahren musste die Klägerin damit rechnen, dass die Bewertung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, auf den Prüfstand gestellt wird, zumal die Beklagte für ihren Vortrag zur Gefährlichkeit der Rasse American Staffordshire Terrier ausdrücklich auf die genannten Dissertationen und auf das Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hingewiesen hat.

22

bb) Soweit die Beschwerde als Gehörsverstoß ansieht, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den Dissertationen Mittmann und Johann einen anderen Schluss zieht als die Verfasserinnen, liegt darin ein Angriff auf die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und mit der ein Verfahrensverstoß nicht begründet werden kann (Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12).

23

cc) Eine Überraschungsentscheidung liegt auch nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass er davon ausgehe, Schutz- und Gebrauchshunde aus Deutschland gälten "als sozial akzeptiert". Mit dieser Annahme musste die Klägerin angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass er den abweichenden Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Münster sowie der Verwaltungsgerichte Münster, Aachen und Düsseldorf nicht folgen werde.

24

dd) Soweit die Beschwerde eine Überraschungsentscheidung darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof auch darauf abgestellt hat, der Satzungsgeber habe sich bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen dürfen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen nicht selten von Personen gehalten würden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere böten, ist nicht dargelegt, dass diese Erwägung entscheidungserheblich ist. Eine Entscheidungserheblichkeit ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof eine steuerrechtliche Privilegierung bestimmter Hunderassen auch im Hinblick auf deren Gebrauch als Wach- und Gebrauchshunde als gerechtfertigt erachtet, die eine größere soziale Akzeptanz zur Folge habe ("darüber hinaus").

25

ee) Es mag dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt haben kann, dass er seiner Entscheidung allgemein zugängliche Literatur zur Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern zugrunde gelegt hat, ohne sie vor seiner Entscheidung ausdrücklich in das Verfahren einzuführen und so den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den von dieser Literatur vertretenen tatsächlichen Auffassungen zu äußern. Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes gehört nämlich auch, dass der Beschwerdebegründung entnommen werden kann, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beschwerde angeführt, welche Personen sie als Sachverständige benannt hätte, wäre ihr die Verwendung der Literatur bekannt gewesen. Jedoch hat sie nicht dargelegt, was die von ihr benannten Personen, die sie als Sachverständige benannt hätte, hätten genau beweisen sollen. Die Klägerin hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass "der Senat seine Auffassung von der vermeintlich höheren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht mehr aufrechterhalten können" würde, weil die genannten Personen "diesem falschen Ansatz heutzutage entschieden entgegen" träten. Damit genügt sie angesichts der konkreten Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof aus der zitierten Literatur entnommen hat, ihrer Darlegungslast nicht.

26

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO vor, weil der Verwaltungsgerichtshof der Schlussfolgerung in der Dissertation Johann nicht gefolgt ist. Er hat sich damit nicht an die Stelle der Verfasserin dieser Dissertation gesetzt, sondern in der Begründung ausgeführt, weshalb er aufgrund der vorgelegten Untersuchungsergebnisse zu einem anderen Schluss gelangt ist. Darin liegt eine Würdigung von Tatsachen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht aufgezeigt werden, weil Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 und vom 10. Oktober 2001 a.a.O.).

27

c) Die Beschwerde macht weiterhin als Verfahrensmangel geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil er zu den Ergebnissen der Untersuchungen in der Dissertation von Johann keine weitere Sachaufklärung betrieben, insbesondere die Vernehmung der Verfasserin oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Denn auch insoweit greift sie die Tatsachenwürdigung an. Zudem mussten sich die von der Beschwerde bezeichneten Ermittlungen nicht aufdrängen, weil der Verwaltungsgerichtshof von seinem Standpunkt aus die Untersuchungsergebnisse der Verfasserin seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat und mithin nicht von abweichenden Tatsachen ausgegangen ist.

28

d) Die Beschwerde sieht weiterhin eine fehlerhafte Aufklärung des Sachverhalts, § 86 Abs. 1 Abs. 2 VwGO, darin, dass die von ihr gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen worden seien.

29

aa) Die Beschwerde rügt die Ablehnung der Beweisanträge, die im Kern das Beweisthema zum Inhalt gehabt hätten, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Beweiserhebung durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass die Prämisse von der gesteigerten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen, hier der Rasse American Staffordshire Terrier, falsch sei. Mit der Ablehnung der Beweisanträge nehme der Senat der Klägerin die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes, da er de facto die Satzung der Beklagten entgegen Art. 19 Abs. 4 GG immunisiere.

30

Die Ablehnung eines Beweisantrags kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hier des Verwaltungsgerichtshofs, für die Entscheidung erheblich war. Über Tatsachen, die für die Entscheidung nicht erheblich sind, muss kein Beweis erhoben werden. So liegt die Sache hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zwar eingehend mit der Frage der rassebedingten Gefährlichkeit der American Staffordshire Terrier befasst. Die steuerrechtliche Privilegierung anderer Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgehe, wird jedoch damit gerechtfertigt, dass diese Hunde als Wach- und Gebrauchshunde größere soziale Akzeptanz genössen. Der Verwaltungsgerichtshof geht mithin davon aus, dass auch andere Hunde, ebenso wie solche der Rasse American Staffordshire Terrier, abstrakt gefährlich im Rechtssinn sind, billigt aber insoweit der Beklagten einen Gestaltungsspielraum zu. Deshalb kam es auf eine Beweiserhebung, die dahin zielt, die Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern und anderen Hunden vergleichend zu betrachten, nicht an.

31

bb) Gleiches gilt für die Beweisbehauptung, wonach Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie solche von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier. Wegen ihrer Unerheblichkeit ist auch nicht, wie die Beschwerde meint, davon auszugehen, dass mit der Ablehnung der Beweisanträge der Verwaltungsgerichtshof de facto die Satzung der Beklagten immunisiere. Die Klägerin missversteht den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 (a.a.O. S. 32 f.). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig angesehen, weil die dieser Ablehnung zugrunde liegende Rechtsauffassung die Frage der Beweiserheblichkeit selbst betraf und nicht die prozessuale Folge der materiellen Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts im Übrigen war. Hier beruht die Ablehnung auf der materiellen Rechtsauffassung zur Frage der gerechtfertigten Privilegierung.

32

cc) Den Antrag, Beweis zu erheben darüber, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ein höheres abstraktes Gefahrenpotenzial aufwiesen als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht als unzulässigen Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (Beschlüsse vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 6 und vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 Nr. 69 S. 31). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Beweiserhebung abgelehnt, weil die Klägerin für die unter Beweis gestellte Tatsache keine tatsächlichen Anhaltspunkte oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen benannt hat. Der Hinweis auf die Beißstatistiken ändert hieran nichts, weil die Anzahl der Beißvorfälle in Bezug zum Bestand der betreffenden Hunde gesetzt werden muss (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. S. 161).

33

dd) Mit der weiteren Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Beweisantrag, dass Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufwiesen, zu Unrecht als unzulässigen Beweisermittlungsantrag bzw. Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund seiner Würdigung der Dissertation Johann keinerlei Anhaltspunkte gesehen, die die Beweisbehauptung stützen könnten. Weitere Anhaltspunkte als die Dissertation Johann hat die Klägerin aber nicht dargetan.

34

ee) Die Beschwerde rügt weiter, zu Unrecht sei auch ihr Beweisantrag dazu, dass es wahrscheinlicher sei, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden, als unerheblich abgelehnt worden. Das trifft nicht zu. Es liegt auf der Hand, dass für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf der Grundlage von Beißvorfällen auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden muss (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O.).

35

ff) Nicht durchdringen kann die Beschwerde auch mit der Rüge, ihr Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufwiesen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründeten und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erforderten, sei ebenfalls zu Unrecht abgelehnt worden. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrags nachvollziehbar damit begründet, dass ihm aus allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ausreichende Erkenntnisse über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorlägen, wonach das Halten eines solchen Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlange, und dass die Klägerin gegen diese allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse keine detaillierten und substantiierten Beanstandungen erhoben habe. Angesichts der eingehenden Behandlung der herangezogenen Erkenntnismittel im angefochtenen Urteil kann eine fehlerhafte Ausübung des bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten bestehenden tatrichterlichen Ermessens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung) nicht festgestellt werden.

36

gg) Entsprechendes gilt schließlich für die weitere Rüge der Klägerin, ihr Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung auch dieses Beweisantrags nachvollziehbar damit begründet, dass ihm aus allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ausreichende Erkenntnisse über diese Zuchtgeschichte vorlägen, die zur Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials wesentlich beitrügen, ohne dass dies von der Klägerin substantiiert beanstandet worden sei. Die in der Klageschrift enthaltenen Hinweise der Klägerin auf Aspekte dieser Zuchtgeschichte, die jenen Beitrag relativieren, stehen dazu nicht in Widerspruch.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.