Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 25 Vorübergehende Tätigkeit

(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil

1.
sie aus einem der Gründe nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht,
2.
ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist,
3.
gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden ist.
Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.

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Referenzen - Gesetze | § 25 EuRAG

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen


(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 150 Voraussetzung für das Verbot


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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 25 EuRAG.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Sept. 2015 - 2 A 1871/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Berufung wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt. 1Gründe:   2Die Berufung ist

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 04. Dez. 2013 - 2 BvE 6/13

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Tenor Es wird festgestellt, dass Rechtsassessor P. nicht postulationsfähig ist (§ 22 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Gründe

Landgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2013 - 4a O 14/13

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Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.042,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die K

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Juli 2013 - III R 31/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte Kindergeld für seine Tochter, die in Ungarn bei der von ihm geschiedenen Ehefrau lebte. Die Beklagte und

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - 6 AZR 49/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 761/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 6 AZR 303/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2012 - 20 Sa 47/11 - aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Juni 2012 - VII B 221/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen 2005 festgestellte Einkommensteuererstattungsansprüche der Klägerin und Beschwerdeführ

Bundessozialgericht Beschluss, 15. Juni 2010 - B 13 R 172/10 B

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tatbestand 1 Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 25.3.2010 einen Anspruch des in Österreich wohnenden Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

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