Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Sept. 2015 - 2 A 1871/15
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Berufung ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil die Klägerin nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist.
3Die Berufung, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2015 zugelassen hat, ist das einzige hier in Betracht kommende Rechtsmittel. Soweit die Klägerin daneben „Gegenvorstellung o. ä.“ erhebt, offenbar weil sie wegen Fehlens der von ihr für erforderlich gehaltenen Unterschriften unter dem ihr zugestellten Entscheidungsabdruck davon ausgeht, das Urteil sei schwebend unwirksam, d. h. rechtlich nicht existent, und deshalb auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Berufung klarstellend für unwirksam zu erklären, entbehrt dies jeder Grundlage. Das in den Gerichtsakten befindliche Original des Urteils trägt die eigenhändige Unterschrift der beteiligten Richter, so wie sie von § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO als „Essential“ gefordert wird. Das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung gilt für die den Beteiligten zuzustellenden Urteilsausfertigungen, welche die bei den Akten verbleibende Urschrift im Rechtsverkehr vertreten und daher selbst als Urschrift anzusehen sind, nicht.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 6 B 69.98 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 - 12 A 440/12 -, juris Rn. 9.
5Die Ausfertigungen müssen allein erkennen lassen, ob das Urteil gemäß der Prozessordnung zustande gekommen ist und ob die Richter die Urschrift der Entscheidung ordnungsgemäß unterzeichnet haben. Dazu reicht grundsätzlich - wie auch
6hier - die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter dem Original der Entscheidung aus.
7Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 117 Rn. 35; Clausing, in: Schoch/
8Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2013, § 117 Rn. 7, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 A 375/14 -; zum Zweck der Ausfertigung auch: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 V 10/89 -, NWVBl. 1992, 108 = juris Rn. 15, Fischer, in: DRiZ 1994, 95ff.
9Die Berufung einer Privatperson gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist, wie sich aus § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Satz 7 VwGO ergibt, durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 bzw. nach Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sonst Vertretungsbefugten als Bevollmächtigten einzulegen und zu begründen. Auf diese Rechtslage ist die Klägerin in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden. Die Klägerin hat diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen. Der von ihr bevollmächtigte Rechtsassessor, der das Rechtsmittel im Namen der Klägerin eingelegt hat, gehört nicht zu den nach den genannten Regelungen allein vertretungsbefugten Personen. Er ist insbesondere kein Rechtsanwalt im Sinne der Vertretungsvorschriften und diesem auch nicht gleichgestellt.
10Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dazu zählen auch die hier niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Eine Vertretung durch dienstleistende europäische Rechtsanwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben, kommt nur nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 EuRAG in Betracht und erfordert insbesondere entsprechende Nachweise.
11Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006
12- 7 B 65.05 -, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - III R 31.12 -, juris Rn. 9.
13Dass er diese Voraussetzungen erfüllt, macht der von der Klägerin beauftragte Rechtsassessor selbst nicht geltend.
14Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 BvE 6/13 -, BVerfGE 134, 239 = juris.
15Er beruft sich vielmehr auf die Verfassungswidrigkeit des Vertretungserfordernisses, soweit private Personen sich vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können, Behörden aber durch eigene bzw. Beschäftigte anderer Behörden mit der Befähigung zum Richteramt vertreten werden könnten. Dem kann nicht gefolgt werden.
16Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat bereits in seinem dem Beauftragten der Klägerin bekannten Beschluss vom 16. April 2012 - 2 A 852/12, 2 A 853/12 - ausgeführt hat.
17Ebenso (sinngemäß) OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 2 A 375/14 - und 2 A 396/14 -, vom 3. April 2014 - 2 A 606/14 und vom 14. April 2014 - 2 A 783/14, 2 A 765/14 und 2 A 766/14 -, die alle den Beauftragten der Klägerin betreffen.
18Er stellt insbesondere keine von Verfassungs wegen zu beanstandende, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Berufungsgericht dar und verstößt damit weder gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, darf die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen auch die ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehören kann.
19Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, juris Rn. 5.
20Der grundsätzliche Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht dient dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, namentlich an einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit sowie dem Schutz des Vertretenen und ist damit hinreichend sachlich legitimiert. Er enthält zugleich keinen Verstoß gegen europarechtlich oder völkerrechtlich garantierte Verfahrensrechte. Namentlich kann auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht das Recht abgeleitet werden, sich in den höheren Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst zu vertreten. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK wiederum ist eine auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Regelung und gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren der hier vorliegenden Art.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 5 B 201.95 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 4 C 03.2246 -, juris Rn. 3; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Arpil 2013, § 67 Rn. 8 und 12; zur Zielrichtung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK: EGMR, Urteil vom 10. Februar 1983 - 7299/75 -, EuGRZ 1983, 190, 194f. = juris (Leitsatz).
22Der Gesetzgeber konnte auch ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Vertretungsbefugnis grundsätzlich auf Rechtsanwälte und Rechtslehrer an Hochschulen beschränken und war nicht etwa gehalten, weitere Personengruppen mit Befähigung zum Richteramt zur Prozessvertretung von privaten Personen vor dem Oberverwaltungsgericht zuzulassen. Die Differenzierung ist hinreichend sachlich legitimiert durch die besondere Stellung von Rechtsanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege sowie die kooperationsrechtliche Stellung von Hochschullehrern zur Hochschule und die Erwartung, dass sich akademische Lehrer von erwiesener wissenschaftlicher Qualifikation regemäßig mit der zu behandelnden Materie besonders intensiv befasst haben und befassen können.
23Vgl. dazu allgemein: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1975, NJW 1975, 2340; BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 - VIII C 17.76 -, BVerwGE 52, 161 = juris Rn. 11 (zur Postulationsfähigkeit eines emeritierten Honorarprofessors); Sächs. OVG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 31/11 -, DVBl. 2011, 780; juris
24Rn. 13ff. (fehlende Selbstvertretungsbefugnis eines Richters); BSG, Beschluss vom 9. Februar 2010 - B 3 P 1/10 C, NJ 2010, 3388 = juris Rn. 8 (zur fehlenden Selbstvertretungsbefugnis eines ehemaligen Rechtsanwalts).
25Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das sog. Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Unterschied zu privaten Personen findet seinen ausreichenden sachlichen Grund in der rechtsstaatlichen Einbindung von Behörden und Behördenvertretern sowie der zu erwartenden sachlichen Nähe zu den zu behandelnden Materien.
26Danach besteht für den Senat auch kein Anlass, das Verfahren, wie von dem Bevollmächtigten der Klägerin hilfsweise beantragt, auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Die entsprechenden Anträge sind ebenso wie die erbetene „Zwischenfeststellung“ zur Vertretungsbefugnis (Seite 4 des Schreibens vom 9. September 2015) - soweit nicht mangels ausreichender Vertretung und wegen der klaren Rechtslage zu verwerfen - jedenfalls abzulehnen. Gleiches gilt für die Vorlage nach Art. 267 AEUN.
27Eine Nachholung des nach allem nicht wirksam angebrachten Rechtsschutzersuchens der Klägerin durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten kommt
28nicht mehr in Betracht, nachdem die Frist für die ordnungsgemäße Einlegung und Begründung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO mittlerweile abgelaufen ist. Eine nachträgliche - rückwirkende - Heilung scheidet aus.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2001
30- 9 VR 6.01 -, NVwZ 2002, 82 = juris Rn. 5.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 3 GKG.
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die antragstellende Person bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.
(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil
- 1.
sie aus einem der Gründe nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht, - 2.
ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist, - 3.
gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden ist.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass Rechtsassessor P. nicht postulationsfähig ist (§ 22 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Gründe
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A.
- 1
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In dem vorliegenden Organstreitverfahren tritt Rechtsassessor P. als Bevollmächtigter für zehn Parteien und Vereinigungen auf. Das Verfahren soll am 18. Dezember 2013 mündlich verhandelt werden.
- 2
-
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 ist die Zulassung des Rechtsassessors P. zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Seither verfügt er nicht mehr über die erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht. Im Februar 2012 wurde er in Rumänien als Avocat definitiv zugelassen. Ausweislich der rumänischen Zulassungsurkunde liegt sein Hauptkanzleisitz in Rumänien, sein Zweitkanzleisitz in Bonn.
- 3
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Der Bevollmächtigte beruft sich auf die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, wonach die Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation nicht gefordert werden dürfe. Er trägt unter Vorlage einer Einvernehmenserklärung vom 16. Januar 2013 vor, als europäischer Rechtsanwalt im Einvernehmen mit Rechtsanwältin G … zu handeln. Sein Hauptkanzleisitz liege in Rumänien. Da es aber etwa fünf Jahre dauere, bis sich dort ein tragfähiger Mandantenstamm entwickele, sei er weiterhin öfter in Deutschland tätig und habe vor, dies zeitlebens zu sein. Hierbei handele es sich um vorübergehende Tätigkeiten im Sinne der §§ 25 ff. EuRAG.
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B.
- 4
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Rechtsassessor P. ist nicht postulationsfähig im Sinne des § 22 Abs. 1 BVerfGG und kann demgemäß nicht als Prozessvertreter der Antragstellerinnen auftreten.
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Nach § 22 Abs. 1 BVerfGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung müssen sie sich vertreten lassen. Die Prozessvertretung kann, soweit hier von Interesse, nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Hieran fehlt es, da Rechtsassessor P. lediglich über die Zulassung als Avocat definitiv in Rumänien verfügt.
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Aus den Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 25 Abs. 1 EuRAG darf ein europäischer Rechtsanwalt, worunter nach § 1 EuRAG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift auch der rumänische Avocat fällt, vorübergehend in Deutschland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den §§ 25 ff. EuRAG ausüben, sofern er Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG (jetzt Art. 57 AEUV) erbringt. Die von Rechtsassessor P. in Deutschland ausgeübte Tätigkeit ist jedoch keine vorübergehende Dienstleistung.
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Der vorübergehende Charakter von unter die Dienstleistungsfreiheit fallenden Tätigkeiten (Art. 50 Abs. 3 EG
) beurteilt sich unter Berücksichtigung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit. Soweit es sich um eine stabile und kontinuierliche Berufstätigkeit handelt, die ein Rechtsanwalt in dem Aufnahmemitgliedstaat von einem festen Berufsdomizil aus ausübt, handelt es sich nicht mehr um eine vorübergehende Dienstleistung. Der Sachverhalt fällt vielmehr unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, S. 579). Für die Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland sehen §§ 2 ff. EuRAG die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer vor. Eine Berufung auf § 25 ff. EuRAG ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
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Rechtsassessor P. verfügt über eine feste Niederlassung in Bonn, von wo aus er trotz des Widerrufs seiner Zulassung kontinuierlich in Deutschland unter der Bezeichnung Rechtsassessor, aber in der Funktion eines Rechtsanwalts auftritt. Nicht zuletzt die Anzahl seiner allein beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren belegt, dass es sich hierbei um eine regelmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt. Nach seinen eigenen Angaben hat er vor, zeitlebens Rechtsanwaltstätigkeiten in Deutschland auszuüben. Wo sein Hauptkanzleisitz liegt, kann angesichts seines festen deutschen Zweitberufsdomizils dahinstehen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tatbestand
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Der Kläger ist ein ehemaliger Rechtsanwalt (Fachanwalt für Sozialrecht), der aufgrund seiner fortschreitenden MS-Erkrankung auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft freiwillig verzichtet hat (§ 14 Abs 2 Nr 4 Bundesrechtsanwaltsordnung
) . Er ist berechtigt, sich "Rechtsanwalt im Ruhestand" zu nennen (vgl die gemäß § 17 Abs 2 BRAO erteilte Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer Thüringen vom 13.11.2009). Aus dieser berufsrechtlichen Berechtigung sowie aus seiner unverändert bestehenden Eigenschaft als "Person mit Befähigung zum Richteramt" leitet der Kläger seinen Anspruch ab, sich - wie schon im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren - auch vor dem Bundessozialgericht (BSG) selbst vertreten zu dürfen. Er macht geltend, wegen dieses Selbstvertretungsrechts habe der erkennende Senat die von ihm persönlich verfasste Beschwerde vom 21.10.2009 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10.9.2009 nicht als formwidrig ansehen und deshalb auch nicht als unzulässig verwerfen dürfen (Beschluss vom 30.11.2009). Die Regelung des § 73 Abs 4 SGG verlange für die Selbstvertretung vor dem BSG nicht die formale "Zulassung" als Rechtsanwalt, sondern nur die Berechtigung, sich nach dem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung und dem darauf beruhenden Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs 2 Nr 4 BRAO) weiterhin Rechtsanwalt nennen zu dürfen. Die Vorschrift stelle zudem entscheidend darauf ab, ob eine Person über die Befähigung zum Richteramt verfüge; dies sei bei ihm nach wie vor der Fall. Der erkennende Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt, indem er es versäumt habe, auf die beabsichtigte Auslegung des § 73 Abs 4 SGG hinzuweisen und bei ihm anzufragen, ob er berechtigt sei, sich gemäß § 17 Abs 2 BRAO "Rechtsanwalt i.R." zu nennen.
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Hilfsweise beantragt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
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1) Die Anhörungsrüge des Klägers ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben worden.
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a) Die Rüge richtet sich gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 30.11.2009, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) , und wird darauf gestützt, der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) sei im Beschwerdeverfahren in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG); damit ist die Anhörungsrüge statthaft. Sie ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG erhoben und begründet worden, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (10.12.2009) begann und deshalb bei der Einreichung der Rügeschrift am 18.12.2009 noch lief.
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b) Die Rüge ist auch als formwirksam zu behandeln. Zwar unterliegt eine Anhörungsrüge vor dem BSG dem Vertretungszwang, was sich seit dem 1.7.2008 aus § 73 Abs 4 Satz 1 SGG in der Fassung des Art 12 Nr 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) ergibt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 178a RdNr 6; ebenso die Rechtslage bis zum 30.6.2008 gemäß § 166 iVm § 178a Abs 2 Satz 5 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3220). Bei einem Streit darüber, ob ein Fall zulässiger Selbstvertretung nach § 73 Abs 4 Satz 5 SGG vorliegt, ist der die Zulässigkeit der Selbstvertretung behauptende Verfahrensbeteiligte in dem diesen Streit betreffenden Verfahrensabschnitt als selbst vertretungsberechtigt zu behandeln. Die Situation ist einem Streit über die Prozessfähigkeit vergleichbar, bei dem der betroffene Beteiligte schon immer als insoweit prozessfähig angesehen worden ist (BSGE 5, 176, 177; BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1, jeweils RdNr 24; BGHZ 143, 122, 123; BFHE 105, 230, 234; Leitherer, aaO, § 71 RdNr 8a und 8d mwN).
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2) Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Der erkennende Senat ist in der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres davon ausgegangen, dass der Kläger als ehemaliger Rechtsanwalt, der auf die Rechte aus seiner Zulassung allein aus gesundheitlichen Gründen verzichtet hat, weiterhin die Eigenschaft als "Person mit Befähigung zum Richteramt" besitzt. Ferner hat der erkennende Senat unterstellt, dass der Kläger nach § 17 Abs 2 BRAO berechtigt war, die im Briefkopf der Beschwerdeschrift vom 21.10.2009 unter seinem Namen stehende Bezeichnung "Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht i.R." zu führen; tatsächlich darf der Kläger sich allerdings nur "Rechtsanwalt i.R." nennen, den Zusatz "Fachanwalt für Sozialrecht i.R." also nicht führen (vgl das Erlaubnisschreiben der Rechtsanwaltskammer Thüringen vom 13.11.2009) . Beide vom Kläger zur Stützung seiner Argumentation angeführten Umstände waren und sind jedoch - weder jeweils für sich genommen noch in ihrer Kombination - geeignet, das Recht zur Selbstvertretung vor dem BSG nach § 73 Abs 4 Satz 5 SGG zu begründen. Deshalb gab es auch keinen Anlass, dem Kläger, dem die - inhaltlich zutreffende - Rechtsmittelbelehrung des LSG bekannt war, über das Schreiben vom 22.10.2009 hinaus weitere rechtliche Hinweise zu erteilen.
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a) Die Pflicht zur Vertretung eines Beteiligten (§ 70 SGG) vor dem BSG ist seit dem 1.7.2008 in § 73 Abs 4 SGG in der Fassung durch Art 12 Nr 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) abschließend geregelt. Zeitgleich ist der den Vertretungszwang vor dem BSG bis dahin regelnde, zum Teil abweichende Bestimmungen enthaltende § 166 SGG durch Art 12 Nr 8 dieses Gesetzes aufgehoben worden. Nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das Recht zur Selbstvertretung eines zur Prozessvertretung zugelassenen Beteiligten vor dem BSG findet sich - ebenfalls abschließend geregelt - in § 73 Abs 4 Satz 5 SGG. Danach kann sich ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zur Vertretung anderer vor dem BSG berechtigt ist, dort selbst vertreten. Als Bevollmächtigte sind nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG nur die in § 73 Abs 2 Satz 1 SGG bezeichneten Personen, also Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, und die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Dabei müssen diese Organisationen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln (§ 73 Abs 4 Satz 3 SGG) ; dies gilt im Übrigen auch, wenn sich diese Organisationen vor dem BSG selbst vertreten (§ 73 Abs 4 Satz 5 letzter Halbsatz SGG) . Ein gesondert geregeltes Recht zur Vertretung vor dem BSG (sog "Behördenprivileg") gilt für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (zB Krankenkassen, vgl § 4 Abs 1 SGB V) einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie für private Pflegeversicherungsunternehmen. Diese Beteiligten können sich nach § 73 Abs 4 Satz 4 SGG durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, wenn sie auf eine Vertretung durch Dritte (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG) verzichten wollen (vgl Einzelheiten bei Leitherer, aaO, § 73 RdNr 51 und 52).
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b) Das Recht eines Beteiligten nach § 73 Abs 4 Satz 5 SGG zur Selbstvertretung vor dem BSG ist somit an die Fähigkeit gebunden, für andere Beteiligte als Prozessbevollmächtigter vor dem BSG auftreten zu können. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass jede Person oder Organisation, die für andere Beteiligte vor dem BSG als Prozessbevollmächtigte auftreten kann, als befähigt anzusehen ist, sich auch selbst vor dem BSG zu vertreten, und deshalb nicht gezwungen werden soll, einen Dritten mit der Vertretung zu beauftragen (vgl Leitherer, aaO, § 73 RdNr 53) . Dieses Recht zur Selbstvertretung wird nur Rechtsanwälten und an Hochschulen tätigen Rechtslehrern sowie Organisationen eingeräumt, die ständig mit der Prozessvertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit betraut sind, wie der Verweis in § 73 Abs 4 Satz 5 SGG auf § 73 Abs 4 Satz 2 SGG und dem dortigen Weiterverweis auf § 73 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG zeigt.
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c) Rechtsanwälte sind danach nur zur Selbstvertretung vor dem BSG berechtigt, soweit sie von § 73 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 SGG erfasst werden, also als Prozessbevollmächtigte andere Beteiligte vor dem BSG vertreten können. Dazu zählen nur Rechtsanwälte, die nach §§ 6 und 12 BRAO in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Für Rechtsanwälte, die im Ausland zugelassen sind, gelten Sonderregelungen (vgl dazu Leitherer, aaO, § 73 RdNr 9 und 10). Ein deutscher Rechtsanwalt, der - wie der Kläger - nicht mehr über eine Zulassung nach §§ 6 und 12 BRAO verfügt, dadurch seine Postulationsfähigkeit verloren hat (vgl Leitherer, aaO, § 73 RdNr 54) und deshalb andere Beteiligte nicht mehr vor dem BSG als Prozessbevollmächtigter vertreten kann, darf sich demgemäß dort auch nicht mehr selbst vertreten (vgl insoweit auch Beschluss vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B - SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 9 und 10) . Dies gilt auch dann, wenn ein ehemaliger Rechtsanwalt berechtigt ist, die Bezeichnung "Rechtsanwalt i.R." zu führen (§ 17 Abs 2 BRAO); denn auch einem solchen im Ruhestand befindlichen Rechtsanwalt fehlt - was entscheidend ist - die Zulassung nach §§ 6 und 12 BRAO und damit die Berechtigung, andere Beteiligte vor dem BSG als Prozessbevollmächtigter zu vertreten.
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d) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich für ihn ein Recht zur Selbstvertretung vor dem BSG auch nicht aus seiner nach wie vor gegebenen Eigenschaft als "Person mit Befähigung zum Richteramt"; denn Personen mit einer solchen Befähigung sind nicht allein wegen dieser speziellen Qualifikation zur Vertretung anderer Beteiligter vor dem BSG berechtigt. Nach § 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGG sind Personen mit Befähigung zum Richteramt nur dann vor dem BSG vertretungsberechtigt, wenn sie Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes sind. Nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG müssen die in § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG genannten Organisationen in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigte zwar durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln; dies ändert aber nichts daran, dass nur diese Organisationen selbst, nicht aber die für sie handelnden Personen zur Vertretung anderer Beteiligter vor dem BSG befugt sind und damit auch das Selbstvertretungsrecht nach § 73 Abs 4 Satz 5 SGG genießen (vgl Leitherer, aaO, § 73 RdNr 53) . Die von § 73 Abs 4 Satz 4 SGG erfassten Behörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie privaten Pflegeversicherungsunternehmen müssen sich ebenfalls durch Personen mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, sofern sie nicht externe Prozessbevollmächtigte beauftragen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Auch dort sind die Personen mit Befähigung zum Richteramt aber nicht allein wegen dieser Eigenschaft zur Vertretung vor dem BSG befugt, sondern nur dann, wenn sie bei dem jeweiligen Beteiligten beschäftigt sind oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer anderen Behörde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw eines Zusammenschlusses derartiger juristischer Personen stehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Regelung des Selbstvertretungsrechts in § 73 Abs 4 Satz 5 SGG auch nur auf die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes verweist, den Satz 4 also gerade von der Verweisung ausnimmt.
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e) Der Kläger wird in seiner Eigenschaft als ehemaliger Rechtsanwalt auch nicht gegenüber Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt, die sich im Ruhestand befinden, ungleich behandelt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt kann zwar vor dem BSG auch dann noch als Prozessbevollmächtigter für einen anderen Beteiligten auftreten, wenn er emeritiert worden ist. Entscheidend ist insoweit aber der Umstand, dass mit der Entbindung eines Hochschullehrers von der Lehrverpflichtung seine sonstige korporationsrechtliche Rechtsstellung zu der Hochschule nicht verändert wird, er also auch nach der Emeritierung weiterhin "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" bleibt (BVerwGE 52, 161, 163; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 67 RdNr 2a). Dagegen scheidet ein Rechtsanwalt mit dem Erlöschen der Zulassung (§ 13 BRAO) aus der Rechtsanwaltschaft aus; seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl 2008, § 17 RdNr 8) . Er ist dann nicht mehr befugt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (§ 17 Abs 1 BRAO) und darf sich nur nach besonderer Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer (§ 17 Abs 2 BRAO) noch "Rechtsanwalt im Ruhestand" nennen. Die in § 73 Abs 2 Satz 1 SGG geforderte Stellung eines (aktiven) Rechtsanwalts geht mit dem Erlöschen der Zulassung verloren.
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3) Da der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Berufungsurteils sowie durch das zusätzliche Schreiben des Senats vom 22.10.2009 zutreffend über die Notwendigkeit, sich durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG) vertreten zu lassen, informiert worden war, ist er nicht "ohne Verschulden" (§ 67 Abs 1 SGG) gehindert gewesen, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil form- und fristgerecht einzulegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet deshalb aus.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.