Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 29 Bekanntmachung

(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstwert,
4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,
5.
die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

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Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,1.die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,2.sicherzustellen, dass die Transparen

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2016 - 28 L 1759/16

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1016/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1017/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 B 400/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage 13 K 4121/14 wird wiederhergestellt. Die Kosten des

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 05. Juli 2015 - 3 K 517/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt. Gründe

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(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,1.die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,2.sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit...