Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 A 1241/14

bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 verpflichtet, den Antrag auf Zugang zu dem Telefonverzeichnis der Entscheidungsträger des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von Informationen über Mitarbeiter des Beklagten.

2

Der Kläger beantragte am 30. September 2014 bei dem Beklagten die Zusendung eines Organigramms des Jobcenters Greifswald-Stadt-Vorpommern Nord.

3

Daraufhin übersandte der Beklagte am 02. Oktober 2014 das aus der Akte ersichtliche Organigramm.

4

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 den Beklagten auf, ihm ein „ordnungsgemäßes Organigramm, mit Ansprechpartnern und Telefonnummer“ zuzusenden. In einem folgenden Telefongespräch am 15. Oktober 2014 präzisierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er nur die Daten der Entscheidungsträger benötige. Weiter forderte er ein Organigramm der Trägergesellschaft des Jobcenters.

5

Mit Schreiben vom 17.10.2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Beklagte meinte, dass das Informationsbegehren des Klägers nicht vom Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) erfasst sei. Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, würde jedenfalls der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG vorliegen. Von einer freiwilligen Herausgabe der Daten werde im Interesse der Mitarbeiter abgesehen. Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung zitierte der Beklagte mehrfach Gerichtsurteile, die sich mit der Herausgabepflicht von Diensttelefonlisten aufgrund des IFG bzw. entsprechender Landesgesetze befassten. Der Beklagte war der Auffassung, dass man den Anforderungen des IFG genüge, indem der Beklagte auf jedem von ihm versandten Schriftstück den konkreten Ansprechpartner zuzüglich dessen Kontaktdaten vermerke. Darüber hinaus war ein Organigramm bezüglich der Einbindung der Träger und der Rechts- und Fachaufsicht beigefügt.

6

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 unter Beifügung eines dem Informationsantrag auf eine Diensttelefonliste eines Jobcenters stattgebenden Urteils Widerspruch ein.

7

Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014 zurück. Darin führte der Beklagte seine Rechtsauffassung zur Unanwendbarkeit des IFG weiter aus. Er behauptete, dass der Beklagte eine einfache telefonische Erreichbarkeit sichergestellt habe und daher den Anforderungen des IFG entsprochen worden sei. Ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Mitarbeiterdaten, insbesondere auch der nicht mit konkreten Leistungsfällen befassten Führungskräfte, sei nicht gegeben.

8

Der Kläger hat am 25. November 2014 Klage erhoben.

9

Der Kläger behauptet, Probleme mit dem Beklagten bei der Bearbeitung seiner Anträge zu haben, die trotz Beschwerden nicht beseitigt würden. Deshalb benötige er die erforderlichen Kontaktdaten. Hierbei präzisiert er, dass er Organigramme begehre, die alle Abteilungen und Hierarchien enthalten, mit den dazugehörigen Namen der verantwortlichen Entscheidungsträger sowie deren Telefon- und Faxnummern und gegebenenfalls E-Mail-Adressen. Diese benötige er auch deswegen, weil der benannte Sachbearbeiter nicht immer erreichbar sei und man sein Anliegen auf einen Anrufbeantworter sprechen müsse. Hierdurch würde auch eine effektive Beschwerdeführung verhindert werden. Aufsichtspersonen seien den Informationen des Beklagten nicht zu entnehmen. Ihm ginge es unmittelbar um die Kontrolle staatlichen Handelns, maßgeblich dem Ablauf der Bearbeitung bei der Beklagten, die unzureichende Erreichbarkeit und die unzumutbar erschwerte Kontaktaufnahme. Er habe daher ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Daten. Dieses überwiege auch das Geheimhaltungsinteresse der Mitarbeiter der Beklagten, da ein Interesse dieser von „Kunden“ verschont zu bleiben, nicht schutzwürdig sei.

10

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

11

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Organigramme des Jobcenters Vorpommern-Greifswald Nord sowie der Trägergesellschaft des Jobcenters zur Verfügung zu stellen, in denen Namen, dienstliche Telefonnummern und gegebenenfalls dienstliche E-Mail-Adressen der jeweiligen Entscheidungsträger ersichtlich sind.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte führt aus, dass ein Organigramm bereits nicht den vom Kläger gewünschten Inhalt habe. Es enthalte allenfalls eine Übersicht über die entsprechende Zuordnung zu den Teams sowie deren Einordnung in das System der jeweiligen Institution.

15

Darüber hinaus gebe es bei dem Beklagten auch kein Organigramm, welches die vom Kläger geforderten Informationen enthalte. Im Rahmen der Personalplanung sei lediglich ein erweitertes Organigramm vorhanden, welches auch die Stellenanzahl der einzelnen Teams sowie ob Teilzeit oder sonstige persönliche Einschränkungen vorhanden sind, vorhanden. Es gebe jedoch eine Tabelle (im weiteren: Telefonverzeichnis) in welcher, unter anderem, die vom Kläger gewünschten Informationen enthalten sind.

16

Die erforderliche Erreichbarkeit der Behörde werde dadurch sichergestellt, dass zum Teil zentrale Nummern angegeben werden, bei denen der Anruf dann an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden. Zum Teil würden auch die direkten Durchwahlnummern der Sachbearbeiter angegeben. Im Falle deren Verhinderung, z.B. durch ein anderweitiges Gespräch, werde das Gespräch auf das Telefon eines anderen Sachbearbeiters umgeleitet. Sollten alle Sachbearbeiter verhindert sein, würde ein entsprechender Anrufbeantworter zur Verfügung stehen. Das aufgesprochene Anliegen würde dann zeitnah bearbeitet.

17

Für Beschwerden gebe es einen gesonderten Mitarbeiter für das Kundenreaktionsmanagement. Diesem würden alle Beschwerden zugeleitet.

18

Letztlich könne man öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises entnehmen, wer Vertreter des Trägers des Landkreises sei. Im Internet seien deren Telefonnummern einsehbar.

19

Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf sein Vorbringen im Vorverfahren.

20

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

22

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung in Bezug auf die Herausgabe des Telefonverzeichnisses. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Mangels Spruchreife kann der Kläger insoweit jedoch lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung seines Antrages verlangen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

23

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch ist § 1 Abs. 2. Die Anwendbarkeit der Bundesnorm ergibt sich aus § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Gemäß § 1 Abs. 2 IFG hat jeder Anspruch gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen.

24

Soweit der Kläger die Herausgabe eines Organigramms, welches Ansprechpartner und dienstliche Telefonnummern enthält, begehrt, fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage.

25

Informationen im Sinne des Gesetzes sind alle Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsart. Der Begriff Aufzeichnung verlangt irgendeine Verkörperung, so dass Dritte die Informationen zur Kenntnis nehmen können. Bloßes Wissen, Gedanken oder Ideen im Kopf eines Bediensteten sind keine Information in diesem Sinne.

26

Ein Organigramm, wie es der Kläger verlangt, existiert nicht bei dem Beklagten. Ein Organigramm ist ein Schaubild, das in Form einer Pfeilgrafik Strukturen innerhalb einer Organisation aufzeigt. Vorhanden sind lediglich die Organigramme, wie sie dem Kläger zugeleitet wurden bzw. ein Organigramm, welches neben den dem Kläger bekannten Verzeichnis noch Informationen über die Stellenanzahl der einzelnen Teams sowie Informationen über den Umfang der Anstellung und persönliche Einschränkungen der Mitarbeiter enthält. Die Verbindung eines Organigramms mit den entsprechenden Telefonnummern besteht allerdings nicht.

27

Es gibt keinen Informationsverschaffungsanspruch.

28

Mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 hat der Kläger seinen Antrag allerdings dahingehend konkretisiert, dass es ihm entscheidend auf die Telefonnummern und die Kennzeichnung der Entscheidungsträger ankommt. Dies hat der Beklagte ausweislich seines Widerspruchsbescheides auch so verstanden und sich insbesondere zur Rechtsprechung bezüglich Telefonlisten verhalten. Die vom Kläger begehrte Information ergibt sich aus einer Zusammenschau des diesem zugesandten Organigramms und des Telefonverzeichnisses. Dass der Kläger dies missverständlich ausgedrückt hat, ist diesem angesichts des Eingehens des Beklagten auch auf die Problematik der Diensttelefonliste und dem Fakt, dass der Anfragende nicht weiß, in welcher Form die von ihm begehrten Informationen vorliegen, unschädlich.

29

Soweit der Kläger also die Herausgabe eines Verzeichnisses begehrt, welches die Namen, die dazugehörigen dienstlichen Telefonnummern sowie die zugeordneten dienstlichen Email-Adressen begehrt, handelt es sich um bei der Beklagten vorhandene amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Danach sind amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören.

30

Nach der Begründung des Gesetzgebers erfasst eine amtliche Information alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 8 f).

31

Das Telefonverzeichnis des Beklagten steht diesem zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Das gilt ungeachtet dessen, dass sich der Klageantrag auf die Kontaktdaten der Mitarbeiter beschränkt, die als Entscheidungsträger tätig sind (VGH München, Urteil vom 05. August 2015 – 5 BV 15.160 –, juris Rn. 27ff; OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 -, juris). Insoweit bedürfte es lediglich einer Teilschwärzung der vom Informationsbegehren nicht erfassten Mitarbeiter auf der beim Beklagten vorhandenen Liste.

32

Die begehrten Informationen sind auch „amtlich“ im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG.

33

Das Verzeichnis ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten und ist daher als amtliche Information anzusehen. Am Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es vorliegend nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um das Telefonverzeichnis aller Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht (so aber VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 1301194 -, juris Rn. 29 ff.).

34

Sinn und Zweck des IFG ist es gerade einen voraussetzungslosen Informationsanspruch zu schaffen, der nicht an einen konkreten Vorgang oder eine eigene Betroffenheit anknüpft. § 2 Nr. 1 IFG enthält ebenfalls keine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 –, juris).

35

Zwar könnte die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Zugang zu Informationen die Transparenz behördlicher Entscheidungen sowie demokratische Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), daran zweifeln lassen, ob damit auch bloße interne Zugangsdaten zu Amtsträgern grundsätzlich frei verfügbar gemacht werden sollten, die einen Weg zu Sachinformationen ihrerseits erst eröffnen. Das Gesetz enthält aber letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Daten von dem weit gefassten Begriff der amtlichen Informationen ausgeklammert bleiben sollten.

36

Vielmehr lässt die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG erkennen (BT-Drs. 15/4493, S. 16), dass der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als amtliche Information angesehen hat, die zwar nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, deren Herausgabe aber beantragt werden kann (OVG B-Stadt, Urteil vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 –, juris; OVG Münster, a.aO.; VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 13 K 498/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 –, juris).

37

Dem damit grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers stehen aber Ausschlussgründe entgegen.

38

Zwar dürfte dem Anspruch des Klägers nicht § 3 Nr. 2 IFG entgegengehalten werden können, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, damit auch die Funktionsfähigkeit des Beklagten als Einrichtung staatlicher Daseinsfürsorge. Eine Gefahr liegt vor bei einem Lebenssachverhalt, der bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den Schutzgütern führen wird.

39

Eine derartige Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Beklagten hat die Beklagte aber nicht dargelegt. Sie ist dem Gericht auch nicht ersichtlich. Insbesondere die Tatsache, dass bereits die Telefonverzeichnisse mehrerer Jobcenter veröffentlicht wurden (vgl. insoweit z.B. http://rechtsanwalt-grossraeschen.de/jobcenter-telefonlisten/) ohne dass diese ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht mehr nachkommen konnten, spricht gegen das Vorliegen einer Gefahr.

40

Darüber hinaus können und sollen zumindest die Sachbearbeiter des Beklagten unmittelbar angerufen werden, soweit Betroffene einen entsprechenden Bedarf haben. Dabei ist der Kontakt nicht nur zum tatsächlichen Sachbearbeiter, sondern im Fall von dessen Verhinderung, auch zu dessen Vertretung vorgesehen. Diese müssen sich daher auf eine mögliche Unterbrechung ihrer Tätigkeiten durch Telefonanrufe einstellen, auch von Kunden des Jobcenters, die durch einen anderen Sachbearbeiter betreut werden. Derartige Anrufe können daher keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Beklagten darstellen.

41

Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2016 abstellt (OVG Münster, a.a.O.), lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Vorliegend kommt eine Verletzung der Organisationshoheit der Behörde, wie in jenem Fall geltend gemacht, gerade nicht in Betracht, da nach der bisherigen Organisation auch ein Kontakt der Bürger zu den Sachbearbeitern bestand.

42

Weitergehende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wie sie z.B. im Fall des VGH Bayern (VGH München, a.a.O.) vorgetragen wurden, sind nicht ersichtlich.

43

Jedoch steht dem Informationszugangsanspruch der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

44

Das Telefonverzeichnis des Beklagten enthält personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, die dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das Telefonverzeichnis enthält die Namen und die dienstlichen Telefonnummern der Mitarbeiter des Beklagten. Zudem ist aus der Nennung eines Namens auf dem Telefonverzeichnis auch das Dienstverhältnis zum Beklagten ersichtlich. Damit enthält das begehrte Verzeichnis diverse personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Beklagten. Die Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten sind auch Bestandteil der amtlichen Information, denn sie wurden zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, juris Rn. 13; VG B-Stadt, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -, juris Rn. 19; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 4. September 2014 - 4 K 466/14 -, juris Rn. 39; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 62; zum Telefonverzeichnis eines Gerichts mit Durchwahlnummern vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 - 8 K 532/11 -, juris Rn. 42).

45

Die Mitarbeiter des Beklagten sind auch Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 2 IFG. Dem steht nicht entgegen, dass sich die begehrten Angaben nicht auf die Person in privater Eigenschaft, sondern als Amtswalter beziehen. Nach § 2 Nr. 2 IFG ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich auch alle Amtsträger (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 9, sowie BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, juris Rn. 13).

46

Dem steht auch nicht § 5 Abs. 4 IFG entgegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürotelekommunikationsnummer "von Bearbeitern" vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die genannte Bestimmung stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind, da sie regelmäßig nur die amtliche Funktion betreffen (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 14).

47

Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht berufen. Nicht jeder Behördenmitarbeiter oder Amtsträger ist schon wegen der Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift.

48

Eine derart weitgehende Interpretation des Bearbeiterbegriffs in § 5 Abs. 4 IFG entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck oder der Systematik des Gesetzes (vgl. OVG B-Stadt, a.a.O.; VG Köln, a.a.O.; ausführlich VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.).

49

Vielmehr ist Bearbeiter dem Wortlaut nach, wer mit einem konkreten Vorgang befasst ist. Dies zeigt sich bereits im Unterschied zum Begriff „Amtsträger“. Dass der Gesetzgeber beide Begriffe unterscheidet, ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum IFG (BT-Drucksache 15/4493, Seite 14).

50

Die Ausnahme zielt ersichtlich darauf, den Informationszugang zu Sachinformationen aus Vorgängen bei Erkennbarkeit des Bearbeiters von der Erforderlichkeit einer Interessenabwägung oder dessen Einwilligung unabhängig zu machen und damit den sonst mit Schwärzungen verbundenen Aufwand in der Regel zu vermeiden. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf den Zusammenhang der Daten mit der dienstlichen Tätigkeit und der amtlichen Funktion (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 14). Systematisch spricht weiter auch gegen einen über den engen Bearbeiterbegriff hinausgehenden Ausschluss des Schutzes personenbezogener Daten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 1 IFG handelt, deren Gehalt sich insbesondere nicht mit der Regelung in § 11 Abs. 2 IFG in Einklang bringen lässt, wenn dort nur Organisationspläne, die keine personenbezogenen Daten (der Mitarbeiter) enthalten, der Veröffentlichungspflicht unterworfen werden. Diese Einschränkung wäre nicht notwendig, wenn der Begriff des Bearbeiters alle Sachbearbeiter ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an einem konkreten Vorgang erfassen würde.

51

Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (VG Leipzig, a.a.O.) auf den weiten Begriff des Amtsträgers abstellen will, kann das Gericht daher nicht folgen. Eine wie vom Gericht getätigte Auslegung entspricht auch den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichtes, nach denen eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse eines Mitarbeiters einer Behörde und dem Informationsinteresse einer Person, die sich auf einen voraussetzungslosen Informationsanspruch beruft, in der Regel dann zugunsten des Geheimhaltungsinteresses ausfällt, wenn kein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang besteht (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013, a.a.O.).

52

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 A 239.10 –, juris Rn. 22; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 5 Rn. 104 ff.; wohl auch OVG Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467.11 –, juris Rn. 119).

53

Unter den Begriff des "Bearbeiters" fiele im vorliegenden Zusammenhang nach allem nur gegebenenfalls der in dem Telefonverzeichnis genannter Ersteller der Liste sowie der mit dem Vorgang des Klägers befasste Sachbearbeiter. Die in dem angeforderten Verzeichnis aufgeführten weiteren Mitarbeiter des Beklagten, auch soweit sie Außenkontakt haben, sind demgegenüber keine "Bearbeiter" in Sinne der Norm (VG B-Stadt, a.a.O.). Dass sie bei einem Zuständigkeitswechsel dazu werden könnten, reicht für den Tatbestand des § 5 Abs. 4 IFG nicht aus.

54

Eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter des Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IFG liegt derzeit nicht vor. Ein Anspruch auf die gewünschten Informationen besteht daher derzeit nur, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Die demnach vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers aus. Grundsätzlich ist nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG der Informationszugang ausgeschlossen, wenn sich dieser auf personenbezogene Daten in den amtlichen Aufzeichnungen erstreckt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen. Hiernach vermag sich das Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10. 12 -, juris) grundsätzlich als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenbediensteten nicht durchzusetzen.

55

Nach Ansicht des Gerichts verfolgt der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Er hat zu dem hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründenden Antrag ausgeführt, dass er Probleme bei der Bearbeitung seiner Anträge habe und diese auch trotz Beschwerden nicht beseitigt würden. Auch würden die Mitarbeiter nur schlecht erreichbar sein. Es ginge ihm daher unmittelbar um die Kontrolle staatlichen Handelns.

56

Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass die Schreiben an die Leistungsempfänger stets den Namen inklusive Durchwahl des Arbeitsvermittlers enthielten; diese Angabe werde durch die EDV automatisch generiert. Auch der Kläger habe ein solches Schreiben erhalten.

57

Die Handhabung des Beklagten entspricht damit § 5 Abs. 4 IFG. Bezüglich der übrigen Telefonnummern ist daher allein das Interesse des Klägers, an der Erreichbarkeit der Mitarbeiter und einer wirkungsvollen Anbringung einer Beschwerde in die Abwägung einzustellen. Dieses ist nicht geeignet, den Schutz der personenbezogenen Daten aller übrigen Mitarbeiter des Beklagten zu überwinden (ebenso VG Berlin, a.a.O.).

58

Im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut hat. Weder müssen Anrufer eine kostenpflichtige Servicenummer anrufen noch bedient sich der Beklagte zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stellt der Beklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der Öffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind und die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter erhalten. Im Fall der momentanen Unerreichbarkeit erfolgt ein zeitnaher Rückruf.

59

Auch für die Einlegung einer Beschwerde ist die Kenntnis der Telefonnummern und Emailadressen der Entscheidungsträger nicht zwingend notwendig. Der Beklagte hat ein Beschwerdemanagement dergestalt organisiert, dass hierfür ein spezieller Mitarbeiter zuständig ist, welcher z.B. über ein Kontaktformular im Internet erreichbar ist. Darüber hinaus werden Beschwerden auch durch die übrigen Mitarbeiter an die Beschwerdestelle weitergeleitet. Sofern der Kläger geltend macht, dass er eine Beschwerde gegen den Geschäftsführer des Beklagten einreichen möchte, ist dem bereits übergebenen Organigramm die entsprechende zuständige Stelle zu entnehmen, deren Kontaktdaten ebenfalls über das Internet einsehbar sind.

60

Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni, a.a.O.).

61

Diesen schutzwürdigen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten kommt, wegen des dienstlichen Bezuges zwar kein hoher Schutz zu, nach Auffassung des Gerichts ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung aber dennoch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen. Denn dem voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers fehlt es von vornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse des Klägers kann sich dagegen nicht durchsetzen und tritt zurück.

62

Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Mitarbeiter nicht, hängt der Anspruch des Klägers auf Informationszugang allein vom Vorliegen einer Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter ab. An einer solchen Einwilligung fehlt es bisher. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Klage abzuweisen. Vielmehr ist bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens ein Bescheidungsurteil zu erlassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 194 und 197f).

63

Vorliegend ist der Beklagte nach § 8 Abs. 1 IFG verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Zugang zu den hier umstrittenen Informationen die betroffenen Mitarbeiter anzuhören und ihnen hierdurch die Möglichkeit zu geben, sich mit der Informationsgewährung einverstanden zu erklären (vgl. VG B-Stadt, a.a.O.).

64

§ 8 Abs. 1 IFG wird auch nicht durch die Organisationshoheit der Behörde überlagert, die sich gegen eine Veröffentlichung des Telefonverzeichnisses entschieden hat (so aber VG Köln, a.a.O.; VG Neustadt an der Weinstraße, a.a.O.). Grund für den Ausschluss des Informationsanspruchs ist allein die Drittbezogenheit der Daten. Wenn der Dritte, also hier die Mitarbeiter des Beklagten auf diesen Schutz verzichten, besteht kein Grund für eine Verweigerung der Information. Die Organisationshoheit der Behörde ist allenfalls im Rahmen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen. Diese liegt aber, wie bereits erörtert, nicht vor.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote ergibt sich aus dem wechselseitigen Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

67

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 A 1241/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 A 1241/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 A 1241/14 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen


Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurd

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 7 Antrag und Verfahren


(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter


(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am A

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 11 Veröffentlichungspflichten


(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugäng

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 A 1241/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 6 A 1241/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2015 - 5 BV 15.160

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 5 BV 15.160 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014, Az.: AN 14 K 13.302149) 5. Senat Sachgebietsschl

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils v

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 30. Okt. 2014 - 13 K 498/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von

Referenzen

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

5 BV 15.160

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 5. August 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014, Az.: AN 14 K 13.302149)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1730

Hauptpunkte: Informationszugang; Diensttelefonliste eines Jobcenters; Amtliche Information (offen gelassen); Ausschlussgrund „mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“; Rechtsgüter des Einzelnen; Funktionsfähigkeit einer Behörde

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Jobcenter ...,

vertreten durch den Geschäftsführer, R.-W.-Platz ..., N.,

- Beklagter -

beteiligt:

Landesanwaltschaft B., als Vertreter des öffentlichen Interesses, L.-str. ..., M.,

wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 am 5. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Rechtsanwalt tätige Kläger begehrt die Übermittlung einer Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jobcenter N.-Stadt.

Der Beklagte hat als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Stadt N. den Entschluss gefasst, die Dienstleistung „Telefonie“ der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen (§ 44b Abs. 4 SGB II). Diese stellt generell die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter/-innen der Jobcenter in Deutschland nicht über Durchwahltelefonnummern sicher, sondern steuert sie über ein Service Center, das montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen, im Internet veröffentlichten Telefonnummer erreichbar ist.

Am 15. August 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übersendung der internen Diensttelefonliste mit den entsprechenden Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/-innen.

Mit Bescheid vom 22. August 2013 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung führte er aus, die telefonische Erreichbarkeit des Jobcenters sei durch das Service Center gewährleistet. Der Schutz personenbezogener Mitarbeiterdaten nach § 5 Abs. 1 IFG stehe einer Herausgabe der Telefonliste entgegen. Eine Telefonliste ohne Namen der Mitarbeiter sei nicht hilfreich, da es für Außenstehende aufgrund der Kundensteuerung und der Sonderteams im Jobcenter N.-Stadt praktisch unmöglich sei, die jeweils richtige Rufnummer zu finden.

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 zurück. Eine Abwägung der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten mit dem Informationsinteresse des Widerspruchsführers ergebe, dass die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Interesse des Widerspruchsführers überwiege.

Die hiergegen mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. November 2014 abgewiesen. Einiges spreche dafür, dass rein dienstinterne Daten, die wie die streitgegenständliche Telefonliste nicht Bestandteil eines bestimmten Verwaltungsvorgangs werden sollten, ebenso wie Entwürfe und Notizen i. S. v. § 2 Nr. 1 IFG nicht als amtliche Informationen angesehen werden könnten. Im Übrigen hätte das Begehren des Klägers eine Informationsbeschaffungspflicht zum Inhalt, die das Informationsfreiheitsgesetz gerade nicht normiere. Denn beim Beklagten sei lediglich eine Telefonliste vorhanden, die die vollständigen Namen sämtlicher Mitarbeiter enthalte, also auch derer, die nicht mit Bürgerkontakt im Sinne des klägerischen Antrags tätig seien, so dass dieser im Grunde die Erstellung einer derzeit nicht vorhandenen Liste verlange. Ungeachtet dessen scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls am Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, da das Informationsbegehren des Klägers weit über die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG zugelassene Bekanntgabe personenbezogener Daten von Amtsträgern (Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind) hinausgehe.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, dem Kläger Zugang zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der im Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jobcenters N.-Stadt zu gewähren.

Das klägerische Begehren, von einem namentlichen Mitarbeiter eine telefonische Durchwahl zu erhalten, berühre weder das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters noch dessen (privaten) Wirkungskreis. Die mögliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Jobcenters durch die Bekanntgabe der Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter/-innen sei kein zulässiger Abwägungsgrund im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er führt weiter aus, bei der begehrten internen Telefonliste des Beklagten handele es sich nicht um amtliche Informationen, da sie nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollten. Sie dienten lediglich der internen Kommunikation. Der Beklagte weist zusätzlich darauf hin, dass einzelne Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach einer Veröffentlichung der Diensttelefonliste auf www... privat angeschrieben, in sozialen Netzwerken persönlich diffamiert und bedroht worden seien. Die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten sei für den Kläger auch ohne Bekanntgabe sämtlicher Durchwahlnummern sichergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. Der den Antrag ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu den Diensttelefonlisten mit der Durchwahlnummer der im Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/innen des Beklagten kommt allein § 1 Abs. 1 IFG in Betracht. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

1.1 Der Beklagte ist grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG informationspflichtig. Er ist zwar keine Bundesbehörde und auch kein sonstiges Bundesorgan‚ keine sonstige Bundeseinrichtung und keine Person im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2‚ 3 IFG. Die Anwendbarkeit des IFG auf den Beklagten ergibt sich jedoch aus § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II‚ wonach sich der Informationsanspruch gegenüber einer „gemeinsamen Einrichtung“ nach § 44b Abs. 1 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet.

1.2 § 1 Abs. 1 IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Ob es sich bei Diensttelefonliste von Jobcentern um eine solche amtliche Information handelt‚ wird in der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt (vgl. bejahend: VG Leipzig‚ U. v. 10.1.2013 - 5 K 98/11 - juris Rn. 27 ff.; VG Arnsberg‚ U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - juris Rn. 27 ff.; VG Gießen‚ U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13.GI - juris Rn. 21 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße‚ U. v.4.9.2014 - 4 K 46614 - juris Rn. 323 ff.; VG Köln‚ U. v. 30.10.2014 - 13 K 498/14; OVG NW, U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 in juris Rn. 45; verneinend: VG Augsburg‚ B. v. 6.8.2014 - Au 4 K 14.983 - juris Rn. 18; VG Ansbach‚ U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.1194‚ juris Rn. 29; vgl. a. BayVGH‚ U. v. 7.10.2008 - 5 BV 07.2162 - zur Adressenliste der bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger Versicherten, DVBl 2009‚ 323‚ juris Rn. 37 ff.).

Die in den zitierten Entscheidungen geäußerten Zweifel an der Einordnung von Diensttelefonlisten als amtliche Informationen hält der Senat durchaus für nachvollziehbar: Das Informationsfreiheitsgesetz dient vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung angesichts der wachsenden Informationsmacht des Staates‚ dessen Aktivitäten die Bürger kritisch begleiten können sollen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6). Durch den Zugang zu Informationen sollen die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger und Bürgerinnen gestärkt und eine effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten an staatlichen Entscheidungsprozessen durch Sachkenntnisse ermöglicht werden. Eine Eingriffsmöglichkeit des Einzelnen in die Organisationsfreiheit der jeweiligen Bundesbehörde im Hinblick auf die Form eines bestimmten Konzeptes der Arbeitsabläufe wollte der Gesetzgeber dagegen nicht schaffen.

Die in der Gesetzesbegründung dargelegte Zweckbestimmung des IFG legt es nahe‚ die Definition des Begriffs „amtliche Information“ in § 2 Nr. 1 IFG dahingehend auszulegen‚ das darunter Listen dienstlicher Telefonnummern von Bundesbehörden nicht fallen (vgl. a. BayVGH‚ U. v. 7.10.2008 - 5 BV 07.2162 a. a. O. zur Adressensammlung der Versicherten eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers). Denn ein Zugang zu diesen Listen trägt zur skizzierten Zielsetzung des Gesetzgebers nichts bei: Mit deren Bekanntgabe würden weder die Transparenz noch die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöht, noch würde den Bürgern etwa eine verbesserte Argumentationsgrundlage für die sachliche Auseinandersetzung mit behördlichen Entscheidungen an die Hand gegeben. Vielmehr würde die Herausgabe der Telefonlisten allein dazu führen‚ dass die auch im Interesse der Arbeitseffizienz getroffene Entscheidung des Beklagten vereitelt würde‚ die Möglichkeit einer unmittelbaren telefonischen Kontaktaufnahme mit den Sachbearbeitern nicht zuzulassen. Der geltend gemachte Informationsanspruch zielt damit darauf ab‚ die behördenintern vorgesehenen Arbeitsabläufe zu umgehen, und nicht etwa auf eine bessere Kontrolle der Staatstätigkeit oder Erzielung einer höheren Transparenz staatlichen Handels. Die Umgehung behördeninterner Arbeitsorganisationen wollte der Gesetzgeber mit dem Informationsfreiheitsgesetz aber nicht ermöglichen.

Andererseits sieht der Gesetzgeber offensichtlich Geschäftsverteilungspläne, denen Namen‚ dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche der einzelnen Mitarbeiter und damit Informationen zu entnehmen sind, die auch die hier streitigen dienstlichen Telefonlisten enthalten‚ als „sonstige amtliche Informationen“ an (BT-Drs. 15/4493 S. 16), was wiederum für die Einstufung der streitgegenständlichen Listen als „amtliche Information“ sprechen könnte.

Die Frage‚ ob die Diensttelefonlisten von Bundesbehörden unter den Begriff der amtlichen Information im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG fallen‚ braucht indes vorliegend nicht entschieden zu werden.

2. Denn auch bejahendenfalls hätte der Kläger keinen Anspruch auf Informationszugang‚ weil jedenfalls der Schutz besonderer öffentlicher Belange dem entgegensteht.

2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung scheitert der Anspruch nicht bereits daran, dass die Klage auf eine Informationsbeschaffung gerichtet wäre. Es trifft zwar zu‚ das sich der Informationsanspruch grundsätzlich auf den bei der informationspflichtigen Behörde vorhandenen Bestand beschränkt. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht und sie ist nicht gehalten‚ begehrte Informationen erst zu generieren (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 20/12 - NVwZ 2015‚ 669/672 Rn. 37).

Eine Diensttelefonliste mit den vollständigen Namen aller seiner Mitarbeiter liegt dem Beklagten allerdings vor und muss nicht erst angefertigt werden‚ auch wenn der Klageantrag sich lediglich auf die Durchwahlnummern und Nachnamen derjenigen Mitarbeiter des Beklagten beschränkt‚ die mit Bürgerkontakten tätig sind. Zwar erhöht sich der zeitliche Aufwand für die Beantwortung der Anfrage durch die entsprechend der Beschränkung der Anfrage erforderlichen Schwärzungen; am Vorhandensein der Information beim Beklagten ändert dies aber nichts. Es bedürfte keiner Neuanfertigung einer entsprechend reduzierten Liste‚ sondern lediglich einer - wenn auch möglicherweise umfangreicheren - Teilschwärzung oder- löschung der vorhandenen Telefonliste (so auch OVG NW‚ U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 60).

2.2 Der begehrten Zugänglichmachung von Durchwahlnummern und Namen der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/-innen des Beklagten steht jedoch § 3 Nr. 2 IFG entgegen (so auch OVG NW, U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris). Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Informationszugang‚ wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes liegen hier vor.

Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet sowohl den Schutz von Individualrechtsgütern (Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Einzelnen) als auch den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates; Schutzgut ist mithin auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (vgl. BT-Drs. 14/4493 S. 10; OVG NW‚ U. v. 6.5.2015 - 8 A 1943/13 - zum insoweit inhaltsgleichen nordrhein-westfälischen Recht, juris Rn. 62 m. w. N.; U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 63). Zu den staatlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Beklagte.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 2 IFG („gefährden kann“) genügt eine mögliche Gefährdung des Schutzgutes, um einen Anspruch auf Informationszugang auszuschließen. Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen gemäß § 3 Nr. 1 und 3 IFG geht‚ hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden‚ dass der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden muss; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung‚ die allerdings nicht nur eine theoretische sein darf‚ vielmehr müssen nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - NVwZ 2015‚ 675/676 Rn. 25 m. w. N.). Es spricht nichts gegen die Anwendung dieses Maßstabs auch bei § 3 Nr. 2 IFG‚ insbesondere nachdem die Schutzstandards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1 und Nr. 2 IFG im Gesetzgebungsverfahren durch die Ersetzung der Formulierung „nachteilige Auswirkungen haben könnte“ durch „haben kann“ in § 3 Nr. 1 IFG vereinheitlicht wurden (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 3‚ 5; BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 12/13 - a. a. O. m. w. N.). Eine Beeinträchtigung im erforderlichen Sinn liegt daher vor‚ wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist‚ dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 16 ff.). Das ist vorliegend der Fall.

2.2.1 Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich geschildert hat, dient die Entscheidung, Namen und Durchwahlnummern der Beschäftigten der Jobcenter nicht allgemein bekannt zu geben und die telefonische Erreichbarkeit des Beklagten durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center sicherzustellen, auch dem Schutz der Individualrechtsgüter der Mitarbeiter.

Die Besorgnis des Beklagten, die Bekanntgabe der Liste könnte zu verstärkten und nicht kontrollierbaren Angriffen und Diffamierungen gegenüber den Mitarbeitern auch in deren persönlicher Sphäre führen, ist nicht nur fernliegend. Vielmehr zeigen entsprechende, durch Presseveröffentlichungen allgemein bekannt gewordene Vorgänge bei Jobcentern im gesamten Bundesgebiet, dass Beschimpfungen, Drohungen und Gewalt gegen Sachen und auch Mitarbeiter bis hin zu Tötungsdelikten zum beruflichen Alltag in deutschen Jobcentern gehören (z. B. 2015: Angriffe in Zittau, Bad Neustadt, Ulm und Erding; 2014: Rothenburg ob der Tauber; 2013: Leipzig; 2012: Neuss; weitere Fälle vgl. http://www.rp-online.de/panorame/deutschland/gewalt-gegen-jobcenter-mitarbeiter-bid-1.3009387). Die Konflikte sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Mitarbeiter der Jobcenter es mit Menschen zu tun haben, die arbeitslos und frustriert sind, sich in einer Ausnahmesituation befinden und für die es um die Existenzsicherung, ums tägliche Überleben geht. Viele der Kunden der Jobcenter haben „keine realistische Vorstellung vom Umfang der gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsleistungen“ (vgl. „Die ständige Angst der Fallmanager vor dem Angriff“, Hamburger Abendblatt vom 14.1.2015,). Kommt es dann aufgrund der Überlastung der Fallmanager zu längeren Bearbeitungszeiten oder werden die Leistungen gar wegen Regelverstößen gekürzt, sind Konflikte - vor allem mit verbalen Entgleisungen gegenüber den Mitarbeitern - vorprogrammiert.

Angesichts dieser Situation im beruflichen Alltag ist es mehr als nachvollziehbar, dass die Bundesagentur Maßnahmen trifft, um zumindest den privaten Bereich der Mitarbeiter so weit wie möglich gegen Angriffe und Pöbeleien von Kunden oder allgemein unzufriedenen Personen zu schützen, indem sie verhindert, dass Listen mit persönlichen Daten allgemein für jedermann zugänglich gemacht werden. Die Beklagtenvertreterin schilderte glaubwürdig, dass die Veröffentlichung einer früheren Diensttelefonliste auf der Website eines Erwerbslosen- und Sozialhilfevereins tatsächlich zu den befürchteten privaten Diffamierungen einzelner Mitarbeiter in sozialen Netzwerken geführt hatte. Diese bieten jedermann ein Forum, anonym (d. h. unter einem Fantasienamen) verbale Attacken und auch Drohungen gegen die namentlich bekannten Jobcenter-Mitarbeiter zu richten und so auch in deren privates Umfeld zu tragen. Die davon ausgehende Gefahr und Belästigung für die einzelnen Mitarbeiter ist daher sehr konkret. Über die Organisation des Telefonverkehrs über ein Service-Center hinaus sieht die interne Aufgabenverteilung beim Beklagten daher zum weiteren Schutz der Mitarbeiter in ihrem privaten Umfeld vor, dass keine Mitarbeiter für den Bezirk zuständig ist, in dem er wohnt, so dass die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass ein Mitarbeiter in seiner Freizeit auf seine möglicherweise unzufriedenen Kunden trifft.

2.2.2 Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst daneben auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Auch diese würde i. S.v. § 3 Nr. 2 IFG gefährdet, wenn die Telefondurchwahlnummern der Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Zur Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit ist auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs erforderlich. Denn das Funktionieren der Behörden hängt entscheidend auch von der effektiven Organisation der Arbeitsabläufe ab. Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen‚ im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen‚ dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können (OVG NW‚ U. v. 6.5.2015 - 8 A 1943/13 a. a. O. Rn. 78f. m. w. N.). Dazu gehört auch die Entscheidung über eine sachgerechte Steuerung eingehender Telefonanrufe.

Die Entscheidung der für die Organisation der telefonischen Kommunikation nach § 44c Abs. 2 SGB II verantwortlichen Trägerversammlung‚ die telefonische Erreichbarkeit von Jobcentern über eine Zentrale oder - wie hier - über ein sogenanntes Service Center sicherzustellen‚ dient daher ersichtlich (zumindest auch) dazu‚ ein effektives und möglichst störungsfreies Arbeiten gerade der mit Bürgerkontakten befassten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewährleisten. Die weitgehende Auslagerung des Telefonverkehrs auf ein speziell dafür zuständiges Servicecenter erfüllt eine wichtige Filterfunktion und entlastet die Sachbearbeiter spürbar‚ die sich ohne Unterbrechung durch ständige Spontananrufe mit voller Konzentration ihren Kunden in persönlichen Beratungsgesprächen widmen können.

Angesichts der Vielzahl von Leistungsempfängern wäre die Funktionsfähigkeit des Beklagten erheblich beeinträchtigt‚ wenn die Telefonnummern seiner Sachbearbeiter Dritten zugänglich gemacht würden. Es ist allgemein anerkannt‚ dass ungefilterte‚ zu jeder Zeit mögliche direkte Telefonanrufe einen erheblichen Störfaktor für konzentriertes Arbeiten darstellen (vgl. OVG NW‚ U. v. 16.6.2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 77ff.). Hinzu kommt‚ dass die Kunden erwarten dürfen‚ dass sich der für sie zuständige Sachbearbeiter während eines zuvor vereinbarten Termins auf sie konzentriert. Er muss nicht hinnehmen‚ dass seine Beratung immer wieder unterbrochen wird, weil sich der Sachbearbeiter aufgrund diverser Anrufe mit anderen Kunden beschäftigen muss. Der Einwand des Klägers, der jeweilige Sachbearbeiter könne einen ungelegenen Anruf ja ignorieren, führt hier nicht weiter. Auch ständiges Läuten des Telefons stört die Beratungsatmosphäre und die Konzentration der Gesprächsteilnehmer empfindlich.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Beklagten durch die Herausgabe der begehrten Telefonliste beeinträchtigt würde, kann auch nicht lediglich auf den Kläger und den von ihm beabsichtigten Gebrauch der Liste abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat jedem das Zugangsrecht eingeräumt und keine Unterscheidung zwischen möglicherweise besonders vertrauenswürdigen (wie etwa Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege) und allen anderen Personen getroffen.

Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund nach § 3 Nr. 2 IFG vorliegt. Maßgeblich ist insoweit, ob das Bekanntwerden der Information objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, die behördlich vorgesehenen effektiven Arbeitsabläufe nicht unerheblich zu erschweren. Die informationspflichtige Stelle darf deshalb bereits bei dem ersten gestellten Antrag die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 - DVBl 2010, 120, juris Rn. 24).

Die Organisationsentscheidung der Bundesanstalt für Arbeit gegen die Veröffentlichung der Durchwahlnummern und der damit zumindest auch bezweckte Schutz der effektiven Arbeit der einzelnen Sachbearbeiter würde konterkariert‚ wenn der Beklagte die Telefonliste seiner Mitarbeiter mit Bürgerkontakten auf der Grundlage des § 1 IFG auf Antrag an jeden herausgeben müsste.

Ein Zugangsanspruch zu diesen Daten widerspräche auch dem Umstand‚ dass Geschäftsverteilungspläne‚ die - anders als Organisations- und Aktenpläne - in der Regel z. B. Namen‚ dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereich des einzelnen Behördenmitarbeiters (also genau die Daten‚ die auch die streitgegenständliche Dienststellentelefonliste enthält) enthalten‚ nicht von § 11 Abs. 2 IFG erfasst werden und demzufolge nicht allgemein zugänglich zu machen sind. Die Ausklammerung von Geschäftsverteilungsplänen aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 IFG wird vom Gesetzgeber mit der „persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter‚ deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung“ begründet (BT-Drs. 15/4493 S. 16; Schoch‚ IFG‚ 1. Aufl. 2009‚ § 11 Rn. 27). Daraus wird deutlich‚ dass der Gesetzgeber die allgemeine Veröffentlichung solcher Mitarbeiterdaten gerade auch mit Blick auf die Erhaltung der aufgabengemäßen Funktionsfähigkeit und die Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs nicht zum Ziel hatte.

Der mögliche Einwand‚ die Bekanntgabe der Telefonliste auf Antrag an einen einzelnen stelle sich nicht als „Veröffentlichung“ im Sinne von § 11 Abs. 2 IFG dar und sei von dieser Vorschrift nicht tangiert‚ geht an der Lebenswirklichkeit vorbei: Er übersieht‚ dass dieser Einzelne nicht wirksam daran gehindert werden könnte‚ die Telefonliste trotz ungeklärter Fragen des Datenschutzes im Internet allgemein zu verbreiten. Dies war in der Vergangenheit bereits häufig der Fall. Die Aushebelung seiner nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung sowie die damit verbundenen Einbußen seiner Arbeitseffizienz muss der Beklagte nicht hinnehmen.

3. Die Berufung des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10‚ 711 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen‚ weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserheblichen‚ revisibles Recht betreffenden Rechtsfragen werden in der bisher ganz überwiegend erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet‚ so dass eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten erscheint.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.