Baugesetzbuch - BBauG | § 205 Planungsverbände

(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.

(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.

(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.

(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.

(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.

(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.

(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter


(1) 1Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtsc
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 166 Zuständigkeit und Aufgaben


(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen

Baugesetzbuch - BBauG | § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung


(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten

Baugesetzbuch - BBauG | § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung


(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 16.1228

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 9. November 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Mai 2018 - 4 CN 9/17, 4 CN 10/17

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "RegioPort Weser I". 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Okt. 2016 - 10 B 6/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Gründe 1 Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 gründeten einen Zweckverband, den Beigeladenen zu 1, mit dem Ziel, Flächen auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2 zu beplane

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Aug. 2016 - 4 BN 23/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimis

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2014 - 8 A 11021/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Juli 2012 - 3 A 1162/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tenor 1. Auf die Klage der Klägerin zu 1. wird der das Grundstück Flurstück G1 betreffende Beitragsbescheid des Beklagten vom 09.02.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betra

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2011 - 1 A 11088/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene haben die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½ zu tragen. Ihre außergerichtlic

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Juni 2010 - 3 S 2856/08

bei uns veröffentlicht am 25.06.2010

Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 374/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldneri

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2009 - 1 S 2865/08

bei uns veröffentlicht am 22.06.2009

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 78/08 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revis

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 01. Apr. 2009 - 5 K 794/08.TR

bei uns veröffentlicht am 01.04.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2005 - 8 S 2004/04

bei uns veröffentlicht am 28.02.2005

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4. August 2004 wird aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über die von der Klägerin beantragte Genehmigung für den Betrieb des bestehenden Flugplatzes Lahr im Umfang eines Flughafens

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Sept. 1999 - 15 B 798/99

bei uns veröffentlicht am 09.09.1999

Tenor 1Gründe: 2Der Antrag der Beigeladenen zu 1. hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4

Referenzen

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der...