Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2014 - AN 14 K 13.00671
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Familienkasse F.... vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F.... zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
A)
B)
I)
II)
1)
2)
3)
a)
b)
c)
III.
IV.
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(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.
II.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Sandgrube S. -I. in dem auf der Anlage A zur Klageschrift gekennzeichneten Bereich Entbuschungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist, soweit es der Klage stattgibt, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Entbuschungsmaßnahmen, die der Beklagte in einer im Eigentum der Klägerin stehenden ehemaligen Sandgrube vorgenommen hat, die im Landschaftsplan des Beklagten als Naturschutzgebiet festgesetzt ist.
3Die Klägerin ist seit 1996 Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 3, Flurstücke 00, 0000, 0000, 0000 und 0000. Sie bilden den Kern der sog. Sandgrube I. (ehem. Sandgrube M. ), eines Geländes im S1. Ortsteil I. , das sich zwischen der C.-------straße bzw. N. Straße (L 000) im Norden, der Straße An der G. im Westen, der V.----straße im Süden und der T. Straße im Osten befindet. Für die Grundstücke ist im Grundbuch eine Erwerbsvormerkung für die B. AG, Gesellschaft für Abfallverwertung, Biotop-Management und Flächenrecycling, M. (T. ) eingetragen.
4Auf dem Gelände wurde seit 1936 Abbau von Formsand betrieben. Die nach dem Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes NRW für den Abbau erteilten Genehmigungen sahen eine Herrichtung der Grube nach Abschluss der Abgrabung vor. Die Frist hierfür wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 1999. Am 20. April 2000 versiegelte der Beklagte das Tor zu der Grube und ordnete die Stillegung an. Ein vom 17. Dezember 1998 datierender Antrag der damaligen Betreiberin der Grube, der E. Gesellschaft für Finanz- und Anlagenkonzepte mbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin war, zur Änderung der Abgrabung und Herrichtung der Sandgrube einschließlich Verfüllung von Teilflächen der Grube mit Fremdmaterial wurde von dem Beklagten im Jahr 2003 abgelehnt. Er führte zu einem langjährigen Rechtsstreit, in dem das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW entschied, dass eine Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz schon deshalb nicht erteilt werden könne, weil Gegenstand des Vorhabens auch die Errichtung und der Betrieb einer Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen sei, die der Planfeststellung oder der Plangenehmigung bedürfe (OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 ‑ 20 A 4971/05 –; vorgehend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 ‑ 4 K 921/00 –). Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenso erfolglos wie die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 7 B 34/09 –; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2011 ‑ 1 BvR 629/10 –). Seit der Beendigung des Sandabbaus bzw. der Versiegelung liegt die Grube brach. Die E. fiel in Insolvenz.
5Am 9. März 1999 wurde im Amtsblatt der Stadt S. der Bebauungsplan HM 227 ‑ Teil A „I. -Mitte“ – bekanntgemacht, dessen Geltungsbereich auch die Sandgrube umfasst. Er weist eine Trasse für die geplante Landstraße L 000n aus, die durch Teilbereiche der Sandgrube führt. Mit Urteil vom 18. März 2004 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, das vorgehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 29. Januar 2002 – 10a D 98/99.NE – abändernd, den Bebauungsplan HM 227 Teil A für rechtswidrig (4 CN 4/03). Daraufhin beschloss der Rat der Stadt S. am 29. November 2005 erneut den Bebauungsplan HM 227 Teil A, der am 22. Dezember 2005 bekanntgemacht wurde. Aufgrund eines Ausfertigungmangels erfolgte am 6. Dezember 2012 eine erneute Bekanntmachung mit rückwirkender Inkraftsetzung zum 27. Dezember 2005.
6Am 11. Februar 2000 trat eine Verordnung der Bezirksregierung E. über die einstweilige Sicherstellung der Sandgrube in Kraft. Nach ihr (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) waren unter anderem Aufschüttungen und Abgrabungen verboten; davon nicht betroffen waren (§ 4 Nr. 3) bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung E. über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I. “ vom 12. Februar 2004 wurde die Sandgrube unter Naturschutz gestellt.
7Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 23. Dezember 2009 (Az. 145 IN 1071/09) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die hier streitbefangenen Grundstücke gab der Insolvenzverwalter im Februar 2010 aus der Insolvenzmasse frei. Mit Beschluss vom 4. Januar 2012 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Laufzeit der Abtretungserklärung für die Restschuldbefreiung endet mit dem 23. Dezember 2015.
8Mit der 5. Änderung des Landschaftsplanes des Beklagten vom 28. März 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt des Beklagten vom 15. September 2012, wurde die Sandgrube als Naturschutzgebiet in den Landschaftsplan aufgenommen. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I. “ (B 2.2 – 19 der textlichen Festsetzungen) erfolgte ausweislich des Landschaftsplanes insbesondere „zur Erhaltung eines ehemaligen Sandabbaugebietes als wertvollen Biotopkomplex, zur Erhaltung der besonnten südexponierten senkrecht abfallenden Nordseite der Sandgrube, zur Bewahrung eines speziellen, wärmebegünstigten Sonderstandortes als Lebensraum wildlebender Pflanzen- und Tierarten, zur Erhaltung und Weiterentwicklung eines reichhaltigen Biotopmosaiks der Grubensohle, zum Schutz der Lebensstätten von Amphibien, zu Erhaltung und Weiterentwicklung des gehölzbestandenen nordexponierten Hanges der Sandgrube, zum Erhalt eines geowissenschaftlich bedeutsamen Ausschlusses von Meeresablagerungen der Tertiärzeit, als Anschauungsobjekt für die Umweltpädagogik mit einer ungewöhnlich hohen Artenvielfalt unter den Bedingungen eines ehemaligen Sandabbaugebietes.“
9Unter der Überschrift „Gebote:“ heißt es in den textlichen Festsetzungen weiter:
10„Zusätzlich zu dem allgemeinen Gebot für alle Naturschutzgebiete (siehe Kapitel 2.1 C) werden zur Gewährleistung der biologischen Schutzziele und zur Erhaltung des Biotops folgende Gebote festgesetzt:
11a) die vorhandenen Steilwände sind zu erhalten und von Bewuchs freizuhalten,
12b) die Sandflächen auf der Grubensohle sind abschnittsweise zu entbuschen,
13c) die Kleingewässer sind regelmäßig von Gehölzbewuchs freizulegen; weitere Kleingewässer sind anzulegen,
14d) die durch Sukzession entstandenen Gehölzflächen sind als ,Nichtwirtschaftswald‘ nur extensiv unter dem Gesichtspunkt des Biotopschutzes zu pflegen,
15e) für die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist ein Biotopmanagementplan aufzustellen, der in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren ist.“
16Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 5. März 2013 an die Klägerin und teilte mit, die untere Landschaftsbehörde beabsichtige, den Biotopmanagementplan aufzustellen, um die einzelnen Maßnahmen dann entsprechend durchzuführen. Er bat um Vereinbarung eines Besprechungstermins. Dieser fand am 12. April 2013 statt. Dabei machte die Klägerin geltend, die Ausweisung als Naturschutzgebiet sei rechtswidrig und habe für sie enteignende Wirkung. Sie sehe in den geplanten Maßnahmen nicht solche zur Erhaltung und Förderung der Naturschutzwürdigkeit der Grube, sondern erst zur Schaffung einer Naturschutzwürdigkeit. Der Beklagte wies darauf hin, dass sich aus dem Landschaftsrecht die Pflicht ergebe, Pflegemaßnahmen der unteren Landschaftsbehörde zu dulden. Die Klägerin erklärte, dass sie einem Betreten der Grube für solche Maßnahmen nicht zustimme.
17Mit Schreiben vom 17. Februar 2014, abgesandt am 19. Februar 2014, teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 5. März 2013 und die Besprechung vom 12. April 2013 mit, dass die untere Landschaftsbehörde nunmehr kurzfristig beabsichtige, die Entwicklungsmaßnahmen in der Sandgrube durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen. § 65 BNatSchG enthalte eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Rechtsvorschriften, die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen wurden. Der Landschaftsplan des Kreises N1. sei eine solche Rechtsvorschrift. Das Bundesnaturschutzgesetz sehe vor, dass der Eigentümer von der Durchführung der Maßnahmen zu benachrichtigen sei. Hiermit werde mitgeteilt, dass mit der Durchführung der Maßnahmen am 24. Februar 2014 begonnen werde. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 2014 an den Beklagten und forderte ihn auf, es unverzüglich zu unterlassen, die Sandgrube zur Durchführung der Maßnahmen selbst und/oder durch beauftragte Dritte zu betreten oder zu befahren. Am 25. Februar 2014 untersagte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Unternehmen vor Ort die Arbeiten. Daraufhin herbeigerufene Mitarbeiter des Beklagten vertraten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten die Auffassung, dass sich die Duldungspflicht bereits aus dem Gesetz ergebe. Der Prozessbevollmächtigte machte demgegenüber geltend, dass eine unanfechtbare Duldungsverfügung unerlässlich sei. Daraufhin verfügte ein Mitarbeiter des Beklagten zunächst mündlich die Pflicht zur Duldung der Maßnahmen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Er markierte die betroffenen Flächen auf einer Karte (= Anlage A zur Klageschrift) und vermerkte dann auf der Rückseite der Karte, die dem Prozessbevollmächtigten ausgehändigt wurde: „Hiermit ordne ich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, auf den umseitig in ,blau‘ gekennz. Flächen Entbuschungsmaßnahmen durch die Untere Landschaftsbehörde mit sofortiger Wirkung zu dulden“.
18Die Klägerin hat am Abend des 25. Februar 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az. 9 L 454/14). Die Arbeiten wurden im Laufe des 26. Februar 2014 beendet.
19Die Klägerin macht geltend, dass die Ausweisung des Geländes als Naturschutzgebiet rechtswidrig sei. Die Verbuschung und Bewaldung sei bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch den Landschaftsplan so weit fortgeschritten gewesen, dass kein schutzwürdiger Zustand mehr bestanden habe. Diesen habe der Beklagte durch die Maßnahmen vielmehr erst künstlich herzustellen gesucht. Aber selbst wenn die Festsetzungen des Landschaftsplanes wirksam seien, bedürfe es zur Durchführung von Maßnahmen gegen den Willen des Eigentümers einer wirksamen Duldungsverfügung. Dies sei in den §§ 38ff. LG näher geregelt. Daran fehle es hier. Die handschriftliche Duldungsverfügung vom 25. Februar 2014 sei schon mangels eindeutiger Adressierung und hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig. Nichtig sei sie aber auch deshalb, weil der Beklagte sich bewusst über Vorschriften hinweggesetzt habe, um die Möglichkeit rechtzeitigen Rechtsschutzes zu nehmen und contra legem vollendete Tatsachen zu schaffen. Mit diesem Ziel habe der Beklagte die Mitteilung über die vorgesehenen Maßnahmen erst am 19. Februar 2014 an die Klägerin abgesandt, die nach Eingang des Schreibens am Samstag, den 22. Februar 2014, über das Wochenende keine Gelegenheit gehabt habe, einen Eilbeschluss bei Gericht zu erwirken.
20Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Einstellung und Unterlassung der am 24. Februar 2014 begonnenen Entbuschungsmaßnahmen zu verurteilen, hilfsweise, die Duldungsverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2014 aufzuheben. Mit Schriftsätzen vom 12. Mai 2014 und 6. Februar 2015 hat sie die Klageanträge geändert.
21Sie beantragt nunmehr,
221. den Beklagten zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand der Sandgrube S. -I. unter Rückgängigmachung der bereits stattgefundenen Vollziehungsmaßnahmen (vollzogene Maßnahmen der Entbuschung des Gehölz- und Baumbestandes im Bereich der „besonnten südexponierten, senkrecht abfallenden Steilwände an der Nordseite der Sandgrube S. -I. “, belegen Gemarkung I. , Flur 3, Flurstücke 00, 0000, 0000, 0000 und 0000, gekennzeichnet als ANLAGE A I. zu diesem Antrag genommenen Lageplan (LIS) des Kreises N1. , Maßstab 1:1.956), durch entsprechende Neuanpflanzungen gleicher Art und stofflicher Zusammensetzung des beseitigten Gehölz- und Baumbestandes (Ausgangsstand der Entbuschung gemäß Lichtbildstatus der Antragstellerin: 27.02.2014) wiederherzustellen,
232. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Sandgrube S. -I. , Gemarkung I. , Flur 3, Flurstücke 00, 0000, 0000, 0000 und 0000 jedwede Entbuschungsmaßnahmen gemäß der Anlage A diesem Antrag beigegebenen Karte (Maßstab 1:1.956) selbst oder durch beauftragte Unternehmer oder sonstige Dritte durchzuführen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er macht geltend, dass die Schutzwürdigkeit der Sandgrube auch bei der Aufnahme in den Landschaftsplan, trotz einer gewissen Verbuschung, noch gegeben gewesen sei. Die Duldungspflicht der Klägerin für die Maßnahmen ergebe sich bereits aus dem Gesetz, denn § 65 Abs. 1 BNatSchG statuiere eine unmittelbare gesetzliche Duldungspflicht. Die Klägerin sei des Weiteren schon von Gesetzes wegen verpflichtet, auch das Betreten der Sandgrube durch den Beklagten oder die von ihm Beauftragten zu dulden. Dies folge aus § 65 Abs. 3 BNatSchG, § 10 Abs. 1 LG.
27Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten am 13. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins einschließlich der zugehörigen Fotos Bezug genommen. In dem Termin ist das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte erklärt hatte, dass auf Grundlage des Schreibens vom 17. Februar 2014 keine Maßnahmen mehr vorgenommen würden und dass sich die Duldungsverfügung vom 25. Februar 2014 erledigt habe, weil sie sich auf dieselben Maßnahmen bezogen habe, die nunmehr abgeschlossen seien.
28Ein Biotopmanagementplan existiert bis heute nicht.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten sowie die beigezogene Akte des Amtsgerichts X. zum Insolvenzverfahren 145 IN 1071/09 Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die in der Umstellung der ursprünglich auf Einstellung der Arbeiten und Unterlassung gerichteten Klage auf eine Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Unterlassung liegende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie ist sachdienlich, denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, wobei der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
32Die geänderte Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
33Der Klägerin fehlt nicht aufgrund des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Prozessführungsbefugnis. Es kann dahinstehen, ob sich dies schon daraus ergibt, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, wenngleich sich die Klägerin noch in der sog. Wohlverhaltensphase vor der Restschuldbefreiung befindet. Denn der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO erfasst nur das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Die streitgegenständlichen Flurstücke sind jedoch durch den Insolvenzverwalter bereits 2010 freigegeben worden.
34Der Antrag auf Wiederherstellung des beseitigten Gehölz- und Baumbestandes ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus dem Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs, der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
35Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert,
36vgl. zusammenfassend und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 –, BVerwGE 94, 100 (juris-Rn. 24).
37Ausgeschlossen ist der Folgenbeseitigungsanspruch, wenn die Wiederherstellung des status quo ante für die Verwaltung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
38vgl. zusammenfassend Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 30 Rn. 14; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 206ff.
39Ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs hier erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der tatsächlichen Möglichkeit der Herstellung des früheren Zustandes. Die Maßnahme in Gestalt der Beseitigung (Fällung) des Gehölz- und Baumbestands (vorwiegend junge Birken) an der Steilwand im Norden der Sandgrube kann nicht rückgängig gemacht werden; die Beseitigung des Bewuchses ist irreversibel.
40Es besteht auch kein Anspruch auf Herstellung eines vergleichbaren Zustandes durch Neuanpflanzungen. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist nur ein Wiederherstellungsanspruch. Er ist darauf gerichtet, den vor der Vornahme der Amtshandlung bestanden habenden Zustand wiederherzustellen,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366 (juris-Rn. 33).
42Dabei ist Wiederherstellung allein im Sinne einer Schaffung des ursprünglichen Zustandes zu verstehen. Der Folgenbeseitigungsanspruch geht nicht auf die Schaffung eines gleichwertigen Zustands, wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. Denn er ist gerade kein Schadensersatzanspruch oder allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch,
43vgl. VGH BaWü, Urteil vom 17. August 1989 – 5 S 1517/89 –, NVwZ-RR 1990, 449, zu einer beseitigten Mauer; BayVGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 B 90.2483 –, BayVBl. 1992, 147, zu einem gefällten Baum.
44Für eine entsprechende Ausweitung des nicht gesetzlich normierten, sondern von Rechtsprechung und Lehre entwickelten und gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs,
45vgl. zur Herleitung BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366 (juris-Rn. 26ff.),
46besteht – jedenfalls, soweit, wie hier, Art. 14 GG betroffen ist – auch kein Bedürfnis. Denn mit dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs steht eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, die, anders als der Amtshaftungsanspruch, ebenfalls kein Verschulden voraussetzt und Entschädigung für unmittelbare rechtswidrige Auswirkungen hoheitlichen Handelns gewährt,
47vgl. – verneinend zur Frage eines sog. Folgenentschädigungsanspruchs – OVG NRW, Urteil vom 30. November 1992 – 23 A 1471/90 –, NVwZ 1994, 109,
48und damit den Betroffenen selbst in die Lage versetzt, einen gleichwertigen Zustand herzustellen.
49Mit dem Antrag auf Unterlassung von Entbuschungsmaßnahmen hat die Klage hingegen Erfolg.
50Der Zulässigkeit der Unterlassungsklage steht nicht entgegen, dass die Klägerin auf ein Vorgehen gegen eine künftige Duldungsverfügung verwiesen werden könnte. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte davon ausgeht, dass sich die Duldungspflicht bereits aus dem Gesetz ergibt. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Unterlassungsklage. Ungeachtet dessen, dass noch nicht konkret absehbar ist, wann erneut mit Entbuschungsmaßnahmen an der Steilwand zu rechnen ist, ist eine hinreichende Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil der Beklagte weiterhin das Ziel verfolgt, die Steilwände zu erhalten und von Bewuchs freizuhalten. Es ist der Klägerin ferner nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung ihres Unterlassungsbegehrens abzuwarten, bis der Beklagte erneut zu Entbuschungsmaßnahmen schreitet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die Gefahr besteht, dass ein solcher Antrag (erneut) zu spät kommen würde.
51Der Unterlassungsantrag hat auch in der Sache Erfolg.
52Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Ungeachtet dessen, dass sie die Grundstücke der B. AG verkauft hat, ist sie mangels Eintragung der B. AG im Grundbuch nach wie vor Eigentümerin.
53Die Entbuschungsmaßnahmen stellen auch einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar, insbesondere hat die Klägerin sie nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu dulden. Nach dieser Vorschrift haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
54Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an einer wirksamen Vorschrift, auf die die Maßnahmen gestützt werden könnten.
55Dabei kann dahinstehen, ob die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I. “ (B 2.2 – 19 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes) als solche wirksam ist. In Frage steht insoweit zum einen das Verhältnis des Landschaftsplans zu dem Bebauungsplan HM 227 Teil A der Stadt S. , § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 LG, dessen Wirksamkeit vorausgesetzt,
56von der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans ausgehend OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 2 A 2198/12 –, Urteilsabdruck Seite 20ff.,
57und zum anderen die von der Klägerin bestrittene Schutzwürdigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG im Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch die 5. Änderung des Landschaftsplans. Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Regelung, auf die der Beklagte sich für Entbuschungsmaßnahmen im hier betroffenen Bereich der Sandgrube (Steilwand im Norden der Grube) beruft, nämlich lit. a der „Gebote“ für dieses Naturschutzgebiet, unwirksam. Es fehlt ihr an der erforderlichen Bestimmtheit, weil unklar ist, ob es sich tatsächlich um ein – an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gerichtetes – „Gebot“ oder aber um die Festlegung von aktiven Maßnahmen des Naturschutzes handeln soll, für deren Durchführung im Ausgangspunkt die Behörde zuständig ist und die die Klägerin nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu dulden hätte.
58Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt gemäß Satz 2 der Vorschrift den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet damit Ge- und Verbote einerseits und aktive Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und/oder Widerherstellung des Schutzgegenstandes andererseits. Während erstere sich an Dritte richten und diese unmittelbar zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, trifft die Verpflichtung zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Ausgangspunkt die Behörde. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Maßnahmen nach Maßgabe des § 65 BNatSchG zu dulden oder können sich vertraglich verpflichten, die Maßnahmen selbst auszuführen, vgl. § 3 Abs. 3 BNatSchG. Als Gebote können etwa Regelungen zur Anzeige bestimmter Tätigkeiten oder Vorhaben oder zur Art und Weise der Bodennutzung ergehen. Die Auferlegung von weitergehenden aktiven Maßnahmen an die Adresse Privater kommt hingegen in der Regel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht,
59vgl. zum Ganzen Hendrischke, in Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 22 Rn. 17 und 23; Fischer‑Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Fischer-Hüftle/Schumacher, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 26 und 27f.; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Loseblatt-Kommentar, § 22 Rn. 63f. und 67.
60Im Kern dasselbe gilt für das nordrhein-westfälische Landesrecht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Öffnungsklausel des § 11 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschaftsplänen zulässt. In Nordrhein-Westfalen ist in § 26 LG die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Landschaftsplan geregelt. Auch hierbei handelt es sich um eine Regelungskategorie, die von Ge- und Verboten, die Dritte unmittelbar zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, zu unterscheiden ist. Die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LG grundsätzlich den Kreisen und kreisfreien Städten; sie soll nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift vorrangig vertraglich geregelt werden. Nach § 38 LG besteht zwar auch die Möglichkeit, nach § 26 Abs. 3 Satz 1 LG festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümern oder -besitzern aufzugeben; auch in diesem Fall begründet jedoch nicht schon – wie im Falle eines Gebots – die Festsetzung im Landschaftsplan eine unmittelbare Handlungspflicht für Dritte.
61Vorliegend lässt sich dem Landschaftsplan nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, welche Regelungskategorie gemeint ist, anders gesagt, wen die dort festgelegten Pflichten – hier konkret die Pflicht, die vorhandenen Steilwände zu erhalten und von Bewuchs freizuhalten –, treffen sollen.
62Der Beklagte ist im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen, dass es sich um Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen handelt. Hierfür spricht, dass in lit. e der Regelung von „Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen“ die Rede ist, für die ein Biotopmanagementplan aufzustellen sei. Auch der Umstand, dass vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fraglich ist, ob die hier geregelten Pflichten unmittelbar dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegt werden könnten, stellt eine Einstufung als an diesen gerichtete „Gebote“ in Frage. Andererseits werden die Regelungen in der Überschrift sowie im Eingangssatz ausdrücklich als „Gebote“ bezeichnet. Auch die Systematik der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes spricht für eine Einstufung als Gebot. Denn der Landschaftsplan regelt Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gesondert in Kapitel 5, während die hier betroffene Regelung in Kapitel 2.2 („Besondere Festsetzungen für Naturschutzgebiete“) enthalten ist.
63Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Landschaftsplan in eindeutiger Weise ausgelegt werden kann, bestünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
64Verstünde man die Regelungen – ihrem Wortlaut entsprechend – als Gebote, wäre die Klägerin selbst verpflichtet, die Maßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung wäre erforderlichenfalls durch den Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung und gegebenenfalls deren nachfolgende Vollstreckung nach den §§ 55ff. VwVG NW durchzusetzen. (Nur) in diesem Rahmen wäre gegebenenfalls eine Vornahme der Handlung durch den Beklagten oder von ihm Beauftragte in Gestalt der Ersatzvornahme nach § 59 Abs. 1 VwVG NW möglich.
65Verstünde man die Regelungen als Festlegung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen, bestünde ebenfalls keine Duldungspflicht der Klägerin. Denn der Landschaftsplan legt ausdrücklich fest, dass für die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen ein Biotopmanagementplan aufzustellen ist, der in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren ist. In den Erläuterungen hierzu heißt es, dass sämtliche Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem Biotopmanagementplan durchzuführen seien. Dadurch solle gewährleistet werden, dass die Maßnahmen entsprechend der besonderen Situation im Naturschutzgebiet durchgeführt würden. Ein somit für die Durchführung der Maßnahmen zwingend erforderlicher Biotopmanagementplan liegt jedoch bis heute nicht vor.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich, soweit der Klage stattgegeben wird, aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 709 Satz 1 ZPO, und, soweit es die Kosten betrifft, aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO, wonach Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können, findet auf die Unterlassungsklage weder direkt noch entsprechend Anwendung. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, kein untrennbarer Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt besteht. In diesen Fällen besteht keine Veranlassung, das vom Gesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO durch eine analoge Auslegung des § 167 Abs. 2 VwGO aufzuweichen,
68vgl. ausführlich VGH Kassel, Urteil vom 19. September 1989 – 2 S 576/89 –, NVwZ 1990, 272.
69Da insoweit kein Fall des § 708 ZPO vorliegt, hat die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung zu erfolgen, wobei das Gericht den dem Beklagten durch die Vollstreckung etwa entstehenden Schaden mit 5.000,- Euro geschätzt hat.
Gründe
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I.
- 1
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Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen der Aufsicht über drei Finanzdienstleistungsunternehmen angefallen sind; eine der Gesellschaften ist zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht, über das Vermögen der beiden anderen ist das Konkursverfahren nach österreichischem Recht eröffnet worden.
- 2
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Mit Beschluss vom 12. August 2010, ergänzt durch Beschluss vom 18. Oktober 2010, forderte der Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache im Berufungsverfahren die Beklagte auf, im Einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen. Da der Informationszugangsanspruch nicht bereits an anderen Bestimmungen - wie insbesondere § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG oder § 7 Abs. 2 IFG - scheitere, komme es entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf den Weigerungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG berufen könne. Diese Vorschriften erfassten über die beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus auch personenbezogene Daten und enthielten somit eine § 5 und § 6 Satz 2 IFG verdrängende Spezialregelung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der drei Gesellschaften unterlägen allerdings nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht; denn eine sei bereits im Handelsregister gelöscht, und für die anderen hätten sowohl der Konkursverwalter als auch die Vorstände in eine Akteneinsicht eingewilligt bzw. Einwände gegen die Informationsweitergabe nicht erhoben.
- 3
-
Daraufhin gab der Beigeladene zu 3 als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 9. Dezember 2010 eine Sperrerklärung bezüglich der angeforderten Unterlagen ab. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der gesperrten Akten gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebe sich primär aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG und § 5b InvG als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und daneben aus dem Wesen der begehrten Information selbst. Die vorzulegenden Unterlagen enthielten Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Unternehmen und/oder dritter Personen liege, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten. Der Verschwiegenheitsschutz zu Gunsten des Unternehmens entfalle weder deswegen, weil der Konkursverwalter keine Einwendungen gegen die Informationsweitergabe erhoben habe noch deswegen, weil ein Verdacht von Rechtsverstößen bestehe. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit folge teilweise auch aus dem Umstand, dass die Informationen vertraulich übermittelt worden seien. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung führe zur Sperrung der Akten. Gewichtige - grundrechtlich geschützte - private sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen sprächen gegen eine Preisgabe der gesperrten Aktenteile. Bei der Würdigung der rechtsschutzverkürzenden Wirkung der Nichtvorlage der geheim zu haltenden Aktenteile sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen des Zwischenverfahrens wegen teilweiser Überschneidung der Prüfungsgegenstände die Möglichkeit habe, eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 8 WpHG/§ 9 KWG zu erreichen.
- 4
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Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs den Antrag des Klägers im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO insoweit abgelehnt, als er festgestellt hat, dass die Verweigerung der Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen wegen des Schutzes personenbezogener Daten insgesamt rechtmäßig sei. Bezüglich weiterer Unterlagen sei die Verweigerung der Nennung schutzwürdiger Daten Dritter rechtmäßig; sie sei durch Schwärzung zu gewährleisten. Hierunter fielen nur Daten, die juristischen oder natürlichen Personen zuzuordnen seien, die nicht Mitarbeiter der beteiligten Behörden oder der beigeladenen (insolventen) Firmen seien bzw. gewesen seien. Franchisenehmer, Vertreter oder ähnliche Personen, die für diese Firmen selbstständig tätig geworden seien, gälten als Dritte im Sinne dieser Regelung. Im Übrigen hat er festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der begehrten Unterlagen rechtswidrig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt: In der Sperrerklärung seien nur teilweise Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage zuließen, in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt. Die Unterlagen seien nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO nach einem Gesetz geheim zu halten. Die in § 9 Abs. 1 KWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 5b InvG angeordnete Verschwiegenheitspflicht erfülle diese Voraussetzung nicht. Personenbezogene Informationen über Dritte und Geschäftsgeheimnisse seien zwar grundsätzlich ihrem Wesen nach geheim zu halten. Allerdings werde ein insbesondere nach Eröffnung des Konkursverfahrens fortbestehendes Interesse an der Geheimhaltung betriebsinterner Vorgänge nicht dargelegt. Die Durchsicht der Unterlagen ergebe indessen, dass darin schützenswerte Daten Dritter enthalten seien. Nur bei einem Teil der Unterlagen könne das berechtigte Geheimhaltungsbedürfnis schon durch eine Schwärzung der Namen oder sonstiger personenbezogener Hinweise effektiv gewährleistet werden. Nicht schützenswert seien jedoch mangels besonderer, die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründender Umstände die Namen von Behördenmitarbeitern oder die Namen der direkten Mitarbeiter der betroffenen Firmen. Hinsichtlich der schützenswerten Daten seien die Ermessenserwägungen wegen des Verweises auf die fachgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften zwar fehlerhaft. Dies sei jedoch unbeachtlich, da das Ermessen wegen des Schutzes der Grundrechte Dritter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebunden sei.
- 5
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Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 3.
-
II.
- 6
-
Die zulässigen Beschwerden, mit denen die Beschwerdeführer sich lediglich insoweit gegen den angefochtenen Beschluss wenden, als darin den Daten von Mitarbeitern am Verwaltungsverfahren beteiligter Behörden, von Mitarbeitern der beteiligten (insolventen) Firmen und von sonstigen Dritten der Schutz versagt wird, sind nur zum Teil begründet.
- 7
-
Auf den zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof bei seinen verbindlichen Vorgaben für die Vornahme von Schwärzungen zum Schutz der Belange Dritter einen unzutreffenden, bei personenbezogenen Daten zu engen rechtlichen Maßstab angelegt. Insoweit können die Beschwerdeführer eine Änderung des angefochtenen Beschlusses verlangen (1.). Ohne Erfolg begehren sie jedoch, die Teilablehnung des Antrags in Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs auch auf weitere Unterlagen zu erstrecken. In dieser Hinsicht war der Entscheidungsausspruch zu korrigieren (2.).
- 8
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1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden kann (stRspr, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff. und zuletzt vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 4.12 - juris Rn. 9 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Verschwiegenheitspflicht nach § 5b des Investmentgesetzes - InvG -, der auf § 9 KWG verweist. Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <241>), den die Sperrerklärung ebenfalls in Anspruch nimmt. Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 12). Hierunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <42>; siehe auch § 3 Abs. 1 BDSG). Soweit der Verwaltungsgerichtshof bei der Erläuterung des Begriffs der "schutzwürdigen Daten Dritter" auch auf juristische Personen Bezug nimmt, ist der Schutz personenbezogener Daten demnach nur dann einschlägig, wenn diese Ausführungen so zu verstehen sind, dass die Daten in erster Linie natürliche Personen betreffen und nur in dieser Weise vermittelt auch einer juristischen Person zuzuordnen sind. Ansonsten kann sich eine juristische Person allein auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen.
- 9
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Zu beanstanden ist hingegen, dass der Verwaltungsgerichtshof, der insoweit der Sache nach einen Bescheidungstenor formuliert hat, den personenbezogenen Daten von Mitarbeitern bei Behörden und bei der Aufsicht der Beklagten unterliegenden Unternehmen den Schutz versagt.
- 10
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Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
- 11
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Allerdings kann es an der Schutzwürdigkeit solcher Angaben fehlen, etwa wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind, was insbesondere bei den Namen von in herausgehobener Stellung Beschäftigten in Betracht kommt, oder wenn die Daten in allgemein zugänglichen Quellen - wie etwa in öffentlichen Registern oder in der Presse - erwähnt wurden oder - wie Informationsmaterial und werbende Prospekte von Unternehmen - anderweitig an eine breite Öffentlichkeit gerichtet waren. Indessen bleibt gegebenenfalls zu prüfen, ob sich gerade aus dem Zusammenhang, in den die betreffenden Daten in den vorzulegenden Akten gestellt sind, Hinweise auf eine gleichwohl gegebene Schutzwürdigkeit ergeben (vgl. Beschlüsse vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 10. Januar 2012 a.a.O. Rn. 34).
- 12
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Die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen. Dabei ist insbesondere der Bezug der am Gerichtsverfahren Beteiligten zu dem betreffenden Aktenbestand von Bedeutung. Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren und wird hierüber im gerichtlichen Verfahren gestritten, so besteht ein besonders gewichtiges Interesse, dass die Akten im Verwaltungsprozess im Original und ohne Schwärzung von Namen vorgelegt werden. Ausnahmen bedürfen dann einer besonderen Rechtfertigung.
- 13
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Diese spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt demgegenüber im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen, so dass hier die Vermutung für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter und um so mehr hinsichtlich der Mitarbeiter der beaufsichtigten Unternehmen streitet (siehe Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 Rn. 22
, vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 12 und vom 12. April 2013 - BVerwG 20 F 6.12 - juris Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zugangsanspruch, wie in der Regel anzunehmen, sich auf die in den Akten enthaltenen Sachinformationen konzentriert. Allerdings kann sich ein gesteigertes Interesse gerade auch auf die für die Behörde handelnden Personen richten. Dafür ist hier nichts ersichtlich; vielmehr macht der Kläger sich in der Beschwerdeerwiderung die oben genannte Rechtsprechung zu eigen.
- 14
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2. Im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof, der bei schutzwürdigen personenbezogenen Daten insoweit die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung festgestellt und den Antrag insoweit abgelehnt hat, begehren die Beschwerdeführer eine solche Entscheidung auch bezüglich solcher Unterlagen, bei denen der Verwaltungsgerichtshof die Schutzwürdigkeit verneint hat.
- 15
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Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben, denn er überschreitet das Prüfprogramm des Fachsenats. Folglich ist der angefochtene Beschluss in Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs ungeachtet der insoweit fehlenden Beschwer der Beschwerdeführer von Amts wegen abzuändern. Die Sperrerklärung wird im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Gestalt überprüft, die sie von der obersten Aufsichtsbehörde erhalten hat. Es ist nicht Aufgabe des Fachsenats, die Rechtmäßigkeit einer möglichen Ausgestaltung der Sperrerklärung vorab festzustellen. Vielmehr hat die oberste Aufsichtsbehörde auch insoweit der Abgabe einer Sperrerklärung unter Würdigung entgegenstehender Rechtspositionen eine Ermessensentscheidung zu treffen. Fehlt es an dieser, ist auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung festzustellen (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 11).
- 16
-
Der Schutz personenbezogener Daten kann zwar über eine (Teil-)Schwärzung hinaus auch die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz der geheim zu haltenden Daten nur um den Preis der Offenlegung eines letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestandes geleistet werden könnte. Eine Schwärzung, die aber lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lässt oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führt, muss nicht in Erwägung gezogen werden (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 10). Dass eine solche Bewertung - über die vom Verwaltungsgerichtshof in Ziffer 1 des Entscheidungsausspruchs aufgeführten Unterlagen hinaus - bei den vom Beschwerdeantrag erfassten Aktenteilen in Betracht kommt, behaupten aber auch die Beschwerdeführer nicht.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Sandgrube S. -I. in dem auf der Anlage A zur Klageschrift gekennzeichneten Bereich Entbuschungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist, soweit es der Klage stattgibt, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Entbuschungsmaßnahmen, die der Beklagte in einer im Eigentum der Klägerin stehenden ehemaligen Sandgrube vorgenommen hat, die im Landschaftsplan des Beklagten als Naturschutzgebiet festgesetzt ist.
3Die Klägerin ist seit 1996 Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 3, Flurstücke 00, 0000, 0000, 0000 und 0000. Sie bilden den Kern der sog. Sandgrube I. (ehem. Sandgrube M. ), eines Geländes im S1. Ortsteil I. , das sich zwischen der C.-------straße bzw. N. Straße (L 000) im Norden, der Straße An der G. im Westen, der V.----straße im Süden und der T. Straße im Osten befindet. Für die Grundstücke ist im Grundbuch eine Erwerbsvormerkung für die B. AG, Gesellschaft für Abfallverwertung, Biotop-Management und Flächenrecycling, M. (T. ) eingetragen.
4Auf dem Gelände wurde seit 1936 Abbau von Formsand betrieben. Die nach dem Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes NRW für den Abbau erteilten Genehmigungen sahen eine Herrichtung der Grube nach Abschluss der Abgrabung vor. Die Frist hierfür wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 1999. Am 20. April 2000 versiegelte der Beklagte das Tor zu der Grube und ordnete die Stillegung an. Ein vom 17. Dezember 1998 datierender Antrag der damaligen Betreiberin der Grube, der E. Gesellschaft für Finanz- und Anlagenkonzepte mbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin war, zur Änderung der Abgrabung und Herrichtung der Sandgrube einschließlich Verfüllung von Teilflächen der Grube mit Fremdmaterial wurde von dem Beklagten im Jahr 2003 abgelehnt. Er führte zu einem langjährigen Rechtsstreit, in dem das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW entschied, dass eine Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz schon deshalb nicht erteilt werden könne, weil Gegenstand des Vorhabens auch die Errichtung und der Betrieb einer Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen sei, die der Planfeststellung oder der Plangenehmigung bedürfe (OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 ‑ 20 A 4971/05 –; vorgehend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 ‑ 4 K 921/00 –). Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenso erfolglos wie die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 7 B 34/09 –; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2011 ‑ 1 BvR 629/10 –). Seit der Beendigung des Sandabbaus bzw. der Versiegelung liegt die Grube brach. Die E. fiel in Insolvenz.
5Am 9. März 1999 wurde im Amtsblatt der Stadt S. der Bebauungsplan HM 227 ‑ Teil A „I. -Mitte“ – bekanntgemacht, dessen Geltungsbereich auch die Sandgrube umfasst. Er weist eine Trasse für die geplante Landstraße L 000n aus, die durch Teilbereiche der Sandgrube führt. Mit Urteil vom 18. März 2004 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, das vorgehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 29. Januar 2002 – 10a D 98/99.NE – abändernd, den Bebauungsplan HM 227 Teil A für rechtswidrig (4 CN 4/03). Daraufhin beschloss der Rat der Stadt S. am 29. November 2005 erneut den Bebauungsplan HM 227 Teil A, der am 22. Dezember 2005 bekanntgemacht wurde. Aufgrund eines Ausfertigungmangels erfolgte am 6. Dezember 2012 eine erneute Bekanntmachung mit rückwirkender Inkraftsetzung zum 27. Dezember 2005.
6Am 11. Februar 2000 trat eine Verordnung der Bezirksregierung E. über die einstweilige Sicherstellung der Sandgrube in Kraft. Nach ihr (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) waren unter anderem Aufschüttungen und Abgrabungen verboten; davon nicht betroffen waren (§ 4 Nr. 3) bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung E. über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I. “ vom 12. Februar 2004 wurde die Sandgrube unter Naturschutz gestellt.
7Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 23. Dezember 2009 (Az. 145 IN 1071/09) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die hier streitbefangenen Grundstücke gab der Insolvenzverwalter im Februar 2010 aus der Insolvenzmasse frei. Mit Beschluss vom 4. Januar 2012 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Laufzeit der Abtretungserklärung für die Restschuldbefreiung endet mit dem 23. Dezember 2015.
8Mit der 5. Änderung des Landschaftsplanes des Beklagten vom 28. März 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt des Beklagten vom 15. September 2012, wurde die Sandgrube als Naturschutzgebiet in den Landschaftsplan aufgenommen. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I. “ (B 2.2 – 19 der textlichen Festsetzungen) erfolgte ausweislich des Landschaftsplanes insbesondere „zur Erhaltung eines ehemaligen Sandabbaugebietes als wertvollen Biotopkomplex, zur Erhaltung der besonnten südexponierten senkrecht abfallenden Nordseite der Sandgrube, zur Bewahrung eines speziellen, wärmebegünstigten Sonderstandortes als Lebensraum wildlebender Pflanzen- und Tierarten, zur Erhaltung und Weiterentwicklung eines reichhaltigen Biotopmosaiks der Grubensohle, zum Schutz der Lebensstätten von Amphibien, zu Erhaltung und Weiterentwicklung des gehölzbestandenen nordexponierten Hanges der Sandgrube, zum Erhalt eines geowissenschaftlich bedeutsamen Ausschlusses von Meeresablagerungen der Tertiärzeit, als Anschauungsobjekt für die Umweltpädagogik mit einer ungewöhnlich hohen Artenvielfalt unter den Bedingungen eines ehemaligen Sandabbaugebietes.“
9Unter der Überschrift „Gebote:“ heißt es in den textlichen Festsetzungen weiter:
10„Zusätzlich zu dem allgemeinen Gebot für alle Naturschutzgebiete (siehe Kapitel 2.1 C) werden zur Gewährleistung der biologischen Schutzziele und zur Erhaltung des Biotops folgende Gebote festgesetzt:
11a) die vorhandenen Steilwände sind zu erhalten und von Bewuchs freizuhalten,
12b) die Sandflächen auf der Grubensohle sind abschnittsweise zu entbuschen,
13c) die Kleingewässer sind regelmäßig von Gehölzbewuchs freizulegen; weitere Kleingewässer sind anzulegen,
14d) die durch Sukzession entstandenen Gehölzflächen sind als ,Nichtwirtschaftswald‘ nur extensiv unter dem Gesichtspunkt des Biotopschutzes zu pflegen,
15e) für die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist ein Biotopmanagementplan aufzustellen, der in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren ist.“
16Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 5. März 2013 an die Klägerin und teilte mit, die untere Landschaftsbehörde beabsichtige, den Biotopmanagementplan aufzustellen, um die einzelnen Maßnahmen dann entsprechend durchzuführen. Er bat um Vereinbarung eines Besprechungstermins. Dieser fand am 12. April 2013 statt. Dabei machte die Klägerin geltend, die Ausweisung als Naturschutzgebiet sei rechtswidrig und habe für sie enteignende Wirkung. Sie sehe in den geplanten Maßnahmen nicht solche zur Erhaltung und Förderung der Naturschutzwürdigkeit der Grube, sondern erst zur Schaffung einer Naturschutzwürdigkeit. Der Beklagte wies darauf hin, dass sich aus dem Landschaftsrecht die Pflicht ergebe, Pflegemaßnahmen der unteren Landschaftsbehörde zu dulden. Die Klägerin erklärte, dass sie einem Betreten der Grube für solche Maßnahmen nicht zustimme.
17Mit Schreiben vom 17. Februar 2014, abgesandt am 19. Februar 2014, teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 5. März 2013 und die Besprechung vom 12. April 2013 mit, dass die untere Landschaftsbehörde nunmehr kurzfristig beabsichtige, die Entwicklungsmaßnahmen in der Sandgrube durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen. § 65 BNatSchG enthalte eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Rechtsvorschriften, die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen wurden. Der Landschaftsplan des Kreises N1. sei eine solche Rechtsvorschrift. Das Bundesnaturschutzgesetz sehe vor, dass der Eigentümer von der Durchführung der Maßnahmen zu benachrichtigen sei. Hiermit werde mitgeteilt, dass mit der Durchführung der Maßnahmen am 24. Februar 2014 begonnen werde. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 2014 an den Beklagten und forderte ihn auf, es unverzüglich zu unterlassen, die Sandgrube zur Durchführung der Maßnahmen selbst und/oder durch beauftragte Dritte zu betreten oder zu befahren. Am 25. Februar 2014 untersagte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Unternehmen vor Ort die Arbeiten. Daraufhin herbeigerufene Mitarbeiter des Beklagten vertraten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten die Auffassung, dass sich die Duldungspflicht bereits aus dem Gesetz ergebe. Der Prozessbevollmächtigte machte demgegenüber geltend, dass eine unanfechtbare Duldungsverfügung unerlässlich sei. Daraufhin verfügte ein Mitarbeiter des Beklagten zunächst mündlich die Pflicht zur Duldung der Maßnahmen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Er markierte die betroffenen Flächen auf einer Karte (= Anlage A zur Klageschrift) und vermerkte dann auf der Rückseite der Karte, die dem Prozessbevollmächtigten ausgehändigt wurde: „Hiermit ordne ich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, auf den umseitig in ,blau‘ gekennz. Flächen Entbuschungsmaßnahmen durch die Untere Landschaftsbehörde mit sofortiger Wirkung zu dulden“.
18Die Klägerin hat am Abend des 25. Februar 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az. 9 L 454/14). Die Arbeiten wurden im Laufe des 26. Februar 2014 beendet.
19Die Klägerin macht geltend, dass die Ausweisung des Geländes als Naturschutzgebiet rechtswidrig sei. Die Verbuschung und Bewaldung sei bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch den Landschaftsplan so weit fortgeschritten gewesen, dass kein schutzwürdiger Zustand mehr bestanden habe. Diesen habe der Beklagte durch die Maßnahmen vielmehr erst künstlich herzustellen gesucht. Aber selbst wenn die Festsetzungen des Landschaftsplanes wirksam seien, bedürfe es zur Durchführung von Maßnahmen gegen den Willen des Eigentümers einer wirksamen Duldungsverfügung. Dies sei in den §§ 38ff. LG näher geregelt. Daran fehle es hier. Die handschriftliche Duldungsverfügung vom 25. Februar 2014 sei schon mangels eindeutiger Adressierung und hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig. Nichtig sei sie aber auch deshalb, weil der Beklagte sich bewusst über Vorschriften hinweggesetzt habe, um die Möglichkeit rechtzeitigen Rechtsschutzes zu nehmen und contra legem vollendete Tatsachen zu schaffen. Mit diesem Ziel habe der Beklagte die Mitteilung über die vorgesehenen Maßnahmen erst am 19. Februar 2014 an die Klägerin abgesandt, die nach Eingang des Schreibens am Samstag, den 22. Februar 2014, über das Wochenende keine Gelegenheit gehabt habe, einen Eilbeschluss bei Gericht zu erwirken.
20Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Einstellung und Unterlassung der am 24. Februar 2014 begonnenen Entbuschungsmaßnahmen zu verurteilen, hilfsweise, die Duldungsverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2014 aufzuheben. Mit Schriftsätzen vom 12. Mai 2014 und 6. Februar 2015 hat sie die Klageanträge geändert.
21Sie beantragt nunmehr,
221. den Beklagten zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand der Sandgrube S. -I. unter Rückgängigmachung der bereits stattgefundenen Vollziehungsmaßnahmen (vollzogene Maßnahmen der Entbuschung des Gehölz- und Baumbestandes im Bereich der „besonnten südexponierten, senkrecht abfallenden Steilwände an der Nordseite der Sandgrube S. -I. “, belegen Gemarkung I. , Flur 3, Flurstücke 00, 0000, 0000, 0000 und 0000, gekennzeichnet als ANLAGE A I. zu diesem Antrag genommenen Lageplan (LIS) des Kreises N1. , Maßstab 1:1.956), durch entsprechende Neuanpflanzungen gleicher Art und stofflicher Zusammensetzung des beseitigten Gehölz- und Baumbestandes (Ausgangsstand der Entbuschung gemäß Lichtbildstatus der Antragstellerin: 27.02.2014) wiederherzustellen,
232. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Sandgrube S. -I. , Gemarkung I. , Flur 3, Flurstücke 00, 0000, 0000, 0000 und 0000 jedwede Entbuschungsmaßnahmen gemäß der Anlage A diesem Antrag beigegebenen Karte (Maßstab 1:1.956) selbst oder durch beauftragte Unternehmer oder sonstige Dritte durchzuführen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er macht geltend, dass die Schutzwürdigkeit der Sandgrube auch bei der Aufnahme in den Landschaftsplan, trotz einer gewissen Verbuschung, noch gegeben gewesen sei. Die Duldungspflicht der Klägerin für die Maßnahmen ergebe sich bereits aus dem Gesetz, denn § 65 Abs. 1 BNatSchG statuiere eine unmittelbare gesetzliche Duldungspflicht. Die Klägerin sei des Weiteren schon von Gesetzes wegen verpflichtet, auch das Betreten der Sandgrube durch den Beklagten oder die von ihm Beauftragten zu dulden. Dies folge aus § 65 Abs. 3 BNatSchG, § 10 Abs. 1 LG.
27Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten am 13. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins einschließlich der zugehörigen Fotos Bezug genommen. In dem Termin ist das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte erklärt hatte, dass auf Grundlage des Schreibens vom 17. Februar 2014 keine Maßnahmen mehr vorgenommen würden und dass sich die Duldungsverfügung vom 25. Februar 2014 erledigt habe, weil sie sich auf dieselben Maßnahmen bezogen habe, die nunmehr abgeschlossen seien.
28Ein Biotopmanagementplan existiert bis heute nicht.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten sowie die beigezogene Akte des Amtsgerichts X. zum Insolvenzverfahren 145 IN 1071/09 Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die in der Umstellung der ursprünglich auf Einstellung der Arbeiten und Unterlassung gerichteten Klage auf eine Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Unterlassung liegende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie ist sachdienlich, denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, wobei der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
32Die geänderte Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
33Der Klägerin fehlt nicht aufgrund des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Prozessführungsbefugnis. Es kann dahinstehen, ob sich dies schon daraus ergibt, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, wenngleich sich die Klägerin noch in der sog. Wohlverhaltensphase vor der Restschuldbefreiung befindet. Denn der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO erfasst nur das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Die streitgegenständlichen Flurstücke sind jedoch durch den Insolvenzverwalter bereits 2010 freigegeben worden.
34Der Antrag auf Wiederherstellung des beseitigten Gehölz- und Baumbestandes ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus dem Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs, der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
35Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert,
36vgl. zusammenfassend und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 –, BVerwGE 94, 100 (juris-Rn. 24).
37Ausgeschlossen ist der Folgenbeseitigungsanspruch, wenn die Wiederherstellung des status quo ante für die Verwaltung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
38vgl. zusammenfassend Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 30 Rn. 14; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 206ff.
39Ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs hier erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an der tatsächlichen Möglichkeit der Herstellung des früheren Zustandes. Die Maßnahme in Gestalt der Beseitigung (Fällung) des Gehölz- und Baumbestands (vorwiegend junge Birken) an der Steilwand im Norden der Sandgrube kann nicht rückgängig gemacht werden; die Beseitigung des Bewuchses ist irreversibel.
40Es besteht auch kein Anspruch auf Herstellung eines vergleichbaren Zustandes durch Neuanpflanzungen. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist nur ein Wiederherstellungsanspruch. Er ist darauf gerichtet, den vor der Vornahme der Amtshandlung bestanden habenden Zustand wiederherzustellen,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366 (juris-Rn. 33).
42Dabei ist Wiederherstellung allein im Sinne einer Schaffung des ursprünglichen Zustandes zu verstehen. Der Folgenbeseitigungsanspruch geht nicht auf die Schaffung eines gleichwertigen Zustands, wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. Denn er ist gerade kein Schadensersatzanspruch oder allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch,
43vgl. VGH BaWü, Urteil vom 17. August 1989 – 5 S 1517/89 –, NVwZ-RR 1990, 449, zu einer beseitigten Mauer; BayVGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 B 90.2483 –, BayVBl. 1992, 147, zu einem gefällten Baum.
44Für eine entsprechende Ausweitung des nicht gesetzlich normierten, sondern von Rechtsprechung und Lehre entwickelten und gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs,
45vgl. zur Herleitung BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366 (juris-Rn. 26ff.),
46besteht – jedenfalls, soweit, wie hier, Art. 14 GG betroffen ist – auch kein Bedürfnis. Denn mit dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs steht eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, die, anders als der Amtshaftungsanspruch, ebenfalls kein Verschulden voraussetzt und Entschädigung für unmittelbare rechtswidrige Auswirkungen hoheitlichen Handelns gewährt,
47vgl. – verneinend zur Frage eines sog. Folgenentschädigungsanspruchs – OVG NRW, Urteil vom 30. November 1992 – 23 A 1471/90 –, NVwZ 1994, 109,
48und damit den Betroffenen selbst in die Lage versetzt, einen gleichwertigen Zustand herzustellen.
49Mit dem Antrag auf Unterlassung von Entbuschungsmaßnahmen hat die Klage hingegen Erfolg.
50Der Zulässigkeit der Unterlassungsklage steht nicht entgegen, dass die Klägerin auf ein Vorgehen gegen eine künftige Duldungsverfügung verwiesen werden könnte. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte davon ausgeht, dass sich die Duldungspflicht bereits aus dem Gesetz ergibt. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Unterlassungsklage. Ungeachtet dessen, dass noch nicht konkret absehbar ist, wann erneut mit Entbuschungsmaßnahmen an der Steilwand zu rechnen ist, ist eine hinreichende Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil der Beklagte weiterhin das Ziel verfolgt, die Steilwände zu erhalten und von Bewuchs freizuhalten. Es ist der Klägerin ferner nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung ihres Unterlassungsbegehrens abzuwarten, bis der Beklagte erneut zu Entbuschungsmaßnahmen schreitet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die Gefahr besteht, dass ein solcher Antrag (erneut) zu spät kommen würde.
51Der Unterlassungsantrag hat auch in der Sache Erfolg.
52Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Ungeachtet dessen, dass sie die Grundstücke der B. AG verkauft hat, ist sie mangels Eintragung der B. AG im Grundbuch nach wie vor Eigentümerin.
53Die Entbuschungsmaßnahmen stellen auch einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar, insbesondere hat die Klägerin sie nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu dulden. Nach dieser Vorschrift haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
54Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an einer wirksamen Vorschrift, auf die die Maßnahmen gestützt werden könnten.
55Dabei kann dahinstehen, ob die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I. “ (B 2.2 – 19 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes) als solche wirksam ist. In Frage steht insoweit zum einen das Verhältnis des Landschaftsplans zu dem Bebauungsplan HM 227 Teil A der Stadt S. , § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 LG, dessen Wirksamkeit vorausgesetzt,
56von der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans ausgehend OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 2 A 2198/12 –, Urteilsabdruck Seite 20ff.,
57und zum anderen die von der Klägerin bestrittene Schutzwürdigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG im Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch die 5. Änderung des Landschaftsplans. Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Regelung, auf die der Beklagte sich für Entbuschungsmaßnahmen im hier betroffenen Bereich der Sandgrube (Steilwand im Norden der Grube) beruft, nämlich lit. a der „Gebote“ für dieses Naturschutzgebiet, unwirksam. Es fehlt ihr an der erforderlichen Bestimmtheit, weil unklar ist, ob es sich tatsächlich um ein – an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gerichtetes – „Gebot“ oder aber um die Festlegung von aktiven Maßnahmen des Naturschutzes handeln soll, für deren Durchführung im Ausgangspunkt die Behörde zuständig ist und die die Klägerin nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu dulden hätte.
58Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt gemäß Satz 2 der Vorschrift den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet damit Ge- und Verbote einerseits und aktive Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und/oder Widerherstellung des Schutzgegenstandes andererseits. Während erstere sich an Dritte richten und diese unmittelbar zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, trifft die Verpflichtung zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Ausgangspunkt die Behörde. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Maßnahmen nach Maßgabe des § 65 BNatSchG zu dulden oder können sich vertraglich verpflichten, die Maßnahmen selbst auszuführen, vgl. § 3 Abs. 3 BNatSchG. Als Gebote können etwa Regelungen zur Anzeige bestimmter Tätigkeiten oder Vorhaben oder zur Art und Weise der Bodennutzung ergehen. Die Auferlegung von weitergehenden aktiven Maßnahmen an die Adresse Privater kommt hingegen in der Regel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht,
59vgl. zum Ganzen Hendrischke, in Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 22 Rn. 17 und 23; Fischer‑Hüftle/Schumacher/Schumacher, in: Fischer-Hüftle/Schumacher, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 26 und 27f.; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Loseblatt-Kommentar, § 22 Rn. 63f. und 67.
60Im Kern dasselbe gilt für das nordrhein-westfälische Landesrecht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Öffnungsklausel des § 11 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschaftsplänen zulässt. In Nordrhein-Westfalen ist in § 26 LG die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Landschaftsplan geregelt. Auch hierbei handelt es sich um eine Regelungskategorie, die von Ge- und Verboten, die Dritte unmittelbar zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, zu unterscheiden ist. Die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LG grundsätzlich den Kreisen und kreisfreien Städten; sie soll nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift vorrangig vertraglich geregelt werden. Nach § 38 LG besteht zwar auch die Möglichkeit, nach § 26 Abs. 3 Satz 1 LG festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümern oder -besitzern aufzugeben; auch in diesem Fall begründet jedoch nicht schon – wie im Falle eines Gebots – die Festsetzung im Landschaftsplan eine unmittelbare Handlungspflicht für Dritte.
61Vorliegend lässt sich dem Landschaftsplan nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, welche Regelungskategorie gemeint ist, anders gesagt, wen die dort festgelegten Pflichten – hier konkret die Pflicht, die vorhandenen Steilwände zu erhalten und von Bewuchs freizuhalten –, treffen sollen.
62Der Beklagte ist im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen, dass es sich um Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen handelt. Hierfür spricht, dass in lit. e der Regelung von „Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen“ die Rede ist, für die ein Biotopmanagementplan aufzustellen sei. Auch der Umstand, dass vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fraglich ist, ob die hier geregelten Pflichten unmittelbar dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegt werden könnten, stellt eine Einstufung als an diesen gerichtete „Gebote“ in Frage. Andererseits werden die Regelungen in der Überschrift sowie im Eingangssatz ausdrücklich als „Gebote“ bezeichnet. Auch die Systematik der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes spricht für eine Einstufung als Gebot. Denn der Landschaftsplan regelt Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gesondert in Kapitel 5, während die hier betroffene Regelung in Kapitel 2.2 („Besondere Festsetzungen für Naturschutzgebiete“) enthalten ist.
63Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Landschaftsplan in eindeutiger Weise ausgelegt werden kann, bestünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
64Verstünde man die Regelungen – ihrem Wortlaut entsprechend – als Gebote, wäre die Klägerin selbst verpflichtet, die Maßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung wäre erforderlichenfalls durch den Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung und gegebenenfalls deren nachfolgende Vollstreckung nach den §§ 55ff. VwVG NW durchzusetzen. (Nur) in diesem Rahmen wäre gegebenenfalls eine Vornahme der Handlung durch den Beklagten oder von ihm Beauftragte in Gestalt der Ersatzvornahme nach § 59 Abs. 1 VwVG NW möglich.
65Verstünde man die Regelungen als Festlegung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen, bestünde ebenfalls keine Duldungspflicht der Klägerin. Denn der Landschaftsplan legt ausdrücklich fest, dass für die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen ein Biotopmanagementplan aufzustellen ist, der in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren ist. In den Erläuterungen hierzu heißt es, dass sämtliche Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem Biotopmanagementplan durchzuführen seien. Dadurch solle gewährleistet werden, dass die Maßnahmen entsprechend der besonderen Situation im Naturschutzgebiet durchgeführt würden. Ein somit für die Durchführung der Maßnahmen zwingend erforderlicher Biotopmanagementplan liegt jedoch bis heute nicht vor.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich, soweit der Klage stattgegeben wird, aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 709 Satz 1 ZPO, und, soweit es die Kosten betrifft, aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO, wonach Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können, findet auf die Unterlassungsklage weder direkt noch entsprechend Anwendung. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, kein untrennbarer Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt besteht. In diesen Fällen besteht keine Veranlassung, das vom Gesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO durch eine analoge Auslegung des § 167 Abs. 2 VwGO aufzuweichen,
68vgl. ausführlich VGH Kassel, Urteil vom 19. September 1989 – 2 S 576/89 –, NVwZ 1990, 272.
69Da insoweit kein Fall des § 708 ZPO vorliegt, hat die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung zu erfolgen, wobei das Gericht den dem Beklagten durch die Vollstreckung etwa entstehenden Schaden mit 5.000,- Euro geschätzt hat.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen der Aufsicht über drei Finanzdienstleistungsunternehmen angefallen sind; eine der Gesellschaften ist zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht, über das Vermögen der beiden anderen ist das Konkursverfahren nach österreichischem Recht eröffnet worden.
- 2
-
Mit Beschluss vom 12. August 2010, ergänzt durch Beschluss vom 18. Oktober 2010, forderte der Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache im Berufungsverfahren die Beklagte auf, im Einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen. Da der Informationszugangsanspruch nicht bereits an anderen Bestimmungen - wie insbesondere § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG oder § 7 Abs. 2 IFG - scheitere, komme es entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf den Weigerungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG berufen könne. Diese Vorschriften erfassten über die beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus auch personenbezogene Daten und enthielten somit eine § 5 und § 6 Satz 2 IFG verdrängende Spezialregelung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der drei Gesellschaften unterlägen allerdings nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht; denn eine sei bereits im Handelsregister gelöscht, und für die anderen hätten sowohl der Konkursverwalter als auch die Vorstände in eine Akteneinsicht eingewilligt bzw. Einwände gegen die Informationsweitergabe nicht erhoben.
- 3
-
Daraufhin gab der Beigeladene zu 3 als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 9. Dezember 2010 eine Sperrerklärung bezüglich der angeforderten Unterlagen ab. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der gesperrten Akten gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebe sich primär aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG und § 5b InvG als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und daneben aus dem Wesen der begehrten Information selbst. Die vorzulegenden Unterlagen enthielten Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Unternehmen und/oder dritter Personen liege, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten. Der Verschwiegenheitsschutz zu Gunsten des Unternehmens entfalle weder deswegen, weil der Konkursverwalter keine Einwendungen gegen die Informationsweitergabe erhoben habe noch deswegen, weil ein Verdacht von Rechtsverstößen bestehe. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit folge teilweise auch aus dem Umstand, dass die Informationen vertraulich übermittelt worden seien. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung führe zur Sperrung der Akten. Gewichtige - grundrechtlich geschützte - private sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen sprächen gegen eine Preisgabe der gesperrten Aktenteile. Bei der Würdigung der rechtsschutzverkürzenden Wirkung der Nichtvorlage der geheim zu haltenden Aktenteile sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen des Zwischenverfahrens wegen teilweiser Überschneidung der Prüfungsgegenstände die Möglichkeit habe, eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 8 WpHG/§ 9 KWG zu erreichen.
- 4
-
Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs den Antrag des Klägers im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO insoweit abgelehnt, als er festgestellt hat, dass die Verweigerung der Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen wegen des Schutzes personenbezogener Daten insgesamt rechtmäßig sei. Bezüglich weiterer Unterlagen sei die Verweigerung der Nennung schutzwürdiger Daten Dritter rechtmäßig; sie sei durch Schwärzung zu gewährleisten. Hierunter fielen nur Daten, die juristischen oder natürlichen Personen zuzuordnen seien, die nicht Mitarbeiter der beteiligten Behörden oder der beigeladenen (insolventen) Firmen seien bzw. gewesen seien. Franchisenehmer, Vertreter oder ähnliche Personen, die für diese Firmen selbstständig tätig geworden seien, gälten als Dritte im Sinne dieser Regelung. Im Übrigen hat er festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der begehrten Unterlagen rechtswidrig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt: In der Sperrerklärung seien nur teilweise Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage zuließen, in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt. Die Unterlagen seien nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO nach einem Gesetz geheim zu halten. Die in § 9 Abs. 1 KWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 5b InvG angeordnete Verschwiegenheitspflicht erfülle diese Voraussetzung nicht. Personenbezogene Informationen über Dritte und Geschäftsgeheimnisse seien zwar grundsätzlich ihrem Wesen nach geheim zu halten. Allerdings werde ein insbesondere nach Eröffnung des Konkursverfahrens fortbestehendes Interesse an der Geheimhaltung betriebsinterner Vorgänge nicht dargelegt. Die Durchsicht der Unterlagen ergebe indessen, dass darin schützenswerte Daten Dritter enthalten seien. Nur bei einem Teil der Unterlagen könne das berechtigte Geheimhaltungsbedürfnis schon durch eine Schwärzung der Namen oder sonstiger personenbezogener Hinweise effektiv gewährleistet werden. Nicht schützenswert seien jedoch mangels besonderer, die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründender Umstände die Namen von Behördenmitarbeitern oder die Namen der direkten Mitarbeiter der betroffenen Firmen. Hinsichtlich der schützenswerten Daten seien die Ermessenserwägungen wegen des Verweises auf die fachgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften zwar fehlerhaft. Dies sei jedoch unbeachtlich, da das Ermessen wegen des Schutzes der Grundrechte Dritter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebunden sei.
- 5
-
Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 3.
-
II.
- 6
-
Die zulässigen Beschwerden, mit denen die Beschwerdeführer sich lediglich insoweit gegen den angefochtenen Beschluss wenden, als darin den Daten von Mitarbeitern am Verwaltungsverfahren beteiligter Behörden, von Mitarbeitern der beteiligten (insolventen) Firmen und von sonstigen Dritten der Schutz versagt wird, sind nur zum Teil begründet.
- 7
-
Auf den zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof bei seinen verbindlichen Vorgaben für die Vornahme von Schwärzungen zum Schutz der Belange Dritter einen unzutreffenden, bei personenbezogenen Daten zu engen rechtlichen Maßstab angelegt. Insoweit können die Beschwerdeführer eine Änderung des angefochtenen Beschlusses verlangen (1.). Ohne Erfolg begehren sie jedoch, die Teilablehnung des Antrags in Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs auch auf weitere Unterlagen zu erstrecken. In dieser Hinsicht war der Entscheidungsausspruch zu korrigieren (2.).
- 8
-
1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden kann (stRspr, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff. und zuletzt vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 4.12 - juris Rn. 9 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Verschwiegenheitspflicht nach § 5b des Investmentgesetzes - InvG -, der auf § 9 KWG verweist. Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <241>), den die Sperrerklärung ebenfalls in Anspruch nimmt. Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 12). Hierunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <42>; siehe auch § 3 Abs. 1 BDSG). Soweit der Verwaltungsgerichtshof bei der Erläuterung des Begriffs der "schutzwürdigen Daten Dritter" auch auf juristische Personen Bezug nimmt, ist der Schutz personenbezogener Daten demnach nur dann einschlägig, wenn diese Ausführungen so zu verstehen sind, dass die Daten in erster Linie natürliche Personen betreffen und nur in dieser Weise vermittelt auch einer juristischen Person zuzuordnen sind. Ansonsten kann sich eine juristische Person allein auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen.
- 9
-
Zu beanstanden ist hingegen, dass der Verwaltungsgerichtshof, der insoweit der Sache nach einen Bescheidungstenor formuliert hat, den personenbezogenen Daten von Mitarbeitern bei Behörden und bei der Aufsicht der Beklagten unterliegenden Unternehmen den Schutz versagt.
- 10
-
Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
- 11
-
Allerdings kann es an der Schutzwürdigkeit solcher Angaben fehlen, etwa wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind, was insbesondere bei den Namen von in herausgehobener Stellung Beschäftigten in Betracht kommt, oder wenn die Daten in allgemein zugänglichen Quellen - wie etwa in öffentlichen Registern oder in der Presse - erwähnt wurden oder - wie Informationsmaterial und werbende Prospekte von Unternehmen - anderweitig an eine breite Öffentlichkeit gerichtet waren. Indessen bleibt gegebenenfalls zu prüfen, ob sich gerade aus dem Zusammenhang, in den die betreffenden Daten in den vorzulegenden Akten gestellt sind, Hinweise auf eine gleichwohl gegebene Schutzwürdigkeit ergeben (vgl. Beschlüsse vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 10. Januar 2012 a.a.O. Rn. 34).
- 12
-
Die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen. Dabei ist insbesondere der Bezug der am Gerichtsverfahren Beteiligten zu dem betreffenden Aktenbestand von Bedeutung. Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren und wird hierüber im gerichtlichen Verfahren gestritten, so besteht ein besonders gewichtiges Interesse, dass die Akten im Verwaltungsprozess im Original und ohne Schwärzung von Namen vorgelegt werden. Ausnahmen bedürfen dann einer besonderen Rechtfertigung.
- 13
-
Diese spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt demgegenüber im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen, so dass hier die Vermutung für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter und um so mehr hinsichtlich der Mitarbeiter der beaufsichtigten Unternehmen streitet (siehe Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 Rn. 22
, vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 12 und vom 12. April 2013 - BVerwG 20 F 6.12 - juris Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zugangsanspruch, wie in der Regel anzunehmen, sich auf die in den Akten enthaltenen Sachinformationen konzentriert. Allerdings kann sich ein gesteigertes Interesse gerade auch auf die für die Behörde handelnden Personen richten. Dafür ist hier nichts ersichtlich; vielmehr macht der Kläger sich in der Beschwerdeerwiderung die oben genannte Rechtsprechung zu eigen.
- 14
-
2. Im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof, der bei schutzwürdigen personenbezogenen Daten insoweit die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung festgestellt und den Antrag insoweit abgelehnt hat, begehren die Beschwerdeführer eine solche Entscheidung auch bezüglich solcher Unterlagen, bei denen der Verwaltungsgerichtshof die Schutzwürdigkeit verneint hat.
- 15
-
Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben, denn er überschreitet das Prüfprogramm des Fachsenats. Folglich ist der angefochtene Beschluss in Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs ungeachtet der insoweit fehlenden Beschwer der Beschwerdeführer von Amts wegen abzuändern. Die Sperrerklärung wird im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Gestalt überprüft, die sie von der obersten Aufsichtsbehörde erhalten hat. Es ist nicht Aufgabe des Fachsenats, die Rechtmäßigkeit einer möglichen Ausgestaltung der Sperrerklärung vorab festzustellen. Vielmehr hat die oberste Aufsichtsbehörde auch insoweit der Abgabe einer Sperrerklärung unter Würdigung entgegenstehender Rechtspositionen eine Ermessensentscheidung zu treffen. Fehlt es an dieser, ist auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung festzustellen (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 11).
- 16
-
Der Schutz personenbezogener Daten kann zwar über eine (Teil-)Schwärzung hinaus auch die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz der geheim zu haltenden Daten nur um den Preis der Offenlegung eines letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestandes geleistet werden könnte. Eine Schwärzung, die aber lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lässt oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führt, muss nicht in Erwägung gezogen werden (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 10). Dass eine solche Bewertung - über die vom Verwaltungsgerichtshof in Ziffer 1 des Entscheidungsausspruchs aufgeführten Unterlagen hinaus - bei den vom Beschwerdeantrag erfassten Aktenteilen in Betracht kommt, behaupten aber auch die Beschwerdeführer nicht.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Gründe
-
I.
- 1
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Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen der Aufsicht über drei Finanzdienstleistungsunternehmen angefallen sind; eine der Gesellschaften ist zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht, über das Vermögen der beiden anderen ist das Konkursverfahren nach österreichischem Recht eröffnet worden.
- 2
-
Mit Beschluss vom 12. August 2010, ergänzt durch Beschluss vom 18. Oktober 2010, forderte der Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache im Berufungsverfahren die Beklagte auf, im Einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen. Da der Informationszugangsanspruch nicht bereits an anderen Bestimmungen - wie insbesondere § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG oder § 7 Abs. 2 IFG - scheitere, komme es entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf den Weigerungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG berufen könne. Diese Vorschriften erfassten über die beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus auch personenbezogene Daten und enthielten somit eine § 5 und § 6 Satz 2 IFG verdrängende Spezialregelung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der drei Gesellschaften unterlägen allerdings nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht; denn eine sei bereits im Handelsregister gelöscht, und für die anderen hätten sowohl der Konkursverwalter als auch die Vorstände in eine Akteneinsicht eingewilligt bzw. Einwände gegen die Informationsweitergabe nicht erhoben.
- 3
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Daraufhin gab der Beigeladene zu 3 als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 9. Dezember 2010 eine Sperrerklärung bezüglich der angeforderten Unterlagen ab. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der gesperrten Akten gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebe sich primär aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG und § 5b InvG als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und daneben aus dem Wesen der begehrten Information selbst. Die vorzulegenden Unterlagen enthielten Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Unternehmen und/oder dritter Personen liege, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten. Der Verschwiegenheitsschutz zu Gunsten des Unternehmens entfalle weder deswegen, weil der Konkursverwalter keine Einwendungen gegen die Informationsweitergabe erhoben habe noch deswegen, weil ein Verdacht von Rechtsverstößen bestehe. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit folge teilweise auch aus dem Umstand, dass die Informationen vertraulich übermittelt worden seien. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung führe zur Sperrung der Akten. Gewichtige - grundrechtlich geschützte - private sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen sprächen gegen eine Preisgabe der gesperrten Aktenteile. Bei der Würdigung der rechtsschutzverkürzenden Wirkung der Nichtvorlage der geheim zu haltenden Aktenteile sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen des Zwischenverfahrens wegen teilweiser Überschneidung der Prüfungsgegenstände die Möglichkeit habe, eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 8 WpHG/§ 9 KWG zu erreichen.
- 4
-
Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs den Antrag des Klägers im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO insoweit abgelehnt, als er festgestellt hat, dass die Verweigerung der Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen wegen des Schutzes personenbezogener Daten insgesamt rechtmäßig sei. Bezüglich weiterer Unterlagen sei die Verweigerung der Nennung schutzwürdiger Daten Dritter rechtmäßig; sie sei durch Schwärzung zu gewährleisten. Hierunter fielen nur Daten, die juristischen oder natürlichen Personen zuzuordnen seien, die nicht Mitarbeiter der beteiligten Behörden oder der beigeladenen (insolventen) Firmen seien bzw. gewesen seien. Franchisenehmer, Vertreter oder ähnliche Personen, die für diese Firmen selbstständig tätig geworden seien, gälten als Dritte im Sinne dieser Regelung. Im Übrigen hat er festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der begehrten Unterlagen rechtswidrig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt: In der Sperrerklärung seien nur teilweise Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage zuließen, in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt. Die Unterlagen seien nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO nach einem Gesetz geheim zu halten. Die in § 9 Abs. 1 KWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 5b InvG angeordnete Verschwiegenheitspflicht erfülle diese Voraussetzung nicht. Personenbezogene Informationen über Dritte und Geschäftsgeheimnisse seien zwar grundsätzlich ihrem Wesen nach geheim zu halten. Allerdings werde ein insbesondere nach Eröffnung des Konkursverfahrens fortbestehendes Interesse an der Geheimhaltung betriebsinterner Vorgänge nicht dargelegt. Die Durchsicht der Unterlagen ergebe indessen, dass darin schützenswerte Daten Dritter enthalten seien. Nur bei einem Teil der Unterlagen könne das berechtigte Geheimhaltungsbedürfnis schon durch eine Schwärzung der Namen oder sonstiger personenbezogener Hinweise effektiv gewährleistet werden. Nicht schützenswert seien jedoch mangels besonderer, die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründender Umstände die Namen von Behördenmitarbeitern oder die Namen der direkten Mitarbeiter der betroffenen Firmen. Hinsichtlich der schützenswerten Daten seien die Ermessenserwägungen wegen des Verweises auf die fachgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften zwar fehlerhaft. Dies sei jedoch unbeachtlich, da das Ermessen wegen des Schutzes der Grundrechte Dritter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebunden sei.
- 5
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Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 3.
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II.
- 6
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Die zulässigen Beschwerden, mit denen die Beschwerdeführer sich lediglich insoweit gegen den angefochtenen Beschluss wenden, als darin den Daten von Mitarbeitern am Verwaltungsverfahren beteiligter Behörden, von Mitarbeitern der beteiligten (insolventen) Firmen und von sonstigen Dritten der Schutz versagt wird, sind nur zum Teil begründet.
- 7
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Auf den zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof bei seinen verbindlichen Vorgaben für die Vornahme von Schwärzungen zum Schutz der Belange Dritter einen unzutreffenden, bei personenbezogenen Daten zu engen rechtlichen Maßstab angelegt. Insoweit können die Beschwerdeführer eine Änderung des angefochtenen Beschlusses verlangen (1.). Ohne Erfolg begehren sie jedoch, die Teilablehnung des Antrags in Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs auch auf weitere Unterlagen zu erstrecken. In dieser Hinsicht war der Entscheidungsausspruch zu korrigieren (2.).
- 8
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1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden kann (stRspr, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff. und zuletzt vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 4.12 - juris Rn. 9 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Verschwiegenheitspflicht nach § 5b des Investmentgesetzes - InvG -, der auf § 9 KWG verweist. Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <241>), den die Sperrerklärung ebenfalls in Anspruch nimmt. Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 12). Hierunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <42>; siehe auch § 3 Abs. 1 BDSG). Soweit der Verwaltungsgerichtshof bei der Erläuterung des Begriffs der "schutzwürdigen Daten Dritter" auch auf juristische Personen Bezug nimmt, ist der Schutz personenbezogener Daten demnach nur dann einschlägig, wenn diese Ausführungen so zu verstehen sind, dass die Daten in erster Linie natürliche Personen betreffen und nur in dieser Weise vermittelt auch einer juristischen Person zuzuordnen sind. Ansonsten kann sich eine juristische Person allein auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen.
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Zu beanstanden ist hingegen, dass der Verwaltungsgerichtshof, der insoweit der Sache nach einen Bescheidungstenor formuliert hat, den personenbezogenen Daten von Mitarbeitern bei Behörden und bei der Aufsicht der Beklagten unterliegenden Unternehmen den Schutz versagt.
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Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
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Allerdings kann es an der Schutzwürdigkeit solcher Angaben fehlen, etwa wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind, was insbesondere bei den Namen von in herausgehobener Stellung Beschäftigten in Betracht kommt, oder wenn die Daten in allgemein zugänglichen Quellen - wie etwa in öffentlichen Registern oder in der Presse - erwähnt wurden oder - wie Informationsmaterial und werbende Prospekte von Unternehmen - anderweitig an eine breite Öffentlichkeit gerichtet waren. Indessen bleibt gegebenenfalls zu prüfen, ob sich gerade aus dem Zusammenhang, in den die betreffenden Daten in den vorzulegenden Akten gestellt sind, Hinweise auf eine gleichwohl gegebene Schutzwürdigkeit ergeben (vgl. Beschlüsse vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 10. Januar 2012 a.a.O. Rn. 34).
- 12
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Die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen. Dabei ist insbesondere der Bezug der am Gerichtsverfahren Beteiligten zu dem betreffenden Aktenbestand von Bedeutung. Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren und wird hierüber im gerichtlichen Verfahren gestritten, so besteht ein besonders gewichtiges Interesse, dass die Akten im Verwaltungsprozess im Original und ohne Schwärzung von Namen vorgelegt werden. Ausnahmen bedürfen dann einer besonderen Rechtfertigung.
- 13
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Diese spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt demgegenüber im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen, so dass hier die Vermutung für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter und um so mehr hinsichtlich der Mitarbeiter der beaufsichtigten Unternehmen streitet (siehe Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 Rn. 22
, vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 12 und vom 12. April 2013 - BVerwG 20 F 6.12 - juris Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zugangsanspruch, wie in der Regel anzunehmen, sich auf die in den Akten enthaltenen Sachinformationen konzentriert. Allerdings kann sich ein gesteigertes Interesse gerade auch auf die für die Behörde handelnden Personen richten. Dafür ist hier nichts ersichtlich; vielmehr macht der Kläger sich in der Beschwerdeerwiderung die oben genannte Rechtsprechung zu eigen.
- 14
-
2. Im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof, der bei schutzwürdigen personenbezogenen Daten insoweit die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung festgestellt und den Antrag insoweit abgelehnt hat, begehren die Beschwerdeführer eine solche Entscheidung auch bezüglich solcher Unterlagen, bei denen der Verwaltungsgerichtshof die Schutzwürdigkeit verneint hat.
- 15
-
Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben, denn er überschreitet das Prüfprogramm des Fachsenats. Folglich ist der angefochtene Beschluss in Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs ungeachtet der insoweit fehlenden Beschwer der Beschwerdeführer von Amts wegen abzuändern. Die Sperrerklärung wird im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Gestalt überprüft, die sie von der obersten Aufsichtsbehörde erhalten hat. Es ist nicht Aufgabe des Fachsenats, die Rechtmäßigkeit einer möglichen Ausgestaltung der Sperrerklärung vorab festzustellen. Vielmehr hat die oberste Aufsichtsbehörde auch insoweit der Abgabe einer Sperrerklärung unter Würdigung entgegenstehender Rechtspositionen eine Ermessensentscheidung zu treffen. Fehlt es an dieser, ist auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung festzustellen (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 11).
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Der Schutz personenbezogener Daten kann zwar über eine (Teil-)Schwärzung hinaus auch die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz der geheim zu haltenden Daten nur um den Preis der Offenlegung eines letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestandes geleistet werden könnte. Eine Schwärzung, die aber lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lässt oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führt, muss nicht in Erwägung gezogen werden (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 10). Dass eine solche Bewertung - über die vom Verwaltungsgerichtshof in Ziffer 1 des Entscheidungsausspruchs aufgeführten Unterlagen hinaus - bei den vom Beschwerdeantrag erfassten Aktenteilen in Betracht kommt, behaupten aber auch die Beschwerdeführer nicht.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.
3Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 beantragte der Kläger, der die Sozialberatung „B.“ unterhält, in der den Ratsuchenden bei sozialen Problemen Unterstützung bei der Bewältigung von Problemlagen geboten wird, bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig die Zusendung einer aktuellen Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Jobcenter-Mitarbeitern (Leistungsgewährung, Arbeitsvermittlung, Fallmanagement, Widerspruchsstelle). Zur Begründung ist ausgeführt: Der beidseitige Austausch mit den Sachbearbeitern im Wege der direkten Kontaktaufnahme sei – insbesondere bei existenzsichernden Problemlagen – sehr wichtig.
4Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Vorliegend sei der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG gegeben. Danach dürfe Zugang zu personenbezogenen Daten – wie hier – nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des antragstellenden Klägers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Es sei nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der betroffenen Mitarbeiter an der Herausgabe ihrer Namen und Telefonnummern überwiege. Auch eine Herausgabemöglichkeit nach § 5 Abs. 4 IFG sei nicht gegeben. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend seien nur solche Daten vom Informationsanspruch umfasst, die Auswirkung einer bestimmten amtlichen Tätigkeit seien. Die Liste der Diensttelefonnummern der in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter des Jobcenters sei keine originäre Folge deren Aufgabenwahrnehmung und stehe nicht im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen. Hinzu komme, dass im Hinblick auf konkrete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ausschlussgründe gegeben seien. So sei aufgrund schützenswerter Interessen einzelner, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen betraut seien (Verhängung von Bußgeldern und Sanktionen) eine Herausgabe deren vollständiger Namen nicht geboten (Deutscher Bundestag, Drucksache [BT-Drs.] 15/4493, S. 14). Es bestehe auch keine Verpflichtung, infolge eines Antrages nach dem IFG neue Aufzeichnungen zu erstellen. Dies wäre hier jedoch erforderlich, weil eine Telefonliste, die sich allein auf in Außenkontakt stehende Mitarbeiter beschränke, nicht existiere und erst neu erstellt werden müsse. Im Übrigen sei eine Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern des Beklagten von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr über das Service-Center möglich. Die dortigen Mitarbeiter seien speziell für den telefonischen Kundenkontakt ausgebildet und in der Lage, die meisten Anfragen abschließend zu bearbeiten. Sollte im Einzelfall eine weitere Abklärung mit dem zuständigen Sachbearbeiter notwendig sein, so werde die Anfrage an diesen weiter geleitet und innerhalb der nächsten zwei Werktage geklärt.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der Telefonliste der Mitarbeiter des Jobcenters handele es sich unstreitig um einen amtliche Information, zu der jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Information habe. Hier liege jedoch ein Ausschussgrund nach § 5 Abs. 1 IFG vor. Danach dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Wer Dritter sei, regele § 2 Nr. 2 IFG. Die vollständigen Namen der Mitarbeiter des Jobcenters seien als personenbezogene Daten einzustufen.
6Das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Telefonnummern und Namen überwiege nicht das Interesse der betroffenen Mitarbeiter. Eine Einwilligung der Mitarbeiter liege nicht vor und wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Der Vortrag des Klägers, der beiderseitige Austausch sei für dessen Tätigkeit unerlässlich, rechtfertige keine andere Bewertung. Die Erreichbarkeit eines jeden Mitarbeiters des Beklagten sei stets gesichert. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten sei eine Erreichbarkeit über das Service Center möglich. Sollte eine abschließende Bearbeitung dort nicht möglich sein, so würden alle Anfragen innerhalb von zwei Werktagen durch den zuständigen Sachbearbeiter selbst geklärt. Zusätzlich seien die Mitarbeiter des Beklagten auch innerhalb der Öffnungszeiten über email und Faxpostfächer der einzelnen Standorte und postalisch unmittelbar erreichbar.
7Schützenswerte Interessen einzelner Mitarbeiter des Beklagten, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen beauftragt seien, erforderten es, unter diesen Umständen keine andere Interessengewichtung vorzunehmen. Dabei handele es sich nicht allein um die Verhängung von Sanktionen. Es würden vielmehr durch einzelne Mitarbeiter teils von dem jeweiligen Adressaten existenzbedrohend empfundene Entscheidungen getroffen, die es zum Schutz dieser Mitarbeiter gebieten würden, deren vollständige Namen und die Diensttelefonnummer nicht herauszugeben. Dazu zählten u.a. auch Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen oder Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft.
8Mit Blick auf den Antrag, der sich auf eine Liste aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bezieht, sei auszuführen, dass eine solche gesonderte Telefonliste noch eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe. Es bestehe nach dem IFG keine Verpflichtung, neue Informationen herzustellen. Es existiere vielmehr für den internen Gebrauch eine Telefonliste aller Mitarbeiter.
9Am 18. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er vor: Die Mitarbeiter des Beklagten seien telefonisch nicht direkt erreichbar. Es existiere lediglich ein externes Servicecenter, das einen Einblick in die jeweilige elektronische Leistungsakte habe. Die Bearbeitung existenzieller Fälle (Stromsperrungen, drohender Wohnungsverlust) finde daher nur mit zeitlicher Verzögerung statt. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG überwiege nicht das Interesse der Mitarbeiter des Beklagten. Auch § 5 Abs. 4 IFG stehe ihrem Begehren nicht entgegen. Sanktionierungen und als existenzbedrohend empfundene Entscheidungen gehörten zum Tagesgeschäft der Mitarbeiter der SGB II Sachbearbeitung. Er könne auch nicht an das Service Center verwiesen werden, da eine abschließende Bearbeitung dort nicht gewährleistet sei. Andere Jobcenter hätten ihre Telefonliste veröffentlicht. Der Aufwand, die begehrte Telefonliste zu erstellen, sei gering und zumutbar.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Inhalt des Bescheides vom 26. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 und führt ergänzend aus:
16Es existiere für den internen Gebrauch lediglich eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Eine Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten im Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bzw. eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe nicht. Die begehrten Informationen bestünden daher nicht, sondern müssten erst erstellt werden. Aber auch die behördeninterne Telefonliste könne dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Vortrag, der schnelle direkte Austausch mit dem zuständigen Sachbearbeiter sei unerlässlich, rechtfertige keine andere Entscheidung. Gerade um diesen Dialog und die Sachbearbeitung störungsfrei zu halten, sei das Service Center für telefonische Anfragen eingeführt worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagen übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
21Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig.
22Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Zuganges zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, d.h. einer Telefonliste, in der die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt sind, die in ihrer amtlichen Tätigkeit Außenkontakt zum Bürger haben und damit amtlich i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG tätig sind, erfolgt – wie § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG verdeutlicht - in Form eines Verwaltungsaktes.
23Der Beklagte ist beteiligtenfähig und passivlegitimiert.Insoweit hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 -, juris, ausgeführt:
24“Der Beklagte ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urt. v. 18.1.2011 ‑ B 4 AS 90/10 R -, m. w. N., juris) und passivlegitimiert. Er steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6 d SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44 b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG richtet sich zwar gegen die Behörden des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch aber auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte für den hier fraglichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich, also auch für die Aufgaben der kommunalen Träger.“
25Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
26Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet.Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
27Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger als einer juristischen Person des Privatrechts (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7 zu § 1 Abs. 1). Der Anspruch ist also grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse.
28Vgl. VG Leipzig, a.a.O.
29Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind.
30Vgl. VG Leipzig, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011– 2 K 765/11, juris.
31Dafür spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 IFG u.a. Bürotelekommunikations-nummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.An diesem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informations-freiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch (BT-Drs. 15/4493 S. 16).
32Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und müssen nicht „erstellt“ werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Es stellt offenkundig keinen größeren Aufwand dar, aus dieser Liste die Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten zu anonymisieren, soweit diese keine amtlichen Tätigkeiten wahrnehmen. Der Zugang kann dem Kläger mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 IFG).Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen.
33Ausschlussgründe nach den §§ 3, 4 und 6 IFG trägt der Beklagte nicht vor; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf.Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt nicht vor.Zu dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem – bereits zitierten – Urteil ausgeführt:
34Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14; a. A. VG Karlsruhe, a. a. O.).Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG).
35Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG. Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist, dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen.
36Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v. 27,11,2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v. 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1.1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen
37Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschluss-gründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4), hergestellt.
38Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und
39der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungs-grundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG, a. a. O.).“
40Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 IFG im Hinblick auf einen konkreten Fall/konkrete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eines Bearbeiters ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14), hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er stellt vielmehr nur ganz allgemein darauf ab, dass verschiedene Entscheidungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Verhängung von Sanktionen, Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen, Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft) von dem jeweiligen Adressaten als existenzbedrohend empfunden werden. Dies reicht nicht für die Darlegung des Ausschlussgrundes.Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an.
41Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
44Ferner ergeht folgender
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.
Gründe
I.
den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.
II.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Gründe
-
I.
- 1
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Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen der Aufsicht über drei Finanzdienstleistungsunternehmen angefallen sind; eine der Gesellschaften ist zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht, über das Vermögen der beiden anderen ist das Konkursverfahren nach österreichischem Recht eröffnet worden.
- 2
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Mit Beschluss vom 12. August 2010, ergänzt durch Beschluss vom 18. Oktober 2010, forderte der Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache im Berufungsverfahren die Beklagte auf, im Einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen. Da der Informationszugangsanspruch nicht bereits an anderen Bestimmungen - wie insbesondere § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG oder § 7 Abs. 2 IFG - scheitere, komme es entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf den Weigerungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG berufen könne. Diese Vorschriften erfassten über die beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus auch personenbezogene Daten und enthielten somit eine § 5 und § 6 Satz 2 IFG verdrängende Spezialregelung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der drei Gesellschaften unterlägen allerdings nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht; denn eine sei bereits im Handelsregister gelöscht, und für die anderen hätten sowohl der Konkursverwalter als auch die Vorstände in eine Akteneinsicht eingewilligt bzw. Einwände gegen die Informationsweitergabe nicht erhoben.
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Daraufhin gab der Beigeladene zu 3 als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 9. Dezember 2010 eine Sperrerklärung bezüglich der angeforderten Unterlagen ab. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der gesperrten Akten gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebe sich primär aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG und § 5b InvG als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und daneben aus dem Wesen der begehrten Information selbst. Die vorzulegenden Unterlagen enthielten Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Unternehmen und/oder dritter Personen liege, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten. Der Verschwiegenheitsschutz zu Gunsten des Unternehmens entfalle weder deswegen, weil der Konkursverwalter keine Einwendungen gegen die Informationsweitergabe erhoben habe noch deswegen, weil ein Verdacht von Rechtsverstößen bestehe. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit folge teilweise auch aus dem Umstand, dass die Informationen vertraulich übermittelt worden seien. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung führe zur Sperrung der Akten. Gewichtige - grundrechtlich geschützte - private sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen sprächen gegen eine Preisgabe der gesperrten Aktenteile. Bei der Würdigung der rechtsschutzverkürzenden Wirkung der Nichtvorlage der geheim zu haltenden Aktenteile sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen des Zwischenverfahrens wegen teilweiser Überschneidung der Prüfungsgegenstände die Möglichkeit habe, eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 8 WpHG/§ 9 KWG zu erreichen.
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Mit Beschluss vom 2. August 2012 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs den Antrag des Klägers im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO insoweit abgelehnt, als er festgestellt hat, dass die Verweigerung der Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen wegen des Schutzes personenbezogener Daten insgesamt rechtmäßig sei. Bezüglich weiterer Unterlagen sei die Verweigerung der Nennung schutzwürdiger Daten Dritter rechtmäßig; sie sei durch Schwärzung zu gewährleisten. Hierunter fielen nur Daten, die juristischen oder natürlichen Personen zuzuordnen seien, die nicht Mitarbeiter der beteiligten Behörden oder der beigeladenen (insolventen) Firmen seien bzw. gewesen seien. Franchisenehmer, Vertreter oder ähnliche Personen, die für diese Firmen selbstständig tätig geworden seien, gälten als Dritte im Sinne dieser Regelung. Im Übrigen hat er festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der begehrten Unterlagen rechtswidrig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt: In der Sperrerklärung seien nur teilweise Tatbestandsmerkmale, die die Verweigerung der Vorlage zuließen, in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt. Die Unterlagen seien nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO nach einem Gesetz geheim zu halten. Die in § 9 Abs. 1 KWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 5b InvG angeordnete Verschwiegenheitspflicht erfülle diese Voraussetzung nicht. Personenbezogene Informationen über Dritte und Geschäftsgeheimnisse seien zwar grundsätzlich ihrem Wesen nach geheim zu halten. Allerdings werde ein insbesondere nach Eröffnung des Konkursverfahrens fortbestehendes Interesse an der Geheimhaltung betriebsinterner Vorgänge nicht dargelegt. Die Durchsicht der Unterlagen ergebe indessen, dass darin schützenswerte Daten Dritter enthalten seien. Nur bei einem Teil der Unterlagen könne das berechtigte Geheimhaltungsbedürfnis schon durch eine Schwärzung der Namen oder sonstiger personenbezogener Hinweise effektiv gewährleistet werden. Nicht schützenswert seien jedoch mangels besonderer, die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründender Umstände die Namen von Behördenmitarbeitern oder die Namen der direkten Mitarbeiter der betroffenen Firmen. Hinsichtlich der schützenswerten Daten seien die Ermessenserwägungen wegen des Verweises auf die fachgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften zwar fehlerhaft. Dies sei jedoch unbeachtlich, da das Ermessen wegen des Schutzes der Grundrechte Dritter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebunden sei.
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Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 3.
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II.
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Die zulässigen Beschwerden, mit denen die Beschwerdeführer sich lediglich insoweit gegen den angefochtenen Beschluss wenden, als darin den Daten von Mitarbeitern am Verwaltungsverfahren beteiligter Behörden, von Mitarbeitern der beteiligten (insolventen) Firmen und von sonstigen Dritten der Schutz versagt wird, sind nur zum Teil begründet.
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Auf den zulässigen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der Verwaltungsgerichtshof bei seinen verbindlichen Vorgaben für die Vornahme von Schwärzungen zum Schutz der Belange Dritter einen unzutreffenden, bei personenbezogenen Daten zu engen rechtlichen Maßstab angelegt. Insoweit können die Beschwerdeführer eine Änderung des angefochtenen Beschlusses verlangen (1.). Ohne Erfolg begehren sie jedoch, die Teilablehnung des Antrags in Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs auch auf weitere Unterlagen zu erstrecken. In dieser Hinsicht war der Entscheidungsausspruch zu korrigieren (2.).
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1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden kann (stRspr, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff. und zuletzt vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 4.12 - juris Rn. 9 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Verschwiegenheitspflicht nach § 5b des Investmentgesetzes - InvG -, der auf § 9 KWG verweist. Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <241>), den die Sperrerklärung ebenfalls in Anspruch nimmt. Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - BVerwG 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 25 und vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 12). Hierunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <42>; siehe auch § 3 Abs. 1 BDSG). Soweit der Verwaltungsgerichtshof bei der Erläuterung des Begriffs der "schutzwürdigen Daten Dritter" auch auf juristische Personen Bezug nimmt, ist der Schutz personenbezogener Daten demnach nur dann einschlägig, wenn diese Ausführungen so zu verstehen sind, dass die Daten in erster Linie natürliche Personen betreffen und nur in dieser Weise vermittelt auch einer juristischen Person zuzuordnen sind. Ansonsten kann sich eine juristische Person allein auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen.
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Zu beanstanden ist hingegen, dass der Verwaltungsgerichtshof, der insoweit der Sache nach einen Bescheidungstenor formuliert hat, den personenbezogenen Daten von Mitarbeitern bei Behörden und bei der Aufsicht der Beklagten unterliegenden Unternehmen den Schutz versagt.
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Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
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Allerdings kann es an der Schutzwürdigkeit solcher Angaben fehlen, etwa wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind, was insbesondere bei den Namen von in herausgehobener Stellung Beschäftigten in Betracht kommt, oder wenn die Daten in allgemein zugänglichen Quellen - wie etwa in öffentlichen Registern oder in der Presse - erwähnt wurden oder - wie Informationsmaterial und werbende Prospekte von Unternehmen - anderweitig an eine breite Öffentlichkeit gerichtet waren. Indessen bleibt gegebenenfalls zu prüfen, ob sich gerade aus dem Zusammenhang, in den die betreffenden Daten in den vorzulegenden Akten gestellt sind, Hinweise auf eine gleichwohl gegebene Schutzwürdigkeit ergeben (vgl. Beschlüsse vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 10. Januar 2012 a.a.O. Rn. 34).
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Die Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen. Dabei ist insbesondere der Bezug der am Gerichtsverfahren Beteiligten zu dem betreffenden Aktenbestand von Bedeutung. Beziehen sich die Akten auf ein die Rechte und Interessen des Beteiligten betreffendes Verwaltungsverfahren und wird hierüber im gerichtlichen Verfahren gestritten, so besteht ein besonders gewichtiges Interesse, dass die Akten im Verwaltungsprozess im Original und ohne Schwärzung von Namen vorgelegt werden. Ausnahmen bedürfen dann einer besonderen Rechtfertigung.
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Diese spezifische Nähe zu den in den Verwaltungsakten dokumentierten Vorgängen fehlt demgegenüber im Allgemeinen bei den voraussetzungslosen Informationszugangsansprüchen, so dass hier die Vermutung für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiter und um so mehr hinsichtlich der Mitarbeiter der beaufsichtigten Unternehmen streitet (siehe Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - BVerwG 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 Rn. 22
, vom 25. April 2012 - BVerwG 20 F 6.11 - juris Rn. 12 und vom 12. April 2013 - BVerwG 20 F 6.12 - juris Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zugangsanspruch, wie in der Regel anzunehmen, sich auf die in den Akten enthaltenen Sachinformationen konzentriert. Allerdings kann sich ein gesteigertes Interesse gerade auch auf die für die Behörde handelnden Personen richten. Dafür ist hier nichts ersichtlich; vielmehr macht der Kläger sich in der Beschwerdeerwiderung die oben genannte Rechtsprechung zu eigen.
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2. Im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof, der bei schutzwürdigen personenbezogenen Daten insoweit die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung festgestellt und den Antrag insoweit abgelehnt hat, begehren die Beschwerdeführer eine solche Entscheidung auch bezüglich solcher Unterlagen, bei denen der Verwaltungsgerichtshof die Schutzwürdigkeit verneint hat.
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Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben, denn er überschreitet das Prüfprogramm des Fachsenats. Folglich ist der angefochtene Beschluss in Ziffer 2 des Entscheidungsausspruchs ungeachtet der insoweit fehlenden Beschwer der Beschwerdeführer von Amts wegen abzuändern. Die Sperrerklärung wird im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Gestalt überprüft, die sie von der obersten Aufsichtsbehörde erhalten hat. Es ist nicht Aufgabe des Fachsenats, die Rechtmäßigkeit einer möglichen Ausgestaltung der Sperrerklärung vorab festzustellen. Vielmehr hat die oberste Aufsichtsbehörde auch insoweit der Abgabe einer Sperrerklärung unter Würdigung entgegenstehender Rechtspositionen eine Ermessensentscheidung zu treffen. Fehlt es an dieser, ist auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Vorlageverweigerung festzustellen (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 11).
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Der Schutz personenbezogener Daten kann zwar über eine (Teil-)Schwärzung hinaus auch die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz der geheim zu haltenden Daten nur um den Preis der Offenlegung eines letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestandes geleistet werden könnte. Eine Schwärzung, die aber lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lässt oder zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führt, muss nicht in Erwägung gezogen werden (Beschluss vom 5. April 2013 - BVerwG 20 F 7.12 - juris Rn. 10). Dass eine solche Bewertung - über die vom Verwaltungsgerichtshof in Ziffer 1 des Entscheidungsausspruchs aufgeführten Unterlagen hinaus - bei den vom Beschwerdeantrag erfassten Aktenteilen in Betracht kommt, behaupten aber auch die Beschwerdeführer nicht.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.