Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 B 400/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:1218.8B400.15.00
bei uns veröffentlicht am18.12.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage 13 K 4121/14 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind1.„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren


Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 29 Bekanntmachung


(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende An

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 4


Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 05. Sept. 2016 - 6 K 421/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 22.500,‑ € festgesetzt.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraumes Elzmündung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserrückhalteraums zum Gegenstand hat.
Die Klägerin liegt südwestlich von Offenburg und grenzt mit ihrem Gemeindegebiet unmittelbar an das rechte Rheinufer. Sie wurde 1972 durch Zusammenlegung der Ortschaften Wittenweier, Nonnenweier, Allmannsweier und Ottenheim gebildet, die sich entlang des hier in nördlicher Richtung fließenden Rheins erstrecken.
Jeweils vom westlichen Ortsrand gemessen liegen Wittenweier 400 m, Nonnenweier 800 m, Allmannsweier 2,8 km und Ottenheim 1 km vom Rheinufer entfernt. Bis zur Höhe der Ortschaft Allmannsweier ist das Rheinufer durch den Rheinseitendamm befestigt; nördlich hiervon erstreckt sich ein natürlicher Auslaufbereich, der von dem sogenannten Ottenheimer Altrheinarm durchzogen wird und von dem Hinterland durch den zurückgesetzten Hochwasserdamm VIII abgetrennt ist. Parallel zum Rheinseitendamm verlaufen die auch als „Tulladämme“ bezeichneten alten Rheinhauptdämme VI und VII, die ursprünglich dem Hochwasserschutz der Ortschaften Wittenweier und Nonnenweier sowie der weiter südlich gelegenen Ortschaft Kappel am Rhein gedient hatten. Der durch die Dammsysteme gebildete und nach Süden hin offene Raum wird von einer Vielzahl von kleineren Wasserläufen und der Elz durchflossen, die hier in den Rhein mündet. Nördlich von Nonnenweier durchzieht ihn der aus östlicher Richtung in den Rhein geleitete Schutterentlastungskanal.
Der durch die Dammsysteme umfasste Raum ist überwiegend bewaldet und liegt im Bereich der Europäischen Vogelschutzgebiete „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7412-401 und Nr. DE 7712-401; vgl. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5.2.2010, GBl. S. 37, 168 ff). Zudem liegt das Gebiet mit seinem südlichen Teilbereich im Geltungsbereich des gleichzeitig als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) und mit seinem nördlich angrenzenden Teilraum im Bereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ (Nr. 7512-341).
Mit Schreiben vom 21.06.2004 beantragte das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein, beim Landratsamt Ortenaukreis als der unteren Wasserbehörde die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb eines Rückhalteraums im Bereich der Elzmündung. Zur Erläuterung des Vorhabens führte es im Erläuterungsbericht (Ordner 1 der Antragsunterlagen) im Wesentlichen aus:
Der Ausbau des Oberrheins in den letzten 200 Jahren habe dazu geführt, dass sich in dem Bereich der unausgebauten Rheinstrecke von Iffezheim bis Mainz der ursprüngliche Schutz gegen ein 200-jährliches Hochwasserereignis auf den Schutz gegen ein 80-jährliches Ereignis reduziert habe. Aus diesem Grund habe das Land beschlossen, über das sog. „Integrierte Rheinprogramm“ (IRP) mit seinem Rahmenprogramm I zur Verbesserung des Hochwasserschutzes insgesamt 13 Rückhalteräume zu schaffen, in denen insgesamt 167,3 Mio. m³ Hochwasser zurückgehalten werden könnten. Der Bau und Betrieb des beantragten Rückhalteraums Elzmündung sei ein Teil dieses Programms und solle ein Retentionsvolumen von 5,3 Mio. m³ aufweisen. Gebildet werde der Rückhalteraum Elzmündung durch den bereits vorhandenen Rheinseitendamm und die ebenfalls bestehenden Rheinhauptdämme VI und VII. Nördlich werde der Rückhalteraum durch den Süddamm des Schutterentlastungskanals begrenzt, wobei die Rückleitung des Wassers in den Rhein unter Einbeziehung der Überflutungsfläche westlich des Rheinhauptdamms VIII erfolge. Die im südlichen Bereich bestehende Lücke zwischen den Hauptdämmen VI und VII werde als Retentionsfläche nach Süden in Richtung Kappel am Rhein durch die natürliche Geländehöhe begrenzt. Die bestehenden Dämme sollten dem vorgesehenen Betriebsdruck entsprechend den Regeln der Technik angepasst werden. Der so gebildete Rückhalteraum werde dann durch neu zu errichtende Bauwerke mit Durchlass, einer Engstelle bei Wittenweier und der Anpassung des dortigen Faschinats sowie über die Anpassung der das Gebiet schneidenden Landstraße L 100 in 7 Teilräume unterteilt. Neben einem bereits bestehenden Einlassbauwerk solle auf der Höhe von Rhinau ein weiteres Einlassbauwerk errichtet werden. Über diese Bauwerke werde der Rückhalteraum dann so geflutet, dass die Teilräume nacheinander befüllt und entleert würden. Ein Hochwassereinsatz sei statistisch alle 10 Jahre für die Dauer von bis zu 9 Tagen zu prognostizieren.
Da die relativ seltenen Hochwassereinsätze die Natur und Landschaft regelmäßig erheblich beeinträchtigen würden, solle der Betrieb des „Rückhalteraums Elzmündung“ die Durchführung sog. Ökologischer Flutungen beinhalten. Durch diese gezielt durchgeführten Flutungen des Polders, die nicht der eigentlichen Hochwasserrückhaltung dienten und regelmäßig bereits bei kleineren Anstiegen des Rheinwasserspiegels stattfänden, sollten - als Mittel der naturschutzrechtlich notwendigen Minimierung der Folgen eines Retentionseinsatzes - die Pflanzen und Tiere sowie die Landschaft an die bei Hochwasserrückhaltung auftretenden Überflutungen adaptiert bzw. die Sukzessionen im Rückhalteraum so beeinflusst werden, dass sich überflutungstolerante Gemeinschaften etablieren könnten. Die Ökologischen Flutungen, die bei Wasserständen einsetzen sollten, die vor dem Staustufenbau bei Gerstheim zu einer Überflutung des Bereichs geführt hätten, seien statistisch mit jährlich durchschnittlich 57 Tagen angesetzt, wobei an ungefähr 32 Tagen das Wasser allein in den Bereichen der bestehenden Gewässersysteme der Elz und des Ottenheimer Altrheins abgeführt werde. Eine flächige Flutung sei in einer Größenordnung von 25 Tagen vorgesehen. Für die Dauer von ca. 90 Tagen sei eine Niedrigwasserphase, das heißt eine Drosselung des Wasserstandes im Altrheinzug, vorgesehen, um im Rückhalteraum eine Wasserstandsabsenkung zu erreichen.
Der mit dem Betrieb des Polders verbundene Anstieg des Grundwassers solle für die Ortschaften Kappel am Rhein, Wittenweier und Nonnenweier über Schutzmaßnahmen in Form von Brunnengalerien neutralisiert werden. Dadurch würden sonst durch den Grundwasseranstieg drohende Schäden im Bereich der bestehenden Ortslagen verhindert. Über diese Brunnengalerien werde so viel Wasser aus dem Untergrund und wieder zurück in den Rückhalteraum gepumpt, dass der Grundwasserspiegel in den betroffenen Ortschaften auf einem Niveau gehalten werde, wie es ohne den Einsatz des Rückhalteraums gegeben wäre. Zusätzlich würden hierdurch die in Wittenweier und Nonnenweier zu 90 % bestehenden hauseigenen Wasserversorgungssysteme vor dem Eindringen von möglicherweise verschmutztem Wasser aus dem Rückhalteraum geschützt.
Mit dem Antrag legte der Vorhabenträger 12 Ordner mit bautechnischen Erläuterungen und Plänen zu den Bauwerken, Dämmen und Grundwasserschutzmaßnahmen (Ordner 2 bis 13), fünf Ordner mit Grundlagen und Berechnungsergebnissen zur Simulation der Oberflächengewässer und Grundwasserleiter (Ordner 14 bis 18), neun Ordner mit Erläuterungen und Gutachten zu ökologischen Fragestellungen (Ordner 19 bis 24 und 28 bis 30), drei Ordner mit Grundstücksverzeichnissen und weitere sieben Ordner zu Einzelfragen wie etwa den geotechnischen Bedingungen des Vorhabens und der Grundwasserbeschaffenheit vor. Die Unterlagen beinhalten unter anderem eine vom Ingenieurbüro ... im April 2004 erstellte Berechnung der zweidimensionalen Strömungsverhältnisse bei Hochwasserrückhaltungen und Ökologischen Flutungen in den einzelnen Teilräumen des geplanten Rückhaltebeckens (Ordner 15, Anlage 6.1), ein vom gleichen Büro zum März 2004 fertig gestelltes Grundwassermodell für den Bereich zwischen dem Rhein und dem westlichen Ortsrand von Allmannsweier (Ordner 17, 18, 19; Anlagen 7.1 , 7.2 und 7.3), eine von der ... Planungsgesellschaft mbH erstellte Umweltverträglichkeitsstudie mit botanischen und faunistischen Einzeluntersuchungen sowie einer Wirkungsprognose der Hochwasserrückhaltung, der Ökologischen Flutungen und der Baumaßnahmen (Ordner 19 bis 22 und 28 bis 30; Anlagen 8.1 bis 8.10 und 12.1 bis 12.10), weiter eine von dem gleichen Büro erstellte Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (Ordner 23; Anlage 9.1 bis 9.3) sowie einen ebenfalls von der ... Planungsgesellschaft mbH erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 24, Anlage 10).
Am 18. Oktober 2004 wurden die eingereichten Planfeststellungsunterlagen an die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
10 
Die öffentliche Bekanntmachung über das Vorhaben und die Offenlegung der Planunterlagen erfolgte für das Gebiet der Klägerin in deren Amtsblatt vom 15. Oktober 2004. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis spätestens zum 8. Dezember 2004 beim Landratsamt Ortenaukreis oder den jeweiligen Bürgermeisterämtern erhoben werden könnten und nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.
11 
Die Auslegung der Antragsunterlagen durch die Klägerin erfolgte in der Zeit vom 24. Oktober 2004 bis einschließlich 24. November 2004. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete am 8. Dezember 2004.
12 
Innerhalb dieses Zeitraums erhob die Klägerin umfangreiche Einwendungen, die sich auf - aus ihrer Sicht willkürliche und nicht sachgerechte - Vorgaben für den Rückhalteraum durch das Integrierte Rheinprogramm, das Fehlen eines Raumordnungsverfahrens und die Notwendigkeit der Prüfung der sog. „Hartheimer Lösung“ und der Variante einer vom Retentionsraum getrennt geführten „freifließenden Elz“ als Planungsvariante bezogen. Weitere Einwendungen betrafen die rechtliche Einordnung der Ökologischen Flutungen und deren Eignung zur Umgestaltung der Natur des Retentionsraums in eine - gegenüber dem aktuellen Zustand - höherwertige Auenvegetation. Zudem wurde die Verletzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie durch eine in Methodik und Umfang der Untersuchungen unzureichende Natura-2000-Verträglichkeitsstudie gerügt. Problematisch seien auch der mögliche Eintrag von Schwermetallen in den Boden und die durch die Flutungen an bis zu 60 Tagen pro Jahr bewirkten Veränderungen des Kleinklimas. Zu berücksichtigen sei ferner die Problematik eines möglichen Rückstaus der Elz und des Schutterentlastungskanals bei Betrieb des Polders. Hinsichtlich der Auswirkungen des Rückhalteraums auf den Grundwasserspiegel rügte die Klägerin eine falsche Konzeption der Pumpstationen und die Gefahr, dass aufsteigendes Grundwasser nicht nur landwirtschaftliche Grundstücke, sondern auch Gebäude vernässe. Hinzu komme, dass die hydraulischen Grundlagen des Grundwassermodells nicht hinreichend belastbar seien. So sei etwa die Ortslage von Allmannsweier aus dem Untersuchungsraum ausgeblendet und die Grundwasserprognose auf nur zwei Messungen im März 1992 und im Januar 1991 gestützt worden. Im Rahmen des Polderbetriebs mit Retentionen und Ökologischen Flutungen sei auch eine Beeinträchtigung der Qualität des in der öffentlichen Wasserversorgung den Bürgern zur Verfügung gestellten Trinkwassers zu befürchten. Betroffen seien Trinkwasserschutzgebiete, die der Versorgung der Ortschaften Wittenweier, Nonnenweier und Ottenheim dienten. Im Übrigen machte die Klägerin das Erdbebenrisiko mit der Gefahr eines Dammbruchs insbesondere im Bereich der alten Bunker bei Wittenweier, das Fehlen einer Pumpenausfallregelung mit einer vom Stromnetz unabhängigen Notstromversorgung, die Verletzung ihrer Planungshoheit durch eine weite Vernässung des Gemeindegebiets, eine Beeinträchtigung der Abwassersysteme und gemeindeeigener Gebäude durch Setzungen oder Aufschwemmungen des Bodens, die Entwertung der Spazierwege im Bereich des Elzpfades sowie im Rheinauenwald als den wichtigsten Naherholungseinrichtungen der Gemeinde, die Vernässung und Inanspruchnahme von ca. 190 ha gemeindeeigenen Grundstücken, eine überflutungsbedingte Entwertung ihrer hochwertigen Waldbestände im Retentionsraum, die Gefahr der Verschärfung der Schnakenplage sowie die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Pumpengalerien und die Verlärmung der umliegenden Bereiche durch deren Betrieb geltend.
13 
Der Erörterungstermin fand vom 10. bis 14. Oktober 2005 sowie - ergänzend zum Thema Grundwassermodell - am 27. September 2006 statt. Die Termine wurden jeweils im Amtsblatt der Klägerin sowie im amtlichen Teil der örtlichen Tageszeitungen unter Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen bekannt gemacht.
14 
Während des Verfahrens holte der Vorhabenträger ein ergänzendes Gutachten der ... Planungsgesellschaft mbH vom 15. September 2005 zur FFH-Verträglichkeit des Vorhabens bezüglich der Erweiterungen des Schutzes in dem Gebiet „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ sowie hinsichtlich des nachgemeldeten Gebiets „Rheinniederungen zwischen Wittenweier und Kehl“ und ein ebenfalls von diesem Büro erstelltes artenschutzrechtliches Gutachten vom 15.3.2006 zu den Auswirkungen des Vorhabens mit Hochwasserrückhaltung, Ökologischen Flutungen und Niedrigwasserphasen auf die streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL und die nach Art. 1 der Vogelschutz-RL geschützten Brutvögel, Wintervögel und Zugvögel ein. Ebenso wurde mit Datum vom 14.September 2005 ein von Prof. Dr. Jäger, Freiburg, erstelltes Gutachten zu den klimatologischen Veränderungen und den kleinklimatologischen Auswirkungen des Betriebs des Retentionsraums sowie zu deren Folgen für Fauna, Flora und Gesundheit der Menschen in der Umgebung vorgelegt.
15 
Mit Beschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007 wurde der Plan für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung festgestellt.
16 
Neben dem Bau und Betrieb der für den Rückhalteraum selbst notwendigen Bauwerke und der Sanierung und Anpassung der Rheinhauptdämme VI und VII lässt der Beschluss unter anderem den Bau und Betrieb von Brunnengalerien am Ortsrand von Nonnenweier, Wittenweier und Kappel am Rhein einschließlich der Ableitung des jeweils geförderten Grundwassers und einiger Pumpversuche zur Funktionsprüfung zu.
17 
Der Planfeststellungsbeschluss umfasst neben einer Waldumwandlungsgenehmigung für die dauerhafte Waldumwandlung von 4,44 ha und die befristete Waldumwandlung von 2,11 ha, der Aufforstungsgenehmigung für Ersatzaufforstungen, und der Befreiung nach der Verordnung über den Bann- und Schonwald „Taubergießen“ auch eine Ausnahmeerteilung nach § 32 Abs. 4 Naturschutzgesetz (NatSchG) von den Verboten des § 32 Abs. 2 NatSchG für die geschützten Biotope, eine Befreiung nach § 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taubergießen“ i.V.m. den §§ 79, 78 NatSchG sowie eine artenschutzrechtliche Befreiung nach § 62 i.V.m. § 42 BNatSchG a.F. bzw. eine artenschutzrechtliche Zulassung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG (2002).
18 
Zudem umfasst die Entscheidung die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 2, 3, 4, 5 und 7 WHG vor allem für die Entnahme von Wasser aus dem Rhein bei Rheinabflüssen größer als 1550 m³/s vor Ort zur Flutung des Rückhalteraumes und die Wiedereinleitung des entnommenen Wassers in den Rhein unterhalb des Hauptwehres Gerstheim in das natürliche Überflutungsgebiet (Teilraum 1) sowie für das Aufstauen von Rheinwasser zur Hochwasserrückhaltung an der Engstelle Kappel bis auf eine Höhe von 159,00 m + NN, am Querriegel Wittenweier bis auf eine Höhe von 158,00 m + NN, an der Gifizbrücke auf der Gemarkung Kappel und an der Landesstraße L 100 bei Nonnenweier bis auf eine Höhe von 157,00 m + NN sowie am nördlichen Abschlussdamm bis auf eine Höhe von 156,00 m + NN. Gleiches gilt für die wasserrechtliche Erlaubnis unter anderem für das Durchleiten von Wasser im Zuge der Ökologischen Flutungen mit einer Entnahme von bis zu 60 m³/s aus dem Rhein sowie für die Entnahme von im einzelnen festgelegten Grundwasserfördermengen im Rahmen des Betriebs der Brunnengalerien, die Drosselung des Zuflusses der Alten Elz in Riegel für den Zeitraum der Hochwasserrückhaltung und das Anstauen des Wassers oberhalb der 4 Wasserkraftanlagen der Alten Elz.
19 
Unter Ziffer II des Planfeststellungsbeschlusses ist dem Vorhabenträger die Umsetzung der im „Integrierten Landschaftspflegerischen Begleitplan“ (LBP) in Kap. 3 aufgeführten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auferlegt, sofern in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses nichts anderes bestimmt ist. Unter Ziffer 3.1 sind dort als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für betriebsbedingte (d.h. auf die Retentionsflutung bezogene) Konflikte - neben baulichen Maßnahmen - unter anderem die Begrenzung der Überflutungshöhe bei Hochwasserrückhaltung auf ca. 2,5 m über mittlerer Geländehöhe im Nahbereich von Querriegeln, die Begrenzung von Wasserständen im Teilraum 7 (auch bei Ökologischen Flutungen), die Regelung des Befüllungsablaufs der Teilräume sowie vor allem die Durchführung von Ökologischen Flutungen einschließlich der Drosselung des Altrheinzuges bei Rheinniedrigwasser zur Herstellung auetypischer Abflussschwankungen aufgeführt. Zur Häufigkeit und Dauer der Ökologischen Flutungen ist in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgeführt, diese richte sich grundsätzlich nach den Rheinabflüssen am Kulturwehr Breisach und dem Entwicklungsstand der im Rückhalteraum aktuell erreichten Auwaldstufe. Entsprechend der sich erst allmählich herausbildenden Überflutungstoleranz solle für eine Übergangszeit von 15 - 20 Jahren die Flutungsdauer in Abhängigkeit von der Flutungshöhe in ihrem Extremwert begrenzt werden. Werde die Extremwertbegrenzung einer Auenstufe überschritten, werde die Flutung auf der jeweils nächst niedrigeren Flutungsstufe weitergeführt. Werde schließlich auch die Extremwertbegrenzung für die tiefe Hartholzaue überschritten, bleibe die Flutung für 20 Tage auf die niedrigste Flutungsstufe beschränkt. Lägen nach dieser Zeit die Abflüsse am Kulturwehr Breisach immer noch über 200 m³/s, so würden die Ökologischen Flutungen wieder entsprechend dem Rheinabfluss gesteigert. Die zeitweise erhöhten Wasserstände sollten in den Zeiten des Rheinniedrigwassers, d.h. bei Rheinabflüssen von unter 700 m³/s, im Mittel an ca. 90 Tagen im Jahr, über eine Drosselung des Altrheinzuges und den damit verbundenen Wasserstandsabsenkungen auf die mittleren Wasser- und Grundwasserstände des heutigen Niveaus zurückgeführt werden.
20 
Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter Nummer VII eine Vielzahl von Nebenbestimmungen:
21 
So ist dem Vorhabenträger unter Ziffer 2 zur Beweiserleichterung und Beweissicherung bei möglichen Folgen des Probebetriebs, der Ökologischen Flutungen und des Hochwassereinsatzes des Rückhalteraums für Gebäude in der Umgebung unter anderem
22 
- die Archivierung des mathematischen Grundwassermodells und dessen Fortschreibung anhand aktueller Ereignisse, Erkenntnisse oder Veränderungen,
23 
- bei Kellervernässungen im Zeitraum Ökologischer Flutungen und der Retention die Durchführung notwendiger Grundwasser-Vergleichsberechnungen mittels des Grundwassermodells einschließlich der vergleichsweisen grundstücksbezogenen hydrologischen statistischen Einordnung der Grundwasserstände,
24 
- die Ergänzung und der Betrieb des vorhandenen Grundwassermessstellennetzes für die Ortsteile der Gemeinden Schwanau und Kappel-Grafenhausen dahingehend, dass eine grundstücksscharfe Interpolation der gemessenen Grundwasserstände möglich ist sowie gegebenenfalls
25 
- eine Ergänzung der Schutzvorkehrungen und Anpassungsmaßnahmen zum Schutz vor unerwarteten nachteiligen Auswirkungen durch den Polderbetrieb aufgegeben.
26 
Zudem hat der Vorhabenträger
27 
- zur Beweissicherung hinsichtlich möglicher Setzungen bzw. Setzungsschäden an Gebäuden, die näher als 40 m an den Brunnengalerien liegen, vor Betriebsbeginn durch einen Sachverständigen eine Bestandsaufnahme an den Gebäuden durchzuführen;
28 
- beim Eintritt von solchen Schäden oder bei drohenden oder festgestellten Vernässungen in oder an weiteren Gebäuden, die nach dem Ergebnis eines dann durchzuführenden Beweissicherungsverfahrens auf den Polderbetrieb zurückzuführen sind, sind für die betroffenen Gebäude Einzelsicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Verbleiben trotz dieser Sicherungsmaßnahmen Beeinträchtigungen oder sind Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht durchführbar, sind die verbleibenden Beeinträchtigungen vom Vorhabenträger zu entschädigen.
29 
Zum Nachweis der Anlagensicherheit ist im Zuge der Ausführungsplanung eine Überschreitenswahrscheinlichkeit der Erdbebentoleranz von 2.500 Jahren (DIN 19700) darzulegen.
30 
Zur Vermeidung von Setzrissen durch den Betrieb der Brunnen ist nach Ziffer 6.1 sicherzustellen, dass es nicht zu einem kritischen Ausspülen von Feinteilen kommt. Auch ist ein Mindestabstand zwischen der Pumpengalerie und der bebauten Ortslage von 40 m einzuhalten. Zum Schutz der Brunnen vor einem Ausfall ist nach Ziffer 6.8 für sämtliche Anlagen der Brunnengalerie eine zweite Energiequelle vorzuhalten. So sollten die Anlagen über ein Niederspannungsnetz versorgt werden, dessen Trafostationen zweiseitig an das übergeordnete Mittelspannungsnetz angeschlossen ist.
31 
Zum Schutz der Wasserversorgung ist in Ziffer 7 vorgesehen, dass der Vorhabenträger
32 
- im Rahmen eines Probebetriebes die Auswirkungen der Flutungen des Rückhalteraumes auf die Wasserversorgung ermittelt, Beweissicherungsmaßnahmen zur Grundwasserqualität vor dem Betrieb des Rückhalteraumes vornimmt und einen Markierungsversuch (Tracerversuch) zur Absicherung der Rechenergebnisse der Bahnlinienberechnung durchführt; gegebenenfalls sind die Abwehrmaßnahmen durch den Bau zusätzlicher Brunnen zu verstärken;
33 
- die Schutzmaßnahmen in Nonnenweier und Wittenweier auch nach Entleerung des Rückhalteraumes nachlaufen lässt, sodass dort sichergestellt wird, dass kein „rheinbürtiges Wasser“ in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt. Art und Umfang des Nachlaufens der Brunnen (Steuerungskonzept) sind anhand der Ergebnisse der Tracerversuche und des Probebetriebs zu ermitteln und mit der Planfeststellungsbehörde abzustimmen;
34 
- in Fällen, in denen sich eine auf den Betrieb des Rückhalteraumes zurückzuführende wesentliche Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität abzeichnet, weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung (wie eine temporäre Ersatzversorgung oder bei längerfristigen Beeinträchtigungen den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) durchführt sowie
35 
- durch Untersuchungen der Wasserbeschaffenheit (Wasseranalyse) dauerhaft sicherstellt, dass keine schädliche Veränderung der öffentlichen Wasserversorgung und der Eigenwasserversorgungen infolge „rheinbürtigen Wassers“ aus dem Polderbetrieb stattfindet.
36 
Soweit ihnen nicht abgeholfen wurde, wurden die erhobenen Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen auf den Seiten 155 ff des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
37 
Der Planfeststellungsbeschluss wurde durch Auslegung der Ausfertigung des Plans in den betroffenen Gemeinden und der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und den örtlichen Tageszeitungen in der Zeit vom 14.01.2008 bis zum 28.01.2008 öffentlich bekannt gemacht.
38 
Die Klägerin hat am 01.02.2008 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.
39 
Zur Begründung lässt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen ausführen:
40 
Sie sei als Eigentümerin einer Vielzahl durch den Bau und Betrieb des Polders betroffener Grundstücke, als Trägerin der Planungshoheit über das von dem Vorhaben unmittelbar und mittelbar beanspruchte Gebiet und als Trägerin der durch Schmutzwassereintrag gefährdeten öffentlichen Wasserversorgung sowie der kommunalen Friedhöfe von dem planfestgestellten Vorhaben betroffen.
41 
Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil es ihm an der notwendigen Rechtsgrundlage fehle. Die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 2 WHG reiche nicht aus, da diese auf einzelne Hochwasserschutzprojekte bezogen sei. Der planfestgestellte Rückhalteraum sei jedoch Teil des Integrierten Rheinprogramms, das auf eine weitreichende Umgestaltung der Bereiche entlang des südlichen Oberrheins ziele. Stelle sich die einzelne administrative Planungsentscheidung - wie hier - als Teil einer übergeordneten Gesamtplanung dar, müsse diese Gesamtplanung ebenfalls unmittelbar auf einer parlamentsgesetzlichen Grundlage beruhen, wenn sie auf eine für das Gemeinwesen wesentliche Grundentscheidung ziele. Entsprechend werde etwa die Bedarfsplanung für Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen, aber auch die Planung von Braunkohleabbaugebieten durch Gesetz bestimmt. Ein - die Regelungsverantwortung des Parlaments verdrängender - Vorbehalt der Verwaltung für den Bereich der Fachplanungsentscheidungen sei insoweit nicht gegeben.
42 
Hinzu komme, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte Regelung des § 31 Abs. 2 WHG mit den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen der §§ 63 und 64 WG BW sowie den Regelungen der §§ 72 ff LVwVfG keine hinreichende Rechtsgrundlage für den unter Umständen verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Eigentums Dritter bilde, die außerhalb der Enteignung mit den Retentionen und den Ökologischen Flutungen verbunden sein könnten. Zwar könne auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVwVfG bei Untunlichkeit von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter durch das Vorhaben eine angemessene Entschädigung in Geld gewährt und damit grundsätzlich eine übermäßige Belastung des Eigentums durch das Planvorhaben ausgeglichen werden. Es fehle jedoch an der Regelung dazu, ab welcher Schwelle eine Belastung nicht mehr ohne Ausgleich hingenommen werden müsse. Eine solche gesetzliche Entscheidung sei in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) ausdrücklich gefordert worden. Die Bezugnahme in § 74 Abs. 2 LVwVfG auf die „nachteiligen Wirkungen“ des Vorhabens sei zu unbestimmt und überlasse die Bestimmung der Ausgleichspflicht dem jeweiligen Rechtsanwender.
43 
Neben der fehlenden Rechtsgrundlage leide der Planfeststellungsbeschluss auch daran, dass er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Die Planauslegung sei unvollständig gewesen, da zunächst keine Karten ausgelegt worden seien, aus denen sich die Betroffenheit der Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim durch den Grundwasseranstieg im Zuge der Ökologischen Flutungen ergeben habe. Solche Karten seien erst im zweiten Erörterungstermin zum Grundwassermodell am 27.9.2006 vorgelegt worden. Einen weiteren Verfahrensfehler stelle es dar, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet worden sei. Dies führe letztlich zu einem beachtlichen Abwägungsmangel. Der Bau eines Rückhaltebeckens von der Größe des planfestgestellten Polders habe überörtliche Auswirkungen, die die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens notwendig machten. Die Voraussetzungen, nach denen man von der Durchführung eines solchen Verfahrens habe absehen können, seien nicht gegeben. Zwar seien in dem Regionalplan Südlicher Oberrhein von 1995 Flächen zur Hochwasserrückhaltung ausgewiesen worden, doch werde die Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms dort nur als Grundsatz der Raumordnung behandelt. Auch sei nicht erkennbar, dass die erforderliche Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens im Regionalplan tatsächlich erfolgt sei. Denn der Regionalplan beschränke sich auf die Übernahme des im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms ausgearbeiteten Konzepts, das seinerseits allein auf die Fragen der Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und der Auenrenaturierung beschränkt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Regionalplan weite Bereiche zwischen Kappel am Rhein und Wittenweier, die nun durch den Rückhalteraum als Retentionsflächen in Anspruch genommen werden sollten, nicht als Vorrangfläche für die Hochwasserrückhaltung, sondern als regionalen Grünzug ausweise. Auch bestimme der Regionalplan in seinen Zielen zum Hochwasserschutz, dass auf stauende Einrichtungen möglichst zu verzichten sei. Dem entspreche die Planung des Rückhalteraums Elzmündung schon deshalb nicht, weil hier gezielt stauende Querriegel geschaffen würden.
44 
Die Planfeststellung zum Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung verstoße auch gegen zwingendes Umweltrecht. Dies könne die Klägerin rügen, obwohl ihr als Gemeinde durch die Normen des Umweltrechts grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt seien und auch das nationale Prozessrecht ein Rügerecht in Bezug auf allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmte Normen des Umweltrechts nicht vorsehe. Denn ihr Rügerecht folge unmittelbar aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Diese Regelung verpflichte die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die eine Rechtsverletzung geltend machen können, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen von UVP-pflichtigen Verfahren anzufechten. Die einschränkende Auslegung der Richtlinienverpflichtung durch den Gesetzgeber des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sowie durch Teile der Literatur und Rechtsprechung, die die Rüge eines Verstoßes gegen Umweltrecht nach wie vor auf die Normen beschränke, die dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht einräumten, werde weder dem Ziel noch dem Wortlaut der Richtlinie gerecht. Diese lasse es zwar - zur Verhinderung einer Popularklage - zu, dass der Zugang zu den Gerichten von der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung abhängig gemacht werde. Sei diese Zugangshürde jedoch überwunden, sei die Rügefähigkeit verletzten Umweltrechts nicht mehr auf den Bereich der subjektiven Rechte des Klägers beschränkt. Als Gemeinde gehöre sie auch zu der Gruppe der durch die Richtlinie begünstigten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zunächst ein Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz der Natura-2000-Gebiete gegeben, indem der Planfeststellungsbeschluss zum Teil von vornherein, zum Teil aber auch unter Berücksichtigung angeordneter Minimierungsmaßnahmen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Lebensräume und Arten im Vorhabengebiet ausgeschlossen habe. Denn diese Beurteilung beruhe zum einen auf einer unzureichenden methodischen Grundlage und zum anderen auf einer fehlerhaften Prüfung der Lebensraumtypen und Arten. Die zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit herangezogenen Gutachten würden dem Erfordernis der Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht gerecht. Denn sie beruhten auf Einzelgutachten, die zum großen Teil veraltet gewesen seien. Die fachliche Aktualitätsgrenze von fünf Jahren sei deutlich überschritten. Jedenfalls habe man zumindest die fortdauernde Aktualität der Untersuchungen überprüfen und deren Anwendbarkeit konkret begründen müssen. Soweit Nachkartierungen vorgenommen worden seien, sei dies - abgesehen von den Fischen und den Amphibien - nur unvollständig geschehen. Bei der Untersuchung der geschützten Lebensräume habe man die charakteristischen Arten gezielt und nachvollziehbar erfassen müssen, was hier nicht getan worden sei. Auch fehle es an der Darstellung der Erhaltungsziele und des Erhaltungszustands der Arten und Lebensraumtypen in dem betroffenen Gebiet, sodass die Aussagen zu einer fehlenden erheblichen Betroffenheit nicht nachvollzogen werden könnten. Unklar sei, ob bei der Prüfung die Standarddatenbögen zu der Gebietsmeldung herangezogen worden seien. Methodisch fehlerhaft sei die Nichtbeachtung der Gutachten von Lambrecht zur Konkretisierung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung aus den Jahren 2004 und 2007, welche den Naturschutzbehörden mit Schreiben des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 31.1.2008 verbindlich vorgegeben worden seien. Entsprechend der methodischen Mängel sei etwa die Beurteilung der Überflutungsempfindlichkeit der gemeldeten Auewälder nicht nachvollziehbar, weil nicht klar sei, von welchem zu welchem Subtyp sich die Bestände verschöben. Die Prognose der nicht erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Lebensraumtyps der Flachlandmähwiesen übersehe, dass die dortige Bodenfauna nicht nur durch eine Vernässung betroffen sei, sondern dass das toxische Wasser des Rheins langfristig die Wiesen aufdünge und den Boden vergifte. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Flutungen auf die gemeldeten Kalk-Magerrasen werde die Beeinträchtigung der Fauna unter Hinweis auf die Kompensationsmaßnahme der Beschränkung der Überflutungshöhe und die Entwicklung neuer Magerrasenflächen verneint, ohne dass die Wirksamkeit der Kompensationen mit der notwendigen Sicherheit vorhergesagt werden könne. Hinsichtlich der landesweit in einem schlechten Erhaltungszustand befindlichen Armleuchteralgen in den oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern fehle es an den deshalb notwendigen Ermittlungen zu deren konkreten Vorkommen im Vorhabengebiet und zu deren Gefährdung. Falsch sei die Annahme einer fehlenden Beeinträchtigung der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecken. Zum einen sei die Bestandserhebung aus dem Jahr 1991 veraltet und nehme zu Unrecht nicht auch andere potentielle Lebensräume (Röhrichte, Großseggenriede und feuchte Pfeifengraswiesen) in den Blick. Zum anderen seien die Untersuchungen zur Überflutungstoleranz insbesondere der Bauchigen Windelschnecke aus dem Bereich des Polters Altenheim nicht auf die Vorkommen im Untersuchungsgebiet übertragbar, da dort die Überflutungstoleranz für Bereiche festgestellt worden sei, die mit hohen Fließgeschwindigkeiten überströmt würden, während die Vorkommen im Vorhabengebiet im Bereich stagnierenden Wassers lägen. Angesichts des hohen Gefährdungsgrads der Arten und der Unsicherheiten der Wirkungen der Flutungen habe man deshalb von einer „Worst-Case-Betrachtung“ ausgehen müssen. Hinsichtlich der Annahme einer fehlenden Beeinträchtigung des Wespenbussards sei zu rügen, dass man hier nur die Brutsituation, nicht jedoch die Nahrungssituation im Hinblick auf die Wespen betrachtet habe. Bei der fehlenden Beeinträchtigung des - vom Aussterben bedrohten - Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings stütze man sich auf ein Konzept der Neuanlage geeigneter Wiesenflächen. Dies schließe eine - ansonsten durch die Vernässung der bisherigen Reviere unzweifelhaft gegebene - erhebliche Beeinträchtigung nur dann aus, wenn die Wirksamkeit dieser Kompensationsmaßnahme sicher vorhersehbar sei. Dies sei jedoch aufgrund der Angewiesenheit dieser Schmetterlinge sowohl auf den Wiesenknopf als auch auf bestimmte Ameisenlarven im Boden nicht der Fall. Fehlerhaft sei auch, dass die besonders geschützten Arten der Großen Moosjungfer und der Rapfen sowie verschiedene besonders geschützte Vogelarten wie etwa der Mittelspecht, der Neuntöter und der Eisvogel in der Verträglichkeitsuntersuchung überhaupt nicht behandelt worden seien. So sei der Mittelspecht durch Habitatsverluste von 0,04 bis 0,02 ha sowie durch den Wegfall der Ahornbestände im nördlichen Teilraum 1 erheblich betroffen. Der Neuntöter nutze den Teilraum 7 als wichtiges Nahrungshabitat und der Eisvogel müsse bei Flutungen mit Brutverlusten rechnen. Hinsichtlich der kleinen Flussmuschel (Unio crassus) sei nicht klar, wie groß die Population sei und wo ihr Vorkommen liege. Immerhin könne diese Art durch Baumaßnahmen oder überhöhte Fließgeschwindigkeiten beeinträchtigt werden. Bezüglich der Fledermäuse habe man vier Arten durch Sichtbeobachtung nachgewiesen; gezielte Untersuchungen seien jedoch nicht vorgenommen worden.
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Ein Verstoß gegen zwingendes Naturschutzrecht sei auch in Bezug auf die artenschutzrechtliche Prüfung gegeben. So seien weder die nur nach nationalem Recht geschützten Arten behandelt noch die einzelnen Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG systematisch geprüft worden. Vielmehr habe man sich darauf beschränkt, die jeweilige Betroffenheit der Art zu untersuchen. Dabei sei es jedoch bereits methodisch verfehlt, wenn für die artenschutzrechtliche Prüfung auf die zudem veralteten Bestandserhebungen der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zurückgegriffen werde. Hier werde übersehen, dass der Artenschutz grundsätzlich individuenbezogen sei, während bei der Natura-2000-Prüfung die Population betrachtet werde. Dies betreffe den Biber, die Mopsfledermaus, den Kammmolch, die Gelbbauchunke, den Großen Feuerfalter, den Dunklen und den Hellen Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, die Grüne Keiljungfer, die Kleine Flussmuschel und das Sumpf-Glanzkraut. Soweit man vorsorglich eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten erteilt habe, habe man zu Unrecht das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen etwa des günstigen Erhaltungszustands angenommen. Zumindest fehle es an einer Einbeziehung der möglichen sekundären Auswirkungen der Überflutungen und Überbauungen für die geschützten Arten. Im einzelnen sei die Annahme des Fortbestands der Population in Bezug auf die Haselmaus, den Spring- und den Laubfrosch, die Kreuzkröte, den Rapfen und den Zwergtaucher sowie hinsichtlich des Eichenbocks und der im Mai 2009 im Vorhabengebiet nachgewiesenen Wildkatze nicht nachvollziehbar.
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Schließlich sei ein Verstoß gegen zwingendes Naturschutzrecht auch deshalb gegeben, weil die Ökologischen Flutungen vom Beklagten als Maßnahmen zur Minimierung eines Eingriffs in Naturhaushalt und Landschaftsbild angesehen und damit deren eigenständiger Eingriffscharakter ignoriert worden sei. Letzterer ergebe sich daraus, dass über die Ökologischen Flutungen die bisher nicht überflutungstolerante Vegetation und Fauna im Retentionsraum zugunsten einer überflutungstoleranten Natur beseitigt werde. Hinzu komme, dass nach der Konzeption des Planfeststellungsbeschlusses nicht abzusehen sei, ob eine Retentionsflutung erst erfolge, wenn die Ökologischen Flutungen die Natur auf eine solche hinreichend vorbereitet hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die erste Retentionsflutung erfolge, wenn eine entsprechende Hochwasserspitze abgeleitet werden müsse, was durchaus schon vor der geplanten Umgestaltung der Natur im Retentionsraum der Fall sein könne. In diesem Fall führten die Ökologischen Flutungen günstigstenfalls zu einer Verhinderung einer ansonsten gegebenen Regeneration der Natur in den Status vor der Retentionsflutung, nicht jedoch zu einer Minimierung der Flutungsfolgen. Eine Umdeutung der Ökologischen Flutungen in eine Ausgleichs- oder eine Ersatzmaßnahme für die in der Hochwasserflutung oder in ihnen selbst liegenden Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild scheide aus. Dies ergebe sich für die Ausgleichsmaßnahme bereits daraus, dass der mit den Ökologischen Flutungen angestrebte Zustand der bisherigen Natur nicht gleichartig sei. Der Charakterisierung als Ersatzmaßnahme stehe der grundsätzliche Vorrang der Ausgleichsmaßnahme entgegen. Hinzu komme das aus der Stufenfolge der Regelung zum naturschutzrechtlichen Eingriff abzuleitende Verbot eines Austauschs der Stufe der Minimierung gegen die Stufe der Kompensation. Zu der fehlerhaften rechtlichen Einordnung der Ökologischen Flutungen als Minimierungsmaßnahme komme noch deren Ungeeignetheit zur Vermeidung oder Minimierung eines Eingriffs in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch die Retentionsflutung sowie zur Kompensation eines solchen durch Schaffung eines zumindest gleichwertigen Zustands. Da die Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahmen auch für die Beeinträchtigungen der Retentionsflutungen wirken sollten, die in den Bereichen zu erwarten seien, die von diesen nicht erreicht und in Richtung der Hochwassertoleranz umgestaltet würden, sei es notwendig, dass ein aus naturschutzfachlicher Sicht gegenüber dem bisherigen Zustand des Retentionsraums höherwertiger Zustand herbeigeführt werde. Dies sei jedoch nicht abzusehen. Die angestrebte Wiederherstellung einer naturnahen Auenlandschaft könne mit den Ökologischen Flutungen nicht erreicht werden, da diese großflächig mit zu niedrigen Fließgeschwindigkeiten durchgeführt würden. Dies führe nicht nur zu einer einseitigen Sedimentation auf großen Flächen, sondern bei entsprechend warmen Temperaturen auch zu einer Verringerung des Sauerstoffgehalts im Wasser und im Boden. Hierdurch werde die Überlebensfähigkeit der Organismen reduziert. Hinzu komme, dass bei den Flutungen partiell die auch für typische Auen kritische Überflutungshöhe von 2,5 m über dem jeweiligen Standort überschritten werde. Aufgrund der im Retentionsraum gegebenen Querriegel werde zusätzlich das Entstehen eines auentypisch mosaikhaften Nebeneinanders von Erosion und Sedimentation verhindert, sodass auch keine wertvollen Pionierstandorte entstehen könnten. Schließlich fehle es auch an der Herbeiführung von regelmäßigen und hinreichend lang anhaltenden Niedrigwasserständen, sodass sich im Rückhalteraum allenfalls die im Teilraum 1 und 2 bereits vorhandene Bastardaue ausbreiten, nicht jedoch eine naturnahe Auenlandschaft entwickeln werde. Sofern das Land seine Prognose zur Wirksamkeit der Ökologischen Flutungen auf die Erfahrungen stütze, die es im Bereich des Polders Altenheim gesammelt habe, stehe dem entgegen, dass die aus der dortigen Entwicklung abgeleiteten Erkenntnisse nur wenig repräsentativ und zudem überwiegend auf Bereiche bezogen seien, die etwa aufgrund der dort gegebenen höheren Fließgeschwindigkeiten mit den zu erwartenden Fließgeschwindigkeiten im Bereich des Retentionsraums der Elzmündung nicht vergleichbar seien.
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Neben dem zwingenden Naturschutzrecht seien auch die im Rahmen einer fachplanerischen Abwägung nicht mehr überwindbaren Grenzen des Kerns der gemeindlichen Planungshoheit der Klägerin überschritten. Dies folge daraus, dass aufgrund der großflächigen Wirkungen des Rückhalteraums etwa in der Form der Vernässung weiter Flächen, aber auch wegen der Gefahr von Personen- und Sachschäden bei Versagen der Dämme oder der Schutzbrunnen wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen werden würden.
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In Bezug auf die fachplanerische Abwägung wendet die Klägerin zunächst ein, der Beklagte habe mit dem Verweis auf die Einbindung des Hochwasserrückhalteraums in das Integrierte Rheinprogramm zu Unrecht auf Vorgaben zurückgegriffen, die ihrerseits auf abwägungsfehlerhaften Entscheidungen beruhten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe von verbindlichen Vorgaben für das zu schaffende Gesamtrückhaltevolumen in Baden-Württemberg und einer damit gegebenen zwingenden Inanspruchnahme aller im Integrierten Rheinprogramm geplanten Retentionsräume südlich von Iffezheim aus. Allerdings sei sowohl in dem deutsch-französischen Vertrag zur Schaffung von Hochwasserrückhalteräumen von 1982 als auch in dem Integrierten Rheinprogramm nur der Belang des Hochwasserschutzes und allenfalls die unmittelbare Auswirkung einer Retention auf die Natur in dem Retentionsraum von Bedeutung gewesen. Eine Abwägung mit anderen Belangen sei nicht erfolgt. Die angenommene Bindung an diese Gesamtkonzepte führe deshalb zu einem Abwägungsfehler des angefochtenen Beschlusses. Hinzu komme, dass der deutsch-französische Vertrag zur Schaffung von Hochwasserrückhalteräumen von 1982 neben der Schaffung von deutlich weniger Rückhalteräumen für Baden-Württemberg ein zu schaffendes Rückhaltevolumen von nur 126 Mio. m³ vorgesehen habe, während das Integrierte Rheinprogramm von einem zu schaffenden Rückhaltevolumen von 167,3 Mio. m³ ausgehe. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung der Gesamtplanungen sei es notwendig und möglich gewesen, auch den Verzicht des konkreten Teilretentionsraums im Bereich der Elzmündung als Planungsalternative in die Abwägung einzustellen. Ein solcher sei im Zusammenhang mit der sog. „Hartheimer Lösung“ möglich. Die Hartheimer Lösung sei zuvörderst als Alternative zur Auskiesung eines 90m breiten Streifens entlang des Rheins südlich des Kulturwehrs Breisach entwickelt worden. Sie sei durch einen Aufstau im Rheinbett von einem Meter charakterisiert, der zu einem entsprechenden Abfluss in die Flächen neben dem Rhein führe. Das entstehende Retentionsvolumen von 10 bis 12 Mio. m³ könne die Verwirklichung des planfestgestellten Polders entbehrlich machen und habe aufgrund des naturnahen Eindringens von Hochwasser in den Rheinwald bei Fessenheim, der dann strömend durchflossen werde, erheblich weniger schädliche Auswirkungen auf die Umwelt als die vom Land bevorzugte Auskiesung in diesem Bereich und der Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung. Soweit die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung die Hartheimer Lösung als Planungsalternative unter Hinweis auf eine geringere Umweltverträglichkeit verworfen habe, sei diese Beurteilung fehlerhaft und gleichheitswidrig. Denn die für dieses Urteil angeführte Betroffenheit eines FFH-Gebiets und der Gefährdung wertvoller Trockenstandorte sei auch bei der Realisierung des planfestgestellten Retentionsraums gegeben. Sofern die Planfeststellungsbehörde zusätzlich darauf verweise, dass die Auswirkungen der Flutungen im Bereich von Hartheim nicht durch Ökologische Flutungen minimiert werden könnten, werde übersehen, dass eine solche Minimierung - wie dargestellt - auch im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung nicht möglich sei.
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Die Verwerfung der weiteren Alternativkonzepte insbesondere einer - durch einen zweiten Damm westlich des bestehenden Tulladamms vom Retentionsraum abgetrennten - freifließenden Elz unter Hinweis auf die damit verbundenen Eingriffe in die Natur und den Wald im Retentionsraum sowie auf den durch die Maßnahme bedingten Verlust von notwendigen Retentionsvolumina ließen außer Acht, dass diese Alternative den betroffenen Bürgern unter Umständen einen erheblichen Sicherheitszuwachs bringen würde. Die gegenteilige Bewertung des Beklagten, dass der Sicherheitszuwachs nur als „untergeordnet“ eingestuft werden könne, sei aufgrund des fehlerhaften Grundwassermodells nicht hinreichend tragfähig. Hier sei auch zu beachten, dass die Festlegung des im Polder an der Elzmündung zu erzielenden Retentionsvolumens letztlich willkürlich erfolgt sei und auch nicht berücksichtige, dass dieser Polder zusätzlich von der Elz und dem Schutterentlastungskanal durchflossen werde, was die Gefahrenlage gegenüber anderen Standorten deutlich erhöhe. Dies gelte umso mehr, als der Standort zusätzlich durch den geplanten Betrieb des unmittelbar anschließenden Polders Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim sowie durch den Sonderbetrieb des Hauptwehrs bei Gerstheim belastet sei. Hinzu komme, dass die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich des Abflusses im Schutterentlastungskanal unzutreffend von maximal 60 m³/s und nicht - entsprechend der zukünftigen Planung - von 80 m³/s ausgehe. Unberücksichtigt bleibe auch, dass ein Abfluss in den Rhein bei zumindest möglichen Durchflussmengen von mehr als 4.800 m³/s nicht mehr möglich sei. In solchen Fällen wäre mit einem Rückstau erheblichen Ausmaßes zu rechnen.
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Ein Abwägungsfehler ergebe sich weiter daraus, dass man ein fehlerhaftes Grundwassermodell verwendet und damit auch die Auswirkungen der Ökologischen Flutungen und der Hochwasserrückhaltung nicht hinreichend sicher abgeschätzt habe. Die hiermit verbundene Problematik insbesondere der Vernässung von Grundstücken werde dadurch verstärkt, dass der Beklagte seiner Prognose zusätzlich künstlich erhöhte Grundwasserstände zugrunde gelegt habe. Durch die Zugrundelegung der seit 1966 vor allem aufgrund von Ausbaumaßnahmen des Rheins erhöhten Grundwasserstände werde eine Verschlechterung zementiert, die etwa durch die Reduzierung der Wasserstände der Alten Elz bei Riegel im natürlichen Lauf zumindest teilweise wieder rückgängig gemacht werden könne. Hinsichtlich des der Prognose der künftigen Grundwassersituation zugrunde gelegten Grundwassermodells sei in methodischer Hinsicht vor allem zu bemängeln, dass dieses nicht mit Blick auf die instationären Eichungen durch mindestens einen Abgleich von berechneten und gemessenen Grundwasserständen außerhalb der Eichung validiert worden sei. Dies gehöre zum wissenschaftlich-methodischen Grundstandard und diene der Verhinderung einer Eichung, bei der sich die geeichten Faktoren in ihrer unerkannten Fehlerhaftigkeit tatsächlich neutralisierten. Hinzu komme, dass die Grundlagenermittlung für das Modell zum Teil nicht plausibel nachvollzogen werden könne. Dies gelte für die Randzuströme, die pauschal mit nur 5 % bis 25% angenommen würden. Fehlerhaft sei aber auch, dass mögliche Versickerungen aus Nebengewässern wie dem Kapuzinergraben (zwischen Kappel und Wittenweier) und dem Richtergraben (Alte Elz) nicht in die Betrachtung einbezogen worden seien. Vor allem aber sei die Ortschaft Allmannsweier, für die man im Modell von nur untergeordneten Grundwasseranstiegen ausgehe, nicht in das Modellgebiet einbezogen worden. Die insoweit vom Land vorgenommene Extrapolation der Modellergebnisse auch in diesen Bereich setze homogene hydrogeologische Verhältnissen voraus, die nicht hinreichend sicher bestätigt werden könnten. Problematisch seien auch die aus dem Netz der Messstellen resultierenden Unsicherheiten, die sich darin zeigten, dass einige Messergebnisse nicht in eindeutig interpretierbarer Weise mit den rechnerisch prognostizierten Ergebnissen übereinstimmten. Aufgrund der Unsicherheiten des Grundwassermodells seien auch die aus diesem Modell abgeleiteten Berechnungen der Bahnlinien mangelbehaftet. Dies führe zu einer methodisch begründeten Unsicherheit hinsichtlich einer möglichen Ausbreitung von Schadstoffen aus dem gefluteten Rheinwasser in das Wasserschutzgebiet südlich von Ottenheim. Hinzu komme, dass der Anteil des Grundwassers, der im Bemessungsfall vom Rückhalteraum zum Brunnen des Wasserschutzgebiets bei Ottenheim abströme, mit 1 bis 3 % zu niedrig angesetzt sei und rechnerisch bis zu 37 % betragen könne. Hier stelle sich das besondere Problem, dass auch über die Anbindung an den internationalen Rheinalarm nicht sichergestellt werden könne, dass nicht doch Schadstoffe in das Trinkwassergebiet eindringen könnten, die zuvor durch einen Unfall, illegale Einleitungen oder eine Fehleinleitung in das Rheinwasser gelangt seien. Dies aber könne erhebliche Konsequenzen für die öffentliche Wasserversorgung haben. Soweit der Planfeststellungsbeschluss Bestimmungen zur Beweissicherung und zum Grundwassermonitoring enthalte, seien diese schon aufgrund konzeptioneller Mängel unzureichend. So seien Beweissicherungen nur vor und während, nicht aber auch nach einem Probe- und Regelbetrieb vorgesehen. Vorfeldmessstellen für die zentrale Wasserversorgung Nonnenweier und Ottenheim seien nur „gegebenenfalls“ und nicht - wie erforderlich - zwingend einzurichten. Auch werde für den Ist-Zustand auf die natürliche Schwankungsbreite des Grundwassers rekurriert, so dass unklar bleibe, wie sich dies auf die Beweissicherung auswirke.
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Neben der Unsicherheit der Prognose zur Grundwasserentwicklung stelle es einen weiteren Abwägungsfehler dar, dass die Planfeststellungsbehörde einerseits davon ausgehe, dass hinsichtlich der Grundwasseranstiege das Verschlechterungsgebot eingehalten werde, dass sie es jedoch an anderer Stelle ihrer Abwägung für den Bereich Allmannsweier zulasse, dass der Grundwasserstand durch Ökologische Flutungen potentiell um 30 cm ansteige. Dieser Wertungswiderspruch lasse sich auch nicht durch den Hinweis ausräumen, dass solche Anstiege nur bei - statistisch gesehen - alle fünf Jahre auftretenden Ökologischen Flutungen mit Durchlaufmengen von 60 m³/s für eine Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen auftreten könnten und ein solcher Anstieg dann immer noch im Schwankungsband der natürlichen Grundwasserentwicklung liege. Denn zum einen könne eine solche zusätzliche Erhöhung der Grundwasserspitzen eine sonst gegebene Trocknung des Bodens und betroffener Fundamente verhindern oder verlangsamen. Zum anderen könne dieser zusätzliche Anstieg auch mit natürlichen Grundwasseranstiegen verbunden sein. Hinzu komme, dass bereits die Errichtung des Querriegels bei Wittenweier in dem südlich hiervon liegenden Bereich zu erhöhten Wasserständen der Elz und damit auch zu höheren Grundwasserständen führe.
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Eine fehlerhafte Abwägung sei auch in Bezug auf die Belange des Naturschutzes erfolgt. Hier wirkten sich zum einen erneut die methodischen Mängel der Bestandserhebungen aus, die bereits im Zusammenhang mit der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie dargelegt worden seien. So habe man zum einen auf veraltete Bestandserhebungen zurückgegriffen und zudem bei der Nachkartierung etwa in Bezug auf die Wasserralle und die Libellen die notwendigen Kartierungszeiträume nicht eingehalten. Auch sei notwendig gewesen, bei der Beurteilung der Fauna in den verschiedenen Lebensraumtypen je mindestens drei indikatorisch geeignete Artengruppen zu untersuchen. Dies sei Standard, um die Gefahr einer Fehlbewertung auf unter 10 % zu reduzieren. Problematisch sei auch die Methode, mit welcher in der Umweltverträglichkeitsstudie die verschiedenen Vegetationstypen und Flächen bewertet worden seien. Hier habe man fünf Bewertungsstufen von „sehr geringwertig“ bis „sehr hochwertig“ eingeführt, die man dann unter Berücksichtigung der Kriterien der Naturnähe der Vegetationsausprägung, der Vollständigkeit des Artenspektrums, der Häufigkeit des Vorkommens seltener Arten, der Seltenheit des Vegetationstyps und der Wiederherstellbarkeit des Vegetationstyps vergeben habe. Abgesehen davon, dass dieser Bewertungsrahmen aufgrund fehlender schutzgutbezogener Schwellenwerte oder anderer Einzelgesichtspunkte in seiner konkreten Zuordnung letztlich nicht nachvollziehbar sei, bestehe wegen des - hier gegebenen - Geflechts vieler hochwertiger Biotop- und Lebensraumtypen im Untersuchungsgebiet bei einem solchen Vorgehen stets die Gefahr einer relativistischen Beurteilung, die die Bedeutung der einzelnen Biotope und Lebensraumtypen im regionalen oder überregionalen Kontext unterschätze. Entsprechend sei hier die höchste Bedeutungsstufe nur bei ganz außergewöhnlich hochwertigen und nicht bereits bei solchen Flächen vergeben worden, die bei einem Vergleich mit durchschnittlichen Gebieten immer noch von überdurchschnittlicher Bedeutung seien. Nur so sei es zu erklären, dass das Gebiet im Gegensatz zu seiner naturschutzfachlichen Einordnung als Natura-2000-Gebiet in seinen Teilbereichen überraschend häufig nur mittlere bis niedrigere Einstufungen erhalten habe. Abgesehen von kleineren Widersprüchen etwa bei der Beurteilung der zu erwartenden Durchströmung des nördlichen Teilraums 1 weise die Umweltverträglichkeitsstudie auch in ihrer Wirkungsprognose und Konfliktanalyse erhebliche Fehleinschätzungen auf, die sich auf die Abwägung der Vorhabenziele mit den betroffenen Schutzgütern auswirke. So werde etwa ausgeführt, dass die Schäden an standortgerechten Baumarten bei Überflutungen durch eine mögliche Verhinderung sehr geringer Fließgeschwindigkeiten auf ein unerhebliches Maß verringert werden könnten. Diese seien jedoch bei Ökologischen Flutungen großflächig bereits in der Grundkonzeption des Polderbetriebs angelegt. Sofern aufgrund der seltenen Hochwasserrückhaltungen in den strukturreichen Mischwaldbeständen von einer hohen Vielzahl an Schädigungen der in der Strauchschicht lebenden Tiere ausgegangen werde, die jedoch revisibel seien und die die besonders schützenswerten Arten der Vögel und Schmetterlinge nicht erfassten, da diese überwiegend in den höher gelegenen Schichten der Bäume lebten, komme dieser Einschätzung aufgrund der fehlenden systematischen Erhebungen allenfalls der Charakter einer Vermutung zu. Die vorgeschlagene Minderungsmaßnahme des Erhalts von Totholzbeständen komme der Bodenfauna zugute, sei aber nicht geeignet, Verluste oder Teilverluste bei der Avifauna zu verhindern. Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Greif- und Brutvögel sowie auf die Fledermäuse habe man die Gefahr eines großflächigen Absterbens alter Baumbestände und den damit möglichen Verlust von geeigneten Nistplätzen gänzlich ignoriert. Auch sei die Annahme des flutungsbedingt vergrößerten Nahrungsangebots insofern falsch, als bei Flutungen eine Vielzahl von Insekten und deren Raupen, Puppen und Eiern abstürben und deshalb als Nahrung nicht mehr zur Verfügung stünden. Soweit mit dem Verfüllen des Rheinseitengrabens im Bereich des zu errichtenden Einlassbauwerks (R1) auf einer Länge von 160 m ein hochwertiger Lebensraum für Libellen wie die FFH-geschützte Art der Helmazurjungfer entfalle, sei die Neuanlage eines 300 m langen Rheinseitengrabens westlich des Einlassbauwerks aufgrund der dort mit Rücksicht auf den Wald fehlenden naturnahen Ausgestaltung keine unzweifelhaft geeignete Ausgleichsmaßnahme.
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Weiter seien auch die in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewiesenen Maßnahmen zum Eingriffsausgleich unzureichend. Zum einen sei es bereits methodisch falsch, wenn der Landschaftspflegerische Begleitplan für die Einstufung der Bedeutung eines Eingriffs eine dreistufige Bewertung einführe, während die Umweltverträglichkeitsstudie hierfür auf eine fünfstufige Einteilung zurückgreife. Zum anderen würden die Risiken der Flutungen für die Waldbestände und die Offenlandbiotope unzureichend eingeschätzt. Zwar gehe der Landschaftspflegerische Begleitplan bei der Beurteilung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz im Ansatz von einer Worst-Case-Betrachtung aus, wenn er die Auswirkungen einer Hochwasserrückhaltung untersuche, die noch vor einer möglichen Adaption der Bestände an die Flutungen erfolge, er ignoriere dann aber für die Fälle außerhalb dieser Betrachtung, dass insoweit ebenfalls ein Eingriff gegeben wäre, für den deshalb ebenso ein Ausgleich vorzusehen sei. In keiner Weise nachvollziehbar sei weiter, wenn bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen der Biotope durch die Flutungen ohne weitere Entwicklungsprognose zu einzelnen Vegetationstypen von einem Übergang zu einem anderen Biotoptyp mit vergleichbarem Wert ausgegangen werde.
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Eine fehlerhafte Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange im Planfeststellungsbeschluss ergebe sich schließlich auch daraus, dass die Bodenverhältnisse im Flutungsgebiet unzutreffend ermittelt und deshalb regelmäßig zu geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden sowie auf die in diesem Lebensraum gegebenen Pflanzen und Tiere angenommen worden seien. Insoweit habe man mit der Methode der Wasserstufenkartierung zwar ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Ermittlung der Grundwasser- und Bodenverhältnisse gewählt, da sich aus einer vorhandenen Vegetation regelmäßig die langjährig im Boden herrschenden Wasserverhältnisse abbilden ließen. Allerdings sei die für das betroffene Gebiet entwickelte Wasserstufenkartierung von Hügin und Henrichfreise nicht zur Anwendung gekommen, sondern eine methodisch nicht abgesicherte Kartierung vorgenommen worden. Vor allem aber sei im Rahmen der Wirkungsprognose ein Hauptwurzelraum mit einer der Realität nicht entsprechenden Mächtigkeit von 0,3 m angenommen worden. Tatsächlich sei der Boden in einer Aue aber teilweise bis 1,6 m von Wurzeln durchdrungen. Hinzu komme, dass der kapillare Aufstieg von Wasser vollkommen ignoriert worden sei. Entsprechend seien das Maß und die Dauer der Vernässung des Wurzelraums infolge der Flutungen und damit auch deren Folge für den Boden, die Pflanzen und die Tiere unzutreffend zu gering bewertet worden.
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Fehlerhaft sei die Abwägung auch insoweit als der Beklagte davon ausgehe, dass die durch die Schaffung von zusätzlichen Feuchtgebieten entstehende Mückenplage eingedämmt werden könne. Denn zum einen werde die Gefahr ausgeblendet, dass mit der Zunahme von Mücken auch eine erhöhte Gefahr der Übertragung und Ausbreitung von Krankheiten wie etwa von Malaria verbunden sei. Hier wirke sich die allgemeine globale Erderwärmung zusätzlich negativ aus. Zum anderen bedeute die Bekämpfung der Mücken, dass schädigend in die Nahrungskette eingegriffen werde.
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Nicht hinreichend abgeschätzt worden seien auch die kleinklimatischen Auswirkungen des Polderbetriebs. Immerhin könne dieser zum Entstehen von Kaltluft, der Bildung von Nebel und letztlich auch zu negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner der umliegenden Ortschaften führen. Insofern sei das Gutachten von Prof. ..., das solche Auswirkungen verneine, sowohl hinsichtlich der Ermittlung seiner Grundlagen als auch in Bezug auf die getroffenen Schlussfolgerungen fehlerhaft. In methodischer Hinsicht fehle es dem allein auf Analogieschlüssen und angesammeltem Expertenwissen beruhenden Gutachten an der fachlich notwendigen experimentellen klimatischen Beweissicherung zu der lokalen Klimacharakterisik vor Durchführung des Vorhabens und der rechnerischen Simulation der Veränderungen des lokalen Klimas nach Durchführung des Vorhabens. Im Übrigen müsse man die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Gutachters des Landes bereits auf der vorgelagerten Ebene des Analogieschlusses bezweifeln, wenn dieser davon ausgehe, dass der sich in den Kaltluftbecken des Polders ansammelnde Nebel wegen der geringen Flächenausdehnung des Rückhalteraums keine Bedeutung habe. Insoweit fehle etwa die Berücksichtigung der Untersuchungen zu den klimatischen Bedingungen der nördlich gelegenen Rheinaue bei Plittersdorf und die Differenzierung nach der Dauer und der Häufigkeit der Flutungen. Tendenziell müsse davon ausgegangen werden, dass in der Überflutungsaue die Lufttemperatur etwas niedriger liege als in der Umgebung, dass aber der die Luftfeuchte beschreibende Dampfdruck erheblich höher sei und deshalb die Äquivalenttemperatur als Maß für den Gesamtwärmeinhalt um bis zu 15 % höher liege als in einer Trockenaue. Hieraus folgten erhöhte Stressbedingungen für den Menschen. Diese könnten nicht mit einem Hinweis auf eine - im Nahbereich des Polders - spürbare Abkühlung nivelliert werden, da der Mensch nicht nur auf die Lufttemperatur, sondern vor allem auf den Dampfdruck reagiere. Im Wirkungsbereich der Windrichtung könnten diese Faktoren auch in den Gebieten außerhalb des Polders wirksam werden.
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Wenn der Planfeststellungsbeschluss die Folgen des globalen Klimawandels allein unter dem Gesichtspunkt betrachte, dass man auch zukünftig nicht auf Hochwasserrückhaltemaßnahmen verzichten könne, gehe dies an der für die Klägerin bedeutsamen Problematik vorbei, dass die zukünftige Entwicklung mit Wintern mit mehr Regen statt Schnee zu deutlich ergiebigeren Einzelereignissen als bisher bekannt und damit zu zusätzlichen Grundwasseranstiegen führe, die eine erhöhte Gefährdung durch Vernässung mit sich bringe. Hierbei handele es sich nicht - wie der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss annehme - um bloße Ängste, sondern um wissenschaftlich abgesicherte Prognosen zu einer zukünftigen Entwicklung. Zu kurz greife auch die Argumentation, dass der Betrieb des Rückhalteraums mit den festgelegten Einstauhöhen von den Folgen eines Klimawandels unabhängig sei. Zwar sei es richtig, dass der jeweilige Polderbetrieb hinsichtlich der Abflussmenge aus dem Rhein und der Einstauhöhe des Polders jeweils gleichbleibenden Bedingungen folge, unberücksichtigt bleibe aber, dass sich unter Umständen die Wasserzufuhr über die Elz so erhöhe, dass das hierdurch zufließende Wasser nicht mehr über den Rhein abgeleitet werden könne und deshalb ein Rückstau mit erhöhten Stauhöhen zu erwarten sei. Hier fehle es an entsprechenden Untersuchungen.
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Weitere erhebliche Abwägungsmängel bestünden aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung der Gefahr eines Erdbebens oder einer Sabotage, die zu einem Dammbruch führen könnten, im Hinblick auf die Behandlung der Gefahren eines Grundwasseranstiegs bei Retention und Ökologischer Flutung für das Eigentum an Immobilien und die mit der Vernässung und Verschlammung ungeschützter landwirtschaftlicher Grundstücke einhergehenden Bewirtschaftungsnachteile. Abwägungsfehlerhaft sei auch die fehlende Berücksichtigung der mit dem Bau und Betrieb des Polders verbundenen Verkehrswertminderungen der in deren Wirkungsbereich liegenden Grundstücke sowie die Verweigerung einer weiteren Sicherung der Schutzbrunnengalerien vor einem Stromausfall im Stromnetz, die Überbewertung des Denkmalschutzes in Bezug auf das Wittenweierer Faschinat zugunsten der Sicherheit des Polderbetriebs sowie die unzureichende Einschätzung der Gefahren des Abtriebs von Treibholz aus dem Bannwaldgebiet mit der Gefahr des Verschlusses an den Durchlassbauwerken. Hinzu komme, dass aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften Grundwassermodells auch die Prognose, dass die kommunalen Friedhöfe nicht vernässen könnten, nicht tragfähig sei. Weiter seien die vom Vorhabenträger vorgesehenen Wildrückzugsgebiete unzureichend, sodass die Gefahr der Wildverluste in Folge einer Hochwasserrückhaltung oder einer Ökologischen Flutung größer sei als in der Abwägung angenommen. Schließlich habe der Beklagte im Rahmen der Abwägung auch verkannt, dass der dem Betrieb des Rückhalteraums dienende Bereich mit dem Elzpfad und dem Rheinauenwald seine wichtige Naherholungsfunktion einbüße. Denn dieser Bereich sei nicht nur während der Zeiten der Hochwasserrückhaltung und der Ökologischen Flutungen gesperrt, sondern auch in der Zeit danach aufgrund der Verschlammung dieser Bereiche nicht betretbar. Hierbei komme die zu niedrige Fließgeschwindigkeit während des Polderbetriebs negativ zum Tragen.
60 
Die Klägerin beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung aufzuheben;
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hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf;
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weiter hilfsweise, dem beklagten Land aufzugeben,
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den Probestau nicht vor Durchführung einer instationären Validierung des Grundwassermodells (mit erfolgreichem Abschluss) und Durchführung der sich daraus ergebenen Anpassungen der Schutzmaßnahmen durchzuführen,
65 
den Probestau nicht vor Durchführung von numerischen Simulationsberechnungen zu den kleinklimatischen Auswirkungen mit geeigneten Modellen und nicht vor Vorstellung der Ergebnisse und der daraus folgenden Anpassungsmaßnahmen durchzuführen und
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für alle sicherheitsrelevanten Pumpenanlagen stromnetzunabhängige Notstromaggregate bzw. Pumpenantriebe vorzusehen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
69 
Zur Begründung führt es aus: Der Klägerin fehle es bereits an der Klagebefugnis. Hinsichtlich der Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit sei sie präkludiert, da sie im Einwendungsverfahren auf keine konkreten und verfestigten Planungsabsichten verwiesen habe, die durch den Rückhalteraum betroffen sein könnten. Hinsichtlich der allgemeinen Planungshoheit sei darauf zu verweisen, dass die für den Rückhalteraum in Anspruch genommenen Flächen überwiegend in Bereichen lägen, die nach dem Regionalplan als Vorrangflächen für den Hochwasserschutz der anderweitigen Überplanung durch die Klägerin entzogen seien. Soweit die Klägerin sich auf eine Beeinträchtigung ihres Eigentums berufe, sei dieses Eigentum im Einwendungsverfahren so wenig konkret bezeichnet worden, dass weitergehende Einwendungen hierzu im Klageverfahren nicht mehr möglich seien. Präkludiert sei die Klägerin zudem auch in Bezug auf ihren Vortrag zu der nunmehr modifizierten „Hartheimer Lösung“ und der Abgrenzung des Untersuchungsraums des Grundwassermodells im Bereich Allmannsweier.
70 
Entgegen der Auffassung der Klägerin finde die Planfeststellung des Rückhalteraums in § 31 WHG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Es bedürfe keines besonderen Gesetzes, welches auf die Verwirklichung des - der Errichtung des Polders Elzmündung zugrunde liegenden - Integrierten Rheinprogramms bezogen sei. Insoweit könne aus der Möglichkeit der übergeordneten Fachplanung durch Gesetz im Bereich etwa des Bundesfernstraßenrechts nicht schon auf die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Planung der Hochwasserrückhaltung im Bereich des Oberrheins geschlossen werden. Es reiche aus, dass diese administrative Planung vom Gesetzgeber begleitet werde, was hier durch die Ausweisung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan und die Beschäftigung in den entsprechenden Ausschüssen des Landtags der Fall sei. Hinzu komme, dass sich die Verwirklichung des Rückhalteraums im Bereich der Elzmündung im Rahmen der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom 6.12.1982 über den Hochwasserschutz halte, der der Deutsche Bundestag zugestimmt habe. Insoweit stehe die dortige Regelung des Art. 7 Abs. 1 im Vordergrund, nach welcher unterhalb der Staustufe Iffezheim der Hochwasserschutz wiederhergestellt werden solle, der dort vor dem Ausbau des Rheins bestanden habe. Die Auflistung einzelner Hochwasserschutzvorhaben in Art. 7 Abs. 2 sei nicht abschließend und lasse - wie sich an der Zustimmung der Ständigen Kommission zur Umsetzung der grundlegenden Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über den Ausbau des Rheins vom 4.7.1969 zum Integrierten Rheinprogramm auf ihrer Sitzung am 30.9.1994 in Saint Malo zeige - eine Fortschreibung des Hochwasserschutzkonzepts auch auf andere Polder ohne weiteres zu.
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Der angewendeten Rechtsgrundlage fehle es auch nicht an der notwendigen Regelung zum Eintritt der Entschädigungspflicht bei übermäßiger Belastung des Eigentums Dritter. Die insoweit anwendbare Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVwVfG sei nicht auf eine Enteignung, sondern auf eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bezogen und enthalte keine deshalb unzulässige salvatorische Klausel. Sie sei auch sonst hinreichend bestimmt, weil die dort verwendeten Rechtsbegriffe jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausgelegt werden könnten und müssten.
72 
Die Planfeststellungsentscheidung sei nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Die als fehlerhaft gerügte Auslegung der Planunterlagen sei ordnungsgemäß erfolgt. Die ausgelegten Unterlagen hätten auch ohne die später bekannt gewordenen farblichen Darstellungen zur Grundwasserausbreitung im Bereich Allmannsweier und Ottenheim die notwendige Anstoßfunktion erfüllen können. Denn im Erläuterungsbericht sei die Betroffenheit der Ortschaften durch Grundwasseranstiege erwähnt. Die dies dann relativierende Bewertung durch den Vorhabenträger als „von untergeordneter Bedeutung“ sei als solche erkennbar gewesen und schließe als Stellungnahme des Vorhabenträgers die Anstoßwirkung der Informationen nicht aus. Im Übrigen könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Abwägung ausgewirkt habe. Denn unabhängig von einer - aus der Sicht der Klägerin - unvollständigen Auslegung, hätten sich eine Vielzahl von Einwohnern der Ortsteile Allmannsweier und Ottenheim mit Bedenken in Bezug auf die Betroffenheit bei Ökologischen Flutungen und bei Hochwasserrückhaltungen gemeldet.
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Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sei entbehrlich gewesen. Das Vorhaben entspreche den Zielen der Regionalplanung. Die geringfügige Abweichung von der Festlegung der Vorrangflächen für Hochwasserschutz im Regionalplan sei unerheblich, da insoweit das Naturschutzgebiet Taubergießen betroffen sei, dessen Schutzverordnung die Retention ausdrücklich für zulässig erkläre. Soweit in den Zielen des Regionalplans von der Wiedereinbürgerung hochwassertoleranter Tiere und Pflanzen gesprochen werde, seien diese Vorgaben eingehalten. Ein eigenes Raumordnungsverfahren für das gesamte Integrierte Rheinprogramm sei nicht notwendig gewesen. Im Übrigen könne sich die Klägerin auf einen Fehler im Bereich der Raumordnung nicht berufen, da ihr insoweit keine keine subjektiven Rechtspositionen eingeräumt seien.
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Hinsichtlich der Verletzung umweltrechtlicher Normen bestehe grundsätzlich ebenfalls kein Rügerecht der Klägerin. Die entsprechende Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Rechtsschutz gegen UVP-pflichtige Verfahren im Umweltrechtsbehelfsgesetz sei rechtmäßig. Art. 10a der UVP-Richtlinie habe die Bindung der Klage an eine subjektive Rechtsverletzung ausdrücklich anerkannt. Eine unmittelbare Anwendung der gemeinschaftrechtlichen Vorgaben im Sinne der Klägerin sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen wären diese Vorgaben auch zu unbestimmt, um unmittelbar, d.h. ohne nationale gesetzliche Regelung angewendet zu werden. Vor allem aber seien das Umweltrechtsbehelfsgesetz oder die gemeinschaftsrechtliche Regelung zum Zugang der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zum Gerichtsverfahren gegen UVP-pflichtige Vorhaben auch schon deshalb nicht auf das Planfeststellungsverfahren zum Polder Elzmündung anwendbar, weil dieses bereits vor dem 25.6.2005, und damit vor dem Stichtag zur Umsetzung der Richtlinie eingeleitet worden sei.
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Unabhängig von dem fehlenden Rügerecht der Klägerin seien die Vorgaben des Umweltrechts aber auch in materieller Hinsicht eingehalten worden: Insbesondere stellten die Ökologischen Flutungen keinen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild dar, sondern seien als Vermeidungsmaßnahmen von diesem Begriff ausgenommen. Hier sei maßgeblich auf die Zielsetzung des Projekts abzustellen. Dieses sei die Hochwasserrückhaltung und nicht die Durchführung Ökologischer Flutungen. Letztere dienten allein der Minimierung der anderenfalls mit der Hochwasserrückhaltung verbundenen Schädigung der Natur. Dabei seien die Ökologischen Flutungen auch tatsächlich geeignet, das Ziel der Schaffung aueähnlicher Verhältnisse zu erfüllen. Die in diesem Zusammenhang geforderte Reduzierung des Grundwasserstands sei auszublenden, da der bestehende Zustand eines hohen Grundwasserspiegels grundsätzlich nicht umkehrbar sei. Die Strömungsgeschwindigkeit im Polder sei ausreichend; wie beim Polder Altenheim würden einige Bereiche der Auen schnell bis sehr schnell und andere langsam bis sehr langsam durchflossen. Dies sei entsprechend dem unterschiedlichen Geländerelief der Auen charakteristisch. Eine Stagnationsphase zwischen Befüllung und Entleerung der Teilbecken sei nicht zu erwarten. Der Einbau von Querriegeln sei angesichts des erforderlichen Rückhaltevolumens unverzichtbar Die in diesem Bereich eintretende Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit sei in der Folgenabschätzung berücksichtigt und bewertet worden. Dabei sei die Ermittlung der Fließgeschwindigkeit korrekt erfolgt und hierbei insbesondere die Rauhigkeitsklasse der Vegetation richtig auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Auen der freien Rheinstrecke unterhalb von Iffezheim angegeben worden. Sofern niedrige Fließgeschwindigkeiten unter 0,02 m/s prognostiziert worden seien, seien die entsprechenden Baumbestände vorsorglich um eine Schadensklasse höher eingestuft worden. Der von niedrigen Fließgeschwindigkeiten besonders betroffene Teilraum 7 werde zuletzt geflutet und zuerst entleert, sodass die zudem flach überfluteten Bereiche nur jeweils kurz von Wasser bedeckt seien. Nach den Erfahrungen im Polder Altenheim komme es auch in diesen Bereichen zu keiner Sauerstoffzehrung; eine solche trete allenfalls in abgetrennten Schluten oder Tümpeln auf. Die Flutungen würden zwar zu einer Sedimentation führen, diese sei jedoch auentypisch und finde in einem nur geringen Maße statt. Die Sedimenteinträge könnten dabei von der Bodenfauna aufgearbeitet werden. Hinsichtlich der maximalen Überflutungshöhen könne in einer Übergangsaue zwischen Hartholz- und Weichholzaue von möglichen Überflutungshöhen zwischen 2,20 bis 2,70 m ausgegangen werden. Die angegebenen Flutungshöhen seien in der forstlichen Risikoanalyse berücksichtigt worden. Eine Überschreitung der für die potentiell zu erreichende Hartholzaue zuträglichen Überflutungshöhe von 2,50 m erfolge allenfalls kleinflächig in den tiefsten Geländebereichen. Niedrigwasserstände, wie sie zur Erreichung von Weichholzauen notwendig wären, könnten im Poldergebiet nicht erreicht werden. Da das Ziel der Ökologischen Flutungen jedoch die Anpassung der Fauna und Flora an gelegentliche Hochwasserereignisse, nicht jedoch die Entwicklung von Weichholzauen sei, sei eine solche Reduzierung der Wasserstände im Vorhabengebiet nicht notwendig. Die von der Klägerin angeführte zukünftige Vernässung des Bodens mit der Folge der Entstehung von Bastardauen sei unbegründet oder jedenfalls unschädlich. So seien für den Ist-Zustand nur wenige Bereiche kartiert worden, die von einer Dauervernässung geprägt gewesen seien. Gerade diese Bereiche aber seien als besonders hochwertig einzustufen gewesen. Insgesamt sei von einer Anpassung der Lebensräume an die Flutungen auszugehen; eine solche erfolge überwiegend in den Teilräumen 2 bis 6, die ihrerseits durch höhere Fließgeschwindigkeiten geprägt würden. Zwar könne - auch aufgrund der nicht erreichbaren Niedrigwasserstände - keine vollständig auentypische Gesellschaft mehr entstehen, die Erfahrungen mit dem Polder Altenheim hätten jedoch gezeigt, dass eine Entwicklung in Richtung auentypischer Tier- und Pflanzengesellschaften beginnen werde, die gegenüber weiteren Hochwasserereignissen deutlich weniger anfällig seien als die bestehenden Lebensgemeinschaften. Das Ziel der Ökologischen Flutungen, nämlich die Minimierung des möglichen Schadens durch Hochwasserrückhaltungen, werde damit erreicht.
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Weiter seien auch die Schutzvorschriften für FFH- und Vogelschutzgebiete eingehalten worden. Dies gelte insbesondere für die Regelung des § 38 NatSchG, dessen Prüfungsstufen abgearbeitet worden seien. Im Ergebnis habe man auf der Grundlage einer erweiterten und aktualisierten Verträglichkeitsstudie teilweise bereits eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets verneinen können. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung gegeben. Die für die Verträglichkeitsprüfung verwendeten Erkenntnisquellen seien hinreichend aktuell. Insoweit gebe es keinen festen Zeitrahmen. Es sei jeweils geprüft worden, ob die Daten nach wie vor für eine fach- und sachgerechte Beurteilung der Vorhabenauswirkungen ausreichten. Bei Zweifeln habe man nachkartiert. Hinsichtlich der Erhaltungsziele sei zu berücksichtigen gewesen, dass solche bei Erstellung der Verträglichkeitsprüfung noch nicht vorgelegen hätten. Deshalb habe man in Abstimmung mit der früheren Bezirksstelle für Naturschutz die Erhaltungsziele aus den damaligen Entwürfen für die Standardbögen und den Informationen aus den Bestandserhebungen abgeleitet. Nach Veröffentlichung der Standardbögen habe man die neu hinzugekommenen Arten in der ergänzenden Natura-2000-Studie bearbeitet, wobei der Blick auf die in dem vom Vorhaben betroffenen Teilgebiet vorkommenden Arten und Erhaltungsziele gerichtet gewesen sei. Es bestünden nach wie vor noch keine Managementpläne für das Vorhabengebiet, in welchem die Erhaltungsziele endgültig festgelegt würden. Würden sich hier später Änderungen ergeben, würde die Planung hieran angepasst. Die Verträglichkeitsprüfung habe aufgrund der fehlenden Konkretisierung der Erhaltungsziele grundsätzlich alle Lebensraumtypen und Arten, die im Vorhabengebiet vorkämen, in den Blick genommen und darauf untersucht, ob das Vorhaben ihren Zustand beeinflussen könne. Dies sei fachlich sinnvoll und zielführend gewesen. Den für die Prüfung notwendigen Erhaltungszustand habe man aus den Bestandserhebungen der Umweltverträglichkeitsstudie abgeleitet. Auf eine Wiederholung der dortigen Angaben sei dann verzichtet worden. Um den prozentualen Anteil der im Vorhabengebiet vorkommenden Bestände zu den Populationen im gesamten FFH-Gebiet abschätzen zu können, habe man auf die Schätzungen in der Gebietsmeldung des FFH-Gebiets zurückgreifen müssen, da eine genauere Kartierung des Gesamtgebiets wegen der fehlenden Managementpläne noch nicht vorliege. Angesichts der Größenverhältnisse der vom Vorhaben beanspruchten Fläche zur Fläche der gemeldeten FFH-Gebiete (4,29 km² zu 88,09 km²) habe man relativ gut abschätzen können, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtpopulationen im Gebiet nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen habe man nicht auf die in dem Gutachten von Lambrecht vorgeschlagene Vorgehensweise zurückgreifen müssen. Dies folge bereits daraus, dass das für den Naturschutz in Baden-Württemberg zuständige Fachministerium für Ernährung und Ländlichen Raum noch in einem Schreiben vom 20.4.2006 unter Hinweis auf einen Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung vom 16./17.3.2006 darauf hingewiesen habe, dass die in dem Gutachten von Lambrecht enthaltenen Schwellenwerte für die Ermittlung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung keine allgemein gültigen Anhaltspunkte lieferten und deshalb allenfalls als Orientierungswerte herangezogen werden könnten. Maßgeblich sei stets die konkrete vorhaben- und gebietsspezifische Betrachtung. Die Beurteilung der einzelnen Lebensraumtypen und Arten sei nicht zu beanstanden: Die künftige Zulassung einer besseren Fließgewässer- und Hochwasserdynamik sei stets als Verbesserung der Auenverhältnisse anzusehen; eine Gefahr des Absterbens von Auenwald bei mehrwöchiger Überflutung sei nicht realistisch. Die mageren Flachlandmähwiesen seien gegenüber regelmäßigen kurzzeitigen Flutungen tolerant, solange die Bestände nicht niedergedrückt würden. Da sie bei Ökologischen Flutungen nur bereichsweise durch ansteigendes Grundwasser vernässt und bei den seltenen Hochwasserrückhaltungen nur flach und mit geringer Fließgeschwindigkeit überströmt würden, seien Schäden nicht zu befürchten. Eine Beeinträchtigung durch Nährstoffeintrag sei aufgrund der niedrigen Nitratstickstoffgehalte im Rheinwasser nicht zu befürchten. Soweit die Kalk-Magerrasen betroffen seien, sei eine relevante Einwirkung auf die Vegetation ebenfalls nicht zu erwarten. Die Bestände der Armleuchteralgen in den oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern seien Anfang der 1990er Jahre umfassend kartiert worden, wobei sich die Bestände abhängig von Klima und Abflussverhalten des Wassers kurzzeitig stark veränderten, insgesamt jedoch als stabil bewertet worden seien. Nachteilige Einflüsse durch Wasserstandveränderungen seien nicht zu erwarten. Die Bauchige und die Schmale Windelschnecke kämen jeweils ausschließlich in Bereichen des FFH-Gebiets Taubergießen, Elz, Ettenbach vor, die von den Ökologischen Flutungen nicht beeinflusst seien und bei Hochwasserrückhaltungen nur mit Wasserständen von 3 bis 5 cm überflutet würden. Da die Windelschnecken als typische Bewohner der Auenwälder in ausgeprägter Weise überflutungstolerant seien, seien Beeinträchtigungen auszuschließen. Dies zeige die Erfahrung mit dem Polder Altenheim. Der Wespenbussard sei durch den Betrieb des Polders nicht beeinträchtigt, da die Altbaumbestände des Rückhalteraums, die er als Brutplatz nutze, von den Flutungen nicht betroffen seien und die Flutungen das Nahrungsangebot an Amphibien eher verbessere. Angesichts eines Jagdreviers von 15 km² bis 35 km² sei ein - unterstellt - flutungsbedingter Verlust von 0,7 km² im Übrigen von vornherein zu vernachlässigen. Der Helle und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling komme im Bereich der Kalkmagerwiese des Teilraums 7 (FFH Gebiet Taubergießen, Elz, Ettenbach) in einem Gebiet vor, das durch die Ökologischen Flutungen vernässe. Da die Bestände hier bereits jetzt weitgehend zusammengebrochen seien, würden im Bereich des Hochwasserdamms VI Flächen entwickelt, die zum Erhalt der Bestände geeignet seien. Die notwendige Ameisenpopulation sei dort gegeben. Die im Standardbogen für das FFH-Gebiet Taubergießen, Elz, Ettenbach geführte Große Moosjungfer komme im Vorhabengebiet selbst nicht vor. Der Rapfen werde als Bewohner großer aufgestauter Flüsse nur vereinzelt in das Gewässer des Polders einwandern. Sein Bestand im Rhein sei stabil; er werde von der Maßnahme eher profitieren.
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Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artenschutzes sei nicht gegeben. Die nach nationalem Recht geschützten Arten seien nicht gesondert nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen abzuprüfen, sondern im Rahmen der Eingriffsprüfung nach allgemeinem Naturschutzrecht zu berücksichtigen. Die in der FFH-Richtlinie besonders geschützten Arten seien nach Maßgabe des gesetzlichen Tötungs- und Störungsverbots untersucht worden; wo es erforderlich gewesen sei, habe man eine Ausnahme von den Verboten erteilt. Dabei habe man zu Recht eine populationsbezogene Betrachtung zugrunde gelegt. Auch habe man bei der Darstellung der Bestände und den Prognosen auf die Umweltverträglichkeitsstudie zurückgreifen können, in welcher die geschützten Arten eine besonders sorgfältige Berücksichtigung gefunden hätten. Angaben zum Erhaltungszustand einer Art seien dort nicht erforderlich gewesen, wo das Vorhaben das Vorkommen nicht verändern könne. Haselmäuse seien allein während des Winters mit ihren Bodennestern von Flutungen betroffen; hier würden jedoch Verluste durch entsprechend hohe Reproduktionsraten ausgeglichen. Die Laubfroschpopulation werde aufgrund der Beschränktheit ihres Vorkommens nur bei Hochwasserrückhaltungen und dann auch nur von geringfügigen Wasseranstiegen betroffen. Die Kreuzkröte profitiere von der gelegentlichen Flutung, die für ihren Laich nutzbare Tümpel und Kleingewässer entstehen lasse. Der Zwergtaucher müsse Brutverluste nur bei schnell und hoch ansteigendem Wasser befürchten; auf Verluste reagiere er mit Zweitbruten während der Brutzeit.
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Die Planungshoheit der Klägerin werde durch das Verfahren nicht verletzt. Das Gebiet bleibe nach wie vor in einem angemessenen Rahmen überplanbar. Dies zeige der Vergleich mit der Stadt Kehl, die in unmittelbarer Nähe zum Rückhalteraum Kulturwehr Straßburg/Kehl Baugebiete entwickelt und ausgewiesen habe. Sofern durch das Vorhaben Flächen in Anspruch genommen würden, seien diese als Teil eines Überschwemmungsgebiets oder eines Naturschutzgebiets ausgewiesen, und damit bereits vor der Verwirklichung des Vorhabens der Planungshoheit der Klägerin entzogen. Die bereits im Flächennutzungsplan bezeichneten Bauflächen „Auf der Oberau“ in Nonnenweier und „Wolfackern“ in Wittenweier seien in die Planung der Schutzbrunnengalerien einbezogen worden.
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Die gerügten Abwägungsfehler seien nicht gegeben. Die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele eines umweltverträglichen Hochwasserschutzes könnten erreicht werden. Die Bindung an das Gesamtkonzept des Integrierten Rheinprogramms halte sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Das Integrierte Rheinprogramm sei eine plausible und nachvollziehbare Fachplanung, die im Rahmen der rechtlichen Prüfung und Abwägung des planfestgestellten Polders Elzmündung inzident auf die Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könne und die für das Einzelprojekt keine Folgeprobleme aufwerfe, die nicht bereits bei seiner Zulassung gelöst werden könnten. Die Variantenprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Ein Verzicht sei geprüft, jedoch sachgerecht verworfen worden. Gleiches gelte für die Alternativen der sog. „Hartheimer Lösung“ und der „Freifließenden Elz“. Die Hartheimer Lösung sei wegen ihren geringeren Umweltverträglichkeit zu Recht bereits auf der Grundlage einer Vorprüfung ausgeschieden worden. Während man im Bereich der vorliegenden Planung Beeinträchtigungen wertvoller Biotope durch entsprechende Maßnahmen wie etwa die Ökologischen Flutungen vermeiden könne, sei dies bei einer Flutung der Rheinauen zwischen Neuenburg und Breisach nicht der Fall. Hier seien im besonderen Maße Trockenauen betroffen, die für sich einen hohen Wert aufwiesen. Zudem seien bei einer Flutung dieser Bereiche auch Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet Taubergießen möglich. Unabhängig hiervon sei die „Hartheimer Lösung“ auch in ihrer modifizierten Fassung allein unter dem Gesichtspunkt der wasserbaulichen Machbarkeit dargelegt worden, ohne dass insgesamt erkennbar gewesen wäre, dass diese Lösung gegenüber den vom Land favorisierten Lösungen der Auskiesung eines Rheinseitenstreifens und der Verwirklichung etwa des planfestgestellten Rückhaltebeckens an der Elzmündung deutliche Vorteile gehabt hätte. Hinsichtlich der Alternative der „Freifließenden Elz“ habe sich die Behörde zu Recht gegenüber dem nur unklaren Sicherheitsgewinn für die Verwirklichung eines sonst eingebüßten Rückhaltevolumens von 300.000 bis 400.000 m³ entscheiden können. Die von der Klägerin gerügte Mehrfachbelastung im Bereich der Elzmündung sei in der Abwägung der Alternativen ebenfalls und unter Berücksichtigung der jeweils richtigen Abflussmengen der Zuflüsse berücksichtigt worden. Auch bei erhöhten Abflussmengen sei ein sicherer Polderbetrieb gewährleistet. Ein Rückstau in die Ortschaften sei nicht zu befürchten. So gehe eine künftige Erhöhung der Abflussmenge im Schutterentlastungskanal mit einer Verbreiterung seines Abflussquerschnitts einher; eine Erhöhung des Abflusses im Ettenbach sei unerheblich, da dieser dann über die Ufer treten werde und zudem der Gesamtabfluss aus dem Bereich der Elz, des Taubergießen und des Kapuzinergrabens mit 40 m³/s so großzügig bemessen worden sei, dass eine leichte Erhöhung der Abflussmenge im Ettenbach durch diesen Sicherheitszuschlag umfänglich aufgefangen wäre. Schließlich sei auch eine Einleitung des Wassers in den Rhein jederzeit möglich; diese sei unterhalb des Hauptwehrs bei Gerstheim auf eine - dem 200-jährlichen Hochwasser entsprechende - Abflussmenge von 4.800 m³/s ausgelegt. Höhere Abflüsse würden dann über den Kraftwerkskanal abgeleitet, was letztlich für Ottenheim einen 1000-jährlichen Hochwasserschutz bis zu 6.000 m³/s gewährleiste.
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Hinsichtlich der Abschätzung der Folgen der Hochwasserrückhaltung und der Ökologischen Flutungen auf das Grundwasser in dem Gebiet der Klägerin habe man nicht die durch Ausbaumaßnahmen am Rhein erhöhten Grundwasserstände ausblenden und zunächst einen niedrigeren Grundwasserstand herbeiführen oder der Planung zugrunde legen müssen. Dies folge schon daraus, dass diese Maßnahmen sämtlich bestandskräftig genehmigt seien und etwa die Maßnahmen am Altrheinzug aus dem Jahre 1982 zwar eine Erhöhung des Grundwasserstandes, gleichzeitig aber auch eine deutliche Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Klägerin mit sich gebracht hätten. Sofern eine Reduzierung der Grundwasserstände dadurch erreicht werden könne, dass die Wasserstände an der Alten Elz bei Riegel reduziert würden, sei eine solche Entscheidung in die Hände des Verbands „Alte Elz“ gelegt, der etwa die ebenfalls klagende Gemeinde Kappel-Grafenhausen angehöre. Für die Abschätzung der Folgen als solche habe die Behörde unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auf ein fachlich und methodisch einwandfreies Grundwassermodell zurückgegriffen. Die Angabe der Randzuflüsse entspreche ebenso dem Stand der Technik wie die Extrapolation des Modells auf den Bereich des Ortsteils Allmannsweier. Hier sei von homogenen Bodenverhältnissen auszugehen. Im Übrigen spiele die Einbeziehung des Ortes für die Untersuchung keine Rolle, da für die Bestimmung der Auswirkungen des Polderbetriebs allein die Höhe der Grundwasserstände maßgeblich sei. Hier sei die Zunahme der Grundwasserstände für den Bereich Allmannsweier nur in seltenen Fällen länger anhaltender Ökologischer Flutungen signifikant und bewege sich immer noch im Bereich der natürlichen Grundwasserstandsentwicklungen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot sei hiermit nicht verbunden. Das Grundwassermodell sei auch ausreichend geeicht und damit auch hinreichend prognosefähig. Soweit Messergebnisse und Modellrechenwerte Abweichungen aufwiesen, ließen sich diese plausibel erläutern, etwa dadurch, dass die Messstelle außerhalb des Modellgebiets oder im Bereich eines starken Gefälles liege. Im Übrigen seien mögliche Fehler in dem festgestellten Maße unerheblich, weil die Schutzmaßnahmen mit entsprechenden Sicherheitszuschlägen dimensioniert worden seien. Sofern eine instationäre Verifikation vermisst werde, sei auf das abgestufte Vorgehen zu verweisen, das insoweit noch vor dem Betrieb des Polders die notwendige Restsicherheit gewährleisten werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einzelne unsichere Faktoren, wie etwa der sog. Leakagefaktor, der die Durchlässigkeit in den Gerinnen des Rückhalteraums beschreibe, letztlich kaum größere Auswirkungen auf die Grundwasserstände mit sich brächten. Dies zeige eine Simulation der Grundwasserstände bei einer 1000%igen Vergrößerung des Leakagefaktors und einer Veränderung des kf-Wertes für die Kiesschichten des Untergrunds. Insgesamt habe man für den Modellansatz so extreme Bedingungen herangezogen, dass im Bereich der Schutzmaßnahmen das Ziel, die Grundwasserstände so zu halten, wie es ohne den Betrieb des Rückhalteraums der Fall wäre, ohne weiteres erreicht werde. Sofern durch den Bau des Querriegels Wittenweier eine Erhöhung des Normalwasserstandes an der Elz befürchtet werde, halte sich eine solche mit rechnerisch 1 cm ohne weiteres im Bereich der natürlichen Schwankungsbreite des Normalwasserstandes dieses Flusses. Im Normalzustand sowie bei Ökologischen Flutungen sei der Durchlass im Übrigen stets voll geöffnet, sodass der Wasserstand an der Elz - wie bisher - von dem Wasserstand am Wittenweierer Faschinat abhänge. Im Retentionsfall sei der Wasserstand am Querriegel auf maximal 158,00 m + NN begrenzt; andere Werte in der Anlage 3.5.4.1. beruhten auf einem Schreibfehler. Eine Gefahr des Rückstaus der Elz nach Kappel am Rhein bestehe nicht.
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Hinsichtlich der Wasserversorgung sei eine Beeinträchtigung durch den Betrieb des Rückhalteraums ausgeschlossen; für die dennoch im extremen Ausnahmefall bestehende Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung sehe der Planfeststellungsbeschluss weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung vor. Dabei sei ein Eindringen von Polderwasser in die Zone III B des Wasserschutzgebiets Ottenheim nur bei extremen Ökologischen Flutungen mit anschließender Retention möglich; damit Schadstoffe in das Schutzgebiet gelangen, müsste zusätzlich ein entsprechender Schadensfall im Rhein gegeben und trotz des Anschlusses an den Rheinalarm bei der Durchführung der entsprechenden Flutungen unerkannt geblieben sein. Dabei sei der mögliche Eintrag zusätzlich zum einen durch die Sperre der Erdschichten und zudem in seiner Dauer durch die gegenläufige Fließrichtung des allgemeinen Grundwasserstroms auf maximal 10 Tage begrenzt. Hinzu komme der Verdünnungseffekt. Die Ermittlung der möglichen Betroffenheit des Wasserschutzgebiets sei auch fachgerecht. Da ein in den Randbereich eines Wasserschutzgebiets eindringendes Grundwasser nicht zwangsläufig auch den Brunnen erreiche, sondern möglicherweise am Brunnen vorbeifließe, habe man sieben Messpunkte in einer Reihe durch das Wasserschutzgebiet gezogen und die jeweiligen Messstellen in die Tiefe nochmals in vier Ebenen des Grundwasserbeckens unterteilt. Eine für diese Punkte jeweils erstellte Wasserbilanz ergebe die Grundwassermenge, die während einer bestimmten Zeit an dem gebildeten Querschnitt in die Schutzzone fließe und temporär mit Schadstoffen aus dem Wasser des Rückhalteraums infiltriert sein könne. Letztlich habe diese Betrachtung über entsprechende Bahnlinienberechnungen ergeben, dass das gesamte potentiell in das Wasserschutzgebiet eindringende Polderwasser vom Rechenknoten Nr. 7759 erfasst werde und hierbei in den beiden obersten Modellschichten verbleibe. Bezogen auf die gesamte Trinkwassermenge im Schutzgebiet ergebe sich dann ein prozentualer Anteil des Polderwassers am Gesamtgrundwasserabstrom von 3 %. Dieser Anteil werde über die Laufzeit, in der das Wasser in dem Bereich der Brunnen ankomme und die ca. 1,5 Jahre betrage, durch die ständige Grundwasserneubildung weiter verdünnt. Trotz der Zuverlässigkeit des methodischen Vorgehens sei eine weitere Absicherung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Wasserschutzgebiet dadurch gegeben, dass zum einen Messstellen eingerichtet werden müssten und die Planungsergebnisse zum anderen durch einen Probebetrieb des Polders bestätigt werden müssten.
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Sofern Abwägungsmängel in Bezug auf die Behandlung des Naturschutzes geltend gemacht würden, sei dies unbegründet. Die Einzelgutachten seien, wie bereits dargestellt, hinreichend aktuell gewesen. Die zur Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens notwendigen Stichproben bei der Betrachtung einzelner Arten in den Biotopen hätten auch in ihrem Umfang fachwissenschaftlichem Standard entsprochen. Hierbei sei neben dem fachwissenschaftlichen Einschätzungsspielraum der Naturschutzbehörde auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Biotope nur aus zwingenden Gründen gestört werden sollten, sodass man stets den erzielbaren Erkenntnisgewinn gegen die drohende Störung abzuwägen gehabt habe. Hinzu komme, dass den untersuchten Laufkäfern und Schnecken eine hohe indikatorische Aussagekraft für Waldbiotope und deren Veränderungen zukomme. Bei der Betrachtung der Rallen und der Helm-Azurjungfer habe man berücksichtigen können, dass diese Arten bis Juli in ihren Revieren blieben. Dies würde durch die vergleichsweise hohen Fundzahlen bestätigt. Die Bewertung der einzelnen Vegetationstypen sei systematisch und fachlich richtig erfolgt. Es sei zu keiner relativierenden Verzerrung gekommen. Dies könne auch nicht aus der im Verhältnis zur Ausweisung als Natura-2000-Gebiet verhältnismäßig geringen Bewertung der Teilflächen abgeleitet werden. Denn die hohe Wertigkeit des Gesamtgebiets gehe vor allem auf einzelne, flächenmäßig kleine Teilbiotope wie etwa die Pfeifengraswiesen zurück. Methodisch seien die einzelnen Schutzgüter jeweils an den Zielvorgaben für diese gemessen worden. Blieben sie hinter diesen zurück, seien sie abgewertet worden. Dies sei etwa bei den Schutzgütern Wasser und Boden deshalb der Fall gewesen, weil die notwendigen Wasserstandsschwankungen aufgrund der Staustufen im Rhein nicht die eigentlich notwendige Naturnähe hätten erreichen können. Bei dem Biotop Wald hätten die relative Artenarmut der Stangenholzbestände und die hocheutrophen Staudenflure der Jungbestände eine höhere Wertigkeit ebenfalls nicht gerechtfertigt. Bei Flora und Fauna habe man gruppenspezifische Bewertungskriterien festlegen müssen, wobei man vor allem auf die Bewertungen der auch überregional tätigen Einzelgutachter zurückgegriffen habe. Sofern man bei der Prognose für den Teilraum 1 empfehle, niedrige Fließgeschwindigkeiten zu vermeiden, stehe dies zu dem Konzept der Querriegel nicht im Widerspruch. Denn in diesem Teilraum erreiche das auslaufende Wasser ohne weiteres die notwendigen hohen Fließgeschwindigkeiten. Zur Konfliktanalyse bei der Bodenfauna sei davon auszugehen, dass trotz verschiedener Gelegeverluste bei Bodenbrütern eine Beeinträchtigung verneint werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass Auen grundsätzlich zu den artenreichsten Vogellebensräumen zählten, was aus dem verbesserten Nahrungsangebot und der geringeren Bewegungsfreiheit von Beutegreifern resultiere. Die möglichen Gelegeverluste durch Flutungen würden durch diese Vorteile mehr als ausgeglichen. Die im Vorhabengebiet vorkommenden Greifvögel seien sämtlich baumbrütende Arten. Verluste seien insoweit nicht zu erwarten. Der Verlust von 0,55 ha Waldfläche gehe auf die Anlage des Kolksees zurück und nicht auf betriebsbedingte Bestandsschädigungen. Der hierin liegende Eingriff werde jedoch ausgeglichen. Vögel und Fledermausarten, die ihre Beute in den Baumkronen oder im freien Flug fingen, würden durch Flutungen kaum beeinträchtigt; Vögel, die die Nahrung am Boden oder auf niedrigen Büschen fänden, wären in der ersten Folge einer Flutung möglicherweise positiv, bei längerer Flutung aber unter Umständen auch negativ betroffen. Da sich das Nahrungsangebot aber insgesamt verbessern werde, sei für sämtliche Vögel und Fledermäuse mittel- bis langfristig von einer Verbesserung der Situation auszugehen. Da sich die Bestandsausfälle im Bereich des Waldes nicht flächig auswirkten und überwiegend Jungholzbestände beträfen, die über forstliche Maßnahmen der Durchforstung aufgefangen werden könnten, sei eine Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaft nicht gegeben. Vielmehr sei aufgrund der Entstehung einer auentypischen Landschaft mit einer Verbesserung zu rechnen. Sofern die Wirksamkeit einzelner Ausgleichsmaßnahmen bezweifelt werde, sei dies unbegründet. So eigne sich etwa der anzulegende Graben ohne weiteres als Gewässer für die Helm-Azurjungfer. Wichtig sei insoweit die Speisung durch den grundwasserdominierten Rheinseitengraben und die Sicherstellung einer Besonnung des Gewässers. Eine anderweitige „Naturnähe“ sei nicht notwendig; immerhin befinde sich der derzeitige Hauptlebensraum der Libelle in dem intensiv unterhaltenen Rheinseitengraben. Die Kritik am Landschaftspflegerischen Begleitplan lasse sich nicht nachvollziehen. Die dort verwendete dreistufige Bewertung der Maßnahmen ergebe sich unmittelbar aus dem Naturschutzgesetz; eine weitergehende Differenzierung nach Eingriffsintensität sei nicht angebracht. Vielmehr sei der konkrete Ausgleichsbedarf jeweils gesondert zu ermitteln, wobei im Zweifelsfall eine „worst-case-Betrachtung“ vorgenommen worden sei. Bei der Einzelfallbetrachtung habe man die Neuaufschüttung der Dämme allerdings zu Recht nicht der Bodenversiegelung gleichgestellt. Denn abgesehen davon, dass die entsprechenden Flächen bereits zuvor künstlich aufgeschüttet worden seien, sei auf den vorhandenen Deichen und den anzulegenden Querriegeln die Anlage von mittelfristig hochwertigen Magerstandorten vorgesehen. Sofern Boden durch die Anlage eines Kolksees in Anspruch genommen werde, werde der hiermit einhergehende Verlust unmittelbar durch die Schaffung des Gewässers ausgeglichen. Hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebs des Polders auf die Waldflächen sei man im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung von einem Sommerhochwasser ausgegangen; damit sei der Probestau vor Inbetriebnahme in jedem Fall abgedeckt. Die Betrachtung der weiteren Entwicklung ergebe dann, dass die Schadenspotentiale aufgrund der waldbaulichen Maßnahmen sukzessive zurückgingen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schädigung eines Baumes oder das Entstehen einer Bestandslücke zwar forstwirtschaftlich einen Schaden darstellen könne, der dann auf der Basis privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten werde, dass aber ein hierdurch entstehendes Vegetationsmuster von geschlossenen und halbgeschlossenen Waldflächen mit auenartigen Beständen für die Fauna und Flora einen deutlich hochwertigeren Zustand darstelle, als dies gegenwärtig der Fall sei. Wenn weiter davon die Rede sei, dass ein Biotoptyp in einen anderen übergehe, sei hiermit der Übergang der Jungbestände der Ahorn-Eschen-Mischwälder in Eschenmischwälder gemeint. Bei der Bilanzierung der Eingriffe habe man die zeitliche Entwicklung der Ausgleichsmaßnahmen bis zu deren vollen Wirksamwerden über entsprechende Ausgleichsfaktoren berücksichtigt, indem man etwa für die Beeinträchtigung einer Magerwiese eine Entwicklungszeit von zwei bis drei Jahrzehnten angenommen und dementsprechend einen doppelten Ausgleich für notwendig befunden habe. Die Wirkungsprognose hinsichtlich des Bodens und der Vegetation sei nicht zu beanstanden. Die Wasserstufenkartierung sei auf der Grundlage der bestehenden Vegetation unter besonderer Berücksichtigung der Flora in den Senken erstellt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der weit überwiegende Teil der Standorte eine gute Wasserversorgung aufweise und eine detaillierte Betrachtung der Durchwurzelungstiefe nur in solchen Böden erforderlich sei, wo Trockenheit oder dauerhaft hoch anstehendes Grundwasser die Entwicklung der Vegetation beeinflussen könne. Die insoweit von der Klägerin kritisierte Kategorie des „Hauptwurzelraums mit einer Tiefe von 0,3 m“ sei eingeführt worden, um die Bereiche bilanzieren zu können, in denen ein Wasserstandsanstieg bis dicht unter die Bodenoberfläche wirksam werden könne und damit die Vegetation schädige. Der hierbei zugrunde gelegte kapillare Aufstieg von Wasser um 10 bis 30 cm entspreche dem aktuellen Stand der forstlichen Kartierung.
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Die von der Klägerin gerügte Abwägung der Gefahr einer sich verschärfenden Schnakenplage mit ihren Folgewirkungen sei nicht fehlerhaft. Man sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausbreitung der Schnaken durch die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen hinreichend eingedämmt werden könne und dass die Bekämpfung auch nicht zu einer Schädigung des Naturhaushalts führe. Immerhin sei die Klägerin selbst Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, die die Bekämpfungsmaßnahmen seit vielen Jahren erfolgreich durchführe.
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Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das lokale Kleinklima seien ordnungsgemäß abgeschätzt und abgewogen worden. Die dem eingeholten Gutachten entgegen gehaltenen methodischen und fachlichen Mängel seien nicht gegeben. So werde übersehen, dass die Hochwasserschutzdämme bereits existierten und deshalb die Beschreibung eines Kaltluftsammelbeckens ohne nennenswerte Ausbreitung von Nebel auf die Umgebung einen Ist-Zustand beschreibe, der sich durch den Betrieb des Polders nicht wesentlich ändere. Die Forderung einer Simulationsberechnung sei weder notwendig noch sinnvoll. Die Anwendung regionaler Klimamodelle auf lokale Planungsvorhaben sei nicht möglich. Eine Betrachtung der örtlichen Verhältnisse ergebe jedoch, dass in dem durch Querriegel unterteilten Vorhabengebiet kaum mit lokalen Luftbewegungen zu rechnen sei, sodass die Fixierung eventueller Kaltluft im Polderbecken begünstigt werde. Hinsichtlich des globalen Klimawandels sei darauf hinzuweisen, dass der Betrieb des Rückhalteraums auch bei sich ändernden Rheinabflüssen sichergestellt sei. Auch bei erhöhten Zuflüssen aus der Elz, dem Taubergießen und dem Schutterentlastungskanal könne reagiert werden, da der Zufluss vom Rhein regulierbar und zudem sichergestellt sei, dass über die Auslassbauwerke stets so viel Wasser in den Rhein abfließen könne, wie über die anderen Zuflüsse in diesen hineinfließe.
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Die im Übrigen geltend gemachten Abwägungsmängel bestünden ebenfalls nicht. Man habe die Erdbebensicherheit mit sehr großen Sicherheitsreserven berechnet und die Anlage gegen Einwirkungen von außen hinreichend gesichert. Die dennoch verbleibenden Gefahren etwa im Rahmen terroristischer Anschläge gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Folgen des Polderbaus und Betriebs für die Grundstücke und hierauf errichtete Gebäude habe man ebenfalls ausreichend berücksichtigt. Schäden an der Substanz würden durch Schutzmaßnahmen vermieden. Wertminderungen habe man dort, wo sie entschädigungslos hinzunehmen seien, zwar in der Abwägung als privaten Belang berücksichtigt, letztlich aber gegenüber dem Vorhabenzweck zurücktreten lassen. Dies komme dadurch zum Ausdruck, dass die allgemeine Lageverschlechterung in der Abwägung als letztlich nicht abwägungserheblich angesehen worden sei. Die Belange der Landwirtschaft seien insoweit berücksichtigt worden, als tatsächlich auftretende Schäden an Ackerfrüchten grundsätzlich entschädigt würden, dass aber sonst davon ausgegangen werden könne, dass Vernässungen aufgrund des Retentionseinsatzes die Bewirtschaftung im Ergebnis nicht insgesamt unmöglich machen würden. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets sei man zu Recht davon ausgegangen, dass der Rückhalteraum wegen einer Verschlammung nur selten und dann auch nur für kurze Zeiträume nicht betreten werden könne. Die Naherholungsfunktion als solche gehe hiermit nicht verloren, sondern verbessere sich aufgrund der ökologischen Veränderungen sukzessive. Ein Recht, die Vorhabengebiete ständig zu betreten, sei weder der Klägerin für ihre Einwohner noch diesen selbst eingeräumt. Die Absicherung der Schutzbrunnenpumpen über eine zweiseitige ringförmige Einspeisung aus dem Mittelspannungsnetz sei ausreichend. Die Versorgung in anderen Fällen über ein Notstromaggregat habe ihren Grund darin, dass dort eine solche zweiseitige Ringleitung nicht verfügbar gewesen sei. Die gewährleisteten Sicherheitsstandards seien im Ergebnis aber vergleichbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe man im Rahmen der Abwägung nicht allein deshalb auf eine Freispülung des Stauraums vor dem Wittenweierer Faschinat verzichtet, weil dieses unter Denkmalschutz stehe. Vielmehr habe man durch eine solche Maßnahme keine angemessene Verbesserung der Sicherheit für den Hochwasserschutz erreichen können, die es gerechtfertigt hätte, auch nur in ein einfaches Kulturdenkmal einzugreifen. Die Gefahr des Verschlusses von Durchlassbauwerken durch Treibholz aus dem Bannwald bestehe nicht. Neben einer intensiven Überwachung der Anlage sei in den folgenden Querriegeln jeweils das leistungsfähigste Durchlassbauwerk doppelt vorgesehen, sodass bei Verschluss eines Durchlassbauwerks eine Reserve in gleicher Größe zur Verfügung stehe. Eine Vernässung der Friedhöfe sei nicht zu erwarten. Das Grundwassermodell sei insoweit tragfähig. Die Wildrückzugsbereiche seien ausreichend bemessen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan seien nur die neu anzulegenden Flächen ausgewiesen; hinzu kämen aber noch die Flächen, die aufgrund der Geländetopografie nicht überschwemmt würden. Die Gefahr der Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen sei ausführlich untersucht und in ihrer Relevanz auch in der Abwägung berücksichtigt worden.
86 
Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den weiteren Verfahren 2 K 193/08, 2 K 206/08, 2 K 276/08, 2 K 277/08, 2 K 290/08, 2 K 291/08, 2 K 292/08, 2 K 323/08, 2 K 332/08, 2 K 366/08, 2 K 369/08, 2 K 370/08 und 2 K 393/08 erörtert worden. Im Rahmen dieser Verhandlung haben die Beteiligten ihren Standpunkt insbesondere durch ihre Fachgutachter zum Naturschutz, zum Grundwassermodell, zur Schnakenbekämpfung und zu den kleinklimatologischen Auswirkungen des Vorhabens erläutert und vertieft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
87 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des beklagten Landes erklärt, dass die Entschädigungsregelung für Landwirte (Nr. VIII Ziff. 12 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 44) auch die Imkerei umfasse und auch auf solche Schäden bezogen sei, die aus einer unzumutbaren Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der klagenden Landwirte entstünden.
88 
Der Kammer lagen neben dem Planfeststellungsbeschluss weitere 37 Aktenordner Antragsunterlagen des Vorhabenträgers, 42 Aktenordner zum Anhörungs- und Erörterungsverfahren und 26 Bände Behördenakten vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Verfahrensakte (1 Heft Gerichtsakten, 2 Ordner Klagebegründung mit einem Anlagenordner, 1 Ordner Klageerwiderung) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
89 
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie hat jedoch mit ihrem ersten Hilfsantrag Erfolg, da der Planfeststellungsbeschluss an Fehlern leidet, die zwar nicht von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellen, die jedoch eine Fehlerbehebung im Rahmen eines durchzuführenden ergänzenden Verfahrens notwendig machen. Aufgrund des Erfolgs dieses Hilfsantrags war über die weiter hilfsweise gestellten Anträge auf Verpflichtung zur Planergänzung nicht zu entscheiden.
90 
Gliederung
91 
I. Zulässigkeit
92 
1) Zuständigkeit
2) Vorverfahren
3) Klagefrist
4) Klagebefugnis
5) Rechtsschutzbedürfnis
93 
II. Begründetheit
94 
A. Hauptantrag auf Aufhebung
95 
1) Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 2 WHG
96 
a) Tatbestand
b) Integriertes Rheinprogramm
c) Ausgleichsregelung für Eigentumsbeschränkungen
97 
2) Verfahren
98 
a) Zuständigkeit
b) Befangenheit
c) Auslegung der Antragsunterlagen
d) Absehen von Raumordnungsverfahren
99 
aa) Rügebefugnis der Klägerin
bb) Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets als Ziel der Regionalplanung
cc) Partielle Festsetzung eines Regionalen Grünzugs
100 
3) Planrechtfertigung
101 
4) Zwingende Vorgaben des materiellen Rechts
102 
a) Ziele der Raumordnung
b) Deutsch-französische Regierungsvereinbarung vom 6.12.1982
103 
aa) Transformation in nationales Recht
bb) Vereinbarkeit des Polders mit der Vereinbarung
cc) Rügebefugnis der Klägerin
104 
c) Umweltrechtliche Vorgaben
105 
aa) Rügebefugnis der Klägerin
106 
(1) Enteignungsrechtliche Vorwirkung
(2) Umweltrechtsbehelfsgesetz
(3) Art. 10a RL 85/337/EWG
(3.1) Grundlage und Wortlaut
(3.2) Beschränkbarkeit des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren
(3.3) Recht auf objektive Rechtskontrolle in der Begründetheitsprüfung
(3.4) Beschränkung der Kontrolle auf das Umweltrecht
(3.5) Unmittelbare Wirksamkeit der Norm
(3.6) Ablauf der Umsetzungsfrist
(3.7) Klägerin als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit
(3.8) Absehen von Vorabentscheidungsersuchen
107 
bb) Habitatsschutz
108 
(1) Gemeldete und ausgewiesene Schutzgebiete
(2) Rechtliche Voraussetzungen der Verträglichkeitsprüfung
(3) Bestandserfassung und -bewertung
(3.1) Maßstab
(3.2) Absehen von aktuellen Bestandserhebungen
(3.3) Erfassung der geschützten Lebensräume und Arten
(3.4) Erfassung der charakteristischen Arten
(4) Ermittlung der Erheblichkeit eines Eingriffs
(4.1) Maßstab
(4.2) Schmale und Bauchige Windelschnecke
(4.3) Einwendungen im Übrigen
(4.3.1) Methodische Einwendungen
(4.3.2) Konkrete Bewertung der Lebensraumtypen
(4.3.2.1) Lebensraumtyp 91E0 Auwälder
(4.3.2.2) Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen
(4.3.2.3) Lebensraumtyp 6210 Kalk-Magerrasen
(4.3.3) Konkrete Bewertung der Arten
(4.3.3.1) Kleine Flussmuschel
(4.3.3.2) Wespenbussard
(4.3.3.3) Fledermäuse
(4.3.3.4) Rapfen
(4.3.3.5) Mittelspecht
(4.3.3.6) Neuntöter
(4.3.3.7) Eisvogel
(4.3.3.8) Großer Feuerfalter
(4.3.3.9) Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
(5) Abweichungsentscheidung
(5.1) Entscheidung der Behörde
(5.2) Maßstab
(5.3.1) Kalk-Magerrasen
(5.3.2) Bauchige und Schmale Windelschnecke
(6) Erheblichkeit des Rechtsfehlers
(7) Präklusion des Rügerechts
(7.1) Anwendbarkeit der Präklusionsregelung
(7.2) Ausreichende Geltendmachung des Belangs im Einwendungsverfahren
(8) Rechtsfolge der fehlerhaften Verträglichkeitsprüfung
109 
cc) Artenschutz
110 
(1) Maßstab
(2) Fehlen der Bestandserhebung und der Prüfung der Zugriffstatbestände
(3) Legalausnahme hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(3.1) Ermittlung der maßgeblichen Grundlagen
(3.2) Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Lebensstätte
(3.2.1) Allgemeiner Ansatz
(3.2.2) Einwendungen im Einzelnen
(4) Behördliche Ausnahme von Zugriffsverboten
(4.1) Vorsorgliche Erteilung
(4.2) Zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses
(4.3) Alternativen
(4.4) Bewahrung des günstigen Erhaltungszustands
(4.4.1) Naturschutzfachliche Beurteilung
(4.4.2) Einwendungen
(4.5) Ermessensentscheidung
(5) Großer Eichenbock - Untersuchungsdefizit
(6) Arten mit nur nationalem Schutz
111 
dd) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung
112 
(1) Vermeidungsgebot
(1.1) Ökologische Flutungen als Vermeidungsmaßnahme
(1.2) Ökologische Flutung als vermeidbare Beeinträchtigung
(1.2.1) Ökologische Flutung als naturschutzrechtlicher Eingriff
(1.2.2) Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung
(2) Kompensation der Beeinträchtigung
(2.1) Rechtliche Eignung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme
(2.2) Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen
(2.3) Eignung der Ökologischen Flutung als Ersatzmaßnahme
(2.3.1) Zielsetzung der Ökologischen Flutung
(2.3.2) Tatsächliche Eignung der Ökologischen Flutungen
(2.3.3) Fließgeschwindigkeiten
(2.3.4) Erosions- und Sedimentationsprozesse
(2.3.5) Notwendigkeit der Niedrigwasserstände
(2.3.6) Überschreitung der Flutungshöhe von 2,5 m
(3) Bilanzierung des Eingriffs- und Ausgleichs im Übrigen
(3.1) Methodik der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
(3.2) Bestandserhebungen
(3.3) Einzelrügen
113 
d) Wasserrecht
114 
aa) Entgegenstehendes Allgemeinwohl als Planleitsatz
bb) Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung
115 
5. Abwägungsentscheidung
116 
a) Rechtlicher Maßstab
b) Alternativenprüfung
117 
aa) Maßstab
bb) Hartheimer Lösung
cc) Freifließende Elz
118 
c) Örtliche Wasserversorgung
119 
aa) Trinkwasserschutz als Belang der Klägerin
bb) Maßstab der Beurteilung der Gefahren für das Grundwasser
cc) Lage der Wasserschutzgebiete und Beurteilung der Betroffenheit
dd) Methodische Mängel der Beurteilung
120 
(1) Grundwassermodell als Prognosegrundlage
(2) Fehlende Validierung der instationären Eichung
(3) Erheblichkeit des Fehlers für die Prognose
(4) Verlagerung der Prognoseunsicherheit in die Ausführungsplanung?
121 
ee) Erheblichkeit des Rechtsfehlers
122 
d) Schutz kommunaler Gebäude und Einrichtungen
123 
aa) Abwägungsbelang und Betroffenheit
bb) Abwägung für Gefahren der Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim
cc) Folgen des Abwägungsmangels
124 
(1) Erheblichkeit
(2) Fehlende Präklusion
(3) Fehlerfolge
125 
dd) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier
126 
(1) Fehlerhafte Berechnung der Grundwasseranstiege
(2) Betrieb der Schutzbrunnen
(3) Sicherung der Schutzbrunnen vor Stromausfall
127 
e) Abwägung der kommunalen Belange im Übrigen
128 
aa) Eigenwasserversorgung
129 
(1) Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität
(2) Schutz der Versorgung mit Trinkwasser
(3) Betriebskosten bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung
(4) Belastung der öffentlichen Wasserversorgung
130 
bb) Inanspruchnahme von Grundeigentum
cc) Minderung der Grundstücksverkehrswerte
dd) Pachtverträge
ee) Kommunale Planungshoheit
131 
(1) Städtebauliche Gestaltungsmöglichkeiten
(2) Sonstige Entwicklungsmöglichkeiten
132 
ff) Sonstige Belange der Klägerin
133 
(1) Ortsbild und Lärmbelastung der Bürger
(2) Dammbruch
(3) Belastung durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge
(4) Kleinklima
(5) Globaler Klimawandel
(6) Naherholungsfunktion des Elzpfads und der Rheinauen
(7) Denkmalschutz für das Wittenweierer Faschinat
(8) Verschluss von Durchlassbauwerken durch Treibholz
(9) Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen
(10) Wildverlust durch unzureichende Wildrückzugsgebiete
134 
f) Abwägung der Naturschutzbelange
135 
B. Hilfsantrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung
136 
C. Zweiter Hilfsantrag
137 
III. Nebenentscheidungen
138 
Kosten
139 
Zulassung der Berufung
I.
140 
Die Klage ist zulässig.
141 
1) Zuständigkeit
142 
Das Verwaltungsgericht ist nach § 45 VwGO für die Entscheidung über die Klage zuständig. Die Zuweisung von wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO beschränkt sich auf Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder Ausbau von Bundeswasserstraßen betreffen. Damit wird nur auf solche Planfeststellungsverfahren Bezug genommen, die auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 WaStrG ergehen und überwiegend der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße dienen (Hamb.OVG Beschl. v. 21.09.2000 - 5 E 24/00.P -, NordÖR 2001, 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.1998 - 8 S 602/98 - VGHBW-Ls 1998, Beilage 9, B 1). Maßnahmen, die der Erfüllung allgemeiner wasserwirtschaftlicher Aufgaben wie der Verbesserung des Hochwasserschutzes dienen, und deshalb - wie der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss - auf der Grundlage des § 31 WHG und des § 63 WG BW ergehen, werden hingegen von der Verweisungsnorm nicht erfasst. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 14e Abs. 1 WaStrG i.V.m. der Anlage 2 zum WaStrG), liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Planfeststellung nicht dem WaStrG unterfällt, und zudem der Rhein in der erwähnten Anlage nicht genannt ist.
143 
2) Vorverfahren
144 
Die Erhebung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss bedurfte nach § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW, §§ 74 Abs.1 Satz 2, 70 LVwVfG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keiner vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
145 
3) Klagefrist
146 
Die Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die erforderliche Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW, §§ 74 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 3 LVwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der damit für die Klagefrist maßgebliche Zeitpunkt lag deshalb auf dem ersten Tag nach der zweiwöchigen Auslegung der Ausfertigung des Plans in den betroffenen Gemeinden und der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und den örtlichen Tageszeitungen. Da die Auslegung am 14.1.2008 begonnen worden war, war dies der 29.1.2008, sodass die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 29.2.2008 endete.
147 
Diese Frist wurde von der Klägerin eingehalten, deren Klage am 1.2.2008 eingegangen ist.
148 
4) Klagebefugnis
149 
Entgegen der - allerdings immer wieder relativierten - Ansicht des Beklagten, kann die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt besteht ohne weiteres die Möglichkeit, dass die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 29/85 - BVerwGE 75, 285, 290; BVerwG, Urt. v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 -, juris).
150 
Eine solche mögliche Rechtsverletzung folgt bereits aus der Betroffenheit der Klägerin als Eigentümerin von Grundstücken, die durch das Vorhaben beeinträchtigt bzw. in Anspruch genommen werden. Zwar kann sich die Klägerin mangels Grundrechtsträgerschaft insoweit anders als private Eigentümer nicht auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.). Dennoch ist das Eigentum der Gemeinde in die planerische Abwägung einzustellen, sodass der Klägerin ein subjektiv öffentliches Recht auf hinreichende Berücksichtigung ihrer Eigentümerstellung eingeräumt ist (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560), dessen Verletzung hier jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus kann die Klägerin eine Betroffenheit in subjektiv-öffentlichen Rechten auch insofern geltend machen, als sie sich darauf beruft, dass der planfestgestellte Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung aufgrund der Vernässung von Flächen faktisch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe (zu diesem Belang vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26/94 -, BVerwGE 100, 388; BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502). Vor allem aber kann die Klägerin geltend machen, durch das planfestgestellte Vorhaben in ihrer öffentlichen Trinkwasserversorgung als einer kommunalen Einrichtung der Daseinsvorsorge betroffen zu sein (zur Berücksichtigung dieses Belangs vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, DVBl. 2000, 791, 792). Immerhin besteht nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit, dass die Beurteilung der Auswirkungen, die der Betrieb des Rückhaltebeckens auf das Wasserschutzgebiet der Klägerin im Bereich der Ortschaft Ottenheim mit sich bringen kann, fehlerhaft ist, sodass die Abwägung in Bezug auf den Schutz der entsprechenden kommunalen Einrichtung an einer möglichen Fehlgewichtung leidet, die sich - da sie deren tatsächliche Grundlagen betrifft - nicht mehr ohne weiteres im Rahmen des planerischen Gestaltungsspielraums des Beklagten hält.
151 
5) Rechtsschutzbedürfnis
152 
Schließlich besteht für die Klage auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass das Landratsamt Ortenaukreis den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 unter dem 26.05.2010 abgeändert hat, ohne dass die Klägerin diese - sie betreffende - Änderung bislang unter Beachtung des § 91 Abs. 1 VwGO in das hier anhängige Klageverfahren einbezogen hätte. Denn unabhängig von der Frage, ob eine solche Einbeziehung des Änderungsbeschlusses in das anhängige Verfahren noch möglich wäre (zur Klagefrist vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31/07 -, NVwZ 2010, 63) ist mit der Planänderung eine Erledigung der bisherigen Planfeststellung nur insoweit eingetreten, als dort die Inanspruchnahme verschiedener Grundstücke der Klägerin zur Sanierung der Hochwasserdämme VI und VII von einer bislang nur vorübergehenden in eine dauerhafte abgeändert worden ist (zur erledigenden Ersetzung einer Planfeststellung bei Erlass eines Änderungsbeschlusses vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 - 4 C 25/90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Dies lässt die Belastung der Klägerin durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht entfallen, sodass sie weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Aufhebung oder - hilfsweise - der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Entscheidung geltend machen kann.
II.
A.
153 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007, gegen den die Klägerin rechtzeitig und umfassend Einwendungen erhoben hat, ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, leidet an keinem durchgreifenden Verfahrensfehler und rechtfertigt sich aus den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Zudem ist weder ein Verstoß gegen zwingendes Recht noch ein Fehler in der Abwägung gegeben, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt oder von dieser aufgrund spezieller Regelungen unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung gerügt werden kann und der so erheblich ist, dass er die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zöge und nicht mehr vorrangig durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; zur Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG auch auf Verstöße gegen zwingendes Recht vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 144 Rn. 64 und Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NuR 2010, 117 jeweils zu § 17 Abs. 6 c FStrG; Wickel in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, § 75 Rn. 52).
154 
1) Rechtsgrundlage
155 
Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - (i.dF. d. Bek. v. 19.08.2002, BGBl. I S. 3245; zul. geänd. d. Art. 2 d. G. v. 10.05.2007, BGBl. I S. 666) i.V.m. § 64 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg - WG - (i.d.F. d. Bek. v. 20.01.2005, GBl. S. 219, 404) und den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg - LVwVfG - (i.d.F. v. 12.04.2005, GBl. S. 350). Maßgeblich ist die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Planfeststellung bestand (BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62/08 -, NUR 2009, 414; Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83, 109 m.w.N.).
156 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG bedürfen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) sowie Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Diese Planfeststellung richtet sich, da sie ein Vorhaben betrifft, das dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, gemäß § 64 WG BW nach den allgemeinen Regelungen zur Planfeststellung in den §§ 72 ff LVwVfG.
157 
a) Tatbestand
158 
Der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens fällt ohne weiteres unter den Begriff des Dammbaus, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.05.1990 -7 UE 2263/86 -, ZfW 1991, 128; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 31 Rn. 34). Dabei begründet das Erfordernis einer Planfeststellung für eine solche Maßnahme nicht nur eine bloße Verfahrensanforderung, sondern enthält gleichzeitig auch die Ermächtigung für die mit einer solchen Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 LVwVfG verbundene Regelung der öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse und der nachbarlichen Duldungs- und Abwehransprüche.
159 
b) Integriertes Rheinprogramm
160 
Anders als nach Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. § 64 WG BW, §§ 72 ff. LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung dessen Einbindung in das Integrierte Rheinprogramm zum Hochwasserschutz nicht entgegen.
161 
Zwar entsprechen der Bau und Betrieb des planfestgestellten Rückhaltebeckens im Bereich der Elzmündung den Planungen, wie sie in dem Rahmenprogramm I zum Integrierten Rheinprogramm niedergelegt sind. Auch sieht das Integrierte Rheinprogramm für den Bereich von Weil am Rhein bis zur Rheinschanzinsel bei Phillipsburg den Betrieb von insgesamt 13 Rückhaltebecken mit einem Gesamtrückhaltevolumen von 167,3 Mio. m³ vor (vgl. Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg (Hrsg.): Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms. Integriertes Rheinprogramm, Band 7, 1996). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Verwirklichung eines einzelnen Teilrückhalteraums wie etwa des Rückhalteraums im Bereich der Elzmündung nur dann erfolgen könnte, wenn die übergeordnete Planung des Hochwasserschutzes für die Rheingebiete unterhalb von Iffezheim im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms ihrerseits durch ein formelles Gesetz beschlossen worden wäre. Denn die Entscheidung über diese übergeordnete Fachplanung betrifft keine für das Gemeinwesen so wesentliche Angelegenheit, dass sie - nach dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts - aus verfassungsrechtlichen Gründen nur durch den Gesetzgeber und nicht mehr durch die Fachplanungsbehörde hätte getroffen werden können.
162 
Wann eine Entscheidung aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung für das Gemeinwesen einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251). Neben der Wesentlichkeit einer Regelung für die Verwirklichung der Grundrechte (hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 79 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130, 140), kommen dabei die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten (BVerfG, Urt. v. 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1, 86 f.) sowie Kriterien wie die Betroffenheit des Adressatenkreises, die Langfristigkeit insbesondere der finanziellen oder sonstigen Auswirkungen für das Staatsgefüge und das Maß der Konkretisierung offenen Verfassungsrechts zum Tragen (vgl. hierzu Reimer, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, § 9, S. 570 f; Erbguth, VerwArch 86 (1995), 327, 340 ff).
163 
Nach diesem Maßstab kommt der Beschlussfassung über das Integrierte Rheinprogramm nicht die Bedeutung zu, die notwendig wäre, um diese aus verfassungsrechtlichen Gründen allein in die Entscheidungskompetenz des Parlaments zu legen.
164 
Das Integrierte Rahmenprogramm bringt als übergeordnete Fachplanung zum Hochwasserschutz am Oberrhein rechtlich keine Belastung des Einzelnen mit sich, die nicht von der Ermächtigung des § 31 WHG zur Planfeststellung der in diesem Programm enthaltenen einzelnen Teilrückhalteräume gedeckt wäre. Weder bildet das Bestehen des Integrierten Rheinprogramms als solches eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung des Polders an der Elzmündung noch bindet es diese Planfeststellung über seine fachplanerischen Vorgaben. Denn das Integrierte Rheinprogramm ist in seinen Festlegungen nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern erlangt aufgrund seines Charakters als einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung rechtliche Verbindlichkeit erst dadurch, dass es in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses seinen Niederschlag findet. Im Ergebnis kommt dem Integrierten Rheinprogramm neben der Fixierung eines beabsichtigten zukünftigen Vorgehens bei der Verwirklichung des Hochwasserschutzes am Oberrhein allenfalls noch der Charakter einer fachlich fundierten Beurteilung der im Rahmen einzelner Projekte notwendigen Rahmenbedingungen zu. Da beiden Vorgaben rechtlich keine Bindungswirkung beigemessen werden kann, stellte sich weder das völlige Fehlen eines solchen Konzepts noch ein konkretes Abweichen von diesem als Grund für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dar. Umgekehrt ließe sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr kann und muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines Hochwasserrückhalteraums stets aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen auch an die Konsistenz eines insgesamt gegebenen Hochwasserschutzes genügen, was vor allem unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung und der Abwägung der Alternativen zum Tragen kommt (zur Erforderlich- und Verhältnismäßigkeit einer isoliert nur zu einer geringfügigen Reduzierung eines Hochwasserscheitels führenden Hochwasserschutzmaßnahme vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 29.07.1999 - 1 C 12916/98 -, NuR 2000, 46, 47).
165 
Weiter lässt sich auch weder aus der allgemeinen Struktur des Fachplanungsrechts noch sonst aus der Kompetenzverteilung zwischen Legislative und Exekutive ein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass eine übergeordnete Fachplanung nur durch den Gesetzgeber getroffen werden könnte. Insofern lassen sich die von der Klägerin in Bezug genommenen Regelungen zur gesetzlichen Feststellung des Bedarfs an einer Bundesfernstraße nach § 1 Fernstraßenausbaugesetz (i.d.F. d. Bek. v. 20.1.2005, BGBl. I S. 201) oder an einem Schienenweg nach § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz (i.d.F. d. Art. 6 Abs. 135 Nr. 1 Buchst. a G v. 27.12.1993, BGBl. I S. 2378) nicht verallgemeinern. Vielmehr verbleibt es auch bei übergeordneten Fachplanungen bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Planungsentscheidungen wegen ihres finalen Charakters sowohl der Exekutive als auch der Legislative zugeordnet werden können (vgl. hierzu näher BVerfG, Beschl. v. 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 15; Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. III, § 62, Rn. 65). Entsprechend hat der Gesetzgeber in § 31d Abs. 1 Satz 1 WHG (a.F.; ebenso nunmehr aber § 75 WHG i.d.F. v. 31.07.2009, BGBl. I S 2585) die fachplanerische Entscheidung zum Hochwasserschutz an einer Flussgebietseinheit auf die Verwaltung übertragen, die sich hierzu - vorbehaltlich der im Einzelfall durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben begründeten Notwendigkeit einer Regelung mit Außenrechtscharakter - eines rein verwaltungsintern wirkenden Hochwasserschutzplans (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31d Rn. 7) bzw.- nach neuem Recht - eines Risikomanagementplans (hierzu Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 75 Rn. 5 i.V.m. § 82 Rn. 10 ff) bedienen kann.
166 
Die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Integrierte Rheinprogramm ergibt sich auch nicht aus den sonstigen, über die einzelne Planfeststellung hinausgehenden faktischen Auswirkungen, die mit der Verwirklichung dieses Programmes verbunden sein können. Solche Auswirkungen, die nur in der Gesamtheit der Vorhaben und nicht im Einzelfall eines solchen eine Rolle spielen und deshalb auch nicht Teil der Abwägung des einzelnen Planvorhabens sein können, sind für die Kammer nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der in einem parallelen Verfahren von den dortigen Klägern erhobene Hinweis auf eine bei einer Verwirklichung des Integrierten Rheinprogramms gegenüber der Verwirklichung der Einzelpolder signifikant erhöhte Gefahr der Ansiedlung und Verbreitung gefährlicher Schädlinge und Krankheitserreger stellt eine bloße Behauptung dar, die in keiner Weise substantiiert ist.
167 
Schließlich kann die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Planungsentscheidung zum Integrierten Rheinprogramm auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 01.06.1995 - 6/95 -, DVBl. 1996, 37 zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohleplans „Tagebau Jänschwalde“ sowie des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.04.1997 - 9/95 -, DVBl. 1997, 824 zur Genehmigung des Braunkohleplans „Garzweiler II“ abgeleitet werden. Zwar hat es das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in seiner Entscheidung als „im Lichte der Wesentlichkeitstheorie mindestens fraglich“ angesehen, ob die Inanspruchnahme einer Gebietsoberfläche zum Abbau von Braunkohle dann noch auf der Grundlage einer Rechtsverordnung erfolgen kann, wenn dies zum Verlust der Existenz einer Gemeinde führt und als Frage der Fortführung des Braunkohletagebaus in diesem Gebiet eine erhebliche umweltpolitische Bedeutung hat. Auch hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die allein verwaltungsintern wirkende landesplanerische Ordnung des Braunkohletagebaus deshalb dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen, weil hiermit eine Entscheidung zur Energieversorgung mit einem einheimischen, allerdings klimapolitisch umstrittenen Energieträger sowie über tiefe Eingriffe in die Lebensverhältnisse der Menschen im Abbaugebiet getroffen würde, die zur Umsiedlung mit dem Verlust ihrer Wohnungen, Arbeitsplätze und Betriebe gezwungen würden. Mit einer solchen Situation ist jedoch weder die Einzelentscheidung über die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung noch das Integrierte Rheinprogramm als einer übergeordneten Fachplanung zum Hochwasserschutz am Oberrhein vergleichbar. Denn unabhängig von der Frage, ob die Erstreckung der „Wesentlichkeitstheorie“ auch durch die Betroffenheit von Gemeinden in ihrem Selbstverwaltungsrecht und ihrer Existenz geprägt sein kann (kritisch insoweit Degenhardt, DVBl. 1996, 773; zustimmend jedoch Erbguth, VerwArch 86 (1995), 327, 341 und 345), steht weder bei der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung noch sonst im Zusammenhang mit der Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms die Umsiedlung oder eine anderweitig wirkende faktische Existenzvernichtung ganzer Gemeinden im Raum. Auch ist mit den entsprechenden Rechtgrundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg eine grundsätzliche Entscheidung zur Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen gerade in der Form von Hochwasserrückhaltebecken getroffen worden.
168 
c) Ausgleichsregelung für Eigentumsbeschränkungen
169 
An einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht deshalb, weil die für die Entscheidung in Bezug genommenen Normen insbesondere des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine verfassungsrechtlich wirksamen Regelungen zur Entschädigung der mit der Planfeststellung verbundenen Belastungen des Eigentums Dritter außerhalb der Enteignung enthielten. Denn unabhängig davon, dass sich die Klägerin als Kommune nicht auf die Verletzung grundrechtlich geschützten Eigentums berufen kann und das Fehlen einer solchen Ausgleichsregelung auch nicht bereits unter dem Aspekt der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit einer in das Eigentum eingreifenden Maßnahme zu Tragen kommen dürfte, ist eine solche Regelung der Ausgleichspflicht mit der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG in hinreichendem Maße gegeben.
170 
Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG bestimmt, dass die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen hat, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Diese Regelung zielt zumindest auch darauf, die Belastungen, die mit der Planfeststellung eines Vorhabens und der damit nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG verbundenen Duldungspflicht Dritter für deren Eigentum verbunden sind, soweit zu vermeiden, dass diese entweder bereits nicht mehr als Grundrechtseingriff angesehen werden können oder jedenfalls als verhältnismäßige Belastung nicht zu einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts führen (instruktiv hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780, 783; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 17 - 19/84 -, BVerwGE 77, 295).
171 
Dabei erfüllt die Regelung die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff), dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums außerhalb der Enteignung zunächst real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden muss und ein finanzieller Ausgleich erst dann vorgesehen werden kann, wenn dies nicht möglich ist. Hinreichend geregelt ist auch die Verpflichtung der Verwaltung, bereits bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung, d.h. bei der Planfeststellung des Vorhabens, auch über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach zu entscheiden (ebenso Würtenberger, VBlBW 2007, 364, 368).
172 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aber auch die Voraussetzungen und den Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung in hinreichender Weise geregelt. Zwar beschränkt sich die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG darauf, allgemein für alle Planvorhaben, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, festzuschreiben, dass „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ - bei Untunlichkeit von Schutzvorkehrungen - „angemessen“ ausgeglichen werden müssen, ohne selbst näher zu bestimmen, wann eine solche nachteilige Wirkung gegeben ist. Insofern wird die Frage, wann eine relevante Beeinträchtigung der Rechte Dritter gegeben ist, die dann zuvörderst eine Vermeidungspflicht und erst im zweiten Schritt eine Ausgleichspflicht nach sich zieht, von der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ausgespart (BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26/93 - BVerwGE 97, 367; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 17 - 19/84 -, BVerwGE 77, 295; Würtenberger, VBlBW 2007, 364, 370). Dies ist jedoch aus der Sicht der Kammer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
173 
Die hier bestehende und von der Klägerin unter Hinweis auf die gegenüber den salvatorischen Klauseln zur Inhalts- und Schrankenbestimmung kritische Literatur (Würtenberger, a.a.O., S. 370 m.w.N.) beanstandete Unbestimmtheit der Regelung zum Eintritt der Ausgleichspflicht ist den besonderen Strukturen des Planfeststellungsrechts und der Vielfalt möglicher Auswirkungen gerade wasserrechtlicher Maßnahmen auf Rechte Dritter geschuldet und durch diese gerechtfertigt. Anders als bei der konditionalen Bestimmung von Belastungen des Eigentums unmittelbar durch Gesetz zeichnet sich das Planfeststellungsverfahren dadurch aus, dass der Gesetzgeber der Planfeststellungsbehörde gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt hat, den allgemein bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erforderlichen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung im Rahmen der planerischen Abwägung selbst vorzunehmen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780, 782 f m.w.N.). Somit ist es zunächst der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde überlassen zu bestimmen, welche Auswirkungen des Vorhabens auf Dritte allgemein hinzunehmen sind bzw. ab wann diese Belastungen die Grenze zur Erheblichkeit im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG mit der Folge überschreiten, dass sie vom Vorhabenträger durch entsprechende Vorkehrungen zu vermeiden sind. Hierbei kann der administrative Abwägungsspielraum zum einen durch gesetzliche oder untergesetzliche Bestimmungen zur Schwelle der Zumutbarkeit von Belastungen durch Vorhaben anderer beschränkt sein, wie dies unter dem Eindruck der besonderen staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für das Leben und die körperliche Unversehrtheit insbesondere im Bereich der Immissionen (hierzu etwa §§ 23, 43, 48 BImSchG i.V.m. der 16. und 18. BImSchV sowie der TA-Lärm) geschehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 193 Rn. 249 ff). Ist dies nicht der Fall, müssen und können die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbaren Zumutbarkeitsgrenzen durch die Zulassungsbehörden und im Streitfall durch die Gerichte geprüft und festgelegt werden, wobei sich die Grenzen nach Maßgabe des Einzelfalls insbesondere aus dem Charakter der Belastung und der Struktur des betroffenen Rechts des Dritten bestimmen.
174 
Soweit über den Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit hinaus Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG insoweit vorgetragen werden, als mit dieser „salvatorischen Regelung“ zum finanziellen Ausgleich ansonsten unverhältnismäßiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums oder anderer Grundrechtseingriffe die Budgetverantwortung des Parlaments übergangen würde (Würtenberger, a.a.O., S. 370), wird übersehen, dass die Regelung zur Gewährung einer Entschädigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG - anders als eine Enteignungsentschädigung - keinen Anspruch auf Ausgleich der Vermögensnachteile gewährt, die mit der Belastung des Eigentums in Folge einer Planfeststellung verbunden sind (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 257, Rn. 396; Urt. v. 27.06.2007 - 4 A 2004/05 -, BVerwGE 129, 83, 86 Rn. 12). Vielmehr hat der Anspruch Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der für den Anspruch Betroffener auf Schutzvorkehrungen die - wie dargestellt - im Einzelnen durch Abwägung zu ermittelnde „nachteilige Wirkung“ des Vorhabens auf die Rechte des Dritten voraussetzt. Nachteilige Folgen, die im Wege der Abwägung überwindbar sind, weil sie die Grenze der Unzumutbarkeit nicht erreichen, bedürfen deshalb nach der gesetzgeberischen Konzeption, keines finanziellen Ausgleichs, auch wenn sie zu einer Wertminderung des Eigentums führen (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98 -, NVwZ-RR 1999, 556, 557). Hinzu kommt, dass die Entschädigungspflicht den Vorhabenträger trifft und damit Teil der Kosten des planfestgestellten Vorhabens ist, die, sofern es sich um Vorhaben handelt, die aus dem öffentlichen Haushalt finanziert werden, jeweils gesondert bei der Bewilligung der notwendigen Mittel für dieses der Höhe nach konkretisiert und berücksichtigt werden, womit der Budgetverantwortung des Haushaltsgesetzgebers hinreichend Rechnung getragen ist.
175 
2. Verfahren
176 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler, der zu dessen Aufhebung nötigt.
177 
a) Zuständigkeit
178 
Das Landratsamt Ortenaukreis war - entgegen allerdings der Auffassung der Kläger in den Parallelverfahren 2 K 206/08, 290/08, 323/08 und 369/08 - für die Planfeststellung zuständig.
179 
Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 96 Abs. 1 WG BW. Diese Zuständigkeit wird nicht zugunsten der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg als höherer Wasserbehörde (§ 95 Abs. 3 Nr. 2 WG) verdrängt, die sich nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) WG BW daraus ergäbe, dass mit der Planfeststellung auch über das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von mehr als 5 Mio. Kubikmeter Grundwasser im Jahr oder das Entnehmen und Ableiten von mehr als 40.000 Kubikmeter Wasser aus oberirdischen Gewässern je Tag und damit über eine Gewässerbenutzung entschieden worden wäre. Denn mit der Begründung der Zuständigkeit des Landratsamts für die Entscheidung über den Gewässerausbau nach § 31 WHG ist über die - gegenüber der Regelung des § 96 Abs. 2 WG BW speziellere (vgl. auch Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. Stand: Februar 2010, § 96 Rn. 1) - Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG eine formelle Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens angeordnet. Diese hat dann zur Folge, dass die Planfeststellungsbehörde auch für den Erlass der Entscheidungen zuständig wird, die - wie die Regelungen zur Gewässerbenutzung - im Hinblick auf das Vorhaben notwendig sind.
180 
b) Befangenheit
181 
Da die Zuständigkeit des Landratsamts rechtmäßig bejaht worden war, scheidet von vornherein auch der - allein auf eine bewusst fehlerhafte Begründung derselben - gestützte Vorwurf der Befangenheit des mit dem Planfeststellungsbeschluss befassten Landrats, der Ersten Landesbeamtin und des Leiters des Amts für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis aus, den die Kläger in den genannten Parallelverfahren erhoben haben.
182 
c) Auslegung der Antragsunterlagen
183 
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet allerdings insofern an einem Verfahrensfehler, als bei der Auslegung der Planunterlagen die mögliche Betroffenheit der Schwanauer Ortsteile Allmannsweier und Ottenheim durch den Grundwasseranstieg bei Hochwasserrückhaltung und Ökologischen Flutungen vernachlässigt worden ist, wie sie sich aus den farblichen Darstellungen der - später während des Verfahrens eingeholten - Modellberechnungen vom 07.03.2006 (Info-Ordner Landratsamt Dezember 2007, Anlage 7.2.6.6.) und vom 04.09.2006 (Info-Ordner Landratsamt Dezember 2007, Anlage A-2 Bl. 0) über den zeitlichen Verlauf der Grundwasserstände bei Hochwasserrückhaltung und bei Ökologischen Flutungen ergeben.
184 
Auszulegen ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 LVwVfG der Plan, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Der Planbetroffene soll mit der Auslegung in die Lage versetzt werden, die eigene Betroffenheit zu erkennen und zu prüfen, ob er zur Wahrung seiner Interessen Einwendungen erheben will (BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67/03 -, NVwZ 2006, 591, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339, 344 f.; Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214, 224). Ihre so umschriebene Anstoßfunktion hat die Planauslegung bezogen auf den Aspekt der Betroffenheit der Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim ohne die von der Klägerin vermissten Unterlagen nicht erfüllt. Insofern kann auch eine unverständliche Kennzeichnung in Plänen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2006 - 9 VR 5/06 - NVwZ 2006, 1170, 1171) oder aber eine die Betroffenheit fälschlich relativierende Beschreibung tatsächlicher Umstände der Anstoßfunktion entgegenstehen.
185 
So ist in dem - ausgelegten - Erläuterungsbericht zu den Planunterlagen auf Seite 56 Kap. 7.1 als Ergebnis der Grundwasserstandsuntersuchungen bei Hochwassereinsatz und Ökologischen Flutungen mit 60 m³/s ausgeführt worden:
186 
„Im Bereich der Ortslagen Ottenheim und Allmannsweier ist ebenfalls keine Beeinflussung der Grundwasserstandsentwicklung bei Hochwassereinsatz des Rückhalteraums Elzmündung erkennbar. Die in den Grundwasserganglinien erkennbare zusätzliche Wirkung von ökologischen Flutungen mit 60 m³/s auf die Grundwasserentwicklung von Allmannsweier und Ottenheim ist angesichts der Flurabstände grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung.“
187 
Hierdurch wurden die - dem Vorhabenträger bekannten - möglichen Auswirkungen der Ökologischen Flutungen und der Hochwasserrückhaltung in einer Weise relativiert, die bei einem interessierten Betroffenen den Eindruck vermittelt, dass sich die mit der Hochwasserrückhaltung und den Ökologischen Flutungen verbundene Erhöhung des Grundwasserspiegels in den Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim aufgrund deren Entfernung und der damit verbundenen höheren Lage nicht auswirken. Er war deshalb bei einer vernünftigen Abwägung der zur Wahrung seiner Belange einzuleitenden Schritte nicht hinreichend veranlasst, - quasi entgegen der fachkundigen Prognose des Vorhabenträgers - eine dennoch möglicherweise gegebene Betroffenheit durch ansteigendes Grundwasser „ins Blaue hinein“ zu behaupten oder aber seinerseits zunächst fachkundig abklären zu lassen (zu einer solchen Pflicht vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 - NJW 2007, 453, 454; Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268).
188 
Dieser Würdigung steht weder entgegen, dass die Relativierung der Betroffenheit im Erläuterungsbericht enthalten und damit als Einschätzung des Vorhabenträgers erkennbar war, noch wird sie dadurch in Frage gestellt, dass die graphische Darstellung in Anlage 7.26.1 (Blatt 32 und 35) die möglichen Grundwasseranstiege in den Ortschaften von Allmannsweier und Ottenheim in der Form einer Verlaufskurve darstellt. Denn zum einen muss ein verständiger Angehöriger der betroffenen Öffentlichkeit nicht allein deshalb an der Richtigkeit der Darstellung möglicher Auswirkungen eines Vorhabens zweifeln, weil diese - wie regelmäßig - vom Vorhabenträger selbst stammt. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Form diese Darstellung erfolgt. Zum anderen wird ein solcher verständiger Angehöriger der betroffenen Öffentlichkeit im Schwerpunkt immer die textlichen Erläuterungen studieren und nur dann zu weiteren Analysen Veranlassung haben, wenn diese Darstellung entweder auf solche Vertiefungen der Problematik oder darauf hinweist, dass die abgegebene Einschätzung auf einer wertenden Betrachtung ebenfalls ausgelegter Planunterlagen fußt. Schließlich wird die hier gefundene Würdigung der entsprechenden Ausführungen in den Antragsunterlagen als unklare und deshalb die Anstoßfunktion der Auslegung von Planunterlagen verfehlende Darstellung der Betroffenheit von Allmannsweier und Ottenheim auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich im Einwendungsverfahren tatsächlich viele Personen auch aus diesen Ortsteilen beteiligt und dabei dezidiert auf eine befürchtete Belastung durch ansteigendes Grundwasser hingewiesen haben.
189 
Der hiermit gegebene Verfahrensfehler führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die fehlerhaft unklare Darstellung der Betroffenheit ihrer Ortsteile Allmannsweier und Ottenheim durch einen zusätzlichen Grundwasseranstieg nicht nur die Interessen der dortigen Hauseigentümer, sondern auch ihre rechtlich geschützten Interessen betraf, hat die Klägerin im Einwendungsverfahren zur Betroffenheit von Allmannsweier und Ottenheim vorgetragen und damit die ihr eingeräumten Verfahrensrechte wahrgenommen. Da so letztlich aus der Sicht der Klägerin der Zweck der Verfahrensbestimmung erreicht worden ist, ist es ihr verwehrt, den Verstoß gegen das Verfahrensrecht als Verletzung ihres subjektiven Rechts zu rügen (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95 Rn. 20, 22; Beschl. v. 26.08.1998 - 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292, 293 f; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Aufl. 2000, § 6 Rn. 29 f, S. 374 f).
190 
Darüber hinaus war der Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich. Insofern kann der Verfahrensfehler des Beklagten unabhängig von der Frage, ob er nach § 45 LVwVfG über die Behandlung der Grundwasseranstiege in Allmannsweier und Ottenheim anlässlich des zweiten Erörterungstermins zum Grundwassermodell am 27.09.2006 geheilt worden oder auch nach § 46 LVwVfG unbeachtlich ist, nur dann zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte. Eine bloß abstrakte Möglichkeit reicht dafür nicht aus (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64/07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 31; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 252). Dies folgt auch aus § 44a VwGO, nach dem ein Verfahrensfehler in der Regel nicht selbständig, sondern nur im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung selbst geltend gemacht werden kann (Wickel, in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, § 74 Rn. 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Nach dem damaligen Stand des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere den seinerzeit bereits vorliegenden Einwendungen und den Stellungnahmen öffentlicher Träger, ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beklagten sowohl in Bezug auf das Vorhaben als solches als auch im Hinblick auf mögliche Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Hausgrundstücke in Allmannsweier und Ottenheim oder des dortigen Wasserschutzgebiets anders ausgefallen wäre, wenn die Darstellung der Betroffenheit der Gebiete durch den Grundwasseranstieg hinreichend deutlich ausgefallen und damit möglicherweise noch weitere Einwendungen zu diesem Punkt veranlasst worden wären.
191 
d) Absehen von Raumordnungsverfahren
192 
Ein erheblicher Verfahrensfehler liegt weiter nicht darin, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6.8.1996 von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für das Rückhaltebecken abgesehen wurde.
193 
aa) Rügebefugnis der Klägerin
194 
Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin trotz ihrer Beteiligung am Plangenehmigungsverfahren und ihrer Stellung als Trägerin öffentlicher Planungshoheit keine Trägerin der Landesplanung oder der Raumordnung ist und somit auch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, dass im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95 Rn. 29; Beschl. v. 21.02.1973 - 4 CB 69.72 - DVBl 1973, 448, 450).
195 
Eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin ist hiermit nicht verbunden. Das Fehlen einer notwendigen Raumordnungsentscheidung führt nämlich allein dazu, dass eine entsprechende Bindungs- und Steuerungswirkung der raumplanerischen Entscheidung nicht eintritt; hiermit ist die Planfeststellungsbehörde nicht nur in der Lage, sondern gleichzeitig auch verpflichtet, die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung im Rahmen ihrer planerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1973 - 4 CB 69.72 - DVBl 1973, 448, 450 sowie - zum Fehlen eines landesweiten Raumordnungsplans im Bereich der Flächennutzungsplanung - Urt. v. 29.4.2010 - 4 CN 3.08 - juris).
196 
bb) Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets als Ziel der Regionalplanung
197 
Der Verzicht des Beklagten auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist im Übrigen auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg im Jahre 1996 als auch für die - nach Auffassung der Kammer maßgebliche - Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Planfeststellung des Rückhaltebeckens im Dezember 2007.
198 
Sowohl nach der im August 1996 anwendbaren Vorschrift des § 6a Abs. 3 Nr. 1 ROG i.d.F. v. 28.04.1993 als auch nach der zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2007 anwendbaren Regelung des § 15 Abs. 2 ROG i.d.F. v. 9.12.2006 i.v.m. § 18 Abs. 4 Nr. 1 LPlG BW i.d.F. vom 10.7.2003 (GBl. 2003, 385) kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Planung oder Maßnahme den Zielen der Raumordnung entspricht. Das ist hier der Fall.
199 
Der Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 vom 14.04.1994 weist den Bereich des Rückhaltebeckens an der Elzmündung als Vorrangbereich für Überschwemmungen aus und normiert hierzu unter Ziffer 3.2.5 das raumordnerische Ziel der Freihaltung dieser Bereiche von Nutzungen, die die Überflutung durch Hochwasser, die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasserabfluss beeinträchtigen. Dass mit dieser Ausweisung nicht nur das Ziel der Erhaltung bereits bestehender natürlicher Überschwemmungsflächen, sondern gerade die Sicherung der Verwirklichung von Hochwasserrückhalteräumen gemeint ist, ergibt sich nicht nur aus dem verwendeten Begriff der „Hochwasserrückhaltung“, sondern auch aus der Begründung zu dieser Zielsetzung, in welcher darauf verwiesen wird, dass „… die Vorrangbereiche für Überschwemmungen (am Rhein) der Verwirklichung des Integrierten Rheinprogramms (dienen).“
200 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Regionalplan Südlicher Oberrhein die Ziele für die als Vorrangbereich für Überschwemmungen festgelegten Gebiete nicht unter die Einschränkung, dass Maßnahmen der Hochwasserrückhaltung im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms nur mit der gleichzeitigen Regeneration der in Anspruch genommenen Flächen zu vollwertigen Flussauen einhergehen dürfen, was mit der Konzeption des Rückhalteraums an der Elzmündung aufgrund der fehlenden Niedrigwasserstände und der geplanten Querriegel mit Durchlassbauwerken mit den dadurch gegebenen niedrigen Fließgeschwindigkeiten nicht der Fall sei.
201 
Zwar führt der Regionalplan in der Begründung zu den Zielen der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten am Rhein nach dem Hinweis auf die Maßnahmen des Integrierten Rheinprogramms aus, dass das Integrierte Rheinprogramm
202 
„…die Wiederherstellung einer Hochwassersicherheit entsprechend dem Zustand vor dem Staustufenbau mit der Schaffung von Voraussetzungen für die Regeneration echter, durch häufige Überflutungen charakterisierter Auebiotope (kombiniert). Die Hochwasserschutzmaßnahmen in der Rheinaue sind also in einer Weise durchzuführen, dass die dortigen teilweise hochklassifizierten regional bedeutsamen Biotope nicht nur erhalten, sondern auf einen vollen Auecharakter hin entwickelt werden (s.a. Plansatz 3.0.5.5).
203 
Demnach sind Bedingungen zu schaffen, die die Wiedereinbürgerung hochwassertoleranter Pflanzen- und Tierarten ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, auf stauende Einrichtungen möglichst zu verzichten. Insgesamt ist die Reaktivierung der Rheinaue in ihrer Funktion als Flussaue die grundlegende Voraussetzung für einen umweltverträglichen Hochwasserschutz am Rhein.“
204 
Dieses Begründungselement kann jedoch nicht als eine in der Form einer Zielsetzung der Raumordnung formulierte Beschränkung der Möglichkeiten der Hochwasserrückhaltung im Bereich der Überschwemmungsgebiete verstanden werden. Dies lässt sich unmittelbar aus dem hier ausdrücklich in Bezug genommenen als Grundsatz der Regionalplanung formulierten Plansatz Ziffer 3.0.5.5. ableiten. Denn dieser bindet die Wiederherstellung des vor den Ausbaumaßnahmen bestehenden Hochwasserschutzes am Rhein „so weit wie möglich“ an naturnahe und sich auf natürlichem Wege selbst steuernde Instrumente der Hochwasserrückhaltung. Damit ist hinreichend klargestellt, dass sich die jeweiligen Renaturisierungsmaßnahmen in der Reichweite ihrer möglichen Umsetzung auch an den wasserwirtschaftlichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten zu orientieren haben. Eine Abweichung von dieser Zielsetzung, die die Durchführung eines eigenständigen Raumordnungsverfahrens notwendig machen würde, kann deshalb allein in dem Umstand, dass in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine - der Entwicklung der Flächen im Rückhalteraum hin zu einer naturnahen Aue auch nach Auffassung des Beklagten förderliche - Absenkung des Grundwassers ebenso wenig vorgesehen ist wie ein Verzicht auf die Bildung verschiedener Retentionsteilräume, nicht gesehen werden. Dies entspricht sowohl der Einschätzung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein, der als Plangeber und Träger der Regionalplanung an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt war (vgl. Planfeststellungsbeschluss Nr. 7.4., S. 97 f) als auch der Besonderheit der Regionalplanung als übergeordneter, überörtlicher und zusammenfassender Raumplanung, die typischerweise darauf angelegt ist, unter raumordnerischen Gesichtspunkten Rahmenbedingungen zu schaffen, nicht jedoch eine ortsspezifische Fachplanung vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 134, Rn. 64).
205 
cc) Partielle Festsetzung eines Regionalen Grünzugs
206 
Schließlich steht dem Verzicht auf ein Raumordnungsverfahren auch nicht entgegen, dass die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Südlicher Oberrhein den für das Vorhaben des Polders Elzmündung benötigten Bereich nicht voll umfasst, sondern für die südlichen Flächen des Retentionsraums einen Regionalen Grünzug ausweist, dessen Erhaltung in dem Planleitsatz 3.1.1. ebenfalls als Ziel der Regionalplanung ausgewiesen ist. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass die Festlegung des Regionalen Grünzugs in diesem Bereich aufgrund seiner Deckung mit den Grenzen des Naturschutzgebiets „Taubergießen“ ebenso wie die - diesen Bereich aussparende - Festlegung des Vorranggebiets für Überschwemmungsflächen parzellenscharf erfolgt ist und deshalb in räumlicher Hinsicht keine näheren Konkretisierungen nachfolgender Planungen mehr zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 334; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 138, Rn. 73), so ist die notwendige Entsprechung mit den Zielen der Raumordnung hier dennoch gegeben. Denn der Regionalverband Südlicher Oberrhein hat im Planfeststellungsverfahren klargestellt, dass die Ausweisung des Gebiets als regionaler Grünzug in diesem Bereich ausschließlich der raumplanerischen Absicherung des Naturschutzgebiets Taubergießen dient; die Verordnung für dieses Schutzgebiet sieht die Nutzung als Rückhalteraum für Hochwasser im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms jedoch ausdrücklich vor (vgl. § 3 Satz 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet „Taubergießen“ vom 08.04.1997, GBl. S. 166).
207 
3) Planrechtfertigung
208 
Die Planfeststellung des Vorhabens für den Hochwasserrückhalteraum im Bereich der Elzmündung findet ihre Rechtfertigung in den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Dieses Vorhaben ist gemessen an dem in §§ 1a Abs. 2, 31 Abs. 2, 31a Abs. 1 und § 31b Abs. 2 Nr. 4 WHG (2002) niedergelegten Ziel des Hochwasserschutzes ohne weiteres vernünftigerweise geboten (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 177; Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364, 372 f).
209 
Dies wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Sofern sie Einwendungen gegen den Standort, die Dimensionierung oder das Gesamtkonzept des Integrierten Rheinprogramms erhebt, stellen diese Gesichtspunkte keine - der vollen Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegende (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364, 372) - Frage der Planrechtfertigung dar, sondern sind Teil der nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214, 238).
210 
4) Zwingende Vorgaben des materiellen Rechts
211 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an keinem Fehler, der die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zieht.
212 
a) Ziele der Raumordnung
213 
Die Planfeststellung des Vorhabens widerspricht nicht den in dem Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 festgelegten Zielen der Raumordnung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG (i.d.F. v. 18.08.1997) bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, ungeachtet fachgesetzlicher Raumordnungsklauseln unmittelbar verbindlich sind (hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 137 ff, Rn. 71 ff; OVG NRW, Urt. v. 03.12.2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5). Auf die Ausführungen oben unter II A 2 d) bb) bis cc) wird Bezug genommen.
214 
b) Deutsch-französische Regierungsvereinbarung vom 6.12.1982
215 
Ein Verstoß gegen zwingende Normen des materiellen Rechts ist auch nicht deshalb gegeben, weil der Planfeststellungsbeschluss einen Hochwasserrückhalteraum betrifft, der als solcher in der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16.07.1975 zum Vertrag vom 04.07.1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg (Bek. v. 23.3.1984; BGBl. 1984 II S. 268) nicht genannt ist.
216 
aa) Transformation in nationales Recht
217 
Ein Verstoß gegen die Regelungen in dieser Zusatzvereinbarung scheidet bereits deshalb aus, weil es sich hierbei um eine völkerrechtliche Vereinbarung handelt, die gegenüber der Beklagten nur dann Bindungswirkung entfaltete, wenn sie in innerstaatliches Recht transformiert worden wäre. Eine solche Transformation liegt jedoch in Bezug auf die Verpflichtung zu oder die Beschränkung auf bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man in der bloßen Bekanntmachung des Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung und ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine Transformation durch den für die Umsetzung eines Verwaltungsabkommens zuständigen Bundesminister für Verkehr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 GG sehen oder mit dem Beklagten eine Zustimmung des Deutschen Bundestages zu diesem Regierungsabkommen unterstellen würde. Denn durch solche Umsetzungsakte wären die in der Regierungsvereinbarung getroffenen Regelungen nur insoweit wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden, als dem Bund die Gesetzgebungs- oder Verwaltungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Dies ist jedoch für den Bereich der Schaffung oder die Beschränkung von konkreten Hochwasserrückhalteräumen nicht der Fall (vgl. zur Umsetzung völkerrechtlicher Verträge: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Bd. II, 5. Aufl. 2005, Art. 59 Rn. 42; Nettesheim in Maunz-Dürig, Grundgesetz Bd. IV, Stand: Mai 2009, Art. 32 Rn. 71). Für die Umsetzung des Völkervertragsrechts in innerstaatliches Recht gelten ausschließlich die Regelungen in Art. 70 ff. GG bzw. - soweit es (wie hier in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Hochwasserschutzes und die Gewässerbewirtschaftung) um Regelungen zur Ausführung von Gesetzen geht - in den Artikeln 83 ff GG. Soweit die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt, ist dem Bund der gesetzgeberische Zugriff auf die betreffende Materie auch im Rahmen der Transformation von zulässigerweise abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen von Verfassungs wegen verwehrt (BVerfG, Urt. v. 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309, juris Rn. 196 und 223; Uhle in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 70 Rn. 151); gleiches gilt für die Regelungen zur Ausführung der völkervertraglichen Verpflichtungen.
218 
Sollte es auf der Länderebene in den hier wesentlichen Teilen zur Umsetzung des Hochwasserschutzes am Oberrhein zu einer Transformation dadurch gekommen sein, dass entsprechende Umsetzungen auf der Ebene des ministeriellen Vollzugs vorgenommen worden sind, wäre damit eine Bindungswirkung für die Abwägung im Planfeststellungsverfahren ebenfalls nicht eingetreten. Denn völkerrechtlichen Vereinbarungen kommt im Falle ihrer Transformation immer nur der Rang in der Normenhierarchie zu, die der Umsetzungsakt selbst hat, sodass eine - unterstellt - ministerielle Umsetzung ohne Außenrechtscharakter der Regelung allein die Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften zugemessen hätte.
219 
bb) Vereinbarkeit des Polders mit der Vereinbarung
220 
Ein Verstoß gegen die Änderungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg scheidet aber vor allem auch deshalb aus, weil die Verwirklichung eines Hochwasserrückhalteraums im Bereich der Elzmündung mit den Regelungen dieser Änderungsvereinbarung zur Hochwasserrückhaltung nicht im Widerspruch steht.
221 
Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung sollen die „auf der Grundlage des Schlussberichts der Hochwasser-Studienkommission … erforderlichen Maßnahmen, um unterhalb der Staustufe Iffezheim den vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen, … aus dem Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und Straßburg, den Kulturwehren bei Rhein-km 220,5, Breisach und Kehl/Straßburg mit den Poldern Altenheim, dem Polder Erstein und Moder, dem Polder Söllingen und weiteren Poldern unterhalb der deutsch-französischen Grenze mit etwa 30 Mio. m³ Retentionsvolumen (bestehen)“. Sollte sich bei der Planung die Notwendigkeit ergeben, „Polder durch andere zu ersetzen oder weitere Retentionsräume herzustellen“, um das Ziel des Hochwasserschutzes für den Bereich unterhalb der Staustufe Iffezheim zu erreichen, ist in Abs. 3 vorgesehen, dass sich „die Vertragsparteien zu gegebener Zeit über den Bau eines oder mehrerer der folgenden Retentionsräume einigen: Polder Greifstett, Greffern; Wehr bei Rhein-km 211,5.“
222 
Mit diesen Regelungen ist jedoch grundsätzlich keine Beschränkung zur Verwirklichung anderer, nicht genannter Hochwasserschutzmaßnahmen verbunden. Denn die in der Änderungsvereinbarung vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen stellen die Maßnahmen dar, die nach Art. 9 Abs. 1 des Vertrags vom 04.07.1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg (BGBl. II, 726 ff) möglichst bald auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse der Hochwasser-Studienkommission bestimmt werden sollten. Damit bleiben diese Maßnahmen immer dem übergeordneten Vertragsziel unterworfen, das von der Hochwasserstudienkommission vorgeschlagene Ziel der effektiven Abführung der Hochwasserspitzen eines bis zu 200-jährlichen Hochwasserereignisses zu erreichen. Dies entspricht auch der Auslegung des Vertrags durch die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags vom 04.07.1969 gebildete Ständige Kommission, die nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 dieses Vertrags die Anwendung des Vertrags zu verfolgen hat und deren Praxis für das Verständnis der Vertragsregelungen deshalb ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.05.1969, BGBl. 1985 II, 927, der hier als Teil des Völkergewohnheitsrechts bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention anwendbar war). Denn diese Kommission hat ausweislich der vorgelegten Niederschrift über ihre 42. Sitzung am 29. und 30. September 1994 in Saint Malo beschlossen, dass das Rahmenkonzept des Integrierten Rheinprogramms (mit der Verwirklichung des Polders Elzmündung) erforderlich ist, „um das in Artikel 7 Abs. 1 des Vertrages von 1982 festgelegte Ziel zu erreichen“ und „die Änderung des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 des Vertrags von 1969 (gemeint ist offensichtlich: 1982) durch Aufzählung der verschiedenen Maßnahmen, insbesondere der notwendigen ergänzenden Maßnahmen nicht erforderlich (ist)“.
223 
cc) Rügebefugnis der Klägerin
224 
Schließlich steht einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorgaben in der Änderungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg auch entgegen, dass deren Bestimmungen nicht zumindest auch dem Schutz der Interessen der Klägerin bestimmt sind.
225 
c) Umweltrechtliche Vorgaben
226 
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt weiter nicht in einer Weise gegen zwingende Normen des materiellen Umweltrechts, dass er deshalb auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin aufgehoben werden müsste. Zwar kann die Klägerin - entgegen der Rechtslage nach nationalem Recht - die Verletzung von zwingenden Normen des Umweltrechts rügen, dennoch ist ein für den Erfolg der Anfechtungsklage notwendiger qualifizierter Rechtsverstoß nicht gegeben. Dies gilt für die Beachtung der Regelungen zum Schutz der FFH- und der europäischen Vogelschutzgebiete und zum Artenschutz, aber auch für die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung der §§ 18 f Bundesnaturschutzgesetz (v. 25.03.2002 in der Fassung d. Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873) - BNatSchG (2007) - und der §§ 20 f NatSchG BW.
227 
aa) Rügebefugnis der Klägerin
228 
Die Klägerin kann sich in diesem Verfahren grundsätzlich auf die Verletzung von Normen des Umweltrechts berufen.
229 
(1) Enteignungsrechtliche Vorwirkung
230 
Zwar bindet die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern zusätzlich auch an die Verletzung der Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Da die Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes nicht auf Belange bezogen sind, deren Wahrung der Klägerin als eigene Rechte zugewiesen sind, kann sie nach dieser Regelung den Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgreich mit der Begründung angreifen, diese öffentlichen Belange seien nicht beachtet oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502). Dies gilt, obwohl die Klägerin von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist. Denn der einem Privaten in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der Kausalität zwischen der Inanspruchnahme des Grundstückes und der möglichen Rechtswidrigkeit eingeräumte Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere auch auf Überprüfung in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07 -, NVwZ 2009, 1283, 1284; Urt. v. 27.10.19999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106, 122f; BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Dieser Schutz kommt der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch nicht zu, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist und sich damit nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin einen einfachrechtlichen Eigentumsschutz genießt. Zwar kann auch eine einfachgesetzliche Festlegung entsprechender Enteignungsvoraussetzungen dazu führen, dass sich eine Gemeinde zum Schutz gegen die Entziehung ihres Eigentums auf das Fehlen der Gründe des Allgemeinwohls und damit auf die Nichtbeachtung von objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung berufen kann (vgl. etwa zu § 35 BBergG BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10/08 , BVerwGE 132, 261 Rn. 23 ff; m.w.N.; für § 28 Abs. 2 LuftVG offengelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff; Rn. 495). Eine solche auch das Eigentum der öffentlichen Hand privilegierende Bestimmung ist in § 65 Abs. 1 WG BW jedoch nicht enthalten. Sofern diese Regelung die Enteignung zum Zwecke der Verwirklichung planfeststellungsbedürftiger Vorhaben nur zulässt, wenn diese „dem Wohle der Allgemeinheit dienen“, wird hiermit nach Auffassung der Kammer allein auf die Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Bezug genommen und keine über den dort bestimmten grundrechtlichen Schutz des Eigentums hinausgehende einfachgesetzliche Bindung der Enteignung an die Beachtung aller objektiver Rechtmäßigkeitsanforderungen bestimmt, von der dann auch Eigentümer profitieren, deren Eigentum nicht am Grundrechtsschutz teilhat. Schließlich folgt auch aus Art. 28 Abs. 2 GG kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161; wiederum offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff, Rn. 495).
231 
(2) Umweltrechtsbehelfsgesetz
232 
Weiter kann die Klägerin ein Rügerecht in Bezug auf Vorschriften des Naturschutz- und Umweltrechts auch nicht aus dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816; zul. geänd. d. Art. 15 d. G v. 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) - UmwRG - ableiten. Zwar ist dieses Gesetz gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit a UmwRG auf ein Vorhaben wie die Planfeststellung des Hochwasserrückhalteraums Elzmündung grundsätzlich anwendbar, da dieses Vorhaben nach §§ 3 Abs. 1, 3c Abs. 1, 3d UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.6.2; § 1 Abs. 1 LUVPG i.v.m. Anlage 1.6. nach einer entsprechenden Vorprüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlag. Allerdings wird die Klägerin - mit Ausnahme der Norm des § 4 Abs. 3 und 1 - durch die Regelungen des UmwRG nicht zur Rüge der Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften berechtigt. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen durch anerkannte inländische und ausländische (Umwelt-)Vereinigungen (§ 2 UmwRG) und die Rügefähigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 UmwRG) beschränkt.
233 
(3) Art. 10a RL 85/337/EWG
234 
Ein Rügerecht der Klägerin in Bezug auf die Verletzung materiellen Umweltrechts ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Regelung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL - (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40).
235 
(3.1) Grundlage und Wortlaut
236 
Die Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG geht auf Art. 9 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) zurück und wurde über Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 v. 25.06.2003 S.17) in die UVP-Richtlinie eingefügt. Die Vorschrift ist wie folgt formuliert:
237 
"Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
238 
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
239 
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
240 
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten …
241 
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren."
242 
(3.2) Beschränkbarkeit des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren
243 
Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen die der Richtlinie unterfallenden UVP-pflichtigen Vorhaben zwar den Zugang zum gerichtlichen Verfahren von dem Erfordernis eines ausreichenden Interesses oder der Geltendmachung der (möglichen) Verletzung eigener Rechte abhängig machen können, sodass die prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 42 Abs. 2 VwGO und für Normenkontrollverfahren in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von den Anforderungen dieser Richtlinie ohne weiteres gedeckt sind.
244 
(3.3) Recht auf objektive Rechtskontrolle in der Begründetheitsprüfung
245 
Allerdings ist eine - im Zugang zu den Gerichten so beschränkbare - Klage eines Mitglieds der betroffenen Öffentlichkeit dann, wenn sie zulässig erhoben ist, anders als nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Begründetheitsprüfung nicht mehr auf das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsverletzung und damit auf Verstöße gegen subjektiv-öffentliche Rechte (Einzelner) begründende Vorschriften beschränkt, sondern auf eine objektive Rechtskontrolle durch die Gerichte gerichtet (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -, NuR 2009, 498; Berkemann, NordÖR 2009, 336; Bunge, ZUR 2010, 20; Gatz, DVBl. 2009, 737, 747 f., Halama, in: Berkemann/Halama, a.a.O., Rn. 330, S. 768; Ekardt, NVwZ 2006, 55; ders., NuR 2006, 221, 224; Nebelsieck/Schrotz, ZUR 2006, 122, 127 FN 81; Schwanenflug, NVwZ 2007, 1351, 1355; dies/Strohmayr, NVwZ 2006, 395, 399; vorsichtig auch OVG NRW, Beschl. v. 05.03.2009 - 8 D 58/08.AK -, NVwZ 2009, 987, 990 f.).
246 
Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG, der es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen soll, „die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit" der von der Richtlinie erfassten Entscheidungen anzufechten. Denn hiermit ist die durch die Mitgliedstaaten zu gewährleistende Möglichkeit der Anfechtung der UVP-pflichtigen „Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen“ allgemein auf die „materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit“ bezogen, ohne nochmals - wie im Zusammenhang mit der Regelung des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren - die Notwendigkeit der Verletzung eigener Rechte zu fordern.
247 
Dabei wird diese Auslegung auch durch den Zweck der Gewährung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gestützt. Dieser besteht nach dem 18. Erwägungsgrund zur Aarhus-Konvention darin, „dass die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird”. Gerade aus diesem Nebeneinander zwischen den „berechtigten Interessen“ und dem „Recht“ muss abgeleitet werden, dass die Durchsetzung des „Rechts“ als im Sinne der Durchsetzung des „objektiven Rechts” zu verstehen ist. Dem entspricht auch die generelle Stoßrichtung der Aarhus-Konvention, die mit ihren drei Säulen der Informationsrechte, der Beteiligungsrechte und des Rechts auf Gerichtszugang für einzelne und Nichtregierungsorganisationen eine Mobilisierung der Bürger als Einzelne und als betroffene Öffentlichkeit zur Durchsetzung des Umweltrechts erreichen will (Koch, NVwZ 2007, 369, 379; Ekardt, a.a.O., S. 55 und 224). Für die Richtlinie 2003/35/EG, die mit der Ergänzung der UVP-RL 85/337/EWG durch den neuen Art. 10a die Aarhus-Konvention vollständig umsetzen will, gilt nichts anderes. Denn auch diese Richtlinie zielt wesentlich auf eine Mobilisierung der betroffenen Öffentlichkeit als ein Instrument der dezentralen Vollzugskontrolle des Umweltrechts (zur Zwecksetzung vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening > Rn. 59). Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, zu denen neben den unter dem Gesichtspunkt der Sachwalterschaft für die Umwelt anerkannten Umweltschutzorganisationen vor allem diejenigen natürlichen und juristischen Personen gehören, die durch die Genehmigung selbst betroffen werden, sollen im Verwaltungsverfahren zur Förderung des Sachverstands und der Akzeptanz die Möglichkeit einer weitgehenden Beteiligung erhalten; im Gerichtsverfahren hingegen soll es darum gehen, über die Einschaltung der betroffenen Öffentlichkeit eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu sichern, wobei auch hier gerade der gegebenenfalls kritische Sachverstand der Beteiligten zu den Umweltfragen zum Tragen kommen soll (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2009 Rs. C-263/08 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, NVwZ 2009, 773, Rn. 38, 45; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, Rn. 62 ff, 80).
248 
Dieser Zweck der Mobilisierung der betroffenen Öffentlichkeit zur besseren Durchsetzung des Umweltrechts steht gleichzeitig der gegenteiligen Auffassung entgegen, die aus der Bezugnahme in Art. 10a Satz 1 UVP-RL 85/337/EWG sowohl auf das Erfordernis eines ausreichenden Interesses als auch - alternativ - auf die nach nationalem Recht verwaltungsprozessual erforderliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung schließt, dass es der nationalen Rechtsordnung mit ihrem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO überlassen worden sei, den Umfang der materiell-rechtlichen und der verfahrensrechtlichen Überprüfung einer Entscheidung über UVP-pflichtige Vorhaben zu bestimmen (so etwa Dolde, NVwZ 2006, 857, 861; von Danwitz, NVwZ 2004, 272, 276; Schrödter, NVwZ 2009, 157, 158; Ogorek, NVwZ 2010, 401, 404; mit Blick auf die Gemeinschaftsrechtskonformität der deutschen Rechtslage vorsichtig optimistisch auch Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2010, 1233, 1236; offen hingegen Hess.VGH, Urt. v. 16.9.2009 - 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46). Denn die dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende restriktive Interpretation der mit Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG neu eingefügten Klagerechte führt - mit Ausnahme der in § 4 UmwRG sichergestellten Überprüfbarkeit des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer entsprechenden Vorprüfung - in keiner Weise zu der bezweckten verbesserten Möglichkeit einer Überprüfung des materiellen Umweltrechts, da dieses dem Einzelnen grundsätzlich kein einklagbares subjektives Recht gewährt (Ewer, NVwZ 2007, 267). Hinzu kommt, dass die Voraussetzung der Geltendmachung eines ausreichenden Interesses oder der Geltendmachung einer Beeinträchtigung eines Rechts in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG vom 18.01.2001, KOM (2000) 839 noch nicht enthalten war, sondern erst aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23.10.2001 (ABl. v. 09.05.2002, C 112E/125, Nr. 31) und des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 25.04.2002 (ABl. v. 16.07.2002 C 170E/22, Nr. 21) in den Richtlinientext eingefügt wurde, nachdem der Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme vom 30.05.2001 (ABl. v. 07.08.2001, C 221/65, Nr. 2.7 und 2.7.1.) auf die Notwendigkeit einer Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelten „Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten zur Anfechtung von behördlichen Entscheidungen“ hingewiesen hatte. Da hierbei die - auf eine differenzierte Beschränkung des Rechtsschutzes auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung zielende - Anregung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, zur Beschränkung der Anfechtbarkeit der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit des Verfahrens und zur Erstreckung der Möglichkeit der Anfechtung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung (allein) auf denjenigen, „der bestimmte, gesetzlich anerkannte Rechte zu schützen hat“, gerade nicht aufgegriffen wurden, kann auch aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht abgeleitet werden, dass mit der möglichen Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten auch das System der Beschränkung der Begründetheitsprüfung auf die Verletzung subjektiver Rechte eines Klägers übernommen oder anerkannt werden sollte. Gegen eine solche Anerkennung spricht ferner auch, dass in diesen Fällen die Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes allein auf subjektive Rechte weit über das alternativ neben diesem (deutschen) System stehende Konzept des (französischen) Interessenklagemodells hinausgehen würde, welches die Notwendigkeit eines „ausreichenden Interesses“ allein als Zugangsvoraussetzung zur dann am objektiven Recht orientierten gerichtlichen Prüfung erfordert (zum französischen Modell vgl. etwa Woehrling, NVwZ 1999, 502, 503; allg. Peiser, Contentieux administratif, 8. éd. 1993, 2ème partie, titre II, chapitre 1, sec. 2, § 2, S. 139 ff). Letztlich würde damit ein Nebeneinander des auch in der Begründetheitsprüfung auf die Geltendmachung subjektiver Rechte beschränkten Rechtsschutzes und des allein auf den Zugang zum Gericht bezogenen Interessenklagemodells dem Zweck der Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz zuwiderlaufen, neben der effektiven Umsetzung des Systems der Umweltverträglichkeitsprüfung den gleichmäßigen Vollzug des Umweltrechts und damit auch die gemeinschaftsweite Erfüllung der Aarhus-Konvention sicherzustellen (zu diesem Zweck vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening > Rn. 78, 80).
249 
Die in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Normen des Umweltrechts im Rahmen einer zulässig erhobenen Klage gegen ein UVP-pflichtiges Vorhaben vollumfänglich zur gerichtlichen Kontrolle zu stellen, beschränkt die im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich anerkannte Autonomie der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihres Gerichtsverfahrens (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - Rs. C-430/93 -, Slg. 1995, I-4705 < Van Schindel >; Urt. v. 11.09.2003, - Rs. C-13/01- , Slg. 2003, I-8679, Rn. 49 < Safalero >; Urt. v. 07.070.2007 - Rs. C-222/05 -, Slg. 2007 I-4233 < van der Weerd >). Diese Beschränkung findet jedoch ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit der Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft aus der Aarhus-Konvention sowie in dem Bestreben des effektiven Vollzugs des Gemeinschaftsrechts. Dabei stellt die Zulassung einer unbeschränkten objektiven Rechtskontrolle das überkommene System des Individualrechtsschutzes mit seiner grundsätzlichen Beschränkung auf die Verletzung eines subjektiven Rechts nicht in einem unverhältnismäßig weiten Maße in Frage. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist als Unterzeichner der Aarhus-Konvention zum einen völkerrechtlich zu einer entsprechenden Anpassung des Rechtsschutzsystems verpflichtet; zum anderen ist auch der Verwaltungsgerichtsordnung - wie die Regelung des § 47 VwGO zur Normenkontrollklage zeigt - das System der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle nicht fremd.
250 
(3.4) Beschränkung der Kontrolle auf das Umweltrecht
251 
Gewährt die Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Bezug auf Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen, im Rahmen einer zulässigen Klage das Recht auf eine - vom Bestehen eines subjektiven Rechts unabhängige - gerichtliche Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vorhabens, ist dieses Recht allerdings auf die Prüfung der Normen beschränkt, die dem Umweltrecht zugeordnet werden können. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede und ergibt sich daraus, dass die Richtlinie 2003/35/EG auf der Grundlage des Art. 175 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 EGV erlassen wurde; mit der Regelung des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG sollen deshalb ausschließlich umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden. Letzteres gilt auch für die Aarhus-Konvention, für die dies bereits in der Überschrift und in Art. 1 zum Ausdruck kommt (hierzu Alleweldt, DÖV 2006, 621, 626; Gellermann, NVwZ 2006, 7, 9; Louis, NuR 2004, 287, 290; Berkemann, in: Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, 1. Aufl. 2008, Rn. 501 f, 504, S. 275 f).
252 
(3.5) Unmittelbare Wirksamkeit der Norm
253 
Fordert damit Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG zugunsten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Falle einer zulässig erhobenen Klage gegen die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhaben eine - auf die Normen des Umweltrechts beschränkte - umfassende objektive Rechtskontrolle, so ist die dem entgegenstehende Beschränkung des Rechtsschutzes auf die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urt. v. 15.07.1964, - Rs. 6/64 -, Slg. 1964, 1251, 1269f < Costa/ENEL >) unangewendet zu lassen. Die hierfür notwendige Voraussetzung der unmittelbaren Wirksamkeit der Norm des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG liegt vor (zur unmittelbaren Wirksamkeit vgl. Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Aufl. 2010, Abschnitt: Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rn. 182 ff; Durner, ZUR 2005, 285, 288, jeweils m.w.N.).
254 
Die Anforderung einer auf das objektive Umweltrecht bezogenen umfassenden Begründetheitsprüfung durch ein zulässigerweise angerufenes Gericht in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG ist unbedingt, klar und präzise und ihrem Wesen nach auch geeignet, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (a.A. Hess. VGH, Urt. v. 16.9.2009 - 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46; OVG NRW, Urt. v. 27.10.2005 – 11 A 1751/04 –, juris, Rn. 117, 119; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2007 – 8 K 1935/06 –, NuR 2007, 428, 429; Berkemann, NordÖR 2009, 336, 343 f.). Zwar kann der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des Art. 10 a UVP-RL 85/337/EWG zwischen einem Überprüfungsverfahren vor Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle wählen. Letzteres setzte jedoch auch nach der Richtlinie voraus, dass der Gesetzgeber zunächst eine solche gerichtsähnliche Stelle schafft, was in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist. Damit hält sich die Modifizierung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur im System des nationalen Rechtsschutzes, sondern entspricht auch dem im Grundsatz bestehenden und nur durch einen zusätzlichen Organisationsakt des nationalen Gesetzgebers abänderbaren Rechtsanwendungsbefehl der Richtlinie. Ebenso wenig steht einer unmittelbaren Anwendung entgegen, dass der nationale Gesetzgeber selbst die Natur- und Umweltschutzregelungen des nationalen Rechts als subjektiv-öffentliche Rechte ausgestalten und auf diese Weise den Anforderungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG entsprechen könnte. Denn auch eine solche Möglichkeit schließt nicht aus, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.2009 - Rs. C-138/07 -, Slg. 2009 I-731 < Cobelfret NV >; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -, NuR 2009, 498, Rn. 62; OVG NRW, Beschl. v. 05.03.2009 - 8 D 58/08.AK -, NVwZ 2009, 987, 991).
255 
(3.6) Ablauf der Umsetzungsfrist
256 
Über die grundsätzlich gegebene unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG hinaus ist auch der zusätzlich erforderliche Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG in nationales Recht gegeben, über deren Art. 3 Nr. 7 die Rechtsvorschrift des Art. 10a in die UVP-RL 85/337/EWG eingefügt worden war. Denn nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG mussten „die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 nachzukommen.“
257 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Verpflichtung zur Schaffung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben - bezogen auf das Umweltrecht - umfassend geprüft wird, nicht nur die Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, sondern auch die Entscheidungen, deren Verwaltungsverfahren - wie hier - vor diesem Stichtag eingeleitet wurden, deren Anfechtung vor Gericht jedoch erst danach.
258 
Die gegenteilige Ansicht, die auch der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 UmwRG zu der parallelen Problematik der Klagemöglichkeit von Umweltvereinigungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz zugrunde liegt und die in der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.01.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08- UPR 2009, 316; OVG Berlin, Beschl. v. 23.06.2008 - 11 S 35.07 -, NVwZ-RR 2008, 770; OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 181/07 -ZfB 2008, 270; OVG NRW, Urt. v. 27.10.2005 - 11 A 1751/04 -, NuR 2006, 320) bislang vorherrschend war, basiert maßgeblich auf der grundsätzlichen Verbindung der Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG für die Beteiligung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Verwaltungsverfahren mit den Anforderungen an deren Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Da die gerichtliche Überprüfung die Fortsetzung der Geltendmachung der Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren darstelle, bleibe es bei dem - gemeinschaftrechtlich anerkannten - Grundsatz, dass eine Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, nicht wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufgehoben werden könne. Hinzu komme der auch vom EuGH in seinem Urteil vom 07.01.2004 (C-201/02 -, Slg 2004, I-723 < Wells >) hervorgehobene Grundsatz der Verfahrensautonomie, deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das nationale Recht es nicht ermögliche, dass bloße Verfahrensfehler, die keine materiellen Rechte der Betroffenen verletzten, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278).
259 
Dieser Auffassung steht jedoch die Systematik des Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG entgegen, die - wie der EuGH in seinem Urteil vom 15.10.2009 - Rs. C-263/08 -, < Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, Rn. 38 dargelegt hat - darin besteht, dass „ … (sich) die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen der Art. 2 Abs. 2 und 6 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 von einer gerichtlichen Anfechtung (unterscheide) und … auch eine andere Zielsetzung als diese (habe), da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann.“ Diese auch innere Trennung der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit von der Beteiligung im Verwaltungsverfahren lässt den Grund für eine einheitliche, allein am Beginn des Verwaltungsverfahrens ansetzende Stichtagsregelung entfallen und fordert eine Umsetzung der Richtlinienbestimmungen, nach der die Regelungen für das Gerichtsverfahren unabhängig von dem Tag der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und immer dann anwendbar sind, wenn die Klage nach dem 25.06.2005 erhoben worden ist. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss vom 19.1.2010 - 7 B 26/09 - juris der Frage der Vereinbarkeit der Stichtagsregelung des § 5 UmwRG mit Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2003/35/EG grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
260 
(3.7) Klägerin als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit
261 
Die Klägerin ist schließlich auch als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit” im Sinne des Art. 10a UVP-RL anzusehen.
262 
Nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL 85/337/EWG umfasst der Begriff der Öffentlichkeit „eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen”. Dabei können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts als berechtigter Teil der Öffentlichkeit angesehen werden, wenn sie sich ungeachtet ihres rechtlichen Status nach der Zielsetzung der Richtlinie in einer mit dem „Jedermann" vergleichbaren Lage gegenüber der staatlichen Stelle befinden, die über ein UVP-pflichtiges Verfahren zu entscheiden hat. Dies ist bei den Gemeinden in einem Planfeststellungsverfahren zu einem Vorhaben, durch welches - wie hier - ihre Planungshoheit und der ihr sonst zugewiesene Aufgabenkreis berührt werden - der Fall. Die Gemeinde ist zwar eine Behörde, die im Planfeststellungsverfahren anzuhören ist, soweit ihr Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 73 Abs. 2 LVwVfG). Die Gemeinden sind auch sonst ein Teil des Staates, in dessen Aufbau sie integriert sind. Sie sind jedoch innerhalb des Staates mit eigenen Rechten ausgestattet und werden im Planfeststellungsverfahren einfachrechtlich wie die Öffentlichkeit allgemein behandelt, wenn sie Einwendungen gegen ein Vorhaben erheben wollen, die sich auf die eigenen Rechte beziehen, d.h. ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen. Insbesondere gilt hier dann der Einwendungsausschluss gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 12.02.1997 - 11 A 62.95 - BVerwGE 104, 79, 81; Urt. v. 09.02.2005 - 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10). Notfalls kann eine Gemeinde ihre eigenen Rechte auch gegenüber dem Staat im Klagewege geltend machen.
263 
Zusätzlich spricht für die Einbeziehung der Klägerin in die Gruppe der „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Einbeziehung von Kommunen in den wortgleichen Begriff in der Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EG ausdrücklich anerkannt hat (BVerwG, Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 Rn. 23 und 30; für die Einbeziehung der Gemeinden in die „betroffene Öffentlichkeit“ auch Schwanenflug, NVwZ 2007, 1351, 1355; v.Schwanenflug/Strohmayr, NVwZ 2006, 395, 398; Stapelfeldt/Siemko, KommJur 2008, 321, 328; Ogorek, NVwZ 2010, 401, 403ff).
264 
Für eine Beschränkung des damit gegebenen Rügerechts bei Gemeinden auf die Einwendungen, die mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG verbunden sind (hierfür etwa Stapelfeldt/Siemko, KommJur 2008, 321, 330f, Ogorek, NVwZ 2010, 401, 403ff), sieht die Kammer angesichts der vorbehaltslosen Einbeziehung der Gemeinden in den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit keine Möglichkeit. Zwar ist es richtig, dass Art. 4 Abs.2 EUV das kommunale Selbstverwaltungsrecht als Ausprägung der „verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten” anerkennt und damit die nationale Ausgestaltung der Stellung der Kommunen achtet, nach der diesen ein - im Falle der zwingenden umweltrechtlichen Vollkontrolle gegebenes - „Wächteramt in Fragen des Umweltschutzes“ gerade nicht zugebilligt wird. Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nur dazu führen, dass sich eine national-gesetzliche Beschränkung der Stellung der Gemeinde gegenüber den Anforderungen der UVP-Richtlinie an die Möglichkeit des Rechtsschutzes der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit vor diesem Hintergrund höherrangigen Gemeinschaftsrechts wohl rechtfertigen ließe; eine entsprechende Beschränkung zulasten der Klägerin allein durch richterliche Rechtsanwendung ist demgegenüber aber nicht gerechtfertigt.
265 
(3.8) Absehen von Vorabentscheidungsersuchen
266 
Die Kammer sieht davon ab, der Anregung der Klägerin zu folgen und die Frage der Beschränkbarkeit der gerichtlichen Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Genehmigungen im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 234 EGV zur Entscheidung vorzulegen. Die Kammer entscheidet im vorliegenden Verfahren nicht in letzter Instanz und ist deshalb zu einer Vorlage an dieses Gericht nicht verpflichtet. Da die Frage der Reichweite der Überprüfbarkeit des Umweltrechts im Verfahren nur dann entscheidungserheblich ist, wenn solche Verstöße auch in der Sache vorliegen und sich auch insoweit grundsätzliche und schwierige Rechtsfragen stellen, hält es die Kammer auch im Interesse einer Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens für sachgerecht, anstelle der Vorlage von Einzelfragen beim Gerichtshof der Europäischen Union das Verfahren in der Sache zu entscheiden und so die Möglichkeit einer Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch in der Berufungsinstanz zu eröffnen.
267 
bb) Habitatsschutz
268 
Ist nach dem Vorstehenden in dem Verfahren der Klägerin grundsätzlich die Übereinstimmung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit dem gesamten einschlägigen Umweltrecht zur gerichtlichen Prüfung gestellt, ergibt diese in Bezug auf die naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Habitatsschutz nur insoweit einen Rechtsfehler, als eine mit dem planfestgestellten Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung möglicherweise verbundene erhebliche Beeinträchtigung des durch die Ausweisung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) bezweckten Schutzes der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke unbeachtet geblieben ist. Dieser Rechtsverstoß rechtfertigt jedoch nicht die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil insoweit Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben.
269 
(1) Gemeldete und ausgewiesene Schutzgebiete
270 
Der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung liegt mit seinem südlichen Teilbereich im Geltungsbereich des gleichzeitig als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) und mit seinem nördlich angrenzenden Teilraum im Bereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ (Nr. 7512-341). Gleichzeitig wird das Gebiet im Norden von dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ (Nr. DE 7412-401) und im Süden von dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7712-401) umfasst. (Zur räumlichen Festlegung dieser Schutzgebiete vgl. auch die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5.2.2010, GBl. S. 37, 168 ff).
271 
(2) Rechtliche Voraussetzungen der Verträglichkeitsprüfung
272 
Damit ist die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete zu überprüfen. Kommt die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der genannten FFH-Gebiete oder der Europäischen Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Vorhaben nach § 38 Abs. 2 NatSchG BW unzulässig, wenn nicht entsprechend der Regelungen des § 38 Abs. 3 bis 7 NatSchG BW eine ausnahmsweise Zulassung ausgesprochen wird. Hierfür muss das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein und eine zumutbare Alternativlösung zur Zweckerreichung fehlen (Jarass, NuR 2007, 371, 373 ff, 376 ff; Halama, NVwZ 2001, 506 ff; zu den Anforderungen an die Alternativenprüfung BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, BVerwGE 116, 254 Rn. 22 ff.). Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet besonders schutzwürdige (prioritäre) Arten oder Habitate, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden, § 38 Abs. 4 Satz 1 NatSchG BW.
273 
Die landesrechtlichen Regelungen des § 34 NatSchG BW entsprechen inhaltlich der Regelung des § 34 BNatSchG (2007), die nach § 11 Satz 1 dieses Gesetzes rahmenrechtlicher Natur ist. Damit ist das Land der in § 32 Satz 2 BNatSchG (2007) enthaltenen Verpflichtung nachgekommen, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. v. 22.07.1992 L 206/7) - Habitatrichtlinie - FFH-RL - sowie aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. v. 25.04.1979 L 103/7) - Vogelschutz-Richtlinie - VRL - ergeben und in § 34 BNatSchG (2007) näher konkretisiert worden sind.
274 
Sowohl die Verträglichkeitsprüfung als auch der an die Ausnahme anknüpfende Schutzmechanismus sind strikt bindendes Recht. Soweit die Prüfung zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Vorhabens kommt, unterliegt dies nicht der planerischen Abwägung. Dies gilt auch für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorliegen (Halama, NVwZ 2001, 506, 510).
275 
Da das Prüfverfahren nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL in seiner zweistufigen Ausgestaltung die Zulassungsentscheidung erst dann erlaubt, wenn die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegen und die zuständige Behörde die Ergebnisse bei ihrer Entscheidung über das Vorhaben hinreichend berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 70 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 14.04.2005 - C-441/03 - Slg. 2005, I-3043, Rn. 24 und Urt. v. 23.03.2006 - C-209/04 - Slg. 2006, I-2755, Rn. 58), muss die Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Zulassung des Vorhabens auf eine ihrerseits rechtmäßige Verträglichkeitsprüfung zurückgegriffen haben. Dabei umfasst die hierfür notwendige Kenntnisnahme auch den Aspekt, dass die in der Verträglichkeitsprüfung anzustellende Risikoanalyse in fachwissenschaftlicher Hinsicht den besten wissenschaftlichen Standard erreicht und deshalb aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an einer festgestellten Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiete besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2006 - C-239/04 - NuR 2007, 30, Rn. 24 m.w.N.). Soweit dieses Bewusstsein der Genehmigungsbehörde - wie regelmäßig - auf der Kenntnis der schriftlichen Fassung der fachwissenschaftlichen Verträglichkeitsstudie beruht, sind Lücken oder sonstige Mängel dieser Studie spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Sg. 2004, I-7405 Nr. 109); erfolgen notwendige Ergänzungen und Korrekturen zu einem späteren Zeitpunkt, können sie - weil sie bei der eigentlichen Vorhabengenehmigung nicht zum Tragen gekommen sind - im Prozess nicht berücksichtigt werden, sondern sind über ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a LVwVfG zur Grundlage einer neuen Zulassungsentscheidung zu machen (vgl. auch Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, Ziff. 4.5.1.). Etwas anderes gilt jedoch für den Vortrag zu bloßen Fehlern bei der Darstellung oder Dokumentation sachlich richtig ermittelter und bewerteter Risiken oder Beeinträchtigungen, wenn diese Fehler weder für das Ergebnis der behördlichen Verträglichkeitsprüfung noch für die eigentliche Zulassungsentscheidung von Einfluss gewesen sind, weil die zuständige Behörde - etwa aufgrund ihrer Einbindung in die Untersuchung - bei ihrer Zulassungsentscheidung die notwendige Kenntnis von der Methodik und dem Untersuchungsumfang der fachwissenschaftlichen FFH-Verträglichkeitsstudie auf anderem Wege erlangt hatte. Dann kann die Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände der Klägerin argumentativ erwidern (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 71).
276 
Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43; Urt. vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 68). Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten.
277 
(3) Bestandserfassung und -bewertung
278 
Auf der Grundlage der von der Klägerin erhobenen Rügen kann nicht festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung und -bewertung ein erheblicher Fehler unterlaufen ist, der die Verträglichkeitsprüfung und damit auch die Zulassungsentscheidung der Behörde rechtswidrig werden lässt.
279 
(3.1) Maßstab
280 
Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets (§ 38 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW). Dem hat der Prüfungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. § 14 Abs. 1 Nr. 11 NatSchG BW definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der VRL und der in Art. 4 VRL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist. Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht nach § 36 Abs. 4 NatSchG BW unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche Ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 30). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 77).
281 
Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt. Allerdings muss die Zulassungsbehörde den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75 und Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 73) auch hinsichtlich der Methodik der Erfassung und Bewertung der geschützten Gebietsbestandteile einhalten. Untersuchungsmethoden, die in der Fachwissenschaft als überholt gelten, sind unzulässig. Umgekehrt bestehen aber keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 74).
282 
Entsprechendes trifft für die Bestandsbewertung zu. Zwar bietet die Habitat-Richtlinie Ansätze zur Gewinnung von Bewertungskriterien. Nicht nur die Gebietsauswahl, sondern auch die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der in der 5. Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zielsetzung zu orientieren, „einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen“. Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e) und für Arten aus Art. 1 Buchst. i) FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps und, für Arten des Anhangs II, u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt auch für die Bestandsbewertung, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 75).
283 
(3.2.) Absehen von aktuellen Bestandserhebungen
284 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es entgegen den methodischen Einwänden des Fachgutachters der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass in der FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere in Bezug auf die Schnecken, Laufkäfer, Reptilien, Säuger, Wildbienen und Vögel auf eine Ersthebung des aktuellen Ist-Zustands verzichtet und für die entsprechenden Bestandserhebungen und -bewertungen allein auf die entsprechenden Einzelgutachten aus den Jahren zwischen 1991 und 1996 zurückgegriffen wurde. Diese Entscheidung zur Bestimmung des Untersuchungsumfangs hält sich noch im Rahmen der naturschutzfachen Einschätzungsprärogative des Beklagten.
285 
Zwar ist es nach dem für die Methode der Bestandsaufnahme maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" in der Regel gefordert, den Untersuchungsraum zu begehen und die spezifisch geschützte Flora und Fauna aktuell zu erfassen. Allerdings richten sich der Umfang und der Methoden der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potentiellen Betroffenheit durch das Vorhaben sowie daraus, inwieweit zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 54 f.; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 50). Aus diesem Grund kann in den besonderen Einzelfällen auf die Durchführung einer aktuellen Bestandserhebung gänzlich verzichtet werden, in denen von einer solchen im Hinblick auf die Zielsetzung der naturschutzrechtlichen Prüfung keine gegenüber den Ergebnissen aus früheren Untersuchungen weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind.
286 
Eine solche Situation war nach den Darlegungen der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer in Bezug auf die von der Klägerin beanstandete Erfassung der im Vorhabengebiet lebenden Schnecken, Laufkäfer, Reptilien, Säuger, Wildbienen und Vögel gegeben.
287 
Der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich bei den herangezogenen älteren Erhebungen um Beschreibungen von Beständen gehandelt habe, die auch nach Einschätzung der früheren Bezirksstelle für Umweltschutz als der zuständigen Fachbehörde, der von dieser konsultierten ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten sowie der damaligen Gutachter in Bezug auf die tatsächlichen und potentiellen Lebensräume im Vorhabengebiet eine nur sehr geringe Dynamik aufweisen. Hierbei kommt insbesondere der Einschätzung der ursprünglich tätigen Gutachter zur möglichen Entwicklung der von ihnen speziell untersuchten Arten deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil diese nach Aussage des Beklagten in vielfältiger Weise seit langer Zeit nicht nur im Vorhabengebiet, sondern auch in vergleichbaren Auewäldern tätig sind.
288 
Zu dieser grundsätzlichen Stabilität der erhobenen Bestände kommt vor allem hinzu, dass die Fauna und Flora im Untersuchungsraum - wie der Fachgutachter des Vorhabenträgers ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hatte - im Zeitpunkt der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsstudie aufgrund der erheblichen Zerstörungen der dichten Waldbestände des Untersuchungsraums durch den Orkan „Lothar“ im Dezember 1999 in untypischer Weise stark beeinträchtigt war, gleichzeitig aber auch bereits abzusehen war, dass sich die Natur im Untersuchungsbereich wieder in den vor „Lothar“ vorhandenen Zustand entwickeln und sich mit den Lebensräumen auch der Bestand der betroffenen Tierarten wieder erholen werde.
289 
Da die Verträglichkeitsprüfung in der Regelung des § 38 Abs. 1 NatSchG BW, 34 Abs. 1 BNatSchG (2007) sowie in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatsrichtlinie 42/93/EWG an den „günstigen Erhaltungszustand“ der geschützten Lebensräume und Arten anknüpft, der sowohl in Reaktion auf die Einwirkungen durch das Vorhaben als auch sonst kurz- bis mittelfristigen dynamischen Veränderungen unterworfen sein kann (zur Standortdynamik vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45), musste es in dieser besonderen Situation einer vorübergehenden Störung der Erhaltungszustände der zu schützenden Arten und Lebensräume durch nichtvorhabenbedingte Einflüsse auf den Zustand ankommen, der sich ohne die Verwirklichung des Vorhabens wieder entwickeln würde. Dann aber konnte der Fachgutachter des Vorhabenträgers zumindest dort, wo sich auch nach Einschätzung der früheren Bezirksstelle für Umweltschutz als der zuständigen Fachbehörde und den von dieser konsultierten Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes die Regenerierung der Lebensräume und Bestände in einen zuvor stabilen Zustand konkret abzeichnete, auf eine Beschreibung eines reduzierten Ist-Zustands verzichten und die Prognose der maßgeblichen Entwicklung methodisch einwandfrei allein an den Erhebungen zu den Beständen aus der Zeit vor den starken Zerstörungen durch den Orkan „Lothar“ orientieren.
290 
Die vom Fachgutachter der Klägerin in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene Problematik, dass der Rückgriff allein auf ältere Bestandserhebungen in Bezug auf den Mittelspecht und die Tagfalter durch die Unsicherheit geprägt sei, dass sich die zwischenzeitliche Alterung der Waldbestände oder eine Änderung in der Landnutzung auf das jeweilige Vorkommen ausgewirkt haben könne, begründet keinen stichhaltigen Einwand gegen die für das tatsächliche Vorgehen maßgeblichen Gründe, sondern bestätigt letztlich sogar dessen Sachgerechtigkeit. So zeigt gerade der Zusammenhang zwischen dem aktuellen Waldbestand und dem Besiedlungsgebiet der Mittelspechte, dass der sturmbedingt untypisch reduzierte Waldbestand bei einer aktuellen Erhebung des Bestands der Mittelspechte (dentrocopus medius) im Vorhabengebiet ein ebenfalls untypisches Bild ergeben hätte, das dem Schutz des Gebiets in Bezug auf die im Vorhabengebiet als Bestand geschützten Mittelspechte nicht oder jedenfalls nicht besser gerecht geworden wäre als der Rückgriff auf die umfassende Bestandserhebung aus der Zeit vor „Lothar“. Dies gilt umso mehr, als der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass man sich bei der Verträglichkeitsuntersuchung der - auch durch eine aktuelle Bestandserhebung nicht zu verringernden - Unsicherheit zur Beurteilung des Vorkommens der Arten und ihrer Entwicklung im Ansatz stets bewusst gewesen sei und den notwendigen Ausgleich dieser Unsicherheiten durch entsprechende Worst-Case-Betrachtungen versucht habe (zur Bewältigung von unvermeidbaren Kenntnislücken und Prognoserisiken vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 64).
291 
Der weitere Verweis des Fachgutachters der Klägerin auf den Zusammenhang zwischen der aktuellen Landnutzung und dem Vorkommen geschützter Tagfalter wie dem Großen Feuerfalter (lycaena dispar) zeigt ebenfalls die dem Vorgehen des Beklagten zugrunde liegende Problematik zwischen den sturmbedingten Zerstörungen im Vorhabengebiet und der sich abzeichnenden Erholung der Lebensräume dieser Falterarten. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung darlegen konnte, dass im Zusammenhang mit der Gebietsmeldung als FFH-Schutzgebiet in Bezug auf die genannten Tagfalter aktuelle Untersuchungen zu den Beständen im Vorhabengebiet durchgeführt worden seien, die zu der entsprechenden Bezeichnung der geschützten Lebensräume geführt hätten.
292 
Die Erwägungen des Beklagten und seiner Fachgutachter zur Beschränkung des Untersuchungsumfangs der vor Ort durchzuführenden aktuellen Bestandserhebungen konnten von der Kammer berücksichtigt werden. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung über seinen Fachgutachter und die anwesenden Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt, dass diese Erwägungen vor oder während der Erstellung der fachwissenschaftlichen FFH-Verträglichkeitstudie gemeinsam angestellt worden und über die Einbindung der Naturschutzbehörden in das Planfeststellungsverfahren der Zulassungsbehörde auch vor der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden sind.
293 
(3.3) Erfassung der geschützten Lebensräume und Arten
294 
Anders als vom Fachgutachter der Klägerin kritisiert, bezeichnen und behandeln die beiden Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeit auch alle in den Anhängen I und II der FFH-RL genannten Lebensräume und Arten, die nach dem Schutzzweck der FFH-Gebiete „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) und „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ (Nr. 7512-341) in ihrem günstigen Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden sollen.
295 
Insbesondere hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers bei der Untersuchung der einzelnen Lebensraumtypen und Arten die Standardbögen zur Gebietsmeldung ausgewertet. Zwar sind die entsprechenden Bögen zur Gebietsmeldung nicht in den Akten enthalten; doch hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers - unter Bestätigung durch die Vertreter der höheren Naturschutzbehörde - in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass man sich bei Beginn der Verträglichkeitsuntersuchung mangels erfolgter Gebietsmeldung zunächst nur an den Entwürfen der Standardbögen zur Gebietsmeldung habe orientieren können, dass man aber dann nach der erfolgten Gebietsmeldung einen Abgleich zwischen der tatsächlichen Meldung und dem bisherigen Untersuchungsumfang vorgenommen und dann in dem zweiten Gutachten die Lebensraumtypen oder geschützten Arten ergänzend untersucht habe, die in den Entwürfen zur Gebietsmeldung noch nicht aufgeführt gewesen seien.
296 
Unschädlich ist auch, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers sich bei seiner Untersuchung - in Abstimmung mit der für die Meldung der FFH-Gebiete verantwortlichen Naturschutzbehörde - auf die in den Anhängen der FFH-RL (und der Vogelschutz-RL) genannten Lebensraumtypen und Tierarten beschränkt hat, die durch Baumaßnahmen oder im Rahmen des Betriebs des Rückhaltebeckens von einer Überflutung oder Vernässung betroffen sein können. Denn diese Beschränkung, die etwa die (als fehlend gerügte) Untersuchung der im Standardbogen zur Gebietsmeldung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ aufgeführten, im eigentlichen Vorhabengebiet aber trotz aktueller Bestandserhebungen nicht nachgewiesenen Großen Moosjungfer (leucorrhinia pectoralis) betrifft, ist durch die einzig möglichen Beeinträchtigungen der Natur durch das Vorhaben gerechtfertigt (zur Entbehrlichkeit der Verträglichkeitsprüfung bei erkennbar ausgeschlossenen Beeinträchtigungen vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99).
297 
Sofern der Fachgutachter der Klägerin die Verträglichkeitsuntersuchung in Bezug auf die Vogelarten Mittelspecht (dentrocopus medius), Neuntöter (lanius collurio) und Eisvogel alcedo atthis) vermisst, hat er diesen Vorwurf im Hinblick auf die ausdrückliche Behandlung dieser Vogelarten im Rahmen der ihrer Meldung zu den Vogelschutzgebieten „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (vgl. nunmehr auch die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten v. 05.02.2010, GBl. 2010 S. 37ff, 168ff) entsprechenden Untersuchung im Rahmen der Natura-2000-Verträglichkeitsstudien fallen gelassen und auf den Einwand der fehlerhaften Erörterung ihrer Beeinträchtigung durch das Vorhaben umgestellt (hierzu unter 4.3.).
298 
Sofern der Fachgutachter der Klägerin allgemein rügt, dass man bei der Betrachtung und Untersuchung der geschützten Lebensräume die biotop- oder bestandsspezifischen Besonderheiten im Vorhabengebiet, wie etwa die Zuordnung des Lebensraumtyps 91E0, Auwälder, zu einem der relevanten Subtypen, außer Acht gelassen habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn der Beklagte ist diesem Vorwurf mit dem überzeugenden Hinweis entgegen getreten, dass sich die notwendigen spezifischen Darstellungen der Lebensraumtypen und Artenbestände aus der Umweltverträglichkeitsstudie mit den entsprechenden Bestandsaufnahmen und Bewertungen ergeben würden, so dass man sich ihrer bei der FFH-Verträglichkeitsstudie in ausreichendem Maße bewusst gewesen sei und man nur aus Gründen der vereinfachenden Darstellung darauf verzichtet habe, diese nochmals in die FFH-Verträglichkeitsstudie zu übertragen.
299 
Die weitere Rüge des Fachgutachters der Klägerin, dass man zu Unrecht auf nähere Bestandserhebungen zu den Vorkommen der Gemeinen Flussmuschel (unio crassus), der Rapfen (aspius aspius), der geschützten Fledermausarten Große Hufeisennase (rhinolophus ferrumequinem), Mopsfledermaus (barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (myotis emarginatus) und Großes Mausohr (myotis myotis) und der Armleuchteralgen verzichtet habe, begründet ebenfalls keinen relevanten Fehler der wissenschaftlichen Abschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf diese in den FFH-Gebieten „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ sowie „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ geschützten Arten. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat hierzu dargelegt, dass man deshalb auf nähere Bestandserhebungen verzichtet habe, weil zu diesen Arten eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Letztlich liegt dem FFH-Verträglichkeitsgutachten damit die wissenschaftlich zulässige Annahme eines in Bezug auf die Bestandssituation im Vorhabengebiet gegebenen Worst-Case zugrunde, der dennoch offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen befürchten lasse. Diese - einen Verzicht auf weitere Bestandserhebungen grundsätzlich rechtfertigende - Annahme eines Worst-Case ist vorbehaltlich der folgerichtigen Behandlung auch bei der Abschätzung der möglichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der näheren Beschreibung der Bestände der Armleuchteralgen hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Bestände witterungsbedingt sehr starken Schwankungen unterworfen seien, sodass eine Erhebung stets nur eine unsichere Beschreibung des Ist-Zustands erbringen könne.
300 
Soweit die fehlende Erfassung weiterer geschützter Fledermausarten beanstandet wird, die etwa in den Donauauen nachgewiesen worden seien und deshalb potentiell auch im Vorhabengebiet verbreitet sein könnten, steht der Verpflichtung zu entsprechenden gezielten Erhebungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie bereits entgegen, dass diese - im Übrigen auch nicht näher benannten - weiteren Fledermausarten weder in der Gebietsmeldung zum FFH-Gebiet „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ noch in der Meldung des FFH-Gebeits „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ als vorkommende Tierart nach Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt und deshalb von den Erhaltungszielen der Schutzgebiete nicht umfasst sind.
301 
Schließlich greift auch der fachliche Vorwurf nicht durch, man habe die Vorhaben der geschützten Schmalen und Bauchigen Windelschnecken in ihren potentiellen Lebensräumen nicht systematisch erkundet. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich und glaubhaft dargelegt, dass die Kartierung der Bestände der beiden Molluskenarten nicht auf einem Zufallsfund beruhe, sondern das Ergebnis einer intensiven Erhebung in allen potentiellen Lebensräumen darstelle. In diesem Zusammenhang hat er auch überzeugend zu dem Hinweis des Fachgutachters der Klägerin Stellung genommen, dass die Schneckenarten aufgrund ihrer nur sehr geringen Größe leicht übersehen werden könnten.
302 
(3.4) Erfassung der charakteristischen Arten
303 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erfassung und Bewertung der Bestände der charakteristischen Arten der im Vorhabengebiet geschützten Lebensraumtypen fehlerhaft erfolgt ist.
304 
Charakteristische Arten eines Lebensraumtyps sind unter dem Blickwinkel der Erhaltungsziele und damit für die Verträglichkeitsprüfung bedeutsam. Nach Art. 1 Buchst. e) Anstrich 3 FFH-RL ist der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums definiert als die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich auf das Überleben seiner charakteristischen Arten im Schutzgebiet auswirken können. Deshalb können die charakteristischen Arten auch den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Als charakteristische Arten kommen nicht nur die im Standarddatenbogen als solche angesprochenen Arten in Betracht. Die FFH-Richtlinie stellt mit dem entsprechenden Begriff vielmehr auf den fachwissenschaftlichen Meinungsstand darüber ab, welche Arten für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 79). Bei der Auswahl der für einen Lebensraumtyp charakteristischen Arten verfügt die Behörde allerdings über einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 80).
305 
Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Auswahl der charakteristischen Arten in den maßgeblichen Lebensraumtypen methodisch hinreichend sachgerecht. Die für die im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen charakteristischen Arten wurden von der höheren Naturschutzbehörde im Zusammenwirken mit dem von dem Vorhabenträger beauftragten Fachgutachter unter dem Gesichtspunkt der jeweils besonderen Schutzwürdigkeit der konkreten Lebensräume und der dort nachgewiesenen Arten festgelegt. Zu diesem Zweck hatte man zunächst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der Gutachten zur Bestandsaufnahme und Bewertung der Biotope im nördlichen Taubergießen (Thomas/Rennwald, 1999; Anlage 12.1 zum Antrag vom 21.06.2004; Antragsordner 28) sowie der Faunistischen Detailuntersuchungen (IUS Institut für Umweltstudien Weisser und Ness GmbH 1995; Anlage 12.3 zum Antrag vom 21.06.2004, Antragsordner 28) und der Einzelgutachten etwa zu den besonders schützenswerten Schmetterlings- und Heuschreckenarten (E. und K. Rennwald, 2001, Anlagen 12.4. und 12.5 zum Antrag vom 21.06.2004, Antragsordner 29) spezifische Entwicklungsziele der jeweiligen Lebensraumtypen definiert, auf deren Grundlage dann die dort zu schützenden charakteristischen Arten bestimmt wurden. Dieses - vor allem dem Fehlen von Managementplänen zur Schutzwürdigkeit und Entwicklung der FFH-Gebiete geschuldete - Vorgehen ist im Hinblick auf die Methodik und Systematik rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sich gerade hier der naturschutzfachliche Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum auswirkt, der bei der Unterschutzstellung und Entwicklung geschützter Lebensräume gegeben ist.
306 
Allerdings ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass sich weder die Methodik noch die Bestimmung der charakteristischen Arten der einzelnen geschützten Lebensräume aus der Natura-2000-Prüfung ergeben. Gleiches gilt auch für die übrigen vorgelegten Einzeluntersuchungen und naturschutzfachlichen Gutachten. Der beauftragte Fachgutachter und die Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben jedoch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass man auf die dargelegte Weise verfahren sei und die dergestalt als schützenswert bestimmten charakteristischen Arten in den verschiedenen Lebensräumen auf ihre mögliche Betroffenheit durch das Vorhaben hin untersucht habe. Auf der Grundlage dieser Darlegungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die notwendigen Untersuchungen tatsächlich vollumfänglich und fachgemäß durchgeführt worden sind und die fehlende Dokumentation ihrer Methodik und Ergebnisse allein auf einem bewussten Verzicht auf die Darstellung dieser Untersuchungen in der Natura-2000-Studie gründet. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat glaubhaft weiter ausgeführt, dass ein Teil der charakteristischen Arten bereits über den Katalog der nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten bezeichnet und untersucht worden sei und es sich im Übrigen bei den möglicherweise betroffenen Lebensräumen um Gebiete gehandelt habe, die gerade zumindest auch aufgrund ihrer Lage in den bereits bestehenden Feuchtgebieten schützenswert seien, sodass eine weitere Vernässung oder Überflutung im Rahmen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung grundsätzlich zu einer Verbesserung der Lebensräume für die dort charakteristischen Arten führe und selbst dort, wo bislang trockene Lebensräume erstmals vernässt würden, allenfalls eine unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit des Gebietes unschädliche Verschiebung innerhalb des gegebenen Artenspektrums die Folge sei. Da diese Erwägungen der Planfeststellungsbehörde aufgrund der steten Einbindung der höheren Naturschutzbehörde in das Planfeststellungsverfahren auch bekannt waren, konnten sie bei der Beurteilung der Methodik und Sachgerechtigkeit der Bestimmung der für einen geschützten Lebensraum charakteristischen Arten als bloße Erläuterungen der von der Planfeststellungsbehörde bei der Verträglichkeitsprüfung tatsächlich tragenden Überlegung angesehen und bei der rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung berücksichtigt werden.
307 
Sofern der Fachgutachter die betrachteten charakteristischen Arten in ihrer Anzahl als zu gering kritisiert, liegt dem die - in der mündlichen Verhandlung widerlegte - Annahme zugrunde, dass sich das Maß und der Umfang der entsprechenden Untersuchungen allein aus den schriftlichen Darlegungen in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien ergebe. Tatsächlich aber hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers - wie dargelegt - eine Vielzahl spezifischer charakteristischer Arten auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Lebensraumbedingungen hin untersucht und eine solche dann bereits auf der Grundlage einer einfachen Folgenabschätzung verneint. Der Gutachter der Klägerin hat demgegenüber nicht dargelegt, inwiefern die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der von ihr geschilderten Überlegungen trotz ihres fachlichen Beurteilungsspielraums bei der Auswahl der zu untersuchenden charakteristischen Arten hinter den zwingenden Anforderungen des wissenschaftlichen Standards zurückgeblieben ist. Der alleinige Hinweis auf das bereits im Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung stehende Handbuch der Bundesanstalt für Naturschutz (Ssymank u.a., Das europäische Schutzgebietssystem NATURA -2000 - BfN-Handbuch zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, 1998) reicht hierfür angesichts der Bezogenheit der charakteristischen Arten auf die spezifischen Erhaltungs- und Entwicklungsziele der geschützten Lebensräume nicht aus. Aus dem letztgenannten Grund greift auch der Einwand des Fachgutachters der Klägerin nicht durch, man habe es versäumt, die in den trockenen Gebietsteilen der geschützten Lebensräume vorkommenden Arten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Denn auch wenn es zutrifft, dass sich auch in diesen Bereichen erhaltenswerte Arten finden lassen, hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass die Erhaltungsziele der geschützten Lebensräume im wesentlichen auf die Vegetation und Artenvielfalt zielen, die durch eine Vernässung gefördert werden, und es hinsichtlich solcher Arten, die auf eine Vernässung empfindlich reagieren können, nicht zu einer Verdrängung und Vernichtung ihrer Lebensräume kommt, sondern nur zu einer Verschiebung ihres Anteils im gesamten Artenspektrums des jeweiligen Lebensraums.
308 
(4) Ermittlung der Erheblichkeit eines Eingriffs
309 
Die im Anschluss an die Bestandserfassung und -bewertung erfolgte Erfassung und Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Lebensraumtypen und Arten, die in den Natura-2000-Gebieten geschützt sind, stellt sich als rechtswidrig dar, soweit eine Beeinträchtigung der im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ nachgewiesenen und unter Schutz gestellten Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke (vertigo angustior und vertigo moulinsiana) durch die Hochwasserrückhaltung im Rückhaltebecken Elzmündung ohne weitere vertiefte Bearbeitung ausgeschlossen wurde. Im Übrigen begegnen die Erfassung und Bewertung der Eingriffe in die geschützten FFH-Lebensraumtypen oder Artenbestände durch das Rückhaltebecken Elzmündung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
310 
(4.1) Maßstab
311 
Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der ordnungsgemäß erfassten und bewerteten Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 43, und v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 94). Dabei verlangt das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, zwar nicht, dass die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten ist, allerdings darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung auch kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 60, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 62, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 64, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 53, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).
312 
(4.2) Schmale und Bauchige Windelschnecke
313 
Nach diesen Maßstäben bestehen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des beklagten Landes und seiner Fachgutachter im vorbereitenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung - vernünftige Zweifel an der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Einschätzung aus der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie der ... Planungsgesellschaft vom 21.06.2004 (Anlage zu den Antragsunterlagen Nr. 9.1.; Antragsordner 23, S. 25 f), dass die bei den seltenen Retentionsflutungen gegebenen „flachen Überflutungen“ der Lebensräume der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke (vertigo angustior und vertigo moulinsiana) am Taubergießen „keine Gefährdung ihrer Bestände“ darstellten. Da es sich bei der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke je um Arten handelt, die im Anhang II der FFH-Richtlinie als geschützte Weichtiere von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind und deren günstiger Erhaltungszustand nach der Gebietsmeldung aus dem Jahr 2005 einen maßgeblichen Bestandteil der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) bildet, ist davon auszugehen, dass dieses Schutzgebiet durch die mit dem Betrieb des Rückhalteraums verbundenen Retentionsflutungen erheblich beeinträchtigt werden kann und das Vorhaben deshalb ohne die Erteilung einer Ausnahme nach § 38 Abs. 3 Satz 1 NatSchG unzulässig ist.
314 
Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, eine Gefährdung der Bestände der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke sei durch die Errichtung und den Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung nicht gegeben, gründet auf der Annahme, dass der nördliche Bereich der Taubergießenmündung, in welchem die beiden Schneckenarten nachgewiesen sind (vgl. Darstellung der Verbreitung der FFH-Typen und FFH-Tierarten im Untersuchungsgebiet, Anlage 9.2. der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie; Ordner 44 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Symbol Vm + a), nur bei Hochwasserrückhaltungen und auch dann nur mit Wasserständen von 3 bis 5 cm überflutet würde; die Ökologischen Flutungen würden sogar nur zu einer Vernässung des Bereichs führen. Dabei seien die beiden Schneckenarten als typische Auenarten und Bewohner von Röhrichten, Großseggenrieden und feuchten Pfeifengraswiesen gegen die Vernässung ihrer Lebensräume unempfindlich. Die Bauchige Windelschnecke sei auch sonst naturgemäßen winterlichen Überflutungen und sommerlichen Wasserstandschwankungen ausgesetzt.
315 
Diese Beurteilung leidet an methodisch-argumentativen Mängeln, sodass sie für sich - ohne weitere Untersuchungen - die Annahme einer fehlenden Beeinträchtigung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke durch die Retentionsflutungen nicht mit der hier notwendigen Sicherheit begründen kann. So geht die Beurteilung verallgemeinernd davon aus, dass sowohl die Schmale als auch die Bauchige Windelschnecke als typische Bewohner nass-feuchter Auen an Überflutungssituationen angepasst sind und auch mittellange oder langandauernde Überflutungen gut vertragen können. Dies wird neben einem Hinweis auf eine Untersuchung von Groh zu den Vorkommen dieser Schneckenarten im Bereich des Polders Söllingen/Greffern aus dem Jahre 2009 vor allem aus der Annahme abgeleitet, dass die Bestände der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke im Polder Altenheim nach den Untersuchungen von Spang/Fischer/Natzschka zu den Auswirkungen der Retentionsflutungen, 1999, trotz des Probestaus im Jahr 1989, der Hochwasserrückhaltung im Jahr 1999 und einer größeren Zahl an höheren Flutungen nach wie vor vorhanden seien. Dieser Rückschluss von den Erfahrungen im Bereich der Polder Altenheim und Söllingen/Greffern auf die Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung auf die genannten - in Baden-Württemberg stark gefährdeten - Schneckenarten wäre jedoch nur tragfähig, wenn die möglichen Anpassungs- und Überlebensstrategien der beiden Schneckenarten bei einer Überflutung ihres Lebensbereichs in den Blick genommen und dargelegt worden wäre, dass die entsprechenden Rahmenbedingungen aus den bislang untersuchten Lebensräumen mit denen des Vorkommens im Rückhalteraum Elzmündung vergleichbar sind. Dies ist aus der Sicht der Kammer nicht in ausreichendem Maße geschehen.
316 
Ausgangspunkt ist der überzeugende und als solcher auch unwidersprochen gebliebene Hinweis des Fachgutachters der Klägerin insbesondere in seiner - in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten - Stellungnahme zu den Mängeln der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2010 (Anlage 44 zum Klageschriftsatz vom 26.05.2010, GAS. 429 ff, 445 f), dass weder die Schmale noch die Bauchige Windelschnecke bereits aufgrund ihrer Physiologie eine allgemeine Hochwassertoleranz aufweisen. Auch geht der Gutachter der Klägerin davon aus, dass für die Schmale Windelschnecke als einer Schneckenart mit Lungenatmung, die sich überwiegend an der Bodenoberfläche aufhält und normalerweise nicht an Pflanzen emporklettert, die Gefahr des Ertrinkens oder aber - bei einem Aufschwimmen der Gehäuse an die Wasseroberfläche - die Gefahr eines Verdriftens in ungeeignete Lebensräume besteht. Dem hat der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zugestimmt. Ebenso ist es für die Kammer plausibel, wenn der Gutachter der Klägerin der Bauchigen Windelschnecke zwar eine höhere Überflutungstoleranz zugesteht, die sich zum einen aus deren Fähigkeit ergebe, dem Überflutungswasser durch Emporklettern an Pflanzenhalmen auszuweichen, und zum anderen der Beobachtung geschuldet sei, dass diese Schneckenart bei entsprechenden Fließgeschwindigkeiten für eine begrenzte Zeitdauer auch unter Wasser verbleiben könne. Gleichermaßen folgerichtig ist es dann aber auch, wenn er die Überlebensfähigkeit der Bauchigen Windelschnecke sowohl von der Überflutungshöhe und -dauer als auch von der Fließgeschwindigkeit des flutenden Wassers abhängig macht.
317 
Von diesem Ausgangspunkt aus hätten die als unproblematisch beobachteten Beeinträchtigungen der Schneckenbestände in den Poldern Altenheim und Söllingen/Greiffern in Bezug auf diese Parameter der Überflutungshöhe, ihrer Dauer und der Fließgeschwindigkeit des Wassers mit den entsprechenden Prognosen für den Bereich des Vorkommens der beiden Schneckenarten im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung verglichen werden müssen. Dies ist jedoch nicht mit der für den sicheren Ausschluss einer Beeinträchtigung der Vorkommen im Bereich des Polders an der Elzmündung notwendigen Ermittlungstiefe geschehen. Vielmehr hat der Fachgutachter der Klägerin in seiner zitierten Stellungnahme vom März 2010 ebenso wie der weitere für die ... GmbH tätige Fachgutachter der Klägerin in dessen Stellungnahme vom September 2009 (Anlage 25 zum Klägerschriftsatz vom 29.09.2009 S. 65 ff) sehr anschaulich dargelegt, dass die Untersuchungen am Polder Altenheim in Bezug auf diese genannten Schneckenarten im Wesentlichen auf die Bereiche beschränkt gewesen seien, die im Rahmen von Ökologischen Flutungen vernässt würden. Die Auswirkungen einer Überflutung des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke, die aufgrund der Lage der Vorkommen nur bei Hochwasserrückhaltungen der Stufe 3 vorkomme, seien hingegen nicht dokumentiert. Insofern ist vom Beklagten und den Fachgutachtern des Vorhabenträgers auch der Hinweis unwidersprochen geblieben, dass die Untersuchungen zum Vorkommen der Mollusken bereits abgeschlossen gewesen seien, als man im Jahre 1996 die ersten Hochwasserrückhaltungen vorgenommen habe. Sofern man im Jahr 1989 einen ersten Probestau durchgeführt habe, fehlt es nach den Ausführungen des Fachgutachters der Klägerin an einer Untersuchung der Bestände vor dem Probestau, sodass sich die Darstellung zum Vorkommen der Schneckenarten im Bereich des Polders Altenheim tatsächlich als reine Beschreibung eines gegebenen Bestandes darstellen dürfte, die eine belastbare Aussage dazu, in welchem Maß etwa der erste Probestau im Jahre 1989 zu einer Beeinträchtigung des Bestands geführt und wie sich die Bestände insgesamt entwickelt haben, nicht zulässt.
318 
Aufgrund der fehlenden Dokumentation des Maßes der Vernässung und der Überflutung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke sowie ihrer Entwicklung während des Betriebs des Polders Altenheim ist auch der allgemeine Schluss der Fachgutachter des Vorhabenträgers nicht ohne weiteres tragfähig, dass sich die Bestände der genannten Schneckenarten aufgrund der mit dem Betrieb eines Rückhalteraums verbundenen weiteren Vernässung potentieller Lebensräume trotz möglicher Bestandsverluste im Falle einer Überflutung insgesamt positiv entwickeln.
319 
Hinzu kommt, dass die Beurteilung der fehlenden Beeinträchtigung des Vorkommens der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke im Rückhalteraum Elzmündung auf der Annahme des Beklagten beruht, dass die entsprechenden Bereiche bei Hochwasserrückhaltungen Überflutungshöhen zwischen 0,03 und 0,05 m aufweisen. Diese Annahme lässt sich zwar auf der Grundlage eines Vergleichs der in der zweidimensionalen Strömungsberechnung enthaltenen Darstellung der Gelände- und Gewässersohlenhöhen (Anlage 6.1.2.4.; Ordner 14 der Antragsunterlagen vom 21.06.2004) und der dort ebenfalls enthaltenen Darstellung der Wasserspiegellagen bei Hochwasserrückhaltungen mit Wassereinleitungsmengen von 90 m³/s plausibilisieren. Denn für diesen, im Teilraum 7 des Rückhaltebeckens liegenden Lebensraum sind zum einen Geländehöhen von 158+00 bis 159+00 über NN und zum anderen Wasserspiegellagen von 158+10 über NN angegeben. Allerdings weist der Fachgutachter der Klägerin zu Recht darauf hin, dass nach Anlage 8.8.1.1 der Umweltverträglichkeitsstudie (Ordner 21 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004) für den gleichen Bereich Überflutungshöhen von 0,3 bis 0,9 m ausgewiesen sind, was für eine zumindest mögliche grundlegende Fehleinschätzung der Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung auf die untersuchten Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken spricht. Jedenfalls hat der Beklagte trotz der substantiierten Einwendungen zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass und warum die seinen Annahmen widersprechenden Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie fehlerhaft sind. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Geländehöhen im Rahmen der Strömungsberechnung deutlich weniger ausdifferenziert ist, als dies im Rahmen der Darstellung der Überflutungshöhen in der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall ist. Dabei sind die Überflutungshöhen hier schon deshalb für die Überlebensfähigkeit der Schneckenarten relevant, weil höhere Wasserstände das Maß der möglichen Verdriftung aufschwimmender Tiere, die Dauer der Überflutung und die Möglichkeit eines Entweichens durch Emporklettern an Gräsern oder Halmen erheblich beeinflussen können.
320 
(4.3) Einwendungen im Übrigen
321 
Im Übrigen hat die Kammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Bewertung der Planfeststellungsbehörde, die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die in den Natura-2000-Gebieten geschützten Lebensraumtypen und Arten seien nicht erheblich.
322 
(4.3.1) Methodische Einwendungen
323 
Sofern der Fachgutachter der Klägerin bei der Bewertung der Erheblichkeit grundsätzliche methodische Mängel darin sieht, dass die von den Wirkungen des Hochwasserrückhaltebeckens betroffenen Flächen der Lebensraumtypen oder die Anzahl der betroffenen Individuen nicht zur Gesamtfläche oder dem Gesamtbestand im betroffenen FFH-Gebiet ins Verhältnis gesetzt worden sei, ist der Fachgutachter des Vorhabenträgers dem ebenso überzeugend entgegen getreten wie dem weiteren Vorwurf, man habe bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwellen die in den einschlägigen Fachkonventionsvorschlägen (Lambrecht/Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP - Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007) als maßgeblich bezeichneten Kriterien insbesondere des „quantitativ-relativen Flächenverlusts (1% Kriterium)“ unbeachtet gelassen. Zwar ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien keine Angaben zur betroffenen Population und deren Lebensräumen einerseits und dem Verhältnis zur Gesamtpopulation und deren Lebensraum andererseits enthalten sind, so dass dort, wo für einige Tierarten oder Lebensraumtypen lokale Beeinträchtigungen angenommen werden, die Bewertung der fehlenden Erheblichkeit nicht unmittelbar nachvollziehbar ist. Allerdings hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers hierzu dargelegt, dass man zu den betroffenen Arten jeweils eine Abschätzung getroffen habe, inwieweit mögliche lokale Verluste im Verhältnis zur Gesamtpopulation von Bedeutung seien, dass man hier aber auf eine grobe Schätzung beschränkt gewesen sei, weil es insoweit noch an genauen Erhebungen der Bestände in den gesamten Habitats-Gebieten gefehlt habe bzw. fehle. Die Unsicherheit im Tatsächlichen habe man allerdings dadurch eliminiert, dass man neben der Einbeziehung der Naturschutzbehörden vor allem auf das Erfahrungswissen der jeweils spezialisierten Fachgutachter zurückgegriffen habe, die das gesamte Habitatsgebiet aus eigener Anschauung kennen würden. Zudem habe man bei den im gesamten Habitatsgebiet verbreiteten Arten berücksichtigen können, dass es sich bei dem von dem Vorhaben betroffenen Bereichen der geschützten Habitate nur um einen sehr kleinen Teilbereich von insgesamt 4,3 km³ handele, während etwa das FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ca. 50 km² und das FFH-Gebiet „Rheinniederungen von Wittenweier bis Kehl“ ca. 38 km² umfasse.
324 
Diese Darlegungen sind in methodischer Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie einerseits sachlich durch die Unvollständigkeit der Datenlage in den gesamten Habitatsgebieten begründet sind und andererseits einen nachvollziehbaren und in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebiets hinreichend konservativen Ansatz verfolgen. Hierbei ist rechtlich von Bedeutung, dass der durch das Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße bestimmte günstige Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart langfristig vor Qualitätseinbußen geschützt werden soll und deshalb sogar der Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zugelassen werden kann, wenn aufgrund einer konkreten Standortdynamik der betroffenen Art davon auszugehen ist, dass hiermit nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Erhaltungszustands verbunden ist, die aufgrund anderer positiver Faktoren wieder ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45, und v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 571 ff.). Dies gilt auch für den Aspekt möglicher Verluste an Lebensraumflächen. Zwar darf nach der Regelung des Art. Art. 1 Buchst. i) Satz 2 Spiegelstrich 2 FFH-RL auch das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder (sofort) noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen“, doch ist nicht jeder Flächenverlust eines Lebensraums einer Art in einem FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen. Denn auch insoweit verfolgt der Gebietsschutz ein dynamisches Konzept, sodass ein Flächenverlust unschädlich ist, wenn es die Standortdynamik der betroffenen Art unter den gegebenen Umständen zulässt, dass diese Flächenverluste selbst ausgeglichen werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.). Dabei steht der notwendigen Sicherheit der entsprechenden Wirkungsprognosen zu den Populations- und Flächenverlusten methodisch auch nicht entgegen, dass die fehlende Darstellung der Flächenverluste die Anwendung der entsprechenden Orientierungswerte ausschließt, die in den vom Fachgutachter der Klägerin angeführten Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht / Trautner, 2007) für die Ermittlung der Erheblichkeit quantitativ-relativer Flächenverluste aufgestellt sind. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass diese Fachkonvention erst im Jahr 2007 veröffentlicht und deren Beachtung den Naturschutzbehörden erst mit Schreiben des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 31.1.2008, und somit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Planfeststellungsentscheidung, vorgegeben worden ist. Denn der - in die Erstellung der Fachkonvention als mitwirkender Sachverständiger eingebundene (vgl. Lambrecht / Trautner, a.a.O., S. 16) - Fachgutachter der Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fachkonvention grundsätzlich den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion zu den Reaktions- und Belastungsschwellen ökologischer Systeme und der darin vorkommenden Arten widerspiegelt. Auch hat er dargelegt, dass das Kriterium des quantitativ-relativen Flächenverlusts bereits in dem der Fachkonvention zugrunde liegenden Forschungsbericht (Lambrecht et al., 2004) enthalten und als Kriterium in der nachfolgenden Diskussion unproblematisch gewesen sei, sodass dessen Beachtung im Grundsatz bereits durch den fachwissenschaftlich anerkannten Standard gefordert war. Dem hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers allerdings entgegen gehalten, dass man im Ansatz stets auch die Problematik des quantitativ-relativen Flächenverlusts beachtet und gewertet, sich jedoch bei der Bewertung dieser Verluste nicht an einem bloß quantitativen Wert des Flächenverlustes, sondern an einer Gesamtschau der absehbaren Wirkungsmechanismen innerhalb der betroffenen Lebensräume orientiert habe. Damit trägt der Fachgutachter des Vorhabenträgers nicht nur der insgesamt noch fehlenden genauen Quantifizierung der Lebensräume in den betroffenen Habitatgebieten, sondern insbesondere auch dem besonderen Umstand Rechnung, dass die als Beeinträchtigung wirkenden Vernässungen und Überflutungen einzelner Lebensräume nicht - wie etwa ein Straßenbauvorhaben - zu endgültigen Flächenverlusten oder dauerhaften und „naturfernen“ Beeinträchtigungen führen, sondern innerhalb eines natürlichen Spektrums bleiben, auf welches das ökologische System mit relativ gut absehbaren Folgen und letztlich damit auch positiven Auswirkungen für die zunächst im Lebensraum beeinträchtigten Arten reagiert. Dies hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers anschaulich an den Auswirkungen der Vernässung und Flutung für die allgemeine Artenvielfalt und die Verbesserung der Nahrungssituation etwa für zunächst durch Lebensraumveränderungen nachteilig betroffene Vögel dargelegt. Hinzu kommt, dass sich auch die „Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ ausdrücklich nur die Bedeutung einer fachlichen Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs ohne formalrechtliche Verbindlichkeit beimisst und damit letztlich nur eine Hilfestellung bei der stets erforderlichen Einzelfallbeurteilung bieten kann und soll (Lambrecht / Trautner, 2007, S. 17; zur Funktion der Fachkonvention und dem dortigen Kriterium des Flächenverlusts als Entscheidungshilfe vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 125).
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(4.3.2) Konkrete Bewertung der Lebensraumtypen
326 
Soweit der Fachgutachter der Klägerin konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen der geschützten Lebensraumtypen als nicht erheblich erhebt, greifen diese nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der dortigen Erläuterungen des Beklagten nicht durch.
327 
(4.3.2.1) Lebensraumtyp 91E0 Auwälder
328 
Den mit dem - im Ansatzpunkt berechtigten - Hinweis auf die fehlende Dokumentation des Erhaltungsziels verknüpften Kritikpunkt der fehlenden Nachvollziehbarkeit der als nicht erheblich eingestuften Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 91E0, Auewälder, hat der Fachgutachter der Klägerin ausdrücklich fallen gelassen, nachdem der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte, dass sich das Erhaltungsziel der Unterschutzstellung auf den Subtyp der Ufergehölze beziehe und dementsprechend eine Beeinträchtigung durch die zusätzlichen Flutungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens ausgeschlossen werden könne. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin ebenfalls erhobene Einwand, die zusätzlichen Flutungen seien entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht geeignet, auch - bislang kaum gegebene - Hartholzauen entstehen zu lassen, weil es hierfür an den notwendigen Niedrigwasserständen fehle und die - auetypische - Gemeine Esche auf stehendes oder langsam fließendes Wasser empfindlich reagiere, ist angesichts der allein aus der Ufervegetation folgenden Einstufung des Lebensraums als Auewald unter dem Gesichtspunkt der FFH-Verträglichkeitsprüfung unerheblich. Denn die Ausbildung der Auewälder zum Subtyp der „Hartholzaue“ gehört nach dem Vortrag des Beklagten nicht zu den Erhaltungszielen der Schutzgebiete. Es kann daher offen bleiben, ob der Hinweis des Fachgutachters des Vorhabenträgers zutrifft, die Ökologischen Flutungen sowie die vorgesehenen Niedrigwasserstände würden die notwendige Hochwasserdynamik von Überflutungs-, Niedrig- und Druckwasser herstellen und seien somit ungeachtet der Problematik für die empfindlicheren Eschen prinzipiell geeignet, die betroffenen Lebensräume in die Richtung einer Hartholzaue zu entwickeln.
329 
(4.3.2.2) Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen
330 
Der weitere ebenfalls zunächst berechtigte Einwand des Fachgutachters der Klägerin zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Aussage, der Lebensraumtyp 6510 (Magere Flachlandmähwiesen) werde durch die gelegentlichen Flutungen nicht erheblich beeinträchtigt, ist aufgrund der Erläuterungen zum tatsächlichen Vorgehen der Fachgutachter des Vorhabenträgers während des Verfahrens ausgeräumt worden. Zwar ist richtig, dass sich aus der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zu diesem Lebensraumtyp weder das spezifische Erhaltungsziel noch der für den günstigen Erhaltungszustand eines Lebensraums stets auch maßgebliche Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nach Art. 1 Buchst. i FFH-RL ablesen lassen. Allerdings hat der Fachgutachter in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass die Mageren Flachlandmähwiesen in ihrer Ausbildung als feuchter Subtyp geschützt seien und nur bei seltenen Retentionen überflutet und im Übrigen bei den häufigeren Ökologischen Flutungen nur durch ansteigendes Grundwasser vernässt würden. Dies kann aufgrund der glaubhaften rechtzeitigen Einbindung auch der Genehmigungsbehörde in diese Überlegungen als bloße Erläuterung im Verfahren berücksichtigt werden. Es ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar, wenn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hieraus ableitet, dass die charakteristischen auetypischen feuchtigkeitsliebenden Arten in ihrem Bestand und ihrer möglichen Vielzahl gefördert würden und damit dem Erhaltungsziel für das Gebiet positiv Rechnung getragen werde. Sofern der Fachgutachter der Klägerin darauf hinweist, dass auf der Mageren Flachlandmähwiese in ihrer aktuellen Ausprägung auch charakteristische Arten lebten, die an Trockenbereiche gewöhnt seien, sind diese Arten aufgrund der Zielsetzung für das Schutzgebiet nur von geringerer Bedeutung; vor allem aber hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers auch zu diesen Arten in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie durch die absehbare Entwicklung nicht in ihren eigentlichen Beständen gefährdet seien, sondern nur in der Anzahl und ihrem Verhältnis zur Gesamtpopulation zugunsten einer größeren Artenvielzahl zurückgedrängt würden. Dies ist für die Kammer angesichts des Hinweises des Fachgutachters auf die für Wiesen allgemein typischen zeitweisen Vernässungen durch stehendes Wasser sowie das - rechtlich relevante - Element der hierdurch belegten möglichen Regeneration der in einem natürlichen Lebensraum vorkommenden charakteristischen Arten überzeugend. Sofern der Fachgutachter der Klägerin schließlich auf die fehlende Berücksichtigung einer möglichen Überdüngung des Mageren Flachlandmähwiesen durch das geflutete Rheinwasser hinweist, ist dem der Beklagte mit dem Verweis auf die seltenen Flutungen einerseits und die insgesamt niedrige Nitratstickstoffkonzentration des Rheinwassers entgegen getreten. In dieser Situation hätte es - trotz der grundsätzlich problematischen Empfindlichkeit des Lebensraums gegenüber einer eutrophierenden Wirkung durch Stickstoffeinträge, die auch der Beklagte etwa bei der Beurteilung des Lebensraumtyps Kalk-Magerrasen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (Natrua 2000 Verträglichkeitsstudie S. 40 ff; Anlage 9.1. zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004, Ordner 23) anerkennt - an der Klägerin gelegen, die Problematik eines dennoch drohenden schädlichen Nitratstickstoffeintrags in die Wiesen näher darzulegen. Insofern unterscheidet sich die Problematik von der Frage des schädlichen Stickstoffeintrags in der Folge eines Straßenbauprojekts, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung anhand sog. Critical Loads aufgeworfen ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f., v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 107 ff, 127 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 87; vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiel/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616, 617 ff). Denn anders als bei einer intensiven Straßennutzung durch den Kraftfahrzeugverkehr werden die hier betroffenen Gebiete - wenn überhaupt - nur selten und dann auch nur kurzzeitig mit möglicherweise nitritstickstoffhaltigem Rheinwasser vernässt oder überflutet, wobei der dann mögliche Eintrag der entsprechenden Schwebteile von der Fließgeschwindigkeit und der von der Gesamtwassermenge abhängigen Belastung im Einzelfall abhängt.
331 
(4.3.2.3.) Lebensraumtyp 6210 Kalk-Magerrasen mit orchideenreichen Beständen
332 
Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung der in den beiden Fauna-Flora-Habitat-Gebieten „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ und „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ unter Schutz gestellten prioritären Lebensräume des Kalk-Magerrasens mit orchideenreichen Beständen (Lebensraumtyp 6210) verneint, greift nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung letztlich ebenfalls nicht durch.
333 
Sowohl der Fachgutachter des Vorhabenträgers als auch - ihm folgend - die Planfeststellungsbehörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss (dort Kap. 7.1.6., S. 87 f) sind davon ausgegangen, dass die Kalk-Magerrasen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (7712-341) in einigen näher bezeichneten Teilflächen teilweise aufgrund der flächenmäßigen Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser sowie über die Vernässung eines Halbtrockenrasenkomplexes durch die Ökologischen Flutungen in ihren Erhaltungszielen beeinträchtigt werden können. Teilweise könne dies auch durch die Bauarbeiten geschehen; das im landschaftspflegerischen Begleitplan festgeschriebene Schutz- und Ausgleichskonzept verhindere die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nur zum Teil. So wird in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahmen am Hochwasserdamm VI zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotoptyps Kalkmagerrasen auf 1,4 ha führen, wobei auf einer Fläche von 0,2 ha besonders hochwertige orchideenreiche Bestände betroffen seien. Ferner werden die - aufgrund der niedrigen Fließgeschwindigkeiten - drohende Eutrophierung der 0,3 ha Halbtrockenrasen, die bei Hochwasserrückhaltungen im Teilraum 7 mit weniger als 0,1 m³/s überflutet würden, sowie die mögliche Entwicklung von 0,1 ha Halbtrockenrasen zu einem feuchteren Wiesentyp als erhebliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Rückhaltebeckens gewertet. Für diese Beeinträchtigungen ist jeweils ein Ausgleich in der Form einer Neuentwicklung in der Form von Halbtrockenrasen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets vorgesehen, die rechtlich nicht - wie es der etwas missverständliche Wortlaut der Begründung im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 88 nahelegen könnte - als Verhinderung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung, sondern als Kohärenzsicherungsmaßnahme im Rahmen der Abweichungsentscheidung (zu dieser näher unten 5.2.) anzusehen ist und von der Behörde - wie sie in der mündlichen Verhandlung über ihren Vertreter erläutert hat - auch so angesehen wurde.
334 
Im Übrigen sind erhebliche Beeinträchtigungen der Kalk-Magerrasen im Bereich der FFH-Gebiete „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ und „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ zu Recht verneint worden. So wurde in den entsprechenden Natura-2000-Verträglichkeitsstudien eingehend dargelegt, dass die baulichen Eingriffe am Hochwasserdamm VI und VII soweit wie möglich unter Schonung der geschützten Lebensräume durchgeführt werden müssen und etwa ein Teil der Sanierung des Hochwasserdamms VI auf einer Strecke von 750 m auf den Bereich des Dammfußes beschränkt wird. Soweit unumgängliche Eingriffe nicht zu endgültigen Flächenverlusten im konkreten Lebensraum führten, werde der samen- und wurzelhaltige Oberboden der Halbtrockenrasen abgetragen und auf die dann neu anzulegende Dammböschung wieder möglichst kurzfristig aufgetragen. Hierdurch werde mittelfristig sogar mit einer Verbesserung des Halbtrockenrasens zu rechnen sein.
335 
Diese über die Aufnahme in den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kap. 3.2.4.) rechtlich verbindlich festgelegten Kompensationsmaßnahmen bewirken, dass die in einem ersten Schritt gegebene Beeinträchtigung des Lebensraums rechtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung wird. Zwar ist nach den Darlegungen in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien davon auszugehen, dass die Verwirklichung des Vorhabens mit den hier relevanten Eingriffen in den Boden zunächst zu einer realen Verschlechterung der in den betroffenen Lebensräumen gegebenen Lebensbedingungen für geschützte und charakteristische Arten führt. Der eintretende Flächenverlust hat jedoch - anders als dies bei den bau- und flutungsbedingten endgültigen Verlusten im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ der Fall ist - nicht zur Folge, dass die geschützten Gebietsbestandteile insgesamt deshalb in ihrer Funktion beeinträchtigt wären, den günstigen Erhaltungszustand der dort bezeichneten natürlichen Lebensräume sowie der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu wahren. Denn die - im Übrigen nur im begrenzten Maße und lokal wirkenden - Beeinträchtigungen werden durch die Renaturierungsmaßnahmen in den betroffenen Flächen hinreichend schnell und umfassend wieder ausgeglichen.
336 
Insofern folgt die Kammer im rechtlichen Ansatz der - von der Klägerin kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43, v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 57); danach können für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist hierbei, dass die Kompensationsmaßnahme - hier die Wiederherstellung beeinträchtigter Mager- und Halbtrockenrasenflächen - nicht eine bereits eingetretene relevante Funktionseinbuße des Lebensraums ausgleicht, sondern bewirkt, dass es zu solchen erheblichen Beeinträchtigungen gar nicht erst kommt.
337 
Der Renaturierung der Teilflächen der betroffenen Kalk-Magerrasen kommt der Charakter einer Maßnahme zu, die bereits den Eintritt einer Funktionsbeeinträchtigung des geschützten Gebietsbestandteils verhindert und damit die Erheblichkeit der zunächst gegebenen Beeinträchtigung ausschließt. Denn der zunächst durch Bauarbeiten zerstörte Lebensraum erhält zeitnah wieder die Lebensraumbedingungen einschließlich der Bodenschicht als des eigentlichen Lebensraumträgers, die vor dem Eingriff bestanden haben; außerdem ist jeweils nur ein für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des gesamten Lebensraumtyps unerheblicher Teil der Fläche betroffen. Es ist für die Kammer daher unmittelbar nachvollziehbar, wenn der Beklagte ohne jeden vernünftigen Zweifel davon ausgeht, dass sich der Lebensraum insgesamt kurzfristig - etwa innerhalb einer Vegetationsperiode - wieder weitgehend von dem baulichen Eingriff erholen wird und auch die in diesen Bereichen lebenden charakteristischen Tierarten, zu denen etwa Heuschrecken gehören, nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft in ihrem Bestand beeinträchtigt werden. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass - bezogen auf diese baulichen Beeinträchtigungen - Lebensraumflächen betroffen sind, die sowohl absolut als auch relativ die Orientierungswerte in den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ (Lambrecht / Trautner, a.a.O., S. 33 und 36) überschreiten.
338 
Soweit hiernach hinsichtlich der Entwicklung der neu anzulegenden Flächen zu geeigneten Lebensräumen und der damit verbundenen Kompensation vorübergehender Habitatsverluste (auch vom Beklagten konzedierte) Prognoseunsicherheiten verbleiben, haben diese - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zur Folge, dass im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ von einer fehlenden Eignung der Ausgleichskonzepte und damit letztlich doch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen ausgegangen werden müsste. Vielmehr konnte der Beklagte diesen Prognoseunsicherheiten mit der verbindlichen Festschreibung eines entsprechenden Monitorings im Planfeststellungsbeschluss Rechnung tragen. Denn verbleibende wissenschaftliche Unsicherheiten sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn sich die Genehmigungsbehörde dieser Unsicherheit bewusst ist, diese über ein wirksames Risikomanagement beherrschbar bleibt und eine gegebenenfalls negative Entwicklung mit angemessenen weiteren Mitteln und Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1 Rn. 67; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558, Rn. 67). Insbesondere die letztgenannte Möglichkeit ist hier ohne Zweifel gegeben. Denn der Vorhabenträger könnte bei Ausbleiben einer entsprechenden Entwicklung der anzulegenden Kompensationsflächen zu Magerrasen oder Halbtrockenrasen ohne weiteres zu weiteren Maßnahmen verpflichtet werden, die eine solche Entwicklung sowie die Ansiedlung entsprechender charakteristischer Arten unterstützen.
339 
(4.3.3.) Konkrete Bewertung der Arten
340 
Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der zum Gegenstand von Erhaltungszielen des betroffenen Gebiets gewordenen Arten nach Anhang II der Habitatrichtlinie und - bezogen auf die in dem Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Vogelarten - nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie verneint hat, greifen die hiergegen von der Klägerin konkret erhobenen Einwendungen - abgesehen von der bereits dargelegten Problematik der Behandlung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke - im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
341 
Zunächst ist es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Fachgutachters der Klägerin nicht zu beanstanden, dass in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien nach einer Vorprüfung in dem FFH-Gebiet „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ (Nr. 7512-341) nur noch drei der im Vorhabengebiet gemeldeten Tierarten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie (Groppe, Kammmolch, Wimpernfledermaus) einer vertieften Bearbeitung unterzogen und für alle anderen geschützten Tierarten erhebliche Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen wurden. Gleiches gilt für die Beschränkung der vertieften Bearbeitung der Auswirkungen des Vorhabens im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) auf die neun Tierarten Helm-Azurjungfer, Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Großer Feuerfalter, Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Kammmolch, Große Hufeisennase, Wimperfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr sowie für die Beschränkung der Verträglichkeitsprüfung für die Europäischen Vogelschutzgebiete „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7412-401 und Nr. DE 7712-401) auf einige ausgewählte Vogelarten. Denn nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und Art. 7 FFH-RL erfordern Projekte eine (intensive) Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Habitats oder eines Vogelschutzgebiets nur dann, wenn sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Stellt sich dagegen schon nach einer bloßen Vorprüfung heraus, dass keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen, so erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99). Eine solche Fallgestaltung ist hier in Bezug auf die nicht näher untersuchten Arten und Vögel gegeben.
342 
(4.3.3.1) Kleine Flussmuschel
343 
Soweit der Fachgutachter der Klägerin die Beurteilung der Bestände der Kleinen Flussmuschel (unio crassus) als nicht erheblich beeinträchtigt rügt, ist ihm darin zu folgen, dass in der Konsequenz der unterbliebenen konkreten Bestandserfassung davon ausgegangen werden muss, dass alle potentiellen Lebensräume durch diese Muschel besiedelt sind. Hiervon ist auch der Fachgutachter des Vorhabenträgers ausgegangen, wenn er in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (a.a.O., S. 24) sowie in der Ergänzung zu dieser Studie vom 15.09.2005 (Info Ordner zum Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt 3, S. 12) zu den Vorkommen im FFH-Gebiet ausführt, dass zusätzlich zu dem bekannten Verbreitungsgebiet in einem Gewässer des Altrheinzugs im Teilraum B2 grundsätzlich alle Altrheinarme sowie die schnellfließenden Abschnitte der Elz, des Taubergießen und der Breitsandkehle als potentielle Lebensräume angesehen werden müssten. Allerdings hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Berücksichtigung einer möglichen Empfindlichkeit der Muschelvorkommen gegen Veränderungen einerseits und der prognostizierbaren Wirkungen des Vorhabens in den potentiellen Lebensräumen andererseits eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Dies gründet auf der auch von der Klägerin nicht in Frage gestellten Erkenntnis, dass das Vorhaben im Bereich des Taubergießen allenfalls zu unschädlich geringfügigen Veränderungen der Fließgeschwindigkeit des Wassers führt und im Bereich der Altrheinarme, der Elz sowie der Breitsandkehle zwar kurzzeitig höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten, diese aber im Bereich der maßgeblichen kiesigen Gewässersedimente und der sandig-schlammigen Gewässersubstrate im Gewässerrandbereich allenfalls zu kleinflächigen und damit unschädlichen Umlagerungen führen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Fachgutachters der Klägerin, die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Flutungen auf die Bestände der Kleinen Flussmuschel berücksichtige die Problematik höherer Fließgeschwindigkeiten nicht hinreichend, nicht ausreichend substantiiert, um die insoweit notwendigen vernünftigen Zweifel an der Sachrichtigkeit der naturschutzfachlichen Erwägungen des Beklagten zu begründen. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers zu den Abschätzungen der Auswirkungen der Flutungen nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Flutungen mit den höheren Fließgeschwindigkeiten insbesondere, aber nicht nur im Bereich der Altrheinarme zu einer Entschlammung der Gewässersohlen und damit letztlich sogar zu einer Verbesserung der Lebensräume der Kleinen Flussmuschel führen, sodass mögliche Bestandsreduzierungen durch höhere Fließgeschwindigkeiten unmittelbar über die dann verbesserten Lebensbedingungen ausgeglichen werden. Die vom Fachgutachter der Klägerin ferner als möglich angeführten Auswirkungen durch Baumaßnahmen sind in keiner Weise substantiiert; denn die Baumaßnahmen konzentrieren sich überwiegend auf die eigentlichen Hochwasserdämme, und betreffen daher ersichtlich keine potentiellen Lebensräume der Kleinen Flussmuschel.
344 
(4.3.3.2.) Wespenbussard
345 
Aus den gleichen Gründen greift auch die weitere Rüge der Klägerin zur unvollständigen und damit fehlerhaften Beurteilung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen der Bestände des - über die Ausweisung der Vogelschutzgebiete „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ geschützten Wespenbussards (pernis apivorus) nicht durch. Entgegen der Auffassung des Fachgutachters der Klägerin wurde für diese Vogelart in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (Anlage 9.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 23, Abschnitt 4.3., S. 29) sowohl die von Althölzern abhängige Brutsituation als auch die Frage der Nahrungsgrundlage behandelt. Allerdings fehlt es - worauf der Fachgutachter der Klägerin letztlich hinweisen wollte - an der Begründung, dass und warum die Flutungen der Altholzbestände im Vorhabengebiet keine Auswirkungen auf die Brutsituation haben. Auch ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass konkrete und aktuelle Bestandserhebungen in Bezug auf diese Vogelart nicht durchgeführt worden sind. Hieraus folgt jedoch nicht, dass im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung nunmehr - in Anlehnung an die Orientierungswerte für Flächenverluste in den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht/Trautner, 2007) - von einem so erheblichen Verlust an Lebensraumflächen ausgegangen werden müsste, dass fachwissenschaftlich letztlich eine „erhebliche Beeinträchtigung“ unterstellt werden müsste. Hierzu hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die regelmäßigen oder seltenen Überflutungen der Altholzbestände allenfalls mittelfristig zu einem Wegfall eines geeigneten Brutbaums führen können, aufgrund einer stets ausreichenden Anzahl anderer geeigneter Brutplätze im Lebensraum der Vögel jedoch keine Beeinträchtigung des Bestands zu erwarten sei. Damit nimmt der Beklagte zu Recht auf das - dem Gebietsschutz nach der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zugrunde liegende - dynamische Schutzkonzept Bezug, das den Ausgleich von einzelnen Lebensraumfaktoren durch natürliche Entwicklungen ohne weiteres zulässt, soweit der Bestand der betroffenen Art insgesamt stabil bleibt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45). Dabei ist die Prognose des Fachgutachters des Vorhabenträgers umso einsichtiger, als die Flutungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur über mehrere Vegetationsperioden hinweg zu Veränderungen in den Baumbeständen führen und damit einen Zustand schaffen, der eine Reaktion der vorhandenen Arten wesentlich erleichtert. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers darauf hinweist, dass sich die auespezifische Nahrungssituation des Wespenbussards durch die Flutungen und die Vernässung insgesamt verbessert und sich somit positiv auf die Bestandssicherung auswirkt. Der diesbezügliche Einwand des Fachgutachters der Klägerin, dass sich die Nahrungssituation in Bezug auf die - nicht auespezifischen - Wespen durchaus verschlechtern könne, überzeugt angesichts der nur geringen Fläche des Jagdgebiets des Wespenbussards, die durch die Flutungen betroffen ist, in keiner Weise. Die betroffenen Offenlandflächen mit 0,5 km² sind gegenüber einem Nahrungsrevier von 15 bis 35 km² ohne weiteres zu vernachlässigen.
346 
(4.3.3.3.) Fledermäuse
347 
Hinsichtlich der verschiedenen im Vorhabengebiet vorkommenden und als Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie geschützten Fledermausarten Große Hufeisennase (rhinolophus ferrumequinem), Mopsfledermaus (barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (myotis emarginatus) und Großes Mausohr (myotis myotis) wurde in der Ergänzung zur Natura-2000-Verträglichkeitsstudie vom 15.09.2005 (Info Ordner zum Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt 3, S. 21, 26 ff) aufgrund des Verzichts zu näheren Bestandserhebungen ebenfalls eine allgemeine, die potentiellen Siedlungsräume betrachtende Analyse der Wirkungen des Vorhabens auf deren Bestände angefertigt. Die hierbei aufgeführten Überlegungen zur Unempfindlichkeit gegen Hochwasser und Vernässungen des Bodens sowie zur mittelfristigen Verbesserung des Nahrungsangebots teilt auch der Fachgutachter der Klägerin. Soweit dieser zusätzlich die Berücksichtigung auch der betriebsbedingten Auswirkungen des Hochwasserrückhaltebeckens auf den Baumbestand und damit auf mögliche Nistplätze der Fledermausarten vermisst, ist dem der Fachgutachter des Vorhabensträgers mit dem überzeugenden Hinweis auf die Überlegungen in der Verträglichkeitsuntersuchung entgegen getreten, dass für die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) und das Große Mausohr (myotis myotis) eine langfristige Sicherung notwendiger Altbaumbestände im Zusammenhang mit dem Waldausgleich vorgesehen ist, welcher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung durch eine eventuell mittel- bis langfristig eintretende Verjüngung der Baumbestände im Vorhabengebiet vermeidet. Diese Überlegungen ließen sich auch auf die übrigen Fledermausarten übertragen, sofern diese überhaupt auf den Baumbestand im Vorhabengebiet angewiesen sind. Dem hat der Fachgutachter der Klägerin nichts von erheblichem Gewicht entgegen gehalten. Dabei kommt hinzu, dass auch hier die prognostizierten positiven Auswirkungen insbesondere in Bezug auf die Nahrungssituation dazu führen, dass die Bestände in den Habitaten insgesamt positiv beeinflusst werden und deshalb selbst ein - als Worst-Case unterstelltes - sukzessives Absterben bislang geeigneter Altholzbestände in den Teilräumen 1, 2 und 7 keine Beeinträchtigungen der Stabilität der Bestände in diesen Habitaten mit sich bringen wird.
348 
(4.3.3.4.) Rapfen
349 
Die von der Klägerin gerügte fehlende Behandlung der in den betroffenen Habitaten geschützten Rapfen (aspius aspius) begründet keinen Rechtsfehler. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass man hier aufgrund einer groben Abschätzung von vornherein eine erhebliche Betroffenheit der Bestände in den geschützten Habitaten ausscheiden konnte und deshalb auf eine schriftliche Niederlegung der Erwägungen verzichtet habe. Diese Einschätzung war auf die Erkenntnis gegründet, dass der Rapfen im Bereich des Rheins und der Rheinauen - anders als etwa in der Donau - sehr stabile, sich ausweitende Bestände aufweise und selbst dann nicht beeinträchtigt werde, wenn er - wie von der Klägerin befürchtet - im Zusammenhang mit Ökologischen Flutungen oder Hochwasserrückhaltungen den Bereich der Bach- und Flussläufe verlassen und dann bei Rückgang des Wassers in trockenfallenden Bereichen gefangen werden würde.
350 
(4.3.3.5.) Mittelspecht
351 
Ebenfalls nicht überzeugen kann die Argumentation des Fachgutachters der Klägerin zur fehlerhaften Behandlung der Mittelspechte (dendrocopus medius). Diese beruht auf der im Ausgangspunkt richtigen Kritik, dass das Vorkommen der Mittelspechte im Vorhabengebiet weder quantifizier- noch lokalisierbar sei. Zu folgen ist auch der hieraus methodisch konsequent abgeleiteten Annahme eines Worst-Case, nach dem der als Lebensraum für den Mittelspecht grundsätzlich geeignete Teilraum 2 als vollständig besiedelt betrachtet werden muss. Fehl geht jedoch die weitere Annahme, dass in dem betroffenen Bereich aufgrund der Baumaßnahmen und der Flutungen 0,04 ha der als Nahrungsreservoir dienenden Alteichenbestände bzw. insgesamt 15 bis 30 % der Baumbestände beseitigt würden, sodass in Anlehnung an die Orientierungswerte in der Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht / Trautner, 2007) von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bestände auszugehen sei. Diese Schlussfolgerung ignoriert hinsichtlich der tatsächlichen Annahmen die forstliche Bestandsfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.), die für den Teilraum 2 zum einen einen nur sehr geringen Anteil an Altbeständen der Eichen von insgesamt 0,3 ha ausweisen und zum anderen deutlich machen, dass die prognostizierten Schäden überwiegend die Bestände der Berg- und Spitzahorne betreffen, die für das Nahrungsangebot und die Nistmöglichkeiten des Mittelspechts ohne Bedeutung sind. Zudem wird aus der forstlichen Risikoanalyse deutlich, dass die flutungsbedingten Schäden nur bei einem geringen Teil von 5 bis 10 % der Ahornbestände zu einem Baumverlust führen und im Übrigen Schäden an den Stämmen und Rinden erwartet werden, die - nach Aussage des Fachgutachters des Vorhabenträgers - in Absprache mit der Forstverwaltung im Rahmen eines verträglichen sukzessiven Waldumbaus beseitigt werden. Dabei geht der Fachgutachter des Vorhabenträgers in Auseinandersetzung mit diesen Prognosen nachvollziehbar nicht nur von einer allenfalls geringfügigen und kurzfristigen Beeinträchtigung der Bestände des Mittelspechts aus, sondern sieht den Verlust der überwiegend jungen Bestände des Ahorn im Teilgebiet 2 als positiven Entwicklungsfaktor für die Ausbildung größerer Eichen- und Pappelbestände an, die wiederum die Nahrungssituation für die Mittelspechte verbessern. Der vom Fachgutachter der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Ahornbestände vorgebrachte Nachteil einer den Beutedruck durch Raubvögel vergrößernden Auslichtung des Waldes wird zum einen durch die nur sukzessive Auslichtung im Rahmen einer naturverträglichen Forstwirtschaft relativiert und zum anderen nach der insoweit überzeugenden Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers durch die anderweitige Verbesserung der Nahrungssituation soweit ausgeglichen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Stabilität des Mittelspechtbestands nicht ernsthaft angenommen werden kann.
352 
(4.3.3.6) Neuntöter
353 
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Feststellung einer fehlenden Betroffenheit des Neuntöters (lanius collurio) in der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung (a.a.O., S. 35) einwendet, dass die vorwiegend im Gschleder siedelnden Neuntöter den Teilraum 7 des Rückhaltebeckens Elzmündung als wichtiges Nahrungshabitat nützten und die Verträglichkeitsuntersuchung insofern unbeachtet lasse, dass gerade hier durch Überflutungen und Überstau erhebliche Verluste an Nahrungstieren auf der Bodenoberfläche eintreten könnten, ist eine Überschreitung des dem Beklagten bei seiner Beurteilung eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums zur Entwicklung der Lebensbedingungen der geschützten Neuntöter-Bestände nicht gegeben. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers ist diesem Hinweis mit dem - im Grundsatz auch vom Fachgutachter der Klägerin geteilten - Argument entgegen getreten, dass sich durch die gelegentlichen Vernässungen nicht nur insgesamt das Nahrungsangebot vergrößere, sondern dass der flutungsbedingte Verlust an Nahrungstieren am Boden durch Flutungen unmittelbar nach dem Rückgang des Wassers durch das entsprechende Angebot an toten Tieren ausgeglichen werde und sich eine im Teilgebiet 7 vorübergehend gegebene Beuteknappheit im Hinblick auf die Kürze dieser Zeit und die Ausweichmöglichkeit in andere Jagdgebiete in keiner Weise auf die Bestände auswirke. Soweit der Fachgutachter der Klägerin auf eine fehlende Behandlung der Neuntöter in dem potentiell geeigneten Siedlungsgebiet entlang der Hochwasserdämme und eine dort allein aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen mögliche erhebliche Beeinträchtigung verweist, hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers glaubhaft dargelegt, dass aufgrund zahlreicher Ortsbegehungen ausgeschlossen werden kann, dass in diesem Bereich tatsächlich Neuntöter gesiedelt haben.
354 
(4.3.3.7) Eisvogel
355 
Im Ergebnis unerheblich ist auch der weitere Einwand des Fachgutachters der Klägerin, dass man bei der Untersuchung der möglichen Beeinträchtigungen des Eisvogels (alcedo atthis) nicht konkret dokumentiert habe, wo sich die Bruthöhlen dieses Vogels genau befänden, sodass man die in der Verträglichkeitsprüfung als Vorkommen in den Vogelschutzgebieten bezeichneten ca. 9 Brutpaare - im Rahmen der Worst-Case-Betrachtung - alle in ein Brutgebiet verweisen müsse, welches bei Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens von einem kritischen Anstieg des Wasserstandes von mehr als 0,5 m betroffen sei. Denn insoweit hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Bezugnahme auch auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (a.a.O., S. 27) darauf hingewiesen, dass Eisvögel gegen Brutverluste bei Überflutung unempfindlich sind, da sie solche Verluste durch eine erneut mögliche Brut ausgleichen und sich andere den Gefährdungen angepasste Brutplätze suchen. Damit ist unter rechtlicher Bezugnahme auf die jeweils berücksichtigungsfähige Standort- und Populationsdynamik hinreichend sicher, dass eine Beeinträchtigung der Eisvogel-Bestände durch die Flutungen im Vorhabenbereich nicht eintritt. Der in Reaktion auf diesen - fachlich auch vom Gutachter der Klägerin geteilten - Ansatz einer Prognose ergangene Hinweis der Klägerin, man müsse aber im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung mangels gegenteiliger Feststellungen davon ausgehen, dass geeignete Ausweichbruthöhlen oberhalb der jeweiligen Flutungshöhen nicht vorhanden seien, ist angesichts der Größe der maßgeblichen Vogelschutzgebiete und der dort vorhandenen Flussuferstrukturen als „Annahme ins Blaue hinein“ zu werten, die den wissenschaftlich-methodischen Stellenwert der Technik einer Abschätzung ungewisser Sachverhalte oder Entwicklungen über die Unterstellung eines „Worst-Case“ überzieht.
356 
(4.3.3.8) Großer Feuerfalter
357 
Soweit die Klägerin über ihren Fachgutachter Einwendungen gegen die Beurteilung der Bestände des Großen Feuerfalters (lycaena dispar) als nicht erheblich betroffen erhebt, greifen diese ebenfalls nicht durch. Die Beurteilung des Beklagten beruht hinsichtlich der Bestände in dem Habitat „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ auf der Prognose, dass die im Teilraum 7 des Retentionsraums vorhandenen Bestände am Hochgestaderand nördlich von Kappel zwar durch die sommerlichen Überflutungen der tiefergelegenen Wiesen sowie durch eine anhaltende Vernässung durch Ökologische Flutungen beeinträchtigt werden, weil dann die wenig mobilen Raupen sterben können, dass aber gleichzeitig der Lebensbereich der Schmetterlinge durch die Entwicklung höher gelegener Wiesenbereiche in Bereiche verlagert werden kann, die von einer Flutung oder Vernässung nicht betroffen sind. Hier greifen die Fachgutachter des Vorhabenträgers die auch von der Klägerin nicht in Frage gestellte Erkenntnis auf, dass sich die Vorkommen der Großen Feuerfalter aufgrund ihrer Vorlieben für bestimmte Ampfer-Arten, die bevorzugt auf jungen Brachen oder gestörten Feuchtwiesen vorkommen, stets der Herausforderung einer sich verlagernden Vegetation ausgesetzt sind, sodass die Entwicklung neuer geeigneter Ampfer-Wiesen noch vor einer Gefährdung der bisherigen Futtergebiete als hinreichend sicher geeignete Maßnahme angesehen werden kann. In rechtlicher Hinsicht ist diese Maßnahme - trotz der mit ihr verbundenen Wirkung einer Verlagerung des Lebensraums - dem Bereich der „Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung“ zuzurechnen. Zwar gehört zum insoweit maßgeblichen „günstigen Erhaltungszustand“ einer Art auch deren "natürliches Verbreitungsgebiet“, das aufgrund des Vorhabens weder sofort noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen darf (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die Flutung und Vernässung der bisherigen Wiesen führt jedoch aufgrund der vorangehenden und parallelen Entwicklung anderer geeigneter Wiesenflächen nicht zu einem Flächenverlust, sondern nur zu einer dem dynamischen Konzept des Gebietsschutzes und der natürlichen Standortdynamik der Großen Feuerfalter entsprechenden Verlagerung des Lebensraums. Der günstige Erhaltungszustand der Großen Feuerfalter wird hierdurch nach wie vor sicher gewährleistet (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573). Das in diesem Zusammenhang vom Fachgutachter der Klägerin vermisste Monitoring oder Risikomanagement ist dem Vorhabenträger über die Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss (Ziff. VII C 7., S. 36 f) in rechtsverbindlicher Form aufgegeben.
358 
In Bezug auf die Vorkommen des Großen Feuerfalters im Bereich des FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“, die vom Beklagten als durch das Vorhaben des Rückhalteraums Elzmündung nicht beeinträchtigt angesehen werden, hat die Klägerin keine substantiierten Bedenken geäußert.
359 
(4.3.3.9) Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
360 
Schließlich ist der Klägerin auch nicht in ihrer Kritik an der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die vom Aussterben bedrohten Arten des Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings (maculinea teleius und maculinea nausithous) zu folgen. Diese Kritik ist auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verlagerung des Lebensraums im Teilraum 7 des Rückhalteraums nordwestlich des Ellbogenwaldes sowie am Elzkopf an den Hochgestaderand im Bereich der Elzwiesen sowie zusätzlich durch Wiederherstellung und Neuanlage einiger Einzelbiotope im Bereich der Niederung der alten Elz westlich und südwestlich von Kappel beschränkt. Die Bestandsaufnahme sowie die Beurteilung der Wirkungen der Vernässung und der Flutung durch das Vorhaben auf die vorhandenen Lebensbereiche der Schmetterlingspopulation im Vorhabengebiet sind ebenso unstreitig wie der Charakter der Umwandlung der Böschung des Hochwasserdamms VI im Teilraum 6 als Sicherungsmaßnahme zur Förderung des dortigen stabilen und vom Vorhaben nicht betroffenen Bestandes. Unstreitig ist aber auch der Ausgangspunkt der naturschutzfachlichen Überlegungen des Beklagten, dass beide Wiesenknopf-Ameisen-Bläulingsarten ein kohärentes Netz an geeigneten Biotopen benötigen, die sich durch das Vorkommen zur Blüte treibender Wiesenköpfe einerseits und einer spezifischen Ameisenart andererseits auszeichnen und ein weiterer Ausfall eines Teillebensraums im Bereich des Teilraums 7 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der insgesamt stark bedrohten und nur noch in wenigen Bereichen in Europa vorkommenden Bestände führen würde. Entgegen der Einschätzung des Fachgutachters der Klägerin hat der Beklagte jedoch ausreichende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, die der besonderen Gefährdungslage für diese Bestände hinreichend Rechnung tragen. So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich dargelegt, dass die neu zu entwickelnden Flächen ohne weiteres die notwendigen Grundbedingungen für einen Lebensraum der Wiesenkopf-Ameisenbläulinge erfüllen. Hier ist entscheidend, dass die als Futter für die Raupen dieser Schmetterlinge dienenden Ameisenlarven in den Gebieten tatsächlich vorhanden sind und die für die Eiablage unentbehrliche Blüte des ebenfalls vorkommenden Wiesenkopfes durch eine einfache Regelung zur Mahd der betroffenen Wiesen (keine Mahd in der Zeit von Mitte Juni bis Anfang September) sichergestellt werden kann. Wesentlich ist schließlich auch, dass die betroffenen Schmetterlinge von sich aus bei Bedarf neue Standorte suchen und die zu entwickelnden neuen Standorte in einer entsprechenden Reichweite liegen. Ebenso wie beim großen Feuerfalter stellt sich die Entwicklung der neuen Teillebensräume als eine Maßnahme dar, die die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Schmetterlingsart entfallen lässt und damit eine spezifische Abweichungsentscheidung entbehrlich macht. Denn die hiermit ermöglichte Verlagerung eines Teils des benötigten Lebensraums kann nach Aussagen des Fachgutachters des Vorhabenträgers bereits nach drei bis vier Jahren in vollem Umfang greifen. Da bereits während der Bauarbeiten mit der Entwicklung der neuen Wiesenflächen begonnen worden ist, stehen die Ausweichflächen im Zeitpunkt der ersten Flutungen und Vernässungen der bisherigen gefährdeten Lebensbereiche bereits in hinreichender Funktionsfähigkeit zur Verfügung (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573). Damit entfällt die Kritik des Fachgutachters der Klägerin, der Beklagte habe die rechtzeitige Besiedlung durch Ameisen, Futterpflanze und Falter nicht hinreichend sichergestellt. Das vermisste Monitoring oder Risikomanagement ist dem Vorhabenträger über die Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss (Ziff. VII C 7., S. 36 f) in rechtsverbindlicher Form aufgegeben. Dabei ist diese Pflicht zum Monitoring zwar nicht - wie vom Fachgutachter der Klägerin gefordert - konkret für die Population der Wiesenkopf-Ameisen-Bläulinge ausgestaltet worden. Allerdings haben sowohl der Fachgutachter des Vorhabenträgers als auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Sicherung der Bestände der stark gefährdeten Wiesenkopf-Ameisen-Bläulinge im gesamten FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ein vom Vorhaben des Rückhaltebeckens unabhängiges Projekt der Entwicklung dieses Habitats ist und die durch das Vorhaben bedingte Entwicklung neuer Biotopflächen im Rahmen dieses Ziels eng begleitet wird. Hiernach bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass das notwendige Monitoring einschließlich der Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen vom Vorhabenträger in einem hohen Maße verlässlich und fachkundig betrieben wird.
361 
(5) Abweichungsentscheidung
362 
Ist nach dem Vorstehenden eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (7712-341) in Bezug auf den günstigen Erhaltungszustand der dortigen Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke nicht hinreichend sicher ausgeschlossen und in Bezug auf die dort unter Schutz gestellten Lebensräume von 1,4 ha Kalk-Magerrasenflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI und von 0,3 sowie 0,1 ha Halbtrockenrasen im Teilraum 7 sogar tatsächlich gegeben (siehe oben 4.3.2.3.), durfte das Hochwasserrückhaltebecken an der Elzmündung nur auf der Grundlage einer in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG (2002), § 38 Abs. 3 bis 7 NatSchG BW zugelassen werden.
363 
(5.1) Entscheidung der Behörde
364 
Eine solche Abweichungsentscheidung hat der Beklagte in seinem Planfeststellungsbeschluss getroffen. Diese findet sich zwar nicht in dem verfügenden Teil I. des Planfeststellungsbeschlusses. Allerdings ist die dortige Aufführung der von der Planfeststellung mit umfassten weiteren Genehmigungen nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung der „insbesondere“ umfassten Genehmigungen ergibt (S. 21 des Planfeststellungsbeschlusses). Entsprechend findet sich die Abweichungsentscheidung in den Ausführungen zu den Belangen des Naturschutzes und der Verträglichkeit des Vorhabens nach Europäischem Gemeinschaftsrecht in der Begründung des Beschlusses (Teil IX; Ziff. 7.1. Seite 86 ff). Dort ist unter den Ziffern 7.1.4. und 7.1.5. unter Hinweis auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudien eine erhebliche Beeinträchtigung von vier Lebensraumtypen und 5 Tierarten statuiert und unter Hinweis auf ein überwiegendes Interesse am Hochwasserschutz sowie das Fehlen von zumutbaren Alternativen die Möglichkeit der Zulassung des Projekts unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass die „Beeinträchtigungen ausgeglichen werden“. Diese Voraussetzung wird dann unter Hinweis auf eine vollständige Vermeidung oder Kompensation durch die in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien vorgesehenen und im Landschaftspflegerischen Begleitplan detailliert ausgeführten Maßnahmen als gegeben angenommen. Auch wenn hier nicht detailliert zwischen den Maßnahmen zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung einerseits und einer im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendigen Sicherung der Kohärenz andererseits unterschieden wird, ergibt sich doch aus dem Verweis auf die entsprechenden Maßnahmen in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, dass dort eine Abweichungsentscheidung getroffen werden sollte, wo diese Maßnahmen die erhebliche Beeinträchtigung nicht mehr vermeiden können, sondern das Ziel verfolgen, die durch die Beeinträchtigung gestörte Kohärenz des Gebiets anderweitig zu sichern. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Verlust der Kalk-Magerrasenflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI durch Bauarbeiten und die Neuanlage einer solchen Fläche an anderer Stelle des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ausdrücklich bestätigt.
365 
Die Abweichungsentscheidung ist jedoch rechtsfehlerhaft, da sie nicht auf die Beeinträchtigung auch der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke bezogen ist. Sie kann deshalb die nach § 38 Abs. 2 NatSchG BW begründete Unzulässigkeit des Rückhaltebeckens Elzmündung nicht entfallen lassen.
366 
(5.2) Maßstab
367 
Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf ein Projekt, das nach Absatz 2 zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines Vogelschutzgebiets führt, nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können nach Abs. 4 Satz 1 als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind nach Absatz 5 Satz 1 die zur Sicherung des Zusammenhangs des „Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen.
368 
(5.3.1) Kalk-Magerrasen
369 
Diese Vorgaben sind im Hinblick auf die erheblich beeinträchtigten und zum Teil auch als prioritäre Lebensräume besonders geschützten Kalk-Magerrasenflächen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ erfüllt.
370 
Dabei geht die Kammer zugunsten des Beklagten davon aus, dass es sich bei der - rechtlich fehlerhaften - Formulierung auf Seite 87 Absatz 2, in welcher das Erfordernis zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zu dem Fehlen zumutbarer Alternativen in ein Alternativverhältnis („oder“) gestellt wurde, um ein bloßes Schreibversehen handelt und diese Voraussetzungen tatsächlich kumulativ geprüft wurden. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei seiner Abweichungsentscheidung auch - mit negativem Ergebnis - geprüft hat, inwieweit die mit der Realisierung des Rückhalteraums Elzmündung verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des prioritären Orchideenbestands im Bereich des Hochwasserdamms VI auch über die Umsetzung möglicher (Teil-)Alternativen minimiert oder vermieden werden können. Solche Überlegungen sind zwingend notwendig, wenn die Abweichungsentscheidung trotz der erheblichen Betroffenheit prioritärer Biotope oder Arten nach § 38 Abs. 4 Satz 1 NatSchG BW ohne Beteiligung der Europäischen Kommission getroffen werden soll, und zwar auch dann, wenn - wie hier - mit dem „Hochwasserschutz“ ein grundsätzlich hinreichend gewichtiger zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 121 f; zum Belang des Hochwasserschutzes vgl. EuGH, Urt. v. 28.01.1991 - Rs. C-57/89 -, Slg. 1991, I-883 sowie Europäische Kommission, NATURA 2000 Gebietsmanagement, 2000, Ziff. 5.5.2. S 50). Zwar hat der Beklagte in der Begründung der Abweichungsentscheidung allein darauf verwiesen, dass die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume und Arten durch die „Notwendigkeit des Integrierten Rheinprogramms und damit des Rückhalteraums Elzmündung zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes“ als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind. Allerdings hat er im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung stets umfassende Überlegungen zur Vermeidung und Minimierung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen angestellt und dabei auch die Gestaltung des Projekts und seines Betriebs mit einbezogen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Begründung zum Überwiegen der öffentlichen Belange hinter den tatsächlich angestellten Überlegungen zurückbleibt und gerade auch in Bezug auf die Beeinträchtigung der Orchideenbestände Alternativen in der Ausführung des Projekts ins Auge gefasst und untersucht worden sind.
371 
Vor allem aber sind in Bezug auf den erheblich beeinträchtigten prioritären Lebensraum der Kalk-Magerrasenflächen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ hinreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 38 Abs. 5 Satz 1 NatSchG BW getroffen worden. Diese liegen darin, dass der durch Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser, andauernden Vernässungen und Bauarbeiten nicht vermeidbare Funktionsverlust dieser Flächen entsprechend der Ausführung in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) über die Neuentwicklung von Halbtrockenrasenflächen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenheim“ wieder ausgeglichen wird (zur Neuanlage eines Lebensraums als Kohärenzsicherungsmaßnahme vgl. Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Ziff. 5.4.2., S. 50; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 198). Da diese neue Fläche nach der Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers im Bereich eines Biotopverbundes liegt und von seinen künftigen Standortverhältnissen für die Entwicklung eines Lebensraums des Typs Magerrasen günstig zu beurteilen ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die nach den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ in Bezug auf die beeinträchtigten Flächen geschützten Arten der Fauna und Flora trotz des vorübergehenden Flächenverlusts insgesamt wieder so regenerieren, dass von einem jeweils stabilen Bestand ausgegangen werden kann. Warum diese Annahme des Beklagten in Bezug auf die Fauna der betroffenen Gebiete - wie die Klägerin meint - „abenteuerlich“ sein soll, erschließt sich der Kammer angesichts der nachvollziehbar dargelegten hohen Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung der Flächen hin zu geschützten Rasenflächen und angesichts eines insgesamt engen Biotopverbunds mit benachbarten gleichartigen Lebensräumen nicht. Insofern ist zum einen maßgeblich, dass der bei einer Kohärenzsicherungsmaßnahme notwendige Ausgleich einer Funktionsbeeinträchtigung nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen muss und es in zeitlicher Hinsicht ausreicht, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 200). Zum anderen genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht, wobei - jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen - der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt und das Gericht in seiner Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 201 f.). Hinsichtlich des - trotz der Vermeidungsmaßnahmen - verbleibenden Verlusts von 0,2 ha prioritärem Lebensraum mit geschützten orchideenreichen Beständen auf der Dammkrone im Bereich des Hochwasserdamms VI geht die Kammer davon aus, dass die Neuanlage der Kalkmagerrasenflächen auch diesen Aspekt umfasst und die Orchideenbestände erhält.
372 
(5.3.2) Bauchige und Schmale Windelschnecke
373 
Die Abweichungsentscheidung ist jedoch aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der möglichen erheblichen Betroffenheit des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke rechtswidrig. Denn die Behörde muss sich im Rahmen ihrer Abweichungsentscheidung des Umstands aller Beeinträchtigungen und ihres möglichen Ausmaßes ebenso bewusst sein, wie der Unmöglichkeit geeigneter Vermeidungs- und Schutzkonzeptionen. Andernfalls könnte nicht bescheinigt werden, dass die Planfeststellung alle notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen umfasst. Auch würde die im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendige Abwägung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch das vorgesehene Projekt entstünden, entwertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn.114; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 114).
374 
(6) Erheblichkeit des Rechtsfehlers
375 
Der über die Abweichungsentscheidung gegebene Rechtsfehler der Verträglichkeitsprüfung ist auch erheblich. Bei Fehlern der Abweichungsentscheidung nach § 38 Abs. 3 NatSchG BW ist die Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG entsprechend anwendbar, wonach diese nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis im Rahmen der Abweichungsentscheidung von Einfluss waren. Dies folgt daraus, dass die Abweichungsentscheidung mit der planerischen Abwägung in ähnlicher Weise verzahnt ist wie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und deshalb dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG grundsätzlich ebenso offen steht wie diese. Gemeinschaftsrechtliche Hindernisse stehen dem, zumindest soweit es um die Ergebnisrelevanz geht, nicht entgegen; denn die Anwendung der Regelung dient der Verfahrensökonomie, ohne die Effektivität des Gebietsschutzes anzutasten (vgl. - zu der entsprechenden Regelung des 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG - BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 155). Hier sind die Voraussetzungen für die Erheblichkeit eines Abwägungsfehlers erfüllt.
376 
Die notwendige Offensichtlichkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ergibt sich bereits aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Abweichungsentscheidung, wenn dort auf Seite 87 zu Nr. 7.1.4 auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie in Verbindung mit der Ergänzungsstudie Bezug genommen wird, in der die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke ausdrücklich verneint worden ist.
377 
Vor allem aber besteht eine hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Abweichungsentscheidung des Beklagten nach § 38 Abs. 3 NatSchG anders ausgefallen wäre, wenn sich der Beklagte der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ in Bezug auf die dortigen Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke bewusst gewesen wäre. Hierbei ist nicht nur die Frage in den Blick zu nehmen, ob insoweit eine „objektive Befreiungslage“ gegeben ist, weil etwa das Gewicht der mit dem Bau und dem Betrieb des Rückhaltebeckens an der Elzmündung verbundenen öffentlichen Belange es auch rechtfertigen würde, den gesamten Bestand der genannten Mollusken im Vorhabengebiet zu vernichten (zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG (2002) vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 539); vielmehr ist angesichts der Zielrichtung des Verhältnisses zwischen der notwendigen Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets und der nachrangigen Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung auch von Relevanz, inwieweit mögliche Beeinträchtigungen durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten (zur Notwendigkeit einer möglichst sicheren Abschätzung der Folgen eines Vorhabens für die Schutzgüter eines FFH-Gebiets und der Prüfung entsprechender Kohärenzmaßnahmen vgl. insb. EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C-304/05 -, < Kommission / Italien >, Slg. 2007, I-7495 Rn. 81ff.; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.). Insofern muss es im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG für die Annahme eines erheblichen Fehlers bei der Beurteilung einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets in seinen maßgeblichen Gebietsbestandsteilen ausreichen, dass die konkrete Möglichkeit einer anderen Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sowie einer hierauf bezogenen Schutzkonzeption gegeben ist (zur fehlenden Relevanz einer tatsächlich sich nur geringfügig auswirkenden Fehleinschätzung vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 93). Entsprechend reicht es hier aus, dass eine erhebliche Betroffenheit der Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke durch die Hochwasserrückhaltung nach den Darlegungen des Gutachters der Klägerin möglich ist und im Falle einer solchen Betroffenheit Schutzkonzepte wie die Reduzierung der Flutungshöhen, ein geeignetes Risikomanagement (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 54f.; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge v. 29.01.2004 - C-127/02 < Herzmuschelfischerei > Slg. 2004, I-7405, Rn. 108) oder aber Kohärenzsicherungsmaßnahmen wie die Entwicklung geeigneter neuer Lebensräume für die betroffenen Mollusken denkbar sind.
378 
(7) Präklusion des Rügerechts
379 
Schließlich ist die Klägerin mit dem hier für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Einwand der fehlenden Berücksichtigung der Auswirkungen des angefochtenen Vorhabens auf die mit der Ausweisung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ geschützten Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke auch nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Dies gilt, obwohl die Klägerin im ihr gegenüber ordnungsgemäß durchgeführten Einwendungsverfahren die Gefahr einer Betroffenheit speziell der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke nicht vorgetragen hat.
380 
(7.1) Anwendbarkeit der Präklusionsregelung
381 
Die fehlende Präklusion der Klägerin folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Regelung des § 73 Abs.4 Satz 3 LVwVfG in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung umweltrechtlicher Belange durch ein Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 10a der UVP-Richtlinie von vornherein unangewendet bleiben müsste.
382 
So stellt die Regelung des Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Gerichtsverfahren ausdrücklich in den allgemeinen Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dem liegt die grundsätzlich gegebene Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zugrunde, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ihre Grenze nur dort findet, wo das nationale Verfahrens- und Prozessrecht die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - Rs. C-430/93 -, Slg. 1995, I-4705 < Van Schindel >; Urt. v. 11.09.2003, - Rs. C-13/01- , Slg. 2003, I-8679, Rn. 49 < Safalero >; Urt. v. 07.070.2007 - Rs. C-222/05 -, Slg. 2007 I-4233 < van der Weerd >). Ob eine nationale Verfahrensvorschrift diesem Erfordernis entspricht, ist unter Berücksichtigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2003 - C-327/00 - Slg. 2003, I-1877, Rn. 56 < Santex SpA>).
383 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, NuR 2010, 558 Rn. 107 f; Urt. v. 14.09.2010 - 7 B 15.10 -, juris; ausführlich auch OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724, juris Rn. 75 ff m.w.N.) gegen den Einwendungsausschluss als solchen auch unter Berücksichtigung des Art. 10a UVP-Richtlinie 85/337/EWG keine Bedenken. Die Regelung zur Einwendungspräklusion diene der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Hierbei sei nach wie vor ein ausreichender Rechtsschutz verbürgt. Schließlich sei es auch unerheblich, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 15.10.2009 - C-263/08 - NuR 2009, 773 Rn. 39 < Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >) zu dem Anfechtungsrecht nach Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG ausführe, dass es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der UVP-Richtlinie möglich sein müsse, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Denn insoweit habe sich der Gerichtshof nicht mit der Problematik der Präklusion im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren befasst.
384 
Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ausdrücklich zum Verhältnis des Anfechtungsrechts nach Art. 10a UVP-Richtlinie 85/337/EWG zur materiellen Präklusion im deutschen Verfahrensrecht ergangen ist, aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung an (kritisch zur Anwendbarkeit der materiellen Präklusion etwa Ziekow, NVwZ 2010, 793, 795; Bunge, ZUR 2010, 20, 23 unter Hinweis auch auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 - C-263/08 -, Rn. 71).
385 
(7.2) Ausreichende Geltendmachung des Belangs im Einwendungsverfahren
386 
Die Klägerin ist mit dem Belang der unzureichenden FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Schmale und die Bauchige Windelschnecke nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG von der Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen; denn ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren waren insoweit noch hinreichend konkret.
387 
Bei der Bestimmung der Anforderungen, die im Rahmen des § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG an die zur Erhaltung der Rügefähigkeit einzelner Belange im gerichtlichen Verfahren notwendige Geltendmachung bereits im Einwendungsverfahren zu stellen sind, ist zunächst von dem gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Recht der Klägerin auszugehen, die Planfeststellungsentscheidung in Bezug auf die Beachtung des Umweltrechts umfassend anzufechten. Dieser aus Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG folgende Überprüfungsanspruch wird durch die Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG eingeschränkt. In diesem Spannungsverhältnis zwischen Überprüfungsanspruch und Präklusion ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzungen des Unionsrechts bei der Anwendung nationalen Rechts grundsätzlich so weit wie möglich zu beachten sind und gerade bei der Anwendung der nationalen Präklusionsvorschriften sicherzustellen ist, dass die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem Unionsbürger einräumt, nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urt. v. 27.02.2003, C-327/00, Slg. 2003, I-1877, Rn. 63 < Santex SpA).
388 
Hieraus folgt für die Geltendmachung eines Belangs, dass er ähnlich wie bei einem von einem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer (hierzu BVerwG, Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 m.w.N.) zwar grundsätzlich in einer Weise konkretisiert werden muss, die die Planfeststellungsbehörde veranlasst, die Planung unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt näher zu überprüfen. Die Behörde muss erkennen können, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Dabei müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren umso umfangreicher und detaillierter sein, je konkreter die ausgelegten Planunterlagen einen Gesichtspunkt behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274). Bei einer ausführlichen Behandlung des Naturschutzes in den ausgelegten Unterlagen genügt daher ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht mehr, um einem Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die spätere Einwendung offen zu halten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen. Umgekehrt aber können - zumindest dann, wenn es sich bei dem Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nicht um eine anerkannte Umweltvereinigung handelt, deren Beteiligung sich auch aus dem besonderen Sachverstand im Bereich ihrer satzungsmäßigen Aufgaben rechtfertigt (hierzu BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38/07 -, NuR 2008, 176, 179 f) - in dem auch in zeitlicher Hinsicht begrenzten Einwendungsverfahren keine Ausführungen gefordert werden, die einen vertieften wissenschaftlichen Sachverstand erfordern. Vielmehr muss es ausreichen, wenn das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit den berührten Umweltbelang auf der Grundlage eines laienhaften Erkenntnis- und Erfahrungshorizonts darlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 A 15/03 -, NVwZ 2004, 986, 987; zur Einholung von privaten Sachverständigengutachten im Rahmen der vom Einwendungsverfahren zu trennenden prozessualen Mitwirkungspflicht vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 06.12.2009 - 4 KSt 1009/07 -, juris).
389 
Gemessen an diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Einwendungsverfahren, um ihr im gerichtlichen Verfahren die Rügemöglichkeit in Bezug auf eine unzureichende Untersuchung der möglichen Beeinträchtigungen des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke zu erhalten.
390 
Zwar hat die Klägerin in ihrem innerhalb der Einwendungsfrist vorgelegten und ausführlich begründeten Einwendungsschriftsatz vom 08.12.2004 (Einwendungsordner 2, AS 1095 ff) nicht ausdrücklich darauf verwiesen, dass und warum die FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug gerade auf die genannten Schneckenarten unzureichend sei. Sie hat jedoch allgemein dargelegt, dass die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zum einen in ihrer Bestands- und Grundlagenerhebung unzureichend sei und zum anderen die dortige Abschätzung, ob eine FFH-Art von den geplanten Maßnahmen betroffen sei oder nicht, nicht nachvollzogen werden könne (Einwendungsordner 2 AS. 1137, 1141). Dies wurde dann beispielhaft an einzelnen geschützten Vogelarten und verschiedenen Säugetieren dargelegt. Hinsichtlich der Schnecken hatte die Klägerin allgemein gerügt, dass es an einer systematischen Erfassung der Bestände fehle und die Bestandsdaten von 1991 veraltet seien (Einwendungsordner 2, AS 1139). Hiermit hat die Klägerin in ausreichender Weise deutlich gemacht, dass sie die Behandlung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Schneckenarten in der Natura-2000-Studie des Vorhabensträgers als nicht hinreichend ansieht und eine methodisch vertiefte und nachvollziehbare Betrachtung auch der in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung behandelten Bauchigen und Schmalen Windelschnecke für notwendig hält. Damit hat sie die Grundlinie ihres späteren Vorbringens zu den konkreten methodischen Mängeln der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen dieser Mollusken durch das Vorhaben hinreichend dargelegt (zur Möglichkeit der Vertiefung eines Vortrags während des Verwaltungs- und Klageverfahrens vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rn. 16) und die Planfeststellungsbehörde in ausreichender Weise veranlasst, noch einmal vertieft in die Prüfung des Vorhabens auch in Bezug auf die beiden Schneckenarten einzutreten. Eine nähere Darlegung der Problematik, von welchen konkreten Überflutungshöhen im Bereich ihres Vorkommens im Vorhabengebiet auszugehen sei, konnte hingegen ebenso wenig erwartet werden wie der Hinweis auf die Notwendigkeit, dass die Schnecken dem Wasser entweichen können müssen. Denn die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie verweist hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen unbestimmt auf nur jeweils „flache Überflutungen“ und geht auch sonst von einer allgemeinen Unempfindlichkeit der Bauchigen und Schmalen Windelschnecke gegen „auetypische Überflutungen“ aus, sodass für insoweit substantiierte Gegeneinwendungen ein erhöhter wissenschaftlicher Kenntnisstand zur Lebensweise und Physiologie dieser Schneckenarten erforderlich gewesen wäre, der von der Klägerin nicht gefordert und von dieser auch trotz der Einschaltung eines Fachbüros im zeitlich beschränkten Einwendungsverfahren nicht abgerufen werden konnte.
391 
(8) Rechtsfolge der fehlerhaften Verträglichkeitsprüfung
392 
Die in Bezug auf die Betroffenheit der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke gegebenen und weder nach § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG unbeachtlichen noch nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG präkludierten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der FFH-Verträglichkeitsprüfung führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach der - auf die Mängel bei der Erstellung einer FFH-Verträglichkeitsstudie entsprechend anwendbaren - Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG führt ein erheblicher Mangel nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 71).
393 
Eine solche Fehlerheilung im Rahmen eines - auch prozessbegleitend durchführbaren - ergänzenden Verfahrens ist hier deshalb möglich, weil es zum einen hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die zuständige Behörde die beanstandeten Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung korrigieren kann und die festgestellten Mängel auf der anderen Seite auch nicht so gravierend sind, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und deshalb nach Einholung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320; Beschl. v. 05.12.2008 - 9 B 28/08 -, NVwZ 2009, 320, Rn. 17; Urt. v. 17.01.2007 - 9 C 1/06 -, BVerwGE 128, 76 Rn. 10; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276, 283 f.).
394 
cc) Artenschutz
395 
Das Artenschutzrecht erweist sich für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis.
396 
(1) Maßstab
397 
Die maßgeblichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben sich aus § 42 BNatSchG (2007) in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) erhalten hat. Denn diese Änderung ist nach Art. 3 des genannten Gesetzes mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 und damit noch vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 in Kraft getreten.
398 
Nach den sogenannten Zugriffsverboten des Absatzes 1 dieser Regelung ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören (Nr. 2), Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3) und wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4).
399 
Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG (2007) zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, so scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IV Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, aufgrund der sog. Legalausnahme gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Entsprechendes gilt für Standorte wildlebender Pflanzen nach Anhang IV Buchst. b); § 42 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG (2007). Für die zwar nach nationalem Recht geschützten, nicht jedoch in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten oder dem Kreis der europäischen Vogelarten angehörenden Tier- und Pflanzenarten, ist die Anwendung des Zugriffsverbots nach Absatz 1 gänzlich ausgeschlossen (§ 42 Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG 2007; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 42 Rn. 28).
400 
Sind die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von diesen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) im Einzelfall unter anderem im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert (behördliche Ausnahme). Weitergehenden Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist Rechnung zu tragen, sodass in Fällen der Betroffenheit der in der FFH-RL gelisteten Tier- und Pflanzenarten eine Ausnahme nur dann in Frage kommt, wenn die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand, gilt nichts anderes, sodass die Ausnahme erteilt werden kann, wenn das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50; vorsichtiger noch BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 61/08 -, NVwZ 2009, 910 Rn. 53 und 55: Beschränkung auf die Fälle in denen ein Vorhaben konkrete positive Auswirkungen auf die Populationen der betroffenen Arten haben wird; hierzu auch Storost, DVBl. 2010, 737, 744).
401 
(2) Fehlen der Bestandserhebung und der Prüfung der Zugriffstatbestände
402 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung keinen durchgreifenden artenschutzrechtlichen Bedenken.
403 
Zwar lassen - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch das der dortigen artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde liegende und am 15.03.2006 im Auftrag des Vorhabenträgers durch das Fachbüro „... Planungsgesellschaft mbH“ erstellte Fachgutachten (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss) eine systematische Prüfung der einzelnen Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) in Bezug auf die im Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie die dort brütenden oder sonst lebenden geschützten europäischen Vogelarten vermissen. Insofern fehlt es auch an einer aktuellen Erhebung der vom Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens konkret betroffenen geschützten Individuen und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Denn die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt grundsätzlich zunächst eine ausreichende individuenbezogene Bestandsaufnahme der im Bereich des planfestgestellten Vorhabens vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, Rn. 54 ff. m.w.N.; Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 35 f.). Letztlich bleibt hiermit insbesondere ungeklärt, welche Individuen der geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie der europäischen Vogelarten im Falle des Baus und des Betriebs des Rückhaltebeckens Elzmündung getötet und welche konkreten Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch diesen zerstört werden.
404 
Allerdings ist der Beklagte auf der Grundlage des am 15.03.2006 durch das Fachbüro „... Planungsgesellschaft mbH“ im Auftrag des Vorhabenträgers erstellten Fachgutachtens (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss; dort Seite 1) im Grundansatz der naturschutzfachlichen Untersuchung zum Artenschutz von vornherein davon ausgegangen, dass der Bau und Betrieb des Rückhalteraums „aufgrund der Vielzahl der besonders geschützten Arten … ohne Beeinträchtigung zumindest einzelner dieser Arten nicht denkbar“ und es deshalb naturschutzfachlich notwendig sei, die möglichen Wirkungen des Vorhabens auf die im Vorhabengebiet vorkommenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen unabhängig von möglichen Einzelzugriffen verallgemeinernd in Bezug auf die jeweilige Population zu untersuchen. Dieser von einer individualisierten Betrachtung abweichende Ansatz ist der - etwa gegenüber Straßenbauprojekten bestehenden - Besonderheit geschuldet, dass durch das Projekt nicht nur einmal statisch in den Lebensraum der betroffenen Arten eingegriffen wird, sondern dass sich die Zulassung des Rückhaltebeckens Elzmündung zumindest auch auf sich wiederholende Flutungen eines Gebiets bezieht, das als geeigneter Lebensraum streng geschützter Arten einer ständigen Siedlungsdynamik unterworfen ist. Denn in diesem Fall lassen sich die konkreten Auswirkungen des Vorhabens sowohl auf die dort lebenden Individuen als auch auf deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht für einen maßgeblichen Zeitpunkt umfassend und abschließend darstellen. Vielmehr sind diese von der immer wieder wechselnden Standortdynamik abhängig, die ihrerseits durch die betriebsbedingten Flutungen in einer Weise beeinflusst wird, die jedenfalls im Grundsatz auetypisch und damit nicht - wie etwa Flug- oder Straßenlärm - „naturfremd“ ist.
405 
Es kann dahin gestellt bleiben, inwieweit der Beklagte vor dem Hintergrund dieser Sondersituation überhaupt verpflichtet war, eine an einer möglichst individuenbezogenen Erhebung der streng geschützten Arten, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie konkreter Standorte ausgerichtete Prüfung der Tatbestände der Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) vorzunehmen. Denn zum einen ist der Beklagte auf der Grundlage einer hinreichenden funktionsbezogenen Betrachtung zu der naturschutzfachlichen Einschätzung gekommen, dass die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der im Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Arten sowie die Standorte der geschützten Pflanzen nach Anhang IV FFH-RL durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens jedenfalls in ihrer ökologischen Funktion erhalten bleiben, sodass insoweit aufgrund der Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (2007) ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) ausscheidet. Zum anderen hat der Beklagte in dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter lit. f) (Seite 21 des Planfeststellungsbeschlusses) vorsorglich für die Fälle, in denen im Übrigen ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) in Betracht kommt, eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG (2007) erteilt und hiermit eine möglicherweise durch Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf der Ebene der Zugriffstatbestände gegebene Rechtswidrigkeit der artenschutzrechtlichen Prüfung geheilt. Jedenfalls aber ist ein solcher Fehler aufgrund der objektiv gegebenen Befreiungslage unerheblich.
406 
(3) Legalausnahme hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
407 
Soweit durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung möglicherweise Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der nach Anhang IV Buchst. a) FFH-RL besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten sowie Standorte wildlebender Pflanzen nach Anhang IV Buchst. b) FFH-RL entnommen, beschädigt oder zerstört werden können, scheidet der hierin liegende Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG (2007) im Wesentlichen nach § 42 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 BNatSchG (2007) aus. Denn es ist für eine Vielzahl der betroffenen Arten, Vögel und Pflanzen davon auszugehen, dass im Falle möglicher Zugriffe auf deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die Standorte geschützter Pflanzen deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist.
408 
(3.1) Ermittlung der maßgeblichen Grundlagen
409 
Die entsprechende naturschutzfachliche Prognose der Wirkungen des Baus und des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung auf diese Stätten beruht zunächst auf einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisgrundlage. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es hierfür keiner weitergehenden aktualisierten Ermittlung der konkret im Vorhabengebiet vorkommenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten und Vögel sowie der einzelnen Standorte der besonders geschützten Pflanzen. Denn die Anforderungen, die an die artenschutzrechtliche Prüfung im Einzelfall gestellt sind, hängen zum einen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von der Art und Ausgestaltung des Vorhabens, zum anderen aber auch entscheidend von der maßgeblichen rechtlichen Fragestellung an die Prüfung ab. Auch findet das Maß der im Einzelfall notwendigen Ermittlung seine Grenze in dem an der praktischen Vernunft orientierten Verhältnis zwischen dem Ermittlungsaufwand und dem zu erwartenden naturschutzfachlichen Erkenntnisgewinn. Da auf Grund der Besonderheiten des Vorhabens mit den sich wiederholenden Flutungen und der Dynamik der von diesen Flutungen betroffenen Lebensräume zwar stets neue Zugriffe auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten und Vögel sowie einzelne Standorte von besonders geschützten Pflanzen erfolgen, diese Zugriffe aber regelmäßig nicht allein auf aktuell vorhandene Stätten und Standorte bezogen sind, war es ausreichend, wenn sich der Beklagte für die artenschutzrechtliche Prüfung der Legalausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG (2007) auf die bereits vorhandenen Erkenntnisse zu den besonders geschützten Arten und Vögeln im Vorhabengebiet und den dortigen Standorten besonders geschützter Pflanzen beschränkte, wie sie im Zusammenhang mit der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zusammengestellt worden waren, und den weiteren Sachverhalt zu den tatsächlich oder jedenfalls möglicherweise vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie den Standorten geschützter Pflanzen im Rahmen der ihr zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative über eine realistische Worst-Case-Betrachtung zu erfassen suchte. Gleiches gilt für die Ermittlung der Parameter, die im Falle einer Zerstörung oder Beschädigung dieser Stätten und Standorte für die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktionen in ihrem räumlichen Zusammenhang notwendig sind.
410 
(3.2) Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Lebensstätte
411 
Ausgehend von der methodisch nicht zu beanstandenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ist der Beklagte ohne erheblichen Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass die vor allem mit den Flutungen verbundenen möglichen Zugriffe auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten und auf die Standorte besonders geschützter Pflanzen die ökologische Funktion dieser Lebensstätten oder Standorte im räumlichen Zusammenhang unberührt lassen.
412 
(3.2.1) Allgemeiner Ansatz
413 
Der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in seiner artenschutzrechtlichen Fachprüfung vom 15.03.2006 sowie ergänzend durch die Erläuterungen im Verfahren für die Arten und Vögel, deren Nester, Höhlen oder sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten entweder durch die baubedingten Verluste an Altholzbeständen oder aber durch die Flutungen beschädigt, zerstört oder sonst beeinträchtigt werden können, in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass weder die Verluste an den Altholzbeständen noch die Flutungen solche Veränderungen mit sich bringen, dass im Falle eines tatsächlichen Verlustes oder einer tatsächlichen Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht zumindest in dem gleichen Revier ein Ersatz geschaffen und ein mit dem Verlust insbesondere der Fortpflanzungsstätte häufig verbundener Verlust an Eiern oder Jungtieren durch eine erneute Reproduktion wieder ausgeglichen werden kann. Diese Prognose beruht fachlich auf einem Analogieschluss aus Beobachtungen etwa der Entwicklung der Rheinauen im Bereich des Rückhaltebeckens Altenheim sowie auf den allgemeinen Erkenntnissen zur Anpassungsfähigkeit einzelner besonders geschützter Arten. Inhaltlich ist sie vor allem auf die dynamische Reaktion der betroffenen Arten auf - letztlich naturnahe - Beeinträchtigungen ihrer Lebensstätten begründet, die parallel zu den Zerstörungen oder Beeinträchtigungen durch einzelne Flutungen zu einer erheblichen Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen und der Nahrungsgrundlagen führen.
414 
Zwar hatte der Gutachter ebenso wie der Beklagte bei der naturschutzfachlichen Beurteilung der Möglichkeit, den Verlust einer Lebensstätte auszugleichen, zunächst einen populationsbezogenen Ansatz verfolgt, während nach dem Legalvorbehalt des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) in Entsprechung zu den Verbotstatbeständen zum Schutz der Lebensstätten des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) der FFH-RL und der Nester und Eier nach Art. 5 Buchst. b) VRL auf den Funktionserhalt für das von dem Verlust oder die Beeinträchtigung konkret betroffene Exemplar abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 67; zum Funktionsbezug allgemein vgl. Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG, endgültige Fassung Februar 2007, Ziff. II 3..4.d); de Witt / Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, Berlin 2010, S. 20 f). Allerdings bleibt dieser Fehler im Rahmen der Anwendung des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) ohne Folgen, weil sich die naturschutzfachlichen Prognosen in dem Fachgutachten zum Artenschutz vom 15.03.2006 nach den Darlegungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung stets auch auf die von den Verlusten einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte betroffenen Einzelexemplare beziehen lassen.
415 
Insofern ist von Bedeutung, dass die Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (2007) nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Tötungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-RL und des Art. 5 Buchst. a) VRL dahin einschränkend ausgelegt werden muss, dass eine mit einer Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte unvermeidbar verbundene Beeinträchtigung nur insoweit von dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) suspendiert, als die dort in der 2. Alternative genannten Entwicklungsformen der besonders geschützten Arten, nicht jedoch lebende Jung- oder gar Elterntiere der Art betroffen sind (so auch de Witt / Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, Berlin 2010, S. 21 f Rn 31; kritisch auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 42 Rn. 33).
416 
(3.2.2) Einwendungen im Einzelnen
417 
Soweit die Klägerin über ihren Fachgutachter gegen die artenschutzrechtliche Prüfung im Einzelnen Einwendungen erhebt, greifen diese nicht durch.
418 
Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist oder aber die Voraussetzungen für eine Legalausnahme gegeben sind, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass in diesem Rahmen getroffene, auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützte Annahmen einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegen, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 64; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26/09 -, NuR 2010, 191 Rn. 18).
419 
(3.2.2.1) Vögel
420 
Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf der Grundlage des Fachgutachtens des Vorhabenträgers darauf beschränkt, die Beeinträchtigungen der Nist- und Ruhestätten der im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden geschützten Vögel unabhängig von Einzelstandorten der Lebensstätten abstrakt anhand der allgemeinen Lebensweisen und der Wirkungen des Vorhabens zu untersuchen. Einer genaueren Kartierung der einzelnen Vogelarten, wie sie von der Klägerin gefordert wird, bedurfte es aufgrund der im weiteren Verlauf der Untersuchung getätigten Worst-Case-Annahmen und der im Zusammenhang mit dem Legalvorbehalt des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) rechtlich zulässigen funktionsbezogenen Betrachtung der Lebensstätten für möglicherweise betroffene Einzelexemplare nicht.
421 
Ohne Rechtsfehler ist auch die Beschränkung der näheren Untersuchungen auf die Vogelarten, die im Bereich der baubedingt wegfallenden Altholzbestände oder der Flutungen in Bodennähe brüten oder sich dort längere Zeit an einem Ort zum Zwecke der Ruhe und Zuflucht aufhalten. Denn für alle anderen Vogelarten kann eine Betroffenheit in ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vornherein ausgeschlossen werden; die Jagd- oder Nahrungsreviere sind von dem Schutz des Lebensraums nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) nicht umfasst (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 66). Entsprechend bedurften auch die Greifvögel in Bezug auf ihre Nester keiner näheren Betrachtung. Denn jedenfalls ist die Erhaltung der ökologischen Funktion der Lebensräume für die möglicherweise von Nestverlusten betroffenen Einzelexemplare gesichert. So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Hinweis auf die forstliche Bestandsfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.) nachvollziehbar dargestellt, dass die Greifvögel allenfalls in einem sehr geringen Umfang von dem Verlust geeigneter Nistplätze betroffen sind, da sie ihre Horste regelmäßig nur in Altbäumen der Eichen und Pappeln, gelegentlich auch in Eschen nutzen, diese Baumbestände - anders als die Jungbestände an Ahorn und Esche - aber durch das Vorhaben kaum betroffen sind. Hinzu kommt, dass im Rahmen des forstwirtschaftlichen Waldausgleichs gerade die Erhaltung ausgewählter Altbäume vereinbart ist, sodass stets eine ausreichende Anzahl an geeigneten Hortplätzen sichergestellt ist.
422 
(3.2.2.2) Fledermäuse
423 
Aus ähnlichen Gründen ist auch die artenschutzrechtliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Nist- und Ruheplätze der verschiedenen geschützten Fledermausarten im Vorhabengebiet nicht zu beanstanden. Immerhin wird auch vom Fachgutachter der Klägerin anerkannt, dass Fledermäuse regelmäßig einen Verbund an Höhlenbäumen nutzen und deshalb im Falle eines - wie hier - nur geringfügigen Verlustes an Einzelbäumen stets innerhalb des Lebensraums auf andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausweichen können (hierzu auch BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 101).
424 
(3.2.2.3) Amphibien
425 
Hinsichtlich der Spring- und Laubfrösche (rama dalmatina und hyla arborea) hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass Flutungen des Vorhabengebiets für diese zwar zu Laichverlusten führen können, dass die Flutungen aber wenn nicht gar über eine Zufuhr von Sauerstoff zu einer Verbesserung, so doch jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Laichbedingungen in der Zukunft führen und deshalb das betroffene Gewässer in seiner Funktion als Laichgewässer für die jeweiligen Frösche erhalten bleibt. Diese Beurteilung wurde durch die Wiedergabe positiver Entwicklungen der Froschpopulationen im Überflutungsbereich des Polders Altenheim auch in fachwissenschaftlicher Hinsicht hinreichend abgesichert.
426 
Hinsichtlich der Kreuzkröte (bufo calamita) wurde ebenfalls nachvollziehbar dargestellt, dass sich die Bedingungen für ihre Reproduktion trotz möglicher Beeinträchtigungen von Laichstätten durch Flutungen nicht verschlechtern, sondern durch das Entstehen neuer Tümpel in jedem Fall verbessern.
427 
(3.2.2.4) Zwergtaucher
428 
Hinsichtlich des Zwergtauchers (tachybaptus ruficollis) wurde die Erhaltung der funktionellen Lebensstätte für die Fortpflanzung oder Ruhe einzelner Exemplare unter Hinweis vor allem auf die Fähigkeit der Tiere zur Zweit- oder gar Drittbrut und die plausible Einsicht begründet, dass die Flutungen die Neststandorte untergetauchter oder schwimmender Pflanzen im Grundsatz unangetastet lassen. Substantiierte Einwendungen gegen diese Beurteilung sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden.
429 
(3.2.2.5) Haselmaus
430 
Weiter hält es sich auch noch im Rahmen der dem Beklagten eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, wenn dieser für die Haselmäuse (muscardinus avellanarius) davon ausgeht, dass baubedingte Rodungen, aber auch betriebsbedingte Flutungen und Baumverluste zwar zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Nist- und Ruhestätten führen können, dass aber die überlebenden Elterntiere - sofern sie nicht nach Beendigung der Beeinträchtigung den alten Platz wiederbesiedeln - regelmäßig im räumlichen Zusammenhang wieder geeignete Nist- und Ruhestätten finden.
431 
(3.2.2.6) Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
432 
Schließlich ist aufgrund der naturschutzfachlichen Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens auch nicht davon auszugehen, dass die Flutungen und Vernässungen des Lebensraums des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (maculinea nausithous) im Bereich des Teilraums VII des Rückhaltebeckens den Tatbestand des Zugriffsverbots auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllen. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass ein derzeit noch genutzter Teillebensraum durch die Vernässungen seine Eignung als Fortpflanzungsstätte verliert, allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung auch die betroffenen Einzelpaare dieser Schmetterlingsart auf die entwickelten Ausgleichsflächen am Hochwasserdamm VI ausweichen können. Da solche Ausweichbewegungen auch zum natürlichen Reproduktionsverhalten dieser Art gehören, bleibt damit trotz des Teilverlustes einer geeigneten Fortpflanzungsstätte der funktionelle Lebensraum für die hiervon betroffenen Exemplare erhalten.
433 
(4) Behördliche Ausnahme von Zugriffsverboten
434 
Soweit die Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 BNatSchG (2007) nicht eingreift, etwa weil das Vorhaben in seinen Wirkungen nicht - wie bei der Avifauna und anderen Tieren, die insbesondere den Flutungen ausweichen können - allein auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten bezogen ist, sondern auch zum Verlust von Einzeltieren führen kann oder aber weil sich die Erhaltung der funktionellen Lebensstätte für die betroffenen Einzelexemplare nicht oder nicht hinreichend sicher abschätzen lässt, sind die mit dem Vorhaben des Rückhalteraums Elzmündung potentiell verbundenen Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) aufgrund der durch die Planfeststellungsbehörde nach § 43 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) erteilten Ausnahme (vgl. Buchst. f, Seite 21 sowie 88 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) zugelassen.
435 
Nach dieser Regelung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Verboten des § 42 im Einzelfall unter anderem im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Weitergehenden Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist Rechnung zu tragen.
436 
Die Planfeststellungsbehörde hat diese Voraussetzungen als zuständige Behörde zu Recht bejaht und von dem ihr eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
437 
(4.1) Vorsorgliche Erteilung
438 
Zunächst steht der Rechtmäßigkeit der Ausnahmeerteilung nicht entgegen, dass diese ohne Bezugnahme auf einen konkreten Zugriff auf besonders genannte geschützte Arten oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie konkret bezeichnete Standorte besonders geschützter Pflanzen erteilt worden ist, sondern - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt hat - vorsorglich für alle möglichen Zugriffe im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007), die durch den Bau und den Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung verwirklicht werden können. Zwar ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG nur „im Einzelfall“ möglich, dies hat jedoch nicht zur Folge, dass deshalb immer nur ein konkreter Verstoß gegen eines der Verbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) zugelassen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, wenn das Erfordernis des „Einzelfalles“ auf eine konkrete Projektverwirklichung bezogen ist und damit alle Verstöße gegen die Zugriffsverbote erfasst, die mit dieser verbunden sind. Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Zulassung - vorsorglich - auch die Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) umfasst, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13/06 -, NuR 2007, 754 Rn. 30; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 110).
439 
(4.2) Zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses
440 
Es kann dahin stehen, ob das Vorhaben über den Hochwasserschutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (2007) dient, denn jedenfalls kann es mit dieser Zielsetzung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (2007) für sich in Anspruch nehmen. Solche Gründe liegen nicht nur dann vor, wenn Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Vielmehr reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 Rn. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rn. 153). Ein solches öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung ist über die hiermit bezweckte Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Gebiete nördlich von Iffezheim ohne weiteres anzuerkennen (zur Bedeutung des Hochwasserschutzes im Rahmen der naturschutzfachlichen Abwägung vgl. EuGH, Urt. v. 28.01.1991 - Rs. C-57/89 -, Slg. 1991, I-883 ). Ein solches öffentliches Interesse ist aber auch insoweit gegeben, als im Rahmen des Betriebs des Rückhaltebeckens Maßnahmen durchgeführt werden, die - wie die Ökologischen Flutungen - nicht unmittelbar dem Hochwasserschutz dienen. Denn insoweit soll der Hochwasserschutz zu einer zumindest mittel- bis langfristigen Adaption der Natur an die Hochwasserflutungen führen und diese damit letztlich umweltverträglicher machen. Dass an der hiermit bezweckten Reduzierung von Schäden für die von Hochwasserflutungen betroffene Tier- und Pflanzenwelt ein öffentliches Interesse bestehen kann, folgt dabei schon aus der Regelung des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (2007), nach der die Zulassung von Ausnahmen von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) auch zum Schutze der heimischen Tier- und Pflanzenwelt erfolgen kann.
441 
Das hiernach gegebene öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung überwiegt auch die mit seinem Bau und Betrieb verbundenen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten und Pflanzen. Dabei ist mit den Beteiligten grundsätzlich davon auszugehen, dass insbesondere die Flutungen des Polders den Tatbestand des Tötungsverbots des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) erfüllen, soweit diese dazu führen, dass im Vorhabengebiet lebende Individuen besonders geschützter Arten ertrinken oder tödlich verletzt werden. Dies gilt, obwohl die Herbeiführung des Todes dieser Individuen durch die Flutungen weder unmittelbar noch mittelbar bezweckt wird. Denn der Tatbestand des Tötungsverbots ist auch auf solche Tötungsrisiken der Verwirklichung des Vorhabens bezogen, die Exemplare der betroffenen Arten aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 58; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 und Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, NuR 2009, 112 Rn. 91 jeweils zum Kollisionsrisiko bei der Straßenbenutzung). Dies ist hinsichtlich der Flutungen letztlich für alle Arten der Fall, die gewöhnlich im Überflutungsbereich des Polders leben und plötzlichen Flutungen nicht oder nur vereinzelt durch Flucht oder Ausweichen entkommen können. Dem entsprechend ist hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen für die betroffenen Anhang IV-Arten auch in Zukunft von wiederholten Tötungen zum Teil vielzähliger Individuen auszugehen. Dennoch wiegen diese Verluste nicht so schwer, dass ihnen deshalb größere Durchsetzungskraft zukäme als den Belangen des naturverträglichen Hochwasserschutzes. Insofern ist neben der zwischen den Beteiligten unstreitigen Bedeutung des Hochwasserschutzes auch von der naturschutzfachlich begründeten Prognose auszugehen, dass sich durch die wiederholten Flutungen des Rückhaltebeckens mittelfristig eine höhere Artenvielfalt herausbilden wird und die von den Einzelverlusten betroffenen Arten nach Anhang IV der FFH-RL im Wesentlichen auf verbesserte oder doch zumindest gleichwertige Lebensbedingungen zurückgreifen können.
442 
(4.3) Alternativen
443 
Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 169). Dabei gelten für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie für diejenige im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen Beurteilung. Deshalb braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567; Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 240).
444 
Eine solche Situation wäre bei einem Ausweichen auf die von der Klägerin benannte Alternative der sog. „Hartheimer Lösung“ ohne weiteres gegeben, und zwar auch dann, wenn mit der Klägerin die Fortentwicklung dieser Lösung während des Verfahrens berücksichtigt würde. Nach dieser Alternative soll nördlich von Fessenheim bei Rhein-km 210,6 (alt) bzw. 211,6 (neu) eine Ableitung von Hochwasser in das seitliche Vorland - bis an die Autobahn - erreicht werden. Das Wasser soll dann frei fließend flussabwärts wieder in den Rhein zurückgeführt werden. Durch das hierbei errechnete Retentionsvolumen von 21,5 Mio m³ bzw. von 25,5 Mio m³ (neu) soll zum einen die ansonsten vorgesehene Auskiesung eines Gebiets südlich des Kulturwehrs von Breisach überflüssig, zusätzlich eine Entlastung des Bereichs bei Burkheim und möglicherweise auch ein Verzicht auf den Retentionsraum an der Elzmündung ermöglicht werden. Allerdings würde auch hier durch die großflächige Flutung einer für die Tier- und Pflanzenwelt unbestritten hochwertigen Fläche die artenschutzrechtliche Folge der Tötung von Individuen der besonders geschützten Arten und der Zerstörung und Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgelöst, die mit den entsprechenden Folgen der Flutung der dann - zumindest nach dem vorgeschlagenen Konzept - verzichtbaren Flächen im Bereich von Burkheim sowie der Elzmündung zumindest vergleichbar sind.
445 
Der weitere Alternativvorschlag der Klägerin zur „freifließenden Elz“ mit der Verlegung der Elz zwischen Kappel am Rhein und Wittenweier außerhalb des Bereichs des Retentionsraumes, brächte zwar mit der Verringerung der dann überfluteten Retentionsflächen im Grundsatz auch eine potentielle Verringerung der artenschutzrechtlichen Zugriffshandlungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) mit sich, allerdings führt diese Variante unabhängig davon, dass die hierfür notwendigen Dammbauten ebenfalls die Tatbestände der Zugriffsverbote erfüllen und auch im Hinblick auf den Habitatschutz problematisch sein dürften, zu einer Verringerung des Retentionsvolumens, ohne dass diesem „Weniger“ an Hochwasserschutz ein hinreichend gewichtiges „Mehr“ an Artenschutz gegenüber gestellt wäre. Letztlich steht damit der erzielbare Gewinn für die von der Verwirklichung des Retentionsraums betroffenen besonders geschützten Arten in keinem vernünftigen Verhältnis zu den mit dem Projekt verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen.
446 
Schließlich stellt sich auch eine mögliche Variante des Verzichts auf Ökologische Flutungen unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes nicht als vorzugswürdig dar. Zwar würde mit diesem Verzicht kurzfristig eine Schonung der in dem Vorhabengebiet lebenden besonders geschützten Arten und Pflanzen erreicht, doch hätte der Verzicht gleichzeitig zur Folge, dass die nach der naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten mittel- und langfristig eintretende Umgestaltung des Gebiets in ein aueähnliches Feuchtgebiet nicht erreicht werden könnte und die dann vorgenommenen Hochwasserrückhaltungen unverhältnismäßig größere Schäden an Natur und Umwelt mit sich brächten. Auch entfiele der mit der Schaffung von aueähnlichen Verhältnissen mittel- und langfristig verbundene positive Effekt für die Artenvielfalt insgesamt und für einen Großteil der von den Flutungen im Einzelfall betroffenen besonders geschützten Arten.
447 
(4.4) Bewahrung des günstigen Erhaltungszustands
448 
Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (2007) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, dass die „Populationen der betroffenen Art nach Anhang IV in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“, ist ebenfalls erfüllt.
449 
(4.4.1) Naturschutzfachliche Beurteilung
450 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Dies ist nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. Obwohl maßgeblich die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu betrachten ist, können zunächst die Auswirkungen auf die örtliche Population in den Blick genommen werden. Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (vgl. insb. EU-Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG, endg. Fassung Februar 2007, S. 60 f.). Entsprechend kann der Verlust eines einzelnen Siedlungsraums unschädlich sein, wenn die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet über das vom Plan nachteilig betroffene Gebiet hinausreicht und als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Zu berücksichtigen sind hierbei dann auch Ausgleichsmaßnahmen, wenn durch diese das für die Erhaltung der Population notwendige Maß an Kontinuität gewahrt wird.
451 
Die Planfeststellungsbehörde hat in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 89) unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Umwelt - vom 18.10.2007 (Behördenakte Band ...IV, AS 9217 ff) ausgeführt, dass sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Damit hat sie sich die naturschutzfachliche Beurteilung der Fachbehörde zu eigen gemacht, die in einem zur Regelung der §§ 42, 43 und 62 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) - BNatSchG (2002) - ergangenen Schreiben vom 28.03.2006 (Behördenakte Band XV, AS 6715) dargelegt hatte, dass das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzrechtliche Fachgutachten des Fachbüros „... Planungsgesellschaft mbH“ vom 15.03.2006 (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss) methodisch korrekt und inhaltlich plausibel zu dem - geteilten - Ergebnis kommt, dass durch den Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens der Fortbestand keiner geschützten Population in Frage gestellt wird, sondern viele naturschutzfachlich wertgebende Arten von der Entwicklung sogar profitieren werden.
452 
Diese Bewertung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zu dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 15.03.2006 auch für die Kammer plausibel und wird auch durch die fachlichen Einwendungen der Klägerin nicht in einer Weise erschüttert, die eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums erkennen ließe (zum naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum auch bei der artenschutzrechtlichen Abweichungsprüfung vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr 33 Rn. 45).
453 
(4.4.2) Einwendungen
454 
Der von der Klägerin sinngemäß erhobene Einwand, der Beklagte habe sich eine fachlich fundierte Beurteilung des Erhaltungszustands unmöglich gemacht, indem er über den Rückgriff allein auf die veralteten oder unvollständigen Bestandserhebungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Feststellungen zur Größe und Ausdehnung örtlicher und überörtlicher Populationen sowie zur Populationsdynamik verzichtet habe, greift nicht durch. Denn es reichte - ebenso wie im Zusammenhang mit der Prüfung der Legalausnahme des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) vom Verbot des Zugriffs auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die Standorte geschützter Pflanzen (hierzu oben 2.2.) - aus, dass eine Beeinträchtigung der örtlichen Population bereits auf der Grundlage einer sachgerechten allgemeinen Analyse der Wirkungen des Vorhabens auf deren Lebensraum verneint werden konnte. Eine - wie von der Klägerin gefordert - größere Prüftiefe wäre nur dort erforderlich, wo auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu Analogieschlüssen und Worst-Case-Betrachtungen die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen für die örtliche oder hieraus abgeleitet die im gesamten Lebensraum vorkommenden Populationen einer besonders geschützten Art nicht mehr angemessen erfasst werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr 33 Rn. 31).
455 
Eine solche Situation hat die Klägerin mit ihren Einwendungen aber auch im Besonderen nicht dargelegt.
456 
Die insoweit vom Fachgutachter der Klägerin vermissten Angaben zum sogenannten günstigen Erhaltungszustand der Haselmauspopulationen (muscardinus avellanarius) gehen im Ansatz von der rechtlichen Annahme aus, dass eine Ausnahmeerteilung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG (2007) grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn sich die Population insgesamt in einem solchen Erhaltungszustand befindet oder aber wenn „außergewöhnliche Umstände“ gegeben sind. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn eine Ausnahme kann auch dann erteilt werden, wenn sich eine betroffene Population bereits vor dem Eingriff nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Dann reicht es aus, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50). Dass Letzteres in Bezug auf die Haselmauspopulationen - unabhängig von deren tatsächlichen Erhaltungszustand - durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens der Fall ist, hat der Gutachter des Vorhabenträgers in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die nur temporal wirkenden Flutungen, die Verbesserung der allgemeinen Lebensumstände in den vernässten Bereichen und die hohe Reproduktionsrate der Haselmäuse bei Verlusten von Jungtieren in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt.
457 
Den weiter vermissten näheren Angaben zur Population der Rapfen (aspius aspius) und zur möglichen Wirkung des Vorhabens auf diese ist der Fachgutachter des Vorhabenträgers mit dem ebenfalls überzeugenden Hinweis auf die sich im Rhein und den Rheinseitengewässern stark ausbreitende Rapfenpopulation entgegengetreten. Denn mit diesem Hinweis ist hinreichend deutlich, dass auch bei Einzelverlusten einer Rapfenpopulation im örtlichen Bereich die Gesamtpopulation im maßgeblichen Lebensraum nicht gefährdet ist.
458 
Soweit die Klägerin eine Untersuchung der Beeinträchtigung durch das Vorhaben auf die Population der Wildkatze (felis silvestris) vermisst, ist dem entgegen zu halten, dass diese im Bereich des Vorhabens erstmals im Jahr 2009 festgestellt worden ist, sodass diese Art im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellungsentscheidung ohne weiteres als nicht relevant ausgeblendet werden konnte.
459 
Schließlich hat der Beklagte für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (maculinea nausithous) eine Verschlechterung der Populationen aufgrund einer hinreichend genauen Untersuchung zu diesem Vorkommen zu Recht ausgeschlossen. Dabei hat er einerseits in Rechnung gestellt, dass die von der Flutung und Vernässung durch das Vorhaben im Teilbereich VII in Anspruch genommene Habitatfläche entfällt; er konnte aber ohne Rechtsfehler andererseits davon ausgehen, dass durch die Entwicklung geeigneter Ausgleichsflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI und eine den Bedürfnissen der Art angepasste Mahd (Mahd wechselnder Wiesensäume erst in der zweiten Septemberhälfte) Entwicklungsbedingungen für diesen Bläuling geschaffen werden, die den eintretenden Habitatsverlust nicht nur kompensieren, sondern gemeinsam mit den Vernetzungen durch weitere Biotope eine Verbesserung des Lebensraums für die Gesamtpopulation mit sich bringen. Warum diese Maßnahmen nicht geeignet sein sollten, die Stabilität der Maculinea-Population zu gewährleisten, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Eine bloß gegenteilige Prognose reicht für sich nicht aus, um eine relevante Überschreitung des dem Beklagten eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums zu begründen.
460 
(4.5) Ermessensentscheidung
461 
Der Beklagte hat die Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei erteilt.
462 
Zwar hat der Beklagte die Ausnahmegenehmigung vorsorglich erteilt, ohne deutlich zu machen, in welchem Umfang er konkret von tatsächlichen Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) ausgeht. Dies macht die Ermessensentscheidung jedoch nicht fehlerhaft. Denn die zuständige Behörde war sich ihrer Gestaltungsmacht bewusst und hat die Ausnahme gerade im Hinblick auf die unbestimmte Vielzahl möglicher artenschutzrechtlich verbotener Zugriffshandlungen im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb des Polders an der Elzmündung genehmigt. Dass sie dabei auf eine Konkretisierung einzelner betroffener streng geschützter Individuen verzichten konnte, ergibt sich aus der Besonderheit, dass sich nach der naturschutzfachlich angemessenen Folgenabschätzung durch die zunächst für Einzelindividuen problematischen Flutungen und Vernässungen des Vorhabensgebiets mittel- bis langfristig die allgemeinen Lebensbedingungen auch für die streng geschützten Arten überwiegend verbessern.
463 
(5) Großer Eichenbock - Unerheblichkeit eines möglichen Untersuchungsdefizits
464 
Sofern im Hinblick auf die - weder in der in der artenschutzrechtlichen noch in der habitatsschutzspezifischen Fachprüfung untersuchte - besonders geschützte Art des Großen Eichenbocks (cerambyx cerdo) ein auf die Beeinträchtigung und Bestandserhaltung bezogenes Untersuchungs- und Beurteilungsdefizit gerügt wird, wäre ein hiermit verbundener Fehler bei der Erteilung einer Befreiung nach § 75 Abs. 1 a LVwVfG unerheblich. Denn insoweit liegt - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 147; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 562, 565; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 539) ausreicht - eine objektive Ausnahmelage vor, und es ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die zuständige Behörde bei Kenntnis der relevanten Umstände die artenschutzrechtliche Ausnahme auch insoweit erteilt hätte.
465 
So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Große Eichenbock im Vorhabengebiet trotz entsprechender - wenn auch nicht aktueller - Untersuchungen nicht habe nachgewiesen werden können, dass diese Laufkäferart aber durch die Flutungen nur in einem geringen Maße betroffen sein könne, da sie sich überwiegend an den Eichenstämmen aufhalte und der Verlust der Eichenbestände im Zusammenhang mit den Flutungen nach der forstlichen Bestandesfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.) letztlich von geringer Bedeutung sei. Hinzu komme, dass diese Käferart regelmäßig von dem Entstehen von Hartholzauen profitiere. Diesen Ausführungen hat der Fachgutachter der Klägerin nichts entgegen gesetzt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese naturschutzfachlich hinreichend abgesichert sind.
466 
(6) Arten mit nur nationalem Schutz
467 
Sofern die Klägerin im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Prüfung eine Untersuchung der besonders geschützten Tierarten vermisst, die nicht im Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie aufgeführt sind und auch nicht zu den europäischen Vogelarten gehören, übersieht sie, dass die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) nach Absatz 5 Satz 5 dieser Norm bei Handlungen zur Durchführung eines nach § 19 BNatSchG (2007) zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zur Anwendung kommen.
468 
dd) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung
469 
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichregelung der §§ 20, 21 NatSchG BW und §§ 18, 19 BNatSchG (2007).
470 
Nach dieser Regelung ist der Verursacher eines Eingriffs zunächst verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 21 Abs. 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) und und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen) (§ 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007).
471 
(1) Vermeidungsgebot
472 
Mit dem planfestgestellten Vorhaben sind keine vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden.
473 
(1.1) Ökologische Flutungen als Vermeidungsmaßnahme
474 
Die Kammer geht mit dem beklagten Land davon aus, dass die Ökologischen Flutungen rechtlich als Vermeidungsmaßnahmen anzusehen sind. Denn nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung ist allein maßgeblich, dass durch aktive Maßnahmen ansonsten mit dem geplanten Vorhaben verbundene Folgen für die Natur vermieden oder jedenfalls verringert werden. Dieser Zweck wird mit dem Konzept der Ökologischen Flutungen erreicht, wie sich aus einem Vergleich der Eingriffswirkungen der - als solche nicht dem Vermeidungsgebot unterliegenden (BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10/96 -, BVerwGE 104, 144, 146 f) - Hochwasserrückhaltungen ohne die Ökologischen Flutungen mit denen bei Durchführung dieser Maßnahmen ergibt.
475 
Aus den - insoweit unstreitigen - Wirkungsprognosen zur Hochwasserrückhaltung ohne Durchführung Ökologischer Flutungen in der Umweltverträglichkeitsstudie (... Planungsgesellschaft mbH, Bericht zur Umweltverträglichkeitsstudie „Rückhalteraum Elzmündung, Kap. 6 S. 135 ff.; Anlage 8.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 19) ergibt sich, dass die - in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmbaren - Hochwasserrückhaltungen im Polder an der Elzmündung jeweils zu erheblichen Schädigungen der im Rückhaltebecken vorhandenen Fauna und Flora führen. Hieran ändert auch die aus Sicherheitsgründen nicht disponible Probeflutung vor Inbetriebnahme des Rückhaltebeckens nichts, durch welche ebenfalls erhebliche Schädigungen der bestehenden Fauna und Flora im Rückhaltebecken verursacht werden. Denn es ist in der Folge der Probeflutung sowie der Hochwasserrückhaltungen davon auszugehen, dass sich die beeinträchtigte Natur im Rückhaltebecken immer wieder in einer Weise regeneriert, die sie für spätere Flutungen erneut anfällig macht.
476 
Nach dem Konzept der Ökologischen Flutungen soll die nach der Probeflutung und anderen Retentionsrückhaltungen jeweils einsetzende Regeneration der Natur durch eine wiederholte Vernässung und Überspülung erheblicher Bereiche dahin beeinflusst werden, dass sich hier eine Vegetation und Tierwelt herausbildet, die an solche Bedingungen adaptiert ist. Auf diesem Weg soll die im Rückhalteraum vorhandene Fauna und Flora sukzessive so umgewandelt werden, dass der entstehende Naturhaushalt im Rückhalteraum längerfristig durch Retentionsflutungen nicht mehr erheblich beeinträchtigt werden kann. Damit werden die Eingriffswirkungen der sich in die Zukunft auf unbestimmte Zeit immer wiederholenden Retentionsflutungen gegenüber dem Zustand ohne eine solche Beeinflussung der Regeneration durch die Ökologischen Flutungen reduziert und zwar umso stärker, je erfolgreicher die Umwandlung des Naturhaushalts in diesem Bereich gelingt.
477 
Der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass diese nicht an den vorhabenbedingten Eingriff der Hochwasserflutung anknüpfen, sondern die Natur als das Schutzgut der Regelung verändern und an den Eingriff anpassen sollen. Denn die Hochwasserrückhaltungen beschränken sich als Eingriffshandlungen des planfestgestellten Vorhabens nicht auf eine einmalige oder dauerhafte Beeinträchtigung der Natur, sondern bringen aufgrund ihrer relativen Seltenheit in der Zukunft immer wieder erhebliche Beeinträchtigungen der Natur mit sich, die letztlich nur über eine Umwandlung der Natur sukzessive verringert oder gänzlich vermieden werden können. Allerdings dürfen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die mit der Vermeidungsmaßnahme verbunden sind, nicht ihrerseits außer Betracht bleiben, sondern sind in ihrer möglichen eigenständigen Eingriffswirkung zu erfassen. Anderenfalls bestünde die - vom Bevollmächtigten der Klägerin insoweit zu Recht herausgestellte - Gefahr, dass die Wirkungen eines Gesamtvorhabens auf die Natur nicht vollständig erfasst werden. Im Hinblick auf die Eignung als Vermeidungsmaßnahme darf die in einer solchen Maßnahme möglicherweise liegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts daher nicht so gewichtig sein, dass im Zusammenwirken von Vorhaben und Vermeidungsmaßnahme eine Vermeidung der erheblichen Beeinträchtigung der Natur und Landschaft im „Gesamtsaldo“ doch nicht erreicht werden kann. Eine solche Situation ist bei den Ökologischen Flutungen jedoch nicht gegeben.
478 
Dabei geht die Kammer hinsichtlich der Wirkung der Ökologischen Flutungen auf die Natur im Rückhalteraum davon aus, dass diese - ungeachtet der Komplexität dynamischer Anpassungsprozesse in der Natur und möglicher Hochwasserrückhaltungen - in der Anfangszeit erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts mit sich bringen. Denn sie treffen in ihrem Wirkbereich zunächst auf eine Natur, die - trotz einer ersten Beeinträchtigung durch den vorgelagerten Probestau - auf Vernässungen und Flutungen der Grundflächen im Polder sowie auf die damit einhergehende Anhebung des Grundwasserspiegel empfindlich reagiert und in ihrem relevanten Ist-Zustand über eine Vernichtung oder Schädigung nicht angepasster Pflanzen und Tiere sowie durch eine nachhaltige Veränderung der Bodenverhältnisse betroffen ist. Dabei treten die Schädigungen bei empfindlichen Lebenwesen und Pflanzen mit kurzer Lebensdauer zum Teil schnell und nachhaltig ein. Zum Teil bewirken die Flutungen Schädigungen auch nur über einen langen Zeitraum. Da es in den Zeiträumen zwischen den Ökologischen Flutungen zu einer Regeneration der Natur kommt, die auch die noch vorhandenen Lebenswelten und Populationen umfasst, die nicht an die Vernässungen und Flutungen angepasst sind, treten auch im weiteren Verlauf der Durchführung Ökologischer Flutungen immer wieder Schädigungen der zuvor bestehenden Natur auf. Auch hierin liegen Eingriffe in den gegebenen Naturhaushalt. Gleichzeitig führt die Vernässung und Flutung aber auch zur Entwicklung einer Fauna und Flora, die an die neuen Verhältnisse angepasst ist und bei weiteren Flutungen deshalb nicht nachteilig betroffen wird. Zudem werden nicht alle Bereiche des Polders überhaupt bzw. gleichermaßen vernässt oder geflutet, sodass Tiere und Pflanzen, die an die Vernässung und Flutung nicht angepasst sind, nach und nach in die Bereiche des Polders verdrängt werden, die von den Flutungen nicht, nicht so stark oder nur selten erreicht werden. Mit dem Maß dieser Verdrängung oder auch Vernichtung der nicht angepassten Fauna und Flora nimmt dann auch das jeweilige Maß der Beeinträchtigung der jeweils vorhandenen Natur durch die Ökologischen Flutungen ab, bis diese schließlich allenfalls nur noch solche Störungen hervorrufen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des dann geschaffenen Naturhaushalts unberührt lassen. Damit verlieren die Ökologischen Flutungen über die Zeit nicht nur ihren Charakter als Eingriffe in die Natur, sondern werden zu einem prägenden Element des dann geschaffenen Naturhaushalts.
479 
Da gleichzeitig mit der Adaption der Natur an die Vernässung und Flutung die Schädigungswirkung der Hochwasserrückhaltungen abnimmt, entwickelt sich somit trotz der anfänglichen erheblichen Eingriffswirkung der Ökologischen Flutungen langfristig ein gegenüber den ohne die Umwandlung stets zerstörerisch wirkenden Hochwasserflutungen positiver Saldo für den Naturhaushalt.
480 
(1.2) Ökologische Flutung als vermeidbare Beeinträchtigung
481 
(1.2.1) Ökologische Flutung als naturschutzrechtlicher Eingriff
482 
Aus der Wirkung der Ökologischen Flutungen auf die Natur im Rückhalteraum ergibt sich gleichzeitig, dass diese - wenn auch im Zeitverlauf abnehmend - jeweils Beeinträchtigungen der Natur im Sinne der § 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW; § 18 Abs. 1 BNatSchG (2007) darstellen, die ihrerseits dem Vermeidungs- und Ausgleichsgebot der § 21 Abs. 1 und 2 NatSchG BW, § 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG (2007) unterfallen.
483 
Dem steht nicht entgegen, dass die Ökologischen Flutungen im Hinblick auf die Hochwasserrückhaltungen gleichzeitig als eine Vermeidungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) anzusehen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man - wie hier - auch solche Maßnahmen als Vermeidungsmaßnahmen ansieht, die nicht nur auf eine Veränderung des Eingriffsakts und seiner Wirkungen auf die Natur zielen, sondern auf eine Anpassung der Natur an den Eingriffsakt gerichtet sind. Dann nämlich tragen sie die nach § 20 Abs. 1 NatSchG BW; § 18 Abs. 1 BNatSchG allein maßgebliche Eignung, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen, in sich, so dass ihnen die Eingriffsqualität nicht schon begrifflich abgesprochen werden kann (vgl. zur parallelen Problematik der Ausgleichsmaßnahme BVerwG, Beschl. v. 28.01.2008 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19).
484 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ökologischen Flutungen darauf zielen, im Rückhalteraum langfristig überflutungstolerante Verhältnisse zu schaffen und damit langfristig die Eingriffswirkungen der Hochwasserrückhaltung sowie der Ökologischen Flutungen entfallen zu lassen. Denn die Frage der Eingriffswirkung einer Maßnahme ist stets auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bezogen, die ihrerseits maßgeblich durch die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 1/04 -, NVwZ 2005, 196 Rn. 21 sowie - zu einer Abweichung von diesem Grundsatz bei anderweitigen rechtlichen Vorgaben für die Entwicklung der Natur Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 507). Sofern der Beklagte seine gegenteilige Rechtsauffassung auf den Gerichtsbescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1998 (4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532, 534) stützt, kann die Kammer dem nicht folgen. Vielmehr wird auch in dieser Entscheidung - bezogen auf Kompensationsmaßnahmen - angenommen, dass Maßnahmen, die zur Erreichung eines naturschutznäheren Endziels zunächst den bestehenden naturhaften Zustand einer Fläche beeinträchtigen, als Eingriff zu werten sind, der dann allerdings keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedarf, wenn sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig darstellt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 28.01.2009 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19).
485 
(1.2.2) Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung
486 
Die hiernach auch in den Ökologischen Flutungen gegebenen Beeinträchtigungen der Natur sind nicht im Sinne der § 21 Abs. 1 NatSchG BW; 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) vermeidbar.
487 
Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Ökologischen Flutungen - wie der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt - als integraler Bestandteil des genehmigten Vorhabens in ihrer Zulässigkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgelagert wären. Denn der Planfeststellungsbeschluss zielt allein auf die Zulassung des Baus und Betriebs des Rückhaltebeckens zum Zwecke der Hochwasserrückhaltung, während die Ökologischen Flutungen gerade als naturschutzrechtliche Begleitmaßnahme konzipiert sind.
488 
Allerdings ergibt sich die Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung der Natur durch die Ökologischen Flutungen daraus, dass bei einem Verzicht gerade auf die partiellen Eingriffswirkungen der Ökologischen Flutungen das Ziel einer langfristig gegebenen Minimierung der Beeinträchtigung der Natur durch die Hochwasserrückhaltungen nicht erreicht werden würde.
489 
(2) Kompensation der Beeinträchtigung
490 
Führen sowohl die Hochwasserrückhaltung als auch die Durchführung der Ökologischen Flutung zu einer unvermeidbaren, in ihrer Intensität aber sukzessive abnehmenden Beeinträchtigung des jeweils gegebenen Naturhaushalts im Rückhaltebecken, werden diese Beeinträchtigungen über die Umwandlung der Natur im Polder in einen aueähnlichen Zustand vollständig kompensiert. Insofern stellen die Ökologischen Flutungen Maßnahmen der Landschaftspflege in der Form einer Ersatzmaßnahme dar (§ 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007).
491 
(2.1) Rechtliche Eignung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme
492 
Der Einordnung der mit den Ökologischen Flutungen bezweckten Umwandlung der Natur im Rückhaltebecken in eine aueähnliche Landschaft als Ersatzmaßnahme steht nicht entgegen, dass über diese Flutungen gleichzeitig in die bestehende Natur eingegriffen wird. Dies ergibt sich aus der begrifflichen Unabhängigkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von ihrer Einordnung als Eingriff in Natur und Landschaft. Für diese Maßnahmen ist es grundsätzlich anerkannt, dass sie den in ihnen liegenden Eingriff in die Natur dadurch ausgleichen können, dass mit ihnen längerfristig ein anderer naturnaher Zustand herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2009 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19 sowie GB v. 10.09.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532, 534). Da die Ökologischen Flutungen gerade zum Zwecke der Umwandlung der natürlichen Verhältnisse in einen anderen naturnahen Zustand erfolgen, stellen sie auch keine Maßnahme der - unzulässigen - Selbstkompensation dar.
493 
Für die Einordnung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme ist unerheblich, dass der Beklagte selbst eine solche rechtliche Einordnung nicht vorgenommen, sondern unter Hinweis auf deren Charakter als Vermeidungsmaßnahme ebenso verneint hat wie ihre rechtliche Zuordnung zum Eingriffsbegriff (vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss S. 173 f.). Denn dieser Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Maßnahme wirkt sich auf das Ergebnis der vorgenommen Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, 1120, Rn. 54). Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde bei der insoweit entscheidenden naturschutzfachlichen Betrachtung (Planfeststellungsbeschluss S. 61 ff.) nicht nur die insgesamt gegebenen Beeinträchtigungen der Natur auch im Hinblick auf die Folgen der Ökologischen Flutungen für die verschiedenen Schutzgüter ermittelt und bewertet, sondern auch die - für die Beurteilung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme - maßgebliche Wirkungsprognose angestellt. Sofern in der Rechtsprechung eine Umdeutung von Ausgleichsmaßnahmen in Ersatzmaßnahmen und umgekehrt im Hinblick auf die Stufenfolge der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung als unzulässig angesehen worden war (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140 Rn. 58 f), lag dem die hier nicht mehr einschlägige Regelung des § 8 Abs. 3 BNatSchG (1996) zugrunde, die die Ersatzmaßnahmen als Teil der der Eingriffsvermeidung und dem Eingriffsausgleich nachgeschalteten Abwägungsentscheidung angesehen hatte. Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die Rechtslage nach § 19 BNatSchG (2007) übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, 1120, Rn. 54; a.A. BayVGH, Urt. v. 27.06.2008 - 8 B 06.2340, ZfW 2010, 161 Rn. 92).
494 
(2.2) Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen
495 
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin musste der Beklagte nicht vorrangig zur Ersatzmaßnahme der Umgestaltung der Natur in dem Polderbecken Ausgleichmaßnahmen festsetzen, die an anderer Stelle einen Zustand herbeiführen, der der durch die Hochwasserflutungen beeinträchtigten Natur im Rückhalteraum gleichartig ist.
496 
Zwar sind Ausgleichsmaßnahmen nach der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007) gegenüber der Festsetzung von Ersatzmaßnahmen „vorrangig“, doch ist hier nach Auffassung der Kammer von einer Situation auszugehen, in der die Schaffung eines gleichartigen Zustands durch Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der Umwandlung der Natur im Rückhalteraum in einen (nur) gleichwertigen Zustand zurücktreten muss. Insofern steht der „Vorrang“ der Ausgleichsmaßnahme nicht nur unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit oder einer Verhältnismäßigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 19 Rn. 20), sondern muss auch an der eigentlichen Zielsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung gemessen werden, die eingriffsbedingten Beeinträchtigung des Naturhaushalts möglichst vollständig zu kompensieren. Insoweit aber besteht hier die besondere Situation, dass die Retentionsflutungen - ohne eine Umwandlung in einen andersartigen, flutungsadaptierten Zustand - stets aufs neue zu Beeinträchtigungen der Natur im Polderbecken führen würden, während über die Ersatzmaßnahme der Umgestaltung dieses naturhaften Zustands langfristig eine Eingriffswirkung dieser Flutungen entfällt.
497 
Unabhängig hiervon gilt aber auch, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2542) - BNatSchG (2010) - in der § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007) entsprechenden rahmenrechtlichen Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG (2010) die Voraussetzung der „Vorrangigkeit“ der Ausgleichsmaßnahme gegenüber der Ersatzmaßnahme entfallen ist, sodass diese beiden Maßnahmen nunmehr als gleichrangige Alternativen auf eine Stufe gestellt sind (hierzu Hendler/Brockhoff, NVwZ 2010, 733 735). Diese Modifizierung verdrängt gleichzeitig auch die anderslautende Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW, da es sich bei der bundesrechtlichen Regelung des § 15 Abs. 2 bis 4 BNatSchG (2010) um eine abschließende Bestimmung zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen handelt, die als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzrechts gegenüber dem Landesrecht abweichungsfest ist (vgl. Engel/Ketterer, VBlBW 2010, 293, 296; Louis, NuR 2010, 77, 81).
498 
Diese Rechtsänderung ist hier für die Beurteilung erheblich. Von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist, gilt nämlich insoweit eine Ausnahme, als Rechtsänderungen zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 256; OVG Nieders., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194, 195).
499 
(2.3) Eignung der Ökologischen Flutung als Ersatzmaßnahme
500 
Kann die durch die Ökologischen Flutungen herbeizuführende Schaffung einer flutungsresistenten Fauna und Flora im Rückhaltebecken rechtlich als Kompensation der in den Hochwasserrückhaltungen sowie in den Ökologischen Flutungen liegenden Beeinträchtigungen der Natur angesehen werden, so kann ein solcher Zustand auch tatsächlich in der notwendigen naturschutzfachlichen Wertigkeit geschaffen werden. Die von der Klägerin insoweit unter Hinweis auf die fachlichen Stellungnahmen ihrer Gutachter erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
501 
(2.3.1) Zielsetzung der Ökologischen Flutung
502 
Die mit den Ökologischen Flutungen bezweckte Schaffung eines „aueähnlichen Zustands“ in den Poldern reicht aus, um die eingriffsbedingten Beeinträchtigungen der dort vorhandenen Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass - wie der Gutachter der Klägerin es fordert - eine „echte Aue der Furkationszone des Rheins“ geschaffen wird, wie sie an der Elzmündung vor dem Ausbau des Rheines bestanden hat.
503 
Dabei entsteht auch nicht deshalb ein Ausgleichsdefizit, weil die Ökologischen Flutungen nicht dazuführen, dass der gesamte Bereich, der im Falle einer Hochwasserrückhaltung überflutet wird, an ein derartiges Ereignis adaptiert wird. Zwar ist davon auszugehen, dass auch nach einer Umgestaltung der Natur im Rückhaltebecken Bereiche vorhanden sind, in denen Pflanzen und Lebewesen durch die Hochwasserrückhaltungen stark geschädigt werden. Anders als von dem Bevollmächtigten der Klägerin dargelegt, liegt in dieser Schädigung jedoch kein relevanter Eingriff in die Natur mehr, der durch Maßnahmen ausgeglichen werden müsste, die über die geplante Schaffung einer aueähnlichen Natur hinausgehen. Denn die Vertreterin des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten dargelegt, dass die im Rückhalteraum zu schaffenden aueähnlichen Verhältnisse als Ökosystem grundsätzlich auch die - durch die Ökologischen Flutungen nicht erfassten - Trockenbereiche umfassen, dass aber seltene Flutungen oder Vernässungen in der Folge einer Hochwasserrückhaltung hier im Sinne einer Störungsökologie auf den Naturhaushalt als solchen nicht nachteilig wirken. So seien die Schäden der Fauna und Flora in diesen Bereichen aufgrund der regelmäßig niedrigeren Wasserstände und kürzeren Flutungsdauer keine nachhaltigen, sodass sich die Natur gerade hier wieder innerhalb kürzerer Zeit erholen und in den ursprünglichen Zustand zurückentwickeln werde. Darüber hinaus hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers erläutert, dass in der zu schaffenden aueähnlichen Natur aufgrund des Nebeneinanders verschieden vernässter, aber auch trockener Bereiche eine höhere Artenvielfalt zu erwarten sei, als in dem homogeneren Bereich, wie er zur Zeit im Rückhaltebecken vorgefunden werde. Hieraus resultiere eine grundsätzlich höhere Wertigkeit des angestrebten Zustands, der nach der Umgestaltung der Natur in dem Rückhaltebecken vereinzelte weitere Beeinträchtigungen ohne weiteres kompensiere.
504 
Diese Beurteilung der vollständigen Kompensationswirkung der Umwandlung des Retentionsraums in eine (bloß) auetypische Natur auch gegenüber Störungen durch zukünftige Retentionsflutungen lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn der Planfeststellungsbehörde steht - in Ermangelung besonderer bundes- oder landesrechtlicher Vorgaben - bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118). Hierzu aber hat die Klägerin substantiiert nichts vorgebracht.
505 
(2.3.2) Tatsächliche Eignung der Ökologischen Flutungen
506 
Sofern die Klägerin unter Hinweis auf die verschiedenen Stellungnahmen ihrer Fachgutachter vorträgt, dass die angestrebte Herstellung einer aueähnlichen Natur mit den Ökologischen Flutungen tatsächlich nicht erreicht werden könne, begründen diese Einwendungen im Hinblick auf die Bestimmung der naturschutzrechtlich ausreichenden Kompensationmaßnahmen keinen rechtlich erheblichen Fehler .
507 
Die Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zur Herstellung eines bestimmten natürlichen Zustands ist aufgrund der Komplexität natürlicher Entwicklungen und der Unsicherheiten im Tatsächlichen stets mit Unwägbarkeiten verbunden, sodass dieser Entscheidung der Charakter einer Prognose zukommt. Dem entspricht es, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Beurteilung ihrer Eignung über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verfügt, die vom Gericht nur darauf hin überprüft werden kann, ob die Annahme eines Wirkungszusammenhangs im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist, auf ausreichenden und richtigen Tatsachengrundlagen beruht und im Ergebnis nachvollziehbar und einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118).
508 
Diese Voraussetzungen einer ausreichenden Wirksamkeitsprognose sind hier auch unter Berücksichtigung der fachlichen Einwendungen der Gutachter der Klägerin erfüllt.
509 
(2.3.3) Fließgeschwindigkeiten
510 
Soweit die Klägerin die mangelnde Eignung der ökologischen Flutungen maßgeblich damit begründet, dass das Poldergebiet weder bei den Ökologischen Flutungen noch bei den Hochwasserrückhaltungen großflächig mit rasch fließendem Wasser durchströmt werde, geht sie von der Zielsetzung aus, eine möglichst naturnahe Aue der Furkationszone zu schaffen, die tatsächlich durch eine Überströmung mit schnell fließendem Wasser geprägt ist. Tatsächlich aber wird mit dem Planfeststellungsbeschluss die Schaffung einer solchen Aue nicht angestrebt. Vielmehr wurde die Zielsetzung - gerade weil man sich der beschränkenden Wirkung etwa der Querriegel auf die Fließgeschwindigkeiten bewusst war - dahin reduziert, dass aueähnliche Verhältnisse geschaffen werden, wie sie im Bereich des Rheinpolders bei Altenheim gegeben sind und in der Tendenz den Bedingungen regelmäßig überfluteter Auewäldern der freifließenden Rheinstrecke zwischen Raststatt und Mannheim entsprechen.
511 
Kommt es damit für die naturschutzfachliche Eignung der Ökologischen Flutungen darauf an, ob die Annahme zutrifft, dass im Rückhaltebecken an der Elzmündung Abflussverhältnisse entstehen, wie sie den aueähnlichen Bereichen nördlich von Iffezheim sowie dem Polder Altenheim entsprechen, verlieren die Einwendungen der Klägerin ihre Relevanz. Denn sie konnte nicht darlegen, dass die Qualifizierung der Abflussverhältnisse im Rückhaltebecken an der Elzmündung mit der Graduierung von schnell fließendem Wasser in den Flussniederungen bis hin zu stagnierendem Wasser in erhöhten Lagen, Randsenken und Strömungsschatten nicht erreicht wird oder gar den naturnahen Auen nördlich von Iffezheim nicht entspricht. Auch hat das Land - wiederum in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums - plausibel dargelegt, dass und warum die Erfahrungen und Untersuchungen zu der Wirkweise Ökologischer Flutungen im Polder Altenheim auf die Verhältnisse im Rückhalteraum an der Elzmündung übertragbar sind.
512 
Soweit zu den einzelnen Berechnungen der Strömungsgeschwindigkeiten im Rückhalteraum dargelegt wird, dass die Einstufung der Rauhigkeitsklassen der Vegetation nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, ist eine Überschreitung des diesbezüglichen Bewertungs- und Prognosespielraums nicht gegeben. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte die Relevanz der Eingruppierung für die Fließgeschwindigkeit gerade in den problematischen niedrig überfluteten Bereichen nachvollziehbar verneint hat, ist eine Fehleinschätzung der Rauhigkeitsklassen auch anhand der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Lichtbilder nicht deutlich geworden.
513 
(2.3.4) Erosions- und Sedimentationsprozesse
514 
Sofern der Gutachter der Klägerin für den Rückhalteraum an der Elzmündung insbesondere in den flach und langsam überfluteten Bereichen einseitig flächige Sedimentablagerungen befürchtet, die - anders als der kleinflächige Wechsel von Sedimentation und Erosion - für eine Aue untypisch seien, setzt er seine Bewertung an die Stelle der Prognose und Bewertung des Beklagten, die unter Rückgriff auf die Erfahrungen im Polder bei Altenheim insoweit keine aueschädlichen Effekte und Folgen sieht, sondern davon ausgeht, dass Sedimenteinträge regelmäßig durch die Bodenfauna aufgearbeitet und Schlammablagerungen auch wieder abgeschwemmt würden. Hierbei ist eine rechtlich relevante Überschreitung des Beurteilungs- und Prognosespielraums des Beklagten nicht ersichtlich.
515 
(2.3.5) Notwendigkeit der Niedrigwasserstände
516 
Das von der Klägerin neben den Fließgeschwindigkeiten als besonders problematisch empfundene Fehlen ausgeprägter Niedrigwasserstände im Polderbereich begründet ebenfalls keinen rechtlich relevanten Fehler bei der Konzeption und Wirkungsprognose der Ökologischen Flutungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Forderung ebenfalls maßgeblich durch die Notwendigkeit begründet wird, naturnahe Auen der Furkationszone zu entwickeln; mit den Ökologischen Flutungen jedoch nicht gefordert und erreicht werden soll. So ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 248) ausdrücklich ausgeführt: „Die Verwirklichung einer ausgeprägten Niedrigwasserphase als Annäherung an natürliche Auenverhältnisse ist nicht realisierbar und kann deshalb auch nicht Ziel der Planung sein. Eine vollständige Wiederherstellung der Auenstandorte bleibt unter den bestehenden Bedingungen ausgeschlossen“.
517 
Dabei ist es auch unerheblich, dass der Gutachter der Klägerin für den Fall des Fehlens längeranhaltender Niedrigwasserstände ein Fortschreiten der Ausbreitung sogenannter „Bastardauen“ prognostiziert. Denn der Beklagte hat hierzu dargelegt, dass ein solcher Zustand dem Bestreben, eine möglichst auetypische Natur zu schaffen, durchaus entspricht. So komme den Bereichen der Bastardauen zwar nicht wegen ihres Baumbestandes, jedoch im Hinblick auf die dort entstehenden Stillgewässer eine hohe Wertigkeit zu.
518 
Sofern im Hinblick auf die für die Entwicklungsprognose maßgebliche Beurteilung der aktuellen und gegenwärtigen Bodenvernässung vorgetragen wird, dass die angewandte Methodik der sog. Wasserstufenkartierung von derjenigen abweiche, wie sie in den 1980er Jahren für diesen Bereich eigens entwickelt worden sei, hat die Vertreterin des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers bei seiner Begutachtung dort Anpassungen an die Methodik von Heinrichfreise und Hügin vorgenommen habe, wo dies aufgrund der eingetretenen Änderungen der Verhältnisse notwendig gewesen sei. Eine Überschreitung der Spielräume bei der Wahl der Methodik zur Bestandserhebung ist deshalb mit der Kritik der Klägerin nicht verbunden.
519 
(2.3.6) Überschreitung der Flutungshöhe von 2,5 m
520 
Schließlich lässt auch der Einwand der Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss gehe mit der Zulassung der Flutungshöhen bei Hochwasserrückhaltungen über das naturschutzfachlich in Auen zulässige Maß von 2,5 m über dem niedrigsten Standortniveau hinaus, weil die Flutungshöhen auf 2,5 m über dem mittleren Geländeniveau berechnet würden, die Vertretbarkeit der naturschutzfachlichen Wirkungsprognose der Ökologischen Flutungen oder der Hochwasserrückhaltungen nicht entfallen. Denn das beklagte Land verweist insoweit auf fachliche Erfahrungen, nach denen - baumartabhängig - auch Flutungshöhen von 2,70 m als sinnvolle Begrenzung angesehen worden seien. Auch hat es in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nur sehr kleine Bereiche von einer Überschreitung der Flutungshöhe betroffen seien, so dass eine Relevanz weder auf der Seite der Bestimmung der Beeinträchtigungen noch auf der Seite der Wirkweise der ökologischen Flutungen als geeignete Ersatzmaßnahme gegeben sei.
521 
(3) Bilanzierung des Eingriffs- und Ausgleichs im Übrigen
522 
Soweit die Klägerin im Übrigen Einwendungen gegen die Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen erheben, greifen diese nicht durch.
523 
Der Planfeststellungsbehörde steht - wie bereits dargestellt - bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens sowie der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Insbesondere können die jeweilige konkrete Beeinträchtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation nur wertend miteinander verglichen werden. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 Rn. 118 m.w.N.).
524 
(3.1) Methodik der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
525 
Soweit die Klägerin die Bewertung der Eingriffe deshalb als methodisch falsch einschätzt, weil zum einen in der Umweltverträglichkeitsstudie eine nicht nachvollziehbare und relativierende fünfstufige Bewertung vorgenommen, und zum anderen dem eigentlich maßgeblichen Landschaftspflegerischen Begleitplan eine - nochmals vereinfachte - dreistufige Bewertung zugrunde gelegt worden sei, ist dieser Einwand rechtlich ohne Relevanz.
526 
Denn die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss muss zwar hinreichend nachvollziehbar offen gelegt werden, hierfür gibt es jedoch keine standardisierten Vorgaben. Vielmehr genügt eine - im Zweifel auch verbal-argumentative - Darstellung, die rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Einschätzungsprärogative erlaubt. Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie im landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Eingriffs- und Kompensationsbilanz gerecht.
527 
Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene Differenzierung der Eingriffswirkungen in drei Stufen ist ohne weiteres nachvollziehbar und aufgrund der verbalen Unterfütterung auch hinreichend aussagekräftig. Eine Übernahme der Kategorisierungen der Umweltverträglichkeitsstudie mit ihren fünf Bewertungsstufen der Flächen und Arten von „sehr geringwertig“ bis „sehr hochwertig“ war nicht erforderlich.
528 
Sofern sich die Bewertung der einzelnen Flächen und Lebensräume in der Umweltverträglichkeitsstudie letztlich auch auf die entsprechende Bewertung der Eingriffswirkungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewirkt hat, ist diese - entgegen der Einschätzung des Fachgutachters der Klägerin - hinreichend nachvollziehbar. Denn die hierbei verwendeten Kriterien der Naturnähe der Vegetationsausprägung, der Vollständigkeit des Artenspektrums, der Häufigkeit des Vorkommens seltener Arten, der Seltenheit des Vegetationstyps und der Wiederherstellbarkeit des Vegetationstyps sind sachgerecht und in ihrer Anwendung auch ohne Widerspruch. Der Angabe schutzgutbezogener Schwellenwerte oder anderer Einzelgesichtspunkte, wie sie der Fachgutachter der Klägerin für erforderlich hält, bedurfte es nicht. Der Hinweis auf die - aus der im Verhältnis zur Ausweisung als Natura-2000-Gebiet geringen Bewertung der Teilflächen abgeleitete - Relativierung der Wertigkeiten der einzelnen Biotope und Lebensraumstypen durch eine zu starke Betrachtung (nur) der insgesamt ebenfalls sehr hochwertigen Umgebung, ist vom Beklagten hinreichend ausgeräumt worden, indem er dargelegt hat, dass die hohe Wertigkeit des Gesamtgebiets vor allem auf einzelne, flächenmäßig kleine Teilbiotope wie etwa die Pfeifengraswiesen zurückgehe und verschiedene Schutzgüter wie etwa Wasser und Boden, aber auch der Wald aufgrund der fehlenden Wasserstandsschwankungen bzw. der relativen Artenarmut deutlich hinter den Zielvorgaben für diese zurückblieben, was eine höhere Wertigkeit nicht rechtfertige.
529 
(3.2) Bestandserhebungen
530 
Sofern die Bestimmung der möglichen Eingriffswirkungen eines Vorhabens im Rahmen des naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichskonzepts eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume erfordert, wird dem der Planfeststellungsbeschluss gerecht. Die insoweit von der Klägerin gegen die Bestandserhebungen erhobenen methodischen Einwendungen greifen nicht durch. Die der naturschutzfachlichen Prüfung der Eingriffswirkung des Vorhabens zugrunde gelegten Bestandserhebungen waren weder veraltet noch im Hinblick auf die untersuchten Indikatorenarten unzureichend.
531 
Trotz der hohen Bedeutung, die gerade der Ermittlung der von einem Vorhaben möglicherweise betroffenen Bestände für die Frage des naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichskonzepts hat, ist der Planungsträger nicht verpflichtet, etwa ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Vielmehr hängt die Ermittlungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 Rn. 90 f.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 87, 115 f.).
532 
Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. So wurden zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) und der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) umfangreiche Gutachten zu den Biotopen im nördlichen Taubergießen (Anlage 12.1 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 28), zu dem Vorkommen von Schmetterlingen, Heuschrecken, Orchideen (E. und K. Rennwald, 1996; Rennwald 2001), zu den Wasserpflanzen und der Fauna (König 1995) und zu ausgewählten Landschnecken, Laufkäfern, Amphibien, Reptilien, Säugern, Gewässerkleintieren und Fischen (IUS, Weisser und Ness GmbH, 1995; Anlagen 12.2 und 12.3. zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 28) erarbeitet. Ergänzend kamen Gutachten zu ausgesuchten Vogelarten (INULA 1996), Amphibien (Laufer, 2001), Fischen (Troschel, 2001) und Libellen (INULA, 2001) sowie zu den forstwirtschaftlichen Beständen (Biegelmaier, 1999/2001) hinzu (Anlagen 12.4 bis 12.10 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 29 und 30). Diese Gutachten sind nach Darlegung des Fachgutachters des Vorhabenträgers sowie der Vertreter der Naturschutzbehörden in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Alters hinreichend aussagekräftig, da man sich einerseits mit sehr guten Indikatorenarten wie etwa den Laufkäfern und den Schnecken sehr intensiv befasst habe, deren Vorkommen sichere Rückschlüsse auf die Lebensraumbedingungen und damit auch auf potentiell vorkommende andere Tierarten zulasse und andererseits nicht die Zerstörung der Natur, sondern eine im Ganzen sukzessive Umwandlung des Naturraums zur Prüfung gestanden habe, die die Anpassungs- und Ausweichfähigkeit verschiedener Tierarten in besonderer Weise zum Tragen bringe. Hinzu komme die Besonderheit, dass aktuellere Bestandserhebungen in der Folge des Orkanereignisses Lothar keine weitergehenden Erkenntnisse hätte bringen können und dass man die im Vorhabengebiet vorhandenen Biotope nicht mehr als unbedingt notwendig durch Bestanduntersuchungen habe stören wollen.
533 
Von einer grundsätzlich unzureichenden Bestandserhebung im Vorhabenbereich kann nach Auffassung der Kammer danach keine Rede sein. Der nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand und die dabei erreichte Ermittlungstiefe waren den möglichen Folgen des Vorhabens für die Natur im Rückhalteraum angemessen.
534 
Den weiter erhobenen Vorwurf einer im Hinblick auf die Kartierungszeiträume unzureichenden Nachkartierung etwa in Bezug auf die Wasserralle und Libellen wie die Helm-Azurjungfer hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar mit dem Hinweis ausgeräumt, dass diese Arten bis Juli in ihren Revieren blieben. Dies werde durch die vergleichsweise hohen Fundzahlen bestätigt.
535 
(3.3) Einzelrügen
536 
Sofern die Klägerin mit Detailrügen im Einzelnen geltend macht, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien, setzt sie letztlich ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht an die Stelle der Sicht des Beklagten, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
537 
Dies gilt etwa für den Einwand der Klägerin, der Landschaftspflegerische Begleitplan ignoriere die möglichen Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung auf die Waldbestände noch vor ihrer möglichen Adaption. Denn hier hat der Beklagte ausgeführt, dass man die mögliche Schädigung der Bestände durch einen Probestau oder eine zeitnahe Hochwasserrückhaltung im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung durchgeführt habe, hier aber zum Ergebnis gekommen sei, dass die hierbei möglichen Schädigungen zwar einzelne Bäume betreffen könnten, die dann forstwirtschaftlich abzugelten seien, dass aber ein hierdurch entstehendes Vegetationsmuster von geschlossenen und halbgeschlossenen Waldflächen mit auenartigen Beständen für die Fauna und Flora einen deutlich hochwertigeren Zustand darstelle, als dies gegenwärtig der Fall sei. Dies ist im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden. Den in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwand der Klägerin, der hier angenommene Übergang von einem Vegetationstyp zu einem anderen hochwertigeren sei nicht nachvollziehbar, hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers über seine Erläuterung, dass ein solcher auf die Entwicklung der Jungbestände der Ahorn-Eschen-Mischwälder in Eschenmischwälder bezogen sei, auch zur Überzeugung des Fachgutachters der Klägerin ausgeräumt.
538 
Der gegen die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung weiter erhobene Einwand, man habe die möglichen Schädigungen der in der Strauchschicht lebenden Tiere wie insbesondere der Vögel und Schmetterlinge nicht richtig erfasst, stellt in der Sache die mit den allgemein zu erwartenden Verhältnissen in einer aueähnlichen Umgebung begründete Prognose des Beklagten zur Regenerationsfähigkeit der betroffenen Tierarten in Frage. Insoweit ist es jedoch zumindest nachvollziehbar, wenn der Beklagte darauf verweist, dass verschiedene Gelegeverluste bei Bodenbrütern nicht den Charakter einer relevanten Beeinträchtigung hätten und durch ein verbessertes Nahrungsangebot und eine geringeren Bewegungsfreiheit von Beutegreifern mehr als ausgeglichen würden.
539 
Sofern der Fachgutachter der Klägerin zur Bewertung der möglichen Auswirkung des Vorhabens auf die Greif- und Brutvögel sowie auf die Fledermäuse vorbringt, man habe die Gefahr eines großflächigen Absterbens alter Baumbestände und den damit möglichen Verlust von geeigneten Nistplätzen ignoriert, ist auch dem der Fachgutachter des Vorhabenträgers in ausreichender Weise entgegen getreten. Denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Verlust von Waldflächen hauptsächlich auf die Anlage des Kolksees und nicht auf betriebsbedingte Bestandsschädigungen zurückgehe. Der hierin liegende Eingriff werde ausgeglichen. Verluste im Altholzbestand oder bei sonstigen Bäumen mit geeigneten Nistplätzen seien nicht in der Masse zu erwarten, dass von einer Beeinträchtigung für die Vögel auszugehen sei.
540 
Auch bei der weiteren Kritik hinsichtlich der Geeignetheit der als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust eines hochwertigen Lebensraums für Libellen vorgesehenen Neuanlage eines 300 m langen Rheinseitengrabens setzt die Klägerin ihre eigene fachliche Einschätzung an die Stelle der Prognose der Planfeststellungsbehörde, ohne dass letztere deshalb als unvertretbar oder methodisch falsch erscheinen müsste.
541 
Schließlich greift auch der Einwand des Fachgutachters der Klägerin gegen die im Zusammenhang mit der Wirkungsprognose hinsichtlich des Bodens und der Vegetation maßgebliche Wasserstufenkartierung im Vorhabenbereich nicht durch. So hat der Beklagte dem methodisch begründeten Einwand, man habe die für das betroffene Gebiet in den 1980er Jahren entwickelte Wasserstufenkartierung von Hügin und Henrichfreise nicht richtig angewendet, entgegen gehalten, dass man bei den Kartierungen aus der bestehenden Vegetation insbesondere in den Senken auf die Grundwasserstände geschlossen und sich bei diesem - methodisch allgemein anerkannten Vorgehen - dort von den Erkenntnissen aus der Wasserstufenkartierung nach Hügin und Heinrichfreise gelöst habe, wo dies aufgrund der zwischenzeitlichen Veränderungen im Vorhabengebiet und der Fragestellung der Untersuchung angezeigt gewesen sei. Soweit schließlich im Tatsächlichen die Annahme eines mit 0,3 m zu dünnen Hauptwurzelraums im Boden sowie eine fehlerhafte Berücksichtigung des kapillaren Aufstiegs von Wasser im Aueboden kritisiert wird, hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Kategorie des „Hauptwurzelraums mit einer Tiefe von 0,3 m“ die Möglichkeit tieferer Wurzelräume nicht ignoriere, sondern allein eingeführt worden sei, um die Bereiche bilanzieren zu können, in denen ein Wasserstandsanstieg bis dicht unter die Bodenoberfläche wirksam werden könne und damit die Vegetation schädige. Der hierbei zugrunde gelegte kapillare Aufstieg von Wasser um 10 bis 30 cm entspreche dem aktuellen Stand der forstlichen Kartierung.
542 
Diese Begründungen zum kritisierten Vorgehen der Fachgutachter des Vorhabenträgers, das jeweils mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt war, sind für die Kammer gut nachvollziehbar, so dass eine Überschreitung des Prognose- und Ermittlungsspielraums des Beklagten auch insoweit nicht gegeben ist.
543 
d) Wasserrecht
544 
Der Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung verstößt nicht gegen zwingende Planleitsätze des Wasserrechts.
545 
aa) Entgegenstehendes Allgemeinwohl als Planleitsatz
546 
Ein Verstoß gegen den zwingenden Planleitsatz des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG ist nicht gegeben. Denn diese Regelung, nach der ein Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau zu versagen ist, soweit hiervon etwa eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist, findet nur in den Konstellationen Anwendung, in denen die Planfeststellung nicht ihrerseits dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dient die Planfeststellung - wie hier - dem Hochwasserschutz und damit dem Wohl der Allgemeinheit, müssen die überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls, die nicht ihrerseits unmittelbar auf zwingenden Rechtsvorschriften des Wasserrechts sowie außerhalb des Wasserrechts beruhen, im Wege der Abwägung festgestellt werden (Zeitler in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, § 31 Rdnr. 158; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 18.01.2005 - 8 Cs 04.1724 -, juris und v. 18 26.02.2007 - 8 ZB 06.879 -, NVwZ 2007, 1101). Dies gilt auch hinsichtlich der - von der Klägerin vorgetragenen - Erhöhung der Hochwassergefahr; denn diese wird nicht in Bezug auf die Flussunteranlieger, sondern als Folge des Rückstaus des Schutterentlastungskanals und damit als Gefahr geltend gemacht, die die Klägerin individuell trifft (zur Erheblichkeit solcher Gefahren allein als Abwägungsbelang vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08.OVG -, UPR 2009, 316 Rn. 173).
547 
bb) Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung
548 
Es kann offen bleiben, ob der Planfeststellungsbeschluss gegen das zwingende wasserrechtliche Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung verstößt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Gewässerbenutzungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 WHG, wie hier etwa das Ableiten und Aufstauen von Rheinwasser, entsprechend § 14 Abs. 1 WHG in einer eigenständigen Erlaubnis geregelt oder nach § 3 Abs. 3 WHG und ungeachtet der Formulierung auf den Seiten 22 ff. des Planfeststellungsbeschlusses Teil desselben sind. Denn die Klägerin könnte selbst dann, wenn die Hochwasserrückhaltung und die damit verbundene Versickerung von rheinbürtigem Wasser in das Grundwasser zu einem Verstoß gegen das - auch in der Planfeststellung zwingende - Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung führen würde, keine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen.
549 
Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß darin liegen würde, dass eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Klägerin nicht hinreichend sicher ausgeschlossen wäre. Denn das aus dem Rechtsgedanken des § 34 WHG abgeleitete Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung (hierzu BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 91 m.w.N.) dient allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Grundwassers (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 10 m.w.N.). Dritte haben weder ein Recht darauf, auf Grundwasser einer bestimmten Qualität oder Menge zugreifen zu können, noch ist deren Interesse an einem solchen Zugriff im Zusammenhang mit dem Schutz des Grundwassers in individualisierter Form geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). Dies gilt für den Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Eigenwasserversorgung auf das Grundwasser zugreifen möchte (vgl. § 12 Halbs. 1 WG BW sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276, juris Rn. 62 m.w.N.) ebenso wie für eine Gemeinde, die - wie hier - über die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe im örtlichen Wirkungskreis eigenverantwortlich erbringt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.1974 - IX 799/72 -, ZfW 1974, 386, 391; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 21; a.A. für die Planfeststellung nach dem KrW-/AbfG BVerwG, Beschl. v. 13.05.1983 - 7 B 35/83 -, NVwZ 1984, 374).
550 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch eine Gemeinde unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und auch im Planfeststellungsverfahren zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 478 m.w.N.). Denn der Schutz der kommunalen Einrichtung der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegen Beeinträchtigungen stellt einen Belang dar, der innerhalb der planerischen Abwägung angemessen berücksichtigt werden kann und muss.
551 
5. Abwägungsentscheidung
552 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch hinsichtlich der Abwägung nicht an einem Fehler, der zu seiner Aufhebung führt.
553 
a) Rechtlicher Maßstab
554 
Die innerhalb der gesetzlichen Grenzen verbleibende planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde wird durch das Gebot der gerechten Abwägung der von einer Planung berührten Belange beschränkt. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Abwägungsgebot erfordert zunächst, dass die Planfeststellungsbehörde erstens eine sachgerechte Abwägung überhaupt durchführt und sie zweitens alle nach Lage des Falls relevanten Gesichtspunkte ermittelt und in die Abwägung mit einbezieht. Dabei umfasst der Kreis der in die Abwägung einzustellenden Belange nicht nur Rechtspositionen, sondern auch Belange und Interessen, die nicht den Charakter subjektiver Rechte haben. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene mit einer Änderung der Lage rechnen musste und deshalb vernünftigerweise nicht auf deren Aufrechterhaltung vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11/91 -, DVBl. 1992, 1099, 1101). Einzubeziehen ist ferner die Feststellung, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit oder Rechte Dritter durch Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 VwVfG vermieden werden können (Wickel in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR 2. Aufl. 2009, § 74 VwVfG Rn. 123 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der einzubeziehenden Belange ist grundsätzlich derjenige der Planfeststellung, allerdings sind auch Prognosen bezüglich der zukünftigen Entwicklung – soweit sie sich treffen lassen – zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 A 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 629, 630).
555 
Nach der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belange hat die Planfeststellungsbehörde diese Belange zu gewichten und zu bewerten. Dabei sind zunächst die tatsächlichen Umstände festzustellen, die für die Gewichtung relevant sind. Sodann ist auf deren Grundlage eine normative Bewertung der Belange vorzunehmen. Maßstäbe hierfür ergeben sich aus den jeweiligen Fachplanungsgesetzen sowie aus anderen einschlägigen Gesetzen, insbesondere auch aus dem Grundgesetz. Bei der Gewichtung der einzelnen Belange wird der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn die vorgenommene Bewertung außer Verhältnis zu dem objektiven Gewicht steht (BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64).
556 
Auf der letzten Stufe des Abwägungsgebotes sind die relevanten Belange mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei muss der gefundene Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen im Verhältnis zu dem ihnen jeweils zukommenden objektiven Gewicht stehen. Dieses Erfordernis ist nicht bereits dann verletzt, wenn das Abwägungsergebnis auch anders hätte ausfallen können. Vielmehr liegt ein Rechtsfehler der Disproportionalität erst vor, wenn das Vorhaben mit Opfern erlangt werden muss, die außer Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Planungserfolg stehen (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140, 160).
557 
Dem von einer Planung Betroffenen räumt das Abwägungsgebot ein subjektives öffentliches Recht (nur) auf eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen ein (BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64; Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100/95 - NVwZ 1997, 994, 995). Dies gilt auch für die von einem Vorhaben betroffene Gemeinde (hierzu Vallendar, UPR 2003, 41 ff.).
558 
b) Alternativenprüfung
559 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Landratsamts Ortenaukreis nicht deshalb fehlerhaft, weil es bei der Ermittlung und Gewichtung der abwägungserheblichen Belange die Möglichkeit von Alternativen außer Acht gelassen hätte, die die Klägerin weniger belasten würden als die letztlich planfestgestellte Standortplanung.
560 
aa) Maßstab
561 
Nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214, 236 f.). Dabei ist auch der Verzicht auf das Vorhaben oder die Reduzierung seiner Dimensionierung in Betracht zu ziehen. Die Alternativenprüfung ist allerdings nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Vielmehr ist die Abwägung zur Standortwahl erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde etwa infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 98 und 402).
562 
Nach diesem Maßstab ist die Prüfung der Alternativen zur konkreten Standortplanung durch die Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden.
563 
bb) Hartheimer Lösung
564 
Die Alternativenprüfung stellt sich insbesondere nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil das Landratsamt Ortenaukreis die von der Klägerin favorisierte sog. Hartheimer Lösung als Alternative zum Rückhalteraum an der Elzmündung verworfen hat (Planfeststellungsbeschluss S. 162 ff).
565 
Diese Standortalternative war ursprünglich in das Raumordnungsverfahren zum Rückhalteraum Weil-Breisach bei Rhein-km 211,6 eingebracht worden und sollte nach den Angaben der Gemeinde Hartheim die dortige Variante einer großflächigen Auskiesung entbehrlich machen. Nach dieser Alternativlösung sollten Hochwasserspitzen des Rheins bei Rhein-km 210 oder 211 breitflächig über ein angrenzendes Waldgebiet abgeleitet und so zu den bei Weil-Breisach bislang veranschlagten 8,5 Mio m³ weitere 8 Mio m³ Retentionsvolumen zu geringeren Kosten geschaffen werden, welches dann auch den Rückhalteraum an der Elzmündung entbehrlich machen sollte. Gegenüber der ursprünglich im Raumordnungsverfahren bei Breisach untersuchten Variante war die Hartheimer Lösung im Planfeststellungsverfahren zum Rheinpolder an der Elzmündung dahin modifiziert worden, dass das Rheinwasser nicht mehr nur an einer Stelle in den rechtsseitigen Rheinwald, sondern an mehreren Stellen sowohl in den rechtsseitigen als auch in den linksseitigen Rheinwald abgeleitet werden sollte. Die Gebietslänge des überfluteten Gebiets sollte von 13,4 km auf 22 km gestreckt werden; auf die bislang vorgesehenen Querriegel und die Erhöhung des sog. Leinpfades sollte verzichtet werden, um die bessere Durchströmung des Gebiets und damit eine verbesserte Umweltverträglichkeit zu gewährleisten.
566 
Diese modifizierte Hartheimer Lösung wurde im Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis darauf ausgeschieden, dass im Raumordnungsverfahren eine umfassende Prüfung der ersten Variante der Hartheimer Lösung stattgefunden und gegenüber der dort nunmehr festgelegten Variante der breitflächigen Auskiesung („optimierte Tieferlegung“) in keinem relevanten Bereich als gleichwertig oder besser beurteilt werden konnte. Die Modifizierung der Variante ändere hieran nichts; insbesondere verbleibe es bei der - gegenüber der Tieferlegung des Bereichs bei Rhein-km 211 - unangemessenen Vernachlässigung der Erfordernisse der Umweltverträglichkeit. Entsprechend habe das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Beschluss vom 24.08.2006 die Variante der optimierten Tieferlegung durch Auskiesung planfestgestellt und die modifizierte Hartheimer Lösung ebenfalls unter Hinweis auf die fehlende Umweltverträglichkeit als Alternative ausgeschieden.
567 
Diese ablehnenden Erwägungen des Landratsamts Ortenaukreis halten sich - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin - noch im Rahmen des ihm als Planfeststellungsbehörde eingeräumten Abwägungsspielraums. Das Landratsamt konnte trotz der von Seiten der Klägerin auch gutachterlich untermauerten Darlegung einer verbesserten Umweltverträglichkeit der modifizierten Hartheimer Lösung (vgl. hierzu ..., Gesellschaft für Landschaftsökologie, Gewässerbiologie und Umweltplanung mbH, Vergleich alternativer Hochwasserkonzepte für den Rheinwald südlich von Breisach, Juni 2008, von der Klägerin vorgelegt als Anlage 17) davon ausgehen, dass dieses Konzept gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben eine geringere Umweltverträglichkeit mit sich bringt und sich deshalb nicht als vorzugswürdig aufdrängt. Insoweit hat der Beklagte näher dargelegt, dass durch die Flutung des Rheinwaldes südlich von Breisach sowohl nach der näher untersuchten ursprünglichen Hartheimer Lösung als auch nach deren Modifizierung besonders wertvolle Trockenbiotope erheblich beeinträchtigt würden, und zwar in einem Ausmaß, das mit der Beeinträchtigung der Trockenstandorte, die im Rahmen des Baus und Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung betroffen seien, nicht vergleichbar sei.
568 
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass diese Beurteilung der modifizierten Hartheimer Variante keine konkrete Gegenüberstellung der im Rahmen der modifizierten Hartheimer Lösung betroffenen Standorte mit den naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen der Auskiesung des dortigen Rheinseitenstreifens und des Rückhaltebeckens Elzmündung enthält und die Alternativenprüfung deshalb keine vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange darstellt. Allerdings war die Planfeststellungsbehörde zu einer solchen detaillierten und umfassenden Ermittlung und Beurteilung der im einzelnen betroffenen Belange des Naturschutzes im Rahmen der Alternativenprüfung nicht verpflichtet. Denn die für eine Alternativenprüfung erforderliche Ermittlungstiefe richtet sich stets nach den Anforderungen für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens; Alternativen, die der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Detailiertere Untersuchungen und Vergleiche sind erst da gefordert, wo sich die Vorzugswürdigkeit eines Vorhabens nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials ergibt, sondern ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 131).
569 
Eine solche Situation war hier deshalb nicht gegeben, weil der Erhaltung der wertvollen Trockenstandorte im Rheinwald südlich von Breisach eine sich auch in der Ausweisung als FFH-Gebiet niederschlagende hohe Wertigkeit eingeräumt werden sollte und auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten Verbesserung der Umweltverträglichkeit etwa aufgrund angepasster Fließgeschwindigkeiten und verringerter Wasserstände nicht erkennbar war, wie die Beeinträchtigung der reinen Trockenstandorte vermieden oder ausgeglichen werden kann. Hinzu kommt, dass die Planungsvariante der Hartheimer Lösung gerade unter Berücksichtigung der Modifizierungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der erreichbaren Retentionsmengen und der technischen Machbarkeit fachlich wenig abgesichert war, was angesichts der ausführlichen Variantenprüfung im Vorfeld zulasten der Klägerin geht. Zudem hatte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Beschluss vom 24.08.2006 die Variante der optimierten Tieferlegung durch Auskiesung planfestgestellt und damit die Schaffung eines Retentionsraums durch eine Flutung des Rheinwaldes südlich von Breisach als Planungsvariante ausgeschieden. Auch wenn diese Planungsentscheidung aufgrund der fehlenden Bestandskraft dieses Planfeststellungsbeschlusses noch nicht rechtsverbindlich ist, so konnte das Landratsamt Ortenaukreis bei seiner Alternativenprüfung zumindest von einer auf absehbare Zeit bestehenden tatsächlichen Sperre zur Verwirklichung des modifizierten Hartheimer Modells ausgehen.
570 
cc) Freifließende Elz
571 
Soweit die Planfeststellungsbehörde am Standort der Elzmündung die Variante der freifließenden Elz verworfen hat, ist dies ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft geschehen. Denn diese Variante musste sich dem Landratsamt Ortenaukreis bei seiner Entscheidung nicht als vorzugswürdig aufdrängen. Vielmehr konnte die Behörde bei der Beurteilung dieser Alternative ohne Überschreitung ihres Abwägungsspielraums zu dem Ergebnis kommen, dass sie die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange insgesamt nicht in ein besseres Verhältnis bringen würde als das planfestgestellte Vorhaben (zu diesem Maßstab vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 249 f., Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555, 556).
572 
So hat die Planfeststellungsbehörde den Alternativvorschlag der Klägerin zur „freifließenden Elz“ mit der Verlegung der Elz zwischen Kappel am Rhein und Wittenweier außerhalb des Bereichs des Retentionsraumes mit der Begründung (Planfeststellungsbeschluss S. 165) verworfen, dass hierdurch ein zusätzlicher Flächenbedarf für einen Streifen entlang des Polders von 15 m bis 20 m und damit ein Zugriff auf 8 ha Wald- und Wiesenflächen des Naturschutzgebiets Taubergießen erforderlich wäre, in dem sich zum Teil wertvolle Biotope befinden. Auch gingen ca. 300.000 bis 400.000 m³ Retentionsvolumen verloren.
573 
Gegen diese Bewertung der Nachteile dieser Variante hat auch die Klägerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Insbesondere stellt sich diese Abwägungsentscheidung nicht deshalb als fehlerhaft dar, weil die Planfeststellungsbehörde - wie die Klägerin meint - hinsichtlich des zu schaffenden Retentionsvolumens von verbindlichen oder zumindest willkürlich überzogenen Vorgaben des Integrierten Rheinprogramms ausgegangen wäre. Denn abgesehen davon, dass kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die - wie dargestellt (oben II. A. 1) b) - rechtlich unverbindliche Zielvorgabe des Integrierten Rheinprogramms zur Schaffung eines Gesamtretentionsvolumens von 167,3 Mio m³ nicht unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Hochwasserschutzes gerechtfertigt wäre, lässt sich gerade auch der Überlegung zu einer Reduzierung des Retentionsvolumens entnehmen, dass das Landratsamt Ortenaukreis nicht davon ausgegangen ist, dass ihm über das Integrierte Rheinprogramm eine bindende Vorgabe zur Schaffung eines bestimmten Rückhaltevolumens im Bereich der Elzmündung gemacht worden ist. Soweit die Klägerin weiter auf ihre Einschätzung eines mit dieser Variante verbundenen erhöhten Sicherheitsgewinns für die Bevölkerung (von Kappel-Grafenhausen) verweist, reicht dies angesichts der aufgezählten Nachteile und der anderweitig sichergestellten Sicherheit der Bevölkerung vor Schäden durch den Polderbetrieb nicht aus, um die Variante als eindeutig vorzugswürdig anzusehen.
574 
dd) Zweiter Damm
575 
Aus den gleichen Gründen begründet es auch keinen Rechtsfehler in der Abwägung, dass die Planfeststellungsbehörde die weitere Alternative eines zweiten Damms westlich vom Hochwasserdamm VII gegenüber der planfestgestellten Variante verworfen hat. Denn hier stehen dem von der Klägerin geltend gemachten Sicherheitszuwachs (für die Bevölkerung insbesondere von Nonnenweier) die vom Landratsamt Ortenaukreis angeführte geringere Umweltverträglichkeit und der Verlust weiteren Retentionsvolumens entgegen, die die Variante des zweiten Damms nicht als eindeutig vorzugswürdig erkennen lassen.
576 
Dabei kann der Planfeststellungsbehörde auch nicht vorgeworfen werden, dass die Einordnung des mit dieser Variante möglichen Sicherheitszuwachses als nur „untergeordnet“ fehlerhaft sei. Zwar hat der Beklagte die Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Grundwasser in den Bereichen östlich des Polders tatsächlich - wie von der Klägerin dargelegt - auf der Grundlage eines fehlerhaften Grundwassermodells abgeschätzt, er hat jedoch mit der Errichtung leistungsfähiger Pumpengalerien für die insoweit betroffenen Teilorte Nonnenweier und Wittenweier Maßnahmen vorgesehen, die die von dem Beklagten fehlerfrei als notwendig festgelegte Sicherheit insbesondere vor Gebäudeschäden auch dann gewährleistet, wenn angesichts der verbleibenden Prognoseunsicherheiten zur Beeinflussung des Grundwassers durch den Rückhalteraum von einem „Worst-Case“ ausgegangen wird. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 5. d) dd) (2) verwiesen.
577 
Soweit die Klägerin bei der Abwägung der Varianten die Berücksichtigung der Gefahr eines Rückstaus der Elz und des Schutterentlastungskanals vermisst, hat das Landratsamt überzeugend darauf verwiesen, dass ein solcher auch nach der festgestellten Variante nicht zu befürchten sei. Denn die Einleitung von aufstauendem Wasser im Polderbetrieb sei auch bei extrem erhöhten Zuflussmengen aus der Elz, dem Schutterentlastungskanal, dem Taubergießen, dem Ettenbach und dem Kapuzinergraben ohne weiteres gewährleistet. Im Zweifel könnten Abflüsse, die die im Rhein unterhalb des Hauptwehrs von Gerstheim mögliche Abflussmenge von 4.800 m³/s überschreiten, über eine Ableitung in den Kraftwerkkanal aufgefangen werden. Sofern künftig von einer Erhöhung der Abflussmenge im Schutterentlastungskanal von derzeit maximal 60 m³/s auf 80 m³/s ausgegangen werden müsse, führe dies ebenfalls zu keinem Rückstau, weil die Erhöhung dieser Abflussmenge mit der Verbreiterung des Abflussquerschnitts einhergehe. Eine Erhöhung des Abflusses im Ettenbach sei unerheblich, da dieser dann über die Ufer treten werde; zudem sei der Gesamtabfluss aus dem Bereich der Elz, des Taubergießen und des Kapuzinergrabens mit 40 m³/s so großzügig bemessen worden, dass eine leichte Erhöhung der Abflussmenge im Ettenbach durch diesen Sicherheitszuschlag umfänglich aufgefangen wäre. Unabhängig hiervon ist für die Kammer schließlich in keiner Weise substantiiert dargelegt, inwieweit sich die von der Klägerin befürchtete Gefahr eines Rückstaus der Zuflüsse bei Verwirklichung der von ihr dargelegten Varianten gegenüber der festgestellten Variante verringern würde.
578 
c) Öffentliche Wasserversorgung
579 
Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin hingegen insoweit in ihrem subjektiven Recht auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange, als die Auswirkungen des Aufstaus von Rheinwasser im Rückhaltebecken auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim und damit auch auf ihre öffentliche Einrichtung der örtlichen Wasserversorgung nicht hinreichend sicher abgeklärt wurden. Dieser Rechtsverstoß ist auch erheblich. Er führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er nach § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugänglich ist.
580 
aa) Trinkwasserschutz als Belang der Klägerin
581 
Mit dem Betrieb der beiden Wasserwerke in Ottenheim und Nonnenweier erfüllt die Klägerin eine Aufgabe, die unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und diese zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung berechtigt (vgl.BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 Rn. 480 m.w.N.). Da die öffentliche Wasserversorgung einwandfreies, gesundes Trinkwasser erfordert, kann die Gemeinde im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder auch bei privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren im Einzugsbereich ihrer Brunnen jede rechtswidrige Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Dritte abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f). Dem entspricht im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz ein Anspruch darauf, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des der Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers hinreichend sicher aufgeklärt und je nach Ergebnis entsprechend dem hohen Gewicht des Trinkwasserschutzes in die Abwägung eingestellt wird. Wo dies möglich ist, müssen Beeinträchtigungen des Trinkwassers vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999, a.a.O.).
582 
bb) Maßstab der Beurteilung der Gefahren für das Grundwasser
583 
Nach dem - auch in der Planfeststellung anwendbaren (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 2). - Rechtsgedanken des § 34 WHG sind - über die beiden speziellen Aspekte der Regelung zur Einleitung von Stoffen in das Grundwasser und für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen hinaus - Einwirkungshandlungen auf das Grundwasser nur dann zulässig, wenn eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 91 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn ein entsprechender Schadenseintritt unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des Stands der Technik im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose unwahrscheinlich ist. Zwar wird insoweit keine Unmöglichkeit eines Schadenseintritts gefordert, jedoch sollen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Gefahren einer Grundwasserbeeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden und zwar umso geringer, je schwerwiegender ihre Art und Folgen sein können (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 8, 17 § 26 Rn. 28 m.w.N.). Für den Schutz des besonders empfindlichen Trinkwassers bedeutet dies, dass grundsätzlich jede Art von Gefahr und Risiko in Betracht genommen und eine bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge betrieben werden muss. Auch entfernte Wahrscheinlichkeiten, dass es zu einer Beeinträchtigung von Grund- bzw. Trinkwasser kommen kann, sind zu ermitteln und nach Möglichkeit auszuschließen.
584 
Diesen Anforderungen an die Ermittlung der möglichen Beeinträchtigung des Trinkwassers im Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens Ottenheim wird der Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht.
585 
cc) Lage der Wasserschutzgebiete und Beurteilung der Betroffenheit
586 
Das Wasserschutzgebiet Ottenheim liegt westlich des Rückhalteraums im Bereich zwischen den Ortschaften Nonnenweier und Ottenheim. Sein südlicher Teil weist die Kategorie IIIb auf, hieran schließt sich jeweils nördlich ein größerer Schutzbereich der Kategorie IIIa sowie ein kleinerer Bereich der Kategorie II an. Der Tiefbrunnen mit dem ihn umgebenden Schutzbereich der Kategorie I liegt im nördlichsten Ende des Schutzgebiets etwas unterhalb der beginnenden Bebauung von Ottenheim (zur Lage im einzelnen vgl. ..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung, Teil C: Grundlagen und Ergebnisse der Bahnlinienberechnungen, Erläuterungsbericht, Anlage 7.3.1. zum Antrag vom 21.06.2004, S. 2).
587 
Hinsichtlich der Betroffenheit des Wasserschutzgebiets Ottenheim geht die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 238 f, 240 f) davon aus, dass die Zone IIIb bereits im Ist-Zustand von in das Grundwasser einsickerndem Rheinwasser betroffen sei und die durch die Ökologischen Flutungen und die Hochwasserrückhaltungen gegebenen erhöhten Grundwasserabflüsse im Wesentlichen durch den zwischen dem Polder und dem Wasserschutzgebiet verlaufenden abgesenkten Mühlbach aufgenommen würden. Letztlich führe der Betrieb des Rückhalteraums nur zu einer unwesentlichen Erhöhung eindringenden Polderwassers. Aufgrund der gutachterlichen Berechnung der Bahnlinien der Grundwasserausbreitung sei zwar davon auszugehen, dass auch im Polderbetrieb Wasserteilchen die Zone IIIb des Wasserschutzgebiets erreichen können. Allerdings sei die Entfernung vom Tiefbrunnen der zentralen Wasserversorgung so groß, dass eine Gefährdung aufgrund der langen Fließzeiten sehr unwahrscheinlich sei. So sei aufgrund der quantifizierenden Berechnungen des Gutachters Dr. ... davon auszugehen, dass das Wasserschutzgebiet Ottenheim überhaupt nur dauerhaft von „Polderwasser“ erreicht werden könne, wenn es zu Ökologischen Flutungen mit 60m³/s über 7 Tage und danach zu einem Hochwassereinsatz mit Retentionsbetrieb komme. Diese extremen hydrologischen Bedingungen seien sehr selten. Da es zudem 1,5 Jahre dauere, bis das Wasser in der Wasserversorgung ankomme, sei aufgrund der steten Grundwasserneubildung von 157 mm/Jahr zusätzlich von einer erheblichen Abnahme der Konzentration auszugehen. Insgesamt sei die mögliche Beeinträchtigung zu vernachlässigen. Untersuchungen zum Stofftransportmodell seien nicht erforderlich.
588 
Neben dem Wasserschutzgebiet Ottenheim ist grundsätzlich auch das - dem zeitweise stillgelegten Triefbrunnen „Auf der Au“ nördlich von Nonnenweier zugeordnete Wasserschutzgebiet Nonnenweier betroffen (Planfeststellungsbeschluss S. 236, 338). Insoweit hat die Klägerin im Klageverfahren jedoch keine Einwendungen mehr erhoben, nachdem die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger - entsprechend der Empfehlung des Gutachters - in den Nebenbestimmungen unter Nr. 7.2. aufgegeben hatte, durch ein Nachlaufenlassen der Brunnengalerien auch nach Entleerung des Rückhalteraums sicherzustellen, dass kein „rheinbürtiges Wasser“ in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt.
589 
dd) Methodische Mängel der Beurteilung
590 
Die Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Wasserschutzgebiete Ottenheim und Nonnenweier durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen (..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung, Teil A: Grundlagen, Modellaufbau, stationäre Eichung und Verifizierung, instationäre Eichung; Teil B: Grundlagen und Ergebnisse der Berechnungen für den Ist- und Bemessungszustand; Teil C: Grundlagen und Ergebnisse der Bahnlinienberechnungen, Erläuterungsbericht; Anlagen 7.1., 7.2, 7.3.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 16, 17 und 18). Diese Gutachten enthalten jedoch Unsicherheiten, die nach fachwissenschaftlichem Stand in zumutbarer Weise vermeidbar gewesen wären, und die sich zumindest auf die Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim bemerkbar machen können.
591 
(1) Grundwassermodell als Prognosegrundlage
592 
Die Beurteilung von Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens an der Elzmündung auf das Grundwasser in der Umgebung dieses Polders erfordert Modellberechnungen, die durch verschiedene geologische und hydrogeologische Bedingungen im Modellgebiet geprägt werden. Hierzu gehören insbesondere der kf-Wert für die Rauhigkeit des Untergrunds des Grundwasserraums, der Leakage-Faktor für die Durchlässigkeit des Gewässerbodens, von dem aus das Wasser in den Grundwasserbereich versickert oder aus diesem an die Oberfläche drückt sowie der Speicherkoeffizient des Grundwasserraums (mit seinen auffüllbaren Hohlräumen) und das Maß des Zuflusses und Abflusses in den Randbereichen des Untersuchungsraums (Randzuströme). Diese Faktoren sind jedoch aufgrund der relativen Unzugänglichkeit der Grundwasserschichten sowie der relativen "Langsamkeit" von Prozessen im Untergrund entweder gar nicht oder nur punktuell quantifizierbar.
593 
Aus diesem Grund erfolgt die Modellberechnung in einem ersten Schritt über eine sogenannte Kalibrierung oder auch Eichung des Modells. Hier werden die zunächst auf der Grundlage von Erfahrungswissen quantifizierten maßgeblichen Parameter solange verändert, bis die vom Modell berechneten Ergebnisse eines bestimmten Niederschlags- oder Versickerungsereignisses mit den im Untersuchungsgebiet tatsächlich gemessenen Grundwasserständen übereinstimmen. Dabei wird zwischen einer zeitunabhängigen, stationären und einer instationären, zeitabhängigen Kalibrierung unterschieden. Im Rahmen der Kalibrierung kann über die Variation der einzelnen Parameter abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese auf das Modellergebnis haben (Sensitivitätsanalyse).
594 
Dies ist zwischen den Beteiligten in methodischer Hinsicht ebenso unstreitig wie die Notwendigkeit, das Modell nach der Kalibrierung nochmals anhand (mindestens) eines zweiten Ereignisses zu überprüfen (Validierung). Denn anderenfalls besteht - wie der von der Klägerin beauftragte Gutachter in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat - die Gefahr, dass sich die in der Realität nicht überprüften Faktoren in ihrer Fehlerhaftigkeit in der Modellberechnung so neutralisiert haben, dass diese unerkannt bleibt, in der Folge aber andere Berechnungen auf der Grundlage des Modells beeinflusst.
595 
(2) Fehlende Validierung der instationären Eichung
596 
Das Grundwassermodell des Fachgutachters des Vorhabenträgers ist nicht hinreichend validiert und entspricht deshalb aus fachwissenschaftlicher Sicht nicht den Anforderungen die an eine Prognose der Planfeststellungsbehörde speziell zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser erforderlich sind.
597 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Grundwassermodell des Gutachters des Vorhabenträgers dadurch validiert wurde, dass es unmittelbar nach seiner Kalibrierung im Jahre 1999 anhand eines zweiten Niederschlagsereignisses aus dem Jahr 1991 stationär, d.h. bezogen auf einen einzelnen Zeitpunkt bestätigt wurde. Denn der Gutachter der Klägerin hat in überzeugender Weise dargelegt, dass es im Hinblick auf die Prognose der Entwicklung der Grundwasserstände bei längerandauernden Hochwasserrückhaltungen entscheidend auf die Validierung der instationären, d.h. die zeitliche Entwicklung der Grundwasserstände beurteilenden Eichung ankommt.
598 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und seiner Fachgutachter ist eine solche Validierung des instationären Modells jedoch trotz einer Überprüfung des Modells anhand eines Niederschlagsereignisses im Februar 2003 deshalb nicht gegeben, weil bei der Überprüfung im Februar 2003 zwar möglicherweise für den südlichen Teilraum der Speicherkoeffizient bestätigt werden konnte, andererseits aber insbesondere der Leakage-Faktor nachjustiert werden musste. Damit stellt diese Berechnung keine hinreichende Validierung des Modell dar. Denn das Maß der Aussagesicherheit eines Grundwassermodells wird entscheidend dadurch bestimmt, wie exakt die gemessenen zu den berechneten Ergebnissen unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Grundwasserbilanz des Modells übereinstimmen. Ist eine Übereinstimmung nicht hinreichend genau gegeben und muss deshalb ein einzelner Faktor nachjustiert werden, kann nicht nur davon ausgegangen werden, dass das bisherige Modell die Wirklichkeit nicht hinreichend abgebildet hat, sondern es bleibt nach wie vor die Unsicherheit, ob auch die vorgenommene Anpassung nur „zufällig“ den Bedingungen des neuberechneten Ereignisses Rechnung trägt.
599 
(3) Erheblichkeit des Fehlers für die Prognose
600 
Die aus der fehlenden Validierung des Modells anhand eines instationären Ereignisses resultierende Aussageunsicherheit des Grundwassermodells ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - für die Prognose der möglichen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets Ottenheim auch erheblich.
601 
So wird die methodisch begründete Aussageunsicherheit des Modells nicht dadurch relativiert, dass der in der Folge der Überprüfung des Modells im Februar 2003 angepasste Leakage-Faktor, der die Durchlässigkeit in den Gerinnen des Rückhalteraums beschreibt, ebenso wie der kf-Wert für die Kiesschichten des Grundwasserleiters nach den Ergebnissen einer Sensitivitätsprüfung letztlich kaum größere Auswirkungen auf die Grundwasserstände mit sich bringt. Denn bei der Eichung und Validierung eines Modells geht es um die Bestimmung der Parameter insbesondere in ihrem Verhältnis zueinander und nicht darum, inwieweit sich die Unsicherheit in Bezug auf einen einzelnen Wert bei einem im Übrigen hinreichend validen Modell im Gesamtergebnis auswirkt. Insoweit hat der Gutachter der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Nachjustierung des Modells im Jahr 2003 nach wie vor rechnerische Restunsicherheiten hinsichtlich der Aussagesicherheit auch des veränderten Modells beinhaltet. Hinzu kommt, dass auch nach dem neuen veränderten Modell einige Messergebnisse innerhalb des Messstellennetzes nicht mit den rechnerisch prognostizierten Ergebnissen übereinstimmen, mögen sich diese Abweichungen auch plausibel mit ihrer Lage in Bereichen mit starkem Gefälle oder gar außerhalb des Modellgebiets erklären lassen. Denn auch hier verbleibt eine Restunsicherheit hinsichtlich der Aussagesicherheit der Grundwassermodellierungen, die der Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen des Grundwassers in der planerischen Abwägung zugrunde gelegt worden sind. Auch besteht zumindest in Bezug auf die Oberflächengewässer des Kapuzinergrabens zwischen Kappel und Wittenweier und des Richtergrabens die konkrete Möglichkeit, dass eine Versickerung aus diesen Gewässern in das Grundwasser bei der Modellierung der möglichen Grundwasserentwicklungen fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sind, nachdem die auf einem Augenschein beruhende Einschätzung des Gutachters des Vorhabenträgers, diese Gewässer verfügten über eine bindige, wasserundurchlässige Sohle, durch die Beobachtung der Gewässeranwohner zu einem Volllaufen der Bäche durch drückendes Grundwasser zumindest substantiiert in Frage gestellt worden ist. Schließlich hat der Gutachter der Klägerin auch dargelegt, dass die in der Modellrechnung mit 5 bis 25% veranschlagten Randzuströme nicht ohne weiteres plausibel seien.
602 
Da sich die Aussageunsicherheit des verwendeten Grundwassermodells unmittelbar auf die aus diesem Modell abgeleiteten Berechnungen der Bahnlinien auswirkt, erfasst sie auch die Beurteilung der möglichen Ausbreitung von Schadstoffen aus dem gefluteten Rheinwasser in das Wasserschutzgebiet Ottenheim. Anders als in Bezug auf das Wasserschutzgebiet Nonnenweier konnte die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgehen, dass eine veränderte Beurteilung der Zuströme aus dem Polder in das Trinkwassergebiet angesichts anderer Faktoren oder Sicherungsmaßnahmen letztlich ohne Auswirkung auf die Betroffenheit der Gebiete bzw. der Trinkwasserversorgung bleibt.
603 
Zwar ist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Prognose zu den möglichen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets Ottenheim davon ausgegangen, dass die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung auch bei einem Eindringen von Polderwasser in die Schutzzone der beiden Wasserschutzgebiete letztlich nochmals durch die erheblichen Verdünnungseffekte, die zeitliche Begrenzung des Eindringens durch gegenläufige Grundwasserströme in Rheinrichtung, die natürliche Schadstoffsperre der Erdschichten sowie durch die Möglichkeit relativiert wird, eine Flutung des Polders bei einem Rheinalarm wegen erhöhter Schadstoffbelastungen zu unterlassen. Dies lässt jedoch die Kausalität des Fehlers in der Modellrechnung für die in der planerischen Abwägung konkret angestellte Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser im Schutzgebiet Ottenheim nicht entfallen. Denn diese Beurteilung war - anders als beim Wasserschutzgebiet Nonnenweier, wo die Funktion des Mühlbachs als Vorfluter und die Sicherung durch ein Nachlaufen der Pumpen ein Eindringen von Polderwasser in den Bereich des Trinkwasserbrunnens von Nonnenweier unstreitig verhindert - auch hinsichtlich dieser relativierenden Faktoren maßgeblich darauf gestützt, dass das Wasserschutzgebiet aufgrund der Bahnlinienberechnungen nur in einem unwesentlichen Ausmaß von „rheinbürtigem“ Wasser erreicht wird. Zudem betrifft der Aspekt der möglichen Vermeidung des Eindringens von Schadstoffen bei ausgelöstem Rheinalarm, unabhängig von den durch die Klägerin dargelegten Szenarien einer unerkannt gebliebenen Einleitung, nur die Schadstoffe, die etwa in der Folge eines Chemieunfalls den Rheinalarm auslösen, während die Abwägung zu den Auswirkungen des Vorhabens aufgrund des planerischen Gebots einer möglichst weitgehenden Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grund- und Trinkwassers auch solche nachteiligen Veränderungen des Grundwassers in den Blick nehmen musste, die allein durch das Eindringen von „rheinbürtigem“ (und damit potentiell etwa nitritbelastetem) Polderwasser verbunden sind. Auch bezog sich die Argumentation mit der weiten Entfernung und der damit verbundenen langen Fließdauer ausdrücklich allein auf bakterielle Inhaltsstoffe, nicht jedoch auf die „Beeinträchtigung durch weitere Inhaltsstoffe“ (Planfeststellungsbeschluss S. 238 letzter Absatz; S. 239 ersten Absatz). Schließlich hat der Gutachter der Klägerin zusätzlich überzeugend darauf hingewiesen, dass die Quantifizierung der Wassermenge, die aus dem Polder in den Bereich des Brunnens bei Ottenheim eindringen könne, nicht nur auf einer zu weitgehenden Bezugnahme auch auf die unteren Grundwasserschichten des Trinkwasserbeckens beruht, sondern vor allem durch die Anzahl und Anordnung der sieben Messpunkte bestimmt ist, die zur Bestimmung der aus dem Polder in die Schutzzone einfließenden Grundwassermenge über das Wasserschutzgebiet Ottenheim gelegt worden sind.
604 
(4) Verlagerung der Prognosesicherung in die Ausführungsplanung
605 
Der Umstand, dass die der planerischen Abwägung zugrundegelegte Prognose zu den möglichen Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebiets Ottenheim methodisch vermeidbare Unsicherheiten aufweist, die eine erheblich stärkere Beeinträchtigung möglich erscheinen lassen als in der Abwägung zugrunde gelegt, konnte - anders als dies in der Abwägungsentscheidung des Landratsamts Ortenaukreis geschehen ist - nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Fortschreibung des Grundwassermodells im Zusammenhang etwa mit weiteren Bohrungen und Pumpversuchen sowie dem Probebetrieb des Polders als solchem hingenommen und einer gegebenenfalls erforderlichen Regelung durch weitere nachträgliche Auflagen überlassen bleiben.
606 
Dies folgt aus dem für hoheitliche Planungen geltenden Grundsatz der Problembewältigung in der planerischen Abwägung (hierzu BVerwG, Urt. v. 07.03.2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 Rn. 19). So ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, dass im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich alle Konflikte des Vorhabens mit dem Wohl der Allgemeinheit oder Rechten anderer in einen Ausgleich zu bringen sind, was freilich nur möglich ist, wenn und soweit die entsprechenden Wirkungen im Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung gewiss sind oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch abschätzen lassen (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, 225 f.). Entsprechend schließt die Regelung des § 75 Abs. 2 LVwVfG Ansprüche auf Beseitigung oder Änderung des Vorhabens und seines Betriebs nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus (Satz 1) und lässt nachträgliche Anordnungen allein insoweit zu, als es um die nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens, d.h. um die nachteiligen Entwicklungen geht, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten (BVerwG, Urt. 23.04.1997 - 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7). Dabei wird der Grundsatz der Problembewältigung auch nicht durch die Regelung des § 74 Abs. 3 LVwVfG aufgelöst, nach welchem die Behörde die Entscheidung über einzelne Teile des Planes zunächst offen lassen und einer späteren Entscheidung vorbehalten kann. Denn dieser Entscheidungsvorbehalt, der sich auch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen beziehen kann, setzt ebenfalls voraus, dass über die durch die Planfeststellung aufgeworfenen Fragen zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend entschieden werden kann und ermöglicht damit gerade keinen „Konflikttransfer“ hinsichtlich eines an sich lösbaren Konflikts in die Phase nach der Abwägung (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221 juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31/00 BVerwGE 115, 237 juris Rn. 39).
607 
Auch wenn der Behörde bei der Beurteilung, ob und inwieweit ein Konflikt vorhersehbar bzw. lösbar ist, - wie allgemein bei prognostischen Einschätzungen - eine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364), so erfasst dieser Spielraum nicht auch die Problematik, ob eine auf einem methodischen Fehler der fachgutachterlichen Prognose begründete Unsicherheit hingenommen und weiteren Ermittlungen nach der Planfeststellung überlassen bleiben kann. Denn die Bewertung eines Konflikts als nicht bzw. nicht vollständig vorhersehbar, setzt gerade die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode zur Prognose voraus, die hier - wie dargelegt - nicht gegeben ist.
608 
Soweit die Rechtsprechung von dem Grundsatz der Problembewältigung in Bezug auf die Vornahme weiterer Detailuntersuchungen zu möglichen Auswirkungen des Vorhabens Ausnahmen zulässt, sind diese ausschließlich auf die möglichen Störungen und Probleme beschränkt, die sich bei der Bauausführung des Planvorhabens stellen. Hier reicht es aus, fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung zu überlassen, wenn gewährleistet ist, dass sich das Problem lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird. Um solche Fragen allein im Zusammenhang mit der Bauausführung des Rückhaltebeckens geht es hier jedoch nicht.
609 
Durfte die Planfeststellungsbehörde die durch die unzureichende methodische Absicherung des Grundwassermodells gegebenen Unsicherheiten zur möglichen Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets Ottenheim somit schon aufgrund des Grundsatzes der Problembewältigung nicht offen lassen und einer näheren Abklärung durch Bestimmungen zum Grundwassermonitoring und zur Beweissicherung überlassen, kommt es nicht darauf an, ob die entsprechenden Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses etwa zur Fortschreibung des Grundwassermodells auf der Grundlage der Ergebnisse der Bohrungen und des Probebetriebs des Rückhaltebeckens oder zur Einrichtung von Vorfeldmessstellen für die zentrale Wasserversorgung Nonnenweier und Ottenheim als Maßnahmen der weiteren Absicherung der Prognose ausreichend sind oder - wie die Klägerin meint - weitere Maßnahmen ergriffen werden müssten.
610 
ee) Erheblichkeit des Rechtsfehlers
611 
Der Rechtsfehler ist nach den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG auch erheblich.
612 
Die notwendige Offensichtlichkeit der fehlerhaften Beurteilung der Gefahren für die öffentliche Trinkwasserversorgung ergibt sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Beeinträchtigung dieses Belangs und zur Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin zu dem verwendeten Grundwassermodell (Planfeststellungsbeschluss S. 236 ff.).
613 
Weiter besteht zur Überzeugung der Kammer auch eine hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Abwägungsentscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sich die Behörde der verbliebenen Unsicherheit hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung hinreichend bewusst gewesen wäre. Denn es besteht - was insoweit ausreichen muss - die konkrete Möglichkeit, dass sich bei Vornahme einer hinreichend tragfähigen Analyse der Auswirkungen der Rückhaltung von Rheinwasser im Polder Elzmündung eine andere, verstärkte Gefahrenlage zeigt, die dann weitere Schutzmaßnahmen oder auch ein anderes Betriebskonzept erforderlich macht. Jedenfalls kann angesichts der Vielzahl der im verwendeten Grundwassermodell enthaltenen Unsicherheiten - wie dargestellt - nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Berechnungen oder auch Untersuchungen der Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Grundwasser in jedem Fall zu einer allenfalls unwesentlichen Veränderung des Trinkwasservorkommens in dem Wasserschutzgebiet Ottenheim führen. Vielmehr hat der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade in Bezug auf dieses Trinkwasserschutzgebiet nachvollziehbar dargelegt, dass es angesichts der Unsicherheiten des Grundwassermodells, der Anordnung der Messpunkte im Wasserschutzgebiet und der Berechnungsweise des prozentualen Anteils des Polderwassers am Gesamtgrundwasserabstrom nicht nur rechnerisch, sondern auch bei Zugrundelegen realistischer Szenarien zu deutlich höheren Zuströmen von Polderwasser und damit auch zu einer anderen anderen Gefahrenlage für das Schutzgebiet kommen kann, als von der Planfeststellungsbehörde unter Rückgriff auf das angegriffene Grundwassermodell bislang angenommen.
614 
ff) Fehlende Präklusion
615 
Die Klägerin ist mit dem für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Einwand der fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf ihre Trinkwasserversorgung nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Denn sie hat die Problematik einer Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung im Einwendungsverfahren hinreichend vorgetragen. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.
616 
gg) Fehlerfolge
617 
Der in Bezug auf die Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung gegebene Abwägungsmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn er kann durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG).
618 
Ein solche Fehlerheilung im Rahmen eines - auch prozessbegleitend durchführbaren - ergänzenden Verfahrens ist hier deshalb möglich, weil es zum einen hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die zuständige Behörde den beanstandeten Fehler durch eine erneute methodisch einwandfreie Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim korrigieren kann; zum anderen sind die festgestellten Mängel auch nicht so gravierend, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und deshalb nach Einholung eines fachwissenschaftlich hinreichenden Gutachtens die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320).
619 
d) Schutz kommunaler Gebäude und Einrichtungen
620 
Der Anspruch der Klägerin auf eine gerechte planerische Abwägung ihrer Belange ist weiter dadurch verletzt, als die Planfeststellungsbehörde die Gefahr einer vorhabenbedingten Beschädigung kommunaler Gebäude und Einrichtungen insbesondere durch Vernässung in den Teilortschaften Ottenheim und Allmannsweier auf der Grundlage des auch insoweit methodisch unzureichenden Grundwassermodells verneint hat. Dieser erhebliche Rechtsverstoß führt jedoch - ebenso wie der Abwägungsfehler zur Beeinträchtigung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Ottenheim - nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er nach § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugänglich ist.
621 
Hinsichtlich der Gefahr einer vorhabenbedingten Beschädigung kommunaler Gebäude und Einrichtungen in den Teilortschaften Wittenweier und Nonnenweier ist ein Fehler in der Abwägung nicht gegeben.
622 
aa) Abwägungsbelang und Betroffenheit
623 
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Gebäuden und Einrichtungen (wie etwa der kommunalen Friedhöfe) in den jeweiligen Teilorten (zur Lage dieser Gebäude vgl. insb. die Anlagen 6 bis 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008). Der Schutz dieser kommunalen Gebäude und Einrichtungen vor vorhabenbedingten Beschädigungen stellt einen Belang dar, den die Klägerin in der planerischen Abwägung - trotz ihrer fehlenden Grundrechtsträgerschaft - auf der Grundlage des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes geltend machen kann. Dabei ist dieser Schutz verstärkt, wenn die betroffenen Gebäude der Erfüllung kommunaler Aufgaben der Daseinsvorsorge dienen (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, DVBl. 2000, 791, 792).
624 
Die Planfeststellungsbehörde hat den Schutz der kommunalen Gebäude und Einrichtungen mit der - auf alle Gebäude in den bebauten Orteilen bezogenen - Begründung als gewährleistet angesehen, dass ihnen vorhabenbedingt weder eine Vernässung oder ein „Aufschwimmen“ durch drückendes Grundwasser noch eine Beschädigung durch ein Wegschwämmen von Sedimentmaterial aus dem Untergrund ihrer Fundamente drohe. Dies folge für die Teilorte Ottenheim und Allmannsweier bereits daraus, dass diese Bereiche von einem vorhabenbedingten Anstieg des Grundwassers allenfalls in einer Weise betroffen seien, die der natürlichen Grundwasserschwankung entspreche (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 293 ff, 300, 367 ff, 370 f; 414 ff.). Für die Teilorte Wittenweier und Nonnenweier werde der sowohl bei Ökologischen Flutungen als auch bei Hochwasserrückhaltungen zu erwartende Anstieg des Grundwasserspiegels über die entsprechend dimensionierten Schutzbrunnen zuverlässig verhindert. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Pumpenanlage befürchteten Gefahr eines Wegschwämmens von Sedimenten aus dem Bereich der Gebäudefundamente werde durch die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands oder - wo dies nicht möglich sei - durch besondere Schutzmaßnahmen auch bei Betrieb der Pumpen vermieden. Soweit auch durch Schutzmaßnahmen Schäden nicht vermieden werden könnten, werde eine angemessene Entschädigung in Geld gewährt.
625 
bb) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim
626 
Die der Abwägung zugrunde gelegte Annahme eines - vorhabenbedingt - allenfalls der natürlichen Grundwasserschwankung entsprechenden unwesentlichen Anstiegs des Grundwassers in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim beruht auf den Grundwassermodellberechnungen, die der Vorhabenträger mit dem Antrag vom 21.06.2004 vorgelegt hat (..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung vom Mai 2004, Anlage 7.1 bis 7.3, Antragsordner 16 bis 18). Dort ist im Teil B des Gutachtens unter Nr. 11 zusammenfassend für die einzelnen Ortslagen der Klägerin ausgeführt, dass der Hochwassereinsatz des Rückhalteraums Elzmündung keinen Einfluss auf die Grundwasserentwicklung im Bereich der Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim habe und die in den Grundwasserstandsganglinien erkennbare zusätzliche Wirkung bei Ökologischen Flutungen bei 60m³/s auf die Grundwasserentwicklung von Allmannsweier und Ottenheim angesichts der Flurabstände grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung sei (Grundwassermodellberechnung Teil B: Grundlagen und Ergebnisse der Rechnenläufe für Istzustand und Bemessungszustand, Anlage 7.2.1. Anlageordner 17, S. 37).
627 
Da diese Berechnungen zu der Wirkung des Aufstaus von Rheinwasser im Polder auf das Grundwasser in dem Gemeindegebiet der Klägerin jedoch auf einem nicht hinreichend validierten Grundwassermodell beruhen (vgl. oben dd) (2)), sind die Aussagen zu den möglichen Entwicklungen der Grundwasserstände mit einer methodisch begründeten Unsicherheit belastet, die sich in Bezug auf die Beurteilung der Betroffenheit der Teilorte Allmannsweier und Ottenheim auch auf die planerische Abwägung auswirkt. Denn für diese Teilorte kann die mögliche Prognoseunsicherheit nicht durch ein Worst-Case-Szenario zu möglichen Grundwasseranstiegen ausgeglichen werden, ohne dass hierbei gleichzeitig eine stärkeren Betroffenheit der dortigen Bebauung durch ansteigendes Grundwasser gegeben wäre. Ein - unterstellt - zulasten der Klägerin wirkender Fehler in der Prognose wird nicht in jedem Fall durch andere Faktoren oder Sicherheitszuschläge in einer Weise kompensiert, dass die Annahme der Behörde, eine Beeinträchtigung der Bebauung in diesen Teilorten durch den vorhabenbedingten Grundwasseranstieg sei ausgeschlossen, sich dennoch jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen würde. Vielmehr wird bereits aus den vorliegenden - unsicheren - Berechnungen ersichtlich, dass die Grundwasserstände in Allmannsweier und Ottenheim bei bestimmten Ökologischen Flutungen ansteigen. Für den Bereich von Allmannsweier beträgt der mögliche Anstieg bis zu 30 cm. Vor allem aber liegen die Gebäude in diesen Teilorten mit ihren Kellern teilweise noch so nah an dem Grundwasser, dass - wie der Fachgutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Summierung des Effekts mit möglichen natürlichen Grundwasseransteigen sowie auf mögliche Kapillareffekte im Boden dargelegt hat - ein Kausalzusammenhang zwischen einer Kellervernässung und einem auch nur geringfügigen zusätzlichen Anstieg des natürlichen Grundwasserstands bereits nach den aktuellen Berechnungen kaum sicher ausgeschlossen werden kann. Dabei kommt für die Ortslage Allmannsweier noch zusätzlich hinzu, dass diese nicht in den durch Messungen der Grundwasserstände abgesteckten Untersuchungsraum einbezogen worden war, sondern die Grundwasseranstiege durch eine Extrapolation der Modellergebnisse für diesen Bereich bestimmt wurden. Zwar ist eine solche Extrapolation von Modellergebnissen auch nach Auffassung des Fachgutachters der Klägerin zulässig, wenn von homogenen hydrogeologischen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Auch hat der Beklagte über die Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 23.12.2008 solche homogenen Verhältnisse insoweit dargelegt, als aufgrund von Profilschnitten durch das Modellgebiet und die nähere Umgebung von Allmannsweier davon ausgegangen werden kann, dass dieser Teilort auf der Basis eines gut durchlässigen Grundwasserleiters (mittleres Kieslager) auf einer leicht nach Nord bzw. Nordwest abfallenden Flanke des Hochgebiets westlich von Nonnenweier liegt. Allerdings verweist der Fachgutachter der Klägerin überzeugend darauf, dass hiermit der für die Beurteilung der Gefahr einer Kellervernässung maßgebliche Anstieg des Grundwasserniveaus gegenüber dem Flutungsbereich ebenso unsicher bleibt wie die Berücksichtigung von möglichen Senken im Grundwasserbereich.
628 
Da die Prognoseunsicherheit zur Entwicklung der Grundwasserstandslinien in Allmannsweier und Ottenheim auf einem methodischen Fehler beruht und damit bei einer fachgerechten Prognose objektiv vermeidbar war, konnte die bestehende Restunsicherheit, ob und in welchem Umfang in diesen Teilorten Gebäude durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser vernässt oder aufgetrieben werden können, nicht der Klärung durch die Fortschreibung des Grundwassermodells im Zusammenhang mit weiteren Bohrungen, Pumpversuchen und dem Probebetrieb des Polders überlassen und einer gegebenenfalls erforderlichen Regelung durch weitere nachträgliche Auflagen überantwortet bleiben. Denn der Grundsatz der Problembewältigung in der planerischen Abwägung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde, alle durch die Planfeststellung aufgeworfenen Folgen, die zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses objektiv unter Zuhilfenahme eines methodisch sachgerechten Instrumentariums geklärt werden können, in die Abwägung einzustellen (hierzu oben dd) (4) sowie BVerwG, Urt. v. 07.03.2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 Rn. 19). Auch diesem Grund reichte es auch nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde - unter Berücksichtigung einer prognostischen Restunsicherheit - für den Fall einer vorhabensbedingten Beschädigung eines Gebäudes nicht nur eine Schadensersatzpflicht des Vorhabenträgers, sondern auch eine Beweiserleichterung im Schadensfall verfügt hat, die sich auch auf Schadensfälle in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim erstreckt.
629 
cc) Folgen des Abwägungsmangels
630 
(1) Erheblichkeit
631 
Der in der fehlerhaften Beurteilung möglicher Grundwasseranstiege in Allmannsweier und Ottenheim liegende Fehler bei der Abwägung des Schutzes der dortigen Gebäude und Einrichtungen vor einer Vernässung oder einem Aufschwimmen ist nach den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG auch erheblich. Er ist nicht nur offensichtlich, sondern vor allem auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht - wie dargelegt - die konkrete Möglichkeit, dass sich bei einer methodisch fehlerfreien Analyse der vorhabenbedingten Grundwasseranstiege in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim eine andere, verstärkte Gefahrenlage zeigt, als in dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt, und dass dies weitere Schutzmaßnahmen oder auch ein anderes Betriebskonzept erforderlich macht.
632 
(2) Fehlende Präklusion
633 
Entgegen der Einschätzung des Beklagten ist die Klägerin mit ihrem Einwand der fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf ihre Gebäude und Einrichtungen in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat mit dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.12.2004 auf Seite 48 den Schutz des Eigentums an Gebäuden nicht nur „insgesamt für ihre Bürger“ vorgetragen, sondern „auch im Sinne weiterer öffentlicher Belange“. Da sie gleichzeitig in der Eingangspassage des Schreibens klargestellt hat, dass die Einwendungen „im Zweifel sowohl für die Gemende als betroffener Rechtsträger als auch für die Gemeinde als Träger öffentlicher Belange“ erfolgen und die unter Nr. III. (S. 45 ff. des Schriftsatzes) erhobenen Einwendungen zum „Gemeindeeigentum“ ausschließlich die „wirtschaftlichen Einbußen“ betreffen, wird hinreichend deutlich, dass die umfangreichen Darlegungen der Gefahren einer Gebäudebeschädigung durch ansteigendes Grundwasser auch auf die Gebäude der Gemeinde bezogen sein sollten. Dies gilt umso mehr, als in der dem Schriftsatz beigefügten Aufstellung „der im einzelnen betroffenen Grundstücke der Gemeinde“ (S. 35 des Schriftsatzes sowie Anlage 2 zu diesem) ausdrücklich auch die mit Gebäude bebauten Grundstücke bezeichnet sind, die im Eigentum der Klägerin stehen. Zusätzlich ist etwa auf Seite 63 des Schriftsatzes zu Nr. V von der Gefahr einer Beeinträchtigung „von Land oder Gebäuden der Gemeinde“ die Rede, deren Vermeidung gegenüber Entschädigungszahlungen vorrangig sei.
634 
(3) Fehlerfolge
635 
Der in Bezug auf die Beurteilung der Beeinträchtigung der Gebäude und Einrichtungen in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim gegebene Abwägungsmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn er kann auch hier durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; vgl. oben c) gg).
636 
Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass die zuständige Behörde den beanstandeten Fehler durch eine erneute methodisch einwandfreie Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Grundwasserstände in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim korrigieren kann; auch dürften die dann möglichen Ergebnisse nicht so gravierend sein, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich machen könnten (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320).
637 
cc) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier
638 
Die Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
639 
(1) Fehlerhafte Berechnung der Grundwasseranstiege
640 
Der methodische Fehler des Grundwassermodells und die damit verbundene Möglichkeit, dass mit dem Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung höhere Grundwasseranstiege verbunden sein können, als in der planerischen Abwägung zugrunde gelegt wurden, führt - anders als für die Ortslagen von Ottenheim und Allmannsweier - hinsichtlich der Abwägung der Gefahren einer vorhabenbedingten Beschädigung von kommunalen und privaten Gebäuden und Einrichtungen in den Teilortschaften Wittenweier und Nonnenweier nicht zu einem Fehler in der Abwägung. Hier wirkt sich die Möglichkeit höherer Grundwasseranstiege nicht auf das Ergebnis der Abwägung aus. Denn in diesen Teilorten sind Pumpengalerien vorgesehen, die ein vorhabenbedingtes Ansteigen des Grundwassers in diesen Bereichen unabhängig davon vermeiden, ob ohne diese Schutzmaßnahmen ein höherer Grundwasserstand eintreten würde als nach dem Grundwassermodell berechnet (zur Abwägung insoweit vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss S. 294). Insofern hat der Vertreter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf verwiesen, dass die Sicherheitszuschläge bei der Leistungsfähigkeit der Pumpen das mögliche Maß einer Prognoseunsicherheit bei der Berechnung der Grundwasseranstiege bei weitem ausgleichen können.
641 
Sofern die fehlerhafte Berechnung der vorhabenbedingt möglichen Grundwasseranstiege bei tatsächlich eintretenden Kellervernässungen relevant wird, weil zwischen dem betroffenen Grundstückseigentümer und dem Vorhabenträger unklar bleibt, ob diese aufgrund einer unzureichenden Pumpleistung zumindest auch auf einen vorhabenbedingten Grundwasseranstieg zurückzuführen sind oder ob diese unabhängig von einem solchen allein durch einen - auch ohne den Betrieb des Rückhaltebeckens eintretenden - natürlichen Grundwasseranstieg verursacht worden sind, hat dem die Planfeststellungsbehörde ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie unter VII Nr. 2 verschiedene Beweiserleichterungs- und Beweissicherungsmaßnahmen festgesetzt hat, die eine nachträgliche Klärung sowohl der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität ermöglichen. Auch ist für den Fall der unvorhergesehen unzureichenden Schutzwirkung der Brunnen vorgesehen, weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen (VII Nr. 2.3.). Die in diesem Zusammenhang gerügten fehlerhaften Kellervermessungen sind hierbei unerheblich, weil die Betroffenheit der Keller durch eine Schiedsstelle und einen Gutachter beurteilt wird, dem die Daten zu dem Retentionsereignis und den gemessenen Wasserständen zur Verfügung gestellt werden müssen und der im Zweifel eine Überprüfung der gemessenen Kellerstände vornehmen kann (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Nebenbestimmung Nr. VII 2.8, S. 30).
642 
(2) Betrieb der Schutzbrunnen
643 
Sofern die Klägerin an ihren Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier Schäden befürchtet, die durch den Betrieb gerade der Schutzbrunnen verursacht werden, hat die Planfeststellungsbehörde die entsprechende Gefahr eines Wegschwämmens von Sedimenten aus dem Bereich der Gebäudefundamente bei Betrieb der Pumpenanlage gewürdigt und unter Hinweis auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands (hierzu Planfeststellungsbeschluss VII Nr. 6.3) oder - wo dies nicht möglich ist - besondere Schutzmaßnahmen sowie eine gegebenenfalls zu gewährende Entschädigung in Geld (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss VII Nr. 2.6 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG) als im Ergebnis nicht mehr erheblich angesehen.
644 
Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die planerische Einschätzung zu einer grundsätzlich ausreichenden Sicherung der Gebäude vor einem Wegschwämmen der Sedimente unter den Fundamenten durch den Betrieb der Schutzbrunnen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder einer Prognose beruht, die fachwissenschaftlichen Maßstäben nicht mehr gerecht wird (zu diesem Maßstab bei der Analyse von Gefährdungslagen vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Hinzu kommt, dass möglichen Restunsicherheiten bei Gebäuden, die innerhalb des Sicherheitsabstands zu den Brunnen liegen, durch Beweissicherungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, die die Abwicklung möglicher Schadensersatzansprüche bei unvorhergesehener Beschädigung erleichtern.
645 
(3) Sicherung der Schutzbrunnen vor Stromausfall
646 
Die Abwägung des Schutzes der Gebäude und Einrichtungen der Klägerin in Nonnenweier und Wittenweier von einer Beschädigung durch vorhabenbedingt ansteigendes Grundwasser ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Schutzbrunnengalerien, die ein solchen Ansteigen des Grundwassers ausgleichen sollen, nicht hinreichend gegen einen Stromausfall gesichert wären.
647 
Insoweit sieht der Planfeststellungsbeschluss unter VII Nr. 6.8 vor, dass für sämtliche Anlagen der Brunnengalerien gemäß dem Schutzkonzept eine zweite Energiequelle vorzuhalten ist. Nach dem geplanten Schutzkonzept seien die Anlagen über ein Niederspannungsnetz mit Trafostationen, welche zweiseitig an das übergeordnete Mittelspannungsnetz angeschlossen seien, zu versorgen.
648 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von der Klägerin als unzureichend gerügte Maßnahme eines zweiseitigen Anschlusses der Schutzbrunnen an das Mittelspannungsnetz überhaupt eine Regelung des Planfeststellungsbeschlusses darstellt. Denn die verfügte Sicherung der Schutzbrunnengalerien vor einem Stromausfall genügt sowohl hinsichtlich der bloßen Verpflichtung zur Vorhaltung einer „zweiten Energiequelle“ als auch hinsichtlich der Präzisierung dieser Verpflichtung durch eine Regelung zum zweiseitigen Anschluss an das Mittelspannungsnetz dem Abwägungsgebot. Denn es ist grundsätzlich der planerischen Eigenverantwortung der Planfeststellungsbehörde übertragen zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen. Dabei ist die gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die für eine Sicherheitsanalyse erforderliche Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten auf der Grundlage einer vollständigen Tatsachenermittlung und unter Beachtung vorhandener fachwissenschaftlicher Erkenntnisse methodengerecht erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Dies ist hier der Fall und wird weder durch eine andere Risikoeinschätzung noch durch die Forderung der Klägerin nach einem - höheren - Sicherheitsstandard in Frage gestellt.
649 
e) Abwägung der kommunalen Belange im Übrigen
650 
Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde die Belange, die die Klägerin geltend machen kann, ohne Rechtsfehler gegenüber den entgegengestehenden Belangen an der Verwirklichung des Polders an der Elzmündung abgewogen.
651 
aa) Eigenwasserversorgung
652 
Die gilt zunächst für den Belang der Eigenwasserversorgung, den die Klägerin in Bezug auf eine Vielzahl näher benannter (vgl. Anlage 6 bis 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008) Gebäude geltend macht, die in ihrem Eigentum stehen oder öffentlichen Aufgaben dienen und die über eine Eigenwasserversorgung verfügen.
653 
Denn die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Abwägungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss S. 276 ff) - ungeachtet der methodischen Mängel des Grundwassermodells - sowohl dem Schutz der Klägerin vor einer möglichen Beeinträchtigung des Zuflusses von Grundwasser einer bestimmten Menge und Qualität in ihre Eigenwasserversorgung als auch der Notwendigkeit einer dauerhaften Wasserversorgung ihrer Gebäude ausreichend Rechnung getragen (zur Eigenwasserversorgung in der Planfeststellung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 62 ff.).
654 
(1) Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität
655 
Die Möglichkeit eines Grundstückseigentümers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, zur Gewährleistung einer eigenen, von der öffentlichen Versorgung unabhängigen Wasserversorgung seines Haushalts auf entsprechend geeignetes Grundwasser mit Trinkwasserqualität zuzugreifen, ist ungeachtet der dort bestimmten Erlaubnisfreiheit nicht als Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand ausgestaltet (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 33 Rn. 2). Insofern stellt die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG eine bloße Nutzungshandlung des Grundstückseigentümers zwar von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach §§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG frei, sodass der Grundeigentümer bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen darf, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283); sie gewährt jedoch weder ein Recht auf eine solche erlaubnisfreie Benutzung noch begründet sie deren besondere Schutzwürdigkeit gegenüber anderen Gewässerbenutzungshandlungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359). Entsprechend bestimmt § 12 Halbs. 1 WG BW in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer vom Eigentum abgekoppelten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für das Wasser, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt.
656 
Ist damit der Schutz des Bezugs von geeignetem Trinkwasser zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eigenwasserversorgung nach §§ 15 Satz 1, 16 WG BW i.V.m. § 8 Abs. 4 und 3 WHG in der planerischen Abwägung auf die Abwehr nachteiliger Wirkungen auf die (gestattungsfreie) Grundwassernutzung reduziert (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 8 WHG Rn. 56), können von der Klägerin nur solche Beeinträchtigungen ihrer Eigenwasserversorgung geltend gemacht werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 70). Ein solches Maß einer Beeinträchtigung des bisherigen Zugriffs der Klägerin auf das Grundwasser ist - auch unter Berücksichtigung der methodischen Fehlerhaftigkeit des Grundwassermodells - jedoch nicht gegeben.
657 
Dies gilt für die Gebäude in den hauptsächlich betroffenen Teilorten Wittenweier und Nonnenweier schon deshalb, weil der Beklagte hier über die Errichtung und den Betrieb der Pumpengalerien sicherstellt, dass rheinbürtiges Wasser nicht in die Bereiche dieser Teilorte und damit auch nicht in die Einzugsbereiche der dort betriebenen Hauswasserpumpen eindringen kann. Insoweit ist insbesondere auf die Nebenbestimmung zu VII Nr. 7.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 33 f.) zu verweisen, nach der die Schutzbrunnen in Nonnenweier und Wittenweier auch nach Entleerung des Rückhalteraumes so nachlaufen müssen, dass kein „rheinbürtiges Wasser“ in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt. Dabei ist - ebenso wie in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Trinkwasserbrunnens nördlich von Nonnenweier - die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme weder von der Klägerin noch von ihrem Fachgutachter in Frage gestellt worden.
658 
Dies gilt aber auch für die kommunalen Einrichtungen und Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim. Zwar ist hier der Zufluss von rheinbürtigem Wasser nicht bereits aufgrund des Betriebs von Schutzbrunnengalerien ausgeschlossen. Da die entsprechende Grundwassermodellierung auch in Bezug auf die Ausbreitung des Polderwassers methodische Mängel enthält, ist ein Eindringen von rheinbürtigem Wasser in den Bereich der Bebauung auch nicht bereits aufgrund ihrer Lage und Entfernung vom Rückhaltebecken auszuschließen. Allerdings erreicht die deshalb gegebene Restunsicherheit der Betroffenheit der Grundwasserqualität in diesen Ortslagen in keinem Fall das Maß, dass ein Eindringen von „rheinbürtigem Polderwasser“ den bisherigen Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität mit der hier notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen könnte. Für die kommunalen Gebäude und Einrichtungen in Allmannsweier kommt hinzu, dass diese durchweg an die öffentliche Wasserversorgung des Wasserversorgungsverbands Ried angeschlossen sind und deshalb über keine Eigenwasserversorgung verfügen (hierzu Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008).
659 
(2) Schutz der Versorgung mit Trinkwasser
660 
Neben der möglichen Beeinträchtigung des Zugriffs auf das Grundwasser als solchen hat die Planfeststellungsbehörde den geltend gemachten Belang des Schutzes der Eigenwasserversorgung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer steten Versorgung eines Gebäudes mit geeignetem Trinkwasser ohne Rechtsfehler abgewogen.
661 
Denn die Behörde hat den Vorhabenträger mit Blick auf eine nicht gänzlich auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Eigenwasserversorgung unter VII Nr. 7. der Nebenbestimmungen dazu verpflichtet, im Rahmen eines Probebetriebes die Auswirkungen der Flutungen des Rückhalteraumes auf die Wasserversorgung zu ermitteln und dabei im gesamten beeinflussten Bereich eine Beweissicherung der Grundwasserqualität vor dem Betrieb des Rückhalteraumes vorzunehmen und gegebenenfalls die Abwehrmaßnahmen durch den Bau zusätzlicher Brunnen zu verstärken (7.1). Hierbei müssen Eigenwasserversorgungen und Bauwerke außerhalb der großflächig wirkenden Schutzmaßnahmen separat betrachtet werden (7.4.). In den Fällen, in denen sich eine auf den Betrieb des Rückhalteraumes zurückzuführende wesentliche Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität abzeichnet, sind weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung (z.B. eine temporäre Ersatzversorgung oder bei längerfristigen Beeinträchtigungen der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) vom Vorhabensträger durchzuführen (7.3). Damit ist eine permanente Wasserversorgung auch der Gebäude sichergestellt, die ihr Wasser zur Zeit direkt dem Grundwasser entnehmen.
662 
(3) Betriebskosten bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung
663 
Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Planfeststellungsbeschluss nicht vorsehen, dass der Vorhabenträger bei einem notwendigen Anschluss eines Gebäudes mit Eigenwasserversorgung an das öffentliche Wassernetz - zusätzlich zu den Anschlusskosten - auch die Betriebskosten übernimmt, die in diesem Fall über die Kosten einer bestehenden Eigenwasserversorgung hinausgehen. Denn der Umstand, dass die Klägerin über die Eigenwasserversorgung die Kosten des Wasserbezugs erspart, während sie im Falle eines notwendigen Wasserbezugs über die öffentliche Trinkwasserversorgung Wassergebühren zahlen müsste, ist allein der Möglichkeit geschuldet, erlaubnisfrei auf das vorhandene Grundwasser zuzugreifen, ohne dass hiermit ein Recht auf eine besondere Wasserqualität verbunden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 73).
664 
(4) Belastung der öffentlichen Wasserversorgung
665 
Soweit die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft und Trägerin der öffentlichen Aufgabe einer zentralen örtlichen Wasserversorgung in der Sache als Belang in der Abwägung auch geltend macht, dass durch einen vorhabenbedingten Wechsel einer Vielzahl von privaten Grundstückseigentümern von der Eigenwasserversorgung in die öffentliche Wasserversorgung „erhebliche Mehraufwendungen und mengenmäßige Engpässe“ entstehen, hat dies die Planfeststellungsbehörde ebenfalls als in der Abwägung unbeachtliche Einwendung zurückgewiesen (Planfeststellungsbeschluss S. 276 f.). Denn zum einen erschöpft sich der Vortrag zu einem möglichen Engpass in der Wasserversorgung in einer bloßen unsubstantiierten Behauptung, der die Planfeststellungsbehörde angesichts der grundsätzlich nicht beeinträchtigten Eigenwasserversorgung in den insoweit maßgeblichen Teilorten Nonnenweier und Wittenweier nicht näher nachgehen musste. Zum anderen sind auch die behaupteten Mehraufwendungen nicht zu erwarten, da der Vorhabenträger die Anschlusskosten an die öffentliche Wasserversorgung übernehmen muss und die Kosten für den Wasserbezug nach Maßgabe der §§ 11 und 13 f KAG BW auf die Benutzer der Einrichtung der Wasserversorgung umgelegt werden können. Die darin liegende Belastung ihrer Einwohner kann die Klägerin nicht als ihre eigene geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 -, juris, Rn. 29; Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 135 m.w.N.).
666 
bb) Inanspruchnahme von Grundeigentum
667 
Ein Abwägungsfehler ist weiter auch nicht in Bezug auf die umfangreiche Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin zum Zwecke des Baus und des Betriebs des Rückhalteraums gegeben. Diesen Belang kann die Klägerin ungeachtet ihrer fehlenden Eigenschaft als Grundrechtsträgerin aufgrund des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Rn. 225) ebenso geltend machen wie eine Beeinträchtigung anderer eigentumsähnlicher Rechte durch das Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 336 und 391 f; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560; Dürr, in: Knack, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn 68).
668 
Da die Klägerin gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums über die Tatsache der bloßen Eigentumsbetroffenheit hinaus keine Einwendungen erhoben hat, die sich substantiiert und spezifisch gegen den Zugriff auf einzelne Grundstücke richten, reichte es aus, dass die Planfeststellungsbehörde sich entsprechend pauschal mit den Eigentumsbelangen der Klägerin auseinandergesetzt hat. Entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Abwägungskontrolle auf die Frage, ob der Beklagte das Anliegen der Klägerin, vom Zugriff auf ihr Eigentum verschont zu bleiben, ohne Gewichtungsfehler hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 227; Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122). Aus dieser Sicht enthält der Planfeststellungsbeschluss keine Mängel.
669 
Die Planfeststellungsbehörde hat den Umfang der Inanspruchnahme kommunalen Grundeigentums richtig bestimmt (Planfeststellungsbeschluss S. 288f.); sie hat der hierin liegenden Belastung der Klägerin jedoch ohne Überschreitung ihres planerischen Abwägungsspielraums ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Hochwasserrückhaltung geringeres Gewicht zuerkannt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem in Anspruch genommenen gemeindlichen Eigentum überwiegend der Bezug zur Erfüllung kommunaler Aufgaben fehlt, sodass dieses zwar den Schutz des einfachen Rechts genießt, sein Gewicht in der Abwägung aber aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen Aufwertung durch Art. 14 GG oder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eher gering ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143, 151 ff.). Letztlich reicht es deshalb aus, dass die Planfeststellung den Anforderungen an die Planrechtfertigung sowie an die Alternativenprüfung entspricht. Dies ist - wie dargelegt - der Fall.
670 
cc) Minderung der Grundstücksverkehrswerte
671 
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Planfeststellungsbeschluss das Problem der vorhabenbedingten Minderungen des Verkehrswertes insbesondere in Bezug auf Bauflächen im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots fehlerfrei berücksichtigt (Planfeststellungsbeschluss S. 289).
672 
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass aus der Tatsache, dass ein finanzieller Ausgleich nur unter den in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG genannten Voraussetzungen zwingend geboten ist, nicht zugleich auch folgt, dass Verkehrswertminderungen, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinaus durch ein Planvorhaben ausgelöst werden, rechtlich irrelevant sind. Die Beachtung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG entbindet nicht von der Pflicht, planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 19). Dem Planungsträger bleibt es jedoch unbenommen, solche Wertminderungen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen hinter gegenläufige öffentliche Interessen zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20/08 -, juris Rn. 148, 158).
673 
Diese Abwägung ist im Planfeststellungsbeschluss in der Sache dadurch zu Lasten der Klägerin vorgenommen worden, dass die Planfeststellungsbehörde zum einen auf die fehlende grundrechtliche Unterfütterung des Eigentums der Klägerin durch Art. 14 Abs. 1 GG verwiesen und zum anderen auf den fehlenden Schutz des Eigentums vor konjunkturellen Entwicklungen hingewiesen hat. Denn damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie einen möglichen vorhabenbedingten Wertverlust angesichts der fehlenden verfassungsrechtlichen Garantie des privatnützigen Inhalts kommunalen Eigentums bis zu der Grenze als zumutbar ansieht, die zu einer Entschädigungspflicht führt. Auch hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Werte, die aufgrund einer nur möglichen Entwicklung zum Bauland bestehen, in der planerischen Abwägung keinen rechtlich relevanten Schutz beanspruchen können.
674 
dd) Pachtverträge
675 
Die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Möglichkeiten, die vom Vorhaben vernässten landwirtschaftlichen Flächen zu verpachten, wurde von der Planfeststellungsbehörde ebenfalls sachgerecht abgewogen, indem auf die Verpflichtung des Vorhabenträgers verwiesen wurde, Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragseinbußen zu ersetzen und Flächen, die wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden können, durch Kauf zu übernehmen. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben an die Abwägung der mittelbaren Beeinträchtigungen von Grundstücken durch ein Planfeststellungsvorhaben, nach denen solche Beeinträchtigungen auch ohne finanziellen Ausgleich eingetretener Wertminderungen bleiben können, solange das betroffene Grundstück noch in zumutbarer Weise wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 19).
676 
Die von der Klägerin befürchteten - vorhabenbedingten - Einbußen bei der Verpachtung ihrer Jagdflächen sowie ihrer Fischereirechte hat die Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluss S. 292) ohne Überschreitung des ihr insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums als nicht erheblich bewertet. Auch insoweit hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben.
677 
ee) Kommunale Planungshoheit
678 
Soweit die Klägerin die Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit geltend machen kann, liegt ein Abwägungsfehler nicht vor.
679 
Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung zur kommunalen Planungshoheit an Fehlern in der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der gemeindlichen Planungsbelange leidet. Die Planfeststellungsbehörde setzt sich in den Gründen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ausführlich mit den von der Klägerin gerügten Eingriffen in ihre Planungshoheit auseinander (Planfeststellungsbeschluss S. 273 ff) und kommt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen am Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung gegenüber diesem Belang überwiegen.
680 
(1) Städtebauliche Gestaltungsmöglichkeiten
681 
Dabei ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschränkung der Möglichkeit einer planerischen Gestaltung in der planerischen Abwägung grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden muss, wenn durch das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen würden. Dies wiederum setzt voraus, dass eine eigene Planung zumindest konkret in Betracht kommt; denn nur dann kann und muss die Planfeststellungsbehörde abwägend soweit wie möglich in der Weise Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 - NVwZ 2001, 1160; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 394 Rn. 26 ff; Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, 100).
682 
Die Klägerin hat insoweit jedoch keine konkrete bestehende oder zumindest ernsthaft angestrebte - durchsetzbare - städtebauliche Planung benannt, die aufgrund der Planfeststellung nicht oder nur noch eingeschränkt durchgeführt oder umgesetzt werden könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die Annahme der Planfeststellungsbehörde unzutreffend wäre, das Vorhaben stehe den Planungen der Klägerin in Bezug auf die bauliche Entwicklung der Ortschaften Nonnenweier und Wittenweier nicht entgegen. Sofern der Bau und der Betrieb des Rückhaltebeckens möglicherweise Einschränkungen etwa hinsichtlich des Baus von Kellergeschossen mit sich bringt oder Sicherungsmaßnahmen wie eine Anhebung oder Auffüllung von Grundstücken erforderlich macht, hat die Planfeststellungsbehörde diese Belastungen ohne Überschreitung des ihr insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums als zumutbar angesehen.
683 
Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgehen, dass eventuell notwendige Sicherungsmaßnahmen oder Baubeschränkungen die Attraktivität der ausgewiesenen Bauplätze in einer Weise entfallen lassen, dass deshalb aufgrund einer mangelnden Nachfrage die städtebauliche Erforderlichkeit entfiele. Denn die Behauptung eines - vorhabenbedingten - Entfallens der Nachfrage nach Bauplätzen ist in keiner Weise substantiiert und angesichts der Vielzahl der von dem Beklagten im Verfahren benannten Beispiele für eine städtebauliche Entwicklung in der Nähe von Hochwasserrückhaltebecken auch nicht nachvollziehbar.
684 
(2) Sonstige Entwicklungsmöglichkeiten
685 
Eine fehlerhafte Abwägung im Blick auf die Selbstverwaltunghoheit der Klägerin ist auch nicht darin begründet, dass durch den Bau und Betrieb des Polders Flächen auf dem Gemeindegebiet in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden, die außerhalb der konkret für eine städtebauliche Entwicklung vorgesehenen Bereiche gelegen sind. Denn die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen ihrer Abwägung zu Recht davon ausgegangen, dass die Entwicklung der Klägerin hierdurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (zu diesem Belang vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.08.2008 - 9 VR 12/08 -, NVwZ 2008, 1237 Rn. 3 m.w.N.).
686 
Die unmittelbar beanspruchten Flächen befinden sich nahezu vollständig innerhalb des Bereichs, der im Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 vom 14.04.1994 (Ziffer 3.2.5.) bereits als Vorrangbereich für Überschwemmungen und damit zur Sicherung des Hochwasserrückhaltebeckens ausgewiesen worden war. Bei den durch Vernässung beeinträchtigten Flächen nördlich und südlich von Nonnenweier und südlich von Wittenweier wird zwar eine Entwicklung insbesondere durch Bebauung erschwert, weil hier dann teure Sicherungsmaßnahmen erforderlich würden. Diese faktische Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten konnte die Planfeststellungsbehörde jedoch ohne weiteres als unerheblich ansehen, weil die Gebiete in ihrer allgemeinen und baulichen Entwicklungsfähigkeit bereits aufgrund ihrer Lage unmittelbar neben dem Überschwemmungsgebiet belastet waren. Insofern stellen die Nähe des Gemeindegebiets der Klägerin zum Rhein und die bereits durch die Tulladämme gegebene Prägung des Uferbereichs einen Teil der Situationsbezogenheit der Klägerin dar, die die mit der Planfeststellung verbundenen Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, ohne weiteres zumutbar machen (zur Situationsgebundenheit bei Eingriffen in die Planungshoheit vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 174; Urt. v. 15.03.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184; Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274, 292). Hinzu kommt, dass der Klägerin auch nach der Raumplanung keine derart besondere Siedlungsfunktion zukommt, dass ein Bedarf für eine bauliche Entwicklung dieser landwirtschaftlich geprägten Gebiete erkennbar wäre. Schließlich bleiben der Klägerin die notwendigen Entwicklungsspielräume für eine weitere planerische Entwicklung ohne weiteres in den Bereichen um die Teilorte Ottenheim und Allmannsweier erhalten (hierzu BVerwG, Urt.v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40).
687 
ee) Sonstige Belange der Klägerin
688 
(1) Ortsbild und Lärmbelastung der Bürger
689 
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihr Selbstgestaltungsrecht sei dadurch betroffen, dass die Pumpengalerien das Ortsbild beeinträchtigen und die nähere Umgebung verlärmen würden, folgt dem die Kammer nicht. Das Selbstgestaltungsrecht ist nur betroffen, wenn das in Rede stehende Vorhaben das örtliche Gepräge oder die örtlichen Strukturen grundlegend ändert (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560). Das kann der Fall sein, wenn ein Vorhaben der Fachplanung das Ortsbild entscheidend prägt und nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999, a.a.O., Rn. 39). Dies ist hier angesichts der Größe der Pumpenhäuser sowie der Vorbelastung durch die alten Tulladämme ersichtlich nicht der Fall.
690 
Etwa anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zur Lärmbelastung beim Betrieb der Pumpen. Denn abgesehen davon, dass diese Lärmbelastung die Gebietsüblichkeit nicht übersteigen dürfte, steht diesem Vortrag - wie auch den sonstigen Einwendungen zur Beeinträchtigung der Lebensqualität der Anwohner - entgegen, dass einer Gemeinde nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zukommen, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 395).
691 
(2) Dammbruch
692 
Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines Dammbruchs macht die Klägerin vorrangig einen Sicherheitsbelang der Allgemeinheit sowie Einzelner geltend, der nicht dadurch zu einer wehrfähigen Rechtsposition der Klägerin in der planerischen Abwägung wird, dass diese Gefahr auf ihrem Gebiet oder gegenüber ihren Einwohnern droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161). Notwendig ist vielmehr, dass der geltend gemachte Belang zumindest auch in einem direkten Zusammenhang mit den spezifisch kommunalen Aufgaben der Klägerin steht (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502, Rn. 12). Nicht ausreichend ist es, dass - etwa über sinkende Grundstückspreise oder eine sinkende Attraktivität - im weitesten Sinne die "Wirtschaftsstruktur" der Klägerin beeinträchtigt wird; denn diese ist dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde als solche nicht zugeordnet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - DVBl 1997, 729).
693 
Nach diesen Grundsätzen kommt der Gefahr eines Dammbruchs nicht die Bedeutung eines Abwägungsbelangs der Klägerin zu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Gefahr zu einer nachhaltigen Störung einer konkreten kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe, wie etwa einer konkretisierten Bauleitplanung, führt.
694 
Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde die mit der Gefahr eines Dammbruchs verbundene vorhabenbedingte Belastung aber auch in der Sache ohne Überschreitung ihres planerischen Ermessens als nicht erheblich angesehen.
695 
Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu (Planfeststellungsbeschluss S. 265 ff; S. 404ff) unter Berücksichtigung des Gutachtens der Bundesanstalt für Wasserbau zur Standsicherheit des Rheinseitendamms für Hochwasserretentionen und Ökologische Flutungen vom 23.12.2003 (Anlage 12.11 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 31) sowie von der Ingenieurgesellschaft Kärcher mbH (Institut für Geotechnik) (Geotechnische Gutachten zum Rheinhauptdamm VII, zum Südlichen Damm, zum Schutterentlastungskanal und den Straßendämmen L 100, L 103 zum Querriegeldamm Wittenweier sowie zum Rheinhauptdamm VI vom 23.07.1998, 02.07.1998, 29.05.2002 und vom 24.11.1998 und 26.06.2002; Anlagen 12.24 bis 12.27 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 36 und 37) festgestellt, dass die der Planung zugrunde gelegten bautechnischen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den entsprechenden technischen Regelungen der DIN 4149 hinreichend standsicher sind. Dabei wurde - neben der Problematik der alten Bunkeranlagen - auch das Erdbebenrisiko berücksichtigt, welches ebenfalls nach den entsprechenden technischen Regelungen der DIN 19700 untersucht und bewertet wurde. Hierbei wurde eine Erdbebensicherheit in Bezug auf ein 1000jähriges Ereignis zugrunde gelegt. Zudem wurde über die Nebenbestimmung Ziffer VII A) Wasserwirtschaft und Bodenschutz Nr. 4.14 die Auflage verfügt, im Zuge der Ausführungsplanung eine Berechnung der Erbebensicherheit auch in Bezug auf eine Überschreitenswahrscheinlichkeit von 2.500 Jahren vorzulegen. Diese Sicherheitsanalyse ist nicht zu beanstanden.
696 
So hat die Planfeststellungsbehörde vorrangig eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen. Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Dabei ist gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Dies ist hier der Fall und wird auch von der Klägerin nicht mehr substantiiert in Frage gestellt.
697 
Soweit die Klägerin die fehlende Berücksichtigung eventueller Mängel der Anlagenteile oder der Bauausführung rügt, ist dies ein Problem der Bauüberwachung, welches die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung nicht berührt. Denn diese Gefahr ist nicht derart naheliegend und unbeherrschbar, dass sie bereits bei der planerischen Zulassung des Vorhabens zu berücksichtigen wäre.
698 
Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluss S. 272), dass der Gefahr eines Dammbruchs auf Grund von kriminell motivierten Einwirkungen von außen durch die allgemeine Standfestigkeit der Dämme hinreichend Rechnung getragen ist. Es hält sich ohne weiteres im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde, wenn diese die Gefahr einer Sabotage an den Dämmen als so unspezifisch ansieht, dass diese keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen oder gar einen Verzicht auf den Polder an dem konkreten Standort erfordert. Denn es ist nachvollziehbar, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ein solcher Sabotageakt angesichts der allgemeinen Bauausführung der Dämme ein hohes Maß an technischem Aufwand erfordern würde und zudem in Bezug auf die Gefährdungslage keine Besonderheiten wie etwa eine hohe Symbolträchtigkeit der Anlage gegeben sind. Hinzu kommt, dass bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung aufgrund von Sabotageakten Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können, die sich zudem zeitlich allein auf die Perioden der Retentionsflutungen beschränken müssten.
699 
(3) Belastung durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge
700 
Auch die von der Klägerin geltend gemachten Gefahren einer verstärkten Belastung ihrer Gebiete durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge stellen keinen für sie in der planerischen Abwägung rügefähigen Belang dar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Gefahr eines Dammbruchs verwiesen. Unabhängig hiervon hat die Planfeststellungsbehörde aber auch hier die Erheblichkeit dieser Gefahr ohne Rechtsfehler verneint.
701 
Hinsichtlich der Gefahr der Zunahme der Schnakenpopulation und einer hiermit verbundenen befürchteten Verbreitung etwa von Malariainfektionen, hat das Landratsamt Ortenaukreis im Planfeststellungsbeschluss unter VII H) die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu „ausreichenden Schnakenbekämpfungsmaßnahmen im Bereich des Rückhaltebeckens“ verfügt. Dabei konnte es ohne Überschreitung seines Prognosespielraums davon ausgehen, dass derartige Bekämpfungsmaßnahmen auch möglich und erfolgversprechend sind.
702 
So hat der wissenschaftliche Direktor der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage e.V. (KABS), Dr. ..., in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Auskunftsperson des Beklagten für diese noch einmal - auch unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Einwänden auch der Kläger der Parallelverfahren - dargelegt, dass die Schnakenbekämpfung in den Poldergebieten wie auch sonst mit einer Abtötungsrate von 98 bis 99% durchgeführt werden könne. Man müsse davon ausgehen, dass die in die Gewässer gelegten Eier grundsätzlich äußeren Einwirkungen wie etwa Kälte widerstehen würden und es deshalb sinnvoll, aber auch möglich sei, die geschlüpften Larven zu bekämpfen. Hierfür werde in den Bereichen, in welchen die Eier abgelegt werden könnten, eine Eiweißverbindung aufgebracht, die den Darm der Mückenlarven zerstöre. Die hierfür in Frage kommenden Feuchtgebiete könnten auf der Grundlage der Modelle zu den Wasserständen im Retentionsgebiet hinreichend sicher identifiziert werden, sodass die Mitarbeiter verlässlich wüssten, wo sie die Eiweiße verteilen müssten. Mögliche Resistenzen der Mückenlarven gegen den verwendeten Stoff seien angesichts der langjährigen Erfahrungen mit diesem nicht zu befürchten. Die Einschaltung der KABS erfolgte aufgrund einer Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin vom 11.10.2005, die dort vom Bevollmächtigten der Klägerin veranlasst worden war (Protokoll des Erörterungstermins S. 176).
703 
Die nachvollziehbare und durch die Erfahrung in den übrigen Feucht- und Auegebieten entlang des Rheins bestätigte fachwissenschaftliche Einschätzung durch Dr. ... hat die Klägerin weder in Bezug auf ihre tatsächlichen Grundlagen noch im Hinblick auf die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen substantiiert in Frage gestellt.
704 
Hinsichtlich der mit der Eignung des Rückhalteraums als Brutstätte und Lebensraum von Schnaken weiter verbundenen Befürchtung der wachsenden Gefahr einer Übertragung von Malaria oder von anderen Viren, wie etwa des Dengue-, Gelbfieber-, Chikungunya oder West-Nile-Virus, ist das Land auf der Grundlage einer entsprechenden fachgutachterlichen Äußerung des Amtes für Umwelt und Infektionshygiene beim Landratsamt Ortenaukreis, die sich ihrerseits auf fachwissenschaftliche Literatur stützt, ebenfalls ohne Überschreitung seines Prognosespielraums von einer nicht relevanten Gefahrerhöhung ausgegangen. Auch hierzu hat der wissenschaftliche Direktor der KABS e.V., Dr. ..., in der mündlichen Verhandlung weitere Erläuterungen abgegeben, die die Annahme des Landes bestätigen, dass die Entstehung der Gewässer und Feuchtgebiete im Rückhalteraum die Ansiedlung und Ausbreitung der Trägermücken der Anopheles-, Aedes- oder Culex-Gattung deshalb nicht erhöhe, weil diese hier keine geeigneten Bruträume finden würden. Sie seien als sog. Containerbrüter auf - im Rückhalteraum nicht oder nur unwesentlich entstehende - stille Dauergewässer vor allem in kleinen umschlossenen Räumen wie etwa in Brunnen, Wassertonnen oder Altreifen angewiesen.
705 
Auch hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben, die die Nachvollziehbarkeit dieser Beurteilungen oder gar deren tatsächliche und wissenschaftliche Grundlagen in Frage gestellt hätten. Der bloße Hinweis darauf, dass die Gebiete des Taubergießen ebenso wie andere Bereiche der Rheinauen in der Vergangenheit Malariagebiet gewesen seien, reicht hierfür angesichts der im Rahmen des Betriebs des Rückhalteraums vorwiegend entstehenden Fließgewässer nicht aus.
706 
Schließlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die teilweise weiter in den Raum gestellte Gefahr der Zunahme von Wanderratten oder anderen artverwandten Nagetieren verneint hat. Diese Einschätzung beruht auf der plausiblen Übertragung der Erfahrungen zur Populationsentwicklung der Wanderratten und anderer Nagetiere im Bereich der Rheinauen einerseits und menschlicher Siedlungen andererseits. Sie sind von der Klägerin auch nicht inhaltlich in Frage gestellt worden.
707 
(4) Kleinklima
708 
Auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das örtliche Kleinklima ist eine hinreichende Bezogenheit auf konkrete kommunale Selbstverwaltungsaufgaben nicht ersichtlich, sodass dieser Belang von der Klägerin ebenfalls nicht als eigener geltend gemacht werden kann.
709 
Unabhängig hiervon ist aber auch die inhaltliche Abwägung rechtlich fehlerfrei.
710 
Die Planfeststellungsbehörde hat die kleinklimatischen Auswirkungen des Polderbetriebs unter Berücksichtigung eines entsprechenden Fachgutachtens (Prof. Dr. ..., Gutachten vom 14.09.2005 zu den kleinklimatologischen Veränderungen und den kleinklimatologischen Auswirkungen des Betriebs des Retentionsraums sowie zu deren Folgen für Fauna, Flora und Gesundheit der Menschen in der Umgebung) in der planerischen Abwägung dahingehend bewertet, dass der Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens zwar zu kleinklimatischen Effekten wie einer leichten Verringerung des bioklimatologischen Hitzestresses bzw. zu einer Wasserdampfanreicherung in der unmittelbaren Umgebung führen wird, dass diese Auswirkungen jedoch insgesamt zu vernachlässigen bzw. in Anbetracht der Vorhabenbedeutung hingenommen werden müssen (Planfeststellungsbeschluss S. 259 f, 264). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
711 
Soweit die Klägerin ihrerseits unter Vorlage einer fachgutachterlichen Stellungnahme (Prof. Dr. ..., Stellungnahme zum Schutzgut Klima innerhalb der Umweltverträglichkeitsstudie zum Rückhalteraum Elzmündung vom 22.08.2008, Anlage 23 zum Kläger-Schriftsatz vom 30.09.2008) rügt, das Gutachten von Prof. Dr. ... sei sowohl hinsichtlich der Ermittlung seiner Grundlagen als auch in Bezug auf die getroffenen Schlussfolgerungen zum Maß des Entstehens von Kaltluft, der Bildung von Nebel und letztlich auch zu den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner der umliegenden Ortschaften unzureichend, greifen diese Einwände nicht durch.
712 
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Überprüfungsbefugnis der Prognosen in der planerischen Abwägung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein darauf erstreckt, ob die Behörde dieser Prognose eine geeignete fachspezifische Methode zugrunde gelegt, den der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalt richtig ermittelt und das Ergebnis der Prognose einleuchtend begründet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 278, Rn. 156; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.01.2010 - 8 C 10350/09 -, DVBl. 2010, 397). Hieran gemessen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.
713 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von dem Gutachter des Vorhabenträgers gewählte Methode nicht zu beanstanden. Zwar erhebt die Klägerin unter Berufung auf ihren Fachgutachter gegen die vom Gutachter des Vorhabenträgers angewandte Methode der Analogieschlüsse und der Übertragung angesammelten Expertenwissens dezidierte methodische Einwände; entsprechend hat der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt, dass eine Abschätzung kleinklimatologischer Auswirkungen eines Vorhabens wie des Rückhaltebeckens an der Elzmündung einer experimentellen klimatischen Beweissicherung zu der lokalen Klimacharakterisik vor Durchführung des Vorhabens und der rechnerischen Simulation der Veränderungen des lokalen Klimas nach Durchführung des Vorhabens bedürfe. Allerdings ist der Behörde auch hinsichtlich der Prognoseeignung einer gewählten Methode ein Einschätzungsspielraum eingeräumt, der nicht bereits dann überschritten ist, wenn der verwendeten Untersuchungsmethode eine andere fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode entgegen gestellt werden kann, die möglicherweise bessere Prognosen ermöglicht. Vielmehr kann die Planfeststellungsbehörde dann auf eine einfachere, möglicherweise aber unsicherere Untersuchung zurückgreifen, wenn der mit der besseren Methode verbundene Mehraufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn steht. Allein eine fachwissenschaftlich überholte Untersuchungsmethode kann nicht mehr angewandt werden.
714 
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf ein Gutachten gestützt hat, das auf einer - durch Analogieschlüsse und Erfahrungen aus anderen Wassersammelbecken in der Rheinebene geleiteten - Untersuchungsmethode basiert. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diese Methodik nicht nur wissenschaftlich untermauert, sondern auch in Anbetracht der örtlichen Situation des Rückhaltebeckens angemessen ist. So ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass die Abschätzung möglicher Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung und der Ökologischen Flutungen auf der Grundlage einer Beobachtung des gegenwärtigen Zustands deshalb sinnvoll ist, weil die Hochwasserschutzdämme bereits existieren und deshalb die Beschreibung eines Kaltluftsammelbeckens ohne nennenswerte Ausbreitung von Nebel auf die Umgebung auf einen Ist-Zustand bezogen ist, der sich - abgesehen von der Vergrößerung der Wassermenge im Gebiet - durch den Betrieb des Polders nicht wesentlich ändert. Diesen Ist-Zustand hat der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung sowie anhand von Bildmaterial in seinen Stellungnahmen während des Verfahrens exemplarisch ebenso dargestellt, wie den Umstand, dass angesichts der Riegelwirkung der Dämme und des Bewuchses kaum mit lokalen Luftbewegungen zu rechnen sei, die einen eventuell entstehenden Kaltluftsee im Polderbecken über die Dämme in die Randbereiche der Wohnbebauung von Nonnenweier und Wittenweier oder in die Nähe der L 100 hinaustragen würden. Ebenso ist es nachvollziehbar, wenn der Gutachter des Vorhabenträgers auf die Übertragbarkeit von Erfahrungen etwa mit der Nebel- und Dampfdruckbildung im Bereich des Rheins und seiner Staustufen sowie an Baggerseen in der näheren Umgebung verweist. Hinzu kommt, dass der Polderbereich bis in die 1960er Jahre natürlich überflutet war, sodass auch insoweit auf Erfahrungswissen zurückgegriffen werden kann.
715 
Die gegen diese Methodik erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die von dem Gutachter der Klägerin geforderte Methode einer rechnerischen Simulation der kleinklimatologischen Auswirkungen des Polderbetriebs - wie der Beklagte vorträgt - gar nicht möglich wäre. Denn der Gutachter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass die entsprechenden Simulationsmodelle seit dem Jahr 2003 verfügbar seien und - anders an die von dem Beklagten insoweit zu Recht als untauglich bezeichneten Regionalen Klimamodelle - Simulationsrechnungen für ein Gitternetz mit Abständen auch von wenigen Metern ermöglichen. Auch mag dem Modell des Gutachters der Klägerin zugestanden werden, dass dieses aufgrund seiner engmaschigen Berechnungen klimatologischer Entwicklungen genauere Aussagen über die komplexen Entwicklungen des Kleinklimas bei Rückhaltung von größeren Wassermengen machen kann, als dies aufgrund der deutlich vergröbernden und generalisierenden Prognose des Fachgutachters des Vorhabenträgers der Fall ist. Allerdings ergibt sich hieraus noch nicht, dass die Methode des Fachgutachters des Vorhabenträgers deshalb fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar wäre.
716 
Vielmehr oblag es der Einschätzungsprärogative des Beklagten zu beurteilen, ob er eine sachgerechte Abwägung der kleinklimatologischen Auswirkungen des Polderbetriebs trotz der möglichen Ungenauigkeit und Restunsicherheit der Aussagen des Fachgutachters des Vorhabenträgers vornehmen kann. Dies wiederum hängt einerseits von einer Gewichtung des möglichen Ausmaßes der verbleibenden Prognoseunsicherheit in Bezug auf die betroffenen Belange und andererseits von einer Bewertung ab, mit welchem Aufwand welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn zu erreichen wäre. Insoweit ist eine Fehleinschätzung des Beklagten nicht gegeben.
717 
So hat der Fachgutachter der Klägerin zwar auf Prognoseunsicherheiten des Gutachtens des Vorhabenträgers verwiesen, die angesichts der fehlenden engmaschigen Detailberechnung der komplexen Wirkzusammenhänge zwischen Temperaturentwicklung, Luftfeuchte, Wind und Luftdruck auch für die Kammer nachvollziehbar gegeben sind. Allerdings konnte der Gutachter der Klägerin auch auf wiederholte Nachfragen in keiner Weise bezeichnen, inwieweit sich diese Unsicherheiten in Bezug auf die vorgenommene Bewertung der abwägungsrelevanten Aspekte des körperlichen Wohlbefindens der Anwohner und der Erholungssuchenden, die Verkehrssicherheit oder auch die Vegetationsbedingungen im Bereich des Rückhaltebeckens auswirken können, und sei es in einem Worst-Case-Szenario, in welchem sich sämtliche Prognoseunsicherheiten des Fachgutachtens des Vorhabenträgers addieren. Dies wäre aber notwendig gewesen, um das Unterlassen einer Modellsimulation mit ihren Mehrkosten von mehreren 10.000,- Euro als einen Fehler bei der Auswahl der Prognosemethoden anzusehen. Immerhin ist auch der Beklagte mit dem Fachgutachter des Vorhabenträgers davon ausgegangen, dass der Aufstau von Wasser im Polderbecken bei entsprechender Sonneneinstrahlung zu einer Verringerung der Lufttemperatur im Becken und zu einer Erhöhung des die Luftfeuchte beschreibenden Dampfdrucks führt, wobei dieser Effekt in den angrenzenden Wohngebieten abgeschwächt und angesichts der Abhängigkeit von den jeweils aufgestauten Wassermengen regelmäßig nur selten in erheblicher Weise bemerkbar sei.
718 
(5) Globaler Klimawandel
719 
Hinsichtlich der Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe den absehbaren globalen Klimawandel mit der Gefahr erhöhter Regenniederschläge insbesondere im Winter nicht hinreichend abgewogen, liegt auch hierin ein Belang, den die Klägerin als Kommune in der planerischen Abwägung nicht geltend machen kann.
720 
Unabhängig hiervon ist aber auch dieser Einwand in der Sache nicht begründet. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Gefahr einer zukünftig stärkeren Vernässung des Bodens und ansteigender Grundwasserspiegel auf den Betrieb des Rückhaltebeckens und die von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen etwa des Grundwassers keine Auswirkungen habe. Dies folgt nicht nur daraus, dass der jeweilige Polderbetrieb bei erhöhten Zuflüssen aus der Elz, dem Taubergießen und dem Schutterentlastungskanal über die Regulierung des Zuflusses vom Rhein steuerbar ist und nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Planfeststellungsbehörde über die Auslassbauwerke stets so viel Wasser in den Rhein abfließen kann, wie über die anderen Zuflüsse in diesen hineinfließt. Vielmehr hat der Vertreter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung zusätzlich darauf verwiesen, dass die Schutzbrunnen, die das aus den Poldern in das Grundwasser eindringende Rheinwasser von den Häusern der gefährdeten Teilorte Nonnenweier und Wittenweier fernhalten, auf solche Pumpleistungen ausgelegt seien, dass der Grundwasserstand unter diesen Gebäuden auch bei erhöhten allgemeinen Grundwasserständen auf einem - für die dortigen Keller - unschädlichen Niveau gehalten werden könne.
721 
(6) Naherholungsfunktion des Elzpfads und der Rheinauen
722 
Soweit die Klägerin weiter vorbringt, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht hinreichend, dass der Betrieb des Rückhaltebeckens zu einer Beeinträchtigung ihrer Naherholungseinrichtungen des Elzpfades und der Rheinauen führe, weil diese Bereiche während der Retentionsflutungen sowie bei größeren Ökologischen Flutungen aus Sicherheitsgründen gesperrt seien und im Anschluss an die Flutungen aufgrund der dann gegebenen Verschlammung vorübergehend nicht genutzt werden könnten, ist dieser Einwand gleichfalls nicht geeignet, eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit oder eines aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Selbstgestaltungsrechts der Gemeinde zu begründen.
723 
Dabei geht die Kammer zwar zugunsten der Klägerin davon aus, dass die beeinträchtigten Pfade und Wanderwege von der Gemeinde als Einrichtung der Naherholung betrieben werden und somit grundsätzlich am Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG teilhaben und deshalb in der planerischen Abwägung als kommunaler Belang Berücksichtigung finden müssen. Die Planfeststellungsbehörde hat diesen Belang indessen gesehen und unter Hinweis auf die verhältnismäßig seltenen Beschränkungen, die zudem den - planungsbedingt erhöhten - Elzpfad ausnehmen, sowie unter Berücksichtigung der Räumung der Wege nach Verschlammung durch den Vorhabenträger als gegenüber dem Interesse an der Hochwasserrückhaltung nicht erheblich bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 283f.). Gegen diese Abwägung sind Bedenken weder ersichtlich noch in relevanter Weise vorgetragen.
724 
(7) Denkmalschutz für das Wittenweierer Faschinat
725 
Der von der Klägerin gerügte Verzicht auf eine Freispülung des Stauraums vor dem Wittenweierer Faschinat lässt - unabhängig von der fehlenden Rügefähigkeit des dadurch betroffenen Belangs einer deshalb verringerten Sicherheit des Polderbetriebs - keinen Fehler bei der entsprechenden Abwägung der Planfeststellungsbehörde erkennen. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde dieser Entscheidung keine rechtlich fehlerhafte Überbewertung des Denkmalschutzwertes dieses Faschinats zugrunde gelegt. Vielmehr hat die Behörde den in seiner Wertigkeit unsicheren Denkmalschutz dieses Faschinats auf ein Mindestmaß reduziert und mit dem möglichen Sicherheitszuwachs bei einer solchen Freispülung in ein Verhältnis gestellt. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt die mögliche Verbesserung der Sicherheit für den Hochwasserschutz als so geringfügig angesehen hat, dass ein Eingriff in das Faschinat selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn dieses tatsächlich nur auf dem niedrigsten Niveau als Denkmal geschützt wäre.
726 
(8) Verschluss von Durchlassbauwerken durch Treibholz
727 
Hinsichtlich der - ebenfalls für die Klägerin nicht rügefähigen - Abwägung der Gefahr des Verschlusses an den Durchlassbauwerken durch abtreibendes Holz aus dem Bannwaldgebiet setzt die Klägerin ihre Gefahreneinschätzung an die Stelle der Analyse der Planfeststellungsbehörde, ohne dass sie deutlich machen würde, warum dieser Gefahr nicht hinreichend wirksam mit der Überwachung der Dammbauwerke sowie dem Einbau entsprechender Reservedurchlassbauwerke begegnet werden kann, die bei Verschluss eines Durchlassbauwerkes durch Treibholz zur Verfügung stehen.
728 
(9) Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen
729 
Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, die Gefahr der Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen sei fehlerhaft abgewogen worden. Denn diese Gefahren sind ausführlich untersucht und in der Abwägung in ihrer Relevanz berücksichtigt worden, die ein Überschreiten des Einschätzungsspielraums der Planfeststellungsbehörde zur Gefahrenbewertung nicht erkennen lässt.
730 
(10) Wildverlust durch unzureichende Wildrückzugsgebiete
731 
Die Rüge der unzureichenden Wildrückzugsgebiete und der damit fehlerhaft prognostizierten Wildverluste in Folge einer Hochwasserrückhaltung oder einer Ökologischen Flutung greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Planfeststellungsbehörde von einer Vielzahl von Wildrückzugsbereichen aus und bewertet sie im Rahmen auch ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als ausreichend. Hiergegen ist aus der Sicht der Kammer rechtlich nichts zu erinnern.
732 
f) Abwägung der Naturschutzbelange
733 
Schließlich greifen auch die Rügen der Klägerin zur Abwägung der Belange des Naturschutzes nicht durch.
734 
Zwar kann die Klägerin nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung (vgl. oben 4) c) aa) (3)) eine fehlerhafte Abwägung dieser Belange auf der Grundlage der Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG ausnahmsweise als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit auch im gerichtlichen Verfahren rügen. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Naturschutzes umfassend und ohne Überschreitung des ihr insoweit zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums ermittelt, in die Abwägung eingestellt, gewichtet und gegenüber den öffentlichen Interessen an dem Bau und Betrieb des Rückhalteraums in der festgestellten Form abgewogen.
735 
Soweit die Klägerin gegen diese Abwägung vorbringt, sie beruhe auf methodisch mangelhaften und veralteten Bestandserhebungen, einem unangemessen relativierenden Bewertungssystem der betroffenen Lebensräume, fehlerhaften Wirkungsprognosen und Konfliktanalysen sowie auf einer unzureichenden Bestimmung von Ausgleichsmaßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan, kann auf die Ausführungen zur Bilanzierung der Eingriffswirkung des Vorhabens und der Kompensationswirkung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen verwiesen werden, die ohne Überschreitung hierbei gegebenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde vorgenommen worden ist (vgl. oben A. 4) c) dd) (3.3).
B)
736 
Der (erste) Hilfsantrag der Klägerin, über den nach der Abweisung der Klage im Hauptantrag zu entscheiden ist, ist begründet.
737 
Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung ist rechtswidrig, wobei die gegebenen Rechtsfehler von der Klägerin gerügt werden können oder diese in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
738 
Der Beklagte hat - was die Klägerin gem. Art. 10a der UVP-Richtlinie geltend machen kann - die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bestände der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke ohne hinreichende Untersuchungen verneint. Zudem hat sie bei ihrer Entscheidung ein methodisch fehlerhaftes Grundwassermodell zugrunde gelegt und deshalb die möglichen Gefahren der Flutungen für das Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim und die Gebäude und Einrichtungen der Klägerin in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim nicht hinreichend sicher abgeschätzt. Auch auf diesen Fehler kann sich die Klägerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung berufen.
739 
Beide Mängel rechtfertigen allerdings nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung, dass der Plan rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG). Die Fehler begründen noch keine zwingenden Planungshindernisse; sie beziehen sich auch nicht auf das Grundkonzept der Planung; vielmehr ist es möglich und auch wahrscheinlich, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße FFH-Prüfung und eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung zu den Auswirkungen der Flutungen auf das Grundwasser in dem Wasserschutzgebiet und den Teilorten Ottenheim und Allmannsweier sowie ggfs. notwendige Sicherungsmaßnahmen behoben werden können.
C)
740 
Ist nach dem Vorstehenden dem ersten Hilfsantrag der Klägerin stattzugeben, bedarf es keiner Entscheidung über die weiter hilfsweise gestellten Anträge. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob die Anträge mit den beiden ersten Unteranträgen in der gestellten Form zulässig sind.
III.
741 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
742 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie war nicht zu beschränken. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich die Verletzung umweltrechtlicher Normen wie der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung rügen kann. Ebenso stellt es eine im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Anwendung klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, wie die Ökologischen Flutungen in das naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsschema der §§ 18 f BNatSchG (2002) und §§ 20 f NatSchG BW einzuordnen sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (2002) mit Wirkung zum 01.03.2010 durch die des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) ersetzt worden sind. Denn die Frage der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme oder als eigenständiger, grundsätzlich kompensationspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich auch nach den §§ 13 f BNatSchG (2009), die hier im Falle einer der Behörde günstigeren Regelung auch im laufenden Verfahren Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 256; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 87; OVG Nds., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194).
743 
Beschluss
744 
Der Streitwert wird nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525, 1529) auf 100.000,- EUR festgesetzt.
745 
Die Erhöhung des für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss empfohlenen Streitwerts von 60.000,- Euro auf den festgesetzten Betrag ergibt sich aus der zusätzlichen Betroffenheit der Gemeinde mit Blick auf die Enteignungen ihrer Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, juris Rn. 549). Die Kammer sieht keine Notwendigkeit, den Streitwert für Klagen von Kommunen gegen einen Planfeststellungsbeschluss deshalb zu senken, weil sich die Gemeinde - wie hier - auch auf die Regelung des Art. 10a der Richtlinie 337/85/EWG (UVP-RL) beruft, die in ihrem 6. Absatz bestimmt, dass die im Anwendungsbereich der Richtlinie geführten Verfahren „nicht übermäßig teuer durchgeführt“ werden dürfen (anders für Umweltschutzverbände OVG NRW, Beschl. v. 05.11.2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 291, 292: 15.000,- Euro statt - wie regelmäßig üblich - 30.000,- Euro). Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Klägerin nicht nur Belange des Umweltschutzes, sondern vor allem eigene Rechte geltend gemacht hat.
746 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs.3 GKG verwiesen.

Gründe

 
89 
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie hat jedoch mit ihrem ersten Hilfsantrag Erfolg, da der Planfeststellungsbeschluss an Fehlern leidet, die zwar nicht von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellen, die jedoch eine Fehlerbehebung im Rahmen eines durchzuführenden ergänzenden Verfahrens notwendig machen. Aufgrund des Erfolgs dieses Hilfsantrags war über die weiter hilfsweise gestellten Anträge auf Verpflichtung zur Planergänzung nicht zu entscheiden.
90 
Gliederung
91 
I. Zulässigkeit
92 
1) Zuständigkeit
2) Vorverfahren
3) Klagefrist
4) Klagebefugnis
5) Rechtsschutzbedürfnis
93 
II. Begründetheit
94 
A. Hauptantrag auf Aufhebung
95 
1) Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 2 WHG
96 
a) Tatbestand
b) Integriertes Rheinprogramm
c) Ausgleichsregelung für Eigentumsbeschränkungen
97 
2) Verfahren
98 
a) Zuständigkeit
b) Befangenheit
c) Auslegung der Antragsunterlagen
d) Absehen von Raumordnungsverfahren
99 
aa) Rügebefugnis der Klägerin
bb) Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets als Ziel der Regionalplanung
cc) Partielle Festsetzung eines Regionalen Grünzugs
100 
3) Planrechtfertigung
101 
4) Zwingende Vorgaben des materiellen Rechts
102 
a) Ziele der Raumordnung
b) Deutsch-französische Regierungsvereinbarung vom 6.12.1982
103 
aa) Transformation in nationales Recht
bb) Vereinbarkeit des Polders mit der Vereinbarung
cc) Rügebefugnis der Klägerin
104 
c) Umweltrechtliche Vorgaben
105 
aa) Rügebefugnis der Klägerin
106 
(1) Enteignungsrechtliche Vorwirkung
(2) Umweltrechtsbehelfsgesetz
(3) Art. 10a RL 85/337/EWG
(3.1) Grundlage und Wortlaut
(3.2) Beschränkbarkeit des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren
(3.3) Recht auf objektive Rechtskontrolle in der Begründetheitsprüfung
(3.4) Beschränkung der Kontrolle auf das Umweltrecht
(3.5) Unmittelbare Wirksamkeit der Norm
(3.6) Ablauf der Umsetzungsfrist
(3.7) Klägerin als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit
(3.8) Absehen von Vorabentscheidungsersuchen
107 
bb) Habitatsschutz
108 
(1) Gemeldete und ausgewiesene Schutzgebiete
(2) Rechtliche Voraussetzungen der Verträglichkeitsprüfung
(3) Bestandserfassung und -bewertung
(3.1) Maßstab
(3.2) Absehen von aktuellen Bestandserhebungen
(3.3) Erfassung der geschützten Lebensräume und Arten
(3.4) Erfassung der charakteristischen Arten
(4) Ermittlung der Erheblichkeit eines Eingriffs
(4.1) Maßstab
(4.2) Schmale und Bauchige Windelschnecke
(4.3) Einwendungen im Übrigen
(4.3.1) Methodische Einwendungen
(4.3.2) Konkrete Bewertung der Lebensraumtypen
(4.3.2.1) Lebensraumtyp 91E0 Auwälder
(4.3.2.2) Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen
(4.3.2.3) Lebensraumtyp 6210 Kalk-Magerrasen
(4.3.3) Konkrete Bewertung der Arten
(4.3.3.1) Kleine Flussmuschel
(4.3.3.2) Wespenbussard
(4.3.3.3) Fledermäuse
(4.3.3.4) Rapfen
(4.3.3.5) Mittelspecht
(4.3.3.6) Neuntöter
(4.3.3.7) Eisvogel
(4.3.3.8) Großer Feuerfalter
(4.3.3.9) Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
(5) Abweichungsentscheidung
(5.1) Entscheidung der Behörde
(5.2) Maßstab
(5.3.1) Kalk-Magerrasen
(5.3.2) Bauchige und Schmale Windelschnecke
(6) Erheblichkeit des Rechtsfehlers
(7) Präklusion des Rügerechts
(7.1) Anwendbarkeit der Präklusionsregelung
(7.2) Ausreichende Geltendmachung des Belangs im Einwendungsverfahren
(8) Rechtsfolge der fehlerhaften Verträglichkeitsprüfung
109 
cc) Artenschutz
110 
(1) Maßstab
(2) Fehlen der Bestandserhebung und der Prüfung der Zugriffstatbestände
(3) Legalausnahme hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(3.1) Ermittlung der maßgeblichen Grundlagen
(3.2) Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Lebensstätte
(3.2.1) Allgemeiner Ansatz
(3.2.2) Einwendungen im Einzelnen
(4) Behördliche Ausnahme von Zugriffsverboten
(4.1) Vorsorgliche Erteilung
(4.2) Zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses
(4.3) Alternativen
(4.4) Bewahrung des günstigen Erhaltungszustands
(4.4.1) Naturschutzfachliche Beurteilung
(4.4.2) Einwendungen
(4.5) Ermessensentscheidung
(5) Großer Eichenbock - Untersuchungsdefizit
(6) Arten mit nur nationalem Schutz
111 
dd) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung
112 
(1) Vermeidungsgebot
(1.1) Ökologische Flutungen als Vermeidungsmaßnahme
(1.2) Ökologische Flutung als vermeidbare Beeinträchtigung
(1.2.1) Ökologische Flutung als naturschutzrechtlicher Eingriff
(1.2.2) Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung
(2) Kompensation der Beeinträchtigung
(2.1) Rechtliche Eignung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme
(2.2) Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen
(2.3) Eignung der Ökologischen Flutung als Ersatzmaßnahme
(2.3.1) Zielsetzung der Ökologischen Flutung
(2.3.2) Tatsächliche Eignung der Ökologischen Flutungen
(2.3.3) Fließgeschwindigkeiten
(2.3.4) Erosions- und Sedimentationsprozesse
(2.3.5) Notwendigkeit der Niedrigwasserstände
(2.3.6) Überschreitung der Flutungshöhe von 2,5 m
(3) Bilanzierung des Eingriffs- und Ausgleichs im Übrigen
(3.1) Methodik der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
(3.2) Bestandserhebungen
(3.3) Einzelrügen
113 
d) Wasserrecht
114 
aa) Entgegenstehendes Allgemeinwohl als Planleitsatz
bb) Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung
115 
5. Abwägungsentscheidung
116 
a) Rechtlicher Maßstab
b) Alternativenprüfung
117 
aa) Maßstab
bb) Hartheimer Lösung
cc) Freifließende Elz
118 
c) Örtliche Wasserversorgung
119 
aa) Trinkwasserschutz als Belang der Klägerin
bb) Maßstab der Beurteilung der Gefahren für das Grundwasser
cc) Lage der Wasserschutzgebiete und Beurteilung der Betroffenheit
dd) Methodische Mängel der Beurteilung
120 
(1) Grundwassermodell als Prognosegrundlage
(2) Fehlende Validierung der instationären Eichung
(3) Erheblichkeit des Fehlers für die Prognose
(4) Verlagerung der Prognoseunsicherheit in die Ausführungsplanung?
121 
ee) Erheblichkeit des Rechtsfehlers
122 
d) Schutz kommunaler Gebäude und Einrichtungen
123 
aa) Abwägungsbelang und Betroffenheit
bb) Abwägung für Gefahren der Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim
cc) Folgen des Abwägungsmangels
124 
(1) Erheblichkeit
(2) Fehlende Präklusion
(3) Fehlerfolge
125 
dd) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier
126 
(1) Fehlerhafte Berechnung der Grundwasseranstiege
(2) Betrieb der Schutzbrunnen
(3) Sicherung der Schutzbrunnen vor Stromausfall
127 
e) Abwägung der kommunalen Belange im Übrigen
128 
aa) Eigenwasserversorgung
129 
(1) Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität
(2) Schutz der Versorgung mit Trinkwasser
(3) Betriebskosten bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung
(4) Belastung der öffentlichen Wasserversorgung
130 
bb) Inanspruchnahme von Grundeigentum
cc) Minderung der Grundstücksverkehrswerte
dd) Pachtverträge
ee) Kommunale Planungshoheit
131 
(1) Städtebauliche Gestaltungsmöglichkeiten
(2) Sonstige Entwicklungsmöglichkeiten
132 
ff) Sonstige Belange der Klägerin
133 
(1) Ortsbild und Lärmbelastung der Bürger
(2) Dammbruch
(3) Belastung durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge
(4) Kleinklima
(5) Globaler Klimawandel
(6) Naherholungsfunktion des Elzpfads und der Rheinauen
(7) Denkmalschutz für das Wittenweierer Faschinat
(8) Verschluss von Durchlassbauwerken durch Treibholz
(9) Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen
(10) Wildverlust durch unzureichende Wildrückzugsgebiete
134 
f) Abwägung der Naturschutzbelange
135 
B. Hilfsantrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung
136 
C. Zweiter Hilfsantrag
137 
III. Nebenentscheidungen
138 
Kosten
139 
Zulassung der Berufung
I.
140 
Die Klage ist zulässig.
141 
1) Zuständigkeit
142 
Das Verwaltungsgericht ist nach § 45 VwGO für die Entscheidung über die Klage zuständig. Die Zuweisung von wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO beschränkt sich auf Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder Ausbau von Bundeswasserstraßen betreffen. Damit wird nur auf solche Planfeststellungsverfahren Bezug genommen, die auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 WaStrG ergehen und überwiegend der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße dienen (Hamb.OVG Beschl. v. 21.09.2000 - 5 E 24/00.P -, NordÖR 2001, 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.1998 - 8 S 602/98 - VGHBW-Ls 1998, Beilage 9, B 1). Maßnahmen, die der Erfüllung allgemeiner wasserwirtschaftlicher Aufgaben wie der Verbesserung des Hochwasserschutzes dienen, und deshalb - wie der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss - auf der Grundlage des § 31 WHG und des § 63 WG BW ergehen, werden hingegen von der Verweisungsnorm nicht erfasst. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 14e Abs. 1 WaStrG i.V.m. der Anlage 2 zum WaStrG), liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Planfeststellung nicht dem WaStrG unterfällt, und zudem der Rhein in der erwähnten Anlage nicht genannt ist.
143 
2) Vorverfahren
144 
Die Erhebung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss bedurfte nach § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW, §§ 74 Abs.1 Satz 2, 70 LVwVfG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keiner vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
145 
3) Klagefrist
146 
Die Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die erforderliche Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW, §§ 74 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 3 LVwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der damit für die Klagefrist maßgebliche Zeitpunkt lag deshalb auf dem ersten Tag nach der zweiwöchigen Auslegung der Ausfertigung des Plans in den betroffenen Gemeinden und der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und den örtlichen Tageszeitungen. Da die Auslegung am 14.1.2008 begonnen worden war, war dies der 29.1.2008, sodass die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 29.2.2008 endete.
147 
Diese Frist wurde von der Klägerin eingehalten, deren Klage am 1.2.2008 eingegangen ist.
148 
4) Klagebefugnis
149 
Entgegen der - allerdings immer wieder relativierten - Ansicht des Beklagten, kann die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt besteht ohne weiteres die Möglichkeit, dass die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 29/85 - BVerwGE 75, 285, 290; BVerwG, Urt. v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 -, juris).
150 
Eine solche mögliche Rechtsverletzung folgt bereits aus der Betroffenheit der Klägerin als Eigentümerin von Grundstücken, die durch das Vorhaben beeinträchtigt bzw. in Anspruch genommen werden. Zwar kann sich die Klägerin mangels Grundrechtsträgerschaft insoweit anders als private Eigentümer nicht auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.). Dennoch ist das Eigentum der Gemeinde in die planerische Abwägung einzustellen, sodass der Klägerin ein subjektiv öffentliches Recht auf hinreichende Berücksichtigung ihrer Eigentümerstellung eingeräumt ist (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560), dessen Verletzung hier jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus kann die Klägerin eine Betroffenheit in subjektiv-öffentlichen Rechten auch insofern geltend machen, als sie sich darauf beruft, dass der planfestgestellte Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung aufgrund der Vernässung von Flächen faktisch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe (zu diesem Belang vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26/94 -, BVerwGE 100, 388; BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502). Vor allem aber kann die Klägerin geltend machen, durch das planfestgestellte Vorhaben in ihrer öffentlichen Trinkwasserversorgung als einer kommunalen Einrichtung der Daseinsvorsorge betroffen zu sein (zur Berücksichtigung dieses Belangs vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, DVBl. 2000, 791, 792). Immerhin besteht nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit, dass die Beurteilung der Auswirkungen, die der Betrieb des Rückhaltebeckens auf das Wasserschutzgebiet der Klägerin im Bereich der Ortschaft Ottenheim mit sich bringen kann, fehlerhaft ist, sodass die Abwägung in Bezug auf den Schutz der entsprechenden kommunalen Einrichtung an einer möglichen Fehlgewichtung leidet, die sich - da sie deren tatsächliche Grundlagen betrifft - nicht mehr ohne weiteres im Rahmen des planerischen Gestaltungsspielraums des Beklagten hält.
151 
5) Rechtsschutzbedürfnis
152 
Schließlich besteht für die Klage auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass das Landratsamt Ortenaukreis den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 unter dem 26.05.2010 abgeändert hat, ohne dass die Klägerin diese - sie betreffende - Änderung bislang unter Beachtung des § 91 Abs. 1 VwGO in das hier anhängige Klageverfahren einbezogen hätte. Denn unabhängig von der Frage, ob eine solche Einbeziehung des Änderungsbeschlusses in das anhängige Verfahren noch möglich wäre (zur Klagefrist vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31/07 -, NVwZ 2010, 63) ist mit der Planänderung eine Erledigung der bisherigen Planfeststellung nur insoweit eingetreten, als dort die Inanspruchnahme verschiedener Grundstücke der Klägerin zur Sanierung der Hochwasserdämme VI und VII von einer bislang nur vorübergehenden in eine dauerhafte abgeändert worden ist (zur erledigenden Ersetzung einer Planfeststellung bei Erlass eines Änderungsbeschlusses vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 - 4 C 25/90 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4). Dies lässt die Belastung der Klägerin durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht entfallen, sodass sie weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Aufhebung oder - hilfsweise - der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Entscheidung geltend machen kann.
II.
A.
153 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007, gegen den die Klägerin rechtzeitig und umfassend Einwendungen erhoben hat, ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, leidet an keinem durchgreifenden Verfahrensfehler und rechtfertigt sich aus den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Zudem ist weder ein Verstoß gegen zwingendes Recht noch ein Fehler in der Abwägung gegeben, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt oder von dieser aufgrund spezieller Regelungen unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung gerügt werden kann und der so erheblich ist, dass er die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zöge und nicht mehr vorrangig durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; zur Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG auch auf Verstöße gegen zwingendes Recht vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 144 Rn. 64 und Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NuR 2010, 117 jeweils zu § 17 Abs. 6 c FStrG; Wickel in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, § 75 Rn. 52).
154 
1) Rechtsgrundlage
155 
Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - (i.dF. d. Bek. v. 19.08.2002, BGBl. I S. 3245; zul. geänd. d. Art. 2 d. G. v. 10.05.2007, BGBl. I S. 666) i.V.m. § 64 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg - WG - (i.d.F. d. Bek. v. 20.01.2005, GBl. S. 219, 404) und den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg - LVwVfG - (i.d.F. v. 12.04.2005, GBl. S. 350). Maßgeblich ist die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Planfeststellung bestand (BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62/08 -, NUR 2009, 414; Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83, 109 m.w.N.).
156 
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG bedürfen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) sowie Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Diese Planfeststellung richtet sich, da sie ein Vorhaben betrifft, das dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, gemäß § 64 WG BW nach den allgemeinen Regelungen zur Planfeststellung in den §§ 72 ff LVwVfG.
157 
a) Tatbestand
158 
Der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens fällt ohne weiteres unter den Begriff des Dammbaus, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.05.1990 -7 UE 2263/86 -, ZfW 1991, 128; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 31 Rn. 34). Dabei begründet das Erfordernis einer Planfeststellung für eine solche Maßnahme nicht nur eine bloße Verfahrensanforderung, sondern enthält gleichzeitig auch die Ermächtigung für die mit einer solchen Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 LVwVfG verbundene Regelung der öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse und der nachbarlichen Duldungs- und Abwehransprüche.
159 
b) Integriertes Rheinprogramm
160 
Anders als nach Auffassung der Klägerin steht der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. § 64 WG BW, §§ 72 ff. LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung dessen Einbindung in das Integrierte Rheinprogramm zum Hochwasserschutz nicht entgegen.
161 
Zwar entsprechen der Bau und Betrieb des planfestgestellten Rückhaltebeckens im Bereich der Elzmündung den Planungen, wie sie in dem Rahmenprogramm I zum Integrierten Rheinprogramm niedergelegt sind. Auch sieht das Integrierte Rheinprogramm für den Bereich von Weil am Rhein bis zur Rheinschanzinsel bei Phillipsburg den Betrieb von insgesamt 13 Rückhaltebecken mit einem Gesamtrückhaltevolumen von 167,3 Mio. m³ vor (vgl. Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg (Hrsg.): Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms. Integriertes Rheinprogramm, Band 7, 1996). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Verwirklichung eines einzelnen Teilrückhalteraums wie etwa des Rückhalteraums im Bereich der Elzmündung nur dann erfolgen könnte, wenn die übergeordnete Planung des Hochwasserschutzes für die Rheingebiete unterhalb von Iffezheim im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms ihrerseits durch ein formelles Gesetz beschlossen worden wäre. Denn die Entscheidung über diese übergeordnete Fachplanung betrifft keine für das Gemeinwesen so wesentliche Angelegenheit, dass sie - nach dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts - aus verfassungsrechtlichen Gründen nur durch den Gesetzgeber und nicht mehr durch die Fachplanungsbehörde hätte getroffen werden können.
162 
Wann eine Entscheidung aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung für das Gemeinwesen einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251). Neben der Wesentlichkeit einer Regelung für die Verwirklichung der Grundrechte (hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 79 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130, 140), kommen dabei die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten (BVerfG, Urt. v. 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1, 86 f.) sowie Kriterien wie die Betroffenheit des Adressatenkreises, die Langfristigkeit insbesondere der finanziellen oder sonstigen Auswirkungen für das Staatsgefüge und das Maß der Konkretisierung offenen Verfassungsrechts zum Tragen (vgl. hierzu Reimer, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, § 9, S. 570 f; Erbguth, VerwArch 86 (1995), 327, 340 ff).
163 
Nach diesem Maßstab kommt der Beschlussfassung über das Integrierte Rheinprogramm nicht die Bedeutung zu, die notwendig wäre, um diese aus verfassungsrechtlichen Gründen allein in die Entscheidungskompetenz des Parlaments zu legen.
164 
Das Integrierte Rahmenprogramm bringt als übergeordnete Fachplanung zum Hochwasserschutz am Oberrhein rechtlich keine Belastung des Einzelnen mit sich, die nicht von der Ermächtigung des § 31 WHG zur Planfeststellung der in diesem Programm enthaltenen einzelnen Teilrückhalteräume gedeckt wäre. Weder bildet das Bestehen des Integrierten Rheinprogramms als solches eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung des Polders an der Elzmündung noch bindet es diese Planfeststellung über seine fachplanerischen Vorgaben. Denn das Integrierte Rheinprogramm ist in seinen Festlegungen nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern erlangt aufgrund seines Charakters als einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung rechtliche Verbindlichkeit erst dadurch, dass es in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses seinen Niederschlag findet. Im Ergebnis kommt dem Integrierten Rheinprogramm neben der Fixierung eines beabsichtigten zukünftigen Vorgehens bei der Verwirklichung des Hochwasserschutzes am Oberrhein allenfalls noch der Charakter einer fachlich fundierten Beurteilung der im Rahmen einzelner Projekte notwendigen Rahmenbedingungen zu. Da beiden Vorgaben rechtlich keine Bindungswirkung beigemessen werden kann, stellte sich weder das völlige Fehlen eines solchen Konzepts noch ein konkretes Abweichen von diesem als Grund für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dar. Umgekehrt ließe sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr kann und muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines Hochwasserrückhalteraums stets aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen auch an die Konsistenz eines insgesamt gegebenen Hochwasserschutzes genügen, was vor allem unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung und der Abwägung der Alternativen zum Tragen kommt (zur Erforderlich- und Verhältnismäßigkeit einer isoliert nur zu einer geringfügigen Reduzierung eines Hochwasserscheitels führenden Hochwasserschutzmaßnahme vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 29.07.1999 - 1 C 12916/98 -, NuR 2000, 46, 47).
165 
Weiter lässt sich auch weder aus der allgemeinen Struktur des Fachplanungsrechts noch sonst aus der Kompetenzverteilung zwischen Legislative und Exekutive ein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass eine übergeordnete Fachplanung nur durch den Gesetzgeber getroffen werden könnte. Insofern lassen sich die von der Klägerin in Bezug genommenen Regelungen zur gesetzlichen Feststellung des Bedarfs an einer Bundesfernstraße nach § 1 Fernstraßenausbaugesetz (i.d.F. d. Bek. v. 20.1.2005, BGBl. I S. 201) oder an einem Schienenweg nach § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz (i.d.F. d. Art. 6 Abs. 135 Nr. 1 Buchst. a G v. 27.12.1993, BGBl. I S. 2378) nicht verallgemeinern. Vielmehr verbleibt es auch bei übergeordneten Fachplanungen bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Planungsentscheidungen wegen ihres finalen Charakters sowohl der Exekutive als auch der Legislative zugeordnet werden können (vgl. hierzu näher BVerfG, Beschl. v. 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 15; Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. III, § 62, Rn. 65). Entsprechend hat der Gesetzgeber in § 31d Abs. 1 Satz 1 WHG (a.F.; ebenso nunmehr aber § 75 WHG i.d.F. v. 31.07.2009, BGBl. I S 2585) die fachplanerische Entscheidung zum Hochwasserschutz an einer Flussgebietseinheit auf die Verwaltung übertragen, die sich hierzu - vorbehaltlich der im Einzelfall durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben begründeten Notwendigkeit einer Regelung mit Außenrechtscharakter - eines rein verwaltungsintern wirkenden Hochwasserschutzplans (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31d Rn. 7) bzw.- nach neuem Recht - eines Risikomanagementplans (hierzu Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2010, § 75 Rn. 5 i.V.m. § 82 Rn. 10 ff) bedienen kann.
166 
Die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Integrierte Rheinprogramm ergibt sich auch nicht aus den sonstigen, über die einzelne Planfeststellung hinausgehenden faktischen Auswirkungen, die mit der Verwirklichung dieses Programmes verbunden sein können. Solche Auswirkungen, die nur in der Gesamtheit der Vorhaben und nicht im Einzelfall eines solchen eine Rolle spielen und deshalb auch nicht Teil der Abwägung des einzelnen Planvorhabens sein können, sind für die Kammer nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der in einem parallelen Verfahren von den dortigen Klägern erhobene Hinweis auf eine bei einer Verwirklichung des Integrierten Rheinprogramms gegenüber der Verwirklichung der Einzelpolder signifikant erhöhte Gefahr der Ansiedlung und Verbreitung gefährlicher Schädlinge und Krankheitserreger stellt eine bloße Behauptung dar, die in keiner Weise substantiiert ist.
167 
Schließlich kann die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Planungsentscheidung zum Integrierten Rheinprogramm auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 01.06.1995 - 6/95 -, DVBl. 1996, 37 zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohleplans „Tagebau Jänschwalde“ sowie des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.04.1997 - 9/95 -, DVBl. 1997, 824 zur Genehmigung des Braunkohleplans „Garzweiler II“ abgeleitet werden. Zwar hat es das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in seiner Entscheidung als „im Lichte der Wesentlichkeitstheorie mindestens fraglich“ angesehen, ob die Inanspruchnahme einer Gebietsoberfläche zum Abbau von Braunkohle dann noch auf der Grundlage einer Rechtsverordnung erfolgen kann, wenn dies zum Verlust der Existenz einer Gemeinde führt und als Frage der Fortführung des Braunkohletagebaus in diesem Gebiet eine erhebliche umweltpolitische Bedeutung hat. Auch hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die allein verwaltungsintern wirkende landesplanerische Ordnung des Braunkohletagebaus deshalb dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen, weil hiermit eine Entscheidung zur Energieversorgung mit einem einheimischen, allerdings klimapolitisch umstrittenen Energieträger sowie über tiefe Eingriffe in die Lebensverhältnisse der Menschen im Abbaugebiet getroffen würde, die zur Umsiedlung mit dem Verlust ihrer Wohnungen, Arbeitsplätze und Betriebe gezwungen würden. Mit einer solchen Situation ist jedoch weder die Einzelentscheidung über die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung noch das Integrierte Rheinprogramm als einer übergeordneten Fachplanung zum Hochwasserschutz am Oberrhein vergleichbar. Denn unabhängig von der Frage, ob die Erstreckung der „Wesentlichkeitstheorie“ auch durch die Betroffenheit von Gemeinden in ihrem Selbstverwaltungsrecht und ihrer Existenz geprägt sein kann (kritisch insoweit Degenhardt, DVBl. 1996, 773; zustimmend jedoch Erbguth, VerwArch 86 (1995), 327, 341 und 345), steht weder bei der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung noch sonst im Zusammenhang mit der Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms die Umsiedlung oder eine anderweitig wirkende faktische Existenzvernichtung ganzer Gemeinden im Raum. Auch ist mit den entsprechenden Rechtgrundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg eine grundsätzliche Entscheidung zur Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen gerade in der Form von Hochwasserrückhaltebecken getroffen worden.
168 
c) Ausgleichsregelung für Eigentumsbeschränkungen
169 
An einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht deshalb, weil die für die Entscheidung in Bezug genommenen Normen insbesondere des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine verfassungsrechtlich wirksamen Regelungen zur Entschädigung der mit der Planfeststellung verbundenen Belastungen des Eigentums Dritter außerhalb der Enteignung enthielten. Denn unabhängig davon, dass sich die Klägerin als Kommune nicht auf die Verletzung grundrechtlich geschützten Eigentums berufen kann und das Fehlen einer solchen Ausgleichsregelung auch nicht bereits unter dem Aspekt der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit einer in das Eigentum eingreifenden Maßnahme zu Tragen kommen dürfte, ist eine solche Regelung der Ausgleichspflicht mit der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG in hinreichendem Maße gegeben.
170 
Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG bestimmt, dass die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen hat, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Diese Regelung zielt zumindest auch darauf, die Belastungen, die mit der Planfeststellung eines Vorhabens und der damit nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG verbundenen Duldungspflicht Dritter für deren Eigentum verbunden sind, soweit zu vermeiden, dass diese entweder bereits nicht mehr als Grundrechtseingriff angesehen werden können oder jedenfalls als verhältnismäßige Belastung nicht zu einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts führen (instruktiv hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780, 783; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 17 - 19/84 -, BVerwGE 77, 295).
171 
Dabei erfüllt die Regelung die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff), dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums außerhalb der Enteignung zunächst real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden muss und ein finanzieller Ausgleich erst dann vorgesehen werden kann, wenn dies nicht möglich ist. Hinreichend geregelt ist auch die Verpflichtung der Verwaltung, bereits bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung, d.h. bei der Planfeststellung des Vorhabens, auch über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach zu entscheiden (ebenso Würtenberger, VBlBW 2007, 364, 368).
172 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber aber auch die Voraussetzungen und den Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung in hinreichender Weise geregelt. Zwar beschränkt sich die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG darauf, allgemein für alle Planvorhaben, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, festzuschreiben, dass „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ - bei Untunlichkeit von Schutzvorkehrungen - „angemessen“ ausgeglichen werden müssen, ohne selbst näher zu bestimmen, wann eine solche nachteilige Wirkung gegeben ist. Insofern wird die Frage, wann eine relevante Beeinträchtigung der Rechte Dritter gegeben ist, die dann zuvörderst eine Vermeidungspflicht und erst im zweiten Schritt eine Ausgleichspflicht nach sich zieht, von der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ausgespart (BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26/93 - BVerwGE 97, 367; Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 17 - 19/84 -, BVerwGE 77, 295; Würtenberger, VBlBW 2007, 364, 370). Dies ist jedoch aus der Sicht der Kammer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
173 
Die hier bestehende und von der Klägerin unter Hinweis auf die gegenüber den salvatorischen Klauseln zur Inhalts- und Schrankenbestimmung kritische Literatur (Würtenberger, a.a.O., S. 370 m.w.N.) beanstandete Unbestimmtheit der Regelung zum Eintritt der Ausgleichspflicht ist den besonderen Strukturen des Planfeststellungsrechts und der Vielfalt möglicher Auswirkungen gerade wasserrechtlicher Maßnahmen auf Rechte Dritter geschuldet und durch diese gerechtfertigt. Anders als bei der konditionalen Bestimmung von Belastungen des Eigentums unmittelbar durch Gesetz zeichnet sich das Planfeststellungsverfahren dadurch aus, dass der Gesetzgeber der Planfeststellungsbehörde gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt hat, den allgemein bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erforderlichen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung im Rahmen der planerischen Abwägung selbst vorzunehmen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780, 782 f m.w.N.). Somit ist es zunächst der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde überlassen zu bestimmen, welche Auswirkungen des Vorhabens auf Dritte allgemein hinzunehmen sind bzw. ab wann diese Belastungen die Grenze zur Erheblichkeit im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG mit der Folge überschreiten, dass sie vom Vorhabenträger durch entsprechende Vorkehrungen zu vermeiden sind. Hierbei kann der administrative Abwägungsspielraum zum einen durch gesetzliche oder untergesetzliche Bestimmungen zur Schwelle der Zumutbarkeit von Belastungen durch Vorhaben anderer beschränkt sein, wie dies unter dem Eindruck der besonderen staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für das Leben und die körperliche Unversehrtheit insbesondere im Bereich der Immissionen (hierzu etwa §§ 23, 43, 48 BImSchG i.V.m. der 16. und 18. BImSchV sowie der TA-Lärm) geschehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 193 Rn. 249 ff). Ist dies nicht der Fall, müssen und können die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbaren Zumutbarkeitsgrenzen durch die Zulassungsbehörden und im Streitfall durch die Gerichte geprüft und festgelegt werden, wobei sich die Grenzen nach Maßgabe des Einzelfalls insbesondere aus dem Charakter der Belastung und der Struktur des betroffenen Rechts des Dritten bestimmen.
174 
Soweit über den Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit hinaus Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG insoweit vorgetragen werden, als mit dieser „salvatorischen Regelung“ zum finanziellen Ausgleich ansonsten unverhältnismäßiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums oder anderer Grundrechtseingriffe die Budgetverantwortung des Parlaments übergangen würde (Würtenberger, a.a.O., S. 370), wird übersehen, dass die Regelung zur Gewährung einer Entschädigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG - anders als eine Enteignungsentschädigung - keinen Anspruch auf Ausgleich der Vermögensnachteile gewährt, die mit der Belastung des Eigentums in Folge einer Planfeststellung verbunden sind (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 257, Rn. 396; Urt. v. 27.06.2007 - 4 A 2004/05 -, BVerwGE 129, 83, 86 Rn. 12). Vielmehr hat der Anspruch Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der für den Anspruch Betroffener auf Schutzvorkehrungen die - wie dargestellt - im Einzelnen durch Abwägung zu ermittelnde „nachteilige Wirkung“ des Vorhabens auf die Rechte des Dritten voraussetzt. Nachteilige Folgen, die im Wege der Abwägung überwindbar sind, weil sie die Grenze der Unzumutbarkeit nicht erreichen, bedürfen deshalb nach der gesetzgeberischen Konzeption, keines finanziellen Ausgleichs, auch wenn sie zu einer Wertminderung des Eigentums führen (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 A 7.98 -, NVwZ-RR 1999, 556, 557). Hinzu kommt, dass die Entschädigungspflicht den Vorhabenträger trifft und damit Teil der Kosten des planfestgestellten Vorhabens ist, die, sofern es sich um Vorhaben handelt, die aus dem öffentlichen Haushalt finanziert werden, jeweils gesondert bei der Bewilligung der notwendigen Mittel für dieses der Höhe nach konkretisiert und berücksichtigt werden, womit der Budgetverantwortung des Haushaltsgesetzgebers hinreichend Rechnung getragen ist.
175 
2. Verfahren
176 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler, der zu dessen Aufhebung nötigt.
177 
a) Zuständigkeit
178 
Das Landratsamt Ortenaukreis war - entgegen allerdings der Auffassung der Kläger in den Parallelverfahren 2 K 206/08, 290/08, 323/08 und 369/08 - für die Planfeststellung zuständig.
179 
Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 96 Abs. 1 WG BW. Diese Zuständigkeit wird nicht zugunsten der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg als höherer Wasserbehörde (§ 95 Abs. 3 Nr. 2 WG) verdrängt, die sich nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) WG BW daraus ergäbe, dass mit der Planfeststellung auch über das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von mehr als 5 Mio. Kubikmeter Grundwasser im Jahr oder das Entnehmen und Ableiten von mehr als 40.000 Kubikmeter Wasser aus oberirdischen Gewässern je Tag und damit über eine Gewässerbenutzung entschieden worden wäre. Denn mit der Begründung der Zuständigkeit des Landratsamts für die Entscheidung über den Gewässerausbau nach § 31 WHG ist über die - gegenüber der Regelung des § 96 Abs. 2 WG BW speziellere (vgl. auch Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. Stand: Februar 2010, § 96 Rn. 1) - Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG BW i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG eine formelle Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens angeordnet. Diese hat dann zur Folge, dass die Planfeststellungsbehörde auch für den Erlass der Entscheidungen zuständig wird, die - wie die Regelungen zur Gewässerbenutzung - im Hinblick auf das Vorhaben notwendig sind.
180 
b) Befangenheit
181 
Da die Zuständigkeit des Landratsamts rechtmäßig bejaht worden war, scheidet von vornherein auch der - allein auf eine bewusst fehlerhafte Begründung derselben - gestützte Vorwurf der Befangenheit des mit dem Planfeststellungsbeschluss befassten Landrats, der Ersten Landesbeamtin und des Leiters des Amts für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis aus, den die Kläger in den genannten Parallelverfahren erhoben haben.
182 
c) Auslegung der Antragsunterlagen
183 
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet allerdings insofern an einem Verfahrensfehler, als bei der Auslegung der Planunterlagen die mögliche Betroffenheit der Schwanauer Ortsteile Allmannsweier und Ottenheim durch den Grundwasseranstieg bei Hochwasserrückhaltung und Ökologischen Flutungen vernachlässigt worden ist, wie sie sich aus den farblichen Darstellungen der - später während des Verfahrens eingeholten - Modellberechnungen vom 07.03.2006 (Info-Ordner Landratsamt Dezember 2007, Anlage 7.2.6.6.) und vom 04.09.2006 (Info-Ordner Landratsamt Dezember 2007, Anlage A-2 Bl. 0) über den zeitlichen Verlauf der Grundwasserstände bei Hochwasserrückhaltung und bei Ökologischen Flutungen ergeben.
184 
Auszulegen ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 LVwVfG der Plan, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Der Planbetroffene soll mit der Auslegung in die Lage versetzt werden, die eigene Betroffenheit zu erkennen und zu prüfen, ob er zur Wahrung seiner Interessen Einwendungen erheben will (BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67/03 -, NVwZ 2006, 591, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339, 344 f.; Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214, 224). Ihre so umschriebene Anstoßfunktion hat die Planauslegung bezogen auf den Aspekt der Betroffenheit der Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim ohne die von der Klägerin vermissten Unterlagen nicht erfüllt. Insofern kann auch eine unverständliche Kennzeichnung in Plänen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2006 - 9 VR 5/06 - NVwZ 2006, 1170, 1171) oder aber eine die Betroffenheit fälschlich relativierende Beschreibung tatsächlicher Umstände der Anstoßfunktion entgegenstehen.
185 
So ist in dem - ausgelegten - Erläuterungsbericht zu den Planunterlagen auf Seite 56 Kap. 7.1 als Ergebnis der Grundwasserstandsuntersuchungen bei Hochwassereinsatz und Ökologischen Flutungen mit 60 m³/s ausgeführt worden:
186 
„Im Bereich der Ortslagen Ottenheim und Allmannsweier ist ebenfalls keine Beeinflussung der Grundwasserstandsentwicklung bei Hochwassereinsatz des Rückhalteraums Elzmündung erkennbar. Die in den Grundwasserganglinien erkennbare zusätzliche Wirkung von ökologischen Flutungen mit 60 m³/s auf die Grundwasserentwicklung von Allmannsweier und Ottenheim ist angesichts der Flurabstände grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung.“
187 
Hierdurch wurden die - dem Vorhabenträger bekannten - möglichen Auswirkungen der Ökologischen Flutungen und der Hochwasserrückhaltung in einer Weise relativiert, die bei einem interessierten Betroffenen den Eindruck vermittelt, dass sich die mit der Hochwasserrückhaltung und den Ökologischen Flutungen verbundene Erhöhung des Grundwasserspiegels in den Ortschaften Allmannsweier und Ottenheim aufgrund deren Entfernung und der damit verbundenen höheren Lage nicht auswirken. Er war deshalb bei einer vernünftigen Abwägung der zur Wahrung seiner Belange einzuleitenden Schritte nicht hinreichend veranlasst, - quasi entgegen der fachkundigen Prognose des Vorhabenträgers - eine dennoch möglicherweise gegebene Betroffenheit durch ansteigendes Grundwasser „ins Blaue hinein“ zu behaupten oder aber seinerseits zunächst fachkundig abklären zu lassen (zu einer solchen Pflicht vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 - NJW 2007, 453, 454; Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268).
188 
Dieser Würdigung steht weder entgegen, dass die Relativierung der Betroffenheit im Erläuterungsbericht enthalten und damit als Einschätzung des Vorhabenträgers erkennbar war, noch wird sie dadurch in Frage gestellt, dass die graphische Darstellung in Anlage 7.26.1 (Blatt 32 und 35) die möglichen Grundwasseranstiege in den Ortschaften von Allmannsweier und Ottenheim in der Form einer Verlaufskurve darstellt. Denn zum einen muss ein verständiger Angehöriger der betroffenen Öffentlichkeit nicht allein deshalb an der Richtigkeit der Darstellung möglicher Auswirkungen eines Vorhabens zweifeln, weil diese - wie regelmäßig - vom Vorhabenträger selbst stammt. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Form diese Darstellung erfolgt. Zum anderen wird ein solcher verständiger Angehöriger der betroffenen Öffentlichkeit im Schwerpunkt immer die textlichen Erläuterungen studieren und nur dann zu weiteren Analysen Veranlassung haben, wenn diese Darstellung entweder auf solche Vertiefungen der Problematik oder darauf hinweist, dass die abgegebene Einschätzung auf einer wertenden Betrachtung ebenfalls ausgelegter Planunterlagen fußt. Schließlich wird die hier gefundene Würdigung der entsprechenden Ausführungen in den Antragsunterlagen als unklare und deshalb die Anstoßfunktion der Auslegung von Planunterlagen verfehlende Darstellung der Betroffenheit von Allmannsweier und Ottenheim auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich im Einwendungsverfahren tatsächlich viele Personen auch aus diesen Ortsteilen beteiligt und dabei dezidiert auf eine befürchtete Belastung durch ansteigendes Grundwasser hingewiesen haben.
189 
Der hiermit gegebene Verfahrensfehler führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die fehlerhaft unklare Darstellung der Betroffenheit ihrer Ortsteile Allmannsweier und Ottenheim durch einen zusätzlichen Grundwasseranstieg nicht nur die Interessen der dortigen Hauseigentümer, sondern auch ihre rechtlich geschützten Interessen betraf, hat die Klägerin im Einwendungsverfahren zur Betroffenheit von Allmannsweier und Ottenheim vorgetragen und damit die ihr eingeräumten Verfahrensrechte wahrgenommen. Da so letztlich aus der Sicht der Klägerin der Zweck der Verfahrensbestimmung erreicht worden ist, ist es ihr verwehrt, den Verstoß gegen das Verfahrensrecht als Verletzung ihres subjektiven Rechts zu rügen (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95 Rn. 20, 22; Beschl. v. 26.08.1998 - 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292, 293 f; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Aufl. 2000, § 6 Rn. 29 f, S. 374 f).
190 
Darüber hinaus war der Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich. Insofern kann der Verfahrensfehler des Beklagten unabhängig von der Frage, ob er nach § 45 LVwVfG über die Behandlung der Grundwasseranstiege in Allmannsweier und Ottenheim anlässlich des zweiten Erörterungstermins zum Grundwassermodell am 27.09.2006 geheilt worden oder auch nach § 46 LVwVfG unbeachtlich ist, nur dann zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte. Eine bloß abstrakte Möglichkeit reicht dafür nicht aus (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64/07 -, BVerwGE 134, 308, Rn. 31; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 252). Dies folgt auch aus § 44a VwGO, nach dem ein Verfahrensfehler in der Regel nicht selbständig, sondern nur im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung selbst geltend gemacht werden kann (Wickel, in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, § 74 Rn. 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Nach dem damaligen Stand des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere den seinerzeit bereits vorliegenden Einwendungen und den Stellungnahmen öffentlicher Träger, ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beklagten sowohl in Bezug auf das Vorhaben als solches als auch im Hinblick auf mögliche Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Hausgrundstücke in Allmannsweier und Ottenheim oder des dortigen Wasserschutzgebiets anders ausgefallen wäre, wenn die Darstellung der Betroffenheit der Gebiete durch den Grundwasseranstieg hinreichend deutlich ausgefallen und damit möglicherweise noch weitere Einwendungen zu diesem Punkt veranlasst worden wären.
191 
d) Absehen von Raumordnungsverfahren
192 
Ein erheblicher Verfahrensfehler liegt weiter nicht darin, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6.8.1996 von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für das Rückhaltebecken abgesehen wurde.
193 
aa) Rügebefugnis der Klägerin
194 
Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin trotz ihrer Beteiligung am Plangenehmigungsverfahren und ihrer Stellung als Trägerin öffentlicher Planungshoheit keine Trägerin der Landesplanung oder der Raumordnung ist und somit auch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf hat, dass im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95 Rn. 29; Beschl. v. 21.02.1973 - 4 CB 69.72 - DVBl 1973, 448, 450).
195 
Eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin ist hiermit nicht verbunden. Das Fehlen einer notwendigen Raumordnungsentscheidung führt nämlich allein dazu, dass eine entsprechende Bindungs- und Steuerungswirkung der raumplanerischen Entscheidung nicht eintritt; hiermit ist die Planfeststellungsbehörde nicht nur in der Lage, sondern gleichzeitig auch verpflichtet, die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung im Rahmen ihrer planerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1973 - 4 CB 69.72 - DVBl 1973, 448, 450 sowie - zum Fehlen eines landesweiten Raumordnungsplans im Bereich der Flächennutzungsplanung - Urt. v. 29.4.2010 - 4 CN 3.08 - juris).
196 
bb) Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets als Ziel der Regionalplanung
197 
Der Verzicht des Beklagten auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist im Übrigen auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg im Jahre 1996 als auch für die - nach Auffassung der Kammer maßgebliche - Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Planfeststellung des Rückhaltebeckens im Dezember 2007.
198 
Sowohl nach der im August 1996 anwendbaren Vorschrift des § 6a Abs. 3 Nr. 1 ROG i.d.F. v. 28.04.1993 als auch nach der zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2007 anwendbaren Regelung des § 15 Abs. 2 ROG i.d.F. v. 9.12.2006 i.v.m. § 18 Abs. 4 Nr. 1 LPlG BW i.d.F. vom 10.7.2003 (GBl. 2003, 385) kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Planung oder Maßnahme den Zielen der Raumordnung entspricht. Das ist hier der Fall.
199 
Der Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 vom 14.04.1994 weist den Bereich des Rückhaltebeckens an der Elzmündung als Vorrangbereich für Überschwemmungen aus und normiert hierzu unter Ziffer 3.2.5 das raumordnerische Ziel der Freihaltung dieser Bereiche von Nutzungen, die die Überflutung durch Hochwasser, die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasserabfluss beeinträchtigen. Dass mit dieser Ausweisung nicht nur das Ziel der Erhaltung bereits bestehender natürlicher Überschwemmungsflächen, sondern gerade die Sicherung der Verwirklichung von Hochwasserrückhalteräumen gemeint ist, ergibt sich nicht nur aus dem verwendeten Begriff der „Hochwasserrückhaltung“, sondern auch aus der Begründung zu dieser Zielsetzung, in welcher darauf verwiesen wird, dass „… die Vorrangbereiche für Überschwemmungen (am Rhein) der Verwirklichung des Integrierten Rheinprogramms (dienen).“
200 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Regionalplan Südlicher Oberrhein die Ziele für die als Vorrangbereich für Überschwemmungen festgelegten Gebiete nicht unter die Einschränkung, dass Maßnahmen der Hochwasserrückhaltung im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms nur mit der gleichzeitigen Regeneration der in Anspruch genommenen Flächen zu vollwertigen Flussauen einhergehen dürfen, was mit der Konzeption des Rückhalteraums an der Elzmündung aufgrund der fehlenden Niedrigwasserstände und der geplanten Querriegel mit Durchlassbauwerken mit den dadurch gegebenen niedrigen Fließgeschwindigkeiten nicht der Fall sei.
201 
Zwar führt der Regionalplan in der Begründung zu den Zielen der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten am Rhein nach dem Hinweis auf die Maßnahmen des Integrierten Rheinprogramms aus, dass das Integrierte Rheinprogramm
202 
„…die Wiederherstellung einer Hochwassersicherheit entsprechend dem Zustand vor dem Staustufenbau mit der Schaffung von Voraussetzungen für die Regeneration echter, durch häufige Überflutungen charakterisierter Auebiotope (kombiniert). Die Hochwasserschutzmaßnahmen in der Rheinaue sind also in einer Weise durchzuführen, dass die dortigen teilweise hochklassifizierten regional bedeutsamen Biotope nicht nur erhalten, sondern auf einen vollen Auecharakter hin entwickelt werden (s.a. Plansatz 3.0.5.5).
203 
Demnach sind Bedingungen zu schaffen, die die Wiedereinbürgerung hochwassertoleranter Pflanzen- und Tierarten ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, auf stauende Einrichtungen möglichst zu verzichten. Insgesamt ist die Reaktivierung der Rheinaue in ihrer Funktion als Flussaue die grundlegende Voraussetzung für einen umweltverträglichen Hochwasserschutz am Rhein.“
204 
Dieses Begründungselement kann jedoch nicht als eine in der Form einer Zielsetzung der Raumordnung formulierte Beschränkung der Möglichkeiten der Hochwasserrückhaltung im Bereich der Überschwemmungsgebiete verstanden werden. Dies lässt sich unmittelbar aus dem hier ausdrücklich in Bezug genommenen als Grundsatz der Regionalplanung formulierten Plansatz Ziffer 3.0.5.5. ableiten. Denn dieser bindet die Wiederherstellung des vor den Ausbaumaßnahmen bestehenden Hochwasserschutzes am Rhein „so weit wie möglich“ an naturnahe und sich auf natürlichem Wege selbst steuernde Instrumente der Hochwasserrückhaltung. Damit ist hinreichend klargestellt, dass sich die jeweiligen Renaturisierungsmaßnahmen in der Reichweite ihrer möglichen Umsetzung auch an den wasserwirtschaftlichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten zu orientieren haben. Eine Abweichung von dieser Zielsetzung, die die Durchführung eines eigenständigen Raumordnungsverfahrens notwendig machen würde, kann deshalb allein in dem Umstand, dass in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine - der Entwicklung der Flächen im Rückhalteraum hin zu einer naturnahen Aue auch nach Auffassung des Beklagten förderliche - Absenkung des Grundwassers ebenso wenig vorgesehen ist wie ein Verzicht auf die Bildung verschiedener Retentionsteilräume, nicht gesehen werden. Dies entspricht sowohl der Einschätzung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein, der als Plangeber und Träger der Regionalplanung an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt war (vgl. Planfeststellungsbeschluss Nr. 7.4., S. 97 f) als auch der Besonderheit der Regionalplanung als übergeordneter, überörtlicher und zusammenfassender Raumplanung, die typischerweise darauf angelegt ist, unter raumordnerischen Gesichtspunkten Rahmenbedingungen zu schaffen, nicht jedoch eine ortsspezifische Fachplanung vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 134, Rn. 64).
205 
cc) Partielle Festsetzung eines Regionalen Grünzugs
206 
Schließlich steht dem Verzicht auf ein Raumordnungsverfahren auch nicht entgegen, dass die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Südlicher Oberrhein den für das Vorhaben des Polders Elzmündung benötigten Bereich nicht voll umfasst, sondern für die südlichen Flächen des Retentionsraums einen Regionalen Grünzug ausweist, dessen Erhaltung in dem Planleitsatz 3.1.1. ebenfalls als Ziel der Regionalplanung ausgewiesen ist. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass die Festlegung des Regionalen Grünzugs in diesem Bereich aufgrund seiner Deckung mit den Grenzen des Naturschutzgebiets „Taubergießen“ ebenso wie die - diesen Bereich aussparende - Festlegung des Vorranggebiets für Überschwemmungsflächen parzellenscharf erfolgt ist und deshalb in räumlicher Hinsicht keine näheren Konkretisierungen nachfolgender Planungen mehr zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 334; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 138, Rn. 73), so ist die notwendige Entsprechung mit den Zielen der Raumordnung hier dennoch gegeben. Denn der Regionalverband Südlicher Oberrhein hat im Planfeststellungsverfahren klargestellt, dass die Ausweisung des Gebiets als regionaler Grünzug in diesem Bereich ausschließlich der raumplanerischen Absicherung des Naturschutzgebiets Taubergießen dient; die Verordnung für dieses Schutzgebiet sieht die Nutzung als Rückhalteraum für Hochwasser im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms jedoch ausdrücklich vor (vgl. § 3 Satz 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet „Taubergießen“ vom 08.04.1997, GBl. S. 166).
207 
3) Planrechtfertigung
208 
Die Planfeststellung des Vorhabens für den Hochwasserrückhalteraum im Bereich der Elzmündung findet ihre Rechtfertigung in den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Dieses Vorhaben ist gemessen an dem in §§ 1a Abs. 2, 31 Abs. 2, 31a Abs. 1 und § 31b Abs. 2 Nr. 4 WHG (2002) niedergelegten Ziel des Hochwasserschutzes ohne weiteres vernünftigerweise geboten (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 177; Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364, 372 f).
209 
Dies wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Sofern sie Einwendungen gegen den Standort, die Dimensionierung oder das Gesamtkonzept des Integrierten Rheinprogramms erhebt, stellen diese Gesichtspunkte keine - der vollen Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegende (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364, 372) - Frage der Planrechtfertigung dar, sondern sind Teil der nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214, 238).
210 
4) Zwingende Vorgaben des materiellen Rechts
211 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an keinem Fehler, der die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zieht.
212 
a) Ziele der Raumordnung
213 
Die Planfeststellung des Vorhabens widerspricht nicht den in dem Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 festgelegten Zielen der Raumordnung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG (i.d.F. v. 18.08.1997) bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, ungeachtet fachgesetzlicher Raumordnungsklauseln unmittelbar verbindlich sind (hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 137 ff, Rn. 71 ff; OVG NRW, Urt. v. 03.12.2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5). Auf die Ausführungen oben unter II A 2 d) bb) bis cc) wird Bezug genommen.
214 
b) Deutsch-französische Regierungsvereinbarung vom 6.12.1982
215 
Ein Verstoß gegen zwingende Normen des materiellen Rechts ist auch nicht deshalb gegeben, weil der Planfeststellungsbeschluss einen Hochwasserrückhalteraum betrifft, der als solcher in der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16.07.1975 zum Vertrag vom 04.07.1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg (Bek. v. 23.3.1984; BGBl. 1984 II S. 268) nicht genannt ist.
216 
aa) Transformation in nationales Recht
217 
Ein Verstoß gegen die Regelungen in dieser Zusatzvereinbarung scheidet bereits deshalb aus, weil es sich hierbei um eine völkerrechtliche Vereinbarung handelt, die gegenüber der Beklagten nur dann Bindungswirkung entfaltete, wenn sie in innerstaatliches Recht transformiert worden wäre. Eine solche Transformation liegt jedoch in Bezug auf die Verpflichtung zu oder die Beschränkung auf bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man in der bloßen Bekanntmachung des Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung und ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine Transformation durch den für die Umsetzung eines Verwaltungsabkommens zuständigen Bundesminister für Verkehr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 GG sehen oder mit dem Beklagten eine Zustimmung des Deutschen Bundestages zu diesem Regierungsabkommen unterstellen würde. Denn durch solche Umsetzungsakte wären die in der Regierungsvereinbarung getroffenen Regelungen nur insoweit wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden, als dem Bund die Gesetzgebungs- oder Verwaltungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Dies ist jedoch für den Bereich der Schaffung oder die Beschränkung von konkreten Hochwasserrückhalteräumen nicht der Fall (vgl. zur Umsetzung völkerrechtlicher Verträge: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Bd. II, 5. Aufl. 2005, Art. 59 Rn. 42; Nettesheim in Maunz-Dürig, Grundgesetz Bd. IV, Stand: Mai 2009, Art. 32 Rn. 71). Für die Umsetzung des Völkervertragsrechts in innerstaatliches Recht gelten ausschließlich die Regelungen in Art. 70 ff. GG bzw. - soweit es (wie hier in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Hochwasserschutzes und die Gewässerbewirtschaftung) um Regelungen zur Ausführung von Gesetzen geht - in den Artikeln 83 ff GG. Soweit die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt, ist dem Bund der gesetzgeberische Zugriff auf die betreffende Materie auch im Rahmen der Transformation von zulässigerweise abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen von Verfassungs wegen verwehrt (BVerfG, Urt. v. 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309, juris Rn. 196 und 223; Uhle in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 70 Rn. 151); gleiches gilt für die Regelungen zur Ausführung der völkervertraglichen Verpflichtungen.
218 
Sollte es auf der Länderebene in den hier wesentlichen Teilen zur Umsetzung des Hochwasserschutzes am Oberrhein zu einer Transformation dadurch gekommen sein, dass entsprechende Umsetzungen auf der Ebene des ministeriellen Vollzugs vorgenommen worden sind, wäre damit eine Bindungswirkung für die Abwägung im Planfeststellungsverfahren ebenfalls nicht eingetreten. Denn völkerrechtlichen Vereinbarungen kommt im Falle ihrer Transformation immer nur der Rang in der Normenhierarchie zu, die der Umsetzungsakt selbst hat, sodass eine - unterstellt - ministerielle Umsetzung ohne Außenrechtscharakter der Regelung allein die Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften zugemessen hätte.
219 
bb) Vereinbarkeit des Polders mit der Vereinbarung
220 
Ein Verstoß gegen die Änderungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg scheidet aber vor allem auch deshalb aus, weil die Verwirklichung eines Hochwasserrückhalteraums im Bereich der Elzmündung mit den Regelungen dieser Änderungsvereinbarung zur Hochwasserrückhaltung nicht im Widerspruch steht.
221 
Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung sollen die „auf der Grundlage des Schlussberichts der Hochwasser-Studienkommission … erforderlichen Maßnahmen, um unterhalb der Staustufe Iffezheim den vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen, … aus dem Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke zwischen Kembs und Straßburg, den Kulturwehren bei Rhein-km 220,5, Breisach und Kehl/Straßburg mit den Poldern Altenheim, dem Polder Erstein und Moder, dem Polder Söllingen und weiteren Poldern unterhalb der deutsch-französischen Grenze mit etwa 30 Mio. m³ Retentionsvolumen (bestehen)“. Sollte sich bei der Planung die Notwendigkeit ergeben, „Polder durch andere zu ersetzen oder weitere Retentionsräume herzustellen“, um das Ziel des Hochwasserschutzes für den Bereich unterhalb der Staustufe Iffezheim zu erreichen, ist in Abs. 3 vorgesehen, dass sich „die Vertragsparteien zu gegebener Zeit über den Bau eines oder mehrerer der folgenden Retentionsräume einigen: Polder Greifstett, Greffern; Wehr bei Rhein-km 211,5.“
222 
Mit diesen Regelungen ist jedoch grundsätzlich keine Beschränkung zur Verwirklichung anderer, nicht genannter Hochwasserschutzmaßnahmen verbunden. Denn die in der Änderungsvereinbarung vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen stellen die Maßnahmen dar, die nach Art. 9 Abs. 1 des Vertrags vom 04.07.1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg (BGBl. II, 726 ff) möglichst bald auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse der Hochwasser-Studienkommission bestimmt werden sollten. Damit bleiben diese Maßnahmen immer dem übergeordneten Vertragsziel unterworfen, das von der Hochwasserstudienkommission vorgeschlagene Ziel der effektiven Abführung der Hochwasserspitzen eines bis zu 200-jährlichen Hochwasserereignisses zu erreichen. Dies entspricht auch der Auslegung des Vertrags durch die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags vom 04.07.1969 gebildete Ständige Kommission, die nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 dieses Vertrags die Anwendung des Vertrags zu verfolgen hat und deren Praxis für das Verständnis der Vertragsregelungen deshalb ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.05.1969, BGBl. 1985 II, 927, der hier als Teil des Völkergewohnheitsrechts bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention anwendbar war). Denn diese Kommission hat ausweislich der vorgelegten Niederschrift über ihre 42. Sitzung am 29. und 30. September 1994 in Saint Malo beschlossen, dass das Rahmenkonzept des Integrierten Rheinprogramms (mit der Verwirklichung des Polders Elzmündung) erforderlich ist, „um das in Artikel 7 Abs. 1 des Vertrages von 1982 festgelegte Ziel zu erreichen“ und „die Änderung des Wortlauts von Art. 7 Abs. 3 des Vertrags von 1969 (gemeint ist offensichtlich: 1982) durch Aufzählung der verschiedenen Maßnahmen, insbesondere der notwendigen ergänzenden Maßnahmen nicht erforderlich (ist)“.
223 
cc) Rügebefugnis der Klägerin
224 
Schließlich steht einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorgaben in der Änderungsvereinbarung vom 06.12.1982 zur Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Vertrag über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg auch entgegen, dass deren Bestimmungen nicht zumindest auch dem Schutz der Interessen der Klägerin bestimmt sind.
225 
c) Umweltrechtliche Vorgaben
226 
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt weiter nicht in einer Weise gegen zwingende Normen des materiellen Umweltrechts, dass er deshalb auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin aufgehoben werden müsste. Zwar kann die Klägerin - entgegen der Rechtslage nach nationalem Recht - die Verletzung von zwingenden Normen des Umweltrechts rügen, dennoch ist ein für den Erfolg der Anfechtungsklage notwendiger qualifizierter Rechtsverstoß nicht gegeben. Dies gilt für die Beachtung der Regelungen zum Schutz der FFH- und der europäischen Vogelschutzgebiete und zum Artenschutz, aber auch für die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung der §§ 18 f Bundesnaturschutzgesetz (v. 25.03.2002 in der Fassung d. Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873) - BNatSchG (2007) - und der §§ 20 f NatSchG BW.
227 
aa) Rügebefugnis der Klägerin
228 
Die Klägerin kann sich in diesem Verfahren grundsätzlich auf die Verletzung von Normen des Umweltrechts berufen.
229 
(1) Enteignungsrechtliche Vorwirkung
230 
Zwar bindet die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern zusätzlich auch an die Verletzung der Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Da die Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes nicht auf Belange bezogen sind, deren Wahrung der Klägerin als eigene Rechte zugewiesen sind, kann sie nach dieser Regelung den Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgreich mit der Begründung angreifen, diese öffentlichen Belange seien nicht beachtet oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502). Dies gilt, obwohl die Klägerin von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist. Denn der einem Privaten in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der Kausalität zwischen der Inanspruchnahme des Grundstückes und der möglichen Rechtswidrigkeit eingeräumte Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere auch auf Überprüfung in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07 -, NVwZ 2009, 1283, 1284; Urt. v. 27.10.19999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106, 122f; BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Dieser Schutz kommt der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch nicht zu, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist und sich damit nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin einen einfachrechtlichen Eigentumsschutz genießt. Zwar kann auch eine einfachgesetzliche Festlegung entsprechender Enteignungsvoraussetzungen dazu führen, dass sich eine Gemeinde zum Schutz gegen die Entziehung ihres Eigentums auf das Fehlen der Gründe des Allgemeinwohls und damit auf die Nichtbeachtung von objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung berufen kann (vgl. etwa zu § 35 BBergG BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10/08 , BVerwGE 132, 261 Rn. 23 ff; m.w.N.; für § 28 Abs. 2 LuftVG offengelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff; Rn. 495). Eine solche auch das Eigentum der öffentlichen Hand privilegierende Bestimmung ist in § 65 Abs. 1 WG BW jedoch nicht enthalten. Sofern diese Regelung die Enteignung zum Zwecke der Verwirklichung planfeststellungsbedürftiger Vorhaben nur zulässt, wenn diese „dem Wohle der Allgemeinheit dienen“, wird hiermit nach Auffassung der Kammer allein auf die Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Bezug genommen und keine über den dort bestimmten grundrechtlichen Schutz des Eigentums hinausgehende einfachgesetzliche Bindung der Enteignung an die Beachtung aller objektiver Rechtmäßigkeitsanforderungen bestimmt, von der dann auch Eigentümer profitieren, deren Eigentum nicht am Grundrechtsschutz teilhat. Schließlich folgt auch aus Art. 28 Abs. 2 GG kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161; wiederum offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff, Rn. 495).
231 
(2) Umweltrechtsbehelfsgesetz
232 
Weiter kann die Klägerin ein Rügerecht in Bezug auf Vorschriften des Naturschutz- und Umweltrechts auch nicht aus dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816; zul. geänd. d. Art. 15 d. G v. 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) - UmwRG - ableiten. Zwar ist dieses Gesetz gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit a UmwRG auf ein Vorhaben wie die Planfeststellung des Hochwasserrückhalteraums Elzmündung grundsätzlich anwendbar, da dieses Vorhaben nach §§ 3 Abs. 1, 3c Abs. 1, 3d UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.6.2; § 1 Abs. 1 LUVPG i.v.m. Anlage 1.6. nach einer entsprechenden Vorprüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlag. Allerdings wird die Klägerin - mit Ausnahme der Norm des § 4 Abs. 3 und 1 - durch die Regelungen des UmwRG nicht zur Rüge der Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften berechtigt. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen durch anerkannte inländische und ausländische (Umwelt-)Vereinigungen (§ 2 UmwRG) und die Rügefähigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 UmwRG) beschränkt.
233 
(3) Art. 10a RL 85/337/EWG
234 
Ein Rügerecht der Klägerin in Bezug auf die Verletzung materiellen Umweltrechts ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Regelung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL - (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40).
235 
(3.1) Grundlage und Wortlaut
236 
Die Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG geht auf Art. 9 Abs. 2 des UN-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) zurück und wurde über Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 v. 25.06.2003 S.17) in die UVP-Richtlinie eingefügt. Die Vorschrift ist wie folgt formuliert:
237 
"Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
238 
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
239 
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
240 
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten …
241 
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren."
242 
(3.2) Beschränkbarkeit des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren
243 
Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen die der Richtlinie unterfallenden UVP-pflichtigen Vorhaben zwar den Zugang zum gerichtlichen Verfahren von dem Erfordernis eines ausreichenden Interesses oder der Geltendmachung der (möglichen) Verletzung eigener Rechte abhängig machen können, sodass die prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 42 Abs. 2 VwGO und für Normenkontrollverfahren in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von den Anforderungen dieser Richtlinie ohne weiteres gedeckt sind.
244 
(3.3) Recht auf objektive Rechtskontrolle in der Begründetheitsprüfung
245 
Allerdings ist eine - im Zugang zu den Gerichten so beschränkbare - Klage eines Mitglieds der betroffenen Öffentlichkeit dann, wenn sie zulässig erhoben ist, anders als nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Begründetheitsprüfung nicht mehr auf das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsverletzung und damit auf Verstöße gegen subjektiv-öffentliche Rechte (Einzelner) begründende Vorschriften beschränkt, sondern auf eine objektive Rechtskontrolle durch die Gerichte gerichtet (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -, NuR 2009, 498; Berkemann, NordÖR 2009, 336; Bunge, ZUR 2010, 20; Gatz, DVBl. 2009, 737, 747 f., Halama, in: Berkemann/Halama, a.a.O., Rn. 330, S. 768; Ekardt, NVwZ 2006, 55; ders., NuR 2006, 221, 224; Nebelsieck/Schrotz, ZUR 2006, 122, 127 FN 81; Schwanenflug, NVwZ 2007, 1351, 1355; dies/Strohmayr, NVwZ 2006, 395, 399; vorsichtig auch OVG NRW, Beschl. v. 05.03.2009 - 8 D 58/08.AK -, NVwZ 2009, 987, 990 f.).
246 
Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG, der es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen soll, „die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit" der von der Richtlinie erfassten Entscheidungen anzufechten. Denn hiermit ist die durch die Mitgliedstaaten zu gewährleistende Möglichkeit der Anfechtung der UVP-pflichtigen „Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen“ allgemein auf die „materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit“ bezogen, ohne nochmals - wie im Zusammenhang mit der Regelung des Zugangs zum gerichtlichen Verfahren - die Notwendigkeit der Verletzung eigener Rechte zu fordern.
247 
Dabei wird diese Auslegung auch durch den Zweck der Gewährung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gestützt. Dieser besteht nach dem 18. Erwägungsgrund zur Aarhus-Konvention darin, „dass die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird”. Gerade aus diesem Nebeneinander zwischen den „berechtigten Interessen“ und dem „Recht“ muss abgeleitet werden, dass die Durchsetzung des „Rechts“ als im Sinne der Durchsetzung des „objektiven Rechts” zu verstehen ist. Dem entspricht auch die generelle Stoßrichtung der Aarhus-Konvention, die mit ihren drei Säulen der Informationsrechte, der Beteiligungsrechte und des Rechts auf Gerichtszugang für einzelne und Nichtregierungsorganisationen eine Mobilisierung der Bürger als Einzelne und als betroffene Öffentlichkeit zur Durchsetzung des Umweltrechts erreichen will (Koch, NVwZ 2007, 369, 379; Ekardt, a.a.O., S. 55 und 224). Für die Richtlinie 2003/35/EG, die mit der Ergänzung der UVP-RL 85/337/EWG durch den neuen Art. 10a die Aarhus-Konvention vollständig umsetzen will, gilt nichts anderes. Denn auch diese Richtlinie zielt wesentlich auf eine Mobilisierung der betroffenen Öffentlichkeit als ein Instrument der dezentralen Vollzugskontrolle des Umweltrechts (zur Zwecksetzung vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening > Rn. 59). Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, zu denen neben den unter dem Gesichtspunkt der Sachwalterschaft für die Umwelt anerkannten Umweltschutzorganisationen vor allem diejenigen natürlichen und juristischen Personen gehören, die durch die Genehmigung selbst betroffen werden, sollen im Verwaltungsverfahren zur Förderung des Sachverstands und der Akzeptanz die Möglichkeit einer weitgehenden Beteiligung erhalten; im Gerichtsverfahren hingegen soll es darum gehen, über die Einschaltung der betroffenen Öffentlichkeit eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu sichern, wobei auch hier gerade der gegebenenfalls kritische Sachverstand der Beteiligten zu den Umweltfragen zum Tragen kommen soll (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2009 Rs. C-263/08 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, NVwZ 2009, 773, Rn. 38, 45; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, Rn. 62 ff, 80).
248 
Dieser Zweck der Mobilisierung der betroffenen Öffentlichkeit zur besseren Durchsetzung des Umweltrechts steht gleichzeitig der gegenteiligen Auffassung entgegen, die aus der Bezugnahme in Art. 10a Satz 1 UVP-RL 85/337/EWG sowohl auf das Erfordernis eines ausreichenden Interesses als auch - alternativ - auf die nach nationalem Recht verwaltungsprozessual erforderliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung schließt, dass es der nationalen Rechtsordnung mit ihrem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO überlassen worden sei, den Umfang der materiell-rechtlichen und der verfahrensrechtlichen Überprüfung einer Entscheidung über UVP-pflichtige Vorhaben zu bestimmen (so etwa Dolde, NVwZ 2006, 857, 861; von Danwitz, NVwZ 2004, 272, 276; Schrödter, NVwZ 2009, 157, 158; Ogorek, NVwZ 2010, 401, 404; mit Blick auf die Gemeinschaftsrechtskonformität der deutschen Rechtslage vorsichtig optimistisch auch Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2010, 1233, 1236; offen hingegen Hess.VGH, Urt. v. 16.9.2009 - 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46). Denn die dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende restriktive Interpretation der mit Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG neu eingefügten Klagerechte führt - mit Ausnahme der in § 4 UmwRG sichergestellten Überprüfbarkeit des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer entsprechenden Vorprüfung - in keiner Weise zu der bezweckten verbesserten Möglichkeit einer Überprüfung des materiellen Umweltrechts, da dieses dem Einzelnen grundsätzlich kein einklagbares subjektives Recht gewährt (Ewer, NVwZ 2007, 267). Hinzu kommt, dass die Voraussetzung der Geltendmachung eines ausreichenden Interesses oder der Geltendmachung einer Beeinträchtigung eines Rechts in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG vom 18.01.2001, KOM (2000) 839 noch nicht enthalten war, sondern erst aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23.10.2001 (ABl. v. 09.05.2002, C 112E/125, Nr. 31) und des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 25.04.2002 (ABl. v. 16.07.2002 C 170E/22, Nr. 21) in den Richtlinientext eingefügt wurde, nachdem der Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme vom 30.05.2001 (ABl. v. 07.08.2001, C 221/65, Nr. 2.7 und 2.7.1.) auf die Notwendigkeit einer Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelten „Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten zur Anfechtung von behördlichen Entscheidungen“ hingewiesen hatte. Da hierbei die - auf eine differenzierte Beschränkung des Rechtsschutzes auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung zielende - Anregung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, zur Beschränkung der Anfechtbarkeit der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit des Verfahrens und zur Erstreckung der Möglichkeit der Anfechtung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung (allein) auf denjenigen, „der bestimmte, gesetzlich anerkannte Rechte zu schützen hat“, gerade nicht aufgegriffen wurden, kann auch aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht abgeleitet werden, dass mit der möglichen Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten auch das System der Beschränkung der Begründetheitsprüfung auf die Verletzung subjektiver Rechte eines Klägers übernommen oder anerkannt werden sollte. Gegen eine solche Anerkennung spricht ferner auch, dass in diesen Fällen die Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes allein auf subjektive Rechte weit über das alternativ neben diesem (deutschen) System stehende Konzept des (französischen) Interessenklagemodells hinausgehen würde, welches die Notwendigkeit eines „ausreichenden Interesses“ allein als Zugangsvoraussetzung zur dann am objektiven Recht orientierten gerichtlichen Prüfung erfordert (zum französischen Modell vgl. etwa Woehrling, NVwZ 1999, 502, 503; allg. Peiser, Contentieux administratif, 8. éd. 1993, 2ème partie, titre II, chapitre 1, sec. 2, § 2, S. 139 ff). Letztlich würde damit ein Nebeneinander des auch in der Begründetheitsprüfung auf die Geltendmachung subjektiver Rechte beschränkten Rechtsschutzes und des allein auf den Zugang zum Gericht bezogenen Interessenklagemodells dem Zweck der Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz zuwiderlaufen, neben der effektiven Umsetzung des Systems der Umweltverträglichkeitsprüfung den gleichmäßigen Vollzug des Umweltrechts und damit auch die gemeinschaftsweite Erfüllung der Aarhus-Konvention sicherzustellen (zu diesem Zweck vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening > Rn. 78, 80).
249 
Die in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Normen des Umweltrechts im Rahmen einer zulässig erhobenen Klage gegen ein UVP-pflichtiges Vorhaben vollumfänglich zur gerichtlichen Kontrolle zu stellen, beschränkt die im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich anerkannte Autonomie der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihres Gerichtsverfahrens (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - Rs. C-430/93 -, Slg. 1995, I-4705 < Van Schindel >; Urt. v. 11.09.2003, - Rs. C-13/01- , Slg. 2003, I-8679, Rn. 49 < Safalero >; Urt. v. 07.070.2007 - Rs. C-222/05 -, Slg. 2007 I-4233 < van der Weerd >). Diese Beschränkung findet jedoch ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit der Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft aus der Aarhus-Konvention sowie in dem Bestreben des effektiven Vollzugs des Gemeinschaftsrechts. Dabei stellt die Zulassung einer unbeschränkten objektiven Rechtskontrolle das überkommene System des Individualrechtsschutzes mit seiner grundsätzlichen Beschränkung auf die Verletzung eines subjektiven Rechts nicht in einem unverhältnismäßig weiten Maße in Frage. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist als Unterzeichner der Aarhus-Konvention zum einen völkerrechtlich zu einer entsprechenden Anpassung des Rechtsschutzsystems verpflichtet; zum anderen ist auch der Verwaltungsgerichtsordnung - wie die Regelung des § 47 VwGO zur Normenkontrollklage zeigt - das System der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle nicht fremd.
250 
(3.4) Beschränkung der Kontrolle auf das Umweltrecht
251 
Gewährt die Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit in Bezug auf Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen, im Rahmen einer zulässigen Klage das Recht auf eine - vom Bestehen eines subjektiven Rechts unabhängige - gerichtliche Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vorhabens, ist dieses Recht allerdings auf die Prüfung der Normen beschränkt, die dem Umweltrecht zugeordnet werden können. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede und ergibt sich daraus, dass die Richtlinie 2003/35/EG auf der Grundlage des Art. 175 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 EGV erlassen wurde; mit der Regelung des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG sollen deshalb ausschließlich umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden. Letzteres gilt auch für die Aarhus-Konvention, für die dies bereits in der Überschrift und in Art. 1 zum Ausdruck kommt (hierzu Alleweldt, DÖV 2006, 621, 626; Gellermann, NVwZ 2006, 7, 9; Louis, NuR 2004, 287, 290; Berkemann, in: Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, 1. Aufl. 2008, Rn. 501 f, 504, S. 275 f).
252 
(3.5) Unmittelbare Wirksamkeit der Norm
253 
Fordert damit Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG zugunsten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Falle einer zulässig erhobenen Klage gegen die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhaben eine - auf die Normen des Umweltrechts beschränkte - umfassende objektive Rechtskontrolle, so ist die dem entgegenstehende Beschränkung des Rechtsschutzes auf die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts (EuGH, Urt. v. 15.07.1964, - Rs. 6/64 -, Slg. 1964, 1251, 1269f < Costa/ENEL >) unangewendet zu lassen. Die hierfür notwendige Voraussetzung der unmittelbaren Wirksamkeit der Norm des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG liegt vor (zur unmittelbaren Wirksamkeit vgl. Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 3. Aufl. 2010, Abschnitt: Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rn. 182 ff; Durner, ZUR 2005, 285, 288, jeweils m.w.N.).
254 
Die Anforderung einer auf das objektive Umweltrecht bezogenen umfassenden Begründetheitsprüfung durch ein zulässigerweise angerufenes Gericht in Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG ist unbedingt, klar und präzise und ihrem Wesen nach auch geeignet, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (a.A. Hess. VGH, Urt. v. 16.9.2009 - 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46; OVG NRW, Urt. v. 27.10.2005 – 11 A 1751/04 –, juris, Rn. 117, 119; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2007 – 8 K 1935/06 –, NuR 2007, 428, 429; Berkemann, NordÖR 2009, 336, 343 f.). Zwar kann der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des Art. 10 a UVP-RL 85/337/EWG zwischen einem Überprüfungsverfahren vor Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle wählen. Letzteres setzte jedoch auch nach der Richtlinie voraus, dass der Gesetzgeber zunächst eine solche gerichtsähnliche Stelle schafft, was in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist. Damit hält sich die Modifizierung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur im System des nationalen Rechtsschutzes, sondern entspricht auch dem im Grundsatz bestehenden und nur durch einen zusätzlichen Organisationsakt des nationalen Gesetzgebers abänderbaren Rechtsanwendungsbefehl der Richtlinie. Ebenso wenig steht einer unmittelbaren Anwendung entgegen, dass der nationale Gesetzgeber selbst die Natur- und Umweltschutzregelungen des nationalen Rechts als subjektiv-öffentliche Rechte ausgestalten und auf diese Weise den Anforderungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG entsprechen könnte. Denn auch eine solche Möglichkeit schließt nicht aus, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.2009 - Rs. C-138/07 -, Slg. 2009 I-731 < Cobelfret NV >; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 12.03.2009 - 1 KN 12/08 -, NuR 2009, 498, Rn. 62; OVG NRW, Beschl. v. 05.03.2009 - 8 D 58/08.AK -, NVwZ 2009, 987, 991).
255 
(3.6) Ablauf der Umsetzungsfrist
256 
Über die grundsätzlich gegebene unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 10a UVP-RL 85/337/EWG hinaus ist auch der zusätzlich erforderliche Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG in nationales Recht gegeben, über deren Art. 3 Nr. 7 die Rechtsvorschrift des Art. 10a in die UVP-RL 85/337/EWG eingefügt worden war. Denn nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG mussten „die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 nachzukommen.“
257 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Verpflichtung zur Schaffung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben - bezogen auf das Umweltrecht - umfassend geprüft wird, nicht nur die Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet wurden, sondern auch die Entscheidungen, deren Verwaltungsverfahren - wie hier - vor diesem Stichtag eingeleitet wurden, deren Anfechtung vor Gericht jedoch erst danach.
258 
Die gegenteilige Ansicht, die auch der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 UmwRG zu der parallelen Problematik der Klagemöglichkeit von Umweltvereinigungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz zugrunde liegt und die in der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.01.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08- UPR 2009, 316; OVG Berlin, Beschl. v. 23.06.2008 - 11 S 35.07 -, NVwZ-RR 2008, 770; OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 181/07 -ZfB 2008, 270; OVG NRW, Urt. v. 27.10.2005 - 11 A 1751/04 -, NuR 2006, 320) bislang vorherrschend war, basiert maßgeblich auf der grundsätzlichen Verbindung der Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG für die Beteiligung der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Verwaltungsverfahren mit den Anforderungen an deren Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Da die gerichtliche Überprüfung die Fortsetzung der Geltendmachung der Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren darstelle, bleibe es bei dem - gemeinschaftrechtlich anerkannten - Grundsatz, dass eine Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, nicht wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufgehoben werden könne. Hinzu komme der auch vom EuGH in seinem Urteil vom 07.01.2004 (C-201/02 -, Slg 2004, I-723 < Wells >) hervorgehobene Grundsatz der Verfahrensautonomie, deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das nationale Recht es nicht ermögliche, dass bloße Verfahrensfehler, die keine materiellen Rechte der Betroffenen verletzten, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278).
259 
Dieser Auffassung steht jedoch die Systematik des Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG entgegen, die - wie der EuGH in seinem Urteil vom 15.10.2009 - Rs. C-263/08 -, < Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, Rn. 38 dargelegt hat - darin besteht, dass „ … (sich) die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen der Art. 2 Abs. 2 und 6 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 von einer gerichtlichen Anfechtung (unterscheide) und … auch eine andere Zielsetzung als diese (habe), da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann.“ Diese auch innere Trennung der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit von der Beteiligung im Verwaltungsverfahren lässt den Grund für eine einheitliche, allein am Beginn des Verwaltungsverfahrens ansetzende Stichtagsregelung entfallen und fordert eine Umsetzung der Richtlinienbestimmungen, nach der die Regelungen für das Gerichtsverfahren unabhängig von dem Tag der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und immer dann anwendbar sind, wenn die Klage nach dem 25.06.2005 erhoben worden ist. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss vom 19.1.2010 - 7 B 26/09 - juris der Frage der Vereinbarkeit der Stichtagsregelung des § 5 UmwRG mit Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2003/35/EG grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
260 
(3.7) Klägerin als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit
261 
Die Klägerin ist schließlich auch als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit” im Sinne des Art. 10a UVP-RL anzusehen.
262 
Nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL 85/337/EWG umfasst der Begriff der Öffentlichkeit „eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen”. Dabei können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts als berechtigter Teil der Öffentlichkeit angesehen werden, wenn sie sich ungeachtet ihres rechtlichen Status nach der Zielsetzung der Richtlinie in einer mit dem „Jedermann" vergleichbaren Lage gegenüber der staatlichen Stelle befinden, die über ein UVP-pflichtiges Verfahren zu entscheiden hat. Dies ist bei den Gemeinden in einem Planfeststellungsverfahren zu einem Vorhaben, durch welches - wie hier - ihre Planungshoheit und der ihr sonst zugewiesene Aufgabenkreis berührt werden - der Fall. Die Gemeinde ist zwar eine Behörde, die im Planfeststellungsverfahren anzuhören ist, soweit ihr Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 73 Abs. 2 LVwVfG). Die Gemeinden sind auch sonst ein Teil des Staates, in dessen Aufbau sie integriert sind. Sie sind jedoch innerhalb des Staates mit eigenen Rechten ausgestattet und werden im Planfeststellungsverfahren einfachrechtlich wie die Öffentlichkeit allgemein behandelt, wenn sie Einwendungen gegen ein Vorhaben erheben wollen, die sich auf die eigenen Rechte beziehen, d.h. ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen. Insbesondere gilt hier dann der Einwendungsausschluss gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 12.02.1997 - 11 A 62.95 - BVerwGE 104, 79, 81; Urt. v. 09.02.2005 - 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10). Notfalls kann eine Gemeinde ihre eigenen Rechte auch gegenüber dem Staat im Klagewege geltend machen.
263 
Zusätzlich spricht für die Einbeziehung der Klägerin in die Gruppe der „Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit“, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Einbeziehung von Kommunen in den wortgleichen Begriff in der Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EG ausdrücklich anerkannt hat (BVerwG, Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 Rn. 23 und 30; für die Einbeziehung der Gemeinden in die „betroffene Öffentlichkeit“ auch Schwanenflug, NVwZ 2007, 1351, 1355; v.Schwanenflug/Strohmayr, NVwZ 2006, 395, 398; Stapelfeldt/Siemko, KommJur 2008, 321, 328; Ogorek, NVwZ 2010, 401, 403ff).
264 
Für eine Beschränkung des damit gegebenen Rügerechts bei Gemeinden auf die Einwendungen, die mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG verbunden sind (hierfür etwa Stapelfeldt/Siemko, KommJur 2008, 321, 330f, Ogorek, NVwZ 2010, 401, 403ff), sieht die Kammer angesichts der vorbehaltslosen Einbeziehung der Gemeinden in den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit keine Möglichkeit. Zwar ist es richtig, dass Art. 4 Abs.2 EUV das kommunale Selbstverwaltungsrecht als Ausprägung der „verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten” anerkennt und damit die nationale Ausgestaltung der Stellung der Kommunen achtet, nach der diesen ein - im Falle der zwingenden umweltrechtlichen Vollkontrolle gegebenes - „Wächteramt in Fragen des Umweltschutzes“ gerade nicht zugebilligt wird. Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nur dazu führen, dass sich eine national-gesetzliche Beschränkung der Stellung der Gemeinde gegenüber den Anforderungen der UVP-Richtlinie an die Möglichkeit des Rechtsschutzes der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit vor diesem Hintergrund höherrangigen Gemeinschaftsrechts wohl rechtfertigen ließe; eine entsprechende Beschränkung zulasten der Klägerin allein durch richterliche Rechtsanwendung ist demgegenüber aber nicht gerechtfertigt.
265 
(3.8) Absehen von Vorabentscheidungsersuchen
266 
Die Kammer sieht davon ab, der Anregung der Klägerin zu folgen und die Frage der Beschränkbarkeit der gerichtlichen Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Genehmigungen im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie dem Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 234 EGV zur Entscheidung vorzulegen. Die Kammer entscheidet im vorliegenden Verfahren nicht in letzter Instanz und ist deshalb zu einer Vorlage an dieses Gericht nicht verpflichtet. Da die Frage der Reichweite der Überprüfbarkeit des Umweltrechts im Verfahren nur dann entscheidungserheblich ist, wenn solche Verstöße auch in der Sache vorliegen und sich auch insoweit grundsätzliche und schwierige Rechtsfragen stellen, hält es die Kammer auch im Interesse einer Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens für sachgerecht, anstelle der Vorlage von Einzelfragen beim Gerichtshof der Europäischen Union das Verfahren in der Sache zu entscheiden und so die Möglichkeit einer Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch in der Berufungsinstanz zu eröffnen.
267 
bb) Habitatsschutz
268 
Ist nach dem Vorstehenden in dem Verfahren der Klägerin grundsätzlich die Übereinstimmung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit dem gesamten einschlägigen Umweltrecht zur gerichtlichen Prüfung gestellt, ergibt diese in Bezug auf die naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Habitatsschutz nur insoweit einen Rechtsfehler, als eine mit dem planfestgestellten Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung möglicherweise verbundene erhebliche Beeinträchtigung des durch die Ausweisung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) bezweckten Schutzes der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke unbeachtet geblieben ist. Dieser Rechtsverstoß rechtfertigt jedoch nicht die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil insoweit Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben.
269 
(1) Gemeldete und ausgewiesene Schutzgebiete
270 
Der planfestgestellte Rückhalteraum Elzmündung liegt mit seinem südlichen Teilbereich im Geltungsbereich des gleichzeitig als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) und mit seinem nördlich angrenzenden Teilraum im Bereich des gemeldeten FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ (Nr. 7512-341). Gleichzeitig wird das Gebiet im Norden von dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ (Nr. DE 7412-401) und im Süden von dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7712-401) umfasst. (Zur räumlichen Festlegung dieser Schutzgebiete vgl. auch die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5.2.2010, GBl. S. 37, 168 ff).
271 
(2) Rechtliche Voraussetzungen der Verträglichkeitsprüfung
272 
Damit ist die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete zu überprüfen. Kommt die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen der genannten FFH-Gebiete oder der Europäischen Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Vorhaben nach § 38 Abs. 2 NatSchG BW unzulässig, wenn nicht entsprechend der Regelungen des § 38 Abs. 3 bis 7 NatSchG BW eine ausnahmsweise Zulassung ausgesprochen wird. Hierfür muss das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein und eine zumutbare Alternativlösung zur Zweckerreichung fehlen (Jarass, NuR 2007, 371, 373 ff, 376 ff; Halama, NVwZ 2001, 506 ff; zu den Anforderungen an die Alternativenprüfung BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, BVerwGE 116, 254 Rn. 22 ff.). Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet besonders schutzwürdige (prioritäre) Arten oder Habitate, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden, § 38 Abs. 4 Satz 1 NatSchG BW.
273 
Die landesrechtlichen Regelungen des § 34 NatSchG BW entsprechen inhaltlich der Regelung des § 34 BNatSchG (2007), die nach § 11 Satz 1 dieses Gesetzes rahmenrechtlicher Natur ist. Damit ist das Land der in § 32 Satz 2 BNatSchG (2007) enthaltenen Verpflichtung nachgekommen, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. v. 22.07.1992 L 206/7) - Habitatrichtlinie - FFH-RL - sowie aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. v. 25.04.1979 L 103/7) - Vogelschutz-Richtlinie - VRL - ergeben und in § 34 BNatSchG (2007) näher konkretisiert worden sind.
274 
Sowohl die Verträglichkeitsprüfung als auch der an die Ausnahme anknüpfende Schutzmechanismus sind strikt bindendes Recht. Soweit die Prüfung zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Vorhabens kommt, unterliegt dies nicht der planerischen Abwägung. Dies gilt auch für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorliegen (Halama, NVwZ 2001, 506, 510).
275 
Da das Prüfverfahren nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL in seiner zweistufigen Ausgestaltung die Zulassungsentscheidung erst dann erlaubt, wenn die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegen und die zuständige Behörde die Ergebnisse bei ihrer Entscheidung über das Vorhaben hinreichend berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 70 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 14.04.2005 - C-441/03 - Slg. 2005, I-3043, Rn. 24 und Urt. v. 23.03.2006 - C-209/04 - Slg. 2006, I-2755, Rn. 58), muss die Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Zulassung des Vorhabens auf eine ihrerseits rechtmäßige Verträglichkeitsprüfung zurückgegriffen haben. Dabei umfasst die hierfür notwendige Kenntnisnahme auch den Aspekt, dass die in der Verträglichkeitsprüfung anzustellende Risikoanalyse in fachwissenschaftlicher Hinsicht den besten wissenschaftlichen Standard erreicht und deshalb aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an einer festgestellten Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiete besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2006 - C-239/04 - NuR 2007, 30, Rn. 24 m.w.N.). Soweit dieses Bewusstsein der Genehmigungsbehörde - wie regelmäßig - auf der Kenntnis der schriftlichen Fassung der fachwissenschaftlichen Verträglichkeitsstudie beruht, sind Lücken oder sonstige Mängel dieser Studie spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Sg. 2004, I-7405 Nr. 109); erfolgen notwendige Ergänzungen und Korrekturen zu einem späteren Zeitpunkt, können sie - weil sie bei der eigentlichen Vorhabengenehmigung nicht zum Tragen gekommen sind - im Prozess nicht berücksichtigt werden, sondern sind über ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a LVwVfG zur Grundlage einer neuen Zulassungsentscheidung zu machen (vgl. auch Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, Ziff. 4.5.1.). Etwas anderes gilt jedoch für den Vortrag zu bloßen Fehlern bei der Darstellung oder Dokumentation sachlich richtig ermittelter und bewerteter Risiken oder Beeinträchtigungen, wenn diese Fehler weder für das Ergebnis der behördlichen Verträglichkeitsprüfung noch für die eigentliche Zulassungsentscheidung von Einfluss gewesen sind, weil die zuständige Behörde - etwa aufgrund ihrer Einbindung in die Untersuchung - bei ihrer Zulassungsentscheidung die notwendige Kenntnis von der Methodik und dem Untersuchungsumfang der fachwissenschaftlichen FFH-Verträglichkeitsstudie auf anderem Wege erlangt hatte. Dann kann die Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände der Klägerin argumentativ erwidern (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 71).
276 
Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43; Urt. vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 68). Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten.
277 
(3) Bestandserfassung und -bewertung
278 
Auf der Grundlage der von der Klägerin erhobenen Rügen kann nicht festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung und -bewertung ein erheblicher Fehler unterlaufen ist, der die Verträglichkeitsprüfung und damit auch die Zulassungsentscheidung der Behörde rechtswidrig werden lässt.
279 
(3.1) Maßstab
280 
Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets (§ 38 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW). Dem hat der Prüfungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. § 14 Abs. 1 Nr. 11 NatSchG BW definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der VRL und der in Art. 4 VRL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist. Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht nach § 36 Abs. 4 NatSchG BW unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche Ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 30). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 77).
281 
Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt. Allerdings muss die Zulassungsbehörde den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75 und Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 73) auch hinsichtlich der Methodik der Erfassung und Bewertung der geschützten Gebietsbestandteile einhalten. Untersuchungsmethoden, die in der Fachwissenschaft als überholt gelten, sind unzulässig. Umgekehrt bestehen aber keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 74).
282 
Entsprechendes trifft für die Bestandsbewertung zu. Zwar bietet die Habitat-Richtlinie Ansätze zur Gewinnung von Bewertungskriterien. Nicht nur die Gebietsauswahl, sondern auch die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der in der 5. Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zielsetzung zu orientieren, „einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen“. Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e) und für Arten aus Art. 1 Buchst. i) FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps und, für Arten des Anhangs II, u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt auch für die Bestandsbewertung, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 75).
283 
(3.2.) Absehen von aktuellen Bestandserhebungen
284 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es entgegen den methodischen Einwänden des Fachgutachters der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass in der FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere in Bezug auf die Schnecken, Laufkäfer, Reptilien, Säuger, Wildbienen und Vögel auf eine Ersthebung des aktuellen Ist-Zustands verzichtet und für die entsprechenden Bestandserhebungen und -bewertungen allein auf die entsprechenden Einzelgutachten aus den Jahren zwischen 1991 und 1996 zurückgegriffen wurde. Diese Entscheidung zur Bestimmung des Untersuchungsumfangs hält sich noch im Rahmen der naturschutzfachen Einschätzungsprärogative des Beklagten.
285 
Zwar ist es nach dem für die Methode der Bestandsaufnahme maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" in der Regel gefordert, den Untersuchungsraum zu begehen und die spezifisch geschützte Flora und Fauna aktuell zu erfassen. Allerdings richten sich der Umfang und der Methoden der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potentiellen Betroffenheit durch das Vorhaben sowie daraus, inwieweit zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 54 f.; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 50). Aus diesem Grund kann in den besonderen Einzelfällen auf die Durchführung einer aktuellen Bestandserhebung gänzlich verzichtet werden, in denen von einer solchen im Hinblick auf die Zielsetzung der naturschutzrechtlichen Prüfung keine gegenüber den Ergebnissen aus früheren Untersuchungen weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind.
286 
Eine solche Situation war nach den Darlegungen der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer in Bezug auf die von der Klägerin beanstandete Erfassung der im Vorhabengebiet lebenden Schnecken, Laufkäfer, Reptilien, Säuger, Wildbienen und Vögel gegeben.
287 
Der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich bei den herangezogenen älteren Erhebungen um Beschreibungen von Beständen gehandelt habe, die auch nach Einschätzung der früheren Bezirksstelle für Umweltschutz als der zuständigen Fachbehörde, der von dieser konsultierten ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten sowie der damaligen Gutachter in Bezug auf die tatsächlichen und potentiellen Lebensräume im Vorhabengebiet eine nur sehr geringe Dynamik aufweisen. Hierbei kommt insbesondere der Einschätzung der ursprünglich tätigen Gutachter zur möglichen Entwicklung der von ihnen speziell untersuchten Arten deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil diese nach Aussage des Beklagten in vielfältiger Weise seit langer Zeit nicht nur im Vorhabengebiet, sondern auch in vergleichbaren Auewäldern tätig sind.
288 
Zu dieser grundsätzlichen Stabilität der erhobenen Bestände kommt vor allem hinzu, dass die Fauna und Flora im Untersuchungsraum - wie der Fachgutachter des Vorhabenträgers ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hatte - im Zeitpunkt der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsstudie aufgrund der erheblichen Zerstörungen der dichten Waldbestände des Untersuchungsraums durch den Orkan „Lothar“ im Dezember 1999 in untypischer Weise stark beeinträchtigt war, gleichzeitig aber auch bereits abzusehen war, dass sich die Natur im Untersuchungsbereich wieder in den vor „Lothar“ vorhandenen Zustand entwickeln und sich mit den Lebensräumen auch der Bestand der betroffenen Tierarten wieder erholen werde.
289 
Da die Verträglichkeitsprüfung in der Regelung des § 38 Abs. 1 NatSchG BW, 34 Abs. 1 BNatSchG (2007) sowie in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatsrichtlinie 42/93/EWG an den „günstigen Erhaltungszustand“ der geschützten Lebensräume und Arten anknüpft, der sowohl in Reaktion auf die Einwirkungen durch das Vorhaben als auch sonst kurz- bis mittelfristigen dynamischen Veränderungen unterworfen sein kann (zur Standortdynamik vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45), musste es in dieser besonderen Situation einer vorübergehenden Störung der Erhaltungszustände der zu schützenden Arten und Lebensräume durch nichtvorhabenbedingte Einflüsse auf den Zustand ankommen, der sich ohne die Verwirklichung des Vorhabens wieder entwickeln würde. Dann aber konnte der Fachgutachter des Vorhabenträgers zumindest dort, wo sich auch nach Einschätzung der früheren Bezirksstelle für Umweltschutz als der zuständigen Fachbehörde und den von dieser konsultierten Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes die Regenerierung der Lebensräume und Bestände in einen zuvor stabilen Zustand konkret abzeichnete, auf eine Beschreibung eines reduzierten Ist-Zustands verzichten und die Prognose der maßgeblichen Entwicklung methodisch einwandfrei allein an den Erhebungen zu den Beständen aus der Zeit vor den starken Zerstörungen durch den Orkan „Lothar“ orientieren.
290 
Die vom Fachgutachter der Klägerin in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene Problematik, dass der Rückgriff allein auf ältere Bestandserhebungen in Bezug auf den Mittelspecht und die Tagfalter durch die Unsicherheit geprägt sei, dass sich die zwischenzeitliche Alterung der Waldbestände oder eine Änderung in der Landnutzung auf das jeweilige Vorkommen ausgewirkt haben könne, begründet keinen stichhaltigen Einwand gegen die für das tatsächliche Vorgehen maßgeblichen Gründe, sondern bestätigt letztlich sogar dessen Sachgerechtigkeit. So zeigt gerade der Zusammenhang zwischen dem aktuellen Waldbestand und dem Besiedlungsgebiet der Mittelspechte, dass der sturmbedingt untypisch reduzierte Waldbestand bei einer aktuellen Erhebung des Bestands der Mittelspechte (dentrocopus medius) im Vorhabengebiet ein ebenfalls untypisches Bild ergeben hätte, das dem Schutz des Gebiets in Bezug auf die im Vorhabengebiet als Bestand geschützten Mittelspechte nicht oder jedenfalls nicht besser gerecht geworden wäre als der Rückgriff auf die umfassende Bestandserhebung aus der Zeit vor „Lothar“. Dies gilt umso mehr, als der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass man sich bei der Verträglichkeitsuntersuchung der - auch durch eine aktuelle Bestandserhebung nicht zu verringernden - Unsicherheit zur Beurteilung des Vorkommens der Arten und ihrer Entwicklung im Ansatz stets bewusst gewesen sei und den notwendigen Ausgleich dieser Unsicherheiten durch entsprechende Worst-Case-Betrachtungen versucht habe (zur Bewältigung von unvermeidbaren Kenntnislücken und Prognoserisiken vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 64).
291 
Der weitere Verweis des Fachgutachters der Klägerin auf den Zusammenhang zwischen der aktuellen Landnutzung und dem Vorkommen geschützter Tagfalter wie dem Großen Feuerfalter (lycaena dispar) zeigt ebenfalls die dem Vorgehen des Beklagten zugrunde liegende Problematik zwischen den sturmbedingten Zerstörungen im Vorhabengebiet und der sich abzeichnenden Erholung der Lebensräume dieser Falterarten. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung darlegen konnte, dass im Zusammenhang mit der Gebietsmeldung als FFH-Schutzgebiet in Bezug auf die genannten Tagfalter aktuelle Untersuchungen zu den Beständen im Vorhabengebiet durchgeführt worden seien, die zu der entsprechenden Bezeichnung der geschützten Lebensräume geführt hätten.
292 
Die Erwägungen des Beklagten und seiner Fachgutachter zur Beschränkung des Untersuchungsumfangs der vor Ort durchzuführenden aktuellen Bestandserhebungen konnten von der Kammer berücksichtigt werden. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung über seinen Fachgutachter und die anwesenden Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt, dass diese Erwägungen vor oder während der Erstellung der fachwissenschaftlichen FFH-Verträglichkeitstudie gemeinsam angestellt worden und über die Einbindung der Naturschutzbehörden in das Planfeststellungsverfahren der Zulassungsbehörde auch vor der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden sind.
293 
(3.3) Erfassung der geschützten Lebensräume und Arten
294 
Anders als vom Fachgutachter der Klägerin kritisiert, bezeichnen und behandeln die beiden Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeit auch alle in den Anhängen I und II der FFH-RL genannten Lebensräume und Arten, die nach dem Schutzzweck der FFH-Gebiete „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) und „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ (Nr. 7512-341) in ihrem günstigen Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden sollen.
295 
Insbesondere hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers bei der Untersuchung der einzelnen Lebensraumtypen und Arten die Standardbögen zur Gebietsmeldung ausgewertet. Zwar sind die entsprechenden Bögen zur Gebietsmeldung nicht in den Akten enthalten; doch hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers - unter Bestätigung durch die Vertreter der höheren Naturschutzbehörde - in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass man sich bei Beginn der Verträglichkeitsuntersuchung mangels erfolgter Gebietsmeldung zunächst nur an den Entwürfen der Standardbögen zur Gebietsmeldung habe orientieren können, dass man aber dann nach der erfolgten Gebietsmeldung einen Abgleich zwischen der tatsächlichen Meldung und dem bisherigen Untersuchungsumfang vorgenommen und dann in dem zweiten Gutachten die Lebensraumtypen oder geschützten Arten ergänzend untersucht habe, die in den Entwürfen zur Gebietsmeldung noch nicht aufgeführt gewesen seien.
296 
Unschädlich ist auch, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers sich bei seiner Untersuchung - in Abstimmung mit der für die Meldung der FFH-Gebiete verantwortlichen Naturschutzbehörde - auf die in den Anhängen der FFH-RL (und der Vogelschutz-RL) genannten Lebensraumtypen und Tierarten beschränkt hat, die durch Baumaßnahmen oder im Rahmen des Betriebs des Rückhaltebeckens von einer Überflutung oder Vernässung betroffen sein können. Denn diese Beschränkung, die etwa die (als fehlend gerügte) Untersuchung der im Standardbogen zur Gebietsmeldung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ aufgeführten, im eigentlichen Vorhabengebiet aber trotz aktueller Bestandserhebungen nicht nachgewiesenen Großen Moosjungfer (leucorrhinia pectoralis) betrifft, ist durch die einzig möglichen Beeinträchtigungen der Natur durch das Vorhaben gerechtfertigt (zur Entbehrlichkeit der Verträglichkeitsprüfung bei erkennbar ausgeschlossenen Beeinträchtigungen vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99).
297 
Sofern der Fachgutachter der Klägerin die Verträglichkeitsuntersuchung in Bezug auf die Vogelarten Mittelspecht (dentrocopus medius), Neuntöter (lanius collurio) und Eisvogel alcedo atthis) vermisst, hat er diesen Vorwurf im Hinblick auf die ausdrückliche Behandlung dieser Vogelarten im Rahmen der ihrer Meldung zu den Vogelschutzgebieten „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (vgl. nunmehr auch die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten v. 05.02.2010, GBl. 2010 S. 37ff, 168ff) entsprechenden Untersuchung im Rahmen der Natura-2000-Verträglichkeitsstudien fallen gelassen und auf den Einwand der fehlerhaften Erörterung ihrer Beeinträchtigung durch das Vorhaben umgestellt (hierzu unter 4.3.).
298 
Sofern der Fachgutachter der Klägerin allgemein rügt, dass man bei der Betrachtung und Untersuchung der geschützten Lebensräume die biotop- oder bestandsspezifischen Besonderheiten im Vorhabengebiet, wie etwa die Zuordnung des Lebensraumtyps 91E0, Auwälder, zu einem der relevanten Subtypen, außer Acht gelassen habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn der Beklagte ist diesem Vorwurf mit dem überzeugenden Hinweis entgegen getreten, dass sich die notwendigen spezifischen Darstellungen der Lebensraumtypen und Artenbestände aus der Umweltverträglichkeitsstudie mit den entsprechenden Bestandsaufnahmen und Bewertungen ergeben würden, so dass man sich ihrer bei der FFH-Verträglichkeitsstudie in ausreichendem Maße bewusst gewesen sei und man nur aus Gründen der vereinfachenden Darstellung darauf verzichtet habe, diese nochmals in die FFH-Verträglichkeitsstudie zu übertragen.
299 
Die weitere Rüge des Fachgutachters der Klägerin, dass man zu Unrecht auf nähere Bestandserhebungen zu den Vorkommen der Gemeinen Flussmuschel (unio crassus), der Rapfen (aspius aspius), der geschützten Fledermausarten Große Hufeisennase (rhinolophus ferrumequinem), Mopsfledermaus (barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (myotis emarginatus) und Großes Mausohr (myotis myotis) und der Armleuchteralgen verzichtet habe, begründet ebenfalls keinen relevanten Fehler der wissenschaftlichen Abschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf diese in den FFH-Gebieten „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ sowie „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ geschützten Arten. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat hierzu dargelegt, dass man deshalb auf nähere Bestandserhebungen verzichtet habe, weil zu diesen Arten eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Letztlich liegt dem FFH-Verträglichkeitsgutachten damit die wissenschaftlich zulässige Annahme eines in Bezug auf die Bestandssituation im Vorhabengebiet gegebenen Worst-Case zugrunde, der dennoch offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen befürchten lasse. Diese - einen Verzicht auf weitere Bestandserhebungen grundsätzlich rechtfertigende - Annahme eines Worst-Case ist vorbehaltlich der folgerichtigen Behandlung auch bei der Abschätzung der möglichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der näheren Beschreibung der Bestände der Armleuchteralgen hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Bestände witterungsbedingt sehr starken Schwankungen unterworfen seien, sodass eine Erhebung stets nur eine unsichere Beschreibung des Ist-Zustands erbringen könne.
300 
Soweit die fehlende Erfassung weiterer geschützter Fledermausarten beanstandet wird, die etwa in den Donauauen nachgewiesen worden seien und deshalb potentiell auch im Vorhabengebiet verbreitet sein könnten, steht der Verpflichtung zu entsprechenden gezielten Erhebungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie bereits entgegen, dass diese - im Übrigen auch nicht näher benannten - weiteren Fledermausarten weder in der Gebietsmeldung zum FFH-Gebiet „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ noch in der Meldung des FFH-Gebeits „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ als vorkommende Tierart nach Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt und deshalb von den Erhaltungszielen der Schutzgebiete nicht umfasst sind.
301 
Schließlich greift auch der fachliche Vorwurf nicht durch, man habe die Vorhaben der geschützten Schmalen und Bauchigen Windelschnecken in ihren potentiellen Lebensräumen nicht systematisch erkundet. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung sehr deutlich und glaubhaft dargelegt, dass die Kartierung der Bestände der beiden Molluskenarten nicht auf einem Zufallsfund beruhe, sondern das Ergebnis einer intensiven Erhebung in allen potentiellen Lebensräumen darstelle. In diesem Zusammenhang hat er auch überzeugend zu dem Hinweis des Fachgutachters der Klägerin Stellung genommen, dass die Schneckenarten aufgrund ihrer nur sehr geringen Größe leicht übersehen werden könnten.
302 
(3.4) Erfassung der charakteristischen Arten
303 
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erfassung und Bewertung der Bestände der charakteristischen Arten der im Vorhabengebiet geschützten Lebensraumtypen fehlerhaft erfolgt ist.
304 
Charakteristische Arten eines Lebensraumtyps sind unter dem Blickwinkel der Erhaltungsziele und damit für die Verträglichkeitsprüfung bedeutsam. Nach Art. 1 Buchst. e) Anstrich 3 FFH-RL ist der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums definiert als die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich auf das Überleben seiner charakteristischen Arten im Schutzgebiet auswirken können. Deshalb können die charakteristischen Arten auch den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Als charakteristische Arten kommen nicht nur die im Standarddatenbogen als solche angesprochenen Arten in Betracht. Die FFH-Richtlinie stellt mit dem entsprechenden Begriff vielmehr auf den fachwissenschaftlichen Meinungsstand darüber ab, welche Arten für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 79). Bei der Auswahl der für einen Lebensraumtyp charakteristischen Arten verfügt die Behörde allerdings über einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 80).
305 
Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Auswahl der charakteristischen Arten in den maßgeblichen Lebensraumtypen methodisch hinreichend sachgerecht. Die für die im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen charakteristischen Arten wurden von der höheren Naturschutzbehörde im Zusammenwirken mit dem von dem Vorhabenträger beauftragten Fachgutachter unter dem Gesichtspunkt der jeweils besonderen Schutzwürdigkeit der konkreten Lebensräume und der dort nachgewiesenen Arten festgelegt. Zu diesem Zweck hatte man zunächst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der Gutachten zur Bestandsaufnahme und Bewertung der Biotope im nördlichen Taubergießen (Thomas/Rennwald, 1999; Anlage 12.1 zum Antrag vom 21.06.2004; Antragsordner 28) sowie der Faunistischen Detailuntersuchungen (IUS Institut für Umweltstudien Weisser und Ness GmbH 1995; Anlage 12.3 zum Antrag vom 21.06.2004, Antragsordner 28) und der Einzelgutachten etwa zu den besonders schützenswerten Schmetterlings- und Heuschreckenarten (E. und K. Rennwald, 2001, Anlagen 12.4. und 12.5 zum Antrag vom 21.06.2004, Antragsordner 29) spezifische Entwicklungsziele der jeweiligen Lebensraumtypen definiert, auf deren Grundlage dann die dort zu schützenden charakteristischen Arten bestimmt wurden. Dieses - vor allem dem Fehlen von Managementplänen zur Schutzwürdigkeit und Entwicklung der FFH-Gebiete geschuldete - Vorgehen ist im Hinblick auf die Methodik und Systematik rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sich gerade hier der naturschutzfachliche Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum auswirkt, der bei der Unterschutzstellung und Entwicklung geschützter Lebensräume gegeben ist.
306 
Allerdings ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass sich weder die Methodik noch die Bestimmung der charakteristischen Arten der einzelnen geschützten Lebensräume aus der Natura-2000-Prüfung ergeben. Gleiches gilt auch für die übrigen vorgelegten Einzeluntersuchungen und naturschutzfachlichen Gutachten. Der beauftragte Fachgutachter und die Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben jedoch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass man auf die dargelegte Weise verfahren sei und die dergestalt als schützenswert bestimmten charakteristischen Arten in den verschiedenen Lebensräumen auf ihre mögliche Betroffenheit durch das Vorhaben hin untersucht habe. Auf der Grundlage dieser Darlegungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die notwendigen Untersuchungen tatsächlich vollumfänglich und fachgemäß durchgeführt worden sind und die fehlende Dokumentation ihrer Methodik und Ergebnisse allein auf einem bewussten Verzicht auf die Darstellung dieser Untersuchungen in der Natura-2000-Studie gründet. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat glaubhaft weiter ausgeführt, dass ein Teil der charakteristischen Arten bereits über den Katalog der nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten bezeichnet und untersucht worden sei und es sich im Übrigen bei den möglicherweise betroffenen Lebensräumen um Gebiete gehandelt habe, die gerade zumindest auch aufgrund ihrer Lage in den bereits bestehenden Feuchtgebieten schützenswert seien, sodass eine weitere Vernässung oder Überflutung im Rahmen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung grundsätzlich zu einer Verbesserung der Lebensräume für die dort charakteristischen Arten führe und selbst dort, wo bislang trockene Lebensräume erstmals vernässt würden, allenfalls eine unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit des Gebietes unschädliche Verschiebung innerhalb des gegebenen Artenspektrums die Folge sei. Da diese Erwägungen der Planfeststellungsbehörde aufgrund der steten Einbindung der höheren Naturschutzbehörde in das Planfeststellungsverfahren auch bekannt waren, konnten sie bei der Beurteilung der Methodik und Sachgerechtigkeit der Bestimmung der für einen geschützten Lebensraum charakteristischen Arten als bloße Erläuterungen der von der Planfeststellungsbehörde bei der Verträglichkeitsprüfung tatsächlich tragenden Überlegung angesehen und bei der rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung berücksichtigt werden.
307 
Sofern der Fachgutachter die betrachteten charakteristischen Arten in ihrer Anzahl als zu gering kritisiert, liegt dem die - in der mündlichen Verhandlung widerlegte - Annahme zugrunde, dass sich das Maß und der Umfang der entsprechenden Untersuchungen allein aus den schriftlichen Darlegungen in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien ergebe. Tatsächlich aber hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers - wie dargelegt - eine Vielzahl spezifischer charakteristischer Arten auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Lebensraumbedingungen hin untersucht und eine solche dann bereits auf der Grundlage einer einfachen Folgenabschätzung verneint. Der Gutachter der Klägerin hat demgegenüber nicht dargelegt, inwiefern die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der von ihr geschilderten Überlegungen trotz ihres fachlichen Beurteilungsspielraums bei der Auswahl der zu untersuchenden charakteristischen Arten hinter den zwingenden Anforderungen des wissenschaftlichen Standards zurückgeblieben ist. Der alleinige Hinweis auf das bereits im Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung stehende Handbuch der Bundesanstalt für Naturschutz (Ssymank u.a., Das europäische Schutzgebietssystem NATURA -2000 - BfN-Handbuch zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, 1998) reicht hierfür angesichts der Bezogenheit der charakteristischen Arten auf die spezifischen Erhaltungs- und Entwicklungsziele der geschützten Lebensräume nicht aus. Aus dem letztgenannten Grund greift auch der Einwand des Fachgutachters der Klägerin nicht durch, man habe es versäumt, die in den trockenen Gebietsteilen der geschützten Lebensräume vorkommenden Arten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Denn auch wenn es zutrifft, dass sich auch in diesen Bereichen erhaltenswerte Arten finden lassen, hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass die Erhaltungsziele der geschützten Lebensräume im wesentlichen auf die Vegetation und Artenvielfalt zielen, die durch eine Vernässung gefördert werden, und es hinsichtlich solcher Arten, die auf eine Vernässung empfindlich reagieren können, nicht zu einer Verdrängung und Vernichtung ihrer Lebensräume kommt, sondern nur zu einer Verschiebung ihres Anteils im gesamten Artenspektrums des jeweiligen Lebensraums.
308 
(4) Ermittlung der Erheblichkeit eines Eingriffs
309 
Die im Anschluss an die Bestandserfassung und -bewertung erfolgte Erfassung und Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Lebensraumtypen und Arten, die in den Natura-2000-Gebieten geschützt sind, stellt sich als rechtswidrig dar, soweit eine Beeinträchtigung der im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ nachgewiesenen und unter Schutz gestellten Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke (vertigo angustior und vertigo moulinsiana) durch die Hochwasserrückhaltung im Rückhaltebecken Elzmündung ohne weitere vertiefte Bearbeitung ausgeschlossen wurde. Im Übrigen begegnen die Erfassung und Bewertung der Eingriffe in die geschützten FFH-Lebensraumtypen oder Artenbestände durch das Rückhaltebecken Elzmündung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
310 
(4.1) Maßstab
311 
Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der ordnungsgemäß erfassten und bewerteten Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 43, und v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 94). Dabei verlangt das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, zwar nicht, dass die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten ist, allerdings darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung auch kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 60, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 62, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 64, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 53, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).
312 
(4.2) Schmale und Bauchige Windelschnecke
313 
Nach diesen Maßstäben bestehen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des beklagten Landes und seiner Fachgutachter im vorbereitenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung - vernünftige Zweifel an der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Einschätzung aus der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie der ... Planungsgesellschaft vom 21.06.2004 (Anlage zu den Antragsunterlagen Nr. 9.1.; Antragsordner 23, S. 25 f), dass die bei den seltenen Retentionsflutungen gegebenen „flachen Überflutungen“ der Lebensräume der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke (vertigo angustior und vertigo moulinsiana) am Taubergießen „keine Gefährdung ihrer Bestände“ darstellten. Da es sich bei der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke je um Arten handelt, die im Anhang II der FFH-Richtlinie als geschützte Weichtiere von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind und deren günstiger Erhaltungszustand nach der Gebietsmeldung aus dem Jahr 2005 einen maßgeblichen Bestandteil der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) bildet, ist davon auszugehen, dass dieses Schutzgebiet durch die mit dem Betrieb des Rückhalteraums verbundenen Retentionsflutungen erheblich beeinträchtigt werden kann und das Vorhaben deshalb ohne die Erteilung einer Ausnahme nach § 38 Abs. 3 Satz 1 NatSchG unzulässig ist.
314 
Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, eine Gefährdung der Bestände der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke sei durch die Errichtung und den Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung nicht gegeben, gründet auf der Annahme, dass der nördliche Bereich der Taubergießenmündung, in welchem die beiden Schneckenarten nachgewiesen sind (vgl. Darstellung der Verbreitung der FFH-Typen und FFH-Tierarten im Untersuchungsgebiet, Anlage 9.2. der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie; Ordner 44 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Symbol Vm + a), nur bei Hochwasserrückhaltungen und auch dann nur mit Wasserständen von 3 bis 5 cm überflutet würde; die Ökologischen Flutungen würden sogar nur zu einer Vernässung des Bereichs führen. Dabei seien die beiden Schneckenarten als typische Auenarten und Bewohner von Röhrichten, Großseggenrieden und feuchten Pfeifengraswiesen gegen die Vernässung ihrer Lebensräume unempfindlich. Die Bauchige Windelschnecke sei auch sonst naturgemäßen winterlichen Überflutungen und sommerlichen Wasserstandschwankungen ausgesetzt.
315 
Diese Beurteilung leidet an methodisch-argumentativen Mängeln, sodass sie für sich - ohne weitere Untersuchungen - die Annahme einer fehlenden Beeinträchtigung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke durch die Retentionsflutungen nicht mit der hier notwendigen Sicherheit begründen kann. So geht die Beurteilung verallgemeinernd davon aus, dass sowohl die Schmale als auch die Bauchige Windelschnecke als typische Bewohner nass-feuchter Auen an Überflutungssituationen angepasst sind und auch mittellange oder langandauernde Überflutungen gut vertragen können. Dies wird neben einem Hinweis auf eine Untersuchung von Groh zu den Vorkommen dieser Schneckenarten im Bereich des Polders Söllingen/Greffern aus dem Jahre 2009 vor allem aus der Annahme abgeleitet, dass die Bestände der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke im Polder Altenheim nach den Untersuchungen von Spang/Fischer/Natzschka zu den Auswirkungen der Retentionsflutungen, 1999, trotz des Probestaus im Jahr 1989, der Hochwasserrückhaltung im Jahr 1999 und einer größeren Zahl an höheren Flutungen nach wie vor vorhanden seien. Dieser Rückschluss von den Erfahrungen im Bereich der Polder Altenheim und Söllingen/Greffern auf die Auswirkungen des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung auf die genannten - in Baden-Württemberg stark gefährdeten - Schneckenarten wäre jedoch nur tragfähig, wenn die möglichen Anpassungs- und Überlebensstrategien der beiden Schneckenarten bei einer Überflutung ihres Lebensbereichs in den Blick genommen und dargelegt worden wäre, dass die entsprechenden Rahmenbedingungen aus den bislang untersuchten Lebensräumen mit denen des Vorkommens im Rückhalteraum Elzmündung vergleichbar sind. Dies ist aus der Sicht der Kammer nicht in ausreichendem Maße geschehen.
316 
Ausgangspunkt ist der überzeugende und als solcher auch unwidersprochen gebliebene Hinweis des Fachgutachters der Klägerin insbesondere in seiner - in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterten - Stellungnahme zu den Mängeln der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2010 (Anlage 44 zum Klageschriftsatz vom 26.05.2010, GAS. 429 ff, 445 f), dass weder die Schmale noch die Bauchige Windelschnecke bereits aufgrund ihrer Physiologie eine allgemeine Hochwassertoleranz aufweisen. Auch geht der Gutachter der Klägerin davon aus, dass für die Schmale Windelschnecke als einer Schneckenart mit Lungenatmung, die sich überwiegend an der Bodenoberfläche aufhält und normalerweise nicht an Pflanzen emporklettert, die Gefahr des Ertrinkens oder aber - bei einem Aufschwimmen der Gehäuse an die Wasseroberfläche - die Gefahr eines Verdriftens in ungeeignete Lebensräume besteht. Dem hat der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zugestimmt. Ebenso ist es für die Kammer plausibel, wenn der Gutachter der Klägerin der Bauchigen Windelschnecke zwar eine höhere Überflutungstoleranz zugesteht, die sich zum einen aus deren Fähigkeit ergebe, dem Überflutungswasser durch Emporklettern an Pflanzenhalmen auszuweichen, und zum anderen der Beobachtung geschuldet sei, dass diese Schneckenart bei entsprechenden Fließgeschwindigkeiten für eine begrenzte Zeitdauer auch unter Wasser verbleiben könne. Gleichermaßen folgerichtig ist es dann aber auch, wenn er die Überlebensfähigkeit der Bauchigen Windelschnecke sowohl von der Überflutungshöhe und -dauer als auch von der Fließgeschwindigkeit des flutenden Wassers abhängig macht.
317 
Von diesem Ausgangspunkt aus hätten die als unproblematisch beobachteten Beeinträchtigungen der Schneckenbestände in den Poldern Altenheim und Söllingen/Greiffern in Bezug auf diese Parameter der Überflutungshöhe, ihrer Dauer und der Fließgeschwindigkeit des Wassers mit den entsprechenden Prognosen für den Bereich des Vorkommens der beiden Schneckenarten im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung verglichen werden müssen. Dies ist jedoch nicht mit der für den sicheren Ausschluss einer Beeinträchtigung der Vorkommen im Bereich des Polders an der Elzmündung notwendigen Ermittlungstiefe geschehen. Vielmehr hat der Fachgutachter der Klägerin in seiner zitierten Stellungnahme vom März 2010 ebenso wie der weitere für die ... GmbH tätige Fachgutachter der Klägerin in dessen Stellungnahme vom September 2009 (Anlage 25 zum Klägerschriftsatz vom 29.09.2009 S. 65 ff) sehr anschaulich dargelegt, dass die Untersuchungen am Polder Altenheim in Bezug auf diese genannten Schneckenarten im Wesentlichen auf die Bereiche beschränkt gewesen seien, die im Rahmen von Ökologischen Flutungen vernässt würden. Die Auswirkungen einer Überflutung des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke, die aufgrund der Lage der Vorkommen nur bei Hochwasserrückhaltungen der Stufe 3 vorkomme, seien hingegen nicht dokumentiert. Insofern ist vom Beklagten und den Fachgutachtern des Vorhabenträgers auch der Hinweis unwidersprochen geblieben, dass die Untersuchungen zum Vorkommen der Mollusken bereits abgeschlossen gewesen seien, als man im Jahre 1996 die ersten Hochwasserrückhaltungen vorgenommen habe. Sofern man im Jahr 1989 einen ersten Probestau durchgeführt habe, fehlt es nach den Ausführungen des Fachgutachters der Klägerin an einer Untersuchung der Bestände vor dem Probestau, sodass sich die Darstellung zum Vorkommen der Schneckenarten im Bereich des Polders Altenheim tatsächlich als reine Beschreibung eines gegebenen Bestandes darstellen dürfte, die eine belastbare Aussage dazu, in welchem Maß etwa der erste Probestau im Jahre 1989 zu einer Beeinträchtigung des Bestands geführt und wie sich die Bestände insgesamt entwickelt haben, nicht zulässt.
318 
Aufgrund der fehlenden Dokumentation des Maßes der Vernässung und der Überflutung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke sowie ihrer Entwicklung während des Betriebs des Polders Altenheim ist auch der allgemeine Schluss der Fachgutachter des Vorhabenträgers nicht ohne weiteres tragfähig, dass sich die Bestände der genannten Schneckenarten aufgrund der mit dem Betrieb eines Rückhalteraums verbundenen weiteren Vernässung potentieller Lebensräume trotz möglicher Bestandsverluste im Falle einer Überflutung insgesamt positiv entwickeln.
319 
Hinzu kommt, dass die Beurteilung der fehlenden Beeinträchtigung des Vorkommens der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke im Rückhalteraum Elzmündung auf der Annahme des Beklagten beruht, dass die entsprechenden Bereiche bei Hochwasserrückhaltungen Überflutungshöhen zwischen 0,03 und 0,05 m aufweisen. Diese Annahme lässt sich zwar auf der Grundlage eines Vergleichs der in der zweidimensionalen Strömungsberechnung enthaltenen Darstellung der Gelände- und Gewässersohlenhöhen (Anlage 6.1.2.4.; Ordner 14 der Antragsunterlagen vom 21.06.2004) und der dort ebenfalls enthaltenen Darstellung der Wasserspiegellagen bei Hochwasserrückhaltungen mit Wassereinleitungsmengen von 90 m³/s plausibilisieren. Denn für diesen, im Teilraum 7 des Rückhaltebeckens liegenden Lebensraum sind zum einen Geländehöhen von 158+00 bis 159+00 über NN und zum anderen Wasserspiegellagen von 158+10 über NN angegeben. Allerdings weist der Fachgutachter der Klägerin zu Recht darauf hin, dass nach Anlage 8.8.1.1 der Umweltverträglichkeitsstudie (Ordner 21 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004) für den gleichen Bereich Überflutungshöhen von 0,3 bis 0,9 m ausgewiesen sind, was für eine zumindest mögliche grundlegende Fehleinschätzung der Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung auf die untersuchten Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken spricht. Jedenfalls hat der Beklagte trotz der substantiierten Einwendungen zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass und warum die seinen Annahmen widersprechenden Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie fehlerhaft sind. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Geländehöhen im Rahmen der Strömungsberechnung deutlich weniger ausdifferenziert ist, als dies im Rahmen der Darstellung der Überflutungshöhen in der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall ist. Dabei sind die Überflutungshöhen hier schon deshalb für die Überlebensfähigkeit der Schneckenarten relevant, weil höhere Wasserstände das Maß der möglichen Verdriftung aufschwimmender Tiere, die Dauer der Überflutung und die Möglichkeit eines Entweichens durch Emporklettern an Gräsern oder Halmen erheblich beeinflussen können.
320 
(4.3) Einwendungen im Übrigen
321 
Im Übrigen hat die Kammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Bewertung der Planfeststellungsbehörde, die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die in den Natura-2000-Gebieten geschützten Lebensraumtypen und Arten seien nicht erheblich.
322 
(4.3.1) Methodische Einwendungen
323 
Sofern der Fachgutachter der Klägerin bei der Bewertung der Erheblichkeit grundsätzliche methodische Mängel darin sieht, dass die von den Wirkungen des Hochwasserrückhaltebeckens betroffenen Flächen der Lebensraumtypen oder die Anzahl der betroffenen Individuen nicht zur Gesamtfläche oder dem Gesamtbestand im betroffenen FFH-Gebiet ins Verhältnis gesetzt worden sei, ist der Fachgutachter des Vorhabenträgers dem ebenso überzeugend entgegen getreten wie dem weiteren Vorwurf, man habe bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwellen die in den einschlägigen Fachkonventionsvorschlägen (Lambrecht/Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP - Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007) als maßgeblich bezeichneten Kriterien insbesondere des „quantitativ-relativen Flächenverlusts (1% Kriterium)“ unbeachtet gelassen. Zwar ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien keine Angaben zur betroffenen Population und deren Lebensräumen einerseits und dem Verhältnis zur Gesamtpopulation und deren Lebensraum andererseits enthalten sind, so dass dort, wo für einige Tierarten oder Lebensraumtypen lokale Beeinträchtigungen angenommen werden, die Bewertung der fehlenden Erheblichkeit nicht unmittelbar nachvollziehbar ist. Allerdings hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers hierzu dargelegt, dass man zu den betroffenen Arten jeweils eine Abschätzung getroffen habe, inwieweit mögliche lokale Verluste im Verhältnis zur Gesamtpopulation von Bedeutung seien, dass man hier aber auf eine grobe Schätzung beschränkt gewesen sei, weil es insoweit noch an genauen Erhebungen der Bestände in den gesamten Habitats-Gebieten gefehlt habe bzw. fehle. Die Unsicherheit im Tatsächlichen habe man allerdings dadurch eliminiert, dass man neben der Einbeziehung der Naturschutzbehörden vor allem auf das Erfahrungswissen der jeweils spezialisierten Fachgutachter zurückgegriffen habe, die das gesamte Habitatsgebiet aus eigener Anschauung kennen würden. Zudem habe man bei den im gesamten Habitatsgebiet verbreiteten Arten berücksichtigen können, dass es sich bei dem von dem Vorhaben betroffenen Bereichen der geschützten Habitate nur um einen sehr kleinen Teilbereich von insgesamt 4,3 km³ handele, während etwa das FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ca. 50 km² und das FFH-Gebiet „Rheinniederungen von Wittenweier bis Kehl“ ca. 38 km² umfasse.
324 
Diese Darlegungen sind in methodischer Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie einerseits sachlich durch die Unvollständigkeit der Datenlage in den gesamten Habitatsgebieten begründet sind und andererseits einen nachvollziehbaren und in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebiets hinreichend konservativen Ansatz verfolgen. Hierbei ist rechtlich von Bedeutung, dass der durch das Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße bestimmte günstige Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart langfristig vor Qualitätseinbußen geschützt werden soll und deshalb sogar der Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zugelassen werden kann, wenn aufgrund einer konkreten Standortdynamik der betroffenen Art davon auszugehen ist, dass hiermit nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Erhaltungszustands verbunden ist, die aufgrund anderer positiver Faktoren wieder ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45, und v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 571 ff.). Dies gilt auch für den Aspekt möglicher Verluste an Lebensraumflächen. Zwar darf nach der Regelung des Art. Art. 1 Buchst. i) Satz 2 Spiegelstrich 2 FFH-RL auch das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder (sofort) noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen“, doch ist nicht jeder Flächenverlust eines Lebensraums einer Art in einem FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen. Denn auch insoweit verfolgt der Gebietsschutz ein dynamisches Konzept, sodass ein Flächenverlust unschädlich ist, wenn es die Standortdynamik der betroffenen Art unter den gegebenen Umständen zulässt, dass diese Flächenverluste selbst ausgeglichen werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.). Dabei steht der notwendigen Sicherheit der entsprechenden Wirkungsprognosen zu den Populations- und Flächenverlusten methodisch auch nicht entgegen, dass die fehlende Darstellung der Flächenverluste die Anwendung der entsprechenden Orientierungswerte ausschließt, die in den vom Fachgutachter der Klägerin angeführten Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht / Trautner, 2007) für die Ermittlung der Erheblichkeit quantitativ-relativer Flächenverluste aufgestellt sind. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass diese Fachkonvention erst im Jahr 2007 veröffentlicht und deren Beachtung den Naturschutzbehörden erst mit Schreiben des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 31.1.2008, und somit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Planfeststellungsentscheidung, vorgegeben worden ist. Denn der - in die Erstellung der Fachkonvention als mitwirkender Sachverständiger eingebundene (vgl. Lambrecht / Trautner, a.a.O., S. 16) - Fachgutachter der Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fachkonvention grundsätzlich den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion zu den Reaktions- und Belastungsschwellen ökologischer Systeme und der darin vorkommenden Arten widerspiegelt. Auch hat er dargelegt, dass das Kriterium des quantitativ-relativen Flächenverlusts bereits in dem der Fachkonvention zugrunde liegenden Forschungsbericht (Lambrecht et al., 2004) enthalten und als Kriterium in der nachfolgenden Diskussion unproblematisch gewesen sei, sodass dessen Beachtung im Grundsatz bereits durch den fachwissenschaftlich anerkannten Standard gefordert war. Dem hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers allerdings entgegen gehalten, dass man im Ansatz stets auch die Problematik des quantitativ-relativen Flächenverlusts beachtet und gewertet, sich jedoch bei der Bewertung dieser Verluste nicht an einem bloß quantitativen Wert des Flächenverlustes, sondern an einer Gesamtschau der absehbaren Wirkungsmechanismen innerhalb der betroffenen Lebensräume orientiert habe. Damit trägt der Fachgutachter des Vorhabenträgers nicht nur der insgesamt noch fehlenden genauen Quantifizierung der Lebensräume in den betroffenen Habitatgebieten, sondern insbesondere auch dem besonderen Umstand Rechnung, dass die als Beeinträchtigung wirkenden Vernässungen und Überflutungen einzelner Lebensräume nicht - wie etwa ein Straßenbauvorhaben - zu endgültigen Flächenverlusten oder dauerhaften und „naturfernen“ Beeinträchtigungen führen, sondern innerhalb eines natürlichen Spektrums bleiben, auf welches das ökologische System mit relativ gut absehbaren Folgen und letztlich damit auch positiven Auswirkungen für die zunächst im Lebensraum beeinträchtigten Arten reagiert. Dies hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers anschaulich an den Auswirkungen der Vernässung und Flutung für die allgemeine Artenvielfalt und die Verbesserung der Nahrungssituation etwa für zunächst durch Lebensraumveränderungen nachteilig betroffene Vögel dargelegt. Hinzu kommt, dass sich auch die „Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ ausdrücklich nur die Bedeutung einer fachlichen Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs ohne formalrechtliche Verbindlichkeit beimisst und damit letztlich nur eine Hilfestellung bei der stets erforderlichen Einzelfallbeurteilung bieten kann und soll (Lambrecht / Trautner, 2007, S. 17; zur Funktion der Fachkonvention und dem dortigen Kriterium des Flächenverlusts als Entscheidungshilfe vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 125).
325 
(4.3.2) Konkrete Bewertung der Lebensraumtypen
326 
Soweit der Fachgutachter der Klägerin konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen der geschützten Lebensraumtypen als nicht erheblich erhebt, greifen diese nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der dortigen Erläuterungen des Beklagten nicht durch.
327 
(4.3.2.1) Lebensraumtyp 91E0 Auwälder
328 
Den mit dem - im Ansatzpunkt berechtigten - Hinweis auf die fehlende Dokumentation des Erhaltungsziels verknüpften Kritikpunkt der fehlenden Nachvollziehbarkeit der als nicht erheblich eingestuften Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 91E0, Auewälder, hat der Fachgutachter der Klägerin ausdrücklich fallen gelassen, nachdem der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte, dass sich das Erhaltungsziel der Unterschutzstellung auf den Subtyp der Ufergehölze beziehe und dementsprechend eine Beeinträchtigung durch die zusätzlichen Flutungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens ausgeschlossen werden könne. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin ebenfalls erhobene Einwand, die zusätzlichen Flutungen seien entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht geeignet, auch - bislang kaum gegebene - Hartholzauen entstehen zu lassen, weil es hierfür an den notwendigen Niedrigwasserständen fehle und die - auetypische - Gemeine Esche auf stehendes oder langsam fließendes Wasser empfindlich reagiere, ist angesichts der allein aus der Ufervegetation folgenden Einstufung des Lebensraums als Auewald unter dem Gesichtspunkt der FFH-Verträglichkeitsprüfung unerheblich. Denn die Ausbildung der Auewälder zum Subtyp der „Hartholzaue“ gehört nach dem Vortrag des Beklagten nicht zu den Erhaltungszielen der Schutzgebiete. Es kann daher offen bleiben, ob der Hinweis des Fachgutachters des Vorhabenträgers zutrifft, die Ökologischen Flutungen sowie die vorgesehenen Niedrigwasserstände würden die notwendige Hochwasserdynamik von Überflutungs-, Niedrig- und Druckwasser herstellen und seien somit ungeachtet der Problematik für die empfindlicheren Eschen prinzipiell geeignet, die betroffenen Lebensräume in die Richtung einer Hartholzaue zu entwickeln.
329 
(4.3.2.2) Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen
330 
Der weitere ebenfalls zunächst berechtigte Einwand des Fachgutachters der Klägerin zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Aussage, der Lebensraumtyp 6510 (Magere Flachlandmähwiesen) werde durch die gelegentlichen Flutungen nicht erheblich beeinträchtigt, ist aufgrund der Erläuterungen zum tatsächlichen Vorgehen der Fachgutachter des Vorhabenträgers während des Verfahrens ausgeräumt worden. Zwar ist richtig, dass sich aus der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zu diesem Lebensraumtyp weder das spezifische Erhaltungsziel noch der für den günstigen Erhaltungszustand eines Lebensraums stets auch maßgebliche Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nach Art. 1 Buchst. i FFH-RL ablesen lassen. Allerdings hat der Fachgutachter in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass die Mageren Flachlandmähwiesen in ihrer Ausbildung als feuchter Subtyp geschützt seien und nur bei seltenen Retentionen überflutet und im Übrigen bei den häufigeren Ökologischen Flutungen nur durch ansteigendes Grundwasser vernässt würden. Dies kann aufgrund der glaubhaften rechtzeitigen Einbindung auch der Genehmigungsbehörde in diese Überlegungen als bloße Erläuterung im Verfahren berücksichtigt werden. Es ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar, wenn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hieraus ableitet, dass die charakteristischen auetypischen feuchtigkeitsliebenden Arten in ihrem Bestand und ihrer möglichen Vielzahl gefördert würden und damit dem Erhaltungsziel für das Gebiet positiv Rechnung getragen werde. Sofern der Fachgutachter der Klägerin darauf hinweist, dass auf der Mageren Flachlandmähwiese in ihrer aktuellen Ausprägung auch charakteristische Arten lebten, die an Trockenbereiche gewöhnt seien, sind diese Arten aufgrund der Zielsetzung für das Schutzgebiet nur von geringerer Bedeutung; vor allem aber hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers auch zu diesen Arten in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie durch die absehbare Entwicklung nicht in ihren eigentlichen Beständen gefährdet seien, sondern nur in der Anzahl und ihrem Verhältnis zur Gesamtpopulation zugunsten einer größeren Artenvielzahl zurückgedrängt würden. Dies ist für die Kammer angesichts des Hinweises des Fachgutachters auf die für Wiesen allgemein typischen zeitweisen Vernässungen durch stehendes Wasser sowie das - rechtlich relevante - Element der hierdurch belegten möglichen Regeneration der in einem natürlichen Lebensraum vorkommenden charakteristischen Arten überzeugend. Sofern der Fachgutachter der Klägerin schließlich auf die fehlende Berücksichtigung einer möglichen Überdüngung des Mageren Flachlandmähwiesen durch das geflutete Rheinwasser hinweist, ist dem der Beklagte mit dem Verweis auf die seltenen Flutungen einerseits und die insgesamt niedrige Nitratstickstoffkonzentration des Rheinwassers entgegen getreten. In dieser Situation hätte es - trotz der grundsätzlich problematischen Empfindlichkeit des Lebensraums gegenüber einer eutrophierenden Wirkung durch Stickstoffeinträge, die auch der Beklagte etwa bei der Beurteilung des Lebensraumtyps Kalk-Magerrasen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (Natrua 2000 Verträglichkeitsstudie S. 40 ff; Anlage 9.1. zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004, Ordner 23) anerkennt - an der Klägerin gelegen, die Problematik eines dennoch drohenden schädlichen Nitratstickstoffeintrags in die Wiesen näher darzulegen. Insofern unterscheidet sich die Problematik von der Frage des schädlichen Stickstoffeintrags in der Folge eines Straßenbauprojekts, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung anhand sog. Critical Loads aufgeworfen ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f., v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 107 ff, 127 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 87; vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiel/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616, 617 ff). Denn anders als bei einer intensiven Straßennutzung durch den Kraftfahrzeugverkehr werden die hier betroffenen Gebiete - wenn überhaupt - nur selten und dann auch nur kurzzeitig mit möglicherweise nitritstickstoffhaltigem Rheinwasser vernässt oder überflutet, wobei der dann mögliche Eintrag der entsprechenden Schwebteile von der Fließgeschwindigkeit und der von der Gesamtwassermenge abhängigen Belastung im Einzelfall abhängt.
331 
(4.3.2.3.) Lebensraumtyp 6210 Kalk-Magerrasen mit orchideenreichen Beständen
332 
Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung der in den beiden Fauna-Flora-Habitat-Gebieten „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ und „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ unter Schutz gestellten prioritären Lebensräume des Kalk-Magerrasens mit orchideenreichen Beständen (Lebensraumtyp 6210) verneint, greift nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung letztlich ebenfalls nicht durch.
333 
Sowohl der Fachgutachter des Vorhabenträgers als auch - ihm folgend - die Planfeststellungsbehörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss (dort Kap. 7.1.6., S. 87 f) sind davon ausgegangen, dass die Kalk-Magerrasen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (7712-341) in einigen näher bezeichneten Teilflächen teilweise aufgrund der flächenmäßigen Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser sowie über die Vernässung eines Halbtrockenrasenkomplexes durch die Ökologischen Flutungen in ihren Erhaltungszielen beeinträchtigt werden können. Teilweise könne dies auch durch die Bauarbeiten geschehen; das im landschaftspflegerischen Begleitplan festgeschriebene Schutz- und Ausgleichskonzept verhindere die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nur zum Teil. So wird in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahmen am Hochwasserdamm VI zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotoptyps Kalkmagerrasen auf 1,4 ha führen, wobei auf einer Fläche von 0,2 ha besonders hochwertige orchideenreiche Bestände betroffen seien. Ferner werden die - aufgrund der niedrigen Fließgeschwindigkeiten - drohende Eutrophierung der 0,3 ha Halbtrockenrasen, die bei Hochwasserrückhaltungen im Teilraum 7 mit weniger als 0,1 m³/s überflutet würden, sowie die mögliche Entwicklung von 0,1 ha Halbtrockenrasen zu einem feuchteren Wiesentyp als erhebliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Rückhaltebeckens gewertet. Für diese Beeinträchtigungen ist jeweils ein Ausgleich in der Form einer Neuentwicklung in der Form von Halbtrockenrasen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets vorgesehen, die rechtlich nicht - wie es der etwas missverständliche Wortlaut der Begründung im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 88 nahelegen könnte - als Verhinderung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung, sondern als Kohärenzsicherungsmaßnahme im Rahmen der Abweichungsentscheidung (zu dieser näher unten 5.2.) anzusehen ist und von der Behörde - wie sie in der mündlichen Verhandlung über ihren Vertreter erläutert hat - auch so angesehen wurde.
334 
Im Übrigen sind erhebliche Beeinträchtigungen der Kalk-Magerrasen im Bereich der FFH-Gebiete „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ und „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“ zu Recht verneint worden. So wurde in den entsprechenden Natura-2000-Verträglichkeitsstudien eingehend dargelegt, dass die baulichen Eingriffe am Hochwasserdamm VI und VII soweit wie möglich unter Schonung der geschützten Lebensräume durchgeführt werden müssen und etwa ein Teil der Sanierung des Hochwasserdamms VI auf einer Strecke von 750 m auf den Bereich des Dammfußes beschränkt wird. Soweit unumgängliche Eingriffe nicht zu endgültigen Flächenverlusten im konkreten Lebensraum führten, werde der samen- und wurzelhaltige Oberboden der Halbtrockenrasen abgetragen und auf die dann neu anzulegende Dammböschung wieder möglichst kurzfristig aufgetragen. Hierdurch werde mittelfristig sogar mit einer Verbesserung des Halbtrockenrasens zu rechnen sein.
335 
Diese über die Aufnahme in den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kap. 3.2.4.) rechtlich verbindlich festgelegten Kompensationsmaßnahmen bewirken, dass die in einem ersten Schritt gegebene Beeinträchtigung des Lebensraums rechtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung wird. Zwar ist nach den Darlegungen in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien davon auszugehen, dass die Verwirklichung des Vorhabens mit den hier relevanten Eingriffen in den Boden zunächst zu einer realen Verschlechterung der in den betroffenen Lebensräumen gegebenen Lebensbedingungen für geschützte und charakteristische Arten führt. Der eintretende Flächenverlust hat jedoch - anders als dies bei den bau- und flutungsbedingten endgültigen Verlusten im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ der Fall ist - nicht zur Folge, dass die geschützten Gebietsbestandteile insgesamt deshalb in ihrer Funktion beeinträchtigt wären, den günstigen Erhaltungszustand der dort bezeichneten natürlichen Lebensräume sowie der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu wahren. Denn die - im Übrigen nur im begrenzten Maße und lokal wirkenden - Beeinträchtigungen werden durch die Renaturierungsmaßnahmen in den betroffenen Flächen hinreichend schnell und umfassend wieder ausgeglichen.
336 
Insofern folgt die Kammer im rechtlichen Ansatz der - von der Klägerin kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43, v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 57); danach können für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist hierbei, dass die Kompensationsmaßnahme - hier die Wiederherstellung beeinträchtigter Mager- und Halbtrockenrasenflächen - nicht eine bereits eingetretene relevante Funktionseinbuße des Lebensraums ausgleicht, sondern bewirkt, dass es zu solchen erheblichen Beeinträchtigungen gar nicht erst kommt.
337 
Der Renaturierung der Teilflächen der betroffenen Kalk-Magerrasen kommt der Charakter einer Maßnahme zu, die bereits den Eintritt einer Funktionsbeeinträchtigung des geschützten Gebietsbestandteils verhindert und damit die Erheblichkeit der zunächst gegebenen Beeinträchtigung ausschließt. Denn der zunächst durch Bauarbeiten zerstörte Lebensraum erhält zeitnah wieder die Lebensraumbedingungen einschließlich der Bodenschicht als des eigentlichen Lebensraumträgers, die vor dem Eingriff bestanden haben; außerdem ist jeweils nur ein für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des gesamten Lebensraumtyps unerheblicher Teil der Fläche betroffen. Es ist für die Kammer daher unmittelbar nachvollziehbar, wenn der Beklagte ohne jeden vernünftigen Zweifel davon ausgeht, dass sich der Lebensraum insgesamt kurzfristig - etwa innerhalb einer Vegetationsperiode - wieder weitgehend von dem baulichen Eingriff erholen wird und auch die in diesen Bereichen lebenden charakteristischen Tierarten, zu denen etwa Heuschrecken gehören, nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft in ihrem Bestand beeinträchtigt werden. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass - bezogen auf diese baulichen Beeinträchtigungen - Lebensraumflächen betroffen sind, die sowohl absolut als auch relativ die Orientierungswerte in den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ (Lambrecht / Trautner, a.a.O., S. 33 und 36) überschreiten.
338 
Soweit hiernach hinsichtlich der Entwicklung der neu anzulegenden Flächen zu geeigneten Lebensräumen und der damit verbundenen Kompensation vorübergehender Habitatsverluste (auch vom Beklagten konzedierte) Prognoseunsicherheiten verbleiben, haben diese - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zur Folge, dass im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ von einer fehlenden Eignung der Ausgleichskonzepte und damit letztlich doch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen ausgegangen werden müsste. Vielmehr konnte der Beklagte diesen Prognoseunsicherheiten mit der verbindlichen Festschreibung eines entsprechenden Monitorings im Planfeststellungsbeschluss Rechnung tragen. Denn verbleibende wissenschaftliche Unsicherheiten sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn sich die Genehmigungsbehörde dieser Unsicherheit bewusst ist, diese über ein wirksames Risikomanagement beherrschbar bleibt und eine gegebenenfalls negative Entwicklung mit angemessenen weiteren Mitteln und Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1 Rn. 67; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558, Rn. 67). Insbesondere die letztgenannte Möglichkeit ist hier ohne Zweifel gegeben. Denn der Vorhabenträger könnte bei Ausbleiben einer entsprechenden Entwicklung der anzulegenden Kompensationsflächen zu Magerrasen oder Halbtrockenrasen ohne weiteres zu weiteren Maßnahmen verpflichtet werden, die eine solche Entwicklung sowie die Ansiedlung entsprechender charakteristischer Arten unterstützen.
339 
(4.3.3.) Konkrete Bewertung der Arten
340 
Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der zum Gegenstand von Erhaltungszielen des betroffenen Gebiets gewordenen Arten nach Anhang II der Habitatrichtlinie und - bezogen auf die in dem Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Vogelarten - nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie verneint hat, greifen die hiergegen von der Klägerin konkret erhobenen Einwendungen - abgesehen von der bereits dargelegten Problematik der Behandlung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke - im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
341 
Zunächst ist es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Fachgutachters der Klägerin nicht zu beanstanden, dass in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien nach einer Vorprüfung in dem FFH-Gebiet „Rheinniederung von Wittenweier bis Kehl“ (Nr. 7512-341) nur noch drei der im Vorhabengebiet gemeldeten Tierarten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie (Groppe, Kammmolch, Wimpernfledermaus) einer vertieften Bearbeitung unterzogen und für alle anderen geschützten Tierarten erhebliche Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen wurden. Gleiches gilt für die Beschränkung der vertieften Bearbeitung der Auswirkungen des Vorhabens im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz, Ettenbach“ (Nr. 7712-341) auf die neun Tierarten Helm-Azurjungfer, Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Großer Feuerfalter, Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling, Kammmolch, Große Hufeisennase, Wimperfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr sowie für die Beschränkung der Verträglichkeitsprüfung für die Europäischen Vogelschutzgebiete „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ (Nr. DE 7412-401 und Nr. DE 7712-401) auf einige ausgewählte Vogelarten. Denn nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und Art. 7 FFH-RL erfordern Projekte eine (intensive) Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Habitats oder eines Vogelschutzgebiets nur dann, wenn sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Stellt sich dagegen schon nach einer bloßen Vorprüfung heraus, dass keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen, so erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99). Eine solche Fallgestaltung ist hier in Bezug auf die nicht näher untersuchten Arten und Vögel gegeben.
342 
(4.3.3.1) Kleine Flussmuschel
343 
Soweit der Fachgutachter der Klägerin die Beurteilung der Bestände der Kleinen Flussmuschel (unio crassus) als nicht erheblich beeinträchtigt rügt, ist ihm darin zu folgen, dass in der Konsequenz der unterbliebenen konkreten Bestandserfassung davon ausgegangen werden muss, dass alle potentiellen Lebensräume durch diese Muschel besiedelt sind. Hiervon ist auch der Fachgutachter des Vorhabenträgers ausgegangen, wenn er in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (a.a.O., S. 24) sowie in der Ergänzung zu dieser Studie vom 15.09.2005 (Info Ordner zum Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt 3, S. 12) zu den Vorkommen im FFH-Gebiet ausführt, dass zusätzlich zu dem bekannten Verbreitungsgebiet in einem Gewässer des Altrheinzugs im Teilraum B2 grundsätzlich alle Altrheinarme sowie die schnellfließenden Abschnitte der Elz, des Taubergießen und der Breitsandkehle als potentielle Lebensräume angesehen werden müssten. Allerdings hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Berücksichtigung einer möglichen Empfindlichkeit der Muschelvorkommen gegen Veränderungen einerseits und der prognostizierbaren Wirkungen des Vorhabens in den potentiellen Lebensräumen andererseits eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Dies gründet auf der auch von der Klägerin nicht in Frage gestellten Erkenntnis, dass das Vorhaben im Bereich des Taubergießen allenfalls zu unschädlich geringfügigen Veränderungen der Fließgeschwindigkeit des Wassers führt und im Bereich der Altrheinarme, der Elz sowie der Breitsandkehle zwar kurzzeitig höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten, diese aber im Bereich der maßgeblichen kiesigen Gewässersedimente und der sandig-schlammigen Gewässersubstrate im Gewässerrandbereich allenfalls zu kleinflächigen und damit unschädlichen Umlagerungen führen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Fachgutachters der Klägerin, die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Flutungen auf die Bestände der Kleinen Flussmuschel berücksichtige die Problematik höherer Fließgeschwindigkeiten nicht hinreichend, nicht ausreichend substantiiert, um die insoweit notwendigen vernünftigen Zweifel an der Sachrichtigkeit der naturschutzfachlichen Erwägungen des Beklagten zu begründen. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers zu den Abschätzungen der Auswirkungen der Flutungen nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Flutungen mit den höheren Fließgeschwindigkeiten insbesondere, aber nicht nur im Bereich der Altrheinarme zu einer Entschlammung der Gewässersohlen und damit letztlich sogar zu einer Verbesserung der Lebensräume der Kleinen Flussmuschel führen, sodass mögliche Bestandsreduzierungen durch höhere Fließgeschwindigkeiten unmittelbar über die dann verbesserten Lebensbedingungen ausgeglichen werden. Die vom Fachgutachter der Klägerin ferner als möglich angeführten Auswirkungen durch Baumaßnahmen sind in keiner Weise substantiiert; denn die Baumaßnahmen konzentrieren sich überwiegend auf die eigentlichen Hochwasserdämme, und betreffen daher ersichtlich keine potentiellen Lebensräume der Kleinen Flussmuschel.
344 
(4.3.3.2.) Wespenbussard
345 
Aus den gleichen Gründen greift auch die weitere Rüge der Klägerin zur unvollständigen und damit fehlerhaften Beurteilung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen der Bestände des - über die Ausweisung der Vogelschutzgebiete „Rheinniederung Nonnenweier - Kehl“ und „Rheinniederung Sasbach - Wittenweier“ geschützten Wespenbussards (pernis apivorus) nicht durch. Entgegen der Auffassung des Fachgutachters der Klägerin wurde für diese Vogelart in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (Anlage 9.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 23, Abschnitt 4.3., S. 29) sowohl die von Althölzern abhängige Brutsituation als auch die Frage der Nahrungsgrundlage behandelt. Allerdings fehlt es - worauf der Fachgutachter der Klägerin letztlich hinweisen wollte - an der Begründung, dass und warum die Flutungen der Altholzbestände im Vorhabengebiet keine Auswirkungen auf die Brutsituation haben. Auch ist dem Fachgutachter der Klägerin zuzugeben, dass konkrete und aktuelle Bestandserhebungen in Bezug auf diese Vogelart nicht durchgeführt worden sind. Hieraus folgt jedoch nicht, dass im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung nunmehr - in Anlehnung an die Orientierungswerte für Flächenverluste in den Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht/Trautner, 2007) - von einem so erheblichen Verlust an Lebensraumflächen ausgegangen werden müsste, dass fachwissenschaftlich letztlich eine „erhebliche Beeinträchtigung“ unterstellt werden müsste. Hierzu hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die regelmäßigen oder seltenen Überflutungen der Altholzbestände allenfalls mittelfristig zu einem Wegfall eines geeigneten Brutbaums führen können, aufgrund einer stets ausreichenden Anzahl anderer geeigneter Brutplätze im Lebensraum der Vögel jedoch keine Beeinträchtigung des Bestands zu erwarten sei. Damit nimmt der Beklagte zu Recht auf das - dem Gebietsschutz nach der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zugrunde liegende - dynamische Schutzkonzept Bezug, das den Ausgleich von einzelnen Lebensraumfaktoren durch natürliche Entwicklungen ohne weiteres zulässt, soweit der Bestand der betroffenen Art insgesamt stabil bleibt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45). Dabei ist die Prognose des Fachgutachters des Vorhabenträgers umso einsichtiger, als die Flutungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur über mehrere Vegetationsperioden hinweg zu Veränderungen in den Baumbeständen führen und damit einen Zustand schaffen, der eine Reaktion der vorhandenen Arten wesentlich erleichtert. Hinzu kommt, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers darauf hinweist, dass sich die auespezifische Nahrungssituation des Wespenbussards durch die Flutungen und die Vernässung insgesamt verbessert und sich somit positiv auf die Bestandssicherung auswirkt. Der diesbezügliche Einwand des Fachgutachters der Klägerin, dass sich die Nahrungssituation in Bezug auf die - nicht auespezifischen - Wespen durchaus verschlechtern könne, überzeugt angesichts der nur geringen Fläche des Jagdgebiets des Wespenbussards, die durch die Flutungen betroffen ist, in keiner Weise. Die betroffenen Offenlandflächen mit 0,5 km² sind gegenüber einem Nahrungsrevier von 15 bis 35 km² ohne weiteres zu vernachlässigen.
346 
(4.3.3.3.) Fledermäuse
347 
Hinsichtlich der verschiedenen im Vorhabengebiet vorkommenden und als Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie geschützten Fledermausarten Große Hufeisennase (rhinolophus ferrumequinem), Mopsfledermaus (barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (myotis emarginatus) und Großes Mausohr (myotis myotis) wurde in der Ergänzung zur Natura-2000-Verträglichkeitsstudie vom 15.09.2005 (Info Ordner zum Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt 3, S. 21, 26 ff) aufgrund des Verzichts zu näheren Bestandserhebungen ebenfalls eine allgemeine, die potentiellen Siedlungsräume betrachtende Analyse der Wirkungen des Vorhabens auf deren Bestände angefertigt. Die hierbei aufgeführten Überlegungen zur Unempfindlichkeit gegen Hochwasser und Vernässungen des Bodens sowie zur mittelfristigen Verbesserung des Nahrungsangebots teilt auch der Fachgutachter der Klägerin. Soweit dieser zusätzlich die Berücksichtigung auch der betriebsbedingten Auswirkungen des Hochwasserrückhaltebeckens auf den Baumbestand und damit auf mögliche Nistplätze der Fledermausarten vermisst, ist dem der Fachgutachter des Vorhabensträgers mit dem überzeugenden Hinweis auf die Überlegungen in der Verträglichkeitsuntersuchung entgegen getreten, dass für die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) und das Große Mausohr (myotis myotis) eine langfristige Sicherung notwendiger Altbaumbestände im Zusammenhang mit dem Waldausgleich vorgesehen ist, welcher die Erheblichkeit der Beeinträchtigung durch eine eventuell mittel- bis langfristig eintretende Verjüngung der Baumbestände im Vorhabengebiet vermeidet. Diese Überlegungen ließen sich auch auf die übrigen Fledermausarten übertragen, sofern diese überhaupt auf den Baumbestand im Vorhabengebiet angewiesen sind. Dem hat der Fachgutachter der Klägerin nichts von erheblichem Gewicht entgegen gehalten. Dabei kommt hinzu, dass auch hier die prognostizierten positiven Auswirkungen insbesondere in Bezug auf die Nahrungssituation dazu führen, dass die Bestände in den Habitaten insgesamt positiv beeinflusst werden und deshalb selbst ein - als Worst-Case unterstelltes - sukzessives Absterben bislang geeigneter Altholzbestände in den Teilräumen 1, 2 und 7 keine Beeinträchtigungen der Stabilität der Bestände in diesen Habitaten mit sich bringen wird.
348 
(4.3.3.4.) Rapfen
349 
Die von der Klägerin gerügte fehlende Behandlung der in den betroffenen Habitaten geschützten Rapfen (aspius aspius) begründet keinen Rechtsfehler. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass man hier aufgrund einer groben Abschätzung von vornherein eine erhebliche Betroffenheit der Bestände in den geschützten Habitaten ausscheiden konnte und deshalb auf eine schriftliche Niederlegung der Erwägungen verzichtet habe. Diese Einschätzung war auf die Erkenntnis gegründet, dass der Rapfen im Bereich des Rheins und der Rheinauen - anders als etwa in der Donau - sehr stabile, sich ausweitende Bestände aufweise und selbst dann nicht beeinträchtigt werde, wenn er - wie von der Klägerin befürchtet - im Zusammenhang mit Ökologischen Flutungen oder Hochwasserrückhaltungen den Bereich der Bach- und Flussläufe verlassen und dann bei Rückgang des Wassers in trockenfallenden Bereichen gefangen werden würde.
350 
(4.3.3.5.) Mittelspecht
351 
Ebenfalls nicht überzeugen kann die Argumentation des Fachgutachters der Klägerin zur fehlerhaften Behandlung der Mittelspechte (dendrocopus medius). Diese beruht auf der im Ausgangspunkt richtigen Kritik, dass das Vorkommen der Mittelspechte im Vorhabengebiet weder quantifizier- noch lokalisierbar sei. Zu folgen ist auch der hieraus methodisch konsequent abgeleiteten Annahme eines Worst-Case, nach dem der als Lebensraum für den Mittelspecht grundsätzlich geeignete Teilraum 2 als vollständig besiedelt betrachtet werden muss. Fehl geht jedoch die weitere Annahme, dass in dem betroffenen Bereich aufgrund der Baumaßnahmen und der Flutungen 0,04 ha der als Nahrungsreservoir dienenden Alteichenbestände bzw. insgesamt 15 bis 30 % der Baumbestände beseitigt würden, sodass in Anlehnung an die Orientierungswerte in der Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Lambrecht / Trautner, 2007) von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bestände auszugehen sei. Diese Schlussfolgerung ignoriert hinsichtlich der tatsächlichen Annahmen die forstliche Bestandsfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.), die für den Teilraum 2 zum einen einen nur sehr geringen Anteil an Altbeständen der Eichen von insgesamt 0,3 ha ausweisen und zum anderen deutlich machen, dass die prognostizierten Schäden überwiegend die Bestände der Berg- und Spitzahorne betreffen, die für das Nahrungsangebot und die Nistmöglichkeiten des Mittelspechts ohne Bedeutung sind. Zudem wird aus der forstlichen Risikoanalyse deutlich, dass die flutungsbedingten Schäden nur bei einem geringen Teil von 5 bis 10 % der Ahornbestände zu einem Baumverlust führen und im Übrigen Schäden an den Stämmen und Rinden erwartet werden, die - nach Aussage des Fachgutachters des Vorhabenträgers - in Absprache mit der Forstverwaltung im Rahmen eines verträglichen sukzessiven Waldumbaus beseitigt werden. Dabei geht der Fachgutachter des Vorhabenträgers in Auseinandersetzung mit diesen Prognosen nachvollziehbar nicht nur von einer allenfalls geringfügigen und kurzfristigen Beeinträchtigung der Bestände des Mittelspechts aus, sondern sieht den Verlust der überwiegend jungen Bestände des Ahorn im Teilgebiet 2 als positiven Entwicklungsfaktor für die Ausbildung größerer Eichen- und Pappelbestände an, die wiederum die Nahrungssituation für die Mittelspechte verbessern. Der vom Fachgutachter der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Ahornbestände vorgebrachte Nachteil einer den Beutedruck durch Raubvögel vergrößernden Auslichtung des Waldes wird zum einen durch die nur sukzessive Auslichtung im Rahmen einer naturverträglichen Forstwirtschaft relativiert und zum anderen nach der insoweit überzeugenden Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers durch die anderweitige Verbesserung der Nahrungssituation soweit ausgeglichen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Stabilität des Mittelspechtbestands nicht ernsthaft angenommen werden kann.
352 
(4.3.3.6) Neuntöter
353 
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Feststellung einer fehlenden Betroffenheit des Neuntöters (lanius collurio) in der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung (a.a.O., S. 35) einwendet, dass die vorwiegend im Gschleder siedelnden Neuntöter den Teilraum 7 des Rückhaltebeckens Elzmündung als wichtiges Nahrungshabitat nützten und die Verträglichkeitsuntersuchung insofern unbeachtet lasse, dass gerade hier durch Überflutungen und Überstau erhebliche Verluste an Nahrungstieren auf der Bodenoberfläche eintreten könnten, ist eine Überschreitung des dem Beklagten bei seiner Beurteilung eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums zur Entwicklung der Lebensbedingungen der geschützten Neuntöter-Bestände nicht gegeben. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers ist diesem Hinweis mit dem - im Grundsatz auch vom Fachgutachter der Klägerin geteilten - Argument entgegen getreten, dass sich durch die gelegentlichen Vernässungen nicht nur insgesamt das Nahrungsangebot vergrößere, sondern dass der flutungsbedingte Verlust an Nahrungstieren am Boden durch Flutungen unmittelbar nach dem Rückgang des Wassers durch das entsprechende Angebot an toten Tieren ausgeglichen werde und sich eine im Teilgebiet 7 vorübergehend gegebene Beuteknappheit im Hinblick auf die Kürze dieser Zeit und die Ausweichmöglichkeit in andere Jagdgebiete in keiner Weise auf die Bestände auswirke. Soweit der Fachgutachter der Klägerin auf eine fehlende Behandlung der Neuntöter in dem potentiell geeigneten Siedlungsgebiet entlang der Hochwasserdämme und eine dort allein aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen mögliche erhebliche Beeinträchtigung verweist, hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers glaubhaft dargelegt, dass aufgrund zahlreicher Ortsbegehungen ausgeschlossen werden kann, dass in diesem Bereich tatsächlich Neuntöter gesiedelt haben.
354 
(4.3.3.7) Eisvogel
355 
Im Ergebnis unerheblich ist auch der weitere Einwand des Fachgutachters der Klägerin, dass man bei der Untersuchung der möglichen Beeinträchtigungen des Eisvogels (alcedo atthis) nicht konkret dokumentiert habe, wo sich die Bruthöhlen dieses Vogels genau befänden, sodass man die in der Verträglichkeitsprüfung als Vorkommen in den Vogelschutzgebieten bezeichneten ca. 9 Brutpaare - im Rahmen der Worst-Case-Betrachtung - alle in ein Brutgebiet verweisen müsse, welches bei Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens von einem kritischen Anstieg des Wasserstandes von mehr als 0,5 m betroffen sei. Denn insoweit hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Bezugnahme auch auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (a.a.O., S. 27) darauf hingewiesen, dass Eisvögel gegen Brutverluste bei Überflutung unempfindlich sind, da sie solche Verluste durch eine erneut mögliche Brut ausgleichen und sich andere den Gefährdungen angepasste Brutplätze suchen. Damit ist unter rechtlicher Bezugnahme auf die jeweils berücksichtigungsfähige Standort- und Populationsdynamik hinreichend sicher, dass eine Beeinträchtigung der Eisvogel-Bestände durch die Flutungen im Vorhabenbereich nicht eintritt. Der in Reaktion auf diesen - fachlich auch vom Gutachter der Klägerin geteilten - Ansatz einer Prognose ergangene Hinweis der Klägerin, man müsse aber im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung mangels gegenteiliger Feststellungen davon ausgehen, dass geeignete Ausweichbruthöhlen oberhalb der jeweiligen Flutungshöhen nicht vorhanden seien, ist angesichts der Größe der maßgeblichen Vogelschutzgebiete und der dort vorhandenen Flussuferstrukturen als „Annahme ins Blaue hinein“ zu werten, die den wissenschaftlich-methodischen Stellenwert der Technik einer Abschätzung ungewisser Sachverhalte oder Entwicklungen über die Unterstellung eines „Worst-Case“ überzieht.
356 
(4.3.3.8) Großer Feuerfalter
357 
Soweit die Klägerin über ihren Fachgutachter Einwendungen gegen die Beurteilung der Bestände des Großen Feuerfalters (lycaena dispar) als nicht erheblich betroffen erhebt, greifen diese ebenfalls nicht durch. Die Beurteilung des Beklagten beruht hinsichtlich der Bestände in dem Habitat „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ auf der Prognose, dass die im Teilraum 7 des Retentionsraums vorhandenen Bestände am Hochgestaderand nördlich von Kappel zwar durch die sommerlichen Überflutungen der tiefergelegenen Wiesen sowie durch eine anhaltende Vernässung durch Ökologische Flutungen beeinträchtigt werden, weil dann die wenig mobilen Raupen sterben können, dass aber gleichzeitig der Lebensbereich der Schmetterlinge durch die Entwicklung höher gelegener Wiesenbereiche in Bereiche verlagert werden kann, die von einer Flutung oder Vernässung nicht betroffen sind. Hier greifen die Fachgutachter des Vorhabenträgers die auch von der Klägerin nicht in Frage gestellte Erkenntnis auf, dass sich die Vorkommen der Großen Feuerfalter aufgrund ihrer Vorlieben für bestimmte Ampfer-Arten, die bevorzugt auf jungen Brachen oder gestörten Feuchtwiesen vorkommen, stets der Herausforderung einer sich verlagernden Vegetation ausgesetzt sind, sodass die Entwicklung neuer geeigneter Ampfer-Wiesen noch vor einer Gefährdung der bisherigen Futtergebiete als hinreichend sicher geeignete Maßnahme angesehen werden kann. In rechtlicher Hinsicht ist diese Maßnahme - trotz der mit ihr verbundenen Wirkung einer Verlagerung des Lebensraums - dem Bereich der „Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung“ zuzurechnen. Zwar gehört zum insoweit maßgeblichen „günstigen Erhaltungszustand“ einer Art auch deren "natürliches Verbreitungsgebiet“, das aufgrund des Vorhabens weder sofort noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen darf (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die Flutung und Vernässung der bisherigen Wiesen führt jedoch aufgrund der vorangehenden und parallelen Entwicklung anderer geeigneter Wiesenflächen nicht zu einem Flächenverlust, sondern nur zu einer dem dynamischen Konzept des Gebietsschutzes und der natürlichen Standortdynamik der Großen Feuerfalter entsprechenden Verlagerung des Lebensraums. Der günstige Erhaltungszustand der Großen Feuerfalter wird hierdurch nach wie vor sicher gewährleistet (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573). Das in diesem Zusammenhang vom Fachgutachter der Klägerin vermisste Monitoring oder Risikomanagement ist dem Vorhabenträger über die Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss (Ziff. VII C 7., S. 36 f) in rechtsverbindlicher Form aufgegeben.
358 
In Bezug auf die Vorkommen des Großen Feuerfalters im Bereich des FFH-Gebiets „Rheinniederung zwischen Wittenweier und Kehl“, die vom Beklagten als durch das Vorhaben des Rückhalteraums Elzmündung nicht beeinträchtigt angesehen werden, hat die Klägerin keine substantiierten Bedenken geäußert.
359 
(4.3.3.9) Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
360 
Schließlich ist der Klägerin auch nicht in ihrer Kritik an der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die vom Aussterben bedrohten Arten des Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings (maculinea teleius und maculinea nausithous) zu folgen. Diese Kritik ist auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verlagerung des Lebensraums im Teilraum 7 des Rückhalteraums nordwestlich des Ellbogenwaldes sowie am Elzkopf an den Hochgestaderand im Bereich der Elzwiesen sowie zusätzlich durch Wiederherstellung und Neuanlage einiger Einzelbiotope im Bereich der Niederung der alten Elz westlich und südwestlich von Kappel beschränkt. Die Bestandsaufnahme sowie die Beurteilung der Wirkungen der Vernässung und der Flutung durch das Vorhaben auf die vorhandenen Lebensbereiche der Schmetterlingspopulation im Vorhabengebiet sind ebenso unstreitig wie der Charakter der Umwandlung der Böschung des Hochwasserdamms VI im Teilraum 6 als Sicherungsmaßnahme zur Förderung des dortigen stabilen und vom Vorhaben nicht betroffenen Bestandes. Unstreitig ist aber auch der Ausgangspunkt der naturschutzfachlichen Überlegungen des Beklagten, dass beide Wiesenknopf-Ameisen-Bläulingsarten ein kohärentes Netz an geeigneten Biotopen benötigen, die sich durch das Vorkommen zur Blüte treibender Wiesenköpfe einerseits und einer spezifischen Ameisenart andererseits auszeichnen und ein weiterer Ausfall eines Teillebensraums im Bereich des Teilraums 7 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der insgesamt stark bedrohten und nur noch in wenigen Bereichen in Europa vorkommenden Bestände führen würde. Entgegen der Einschätzung des Fachgutachters der Klägerin hat der Beklagte jedoch ausreichende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, die der besonderen Gefährdungslage für diese Bestände hinreichend Rechnung tragen. So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich dargelegt, dass die neu zu entwickelnden Flächen ohne weiteres die notwendigen Grundbedingungen für einen Lebensraum der Wiesenkopf-Ameisenbläulinge erfüllen. Hier ist entscheidend, dass die als Futter für die Raupen dieser Schmetterlinge dienenden Ameisenlarven in den Gebieten tatsächlich vorhanden sind und die für die Eiablage unentbehrliche Blüte des ebenfalls vorkommenden Wiesenkopfes durch eine einfache Regelung zur Mahd der betroffenen Wiesen (keine Mahd in der Zeit von Mitte Juni bis Anfang September) sichergestellt werden kann. Wesentlich ist schließlich auch, dass die betroffenen Schmetterlinge von sich aus bei Bedarf neue Standorte suchen und die zu entwickelnden neuen Standorte in einer entsprechenden Reichweite liegen. Ebenso wie beim großen Feuerfalter stellt sich die Entwicklung der neuen Teillebensräume als eine Maßnahme dar, die die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Schmetterlingsart entfallen lässt und damit eine spezifische Abweichungsentscheidung entbehrlich macht. Denn die hiermit ermöglichte Verlagerung eines Teils des benötigten Lebensraums kann nach Aussagen des Fachgutachters des Vorhabenträgers bereits nach drei bis vier Jahren in vollem Umfang greifen. Da bereits während der Bauarbeiten mit der Entwicklung der neuen Wiesenflächen begonnen worden ist, stehen die Ausweichflächen im Zeitpunkt der ersten Flutungen und Vernässungen der bisherigen gefährdeten Lebensbereiche bereits in hinreichender Funktionsfähigkeit zur Verfügung (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573). Damit entfällt die Kritik des Fachgutachters der Klägerin, der Beklagte habe die rechtzeitige Besiedlung durch Ameisen, Futterpflanze und Falter nicht hinreichend sichergestellt. Das vermisste Monitoring oder Risikomanagement ist dem Vorhabenträger über die Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss (Ziff. VII C 7., S. 36 f) in rechtsverbindlicher Form aufgegeben. Dabei ist diese Pflicht zum Monitoring zwar nicht - wie vom Fachgutachter der Klägerin gefordert - konkret für die Population der Wiesenkopf-Ameisen-Bläulinge ausgestaltet worden. Allerdings haben sowohl der Fachgutachter des Vorhabenträgers als auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Sicherung der Bestände der stark gefährdeten Wiesenkopf-Ameisen-Bläulinge im gesamten FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ein vom Vorhaben des Rückhaltebeckens unabhängiges Projekt der Entwicklung dieses Habitats ist und die durch das Vorhaben bedingte Entwicklung neuer Biotopflächen im Rahmen dieses Ziels eng begleitet wird. Hiernach bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass das notwendige Monitoring einschließlich der Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen vom Vorhabenträger in einem hohen Maße verlässlich und fachkundig betrieben wird.
361 
(5) Abweichungsentscheidung
362 
Ist nach dem Vorstehenden eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ (7712-341) in Bezug auf den günstigen Erhaltungszustand der dortigen Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke nicht hinreichend sicher ausgeschlossen und in Bezug auf die dort unter Schutz gestellten Lebensräume von 1,4 ha Kalk-Magerrasenflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI und von 0,3 sowie 0,1 ha Halbtrockenrasen im Teilraum 7 sogar tatsächlich gegeben (siehe oben 4.3.2.3.), durfte das Hochwasserrückhaltebecken an der Elzmündung nur auf der Grundlage einer in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG (2002), § 38 Abs. 3 bis 7 NatSchG BW zugelassen werden.
363 
(5.1) Entscheidung der Behörde
364 
Eine solche Abweichungsentscheidung hat der Beklagte in seinem Planfeststellungsbeschluss getroffen. Diese findet sich zwar nicht in dem verfügenden Teil I. des Planfeststellungsbeschlusses. Allerdings ist die dortige Aufführung der von der Planfeststellung mit umfassten weiteren Genehmigungen nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung der „insbesondere“ umfassten Genehmigungen ergibt (S. 21 des Planfeststellungsbeschlusses). Entsprechend findet sich die Abweichungsentscheidung in den Ausführungen zu den Belangen des Naturschutzes und der Verträglichkeit des Vorhabens nach Europäischem Gemeinschaftsrecht in der Begründung des Beschlusses (Teil IX; Ziff. 7.1. Seite 86 ff). Dort ist unter den Ziffern 7.1.4. und 7.1.5. unter Hinweis auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudien eine erhebliche Beeinträchtigung von vier Lebensraumtypen und 5 Tierarten statuiert und unter Hinweis auf ein überwiegendes Interesse am Hochwasserschutz sowie das Fehlen von zumutbaren Alternativen die Möglichkeit der Zulassung des Projekts unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass die „Beeinträchtigungen ausgeglichen werden“. Diese Voraussetzung wird dann unter Hinweis auf eine vollständige Vermeidung oder Kompensation durch die in den Natura-2000-Verträglichkeitsstudien vorgesehenen und im Landschaftspflegerischen Begleitplan detailliert ausgeführten Maßnahmen als gegeben angenommen. Auch wenn hier nicht detailliert zwischen den Maßnahmen zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung einerseits und einer im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendigen Sicherung der Kohärenz andererseits unterschieden wird, ergibt sich doch aus dem Verweis auf die entsprechenden Maßnahmen in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, dass dort eine Abweichungsentscheidung getroffen werden sollte, wo diese Maßnahmen die erhebliche Beeinträchtigung nicht mehr vermeiden können, sondern das Ziel verfolgen, die durch die Beeinträchtigung gestörte Kohärenz des Gebiets anderweitig zu sichern. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Verlust der Kalk-Magerrasenflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI durch Bauarbeiten und die Neuanlage einer solchen Fläche an anderer Stelle des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ausdrücklich bestätigt.
365 
Die Abweichungsentscheidung ist jedoch rechtsfehlerhaft, da sie nicht auf die Beeinträchtigung auch der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke bezogen ist. Sie kann deshalb die nach § 38 Abs. 2 NatSchG BW begründete Unzulässigkeit des Rückhaltebeckens Elzmündung nicht entfallen lassen.
366 
(5.2) Maßstab
367 
Nach § 38 Abs. 3 NatSchG darf ein Projekt, das nach Absatz 2 zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines Vogelschutzgebiets führt, nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können nach Abs. 4 Satz 1 als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind nach Absatz 5 Satz 1 die zur Sicherung des Zusammenhangs des „Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen.
368 
(5.3.1) Kalk-Magerrasen
369 
Diese Vorgaben sind im Hinblick auf die erheblich beeinträchtigten und zum Teil auch als prioritäre Lebensräume besonders geschützten Kalk-Magerrasenflächen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ erfüllt.
370 
Dabei geht die Kammer zugunsten des Beklagten davon aus, dass es sich bei der - rechtlich fehlerhaften - Formulierung auf Seite 87 Absatz 2, in welcher das Erfordernis zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zu dem Fehlen zumutbarer Alternativen in ein Alternativverhältnis („oder“) gestellt wurde, um ein bloßes Schreibversehen handelt und diese Voraussetzungen tatsächlich kumulativ geprüft wurden. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei seiner Abweichungsentscheidung auch - mit negativem Ergebnis - geprüft hat, inwieweit die mit der Realisierung des Rückhalteraums Elzmündung verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des prioritären Orchideenbestands im Bereich des Hochwasserdamms VI auch über die Umsetzung möglicher (Teil-)Alternativen minimiert oder vermieden werden können. Solche Überlegungen sind zwingend notwendig, wenn die Abweichungsentscheidung trotz der erheblichen Betroffenheit prioritärer Biotope oder Arten nach § 38 Abs. 4 Satz 1 NatSchG BW ohne Beteiligung der Europäischen Kommission getroffen werden soll, und zwar auch dann, wenn - wie hier - mit dem „Hochwasserschutz“ ein grundsätzlich hinreichend gewichtiger zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 121 f; zum Belang des Hochwasserschutzes vgl. EuGH, Urt. v. 28.01.1991 - Rs. C-57/89 -, Slg. 1991, I-883 sowie Europäische Kommission, NATURA 2000 Gebietsmanagement, 2000, Ziff. 5.5.2. S 50). Zwar hat der Beklagte in der Begründung der Abweichungsentscheidung allein darauf verwiesen, dass die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume und Arten durch die „Notwendigkeit des Integrierten Rheinprogramms und damit des Rückhalteraums Elzmündung zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes“ als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind. Allerdings hat er im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung stets umfassende Überlegungen zur Vermeidung und Minimierung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen angestellt und dabei auch die Gestaltung des Projekts und seines Betriebs mit einbezogen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Begründung zum Überwiegen der öffentlichen Belange hinter den tatsächlich angestellten Überlegungen zurückbleibt und gerade auch in Bezug auf die Beeinträchtigung der Orchideenbestände Alternativen in der Ausführung des Projekts ins Auge gefasst und untersucht worden sind.
371 
Vor allem aber sind in Bezug auf den erheblich beeinträchtigten prioritären Lebensraum der Kalk-Magerrasenflächen im FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ hinreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 38 Abs. 5 Satz 1 NatSchG BW getroffen worden. Diese liegen darin, dass der durch Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser, andauernden Vernässungen und Bauarbeiten nicht vermeidbare Funktionsverlust dieser Flächen entsprechend der Ausführung in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) über die Neuentwicklung von Halbtrockenrasenflächen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenheim“ wieder ausgeglichen wird (zur Neuanlage eines Lebensraums als Kohärenzsicherungsmaßnahme vgl. Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Ziff. 5.4.2., S. 50; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 198). Da diese neue Fläche nach der Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers im Bereich eines Biotopverbundes liegt und von seinen künftigen Standortverhältnissen für die Entwicklung eines Lebensraums des Typs Magerrasen günstig zu beurteilen ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die nach den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ in Bezug auf die beeinträchtigten Flächen geschützten Arten der Fauna und Flora trotz des vorübergehenden Flächenverlusts insgesamt wieder so regenerieren, dass von einem jeweils stabilen Bestand ausgegangen werden kann. Warum diese Annahme des Beklagten in Bezug auf die Fauna der betroffenen Gebiete - wie die Klägerin meint - „abenteuerlich“ sein soll, erschließt sich der Kammer angesichts der nachvollziehbar dargelegten hohen Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung der Flächen hin zu geschützten Rasenflächen und angesichts eines insgesamt engen Biotopverbunds mit benachbarten gleichartigen Lebensräumen nicht. Insofern ist zum einen maßgeblich, dass der bei einer Kohärenzsicherungsmaßnahme notwendige Ausgleich einer Funktionsbeeinträchtigung nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen muss und es in zeitlicher Hinsicht ausreicht, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 200). Zum anderen genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht, wobei - jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen - der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt und das Gericht in seiner Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 201 f.). Hinsichtlich des - trotz der Vermeidungsmaßnahmen - verbleibenden Verlusts von 0,2 ha prioritärem Lebensraum mit geschützten orchideenreichen Beständen auf der Dammkrone im Bereich des Hochwasserdamms VI geht die Kammer davon aus, dass die Neuanlage der Kalkmagerrasenflächen auch diesen Aspekt umfasst und die Orchideenbestände erhält.
372 
(5.3.2) Bauchige und Schmale Windelschnecke
373 
Die Abweichungsentscheidung ist jedoch aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der möglichen erheblichen Betroffenheit des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke rechtswidrig. Denn die Behörde muss sich im Rahmen ihrer Abweichungsentscheidung des Umstands aller Beeinträchtigungen und ihres möglichen Ausmaßes ebenso bewusst sein, wie der Unmöglichkeit geeigneter Vermeidungs- und Schutzkonzeptionen. Andernfalls könnte nicht bescheinigt werden, dass die Planfeststellung alle notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen umfasst. Auch würde die im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendige Abwägung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch das vorgesehene Projekt entstünden, entwertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn.114; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 114).
374 
(6) Erheblichkeit des Rechtsfehlers
375 
Der über die Abweichungsentscheidung gegebene Rechtsfehler der Verträglichkeitsprüfung ist auch erheblich. Bei Fehlern der Abweichungsentscheidung nach § 38 Abs. 3 NatSchG BW ist die Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG entsprechend anwendbar, wonach diese nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis im Rahmen der Abweichungsentscheidung von Einfluss waren. Dies folgt daraus, dass die Abweichungsentscheidung mit der planerischen Abwägung in ähnlicher Weise verzahnt ist wie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und deshalb dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG grundsätzlich ebenso offen steht wie diese. Gemeinschaftsrechtliche Hindernisse stehen dem, zumindest soweit es um die Ergebnisrelevanz geht, nicht entgegen; denn die Anwendung der Regelung dient der Verfahrensökonomie, ohne die Effektivität des Gebietsschutzes anzutasten (vgl. - zu der entsprechenden Regelung des 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG - BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 155). Hier sind die Voraussetzungen für die Erheblichkeit eines Abwägungsfehlers erfüllt.
376 
Die notwendige Offensichtlichkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke im Bereich des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ ergibt sich bereits aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Abweichungsentscheidung, wenn dort auf Seite 87 zu Nr. 7.1.4 auf die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie in Verbindung mit der Ergänzungsstudie Bezug genommen wird, in der die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke ausdrücklich verneint worden ist.
377 
Vor allem aber besteht eine hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Abweichungsentscheidung des Beklagten nach § 38 Abs. 3 NatSchG anders ausgefallen wäre, wenn sich der Beklagte der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ in Bezug auf die dortigen Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke bewusst gewesen wäre. Hierbei ist nicht nur die Frage in den Blick zu nehmen, ob insoweit eine „objektive Befreiungslage“ gegeben ist, weil etwa das Gewicht der mit dem Bau und dem Betrieb des Rückhaltebeckens an der Elzmündung verbundenen öffentlichen Belange es auch rechtfertigen würde, den gesamten Bestand der genannten Mollusken im Vorhabengebiet zu vernichten (zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG (2002) vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 539); vielmehr ist angesichts der Zielrichtung des Verhältnisses zwischen der notwendigen Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets und der nachrangigen Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung auch von Relevanz, inwieweit mögliche Beeinträchtigungen durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten (zur Notwendigkeit einer möglichst sicheren Abschätzung der Folgen eines Vorhabens für die Schutzgüter eines FFH-Gebiets und der Prüfung entsprechender Kohärenzmaßnahmen vgl. insb. EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C-304/05 -, < Kommission / Italien >, Slg. 2007, I-7495 Rn. 81ff.; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.). Insofern muss es im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG für die Annahme eines erheblichen Fehlers bei der Beurteilung einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets in seinen maßgeblichen Gebietsbestandsteilen ausreichen, dass die konkrete Möglichkeit einer anderen Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sowie einer hierauf bezogenen Schutzkonzeption gegeben ist (zur fehlenden Relevanz einer tatsächlich sich nur geringfügig auswirkenden Fehleinschätzung vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 93). Entsprechend reicht es hier aus, dass eine erhebliche Betroffenheit der Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke durch die Hochwasserrückhaltung nach den Darlegungen des Gutachters der Klägerin möglich ist und im Falle einer solchen Betroffenheit Schutzkonzepte wie die Reduzierung der Flutungshöhen, ein geeignetes Risikomanagement (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 54f.; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge v. 29.01.2004 - C-127/02 < Herzmuschelfischerei > Slg. 2004, I-7405, Rn. 108) oder aber Kohärenzsicherungsmaßnahmen wie die Entwicklung geeigneter neuer Lebensräume für die betroffenen Mollusken denkbar sind.
378 
(7) Präklusion des Rügerechts
379 
Schließlich ist die Klägerin mit dem hier für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Einwand der fehlenden Berücksichtigung der Auswirkungen des angefochtenen Vorhabens auf die mit der Ausweisung des FFH-Gebiets „Taubergießen, Elz und Ettenbach“ geschützten Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke auch nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Dies gilt, obwohl die Klägerin im ihr gegenüber ordnungsgemäß durchgeführten Einwendungsverfahren die Gefahr einer Betroffenheit speziell der Schmalen und Bauchigen Windelschnecke nicht vorgetragen hat.
380 
(7.1) Anwendbarkeit der Präklusionsregelung
381 
Die fehlende Präklusion der Klägerin folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Regelung des § 73 Abs.4 Satz 3 LVwVfG in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung umweltrechtlicher Belange durch ein Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nach Art. 10a der UVP-Richtlinie von vornherein unangewendet bleiben müsste.
382 
So stellt die Regelung des Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Zugangs der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Gerichtsverfahren ausdrücklich in den allgemeinen Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dem liegt die grundsätzlich gegebene Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zugrunde, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ihre Grenze nur dort findet, wo das nationale Verfahrens- und Prozessrecht die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - Rs. C-430/93 -, Slg. 1995, I-4705 < Van Schindel >; Urt. v. 11.09.2003, - Rs. C-13/01- , Slg. 2003, I-8679, Rn. 49 < Safalero >; Urt. v. 07.070.2007 - Rs. C-222/05 -, Slg. 2007 I-4233 < van der Weerd >). Ob eine nationale Verfahrensvorschrift diesem Erfordernis entspricht, ist unter Berücksichtigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2003 - C-327/00 - Slg. 2003, I-1877, Rn. 56 < Santex SpA>).
383 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, NuR 2010, 558 Rn. 107 f; Urt. v. 14.09.2010 - 7 B 15.10 -, juris; ausführlich auch OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724, juris Rn. 75 ff m.w.N.) gegen den Einwendungsausschluss als solchen auch unter Berücksichtigung des Art. 10a UVP-Richtlinie 85/337/EWG keine Bedenken. Die Regelung zur Einwendungspräklusion diene der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Hierbei sei nach wie vor ein ausreichender Rechtsschutz verbürgt. Schließlich sei es auch unerheblich, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 15.10.2009 - C-263/08 - NuR 2009, 773 Rn. 39 < Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >) zu dem Anfechtungsrecht nach Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG ausführe, dass es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der UVP-Richtlinie möglich sein müsse, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Denn insoweit habe sich der Gerichtshof nicht mit der Problematik der Präklusion im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren befasst.
384 
Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ausdrücklich zum Verhältnis des Anfechtungsrechts nach Art. 10a UVP-Richtlinie 85/337/EWG zur materiellen Präklusion im deutschen Verfahrensrecht ergangen ist, aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung an (kritisch zur Anwendbarkeit der materiellen Präklusion etwa Ziekow, NVwZ 2010, 793, 795; Bunge, ZUR 2010, 20, 23 unter Hinweis auch auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 - C-263/08 -, Rn. 71).
385 
(7.2) Ausreichende Geltendmachung des Belangs im Einwendungsverfahren
386 
Die Klägerin ist mit dem Belang der unzureichenden FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Schmale und die Bauchige Windelschnecke nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG von der Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen; denn ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren waren insoweit noch hinreichend konkret.
387 
Bei der Bestimmung der Anforderungen, die im Rahmen des § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG an die zur Erhaltung der Rügefähigkeit einzelner Belange im gerichtlichen Verfahren notwendige Geltendmachung bereits im Einwendungsverfahren zu stellen sind, ist zunächst von dem gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Recht der Klägerin auszugehen, die Planfeststellungsentscheidung in Bezug auf die Beachtung des Umweltrechts umfassend anzufechten. Dieser aus Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG folgende Überprüfungsanspruch wird durch die Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG eingeschränkt. In diesem Spannungsverhältnis zwischen Überprüfungsanspruch und Präklusion ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzungen des Unionsrechts bei der Anwendung nationalen Rechts grundsätzlich so weit wie möglich zu beachten sind und gerade bei der Anwendung der nationalen Präklusionsvorschriften sicherzustellen ist, dass die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem Unionsbürger einräumt, nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urt. v. 27.02.2003, C-327/00, Slg. 2003, I-1877, Rn. 63 < Santex SpA).
388 
Hieraus folgt für die Geltendmachung eines Belangs, dass er ähnlich wie bei einem von einem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer (hierzu BVerwG, Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 m.w.N.) zwar grundsätzlich in einer Weise konkretisiert werden muss, die die Planfeststellungsbehörde veranlasst, die Planung unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt näher zu überprüfen. Die Behörde muss erkennen können, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Dabei müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren umso umfangreicher und detaillierter sein, je konkreter die ausgelegten Planunterlagen einen Gesichtspunkt behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274). Bei einer ausführlichen Behandlung des Naturschutzes in den ausgelegten Unterlagen genügt daher ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht mehr, um einem Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit die spätere Einwendung offen zu halten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen. Umgekehrt aber können - zumindest dann, wenn es sich bei dem Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nicht um eine anerkannte Umweltvereinigung handelt, deren Beteiligung sich auch aus dem besonderen Sachverstand im Bereich ihrer satzungsmäßigen Aufgaben rechtfertigt (hierzu BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38/07 -, NuR 2008, 176, 179 f) - in dem auch in zeitlicher Hinsicht begrenzten Einwendungsverfahren keine Ausführungen gefordert werden, die einen vertieften wissenschaftlichen Sachverstand erfordern. Vielmehr muss es ausreichen, wenn das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit den berührten Umweltbelang auf der Grundlage eines laienhaften Erkenntnis- und Erfahrungshorizonts darlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 A 15/03 -, NVwZ 2004, 986, 987; zur Einholung von privaten Sachverständigengutachten im Rahmen der vom Einwendungsverfahren zu trennenden prozessualen Mitwirkungspflicht vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 06.12.2009 - 4 KSt 1009/07 -, juris).
389 
Gemessen an diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Einwendungsverfahren, um ihr im gerichtlichen Verfahren die Rügemöglichkeit in Bezug auf eine unzureichende Untersuchung der möglichen Beeinträchtigungen des Vorkommens der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke zu erhalten.
390 
Zwar hat die Klägerin in ihrem innerhalb der Einwendungsfrist vorgelegten und ausführlich begründeten Einwendungsschriftsatz vom 08.12.2004 (Einwendungsordner 2, AS 1095 ff) nicht ausdrücklich darauf verwiesen, dass und warum die FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug gerade auf die genannten Schneckenarten unzureichend sei. Sie hat jedoch allgemein dargelegt, dass die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zum einen in ihrer Bestands- und Grundlagenerhebung unzureichend sei und zum anderen die dortige Abschätzung, ob eine FFH-Art von den geplanten Maßnahmen betroffen sei oder nicht, nicht nachvollzogen werden könne (Einwendungsordner 2 AS. 1137, 1141). Dies wurde dann beispielhaft an einzelnen geschützten Vogelarten und verschiedenen Säugetieren dargelegt. Hinsichtlich der Schnecken hatte die Klägerin allgemein gerügt, dass es an einer systematischen Erfassung der Bestände fehle und die Bestandsdaten von 1991 veraltet seien (Einwendungsordner 2, AS 1139). Hiermit hat die Klägerin in ausreichender Weise deutlich gemacht, dass sie die Behandlung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Schneckenarten in der Natura-2000-Studie des Vorhabensträgers als nicht hinreichend ansieht und eine methodisch vertiefte und nachvollziehbare Betrachtung auch der in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung behandelten Bauchigen und Schmalen Windelschnecke für notwendig hält. Damit hat sie die Grundlinie ihres späteren Vorbringens zu den konkreten methodischen Mängeln der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen dieser Mollusken durch das Vorhaben hinreichend dargelegt (zur Möglichkeit der Vertiefung eines Vortrags während des Verwaltungs- und Klageverfahrens vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rn. 16) und die Planfeststellungsbehörde in ausreichender Weise veranlasst, noch einmal vertieft in die Prüfung des Vorhabens auch in Bezug auf die beiden Schneckenarten einzutreten. Eine nähere Darlegung der Problematik, von welchen konkreten Überflutungshöhen im Bereich ihres Vorkommens im Vorhabengebiet auszugehen sei, konnte hingegen ebenso wenig erwartet werden wie der Hinweis auf die Notwendigkeit, dass die Schnecken dem Wasser entweichen können müssen. Denn die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie verweist hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen unbestimmt auf nur jeweils „flache Überflutungen“ und geht auch sonst von einer allgemeinen Unempfindlichkeit der Bauchigen und Schmalen Windelschnecke gegen „auetypische Überflutungen“ aus, sodass für insoweit substantiierte Gegeneinwendungen ein erhöhter wissenschaftlicher Kenntnisstand zur Lebensweise und Physiologie dieser Schneckenarten erforderlich gewesen wäre, der von der Klägerin nicht gefordert und von dieser auch trotz der Einschaltung eines Fachbüros im zeitlich beschränkten Einwendungsverfahren nicht abgerufen werden konnte.
391 
(8) Rechtsfolge der fehlerhaften Verträglichkeitsprüfung
392 
Die in Bezug auf die Betroffenheit der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke gegebenen und weder nach § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG unbeachtlichen noch nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG präkludierten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der FFH-Verträglichkeitsprüfung führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach der - auf die Mängel bei der Erstellung einer FFH-Verträglichkeitsstudie entsprechend anwendbaren - Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG führt ein erheblicher Mangel nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 71).
393 
Eine solche Fehlerheilung im Rahmen eines - auch prozessbegleitend durchführbaren - ergänzenden Verfahrens ist hier deshalb möglich, weil es zum einen hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die zuständige Behörde die beanstandeten Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung korrigieren kann und die festgestellten Mängel auf der anderen Seite auch nicht so gravierend sind, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und deshalb nach Einholung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320; Beschl. v. 05.12.2008 - 9 B 28/08 -, NVwZ 2009, 320, Rn. 17; Urt. v. 17.01.2007 - 9 C 1/06 -, BVerwGE 128, 76 Rn. 10; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276, 283 f.).
394 
cc) Artenschutz
395 
Das Artenschutzrecht erweist sich für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis.
396 
(1) Maßstab
397 
Die maßgeblichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben sich aus § 42 BNatSchG (2007) in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) erhalten hat. Denn diese Änderung ist nach Art. 3 des genannten Gesetzes mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 und damit noch vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 in Kraft getreten.
398 
Nach den sogenannten Zugriffsverboten des Absatzes 1 dieser Regelung ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören (Nr. 2), Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3) und wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4).
399 
Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG (2007) zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, so scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IV Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, aufgrund der sog. Legalausnahme gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Entsprechendes gilt für Standorte wildlebender Pflanzen nach Anhang IV Buchst. b); § 42 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG (2007). Für die zwar nach nationalem Recht geschützten, nicht jedoch in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten oder dem Kreis der europäischen Vogelarten angehörenden Tier- und Pflanzenarten, ist die Anwendung des Zugriffsverbots nach Absatz 1 gänzlich ausgeschlossen (§ 42 Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG 2007; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 42 Rn. 28).
400 
Sind die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von diesen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) im Einzelfall unter anderem im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert (behördliche Ausnahme). Weitergehenden Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist Rechnung zu tragen, sodass in Fällen der Betroffenheit der in der FFH-RL gelisteten Tier- und Pflanzenarten eine Ausnahme nur dann in Frage kommt, wenn die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand, gilt nichts anderes, sodass die Ausnahme erteilt werden kann, wenn das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50; vorsichtiger noch BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 61/08 -, NVwZ 2009, 910 Rn. 53 und 55: Beschränkung auf die Fälle in denen ein Vorhaben konkrete positive Auswirkungen auf die Populationen der betroffenen Arten haben wird; hierzu auch Storost, DVBl. 2010, 737, 744).
401 
(2) Fehlen der Bestandserhebung und der Prüfung der Zugriffstatbestände
402 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet die Planfeststellung des Rückhalteraums Elzmündung keinen durchgreifenden artenschutzrechtlichen Bedenken.
403 
Zwar lassen - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch das der dortigen artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde liegende und am 15.03.2006 im Auftrag des Vorhabenträgers durch das Fachbüro „... Planungsgesellschaft mbH“ erstellte Fachgutachten (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss) eine systematische Prüfung der einzelnen Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) in Bezug auf die im Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie die dort brütenden oder sonst lebenden geschützten europäischen Vogelarten vermissen. Insofern fehlt es auch an einer aktuellen Erhebung der vom Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens konkret betroffenen geschützten Individuen und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Denn die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt grundsätzlich zunächst eine ausreichende individuenbezogene Bestandsaufnahme der im Bereich des planfestgestellten Vorhabens vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, Rn. 54 ff. m.w.N.; Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 35 f.). Letztlich bleibt hiermit insbesondere ungeklärt, welche Individuen der geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie der europäischen Vogelarten im Falle des Baus und des Betriebs des Rückhaltebeckens Elzmündung getötet und welche konkreten Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch diesen zerstört werden.
404 
Allerdings ist der Beklagte auf der Grundlage des am 15.03.2006 durch das Fachbüro „... Planungsgesellschaft mbH“ im Auftrag des Vorhabenträgers erstellten Fachgutachtens (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss; dort Seite 1) im Grundansatz der naturschutzfachlichen Untersuchung zum Artenschutz von vornherein davon ausgegangen, dass der Bau und Betrieb des Rückhalteraums „aufgrund der Vielzahl der besonders geschützten Arten … ohne Beeinträchtigung zumindest einzelner dieser Arten nicht denkbar“ und es deshalb naturschutzfachlich notwendig sei, die möglichen Wirkungen des Vorhabens auf die im Vorhabengebiet vorkommenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen unabhängig von möglichen Einzelzugriffen verallgemeinernd in Bezug auf die jeweilige Population zu untersuchen. Dieser von einer individualisierten Betrachtung abweichende Ansatz ist der - etwa gegenüber Straßenbauprojekten bestehenden - Besonderheit geschuldet, dass durch das Projekt nicht nur einmal statisch in den Lebensraum der betroffenen Arten eingegriffen wird, sondern dass sich die Zulassung des Rückhaltebeckens Elzmündung zumindest auch auf sich wiederholende Flutungen eines Gebiets bezieht, das als geeigneter Lebensraum streng geschützter Arten einer ständigen Siedlungsdynamik unterworfen ist. Denn in diesem Fall lassen sich die konkreten Auswirkungen des Vorhabens sowohl auf die dort lebenden Individuen als auch auf deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht für einen maßgeblichen Zeitpunkt umfassend und abschließend darstellen. Vielmehr sind diese von der immer wieder wechselnden Standortdynamik abhängig, die ihrerseits durch die betriebsbedingten Flutungen in einer Weise beeinflusst wird, die jedenfalls im Grundsatz auetypisch und damit nicht - wie etwa Flug- oder Straßenlärm - „naturfremd“ ist.
405 
Es kann dahin gestellt bleiben, inwieweit der Beklagte vor dem Hintergrund dieser Sondersituation überhaupt verpflichtet war, eine an einer möglichst individuenbezogenen Erhebung der streng geschützten Arten, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie konkreter Standorte ausgerichtete Prüfung der Tatbestände der Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) vorzunehmen. Denn zum einen ist der Beklagte auf der Grundlage einer hinreichenden funktionsbezogenen Betrachtung zu der naturschutzfachlichen Einschätzung gekommen, dass die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der im Vorhabengebiet vorkommenden geschützten Arten sowie die Standorte der geschützten Pflanzen nach Anhang IV FFH-RL durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens jedenfalls in ihrer ökologischen Funktion erhalten bleiben, sodass insoweit aufgrund der Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (2007) ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) ausscheidet. Zum anderen hat der Beklagte in dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter lit. f) (Seite 21 des Planfeststellungsbeschlusses) vorsorglich für die Fälle, in denen im Übrigen ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) in Betracht kommt, eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG (2007) erteilt und hiermit eine möglicherweise durch Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf der Ebene der Zugriffstatbestände gegebene Rechtswidrigkeit der artenschutzrechtlichen Prüfung geheilt. Jedenfalls aber ist ein solcher Fehler aufgrund der objektiv gegebenen Befreiungslage unerheblich.
406 
(3) Legalausnahme hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
407 
Soweit durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung möglicherweise Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der nach Anhang IV Buchst. a) FFH-RL besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten sowie Standorte wildlebender Pflanzen nach Anhang IV Buchst. b) FFH-RL entnommen, beschädigt oder zerstört werden können, scheidet der hierin liegende Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG (2007) im Wesentlichen nach § 42 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 BNatSchG (2007) aus. Denn es ist für eine Vielzahl der betroffenen Arten, Vögel und Pflanzen davon auszugehen, dass im Falle möglicher Zugriffe auf deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die Standorte geschützter Pflanzen deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist.
408 
(3.1) Ermittlung der maßgeblichen Grundlagen
409 
Die entsprechende naturschutzfachliche Prognose der Wirkungen des Baus und des Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung auf diese Stätten beruht zunächst auf einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisgrundlage. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es hierfür keiner weitergehenden aktualisierten Ermittlung der konkret im Vorhabengebiet vorkommenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten und Vögel sowie der einzelnen Standorte der besonders geschützten Pflanzen. Denn die Anforderungen, die an die artenschutzrechtliche Prüfung im Einzelfall gestellt sind, hängen zum einen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von der Art und Ausgestaltung des Vorhabens, zum anderen aber auch entscheidend von der maßgeblichen rechtlichen Fragestellung an die Prüfung ab. Auch findet das Maß der im Einzelfall notwendigen Ermittlung seine Grenze in dem an der praktischen Vernunft orientierten Verhältnis zwischen dem Ermittlungsaufwand und dem zu erwartenden naturschutzfachlichen Erkenntnisgewinn. Da auf Grund der Besonderheiten des Vorhabens mit den sich wiederholenden Flutungen und der Dynamik der von diesen Flutungen betroffenen Lebensräume zwar stets neue Zugriffe auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten und Vögel sowie einzelne Standorte von besonders geschützten Pflanzen erfolgen, diese Zugriffe aber regelmäßig nicht allein auf aktuell vorhandene Stätten und Standorte bezogen sind, war es ausreichend, wenn sich der Beklagte für die artenschutzrechtliche Prüfung der Legalausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG (2007) auf die bereits vorhandenen Erkenntnisse zu den besonders geschützten Arten und Vögeln im Vorhabengebiet und den dortigen Standorten besonders geschützter Pflanzen beschränkte, wie sie im Zusammenhang mit der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie zusammengestellt worden waren, und den weiteren Sachverhalt zu den tatsächlich oder jedenfalls möglicherweise vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie den Standorten geschützter Pflanzen im Rahmen der ihr zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative über eine realistische Worst-Case-Betrachtung zu erfassen suchte. Gleiches gilt für die Ermittlung der Parameter, die im Falle einer Zerstörung oder Beschädigung dieser Stätten und Standorte für die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktionen in ihrem räumlichen Zusammenhang notwendig sind.
410 
(3.2) Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Lebensstätte
411 
Ausgehend von der methodisch nicht zu beanstandenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ist der Beklagte ohne erheblichen Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass die vor allem mit den Flutungen verbundenen möglichen Zugriffe auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten und auf die Standorte besonders geschützter Pflanzen die ökologische Funktion dieser Lebensstätten oder Standorte im räumlichen Zusammenhang unberührt lassen.
412 
(3.2.1) Allgemeiner Ansatz
413 
Der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in seiner artenschutzrechtlichen Fachprüfung vom 15.03.2006 sowie ergänzend durch die Erläuterungen im Verfahren für die Arten und Vögel, deren Nester, Höhlen oder sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten entweder durch die baubedingten Verluste an Altholzbeständen oder aber durch die Flutungen beschädigt, zerstört oder sonst beeinträchtigt werden können, in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass weder die Verluste an den Altholzbeständen noch die Flutungen solche Veränderungen mit sich bringen, dass im Falle eines tatsächlichen Verlustes oder einer tatsächlichen Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht zumindest in dem gleichen Revier ein Ersatz geschaffen und ein mit dem Verlust insbesondere der Fortpflanzungsstätte häufig verbundener Verlust an Eiern oder Jungtieren durch eine erneute Reproduktion wieder ausgeglichen werden kann. Diese Prognose beruht fachlich auf einem Analogieschluss aus Beobachtungen etwa der Entwicklung der Rheinauen im Bereich des Rückhaltebeckens Altenheim sowie auf den allgemeinen Erkenntnissen zur Anpassungsfähigkeit einzelner besonders geschützter Arten. Inhaltlich ist sie vor allem auf die dynamische Reaktion der betroffenen Arten auf - letztlich naturnahe - Beeinträchtigungen ihrer Lebensstätten begründet, die parallel zu den Zerstörungen oder Beeinträchtigungen durch einzelne Flutungen zu einer erheblichen Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen und der Nahrungsgrundlagen führen.
414 
Zwar hatte der Gutachter ebenso wie der Beklagte bei der naturschutzfachlichen Beurteilung der Möglichkeit, den Verlust einer Lebensstätte auszugleichen, zunächst einen populationsbezogenen Ansatz verfolgt, während nach dem Legalvorbehalt des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) in Entsprechung zu den Verbotstatbeständen zum Schutz der Lebensstätten des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) der FFH-RL und der Nester und Eier nach Art. 5 Buchst. b) VRL auf den Funktionserhalt für das von dem Verlust oder die Beeinträchtigung konkret betroffene Exemplar abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 67; zum Funktionsbezug allgemein vgl. Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG, endgültige Fassung Februar 2007, Ziff. II 3..4.d); de Witt / Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, Berlin 2010, S. 20 f). Allerdings bleibt dieser Fehler im Rahmen der Anwendung des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) ohne Folgen, weil sich die naturschutzfachlichen Prognosen in dem Fachgutachten zum Artenschutz vom 15.03.2006 nach den Darlegungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung stets auch auf die von den Verlusten einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte betroffenen Einzelexemplare beziehen lassen.
415 
Insofern ist von Bedeutung, dass die Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (2007) nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Tötungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-RL und des Art. 5 Buchst. a) VRL dahin einschränkend ausgelegt werden muss, dass eine mit einer Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte unvermeidbar verbundene Beeinträchtigung nur insoweit von dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) suspendiert, als die dort in der 2. Alternative genannten Entwicklungsformen der besonders geschützten Arten, nicht jedoch lebende Jung- oder gar Elterntiere der Art betroffen sind (so auch de Witt / Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, Berlin 2010, S. 21 f Rn 31; kritisch auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 42 Rn. 33).
416 
(3.2.2) Einwendungen im Einzelnen
417 
Soweit die Klägerin über ihren Fachgutachter gegen die artenschutzrechtliche Prüfung im Einzelnen Einwendungen erhebt, greifen diese nicht durch.
418 
Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist oder aber die Voraussetzungen für eine Legalausnahme gegeben sind, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass in diesem Rahmen getroffene, auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützte Annahmen einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegen, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 64; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26/09 -, NuR 2010, 191 Rn. 18).
419 
(3.2.2.1) Vögel
420 
Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf der Grundlage des Fachgutachtens des Vorhabenträgers darauf beschränkt, die Beeinträchtigungen der Nist- und Ruhestätten der im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden geschützten Vögel unabhängig von Einzelstandorten der Lebensstätten abstrakt anhand der allgemeinen Lebensweisen und der Wirkungen des Vorhabens zu untersuchen. Einer genaueren Kartierung der einzelnen Vogelarten, wie sie von der Klägerin gefordert wird, bedurfte es aufgrund der im weiteren Verlauf der Untersuchung getätigten Worst-Case-Annahmen und der im Zusammenhang mit dem Legalvorbehalt des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) rechtlich zulässigen funktionsbezogenen Betrachtung der Lebensstätten für möglicherweise betroffene Einzelexemplare nicht.
421 
Ohne Rechtsfehler ist auch die Beschränkung der näheren Untersuchungen auf die Vogelarten, die im Bereich der baubedingt wegfallenden Altholzbestände oder der Flutungen in Bodennähe brüten oder sich dort längere Zeit an einem Ort zum Zwecke der Ruhe und Zuflucht aufhalten. Denn für alle anderen Vogelarten kann eine Betroffenheit in ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vornherein ausgeschlossen werden; die Jagd- oder Nahrungsreviere sind von dem Schutz des Lebensraums nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) nicht umfasst (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 66). Entsprechend bedurften auch die Greifvögel in Bezug auf ihre Nester keiner näheren Betrachtung. Denn jedenfalls ist die Erhaltung der ökologischen Funktion der Lebensräume für die möglicherweise von Nestverlusten betroffenen Einzelexemplare gesichert. So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers unter Hinweis auf die forstliche Bestandsfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.) nachvollziehbar dargestellt, dass die Greifvögel allenfalls in einem sehr geringen Umfang von dem Verlust geeigneter Nistplätze betroffen sind, da sie ihre Horste regelmäßig nur in Altbäumen der Eichen und Pappeln, gelegentlich auch in Eschen nutzen, diese Baumbestände - anders als die Jungbestände an Ahorn und Esche - aber durch das Vorhaben kaum betroffen sind. Hinzu kommt, dass im Rahmen des forstwirtschaftlichen Waldausgleichs gerade die Erhaltung ausgewählter Altbäume vereinbart ist, sodass stets eine ausreichende Anzahl an geeigneten Hortplätzen sichergestellt ist.
422 
(3.2.2.2) Fledermäuse
423 
Aus ähnlichen Gründen ist auch die artenschutzrechtliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Nist- und Ruheplätze der verschiedenen geschützten Fledermausarten im Vorhabengebiet nicht zu beanstanden. Immerhin wird auch vom Fachgutachter der Klägerin anerkannt, dass Fledermäuse regelmäßig einen Verbund an Höhlenbäumen nutzen und deshalb im Falle eines - wie hier - nur geringfügigen Verlustes an Einzelbäumen stets innerhalb des Lebensraums auf andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausweichen können (hierzu auch BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 101).
424 
(3.2.2.3) Amphibien
425 
Hinsichtlich der Spring- und Laubfrösche (rama dalmatina und hyla arborea) hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass Flutungen des Vorhabengebiets für diese zwar zu Laichverlusten führen können, dass die Flutungen aber wenn nicht gar über eine Zufuhr von Sauerstoff zu einer Verbesserung, so doch jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Laichbedingungen in der Zukunft führen und deshalb das betroffene Gewässer in seiner Funktion als Laichgewässer für die jeweiligen Frösche erhalten bleibt. Diese Beurteilung wurde durch die Wiedergabe positiver Entwicklungen der Froschpopulationen im Überflutungsbereich des Polders Altenheim auch in fachwissenschaftlicher Hinsicht hinreichend abgesichert.
426 
Hinsichtlich der Kreuzkröte (bufo calamita) wurde ebenfalls nachvollziehbar dargestellt, dass sich die Bedingungen für ihre Reproduktion trotz möglicher Beeinträchtigungen von Laichstätten durch Flutungen nicht verschlechtern, sondern durch das Entstehen neuer Tümpel in jedem Fall verbessern.
427 
(3.2.2.4) Zwergtaucher
428 
Hinsichtlich des Zwergtauchers (tachybaptus ruficollis) wurde die Erhaltung der funktionellen Lebensstätte für die Fortpflanzung oder Ruhe einzelner Exemplare unter Hinweis vor allem auf die Fähigkeit der Tiere zur Zweit- oder gar Drittbrut und die plausible Einsicht begründet, dass die Flutungen die Neststandorte untergetauchter oder schwimmender Pflanzen im Grundsatz unangetastet lassen. Substantiierte Einwendungen gegen diese Beurteilung sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden.
429 
(3.2.2.5) Haselmaus
430 
Weiter hält es sich auch noch im Rahmen der dem Beklagten eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, wenn dieser für die Haselmäuse (muscardinus avellanarius) davon ausgeht, dass baubedingte Rodungen, aber auch betriebsbedingte Flutungen und Baumverluste zwar zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Nist- und Ruhestätten führen können, dass aber die überlebenden Elterntiere - sofern sie nicht nach Beendigung der Beeinträchtigung den alten Platz wiederbesiedeln - regelmäßig im räumlichen Zusammenhang wieder geeignete Nist- und Ruhestätten finden.
431 
(3.2.2.6) Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
432 
Schließlich ist aufgrund der naturschutzfachlichen Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens auch nicht davon auszugehen, dass die Flutungen und Vernässungen des Lebensraums des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (maculinea nausithous) im Bereich des Teilraums VII des Rückhaltebeckens den Tatbestand des Zugriffsverbots auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllen. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass ein derzeit noch genutzter Teillebensraum durch die Vernässungen seine Eignung als Fortpflanzungsstätte verliert, allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Fachgutachters des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung auch die betroffenen Einzelpaare dieser Schmetterlingsart auf die entwickelten Ausgleichsflächen am Hochwasserdamm VI ausweichen können. Da solche Ausweichbewegungen auch zum natürlichen Reproduktionsverhalten dieser Art gehören, bleibt damit trotz des Teilverlustes einer geeigneten Fortpflanzungsstätte der funktionelle Lebensraum für die hiervon betroffenen Exemplare erhalten.
433 
(4) Behördliche Ausnahme von Zugriffsverboten
434 
Soweit die Legalausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 BNatSchG (2007) nicht eingreift, etwa weil das Vorhaben in seinen Wirkungen nicht - wie bei der Avifauna und anderen Tieren, die insbesondere den Flutungen ausweichen können - allein auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten bezogen ist, sondern auch zum Verlust von Einzeltieren führen kann oder aber weil sich die Erhaltung der funktionellen Lebensstätte für die betroffenen Einzelexemplare nicht oder nicht hinreichend sicher abschätzen lässt, sind die mit dem Vorhaben des Rückhalteraums Elzmündung potentiell verbundenen Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) aufgrund der durch die Planfeststellungsbehörde nach § 43 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG (2007) erteilten Ausnahme (vgl. Buchst. f, Seite 21 sowie 88 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) zugelassen.
435 
Nach dieser Regelung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Verboten des § 42 im Einzelfall unter anderem im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Weitergehenden Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist Rechnung zu tragen.
436 
Die Planfeststellungsbehörde hat diese Voraussetzungen als zuständige Behörde zu Recht bejaht und von dem ihr eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
437 
(4.1) Vorsorgliche Erteilung
438 
Zunächst steht der Rechtmäßigkeit der Ausnahmeerteilung nicht entgegen, dass diese ohne Bezugnahme auf einen konkreten Zugriff auf besonders genannte geschützte Arten oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie konkret bezeichnete Standorte besonders geschützter Pflanzen erteilt worden ist, sondern - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt hat - vorsorglich für alle möglichen Zugriffe im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007), die durch den Bau und den Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung verwirklicht werden können. Zwar ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG nur „im Einzelfall“ möglich, dies hat jedoch nicht zur Folge, dass deshalb immer nur ein konkreter Verstoß gegen eines der Verbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) zugelassen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, wenn das Erfordernis des „Einzelfalles“ auf eine konkrete Projektverwirklichung bezogen ist und damit alle Verstöße gegen die Zugriffsverbote erfasst, die mit dieser verbunden sind. Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Zulassung - vorsorglich - auch die Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) umfasst, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13/06 -, NuR 2007, 754 Rn. 30; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 110).
439 
(4.2) Zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses
440 
Es kann dahin stehen, ob das Vorhaben über den Hochwasserschutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (2007) dient, denn jedenfalls kann es mit dieser Zielsetzung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG (2007) für sich in Anspruch nehmen. Solche Gründe liegen nicht nur dann vor, wenn Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Vielmehr reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 Rn. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rn. 153). Ein solches öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung ist über die hiermit bezweckte Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Gebiete nördlich von Iffezheim ohne weiteres anzuerkennen (zur Bedeutung des Hochwasserschutzes im Rahmen der naturschutzfachlichen Abwägung vgl. EuGH, Urt. v. 28.01.1991 - Rs. C-57/89 -, Slg. 1991, I-883 ). Ein solches öffentliches Interesse ist aber auch insoweit gegeben, als im Rahmen des Betriebs des Rückhaltebeckens Maßnahmen durchgeführt werden, die - wie die Ökologischen Flutungen - nicht unmittelbar dem Hochwasserschutz dienen. Denn insoweit soll der Hochwasserschutz zu einer zumindest mittel- bis langfristigen Adaption der Natur an die Hochwasserflutungen führen und diese damit letztlich umweltverträglicher machen. Dass an der hiermit bezweckten Reduzierung von Schäden für die von Hochwasserflutungen betroffene Tier- und Pflanzenwelt ein öffentliches Interesse bestehen kann, folgt dabei schon aus der Regelung des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (2007), nach der die Zulassung von Ausnahmen von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) auch zum Schutze der heimischen Tier- und Pflanzenwelt erfolgen kann.
441 
Das hiernach gegebene öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Rückhalteraums Elzmündung überwiegt auch die mit seinem Bau und Betrieb verbundenen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Arten und Pflanzen. Dabei ist mit den Beteiligten grundsätzlich davon auszugehen, dass insbesondere die Flutungen des Polders den Tatbestand des Tötungsverbots des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) erfüllen, soweit diese dazu führen, dass im Vorhabengebiet lebende Individuen besonders geschützter Arten ertrinken oder tödlich verletzt werden. Dies gilt, obwohl die Herbeiführung des Todes dieser Individuen durch die Flutungen weder unmittelbar noch mittelbar bezweckt wird. Denn der Tatbestand des Tötungsverbots ist auch auf solche Tötungsrisiken der Verwirklichung des Vorhabens bezogen, die Exemplare der betroffenen Arten aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 58; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 und Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, NuR 2009, 112 Rn. 91 jeweils zum Kollisionsrisiko bei der Straßenbenutzung). Dies ist hinsichtlich der Flutungen letztlich für alle Arten der Fall, die gewöhnlich im Überflutungsbereich des Polders leben und plötzlichen Flutungen nicht oder nur vereinzelt durch Flucht oder Ausweichen entkommen können. Dem entsprechend ist hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen für die betroffenen Anhang IV-Arten auch in Zukunft von wiederholten Tötungen zum Teil vielzähliger Individuen auszugehen. Dennoch wiegen diese Verluste nicht so schwer, dass ihnen deshalb größere Durchsetzungskraft zukäme als den Belangen des naturverträglichen Hochwasserschutzes. Insofern ist neben der zwischen den Beteiligten unstreitigen Bedeutung des Hochwasserschutzes auch von der naturschutzfachlich begründeten Prognose auszugehen, dass sich durch die wiederholten Flutungen des Rückhaltebeckens mittelfristig eine höhere Artenvielfalt herausbilden wird und die von den Einzelverlusten betroffenen Arten nach Anhang IV der FFH-RL im Wesentlichen auf verbesserte oder doch zumindest gleichwertige Lebensbedingungen zurückgreifen können.
442 
(4.3) Alternativen
443 
Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 169). Dabei gelten für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie für diejenige im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen Beurteilung. Deshalb braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567; Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 240).
444 
Eine solche Situation wäre bei einem Ausweichen auf die von der Klägerin benannte Alternative der sog. „Hartheimer Lösung“ ohne weiteres gegeben, und zwar auch dann, wenn mit der Klägerin die Fortentwicklung dieser Lösung während des Verfahrens berücksichtigt würde. Nach dieser Alternative soll nördlich von Fessenheim bei Rhein-km 210,6 (alt) bzw. 211,6 (neu) eine Ableitung von Hochwasser in das seitliche Vorland - bis an die Autobahn - erreicht werden. Das Wasser soll dann frei fließend flussabwärts wieder in den Rhein zurückgeführt werden. Durch das hierbei errechnete Retentionsvolumen von 21,5 Mio m³ bzw. von 25,5 Mio m³ (neu) soll zum einen die ansonsten vorgesehene Auskiesung eines Gebiets südlich des Kulturwehrs von Breisach überflüssig, zusätzlich eine Entlastung des Bereichs bei Burkheim und möglicherweise auch ein Verzicht auf den Retentionsraum an der Elzmündung ermöglicht werden. Allerdings würde auch hier durch die großflächige Flutung einer für die Tier- und Pflanzenwelt unbestritten hochwertigen Fläche die artenschutzrechtliche Folge der Tötung von Individuen der besonders geschützten Arten und der Zerstörung und Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgelöst, die mit den entsprechenden Folgen der Flutung der dann - zumindest nach dem vorgeschlagenen Konzept - verzichtbaren Flächen im Bereich von Burkheim sowie der Elzmündung zumindest vergleichbar sind.
445 
Der weitere Alternativvorschlag der Klägerin zur „freifließenden Elz“ mit der Verlegung der Elz zwischen Kappel am Rhein und Wittenweier außerhalb des Bereichs des Retentionsraumes, brächte zwar mit der Verringerung der dann überfluteten Retentionsflächen im Grundsatz auch eine potentielle Verringerung der artenschutzrechtlichen Zugriffshandlungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (2007) mit sich, allerdings führt diese Variante unabhängig davon, dass die hierfür notwendigen Dammbauten ebenfalls die Tatbestände der Zugriffsverbote erfüllen und auch im Hinblick auf den Habitatschutz problematisch sein dürften, zu einer Verringerung des Retentionsvolumens, ohne dass diesem „Weniger“ an Hochwasserschutz ein hinreichend gewichtiges „Mehr“ an Artenschutz gegenüber gestellt wäre. Letztlich steht damit der erzielbare Gewinn für die von der Verwirklichung des Retentionsraums betroffenen besonders geschützten Arten in keinem vernünftigen Verhältnis zu den mit dem Projekt verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen.
446 
Schließlich stellt sich auch eine mögliche Variante des Verzichts auf Ökologische Flutungen unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes nicht als vorzugswürdig dar. Zwar würde mit diesem Verzicht kurzfristig eine Schonung der in dem Vorhabengebiet lebenden besonders geschützten Arten und Pflanzen erreicht, doch hätte der Verzicht gleichzeitig zur Folge, dass die nach der naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten mittel- und langfristig eintretende Umgestaltung des Gebiets in ein aueähnliches Feuchtgebiet nicht erreicht werden könnte und die dann vorgenommenen Hochwasserrückhaltungen unverhältnismäßig größere Schäden an Natur und Umwelt mit sich brächten. Auch entfiele der mit der Schaffung von aueähnlichen Verhältnissen mittel- und langfristig verbundene positive Effekt für die Artenvielfalt insgesamt und für einen Großteil der von den Flutungen im Einzelfall betroffenen besonders geschützten Arten.
447 
(4.4) Bewahrung des günstigen Erhaltungszustands
448 
Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (2007) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, dass die „Populationen der betroffenen Art nach Anhang IV in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“, ist ebenfalls erfüllt.
449 
(4.4.1) Naturschutzfachliche Beurteilung
450 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Dies ist nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. Obwohl maßgeblich die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu betrachten ist, können zunächst die Auswirkungen auf die örtliche Population in den Blick genommen werden. Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (vgl. insb. EU-Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG, endg. Fassung Februar 2007, S. 60 f.). Entsprechend kann der Verlust eines einzelnen Siedlungsraums unschädlich sein, wenn die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet über das vom Plan nachteilig betroffene Gebiet hinausreicht und als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Zu berücksichtigen sind hierbei dann auch Ausgleichsmaßnahmen, wenn durch diese das für die Erhaltung der Population notwendige Maß an Kontinuität gewahrt wird.
451 
Die Planfeststellungsbehörde hat in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 89) unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Umwelt - vom 18.10.2007 (Behördenakte Band ...IV, AS 9217 ff) ausgeführt, dass sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Damit hat sie sich die naturschutzfachliche Beurteilung der Fachbehörde zu eigen gemacht, die in einem zur Regelung der §§ 42, 43 und 62 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) - BNatSchG (2002) - ergangenen Schreiben vom 28.03.2006 (Behördenakte Band XV, AS 6715) dargelegt hatte, dass das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzrechtliche Fachgutachten des Fachbüros „... Planungsgesellschaft mbH“ vom 15.03.2006 (Ziff. 4 des Info-Ordners zum Planfeststellungsbeschluss) methodisch korrekt und inhaltlich plausibel zu dem - geteilten - Ergebnis kommt, dass durch den Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens der Fortbestand keiner geschützten Population in Frage gestellt wird, sondern viele naturschutzfachlich wertgebende Arten von der Entwicklung sogar profitieren werden.
452 
Diese Bewertung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zu dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 15.03.2006 auch für die Kammer plausibel und wird auch durch die fachlichen Einwendungen der Klägerin nicht in einer Weise erschüttert, die eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums erkennen ließe (zum naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum auch bei der artenschutzrechtlichen Abweichungsprüfung vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr 33 Rn. 45).
453 
(4.4.2) Einwendungen
454 
Der von der Klägerin sinngemäß erhobene Einwand, der Beklagte habe sich eine fachlich fundierte Beurteilung des Erhaltungszustands unmöglich gemacht, indem er über den Rückgriff allein auf die veralteten oder unvollständigen Bestandserhebungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Feststellungen zur Größe und Ausdehnung örtlicher und überörtlicher Populationen sowie zur Populationsdynamik verzichtet habe, greift nicht durch. Denn es reichte - ebenso wie im Zusammenhang mit der Prüfung der Legalausnahme des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) vom Verbot des Zugriffs auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie die Standorte geschützter Pflanzen (hierzu oben 2.2.) - aus, dass eine Beeinträchtigung der örtlichen Population bereits auf der Grundlage einer sachgerechten allgemeinen Analyse der Wirkungen des Vorhabens auf deren Lebensraum verneint werden konnte. Eine - wie von der Klägerin gefordert - größere Prüftiefe wäre nur dort erforderlich, wo auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu Analogieschlüssen und Worst-Case-Betrachtungen die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen für die örtliche oder hieraus abgeleitet die im gesamten Lebensraum vorkommenden Populationen einer besonders geschützten Art nicht mehr angemessen erfasst werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr 33 Rn. 31).
455 
Eine solche Situation hat die Klägerin mit ihren Einwendungen aber auch im Besonderen nicht dargelegt.
456 
Die insoweit vom Fachgutachter der Klägerin vermissten Angaben zum sogenannten günstigen Erhaltungszustand der Haselmauspopulationen (muscardinus avellanarius) gehen im Ansatz von der rechtlichen Annahme aus, dass eine Ausnahmeerteilung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG (2007) grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn sich die Population insgesamt in einem solchen Erhaltungszustand befindet oder aber wenn „außergewöhnliche Umstände“ gegeben sind. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn eine Ausnahme kann auch dann erteilt werden, wenn sich eine betroffene Population bereits vor dem Eingriff nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Dann reicht es aus, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50). Dass Letzteres in Bezug auf die Haselmauspopulationen - unabhängig von deren tatsächlichen Erhaltungszustand - durch den Bau und den Betrieb des Rückhaltebeckens der Fall ist, hat der Gutachter des Vorhabenträgers in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die nur temporal wirkenden Flutungen, die Verbesserung der allgemeinen Lebensumstände in den vernässten Bereichen und die hohe Reproduktionsrate der Haselmäuse bei Verlusten von Jungtieren in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt.
457 
Den weiter vermissten näheren Angaben zur Population der Rapfen (aspius aspius) und zur möglichen Wirkung des Vorhabens auf diese ist der Fachgutachter des Vorhabenträgers mit dem ebenfalls überzeugenden Hinweis auf die sich im Rhein und den Rheinseitengewässern stark ausbreitende Rapfenpopulation entgegengetreten. Denn mit diesem Hinweis ist hinreichend deutlich, dass auch bei Einzelverlusten einer Rapfenpopulation im örtlichen Bereich die Gesamtpopulation im maßgeblichen Lebensraum nicht gefährdet ist.
458 
Soweit die Klägerin eine Untersuchung der Beeinträchtigung durch das Vorhaben auf die Population der Wildkatze (felis silvestris) vermisst, ist dem entgegen zu halten, dass diese im Bereich des Vorhabens erstmals im Jahr 2009 festgestellt worden ist, sodass diese Art im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellungsentscheidung ohne weiteres als nicht relevant ausgeblendet werden konnte.
459 
Schließlich hat der Beklagte für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (maculinea nausithous) eine Verschlechterung der Populationen aufgrund einer hinreichend genauen Untersuchung zu diesem Vorkommen zu Recht ausgeschlossen. Dabei hat er einerseits in Rechnung gestellt, dass die von der Flutung und Vernässung durch das Vorhaben im Teilbereich VII in Anspruch genommene Habitatfläche entfällt; er konnte aber ohne Rechtsfehler andererseits davon ausgehen, dass durch die Entwicklung geeigneter Ausgleichsflächen im Bereich des Hochwasserdamms VI und eine den Bedürfnissen der Art angepasste Mahd (Mahd wechselnder Wiesensäume erst in der zweiten Septemberhälfte) Entwicklungsbedingungen für diesen Bläuling geschaffen werden, die den eintretenden Habitatsverlust nicht nur kompensieren, sondern gemeinsam mit den Vernetzungen durch weitere Biotope eine Verbesserung des Lebensraums für die Gesamtpopulation mit sich bringen. Warum diese Maßnahmen nicht geeignet sein sollten, die Stabilität der Maculinea-Population zu gewährleisten, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Eine bloß gegenteilige Prognose reicht für sich nicht aus, um eine relevante Überschreitung des dem Beklagten eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums zu begründen.
460 
(4.5) Ermessensentscheidung
461 
Der Beklagte hat die Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei erteilt.
462 
Zwar hat der Beklagte die Ausnahmegenehmigung vorsorglich erteilt, ohne deutlich zu machen, in welchem Umfang er konkret von tatsächlichen Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) ausgeht. Dies macht die Ermessensentscheidung jedoch nicht fehlerhaft. Denn die zuständige Behörde war sich ihrer Gestaltungsmacht bewusst und hat die Ausnahme gerade im Hinblick auf die unbestimmte Vielzahl möglicher artenschutzrechtlich verbotener Zugriffshandlungen im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb des Polders an der Elzmündung genehmigt. Dass sie dabei auf eine Konkretisierung einzelner betroffener streng geschützter Individuen verzichten konnte, ergibt sich aus der Besonderheit, dass sich nach der naturschutzfachlich angemessenen Folgenabschätzung durch die zunächst für Einzelindividuen problematischen Flutungen und Vernässungen des Vorhabensgebiets mittel- bis langfristig die allgemeinen Lebensbedingungen auch für die streng geschützten Arten überwiegend verbessern.
463 
(5) Großer Eichenbock - Unerheblichkeit eines möglichen Untersuchungsdefizits
464 
Sofern im Hinblick auf die - weder in der in der artenschutzrechtlichen noch in der habitatsschutzspezifischen Fachprüfung untersuchte - besonders geschützte Art des Großen Eichenbocks (cerambyx cerdo) ein auf die Beeinträchtigung und Bestandserhaltung bezogenes Untersuchungs- und Beurteilungsdefizit gerügt wird, wäre ein hiermit verbundener Fehler bei der Erteilung einer Befreiung nach § 75 Abs. 1 a LVwVfG unerheblich. Denn insoweit liegt - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 147; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 562, 565; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 539) ausreicht - eine objektive Ausnahmelage vor, und es ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die zuständige Behörde bei Kenntnis der relevanten Umstände die artenschutzrechtliche Ausnahme auch insoweit erteilt hätte.
465 
So hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Große Eichenbock im Vorhabengebiet trotz entsprechender - wenn auch nicht aktueller - Untersuchungen nicht habe nachgewiesen werden können, dass diese Laufkäferart aber durch die Flutungen nur in einem geringen Maße betroffen sein könne, da sie sich überwiegend an den Eichenstämmen aufhalte und der Verlust der Eichenbestände im Zusammenhang mit den Flutungen nach der forstlichen Bestandesfeinkartierung und Risikoanalyse (Anlage 12.10.1 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 30, Teil A, S. 27 f Teil B.5.3.1. S. 22 ff und 33 ff.) letztlich von geringer Bedeutung sei. Hinzu komme, dass diese Käferart regelmäßig von dem Entstehen von Hartholzauen profitiere. Diesen Ausführungen hat der Fachgutachter der Klägerin nichts entgegen gesetzt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese naturschutzfachlich hinreichend abgesichert sind.
466 
(6) Arten mit nur nationalem Schutz
467 
Sofern die Klägerin im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Prüfung eine Untersuchung der besonders geschützten Tierarten vermisst, die nicht im Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie aufgeführt sind und auch nicht zu den europäischen Vogelarten gehören, übersieht sie, dass die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) nach Absatz 5 Satz 5 dieser Norm bei Handlungen zur Durchführung eines nach § 19 BNatSchG (2007) zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zur Anwendung kommen.
468 
dd) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung
469 
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichregelung der §§ 20, 21 NatSchG BW und §§ 18, 19 BNatSchG (2007).
470 
Nach dieser Regelung ist der Verursacher eines Eingriffs zunächst verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 21 Abs. 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) und und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen) (§ 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007).
471 
(1) Vermeidungsgebot
472 
Mit dem planfestgestellten Vorhaben sind keine vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden.
473 
(1.1) Ökologische Flutungen als Vermeidungsmaßnahme
474 
Die Kammer geht mit dem beklagten Land davon aus, dass die Ökologischen Flutungen rechtlich als Vermeidungsmaßnahmen anzusehen sind. Denn nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung ist allein maßgeblich, dass durch aktive Maßnahmen ansonsten mit dem geplanten Vorhaben verbundene Folgen für die Natur vermieden oder jedenfalls verringert werden. Dieser Zweck wird mit dem Konzept der Ökologischen Flutungen erreicht, wie sich aus einem Vergleich der Eingriffswirkungen der - als solche nicht dem Vermeidungsgebot unterliegenden (BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10/96 -, BVerwGE 104, 144, 146 f) - Hochwasserrückhaltungen ohne die Ökologischen Flutungen mit denen bei Durchführung dieser Maßnahmen ergibt.
475 
Aus den - insoweit unstreitigen - Wirkungsprognosen zur Hochwasserrückhaltung ohne Durchführung Ökologischer Flutungen in der Umweltverträglichkeitsstudie (... Planungsgesellschaft mbH, Bericht zur Umweltverträglichkeitsstudie „Rückhalteraum Elzmündung, Kap. 6 S. 135 ff.; Anlage 8.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 19) ergibt sich, dass die - in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmbaren - Hochwasserrückhaltungen im Polder an der Elzmündung jeweils zu erheblichen Schädigungen der im Rückhaltebecken vorhandenen Fauna und Flora führen. Hieran ändert auch die aus Sicherheitsgründen nicht disponible Probeflutung vor Inbetriebnahme des Rückhaltebeckens nichts, durch welche ebenfalls erhebliche Schädigungen der bestehenden Fauna und Flora im Rückhaltebecken verursacht werden. Denn es ist in der Folge der Probeflutung sowie der Hochwasserrückhaltungen davon auszugehen, dass sich die beeinträchtigte Natur im Rückhaltebecken immer wieder in einer Weise regeneriert, die sie für spätere Flutungen erneut anfällig macht.
476 
Nach dem Konzept der Ökologischen Flutungen soll die nach der Probeflutung und anderen Retentionsrückhaltungen jeweils einsetzende Regeneration der Natur durch eine wiederholte Vernässung und Überspülung erheblicher Bereiche dahin beeinflusst werden, dass sich hier eine Vegetation und Tierwelt herausbildet, die an solche Bedingungen adaptiert ist. Auf diesem Weg soll die im Rückhalteraum vorhandene Fauna und Flora sukzessive so umgewandelt werden, dass der entstehende Naturhaushalt im Rückhalteraum längerfristig durch Retentionsflutungen nicht mehr erheblich beeinträchtigt werden kann. Damit werden die Eingriffswirkungen der sich in die Zukunft auf unbestimmte Zeit immer wiederholenden Retentionsflutungen gegenüber dem Zustand ohne eine solche Beeinflussung der Regeneration durch die Ökologischen Flutungen reduziert und zwar umso stärker, je erfolgreicher die Umwandlung des Naturhaushalts in diesem Bereich gelingt.
477 
Der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass diese nicht an den vorhabenbedingten Eingriff der Hochwasserflutung anknüpfen, sondern die Natur als das Schutzgut der Regelung verändern und an den Eingriff anpassen sollen. Denn die Hochwasserrückhaltungen beschränken sich als Eingriffshandlungen des planfestgestellten Vorhabens nicht auf eine einmalige oder dauerhafte Beeinträchtigung der Natur, sondern bringen aufgrund ihrer relativen Seltenheit in der Zukunft immer wieder erhebliche Beeinträchtigungen der Natur mit sich, die letztlich nur über eine Umwandlung der Natur sukzessive verringert oder gänzlich vermieden werden können. Allerdings dürfen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die mit der Vermeidungsmaßnahme verbunden sind, nicht ihrerseits außer Betracht bleiben, sondern sind in ihrer möglichen eigenständigen Eingriffswirkung zu erfassen. Anderenfalls bestünde die - vom Bevollmächtigten der Klägerin insoweit zu Recht herausgestellte - Gefahr, dass die Wirkungen eines Gesamtvorhabens auf die Natur nicht vollständig erfasst werden. Im Hinblick auf die Eignung als Vermeidungsmaßnahme darf die in einer solchen Maßnahme möglicherweise liegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts daher nicht so gewichtig sein, dass im Zusammenwirken von Vorhaben und Vermeidungsmaßnahme eine Vermeidung der erheblichen Beeinträchtigung der Natur und Landschaft im „Gesamtsaldo“ doch nicht erreicht werden kann. Eine solche Situation ist bei den Ökologischen Flutungen jedoch nicht gegeben.
478 
Dabei geht die Kammer hinsichtlich der Wirkung der Ökologischen Flutungen auf die Natur im Rückhalteraum davon aus, dass diese - ungeachtet der Komplexität dynamischer Anpassungsprozesse in der Natur und möglicher Hochwasserrückhaltungen - in der Anfangszeit erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts mit sich bringen. Denn sie treffen in ihrem Wirkbereich zunächst auf eine Natur, die - trotz einer ersten Beeinträchtigung durch den vorgelagerten Probestau - auf Vernässungen und Flutungen der Grundflächen im Polder sowie auf die damit einhergehende Anhebung des Grundwasserspiegel empfindlich reagiert und in ihrem relevanten Ist-Zustand über eine Vernichtung oder Schädigung nicht angepasster Pflanzen und Tiere sowie durch eine nachhaltige Veränderung der Bodenverhältnisse betroffen ist. Dabei treten die Schädigungen bei empfindlichen Lebenwesen und Pflanzen mit kurzer Lebensdauer zum Teil schnell und nachhaltig ein. Zum Teil bewirken die Flutungen Schädigungen auch nur über einen langen Zeitraum. Da es in den Zeiträumen zwischen den Ökologischen Flutungen zu einer Regeneration der Natur kommt, die auch die noch vorhandenen Lebenswelten und Populationen umfasst, die nicht an die Vernässungen und Flutungen angepasst sind, treten auch im weiteren Verlauf der Durchführung Ökologischer Flutungen immer wieder Schädigungen der zuvor bestehenden Natur auf. Auch hierin liegen Eingriffe in den gegebenen Naturhaushalt. Gleichzeitig führt die Vernässung und Flutung aber auch zur Entwicklung einer Fauna und Flora, die an die neuen Verhältnisse angepasst ist und bei weiteren Flutungen deshalb nicht nachteilig betroffen wird. Zudem werden nicht alle Bereiche des Polders überhaupt bzw. gleichermaßen vernässt oder geflutet, sodass Tiere und Pflanzen, die an die Vernässung und Flutung nicht angepasst sind, nach und nach in die Bereiche des Polders verdrängt werden, die von den Flutungen nicht, nicht so stark oder nur selten erreicht werden. Mit dem Maß dieser Verdrängung oder auch Vernichtung der nicht angepassten Fauna und Flora nimmt dann auch das jeweilige Maß der Beeinträchtigung der jeweils vorhandenen Natur durch die Ökologischen Flutungen ab, bis diese schließlich allenfalls nur noch solche Störungen hervorrufen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des dann geschaffenen Naturhaushalts unberührt lassen. Damit verlieren die Ökologischen Flutungen über die Zeit nicht nur ihren Charakter als Eingriffe in die Natur, sondern werden zu einem prägenden Element des dann geschaffenen Naturhaushalts.
479 
Da gleichzeitig mit der Adaption der Natur an die Vernässung und Flutung die Schädigungswirkung der Hochwasserrückhaltungen abnimmt, entwickelt sich somit trotz der anfänglichen erheblichen Eingriffswirkung der Ökologischen Flutungen langfristig ein gegenüber den ohne die Umwandlung stets zerstörerisch wirkenden Hochwasserflutungen positiver Saldo für den Naturhaushalt.
480 
(1.2) Ökologische Flutung als vermeidbare Beeinträchtigung
481 
(1.2.1) Ökologische Flutung als naturschutzrechtlicher Eingriff
482 
Aus der Wirkung der Ökologischen Flutungen auf die Natur im Rückhalteraum ergibt sich gleichzeitig, dass diese - wenn auch im Zeitverlauf abnehmend - jeweils Beeinträchtigungen der Natur im Sinne der § 20 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW; § 18 Abs. 1 BNatSchG (2007) darstellen, die ihrerseits dem Vermeidungs- und Ausgleichsgebot der § 21 Abs. 1 und 2 NatSchG BW, § 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG (2007) unterfallen.
483 
Dem steht nicht entgegen, dass die Ökologischen Flutungen im Hinblick auf die Hochwasserrückhaltungen gleichzeitig als eine Vermeidungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) anzusehen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man - wie hier - auch solche Maßnahmen als Vermeidungsmaßnahmen ansieht, die nicht nur auf eine Veränderung des Eingriffsakts und seiner Wirkungen auf die Natur zielen, sondern auf eine Anpassung der Natur an den Eingriffsakt gerichtet sind. Dann nämlich tragen sie die nach § 20 Abs. 1 NatSchG BW; § 18 Abs. 1 BNatSchG allein maßgebliche Eignung, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen, in sich, so dass ihnen die Eingriffsqualität nicht schon begrifflich abgesprochen werden kann (vgl. zur parallelen Problematik der Ausgleichsmaßnahme BVerwG, Beschl. v. 28.01.2008 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19).
484 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ökologischen Flutungen darauf zielen, im Rückhalteraum langfristig überflutungstolerante Verhältnisse zu schaffen und damit langfristig die Eingriffswirkungen der Hochwasserrückhaltung sowie der Ökologischen Flutungen entfallen zu lassen. Denn die Frage der Eingriffswirkung einer Maßnahme ist stets auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bezogen, die ihrerseits maßgeblich durch die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 1/04 -, NVwZ 2005, 196 Rn. 21 sowie - zu einer Abweichung von diesem Grundsatz bei anderweitigen rechtlichen Vorgaben für die Entwicklung der Natur Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 507). Sofern der Beklagte seine gegenteilige Rechtsauffassung auf den Gerichtsbescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1998 (4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532, 534) stützt, kann die Kammer dem nicht folgen. Vielmehr wird auch in dieser Entscheidung - bezogen auf Kompensationsmaßnahmen - angenommen, dass Maßnahmen, die zur Erreichung eines naturschutznäheren Endziels zunächst den bestehenden naturhaften Zustand einer Fläche beeinträchtigen, als Eingriff zu werten sind, der dann allerdings keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedarf, wenn sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig darstellt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 28.01.2009 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19).
485 
(1.2.2) Vermeidbarkeit der Beeinträchtigung
486 
Die hiernach auch in den Ökologischen Flutungen gegebenen Beeinträchtigungen der Natur sind nicht im Sinne der § 21 Abs. 1 NatSchG BW; 19 Abs. 1 BNatSchG (2007) vermeidbar.
487 
Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Ökologischen Flutungen - wie der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt - als integraler Bestandteil des genehmigten Vorhabens in ihrer Zulässigkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgelagert wären. Denn der Planfeststellungsbeschluss zielt allein auf die Zulassung des Baus und Betriebs des Rückhaltebeckens zum Zwecke der Hochwasserrückhaltung, während die Ökologischen Flutungen gerade als naturschutzrechtliche Begleitmaßnahme konzipiert sind.
488 
Allerdings ergibt sich die Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung der Natur durch die Ökologischen Flutungen daraus, dass bei einem Verzicht gerade auf die partiellen Eingriffswirkungen der Ökologischen Flutungen das Ziel einer langfristig gegebenen Minimierung der Beeinträchtigung der Natur durch die Hochwasserrückhaltungen nicht erreicht werden würde.
489 
(2) Kompensation der Beeinträchtigung
490 
Führen sowohl die Hochwasserrückhaltung als auch die Durchführung der Ökologischen Flutung zu einer unvermeidbaren, in ihrer Intensität aber sukzessive abnehmenden Beeinträchtigung des jeweils gegebenen Naturhaushalts im Rückhaltebecken, werden diese Beeinträchtigungen über die Umwandlung der Natur im Polder in einen aueähnlichen Zustand vollständig kompensiert. Insofern stellen die Ökologischen Flutungen Maßnahmen der Landschaftspflege in der Form einer Ersatzmaßnahme dar (§ 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007).
491 
(2.1) Rechtliche Eignung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme
492 
Der Einordnung der mit den Ökologischen Flutungen bezweckten Umwandlung der Natur im Rückhaltebecken in eine aueähnliche Landschaft als Ersatzmaßnahme steht nicht entgegen, dass über diese Flutungen gleichzeitig in die bestehende Natur eingegriffen wird. Dies ergibt sich aus der begrifflichen Unabhängigkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von ihrer Einordnung als Eingriff in Natur und Landschaft. Für diese Maßnahmen ist es grundsätzlich anerkannt, dass sie den in ihnen liegenden Eingriff in die Natur dadurch ausgleichen können, dass mit ihnen längerfristig ein anderer naturnaher Zustand herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2009 - 7 B 45.08 -, NVwZ 2009, 521 Rn. 19 sowie GB v. 10.09.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532, 534). Da die Ökologischen Flutungen gerade zum Zwecke der Umwandlung der natürlichen Verhältnisse in einen anderen naturnahen Zustand erfolgen, stellen sie auch keine Maßnahme der - unzulässigen - Selbstkompensation dar.
493 
Für die Einordnung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme ist unerheblich, dass der Beklagte selbst eine solche rechtliche Einordnung nicht vorgenommen, sondern unter Hinweis auf deren Charakter als Vermeidungsmaßnahme ebenso verneint hat wie ihre rechtliche Zuordnung zum Eingriffsbegriff (vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss S. 173 f.). Denn dieser Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Maßnahme wirkt sich auf das Ergebnis der vorgenommen Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, 1120, Rn. 54). Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde bei der insoweit entscheidenden naturschutzfachlichen Betrachtung (Planfeststellungsbeschluss S. 61 ff.) nicht nur die insgesamt gegebenen Beeinträchtigungen der Natur auch im Hinblick auf die Folgen der Ökologischen Flutungen für die verschiedenen Schutzgüter ermittelt und bewertet, sondern auch die - für die Beurteilung der Ökologischen Flutungen als Ersatzmaßnahme - maßgebliche Wirkungsprognose angestellt. Sofern in der Rechtsprechung eine Umdeutung von Ausgleichsmaßnahmen in Ersatzmaßnahmen und umgekehrt im Hinblick auf die Stufenfolge der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung als unzulässig angesehen worden war (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140 Rn. 58 f), lag dem die hier nicht mehr einschlägige Regelung des § 8 Abs. 3 BNatSchG (1996) zugrunde, die die Ersatzmaßnahmen als Teil der der Eingriffsvermeidung und dem Eingriffsausgleich nachgeschalteten Abwägungsentscheidung angesehen hatte. Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die Rechtslage nach § 19 BNatSchG (2007) übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, 1120, Rn. 54; a.A. BayVGH, Urt. v. 27.06.2008 - 8 B 06.2340, ZfW 2010, 161 Rn. 92).
494 
(2.2) Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen
495 
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin musste der Beklagte nicht vorrangig zur Ersatzmaßnahme der Umgestaltung der Natur in dem Polderbecken Ausgleichmaßnahmen festsetzen, die an anderer Stelle einen Zustand herbeiführen, der der durch die Hochwasserflutungen beeinträchtigten Natur im Rückhalteraum gleichartig ist.
496 
Zwar sind Ausgleichsmaßnahmen nach der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG; § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007) gegenüber der Festsetzung von Ersatzmaßnahmen „vorrangig“, doch ist hier nach Auffassung der Kammer von einer Situation auszugehen, in der die Schaffung eines gleichartigen Zustands durch Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der Umwandlung der Natur im Rückhalteraum in einen (nur) gleichwertigen Zustand zurücktreten muss. Insofern steht der „Vorrang“ der Ausgleichsmaßnahme nicht nur unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit oder einer Verhältnismäßigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 11. Naturschutzgesetz, BNatSchG a.F. (2007) (Stand April 2008), § 19 Rn. 20), sondern muss auch an der eigentlichen Zielsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung gemessen werden, die eingriffsbedingten Beeinträchtigung des Naturhaushalts möglichst vollständig zu kompensieren. Insoweit aber besteht hier die besondere Situation, dass die Retentionsflutungen - ohne eine Umwandlung in einen andersartigen, flutungsadaptierten Zustand - stets aufs neue zu Beeinträchtigungen der Natur im Polderbecken führen würden, während über die Ersatzmaßnahme der Umgestaltung dieses naturhaften Zustands langfristig eine Eingriffswirkung dieser Flutungen entfällt.
497 
Unabhängig hiervon gilt aber auch, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2542) - BNatSchG (2010) - in der § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (2007) entsprechenden rahmenrechtlichen Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG (2010) die Voraussetzung der „Vorrangigkeit“ der Ausgleichsmaßnahme gegenüber der Ersatzmaßnahme entfallen ist, sodass diese beiden Maßnahmen nunmehr als gleichrangige Alternativen auf eine Stufe gestellt sind (hierzu Hendler/Brockhoff, NVwZ 2010, 733 735). Diese Modifizierung verdrängt gleichzeitig auch die anderslautende Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG BW, da es sich bei der bundesrechtlichen Regelung des § 15 Abs. 2 bis 4 BNatSchG (2010) um eine abschließende Bestimmung zu den naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen handelt, die als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzrechts gegenüber dem Landesrecht abweichungsfest ist (vgl. Engel/Ketterer, VBlBW 2010, 293, 296; Louis, NuR 2010, 77, 81).
498 
Diese Rechtsänderung ist hier für die Beurteilung erheblich. Von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist, gilt nämlich insoweit eine Ausnahme, als Rechtsänderungen zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 256; OVG Nieders., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194, 195).
499 
(2.3) Eignung der Ökologischen Flutung als Ersatzmaßnahme
500 
Kann die durch die Ökologischen Flutungen herbeizuführende Schaffung einer flutungsresistenten Fauna und Flora im Rückhaltebecken rechtlich als Kompensation der in den Hochwasserrückhaltungen sowie in den Ökologischen Flutungen liegenden Beeinträchtigungen der Natur angesehen werden, so kann ein solcher Zustand auch tatsächlich in der notwendigen naturschutzfachlichen Wertigkeit geschaffen werden. Die von der Klägerin insoweit unter Hinweis auf die fachlichen Stellungnahmen ihrer Gutachter erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
501 
(2.3.1) Zielsetzung der Ökologischen Flutung
502 
Die mit den Ökologischen Flutungen bezweckte Schaffung eines „aueähnlichen Zustands“ in den Poldern reicht aus, um die eingriffsbedingten Beeinträchtigungen der dort vorhandenen Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass - wie der Gutachter der Klägerin es fordert - eine „echte Aue der Furkationszone des Rheins“ geschaffen wird, wie sie an der Elzmündung vor dem Ausbau des Rheines bestanden hat.
503 
Dabei entsteht auch nicht deshalb ein Ausgleichsdefizit, weil die Ökologischen Flutungen nicht dazuführen, dass der gesamte Bereich, der im Falle einer Hochwasserrückhaltung überflutet wird, an ein derartiges Ereignis adaptiert wird. Zwar ist davon auszugehen, dass auch nach einer Umgestaltung der Natur im Rückhaltebecken Bereiche vorhanden sind, in denen Pflanzen und Lebewesen durch die Hochwasserrückhaltungen stark geschädigt werden. Anders als von dem Bevollmächtigten der Klägerin dargelegt, liegt in dieser Schädigung jedoch kein relevanter Eingriff in die Natur mehr, der durch Maßnahmen ausgeglichen werden müsste, die über die geplante Schaffung einer aueähnlichen Natur hinausgehen. Denn die Vertreterin des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten dargelegt, dass die im Rückhalteraum zu schaffenden aueähnlichen Verhältnisse als Ökosystem grundsätzlich auch die - durch die Ökologischen Flutungen nicht erfassten - Trockenbereiche umfassen, dass aber seltene Flutungen oder Vernässungen in der Folge einer Hochwasserrückhaltung hier im Sinne einer Störungsökologie auf den Naturhaushalt als solchen nicht nachteilig wirken. So seien die Schäden der Fauna und Flora in diesen Bereichen aufgrund der regelmäßig niedrigeren Wasserstände und kürzeren Flutungsdauer keine nachhaltigen, sodass sich die Natur gerade hier wieder innerhalb kürzerer Zeit erholen und in den ursprünglichen Zustand zurückentwickeln werde. Darüber hinaus hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers erläutert, dass in der zu schaffenden aueähnlichen Natur aufgrund des Nebeneinanders verschieden vernässter, aber auch trockener Bereiche eine höhere Artenvielfalt zu erwarten sei, als in dem homogeneren Bereich, wie er zur Zeit im Rückhaltebecken vorgefunden werde. Hieraus resultiere eine grundsätzlich höhere Wertigkeit des angestrebten Zustands, der nach der Umgestaltung der Natur in dem Rückhaltebecken vereinzelte weitere Beeinträchtigungen ohne weiteres kompensiere.
504 
Diese Beurteilung der vollständigen Kompensationswirkung der Umwandlung des Retentionsraums in eine (bloß) auetypische Natur auch gegenüber Störungen durch zukünftige Retentionsflutungen lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn der Planfeststellungsbehörde steht - in Ermangelung besonderer bundes- oder landesrechtlicher Vorgaben - bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118). Hierzu aber hat die Klägerin substantiiert nichts vorgebracht.
505 
(2.3.2) Tatsächliche Eignung der Ökologischen Flutungen
506 
Sofern die Klägerin unter Hinweis auf die verschiedenen Stellungnahmen ihrer Fachgutachter vorträgt, dass die angestrebte Herstellung einer aueähnlichen Natur mit den Ökologischen Flutungen tatsächlich nicht erreicht werden könne, begründen diese Einwendungen im Hinblick auf die Bestimmung der naturschutzrechtlich ausreichenden Kompensationmaßnahmen keinen rechtlich erheblichen Fehler .
507 
Die Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zur Herstellung eines bestimmten natürlichen Zustands ist aufgrund der Komplexität natürlicher Entwicklungen und der Unsicherheiten im Tatsächlichen stets mit Unwägbarkeiten verbunden, sodass dieser Entscheidung der Charakter einer Prognose zukommt. Dem entspricht es, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Beurteilung ihrer Eignung über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verfügt, die vom Gericht nur darauf hin überprüft werden kann, ob die Annahme eines Wirkungszusammenhangs im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist, auf ausreichenden und richtigen Tatsachengrundlagen beruht und im Ergebnis nachvollziehbar und einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118).
508 
Diese Voraussetzungen einer ausreichenden Wirksamkeitsprognose sind hier auch unter Berücksichtigung der fachlichen Einwendungen der Gutachter der Klägerin erfüllt.
509 
(2.3.3) Fließgeschwindigkeiten
510 
Soweit die Klägerin die mangelnde Eignung der ökologischen Flutungen maßgeblich damit begründet, dass das Poldergebiet weder bei den Ökologischen Flutungen noch bei den Hochwasserrückhaltungen großflächig mit rasch fließendem Wasser durchströmt werde, geht sie von der Zielsetzung aus, eine möglichst naturnahe Aue der Furkationszone zu schaffen, die tatsächlich durch eine Überströmung mit schnell fließendem Wasser geprägt ist. Tatsächlich aber wird mit dem Planfeststellungsbeschluss die Schaffung einer solchen Aue nicht angestrebt. Vielmehr wurde die Zielsetzung - gerade weil man sich der beschränkenden Wirkung etwa der Querriegel auf die Fließgeschwindigkeiten bewusst war - dahin reduziert, dass aueähnliche Verhältnisse geschaffen werden, wie sie im Bereich des Rheinpolders bei Altenheim gegeben sind und in der Tendenz den Bedingungen regelmäßig überfluteter Auewäldern der freifließenden Rheinstrecke zwischen Raststatt und Mannheim entsprechen.
511 
Kommt es damit für die naturschutzfachliche Eignung der Ökologischen Flutungen darauf an, ob die Annahme zutrifft, dass im Rückhaltebecken an der Elzmündung Abflussverhältnisse entstehen, wie sie den aueähnlichen Bereichen nördlich von Iffezheim sowie dem Polder Altenheim entsprechen, verlieren die Einwendungen der Klägerin ihre Relevanz. Denn sie konnte nicht darlegen, dass die Qualifizierung der Abflussverhältnisse im Rückhaltebecken an der Elzmündung mit der Graduierung von schnell fließendem Wasser in den Flussniederungen bis hin zu stagnierendem Wasser in erhöhten Lagen, Randsenken und Strömungsschatten nicht erreicht wird oder gar den naturnahen Auen nördlich von Iffezheim nicht entspricht. Auch hat das Land - wiederum in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums - plausibel dargelegt, dass und warum die Erfahrungen und Untersuchungen zu der Wirkweise Ökologischer Flutungen im Polder Altenheim auf die Verhältnisse im Rückhalteraum an der Elzmündung übertragbar sind.
512 
Soweit zu den einzelnen Berechnungen der Strömungsgeschwindigkeiten im Rückhalteraum dargelegt wird, dass die Einstufung der Rauhigkeitsklassen der Vegetation nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, ist eine Überschreitung des diesbezüglichen Bewertungs- und Prognosespielraums nicht gegeben. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte die Relevanz der Eingruppierung für die Fließgeschwindigkeit gerade in den problematischen niedrig überfluteten Bereichen nachvollziehbar verneint hat, ist eine Fehleinschätzung der Rauhigkeitsklassen auch anhand der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Lichtbilder nicht deutlich geworden.
513 
(2.3.4) Erosions- und Sedimentationsprozesse
514 
Sofern der Gutachter der Klägerin für den Rückhalteraum an der Elzmündung insbesondere in den flach und langsam überfluteten Bereichen einseitig flächige Sedimentablagerungen befürchtet, die - anders als der kleinflächige Wechsel von Sedimentation und Erosion - für eine Aue untypisch seien, setzt er seine Bewertung an die Stelle der Prognose und Bewertung des Beklagten, die unter Rückgriff auf die Erfahrungen im Polder bei Altenheim insoweit keine aueschädlichen Effekte und Folgen sieht, sondern davon ausgeht, dass Sedimenteinträge regelmäßig durch die Bodenfauna aufgearbeitet und Schlammablagerungen auch wieder abgeschwemmt würden. Hierbei ist eine rechtlich relevante Überschreitung des Beurteilungs- und Prognosespielraums des Beklagten nicht ersichtlich.
515 
(2.3.5) Notwendigkeit der Niedrigwasserstände
516 
Das von der Klägerin neben den Fließgeschwindigkeiten als besonders problematisch empfundene Fehlen ausgeprägter Niedrigwasserstände im Polderbereich begründet ebenfalls keinen rechtlich relevanten Fehler bei der Konzeption und Wirkungsprognose der Ökologischen Flutungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Forderung ebenfalls maßgeblich durch die Notwendigkeit begründet wird, naturnahe Auen der Furkationszone zu entwickeln; mit den Ökologischen Flutungen jedoch nicht gefordert und erreicht werden soll. So ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 248) ausdrücklich ausgeführt: „Die Verwirklichung einer ausgeprägten Niedrigwasserphase als Annäherung an natürliche Auenverhältnisse ist nicht realisierbar und kann deshalb auch nicht Ziel der Planung sein. Eine vollständige Wiederherstellung der Auenstandorte bleibt unter den bestehenden Bedingungen ausgeschlossen“.
517 
Dabei ist es auch unerheblich, dass der Gutachter der Klägerin für den Fall des Fehlens längeranhaltender Niedrigwasserstände ein Fortschreiten der Ausbreitung sogenannter „Bastardauen“ prognostiziert. Denn der Beklagte hat hierzu dargelegt, dass ein solcher Zustand dem Bestreben, eine möglichst auetypische Natur zu schaffen, durchaus entspricht. So komme den Bereichen der Bastardauen zwar nicht wegen ihres Baumbestandes, jedoch im Hinblick auf die dort entstehenden Stillgewässer eine hohe Wertigkeit zu.
518 
Sofern im Hinblick auf die für die Entwicklungsprognose maßgebliche Beurteilung der aktuellen und gegenwärtigen Bodenvernässung vorgetragen wird, dass die angewandte Methodik der sog. Wasserstufenkartierung von derjenigen abweiche, wie sie in den 1980er Jahren für diesen Bereich eigens entwickelt worden sei, hat die Vertreterin des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass der Fachgutachter des Vorhabenträgers bei seiner Begutachtung dort Anpassungen an die Methodik von Heinrichfreise und Hügin vorgenommen habe, wo dies aufgrund der eingetretenen Änderungen der Verhältnisse notwendig gewesen sei. Eine Überschreitung der Spielräume bei der Wahl der Methodik zur Bestandserhebung ist deshalb mit der Kritik der Klägerin nicht verbunden.
519 
(2.3.6) Überschreitung der Flutungshöhe von 2,5 m
520 
Schließlich lässt auch der Einwand der Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss gehe mit der Zulassung der Flutungshöhen bei Hochwasserrückhaltungen über das naturschutzfachlich in Auen zulässige Maß von 2,5 m über dem niedrigsten Standortniveau hinaus, weil die Flutungshöhen auf 2,5 m über dem mittleren Geländeniveau berechnet würden, die Vertretbarkeit der naturschutzfachlichen Wirkungsprognose der Ökologischen Flutungen oder der Hochwasserrückhaltungen nicht entfallen. Denn das beklagte Land verweist insoweit auf fachliche Erfahrungen, nach denen - baumartabhängig - auch Flutungshöhen von 2,70 m als sinnvolle Begrenzung angesehen worden seien. Auch hat es in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nur sehr kleine Bereiche von einer Überschreitung der Flutungshöhe betroffen seien, so dass eine Relevanz weder auf der Seite der Bestimmung der Beeinträchtigungen noch auf der Seite der Wirkweise der ökologischen Flutungen als geeignete Ersatzmaßnahme gegeben sei.
521 
(3) Bilanzierung des Eingriffs- und Ausgleichs im Übrigen
522 
Soweit die Klägerin im Übrigen Einwendungen gegen die Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen erheben, greifen diese nicht durch.
523 
Der Planfeststellungsbehörde steht - wie bereits dargestellt - bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens sowie der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Insbesondere können die jeweilige konkrete Beeinträchtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation nur wertend miteinander verglichen werden. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 Rn. 118 m.w.N.).
524 
(3.1) Methodik der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
525 
Soweit die Klägerin die Bewertung der Eingriffe deshalb als methodisch falsch einschätzt, weil zum einen in der Umweltverträglichkeitsstudie eine nicht nachvollziehbare und relativierende fünfstufige Bewertung vorgenommen, und zum anderen dem eigentlich maßgeblichen Landschaftspflegerischen Begleitplan eine - nochmals vereinfachte - dreistufige Bewertung zugrunde gelegt worden sei, ist dieser Einwand rechtlich ohne Relevanz.
526 
Denn die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss muss zwar hinreichend nachvollziehbar offen gelegt werden, hierfür gibt es jedoch keine standardisierten Vorgaben. Vielmehr genügt eine - im Zweifel auch verbal-argumentative - Darstellung, die rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Einschätzungsprärogative erlaubt. Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie im landschaftspflegerischen Begleitplan erstellte Eingriffs- und Kompensationsbilanz gerecht.
527 
Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene Differenzierung der Eingriffswirkungen in drei Stufen ist ohne weiteres nachvollziehbar und aufgrund der verbalen Unterfütterung auch hinreichend aussagekräftig. Eine Übernahme der Kategorisierungen der Umweltverträglichkeitsstudie mit ihren fünf Bewertungsstufen der Flächen und Arten von „sehr geringwertig“ bis „sehr hochwertig“ war nicht erforderlich.
528 
Sofern sich die Bewertung der einzelnen Flächen und Lebensräume in der Umweltverträglichkeitsstudie letztlich auch auf die entsprechende Bewertung der Eingriffswirkungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewirkt hat, ist diese - entgegen der Einschätzung des Fachgutachters der Klägerin - hinreichend nachvollziehbar. Denn die hierbei verwendeten Kriterien der Naturnähe der Vegetationsausprägung, der Vollständigkeit des Artenspektrums, der Häufigkeit des Vorkommens seltener Arten, der Seltenheit des Vegetationstyps und der Wiederherstellbarkeit des Vegetationstyps sind sachgerecht und in ihrer Anwendung auch ohne Widerspruch. Der Angabe schutzgutbezogener Schwellenwerte oder anderer Einzelgesichtspunkte, wie sie der Fachgutachter der Klägerin für erforderlich hält, bedurfte es nicht. Der Hinweis auf die - aus der im Verhältnis zur Ausweisung als Natura-2000-Gebiet geringen Bewertung der Teilflächen abgeleitete - Relativierung der Wertigkeiten der einzelnen Biotope und Lebensraumstypen durch eine zu starke Betrachtung (nur) der insgesamt ebenfalls sehr hochwertigen Umgebung, ist vom Beklagten hinreichend ausgeräumt worden, indem er dargelegt hat, dass die hohe Wertigkeit des Gesamtgebiets vor allem auf einzelne, flächenmäßig kleine Teilbiotope wie etwa die Pfeifengraswiesen zurückgehe und verschiedene Schutzgüter wie etwa Wasser und Boden, aber auch der Wald aufgrund der fehlenden Wasserstandsschwankungen bzw. der relativen Artenarmut deutlich hinter den Zielvorgaben für diese zurückblieben, was eine höhere Wertigkeit nicht rechtfertige.
529 
(3.2) Bestandserhebungen
530 
Sofern die Bestimmung der möglichen Eingriffswirkungen eines Vorhabens im Rahmen des naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichskonzepts eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume erfordert, wird dem der Planfeststellungsbeschluss gerecht. Die insoweit von der Klägerin gegen die Bestandserhebungen erhobenen methodischen Einwendungen greifen nicht durch. Die der naturschutzfachlichen Prüfung der Eingriffswirkung des Vorhabens zugrunde gelegten Bestandserhebungen waren weder veraltet noch im Hinblick auf die untersuchten Indikatorenarten unzureichend.
531 
Trotz der hohen Bedeutung, die gerade der Ermittlung der von einem Vorhaben möglicherweise betroffenen Bestände für die Frage des naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichskonzepts hat, ist der Planungsträger nicht verpflichtet, etwa ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Vielmehr hängt die Ermittlungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 Rn. 90 f.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 87, 115 f.).
532 
Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. So wurden zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) und der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) umfangreiche Gutachten zu den Biotopen im nördlichen Taubergießen (Anlage 12.1 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 28), zu dem Vorkommen von Schmetterlingen, Heuschrecken, Orchideen (E. und K. Rennwald, 1996; Rennwald 2001), zu den Wasserpflanzen und der Fauna (König 1995) und zu ausgewählten Landschnecken, Laufkäfern, Amphibien, Reptilien, Säugern, Gewässerkleintieren und Fischen (IUS, Weisser und Ness GmbH, 1995; Anlagen 12.2 und 12.3. zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 28) erarbeitet. Ergänzend kamen Gutachten zu ausgesuchten Vogelarten (INULA 1996), Amphibien (Laufer, 2001), Fischen (Troschel, 2001) und Libellen (INULA, 2001) sowie zu den forstwirtschaftlichen Beständen (Biegelmaier, 1999/2001) hinzu (Anlagen 12.4 bis 12.10 zu den Antragsunterlagen vom 21.06.2004; Ordner 29 und 30). Diese Gutachten sind nach Darlegung des Fachgutachters des Vorhabenträgers sowie der Vertreter der Naturschutzbehörden in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Alters hinreichend aussagekräftig, da man sich einerseits mit sehr guten Indikatorenarten wie etwa den Laufkäfern und den Schnecken sehr intensiv befasst habe, deren Vorkommen sichere Rückschlüsse auf die Lebensraumbedingungen und damit auch auf potentiell vorkommende andere Tierarten zulasse und andererseits nicht die Zerstörung der Natur, sondern eine im Ganzen sukzessive Umwandlung des Naturraums zur Prüfung gestanden habe, die die Anpassungs- und Ausweichfähigkeit verschiedener Tierarten in besonderer Weise zum Tragen bringe. Hinzu komme die Besonderheit, dass aktuellere Bestandserhebungen in der Folge des Orkanereignisses Lothar keine weitergehenden Erkenntnisse hätte bringen können und dass man die im Vorhabengebiet vorhandenen Biotope nicht mehr als unbedingt notwendig durch Bestanduntersuchungen habe stören wollen.
533 
Von einer grundsätzlich unzureichenden Bestandserhebung im Vorhabenbereich kann nach Auffassung der Kammer danach keine Rede sein. Der nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand und die dabei erreichte Ermittlungstiefe waren den möglichen Folgen des Vorhabens für die Natur im Rückhalteraum angemessen.
534 
Den weiter erhobenen Vorwurf einer im Hinblick auf die Kartierungszeiträume unzureichenden Nachkartierung etwa in Bezug auf die Wasserralle und Libellen wie die Helm-Azurjungfer hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers nachvollziehbar mit dem Hinweis ausgeräumt, dass diese Arten bis Juli in ihren Revieren blieben. Dies werde durch die vergleichsweise hohen Fundzahlen bestätigt.
535 
(3.3) Einzelrügen
536 
Sofern die Klägerin mit Detailrügen im Einzelnen geltend macht, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien, setzt sie letztlich ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht an die Stelle der Sicht des Beklagten, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
537 
Dies gilt etwa für den Einwand der Klägerin, der Landschaftspflegerische Begleitplan ignoriere die möglichen Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung auf die Waldbestände noch vor ihrer möglichen Adaption. Denn hier hat der Beklagte ausgeführt, dass man die mögliche Schädigung der Bestände durch einen Probestau oder eine zeitnahe Hochwasserrückhaltung im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung durchgeführt habe, hier aber zum Ergebnis gekommen sei, dass die hierbei möglichen Schädigungen zwar einzelne Bäume betreffen könnten, die dann forstwirtschaftlich abzugelten seien, dass aber ein hierdurch entstehendes Vegetationsmuster von geschlossenen und halbgeschlossenen Waldflächen mit auenartigen Beständen für die Fauna und Flora einen deutlich hochwertigeren Zustand darstelle, als dies gegenwärtig der Fall sei. Dies ist im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden. Den in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Einwand der Klägerin, der hier angenommene Übergang von einem Vegetationstyp zu einem anderen hochwertigeren sei nicht nachvollziehbar, hat der Fachgutachter des Vorhabenträgers über seine Erläuterung, dass ein solcher auf die Entwicklung der Jungbestände der Ahorn-Eschen-Mischwälder in Eschenmischwälder bezogen sei, auch zur Überzeugung des Fachgutachters der Klägerin ausgeräumt.
538 
Der gegen die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung weiter erhobene Einwand, man habe die möglichen Schädigungen der in der Strauchschicht lebenden Tiere wie insbesondere der Vögel und Schmetterlinge nicht richtig erfasst, stellt in der Sache die mit den allgemein zu erwartenden Verhältnissen in einer aueähnlichen Umgebung begründete Prognose des Beklagten zur Regenerationsfähigkeit der betroffenen Tierarten in Frage. Insoweit ist es jedoch zumindest nachvollziehbar, wenn der Beklagte darauf verweist, dass verschiedene Gelegeverluste bei Bodenbrütern nicht den Charakter einer relevanten Beeinträchtigung hätten und durch ein verbessertes Nahrungsangebot und eine geringeren Bewegungsfreiheit von Beutegreifern mehr als ausgeglichen würden.
539 
Sofern der Fachgutachter der Klägerin zur Bewertung der möglichen Auswirkung des Vorhabens auf die Greif- und Brutvögel sowie auf die Fledermäuse vorbringt, man habe die Gefahr eines großflächigen Absterbens alter Baumbestände und den damit möglichen Verlust von geeigneten Nistplätzen ignoriert, ist auch dem der Fachgutachter des Vorhabenträgers in ausreichender Weise entgegen getreten. Denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Verlust von Waldflächen hauptsächlich auf die Anlage des Kolksees und nicht auf betriebsbedingte Bestandsschädigungen zurückgehe. Der hierin liegende Eingriff werde ausgeglichen. Verluste im Altholzbestand oder bei sonstigen Bäumen mit geeigneten Nistplätzen seien nicht in der Masse zu erwarten, dass von einer Beeinträchtigung für die Vögel auszugehen sei.
540 
Auch bei der weiteren Kritik hinsichtlich der Geeignetheit der als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust eines hochwertigen Lebensraums für Libellen vorgesehenen Neuanlage eines 300 m langen Rheinseitengrabens setzt die Klägerin ihre eigene fachliche Einschätzung an die Stelle der Prognose der Planfeststellungsbehörde, ohne dass letztere deshalb als unvertretbar oder methodisch falsch erscheinen müsste.
541 
Schließlich greift auch der Einwand des Fachgutachters der Klägerin gegen die im Zusammenhang mit der Wirkungsprognose hinsichtlich des Bodens und der Vegetation maßgebliche Wasserstufenkartierung im Vorhabenbereich nicht durch. So hat der Beklagte dem methodisch begründeten Einwand, man habe die für das betroffene Gebiet in den 1980er Jahren entwickelte Wasserstufenkartierung von Hügin und Henrichfreise nicht richtig angewendet, entgegen gehalten, dass man bei den Kartierungen aus der bestehenden Vegetation insbesondere in den Senken auf die Grundwasserstände geschlossen und sich bei diesem - methodisch allgemein anerkannten Vorgehen - dort von den Erkenntnissen aus der Wasserstufenkartierung nach Hügin und Heinrichfreise gelöst habe, wo dies aufgrund der zwischenzeitlichen Veränderungen im Vorhabengebiet und der Fragestellung der Untersuchung angezeigt gewesen sei. Soweit schließlich im Tatsächlichen die Annahme eines mit 0,3 m zu dünnen Hauptwurzelraums im Boden sowie eine fehlerhafte Berücksichtigung des kapillaren Aufstiegs von Wasser im Aueboden kritisiert wird, hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Kategorie des „Hauptwurzelraums mit einer Tiefe von 0,3 m“ die Möglichkeit tieferer Wurzelräume nicht ignoriere, sondern allein eingeführt worden sei, um die Bereiche bilanzieren zu können, in denen ein Wasserstandsanstieg bis dicht unter die Bodenoberfläche wirksam werden könne und damit die Vegetation schädige. Der hierbei zugrunde gelegte kapillare Aufstieg von Wasser um 10 bis 30 cm entspreche dem aktuellen Stand der forstlichen Kartierung.
542 
Diese Begründungen zum kritisierten Vorgehen der Fachgutachter des Vorhabenträgers, das jeweils mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt war, sind für die Kammer gut nachvollziehbar, so dass eine Überschreitung des Prognose- und Ermittlungsspielraums des Beklagten auch insoweit nicht gegeben ist.
543 
d) Wasserrecht
544 
Der Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung verstößt nicht gegen zwingende Planleitsätze des Wasserrechts.
545 
aa) Entgegenstehendes Allgemeinwohl als Planleitsatz
546 
Ein Verstoß gegen den zwingenden Planleitsatz des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG ist nicht gegeben. Denn diese Regelung, nach der ein Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau zu versagen ist, soweit hiervon etwa eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist, findet nur in den Konstellationen Anwendung, in denen die Planfeststellung nicht ihrerseits dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dient die Planfeststellung - wie hier - dem Hochwasserschutz und damit dem Wohl der Allgemeinheit, müssen die überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls, die nicht ihrerseits unmittelbar auf zwingenden Rechtsvorschriften des Wasserrechts sowie außerhalb des Wasserrechts beruhen, im Wege der Abwägung festgestellt werden (Zeitler in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, § 31 Rdnr. 158; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 18.01.2005 - 8 Cs 04.1724 -, juris und v. 18 26.02.2007 - 8 ZB 06.879 -, NVwZ 2007, 1101). Dies gilt auch hinsichtlich der - von der Klägerin vorgetragenen - Erhöhung der Hochwassergefahr; denn diese wird nicht in Bezug auf die Flussunteranlieger, sondern als Folge des Rückstaus des Schutterentlastungskanals und damit als Gefahr geltend gemacht, die die Klägerin individuell trifft (zur Erheblichkeit solcher Gefahren allein als Abwägungsbelang vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08.OVG -, UPR 2009, 316 Rn. 173).
547 
bb) Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung
548 
Es kann offen bleiben, ob der Planfeststellungsbeschluss gegen das zwingende wasserrechtliche Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung verstößt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Gewässerbenutzungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 WHG, wie hier etwa das Ableiten und Aufstauen von Rheinwasser, entsprechend § 14 Abs. 1 WHG in einer eigenständigen Erlaubnis geregelt oder nach § 3 Abs. 3 WHG und ungeachtet der Formulierung auf den Seiten 22 ff. des Planfeststellungsbeschlusses Teil desselben sind. Denn die Klägerin könnte selbst dann, wenn die Hochwasserrückhaltung und die damit verbundene Versickerung von rheinbürtigem Wasser in das Grundwasser zu einem Verstoß gegen das - auch in der Planfeststellung zwingende - Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung führen würde, keine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen.
549 
Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß darin liegen würde, dass eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Klägerin nicht hinreichend sicher ausgeschlossen wäre. Denn das aus dem Rechtsgedanken des § 34 WHG abgeleitete Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung (hierzu BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 91 m.w.N.) dient allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Grundwassers (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 10 m.w.N.). Dritte haben weder ein Recht darauf, auf Grundwasser einer bestimmten Qualität oder Menge zugreifen zu können, noch ist deren Interesse an einem solchen Zugriff im Zusammenhang mit dem Schutz des Grundwassers in individualisierter Form geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 328). Dies gilt für den Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Eigenwasserversorgung auf das Grundwasser zugreifen möchte (vgl. § 12 Halbs. 1 WG BW sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276, juris Rn. 62 m.w.N.) ebenso wie für eine Gemeinde, die - wie hier - über die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe im örtlichen Wirkungskreis eigenverantwortlich erbringt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.1974 - IX 799/72 -, ZfW 1974, 386, 391; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 21; a.A. für die Planfeststellung nach dem KrW-/AbfG BVerwG, Beschl. v. 13.05.1983 - 7 B 35/83 -, NVwZ 1984, 374).
550 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch eine Gemeinde unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und auch im Planfeststellungsverfahren zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 478 m.w.N.). Denn der Schutz der kommunalen Einrichtung der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegen Beeinträchtigungen stellt einen Belang dar, der innerhalb der planerischen Abwägung angemessen berücksichtigt werden kann und muss.
551 
5. Abwägungsentscheidung
552 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch hinsichtlich der Abwägung nicht an einem Fehler, der zu seiner Aufhebung führt.
553 
a) Rechtlicher Maßstab
554 
Die innerhalb der gesetzlichen Grenzen verbleibende planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde wird durch das Gebot der gerechten Abwägung der von einer Planung berührten Belange beschränkt. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Abwägungsgebot erfordert zunächst, dass die Planfeststellungsbehörde erstens eine sachgerechte Abwägung überhaupt durchführt und sie zweitens alle nach Lage des Falls relevanten Gesichtspunkte ermittelt und in die Abwägung mit einbezieht. Dabei umfasst der Kreis der in die Abwägung einzustellenden Belange nicht nur Rechtspositionen, sondern auch Belange und Interessen, die nicht den Charakter subjektiver Rechte haben. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene mit einer Änderung der Lage rechnen musste und deshalb vernünftigerweise nicht auf deren Aufrechterhaltung vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11/91 -, DVBl. 1992, 1099, 1101). Einzubeziehen ist ferner die Feststellung, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit oder Rechte Dritter durch Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 VwVfG vermieden werden können (Wickel in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR 2. Aufl. 2009, § 74 VwVfG Rn. 123 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der einzubeziehenden Belange ist grundsätzlich derjenige der Planfeststellung, allerdings sind auch Prognosen bezüglich der zukünftigen Entwicklung – soweit sie sich treffen lassen – zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 A 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 629, 630).
555 
Nach der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belange hat die Planfeststellungsbehörde diese Belange zu gewichten und zu bewerten. Dabei sind zunächst die tatsächlichen Umstände festzustellen, die für die Gewichtung relevant sind. Sodann ist auf deren Grundlage eine normative Bewertung der Belange vorzunehmen. Maßstäbe hierfür ergeben sich aus den jeweiligen Fachplanungsgesetzen sowie aus anderen einschlägigen Gesetzen, insbesondere auch aus dem Grundgesetz. Bei der Gewichtung der einzelnen Belange wird der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn die vorgenommene Bewertung außer Verhältnis zu dem objektiven Gewicht steht (BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64).
556 
Auf der letzten Stufe des Abwägungsgebotes sind die relevanten Belange mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei muss der gefundene Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen im Verhältnis zu dem ihnen jeweils zukommenden objektiven Gewicht stehen. Dieses Erfordernis ist nicht bereits dann verletzt, wenn das Abwägungsergebnis auch anders hätte ausfallen können. Vielmehr liegt ein Rechtsfehler der Disproportionalität erst vor, wenn das Vorhaben mit Opfern erlangt werden muss, die außer Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Planungserfolg stehen (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140, 160).
557 
Dem von einer Planung Betroffenen räumt das Abwägungsgebot ein subjektives öffentliches Recht (nur) auf eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen ein (BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 64; Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100/95 - NVwZ 1997, 994, 995). Dies gilt auch für die von einem Vorhaben betroffene Gemeinde (hierzu Vallendar, UPR 2003, 41 ff.).
558 
b) Alternativenprüfung
559 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Landratsamts Ortenaukreis nicht deshalb fehlerhaft, weil es bei der Ermittlung und Gewichtung der abwägungserheblichen Belange die Möglichkeit von Alternativen außer Acht gelassen hätte, die die Klägerin weniger belasten würden als die letztlich planfestgestellte Standortplanung.
560 
aa) Maßstab
561 
Nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214, 236 f.). Dabei ist auch der Verzicht auf das Vorhaben oder die Reduzierung seiner Dimensionierung in Betracht zu ziehen. Die Alternativenprüfung ist allerdings nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Vielmehr ist die Abwägung zur Standortwahl erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde etwa infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 98 und 402).
562 
Nach diesem Maßstab ist die Prüfung der Alternativen zur konkreten Standortplanung durch die Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden.
563 
bb) Hartheimer Lösung
564 
Die Alternativenprüfung stellt sich insbesondere nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil das Landratsamt Ortenaukreis die von der Klägerin favorisierte sog. Hartheimer Lösung als Alternative zum Rückhalteraum an der Elzmündung verworfen hat (Planfeststellungsbeschluss S. 162 ff).
565 
Diese Standortalternative war ursprünglich in das Raumordnungsverfahren zum Rückhalteraum Weil-Breisach bei Rhein-km 211,6 eingebracht worden und sollte nach den Angaben der Gemeinde Hartheim die dortige Variante einer großflächigen Auskiesung entbehrlich machen. Nach dieser Alternativlösung sollten Hochwasserspitzen des Rheins bei Rhein-km 210 oder 211 breitflächig über ein angrenzendes Waldgebiet abgeleitet und so zu den bei Weil-Breisach bislang veranschlagten 8,5 Mio m³ weitere 8 Mio m³ Retentionsvolumen zu geringeren Kosten geschaffen werden, welches dann auch den Rückhalteraum an der Elzmündung entbehrlich machen sollte. Gegenüber der ursprünglich im Raumordnungsverfahren bei Breisach untersuchten Variante war die Hartheimer Lösung im Planfeststellungsverfahren zum Rheinpolder an der Elzmündung dahin modifiziert worden, dass das Rheinwasser nicht mehr nur an einer Stelle in den rechtsseitigen Rheinwald, sondern an mehreren Stellen sowohl in den rechtsseitigen als auch in den linksseitigen Rheinwald abgeleitet werden sollte. Die Gebietslänge des überfluteten Gebiets sollte von 13,4 km auf 22 km gestreckt werden; auf die bislang vorgesehenen Querriegel und die Erhöhung des sog. Leinpfades sollte verzichtet werden, um die bessere Durchströmung des Gebiets und damit eine verbesserte Umweltverträglichkeit zu gewährleisten.
566 
Diese modifizierte Hartheimer Lösung wurde im Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis darauf ausgeschieden, dass im Raumordnungsverfahren eine umfassende Prüfung der ersten Variante der Hartheimer Lösung stattgefunden und gegenüber der dort nunmehr festgelegten Variante der breitflächigen Auskiesung („optimierte Tieferlegung“) in keinem relevanten Bereich als gleichwertig oder besser beurteilt werden konnte. Die Modifizierung der Variante ändere hieran nichts; insbesondere verbleibe es bei der - gegenüber der Tieferlegung des Bereichs bei Rhein-km 211 - unangemessenen Vernachlässigung der Erfordernisse der Umweltverträglichkeit. Entsprechend habe das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Beschluss vom 24.08.2006 die Variante der optimierten Tieferlegung durch Auskiesung planfestgestellt und die modifizierte Hartheimer Lösung ebenfalls unter Hinweis auf die fehlende Umweltverträglichkeit als Alternative ausgeschieden.
567 
Diese ablehnenden Erwägungen des Landratsamts Ortenaukreis halten sich - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin - noch im Rahmen des ihm als Planfeststellungsbehörde eingeräumten Abwägungsspielraums. Das Landratsamt konnte trotz der von Seiten der Klägerin auch gutachterlich untermauerten Darlegung einer verbesserten Umweltverträglichkeit der modifizierten Hartheimer Lösung (vgl. hierzu ..., Gesellschaft für Landschaftsökologie, Gewässerbiologie und Umweltplanung mbH, Vergleich alternativer Hochwasserkonzepte für den Rheinwald südlich von Breisach, Juni 2008, von der Klägerin vorgelegt als Anlage 17) davon ausgehen, dass dieses Konzept gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben eine geringere Umweltverträglichkeit mit sich bringt und sich deshalb nicht als vorzugswürdig aufdrängt. Insoweit hat der Beklagte näher dargelegt, dass durch die Flutung des Rheinwaldes südlich von Breisach sowohl nach der näher untersuchten ursprünglichen Hartheimer Lösung als auch nach deren Modifizierung besonders wertvolle Trockenbiotope erheblich beeinträchtigt würden, und zwar in einem Ausmaß, das mit der Beeinträchtigung der Trockenstandorte, die im Rahmen des Baus und Betriebs des Rückhalteraums Elzmündung betroffen seien, nicht vergleichbar sei.
568 
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass diese Beurteilung der modifizierten Hartheimer Variante keine konkrete Gegenüberstellung der im Rahmen der modifizierten Hartheimer Lösung betroffenen Standorte mit den naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen der Auskiesung des dortigen Rheinseitenstreifens und des Rückhaltebeckens Elzmündung enthält und die Alternativenprüfung deshalb keine vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange darstellt. Allerdings war die Planfeststellungsbehörde zu einer solchen detaillierten und umfassenden Ermittlung und Beurteilung der im einzelnen betroffenen Belange des Naturschutzes im Rahmen der Alternativenprüfung nicht verpflichtet. Denn die für eine Alternativenprüfung erforderliche Ermittlungstiefe richtet sich stets nach den Anforderungen für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens; Alternativen, die der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Detailiertere Untersuchungen und Vergleiche sind erst da gefordert, wo sich die Vorzugswürdigkeit eines Vorhabens nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials ergibt, sondern ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 131).
569 
Eine solche Situation war hier deshalb nicht gegeben, weil der Erhaltung der wertvollen Trockenstandorte im Rheinwald südlich von Breisach eine sich auch in der Ausweisung als FFH-Gebiet niederschlagende hohe Wertigkeit eingeräumt werden sollte und auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten Verbesserung der Umweltverträglichkeit etwa aufgrund angepasster Fließgeschwindigkeiten und verringerter Wasserstände nicht erkennbar war, wie die Beeinträchtigung der reinen Trockenstandorte vermieden oder ausgeglichen werden kann. Hinzu kommt, dass die Planungsvariante der Hartheimer Lösung gerade unter Berücksichtigung der Modifizierungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der erreichbaren Retentionsmengen und der technischen Machbarkeit fachlich wenig abgesichert war, was angesichts der ausführlichen Variantenprüfung im Vorfeld zulasten der Klägerin geht. Zudem hatte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Beschluss vom 24.08.2006 die Variante der optimierten Tieferlegung durch Auskiesung planfestgestellt und damit die Schaffung eines Retentionsraums durch eine Flutung des Rheinwaldes südlich von Breisach als Planungsvariante ausgeschieden. Auch wenn diese Planungsentscheidung aufgrund der fehlenden Bestandskraft dieses Planfeststellungsbeschlusses noch nicht rechtsverbindlich ist, so konnte das Landratsamt Ortenaukreis bei seiner Alternativenprüfung zumindest von einer auf absehbare Zeit bestehenden tatsächlichen Sperre zur Verwirklichung des modifizierten Hartheimer Modells ausgehen.
570 
cc) Freifließende Elz
571 
Soweit die Planfeststellungsbehörde am Standort der Elzmündung die Variante der freifließenden Elz verworfen hat, ist dies ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft geschehen. Denn diese Variante musste sich dem Landratsamt Ortenaukreis bei seiner Entscheidung nicht als vorzugswürdig aufdrängen. Vielmehr konnte die Behörde bei der Beurteilung dieser Alternative ohne Überschreitung ihres Abwägungsspielraums zu dem Ergebnis kommen, dass sie die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange insgesamt nicht in ein besseres Verhältnis bringen würde als das planfestgestellte Vorhaben (zu diesem Maßstab vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 249 f., Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555, 556).
572 
So hat die Planfeststellungsbehörde den Alternativvorschlag der Klägerin zur „freifließenden Elz“ mit der Verlegung der Elz zwischen Kappel am Rhein und Wittenweier außerhalb des Bereichs des Retentionsraumes mit der Begründung (Planfeststellungsbeschluss S. 165) verworfen, dass hierdurch ein zusätzlicher Flächenbedarf für einen Streifen entlang des Polders von 15 m bis 20 m und damit ein Zugriff auf 8 ha Wald- und Wiesenflächen des Naturschutzgebiets Taubergießen erforderlich wäre, in dem sich zum Teil wertvolle Biotope befinden. Auch gingen ca. 300.000 bis 400.000 m³ Retentionsvolumen verloren.
573 
Gegen diese Bewertung der Nachteile dieser Variante hat auch die Klägerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Insbesondere stellt sich diese Abwägungsentscheidung nicht deshalb als fehlerhaft dar, weil die Planfeststellungsbehörde - wie die Klägerin meint - hinsichtlich des zu schaffenden Retentionsvolumens von verbindlichen oder zumindest willkürlich überzogenen Vorgaben des Integrierten Rheinprogramms ausgegangen wäre. Denn abgesehen davon, dass kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die - wie dargestellt (oben II. A. 1) b) - rechtlich unverbindliche Zielvorgabe des Integrierten Rheinprogramms zur Schaffung eines Gesamtretentionsvolumens von 167,3 Mio m³ nicht unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Hochwasserschutzes gerechtfertigt wäre, lässt sich gerade auch der Überlegung zu einer Reduzierung des Retentionsvolumens entnehmen, dass das Landratsamt Ortenaukreis nicht davon ausgegangen ist, dass ihm über das Integrierte Rheinprogramm eine bindende Vorgabe zur Schaffung eines bestimmten Rückhaltevolumens im Bereich der Elzmündung gemacht worden ist. Soweit die Klägerin weiter auf ihre Einschätzung eines mit dieser Variante verbundenen erhöhten Sicherheitsgewinns für die Bevölkerung (von Kappel-Grafenhausen) verweist, reicht dies angesichts der aufgezählten Nachteile und der anderweitig sichergestellten Sicherheit der Bevölkerung vor Schäden durch den Polderbetrieb nicht aus, um die Variante als eindeutig vorzugswürdig anzusehen.
574 
dd) Zweiter Damm
575 
Aus den gleichen Gründen begründet es auch keinen Rechtsfehler in der Abwägung, dass die Planfeststellungsbehörde die weitere Alternative eines zweiten Damms westlich vom Hochwasserdamm VII gegenüber der planfestgestellten Variante verworfen hat. Denn hier stehen dem von der Klägerin geltend gemachten Sicherheitszuwachs (für die Bevölkerung insbesondere von Nonnenweier) die vom Landratsamt Ortenaukreis angeführte geringere Umweltverträglichkeit und der Verlust weiteren Retentionsvolumens entgegen, die die Variante des zweiten Damms nicht als eindeutig vorzugswürdig erkennen lassen.
576 
Dabei kann der Planfeststellungsbehörde auch nicht vorgeworfen werden, dass die Einordnung des mit dieser Variante möglichen Sicherheitszuwachses als nur „untergeordnet“ fehlerhaft sei. Zwar hat der Beklagte die Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Grundwasser in den Bereichen östlich des Polders tatsächlich - wie von der Klägerin dargelegt - auf der Grundlage eines fehlerhaften Grundwassermodells abgeschätzt, er hat jedoch mit der Errichtung leistungsfähiger Pumpengalerien für die insoweit betroffenen Teilorte Nonnenweier und Wittenweier Maßnahmen vorgesehen, die die von dem Beklagten fehlerfrei als notwendig festgelegte Sicherheit insbesondere vor Gebäudeschäden auch dann gewährleistet, wenn angesichts der verbleibenden Prognoseunsicherheiten zur Beeinflussung des Grundwassers durch den Rückhalteraum von einem „Worst-Case“ ausgegangen wird. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 5. d) dd) (2) verwiesen.
577 
Soweit die Klägerin bei der Abwägung der Varianten die Berücksichtigung der Gefahr eines Rückstaus der Elz und des Schutterentlastungskanals vermisst, hat das Landratsamt überzeugend darauf verwiesen, dass ein solcher auch nach der festgestellten Variante nicht zu befürchten sei. Denn die Einleitung von aufstauendem Wasser im Polderbetrieb sei auch bei extrem erhöhten Zuflussmengen aus der Elz, dem Schutterentlastungskanal, dem Taubergießen, dem Ettenbach und dem Kapuzinergraben ohne weiteres gewährleistet. Im Zweifel könnten Abflüsse, die die im Rhein unterhalb des Hauptwehrs von Gerstheim mögliche Abflussmenge von 4.800 m³/s überschreiten, über eine Ableitung in den Kraftwerkkanal aufgefangen werden. Sofern künftig von einer Erhöhung der Abflussmenge im Schutterentlastungskanal von derzeit maximal 60 m³/s auf 80 m³/s ausgegangen werden müsse, führe dies ebenfalls zu keinem Rückstau, weil die Erhöhung dieser Abflussmenge mit der Verbreiterung des Abflussquerschnitts einhergehe. Eine Erhöhung des Abflusses im Ettenbach sei unerheblich, da dieser dann über die Ufer treten werde; zudem sei der Gesamtabfluss aus dem Bereich der Elz, des Taubergießen und des Kapuzinergrabens mit 40 m³/s so großzügig bemessen worden, dass eine leichte Erhöhung der Abflussmenge im Ettenbach durch diesen Sicherheitszuschlag umfänglich aufgefangen wäre. Unabhängig hiervon ist für die Kammer schließlich in keiner Weise substantiiert dargelegt, inwieweit sich die von der Klägerin befürchtete Gefahr eines Rückstaus der Zuflüsse bei Verwirklichung der von ihr dargelegten Varianten gegenüber der festgestellten Variante verringern würde.
578 
c) Öffentliche Wasserversorgung
579 
Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin hingegen insoweit in ihrem subjektiven Recht auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange, als die Auswirkungen des Aufstaus von Rheinwasser im Rückhaltebecken auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim und damit auch auf ihre öffentliche Einrichtung der örtlichen Wasserversorgung nicht hinreichend sicher abgeklärt wurden. Dieser Rechtsverstoß ist auch erheblich. Er führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er nach § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugänglich ist.
580 
aa) Trinkwasserschutz als Belang der Klägerin
581 
Mit dem Betrieb der beiden Wasserwerke in Ottenheim und Nonnenweier erfüllt die Klägerin eine Aufgabe, die unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und diese zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung berechtigt (vgl.BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 Rn. 480 m.w.N.). Da die öffentliche Wasserversorgung einwandfreies, gesundes Trinkwasser erfordert, kann die Gemeinde im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens oder auch bei privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren im Einzugsbereich ihrer Brunnen jede rechtswidrige Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Dritte abwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f). Dem entspricht im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz ein Anspruch darauf, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des der Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers hinreichend sicher aufgeklärt und je nach Ergebnis entsprechend dem hohen Gewicht des Trinkwasserschutzes in die Abwägung eingestellt wird. Wo dies möglich ist, müssen Beeinträchtigungen des Trinkwassers vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999, a.a.O.).
582 
bb) Maßstab der Beurteilung der Gefahren für das Grundwasser
583 
Nach dem - auch in der Planfeststellung anwendbaren (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 2). - Rechtsgedanken des § 34 WHG sind - über die beiden speziellen Aspekte der Regelung zur Einleitung von Stoffen in das Grundwasser und für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen hinaus - Einwirkungshandlungen auf das Grundwasser nur dann zulässig, wenn eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 91 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn ein entsprechender Schadenseintritt unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und des Stands der Technik im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose unwahrscheinlich ist. Zwar wird insoweit keine Unmöglichkeit eines Schadenseintritts gefordert, jedoch sollen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Gefahren einer Grundwasserbeeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden und zwar umso geringer, je schwerwiegender ihre Art und Folgen sein können (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 8, 17 § 26 Rn. 28 m.w.N.). Für den Schutz des besonders empfindlichen Trinkwassers bedeutet dies, dass grundsätzlich jede Art von Gefahr und Risiko in Betracht genommen und eine bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge betrieben werden muss. Auch entfernte Wahrscheinlichkeiten, dass es zu einer Beeinträchtigung von Grund- bzw. Trinkwasser kommen kann, sind zu ermitteln und nach Möglichkeit auszuschließen.
584 
Diesen Anforderungen an die Ermittlung der möglichen Beeinträchtigung des Trinkwassers im Einzugsbereich des Trinkwasserbrunnens Ottenheim wird der Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht.
585 
cc) Lage der Wasserschutzgebiete und Beurteilung der Betroffenheit
586 
Das Wasserschutzgebiet Ottenheim liegt westlich des Rückhalteraums im Bereich zwischen den Ortschaften Nonnenweier und Ottenheim. Sein südlicher Teil weist die Kategorie IIIb auf, hieran schließt sich jeweils nördlich ein größerer Schutzbereich der Kategorie IIIa sowie ein kleinerer Bereich der Kategorie II an. Der Tiefbrunnen mit dem ihn umgebenden Schutzbereich der Kategorie I liegt im nördlichsten Ende des Schutzgebiets etwas unterhalb der beginnenden Bebauung von Ottenheim (zur Lage im einzelnen vgl. ..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung, Teil C: Grundlagen und Ergebnisse der Bahnlinienberechnungen, Erläuterungsbericht, Anlage 7.3.1. zum Antrag vom 21.06.2004, S. 2).
587 
Hinsichtlich der Betroffenheit des Wasserschutzgebiets Ottenheim geht die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 238 f, 240 f) davon aus, dass die Zone IIIb bereits im Ist-Zustand von in das Grundwasser einsickerndem Rheinwasser betroffen sei und die durch die Ökologischen Flutungen und die Hochwasserrückhaltungen gegebenen erhöhten Grundwasserabflüsse im Wesentlichen durch den zwischen dem Polder und dem Wasserschutzgebiet verlaufenden abgesenkten Mühlbach aufgenommen würden. Letztlich führe der Betrieb des Rückhalteraums nur zu einer unwesentlichen Erhöhung eindringenden Polderwassers. Aufgrund der gutachterlichen Berechnung der Bahnlinien der Grundwasserausbreitung sei zwar davon auszugehen, dass auch im Polderbetrieb Wasserteilchen die Zone IIIb des Wasserschutzgebiets erreichen können. Allerdings sei die Entfernung vom Tiefbrunnen der zentralen Wasserversorgung so groß, dass eine Gefährdung aufgrund der langen Fließzeiten sehr unwahrscheinlich sei. So sei aufgrund der quantifizierenden Berechnungen des Gutachters Dr. ... davon auszugehen, dass das Wasserschutzgebiet Ottenheim überhaupt nur dauerhaft von „Polderwasser“ erreicht werden könne, wenn es zu Ökologischen Flutungen mit 60m³/s über 7 Tage und danach zu einem Hochwassereinsatz mit Retentionsbetrieb komme. Diese extremen hydrologischen Bedingungen seien sehr selten. Da es zudem 1,5 Jahre dauere, bis das Wasser in der Wasserversorgung ankomme, sei aufgrund der steten Grundwasserneubildung von 157 mm/Jahr zusätzlich von einer erheblichen Abnahme der Konzentration auszugehen. Insgesamt sei die mögliche Beeinträchtigung zu vernachlässigen. Untersuchungen zum Stofftransportmodell seien nicht erforderlich.
588 
Neben dem Wasserschutzgebiet Ottenheim ist grundsätzlich auch das - dem zeitweise stillgelegten Triefbrunnen „Auf der Au“ nördlich von Nonnenweier zugeordnete Wasserschutzgebiet Nonnenweier betroffen (Planfeststellungsbeschluss S. 236, 338). Insoweit hat die Klägerin im Klageverfahren jedoch keine Einwendungen mehr erhoben, nachdem die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger - entsprechend der Empfehlung des Gutachters - in den Nebenbestimmungen unter Nr. 7.2. aufgegeben hatte, durch ein Nachlaufenlassen der Brunnengalerien auch nach Entleerung des Rückhalteraums sicherzustellen, dass kein „rheinbürtiges Wasser“ in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt.
589 
dd) Methodische Mängel der Beurteilung
590 
Die Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Wasserschutzgebiete Ottenheim und Nonnenweier durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen (..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung, Teil A: Grundlagen, Modellaufbau, stationäre Eichung und Verifizierung, instationäre Eichung; Teil B: Grundlagen und Ergebnisse der Berechnungen für den Ist- und Bemessungszustand; Teil C: Grundlagen und Ergebnisse der Bahnlinienberechnungen, Erläuterungsbericht; Anlagen 7.1., 7.2, 7.3.1. zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 16, 17 und 18). Diese Gutachten enthalten jedoch Unsicherheiten, die nach fachwissenschaftlichem Stand in zumutbarer Weise vermeidbar gewesen wären, und die sich zumindest auf die Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim bemerkbar machen können.
591 
(1) Grundwassermodell als Prognosegrundlage
592 
Die Beurteilung von Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens an der Elzmündung auf das Grundwasser in der Umgebung dieses Polders erfordert Modellberechnungen, die durch verschiedene geologische und hydrogeologische Bedingungen im Modellgebiet geprägt werden. Hierzu gehören insbesondere der kf-Wert für die Rauhigkeit des Untergrunds des Grundwasserraums, der Leakage-Faktor für die Durchlässigkeit des Gewässerbodens, von dem aus das Wasser in den Grundwasserbereich versickert oder aus diesem an die Oberfläche drückt sowie der Speicherkoeffizient des Grundwasserraums (mit seinen auffüllbaren Hohlräumen) und das Maß des Zuflusses und Abflusses in den Randbereichen des Untersuchungsraums (Randzuströme). Diese Faktoren sind jedoch aufgrund der relativen Unzugänglichkeit der Grundwasserschichten sowie der relativen "Langsamkeit" von Prozessen im Untergrund entweder gar nicht oder nur punktuell quantifizierbar.
593 
Aus diesem Grund erfolgt die Modellberechnung in einem ersten Schritt über eine sogenannte Kalibrierung oder auch Eichung des Modells. Hier werden die zunächst auf der Grundlage von Erfahrungswissen quantifizierten maßgeblichen Parameter solange verändert, bis die vom Modell berechneten Ergebnisse eines bestimmten Niederschlags- oder Versickerungsereignisses mit den im Untersuchungsgebiet tatsächlich gemessenen Grundwasserständen übereinstimmen. Dabei wird zwischen einer zeitunabhängigen, stationären und einer instationären, zeitabhängigen Kalibrierung unterschieden. Im Rahmen der Kalibrierung kann über die Variation der einzelnen Parameter abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese auf das Modellergebnis haben (Sensitivitätsanalyse).
594 
Dies ist zwischen den Beteiligten in methodischer Hinsicht ebenso unstreitig wie die Notwendigkeit, das Modell nach der Kalibrierung nochmals anhand (mindestens) eines zweiten Ereignisses zu überprüfen (Validierung). Denn anderenfalls besteht - wie der von der Klägerin beauftragte Gutachter in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat - die Gefahr, dass sich die in der Realität nicht überprüften Faktoren in ihrer Fehlerhaftigkeit in der Modellberechnung so neutralisiert haben, dass diese unerkannt bleibt, in der Folge aber andere Berechnungen auf der Grundlage des Modells beeinflusst.
595 
(2) Fehlende Validierung der instationären Eichung
596 
Das Grundwassermodell des Fachgutachters des Vorhabenträgers ist nicht hinreichend validiert und entspricht deshalb aus fachwissenschaftlicher Sicht nicht den Anforderungen die an eine Prognose der Planfeststellungsbehörde speziell zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser erforderlich sind.
597 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Grundwassermodell des Gutachters des Vorhabenträgers dadurch validiert wurde, dass es unmittelbar nach seiner Kalibrierung im Jahre 1999 anhand eines zweiten Niederschlagsereignisses aus dem Jahr 1991 stationär, d.h. bezogen auf einen einzelnen Zeitpunkt bestätigt wurde. Denn der Gutachter der Klägerin hat in überzeugender Weise dargelegt, dass es im Hinblick auf die Prognose der Entwicklung der Grundwasserstände bei längerandauernden Hochwasserrückhaltungen entscheidend auf die Validierung der instationären, d.h. die zeitliche Entwicklung der Grundwasserstände beurteilenden Eichung ankommt.
598 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und seiner Fachgutachter ist eine solche Validierung des instationären Modells jedoch trotz einer Überprüfung des Modells anhand eines Niederschlagsereignisses im Februar 2003 deshalb nicht gegeben, weil bei der Überprüfung im Februar 2003 zwar möglicherweise für den südlichen Teilraum der Speicherkoeffizient bestätigt werden konnte, andererseits aber insbesondere der Leakage-Faktor nachjustiert werden musste. Damit stellt diese Berechnung keine hinreichende Validierung des Modell dar. Denn das Maß der Aussagesicherheit eines Grundwassermodells wird entscheidend dadurch bestimmt, wie exakt die gemessenen zu den berechneten Ergebnissen unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Grundwasserbilanz des Modells übereinstimmen. Ist eine Übereinstimmung nicht hinreichend genau gegeben und muss deshalb ein einzelner Faktor nachjustiert werden, kann nicht nur davon ausgegangen werden, dass das bisherige Modell die Wirklichkeit nicht hinreichend abgebildet hat, sondern es bleibt nach wie vor die Unsicherheit, ob auch die vorgenommene Anpassung nur „zufällig“ den Bedingungen des neuberechneten Ereignisses Rechnung trägt.
599 
(3) Erheblichkeit des Fehlers für die Prognose
600 
Die aus der fehlenden Validierung des Modells anhand eines instationären Ereignisses resultierende Aussageunsicherheit des Grundwassermodells ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - für die Prognose der möglichen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets Ottenheim auch erheblich.
601 
So wird die methodisch begründete Aussageunsicherheit des Modells nicht dadurch relativiert, dass der in der Folge der Überprüfung des Modells im Februar 2003 angepasste Leakage-Faktor, der die Durchlässigkeit in den Gerinnen des Rückhalteraums beschreibt, ebenso wie der kf-Wert für die Kiesschichten des Grundwasserleiters nach den Ergebnissen einer Sensitivitätsprüfung letztlich kaum größere Auswirkungen auf die Grundwasserstände mit sich bringt. Denn bei der Eichung und Validierung eines Modells geht es um die Bestimmung der Parameter insbesondere in ihrem Verhältnis zueinander und nicht darum, inwieweit sich die Unsicherheit in Bezug auf einen einzelnen Wert bei einem im Übrigen hinreichend validen Modell im Gesamtergebnis auswirkt. Insoweit hat der Gutachter der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Nachjustierung des Modells im Jahr 2003 nach wie vor rechnerische Restunsicherheiten hinsichtlich der Aussagesicherheit auch des veränderten Modells beinhaltet. Hinzu kommt, dass auch nach dem neuen veränderten Modell einige Messergebnisse innerhalb des Messstellennetzes nicht mit den rechnerisch prognostizierten Ergebnissen übereinstimmen, mögen sich diese Abweichungen auch plausibel mit ihrer Lage in Bereichen mit starkem Gefälle oder gar außerhalb des Modellgebiets erklären lassen. Denn auch hier verbleibt eine Restunsicherheit hinsichtlich der Aussagesicherheit der Grundwassermodellierungen, die der Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen des Grundwassers in der planerischen Abwägung zugrunde gelegt worden sind. Auch besteht zumindest in Bezug auf die Oberflächengewässer des Kapuzinergrabens zwischen Kappel und Wittenweier und des Richtergrabens die konkrete Möglichkeit, dass eine Versickerung aus diesen Gewässern in das Grundwasser bei der Modellierung der möglichen Grundwasserentwicklungen fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sind, nachdem die auf einem Augenschein beruhende Einschätzung des Gutachters des Vorhabenträgers, diese Gewässer verfügten über eine bindige, wasserundurchlässige Sohle, durch die Beobachtung der Gewässeranwohner zu einem Volllaufen der Bäche durch drückendes Grundwasser zumindest substantiiert in Frage gestellt worden ist. Schließlich hat der Gutachter der Klägerin auch dargelegt, dass die in der Modellrechnung mit 5 bis 25% veranschlagten Randzuströme nicht ohne weiteres plausibel seien.
602 
Da sich die Aussageunsicherheit des verwendeten Grundwassermodells unmittelbar auf die aus diesem Modell abgeleiteten Berechnungen der Bahnlinien auswirkt, erfasst sie auch die Beurteilung der möglichen Ausbreitung von Schadstoffen aus dem gefluteten Rheinwasser in das Wasserschutzgebiet Ottenheim. Anders als in Bezug auf das Wasserschutzgebiet Nonnenweier konnte die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgehen, dass eine veränderte Beurteilung der Zuströme aus dem Polder in das Trinkwassergebiet angesichts anderer Faktoren oder Sicherungsmaßnahmen letztlich ohne Auswirkung auf die Betroffenheit der Gebiete bzw. der Trinkwasserversorgung bleibt.
603 
Zwar ist die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Prognose zu den möglichen Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets Ottenheim davon ausgegangen, dass die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung auch bei einem Eindringen von Polderwasser in die Schutzzone der beiden Wasserschutzgebiete letztlich nochmals durch die erheblichen Verdünnungseffekte, die zeitliche Begrenzung des Eindringens durch gegenläufige Grundwasserströme in Rheinrichtung, die natürliche Schadstoffsperre der Erdschichten sowie durch die Möglichkeit relativiert wird, eine Flutung des Polders bei einem Rheinalarm wegen erhöhter Schadstoffbelastungen zu unterlassen. Dies lässt jedoch die Kausalität des Fehlers in der Modellrechnung für die in der planerischen Abwägung konkret angestellte Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser im Schutzgebiet Ottenheim nicht entfallen. Denn diese Beurteilung war - anders als beim Wasserschutzgebiet Nonnenweier, wo die Funktion des Mühlbachs als Vorfluter und die Sicherung durch ein Nachlaufen der Pumpen ein Eindringen von Polderwasser in den Bereich des Trinkwasserbrunnens von Nonnenweier unstreitig verhindert - auch hinsichtlich dieser relativierenden Faktoren maßgeblich darauf gestützt, dass das Wasserschutzgebiet aufgrund der Bahnlinienberechnungen nur in einem unwesentlichen Ausmaß von „rheinbürtigem“ Wasser erreicht wird. Zudem betrifft der Aspekt der möglichen Vermeidung des Eindringens von Schadstoffen bei ausgelöstem Rheinalarm, unabhängig von den durch die Klägerin dargelegten Szenarien einer unerkannt gebliebenen Einleitung, nur die Schadstoffe, die etwa in der Folge eines Chemieunfalls den Rheinalarm auslösen, während die Abwägung zu den Auswirkungen des Vorhabens aufgrund des planerischen Gebots einer möglichst weitgehenden Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grund- und Trinkwassers auch solche nachteiligen Veränderungen des Grundwassers in den Blick nehmen musste, die allein durch das Eindringen von „rheinbürtigem“ (und damit potentiell etwa nitritbelastetem) Polderwasser verbunden sind. Auch bezog sich die Argumentation mit der weiten Entfernung und der damit verbundenen langen Fließdauer ausdrücklich allein auf bakterielle Inhaltsstoffe, nicht jedoch auf die „Beeinträchtigung durch weitere Inhaltsstoffe“ (Planfeststellungsbeschluss S. 238 letzter Absatz; S. 239 ersten Absatz). Schließlich hat der Gutachter der Klägerin zusätzlich überzeugend darauf hingewiesen, dass die Quantifizierung der Wassermenge, die aus dem Polder in den Bereich des Brunnens bei Ottenheim eindringen könne, nicht nur auf einer zu weitgehenden Bezugnahme auch auf die unteren Grundwasserschichten des Trinkwasserbeckens beruht, sondern vor allem durch die Anzahl und Anordnung der sieben Messpunkte bestimmt ist, die zur Bestimmung der aus dem Polder in die Schutzzone einfließenden Grundwassermenge über das Wasserschutzgebiet Ottenheim gelegt worden sind.
604 
(4) Verlagerung der Prognosesicherung in die Ausführungsplanung
605 
Der Umstand, dass die der planerischen Abwägung zugrundegelegte Prognose zu den möglichen Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebiets Ottenheim methodisch vermeidbare Unsicherheiten aufweist, die eine erheblich stärkere Beeinträchtigung möglich erscheinen lassen als in der Abwägung zugrunde gelegt, konnte - anders als dies in der Abwägungsentscheidung des Landratsamts Ortenaukreis geschehen ist - nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Fortschreibung des Grundwassermodells im Zusammenhang etwa mit weiteren Bohrungen und Pumpversuchen sowie dem Probebetrieb des Polders als solchem hingenommen und einer gegebenenfalls erforderlichen Regelung durch weitere nachträgliche Auflagen überlassen bleiben.
606 
Dies folgt aus dem für hoheitliche Planungen geltenden Grundsatz der Problembewältigung in der planerischen Abwägung (hierzu BVerwG, Urt. v. 07.03.2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 Rn. 19). So ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, dass im Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich alle Konflikte des Vorhabens mit dem Wohl der Allgemeinheit oder Rechten anderer in einen Ausgleich zu bringen sind, was freilich nur möglich ist, wenn und soweit die entsprechenden Wirkungen im Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung gewiss sind oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch abschätzen lassen (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, 225 f.). Entsprechend schließt die Regelung des § 75 Abs. 2 LVwVfG Ansprüche auf Beseitigung oder Änderung des Vorhabens und seines Betriebs nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus (Satz 1) und lässt nachträgliche Anordnungen allein insoweit zu, als es um die nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens, d.h. um die nachteiligen Entwicklungen geht, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten (BVerwG, Urt. 23.04.1997 - 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7). Dabei wird der Grundsatz der Problembewältigung auch nicht durch die Regelung des § 74 Abs. 3 LVwVfG aufgelöst, nach welchem die Behörde die Entscheidung über einzelne Teile des Planes zunächst offen lassen und einer späteren Entscheidung vorbehalten kann. Denn dieser Entscheidungsvorbehalt, der sich auch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen beziehen kann, setzt ebenfalls voraus, dass über die durch die Planfeststellung aufgeworfenen Fragen zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend entschieden werden kann und ermöglicht damit gerade keinen „Konflikttransfer“ hinsichtlich eines an sich lösbaren Konflikts in die Phase nach der Abwägung (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221 juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 14.11.2001 - 11 A 31/00 BVerwGE 115, 237 juris Rn. 39).
607 
Auch wenn der Behörde bei der Beurteilung, ob und inwieweit ein Konflikt vorhersehbar bzw. lösbar ist, - wie allgemein bei prognostischen Einschätzungen - eine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364), so erfasst dieser Spielraum nicht auch die Problematik, ob eine auf einem methodischen Fehler der fachgutachterlichen Prognose begründete Unsicherheit hingenommen und weiteren Ermittlungen nach der Planfeststellung überlassen bleiben kann. Denn die Bewertung eines Konflikts als nicht bzw. nicht vollständig vorhersehbar, setzt gerade die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode zur Prognose voraus, die hier - wie dargelegt - nicht gegeben ist.
608 
Soweit die Rechtsprechung von dem Grundsatz der Problembewältigung in Bezug auf die Vornahme weiterer Detailuntersuchungen zu möglichen Auswirkungen des Vorhabens Ausnahmen zulässt, sind diese ausschließlich auf die möglichen Störungen und Probleme beschränkt, die sich bei der Bauausführung des Planvorhabens stellen. Hier reicht es aus, fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung zu überlassen, wenn gewährleistet ist, dass sich das Problem lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird. Um solche Fragen allein im Zusammenhang mit der Bauausführung des Rückhaltebeckens geht es hier jedoch nicht.
609 
Durfte die Planfeststellungsbehörde die durch die unzureichende methodische Absicherung des Grundwassermodells gegebenen Unsicherheiten zur möglichen Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets Ottenheim somit schon aufgrund des Grundsatzes der Problembewältigung nicht offen lassen und einer näheren Abklärung durch Bestimmungen zum Grundwassermonitoring und zur Beweissicherung überlassen, kommt es nicht darauf an, ob die entsprechenden Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses etwa zur Fortschreibung des Grundwassermodells auf der Grundlage der Ergebnisse der Bohrungen und des Probebetriebs des Rückhaltebeckens oder zur Einrichtung von Vorfeldmessstellen für die zentrale Wasserversorgung Nonnenweier und Ottenheim als Maßnahmen der weiteren Absicherung der Prognose ausreichend sind oder - wie die Klägerin meint - weitere Maßnahmen ergriffen werden müssten.
610 
ee) Erheblichkeit des Rechtsfehlers
611 
Der Rechtsfehler ist nach den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG auch erheblich.
612 
Die notwendige Offensichtlichkeit der fehlerhaften Beurteilung der Gefahren für die öffentliche Trinkwasserversorgung ergibt sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Beeinträchtigung dieses Belangs und zur Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin zu dem verwendeten Grundwassermodell (Planfeststellungsbeschluss S. 236 ff.).
613 
Weiter besteht zur Überzeugung der Kammer auch eine hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Abwägungsentscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sich die Behörde der verbliebenen Unsicherheit hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung hinreichend bewusst gewesen wäre. Denn es besteht - was insoweit ausreichen muss - die konkrete Möglichkeit, dass sich bei Vornahme einer hinreichend tragfähigen Analyse der Auswirkungen der Rückhaltung von Rheinwasser im Polder Elzmündung eine andere, verstärkte Gefahrenlage zeigt, die dann weitere Schutzmaßnahmen oder auch ein anderes Betriebskonzept erforderlich macht. Jedenfalls kann angesichts der Vielzahl der im verwendeten Grundwassermodell enthaltenen Unsicherheiten - wie dargestellt - nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Berechnungen oder auch Untersuchungen der Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Grundwasser in jedem Fall zu einer allenfalls unwesentlichen Veränderung des Trinkwasservorkommens in dem Wasserschutzgebiet Ottenheim führen. Vielmehr hat der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerade in Bezug auf dieses Trinkwasserschutzgebiet nachvollziehbar dargelegt, dass es angesichts der Unsicherheiten des Grundwassermodells, der Anordnung der Messpunkte im Wasserschutzgebiet und der Berechnungsweise des prozentualen Anteils des Polderwassers am Gesamtgrundwasserabstrom nicht nur rechnerisch, sondern auch bei Zugrundelegen realistischer Szenarien zu deutlich höheren Zuströmen von Polderwasser und damit auch zu einer anderen anderen Gefahrenlage für das Schutzgebiet kommen kann, als von der Planfeststellungsbehörde unter Rückgriff auf das angegriffene Grundwassermodell bislang angenommen.
614 
ff) Fehlende Präklusion
615 
Die Klägerin ist mit dem für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Einwand der fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf ihre Trinkwasserversorgung nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Denn sie hat die Problematik einer Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung im Einwendungsverfahren hinreichend vorgetragen. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.
616 
gg) Fehlerfolge
617 
Der in Bezug auf die Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung gegebene Abwägungsmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn er kann durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG).
618 
Ein solche Fehlerheilung im Rahmen eines - auch prozessbegleitend durchführbaren - ergänzenden Verfahrens ist hier deshalb möglich, weil es zum einen hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die zuständige Behörde den beanstandeten Fehler durch eine erneute methodisch einwandfreie Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim korrigieren kann; zum anderen sind die festgestellten Mängel auch nicht so gravierend, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und deshalb nach Einholung eines fachwissenschaftlich hinreichenden Gutachtens die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320).
619 
d) Schutz kommunaler Gebäude und Einrichtungen
620 
Der Anspruch der Klägerin auf eine gerechte planerische Abwägung ihrer Belange ist weiter dadurch verletzt, als die Planfeststellungsbehörde die Gefahr einer vorhabenbedingten Beschädigung kommunaler Gebäude und Einrichtungen insbesondere durch Vernässung in den Teilortschaften Ottenheim und Allmannsweier auf der Grundlage des auch insoweit methodisch unzureichenden Grundwassermodells verneint hat. Dieser erhebliche Rechtsverstoß führt jedoch - ebenso wie der Abwägungsfehler zur Beeinträchtigung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Ottenheim - nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er nach § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugänglich ist.
621 
Hinsichtlich der Gefahr einer vorhabenbedingten Beschädigung kommunaler Gebäude und Einrichtungen in den Teilortschaften Wittenweier und Nonnenweier ist ein Fehler in der Abwägung nicht gegeben.
622 
aa) Abwägungsbelang und Betroffenheit
623 
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Vielzahl von Gebäuden und Einrichtungen (wie etwa der kommunalen Friedhöfe) in den jeweiligen Teilorten (zur Lage dieser Gebäude vgl. insb. die Anlagen 6 bis 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008). Der Schutz dieser kommunalen Gebäude und Einrichtungen vor vorhabenbedingten Beschädigungen stellt einen Belang dar, den die Klägerin in der planerischen Abwägung - trotz ihrer fehlenden Grundrechtsträgerschaft - auf der Grundlage des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes geltend machen kann. Dabei ist dieser Schutz verstärkt, wenn die betroffenen Gebäude der Erfüllung kommunaler Aufgaben der Daseinsvorsorge dienen (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, DVBl. 2000, 791, 792).
624 
Die Planfeststellungsbehörde hat den Schutz der kommunalen Gebäude und Einrichtungen mit der - auf alle Gebäude in den bebauten Orteilen bezogenen - Begründung als gewährleistet angesehen, dass ihnen vorhabenbedingt weder eine Vernässung oder ein „Aufschwimmen“ durch drückendes Grundwasser noch eine Beschädigung durch ein Wegschwämmen von Sedimentmaterial aus dem Untergrund ihrer Fundamente drohe. Dies folge für die Teilorte Ottenheim und Allmannsweier bereits daraus, dass diese Bereiche von einem vorhabenbedingten Anstieg des Grundwassers allenfalls in einer Weise betroffen seien, die der natürlichen Grundwasserschwankung entspreche (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 293 ff, 300, 367 ff, 370 f; 414 ff.). Für die Teilorte Wittenweier und Nonnenweier werde der sowohl bei Ökologischen Flutungen als auch bei Hochwasserrückhaltungen zu erwartende Anstieg des Grundwasserspiegels über die entsprechend dimensionierten Schutzbrunnen zuverlässig verhindert. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Pumpenanlage befürchteten Gefahr eines Wegschwämmens von Sedimenten aus dem Bereich der Gebäudefundamente werde durch die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands oder - wo dies nicht möglich sei - durch besondere Schutzmaßnahmen auch bei Betrieb der Pumpen vermieden. Soweit auch durch Schutzmaßnahmen Schäden nicht vermieden werden könnten, werde eine angemessene Entschädigung in Geld gewährt.
625 
bb) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Allmannsweier und Ottenheim
626 
Die der Abwägung zugrunde gelegte Annahme eines - vorhabenbedingt - allenfalls der natürlichen Grundwasserschwankung entsprechenden unwesentlichen Anstiegs des Grundwassers in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim beruht auf den Grundwassermodellberechnungen, die der Vorhabenträger mit dem Antrag vom 21.06.2004 vorgelegt hat (..., Grundwassermodellberechnungen im Bereich des Rückhalteraums Elzmündung vom Mai 2004, Anlage 7.1 bis 7.3, Antragsordner 16 bis 18). Dort ist im Teil B des Gutachtens unter Nr. 11 zusammenfassend für die einzelnen Ortslagen der Klägerin ausgeführt, dass der Hochwassereinsatz des Rückhalteraums Elzmündung keinen Einfluss auf die Grundwasserentwicklung im Bereich der Ortslagen Allmannsweier und Ottenheim habe und die in den Grundwasserstandsganglinien erkennbare zusätzliche Wirkung bei Ökologischen Flutungen bei 60m³/s auf die Grundwasserentwicklung von Allmannsweier und Ottenheim angesichts der Flurabstände grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung sei (Grundwassermodellberechnung Teil B: Grundlagen und Ergebnisse der Rechnenläufe für Istzustand und Bemessungszustand, Anlage 7.2.1. Anlageordner 17, S. 37).
627 
Da diese Berechnungen zu der Wirkung des Aufstaus von Rheinwasser im Polder auf das Grundwasser in dem Gemeindegebiet der Klägerin jedoch auf einem nicht hinreichend validierten Grundwassermodell beruhen (vgl. oben dd) (2)), sind die Aussagen zu den möglichen Entwicklungen der Grundwasserstände mit einer methodisch begründeten Unsicherheit belastet, die sich in Bezug auf die Beurteilung der Betroffenheit der Teilorte Allmannsweier und Ottenheim auch auf die planerische Abwägung auswirkt. Denn für diese Teilorte kann die mögliche Prognoseunsicherheit nicht durch ein Worst-Case-Szenario zu möglichen Grundwasseranstiegen ausgeglichen werden, ohne dass hierbei gleichzeitig eine stärkeren Betroffenheit der dortigen Bebauung durch ansteigendes Grundwasser gegeben wäre. Ein - unterstellt - zulasten der Klägerin wirkender Fehler in der Prognose wird nicht in jedem Fall durch andere Faktoren oder Sicherheitszuschläge in einer Weise kompensiert, dass die Annahme der Behörde, eine Beeinträchtigung der Bebauung in diesen Teilorten durch den vorhabenbedingten Grundwasseranstieg sei ausgeschlossen, sich dennoch jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen würde. Vielmehr wird bereits aus den vorliegenden - unsicheren - Berechnungen ersichtlich, dass die Grundwasserstände in Allmannsweier und Ottenheim bei bestimmten Ökologischen Flutungen ansteigen. Für den Bereich von Allmannsweier beträgt der mögliche Anstieg bis zu 30 cm. Vor allem aber liegen die Gebäude in diesen Teilorten mit ihren Kellern teilweise noch so nah an dem Grundwasser, dass - wie der Fachgutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Summierung des Effekts mit möglichen natürlichen Grundwasseransteigen sowie auf mögliche Kapillareffekte im Boden dargelegt hat - ein Kausalzusammenhang zwischen einer Kellervernässung und einem auch nur geringfügigen zusätzlichen Anstieg des natürlichen Grundwasserstands bereits nach den aktuellen Berechnungen kaum sicher ausgeschlossen werden kann. Dabei kommt für die Ortslage Allmannsweier noch zusätzlich hinzu, dass diese nicht in den durch Messungen der Grundwasserstände abgesteckten Untersuchungsraum einbezogen worden war, sondern die Grundwasseranstiege durch eine Extrapolation der Modellergebnisse für diesen Bereich bestimmt wurden. Zwar ist eine solche Extrapolation von Modellergebnissen auch nach Auffassung des Fachgutachters der Klägerin zulässig, wenn von homogenen hydrogeologischen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Auch hat der Beklagte über die Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 23.12.2008 solche homogenen Verhältnisse insoweit dargelegt, als aufgrund von Profilschnitten durch das Modellgebiet und die nähere Umgebung von Allmannsweier davon ausgegangen werden kann, dass dieser Teilort auf der Basis eines gut durchlässigen Grundwasserleiters (mittleres Kieslager) auf einer leicht nach Nord bzw. Nordwest abfallenden Flanke des Hochgebiets westlich von Nonnenweier liegt. Allerdings verweist der Fachgutachter der Klägerin überzeugend darauf, dass hiermit der für die Beurteilung der Gefahr einer Kellervernässung maßgebliche Anstieg des Grundwasserniveaus gegenüber dem Flutungsbereich ebenso unsicher bleibt wie die Berücksichtigung von möglichen Senken im Grundwasserbereich.
628 
Da die Prognoseunsicherheit zur Entwicklung der Grundwasserstandslinien in Allmannsweier und Ottenheim auf einem methodischen Fehler beruht und damit bei einer fachgerechten Prognose objektiv vermeidbar war, konnte die bestehende Restunsicherheit, ob und in welchem Umfang in diesen Teilorten Gebäude durch vorhabenbedingt aufsteigendes Grundwasser vernässt oder aufgetrieben werden können, nicht der Klärung durch die Fortschreibung des Grundwassermodells im Zusammenhang mit weiteren Bohrungen, Pumpversuchen und dem Probebetrieb des Polders überlassen und einer gegebenenfalls erforderlichen Regelung durch weitere nachträgliche Auflagen überantwortet bleiben. Denn der Grundsatz der Problembewältigung in der planerischen Abwägung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde, alle durch die Planfeststellung aufgeworfenen Folgen, die zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses objektiv unter Zuhilfenahme eines methodisch sachgerechten Instrumentariums geklärt werden können, in die Abwägung einzustellen (hierzu oben dd) (4) sowie BVerwG, Urt. v. 07.03.2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 Rn. 19). Auch diesem Grund reichte es auch nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde - unter Berücksichtigung einer prognostischen Restunsicherheit - für den Fall einer vorhabensbedingten Beschädigung eines Gebäudes nicht nur eine Schadensersatzpflicht des Vorhabenträgers, sondern auch eine Beweiserleichterung im Schadensfall verfügt hat, die sich auch auf Schadensfälle in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim erstreckt.
629 
cc) Folgen des Abwägungsmangels
630 
(1) Erheblichkeit
631 
Der in der fehlerhaften Beurteilung möglicher Grundwasseranstiege in Allmannsweier und Ottenheim liegende Fehler bei der Abwägung des Schutzes der dortigen Gebäude und Einrichtungen vor einer Vernässung oder einem Aufschwimmen ist nach den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG auch erheblich. Er ist nicht nur offensichtlich, sondern vor allem auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht - wie dargelegt - die konkrete Möglichkeit, dass sich bei einer methodisch fehlerfreien Analyse der vorhabenbedingten Grundwasseranstiege in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim eine andere, verstärkte Gefahrenlage zeigt, als in dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt, und dass dies weitere Schutzmaßnahmen oder auch ein anderes Betriebskonzept erforderlich macht.
632 
(2) Fehlende Präklusion
633 
Entgegen der Einschätzung des Beklagten ist die Klägerin mit ihrem Einwand der fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des Polderbetriebs auf ihre Gebäude und Einrichtungen in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat mit dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.12.2004 auf Seite 48 den Schutz des Eigentums an Gebäuden nicht nur „insgesamt für ihre Bürger“ vorgetragen, sondern „auch im Sinne weiterer öffentlicher Belange“. Da sie gleichzeitig in der Eingangspassage des Schreibens klargestellt hat, dass die Einwendungen „im Zweifel sowohl für die Gemende als betroffener Rechtsträger als auch für die Gemeinde als Träger öffentlicher Belange“ erfolgen und die unter Nr. III. (S. 45 ff. des Schriftsatzes) erhobenen Einwendungen zum „Gemeindeeigentum“ ausschließlich die „wirtschaftlichen Einbußen“ betreffen, wird hinreichend deutlich, dass die umfangreichen Darlegungen der Gefahren einer Gebäudebeschädigung durch ansteigendes Grundwasser auch auf die Gebäude der Gemeinde bezogen sein sollten. Dies gilt umso mehr, als in der dem Schriftsatz beigefügten Aufstellung „der im einzelnen betroffenen Grundstücke der Gemeinde“ (S. 35 des Schriftsatzes sowie Anlage 2 zu diesem) ausdrücklich auch die mit Gebäude bebauten Grundstücke bezeichnet sind, die im Eigentum der Klägerin stehen. Zusätzlich ist etwa auf Seite 63 des Schriftsatzes zu Nr. V von der Gefahr einer Beeinträchtigung „von Land oder Gebäuden der Gemeinde“ die Rede, deren Vermeidung gegenüber Entschädigungszahlungen vorrangig sei.
634 
(3) Fehlerfolge
635 
Der in Bezug auf die Beurteilung der Beeinträchtigung der Gebäude und Einrichtungen in den Ortslagen von Allmannsweier und Ottenheim gegebene Abwägungsmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn er kann auch hier durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; vgl. oben c) gg).
636 
Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass die zuständige Behörde den beanstandeten Fehler durch eine erneute methodisch einwandfreie Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Grundwasserstände in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim korrigieren kann; auch dürften die dann möglichen Ergebnisse nicht so gravierend sein, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich machen könnten (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320).
637 
cc) Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier
638 
Die Abwägung der Gefahren für Gebäude in Wittenweier und Nonnenweier ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
639 
(1) Fehlerhafte Berechnung der Grundwasseranstiege
640 
Der methodische Fehler des Grundwassermodells und die damit verbundene Möglichkeit, dass mit dem Betrieb des Rückhaltebeckens Elzmündung höhere Grundwasseranstiege verbunden sein können, als in der planerischen Abwägung zugrunde gelegt wurden, führt - anders als für die Ortslagen von Ottenheim und Allmannsweier - hinsichtlich der Abwägung der Gefahren einer vorhabenbedingten Beschädigung von kommunalen und privaten Gebäuden und Einrichtungen in den Teilortschaften Wittenweier und Nonnenweier nicht zu einem Fehler in der Abwägung. Hier wirkt sich die Möglichkeit höherer Grundwasseranstiege nicht auf das Ergebnis der Abwägung aus. Denn in diesen Teilorten sind Pumpengalerien vorgesehen, die ein vorhabenbedingtes Ansteigen des Grundwassers in diesen Bereichen unabhängig davon vermeiden, ob ohne diese Schutzmaßnahmen ein höherer Grundwasserstand eintreten würde als nach dem Grundwassermodell berechnet (zur Abwägung insoweit vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss S. 294). Insofern hat der Vertreter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf verwiesen, dass die Sicherheitszuschläge bei der Leistungsfähigkeit der Pumpen das mögliche Maß einer Prognoseunsicherheit bei der Berechnung der Grundwasseranstiege bei weitem ausgleichen können.
641 
Sofern die fehlerhafte Berechnung der vorhabenbedingt möglichen Grundwasseranstiege bei tatsächlich eintretenden Kellervernässungen relevant wird, weil zwischen dem betroffenen Grundstückseigentümer und dem Vorhabenträger unklar bleibt, ob diese aufgrund einer unzureichenden Pumpleistung zumindest auch auf einen vorhabenbedingten Grundwasseranstieg zurückzuführen sind oder ob diese unabhängig von einem solchen allein durch einen - auch ohne den Betrieb des Rückhaltebeckens eintretenden - natürlichen Grundwasseranstieg verursacht worden sind, hat dem die Planfeststellungsbehörde ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie unter VII Nr. 2 verschiedene Beweiserleichterungs- und Beweissicherungsmaßnahmen festgesetzt hat, die eine nachträgliche Klärung sowohl der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität ermöglichen. Auch ist für den Fall der unvorhergesehen unzureichenden Schutzwirkung der Brunnen vorgesehen, weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen (VII Nr. 2.3.). Die in diesem Zusammenhang gerügten fehlerhaften Kellervermessungen sind hierbei unerheblich, weil die Betroffenheit der Keller durch eine Schiedsstelle und einen Gutachter beurteilt wird, dem die Daten zu dem Retentionsereignis und den gemessenen Wasserständen zur Verfügung gestellt werden müssen und der im Zweifel eine Überprüfung der gemessenen Kellerstände vornehmen kann (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Nebenbestimmung Nr. VII 2.8, S. 30).
642 
(2) Betrieb der Schutzbrunnen
643 
Sofern die Klägerin an ihren Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier Schäden befürchtet, die durch den Betrieb gerade der Schutzbrunnen verursacht werden, hat die Planfeststellungsbehörde die entsprechende Gefahr eines Wegschwämmens von Sedimenten aus dem Bereich der Gebäudefundamente bei Betrieb der Pumpenanlage gewürdigt und unter Hinweis auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands (hierzu Planfeststellungsbeschluss VII Nr. 6.3) oder - wo dies nicht möglich ist - besondere Schutzmaßnahmen sowie eine gegebenenfalls zu gewährende Entschädigung in Geld (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss VII Nr. 2.6 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwVfG) als im Ergebnis nicht mehr erheblich angesehen.
644 
Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die planerische Einschätzung zu einer grundsätzlich ausreichenden Sicherung der Gebäude vor einem Wegschwämmen der Sedimente unter den Fundamenten durch den Betrieb der Schutzbrunnen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder einer Prognose beruht, die fachwissenschaftlichen Maßstäben nicht mehr gerecht wird (zu diesem Maßstab bei der Analyse von Gefährdungslagen vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Hinzu kommt, dass möglichen Restunsicherheiten bei Gebäuden, die innerhalb des Sicherheitsabstands zu den Brunnen liegen, durch Beweissicherungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, die die Abwicklung möglicher Schadensersatzansprüche bei unvorhergesehener Beschädigung erleichtern.
645 
(3) Sicherung der Schutzbrunnen vor Stromausfall
646 
Die Abwägung des Schutzes der Gebäude und Einrichtungen der Klägerin in Nonnenweier und Wittenweier von einer Beschädigung durch vorhabenbedingt ansteigendes Grundwasser ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Schutzbrunnengalerien, die ein solchen Ansteigen des Grundwassers ausgleichen sollen, nicht hinreichend gegen einen Stromausfall gesichert wären.
647 
Insoweit sieht der Planfeststellungsbeschluss unter VII Nr. 6.8 vor, dass für sämtliche Anlagen der Brunnengalerien gemäß dem Schutzkonzept eine zweite Energiequelle vorzuhalten ist. Nach dem geplanten Schutzkonzept seien die Anlagen über ein Niederspannungsnetz mit Trafostationen, welche zweiseitig an das übergeordnete Mittelspannungsnetz angeschlossen seien, zu versorgen.
648 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von der Klägerin als unzureichend gerügte Maßnahme eines zweiseitigen Anschlusses der Schutzbrunnen an das Mittelspannungsnetz überhaupt eine Regelung des Planfeststellungsbeschlusses darstellt. Denn die verfügte Sicherung der Schutzbrunnengalerien vor einem Stromausfall genügt sowohl hinsichtlich der bloßen Verpflichtung zur Vorhaltung einer „zweiten Energiequelle“ als auch hinsichtlich der Präzisierung dieser Verpflichtung durch eine Regelung zum zweiseitigen Anschluss an das Mittelspannungsnetz dem Abwägungsgebot. Denn es ist grundsätzlich der planerischen Eigenverantwortung der Planfeststellungsbehörde übertragen zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen. Dabei ist die gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die für eine Sicherheitsanalyse erforderliche Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten auf der Grundlage einer vollständigen Tatsachenermittlung und unter Beachtung vorhandener fachwissenschaftlicher Erkenntnisse methodengerecht erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Dies ist hier der Fall und wird weder durch eine andere Risikoeinschätzung noch durch die Forderung der Klägerin nach einem - höheren - Sicherheitsstandard in Frage gestellt.
649 
e) Abwägung der kommunalen Belange im Übrigen
650 
Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde die Belange, die die Klägerin geltend machen kann, ohne Rechtsfehler gegenüber den entgegengestehenden Belangen an der Verwirklichung des Polders an der Elzmündung abgewogen.
651 
aa) Eigenwasserversorgung
652 
Die gilt zunächst für den Belang der Eigenwasserversorgung, den die Klägerin in Bezug auf eine Vielzahl näher benannter (vgl. Anlage 6 bis 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008) Gebäude geltend macht, die in ihrem Eigentum stehen oder öffentlichen Aufgaben dienen und die über eine Eigenwasserversorgung verfügen.
653 
Denn die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Abwägungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss S. 276 ff) - ungeachtet der methodischen Mängel des Grundwassermodells - sowohl dem Schutz der Klägerin vor einer möglichen Beeinträchtigung des Zuflusses von Grundwasser einer bestimmten Menge und Qualität in ihre Eigenwasserversorgung als auch der Notwendigkeit einer dauerhaften Wasserversorgung ihrer Gebäude ausreichend Rechnung getragen (zur Eigenwasserversorgung in der Planfeststellung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 62 ff.).
654 
(1) Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität
655 
Die Möglichkeit eines Grundstückseigentümers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, zur Gewährleistung einer eigenen, von der öffentlichen Versorgung unabhängigen Wasserversorgung seines Haushalts auf entsprechend geeignetes Grundwasser mit Trinkwasserqualität zuzugreifen, ist ungeachtet der dort bestimmten Erlaubnisfreiheit nicht als Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Grundwassers oder auf einen bestimmten Grundwasserstand ausgestaltet (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 33 Rn. 2). Insofern stellt die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG eine bloße Nutzungshandlung des Grundstückseigentümers zwar von der grundsätzlichen Gestattungspflicht der Benutzung des Grundwassers nach §§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG frei, sodass der Grundeigentümer bundesrechtlich das Grundwasser in diesem Rahmen nutzen darf, solange es vorhanden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.11.1992 - 2 CS 92.1869 - NuR 1993, 283); sie gewährt jedoch weder ein Recht auf eine solche erlaubnisfreie Benutzung noch begründet sie deren besondere Schutzwürdigkeit gegenüber anderen Gewässerbenutzungshandlungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359). Entsprechend bestimmt § 12 Halbs. 1 WG BW in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer vom Eigentum abgekoppelten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für das Wasser, dass das Grundwasser nicht der Verfügung des Grundeigentümers unterliegt.
656 
Ist damit der Schutz des Bezugs von geeignetem Trinkwasser zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eigenwasserversorgung nach §§ 15 Satz 1, 16 WG BW i.V.m. § 8 Abs. 4 und 3 WHG in der planerischen Abwägung auf die Abwehr nachteiliger Wirkungen auf die (gestattungsfreie) Grundwassernutzung reduziert (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 8 WHG Rn. 56), können von der Klägerin nur solche Beeinträchtigungen ihrer Eigenwasserversorgung geltend gemacht werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 70). Ein solches Maß einer Beeinträchtigung des bisherigen Zugriffs der Klägerin auf das Grundwasser ist - auch unter Berücksichtigung der methodischen Fehlerhaftigkeit des Grundwassermodells - jedoch nicht gegeben.
657 
Dies gilt für die Gebäude in den hauptsächlich betroffenen Teilorten Wittenweier und Nonnenweier schon deshalb, weil der Beklagte hier über die Errichtung und den Betrieb der Pumpengalerien sicherstellt, dass rheinbürtiges Wasser nicht in die Bereiche dieser Teilorte und damit auch nicht in die Einzugsbereiche der dort betriebenen Hauswasserpumpen eindringen kann. Insoweit ist insbesondere auf die Nebenbestimmung zu VII Nr. 7.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 33 f.) zu verweisen, nach der die Schutzbrunnen in Nonnenweier und Wittenweier auch nach Entleerung des Rückhalteraumes so nachlaufen müssen, dass kein „rheinbürtiges Wasser“ in die Brunnen von Nonnenweier und Wittenweier gelangt. Dabei ist - ebenso wie in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Trinkwasserbrunnens nördlich von Nonnenweier - die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahme weder von der Klägerin noch von ihrem Fachgutachter in Frage gestellt worden.
658 
Dies gilt aber auch für die kommunalen Einrichtungen und Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim. Zwar ist hier der Zufluss von rheinbürtigem Wasser nicht bereits aufgrund des Betriebs von Schutzbrunnengalerien ausgeschlossen. Da die entsprechende Grundwassermodellierung auch in Bezug auf die Ausbreitung des Polderwassers methodische Mängel enthält, ist ein Eindringen von rheinbürtigem Wasser in den Bereich der Bebauung auch nicht bereits aufgrund ihrer Lage und Entfernung vom Rückhaltebecken auszuschließen. Allerdings erreicht die deshalb gegebene Restunsicherheit der Betroffenheit der Grundwasserqualität in diesen Ortslagen in keinem Fall das Maß, dass ein Eindringen von „rheinbürtigem Polderwasser“ den bisherigen Zugriff auf Grundwasser mit Trinkwasserqualität mit der hier notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen könnte. Für die kommunalen Gebäude und Einrichtungen in Allmannsweier kommt hinzu, dass diese durchweg an die öffentliche Wasserversorgung des Wasserversorgungsverbands Ried angeschlossen sind und deshalb über keine Eigenwasserversorgung verfügen (hierzu Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2008).
659 
(2) Schutz der Versorgung mit Trinkwasser
660 
Neben der möglichen Beeinträchtigung des Zugriffs auf das Grundwasser als solchen hat die Planfeststellungsbehörde den geltend gemachten Belang des Schutzes der Eigenwasserversorgung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer steten Versorgung eines Gebäudes mit geeignetem Trinkwasser ohne Rechtsfehler abgewogen.
661 
Denn die Behörde hat den Vorhabenträger mit Blick auf eine nicht gänzlich auszuschließende Beeinträchtigung der bisherigen Eigenwasserversorgung unter VII Nr. 7. der Nebenbestimmungen dazu verpflichtet, im Rahmen eines Probebetriebes die Auswirkungen der Flutungen des Rückhalteraumes auf die Wasserversorgung zu ermitteln und dabei im gesamten beeinflussten Bereich eine Beweissicherung der Grundwasserqualität vor dem Betrieb des Rückhalteraumes vorzunehmen und gegebenenfalls die Abwehrmaßnahmen durch den Bau zusätzlicher Brunnen zu verstärken (7.1). Hierbei müssen Eigenwasserversorgungen und Bauwerke außerhalb der großflächig wirkenden Schutzmaßnahmen separat betrachtet werden (7.4.). In den Fällen, in denen sich eine auf den Betrieb des Rückhalteraumes zurückzuführende wesentliche Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität abzeichnet, sind weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung (z.B. eine temporäre Ersatzversorgung oder bei längerfristigen Beeinträchtigungen der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) vom Vorhabensträger durchzuführen (7.3). Damit ist eine permanente Wasserversorgung auch der Gebäude sichergestellt, die ihr Wasser zur Zeit direkt dem Grundwasser entnehmen.
662 
(3) Betriebskosten bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung
663 
Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Planfeststellungsbeschluss nicht vorsehen, dass der Vorhabenträger bei einem notwendigen Anschluss eines Gebäudes mit Eigenwasserversorgung an das öffentliche Wassernetz - zusätzlich zu den Anschlusskosten - auch die Betriebskosten übernimmt, die in diesem Fall über die Kosten einer bestehenden Eigenwasserversorgung hinausgehen. Denn der Umstand, dass die Klägerin über die Eigenwasserversorgung die Kosten des Wasserbezugs erspart, während sie im Falle eines notwendigen Wasserbezugs über die öffentliche Trinkwasserversorgung Wassergebühren zahlen müsste, ist allein der Möglichkeit geschuldet, erlaubnisfrei auf das vorhandene Grundwasser zuzugreifen, ohne dass hiermit ein Recht auf eine besondere Wasserqualität verbunden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 73).
664 
(4) Belastung der öffentlichen Wasserversorgung
665 
Soweit die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft und Trägerin der öffentlichen Aufgabe einer zentralen örtlichen Wasserversorgung in der Sache als Belang in der Abwägung auch geltend macht, dass durch einen vorhabenbedingten Wechsel einer Vielzahl von privaten Grundstückseigentümern von der Eigenwasserversorgung in die öffentliche Wasserversorgung „erhebliche Mehraufwendungen und mengenmäßige Engpässe“ entstehen, hat dies die Planfeststellungsbehörde ebenfalls als in der Abwägung unbeachtliche Einwendung zurückgewiesen (Planfeststellungsbeschluss S. 276 f.). Denn zum einen erschöpft sich der Vortrag zu einem möglichen Engpass in der Wasserversorgung in einer bloßen unsubstantiierten Behauptung, der die Planfeststellungsbehörde angesichts der grundsätzlich nicht beeinträchtigten Eigenwasserversorgung in den insoweit maßgeblichen Teilorten Nonnenweier und Wittenweier nicht näher nachgehen musste. Zum anderen sind auch die behaupteten Mehraufwendungen nicht zu erwarten, da der Vorhabenträger die Anschlusskosten an die öffentliche Wasserversorgung übernehmen muss und die Kosten für den Wasserbezug nach Maßgabe der §§ 11 und 13 f KAG BW auf die Benutzer der Einrichtung der Wasserversorgung umgelegt werden können. Die darin liegende Belastung ihrer Einwohner kann die Klägerin nicht als ihre eigene geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 -, juris, Rn. 29; Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 135 m.w.N.).
666 
bb) Inanspruchnahme von Grundeigentum
667 
Ein Abwägungsfehler ist weiter auch nicht in Bezug auf die umfangreiche Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin zum Zwecke des Baus und des Betriebs des Rückhalteraums gegeben. Diesen Belang kann die Klägerin ungeachtet ihrer fehlenden Eigenschaft als Grundrechtsträgerin aufgrund des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Rn. 225) ebenso geltend machen wie eine Beeinträchtigung anderer eigentumsähnlicher Rechte durch das Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 336 und 391 f; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560; Dürr, in: Knack, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn 68).
668 
Da die Klägerin gegen die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums über die Tatsache der bloßen Eigentumsbetroffenheit hinaus keine Einwendungen erhoben hat, die sich substantiiert und spezifisch gegen den Zugriff auf einzelne Grundstücke richten, reichte es aus, dass die Planfeststellungsbehörde sich entsprechend pauschal mit den Eigentumsbelangen der Klägerin auseinandergesetzt hat. Entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Abwägungskontrolle auf die Frage, ob der Beklagte das Anliegen der Klägerin, vom Zugriff auf ihr Eigentum verschont zu bleiben, ohne Gewichtungsfehler hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 227; Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122). Aus dieser Sicht enthält der Planfeststellungsbeschluss keine Mängel.
669 
Die Planfeststellungsbehörde hat den Umfang der Inanspruchnahme kommunalen Grundeigentums richtig bestimmt (Planfeststellungsbeschluss S. 288f.); sie hat der hierin liegenden Belastung der Klägerin jedoch ohne Überschreitung ihres planerischen Abwägungsspielraums ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Hochwasserrückhaltung geringeres Gewicht zuerkannt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem in Anspruch genommenen gemeindlichen Eigentum überwiegend der Bezug zur Erfüllung kommunaler Aufgaben fehlt, sodass dieses zwar den Schutz des einfachen Rechts genießt, sein Gewicht in der Abwägung aber aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen Aufwertung durch Art. 14 GG oder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eher gering ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143, 151 ff.). Letztlich reicht es deshalb aus, dass die Planfeststellung den Anforderungen an die Planrechtfertigung sowie an die Alternativenprüfung entspricht. Dies ist - wie dargelegt - der Fall.
670 
cc) Minderung der Grundstücksverkehrswerte
671 
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Planfeststellungsbeschluss das Problem der vorhabenbedingten Minderungen des Verkehrswertes insbesondere in Bezug auf Bauflächen im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots fehlerfrei berücksichtigt (Planfeststellungsbeschluss S. 289).
672 
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass aus der Tatsache, dass ein finanzieller Ausgleich nur unter den in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG genannten Voraussetzungen zwingend geboten ist, nicht zugleich auch folgt, dass Verkehrswertminderungen, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinaus durch ein Planvorhaben ausgelöst werden, rechtlich irrelevant sind. Die Beachtung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG entbindet nicht von der Pflicht, planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 19). Dem Planungsträger bleibt es jedoch unbenommen, solche Wertminderungen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen hinter gegenläufige öffentliche Interessen zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20/08 -, juris Rn. 148, 158).
673 
Diese Abwägung ist im Planfeststellungsbeschluss in der Sache dadurch zu Lasten der Klägerin vorgenommen worden, dass die Planfeststellungsbehörde zum einen auf die fehlende grundrechtliche Unterfütterung des Eigentums der Klägerin durch Art. 14 Abs. 1 GG verwiesen und zum anderen auf den fehlenden Schutz des Eigentums vor konjunkturellen Entwicklungen hingewiesen hat. Denn damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie einen möglichen vorhabenbedingten Wertverlust angesichts der fehlenden verfassungsrechtlichen Garantie des privatnützigen Inhalts kommunalen Eigentums bis zu der Grenze als zumutbar ansieht, die zu einer Entschädigungspflicht führt. Auch hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Werte, die aufgrund einer nur möglichen Entwicklung zum Bauland bestehen, in der planerischen Abwägung keinen rechtlich relevanten Schutz beanspruchen können.
674 
dd) Pachtverträge
675 
Die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Möglichkeiten, die vom Vorhaben vernässten landwirtschaftlichen Flächen zu verpachten, wurde von der Planfeststellungsbehörde ebenfalls sachgerecht abgewogen, indem auf die Verpflichtung des Vorhabenträgers verwiesen wurde, Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragseinbußen zu ersetzen und Flächen, die wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden können, durch Kauf zu übernehmen. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben an die Abwägung der mittelbaren Beeinträchtigungen von Grundstücken durch ein Planfeststellungsvorhaben, nach denen solche Beeinträchtigungen auch ohne finanziellen Ausgleich eingetretener Wertminderungen bleiben können, solange das betroffene Grundstück noch in zumutbarer Weise wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39 S. 19).
676 
Die von der Klägerin befürchteten - vorhabenbedingten - Einbußen bei der Verpachtung ihrer Jagdflächen sowie ihrer Fischereirechte hat die Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluss S. 292) ohne Überschreitung des ihr insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums als nicht erheblich bewertet. Auch insoweit hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben.
677 
ee) Kommunale Planungshoheit
678 
Soweit die Klägerin die Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit geltend machen kann, liegt ein Abwägungsfehler nicht vor.
679 
Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung zur kommunalen Planungshoheit an Fehlern in der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der gemeindlichen Planungsbelange leidet. Die Planfeststellungsbehörde setzt sich in den Gründen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ausführlich mit den von der Klägerin gerügten Eingriffen in ihre Planungshoheit auseinander (Planfeststellungsbeschluss S. 273 ff) und kommt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen am Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung gegenüber diesem Belang überwiegen.
680 
(1) Städtebauliche Gestaltungsmöglichkeiten
681 
Dabei ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschränkung der Möglichkeit einer planerischen Gestaltung in der planerischen Abwägung grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden muss, wenn durch das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen würden. Dies wiederum setzt voraus, dass eine eigene Planung zumindest konkret in Betracht kommt; denn nur dann kann und muss die Planfeststellungsbehörde abwägend soweit wie möglich in der Weise Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 - NVwZ 2001, 1160; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 394 Rn. 26 ff; Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, 100).
682 
Die Klägerin hat insoweit jedoch keine konkrete bestehende oder zumindest ernsthaft angestrebte - durchsetzbare - städtebauliche Planung benannt, die aufgrund der Planfeststellung nicht oder nur noch eingeschränkt durchgeführt oder umgesetzt werden könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die Annahme der Planfeststellungsbehörde unzutreffend wäre, das Vorhaben stehe den Planungen der Klägerin in Bezug auf die bauliche Entwicklung der Ortschaften Nonnenweier und Wittenweier nicht entgegen. Sofern der Bau und der Betrieb des Rückhaltebeckens möglicherweise Einschränkungen etwa hinsichtlich des Baus von Kellergeschossen mit sich bringt oder Sicherungsmaßnahmen wie eine Anhebung oder Auffüllung von Grundstücken erforderlich macht, hat die Planfeststellungsbehörde diese Belastungen ohne Überschreitung des ihr insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums als zumutbar angesehen.
683 
Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgehen, dass eventuell notwendige Sicherungsmaßnahmen oder Baubeschränkungen die Attraktivität der ausgewiesenen Bauplätze in einer Weise entfallen lassen, dass deshalb aufgrund einer mangelnden Nachfrage die städtebauliche Erforderlichkeit entfiele. Denn die Behauptung eines - vorhabenbedingten - Entfallens der Nachfrage nach Bauplätzen ist in keiner Weise substantiiert und angesichts der Vielzahl der von dem Beklagten im Verfahren benannten Beispiele für eine städtebauliche Entwicklung in der Nähe von Hochwasserrückhaltebecken auch nicht nachvollziehbar.
684 
(2) Sonstige Entwicklungsmöglichkeiten
685 
Eine fehlerhafte Abwägung im Blick auf die Selbstverwaltunghoheit der Klägerin ist auch nicht darin begründet, dass durch den Bau und Betrieb des Polders Flächen auf dem Gemeindegebiet in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden, die außerhalb der konkret für eine städtebauliche Entwicklung vorgesehenen Bereiche gelegen sind. Denn die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen ihrer Abwägung zu Recht davon ausgegangen, dass die Entwicklung der Klägerin hierdurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (zu diesem Belang vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.08.2008 - 9 VR 12/08 -, NVwZ 2008, 1237 Rn. 3 m.w.N.).
686 
Die unmittelbar beanspruchten Flächen befinden sich nahezu vollständig innerhalb des Bereichs, der im Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 vom 14.04.1994 (Ziffer 3.2.5.) bereits als Vorrangbereich für Überschwemmungen und damit zur Sicherung des Hochwasserrückhaltebeckens ausgewiesen worden war. Bei den durch Vernässung beeinträchtigten Flächen nördlich und südlich von Nonnenweier und südlich von Wittenweier wird zwar eine Entwicklung insbesondere durch Bebauung erschwert, weil hier dann teure Sicherungsmaßnahmen erforderlich würden. Diese faktische Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten konnte die Planfeststellungsbehörde jedoch ohne weiteres als unerheblich ansehen, weil die Gebiete in ihrer allgemeinen und baulichen Entwicklungsfähigkeit bereits aufgrund ihrer Lage unmittelbar neben dem Überschwemmungsgebiet belastet waren. Insofern stellen die Nähe des Gemeindegebiets der Klägerin zum Rhein und die bereits durch die Tulladämme gegebene Prägung des Uferbereichs einen Teil der Situationsbezogenheit der Klägerin dar, die die mit der Planfeststellung verbundenen Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, ohne weiteres zumutbar machen (zur Situationsgebundenheit bei Eingriffen in die Planungshoheit vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 174; Urt. v. 15.03.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184; Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274, 292). Hinzu kommt, dass der Klägerin auch nach der Raumplanung keine derart besondere Siedlungsfunktion zukommt, dass ein Bedarf für eine bauliche Entwicklung dieser landwirtschaftlich geprägten Gebiete erkennbar wäre. Schließlich bleiben der Klägerin die notwendigen Entwicklungsspielräume für eine weitere planerische Entwicklung ohne weiteres in den Bereichen um die Teilorte Ottenheim und Allmannsweier erhalten (hierzu BVerwG, Urt.v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40).
687 
ee) Sonstige Belange der Klägerin
688 
(1) Ortsbild und Lärmbelastung der Bürger
689 
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihr Selbstgestaltungsrecht sei dadurch betroffen, dass die Pumpengalerien das Ortsbild beeinträchtigen und die nähere Umgebung verlärmen würden, folgt dem die Kammer nicht. Das Selbstgestaltungsrecht ist nur betroffen, wenn das in Rede stehende Vorhaben das örtliche Gepräge oder die örtlichen Strukturen grundlegend ändert (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560). Das kann der Fall sein, wenn ein Vorhaben der Fachplanung das Ortsbild entscheidend prägt und nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999, a.a.O., Rn. 39). Dies ist hier angesichts der Größe der Pumpenhäuser sowie der Vorbelastung durch die alten Tulladämme ersichtlich nicht der Fall.
690 
Etwa anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zur Lärmbelastung beim Betrieb der Pumpen. Denn abgesehen davon, dass diese Lärmbelastung die Gebietsüblichkeit nicht übersteigen dürfte, steht diesem Vortrag - wie auch den sonstigen Einwendungen zur Beeinträchtigung der Lebensqualität der Anwohner - entgegen, dass einer Gemeinde nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zukommen, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 395).
691 
(2) Dammbruch
692 
Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines Dammbruchs macht die Klägerin vorrangig einen Sicherheitsbelang der Allgemeinheit sowie Einzelner geltend, der nicht dadurch zu einer wehrfähigen Rechtsposition der Klägerin in der planerischen Abwägung wird, dass diese Gefahr auf ihrem Gebiet oder gegenüber ihren Einwohnern droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161). Notwendig ist vielmehr, dass der geltend gemachte Belang zumindest auch in einem direkten Zusammenhang mit den spezifisch kommunalen Aufgaben der Klägerin steht (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5/07 -, NuR 2008, 502, Rn. 12). Nicht ausreichend ist es, dass - etwa über sinkende Grundstückspreise oder eine sinkende Attraktivität - im weitesten Sinne die "Wirtschaftsstruktur" der Klägerin beeinträchtigt wird; denn diese ist dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde als solche nicht zugeordnet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - DVBl 1997, 729).
693 
Nach diesen Grundsätzen kommt der Gefahr eines Dammbruchs nicht die Bedeutung eines Abwägungsbelangs der Klägerin zu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Gefahr zu einer nachhaltigen Störung einer konkreten kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe, wie etwa einer konkretisierten Bauleitplanung, führt.
694 
Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde die mit der Gefahr eines Dammbruchs verbundene vorhabenbedingte Belastung aber auch in der Sache ohne Überschreitung ihres planerischen Ermessens als nicht erheblich angesehen.
695 
Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu (Planfeststellungsbeschluss S. 265 ff; S. 404ff) unter Berücksichtigung des Gutachtens der Bundesanstalt für Wasserbau zur Standsicherheit des Rheinseitendamms für Hochwasserretentionen und Ökologische Flutungen vom 23.12.2003 (Anlage 12.11 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 31) sowie von der Ingenieurgesellschaft Kärcher mbH (Institut für Geotechnik) (Geotechnische Gutachten zum Rheinhauptdamm VII, zum Südlichen Damm, zum Schutterentlastungskanal und den Straßendämmen L 100, L 103 zum Querriegeldamm Wittenweier sowie zum Rheinhauptdamm VI vom 23.07.1998, 02.07.1998, 29.05.2002 und vom 24.11.1998 und 26.06.2002; Anlagen 12.24 bis 12.27 zum Antrag vom 21.06.2004, Ordner 36 und 37) festgestellt, dass die der Planung zugrunde gelegten bautechnischen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den entsprechenden technischen Regelungen der DIN 4149 hinreichend standsicher sind. Dabei wurde - neben der Problematik der alten Bunkeranlagen - auch das Erdbebenrisiko berücksichtigt, welches ebenfalls nach den entsprechenden technischen Regelungen der DIN 19700 untersucht und bewertet wurde. Hierbei wurde eine Erdbebensicherheit in Bezug auf ein 1000jähriges Ereignis zugrunde gelegt. Zudem wurde über die Nebenbestimmung Ziffer VII A) Wasserwirtschaft und Bodenschutz Nr. 4.14 die Auflage verfügt, im Zuge der Ausführungsplanung eine Berechnung der Erbebensicherheit auch in Bezug auf eine Überschreitenswahrscheinlichkeit von 2.500 Jahren vorzulegen. Diese Sicherheitsanalyse ist nicht zu beanstanden.
696 
So hat die Planfeststellungsbehörde vorrangig eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken (möglichst) auszuschließen. Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Dabei ist gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff). Dies ist hier der Fall und wird auch von der Klägerin nicht mehr substantiiert in Frage gestellt.
697 
Soweit die Klägerin die fehlende Berücksichtigung eventueller Mängel der Anlagenteile oder der Bauausführung rügt, ist dies ein Problem der Bauüberwachung, welches die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung nicht berührt. Denn diese Gefahr ist nicht derart naheliegend und unbeherrschbar, dass sie bereits bei der planerischen Zulassung des Vorhabens zu berücksichtigen wäre.
698 
Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der Planfeststellungsbehörde (Planfeststellungsbeschluss S. 272), dass der Gefahr eines Dammbruchs auf Grund von kriminell motivierten Einwirkungen von außen durch die allgemeine Standfestigkeit der Dämme hinreichend Rechnung getragen ist. Es hält sich ohne weiteres im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde, wenn diese die Gefahr einer Sabotage an den Dämmen als so unspezifisch ansieht, dass diese keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen oder gar einen Verzicht auf den Polder an dem konkreten Standort erfordert. Denn es ist nachvollziehbar, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ein solcher Sabotageakt angesichts der allgemeinen Bauausführung der Dämme ein hohes Maß an technischem Aufwand erfordern würde und zudem in Bezug auf die Gefährdungslage keine Besonderheiten wie etwa eine hohe Symbolträchtigkeit der Anlage gegeben sind. Hinzu kommt, dass bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung aufgrund von Sabotageakten Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden können, die sich zudem zeitlich allein auf die Perioden der Retentionsflutungen beschränken müssten.
699 
(3) Belastung durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge
700 
Auch die von der Klägerin geltend gemachten Gefahren einer verstärkten Belastung ihrer Gebiete durch Mücken, Krankheiten oder weitere Schädlinge stellen keinen für sie in der planerischen Abwägung rügefähigen Belang dar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Gefahr eines Dammbruchs verwiesen. Unabhängig hiervon hat die Planfeststellungsbehörde aber auch hier die Erheblichkeit dieser Gefahr ohne Rechtsfehler verneint.
701 
Hinsichtlich der Gefahr der Zunahme der Schnakenpopulation und einer hiermit verbundenen befürchteten Verbreitung etwa von Malariainfektionen, hat das Landratsamt Ortenaukreis im Planfeststellungsbeschluss unter VII H) die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu „ausreichenden Schnakenbekämpfungsmaßnahmen im Bereich des Rückhaltebeckens“ verfügt. Dabei konnte es ohne Überschreitung seines Prognosespielraums davon ausgehen, dass derartige Bekämpfungsmaßnahmen auch möglich und erfolgversprechend sind.
702 
So hat der wissenschaftliche Direktor der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage e.V. (KABS), Dr. ..., in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Auskunftsperson des Beklagten für diese noch einmal - auch unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Einwänden auch der Kläger der Parallelverfahren - dargelegt, dass die Schnakenbekämpfung in den Poldergebieten wie auch sonst mit einer Abtötungsrate von 98 bis 99% durchgeführt werden könne. Man müsse davon ausgehen, dass die in die Gewässer gelegten Eier grundsätzlich äußeren Einwirkungen wie etwa Kälte widerstehen würden und es deshalb sinnvoll, aber auch möglich sei, die geschlüpften Larven zu bekämpfen. Hierfür werde in den Bereichen, in welchen die Eier abgelegt werden könnten, eine Eiweißverbindung aufgebracht, die den Darm der Mückenlarven zerstöre. Die hierfür in Frage kommenden Feuchtgebiete könnten auf der Grundlage der Modelle zu den Wasserständen im Retentionsgebiet hinreichend sicher identifiziert werden, sodass die Mitarbeiter verlässlich wüssten, wo sie die Eiweiße verteilen müssten. Mögliche Resistenzen der Mückenlarven gegen den verwendeten Stoff seien angesichts der langjährigen Erfahrungen mit diesem nicht zu befürchten. Die Einschaltung der KABS erfolgte aufgrund einer Zusage des Vorhabenträgers im Erörterungstermin vom 11.10.2005, die dort vom Bevollmächtigten der Klägerin veranlasst worden war (Protokoll des Erörterungstermins S. 176).
703 
Die nachvollziehbare und durch die Erfahrung in den übrigen Feucht- und Auegebieten entlang des Rheins bestätigte fachwissenschaftliche Einschätzung durch Dr. ... hat die Klägerin weder in Bezug auf ihre tatsächlichen Grundlagen noch im Hinblick auf die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen substantiiert in Frage gestellt.
704 
Hinsichtlich der mit der Eignung des Rückhalteraums als Brutstätte und Lebensraum von Schnaken weiter verbundenen Befürchtung der wachsenden Gefahr einer Übertragung von Malaria oder von anderen Viren, wie etwa des Dengue-, Gelbfieber-, Chikungunya oder West-Nile-Virus, ist das Land auf der Grundlage einer entsprechenden fachgutachterlichen Äußerung des Amtes für Umwelt und Infektionshygiene beim Landratsamt Ortenaukreis, die sich ihrerseits auf fachwissenschaftliche Literatur stützt, ebenfalls ohne Überschreitung seines Prognosespielraums von einer nicht relevanten Gefahrerhöhung ausgegangen. Auch hierzu hat der wissenschaftliche Direktor der KABS e.V., Dr. ..., in der mündlichen Verhandlung weitere Erläuterungen abgegeben, die die Annahme des Landes bestätigen, dass die Entstehung der Gewässer und Feuchtgebiete im Rückhalteraum die Ansiedlung und Ausbreitung der Trägermücken der Anopheles-, Aedes- oder Culex-Gattung deshalb nicht erhöhe, weil diese hier keine geeigneten Bruträume finden würden. Sie seien als sog. Containerbrüter auf - im Rückhalteraum nicht oder nur unwesentlich entstehende - stille Dauergewässer vor allem in kleinen umschlossenen Räumen wie etwa in Brunnen, Wassertonnen oder Altreifen angewiesen.
705 
Auch hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben, die die Nachvollziehbarkeit dieser Beurteilungen oder gar deren tatsächliche und wissenschaftliche Grundlagen in Frage gestellt hätten. Der bloße Hinweis darauf, dass die Gebiete des Taubergießen ebenso wie andere Bereiche der Rheinauen in der Vergangenheit Malariagebiet gewesen seien, reicht hierfür angesichts der im Rahmen des Betriebs des Rückhalteraums vorwiegend entstehenden Fließgewässer nicht aus.
706 
Schließlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die teilweise weiter in den Raum gestellte Gefahr der Zunahme von Wanderratten oder anderen artverwandten Nagetieren verneint hat. Diese Einschätzung beruht auf der plausiblen Übertragung der Erfahrungen zur Populationsentwicklung der Wanderratten und anderer Nagetiere im Bereich der Rheinauen einerseits und menschlicher Siedlungen andererseits. Sie sind von der Klägerin auch nicht inhaltlich in Frage gestellt worden.
707 
(4) Kleinklima
708 
Auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das örtliche Kleinklima ist eine hinreichende Bezogenheit auf konkrete kommunale Selbstverwaltungsaufgaben nicht ersichtlich, sodass dieser Belang von der Klägerin ebenfalls nicht als eigener geltend gemacht werden kann.
709 
Unabhängig hiervon ist aber auch die inhaltliche Abwägung rechtlich fehlerfrei.
710 
Die Planfeststellungsbehörde hat die kleinklimatischen Auswirkungen des Polderbetriebs unter Berücksichtigung eines entsprechenden Fachgutachtens (Prof. Dr. ..., Gutachten vom 14.09.2005 zu den kleinklimatologischen Veränderungen und den kleinklimatologischen Auswirkungen des Betriebs des Retentionsraums sowie zu deren Folgen für Fauna, Flora und Gesundheit der Menschen in der Umgebung) in der planerischen Abwägung dahingehend bewertet, dass der Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens zwar zu kleinklimatischen Effekten wie einer leichten Verringerung des bioklimatologischen Hitzestresses bzw. zu einer Wasserdampfanreicherung in der unmittelbaren Umgebung führen wird, dass diese Auswirkungen jedoch insgesamt zu vernachlässigen bzw. in Anbetracht der Vorhabenbedeutung hingenommen werden müssen (Planfeststellungsbeschluss S. 259 f, 264). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
711 
Soweit die Klägerin ihrerseits unter Vorlage einer fachgutachterlichen Stellungnahme (Prof. Dr. ..., Stellungnahme zum Schutzgut Klima innerhalb der Umweltverträglichkeitsstudie zum Rückhalteraum Elzmündung vom 22.08.2008, Anlage 23 zum Kläger-Schriftsatz vom 30.09.2008) rügt, das Gutachten von Prof. Dr. ... sei sowohl hinsichtlich der Ermittlung seiner Grundlagen als auch in Bezug auf die getroffenen Schlussfolgerungen zum Maß des Entstehens von Kaltluft, der Bildung von Nebel und letztlich auch zu den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner der umliegenden Ortschaften unzureichend, greifen diese Einwände nicht durch.
712 
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Überprüfungsbefugnis der Prognosen in der planerischen Abwägung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein darauf erstreckt, ob die Behörde dieser Prognose eine geeignete fachspezifische Methode zugrunde gelegt, den der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalt richtig ermittelt und das Ergebnis der Prognose einleuchtend begründet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 278, Rn. 156; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.01.2010 - 8 C 10350/09 -, DVBl. 2010, 397). Hieran gemessen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.
713 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von dem Gutachter des Vorhabenträgers gewählte Methode nicht zu beanstanden. Zwar erhebt die Klägerin unter Berufung auf ihren Fachgutachter gegen die vom Gutachter des Vorhabenträgers angewandte Methode der Analogieschlüsse und der Übertragung angesammelten Expertenwissens dezidierte methodische Einwände; entsprechend hat der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt, dass eine Abschätzung kleinklimatologischer Auswirkungen eines Vorhabens wie des Rückhaltebeckens an der Elzmündung einer experimentellen klimatischen Beweissicherung zu der lokalen Klimacharakterisik vor Durchführung des Vorhabens und der rechnerischen Simulation der Veränderungen des lokalen Klimas nach Durchführung des Vorhabens bedürfe. Allerdings ist der Behörde auch hinsichtlich der Prognoseeignung einer gewählten Methode ein Einschätzungsspielraum eingeräumt, der nicht bereits dann überschritten ist, wenn der verwendeten Untersuchungsmethode eine andere fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode entgegen gestellt werden kann, die möglicherweise bessere Prognosen ermöglicht. Vielmehr kann die Planfeststellungsbehörde dann auf eine einfachere, möglicherweise aber unsicherere Untersuchung zurückgreifen, wenn der mit der besseren Methode verbundene Mehraufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn steht. Allein eine fachwissenschaftlich überholte Untersuchungsmethode kann nicht mehr angewandt werden.
714 
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf ein Gutachten gestützt hat, das auf einer - durch Analogieschlüsse und Erfahrungen aus anderen Wassersammelbecken in der Rheinebene geleiteten - Untersuchungsmethode basiert. Denn der Fachgutachter des Vorhabenträgers hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diese Methodik nicht nur wissenschaftlich untermauert, sondern auch in Anbetracht der örtlichen Situation des Rückhaltebeckens angemessen ist. So ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass die Abschätzung möglicher Auswirkungen der Hochwasserrückhaltung und der Ökologischen Flutungen auf der Grundlage einer Beobachtung des gegenwärtigen Zustands deshalb sinnvoll ist, weil die Hochwasserschutzdämme bereits existieren und deshalb die Beschreibung eines Kaltluftsammelbeckens ohne nennenswerte Ausbreitung von Nebel auf die Umgebung auf einen Ist-Zustand bezogen ist, der sich - abgesehen von der Vergrößerung der Wassermenge im Gebiet - durch den Betrieb des Polders nicht wesentlich ändert. Diesen Ist-Zustand hat der Gutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung sowie anhand von Bildmaterial in seinen Stellungnahmen während des Verfahrens exemplarisch ebenso dargestellt, wie den Umstand, dass angesichts der Riegelwirkung der Dämme und des Bewuchses kaum mit lokalen Luftbewegungen zu rechnen sei, die einen eventuell entstehenden Kaltluftsee im Polderbecken über die Dämme in die Randbereiche der Wohnbebauung von Nonnenweier und Wittenweier oder in die Nähe der L 100 hinaustragen würden. Ebenso ist es nachvollziehbar, wenn der Gutachter des Vorhabenträgers auf die Übertragbarkeit von Erfahrungen etwa mit der Nebel- und Dampfdruckbildung im Bereich des Rheins und seiner Staustufen sowie an Baggerseen in der näheren Umgebung verweist. Hinzu kommt, dass der Polderbereich bis in die 1960er Jahre natürlich überflutet war, sodass auch insoweit auf Erfahrungswissen zurückgegriffen werden kann.
715 
Die gegen diese Methodik erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die von dem Gutachter der Klägerin geforderte Methode einer rechnerischen Simulation der kleinklimatologischen Auswirkungen des Polderbetriebs - wie der Beklagte vorträgt - gar nicht möglich wäre. Denn der Gutachter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass die entsprechenden Simulationsmodelle seit dem Jahr 2003 verfügbar seien und - anders an die von dem Beklagten insoweit zu Recht als untauglich bezeichneten Regionalen Klimamodelle - Simulationsrechnungen für ein Gitternetz mit Abständen auch von wenigen Metern ermöglichen. Auch mag dem Modell des Gutachters der Klägerin zugestanden werden, dass dieses aufgrund seiner engmaschigen Berechnungen klimatologischer Entwicklungen genauere Aussagen über die komplexen Entwicklungen des Kleinklimas bei Rückhaltung von größeren Wassermengen machen kann, als dies aufgrund der deutlich vergröbernden und generalisierenden Prognose des Fachgutachters des Vorhabenträgers der Fall ist. Allerdings ergibt sich hieraus noch nicht, dass die Methode des Fachgutachters des Vorhabenträgers deshalb fachwissenschaftlich nicht mehr vertretbar wäre.
716 
Vielmehr oblag es der Einschätzungsprärogative des Beklagten zu beurteilen, ob er eine sachgerechte Abwägung der kleinklimatologischen Auswirkungen des Polderbetriebs trotz der möglichen Ungenauigkeit und Restunsicherheit der Aussagen des Fachgutachters des Vorhabenträgers vornehmen kann. Dies wiederum hängt einerseits von einer Gewichtung des möglichen Ausmaßes der verbleibenden Prognoseunsicherheit in Bezug auf die betroffenen Belange und andererseits von einer Bewertung ab, mit welchem Aufwand welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn zu erreichen wäre. Insoweit ist eine Fehleinschätzung des Beklagten nicht gegeben.
717 
So hat der Fachgutachter der Klägerin zwar auf Prognoseunsicherheiten des Gutachtens des Vorhabenträgers verwiesen, die angesichts der fehlenden engmaschigen Detailberechnung der komplexen Wirkzusammenhänge zwischen Temperaturentwicklung, Luftfeuchte, Wind und Luftdruck auch für die Kammer nachvollziehbar gegeben sind. Allerdings konnte der Gutachter der Klägerin auch auf wiederholte Nachfragen in keiner Weise bezeichnen, inwieweit sich diese Unsicherheiten in Bezug auf die vorgenommene Bewertung der abwägungsrelevanten Aspekte des körperlichen Wohlbefindens der Anwohner und der Erholungssuchenden, die Verkehrssicherheit oder auch die Vegetationsbedingungen im Bereich des Rückhaltebeckens auswirken können, und sei es in einem Worst-Case-Szenario, in welchem sich sämtliche Prognoseunsicherheiten des Fachgutachtens des Vorhabenträgers addieren. Dies wäre aber notwendig gewesen, um das Unterlassen einer Modellsimulation mit ihren Mehrkosten von mehreren 10.000,- Euro als einen Fehler bei der Auswahl der Prognosemethoden anzusehen. Immerhin ist auch der Beklagte mit dem Fachgutachter des Vorhabenträgers davon ausgegangen, dass der Aufstau von Wasser im Polderbecken bei entsprechender Sonneneinstrahlung zu einer Verringerung der Lufttemperatur im Becken und zu einer Erhöhung des die Luftfeuchte beschreibenden Dampfdrucks führt, wobei dieser Effekt in den angrenzenden Wohngebieten abgeschwächt und angesichts der Abhängigkeit von den jeweils aufgestauten Wassermengen regelmäßig nur selten in erheblicher Weise bemerkbar sei.
718 
(5) Globaler Klimawandel
719 
Hinsichtlich der Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe den absehbaren globalen Klimawandel mit der Gefahr erhöhter Regenniederschläge insbesondere im Winter nicht hinreichend abgewogen, liegt auch hierin ein Belang, den die Klägerin als Kommune in der planerischen Abwägung nicht geltend machen kann.
720 
Unabhängig hiervon ist aber auch dieser Einwand in der Sache nicht begründet. Denn der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Gefahr einer zukünftig stärkeren Vernässung des Bodens und ansteigender Grundwasserspiegel auf den Betrieb des Rückhaltebeckens und die von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen etwa des Grundwassers keine Auswirkungen habe. Dies folgt nicht nur daraus, dass der jeweilige Polderbetrieb bei erhöhten Zuflüssen aus der Elz, dem Taubergießen und dem Schutterentlastungskanal über die Regulierung des Zuflusses vom Rhein steuerbar ist und nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Planfeststellungsbehörde über die Auslassbauwerke stets so viel Wasser in den Rhein abfließen kann, wie über die anderen Zuflüsse in diesen hineinfließt. Vielmehr hat der Vertreter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung zusätzlich darauf verwiesen, dass die Schutzbrunnen, die das aus den Poldern in das Grundwasser eindringende Rheinwasser von den Häusern der gefährdeten Teilorte Nonnenweier und Wittenweier fernhalten, auf solche Pumpleistungen ausgelegt seien, dass der Grundwasserstand unter diesen Gebäuden auch bei erhöhten allgemeinen Grundwasserständen auf einem - für die dortigen Keller - unschädlichen Niveau gehalten werden könne.
721 
(6) Naherholungsfunktion des Elzpfads und der Rheinauen
722 
Soweit die Klägerin weiter vorbringt, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht hinreichend, dass der Betrieb des Rückhaltebeckens zu einer Beeinträchtigung ihrer Naherholungseinrichtungen des Elzpfades und der Rheinauen führe, weil diese Bereiche während der Retentionsflutungen sowie bei größeren Ökologischen Flutungen aus Sicherheitsgründen gesperrt seien und im Anschluss an die Flutungen aufgrund der dann gegebenen Verschlammung vorübergehend nicht genutzt werden könnten, ist dieser Einwand gleichfalls nicht geeignet, eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit oder eines aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Selbstgestaltungsrechts der Gemeinde zu begründen.
723 
Dabei geht die Kammer zwar zugunsten der Klägerin davon aus, dass die beeinträchtigten Pfade und Wanderwege von der Gemeinde als Einrichtung der Naherholung betrieben werden und somit grundsätzlich am Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG teilhaben und deshalb in der planerischen Abwägung als kommunaler Belang Berücksichtigung finden müssen. Die Planfeststellungsbehörde hat diesen Belang indessen gesehen und unter Hinweis auf die verhältnismäßig seltenen Beschränkungen, die zudem den - planungsbedingt erhöhten - Elzpfad ausnehmen, sowie unter Berücksichtigung der Räumung der Wege nach Verschlammung durch den Vorhabenträger als gegenüber dem Interesse an der Hochwasserrückhaltung nicht erheblich bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 283f.). Gegen diese Abwägung sind Bedenken weder ersichtlich noch in relevanter Weise vorgetragen.
724 
(7) Denkmalschutz für das Wittenweierer Faschinat
725 
Der von der Klägerin gerügte Verzicht auf eine Freispülung des Stauraums vor dem Wittenweierer Faschinat lässt - unabhängig von der fehlenden Rügefähigkeit des dadurch betroffenen Belangs einer deshalb verringerten Sicherheit des Polderbetriebs - keinen Fehler bei der entsprechenden Abwägung der Planfeststellungsbehörde erkennen. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde dieser Entscheidung keine rechtlich fehlerhafte Überbewertung des Denkmalschutzwertes dieses Faschinats zugrunde gelegt. Vielmehr hat die Behörde den in seiner Wertigkeit unsicheren Denkmalschutz dieses Faschinats auf ein Mindestmaß reduziert und mit dem möglichen Sicherheitszuwachs bei einer solchen Freispülung in ein Verhältnis gestellt. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt die mögliche Verbesserung der Sicherheit für den Hochwasserschutz als so geringfügig angesehen hat, dass ein Eingriff in das Faschinat selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn dieses tatsächlich nur auf dem niedrigsten Niveau als Denkmal geschützt wäre.
726 
(8) Verschluss von Durchlassbauwerken durch Treibholz
727 
Hinsichtlich der - ebenfalls für die Klägerin nicht rügefähigen - Abwägung der Gefahr des Verschlusses an den Durchlassbauwerken durch abtreibendes Holz aus dem Bannwaldgebiet setzt die Klägerin ihre Gefahreneinschätzung an die Stelle der Analyse der Planfeststellungsbehörde, ohne dass sie deutlich machen würde, warum dieser Gefahr nicht hinreichend wirksam mit der Überwachung der Dammbauwerke sowie dem Einbau entsprechender Reservedurchlassbauwerke begegnet werden kann, die bei Verschluss eines Durchlassbauwerkes durch Treibholz zur Verfügung stehen.
728 
(9) Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen
729 
Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, die Gefahr der Ablagerung von Schadstoffen in den Flutungsbereichen sei fehlerhaft abgewogen worden. Denn diese Gefahren sind ausführlich untersucht und in der Abwägung in ihrer Relevanz berücksichtigt worden, die ein Überschreiten des Einschätzungsspielraums der Planfeststellungsbehörde zur Gefahrenbewertung nicht erkennen lässt.
730 
(10) Wildverlust durch unzureichende Wildrückzugsgebiete
731 
Die Rüge der unzureichenden Wildrückzugsgebiete und der damit fehlerhaft prognostizierten Wildverluste in Folge einer Hochwasserrückhaltung oder einer Ökologischen Flutung greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Planfeststellungsbehörde von einer Vielzahl von Wildrückzugsbereichen aus und bewertet sie im Rahmen auch ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als ausreichend. Hiergegen ist aus der Sicht der Kammer rechtlich nichts zu erinnern.
732 
f) Abwägung der Naturschutzbelange
733 
Schließlich greifen auch die Rügen der Klägerin zur Abwägung der Belange des Naturschutzes nicht durch.
734 
Zwar kann die Klägerin nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung (vgl. oben 4) c) aa) (3)) eine fehlerhafte Abwägung dieser Belange auf der Grundlage der Regelung des Art. 10a der UVP-RL 85/337/EWG ausnahmsweise als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit auch im gerichtlichen Verfahren rügen. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Naturschutzes umfassend und ohne Überschreitung des ihr insoweit zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums ermittelt, in die Abwägung eingestellt, gewichtet und gegenüber den öffentlichen Interessen an dem Bau und Betrieb des Rückhalteraums in der festgestellten Form abgewogen.
735 
Soweit die Klägerin gegen diese Abwägung vorbringt, sie beruhe auf methodisch mangelhaften und veralteten Bestandserhebungen, einem unangemessen relativierenden Bewertungssystem der betroffenen Lebensräume, fehlerhaften Wirkungsprognosen und Konfliktanalysen sowie auf einer unzureichenden Bestimmung von Ausgleichsmaßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan, kann auf die Ausführungen zur Bilanzierung der Eingriffswirkung des Vorhabens und der Kompensationswirkung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen verwiesen werden, die ohne Überschreitung hierbei gegebenen naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde vorgenommen worden ist (vgl. oben A. 4) c) dd) (3.3).
B)
736 
Der (erste) Hilfsantrag der Klägerin, über den nach der Abweisung der Klage im Hauptantrag zu entscheiden ist, ist begründet.
737 
Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung ist rechtswidrig, wobei die gegebenen Rechtsfehler von der Klägerin gerügt werden können oder diese in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
738 
Der Beklagte hat - was die Klägerin gem. Art. 10a der UVP-Richtlinie geltend machen kann - die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bestände der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke ohne hinreichende Untersuchungen verneint. Zudem hat sie bei ihrer Entscheidung ein methodisch fehlerhaftes Grundwassermodell zugrunde gelegt und deshalb die möglichen Gefahren der Flutungen für das Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim und die Gebäude und Einrichtungen der Klägerin in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim nicht hinreichend sicher abgeschätzt. Auch auf diesen Fehler kann sich die Klägerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung berufen.
739 
Beide Mängel rechtfertigen allerdings nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung, dass der Plan rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (§ 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG). Die Fehler begründen noch keine zwingenden Planungshindernisse; sie beziehen sich auch nicht auf das Grundkonzept der Planung; vielmehr ist es möglich und auch wahrscheinlich, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße FFH-Prüfung und eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung zu den Auswirkungen der Flutungen auf das Grundwasser in dem Wasserschutzgebiet und den Teilorten Ottenheim und Allmannsweier sowie ggfs. notwendige Sicherungsmaßnahmen behoben werden können.
C)
740 
Ist nach dem Vorstehenden dem ersten Hilfsantrag der Klägerin stattzugeben, bedarf es keiner Entscheidung über die weiter hilfsweise gestellten Anträge. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob die Anträge mit den beiden ersten Unteranträgen in der gestellten Form zulässig sind.
III.
741 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
742 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie war nicht zu beschränken. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Klägerin als Gemeinde grundsätzlich die Verletzung umweltrechtlicher Normen wie der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung rügen kann. Ebenso stellt es eine im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Anwendung klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, wie die Ökologischen Flutungen in das naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsschema der §§ 18 f BNatSchG (2002) und §§ 20 f NatSchG BW einzuordnen sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (2002) mit Wirkung zum 01.03.2010 durch die des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) ersetzt worden sind. Denn die Frage der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme oder als eigenständiger, grundsätzlich kompensationspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich auch nach den §§ 13 f BNatSchG (2009), die hier im Falle einer der Behörde günstigeren Regelung auch im laufenden Verfahren Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 256; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 87; OVG Nds., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194).
743 
Beschluss
744 
Der Streitwert wird nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525, 1529) auf 100.000,- EUR festgesetzt.
745 
Die Erhöhung des für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss empfohlenen Streitwerts von 60.000,- Euro auf den festgesetzten Betrag ergibt sich aus der zusätzlichen Betroffenheit der Gemeinde mit Blick auf die Enteignungen ihrer Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, juris Rn. 549). Die Kammer sieht keine Notwendigkeit, den Streitwert für Klagen von Kommunen gegen einen Planfeststellungsbeschluss deshalb zu senken, weil sich die Gemeinde - wie hier - auch auf die Regelung des Art. 10a der Richtlinie 337/85/EWG (UVP-RL) beruft, die in ihrem 6. Absatz bestimmt, dass die im Anwendungsbereich der Richtlinie geführten Verfahren „nicht übermäßig teuer durchgeführt“ werden dürfen (anders für Umweltschutzverbände OVG NRW, Beschl. v. 05.11.2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 291, 292: 15.000,- Euro statt - wie regelmäßig üblich - 30.000,- Euro). Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Klägerin nicht nur Belange des Umweltschutzes, sondern vor allem eigene Rechte geltend gemacht hat.
746 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs.3 GKG verwiesen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. - Punkt St. T., Bauleitnummer (Bl.) 4571.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen 380 kV-Höchstspannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Leitung dient einem Lückenschluss und soll die Energieversorgung der Stadt K. und ihrer Umgebung langfristig sichern. Insgesamt werden 23 Masten unterschiedlichen Bautyps neu errichtet, zugleich 17 Masten demontiert. Die planfestgestellte Trasse beginnt am Punkt F. unter Anschluss an die Höchstspannungsfreileitung Bl. 4123. Sie kreuzt aus südöstlicher Richtung kommend die Bundesautobahn A 44 und wird dann weitgehend parallel zu dieser Bundesautobahn geführt, berührt bei Mast 5 das Gebiet des "Campus F.", kreuzt an der Anschlussstelle F. die Landesstraße L 382 und verläuft weiter in weitgehend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten, nach Norden verlaufenden Eisenbahntrasse. Parallel hierzu wird sie zum Edelstahlwerk geführt. Dort verschwenkt sie leicht nach Westen und führt zum Punkt St. T.. Auf diesem etwa 2,9 km langen Teilstück befindet sich die rückzubauende Freileitung Bl. 2339. Die Trasse verläuft hier am Ortsrand der Klägerin, dem sie sich bis auf knapp 30 m von der Trassenmitte nähert. Über die gesamte Strecke wird die Trasse parallel zur bestehenden Freileitung Bl. 2388 geführt.

3

Im Juni 2007 übersandte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten ein Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Prüfung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Das Gutachten verneinte eine solche Pflicht. Für die Umweltauswirkungen legte es eine dreistufige Skala ("erheblich" - "deutlich" - "gering") zu Grunde. Erhebliche Umweltauswirkungen verneinte es durchgängig, deutliche Auswirkungen bejahte es hinsichtlich einzelner Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 2 zum UVPG. Die zu erwartenden Umweltverschmutzungen (Ziff. 1.4 der Anlage 2 zum UVPG) schätzte das Gutachten als gering ein, da die Immissionen durch elektromagnetische Felder die maßgeblichen Grenzwerte einhielten. Nach Beteiligung verschiedener Fachdezernate stellte die Planfeststellungsbehörde des Beklagten in einem Vermerk vom 8. Januar 2008 fest, der Eingriff werde in keinem relevanten Schutzgut zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Auf Nachfrage teilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2010 mit, es bleibe bei dieser Einschätzung.

4

Zu den im Jahr 2010 eingereichten Planfeststellungsunterlagen beteiligte die Beklagte im März 2011 die Träger der öffentlichen Belange, darunter die Klägerin. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 28. März bis 9. Mai 2011 bei der Stadt K. ausgelegt.

5

Die Klägerin nahm unter dem 5. Mai 2011, beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2011, zu dem Vorhaben Stellung. Die Trasse habe einen zu geringen Abstand zur Wohnbebauung im Bereich des Stadtteils B., es müsse geprüft werden, ob die Leitung negative gesundheitliche Wirkungen für die Bewohner der dortigen Wohngebiete habe. Die Unterlagen ließen die Stärke der elektromagnetischen Felder nicht erkennen. Es bedürfe einer Prüfung von Alternativen, sowohl einer Erdverkabelung als auch einer mindestens teilweisen Verlegung der Trasse. Die Planung berühre beim "Campus F." den Bebauungsplan Nr. 653, dort reiche der Schutzstreifen auf einer Breite von ca. 300 m bis zu 5 m in die festgesetzten Gewerbegebiete hinein. Weiter rügte die Klägerin Mängel hinsichtlich des Landschafts- und Artenschutzes sowie des Grund- und Trinkwasserschutzes während der Bauphase. Schließlich forderte sie, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

6

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 legte die Klägerin ein Gutachten zu den Möglichkeiten und Auswirkungen einer 380-kV-Erdkabelverlegung vor. Es beschreibt die technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Eigenschaften von Freileitungen und Erdkabeln und vergleicht die Wirtschaftlichkeit. Die Ausführung der Leitung als Freileitung stelle, so das Gutachten, aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig die zu bevorzugende Variante dar. Die Einwendungen der Klägerin wurden in einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 28. Februar 2012 erörtert.

7

Der Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 fest und stellte ihn der Klägerin am 27. November 2012 zu.

8

Die Klägerin ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke, für die der Planfeststellungsbeschluss eine Enteignung für zulässig erklärt. Wegen der bereits bestehenden Leitung (Bl. 2388), aber auch wegen einer 1962 planfestgestellten, aber nicht verwirklichten Leitung ist eine Vielzahl dieser Grundstücke dinglich zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen belastet. Die privatrechtliche Situation weicht im Detail voneinander ab. Von elektromagnetischen Feldern und Lärm sind einzelne Grundstücke im Eigentum der Klägerin betroffen, die auf der Grundlage von Erbbaurechten zu Wohnzwecken genutzt werden.

9

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung bedurfte das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Landschaftsschutz sei unzutreffend abgearbeitet. Die nur knapp unterschrittenen Grenzwerte der 26. BImSchV seien wissenschaftlich überholt und die entstehenden Immissionen unzumutbar. Die Richtwerte der TA Lärm seien überschritten, die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig. Der Planfeststellungsbeschluss greife durch eine rechteckige Gestaltung der Schutzstreifen mehr als erforderlich auf ihr Eigentum zu. Den Gefahren durch Mastbrüche werde nicht ausreichend begegnet. Die Alternativenprüfung sei unzureichend. Mindestens teilweise dränge sich die Ausführung als Erdkabel auf, insbesondere im Bereich zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T..

10

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. November 2012 für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Punkt F. - Punkt St. T., Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt F. - Punkt St. T. aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2012 zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin und zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin sei hinsichtlich mehrerer Einwendungen präkludiert. Den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls habe die Beklagte genügt. Verstöße gegen Vorschriften des Landschaftsschutzes könne die Klägerin nicht rügen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien gewahrt und in der Sache nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Lärmschutzes mache die Klägerin keine eigenen Belange geltend. Im Übrigen würden die maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Alternativenprüfung sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine Führung als Erdkabel gesetzlich ausgeschlossen, jedenfalls fehlerfrei abgewogen und abgelehnt worden. Sicherheitsgefahren beständen nicht, weil die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachte.

13

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie sei als Gemeinde nicht Trägerin von Grundrechten und mache sich hinsichtlich einzelner Belange zur Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Planungshoheit sei nicht betroffen. Die Klägerin habe kein subjektives öffentliches Recht auf Erdverkabelung. Schließlich sei die Klägerin mit einer Reihe von Einwänden präkludiert, so auch mit der Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Sache hält die Beigeladene die Klage für unbegründet und verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

15

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 = ER 2013, 119) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Planfeststellungsbeschluss hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen müssen. Dieser Mangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, aber zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

17

A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath mit einer Nennspannung von 380 kV ist.

18

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 202 S. 2).

19

Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die (teilweise) Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot einer gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125 und Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17). Hiervon ist auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 7) und vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 7) ausgegangen. Anders als die Beigeladene meint, spielt es nur für die Abwägung, nicht aber für die Klagebefugnis eine Rolle, ob die betroffenen Grundstücke der Klägerin einen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben haben (vgl. Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.> = Buchholz 451.22 § 7 Abfallbeseitigung Nr. 1 S. 9 und Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 Rn. 16).

20

Der Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass im Bereich der zurückzubauenden Freileitung (Bl. 2339) - also zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T. - die vorhandenen Schutzstreifen ausreichen (S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses) und mindestens zu einem Teil dinglich gesichert sind. Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gesamtbauvorhaben, das die Errichtung einer Freileitung bei Rückbau einer bestehenden Freileitung umfasst. Gegenüber diesem Eigentumszugriff ist die Klägerin klagebefugt, da sie ihre Klage mit der Hoffnung verbinden kann, dass eine veränderte Planung bestehende Belastungen entfallen lässt, ohne neue Lasten zu begründen (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17).

21

Ob die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, kann offen bleiben. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52). Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Klägerin sei mit bestimmten Einwendungen präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Zwar war der Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abzuweisen, die Klage hat aber mit dem in diesem Antrag als "Minus" enthaltenen Begehren Erfolg, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <74> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 36) (I.). Die übrigen Einwendungen der Klägerin führen nicht auf Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses (II.).

23

I. 1. a) Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>).

24

Damit scheidet eine Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses an naturschutzrechtlichen Regelungen von vornherein aus (Beschluss vom 18. März 2008 - a.a.O. Rn. 12). Dies gilt auch, soweit die Klägerin untere Landschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) ist. Insoweit nimmt sie zwar Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LG NRW) wahr, sie wird aber nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechtes, wenn - wie hier die Planfeststellungsbehörde (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) - eine andere Behörde für naturschutzrechtliche Entscheidungen zuständig ist.

25

b) Maßgeblich für die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 7. November 2012, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52).

26

2. Der Einwand der Klägerin, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert (a). Er hat in der Sache Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der durch § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (b) ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil es vor seinem Erlass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte (c). Dieser Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, aber nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (d).

27

a) Die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert.

28

Gemäß § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG sind Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. Diese Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 <815> § 78 vwvfg nr. 10 nicht abgedruckt> zur Mitwirkungslast nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die Einwendungsfrist, über die entsprechend § 43b Satz 3 EnWG belehrt worden ist, lief hier am 9. Mai 2011 ab. Der damit eintretende Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 32 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NVwZ 2013, 1605 Rn. 65).

29

Der 7. Senat hat dargelegt (Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 12), dass das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben einer Gebietskörperschaft genügt. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin auch substantiiert eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Klägerin erhob diese Forderung vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Auffassung "dem Antrag für das Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Unterlagen fehlen und darüber hinaus weitere Belange und umweltbezogene Auswirkungen geprüft" werden sollten. Welche Umweltbelange die Klägerin im Auge hatte, ergab sich aus dem Schreiben im Übrigen.

30

Anders als die Beigeladene meint, ist die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Folge des Erörterungstermins vom 28. Februar 2012 präkludiert. Allerdings ist es unzulässig, im Klageverfahren auf frühere Einwendungen zurückzukommen, wenn im Anhörungsverfahren eine streitbefriedende Erörterung gelingt (Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - LKV 1997, 328 § 17 fstrg nr. 127 nicht abgedruckt>). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die auf naturschutzfachliche Erwägungen bezogene Äußerung eines Mitarbeiters der Klägerin in deren Funktion als untere Landschaftsschutzbehörde im Erörterungstermin vom 28. Februar 2012 konnte nicht dahin verstanden werden, für die Klägerin als planbetroffene Gebietskörperschaft solle die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung fallen gelassen werden.

31

Hiervon ausgehend bedarf es weder einer Entscheidung, ob die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung den fachplanungsrechtlichen Regelungen über die Präklusion unterliegt (offengelassen in Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 27.05 - NVwZ 2007, 84 Rn. 19 § 11 uvpg nr. 4 nicht abgedruckt>; dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2013 - 7 KS 209/11 - juris Rn. 63; Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 98), noch, ob - bejahendenfalls - gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen.

32

b) Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2).

33

Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVP eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf zu überprüfen ist, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet hier Anwendung, weil infolge der von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bestehen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 18 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2013, § 1 UmwRG Rn. 29).

34

Der Anwendung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) erst am 29. Januar 2013 und damit nach Klageerhebung in Kraft getreten ist. Die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG fordern (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 194 Rn. 1).

35

c) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG haben kann, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Dies folgt aus der bei der Vorprüfung absehbaren Belastung der Wohnbevölkerung mit Immissionen durch elektromagnetische Felder.

36

Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verneint erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) i.d.F. vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) nicht überschritten werden. Sie setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV gleich, die durch Abwägung nicht überwindbar ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 23). Dieser Sichtweise entspricht es, dass der Gutachter der Beigeladenen die Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder auf einer dreistufigen Skala als "gering" einschätzt, ohne der Frage nachzugehen, inwieweit sich die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bereits dem maßgeblichen Grenzwert nähern.

37

Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planfeststellungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG Rn. 83). Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O., vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95).

38

Im Luftverkehrsrecht hat der Senat angenommen, dass nachteilige betriebsbedingte Auswirkungen bei einer Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG erheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 und vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 30). Jedenfalls bei Überschreiten der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle könne die Erheblichkeit allenfalls verneint werden, wenn bereits der Vorhabenträger Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen habe und diese die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschlössen. Auch in der Anordnung von Betriebsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern hat der Senat einen Anhaltspunkt für die Abwägungserheblichkeit gesehen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 33). Hiervon ausgehend musste der Beklagte vorliegend ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen annehmen. Denn bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).

39

Die Rechtsprechung des Senats ist auf Vorbehalte gestoßen. Ihr mag entgegnet werden, dass nach ihren Maßstäben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers nahezu zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führe. Denn es erscheint kaum ein der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegendes Vorhaben der Fachplanung denkbar, das nicht jedenfalls abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (zweifelnd daher etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Diesen Vorbehalten braucht der Senat hier indes nicht nachzugehen. Zwar sind bei Höchstspannungsfreileitungen regelmäßig Immissionen elektromagnetischer Felder in der Abwägung zu bewältigen. Vorliegend war aber auf einem erheblichen Teilabschnitt eine Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ist ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Insoweit orientiert sich der Senat an dem im Fluglärmschutzrecht entwickelten Ansatz (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 37). Nach einer Berechnung der Beigeladenen aus dem Mai 2010 - und damit vor der erneuten Vorprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) - war zwischen Mast 21 und 22 angrenzend an Wohngebiete in B. eine elektrische Feldstärke von 3,8 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,0 µT zu erwarten. Die elektrische Feldstärke näherte sich damit deutlich dem Grenzwert von 5,0 kV/m und betraf absehbar auf einer nicht unerheblichen Länge der Trasse Wohnbebauung. Die prognostizierte Belastung warf erkennbar die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Senkung dieser Belastung in Betracht kam. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Abwägung vorzubereiten. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hätte die Planfeststellungsbehörde deshalb nicht verneinen dürfen.

40

d) Die Fehlerfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG. Namentlich ist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzuwenden, der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 erlassen worden ist, und der die bisherige Rechtslage klarstellt (BTDrucks 17/10957 S. 17; vgl. bereits Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 33).

41

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Klägerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (BTDrucks 16/2495 S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG NRW die Begründetheitsprüfung (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 22). Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10).

42

Ungeachtet des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG führt der festgestellte Rechtsfehler hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittene Wortlaut ersetzt die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG nicht, vielmehr geht die letztgenannte Regelung als speziellere vor (ebenso Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Vorliegend kann es mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG sein Bewenden haben. Denn der eingetretene Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

43

Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36). Denn die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert. Diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.

44

II. Die weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen führen schon deshalb nicht zu einem weitergehenden Klageerfolg, weil sie - ihr Vorliegen unterstellt - nicht von einer solchen Art und Schwere wären, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt schiene (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 83 = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4). Es bedarf insoweit aber auch weder einer Planergänzung noch der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mangels Rechtsfehlern zu Lasten der Klägerin. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Einwendungen nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert sein könnten und - bejahendenfalls - ob diese Präklusion unionsrechtlichen Bedenken begegnet.

45

1. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten (Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 60 f. und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 27). Die planfestgestellte Trasse ist Teil des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum EnLAG und entspricht damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d EnWG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG verbindlich. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NuR 2013, 794 Rn. 35 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

46

Der Einwand der Klägerin, die Schutzstreifen griffen auf ihre Grundstücke zu umfangreich zu, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Für sie reicht aus, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf ein einzelnes Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens ab und ist eine Frage der fachplanerischen Abwägung (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 f. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

47

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt - abgesehen von dem unter B I. festgestellten Rechtsverstoß - kein zwingendes Recht. Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

48

Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 64). Die Klägerin könnte indes einen Eingriff in ihr Eigentum rügen, wenn Nutzer und Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. Urteil vom 26. März 2007 - BVerwG 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10).

49

a) Hinsichtlich elektromagnetischer Felder konkretisiert die 26. BImSchV (1996) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).

50

Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) i.V.m. dem Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Diese Vorgaben wahrt das streitgegenständliche Vorhaben.

51

Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 25, vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 20 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.). Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <202>, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 18).

52

Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur 26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV) und sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP) berufen (veröffentlicht in Health Physics 99 <6>: S. 818 <2010>). Auch mögliche Langzeitfolgen lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die zu Langzeitfolgen vorliegende Befundlage erweist sich als "nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen" (Sachverständiger Matthes, Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10). Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkommission (Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April 2011, S. 52 ff.). Die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Arbeiten ziehen diese Einschätzung nicht in Zweifel. Der Strahlenschutzkommission war der Standpunkt von J. Schütz und A. Ahlborn bekannt, auf die sich die Klägerin beruft (vgl. Stellungnahme, a.a.O. S. 77). Ob die weiter von der Klägerin vorgelegte Tabelle zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Krebserkrankungen bei Kindern und der Wohnentfernung zu Höchstspannungsfreileitungen eine Risikoerhöhung belegt, mag offen bleiben. Jedenfalls bietet sie keinen Anhalt für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

53

b) Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmtem Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18). Den Anforderungen der TA Lärm genügt das Vorhaben.

54

Das vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Hessen prognostiziert an den am höchsten belasteten Immissionsorten einen nächtlichen Beurteilungspegel von geringfügig mehr als 35 dB(A). Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt für den Verdacht, bei den der Prognose zugrunde liegenden Messwerten sei ein Messabschlag nach Ziffer 6.9 TA Lärm in Abzug gebracht worden.

55

Den Anforderungen der TA Lärm ist auch unter der Annahme genügt, dass die am höchsten belasteten Immissionsorte in reinen Wohngebieten liegen. Wegen ihrer Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und ihrer Vorbelastung durch die fortbestehende Freileitung Bl. 2388 sind die Grundstücke nur vermindert schutzwürdig (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 4.10 - BRS 78 Nr. 117 Rn. 32). Daher ist der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm ("Gemengelage") zu ermitteln. Hier reicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets aus. Der damit nach Ziffer 6.1 Buchst. d TA Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht wird gewahrt.

56

Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite. Das Gutachten des TÜV Hessen geht von einem Datenpool aus, dem Messwerte für 4er-Bündel-Seile in der Ausführung 4 * Al/St 265/35 zugrunde liegen (S. 5, 12). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem Abschnitt Edelstahlwerk bis Punkt Sankt T. die Verwendung dickerer Phasenseile (Al/St 550/70) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm festsetzt (Erläuterungsbericht, S. 30). Diese Phasenseile lassen wegen der geringeren Randfeldstärken eine deutliche Minderung der Emissionen gegenüber den prognostizierten Werten erwarten (Gutachten TÜV Hessen S. 39).

57

3. Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses Abwägungsgebot ist nicht verletzt.

58

Dabei ist die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Satz 3, § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung der abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 65 f. und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N. ).

59

a) Die planfestgestellte rechteckige statt der von der Klägerin geforderten elliptischen Form der Schutzstreifen ist im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hält die Nutzungsbeschränkungen bei rechteckigen Schutzstreifen für leichter erkennbar; diese Form entspreche der Eintragung im Grundbuch und ermögliche Wartungsarbeiten im Bereich der Masten. Diese Gesichtspunkte können die entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin überwinden, die von der Form der festgelegten Schutzstreifen nur am Rande berührt werden. Dass entsprechende Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss fehlen, ist jedenfalls nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG unbeachtlich, weil ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

60

b) Besondere Vorkehrungen gegen die Gefahr von Mastbrüchen brauchte der Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Eine Planfeststellungsbehörde hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein durch das Vorhaben aufgeworfenes tatsächliches Problem bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht. Der Planfeststellungsbeschluss kann daher die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Erläuterungsbericht nennt die zu beachtenden technischen Regelwerke (S. 16 f.). Der Planfeststellungsbeschluss durfte davon ausgehen, dass diese Regelungen ausreichende Möglichkeiten bereitstellen, um hinreichend vor Mastbrüchen zu schützen.

61

c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Planungshoheit der Klägerin. Der 7. Senat hat dies in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. Februar 2013 dargelegt und dabei insbesondere das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 653 in den Blick genommen (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 23). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Klägerin ist ihr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

62

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage sowie § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die von der Klägerin geforderte Führung als Erdkabel ausschließt. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich jedenfalls ohne Abwägungsfehler gegen diese Alternative ausgesprochen (Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32 f.).

63

Er hat die Vor- und Nachteile einer Freileitung und eines Erdkabels in den Blick genommen, gewürdigt und der Ausführung als Freileitung in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin beauftragten Gutachter den Vorrang eingeräumt. Störungen seien bei Freileitungen besser beherrschbar, der Reparaturaufwand geringer, die zu erwartende Lebensdauer höher und die Kosten erheblich niedriger. Ein Erdkabel entlaste zwar das Landschaftsbild, belaste aber die Schutzgüter Biotope, Boden und Wasser stärker. Das unterschiedliche Emissionsverhalten von Freileitung und Erdkabel sieht der Planfeststellungsbeschluss, misst ihm aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Überlegungen genügen dem Abwägungsgebot.

64

Die Einwände der Klägerin zeigen keinen im Ergebnis erheblichen Abwägungsfehler auf. Ob der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehen durfte, dass bei Erdkabeln die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet ist, kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Denn die Abwägung des Beklagten wird gerade für den Fall angestellt, dass ein Erdkabel grundsätzlich planfeststellungsfähig ist und nicht von vornherein an rechtlichen Grenzen scheitert. Der Planfeststellungsbeschluss durfte auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die höhere Übertragungskapazität einer Freileitung berücksichtigen, da er diese nicht begrenzt. Welche Einwände die Klägerin gegen die Bewertung der Kabelübergabestation als nicht ganz unerhebliches Bauwerk erhebt, ist nicht erkennbar.

65

Schließlich kann die Klägerin den Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die erheblichen Mehrkosten einer teilweisen Endverkabelung nicht entkräften. Es kommt dem Planfeststellungsbeschluss entscheidend auf die Mehrkosten an, nicht, jedenfalls nicht ergebnisrelevant (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG), auf die Frage des Investitionsbudgets. Ob die Mehrkosten ins Verhältnis zu den Gesamtkosten oder zu denjenigen der jeweiligen Teilstrecke gesetzt werden, ist eine Frage der Darstellung, spielt für die Abwägungskontrolle aber keine Rolle (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstwert,
4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,
5.
die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 29. April 2013 erteilte und am 22. August 2013 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der vorliegende Eilantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

2

Der Antrag ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Mai 2013 gegen die im Tenor genannte Genehmigung wiederherzustellen.

3

Ein solcher Eilantrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nichtbegünstigten gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag wiederherstellen. Der vorliegende Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (analog) antragsbefugt. Dazu genügt es, dass sie durch die in Rede stehende Genehmigung möglicherweise in ihren Rechtspositionen verletzt ist. Durch die genehmigten Windkraftanlagen könnte der Flächennutzungsplan der Antragstellerin in der Fassung der 2. umfassenden Änderung (Beschluss: 7. März 2006; Bekanntmachung: 14. Juli 2006) einschließlich des 2. Nachgangs (Beschluss: 27. März 2012; Bekanntmachung: 22. Juni 2012) in elementaren Teilen betroffen und sie in ihrer Planungshoheit verletzt sein. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG und Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) ist die Antragstellerin Trägerin der kommunalen Selbstverwaltung, zu der auch die Planungshoheit zählt. Diese umfasst die Aufstellung von Flächennutzungsplänen gemäß § 1 Abs. 1, § 5 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), die nach § 203 Abs. 2 BauGB, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) den Verbandsgemeinden zugewiesen ist.

II.

4

Der Eilantrag der Antragstellerin ist auch begründet. Denn die nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht in eigener Zuständigkeit vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu ihren Gunsten aus.

5

Diese Interessenabwägung hat sich an dem öffentlichen Interesse sowie an den Interessen der Antragstellerin (an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs) und der Beigeladenen (an der Vollziehung der Genehmigung) zu orientieren. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erlangen Bedeutung, wenn dessen Ergebnis eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint grundsätzlich die aufschiebende Wirkung geboten, weil weder ein öffentliches noch ein privates Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse und auch im privaten Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen.

6

Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Interessen der Antragstellerin das nötige Gewicht, um ihrem Widerspruch aufschiebende Wirkung beizumessen: Einerseits wird ihr Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. April 2013 nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung Erfolg haben (1.); andererseits ist ihren Belangen – bei angenommenen offenen Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs – höheres Gewicht beizumessen als den zu beachtenden öffentlichen und privaten Interessen (2.).

7

1. Nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg haben.

8

a) Zunächst ist ihr Widerspruch zulässig. Die Antragstellerin ist nach den Ausführungen in Abschnitt I. widerspruchsbefugt. Ihr Widerspruch erfolgte rechtzeitig, noch innerhalb der Auslegung der betroffenen Genehmigung.

9

b) Der Widerspruch der Antragstellerin ist überdies begründet. Sie kann die Aufhebung der Genehmigung vom 29. April 2013 verlangen, da diese rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

Die Genehmigung der vier Windkraftanlagen in der Exklave Kuhheck verletzt das in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte interkommunale Abstimmungsgebot. Diese Genehmigung hätte ohne vorhergehende Bauleitplanung nicht erteilt werden dürfen. Auf dieses Planungsdefizit kann sich die Antragstellerin berufen, da die erforderliche Bauleitplanung auf ihren Flächennutzungsplan hätte abgestimmt werden müssen.

11

Das Erfordernis einer vorhergehenden Bauleitplanung ergibt sich daraus, dass im konkreten Fall die vier Windkraftanlagen einen Koordinierungsbedarf auslösen, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5/01 –, juris). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben das Prüfprogramm des § 35 BauGBin aller Regel ausreicht, um eventuelle Konflikte zwischen privaten und auch öffentlichen Belangen adäquat zu lösen (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 20. September 2013 – 5 L 891/13 –, juris). Hier liegt jedoch eine besondere Situation vor. Die vier in Rede stehenden Windkraftanlagen erzeugen nämlich eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die Belange der Antragstellerin, dass die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens zu verneinen ist. Die betroffenen Belange erfordern einen planerischen Ausgleich, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat, die nur im Rahmen eines Bauleitverfahrens getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 – 4 B 55/04 –, juris).

12

Das Prüfprogramm des § 35 BauGB wird hier deshalb überfordert, weil es sich um raumbedeutsame Anlagen handelt, die in einer Exklave errichtet werden sollen, die von Gebieten vollständig umschlossen wird, für die bereits bestehende Flächennutzungspläne Areale für die Windkraftnutzung an anderer Stelle vorsehen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die planerischen Vorstellungen der Antragstellerin nicht ausreichend beachtet wurden.

13

Bei der Errichtung der vier geplanten Anlagen des Typs Enercon E-82 E2 handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben. Dies ergibt sich bereits aus der Höhe der Anlagen. Anlagen mit über 120 m sind in aller Regel als raumbedeutsam anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 2005 – 8 A 11033/04 –, juris). Die Höhe der genehmigten Anlagen liegt deutlich darüber. Hinzu kommt, dass die Anlagen weithin sichtbar sind, wie die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Visualisierung (Bl. 693 VwA) belegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 4/02 –, juris). Wenn auch die Raumbedeutsamkeit allein noch nicht zu der Annahme zwingt, das Prüfprogramm des § 35 BauGB reiche nicht aus, so ist sie doch ein Indiz für eine planerische Koordinierungsnotwendigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004, a.a.O.).

14

Zu diesem Indiz tritt als durchschlagender Gesichtspunkt die Lage der geplanten Anlagen hinzu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 11. August 2004 (a.a.O.) ferner festgehalten, dass im Einzelfall nach Lage der Dinge zu prüfen sei, ob ein Bedarf nach Planung bestehe, wobei es darauf ankomme, in welcher Weise sich das beabsichtigte Vorhaben in seinen Auswirkungen in die Umgebung einfüge. Wegen der Positionierung der geplanten Anlagen in der Exklave Kuhheck betreffen deren negative Auswirkungen (Schattenwurf, Lärm, etc.) zu einem erheblichen Teil Bereiche, die der Planungshoheit der Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters unterfallen, während die Vorteile der Anlagen (Gewerbesteuer) anderen Körperschaften zu Gute kommen. Exemplarisch für die von den Anlagen ausgehenden Nachteile sei die von ihnen hervorgerufene optische Beeinträchtigung herausgegriffen. Im Regelfall kann eine solche Beeinträchtigung in einem Umkreis um die Anlage ausgeschlossen werden, der dem Dreifachen ihrer Höhe entspricht (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 1 B 10881/12.OVG –, und VG Koblenz, Beschluss vom 7. August 2012 – 7 L 549/12.KO –). Der Radius des vorgenannten Umkreises beträgt somit für die Anlagen Typ Enercon E-82 E2 etwa 540 m (179,38 m [Gesamthöhe = Nabenhöhe 138,38 m + ½ Rotordurchmesser <82 m>] x 3). Die Umkreise mit diesem Durchmesser, gezogen insbesondere um die Anlagen 1, 3 und 5, liegen jedoch zu einem erheblichen Teil außerhalb der Exklave. Die Anlagen 3 und 5 liegen unmittelbar an der Grenze zur Verbandsgemeinde Selters, so dass etwa die Hälfte der vorgenannten Kreise auf deren Gebiet liegt. Der Abstand der Anlage 1 zur Grenze der Verbandsgemeinde Hachenburg liegt deutlich unter 500 m, so dass auch deren Gebiet einbezogen wird. Ähnlich dürfte es sich hinsichtlich des – hypothetischen – Bereichs um die Anlagen verhalten, in dem die von ihnen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen nicht zumutbar sind. Zwar liegen diese nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachten der Firma A... GmbH vom 16. April 2011 in den umliegenden Ortschaften unter den Werten, bei denen nach der anzuwendenden TA Lärm von einer unzumutbaren Lärmbelästigung auszugehen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Werte unmittelbar an den Grenzen der Exklave eingehalten werden. Die vorgenannten Beeinträchtigungen sind auch nicht deshalb zu vernachlässigen, weil sie nach derzeitigem Stand noch nicht zu Unzumutbarkeiten in den bebauten Gebieten der Nachbargemeinden führen. Denn sie können die dortige Bauleitplanung beeinflussen. So ist die nächstgelegene Bebauung in Roßbach nur 780 m von der Anlage Nr. 3 entfernt. Unter Einhaltung der vorstehend beschriebenen Radien dürfte sich also die Bebauung dort keine 200 m nach Südosten in Richtung Kuhheck ausdehnen.

15

Vor allem aber lässt sich die Errichtung der Anlagen in der Exklave Kuhheck nicht mit den planerischen Vorstellungen der Antragstellerin in Einklang bringen, die in deren Flächennutzungsplan in der Fassung der 2. umfassenden Änderung und dem 2. Nachgang dazu ihren Niederschlag gefunden haben. Sie hat dort Flächen für neue Windkraftanlagen insbesondere am „Hartenfelser Kopf“ ausgewiesen, mit der Folge, dass außerhalb dieser Flächen Windkraftanlagen unzulässig sein sollen. Durch die Errichtung der hier in Rede stehenden Anlagen würde dieser zentrale Punkt der vorbereitenden Bauleitplanung in einem nicht unmaßgeblichen Bereich zur Makulatur, wodurch die Gefahr entstünde, dass die planerischen Vorgaben der Antragstellerin im Umfeld der Exklave Kuhheck funktionslos werden könnten.

16

Denn nach der Errichtung der Anlagen würde sich weiteren Windkraftanlagen im unmittelbaren Umkreis, aber auf dem Terrain der Antragstellerin, schwerlich die planerische Konzentration auf den „Hartenfelser Kopf“ entgegenhalten lassen. Die Gründe, die in materieller Hinsicht zur Ausweisung dieser Fläche geführt haben, beruhen auf den Auswirkungen, die von Windkraftanlagen ausgehen und die die Antragstellerin in Bereich „Hartenfelser Kopf“ als hinnehmbar erachtet hat. Diese Überlegungen würden durch die von den geplanten Anlagen im Bereich Kuhheck ausgehenden Nachteile konterkariert und könnten weiteren Anlagen in deren Umgebung mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr entgegengehalten werden.

17

Überdies spricht vieles dafür, dass den geplanten Anlagen der Beigeladenen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zumindest dem Sinn nach entgegensteht. Nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Nutzung der Windkraft in der Regel dann entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zwar hat die Verbandsgemeinde Dierdorf, zu der die Exklave Kuhheck gehört, ihre Bemühungen zur Darstellung von Flächen für die Nutzung von Windkraft nicht abgeschlossen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Exklave Kuhheck faktisch, also was etwaige Auswirkungen dortiger Windkraftanlagen angeht, nicht in Gänze dem Gebiet der Verbandsgemeinde Dierdorf zuzurechnen ist. Für den daran angrenzenden Bereich der Antragstellerin gibt es aber ausgewiesene Flächen für die Windkraftnutzung an anderer Stelle.

18

Das Planungsgebot führt hier zwangsläufig zu einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots. Denn nur in einem Planungsverfahren können die vorstehend dargelegten Belange der Antragstellerin eingebracht und einem Abwägungsvorgang zugeführt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass nicht die Antragstellerin die von den geplanten Anlagen ausgehenden Nachteile zu bewältigen hat, ohne auf deren Genehmigung Einfluss zu haben. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2012 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die dortigen Ausführungen zur interkommunalen Abstimmung in Bezug auf die in der Umgebung der Exklave Kuhheck liegenden Ortsgemeinden lassen sich auf die Antragstellerin übertragen.

19

2. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigung vom 29. April 2013 als offen ansehen und keinen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot annehmen wollte, hätte der vorliegende Eilantrag Erfolg.

20

Denn das Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihrer Planungshoheit überwiegt sowohl das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien (a)) wie auch das private Interesse der Beigeladenen an einer möglichst raschen Verwirklichung der geplanten Vorhaben (b)).

21

a) Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Planungshoheit der Antragstellerin verfassungsrechtlich geschützt ist. Demgegenüber hat das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien in Bezug auf den konkreten Standort der Anlagen gesetzlich keinen Niederschlag gefunden. Die in § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Zielvorstellung bezieht sich ebenso wenig wie die landespolitischen Absichten auf die konkreten Standorte der fraglichen Anlagen. Zwar werden in § 1 Abs. 1 EEG als Zweck des Gesetzes die Ermöglichung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes genannt und im folgenden Absatz 2 die schrittweise Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung als Ziel benannt. Beides lässt sich jedoch nicht so verstehen, dass der öffentliche Belang „alternative Stromerzeugung“ unbeschadet des jeweiligen Standorts der jeweiligen Anlagen jedwede sonstigen Belange automatisch aus dem Feld schlüge. Dass der Gesetzgeber keine standortunabhängige Vorprägung der Abwägung der sich bei der Windkraftnutzung gegenüberstehenden Interessen vornehmen wollte, zeigt sich auch daran, dass er Genehmigungen, die nach Immissionsschutzrecht zu erteilen sind, nicht mit Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgestattet hat, wie er es etwa in § 212a BauGB für Bauvorhaben getan hat.

22

Zudem gibt die Kammer in Fortentwicklung ihrer Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 7. August 2012 – 7 L 549/12.KO und 7 L 550/12.KO –) zu bedenken, dass die Auswirkungen auf das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien, die durch den Fortfall eines einzigen Anlagenstandorts entstehen, in Rheinland-Pfalz inzwischen nur noch schwer zu verifizieren sein dürften. Auf Grund der Vielzahl bereits errichteter Windkraftanlagen kann ohne eine detaillierte Gegenüberstellung der vorhandenen (samt der genehmigten) Kapazitäten und der Zielvorgaben nicht angenommen werden, dass letztere ohne die jeweils projektierten Anlagen nicht erreicht werden können. Es bedarf mit anderen Worten eines Anhaltspunktes dafür, dass die fraglichen Anlagen erforderlich sind, um die Zielvorgaben zu erreichen.

23

b) Schließlich haben die privaten Interessen der Beigeladenen nicht das Gewicht, um eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Antragstellerin zu rechtfertigen. Zunächst gehört es zum allgemeinen unternehmerischen Risiko, Verzögerungen durch berechtigte Einwände von Nachbarn einzuplanen. Insoweit kann sich die Beigeladene auf Gewinneinbußen wegen verzögerter Inbetriebnahme der Anlagen nicht berufen. Gleiches gilt für etwaige Veränderungen in der Vergütung des von den geplanten Anlagen gelieferten Stroms zu ihren Lasten. Auch insoweit muss sie Verzögerungen auf Grund von Einwänden Betroffener einkalkulieren. Deren Rechte liefen leer, wenn die Beigeladene schon mit dem Hinweis auf mögliche Veränderungen der Vergütung einen beschleunigten Baubeginn erreichen könnte. Ferner wird die Vergütung für Strom aus Windkraftanlagen in § 29 EEG garantiert. Die Beigeladene trägt folglich keine mit Strompreisschwankungen verbundenen Risiken. Insoweit stellt es keine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn ihr zusätzliche Gewinnchancen entgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Januar 2012 – 2 L 124/09 –, juris).

III.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Danach hat der Antragsgegner als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es wäre allerdings unbillig, ihn mit den Kosten der Beigeladenen zu belasten. Einerseits hat diese im vorliegenden Verfahren keinen förmlichen Antrag gestellt und ist so kein Kostenrisiko eingegangen. Andererseits steht sie faktisch auf Seiten des Antragsgegners.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an den Ziffern 1.5, 19.2 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
2.
„Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3.
„anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,
3a.
„ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,
4.
„Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,
5.
„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
6.
„Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,
7.
„benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn
a)
der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder
b)
des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
8.
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,
9.
„Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10d des Energiewirtschaftsgesetzes,
10.
„Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
11.
„Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,
12.
„Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
13.
„Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
14.
(weggefallen)
15.
„Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,
a)
die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b)
bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,
c)
bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und
d)
bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,
wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,
16.
„Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,
17.
„Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
(weggefallen)
21.
„erneuerbare Energien“
a)
Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
b)
Windenergie,
c)
solare Strahlungsenergie,
d)
Geothermie,
e)
Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
22.
„Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
23.
„Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
24.
„Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
25.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
26.
„Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
27.
„Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
27a.
„Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
28.
„Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,
29.
„Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
29a.
„hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
30.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
31.
„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
32.
„KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
33.
„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
34.
„Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:
a)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder
b)
der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),
soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,
34a.
„Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,
34b.
„naturschutzrelevante Ackerflächen“ Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen,
35.
„Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
36.
„Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,
37.
„Pilotwindenergieanlagen an Land“
a)
die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich
aa)
wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und
bb)
einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder
b)
die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land,
aa)
die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und
bb)
mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,
38.
„Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,
39.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
40.
(weggefallen)
41.
„Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
41a.
„Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,
41b.
„Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,
42.
„Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
42a.
„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
43.
(weggefallen)
43a.
„Strombörse“ eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,
43b.
(weggefallen)
43c.
„Südregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,
44.
„Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,
45.
(weggefallen)
46.
„Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
47.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
48.
„Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,
49.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
50.
„Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
50a.
„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
51.
„Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 22.500,‑ € festgesetzt.


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(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 22.500,‑ € festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.