Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG | § 2 Niederlassung
(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die antragstellende Person bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.
Referenzen - Gesetze | § 60b AufenthG 2004
§ 60b AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 60b AufenthG 2004 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 60b AufenthG 2004.