Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2014 - 6 A 1311/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2009, mit dem diese den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung nicht beanspruchen. Ob die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden sei, könne aufgrund des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NRW dahinstehen, denn eine andere Entscheidung als die Zurruhesetzung des Klägers sei hier nicht in Betracht gekommen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
7Bescheides hätten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgelegen. Der Kläger sei zuvor seit dem 25. September 2008 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen; es habe keine Aussicht bestanden, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein werde. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht sich hierfür auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 23. November 2012 bezogen.
8a) Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegen, nicht zu erschüttern.
9Erste Voraussetzung der Vorschrift ist, dass der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat. Das Zulassungsvorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei hier der Fall, nicht durchgreifend in Zweifel. Der Hinweis im Zulassungsvorbringen, die Dienstunfähigkeit habe ausschließlich auf dem länger zurückliegenden Dienstunfall beruht, ändert nichts an der allein maßgeblichen Tatsache der Dienstunfähigkeit und ihrer Dauer.
10Des Weiteren darf nach der genannten Vorschrift keine Aussicht bestehen, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. sei auch diese Voraussetzung gegeben, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
11Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten des Dr. N. sowie seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien schlüssig und plausibel, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Der Vorwurf, der Sachverständige habe „kritiklos und ohne Reflexion einzelne Mitteilungen oder Beobachtungen anderer Personen zugrunde gelegt“, entbehrt jedweder Grundlage. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige der „Subjektivität dieser Schilderungen“ nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen hat, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Im Übrigen lässt es außer Acht, dass der Sachverständige Aktenmaterial ausgewertet hat, das mehr als 3000 Seiten umfasst und nicht nur „einzelne Mitteilungen oder Beobachtungen anderer Personen“ enthält, sondern zahlreiche Verhaltensbeschreibungen, Beurteilungen von Vorgesetzten, dokumentierte Krisen und Notfallsituationen und - nicht zuletzt - viele Schreiben des Klägers.
12Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die „aktenkundigen Gesamtumstände“ verweisen dürfen, sondern hätte die einzelnen Aspekte, auf welche die Entscheidung gestützt werden solle, nachvollziehbar darlegen und im Einzelnen begründen müssen. Die „aktenkundigen Gesamtumstände“ stellen keine pauschale Verweisung auf den gesamten Akteninhalt dar, sondern beziehen sich auf die zuvor getroffene Feststellung, dass der Gutachter mehr als 3000 Seiten Aktenmaterial ausgewertet und ausgehend hiervon sein schlüssiges und plausibles Gutachten erstattet habe.
13Schließlich weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit es sinngemäß auf die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG eingeht, wonach von der Zurruhesetzung abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Möglichkeit aus zwei Gründen für ausgeschlossen gehalten. Zum einen habe sich der Kläger einer anderweitigen Verwendung verweigert; zum anderen sei auch ausgehend von den Gutachten eine anderweitige Verwendung nicht möglich. Insoweit kann das Zulassungsvorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es nur den ersten dieser beiden selbstständig tragenden Gründe angreift, indem es anführt, der Kläger habe seine Arbeitskraft angeboten; die ihm vorgeschlagene Verwendung in der Pulverwerkstatt sei keine Dauertätigkeit gewesen. Mit der von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme sowohl auf das Gutachten des Dr. N. als auch auf die Ausführungen in dem von dem Kläger beigebrachten Privatgutachten getroffenen Feststellung dazu, dass seine Persönlichkeitsstruktur der Verwendung in einer anderen Laufbahn oder in einem anderen Amt entgegenstehe, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
14Die Richtigkeit des dem Kläger bescheinigten Persönlichkeitsbildes wird im Übrigen durch sein Verhalten im Zulassungsverfahren eindrucksvoll bekräftigt. In diesem Verfahren hat er ungeachtet des Postulationserfordernisses nach § 67 Abs. 4 VwGO, auf das das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, mehrfach persönlich umfangreiche Eingaben per Fax sowie mit gewöhnlicher Post an den Senat gerichtet, die seine ausgeprägt querulatorischen Neigungen deutlich hervortreten lassen.
15b) Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine andere Entscheidung als die Zurruhesetzung des Klägers sei nicht in Betracht gekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG trotz Verwendung des Wortes „kann“ kein (Handlungs-) Ermessen in dem Sinne ein, dass bei bejahter Dienstunfähigkeit noch von einer Zurruhesetzung abgesehen werden könnte. Die Vorschrift ergänzt den Grundtatbestand des Satzes 1
16vielmehr um eine Beweiserleichterung.
17Vgl. zum früheren Recht schon OVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 - 12 A 1861/89 -, ZBR 1992, 216.
18Mangels Einräumung eines Ermessens im vorstehenden Sinne geht der sinngemäße Einwand des Klägers ins Leere, die Beklagte habe die von ihm angeführten Erwägungen - etwa die „amtsadäquate Restverwendungsfähigkeit“ oder den Umstand, dass er sich im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in einer ambulanten Psychotherapie befunden hat - im Rahmen der Ausübung des (Handlungs-) Ermessens berücksichtigen müssen.
19c) Unter diesen Umständen bleibt das Zulassungsvorbringen auch ohne Erfolg, soweit es im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides geltend macht, dass aus einer möglicherweise fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ein beachtlicher Verfahrensfehler folgen würde. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein wegen eines Formfehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht angenommen, wobei es unter anderem auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen hat.
20Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris. Vgl. nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530, Rn. 18.
21Im Einzelfall denkbare Zweifel an der Berechtigung dieser Annahme zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
222. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
23Der Zulassungsantrag führt insoweit an, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO aufgeklärt. Der Sachverständige habe sein Gutachten - was zutrifft - ausschließlich nach Aktenlage, also ohne jegliche persönliche Exploration des Klägers, erstellt. Der Kläger sei zu einer solchen Exploration bereit gewesen, aber nur bei Teilnahme seiner damaligen Prozessbevollmächtigten an dem Explorationsgespräch. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, den Sachverständigen anzuweisen, die Exploration in Anwesenheit der gewünschten Vertrauensperson durchzuführen. Wie der Sachverständige selbst bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, habe das Explorationsgespräch einen hohen Stellenwert. Es sei daher unverständlich, dass es ihm möglich gewesen sein solle, seine Schlussfolgerungen allein auf aktenkundige Schilderungen dritter Personen zu stützen, zumal es sich bei den Aktenzitaten zum Teil um anonyme Stellungnahmen gehandelt habe.
24Mit diesen Ausführungen ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Erforschung des Sachverhalts hat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu erfolgen, wobei das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen vorgeht. Für die Beweisaufnahme gelten nach § 98 VwGO die Vorschriften der ZPO entsprechend; soweit es den Beweis durch Sachverständige betrifft, also die §§ 402 ff. ZPO. Danach hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 404a Abs. 1 ZPO). Die Erteilung solcher Weisungen steht wiederum im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Über den Umfang der allgemeinen Pflicht des Gerichts zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen entscheiden die Umstände des Einzelfalles.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 1 A 802/12 -, juris, Rn. 6.
26Dass das Verwaltungsgericht in Ausübung dieses Ermessens davon abgesehen hat, den Sachverständigen anzuweisen, ein Explorationsgespräch in Anwesenheit der vom Kläger benannten Vertrauensperson durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Ist eine dritte Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch anwesend,
27ist zu befürchten, dass keine authentische Kommunikation zwischen dem Sachverständigen und dem Probanden stattfindet. Denn eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert bei einer psychiatrischen Exploration ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch entsprechend dem Untersuchungsgegenstand und dem Ablauf folgend, den der Gutachter auch in Ansehung seiner Rolle als forensischer Sachverständiger für richtig erachtet.
28Vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2011 - 1 So 15/11 -, IÖD 2011, 177.
29Bei einer psychiatrischen Untersuchung eines Beamten zur Frage seiner Dienstfähigkeit besteht daher grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht dritter Personen.
30Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2013- 2 A 11071/12 -, DÖD 2013, 276; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 Bs 102/06 -, IÖD 2006, 208; vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 2. November 2006 - 8 Sa 1332/05 -, juris, Rn. 27.
31Die Haltung des Sachverständigen, der vorliegend ein Explorationsgespräch in Anwesenheit einer dritten Person nicht für zielführend erachtete, ist nachvollziehbar; es begründet keinen Verfahrensfehler, dass das Verwaltungsgericht diese Haltung respektierte und von der von dem Zulassungsvorbringen für erforderlich gehaltenen Weisung absah. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht den gebotenen Weg einschlug, als es den Sachverständigen angesichts seiner Bedenken mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage, also unter Verzicht auf eine persönliche Exploration, beauftragte. Ein Widerspruch zu der Ansicht des Sachverständigen zum generellen Stellenwert einer persönlichen Exploration liegt darin nicht. Bezogen auf den Kläger hat er bei verständiger Würdigung seiner Ausführungen die Ansicht vertreten, dass eine persönliche Exploration zwar die bessere Grundlage für die Erstattung des psychiatrischen Gutachtens geboten hätte, aber die nach dem Gutachtenauftrag relevanten Fragen auch allein auf der Grundlage des umfangreichen Aktenmaterials hinreichend verlässlich beantwortet werden konnten.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.976,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die lediglich sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d.h. den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Mit seiner Zulassungsbegründung rügt der Kläger zunächst den Inhalt des erstinstanzlichen Beweisbeschlusses vom 19. September 2011. Die Vorgaben, welche das Verwaltungsgericht dem Sachverständigen mit den unter Ziffer III. des Beweisbeschlusses enthaltenen Maßgaben und Festlegungen gemacht habe, seien so „einengend mit einer bestimmten Zielrichtung gefasst“ gewesen, dass der Sachverständige „praktisch aufgrund der intuitiven Wirkung der Fragestellung zu keiner Fragebeantwortung mehr“ habe kommen können, „da die Tendenz des Gerichts vorgegeben“ gewesen sei. Besonders deutlich ergebe sich dieses aus der Bitte unter Punkt III. 3. des Beweisbeschlusses.
7Dieses Vorbringen greift offensichtlich nicht durch. Nach der Regelung des § 404a Abs. 1 ZPO, welche vorliegend über § 98 VwGO Anwendung findet, hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann es ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Über den Umfang der danach bestehenden allgemeinen Pflicht des Gerichts, den Sachverständigen in den Grund, den Zweck und den erforderlichen Inhalt des Gutachtens einzuweisen, entscheiden die Gegebenheiten des Einzelfalles. So kann es etwa geboten oder zumindest sinnvoll sein, auf besondere Kausalitätsanforderungen hinzuweisen.
8Vgl. etwa Huber, in: Musielak, ZPO, 10 Aufl. 2013, § 404a Rn. 2, Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 404a Rn. 1, und Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 404a Rn. 5, jeweils m.w.N.
9In Anwendung dieser Grundsätze sind die Hinweise, welche das Verwaltungsgericht dem Gutachter im Beweisbeschluss gegeben hat (Beschlussabdruck, S 4 f.), ersichtlich nicht zu beanstanden.
10Das gilt zunächst für die Erläuterung des im Dienstunfallrecht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden und auch vorliegend zu beachtenden besonderen Kausalitätsbegriffs.
11Zu dem Begriff der Ursächlichkeit im Dienstunfallrecht und m.w.N. vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 1 A 444/11 –, juris, Rn. 4 f., = NRWE.
12Denn diese Erläuterung gibt zutreffend den vom Gutachter zu beachtenden Maßstab vor und ist entgegen der Behauptung des Klägers auch in keiner Weise tendenziös. Anhaltspunkte für die Annahme, dem Gericht könne an einer bestimmten Antwort auf die gestellten Beweisfragen zur Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die krankheitsbedingten Zustände sowie zum (früheren) Bestehen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Beschwerden auf Grund des Unfallereignisses auch nur gelegen gewesen sein, zeigt der Kläger mit seiner substanzlosen Behauptung schon nicht auf, sie sind im Übrigen aber auch sonst nicht einmal ansatzweise erkennbar. Abwegig ist ferner die vom Kläger ebenfalls nicht mit einer Begründung versehene Annahme, Erläuterung und Urteil könnten deshalb fehlerhaft sein, weil der Gutachter die nötigen Kenntnisse zum einschlägigen Kausalitätsbegriff bereits gehabt habe und die Erläuterung daher überflüssig oder doch nicht unbedingt notwendig gewesen sei.
13Auch das Zulassungsvorbringen zu dem Hinweis zu Beweisfrage 3 sowie zu dieser selbst können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht begründen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, weshalb „die Höhe der MdE nicht Gegenstand des Verfahrens“ gewesen sein soll, sondern dies lediglich behauptet und damit insoweit die oben angesprochenen Darlegungsanforderungen verfehlt. Abgesehen davon lag diese Fragestellung auch nicht „neben der Sache“. Sie wäre vielmehr dann von Bedeutung gewesen, wenn sich die Rechtsposition der Beklagten, die geklagten Beschwerden seien nicht auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen, in Ansehung des Gutachtens als fehlerhaft erwiesen hätte. Denn in diesem Fall wäre weiter zu prüfen gewesen, ob auch die Rücknahme der Festsetzung der MdE zu beanstanden war. Das Stellen der Beweisfrage 3 verdeutlicht, wie mit Blick auf die Ausführungen des vorstehenden Absatzes angefügt werden soll, mithin gerade die ergebnisoffene Betrachtung des Verwaltungsgerichts bei Erlass des Beweisbeschlusses. Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar (gemacht), inwiefern eine lediglich „überflüssige“ Beweisfrage geeignet sein könnte, das spätere Urteil ernstlichen Zweifeln auszusetzen.
14Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 neu erhobenen, gegen den Inhalt des Beweisbeschlusses gerichteten Rügen sind, da außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist angebracht, schon nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich um den Vortrag, auch die im Beweisbeschluss gestellte Frage nach den derzeitigen krankheitsbedingten Zuständen im Bereich der Lendenwirbelsäule liege „neben der Sache“ und führe zu einer unzulässigen „Vermengung“ und das Verwaltungsgericht habe den Gutachter mit der Fragestellung „dazu veranlasst“, „sich nicht mit den damaligen Gutachten, die zeitnah erfolgt sind, auseinander zu setzen“.
15Weshalb schließlich die im Beweisbeschluss ausgesprochene Bitte an den Sachverständigen,
16„bei der Beantwortung der Beweisfragen diese Maßgaben zu beachten und – wenn möglich – die Fragen im dargelegten Sinn eindeutig zu beantworten“,
17den Sachverständigen rechtswidrig „eingeengt“ oder in die Richtung eines bestimmten Ergebnisses gelenkt haben könnte, ist mit Blick auf die vorstehenden, die einschlägigen Maßgaben betreffenden Ausführungen des Senats nicht erkennbar.
18b) Ferner wendet der Kläger sich (sinngemäß) gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, nach welcher der Gutachter, Privatdozent Dr. F. L. -M. , schlüssig, widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar dargelegt hat, der Dienstunfall sei für den eingetretenen Körperschaden nicht ursächlich.
19Er wirft in diesem Zusammenhang zunächst die Frage auf, weshalb der Gutachter trotz des Umstands, dass die MRT-Bilder vom 29. Oktober 1998 nicht mehr vorhanden sind, nur Röntgenbilder, aber keine MRT-Bilder angefertigt habe, „um ein genaues Ursachenbild sich zu verschaffen“. Die mit dieser Frage der Sache nach geäußerte Kritik am entsprechenden Vorgehen des Gutachters überzeugt nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass eine im Oktober 2011 zum Zwecke der Begutachtung durchgeführte MRT Untersuchung nicht geeignet gewesen wäre, zur Aufklärung der maßgeblichen Frage beizutragen, ob unmittelbar nach dem Unfall vom 26. Oktober 1998, d.h. etwa 13 Jahre zuvor, minimale Begleitverletzungen (nicht verschobene Wirbelfrakturen, Bandrupturen) vorgelegen haben. Zur Ermittlung der aktuellen (unstreitigen) krankheitsbedingten Zustände des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Beweisfrage 1) hat es ersichtlich genügt, Röntgenaufnahmen anzufertigen; die Durchführung einer (teuren) MRT-Untersuchung war insoweit nicht erforderlich.
20Auch die weiteren, gegen das Gutachten gerichteten Einwände des Klägers greifen– ungeachtet ihrer mangelhaften Substantiierung – nicht durch. Zunächst erschließt sich nicht, weshalb es fehlerhaft sein könnte, wenn der Gutachter im Rahmen eines sorgfältigen und ausführlichen Aktenauszugs und gerade auch mit Blick auf das Fehlen der 1998 gefertigten MRT-Bilder u.a. auch sich aus Abrechnungsunterlagen ergebende Kurzdiagnosen wiedergibt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst einräumt, dass der Gutachter im weiteren Verlauf des Aktenauszugs (Seite 4 des Gutachtens) das verschriftlichte Ergebnis (Anamnese, Befund und Beurteilung) der MRT-Untersuchung vom 29. Oktober 1998 (Beiakte 1, Blatt 187 f.) ausführlich wiedergibt. Verfehlt ist auch das weitere Zulassungsvorbringen, nach welchem der Sachverständige auf Seite 11 des Gutachtens „überflüssige und neben der Sache liegende Ausführungen über gutachterliche Feststellungen aus dem Jahre 1973“ macht, „die hier absolut deswegen überflüssig“ seien, weil feststehe, dass eine kernspintomographische Untersuchung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen verkennt zunächst, dass das Ergebnis der erfolgten MRT-Untersuchung eben nur in verschriftlichter Form, nicht aber als Bild vorliegt. Ferner verdeutlicht es ebenso wie die nachfolgende Kritik an den „weitschweifigen Ausführungen zu 'Lob'“ und an der Anwendung der von diesem Autor entwickelten Prüfkriterien, dass der Kläger das gerade wegen des Fehlens der MRT-Bilder aus 1998 vom Gutachter gewählte (gut nachvollziebare) methodische Vorgehen nicht erfasst hat. Ausgehend von der seit langem bekannten biomechanischen und anatomischen Erkenntnis, dass ein Unfall, welcher zu einer Schädigung der Bandscheibe geführt hat, bei nicht degenerativ veränderten Bandscheiben zwingend mit minimalen Begleitverletzungen (Wirbelfrakturen, Bandrupturen) einhergeht, und unter Berücksichtigung im MRT-Befund beschriebener degenerativer Veränderungen war zu klären, ob solche Verletzungen hier 1998 vorgelegen haben. Eine solche Klärung war hier anhand des vorliegenden MRT-Materials aber nicht möglich: Die seinerzeit angefertigten Bilder sind nicht mehr vorhanden, und der schriftliche Befund enthält zur Frage minimaler Begleitverletzungen keine Aussage. Letzteres konnte indes nicht als die Aussage gewertet werden, solche Begleitverletzungen hätten nicht vorgelegen, da eine schriftlich Dokumentation solcher Verletzungen, wie der Gutachter ausführt, aus der seinerzeit u.U. nur maßgeblich gewesenen medizinisch-therapeutischen Sicht irrelevant war. In dieser Situation hat der Gutachter, um den Kläger nicht „aufgrund dieser Dokumentationssituation eventuell zu übervorteilen“ (Gutachten, Seite 13 Mitte), auf die älteren, die Anerkennung eines isolierten Bandscheibenschadens nach Unfall betreffenden Prüfkriterien nach Prof. Dr. B. M1. (Handbuch der Unfallbegutachtung) zurückgegriffen. Die solchermaßen vorgenommene, vom Kläger nicht (substantiiert) in Zweifel gezogene Analyse ist negativ ausgegangen und hat im Rahmen der Gesamtbewertung (vgl. insbesondere Punkt 1. auf Seite 17 des Gutachtens) zusammen mit weiteren Gesichtspunkten zu der Annahme geführt, die schon 1998 (durch den schriftlichen Befund der MRT-Untersuchung) nachgewiesenen degenerativen Vorschäden der Bandscheiben im Lendenwirbelbereich seien wesentliche (Teil)Ursache für die bei dem Unfall eingetretenen Verletzungen. Da die im Rahmen des maßgeblichen Geschehens am 26. Oktober 1998 durchgeführten Bewegungen sämtlich physiologischer Natur gewesen seien, komme dem maßgeblichen Ereignis, also der plötzlich und unerwartet durchgeführten physiologischen Bewegung, eine derart untergeordnete Rolle zu, so dass sie als reine Gelegenheitsursache bewertet werden müsse. Dass diese zuletzt dargestellte Bewertung fehlerhaft sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, diese Folgerung widerspreche „jedem Denkgesetz, da eine Mitursache nicht eine Gelegenheitsursache sein“ könne, „da bei der ursächlich von außen dringenden Kraft, nämlich der schweren Belastung durch den herabzufallen drohenden Monitor, eine physikalische Direktwirkung zum Rückgrat geführt hat und die von den früheren Gutachten einhellig beantwortete Verletzung verursacht hat“. Dieser Vortrag geht – ebenso wie das nachfolgende, schließlich noch mit einem BGH-Urteil angereicherte Zulassungsvorbringen zum Vorliegen einer (vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogenen) äußeren Einwirkung – an der Sache vorbei. Denn der plötzlich und unerwartet ausgeführten Bewegung wird mit der vorgenommenen bewertenden Gewichtung der Ursachen der durch das Unfallgeschehen ausgelösten krankheitsbedingten Zustände nicht etwa ihre Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen-philosophischen Sinne (conditio sine qua non)
21– vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71.11 –, juris, Rn. 11 –
22abgesprochen, sondern nur klargestellt, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall nur eine rein zufällige Beziehung besteht, dass also der vorhandene degenerative Vorschaden so leicht ansprechbar war, dass auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
23Außerdem wendet sich der Kläger noch gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, nach welchen das Gutachten des Dr. I. vom 4. März 2002 und auch die Stellungnahme des Dr. T. vom 25. November 1998 der Bewertung des (zudem durch mehrere weitere Stellungnahmen im Ergebnis bestätigten) Gerichtsgutachtens als gut nachvollziehbar nicht entgegenstehen. Er trägt insoweit (sinngemäß) vor: Sowohl Dr. I. als auch Dr. T. seien renommierte Ärzte und hätten zeitnähere Stellungnahmen abgegeben. Zudem hätten beide kernspintomographische Untersuchungen angestellt, während sich der Sachverständige „mit einer Röntgenaufnahme begnügt“ und „im Übrigen mit der Literatur mehr auseinandergesetzt“ habe „als mit dem Krankheitsbild des Klägers“. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst trifft die Behauptung nicht zu, Dr. I. habe kernspintomographische Untersuchungen angestellt. Denn in dessen Gutachten, welches übrigens offenbar in Unkenntnis der 2002 möglicherweise noch verfügbaren MRT-Bilder aus 1998 erstattet worden ist, ist lediglich von einem „Röntgenbefund“ (Blatt V des Gutachtens) die Rede, was sich mit der anschließenden Rechnung (Beiakte 1, Blatt 119) deckt („Rö. LWS in 2 Ebenen“). Die hier erneut (polemisch) vorgebrachte Kritik an dem methodischen Vorgehen des Sachverständigen hat der Senat bereits weiter oben als nicht überzeugend zurückgewiesen. Die damit verbleibenden Einwände der größeren Zeitnähe der beiden Gutachten/Stellungnahmen und des Renommees der beiden Ärzte sind ersichtlich nicht geeignet, die hier in Rede stehende Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Dies gilt schon deshalb, weil diese Einwände sich mit der insoweit vom Verwaltungsgericht gegebenen, überzeugenden Begründung nicht auseinandersetzen. In Bezug auf das Gutachten des Dr. I. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die dortige Aussage zur Kausalität („Bandscheibenerkrankung der unteren Wirbelsäule, die ursächlich oder mindestens im Sinne einer maßgeblichen Verschlimmerung durch das in Frage stehende Unfallereignis ausgelöst wurde“) für die hier zu leistende Kausalitätsbetrachtung (wesentlich mitwirkende Teilurache oder nur Gelegenheitsursache) nichts hergebe; das trifft ersichtlich zu. Ebenso überzeugend ist die in Bezug auf die Stellungnahme des Dr. T. vom 25. November 1998 erfolgte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diese Stellungnahme sei aus den aufgezeigten Gründen schon nicht eindeutig und außerdem nicht im Einzelnen anhand von Abgrenzungs- und Prüfkriterien begründet worden.
24Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 erhobene Rügen, der Gutachter habe „nicht auf die damaligen gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen“, „in einer losen Zitatensammlung seine gutachterlichen Feststellungen begründet, ohne dass (...) eine gründliche Untersuchung stattgefunden hat“ und die „vorliegenden Unfallbilder (...) nicht berücksichtigt“, sind nicht berücksichtigungsfähig. Denn insoweit handelt es sich um neuen, im Zulassungsverfahren erstmalig außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist geleisteten Vortrag. Unabhängig davon griffe dieser Vortrag mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur – auch methodischen – Überzeugungskraft des Gerichtsgutachtens auch nicht durch.
25c) Schließlich macht der Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch mit dem Vorbringen geltend, den „rechtlichen Ausführungen zu §§ 35 Abs. 1 BeamtVG, 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X“ sei „nicht zu folgen“. Das hierzu erfolgte Vorbringen (Zulassungsbegründungsschrift, Seite 5 Mitte bis Seite 7 einschließlich) verfehlt weitgehend bereits die Darlegungsanforderungen und greift im Übrigen nicht durch.
26Nicht überzeugend ist zunächst der Einwand, die Beklagte habe aufgrund der früher getroffenen Feststellungen „zu Recht das Vorliegen des Unfallausgleichs festgestellt“. Dieses Argument zielt wohl auf die Frage der anfänglichen Rechtswidrigkeit der dem Kläger günstigen und nun zurückgenommenen Bescheide ab. Als solches kann es aber nicht durchdringen, weil der Unfall nach den maßgeblichen, durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen (s.o.) Feststellungen des Sachverständigen dienstunfallrechtlich eben nicht ursächlich für die in Rede stehenden Beschwerden ist. Nicht zielführend ist auch das weitere Vorbringen, für den Kläger bestehe Vertrauensschutz, da keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.v. § 35 Abs. 3 BeamtVG vorgelegen habe und der Gutachter Dr. Hierholzer seinen Gutachtenauftrag überschritten habe. Dieses undifferenzierte Vorbringen verfehlt bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in hinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass sie die Wirkung der Rücknahme auf die Zukunft beschränkt habe. Hinsichtlich eines etwaigen Vertrauens in die unveränderte Fortzahlung des Unfallausgleichs und nur in diesem Zusammenhang hat das Gericht auf die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG verwiesen und aus ihr – gut nachvollziehbar – abgeleitet, dass im Hinblick auf die Gewährung von Unfallausgleich getroffene Vermögensdispositionen (nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers: Anschaffung einer Immobilie) für die Zukunft nicht schutzwürdig seien, da der Begünstigte angesichts dieser Regelung grundsätzlich jederzeit mit einer Änderung der Zahlbeträge rechnen müsse. Unabhängig davon kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Gutachter Dr. I1. seinen Gutachtenauftrag verlassen hat. Zwar richtete sich der Auftrag vom 26. August 2008 (Beiakte 1, Blatt 172 bis 174) nur auf die Prüfung, ob und inwieweit hinsichtlich der MdE eine Änderung eingetreten war. Dürfen aber bei der (hier abgefragten) Einschätzung der MdE nur unfallbedingte, also i.S.d. Dienstunfallrechts auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsschäden berücksichtigt werden, so dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass Dr. I1. seine bessere und – wie sich nachfolgend gezeigt hat – zutreffende Erkenntnis zur Frage Kausalität des Unfalls für die geklagten Beschwerden kundgetan hat. Jedenfalls aber hat der Kläger nicht dargelegt und ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, warum Vermögensdispositionen des Klägers, welcher ohnehin jahrelang zu Unrecht Unfallausgleichleistungen erhalten hat, diese aber aus Gründen des Vertrauensschutzes behalten darf, insoweit auch in die Zukunft gerichtet Schutz gegenüber einer (zufällig erfolgten) Aufklärung der Frage der Ursächlichkeit genießen können sollten. Folgte man den Argumentation des Klägers, so könnten die Anerkennung eines Dienstunfalls und eine darauf fußende Feststellung der Gewährung von Unfallausgleich, welche sich später beide als von Anfang an rechtswidrig erweisen, niemals auch nur für die Zukunft aufgehoben werden. Dies widerspräche der Regelung des § 48 VwVfG, welche (u.a.) gerade die Möglichkeit zur Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte einräumt und auch in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar ist.
27Vgl. etwa Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2013, BeamtVG § 35 Rn. 68, m.w.N.
28Schließlich wendet der Kläger sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Rücknahme in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X ausgeschlossen sei. Insoweit trägt er (sinngemäß) vor: Die Nichtanwendung dieser Vorschrift, nach welcher ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann, auf Beamte führe in Fällen wie dem vorliegenden zu einer Schlechterstellung der Beamten im Vergleich zu den Angestellten im öffentlichen Dienst, die nicht gerechtfertigt sei, da es um ein Unfallgeschehen gehe und da jüngere Rechtsprechung z.B. eine urlaubsrechtliche Gleichbehandlung aller Bediensteten im öffentlichen Bereich verlange. Zudem könne § 35 BeamtVG „nicht durch eine Verfahrensvorschrift in Form einer materiellen Anspruchsvernichtungsvorschrift ausgehöhlt werden“, während das Sozialgesetzbuch eine Anspruchsgrundlage normiere.
29Dieses pauschale Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Es zeigt nämlich schon nicht auf, dass und aus welchen Gründen die angeführte Regelung, welche im Übrigen eine Parallelvorschrift zu § 48 VwVfG darstellt und deshalb dessen rechtliche Einordnung als eine grundsätzlich verfahrensrechtliche Norm teilt, zugunsten der Angestellten (und Arbeiter) des öffentlichen Dienstes eingreift und aus welchen Gründen bejahendenfalls die sich ergebende Ungleichbehandlung einer Rechtfertigung entbehren soll. Unabhängig davon greift das Vorbringen aber, eine Ungleichbehandlung unterstellt, auch der Sache nach nicht durch. Der Übertragung sozialrechtlicher Grundsätze auf das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht stehen bereits durchgreifende rechtssystematische Bedenken entgegen. Denn es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung gleichgestellt werden müssen. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Vergünstigungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes bzw. insoweit anwendbaren Verfahrensrechts in das Beamtenrecht einführt oder es bei der Anwendbarkeit einer u.U. ungünstigeren allgemeinen Verfahrensvorschrift belässt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005– 2 C 7.04 –, BVerwGE 122, 360 = NVwZ-RR 2005, 421 = DÖD 2006, 57 = juris, Rn. 15, m.w.N., und vom 12. Juli 1972 – 6 C 10.70 –, BVerwGE 40, 220 = RiA 1972, 209 = juris, Rn. 1.
312. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Das diesbezügliche (sinngemäße) Vorbringen geht insgesamt fehl.
32a) Der Kläger macht insoweit zunächst (sinngemäß) geltend (Seite 2 oben und Seite 4 oben der Zulassungsbegründungsschrift), das Verwaltungsgericht sei seinem – des Klägers – gestellten Antrag, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen, ohne nachvollziehbare Begründung nicht gefolgt. Dieses Vorbringen, das als die sinngemäße Rüge der Nichtbeachtung eines Beweisantritts und damit der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verstehen ist, greift nicht durch. Denn insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus seiner Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen.
33Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 12 f., = NRWE, m.w.N.
34Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
35Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 14 f., = NRWE, m.w.N.
36Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2012 einen unbedingten Beweisantrag gestellt hat. Tatsächlich spricht alles dagegen: Dem insoweit jedenfalls einen maßgeblichen Anhalt liefernden Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) ist hierzu nichts zu entnehmen, und auch in der Zulassungsbegründungsschrift fehlen entsprechende konkrete Ausführungen. Sein dortiger Vortrag, es sei „ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Schriftsatz vom 21.11.2011 beantragt worden“, macht vielmehr deutlich, dass der Kläger die behauptete Antragstellung schon in dieser schriftsätzlichen Äußerung sieht. Dabei handelt es sich aber nicht um einen (unbedingten) Beweisantrag im o.g. Sinne, sondern lediglich um eine Beweisanregung.
37b) Zumindest sinngemäß rügt der Kläger ferner den Umstand, dass das Verwaltungsgericht kein zusätzliches Sachverständigengutachten eingeholt, sondern seine Entscheidung maßgeblich auf das von ihm eingeholte, als gut nachvollziehbar bewertete Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. F. L. -M. gestützt hat. Das hierin liegende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe insoweit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine solche weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
38Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier mit dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann, was hier allerdings nur am Rande und ergänzend geschehen ist (UA Seite 10, zweiter Absatz), sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell- rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
39Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = juris, Rn. 16, 23, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, NVwZ-RR 2008, 477 = juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa den Beschluss vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., = NRWE, m.w.N.
40Das Zulassungsvorbringen lässt – ebenso wie schon der erstinstanzliche, in Ansehung des gerichtlich eingeholten Gutachtens erfolgte Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 21. November 2011 nebst Anlage sowie Schriftsatz vom 8. Dezember 2011) – grobe Mängel im o.g. Sinne, die dem angeführten Gutachten anhaften und eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf seine obigen Ausführungen zu 1. sowie auf die nicht mit der fristgerechten Zulassungsbegründung angegriffenen entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA Seite 9, zweiter und dritter Absatz, und Seite 10, erster Absatz) Bezug, nach welchen die Angriffe des Klägers gegen das der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich zugrundegelegte Gutachten sämtlich nicht durchgreifen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 GKG.
43Da der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme ihn begünstigender Bescheide wendet, ist sein Begehren der Sache nach auf die Aufrechterhaltung der in den begünstigenden Bescheiden enthaltenen Regelungen gerichtet. Diese bestehen zum einen in der Anerkennung des in Rede stehenden Ereignisses als Dienstunfall mit den geklagten Folgen (Bescheid vom 11. Januar 1999) und zum anderen in der Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Gewährung von Unfallausgleich (Bescheid vom 12. Juni 2002). Das vor diesem Hintergrund für die Streitwertfestsetzung zunächst maßgebliche Anerkennungsbegehren ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten.
44Vgl. etwa OVG, Beschluss vom 23. Januar 2012– 1 A 1246/10 –, juris, Tenor und Rn. 25, = NRWE.
45Diesem Wert hinzuzusetzen ist nach § 39 Abs. 1 GKG der Streitwert für das nach dem Vorstehenden der Sache nach weiter in Rede stehende, einen eigenständigen Streitgegenstand bildende Begehren auf Gewährung von Unfallausgleich. Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der gefestigten Spruchpraxis des Senats zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
46Vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013– 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 33 f., = NRWE, und vom 6. Februar 2012 – 1 A 1337/10 –, NVwZ-RR 2012, 575 = juris, Rn. 13 f., = NRWE, m.w.N.
47Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des Unfallausgleichs, welcher hier für die Zukunft gesichert werden soll, auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v.H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Stellung des Zulassungsantrags am 27. März 2012 124,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (2.976,00 Euro).
48Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.