Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 A 1241/14
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zu dem Telefonverzeichnis der Entscheidungsträger des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Informationen über Mitarbeiter des Beklagten.
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Der Kläger beantragte am 30. September 2014 bei dem Beklagten die Zusendung eines Organigramms des Jobcenters Greifswald-Stadt-Vorpommern Nord.
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Daraufhin übersandte der Beklagte am 02. Oktober 2014 das aus der Akte ersichtliche Organigramm.
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Der Kläger forderte mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 den Beklagten auf, ihm ein „ordnungsgemäßes Organigramm, mit Ansprechpartnern und Telefonnummer“ zuzusenden. In einem folgenden Telefongespräch am 15. Oktober 2014 präzisierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er nur die Daten der Entscheidungsträger benötige. Weiter forderte er ein Organigramm der Trägergesellschaft des Jobcenters.
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Mit Schreiben vom 17.10.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Beklagte meinte, dass das Informationsbegehren des Klägers nicht vom Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) erfasst sei. Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, würde jedenfalls der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG vorliegen. Von einer freiwilligen Herausgabe der Daten werde im Interesse der Mitarbeiter abgesehen. Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung zitierte der Beklagte mehrfach Gerichtsurteile, die sich mit der Herausgabepflicht von Diensttelefonlisten aufgrund des IFG bzw. entsprechender Landesgesetze befassten. Der Beklagte war der Auffassung, dass man den Anforderungen des IFG genüge, indem der Beklagte auf jedem von ihm versandten Schriftstück den konkreten Ansprechpartner zuzüglich dessen Kontaktdaten vermerke. Darüber hinaus war ein Organigramm bezüglich der Einbindung der Träger und der Rechts- und Fachaufsicht beigefügt.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 unter Beifügung eines dem Informationsantrag auf eine Diensttelefonliste eines Jobcenters stattgebenden Urteils Widerspruch ein.
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Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014 zurück. Darin führte der Beklagte seine Rechtsauffassung zur Unanwendbarkeit des IFG weiter aus. Er behauptete, dass der Beklagte eine einfache telefonische Erreichbarkeit sichergestellt habe und daher den Anforderungen des IFG entsprochen worden sei. Ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Mitarbeiterdaten, insbesondere auch der nicht mit konkreten Leistungsfällen befassten Führungskräfte, sei nicht gegeben.
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Der Kläger hat am 25. November 2014 Klage erhoben.
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Der Kläger behauptet, Probleme mit dem Beklagten bei der Bearbeitung seiner Anträge zu haben, die trotz Beschwerden nicht beseitigt würden. Deshalb benötige er die erforderlichen Kontaktdaten. Hierbei präzisiert er, dass er Organigramme begehre, die alle Abteilungen und Hierarchien enthalten, mit den dazugehörigen Namen der verantwortlichen Entscheidungsträger sowie deren Telefon- und Faxnummern und gegebenenfalls E-Mail-Adressen. Diese benötige er auch deswegen, weil der benannte Sachbearbeiter nicht immer erreichbar sei und man sein Anliegen auf einen Anrufbeantworter sprechen müsse. Hierdurch würde auch eine effektive Beschwerdeführung verhindert werden. Aufsichtspersonen seien den Informationen des Beklagten nicht zu entnehmen. Ihm ginge es unmittelbar um die Kontrolle staatlichen Handelns, maßgeblich dem Ablauf der Bearbeitung bei der Beklagten, die unzureichende Erreichbarkeit und die unzumutbar erschwerte Kontaktaufnahme. Er habe daher ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Daten. Dieses überwiege auch das Geheimhaltungsinteresse der Mitarbeiter der Beklagten, da ein Interesse dieser von „Kunden“ verschont zu bleiben, nicht schutzwürdig sei.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Organigramme des Jobcenters Vorpommern-Greifswald Nord sowie der Trägergesellschaft des Jobcenters zur Verfügung zu stellen, in denen Namen, dienstliche Telefonnummern und gegebenenfalls dienstliche E-Mail-Adressen der jeweiligen Entscheidungsträger ersichtlich sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte führt aus, dass ein Organigramm bereits nicht den vom Kläger gewünschten Inhalt habe. Es enthalte allenfalls eine Übersicht über die entsprechende Zuordnung zu den Teams sowie deren Einordnung in das System der jeweiligen Institution.
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Darüber hinaus gebe es bei dem Beklagten auch kein Organigramm, welches die vom Kläger geforderten Informationen enthalte. Im Rahmen der Personalplanung sei lediglich ein erweitertes Organigramm vorhanden, welches auch die Stellenanzahl der einzelnen Teams sowie ob Teilzeit oder sonstige persönliche Einschränkungen vorhanden sind, vorhanden. Es gebe jedoch eine Tabelle (im weiteren: Telefonverzeichnis) in welcher, unter anderem, die vom Kläger gewünschten Informationen enthalten sind.
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Die erforderliche Erreichbarkeit der Behörde werde dadurch sichergestellt, dass zum Teil zentrale Nummern angegeben werden, bei denen der Anruf dann an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Zum Teil würden auch die direkten Durchwahlnummern der Sachbearbeiter angegeben. Im Falle deren Verhinderung, z.B. durch ein anderweitiges Gespräch, werde das Gespräch auf das Telefon eines anderen Sachbearbeiters umgeleitet. Sollten alle Sachbearbeiter verhindert sein, würde ein entsprechender Anrufbeantworter zur Verfügung stehen. Das aufgesprochene Anliegen würde dann zeitnah bearbeitet.
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Für Beschwerden gebe es einen gesonderten Mitarbeiter für das Kundenreaktionsmanagement. Diesem würden alle Beschwerden zugeleitet.
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Letztlich könne man öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises entnehmen, wer Vertreter des Trägers des Landkreises sei. Im Internet seien deren Telefonnummern einsehbar.
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Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf sein Vorbringen im Vorverfahren.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung in Bezug auf die Herausgabe des Telefonverzeichnisses. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrages verlangen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 1 Abs. 2. Die Anwendbarkeit der Bundesnorm ergibt sich aus § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Gemäß § 1 Abs. 2 IFG hat jeder Anspruch gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen.
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Soweit der Kläger die Herausgabe eines Organigramms, welches Ansprechpartner und dienstliche Telefonnummern enthält, begehrt, fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage.
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Informationen im Sinne des Gesetzes sind alle Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsart. Der Begriff Aufzeichnung verlangt irgendeine Verkörperung, so dass Dritte die Informationen zur Kenntnis nehmen können. Bloßes Wissen, Gedanken oder Ideen im Kopf eines Bediensteten sind keine Information in diesem Sinne.
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Ein Organigramm, wie es der Kläger verlangt, existiert nicht bei dem Beklagten. Ein Organigramm ist ein Schaubild, das in Form einer Pfeilgrafik Strukturen innerhalb einer Organisation aufzeigt. Vorhanden sind lediglich die Organigramme, wie sie dem Kläger zugeleitet wurden bzw. ein Organigramm, welches neben den dem Kläger bekannten Verzeichnis noch Informationen über die Stellenanzahl der einzelnen Teams sowie Informationen über den Umfang der Anstellung und persönliche Einschränkungen der Mitarbeiter enthält. Die Verbindung eines Organigramms mit den entsprechenden Telefonnummern besteht allerdings nicht.
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Es gibt keinen Informationsverschaffungsanspruch.
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Mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 hat der Kläger seinen Antrag allerdings dahingehend konkretisiert, dass es ihm entscheidend auf die Telefonnummern und die Kennzeichnung der Entscheidungsträger ankommt. Dies hat der Beklagte ausweislich seines Widerspruchsbescheides auch so verstanden und sich insbesondere zur Rechtsprechung bezüglich Telefonlisten verhalten. Die vom Kläger begehrte Information ergibt sich aus einer Zusammenschau des diesem zugesandten Organigramms und des Telefonverzeichnisses. Dass der Kläger dies missverständlich ausgedrückt hat, ist diesem angesichts des Eingehens des Beklagten auch auf die Problematik der Diensttelefonliste und dem Fakt, dass der Anfragende nicht weiß, in welcher Form die von ihm begehrten Informationen vorliegen, unschädlich.
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Soweit der Kläger also die Herausgabe eines Verzeichnisses begehrt, welches die Namen, die dazugehörigen dienstlichen Telefonnummern sowie die zugeordneten dienstlichen Email-Adressen begehrt, handelt es sich um bei der Beklagten vorhandene amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Danach sind amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören.
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Nach der Begründung des Gesetzgebers erfasst eine amtliche Information alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 8 f).
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Das Telefonverzeichnis des Beklagten steht diesem zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Das gilt ungeachtet dessen, dass sich der Klageantrag auf die Kontaktdaten der Mitarbeiter beschränkt, die als Entscheidungsträger tätig sind (VGH München, Urteil vom 05. August 2015 – 5 BV 15.160 –, juris Rn. 27ff; OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 -, juris). Insoweit bedürfte es lediglich einer Teilschwärzung der vom Informationsbegehren nicht erfassten Mitarbeiter auf der beim Beklagten vorhandenen Liste.
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Die begehrten Informationen sind auch „amtlich“ im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG.
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Das Verzeichnis ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten und ist daher als amtliche Information anzusehen. Am Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es vorliegend nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um das Telefonverzeichnis aller Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht (so aber VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris Rn. 29 ff.).
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Sinn und Zweck des IFG ist es gerade einen voraussetzungslosen Informationsanspruch zu schaffen, der nicht an einen konkreten Vorgang oder eine eigene Betroffenheit anknüpft. § 2 Nr. 1 IFG enthält ebenfalls keine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 –, juris).
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Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie demokratische Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem weit gefassten Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten.
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Vielmehr lässt die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG erkennen (BT-Drs. 15/4493, S. 16), dass der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als amtliche Information angesehen hat, die zwar nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, deren Herausgabe aber beantragt werden kann (OVG B-Stadt, Urteil vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 –, juris; OVG Münster, a.aO.; VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 13 K 498/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 –, juris).
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Dem damit grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stehen aber Ausschlussgründe entgegen.
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Zwar dürfte dem Anspruch des Klägers nicht § 3 Nr. 2 IFG entgegengehalten werden können, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, damit auch die Funktionsfähigkeit des Beklagten als Einrichtung staatlicher Daseinsfürsorge. Eine Gefahr liegt vor bei einem Lebenssachverhalt, der bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den Schutzgütern führen wird.
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Eine derartige Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Beklagten hat die Beklagte aber nicht dargelegt. Sie ist dem Gericht auch nicht ersichtlich. Insbesondere die Tatsache, dass bereits die Telefonverzeichnisse mehrerer Jobcenter veröffentlicht wurden (vgl. insoweit z.B. http://rechtsanwalt-grossraeschen.de/jobcenter-telefonlisten/) ohne dass diese ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht mehr nachkommen konnten, spricht gegen das Vorliegen einer Gefahr.
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Darüber hinaus können und sollen zumindest die Sachbearbeiter des Beklagten unmittelbar angerufen werden, soweit Betroffene einen entsprechenden Bedarf haben. Dabei ist der Kontakt nicht nur zum tatsächlichen Sachbearbeiter, sondern im Fall von dessen Verhinderung, auch zu dessen Vertretung vorgesehen. Diese müssen sich daher auf eine mögliche Unterbrechung ihrer Tätigkeiten durch Telefonanrufe einstellen, auch von Kunden des Jobcenters, die durch einen anderen Sachbearbeiter betreut werden. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Beklagten darstellen.
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Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2016 abstellt (OVG Münster, a.a.O.), lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Vorliegend kommt eine Verletzung der Organisationshoheit der Behörde, wie in jenem Fall geltend gemacht, gerade nicht in Betracht, da nach der bisherigen Organisation auch ein Kontakt der Bürger zu den Sachbearbeitern bestand.
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Weitergehende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wie sie z.B. im Fall des VGH Bayern (VGH München, a.a.O.) vorgetragen wurden, sind nicht ersichtlich.
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Jedoch steht dem Informationszugangsanspruch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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Das Telefonverzeichnis des Beklagten enthält personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das Telefonverzeichnis enthält die Namen und die dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten. Zudem ist aus der Nennung eines Namens auf dem Telefonverzeichnis auch das Dienstverhältnis zum Beklagten ersichtlich. Damit enthält das begehrte Verzeichnis diverse personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Beklagten. Die Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten sind auch Bestandteil der amtlichen Information, denn sie wurden zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, juris Rn. 13; VG B-Stadt, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -, juris Rn. 19; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris Rn. 39; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 62; zum Telefonverzeichnis eines Gerichts mit Durchwahlnummern vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 - 8 K 532/11 -, juris Rn. 42).
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Die Mitarbeiter des Beklagten sind auch Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 IFG. Dem steht nicht entgegen, dass sich die begehrten Angaben nicht auf die Person in privater Eigenschaft, sondern als Amtswalter beziehen. Nach § 2 Nr. 2 IFG ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich auch alle Amtsträger (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 9, sowie BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, juris Rn. 13).
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Dem steht auch nicht § 5 Abs. 4 IFG entgegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürotelekommunikationsnummer "von Bearbeitern" vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die genannte Bestimmung stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind, da sie regelmäßig nur die amtliche Funktion betreffen (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 14).
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Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht berufen. Nicht jeder Behördenmitarbeiter oder Amtsträger ist schon wegen der Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift.
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Eine derart weitgehende Interpretation des Bearbeiterbegriffs in § 5 Abs. 4 IFG entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck oder der Systematik des Gesetzes (vgl. OVG B-Stadt, a.a.O.; VG Köln, a.a.O.; ausführlich VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.).
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Vielmehr ist Bearbeiter dem Wortlaut nach, wer mit einem konkreten Vorgang befasst ist. Dies zeigt sich bereits im Unterschied zum Begriff „Amtsträger“. Dass der Gesetzgeber beide Begriffe unterscheidet, ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum IFG (BT-Drucksache 15/4493, Seite 14).
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Die Ausnahme zielt ersichtlich darauf, den Informationszugang zu Sachinformationen aus Vorgängen bei Erkennbarkeit des Bearbeiters von der Erforderlichkeit einer Interessenabwägung oder dessen Einwilligung unabhängig zu machen und damit den sonst mit Schwärzungen verbundenen Aufwand in der Regel zu vermeiden. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf den Zusammenhang der Daten mit der dienstlichen Tätigkeit und der amtlichen Funktion (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 14). Systematisch spricht weiter auch gegen einen über den engen Bearbeiterbegriff hinausgehenden Ausschluss des Schutzes personenbezogener Daten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 1 IFG handelt, deren Gehalt sich insbesondere nicht mit der Regelung in § 11 Abs. 2 IFG in Einklang bringen lässt, wenn dort nur Organisationspläne, die keine personenbezogenen Daten (der Mitarbeiter) enthalten, der Veröffentlichungspflicht unterworfen werden. Diese Einschränkung wäre nicht notwendig, wenn der Begriff des Bearbeiters alle Sachbearbeiter ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an einem konkreten Vorgang erfassen würde.
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Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (VG Leipzig, a.a.O.) auf den weiten Begriff des Amtsträgers abstellen will, kann das Gericht daher nicht folgen. Eine wie vom Gericht getätigte Auslegung entspricht auch den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichtes, nach denen eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse eines Mitarbeiters einer Behörde und dem Informationsinteresse einer Person, die sich auf einen voraussetzungslosen Informationsanspruch beruft, in der Regel dann zugunsten des Geheimhaltungsinteresses ausfällt, wenn kein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang besteht (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013, a.a.O.).
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Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 A 239.10 –, juris Rn. 22; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 5 Rn. 104 ff.; wohl auch OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467.11 –, juris Rn. 119).
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Unter den Begriff des "Bearbeiters" fiele im vorliegenden Zusammenhang nach allem nur gegebenenfalls der in dem Telefonverzeichnis genannter Ersteller der Liste sowie der mit dem Vorgang des Klägers befasste Sachbearbeiter. Die in dem angeforderten Verzeichnis aufgeführten weiteren Mitarbeiter des Beklagten, auch soweit sie Außenkontakt haben, sind demgegenüber keine "Bearbeiter" in Sinne der Norm (VG B-Stadt, a.a.O.). Dass sie bei einem Zuständigkeitswechsel dazu werden könnten, reicht für den Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG nicht aus.
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Eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter des Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IFG liegt derzeit nicht vor. Ein Anspruch auf die gewünschten Informationen besteht daher derzeit nur, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Die demnach vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers aus. Grundsätzlich ist nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG der Informationszugang ausgeschlossen, wenn sich dieser auf personenbezogene Daten in den amtlichen Aufzeichnungen erstreckt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen. Hiernach vermag sich das Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10. 12 -, juris) grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenbediensteten nicht durchzusetzen.
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Nach Ansicht des Gerichts verfolgt der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Er hat zu dem hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründenden Antrag ausgeführt, dass er Probleme bei der Bearbeitung seiner Anträge habe und diese auch trotz Beschwerden nicht beseitigt würden. Auch würden die Mitarbeiter nur schlecht erreichbar sein. Es ginge ihm daher unmittelbar um die Kontrolle staatlichen Handelns.
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Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass die Schreiben an die Leistungsempfänger stets den Namen inklusive Durchwahl des Arbeitsvermittlers enthielten; diese Angabe werde durch die EDV automatisch generiert. Auch der Kläger habe ein solches Schreiben erhalten.
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Die Handhabung des Beklagten entspricht damit § 5 Abs. 4 IFG. Bezüglich der übrigen Telefonnummern ist daher allein das Interesse des Klägers, an der Erreichbarkeit der Mitarbeiter und einer wirkungsvollen Anbringung einer Beschwerde in die Abwägung einzustellen. Dieses ist nicht geeignet, den Schutz der personenbezogenen Daten aller übrigen Mitarbeiter des Beklagten zu überwinden (ebenso VG Berlin, a.a.O.).
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Im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut hat. Weder müssen Anrufer eine kostenpflichtige Servicenummer anrufen noch bedient sich der Beklagte zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stellt der Beklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der Öffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind und die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter erhalten. Im Fall der momentanen Unerreichbarkeit erfolgt ein zeitnaher Rückruf.
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Auch für die Einlegung einer Beschwerde ist die Kenntnis der Telefonnummern und Emailadressen der Entscheidungsträger nicht zwingend notwendig. Der Beklagte hat ein Beschwerdemanagement dergestalt organisiert, dass hierfür ein spezieller Mitarbeiter zuständig ist, welcher z.B. über ein Kontaktformular im Internet erreichbar ist. Darüber hinaus werden Beschwerden auch durch die übrigen Mitarbeiter an die Beschwerdestelle weitergeleitet. Sofern der Kläger geltend macht, dass er eine Beschwerde gegen den Geschäftsführer des Beklagten einreichen möchte, ist dem bereits übergebenen Organigramm die entsprechende zuständige Stelle zu entnehmen, deren Kontaktdaten ebenfalls über das Internet einsehbar sind.
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Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni, a.a.O.).
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Diesen schutzwürdigen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten kommt, wegen des dienstlichen Bezuges zwar kein hoher Schutz zu, nach Auffassung des Gerichts ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung aber dennoch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen. Denn dem voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers fehlt es von vornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse des Klägers kann sich dagegen nicht durchsetzen und tritt zurück.
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Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Mitarbeiter nicht, hängt der Anspruch des Klägers auf Informationszugang allein vom Vorliegen einer Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter ab. An einer solchen Einwilligung fehlt es bisher. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Klage abzuweisen. Vielmehr ist bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens ein Bescheidungsurteil zu erlassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 194 und 197f).
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Vorliegend ist der Beklagte nach § 8 Abs. 1 IFG verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Zugang zu den hier umstrittenen Informationen die betroffenen Mitarbeiter anzuhören und ihnen hierdurch die Möglichkeit zu geben, sich mit der Informationsgewährung einverstanden zu erklären (vgl. VG B-Stadt, a.a.O.).
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§ 8 Abs. 1 IFG wird auch nicht durch die Organisationshoheit der Behörde überlagert, die sich gegen eine Veröffentlichung des Telefonverzeichnisses entschieden hat (so aber VG Köln, a.a.O.; VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.). Grund für den Ausschluss des Informationsanspruchs ist allein die Drittbezogenheit der Daten. Wenn der Dritte, also hier die Mitarbeiter des Beklagten auf diesen Schutz verzichten, besteht kein Grund für eine Verweigerung der Information. Die Organisationshoheit der Behörde ist allenfalls im Rahmen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen. Diese liegt aber, wie bereits erörtert, nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote ergibt sich aus dem wechselseitigen Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 A 1241/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
5 BV 15.160
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 5. August 2015
(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014, Az.: AN 14 K 13.302149)
5. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1730
Hauptpunkte: Informationszugang; Diensttelefonliste eines Jobcenters; Amtliche Information (offen gelassen); Ausschlussgrund „mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“; Rechtsgüter des Einzelnen; Funktionsfähigkeit einer Behörde
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...,
gegen
Jobcenter ...,
vertreten durch den Geschäftsführer, R.-W.-Platz ..., N.,
- Beklagter -
beteiligt:
Landesanwaltschaft B., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L.-str. ..., M.,
wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG);
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 am 5. August 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger bezieht beim beklagten Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Er begehrt den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, soweit dessen Mitarbeiter amtlichen Kontakt zum Bürger haben.
3Der Beklagte wird von der Agentur für Arbeit Köln sowie der Stadt Köln getragen und nimmt in deren Auftrag seit dem 1. Januar 2005 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Er gewährt Leistungen zum Lebensunterhalt und unterstützt Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. An seinen sieben Standorten im Stadtgebiet Köln beschäftigt der Beklagte 1.309 beamtete und nicht beamtete Mitarbeiter. Der Beklagte bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme hat der Beklagte ein Service-Center der Bundesagentur für Arbeit betraut, das montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen Telefonnummer, die u. a. im Internet veröffentlicht ist, erreichbar ist.
4Neben den beiden Kerntätigkeitsbereichen Arbeitsvermittlung/Integration sowie Leistung gibt es im operativen Service den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. In den Eingangszonen kümmern sich die Mitarbeiter um die Erstanträge und die Kundenzuweisung. Nach der Erstvorsprache erhält der Kunde einen Termin bei einem Mitarbeiter des Orientierungsservice. Dieser bespricht das Anliegen und sichtet und prüft die eingereichten Unterlagen. Anschließend wird der Kunde für den weiteren Verlauf an die Bereiche Integration und Leistung übergeben.
5Alle genannten Bereiche sind organisiert nach Teams. Die Zahl der Teams für die jeweiligen Bereiche ist je nach Standort unterschiedlich. Im Bereich Eingangszone gibt es noch keine feste Zuordnung zum Kunden. Auch im Bereich Orientierung gibt es keinen dauerhaften festen Ansprechpartner, da der Mitarbeiter nur für die erste Orientierung zuständig ist. Im Bereich Integration besteht jedes Team aus mehreren Sachbearbeitern, denen jeweils konkrete Kunden zugewiesen sind. Im Leistungsbereich ist dem Kunden kein Sachbearbeiter fest zugeordnet. Die Teams bestehen hier in der Regel aus fünf Hauptsachbearbeitern, denen wiederum jeweils zwei Fachassistenten zugeordnet sind. Ein Hauptsachbearbeiter und die ihm zugeordneten Fachassistenten bilden einen Pool. Zusätzlich gibt es einen Hauptsachbearbeiter, der für besonders schwierige Fälle, Widersprüche und Vertretungen zuständig ist.
6Dieser unterschiedlichen Arbeitsorganisation in den beiden Haupttätigkeitsfeldern entspricht die Organisation der telefonischen Kontakte mit den Kunden. Im Integrationsbereich hat der Kunde die Telefonnummer des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Da es im Leistungsbereich keinen bestimmten zuständigen Sachbearbeiter für den einzelnen Kunden gibt, erhält der Kunde hier keine Telefonnummer eines Sachbearbeiters. Die Kontaktaufnahme kann zum einen über eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone des Jobcenters erfolgen. Dort wird bei Bedarf ein Termin im Leistungsbereich gebucht, oder es erfolgt ein Rückruf beim Kunden. Zum anderen kann der Kunde das Service-Center anrufen. Einen Teil der telefonischen Anfragen können die dortigen Mitarbeiter bereits abschließend bearbeiten bzw. Auskünfte erteilen. Ansonsten stellt das Service-Center ein sog. Ticket aus und meldet den Kontaktwunsch des Kunden an das Postfach des zuständigen Teams. Das Ticket wird durch den Hauptsachbearbeiter des zuständigen Pools bearbeitet bzw. an einen Fachassistenten zur Bearbeitung weitergeleitet. Anrufe beim Kunden - auf dessen Wunsch oder aus anderen Gründen - erfolgen durch einen Mitarbeiter des Pools, nicht aber zwangsläufig immer von einer festen Person. Grund dafür ist u. a., dass die telefonische Leistungsauskunft rollierend besetzt wird. Zu unterschiedlichen (Tages-)Zeiten sind unterschiedliche Mitarbeiter mit der telefonischen Leistungsauskunft befasst.
7Am 26. April 2013 stellte der Kläger im Internet auf der Seite „fragdenStaat.de“ einen „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“ bei der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen). Er bat, ihm die internen Telefonlisten und Durchwahlnummern des Beklagten zuzusenden, und zwar nach Möglichkeit von allen betreffenden Dienststellen, insbesondere aber der Dienststellen C. Ring und M. Straße in Köln.
8Mit Bescheid vom 19. August 2013 lehnte der Beklagte, an den der Antrag zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, den Informationszugang ab. Zur Begründung führte er aus, er bediene sich des Service-Centers der Bundesagentur für Arbeit, um die ihm übertragenen Dienstleistungen effektiv anbieten zu können. Durch die Steuerung der Kundenanliegen über die Service-Center könne der ungestörte Verlauf der Vermittlungs- und Beratungsgespräche sichergestellt werden. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG stehe einer Herausgabe der Telefonliste ohne Einwilligung der Sachbearbeiter entgegen.
9Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, zurück. Er verwies auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dem Beklagten sei es aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter nicht zumutbar, alle diese Personen anzuhören.
10Der Kläger hat am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dem geltend gemachten Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG stünden keine Versagungsgründe entgegen. Dies gelte zunächst für den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Es spreche nichts dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gänzlich in Frage gestellt werde. Verschiedene Jobcenter hätten die Durchwahllisten ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt. Sollten dennoch Beeinträchtigungen der Arbeitseffizienz drohen, wäre es dem Beklagten möglich und zumutbar, organisatorische Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu treffen. Auch der Datenschutz der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 IFG stehe dem Informationsbegehren nicht entgegen. Die Durchwahlnummern seien keine schützenswerten personenbezogenen Daten, sondern als Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit der Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 4 IFG bekannt zu geben. „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift seien alle Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung von SGB II-Angelegenheiten betraut seien. Für die Auffassung, dass es sich um den Bearbeiter eines konkreten Vorgangs handeln müsse, gäben der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts her. Jedenfalls sei das Informationsinteresse des Klägers gewichtiger als der Datenschutz. Eine vollständige Telefonliste sei für ihn nützlich, weil die Sachbearbeiter des Beklagten häufig wechselten; zudem sei die Arbeit stark arbeitsteilig organisiert, so dass eine Vielzahl von Mitarbeitern für den Kläger zuständig seien oder zuständig werden könnten. Organisationserwägungen des Beklagten könnten dem Anspruch nicht entgegengehalten werden; dafür sehe das Informationsfreiheitsgesetz keinen Ausschlussgrund vor.
11Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren,
13hilfsweise,
14den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen anonymisierten Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren und dabei anstatt der Namen der Mitarbeiter den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nennen bzw. bei Einsatz mehrerer Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat geltend gemacht, dem Anspruch stünden bereits formale Erwägungen entgegen. Der von dem Kläger beim Beklagten gestellte Antrag auf Herausgabe der Diensttelefonliste sei unzulässig gewesen, weil er - obwohl die Preisgabe von Daten Dritter begehrt worden sei - keinerlei Begründung enthalten habe. Das Fehlen dieses wesentlichen Formerfordernisses sei nicht heilbar. In der Sache scheitere der Anspruch an dem Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten werde durch die Regelung in § 5 Abs. 4 IFG nicht eingeschränkt, da dessen Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Mitarbeiter des Beklagten seien nicht „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift. Bei der somit erforderlichen Interessenabwägung überwögen die Interessen der Mitarbeiter des Beklagten. Darüber hinaus könne die Veröffentlichung der Dienst-Telefonliste des Beklagten auch die öffentliche Sicherheit gefährden (§ 3 Nr. 2 IFG). Die Arbeitsfähigkeit und Effizienz des Beklagten würden im Falle einer Herausgabe der Dienst-Telefonliste stark beeinträchtigt. Die mit der Errichtung eines Service-Centers geschaffene Organisationsstruktur wäre in Frage gestellt. Die Arbeitskraft und -zeit der Sachbearbeiter würde durch derartige Spontan-Anrufe nicht unwesentlich belastet. Der konzentriert an einer Akte arbeitende Mitarbeiter würde gestört und müsste die Bearbeitung unterbrechen. Bearbeitungen würden sich dadurch zumindest deutlich verzögern. Effizienzsteigernde Spezialisierungen von Teammitgliedern würden konterkariert, könnte der Kunde durch Kontaktaufnahme mit einem bestimmten Mitarbeiter per Zufallsprinzip entscheiden, welches Teammitglied sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen hätte. Einschlägig sei auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, der Beratungen von Behörden vor Beeinträchtigung schütze. Interne Beratungen der Mitarbeiter würden deutlich erschwert. Unterbrechungen der Beratungsgespräche mit Kunden durch externe Anrufer führten dazu, dass der anwesende Kunde das Telefonat mithören könne. Eine effiziente Durchführung von Beratungsgesprächen sei bei ständigen Unterbrechungen unmöglich.
18Der Hilfsantrag sei unzulässig, einen solchen Antrag habe der Kläger beim Beklagten nie gestellt. Er sei auch unbegründet, weil mit der Angabe zweier Anfangsbuchstaben eine Identifizierung der Mitarbeiter möglich sei.
19Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2014 abgewiesen. Dem nach § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stünden Ausschlussgründe entgegen. Zwar greife wohl nicht § 3 Nr. 2 IFG ein, wonach der Anspruch auf Information nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Dem Informationszugangsanspruch stehe jedoch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Der Zugang zu der Telefonliste könne nicht nach § 5 Abs. 4 IFG gewährt werden, wonach u. a. Name und Bürotelekommunikationsnummer von „Bearbeitern“ grundsätzlich nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind. Die in der fraglichen Liste aufgeführten Mitarbeiter des Beklagten seien keine Bearbeiter der Liste oder der Angelegenheiten des Klägers. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten - also des „Dritten“ - am Ausschluss des Informationszugangs. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut habe. Da der Zugangsanspruch mithin zwingend abzulehnen sei, könne dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht von einer Anhörung seiner Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG abgesehen habe. Der Hilfsantrag sei jedenfalls unbegründet, weil der Personenbezug der in Rede stehenden Informationen durch die (teilweise) Anonymisierung nicht entfalle. Die zugeordneten Personen könnten - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - bestimmt werden.
20Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die öffentliche Sicherheit sei nicht gefährdet. Die bloße Anfrage des Klägers gefährde noch nicht das Organisationsermessen des Beklagten, sondern veranlasse diesen lediglich, dieses Ermessen auszuüben. Das Organisationskonzept des Beklagten werde nicht in Frage gestellt. Im Übrigen bestehe das Organisationsermessen des Beklagten nicht unbeschränkt, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, zu denen auch die Regelungen des IFG zählten. Davon gehe offensichtlich auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE u. a. (BT-Drs. 18/735) aus. Die abstrakte Gefahr, zum Ziel von Übergriffen zu werden, bestehe unabhängig von der Kenntnis der Diensttelefonnummer. Verschiedene Jobcenter veröffentlichten selbst die Namen ihrer Angestellten.
21Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden ebenfalls nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greife bereits der Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG ein. Der Begriff „Bearbeiter“ im Sinne dieser Regelung umfasse nicht nur den Bearbeiter eines bestimmten Vorgangs. Dies bestätige die Gesetzesbegründung. Nicht diese, sondern das Gesetz selbst sei missverständlich formuliert. Anders als etwa in § 9 Abs. 3 IFG NRW sei ein Bezug auf einen bestimmten Vorgang nicht Voraussetzung für die Sonderregelung betreffend Amtsträger-Daten. Auch nach dem - den Plural verwendenden - Wortlaut der Vorschrift könne mit Bearbeiter nur die Gesamtheit der Mitarbeiter gemeint sein, die die Anliegen der Bürger bearbeiten. Jedenfalls überwiege das Informationsinteresse des Klägers das Interesse des Beklagten. Das Verwaltungsgericht sei bei der Interessenabwägung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte bediene sich entgegen den Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Abwicklung seines Betriebs sehr wohl eines Service-Centers; die Mitarbeiter des Beklagten seien keineswegs in einen Sammel-Ruf eingeloggt. Der Kläger bezwecke mit seinem Antrag auch, das Verwaltungshandeln des Beklagten transparenter zu gestalten. Das Interesse des Beklagten sei demgegenüber nicht schutzwürdig. Den begehrten Informationen komme wegen ihres dienstlichen Bezugs generell kein hoher Schutz zu. Auch auf der Grundlage der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Interessenabwägung hätte eine Anhörung der Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG stattfinden müssen. Allein die Menge der zu beteiligenden Mitarbeiter begründe noch keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG.
22Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet. Ohne die Namen und Vornamen der Amtswalter stellten die Diensttelefonnummern in Verbindung mit einer Funktionszuordnung schon keine personenbezogenen Daten dar. Durch die Herausgabe der Diensttelefonnummern sei auch keine namentliche Bestimmung der zugeordneten Personen möglich. Die Möglichkeit, die betreffenden Amtswalter durch einen Anruf zu bestimmen, reiche dafür nicht aus, weil noch eine autonome Handlung des potentiell Betroffenen hinzukommen müsse.
23Der Kläger beantragt,
24das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu den aktuellen dienstlichen Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter und Vermittler sowie der sachbearbeitenden Mitarbeiter der Widerspruchsstelle des Beklagten zu gewähren,
25hilfsweise, den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur vorgenannten anonymisierten Diensttelefonnummernliste unter Angabe des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu gewähren; sofern mehrere Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich eingesetzt werden, sind diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
26Der Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend hält er an seiner Auffassung fest, der Anspruch sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - in Gestalt der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen - gefährden könne. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zum Schutz behördlicher Beratungen und Entscheidungsprozesse konkrete Versagungsgründe geregelt habe, sei nicht zu schließen, dass er anderweitige Aspekte der Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen, insbesondere Regelungen zum telefonischen Außenkontakt nicht habe schützen bzw. aus dem Schutzbereich des § 3 Nr. 2 IFG habe ausklammern wollen. Soweit er mit der Eröffnung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs eine zusätzliche Belastung der informationspflichtigen Stellen in Kauf genommen habe, betreffe dies lediglich die Belastung durch die Bearbeitung entsprechender Informationsanträge. Keinesfalls folge hieraus aber, dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung staatlicher Stellen auch als Folge der Herausgabe bestimmter Informationen pauschal in Kauf genommen hätte.
29Die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten sei für den Kläger auch ohne die Bekanntgabe sämtlicher Durchwahlnummern sichergestellt. Das vom Beklagten bereitgehaltene Service-Center sei zu dem Sammelruf im Fall des VG Neustadt eine (mindestens) gleichwertige Alternative. Der Beklagte habe intern vorgegeben, dass ein Mitarbeiter den Kunden innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang eines Anrufs im Service-Center, beginnend mit dem Folgetag des Anrufs, zurückrufen müsse. Bei einem unmittelbaren Direktanruf ohne „Umweg“ über das Service-Center sei zu erwarten, dass die jeweils angerufenen Mitarbeiter den Anruf gar nicht erst entgegen nähmen oder den Anruf unmittelbar nach Entgegennahme beendeten. Jedenfalls müsse sich das angerufene Pool-Mitglied zunächst die Akte ziehen und sich mit dem Sachverhalt des Kunden vertraut machen. Dies erfolge nicht während des Telefonats „auf Kommando“ des Kunden, sondern innerhalb der genannten Frist. Ein Direktanruf würde daher zu keiner schnelleren Erledigung führen. Würde der Beklagte zur Herausgabe der Telefonliste verurteilt, müsste er seine Telefonanlage dergestalt umgestalten, dass während der Geschäftszeiten im Leistungsbereich externe Telefonanrufe auf die jeweiligen Anrufbeantworter umgeleitet würden. Für den Kläger würde sich somit nichts ändern.
30In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzend erklärt, sie hätten lediglich einmal in der Anfangsphase eine Anfrage mit der Herausgabe einer vollständigen komplett anonymisierten Telefonliste beantwortet. Seit diesem Zeitpunkt würden generell keine Telefonnummern herausgegeben mit folgenden Ausnahmen: Die Telefonnummern der Beschwerdestelle seien im Internet veröffentlicht. Im Einzelfall werde auch die Telefonnummer des persönlichen Ansprechpartners in der Arbeitsvermittlung bekannt gegeben. Die Telefonnummern der Vermittler im Leistungsbereich würden generell nicht bekannt gegeben; die einzige Ausnahme betreffe den Sonderfall von Zeugenschutzprogrammen. Seit neuestem würden außerdem die Telefonnummern der Standortleiter/innen den Flüchtlingshilfeorganisationen bekannt gegeben. Auch die Telefonnummer der Datenschutzbeauftragten sei im Internet verfügbar.
31Der Kläger hat u. a. vorgetragen, dass sein Bruder, den er auch vertrete, in der gesamten Bundesrepublik bei Jobcentern Anträge auf Herausgabe von Telefonlisten gestellt habe. Auf einen im Dezember 2013 gestellten Antrag habe das Jobcenter Köln diesem im Februar 2014 eine anonymisierte Liste zur Verfügung gestellt.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
35A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO, § 9 Abs. 4 IFG). Das beklagte Jobcenter ist beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO, weil es einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichsteht.
36Vgl. näher BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, NJW 2011, 2538, juris, Rn. 11.
37B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten weder in vollständiger noch in der hilfsweise begehrten (teil-)anonymisierten Fassung beanspruchen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
38I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).
39Dem Informationsbegehren stehen keine formalen Hinderungsgründe entgegen. Eine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG fehlende Begründung des Antrags auf Informationszugang führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern allenfalls dazu, dass eine erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Begründung soll die Behörde nämlich lediglich in den Stand versetzen, eine Interessenabwägung vorzunehmen (§ 5 IFG) oder den Dritten darüber zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen Interesse hat.
40Vgl. Fluck, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 7 IFG Bund Rn. 87 ff.
41Ausgehend davon begegnet es jedenfalls keinen Bedenken, wenn ein zunächst ohne Begründung gestellter Antrag nach Klageerhebung näher begründet wird. Hier hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend angegeben, warum die begehrte Telefonliste für ihn nützlich ist.
42Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Informationszugang liegen vor (dazu 1.). Der Anspruch ist jedoch nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen (dazu 2.).
431. Der Kläger ist als natürliche Person grundsätzlich anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 IFG i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine informationspflichtige Stelle. Das beklagte Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung (§§ 44b, 6d SGB II) der beiden Träger Bundesagentur für Arbeit - Arbeitsagentur Köln - und der Stadt Köln. Es ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X, weil es Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger - die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - in eigenem Namen wahr und ist insbesondere befugt, Bescheide und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II).
44Vgl. Knapp, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 44b SGB II Rn. 66.
45Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Diese gesetzliche Klarstellung war erforderlich, weil es sich nicht um eine Bundesbehörde, sondern um eine - durch Art. 91e Abs. 1 GG zugelassene - „Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde“ handelt.
46Vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 23.
47Bei der streitbefangenen Diensttelefonliste handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Diese Begriffsbestimmung erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.
48Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9.
49Das Telefonverzeichnis des Beklagten ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten im (jedenfalls internen) Dienstbetrieb und ist daher als amtliche Information anzusehen.
50Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG und der zugehörigen Begründung, wonach die Vorschrift keine Änderung der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich macht,
51vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9,
52folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, keine amtlichen Informationen. Hieraus mag die Annahme des Gesetzgebers deutlich werden, dass der Zugang zu Informationen regelmäßig im Rahmen eines „konkreten Vorgangs“ gewährt wird. Dass sich ein Informationsanspruch zwingend auf einen konkreten Verwaltungsvorgang beziehen müsste, ergibt sich daraus aber nicht. Ungeachtet dessen spricht nichts dagegen, in einer Telefonliste einen eigenständigen Vorgang zu sehen. Eine Begrenzung des primären Informationsziels auf - bereits schwierig abgrenzbare - „Sachinformationen“ ist dem Gesetz auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 4 IFG nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.
53So i. E. wohl auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 -, ZIP 2014, 442, juris, Rn. 13.
54Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken,
55vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6, wo auch die Bedeutung von Sachkenntnissen als Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen hervorgehoben wird,
56daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich ebenso wie das IFG NRW,
57vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 ‑ 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 45 ff.
58keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem weit gefassten Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten. Im Gegenteil lässt die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG erkennen, dass der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als amtliche Information angesehen hat.
59Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16.
60Es ist nicht ersichtlich, warum für Verzeichnisse dienstlicher Rufnummern etwas anderes gelten sollte.
61So i. E. neben der Vorinstanz auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 24 f.; Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 6; Wahlen, Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 2014 - WD 3 - 3000 - 023/14 -, S. 3 f.; Debus, NJW 2015, 981, 982; Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1035; Husein, LKV 2014, 529, 530; Wirtz, LKRZ 2015, 4, 5; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris, Rn. 29 ff.; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 5 BV 07.2162 -, DVBl. 2009, 323, juris, Rn. 37 f.; offen lassend VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 ‑ AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 34 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3.
62Das Telefonverzeichnis steht dem Beklagten zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Das gilt ungeachtet dessen, dass sich der Klageantrag auf die Durchwahlnummern der Mitarbeiter beschränkt, die als Sachbearbeiter, Vermittler oder Bearbeiter von Widersprüchen tätig sind. Insoweit bedürfte es lediglich einer Teilschwärzung der vom Informationsbegehren nicht erfassten Mitarbeiter auf der beim Beklagten vorhandenen Liste.
63Vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 K 54.14 -, juris, Rn. 5, 16.
642. Dem begehrten Informationszugang steht jedoch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
65Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu bestimmen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.
66Vgl. BT-Drs. 14/4493, S. 10; Schoch Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 103, 105; zum allgemeinen Gefahrenabwehrrecht OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B 2601/96 -, NJW 1997, 1596; Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 20, 22; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Kap. Rn. 75 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.
67Zu den staatlichen Einrichtungen zählt auch der Beklagte (s. o.). Der Ausschlussgrund greift bereits bei einer möglichen konkreten Gefährdung des Schutzguts („gefährden kann“). Angesichts der so herabgesetzten Eintrittswahrscheinlichkeit sind an die Gefahrenschwelle keine strengeren Anforderungen gestellt als im Rahmen des § 3 Nr. 1 IFG, der die Möglichkeit „nachteiliger Auswirkungen“ auf das Schutzgut erfordert.
68Vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 5 (einheitlicher Schutzstandard); wohl auch Scherzberg/Solka, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 3 IFG Bund Rn. 119.
69Nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, juris, Rn. 16 ff.
71Im Streitfall würde es die Funktionsfähigkeit des Beklagten in diesem Sinne beeinträchtigen, wenn die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Dazu ist nicht die Prognose erforderlich, dass ein Jobcenter seiner Funktion überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, also seine Arbeit im Ganzen „lahm gelegt“ würde. Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 2 IFG greift vielmehr bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger betroffenen Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 72 (zu § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW); VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 6. August 2014 - Au 4 K 14.983 -, juris, Rn. 19; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - OVG 12 M 55.14 -, nicht veröffentlicht; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2014 - AN 14 K 13.00671 -, juris, Rn. 41; Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, BT-Drs. 18/1200, S. 82; Eichelberger, K&R 2013, 211; Husein, LKV 2014, 529, 531; Debus, NJW 2015, 981, 982.
73Etwas anderes gilt lediglich für den Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang bzw. die Gewährung des Zugangs als solchen erforderlich ist. Dieser wird vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und kann deshalb eine Antragsablehnung - in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG - allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die (nicht: infolge der) Erfüllung der Informationspflicht nach dem IFG an der Erfüllung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre.
74Vgl. Schoch, NVwZ 2013, 1033, 1037.
75Die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Das Funktionieren der Behörden hängt - nicht anders als bei Selbstständigen oder in der sonstigen Privatwirtschaft - entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris, Rn. 78; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 3; zur Organisationshoheit der Behörden siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 -, Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2, juris, Rn. 8; Guckelberger, ZBR 2009, 332, 333 f.
77Das gilt auch für die Jobcenter, bei denen die Organisation des Telefonverkehrs nach § 44c Abs. 2 SGB II in der Entscheidungsverantwortung der Trägerversammlung liegt.
78Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/735, S. 2 f.
79Derartige Vorkehrungen hat der Beklagte hier getroffen und plausibel dargelegt, dass diese zum Schutz der behördlich vorgesehenen Arbeitsabläufe erforderlich sind: Er bedient sich für die Beantwortung telefonischer Anfragen im Leistungsbereich des Service-Centers der Bundesagentur für Arbeit, um die ihm übertragenen Aufgaben in einem Bereich der Massenverwaltung effektiv anbieten zu können. Durch die weitgehende Auslagerung des Telefonverkehrs auf ein speziell dafür zuständiges Service-Center soll sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Die Annahme des Beklagten, dass sich Bearbeitungen andernfalls deutlich verzögern würden, leuchtet angesichts der großen Vielzahl von Leistungsempfängern, zu denen mitunter auch Personen mit querulatorischer Neigung zählen, ohne weiteres ein. Indem das Service-Center einen hohen Prozentsatz der eingehenden Anrufe bereits abschließend erledigt,
80vgl. wiederum BT-Drs. 18/735, S. 8,
81nimmt es eine wichtige Filterfunktion wahr. Eine im Jahr 2012 von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführte Interne Revision hat bestätigt, dass es damit zu einer spürbaren Entlastung der Sachbearbeiter beiträgt.
82BT-Drs. 18/735, S. 9.
83Effizienzsteigernde Spezialisierungen von Teammitgliedern würden konterkariert, könnte der Kunde durch Kontaktaufnahme mit einem bestimmten Mitarbeiter per Zufallsprinzip entscheiden, welches Teammitglied sich mit seinem Anliegen zu beschäftigen hätte. Dass die Möglichkeit der Durchstellung an das zuständige Teammitglied bestünde, ändert nichts daran, dass es zunächst zu einer überflüssigen Störung eines unzuständigen Mitarbeiters käme. Ein kaum zu vermeidender Mehraufwand ergibt sich - wie die Leiterin der Beschwerdestelle des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat - zudem daraus, dass angesichts fehlender persönlicher Zuständigkeiten und häufiger Verhinderung der Sachbearbeiter durch Beratungsgespräche Kunden zumeist nacheinander mehrere Mitglieder eines Teams anrufen würden, bis sie einen Ansprechpartner erreichten. Da in diesem Fall auf jedem Telefondisplay ein Anruf erscheine, müsse immer wieder koordiniert werden, wer den Anrufer zurückrufe.
84Die Überantwortung des Telefonverkehrs an das Service-Center der Bundesagentur für Arbeit dient überdies dazu, den ungestörten Verlauf der zahlreichen von den Sachbearbeitern zu führenden persönlichen Beratungsgespräche zu gewährleisten. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, eine effiziente und kundenorientierte Durchführung von Beratungsgesprächen sei bei ständigen Unterbrechungen unmöglich. Kompliziertere Anfragen könnten im Übrigen auch bei einer telefonischen Erreichbarkeit des Sachbearbeiters regelmäßig nicht ohne einen Rückruf beantwortet werden, weil dieser sich zunächst die Akte besorgen und sich entsprechend einarbeiten müsse. Zudem führten Unterbrechungen der Beratungsgespräche mit Kunden durch externe Anrufer dazu, dass der anwesende Kunde das Telefonat mithören könne bzw. dieser zum Zwecke des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse.
85Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den Senat nachvollziehbar, dass die behördlich vorgesehenen Arbeitsabläufe nicht unerheblich erschwert werden, wenn Kunden in großem Umfang Sachbearbeiter unter Umgehung des Service-Centers unmittelbar telefonisch kontaktieren könnten. Sie werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, seine Erreichbarkeit - namentlich auch in dringlichen Fällen - sicherzustellen. Dies ist auch im Rahmen des hier gewählten Modells grundsätzlich gewährleistet. Dass in Einzelfällen auftretende Probleme nicht innerhalb dieses Organisationskonzepts behoben werden könnten, ist weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.
86Vgl. auch BT-Drs. 18/735, S. 8 f.
87Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass § 17 Abs. 1 SGB I, auf den der Kläger in diesem Zusammenhang hingewiesen hat, den Jobcentern die Gewährleistung der Möglichkeit einer unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme mit den dortigen Sachbearbeitern vorschreiben könnte.
88Der im Bereich der Massenverwaltung einer Großstadt tätige Beklagte durfte dieses Konzept daher für erforderlich halten, um die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass außer dem Beklagten 154 weitere Jobcenter (Stand: 1. April 2014) den Telefonverkehr in gleicher Weise organisiert haben,
89vgl. BT-Drs. 18/735, S. 3 ff.
90Hinzu kommen Jobcenter, die vor Ort eigene Service-Center mit der Abwicklung des Telefonverkehrs betraut haben (vgl. z. B. das Jobcenter Essen, https://www.essen.de/rathaus/ordner_1/service/essen_de_basisvorlage_zweispaltig_37.de.html). Vor diesem Hintergrund wird die Annahme einer Funktionsbeeinträchtigung des Beklagten nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Jobcenter die mit einer direkten telefonischen Erreichbarkeit ihrer Sachbearbeiter verbundenen Nachteile für hinnehmbar halten und die entsprechenden Telefondaten auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben (vgl. etwa die Jobcenter Wuppertal und Hagen, des Kreises Borken oder des Hochsauerlandkreises).
91Der Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, feste Telefonzeiten für seine Mitarbeiter einzurichten, in denen diese zusätzlich zu den Beratungsgesprächen und schriftlichen Sachbearbeitungen ungefiltert sämtliche telefonischen Anfragen selbst zu beantworten hätten.
92Anders VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 ‑ 5 K 981/11 -, ZD 2013, 193, juris, Rn. 32; Wenner, Soziale Sicherheit 2/2013, 76, 77.
93Dies liefe dem dargestellten arbeitsteiligen und effizienzorientierten Organisationskonzept gerade zuwider.
94Nicht nachvollziehbar ist die vereinzelt vertretene Auffassung, ein derartiges Informationsbegehren gefährde nicht das Organisationsermessen des betroffenen Jobcenters, sondern veranlasse dieses nur, sein Organisationsermessen auszuüben.
95Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 8.
96Bei dieser Betrachtung bleibt unberücksichtigt, dass der Beklagte seine Organisationsentscheidung zugunsten der Abwicklung des Telefonverkehrs über ein Service-Center zum Zeitpunkt des Informationsantrags des Klägers längst getroffen hatte. Das Ansinnen des Klägers zielt daher sehr wohl darauf, diese zu umgehen. Die Behauptung, eine Zugänglichmachung der Diensttelefonliste an einzelne Antragsteller lasse die Entscheidung des Beklagten für ein Service-Center unberührt, vermag ebensowenig zu überzeugen. Schon die Vielzahl der derzeit bundesweit betriebenen Klageverfahren mit dem Ziel des Zugangs zu Diensttelefonnummern der Jobcenter zeigt, dass die eigens für die Abwicklung des Telefonverkehrs betriebenen Service-Center der Bundesagentur für Arbeit in vielen Fällen nicht mehr genutzt würden, sobald ein entsprechender Zugangsanspruch endgültig gerichtlich bestätigt wäre. Einmal herausgegebene Telefonlisten würden binnen kurzer Zeit im Internet allgemein verbreitet. Dies war in der Vergangenheit bereits häufig der Fall. Es macht weder Sinn noch ist es zumutbar, den Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit zu verweisen, die Abwicklung des Telefonverkehrs über das Service-Center dadurch aufrecht zu erhalten, dass sämtliche bei den Sachbearbeitern des Beklagten eingehende Anrufe durch eine allgemeine Rufumleitung auf das Service-Center umgeleitet werden.
97Vgl. aber VG Regensburg, Urteil vom 13. März 2015 - RN 9 K 15.70 -, Abdruck S. 8 f.
98Die damit verbundenen Einbußen seiner Arbeitseffizienz muss der Beklagte nicht hinnehmen.
99Gegen die Berücksichtigung derartiger Arbeitserschwernisse im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG kann schließlich nicht eingewandt werden, es sei Folge des gesetzgeberischen Willens, dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürde und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen könne.
100So aber VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 ‑ 7 K 1755/13 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 26 K 4682/13 -, juris, Rn. 40, Husein, LKV 2014, 529, 531.
101Dieser Feststellung kann zwar - wie der Beklagte mit Recht anmerkt - ohne weiteres für den unmittelbar mit der Bearbeitung von Informationsanträgen verbundenen Aufwand gefolgt werden. Auch soweit der Bürger aufgrund erhaltener inhaltlicher Informationen von seinem demokratischen Partizipationsrecht Gebrauch macht und der Behörde durch seine Beteiligung „Mehraufwand“ entsteht, steht dies einem Informationszugangsanspruch nicht entgegen; dies ist die hinzunehmende Folge der mit dem Informationsfreiheitsgesetz angestrebten besseren Kontrolle der Staatstätigkeit und höheren Transparenz des staatlichen Handelns. Es spricht jedoch nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung staatlicher Stellen als Folge der Herausgabe bestimmter Informationen auch für den Fall in Kauf nehmen wollte, dass der geltend gemachte Informationszugangsanspruch - wie hier - darauf zielt, die behördenintern vorgesehene Arbeitsabläufe zu umgehen und die im Interesse der Arbeitseffizienz getroffenen Maßnahmen zu vereiteln, so dass die behördliche Arbeit spürbar beeinträchtigt wird.
102Vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 K 1334/14 -, LKV 2014, 571, juris, Rn. 5.
103Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen von § 3 Nr. 2 IFG ist die Versagung der Herausgabe im Sinne einer gebundenen Entscheidung. Eine Abwägung ist - anders als beim Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 IFG - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
104Vgl. Schnabel, Der Schutz öffentlicher Belange vor der Informationsfreiheit, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2012, S. 53, 155; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, Vorb §§ 3 bis 6 Rn. 66.
105Einer Beteiligung Dritter - hier der Mitarbeiter des Beklagten - nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 8 Abs. 1 IFG bedarf es in diesem Fall nicht. Die Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern der Sachbearbeiter des Beklagten wäre selbst dann abzulehnen, wenn diese ihre Einwilligung erteilten. Denn die von § 3 Nr. 2 IFG geschützten öffentlichen Belange stehen nicht zur Disposition der Drittbetroffenen.
106Vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 8 Rn. 22.
107II. Der Hilfsantrag hat aus den gleichen Gründen keinen Erfolg wie der Hauptantrag. Eine (Teil-)Anonymisierung der begehrten Diensttelefonliste änderte nichts daran, dass das Bekanntwerden der Information die Funktionsfähigkeit des Beklagten gefährden kann, weil die dem Service-Center zugedachte Entlastungsfunktion beeinträchtigt würde. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe diese Argumentation durch eine inkonsequente Verwaltungspraxis selbst entwertet, greift nicht durch. Dabei kann unterstellt werden, dass der Beklagte in einem oder allenfalls wenigen Einzelfällen anonymisierte Telefonlisten auf Antrag herausgegeben hat. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sich nach gewissen Unsicherheiten hinsichtlich des Umgangs mit derartigen Informationsanträgen in der Anfangsphase mittlerweile eine einheitliche Verwaltungspraxis herausgebildet habe, wonach die Telefonnummern der Sachbearbeiter im Leistungsbereich generell nicht bekannt gegeben würden. Hiervon werde nur im Sonderfall von Zeugenschutzprogrammen eine Ausnahme gemacht.
108Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
110Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserheblichen, revisibles Recht betreffenden Rechtsfragen werden in der - bisher ganz überwiegend erstinstanzlichen - Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, so dass eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten erscheint.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Er ist „Kunde“ des Beklagten in den beiden Haupttätigkeitsfeldern Arbeitsvermittlung/Integration sowie Leistungsgewährung. Hinsichtlich der Arbeitsvermittlung/Integration hat er einen Sachbearbeiter, dessen Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer ihm bekannt sind. Hinsichtlich der Leistungsgewährung ist ein sog. Team für ihn zuständig. Dies beruht auf folgender Organisationstruktur des Beklagten (GA 56 ff.):
3Der Beklagte wird von der Agentur für Arbeit Köln sowie der Stadt Köln getragen und nimmt in deren Auftrag seit dem 1. Januar 2005 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Er gewährt Leistungen zum Lebensunterhalt und unterstützt Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ziel der Tätigkeit des Beklagten ist es, Langzeitarbeitslose und andere Menschen in sozialen Notlagen wieder in Arbeit zu bringen und die hierfür notwendigen Hilfen zu gewähren. Zugleich ist der Beklagte Ansprechpartner für Arbeitgeber bei der Entgegennahme von offenen Stellen und Prüfung möglicher Einstellungshilfen.
4An seinen sieben Standorten im Stadtgebiet Köln beschäftigt der Beklagte 1.309 beamtete und nicht beamtete Mitarbeiter. Der Beklagte bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme. Hierfür hat der Beklagte ein Service-Center eingerichtet, das montags bis freitags von 08.00 bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen Telefonnummer, die u.a. im Internet veröffentlicht ist, erreichbar ist.
5Die Arbeitsorganisation ist in den beiden Kerntätigkeitsfeldern des Beklagten unterschiedlich. Die eine Kerntätigkeit ist der Bereich „Integration“, der für die Arbeitsvermittlung zuständig ist, der andere der Bereich „Leistung“. der für die Leistungsgewährung verantwortlich ist. Daneben gibt es im operativen Service den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. In den Eingangszonen kümmert man sich um die Erstanträge und die Kundenzuweisung. Nach der Erstvorsprache erhält der Kunde einen Termin bei einem Mitarbeiter des Orientierungsservice. Dieser bespricht das Anliegen und sichtet und prüft die eingereichten Unterlagen. Anschließend wird der Kunde für den weiteren Verlauf an die Bereiche Integration und Leistung übergeben.
6Alle genannten Bereiche sind organisiert nach Teams. Je nach Standort gibt es unterschiedlich viele Teams. Beispielsweise existieren am Standort Mitte vier Teams für den Bereich Integration. fünf Teams für den Bereich Leistung und jeweils ein Team für den Bereich Eingangszone und Orientierungsservice. Im Bereich Eingangszone gibt es noch keine Zuordnung zum Kunden, da hier die Erstvorsprache stattfindet. Auch im Bereich Orientierung gibt es keinen dauerhaften festen Ansprechpartner, da der Mitarbeiter nur für die erste Orientierung zuständig ist. Im Bereich Integration gibt es pro Team mehrere Sachbearbeiter, denen jeweils konkrete Kunden zugewiesen sind.
7Im Leistungsbereich ist dem Kunden kein Sachbearbeiter fest zugeordnet. Die Teams im Leistungsbereich bestehen in der Regel aus fünf Hauptsachbearbeitern, denen wiederum jeweils zwei Fachassistenten (FA) zugeordnet sind. Ein Hauptsachbearbeiter und die ihm zugeordneten Fachassistenten bilden einen Pool. Zusätzlich gibt es einen Hauptsachbearbeiter, der für besonders schwierige Fälle, Widersprüche und Vertretungen zuständig ist.
8Jedem Kunden ist im Jobcenter Köln eine Nummer zugewiesen (Bedarfsgemeinschaftsnummer). Nach der Endziffer dieser Nummer richtet sich die Zuständigkeit der Teams an den jeweiligen Standorten. Verantwortlich für den Kunden ist demnach grundsätzlich der Teamleiter des jeweiligen Teams. Die Pools sind wiederum zuständig für bestimmte Bedarfsgemeinschaftsnummern innerhalb der Teamzuständigkeit. Zuständig pro Pool ist der Hauptsachbearbeiter. Er verteilt pro Tag die eingehende Post an seine Mitarbeiter, in Ausnahmefällen wie Krankheit, Urlaub, Arbeitsbelastung, Einarbeitung etc. auch an andere Teams bzw. Pools oder den sechsten Hauptsachbearbeiter für Sonderaufgaben, je nach Fall. Dies kann von Tag zu Tag variieren und ist abhängig davon, wer gerade verfügbar ist. Aufgrund dieser Organisationsstruktur gibt es keine feste Zuordnung eines Kunden zum Mitarbeiter. Es gibt in erster Linie die Team-Zuständigkeit. Die allenfalls grobe Zuordnung an den Pool innerhalb des Teams kann aus den genannten Gründen variieren.
9Dieser unterschiedlichen Arbeitsorganisation in den beiden Haupttätigkeitsfeldern entspricht die Organisation der telefonischen Kontakte mit den Kunden. Im Integrationsbereich hat der Kunde die Telefonnummer des für ihn zuständigen Sachbearbeiters. Da es einen zuständigen Sachbearbeiter für den einzelnen Kunden im Leistungsbereich nicht gibt, erhält der Kunde hier keine Telefonnummer eines Sachbearbeiters. Die Kontaktaufnahme kann zum einen über eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone des Jobcenters geschehen. Dort wird bei Bedarf ein Termin im Leistungsbereich gebucht, oder es erfolgt ein Rückruf beim Kunden. Zum anderen kann der Kunde das Service-Center anrufen. Dieses stellt ein Ticket aus und meldet den Kontaktwunsch des Kunden an das Postfach des zuständigen Teams. Das Ticket wird durch den Hauptsachbearbeiter des zuständigen Pools bearbeitet bzw. an einen Fachassistenten zur Bearbeitung weitergeleitet. Falls ein Anruf beim Kunden von diesem gewünscht war oder aus anderen Gründen erforderlich ist, erfolgt dieser durch einen Mitarbeiter des Pools, nicht aber zwangsläufig immer von einer festen Person. Dies liegt u.a. auch daran, dass die telefonische Leistungsauskunft rollierend besetzt wird. Zu unterschiedlichen (Tages‑)Zeiten sind unterschiedliche Mitarbeiter mit der telefonischen Leistungsauskunft befasst.
10Am 26. April 2013 stellte der Kläger im Internet auf der Seite „fragdenStaat.de“ einen „Antrag nach dem IFG/UIG/VIG“ bei der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen) und bat, ihm die internen Telefonlisten und Durchwahlnummern des Beklagten zuzusenden und zwar nach Möglichkeit von allen betreffenden Dienststellen, insbesondere aber der Dienststellen Bergischer Ring und Luxemburger Straße in Köln. Mit Bescheid - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - vom 19. August 2013 lehnte der Beklagte den Informationszugang ab und führte zur Begründung an, bei den erbetenen Daten handele es sich nicht um ohne weiteres zugänglich zu machende Daten nach § 5 Abs. 4 IFG (Bund), sondern um personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass eine Abwägung stattfinden müsse und die Einwilligung eines jeden Mitarbeiters eingeholt werden müsse. Bei Herausgabe der Diensttelefonliste bestehe die Gefahr, dass Beratungsgespräche unterbrochen werden würden, was wenig bürgerfreundlich wäre. Überdies wäre der Datenschutz nicht gewährleistet, wenn die persönliche anwesende Person höre, was telefonisch besprochen würde.
11Der Kläger wandte sich daraufhin an den Bundesbeauftragten für Datenschutz, der ihn dahingehend beschied, dass die ein vergleichbare Begehren betreffende, der Klage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig noch nicht rechtskräftig sei; das Berufungsverfahren bleibe abzuwarten.
12Den mit Schreiben vom 10. September 2013 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2013, zugestellt am 30. Dezember 2013, zurück. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid im Wesentlichen angeführt, dem Beklagten sei es aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter unmöglich, alle diese Personen anzuhören; der Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu dem begehrten Informationszugang. § 5 Abs. 4 IFG eröffne den voraussetzungslosen Informationszugang nicht; die Norm erfasse nur Fälle, in denen die Behördenbediensteten konkret mit der der Bearbeitung einer Angelegenheit des Informationszugangsbegehrenden befasst seien. Ein über das allgemeine Informationsinteresse des Klägers hinausgehendes Interesse bestehe nicht. Er könne als Kunde jederzeit schriftlich seine Anliegen klären. Demgegenüber bestehe gegenüber den Mitarbeitern eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Auch sei ein direkter Kontakt des Kunden nicht zielführend, weil die Akten in gesonderten Räumen aufbewahrt würden. Eine Beantwortung von konkreten Nachfragen könne daher erst nach Beiziehung der Akten erfolgen; nichts Anderes erfolge aber bei der ersten Kontaktaufnahme über das Servicecenter.
13Am 27. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
14Zur Begründung trägt er vor, er begehre nicht die Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten, sondern nur die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiter, die amtlichen Kontakt zum Bürger hätten, also Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG seien. Der Beklagte stehe einer juristischen Person gleich und sei passivlegitimiert. Er habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf die begehrten Informationen. Bei der Diensttelefonliste handele es sich um amtliche Informationen. Dem Zugangsanspruch ständen keine Versagungsgründe entgegen. Dies gelte zunächst für den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere spreche nichts dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters beeinträchtigt werde. Dies zeige sich schon darin, dass verschiedene Jobcenter die Durchwahllisten ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt hätten. Auch der Datenschutz der Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 IFG stehe dem Informationsbegehren nicht entgegen. Dies folge schon aus § 5 Abs. 4 IFG, weil die Durchwahlnummern Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit der Mitarbeiter seien. Jedenfalls sei das Informationsinteresse des Klägers gewichtiger als der Datenschutz. Er habe auch ein den Datenschutz der Mitarbeiter überwiegendes Informationsbedürfnis, weil die die ihm bekannten „Ansprechpartner“ häufig wechselten. Die Organisationserwägungen des Beklagten könnten dem Informationszugangsanspruch nicht entgegengehalten werden; insoweit gebe es im Informationsfreiheitsgesetz keinen Ausschlussgrund. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet; der Zugang zu den anonymisierten Informationen sei als Minus in dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag enthalten.
15Der Kläger beantragt sinngemäß,
16den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren,
17hilfsweise,
18den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen anonymisierten Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren und dabei anstatt der Namen der Mitarbeiter den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu nennen bzw. bei Einsatz mehrerer Mitarbeiter in demselben Zuständigkeitsbereich diese durch die Nennung der zwei Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen zu individualisieren.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er sieht bereits die formalen Voraussetzungen für einen Informationszugang als nicht erfüllt an; das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz kämen als Rechtsgrundlage dafür ersichtlich schon nicht in Frage. Dem Anspruch ständen schon formale Erwägungen entgegen. Zwar habe der Kläger zuvor einen Antrag an den Beklagten auf Herausgabe der Diensttelefonliste gestellt. Dieser Antrag sei jedoch unzulässig gewesen, weil er ohne jegliche Begründung erfolgt sei. Der Antrag sei auf die Preisgabe von Daten Dritter gerichtet und müsse daher eine Begründung enthalten. Das Fehlen dieses wesentlichen Formerfordernisses sei nicht heilbar und führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Der klägerische Anspruch scheitere materiell an dem Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Diensttelefonliste des Beklagten enthalte personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten erfahre durch die Regelung in § 5 Abs. 4 IFG keine Einschränkung, da dessen Tatbestand nicht gegeben sei. In der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmenden Interessenabwägung würden im Übrigen die Interessen der Mitarbeiter des Beklagten überwiegen. Das Ergebnis der Interessenabwägung werde durch eine verfassungsrechtliche Betrachtung bestätigt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, einen solchen Antrag habe der Kläger beim Beklagten nie gestellt. Auch sei er unbegründet, da mit der Angabe zweier Anfangsbuchstaben eine Identifizierung der Mitarbeiter möglich sei.
22Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
26Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage, hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
27Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
28Dem Informationsbegehren stehen keine formalen Hinderungsgründe entgegen. Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag gestellt; die hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderliche Begründung kann noch nachträglich erfolgen,
29vgl. Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 24.
30Der Anspruch für das Begehren des Klägers auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit Öffentlichkeitskontakt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist grundsätzlich anspruchsberechtigt, er ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht. Das IFG soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen,
31vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, BTDrucks 15/4493, S. 6.
32Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 IFG anspruchsverpflichtet. Zwar ist das Jobcenter keine Behörde des Bundes bzw. ein sonstiges Bundesorgan oder eine sonstige Bundeseinrichtung, sondern gemäß § 6d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitslose in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) - SGB II eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II. Mit „Jobcenter“ wird nach § 6d SGB II der zugelassene kommunale Träger (Optionskommune) oder die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Das Jobcenter steht damit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II),
33vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 ‑ 26 K 4682/13 ‑, juris Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 ‑ 5 K 981/11 ‑, juris Rn. 21; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 26.
34Zwar ist das Jobcenter damit keine Behörde des Bundes bzw. ein sonstiges Bundesorgan oder eine sonstige Bundeseinrichtung, sondern gemäß § 6d SGB II eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ihm gegenüber richtet sich jedoch gleichwohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Denn insoweit wird die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II ausdrücklich angeordnet
35Bei der Diensttelefonnummernliste handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG. Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG sind amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen werden insoweit lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG). Nach der Begründung des Gesetzgebers erfasst eine amtliche Information alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen,
36vgl. BTDrucks 15/4493, S. 8 f.
37Das Telefonverzeichnis des Beklagten steht diesem zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten und ist daher als amtliche Information anzusehen. Am Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es vorliegend nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht,
38so aber VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 ‑ AN 4 K 1301194 ‑, juris Rn. 29 ff.
39§ 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Zwar sind nach § 11 Abs. 2 IFG Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Telefonlisten stehen einem solchen Organisationsplan in gewisser Weise gleich. Denn sie sind um ihrer Handhabbarkeit willen in der Regel sinnvollerweise nach der Organisation der Behörde strukturiert. § 11 Abs. 2 IFG regelt aber nur eine Verpflichtung der Behörden zur Mindestausgestaltung veröffentlichter Zuständigkeitsübersichten, ohne deren Personalisierung auszuschließen. Eine Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers enthält § 11 Abs. 2 IFG hingegen dem Wortlaut nach nicht. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG entnehmen. Darin heißt es, Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, unterlägen nicht der Offenlegungspflicht des § 11 Abs. 2 IFG. Sie seien als sonstige amtliche Information - vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände - nur auf Antrag mitzuteilen.
40vgl. BTDrucks 15/4493, S. 16.
41Der Gesetzgeber hat die vorliegende Problematik also nicht nur gesehen, sondern geht zudem davon aus, dass Listen mit amtlichen Durchwahlnummern dem allgemeinen Informationsanspruch des § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG unterliegen, wenn auch nur auf Antrag,
42so auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 ‑ 5 K 981/11 ‑, juris Rn. 27 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 ‑ 7 K 1755/13 ‑, NRWE Rn. 29 ff.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 ‑ 4 K 2911/13.GI ‑, juris Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 33 ff.
43Dem damit grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stehen aber Ausschlussgründe entgegen.
44Zwar dürfte dem Anspruch des Klägers nicht § 3 Nr. IFG entgegengehalten werden können, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört auch die Funktionsfähigkeit des Staates und damit auch die Funktionsfähigkeit des Beklagten als Einrichtung staatlicher Daseinsfürsorge. Die seitens des Beklagten vorgetragenen Bedenken, die sich aus dem Bekanntwerden der Durchwahlnummern der Behördenbediensteten ergeben könnten, wie Mithören von Telefonaten durch Nichtbefugte, organisatorische Probleme etc., erreichen aber noch nicht das Stadium der Gefahr, sondern ihnen kann ohne weiteres durch entsprechende Verhaltensweisen der Mitarbeiter begegnet werden.
45Jedoch steht dem Informationszugangsanspruch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
46Die Diensttelefonliste des Beklagten enthält personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die Diensttelefonliste enthält den Namen und die dienstliche Telefonnummer der Mitarbeiter des Beklagten. Zudem ist aus der Nennung eines Namens auf der dienstlichen Telefonliste auch das Dienstverhältnis zum Beklagten ersichtlich. Damit enthält die begehrte Diensttelefonliste diverse personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Beklagten. Die Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten sind auch Bestandteil der amtlichen Information, denn sie wurden aus amtlichen Zwecken aufgezeichnet,
47vgl. im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. November 2013 ‑ 20 F 11.12 ‑, juris Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ VG 2 K 54.14 ‑, juris Rn. 19; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 39; Schoch, IFG, § 5 Rn. 16 ff. Zum Telefonverzeichnis eines Gerichts mit Durchwahlnummern vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 532/11 ‑, juris Rn. 42.
48Die Mitarbeiter des Beklagten sind auch Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 IFG. Dem steht nicht entgegen, dass sich die begehrten Angaben nicht auf die Person in privater Eigenschaft, sondern in ihrer Funktion als Mitarbeiter einer Behörde beziehen. Nach § 2 Nr. 2 IFG ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich auch alle Amtsträger,
49vgl. BTDrucks 15/4493, S. 9, sowie BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 ‑ 20 F 11.12 ‑, juris Rn. 13.
50Wenn die Übersendung der Diensttelefonliste des Beklagten begehrt wird, sind Dritte alle diejenigen Mitarbeiter des Beklagten, die auf dieser Liste aufgeführt sind. Eine Einwilligung all dieser Personen liegt nicht vor, so dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG a. E. nicht eingehalten ist. Auch ist das Informationszugangsbegehren des Klägers trotz Vorliegens personenbezogener Daten und fehlender Einwilligung nicht nach § 5 Abs. 4 IFG begründet. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürotelekommunikationsnummer „von Bearbeitern“ vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die genannte Bestimmung stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind, da sie regelmäßig nur die amtliche Funktion betreffen,
51vgl. BTDrucks 15/4493, S. 14.
52Jedoch erfasst § 5 Abs. 4 IFG vom Wortlaut, der Gesetzesgenese, der Systematik und seinem Sinn und Zweck nur Bearbeiter, d. h. diejenigen Amtsträger, die mit einem konkreten - in der Regel den Informationszugangsbegehrenden betreffenden - Vorgang befasst sind. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht an, wonach der Informationszugangsanspruch an einen konkreten Vorgang zu binden ist,
53vgl. im Einzelnen die ausführlichen Darlegungen des VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 42 bis 50, auf die Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und der sich das Gericht anschließt.
54Unter den Begriff des „Bearbeiters“ fiele im vorliegenden Zusammenhang nach allem nur gegebenenfalls in der Diensttelefonliste genannter Ersteller der Liste. Die in der fraglichen Liste aufgeführten Mitarbeiter des Beklagten, auch soweit sie Außenkontakt haben, sind demgegenüber keine „Bearbeiter“ der Liste,
55so VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ VG 2 K 54.14 ‑, juris Rn. 27,
56oder der Angelegenheiten des Klägers. Dass sie dazu werden könnten, reicht für den Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG nicht aus.
57Die danach gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers aus. Grundsätzlich ist nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG der Informationszugang ausgeschlossen, wenn sich dieser auf personenbezogene Daten in den amtlichen Aufzeichnungen erstreckt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen,
58vgl. Schoch, IFG, § 5 Rn. 23.
59Hiernach vermag sich das Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
60vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10. 12 ‑, juris Rn. 16,
61grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenbediensteten nicht durchzusetzen. Nach Ansicht des Gerichts verfolgt der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. Vielmehr geht es dem Kläger augenscheinlich um die Befriedigung eines privaten Informationsinteresses. Er hat zu dem hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründenden Antrag lediglich ausgeführt, ihm liege die Telefonnummer der für die Stellenvermittlung zuständigen Hauptsachbearbeiterin nicht vor. Auch würden die Mitarbeiter häufig wechseln, der Beklagte sei stark arbeitsteilig organisiert, wodurch eine Vielzahl von Mitarbeitern für den Kläger zuständig seien oder zuständig werden könnten. Die Diensttelefonliste aller Mitarbeiter sei daher für ihn „nützlich“. Demgegenüber hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dem Kläger habe am 18. Februar 2014 eine Eingliederungsvereinbarung erhalten, auf der der Name sowie die Durchwahlnummer seiner persönlichen Ansprechpartnerin zu finden sei. Zudem enthielten Schreiben an die Leistungsempfänger stets den Namen inklusive Durchwahl des Arbeitsvermittlers; diese Angabe werde durch die EDV automatisch generiert.
62Entspricht die Handhabung des Beklagten damit § 5 Abs. 4 IFG, ist allein das Interesse des Klägers, bei einem Mitarbeiterwechsel seinen Ansprechpartner herauszufinden nicht geeignet, den Schutz der personenbezogenen Daten aller übrigen Mitarbeiter des Beklagten zu überwinden. Diesem privaten Interesse ist nur ein sehr geringes Gewicht beizumessen,
63ebenso VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ VG 2 K 54.14 ‑, juris Rn. 27.
64Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden,
65vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10. 12 ‑, juris Rn. 13.
66Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten. An der Schutzwürdigkeit solcher Angaben kann es zwar fehlen, wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind oder wenn die Daten in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt wurden. Dies ist hier indessen nicht der Fall.
67Den somit nach wie vor schutzwürdigen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten kommt, wie oben ausgeführt, wegen des dienstlichen Bezuges zwar kein hoher Schutz zu,
68so ist wohl BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 ‑ 2 B 131.07 ‑, juris Rn. 8, zu verstehen.
69Nach Auffassung des Gerichts ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung aber dennoch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von „Bearbeitern“ einzuordnen. Denn dem voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers fehlt es von vornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen,
70vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ‑ 20 F 10. 12 ‑, juris Rn. 16.
71Auch berücksichtigt das Gericht bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut hat. Weder müssen Anrufer eine kostenpflichtige Servicenummer anrufen noch bedient sich der Beklagte zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stellt der Beklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der Öffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind und die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter erhalten. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse des Klägers kann sich dagegen nicht durchsetzen und tritt dahinter zurück.
72Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht, so ist der geltend gemachte Informationsanspruch abzulehnen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein Ermessen,
73vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 57; Schoch, IFG, § 5 Rn. 39.
74Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht von einer Anhörung seiner Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 IFG abgesehen hat, wobei allerdings anzumerken ist, dass allein die hohe Anzahl der Mitarbeiter bei den bestehenden technischen Möglichkeiten kein Hinderungsgrund ist.
75Die Klage ist darüber hinaus auch mit ihrem - wegen der Unbegründetheit des Hauptantrags zur Entscheidung des Gerichts gestellten - Hilfsantrag erfolglos.
76Dahinstehen kann, ob der Hilfsantrag im Hinblick auf das gleichfalls im Wege der Verpflichtungsklage verfolgte Begehren schon mangels Durchführung des Verwaltungsverfahrens unzulässig ist. Insoweit bestehen gegenüber dem Begehren, Zugang zur Diensttelefonliste zu erlangen, und dem Begehren, Telefonnummern mit Angabe des Zuständigkeitsbereichs zu erfahren, derart große Unterscheide, dass sich das Hilfsbegehren nicht mehr als Minus zum Hauptantrag darstellt.
77Jedenfalls aber ist der Hilfsantrag unbegründet, auch insoweit steht dem Anspruch des Klägers - wie vorstehend im Einzelnen dargelegt - der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen.
78Der Personenbezug der in Rede stehenden amtlichen Informationen entfällt nicht, wenn neben etwa in der Diensttelefonliste aufgeführten Vornamen auch die Nachnamen der Mitarbeiter - zudem nur teilweise - geschwärzt werden oder der Zuständigkeitsbereich angegeben wird. Denn die verbleibenden Daten wären gleichwohl personenbezogen, weil die zugeordneten Personen - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG bestimmt werden könnten,
79so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 ‑ 4 K 466/14 ‑, juris Rn. 59.
80Aus dem Umweltinformationsgesetz oder dem Verbraucherinformationsgesetz ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ersichtlich nicht; weder handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen i.S.d. § 3 Abs. 2 UIG - Daten über den Zustand der Umweltmedien Boden, Luft, Wasser sowie über den Naturhaushalt etc. - noch geht es um Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelrechts oder Verbraucherprodukte nach § 1 VIG.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
83Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.