Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2016 - 20 D 95/13.AK
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 für die Auswahl der Dienstleister zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen L. /C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 2. tragen von den Kosten des Verfahrens jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin bietet Bodenabfertigungsdienste für Flugplätze an. Sie wendet sich gegen die Auswahl der Beigeladenen zu 2. zur Erbringung solcher Dienste am von der Beigeladenen zu 1. betriebenen Flughafen L. /C. .
3Im Juni 2009 schrieb die Beigeladene zu 1. die Gestattung für Drittabfertiger zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen L. /C. im Amtsblatt der Europäischen Union europaweit öffentlich aus. Unter der Überschrift "VERTRAGSLAUFZEIT BZW. BEGINN UND ENDE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG" war in der veröffentlichten Ausschreibung der Zeitraum vom 1. August 2010 (Beginn) bis zum 31. Juli 2017 (Ende) bezeichnet. Ferner wurden in der Ausschreibung unter der Überschrift "Verfahren" als "Zuschlagskriterien" genannt: "Wirtschaftlich günstigstes Angebot die nachstehenden Kriterien". Darauf folgen als Kriterien: Nachweis einer Mustermengenkalkulation nach Musterflugplan (1), der angebotene Preis für die ausgeschriebene Dienstleistung auf Basis der Mustermengenkalkulation (2), Einsatzplanung für Personal und Abfertigungsgeräte pro Flugereignis auf Basis der Mustermengenkalkulation (3), Erfahrungen und Referenzen (4), die begründeten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrats (5). Unter "SONSTIGE INFORMATIONEN" finden sich Hinweise darauf, dass das Verfahren zweistufig strukturiert ist, nämlich als Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Auswahlverfahren, dass die Luftfahrtbehörde die Auswahlentscheidung trifft und dass die für das Auswahlverfahren relevanten Bewerbungsunterlagen denjenigen Bewerbern übermittelt werden, die im Teilnahmewettbewerb ihre prinzipielle Eignung nachgewiesen haben. Als Frist für die Einreichung der Interessenbekundung zur Teilnahme am Auswahlverfahren war in der Ausschreibung Montag, der 17. August 2009, 10.00 Uhr, bestimmt.
4Auf die Ausschreibung meldeten sich vier Bewerber, darunter die Klägerin, die Beigeladene zu 2. und die B. GmbH mit Sitz in G. am N. . Sämtliche vorgenannten Bewerber gelangten ins eigentliche Auswahlverfahren und legten in diesem binnen der dafür bis zum 29. Oktober 2009 gesetzten Frist Bewerbungsunterlagen vor. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 8. Oktober 2009 führte die Klägerin aus, dass sie sich an ihre Bewerbung bis zum 30. April 2010 gebunden halte. Der vierte Bewerber zog seine Bewerbung zurück.
5Mit an die Beigeladene zu 1. adressiertem Bescheid vom 7. April 2010 - Az. IIA2-10-60/180(06) - traf der Beklagte die Auswahlentscheidung unter den drei verbliebenen Bewerbern zugunsten der B. GmbH. Diesen Bescheid stellte der Beklagte neben der Beigeladenen zu 1. im April 2010 auch der Beigeladenen zu 2. und der Klägerin jeweils mit der Mitteilung zu, dass sie bei der Auswahlentscheidung aus den Gründen des Bescheides nicht berücksichtigt wurden.
6Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte die Klägerin dem Betriebsrat der Beigeladenen zu 1. mit, dass sie nach Zugang der Auswahlentscheidung Kenntnis von dessen diesbezüglicher Stellungnahme erhalten habe und eine darin in Bezug auf die Klägerin abgegebene Äußerung falsch und sachlich unangemessen (gewesen) sei. Eine Kopie dieses Schreibens übermittelte die Klägerin unter dem 11. Mai 2010 zur Kenntnisnahme dem Beklagten.
7Die Beigeladene zu 2. erhob - anders als die Klägerin - gegen die vorgenannte Auswahlentscheidung Klage - 20 D 38/10.AK -. Zu jenem Verfahren wurden die Beigeladene zu 1. als Flugplatzunternehmerin und die B. GmbH als damals ausgewählte Bewerberin beigeladen. Daraufhin verpflichtete der erkennende Senat den Beklagten mit Urteil vom 25. November 2011 ‑ 20 D 38/10.AK - unter Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2010, die Beigeladene zu 2. hinsichtlich der Auswahl der Dienstleister zur Erbringung der in dem angegriffenen Bescheid genannten Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen L. /C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
8Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der B. GmbH wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 - zurück.
9Anschließend forderte der Beklagte die Beigeladene zu 2. und die B. GmbH, nicht aber die Klägerin, mit Schreiben vom 7. Juni 2013 auf, sich zum weiteren Verbleib im Auswahlverfahren zu erklären. Beide erklärten daraufhin, weiterhin an ihre Angebote gebunden zu sein.
10Mit an die Beigeladene zu 1. adressiertem Bescheid vom 27. September 2013 - IIA2 - traf der Beklagte erneut die Auswahlentscheidung, diesmal zugunsten der Beigeladenen zu 2. und wählte diese aus, für die Dauer von sieben Jahren - vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 - näher bezeichnete Bodenabfertigungsdienstleistungen am Flughafen L. /C. zu erbringen. Dabei stellte der Beklagte die Bewerbungen der Klägerin, der Beigeladenen zu 2. und der B. GmbH einander gegenüber und unterzog diese einer Bewertung. Zur Begründung der Auswahlentscheidung führte er im Wesentlichen aus: Das Angebot des vierten Bewerbers sei bei der Auswahlentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, da dieser seine Bewerbung zurück gezogen habe. Unter Berücksichtigung der näher erläuterten Einzelbewertungen sei der Beigeladenen zu 2. mit einer Gesamtpunktzahl von 749,05 Punkten der Zuschlag zu erteilen. Die Mustermengenkalkulationen aller drei Anbieter wiesen zwar bei einzelnen Positionen Plausibilitätsmängel auf, seien aber insgesamt noch als plausibel anzusehen. Das Angebot der Beigeladenen zu 2. werde bei Abwägung der qualitativen und kommerziellen Angebotskriterien als am ausgewogensten angesehen. Diese erreiche bei den Positionen Mustermengenkalkulation, Abfertigungspreise und "Erfahrungen und Referenzen" die höchste Punktzahl. Das Angebot der Klägerin falle vor allem aufgrund des deutlich höher kalkulierten Sachaufwandes, des ebenfalls höheren Personalaufwandes sowie höherer Abfertigungspreise hinter das Angebot der Beigeladenen zu 2. zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Auswahlbescheid vom 27. September 2013 - Blatt 464 bis 513 der Beiakte 2 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - verwiesen.
11Den Auswahlbescheid stellte der Beklagte den Beigeladenen und der B. GmbH per Postzustellungsurkunde zu. In den beigefügten Übersendungsschreiben an die Beigeladene zu 2. und die B. GmbH wies der Beklagte darauf hin, dass für diese die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entsprechend gelte. Auf ausdrückliche Nachfrage der Klägerin übersandte der Beklagte dieser unter dem 21. November 2013 - gegen Einschreiben mit Rückschein - eine Kopie des Auswahlbescheides. In dem beigefügten Übersendungsschreiben wies er darauf hin, die Klägerin habe "keinen Anspruch" mehr darauf, "gegen die neue Auswahlentscheidung klageweise vorzugehen", weil dem eine Klage der Klägerin "gegen die damalige Entscheidung" hätte vorausgehen müssen.
12Am 10. Dezember 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2013 und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 für die Auswahl der Dienstleister zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen L. /C. begehrt.
13Unter dem 31. Januar 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten Akteneinsicht in sämtliche Vorgänge des Auswahlverfahrens einschließlich derjenigen bezüglich des Auswahlbescheides vom 7. April 2010, soweit diese noch nicht dem erkennenden Senat vorgelegt worden seien. Mit Bescheid vom 25. Februar 2014 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte er sinngemäß aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil das ursprüngliche Verfahren mit Auswahlbescheid vom 7. April 2010 abgeschlossen worden sei. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW sei abzulehnen, weil dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mitbewerber offenbart würden und mit Blick auf eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbssituation erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 25. Februar 2014 - Bl. 51 bis 54 der Gerichtsakte - verwiesen.
14Mit Schriftsatz vom 26. März 2014 hat die Klägerin ihre Klage um das Begehren erweitert, den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2014 aufzuheben und ihn zu verurteilen, mit Ausnahme der Aktenteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Wettbewerber enthalten und durch diese als solche gekennzeichnet wurden, sämtliche Verwaltungsvorgänge des Auswahlverfahrens einschließlich derjenigen zum Auswahlbescheid vom 7. April 2010 vorzulegen, soweit diese sich noch nicht beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befänden, hilfsweise den Beklagten zur Vorlage der vorgenannten Akten an das Gericht aufzufordern und ihr sodann insoweit Akteneinsicht zu gewähren. Unter dem 11. August 2014 hat der Beklagte der Klageerweiterung - vorsorglich - widersprochen. Zugleich übersandte er - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die um die Geschäftsgeheimnisse bereinigten Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen zu 2. Darin wurde der Klägerin Einsicht gewährt. Gleiches gilt für die vom Beklagten anschließend übersandte, hinsichtlich der Informationen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und wirtschaftlichen Kennzahlen der Konkurrenten der Klägerin unkenntlich gemachte Akte "BADV - Entscheidung" ‑ Beiakte Heft 4 der Gerichtsakte -.
15Anschließend haben die Klägerin und der Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Klageerweiterung in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16Die Klägerin trägt vor:
17Die Klage sei zulässig. Sie - die Klägerin - sei klagebefugt. Eine Verletzung ihres subjektiven öffentlichen Rechts auf eine richtige Auswahlentscheidung sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern resultiere daraus, dass sie zu Unrecht nicht ausgewählt worden sei, obwohl sie das beste Angebot vorgelegt habe.
18Nach wie vor sei sie Teilnehmerin des Auswahlverfahrens. Gründe für ihr Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren seien nicht ersichtlich. Weder habe sie - die Klägerin - ihre Bewerbung zurückgenommen noch sei sie vom Beklagten durch eine explizite Entscheidung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Dass sie - die Klägerin - gegen den Auswahlbescheid 2010 nicht vorgegangen sei, führe nicht zu ihrem (faktischen) Ausschluss aus dem Auswahlverfahren. Für einen solchen Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Ansonsten käme es zu sinnwidrigen Ergebnissen. Es müssten dann alle Bieter jede Auswahlentscheidung angreifen, um im Auswahlverfahren zu bleiben. Anderenfalls hätte die Auswahlbehörde gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung nur noch die Auswahl zwischen dem zunächst ausgewählten und dem klagenden Bewerber, selbst wenn bei richtiger Bewertung ein Dritter das beste Angebot vorlegt hätte. Auch der Beklagte selbst und dessen als Verwaltungshelfer tätig gewordenen Prozessbevollmächtigte seien davon ausgegangen, dass sie - die Klägerin - weiter Teilnehmerin des Auswahlverfahrens sei. Der Beklagte habe eine formale Prüfung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass vier Bieter - darunter auch sie, die Klägerin, - die formellen Teilnahmevoraussetzungen erfüllten. Das zeige sich daran, dass ihr - der Klägerin - Angebot im Auswahlbescheid bewertet worden sei und sie Akteneinsicht in die Auswahlverfahrensakte erhalten habe. Das ursprüngliche Auswahlverfahren sei nicht mit dem Auswahlbescheid 2010 abgeschlossen, sondern nach dessen Aufhebung fortgesetzt worden. Anderenfalls hätte eine neue Ausschreibung stattfinden müssen. Ihre - der Klägerin - Teilnehmereigenschaft bestehe aber auch unabhängig davon, ob der Abschnitt des Auswahlverfahrens nach der Aufhebung des Auswahlbescheids 2010 als eine Fortsetzung des ursprünglichen Auswahlverfahrens oder als ein selbständiges neues Verfahren anzusehen sei. Der ursprüngliche Auswahlbescheid 2010 sei nicht bestandskräftig und habe keine verfahrensabschließende Wirkung.
19Das Nichtangreifen der ursprünglichen Auswahlentscheidung könne auch nicht als ein konkludenter Verzicht auf die Teilnahme im weiteren bzw. neuen Auswahlverfahren verstanden werden. Sie - die Klägerin - habe gewusst, dass die Beigeladene zu 2. gegen den Auswahlbescheid geklagt habe, und, dass es wegen des Beurteilungsspielraums der Auswahlbehörde nicht zu einem Zuschlag per Gerichtsentscheidung habe kommen können. Sie - die Klägerin - habe daher darauf vertrauen dürfen, dass sie im Falle der Aufhebung der Auswahlentscheidung bei der erneuten Auswahl habe berücksichtigt werden müssen, ohne selbst klagen zu müssen. Auch die Annahme, in der Nichtanfechtung der Auswahlentscheidung liege ein konkludenter Verzicht auf weitere Teilnahme am Auswahlverfahren, führe zu sachwidrigen Ergebnissen. Ebenso widerspräche dies dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des "effet utile". Die Ziele der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, welche zur Umsetzung der Bodenabfertigungsrichtlinie erlassen worden sei, seien die weitestgehende Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste und die Etablierung des Wettbewerbs auf diesem Markt. Dies solle zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beitragen. Diese Ziele könnten nur erreicht werden, wenn der wettbewerbsfähigste Anbieter ausgewählt werde, der in der Lage sei, möglichst große Marktanteile vom bisherigen etablierten Anbieter zu übernehmen. Diesen Zielen und dem "effet utile" des Gemeinschaftsrechts liefe es zuwider, wenn im Fall der Überprüfung einer Auswahlentscheidung nicht die Angebote aller Bewerber berücksichtigt würden. Ließe man die Angebote aller Bewerber außer Betracht, die nicht gegen die Auswahlentscheidung vorgegangen seien, wäre die Wahrscheinlichkeit, dass der wettbewerbsfähigste Anbieter ausgewählt werde, viel geringer und das Ergebnis wäre einigermaßen zufällig.
20Ihre - der Klägerin - Rechtsverletzung sei auch nicht wegen entgegenstehender Bestandskraft des Auswahlbescheides 2010 offensichtlich ausgeschlossen. Sie wende sich gegen den bei Klageerhebung nicht bestandskräftigen Auswahlbescheid 2013. Eine Bindung der Auswahlbehörde im Sinne materieller Bestandskraft an den Auswahlbescheid 2010 bestehe nach dessen Aufhebung durch den erkennenden Senat mit Urteil vom 25. Januar 2011 - 20 D 38/10.AK - nicht. Anderenfalls wäre auch der Erlass des Auswahlbescheides 2013 nicht in der gleichen Angelegenheit möglich gewesen. Ebenso wenig entfalte der Auswahlbescheid 2010 eine eigenständige formelle Bestandskraft gegenüber solchen Mitbewerbern, die nicht dagegen geklagt hätten. Die Klage eines Mitbewerbers habe den Eintritt der Bestandskraft mit Wirkung auch für sie - die Klägerin - verhindert. Dies beruhe auf der Natur der Auswahlentscheidung. Diese sei unteilbar mit der Folge, dass einer von mehreren Bewerbern nicht einfach seinen Teil der Auswahlentscheidung klageweise einklagen könne und andere Teile in Bestandskraft erwüchsen. Es handele sich um einen Fall der "Konkurrentenverdrängungsklage". Spätestens mit der Aufhebung des Auswahlbescheides 2010 durch den erkennenden Senat sei dessen Bestandskraft endgültig entfallen. Der erkennende Senat habe den Auswahlbescheid 2010 insgesamt aufgehoben und nicht nur im Verhältnis zu bestimmten Bewerbern. Eine andere Betrachtung führe zu unsachgemäßen und dem Zweck der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung zuwiderlaufenden Ergebnissen, da nicht mehr sichergestellt wäre, dass nach gerichtlicher Aufhebung des Bescheides und ‑ unterstellt fehlerfreier - Neubescheidung der geeignetste Wettbewerber ausgewählt würde.
21Es handele sich vielmehr um ein einheitliches Auswahlverfahren, welches durch den Auswahlbescheid 2013 seinen vorläufigen Abschluss gefunden habe. Wenn man annehmen wollte, dass es sich um zwei unterschiedliche Auswahlverfahren handele, welche mit zwei voneinander unabhängigen Auswahlbescheiden 2010 und 2013 abgeschlossen worden seien, wäre zwar eine separate formelle Bestandskraft der jeweiligen Auswahlentscheidung möglich. Jedoch müsse man dann folgerichtig darauf abstellen, dass sie - die Klägerin ‑ nicht den Auswahlbescheid 2010, sondern den Auswahlbescheid 2013 angreife, welcher nicht formell bestandskräftig geworden sei.
22Die Klage sei im Übrigen fristgerecht erhoben und es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie - die Klägerin - habe ein berechtigtes Interesse daran, dass der Auswahlbescheid 2013 aufgehoben werde, da sie bei fehlerfreier Auswahl selbst als Bodenabfertigungsdienstleister ausgewählt werde. Sie habe ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Daran ändere das Verstreichenlassen der Klagefrist in Bezug auf den Auswahlbescheid 2010 nichts. Ebenso wenig dürfe die Auswahlbehörde darauf vertrauen, dass ein Bieter, der in der Vergangenheit nicht gegen eine Auswahlentscheidung vorgegangen sei, auch künftig gegen Auswahlentscheidungen nicht vorgehe.
23Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Auswahlentscheid des Beklagten sei rechtswidrig und verletze sie - die Klägerin - in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf eine richtige Auswahlentscheidung. Der Beklagte habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht oder allenfalls fehlerhaft ausgenutzt.
24Insbesondere verstoße die für den Zeitraum von 2014 bis einschließlich 2020 erfolgte Auswahl gegen die Vorgaben der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung. Durch die Auswahl für die vollen sieben Jahre habe der Beklagte faktisch ein neues Auswahlverfahren durchgeführt, ohne die Vorgaben der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung zu beachten. Nach Nr. 2.2 der Auswahl-Richtlinie - Anlage 2 zu § 7 BADV - müsse der Auswahlentscheidung ein offener Wettbewerb vorangehen, der es jedem Interessenten ermögliche, sich zu bewerben. Demgegenüber habe der Beklagte seine Auswahlentscheidung eigenmächtig ausschließlich zwischen zwei Bewerbern getroffen. Wirtschaftliche Überlegungen zur Amortisationsdauer von Investitionen dürften dabei keine Rolle spielen. Auch weil der Beklagte sich nicht an den ursprünglichen Ausschreibungszeitraum gehalten habe, könne er sich im Übrigen nicht gleichzeitig darauf berufen, die Klägerin sei wegen einer selbst gewählten Ausschlussfrist aus dem Verfahren ausgeschieden.
25Die Klägerin beantragt,
26den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 für die Auswahl der Dienstleister zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen L. /C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Der Beklagte trägt vor:
30Die Klage sei bereits unzulässig. Die Anfechtung des Auswahlbescheids verbunden mit dem Neubescheidungsantrag sei nicht statthaft im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO. Gegenüber der Klägerin liege kein Verwaltungsakt des Beklagten vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der mittels Anfechtungsklage angefochtenen Maßnahme gerade dem Kläger gegenüber Verwaltungsaktqualität zukommen. Dem Bescheid fehle es jedoch an einer unmittelbaren Rechtswirkung bzw. Regelung gegenüber der Klägerin.
31Ferner sei die Klägerin nicht klagebefugt. Sie könne durch die angefochtene Auswahlentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt sein. Im Zeitpunkt der Neubescheidung sei sie keine Beteiligte des Auswahlverfahrens mehr gewesen und habe auch keinen Anspruch auf weitere Beteiligung daran respektive auf Neubescheidung gehabt. Er - der Beklagte - habe die Neubescheidung lediglich im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. sowie einem anderen Wettbewerber - dem Unternehmen B. GmbH - vorgenommen.
32Das Auswahlverfahren sei für die Klägerin spätestens mit Ablauf des 30. April 2010 beendet gewesen, zumal ihre Bewerbung ausdrücklich bis zu diesem Zeitpunkt befristet gewesen sei, obgleich eine Bindefrist nicht vorgegeben gewesen sei. Hätte die Klägerin danach an ihrer Bewerbung festhalten wollen, hätte sie dies gegenüber ihm - dem Beklagten - ausdrücklich erklären oder die Befristung verlängern oder aufheben müssen. Dies habe sie weder ausdrücklich noch konkludent getan. Insbesondere sei sie nicht gerichtlich gegen den Auswahlbescheid vom 7. April 2010 vorgegangen. Nachdem die Befristung der Bewerbung der Klägerin abgelaufen gewesen sei und diese den Auswahlbescheid vom 7. April 2010 hingenommen habe, sei ihr Angebot nach den auch im Vergabe- und Auswahlverfahren geltenden allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (§§ 146, 148 BGB) erloschen und nicht mehr annahme- bzw. zuschlagsfähig gewesen.
33Zudem habe er von dem Entfallen des Bindungswillens der Klägerin bezüglich ihrer Bewerbung aufgrund ihres Schreibens vom 10. Mai 2010 ausgehen müssen, in welchem sie lediglich eine Äußerung des angehörten Betriebsrates der Beigeladenen zu 1. zu dem I. Betrieb der Klägerin richtig gestellt, aber im Übrigen die Auswahlentscheidung nicht beanstandet habe.
34Hätte die Klägerin tatsächlich mit Blick auf die von der Beigeladenen zu 2. erhobene Klage gegen den ursprünglichen Auswahlbescheid auf einen Verbleib im Vergabeverfahren vertraut, hätte sie dies spätestens in dem Zeitpunkt jener Klageerhebung geltend machen und eine entsprechende Verlängerung ihrer Bewerbung erklären müssen. Obwohl der Klägerin die Klageerhebung der Beigeladenen zu 2. positiv bekannt gewesen sei, habe sie dies jedoch nicht getan. Bei den anderen beiden Wettbewerbern habe er - der Beklagte - aufgrund deren Beteiligung am Verwaltungsstreitverfahren von einem fortbestehenden Bindungswillen bezüglich ihrer Bewerbungen ausgehen können. Zudem seien die Angebote der beiden anderen Bewerber nicht zeitlich befristet gewesen. Er habe die Klägerin im Unterschied zu den beiden anderen Bewerbern im Nachgang der Entscheidungen des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Stellungnahme zu ihrem weiteren Verbleib im Verfahren aufgefordert. Ebenso wenig sei der Auswahlbescheid 2013 gegenüber der Klägerin bekanntgegeben worden. Weder sei die Klägerin Adressatin des Auswahlbescheides vom 27. September 2013 gewesen noch habe dieser sie in ihren Rechten betroffen.
35Zwar habe er - der Beklagte - in dem Auswahlbescheid auch die Angaben in der Bewerbung der Klägerin gewürdigt. Dies begründe jedoch keine Rechte und Pflichten der Klägerin. Deren Berücksichtigung gehe allein darauf zurück, dass der Verwaltungshelfer im April 2013 beauftragt worden sei, eine Neubescheidung umfassend zu prüfen. Der Verwaltungshelfer habe deshalb aus Gründen der Vollständigkeit zunächst auch die Bewerbung der Klägerin mitberücksichtigt. Dies habe aus Sicht des Verwaltungshelfers nahe gelegen, um eine bessere Prüfungs- und Vergleichsgrundlage für die Wertung aller Angebote zu erhalten. In den späteren Entwurfsfassungen sowie dem finalen Auswahlbescheid seien die Angaben der Klägerin deshalb weiter berücksichtigt worden. Dies sei insoweit unerheblich gewesen, als die Bewerbung der Klägerin ‑ selbst wenn diese noch wirksam gewesen wäre - nach dem Ergebnis der objektiven Prüfung aufgrund der Zuschlagskriterien deutlich hinter den beiden anderen Bewerbungen zurückgefallen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei er - der Beklagte - von einem Verbleib der Klägerin im Auswahlverfahren ausgegangen.
36Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung habe nicht bestanden. Ihre Bewerbung sei mit der Zustellung des Auswahlbescheids vom 7. April 2010 abgelehnt worden. Diese Entscheidung sei von der Klägerin nicht angefochten worden und damit im Verhältnis zu dieser bestandskräftig geworden. Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 2011 könne die Klägerin keinen Neubescheidungsanspruch herleiten. Denn der erkennende Senat habe ihn - den Beklagten - ausdrücklich lediglich im Verhältnis zur damaligen Klägerin zur Neubescheidung verpflichtet. Von der materiellen Rechtskraft dieses Urteils seien allein der Anspruch der damaligen Klägerin auf Aufhebung der ursprünglichen Auswahlentscheidung und die die objektive Rechtswidrigkeit implizierende Feststellung, dass für die damalige Klägerin ein Anspruch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestehe, umfasst. Die Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 sei kein einheitlicher Verwaltungsakt, sondern sei subjektbezogen hinsichtlich der einzelnen Bewerber teilbar. Die dem Begünstigten erteilte Genehmigung und die einem Dritten erteilte Versagung bzw. Ablehnung seien eigenständige Verwaltungsakte. Für das Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung könne nichts anderes gelten als für andere verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren.
37Eine Neubescheidung sei mithin ausschließlich im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geboten und zulässig gewesen. Zutreffend sei auch der erkennende Senat davon ausgegangen, dass die Entscheidung im vorausgegangenen Rechtsstreit keine Wirkung zugunsten der Klägerin gehabt habe, so dass deren Beiladung nicht habe erfolgen müssen. Da das Urteil zugunsten der Beigeladenen zu 2. gegenüber der Klägerin jedoch gerade keine Rechtskraft entfalte, könne sich diese nicht darauf berufen. Er - der Beklagte - sei daher nicht verpflichtet und berechtigt gewesen, die Klägerin bei der erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Mit einer Neubescheidung zugunsten der Klägerin hätte er sich vielmehr in rechtswidriger Weise über die ausschließlich zugunsten der Beigeladenen zu 2. und der B. GmbH wirkende Rechtskraft des genannten Urteils hinweggesetzt. Die Rechtskraft müsse ausnahmsweise nur dann weichen, wenn die Aufrechterhaltung des durch die Entscheidung geschaffenen Zustandes "schlechthin untragbar" wäre. Eine solche Situation liege hier offensichtlich nicht vor. Würde man der Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung zubilligen, würde der der Institution der Rechtskraft zugrunde liegende Gedanke des Rechtsfriedens erheblich gestört. Der Streit könne sonst unbegrenzt unter Hinzutreten von bereits aus dem ursprünglichen Verfahren ausgeschiedenen Beteiligten mit Bezug auf eine Neubescheidung erneuert werden. Gerade im Bereich von Auswahlentscheidungen nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, denen eine fachlich komplexe und anspruchsvolle Prüfung der Bewerbungen zugrunde liege, würde schlechterdings kein Rechtsfrieden eintreten. Die Nichtberücksichtigung bereits aus dem Auswahlverfahren ausgeschiedener Bewerber führe auch nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen.
38Eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils sei auch nicht aus unionsrechtlichen Erwägungen geboten. Grundsätzlich komme eine Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund höherrangigen EU-Rechts ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nachträglich - insbesondere aufgrund eines später ergehenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - als unvereinbar mit EU-Recht erweise. Eine solche Situation sei hier ersichtlich nicht gegeben. Der Grundsatz des "effet utile" könne auch mit Blick auf die Ziele der Richtlinie 96/67/EG und der darauf basierenden Bodenabfertigungsdienst-Verordnung nicht zur Umgehung der Rechtskraft und als Argument für einen Neubescheidungsanspruch der Klägerin angeführt werden. Insbesondere könne aus den Erwägungsgründen der genannten Richtlinie nicht abgeleitet werden, dass im Fall einer Neubescheidung Bewerber erneut am Verfahren zu beteiligen wären, die wegen der unterlassenen Geltendmachung von Rechtsmitteln bzw. des Ablaufs ihres Angebots eigenverantwortlich aus dem Verfahren ausgeschieden seien und von denen mithin keine zuschlagsfähige Bewerbung vorliege. Gemäß den Beweggründen der Richtlinie habe die Auswahl der Dienstleister in einem "transparenten und unparteiischen" Verfahren zu erfolgen. Dass Bewerber eigenverantwortlich aus einem Auswahlverfahren ausschieden, stehe dazu nicht im Widerspruch, sei nicht ungewöhnlich und im Sinne der Verfahrensökonomie und des Rechtsfriedens hinzunehmen. Ein rechtlich unwirksames Angebot könne - selbst wenn es sich um das wirtschaftlichste handeln sollte - nicht für den Zuschlag berücksichtigt werden. Hierdurch entstünden keine zufälligen Ergebnisse. Die Klägerin habe es selbst in der Hand gehabt, durch Klage gegen die erste Auswahlentscheidung im Verfahren zu bleiben. Ferner dürften die Mitgliedstaaten gemäß Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie 96/67/EG die für ein reibungsloses Funktionieren der Flughafeneinrichtungen notwendigen Vorschriften erlassen und durchsetzen. Dazu gehörten nach Art. 21 der Richtlinie auch die Regelungen zum Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung. Diese Vorschriften müssten nach Erwägungsgrund 23 dem angestrebten Ziel entsprechen und dürften nicht dazu führen, dass der Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto stärker als nach der Richtlinie zulässig eingeschränkt würden. Zur Verwirklichung eines echten Wettbewerbs zwischen flughafeneigenem und unabhängigem Bodenabfertigungsdienstleister müsse im Fall von Rechtsmitteln gegen die Auswahlentscheidung möglichst schnell nach Abschluss des Auswahlverfahrens feststehen, welcher Bewerber den Fluggesellschaften seine Dienste als Bodenabfertiger anbieten könne. Die Klage der schon vor geraumer Zeit aus dem Auswahlverfahren ausgeschiedenen Klägerin sei vor diesem Hintergrund offensichtlich rechtsmissbräuchlich und untergrabe das Ziel der Richtlinie und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, tatsächlichen Wettbewerb durch das Angebot von Bodenabfertigungsdienstleistungen durch die Zulassung mindestens eines privaten Anbieters herzustellen. Dass bei europarechtlich geprägten Auswahlverfahren möglichst rasch Rechtssicherheit hergestellt werden müsse, ergebe sich auch aus der insoweit übertragbaren gesetzgeberischen Gewichtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit in der Rechtsmittelrichtlinie.
39Wie der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2015 - I RAS 2015/03/022 - festgestellt habe, widerspreche es den Zielsetzungen der Richtlinie 96/67/EG, nach jeder Änderung der Auswahlentscheidung auf die Klage eines Bewerbers hin die Klagemöglichkeit für alle Bewerber wieder zu eröffnen.
40Auch fehle das allgemeine Rechtschutzbedürfnis für die Klage. Die Klägerin habe jegliche Rechte mit Bezug auf das Auswahlverfahren verwirkt, indem sie es nach Zustellung der Absage ihrer Bewerbung mit Bescheid vom 7. April 2010 bis zur Erhebung der vorliegenden Klage unterlassen habe, eine Rechtsverletzung im Auswahlverfahren gegenüber ihm - dem Beklagten - geltend zu machen. Ihrem eigenen Vortrag zufolge habe die Klägerin positive Kenntnis von der Klageerhebung der Beigeladenen zu 2. gegen den ersten Auswahlbescheid gehabt und gleichwohl keine eigenen rechtlichen Schritte dagegen eingeleitet, geschweige denn die Bindefrist ihres Angebots mit Blick auf den laufenden Rechtsstreit verlängert. Im Gegenteil habe sie nach der am 20. April 2010 erfolgten Klageerhebung der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 11. Mai 2010 die Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 ausdrücklich nicht beanstandet und damit konkludent ihr Einverständnis diesbezüglich bekundet. Selbst wenn sie nach Ablauf der Bindefrist ihres Angebots am 30. April 2010 überhaupt noch ein Recht auf Teilnahme am Auswahlverfahren gehabt hätte, habe er - der Beklagte - im Zeitpunkt der Neubescheidung darauf vertrauen können, dass ein derartiges Recht nicht mehr bestehe. Ein Bewerber, der gegen eine Auswahlentscheidung kein Rechtsmittel einlege, verliere seine Stellung als Partei und Bewerber und bringe zum Ausdruck, seine Rechte aus der Bewerbung nicht weiter zu verfolgen. Ein Bewerber der die Vergabe- oder Auswahlentscheidung über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hinnehme und seine Rechte nicht geltend mache, verwirke grundsätzlich seine Rechte im Vergabe-/Auswahlverfahren.
41Indem sie gegen den ursprünglichen Auswahlbescheid kein Rechtsmittel eingelegt habe, habe die Klägerin ihre Rechte schließlich zudem gemäß § 107 Abs. 3 GWB analog verwirkt.
42Im Übrigen sei die Klage - was weiter ausgeführt wird - auch unbegründet. Die gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung sei darauf beschränkt, ob die Behörde gegen die geltenden Verfahrensbestimmungen verstoßen oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten habe, indem sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei, sachfremde Erwägungen angestellt oder sich nicht an den von ihr aufgestellten Beurteilungsmaßstab und die allgemeinen Grundsätze der Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung gehalten habe. Diesem Maßstab werde die Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 in jeder Hinsicht gerecht. Er - der Beklagte - sei unter strenger Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Berücksichtigung der Voten sämtlicher Anzuhörenden vorgegangen. Er habe ergebnisoffen geprüft. Selbst wenn die Klägerin noch rechtmäßig im Verfahren befindlich gewesen wäre, wäre auf ihre Bewerbung der Zuschlag nicht zu erteilen gewesen. Im Ergebnis der objektiven Prüfung durch ihn, den Beklagten, sei die Bewerbung der Klägerin deutlich hinter den beiden anderen Bewerbungen zurück gefallen. Die Klägerin versuche durch widersprüchliche und teilweise unzutreffende Angaben den Eindruck zu erwecken, er - der Beklagte - habe einseitig zugunsten der Beigeladenen zu 2. gewertet. Ferner versuche die Klägerin durch grob unzutreffende Behauptungen den Eindruck zu erwecken, die Votengeber hätten sich zugunsten der Klägerin ausgesprochen und er - der Beklagte - habe dies nicht berücksichtigt.
43Die in der EU-Bekanntmachung aus Juni 2009 benannten Daten ergäben sich zum einen aus dem Auslaufen der Berechtigung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen durch den damaligen Dienstleister zum 31. Juli 2010, zum anderen durch die durch § 7 Abs. 4 BADV vorgegebene Höchstdauer von sieben Jahren. Aufgrund des Rechtsstreits um den Auswahlbescheid vom 7. April 2010 und die damit verbundene interimsweise Beauftragung des vorherigen Lizenzinhabers habe der mit Bescheid vom 27. September 2013 ausgewählte Anbieter erst ab dem 1. Januar 2014 beauftragt werden können, so dass der siebenjährige Zeitraum erst zum 31. Dezember 2020 ende. Die Einhaltung des zunächst in der Ausschreibung genannten Enddatums sei infolge der gerichtlichen Aufhebung der ersten Auswahlentscheidung unmöglich gewesen. Jedenfalls liege darin kein Verstoß gegen die maßgeblichen Reglungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung. Gemäß § 7 Abs. 4 BADV würden die Dienstleister für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt und dieser Zeitraum sei nicht überschritten. Ein Verstoß gegen die Ausschreibung könne darin ebenfalls nicht gesehen werden. Die Ausschreibung sei für einen Zeitraum von sieben Jahren erfolgt. Das in der Ausschreibung genannte Enddatum habe insoweit keine eigenständige Bedeutung, sondern habe lediglich das Ende des am 1. August 2010 beginnenden Zeitrahmens signalisiert. Habe der vorgesehene Beginn aufgrund des Urteils des erkennenden Senats nicht eingehalten werden können, habe das Ende des Auswahlzeitraums entsprechend verschoben werden müssen. Eine kürzere Beauftragung der Beigeladenen zu 2. sei auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Ausschreibung für den Zeitraum von sieben Jahren erfolgt sei und die Bieter ihre Angebote entsprechend kalkuliert hätten. Ein kürzerer Lizenzzeitraum wäre aus wirtschaftlichen und funktionellen Gründen für den ausgewählten Dienstleister, den Flughafen und die Nutzer nicht darstellbar gewesen. Schon bei dem ohnehin kurzen Lizenzzeitraum von sieben Jahren sei angesichts der sehr knappen Margen im Bereich der Bodenabfertigung eine Amortisierung der getätigten Investitionen kaum möglich. Aufgrund dessen habe die EU-Kommission in ihren Vorschlag für eine Verordnung für Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Richtlinie 96/67/EG eine Verlängerung des Höchstzeitraums der Lizenzen auf zehn Jahre aufgenommen. Bei einer kürzeren Lizenzdauer als sieben Jahre wäre zudem die für den Flughafen und die Nutzer erforderliche Planungssicherheit über das Angebot von Bodenabfertigungsdienstleistungen nicht gegeben. Gerade die Nutzer seien an langfristigen Vertragsbeziehungen interessiert, da die Umstellung auf einen neuen Anbieter jeweils mit einem nicht unerheblichen Aufwand und Anlaufschwierigkeiten verbunden sei.
44Die Dauer des Lizenzzeitraums sei für den vorliegenden Rechtsstreit aber auch nicht relevant. Die Klägerin sei insoweit nicht beschwert, da der Zeitpunkt der Ausschreibung für die nächste Lizenzperiode nicht Streitgegenstand sei. Begehrte die Klägerin die vorzeitige Neuausschreibung der nächsten Lizenzperiode, habe sie eine Leistungsklage gerichtet auf vorzeitige Neuausschreibung der Lizenzen erheben müssen. Ein solches Begehren wäre im Übrigen aber widersinnig, da die Klägerin mit ihrer rechtsmissbräuchlichen Klage das Entstehen von tatsächlichem Wettbewerb durch einen privaten Bodenabfertigungsanbieter am Flughafen L. /C. verhindere. Wäre eine Neuausschreibung für den Zeitraum ab 31. Juli 2017 erforderlich, hätte die Klägerin ihr Ziel vollauf erreicht. Die Beigeladene zu 2. hätte dann aufgrund des andauernden Rechtsstreits in der auf dreieinhalb Jahre verkürzten Lizenzperiode faktisch keine Möglichkeit gehabt, Kunden zu akquirieren. Das wäre mit den Grundgedanken der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der Richtlinie 96/67/EG nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund könne auf die vorliegende Klage keinesfalls ein Neubescheidungsurteil ergehen. Die Beigeladene zu 2. sei bereits seit Januar 2014 tätig, so dass sich der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch insoweit durch Zeitablauf erledigt hätte. Für den verbleibenden Lizenzzeitraum habe sich der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch jedenfalls faktisch erledigt, denn aus den genannten Gründen - erforderlicher Amortisierungszeitraum - sei die Beauftragung eines Dienstleisters für einen Zeitraum von lediglich drei Jahren unmöglich. Auch deshalb sei die Klage unzulässig.
45Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.
46Die Beigeladene zu 2. beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie tritt dem Beklagtenvorbringen bei und trägt in Ergänzung dessen vor:
49Die Klage sei unzulässig. Bereits 2010 sei die Klägerin mit der ursprünglichen Auswahlentscheidung bestandskräftig aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden. Die Bestandskraft der Nichtberücksichtigung der Klägerin im Auswahlverfahren folge über die vom Beklagten genannten Gründe hinaus daraus, dass der Klägerin im April 2010 neben dem an die Beigeladene zu 1. adressierten Auswahlbescheid die Mitteilung zugestellt worden sei, dass sie aus den im Bescheid festgehaltenen Gründen nicht berücksichtigt worden sei, und diese Mitteilung gegenüber der Klägerin einen belastenden Verwaltungsakt darstelle, der mangels Rechtsmittels der Klägerin bestandskräftig geworden sei. Damit habe die Klägerin ihren Anspruch auf weitere Teilnahme am Auswahlverfahren verloren. Daran ändere auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 2011 nichts. Die Rechtskraft dieses Urteils erstrecke sich allein auf das Verhältnis zwischen ihr - der Beigeladenen zu 2. - als der damaligen Klägerin und dem Beklagten. Auch sei im Verhältnis zur Klägerin gerade keine neue Sachentscheidung ergangen. Deren Mitberücksichtigung im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung habe allein dem Zweck gedient, eine Prüfungs- und Vergleichsgrundlage für die Wertung aller Angebote zu erhalten. Dass die Prüfung nicht zugunsten der Klägerin erfolgen sollte, habe der Beklagte unmissverständlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich bei der B. GmbH und der Beigeladenen zu 2. deren weitere Angebotsbindung erfragt habe und eine Bekanntgabe der neuen Auswahlentscheidung nur an diese beiden Bewerber erfolgt sei.
50Es fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Die Neubewertung der vom erkennenden Senat und dem Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Punkte habe unter keinen Umständen zu einer Lage führen können, nach der die deutlich letztplatzierte Klägerin die höchste Punktzahl erreicht hätte.
51Die Klägerin sei auch auf Grund der selbst gesetzten zeitlichen Befristung ihres Angebots bis zum 30. April 2010 nicht mehr Beteiligte des Auswahlverfahrens gewesen. Der Beklagte habe davon ausgehen können und müssen, dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Erbringung der Dienstleistungen gewillt gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass eine solche Fristsetzung branchenüblich sei. Erachtete man die Klage dennoch als zulässig, wäre ein Auswahlverfahren kaum noch durchführ- und handhabbar. Entgegen dem gesetzgeberischen Willen wäre ein Ende des Verfahrens nicht absehbar und es würde zu einem "Perpetuum Mobile". Dies sei auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten untragbar. Dies gelte insbesondere angesichts der regelmäßigen Teilnahme von fünf bis zehn Bewerbern an derartigen Auswahlverfahren.
52Für eine Durchbrechung der Bestandskraft bestehe auch kein tatsächliches oder rechtliches Bedürfnis. Bei Klageerhebung gegen den Auswahlbescheid würden die subjektiven Rechte des klagenden Bewerbers und objektive Verfahrensfehler, die alle Bewerber beträfen, geprüft. Für den Fall, dass das Gericht derart eklatante Mängel feststelle, dass alle Bewerber hiervon betroffen seien, könne es nicht nur die Auswahlentscheidung als solche aufheben, sondern das gesamte Auswahlverfahren. Gegebenenfalls könnten alle nicht berücksichtigten Bewerber von der angeordneten Neuausschreibung profitieren. Auch die Behörde habe die Möglichkeit, die Ausschreibung vor einer neuen Bescheidung neu durchzuführen, wenn sie zu der Erkenntnis gelange, dass das Verfahren anhand der gerichtlichen Vorgaben fehlerbehaftet gewesen sei und die Rechte ausgeschiedener Bewerber eklatant verletzt worden seien. Liege ein solcher Fall nicht vor, bedürfe es keiner erneuten (Über-)Prüfung der Auswahlentscheidung auf Grund von Beschwerden bereits ausgeschiedener Bewerber. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich in einem vergleichbaren Verfahren zur Auswahl eines Bodenabfertigers am Flughafen Wien festgestellt, dass ein Bewerber durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringe, sein Recht nicht weiter zu verfolgen.
53Darüber hinaus sei die Klage auch - was weiter ausgeführt wird - offenkundig unbegründet.
54Die Angabe des Zeitraums vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 in der Ausschreibung habe lediglich deklaratorischen Charakter und sei dem Umstand geschuldet, dass die vorherige Lizenz zu diesem Zeitpunkt ausgelaufen sei und es eines ordnungsgemäß ausgewählten Nachfolgers bedurft habe. Selbstverständlich sei im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung, die eine Auswahl frühestens ab dem 1. Januar 2014 ermöglicht habe, auch die Dauer von sieben Jahren Laufzeit gemäß den Vorgaben der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der konkreten Ausschreibung zu gewährleisten.
55Dem nach der gerichtlichen Aufhebung einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung rechtmäßig neu ausgewählten Bodenabfertiger könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass die Auswahlbehörde zunächst eine rechtswidrige Auswahlentscheidung erlasse und diese erst Jahre später korrigieren könne. Die Ausschreibungsunterlagen und Bewerbungen hätten von Beginn an einen Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen. Darauf hätten sich die Bewerber bei der Erstellung ihrer Bewerbungen und Kalkulationen auch verlassen und verlassen müssen. Nur über einen solchen Zeitraum könne ein Bodenabfertiger an einem Flughafen wirtschaftlich seinen Betrieb aufbauen und umsetzen, ohne die Sicherheit des Abfertigungsbetriebes zu gefährden. Es sei folgerichtig gewesen, dass der Beklagte mit dem Beginn der neuen Lizenz einen Zeitraum von sieben Jahren festgesetzt habe. Würde man hier auf den alten deklaratorischen Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 abstellen, hätte der neu ausgewählte Bodenabfertiger lediglich für einen Restzeitraum von dreieinhalb Jahren Bodenabfertigungsdienste erbringen können. In einem solchen Zeitraum sei es für einen Abfertiger nicht möglich, die erforderlichen Strukturen aufzubauen, Personal und Geräte zu beschaffen und Verträge mit den Luftverkehrsgesellschaften abzuschließen und erfolgreich zu bedienen. Auch Letzteren sei an einem Mindestzeitraum vertraglicher Sicherheit gelegen, der bei kürzeren Lizenzen nicht gewährleistet werden könne. Aus diesem Grund würden alle bislang in Deutschland erfolgten Ausschreibungen nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung ausnahmslos für einen Zeitraum von sieben Jahren durchgeführt und in der Praxis umgesetzt.
56Hintergrund der Befristung der Lizenz auf sieben Jahre sei, dass auf diese Weise auch für die beschränkte Marktöffnung bezüglich der festgesetzten Zahl an Bodenabfertigern der Wettbewerb ständig wieder belebt werde. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, dass bei einer kürzeren Bemessung die Marktöffnung für potentielle Bewerber uninteressant werde. Eine Vergabe der Konzession verlange von einem Dienstleister regelmäßig hohe Investitionen, die sich nur dann amortisieren könnten, wenn der Dienstleister seine Leistungen über einen angemessenen Zeitraum anbieten könne. Nur so könne dem Sinn und Zweck der Richtlinie 96/67/EG nachgekommen werden, wonach die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beitragen soll. Zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs sei es erforderlich, dass mindestens ein Dienstleister in ökonomisch vertretbarer Zeit am Flughafen tätig sein könne. Die betreffenden sieben Jahre hätten sich in der Praxis bewährt. Es entspreche daher dem Liberalisierungsgedanken der Richtlinie 96/67/EG, die Auswahl grundsätzlich für die Maximalfrist zu treffen und die Ausschreibungsverfahren hierauf auch auszulegen. Sähe man dies anders, hinge der Zeitraum, für den ein Abfertiger Dienstleistungen erbringen könne, zudem davon ab, wie lange sich die jeweiligen Verfahren und Prozesse vor den Gerichten hinzögen. Die angestrebten Gerichtsverfahren würden damit ad absurdum geführt. Eine andere Möglichkeit als die Auswahl für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem neu festgelegten Beginn der Lizenz bestehe weder faktisch noch rechtlich. Der Beklagte hätte allenfalls eine komplett neue Ausschreibung für den neuen Zeitraum vornehmen können. Dann wäre während des monate- oder jahrelangen Übergangszeitraums aber ein Lizenz-Vakuum entstanden, in dem kein rechtmäßig ausgewählter Dienstleister hätte tätig werden können. Die neue Auswahlentscheidung hätte wieder gerichtlich angegriffen werden können und eine erneute Aufhebung hätte wiederum zu einer neuen Ausschreibung führen müssen. Die Folge wäre ein "Perpetuum Mobile" gewesen, welches über einen unkalkulierbar langen Zeitraum die dringend erforderliche Bodenabfertigung am Flughafen gefährdet hätte. Es liege im rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse aller Beteiligten, dass auch im Falle des Angriffs einer Auswahlentscheidung der letztlich rechtskräftig ausgewählte Dienstleister für einen Zeitraum von sieben Jahren am Flughafen tätig werden könne.
57Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
58Entscheidungsgründe
59I. Soweit die Klägerin und der Beklagte das Verfahren betreffend das klageweise geltend gemachte Akteneinsichtsbegehren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
60II. Im Übrigen, d. h. soweit die Klage fortgeführt wird, hat sie Erfolg.
611. Die Klage ist zulässig.
62a) Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO), da das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zum einen auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, zum anderen auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Sie begehrt die Aufhebung der angefochtenen Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 und die (Neu-)Bescheidung ihrer Bewerbung aus dem Jahr 2009. Die - wie hier - von der Luftfahrtbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV getroffene Auswahlentscheidung und eine gegebenenfalls neu zu treffende Auswahlentscheidung sind Verwaltungsakte.
63Vgl. dies inzidenter voraussetzend: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 -, NVwZ 2013, 507; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2011 - 20 D 38/10.AK -, ZfBR 2011, 495; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 Es 2/13 -, juris; ausdrücklich: Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 1276/13.T -, VPR 2015, 197.
64Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt dem angefochtenen Auswahlentscheid auch gegenüber der Klägerin Verwaltungsaktqualität zu. Denn der Bescheid ist unmittelbar darauf gerichtet, der Beigeladenen zu 2. die Gestattung zur Erbringung betreffender Bodenabfertigungsdiensten zu erteilen, und zwar mit Wirkung gegenüber jedermann und damit auch gegenüber der Klägerin.
65b) Die Klägerin ist zudem klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss der Kläger bei einer Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist der Fall, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung eines geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015
67- 2 A 6.13 -, juris, m. w. N.
68Vorliegend ist es nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der angefochtene Bescheid vom 27. September 2013 die Klägerin in ihren Rechten verletzt (dazu im Folgenden unter aa]) und ihr darüber hinaus der geltend gemachte Bescheidungsanspruch zusteht (dazu im Folgenden unter bb]).
69aa) Die angefochtene Auswahlentscheidung verletzt die Klägerin möglicherweise in ihrem Recht nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 7, 8 BADV i. V. m. Art. 6, 11, 14 und 21 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (Richtlinie 96/67/EG) auf ein ordnungsgemäßes und faires, d. h. insbesondere sachgerechtes, objektives, transparentes und nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016
71- 3 B 16.15 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 1276/13.T -, a. a. O., m. w. N.
72Auswahlverfahren im vorgenannten Sinne ist das gesamte auf Vorbereitung und den Erlass der Auswahlentscheidung gerichtete Verfahren einschließlich des Erlasses der Auswahlentscheidung selbst. Es umfasst auch, nachdem hinsichtlich der am Flughafen L. /C. zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 BADV mehrere Dienstleister zuzulassen sind, die bezüglich der Vergabe solcher Dienstleistungen nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/67/EG, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 BADV i. V. m. Nr. 2.2 Satz 1 der Anlage 2 zu § 7 BADV (Auswahl-Richtlinie) vorgeschriebene Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Ausschreibung ist eine wesentliche Voraussetzung für ein transparentes, nichtdiskriminierendes und damit ordnungsgemäßes und faires Auswahlverfahren.
73Vorliegend kommt in Betracht, dass die angefochtene Auswahlentscheidung unter Missachtung des dargestellten Ausschreibungserfordernisses ergangen ist, weil der Beklagte darin die Beigeladene zu 2. zur Erbringung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste für einen Zeitraum ausgewählt respektive entsprechend konzessioniert hat, der über denjenigen hinausgeht, der dem Wortlaut der veröffentlichten Ausschreibung nach als der für die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen vorgesehene Zeitraum beschrieben ist. Während die Beigeladene zu 2. mit dem angefochtenen Bescheid zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewählt worden ist, war dem Wortlaut der veröffentlichten Ausschreibung nach für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste der Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 angegeben. Die Maßgeblichkeit des Wortlauts der veröffentlichten Ausschreibung unterstellt, könnte die mit dem angefochtenen Bescheid auch über den 31. Juli 2017 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 getroffene Auswahlentscheidung ohne die nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/67/EG und § 7 Abs. 1 Satz 1 BADV vorgeschriebene Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt sein.
74Aus einem solchen Verfahrensverstoß folgt gegebenenfalls eine Verletzung des oben aufgeführten Rechts der Klägerin auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren betreffend die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern am Flughafen L. /C. , zumal zu einem solchen - wie ausgeführt - gehört, dass die zu vergebenden Dienstleistungen ausgeschrieben werden müssen. Eine solche Rechtsverletzung kann die Klägerin auch klageweise geltend machen.
75Das Ausschreibungserfordernis nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/67/EG, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 5 BADV i. V. m. Nr. 2.2 Satz 1 der Auswahl-Richtlinie dient dem Schutz der Rechte von (potentiellen) Interessenten der zu vergebenden Dienstleistungen. Dies folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 5 BADV in Verbindung mit Nr. 2.2 Satz 1 der Auswahl-Richtlinie, wonach die Ausschreibung es jedem Interessenten ermöglichen soll, sich zu bewerben. Der Klägerin kommt die Stellung eines solchen Interessenten in Bezug auf die mit der angefochtenen Auswahlentscheidung vergebenen Dienstleistungen jedenfalls mit Blick auf Folgendes zu: Sie ist als rechtsfähiges Unternehmen, das Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, (potentiell) Dienstleisterin im Sinne von Art. 2 Buchstabe g der Richtlinie 96/67/EG und § 2 Nr. 5 BADV. Ferner hat sich ihr Interesse an der Erbringung von Bodenabfertigungsleistungen am Flughafen L. /C. schon vor Erhebung der vorliegenden Klage konkret dadurch manifestiert, dass sie auf die im Juni 2009 erfolgte Ausschreibung solcher Dienstleistungen ihr Interesse bekundet und nach ihrer Zulassung zum Teilnahmewettbewerb sich diesbezüglich beworben hat. Da sie aufgrund ihrer Interessenbekundung zum Teilnahmewettbewerb zugelassen worden ist, ist zudem von ihrer prinzipiellen Eignung zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen auszugehen.
76Ungeachtet des Vorgesagten ist die Klägerin - wie unten unter bb) noch näher ausgeführt und begründet wird - nach wie vor Teilnehmerin des Auswahlverfahrens, welches mit der angefochtenen Auswahlentscheidung verwaltungsseitig zum Abschluss gebracht werden sollte. Jedenfalls diese Stellung vermittelt ihr das o. g. Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Auswahlverfahren gerade auch in Bezug auf die angefochtene Auswahlentscheidung und den im Zusammenhang damit stehenden fraglichen Verstoß gegen das Ausschreibungserfordernis.
77bb) Ebenso ist die Klägerin hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Neubescheidung ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 klagebefugt. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Klägerin ist nach wie vor Teilnehmerin des Auswahlverfahrens, das mit der angefochtenen Auswahlentscheidung verwaltungsseitig zum Abschluss gebracht werden sollte. Als solcher steht ihr gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 7, 8 BADV i. V. m. Art. 6, 11, 14 und 21 der Richtlinie 96/67/EG das Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, fairen Auswahlverfahrens zu.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016
79- 3 B 16.15 -, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 1276/13.T -, a. a. O., m. w. N.
80Dies schließt das Recht des Wettbewerbsteilnehmers mit ein, dass seine Bewerbung bei der Auswahlentscheidung ohne zu seinen Lasten gehende Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler einbezogen und berücksichtigt wird. Zudem hat der Wettbewerbsteilnehmer einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf formale Bescheidung, zumal die Auswahlentscheidung nach Nr. 2.2 Abs. 5 Satz 5 der Auswahl-Richtlinie sämtlichen Bewerbern bekannt zu geben ist. Diese Rechtspositionen der Klägerin sind durch die angefochtene Auswahlentscheidung möglicherweise verletzt worden. Daraus resultiert gegebenenfalls ein Anspruch der Klägerin auf erneute Bescheidung ihrer Bewerbung.
81(1) Die Klägerin ist nicht infolge der ersten Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden. Ihr Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung bei der Auswahlentscheidung und entsprechende Bescheidung derselben dürfte zwar zunächst mit der ursprünglichen Auswahlentscheidung des Beklagten vom 7. April 2010 erfüllt worden sein, zumal die Klägerin diese nicht angefochten hat. Diese Auswahlentscheidung ist indes mit rechtskräftigem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 2011 - 20 D 38/10.AK - aufgehoben worden. Durch diese gerichtliche Aufhebung ist die ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 nicht nur im Verhältnis der Beteiligten des vorgenannten Rechtsstreits in Wegfall geraten, sondern auch im Verhältnis zu der an dem damaligen Prozess nicht beteiligten Klägerin.
82Dem vorgenannten Urteil vom 25. Januar 2011 kommt neben der Rechtskraftwirkung die (materiell-) rechtliche Gestaltungswirkung zu, dass der Bescheid vom 7. April 2010 aufgehoben und damit beseitigt worden ist. Dieser unmittelbar bewirkten Umgestaltung bzw. Wiederherstellung der (materiellen) Rechtslage kommt nicht nur Wirkung zwischen den Beteiligten, sondern gegenüber jedermann zu.
83Vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 37, 94 m. w. N.
84Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ist diese Gestaltungswirkung vorliegend auch nicht etwa in der Weise eingeschränkt, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 allein im Verhältnis der Beteiligten des vorausgegangenen Rechtsstreits beseitigt worden wäre und damit allein diesen gegenüber seine Wirkung verloren hätte, während sie im Verhältnis zur Klägerin, die sie nicht angefochten hat, weiterhin wirksam und durchsetzbar wäre.
85Vgl. zur subjektiven Reichweite der Gestaltungswirkung der Aufhebung von Verwaltungsakten durch Gerichtsurteile: Clausing, a. a. O., Rn. 37, m. w. N.; Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 121 Rn. 104, 105.
86Hebt ein Gericht einen Verwaltungsakt, der - wie hier die erste Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 - gegenüber einer Vielzahl von Personen wirkt, auf die erfolgreiche Anfechtungsklage eines Betroffenen auf, so wirkt diese Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur insoweit, als der Verwaltungsakt zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Rechtsstreits wirkt. Die gerichtliche Aufhebung bei Verwaltungsakten mit teilbarem Inhalt beschränkt sich ungeachtet der sich aus der unmittelbaren Umgestaltung bzw. Wiederherstellung der materiellen Rechtslage ergebenden "inter-omnes-Wirkung" des aufhebenden Urteils auf diejenigen Teile, aus denen die Rechtsverletzung für den Kläger folgt. Voraussetzung einer solch subjektiv beschränkten Aufhebung ist allerdings, dass der Verwaltungsakt in persönlicher Hinsicht teilbar ist. Soweit sich aus dem jeweiligen Fachrecht nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Verwaltungsakt allen Adressaten gegenüber nur einheitlich gelten kann oder nicht.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 ‑ 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48.
88Die ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 ist indes nicht solchermaßen subjektiv teilbar. Deshalb wirkt deren gerichtliche Aufhebung durch das o. g. Senatsurteil vom 25. Januar 2011 auch zugunsten der Klägerin.
89Eine Auswahlentscheidung nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung ist eine einheitliche, rechtlich - auch in subjektiver Hinsicht - untrennbare Entscheidung. Die Rechte der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 7, 8 BADV i. V. m. Art. 6, 11, 14 und 21 der Richtlinie 96/67/EG sind im Rahmen der Auswahlentscheidung wechselseitig aufeinander bezogen. Daher betrifft die Auswahlentscheidung nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Ist die Auswahl im Einklang mit den vorgenannten Bestimmungen getroffen worden, so sind die Ansprüche der unterlegenen Bewerber auf die verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt.
90Vgl. so ausdrücklich zur insoweit vergleichbaren Auswahlentscheidung des Dienstherrn in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; im Ergebnis zur Auswahlentscheidung nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung ebenso: Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 ‑ 9 C 1276/13.T -, a. a. O.; dem nachfolgend jedenfalls der Tendenz nach ebenso zur Auswahlentscheidung nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung: BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 ‑ 3 B 16.15 -, a. a. O., wonach es von der Art und Reichweite der Rechtsfehler sowie der damit verbundenen Verletzung von subjektiven Rechten der Bewerber abhängt, ob das gesamte Auswahlverfahren einschließlich des Teilnahmewettbewerbs oder lediglich dessen zweite Stufe zu "wiederholen" ist, "also die Auswahl aus den im Teilnahmewettbewerb erfolgreichen Bewerbern im Sinne von Nr. 2.3 der Auswahl-Richtlinie".
91Fehlt es damit an der subjektiven Teilbarkeit der Auswahlentscheidung vom 7. April 2010, wirkt deren gerichtliche Aufhebung auch im Verhältnis zur Klägerin. Darauf, dass sie zu dem Rechtsstreit, in welchem das Aufhebungsurteil ergangen ist, weder beigeladen worden noch ansonsten daran beteiligt gewesen ist, kommt es insoweit nicht an.
92Auch aus dem Recht der Europäischen Union folgt hier nichts anderes. Insbesondere widerspricht es nicht den Zielsetzungen der Richtlinie 96/67/EG, dass nach einer Änderung der Auswahlentscheidung auf die Klage eines Bewerbers hin im Ergebnis für alle Bewerber die Klagemöglichkeit wieder eröffnet wird. Im Gegenteil werden durch die erneute Rechtsbehelfsmöglichkeit die Zielsetzungen gerade auch der Richtlinie 96/67/EG gefördert, den geeignetsten Bewerber auszuwählen, um zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beizutragen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 der Richtlinie 96/67/EG).
93Zwar ist sowohl die Bestandskraft von Entscheidungen nationaler Behörden als auch die Rechtskraft von Urteilen nationaler Gerichte als der Rechtssicherheit dienende Institute grundsätzlich auch unionsrechtlich anerkannt.
94Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 ‑ C 40/08 ‑ ("Asturcom"), Slg 2009, I-9579, m. w. N. und Urteil vom 13. Januar 2004 - C 453/00 ‑ ("Kühne & Heitz"), Slg 2004, I-837; Clausing, a. a. O., § 121 Rn. 116a, m. w. N.
95Nach dem sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen anerkannten Grundsatz der Rechtskraft sollen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie ist es jedoch Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen. Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Rechtsordnung der Europäischen Union einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).
96Vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 ‑ C‑2/08 ‑ ("Fallimento Olimpiclub"), Slg 2009, I‑7501, m. w. N.
97Der Grundsatz der Äquivalenz ist hier nicht verletzt. Die dargestellten rechtlichen Kriterien für die Annahme einer einheitlichen untrennbaren (Auswahl-) Entscheidung und die rechtlichen Folgerungen daraus kommen grundsätzlich auch für gleich oder ähnlich gelagerte, (rein) innerstaatliche Sachverhalte zum Tragen. Ebenso wenig werden durch diese Regelungen bzw. Kriterien die aus der Rechtsordnung der Europäischen Union - hier insbesondere aus der Richtlinie 96/67/EG - resultierenden Rechtspositionen praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Wie ausgeführt dient eine erneute Rechtsbehelfsmöglichkeit vielmehr der Zielsetzung gerade auch der Richtlinie 96/67/EG, den geeignetsten Bewerber auszuwählen, um zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beizutragen.
98Auch aus der vom Beklagten insoweit herangezogenen Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (Rechtsmittelrichtlinie) ergibt sich keine andere Bewertung. Deren Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf die spezifisch durch die Richtlinie 96/67/EG geregelten Verfahren zur Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern, vgl. Art. 1 der Rechtsmittelrichtlinie.
99Auch aus der vom Beklagten und der Beigeladenen zu 2. herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Republik Österreich vom 30. Juni 2015 folgt nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin nicht ausgeführt, dass es der Richtlinie 96/67/EG widerspreche, wenn der Bewerber, der keinen Rechtsbehelf gegen eine Auswahlentscheidung im Sinne der Richtlinie eingelegt habe, nach der Aufhebung dieser Auswahlentscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs eines anderen Bewerbers gegen die erneute Auswahlentscheidung vorgehen könne. Seine Auffassung, dass der Bewerber, der gegen eine Auswahlentscheidung nach der Richtlinie 96/67/EG keinen Rechtsbehelf einlegt, damit aus dem Verfahren ausscheide, begründet der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Ergebnis damit, dass die von dem betreffenden Bewerber nicht angefochtene Auswahlentscheidung diesem gegenüber nach österreichischem Recht in formelle Rechtskraft erwachse und das Unterlassen eines Rechtsbehelfs den endgültigen Verzicht auf die eigene Bewerbung bedeute. Ob dies vorliegend anzunehmen ist, richtet sich - wie dargestellt - indes nach den Kriterien des hiesigen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts und der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Wie ausgeführt ist demnach die erste Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin entfallen. Das Unionsrecht gebietet auch insoweit nichts anderes, zumal - wie ausgeführt - mit Rücksicht auf die unionsrechtlich anerkannte Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten die Regelung des Verfahrens- und Prozessrechts diesen obliegt.
100Ist nach alledem die ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 auch im Verhältnis zur Klägerin in Wegfall geraten, ist auch die darin enthaltene Bescheidung der Bewerbung der Klägerin entfallen und der diesbezügliche Bescheidungsanspruch der Klägerin lebte wieder auf.
101(2) Die Klägerin ist aus dem Auswahlverfahren auch nicht deshalb ausgeschieden, weil sie ihre Bewerbung mit dem Hinweis verbunden hat, dass sie sich daran bis zum 30. April 2010 gebunden halte, und diese Frist abgelaufen ist. Dies schloss eine Auswahl der Klägerin auch nach dem Fristablauf nicht aus.
102Allerdings hat die Klägerin durch den vorgenannten Hinweis die Verbindlichkeit ihrer Bewerbung zeitlich befristet. Dieser Bedeutungsgehalt folgt als solches bereits aus dem für den Beklagten als Erklärungsempfänger erkennbaren Sinn und Zweck einer solchen Fristsetzung. Gleichwohl hat die Klägerin ein mit den Regularien der Auswahl nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vereinbare, zulässige und auswahlfähige (d. h. zuschlagsfähige) Bewerbung abgegeben. Der Klägerin war es unbenommen, eine solche Frist für ihre Auswahl zu bestimmen. Vorliegend sehen weder die konkrete Ausschreibung noch sonstige Regularien für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung ‑ insbesondere weder die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung noch die Auswahl-Richtlinie - vor, dass der Ausschreibungsteilnehmer bis zum Ablauf einer bestimmten Frist an seine Bewerbung gebunden sei bzw. sein müsste. Angesichts dessen weicht die Bewerbung der Klägerin auch unter Berücksichtigung der darin selbst bestimmten Auswahlfrist nicht von der Ausschreibung und den sonstigen Regularien der Auswahlentscheidung ab und bildet eine zulässige Grundlage für die etwaige Auswahl der Klägerin. Dementsprechend mussten auch die anderen Bewerber damit rechnen, dass die Klägerin ausgewählt werden konnte. Daran hat sich durch den Ablauf der betreffenden Frist nichts geändert. Der Beklagte hätte bei der Klägerin nachfragen können, ob deren Auswahl nach Maßgabe der klägerischen Bewerbung noch möglich sei. Dem standen weder die Ausschreibung noch die sonstigen Regularien für die Auswahlentscheidung entgegen. Diese enthalten keine Bestimmung, wonach in diesem Sinne verfristete Bewerbungen bei einer späteren Auswahlentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Eine klärende Nachfrage des Beklagten hätte somit hinreichend gewährleistet, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin nach Maßgabe ihrer Bewerbung hätte getroffen werden können.
103Der Beklagte war zu einer solchen Nachfrage bei der Klägerin zudem verpflichtet. Denn Ziel der Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV ist es, den geeignetsten Dienstleister für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste auszuwählen und damit nicht zuletzt die Zielsetzungen der Richtlinie 96/67/EG und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung zu verwirklichen, mit der Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zur Senkung der Betriebskosten der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebotenen Qualität beizutragen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 der Richtlinie 96/67/EG). Auf eine entsprechende Bekundung der Klägerin, dass sie nach Maßgabe ihrer Bewerbung weiter ausgewählt werden könne, wäre ihre Auswahl - ihren Vorrang gegenüber den anderen Mitbewerbern unterstellt - ohne weiteres herbeizuführen gewesen. Eine nachträgliche Änderung der Auswahlbedingungen wäre mit einer solchen Auswahl der Klägerin nicht verbunden, so dass auch eine relevante Verletzung der Rechte der übrigen Bewerber insbesondere unter den Gesichtspunkten gebotener Transparenz und Nichtdiskriminierung nicht zu besorgen ist.
104Nichts anderes gilt, wenn insoweit die §§ 145 ff. BGB - sei es in unmittelbarer, sei es in entsprechender Anwendung - heranzuziehen wären. Denn selbst wenn mit Ablauf der von der Klägerin gesetzten Auswahlfrist deren Bewerbung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 150 BGB erloschen gewesen sein sollte, war diese damit nicht schlechthin hinfällig. Auch unter Berücksichtigung von § 150 BGB wäre eine Nachfrage bei der Klägerin nicht entbehrlich gewesen, zumal - wie oben bereits ausgeführt - auf eine entsprechende Bekundung ihrerseits, dass sie nach Maßgabe ihrer Bewerbung weiter ausgewählt werden könne, ihre Auswahl ohne weiteres herbeizuführen gewesen wäre, ohne dass dadurch eine Verletzung der Rechte der übrigen Bewerber auf eine transparente und nichtdiskriminierende Auswahl zu besorgen wäre.
105Vgl. zur Konstellation im Vergabeverfahren unter Geltung der §§ 145 ff. BGB: BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 248/02 -, ZfBR 2004, 290, wonach, wenn nach den Vergabeunterlagen eine Bindefrist nicht zu beachten ist, ein innerhalb der Angebotsfrist abgegebenes Angebot regelmäßig nicht deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil der Bieter von sich aus eine Annahmefrist bestimmt hat; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2008 - VII-Verg 17/08 u. a. -, IBR 2009, 288.
106Aus dem vom Beklagten angeführten Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2010 - 9 Verg 4/06 -, VergabeR 2007, 118, folgt nichts anderes, zumal dieses sich zu einer Ausschreibung verhält, bei der mit § 19 Abs. 3 VOL/A nach den Ausschreibungsbedingungen dem Bieter ‑ anders als bei der hier in Rede stehenden Ausschreibung - eine Bindefrist vorgegeben war.
107(3) Angesichts dessen, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 und ebenso die damit verbundene Bescheidung der klägerischen Bewerbung vom 8. Oktober 2009 auch im Verhältnis zur Klägerin entfallen ist, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin auf ihre aus dieser Bewerbung resultierenden Rechte verzichtet oder diese verwirkt haben könnte. Einen Verzicht hat die Klägerin insoweit weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Eine solche Bedeutung kam auch nicht etwa dem Umstand zu, dass die Klägerin den ersten Auswahlbescheid vom 7. April 2010 nicht angefochten hat. Dies besagt in Bezug auf die vorliegend angefochtene Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 nichts. Allenfalls mag die Klägerin durch die Nichtanfechtung des Bescheides vom 7. April 2010 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie diesen akzeptiert. Dieser Bescheid ist jedoch - wie dargelegt - insgesamt mit o. g. Senatsurteil vom 25. Januar 2011 beseitigt worden. Vor diesem Hintergrund ist es auch ausgeschlossen, dass sie durch die Nichtanfechtung des Bescheides vom 7. April 2010 ihre o. g. Rechte verwirkt haben könnte. Ebenso wenig hat die Klägerin durch ihre Schreiben vom 10. und 11. Mai 2010 an den Betriebsrat der Beigeladenen zu 1. respektive den Beklagten zum Ausdruck gebracht, ihre Bewerbung nicht weiter zu verfolgen. Die Schreiben dienten ersichtlich allein der Klarstellung des Inhalts einer vom Betriebsrat der Beigeladenen zu 1. im Zuge des Auswahlverfahrens abgegebenen Stellungnahme. Ein darüber hinausgehender Erklärungsgehalt ist den Schreiben nicht zu entnehmen. Schließlich war die Klägerin auch nicht gehalten, sich von sich aus zum Verbleib im Auswahlverfahren zu erklären. Wie bereits ausgeführt war ihre Bewerbung nicht allein aufgrund der von ihr gesetzten Frist für ihre Auswahl schlechthin hinfällig, sondern es oblag dem Beklagten, sich bei der Klägerin zu erkundigen, ob diese nach Maßgabe ihrer Bewerbung noch ausgewählt werden könne.
108Bereits mit Rücksicht darauf, dass - wie ausgeführt - die erste Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 und die damit verbundene Bescheidung der Bewerbung der Klägerin gänzlich entfallen sind, scheidet ebenso eine Verwirkung der klägerischen Rechte bzw. eine Präklusion der klägerischen Einwendungen aufgrund einer analogen Anwendung von § 160 Abs. 3 GWB - der Nachfolgeregelung der beklagtenseits insoweit herangezogenen Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) - aus. Unabhängig davon ist die speziell auf das Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB und auf die insoweit bestehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten zugeschnittene Regelung des § 160 Abs. 3 GWB im Verfahren zur Auswahl eines Bodenabfertigungsdienstleisters durch die Luftfahrtbehörde nicht anwendbar. Bei der Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern im Sinne von § 7 Abs. 1 BADV richten sich die Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie der Maßstab für die Auswahlentscheidung bereichsspezifisch nach den für die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Das sind vordringlich die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung einschließlich der Auswahl-Richtlinie sowie die Richtlinie 96/67/EG. Diese Rechtsgrundlagen enthalten indes keine Vorschriften zur Präklusion von Vorbringen oder Einwendungen eines Beteiligten. Solcher besonderen Vorschriften bedarf es hier auch nicht, zumal in Bezug auf die betreffende Auswahlentscheidung der Luftfahrtbehörde als Rechtsbehelf die Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage eröffnet ist und diesbezüglich grundsätzlich eine Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe einzuhalten ist (vgl. § 74 VwGO). Daher kann von einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 160 Abs. 3 GWB wäre, nicht ausgegangen werden.
109c) Nach dem Vorstehenden besteht für die Klage insgesamt auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Ferner ist sie unter Einhaltung der Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) erhoben worden. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Übersendung der Auswahlentscheidung an die Klägerin unter dem 21. November 2013 eine Bekanntgabe im Sinne der genannten Vorschrift gewesen ist. Jedenfalls erfolgte die Klageerhebung am 10. Dezember 2013 binnen eines Monats danach und damit innerhalb der Klagefrist.
1102. Die Klage ist, soweit sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, auch begründet.
111a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die seitens der Klägerin begehrte Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 27. September 2013. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
112aa) Die Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie - jedenfalls zum Teil - ohne die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BADV, Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/67/EG vorgeschriebene Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt ist. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen und erheblichen Verfahrensverstoß, durch den das Recht der Klägerin auf ein ordnungsgemäßes und faires Auswahlverfahren verletzt ist. Dieses Recht kommt ihr bereits als (potentieller) Interessentin im Sinne von Nr. 2.2 Satz 1 der Auswahl-Richtlinie in Bezug auf die angefochtene Auswahlentscheidung und einem damit im Zusammenhang stehenden Verstoß gegen das o. g. Ausschreibungserfordernis zu. Erst recht steht ihr eine solche Rechtsposition vor dem Hintergrund zu, dass sie - wie ausgeführt - nach wie vor Teilnehmerin des Auswahlverfahrens ist, welches verwaltungsseitig mit der angefochtenen Auswahlentscheidung zum Abschluss gebracht werden sollte. Die Auswahlentscheidung unterliegt infolge dessen insgesamt der Aufhebung.
113(1) Die angefochtene Auswahlentscheidung ist ohne die nach Art. 11 Abs. 1 Buchtstabe b der Richtlinie 96/67/EG, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BADV i. V. m. Nr. 2.2 Satz 1 der Auswahl-Richtlinie vorgeschriebene Ausschreibung der zu vergebenden Dienstleistungskonzession getroffen worden.
114Mit dieser Auswahlentscheidung ist die Beigeladene zu 2. für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen L. /C. für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewählt worden respektive ist dieser damit eine entsprechende Gestattung bzw. Konzession erteilt worden. Bezogen auf diesen Zeitraum ist eine solche Konzession bzw. Gestattung entgegen den oben genannten Bestimmungen jedoch nicht ausgeschrieben worden.
115Die hier in Rede stehende Gestattung bzw. Konzession ist allein bezogen auf den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union ausgeschrieben worden. Bei diesem Ausschreibungsinhalt handelte es sich nicht um die Angabe eines bloß ungefähren, lediglich angestrebten oder voraussichtlichen Geltungszeitraums der ausgeschriebenen Konzession, der sich bei etwaigen Verzögerungen der Auswahlentscheidung insgesamt zeitlich nach hinten verschieben würde. Vielmehr ist damit der Geltungszeitraum der zu vergebenden Konzession feststehend, d. h. fix allein für die mit Beginn- und Enddaten beschriebene Zeit ausgeschrieben worden, ohne dass dies die Möglichkeit der Verschiebung dieses Zeitraums umfasst hätte.
116Der Erklärungswert einer solchen Ausschreibung ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist für das Verständnis der Ausschreibung maßgeblich auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber abzustellen, zumal sich die Ausschreibung an diese richtet.
117Vgl. zur insoweit vergleichbaren Auslegung von Vergabeunterlagen nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bieter: BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10 -, ZfBR 2013, 154, m. w. N.
118Ein solcher musste den Ausschreibungstext dahin verstehen, dass die Geltungsdauer der zu vergebenden Konzession auf den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 im vorgenannten Sinne feststehend festgelegt war.
119Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß Nr. 2.2 Buchstabe c und Buchstabe d der Auswahl-Richtlinie die Ausschreibung den (möglichen) Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungstätigkeit und die (angestrebte) Vertragsdauer für die Abfertigungstätigkeit enthalten muss. Schon demnach handelt es sich bei dem Zeitraum, für den die Gestattung bzw. Konzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten erteilt werden soll, um ein wesentliches Merkmal der betreffenden Gestattung bzw. Konzession und damit auch um einen wesentlichen Inhalt der diesbezüglichen Ausschreibung. Dies folgt zudem daraus, dass es sich nach dem Geltungszeitraum der zu vergebenden Konzession richtet, in welchem Zeitraum von dieser Konzession Gebrauch gemacht werden darf. Da es sich um die Auswahl für die Konzession zu auf Dauer zu erbringenden Dienstleistungen handelt, wird außerdem die zu vergebende Konzession durch den Zeitraum, in dem die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden können sollen, inhaltlich näher bestimmt und identifiziert. Dies findet sich darin bestätigt, dass die Nachholung von Dienstleistungen, die über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu erbringen sind, objektiv unmöglich ist.
120Vor diesem Hintergrund besitzt die Angabe des Geltungszeitraums der zu vergebenden Konzession in der Ausschreibung für den potentiellen Bewerber und Interessenten maßgebliche Bedeutung. Hinzu kommt für den potentiellen Bewerber und Interessenten, dass er dem in der Ausschreibung angegebenen Geltungszeitraum der Konzession entnehmen kann und muss, für welchen Zeitraum er sich im Falle seiner Auswahl auf die Erbringung entsprechender Dienstleistungen einstellen müsste. Ob er sich überhaupt bewerben kann, hängt davon ab, ob er in dem fraglichen Zeitraum über entsprechende Kapazitäten verfügt. Ferner ist der betreffende Zeitraum für eine mögliche Bewerbung deshalb erheblich, weil die zu kalkulierenden Kosten- und Preisfaktoren mit der Zeit Änderungen unterliegen bzw. unterliegen können.
121Ausgehend von dem Vorstehenden musste ein (potentieller) Interessent bzw. Bewerber den Ausschreibungsinhalt dahin verstehen, dass der angegebene Geltungszeitraum der ausgeschriebenen Konzession vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 verbindlich festgelegt war. Dies ist dem Wortlaut des Ausschreibungstextes eindeutig zu entnehmen. Dort ist unter der Überschrift "VERTRAGSLAUFZEIT BZW. BEGINN UND ENDE DER VERTRAGSAUSFÜHRUNG" als Zeitraum für die zu vergebende Gestattung der Bodenabfertigungsdienste ausdrücklich und allein die Zeit zwischen dem 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 bezeichnet. Dabei sind die vorgenannten Daten mit den Worten "Beginn" bzw. "Ende" ausdrücklich als Anfangs- und Enddaten aufgeführt. Es gibt keinerlei Hinweise im veröffentlichten Ausschreibungstext darauf, dass dieser Zeitrahmen variabel in dem Sinne zu verstehen (gewesen) sein sollte, dass er sich im Falle späterer Auswahlentscheidung oder sonstiger Verzögerungen insgesamt zeitlich nach hinten verschieben würde. Ein solches hätte ohne weiteres mittels entsprechender Erläuterung oder schlicht durch eine Bezeichnung des Zeitraums mittels Angabe von Jahres-, Monats-, Wochen- und/oder Tageszahlen ohne Anfangs- und Enddaten vorgesehen werden können. Letzteres sieht das Formular zur Anmeldung der Ausschreibung beim Amtsblatt der Europäischen Union alternativ sogar vor, ohne dass hier davon - insbesondere im veröffentlichten Ausschreibungstext - Gebrauch gemacht worden wäre. Der Ausschreibungstext enthält auch sonst keinerlei Regelung für den Fall der Verzögerung der Auswahlentscheidung.
122Spricht demnach der Wortlaut des Ausschreibungstextes eindeutig dafür, dass potentielle Ausschreibungsbewerber die Ausschreibung im dargestellten Sinne verstehen mussten, wird dieses Verständnis noch durch die auch der ausschreibenden Stelle bekannte, oben dargestellte Bedeutung solcher Angaben - insbesondere für die möglichen Interessenten und Bewerber - bestätigt. Umso mehr hätte es eindeutiger Klarstellungen bedurft, wenn der Geltungszeitraum der Konzession nicht feststehend, sondern in zeitlicher Hinsicht variabel hätte ausgeschrieben werden sollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass sowohl für die ausschreibende Stelle als auch die potentiellen Bewerber und Interessenten offensichtlich sein muss, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen notwendigerweise in dem in der Ausschreibung benannten Zeitraum zumindest auch von einem neben der Beigeladenen zu 1. weiteren Drittabfertiger erbracht werden sollten und etwaige Vakanzen in dieser Zeit anderweitig überbrückt werden müssten. Kein anderes Ergebnis folgt insoweit daraus, dass nach § 7 Abs. 4 BADV und § 11 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 96/67/EG als Höchstfrist für die Geltungsdauer einer solchen Konzession sieben Jahre festgelegt sind. Dies schließt eine Konzessionsvergabe nach festgelegten und feststehenden Anfangs- und Enddaten gerade nicht aus.
123Schließlich kann der hier in Rede stehenden Ausschreibung auch nicht etwa stillschweigend die Bedeutung beigemessen werden, dass sich der angegebene Geltungszeitraum der Konzession im Fall einer Verzögerung der Auswahlentscheidung zeitlich nach hinten verschiebe. Der Wortlaut des Ausschreibungstextes ist - wie dargelegt - eindeutig und entspricht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen und fairen Auswahlverfahrens im Sinne der Richtlinie 96/67/EG und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung. Gleichwohl der Ausschreibung eine von ihrem klaren Wortlaut abweichende, allein auf die Dauer des Zeitraums bezogene Bedeutung beizulegen, widerspräche der gebotenen Transparenz des Auswahlverfahrens nach der Richtlinie 96/67/EG und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, die nicht zuletzt eine klare und eindeutige Ausschreibung erfordert. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass die zu vergebende Dienstleistungskonzession im Ausschreibungstext vollständig und abschließend beschrieben ist.
124Vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 ‑ VII ZR 11/08 -, BGHZ 181, 47, wonach bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dem im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen stehenden Wortlaut von Ausschreibung und Angebot keine stillschweigenden Erklärungen für noch völlig ungewisse Verzögerungen beigemessen werden können, die vergaberechtlich bedenklich wären.
125(2) Ist nach alledem die Gestattung von Bodenabfertigungsdienstleistungen bezogen auf den eindeutig mit Anfangs- und Endzeitpunkt festgelegten Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 ausgeschrieben worden, bildet diese Ausschreibung keine hinreichende Grundlage für die Bewerberauswahl für einen davon abweichenden Zeitraum, insbesondere nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Abweichung wesentlich ist. Das ist hier der Fall, weil die betreffende Konzession mit der angefochtenen Auswahlentscheidung 41 Monate über den ausgeschriebenen Geltungszeitraum hinaus vergeben worden ist. Das macht nahezu die Hälfte des Zeitraums aus, für den gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 96/67/EG, § 7 Abs. 4 BADV ein Bodenabfertigungsdienstleister längstens ausgewählt und entsprechend konzessioniert werden kann.
126Entbehrt die angefochtene Auswahlentscheidung somit einer entsprechenden Ausschreibung genügt sie nicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen und fairen Auswahlverfahrens im Sinne der Richtlinie 96/67/EG und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung. Die Ausschreibung bildet eine wesentliche Grundlage und Voraussetzung insbesondere für ein transparentes und nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren und eine diesen Anforderungen genügende Auswahlentscheidung. Dies gilt besonders für den hier relevanten Ausschreibungsinhalt, d. h. den in der Ausschreibung mitgeteilten Geltungszeitraum der zu vergebenden Konzession. Die Angabe des Geltungszeitraums ist notwendiger und wesentlicher Teil der Ausschreibung. Wie dargelegt wird die zu vergebende Konzession durch ihren Geltungszeitraum inhaltlich näher bestimmt und identifiziert. Ferner besitzt die Angabe des Geltungszeitraums für potentielle Bewerber erhebliche Bedeutung insbesondere dafür, ob sie überhaupt mit Rücksicht auf die notwendigen Kapazitäten für diesen Zeitraum eine Bewerbung abgeben können und wollen. Die Angabe eines feststehenden, fixen Geltungszeitraums der hier in Rede stehenden Konzession ist deshalb geeignet, potentielle Bewerber, die für diesen Zeitraum über keine notwendigen Kapazitäten (mehr) verfügen, von einer Bewerbung abzuhalten, während sie für einen davon abweichenden Zeitraum eine Bewerbung mit Rücksicht auf diesbezüglich verfügbare Kapazitäten möglicherweise hätten abgeben können und/oder wollen.
127(3) Dadurch ist die Klägerin als (potentielle) Interessentin und Dienstleisterin im oben genannten Sinne, jedenfalls aber als Teilnehmerin des betreffenden Auswahlverfahrens in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 7, 8 BADV i. V. m. Art. 6, 11, 14 und 21 der Richtlinie 96/67/EG verletzt. Dies gilt zumindest für ihre entsprechenden Rechte hinsichtlich der hier auch bezogen auf den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2020 ergangenen Auswahlentscheidung. Der Klägerin ist es angesichts der ohne entsprechende Ausschreibung über den 31. Juli 2017 hinausgehend erfolgten Vergabe der Konzession von vornherein benommen gewesen, sich bezogen auf diesen Zeitraum mit einem - gegebenenfalls gerade darauf zugeschnittenen - Angebot zu bewerben und auf der Grundlage einer solchen Bewerbung bei der in einem ordnungsgemäßen und fairen Auswahlverfahren zu treffenden Auswahlentscheidung Berücksichtigung zu finden.
128(4) Die Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 unterliegt vor diesem Hintergrund insgesamt der Aufhebung. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ein angefochtener Verwaltungsakt zwar auch lediglich teilweise aufgehoben werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlich unbedenklichen Teile des Verwaltungsaktes nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen. Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes muss in der Weise selbstständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt auch von der Auslegung des jeweiligen Verwaltungsaktes ab.
129vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 ‑ 5 B 6.05 ‑, juris, m. w. N. und Urteil vom 17. Februar 1984 ‑ 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366.
130Vorliegend ist der angefochtene Bescheid nicht in diesem Sinne teilbar. Er kann nicht in einen sich auf den Vergabezeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2017 beziehenden Teil und einen sich auf den Vergabezeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2020 beziehenden Teil aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung des Bescheides ist zwar nicht bereits in logischer Hinsicht ausgeschlossen, zumal der festgelegte Geltungszeitraum für die Vergabe ohne weiteres gesplittet werden könnte. Eine solche Änderung bzw. Verringerung des Zeitraums durch das Gericht ist jedoch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Auswahlentscheidung als solche und die Bemessung ihrer Geltungsdauer sind untrennbar miteinander verbunden.
131In Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung kommt den zuständigen Stellen bei der Auswahlentscheidung ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu. Das ergibt sich für die Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen vor allem daraus, dass sich die materiell-rechtlichen Vorgaben für das Auswahlverfahren in der Richtlinie 96/67/EG ebenso wie in der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung im Wesentlichen darin erschöpfen, dass es sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/67/EG sowie § 7 Abs. 1 BADV i. V. m. Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie).
132Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 3 C 32.11 -, a. a. O., m. w. N.
133Mit der Auswahlentscheidung ist notwendigerweise zugleich darüber zu befinden, für welchen Zeitraum der Dienstleister ausgewählt wird. Diesbezüglich wird der Entscheidungsspielraum der zuständigen Stelle durch die von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 96/67/EG und § 7 Abs. 4 BADV bestimmte Auswahlhöchstfrist von sieben Jahren begrenzt. Aufgrund der notwendigen Verbindung der Auswahlentscheidung mit der Bemessung ihrer Geltungsdauer bildet beides rechtlich in Anbetracht des Entscheidungsspielraums der auswählenden Stelle eine untrennbare Einheit. Dies schließt eine gerichtliche Teilaufhebung der Auswahlentscheidung im vorgenannten Sinne aus. Ob der zuständigen Stelle hinsichtlich der Bemessung der Geltungsdauer der Konzessionsvergabe sogar Ermessen eingeräumt sein könnte, mag daher dahin stehen.
134Unbeschadet dessen ist eine gerichtlich teilweise Aufhebung der Auswahlentscheidung in zeitlicher Hinsicht auch deshalb ausgeschlossen, weil diese durch eine Änderung oder Verkürzung ihres Geltungszeitraums einen anderen Inhalt erhielte. Wie ausgeführt wird eine Gestattung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten durch ihren Geltungszeitraum inhaltlich näher bestimmt und identifiziert. Vor diesem Hintergrund bedeutet eine Änderung dieses Zeitraums zugleich eine Änderung des Inhalts der Konzession.
135Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Kenntnis des aufgezeigten Rechtsmangels die Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 zeitlich bis zum 31. Juli 2017 aufrecht erhalten wissen wollte. Wie der Beklagte ausführt, bildeten Grundlage der Auswahlentscheidung die von den Anbietern für die Dauer von sieben Jahren kalkulierten Angebote. Der Beklagte geht ferner selbst davon aus, dass ein kürzerer Lizenzraum aus wirtschaftlichen und funktionellen Gründen weder für den ausgewählten Dienstleister noch für den Flughafen oder dessen Nutzer darstellbar (gewesen) wäre, da schon bei dem ohnehin kurzen Lizenzzeitraum von sieben Jahren angesichts sehr knapper Margen eine Amortisierung der getätigten Investitionen für die Dienstleister kaum möglich sei. Die Beigeladene zu 2. pflichtet dem im Ergebnis bei. Mit Rücksicht darauf käme behördlicherseits neben der Auswahl eines Dienstleisters auf der Grundlage der erfolgten Ausschreibung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bis zum 31. Juli 2017 als weitere Entscheidungsalternative die Aufhebung des bisherigen Auswahlverfahrens (einschließlich der Ausschreibung und des Teilnahmewettbewerbs, d. h. der ersten Stufe des Auswahlverfahrens im Sinne von Nr. 2.2 der Auswahl-Richtlinie) verbunden mit der Durchführung eines gesamten neuen Auswahlverfahrens bezogen auf einen künftigen Geltungszeitraum von sieben Jahren jedenfalls dann in Betracht, wenn die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Bewerber sämtlich auf entsprechende Nachfrage an ihrer Bewerbung für einen kürzeren Geltungszeitraum als sieben Jahre nicht (mehr) festhalten sollten. Dem stünde auch nicht die Rechtskraft des Urteils vom 25. November 2011 entgegen. Der durch das Urteil begründete Neubescheidungsanspruch der damaligen Klägerin - der heutigen Beigeladenen zu 2. - betraf ausschließlich die ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste.
136bb) Die angefochtene Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 ist zudem deshalb und unabhängig von den Folgen der zeitlichen Erstreckung der Auswahlentscheidung über den 31. Juli 2017 hinaus rechtswidrig, weil der Beklagte dabei die Klägerin respektive deren Bewerbung im Ergebnis weder einbezogen noch beschieden hat. Dadurch hat er die o. g. Rechte der Klägerin auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung bei der Auswahlentscheidung und auf entsprechende Bescheidung verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
137Wie ausgeführt ist die erste Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 infolge ihrer Aufhebung durch Senatsurteil vom 25. Januar 2011 insgesamt und auch im Verhältnis zur Klägerin entfallen. Dies umfasst - wie dargestellt - auch die mit der Auswahlentscheidung zugleich erfolgte Bescheidung der Bewerbung der Klägerin vom 8. Oktober 2009, so dass ihr Anspruch auf verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung und entsprechende Bescheidung wieder auflebte. Wie dargelegt hat die Klägerin auf diese Rechtspositionen weder verzichtet noch hat sie diese verwirkt oder ist sie mit etwaigen Einwendungen präkludiert. Obgleich die Klägerin demnach bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und zu bescheiden war, hat der Beklagte dies mit der Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 und dessen Eröffnung an die Klägerin nicht getan und damit ihre vorgenannten Rechte verletzt.
138Adressiert ist der Bescheid vom 27. September 2013 als solcher allein an die Beigeladene zu 1. In der Entscheidungsformel des Bescheides ist dem Wortlaut nach allein die Auswahl der Beigeladenen zu 2. unter Bezeichnung der betreffenden Bodenabfertigungsdienstleistungen getroffen worden. In ihr werden die Klägerin respektive ihre Bewerbung weder erwähnt noch ausdrücklich beschieden. Zwar beinhaltet - wie ausgeführt - die zugunsten eines Bewerbers getroffene Auswahlentscheidung zugleich die abschlägige Entscheidung hinsichtlich der unterlegenen Bewerber. Ob und gegebenenfalls welche Bewerber dabei in die Entscheidung einbezogen und damit durch sie beschieden worden sind, bestimmt sich mangels entsprechend ausdrücklicher Bescheidung anhand des sonstigen Inhaltes des Bescheides und nach den Umständen seines Erlasses. Danach hat der Beklagte die Bewerbung der Klägerin bei der angefochtenen Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt und diese damit nicht beschieden.
139Zwar hat der Beklagte in der Begründung der Auswahlentscheidung die Bewerbung der Klägerin vergleichsweise und wertend den Bewerbungen der beiden übrigen Mitbewerber - der Beigeladenen zu 2. und der B. GmbH - gegenüber gestellt und im Ergebnis festgestellt, dass die Bewerbung der Klägerin hinter derjenigen der Beigeladenen zu 2. zurückfalle. Dem Vorbringen des Beklagten zufolge war dies jedoch allein der größtmöglichen Objektivität der Prüfung und Vergleichbarkeit der beiden übrigen Bewerbungen geschuldet. Eine Regelung in Bezug auf die Klägerin respektive in Bezug auf deren Anspruch auf verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung ihrer Bewerbung in die Auswahlentscheidung hat der Beklagte somit gerade nicht treffen wollen. Dafür, dass der Beklagte auch entsprechend verfahren ist, spricht, dass er zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung allein die Beigeladene zu 2. und die B. GmbH, nicht hingegen die Klägerin, aufgefordert hat, sich zur weiteren Teilnahme an dem Auswahlverfahren zu erklären. Zudem geht der Beklagte selbst davon aus, dass er weder berechtigt noch verpflichtet (gewesen) sei, nach der Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 über die Bewerbung der Klägerin nochmals zu befinden. Deutet Vorstehendes darauf hin, dass der Beklagte die Klägerin respektive ihre Bewerbung mit der Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 nicht beschieden hat, so findet sich dies darin bestätigt, dass der Beklagte diese Entscheidung neben der Beigeladenen zu 1. allein der Beigeladenen zu 2. und der B. GmbH bekannt gegeben und damit allein diesen gegenüber zur Geltung gebracht hat, während er bewusst von einer Bekanntgabe an die Klägerin abgesehen hat. Da die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ‑ hier der Auswahlentscheidung - gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW aber unabdingbare Voraussetzung für dessen Wirksamwerden gegenüber dem Adressaten bzw. Betroffenen ist, hat der Beklagte durch die bewusste Nichtbekanntgabe der Auswahlentscheidung an die Klägerin erkennbar letztlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der Auswahlentscheidung im Verhältnis zur Klägerin keine Regelungen (mehr) getroffen werden sollten.
140Ein Verwaltungsakt wird im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bekannt gegeben, wenn die Tatsache seines Erlasses sowie sein Inhalt dem Betroffenen mit Wissen und Willen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, eröffnet wird.
141Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 41 Rn. 6 m. w. N.
142Ferner setzt eine Bekanntgabe einen auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichteten Bekanntgabewillen der Erlassbehörde in dem Sinne voraus, dass mit der Eröffnung des Verwaltungsaktes der Erlass des Bescheides und nicht nur eine informatorische Kenntnisnahme bewirkt werden soll.
143Vgl. Fröhlich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 41 Rn. 15; Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 41 Rn. 4.
144Demnach hat der Beklagte die Auswahlentscheidung dem Beigeladenen zu 1. und der B. GmbH im vorgenannten Sinne bekannt gegeben, indem er diesen den Bescheid mit Übersendungsschreiben vom 27. September 2013 zustellen ließ. Dass dies behördlicherseits bezweckte, diese Entscheidung gegenüber den Zustelladressaten wirksam werden zu lassen, folgt eindeutig daraus, dass der Beklagte in dem jeweiligen Übersendungsschreiben darauf hinwies, die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung gelte für sie entsprechend. Demgegenüber hat der Beklagte der Klägerin erst auf deren Nachfrage eine Kopie des Auswahlentscheides übersandt. Wenngleich diese Übersendung gegen Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein mag, handelte es sich dabei nicht um eine Bekanntgabe im vorgenannten Sinne, sondern lediglich um eine informatorische Mitteilung des Inhaltes der Auswahlentscheidung. Dem Beklagten fehlte erkennbar der für eine Bescheidbekanntgabe im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gegenüber der Klägerin erforderliche Bekanntgabewille, der - wie dargestellt - auf die Bewirkung des Erlasses des Bescheides gegenüber dem Betroffenen gerichtet sein muss. Das Fehlen eines solchen behördlichen Bekanntgabewillens gegenüber der Klägerin ist eindeutig dem Übersendungsschreiben vom 21. November 2013 zu entnehmen, mit welchem der Beklagte dieser eine Kopie der Auswahlentscheidung übermittelte. Darin wies er ausdrücklich auf seine Rechtsauffassung hin, dass die Klägerin gegen die Auswahlentscheidung nicht (mehr) klageweise vorgehen könne, zumal dem eine Klage gegen den ursprünglichen Auswahlbescheid hätte vorausgehen müssen. Dies lässt nur darauf schließen, dass die Übermittlung der Bescheidkopie allein der Information der Klägerin diente und keinesfalls bezweckte, den Bescheid mit Regelungen auch im Verhältnis zur Klägerin zu erlassen. Nach alledem hat der Beklagte seine erneute Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 nicht im Verhältnis zur Klägerin erlassen.
145Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass im Rahmen der Vorbereitung dieser Auswahlentscheidung die damals damit betrauten jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber diesem mit E-Mail vom 2. Juli 2013 auf ihre Einschätzung hingewiesen haben, dass die Bewerbung der Klägerin aus Gründen der Rechtssicherheit bei der erneuten Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollte. Denn der Beklagte ist dieser Empfehlung jedenfalls nicht insoweit gefolgt, als er die weitere Auswahlentscheidung tatsächlich auch mit Wirkung für und gegen die Klägerin getroffen hätte; dazu hätte es - wie ausgeführt - nicht zuletzt einer Bekanntgabe dieses Bescheides auch gegenüber der Klägerin bedurft.
146Hat der Beklagte nach alledem mit der Auswahlentscheidung jedenfalls keine Regelung gegenüber der Klägerin respektive bezüglich deren Bewerbung getroffen, ist es damit auch ausgeschlossen, dass die Klägerin respektive ihre Bewerbung bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und damit diesbezüglich beschieden worden ist.
147b) Auch das Bescheidungsbegehren der Klägerin ist begründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf (Neu‑)Bescheidung ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 zu. Die erste Auswahlentscheidung vom 7. April 2010 und die damit zugleich erfolgte Bescheidung der klägerischen Bewerbung vom 8. Oktober 2009 sind durch die Aufhebung mit Senatsurteil vom 25. Januar 2011 entfallen. Wie dargestellt ist die Klägerin auch weder aus sonstigen Gründen aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden noch hat sie auf ihre diesbezüglichen Rechtspositionen verzichtet oder diese verwirkt. Die Auswahlentscheidung vom 27. September 2013 beschied die Bewerbung der Klägerin - wie dargestellt - gerade nicht und entfällt ohnehin infolge der Aufhebung durch das vorliegende Urteil.
148Soweit zum Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung der in der Ausschreibung vorgegebene Geltungszeitraum der zu vergebenden Dienstleistungskonzession bereits verstrichen sein sollte, kommt eine Auswahl der im Auswahlverfahren verbliebenen Bewerber allerdings nicht mehr in Betracht. Eine solchermaßen rückwirkende Auswahlentscheidung ist ausgeschlossen, so dass diesbezüglich die im Auswahlverfahren verbliebenen Bewerber abschlägig zu bescheiden sein werden.
149Im Übrigen ist der Beklagte infolge der erforderlichen Wiederholung der Auswahlentscheidung und der damit zu verbindenden Bescheidung auch der Klägerin gehalten, bei sämtlichen im Auswahlverfahren verbliebenen Bewerbern nachzufragen, ob ihrerseits auf der Grundlage der abgegebenen Bewerbungen Bereitschaft zur Erbringung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste noch bis zum 31. Juli 2017 besteht. Dies ist mit Rücksicht auf das Vorbringen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2. geboten, wonach eine kürzere Lizenzierung als für sieben Jahre wirtschaftlich und funktionell weder für den Bodenabfertigungsdienstleister noch für den Flughafen oder die Nutzer vertretbar sei. Für den Fall, dass keiner der Bewerber eine entsprechende Bereitschaft signalisieren sollte, dürfte die Aufhebung des Auswahlverfahrens in Betracht zu ziehen sein.
150III. Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Klage stattgegeben worden ist, aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Soweit die Hauptbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Falle einer übereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Es entspricht der Billigkeit, dass auch insoweit der Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte tragen. Dabei kann offenbleiben, inwieweit der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsichtsgewährung unter Aufhebung des dies versagenden Bescheides von der Klägerin hier im Wege der Klageerweiterung zulässigerweise geltend gemacht werden konnte und ob dieser Anspruch begründet gewesen ist. Jedenfalls rechtfertigt sich die Kostenlast des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. insoweit aus dem Rechtsgedanken von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach dieser Regelung können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies wäre bei der Klägerin - hier einmal unterstellt, das klageweise geltend gemachte Akteneinsichtsbegehren wäre jedenfalls nicht begründet gewesen - der Fall. Denn dieses Begehren macht im Verhältnis zur übrigen Klage nur einen geringen Teil im Sinn der genannten Vorschrift aus.
151IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- 1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder - 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
Leistungen betreffen, die - a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder - b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.
(2) Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.
(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.
(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und Dienstleistern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen.
(2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, ergibt sich die Anzahl der im einzelnen berechtigten Selbstabfertiger und Dienstleister aus der Anlage 5. Fehlt für einen Flugplatz eine solche zahlenmäßige oder sonstige Festlegung aufgrund dieser Verordnung, ist auf diesem Flugplatz jeweils nicht weniger als zwei Selbstabfertigern und nicht weniger als zwei Dienstleistern die Erbringung der in Satz 1 aufgeführten Bodenabfertigungsdienste zu ermöglichen.
(3) Spätestens zum 1. Januar 2001 ist die Erbringung der in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Flugplatzunternehmer, noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 vom Hundert der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die diesen Flugplatzunternehmer oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.
(4) Falls besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz, es erfordern, kann die Abfertigung bei den in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdiensten einem einzigen Dienstleister vorbehalten werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch eine Selbstabfertigung untersagt oder einem einzigen Nutzer vorbehalten werden.
(5) Für andere als die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste kann bei Vorliegen der in Absatz 4 Satz 1 genannten Gründe die Zahl der Selbstabfertiger und Dienstleister auf nicht weniger als zwei beschränkt werden.
(6) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 sind auf zwei Jahre zu befristen, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 auf drei Jahre.
(7) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 können einmalig um weitere zwei Jahre, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 um jeweils drei Jahre verlängert werden.
(8) Die in Absatz 3 getroffenen Regelungen können bis zum 31. Dezember 2002 ausgesetzt werden.
(9) Beschränkungen nach den Absätzen 4 und 5, deren Verlängerung nach Absatz 7 sowie eine Aussetzung nach Absatz 8 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Zustimmung wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Beschränkung und in den Fällen des Absatzes 8 bis spätestens zum 1. Juli 2000 beantragt. Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Luftfahrtbehörde die hierfür erforderlichen Unterlagen und Begründungen rechtzeitig zu übermitteln.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort
- 1.
Flugplatz: jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr, - 2.
Luftfahrtbehörde: die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Behörde, - 3.
Nutzer: jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert, - 4.
Bodenabfertigungsdienste: die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1, - 5.
Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt, - 6.
Selbstabfertigung: den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält, - 7.
Drittland: jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.
(2) Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.
(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.
(2) Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.
(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
- 1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - 2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - 3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - 4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- 1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder - 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
Leistungen betreffen, die - a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder - b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
- 1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - 2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - 3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - 4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
- 1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - 2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - 3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - 4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtbehörde ab.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.
(2) Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.
(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.