Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Nov. 2016 - 2 S 16/50198

bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Informationsanspruch durchsetzen.

Der Antragsteller ist selbständig tätig. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Er beantragte am 28. Juli 2016 beim Sozialgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich unter anderem auf einen Bescheid vom 7. Juli 2016 bezog. Mit Ziffer 3 dieses Antrages stellte er den Antrag, dem Jobcenter W. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, im Rahmen des § 1 Abs. 1 IFG die zuständigen Sachbearbeiter für die Erstellung des Aufhebungsbescheids vom 15. März 2016 und des Bescheids vom 7. Juli 2016 auszuweisen, ferner künftig in den entsprechenden Bescheiden den verantwortlichen Sachbearbeiter inklusive Telefonnummer auszuweisen.

Den Antrag bezüglich des Auskunftsbegehrens trennte das Sozialgericht Würzburg von dem übrigen Antrag ab und verwies den diesbezüglichen Teil des Antrags vom 28. Juli 2016 mit Beschluss vom 13. September 2016 an das Verwaltungsgericht Würzburg.

Der Antragsteller führte zur Begründung seines Antrages aus, das Jobcenter weigere sich trotz mehrfacher Beantragung, die zuständigen Sachbearbeiter für den Aufhebungsbescheid vom 15. März 2016 und den vorläufigen Bescheid vom 7. Juli 2016 anzugeben. Diesbezügliche Schreiben würden nicht beantwortet. Im Rahmen des § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 15 SGB I sei das Jobcenter zur Auskunft verpflichtet. Zusätzlich habe er derzeit keinen ausgewiesenen Ansprechpartner zur Klärung der Leistungsbezüge. Schreiben würden vom Jobcenter ausschließlich noch maschinell ergehen. Sie würden teilweise unterschrieben, jedoch ohne klare Nennung des Verantwortlichen. Als Selbständiger benötige er einen Ansprechpartner, um unmittelbare Fragen klären zu können.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern wesentliche Nachteile abzuwenden wären. Wie dem beigefügten Aktenauszug zu entnehmen sei, wisse der Antragsteller sehr wohl, wer seine Ansprechpartner seien. Dies zeige sich vor allem an den diversen Schreiben, die in der Anrede direkt an die jeweiligen Sachbearbeiter Herrn L. und Herrn J. adressiert seien.

Ein Anspruch auf Herausgabe der Durchwahlnummern der zuständigen Mitarbeiter bestehe nicht. Soweit der Antragsteller einen entsprechenden Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG herleiten wolle, stehe diesem der Schutz öffentlicher Belange nach § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Das Jobcenter der Stadt W. habe sich vor geraumer Zeit entschieden, die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter über das sog. Service-Center der Agentur für Arbeit sicherzustellen. Alle Anrufe würden an das Service-Center umgeleitet, einfache Angelegenheiten durch dieses geklärt. Bei Fragen, in denen dies nicht möglich sei, würden die Kunden in der Regel innerhalb von zwei Werktagen zurückgerufen. Die Entscheidung der Abwicklung der telefonischen Erreichbarkeit über das Service-Center diene dazu, ein möglichst störungsfreies und effektives Arbeiten zu ermöglichen. Die Auslagerung erfülle eine wichtige Filterfunktion und entlaste spürbar die Sachbearbeiter. Die Organisationsentscheidung des Jobcenters würde komplett konterkariert, wenn dem Antragsteller die Durchwahlnummern der zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt werden müssten.

Der Antragsteller erwiderte hierzu, die Angaben des Jobcenters seien nur teilweise korrekt. Die verantwortlichen Sachbearbeiter (nicht der Arbeitsvermittler) hätten sich ständig geändert. Der deshalb verantwortliche Sachbearbeiter sei weiterhin unbekannt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien notwendige Leistungen. Ein Entzug dürfe nur unter besonderen Umständen stattfinden. Wenn Leistungen widerrechtlich versagt würden, sei von einer strafbaren Handlung auszugehen. Der Entzug von lebensnotwendigen Leistungen komme einer (versuchten) Körperverletzung gleich, die gemäß § 223 StGB strafbar sei. Der Geschädigte müsse die Möglichkeit haben, entsprechende Rechtsmittel gegen verantwortliche Sachbearbeiter einlegen zu können. Insbesondere sei dabei zu betonen, dass die Sachbearbeiter bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Amtspflichtverletzung persönlich haften würden und deshalb Schadensersatzansprüche zivilrechtlich gegen den Sachbearbeiter zu stellen seien. Die Weigerung der Auskunft könne deshalb nicht mit § 3 Nr. 2 IFG begründet werden, weil das Jobcenter durch die Auskunftsverweigerung den Tatbestand der Strafvereitelung erfülle. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass Angelegenheiten zum Leistungsbescheid vom Service-Center gelöst werden könnten. Die versprochenen Rückrufe seien noch nie getätigt worden. Es sei demnach schlichtweg gelogen, wenn die Gegenseite behaupte, dass man innerhalb von zwei Werktagen zurückgerufen würde. In Würzburg sei dies nicht der Fall. Als Selbständiger arbeite er zeitweise in Vollzeit und könne bei Fragen nicht im Rahmen der Öffnungszeiten sein Recht auf Beratung und Information wahrnehmen. Bei Fragen, die umgehend zum Leistungsbezug bearbeitet oder geprüft werden müssten, würde ein kurzes Telefonat zur Aufklärung beitragen.

II.

Der Antrag ist zulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch geltend zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Als Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Angabe der für ihn zuständigen Sachbearbeiter sowie der Telefonnummern dieser Mitarbeiter des Antragsgegners kommt allein § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Betracht. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Der Antragsgegner ist grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG informationspflichtig. Zwar ist das Jobcenter der Stadt W. keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan. Die Anwendung des IFG ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wonach sich der Informationsanspruch gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach § 44b Abs. 1 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet.

Hinsichtlich der Bekanntgabe der zuständigen Mitarbeiter, die Bescheide gegen den Antragsteller erlassen haben, ergibt sich deren Name normalerweise aus den entsprechenden Bescheiden bzw. ist dem Antragsteller - wie seine Briefe an das Jobcenter zeigen - der Name des jeweiligen Mitarbeiters bekannt. Insofern stellt sich bereits die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nachdem Rechtsbehelfe gegen Bescheide, mit denen der Kläger nicht einverstanden ist, nicht gegen die zuständigen Mitarbeiter zu richten sind, sondern gegen die Behörde bzw. den Rechtsträger der Behörde, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Bearbeiter, falls diese ausnahmsweise nicht aus dem Bescheid selbst ersichtlich sein sollten. Die Ausführungen des Antragstellers bezüglich eventueller zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen die Sachbearbeiter sind rechtsirrig. Nach Art. 34 Grundgesetz (GG) trifft bei Amtspflichtverletzungen die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Bedienstete steht. Der Dienstherr kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff bei dem Bediensteten nehmen.

Hinsichtlich der Bekanntgabe der Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter gilt folgendes:

§ 1 Abs. 1 IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Ob es sich bei Diensttelefonlisten von Jobcentern um eine solche amtliche Information handelt, wird in der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt (vgl. zum Streitstand BayVGH, U.v. 5.8.2015- 5 BV 15.160 - juris Rn. 18). Der Streit kann aber dahinstehen, weil sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz kein Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste eines Jobcenters ergibt. Der Anspruch ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter sowohl die Individualrechtsgüter der Mitarbeiter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährden kann (so: BayVGH, U.v. 5.8.2015, 5 BV 15.160 - juris; BayVBl. 2016, 639; OVG Münster, U.v.16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris-). Diese Urteile waren Gegenstand der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016. Der hierzu erschienenen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass die Revision zurückgewiesen wurde, weil nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsvorschrift entschieden haben, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreife.

Nachdem vorliegend bereits kein Anordnungsanspruch ersichtlich ist, konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

5 BV 15.160

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 5. August 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014, Az.: AN 14 K 13.302149)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1730

Hauptpunkte: Informationszugang; Diensttelefonliste eines Jobcenters; Amtliche Information (offen gelassen); Ausschlussgrund „mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“; Rechtsgüter des Einzelnen; Funktionsfähigkeit einer Behörde

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Jobcenter ...,

vertreten durch den Geschäftsführer, R.-W.-Platz ..., N.,

- Beklagter -

beteiligt:

Landesanwaltschaft B., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L.-str. ..., M.,

wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 am 5. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Rechtsanwalt tätige Kläger begehrt die Übermittlung einer Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jobcenter N.-Stadt.

Der Beklagte hat als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Stadt N. den Entschluss gefasst, die Dienstleistung „Telefonie“ der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen (§ 44b Abs. 4 SGB II). Diese stellt generell die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter/-innen der Jobcenter in Deutschland nicht über Durchwahltelefonnummern sicher, sondern steuert sie über ein Service Center, das montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen, im Internet veröffentlichten Telefonnummer erreichbar ist.

Am 15. August 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übersendung der internen Diensttelefonliste mit den entsprechenden Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/-innen.

Mit Bescheid vom 22. August 2013 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung führte er aus, die telefonische Erreichbarkeit des Jobcenters sei durch das Service Center gewährleistet. Der Schutz personenbezogener Mitarbeiterdaten nach § 5 Abs. 1 IFG stehe einer Herausgabe der Telefonliste entgegen. Eine Telefonliste ohne Namen der Mitarbeiter sei nicht hilfreich, da es für Außenstehende aufgrund der Kundensteuerung und der Sonderteams im Jobcenter N.-Stadt praktisch unmöglich sei, die jeweils richtige Rufnummer zu finden.

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 zurück. Eine Abwägung der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten mit dem Informationsinteresse des Widerspruchsführers ergebe, dass die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Interesse des Widerspruchsführers überwiege.

Die hiergegen mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. November 2014 abgewiesen. Einiges spreche dafür, dass rein dienstinterne Daten, die wie die streitgegenständliche Telefonliste nicht Bestandteil eines bestimmten Verwaltungsvorgangs werden sollten, ebenso wie Entwürfe und Notizen i. S. v. § 2 Nr. 1 IFG nicht als amtliche Informationen angesehen werden könnten. Im Übrigen hätte das Begehren des Klägers eine Informationsbeschaffungspflicht zum Inhalt, die das Informationsfreiheitsgesetz gerade nicht normiere. Denn beim Beklagten sei lediglich eine Telefonliste vorhanden, die die vollständigen Namen sämtlicher Mitarbeiter enthalte, also auch derer, die nicht mit Bürgerkontakt im Sinne des klägerischen Antrags tätig seien, so dass dieser im Grunde die Erstellung einer derzeit nicht vorhandenen Liste verlange. Ungeachtet dessen scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls am Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, da das Informationsbegehren des Klägers weit über die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG zugelassene Bekanntgabe personenbezogener Daten von Amtsträgern (Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind) hinausgehe.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, dem Kläger Zugang zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der im Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jobcenters N.-Stadt zu gewähren.

Das klägerische Begehren, von einem namentlichen Mitarbeiter eine telefonische Durchwahl zu erhalten, berühre weder das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters noch dessen (privaten) Wirkungskreis. Die mögliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Jobcenters durch die Bekanntgabe der Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter/-innen sei kein zulässiger Abwägungsgrund im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er führt weiter aus, bei der begehrten internen Telefonliste des Beklagten handele es sich nicht um amtliche Informationen, da sie nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollten. Sie dienten lediglich der internen Kommunikation. Der Beklagte weist zusätzlich darauf hin, dass einzelne Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach einer Veröffentlichung der Diensttelefonliste auf www... privat angeschrieben, in sozialen Netzwerken persönlich diffamiert und bedroht worden seien. Die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten sei für den Kläger auch ohne Bekanntgabe sämtlicher Durchwahlnummern sichergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. Der den Antrag ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu den Diensttelefonlisten mit der Durchwahlnummer der im Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/innen des Beklagten kommt allein § 1 Abs. 1 IFG in Betracht. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

1.1 Der Beklagte ist grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG informationspflichtig. Er ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan‚ keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2‚ 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf den Beklagten ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II‚ wonach sich der Informationsanspruch gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach § 44b Abs. 1 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet.

1.2 § 1 Abs. 1 IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Ob es sich bei Diensttelefonliste von Jobcentern um eine solche amtliche Information handelt‚ wird in der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt (vgl. bejahend: VG Leipzig‚ U. v. 10.1.2013 - 5 K 98/11 - juris Rn. 27 ff.; VG Arnsberg‚ U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - juris Rn. 27 ff.; VG Gießen‚ U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13.GI - juris Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße‚ U. v.4.9.2014 - 4 K 46614 - juris Rn. 323 ff.; VG Köln‚ U. v. 30.10.2014 - 13 K 498/14; OVG NW, U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 in juris Rn. 45; verneinend: VG Augsburg‚ B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 18; VG Ansbach‚ U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.1194‚ juris Rn. 29; vgl. a. BayVGH‚ U. v. 7.10.2008 - 5 BV 07.2162 - zur Adressenliste der bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger Versicherten, DVBl 2009‚ 323‚ juris Rn. 37 ff.).

Die in den zitierten Entscheidungen geäußerten Zweifel an der Einordnung von Diensttelefonlisten als amtliche Informationen hält der Senat durchaus für nachvollziehbar: Das Informationsfreiheitsgesetz dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung angesichts der wachsenden Informationsmacht des Staates‚ dessen Aktivitäten die Bürger kritisch begleiten können sollen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6). Durch den Zugang zu Informationen sollen die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger und Bürgerinnen gestärkt und eine effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten an staatlichen Entscheidungsprozessen durch Sachkenntnisse ermöglicht werden. Eine Eingriffsmöglichkeit des Einzelnen in die Organisationsfreiheit der jeweiligen Bundesbehörde im Hinblick auf die Form eines bestimmten Konzeptes der Arbeitsabläufe wollte der Gesetzgeber dagegen nicht schaffen.

Die in der Gesetzesbegründung dargelegte Zweckbestimmung des IFG legt es nahe‚ die Definition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen‚ das darunter Listen dienstlicher Telefonnummern von Bundesbehörden nicht fallen (vgl. a. BayVGH‚ U. v. 7.10.2008 - 5 BV 07.2162 a. a. O. zur Adressensammlung der Versicherten eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers). Denn ein Zugang zu diesen Listen trägt zur skizzierten Zielsetzung des Gesetzgebers nichts bei: Mit deren Bekanntgabe würden weder die Transparenz noch die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöht, noch würde den Bürgern etwa eine verbesserte Argumentationsgrundlage für die sachliche Auseinandersetzung mit behördlichen Entscheidungen an die Hand gegeben. Vielmehr würde die Herausgabe der Telefonlisten allein dazu führen‚ dass die auch im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Entscheidung des Beklagten vereitelt würde‚ die Möglichkeit einer unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme mit den Sachbearbeitern nicht zuzulassen. Der geltend gemachte Informationsanspruch zielt damit darauf ab‚ die behördenintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen, und nicht etwa auf eine bessere Kontrolle der Staatstätigkeit oder Erzielung einer höheren Transparenz staatlichen Handels. Die Umgehung behördeninterner Arbeitsorganisationen wollte der Gesetzgeber mit dem Informationsfreiheitsgesetz aber nicht ermöglichen.

Andererseits sieht der Gesetzgeber offensichtlich Geschäftsverteilungspläne, denen Namen‚ dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche der einzelnen Mitarbeiter und damit Informationen zu entnehmen sind, die auch die hier streitigen dienstlichen Telefonlisten enthalten‚ als „sonstige amtliche Informationen“ an (BT-Drs. 15/4493 S. 16), was wiederum für die Einstufung der streitgegenständlichen Listen als „amtliche Information“ sprechen könnte.

Die Frage‚ ob die Diensttelefonlisten von Bundesbehörden unter den Begriff der amtlichen Information im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG fallen‚ braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden.

2. Denn auch bejahendenfalls hätte der Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang‚ weil jedenfalls der Schutz besonderer öffentlicher Belange dem entgegensteht.

2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung scheitert der Anspruch nicht bereits daran, dass die Klage auf eine Informationsbeschaffung gerichtet wäre. Es trifft zwar zu‚ das sich der Informationsanspruch grundsätzlich auf den bei der informationspflichtigen Behörde vorhandenen Bestand beschränkt. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht und sie ist nicht gehalten‚ begehrte Informationen erst zu generieren (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 20/12 - NVwZ 2015‚ 669/672 Rn. 37).

Eine Diensttelefonliste mit den vollständigen Namen aller seiner Mitarbeiter liegt dem Beklagten allerdings vor und muss nicht erst angefertigt werden‚ auch wenn der Klageantrag sich lediglich auf die Durchwahlnummern und Nachnamen derjenigen Mitarbeiter des Beklagten beschränkt‚ die mit Bürgerkontakten tätig sind. Zwar erhöht sich der zeitliche Aufwand für die Beantwortung der Anfrage durch die entsprechend der Beschränkung der Anfrage erforderlichen Schwärzungen; am Vorhandensein der Information beim Beklagten ändert dies aber nichts. Es bedürfte keiner Neuanfertigung einer entsprechend reduzierten Liste‚ sondern lediglich einer - wenn auch möglicherweise umfangreicheren - Teilschwärzung oder- löschung der vorhandenen Telefonliste (so auch OVG NW‚ U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 60).

2.2 Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern und Namen der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/-innen des Beklagten steht jedoch § 3 Nr. 2 IFG entgegen (so auch OVG NW, U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris). Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Informationszugang‚ wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes liegen hier vor.

Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet sowohl den Schutz von Individualrechtsgütern (Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Einzelnen) als auch den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates; Schutzgut ist mithin auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (vgl. BT-Drs. 14/4493 S. 10; OVG NW‚ U. v. 6.5.2015 - 8 A 1943/13 - zum insoweit inhaltsgleichen nordrhein-westfälischen Recht, juris Rn. 62 m. w. N.; U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 63). Zu den staatlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Beklagte.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 2 IFG („gefährden kann“) genügt eine mögliche Gefährdung des Schutzgutes, um einen Anspruch auf Informationszugang auszuschließen. Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen gemäß § 3 Nr. 1 und 3 IFG geht‚ hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden‚ dass der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden muss; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung‚ die allerdings nicht nur eine theoretische sein darf‚ vielmehr müssen nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - NVwZ 2015‚ 675/676 Rn. 25 m. w. N.). Es spricht nichts gegen die Anwendung dieses Maßstabs auch bei § 3 Nr. 2 IFG‚ insbesondere nachdem die Schutzstandards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1 und Nr. 2 IFG im Gesetzgebungsverfahren durch die Ersetzung der Formulierung „nachteilige Auswirkungen haben könnte“ durch „haben kann“ in § 3 Nr. 1 IFG vereinheitlicht wurden (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 3‚ 5; BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - a. a. O. m. w. N.). Eine Beeinträchtigung im erforderlichen Sinn liegt daher vor‚ wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist‚ dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 16 ff.). Das ist vorliegend der Fall.

2.2.1 Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich geschildert hat, dient die Entscheidung, Namen und Durchwahlnummern der Beschäftigten der Jobcenter nicht allgemein bekannt zu geben und die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center sicherzustellen, auch dem Schutz der Individualrechtsgüter der Mitarbeiter.

Die Besorgnis des Beklagten, die Bekanntgabe der Liste könnte zu verstärkten und nicht kontrollierbaren Angriffen und Diffamierungen gegenüber den Mitarbeitern auch in deren persönlicher Sphäre führen, ist nicht nur fernliegend. Vielmehr zeigen entsprechende, durch Presseveröffentlichungen allgemein bekannt gewordene Vorgänge bei Jobcentern im gesamten Bundesgebiet, dass Beschimpfungen, Drohungen und Gewalt gegen Sachen und auch Mitarbeiter bis hin zu Tötungsdelikten zum beruflichen Alltag in deutschen Jobcentern gehören (z. B. 2015: Angriffe in Zittau, Bad Neustadt, Ulm und Erding; 2014: Rothenburg ob der Tauber; 2013: Leipzig; 2012: Neuss; weitere Fälle vgl. http://www.rp-online.de/panorame/deutschland/gewalt-gegen-jobcenter-mitarbeiter-bid-1.3009387). Die Konflikte sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Mitarbeiter der Jobcenter es mit Menschen zu tun haben, die arbeitslos und frustriert sind, sich in einer Ausnahmesituation befinden und für die es um die Existenzsicherung, ums tägliche Überleben geht. Viele der Kunden der Jobcenter haben „keine realistische Vorstellung vom Umfang der gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsleistungen“ (vgl. „Die ständige Angst der Fallmanager vor dem Angriff“, Hamburger Abendblatt vom 14.1.2015,). Kommt es dann aufgrund der Überlastung der Fallmanager zu längeren Bearbeitungszeiten oder werden die Leistungen gar wegen Regelverstößen gekürzt, sind Konflikte - vor allem mit verbalen Entgleisungen gegenüber den Mitarbeitern - vorprogrammiert.

Angesichts dieser Situation im beruflichen Alltag ist es mehr als nachvollziehbar, dass die Bundesagentur Maßnahmen trifft, um zumindest den privaten Bereich der Mitarbeiter so weit wie möglich gegen Angriffe und Pöbeleien von Kunden oder allgemein unzufriedenen Personen zu schützen, indem sie verhindert, dass Listen mit persönlichen Daten allgemein für jedermann zugänglich gemacht werden. Die Beklagtenvertreterin schilderte glaubwürdig, dass die Veröffentlichung einer früheren Diensttelefonliste auf der Website eines Erwerbslosen- und Sozialhilfevereins tatsächlich zu den befürchteten privaten Diffamierungen einzelner Mitarbeiter in sozialen Netzwerken geführt hatte. Diese bieten jedermann ein Forum, anonym (d. h. unter einem Fantasienamen) verbale Attacken und auch Drohungen gegen die namentlich bekannten Jobcenter-Mitarbeiter zu richten und so auch in deren privates Umfeld zu tragen. Die davon ausgehende Gefahr und Belästigung für die einzelnen Mitarbeiter ist daher sehr konkret. Über die Organisation des Telefonverkehrs über ein Service-Center hinaus sieht die interne Aufgabenverteilung beim Beklagten daher zum weiteren Schutz der Mitarbeiter in ihrem privaten Umfeld vor, dass keine Mitarbeiter für den Bezirk zuständig ist, in dem er wohnt, so dass die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass ein Mitarbeiter in seiner Freizeit auf seine möglicherweise unzufriedenen Kunden trifft.

2.2.2 Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst daneben auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Auch diese würde i. S.v. § 3 Nr. 2 IFG gefährdet, wenn die Telefondurchwahlnummern der Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Zur Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit ist auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs erforderlich. Denn das Funktionieren der Behörden hängt entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen‚ im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen‚ dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können (OVG NW‚ U. v. 6.5.2015 - 8 A 1943/13 a. a. O. Rn. 78f. m. w. N.). Dazu gehört auch die Entscheidung über eine sachgerechte Steuerung eingehender Telefonanrufe.

Die Entscheidung der für die Organisation der telefonischen Kommunikation nach § 44c Abs. 2 SGB II verantwortlichen Trägerversammlung‚ die telefonische Erreichbarkeit von Jobcentern über eine Zentrale oder - wie hier - über ein sogenanntes Service Center sicherzustellen‚ dient daher ersichtlich (zumindest auch) dazu‚ ein effektives und möglichst störungsfreies Arbeiten gerade der mit Bürgerkontakten befassten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewährleisten. Die weitgehende Auslagerung des Telefonverkehrs auf ein speziell dafür zuständiges Servicecenter erfüllt eine wichtige Filterfunktion und entlastet die Sachbearbeiter spürbar‚ die sich ohne Unterbrechung durch ständige Spontananrufe mit voller Konzentration ihren Kunden in persönlichen Beratungsgesprächen widmen können.

Angesichts der Vielzahl von Leistungsempfängern wäre die Funktionsfähigkeit des Beklagten erheblich beeinträchtigt‚ wenn die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Es ist allgemein anerkannt‚ dass ungefilterte‚ zu jeder Zeit mögliche direkte Telefonanrufe einen erheblichen Störfaktor für konzentriertes Arbeiten darstellen (vgl. OVG NW‚ U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 77ff.). Hinzu kommt‚ dass die Kunden erwarten dürfen‚ dass sich der für sie zuständige Sachbearbeiter während eines zuvor vereinbarten Termins auf sie konzentriert. Er muss nicht hinnehmen‚ dass seine Beratung immer wieder unterbrochen wird, weil sich der Sachbearbeiter aufgrund diverser Anrufe mit anderen Kunden beschäftigen muss. Der Einwand des Klägers, der jeweilige Sachbearbeiter könne einen ungelegenen Anruf ja ignorieren, führt hier nicht weiter. Auch ständiges Läuten des Telefons stört die Beratungsatmosphäre und die Konzentration der Gesprächsteilnehmer empfindlich.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Beklagten durch die Herausgabe der begehrten Telefonliste beeinträchtigt würde, kann auch nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Liste abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat jedem das Zugangsrecht eingeräumt und keine Unterscheidung zwischen möglicherweise besonders vertrauenswürdigen (wie etwa Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege) und allen anderen Personen getroffen.

Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund nach § 3 Nr. 2 IFG vorliegt. Maßgeblich ist insoweit, ob das Bekanntwerden der Information objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, die behördlich vorgesehenen effektiven Arbeitsabläufe nicht unerheblich zu erschweren. Die informationspflichtige Stelle darf deshalb bereits bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 - DVBl 2010, 120, juris Rn. 24).

Die Organisationsentscheidung der Bundesanstalt für Arbeit gegen die Veröffentlichung der Durchwahlnummern und der damit zumindest auch bezweckte Schutz der effektiven Arbeit der einzelnen Sachbearbeiter würde konterkariert‚ wenn der Beklagte die Telefonliste seiner Mitarbeiter mit Bürgerkontakten auf der Grundlage des § 1 IFG auf Antrag an jeden herausgeben müsste.

Ein Zugangsanspruch zu diesen Daten widerspräche auch dem Umstand‚ dass Geschäftsverteilungspläne‚ die - anders als Organisations- und Aktenpläne - in der Regel z. B. Namen‚ dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereich des einzelnen Behördenmitarbeiters (also genau die Daten‚ die auch die streitgegenständliche Dienststellentelefonliste enthält) enthalten‚ nicht von § 11 Abs. 2 IFG erfasst werden und demzufolge nicht allgemein zugänglich zu machen sind. Die Ausklammerung von Geschäftsverteilungsplänen aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 IFG wird vom Gesetzgeber mit der „persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter‚ deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung“ begründet (BT-Drs. 15/4493 S. 16; Schoch‚ IFG‚ 1. Aufl. 2009‚ § 11 Rn. 27). Daraus wird deutlich‚ dass der Gesetzgeber die allgemeine Veröffentlichung solcher Mitarbeiterdaten gerade auch mit Blick auf die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit und die Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs nicht zum Ziel hatte.

Der mögliche Einwand‚ die Bekanntgabe der Telefonliste auf Antrag an einen einzelnen stelle sich nicht als „Veröffentlichung“ im Sinne von § 11 Abs. 2 IFG dar und sei von dieser Vorschrift nicht tangiert‚ geht an der Lebenswirklichkeit vorbei: Er übersieht‚ dass dieser Einzelne nicht wirksam daran gehindert werden könnte‚ die Telefonliste trotz ungeklärter Fragen des Datenschutzes im Internet allgemein zu verbreiten. Dies war in der Vergangenheit bereits häufig der Fall. Die Aushebelung seiner nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung sowie die damit verbundenen Einbußen seiner Arbeitseffizienz muss der Beklagte nicht hinnehmen.

3. Die Berufung des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10‚ 711 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen‚ weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserheblichen‚ revisibles Recht betreffenden Rechtsfragen werden in der bisher ganz überwiegend erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet‚ so dass eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten erscheint.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG).

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

5 BV 15.160

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 5. August 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014, Az.: AN 14 K 13.302149)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1730

Hauptpunkte: Informationszugang; Diensttelefonliste eines Jobcenters; Amtliche Information (offen gelassen); Ausschlussgrund „mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“; Rechtsgüter des Einzelnen; Funktionsfähigkeit einer Behörde

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Jobcenter ...,

vertreten durch den Geschäftsführer, R.-W.-Platz ..., N.,

- Beklagter -

beteiligt:

Landesanwaltschaft B., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L.-str. ..., M.,

wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 am 5. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Rechtsanwalt tätige Kläger begehrt die Übermittlung einer Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jobcenter N.-Stadt.

Der Beklagte hat als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Stadt N. den Entschluss gefasst, die Dienstleistung „Telefonie“ der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen (§ 44b Abs. 4 SGB II). Diese stellt generell die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter/-innen der Jobcenter in Deutschland nicht über Durchwahltelefonnummern sicher, sondern steuert sie über ein Service Center, das montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen, im Internet veröffentlichten Telefonnummer erreichbar ist.

Am 15. August 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übersendung der internen Diensttelefonliste mit den entsprechenden Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/-innen.

Mit Bescheid vom 22. August 2013 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung führte er aus, die telefonische Erreichbarkeit des Jobcenters sei durch das Service Center gewährleistet. Der Schutz personenbezogener Mitarbeiterdaten nach § 5 Abs. 1 IFG stehe einer Herausgabe der Telefonliste entgegen. Eine Telefonliste ohne Namen der Mitarbeiter sei nicht hilfreich, da es für Außenstehende aufgrund der Kundensteuerung und der Sonderteams im Jobcenter N.-Stadt praktisch unmöglich sei, die jeweils richtige Rufnummer zu finden.

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 zurück. Eine Abwägung der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten mit dem Informationsinteresse des Widerspruchsführers ergebe, dass die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Interesse des Widerspruchsführers überwiege.

Die hiergegen mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. November 2014 abgewiesen. Einiges spreche dafür, dass rein dienstinterne Daten, die wie die streitgegenständliche Telefonliste nicht Bestandteil eines bestimmten Verwaltungsvorgangs werden sollten, ebenso wie Entwürfe und Notizen i. S. v. § 2 Nr. 1 IFG nicht als amtliche Informationen angesehen werden könnten. Im Übrigen hätte das Begehren des Klägers eine Informationsbeschaffungspflicht zum Inhalt, die das Informationsfreiheitsgesetz gerade nicht normiere. Denn beim Beklagten sei lediglich eine Telefonliste vorhanden, die die vollständigen Namen sämtlicher Mitarbeiter enthalte, also auch derer, die nicht mit Bürgerkontakt im Sinne des klägerischen Antrags tätig seien, so dass dieser im Grunde die Erstellung einer derzeit nicht vorhandenen Liste verlange. Ungeachtet dessen scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls am Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, da das Informationsbegehren des Klägers weit über die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG zugelassene Bekanntgabe personenbezogener Daten von Amtsträgern (Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind) hinausgehe.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, dem Kläger Zugang zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der im Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jobcenters N.-Stadt zu gewähren.

Das klägerische Begehren, von einem namentlichen Mitarbeiter eine telefonische Durchwahl zu erhalten, berühre weder das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters noch dessen (privaten) Wirkungskreis. Die mögliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Jobcenters durch die Bekanntgabe der Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter/-innen sei kein zulässiger Abwägungsgrund im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er führt weiter aus, bei der begehrten internen Telefonliste des Beklagten handele es sich nicht um amtliche Informationen, da sie nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollten. Sie dienten lediglich der internen Kommunikation. Der Beklagte weist zusätzlich darauf hin, dass einzelne Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach einer Veröffentlichung der Diensttelefonliste auf www... privat angeschrieben, in sozialen Netzwerken persönlich diffamiert und bedroht worden seien. Die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten sei für den Kläger auch ohne Bekanntgabe sämtlicher Durchwahlnummern sichergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. Der den Antrag ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu den Diensttelefonlisten mit der Durchwahlnummer der im Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/innen des Beklagten kommt allein § 1 Abs. 1 IFG in Betracht. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

1.1 Der Beklagte ist grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG informationspflichtig. Er ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan‚ keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2‚ 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf den Beklagten ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II‚ wonach sich der Informationsanspruch gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach § 44b Abs. 1 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet.

1.2 § 1 Abs. 1 IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Ob es sich bei Diensttelefonliste von Jobcentern um eine solche amtliche Information handelt‚ wird in der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt (vgl. bejahend: VG Leipzig‚ U. v. 10.1.2013 - 5 K 98/11 - juris Rn. 27 ff.; VG Arnsberg‚ U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - juris Rn. 27 ff.; VG Gießen‚ U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13.GI - juris Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße‚ U. v.4.9.2014 - 4 K 46614 - juris Rn. 323 ff.; VG Köln‚ U. v. 30.10.2014 - 13 K 498/14; OVG NW, U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 in juris Rn. 45; verneinend: VG Augsburg‚ B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 18; VG Ansbach‚ U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.1194‚ juris Rn. 29; vgl. a. BayVGH‚ U. v. 7.10.2008 - 5 BV 07.2162 - zur Adressenliste der bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger Versicherten, DVBl 2009‚ 323‚ juris Rn. 37 ff.).

Die in den zitierten Entscheidungen geäußerten Zweifel an der Einordnung von Diensttelefonlisten als amtliche Informationen hält der Senat durchaus für nachvollziehbar: Das Informationsfreiheitsgesetz dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung angesichts der wachsenden Informationsmacht des Staates‚ dessen Aktivitäten die Bürger kritisch begleiten können sollen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6). Durch den Zugang zu Informationen sollen die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger und Bürgerinnen gestärkt und eine effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten an staatlichen Entscheidungsprozessen durch Sachkenntnisse ermöglicht werden. Eine Eingriffsmöglichkeit des Einzelnen in die Organisationsfreiheit der jeweiligen Bundesbehörde im Hinblick auf die Form eines bestimmten Konzeptes der Arbeitsabläufe wollte der Gesetzgeber dagegen nicht schaffen.

Die in der Gesetzesbegründung dargelegte Zweckbestimmung des IFG legt es nahe‚ die Definition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen‚ das darunter Listen dienstlicher Telefonnummern von Bundesbehörden nicht fallen (vgl. a. BayVGH‚ U. v. 7.10.2008 - 5 BV 07.2162 a. a. O. zur Adressensammlung der Versicherten eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers). Denn ein Zugang zu diesen Listen trägt zur skizzierten Zielsetzung des Gesetzgebers nichts bei: Mit deren Bekanntgabe würden weder die Transparenz noch die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöht, noch würde den Bürgern etwa eine verbesserte Argumentationsgrundlage für die sachliche Auseinandersetzung mit behördlichen Entscheidungen an die Hand gegeben. Vielmehr würde die Herausgabe der Telefonlisten allein dazu führen‚ dass die auch im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Entscheidung des Beklagten vereitelt würde‚ die Möglichkeit einer unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme mit den Sachbearbeitern nicht zuzulassen. Der geltend gemachte Informationsanspruch zielt damit darauf ab‚ die behördenintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen, und nicht etwa auf eine bessere Kontrolle der Staatstätigkeit oder Erzielung einer höheren Transparenz staatlichen Handels. Die Umgehung behördeninterner Arbeitsorganisationen wollte der Gesetzgeber mit dem Informationsfreiheitsgesetz aber nicht ermöglichen.

Andererseits sieht der Gesetzgeber offensichtlich Geschäftsverteilungspläne, denen Namen‚ dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche der einzelnen Mitarbeiter und damit Informationen zu entnehmen sind, die auch die hier streitigen dienstlichen Telefonlisten enthalten‚ als „sonstige amtliche Informationen“ an (BT-Drs. 15/4493 S. 16), was wiederum für die Einstufung der streitgegenständlichen Listen als „amtliche Information“ sprechen könnte.

Die Frage‚ ob die Diensttelefonlisten von Bundesbehörden unter den Begriff der amtlichen Information im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG fallen‚ braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden.

2. Denn auch bejahendenfalls hätte der Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang‚ weil jedenfalls der Schutz besonderer öffentlicher Belange dem entgegensteht.

2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung scheitert der Anspruch nicht bereits daran, dass die Klage auf eine Informationsbeschaffung gerichtet wäre. Es trifft zwar zu‚ das sich der Informationsanspruch grundsätzlich auf den bei der informationspflichtigen Behörde vorhandenen Bestand beschränkt. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht und sie ist nicht gehalten‚ begehrte Informationen erst zu generieren (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 20/12 - NVwZ 2015‚ 669/672 Rn. 37).

Eine Diensttelefonliste mit den vollständigen Namen aller seiner Mitarbeiter liegt dem Beklagten allerdings vor und muss nicht erst angefertigt werden‚ auch wenn der Klageantrag sich lediglich auf die Durchwahlnummern und Nachnamen derjenigen Mitarbeiter des Beklagten beschränkt‚ die mit Bürgerkontakten tätig sind. Zwar erhöht sich der zeitliche Aufwand für die Beantwortung der Anfrage durch die entsprechend der Beschränkung der Anfrage erforderlichen Schwärzungen; am Vorhandensein der Information beim Beklagten ändert dies aber nichts. Es bedürfte keiner Neuanfertigung einer entsprechend reduzierten Liste‚ sondern lediglich einer - wenn auch möglicherweise umfangreicheren - Teilschwärzung oder- löschung der vorhandenen Telefonliste (so auch OVG NW‚ U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 60).

2.2 Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern und Namen der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/-innen des Beklagten steht jedoch § 3 Nr. 2 IFG entgegen (so auch OVG NW, U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris). Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Informationszugang‚ wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes liegen hier vor.

Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet sowohl den Schutz von Individualrechtsgütern (Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Einzelnen) als auch den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates; Schutzgut ist mithin auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (vgl. BT-Drs. 14/4493 S. 10; OVG NW‚ U. v. 6.5.2015 - 8 A 1943/13 - zum insoweit inhaltsgleichen nordrhein-westfälischen Recht, juris Rn. 62 m. w. N.; U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 63). Zu den staatlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Beklagte.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 2 IFG („gefährden kann“) genügt eine mögliche Gefährdung des Schutzgutes, um einen Anspruch auf Informationszugang auszuschließen. Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen gemäß § 3 Nr. 1 und 3 IFG geht‚ hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden‚ dass der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden muss; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung‚ die allerdings nicht nur eine theoretische sein darf‚ vielmehr müssen nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - NVwZ 2015‚ 675/676 Rn. 25 m. w. N.). Es spricht nichts gegen die Anwendung dieses Maßstabs auch bei § 3 Nr. 2 IFG‚ insbesondere nachdem die Schutzstandards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1 und Nr. 2 IFG im Gesetzgebungsverfahren durch die Ersetzung der Formulierung „nachteilige Auswirkungen haben könnte“ durch „haben kann“ in § 3 Nr. 1 IFG vereinheitlicht wurden (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 3‚ 5; BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - a. a. O. m. w. N.). Eine Beeinträchtigung im erforderlichen Sinn liegt daher vor‚ wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist‚ dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 16 ff.). Das ist vorliegend der Fall.

2.2.1 Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich geschildert hat, dient die Entscheidung, Namen und Durchwahlnummern der Beschäftigten der Jobcenter nicht allgemein bekannt zu geben und die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center sicherzustellen, auch dem Schutz der Individualrechtsgüter der Mitarbeiter.

Die Besorgnis des Beklagten, die Bekanntgabe der Liste könnte zu verstärkten und nicht kontrollierbaren Angriffen und Diffamierungen gegenüber den Mitarbeitern auch in deren persönlicher Sphäre führen, ist nicht nur fernliegend. Vielmehr zeigen entsprechende, durch Presseveröffentlichungen allgemein bekannt gewordene Vorgänge bei Jobcentern im gesamten Bundesgebiet, dass Beschimpfungen, Drohungen und Gewalt gegen Sachen und auch Mitarbeiter bis hin zu Tötungsdelikten zum beruflichen Alltag in deutschen Jobcentern gehören (z. B. 2015: Angriffe in Zittau, Bad Neustadt, Ulm und Erding; 2014: Rothenburg ob der Tauber; 2013: Leipzig; 2012: Neuss; weitere Fälle vgl. http://www.rp-online.de/panorame/deutschland/gewalt-gegen-jobcenter-mitarbeiter-bid-1.3009387). Die Konflikte sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Mitarbeiter der Jobcenter es mit Menschen zu tun haben, die arbeitslos und frustriert sind, sich in einer Ausnahmesituation befinden und für die es um die Existenzsicherung, ums tägliche Überleben geht. Viele der Kunden der Jobcenter haben „keine realistische Vorstellung vom Umfang der gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsleistungen“ (vgl. „Die ständige Angst der Fallmanager vor dem Angriff“, Hamburger Abendblatt vom 14.1.2015,). Kommt es dann aufgrund der Überlastung der Fallmanager zu längeren Bearbeitungszeiten oder werden die Leistungen gar wegen Regelverstößen gekürzt, sind Konflikte - vor allem mit verbalen Entgleisungen gegenüber den Mitarbeitern - vorprogrammiert.

Angesichts dieser Situation im beruflichen Alltag ist es mehr als nachvollziehbar, dass die Bundesagentur Maßnahmen trifft, um zumindest den privaten Bereich der Mitarbeiter so weit wie möglich gegen Angriffe und Pöbeleien von Kunden oder allgemein unzufriedenen Personen zu schützen, indem sie verhindert, dass Listen mit persönlichen Daten allgemein für jedermann zugänglich gemacht werden. Die Beklagtenvertreterin schilderte glaubwürdig, dass die Veröffentlichung einer früheren Diensttelefonliste auf der Website eines Erwerbslosen- und Sozialhilfevereins tatsächlich zu den befürchteten privaten Diffamierungen einzelner Mitarbeiter in sozialen Netzwerken geführt hatte. Diese bieten jedermann ein Forum, anonym (d. h. unter einem Fantasienamen) verbale Attacken und auch Drohungen gegen die namentlich bekannten Jobcenter-Mitarbeiter zu richten und so auch in deren privates Umfeld zu tragen. Die davon ausgehende Gefahr und Belästigung für die einzelnen Mitarbeiter ist daher sehr konkret. Über die Organisation des Telefonverkehrs über ein Service-Center hinaus sieht die interne Aufgabenverteilung beim Beklagten daher zum weiteren Schutz der Mitarbeiter in ihrem privaten Umfeld vor, dass keine Mitarbeiter für den Bezirk zuständig ist, in dem er wohnt, so dass die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass ein Mitarbeiter in seiner Freizeit auf seine möglicherweise unzufriedenen Kunden trifft.

2.2.2 Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst daneben auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Auch diese würde i. S.v. § 3 Nr. 2 IFG gefährdet, wenn die Telefondurchwahlnummern der Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Zur Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit ist auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs erforderlich. Denn das Funktionieren der Behörden hängt entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen‚ im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen‚ dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können (OVG NW‚ U. v. 6.5.2015 - 8 A 1943/13 a. a. O. Rn. 78f. m. w. N.). Dazu gehört auch die Entscheidung über eine sachgerechte Steuerung eingehender Telefonanrufe.

Die Entscheidung der für die Organisation der telefonischen Kommunikation nach § 44c Abs. 2 SGB II verantwortlichen Trägerversammlung‚ die telefonische Erreichbarkeit von Jobcentern über eine Zentrale oder - wie hier - über ein sogenanntes Service Center sicherzustellen‚ dient daher ersichtlich (zumindest auch) dazu‚ ein effektives und möglichst störungsfreies Arbeiten gerade der mit Bürgerkontakten befassten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewährleisten. Die weitgehende Auslagerung des Telefonverkehrs auf ein speziell dafür zuständiges Servicecenter erfüllt eine wichtige Filterfunktion und entlastet die Sachbearbeiter spürbar‚ die sich ohne Unterbrechung durch ständige Spontananrufe mit voller Konzentration ihren Kunden in persönlichen Beratungsgesprächen widmen können.

Angesichts der Vielzahl von Leistungsempfängern wäre die Funktionsfähigkeit des Beklagten erheblich beeinträchtigt‚ wenn die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Es ist allgemein anerkannt‚ dass ungefilterte‚ zu jeder Zeit mögliche direkte Telefonanrufe einen erheblichen Störfaktor für konzentriertes Arbeiten darstellen (vgl. OVG NW‚ U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 77ff.). Hinzu kommt‚ dass die Kunden erwarten dürfen‚ dass sich der für sie zuständige Sachbearbeiter während eines zuvor vereinbarten Termins auf sie konzentriert. Er muss nicht hinnehmen‚ dass seine Beratung immer wieder unterbrochen wird, weil sich der Sachbearbeiter aufgrund diverser Anrufe mit anderen Kunden beschäftigen muss. Der Einwand des Klägers, der jeweilige Sachbearbeiter könne einen ungelegenen Anruf ja ignorieren, führt hier nicht weiter. Auch ständiges Läuten des Telefons stört die Beratungsatmosphäre und die Konzentration der Gesprächsteilnehmer empfindlich.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Beklagten durch die Herausgabe der begehrten Telefonliste beeinträchtigt würde, kann auch nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Liste abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat jedem das Zugangsrecht eingeräumt und keine Unterscheidung zwischen möglicherweise besonders vertrauenswürdigen (wie etwa Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege) und allen anderen Personen getroffen.

Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund nach § 3 Nr. 2 IFG vorliegt. Maßgeblich ist insoweit, ob das Bekanntwerden der Information objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, die behördlich vorgesehenen effektiven Arbeitsabläufe nicht unerheblich zu erschweren. Die informationspflichtige Stelle darf deshalb bereits bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 - DVBl 2010, 120, juris Rn. 24).

Die Organisationsentscheidung der Bundesanstalt für Arbeit gegen die Veröffentlichung der Durchwahlnummern und der damit zumindest auch bezweckte Schutz der effektiven Arbeit der einzelnen Sachbearbeiter würde konterkariert‚ wenn der Beklagte die Telefonliste seiner Mitarbeiter mit Bürgerkontakten auf der Grundlage des § 1 IFG auf Antrag an jeden herausgeben müsste.

Ein Zugangsanspruch zu diesen Daten widerspräche auch dem Umstand‚ dass Geschäftsverteilungspläne‚ die - anders als Organisations- und Aktenpläne - in der Regel z. B. Namen‚ dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereich des einzelnen Behördenmitarbeiters (also genau die Daten‚ die auch die streitgegenständliche Dienststellentelefonliste enthält) enthalten‚ nicht von § 11 Abs. 2 IFG erfasst werden und demzufolge nicht allgemein zugänglich zu machen sind. Die Ausklammerung von Geschäftsverteilungsplänen aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 IFG wird vom Gesetzgeber mit der „persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter‚ deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung“ begründet (BT-Drs. 15/4493 S. 16; Schoch‚ IFG‚ 1. Aufl. 2009‚ § 11 Rn. 27). Daraus wird deutlich‚ dass der Gesetzgeber die allgemeine Veröffentlichung solcher Mitarbeiterdaten gerade auch mit Blick auf die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit und die Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs nicht zum Ziel hatte.

Der mögliche Einwand‚ die Bekanntgabe der Telefonliste auf Antrag an einen einzelnen stelle sich nicht als „Veröffentlichung“ im Sinne von § 11 Abs. 2 IFG dar und sei von dieser Vorschrift nicht tangiert‚ geht an der Lebenswirklichkeit vorbei: Er übersieht‚ dass dieser Einzelne nicht wirksam daran gehindert werden könnte‚ die Telefonliste trotz ungeklärter Fragen des Datenschutzes im Internet allgemein zu verbreiten. Dies war in der Vergangenheit bereits häufig der Fall. Die Aushebelung seiner nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung sowie die damit verbundenen Einbußen seiner Arbeitseffizienz muss der Beklagte nicht hinnehmen.

3. Die Berufung des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10‚ 711 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen‚ weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserheblichen‚ revisibles Recht betreffenden Rechtsfragen werden in der bisher ganz überwiegend erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet‚ so dass eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten erscheint.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.