Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV | § 7 Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.

(2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.

(5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.

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Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV | § 8 Anforderungskriterien


(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahr
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV | § 3 Bodenabfertigungsdienste


(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und Dienstleistern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. (2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, sowe

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 8 A 16.40043

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 8 A 16.40045

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 8 AS 16.40044

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 8 ZB 17.2076

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2017 - M 24 S 16.5635

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die im Eilverfahren M 24 S 16.5635 gestellten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 24 K 16.5634, auf vorläufige Einsetzung der Antragstellerin zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Fl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 8 CS 17.432

bei uns veröffentlicht am 08.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2. III. Der Streitwert für das Beschwer

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Juni 2016 - 20 D 95/13.AK

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 für d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. März 2016 - 3 B 16/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 bleiben ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache die von den Beschwerdeführern geltend ge

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 13. Feb. 2013 - 7 ABR 36/11

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Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2010 - 14 TaBV 24/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 3 C 32/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin bietet Bodenabfertigungsdienste an. Sie wendet sich gegen die Vergabe solcher Dienste auf dem Flughafen Köln/Bonn an die Beigeladene zu 2.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2011 - 3 B 37/11, 3 B 37/11 (3 C 32/11)

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Gründe 1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwalt

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(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und Dienstleistern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. (2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die...