Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Mai 2016 - 6 A 915/14
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der am 5. Januar 1971 geborene Kläger trat erstmals am 1. September 1993 in den Dienst der Beklagten. Zunächst absolvierte er im Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Vorbereitungsdienst als Stadtinspektoranwärter. Nach dem Ablegen der Laufbahnprüfung war er vom 1. September 1997 bis zum 30. September 1998 vorübergehend im Angestelltenverhältnis beschäftigt und wurde im Sozialamt der Beklagten eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 wurde er als Stadtinspektor z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und am 1. März 2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor ernannt. Am 1. Februar 2002 wurde er zum Stadtoberinspektor (A 10 BBesO) befördert und war weiterhin im Sozialamt tätig.
4Ab dem 1. April 2005 wurde er infolge der Umstrukturierung der Arbeits- und Sozialverwaltung der B. /M. Q. B1. GmbH zunächst befristet aufgrund der Verfügung vom 26. April 2005 zur Dienstleistung zugewiesen. Später erfolgte die Zuweisung mit Verfügung vom 14. Juni 2005 ab dem 1. Juli 2005 unbefristet im Rahmen des Personalgestellungsvertrags zwischen der Beklagten und der B. /M. Q. B1. GmbH und der hierzu abgeschlossenen Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Personalrat. Er wurde im B. -Servicebüro C. -T. eingesetzt.
5Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2007 mit einem Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderter anerkannt.
6Im April 2009 verstarb die Mutter des Klägers. Ab dem 24. Juni 2009 bis zum 17. Januar 2010 war der Kläger erstmals längerfristig dienstunfähig erkrankt. Zuvor hatte er – nach seinen Angaben, denen die Beklagte nicht widersprochenen hat – über neun Monate eine erkrankte Kollegin vertreten müssen.
7Am 9. September 2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte, ihn von der Personalgestellung zu entbinden und ihm wieder bei der Stadtverwaltung einen amtsangemessenen Dienstposten zuzuweisen. Er sei seit dem 24. Juni 2009 krankgeschrieben (Anpassungsstörung, Burn-Out-Syndrom und psychovegetatives Erschöpfungssyndrom). Von einer Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz im Fallmanagement der B. M. Q. B1. GmbH sei laut den behandelnden Ärzten abzuraten, da sonst von einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse. Die Ursachen für die Erkrankung seien in den Rahmenbedingungen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu suchen. Zum Beleg reichte er eine ärztliche Bescheinigung des Neurologen H. von der Paracelsus-Klinik Osnabrück vom 28. August 2009 ein.
8In der Zeit vom 18. Januar bis zum 12. März 2010 erfolgte eine Wiedereingliederungsmaßnahme auf der bisherigen Arbeitsstelle des Klägers bei der B. M. Q. B1. GmbH, allerdings aufgrund des ärztlichen Attestes sowie des Wiedereingliederungsplans im „Back-Office-Bereich“. Während der Wiedereingliederung war der Kläger vom 17. Februar bis zum 26. Februar 2010 krankgeschrieben. In einem Personalgespräch am 8. März 2010 teilte Herr K. , Geschäftsführer der B. M. Q. B1. GmbH, dem Kläger mit, wie zufrieden er mit seiner Arbeitsleistung sei.
9Am 22. März 2010 ging bei der Beklagten ein ärztlicher Befundbericht des Oberarztes des Klinikums für Rehabilitation in C. T. , Dr. L. , ein. Danach befand sich der Kläger dort seit dem 9. September 2009 in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen depressiver Symptome wie ständiger Müdigkeit, Lustlosigkeit, sozialen Rückzugs, Unzufriedenheit etc. Er sei durch die Arbeit mit schwer vermittelbaren Kunden überfordert und sehr stark belastet gewesen. Auch wenn unter der Behandlung eine Besserung habe erreicht werden können, sei er durch die Arbeitsplatzsituation weiter belastet, so dass eine Versetzung in die Stadtverwaltung befürwortet werde. Durch eine Herausnahme aus dem Spannungsfeld werde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Stabilisierung des Befundes kommen.
10Vom 23. bis zum 26. März 2010 war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt. Unter dem 26. März 2010 wandte sich eine Mitarbeiterin der B. /M. Q. B1. GmbH fernmündlich an die Beklagte und wies darauf hin, dass die Leistungseinschätzung des Herrn K. vom 8. März 2010 „zu optimistisch“ gewesen sei. Der Kläger sei mittlerweile lange ausgefallen, verursache Personalkosten und blockiere eine Stelle. Da die Beklagte keine Möglichkeit eines Einsatzes des Klägers auf einer freien „adäquaten Stelle“ sah, wurde für den 1. April 2010 ein Betriebsarzttermin vereinbart und – nach Auswertung der Befunde – die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit in Aussicht genommen.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, seinen Antrag vom 9. September 2009 auf Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens bei der Stadtverwaltung zu bescheiden. Die Zuweisung vom 14. Juni 2005 an die B. /M. Q. B1. GmbH sei mangels Befristung unwirksam.
12Die Beklagte bat am 20. April 2010 auf Veranlassung des Betriebsarztes T1. den Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L1. aus C1. , ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung der Einsatz- und Dienstfähigkeit des Klägers zu erstellen.
13Unter dem 15. Juli 2010 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage des fachärztlichen Gutachtens des Dr. L1. , das ihm zur Vorlage an sie (seine Arbeitgeberin) zugeleitet worden sei. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2010, dass ihm eine Vorlage des Gutachtens an den Dienstherrn problematisch und unnötig erscheine. Es sei bereits an den Arbeitsmediziner weitergeleitet worden, der die entsprechende Bewertung vornehme. Eine Kopie der Ziffer VI. („Beantwortung der gestellten Fragen im Einzelnen“) des fachärztlichen Gutachtens des Dr. L1. vom 7. Juli 2010 fügte der Kläger allerdings bei. Darin wird ausgeführt:
14„1. Liegt eine neurologisch-psychiatrische Erkrankung vor?
15Herr S. leidet an einem depressiven Syndrom auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur.
162. Ist Herr S. geeignet, seinen Dienst uneingeschränkt zu verrichten?
17Es besteht die hohe Gefahr, dass Herr S. an seiner alten Arbeitsplatzstelle erneut in alte Muster zurückfällt und damit überfordert ist. Es steht zu erwarten, dass er erneut ein depressives Syndrom entwickelt. Ich empfehle die Versetzung an einen Arbeitsplatz mit klaren Strukturen und weniger Publikumsverkehr.
183. Wie ist seine Leistungsfähigkeit einzuschätzen?
19Grundsätzlich sei seine allgemein körperliche und psychische Leistungsfähigkeit altersentsprechend normal, es bestünden keine kognitiven Einschränkungen.
204. Ist eine Weiterbeschäftigung an der jetzigen Dienststellung aus fachärztlicher Sicht möglich?
21Wie bereits oben ausgeführt, empfehle ich eine Versetzung, um eine erneute psychische Dekompensation mit der Gefahr einer Erwerbsminderung zu vermeiden.
225. Wenn eine Erkrankung vorliegt, wie ist die Prognose?
23Abhängig von den Arbeitsmodalitäten und der Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung ist die Prognose als günstig einzustufen.“
24Die Beklagte forderte unter dem 26. August 2010 beim Gesundheitsamt des Kreises I. , Frau Dr. N. , ein amtsärztliches Gutachten zur Einsatz- und Dienstfähigkeit des Klägers an. Zur Begründung erläuterte sie, der Kläger sei vom 24. Juni 2009 bis zum 17. Januar 2010 ununterbrochen dienstunfähig gewesen. Vom 18. Januar bis zum 12. März 2010 sei eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erfolgt. Die Frage der Einsatz- und Dienstfähigkeit sei ungeklärt. Der Kläger beantrage jedoch, ihn aus gesundheitlichen Gründen auf eine adäquate Stelle im Rathaus zu versetzen. Um die Angelegenheit abschließend bearbeiten zu können, fehle der Beklagten eine Entscheidungsgrundlage. Der Kläger erhielt eine Abschrift dieses Schreibens.
25Der Kläger erhob am 3. September 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden (4 K 2249/10) mit dem Antrag, ihm einen amtsangemessenen Dienstposten im Bereich der Verwaltung der Beklagten zuzuweisen.
26Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 ordnete die Beklagte den Kläger befristet für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB II zum Kreis M. ab. Der Landrat des Kreises übertrug dem Kläger Aufgaben nach dem SGB II im Jobcenter M. pro B1. im Fallmanagement.
27Die Amtsärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. teilte der Beklagten unter dem 17. Dezember 2010 das Ergebnis der Begutachtung der Einsatz- und Dienstfähigkeit des Klägers (Untersuchung vom 30. November 2010) mit. Darin führte sie aus:
28„Ergebnis der Beurteilung:
29Bei Herrn S. zeigt sich nach einer ausführlichen Exploration unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten folgendes Bild:
30Es ist eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.1) mit Stimmungseinbrüchen, vorwurfsvoller Ratlosigkeit, Erschöpfung und Antriebsminderung festzustellen. Die Flexibilität des Denkens ist leicht gemindert, deutlich gemindert ist das Vitalgefühl. Diese Störung hat sich entwickelt auf dem Boden einer Persönlichkeitsstruktur mit dependenten und narzisstischen Anteilen, ohne dass klinisch von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden kann. Hierzu würde gehören, dass Herr S. sein Verhalten nicht der jeweiligen Situation anpassen kann, was ihm in der Untersuchungssituation bei Erörterung verschiedener, mit der Anamneseerhebung zusammenhängender Themen jedoch meist gelang auch bei raschem Themenwechsel.
31Dies von ihnen gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
321. Ist Herr R geeignet, uneingeschränkt seinen Dienst zu versehen?
33Bei Herrn S. ist die Dienstfähigkeit aufgrund der o. b. gesundheitlichen Störung in einigen Bereichen eingeschränkt.
342. Wie ist seine Leistungsfähigkeit einzuschätzen?
35Er ist 8 Stunden in Tagschicht dienstfähig. Aufgrund der psychischen Störung ist ein Einsatz in Tätigkeiten, die eine vermehrte Empathie beim Umgang mit Publikum, eine erhöhte Handlungsbereitschaft, die Verantwortungsübernahme für andere Personen und eine uneingeschränkte Umstellungsfähigkeit erfordern, nicht möglich. Außerdem ist von einer verringerten körperlichen Belastbarkeit bei Adipositas, Hypertonus und kürzlich diagnostizierter Blutzuckerstörung auszugehen, da die Entwicklung eines metabolischen Syndroms vermieden bzw. aufgehalten werden sollte.
363. Sprechen zwingende Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten Dienstposten bei der M. pro B1. ?
37Aufgrund seiner Sozialisation und aufgrund seiner Erfahrungen wäre Herr S. bei einem Einsatz in der o. g. Dienststelle ein Mitarbeiter, der zwar seine Arbeit machen würde, da er dies auch als einen wesentlichen Bestandteil seines Selbstbildes sieht; jedoch wäre seine Motivation eher niedrig und die auf Dauer zu erwartenden Ausfallzeiten hoch. Zum einen würde die psychische Störung anhalten, da Herr S. sich dann sehr gekränkt fühlen würde, zum anderen wäre die Ausbildung multipler psychosomatischer Beschwerden bei Vorliegen chronischer körperlicher Einschränkungen (s.o.) zu erwarten. Dabei handelt es sich nicht um einen bewussten, der Kontrolle unterlegenen Zustand.
384. Wie sieht die Prognose für die Zukunft aus?
39Es ist nicht davon auszugehen, dass sich – selbst bei Maximierung der therapeutischen Bemühungen – eine wesentliche Änderung dieser Situation während der weiteren Dienstzeit des Beamten ergibt. Zu den maximalen therapeutischen Bemühungen würde eine Wiederaufnahme der bereits beendeten psychotherapeutischen Gespräche gehören. Eine antidepressive Therapie mit Medikamenten ist bei der Störung (reaktiv) und der körperlichen Befindlichkeit nicht unbedingt zu empfehlen.
405. Ist mit einer dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen, die mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand verbunden ist?
41Zurzeit nicht.
42Zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit sind folgende Behandlungsmaßnahmen Erfolg versprechend:
43ambulante ärztliche Behandlung
44(…)“
45Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 hob die Beklagte die Abordnungsverfügung vom 2. Dezember 2010 mit Ablauf des 15. Januar 2011 auf und setzte den Kläger ab dem 16. Januar 2011 im Fachbereich 61 – Stadtplanung und Umwelt – bei der Stadtverwaltung ein. Daraufhin erklärten der Kläger und die Beklagte das Verfahren 4 K 2249/10 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
46In einem Personalgespräch am 25. Mai 2011, an dem auch die Fachdienstleiterin, Frau O. , sowie Herr E. und Herr U. teilnahmen, wurde dem Kläger vorgehalten, dass Arbeitsmenge und Arbeitsgüte nicht den Anforderungen entsprächen. Ihm fehle das Basiswissen und es bestünden grundlegende Verständnisschwierigkeiten für Verfahrensabläufe. Es gebe Probleme selbst bei einfachsten Verwaltungsaufgaben und es mangele an Sorgfalt. Dabei seien ihm noch nicht einmal alle Aufgaben übertragen worden, die zu der lediglich nach A 9 bewerteten Stelle gehörten. Der Kläger verwies auf Versagensängste und mangelndes Selbstbewusstsein. Zudem habe er den Eindruck, „der Depp“ zu sein.
47In einem weiteren Personalgespräch vom 28. Juli 2011 (anwesend Frau O. , Herr E. , Herr L2. vom Personalrat und Herr U. ) wurde dem Kläger erläutert, dass er sich zwar im Bereich Protokollführung verbessert habe, aber insgesamt gesehen die Erwartungen noch nicht erfülle.
48Im nächsten Mitarbeitergespräch am 6. Oktober 2011 (anwesend Frau O. , Herr E. , Herr L2. , Herr U. ) wurden dem Kläger mangelnde Eigenverantwortung und Selbstständigkeit vorgehalten sowie Zieldefinitionen und Arbeitsverteilung besprochen.
49Während seiner Tätigkeit im Fachdienst 61 war der Kläger durchgängig in psychiatrischer Betreuung und an einzelnen Tagen dienstunfähig erkrankt.
50Unter dem 31. Oktober 2011 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Missbilligung aus, weil er ohne Genehmigung vom Dienst ferngeblieben sei. In dem dagegen beim Verwaltungsgericht Minden angestrengten Klageverfahren (4 K 944/12) hob die Beklagte die Missbilligung auf, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass dem Kläger wohl kein eine Missbilligung rechtfertigender Vorwurf gemacht werden könne. Es dürfte durch ärztliche Bescheinigungen belegt sein, dass in einem nicht vorhersehbaren Eilfall die Begleitung der Ehefrau (während der Dienstzeit) medizinisch zwingend gewesen sei.
51Mit Verfügung vom 16. November 2011 setzte die Beklagte den Kläger in den Service- und Ordnungsdienst (Fachdienst 32) um und setzte ihn dort als Verkehrsüberwachungshelfer ein.
52Am 29. November 2011 erkrankte der Kläger und trat bis zu seiner Zurruhesetzung den Dienst nicht wieder an.
53Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Sie verwies auf die Diagnosen Anpassungsstörung, Burn-out-Syndrom und psychovegetatives Erschöpfungssyndrom. Er sei vom 24. Juni 2009 bis zum 17. Januar 2010 ununterbrochen dienstunfähig gewesen. Danach sei eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgt. Er habe die Umsetzung auf einen anderen Dienstposten beantragt. Auf der Grundlage des deshalb angeforderten amtsärztlichen Gutachtens vom 17. Dezember 2010 sei nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit gesucht worden und zum 16. Januar 2011 die Umsetzung in den Fachdienst 61 (Stadtplanung und Umwelt) erfolgt. Aber selbst den Anforderungen dieses im Vergleich zu seiner Besoldungsstufe (A 10) geringer bewerteten Dienstpostens (A 9) sei er nicht gewachsen gewesen. Nach einer Einarbeitungszeit von zehn Monaten habe er weniger als 50 % der geschuldeten Dienstleistung erbracht. Damit genüge er nicht einmal den Anforderungen einer annähernd amtsangemessenen Beschäftigung. Sie (die Beklagte) habe sich intensiv bemüht, eine leidensgerechte Beschäftigung zu finden, und ihn zum 16. November 2011 in den Service- und Ordnungsdienst umgesetzt. Dort habe er krankheitsbedingt den Dienst erst am 21. November 2011 aufgenommen und sich nach sechs Arbeitstagen am 29. November 2011 erneut krankgemeldet. Insgesamt sei seit dem 24. Juni 2009 weder eine amtsangemessene noch eine leidensgerechte Verwendung möglich, so dass es keine Alternative zur Versetzung in den Ruhestand gebe.
54Der Kläger hielt dem mit Schreiben vom 3. Februar 2012 entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung ersichtlich nicht vorlägen. Die Behauptung, er genüge offensichtlich „nicht einmal den dienstlichen Anforderungen einer annähernd amtsangemessenen Beschäftigung“, sei falsch und geeignet, eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu begründen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass seine Schwerbehinderung gewürdigt worden sei.
55Die Beklagte nahm zu diesen Einwänden unter dem 7. Februar 2012 Stellung und führte ergänzend aus, zur zukünftigen Prognose werde auf das amtsärztliche Gutachten vom 17. Dezember 2010 verwiesen. Danach sei nicht davon auszugehen, dass sich – selbst bei Maximierung der therapeutischen Bemühungen – eine wesentliche Änderung der Situation während der weiteren Dienstzeit ergebe. Obwohl er allenfalls „annähernd amtsangemessene“ Aufgaben in einem Umfang von weniger als 50 % wahrgenommen habe, seien ihm zahlreiche und häufig gravierende Fehler unterlaufen. Seine Schwerbehinderung sei berücksichtigt worden, insbesondere habe sie (die Beklagte) intensiv nach einer leidensgerechten Beschäftigung gesucht. Die Umsetzung in den Service- und Ordnungsdienst sei in einem Personalgespräch am 21. November 2011 mit dem Kläger einvernehmlich abgestimmt worden.
56Mit Verfügung vom 1. März 2012 versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. März 2012 in den Ruhestand. Da sich seit dem Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2012 und der Stellungnahme vom 7. Februar 2012 keine Veränderungen ergeben hätten, werde die Dienstunfähigkeit festgestellt.
57Am 28. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
58Vom 7. März bis zum 25. April 2012 hat sich der Kläger einer stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik I. unterzogen. Der dort tätige Arzt Dr. L. hat die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt. Eine anschließende ambulante Psychotherapie ist im Juni 2012 beendet worden.
59Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seines Beschlusses vom 24. September 2013 Beweis erhoben zu der Frage, „ob der Kläger am 02.03.2012 (Datum der Zustellung des Bescheides) wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig im Sinne der §§ 26 Abs. 1 BeamtStG, 33 LBG war, durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Amtsarztes des Kreises I. “.
60Die Amtsärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X. , hat in ihrem amtsärztlichen psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezember 2013 (versehentlich datiert unter dem 8. März 2012) zusammenfassend zur Beantwortung der Beweisfrage ausgeführt:
61„1. Herr S. war am 02.03.2012 nicht dienstfähig. Vom 07.03. - 25.04.2012 erfolgte eine stationäre psychiatrische Akutbehandlung aufgrund einer schweren depressiven ‚Episode. Diese hatte sich bereits im Vorfeld seit Ende 11/2011 entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht besteht jedoch kein Anlass, zum damaligen Zeitpunkt von dauerhafter Dienstunfähigkeit auszugehen. Dafür spricht auch die relativ zeitnahe Genesung des Klägers mit Symptomfreiheit 06/2012. Der stationäre Behandlungsbericht macht keine Angaben zur Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt der Entlassung am 25.04.2012. Es wird lediglich ein „erfreulich verbesserter Gesundheitszustand“ erwähnt.
62Hr. Dr. L. berichtet im Telefonat vom 26. November 2013 von einer zeitnahen und umfassenden Stabilisierung bis 06/2012. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass 03/2012 aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht kein Anhalt dafür vorlag, dass es sich bei der damaligen Dienstunfähigkeit um eine dauerhafte handelte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Dienstunfähigkeit aufgrund anderer gesundheitlicher Gründe bestand.
632. Am 02.03.2012 war Herr S. dienstunfähig. Soweit rückblickend beurteilbar, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er 07/2012 wieder dienstfähig war. Bereits damals wäre ein erneuter Einsatz im bisherigen Verwaltungsbezirk problematisch zu beurteilen gewesen. Aufgrund der Angaben des damals behandelnden Facharztes ist jedoch formal von einer vollen Dienstfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen.“
64Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 63 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
65Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, die Beklagte habe den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ nicht beachtet. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit sei nicht geprüft worden. Zudem sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werde. Die Bezugnahme auf ein amtsärztliches Gutachten vom 17. Dezember 2010 für eine erst am 1. März 2013 getroffene Entscheidung sei nicht zulässig. Im Übrigen komme dieses zu dem Ergebnis, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Die unstreitig aufgetretenen gesundheitlichen Probleme hätten ihre Ursache in spezifischen Gegebenheiten gehabt, die mit seiner Dienstfähigkeit im Allgemeinen nichts zu tun hätten. Das vom Gericht eingeholte Gutachten komme zu einem eindeutigen Ergebnis, so dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid von sich aus aufheben solle.
66Der Kläger hat beantragt,
67den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012 aufzuheben.
68Die Beklagte hat beantragt,
69die Klage abzuweisen.
70Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Anhörungsverfahren wiederholt und ergänzend geltend gemacht, dass dem vom Gericht eingeholten Gutachten nicht zu folgen sei. Die Fachärztin habe keine einzige Rücksprache mit Vertretern der Beklagten geführt. Die tiefen Eindrücke, die der Kläger sowohl bei Kollegen als auch bei Vorgesetzten und dem Personalrat über einen mehrjährigen Zeitraum hinterlassen habe, würden ein anderes Bild zeichnen als es die Gutachterin vermittle. Ein Einsatz in einem anderen „Verwaltungsbezirk“ – wie in dem Gutachten angeregt – sei nicht möglich, da es bei ihr (der Beklagten) keine unterschiedlichen Verwaltungsbezirke gebe.
71Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2014 die Gutachterin Dr. X. als sachverständige Zeugin zu ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2013 ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 87 bis 89 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
72Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei zwar formell rechtswidrig, weil die Beklagte entgegen § 95 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung bei der Zurruhesetzung nicht beteiligt habe. Daraus folge nach § 46 VwVfG NRW aber kein Aufhebungsanspruch des Klägers. Denn die Beklagte hätte wegen der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht anders entscheiden können, als ihn in den Ruhestand zu versetzen.
73Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Verfügung vom 1. März 2012 sei materiell rechtmäßig. Der Kläger sei im Erlasszeitpunkt seit mehr als drei Monaten dienstunfähig gewesen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). In Bezug auf seine gesamte Konstitution und die Umstände seiner Amtsführung nach der Wiedereingliederung am 16. Januar 2011 sei er den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes bei der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht gewachsen gewesen. Nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Erkenntnissen sei auch eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten unwahrscheinlich gewesen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW). Das ergebe sich auf der Grundlage des gerichtlich eingeholten Gutachtens der Frau Dr. X. vom 10. Dezember 2013 nebst ihren ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Danach hätten die unstreitig bestehenden Probleme des Klägers während seiner Tätigkeit im Fachdienst 61 im Jahr 2011 ihre maßgebliche Ursache in seiner geistig-seelischen Verfassung, nämlich einer bereits 2010 diagnostizierten psychischen Symptomatik. Es sei davon auszugehen, dass die dienstlichen Probleme des Klägers im Jahr 2011 mit seinen psychischen Problemen in ursächlichem Zusammenhang gestanden hätten. Wegen der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Seiten 12 bis 18 der Urteilsabschrift) verwiesen.
74Gegen das am 27. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. April 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und am 26. Mai 2014 seinen Antrag begründet. Mit Beschluss vom 6. August 2015, zugestellt am 7. August 2015, hat der Senat die Berufung zugelassen.
75Der Kläger macht mit seiner am 31. August 2015 eingegangenen Berufungsbegründung geltend, er sei im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nicht dauernd dienstunfähig gewesen. Auch habe die Beklagte alternative Verwendungsmöglichkeiten nicht hinreichend untersucht und die Schwerbehindertenvertretung in rechtswidriger Weise nicht beteiligt. Der in der fehlenden Beteiligung liegende Verfahrensfehler sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Bereits aus der Formulierung des § 95 Abs. 2 SGB IX folge, dass dessen Verletzung zu einem Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes führe und die Unbeachtlichkeitsregelung nicht anwendbar sei. Unabhängig davon wäre bei Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mutmaßlich ein anderer Kausalverlauf zu beobachten gewesen. Denn im Zeitpunkt, in dem die Beteiligung hätte erfolgen müssen, hätte kein die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinigendes ärztliches Gutachten vorgelegen. Vielmehr hätte die Schwerbehindertenvertretung darauf bestanden, ein aktuelles ärztliches Gutachten einzuholen, und auf den Einsatz des Klägers auf einem leidensgerechten Dienstposten hingewirkt. Unabhängig davon folge aber auch aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Amtsärztin Dr. X. nicht seine (des Klägers) dauernde Dienstunfähigkeit. Die Amtsärztin stelle vielmehr ausdrücklich fest: „Aus psychiatrischer Sicht besteht jedoch kein Anlass, zum damaligen Zeitpunkt von dauerhafter Dienstunfähigkeit auszugehen.“ Weiter führe sie aus: „Aufgrund der Angaben des damals behandelnden Facharztes ist jedoch formal von einer vollen Dienstfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen.“ Die daraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen seien überraschend und unlogisch. Soweit die Gutachterin auf das „zerrüttete Dienstverhältnis“ verweise, folgere das Verwaltungsgericht daraus zu Unrecht, dass aufgrund seiner (des Klägers) Persönlichkeit ein Einsatz überhaupt nicht mehr möglich sei. Unabhängig davon verkenne das Verwaltungsgericht, dass schwerbehinderten Beschäftigten amtsangemessene leidensgerechte Dienstposten zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Beklagte habe überdies keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, ob ein anderweitiger Einsatz möglich gewesen wäre.
76Der Kläger beantragt,
77das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012
78aufzuheben.
79Die Beklagte beantragt,
80die Berufung zurückzuweisen
81Die Beklagte bekräftigt, dass im Zeitpunkt der Zurruhesetzung eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorgelegen habe. Das ergebe sich bereits aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. Dezember 2010, wonach – selbst bei Maximierung der therapeutischen Bemühungen – keine Änderung der Situation zu erwarten gewesen sei. Diese Prognose der Dienstunfähigkeit sei durch die gescheiterten Eingliederungsversuche bestätigt worden. Eines weiteren Gutachtens habe es nicht bedurft. Aber auch aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachten folge nichts anderes. Es enthalte keine eindeutige Aussage, dass die volle Dienstfähigkeit sechs Monate nach der Zurruhesetzung eingetreten wäre. Alternative Verwendungsmöglichkeiten hätten nicht bestanden und bestünden auch weiterhin nicht. Im Fachdienst 61 habe der Kläger selbst nach zehn Monaten Einarbeitungszeit weniger als 50 % der geschuldeten Dienstleistung erbracht. Nach seiner Umsetzung in den Service- und Ordnungsdienst sei er nach wenigen Tagen erneut erkrankt und sei seitdem ununterbrochen dienstunfähig.
82Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten 4 K 2249/10 und 4 K 944/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
83II.
84Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
85Die Berufung hat Erfolg. Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012, mit dem der Kläger zum mit Ablauf des 31. März 2012 in den Ruhestand versetzt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
86Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11, m.w.N.
88Dies ist im Streitfall die Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 1. März 2013, zugestellt am 2. März 2013. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger war nicht dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
89Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dieser Grundtatbestand wird in dem darauffolgenden Satz um eine Beweiserleichterung ergänzt. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Trotz Verwendung des Wortes „kann“ räumt die Vorschrift kein Handlungsermessen in dem Sinne ein, dass trotz bejahter Dienstunfähigkeit noch von einer Zurruhesetzung abgesehen werden könnte.
90Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, Rn. 40, vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 – , juris, Rn. 106, und Beschluss vom 28. Juli 2014 – 6 A 1311/13 –, juris, Rn. 13 f., m.w.N.
91Für die Annahme der Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris, Rn. 2, und Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 14, sowie vom 23. September 2004 – 2 C 27.03 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 44 ff.
93Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009, a.a.O., Rn. 50 f.
95Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, dass bei der beklagten Stadt kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Klägers zugeordnet und für den er gesundheitlich geeignet ist.
96Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachten der Amtsärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X. vom 10. Dezember 2013 war der Kläger am 2. März 2012 zwar nicht dienstfähig; er habe sich aufgrund einer schweren depressiven Episode in einer stationären Akutbehandlung (7. März bis 24. April 2012 in der psychiatrischen Klinik I. ) befunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch kein Anlass, zum damaligen Zeitpunkt von dauerhafter Dienstunfähigkeit auszugehen. Auch Dr. L. , der behandelnde Arzt in der psychiatrischen Klinik I. , habe im Telefonat vom 26. November 2013 von einer zeitnahen und umfassenden Stabilisierung bis Juni 2012 berichtet, so dass aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht kein Anhalt dafür vorgelegen habe, dass es sich bei der damaligen Dienstunfähigkeit um eine dauerhafte gehandelt habe.
97Der Senat sieht keinen Anhalt, entgegen diesen amtsärztlichen Feststellungen die Dienstunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Zurruhesetzung anzunehmen. Dem begutachtenden Arzt ist zwar nicht die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen. Vielmehr wird er als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr – bzw. im jetzigen Verfahrensstand das Gericht – angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 18.
99Die ärztlichen Feststellungen und medizinischen Bewertungen des Gesundheitszustandes des Klägers tragen danach nicht die der Zurruhesetzungsverfügung zu Grunde liegende Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit des Klägers.
100Die oben beschriebenen Schlussfolgerungen der Amtsärztin zur Dienstfähigkeit ergeben sich vielmehr schlüssig und überzeugend aus der in ihrem amtsärztlichen Gutachten dargestellten Anamnese, der Untersuchung des Klägers sowie den aufgeführten Diagnosen. Daraus folgt insbesondere auch, dass die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung bestehende Dienstunfähigkeit nicht als dauerhaft angesehen werden konnte. Hinsichtlich der Erkrankung des Klägers – Diagnose „Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.21) mit längerer depressiver Reaktion“ und „einmalige schwere depressive Episode“ – wird eine zeitnahe und gute Stabilisierung im Rahmen der einmaligen stationären Akutbehandlung festgestellt. Die medikamentöse antidepressive Behandlung sei bereits bis Mai 2012 abgesetzt worden. Im weiteren Verlauf sei der Kläger gut genesen, habe sich zunehmend zufriedener und aktiver gezeigt, so dass die Behandlung im Juni 2012 habe abgeschlossen werden können. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt symptomfrei gewesen.
101Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass die Amtsärztin das „bisherige Arbeitsverhältnis“ als „zerrüttet“ bezeichnet und „aufgrund der erheblich belastenden Umstände der Zurruhesetzung“ den Einsatz „in einem anderen Verwaltungsbezirk“ als empfehlenswert angesehen bzw. einen „erneuten Einsatz im bisherigen Verwaltungsbezirk“ als „problematisch“ beurteilt hat. Aus diesen Ausführungen der Amtsärztin folgt insbesondere nicht, dass der Kläger für keinen nach seinem statusrechtlichen Amt in Betracht kommenden Dienstposten bei der Beklagten mehr gesundheitlich geeignet gewesen wäre. Der Umstand, dass ein Dienstverhältnis „zerrüttet“ ist, gibt unmittelbar nichts dafür her, inwieweit – bei einer weiteren Beschäftigung bei demselben Dienstherrn – vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit in Bezug auf den betreffenden Beamten auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Amtsärztin den Einsatz in einem „anderen Verwaltungsbezirk“ lediglich „empfiehlt“. Dass dies für die Frage der Dienstfähigkeit letztlich nicht entscheidend ist, wird durch die erläuternden Ausführungen der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weiter bestätigt. Danach geht sie zwar davon aus, dass das Dienstverhältnis bei der Beklagten „empfindlich gestört“ ist. Sie relativiert dies jedoch zugleich, indem sie lediglich „empfiehlt“, dass „noch einmal geprüft“ werden solle, ob nicht ein Einsatz in einem „übergeordneten Gebilde“ oder „Bezirk“ wie dem Kreis M. in Betracht komme. Dies aber auch nur für den Fall, dass nicht ohnehin ein Konsens zwischen den Beteiligten gefunden werden käme. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Amtsärztin einen Einsatz des Klägers auf jedem in Betracht kommenden Dienstposten bei der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen von vornherein ausschließen wollte, lassen sich dem nicht entnehmen.
102Auch die weiteren ergänzenden Einschätzungen der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung bestätigen die Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht dauerhaft dienstunfähig war. Sie bekräftigt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf Nachfrage, sie gehe davon aus, dass der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt 2. März 2012 innerhalb eines halben Jahres völlig problemlos bei seiner Behörde wieder hätte eingesetzt werden können. Er sei nämlich im Jahr 2011 nicht dauerhaft erkrankt gewesen. Ferner sehe sie mit Blick auf die Diagnose in Übereinstimmung mit den anderen Gutachtern keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung. Bis 2009 habe eine gute Situation ohne Auffälligkeiten bestanden. Daher sei davon auszugehen, dass die Probleme des Klägers akut, zeitlich begrenzt und kontextabhängig seien. So sei es im Fallmanagement – u.a. durch den eigenen hohen moralischen und ethischen Anspruch des Klägers an seine Amtsführung – zu einer Überforderungssituation gekommen. In Bezug auf die Stelle in der Stadtplanung habe die Problematik besonders auf zwischenmenschlichen Konflikten beruht. Sie gehe davon aus, dass der Kläger auf einer Stelle, die seine Erfahrungen berücksichtige, dienstfähig sei.
103Angesichts dieser Feststellungen der Amtsärztin, kann – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – auch nicht angenommen werden, dass der Kläger dienstunfähig war, weil er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution nicht mehr imstande gewesen sei, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten oder seinen Vorgesetzten zu erfüllen, und dadurch den Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt hätte.
104Vgl. zu solchen Fällen OVG NRW, Urteile vom 14. Mai 2013 – 6 A 1883/09 –, juris, Rn. 70 ff., und vom 11. März 2009 – 6 A 2615/05 –, juris, Rn. 46 ff.
105Die Amtsärztin stuft die Probleme des Klägers – wie dargestellt – ausdrücklich als „akut, zeitlich begrenzt und kontextabhängig“ ein. Dies lässt die Feststellung, dass der Kläger generell, also in Bezug auf jeden für ihn in Betracht kommenden Dienstposten, dienstunfähig war, nicht zu.
106Der von der Beklagten zur Begründung der Zurruhesetzungsverfügung (vgl. das Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2012) und auch im gerichtlichen Verfahren angeführte Umstand, der Kläger habe im Fachdienst 61 selbst auf einem um eine Besoldungsstufe geringer bewerteten Dienstposten (A 9 anstelle A 10) weniger als 50 % der geschuldeten Dienstleistung erbracht, gibt für die Frage der dauerhaften Dienstunfähigkeit nichts her. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine fachliche Minderleistung, die als solche über die Dienstfähigkeit nichts aussagt. Aber selbst unterstellt, die von der Beklagten festgestellten Leistungsdefizite wären in der geistig-seelischen Konstitution des Klägers begründet gewesen, ist nicht erkennbar, dass dies auf Dauer und in Bezug auf jeden Dienstposten Auswirkungen gehabt hätte. Denn ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens beruhte die Problematik in der Stadtplanung besonders auf zwischenmenschlichen Konflikten in dieser personellen Konstellation.
107Soweit die Beklagte vorträgt, alternative Verwendungsmöglichkeiten hätten nicht bestanden und bestünden auch derzeit nicht, erschöpft sich das Vorbringen in einer nicht näher begründeten Behauptung. Allein der Umstand, dass „Eingliederungsversuche gescheitert“ seien, belegt dies nicht, zumal diese in der Stadtplanung – wie dargestellt – von zwischenmenschlichen Konflikten und in der Verkehrsüberwachung offenbar von der Übertragung unterwertiger Tätigkeiten („von der Kompetenz nicht wertgeschätzt“) gekennzeichnet waren. Dass ansonsten keine für den Kläger in Betracht kommenden Dienstposten zur Verfügung gestanden, ggf. auch hätten frei gemacht oder eingerichtet werden können, ist nicht ersichtlich.
108Das Gutachten der Amtsärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. vom 17. Dezember 2010, auf das die Beklagte die Zurruhesetzungsverfügung u.a. gestützt hat und das sie auch im gerichtlichen Verfahren heranzieht, verlangt keine abweichende Entscheidung. Diesem Gutachten kommt in Bezug auf die hier streitgegenständliche Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 1. März 2012 keine hinreichende Aussagekraft zu. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits allein aus dem Umstand folgt, dass das Gutachten im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung fast 15 Monate alt war. Denn unabhängig davon gibt das Gutachten auch inhaltlich nichts Tragfähiges für eine Dienstunfähigkeit des Klägers her. Soweit darin – wie von der Beklagten angeführt – zur Prognose für die Zukunft ausgeführt wird „Es ist nicht davon auszugehen, dass sich – selbst bei Maximierung der therapeutischen Bemühungen – eine wesentliche Änderung dieser Situation [psychische Störung, hohe Ausfallzeiten] während der weiteren Dienstzeit des Beamten ergibt“ (vgl. zu Ziffer 4. des Gutachtens), verkennt die Beklagte, dass sich diese Aussage allein auf die Tätigkeit bzw. Weiterbeschäftigung des Klägers bei der „M. pro B1. “ bezieht. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Frage zu Ziffer 3., die die Weiterbeschäftigung bei dieser Einrichtung betrifft und auf die sich die Gutachterin unter Ziffer 4. bezieht („diese Situation“). Diese Umstände waren im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand, der bereits seit dem 16. Januar 2011 wieder in der Stadtverwaltung der Beklagten beschäftigt war, nicht mehr relevant. Hinsichtlich der allgemeinen, nicht auf die Beschäftigung bei der „M. pro B1. “ bezogenen gesundheitlichen Situation des Klägers schließt das Gutachten vielmehr ausdrücklich mit der Feststellung ab, dass „zurzeit nicht“ mit einer dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen sei, die mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand verbunden wäre.
109Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
110Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
111Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
112Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 gültigen Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.