Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Juli 2015 - 8 B 430/15
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 9. Januar 2014 anzuordnen, ist zulässig (dazu 1.) und - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs - begründet (dazu 2.).
41. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 3. Alt. VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin am 9. Januar 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Schweinen auf dem Grundstück Gemarkung E. erteilt. Die von den Beigeladenen hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage 3 K 463/14 hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
5Eines vorhergehenden Antrags der Antragstellerin bei dem Antragsgegner bedurfte es im vorliegenden Fall nicht (dazu a). Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse (dazu b).
6a) Ob ein bei Gericht gestellter Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung auch dann zulässig ist, wenn er nicht zuvor bei der Behörde gestellt und negativ beschieden worden ist, kann offen bleiben. Eine Auslegung des § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO dahin, dass ein Antrag auf sofortige Vollziehung, mit dem sich die Behörde - anders als bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - noch nicht befasst hat, unmittelbar bei Gericht gestellt werden darf, erscheint zumindest fraglich.
7Vgl. zum Streitstand: Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 80a Rn. 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn. 21, § 80 Rn. 136; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 16.
8Gegen sie spricht grundsätzlich der Gewaltenteilungsgrundsatz. Die Verwaltungsgerichte sind dazu berufen, behördliche Entscheidungen über Anträge zu überprüfen, nicht aber - von Ausnahmefällen abgesehen -, solche Entscheidungen unmittelbar selbst zu treffen.
9Vgl. insoweit auch (zur Frage einer zulässigen Klageänderung) BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 ‑ 5 C 36/84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 1. August 1989 ‑ 13 A 1858/88 -, NWVBl 1990, 66.
10Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil es im vorliegenden Fall jedenfalls nicht eines weiteren (vorherigen) Antrags beim Antragsgegner bedurfte. Der Antragsgegner war mit dem Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits zuvor befasst. Auf den diesbezüglichen Antrag der Antragstellerin vom 21. November 2011 ordnete der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 9. Januar 2014 zunächst die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Diese Anordnung hob der Antragsgegner (während des laufenden gerichtlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes) auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 18. September 2014 wieder auf. Dass sich in der Folge die Sachlage so weitgehend geändert hat, dass es eines erneuten Antrags bei dem Antragsgegner bedurft hätte, ist nicht ersichtlich.
11b) Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtschutzinteresse. Dieses ist nicht gegeben, wenn der jeweilige Antragsteller seine Rechte auf einfachere Weise durchsetzen kann und es somit einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht bedarf.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 ‑ 7 B 1339/99 -, juris Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn. 21, § 80 Rn. 136.
13Die Beigeladenen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Antragsgegner ausweislich seines eigenen Vortrags im gerichtlichen Verfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung befürwortet und die Antragstellerin deshalb zur Durchsetzung ihrer Rechte auf das behördliche Verfahren verwiesen werden kann. Zum einen hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung ‑ entgegen seiner Rechtsauffassung ‑ nicht angeordnet. Zum anderen durfte die Antragstellerin angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs davon ausgehen, dass die Beigeladenen gegen eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO in Anspruch nehmen würden. Dass sie vor diesem Hintergrund, insbesondere auch zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, selbst gerichtlichen Rechtsschutz sucht, führt angesichts des identischen, vollumfänglichen Maßstabs der behördlichen und der gerichtlichen Prüfung,
14vgl. insoweit Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn. 23, Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 80a Rn. 8; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 80a Rn. 27; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80a Rn. 5,
15weder zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Gerichte noch - wie die Beigeladenen meinen - zu einer Verkürzung ihres gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Beigeladenen waren - wie durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 erfolgt - nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, so dass nach § 66 VwGO ihren prozessualen Rechte in vollem Umfang gewahrt bleiben.
16Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn. 20; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 22; Sellner, in: FS Lerche, 1993, 815, 820.
17Die Annahme der Beigeladenen, die Antragstellerin bedürfe gerichtlichen Rechtsschutzes nicht, weil sie den - ihr möglichen - Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht früher gestellte habe, trifft nicht zu. Ein solcher Antrag muss nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt werden. Es kann im Gegenteil durchaus angezeigt sein zuzuwarten. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtigen die Behörde und das Gericht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden privaten Interessen auch das Interesse des Begünstigten an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung. Gerade dieses Interesse kann sich jedoch aufgrund Zeitablaufs intensivieren.
182. Der Antrag ist auch - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO - begründet. Die Beigeladenen werden durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht in ihren Rechten verletzt.
19Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Der Verweisung in § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO ist allerdings zu entnehmen, dass im Rahmen der Bescheidung eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Entscheidungskriterien ergeben sich - soweit ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht erkennbar ist - aus § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO, auf den § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenfalls Bezug nimmt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der begünstigende Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung. Maßgeblich ist insoweit, ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf - hier die Klage der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - bei der angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Beigeladenen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt sind. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten bejaht werden, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig wäre. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, PharmR 2008, 607 = juris Rn. 9 ff., vom 31. März 2009 - 13 B 278/09 -, juris Rn. 7 ff., und vom 24. Mai 2012 - 8 B 225/12 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 1991 ‑ 14 CS 91.2254 -, BayVBl. 1991, 723, 724; OVG S.‑H., Beschluss vom 22. Februar 1995, 4 M 113/94 -, juris Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 29; vgl. weiterhin BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, BVerfGK 14, 278 = juris Rn. 21 f.
21In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klage der Beigeladenen 3 K 463/14 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (dazu a) und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung für die Antragstellerin unbillig erscheint (dazu b).
22a) Das Beschwerdevorbringen stellt die entscheidungserhebliche Annahme, die Beigeladenen könnten sich auf eine Verletzung ihrer nachbarlichen Abwehrrechte nicht berufen, weil sie mit ihren Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen seien, nicht in Frage. Die Beigeladenen haben nicht rechtzeitig (ausreichende) Einwendungen erhoben (dazu aa). Die Präklusionswirkung entfällt auch nicht wegen fehlerhafter Bekanntmachung des Vorhabens (dazu bb).
23aa) Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind der Genehmigungsantrag und die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG kann die Öffentlichkeit bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss wirkt dabei nicht nur im weiteren Verwaltungsverfahren. Auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren sind die Betroffenen hinsichtlich der Geltendmachung solcher Rechtspositionen ausgeschlossen, die nicht Gegenstand rechtzeitiger Einwendungen i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG waren.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 52/84 -, NVwZ 1987, 131 = juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 22 ZB 10.2192, 22 ZB 122 ZB 10.2395 -, UPR 2011, 456 = juris Rn. 16; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: Januar 2015, § 10 BImSchG Rn. 159; Jarass, BImSchG, 8. Auflage 2010, § 10 Rn. 91; zur Frage der Präklusion vgl. weiterhin: BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 14 ff. (zu § 3 Abs. 1 AtAnlV), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489 = juris Rn. 15; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 VR 17/99 -, juris Rn. 20; Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 = juris Rn. 29 (jeweils zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
25Durch die Beteiligung der Betroffenen bereits im Verwaltungsverfahren wird ein Teil ihres Rechtsschutzes vorverlagert und ihnen damit die Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidung eröffnet. Dies ermöglicht schon frühzeitig einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Einerseits ist es den Betroffenen möglich, ihre Interessen vorzutragen und auf ihre Behandlung zu dringen. Andererseits stärkt die Regelung die Bestandskraft der einmal erteilten Genehmigung gegenüber solchen Drittbetroffenen, die sich am Verwaltungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = juris Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 18, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 7 B 159/83 -, NVwZ 1984, 234 = juris Rn. 5, und Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 = juris Rn. 29; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: Januar 2015, § 10 BImSchG Rn. 163.
27Der Einwendungsausschluss ist dabei verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG sowie die aus den Grundrechten folgende staatliche Schutzpflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Betroffenen der ihnen auferlegten Mitwirkungsobliegenheit genügen, bleiben ihnen nicht nur die fraglichen Rechtspositionen im weiteren Verfahren erhalten. Zudem können sie ihre Bedenken frühzeitig und daher besonders wirkungsvoll in das Verfahren einbringen.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = juris Rn. 91; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 7 B 159/83 -, NVwZ 1984, 234 = juris Rn. 5, und Urteile vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489 = juris Rn. 18, sowie vom 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 = juris Rn. 29; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: Januar 2015, § 10 BImSchG Rn. 163.
29Einwendungen - hier i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG - sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Das bloße Nichteinverstandensein im Sinne eines nicht näher spezifizierten Protests stellt keine Einwendung dar. Die Einwendung soll zur sachlichen Bewältigung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde beitragen und ihr insoweit „die Richtung weisen“. Dies setzt voraus, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 10 ff. (zu § 3 Abs. 1 AtAnlV), sowie Beschlüsse vom 30. Januar 1995 ‑ 7 B 20/95 -, juris Rn. 2, und vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 8 B 870/05 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 130.
31An die eine Präklusion vermeidende Einwendung dürfen jedoch, um dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu genügen, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Substantiierungslast privater Einwender. Eine Einwendung muss zwar erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Einwendenden Bedenken gegen das beabsichtigte Vorhaben bestehen. Insoweit reicht es aber zur Substantiierung aus, wenn aus der Einwendung ersichtlich wird, welches Rechtsgut des Einwendenden wie betroffen sein soll. Der Einwender muss dieses Rechtsgut bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Er muss hingegen nicht im Einzelnen vorbringen, weshalb dieses Rechtsgut gefährdet wird; eine Erkennbarkeit in groben Zügen genügt. Dabei ist von dem durchschnittlichen Wissen eines nicht-sachkundigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und sonstiger geschützter Rechtsgüter auszugehen. Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden. Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = juris Rn. 95; BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 10 ff., und vom 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 8 B 870/05 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juni 1998 ‑ 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 230 = juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 11, und vom 9. Juni 2011 - 22 ZB 10.2192, 22 ZB 122 ZB 10.2395 -, UPR 2011, 456 = juris Rn. 16.
33Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Beigeladenen zu Recht als nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert angesehen.
34Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese habe innerhalb der Einwendungsfrist gar keine Einwendungen erhoben. Das Einwendungsschreiben vom 10. Mai 2013 weise nur den Beigeladenen zu 1. als Einwender aus und trage allein seine Unterschrift. Hiergegen wendet sich die Beschwerde in der Sache nicht. Vielmehr verweist diese lediglich allgemein darauf, die Beigeladenen seien mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Insoweit bezieht sich die Beschwerde aber sodann ausschließlich auf das Einwendungsschreiben des Beigeladenen zu 1.
35Auch der Beigeladene zu 1. hat keine den vorgenannten Maßstäben genügenden Einwendungen erhoben. Sein Hinweis in dem Schreiben vom 10. Mai 2013, er befürchte „dadurch“ einen erheblichen Mietzinsverlust bei seinen sieben Mietwohnungen, ist nicht hinreichend substantiiert. Dabei kann offen bleiben, ob das betroffene Rechtsgut bzw. das rechtlich geschützte Interesse ausreichend konkret benannt ist. Dem Hinweis ist - wie auch die Beschwerde selbst einräumt - jedenfalls nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Beigeladene zu 1. seine Rechtsposition beeinträchtigt sieht. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens nicht in einer Weise offenkundig, dass von einer solchen Bezeichnung Abstand genommen werden konnte.
36bb) Der Eintritt der Präklusionswirkung ist gegenüber den Beigeladenen auch nicht wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung des Vorhabens ausgeschlossen. Mängel der Bekanntmachung stehen dem Eintritt der Präklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG entgegen, wenn sie geeignet sind, von der fristgerechten Erhebung von Einwendungen abzuhalten, sie zu verhindern oder zu erschweren. Die Präklusion tritt gleichfalls nicht ein, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung entgegen § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG nicht auf die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses hingewiesen worden ist.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 ‑ 4 VR 17/99 -, juris Rn. 21 (zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG); OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 ‑ 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 125; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 9; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: Januar 2015, § 10 BImSchG Rn. 165; vgl. weiterhin BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 36, und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489 = juris Rn. 20 (zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
38Die streitgegenständliche öffentliche Bekanntmachung leidet nicht an Mängeln, die dem Eintritt der Ausschlusswirkung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG im Verhältnis zu den Beigeladenen entgegen stehen.
39Der Antragsgegner hat in der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 13. März 2013 zunächst auf die Notwendigkeit leserlicher Angaben betreffend Name und Anschrift hingewiesen. Der von den Beigeladenen bemängelte - unstreitig nach den gesetzlichen Anforderungen nicht erforderliche - Hinweis, darüber hinaus würden
40„auch nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die erkennen lassen, welches der Rechtsgüter (z.B. Leib, Leben und Gesundheit oder Eigentum) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, als gefährdet ansehen“,
41war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Beigeladenen an einer Erhebung einer die Präklusion vermeidenden Einwendung zu hindern oder diese zu erschweren. Die Beschwerde macht - zu Recht - nicht geltend, der vorstehende Zusatz in der Bekanntmachung sei bei isolierter Betrachtung falsch. Der Hinweis auf das in der Einwendung zu benennende Rechtsgut steht vielmehr in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte.
42Die Benennung nur einiger Erfordernisse für eine ausreichende Einwendung führt nicht zu einer fehlerhaften Bekanntmachung. Es ist nicht Aufgabe der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG, dem Betroffenen jede eigene Sorge um die Art seines Vorgehens abzunehmen.
43So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 ‑ 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 36.
44Eine bloße Aufzählung solcher Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung unbedingt für die mit der Einwendung gewollte Anstoßfunktion im Verwaltungsverfahren und damit für den Ausschluss der Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG notwendig sind, befreit den Betroffenen nicht von der Obliegenheit, sich über die Anforderungen (im Übrigen) zu informieren. Ist ein zusätzlich in die Bekanntmachung aufgenommener, die Erhebung von Einwendungen betreffender Hinweis für sich genommen richtig, ist er nur dann geeignet, einen Betroffenen von der fristgerechten Erhebung von Einwendungen abzuhalten, sie zu verhindern oder zu erschweren, wenn er eine - tatsächlich nicht gegebene - Ausschließlichkeit der genannten Erfordernisse suggeriert und der Betroffene deshalb von der Erhebung von Einwendungen oder der Angabe weiterer Informationen absieht.
45Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erzeugt der oben zitierte Hinweis in der Bekanntmachung nicht den Eindruck, dass potentielle Einwender nur das aus ihrer Sicht betroffene Rechtsgut benennen müssen und nicht auch die Art der Gefährdung. Dem Hinweis ist zunächst eindeutig zu entnehmen, dass die Bezeichnung des betroffenen Rechtsguts - ebenso wie die Nennung des Namens und der Anschrift des Einwenders - für die Erhebung einer rechtzeitigen Einwendung i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG unverzichtbar ist. Weder der Wortlaut noch der Kontext erwecken jedoch bei Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes den Eindruck, die Anforderungen an die Einwendung seien damit abschließend aufgezählt. Die Formulierung „der Rechtsgüter, die Personen,…, als gefährdet ansehen“ gibt vielmehr auch einem Laien hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass er auch die Umstände darzulegen hat, die ihn dazu bewegen, (gerade) dieses Rechtsgut für gefährdet zu halten.
46Soweit die Beschwerde sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 4. Juni 2003 beruft,
47- 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 9,
48übersieht sie schon, dass die Bekanntmachung im dortigen Fall durch die Nennung unrichtiger Alternativen der Erhebung von Einwendungen - anders als im vorliegenden Fall - isoliert betrachtet inhaltlich unrichtig war.
49Sind die Beigeladenen wegen Präklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, ist auf ihr Beschwerdevorbringen in der Sache nicht mehr einzugehen.
50b) Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Beigeladenen erweist sich gegenüber der Antragstellerin als unbillig. Dabei sind an das besondere Interesse der Antragstellerin angesichts des bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglosen Rechtsbehelfs in der Hauptsache keine hohen Anforderungen zu stellen. Schon ohne die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind die sich gegenüberstehenden Rechtspositionen Privater grundsätzlich gleichrangig.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 ‑ 1 BvR 2466/08 -, BVerfGK 14, 278 = juris Rn. 21; Sellner, in: FS Lerche, 1993, 815, 824.
52Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg, reichen schon geringe Beeinträchtigungen aus, eine weitere Verzögerung als unbillig erscheinen zu lassen.
53Die Antragstellerin hat ein nachvollziehbares Interesse an der Ausnutzung der erteilten und nur noch durch die Beigeladenen angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die gegen die Genehmigung durch weitere Nachbarn erhobene Klage (Az. 3 K 1619/14) ist vom Verwaltungsgericht Düsseldorf am 19. Januar 2015 rechtskräftig abgewiesen worden. Eine weitere Verzögerung der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage führt zu Umsatzausfällen für die Antragstellerin, die nicht ohne weiteres auszugleichen sind und - gerade aufgrund des Umfangs der geplanten Erweiterung - einen offensichtlichen, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen.
54Aufgrund der Entscheidung in der Sache bedarf der zwischenzeitlich gestellte Antrag der Beigeladenen, nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen, keiner Bescheidung mehr.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
57Abrufbar unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf.
58Der sich so ergebende Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.
59Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Juli 2015 - 8 B 430/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 Aue-Berlin und B 173 Bamberg-Dresden. Es ist geplant, die 13,4 km lange Umgehungsstraße von der Bestandsstrecke der B 101 im Nordwesten von Freiberg westlich um die Ortslage der Stadt bis zur B 173 in Richtung Chemnitz zu führen; von dort aus verläuft die Trasse südlich des Stadtgebiets, wo die B 101 in Richtung Brand-Erbisdorf abzweigt, und östlich des Stadtgebiets bis zur Bestandsstrecke der B 173 in Richtung Dresden. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des im Osten von Freiberg gelegenen, mehr als 20 ha großen Grundstücks Gemarkung Freiberg Flurstück ..., das sich entlang dem westlichen Ufer der Freiberger Mulde von der Hilbersdorfer Straße (S 190) im Süden bis fast zur Bestandsstrecke der B 173 erstreckt. Auf dem nordöstlichen Grundstücksteil gruppieren sich drei Wohnhäuser unterschiedlicher Größe um einen Hof. Südlich dieser Bebauung liegen fünf jeweils mit Bungalows bebaute Kleingärten. Im Übrigen wird das Grundstück überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es wird im Flächennutzungsplan der Stadt Freiberg als "Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft" dargestellt; Teilflächen einschließlich der Kleingärten liegen im FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal".
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Die geplante Ortsumgehung soll das Grundstück der Klägerin in nordöstlicher Richtung auf einem Damm und im Anschluss daran mit einer über das Muldetal geplanten Brücke queren. Die Brücke hält von der Wohnbebauung auf dem Grundstück einen Abstand von ca. 100 m. Die Kleingärten sollen bis auf den am nördlichsten gelegenen dem Vorhaben weichen, um unterhalb der Brücke ein Regenrückhaltebecken anlegen zu können. Von dem Grundstück sollen für das Vorhaben Teilflächen von mehr als 1,8 ha in Anspruch genommen werden.
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Im Anhörungsverfahren für die ursprüngliche Planung erhob die Klägerin fristgerecht Einwendungen: Für das Vorhaben bestehe im Hinblick auf die absehbare demografische Entwicklung kein Bedürfnis. Obgleich aufgrund der gewählten Trassenführung mit erheblichen Lärmbelästigungen der Wohn- und Wochenendhausbebauung auf dem Grundstück zu rechnen sei, habe der Beklagte es versäumt, die Lärmbelastung der Bebauung zu untersuchen. Durch Flächenentzug und Zerstückelung des Grundstücks sowie Beeinträchtigung des Wohnwerts der Bebauung komme es zu immensen Einwirkungen auf den Restbesitz. Die Trassenführung laufe dem seit längerem entwickelten Konzept zuwider, auf dem Grundstück ein Camping- und Freizeitareal zu schaffen. Deshalb sei eine Gesamtübernahme erforderlich. Im Anhörungsverfahren zur 1. Tektur, die eine lärmtechnische Berechnung für die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Klägerin enthielt, machte die Klägerin geltend, entgegen dieser Berechnung würden die Immissionsgrenzwerte für Wohngebäude im Außenbereich nicht eingehalten. Eine schalltechnische Untersuchung auch für die Kleingärten sei unverzichtbar.
- 5
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Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2010 wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen der Klägerin zurück, soweit ihnen nicht mit der 1. Tektur Rechnung getragen worden war: Die mit der 1. Tektur nachgeholte lärmtechnische Beurteilung habe ergeben, dass für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin sogar die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete unterschritten würden. Über eine Übernahme des Gesamtgrundstücks sei nicht im Planfeststellungsbeschluss, sondern erst im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden.
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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
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Der Beklagte habe mit der Planung des Knotenpunkts 5 im Süden von Freiberg und der Maßnahmen zur Umgestaltung des nachgelagerten Straßennetzes im Anschluss an diesen Knotenpunkt seine Planungszuständigkeit überschritten. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen materiell-rechtliche Vorgaben. Ihm fehle die Planrechtfertigung. Mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei er ebenso unvereinbar wie mit den Vorschriften des Gebiets- und Artenschutzrechts. Ihre diesbezüglichen Rügen seien nicht präkludiert. Schon allgemein bestünden Zweifel, ob die Regelungen des deutschen Rechts über die Einwendungspräklusion mit Unionsrecht in Einklang stünden. Erst recht widerspreche es Unionsrecht, einen Kläger insoweit für ausgeschlossen zu halten, als sich Mängel der naturschutzrechtlichen Prüfung den ausgelegten Planunterlagen für einen Laien nicht erschlössen. Dies treffe für die erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwände der Klägerin zum Naturschutz zu. Der Planfeststellungsbeschluss verletze des Weiteren das Abwägungsgebot. Bei der Trassenwahl seien naturschutzrechtliche Anforderungen nicht genügend berücksichtigt worden. Auch die eigenen Belange der Klägerin habe die Planfeststellungsbehörde nicht ordnungsgemäß abgewogen. Das gelte zum einen für den Lärmschutz. In dieser Hinsicht sei vor allem zu beanstanden, dass das schalltechnische Gutachten Impulsgeräusche unberücksichtigt lasse, die beim Überfahren der Fahrbahnübergänge an der Muldetalbrücke entständen. Das verordnungsrechtliche Berechnungsverfahren, das derartige Geräusche nicht berücksichtige, sei defizitär. Zum anderen habe der Planfeststellungsbeschluss massive Schadstoffbelastungen außer Betracht gelassen, die sich bei Arbeiten an der geplanten Trasse durch Mobilisierung von Schwermetallen ergäben. Auch in diesem Punkt könne der Klägerin keine Präklusion vorgeworfen werden, weil das Problem einer Schadstoffverfrachtung über die Wirkungspfade Boden-Luft und Boden-Wasser in den Planunterlagen nicht angesprochen worden sei. Ferner habe der Planfeststellungsbeschluss das Tourismusprojekt der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Fehlerhaft sei es auch, dass er sie wegen möglicher Ausgleichsansprüche einschließlich eines Übernahmeanspruchs auf das Entschädigungsverfahren verweise. Schließlich stelle es einen Abwägungsfehler dar, dass ihren Belangen nicht durch eine die Brücke weiter von der Wohnbebauung und den Wochenendhäusern abrückende Feintrassierung Rechnung getragen worden sei.
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-
Die Klägerin beantragt,
-
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. Februar 2010 aufzuheben,
-
hilfsweise,
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festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
-
äußerst hilfsweise,
-
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine weitere Nebenbestimmung zu ergänzen, in der dem Vorhabenträger der Bau einer lärmarmen Übergangskonstruktion (Dehnungsfuge) auf dem Brückenbauwerk Querung Freiberger Mulde einschließlich einer Lärmkapselung in Richtung der auf dem Grundstück der Klägerin aufstehenden Wohnhäuser und Wochenendhäuser aufgegeben wird.
- 8
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Der Beklagte beantragt,
-
die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klägerin namentlich mit ihren Einwänden zum Naturschutz und zum Schutz vor Schadstoffbelastungen für präkludiert und verteidigt im Übrigen den Planfeststellungsbeschluss.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder wenigstens die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Planergänzung rechtfertigt.
- 11
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1. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formell-rechtlichen Mängel auf, die Rechte der Klägerin verletzen.
- 12
-
Mit ihrer Rüge, dem Beklagten fehle die sachliche Zuständigkeit für die Planung des Knotenpunkts 5 und der Änderungen am anschließenden Straßennetz, ist die Klägerin zwar nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert, obgleich sie diese erstmals im Klageverfahren erhoben hat. Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzutun, bedarf es keiner Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Die Rüge fehlender sachlicher Zuständigkeit unterliegt daher nicht der Einwendungspräklusion (so bereits OVG Münster, Urteil vom 2. September 2009 - 11 D 33/08. AK - DVBl 2009, 1587 <1588>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378 <380>).
- 13
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Die Rüge greift aber in der Sache nicht durch. Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte mit der Planung des Knotenpunkts und der Änderungen des anschließenden Straßennetzes über seine sachliche Zuständigkeit hinausgegangen ist. Etwaige Zuständigkeitsmängel stehen jedenfalls nicht in ursächlichem Zusammenhang mit Einwirkungen des Vorhabens auf Rechte oder Belange der Klägerin und können die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Die Entscheidung für den Bau der Ortsumgehung sowie über die Trassenführung und die Ausgestaltung der Straße im Bereich des Grundstücks der Klägerin hängen nicht von der Frage ab, ob und an welcher Stelle die Ortsumgehung durch den mehrere Kilometer vom Grundstück der Klägerin entfernten Knotenpunkt 5 mit dem nachgeordneten Straßennetz verknüpft und wie dieses Straßennetz im Anschluss an den Knotenpunkt weiter ausgestaltet wird.
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2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der den mit der Klage verfolgten Begehren zum Erfolg verhilft.
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a) Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, hat die Klägerin mit ihrem Einwand, die der Planung zugrunde gelegte Prognose einer Verkehrszunahme sei angesichts sinkender Bevölkerungs- und Erwerbstätigenzahlen unplausibel, nicht schlüssig dargetan. Dies folgt schon daraus, dass diese demografische Entwicklung in der Prognose ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 61) berücksichtigt, durch andere Trends wie die zunehmende Motorisierung und Mobilität der Bevölkerung aber als überkompensiert erachtet worden ist. Unabhängig davon behalten die mit der Planung vornehmlich verfolgten Ziele, eine leistungsfähige, von Ortsdurchfahrten freie Fernverkehrsverbindung im Zuge der B 101 und B 173 zu schaffen, die Ortslage Freiberg vom Durchgangsverkehr zu entlasten und weiträumigen Verkehr von und zu den Gewerbegebieten der Stadt aufzunehmen (PFB S. 54, 55 unten und 58), auch bei niedrigeren als den in der Prognose 2020+ ermittelten Belastungswerten Gewicht. Dass die verfolgten Planungsziele nicht einmal annähernd mehr erreicht werden könnten und die gesetzliche Bedarfsfeststellung deshalb verfassungswidrig würde (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. m.w.N.), ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar.
- 16
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b) Obgleich die Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle dieses Beschlusses verlangen kann, ist sie nicht berechtigt, Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen geltend zu machen. Mit ihren umfänglichen Einwendungen zum Naturschutz ist sie nämlich gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses liegen vor. Im ursprünglichen Anhörungsverfahren ist die Klägerin mit ortsüblicher Bekanntmachung sowie ergänzender Benachrichtigung nach § 17a Nr. 4 FStrG und in den Anhörungen zu den Tekturen durch individuelle Anschreiben auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Dass die Anhörungsbehörde in der Anhörung zur 1. Tektur nicht auf § 17a Nr. 7, sondern auf § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verwiesen hat, konnte mit Rücksicht auf den Erklärungsgehalt des Schreibens im Übrigen nicht zu Unklarheiten über die Notwendigkeit führen, zur Rechtswahrung die Einwendungsfrist einzuhalten. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt. Die Klägerin hat Einwendungen zum Naturschutz weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben, obwohl dies von ihr erwartet werden konnte.
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aa) An die Substantiierungslast privater Einwender sind nur geringe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <311> und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 38). Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden (Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 108). Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 27).
- 18
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Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht eine diesen Anforderungen entsprechende Einwendungslast nicht nur für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange des Einwenders, sondern, sofern er sich als Enteignungsbetroffener auch auf öffentliche Belange berufen kann, ebenso für deren Geltendmachung (vgl. Urteile vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 28 f. und vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 32 ff.). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Betroffenenbeteiligung und der an sie anknüpfenden Präklusionsregelung. Die Beteiligung von Betroffenen am Planfeststellungsverfahren soll die Informationsbasis der Planfeststellungsbehörde verbreitern und zugleich den Betroffenen die Möglichkeit zur frühzeitigen Einflussnahme auf den Inhalt der Planungsentscheidung verschaffen, um ihnen so einen vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren (Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.O. S. 304 und 306). Für den Enteignungsbetroffenen bedeutet dies, dass er sich im Anhörungsverfahren auch unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen kann. Diesem Einwendungsrecht korrespondieren eine Einwendungslast und die an sie anknüpfende Präklusion, die zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.O.). Der gebotene Ausgleich zwischen dem Interesse des Betroffenen einerseits und den Interessen der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers andererseits kann nur gelingen, wenn die Reichweite der Einwendungslast und der an sie anknüpfenden Präklusion der Reichweite des Einwendungsrechts entspricht, wenn also Einwendungslast und Einwendungsausschluss auch solche Einwendungen erfassen, die öffentliche Belange zum Gegenstand haben.
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bb) Hiervon ausgehend ist die Klägerin mit Einwänden zum Schutz von Naturgütern ausgeschlossen. Der ausgelegte Plan umfasste eingehende Unterlagen zu den naturschutzrechtlichen Problemkreisen der Eingriffsregelung (landschaftspflegerischer Begleitplan), des FFH-Gebietsschutzes (insbesondere Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal") und des Artenschutzes (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). Obgleich sich der Klägerin nach dem Inhalt dieser Unterlagen die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass das Vorhaben in einem besonders schutzwürdigen und -bedürftigen Naturraum verwirklicht werden soll, hat sie sich auf Beeinträchtigungen von Naturgütern nicht einmal ansatzweise berufen. Das ließ aus Sicht der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers nur den Schluss zu, Belange des Naturschutzes wolle sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen das Vorhaben ins Feld führen. Daran muss sie sich im Interesse der Rechtssicherheit und der Beständigkeit der getroffenen Entscheidung festhalten lassen.
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Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die von der Klägerin erstmals mit ihrer Klage gerügten Defizite der Bestandserfassung und -bewertung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" seien zumindest für einen Laien aus den Planunterlagen noch nicht erkennbar gewesen und dürften daher vom Einwendungsausschluss nicht erfasst werden. Die Frage, wie konkret die Klägerin in Anbetracht der Planunterlagen mit ihrem Einwendungsschreiben zum Thema des Naturschutzes hätte vortragen müssen, würde sich nur stellen, wenn Einwirkungen auf Naturgüter überhaupt im Anhörungsverfahren angesprochen worden wären. Fehlt es schon im Ansatz an einer solchen Thematisierung, kommt es auf Details wie die Frage, ob bestimmte erst im Klageverfahren gerügte Defizite der Bestandserfassung oder -bewertung für einen Laien aus den Planunterlagen bereits erkennbar waren, für den Einwendungsausschluss nicht an.
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cc) Es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der Ausschluss der Rügen zum Naturschutz gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-Richtlinie) vereinbar ist. Der Anregung der Klägerin, diese Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung klären zu lassen, ist daher nicht zu folgen.
- 22
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995 S. I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000 S. I-3201 Rn. 31) darf das nationale Verfahrens- und Prozessrecht den Zugang zu Gericht für die Geltendmachung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht ungünstiger ausgestalten als für Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzprinzip), und es darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Da § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auf Rügen, die ausschließlich der Beurteilung nach innerstaatlichem Recht unterliegen, gleichfalls uneingeschränkt Anwendung findet, ist dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Ebenso ist das Effektivitätsprinzip gewahrt. Das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion führt weder als solches noch in der Ausgestaltung durch § 17a Nr. 7 FStrG und dessen konkrete Anwendung durch den Senat zu einer übermäßigen Erschwerung des nach Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie verbürgten Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, bei denen - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und zudem unionsrechtlich veranlasste Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten sind.
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(1) Der Gerichtshof hat zwar noch nicht zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften Stellung genommen. In seiner Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. Rn. 33). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion übertragen werden. Es dient - wie bereits ausgeführt - ebenfalls der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 107 f. und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 36; Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).
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Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 108; Beschlüsse vom 14. September 2010 a.a.O. Rn. 10 ff. und vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris Rn. 13 ff.), setzt es sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009 S. I-9967). Dieses Urteil besagt nur, dass das Klagerecht einer Umweltschutzvereinigung nach Art. 10a der UVP-Richtlinie nicht deshalb entfällt, weil das Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten durchgeführt worden ist und die Vereinigung sich an diesem Verfahren beteiligen konnte. Zur Problematik des Einwendungsausschlusses im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - (Slg. 1995 S. I-4599) keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Rechtsinstituts der Einwendungspräklusion (so auch bereits Beschluss vom 17. Juni 2011 a.a.O. Rn. 18). Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung die Zulässigkeit von Ausschlussfristen für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich bejaht (a.a.O. Rn. 16) und die Anwendbarkeit einer solchen Frist nur für den Ausnahmefall abgelehnt, dass ein innerstaatlicher Rechtsakt bei Versäumung der Frist weder vom angegriffenen Gericht noch von einer anderen Instanz auf seine Vereinbarkeit mit europäischem Recht überprüft und dementsprechend auch nicht zum Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof gemacht werden kann (a.a.O. Rn. 13, 17 ff.). Mit dieser besonderen Fallgestaltung, in der es dem Gerichtshof ersichtlich darum ging, die gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit nationaler Rechtsakte mit dem europäischen Recht zu sichern, ist der Ausschluss tatsächlichen Vorbringens aufgrund der Einwendungspräklusion nicht vergleichbar.
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(2) Ebenso wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts durch § 17a Nr. 7 FStrG einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht in Frage (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 37 f.). Nach § 17a FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG (der bis zum 4. Juni 2010 galt), § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 17a Nr. 7 Satz 3 FStrG setzt der Einwendungsausschluss Erkundigungs- und Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Deshalb wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert. Ebenso wenig begegnen die bei der Anwendung der Präklusionsregelung zugrunde gelegten Anforderungen des Senats an die Substantiierungslast des Einwenders unionsrechtlichen Bedenken; sie sind - wie ausgeführt - durch Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verlangen dem Einwender nichts ab, was ihn überfordern und damit zu einer übermäßigen Zugangshürde führen würde.
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c) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachplanerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) leidet nicht an Fehlern, die der Klage zum Erfolg verhelfen.
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aa) Das gilt zunächst für die Trassenwahl. Soweit die Klägerin geltend macht, Belange des Naturschutzes seien beim Variantenvergleich einschließlich der hierzu in vorgelagerten Verfahren erfolgten Festlegungen unzureichend berücksichtigt oder fehlgewichtet worden, ist sie wiederum präkludiert (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG). Da sie Beeinträchtigungen von Naturgütern im Anhörungsverfahren weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß angesprochen hat, kann sie sich mit ihrer Klage auch im Hinblick auf die planerische Alternativenprüfung nicht auf Belange des Naturschutzes berufen. Soweit sie darüber hinaus die fachliche Einschätzung des Beklagten angreift, die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele der Schaffung einer leistungsfähigen Fernverkehrsverbindung und der Minderung von Immissionsbelastungen benachbarter Siedlungsgebiete ließen sich mit der planfestgestellten Trasse besser erreichen als mit dem Variantenvorschlag der Grünen Liga und des BUND, kann ihr nicht gefolgt werden. Die verkehrlichen Nachteile, die die Trasse der Naturschutzvereinigungen aufweist (unstetige Streckenführung; zahlreiche plangleiche Knotenpunkte im Teilabschnitt 2, u.a. ungünstige Steigungsverhältnisse im Teilabschnitt 5) sowie die mit ihr verbundenen Nachteile für Wohngebiete sind im Planfeststellungsbeschluss detailliert dargestellt und werden durch das zu den Planunterlagen gehörende Kartenmaterial belegt. Dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.
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bb) Mit ihrem Einwand, die Verfrachtung von Schwermetallen über den Boden-Luft- und den Boden-Wasser-Pfad sowie andere mit Schwermetallbelastungen des Bodens verbundene Risiken seien nicht ausreichend untersucht und durch Schutzvorkehrungen bewältigt worden, ist die Klägerin ebenfalls nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Sie hat diese Problematik erstmals im gerichtlichen Ortstermin angesprochen und dies damit begründet, dass sie erst durch einen Zeitungsartikel im Mai 2011 darauf aufmerksam geworden sei. Darauf kommt es indes nicht an, weil schon die im ursprünglichen Anhörungsverfahren ausgelegten Planunterlagen auch für Laien einen Anstoß gaben, auf diese Problematik einzugehen. Bodenkontaminationen mit Schwermetallen sind im Schadstoffgutachten der Planunterlage 9.3 und im Erläuterungsbericht der Planunterlage 1 behandelt worden, der seinerseits auf das Schadstoffgutachten hinweist. Wie dem Schadstoffgutachten entnommen werden kann, ist der Baugrund im gesamten Trassenbereich mit Rücksicht auf die bekannt hohen Schwermetallbelastungen von Böden im Raum Freiberg untersucht worden; die Ermittlungen haben Werte ergeben, die differenzierte Regelungen für die Ablagerung von Aushubmaterial und teilweise sogar die Verbringung des Aushubs auf Abfalldeponien nötig machen. Darüber hinaus stellt das Gutachten die Forderung auf, Überschussmassen seien während der Seitenablagerung abzudecken, um Schadstoffimmissionen zu vermeiden. Diese Informationen waren geeignet, auch einen Laien auf die Frage zu stoßen, ob mit den Arbeiten einschließlich des Transports zu den Einbaubereichen bzw. Deponien bedenkliche Schwermetallbelastungen von Luft und Wasser verbunden sein könnten.
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cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verhelfen der Klage weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen zum Erfolg. Der Beklagte hat die Belastung der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin mit Lärm weder zu ihrem Nachteil verkannt noch objektiv fehlgewichtet.
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(1) Die Planfeststellungsbehörde hat der Beurteilung der Lärmbelastung dieser Bebauung zu Recht Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Für ihre drei Wohnhäuser kann die Klägerin deshalb ebenso wenig wie für den nach Errichtung des geplanten Regenrückhaltebeckens einzig verbleibenden Kleingarten den Schutz von Wohngebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) beanspruchen. Vielmehr sind beide Nutzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV nach den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Grenzwerten zu beurteilen. Dabei ist für den Kleingarten allein der Tagwert maßgeblich (§ 2 Abs. 3 der 16. BImSchV).
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(2) Diesen Grenzwerten hat die Behörde Beurteilungswerte gegenübergestellt, die mit bis zu 53,8 dB(A) tags und 47,2 dB(A) nachts für das der Trasse am nächsten gelegene Wohnhaus bzw. - ausweislich der Rasterlärmkarte für Außenwohnbereiche (Planunterlage 11.1.0 Anlage 2 Blatt Nr. 15) - = 59 dB(A) für den Kleingarten weit hinter den Grenzwerten zurückbleiben. Die zugrunde liegende Berechnung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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(a) Die Beurteilungswerte sind in dem durch § 3 der 16. BImSchV i.V.m. Anlage 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen Berechnungsverfahren ermittelt worden. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht der Planunterlage 11.1.0 (S. 7) ergibt, sind entgegen den von der Klägerin geäußerten Zweifeln die in der Anlage aufgeführten Korrekturfaktoren für Geschwindigkeit, Steigung und Straßenoberfläche berücksichtigt worden. Dass durch das an der Brücke vorgesehene Geländer Schallreflexionen entstehen werden, die gleichfalls über einen Korrekturwert hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht ansatzweise substantiiert. Einen Korrekturfaktor für Impulsgeräusche durch Fugen an den Fahrbahnübergängen von Brücken, den die Klägerin gleichfalls vermisst, sehen weder die Verkehrslärmschutzverordnung noch die von ihr teilweise ergänzend in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - (RLS-90) vor. Dementsprechend hat auch der von der Klägerin vorgelegte DEKRA-Bericht vom 6. Juni 2011 (S. 3) bestätigt, dass die Untersuchungen "regelwerkskonform gemäß VLärmSchR 97, 16. BImSchV und RLS-90" durchgeführt worden seien.
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(b) Die Ermittlung der Beurteilungswerte in dem verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren ohne besondere Berücksichtigung der durch die Fahrbahnübergänge hervorgerufenen Impulsgeräusche ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte, die die Zumutbarkeitsgrenze des § 41 Abs. 1 BImSchG konkretisieren, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237 <242>, vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 Rn. 103 und vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 52). Vereinfachungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig. Der mit dem Regelungsauftrag der Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verbundene Spielraum wird erst überschritten, wenn die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet (Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.O. m.w.N.). Insoweit trifft den Verordnungsgeber die Pflicht, seine Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.O.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des verordnungsrechtlichen Berechnungsverfahrens derzeit nicht zu beanstanden. Allerdings ist dem erwähnten DEKRA-Bericht zu entnehmen, dass die Fugen zwischen den Überbauten und Widerlagern großer Straßenbrücken beim Befahren deutlich hörbare Ratter- und Schlaggeräusche verursachen, die die üblichen Fahrgeräusche deutlich übersteigen können. Dazu durchgeführte Untersuchungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Oktober 2000 haben dem Bericht zufolge ergeben, dass das Verfahren der Verkehrslärmschutzverordnung diesen Geräuschen nicht ausreichend Rechnung trage, im Übrigen aber noch Fragen offen seien (S. 15 f.). Eine weitere, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung publizierte Untersuchung aus dem Jahr 2007 komme zu dem Ergebnis, dass eine Beurteilung der verursachten Impulsgeräusche über Mittelungspegel unzureichend sei (S. 16). Ausweislich des DEKRA-Berichts (S. 17) enthält die letztgenannte Untersuchung aber zugleich den Hinweis, zur Bestimmung eines Zuschlags zum Beurteilungspegel seien unter Umständen weitere schalltechnische und psychoakustische Untersuchungen erforderlich. Bei der Bundesanstalt für Straßenwesen läuft dem DEKRA-Bericht zufolge (S. 16) derzeit ein Projekt "Lärmarmer Straßenverkehr", in dem Maßnahmen zur Geräuschminderung an Fahrbahnübergängen untersucht werden. Hiernach gibt es zwar Anhaltspunkte für die Annahme, dass das geltende Berechnungsverfahren dem Problem der Fahrbahnübergänge nicht voll gerecht wird, aber noch keine gesicherten Erkenntnisse, wie dem Problem adäquat Rechnung zu tragen ist. In dieser Situation wissenschaftlicher Unsicherheit verstößt der Verordnungsgeber nicht gegen seine Pflicht, die Regelung über das Berechnungsverfahren unter Kontrolle zu halten, wenn er zunächst die Ergebnisse der bereits eingeleiteten Untersuchungen staatlicher Stellen und die wissenschaftliche Entwicklung im Übrigen abwartet. Dies gilt umso mehr, als im Erlassweg bestimmt ist, im Bereich schutzbedürftiger Nutzungen seien geräuscharme Fahrbahnübergänge anzustreben (Nr. 3.2.1.1 RLS-90; vgl. auch Nr. 1 des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau 15/2002 vom 30. Juli 2002 "Fahrbahnübergänge; Einsatzkriterien für lärmgeminderte Fahrbahnübergänge", VkBl. 2002 Nr. 16 S. 542).
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(3) Dass der Beklagte für das Grundstück der Klägerin keine schutzbedürftige Nutzung in Betracht gezogen hat, der in Anwendung von Nr. 3.2.1.1 RLS-90 durch eine dem zweiten Hilfsantrag entsprechende Schutzauflage Rechnung zu tragen wäre, stellt ebenfalls keinen Abwägungsfehler dar. Von einer schutzbedürftigen Nutzung im Sinne der Richtlinien kann nur ausgegangen werden, wenn die nach dem verordnungsrechtlichen Berechnungsverfahren ermittelten Beurteilungswerte dem Grenzwert zumindest nahe kommen. Das trifft für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu. Die errechneten Beurteilungswerte bleiben im Fall der Wohnbebauung gerundet um 10 dB(A) tags und 6 dB(A) nachts, im Fall der Kleingartennutzung um mindestens 5 dB(A) tags hinter den Grenzwerten zurück. Der Abstand zu den Grenzwerten ist damit so groß, dass selbst bei Hinzurechnung des von der Klägerin unter Berufung auf die DEKRA geforderten Lästigkeitszuschlags für die Fahrbahnübergänge von 4 dB(A) die Zumutbarkeitsgrenze nicht erreicht, geschweige denn überschritten wird. In dieser Situation von aktiven, überdies mit einem Kostenaufwand von ca. 50 000 € verbundenen Schutzmaßnahmen für eine vereinzelt im Außenbereich liegende Bebauung abzusehen, steht mit dem Abwägungsgebot in Einklang.
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dd) Ebenso wenig war es abwägungsfehlerhaft, trotz der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen in Gestalt einer erdrückenden und verschattenden Wirkung des Brückenbauwerks sowie einer Vereitelung des Projekts eines Camping- und Freizeitareals auf dem Grundstück von einer Verschiebung der Trasse in südöstlicher Richtung abzusehen.
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Die Muldetalbrücke im planfestgestellten Trassenverlauf hält vom nächstgelegenen Wohnhaus der Klägerin einen Abstand von ca. 100 m und ist von diesem ausweislich der im Ortstermin getroffenen Feststellungen durch hohe Bäume getrennt. Eine nennenswerte Verschattung oder eine erdrückende Wirkung seitens des Bauwerks brauchte deshalb für die Wohnbebauung nicht in Rechnung gestellt zu werden. Für den verbleibenden Kleingarten mag Abweichendes zutreffen, doch kommt dem kein Gewicht zu, das die Entscheidung über die Feintrassierung der Brücke beeinflussen könnte.
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Das von der Klägerin ins Auge gefasste Projekt einer Camping- und Freizeitnutzung war kein berücksichtigungsbedürftiger Belang. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5). Unabhängig davon, ob das von der Klägerin angestrebte Projekt bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt schon hinreichend konkret absehbar war, bot es sich als Grundstücksnutzung jedenfalls nicht an. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Freiberg, der es als "Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft" darstellt. Dieser planerischen Festlegung widerspricht ein Campingplatz mit mehr als 500 Stellplätzen und zugehörigen Nebenanlagen mit der Folge, dass das nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählende Projekt (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109) gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Unter diesen Umständen fielen zugunsten der Klägerin keine Belange ins Gewicht, die der Planfeststellungsbehörde hätten Anlass geben müssen, im Rahmen der Feintrassierung die Muldetalbrücke trotz der mit einer Verschiebung um nur 50 m verbundenen Mehrkosten von ca. 690 000 € und einer längeren Durchschneidung des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal" von der Bebauung auf dem Grundstück abzurücken.
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ee) Die Rüge der Klägerin, im Planfeststellungsbeschluss hätte über den von ihr geltend gemachten Übernahmeanspruch entschieden werden müssen, ist schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin im Klageverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unabhängig davon steht es mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin für den Übernahmeanspruch auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87 S. 8 ff.). Mittelbare Beeinträchtigungen, die für sich genommen einen Übernahmeanspruch nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG begründen könnten, über den bereits im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden wäre, scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks 00000 W. -E. , O. 168, Gemarkung E. , Flur 455, Flurstück 96. Die Kläger wohnen auf der C. Straße 156 in W. . Die C. Straße verläuft in nord-östlicher Richtung an der fraglichen Stelle parallel zur Straße O. .
3Die Beigeladene stellte unter dem 16.11.2012, eingegangen am 21.11.2012, bei dem Beklagten einen Antrag auf eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Mastschweinen auf dem vorgenannten Grundstück.
4Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Kreises W. vom 21.03.2013 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen in der Zeit vom 28.03.2013 bis einschließlich 29.04.2013 zur Einsicht ausgelegt wurden. Weiter erging der Hinweis auf die Möglichkeit, Einwendungen in der Frist vom 28.03. bis 13.05.2013 zu erheben. Schließlich erfolgte die Belehrung, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Der Beklagte stellte die Bekanntmachung weiterhin in das Internet.
5Die Kläger erhoben gegen das Vorhaben keine Einwendungen.
6Mit Bescheid vom 09.01.2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gemäß §§ 4 und 6 BImSchG in Verbindung mit Ziffer 7.1.7.1 der 4. BImSchV die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Schweinen auf dem oben genannten Grundstück.
7Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung wurde in der Zeit vom 24.01. bis 06.02.2014 öffentlich ausgelegt und im Internet öffentlich bekannt gemacht.
8Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage machen die Kläger geltend:
9Das Vorhaben sei nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die Belehrung enthalte nicht den Hinweis, dass die Präklusion auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelte. Weiterhin sei die Konzeption der Anlage im Laufe des Genehmigungsverfahrens geändert worden. Insbesondere seien die drei Futtersilos im Genehmigungsantrag nicht beschrieben, im Immissionsschutzgutachten vom 20.11.2012 nicht begutachtet und auch nicht zum Bestandteil der öffentlichen Bekanntmachung gemacht worden. Deshalb seien wesentliche Änderungen im Sinne des § 16 BImSchG an dem zur Genehmigung vorgestellten Vorhaben vorgenommen worden. Auch seien die ausgelegten Unterlagen nicht mit der später erteilten Genehmigung kongruent. So habe die Stadt W. nach dem Erörterungstermin ihre positive Stellungnahme zurückgezogen, mit der Folge, dass die Planung zur Ausbringung der Gülle und deren Transportwege unter erneuter Behördenbeteiligung geändert wurde. Aufgrund der nunmehr ortsnahen Verbringung der Gülle vorrangig durch Landwirte aus W. -E. sei nicht auszuschließen, dass die Gülle auf Ackerflächen gelange, die nördlich an ihr, der Kläger, Grundstück grenzten, so dass nicht nur der Maststall, die Güllebehälter, -keller und die Futtersilos in südlicher Richtung wirkten, sondern auch durch die Änderung der Gülleverbringung schädliche Auswirkung auf das klägerische Grundstück nicht auszuschließen seien.
10Die erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, da sie gegen den Landschaftsplan Nr. 7 „C1. I. “ in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gültigen Fassung verstoße. Das im Verfahren eingeholte Immissionsgutachten enthalte gravierende Mängel.
11Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
12den Genehmigungsbescheid vom 09.01.2014 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Er hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Das Genehmigungsverfahren sei nach den Vorschriften des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Die Kläger seien gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, da sie diese nicht in dem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht hätten. Der Genehmigungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig ergaben. Insoweit wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides.
16Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hält die Klage ebenfalls für unzulässig und unbegründet.
19Ein Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss der erkennenden Kammer vom 12.05.2014 – 3 L 542/14).
20Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig.
24Sie ist aber nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, da die Kläger durch die angegriffene Genehmigung nicht in ihren wahrnehmbaren Rechten verletzt werden.
25In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für sie Wirkung entfalten.
26Vorliegend können die Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte stützen. Sie sind mit ihren Einwendungen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich als sogenannte materielle Präklusion auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sie bedeutet den Verlust verspätet geltend gemachter Abwehrrechte.
27Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, juris, Ls. 1 und Rn. 14 ff.
28Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Regelung der materiellen Präklusion greifen nicht durch. Die materielle Präklusion rechtfertigt sich aus dem Gesetzeszweck, den Rechtsschutz potenziell betroffener Dritter vor zu verlagern mit dem Ziel, dem Kläger nach Erteilung der Genehmigung einen erhöhten Bestandsschutz zu sichern. Daneben tritt der Verwirkungsgedanke. Allerdings sind der materiellen Präklusion gewisse Grenzen gesetzt, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine restriktive Auslegung gebieten. Die Verwirkungspräklusion knüpft an die nicht wahrgenommene Möglichkeit an, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen. Sie findet ihre Grenze damit dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr bestand. Dies ist Folge der aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen notwendigen restriktiven Handhabung der Voraussetzungen der eine materielle Präklusion anordnenden Vorschriften.
29Vgl. Dietlein, in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand der 70. Erg.lfg. August 2013, § 10 BImSchG, Rn. 163 f.
30Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. Im förmlichen Auslegungsverfahren sind die Kläger durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die Hinweise entsprachen dabei den gesetzlichen Anforderungen. Eine zusätzliche Belehrung für die Auswirkung der Präklusion auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren sieht das Gesetz nicht vor.
31Die Kläger haben in der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG keine Einwendungen erhoben.
32Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, die geeignet wären, den betroffenen Nachbarn die Einsichtnahme in den Antrag und die Unterlagen sowie die Erhebung von Einwendungen zu erschweren, sind nicht erkennbar.
33Soweit die Kläger geltend machen, ihrer Präklusion stehe entgegen, dass mit der angegriffenen Genehmigung der Beigeladenen auch die Errichtung und der Betrieb von zusätzlichen Güllekanälen unter dem neuen Stall mit einer Kapazität von 800 m³, eines Flüssiggastanks mit 4.500 l sowie von drei Futtersilos à 15,4 t bewilligt worden sei, obwohl diese im Antrag und den sonstigen Unterlagen bei Abschluss des Auslegungsverfahrens noch nicht vorgelegen hätten, ist dem nicht zu folgen.
34Grundsätzlich ist allerdings zu beachten, dass solche Einwendungen nicht präkludiert sind, die sich gegen eine im Laufe des Genehmigungsverfahrens geänderte Anlagenkonzeption richten, sofern diese nachteilige Auswirkungen besitzt und aus den ausgelegten Unterlagen nicht zu ersehen war. § 8 Abs. 2 a. E. der 9. BImSchV schreibt für diesen Fall eine erneute Auslegung vor. Auch ist die Präklusion ausgeschlossen, wenn ausgelegte Unterlagen und Genehmigung nicht mehr kongruent sind, die Genehmigung also Errichtung und Betrieb einer Anlage erlaubt bzw. durch Nebenbestimmungen vorschreibt, deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft aus den ausgelegten Unterlagen nicht ersichtlich gewesen sind.
35Vgl. Dietlein, a. a. O., § 10 BImSchG, Rn. 170.
36So liegen die Verhältnisse hier aber nicht. Die Bewilligung der benannten Anlagenteile war von der Beigeladenen vielmehr von Anfang an beantragt und deshalb bereits Gegenstand ihres Antrages vom 16. November 2012, welcher nebst Anlagen von dem Antragsgegner ausgelegt wurde. So sind in dem in der Anlage 4 enthaltenen Betriebslageplan (Bl. 28 der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) sowohl der Flüssiggastank als auch die drei Silos bereits eingezeichnet. In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung – Anlage 5 (Bl. 29 ff. der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) ist beschrieben, dass für die Beheizung des Stalls ein Flüssiggastank mit einem Volumen von 4.500 l errichtet wird. Auch der Neubau des Güllekellers mit einer Kapazität von 800,9 m³ ist genannt (Bl. 35 der Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 463/14).
37Nicht zielführend ist auch das Vorbringen der Kläger, das Vorhaben sei nach der Auslegung hinsichtlich der Erschließung und der Gülleverbringung, der mangelnden Verkehrssicherheit durch den LKW-Begegnungsverkehr sowie der Einstufung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB geändert bzw. nachgebessert worden. Die Kammer kann dahinstehen lassen, inwieweit die genannten Änderungen im Hinblick auf die Vorschrift des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV eine (unterbliebene) zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung bedingt hätten, was insoweit einer Präklusion der Kläger entgegen stünde. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist jedenfalls nicht geeignet, mit Erfolg einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften geltend zu machen. Die Kläger legen eine Verletzung in eigenen Rechten insoweit weiterhin nicht dar.
38Hinsichtlich der geänderten Gülleverbringung und Erschließung machen sie nur allgemeine Vorbehalte geltend, die einen konkreten Bezug zu ihren eigenen schutzwürdigen Rechtsgütern nicht zulassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von ihnen aufgezeigten mit der Gülleverbringung verbundenen allgemeinen Gesundheitsgefahren. Auch die von ihnen geschilderte Verkehrsproblematik trifft sie und ihr Grundstück nicht konkret.
39Eine Verletzung eigener Rechte ist auch insoweit nicht ersichtlich, als die Kläger die bauplanungsrechtliche Einstufung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB statt nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rügen. Insbesondere können sie sich insoweit nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser steht nämlich im Außenbereich Ansässigen nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt Gebiete voraus, die durch eine einheitliche bauliche Nutzung geprägt sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Dementsprechend fehlt auch ein bestimmter Gebietscharakter, an dessen Erhaltung ein Interesse bestehen könnte.
40Vgl. dazu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 3 S 20/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 5.
41Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beigeladene einen Kostenantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten übernehmen.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
43Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
44Beschluss:
45Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
46Gründe:
47Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
48Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.