Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 149

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 69 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 178


(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintaus

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 181


(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlan

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43 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZB 20/11

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/11 vom 17. August 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufschiebende Wirkung ZPO § 570 Abs. 1, §§ 888, 890 Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Z

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2012 - I ZB 52/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/11 vom 16. Mai 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 18.1874

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 18.1871 und 10 C 18.1874 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der St

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2018 - M 11 M 17.47741

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Klage der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - 22 CS 17.2261

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2017 den Weiterbetrieb der Spielhallen I

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. März 2015 - W 2 K 14.381

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 22 CS 16.2409

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2014 - 8 C 13.1596

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 22 CS 16.2304

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - 10 CS 14.1534

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1534 und 10 C 14.1535 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten der Beschwerde-verfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 11 ZB 18.988

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2018 (11 ZB 18.344), mit dem der Antrag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2015 - B 5 E 15.705

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2017 - M 8 S 17.1248

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Verfahren M 8 S 17.1248 vorbehalten Gründe In dringenden Fällen - ein sol

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2015 - 19 CE 15.2179

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 5 V 17.974

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 24. November 2017 (Az.: B 5 E 17.872), nämlich die Vollstreckungsgläubigerin vorläufig

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juli 2016 - M 5 K 15.5658

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. März 2018 - M 11 M 17.46214

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin stellte im Mai 2014 einen Asylantrag. Im Dezember 2016 erhob si

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2018 - M 11 M 17.49825

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2017 wird in Ziff. 1 abgeändert und die von der Beklagten im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 452,61 EUR festgesetzt. II. Der Kläge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2018 - M 11 M 17.49770

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2017 wird in Ziff. 1 abgeändert und die von der Beklagten im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 476,42 EUR festgesetzt. II. Der Kläge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2018 - M 11 M 17.49725

bei uns veröffentlicht am 22.01.2018

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2017 wird in Ziff. 1 abgeändert und die von der Beklagten im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 452,62 EUR festgesetzt. II. Der Kläge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2018 - M 19 X 18.130

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Das gegen den Antragsgegner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) in Nr. II.3. des Tenors angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro wird festgesetzt. Der Antragsgegner ha

Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 12. Juni 2018 - 2 BvR 991/18

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2018 - 1 So 7/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Volls

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 20. Juni 2017 - 19 E 6258/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juni 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2017 wird insoweit wiederhergestellt, als diese die Fläche der vom Antragsteller angemeldeten Ver

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 L 5/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus einem Besoldungsanspruch. 2 Durch Urkunde vom 29. Oktober 2012 ernannte die Beklagte, ein in der Rechtsform einer kommunalen Anstalt des öffentli

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 23. Nov. 2016 - 5 A 281/16 HAL

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.188,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,70 EUR seit dem 9. Juli 2016, aus 1.275,32 EUR seit dem 8. August 2016, aus 2.550,64 EUR seit dem 13. Oktobe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. März 2016 - 1 B 63/16

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1G r ü n d e 2Der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag, der darauf gerichtet ist, die Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bis zur Entschei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2016 - 6 S 2239/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2015 - 4 K 2334/15 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Wider

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 O 147/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Gründe 1 Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. Juli 2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin laut Empfa

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Juli 2015 - 8 B 430/15

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschw

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Aug. 2014 - 3a L 434/14.A

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2014 geändert. Der Antrag des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragsteller (Erinner

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Juni 2014 - 1 M 51/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Mai 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2014 - 9 S 358/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 - 7 K 1393/12 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszüge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Apr. 2014 - 4 B 184/14

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Es spric

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 23. Okt. 2013 - 1 M 17/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € für den Fall angedroht, dass er der ihm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. September 2013 im Verfahren 1 L 423/13 auferlegten Anordnung, den Vollstr

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Sept. 2013 - 1 MB 24/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Sept. 2012 - 4 K 2410/12

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

Tenor Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag unzuständig.Der Rechtsstreit wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Nov. 2009 - 2 B 449/09

bei uns veröffentlicht am 09.11.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2009 – 10 L 617/09 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Apr. 2008 - 6 K 151/08

bei uns veröffentlicht am 17.04.2008

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren um die Erstattungsfähigkei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Dez. 2007 - NC 9 S 82/07

bei uns veröffentlicht am 12.12.2007

Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2007 - NC 7 K 100/06 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung u

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2007 - 13 S 2355/07

bei uns veröffentlicht am 19.11.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 - 16 K 4359/07 - abgeändert; der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird ab

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Sept. 2006 - 3 W 15/06

bei uns veröffentlicht am 26.09.2006

Tenor Die Anträge des Antragsgegners und der Beigeladenen auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des dem Begehren der Antragstellerin stattgebenden Teiles des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. September 2006 – 3 F 39/06 –

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Sept. 2006 - 3 W 14/06

bei uns veröffentlicht am 26.09.2006

Tenor Die Anträge des Antragsgegners zu 2. und der Beigeladenen auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der dem Begehren der Antragsteller zu 2. bis 4. stattgebenden Teile des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 20

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(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht...