Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV | § 2 Begriffsbestimmungen

Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV | § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort

1.
Flugplatz:jeden für den allgemeinen Verkehr genehmigten Flugplatz mit gewerblichem Luftverkehr,
2.
Luftfahrtbehörde:die nach den jeweiligen Vorschriften zuständige Behörde,
3.
Nutzer:jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu dem betreffenden Flugplatz befördert,
4.
Bodenabfertigungsdienste:die einem Nutzer auf einem Flugplatz erbrachten Dienste nach Anlage 1,
5.
Dienstleister:jede natürliche oder juristische Person einschließlich des Flugplatzunternehmers, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt,
6.
Selbstabfertigung:den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer, von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält oder bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält,
7.
Drittland:jeden Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat eines den Luftverkehr betreffenden Abkommens mit der Europäischen Union ist.

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published on 18/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 277/06 Verkündet am: 18. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Richtlinie 96/
published on 14/02/2017 00:00

Tenor I. Die im Eilverfahren M 24 S 16.5635 gestellten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 24 K 16.5634, auf vorläufige Einsetzung der Antragstellerin zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Fl
published on 17/06/2016 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2013 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich ihrer Bewerbung vom 8. Oktober 2009 für d
published on 13/02/2013 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2010 - 14 TaBV 24/10 - wird zurückgewiesen.
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